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Entscheid

SK 2021 389

Gesuch um neue Beurteilung (Art. 368 StPO)

26. Januar 2022Deutsch43 min

Mit Urteil vom 14. Juli 2021 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Juli 2020 in D.________ durch Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (Ordonnanzfeuerwaffe, nicht direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen) ohne kantonale Ausnahmebewilligung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 270.00, ausmachend total CHF 6'480.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'620.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sechs Tage festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden ihm die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 zur Bezahlung auferlegt und es wurde verfügt, dass das sichergestellte Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ beschlagnahmt und an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe übergeben werde (pag. 143 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 389

Bern, 16. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zbinden,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 14. Juli 2021 (PEN 2021 113/115)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 14. Juli 2021 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Juli 2020 in D.________ durch Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (Ordonnanzfeuerwaffe, nicht direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen) ohne kantonale Ausnahmebewilligung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 270.00, ausmachend total CHF 6'480.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'620.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sechs Tage festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden ihm die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 zur Bezahlung auferlegt und es wurde verfügt, dass das sichergestellte Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ beschlagnahmt und an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe übergeben werde (pag. 143 ff.).

Mit demselben Urteil wurde C.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Juli 2020 in D.________ durch Veräusserung einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (Ordonnanzfeuerwaffe) an eine Person ohne kantonale Ausnahmebewilligung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe (bedingter Vollzug; Probezeit zwei Jahre), einer Verbindungsbusse (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) und zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verurteilt.

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Juli 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 151). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. August 2021 (pag. 156 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. August 2021 zugestellt (pag. 176 f.). Mit Eingabe vom 20. September 2021 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil ihn betreffend vollumfänglich angefochten wurde (pag. 183 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. September 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 202 f.). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (pag. 204). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung angesetzt. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass anstelle einer schriftlichen Berufungsbegründung auch ein Hinweis auf die Begründung in der Berufungserklärung genüge (pag. 206 f.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 verwies die Verteidigung betreffend Begründung der Berufung auf die Berufungserklärung (pag. 209). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 211 f.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 213 f.).

Soweit C.________ betreffend, ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben.

3. Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung

Rechtsanwalt B.________ stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 20. September 2021 folgende Anträge (pag. 184):

Es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 des Urteils der Vorinstanz vom 14. Juli 2021 ersatzlos aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

Im Falle eines Freispruchs seien dem Beschuldigten alle Umtriebe im Zusammenhang mit diesem Verfahren, insbesondere die Kosten der Wahlverteidigung, zu entschädigen und die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen.

Eventualiter, sei die Dispositivziffer 2 ersatzlos aufzuheben und in Abänderung von Dispositivziffer 1 sei eine Busse auszusprechen.

Im Falle eines Schuldspruchs sei die Dispositivziffer 3 abzuändern und die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren.

4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Infolge des beantragten Freispruchs (vgl. Ziff. 3. hiervor) hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil, soweit den Beschuldigten betreffend, zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

5.

Vorwurf gemäss Strafbefehl

Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 – welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient – vorgeworfen, er habe eine zur halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe erworben, ohne im Besitz einer erforderlichen kantonalen Ausnahmebewilligung gewesen zu sein (pag. 43).

6.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz wies kein Beweisfazit als solches aus. Sie gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung allerdings zum Schluss, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, für den Erwerb der Waffe reiche ein schriftlicher Waffenvertrag aus und es sei keine kantonale Ausnahmebewilligung nötig (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 160).

7.

Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Die oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung werden direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgegriffen (vgl. Ziff. 10.2 hiernach).

8.

Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2020 von C.________ das Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe, erworben hat. Hierzu schlossen die Parteien mit Datum vom 23. Juli 2020 einen schriftlichen Vertrag über den Erwerb bzw. die Übertragung der fraglichen Waffe ab. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte den besagten Vertrag daraufhin an die Kantonspolizei Bern geschickt und für den Erwerb des Sturmgewehrs vorab keine kantonale Ausnahmebewilligung beantragt hat. Der Rahmensachverhalt gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 ist damit im Wesentlichen unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet indes, von den (rechtlichen) Voraussetzungen für den Waffenerwerb gewusst zu haben. Er gibt an, hierzu entsprechende Abklärungen beim Bundesamt für Polizei (fedpol) getätigt zu haben.

9.

Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. Hofer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 58 und 61 zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

10.

Erwägungen der Kammer

10.1

Beweismittel

Der Kammer liegen als Beweismittel der Anzeigerapport vom 5. November 2020 (pag. 1 ff.), eine Ausnahmebewilligung «klein» für Sportschützen vom 17. August 2020 (pag. 9 f.), ein Gesuch um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiessen vom 26. Oktober 2020 (pag. 11 f.), ein schriftlicher Vertrag zwischen C.________ und dem Beschuldigten betreffend die Übertragung des Sturmgewehrs 57, Serien-Nr. .________ vom 23. Juli 2020 (pag. 15 f.), diverse

von der Verteidigung

eingereichte Unterlagen (Kopie Mitgliederkarte Schweizer E.________, pag. 109; Lebenslauf des Beschuldigten, pag. 110; schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe vom 17. August 2020, pag. 139; diverse Screenshots, pag. 192 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 ff., pag. 117 ff.) und diejenigen von C.________ (pag. 13 ff., pag. 120 ff.) vor. Ebenfalls in den Akten befinden sich diverse Eingaben der Verteidigung für den Beschuldigten (so etwa pag. 52 f., pag. 106 ff., pag. 183 ff.).

Die hiervor genannten Beweismittel werden – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgegriffen.

10.2

Wiedergabe der Aussagen und Vorbringen / konkrete Würdigung

Im Rahmen seiner ersten Einvernahme bei der Polizei vom 26. Oktober 2020 gab der Beschuldigte kurz zusammengefasst zu Protokoll, er habe dem Verkäufer der Waffe – welchen er ehemalig vom Schützenverein und privat kenne – den Kaufvertrag mit Strafregisterauszug zukommen lassen. Daraufhin habe er ein unterschriebenes Exemplar nach Bern ins Waffenbüro geschickt (pag. 5, Z. 29 ff.). Er habe gedacht, dass eine kantonale Ausnahmebewilligung für das fragliche Sturmgewehr nur eingeholt werden müsse, wenn man im Schützenverein sei und habe nicht gewusst, dass dies für Private auch gelte (pag. 5, Z. 42 ff.). Er habe dies nicht mit böser Absicht getan, ihm sei ein Fehlverhalten seinerseits nicht bewusst gewesen (pag. 5, Z. 53 ff.). In der Einsprachebegründung vom 23. Februar 2021 wurde vorgebracht, dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass der Käufer über eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein» verfügen müsse. Aus dem schriftlichen Vertrag werde ersichtlich, dass die Vertragsparteien hätten sicherstellen wollen, dass alles richtig ablaufe. Da die Parteien Mitglieder im Schützenverein gewesen seien, habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass die Bedingungen für die Ausnahmebewilligung erfüllt seien (pag. 97). In der Eingabe vom 19. Mai 2020 wurde ergänzt, dass der Beschuldigte absolute Gewähr für den sorgsamen Umgang mit Schusswaffen geboten habe und immer noch biete. Beide Parteien seien absolut darum bemüht gewesen, dass alles gesetzeskonform und korrekt ablaufe. Die beiden hätten sich aber am bekannten und immer angewandten, noch nicht revidierten Waffengesetz orientiert und die erst kurz vorher in Kraft getretenen Verschärfungen nicht berücksichtigt. Eine Ausnahmebewilligung «klein» sei sodann am 17. August 2020 für den Kauf einer halbautomatischen Feuerwaffe SIG Stgw 57 verwendet worden. Eine solche Bewilligung sei damit vorgelegen, in Unkenntnis des revidierten Waffengesetzes aber leider nicht für den Privatverkauf eingesetzt worden (pag. 107).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er im Jahre 1967 angefangen habe zu schiessen (pag. 117, Z. 17 f.). Er habe schon mehrmals eine Waffe erworben. Als das neue Waffengesetz in Kraft getreten sei, habe man dies mit einem Vertrag gemacht. Er habe zum Erwerbszeitpunkt nicht daran gedacht, dass das Waffengesetz geändert habe und er eine Ausnahmebewilligung «klein» beantragen müsse. Er habe dem Verkäufer auch gesagt, dass er eine saubere Sache wolle und alles mit einem Kaufvertrag sichere (pag. 118, Z. 9 ff.). Auf Frage, ob er sich vorher betreffend spezielle Regelungen für Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut worden seien, erkundigt habe, antwortete der Beschuldigte, er sei sich das Vorgehen von früher gewohnt gewesen und kaufe nicht jeden Tag eine Waffe. Deshalb sei ihm das durch die Lappen gegangen (pag. 118, Z. 17 ff.). Er habe alles richtig machen wollen und es sei ihm mit der Ausnahmebewilligung «klein» einfach ein Fehler unterlaufen (pag. 118, Z. 31 f.). Auf Vorhalt der Internetseite des E.________ und Erläuterungen auf dieser Seite zum Waffengesetz seit dem 15. August 2019 erklärte der Beschuldigte, es sei einfach schwierig. Sie würden ja nicht jeden Tag eine Waffe kaufen und es sei ein Fehler passiert, den er nicht abstreite (pag. 118, Z. 34 ff.). Er habe gewusst, dass das neue Waffengesetz angenommen worden sei. Nicht aber, wann dieses in Kraft treten werde (pag. 119, Z. 14 f.). Er habe sich nicht darum gekümmert und nicht gewusst, dass die Änderung mit dem Waffenerwerbsschein «klein» zusammenhänge (pag. 119, Z. 20 f.). Die Frage der Verteidigung, ob ihm die Ausführungen vom E.________, welche online zu finden seien, auch in einer anderen schriftlichen Form zugegangen seien, verneinte der Beschuldigte (pag. 119, Z. 24 ff.). Er sei fast tagtäglich im Internet (pag. 119, Z. 28 f.).

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens des Beschuldigten zusammengefasst ergänzt, er habe vor der vorgeworfenen Tatbegehung versucht, sich über die Rechtslage hinsichtlich des Erwerbs der konkreten Waffe zu informieren. Er habe hierzu die Webseite des fedpol konsultiert, welche die Rechtslage im Falle des Waffenerwerbs sehr detailliert präsentiert habe und auch heute noch immer präsentiere. Über die Webseite «archive.org» könne die Internetseite «fedpol.admin.ch» im Vorfeld des fraglichen Waffenerwerbs abgerufen werden. Gemäss der dortigen Aufzählung komme ein aufmerksamer Leser zum Ergebnis, dass alternativ ein Vertrag, ein Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb einer Waffe vorliegen müsse. Zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen seien nach der Informationsquelle des fedpol keine verbotenen Waffen. Hiervon sei auch der Beschuldigte ausgegangen. Nach der anschliessenden Konsultation der Webseite zu den bewilligungspflichtigen und meldepflichtigen Waffen sei er zum Schluss gekommen, dass es sich um eine meldepflichtige Waffe handle und er für deren Erwerb, gemäss der Webseite des fedpol, lediglich einen schriftlichen Vertrag benötige. Dies sei auch der Grund, weshalb die dortige Vorlage «Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe» für den Kauf der fraglichen Waffe verwendet worden sei. Das fedpol habe zwischenzeitlich seine Webseite angepasst. Zudem hätten sich auf der besagten Vorlage rechtliche Hinweise befunden. Angaben, welche ihn an den Informationen des fedpol hätten zweifeln lassen, hätten jedoch gefehlt (pag. 185 f.).

Dispositiv

Die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahre sind als glaubhaft zu bezeichnen. Er gestand eigene Verfehlungen ein und betonte mehrfach, dass es sein Fehler gewesen sei und er nicht gewusst habe, dass er für den Erwerb der fraglichen Waffe eine Ausnahmebewilligung benötige. Er habe gedacht, dass eine solche nur eingeholt werden müsse, wenn man im Schützenverein sei und er habe nicht gewusst, dass dies für Private auch gelte. Die Vertragsparteien hätten sich am bekannten und immer angewandten, noch nicht revidierten Waffengesetz orientiert und die erst kurz vorher in Kraft getretenen Verschärfungen nicht berücksichtigt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens macht der Beschuldigte nunmehr geltend, er habe sich auf der Webseite des fedpol erkundigt und gestützt auf die dortigen Angaben darauf geschlossen, dass er für den Erwerb der fraglichen Waffe lediglich einen schriftlichen Vertrag benötige. Dass sich der Beschuldigte vorab explizit in dieser Sache erkundigt hat, wurde im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht. Vielmehr führte der Beschuldigte – auf entsprechende Nachfrage nach allfälligen Erkundigungen – etwa aus, er sei sich das Vorgehen von früher gewohnt gewesen und kaufe nicht jeden Tag eine Waffe. Deshalb sei ihm das durch die Lappen gegangen. Auch auf Vorhalt der Informationen auf der Webseite des E.________ mit Erläuterungen zum Waffengesetz seit dem 15. August 2019 erwähnte er keine eigenen Erkundigungen (etwa beim fedpol). Vielmehr gab er an, dass es einfach schwierig sei, sie nicht jeden Tag eine Waffe kaufen würden und ein Fehler passiert sei, den er nicht abstreite. Sodann wurden weder in der Einsprachebegründung noch in den übrigen im Vorverfahren gemachten Eingaben und im erstinstanzlichen Schlussvortrag solche Abklärungen erwähnt. Es ist davon auszugehen, dass solch wesentliche Umstände bereits früher zu Protokoll gegeben bzw. zumindest kurz erwähnt worden wären, hätte der Beschuldigte derartige Abklärungen – wie sie nunmehr vorgebracht werden – tatsächlich getätigt. Zudem würden entsprechende Abklärungen auch nur wenig Sinn machen, wenn der Beschuldigte – wie zunächst vorgebracht – von seiner Vorgehensweise nach altem Waffenrecht überzeugt gewesen wäre. Es ist notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche etwa in späteren Einvernahmen (oder hier in der schriftlichen Eingabe) gemacht werden. Die Kammer stützt sich demnach in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen bzw. Angaben des Beschuldigten im Vorverfahren respektive erstinstanzlichen Hauptverfahren ab. Die oberinstanzlich erstmals vorgebrachten Ergänzungen betreffend Erkundigungen beim fedpol sind mit einer etwas angepassten Verteidigungsstrategie erklärbar, letztlich aber als Schutzbehauptungen zu werten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte für den schriftlichen Vertrag eine Vorlage des fedpol verwendete. Die Vorlage ist nicht datiert und vermag die erheblichen Zweifel an den behaupteten Erkundigungen nicht auszuräumen. Die oberinstanzlichen Schutzbehauptungen vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschuldigten bzw. die Glaubwürdigkeit seiner Person indes nicht in Frage zu stellen.

Die Aussagen des Verkäufers der besagten Waffe, C.________, helfen nur bedingt weiter. Er konnte zu allfällig vorab getätigten Abklärungen des Beschuldigten keine Angaben machen bzw. wurde hierzu nicht befragt. Er sagte jedoch aus, dass ein Kollege das Sturmgewehr vermittelt habe und dieser ihm gesagt habe, er werde den Beschuldigten fragen, da dieser mit Gewehren zu tun habe und schiesse (pag. 14, Z. 36). Seine übrigen Aussagen gingen in die gleiche Richtung wie die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So erklärte C.________, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Käufer eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein» besitzen müsse (pag. 14, Z. 40 ff.). Er bestätigte ferner die Aussagen des Beschuldigten dahingehend, wonach dieser eine «saubere Sache» gewollt habe und mit dem Vertrag gekommen sei (pag. 121, Z. 21 ff.).

10.3 Fazit

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf die früheren Aussagen des Beschuldigten und insbesondere gestützt auf die unbestrittene Tatsache, dass der fragliche Vertrag von Seiten des Beschuldigten bei der Kantonspolizei eingereicht wurde, davon auszugehen, dass Letzterer beim Erwerb der Waffe davon ausging, ein schriftlicher Waffenvertrag würde ausreichen. Vorab erfolgten keine diesbezüglichen Abklärungen auf der Webseite des fedpol (Schutzbehauptung).

III. Rechtliche Würdigung

11. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Ad Sachverhaltsirrtum: Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, dass das Fehlen einer Berechtigung im konkreten Fall einen Sachverhaltsirrtum darstelle. Beim Merkmal «ohne Berechtigung» des Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) handle es sich nicht um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, sondern um ein Tatbestandsmerkmal. Dabei bedeute «ohne Berechtigung» unter anderem den Umgang mit Waffen ohne die erforderliche Bewilligung, konkret ohne Ausnahmebewilligung.

Der Beschuldigte habe kurz vor dem Erwerb die Webseite des fedpol konsultiert und sei sich aufgrund dessen sicher gewesen, dass es sich bei der konkreten Waffe nicht um eine verbotene, sondern um eine meldepflichtige Waffe handle und damit ein schriftlicher Vertrag ausreichend sei. Ein solches Vorgehen sei auch im Einklang mit der früheren Rechtslage, wonach zwischen Privaterwerb und Erwerb im Fachgeschäft unterschieden worden sei. Da es sich um einen Privaterwerb gehandelt habe, habe der Beschuldigte aufgrund früherer Erfahrungen nicht an der Richtigkeit seines Vorgehens gezweifelt. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Beschuldigte zuvor ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb der gleichen Waffe beim Händler F.________ AG gestellt habe. Der Beschuldigte habe den sozialen Gehalt der Norm als Gefährdungsdelikt nicht erkannt und habe eine falsche Vorstellung des Tatbestandsmerkmals «ohne Berechtigung» gehabt. Er habe sich demnach über den rechtserheblichen Sachverhalt geirrt und sei einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unterlegen. Nach Beurteilung des Sachverhalts, wie der Beschuldigte ihn sich vorgestellt habe, bleibe er straffrei.

Es könne ihm höchstens vorgeworfen werden, dass er weitergehende Abklärungen hierzu hätten treffen müssen. Hierfür hätte er jedoch die Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 6 WG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BE-KWV lesen und verstehen müssen. Zudem sei fraglich, ob ihm die kantonale Auskunftsstelle auf Anfrage die korrekte Antwort auf die Frage gegeben hätte. Dies scheine umso fraglicher, als die Webseite des fedpol die Rechtslage falsch dargestellt habe. Der Irrtum sei unvermeidbar gewesen. Wenn dies anders gesehen werde, habe er nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG gehandelt. Da es sich um einen leichten Fall handle, sei von einer Bestrafung abzusehen.

Ad Verbotsirrtum: Wenn das angerufene Gericht zum Ergebnis komme, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhalts nicht geirrt habe, dann sei er einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Er habe nicht gewusst, dass es sich um eine verbotene Waffe handle, welche einer Ausnahmebewilligung auch beim Erwerb unter Privaten bedürfe. Er sei aufgrund der Informationen auf der Webseite des fedpol überzeugt gewesen, dass der Erwerb der fraglichen Waffe ohne Ausnahmebewilligung nicht rechtswidrig sei. Er habe den Kaufvertrag vom 23. Juli 2020 der Polizei eingereicht. Bereits aus objektiver Sicht scheine eine solche Vorgehensweise, bei bestehenden Zweifeln über die Rechtswidrigkeit, unplausibel. Der Beschuldigte habe in Bezug auf den Erwerb der fraglichen Waffe kein Bewusstsein darüber gehabt, etwas Unrechtes zu tun oder sich gar rechtswidrig zu verhalten. Diesen Irrtum habe er auch nicht vermeiden können. Er habe sich um die Klärung des korrekten Vorgehens bemüht. Da das fedpol als Bundesbehörde die fragliche Waffe nicht als verbotene Waffe bezeichnet habe, hätte auch ein gewissenhafter Mensch keine Zweifel an dieser Information gehabt. Ausserdem habe sich diese Information mit seinen Erfahrungen hinsichtlich des Waffenerwerbs unter Privaten gedeckt. Ferner sei die relevante Rechtsänderung in Bezug auf Halbautomaten am 15. August 2019 und damit relativ kurz vor der Tat erfolgt. Auch ein gewissenhafter Mensch wäre demnach in derselben Situation von der Richtigkeit des Vorgehens überzeugt gewesen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass am

19. Mai 2019 eine Volksabstimmung erfolgt sei. So bestehe keine Pflicht, sich über eine Volksabstimmung zu informieren und es sei auch zweifelhaft, ob ein gewissenhafter Leser die Änderung überhaupt bemerkt hätte. Der Verbotsirrtum sei daher unvermeidbar gewesen.

12. Gesetzliche und theoretische Grundlagen

12.1 Vergehen gegen das Waffengesetz

Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 160). Der guten Ordnung halber sind folgende Wiederholungen und Ergänzungen angezeigt:

Das aktuelle Waffengesetz trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Es wurde seither mehrfach überarbeitet. Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Als Waffen gelten nebst anderem Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen; Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG).

Mit Änderung des Waffengesetzes per 15. August 2019 wurden für bestimmte halbautomatische Waffen, wie zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90, neue Erwerbsvoraussetzungen eingeführt. Der Erwerb von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b WG). Die Kantone können Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG, Art. 28c WG). Es ist in jedem Einzelfall danach zu fragen, ob für den Erwerb des fraglichen Gegenstandes gemäss der im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung des WG eine Ausnahmebewilligung, ein Waffenerwerbschein und/oder ein schriftlicher Vertrag nötig war (vgl. Bopp/Jendis, in: Kommentar Waffengesetz, 2017,

N. 20 zu Art. 5 WG). Grundsätzlich waren zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen auch nach altem Recht schon verboten, für Ordonnanzwaffen galt jedoch eine generelle Ausnahme (vgl. Art 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Art. 5 Abs. 6 WG in der Fassung vom 1. Juli 2016). Das Einholen einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb der fraglichen Waffe war demnach vor Inkrafttreten der besagten Änderung nicht vorgeschrieben.

Auf subjektiver Seite verlangt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen). Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (sog. «Verbotsirrtum»; Art. 21 StGB), welcher den Vorsatz des Täters nicht berührt (Urteile des BGer 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3; 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011 E. 2.4.1).

12.2 Sachverhalts- und Verbotsirrtum

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Einem solchen Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestandes keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_825/2019 vom

6. Mai 2021 E. 5.2.3). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Ausreichend ist, dass der Täter eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns hat (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; vgl. BGE 129 IV 238

E. 3.2.2). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er aber wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Diese Regeln bringen im Wesentlichen zum Ausdruck, was sich bereits aus der Konzeption von Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB ergibt.

Zum «Sachverhalt», den Art. 13 StGB im Auge hat, gehören in erster Linie die Tatumstände, also sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands, weshalb auch von einem Tatbestandsirrtum gesprochen wird. Diesem unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den «Sachverhalt» macht, sondern es genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstellung, die Unkenntnis eines Tatbestandsmerkmals, wie etwa, wenn der Erwerber einer gestohlenen Sache deren legale Herkunft als so selbstverständlich voraussetzt, dass er sie nicht einmal bedenkt (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 10 zu Art. 13 StGB). Demgegenüber betrifft der (auch Verbotsirrtum genannte) Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält (vgl. z.B. Urteil des BGer 6B_1066/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.1). Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1). Ein Verbotsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.1; BGE 120 IV 208 E. 5b; Urteil 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (vgl. BGE 104 IV 217 E. 3a mit Hinweis; Urteile des BGer 6B_216/2018 vom 14. November 2018

E. 2.3; 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Rechtsunkenntnis führt grundsätzlich nicht zu Unvermeidbarkeit (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 21 StGB).

13. Subsumtion

13.1 Objektiver Tatbestand

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem sichergestellten Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe, also um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG), für deren Erwerb – da nicht direkt von den Beständen der Militärverwaltung übernommen – eine kantonale Ausnahmebewilligung vorgeschrieben ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 5 Abs. 6 WG). Gemäss (unbestrittenem) Beweisergebnis hat der Beschuldigte die fragliche Waffe am

23. Juli 2020 ohne Ausnahmebewilligung von C.________ erworben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ohne Weiteres erfüllt.

13.2 Subjektiver Tatbestand / Sachverhaltsirrtum

Entgegen der Auffassung der Verteidigung erachtet die Kammer auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt und verneint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen gewusst, dass es sich um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt und er hat diese willentlich erworben (vgl. hierzu auch den schriftlichen Vertrag für die Übertragung der Waffe vom 23. Juli 2020; pag. 15). Ein Sachverhaltsirrtum wäre nur gegeben, wenn der Täter sich bei seiner Handlung ein schon in diesem Moment vorhandenes objektives – allenfalls rechtlich normiertes – Merkmal des betreffenden Tatbestandes nicht bzw. unzutreffend vorgestellt hätte. Der Vorsatz muss sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Rechtswidrigkeit und schon gar nicht auf die Strafbarkeit eines Tuns richten. Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale führen sodann nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs, sondern es genügt, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne Berechtigung», welches im konkreten Fall an das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung geknüpft ist, ist der Beschuldigte nicht als ahnungslos zu bezeichnen. Er hat immerhin langjährige Erfahrung im Umgang mit Waffen und ist – laut eigenen Angaben – Mitglied im Schützenverein und im E.________. Was unter dem Merkmal «ohne Berechtigung» zu verstehen ist, war ihm denn grundsätzlich auch klar, stellte er doch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer typgleichen Waffe beim Händler F.________ AG ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung. Der Beschuldigte wusste im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht, dass sein Tun verboten war. Gemäss Beweisergebnis ging er davon aus, mit Abschluss des schriftlichen Vertrags ohne Weiteres zum Kauf der fraglichen Waffe berechtigt zu sein. Mit anderen Worten war ihm nicht bewusst, dass der Erwerb im konkreten Fall (auch) an eine Ausnahmebewilligung geknüpft ist. Da er fälschlicherweise annahm, kein Unrecht zu tun, wird nachfolgend ein Verbotsirrtum zu prüfen sein (vgl. Ziff. 13.4 hiernach; Art. 21 StGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 133 vom 1. Dezember 2014 E. III.1.).

Der Verbotsirrtum schliesst, anders als der Sachverhaltsirrtum, den Vorsatz nicht aus (vgl. Ziff. 12.1 hiervor). Es war nicht das Handlungsziel des Beschuldigten, eine Waffe in verbotener Art und Weise zu erwerben. Dies zeigt sich schon an der Tatsache, dass er den schriftlichen Vertrag zum Erwerb der fraglichen Waffe selber bei der Kantonspolizei einreichte. Es liegt allerdings im Verantwortungsbereich des Erwerbers einer Waffe, dafür zu sorgen, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb und das Tragen erfüllt sind. Insofern ist bzw. war es dem (waffenkundigen) Beschuldigten auch zuzumuten, sich über die entsprechenden Normen zu informieren (vgl. auch Ziff. 13.4 hiernach). Er nahm damit zumindest in Kauf, mit seinem Vorgehen gegen die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes zu verstossen, mithin ohne Berechtigung die verbotene Waffe zu erwerben. Dies bedeutet indes nicht, dass die Fahrlässigkeitsdelikte durch die Annahme des Vorliegens des Vorsatzes ausgehöhlt würden. Fahrlässigkeit kann beispielsweise immer noch dann gegeben sein, wenn jemand trotz entsprechender Nachforschung zu falschen Informationen gelangt und dies bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen müssen. Von letzterem ist gemäss Beweisergebnis nicht auszugehen. Der Vorsatz – und damit das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes – ist daher vorliegend zu bejahen.

Mit dem Erwerb der zur halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe ohne die erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung erfüllte der Beschuldigte somit den objektiven und subjektiven Tatbestand nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG.

13.3 Rechtfertigungsgründe

Es sind keine Rechtsfertigungsgründe ersichtlich.

13.4 Schuldausschlussgründe / Verbotsirrtum

Gemäss Beweisergebnis war dem Beschuldigten nicht bewusst, dass der Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (nunmehr) einer kantonalen Ausnahmebewilligung bedarf. Er ging davon aus, dass der Abschluss eines schriftlichen Waffenvertrages den gesetzlichen Anforderungen genüge. Er unterlag damit einem Verbotsirrtum. Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz war dieser Irrtum aber vermeidbar.

So ist allgemein bekannt, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert ist. Erst recht kann dieses Wissen beim Beschuldigten vorausgesetzt werden: Der Beschuldigte ist Mitglied im Schützenverein und ausserdem seit vielen Jahren Mitglied des E.________. In der Eingabe vom

19. Mai 2021 wurde er als «sehr erfahrener und langjähriger Schütze und Schiesssportfunktionär» bezeichnet (pag. 107). Dieser Eindruck ergibt sich auch aus der eindrücklichen Auflistung im eingereichten Lebenslauf (pag. 110). Dass für den Erwerb einer Waffe grundsätzlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind, war auch dem Beschuldigten bekannt. Immerhin hatte er für den Kauf einer anderen typgleichen Waffe (ebenfalls eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe) am 2. Juni 2020, also kurz vor dem Erwerb des vorliegend zu beurteilenden Sturmgewehrs, eine entsprechende Ausnahmebewilligung beantragt (pag. 9). Auch für den Erwerb des fraglichen Sturmgewehrs reichte er einen schriftlichen Vertrag ein, welchen er (fälschlicherweise) als rechtsgenügend erachtete. Für den diesbezüglich erfahrenen Beschuldigten wäre es allerdings ein Leichtes gewesen, sich entsprechend zu informieren und er durfte nicht blind darauf vertrauen, dass die früher massgebenden rechtlichen Vorgaben weiterhin Geltung haben («Ich bin mir das Vorgehen von früher gewohnt gewesen und kaufe ja auch nicht jeden Tag eine Waffe. Deswegen ist mir das durch die Lappen gegangen», pag. 118, Z. 19 f.). Dies umso weniger, als in der Schweiz am 19. Mai 2019 über die Umsetzung einer Änderung der EU-Waffenrichtlinie abgestimmt und in den Abstimmungsunterlagen explizit auf die Änderung betreffend Erwerb eines nicht von der Militärverwaltung übernommenen Sturmgewehrs hingewiesen wurde (pag. 126 ff.). Dem Beschuldigten war diese Abstimmung und deren Ausgang eigenen Angaben zufolge bekannt, jedoch nicht der Inhalt der Abstimmung im Detail (pag. 118, Z. 28 ff., pag. 119, Z. 12 ff.). Immerhin wusste er aber, dass sich die Schweizerische Volkspartei (SVP) und der G.________ gegen eine Änderung des Waffengesetzes eingesetzt hatten und bezeichnete das Abstimmungsresultat denn auch als «Fehler» (pag. 118, Z 28 ff.). Ihm war also bekannt, dass im Schweizer Waffenrecht Änderungen bevorstehen. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass in Bezug auf Volksabstimmungen keine generelle Informationspflicht der Bürgerinnen und Bürger besteht. Dennoch darf erwartet werden, dass in Kenntnis der besagten Abstimmung (etwa vor dem nächsten Waffenerwerb) nähere Abklärungen getätigt werden. Für den Beschuldigten, welcher sich eigenen Angaben zufolge «fast tagtäglich» im Internet aufhält (pag. 119, Z. 29), wäre dies ohne grösseren Aufwand möglich gewesen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die fraglichen Änderungen relativ rasch umgesetzt und die revidierten Bestimmungen bereits per 15. August 2019 in Kraft gesetzt wurden. Immerhin vergingen bis zum Erwerb der fraglichen Waffe am 23. Juli 2020 nochmals rund 12 Monate. Selbst eine schnelle Inkraftsetzung vermag die Pflicht des Beschuldigten, sich in solch einem heiklen Bereich wie dem Waffengesetz über die geltenden Normen zu erkundigen, aber nicht zu schmälern oder gar auszuschliessen. Auch bei einem Blick in die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wäre erkennbar geworden, dass für den Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (nunmehr) eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist.

Die Kammer erachtete es im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als Schutzbehauptung, dass sich der Beschuldigte vorab auf der Webseite des fedpol erkundigt und dort auf fehlerhafte Informationen gestossen ist (vgl. Ziff. 10.2 und 10.3 hiervor). Die Tatsache, dass entsprechende Informationen zur besagten Abstimmung oder generell zum Erwerb von verbotenen Waffen vergleichsweise leicht erhältlich sind, belastet ihn umso mehr. Beispielsweise hätte er sich via Internet beim Bundesamt für Polizei oder auf der Webseite des G.________ erkundigen können. Bereits die Vorinstanz hielt fest, dass auf der Internetseite des E.________ auf das seit dem 15. August 2019 geltende Bundesgesetz über die Waffen hingewiesen wird und die seither geltenden wichtigsten Änderungen erläutert werden, so auch, dass es für «nicht direkt von der Armee übernommene zu Halbautomaten umgebaute Sturmgewehre 57 und 90 (Weiterverkauf an Dritte)» neu eine Ausnahmebewilligung braucht (pag. 129 ff.). Darüber hinaus können sich Bürger bei Fragen telefonisch oder mittels E-Mails an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoffe und Gewerbe oder an das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen wenden. Letzteres wäre etwa bei unklaren bzw. widersprüchlichen Informationen (wie etwa auf der Webseite des fedpol; vgl. eingereichte Auszüge pag. 192 ff.) angezeigt gewesen.

Dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat, über einen sauberen Leumund verfügt und seine Waffen immer vorbildlich aufbewahrt und alles habe korrekt machen wollen, stellt die Kammer nicht in Abrede. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung aufzugreifen sind und keinen Einfluss auf die Beurteilung des Verbotsirrtums haben.

Aus diesen Gründen betrachtet die Kammer den Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 Satz 2 StGB als vermeidbar. Folglich handelte der Beschuldigte schuldhaft. Der vermeidbare Verbotsirrtum wird bei der Strafzumessung aufzugreifen sein (vgl. Ziff. 15.2 hiernach).

13.5 Fazit

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb einer verbotenen Waffe ohne Berechtigung, begangen am 23. Juli 2020, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

15. Konkrete Strafzumessung

15.1 Strafrahmen und Strafart

Der Erwerb von verbotenen Seriefeuerwaffen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Aufgrund des Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes (vermeidbarer Verbotsirrtum gemäss Art. 21 Satz 2 StGB) ist Art. 48a StGB zu beachten, wonach das Gericht bei Strafmilderung nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. In casu liegen jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Unterschreitung des ordentlichen Strafmasses gebieten würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).

Für den zu beurteilenden Fall kommt nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Im Übrigen wäre ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten.

15.2 Tatkomponenten

Die Richtlinien des VBRS (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) sehen für den Erwerb einer verbotenen Seriefeuerwaffe/halbautomatischen Feuerwaffe eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten vor.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer leichten Tatschwere auszugehen. Das Verhalten des Beschuldigten war zwar widerrechtlich, zeugt aber nicht von eigentlicher krimineller Energie. Er wollte die umgebaute Seriefeuerwaffe eigenen Angaben zufolge nicht als Waffe einsetzen, sondern als Ersatzteillager benutzen. Der Beschuldigte brachte die Anzeige ferner selber ins Rollen, indem er den Erwerb der Waffe mittels Kaufvertrag meldete bzw. den schriftlichen Vertrag der Kantonspolizei Bern einreichte.

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die fragliche Waffe wissentlich und willentlich von einem privaten Verkäufer erworben hat. Besondere Beweggründe sind nicht auszumachen. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Kauf die nötigen Abklärungen zu treffen und sich betreffend die gesetzlichen Voraussetzungen des Erwerbs einer verbotenen Waffe zu informieren. Dies hat er allerdings nicht getan und damit zumindest in Kauf genommen, sich rechtswidrig zu verhalten bzw. eben gerade nicht über die nötige «Berechtigung» für den Erwerb der fraglichen Waffe zu verfügen. Dem Eventualvorsatz ist strafzumessenderweise mit einer leichten Verschuldensminderung Rechnung zu tragen. Schuldmildernd ist ferner zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befand.

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Erwerb der verbotenen Waffe ohne Berechtigung eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen.

15.3 Täterkomponenten

Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Er ist pensioniert, verheiratet und Vater von .________ Kindern. Soweit aus den Akten ersichtlich, befindet er sich in geordneten privaten Verhältnissen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren stets korrekt verhalten. Sein Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten leicht strafmindernd zu werten.

15.4 Fazit Strafmass / Exkurs Strafbefreiung

Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Eine Strafbefreiung kommt aufgrund der gegebenen Umstände (kein fahrlässiges Handeln) nicht in Betracht (Art. 33 Abs. 2 WG). Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167).

15.5 Tagessatzhöhe, Vollzug der Strafe und Verbindungsbusse

15.5.1 Tagessatzhöhe

Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter ist festzulegen, wie sich die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters auf die Tagessatzhöhe auswirken. Dies ist kein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Umstände. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gegeneinander abzuwägen, und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu entscheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen (Dolge, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 34 StGB). Mit dem Bemessungskriterium des Vermögens ist die Substanz gemeint, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2).

Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Beschuldigten von CHF 9'234.00 sowie einem Einkommen der Ehefrau des Beschuldigten von CHF 3'090.00 aus. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Abzüge sowie eines Korrekturbetrags von CHF 79.00 berechnete sie einen Tagessatz von CHF 270.00. Die Kammer kann die Berechnungsweise der Vorinstanz mangels detaillierter Begründung nicht nachvollziehen.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Steuererklärung 2018 an, er erhalte eine jährliche Rente in Höhe von

CHF 60'652.00 und seine Frau von CHF 36'117.00 (pag. 117, Z. 31 f.). Gemäss Steuererklärung 2019 erhalten der Beschuldigte und seine Ehefrau eine Rente (Beschuldigter insgesamt CHF 60'832.00; Ehefrau insgesamt CHF 37'297.00; pag. 33). Zudem sind in besagter Steuererklärung Mieteinnahmen aus vermieteten Wohnhäusern oder Wohnungen von CHF 43'860.00 (pag. 38) sowie ein Ertrag aus Wertschriften von insgesamt CHF 2'321.00 (pag. 34) ausgewiesen. Auf diese Angaben ist abzustellen. Nach Abzug einer Pauschale für die Liegenschaftskosten (analog Steuererklärung 2018, vgl. pag. 28) ergeben sich damit zusätzliche Einkünfte von jährlich insgesamt CHF 35'147.00 (angegebene Mieteinkünfte 2019 von CHF 43'860.00 abzgl. Pauschalabzug Liegenschaftskosten von CHF 11'034.00, zzgl. Wertschriftenertrag von CHF 2'321.00). Unter Berücksichtigung dieser Einkünfte des Beschuldigten (jährlich insgesamt CHF 95'979.00, ausmachend monatlich CHF 7'998.25), des Pauschalabzugs von 30% für Steuern, Krankenkasse etc., des monatlichen Nettoeinkommens seiner Ehefrau von CHF 3'108.00

(CHF 37'297.00 geteilt durch 12) sowie des Unterstützungsabzugs für Ehegatten ergibt sich eine vorläufige Tagessatzhöhe von rund CHF 170.00.

Wie bereits ausgeführt, ist das Vermögen gemäss Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2). Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein gewisses Vermögen (CHF 386'783.00 gemäss Wertschriftenverzeichnis sowie Liegenschaften/Grundstücke), aufgrund dessen eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt ist. Der Kammer erscheint im vorliegenden Fall angesichts des Verhältnisses von Einkommen und Vermögen ein Korrekturbetrag von CHF 58.00 pro Tagessatz (rund 0.015% des liquiden Vermögens von CHF 386'783.00) als ausreichend und angemessen. Der Tagessatz beträgt demzufolge unter Berücksichtigung des erwähnten Vermögenszuschlags rund

CHF 230.00 (vgl. beispielhaft etwa Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 9 vom 18. Juni 2021 Ziff. 23 und SK 18 19 vom 20. August 2018 Ziff. 14.3).

15.5.2 Vollzug der Strafe und Verbindungsbusse

Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Strafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geordnet erscheinen (keine Vorstrafen, geregelte Wohnsituation sowie geregelte finanzielle und familiäre Verhältnisse). Eine ungünstige Prognose kann dem Beschuldigten keinesfalls gestellt werden. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

Anders als die Vorinstanz hält die Kammer im vorliegenden Fall das Ausscheiden einer Verbindungsbusse nicht für angezeigt. Das vorliegende Verfahren wird als ausreichender «Denkzettel» für den bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten erachtet.

15.5.3 Fazit

Der Beschuldigte wird mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend CHF 4’600.00, bestraft. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.

Die sich zufolge des Verzichts einer Verbindungsbusse ergebende Erhöhung der Anzahl Tagessätze bewirkt keine Verletzung des Verschlechterungsverbots

(vgl. Urteil des BGer 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 f.).

V. Kosten und Entschädigung

16. Verfahrenskosten

Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'700.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 sind zufolge Unterliegens ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

17. Entschädigung

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung.

VI. Verfügungen

18. Für die Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Juli 2020 in D.________, durch Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (Ordonnanzfeuerwaffe, nicht direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen) ohne kantonale Ausnahmebewilligung,

und in Anwendung der

Art. 21, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a StGB;

Art. 4 Abs. 1 Bst. a, 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 6, 28c, 33 Abs. 1 Bst. a WG;

Art. 5a, 9b, 13c WV;

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt

Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend total

CHF 4'600.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 1‘700.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'000.00.

II.

Weiter wird verfügt:

Das sichergestellte Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ wird in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. a und d StPO beschlagnahmt und geht zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

Bern, 16. Februar 2022

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin:

Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 389

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282

6B_391/2020

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm

Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm

Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm

Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 107 IV 205ATF 107 IV 205DTF 107 IV 205

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

6B_64/2014

6B_1031/2010

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238

6B_825/2019

BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

6B_1066/2016

BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238

6B_943/2019

BGE 129 IV 6ATF 129 IV 6DTF 129 IV 6

BGE 120 IV 208ATF 120 IV 208DTF 120 IV 208

6B_216/2018

BGE 104 IV 217ATF 104 IV 217DTF 104 IV 217

6B_216/2018

6B_1019/2016

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

SK 14 133

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_1079/2016

6B_249/2016

6B_243/2016

6B_748/2015

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

SK 20 9

SK 18 19

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

6B_1309/2020

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 28c WGart. 28c LArmart. 28c LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 5a WVart. 5a OArmart. 5a OArm

Art. 9b WVart. 9b OArmart. 9b OArm

Art. 13c WVart. 13c OArmart. 13c OArm

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF