SK 2021 43
Gewerbsmässiger Betrug, Widerhandlung gegen das SVG, Landesverweisung
17. September 2021Deutsch13 min
1. Mit Aufgebotsverfügung vom 16. Oktober 2020 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste, Regionalstelle Bern-Mittelland (nachfolgend BVD), den Verurteilten und Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) zum Strafantritt am 14. Dezember 2020 im Regionalgefängnis Bern auf (Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 002 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
SK 21 43
Bern, 11. August 2021
Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.),
Oberrichterin Bratschi,
Oberrichterin Sanwald
Gerichtsschreiberin Baillif
Verfahrensbeteiligte A.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Dezember 2020 (2020.SIDGS.848)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Aufgebotsverfügung vom 16. Oktober 2020 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste, Regionalstelle Bern-Mittelland (nachfolgend BVD), den Verurteilten und Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) zum Strafantritt am 14. Dezember 2020 im Regionalgefängnis Bern auf (Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 002 ff.).
2. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (Beilage zu Dossier 2020.SIDGS.848, pag. 4) wurde die Aufgebotsverfügung vom 16. Oktober 2020 gleichentags mittels eingeschriebener Sendung an den Beschwerdeführer verschickt und ihm am 19. Oktober 2020 unter Fristansetzung bis am 26. Oktober 2020 mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet.
3. Nachdem die Aufgebotsverfügung vom 16. Oktober 2020 am 27. Oktober 2020 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die BVD retourniert worden war (Beilage zu Dossier 2020.SIDGS.848, pag. 4), liessen die BVD dem Beschwerdeführer erstere am 3. November 2020 nochmals per A-Post zukommen, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist bereits am 26. Oktober 2020 zu laufen begonnen habe (Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 001).
4. Mit auf den 23. November 2020 datierter und persönlich am 27. November 2020 überbrachter Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen die Aufgebotsverfügung vom 16. Oktober 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) und beantragte die «Verschiebung des Vollzugs auf den 21. Dezember 2020» sowie die «Abtrennung der Kleinstrafen für die verschiedenen Jahre und deren separater Vollzug» (Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 005).
5. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 010 ff.) teilte die SID dem Beschwerdeführer mit, dass die Aufgebotsverfügung vom 16. Oktober 2020 als am 26. Oktober 2020 zugestellt gelte, die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 27. Oktober 2020 zu laufen begonnen und am 25. November 2020 geendet habe. Die persönlich am 27. November 2020 abgegebene Beschwerde sei folglich verspätet erfolgt und es sei nicht geltend gemacht worden, dass ein entschuldbares Hindernis für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist vorgelegen hätte, was eine Wiederherstellung der verpassten Frist erlauben würde. Daher könne voraussichtlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalte, seine Beschwerde schriftlich zurückzuziehen.
6. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 (gleichentags eingegangen bei der SID) betreffend die Frage der Zustellung mit, dass er im Oktober im Jura am Arbeiten gewesen sei und den Brief nicht innerhalb der Frist habe abholen können (Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 014).
7. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 (pag. 3 ff. bzw. Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 015 ff.) trat die SID auf die Beschwerde vom 27. November 2021 nicht ein.
8. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit undatierter, am 20. Januar 2021 beim Obergericht des Kantons Bern eingegangener Eingabe Beschwerde (pag. 1). Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der SID sowie eine Prüfung seines Anliegens in der Sache.
9. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer mit Verfügung vom 21. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert 20 Tagen eine Stellungnahme sowie die Vorakten einzureichen (pag. 7 ff.).
10. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 13).
11. Die Verfahrensleitung forderte in der Folge die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Februar 2021 auf, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers sowie zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Februar 2021 einzureichen (pag. 15 f.).
12. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 12. Februar 2021 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid der SID fristgerecht den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 23).
13. Am 15. Februar 2021 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert 20 Tagen eine Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz einzureichen (pag. 25 f.).
14. Das handschriftliche Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. März 2021 (pag. 31) wurde mit Verfügung vom 9. März 2021 (pag. 33 f.) gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer Replik bis am 18. März 2021 erstreckt. Mit Stellungnahme vom 17. März 2021 (pag. 37) bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde.
15. Die Verfahrensleitung gewährte der Vorinstanz sowie der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. März 2021 Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik innert einer Frist von 20 Tagen (pag. 41 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 23. März 2021 (pag. 47) bzw. vom 22. März 2021 (pag. 51) auf die Einreichung einer Duplik.
16. Mit Verfügung vom 24. März 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 53 f.).
Erwägungen
II. Formelles
17.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
18.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
19.
Das Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Anfechtungsobjekt ist ein Nichteintretensentscheid der SID, dieser gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor. Mit anderen Worten kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die SID mit ihrem Entscheid geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2020, 2. Aufl., N. 12 f. zu Art. 72). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die materielle Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Umwandlung der Geldstrafen in eine Freiheitsstrafe beantragt (vgl. Ziff. 8. + 21.3.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
20.
Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.
III. Materielles
21.
21.1
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. November 2020 eingetreten ist.
Dispositiv
21.2 Die urteilende Behörde entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Sie überprüft deren Vorliegen von Amtes wegen (Art. 20a VRPG). Prozessvoraussetzung ist unter anderem das Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen Sache (Merkli/Daum, a.a.O., N 33 f. zu Art. 51). Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der zu beurteilende Anspruch dem Gericht bereits früher aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet wurde (BGE 139 III 126 E. 3).
21.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst und sinngemäss geltend, es sei in seiner Situation, in der es «in hohem Masse um Leben und Tod und nicht um eine Busfahrt» gehe, nicht hinnehmbar, dass sein Fall aus formellen Gründen nicht geprüft werde. Er habe nicht erraten können, dass die Frist zu laufen beginne, selbst wenn ihm der Brief nicht zugestellt werde und, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, einen Teil der Arbeit der Post zu übernehmen. Er wohne näher von der SID als von der Post und man hätte ihm besser eine Nachricht zukommen lassen, dass bei der SID ein Brief für ihn abholbereit sei. In seiner «früheren Lebenspraxis» seien die Beschwerdebedingungen wiederhergestellt worden, wenn der Adressat den Brief nicht rechtzeitig erhalten habe. Kleinere Straftaten würden mit kleinen Geldstrafen belegt, welche die Überlebensfähigkeit einer Person nicht gefährden würden. Er sei sich sicher, dass es nicht die Mission der BVD sei, über viele Jahre hinweg viele Strafen zu sammeln und daraus eine lebenslange Haftstrafe zu bilden. Der Entscheid der SID sei daher aufzuheben und die Sache materiell zu prüfen (pag. 1).
21.4 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bei den BVD hängigen Verfahrens mit der Zustellung einer Verfügung habe rechnen und sich entsprechend die Möglichkeit hätte verschaffen müssen, das Einschreiben innert Frist abzuholen. Hinzu komme, dass die BVD dem Beschwerdeführer die Aufgebotsverfügung am 3. November 2020 erneut per A-Post hätten zukommen lassen, mit dem Hinweis, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist bereits zu laufen begonnen habe (pag. 4 f.). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde dennoch erst über 20 Tage später, mithin am 27. November 2020, bei der SID eingereicht habe, sei wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 67, 41, 42 und 43 VRPG; pag. 3 ff.).
22.
22.1 Rechtskräftig wird ein Entscheid, wenn von keinem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht worden ist. Voraussetzung dafür ist die Eröffnung des Entscheids an die zur Beschwerde legitimierten Personen. Wurde ein Verwaltungsakt einer betroffenen Person nicht eröffnet, so kann er gegenüber dieser Person vorläufig nicht in Rechtskraft erwachsen (Merkli/Daum, a.a.O., N 7 zu Art. 114). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellfiktion setzt grundsätzlich voraus, dass der Adressatin oder dem Adressaten im Rahmen des erfolglosen Zustellversuchs zumindest eine Abholeinladung der Post zugegangen ist, diese also in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt ist und demzufolge hätte zur Kenntnis genommen werden können.
22.2 Die Empfangspflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnisses. In diesem Fall muss die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Das Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), sich so zu verhalten, dass ihnen Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Es entsteht mit Eintritt der Rechtshängigkeit, also mit Eröffnung des Verfahrens durch eine verfahrensleitende Handlung der betreffenden Person selber (Gesuch, Einsprache oder Rechtsmittel) oder durch die Behörde (Art. 16 VRPG). Die damit begründete Empfangspflicht gilt während der Dauer des gesamten Verfahrens. Nach der Rechtsprechung gilt im Regelfall eine Aufmerksamkeitsdauer von einem Jahr (Merkli/Daum, a.a.O., N 7 und N 30 zu Art. 44 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
22.3 Der Beschwerdeführer hat sieben Bussen und eine Geldstrafe aus gesamthaft acht Strafbefehlsverfahren nicht bezahlt; diese wurden mit Aufgebotsverfügung vom 16. Oktober 2020 in insgesamt 41 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgerechnet (vgl. Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 2). Die Uneinbringlichkeit der Geldforderungen war vorgängig durch die Inkassobehörden (Busseninkassostelle bzw. Steuerverwaltung des Kantons Bern) geprüft und festgestellt worden (Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 2). Der Vorinstanz ist mit anderen Worten beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen mit der Zustellung einer Verfügung rechnen musste und demzufolge hätte sicherstellen müssen, dass er das Einschreiben innert Frist abholt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, kommt hinzu, dass die BVD dem Beschwerdeführer die Aufgebotsverfügung am 3. November 2020 erneut per A-Post zukommen liess, mit dem Hinweis, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist bereits zu laufen begonnen habe (pag. 4 f.). Dass er dieses per A-Post versandte Schreiben ebenfalls nicht erhalten hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er von der Aufgebotsverfügung, der diesbezüglich geltenden Rechtsmittelbelehrung und insbesondere von der Rechtsmittelfrist Kenntnis. Seine sinngemässen Ausführungen, wonach er durch die Post mit der Abholungseinladung nicht über den Absender und damit die «Bedeutung» der Sendung informiert worden sei (vgl. pag. 1), sind vor diesem Hintergrund erst recht unbehelflich.
22.4 Vorliegend wurde die Aufgebotsverfügung vom 16. Oktober 2020 am 19. Oktober 2020 durch die Post zur Abholung gemeldet (vgl. den Sendungsnachweis der Post, Beilage zu Dossier 2020.SIDGS.848, pag. 4). Sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 26. Oktober 2020, galt die Aufgebotsverfügung als zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittefrist begann folglich am 27. Oktober 2020 zu laufen und endete am 25. November 2020. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 27. November 2020 am Schalter der SID persönlich einreichte, erfolgte diese verspätet.
22.5 Dass ihn entschuldbare Umstände, welche eine Wiederherstellung der Frist erlauben würden, am rechtzeitigen Erheben der Beschwerde bei der SID gehindert hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer bereits im Schreiben an die SID vom 17. Dezember 2020 geltend machte, dass er im Oktober im Jura auf dem Feld bei der Ernte gearbeitet habe, er ab und zu auch am Sonntag gearbeitet habe, sie jeweils schon um 06.55 Uhr losgefahren seien und er das Schreiben deshalb nicht habe abholen können (vgl. Akten SID, 2020.SIDGS.848, pag. 14), vermag ihn das nicht zu entlasten. In einer solchen Situation darf erwartet werden, dass sich ein Verfügungsadressat entsprechend organisiert, um seiner Empfangspflicht nachzukommen.
22.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 27. November 2021 eingetreten (Art. 67, 41, 42 und 43 VRPG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
IV. Verfahrenskosten
23. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 500.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 11. August 2021
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Aebi
i.V. Oberrichterin Bratschi
Die Gerichtsschreiberin:
Baillif
i.V. Hafner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 21 43
BVR 2011 391
Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG
BGE 139 III 126ATF 139 III 126DTF 139 III 126
Art. 67 VRPGart. 67 LPJAart. 67 VRPG
Art. 41 VRPGart. 41 LPJAart. 41 VRPG
Art. 42 VRPGart. 42 LPJAart. 42 VRPG
Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
Art. 16 VRPGart. 16 LPJAart. 16 VRPG
Art. 43 VRPGart. 43 LPJAart. 43 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret
Art. 51 Verfahrenskostendekretart. 51 Décret sur les frais de procédureart. 51 Verfahrenskostendekret
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF