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Entscheid

SK 2021 435

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

3. August 2022Deutsch49 min

Mit Urteil vom 8. Juli 2021 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sechs Tage festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 zur Bezahlung auferlegt (pag. 86 f.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 435

Bern, 29. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.),

Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zbinden

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Advokat Dr. iur. B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Juli 2021 (PEN 20 909)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 8. Juli 2021 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sechs Tage festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 zur Bezahlung auferlegt (pag. 86 f.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Eingabe vom 19. Juli 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 91). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. September 2021 (pag. 94 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. September 2021 zugestellt (pag. 113 f.). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde. Gleichzeitig wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeregt (pag. 117 f.). Mit Eingabe vom 5. November 2021 erhob der Beschuldigte, verteidigt durch Advokat Dr. iur. B.________, Anschlussberufung und beantragte, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates für das erst- und oberinstanzliche Verfahren. Der Beschuldigte erklärte sich ferner mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 128 f.). Innert der mit Verfügung vom 8. November 2021 angesetzten Frist beantragte die Generalstaatsanwaltschaft kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten. Sie hielt jedoch fest, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall über volle Kognition verfüge und es dem Beschuldigten deshalb an einem rechtlich geschützten, aktuellen sowie praktischen Interesse an einer Anschlussberufung und damit an der Rechtsmittellegitimation fehle. Die Anschlussberufung sei damit obsolet (pag. 134 f.). Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde in Aussicht genommen, auf die Anschlussberufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahren angeordnet (pag. 136 f.). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 wurde die Anschlussberufung des Beschuldigten zurückgezogen (pag. 139). Auf die Ausscheidung von auf die Anschlussberufung entfallenden Verfahrenskosten wurde in der Folge verzichtet (pag. 141).

Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 150 f.). Diese Verfügung wurde ihr gemäss der sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigung am 6. Januar 2022 zugestellt (pag. 152). Die angesetzte Frist von 30 Tagen endete damit – in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO – am 7. Februar 2022. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht ihre schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 153 ff.). Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 7. März 2022 seine Stellungnahme ein (pag. 162 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte mit Schreiben vom 29. März 2022 (pag. 174 ff.) und der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 14. April 2022 seine Duplik zu den Akten (pag. 181 ff.). Mit Verfügung vom 19. April 2022 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 185 f.). Advokat Dr. iur. B.________ reichte mit Schreiben vom 3. Mai 2022 sodann seine Honorarnote zu den Akten (pag. 188 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Praxisgemäss holte die Kammer im Hinblick auf das schriftliche Urteil von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 23. Dezember 2021, pag. 144) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (datierend vom 23. Dezember 2021, pag. 146 f.) ein.

4. Anträge der Parteien

In ihrer Berufungsbegründung vom 7. Februar 2022 stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 154):

Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h am 30. Mai 2020 in Rüti bei Riggisberg.

Er sei bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen.

Es seien ihm die Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz aufzuerlegen.

Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 7. März 2022 folgende Anträge (pag. 162):

In Abweisung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, wobei das Gericht vorweg die rechtzeitige Einreichung der Berufungsbegründung von Amtes wegen zu überprüfen hat.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

Erwägungen

II. Anklagegrundsatz

6.

Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Der Beschuldigte rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl sei hinsichtlich der subjektiven Komponente nicht genügend konkretisiert, ansonsten hätte die Vorinstanz diesbezüglich nicht bei der Staatsanwaltschaft nachfragen müssen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Alternativanklage gehe aus dem Strafbefehl bzw. den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Vorinstanz nicht hervor (pag. 166, pag. 182 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete zusammengefasst, dass der Strafbefehl auf Art. 90 Abs. 2 SVG gestützt werde, womit dem Beschuldigten normgemäss Vorsatz und Grobfahrlässigkeit vorgeworfen worden sei. Es sei eine Alternativanklage im Sinne von Art. 325 Abs. 2 StPO erhoben worden, womit die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt worden seien. Der Vorwurf sei in subjektiv alternativ oder subsidiärer Hinsicht hinreichend konkretisiert (pag. 176 f.).

7.

Gesetzliche und theoretische Ausführungen

Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Erhebt der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und die Staatsanwaltschaft hält daran fest, übernimmt der Strafbefehl vor Gericht die Funktion der Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz im Falle eines Strafbefehls herabgesetzt.

Dispositiv

Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (vgl. Urteile des BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person demnach klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, könnte selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (vgl. Urteile des BGer 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1; 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 1.2; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.2). Massgebend ist der reale Lebenssachverhalt (BGE 140 IV 188 E. 1.6).

Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Erfasst wird damit insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand aber auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar, wobei aufgrund der subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG (rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten) mindestens grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist (vgl. Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln grundsätzlich eine hinreichende Darstellung der «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» enthalten. Eine solche kann sich allerdings bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben (etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), so dass eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefährdung nicht zwingend explizit in der Anklageschrift zu erwähnen ist (Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an die Umschreibung der Sachverhaltselemente in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3 mit Hinweisen). Es muss aber grundsätzlich klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweisen; Urteile des BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_870/2018 vom 29. April 2019

E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens ist gemäss Bundesgericht dann für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung ausreichend, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 mit weiteren Hinweisen).

8. Erwägungen der Kammer

Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 16. Juli 2020 (pag. 11) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

«A.________ überschritt am 30. Mai 2020 mit dem Motorrad KTM .________ (Kennzeichen) ausserorts auf der Strasse zwischen Gurnigelbad und Gurnigel Passhöhe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).»

Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen simplen Lebensvorgang, ist eine kurze Sachverhaltsschilderung ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem fraglichen Strafbefehl geht genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt ist. Für den Beschuldigten konnten keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihm in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch seine Aussagen zur Sache anlässlich seiner Einvernahme bei der Vorinstanz. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich; etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung im Rahmen ihres erstinstanzlichen Parteivortrags auch nicht vor (pag. 78 ff.).

Auf eine Umschreibung des Tatbestandsmerkmals der «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» konnte verzichtet werden, da sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefährdung für die Verkehrssicherheit bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens des Beschuldigten (massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) ergibt (vgl. auch Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1). Zutreffend ist, dass dem besagten Strafbefehl keine expliziten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind. Mit der (wenn auch kurzen) Schilderung des objektiven Tatgeschehens sind nach Ansicht der Kammer allerdings die wesentlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer im Strafbefehl auf einen vorhandenen Vorsatz des Beschuldigten geschlossen wird (vgl. Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2). Sodann wurde auch auf die Erwähnung von Art. 100 Ziff. 1 SVG als Rechtsgrundlage verzichtet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden die Verteidigungsrechte aber selbst bei Annahme einer Alternativanklage nicht beeinträchtigt werden (Urteil des BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde im besagten Strafbefehl nicht explizit festlegte, ob der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig erfüllt haben soll. Der Beschuldigte musste damit rechnen, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen zu werden. Dass sich darüber hinaus in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen, jedenfalls in sachverhältnismässiger Hinsicht stellen, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Ob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt, ist – gemäss Bundesgericht – schliesslich «nicht in erster Linie für die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG massgeblich, sondern für die Bestimmung des Verschuldens und damit für die Strafzumessung» (Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.6.4).

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz vorliegend nicht verletzt wurde und der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt insbesondere auch in subjektiver Hinsicht den Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Vorwurf gemäss Strafbefehl

Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 16. Juli 2020 – welcher vorliegend als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, er habe am

30. Mai 2020, 10:48 Uhr, in Rüti bei Riggisberg, Selenrain, Abschnitt Gurnigelbad - Gurnigel Passhöhe, mit seinem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um netto 31 km/h überschritten (pag. 11 f.).

10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Vorwände des Beschuldigten widersprüchlich seien. Wenn er gar nicht erst derjenige Motorradfahrer gewesen sein solle, der auf dem polizeilichen Video zu sehen sei, hätte er zur Richtigkeit der Messung keine Angaben machen können. Gleichzeitig hätte der Beschuldigte in diesem Fall allen Grund gehabt, die Verwechslung anlässlich der Anhaltung unverzüglich aufzuklären. Die potenziell massiv entlastenden Argumente habe er allerdings bis zur schriftlichen Einsprachebegründung zurückgehalten. Weshalb tatsächlich weder eine Verwechslung noch eine fehlerhafte Messung vorliege, sei von der Vorinstanz einlässlich diskutiert und begründet worden. Auf diese zutreffenden Ausführungen sei zu verweisen (pag. 155).

Die Verteidigung entgegnete im Wesentlichen, dass nach wie vor eine Verwechslung geltend gemacht und die Korrektheit der Messung bestritten werde. Der Beschuldigte habe es am besagten Tag überhaupt nicht eilig gehabt. Auf dem Video und Foto sei weder ein Kennzeichen ersichtlich noch könnten Gesichter oder sonstige Details erkannt werden. Erkennbar sei ein Motorradfahrer in dunkler Kleidung und einem orangen Helm. Der Beschuldigte habe bei der Vorinstanz dargelegt, dass er eine orange Hose getragen habe und er grundsätzlich einen schwarzen Helm trage. Er habe auch ausgesagt, dass er es bemerkt hätte, wenn er mit der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit gefahren wäre. Da auf dem Foto weder eine orange Hose noch ein schwarzer Helm ersichtlich seien, sei die Übereinstimmung des gefilmten Motorradfahrers mit dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei erwiesen. Hinzu komme, dass Polizistin C.________ einerseits von einem roten Helm spreche und andererseits davon, dass die Überprüfung kurz vor Mittag stattgefunden habe. Das Foto aus dem Video sei jedoch um 10:48 Uhr gemacht worden und die Entfernung zum Anhalteteam habe nur ca. 750 m betragen. Wie es sich im konkreten Fall betreffend Meldung abgespielt habe, sei nicht bekannt. Polizistin C.________ habe einzig davon gesprochen, dass ihr ein Motorradfahrer mit einem roten Helm und einer KTM gemeldet worden sei. Hierbei handle es sich allerdings um ein gängiges Motorrad. Dass der Beschuldigte in Begleitung gewesen sei, beweise auch nicht, dass er der abgebildete Motorradfahrer sei. Es fehle an einer sofortigen Anhaltung nach der Messung. Eine spätere Überprüfung hätte spätestens um 11:00 Uhr stattgefunden und nicht erst vor dem Mittag, wie Polizistin C.________ schildere. Aus diesen zeitlich erheblichen Diskrepanzen würden sich weitere Zweifel daran ergeben, dass es sich beim gefilmten Motorradfahrer um den Beschuldigten handle. Dem Beschuldigten sei es anlässlich der Anhaltung weiter verwehrt worden, ein Foto oder Video zu sehen. Dass er nicht sofort bestritten habe, der Fahrer zu sein, stimme daher nicht. Er habe auch ausgesagt, dass er nicht so schnell hochgefahren sei, womit er eine Verwechslung geltend gemacht habe. Ferner sei offenbar um 11:10 Uhr ein Motorradfahrer mit 116 km/h festgestellt worden. Es sei damit nicht klar, ob das in den Akten befindliche Video den zur Anklage gebrachten Vorfall gegenüber dem Beschuldigten zeige. Schliesslich seien auch Zweifel an der Korrektheit der Messung angebracht. Es komme im Video zwei Mal zu Messungen von Null km/h. Bei Sequenz 33 liege eine Messung von 116 km/h vor, obwohl die Mitte des Fadenkreuzes neben dem Motorrad liege, was gemäss Erklärung der Polizei eigentlich zu einer Messung mit Null führen müsste. Die Ausführungen von Polizist D.________ würden zudem nicht erklären, weshalb es sein könne, dass innerhalb von Sekundenbruchteilen die gemessene Geschwindigkeit 116 km/h, dann Null und dann nochmals 102 km/h betragen könne. Ein Messfehler, Bedienungsfehler oder ein momentaner Gerätedefekt seien damit nicht ausgeschlossen und das Video könne keinen eindeutigen Beweis erbringen (pag. 163 ff.).

Im Rahmen ihrer Replik vom 29. März 2022 ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst, es treffe zwar zu, dass die Farbe der Motorradausrüstung auf dem Video nicht den Angaben des Beschuldigten entspreche. Dieser habe de facto aber keine Angaben machen können, welche Farbe sein Helm und seine Jacke am konkreten Tag gehabt hätten. Dass der Helm als rot statt als orange bezeichnet worden sei, sei wohl der zeitlichen Unmittelbarkeit der Meldung geschuldet. Eine Verwechslung vermöge dies nicht zu begründen. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte vor Ort zweifelsfrei als Lenker habe identifiziert werden können. Es sei unzutreffend, dass der Beschuldigte von Beginn weg eine Verwechslung geltend gemacht habe und die blosse Behauptung, nicht so schnell gefahren zu sein, helfe nicht. Die Aussage von Polizistin C.________, wonach die Kontrolle «kurz vor dem Mittag» stattgefunden habe, schliesse eine Kontrolle kurz nach 11:00 Uhr nicht aus. Das Lasergerät sei im April 2020 vorschriftsgemäss geprüft worden und es gebe gemäss den Ausführungen von Polizist D.________ keinen Anlass, die Richtigkeit der Messung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sei es nichts Aussergewöhnliches, wenn die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht laufend aufgezeichnet werde (pag. 175 f.).

Von Seiten der Verteidigung wurde im Rahmen der Duplik vom 14. April 2022 zusammengefasst entgegnet, dass die vom Beschuldigten beschriebene orange Hose nicht auf dem Video und Foto zu sehen sei. Eine Verwechslung sei gerade nicht ausgeschlossen, zumal Polizistin C.________ auch von einem roten Helm gesprochen habe. Die zeitliche Komponente sei entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft doch erheblich. Im Übrigen habe der Beschuldigte ausgesagt, dass er es bemerkt hätte, wenn er so schnell gefahren wäre. Schliesslich schliesse ein vorhandenes Eichzertifikat einen Messfehler nicht per se aus (pag. 182).

11. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 30. Mai 2020 auf der Strecke Gurnigelbad - Gurnigel Passhöhe mit seinem Motorrad KTM, Kennzeichen .________, unterwegs war und eine Beifahrerin dabei hatte. Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat und es sich bei dem im Video ersichtlichen Motorradfahrer um ihn handelt. Ferner wird die Korrektheit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung bestritten.

Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob es aufgrund der Umstände am 30. Mai 2020 zu einer Verwechslung des mittels Lasergerät erfassten Motorradfahrers mit dem Beschuldigten gekommen sein könnte und ob die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt ist.

12. Beweismittel

Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 7. Juni 2020 (pag. 1 f.), die Videoaufnahme der Laser Geschwindigkeitsmessung vom 30. Mai 2020 (pag. 5), das Eichzertifikat des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts vom 1. April 2020 (pag. 4), die beigezogenen Akten aus dem Verfahren PEN 20 1016 (anonymisiert, pag. 62 ff.), der Berichtsrapport zur Geschwindigkeitsmessung vom 28. Juni 2021 inkl. Beilagen (pag. 65 ff.), der Berichtsrapport zur Anhaltung vom 28. Juni 2021 (pag. 71 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2021 vor (pag. 80 ff.).

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 100 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen.

13. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Hofer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 58 und 61 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Urteile des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen).

14. Beweiswürdigung der Kammer

Ad Verwechslung:

Der Beschuldigte führte bereits im Rahmen der Einsprachebegründung vom

14. Oktober 2020 aus, dass sich seine Täterschaft aufgrund der vorliegenden Video-Sequenz nicht nachweisen lasse. Er bestritt durchwegs, dass es sich beim Motorradfahrer auf dem Video bzw. Foto um ihn handle. Auf der besagten Videoaufnahme ist ersichtlich, wie sich ein Motorradfahrer der Messstelle nähert. Dieser trägt einen schwarz-orangen Helm und schwarz-weiss-gelbe Motorradbekleidung. Er hat eine Beifahrerin, welche jedoch auf dem Video nicht gut zu sehen ist (pag. 5). Dem Beschuldigten ist zwar insofern beizupflichten, dass sich seine Täterschaft alleine gestützt auf die Videoaufnahme bzw. das sich in den Akten befindliche Bild nicht beweisen lässt, da darauf weder sein Gesicht noch das Kontrollschild seines Fahrzeugs zu erkennen sind. Der Kammer stehen jedoch zur Beurteilung, ob allenfalls eine Verwechslung vorliegt, noch weitere Beweismittel zur Verfügung. Ausschlaggebend sind hierbei insbesondere die Schilderungen der Polizistin C.________. Der Beschuldigte wurde – unbestrittenermassen – am 30. Mai 2020 von den für die Anhaltung zuständigen Polizeibeamten beim Restaurant Gurnigel angehalten (vgl. Anzeigerapport vom 7. Juni 2020, pag. 1 f.). Im Berichtsrapport vom 28. Juni 2021 führte Polizistin C.________ hierzu in plausibler Weise aus, wie es zur Anhaltung des Beschuldigten gekommen sei und wie dieser habe identifiziert werden können. So wird im besagten Bericht etwa beschrieben, dass dem Anhalteteam per Funk eine Widerhandlung inkl. Beschreibung gemeldet worden sei (Motorrad der Marke KTM, roter Helm des Fahrers, Beifahrerin mit langen Haaren). Zudem habe dem Anhalteteam ein Foto des gemessenen Motorradfahrers zur Verfügung gestanden. Als das Anhalteteam am Berghaus Gurnigel vorbeigefahren sei, habe es den Lenker des Motorrades und seine Beifahrerin in das Berghaus Gurnigel gehen sehen. Im Restaurant hätten die beiden sitzend an einem Tisch angetroffen werden können. Der Beschuldigte habe durch das Anhalteteam «100% als Lenker des betroffenen Motorrades identifiziert» werden können. Er habe einen roten Helm in den Händen gehabt und sei mit einem KTM-Motorrad in Begleitung einer weiteren Person unterwegs gewesen (pag. 72). Diese Ausführungen stimmen in wesentlichen Punkten mit den Beobachtungen gemäss Video-Sequenz überein. Unbestrittenermassen fuhr der Beschuldigte dazumal nicht nur den fraglichen Streckenabschnitt (30. Mai 2020 zwischen 10:30 Uhr und 10:50 Uhr, pag. 81, Z. 29 ff.), er war auch mit einem KTM-Motorrad (pag. 82, Z. 1 ff.) und in Begleitung einer Beifahrerin mit langen Haaren (pag. 83, Z 1 f.) unterwegs. Entscheidend sind aber nicht nur diese Übereinstimmungen, sondern insbesondere die «100-prozentige», mithin zweifelsfreie Identifikation des Beschuldigten mittels Beschreibung per Funk und Foto. Selbst wenn dem Beschuldigten – wie von ihm behauptet – das Foto vor Ort nicht gezeigt worden sein mag, ändert dies nichts an der besagten «100-prozentigen» Identifikation durch die Polizeibeamten. Den Akten sind keine Anhaltspunkte oder anderweitige Hinweise zu entnehmen, wonach in diesem Punkt nicht auf die Aussagen von Polizistin C.________ abzustellen wäre. Polizeibeamte stehen denn auch als Garanten für die Richtigkeit der von ihnen erstellten Rapporte (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1). Auf Vorhalt, dass sich die Polizistin C.________ und ihr Kollege Polizist E.________ bei der Anhaltung zu 100% sicher gewesen seien, dass der Beschuldigte der gemessene Motorradfahrer sei und er nie bestritten habe, die Person auf dem Foto zu sein, äusserte sich der Beschuldigte ausweichend. Er führte hierzu lediglich aus, dass er angehalten worden sei und seine Begleitung lange Haare gehabt habe. Den Töff sehe man überall. Er könne nicht verstehen, dass er 115 km/h gefahren sein solle, das könne fast nicht sein (pag. 82, Z. 1 ff.). Zum eigentlichen Vorhalt der zweifelsfreien Identifikation äusserte sich der Beschuldigte demgegenüber nicht. Vielmehr brachte er in pauschaler Weise Gründe für die Nichtbeweisbarkeit seiner Schuld vor.

Dass der Helm des Beschuldigten von der Polizei als rot (statt orange) bezeichnet wurde, mag zwar unpräzise sein, ist jedoch – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhält – nicht ausschlaggebend. So handelt es sich um ähnliche Farben und die diesbezügliche Ungenauigkeit dürfte sowohl auf die zeitliche Unmittelbarkeit der Meldung wie auch auf die nur kurzzeitigen Beobachtungen zurückgeführt werden. Der Beschuldigte konnte zu dem am besagten Tag getragenen Helm denn auch keine konkreten Angaben machen. Er führte lediglich aus, dass er «grundsätzlich» einen schwarzen Helm trage (pag. 82, Z. 5 f.). Welche Farbe sein Helm an diesem Tag hatte, wusste er eigenen Angaben zufolge nicht mehr (pag. 82, Z. 16 ff.). Weiter machte der Beschuldigte – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – auch nicht von Beginn weg eine Verwechslung geltend. Es trifft zwar zu, dass er anlässlich seiner Anhaltung die Aussage verweigerte, was so auch im Anzeigerapport vermerkt ist. Gemäss seinen eigenen Aussagen bei der Vorinstanz machte er aber dennoch Ausführungen bzw. erkundigte sich bei den für die Anhaltung zuständigen Polizisten etwa nach dem genauen Ort der Messung. Von einer (geltend gemachten) Verwechslung war nicht die Rede (pag. 82, Z. 8 ff.). Auch seine weiteren Aussagen vermögen mehrheitlich nicht zu überzeugen. So sprach der Beschuldigte davon, dass er am besagten Tag eine orange Hose getragen habe. Hätte er an diesem Tag tatsächlich eine solche Hose getragen, wäre er kaum zweifelsfrei von Polizistin C.________ und ihrem Kollegen Polizist E.________ identifiziert worden. Es ist davon auszugehen, dass eine solch auffällige Abweichung von der mündlichen Beschreibung bzw. dem dazumal vorliegenden Foto dem Anhalteteam ohne Weiteres aufgefallen wäre. Schliesslich vermag auch der Umstand einer (vermeintlichen) Diskrepanz zwischen der Aussage von Polizistin C.________ im Berichtsrapport, wonach die Kontrolle des Beschuldigten «kurz vor dem Mittag» stattgefunden habe, und der Tatzeit um 10:48 nicht die Annahme einer Verwechslung zu begründen. Die fragliche Aussage der Polizistin C.________ ist zwar eher ungenau, schliesst eine Kontrolle gegen 11:00 Uhr jedoch nicht per se aus. Zu bemerken ist sodann, dass der fragliche Berichtsrapport erst am 28. Juni 2021 und damit rund ein Jahr nach dem nunmehr in Frage stehenden Vorfall verfasst wurde. Dass darin keine präzisere Zeitangabe mehr gemacht werden konnte, scheint aufgrund des Zeitablaufs verständlich.

Die Kammer stützt sich nach dem Gesagten insbesondere auf das Video, den Anzeigerapport sowie den Berichtsrapport zur Anhaltung des Beschuldigten und geht ebenfalls davon aus, dass eine zweifelsfreie Identifikation möglich war. Eine Verwechslung wird unter den dazumal gegebenen Umständen als derart unwahrscheinlich erachtet, dass sie ausgeschlossen werden kann.

Ad Korrektheit der Messung bzw. gefahrene Geschwindigkeit:

Der Beschuldigte bestreitet ferner die Richtigkeit der durchgeführten Laser-Geschwindigkeitsmessung bzw. dass er effektiv mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h respektive 116 km/h unterwegs gewesen sei. Der Videoaufnahme der Laser-Geschwindigkeitsmessung ist zu entnehmen, dass die Aufzeichnung des Motorrads über rund vier Sekunden erfolgte (10:48:45 Uhr bis 10:48:49) und hierbei etwa eine Sekunde eine Geschwindigkeit von 115 km/h bzw. max. 116 km/h angezeigt wurde. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, war der Laser (Fadenkreuz) ca. in der Hälfte der Aufzeichnung nicht mehr genau auf den Motorradfahrer ausgerichtet. Das Messgerät zeichnete dabei zeitweise eine Geschwindigkeit von 0 km/h auf, obwohl das Fahrzeug offensichtlich in Bewegung war. Gegen Ende des Videos wurde noch eine Geschwindigkeit von 102 km/h bzw. schliesslich noch 94 km/h gemessen (pag. 5).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es könne fast nicht sein, dass er 115 km/h gefahren sei (pag. 83, Z. 1 ff.; Hervorhebung durch die Kammer). Konkrete Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit machte er indes nicht bzw. wollte er nicht machen, da er dies nicht einschätzen könne (pag. 83, Z. 9 ff.). Diese Aussage erstaunt, da er auf Frage angab, dass er es «definitiv bemerkt» hätte, wenn er zu schnell gefahren wäre (pag. 83, Z. 12). Als Erklärung, weshalb er nicht die gemessenen 115 km/h gefahren sei, gab der Beschuldigte lediglich an, dass die Geschwindigkeit mit 80 km/h signalisiert gewesen sei. Das Wissen des Beschuldigten um die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung schliesst selbstredend nicht aus, dass dieser trotzdem zu schnell gefahren sein könnte. Oberinstanzlich wurde erneut geltend gemacht, dass die gemessene Geschwindigkeit variiere bzw. teilweise auf 0 km/h falle und die Mitte des Fadenkreuzes teilweise auch neben dem Motorrad liege. Es seien daher Schwenkbewegungen erfolgt, welche die Messung verfälschen könnten.

Diese Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten vermögen, insbesondere mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen, nicht zu überzeugen. Das zur Geschwindigkeitsmessung verwendete Lasergerät (Kustom LaserCam 4, S.-Nr. LE0554, METAS 437028) verfügte im Zeitpunkt des hier fraglichen Einsatzes am 30. Mai 2020 über eine erst kürzlich erfolgte Eichung durch das gemäss Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) dafür zuständige Institut für Metrologie (METAS). Im besagten Eichzertifikat vom 1. April 2020 wurde festgehalten, dass das Messmittel gemäss den vom METAS bei der Bauartprüfung festgelegten Eichvorschriften geprüft worden sei und die gesetzlichen Anforderungen erfülle (pag. 4). Ferner wurde ein Messprotokoll erstellt, welches insbesondere Datum, Zeit und Ort der Messung, die Fahrtrichtung, die Anzahl erfasster Widerhandlungen sowie die höchstzulässige Geschwindigkeit am Messort enthält (pag. 67 f.). Der das Lasergerät bedienende Polizeibeamte D.________ verfügte über die erforderliche Ausbildung für die Bedienung des eingesetzten Gerätes (pag. 69). Weder das Messprotokoll noch der Anzeigerapport oder der Berichtsrapport von Polizist D.________ weisen sodann einen Vermerk auf, welcher auf eine Störung des Gerätes oder im Ablauf der Messung hinweisen würde. Vielmehr wurde im besagten Messprotokoll bei «Funktionstest gem. Bedienungsanleitung ausgeführt und i.O.» ein Kreuz gesetzt. Dies von einem Polizisten, welcher bereits im Jahr 2017 speziell für die Bedienung von Lasermesssystemen ausgebildet wurde (pag. 69). Vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht von Polizeibeamten hinsichtlich besonderer Vorkommnisse (gemäss Ziff. 5. der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr des ASTRA) darf dies zumindest als zusätzliches Indiz für ein funktionstüchtiges Messgerät betrachtet werden (vgl. Urteil des BGer 6B_751/2010 vom 11. Januar 2011 E 2.6). Auf Nachfrage der Vorinstanz ergänzte Polizist D.________ in seinem Berichtsrapport vom 28. Juni 2021 denn auch, dass das fragliche Messgerät gemäss Bedienungsanleitung korrekt in Betrieb genommen und bedient worden sei. Es habe «einwandfrei funktioniert» und den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Auch die «Null-Messungen» vor dem Einsatz hätten «einwandfrei» funktioniert. Weiter wurde von Polizist D.________ ausgeführt, dass das Gerät nur dann eine Geschwindigkeit anzeige, wenn sie ohne Fehler erkannt worden sei. Die wechselnden Geschwindigkeiten auf dem Gerät seien einfach zu erklären. Zeige das Gerät 0 km/h an, sei die Geschwindigkeit in diesem Moment nicht errechnet worden (pag. 65 f.). Diese Begründung ist durchaus einleuchtend und deckt sich mit den Beobachtungen im Video. So fällt die Geschwindigkeit teilweise auf 0 km/h, wenn der Laser (Fadenkreuz) nicht zentral auf den Motorradfahrer ausgerichtet ist. Es ist den nachvollziehbaren Erläuterungen von Polizist D.________ zufolge nichts Aussergewöhnliches, wenn die gefahrene Geschwindigkeit während einer Messung nicht laufend aufgezeichnet wird, sondern zwischenzeitlich auf 0 km/h fällt und genau in diesem Zeitpunkt keine Berechnung erfolgt bzw. erfolgen kann. Auf einen technischen Defekt kann aufgrund dessen (noch) nicht geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass unvermeidbare kleine Bewegungen bzw. Schwankungen dazu führen, dass der Laser (Fadenkreuz) nicht immer zentral auf den Motorradfahrer gerichtet ist. Hinzu kommt, dass die hier fragliche Geschwindigkeit von 115 km/h bzw. 116 km/h angezeigt wurde, als der Laser (Fadenkreuz) zentral auf den erfassten Motorradfahrer gerichtet war.

Insgesamt kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Gestützt auf das Video, das Messprotokoll, das Eichzertifikat, die Ausbildungsbestätigung sowie insbesondere auch den nachvollziehbaren Berichtsrapport von Polizist D.________ ist davon auszugehen, dass die Messung korrekt erfolgte. Trotz maximaler Geschwindigkeit von 116 km/h (vgl. die Ausführungen von Polizist D.________ im Berichtsrapport vom 28. Juni 2021, pag. 65 f.) ist auf den angeklagten Sachverhalt abzustellen und von 115 km/h auszugehen.

15. Beweisergebnis

Es bestehen nach dem Gesagten keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Entsprechend geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte als Lenker des Motorrads KTM mit Kennzeichen .________ am 30. Mai 2020 um 10:48 Uhr die auf dem Streckenabschnitt Gurnigelbad - Gurnigel Passhöhe signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 31 km/h überschritten hat.

IV. Rechtliche Würdigung

16. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es gemäss Rechtsprechung nicht darauf ankomme, wie lange eine überhöhte Geschwindigkeit gefahren werde. Eine Geschwindigkeitsmessung mittels Radar oder Laser sei immer eine Momentaufnahme. Zu generell seien sodann die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Streckenabschnitt übersichtlich und zum konkreten Zeitpunkt wenig befahren gewesen sei. Entscheidend sei, dass es sich beim Gurnigelpass um ein insbesondere bei Ausflüglern mit PW und Motorradfahrern sehr beliebtes Ausflugsziel handle, weshalb aus der kurzen Sequenz über eine sehr kurze Teilstrecke noch nicht auf ein geringes Verkehrsaufkommen geschlossen werden dürfe. Es sei jederzeit mit auftauchenden Fahrzeugen zu rechnen. Der Beschuldigte habe aus einer Kurve herauskommend massiv beschleunigt. Eine abstrakte Gefährdung von wenigen Sekunden sei ausreichend. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung könne aufgrund der bewussten Betätigung des Gaspedals bzw. des Gashebels nur vorsätzlich begangen werden. Bezüglich der überhöhten Geschwindigkeit und der damit einhergehenden abstrakt erhöhten Gefährdung sei mindestens Eventualvorsatz anzunehmen (pag. 155 ff.).

Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, dass vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden könne. Trotz Schematismus des Bundesgerichts seien im Bereich von Geschwindigkeitsüberschreitungen Abweichungen möglich, womit auch eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 31 km/h eine einfache Verkehrsregelverletzung darstellen könne. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nur sehr kurz (ein paar Hundertstelsekunden) erfolgt. Lasermessungen seien sodann keine Momentaufnahme und würden es erlauben, die Einstufung des Fehlverhaltens und das Verschuldensausmass umfassender zu berücksichtigen. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen, die Strecke gerade, die Fahrbahn trocken und das Verkehrsaufkommen gering. Es seien keine anderen Verkehrsteilnehmer ersichtlich, die Strecke weise keine Einmündungen, Häuser etc. auf und verfüge nicht über Trottoir. Die Generalstaatsanwaltschaft spekuliere unzulässigerweise, dass der Verkehr trotzdem rege gewesen sein müsse. Zu Recht habe die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als nicht erfüllt erachtet. Auch die subjektive Komponente sei nicht gegeben. Die nur kurze Überschreitung zeige, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe und nur eine vorsätzliche Begehung sei angeklagt (pag. 166 f.).

17. Gesetzliche und theoretische Ausführungen

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur dann zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1, Urteile des BGer 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.1, 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Zu den wichtigen bzw. grundlegenden Verkehrsvorschriften gehört unter andern auch jene über die Geschwindigkeit (Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 90 N 62 f.).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteil des BGer 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2; 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1, Urteil des BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände verneint das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteile des BGer 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand ist nicht bloss bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch hinsichtlich der damit einhergehenden Folgen bzw. der Risikoverwirklichung zu prüfen (Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3). Als innerer Vorgang lässt er sich aber regelmässig nur aufgrund äusserer Umstände erschliessen, was zulässig ist (vgl. Urteil des BGer 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4).

Das Bundesgericht knüpft die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 2 SVG im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen an bestimmte Schwellenwerte. Es nimmt in der Regel, d.h. ungeachtet der konkreten Umstände, dann eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG an, wenn die beschuldigte Person die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (vgl. beispielhaft etwa Urteile des BGer 6B_510/2019 vom

8. August 2019 E. 3.2, 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.8, 6B_661/2016 vom

23. Februar 2017 E. 1.2.1, 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen).

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt ausserhalb von Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 Bst. b der⁠ Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).

18. Subsumtion der Kammer

Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt wurde der Beschuldigte ausserorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h gemessen. Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4 km/h überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektiv schwerer Fall vorliegt. Im konkreten Fall sind keine Umstände ersichtlich, welche die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen. Entlastende Umstände sind nur in besonderen Fällen anzunehmen. Solche sind vorliegend klar zu verneinen. So kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – zumindest für die Erfüllung des in Frage stehenden Tatbestandes – nicht darauf an, wie lange mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren wurde (vgl. Ziff. 17. hiervor). Auch wenn die Lasermessung, im Gegensatz zu einer Aufnahme mittels Radargerät, eine etwas umfassendere Registrierung ermöglicht, so handelt es sich dennoch um eine Momentaufnahme. Eine abweichende Behandlung rechtfertigt sich nicht und das Verschuldensausmass ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung, erst im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufzugreifen. Sodann sind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch die übrigen Umstände vor Ort, wie die guten Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse unbeachtlich (vgl. Ziff. 17. hiervor). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass aber ohnehin nicht bereits auf ein geringes Verkehrsaufkommen geschlossen werden kann, nur weil im Rahmen der äusserst kurzen Videosequenz und darauf abgebildeten kurzen Strecke keine anderen Fahrzeuge bzw. Verkehrsteilnehmer zu erkennen sind. Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit ist typischerweise besonders geeignet, um in Situationen wie der vorliegenden, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu verletzen. Hierbei muss es nicht zu einem Unfall kommen und es muss auch keine konkrete Gefahr geschaffen werden. Es genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Ob dabei entgegenkommende Verkehrsteilnehmer oder etwa auch Beifahrer gefährdet werden, spielt keine Rolle (vgl. Giger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 90 SVG). Der Beschuldigte war vorliegend nicht alleine, sondern mit einer Beifahrerin unterwegs. Er befuhr den fraglichen Streckenabschnitt mit stark überhöhter Geschwindigkeit. Auch wenn im konkreten Moment der Messung bzw. Aufzeichnung keine anderen Verkehrsteilnehmer zu sehen sind, so musste der Beschuldigte ohne Weiteres mit der Möglichkeit rechnen, dass sich auch andere Fahrzeuge auf besagter Strasse fortbewegen respektive plötzlich auftauchen könnten. Dies umso mehr, als der Beschuldigte aus einer Kurve herauskommend beschleunigte (die Strasse mithin nicht nur geradlinig verläuft) und es sich beim Gurnigel bekanntermassen um ein beliebtes Ausflugsziel handelt bzw. die dortige Bergstrecke mit ihrer Streckenführung und den Kurven gerichtsnotorisch unter Motorradfahrenden äusserst beliebt ist. In Anbetracht der Umstände und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte mit der hier in Frage stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 31 km/h in Rüti bei Riggisberg nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern eine erhöhte abstrakte und damit naheliegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (darunter auch seiner Beifahrerin) verursachte. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV ist demzufolge erfüllt.

Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich die Höchstgeschwindigkeit überschritt und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf nahm. Auch wenn das Ziel des Beschuldigten nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden lag, war sein Verhalten doch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern gedankenlos. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung nur sehr kurz erfolgte. Der Beschuldigte erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der Beschuldigte ist daher der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 31 km/h, schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 109 f.).

20. Strafrahmen

Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_510/2019 vom

8. August 2019 E. 4.3.).

21. Konkrete Strafzumessung

21.1 Tatkomponenten

Die VBRS-Richtlinien empfehlen für ein Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge ausserorts um 30 - 34 km/h eine Sanktion von 25 Strafeinheiten (S. 22 VBRS-Richtlinien).

Der Beschuldigte überschritt am 30. Mai 2020 in Rüti bei Riggisberg (Streckenabschnitt Gurnigelbad - Gurnigel Passhöhe) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 31 km/h. Die entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte nur ganz kurz, das Wetter war an diesem Vormittag schön (bewölkt), die ca. sieben Meter breite Strasse trocken und der besagte Streckenabschnitt war unbebaut (pag. 67). Unter den dazumal gegebenen Umständen kann das Ausmass der verschuldeten Gefährdung – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – als noch vergleichsweise gering bezeichnet werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte allerdings so oder anders eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge, was indes tatbestandsimmanent ist. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen nicht. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus und das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, was eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Vorsätzliches und rücksichtsloses Handeln sind tatbestandsimmanent und wirken in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten nicht verschuldenserhöhend. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich und betreffend die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eventualvorsätzlich. Besondere Beweggründe, die an der Tatschwere etwas ändern würden, sind indes nicht bekannt. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Beweggründen; es wäre ein Leichtes gewesen, sich an die signalisierte Geschwindigkeit zu halten und somit die Tat zu vermeiden.

Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (inkl. Eventualvorsatz betreffend Gefährdung) 25 Strafeinheiten als angemessen.

21.2 Täterkomponenten

Vorab kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 111). Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge zurzeit auf Arbeits- bzw. Auftragssuche. Er erhält keine Arbeitslosenentschädigung mehr und verfügt über Schulden in Höhe von CHF 1'190'000.00. Er ist Vater zweier Kinder und lebt in F.________, G.________ (pag. 146 f.). Der Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft (pag. 144) und gemäss ADMAS-Auszug vom 22. Juni 2021 wurden keine administrativrechtlichen Massnahmen gegen ihn verhängt (pag. 56).

Der Beschuldigte hat sich im Verfahren stets korrekt verhalten. Dass er sich gegen den angeklagten Vorwurf zur Wehr setzt und diesen bestreitet, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht angelastet werden. Ein sogenannter «Geständnisrabatt» ist ihm nicht zu gewähren. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten und es bleibt bei der ausgefällten Strafe von 25 Strafeinheiten.

21.3 Strafart

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Dabei ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1, BGE 138 IV 120 E. 5.2, Urteile des BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2.und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2.).

Für den zu beurteilenden Fall kommt nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben keinen Anlass, stattdessen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Kammer sieht daher keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen (vgl. beispielhaft BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2).

21.4 Tagessatzhöhe

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens

CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte ist gemäss Angaben im Formular «Erhebung finanzielle Verhältnisse» zurzeit auf Arbeitssuche. Er erzielt kein Einkommen und erhält keine ALV-Entschädigung. Ferner verfügt er über kein Vermögen und hat Schulden in Höhe von CHF 1'190'000.00 (pag. 146). Die Kammer verkennt nicht, dass seine finanzielle Situation sehr angespannt ist. Eine ausnahmsweise Unterschreitung des regulären Minimums rechtfertigt sich im vorliegenden Fall (insb. mit Blick auf die erfolgte Umschulung) allerdings noch nicht (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 50 vom 15. August 2019 E. 13.2 ff.). Der massgebende Tagessatz ist auf CHF 30.00 festzusetzen.

21.5 Vollzug der Geldstrafe, Probezeit und Verbindungsbusse

Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens respektive der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter stellen Faktoren wie insbesondere die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. relevante Prognosekriterien dar (zum Ganzen Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. f. mit Hinweisen). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich, soweit aus den Akten ersichtlich, seit dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 30. Mai 2020 wohlverhalten. Er ist – eigenen Angaben zufolge – zurzeit auf Arbeitssuche und erzielt kein Einkommen (pag. 146). Seine Kinder leben bei ihm und er finanziert deren Unterhalt (pag. 81, Z. 22 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen – trotz der angespannten finanziellen Verhältnisse – geordnet. Eine ungünstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden. Unter den gegebenen Umständen ist es angezeigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll damit auch der Ernst der Lage vor Augen geführt und gezeigt werden, was bei Nichtbewährung droht (Bommer, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

Es erscheint der Kammer angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist vorliegend auf CHF 150.00 (fünf Tagessätze à CHF 30.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

21.6 Fazit

Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, sowie zu einer Verbindungbusse von CHF 150.00 verurteilt.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 5 Tage festgesetzt.

VI. Kosten und Entschädigung

22. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte ist im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterlegen, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf

CHF 2‘000.00 bestimmt.

23. Entschädigung

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario bzw. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt

der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 30. Mai 2020 in Rüti bei Riggisberg,

und in Anwendung der

Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB;

Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG;

Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV;

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total

CHF 600.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'000.00.

II.

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Advokat Dr. iur. B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Polizei G.________, Administrativmassnahmen, H.________ (Strasse), .________ I.________ (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 29. Juni 2022

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 435

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

6B_27/2020

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_28/2018

6B_760/2017

6B_684/2017

6B_111/2016

6B_719/2017

6B_720/2018

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

6B_1235/2021

6B_1235/2021

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 120 IV 348ATF 120 IV 348DTF 120 IV 348

6B_638/2019

6B_870/2018

6B_1235/2021

6B_1235/2021

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Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr

6B_870/2018

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

6B_1235/2021

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_781/2010

6B_300/2015

6B_605/2016

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 145 IV 190ATF 145 IV 190DTF 145 IV 190

6B_751/2010

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93

6B_417/2021

6B_1039/2021

6B_1235/2021

6B_1039/2021

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

6B_164/2020

6B_300/2021

6B_505/2020

BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93

6B_300/2021

6B_1039/2021

6B_300/2021

6B_505/2020

6B_1204/2016

6B_33/2015

6B_1235/2021

6B_186/2010

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

6B_510/2019

6B_253/2019

6B_661/2016

1C_87/2016

6B_148/2012

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

6B_510/2019

6B_1079/2016

6B_249/2016

6B_243/2016

6B_748/2015

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

6B_496/2020

6B_1246/2015

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

6B_1246/2015

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_988/2017

SK 18 50

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

6B_1070/2018

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF