SK 2021 368
Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, etc.
8. April 2022Deutsch132 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung [nachfolgend teilweise: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 23. Juni 2021 Folgendes (pag. 436 ff. [Hervorhebungen im Original]):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
A.________1 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 21 368
Bern, 15. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Sanwald
Gerichtsschreiberin von Teufenstein
Verfahrensbeteiligte B.________
a.v.d. Rechtsanwalt A.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand sexuelle Nötigung, mehrfach begangen
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 23. Juni 2021 (PEN 19 684)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung [nachfolgend teilweise: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 23. Juni 2021 Folgendes (pag. 436 ff. [Hervorhebungen im Original]):
I.
B.________ wird schuldig erklärt:
der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 01.07.2018 in Biel, z.N. C.________
und in Anwendung der
Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1 StGB
Art. 426 ff., 433 Abs. 1 Bst. a StPO
Art. 20 N-SIS-Verordnung
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 7 Tagen (03.07.2018 – 09.07.2018) wird im Umfang von 7 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'350.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 15’955.75, insgesamt bestimmt auf CHF 28'305.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 12'375.00).
[…]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 27'305.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft CHF 11'375.00).
4. B.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 1'817.45 (inkl. MWST) für ihre Aufwendungen im Verfahren bis zum 20.01.2019 zu bezahlen.
Erwägungen
II.
1.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt A.________ werden wie folgt bestimmt:
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 10'232.35.
B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz von CHF 2'409.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt.
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 5'698.40.
Der Kanton Bern kann von B.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
B.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'346.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
III.
B.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
1.
Zur Bezahlung von CHF 4'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen.
2.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Schadenersatzforderung von CHF 400.00 der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) wird dem zuständigen Bundesamt nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
4. Berufung
Gegen dieses Urteil vom 23. Juni 2021 meldete Rechtsanwalt A.________ für B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 443).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. August 2021 (pag. 449 ff.).
Am 1. September 2021 erklärte Rechtsanwalt A.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 522).
Mit Eingabe vom 17. September 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch die Anschlussberufung erklärt (pag. 528 f.).
Rechtsanwältin D.________ teilte mit Schreiben vom 23. September 2021 mit, die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 530).
Am 4. Oktober 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom
14./15. Juni 2022 vorgeladen (pag. 546 ff.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde die Straf- und Zivilklägerin – soweit nicht die eigene Einvernahme betreffend – von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert und der Antrag auf Konfrontationsvermeidung wurde gutgeheissen (pag. 556 f.).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 7. Juni 2022 [pag. 577]) und ein Leumundsbericht, inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, eingeholt. In Bezug auf letzteren liegt jedoch einzig der Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe (datierend vom 20. Mai 2022 [pag. 570 ff.]) vor, weil der Beschuldigte keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen wollte.
Weiter wurde bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn telefonisch nach dem Stand des dort hängigen Verfahrens (STA.2019.03475) gefragt. Dabei ergab sich, dass dieses Verfahren aufgrund dessen Umfang kaum vor Ende des Jahres abgeschlossen werden wird (vgl. Aktennotiz vom 24. Mai 2022 [pag. 569]).
In der Berufungsverhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin – unter Gewährung der Konfrontationsvermeidung – erneut befragt (pag. 582 ff.) und der Beschuldigte wurde nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 586 ff.). Weiter wurden Kopien des von Rechtsanwalt A.________ eingereichten Arbeitsvertrags zwischen der «E.________ AG» und dem Beschuldigten (pag. 623 f.) sowie der Lohnabrechnung Juni 2022 (pag. 621 f.) zu den Akten erkannt (vgl. pag. 586 Z. 37 ff.). Schliesslich wurden die dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vorgehaltenen «Google Maps» Ausdrucke sowie die dem Beschuldigten vorgehaltenen aktuellen Fotos der Örtlichkeit als Beilagen 1-11 (pag. 608 ff.) zu den Akten genommen (pag. 582 Z. 40 ff., pag. 590 Z. 24 ff. und pag. 591 Z. 23 ff.).
6. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt A.________ stellte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 625):
B.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.
B.________ sei für die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten auszurichten.
Dem Beschuldigten sei vom Kanton folgender Schadenersatz auszurichten:
Haftentschädigung 7 Tage zu Fr. 200.00, ausmachend Fr. 1'400.00
Entgangenes Einkommen Fr. 1'591.20
Reisespesen Fr. 255.00
Die Zivilforderung der Privatklägerin sei zurückzuweisen und die Parteikosten seien wettzuschlagen.
Das amtliche Honorar sei gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich Folgendes (pag. 626 [Hervorhebungen im Original]):
I.
B.________ sei schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 01.07.2018 in Biel, z. N. C.________
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen. Der Vollzug sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) zu verurteilen.
Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren anzuordnen (inkl. SIS-Ausschreibung).
II.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschung DNA-Profil etc.).
Rechtsanwältin D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin Folgendes (pag. 627):
Die Berufung von B.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
B.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 zu bezahlen.
B.________ sei zu verurteilen, die Parteikosten der Privatklägerin in der Höhe von CHF 7'529.00 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 3'961.85 für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung des Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und/oder der Straf- und Zivilklägerin jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Antrag von Rechtsanwältin D.________, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 8'000.00 – statt wie in erster Instanz von CHF 4'000.00 – zu zahlen (pag. 627), ist demnach nicht zu prüfen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Anklagesachverhalt
Mit Anklageschrift vom 12. August 2019 (pag. 251 ff.) wird dem Beschuldigten in Ziffer I/1 vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht zu haben, indem er mit seinem Fahrzeug am 1. Juli 2018 an der F.________ (Strasse) in Biel auf Höhe der Straf- und Zivilklägerin – die zu Fuss unterwegs war – angehalten und sie durch das offene Beifahrerfenster hindurch mehrmals gefragt habe, ob sie Sex wolle. Dann habe er die Straf- und Zivilklägerin plötzlich am Handgelenk gepackt und sie mit Kraft durch das Beifahrerfenster näher zu sich herangezogen und sei auf den Beifahrersitz gerutscht. Schliesslich habe er sein erigiertes Glied entblösst, habe die Hand der Straf- und Zivilklägerin an dieses geführt und dabei Auf- und Ab-Bewegungen gemacht sowie die Straf- und Zivilklägerin nach Oralverkehr gefragt.
In Ziffer I/2 der Anklageschrift wird der Beschuldigte – soweit oberinstanzlich noch relevant – einer weiteren sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin beschuldigt. Er soll nach dem hiervor beschriebenen Vorfall weitergefahren und in den G.________ (Weg) eingebogen sein sowie dort parkiert haben. Anschliessend sei er ausgestiegen, sei auf die Straf- und Zivilklägerin zugegangen und habe sie erneut fest am Handgelenk gepackt. Dann habe er sie hinter ein Gebüsch gezogen und sie trotz verbaler sowie körperlicher Gegenwehr geküsst und immer wieder nach Sex gefragt. Schliesslich habe er seine Hand in die Hose der Straf- und Zivilklägerin gesteckt und versucht, sie im Intimbereich anzufassen. Als die Straf- und Zivilklägerin zu schreien und zu weinen begonnen habe, habe er von ihr abgelassen und die Örtlichkeit mit seinem Fahrzeug verlassen.
9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Klar ist somit insbesondere, dass die Straf- und Zivilklägerin den Abend des 30. Juni 2018 und die ersten Stunden des 1. Juli 2018 gemeinsam mit ihrem Kollegen, H.________, verbrachte. Die beiden waren zunächst an der P.________ (Fest/Anlass) in Biel und anschliessend bei H.________ zuhause. Der Beschuldigte war zu dieser Zeit ebenfalls an der P.________ (Fest/Anlass). Als die Straf- und Zivilklägerin H.________'s Wohnung um ca. 3:00 Uhr verliess, um nach Hause zu gehen, traf sie an der F.________ (Strasse) in Biel auf den ihr unbekannten Beschuldigten, der mit seinem Auto dort vorbeifuhr und auf Höhe der Straf- und Zivilklägerin anhielt. Die Begegnung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin dauerte unbestrittenermassen nicht sehr lange. Gegen Ende derselben bzw. kurz bevor der Beschuldigte mit seinem Auto davonfuhr, sagte die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten, sie habe sich seine Autonummer gemerkt (pag. 96 Z. 67 f., pag. 104 Z. 95, pag. 119 Z. 281 und pag. 139 Z. 160), und um 3:58 Uhr rief sie die Polizei an und teilte dieser mit, sie sei zu sexuellen Handlungen genötigt worden (pag. 45).
Die inkriminierten, dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 12. August 2019 vorgeworfenen und unter Erwägung 8 beschriebenen Handlungen, die sich anlässlich des Aufeinandertreffens der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten ereignet haben sollen, sind hingegen vollständig bestritten. Der Beschuldigte stellte sich konstant auf den Standpunkt, er habe der Straf- und Zivilklägerin, die auf ihn einen betrunkenen Eindruck gemacht habe, nur helfen wollen und sei mit seinem Auto davon resp. nach Hause gefahren, als er gemerkt habe, dass sie dies nicht wolle.
Beweismässig zu klären ist daher im Wesentlichen, ob die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe erfunden oder die Begegnung mit dem Beschuldigten aufgrund ihrer Vortraumatisierung falsch eingeordnet resp. früher Erlebtes mit Realem vermischt hat. Weiter ist zu klären, ob die Straf- und Zivilklägerin im fraglichen Zeitpunkt völlig betrunken war resp. aufgrund einer allfälligen Wechselwirkung von Alkohol und
Lithium an Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen litt und sich die inkriminierten Handlungen deshalb einbildete.
10. Beweismittel
Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel – mit Ausnahme der vom Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht gemachten Aussagen (pag. 31 f.) – vollständig aufgelistet und überzeugend sowie sorgfältig zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 457 ff.). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen und der Aussagen des Beschuldigten vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten und insbesondere auf die in der Berufungsverhandlung zu den Akten genommenen «Google Maps» Ausdrucke und Fotos (pag. 608 ff.) verwiesen werden.
11. Würdigung durch die Kammer
11.1 Theoretische Grundlagen / Vorbemerkungen
Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagewürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 453 ff.).
Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung sind nachvollziehbar, differenziert und in den Schlussfolgerungen korrekt, weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend teilweise darauf zu verweisen.
11.2 Objektive Beweismittel
Als objektive Beweismittel fallen nebst dem Anzeigerapport vom 9. August 2018 (pag. 44 ff.) und dem Nachtrag vom 24. Oktober 2018 (pag. 55 f.) insbesondere die von der Straf- und Zivilklägerin verfassten Post’it-Zettel (pag. 54), die Berichte des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 23. Juli 2018 (pag. 57 ff.) und vom 22. September 2018 (pag. 72 ff.) sowie der Arztbericht von Dr. med. I.________ vom 5. September 2018 (pag. 82 f.) in Betracht.
11.2.1 Anzeigerapport vom 9. August 2018 und Nachtrag vom 24. Oktober 2018
Es gibt keine Hinweise, dass an den Ausführungen im Anzeigerapport gezweifelt werden müsste. Aus diesem ergibt sich daher verbindlich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin am 1. Juli 2018 um 3:58 Uhr telefonisch bei der Polizei meldete und angab, zu sexuellen Handlungen genötigt worden zu sein. Daraufhin sei eine Polizeipatrouille zur Straf- und Zivilklägerin nach Hause ausgerückt und habe sie zwecks Einvernahme auf die Bezirkswache Biel geführt. Nach der Einvernahme sei die Straf- und Zivilklägerin wieder nach Hause gebracht worden, wo sie der Polizei drei Post’it-Zettel mit handschriftlichen Notizen von ihr ausgehändigt habe, die sie unmittelbar nach dem Vorfall zuhause verfasst habe. Schliesslich habe die Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Polizei geäussert, beim mutmasslichen Täterfahrzeug handle es sich um einen dunklen Personenwagen, vermutlich der Marke BMW mit Kontrollschild SO .________. Abklärungen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Solothurn hätten daraufhin ergeben, dass die Kontrollschilder auf einen Audi J.________ zugelassen seien und K.________ – deren Ehemann zu den Signalementangaben der Straf- und Zivilklägerin passe – als Halterin eingetragen sei (zum Ganzen pag. 46).
Aus dem Nachtrag vom 24. Oktober 2018 geht hervor, dass der mit der Straf- und Zivilklägerin am 1. Juli 2018 um 5:18 Uhr durchgeführte Alkoholtest ein Resultat von 0.04 mg/l ergab (pag. 56).
Ein Hinweis, dass die Straf- und Zivilklägerin am 1. Juli 2018 – im Zeitpunkt ihrer Meldung um 3:58 Uhr oder der anschliessenden, um 6:30 Uhr begonnenen Einvernahme – an- oder betrunken oder aus einem anderen Grund nicht fit gewesen wäre, findet sich im Anzeigerapport demnach nicht.
11.2.2 Post’it-Zettel
Die Straf- und Zivilklägerin verfasste unmittelbar nach dem Vorfall Post’it-Zettel, die sie der Polizei nach ihrer Einvernahme am 1. Juli 2018 übergab. Darauf hielt sie Folgendes fest (pag. 54):
Ich war angetrunken.
Autofahrer hielt an und fragte was ich mache
Ich sagte ich muss nach Hause bin betrunken
Er sagte willst du Sex?
Ich «Nein»
Komm zu meiner Seite
Wir können schnell auf den Parkplatz → packt seinen Penis aus und nahm meine Hand
Er parkiert nähe G.________ Haus
---------------------------------------------
Zog mich ins Gebüsch
fing an mich zu küssen
wollt mir in die Hosen langen
NEIN HÖR AUF
ich will Das nicht
KOMM SCHON FÜR GELD
ICH BIN KEINE NUTTE
---------------------------------------------
WILLST DU
NEIN OK CIAO
Warum weil ich es will
Ca. 3:10 Uhr
Autokennzeichen .________
Die Straf- und Zivilklägerin hielt gemäss diesen Post’it-Zetteln bereits unmittelbar nach dem Vorfall fest, sie sei angetrunken gewesen und habe dem Autofahrer, der angehalten habe und bei dem es sich unbestrittenermassen um den Beschuldigten handelt, gesagt, sie sei betrunken und müsse nach Hause. Dass die Straf- und Zivilklägerin gegenüber dem Beschuldigten übertriebenermassen von «betrunken» und nicht von «angetrunken» sprach, ist angesichts der Situation, in der sie sich damals befand, verständlich. Sie war als Frau mitten in der Nacht alleine auf dem Nachhauseweg, als ein ihr wildfremder Mann mit dem Auto neben ihr anhielt und sie ansprach. Die Post’it-Zettel der Straf- und Zivilklägerin belegen sodann, dass sie kurz nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten feinmotorisch in der Lage war, diese zu verfassen, was nebst dem durchgeführten Alkoholtest ein weiteres Indiz dafür ist, dass sie damals nicht übermässig alkoholisiert war.
11.2.3 KTD Berichte
Dem KTD Bericht vom 23. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass bei der Straf- und Zivilklägerin nach dem Vorfall unter anderem ein Wangenschleimhautabstrich,
Fingernagelschmutz und DNA-Abriebe ab den Händen gesichert sowie die von ihr beim Vorfall getragene Kleidung sichergestellt worden seien. Ab der Innenfläche der linken Hand der Straf- und Zivilklägerin habe ein Y-Mischprofil mit einer klaren Hauptkomponente festgestellt werden können, die dem Profil des Beschuldigten zugeordnet werden könne (zum Ganzen pag. 58). Ab dem Handrücken der rechten Hand der Straf- und Zivilklägerin konnte gemäss dem KTD Bericht vom 22. September 2018 ausserdem ein DNA-Mischprofil isoliert werden, in dem die Merkmale des Beschuldigten fast vollständig als Nebenkomponenten enthalten gewesen seien (pag. 73).
Gestützt auf die erwähnten KTD Berichte bzw. die Spurenauswertung ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl mit der linken Handinnenfläche als auch dem rechten Handrücken der Straf- und Zivilklägerin in Kontakt kam. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass gemäss dem Spurenverzeichnis, welches dem KTD Bericht vom 23. Juli 2018 beiliegt (pag. 60 ff.), insgesamt «nur» zwei Spuren direkt ab dem Körper – dem rechten Handrücken (Spur 005) und der linken Handinnenfläche (Spur 004) – der Straf- und Zivilklägerin stammen. Nach den voranstehenden Ausführungen ergaben beide dieser Spuren Treffer mit dem Beschuldigten. Weitere Spuren ab den Händen der Straf- und Zivilklägerin lagen demnach nicht vor. Die Umstände, dass am Slip und den Leggings der Straf- und Zivilklägerin keine Spuren des Beschuldigten festgestellt wurden, beweist entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 597) ferner nicht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass sowohl bei den Spuren ab dem Slip als auch bei denjenigen ab den Leggings ein Mischprofil festgestellt werden konnte, dessen Nebenkomponenten jedoch so gering waren, dass sie nicht ausgewertet werden konnten (pag. 69 f.).
11.2.4 Arztbericht von Dr. med. I.________
Aus dem Arztbericht des behandelnden Psychotherapeuten der Straf- und Zivilklägerin vom 5. September 2018 ergibt sich zunächst, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen ihrer IV-gestützten Ausbildung seit dem 6. Mai 2015 bei ihm, Dr. med. I.________, in Behandlung sei. Weiter geht daraus hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer bipolaren
affektiven Störung und an einer Persönlichkeitsstörung bzw. an Borderline leide. Betreffend die posttraumatische Belastungsstörung hielt Dr. med. I.________ fest, dass erneute Traumata die Symptome von früheren Erlebnissen triggern und bei der Straf- und Zivilklägerin Nachhallerinnerungen, Angst, innerer Stress bis hin zu Dissoziationen, Scham und Schuldgefühlen etc. sowie Schreckhaftigkeit auslösen würden. Die bipolare affektive Störung bedeute, dass sich depressive und hypomane Phasen bei der Straf- und Zivilklägerin abwechseln würden. Die Borderline Symptome stünden zurzeit schliesslich wenig im Vordergrund (zum Ganzen pag. 82).
Weiter geht aus dem Arztbericht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin Dr. med. I.________ am 1. Juli 2018 um 15:17 Uhr folgende SMS schrieb (pag. 82 und pag. 84):
Guten Tag Herr I.________
Ich entschuldige mich für dass ich Ihnen am Sonntag schreibe.
In der Nacht auf Heute 1.7 passierte das was wir bereits angesprochen hatten. Ich wurde sexuell genötigt.
Ich wollte Sie nur informieren, dass ich es schaffte die Polizei zu verständigen und Anzeige zu erstatten. Mir geht es denn Umständen entsprechend schlecht.
Freundliche Grüsse
C.________
Ausserdem hielt Dr. med. I.________ im Bericht fest, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm anlässlich eines Telefonats am 2. Juli 2018 erzählt, dass sie fast vergewaltigt worden und trotz starker Schamgefühle zur Polizei gegangen sei (pag. 82). Im Rahmen der Therapiesitzung vom 10. Juli 2018 habe sie sodann berichtet, dass sie sehr gestresst sei, weil sie immer wieder am Tatort vorbeilaufe, was ihr Angst mache. Zudem sei sie gemäss ihrer Schilderung reizbar, schreckhaft und habe das Gefühl, sich nicht mehr schminken sowie schön fühlen zu dürfen. Die Straf- und Zivilklägerin habe auch erklärt, dass sie nach der Tat von einem Kollegen nach Hause gebracht worden sei und sich zu Hause die wichtigsten Dinge notiert habe, weil sie Angst gehabt habe, alles zu vergessen. Im Übrigen habe sie geschildert, sie fühle sich nackt und habe das Gefühl, versehrt zu sein. Die Erinnerungen an früher, als sie als sechsjährige vergewaltigt worden sei, seien gemäss ihren Angaben wieder hochgekommen und wenn sie sich wehre, werde es nur noch schlimmer. Er (Dr. med. I.________) selber sei der Ansicht, dass die Begegnung mit dem Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin Erinnerungen an Erlebtes wachgerüttelt habe. So wie die Straf- und Zivilklägerin den Ablauf dieser Begegnung beschrieben habe, gebe es für ihn aber keine Anhaltspunkte einer Vermischung mit früheren Erlebnissen und der Erinnerung an dieselben (zum Ganzen pag. 82 f.).
In Würdigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass der Arztbericht vom behandelnden Therapeuten der Straf- und Zivilklägerin verfasst wurde und angesichts dessen, dass Therapeuten das Interesse ihrer Patienten – vorliegend der Straf- und Zivilklägerin, mithin einer Partei – wahren müssen, mit gewisser Vorsicht zu interpretieren ist. Aus Sicht der Kammer erscheint der Arztbericht aber objektiv und differenziert, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. med. I.________ unterschied zwischen dem, was ihm die Straf- und Zivilklägerin geschildert habe und dem, was er aus therapeutischer Sicht sagen könne. Zudem hielt er beispielsweise nicht fest, die Straf- und Zivilklägerin sei wegen allfälligen Handlungen des Beschuldigten traumatisiert worden, sondern führte aus, die Straf- und Zivilklägerin habe gemäss eigenen Angaben Angst und fühle sich nackt sowie gestresst, weil sie immer wieder am mutmasslichen Tatort vorbeilaufe. Ob das Verhalten des Beschuldigten ursächlich für diese Gefühle/Emotionen der Straf- und Zivilklägerin ist, ist Gegenstand der vorliegenden Beweiswürdigung.
11.3 Subjektive Beweismittel
Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 95 ff., pag. 101 ff., pag. 373 ff., pag. 582 ff.), des Beschuldigten (pag. 11 ff., pag. 31 f., pag. 113 ff., pag. 135 ff., pag. 379 ff., pag. 586 ff.), von H.________ (pag. 91 ff., pag. 387 ff.) und der Ehefrau des Beschuldigten, K.________ (pag. 86 ff.), vor.
11.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin
In den ersten beiden Einvernahmen vom 1. Juli 2018 und vom 27. August 2018 machte die Straf- und Zivilklägerin vorweggenommen sehr detaillierte, stimmige, stringente und nachvollziehbare Aussagen. Sie schilderte die zentralen Handlungsabläufe und das Kerngeschehen von sich aus widerspruchsfrei, logisch konsistent und gespickt mit Details, die sich in erfundenen Sachverhalten kaum finden würden:
In der polizeilichen Einvernahme
vom 1. Juli 2018, die unmittelbar nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten stattfand, berichtete sie in freier Rede, dass sie den Abend vor dem Vorfall mit ihrem sehr guten Kollegen, H.________, verbracht habe. Sie hätten etwas Alkohol getrunken und über Gott und die Welt gesprochen. Kurz vor 3:00 Uhr habe sie H.________'s Wohnung verlassen und sich auf den Nachhauseweg begeben. Sie sei «leicht angetrunken» gewesen, «aber nicht übermässig». Sie habe die Kopfhörer ins Ohr gesteckt, um über das Handy Musik zu hören, als sie bemerkt habe, wie sich ein Auto genähert, auf ihrer Höhe angehalten und der Fahrer – bei dem es sich unbestrittenermassen um den Beschuldigten handelt – das Fenster auf der Beifahrerseite geöffnet und ihr irgendetwas gesagt habe. Weil sie bereits ein Kopfhörer im Ohr gehabt habe, habe sie den Beschuldigten nicht gut verstanden und weil sie gedacht habe, dass er sie irgendetwas fragen wollte, sei sie näher zum Auto heran gegangen. Als sie beim Auto gewesen sei, habe der Beschuldigte sie gefragt, ob sie Sex wolle, was sie deutlich verneint habe. Daraufhin habe er sie trotzdem noch mehrmals gefragt, ob sie nicht Sex wolle und habe ihr gesagt, sie solle doch in sein Auto einsteigen. Weil sie sich geweigert habe, zu ihm ins Auto zu steigen, habe er sie plötzlich am rechten Handgelenk gepackt. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch auf dem Fahrersitz gewesen und habe sich einfach über den Beifahrersitz gelehnt und sie am Arm gepackt. Sie habe sich sehr nahe am Auto aufgehalten, damit sie überhaupt habe verstehen können, was er ihr gesagt habe. Er habe sie weiterhin immer wieder gefragt, ob sie nicht Sex wolle und als er sie am Arm gepackt habe, habe er sie näher zu ihm herangezogen, um sie zu küssen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, weil er sie nicht ganz zu ihm habe ziehen können. Irgendwann sei er dann auf den Beifahrersitz gerutscht, habe sein Glied ausgepackt und ihre Hand an sein Glied geführt. Dabei habe er ihr gesagt, sie könne ihm doch eins «blasen», worauf sie ihm deutlich gesagt habe, dass sie dies nicht wolle, und versucht habe, sich los zu reissen. Der Beschuldigte habe ihr auch Geld angeboten, wenn sie mit ihm Sex habe. Sie habe ihm geantwortet, dass sie doch keine Nutte sei und «mit Sicherheit» keinen Sex mit ihm haben wolle. Dann habe der Beschuldigte ihr linkes Handgelenk gepackt, habe ihre Hand an sein Glied geführt und Auf- und Ab-Bewegungen gemacht. Sie habe mehrmals gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht, aber er habe einfach weitergemacht. Das Ganze habe ca. fünf bis zehn Minuten gedauert (zum Ganzen pag. 96 Z. 34 ff.).
Dann habe der Beschuldigte ihr plötzlich gesagt, sie solle warten, und sei davongefahren und rechts in ein Strässchen abgebogen. Sie habe aufgeatmet und gedacht, dass er sie nun in Ruhe lassen werde. Dann sei sie in dieselbe Richtung gelaufen, wie der Beschuldigte davongefahren sei, weil dies ihr Nachhauseweg gewesen sei, und plötzlich sei der Beschuldigte wieder vor ihr gestanden und habe sie aufgefordert, mitzukommen. Sie habe ihn gefragt, was «der ganze Scheiss» solle und habe ihm gesagt, er solle sie jetzt in Ruhe lassen, worauf der Beschuldigte vorgeschlagen habe, mit ihr spazieren zu gehen. Sie habe gar nicht gewusst, was jetzt überhaupt abgehe. Dann habe er sie erneut am Handgelenk gepackt und in die Richtung, wo er mit seinem Auto abgebogen und parkiert habe, gezogen. Als sie «im Strässchen» [G.________ (Weg)] gewesen seien, sei ihr erstmals wieder sein Auto «und vor allem das Kontrollschild» aufgefallen. Dann habe er sie hinter ein Gebüsch gezogen und sie trotz ihrer Gegenwehr geküsst. Zudem habe sie auf einmal seine Hand in ihrer Hose gespürt. Es sei alles so schnell gegangen, sie habe gar nicht gewusst, wie es ihm gelungen sei, seine Hand in ihre Hose zu stecken. Sie habe es dann geschafft, seine Hand «wegzutun und überhaupt». Dann habe sie den Beschuldigten «richtiggehend» angeschrien und er habe sie «sicher zum tausendsten Mal» gefragt, ob sie Sex mit ihm wolle. Sie sei in einer richtigen Schockstarre gewesen und habe nur noch geweint. Irgendwann habe er dann gemerkt, dass sie nicht wolle und habe aufhört, sei zu seinem Auto gegangen, eingestiegen und davongefahren (zum Ganzen pag. 96 f. Z. 60 ff.).
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2018 schilderte die Straf- und Zivilklägerin wiederum in freier Rede, wie sie den Abend mit H.________ verbracht habe und dass sie dessen Wohnung am 1. Juli 2018 um 3:00 Uhr verlassen habe, um nach Hause zu gehen. Weiter berichtete sie erneut, dass sie, als sie auf dem Trottoir gelaufen sei und Musik habe hören wollen, plötzlich bemerkt habe, wie jemand mit ihr gesprochen habe. Sie habe es nicht richtig verstanden und sich umgedreht. Da habe sie einen Autofahrer, den Beschuldigten, gesehen. Er habe immer etwas gesagt, aber sie habe ihn nicht richtig verstanden und sei deshalb näher zum Auto gegangen. Dann habe der Beschuldigte sie durch die offene Fensterscheibe hindurch gefragt, was sie hier mache, worauf sie ihm geantwortet habe, dass sie auf dem Nachhauseweg sei. Als sie habe weiterlaufen wollen, habe er ihr immer wieder gesagt «chum stieg i, chum stieg i». Sie sei nahe am Auto gestanden und auf einmal habe er sie am Arm gepackt und sie küssen wollen. Sie habe sich gewehrt und habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe sie gefragt, ob sie Sex wolle, was sie mehrfach verneint habe. Dann habe er ihr Geld dafür angeboten. Sie habe zuerst gedacht, sie sei «im falschen Film», das könne ja nicht sein. Dann sei der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz gewesen – sie wisse nicht, wie er dorthin gekommen sei –, habe seine Hose geöffnet, sein erigiertes Glied hervorgenommen und ihre Hand gepackt. Als sie diese weggezogen habe, habe er ihren Kopf genommen, damit sie ihn oral befriedige. Sie sei völlig unter Schock gestanden, habe sich nicht richtig wehren können und sei sich vorgekommen «wie in einem Film». Irgendwann habe sie sich losgerissen (zum Ganzen pag. 103 Z. 63 ff.).
Dann habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle warten und sei in die Richtung, in die sie habe laufen müssen, gefahren und habe sein Auto geparkt. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als auch in diese Richtung zu laufen, weil dort ihr zuhause gewesen sei. Plötzlich sei der Beschuldigte ihr entgegengelaufen, habe sie gepackt, an der Hüfte gehalten und die ganze Zeit versucht, sie zu küssen. Er habe sie zum Ort gebracht, wo er parkiert gehabt habe und wo es ein Gebüsch habe. Dann habe er, während er sie «die ganze Zeit» zu küssen versucht habe, ins Gebüsch gezogen und mit seiner Hand in ihre Hose – «also zwischen Hose und Slip» – gegriffen. Sie habe ihn immer wieder weggestossen und er habe sie gefragt, ob sie es nicht wolle, worauf sie geantwortet habe, dass sie schon die ganze Zeit sage, dass sie es nicht wolle. Dann habe sie noch einen Blick auf sein Nummernschild werfen können und er habe gesagt «tschau Baby» und sei gegangen (zum Ganzen pag. 103 f. Z. 87 ff.).
Die Straf- und Zivilklägerin schilderte die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle in den ersten beiden Einvernahmen somit konstant, übereinstimmend und lebensnah. Soweit die Vorinstanz erwog, betreffend die Hand, welche der Beschuldigte zu seinem Glied geführt haben soll, habe sich die Straf- und Zivilklägerin abweichend geäussert und in der ersten Einvernahme von der linken und in der zweiten Einvernahme von der rechten Hand gesprochen (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471), ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits in der ersten Einvernahme sowohl von ihrem rechten Handgelenk (pag. 96 Z. 47) bzw. ihrer Hand (pag. 96 Z. 54) als auch von ihrem linken Handgelenk (pag. 96 Z. 58) sprach. Ausserdem konnten, wie unter Erwägung 11.2.3 ausgeführt wurde, an beiden Händen der Straf- und Zivilklägerin Spuren des Beschuldigten gesichert werden (pag. 58 und pag. 73). Ob der Beschuldigte nun die rechte und/oder die linke Hand der Straf- und Zivilklägerin packte und an sein Glied führte, kann letztlich offenbleiben, zumal einzig relevant ist, dass er die Straf- und Zivilklägerin mehrmals am Handgelenk packte, ihre Hand an sein Glied führte und dabei Auf- und Ab-Bewegungen machte.
Des Weiteren fällt bei den ersten beiden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auf, dass sie den Beschuldigten in keiner Weise übermässig belastete und das Geschehen nicht aggravierte, sondern im Gegenteil bereits in der ersten Einvernahme angab, der Beschuldigte habe ihr nicht gedroht (pag. 98 Z. 129). Dies bestätigte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 111 Z. 388). Weiter erklärte sie, der Beschuldigte habe es nicht geschafft, sie direkt im Intimbereich anzufassen, weil sie sich «zusammengekrümmt» habe (pag. 98 Z. 167 f.). Dies ist am Rande bemerkt ein originelles Detail, das sich in einer erfundenen Geschichte kaum finden würde. Sie führte auch aus, der Beschuldigte habe sie nicht auf der nackten Haut, sondern zwischen der Hose und dem Slip berührt (pag. 104 Z. 93). Das Ganze habe nur kurz – fünf bis zehn bzw. maximal fünfzehn Minuten – gedauert (pag. 96 Z. 60 und pag. 105 Z. 140 f.) und der Beschuldigte habe sie nicht die ganze Zeit festgehalten und schliesslich von ihr abgelassen (pag. 104 Z. 108 und pag. 105 Z. 133).
Die Straf- und Zivilklägerin erklärte demnach nicht, der Beschuldigte habe übermässig Gewalt angewandt. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, machte sie sich vielmehr Vorwürfe, sich «nicht besser» gewehrt zu haben. So schilderte sie wiederholt eindrücklich und teilweise unter Tränen, sie habe gar nicht gewusst, was überhaupt «abgehe» (pag. 96 Z. 66). Sie sei in einer richtigen Schockstarre, wie gelähmt, wie «im falschen Film», völlig hilflos gewesen (pag. 97 Z. 74, pag. 98 Z. 133, pag. 99 Z. 175 f., pag. 103 Z. 84 f.) und schäme sich sehr, dass dies passiert sei und sie sich zu wenig habe wehren können (pag. 98 Z. 162 f.). Weiter räumte sie ein, dass es theoretisch mehrere Möglichkeiten gegeben hätte, wegzulaufen, ihr dies aufgrund des Schocks aber nicht gelungen sei (pag. 108 Z. 270 ff.). Nachvollziehbar und lebensnah ist auch ihre Aussage, wonach sie sich davor gefürchtet habe, was weiter passieren würde bzw., dass der Beschuldigte vielleicht aggressiv werden und sie ins Auto sowie mit ihr irgendwo hinfahren könnte (pag. 99 Z. 177 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich demnach selbstkritisch und schilderte Gefühle sowie Gedankengänge, was nahe legt, dass sie Selbsterlebtes berichtete. Ihre gesundheitlichen Probleme, die sie in der ersten Einvernahme offenlegte, indem sie erwähnte, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer bipolaren Störung und sei regelmässig in psychiatrischer Behandlung (pag. 99 Z. 186 ff.), schob sie bemerkenswerterweise im Übrigen nie vor, um sich als Opfer darzustellen. Desgleichen behauptete sie nie, sie sei wegen ihrer körperlichen Behinderung (einseitige Lähmung [pag. 48]) nicht in der Lage gewesen, davon zu laufen.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht denn auch der Umstand, dass sie erklärte, was der Beschuldigte und sie gesprochen hätten sowie berichtete, wer wann was gemacht habe. Weiter beschrieb sie plausibel, weshalb sie damals zum Auto des Beschuldigten hingegangen sei (weil sie gedacht habe, er wolle sie was fragen) und schilderte insgesamt einen dynamischen Ablauf.
Die Straf- und Zivilklägerin gab denn auch Erinnerungslücken zu, indem sie beispielsweise einräumte, nicht zu wissen, wie der Beschuldigte auf den Beifahrersitz gekommen sei (pag. 103 Z. 82, pag. 104 Z. 118 f. und Z. 126, pag. 105 Z. 155 f., pag. 108 Z. 244 f., pag. 111 Z. 364 f.). Dass sie dies offenbarte, spricht für ihre Ehrlichkeit und ist in Anbetracht der Gesamtumstände, des Überraschungsmoments und des Schockzustands, indem sie sich damals befand, verständlich. Ausserdem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem jungen, athletischen Beschuldigten ein solches «Manöver» in einem Audi J.________, der über eine breite Mittelkonsole verfügt, ohne weiteres zuzutrauen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 470). Schliesslich schilderte die Straf- und Zivilklägerin mit dem Umstand, dass der Beschuldigte plötzlich auf dem Beifahrersitz gesessen sei, ein spezielles – wie Rechtsanwalt A.________ es nannte (vgl. pag. 596) – «unübliches» Detail, das kaum erfunden werden würde und entgegen Rechtsanwalt A.________'s Ansicht deshalb nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
Desgleichen gilt betreffend den Umstand, dass die ersten beiden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin mit den von ihr unmittelbar nach dem Vorfall verfassten Post’it-Zetteln übereinstimmen (pag. 54 und E. 11.2.2 oben). Die Vorinstanz hielt dazu ausserdem zurecht fest, die Straf- und Zivilklägerin sei nicht mit den Post’it-Zetteln zur Polizei gegangen und habe diese dort wiedergegeben, sondern habe die Vorfälle der Polizei vielmehr frei geschildert und dabei die Notizen erwähnt. Als die Polizisten die Straf- und Zivilklägerin anschliessend nach Hause gefahren hätten, hätten sie die Zetteln behändigt (zum Ganzen S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471). Des Weiteren decken sich die ersten beiden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – wie sich unter Erwägung 11.3.2 unten zeigen wird – soweit möglich mit den glaubhaften Aussagen von H.________. Ferner passt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. pag. 599) – das Bedürfnis der Straf- und Zivilklägerin, sich nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten sehr schnell beim eigenen Psychiater zu melden, ins Gesamtbild.
Schliesslich gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorfälle erfunden hat. Dafür fehlte es ihr einerseits an Zeit – sie rief unmittelbar nach dem Vorfall ihren Kollegen H.________ an, schilderte diesem, was geschehen sei, worauf sie von ihm nach Hause gebracht wurde, wo sie die Post’it-Zetteln verfasste und die Polizei anrief. Andererseits hätte die Straf- und Zivilklägerin keinen Nutzen davon gehabt, in der Nacht – als sie eigentlich hätte heimkehren und schlafen wollen – einen ihr völlig unbekannten Mann zu Unrecht zu beschuldigen und entsprechend eine schlaflose Nacht sowie alle Unannehmlichkeiten, die ein Strafverfahren mit sich bringt, auf sich zu nehmen. Ein solches Verhalten wäre, wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht festhielt (vgl. pag. 600), schlicht lebensfremd.
Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorfälle in der fraglichen Nacht in den ersten beiden Einvernahmen detailliert, konstant, plausibel, erlebnisbasiert und stimmig schilderte. Ihre tatnächsten Aussagen enthalten mithin zahlreiche Realkennzeichen und sind glaubhaft.
Auf die von der Straf- und Zivilklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 469 f.):
An der Hauptverhandlung konnte sich das Gericht einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin verschaffen. Diese war, wie Rechtsanwältin D.________ der Gerichtspräsidentin bereits im Vorfeld mitteilte (pag. 368), psychisch in einem sehr schlechten Zustand. So war es notwendig, dass die Privatklägerin mit dem Transportdienst des roten Kreuzes zum Verhandlungstermin gebracht und danach wieder abgeholt wurde. Die schlechte psychische Verfassung der Privatklägerin zeigte sich auch in ihrem Aussageverhalten. Zunächst beantwortete die Privatklägerin die Fragen der Gerichtspräsidentin. Die Antworten waren allerdings schematisch. Die Privatklägerin betonte immer wieder, dass der Mann sie ins Gebüsch gezerrt und versucht habe, sie zu vergewaltigen sowie, dass sie bei der Polizei einen Alkoholtest habe machen müssen, der aber negativ gewesen sei (pag. 373 Z. 23, Z. 27 f., Z. 37, pag. 374 Z. 9 ff., pag. 375 Z. 17, Z. 27 ff., Z. 34, Z. 40, Z. 44, pag. 377 Z. 25). Schlussendlich antwortete die Privatklägerin auf die Fragen praktisch nur noch mit «ich weiss es nicht» (pag. 376 Z. 9 ff.). Es ist durchaus denkbar, dass sich die Privatklägerin aufgrund des grossen Zeitablaufs nicht mehr an alle Einzeleinheiten erinnerte. Da sie aber auch auf die Frage, ob sie aktuell noch in Therapie bei Dr. med. I.________ sei (pag. 376 Z. 10), mit sie wisse es nicht antwortete, erachtet das Gericht es als wahrscheinlicher, dass sich die Privatklägerin mit diesem Verhalten eine rasche Beendigung der Einvernahme erhoffte. Die Privatklägerin machte teilweise auch wirre Aussagen. So erwiderte sie auf den Hinweis der Gerichtspräsidentin, dass die Einvernahme bald vorbei sei, dass sie kein Haustier sei und Epilepsie habe (pag. 375 Z. 40). Weiter fragte sie, angesprochen auf den Vergewaltigungsvorwurf, ob sie jetzt zu Herrn L.________ (hat denselben Namen wie H) gehen könne. Anlässlich der Einvernahme von Herrn H.________ stellte sich jedoch heraus, dass die beiden seit einigen Monaten keinen Kontakt mehr pflegen (pag. 375 Z. 28 f.). Aus diesen Gründen können auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung nicht abgestellt werden.
Diese Ausführungen sind zutreffend; die Kammer schliesst sich ihnen an. Ergänzt sei einzig, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht den Zeugen H.________, sondern vermutlich einen Polizisten namens L.________ (hat denselben Namen wie H) meinte, als sie die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin fragte, ob sie jetzt zu Herrn L.________ (hat denselben Namen wie H) gehen könne. Hört man sich die Audioaufnahme ihrer erstinstanzlichen Einvernahme an (USB-Stick pag. 435.1), dann stellt man fest, dass die Straf- und Zivilklägerin bei Minute 15:50 (entspricht pag. 375 Z. 27) sagte: «Was me so macht, wenn me vergwaltigt wird. Das isch zviel für mich. Chan ich jetzt zum Herr L.________ (hat denselben Namen wie H) ga?», worauf die Gerichtspräsidentin fragte: «Zum Herr L.________ (hat denselben Namen wie H)?» und die Straf- und Zivilklägerin entgegnete: «Ja, vo dr Polizei. Chan i jetzt zur Polizei?». Dies passt denn auch zum Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin angesprochen auf H.________ eine wegwerfende Handbewegung machte (pag. 377 Z. 41).
In der Berufungsverhandlung war die Straf- und Zivilklägerin unbestrittenermassen wiederum in einem viel besseren Zustand als in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und bestätigte im Wesentlichen die in der ersten und der zweiten Einvernahme gemachten Aussagen. Sie schilderte das Kerngeschehen gleichbleibend, wenn auch weniger detailliert als in den ersten beiden Einvernahmen, was in Anbetracht des Zeitablaufs aber verständlich ist (pag. 583 f. Z. 5 ff.). Weiter belastete sie den Beschuldigten wiederum keineswegs übermässig (u.a. pag. 584 Z. 4 f.) und gab zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste (pag. 583 Z. 32 f. und pag. 585 Z. 17). Schliesslich schilderte sie auch in dieser Einvernahme wieder Gedanken, die sie sich damals gemacht habe (pag. 583 Z. 31), und berichtete von den Vorwürfen, die sie sich selber mache, weil sie ihrer Ansicht nach «nicht besser» reagiert habe (pag. 583 Z. 41 und pag. 584 Z. 40 f.). Die in der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen erweisen sich somit als glaubhaft. Soweit die Verteidigung argumentierte, die Straf- und Zivilklägerin habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr gewusst, dass sie das Glied des Beschuldigten habe berühren müssen, dies oberinstanzlich nun aber wieder geschildert, was belege, dass sie offenbar «besser vorbereitet» gewesen sei (vgl. pag. 596), ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin diesen Umstand erst auf konkrete Nachfrage des Vorsitzenden erwähnte (pag. 583 Z. 39 ff.) und ihre Aussagen zudem keineswegs von einem taktierenden Verhalten zeugen.
Damit
kann festgehalten werden, dass grundsätzlich sowohl auf die ersten beiden als auch auf die in der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden kann.
In der Folge ist zu prüfen, ob die Straf- und Zivilklägerin die Vorfälle – wie die Verteidigung geltend machte (vgl. pag. 594 f.) – aufgrund ihrer Vorgeschichte (gemäss eigenen Angaben wurde sie bereits Opfer sexueller Übergriffen) falsch einordnete resp. früher Erlebtes mit Realem vermischte. Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 476):
Auch wenn die Einzelheiten der früheren Missbräuche dem Gericht nicht bekannt sind, ist zumindest klar, dass es sich bei den früheren Übergriffen nicht um solche von einer ihr unbekannten Person handelte. Vorliegend fanden die sexuellen Übergriffe durch eine fremde Person statt. Da die Vorfälle nicht ähnlich gelagert sind, liegt eine Vermischung nicht ohne weiteres auf der Hand. Der Psychotherapeut der Privatklägerin, der die Einzelheiten der früheren Erlebnisse sicher kennt und deshalb wüsste, ob es diesbezüglich Parallelen gäbe und eine Vermischung möglich wäre, schloss eine solche zudem klar aus. Hinzu kommt, dass gemäss den Schilderungen des Beschuldigten, er der Privatklägerin nur seine Hilfe anbot und in keiner Weise von Sex die Rede war. Es ist deshalb abwegig, dass ein Zusammentreffen, ohne jeglichen sexuellen Bezug, die Privatklägerin triggern und Flashbacks der früheren sexuellen Missbräuche auslösen könnte.
Das Gericht erachtet es deshalb als nicht wahrscheinlich, dass die Privatklägerin frühere Erlebnisse mit den Vorfällen vermischte.
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz integral an. Ergänzt sei, dass die Straf- und Zivilklägerin am 1. Juli 2018 um 3:58 Uhr die Polizei anrief und dieser mitteilte, sie sei zu sexuellen Handlungen genötigt worden (pag. 44 ff.). Gleichentags stellte sie Strafantrag bzw. konstituierte sich als Strafklägerin wegen eines «Sexualdelikts auf Strasse» (pag. 50 f.) und schrieb ihrem Psychiater, es sei das passiert, was sie bereits angesprochen hätten, sie sei
sexuell genötigt worden (pag. 84). Am 2. Juli 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1). Am 2. Juli 2018 rief die Straf- und Zivilklägerin ihren Psychiater an und erzählte diesem, sie sei fast vergewaltigt worden, was die Staatsanwaltschaft aber erst mit Eingang des Berichts des Psychiaters am 10. September 2018 erfuhr (pag. 82). Mit Verfügung vom 9. August 2019 (nachträglich verurkundet) dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin aus (pag. 2) und am 12. August 2019 erhob sie Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung, eventuell sexueller Nötigung und Nötigung (pag. 251 ff.). Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass nicht von Anfang an undifferenziert von Vergewaltigung gesprochen wurde und diese Terminologie in der Folge eher durch die Staatsanwaltschaft als durch die Straf- und Zivilklägerin ins Verfahren kam. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass abgesehen davon, dass die Kammer nicht weiss, was die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Vergangenheit genau erlitten hat, ausgeschlossen werden kann, dass sie im vorliegenden Verfahren eine früher erlebte Geschichte schilderte. Als Sechsjährige wird sie kaum einen derartigen Vorfall wie mit dem Beschuldigten erlebt haben und die spätere Vergewaltigung soll ein Beziehungsdelikt gewesen sein. Eine Vermischung mit früheren Vorfällen aufgrund eines sogenannten «Flashbacks» steht aus Sicht der Kammer – nachdem dies auch Dr. med. I.________ verneinte (E. 11.2.4 oben) – deshalb ausser Frage.
Damit bleibt zu klären, ob die Straf- und Zivilklägerin falsche bzw. unwahre Angaben machte, weil sie – wie der Beschuldigte und die Verteidigung behaupteten (vgl. u.a. pag. 595) – völlig betrunken war bzw. aufgrund der Wechselwirkung von Alkohol und Lithium an Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen litt. Zur Beantwortung dieser Frage gilt es den zeitlichen Ablauf des fraglichen Abends bzw. der besagten Nacht näher zu betrachten:
Die Straf- und Zivilklägerin traf sich am 30. Juni 2018 wie bereits mehrmals erwähnt mit H.________. Die beiden gingen zusammen an die P.________ (Fest/Anlass) und anschliessend zu H.________ nach Hause, wo sie etwas Alkohol tranken und über Gott und die Welt sprachen. Um ca. 3:00 Uhr des 1. Juli 2018 wollte die Straf- und Zivilklägerin nach Hause. Zu diesem Zeitpunkt ging es ihr unbestrittenermassen gut. Sie hatte keine Bedenken, mitten in der Nacht alleine nach Hause zu laufen und auch H.________ sah offenbar kein Problem darin, sie alleine gehen zu lassen. Auf dem Nachhauseweg wollte die Straf- und Zivilklägerin Musik hören und steckte sich deshalb ihre Kopfhörer ins Ohr, was dafür spricht, dass sie damals keine schreckhafte, ängstliche Person war. Als der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin anschliessend erstmals erblickte, war sie gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen «auf dem Trottoir am Laufen» (pag. 588 Z. 37). Sie war folglich unterwegs und lag nicht am Boden oder dergleichen. Anschliessend hielt der Beschuldigte auf Höhe der Straf- und Zivilklägerin an und sprach sie durch das offene Beifahrerfenster hindurch an, worauf die Straf- und Zivilklägerin zum Auto ging, weil sie annahm, der Beschuldigte wolle sie etwas fragen. Die Straf- und Zivilklägerin konnte zu diesem Zeitpunkt mithin problemlos gehen. Ausserdem hatte sie offensichtlich keine schlechte Erinnerung an ein wartendes Auto, wäre sie ansonsten doch kaum hingegangen. Die Situation konnte folglich kein Trigger gewesen sein. Folgt man den Aussagen des Beschuldigten, dann soll die Straf- und Zivilklägerin in der Folge einen «Totalausfall» erlitten haben. Sie soll hingefallen sein, nicht mehr sprechen gekonnt und geschrien haben (u.a. pag. 588 Z. 43). Kurze Zeit später war die Begegnung gemäss dem Beschuldigten dann aber auch schon fast wieder zu Ende – die Straf- und Zivilklägerin konnte sich seine Autonummer merken und er fuhr davon, weil die Straf- und Zivilklägerin ihn anschrie (u.a. pag. 589 Z. 2 f.). Unmittelbar nachdem der Beschuldigte fortgefahren war, rief die Straf- und Zivilklägerin gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________ (siehe E. 11.3.2 unten) ihren Kollegen an und bat diesen schluchzend und weinend, zu ihm zurückkehren zu dürfen. Daraufhin kehrte sie zu H.________'s Wohnung zurück und erzählte diesem, dass sie von einem Typen sexuell belästigt worden sei. Anschliessend brachte H.________ die Straf- und Zivilklägerin auf deren Wunsch hin zu Fuss nach Hause, wo die Straf- und Zivilklägerin sein Angebot, bei ihr zu bleiben ablehnte, die aktenkundigen Post’it-Zetteln verfasste und um 3:58 Uhr die Polizei anrief.
Die Straf- und Zivilklägerin war unmittelbar nach dem Vorfall somit offensichtlich in der Lage, H.________ anzurufen, selbständig zu dessen Wohnung zurückzukehren und anschliessend gemeinsam mit ihm zu Fuss nach Hause zu laufen. Dort verfasste sie die Post’it-Zettel. Ihre Feinmotorik schien mithin einwandfrei zu funktionieren, was bemerkenswert ist, wenn sie, wie der Beschuldigte behauptete, kurz zuvor doch einen Totalausfall erlitten und nur noch auf dem Boden herumgelegen haben soll. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin um 3:58 Uhr die Polizei angerufen und dieser berichtet hatte, sexuell genötigt worden zu sein, holte die Polizei sie zuhause ab. Dabei stellte die Polizei keine schwerwiegende Alkoholisierung der Straf- und Zivilklägerin oder dergleichen fest. Der um 5:18 Uhr durchgeführte Alkoholtest ergab ausserdem ein Resultat von 0.04 mg/l und anlässlich der um 6:30 Uhr begonnenen Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin gab es ebenfalls keine Hinweise, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen (zum Ganzen pag. 46, pag. 54 und pag. 56 sowie E. 11.2.1 und E. 11.2.2 oben).
Aufgrund dieses Zeitablaufs und der Gesamtumstände liegt somit auf der Hand, dass die Straf- und Zivilklägerin in der fraglichen Nacht nicht besonders stark alkoholisiert war und auch an keiner Wechselwirkung von Alkohol und Lithium litt, die Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen bedingt hätte. Für den vom Beschuldigten beschrieben «Totalausfall» der Straf- und Zivilklägerin hätte es gemäss dem geschilderten Ablauf ausserdem nur ein minimalstes Zeitfenster gegeben, ab dem Moment, als sich die Straf- und Zivilklägerin erstmals laufend zum Auto des Beschuldigten begab, bis zum Wegfahren des Beschuldigten, nachdem die Straf- und Zivilklägerin offensichtlich auch wieder völlig «normal funktionierte» und H.________ anrief. Dass die Straf- und Zivilklägerin gerade und vor allem einzig während dieser kurzen Zeitspanne infolge einer Wechselwirkung von Alkohol und Lithium an Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen litt, ist lebensfremd und aus Sicht der Kammer ausgeschlossen. Nebst dem zeitlichen Ablauf sprechen denn auch die Tatsachen, dass die Straf- und Zivilklägerin bezüglich der fraglichen Nacht zahlreiche Details schildern und sich gar die Autonummer des Beschuldigten merken konnte, gegen eine gestörte Wahrnehmung ihrerseits. Ausserdem wären H.________ – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (vgl. pag. 600) – allfällige Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen der Straf- und Zivilklägerin zweifellos aufgefallen. Schliesslich erklärte die Straf- und Zivilklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme glaubhaft, die Einnahme des Lithiums am fraglichen Tag vergessen zu haben (pag. 110 Z. 325 ff.), was sie, wenn sie in ihren Einvernahmen wie die Verteidigung behauptete taktiert hätte, sicherlich von Anfang an erwähnt hätte.
Zusammengefasst steht somit fest, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten weder zu Unrecht beschuldigte, noch unwahren Angaben machte, weil sie die Vorfälle aufgrund ihrer Vorgeschichte falsch einordnete oder aufgrund einer Wechselwirkung von Alkohol und Lithium an Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen litt. Auf die Version der Straf- und Zivilklägerin ist damit abzustellen. Die Schlussbemerkung der Verfasserin des Anzeigerapports vom 9. August 2018, wonach durchaus denkbar sei, dass die Straf- und Zivilklägerin «nicht zuletzt wegen ihren psychischen Störungen durch das Hilfsangebot [des Beschuldigten] überfordert» gewesen sei und «sich in irgendetwas hineingesteigert» habe (pag. 48), erscheint unter diesen Umständen – ohne Angaben, wie man zu diesem Schluss gelangt – höchst befremdend.
11.3.2 Aussagen von H.________
H.________, der Kollege der Straf- und Zivilklägerin, wurde zweimal – einmal polizeilich als Auskunftsperson und einmal als Zeuge in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – befragt.
In der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2018 schilderte er klar, schlüssig und weitgehend frei von Widersprüchen, wie der besagte Abend abgelaufen sei. Er räumte ein, wenn er etwas nicht wusste (pag. 94 Z. 214) und unterschied stets zwischen dem, was er selbst miterlebt hat und dem, was die Straf- und Zivilklägerin ihm schilderte. Seine Aussagen stimmen sodann weitgehend mit den glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin überein. H.________ berichtete ebenfalls in freier Rede, dass sie am Abend des 30. Juni 2018 gemeinsam an die P.________ (Fest/Anlass) und anschliessend zu ihm nach Hause gegangen seien und es lustig gehabt hätten (pag. 90 f. Z. 32 ff.). Als die Straf- und Zivilklägerin später nach Hause gegangen sei, habe er ihr zuerst noch vom Fenster aus zugeschaut und als er sie nicht mehr habe sehen können, sei er ins Bett gegangen. Dann habe er plötzlich einen Anruf von ihr erhalten und die Straf- und Zivilklägerin habe ihn weinend und schluchzend gefragt, ob sie wieder zu ihm zurückkommen dürfe. So wie er aus dem Gespräch entnommen habe, sei sie noch nicht weit von seiner Wohnung entfernt gewesen. Sie sei dann zurückgekommen und habe ihm erzählt, dass sie von einem Typen – dabei handelt es sich zweifelsohne um den Beschuldigten – sexuell belästigt worden sei. Dieser habe «schon halb seinen Schwanz» herausgeholt. Zudem habe die Straf- und Zivilklägerin noch was «wegen Blasen» gesagt. Es sei alles in der Nähe des Parkplatzes passiert. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm auch gesagt, dass sie sich das Kontrollschild des Autos des Beschuldigten habe merken können. Er habe ihr angeboten, dass sie bei ihm schlafen könne. Die Straf- und Zivilklägerin habe aber zu sich nach Hause gehen wollen, weshalb er sie dorthin begleitet habe (zum Ganzen pag. 91 Z. 72 ff.). Auf Frage erklärte H.________, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn ungefähr fünf bis zehn Minuten nach dem Verlassen der Wohnung angerufen und sei dann heulend, aufgewühlt und fast ein bisschen verängstigt zu ihm zurück gekommen (pag. 92 Z. 112 ff.). Weiter beteuerte er, dass er die Straf- und Zivilklägerin damals «bei sich behalten» und geschaut hätte, dass sie nicht auf die Strasse hinauslaufen würde, wenn sie betrunken gewesen wäre oder getorkelt hätte (pag. 92 Z. 150 f.). Auf Frage, ob er den Eindruck habe, dass die Straf- und Zivilklägerin das erlebt habe, was sie ihm erzählt hatte, schilderte H.________ (pag. 93 Z. 162 ff.):
Ja. So wie sie geheult und geschluchzt hat, ja. Sie wollte ja am nächsten Tag zunächst nicht mal zu mir kommen, weil sie sich nicht nach draussen getraut hat. Ich habe keine Zweifel, dass ihr das passiert so [recte: so passiert ist].
Er habe die Straf- und Zivilklägerin zum ersten Mal so erlebt, es sei aussergewöhnlich gewesen (pag. 93 Z. 167). Er denke nicht, dass sie sich die Geschichte mit dem Beschuldigten ausgedacht habe. Zudem müsste man gut schauspielern können, wenn man dazu noch heulen und schluchzen möchte und er wolle nicht abwertend klingen, aber die Straf- und Zivilklägerin sei keine gute Schauspielerin (zum Ganzen pag. 93 Z. 185 ff.).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der nunmehr als Zeuge befragte H.________ seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen als richtig (pag. 387 Z. 14). Die Vorinstanz erwog betreffend diese Aussagen von H.________ Folgendes (S. 26 f. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 474 f.):
Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich der Zeuge aufgrund des grossen Zeitablaufes nicht mehr an sämtliche Einzelheiten erinnern. Er bestätigte jedoch, dass die Privatklägerin ihn angerufen habe und sehr aufgelöst gewesen sei sowie erzählt habe, aus einem Auto heraus sexuell belästigt worden zu sein (pag. 390 Z. 36 ff., pag. 391 Z. 1 f.). Der Zeuge war an der Hauptverhandlung bemüht, wahrheitsgemäss auszusagen. Er erklärte dem Gericht detailliert, dass das Verhältnis zur Privatklägerin sich seit zwei bis drei Monaten verschlechterte und wie es dazu gekommen ist (pag. 387 Z. 35 ff.). Nichtsdestotrotz gab er an, dass er sich nicht vorstellen könne, dass die Privatklägerin den Übergriff inszeniert habe, da sie dafür eine gute Schauspielerin hätte sein müssen, was sie nicht sei und er sich nicht vorstellen könne, dass sie den Aufwand eines Strafverfahrens auf sich nehmen würde für eine falsche Anschuldigung eines Unbekannten (pag. 393 Z. 6 ff.).
Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen nach eigens vorgenommener Würdigung vollumfänglich an. Zu ergänzen ist einzig, dass H.________ selbst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, d.h. in einem Zeitpunkt, in dem er und die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr befreundet waren, erklärte (pag. 389 Z. 28 f.): «Was ich nie vergessen werde ist, wie unruhig sie war. So habe ich sie noch nie gesehen.».
H.________ äusserte sich demnach sowohl gegenüber der Polizei als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitgehend widerspruchsfrei, differenziert, nachvollziehbar und detailliert. Er schilderte authentisch, wie er die Straf- und Zivilklägerin vor und nach deren Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten erlebt hat und was sie ihm in Bezug auf die Vorfälle geschildert habe. Aggravationstendenzen oder Lügen sind in seinen Aussagen nicht auszumachen. H.________ erscheint aus Sicht der Kammer im Gegenteil äusserst aufrichtig und ehrlich. Auf seine Aussagen kann deshalb abgestellt werden. Auch wenn H.________ das Kerngeschehen nicht miterlebt hat und dazu entsprechend keine eigenen Angaben machen kann, belegen seine Aussagen immerhin, dass die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt, als sie seine Wohnung verliess, um nach Hause zu gehen, völlig normal war, wohingegen sie nach der Begegnung mit dem Beschuldigten in einem Zustand zu ihm zurückkehrte, wie er sie noch nie zuvor erlebt hat. Dies legt nahe, dass in der Zwischenzeit etwas passiert sein muss, was die Version der Straf- und Zivilklägerin untermauert.
11.3.3 Aussagen von K.________
K.________, die Ehefrau des Beschuldigten, wurde am 10. Juli 2018 polizeilich als Auskunftsperson befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte sei am 1. Juli 2018 zwischen 3:00 und 3:30 Uhr nach Hause gekommen bzw. spätestens um 3:30 Uhr zuhause gewesen. Sie sei noch wach, aber im Bett gewesen (zum Ganzen pag. 86 Z. 48 ff. und pag. 87 Z. 104). Auf Frage, ob sich der Beschuldigte bei seiner Rückkehr anders verhalten habe als sonst, erklärte K.________, er sei nach Hause sowie ins Bett gekommen und habe ihr «sofort» gesagt, dass er ihr etwas erzählen müsse. Dann habe er ihr geschildert, dass er, als er auf dem Nachhauseweg gewesen sei, eine Frau – dabei handelt es sich offensichtlich um die Straf- und Zivilklägerin – gesehen habe, die besoffen gewesen und am Strassenrand gelaufen sei. Er habe dieser Frau helfen wollen und habe deshalb angehalten und sei ausgestiegen. Dann habe die Frau zu schreien begonnen. Ihr Mann (der Beschuldigte) habe der Frau Hilfe angeboten, aber sie habe ganz laut geschrien, worauf er wieder ins Auto gestiegen und nach Hause gefahren sei (zum Ganzen pag. 87 Z. 59 ff.). Die Frage, ob ihr Mann diese Frau gekannt habe, verneinte K.________ Kopf schüttelnd und erwähnte, sie sei gar nicht gross auf das Ganze eingegangen, weil für sie klar gewesen sei, dass er ihr habe helfen wollen. Das Thema sei für sie damit erledigt gewesen. Sie habe nicht nachgefragt und am nächsten Tag hätten sie nicht mehr darüber gesprochen. Sie wisse nicht, ob es einen körperlichen Kontakt zwischen ihrem Mann und der Frau gegeben habe. «Wie gesagt», ihr Mann sei nach Hause gekommen, habe ihr den Vorfall «sofort» erzählt und dann sei das Thema für sie «vom Tisch» gewesen. Er habe der Frau Hilfe angeboten und sie habe diese abgelehnt (zum Ganzen pag. 87 Z. 70 ff.).
Die Vorinstanz qualifizierte K.________'s Aussagen zurecht als ohne Weiteres glaubhaft. Weiter erwog sie zutreffend, K.________ habe – mit Ausnahme der Uhrzeit, zu welcher der Beschuldigte nach Hause gekommen sei – weder das Rahmen- noch das Kerngeschehen miterlebt und könne insoweit somit einzig widergeben, was ihr Ehemann ihr berichtet habe. Nicht einig geht die Kammer mit der Vorinstanz hingegen, soweit sie festhielt, K.________'s Aussagen würden keine fallrelevanten Erkenntnisse liefern (zum Ganzen S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 475). Aus den Angaben von K.________ ergibt sich nämlich immerhin, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau einzig erwähnte, die Straf- und Zivilklägerin habe laut geschrien, ihr mithin aber nicht sagte, er habe die Straf- und Zivilklägerin berührt, aber vor allem offenbar auch nicht erzählte, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn – wie er bereits in seiner ersten Einvernahme behauptete – geschlagen und angespuckt bzw. ihm gar in den Mund gespuckt (pag. 114 Z. 37, pag. 116 Z. 116, pag. 117 Z. 171 und Z. 187 f. sowie E. 11.3.4 unten). Stellt man sich vor, von einer fremden Person angeschrien, geschlagen angespuckt und in den Mund gespuckt zu werden, dann ist letzteres hiervon mit Abstand das Widerlichste, was einem passieren kann, und entsprechend wohl das, was man seinem Partner/seiner Partnerin erzählen würde, wenn man die Geschichte denn erzählen will. Was dies in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten bedeutet, wir unter Erwägung 11.3.4 unten dargetan werden. K.________'s Aussagen vermögen die glaubhafte Version der Straf- und Zivilklägerin jedenfalls aber offensichtlich nicht zu entkräften.
11.3.4 Aussagen des Beschuldigten
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten beweismässig wie folgt (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 472 ff.):
Der Beschuldigte bestritt nicht, die Privatklägerin in der besagten Nacht getroffen und angesprochen zu haben. Er machte jedoch in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wie auch vor Gericht geltend, der Privatklägerin lediglich seine Hilfe angeboten und sie gefragt zu haben, ob er sie nach Hause fahren soll. Diese Erklärung gab der Beschuldigte in den durchgeführten Einvernahmen stereotyp wieder (pag. 114 Z. 34 ff., pag. 116 Z. 122, pag. 131 Z. 94 ff., pag. 136 Z. 38 f., pag. 380 Z. 36). Der Beschuldigte konnte den Handlungsablauf somit im Gegensatz zur Privatklägerin nicht detailliert schildern. Er verwies zudem meist auf seine früheren Aussagen (pag. 136 Z. 31 f, pag. 136 Z. 46) und wich Fragen aus, respektive beantwortete diese nicht konkret, sondern rezipierte schematisch den gesamten Handlungsablauf (pag. 117 Z. 169 ff.). Insbesondere fällt auf, dass der Beschuldigte den Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und der Privatklägerin nicht wiedergeben konnte. So sagte er zwar aus, dass er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie Hilfe brauche und er sie nach Hause fahren soll, konnte aber auf die Frage, was die Privatklägerin darauf entgegnete, nichts Konkretes antworten, sondern nur, dass er seine Hilfe angeboten habe (pag. 117 Z. 184, pag. 137 Z. 49 ff., Z. 65). Wenn es dem Beschuldigten tatsächlich lediglich um das Anbieten der Hilfe gegangen wäre, ist es schwer nachvollziehbar, dass er sich gerade an die Antwort auf diese zentrale Frage nicht mehr erinnern konnte.
Als Lügensignal zu werten ist auch, dass der Beschuldigte zielgerichtete Aussagen machte. Er betonte in der Voruntersuchung immer wieder, dass die Privatklägerin sehr betrunken und er nüchtern gewesen sei, um danach zu behaupten, dass er deshalb wisse, was vorgefallen sei und sie nicht (pag. 114 Z. 43, pag. 116 Z. 118 f., pag. 117 Z. 162 f., pag. 119 Z. 264 f., pag. 132 Z. 136 ff., pag. 13 Z. 145 ff.). Er rückte die Privatklägerin bewusst in ein schlechtes Licht, indem er angab, sie sei derart betrunken gewesen, dass sie nicht mehr sprechen und laufen konnte (pag. 114 Z. 33 f., pag. 120 Z. 306, pag. 131 Z. 97, pag. 136 Z. 39 f., pag. 137 Z. 60, pag. 381 Z. 40 f.). Diese Aussagen können jedoch weder mit den objektiven Beweismitteln noch mit den Aussagen des Zeugen H.________ und den Feststellungen der Polizei in Einklang gebracht werden. Der rund zwei Stunden nach den Vorfällen bei der Privatklägerin durchgeführte Alkoholtest ergab lediglich einen Wert von 0.04 mg/l. Aufgrund des Umstandes, dass das Blut erst zwei Stunden nach dem Tatzeitpunkt entnommen wurde, ist zwar einerseits damit zu rechnen, dass der konsumierte Alkohol bereits zu einem gewissen Masse abgebaut worden ist. Andererseits liegt die Alkoholkonzentration in einem derart tiefen Bereich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt unter einem wesentlichen Alkoholeinfluss stand, sodass sie nicht laufen und sprechen konnte. Auch der Zeuge H.________ hat bei der Privatklägerin weder einen auffälligen Gang noch eine übermässige Alkoholisierung festgestellt. Im Anzeigerapport ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Polizei bei der Privatklägerin festgestellt hätte, dass diese sehr betrunken gewesen sei. Bezeichnend ist auch, dass der Beschuldigte nach Kenntnis des Ergebnisses des Alkoholtests und der einseitigen Lähmung der Privatklägerin seine Aussagen an der Hauptverhandlung relativierte und angab, die Privatklägerin habe kaum stehen können, er wisse nicht, ob dies wegen dem Alkohol oder sonst etwas gewesen sei (pag. 381 Z. 40 f.).
Die Version des Beschuldigten ist aber auch bezüglich weiterer Einzelheiten nicht mit den objektiven Beweismitteln, namentlich der DNA Auswertung, in Einklang zu bringen. Der Beschuldigte erklärte, dass er der Privatklägerin habe hochhelfen wollen und sie dafür am Arm gehalten habe (pag. 117 Z. 195, pag. 138 Z. 112). Aus diesem Grund sei seine DNA auf den Händen der Privatklägerin sichergestellt worden. Als er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorzeigen musste, wie er die Privatklägerin hochgehoben hatte, zeigte er einen Griff um das Handgelenk und Ellbogen (pag. 140 Z. 170 ff.). Dies vermag die Spur an der Innenfläche der linken Hand der Privatklägerin aber nicht zu erklären.
Der Beschuldigte verstrickt sich in seinen Aussagen auch in Widersprüche und der von ihm geschilderte Ablauf der Geschehnisse ist wenig nachvollziehbar. So gab er gegenüber der Polizei zunächst an, die Privatklägerin sei bereits am Boden gelegen, als er mit dem Auto herangefahren sei (pag. 114 Z. 33). In den weiteren Einvernahmen sagte er dann konstant aus, dass sie auf dem Trottoir gelaufen und erst umgefallen sei, als sie bei der Fahrertüre gewesen sei (pag. 131 Z. 92, Z. 98, pag. 136 Z. 40 f., pag. 137 Z. 59). Während er bei der ersten Einvernahme noch davon sprach, dass die Privatklägerin auf ihn losgegangen sei (pag. 114 Z. 36, pag. 116 Z. 114 f.), erwähnte er dies gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht mehr. Weiter hat der Beschuldigte auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geliefert, weshalb er sein Fahrzeug weiter vorne beim G.________ (Weg) parkierte, nachdem die Privatklägerin umgefallen ist. Die logische und übliche Reaktion wäre, das Auto an Ort und Stelle stehen zu lassen, zumal es ohnehin nicht in der Strasse stand, auszusteigen und der Privatklägerin zu helfen. Die Begründung des Beschuldigten, dass er befürchtete der Besitzer des Parkplatzes könnte kommen (pag. 137 Z. 74 f.), ist wenig plausibel. Wie die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung zu Recht bemerkte, ist es wenig wahrscheinlich, dass der Besitzer des Parkplatzes um 3.00 Uhr nachts den Parkplatz brauchte. Der Beschuldigte gab selber an, dass er in die Einbahnstrasse des G.________'s (Weg) gefahren sei, weil er dachte, das würde um 3.00 Uhr nachts niemanden stören (pag. 118 Z. 235).
Nicht erklärbar ist auch, weshalb die Privatklägerin sich das Kontrollschild des Fahrzeuges hätte merken sollen, wenn der Beschuldigte lediglich seine Hilfe anbot. Die Begründung des Beschuldigten, dass dies lediglich geschah, weil es aus vier Nummern besteht, vermag nicht zu überzeugen (pag. 139 Z. 160).
Als Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betonte der Beschuldigte, dass er zu Hause seiner Frau alles erzählt habe (pag. 119 Z. 277). Allerdings war ihm klar, dass die Privatklägerin sich sein Kontrollschild kannte, da sie ihm das gesagt hatte. Es ist also durchaus denkbar, dass er damit rechnete, dass die Privatklägerin zur Polizei gehen wird und er deshalb seiner Frau seine Version des Geschehenen erzählte, bevor die Polizei ihn bzw. sie kontaktierte.
Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Er gibt schematisch und stereotyp den Handlungsablauf wieder ohne originelle Details oder Gesprächsinhalte schildern zu können. Seine Version des Geschehenen ist denn auch wenig stimmig und die geschilderten Handlungen nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen lassen sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln, namentlich dem Alkoholtest und den DNA Auswertungen, in Einklang bringen. Auf seine Aussagen kann daher nicht abgestellt werden.
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen nach eigener Würdigung mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen integral anschliessen. Auch sie kommt vorweggenommen zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Kerngeschehen keineswegs glaubhaft, sondern überaus widersprüchlich aussagte und mit seinen Schilderungen die Version der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften vermag.
Bereits in der ersten Einvernahme vom 3. Juli 2018 – knapp zwei Tage nach dem Vorfall – schilderte er das Kerngeschehen höchst widersprüchlich. Zunächst berichtete er Folgendes (pag. 114 Z. 32 ff.):
Als ich bei dieser Strasse angekommen bin, war diese Frau dort. Sie versuchte, immer wieder aufzustehen. Sie konnte nicht mehr laufen. Ich hielt an, um ihr zu helfen. Als ich anhielt, habe ich mit ihr etwas gesprochen. Ich fragte sie, ob sie Hilfe brauche oder ich sie nach Hause fahren solle. Sie wollte mich berühren, sie ging auf mich los. […] Sie fing an, mich anzuspucken. Dann liess ich sie dort zurück und fuhr weg.
Der Beschuldigte behauptete in seiner allerersten Aussage somit, die Straf- und Zivilklägerin sei am Boden gewesen («sie versuchte, immer wieder aufzustehen» bzw. «sie konnte nicht mehr laufen»), als er sie sah und bei ihr anhielt. Zudem erwähnte er kein Parkieren des Autos, kein Aussteigen und kein Schreien seitens der Straf- und Zivilklägerin. Auf Frage, welchen Weg er gefahren sei, äusserte er nur kurze Zeit später interessanterweise jedoch Folgendes (pag. 115 Z. 67 ff.):
Zuerst fuhr ich nach M.________ (Ort) und brachte den Cousin heim. Dann fuhr ich zurück, d.h. in Richtung Solothurn. Ich habe bei dieser Frau angehalten. Nach diesem Problem stieg ich wieder ins Auto und fuhr nach Hause.
Diese Aussage indiziert nun, dass der Beschuldigte ausgestiegen war, wobei von einem Parkieren des Autos nach wie vor keine Rede war. Nochmals etwas später antwortete er auf Frage, was er nach dem Anhalten getan habe, indes was folgt (pag. 116 Z. 112 ff.):
Ich öffnete das Fenster und fragte, ob sie Hilfe will oder ob ich sie nach Hause fahren könne. Sie fing an, mit mir zu reden. Ich verstand sie nicht richtig. Sie hielt sich an meinem Auto. Sie konnte fast nicht stehen und fast nicht reden. Dann kam sie auf meine Seite. Sie wollte näher zu mir und mich packen. Ich wusste, dass sie betrunken ist. Ich wollte aber nicht und wollte wegfahren. Sie sagte noch etwas und spuckte mich an. Ich liess sie dann dort und fuhr fort.
Hier schilderte der Beschuldigte das Ereignis nun wieder klar aus dem Auto heraus, erwähnte mithin weder ein Aussteigen noch ein Parkieren. Interessanterweise gab er im Gegensatz zu seiner ersten Aussage ausserdem an, die Straf- und Zivilklägerin sei auf seine Seite gekommen und habe sich am Auto festgehalten, was dafür spricht, dass die Straf- und Zivilklägerin – anders als er zunächst behauptete – stehen und gehen konnte.
Nochmals etwas später berichtete der Beschuldigte in derselben Einvernahme, die Straf- und Zivilklägerin habe Kopfhörer getragen, als er sie gesehen habe, und er habe sie gefragt, ob er ihr helfen und sie nach Hause fahren könne. Dann sei die Straf- und Zivilklägerin zu seiner Seite gekommen und «habe angefangen wie sie umfallen würde». Er sei ausgestiegen und habe gemerkt, dass er, wenn er länger bei ihr bleibe, Probleme bekommen könnte. Dann habe sie begonnen, zu schreien und ihn anzuspucken. Er habe entschieden, sie dort zu lassen und sei nach Hause gefahren (zum Ganzen pag. 117 Z. 166 ff.). Hier schilderte der Beschuldigte anders als zu Beginn wiederum, dass die Straf- und Zivilklägerin zu seinem Auto gekommen sei – mithin gehen konnte – und er ausgestiegen sei. Zudem behauptete er erstmals, die Straf- und Zivilklägerin habe geschrien. Ein Parkieren des Autos erwähnte er nach wie vor mit keinem Wort.
Als er in der Folge gefragt wurde, ob er den G.________ (Weg) kenne, antwortete der Beschuldigte zunächst «nein». Als ihm daraufhin ein «Google Maps» Ausdruck (pag. 126) vorgehalten wurde, sagte er, er habe beim Parkplatz angehalten und sei ein wenig vorwärts in diesen G.________ (Weg) gefahren. Dann sei er wieder rückwärtsgefahren und auf die Strasse eingebogen. Als er angehalten habe, sei er fast auf «diesem Strässchen», dem G.________ (Weg), gewesen (zum Ganzen pag. 118 Z. 216 ff.). Auf Vorhalt, dass merkwürdig erscheine, dass er in dieses «Strässchen» gefahren sei, erklärte er, er habe bei der von ihm auf der Beilage 5 (pag. 127) eingezeichneten Position 1 angehalten und habe mit der Straf- und Zivilklägerin durch das Fenster hindurch gesprochen, worauf sie auf seine Seite gekommen sei und sich am Auto angelehnt habe. Dann sei er zur markierten Position 2 (pag. 127) gefahren, habe angehalten und sei ausgestiegen sowie zur Straf- und Zivilklägerin gelaufen. Als sie zu schreien und spucken begonnen habe, habe er sie dort belassen, sei zum Auto zurückgekehrt und weggefahren (zum Ganzen pag. 118 Z. 246 ff.). Betrachtet man die vom Beschuldigten auf der Beilage 5 eingezeichneten Positionen (erstes Anhalten / Parkieren [pag. 127]), dann fällt auf, dass er die beiden Punkte relativ nahe beieinander markierte, was keineswegs dem entspricht, was er in der Berufungsverhandlung erklärte und einzeichnete (vgl. pag. 590 Z. 1 ff. und pag. 610). Gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen war die Distanz zwischen dem ersten Anhalten und dem Parkieren deutlich grösser.
Anlässlich der Hafteröffnung, die ebenfalls am 3. Juli 2018 stattfand, erklärte der Beschuldigte sodann, er habe bei der Straf- und Zivilklägerin angehalten, weil sie betrunken auf der Strasse gelaufen sei und er ihr habe helfen wollen. Er habe die rechte Fensterscheibe geöffnet und sie gefragt, ob er sie nach Hause fahren solle. Dann sei die Straf- und Zivilklägerin auf seine Seite gekommen und habe sich am Auto festgehalten, weil sie nicht habe stehen und reden können. Sie sei beinahe umgefallen. Er habe das Auto abgestellt, sei ausgestiegen und zu ihr gegangen. Dann habe er sie an der rechten Hand gepackt, um ihr aufstehen zu helfen, was indiziert, dass die Straf- und Zivilklägerin in diesem Moment gemäss dem Beschuldigten am Boden lag. Als sie zu schreien und spucken begonnen habe, habe er sie zurückgelassen und sei nach Hause gefahren (zum Ganzen pag. 14 Z. 92 ff.).
In der Verhandlung vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine anlässlich der Hafteröffnung gemachten, hiervor erwähnten Aussagen und machte stets pauschale, schematische Angaben zum äusseren Ablauf und zum Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin sowie dem damit verbundenen Anhalten und/oder Aussteigen (siehe pag. 31 Z. 1 ff., pag. 136 Z. 36 ff. und pag. 380 Z. 2 ff.)
In der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte schliesslich ebenfalls konstant auf den Standpunkt, er habe der Straf- und Zivilklägerin – die sich kaum mehr auf den Beinen habe halten können resp. gar am Boden gelegen sei – nur seine Hilfe angeboten und sei nach Hause gefahren, als die Straf- und Zivilklägerin diese nicht angenommen sowie zu schreien und spucken begonnen habe (pag. 588 f. Z. 40 ff., pag. 591 Z. 42 ff. und pag. 592 Z. 10 ff.). Anders als in den früheren Einvernahmen, in denen er jeweils erklärte, die Straf- und Zivilklägerin sei am Boden gewesen, als er das Auto parkiert habe und zu ihr zurückgekehrt sei, behauptete er nun, die Straf- und Zivilklägerin sei etwa fünf Meter weiter nach vorne gelaufen, während er das Auto parkiert habe (pag. 591 Z. 13 f.). Der Beschuldigte verstrickte sich demnach auch vor oberer Instanz in Widersprüche und schilderte kaum einen dynamischen Ablauf. Dies erstaunt, wäre seine Version, wäre sie denn selbsterlebt, doch denkbar einfach zu erzählen. Zudem kam der Beschuldigte – wie die Verteidigung in der Berufungsverhandlung ausführte (vgl. pag. 596) – damals direkt von der P.________ (Fest/Anlass), hatte kein Alkohol intus und war «voll bei Sinnen» bzw. «voll aufgeweckt». Im Übrigen wusste er von Anfang an, dass ihm etwas Schwerwiegendes vorgeworfen wurde, zumal die Straf- und Zivilklägerin sofort offenlegte, was ihres Erachtens geschehen sei, worauf der Beschuldigte in Untersuchungshaft kam und einen Anwalt beigeordnet erhielt.
Der Beschuldigte schilderte das Aufeinandertreffen mit der Straf- und Zivilklägerin mithin in sämtlichen Einvernahmen anders und machte relativ karge sowie knappe Angaben, was dafür spricht, dass er nicht die Wahrheit sagt. Des Weiteren waren seine Schilderungen teilweise schlicht unlogisch. So ist beispielsweise unverständlich, dass er in der ersten Einvernahme behauptete, er würde die Straf- und Zivilklägerin nicht wiedererkennen, weil er sie «nicht einmal angeschaut» und sie ihn «gar nicht interessiert» habe (pag. 116 Z. 125 und Z. 135 f.). Der Beschuldigte wollte der Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Aussagen helfen und ging auf sie zu, um sie hochzuheben. Die Straf- und Zivilklägerin hat ihn damit offensichtlich interessiert und er hat sie auch angeschaut. Weiter macht das vom Beschuldigten widersprüchlich geschilderte resp. zunächst gar verschwiegene Anhalten und Parkieren des Autos überhaupt keinen Sinn. Bei der fraglichen Strasse handelt es sich um eine Zufahrtsstrasse, die zumindest nachts kaum befahren sein dürfte. Die Argumente des Beschuldigten, wonach er etwas weitergefahren sei und parkiert habe, weil er zunächst bei einem privaten Parkplatz angehalten und gedacht habe, der Besitzer würde womöglich kommen (pag. 137 Z. 74 f.), bzw., weil es Verkehr gehabt habe und er niemanden am durchfahren habe hindern wollen (pag. 591 Z. 29 f.), überzeugen nicht. Ein allfälliger Parkplatzbesitzer oder andere Verkehrsteilnehmer hätten sicher Verständnis gehabt, wenn es der Straf- und Zivilklägerin tatsächlich so schlecht gegangen wäre wie der Beschuldigte behauptete, und er ihr deswegen hätte helfen wollen und dadurch gegebenenfalls die Strasse blockiert hätte. Speziell mutet – wie unter Erwägung 11.3.3 oben erwähnt – auch an, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau unmittelbar nach dem Vorfall offenbar «das Ganze» bzw. «alles» erzählt haben will (pag. 114 Z. 38 und pag. 592 Z. 17), ihr aber nicht sagte, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn angespuckt bzw. ihm ins Gesicht/in den Mund gespuckt habe, sondern nur mitteilte, die Straf- und Zivilklägerin habe laut geschrien. Lebensnah wäre, dass man der Ehefrau das Speziellste erzählen würde, was vorliegend zweifellos das an- bzw. in den Mund spucken gewesen wäre. Des Weiteren erscheint in diesem Zusammenhang komisch, dass weder der Beschuldigte noch seine Ehefrau erwähnt haben, der Beschuldigte habe sich nach seiner Heimkehr geduscht oder gewaschen bzw. den Mund gespült, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er angespuckt resp. in den Mund gespuckt worden wäre. Schliesslich ist merkwürdig, dass der Beschuldigte nie die Vermutung äusserte, die Straf- und Zivilklägerin habe vielleicht geschrien, weil er mitten in der Nacht neben ihr angehalten und sie angesprochen habe und sie sich womöglich vor ihm gefürchtet habe. Als er gefragt wurde, ob die Straf- und Zivilklägerin positiv oder negativ auf sein Anhalten und Ansprechen reagiert habe, erklärte er einzig ausweichend (pag. 381 Z. 28 f.): «Als ich aus dem Auto gestiegen bin und sie am Boden war, habe ich gesehen, dass sie angefangen hat, zu schreien.». Im Übrigen fällt auf, dass der Beschuldigte nie nachvollziehbar erklären konnte, was sein Plan gewesen wäre resp. wie genau
er der Straf- und Zivilklägerin hätte helfen wollen. Angenommen, der Straf- und Zivilklägerin ging es tatsächlich so schlecht wie der Beschuldigte behauptete, dann macht sein Vorgehen ausserdem schlicht keinen Sinn. Einerseits wäre es in einem solchen Fall höchst unlogisch, auf einer zu dieser Zeit unbefahrene Zufahrtsstrasse weiter zu fahren und das Auto zu parkieren, obwohl die Straf- und Zivilklägerin kaum mehr stehen konnte und sich am Auto festhalten musste. Andererseits würde man kaum auf eine am Boden liegende, unbekannte Person zugehen und diese trotz ihres überaus schlechten Zustands direkt aufzuziehen versuchen. Schliesslich ist unverständlich, dass der Beschuldigte – als die Straf- und Zivilklägerin sich anscheinend schreiend und spuckend gegen seine Hilfe wehrte – einfach wegfuhr, ohne zu versuchen, die Situation zu beruhigen, und/oder einen Krankenwagen zu rufen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte weder zum äusseren Ablauf, d.h. zum Aufeinandertreffen mit der Straf- und Zivilklägerin und dem damit verbundenen Anhalten und/oder Aussteigen sowie Parkieren des Autos, noch zu den angeblichen Gesprächen und dem Zustand der Straf- und Zivilklägerin konstante, logische und nachvollziehbare Aussagen machte. Er verstrickte sich vielmehr in reihenweise Widersprüche. Zudem diffamierte er die Straf- und Zivilklägerin, während er sich selber als den galanten Retter hinzustellen versuchte, der sich die Zeit nimmt, nachts von der Hauptstrasse auf eine Nebenstrasse abzufahren, die Straf- und Zivilklägerin nach ihrem Befinden zu fragen, gar das Auto parkiert und zurück geht, nur um sie danach ohne weitere Hilfe zurückzulassen. Seine Aussagen enthalten mithin zahlreiche Lügensignale und seine Erklärung, er habe der Straf- und Zivilklägerin nur helfen wollen, stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Die Schilderungen des Beschuldigten vermögen die glaubhafte Version der Straf- und Zivilklägerin wie einleitend erwähnt deshalb nicht zu entkräften.
11.4 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer
In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist abstellend auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – die sich soweit möglich mit denjenigen von H.________ und den objektiven Beweismitteln decken – erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 1. Juli 2018 an der F.________ (Strasse) in Biel auf Höhe der Straf- und Zivilklägerin, die zu Fuss nach Hause lief und Kopfhörer in den Ohren hatte, anhielt und sie durch das offene Beifahrerfenster hindurch ansprach. Weil die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zunächst nicht verstand und dachte, er wolle sie etwas fragen, näherte sie sich daraufhin seinem Auto, worauf der Beschuldigte sie mehrfach fragte, ob sie Sex mit ihm haben wolle, was die Straf- und Zivilklägerin verneinte. Anschliessend rutschte der Beschuldigte auf den Beifahrersitz, packte die Straf- und Zivilklägerin am Handgelenk und zog sie durch das Beifahrerfenster hindurch näher zu sich heran. Dann führte er ihre Hand an sein entblösstes, erigiertes Glied und machte dabei Auf- und Ab-Bewegungen, während er die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich nach Oralverkehr fragte.
In der Folge liess der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin los und sagte ihr, sie solle warten. Dann fuhr er mit seinem Auto weiter und bog in den G.________ (Weg) ein, wo er parkierte, ausstieg und auf die Straf- und Zivilklägerin zuging, die – weil sie nach Hause wollte – in dieselbe Richtung lief wie der Beschuldigte weitergefahren war. Plötzlich packte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin erneut fest am Handgelenk, zog sie hinter ein Gebüsch und küsste sie trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr. Zudem fragte er sie immer wieder nach Sex und steckte seine Hand in ihre Hose, um sie im Intimbereich anzufassen, was ihm jedoch nicht vollständig gelang. Als die Straf- und Zivilklägerin anfing zu schreien und zu weinen, liess der Beschuldigte von ihr ab und fuhr mit seinem Auto nach Hause.
III. Rechtliche Würdigung
12. Theoretische Grundlagen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung
Nach Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich wegen sexueller Nötigung schuldig, wer
eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sind zutreffend; darauf kann integral verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 480 f.). Ergänzt sei einzig, dass auch eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen im Gesamtkontext als sexuelle Handlung qualifiziert werden kann (Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 48 zu Art. 189 StGB).
13. Subsumtion
13.1 Vorfall gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift
Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in der Nacht des 1. Juli 2018 an der F.________ (Strasse) in Biel aus dem Auto heraus bzw. durch das offene Beifahrerfenster hindurch am Handgelenk packte. Dann führte er ihre Hand an sein entblösstes, erigiertes Glied und machte dabei Auf- und Ab-Bewegungen, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihm zuvor mehrmals gesagt hatte, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle – auch nicht gegen Geld. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine beischlafähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wandte zudem Gewalt an, indem er die Straf- und Zivilklägerin an der Hand packte und diese an sein Glied führte. Der objektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
Die Straf- und Zivilklägerin sagte dem Beschuldigten mehrfach, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle, auch nicht gegen Geld. Indem er sie gleichwohl am Handgelenk packte und ihre Hand an sein Glied führte sowie Auf- und Ab-Bewegungen machte, handelte er wissentlich und willentlich gegen ihren Willen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden.
Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht.
13.2 Vorfall gemäss Ziffer I/2 der Anklageschrift
Nach dem soeben thematisierten Vorfall fuhr der Beschuldigte mit seinem Auto zum G.________ (Weg), wo er parkierte und ausstieg. Dann ging er auf die Straf- und Zivilklägerin zu und packte diese erneut am Handgelenk, zog sie hinter ein Gebüsch und küsste sie trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr. Gleichzeitig fragte er sie immer wieder nach Sex und steckte seine Hand in ihre Hose, um sie im Intimbereich zu berühren. Wenngleich es dem Beschuldigten nicht gelang, die Straf- und Zivilklägerin auf der nackten Haut im Intimbereich zu berühren, stellt diese Handlung im Gesamtkontext offensichtlich eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar.
Die Straf- und Zivilklägerin teilte dem Beschuldigten mehrmals mit, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle. Zudem wehrte sie sich körperlich, als er sie küsste und als der Beschuldigte mit der Hand in ihre Leggings griff, krümmte sie sich zusammen, so dass es ihm nicht gelang, sie auf der nackten Haut zu berühren. Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin trotz ihrer körperlichen und verbalen Gegenwehr bzw. ihrer offensichtlich ablehnenden Haltung in die Leggings griff, um sie im Intimbereich zu berühren, handelte er wissentlich und willentlich gegen ihren Willen bzw. mit direktem Vorsatz.
Der objektive und subjektive Tatbestand sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden.
Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht.
14. Fazit
Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind korrekt; darauf kann integral verwiesen werden (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 484 ff.).
16. Strafrahmen / schwerstes Delikt / Strafart / Asperation
Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen und zum vorliegend schwersten Delikt – der sexuellen Nötigung gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift – sowie zur Strafart (Freiheitsstrafe) und damit zur Asperation sind ebenfalls zutreffend; darauf wird verwiesen (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 486).
17. Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift
17.1 Objektive Tatkomponenten
17.1.1 Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 189 StGB ist das Recht auf
sexuelle Selbstbestimmung (Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB). Der Beschuldigte verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Straf- und Zivilklägerin, indem er ihre Hand packte, diese gegen ihren Willen an sein entblösstes, erigiertes Glied führte und dabei Auf- und Ab-Bewegungen machte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hielt der Beschuldigte die Hand der Straf- und Zivilklägerin nicht mit aller Kraft fest, so dass es ihr nach relativ kurzer Zeit gelang, ihre Hand wegzuziehen. Der Beschuldigte nahm im Vergleich zu anderen möglichen sexuellen bzw. beischlafähnlichen Handlungen (z.B. Analverkehr) – ohne sein Verhalten in irgendeiner Art bagatellisieren und beschönigen zu wollen –somit eher geringfügige sexuelle Handlungen vor. Er griff – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – damit verhältnismässig leicht in die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin ein, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.
17.1.2 Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns
Verschuldenserhöhend wirkt demgegenüber, dass der Beschuldigte die ihm unbekannte Straf- und Zivilklägerin – mithin ein völlig zufällig ausgewähltes Opfer – mitten in der Nacht ansprach und sexuell nötigte, als diese alleine nach Hause lief. Dadurch handelte er – auch wenn er die Tat nicht vorgängig plante und sich wohl eher spontan dazu entschloss – höchst verwerflich, sind es doch gerade solche Vorfälle, die das Sicherheitsgefühl vieler Menschen tangieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte hartnäckig vorging und das Handgelenk der Straf- und Zivilklägerin packte und deren Hand an sein nacktes Glied führte, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihm zuvor bereits mehrmals klar zu verstehen gab, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle – auch nicht gegen Geld. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten einzig, dass er wie erwähnt nicht übermässig Gewalt anwandte und der Vorfall von kurzer Dauer war.
17.1.3 Fazit objektive Tatkomponenten
In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist das objektive Tatverschulden – gemessen am gesetzlichen Strafrahmen – als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
17.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus sexuellen, mithin egoistischen Beweggründen. Es war ihm egal, durch seine Handlung insbesondere das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Straf- und Zivilklägerin zu verletzen. All dies ist jedoch tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten.
Der Beschuldigte hätte den verbal und körperlich geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin ohne Weiteres akzeptieren und die Tat somit vermeiden können. Auch dies ist indes neutral zu berücksichtigen.
17.3 Fazit
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die sexuelle Nötigung gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verschuldensangemessen.
18. Asperation für die sexuelle Nötigung gemäss Ziffer I/2 der Anklageschrift
18.1 Objektive Tatkomponenten
18.1.1 Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Nachdem hiervor thematisierten Vorfall fuhr der Beschuldigte mit dem Auto zum G.________ (Weg), der sich nicht mehr direkt bei der Hauptstrasse befindet, parkierte dort und stieg aus. Dann ging er auf die Straf- und Zivilklägerin zu, packte sie am Handgelenk, zog sie hinter ein Gebüsch und küsste sie trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr. Zudem fragte er sie immer wieder nach Sex, was die Straf- und Zivilklägerin verneinte. Anschliessend steckte er seine Hand in die Leggings der Straf- und Zivilklägerin und versuchte, sie im Intimbereich anzufassen. Durch diesen Griff in die Leggings verletzte er ihr Selbstbestimmungsrecht, griff verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Handlungen aber eher leicht in ihre sexuelle Integrität ein. Weil es dem Beschuldigten nicht gelang, die Straf- und Zivilklägerin auf der nackten Haut im Intimbereich zu berühren, wiegt das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts aus Sicht der Kammer minimal leichter als dasjenige im zuvor beurteilten Vorfall gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift.
18.1.2 Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns
Die Art und Weise der Tatbegehung erscheint indes verwerflicher als das Handeln des Beschuldigten beim Vorfall gemäss Ziffer I/1 der Anklageschrift. Er parkierte nämlich sein Auto, stieg aus und beging die hiervor beschriebenen Handlungen, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihm bereits mehrfach sowohl verbal als auch körperlich zu verstehen gab, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle. Der Beschuldigte handelte somit hartnäckig und ging seinem Vorhaben beharrlich nach. Weiter sass er im Unterschied zum ersten Vorfall nicht mehr im Auto und war somit mobil, was offensichtlich bedrohlicher ist als die Situation kurz zuvor, als er noch im Auto sass und gewissermassen in der Sitzposition verharren musste. Ausserdem zog er die Straf- und Zivilklägerin, die ihm körperlich klar unterlegen war, von der Strasse weg hinter ein Gebüsch, was besonders verwerflich und dreist ist, zumal er ihr dadurch bestimmt noch mehr Angst einjagte und zudem ihre Chance, von allfälligen Passanten entdeckt zu werden und Hilfe zu bekommen, zusätzlich minimierte. Schliesslich nutzte es der Beschuldigte aus, dass die Straf- und Zivilklägerin erst noch verarbeiten musste, was ihr unmittelbar zuvor – als der Beschuldigte mit seinem Auto neben ihr anhielt, sie packte und ihre Hand an sein nacktes, erigiertes Glied führte – passiert war. Verschuldensmindernd erscheint demgegenüber einzig, dass der Beschuldigte vergleichsweise wenig Gewalt anwandte und von der Straf- und Zivilklägerin abliess, als diese zu weinen und schreien begann.
18.1.3 Fazit objektive Tatkomponenten
Unter Berücksichtigung aller hiervor erwähnten Aspekten erscheint aus Sicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von neun Monaten dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
18.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte wie bereits beim Vorfall zuvor direktvorsätzlich und aus egoistischen, sexuellen Motiven. Er hätte auch diese Tat ohne weiteres vermeiden und den unmissverständlich geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin akzeptieren können. All dies ist indes neutral zu werten.
18.3 Fazit / Asperation
Zusammenfassend rechtfertigt sich gestützt auf das Tatverschulden des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Diese wird praxisgemäss im Umfang von zwei Dritteln, d.h. von sechs Monaten zur Einsatzstrafe asperiert. Der von der Vorinstanz angewandte Asperationsfaktor von drei Vierteln erscheint vorliegend, insbesondere aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der beiden Delikte, nicht angemessen.
19. Asperierte Tatkomponentenstrafe
Die asperierte Tatkomponentenfreiheitsstrafe beträgt somit 16 Monate.
20. Täterkomponenten
20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Vorinstanz erwog betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten Folgendes (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 489):
Der Beschuldigte wuchs im Kosovo auf, wo er eine Ausbildung zum medizinischen Laborant abschloss (pag. 383 Z. 35). Im Jahr 2014 heiratete der Beschuldigte seine Ehefrau, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (pag. 303). Zusammen mit der Ehefrau wohnte er ungefähr ein Jahr lang in Lörrach, Deutschland (pag. 384 Z. 21). Der Beschuldigte hat mittlerweile zwei minderjährige Söhne (geb. 2017 und 2018), wobei seine Frau zum Tatzeitpunkt mit dem zweiten Kind schwanger war. Die Familie reiste anfangs 2016 von Lörrach in die Schweiz ein, wo die Ehefrau des Beschuldigten eine Arbeitsstelle fand (pag. 303). Der Beschuldigte erhielt aufgrund der Kurzaufenthaltsbewilligung B seiner Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine solche Bewilligung (pag. 303). Seit Erhalt der Bewilligung arbeitete der Beschuldigte, zunächst als Lagerist bei der Q.________ und R.________ und nunmehr als Asbestsanierer bei der N.________ (GmbH [recte: AG]) (pag. 383 Z. 9 ff.).
Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen vorzuweisen (pag. 316).
Diese Ausführungen sind zutreffend; die Kammer schliesst sich ihnen integral an. In der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, eine B-Aufenthaltsbewilligung zu besitzen und inzwischen als Festangestellter bei der N.________ (AG) in S.________ (Ort) als Vorarbeiter zu arbeiten (pag. 589 Z. 26 und Z. 32 ff.). Des Weiteren erklärte er, weder Schulden noch Betreibungen zu haben (pag. 587 Z. 2 und Z. 5). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind somit neutral zu werten.
20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 489):
Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bis zuletzt. Als beschuldigte Person ist dies sein Recht und nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Hingegen kann dem Beschuldigten keine Strafreduktion für ein Geständnis gewährt werden.
Im Schweizerischen Strafregister ist ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Hehlerei und Geldwäscherei seit dem 19.08.2019 hängig (pag. 316). Diesbezüglich gilt jedoch die Unschuldsvermutung.
Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte angesprochen auf das bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hängige Strafverfahren, dieses sei eröffnet worden, weil es im Jahr 2018 oder 2019 in der Familie «einen Vorfall mit Geld» gegeben habe (pag. 587 Z. 28 ff.). Insoweit gilt, wie die Vorinstanz festhielt, selbstverständlich die Unschuldsvermutung. Des Weiteren zeigte sich der Beschuldigte auch oberinstanzlich weder einsichtig noch reuig, was ihm jedoch nicht negativ angelastet werden darf.
20.3 Strafempfindlichkeit
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigte nicht auszumachen.
20.4 Fazit Täterkomponenten
Zusammengefasst wirken sich die Täterkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten aus, womit es bei der vorläufigen Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten bleibt.
21. Verletzung Beschleunigungsgebot
In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Verletzung des Beschleunigungsgebots wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 489 f.).
Auch die Subsumtion der Vorinstanz ist überzeugend; die Kammer kann sich den entsprechenden Erwägungen integral anschliessen (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 490 [Hervorhebung im Original]):
Vorliegend sind zwischen dem Urteil vom 23.06.2021 und dem Tatzeitpunkt vom 01.07.2018 fast drei Jahre vergangen. Dies obwohl die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall Anzeige erstattete und der Täter sogleich bekannt war. Hinzukommt, dass das Verfahren keine zeitintensiven Untersuchungshandlungen erforderte, sondern mit je zwei Einvernahmen des Opfers und des Täters sowie je einer Einvernahme des Zeugen und der Ehefrau des Beschuldigten mehr oder weniger sein Bewenden hatte. Aufgrund der grossen Arbeitslast der Staatsanwaltschaft ging die Anklageschrift beim Gericht nichtsdestotrotz erst am 12.08.2019 ein. Seitens des Gerichts konnte die Verhandlung wegen dringenderer Haftfälle ebenfalls erst auf Januar 2021 angesetzt werden. Die Hauptverhandlung musste sodann aufgrund der Landesabwesenheit von Rechtsanwältin D.________ abgesetzt und konnte erst für den 22.06./23.06.2021 wieder angesetzt werden. Infolge krankheitsbedingtem Ausfall des zuständigen Verfahrensleiters drohte eine erneute Verschiebung der Verhandlung, da dessen ordentliche Stellvertretung am Termin ferienabwesend war. Aus diesem Grund wurde dieses Verfahren von einer anderen Gerichtspräsidentin stellvertretend zu Ende geführt. Die lange Verfahrensdauer ist auf Umstände zurückführen, die nicht in der Person des Beschuldigten lagen. Vielmehr hat das Verfahren sowohl bei der Staatsanwaltschaft wie auch beim Gericht und aufgrund der Abwesenheit von Rechtsanwältin D.________ zu lange gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vorliegend mit einer Strafminderung von 1 Monat […] zu berücksichtigen.
Die von der Vorinstanz aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots gewährte Strafminderung von einem Monat erscheint gerechtfertigt. Die vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten wird somit um einen Monat auf 15 Monate reduziert. Zudem wird die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festgehalten.
22. Verschlechterungsverbot / Vollzug der Freiheitsstrafe / Probezeit
In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Weil sie in casu jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 7 oben), bleibt es bei der von der Vorinstanz auf 13 Monate festgesetzten Freiheitsstrafe.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten Vollzug (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 491) – und weil die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden ist – aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
23. Fazit konkrete Strafe / Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft
Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von sieben Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
V. Landesverweisung
24. Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, ist bei der Prüfung der Landesverweisung vorab zu prüfen, ob vorliegend gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA; SR 0.142.112.681) zwingend von einer Landesverweisung abgesehen werden muss. Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 492):
Ein unechter Härtefall liegt zunächst vor, wenn der Täter ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht gemäss Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA; SR 0.142.112.681) hat. In der Schweiz können sich alle Staatsangehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten sowie ihre Familienangehörige im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA berufen. Als Familienangehörige geltend ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Ehegatten oder Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder deren Unterhalt gewährt wird (Burri/Priuli, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 2017 S. 886, 888).
Nach Art. 5 Anhang I FZA dürfen die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 und E. 4.2 S. 185). Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und E. 4.3.1) kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag (BGE 130 II 176 E. 4.2; 125 II 105 E. 2c). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
Diese Ausführungen sind zutreffend; die Kammer schliesst sich ihnen vorbehaltlos an.
Steht das FZA einer Landesverweisung nicht entgegen, ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn (erste kumulative Bedingung) die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2, mit Hinweis).
Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist.
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist regelmässig auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der
nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3, vgl. auch 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2).
Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das Bundesgericht ist dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Selbstverständlich muss das Gericht bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2).
Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss Zurbrügg/Hruschka (Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen.
25. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz ging methodisch im Wesentlichen korrekt vor. Sie stellte zunächst die Anwendbarkeit von Art. 66a StGB fest, prüfte sodann, ob völkerrechtliche Normen, insbesondere das FZA, einer Landesverweisung entgegenstehen, was sie im Ergebnis verneinte, und ging anschliessend im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls auf die Anwesenheitsdauer, die familiäre Situation, die Arbeits- und Ausbildungssituation, den Grad der Integration in der Schweiz und die Resozialisierungschancen des Beschuldigten im Heimatland ein (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496 ff.). Daraufhin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die einzelnen zu berücksichtigenden Aspekte vermöchten kein gewichtiges privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu begründen, weshalb kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Ferner überwiege sein persönliches Interesse am Verbleib mit seiner Familie in der Schweiz das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz «angesichts des konkreten Verschuldens des Beschuldigten» eine Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen (zum Ganzen S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 500).
26. Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung verlangte oberinstanzlich Freisprüche von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (pag. 625) und äusserte sich entsprechend nicht zur Frage der Landesverweisung. Der Beschuldigte führte in der oberinstanzlichen Einvernahme auf Frage, was es für ihn bedeuten würde, wenn er fünf Jahre lang nicht mehr in die Schweiz kommen dürfte, aus, dass er einen solchen Entscheid als sehr schlimm empfinden würde, weil er nicht einsehe, dass er zu so etwas verurteilt werde. Er habe nichts getan und erachte es nicht als richtig, wenn man ihn dennoch wegschicke. Er sehe keinen Grund, weshalb man ihn von seiner Familie trennen sollte (zum Ganzen pag. 592 Z. 24 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (pag. 626). Zur Begründung führte sie aus, Art. 5 des Anhangs des FZA stehe der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Beschuldigte habe mit der mehrfachen sexuellen Nötigung ein wichtiges, hohes Rechtsgut mehrfach verletzt und zudem ein ihm völlig fremdes Opfer zufällig ausgewählt, weshalb von einer Rückfallgefahr und damit von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden müsse. Des Weiteren liege auch kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Das Bundesgericht sei bei der Bejahung desselben sehr streng. Der Beschuldigte sei mit 26 Jahren in die Schweiz gekommen und arbeite hier, spreche aber dennoch schlecht Deutsch und sei auch sonst nicht integriert. Zudem habe er zwei kleine Kinder, die aber – wie auch seine Ehefrau – Albanisch sprechen würden, weshalb der Familie ein Umzug in den Kosovo zumutbar wäre. Gesamthaft erscheine eine Wiedereingliederung des Beschuldigten im Kosovo ohne weiteres möglich (zum Ganzen vgl. pag. 602).
27. Beurteilung durch die Kammer
27.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen
Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen mehrfacher
sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.
Nachdem im Folgenden zu beurteilen ist, ob das FZA der Landesverweisung entgegensteht (E. 27.2 unten), gilt es anhand der unter Erwägung 24 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 27.3 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (E. 27.4 unten).
27.2 FZA-Prüfung
Die Ehefrau des Beschuldigten besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und ist somit Unionsbürgerin. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist die Wegweisung von
EU-Bürgern und ihren Angehörigen nur erlaubt, wenn von ihnen eine gegenwärtige und hinreichende schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht. Letzteres ist in casu mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu bejahen (S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496 ff.):
Der Beschuldigte erfüllt vorliegend mehrfach den Tatbestand der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin. Er machte sich daher mehrfach eines Verbrechens schuldig, das gegen höchste Rechtsgüter, nämlich die sexuelle Integrität, verstösst. Bereits der abstrakte Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe macht deutlich, wie verwerflich der Gesetzgeber eine solche Tat erachtete.
Der Beschuldigte entschied sich vorliegend spontan auf dem Nachhauseweg um 3.00 Uhr zur Tat. Die Tat war nicht geplant. Vielmehr hat er die Privatklägerin auf dem Trottoir Laufen sehen, welche ihm aufgrund ihrer unsicheren Gangart und der daraus geschlossenen Alkoholisierung als leichtes Opfer erschien. Mit dem Ziel seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, sprach er die Privatklägerin aus dem Auto heraus [an] und fragte diese unverfroren mehrfach nach Sex. Nachdem diese mehrfach ablehnte, bot der Beschuldigte der Privatklägerin Geld für den Sex an, in der Hoffnung diese würde sich dadurch zum intimen Kontakt überreden lassen. Auch das lehnte die Privatklägerin klar ab. Da der Beschuldigte die Privatklägerin offensichtlich verbal nicht überzeugen konnte, wandte er schlussendlich Gewalt an, um an sein Ziel zu kommen: er rutschte in seinem Auto auf den Beifahrersitz rüber, entblösste sein Glied und führte die Hand der Privatklägerin an sein Glied, woran er ihre Hand auf- und abrieb. Der Privatklägerin gelang es, die Hand aus der Umklammerung des Beschuldigten zu lösen und diese wegzuziehen. Die Privatklägerin zeigte damit dem Beschuldigten erneut, dass sie in keiner Weise sexuellen Kontakt mit ihm wünschte. Nichtsdestotrotz liess der Beschuldigte es dabei nicht sein Bewenden, sondern er ging noch einen Schritt weiter. Er parkierte sein Auto, stieg aus, packte die Privatklägerin an der Hand und zerrte sie in ein Gebüsch. Dort küsste er die Privatklägerin und griff ihr mit der Hand in die Leggins und liess erst von ihr ab, als sie anfing zu schreien und zu weinen. Auch wenn der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin schlussendlich im weiten Strafrahmen des Art. 189 StGB als leicht einzustufen ist, wiegt das äusserst hartnäckige Vorgehen des Beschuldigten schwer. Der Beschuldigte hat sich mehrfach über den klar geäusserten und gezeigten Willen der Privatklägerin hinweggesetzt nur um seine sexuelle Befriedigung zu erreichen. Besonders schwer wiegt auch, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Zufallsopfer handelte. Der Beschuldigte hat aus einer spontanen Laune aufgrund der sich nach seiner Ansicht nach günstigen Gelegenheit zur Tat entschieden und eine ihm unbekannte Frau mehrfach sexuell genötigt.
All diese Tatumstände lassen einzig den Schluss zu, dass von einer mehr als bloss theoretischen Rückfallgefahr und damit von einer Gefährdung des Schutzes der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden muss. Daran mag auch der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, nichts ändern. Wie bereits dargetan, ist mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind, oder umgekehrt solche mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Vielmehr genügt ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die sexuelle Integrität betrifft. Überdies ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab für die Rückfallgefahr anzusetzen (Urteil BGer 6B_736/2019 vom 03.04.2020 E. 1.2.2). Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 6B_378/2018 vom 22.05.2019 E. 4.4). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei, wie vorliegend, schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen.
Nachdem Gesagten ist das Gericht der Auffassung, das vom Beschuldigten eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, welche eine Einschränkung der aus dem Freiheitsabkommen gewährten Rechte zu rechtfertigen vermag.
Das FZA steht der Anordnung einer Landesverweisung somit nicht entgegen.
27.3 Härtefallprüfung
27.3.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz
Der Beschuldigte wurde am .________ 1989 im Kosovo geboren. Er ging dort zur Schule und absolvierte gemäss eigenen Angaben eine vierjährige Lehre als Chemielaborant. Anschliessend arbeitete er in einem Restaurant, ehe er mit seiner Ehefrau – welche deutsche Staatsbürgerin ist und die der Beschuldigte im Kosovo kennenlernte und dort am .________ 2014 heiratete – nach Deutschland (Lörrach) zog (zum Ganzen pag. 573). Am .________ 2016 reiste der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau nach Solothurn. Nachdem letztere gestützt auf ihre Erwerbstätigkeit am .________ 2016 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt, erteilte das Migrationsamt dem Beschuldigten im Rahmen des Familiennachzugs am .________ 2016 ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit dem .________ 2017 besitzt der Beschuldigte die B-Aufenthaltsbewilligung. Diese war jedoch bis am 4. Februar 2021 befristet und das hängige Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons Solothurn erst nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beurteilt (Ganzen pag. 303 und pag. 311).
Der Beschuldigte reiste somit Anfang 2016 – als er rund 26 ½-jährig war – in die Schweiz, wo er nun seit gut sechseinhalb Jahren lebt. Die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch einen Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte er im Kosovo. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung damit nicht entgegen.
27.3.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand
Der Beschuldigte spricht hauptsächlich Albanisch. Hochdeutsch scheint er – wie in der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte – etwas zu verstehen. Die oberinstanzliche Einvernahme musste jedoch unter Beizug einer Übersetzung durchgeführt werden, obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben alltägliche Sachen auf Deutsch erledigen können will (vgl. pag. 285 Z. 19 ff.). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten sind somit marginal. Eine andere Landessprache spricht der Beschuldigte annahmeweise nicht.
Der Beschuldigte hat in der Schweiz nach Erhalt der B-Aufenthaltsbewilligung immer temporär gearbeitet (u.a. pag. 383 Z. 9 ff.). Seit Juni 2022 ist er bei der N.________ (AG) in S.________ (Ort) als Vorarbeiter festangestellt (pag. 586 Z. 32 ff.). Schulden und Betreibungen hat er gemäss eigenen Angaben keine (pag. 587 Z. 2 ff.). Wirtschaftlich scheinen der Beschuldigte und seine Familie aktuell somit auf «eigenen Beinen» zu stehen. Ob von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden kann, ist jedoch fraglich und lässt sich im aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, zumal der Beschuldigte keine der hiesigen Landessprachen spricht und erstmals seit Juni 2022 eine Festanstellung hat.
Die soziale und kulturelle Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist äusserst beschränkt. Nebst dem Kontakt zu seinen Arbeitskollegen und zu seinem ebenfalls in der Schweiz lebenden Bruder (pag. 573 und pag. 587 Z. 21 ff.) scheint er hier kaum verwurzelt zu sein. Er ist auch in keinem Verein oder dergleichen. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind nicht vorhanden.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete der Beschuldigte bereits rund zwei Jahre nach seiner Einreise, indem er die ihm völlig unbekannte Straf- und Zivilklägerin am 1. Juli 2018 in Biel mehrfach sexuell nötigte, weswegen er vorliegend zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt wird. Zuvor trat der Beschuldigte in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung. Am 19. August 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Verfahren wegen Hehlerei und Geldwäscherei, welches jedoch noch hängig ist (pag. 577). Insoweit gilt die Unschuldsvermutung.
Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen keine gesundheitlichen Probleme (pag. 586 Z. 11).
Zusammengefasst liegen – auch wenn der Beschuldigte zurzeit festangestellt ist und gemäss eigenen Angaben keine Schulden hat – nicht ansatzweise im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder sprachlich, noch sozial, gesellschaftlich oder kulturell integriert.
27.3.3 Familienverhältnisse
Der Beschuldigte ist seit zehn Jahren mit K.________, einer deutschen Staatsangehörigen, die er im Kosovo kennengelernt und geheiratet hat, verheiratet und lebt mit ihr sowie den beiden gemeinsamen drei- und vierjährigen Kindern – die ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen – in Solothurn (pag. 574 und pag. 586 Z. 17). Einer der Brüder des Beschuldigten sowie drei Cousins leben gemäss seinen Aussagen ebenfalls in der Schweiz (pag. 130 Z. 69 und pag. 573). Die Eltern des Beschuldigten wohnen hingegen im Kosovo, ein weiterer Bruder lebt in Deutschland und die Schwester in den USA (pag. 573 und pag. 587 Z. 12 ff.).
Der Beschuldigte lebt somit in einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Sowohl seine Ehefrau als auch die Kinder fallen unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) und zählen zur Kernfamilie des Beschuldigten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 2 EMRK aber nur berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zudem reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um ein Aufenthaltsstatus zu begründen (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1 und E. 6.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3).
Die Ehe zwischen dem Beschuldigten und K.________ scheint – soweit dies gestützt auf die Akten beurteilt werden kann – gefestigt zu sein. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschuldigten sind deutsche Staatsangehörige und im Besitz einer C-Aufenthaltsbewilligung (pag. 586 Z. 29). Eine allfällige Landesverweisung des Beschuldigten beschränkt das Recht seiner Ehefrau und seiner Kinder, in der Schweiz zu bleiben – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – indes nicht. Die Kinder und die Ehefrau des Beschuldigten müssten die Schweiz nicht zwangsläufig verlassen. Allerdings wäre es ihnen grundsätzlich auch möglich bzw. zumutbar, (gegebenenfalls nur vorübergehend und/oder teilweise) in den Kosovo umzuziehen, auch wenn sie vermutlich lieber in der Schweiz bleiben möchten. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschuldigten sprechen Albanisch. K.________ kommt, wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ursprünglich aus dem Kosovo und unterhält sich mit dem Beschuldigten und den Kindern auf Albanisch. Angesichts dessen und weil der Beschuldigte nur über sehr bescheidene Deutschkenntnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass Albanisch die Familiensprache ist. Bei einem Umzug in den Kosovo bestünden somit weder für die Ehefrau noch für die Kinder des Beschuldigten sprachliche Probleme. Des Weiteren sind die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten aller Voraussicht nach mit den kulturellen Gepflogenheiten im Kosovo vertraut. Zumindest der Beschuldigte kann seinen Kindern aufgrund seiner mangelnden Integration in der Schweiz – wie die Vorinstanz überzeugend feststellte – einzig die kosovarische Kultur vermitteln. Ausserdem verbrachte die Familie bereits Ferien im Kosovo und besuchte letztes Silvester beispielsweise die dort lebenden Eltern des Beschuldigten (pag. 587 Z. 12 ff.). Die Kinder des Beschuldigten sind mit ihren im Urteilszeitpunkt gut drei und vier Jahren – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – schliesslich noch sehr anpassungsfähig (zum Ganzen S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 498 f.).
Zuletzt ergeben sich auch unter den Prämissen der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Das Kindeswohl gebietet nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung unter allen Umständen aufrechterhalten werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liesse selbst der Umstand, dass die beiden Kinder des Beschuldigten mit deren Mutter in der Schweiz verbleiben würden und eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat Kosovo praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte, eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).
Somit ist auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
27.3.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr
Der Beschuldigte reiste im Alter von 26 ½ Jahren in die Schweiz ein. Er verbrachte seine gesamte Kindheit, die Jugend und die ersten Jahre als Erwachsener im Kosovo. Er ging dort zur Schule, absolvierte eine vierjährige Lehre als Chemielaborant und arbeitete anschliessend in einem Restaurant. Seine Muttersprache Albanisch beherrscht er immer noch einwandfrei. Zudem unterhält er zu seinem Heimatland Kosovo nach wie vor Verbindungen; insbesondere seine Eltern leben bis heute dort und der Beschuldigte besucht sie jeweils mit seiner Familie (u.a. pag. 587 Z. 12 ff.). Nebst dem der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens im Kosovo verbrachte, ist er dort somit sowohl sozial als auch kulturell verankert und mit den lokalen Gepflogenheiten bestens vertraut. Er könnte im Kosovo ohne Weiteres wieder in einem Restaurant und/oder als Chemielaborant arbeiten. Ferner droht ihm im Kosovo weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden (pag. 304). Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht insgesamt nichts entgegen.
In der Schweiz verfügte der Beschuldigte seit dem 20. Januar 2017 über eine
B-Aufenthaltsbewilligung. Diese war jedoch bis am 4. Februar 2021 befristet und das hängige Gesuch betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts des Kantons Solothurn erst nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beurteilt (pag. 303 und pag. 311). Nebst dem Zusammenleben mit seiner Kernfamilie bestehen beim Beschuldigten offenkundig keine nennenswerten sozialen Bindungen zur Schweiz. Beruflich ist er hier zurzeit zwar integriert. Er verfügt jedoch bloss über sehr bescheidene Deutschkenntnisse und eine andere hiesige Amtssprache kann er nicht. Auch wenn eine Integration in der Schweiz theoretisch möglich wäre, erscheint eine solche in Würdigung der Gesamtumstände schwierig.
Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zum bedingten Vollzug (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 491) und den voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 27.2 ist beim Beschuldigten zwar nicht von einer Schlechtprognose, aber dennoch von mehr als bloss einer theoretischen Rückfallgefahr und damit von einer Gefährdung des Schutzes der öffentlichen Ordnung auszugehen, welche die Einschränkung der aus dem FZA gewährten Rechte rechtfertigt.
27.3.5 Gesamtwürdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).
Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zur Kernfamilie des Beschuldigten, d.h. zu seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, bei einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Die verhältnismässig erst relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Tatsache, dass der Beschuldigte seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre wie auch die ersten Erwachsenenjahre im Heimatsstaat verbracht hat, sprechen indessen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. Das Gleiche gilt betreffend die mangelhafte soziale, kulturelle und sprachliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz. Demgegenüber hatte der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt bis ins frühe Erwachsenenalter im Kosovo und eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration in seinem Heimatland erscheint im Falle einer Landesverweisung nicht bloss möglich, sondern geradezu sehr wahrscheinlich. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr in den Kosovo nicht im Wege. Schliesslich ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist selbst bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich gemeinsamer Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Ferner steht es der Ehefrau des Beschuldigten offen und ist ihr grundsätzlich zumutbar, zusammen mit dem Beschuldigten und den gemeinsamen Kindern (übergangsmässig) in den Kosovo zu ziehen.
In Würdigung dieser Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.
27.4 Interessenabwägung
Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.
27.5 Fazit
Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB des Landes zu verweisen.
27.6 Dauer der Landesverweisung
Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung.
Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz auf fünf Jahre festgesetzten Dauer der Landesverweisung.
VI. Zivilpunkt
28. Schadenersatz
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sind korrekt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 501 f.).
Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin von CHF 400.00 für das angeblich am 1. Juli 2018 kaputt gegangene Mobiltelefon mangels Substantiierung und Begründung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 503). Die Straf- und Zivilklägerin focht dieses Urteil nicht an (pag. 530) und die Verteidigung verlangte oberinstanzlich, die Zivilforderung der Privatklägerin sei «zurückzuweisen» (pag. 625). Eine Zurückweisung der Zivilklage ist in der StPO nicht vorgesehen. Die Schadenersatzforderung wird mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz daher auf den Zivilweg verwiesen. Dafür werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden.
29. Genugtuung
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind ebenfalls zutreffend; auch darauf kann integral verwiesen werden (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 503 f.).
Die Vorinstanz setzte die Genugtuungssumme unter Berücksichtigung sämtlicher massgebenden Kriterien und im Vergleich zu ähnlichen Sexualdelikten zurecht auf CHF 4'000.00 fest. Der oberinstanzliche Antrag von Rechtsanwältin D.________, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu zahlen (pag. 627), ist angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots wie erwähnt nicht zu prüfen (E. 7 oben). Es kann somit vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Festsetzung der Genugtuungssumme verwiesen werden (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 503 f.):
Bezüglich der Genugtuungsforderung kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin durch die schuldhaften Handlungen des Beschuldigten sowohl in ihrer psychischen als auch in ihrer sexuellen Integrität widerrechtlich beeinträchtigt wurde.
Es liegt somit offenkundig eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 OR vor, welche grundsätzlich für einen Genugtuungsanspruch qualifiziert.
Rechtsanwältin D.________ machte mit Verweis auf den Leitfaden OHG eine Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 geltend. Der Leitfaden OHG sieht für eine versuchte Vergewaltigung wie auch für eine sexuelle Nötigung mit schwerer Beeinträchtigung eine Genugtuungssumme von bis zu CHF 8'000.00 vor (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Bundesamt für Justiz, vom 03.10.2019, S. 14).
Betreffend die konkrete Schwere der Persönlichkeitsverletzung hatte der Vorfall auf die Privatklägerin kurz nach der Tat grosse Wirkung. Dies zeigt sich eindrücklich an der Wiedergabe der Gefühlslage der Privatklägerin im Arztbericht von Dr. med. I.________. Anlässlich der Sitzung vom 10.07.2018 schilderte die Privatklägerin, dass sie reizbar und schreckhaft sei und das Gefühl habe sich nicht mehr schminken und sich nicht mehr schön fühlen zu dürfen. Sie habe das Gefühl versehrt zu sein, fühle sich nackt. Zudem seien Erinnerungen an früher, als sie mit 6 Jahren vergewaltigt worden sei, wieder hochgekommen. Dass das Opfer in diesem Sinne vorbelastet war, wurde vom Täter jedoch nicht bewusst ausgenutzt. Ob der aktuell sehr schlechte psychische Zustand der Privatklägerin auf die Vorfälle vor rund drei Jahren zurückzuführen sind, wurde von ihrer Verteidigung nicht geltend gemacht und könnte mangels dahingehender Informationen nach Ansicht des Gerichts auch nicht als erstellt erachtet werden. In Anbetracht des möglichen Spektrums von sexuellen Nötigungen ist angesichts der konkreten Tat und der konkreten Beeinträchtigungen der Privatklägerin als mittelschwer zu qualifizieren.
Aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf die Tabelle von Hütte (vgl. Hütte Klaus, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, § 7 N 175) erachtet das Gericht deshalb vorliegend eine Genugtuung von CHF 4’000.00 als angemessen.
Die Verzinsung der Forderung wurde von der Privatklägerin nicht geltend gemacht. Gemäss den zivilrechtlichen Regeln von Art. 42 Abs. 1 OR würde es dem Antragsteller obliegen, seine Ansprüche zu begründen und zu belegen. Unterlässt er dies, kann ein implizierter Verzicht auf die Entschädigung angenommen werden (Urteil BGer 6B_632/20017 vom 22.01.2018 E. 2.3 m.w.H.). Mangels Antrag der anwaltlich vertretenen Privatklägerin auf Verzinsung der Genugtuungsforderung ist eine solche nicht zuzusprechen.
Der Beschuldigte ist im Zivilpunkt demzufolge zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
Diese Ausführungen bedürfen keiner Ergänzungen. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin CHF 4'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Für die Beurteilung der Genugtuungsforderung werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
VII. Kosten und Entschädigung
30. Verfahrenskosten
30.1 In erster Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. I/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 438]) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive der amtlichen Entschädigungen belaufend auf CHF 12'375.00, zu tragen.
30.2 In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahrens auf CHF 5’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt gemessen an seinen Anträgen sowie verglichen mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.
31. (Amtliche) Entschädigung
31.1 Theoretische Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Wenn die Privatklägerschaft obsiegt, hat sie gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).
31.2 In erster Instanz
Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt A.________, besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt, belassen (vgl. Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 438]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwalt A.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10'232.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'409.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Straf- und Zivilklägerin wurde zwischen dem 11. Juli 2018 und dem 20. Januar 2019 privat durch Rechtsanwältin D.________ vertreten. Weil der Beschuldigte vorliegend verurteilt wird und die Straf- und Zivilklägerin somit obsiegt, hat sie gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren während dieser Zeit (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Kostennote von Rechtsanwältin D.________ vom 22. Juni 2021 (pag. 433) entfallen auf die Zeitspanne vom 11. Juli 2018 bis am 20. Januar 2019 Aufwendungen im Umfang von 6.75 Stunden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 20. Januar 2019 somit eine Entschädigung von CHF 1'817.45 (6.75 Std. à CHF 250.00 zzgl. 7.7% MWST) zu zahlen.
Der von Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren ab dem 21. Januar 2019 geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzung um 2.5 Stunden infolge der kürzeren Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angemessen. Rechtsanwältin D.________ ist für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren ab dem 21. Januar 2019 entsprechend mit CHF 5'698.40 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'346.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
31.3 In oberer Instanz
Der von Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren bis zum 13. Juni 2022 geltend gemachte Aufwand von 9.5 Stunden (pag. 628) erscheint der Kammer unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und des Aktenumfangs angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte inklusive mündlicher Urteilseröffnung sodann fünf Stunden, die Rechtsanwalt A.________ zusätzlich zu entschädigen sind. Für «Abschlussarbeiten, Studium Urteilserwägungen» machte Rechtsanwalt A.________ einen Aufwand von einer Stunde geltend (pag. 628), der um 30 Minuten gekürzt wird, zumal das Studium der oberinstanzlichen Urteilsbegründung praxisgemäss nicht entschädigt wird. Im Ergebnis wird Rechtsanwalt A.________ somit ein Aufwand von 15 Stunden entschädigt. Die geltend gemachten Auslagen und die ausgewiesenen Reisezuschläge (pag. 629) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst wird Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'500.90 ausgerichtet (15 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschläge von total CHF 150.00 und Auslagen von CHF 100.60 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'250.60). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Rechtsanwältin D.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 14. Juni 2022 einen Aufwand von 16.5 Stunden geltend (pag. 630). Weil die Berufungsverhandlung vier Stunden weniger lang dauerte als von Rechtsanwältin D.________ geschätzt, wird der hierfür ausgewiesene Aufwand entsprechend gekürzt bzw. angepasst. Soweit Rechtsanwältin D.________ für die «Reisezeit Biel-Bern und retour» am 14. und 15. Juni 2022 weiter einen Aufwand von je einer Stunde geltend machte, ist festzuhalten, dass die Reisezeit einer Anwältin gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV entschädigt wird. Der von Rechtsanwältin D.________ für die Reisezeit geltend gemachte Aufwand von total zwei Stunden wird deshalb gestrichen. Stattdessen wird ihr für beide Tage ein Reisezuschlag nach Art. 10 PKV von je CHF 75.00 – insgesamt mithin von CHF 150.00 – gewährt, zumal die Fahrt Biel-Bern retour gesamthaft rund eine Stunde und 15 Minuten dauert (vgl. S. 2 des Kreisschreibens Nr. 15, Reisezuschlag für eine Reisezeit ab einer Stunde). Darüber hinaus ist die Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ nicht zu beanstanden. Zusammengefasst wird ihr für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 2'615.60 ausgerichtet (10.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschläge von total CHF 150.00 und Auslagen von 178.60 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 2'428.60). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rückzahlungspflichtig, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt, weil Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtete (vgl. pag. 630).
VIII. Verfügungen
32. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
32.1 Rechtliche Grundlagen
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung (noch) als auch die SIS-Verordnung-Grenze (bereits) in Kraft.
Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wird. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine
oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Ein Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 24 SIS-II-Verordnung bzw. SIS-Verordnung-Grenze auch im SIS eingetragen werden, wenn ein Drittstaatenangehöriger als Angehöriger eines Unionsbürgers über ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit verfügt. Allerdings ist die Wirkung der SIS-Ausschreibung in diesem Fall begrenzt, weil die anderen Schengen-Mitgliedstaaten dem Drittstaatenangehörigen nicht allein wegen der Ausschreibung im SIS die Einreise und den Aufenthalt verweigern dürfen, sondern vielmehr in eigener Zuständigkeit und Verantwortung prüfen müssen, ob Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen, die einen Eingriff in das abgeleitete Freizügigkeitsrecht rechtfertigen. Die Ausschreibung im SIS hat in diesen Fällen somit lediglich die Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten und eines ersten Indizes für das Vorliegen von Gründen, die eine freizügigkeitsbeschränkende Massnahme rechtfertigen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.5, mit Hinweisen).
32.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde vorliegend wegen mehrfacher sexueller Nötigung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird dieses Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist.
Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte nötigte die Straf- und Zivilklägerin – als diese mitten in der Nacht alleine auf dem Nachhauseweg war – mehrfach sexuell und beging damit eine Straftat, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Mit dieser Straftat hat er die sexuelle Integrität der ihm wildfremden Straf- und Zivilklägerin massiv verletzt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen. Weil zur Bejahung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zudem vorliegend nicht von Belang, dass dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt und somit nicht per se eine schlechte Legalprognose gestellt wurde. Schliesslich erscheint eine Ausschreibung im SIS mit Blick auf das soeben Gesagte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten auch angesichts des Strafmasses von 13 Monaten Freiheitsstrafe nicht unverhältnismässig.
Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung sind somit erfüllt; eine solche ist anzuordnen. Der Umstand, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten deutsche Staatsangehörige und damit Unionsbürger sind, resp., dass der Beschuldigte als Angehöriger von Unionsbürger gegebenenfalls über ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit verfügt, steht der Eintragung der Landesverweisung im SIS – wie unter Erwägung 32.1 dargetan – nicht entgegen.
33. Weitere Verfügungen
Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
IX. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
B.________ wird schuldig erklärt der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 1. Juli 2018 in Biel, zum Nachteil von C.________,
und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 189 Abs. 1 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 7 Tagen wird im Umfang von 7 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12’375.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00.
Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'817.45 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 20. Januar 2019.
III.
B.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 als Genugtuung an die Straf- und
Zivilklägerin C.________.
Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ von CHF 400.00 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt A.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'232.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'409.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt A.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'500.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 807.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________ für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'698.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'346.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________ für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'615.60 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
VI.
Weiter wird verfügt:
1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von B.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über B.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4. Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt A.________
- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Stv. Generalstaatsanwalt O.________
- Rechtsanwältin D.________
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt A.________
- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Stv. Generalstaatsanwalt O.________
- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (Dispositiv und Urteilsbegründung, sofort)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv und Urteilsbegründung, sofort)
Bern, 15. Juni 2022
(Ausfertigung: 29. September 2022)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
von Teufenstein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
1
SK 21 368
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
6B_1474/2019
BGE 130 II 176ATF 130 II 176DTF 130 II 176
BGE 130 II 176ATF 130 II 176DTF 130 II 176
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 130 II 176ATF 130 II 176DTF 130 II 176
BGE 130 II 176ATF 130 II 176DTF 130 II 176
BGE 125 II 105ATF 125 II 105DTF 125 II 105
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_690/2019
6B_841/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_690/2019
6B_689/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_300/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_690/2019
6B_689/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_690/2019
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_396/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_841/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_1275/2020
6B_841/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1070/2018
6B_742/2019
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_1474/2019
6B_627/2018
6B_994/2020
6B_1474/2019
Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_598/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
6B_736/2019
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 137 II 233ATF 137 II 233DTF 137 II 233
6B_378/2018
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_841/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_1107/2019
2C_253/2015
BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21
6B_627/2018
6B_627/2018
Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 42 ORart. 42 COart. 42 CO
Art. 42 VAWart. 42 ORHart. 42 OR
Art. 42 SVart. 42 ORart. 42 SV
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
6B_1178/2019
6B_1178/2019
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
6B_834/2021
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP