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Entscheid

SK 2021 374

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

22. September 2022Deutsch67 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 28. Mai 2021 für schuldig der Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 10. Juni 2020 in C.________ und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 2'850.00. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'680.00 und Auslagen von CHF 146.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'826.00 (pag. 77 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

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Postfach

3001 Bern

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Fax +41 31 634 50 54

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Urteil

SK 21 374

Bern, 22. September 2022

Besetzung Obergerichtssuppleant Wuillemin (Präsident i.V.),

Oberrichter Zbinden,

Oberrichter Schlup

Gerichtsschreiber Jaeger

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 28. Mai 2021 (PEN 20 279)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 28. Mai 2021 für schuldig der Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 10. Juni 2020 in C.________ und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 2'850.00. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'680.00 und Auslagen von CHF 146.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'826.00 (pag. 77 ff.).

2. Berufung und Verfahrensgang

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2021, frist- und formgerecht Berufung an (pag. 83 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. August 2021 (pag. 89 ff.). Mit Eingabe vom 11. September 2021 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (pag. 120 ff.).

Mit gleicher Eingabe vom 11. September 2021 beantragte der Beschuldigte begründet die Edition sämtlicher Journaleinträge der REZ resp. der PW D.________ resp. der weitern schriftlichen Unterlagen über den Funk- / Telefonverkehr mit der Polizeipatrouille E.________/F.________ und den übrigen auf Patrouillendienst befindlichen Patrouillen der Reg. Pol. V.________ im Raum C.________ / D.________ / G.________, die Einvernahme diverser Zeugen (insb. Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern, die zuständige Staatsanwältin sowie Dr. med. H.________) und eventuell die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei Dr. med. H.________, in welcher sie eine Begründung aus medizinischer Sicht über ihre am 10. Juni 2020 gemachten Feststellungen/Einschätzungen, wonach eine Beeinträchtigung des Beschuldigten «leicht» bzw. «fraglich» erscheine, abzugeben habe (pag. 120 ff.). Diese Anträge wurden mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 begründet abgewiesen (pag. 132 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 11. September 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 130 f.).

Am 22. September 2022 fand vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufungsverhandlung statt (pag. 161 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung des Beschuldigten nach dessen Einvernahme erneut die mit Eingabe vom 11. September 2021 beantragten Beweisanträge, welche mit Beschluss durch die Kammer begründet abgewiesen wurden (pag. 171).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 24. August 2022; pag. 159) sowie ein Leumundsbericht (datierend vom 22. August 2022; pag. 153 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.

4. Anträge des Beschuldigten

Fürsprecher B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 177 f.):

1. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2021 im Verfahren PEN 20 279 sei aufzuheben und der Beschuldigte A.________ sei von den Anschuldigungen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 10. Juni 2020 in .________ C.________ und .________ D.________, von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Sämtliche Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Dem Beschuldigten sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren vor erster Instanz und vor oberer Instanz im Umfang von total CHF 7'089.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten, ausgewiesen in der Kostennote der Verteidigung vom 22. September 2022, auszurichten, wobei die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) und die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren auf 4'089.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen sei.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten ist das Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2021 vollumfänglich zu prüfen.

Infolge der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für dessen Berechnung die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Tatvorwurf gemäss Strafbefehl

Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 (pag. 29 f.), der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wurde der Beschuldigte wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt. Zum Sachverhalt, begangen am 10. Juni 2020, 23.10 Uhr in C.________, I.________ (Strasse), führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Strafbefehl Folgendes aus:

Der Beschuldigte lenkte einen Personenwagen auf der Strecke von D.________ in Richtung C.________, in der Absicht, an sein Wohndomizil in J.________ zu gelangen. Eine sich hinter ihm befindende Polizeipatrouille hielt den Beschuldigten aufgrund seiner Fahrweise (starke Schlangenlinien) zu einer Kontrolle an. Während des Gesprächs stellten die Beamten massiven Alkoholgeruch fest. Der Beschuldigte wurde nach genossenem Alkohol gefragt, was er vereinte. Daraufhin beabsichtigten die Beamten, mit dem Beschuldigten einen Alkoholtest durchzuführen. Diesen verweigerte der Beschuldigte jedoch systematisch. Nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin wurde eine Blutprobe angeordnet, womit sich der Beschuldigte zuerst einverstanden erklärte. Als die zuständige Fachperson schliesslich im Spital in D.________ eine Blutentnahme durchzuführen beabsichtigte, verweigerte sich der Beschuldigte abermals. Mit seinem Verhalten vereitelte der Beschuldigte sämtliche Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit.

7.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Grundsätzlich kann auf die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Vorinstanz betreffend Beweiswürdigung verwiesen werden (pag. 92 f.).

Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015, E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8).

Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.).

Bei der Würdigung von Aussagen ist zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 163 N 1 ff.).

8.

Vorhandene Beweismittel

8.1

Allgemeine Ausführungen

Grundsätzlich kann auf die zutreffenden und korrekten Zusammenfassungen der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 92 ff.). Soweit für die vorliegende Beweiswürdigung relevant, wird auf diese direkt in der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen.

8.2

Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 24. August 2022 (pag. 159)

Dem Strafregisterauszug über den Beschuldigten vom 24. August 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 29. März 2018 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG am 27. Mai 2017 mit einer Alkoholkonzentration von 0.58 mg zu einer Geldstrafe von 19 Tagessätzen zu CHF 210.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 840.00 verurteilt wurde.

8.3

Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. September 2022 (pag. 163 ff.)

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte konfrontiert mit dem Vorwurf an, dies sei nur bedingt richtig. Er sei von C.________ nach J.________ unterwegs gewesen. Er habe im Rückspiegel vor dem Kreisel gesehen, dass das «Anhalten Polizei»-Schild aufgeleuchtet habe. Kurz vor dem Kreisel habe er angehalten. Der Polizist, welcher ihn angehalten habe, sei derjenige gewesen, welcher ihn im Jahr 2017 verzeigt habe. Der Polizist habe keine Maske getragen, obwohl COVID zu dieser Zeit gerade richtig begonnen habe. Er habe sich gewundert, dass ein Polizist keine Maske trage. Daher habe er auch nicht wirklich Lust gehabt, eine Alkoholkontrolle abzugeben. Er habe ihm gesagt, er wolle keine Atemprobe abgeben. Er habe sich aber nicht erklären können, worauf der Polizist gesagt habe, dass sie ins Spital fahren würden. Er habe dem Polizisten dann geantwortet, dass dies gut sei. Er sei nicht dazu gekommen, dem Polizisten zu sagen, dass er wegen der Maske keinen Alkoholatemtest habe abgeben wollen. Der Polizist habe einfach nach dem Führerausweis und den Fahrzeugpapieren verlangt und gefragt, ob er getrunken habe. Danach sei ein Auto mit übersetzter Geschwindigkeit über den Kreisel gefahren. Es habe ziemlich gerumpelt, als dieses über den Kreisel geschossen sei. Wohl habe das Auto gar kein Licht gehabt. Zwei bis drei Sekunden später habe es geknallt und das Auto habe einen Unfall gehabt. Der Polizist habe dem Auto nachgeschaut, dieses gesehen und habe trotzdem mit ihm ins Spital gehen wollen. Dies habe ihn gewundert und er habe sich gefragt, ob nicht Nothilfe geleistet werden müsse. Der Polizist sei kurz vom Auto weggegangen, sei zurückgekommen und habe gesagt, dass sie jetzt ins Spital gehen würden. Er habe dann gefragt, wer dies bestimme und ob nicht Unfallhilfe geleistet werden müsse. Der Polizist sei dann weggegangen und habe wohl telefoniert. Danach sei er zurückgekommen und habe gesagt, die Staatsanwaltschaft habe bestimmt, man würde jetzt ins Spital fahren. Danach sei er aus seinem Auto ins Polizeiauto gestiegen. Auch dann hätten sie keine Maske aufgehabt. Er habe sich weiter gefragt, warum der Polizist so schnell fahre. Er sei einem anderen Fahrzeug extrem nah aufgesessen, sodass er ihm habe sagen müssen «He, Sie können dem auch gerade in den Arsch fahren». Der Polizist habe dieses Auto dann auf die Seite gedrängt und sei mit 95 km/h bei zulässigen 80 km/h nach D.________ gefahren. Er habe sich gefragt, wieso der Polizist es so pressant habe. Im Spital beim Warten habe er überlegt, ob der Polizist so schnell von der Unfallstelle habe weggehen wollen, damit man ihn nicht mit dem Unfall in Verbindung bringen könne. Weiter habe er sich gewundert, was eigentlich los sei und wieso sie beim Unfall keine Hilfe geleistet hätten. Er habe sich gefragt, ob der Polizist sich gesagt habe «einmal Trinker, immer Trinker» und er daher kontrolliert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch noch nichts von einer Schlangenlinie gewusst. Er habe den Polizisten gefragt, wieso er ihn kontrolliert habe und ob denn nicht alles gut sei. Er habe aber keine Auskunft von ihm erhalten. Danach sei eine Krankenschwester gekommen und in seinen Gedanken habe er diese gefragt, was wäre, wenn er auch die Blutprobe verweigere. Darauf sei der Polizist hinausgegangen, wohl um zu telefonieren. Er sei mit dem Telefon zurückgekommen und habe ihm gesagt, er habe die Staatsanwältin am Telefon und diese wolle mit ihm sprechen. Er habe sich bei ihr für die späte Störung entschuldigt und ihr erklärt, was passiert sei und dass er es nicht verstehen könne. Sie habe ihm gesagt, dass wenn er kein Blut gebe, er die Höchststrafe erhalte. Er habe nicht verstanden, wovon die Höchststrafe. Danach habe er ihr gesagt, er wolle dies schriftlich. Es sei ihm Jahr 2020 geschehen – es wäre daher ein Leichtes gewesen, dem Polizisten die Verfügung oder was auch immer es dafür brauche auf das Telefon zu senden. Er habe es nicht verstanden und habe auch nicht mehr wirklich geglaubt, dass er die Staatsanwältin am Telefon gehabt habe. Sie hätten beim Unfall nicht geholfen und unbedingt ins Spital gehen müssen. Danach habe er jemanden am Telefon gehabt, welche ihm die Höchststrafe angedroht habe, obwohl er nicht gewusst habe, wovon die Höchststrafe. Dann habe man ihn gebeten, wieder Platz zu nehmen und habe ihm gesagt, eine Ärztin komme ihn untersuchen, ob bei ihm alles in Ordnung sei. Diese habe dann bei ihm Tests vorgenommen, wie auf einem Bein stehen, Nasenspitze etc. Als sie mit den Tests fertig gewesen sei, habe sie ihm gesagt, er könne wieder gehen. Danach habe er dem Taxi und seiner Freundin angerufen, damit diese mitkommen könne, sein Auto abzuholen. Als sie zum Auto gekommen seien, sei die Polizei dort wieder in Lauerstellung gewesen. Er wolle nichts unterstellen, denke aber, dass es wieder der gleiche Polizist gewesen sei. Sein Auto sei aber nicht mehr angelaufen, weil das Innenlicht die ganze Zeit gebrannt habe. Er habe dieses Auto an jenem Abend genommen, da es alle 24 Stunden habe gestartet werden müssen, da er es wegen des Homeoffices infolge COVID nicht so viel bewegt habe. Die Batterie habe sei leer gewesen und er habe mit dem Taxi noch einen Starter zu Hause holen gehen müssen. Das Polizeiauto sei dann in J.________ gestanden, um zu schauen, was er mache. Er sei dann ins Homeoffice gegangen, weil er sich noch auf ein Gespräch mit seinem neuen Chef am nächsten Morgen um 10.00 Uhr habe vorbereiten wollen. Zu dieser Zeit habe es grosse Reorganisationen im Betrieb gegeben. Wegen COVID habe er keine Atemalkoholprobe abgegeben. Die Polizisten seien ohne Maske zu seinem Auto gekommen. Er habe nicht in irgendein Gerät blasen wollen, bei welchem die Hygienemassnahmen nicht eingehalten werden. Da die Polizisten schon keine Masken getragen hätten, habe er gedacht, dass auch das Gerät nicht desinfiziert sei. Er sei aber nicht dazu gekommen, dies zu sagen. Der Polizist habe gesagt, sie würden ins Spital gehen. Danach habe es bereits geknallt. Danach sei der Polizist fortgegangen und wiedergekommen und habe gesagt, dass sie ins Spital gehen würden. Der Polizist habe nicht mit ihm kommuniziert. Auf die Frage, ob der Polizist ihm anschliessend mitgeteilt habe, dass eine Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei, bestätigte dies der Beschuldigte. Als Grund für das seinige Telefonat mit der Staatsanwältin gab der Beschuldigte zu Protokoll, dies sei gewesen, weil er gefragt habe, was wäre, wenn er auch kein Blut geben wolle. Es habe sich zu dieser Zeit auch etwas aufgeladen. Die Krankenschwester habe ihm gesagt, dass man ihn auch zwingen könne. Sie sei ihm aggressiv vorgekommen. Er wisse nicht, ob sie vom langen Tag müde gewesen sei. Er habe sie dann gefragt, wie sie sich dies vorstelle. Auf Nachfrage, ob er die Blutprobe nicht verweigert habe, sondern einfach nicht aufgefordert worden sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nie konkret aufgefordert worden. Die Staatsanwältin habe ihm gesagt, dass wenn er kein Blut abgebe, er die Höchststrafe erhalte. Dies sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Er sei nicht aktiv aufgefordert oder gefragt worden, ob er die Blutprobe abgeben wolle, sei von sich aus aber auch nicht aktiv hingegangen und habe gesagt, dass er diese abgeben wolle. Hätte man ihm die Aufforderung schriftlich gegeben oder hätte man ihn aufgeklärt, wäre es anders gekommen. Es sei eine aufgeladene Situation gewesen. Er habe sich gedacht, es müsse aktenkundig werden, wie sich der Polizist verhalten habe. Die Staatsanwältin habe ihm nach dem kurzen Telefonat gesagt, dass er das Telefon wieder dem Polizisten geben solle. Er sei dann wieder sitzen gegangen. Der Polizist hat ihm dann gesagt, es komme eine Ärztin, welche ihn untersuchen werde. Der Polizist habe ihn nach dem Gespräch mit der Staatsanwältin nicht gefragt, ob er nun Blut geben wolle. Er könne nicht beurteilen, ob die Polizei, die Staatsanwältin und das Spitalpersonal aufgrund seines Verhaltens davon ausgegangen sei, er wolle kein Blut abgeben. Die Ärztin sei dann ca. 15 - 20 Min. später gekommen. Ihm habe man auch nicht gesagt, dass die Ärztin ihn wegen Alkohols untersuchen werde. Er habe das Spital ca. um 01.30 Uhr verlassen und sie seien etwa zwischen 23.20 und 23.30 Uhr im Spital angekommen. Ca. 20 Minuten nach der Anhaltung seien sie dort angekommen. Im Spital sei es recht lange gegangen, bis jemand gekommen sei. Die Wartezeit sei länger gewesen als die Zeit zwischen dem Telefonat und dem Moment, in dem er das Spital verlassen habe. Er habe wohl etwa eine Stunde gewartet, bis die Krankenschwester gekommen sei. Vielleicht seien es auch 45 Minuten gewesen. Er sei in K.________ gestartet und sei mit einem Kollegen laufen gegangen. Sie seien etwas später gestartet. Dieser Kollege stelle L.________-Teile her und habe noch eine Serie abwarten müssen. Sie seien laufen gegangen und nachher hätten sie noch ein Wasser getrunken und YouTube-Videos angeschaut. Die Sichtverhältnisse an diesem Abend seien gut gewesen. Es sei ein warmer Frühsommer gewesen. Der erste Kreisel sei gekommen. Danach seien die Strassenlaterne und dann der Kreisel und dann die Landi und dann der dritte Kreisel gekommen, wo er angehalten worden sei. Auf Nachfrage, ob er sich in einem guten Allgemeinzustand befunden habe, sagte der Beschuldigte, er sei in einem guten Zustand gewesen. Er sei zwar morgens um 6.00 Uhr aufgestanden und habe viel zu tun gehabt. Er habe Sachen dringend erledigen wollen. Er sei dann am Abend um 23.00 Uhr schon nicht mehr so frisch gewesen, wie er es am Morgen gewesen sei. Er könne die Aussage des Polizisten aber nicht nachvollziehen. Beim Vorfall selbst habe der Polizist nicht gesagt, dass er mit ihm schon einmal zu tun gehabt habe. Bei Gericht habe der Polizist gesagt, dass er (der Beschuldigte) am Schluss gesagt habe, der letzte Polizist sei netter gewesen als er. Dann sei er nach Hause und habe die Akten konsultiert und gesehen, dass er es ja gewesen sei. Diese Aussage des Polizisten stimme aber nicht. Er (der Beschuldigte) habe diese Aussage nicht gemacht. Er habe den Polizisten erkannt, als dieser beim Auto gestanden sei. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, er sehe sich nicht gerade als Opfer. Er habe indes das Gefühl, es sei willkürlich gewesen, was dort geschehen sei. Er habe das Gefühl gehabt, er könne machen, was er wolle. Daher habe er das Urteil nicht akzeptiert. Er habe dann in den Akten gesehen, dass die Polizei eigentlich wegen einer Wildkollision unterwegs gewesen sei. Dann habe es den Unfall gegeben und trotzdem sei er wichtiger gewesen. Er habe den Polizisten gefragt, was nicht in Ordnung sei. Es habe keinen Grund gegeben. Er habe Licht gehabt, den Blinker gestellt etc. Zwischen der Anhaltung und dem Einsteigen in das Polizeiauto seien etwa zehn Minuten vergangen. Er sei währenddessen im Auto gesessen. Er sei nach dem Aussteigen aus dem Auto nicht noch auf Platz hin und her gegangen. Er habe den Rucksack abgegeben und sei hinten ins Polizeiauto gestiegen. Der Polizist M.________ sei hinten gesessen und der Polizist E.________ habe das Auto gefahren. Nach dem Unfall habe er weder ein Licht gesehen noch eine Sirene wahrgenommen. Ein Licht hätte er noch verpassen können, eine Sirene aber nicht. Auch in der Zeit nach dem Einsteigen ins Polizeiauto habe er nicht danach gefragt, ob das Testgerät desinfiziert gewesen sei. Es sei ihm nicht mehr in den Sinn gekommen, danach zu fragen. Es sei mit dem Polizisten nicht kommunikativ gewesen. Er habe auch keine Antworten erhalten. Auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass gemäss Gesetz die Polizei ohne Anlass einen Teilnehmer im motorisierten Strassenverkehr dazu anhalten könne, eine Atemalkoholprobe abzugeben, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es auch nicht dies gewesen sei, was ihn dort gestört habe. Ihn habe gestört, dass man sich nicht auf den Unfall konzentriert und der Polizist keine Maske getragen habe. Der Polizist hätte ihn mit seinem Schüler sein lassen und schauen gehen können. Es seien keine 500 Meter zum Unfall gewesen. Er habe seine Papiere ja bereits abgegeben – er wäre nicht weggegangen.

9.

Ausführungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz führte zum Rahmensachverhalt / unbestrittener Sachverhalt in der Entscheidbegründung Folgendes aus (pag. 92 ff.):

Der äussere Sachverhalt ist in den wesentlichen Punkten unbestritten. Der Beschuldigte war mit seinem Auto am 10.06.2020 auf der I.________(Strasse) in .________ C.________ in Richtung J.________ unterwegs. Er wurde daraufhin von der Polizeipatrouille E.________ (Polizist) / F.________ (Polizeischüler) zur Kontrolle angehalten. Der Beschuldigte wurde durch die Polizisten gefragt, ob er Alkohol getrunken habe und er wurde anschliessend aufgefordert, einen Atemalkoholtest zu machen, welchen er aber verweigerte (Beschuldigter: pag. 64 Z. 15 ff.; Zeuge E.________: pag. 67 Z. 19 ff.). Die Polizisten nahmen daraufhin mit der diensthabenden Pikettstaatsanwältin N.________ Kontakt auf. Der Beschuldigte zeigte sich zunächst mit der Blutprobe einverstanden, weshalb sich die Beteiligten zum SRO D.________ begaben (Beschuldigter: pag. 64 Z. 20 ff.; Zeuge E.________: pag. 68 Z. 1 ff.). Im SRO D.________ wurde erneut mit Staatsanwältin N.________ Kontakt aufgenommen. Der Beschuldigte erhielt Gelegenheit, direkt mit der Staatsanwältin zu telefonieren. Anlässlich dieses Gespräches wurde auch über eine Blutprobe gesprochen (Beschuldigter: pag. 64 Z. 38 ff. und pag. 65 Z. 13 ff.; Zeuge E.________: pag. 68 Z. 7 ff.). Nach dem Telefonat untersuchte eine Ärztin den Beschuldigten und schrieb einen Bericht. Zur Blutentnahme kam es im SRO D.________ sodann nicht.

Während der Kontrolle auf der I.________(Strasse) in C.________ ereignete sich ausserdem in der Nähe ein Unfall mit einem Personenwagen, welcher zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit an den Beteiligten vorbei gefahren ist. Der Beschuldigte wies die Polizisten an, sich um den Unfall zu kümmern, statt um ihn (Beschuldigter: pag. 64 Z. 17 ff.; Zeuge E.________: pag. 67 Z. 30 ff.).

Bestritten sei gemäss Vorinstanz insbesondere, wie die Verkehrskontrolle und die anschliessende Untersuchung im Spital D.________ genau abgelaufen seien. Die Verteidigung mache überdies geltend, dass die Kontrolle ohne Anfangsverdacht vorgenommen worden sei, dass der Beschuldigte nicht auf die Straffolgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht worden sei und dass nie die Rede davon gewesen sei, dass die Staatsanwältin eine Blutprobe angeordnet habe (pag. 94).

Zum Anfangsverdacht führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 94 f.):

Es kann nach dem Gesagten festhalten werden, dass ein Anfangsverdacht auf Alkoholkonsum vorgelegen hat. Es ist diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen des Polizisten (Schlangenlinien, Alkoholgeruch, verwaschene Sprache) abzustellen. Daran ändert auch der Bericht (IRM-Formular) von Dr. med. H.________ (pag. 6), wonach beim Beschuldigten kein Mundgeruch, lediglich eine leicht verwaschene Sprache und lediglich ein leichter Beeinträchtigungsgrad (fraglich) festgestellt worden sei, nichts. Bis zu dieser Untersuchung verstrich doch eine gewisse Zeit (mind. 1 Stunde; pag. 65 Z. 46 f.), zudem wurden im Spital Masken getragen (pag. 64 Z. 30) und letztlich handelt es sich dabei auch lediglich um eine subjektive Einschätzung. Der (subjektive) Anfangsverdacht lag beim Polizisten vor, weshalb er beim Beschuldigten einen Alkoholtest durchführen wollte. Weiter kann auch auf die glaubhaften und realitätsnahen Aussagen des Zeugen E.________ abgestellt werden, wonach bereits eine andere Patrouille (O.________ / Polizeischülerin) sich um den sich in der Nähe ereigneten Unfall gekümmert habe.

Zur Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft führte die Vorinstanz Folgendes aus (Hervorhebungen im Original; pag. 96 f.):

Der Zeuge E.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er mit der Pikettstaatsanwältin telefoniert habe und diese die Blutentnahme verfügt habe. Dies habe er auch dem Lenker mitgeteilt. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er einverstanden sei, weshalb sie dann auch ins Spital gefahren seien. Im Spital habe der Beschuldigte kein Blut mehr geben wollen, da er nichts Schriftliches in den Händen habe. Sie (die Polizisten) hätten dem Beschuldigten dann mitgeteilt, dass sie keinen Drucker mitführen würden, die Staatsanwältin es jedoch verfügt habe. Der Beschuldigte habe es nicht glauben wollen. Er (Zeuge E.________) habe dann erneut mit der Staatsanwältin Kontakt aufgenommen und es sich nochmals versichern lassen. Er habe dann gedacht, dass es die Wogen glätten würde, wenn die Staatsanwältin es dem Beschuldigten selber noch mitteilt. Er habe das Telefon dann dem Beschuldigten übergeben (pag. 68 Z. 1 ff.). Auch diese Aussagen des Polizisten E.________ sind detailgetreu und wirken authentisch sowie erlebensbasiert. Darauf kann abgestellt werden. Die Aussagen des Polizisten E.________ werden sodann auch durch die Verfügung vom 11.06.2021 bestätigt (vgl. pag. 9).

Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung auf Frage aus, dass es ihm nicht präsent sei, dass die Staatsanwältin ihn explizit darauf hingewiesen habe, dass eine Blutprobe angeordnet werde und die Polizei mit der Durchführung beauftragt werde. Sie habe einfach gesagt, dass wenn er die Blutprobe verweigere, er die Höchststrafe erhalte (pag. 66 Z. 10 ff.). Bereits aus diesen Aussagen ergibt sich, dass über die Anordnung einer Blutprobe gesprochen worden ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb über ein «Höchststrafe» hätte gesprochen werden sollen, ohne dass dem Beschuldigten die Grundlage dieser Strafe mitgeteilt worden wäre. Dies insbesondere, nachdem sich der Beschuldigte geweigert hatte, eine Blutprobe abzugeben und aus diesem Grund die Staatsanwältin extra nochmals kontaktiert worden ist.

Zur Belehrung führte die Vorinstanz Folgendes aus (Hervorhebungen im Original; pag. 97 f.):

Weiter strittig ist, ob der Beschuldigte auf die Folgen einer Weigerung aufmerksam gemacht wurde oder nicht. Der Zeuge E.________ führte dazu aus, dass er dem Beschuldigten nach dessen Verweigerung, einen Alkoholtest zu machen, die Konsequenzen aufgezeigt und ihn belehrt habe. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, dass er dies zur Kenntnis nehme (pag. 67 Z. 22 f., vgl. auch pag. 69 Z. 9 ff.). Der Beschuldigte sei auch anlässlich des Telefonats mit der Staatsanwältin auf die Folgen aufmerksam gemacht worden (pag. 68 Z. 14). Der Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, dass es anlässlich des Telefonats mit der Staatsanwältin geheissen habe, dass er die «Höchststrafe» erhalte, wenn er die Blutprobe verweigere (pag. 64 Z. 41 f., pag. 65 Z. 15 f. und pag. 66 Z. 13 f.). Weiter sagte er jedoch aus, dass er weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen wurde, dass er sich der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit entsprechender Strafe strafbar machen würde, wenn er die Blutprobe nicht abgeben würde (pag. 66 Z. 18 ff.). Die letzte Aussage erscheint allerdings wenig glaubhaft. So sagte der Beschuldigte, wie ausgeführt, selber aus, dass die Staatsanwältin von einer «Höchststrafe» gesprochen habe, wenn er die Blutprobe verweigere. Es erscheint nachvollziehbar und realitätsnah, dass über allfällige Folgen gesprochen wurde. Wäre das Thema nicht angesprochen worden, würde der Beschuldigte als juristischer Laie wohl nicht von einer «Höchststrafe» sprechen. Weiter scheint es auch nachvollziehbar, dass eine erfahrene Staatsanwältin, welche eine Anordnung zur Abnahme einer Blutprobe gibt und dann persönlich mit dem Beschuldigten telefoniert, den Beschuldigten auch auf die Folgen einer Weigerung aufmerksam macht – so wie es auch gesetzlich vorgesehen ist. Dies ergibt sich sodann auch aus den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Zeugen E.________.

Zur Verweigerung der Blutprobe führte die Vorinstanz schliesslich Folgendes aus (Hervorhebungen im Original; pag. 98):

Dispositiv

Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass er nach dem Telefonat mit der Staatsanwältin keine Blutprobe abgegeben habe, da er gar nicht mehr auf eine Blutprobe angesprochen worden sei. Es habe ihn niemand mehr gefragt. Er habe gedacht, dass ihm jemand jetzt Blut abnehme, aber von der Blutprobe habe dann niemand mehr gesprochen (pag. 65 Z. 19 ff.). Diese Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu taxieren. Der Zeuge E.________ gab glaubhaft zu Protokoll, dass er den Beschuldigte nach dem Telefonat mit der Staatsanwältin gefragt habe, ob er bei seiner Meinung bleibe und der Beschuldigte ihm dann mitgeteilt habe, dass er keine Blutprobe wolle (pag. 69 Z. 1 ff.). Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwältin von der Polizei nach der ganzen Vorgeschichte, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, einfach totgeschwiegen wird. Die Aussagen des Zeugen E.________ überzeugen auch in diesem Punkt, womit darauf abzustellen ist. Es ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte auch nach dem Telefonat mit der Staatsanwältin sich geweigert hat, eine Blutprobe abzugeben.

Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________ abzustellen sei, wonach ein Anfangsverdacht vorgelegen habe, die Staatsanwältin eine Blutprobe angeordnet habe, der Beschuldigte auf die Folgen einer Weigerung aufmerksam gemacht worden sei und der Beschuldigte sich trotzdem – auch nach dem Telefonat mit der Staatsanwältin – geweigert habe, eine Blutprobe abzugeben (pag. 98).

10. Beweiswürdigung der Kammer

10.1 Überblick

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die polizeiliche Anordnung eines Atemalkoholtests (Atemalkoholprobe) sowie seine diesbezügliche Weigerung anlässlich der Verkehrskontrolle vom 10. Juni 2020 nicht bestreitet. Darüber hinaus ist – wiederum wie vor der ersten Instanz – insbesondere bestritten, wie die Verkehrskontrolle und die anschliessende Untersuchung im Spital D.________ genau abgelaufen ist. Die Verteidigung macht implizit (soweit aus der Begründung der Anträge ersichtlich) auch oberinstanzlich geltend, dass die Kontrolle ohne Anfangsverdacht vorgenommen worden sei, dass der Beschuldigte nicht auf die Straffolgen einer Verweigerung aufmerksam gemacht worden sei und dass nie die Rede davon gewesen sei, dass die Staatsanwältin eine Blutprobe angeordnet habe.

10.2 Zum Anfangsverdacht

10.2.1 Gemäss Anzeigerapport war das Polizeifahrzeug des Polizisten E.________ am 10. Juni 2020 um 23:12 Uhr von D.________ her unterwegs nach G.________ wegen einer Wildkollision. Das Polizeifahrzeug fuhr dabei von D.________ bis nach C.________ hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten, wobei die Polizisten nach Angaben des Polizeirapports vom 17. Juni 2020 beim vorherfahrenden Fahrzeug eine «auffällige Fahrweise des Lenkers, namentlich die starke Schlangenlinie» feststellten (pag. 2). Die auffällige Fahrtweise wurde auch im «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol- und Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme vom 11. Juni 2020 erwähnt (pag. 4 f.; nachfolgend: handschriftliches Polizeiprotokoll). In seiner Zeugenbefragung vor der Vorinstanz schilderte der Polizist E.________, dass ihnen beim fraglichen Vorfall ein Auto aufgefallen sei, das stark Schlangenlinie gefahren sei. Er wisse dies noch recht gut, da er einen Polizeischüler dabei gehabt habe und die Fahrweise «sogar ihm» aufgefallen sei, worauf er dem Polizeischüler gesagt habe, die Wildkollision müsse warten, man müsse zuerst schauen, was mit diesem Lenker sei, weshalb man den Lenker einer Verkehrskontrolle unterzogen habe (pag. 67 Z. 16 ff.). Auf Frage hin führte der Polizist E.________ später aus, vom Kreisel (Wäscheanlage P.________) in D.________ bis nach C.________ habe es seine sehr gerade Strecke, die Schlangenlinie sei vom rechten Fahrbahnrand bis zum weissen Streifen links, also auf der eigenen Fahrbahn erfolgt, wobei das Auto immer auf der eigenen Fahrbahn geblieben sei (pag. 68 Z. 19 ff.). Der Polizist E.________ gab auf Fragen weiter an, den Beschuldigten bei der späteren Kontrolle auf die Schlangenlinie angesprochen zu haben, wobei er sich nicht mehr ganz sicher sei (vgl. pag. 68 Z. 33 ff.). Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, der Beschuldigte sei beim Kreisel kontrolliert worden, obwohl er mit dem Auto keine Markierungen oder ähnliches überquert habe (pag. 72). Es stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte kontrolliert worden sei; es könne sein, dass dies wegen der Schlangenlinien gewesen sei, was jedoch nur auf den Aussagen des Polizisten E.________ beruhe (pag. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, beim Beschuldigten hätten keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit bestanden. Der Beschuldigte sei im polizeilichen System wegen Fahren in angetrunkenem Zustand verzeichnet gewesen und daher wohl angehalten worden. Ein erforderlicher dringender Tatverdacht sei nicht vorgelegen (pag. 171 f.).

Vor dem Hintergrund des Anzeigerapports ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Polizist E.________ die Ausführungen des Anzeigerapports bestätigte, diese ergänzte und auf Frage detaillierte. Dabei gab er an, was er noch aus seiner Erinnerung wusste (Schlangenlinien, die auch dem Polizeischüler aufgefallen seien), und wo er nicht mehr sicher war (ob er den Beschuldigten bei der Kontrolle auf die Schlangenlinie ansprach). Ebenfalls wie die Vorinstanz ist zu erwähnen, dass der Polizist E.________ den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete, indem er sagte, dieser sei mit seinem Fahrzeug trotz Schlangenlinie immer auf seiner Fahrbahnlinie geblieben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die auffällige Fahrweise auch im handschriftlichen Polizeiprotokoll vom 11. Juni 2020 erwähnt wird. Sodann erscheint es auch vom Geschehensablauf her nachvollziehbar, dass der Polizist E.________, der mit einem Polizeischüler auf dem Weg nach G.________ zu einer Wildkollision war, dieses Ziel nicht ohne Grund weiterverfolgte, sondern aufgrund der Fahrweise des vor ihnen fahrenden Fahrzeug. Auf die glaubhaften Aussagen des Polizisten E.________ kann demnach abgestellt werden. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten karg und beschränken sich auf das Abstreiten einer auffälligen Fahrweise, was jedoch in dieser Situation immanent ist. Hingegen erscheint es der Kammer unwahrscheinlich, dass der Polizist, der mit einem Schüler im Auto sass, vorgängig anlasslos im internen System überprüft haben soll, um was für einen Fahrer es sich handelt und ihn nur deswegen anhielt, weil der Beschuldigte allenfalls im polizeiinternen System verzeichnet war. Wie der Beschuldigte selbst aussagte, handelte es sich um eine übersichtliche Strecke und die Sicht war an diesem warmen Frühsommerabend gut. Die Strecke ist beleuchtet und die Polizei konnte sehen, ob jemand eine Schlangenlinie fährt oder nicht. Erst in diesem Zusammenhang, d.h. nachdem der Polizist sah, dass ein Auto Schlangenlinien fährt, würde es allenfalls Sinn machen, im System nachzuschauen, ob der Fahrer allenfalls verzeichnet ist. Insgesamt erachtet es die Kammer aufgrund der detaillierten, weder sich widersprechenden noch aggravierenden Aussagen des Zeugen im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt, dass die Kantonspolizei den Beschuldigten aufgrund dessen auffälligen Fahrweise zum Anhalten veranlasste und einer Kontrolle unterzog.

10.2.2 Im Anzeigerapport wurde weiter festgehalten, dass im Gespräch bei der anschliessenden Kontrolle (beim Beschuldigen) ein starker Alkoholgeruch festgestellt worden sei und der Beschuldigten auf die Fragen in verwaschener Sprache geantwortet habe, weshalb der Beschuldigte nach genossenem Alkohol gefragt worden sei, was er verneint habe (pag. 2). Im handschriftlichen Polizeiprotokoll wurde bei der Rubrik Gang beim Aussteigen die Beschreibung schwankend angekreuzt, während bei Sprache

lallend (nicht aber verwaschen) ausgewählt wurde (pag. 4). Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten durch Dr. med. H.________ wurde u.a. der folgende ärztliche Untersuchungsbefund wiedergegeben: Mundgeruch: nein, Sprache: (leicht) verwaschen, Strichgang: leicht schwankend, wobei bei der ärztlichen Einschätzung zum Beeinträchtigungsgrad aus der Auswahl nicht merkbar, leicht, mittel und deutlich, das Feld bei leicht angekreuzt und mit dem Hinweis (fraglich) ergänzt wurde. Von den übrigen Felder Alkohol, Betäubungsmittel, Medikamente, Müdigkeit und Entzugssymptome wurde keines angekreuzt (pag. 6). Bei seiner vorinstanzlichen Zeugeneinvernahme führte der Polizist E.________ aus, er habe den Polizeischüler gefragt, ob er den Alkohol auch rieche, und auf die verwaschene Sprache hingewiesen, weshalb er einen Alkoholtest habe machen wollen (pag. 67 Z. 20 ff.). Nachdem der Beschuldigte keinen Test habe machen wollen, weil er korrekt gefahren sei, hätten sie ihm gesagt, etwas anderes festgestellt zu haben und auch Alkohol zu riechen (pag. 67 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, nachdem er aufgrund der Matrix «Stopp Polizei» angehalten sei und den ihn kontrollierenden Polizisten gefragt habe, ob er etwas falsch gemacht habe, habe dieser ihn gefragt, ob er Alkohol getrunken habe (pag. 64 Z. 13 ff.). Er (der Beschuldigte) sei (ein wenig später) aus seinem sehr tiefen Auto gestiegen, was immer ein wenig lustig aussehe. Wohl auch deshalb habe der Polizist gedacht, er sei betrunken (vgl. pag. 64 Z. 24 ff.). Er habe runde Turnschuhe, Sketchers, vielleicht habe die Ärztin deswegen gedacht, er laufe leicht schwankend (pag. 64 Z, 46 f.). Sodann habe er immer einen trockenen Mund (pag. 65 Z. 1).

Sämtliche der hiervor dargelegten Beweismittel deuten darauf hin, dass der Polizist E.________ und der Polizeischüler beim Beschuldigten zumindest Hinweise auf vorgängigen Alkoholkonsum und damit Anzeichen von Fahrunfähigkeit feststellten. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kontrolle aufgrund der auffälligen Fahrweise des Beschuldigten erfolgte. Sodann sagte selbst der Beschuldigte aus, er sei von den Polizisten gefragt worden, ob er Alkohol konsumiert habe. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass diese Frage vorgeschoben gewesen wäre und bezweckt hätte, den eigentlichen Grund für die Verkehrskontrolle, nämlich (so die Darstellung der Verteidigung) die Vorstrafe des Beschuldigten, zu verschleiern. Weiter mutmasste der Beschuldigte, das Aussteigen aus seinem sehr tiefen Auto als auch das Gehen mit seinen Spezialschuhen sehe lustig aus bzw. lasse seinen Gang möglicherweise als leicht schwankend erscheinen. Auch wenn diese Erklärungen der Kammer als Schutzbehauptungen daherkommen, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte damit im Ergebnis auch gemäss seiner eigenen Darstellung zumindest den Anschein eines vorgängigen Alkoholkonsums erweckte. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben generell einen trockenen Mund hat, was sich auf seine Aussprache auswirke. Bei diesem Anschein des vorgängigen Alkoholkonsums resp. Anzeichen von Fahrunfähigkeit kann es mit Blick auf die Voraussetzungen für die Anordnung einer Atemalkoholkontrolle (Art. 55 Abs. 1 SVG) und die Anordnung einer Blutprobe nach Verweigerung einer angeordneten Atemalkoholkontrolle (Art. 55 Abs. 3 lit. b. SVG) bereits sein Bewenden haben. Auch wenn die Kammer der schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz folgt und nicht an der glaubhaften Darstellung des Polizisten E.________ zweifelt, ist es vorliegend nicht notwendig zu klären, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kontrolle oder später im Spital tatsächlich noch nach Alkohol roch oder fahrfähig schien oder nicht. Daher kann auch offen bleiben, wie die hiervor erwähnten ärztlichen Befunde zu würdigen sind. Die Feststellung der Fahr(un)fähigkeit wäre vielmehr gerade durch den Atemlufttest und die Blutprobe bezweckt worden.

10.2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten vor und während der Verkehrskontrolle vom 10. Juni 2020 nach 23:00 Uhr darauf hindeutete, dass er vorgängig Alkohol konsumiert haben könnte. Aufgrund dieser Anzeichen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschuldigten erkundigte sich der Polizist E.________ beim Beschuldigten, ob er Alkohol getrunken habe, und forderte ihn auf, eine Atemalkoholprobe abzugeben.

Der Beschuldigte bestreitet – auch vor Obergericht – nicht, dass er die angeordnete Atemalkoholprobe nicht abgab. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich an, er habe die Atemkontrolle nicht durchführen wollen, weil die Polizisten keine Masken getragen hätten, obwohl diese während dieser Zeit der COVID-19 Pandemie notwendig gewesen wären. Daher habe er auch gedacht, dass das Testgerät nicht richtig desinfiziert gewesen sei, warum er den Test habe verweigern können (pag. 165 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind reine Schutzbehauptungen. Auch wenn allenfalls die Kommunikation zwischen dem Polizisten und dem Beschuldigten nicht die Beste gewesen ist und es offenbar zu einem Unfall in unmittelbarer Nähe gekommen ist, wäre es lebensfremd, wenn der Beschuldigte dem Polizisten in dieser Situation nicht zumindest gesagt hätte, er solle eine Maske anziehen. Dass er – wie der Beschuldigte selbst aussagte – nicht dazu gekommen sei, dies dem Polizisten zu sagen, ist unglaubhaft. Der Beschuldigte konnte zu einem späteren Zeitpunkt gemäss seinen eigenen Aussagen auch fragen, was wäre, wenn er einen Bluttest verweigern würde, und den Polizisten über seine gemäss seiner Ansicht unhaltbaren Fahrweise aufklären. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Atemalkoholprobe verweigerte, weil der Polizist keine Gesichtsmaske trug, und kurz darauf dennoch freiwillig mit den zwei unmaskierten Polizisten ins Polizeiauto mit zwei Polizisten ohne Maske gestiegen wäre. Zudem verging zwischen der Anhaltung bis zur anschliessenden Fahrt ins Spital und im Spital selbst mehr als genügend Zeit, dass der Beschuldigte seine behaupteten Bedenken bezüglich Hygiene und COVID-19 in einem geeigneten Moment ohne Weiteres hätte vorbringen können. Überdies machte der Beschuldigte der Kammer anlässlich seiner Einvernahme im Berufungsverfahren nicht den Eindruck, dass er zu wenig geistesgegenwärtig oder sprachlich oder situativ nicht in der Lage gewesen wäre, auf seine Bedenken bezüglich Hygiene resp. Desinfektion oder die angeblich fehlenden Gesichtsmasken der Polizisten hinzuweisen. Weiter ist der Unfall, welcher sich in unmittelbarer Nähe zum Ort der Anhaltung des Beschuldigten offenbar zugetragen hat, zwar unbestritten, gemäss glaubhafter Aussagen des Polizisten hat er den Beschuldigten indes darauf hingewiesen, dass sich eine andere Patrouille darum kümmern werde.

10.3 Anordnung einer Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft

Gemäss Anzeigerapport ordnete die Staatsanwältin aufgrund der Weigerung des Beschuldigten eine Blutprobe an, womit sich der Beschuldigte zunächst einverstanden erklärt habe (pag. 2). Dem handschriftlichen Polizeiprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Atemalkoholtest abgelehnt und auf einer Blutprobe bestanden habe (pag. 4). Auch der Beschuldigte gab anlässlich der vorinstanzlichen Befragung zu Protokoll, der Polizist habe einen Atemalkoholtest machen wollen, er habe aber nicht gewollt, worauf der Polizist gesagt habe, man müsse nun einen Bluttest machen (pag. 64 Z. 16 ff.). Nachdem der Polizist hinter sein Auto gegangen sein, eventuell um zu telefonieren, sei er zurückgekommen und habe gesagt, man gehe nun in das Spital (pag. 64 Z. 20 f.). Er (der Beschuldigte) habe gefragt, wer das sage, worauf der Polizist geantwortet habe, die Staatsanwältin (pag. 64 Z. 23 f.). Dieser dargestellte Vorgang deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Polizisten E.________, wonach man nach der Weigerung des Beschuldigten, den Atemalkoholtest zu machen, auf den Rückruf der Staatsanwaltschaft gewartet habe; anschliessend habe er mit der Pikettstaatsanwältin telefoniert, welche die Blutentnahme verfügt habe, was er dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe; dieser sei damit einverstanden gewesen, weshalb man dann auch zum Spital gefahren sei (vgl. pag. 67 Z. 25 ff., pag. 68 Z. 1 f.). Damit erachtet es die Kammer im Einklang mit sämtlichen Beweismitteln als erstellt, dass die Staatsanwältin dem Polizisten telefonisch die Anordnung einer Blutprobe gegenüber dem Beschuldigten mitteilte. Diese mündliche Anordnung wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2020 verschriftlicht (pag. 9). Es ist sodann unbestritten, dass der Polizist dem Beschuldigten mitgeteilt hat, die Staatsanwaltschaft habe eine Blutprobe angeordnet und sie würden daher ins Spital fahren.

10.4 Belehrung

Der Beschuldigte stellt nach wie vor in Abrede, dass er auf die Folgen einer Verweigerung der Durchführung einer Blutprobe aufmerksam gemacht worden sei. Diesbezüglich kann vorab auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 97 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Anzeigerapport steht, der Beschuldigte sei darüber informiert worden, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung u.a. eines Strafbefehls rechnen müsse (pag. 3). Weiter wurde der Beschuldigte am 11. Juni 2020 um 00:20 Uhr zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, wobei er diesbezüglich alle Aussagen und auch die Unterschrift des Dokuments «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» verweigerte (vgl. ebendieses Formular, pag. 22 f.). Auch wenn diese Hinweise für sich alleine keine Belehrung darstellen, würden sie ohne vorgängige erfolgte Belehrung keinen Sinn ergeben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte – wäre er vorgängig nicht auf die Strafbarkeit einer Verweigerung der Blutprobe hingewiesen worden – sich erkundigt hätte, weshalb er verzeigt werde und seine wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben habe. Sodann führte der Polizist E.________ vor Vorinstanz auf, die Staatsanwältin habe ihm nach ihrem Telefonat mit dem Beschuldigten erläutert, eine Erzwingung der Blutprobe sei nicht verhältnismässig, es würde sich nur jemand verletzen, sie habe aber dem Beschuldigten alles erklärt, auch das mit der Vereitelung der Massnahmen (pag. 68 Z. 12 ff.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin ergänzte der Polizist E.________, (auch) er habe den Beschuldigten mehrfach auf die Konsequenzen der Verweigerung aufmerksam gemacht, es sei nach seinem Wissensstand besser, den Test zu machen, das wäre auch ehrlicher und fairer als die Vereitelung, er habe dem Beschuldigten auch nicht schaden wollen, dieser sei ja sehr anständig gewesen (pag. 69 Z. 9 ff.). Diese Darstellung bestätigte der Beschuldigte zumindest indirekt mit seiner Aussage, die Staatsanwältin habe ihm gesagt, wenn er die Blutprobe verweigere, erhalte er die Höchststrafe (pag. 66 Z. 13 f. und 165 Z. 22). Wie die Vorinstanz ausführte, verdeutlicht dies, dass über die Verweigerung der Blutprobe wie auch über die Folgen dieses Verhaltens gesprochen wurde. Angesichts dessen entpuppt sich die Aussage des Beschuldigten, weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft habe ihn auf die Strafbarkeit der Nichtabgabe der Blutprobe hingewiesen, als Schutzbehauptung. Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er der Anordnung nachgekommen wäre, wenn man sie ihm schriftlich abgegeben hätte, erweist sich als reine Schutzbehauptung, welche der Beschuldigte im Nachhinein vorbringen konnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte um die späte Uhrzeit mit dem Telefon des Polizisten mit der Staatsanwältin sprach und er annehmen musste, dass er mit der Staatsanwältin sprach. Im Übrigen wurde die Anordnung am Folgetag den auch verschriftlicht. Unabhängig davon wäre nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Polizist ein Motiv gehabt hätte, dem Beschuldigten wahrheitswidrig anzugeben, er spreche mit der Staatsanwältin.

Mithin erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte durch die Staatsanwältin auf die Folgen der Verweigerung der Durchführung einer Blutprobe hingewiesen wurde.

10.5 Verweigerung Blutprobe

Schliesslich ist das Vorbringen des Beschuldigten zu beurteilen, wonach er nach dem Telefonat mit der Staatsanwältin keine Blutprobe abgegeben habe, da er gar nicht mehr darauf angesprochen worden sei. Sowohl dem Anzeigerapport (pag. 2 f.) als auch dem von Dr. med. H.________ unterzeichneten Protokoll der ärztlichen Untersuchung (pag. 6) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 10./11. Juni 2022 die Blutprobe resp. Blutentnahme verweigerte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber ausführte, im Spital habe er ein wenig provokativ gefragt, was wäre, wenn er nun auch kein Blut würde geben wollen. Hierauf sei die ebenfalls anwesende Krankenschwester ein wenig wütend geworden und habe gesagt, man könne solche wie ihn auch zwingen. Daraufhin sei er auch wütend geworden und habe gefragt, wie sie das denn würden machen wollen, ob sie ihn auf den Boden legen und festhalten würden (pag. 64 Z. 34 ff. und pag. 165 f.). Diesbezüglich führte der Polizist E.________ bei seiner vorinstanzlichen Zeugenbefragung aus, als die Blutabnahme hätte stattfinden sollen, habe der Beschuldigte gesagt, er wolle kein Blut geben, glaublich, weil er nichts Schriftliches in den Händen halte. Hierauf habe er dem Beschuldigten erläutert, man habe keinen Drucker dabei, aber die Staatsanwältin habe es verfügt, was der Beschuldigte nicht habe glauben wollen. Daher habe er erneut mit der Staatsanwältin Kontakt aufgenommen und sich über die Anordnung der Blutprobe versichert und in der Folge das Telefon dem Beschuldigten übergeben (pag. 68 Z. 4 ff.). Weiter führte der Polizist E.________ aus, den Beschuldigten nach dem Telefonat mit der Vorinstanz gefragt zu haben, ob er bei seiner Meinung bleibe, worauf dieser gesagt habe, er wolle nicht; daraufhin habe er (der Polizist E.________) dem Beschuldigten gesagt, es sei sinnvoller, den Test zu machen, weil man seines Wissens so besser fahre, aber dieser habe keine Blutentnahme machen wollen (pag. 69 Z. 1 ff.). Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, nach dem Telefonat habe ihn niemand mehr gefragt, ob er eine Blutprobe machen wolle. Der Polizist habe einfach gesagt, ein Ärztin käme ihn untersuchen. Er habe gedacht, sie würde ihm auch Blut nehmen. Aber von einer Blutprobe habe dann niemand mehr gesprochen (pag. 65 Z. 19 ff. und pag. 167 Z. 22 f.).

Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Vorinstanz an, wonach diese Aussage des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen einzuordnen sind. Es erscheint realitätsfremd und nicht nachvollziehbar, dass sich die Polizei, nachdem der Beschuldigte, der vorgängig keine Blutprobe abgeben wollte, im Anschluss an das Telefonat des Beschuldigten mit der Staatsanwältin nicht beim Beschuldigten erkundigte, ob er nun zur Abgabe einer Blutprobe bereit sei. Überdies weist auch das von Dr. med. H.________ unterzeichnete Protokoll der ärztlichen Untersuchung darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung (nach wie vor) weigerte, eine Blutprobe abzugeben. Sowohl die Ärztin als auch der Polizist hätten zu dieser Zeit mutmasslich anderes zu tun gehabt und ein Bluttest wäre effizienter und schneller gewesen, als eine Untersuchung, wie sie von der Ärztin schlussendlich durchgeführt werden musste.

10.6 Fazit

Der Beschuldigte dringt mit seinen Vorbringen nicht durch. Stattdessen sind die sorgfältige, detaillierte und umfassende Beweiswürdigung und der Beweisschluss der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Im Ergebnis erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz den nachfolgenden, rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt:

Der Beschuldigte war am 10. Juni 2020 nach 23:00 Uhr mit seinem Auto von C.________ in Richtung J.________ unterwegs. Die hinter ihm fahrende Polizeipatrouille, bestehend aus dem Polizisten E.________ und dem Polizeischüler F.________, hielten den Beschuldigten aufgrund dessen auffälligen Fahrweise (Schlangenlinie) an, um ihn einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Dabei fragte der Polizist E.________ den Beschuldigten, ob er Alkohol getrunken habe. Anschliessend forderte der Polizist E.________ den Beschuldigten auf, eine Atemalkoholprobe abzugeben, was dieser verweigerte. In der Folge kontaktierte der Polizist E.________ die Staatsanwaltschaft, worauf die Staatsanwältin telefonisch die Abnahme einer Blutprobe gegenüber dem Beschuldigten anordnete. Diese Anordnung hielt der Polizist im Rapport mit Erstellungsdatum vom 10. Juni 2020 23:50 Uhr resp. 11. Juni 2020 fest (pag. 4 f.). Auch die Staatsanwaltschaft verschriftlichte ihre mündliche Anordnung mit Verfügung vom 11. Juni 2020. Daraufhin fuhr die Polizeipatrouille mit dem Beschuldigten in das Spital (SRO D.________). Nach ca. 45 Minuten Wartezeit kam die zuständige Krankenschwester, welche der Beschuldigte fragte, wie es wäre, wenn er nun kein Blut geben möchte, worauf er – nach einer Entgegnung der ebenfalls anwesenden Krankenschwester, wonach man Leute wie ihn auch zwingend könne – gemäss eigener Darstellung wütend wurde und fragte, wie man dies bewerkstelligen würde, ob sie ihn auf den Boden legen und festhalten würden. Hierauf telefonierte der Polizist E.________ erneut mit der Staatsanwältin und übergab das Gespräch dem Beschuldigten, worauf dieser mit der Staatsanwältin telefonierte. Diese belehrte den Beschuldigten über die Folgen der Verweigerung der Abgabe der Blutprobe. Nach dem Telefonat sagte der Beschuldigte weiterhin, er wolle keine Blutprobe abgeben. Hiernach versuchte der Polizist E.________ die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu erheben, wobei dieser keine Angaben tätigte, was im entsprechenden Protokoll vom 11. Juni 2020 00:20 Uhr festgehalten wurde (pag. 22 f.).

III. Rechtliche Würdigung

11. Allgemeine Ausführungen zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG).

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung der einzelnen Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 SVG und der Konkretisierung in Art. 10 ff. SKV und Art. 19 ff. VSKV-ASTRA kann auf die die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 99 f.).

Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen der fahrzeugführenden Person: Das Widersetzen durch aktiver oder passiver Widerstand, das Ausweichen resp. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht) und das Vereiteln z.B. durch Nachtrunk (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Als tatbestandsmässiges Widersetzen durch passiven Widerstand wird ein Störverhalten von einer gewissen Intensität verlangt, wobei sich bereits strafbar macht, wer sich verbal mit ausreichender Intensität gegen eine Untersuchungsmassnahe zur Wehr setzt (BGer 6B_1139/2020 vom 08.07.2021 E. 2.1; Maurer, in: StGB/JStG Kommentar - Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, Donatsch [Hrsg.], 9. Aufl. 2022, Art. 91a N. 5; Riedo, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, Art. 91a N. 163). Die Rechtsprechung (vgl. Riedo , a.a.O., N. 165 ff.) erblickte ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne passiven Widerstands etwa bei einem Täter, der erklärte, sich nicht stechen lassen zu wollen, und an seiner ablehnenden Haltung auch nach umfassender Rechtsbelehrung und nach wiederholter Nachfrage festhielt und dabei u.a. sagte, er wolle keine Blutprobe geben, er sage nichts, man könne ihn auch einsperren (BGer 6B_229/2012 vom 05.11.2012 E. 4); bei einem Täter, der mindestens eine halbe Stunde lang verbalen Widerstand leistete und die Diskussion in erregtem und aggressivem Zustand führte (BGer 6B_680/2010 vom 02.11.2010 E. 4.2); bei einem Täter, der einen Drogenschnelltest zwar rein verbal, aber etwas laut und aggressiv ablehnte (KGer GR SK1 11 44 vom 21.03.2012 E. 6 und 7). Demgegenüber wurde ein Sich-Widersetzen bei einem Beschuldigten verneint, der wahrheitswidrig angab, nicht gefahren zu sein, nach angeordneter Untersuchung jedoch keinerlei Widerstand leistete (KGer GR vom 22.1.1986, PKG 1986 Nr. 30).

In seiner neuesten Rechtsprechung stellte das Bundesgericht klar, dass die Vereitelung von Massnahmen zur Festsetzung der Fahrunfähigkeit durch die Tathandlung des Widersetzens ein Erfolgsdelikt sei, womit der Tatbestand erfülle, wer die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mit den gesetzlich vorgesehenen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand verunmögliche (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1, BGer 6B_158/2019 vom 12.03.2019 E. 1.1.1.). Anders als die bisherige Rechtsprechung zum aktiven Widerstand, die mit Blick auf BGE 146 IV 88 als überholt angesehen werden kann, weil die Polizei ihre resp. die staatsanwaltlichen Anordnungen nötigenfalls auch durch unmittelbaren Zwang durchsetzen kann, bleiben die hiervor beschriebenen Verhaltensweisen des verbalen oder tätlichen Widerstands auch unter der neueren Judikatur in denjenigen Konstellationen relevant, in welchen die faktisch mögliche Umsetzung durch unmittelbaren Zwang aus rechtlichen Gründen entfällt, insbesondere wenn die zwangsweise Durchsetzung namentlich einer Blutprobe unverhältnismässig erscheint (Wohlers, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 91a SVG, in: Strassenverkehr 1/2021, S. 4, 6).

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 91a Abs. 1 SVG vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1).

12. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht was folgt (pag. 100 ff.):

Betreffend die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Selbstbegünstigungshandlung unter Strafe stelle und somit verfassungs- und konventionswidrig sei kann vorab auf den – wie auch von der Verteidigung selbst angeführten – BGE 131 IV 36 verwiesen werden.

Der Beschuldigte war am 10.06.2020 in C.________ mit seinem Personenwagen unterwegs. Die Polizeipatrouille E.________ / F.________ stellte fest, dass der Beschuldigte Schlangenlinien fuhr und hielten ihn deshalb zur Kontrolle an. Anlässlich dieser Polizeikontrolle stellte der Polizist E.________ einen Alkoholgeruch und eine verwaschene Sprache fest. Aufgrund des Anfangsverdachts auf Alkoholkonsum forderten die Polizisten den Beschuldigten auf, eine Atemalkoholprobe abzugeben. Wie ausgeführt, können Fahrzeugführer grundsätzlich sogar voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG; BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, 1. Aufl. 2014, Art. 55 N 11). Da der Beschuldigte sich weigerte eine Atemalkoholprobe abzugeben, verfügte die diensthabende Pikettstaatsanwältin N.________ (vorab telefonisch) eine Blutprobe. Da Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorlagen und der Beschuldigte sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt hatte, wurde die Blutprobe zu Recht angeordnet. Der Beschuldigte wurde durch die Polizei vorab auch auf die Folgen einer Weigerung der Atemalkoholprobe sowie der Blutprobe hingewiesen. Anlässlich des Telefonats mit der Staatsanwältin wurde der Beschuldigte erneut auf die Folgen aufmerksam gemacht. Da es sich beim Hinweis auf die Folgen einer Weigerung aber ohnehin nur um eine Ordnungsvorschrift handelt – was von der Verteidigung im Übrigen nicht bestritten wird – hätte es keine Auswirkungen auf den Schuldspruch, wenn kein Hinweis gemacht worden wäre. Trotz allem weigerte sich der Beschuldigte im SRO D.________ sodann verbal, die Blutprobe abzugeben – und das auch noch nach dem Telefonat mit der Staatsanwältin. Aufgrund seiner Weigerung konnte schliesslich keine Blutprobe abgenommen werden. Der Beschuldigte handelte mit seinem Verhalten vorsätzlich. Er wusste, dass eine Blutprobe angeordnet wurde und kannte auch die Folgen einer Weigerung. Trotzdem wollte er die Blutprobe nicht geben und vereitelte demnach eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass ein übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegen würde. Der Beschuldigte habe nach Art. 14 StGB rechtmässig gehandelt. Die Polizei (Patrouille E.________ / F.________) habe nicht adäquat gehandelt, da sie sich eigentlich um den Verkehrsunfall hätten kümmern müssen. Es habe jeder die Pflicht bei einem Unfall schauen zu gehen und zu helfen. Die Polizei habe aus Schikanegründen eine anlasslose Atemalkoholkontrolle durchführen wollen, anstatt den Unfall zu regeln. Der Beschuldigte sei berechtigt gewesen, bei diesem willkürlichen Akt der Staatsgewalt nicht mitzuwirken. Das Gericht kann dieser Argumentation der Verteidigung nicht folgen. Von einer willkürlichen Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden. Ein Anfangsverdacht lag, wie ausgeführt, vor. Fahrzeugführer können des Weiteren auch voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Der sich in der Nähe ereignete Unfall und die Frage, ob sich die Polizei adäquat verhalten hat, haben zudem keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren respektive auf eine Strafbarkeit des Beschuldigten. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass der Zeugen E.________ diesbezüglich glaubhaft und überzeugend ausgesagt hat, dass bereits eine andere Patrouille (O.________ / Polizeischülerin) sich um den Unfall gekümmert habe.

Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist deshalb der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.

13. Argumente des Beschuldigten

Die Verteidigung des Beschuldigten bringt insbesondere vor, Art. 91a SVG solle nach der Rechtsprechung und Lehre verhindern, dass derjenige Fahrzeuglenker, der sich korrekt einer Blutprobe oder einer anderen Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehe resp. sich der Polizei zu diesem Zwecke stelle, nicht schlechter wegkommen solle als einer, der sich dieser Untersuchung entziehe oder vereitle. Die Norm solle in erster Line dem geordneten Gang der Rechtspflege resp. der Durchsetzung der strafrechtlichen und administrativen Sanktionsnormen dienen und nur mittelbar werde das Interesse der Geschädigten und das Opfer selber geschützt. Die Norm stelle daher Selbstbegünstigungshandlungen unter Strafe. Dies verstosse gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (nemo tenetur-Grundsatz). Der Täter werde Garant seiner eigenen Bestrafung. Das Bundesgericht habe in BGE 131 IV 36 eine abenteuerliche und widersprüchliche Begründung geliefert. Es habe versucht zu verhindern, dass die in weiten Teilen verfassungs- und konventionswidrige Norm aufgehoben werde (vgl. Weissenberger, SVG,

2. Auflage 2015, Art. 91a N 2 ff. SVG mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die Polizei durch die Revision des via-secura-Paketes systematisch und auch ohne jeglichen Anfangsverdacht zur Anordnung einer Atemalkoholprobe berechtigt sei (Weissenberger, a.a.O. Art. 55 N 9 SVG). Dies sei eine gesetzlich normierte Willkür. Die Anordnung der Abnahme einer Blutprobe stelle eine Zwangsmassnahme nach Art. 196 ff. StPO dar. Art. 197 StPO sehe eine solche Massnahme nur vor, wenn diese gesetzlich vorgesehen sei, ein hinreichender Tatverdacht vorliege und keine mildere Massnahme vorliege und sie verhältnismässig sei. Der Tatverdacht müsse also hinreichend sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO werde der hinreichende Tatverdacht mit einer Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft erwähnt. Das Vorverfahren spreche von einem Verdacht (Art. 299 Abs. 2 StPO). Es sei vorliegend geboten zwischen einem Anfangsverdacht, einem hinreichenden und einem dringenden Tatverdacht zu unterscheiden. Die Abgrenzung sei schwierig, wobei diesbezüglich nicht mit Prozentzahlen zur Verurteilungswahrscheinlichkeit zu operieren sei. Die schwere des Delikts hange mit der Intensität einer solchen Massnahme zusammen. Ein dringender Tatverdacht liege gemäss Bundesstrafgericht dann vor, wenn die vorhandenen Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht – welcher nach Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO gefordert werde – unterscheide sich daher durch graduelle Elemente der Beweislage (vgl. Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, Art. 197 StPO N 12). Vorliegend sei erstellt, dass beim Beschuldigten keine Anzeichen auf einer Fahrunfähigkeit bestanden hätten und damit kein für eine Zwangsmassnahme erforderlicher dringender Tatverdacht vorgelegen habe. Eine Abnahme einer Blutprobe – auch wenn diese de lege artis vorgenommen werde – stelle einen Eingriff in die körperliche Integrität, in die Bewegungsfreiheit und ins Selbstbestimmungsrecht dar. Die Haut werde durchstochen und eine Spritze in die Vene gesetzt, um Blut sicherzustellen. Daher liege ein Grundrechtseingriff vor, der über die blosse Prüfung der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten hinausgehe. Mangels hinreichenden Tatverdachts erweise sich der Eingriff als nicht verhältnismässig und damit als rechtswidrig, weshalb der Beschuldigte sich nicht schuldig gemacht habe. Hinzu komme, dass sich nach Art. 14 StGB derjenige rechtmässig verhalte, welcher handle wie es das Gesetz gebiete oder erlaube, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedrohe. Die Lehre gehe davon aus, dass Art. 91a SVG verfassungs- und konventionswidrig sei (vgl.

Weissenberger, a.a.O.). Sodann bestünden unter anderem bei Pflichtenkollision und der Wahrnehmung berechtigter Interessen auch Rechtfertigungsgründe (vgl. Trechsel, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2017 Art. 14 StGB N 110 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte sei bei diesem Beweisergebnis ohne Einschränkung der Fahrfähigkeit (keine Alkoholisierung etc.) trotz eines Unfalls in unmittelbarer Nähe mit einer anlasslosen Kontrolle der Polizei konfrontiert gewesen. Wohl habe der Polizist E.________ den Polizeischüler beeindrucken wollen. In diesem speziellen Fall habe der Beschuldigte die angeordnete Blutprobe verweigern können. Er habe sich einem willkürlichen staatlichen Akt entgegengestanden. Daher habe der Beschuldigte nicht gegen Art. 91a SVG verstossen, weshalb er freizusprechen sei.

14. Würdigung durch die Kammer

Gemäss Sachverhalt ordnete der Polizist E.________ gegenüber dem Beschuldigten eine Atemalkoholprobe an. Eine entsprechende Anordnung ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG gegenüber Fahrzeugführer jederzeit, d.h. ohne konkreten Anlass zulässig (BGE 132 IV 23 E. 3.2, BGE 142 IV 324 E. 1.1.2; BGer 6B_158/2019 vom 12.03.2019 E. 1.1.2; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbusengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 55 N. 7, 9; Giger, in: StGB/JStG Kommentar - Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, Donatsch [Hrsg.], 9. Aufl. 2022, Art. 55 SVG N. 10). Ungeachtet dessen erfolgte im vorliegend zu beurteilenden Fall die Anordnung der Atemalkoholprobe aufgrund der auffälligen Fahrweise (Schlangenlinie) des Beschuldigten und weiterer Anzeichen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschuldigten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 5 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) ist die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums zur Durchführung von Vortesten oder einer Atemalkoholprobe kompetent (vgl. BGer 6B_158/2019 vom 12.03.2019 E. 1.1.2). Der Beschuldigte weigerte sich, die angeordnete Atemalkoholprobe abzugeben.

In BGE 146 IV 88 E. 1.7.2 geht das Bundesgericht entgegen verschiedener Lehrmeinungen (BSK-SVG Riedo, Art. 91a N 265; Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2010, Art. 91a SVG N 47) bei Verweigerung der einen gesetzeskonformen Massnahme (Atemalkoholprobe) und nachmaliger erneuter Verweigerung von einer zusätzlichen, wiederum gesetzeskonform angeordneten Massnahme von echter Konkurrenz aus, wobei es die Konkurrenz nur nebenbei erwähnte und die Frage im Ergebnis ausdrücklich offenliess. Angesichts dieser Umstände folgt die Kammer den erwähnten Stimmen im Schrifttum, die mit überzeugenden Argumenten auch dann von einer einfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ausgehen, wenn der Täter durch Verweigerung mehrerer Massnahmen den Eintritt des gleichen und einheitlichen Erfolgs bewirkte, nämlich die Unmöglichkeit, seinen Zustand zuverlässig zu ermitteln (so ausdrücklich Eicker/Lötscher, Strafrecht und Verwaltungsrecht zum SVG / Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2021, S. 89 ff. N 32 ff.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits und mit der Verweigerung der Atemalkoholprobe alleine den Vereitelungstatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllte.

Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, die Atemalkoholprobe abzugeben, kontaktierte der Polizist E.________ die Staatsanwaltschaft, welche telefonisch eine Blutprobe anordnete. Da sich der Beschuldigte zuvor der Atemalkoholprobe widersetze, waren die Voraussetzungen zur Anordnung der Blutprobe nach Art. 55 Abs. 3 Bst. b SVG erfüllt. In dieser Weigerung des Beschuldigten (sowie seiner Fahrtweise) ist denn auch der gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderliche hinreichende Tatverdacht zu erblicken. Die Staatsanwaltschaft war gestützt auf Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO zur Anordnung dieser Zwangsmassnahme im Sinne der StPO zuständig, wobei die Staatsanwältin die mündliche Anordnung gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO nachträglich mit Verfügung vom 11. Juni 2020 schriftlich bestätigte (pag. 7 f.; vgl. BGE 143 IV 313 E. 5.2; siehe auch Giger, a.a.O, Art. 91a N. 46).

Im Spital (SRO D.________) wollte der Beschuldigte keine Blutprobe abgeben. Dabei fragte er gemäss dem erstellten Sachverhalt die ebenfalls anwesende Krankenschwester provokativ, wie es wäre, wenn er nun kein Blut geben möchte, worauf er – nach einer Entgegnung der Krankenschwester, wonach man Leute wie ihn auch zwingend könne – wütend wurde und fragte, wie man dies bewerkstelligen würde, ob sie ihn auf den Boden legen und festhalten würden. In der Folge telefonierte der Polizist E.________ erneut mit der Staatsanwältin und übergab das Telefon dem Beschuldigten, welcher in der Folge mit ihr sprach. Diese belehrte den Beschuldigten über die Belehrung der Verweigerung der Abgabe der Blutprobe. Nach dem Telefonat sagte der Beschuldigte weiterhin, keine Blutprobe abgeben zu wollen. Insgesamt dauerte der Aufenthalt des Beschuldigten im Spital D.________ insgesamt rund eineinhalb Stunden. Dabei hat der Beschuldigte selbst zur – wie er ausgesagt hat – schlechten Stimmung beigetragen. Seine Haltung demonstrierte der Beschuldigte damit bis und mit dem Telefon über einen Zeitraum von mindestens 45 Minuten. Der Vorinstanz ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass aufgrund dieser Weigerung des Beschuldigten schliesslich keine Blutprobe abgenommen werden konnte: Das hiervor dargestellte Verhalten des Beschuldigten, welcher zuerst provokativ und dann wütend wurde und auch nach einem mit der zuständigen Staatsanwältin geführten Telefonat, in dem er über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt wurde, weiterhin sagte, er wolle keine Blutprobe abgeben, erreichte eine derartige Intensität, dass es im Sinne der hiervor dargestellten Rechtsprechung (vorne Ziff. 11) als passiven Widerstand gegen die angeordneten Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten einzustufen ist. Das erwähnte Verhalten des Beschuldigten dauert nicht nur wenige Minuten, sondern mindestens 45 Minuten lang. Durch seine Äusserung, ob man ihn auf den Boden legen und festhalten würde, bei der er gemäss eigener Darstellung wütend geworden ist, musste der Polizist E.________ davon ausgehen, der Beschuldigte würde nicht freiwillig mitwirken. Dies änderte sich auch nach dem Telefongespräch mit der Staatsanwältin nicht mehr, welche dem Polizisten E.________ ausdrücklich mitteilte, eine zwangsweise Durchsetzung der Blutprobe sei nicht verhältnismässig. Damit wäre eine zwangsweise Durchsetzung der angeordneten Blutprobe ohne Rechtsgrundlage geblieben (vgl. BGE 142 I 32 E. 1.2.3). Entsprechend war für den Polizisten E.________ die Durchsetzung der angeordneten Blutprobe nicht möglich. Mit anderen Worten verunmöglichte der Beschuldigte mit seinem passiven Widerstand die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit durch die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt, womit der für Art. 91a Abs. 1 SVG tatbestandsmässige Erfolg eintrat. Mithin erfüllte der Beschuldigte durch seine standhafte Weigerung im Spital (SRO D.________), die rechtmässig angeordnete Blutprobe abzugeben, den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Führungsfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG.

Gemäss Sachverhalt äusserte der Beschuldigte ausdrücklich, er wolle keine Blutprobe abgeben. Damit handelte er vorsätzlich.

Soweit sich die Verteidigung auf eine Verletzung des nemo tenetur-Grundsatzes beruft, weist die Kammer darauf hin, dass in Art. 91a SVG aus Gründen der Verkehrs- und Rechtssicherheit resp. der vielfältigen, vitalen Interessen verschiedener Beteiligten das Entziehen der eigenen Person von der Strafverfolgung pönalisiert (Maurer, a.a.O., Art. 91a N. 1), weshalb das Verbot des Selbstbelastungszwangs vorliegend nicht greift (BGE 131 IV 36, 145 IV 50 E 3.6).

Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es hätten wegen Pflichtenkollision und der Wahrnehmung berechtigter Interessen Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 StGB bestanden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen hingewiesen werden (pag. 101 f.). Es liegt – wie dargestellt – weder eine willkürliche Staatsgewalt vor, noch haben der sich in der Nähe ereignete Unfall und die Frage, ob sich die Polizei adäquat verhalten hat, Einfluss auf die Strafbarkeit des Beschuldigten. Abgesehen davon kümmerte sich ohnehin eine andere Polizeipatrouille bereits um den Unfall. Der Argumentation der Verteidigung kann damit nicht gefolgt werden.

Der Beschuldigte ist daher der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

15. Allgemeine Bemerkungen, Strafrahmen und Strafart

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 102).

16. Strafrahmen/Strafart/Verschlechterungsverbot

Eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen für das zu beurteilende Vergehen reicht damit von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 2'850.00 verurteilt (pag. 104). Der Kammer ist es aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Unabhängig davon ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend als Strafart ohnehin einzig die Geldstrafe angemessen und verhältnismässig erscheint.

17. Tatkomponenten

17.1 Objektive Tatschwere

Die vorliegend zu beurteilende strafbare Handlung besteht darin, dass sich der Beschuldigte als Motorfahrzeugführer durch passiven Widerstand weigerte, eine angeordnete Atemalkoholprobe sowie eine Blutprobe abzugeben. Mit Blick auf alle denkbaren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG wiegt die objektive Tatschwere der vorliegend zu beurteilenden Handlung leicht. Der Vereitelung ging weder ein Regelverstoss noch ein Unfall voraus. Der Beschuldigte verhielt sich bei der Verkehrskontrolle und später im Spital (SRO D.________) zwar emotional, aber weder unfreundlich noch aggressiv. Auch blieb es bei passivem, rein verbalem Widerstand. Insgesamt erscheint eine Einsatzstrafe gemäss Referenzsachverhalt gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) für eine Vereitelung «ohne Unfall / Bagatellunfall wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt» von zwölf Strafeinheiten als angemessen.

17.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wollte weder eine Atemalkoholprobe noch eine Blutprobe abgeben und damit die Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit verhindern. Auch wenn seine Fahr(un)fähigkeit aufgrund des eingetretenen Erfolgs ungeklärt bleibt, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, bei den angeordneten Massnahmen mitzuwirken. Diese subjektiven Elemente wirken sich jedoch neutral aus.

18. Täterkomponenten

Das Vorleben des Beschuldigten weist keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Der Beschuldigte wuchs in geordneten Verhältnissen auf, absolvierte nach der Schule eine Berufslehre als Q.________. Danach orientierte er sich beruflich neu als R.________ und studierte S.________. Seit dem Jahr .________ arbeitet der Beschuldigte bei der T.________ als U.________. Im Jahr .________ ist er mit seiner jetzigen Partnerin zusammengezogen. Diese hat .________ Söhne aus einer früheren Ehe. Einer dieser Söhne wohnt noch im selben Haushalt wie der Beschuldigte und seine Partnerin. Zu seinen zwei Brüdern hat der Beschuldigte keinen Kontakt mehr. Zur Schwester hat er einen guten Kontakt. Die Eltern des Beschuldigten sind verstorben. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen einen guten Ruf, andere Menschen würden ihn sehr schätzen. Er treibe viel Sport und schaue zum Garten. Er sei über Jahre von seinem Hausarzt bezüglich Bluthochdruck falsch behandelt worden und habe die falschen Medikamente erhalten, wodurch das Körpergewicht stetig angestiegen sei. Seit er diesbezüglich in einer anderen Behandlung sei, habe er keine Probleme mehr und es gehe ihm so gut wie noch nie (vgl. Leumundsbericht, pag. 153 ff.). Diese Elemente wirken sich neutral aus.

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 29. März 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutkonzentration), begangen am 27. Mai 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von 19 Tagessätzen zu CHF 210.00 sowie zu einer Busse von CHF 840.00 verurteilt (pag. 159). Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind gemäss den VBRS-Richtlinien wechselseitig als Vorstrafen zu betrachten (S. 16 der VBRS-Richtlinien). Mithin ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Für diese Handlung wurde ihm der Führerausweis für eine Dauer von drei Monaten entzogen (pag. 21). Gemäss den VBRS-Richtlinien führt ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren grundsätzlich zur Verdoppelung der nach den Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe. Da bei der vorliegend zu beurteilenden Massendelinquenz eine einheitliche Strafzumessung wichtig erscheint, würde die Vorstrafe bei konsequenter Anwendung der VBRS-Richtlinien zu einer Verdoppelung der Strafe führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist die Kammer indes insofern an die vorinstanzliche Strafe gebunden, als sie diese nicht erhöhen darf. Im Ergebnis erachtet die Kammer die eine Erhöhung von mindestens drei Tagessätzen als angemessen.

19. Berechnung des Tagessatzes

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Wie bereits ausgeführt gilt das Verschlechterungsverbot nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für dessen Berechnung die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).

Während der Beschuldigte sein Einkommen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2021 auf ca. CHF 7'500.00 netto bezifferte (pag. 63 Z. 21 ff.), erzielte er gemäss Steuerveranlagungsverfügung 2019 (pag. 25 ff.) im Jahr 2019 einen Jahresnettolohn von CHF 98'253.00, ausmachend monatlich CHF 8'187.75. Ausgehend von einem Einkommen zwischen CHF 7'500.00 und CHF 8'178.55 und unter Anwendung eines Pauschalabzugs von 25 % errechnete die Vorinstanz einen Tagessatz von CHF 190.00 (pag. 104).

Bei der am 22. August 2022 durchgeführten Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Beschuldigte ein aktuelles Nettoeinkommen von monatlich CHF 8'769.00 an (pag. 157). Diesen Betrag hat er anlässlich seiner Einvernahme im Berufungsverfahren bestätigt (pag. 164). Damit erhöhte sich sein Einkommen seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung monatlich um rund CHF 1’000.00. Diese Veränderung darf bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe berücksichtigt werden. Die Berechnung des Tagessatzes mit dem aktuellen Einkommen des Beschuldigten von CHF 8'769.00 führt unter Anwendung eines Pauschalabzugs von 25 % zu einem Tagessatz von CHF 210.00.

20. Konkretes Strafmass

Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 210.00 als angemessen, wobei sich der Tagessatz auf CHF 210.00 beläuft. Damit beträgt die vorliegend auszusprechende Geldstrafe 15 Tagessätze zu CHF 210.00, ausmachend CHF 3'150.00.

21. Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1 [Pra 2010, Nr. 44]; 134 IV 1 E. 4.2.2). Das Gericht hat im Sinne einer Gesamtwürdigung eine Prognose zu erstellen und dabei namentlich das Vorleben der verurteilten Person, deren Charakter sowie ihr Verhalten während und nach der Tat zu berücksichtigen (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, Art. 42 N. 47 ff., 60 ff., 69 ff., 76 ff.).

Da der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) schuldig erklärt wurde, damit bereits kurz nach Ablauf der Probezeit wieder ein einschlägiges Delikt beging und sich auch durch den dreimonatigen Führerausweis nicht nachhaltig beeindrucken liess, ging die Vorinstanz von einer ungünstigen Prognose beim Beschuldigten aus. Daher erachtete die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug als nicht gerechtfertigt. Die Kammer schliesst sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen an, zumal der Beschuldigte auch vor Obergericht keine Reue oder Einsicht bezüglich seines Verhaltens an den Tag legte und sich uneinsichtig zeigte. Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen.

V. Kosten und Entschädigung

21.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2).

21.2 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird im Berufungsverfahren bestätigt. Der Beschuldigte unterliegt damit im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Sowohl die vorinstanzlichen Kosten von CHF 2'826.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), werden dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt.

21.3 Entschädigungen sind aufgrund des vollumfänglichen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren keine zuzusprechen.

VI. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

A.________ wird schuldig erklärt:

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 10. Juni 2020 in C.________,

und in Anwendung der

Art. 34, 47 und 333 StGB;

Art. 55 Abs. 1 und 3 lit. b, 91a Abs. 1 SVG;

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO;

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 3'150.00.

2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'826.00.

3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

Bern, 22. September 2022

(Ausfertigung: 31. Januar 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Obergerichtssuppleant Wuillemin

Der Gerichtsschreiber:

Jaeger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 374

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10n 5art. 10n 5art. 10n 5

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_781/2010

6B_300/2015

6B_605/2016

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

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Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

Art. 10 SKVart. 10 OCPart. 10 SKV

Art. 10 SKVart. 10 OCCRart. 10 OCCS

Art. 19 VSKV-ASTRAart. 19 OOCCR-OFROUart. 19 OOCCS-USTR

Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr

BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

6B_1139/2020

6B_229/2012

6B_680/2010

BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

6B_158/2019

BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr

Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr

BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

BGE 131 IV 36ATF 131 IV 36DTF 131 IV 36

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BGE 131 IV 36ATF 131 IV 36DTF 131 IV 36

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BGE 132 IV 23ATF 132 IV 23DTF 132 IV 23

BGE 142 IV 324ATF 142 IV 324DTF 142 IV 324

6B_158/2019

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Art. 10 SKVart. 10 OCCRart. 10 OCCS

6B_158/2019

BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88

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Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 198 StPOart. 198 CPPart. 198 CPP

Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP

BGE 143 IV 313ATF 143 IV 313DTF 143 IV 313

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BGE 131 IV 36ATF 131 IV 36DTF 131 IV 36

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BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198

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BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

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6B_601/2019

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF