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Entscheid

SK 2021 388

RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung

17. Februar 2022Deutsch23 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 20. Mai 2021 der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. August 2020 auf der Autobahn A1 Ost R Ittigen wegen unvorsichtigem Fahrstreifenwechsel, schuldig (pag. 66 ff.). Es verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 1'700.00.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 388

Bern, 26. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Mai 2021 (PEN 21 24)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 20. Mai 2021 der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. August 2020 auf der Autobahn A1 Ost R Ittigen wegen unvorsichtigem Fahrstreifenwechsel, schuldig (pag. 66 ff.). Es verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 1'700.00.

2. Berufung

Dagegen meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 28. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 71). Die Berufungserklärung ging am 9. September 2021 ein (pag. 96). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 101).

Innert Frist erklärten beide Parteien, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 106; pag. 109). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ging am 4. Oktober 2021 ein (pag. 114 ff.). Die Stellungnahme des Beschuldigten ging am 25. Oktober 2021 ein (pag. 122 ff.). Auf eine Replik wurde verzichtet (pag. 131 f.)

3. Anträge der Parteien

In der Berufungsbegründung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt (pag. 115; Hervorhebungen im Original):

A.________ sei

1. schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel), begangen am 2. August 2020 auf der Autobahn A1 Ost R Ittigen.

2. zu verurteilen zu:

2.1 einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, ausmachend total Fr. 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren;

2.2 einer Busse von Fr. 500.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 2 Tage festzusetzen;

2.3 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

Der Beschuldigte liess in seiner Stellungnahme das Folgende beantragen (pag. 123):

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Der Beschuldigte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. August 2020 auf der Autobahn A1 Ost R Ittigen durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel, schuldig zu erklären.

3. Der Beschuldigte sei zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen sei.

4. Der Beschuldigte sei zur anteilsmässigen Tragung der Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, höchstens jedoch im Umfang von CHF 1'100.00 zu verurteilen.

5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien zu Lasten des Kantons Bern zu verlegen.

6. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichendem Kostenverzeichnis zuzusprechen.

4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Berufung erfolgte vollumfänglich. Die Kammer hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, die Strafzumessung und die Verlegung der Verfahrenskosten zu überprüfen.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten nicht ausschliesslich Übertretungen, sodass die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition überprüft (Art. 398 Abs. 3 und Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt nicht.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

5.

Sachverhalt gemäss Anklage

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 12. Oktober 2020, der als Anklageschrift gilt, folgender Vorwurf gemacht (pag. 13):

Der Beschuldigte lenkte einen Personenwagen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h vom 1. Überholstreifen nach links auf den 2. Überholstreifen. Dabei lenkte er den Personenwagen mit einem viel zu geringen Abstand vor einen mit höherer Geschwindigkeit von hinten auf dem 2. Überholstreifen herannahenden Personenwagen hin. Die Lenkerin [recte: der Lenker] des anderen Personenwagens musste stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Hätte der Beschuldigte vor dem Spurwechsel mit der gebotenen Sorgfalt durch Kontrollblicke sichergestellt, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fährt, so hätte er den anderen Personenwagen sehen und vom Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt absehen müssen. Dadurch wäre die erhöhte abstrakte Kollisions- und Verletzungsgefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht geschaffen worden.

6.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den Anzeigerapport sowie die SatSpeed-Aufzeichnung als erstellt, dass der Beschuldigte durch seinen Spurwechsel C.________ im BMW den Weg abschnitt. Letzterer sei seit ca. 3-4 Sekunden auf dem 2. Überholstreifen gefahren und habe sich mit seinem BMW teilweise bereits auf Höhe des Beschuldigten befunden, als dieser den Spurwechsel von der 1. auf die 2. Überholspur eingeleitet habe. Die Aussagen des Beschuldigten stufte die Vor­instanz als stimmig und glaubhaft ein. Daraus folgerte sie, dass er vor seinem Spurwechsel den Blinker gesetzt und alle nötigen Kontrollblicke korrekt getätigt habe (zum Ganzen Ziff. II.2.4.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 85 f.).

7.

Vorbringen der Parteien

7.1

Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in der Berufungsbegründung vor, die vor­instanzliche Einschätzung, wonach der Beschuldigte alle nötigen Vorkehrungen wie Kontrollblicke getätigt, bevor er geblinkt und den Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu sämtlichen übrigen Erwägungen. Hätte der Beschuldigte alle nötigen Vorkehrungen getroffen, wäre es nicht zu der fraglichen Beinahe-Kollision gekommen. Wie sich aus der SatSpeed-Aufzeichnung ergebe, sei dem BMW-Fahrer kein Fehlverhalten vorzuwerfen (zum Ganzen pag. 116 f.).

7.2

Beschuldigter

Der Beschuldigte pflichtet in seiner Stellungnahme der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bei. Er habe anschaulich und widerspruchsfrei ausgesagt, wie er im Zuge des Spurwechsels «wirklich gut nach hinten geschaut», einen anderen Personenwagen passieren lassen, dann zur Seite geschaut, den Blinker gesetzt und nochmals nach hinten geschaut habe. In diesem Zeitpunkt müsse der BMW sich im toten Winkel befunden haben. Die Generalstaatsanwaltschaft vermische unzulässigerweise objektive und subjektive Tatbestandselemente, wenn sie behaupte, bei Vornahme sämtlicher nötigen Vorkehrungen wäre es nicht zur Beinahe-Kollision gekommen. Sie übersehe die Grenzen menschlicher Wahrnehmungsfähigkeit, die zur Folge hätten, dass ein Lenker trotz vermeintlich guter Kontrollblicke andere Verkehrsteilnehmer dennoch übersehen könne. Aufgrund der sehr kurzen Videosequenz sei nicht eindeutig, ob der BMW von der Normalspur «quasi direkt» auf die 2. Überholspur gewechselt habe (zum Ganzen pag. 123 ff.).

7.3

Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen

Der Spurwechsel des Beschuldigten ergibt sich eindeutig aus der SatSpeed-Aufzeichnung und ist vor oberer Instanz nicht strittig. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte vor dem Spurwechsel mit der gebotenen Sorgfalt, namentlich durch Kontrollblicke, sichergestellt hat, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fuhr.

Ob der BMW unmittelbar vor Beginn der SatSpeed-Aufzeichnung von der Normalspur auf die 1. Überholspur gewechselt hatte, wie die Verteidigung in ihrer Stellungnahme aufwirft, ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung nicht relevant und daher nicht zu untersuchen. Zur Diskussion steht einzig das Manöver, bei dem der Beschuldigte von der 1. auf die 2. Überholspur wechselte.

8.

Beweiswürdigung

Der Beschuldigte machte in seiner Email vom 16. September 2020 (pag. 10 f.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2020 (pag. 32), in der Einsprache­begründung vom 22. Dezember 2020 (pag. 43) und vor der Vorinstanz (pag. 62 ff.) Angaben zum Sachverhalt. Durchwegs widerspruchsfrei schilderte er, er sei am Sonntag, 2. August 2020, mit drei Kindern auf der Rückbank aufmerksam und ohne Stress auf dem 1. Überhol­streifen der Autobahn gefahren (pag. 10; pag. 33, Z. 45 ff.; pag. 62, Z. 29 ff.). Wegen eines langsamer fahrenden Autos vor ihm habe er nach links auf die 2. Überholspur wechseln wollen, die erforderlichen Blicke getätigt, sei aber wegen eines roten Fahrzeugs auf der 2. Überholspur vorerst auf dem mittleren Fahrstreifen geblieben (pag. 34, Z. 66 ff. und Z. 32 f.; pag. 62, Z. 33 ff.). Nachdem das rote Fahrzeug links an ihm vorbeigefahren gewesen sei, habe er dann auf die 2. Überholspur gewechselt (pag. 10; pag. 33, Z. 52 ff.; pag. 62, Z. 37 ff.).

Der darauffolgende Spurwechsel ist auf der SatSpeed-Aufnahme zu sehen, welche die Vorinstanz treffend zusammenfasste (Ziff. II.2.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 82):

In den ersten fünf Sekunden des Videos ist zu sehen, wie A.________ in seinem grauen Renault [nachfolgend Renault] auf der Mittelspur der Autobahn fährt und von einem roten Auto auf der linken Spur überholt wird. Ab Sekunde sechs wechselt der Fahrer im schwarzen BMW [nachfolgend BMW], welcher bislang direkt hinter dem Renault auf der Mittelspur der Autobahn gefahren ist, auf die linke Spur. Bis Sekunde neun ist zu sehen, wie der BMW auf der linken Spur schneller wird und der Abstand zwischen dem BMW auf der linken Spur und dem Renault auf der Mittelspur immer geringer wird. Ab Sekunde neun zieht der Renault leicht nach links, sodass die linken Räder des Renaults die gestreiften Bodenlinien bereits überschreiten. Es ist nicht zu erkennen, ob der Renault vor seinem Ausschwenk-Manöver geblinkt hat oder nicht.

Aus der Aufzeichnung ist weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte beim Spurwechsel dem korrekt hinter bzw. teilweise neben ihm fahrenden BMW den Weg abschnitt, sodass er beinahe mit diesem kollidierte. Der BMW bremste sichtlich ab, um die drohende Kollision zu verhindern. Hingegen ist ein starkes Abbremsen, wie in der Anklageschrift erwähnt, nicht erkennbar.

Der Beschuldigte begründete unterschiedlich, weshalb er den BMW vor dem Spurwechsel nicht gesehen habe. Zunächst stellte er sich auf den Standpunkt, er habe diesen gar nicht rechtzeitig sehen können, weil der BMW sich mit überhöhter Geschwindigkeit genähert haben müsse (pag. 10; pag. 35, Z. 93 und Z. 114 f.). Nach Vorhalt der SatSpeed-Aufzeich­nung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte er, er habe den Vorfall nicht so in Erinnerung gehabt, wie er auf dem Video zu sehen sei (pag. 35, Z. 95 und Z. 105). Es sei ihm unerklärlich, weshalb er den BMW nicht gesehen habe (pag. 44) bzw. «wie der so schnell kam» (pag. 63, Z. 5 f.).

Auch zu seinem angeblichen Kontroll- und Seitenblick vor dem Spurwechsel machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er, er habe praktisch zeitgleich mit dem Spurwechsel nochmals einen Kontrollblick vorgenommen (pag. 34, Z. 81 f.). Gemäss seiner Einsprachebegründung will er nicht blindlings ausgeschert, sondern sich pflichtbewusst umgeschaut und die notwendigen Blicke getätigt haben (pag. 44). Vor der Vorinstanz sagte er hingegen aus, er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob er – nachdem das rote Fahrzeug an ihm vorbeigefahren war – wirklich nochmals einen Seitenblick gemacht habe (pag. 63, Z. 2).

Der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach durchwegs auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden könne, schliesst sich die Kammer aufgrund dieser Widersprüche nicht an. Gestützt auf seine – in diesem Punkt – widerspruchsfreien Aussagen kann lediglich als erstellt gelten, dass er zunächst alle erforderlichen Kontrollblicke getätigt hatte, bevor er vom Spurwechsel wegen des roten Fahrzeugs auf dem 2. Überholstreifen absah. Hingegen ist bei Sichtung der SatSpeed-Aufzeichnung augenscheinlich, dass er in den 3 bis 4 Sekunden vor sowie während des Wechsels von der 1. auf die 2. Überholspur keinen Blick in den linken Aussenspiegel und keinen Seitenblick tätigte. Andernfalls hätte er den BMW sehen und

– wie zuvor beim roten Fahrzeug – vom Spurwechsel absehen müssen, da dieser sich in unmittelbarer Nähe befand. Allfällige Grenzen menschlicher Wahrnehmungsfähigkeit standen dem keinesfalls entgegen. Es ist unter den gegebenen zeitlichen Verhältnissen ausgeschlossen, dass der BMW sich aus Sicht des Beschuldigten in einem toten Winkel befand. Ganz abgesehen davon, hätte ein sorgfältiger Seitenblick durchaus Einsicht in den toten Winkel seines Fahrzeugs gewährt.

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss der SatSpeed-Aufzeichnung den linken Richtungsblinker noch nicht gesetzt hatte, als der hinter ihm fahrende BMW zwecks Überholens auf den 2. Überholstreifen wechselte. Ob er den linken Richtungsblinker während seines Spurwechsels überhaupt setzte, kann der Aufzeichnung nicht eindeutig entnommen werden. In dubio – und weil es nicht Gegenstand der Anklage ist – wird in diesem Punkt auf die Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz abgestellt, wonach er den linken Richtungsblinker setzte, nachdem das rote Fahrzeug ihn bereits überholt hatte (pag. 62, Z. 38; pag. 63, Z. 6 f.). Zu diesem Zeitpunkt hatte der BMW sein Überholmanöver aber wie erwähnt bereits eingeleitet.

Nach dem Gesagten ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. Während der Beschuldigte vor dem ersten abgebrochenen Anlauf zum Spurwechsel alle erforderlichen Kontrollblicke getätigt hatte, vernachlässigte er dies vor dem vollzogenen Spurwechsel vom 1. auf den 2. Überholstreifen. Hätte er vor dem Spurwechsel mit der gebotenen Sorgfalt durch Kontrollblicke, insbesondere durch seitliche, sichergestellt, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fährt, so hätte er den BMW sehen und vom Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt absehen müssen. Dadurch wäre die erhöhte abstrakte Kollisions- und Verletzungsgefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht geschaffen worden.

III. Rechtliche Würdigung

9.

Objektiver Tatbestand

9.1

Allgemeines

Gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, wobei die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat ein Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VRV). Die hier relevanten Verkehrsregeln sind für die Sicherheit im Strassenverkehr von elementarer Bedeutung, weshalb sie wichtige Verkehrsvorschriften im hiervor genannten Sinne darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 359 vom 25. Mai 2015, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016).

9.2

Subsumtion

Die Parteien pflichten der erstinstanzlichen Subsumtion in Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei, sodass nachfolgend die korrekten Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben werden können (Ziff. III.1.2 und Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 87 f.):

A.________ hat auf der Autobahn den Fahrstreifen von der Mittelspur auf die linke Spur gewechselt. Dabei hat er mit dem Manöver begonnen, als der Fahrer des BMWs bereits dicht hinter ihm auf der linken Spur gefahren ist. Als Folge musste der BWM bremsen, um eine Kollision mit A.________ zu verhindern. Hätte der BMW nicht mehr rechtzeitig bremsen können, wäre es zu einer Kollision gekommen. Demzufolge hat A.________ beim Wechsel des Fahrstreifens keine Rücksicht auf den BWM genommen und durch dieses Manöver den Verkehr gefährdet. Mithin hat er mit seinem Verhalten Artikel 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt und somit eine Verkehrsregelverletzung begangen.

Vorliegend hat eine Kollision zwischen A.________ und dem BMW einzig aus dem Grund vermieden werden können, weil der BMW nach dem Wechsel des Fahrstreifens von A.________ auf die linke Spur, gebremst hat. Da es beinahe zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen wäre, liegt eine abstrakte Gefährdung eindeutig vor. Der Fahrstreifenwechsel von A.________ war gefährlich. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt.

Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als der BMW-Fahrer im Zuge seines Überholmanövers auf die 2. Überholspur wechselte, seinen linken Richtungsblinker noch nicht betätigt hatte. Der BMW-Fahrer hatte sein Überholmanöver daher rechtmässig eingeleitet (Art. 35 Abs. 5 SVG

e contrario).

10.

Subjektiver Tatbestand

10.1

Allgemeines

In subjektiver Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorausgesetzt (BGE 123 IV 88). Mithin muss ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2, m.w.H.). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1)

10.2

Erwägungen der Vorinstanz

Dispositiv

Die Vorinstanz folgerte aus den Aussagen des Beschuldigten, dass dieser nicht gedankenlos gehandelt und insbesondere nicht jedes Risiko ausgeblendet habe. Er habe im Gegenteil alle nötigen Vorkehrungen wie Kontrollblicke vorgenommen, bevor er geblinkt und den Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. In Anbetracht dessen, dass die subjektive Rücksichtslosigkeit restriktiv anzunehmen sei und der Beschuldigte sich durch Kontrollblicke bemüht habe, niemanden zu gefährden, sei sein Verhalten nicht als rücksichtslos zu qualifizieren. Demnach sei sein unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel als einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG einzustufen (zum Ganzen Ziff. III.2.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 88 f.).

10.3 Vorbringen der Parteien

10.3.1 Generalstaatsanwaltschaft

Dagegen wendet die Generalstaatsanwaltschaft ein, der mit höherer Geschwindigkeit auf der 2. Überholspur fahrende, vortrittsberechtigte BMW sei für den Beschuldigten erkennbar gewesen. Demzufolge habe er seinen Spurwechsel ohne die gebotenen Beobachtungen des Verkehrsgeschehens hinter und neben sich vorgenommen. Dieser Fahrfehler sei schwerwiegend und besonders vorwerfbar (zum Ganzen pag. 117 f.)

10.3.2 Beschuldigter

Der Beschuldigte führte aus, dass das Übersehen eines anderen Verkehrsteilnehmers trotz durchgeführter Kontrollblicke nicht auf bedenkenlosem Verhalten bzw. Nichtbeachtung der Gefährdung fremder Interessen basiere und daher kein Ausdruck von Rücksichtslosigkeit sei. Er habe alle in der Situation gebotene und zumutbare Vorsicht walten lassen. Die Schlussfolgerung der Generalstaatsanwaltschaft von der objektiv schweren Verkehrsregelverletzung auf das Vorliegen besonderer Rücksichtslosigkeit sei aufgrund des Beweisergebnisses, wonach der Beschuldigte die erforderlichen Kontrollblicke gemacht habe, haltlos (zum Ganzen pag. 124 f.).

10.4 Subsumtion

Die dem Beschuldigten vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung besteht darin, dass er sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt durch Kontrollblicke vergewisserte, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fuhr, bevor er selbst auf diese Spur wechselte. Seine Kontrollblicke vor dem ersten, abgebrochenen Anlauf zum Spurwechsel belegen, dass er sich einer möglichen Gefährdung fremder Rechtsgüter beim Spurwechsel bewusst war. Indem er beim zweiten Manöver in den 3 bis 4 Sekunden vor sowie während seines Wechsels vom 1. auf den 2. Überholstreifen keinen Kontrollblick tätigte, gefährdete er somit bewusst andere Verkehrsteilnehmer. Es war für den Beschuldigten – unter anderem aufgrund des notorisch erhöhten Verkehrsaufkommens auf dem betreffenden Autobahnabschnitt – vorhersehbar, dass er in der Zeit zwischen seiner letztmaligen Kontrolle des Verkehrsgeschehens hinter und neben sich und seinem Spurwechsel überholt werden könnte. Indem er trotzdem nicht sicherstellte, dass sich kein Fahrzeug im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen befand, verhielt er sich bewusst pflichtwidrig unvorsichtig. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ist angesichts der konkreten Verkehrssituation, der gefahrenen Geschwindigkeit und des erhöhten Verkehrsaufkommens an der betreffenden Autobahnstelle grob. Dass die Zeitspanne, während welcher der vortrittsberechtigte BMW für den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre, nur 3 bis 4 Sekunden dauerte und damit vergleichsweise kurz war, ändert daran nichts.

Es wäre dem Beschuldigten zumutbar gewesen, sich unmittelbar vor bzw. während des Spurwechsels durch einen Seitenblick zu vergewissern, dass sein Spurwechsel keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. In der konkreten Verkehrssituation – wie beim Spurwechsel auf Autobahnen generell – musste der Beschuldigte sich zwar auch nach vorne orientieren, durfte aber nicht davon absehen, (nochmals) zur Seite bzw. in den linken Seitenspiegel zu blicken. Wäre er dieser Vorsichtspflicht nachgekommen, hätte er den BWM wahrgenommen und vom Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt abgesehen.

Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

IV. Strafzumessung

11. Vorbemerkungen

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr­dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]).

12. Konkrete Strafzumessung

Als Referenz werden die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2021) herangezogen. Diese sehen vor, dass grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren und, wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, mit einer Busse von CHF 500.00 zu verbinden sind (S. 7). Vorliegend schuf der Beschuldigte durch den unvorsichtigen Spurwechsel eine konkrete Gefahr. Der mit höherer Geschwindigkeit hinter ihm fahrende BMW wurde zum Abbremsen gezwungen. Ein starkes Abbremsen, wie in der Anklageschrift genannt, ist hingegen nicht erstellt. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dauerte nur wenige Sekunden. Dass der Beschuldigte einen ersten Anlauf zum Spurwechsel abbrach, zeigt, dass er seine Pflichten grundsätzlich kennt. Beim vollzogenen Spurwechsel handelte er indessen grob fahrlässig. Angesichts des leichten Tatverschuldens ist kein Abweichen von der Mindeststrafe gemäss den VBRS-Richtlinien angezeigt.

Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, was erwartet werden darf. Andere, für die Strafzumessung relevante Täterkomponenten ergeben sich aus den Akten keine. Die Täterkomponenten sind daher neutral zu gewichten.

Aufgrund des im untersten Bereich angesiedelten Tatverschuldens und der neutralen Täterkomponenten sind 12 Strafeinheiten angemessen. Diese werden als Geldstrafe ausgesprochen.

Der Beschuldigte verfügt über monatliche Einkünfte von CHF 7'200.00 (pag. 8 f.). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 160.00 angemessen (CHF 7'200.00 x 70% / 30 Tage).

Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist insbesondere angezeigt, um der Schnittstellenproblematik zwischen der Busse und einer bedingten Gelstrafe zu begegnen und dem Verurteilten trotz bedingtem Strafvollzug einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Aufgrund des akzessorischen Charakters der Verbindungsbusse, ist die Obergrenze des unbedingt auszusprechenden Teils der Strafe in der Regel bei 20 % der Sanktion anzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, sodass der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren festzusetzen ist. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist im vorliegenden Fall unerlässlich. Andernfalls wäre die für den Beschuldigten spürbare Sanktion trotz der schwereren Qualifikation der Tat in oberer Instanz geringer als noch vor der Vorinstanz. Um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht bloss eine symbolische Bedeutung zukommt, erscheint es mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten angemessen, aber auch erforderlich, die Höhe des unbedingt auszusprechenden Teils auf den in den VBRS-Richtlinien vorgesehenen (leicht über der erwähnten 20%-Grenze liegenden) Mindestwert von CHF 500.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 3 Tage festgesetzt.

13. Fazit

Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 9 Tagessätzen à CHF 160.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt.

V. Kosten und Entschädigung

14. Erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten

Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 erscheint angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt.

VI. Verfügungen

15. Mitteilung

Das vorliegende Urteil wird dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern zugestellt (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV; pag. 47).

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. August 2020 auf der Autobahn A1 Ost R Ittigen durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel,

und in Anwendung der Artikel

34 Abs. 3, 44 Abs. 1, 90 Abs. 2, 100 Abs. 1 SVG

10 Abs. 1 VRV

42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 333 Abs. 1 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 9 Tagessätzen à CHF 160.00, ausmachend CHF 1'440.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt.

Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00.

Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.

II.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

Bern, 26. Januar 2022

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Aebi

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 388

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 44 SVGart. 44 LCRart. 44 LCStr

Art. 10 VRVart. 10 ORIart. 10 VRV

Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC

6B_892/2009

SK 14 359

6B_1064/2015

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 44 SVGart. 44 LCRart. 44 LCStr

Art. 10 VRVart. 10 ORIart. 10 VRV

Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr

BGE 123 IV 88ATF 123 IV 88DTF 123 IV 88

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 123 VZVart. 123 OACart. 123 OAC

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 44 SVGart. 44 LCRart. 44 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF