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Entscheid

SK 2021 438

Erbrecht übriges

16. Februar 2024Deutsch145 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 24. März 2021 über den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 810 ff., Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 438

Bern, 14. Juni 2023

Besetzung Obergerichtssuppleantin Pfänder Baumann (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Weingart

Gerichtsschreiberin Bucher

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin 1

und

E.________

v.d. Rechtsanwalt F.________

Straf- und Zivilklägerin 2

und

G.________

v.d. Rechtsanwalt H.________

Strafkläger

Gegenstand Gefährdung des Lebens (mehrfach begangen), fahrlässige Körperverletzung (mehrfach begangen) und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 24. März 2021 (PEN 19 851)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 24. März 2021 über den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 810 ff., Hervorhebungen im Original):

«I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen, am 23.07.2017, auf der I.________ (Strecke), J.________ (Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. von C.________, E.________ und G.________ (AKS Ziff. 1);

der fahrlässigen Körperverletzung, mehrfach begangen am 23.07.2017, auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. von C.________, E.________ und G.________ (AKS Ziff. 2);

der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23.07.2017, auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd (AKS Ziff. 3);

und in Anwendung der

Art. 40, 43, 44, 47, 49, 125 Abs. 1 und 2, 129 StGB

Art. 426 ff. StPO

Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15'050.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 15'577.30, insgesamt bestimmt auf CHF 30'627.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 26'516.15).

[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

A.________ hat

der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 10'443.20,

der Straf- und Zivilklägerin E.________ eine Entschädigung von CHF 13'858.75 und

dem Strafkläger G.________ eine Entschädigung von CHF 15'087.25

für ihre bzw. seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

Erwägungen

II.

Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil des Obergerichts des Kantons K.________ (Kanton) vom 28.01.2015 wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Für das Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

III.

[Entschädigung amtliche Verteidigung]

IV.

Dispositiv

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:

Es wird festgestellt, dass der Strafkläger G.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

VI.

[Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie Eröffnungsformel]»

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 31. März 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 819).

Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 27. September 2021 (pag. 824 ff.).

Mit ebenfalls form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 18. Oktober 2021 beschränkte Rechtsanwalt B.________ die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen gemäss Ziff. I.1. sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfach begangen gemäss Ziff. I.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Angefochten wurden weiter die Strafzumessung, die Zivilansprüche sowie die Verfahrenskosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 937).

Bezugnehmend auf die Verfügung vom 20. Oktober 2021 (pag. 945 f.) verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 5. November 2021 (pag. 951 f.), die Straf- und Zivilklägerin 2 E.________ (früher ________ [vgl. pag. 591]; nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 2) mit Schreiben vom 9. November 2021 (pag. 953 f.) sowie der Strafkläger G.________ (nachfolgend Strafkläger) und die Straf- und Zivilklägerin 1 C.________ (früher ________ [vgl. pag. 1152]; nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 1) jeweils mit Schreiben vom 10. November 2021 (pag. 956, pag. 958) auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend.

Aufgrund einer Erkrankung des Beschuldigten, wurde die auf 16./17. Juni 2022 vor der 2. Strafkammer angesetzte Berufungsverhandlung verschoben (pag. 1045 f.). Am 13./14. Juni 2023 fand schliesslich vor der 2. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1234 ff.).

3. Wechsel der amtlichen Verteidigung

Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 wurde Rechtsanwältin L.________ mit Wirkung ab 24. Juli 2017 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 342). Gestützt auf die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 5. Februar 2018, wonach der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (pag. 358 f.), wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwältin L.________ mit Verfügung vom 8. Februar 2018 sistiert sowie zur Kenntnis genommen, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt wird (pag. 352 f.).

Mit Eingabe vom 7. März 2022 stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag um Anordnung einer amtlichen Verteidigung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt (pag. 980). Rechtsanwältin L.________ stimmte mit Schreiben vom 15. März 2022 (pag. 998) und 23. März 2022 (pag. 1009 f.) einer Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zu. Auch hat sich keine der Parteien einem Wechsel widersetzt (pag. 1012-1018).

Mit Verfügung vom 6. April 2022 hob die Verfahrensleitung die Sistierung des amtlichen Mandates von Rechtsanwältin L.________ auf und entliess sie per 6. April 2022 aus dem amtlichen Mandat. Als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wurde Rechtsanwalt B.________ per 6. April 2022 eingesetzt. Zudem wurde gerichtsseitig davon ausgegangen, dass Rechtsanwältin L.________ für das oberinstanzliche Verfahren keine entschädigungswürdigen Aufwendungen geltend zu machen hat (pag. 1020 ff.).

Infolge Erkrankung wurde Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsverhandlung von Rechtsanwalt M.________ und Rechtsanwältin N.________ vertreten (pag. 1223 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden, die übrigen Parteien erhoben keine Einwände (pag. 1231; pag. 1233; pag. 1236).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Berufungserklärung vom 18. Oktober 2021 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten zwei Beweisanträge: Er beantragte, O.________ sei in der oberinstanzlichen Verhandlung als Auskunftsperson, evtl. Zeuge, einzuvernehmen und der Bericht des P.________ (Spital) K.________(Kanton) vom 18. September 2021 (neurologische Stellungnahme) sei zu den Akten zu erkennen (pag. 938 ff.). Die Kammer erkannte mit Beschluss vom 19. November 2021 den Bericht des P.________(Spital) K.________(Kanton) vom 18. September 2021 zu den Akten. Den Beweisantrag auf Einvernahme von O.________ als Auskunftsperson, evtl. Zeuge, wies sie unter Anführung einer Begründung ab (pag. 972 ff.).

Rechtsanwalt H.________ stellte mit Schreiben vom 24. Mai 2023 namens des Strafklägers den Beweisantrag, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK ________ vom ________ (Datum) zu den amtlichen Akten zu erkennen (pag. 1095 ff.). Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft kein Einwand gegen den Beweisantrag erhoben (pag. 1137). Rechtsanwalt B.________ ging im Schreiben vom 26. Mai 2023 davon aus, dass das Urteil vom ________(Datum) zufolge Zustellung bereits zu den Akten erkannt worden sei. Weiter stellte er namens des Beschuldigten den Antrag, das erstinstanzliche Urteil samt Erwägungen des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2021 sei ergänzend beizuziehen und den Parteivertretern zur Einsicht zu übermitteln (pag. 1141 f.). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurden die Akten SK ________ von Amtes wegen ediert und den Parteien Kopien des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 1. November 2021 sowie der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 17. Februar 2022 zugestellt (pag. 1169 ff.).

Im Hinblick auf die auf 16./17. Juni 2022 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht (datierend vom 25. Mai 2022; pag. 1025 ff.) samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse sowie ein Strafregisterauszug (datierend vom 3. Juni 2022; pag. 1031 f.) eingeholt. Für den Verschiebungstermin vom 13./14. Juni 2023 wurden ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 1161 ff.) und ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1134 f.) eingeholt (beides datierend vom 25. Mai 2023).

Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt F.________ für die Straf- und Zivilklägerin 2 ein Arztzeugnis vom 3. Februar 2021, einen Unfallschein UVG, ein Schreiben der AQ.________ vom 23. September 2021, eine detaillierte Taggeldübersicht der AQ.________ und Physiotherapie-Verordnungen ab dem 17. November 2020 ein und diese wurden zu den Akten erkannt (pag. 1236 f.; pag. 1269 ff.). Weiter wurden der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 2 erneut befragt (pag. 1238 ff.; pag. 1248 ff.).

5. Anträge der Parteien

5.1 Anträge des Beschuldigten

Rechtsanwalt M.________ beantragte vertretend für Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten was folgt (pag. 1284; Hervorhebungen im Original):

«I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Jura-Seeland vom 24. März 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt wurde.

II.

a) A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen der Gefährdung des Lebens, angeblich mehrfach begangen am 23. Juli 2017 z.N. von C.________, E.________ und G.________.

b) Der Beschuldigte A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen von der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen am 23. Juli 2017 z.N. von C.________, E.________ und G.________.

c) Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten seien auszuscheiden und dem Staate Bern aufzuerlegen.

d) Dem Beschuldigten A.________ sei aufgrund der ergangenen Freisprüche ¾ seiner Verteidigungskosten auf gerichtliche Bestimmung hin vom Staate Bern erstinstanzlich zu ersetzen.

III.

A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Anordnung einer Probezeit von 5 Jahren zu verurteilen;

die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten seien auszuscheiden und A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen.

IV.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf gerichtliche Bestimmung hin festzusetzen und vom Staate Bern zu ersetzen.

V.

Die Zivilklagen von C.________ und E.________ seien ohne Beurteilung im Grundsatz auf den Zivilweg zu verweisen.

VI.

Das amtliche Honorar für die oberinstanzliche Verteidigung von A.________ sei gerichtlich festzulegen.»

5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Der stellvertretende Generalstaatsanwalt Q.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1286 f.; Hervorhebungen im Original):

«I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24.03.2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1. A.________ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23.07.2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, schuldig gesprochen wurde;

2. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons K.________(Kanton) vom 28.01.2015 eingestellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.

A.________ sei schuldig zu sprechen:

1. der Gefährdung des Lebens, mehrfachen begangen am 23.07.2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd z. N. von C.________, E.________ und G.________;

2. der fahrlässigen Körperverletzung, mehrfachen begangen am 23.07.2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd z. N. von C.________, E.________ und G.________

und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren;

2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. eine Gebühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 VKD).

III.

Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).»

5.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 1

Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Straf- und Zivilklägerin 1 die folgenden Anträge (pag. 1152 f.; Hervorhebungen im Original):

«I. Herr A.________ sei schuldig zu sprechen,

1. der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen, am 23.07.2017, auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. von C.________, E.________ und G.________;

2. der fahrlässigen schweren Körperverletzung, mehrfach begangen, am 23.07.2017, auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. von C.________, E.________ und G.________;

3. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23.07.2017, auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd.

II. Herr A.________, sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen,

1. zu einer angemessenen, harten Strafe;

2. zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten;

3. zur Bezahlung der Interventionskosten für den Rechtsbeistand der Strafklägerin im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennoten von Rechtsanwältin D.________ vom 19. März 2021 und vom 30. Mai 2023.

Ill. Zivilklage

1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Auf das Ausscheiden von Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit der Zivilklage sei zu verzichten.»

5.4 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 2

Namens der Straf- und Zivilklägerin 2 stellte und begründete Rechtsanwalt F.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1288; Hervorhebungen im Original):

«I.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen, am 23.07.2017, auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord in Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. von C.________, E.________ und G.________;

2. der fahrlässigen Körperverletzung, mehrfach begangen, am 23.07.2017, auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. von C.________, E.________ und G.________;

und sei in Anwendung von den massgeblichen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:

1. Zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe.

2. Zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin E.________ für das erstinstanzliche Verfahren gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sowie für das oberinstanzliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnote.

II.

1. Die Zivilklage von E.________ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Für die Beurteilung der Zivillage von E.________ seien erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten auszuscheiden.»

5.5 Anträge des Strafklägers

Rechtsanwalt H.________ stellte und begründete namens des Strafklägers in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1297; Hervorhebungen im Original):

«Strafpunkt

I Herr A.________ sei schuldig zu sprechen:

a) der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, zN von C.________ (heute ________), E.________ (heute ________) sowie G.________ (Ziffer 1.1. AKS vom 07.10.2019);

b) der fahrlässigen Körperverletzung, mehrfach begangen am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, zN von C.________ (heute ________), E.________ (heute ________) sowie G.________ (Ziffer 1.2 der AKS vom 07.10.2019);

und zu einer nach gerichtlichem Ermessen festzulegenden Strafe zu verurteilen.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

II Herr A.________ sei zu verurteilen, Herrn G.________ die anwaltlichen Interventionskosten für das erstinstanzlich Verfahren in der Höhe von CHF 15'087.35 (vgl. Ziffer I. 3.3 auf Seite 3 des erstinstanzlichen Urteils vom 24.03.2021) sowie jene für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnote vom 13.06.2023 zu bezahlen.

III Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich Herrn A.________ zur Bezahlung zu auferlegen.»

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0).

Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu E. I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 24. März 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, schuldig erklärt wurde (Ziff. I. 3.; pag. 811). Zudem sind die Ziff. II. (Einstellung des Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten und der damit verbundenen Kostenfolgen; pag. 812) und die Ziff. V. (Feststellung des Rückzugs der Zivilklage des Strafklägers und der damit verbundenen Kostenfolgen; pag. 814) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht angefochten und mangels Beschwer ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen (Ziff. I.1., pag. 811) und wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. I.2.; pag. 811) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, über die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Sanktionspunkt 1 unter Ziff. I.; pag. 811), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Sanktionspunkt 2 und 3 unter Ziff. I.; pag. 811 f.), über die Bestimmung des amtlichen Honorars (Ziff. III.; pag. 813) und über die Zivilansprüche der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 und der damit verbundenen Kostenfolgen (Ziff. IV.; pag. 814) zu befinden. Praxisgemäss neu zu verfügen ist ausserdem über das DNA-Profil (Ziff. VI.1.; pag. 814) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.2.; pag. 814).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die mit Ergänzung der Anklageschrift vom

23. Februar 2021 erhobene Anklage betreffend (eventuell) versuchter Tötung (mehrfach begangen) ist damit durch die Kammer nicht mehr zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 282 wonach das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt wird).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Sachverhalt

7.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift

7.1.1 Gefährdung des Lebens (mehrfach begangen)

Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.1. der Anklageschrift die Gefährdung des Lebens vorgeworfen, mehrfach begangen am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, der Straf- und Zivilklägerin 2 und dem Strafkläger, indem er sein Fahrzeug, in welchem er als Fahrer und die Straf- und Zivilklägerin 1, die Straf- und Zivilklägerin 2 und der Strafkläger als Mitfahrer sassen, unrechtmässig auf ca. 200 km/h beschleunigt habe, obschon er gewusst habe, dass diese Geschwindigkeit, insbesondere auch aufgrund der nassen Fahrbahn und der nahenden Kurve, viel zu hoch gewesen sei. Dadurch soll er trotz der für ihn offensichtlichen Gefahr, willentlich und skrupellos die Mitinsassen in eine unmittelbare, konkrete Lebensgefahr gebracht haben, welche sich dann auch konkretisiert habe, indem er anfangs der Kurve die Beherrschung über das Fahrzeug verloren habe, dieses von der Fahrbahn abgekommen sei und sich u.a. mehrmals überschlagen habe, was zur Folge gehabt habe, dass seine Mitfahrer schwer verletzt worden seien (pag. 467).

7.1.2 Fahrlässige Körperverletzung (mehrfach begangen)

Weiter wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.2. der Anklageschrift die fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen, mehrfach begangen am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, der Straf- und Zivilklägerin 2 und dem Strafkläger, indem er über sein Fahrzeug, in welchem er als Fahrer und die Straf- und Zivilklägerin 1, die Straf- und Zivilklägerin 2 und der Strafkläger als Mitfahrer sassen, unrechtmässig auf ca. 200 km/h beschleunigt habe, insbesondere aufgrund der massiv zu hohen Geschwindigkeit, der feuchten Fahrbahn und der beginnenden Kurve, die Beherrschung verloren habe, wobei das Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen sei und sich u.a. mehrmals überschlagen habe, was zur Folge gehabt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 u.a. Rückenwirbel und Rippen gebrochen, eine Hirnblutung und Blutungen der Leber und Milz erlitten habe, die Straf- und Zivilklägerin 2 u.a. die Wirbelsäule und das Brustbein gebrochen sowie die Leber gequetscht und der Strafkläger mehrere Schnittwunden im Gesicht und einen Muskelriss erlitten habe (pag. 468).

7.2 Unbestrittener Sachverhalt

Der Sachverhalt ist, soweit die Vorgeschichte und das Rahmengeschehen betreffend, unbestritten. Es ist demnach als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin 1, die Straf- und Zivilklägerin 2 und der Strafkläger in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2017 bis ca. um 02:10 Uhr in der R.________ (Lokal) des Beschuldigten in S.________ (Ortschaft) aufhielten. Nach Schliessen des Lokals entschloss sich die Gruppe, gemeinsam zum Rastplatz T.________ (Ortschaft) zu fahren, um dort noch etwas zu essen. Via die U.________ (Strecke) von S.________(Ortschaft) herkommend fuhr das Fahrzeug des Beschuldigten (BMW 650i Cabrio mit dem Kennzeichen «________ (Kennzeichen)») in Richtung V.________ (Ortschaft). Um ca. 02:55 Uhr verunfallte das Fahrzeug auf der W.________ (Strecke), auf dem Abschnitt J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd. Es geriet in der Linkskurve kurz vor der Autobahnbrücke rechts von der Fahrbahn ab auf den Grünstreifen, hob an der Böschung ab, durchbrach einen Vorwegweiser sowie Gebüsch, überschlug sich mehrfach und kam nach 180 m zum Stillstand. Anschliessend fing das Fahrzeug Feuer und brannte fast vollständig aus. Im Unfallfahrzeug befanden sich der Beschuldigte, der Strafkläger und die beiden Straf- und Zivilklägerinnen. Schliesslich ist unbestritten, dass die Fahrbahn zum Zeitpunkt des Unfalls nass war.

7.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen

Im Rahmen der Beweiswürdigung zum bestrittenen Sachverhalt ist insbesondere zu prüfen, was sich während der fraglichen Fahrt ereignet hat und wie genau es zum Unfall kam. Im Wesentlichen stellt sich die Frage, ob es vor dem Unfall zu einer Dritteinwirkung auf den Fahrzeugführer, namentlich einem Eingriff seitens des Strafklägers auf das Lenkverhalten des Beschuldigten oder einen Schlag, kam. Sofern die Kammer zum Schluss gelangt, dass der Unfall auf eine massiv erhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen ist, sind die möglichen Beweggründe des Beschuldigten zu eruieren.

8. Beweiswürdigung

8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 850 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

8.2 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden, in erster Instanz vorliegenden Beweismittel – konkret den Anzeigerapport vom 11. Dezember 2017 (pag. 3 ff.), den Berichtsrapport vom 28. Juli 2017 (pag. 26 ff.), eine durch den unfalltechnischen Dienst (nachfolgend UTD) erstellte Fotodokumentation (pag. 29 ff.), das verkehrstechnische Gutachten der X.________ (AG) (nachfolgend X.________ (AG)) vom 21. Dezember 2017 sowie die Beantwortung der Zusatzfrage vom 22. Februar 2018 (pag. 114 ff.), den forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) vom 18. August 2017 (pag. 120 ff.), diverse Berichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten (pag. 763; pag. 764 f.; pag. 766 f.; pag. 769 f.; pag. 364 ff.; pag. 760 ff.), der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 608 ff.; pag. 611 f.), der Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 631 ff.; pag. 634 f.; pag. 636 f.; pag. 638 ff.) und des Strafklägers (pag. 403 ff.; pag. 406 ff.), die Überwachungsvideos der R.________(Lokal) vom 23. Juli 2017 (pag. 448) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 128 ff.; pag. 141 ff.; pag. 720 ff.), der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 160 ff.; pag. 168 ff.; pag. 706 ff.), der Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 173 ff.; pag. 180 ff.; pag. 710 ff.), des Strafklägers (pag. 147 ff.; pag. 153 ff.; pag. 714 ff.) und von O.________ (pag. 184 ff.; pag. 727 ff.) – vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst. Es kann integral darauf verwiesen werden (pag. 831 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel (vgl. E. I.4. hiervor) an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. E. 8.3 hiernach) eingegangen.

8.3 Konkrete Würdigung

8.3.1 Vorbemerkungen zum Aufbau der Urteilsbegründung

Vorliegend würdigte die Vorinstanz zunächst das Aussageverhalten der Beteiligten im Allgemeinen und prüfte anschliessend die Kernelemente des Sachverhalts, folgend den sich stellenden Beweisfragen (Wer ist gefahren und wer sass wo, Zustand sämtlicher Beteiligter, Fahrverhalten des Beschuldigten, angebliches Einwirken durch den Strafkläger, das eigentliche Unfallgeschehen sowie die Absichten und Motivation des Beschuldigten). Beim Unfallgeschehen unterteilte sie einen allgemeinen Teil, die Geschwindigkeit und die Verletzungsfolgen (vgl. zum Ganzen pag. 853 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zwecks besserer Übersicht und Lesbarkeit folgt die Kammer grundsätzlich dem Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung. Zunächst würdigt auch die Kammer die Aussagen der Beteiligten, anschliessend sind gesondert die Fragen des Fahrzeuglenkers, der Unfallursache, der gefahrenen Geschwindigkeit sowie der Beweggründe des Beschuldigten zu behandeln. Hierbei ist im Besonderen auf die oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung einzugehen. Schliesslich sind die erlittenen Verletzungen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers sowie deren Folgen zu eruieren.

8.3.2 Aussagen des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers

Wie dargelegt, sind sowohl das Rahmengeschehen als auch die Vorgeschichte unbestritten. Diesbezüglich stimmen die Aussagen sämtlicher Beteiligter überein.

Der Beschuldigte gab an, sich ab dem Zeitpunkt des Verlassens der R.________ (Lokal) an nichts mehr erinnern zu können (pag. 133, Z. Z. 184 f.; pag. 142, Z. 33; zuletzt bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1241, Z. 38 f.]). Bereits die Vorinstanz prüfte, ob diese Angabe als Schutzbehauptung zu werten ist und verneinte dies nach Ansicht der Kammer zurecht. Zwar lässt die seitens der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderte Reaktion des Beschuldigten am Unfallort vermuten, dass er sich seiner Handlung bewusst war («ich habe Scheisse gebaut» [vgl. pag. 178, Z. 180 f.]). Entsprechend den ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. Y.________ vom

31. Mai 2019 (pag. 364) und vom 18. September 2021 (pag. 941 f.) ist die komplette Erinnerungslücke aus neurologischer Sicht aber medizinisch vollkommen erklärbar. Es ist somit von einer retrograden Amnesie auszugehen, wie sie diese bereits die Vorinstanz anerkannt hat. Folglich kann der Beschuldigte mangels Erinnerungen bzw. aufgrund der retrograden Amnesie zum bestrittenen Sachverhalt keine Angaben machen.

Demgegenüber machten die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger anlässlich der delegierten Einvernahme, vor der Staatsanwaltschaft aber auch anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz detaillierte Angaben zum Unfallgeschehen. Die Straf- und Zivilklägerin 2 ergänzte ihre Aussagen im Rahmen der Berufungsverhandlung. Vorab kann auf die erstinstanzliche Würdigung zum allgemeinen Aussageverhalten verwiesen werden (pag. 853 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Betreffend das Aussageverhalten der Privatklägerinnen und des Privatklägers ist vorab festzuhalten, dass diese nicht nur bezüglich das Kerngeschehen grundsätzlich gleich und relativ konstant ausgesagt haben. So haben sie in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten ausgeführt, dass sie alle den Abend gemeinsam in der R.________(Lokal) verbracht und zu später Stunde aufgebrochen seien, um in der Raststätte T.________(Ortschaft) etwas zu essen. Die Aussagen sowohl des Privatklägers als auch der beiden Privatklägerinnen sind denn auch von zahlreichen Realitätskriterien und Wahrheitssignalen geprägt:

Trotz des Umstandes, dass der Unfall für die Beteiligten ein traumatisierendes Erlebnis mit schwerwiegenden Folgen darstellte, sind in den Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers keine Dramatisierungen der Geschehnisse oder eine grundsätzliche Aggravierungstendenz erkennbar. So haben alle von Beginn des Verfahrens übereinstimmende Angaben bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit, des Zustands des Beschuldigten und auch bezüglich des weiteren Unfallgeschehens gemacht, ohne dass es hierbei während der relativ langen Dauer des Verfahrens zu wesentlichen Veränderungen im Aussageverhalten gekommen wäre. Bezüglich C.________ ist hier sogar das Gegenteil der Fall, zumal sie im Verlauf des Verfahrens einräumte, sich bezüglich der Aussagen zur Geschwindigkeit nicht mehr sicher zu sein, ob sie sich dies eingebildet habe (pag. 708, Z. 3 ff.). Zudem zeugen die Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers von einer gewissen Zurückhaltung, welche die Glaubhaftigkeit deren Aussagen untermauert. So wird aus den Angaben der Beteiligten ersichtlich, dass sie keineswegs darauf erpicht waren, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Vielmehr relativieren sie ihre Aussagen und nehmen den Beschuldigten sogar teilweise in Schutz. Beispielsweise gaben sie alle an, dass der Beschuldigte vor der Beschleunigung anständig und normal gefahren sei (G.________: pag. 149, Z. 44 f.; pag. 154, Z. 28; C.________: pag. 162 f., Z. 72 f.; E.________: pag. 175, Z. 45 ff., pag. 181, Z. 28 ff.) und dass es ihnen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung trotz der traumatischen Erlebnisse grundsätzlich gut gehe (G.________: pag. 717, Z. 17 ff.; C.________: pag. 709, Z. 1 ff.; E.________: pag. 712, Z. 37 ff.). C.________ räumte in Bezug auf die Behelligung der jüngeren Frau im Spital sogar ein, nicht zu glauben, dass diese im Auftrag des Beschuldigten gekommen sei (pag. 708, Z. 41 f.). Würden die entsprechenden Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen einzig der Denunzierung des Beschuldigten dienen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen anzugeben, dass der Beschuldigte bereits zuvor waghalsig gefahren sei und sie auch heute noch täglich unter dem Erlebten leiden würden. Hingegen gab beispielsweise G.________ an, dass er sich zwischenzeitlich an die Narben im Gesicht gewöhnt habe (pag. 717, Z. 17 ff.). Auch räumte er ein, dass er beim Autofahren nur selten an Angstattacken leide, was aber bereits vor dem Unfall der Fall gewesen sei (pag. 717, Z. 22 ff.).

Ein weiteres Realkennzeichen ist darin zu erkennen, dass die Privatklägerinnen und der Privatkläger Erinnerungslücken eingestanden haben. So gaben sie jeweils an, sich nicht mehr an gewisse Details zu erinnern, da es bereits so lange her sei (G.________: pag. 715, Z. 2; C.________: pag. 706, Z. 17 f.; pag. 707, Z. 18; E.________: pag. 182, Z. 77). Insbesondere C.________ legte ein sehr differenziertes Aussageverhalten an den Tag, wenn sie im Rahmen der zweiten und dritten Einvernahme ausführte, bezüglich der in der ersten Einvernahme angegebenen Geschwindigkeiten nicht mehr sicher zu sein, ob sie sich dies aufgrund der Diskussion eingebildet oder tatsächlich selber wahrgenommen habe (pag. 169, Z. 45 ff.; pag. 708, Z. 3 ff.).

Darüber hinaus wirken die Ausführungen der Privatklägerinnen und des Privatklägers eindrücklich, wirklichkeitsnah und ergeben insgesamt ein anschauliches Bild. Sehr schlüssig legen sie dar, wie sie einen ausgelassenen Abend in der R.________ (Lokal) verbrachten, zu später Stunde gemeinsam besprachen, etwas essen zu gehen und in der Folge bei guter Stimmung losfuhren. Wiederum nimmt G.________ den Beschuldigten beinahe in Schutz, wenn er darlegt, dass der Beschuldigte in einem normalen Zustand gewesen sei, wobei man mit ihm jeweils habe witzeln als auch ernste Gespräche führen können (pag. 715, Z. 10 ff.). Die Schilderungen der Privatklägerin E.________ wirken selbsterlebt, wenn sie ausführt, dass sie hinten im Auto mit der Privatklägerin C.________ über eine Person am Lästern und am Handy herumdrücken gewesen sei, während dem der Beschuldigte sich vorne mit G.________ ruhig unterhalten habe (pag. 711, Z. 8 ff.; pag. 175, Z. 47 f.). Eindrücklich erscheint auch die Schilderung der Privatklägerin C.________, wonach sie sich nach dem Unfall am nassen Boden gewälzt und gehört habe, wie E.________ schreie, während dem sie vom Beschuldigten nichts mehr gehört habe (pag. 163, Z. 76 ff.). Nach Ansicht des Gerichts würde jemand, der einen Beschuldigten zu Unrecht belasten würde, eine generell viel überspitzere Version der Geschehnisse schildern und versuchen, den Beschuldigten in ein schlechteres Licht zu rücken, indem man ihm beispielsweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verlauf des Abends ein unliebsames Verhalten unterstellen würde. Der Mangel an Übertreibung und Beschuldigung ist auch hier wiederum als Realkennzeichen einzustufen.

In ihren Schilderungen bezogen der Privatkläger und die Privatklägerinnen auch Gedanken und Gefühle mit ein: So führte beispielsweise C.________ aus, dass sie während dem Unfall die ganze Zeit «mega Angst» und später sogar Todesangst hatte, als sie von den Blutungen in ihrem Bauch erfahren habe (pag. 163, Z. 103 ff.). Und wie erwähnt brachte G.________ seine Enttäuschung zum Ausdruck, dass der Beschuldigte sich nie bei ihm entschuldigt oder bedankt habe (pag. 717, Z. 31 ff.). Ebenfalls schilderte E.________, dass sie sich bei der Beschleunigung gefragt habe: «Warum jetzt plötzlich?» (pag. 176, Z. 108).

Weiter sind die Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers detailreich und zeichnen sich teilweise durch originelle oder nebensächliche Schilderungen aus. So sagten beispielsweise beide Privatklägerinnen aus, dass sie mit dem Beschuldigten zu Beginn des Abends einen Shot «Z.________» getrunken hätten (C.________: pag. 164, Z. 139 ff.; E.________: pag. 177, Z. 140 f.). Auch schilderte C.________ die Nebensächlichkeit, dass drei andere Personen aus der R.________(Lokal) mit einem anderen Wagen ins T.________(Ortschaft) gefahren seien, welchen sie noch holen mussten, da dieser nicht direkt bei der R.________(Lokal) parkiert gewesen sei (pag. 163 f., Z. 123 ff.). Und G.________ gab im Rahmen seiner sehr anschaulichen und detaillierten Schilderung des Unfallhergangs Details preis, wie beispielsweise, dass er E.________ nach dem Aufprall sein Handy für den Anruf beim Notruf gegeben habe (pag. 149, Z. 59).

Die Äusserungen des Privatklägers weisen indessen auch vermeintliche Widersprüche auf. Diese sind bei eingehender Betrachtung jedoch allesamt erklärbar: So soll G.________ der Polizei noch am Unfallort mitgeteilt haben, dass der Beschuldigte am Abend AA.________ (Getränk) getrunken habe. Betreffend diesen Punkt ist einerseits festzuhalten, dass den Akten – ausser im erwähnten Vorhalt – nirgends zu entnehmen ist, dass der Privatkläger an der Unfallstelle tatsächlich eine derartige Äusserung getätigt hat. Überdies muss beachtet werden, dass der Privatkläger an der Unfallstelle wohl noch unter einem massiven Schock gestanden haben muss, bedenkt man, dass er kurz zuvor in einen schweren Unfall verwickelt worden war, bei welchem seine Freunde schwere Verletzungen davon getragen haben und es nur dem Zufall zu verdanken war, dass es keinen tödlichen Ausgang genommen hat. Auch muss festgehalten werden, dass sich G.________ bereits im Rahmen der ersten Einvernahme erklärte und seine Aussage hierzu präzisierte: So erklärte er, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte dieses Getränk konsumiert habe – er wisse schlicht, dass er es gerne trinke und es deshalb sein könne, dass er es auch am Abend des Unfalls konsumiert habe (pag. 150, Z. 99 ff.). Diese Ausführungen widerholte G.________ im Rahmen der Einvernahme an der Hauptverhandlung (pag. 718, Z. 6 ff.) und gab ergänzend an, dass er selber nicht gesehen habe, dass bzw. ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert habe. Im Hinblick auf den Umstand, wonach die angeblich erste Aussage von G.________ hierzu in den Akten nicht dokumentiert ist und er bereits bei der erst möglichen Gelegenheit eine Erklärung und Berichtigung einbrachte, kann dessen Aussage nicht als Widerspruch gedeutet werden. Eine entsprechende Äusserung von G.________ – hat eine solche denn tatsächlich stattgefunden – vermag damit nach Ansicht des Gerichts nichts an dessen grundsätzlicher Glaubwürdigkeit zu ändern. Denn ausschlaggebend ist, ob das Aussageverhalten des Privatklägers im Kern logisch konsistent und gleichbleibend ist, was vorliegend ohne weiteres zu bejahen ist. In diesem Sinne ist auch die angebliche Aussage von G.________ an der Unfallstelle zu deuten, wonach dem Beschuldigten bereits einmal der Führerausweis entzogen worden sei: Dieser Umstand ist zutreffend (pag. 132, Z. 93 f.) und vermag die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ebenfalls nicht herabzusetzen.

Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass G.________ und E.________ gemäss eigenen Angaben 2-3 Monate nach dem Unfall eine kurze Beziehung eingegangen sind. Zuvor hätten sie sich nur von der R.________(Lokal) her gekannt, seien lediglich Kollegen gewesen, aber hätten sich ausserhalb der R.________(Lokal) nie getroffen. Die Beziehung sei nach 2-3 Monaten in die Brüche gegangen (G.________: pag. 157, Z. 136 ff.; E.________: pag. 713, Z. 16 ff.). Für das Gericht stellt dieser Umstand jedoch keinen Grund zum Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der beiden dar: Zum einen gingen die beiden ihre Beziehung erst nach dem Unfall und auch nach den ersten Einvernahmen ein. Im Verlaufe des Verfahrens ist jedoch keine Änderung im Aussageverhalten, welche auf eine gegenseitige Beeinflussung bzw. Absprache hindeuten würde, zu erkennen. So haben die beiden in den späteren Einvernahmen gleich wie in der ersten Einvernahme ausgesagt und keine Modifizierung ihrer Beschreibungen vorgenommen. Zum anderen werden die Aussagen der beiden durch jene von C.________ als auch durch die objektiven Beweismittel bestätigt. Auch unter Berücksichtigung dessen besteht keinerlei Grund zur Annahme einer herabgesetzten Glaubwürdigkeit aufgrund des Bestehens einer Beziehung zwischen den beiden. Im Gegenteil erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass aus dem gemeinsamen Durch- und Überleben einer Extremsituation wie dem vorliegenden Unfall ein engeres Beziehungsgeflecht unter den Beteiligten entsteht.

Auch die objektiven Beweismittel, insbesondere das verkehrstechnische Gutachten des X.________(AG) steht im Einklang mit den Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen. So decken sich die gutachterlichen Feststellungen mit den Angaben der Beteiligten nicht nur betreffend das Kerngeschehen, sondern auch in Bezug auf detailliertere Angaben wie beispielsweise die gefahrene Geschwindigkeit (vgl. untenstehende Ausführungen Ziff. III.2.2.5.b).

Abschliessend ist festzuhalten, dass es insgesamt keine Hinweise darauf gibt, dass der Privatkläger und die Privatklägerinnen die Umstände der Geschichte erfunden haben, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise zu belasten. Für eine bewusste Falschaussage seitens der Privatklägerschaft bestehen schlicht keine Hinweise und es ist nach dem oben Gesagten auch nicht davon auszugehen. Die Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers weisen zahlreiche Realkennzeichen auf: Die Aussagekonsistenz, das Eingeständnis von Wissenslücken zur Tat sowie das Fehlen einer übermässigen Belastung deuten allesamt darauf hin, dass die Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers als glaubhaft einzustufen sind. Auch stimmen die Aussagen mit den objektiven Beweismitteln überein, was zusätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht.

Ergänzend ist zu bemerken, dass die Verteidigung auch oberinstanzlich das Verhalten des Strafklägers, wonach er gegenüber der Polizei an der Unfallstelle angegeben habe, der Beschuldigte habe 2-3 AA.________(Getränk) getrunken, in Frage stellte (pag. 1253). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellte der Strafkläger bei der polizeilichen Einvernahme am Tag nach dem Unfall (vgl. pag. 147) und damit bei erster Gelegenheit klar, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte an diesem Abend AA.________(Getränk) getrunken habe. Sodann handelt es sich nicht um eine protokollierte Aussage; sie findet sich einzig in einem Vorhalt (pag. 150, Z. 99 ff.) und fand weder Eingang in das detaillierte Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 7 ff.) noch in den Berichtsrapport (vgl. pag. 26 ff.) oder den Anzeigerapport (pag. 3 ff.). Selbst wenn der Strafkläger eine solche Äusserung gegenüber der Polizei getätigt hätte, wäre sie vor dem Hintergrund zu sehen, dass er soeben einen Autounfall überlebt, zwei Personen aus einem brennenden Fahrzeug gerettet und der Straf- und Zivilklägerin 2 sein Mobiltelefon für den Notruf gegeben hatte. Er dürfte sich dementsprechend – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte – in einem Schockzustand befunden haben. Denkbar ist auch, dass der Strafkläger nach einer möglichen Erklärung für den Unfall suchte und aus diesem Grund eine solche Aussage tätigte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1253) ist die Angabe gegenüber der Polizei, wonach der Beschuldigte bereits früher seinen Ausweis habe abgeben müssen, ebenso wenig als Versuch zu sehen, den Beschuldigten mit unwahren Behauptungen zu belasten. Dass er den Führerausweis bereits mehrmals abgeben musste, gab der Beschuldigte selbst so zu Protokoll (pag. 132, Z. 93 f. und Z. 98 f.). Schliesslich schadet der Umstand, dass der Strafkläger den Namen einer gewissen AB.________ nannte, die ihn im Spital besucht gehabt habe und in der Folge unauffindbar blieb, der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht.

Vertieft zu prüfen ist, ob die Wahrnehmung der Straf- und Zivilklägerinnen aufgrund ihres Alkoholkonsums beeinträchtigt war und aus diesem Grund auf ihre Aussage- bzw. Erinnerungsfähigkeit – insbesondere zur Autofahrt – nicht abgestellt werden kann. Die Straf- und Zivilklägerin 1 gab zu, an jenem Abend Alkohol konsumiert zu haben. Sie habe etwa vier Gläser gespritzten Weisswein getrunken. Sie sei ein wenig angetrunken, aber nicht stockbesoffen gewesen. Sie habe gewusst, was sie mache und die Dinge rund um sich wahrgenommen. Sie habe in etwa so viel Alkohol getrunken, wie sie normalerweise auch getrunken hätte (pag. 163 f., Z. 133 ff.; pag. 171, Z. 121 ff.; pag. 706, Z. 29 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 ihrerseits führte aus, dass sie an jenem Abend 5-6 Longdrinkgläser schwarzen Wodka mit RedBull und einen Shot «Z.________» getrunken habe. Drogen habe sie keine konsumiert. Sie sei alkoholisiert gewesen, habe aber alles wahrgenommen und auch normal laufen können. Sie wisse noch alles vom Unfall (pag. 177, Z. 133 ff.; pag. 183, Z. 90 ff.; pag. 713, Z. 3 ff.; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1251, Z. 12]). Der Strafkläger gab bezüglich den Zustand der Straf- und Zivilklägerinnen an, sich nicht mehr genau zu erinnern. Er denke, dass sie im Auto alle «locker drauf» gewesen seien. Ihm sei jedoch nichts Spezielles aufgefallen (pag. 715, Z. 2 f.).

Den Aufnahmen der Überwachungskameras in der R.________(Lokal) kann hinsichtlich des Zustands der Straf- und Zivilklägerinnen Folgendes entnommen werden: Wie von ihnen dargelegt, ist erkennbar, dass sie beide im Verlauf des Abends diverse Getränke konsumierten. Sie machen – wie auch die Vorinstanz feststellte – einen alkoholisierten Eindruck. Die Straf- und Zivilklägerin 1 wirkt dabei beschwipst und überdreht, sie läuft vor und hinter der ________ hin- und her und unterhält sich mit diversen Personen. Die Straf- und Zivilklägerin 2 wirkt auch alkoholisiert, dabei eher müde, legt ab und zu den Kopf auf den Tresen, unterhält sich aber auch v.a. mit der Straf- und Zivilklägerin 1 und dem Strafkläger. Weiter kann auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 859 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Indessen ist auf den Videoaufnahmen ebenfalls deutlich zu erkennen, dass die Privatklägerinnen keinen derart stark alkoholisierten Eindruck machen, als dass sie ihre Umgebung nicht mehr hätten wahrnehmen können. Dies zeigt sich insbesondere am Umstand, dass sie in ihrem motorischen Verhalten nicht eingeschränkt wirken, namentlich ohne Einschränkungen gehen und miteinander diskutieren konnten. Dieser Umstand wird ferner durch das weitere objektive Beweismittel des Austrittsberichts des AD.________ (Spital) S.________(Ortschaft) vom 02.08.2017 (pag. 631 ff.) bestätigt, worin festgehalten wird, dass E.________ zum Zeitpunkt der Blutabnahme (23.07.2017) lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0.3‰ aufgewiesen hat. Anders als anlässlich der Hauptverhandlung seitens der Verteidigung geltend gemacht (pag. 739), befanden sich die beiden Privatklägerinnen somit nicht in einem stark alkoholisierten und dadurch realitätsverzerrenden Zustand, den es ihnen verunmöglicht hätte, die Umstände des Unfalles wahrzunehmen.

Bereits angesichts der detaillierten Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen betreffend das Unfallgeschehen kann, entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 1252), ein schwerer Rauschzustand ausgeschlossen werden. Dafür spricht weiter, dass der nüchterne Strafkläger die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen grossmehrheitlich bestätigte. Dass er sich fit und ausgeschlafen gefühlt und keinen Alkohol oder Drogen konsumiert gehabt habe, erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als glaubhaft (vgl. pag. 859, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann konnte sich die Straf- und Zivilklägerin 2 kurz vor Verlassen des Lokals mühelos eine Zigarette anzünden (vgl. Video Nr. 4) und, ebenso wie die Straf- und Zivilklägerin 1, ohne Probleme in das Fahrzeug des Beschuldigten einsteigen (vgl. Video Nr. 5). Die Straf- und Zivilklägerinnen machen in den Videosequenzen phasenweise einen aufgekratzten, teilweise auch müden Eindruck, jedoch sind keine motorischen Einschränkungen erkennbar, wie sie bei übermässigem Alkoholkonsum zu erwarten gewesen wären. Die Müdigkeit könnte schliesslich auch durch die späte Uhrzeit – so war es bei der Abfahrt bereits 02:13 Uhr (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 837, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – bedingt gewesen sein. Hinsichtlich der bei der Straf- und Zivilklägerin 2 gemessenen Blutalkoholkonzentration gilt es zu bemerken, dass der Zeitpunkt der Messung nicht aktenkundig ist. Der Blutalkohol wird dabei bereits zu einem gewissen Masse abgebaut gewesen sein, allerdings wird eine Blutentnahme anlässlich einer körperlichen Untersuchung auf der Notfallstation erfahrungsgemäss zeitnah nach der Einlieferung in das Spital vorgenommen. Somit wird die Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt nicht wesentlich höher gewesen sein. Ebenfalls kann sich die Kammer den Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts anschliessen, wonach es einer Person auch unter Alkoholeinfluss durchaus möglich ist, einfache Wahrnehmungen – wie etwa das Ablesen einer Uhr – zu machen. Ein Tacho ist im Vergleich zu einer Uhr grösser und verfügt über nur einen Zeiger. Aufgrund der nächtlichen Gegebenheiten war dieser zusätzlich beleuchtet und damit noch besser sichtbar (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1259]). Gleiches gilt auch bezüglich der Wahrnehmung, ob einem Fahrzeugführer ins Lenkrad gegriffen wurde oder nicht.

Die Verteidigung brachte oberinstanzlich weiter vor, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe zunächst ausgesagt, sie habe gar nicht realisiert, dass sie einen Unfall gehabt hätten. Trotzdem wolle sie die Tachonadel gesehen haben, wie sie vor dem Unfall auf 180 km/h zurückgegangen sei (pag. 1252). Zwar gab die Straf- und Zivilklägerin 1 anlässlich ihrer ersten Einvernahme zu, ihre Erinnerung sei bruchstückhaft (pag. 162, Z. 58) und sie könne sich nicht daran erinnern, aus dem Auto geschleudert worden zu sein (pag. 163, Z. 74 f.). Allerdings konnte sie detaillierte Angaben zu den Geschehnissen direkt vor dem Unfall machen (bspw. pag. 162, Z. 46 ff.; pag. 163, Z. 93 ff.) und eindrücklich schildern, dass sie denke, gesehen zu haben, wie die Tachonadel von zuerst etwa 10 über die Hälfte, danach auf etwa 20 unter die Hälfte gefallen sei (pag. 163, Z. 96 ff.). Vor dem Hintergrund des Unfallgeschehens ist ihre fehlende Erinnerung an das Herausschleudern aus dem Fahrzeug durchaus nachvollziehbar. Dafür, dass es sich hierbei um eine Konsequenz des Unfalls und nicht um ein Blackout als Folge des Alkoholkonsums handelt, spricht auch die entsprechende Diagnose im Austrittsbericht des AC.________ (Spital) vom 28. Juli 2017 («SHT mit kleiner SAB und leichtem Ödem und initialer GCS 14-15 mit Amnesie fürs Ereignis»; pag. 608). An einer ähnlichen, wenn auch schwerwiegenderen, Unfallfolge leidet ebenfalls der Beschuldigte. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihre Aussagen zur Geschwindigkeit im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zurückgenommen und angegeben, dass sie sich nicht mehr zu 100% sicher sei. Namentlich habe sie ausgesagt, die Geschwindigkeit sei ein grosses Thema gewesen, weshalb sie sich nicht mehr sicher sei, ob sie es effektiv gesehen oder sich aufgrund der Diskussion so vorgestellt habe (pag. 1252). Die Straf- und Zivilklägerin 1 gab zu Protokoll, sie habe damals das Gefühl gehabt, dass sie es gesehen habe, aber jetzt sei sie sich nicht mehr zu 100% sicher (pag. 172, Z. 134 f.). Dies bedeutet entgegen der Verteidigung jedoch nicht, dass es sich nicht derart zugetragen hat, wie sie es im Rahmen ihrer ersten Einvernahme geschildert hat; von einer Rücknahme ihrer Erstaussage kann keine Rede sein. Vielmehr scheute sich die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht, auf diese Unsicherheiten und Erinnerungslücken aufmerksam zu machen. Insofern erscheinen ihre Aussagen als äussert glaubhaft, ist doch stets eine ehrliche Intention dahinter zu erkennen, selbst wenn gewisse Widersprüche damit nicht verhindert werden können. Auch ist die mangelnde Erinnerung an dieses Detail angesichts des Zeitablaufs von zwei Jahren seit dem Unfall sowie ihrer Krankheitsgeschichte durchaus erklärbar und nicht weiter verwunderlich. Die Kammer stellt demnach auf ihre tatnächste, erste Aussage zur Geschwindigkeit ab.

Auch erachtet die Kammer entgegen der Verteidigung (pag. 1252) den Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger übereinstimmende Angaben hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit – zunächst eine Geschwindigkeit von 220 km/h und anschliessend von ca. 180 bis 200 km/h – machten, nicht als ein Indiz für eine allfällige Absprache. Die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger befanden sich teilweise mehrere Tage im Spital, insbesondere die beiden Straf- und Zivilklägerinnen erlitten schwere Verletzungen. Die polizeilichen Einvernahmen wurden durchgeführt, sobald die Beteiligten hierzu in der Lage waren. Die Angaben zur Geschwindigkeit wurden unabhängig voneinander kurz nach dem Vorfall (der Strafkläger einen Tag [pag. 147], die Straf- und Zivilklägerin 1 drei Tage [pag. 160] und die Straf- und Zivilklägerin 2 sieben Tage nach dem Unfall [pag. 173]) zu Protokoll gegeben. Dass in dieser sehr kurzen Zeit ein Komplott oder eine Absprache stattgefunden hätte, erscheint mehr als unwahrscheinlich. Wie die Vorinstanz sodann richtig ausführt, wären in diesem Fall pointiertere Aussagen und gravierendere Darstellungen zu erwarten gewesen, jedoch wurde der Beschuldigte nicht unnötig belastet. Die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger gaben nicht etwa an, der Beschuldigte sei von Anfang an zu schnell gefahren. Es sei eine normale Fahrt gewesen und die Beschleunigung sei plötzlich gekommen. Demnach schilderten sie lediglich ihre eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der Geschwindigkeit und diese sind angesichts der Tatsache, dass sie einen Tacho mit einer genauen Geschwindigkeitsangabe abgelesen hatten, nicht weiter erstaunlich. Gründe für eine Falschbelastung sind ebenso wenig erkennbar, wie allfällige Vorteile aus einer solchen. Gegen eine Absprache spricht auch, dass die Angaben zur Geschwindigkeit zwar übereinstimmen, aber entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 1252) nicht identisch sind. Es sind leichte Abweichungen auszumachen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Die Beschreibungen von Begleitgefühlen sind eindrücklich, wirklichkeitsnah und ergeben ein anschauliches Bild. Beispielsweise schilderte die Straf- und Zivilklägerin 1, dass der Beschuldigte unvermittelt so stark beschleunigt habe, dass es sie in den Sitz gedrückt habe (pag. 162, Z. 55 f.). Auch der Strafkläger sagte aus, er habe sich am Türgriff festgehalten (pag. 149, Z. 53 f.) und sich in den Sitz gedrückt (pag. 154, Z. 36). Die Straf- und Zivilklägerin 2 ihrerseits gab zu Protokoll, sie habe gar nicht bemerkt, dass der Beschuldigte so schnell gefahren sei. Erst als der Strafkläger zu ihm gesagt habe, er solle bremsen, habe sie nach vorne geschaut und bemerkt, wie er langsam nach rechts gekommen sei. Da habe sie schon gesehen, dass er diese Kurve nicht schaffen würde (pag. 175, Z. 48 ff.). Wenn die Geschwindigkeit, wie von den Straf- und Zivilklägerinnen und dem Strafkläger einhellig angegeben, nach der Beschleunigung und bevor das Fahrzeug auf die Grünfläche geriet bzw. von der Fahrbahn abkam, noch reduziert wurde, sind auch die entsprechenden Tempoangaben logisch und schlüssig.

Auch nicht abwegig ist die Tatsache, dass alle drei Personen ihren Blick auf den Tacho richteten, zumal es sich hierbei um eine nachvollziehbare Reaktion handelt, wenn ein Fahrzeug stark beschleunigt wird. Dass auch die Straf- und Zivilklägerin 1 auf den Tacho sehen konnte, obwohl sie hinter dem Beschuldigten und damit hinter dem Fahrersitz Platz genommen hatte, ist damit erklärbar, dass sie aufgrund der engen Platzverhältnisse auf der Rückbank eher mittig sass und damit Sicht in Richtung des Armaturenbretts mit der Geschwindigkeitsanzeige hatte (vgl. ihre Aussage vor der Staatanwaltschaft [pag. 169, Z. 45]). Ihre originelle Erstaussage, wonach die Tachonadel von zuerst etwa 10 über der Hälfte danach auf etwa 20 unter die Hälfte gefallen sei (pag. 163, Z. 97 f.), erstaunt daher nicht, zumal ihre Sicht aufgrund ihres Sitzplatzes schlechter war, als die der übrigen Mitinsassen. So sahen der Strafkläger und die Straf- und Zivilklägerin 2 aufgrund ihrer Sitzpositionen direkt bzw. diagonal auf den Tacho. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht ferner, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger den Grund für ihren Blick auf die Geschwindigkeitsanzeige mit lebensnahen und originellen Details verknüpfen konnten. Gemäss dem Strafkläger sei der Beschuldigte in der Mitte der beiden Fahrbahnen gefahren und als er begonnen habe, zu beschleunigen, habe er auf den Tacho geschaut (pag. 149, Z. 46 f.; pag. 154, Z. 41 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 gab an, der Beschuldigte habe vor der Beschleunigung gekuppelt (pag. 163, Z. 73 f.), sie sei in den Sitz gedrückt worden und die Straf- und Zivilklägerin 2 habe ihre Hand genommen. Sie habe auch wahrgenommen, dass die Umgebung plötzlich sehr schnell an ihnen vorbeigegangen sei (pag. 163, Z. 86 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 sagte ihrerseits aus, der Beschuldigte habe angefangen, Gas zu geben und habe gleichzeitig gegen die Fahrbahnmitte oder teilweise auch ganz auf die Überholspur gezogen (pag. 175, Z. 46 f.). Zudem beschrieb sie den Tacho originell als Nadel und orangen Lichtern (pag. 176, Z. 89). Nicht zuletzt spricht – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt – die Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachtens für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers (vgl. E. 8.3.3.2. hiernach).

Zu prüfen ist weiter, ob auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 und des Strafklägers aufgrund ihrer späteren Beziehung nicht oder nur beschränkt abgestellt werden kann, wie dies die Verteidigung oberinstanzlich zumindest andeutete (pag. 1252). Die Straf- und Zivilklägerin 2 sagte hierzu vor der Staatsanwaltschaft aus, zum Unfallzeitpunkt sei es eine Bekanntschaft von der R.________(Lokal) gewesen. Nach dem Unfall, resp. später hätten sie sich fast täglich gesehen. Sie hätten dann eine zeitlang auch eine Beziehung gehabt. Diese sei nach ca. 2 Monaten im Jahr 2017 auseinandergegangen und sie hätten keinen Kontakt mehr (pag. 183, Z. 99 ff. und Z. 112; pag. 713, Z. 17 f.). Diese Angaben bestätigte der Strafkläger. Sie seien Kollegen gewesen, hätten sich nach dem Unfall mehr gesehen und seien für zwei, drei Monate ein Paar geworden. Es sei dann aber wieder auseinandergegangen (pag. 157, Z. 136 ff.). Auf explizite Nachfrage im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte die Straf- und Zivilklägerin 2, dass sie sich nicht abgesprochen hätten (pag. 1249, Z. 31). Der Strafkläger habe sie vor der ersten Befragung besucht (pag. 1249, Z. 15 und Z. 21) und sie könne sich nicht mehr an alles erinnern, über was sie gesprochen hätten, sie habe auch sehr starke Schmerzmittel gehabt. Aber sie wisse, dass er nie alleine bei ihr gewesen sei. Es seien immer etwa 10 oder 12 Personen um ihr Bett gestanden (pag. 1249, Z. 25 ff.). Man habe sicher darüber diskutiert, was passiert sei und wie es gehe. Auch O.________ habe sie im Spital besucht, es seien viele Leute dort gewesen und man habe sicher über den Unfall diskutiert. Den genauen Wortlaut könne sie nicht mehr sagen (pag. 1249, Z. 32 ff.). Auch diese oberinstanzlichen Aussagen überzeugen angesichts der lebensnahen Darstellungen sowie Eingeständnisse von Erinnerungslücken. Zudem gab die Straf- und Zivilklägerin 2 offen zu, dass sie der Strafkläger vor ihrer Ersteinvernahme besucht hatte und man auch über den Unfall diskutiert habe. Trotzdem bestand wie dargelegt kaum Gelegenheit, sich untereinander abzusprechen, zumal die Straf- und Zivilklägerin 2 und der Strafkläger gemäss ihrer glaubhaften Aussage nie alleine im Zimmer waren. Auch nicht als Indiz für eine Absprache ist der Umstand zu werten, dass sich die Geschädigten über den Unfall unterhalten hatten. Vor dem Hintergrund eines derart einschneidenden Erlebnisses erstaunt dies nicht weiter. Überdies sagten die Straf- und Zivilklägerin 2 und der Strafklägern in den unfallnahen Befragungen im Spital – mithin bevor sie die Beziehung eingingen – bereits schlüssig und detailliert zum Unfallgeschehen aus und bestätigten diese Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung. Die spätere, mehrere Monate nach dem Unfall entstandene Beziehung von wenigen Monaten wirkte sich demnach auch nicht auf das Aussagenverhalten aus. Schliesslich stimmen die Angaben des Strafklägers und der Straf- und Zivilklägerin 2 mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 überein und fügen sich mit den Erkenntnissen aus dem Gutachten (vgl. E. 8.3.3.2. hiernach) zu einem Gesamtbild, dass keine Zweifel an ihrer Darstellung der Geschehnisse bestehen lässt.

Mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger insgesamt detaillierte, stimmige und schlüssige Aussagen machten. Gründe für eine Falschbelastung oder Hinweise auf eine Absprache sind keine ersichtlich. Wie dargelegt offenbaren die gemachten Aussagen keine übermässige Belastung des Beschuldigten, Aggravierungen oder Ungereimtheiten. Auch im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung belastete die Straf- und Zivilklägerin 2 den Beschuldigten nicht über Gebühr, sondern gab an, einzig aufgrund der Geschichte mit dem Reinlangen und dem fehlenden Dank an den Strafkläger wütend auf ihn gewesen zu sein (pag. 1251, Z. 8 f.). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann vollumfänglich auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers abgestellt werden.

Schliesslich kann die Kammer dem Vorbringen der Verteidigung nicht folgen, wonach im ganzen Geschehensablauf gewisse Fäden immer wieder beim Strafkläger zusammengelaufen seien und dieser gewisse Aussagen orchestriert habe (pag. 1252). Vielmehr entsteht der Eindruck eines Versuchs, den Strafkläger in ein schlechtes Licht zu rücken, auch angesichts der Vorwürfe im Zusammenhang mit den vermeintlichen Äusserungen gegenüber O.________ (vgl. dazu E. 8.3.3.2. hiernach) sowie angeblicher Absprachen mit den Straf- und Zivilklägerinnen. Gestützt auf die Akten ist kein Motiv ersichtlich, weshalb der Strafkläger einen derartigen Tathergang erfinden bzw. die Straf- und Zivilklägerinnern zu Falschaussagen manipulieren und den Beschuldigten falsch belasten sollte. Der Strafkläger hielt sich vor dem Unfall viel in der R.________(Lokal) des Beschuldigten auf, gemäss der Straf- und Zivilklägerin 2 seien sie dort Stammgäste gewesen (pag. 177, Z. 127 f.). Er hatte am Abend des Unfalls gar noch geholfen, zu putzen, damit sie die R.________(Lokal) früher schliessen konnten (pag. 150, Z. 86 ff.). Der Beschuldigte gab oberinstanzlich an, er sei dem Strafkläger vor dem Unfall einmal behilflich gewesen, sein Auto bzw. dessen Batterie zu überbrücken (pag. 1243, Z. 1 ff.). Zwischen den beiden herrschte demnach ein kollegiales, mithin freundschaftliches Verhältnis. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, langte der Strafkläger dem Beschuldigten sodann nicht ins Lenkrad und gab ihm auch keinen Schlag auf die Schulter (vgl. E. 8.3.3.2. hiernach), weshalb entgegen der Verteidigung (pag. 1253) Ersterem durch entsprechende Falschaussagen keinerlei Vorteil entstanden wäre. Auf die fehlende Entschuldigung des Beschuldigten bzw. fehlenden Danks an den Strafklägers für die Rettung aus dem brennenden Unfallfahrzeug ist im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung noch einzugehen (vgl. E. IV.15.5 hiernach).

8.3.3 Kernelemente des Sachverhalts

8.3.3.1. Fahrzeuglenker

Betreffend den Führer des Unfallfahrzeuges sowie der Positionen der Mitfahrerinnen und des Mitfahrers kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 857 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Sowohl G.________, E.________ als auch C.________ gaben mehrmals und übereinstimmend zu Protokoll, dass sie in der folgenden Position im Wagen gesessen seien: Der Beschuldigte sei gefahren, C.________ sei hinter ihm gesessen und E.________ neben ihr, also auf dem Rücksitz hinten rechts. G.________ habe hingegen vorne auf dem Beifahrersitz Platz genommen (G.________: pag. 149, Z. 73 ff.; C.________: pag. 137, Z. 279 f.; pag.171, Z. 117 ff.: pag. 707, Z. 9 f.; E.________: pag. 176, Z. 77 ff.; pag. 711, Z. 8 ff.).

Der Beschuldigte selber gab an, sich nicht mehr daran zu erinnern, wer im Wagen wo gesessen sei. Zu 99% Prozent sei jedoch er gefahren, da er niemanden anderes fahren lasse ausser AE.________ und AF.________. Auf den Überwachungsvideos der R.________(Lokal) sei zudem zu sehen, wie er als Fahrer in den Wagen eingestiegen und davongefahren sei (pag. 134, Z. 231 ff.; pag. 142, Z. 34 ff.; pag. 722, Z. 9 f.).

Die von den Beteiligten gemachten Aussagen stimmen – wie vom Beschuldigten selber erwähnt – mit dem objektiven Beweismittel des Überwachungsvideos überein, auf welchem zu erkennen ist, dass der Beschuldigte als Fahrer in das Auto eingestiegen ist (vgl. pag. 448, Video Nr. 5). Für das Gericht bestehen aufgrund der gemachten Ausführungen keinerlei Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten. Aufgrund dessen erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte der Fahrer des Unfallwagens war, C.________ auf dem Rücksitz hinter dem Beschuldigten sass und E.________ auf dem Rücksitz links sass. Ebenso erstellt ist, dass G.________ vorne auf dem Beifahrersitz und die Privatklägerinnen hinten sassen.

Zu präzisieren ist hinsichtlich der genauen Sitzpositionen einzig, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zwar hinter dem Beschuldigten sass, sich aufgrund der engen Platzverhältnisse und des weit nach hinten gelehnten Fahrersitzes gegen die Mitte verschieben bzw. lehnen musste (vgl. auch die Ausführungen unter E. 8.3.2. hiervor). Dies gab sie so selbst wiederholt zu Protokoll (pag. 166, Z. 263 f.; pag. 169, Z. 45; pag. 171, Z. 117 f.) und auch der Beschuldigte sagte aus, auf dem Sitz hinter dem Fahrersitz habe man kaum Platz, vielleicht 10 cm. Er habe deshalb eigentlich immer nur zwei Personen im Auto mitgenommen (pag. 724, Z. 43 f.). An der Berufungsverhandlung ergänzte er, es sei das erste Mal gewesen, dass vier Personen in dem Auto gewesen seien. Obwohl es ein Vierplätzer sei, habe ein Cabriolet hinten eigentlich keinen Platz zum Sitzen (pag. 1242, Z. 30 f.).

8.3.3.2. Unfallursache

Der Unfallhergang und die Unfallursache sind vorliegend anhand der objektiven Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten zu ermitteln. Zunächst ist näher auf das verkehrstechnische Gutachten des X.________(AG) vom 21. Dezember 2017 einzugehen (pag. 77 ff.).

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).

Für die Kammer sind in casu keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen erlauben oder gar verlangen würden. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und stringent. Das Gutachten stützte sich vorliegend auf die delegierten Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers sowie die Fotodokumentation, den 3D Scan des Unfallfahrzeuges und das 3D Modell der Unfallstelle des UTD (pag. 80). Ebenfalls sind die Einschätzungen im Abgleich mit den übrigen Beweismitteln in den Akten stimmig. Gemäss dem Berichtsrapport vom 28. Juli 2017 war das Fahrzeug rund drei Monate vor dem Unfall beim AG.________ (Behörde) K.________(Kanton) anlässlich einer periodischen Nachkontrolle vorgeführt worden. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass sich das Fahrzeug vor dem Unfallereignis in ordnungsgemässem Zustand befunden habe (pag. 27). Zum gleichen Ergebnis kam auch das Gutachten (pag. 115) und der UTD gestützt auf eine am 24. Juli 2017 durchgeführten technischen Kontrolle. Hierbei konnten keine technischen Mängel oder Defekte festgestellt werden, die schon vor dem Unfall bestanden hätten oder zum Ereignis hätten führen können (pag. 31). Weiter ist den gutachterlichen Ausführungen zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zum Unfallzeitpunkt vermutlich nicht angegurtet gewesen war (pag. 79). Sie selbst sagte aus, sie gurte sich eigentlich immer an. Da sie sich gegen die Mitte lehnen musste, da der Sitz vorne so weit nach hinten gelehnt war, wisse sie nicht, ob sie mit dem Arm ausgeschlauft gewesen sei (pag. 166, Z. 257 und Z. 263 ff.). Entsprechend dem Beweisergebnis musste die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund der sehr engen Platzverhältnisse eher mittig sitzen. Dies dürfte erklären, weshalb sie den Sicherheitsgurt nicht trug, auch wenn sie dies gemäss ihren Angaben ansonsten immer tat. Es ist somit auch in diesem Punkt auf die Feststellungen des Gutachtens abzustellen.

Im Gutachten wird festgehalten, dass aufgrund der vorhandenen Spuren eine Rückrechnung der Geschwindigkeit bei Spurbeginn (Spurzeichnung an der rechten Bordsteinkante) möglich sei. Diese liege zwischen 178 km/h und 200 km/h (pag. 90). Weiter hätten die Berechnungen gezeigt, dass sich das Fahrzeug an der Stabilitätsgrenze bewegt habe und der mittels Rückrechnung erhaltene Geschwindigkeitsbereich plausibel sei (pag. 79; pag. 89; pag. 90.). Die Unfallursache sei aus unfalldynamischer Sicht auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen (pag. 90.). Aus der Fotodokumentation (vgl. dazu hiernach) ist ersichtlich, dass der Spurbeginn dort liegt, wo das Fahrzeug die Fahrbahn verliess und über den Bordstein auf die Grünfläche gelangte (Abbildung Nr. 24 [pag. 86]; Abbildung Nr. 34 [pag. 89] und pag. 100). Der Strafkläger und die Straf- und Zivilklägerin 2 gaben beide im Rahmen der Ersteinvernahme und damit vor Erstellung des Gutachtens an, die Geschwindigkeit habe vor Beginn der Linkskurve bzw. als sie von der Strasse abgekommen seien, 180 km/h bzw. 180-200 km/h betragen (der Strafkläger: pag. 149, Z. 51; die Straf- und Zivilklägerin 2: pag. 176, Z. 85 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 gab diesbezüglich keinen Zeitpunkt an, sagte aber ebenfalls, die Tachonadel sei noch auf 180 km/h gefallen (pag. 163, Z. 99). Demnach dürften sie im Moment des Beginns der Spurzeichnung bzw. kurz vorher oder nachher auf den Tacho geschaut und die Geschwindigkeit abgelesen haben. Angesichts dieser Übereinstimmungen kann ohne Weiteres auf die Geschwindigkeit im Gutachten abgestellt werden, die entsprechend den Feststellungen zwischen 178 km/h und 200 km/h betrug. Auf die Geschwindigkeit vor Beginn der Spurzeichnung bzw. die Höchstgeschwindigkeit nach der Beschleunigung wird hiernach noch eingegangen (vgl. E. 8.3.3.3. hiernach).

Weiter wurden der Spurverlauf des Unfallfahrzeuges bzw. die einzelnen Positionen während des Unfallgeschehens ausführlich dokumentiert. Gemäss Fotodossier des UTD wurden kurz vor der Brücke AH.________ (Strecke) Reifenspuren am rechten Randstein in Fahrtrichtung festgestellt (vgl. lit. b) auf der Abbildung Nr. 4 [pag. 30; pag. 34]). In diesem Bereich geriet der Personenwagen demnach auf den rechten Grünstreifen. Dieser Punkt ist auf dem Unfallplan des X.________ (AG)-Gutachtens als Fahrzeugposition für den Spurbeginn ersichtlich (pag. 100). Die Fahrspur, welche von den rechten Rädern des Fahrzeuges stammt, verläuft anschliessend auf dem Grünstreifen weiter (vgl. lit. c) auf der Abbildung Nr. 4 [pag. 30; pag. 34]). Im Gutachten ist dieser Punkt mit «Wühlspuren der Reifen» vermerkt (pag. 100), der Spurverlauf ist deutlich auf der Abbildung Nr. 36 erkennbar (pag. 93). Nach der Brücke ist die Fahrspur der linken Fahrzeugräder festgestellt worden (vgl. lit. d) auf der Abbildung Nr. 6 [pag. 30; pag. 36]), ebenfalls abgebildet auf dem Unfallplan des X.________ (AG)-Gutachtens (pag. 100). Die Spur führt weiter auf dem Strassenbord nach der Brücke (vgl. die Abbildungen Nr. 37 und 38 [pag. 94]) und hinter der Leitplanke durch (Abbildung Nr. 8 [pag. 38]; Abbildung Nr. 39 [pag. D.________]). Kurz nach Beginn der Leitplanke laufen die Spuren an der vorhandenen Kuppe aus (Abbildung Nr. 40 [pag. D.________]; vgl. den Unfallplan [pag. 100]), anschliessend durchbrach das Fahrzeug den Vorwegweiser (Abbildung Nr. 8 [pag. 38]; Abbildung Nr. 41 [pag. 96]) und prallte in der Folge mehrmals auf dem Untergrund auf (Abbildung Nr. 10 [pag. 40]; Abbildung Nr. 42 [pag. 96]; vgl. den Unfallplan [pag. 100]), bevor es bei der Unfallendposition liegen blieb (Abbildung Nr. 12 [pag. 42]). Aus dieser äusserst detaillierten Dokumentation geht ein gerader Spurverlauf hervor, diesem sind keine abrupten Schlenker oder dergleichen ersichtlich. Ein gerader Spurenverlauf deckt sich ferner mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers, welche nicht von abrupten Lenkungsmanövern berichteten.

Hinsichtlich der Unfallursache ist ferner entscheidend, dass weder die objektiven Beweismittel noch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen einen Anhaltspunkt für ein physisches Einwirken durch den Strafkläger liefern. Wie bereits hiervor festgehalten, ist der Spurverlauf gerade, ohne jeglichen Hinweis auf abrupte Manipulationen. Im Falle eines Einwirkens auf den Fahrer bzw. das Lenkrad wäre angesichts der vorliegenden Geschwindigkeitsverhältnisse jedoch zu erwarten gewesen, dass dies Abriebspuren verursacht hätte oder der Verlauf des Unfallfahrzeuges bzw. der Spurverlauf anders gewesen wäre. Auch kam das Gutachten als Unfallursache zum einzigen Fazit der überhöhten Geschwindigkeit. Die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger sagten übereinstimmend aus, dass der Strafkläger den Beschuldigten verbal zum Bremsen aufgefordert habe, dies wohl mehrmals (der Strafkläger: pag. 149, Z. 48; pag. 154, Z. 31; pag. 715, Z. 22; die Straf- und Zivilklägerin 1: pag. 163, Z. 95 f.; pag. 169, Z. 41; pag. 708, Z. 19; die Straf- und Zivilklägerin 2: pag. 175, Z. 49; pag. 181, Z. 30 f.; pag. 711, Z. 11 f.). Alle drei waren in ihren Aussagen ebenso klar, dass kein physisches Einwirken auf den Beschuldigten, weder durch einen Schlag, noch durch ein Reingreifen ins Steuerrad, stattfand (der Strafkläger: pag. 157, Z. 156 f.; pag. 716, Z. 12 ff.; die Straf- und Zivilklägerin 1: pag. 170, Z. 69; pag. 708, Z. 25 und Z. 29; die Straf- und Zivilklägerin 2: pag. 182, Z. 71 f.; pag. 712, Z. 12 und Z. 17 f.; zuletzt bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1251, Z. 12 ff.]). Ebenso wenig schilderten die Straf- und Zivilklägerinnen etwaige abrupte Bewegungen, was sie unvermeidlich hätten bemerken müssen, wäre es dazu gekommen. Beim Strafkläger liesse sich noch argumentieren, er wolle sich durch diese Aussage selber schützen, nicht jedoch bei den Straf- und Zivilklägerinnen. Dass die spätere Beziehung der Straf- und Zivilklägerin 2 zum Strafkläger auf ihr Aussageverhalten keinen Einfluss hatte, wurde bereits unter E. 8.3.2 hiervor erörtert. Übereinstimmend sagten die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger zudem aus, dass der Beschuldigte nach der verbalen Aufforderung abgebremst habe bzw. auf die Bremse gegangen sei, nur habe es dann nicht mehr gereicht (der Strafkläger: pag. 149, Z. 48 f.; pag. 154, Z. 31 f.; pag. 715, Z. 22 f.; die Straf- und Zivilklägerin 1: pag. 162, Z. 57 f.; die Straf- und Zivilklägerin 2: pag. 181, Z. 32 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 präzisierte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, sie wisse nicht, ob er gebremst habe oder einfach vom Gas gegangen sei. Eine Vollbremsung habe sie auf alle Fälle nicht bemerkt (pag. 711, Z. 13 ff.). Auch unter diesem Aspekt macht ein physisches Eingreifen durch den Beifahrer wenig Sinn. Die Vorinstanz verwarf die Aussagen von O.________, wonach ihm der Strafkläger im Spital erzählt habe, er habe dem Beschuldigten einen Schlag an die Schulter gegeben bzw. ins Lenkrad gegriffen, als unglaubhaft (pag. 861 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine erneute eingehende Würdigung der Aussagen von O.________ kann vorliegend unterbleiben. Relevant ist einzig die Frage, ob eine derartige Einwirkung stattgefunden hat und die Aussagen des Strafklägers sind – wie dargelegt – diesbezüglich klar und glaubhaft. Ebenso wenig hat die Kammer entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 1254) das Urteil der 2. Strafkammer SK ________, in dem der Vorwurf der üblen Nachrede betreffend O.________ zu beurteilen war, zu überprüfen. Denn diesem lag eine gänzlich andere Fragestellung zugrunde: Die 2. Strafkammer hatte im zitierten Urteil zu prüfen, ob der Strafkläger die fraglichen Aussagen tatsächlich gegenüber O.________ getätigt und sich damit selber nachweislich falsch als (Mit-)Verursacher des Unfalls belastet hatte. Sie gelangte zum Ergebnis, dass der Strafkläger diese Aussagen nicht gemacht hatte (pag. 1103; pag. 1105). Doch selbst ein anderslautendes Ergebnis würde die Kammer nicht an einer freien Beweiswürdigung hindern. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zum Schluss, dass auch in diesem Punkt auf die Aussagen des Strafklägers und der Straf- und Zivilklägerinnen abgestellt werden kann. Auch gestützt auf die objektiven Beweismittel bestehen keine Hinweise, die auf eine Dritteinwirkung hindeuten würden. Mit der Vorinstanz fand nach Überzeugung der Kammer kein physisches Einwirken durch den Strafkläger auf den Beschuldigten statt, weder durch einen Schlag noch durch ein Reingreifen ins Steuerrad.

Schliesslich kritisierte die Verteidigung die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Sichtverhältnisse aufgrund der fehlenden Beleuchtung schlecht gewesen seien (pag. 896, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte selbst konnte diesbezüglich mangels Erinnerung keine Angaben machen. Er sagte einzig oberinstanzlich aus, er habe auf der Kamera (recte: den Videoaufnahmen) gesehen, dass die Strasse nass und die Sichtverhältnisse gut gewesen seien. Aufgrund der Nacht sei es dunkel gewesen (pag. 1244, Z. 12 ff. und Z. 19 f.). Der Strafkläger (pag 150, Z. 113) und die Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 177, Z. 158) führten ihrerseits aus, die Sichtverhältnisse seien klar bzw. gut gewesen. Dem Unfallaufnahmeprotokoll ist demgegenüber zu entnehmen, dass aufgrund der Nacht sowie des schlechten Wetters eingeschränkte Sichtverhältnisse geherrscht hätten (pag. 9). Es ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass Beteiligte die Sicht als klar bzw. gut einschätzen, wenn es bspw. nicht regnet oder neblig ist. Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass die Sichtverhältnisse nicht nur aufgrund des unbeleuchteten Streckenabschnitts, sondern auch durch die Dunkelheit beeinträchtigt waren. Zusätzlich war die Witterung angesichts des vorherigen Regens bedeckt (vgl. die Nummer 581 auf pag. 8). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach im Zeitpunkt des Unfalls eingeschränkte Sichtverhältnisse geherrscht hatten, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 1252) steht diese Schlussfolgerung auch nicht im Widerspruch mit der Angabe im gleichen Protokoll, wonach keine Sichtbehinderung bestand habe, zumal bei näherer Betrachtung nur bei «keine Beeinträchtigung», «Sichtbehinderung» und «unbekannt» ein Kreuz gesetzt werden kann (vgl. die Nummer 630 auf pag. 8).

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist für die Kammer erstellt, dass die Ursache des Unfalls ausschliesslich die massiv überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeuges war.

8.3.3.3. Geschwindigkeit

Zur Frage der Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Beschleunigung kann vorab auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 865 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

So gab G.________ an, dass er bei der Beschleunigung auf den Tacho geschaut und gesehen habe, dass dieser 220 km/h angezeigt habe. Nach der Aufforderung, er solle bremsen, habe er vor Beginn der Linkskurve erneut auf den Tacho geblickt und gesehen, dass der Beschuldigte noch mit 180 km/h gefahren sei. Er habe bemerkt, dass der Wagen geradeaus fuhr und der Beschuldigte noch «Shit» gesagt habe – danach seien sie auf den Grünstreifen des rechten Pannenstreifens geraten (pag. 149, Z. 46 ff.). Als er gesehen habe, dass es für die Kurve nicht reichen würde, habe er sich an den Sitz und an die Türe geklammert und sich mit aller Kraft, die er gehabt habe, in den Sitz gedrückt (pag. 715, Z. 22 ff.).

C.________ gab zu Protokoll, dass das einzige, was sie von der Beschleunigung bemerkt habe, gewesen sei, dass der Beschuldigte kurz zuvor gekuppelt habe (pag. 163, Z. 73 f.). Sie sei sich nicht sicher, ob sie es sich nur einbilde, aber sie denke, gesehen zu haben, wie die Tachonadel von zuerst etwa 10 über der Hälfte danach auf etwa 20 unter die Hälfte gefallen sei. Sie sei sich nicht sicher, aber sie denke, dass die Tachonadel zuerst bei 220 km/h gestanden sei und danach auf 180 km/h gefallen sei (pag. 163, Z. 96 ff.). Da sie hinten ziemlich in der Mitte gesessen sei, habe sie auf den Tacho gesehen (pag. 169, Z. 45). Anlässlich der Hauptverhandlung räumte sie ein, dass sie damals das Gefühl gehabt habe, dass sie die Tachonadel selber gesehen habe: Heute sei sie sich aber nicht mehr sicher, ob sie sich dies nur eingebildet habe, weil die anderen dies erzählt hätten. Deshalb könne sie aktuell keine Angaben mehr dazu machen (pag. 708, Z. 3 ff.).

E.________ gab zu Protokoll, dass sie zunächst gar nicht bemerkt habe, dass sie so schnell gefahren seien. Erst als G.________ gesagt habe, dass er bremsen solle, habe sie nach vorne geblickt und gesehen, dass sie die Kurve nicht schaffen würden (pag. 175, Z. 48 ff.). Zuvor sei sie mit C.________ hinten über eine Person am Lästern gewesen (pag. 711, Z. 8). Einmal habe sie auf dem Tacho gesehen, dass der Beschuldigte mit 220 km/h gefahren sei. Die Geschwindigkeit, als sie von der Strasse abgekommen seien, habe so ca. 180-200 km/h betragen (pag. 176, Z. 85 ff.). Der Tacho habe eine Nadel und oranges Licht gehabt (pag. 176, Z. 89).

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 bei der staatsanwaltlichen Befragung einräumte, sich nicht mehr zu erinnern, ob sie den Tachostand effektiv gesehen habe. Es sei schon zu lange her (pag. 169, Z. 45 ff.). Der Strafkläger blieb bei der staatsanwaltschaftlichen und der erstinstanzlichen Einvernahme dabei, gesehen zu haben, wie der Tacho zunächst 220 km/h anzeigte (pag. 154, Z. 30 f. und Z. 42; pag. 715, Z. 21 f) und bevor es angefangen habe, zu rütteln bzw. sie ins Gras gefahren seien, habe der Tacho noch 180 km/h bzw. zwischen 180 und 190 km/h angezeigt (pag. 154, Z. 33; pag. 715, Z. 38 f.). Gleiches gilt für die Straf- und Zivilklägerin 2, die angab, sie habe auf dem Tacho 220 km/h gesehen (pag. 181, Z. 30; pag. 711, Z. 27) und, als sie auf die Böschung zugefahren bzw. auf den Rasenabschnitt gekommen seien, seien es ungefähr zwischen 180 und 200 km/h gewesen (pag. 181, Z. 33 f. und Z. und Z. 48; pag. 711, Z. 16 f.). Es kann auch in diesem Punkt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers abgestellt werden. Demnach beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug zunächst auf 220 km/h, bevor die Geschwindigkeit reduziert wurde und das Fahrzeug schliesslich von der Fahrbahn abkam.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 868, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) stellt dieses Beweisergebnis keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Es trifft zwar zu, dass dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 7. Oktober 2019 vorgeworfen wurde, unrechtmässig auf ca. 200 km/h beschleunigt zu haben (pag. 467). Allerdings ist es Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom

5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Aus der Umschreibung in der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, das Fahrzeug auf «ca. 200 km/h» beschleunigt zu haben. Indem die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers abgestellt und eine Maximalgeschwindigkeit von 220 km/h feststellt, wird nicht vom in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abgewichen, sondern dieser konkretisiert. Dies ist eine Frage der Beweiswürdigung und stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten waren nicht beeinträchtigt. Wie nachfolgend aufgezeigt, schlägt sich diese Sachverhaltsfeststellung sodann nicht in einer anderen rechtlichen Qualifikation nieder, da Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. d SVG so oder anders erfüllt ist. Demnach ist das Beweisergebnis auch mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot (vgl. E. I.6. hiervor) unproblematisch (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1260]).

Zum Moment der Beschleunigung wird ergänzend auf Nachfolgendes hingewiesen: Der Strafkläger sagte aus, bis zum Ende der U.________ (Strecke) sei der Beschuldigte mit normaler Geschwindigkeit gefahren, zu Beginn der Autobahn dann bzw. als die Autobahn zweispurig geworden sei, habe er beschleunigt (pag. 149, Z. 44 ff.; pag. 154, Z. 28 f.; pag. 715, Z. 19 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 gab zu Protokoll, auf der Höhe J.________(Ortschaft) Nord, wo die Autobahn zweispurig werde, bzw. von der Autostrasse auf die Autobahn wechselt, habe er angefangen, Gas zu geben (pag. 175, Z. 45 f.; pag. 176, Z. 94; pag. 181, Z. 29; pag. 711, Z. 23 f.). Die U.________ (Strecke) in Fahrtrichtung V.________ (Ortschaft) verläuft zunächst als Autostrasse und anschliessend als zweispurige Autobahn. Ab Beginn der Autobahn bzw. der entsprechenden Signalisation beträgt die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h, ca. kurz vor Beginn der Kurve reduziert sich diese auf 100 km/h. Gestützt auf die Aussagen des Strafklägers und der Straf- und Zivilklägerin 2 erfolgte die Beschleunigung demnach gleich zu Beginn der Autobahn. Auf dem Google Maps Auszug auf pag. 759 ist ersichtlich, dass die fragliche Distanz zwischen Beginn der Autobahn (J.________(Ortschaft) Nord) bis zum Unfallort auf der Höhe der AI.________ (Ortschaft) sogar noch rund 200 m länger ist als eingezeichnet, da die Autostrasse bereits auf Höhe der AJ.________ (Ortschaft) endet (vgl. pag. 865, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Somit beträgt die Strecke ab der Auffahrt auf die zweispurige Autobahn bis hin zur Kurve ca. 2 km, nach ca. 1.8 km erfolgt die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Auch sagten alle drei Mitinsassen aus, die Beschleunigung sei plötzlich gekommen (der Strafkläger: 149, Z. 45 f.; pag. 154, Z. 28 f.; die Straf- und Zivilklägerin 1: pag. 162, Z. 53; die Straf- und Zivilklägerin 2; pag. 175, Z. 46; pag. 181, Z. 29), vorher sei der Beschuldigte anständig und normal gefahren (der Strafkläger: pag. 149, Z. 44 f.; pag. 154, Z. 28; die Straf- und Zivilklägerin 1: pag. 162 f., Z. 72 f.; die Straf- und Zivilklägerin 2: pag. 175, Z. 45 ff., pag. 181, Z. 28 ff.). Es sei schnell gegangen, zwischen der Beschleunigung und dem Unfall sei keine halbe Minute vergangen (die Straf- und Zivilklägerin 1: pag. 162, Z. 81 f.; die Straf- und Zivilklägerin 2: pag. 711, Z. 44 ff.). Mit der Vorinstanz stützt die Kammer auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers ab, demnach der Beschuldigte das Fahrzeug nach der Autostrasse und ab Beginn der Autobahn auf 220 km/h beschleunigte. Auch sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen stimmig, wonach es sehr schnell bzw. weniger als eine halbe Minute ging, bis sie von der Fahrbahn abkamen, denn eine Strecke von rund 2 km lässt sich mit ca. 200 km/h in 36 Sekunden bewältigen.

8.3.3.4. Beweggründe des Beschuldigten

Zum Zustand des Beschuldigte kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 858 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte gab an, dass er am Abend des Unfalls keinen Alkohol oder Drogen konsumiert habe und er auch nicht müde, sondern fit gewesen sei. Sein Zustand vor dem Antritt der Fahrt sei «perfekt» gewesen. Wenn er müde gewesen wäre, wäre er nicht gefahren (pag. 134 f., Z. 238 ff.; pag. 143, Z. 50 ff.). Auch konsumiere er keinen Alkohol, wenn er fahre (pag. 143, Z. 50). Am Samstagnachmittag sei er von den Ferien in AK.________ (Ortschaft) heimgereist, wobei diese Fahrt 6-7 Stunden gedauert habe (pag. 133, Z. 175 ff.; pag. 134, Z. 209).

Wie bereits erwähnt gaben die beiden Privatklägerinnen zwar an, dass der Beschuldigte mit ihnen um ca. 23:00 Uhr mit einem Shot «Z.________» angestossen habe (C.________: pag. 164, Z. 139 ff.; E.________: pag. 175, Z. 37 ff.; pag. 177, Z. 140 ff.). Hingegen hätten sie den weiteren Abend nicht direkt mit dem Beschuldigten verbracht und damit auch nicht gesehen, ob er weiteren Alkohol getrunken habe (C.________: pag. 164, Z. 140 ff.; E.________: pag. 175, Z. 37 ff.). Gemäss Vorhalt im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 24.07.2017 habe G.________ noch an der Unfallstelle gegenüber der Polizei geäussert, dass der Beschuldigte 2-3 AA.________(Getränk) getrunken habe. Unter Verweis auf die obenstehenden Ausführungen betreffend die generelle Aussagenwürdigung hat der Privatkläger diese angebliche Aussage im Rahmen der ersten Einvernahme insofern präzisiert, als dass er lediglich gesagt habe, dass der Beschuldigte gerne AA.________(Getränk) trinke, er aber nicht gesehen habe, ob er dies auch am Abend vor der Tat konsumiert habe (pag. 150, Z. 99 ff.). Indessen gaben sowohl die beiden Privatklägerinnen als auch der Privatkläger einheitlich zu Protokoll, dass der Beschuldigte auf sie einen normalen, zufriedenen Eindruck gemacht habe und sie kein medizinisches Problem bemerkt hätten. Der Beschuldigte sei «gut drauf» gewesen (G.________: pag. 151, Z. 130 ff.; pag. 715, Z. 6 f.; C.________: pag. 165, Z. 179 ff.; E.________: pag. 177 f., Z. 167 ff.).

Die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerinnen, wonach sie mit dem Beschuldigten einen Shot getrunken haben, widersprechen dessen Angabe, wonach er nie Alkohol konsumiere, wenn er fahre (pag. 143, Z. 50). Zwar ist auf den eingereichten Videos der Überwachungskamera nirgends klar zu sehen, dass der Beschuldigte Alkohol trinkt. Indessen haben die beiden Privatklägerinnen ausgesagt, den Shot um ca. 23:00 Uhr gemeinsam getrunken zu haben – die Videoaufnahmen beginnen jedoch erst am 23.07.2017 um 00:30 Uhr. Bei jenem Getränk, welches der Beschuldigte um 01:41 Uhr konsumierte (vgl. Video Nr. 2), ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass es sich um Kaffee handelte. Weiter ist der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 04.08.2017 (pag. 123 f.) zu entnehmen, dass das dem Beschuldigten am 23.07.2017 um 05:30, 05:30 und 05:20 Uhr entnommene Blut eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 0.1 Gew.‰ aufgewiesen hat. Aufgrund des Umstandes, dass das Blut erst einige Stunden nach dem Unfallzeitpunkt entnommen wurde, ist zwar einerseits damit zu rechnen, dass allfällig konsumierter Alkohol bereits zu einem gewissen Masse abgebaut worden ist. Andererseits liegt die Alkoholkonzentration in einem derart tiefen Bereich, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fahrt unter einem wesentlichen Alkoholeinfluss stand. Dies ergibt sich denn auch aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen und des Privatklägers, welche sich mit den objektiven Beweismitteln decken: So ist auf den Überwachungsvideos ebenfalls ersichtlich, dass der Beschuldigte einen fitten und wachen Eindruck macht und bei guter Laune zu sein scheint. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass es das Gericht nicht als optimale Ausgangslage für eine Fahrt mitten in der Nacht mit drei Mitfahrern erachtet, wenn man am selben Tag bereits eine siebenstündige Autofahrt hinter sich hat, in deren Nachgang man sich nicht wirklich erholt hat. Dass der Beschuldigte nach einer derart langen Reise lediglich ein wenig «relaxte» (pag. 134, Z. 219 f.), bevor er mehrere Stunden in der R.________(Lokal) verbrachte und somit zum Zeitpunkt des Antritts der Unfallfahrt schon seit einer geraumen Zeitspanne wach war, erscheint dem Gericht als deutliches Risiko. Die Aussage des Beschuldigten, wonach sein Zustand bei dieser Ausgangslage «perfekt» gewesen sei (pag. 143, Z. 50), ist demnach als Beschönigung zu interpretieren.

Ergänzend sind einige Bemerkungen zur Stimmung im Fahrzeug angezeigt. Diese wurde von den Straf- und Zivilklägerinnen und dem Strafkläger von ruhig bis fast übermütig wahrgenommen. Der Strafkläger sagte auf entsprechende Frage hin, es sei ruhig zu und her gegangen. Sie hätten während der Fahrt kurze Gespräche geführt. Die Musik sei leise gelaufen (pag. 150, Z. 108 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, es sei eine lockere Stimmung im Auto gewesen (pag. 714, Z. 42). Die Straf- und Zivilklägerin 1 äusserte sich zur gleichen Frage wie folgt: «Wir hörten Musik, eigentlich war die Stimmung gut, vielleicht ein wenig übermütig. […] Sie lachten die ganze Zeit und hörten laut Musik, so wie man es halt macht. E.________ und ich beteiligten uns nicht allzu sehr daran, es fand hauptsächlich zwischen G.________ und A.________ statt.» (pag. 164, Z. 147 ff.). Zum Gesprächsinhalt gab sie Folgendes an: «Ich glaube, sie diskutierten etwas über und irgendwann wurde es unvermittelt schneller.» (pag. 162, Z. 71 f.). Der Strafkläger habe den Führerausweis erst seit einer Woche gehabt und sei noch recht vorsichtig. Er und der Beschuldigte hätten sich noch über Autos und Neulenker unterhalten (pag. 164, Z. 160 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung beschrieb sie die Stimmung als unauffällig und gut. Vorne habe ein normales Gespräch stattgefunden (pag. 707, Z. 33 f.). Auch die Straf- und Zivilklägerin 2 bezeichnete die Stimmung als gut, die Musik sei nicht laut gewesen (pag. 177, Z. 149 ff.). Die Stimmung sei locker gewesen aber nicht laut oder so, sie hätten einfach alle zusammen ein wenig diskutiert (pag. 714, Z. 42). Diese punktuell unterschiedlichen Darstellungen dürften damit zusammenhängen, dass eine Stimmung erfahrungsgemäss je nach eigener Gemütslage anders wahrgenommen wird. So bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin 1 die Stimmung wohl auch deshalb als übermütig, da sie auf den Videoaufnahmen selber einen aufgekratzten und übermütigen Eindruck machte. Gleiches gilt hinsichtlich der Lautstärke der Musik, zumal dies von der persönlichen Sinneswahrnehmung abhängt. Warum allerdings der Beschuldigten nach Beginn der Autobahn unvermittelt derart beschleunigte, vermochten weder die Straf- und Zivilklägerinnen noch der Strafkläger zu erklären.

Die Kammer kann sich dem Fazit der Vorinstanz anschliessen, demnach sich der Beschuldigte in einem grundsätzlich fahrtüchtigen Zustand befand. Er hatte am Abend vor der Fahrt nur in geringem Masse Alkohol konsumiert. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf ein allfälliges medizinisches Problem zu entnehmen. Obwohl die lange Autoreise am 22. Juli 2017 eine gewisse Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit verursacht haben könnte, so war der Beschuldigte fit, und – entsprechend den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers – gesprächig, als er das Fahrzeug lenkte. Es herrschte eine lockere, unaufgeregte Stimmung und die Insassen diskutierten miteinander. Der Beschuldigte war ein langjähriger und erfahrener Autofahrer, kannte die Strecke in- und auswendig (vgl. dazu hiernach) und wusste um die herannahende Kurve. Vor diesem Hintergrund erstaunt es umso mehr, dass er das Fahrzeug vor der Kurve auf 220 km/h beschleunigte. Wie zudem die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger ausführten, war die Fahrbahn nass, dies musste somit auch der Beschuldigte visuell erfasst haben.

Aufgrund der retrograden Amnesie vermochte der Beschuldigte auch zu seinen Beweggründen keine Angaben zu machen. Er führte jedoch aus, dass er die Strecke in- und auswendig kenne (pag. 135, Z. 289) und sei diese vor dem Unfall sehr viel, wöchentlich oder alle 2 Wochen gefahren (pag. 1242, Z. 35). Er würde allgemein nicht so viel Gas geben und das sei nicht so sein Ding, so schnell zu fahren (pag. 136, Z. 303 f.). Auf die Frage, ob er eine Vorliebe für schnelle Fahrzeuge habe, gab er als Grund für den Besitz des Ferraris an, dies habe nichts mit Geschwindigkeit zu tun, er gefalle ihm einfach optisch sehr gut (pag. 138, Z. 445). Oberinstanzlich bestätigte er diese Aussage und führte aus, er möge gerne schnelle und schöne Autos, aber mehr optisch. Meistens sei er mit dem AL.________ Bus unterwegs (pag. 1245, Z. 5 f.). Als er jung gewesen sei, seien sie manchmal auf einer Rennstrecke im AM.________ (Ortschaft) gewesen (pag. 139, Z. 450 f.; zuletzt bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1245, Z. 3 f.]). Weiter gab der Beschuldigte oberinstanzlich auf Vorhalt der Ergebnisse des Gutachtens des X.________(AG) sowie der Berechnungen zur Geschwindigkeit zu Protokoll, er kenne die Strecke, es komme eine Linkskurve und es habe ein «Högerli» drauf. Es sei für ihn unlogisch, dass man dort so schnell fahren sollte. Er wisse es wirklich nicht. Vor allem, wenn er Leute im Auto habe, sowieso (pag. 1243, Z. 23 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zudem aus, er habe mittels Hypnose versucht, sich wieder erinnern zu können, was ihm nicht gelungen sei (pag. 1245, Z. 24). Auf Frage des stv. Generalstaatsanwalts, welche Erklärung er persönlich für den Unfall habe, gab er an, er frage schon immer nach einer Erklärung, aber er wisse es ja nicht. Ob jemand in das Steuerrad gegriffen habe, ob jemand die Füsse nach vorne gehabt habe, er wisse es nicht. Er könne es nicht ändern und werde ihm leider nie in den Sinn kommen. Das sei das, was er am liebsten möchte, mal klar sehen zu können, was passiert sei (pag. 1245, Z. 41 ff.).

In Bezug auf die Aussagen zu seinem Fahrverhalten sticht das aktenkundige Urteil des Obergerichts des Kantons K.________(Kanton) vom 28. Januar 2015 ins Auge (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2015 vom 7. September 2015 [pag. 235 ff.]), mit diesem der Beschuldigte u.a. wegen mehrfacher Verletzung einer Verkehrsregel zufolge Abgabe unnötiger Warnsignale sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zufolge ungenügendem Abstand gegenüber anderen Strassenbenützern und durch Rechtsüberholen verurteilt wurde (pag. 212 ff.). Es handelt sich hierbei zwar nicht um Geschwindigkeitsdelikte, jedoch legte der Beschuldigte gestützt auf die Urteilserwägungen (vgl. pag. 228) ein unbeherrschtes Handeln im Strassenverkehr an den Tag. Er ist demnach keineswegs stets der besonnene und ruhige Autofahrer, als den er sich darzustellen versuchte. Weiter kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz eine gewisse Affinität für leistungsfähige Autos nicht abgesprochen werden, auch wenn er im Rahmen seiner Einvernahmen den Geschwindigkeitsfaktor als Grund für deren Besitz herunterzuspielen versuchte. So besass er nebst dem Unfallfahrzeug mit einem sehr leistungsstarken Achtzylinder-Motor (Leistung von 367; vgl. pag. 27) einen Ferrari 488 und drei weitere Motorfahrzeuge (pag. 132, Z. 119). Obwohl er entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein Rennfahrer war (vgl. pag. 873, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), so fuhr er in der Vergangenheit auf einer Rennstrecke. Beim Beschuldigten bestand mithin eine Leidenschaft für Motorfahrzeuge.

Weiter sind nach Ansicht der Kammer auch die Beziehung des Beschuldigten zu den Mitinsassen und die Geschehnisse im Fahrzeug kurz vor dem Unfall von Relevanz. Auf den Videoaufnahmen der R.________(Lokal) ist deutlich erkennbar, dass sich der Beschuldigte wiederholt zu den Straf- und Zivilklägerinnen begeben hatte. Er umarmte die Straf- und Zivilklägerin 1 und gab ihr und der Straf- und Zivilklägerin 2 zweimal einen Klaps auf das Gesäss. Dieses Verhalten erweckt unweigerlich den Eindruck, dass von Seiten des Beschuldigten ein Interesse an den beiden Frauen bestand. Zudem ist der Beschuldigte deutlich älter als die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger. Zwischen dem zum Unfallzeitpunkt kurz vor seinem ________. Geburtstag stehenden Beschuldigten (vgl. pag. 4) und den Mitfahrerinnen und dem Mitfahrer bestand mithin ein massives Altersgefälle (20 Jahre zur Straf- und Zivilklägerin 2, 25 Jahre zum Strafkläger sowie 30 Jahre zur Straf- und Zivilklägerin 1 [vgl. pag. 5]). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Strafkläger entsprechend den Aussagen der Beteiligten erst kurz vor dem Unfall seinen Führerschein erworben hatte. Während der Fahrt unterhielten sich der Beschuldigte und der Strafkläger u.a. über Autos, und Neulenker. Nach diesem Gespräch und sobald die Autobahn zweispurig wurde, wähnte sich der Beschuldigte auf der Rennstrecke, wollte den Mitfahrerinnen und dem Mitfahrer sein Fahrkönnen sowie die Leistungsfähigkeit seines Autos demonstrieren, beschleunigte dieses bis auf 220 km/h und zog es gegen die Mittellinie. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, wonach reines Prahl- und Imponiergehabe des Beschuldigten den Grund für die massive Beschleunigung darstellte. Nach Überzeugung der Kammer wollte er vor dem Junglenker neben sich und den beiden Straf- und Zivilklägerinnen auf der Rückbank mit seinem Fahrkönnen angeben. Auch der grosse Altersunterschied spricht dafür, dass er den Jüngeren zeigen wollte, was in Wagen und Lenker steckt. Kurz darauf schien er zu merken, dass er die Situation massiv falsch eingeschätzt hatte («Shit» oder «Scheisse» gemäss den Aussagen des Strafklägers [pag. 149, Z. 52; pag. 154, Z. 34 f.; pag. 715, Z. 40] und der Straf- und Zivilklägerin 1 [pag. 707, Z. 22]) und versuchte nach Aufforderung des Strafklägers, die Geschwindigkeit zu reduzieren.

Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags stellte die Verteidigung die Frage, weshalb der Beschuldigte gerade an einer ihm bekannten, derart heiklen Stelle ein Profilierungs- und Machogehabe habe ausleben sollen und sich damit selbst zu gefährden (pag. 1255). Nach Ansicht der Kammer spricht auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten akut selbst in Gefahr brachte, nicht gegen diese Schlussfolgerung. Fahrzeuglenker neigen erfahrungsgemäss dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2.). Die deutliche Überschätzung seines fahrerischen Könnens zeigt sich vorliegend gerade auch darin, dass der Beschuldigte im Wissen um die konkreten Verhältnisse und die Leistungsstärke seines Fahrzeuges, noch dazu mit Flipflops an den Füssen, derart beschleunigte. Obwohl er Streckenverlauf und Fahrzeug genau kannte und um die nasse und unbeleuchtete Fahrbahn wusste, nahm er die Beschleunigung vor. Ob der Beschuldigte auch wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ihren Sicherheitsgurt nicht trug (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt H.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1264]), muss mangels entsprechender Hinweise in den Akten offengelassen werden.

Oberinstanzlich brachte die Verteidigung im Rahmen des Parteivortrags schliesslich die Hypothese ins Feld, dass durch ein Verrutschen der Fussmatte oder des Schuhwerks ein kurzfristiges Verkeilen des Gaspedals zum ungewollten Ereignis geführt haben könnte. Gerade bei Flipflops bestehe eine erhöhte Chance, dass es zu einem solchen Szenario kommen könne und das Risiko eines Verhedderns oder Verhängens sei nicht auszuschliessen (pag. 1255). Die Kammer geht mit den Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts sowie der Rechtsanwälte F.________ und H.________ einig, dass diesfalls eine Äusserung oder eine sonstige verbale oder nonverbale Reaktion des Beschuldigten erfolgt wäre. Eine solche wird aber weder von den Straf- und Zivilklägerinnen noch dem Strafkläger vorgebracht (pag. 1258; pag. 1262; pag. 1264 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Strafkläger sagten demgegenüber übereinstimmend aus, dass erst, nachdem der Strafkläger den Beschuldigten zum Bremsen aufgefordert und kurz bevor sie von der Fahrbahn abgekommen seien, der Beschuldigte eine Äusserung gemacht habe («Shit» oder «Scheisse» [pag. 149, Z. 52 f.; pag. 707, Z. 21 ff.]). Vorher und damit im Zeitpunkt der Beschleunigung blieb der Beschuldigte entsprechend den Aussagen des Strafklägers hingegen ruhig und sagte nichts (pag. 151, Z. 137). Auch die Straf- und Zivilklägerinnen berichteten nichts Gegenteiliges. Alle drei Beteiligten schilderten zudem übereinstimmend, dass die Geschwindigkeit vor dem Abkommen von der Fahrbahn noch reduziert worden sei (vgl. dazu hiervor). Im Falle des Einklemmens des Fusses und kurzfristigem Verkeilen des Gaspedals würde die Geschwindigkeit jedoch gleich bleiben oder sich noch erhöhen, sie ginge aber nicht zurück (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt H.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1264]). Diese Hypothese in Form eines Alternativszenarios ist als Schutzbehauptung zu werten. Sie vermag die vorstehenden Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen.

Zusammenfassend beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug wissentlich und willentlich, um den Mitfahrerinnen und dem Mitfahrer zu imponieren, mithin aus einem Prahl- und Imponiergehabe. Er wusste um den Strassenverlauf, die konkreten Verhältnisse und kannte die Leistungsfähigkeit seines Autos. Trotzdem brachte er dieses mit der gefahrenen Geschwindigkeit an die Stabilitätsgrenze.

8.3.3.5. Verletzungsfolgen

Die Verletzungsbefunde der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers samt den notwendigen Eingriffen und Behandlungen sind in den Akten ausführlich dokumentiert. Die Straf- und Zivilklägerin 1 war nach dem Unfall vom 23. Juli 2017 bis am 30. Juli 2017 hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht des AC.________(Spital) V.________ (Ortschaft) vom 28. Juli 2017 erlitt sie aufgrund des Unfalls folgende Verletzungen (pag. 608 ff.):

Polytrauma nach Autounfall mit ca. 180 km/h am 23. Juli 2017

Stumpfes Abdominaltrauma i.R. Diagnose 1

Milzlazeration Grad III ohne aktive Blutung

Leberlazeration Grad III mit perihepatischem Hämatom ohne aktive Blutung

Nierenlazeration Grad III links

Stumpfes Thoraxtrauma i.R. Diagnose 1:

Rippenfraktur 6-8 links, 6. Rippe disloziert

Kleiner apikaler Pneumothorax links

Lungenkontusion basal links

Dorsale Fraktur 1. Rippe bds.

SHT mit kleiner SAB und leichtem Ödem

Initialer GCS 14-15 mit Amnesie fürs Ereignis

Deckplattenimpressionsfraktur BWK12, LWK 2 und 3 und Fraktur Proc. Transversus LWK 2 rechts

Weiter litt die Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Schreiben ihres Arztes vom

2. März 2018 (pag. 611 f.) an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie klage über Antriebslosigkeit, Flashbacks, Müdigkeit und Angstzustände beim Autofahren. Die Privatklägerin war einen Monat lang zu 100% krankgeschrieben, danach konnte sie wieder 50% arbeiten, ab dem 9. Januar 2018 war sie wiederum zu 100% krankgeschrieben und war dies auch zum Zeitpunkt des Arztberichts vom

2. März 2018 (pag. 612). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, mittlerweile gehe es ihr körperlich wieder gut und sie habe keine Einschränkungen. Seit über einem Jahr sei sie nicht mehr in ärztlicher Behandlung (pag. 709, Z. 3 und Z. 17). Jedoch fahre sie nach wie vor nicht gerne Auto, weil sie immer noch Angst habe. Sie fühle sich beim Autofahren nicht wohl und sei auch als Mitfahrerin nie wirklich entspannt (pag. 709, Z. 3 f. und Z. 12 ff.). Aufgrund der durch den Unfall bedingten Rückenschmerzen musste sie sich beruflich umschulen lassen (pag. 709, Z. 20 f.). Da die Straf- und Zivilklägerin 1 an der Berufungsverhandlung nicht zugegen war und schriftliche Anträge stellte, kann auf die Begründung der Eingabe vom 30. Mai 2023 bzw. die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1153). Entgegen der Erwägung der Vorinstanz (pag. 879, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist vorliegend ebenfalls die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt, wenn in der Anklage die tatsächlichen Verletzungen des Opfers nicht genannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 1.3.). Wie auch der stv. Generalstaatsanwalt zutreffend vortrug, genügt die Nennung der einschlägigen Tatbestandselemente in der Anklageschrift (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalt anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1260]). In casu führt die Anklageschrift sowohl die Beschreibung des Unfallgeschehens, mithin auf welche Weise und in welcher Form die Verletzungen hätten eintreten können, auf, als auch eine nicht abschliessende Aufzählung der durch den Unfall verursachten Verletzungen (vgl. «u.a.» auf pag. 468). Damit sind die die für eine rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung wesentlichen Aspekte hinreichend genau umschrieben und es war dem Beschuldigten möglich, sich dagegen wirksam zur Wehr zu setzen. Diese Belastungsstörung scheint, obwohl sich die Straf- und Zivilklägerin 1 im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr in Therapie befand, nicht gänzlich und dauerhaft überwunden, zumal diese erfahrungsgemäss immer wieder aufflackern kann. Sie gab vor der Vorinstanz denn auch an, nach wie vor Angst beim Autofahren zu haben.

Die Straf- und Zivilklägerin 2 war vom 23. Juli 2017 bis am 31. Juli 2017 hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 2. August 2017 (pag. 631 ff.) wurden die folgenden Hauptdiagnosen gestellt:

Frische traumatische craniale Deckplatten-Impressionsfraktur LWK 2 (A 3.1) mit Hinterkantenbeteiligung und kleinere craniale Deckplattenimpressionsfraktur (A.1.2) BKW 12

Nach Hochgeschwindigkeitstrauma als Beifahrerin

Nicht dislozierte Querfraktur des Corpus sterni

Nach Hochgeschwindigkeitstrauma als Beifahrerin

Ferner werden die folgenden Nebendiagnosen gestellt:

Contusio capitis

Nach Hochgeschwindigkeitstrauma als Beifahrerin

Prellmarke frontal

Unter Überwachung

V.a. Leberkontusion

Nach Hochgeschwindigkeitstrauma als Beifahrerin

Transaminasenerhöhung

Unter Transaminase Kontrolle

Multiple oberflächliche Schnittwunden dorsal Hand rechts

Bactigras Wundauflage

St.n. leichtem Alkoholexzess am 22./23. Juli 2017

23.07.2017: Blutalkohol 03 o/oo

Nikotinabusus

15 packyears

Dem Sprechstundenbericht von Dr. med. AN.________ vom 9. Januar 2018 (pag. 634 f.) ist neben der Wiederholung der obgenannten Diagnosen zu entnehmen, dass das klinische und radiologische Bild zufriedenstellend sei, die Straf- und Zivilklägerin 2 ihre Arbeitstätigkeit jedoch nur zu 50% ausüben könne, da sie bei längerer Sitz-Zeit ziehende Schmerzen im thorakolumbalen Übergang spüre. Ferner liegt den Akten ein Operationsbericht vom 7. März 2018 (pag. 636 f.) bei, welcher von der Operation vom 6. März 2018 zwecks Implantatentfernung handelt. Dem Bericht vom 26. März 2018 bezüglich der Sprechstunde vom 16. März 2018 (pag. 638) ist zu entnehmen, dass die Behandlung seinerseits abgeschlossen sei. Weiter liegen eine Verordnung zur Physiotherapie vom 18. Mai 2018 (pag. 639) sowie ein Unfallblatt AQ.________ betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin 2 bei (pag. 640). Letztgenanntem Dokument ist zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 ab dem Zeitpunkt des Unfalls bis am 15. Juli 2018 jeweils zwischen 25-100% krankgeschrieben war. Anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz gab sie zu Protokoll, sie spüre den Rücken immer noch, insbesondere, wenn sie etwas Schweres hebe, nach der Hausarbeit, oder wenn sie lange stehen oder sitzen müsse. Sie sei nicht mehr gerne Mitfahrerin, insbesondere auf der Autobahn. Sie halte sich immer an der Seite im Wagen fest (pag. 712, Z. 29 ff. und Z. 35 ff.).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin 2 aus, als Folge der Verletzung des Unfalls bis heute nicht allzu lange sitzen, stehen oder liegen und nicht schwer heben zu können. Es gehe ihr aber sonst gut, sie könne alles machen, einfach immer ein bisschen eingeschränkt (pag. 1248, Z. 20 ff. und Z. 28). Sie gehe meistens regelmässig und alle 2 Wochen in die Physiotherapie. Diesbezüglich habe es mal eine Besserung gegeben, aber durch die Schwangerschaft habe sich alles verschoben und sie habe wieder anfangen müssen, regelmässig Physiotherapie in Anspruch zu nehmen (pag. 1248, Z. 33 und Z. 37 f.). Mutter geworden sei sie im September 2020 (pag. 1248, Z. 41). Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 2 werden belegt durch die Eingaben, demnach sie sich im November 2020 aufgrund von Rückenschmerzen im Bereich der verletzten Brustwirbelsäule in Behandlung befand (pag. 1270), vom 13. April 2021 bis am 5. Juli 2021 voll- und teilweise arbeitsunfähig war (pag. 1271 ff.) und zwischen dem 12. August 2020 und 21. Februar 2022 Physiotherapie in Anspruch nehmen musste (pag. 1276 ff.). Ferner wechselte sie gemäss ihren Angaben innerhalb des Betriebs die Stelle, da sie sich mehr habe bewegen müssen (pag. 1249, Z. 1 f.; pag. 1251, Z. 24 ff.). Aufgrund ihrer Beschwerden werde sie wohl immer Physiotherapie in Anspruch nehmen. Sie hoffe, dass es mal gut komme. Aber es gebe jeweils Phasen, in denen es wieder schlechter sei (pag. 1249, Z. 39 ff.). Zudem gab sie an, sie könne ihre Tochter nicht zu lange tragen und auch nicht zu lange sitzen (pag. 1250, Z. 4 ff. und z. 34 f.). Trotz einer kurzzeitigen Besserung sind die aufgrund des Unfalls erlittenen physischen Beeinträchtigungen der Straf- und Zivilklägerin 2 somit als dauerhaft zu bezeichnen. In Anbetracht dessen, dass sie ihr Kind nicht lange auf dem Arm tragen kann, handelt es sich um Einschränkungen in der Lebensführung. Und obwohl die Straf- und Zivilklägerin 2 oberinstanzlich erneut bestätigte, keine psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sagte sie auch, dass es Situationen gebe, in denen sie als Beifahrerin zu weinen angefangen habe. Besonders eindrücklich ist ihre Schilderung, wonach sie im AO.________ (Tunnel) Mühe habe, da das Ruckeln und die Dunkelheit sie an den Unfall erinnern würden (pag. 1250, Z. 12 ff.). Der Unfall zeitigte demnach auch anhaltende psychische Folgen.

Der Strafkläger war vom 23. Juli 2017 bis am 24. Juli 2017 hospitalisiert. Als Hauptdiagnose wird ihm eine multiple Rissquetschwunde im Gesicht rechts gestellt. Die Wunde wurde entsprechend versorgt, ohne dass eine operative Versorgung nötig war (vgl. Austrittsbericht vom 27. Juli 2017, pag. 403 ff.). Dem Bericht von Dr. med. AP.________ vom 22. Mai 2018 (pag. 407 ff.) kann entnommen werden, dass die beim Autounfall erlittenen multiplen Schnittverletzungen vom zerbrochenen Brillenglas herrühren. Aufgrund der hypertrophen Narbenbildung sowie einer verbreiterten Narbe sei am 14. März 2018 eine Operation zwecks Narbenkorrektur durchgeführt worden, welche zu einer deutlichen Verbesserung geführt habe. Dem Bericht liegen zudem Fotos bei, welche die Narben im Gesicht des Strafklägers in einem präoperativen Zustand zeigen (pag. 409 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz sagte er aus, er habe immer noch Narben, sich aber zwischenzeitlich daran gewöhnt. Psychisch habe er den Unfall eigentlich sehr gut verkraftet. Selten habe er Angstattacken auf der Autobahn (pag. 717, Z. 11 ff., Z. 17 f., Z. 21 ff.). Auch der Strafkläger nahm an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht teil. Rechtsanwalt H.________ führte in dessen Namen und Auftrag aus, er habe immer noch eine Narbe im Gesicht (pag. 1266).

Die sich aus den vorliegenden Dokumenten ergebenden Verletzungsbilder stimmen mit den entsprechenden Angaben des Strafklägers (pag. 149, Z. 33 ff.; pag. 154, Z. 21 ff.; pag. 717, Z. 4 ff.), der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 162, Z. 28 ff.; pag. 169, Z. 24 ff.; pag. 708 f., Z, 44 ff.) und der Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 175, Z. 29 ff.; pag. 181, Z. 21 ff.; pag. 712, Z. 23 ff.) überein. Das Gericht stellt damit wie die Vor-instanz vollumfänglich auf die diesbezüglichen Beweismittel ab, womit erstellt ist, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger als Folge des Unfalls die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen davon trugen (Straf- und Zivilklägerin 1: u.a. Rückenwirbel und Rippen gebrochen, eine Hirnblutung und Blutungen der Leber und Milz erlitten; Straf- und Zivilklägerin 2: u.a. die Wirbelsäule und das Brustbein gebrochen sowie Leber gequetscht; Strafkläger: mehrere Schnittwunden im Gesicht und einen Muskelriss). Zudem wird bei der Straf- und Zivilklägerin 1 die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung berücksichtigt.

8.4 Fazit und erstellter Sachverhalt

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt den folgenden Sachverhalt als erstellt:

Der Beschuldigte beschleunigte am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke) J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd sein Fahrzeug, in welchem er als Fahrer und die Straf- und Zivilklägerin 1, die Straf- und Zivilklägerin 2 und der Strafkläger als Mitfahrerinnen und Mitfahrer sassen, unrechtmässig auf 220 km/h, obschon er wusste, dass diese Geschwindigkeit, insbesondere auch aufgrund der nassen Fahrbahn und der nahenden Kurve, viel zu hoch war. Grund für die Beschleunigung war Prahl- und Imponiergehabe des Beschuldigten. Anfangs der Kurve verlor der Beschuldigte die Beherrschung über das Fahrzeug, wobei dieses von der Fahrbahn abkam und sich u.a. mehrmals überschlug.

Dies hatte zur Folge, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 u.a. Rückenwirbel und Rippen brach, eine Hirnblutung und Blutungen der Leber und Milz sowie eine posttraumatische Störung erlitt, die Straf- und Zivilklägerin 2 u.a. die Wirbelsäule und das Brustbein brach sowie die Leber quetschte und der Strafkläger mehrere Schnittwunden im Gesicht und einen Muskelriss erlitt.

Damit ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 120 km/h überschritt, wodurch er eine erhöhte, abstrakte Gefährdung für mögliche andere Verkehrsteilnehmer schuf.

III. Rechtliche Würdigung

9. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verwiesen werden (pag. 874 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen:

In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.4.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

9.1 Subsumtion

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug nach anfänglich angepasster Fahrweise ab Beginn der Autobahn auf 220 km/h. Die Vorinstanz verneinte die unmittelbare Gefahr nach der Beschleunigung auf der zunächst mehr oder weniger geraden Strecke von rund einem Kilometer. Erst aufgrund des Fortgangs des Sachverhaltes (der nahende Kurvenverlauf, die Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h, der Aufforderung des Strafklägers zur Bremsung, das Verlangsamen der Geschwindigkeit auf ca. 180 km/h und dem folgenden Kontrollverlust mit den beweismässig erstellten schweren Unfallfolgen) bejahte sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintritts bzw. die grosse Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls mit möglicherweise tödlichen Folgen (pag. 876, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des erstellten Sachverhaltes (vgl. E. II.8.4 hiervor) erachtet die Kammer eine Aufteilung des Sachverhaltes in einen nicht gefährdenden und einen gefährdenden Abschnitt als nicht angezeigt. Der tatrelevante Sachverhalt, begonnen bei der massiven Beschleunigung auf 220 km/h, ist für die Würdigung als Ganzes zu beurteilen.

Mit der massiven Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 120 km/h setzte der Beschuldigte bereits den Auslöser für die konkrete Lebensgefahr der Mitfahrerinnen und Mitfahrer und auch die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr. Nach einer kurzen Fahrstrecke reduzierte sich nämlich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit aufgrund der nahenden Kurve bereits auf 100 km/h. Dies wusste der Beschuldigte aufgrund seiner Streckenkenntnis. Dennoch raste er mit seinem Fahrzeug mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf den Strassenabschnitt mit bekanntem Kurvenverlauf zu, so dass sich das Fahrzeug an der gutachterlich erstellten Stabilitätsgrenze bewegte. Der Beschuldigte wusste, was er tat. Die – erst auf verbale Aufforderung des Strafklägers hin – zu spät eingeleitete Geschwindigkeitsreduktion konnte die durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung konkret gesetzte Gefahr eines schweren Unfalls nicht mehr verhindern, zumal sich das Fahrzeug wie dargelegt an der Stabilitätsgrenze bewegte. Aufgrund der massiven Beschleunigung und des konkreten Strassenverlaufs, den das Fahrzeug bei dieser Geschwindigkeit nach gewöhnlichem Lauf der Dinge nahezu unmöglich unfallfrei passieren konnte, war nicht nur von einem Unfall mit Verletzungsfolgen und Sachschaden auszugehen, sondern es bestand die konkrete Gefahr eines Unfalls mit tödlichem Ausgang für die Fahrzeuginsassen. Der Unfall hatte für sämtliche Insassen Verletzungen zur Folge, für die beiden Straf- und Zivilklägerinnen und den Beschuldigten gar gravierende (vgl. E. II.8.3.3.5. hiervor; vgl. zur rechtlichen Würdigung vgl. E. III.10. hiernach). Nach dem Unfall fing das Fahrzeug Feuer und brannte vollständig aus. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 2 konnten nur dank der Hilfe des Strafklägers aus dem brennenden Wagen gerettet werden. Es blieb einzig dem Zufall überlassen, dass der Unfall keine tödlichen Folgen für die vier Fahrzeuginsassen hatte, wobei die Selbstgefährdung straflos bleibt. Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers ist somit erfüllt.

Der Beschuldigte war angesichts seiner jahrelangen Fahrpraxis ein erfahrener Autofahrer. Er kannte die Strecke in- und auswendig und wusste um den Strassenverlauf, die Fahreigenschaften seines Autos und die Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit vor Beginn der Kurve, wo sich unmittelbar darauf der Unfall ereignete. Ebenfalls wusste der Beschuldigte, dass es durch seine massive Beschleunigung des Fahrzeuges nicht mehr reichen würde, die Geschwindigkeit auf ein Mass reduzieren zu können, damit er die Kurve sicher hätte befahren können. Er wusste mit anderen Worten, dass er mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ein sehr hohes Risiko für einen schweren Verkehrsunfall mit Todesfolgen für die Mitfahrerinnen und den Mitfahrer setzen würde. Jedoch ist kein Motiv ersichtlich, wonach der Beschuldigte willentlich den Tod der Mitinsassen gewollt oder in Kauf genommen hätte. Er vertraute bei seiner Fahrweise darauf, dass niemand getötet würde, fand sich allerdings mit der aufgrund der gesamten Umstände entstandenen konkreten Lebensgefährdung sämtlicher Fahrzeuginsassen ab. Davon zeugt auch gerade der Umstand, dass er erst auf Aufforderung des an sich fahrtechnisch noch unerfahrenen Strafklägers versuchte, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte mit diesem Manöver auch selbst erheblich gefährdete. Er vertraute pflichtwidrig auf einen guten Ausgang. Die Überschätzung seiner Fähigkeiten zeigt sich im Übrigen darin, dass der Beschuldigte für die Fahrt Flipflops und für das Führen eines Fahrzeugs ungeeignetes Schuhwerk trug. Das Verhalten des Beschuldigten ist besonders rücksichtslos, da die Fahrbahn sichtbar nass und es dunkel war. Unter diesen Umständen sowie im Wissen um die folgende Kurve und die Temporeduktion derartig zu beschleunigen, ist völlig unverständlich. Wie das Beweisergebnis zeigt, begründet sich die masslose Beschleunigung des Fahrzeuges durch den Beschuldigten mit reinem Prahl- und Imponiergehabe seinen jüngeren und unerfahreneren Mitfahrerinnen und Mitfahrer gegenüber. Zum Zeitpunkt der Beschleunigung nahm er keine Rücksicht auf ihr Leben und schuf demnach grundlos ein Risiko. Auch der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist vorliegend erfüllt.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

9.2 Fazit

Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens, begangen am 23. Juli 2017 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers, schuldig zu sprechen.

10. Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)

Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den Prozessvoraussetzungen sowie zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 125 StGB kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 878 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 880, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 892 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist der Hinweis angebracht, dass eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2.; 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweis). Weiter ist zu beachten, dass das Verhalten eines Dritten den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen vermag, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGE 116 II 519 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2019/ 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 4.4; je mit Hinweisen).

10.1 Subsumtion

10.1.1 Strafantrag

Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 878, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Zumal das Gericht – wie sogleich dargelegt wird – bezüglich C.________ und E.________ von einer fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB ausgeht, entfällt das Strafantragserfordernis bezüglich die beiden Privatklägerinnen. Der bezüglich G.________ notwendige fristgerechte Strafantrag liegt vor (pag. 17 f.). Damit sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt.

10.1.2 Tatbestandsmässigkeit

Entsprechend dem Beweisergebnis erlitt die Straf- und Zivilklägerin 1 die in der Anklageschrift festgehaltenen Verletzungen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II.8.3.3.5. hiervor) und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 879, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) hindert der Umstand, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht Eingang in die Anklageschrift fand, die Kammer nicht daran, diese ebenfalls in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen. So oder anders würde die hierfür notwendige psychotherapeutische Behandlung im Zuge des Heilungsverlaufs berücksichtigt werden. Aufgrund des Unfalls war die Straf- und Zivilklägerin 1 während mindestens acht Monaten voll- und teilweise arbeitsunfähig. Eine bleibende physische Beeinträchtigung aufgrund der zur Anklage gebrachten Verletzungen liegt in casu zwar nicht vor. Jedoch dürfte entsprechend dem Beweisergebnis die posttraumatische Belastungsstörung noch nicht vollständig überwunden sein und könnte künftig erneut in Erscheinung treten. Angesichts der Vielzahl der Verletzungen – einerseits des Hirns, andererseits mehrerer innerer Organe – der lange dauernden Rekonvaleszenz mit Therapien und der schweren Schmerzen liegt eine schwere Schädigung des Körpers und der körperlichen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB vor. Obwohl eine Verkehrsregelverletzung des Opfers – das Nichttragen eines Sicherheitsgurtes – eine Geschwindigkeitsüberschreitung in den Hintergrund drängen und den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen kann (vgl. BGE 115 IV 100 E. 3a S. 103; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.5), ist dies vorliegend nicht der Fall. Das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf einem solchen Streckenabschnitt unter derartigen Verhältnissen (nasse Fahrbahn, Dunkelheit) ist denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Unfall mit schweren Verletzungsfolgen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war folglich adäquat kausal zu den Verletzungsfolgen der Straf- und Zivilklägerin 1.

Die Straf- und Zivilklägerin 2 erlitt ebenfalls die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen, war während mehr als eines Jahres nicht bzw. eingeschränkt arbeitsfähig und musste sich insgesamt zwei operativen Eingriffen unterziehen. Sie ist aufgrund der Verletzungsfolgen nach wie vor im Alltag eingeschränkt und leidet an den Auswirkungen dieses Ereignisses. Auch ihre Verletzungen sind insgesamt als schwer gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.

Der Strafkläger erholte sich relativ rasch von den Unfallfolgen, trug aber bleibende Narben im Gesicht davon. Der Heilungsverlauf dauerte über mehrere Monate, auch wenn er dabei grundsätzlich arbeitsfähig blieb. Diese Verletzungen entsprechen angesichts ihrer Intensität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB.

Aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 220 km/h verursachte der Beschuldigte den Verkehrsunfall vom 23. Juli 2017. Als Folge dessen erlitten die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger die hiervor beschriebenen Verletzungen. Gestützt auf das Beweisergebnis (vgl. E. II.8.4 hiervor) konnten eine Verkettung unglücklicher Umstände und eine Dritteinwirkung ausgeschlossen werden. Mitverschulden der Mitfahrerinnen und des Mitfahrers oder andere Drittursachen wie Fahrzeugdefekte, welche die Adäquanz unterbrechen, sind beweismässig ebenfalls ausgeschlossen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten war sowohl natürlich als auch adäquat kausal für den Unfall und die daraus resultierenden körperlichen Schädigungen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers. Gleichzeitig verletzte der Beschuldigte einschlägige Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (Nichtanpassen der Geschwindigkeit, Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], und Nichtbeachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Art. 27 Abs. 1 SVG) und schuf dadurch ein unerlaubtes Risiko.

Die Vorinstanz kommt weiter zutreffend zum Ergebnis, dass der strafrechtliche Erfolg, die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers, für den Beschuldigten – wenn er auch auf deren Ausbleiben vertraute – vorhersehbar war (pag. 894, S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits unter E. 9.1 hiervor ausgeführt, bestand eine konkrete Lebensgefahr für die Fahrzeuginsassen. Umso mehr liegt auf der Hand, dass die Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten, insbesondere unter den konkreten Umständen, geeignet waren, die Verletzungen herbeizuführen. Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte die Kurve problemlos hätte passieren könne, wenn er die Verkehrsregeln eingehalten hätte. Der Eintritt des Erfolgs war mit anderen Worten vermeidbar.

Die Verkehrsregeln haben das Ziel, derartige Unfälle mit Verletzungsfolgen zu verhindern, weshalb sich mit der Verletzung der Verkehrsregeln das unerlaubte Risiko verwirklicht hat und damit auch die Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses zu bejahen ist. Da der Beschuldigte die mögliche Gefahr seines Fahrverhaltens erkannt hat, jedoch pflichtwidrig auf den Nichteintritt des für ihn voraussehbaren Erfolgs vertraue, handelte er bewusst fahrlässig.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

10.2 Fazit

Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 23. Juli 2017 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2, und der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am

23. Juli 2017 zum Nachteil des Strafklägers, schuldig zu erklären.

Obwohl auch die Vorinstanz den Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2 und der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Strafklägers schuldig sprach, ist dies im Dispositiv nicht ausdrücklich so festgehalten (vgl. Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 811] «fahrlässigen Körperverletzung, mehrfach begangen»). Dies ergibt sich erst aus den anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie der Urteilsbegründung (pag. 894, S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Ist das Dispositiv unklar, nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch oder von Amtes wegen eine Berichtigung vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Berichtigung bedarf vorliegend keiner Interpretation oder Weiterungen. Das Versehen wäre auf Gesuch hin vorinstanzlich ohne weiteres berichtigt worden und ist aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen von der Kammer zu korrigieren (Art. 408 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4).

11. Konkurrenzen

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.6. hiervor). Hinzu kommen oberinstanzliche Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB.

Betreffend echte Konkurrenz kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 897, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Wird durch eine Handlung das Leben von mehreren Personen gefährdet, liegt gleichartige Idealkonkurrenz vor, die im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen ist (BGE 124 IV 145, E. 3c; BSK StGB – Maeder, Art. 129 N 58 ff.). Gleiches gilt für die mehrfach fahrlässige Körperverletzung (BGE 124 IV 145, E. 3a).

Im Verhältnis zu Körperverletzungsdelikten steht der Tatbestand der Gefährdung des Lebens in echter Konkurrenz: Führt die Gefährdungshandlung ungewollt zu einer Verletzung, so ist echte Idealkonkurrenz zwischen Art. 129 StGB und Art. 125 StGB anzunehmen (Donatsch, Strafrecht III, Art. 129 N. 84; BSK StGB – Maeder, Art. 129 N 58 ff.).

Ferner geht der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB den Widerhandlungen gegen das SVG nach Art. 90 SVG vor, soweit jemand durch eine Verkehrsregelverletzung vorsätzlich in Lebensgefahr gebracht wurde. Hingegen ist ebenfalls echte Konkurrenz anzunehmen, wenn neben dem vorsätzlich gefährdeten Opfer noch andere Personen konkret gefährdet werden (BSK SVG – Fiolka, Art. 90 N 192). Vorliegend hat der Beschuldigte mit seiner Fahrweise neben den Privatklägerinnen und dem Privatkläger auch weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet, womit zwischen Art. 129 StGB und Art. 90 SVG ebenfalls echte Konkurrenz anzunehmen ist. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Art. 90 SVG und Art. 125 StGB (BSK StGB – Roth/ Keshelava,

Art. 125 N 7).

IV. Strafzumessung

12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 898 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Folgendes hingewiesen:

Soweit die massgebliche Strafart nicht bereits im entsprechenden Straftatbestand ohne Wahlmöglichkeit fixiert ist, hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip diejenige von mehreren schuldangemessen erscheinenden Sanktionen zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Hierbei gilt die Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion, gefolgt von Geldstrafe und Busse (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 466 ff.). Die Wahl der Strafart ist der erste Schritt bei der Strafzumessung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 und BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Massgeblich für die Wahl sind nach BGE 147 IV 241 die Zweckmässigkeit/Angemessenheit der Sanktion, die Effekte auf den Täter, die Effekte auf die soziale Situation des Täters, die Präventionswirkung und das Verschulden. Die Sanktionshöhe ist erst später zu bestimmen und ist nicht massgeblich für die Wahl der Strafart.

13. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).

Die zur Diskussion stehenden Taten hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Die vorliegend konkret anwendbaren Straftatbestände blieben – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 900, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – unverändert. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario ist somit altes Recht anwendbar, zumal das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist.

14. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat

Die Gefährdung des Lebens wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 129 aStGB). Der Strafrahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 SVG). Die fahrlässige einfache und schwere Körperverletzung wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (Art. 125 Abs. 1 und 2 aStGB).

Mit Ausnahme der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist demnach für sämtliche Delikte sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz für die Gefährdung des Lebens und die fahrlässig schweren Körperverletzungen eine Freiheitsstrafe als angemessen. Obwohl im Berufungsverfahren im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren nur noch eine Vorstrafe zu berücksichtigen ist (vgl. der Auszug aus dem Strafregister vom 25. Juni 2023 [pag. 1135]), wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons K.________(Kanton) vom 28. Januar 2015 u.a. wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 140.00 verurteilt. Der Umstand, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit beging, veranschaulicht deutlich seine Indifferenz gegenüber der Rechtsordnung. Aus der schriftlichen Urteilsbegründung geht sodann hervor, dass der Beschuldigte besonders rücksichtslos handelte und durch sein Verhalten die Sicherheit anderer Strassenverkehrsteilnehmer gefährdete (pag. 228). Obwohl die Vorstrafe hinsichtlich dieser beiden Delikte nicht einschlägig ist, so gefährdete bzw. verletzte der Beschuldigte zwei Mitfahrerinnen und einen Mitfahrer schwer. Angesichts eines derartigen Verhaltens im Strassenverkehr ist aus spezialpräventiver Sicht eine Freiheitsstrafe erforderlich. Zudem ist das Tatverschulden sowohl bei der Gefährdung des Lebens als auch bei den fahrlässig schweren Körperverletzungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2 zu gewichtig, als das eine Geldstrafe das begangene Unrecht angemessen abgelten würde. Die zeitlich und sachlich eng mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zusammenhängenden Delikte sind auch aus diesem Grund ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Die persönlichen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe sind naturgemäss sehr einschneidend. Zu berücksichtigen gilt jedoch, dass der Beschuldigte alleine lebt und seine Kinder mittlerweile erwachsen sind. Auch in Anbetracht der Auswirkungen auf die soziale Situation erscheint die Freiheitsstrafe verhältnismässig. Für die fahrlässige einfache Körperverletzung zum Nachteil des Strafklägers ist jedoch unter Berücksichtigung des Tatverschuldens entgegen der Vorinstanz (pag. 899, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) einzig eine Geldstrafe angemessen.

In Bezug auf die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 116 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer aufgrund der abstrakten Strafandrohung die Gefährdung des Lebens als schwerste Straftat. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend für die übrigen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu erhöhen ist. Zudem ist bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung die Mehrfachbegehung zu berücksichtigen, von dieser auch die Vorinstanz ausging (vgl. Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich ist für die fahrlässige einfache Körperverletzung gesondert eine Geldstrafe auszufällen. Der Strafrahmen beläuft sich dabei auf bis zu 360 Tages-sätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB).

15. Gesamtfreiheitsstrafe

15.1 Gefährdung des Lebens

15.1.1 Objektive Tatschwere

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig, verzichtete allerdings darauf, eine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen (pag. 900 f. S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging demnach implizit von einer Handlungseinheit aus. Dem kann sich die Kammer anschliessen, zumal die Handlung auf einem einzigen Tatentschluss des Beschuldigten basiert und als einheitliches, zusammenhängendes Ganzes erscheint.

Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte durch sein Handeln drei Personen gefährdete, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Das Ausmass der hervorgerufenen Gefahr ist nicht zu unterschätzen und es blieb letztlich dem Zufall zu verdanken, dass der Unfall für die drei Insassen nicht tödlich verlief. Ins Gewicht fällt zudem, dass sich die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger dem Beschuldigten anvertrauten, indem sie in sein Fahrzeug stiegen und seinem Handeln infolgedessen hilflos ausgeliefert waren. Entgegen der Vorinstanz (pag. 900, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) war die Zeitphase der Beschleunigung und damit Gefährdung nicht derart kurz, als sich diese strafmindernd auswirken würde. Ebenfalls sind der Umstand, dass der Beschuldigte nach verbaler Aufforderung des Strafklägers die Geschwindigkeit reduzierte, sowie das verwerfliche Handeln neutral zu gewichten.

15.1.2 Subjektive Tatschwere

Der direkte Vorsatz und das Vertrauen darauf, dass der Unfalltod der drei Mitinsassen ausbleiben würde, ist tatbestandsimmanent und demnach neutral zu gewichten. Anders als die Vorinstanz erwog (pag. 901, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), hat das Beweisergebnis keinen Übermut aufgrund der Feierstimmung zu Tage getragen, weshalb dies nicht zu berücksichtigen ist. Demgegenüber fällt mit der Vorinstanz das Handeln des Beschuldigten aus reinem Prahl- und Imponiergehabe leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte wollte gegenüber den viel jüngeren Mitinsassen sein fahrerisches Können und wohl auch die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges demonstrieren, was krass egoistische Beweggründe darstellen. Entgegen der Verteidigung (pag. 1256) sind – angesichts des Beweisergebnisses – allfällige Drittinterventionen oder die Verkettung unglücklicher Umstände nicht zu berücksichtigen.

Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten. Die Tat war für ihn vermeidbar, was sich neutral auswirkt.

15.1.3 Fazit Einsatzstrafe

Mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen ist das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als mittelschwer einzustufen. Die Kammer erachtet hierfür eine Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

15.2 Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung

15.2.1 Objektive Tatschwere

Geschütztes Rechtsgut der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist die Sicherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom

3. Mai 2022 E. 2.4).

Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte entsprechend dem Beweisergebnis auf 220 km/h beschleunigte und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – anders als die Vorinstanz annahm (pag. 902, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – um 120 km/h und damit die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 Bst. d SVG klar überschritt. Dieser Umstand wirkt sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus. Zwar war das Verkehrsaufkommen angesichts der Uhrzeit eher gering, aufgrund der Dunkelheit und fehlender Strassenbeleuchtung herrschten allerdings schlechte Sichtverhältnisse und die Strasse war nass. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der herannahenden Kurve war das Fahrverhalten des Beschuldigten völlig unangepasst, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Entgegen der Vorinstanz (pag. 903, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist die fragliche Strecke von ca. 2 km ferner nicht derart kurz, als dass sie verschuldensmindernd ins Gewicht fallen würde. Das Verschulden ist somit im vorgegebenen Rahmen im unteren, nicht aber im untersten Bereich anzusiedeln.

15.2.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte sowohl hinsichtlich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern vorsätzlich, was sich indes neutral auswirkt. Das Handeln des Beschuldigten erfolgte aus einem reinen Prahl- und Imponiergehabe, was sich im Strassenverkehr – insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn – als besonders gefährlich erweist. Es sind keine äusseren Umstände ersichtlich, die eine derart hohe Geschwindigkeit des Beschuldigten zu erklären vermöchten und die Tat wäre für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich straferhöhend aus.

15.2.3 Fazit Tatverschulden und Asperation

Nach dem Gesagten ist aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des Strafrahmens von 12 Monaten bis 48 Monaten Freiheitsstrafe erscheint der Kammer eine Strafe von 16 Monate angemessen.

Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Einsatzstrafe der Gefährdung des Lebens wird diese hälftig, d.h. im Umfang von acht Monaten, asperierend berücksichtigt. Daraus resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe.

15.3 Fahrlässige schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1

15.3.1 Objektive Tatschwere

Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sind die von der Straf- und Zivilklägerin 1 als Folge des Unfalls erlittenen Verletzungen zu berücksichtigen (vgl. E. II.8.3.3.5. hiervor). Wie dargelegt, handelt es sich angesichts der Schwere ihrer Verletzungen und des langen Heilungsverlaufs um eine schwere Schädigung des Körpers und der Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB. Obwohl sie keine anhaltenden physischen Beeinträchtigungen erlitt, so waren ihre Verletzungen erheblich und mit einer langen Behandlungs- und Heilungszeit verbunden. Zudem scheint die posttraumatische Belastungsstörung nicht vollständig überwunden. Ebenfalls ins Gewicht fällt die berufliche Umschulung, die die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund der durch den Unfall verursachten Rückenschmerzen machen musste. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist nicht unerheblich.

Betreffend die Komponente der Art und Weise der Herbeiführung/Verwerflichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Geschwindigkeitsexzess nicht von derart kurzer Dauer war, als dass sich dieser verschuldensmindernd auswirken würde. Ebenfalls fällt nicht verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte auf Aufforderung des Strafklägers die Geschwindigkeit reduzierte. Er beschleunigte sein Fahrzeug aus einem Imponier- und Prahlgehabe heraus, wobei ihm auch die Straf- und Zivilklägerin 1 komplett ausgeliefert war. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Es ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

15.3.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte bewusst fahrlässig, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Wie die Vorinstanz sieht auch die Kammer den Beweggrund des Beschuldigten für sein pflichtwidriges Verhalten in erster Linie darin, dass er die Gefährlichkeit der geschaffenen Situation unter- und sein eigenes Fahrkönnen überschätzt hat. Diese fatale Fehleinschätzung hat schliesslich dazu geführt, dass es zum Unfallgeschehen gekommen ist. Zwar war dem Beschuldigten bewusst, dass eine derartige Fahrweise sehr risikoreich ist und angesichts der Geschwindigkeit und Strassenverhältnisse eine Lebensgefahr birgt. Er vertraute aber pflichtwidrig darauf, dass seine Sorgfaltspflichtverletzung keine Auswirkungen zeitigen würde. Er ging ein Risiko ein, das nicht mehr blosser Nachlässigkeit zugeschrieben werden kann. Auch wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung schwer, insbesondere angesichts der Streckenkenntnisse des Beschuldigten. Entgegen der Vorinstanz (pag. 902, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wurde das Ausmass der Fehleinschätzung bereits bei der objektiven Tatschwere berücksichtigt.

Es wäre für den Beschuldigten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten und den Unfall zu vermeiden. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus.

Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bleibt es bei einem mittelschweren Tatverschulden.

15.3.3 Fazit Tatverschulden und Asperation

Für die fahrlässige Körperverletzung der Straf- und Zivilklägerin 1 erachtet die Kammer 14 Monate Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Vorliegend sind im Vergleich zur Gefährdung des Lebens unterschiedliche Rechtsgüter betroffen, demnach werden praxisgemäss 2/3, somit 9 1/3 Monate, zur Einsatzstrafe asperiert.

15.4 Fahrlässige schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2

15.4.1 Objektive Tatschwere

Die Straf- und Zivilklägerin 2 ihrerseits erlitt die hiervor ausgeführten Verletzungen (E. II.8.3.3.5. hiervor). Obwohl sie im Alltag integriert ist und angibt, es gehe ihr wieder gut, wirkt sich der Unfall bis heute auf ihr Leben aus und schränkt sie teilweise erheblich in ihrer Lebensführung ein. Ebenfalls stellt der Unfall eine psychische Belastung für sie dar, zumal sie beim Autofahren in gewissen Situationen grosse Mühe bekundet. Auch diesbezüglich erachtet die Kammer das Ausmass der Rechtsgutverletzung als nicht mehr unerheblich.

Wie bei der Straf- und Zivilklägerin 1 ist hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung/Verwerflichkeit zu berücksichtigen, dass der Geschwindigkeitsexzess nicht von derart kurzer Dauer war, als dass sich dieser verschuldensmindernd auswirken würde. Ebenfalls ist neutral zu gewichten, dass der Beschuldigte auf Aufforderung des Strafklägers die Geschwindigkeit reduzierte. Die Beschleunigung erfolgte aufgrund eines Imponier- und Prahlgehabes, wobei ihm die Straf- und Zivilklägerin 2 ausgeliefert war. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Es ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

15.4.2 Subjektive Tatschwere

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer unter E. 15.3.2 hiervor verwiesen werden.

Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bleibt es bei einem mittelschweren Tatverschulden.

15.4.3 Fazit Tatverschulden und Asperation

Für die fahrlässige Körperverletzung der Straf- und Zivilklägerin 2 wird eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen erachtet. Gestützt auf die Erwägungen unter E. 15.3.3 hiervor werden wiederum praxisgemäss 2/3, somit 9 1/3 Monate, asperiert.

Daraus resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 54 2/3 Monaten Freiheitsstrafe.

15.5 Täterkomponenten

Die von der Vorinstanz korrekt erfassten persönlichen Verhältnisse des zum Urteilszeitpunkt ________-jährigen Beschuldigten sind unauffällig sowie geordnet und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie wirken sich neutral aus (pag. 903 f., S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte wurde am ________ (Datum) in AR.________ (Ortschaft) geboren und wuchs dort bei seinen Eltern, einem AS.________ (Beruf) und einer AT.________ (Beruf), auf. Er hatte einen Bruder, welcher jedoch vor rund 19 Jahren im Zusammenhang mit einem Unfall verstorben ist (pag. 130, Z. 27 ff. Zeitpunkt Einvernahme November ________). In AR.________(Ortschaft) besuchte der Beschuldigte ebenfalls die obligatorische Schule und absolvierte eine Berufslehre als AU.________ (Beruf). Zum Zeitpunkt des Unfalles war der Beschuldigte AV.________(Funktion) der R.________(Lokal) in S.________(Ortschaft). Auch in seiner Freizeit investierte er viel Zeit in die R.________(Lokal) (pag. 131, Z. 53 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte allerdings bekannt gegeben, dass er die R.________(Lokal) verkauft habe und dort nur noch als Angestellter arbeite. Zwar habe er anfangs Ambitionen gehabt, die R.________(Lokal) auch nach dem Unfall weiterhin als AV.________ (Funktion) zu betreiben. Er habe aber nicht mehr richtig speichern können, was er habe machen müsse und auch der Druck aufgrund der grossen Verantwortung sei zu viel geworden. Aufgrund dessen habe er die R.________(Lokal) schliesslich verkauft (pag. 720, Z. 27 ff.; pag. 724, Z. 10 ff.). Eine IV-Rente wolle er nicht beziehen (pag. 144, Z. 103). Finanziell befinde er sich gerade auf Null (pag. 721, Z. 2).

Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Beschuldigte noch verheiratet, lebte jedoch getrennt von seiner Ehefrau (pag. 144, Z. 115 f.). Nach dem Unfall lebte er bei einer Kollegin in AW.________ (Ortschaft), da er noch nicht selbstständig wohnen konnte (pag. 131, Z. 47 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, geschieden zu sein und aktuell alleine zu wohnen (pag. 720, Z. 38). Der Beschuldigte ist Vater von zwei Töchtern, AX.________, geb. ________ (Datum), und AY.________, geb. ________ (Datum), welche zum Zeitpunkt der entsprechenden Einvernahme beide in K.________(Kanton) lebten (pag. 203).

Dem oberinstanzlich eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Auszug (pag. 498 f.) noch eine Vorstrafe ersichtlich (pag. 1134). Demnach wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons K.________(Kanton) vom 28. Januar 2015 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer teilbedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Diese im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung einschlägige Vorstrafe fällt straferhöhend ins Gewicht, allerdings erachtet die Kammer hierfür eine Erhöhung von zwei Monaten als angemessen, zumal die Vorstrafe bereits einige Jahre zurückliegt.

Ferner ist die persönliche Betroffenheit angesichts des langen Genesungsprozesses und der bleibenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gab oberinstanzlich zu Protokoll, es gehe ihm gut, er sei 100% in der R.________(Lokal) angestellt und lebe selbstständig (pag. 1238, Z. 38 ff.; pag. 1239, Z. 7; pag. 1239, Z. 16). Allerdings leidet er nach wie vor an einer Erinnerungslücke ab dem Zeitpunkt des Verlassens der R.________(Lokal) bis ca. zum 5. August 2017 (pag. 1241, Z. 38 f.; pag. 1242, Z. 6), bekundet Probleme mit dem Erinnerungsvermögen und Mühe beim Sprechen (pag. 1239, Z. 16 ff. und Z. 35 f.; pag. 1241, Z. 35; vgl. bspw. pag. 1242, Z. 21 ff.). Auch die neurologische Stellungnahme vom 18. September 2021 attestiert dem Beschuldigten anhaltende neuropsychologische Defizite, die partiell durch technische Hilfsmittel und Delegieren von Aufgaben kompensierbar seien (pag. 941). Obwohl sich der Beschuldigte gemäss seinen Angaben an die Probleme mit dem Erinnerungsvermögen gewöhnt hat, haben diese dazu geführt, dass er seine R.________(Lokal) verkaufte. Es sei nicht mehr gegangen (pag. 1240, Z. 20 ff., Z. 31). Der Unfall beeinträchtigte mithin auch sein Leben erheblich und die Folgen wirken sich nach wie vor aus. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich unter dem Titel der persönlichen Betroffenheit eine Reduktion um sechs Monate.

Der Beschuldigte verhielt sich während der Dauer des Strafverfahrens anständig und kooperativ. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann ihm ein Geständnisrabatt – wenn auch mangels Erinnerung – nicht gewährt werden. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 1257) lässt dies nicht auf eine eingeschränkte Objektivität schliessen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6; 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Vorliegend mangelt es dem Beschuldigten – insbesondere in Bezug auf den Strafkläger, der ihn aus dem brennenden Fahrzeug zog – an der Einsicht in das Unrecht der Tat. Zwar gab er oberinstanzlich an, es tue ihm leid und er sei froh, dass alle wieder gesund seien (pag. 1241, Z. 5 f.; pag. 1266). Jedoch wollte er sich nicht beim Strafkläger bedankt oder entschuldigt haben, da dessen Nummer nicht verfügbar gewesen sei und er diese nicht gehabt habe (pag. 1240, Z. 42; pag. 1241, Z. 16). Diese Erklärung verfängt bereits deshalb nicht, da im Strafverfahren die Adressen der Privatklägerschaft jeweils im Rubrum der Verfügungen aufgeführt sind (vgl. die zutreffende Ausführung von Rechtsanwalt H.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1265]). Auf das Ausfindigmachen der Wohnadresse angesprochen gab der Beschuldigte an, dies wäre ihm nicht in den Sinn gekommen (pag. 1241, Z. 21). Demnach suchte der Beschuldigte Ausflüchte und es mangelt ihm am Willen, sich zu entschuldigen oder zu bedanken. Angesichts des Beweisergebnisses muten auch seine Ausführungen, wonach er nicht wisse, ob jemand ins Steuerrad gegriffen oder die Füsse nach vorne gehabt habe, merkwürdig an. Diese Umstände wirken sich neutral aus.

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist für jeden Täter und für dessen Umfeld mit einer gewissen Härte verbunden, die grundsätzlich hinzunehmen ist. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist, was namentlich etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen bejaht wurde (Urteile des Bundesgericht 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4 mit Hinweis). Obwohl der Unfall beim Beschuldigten in gesundheitlicher, finanzieller und geschäftlicher Hinsicht eine einschneidende Veränderung bedeutet hat, wie die Verteidigung vorbringt (pag. 1257), so kann von einer besonderen Strafempfindlichkeit selbst unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation nicht gesprochen werden. Auch von der im Juni 2022 durchgeführten Operation aufgrund eines Aortenaneurysmas (pag. 1042 ff.) hat sich der Beschuldigte zwischenzeitlich erholt und diese zeitigt keine Nachwirkungen (pag. 1239, Z. 43 ff.). Trotz gewisser Defizite im Erinnerungsvermögen und den sprachlichen Fähigkeiten ist er nicht in einer Weise gesundheitlich eingeschränkt, die ihn als besonders empfindlich erscheinen liesse.

Die Täterkomponenten wirken sich im Umfang von 4 Monaten strafmindernd aus.

15.6 Fazit Strafmass

Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50 2/3 Monaten Freiheitsstrafe. Allerdings ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb dieses – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Geldstrafe – einer Erhöhung der Freiheitsstrafe von mehr als 36 Monaten entgegensteht.

16. Geldstrafe für die fahrlässige einfache Körperverletzung

16.1 Tatverschulden

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien führen bei der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung folgenden Referenzsachverhalt mit einer Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten auf (S. 46): «Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit.»

Vorliegend sind die Verletzungen im Gesicht der Strafklägers schwerer ausgefallen, als im Referenzsachverhalt. Der Strafkläger erlitt eine multiple Rissquetschwunde im Gesicht, die eine Operation bedingte und sichtbare Narben hinterliess. Obwohl sich die Verletzung nicht auf die berufliche Betätigung der Strafklägers auswirkte und ihn im Alltag nicht einschränkt, bedeutet sie eine nicht nur vorübergehende Entstellung im Gesicht. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung wiegt in casu schwer, zumal die Verletzung des Strafklägers angesichts ihrer Intensität nahe an einer schweren Körperverletzung liegt.

Betreffend Art und Weise der Herbeiführung/Verwerflichkeit kann auf die Erwägungen unter E. 15.3.1 und E. 15.4.1 hiervor verwiesen werden. Diese wirkt sich verschuldenserhöhend aus.

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auf die Ausführungen unter E. 15.3.2 und E. 15.4.2 hiervor verwiesen. Diese ist neutral zu gewichten.

Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf den ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen, allerdings bewegt sich dieses im oberen Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen.

16.2 Täterkomponenten

Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer unter E. 15.5 hiervor verwiesen werden. Demnach wirken sich die Täterkomponenten ebenfalls im Umfang von rund einem Drittel strafmindernd aus, d.h. die tatverschuldensangemessene Strafe von 210 Tagessätzen ist um 60 Tagessätze zu reduzieren. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe.

16.3 Höhe Tagessatz

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens

CHF 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 aStGB).

Der Beschuldigte machte an der oberinstanzlichen Einvernahme sowie an der Befragung zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben zu seinem monatlichen Einkommen (pag. 1239, Z. 10 und Z. 13; pag. 1165). Als Mitarbeiter der R.________(Lokal) verfügt er einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00. Die beiden Kinder sind erwachsen (vgl. pag. 1164), weshalb sich keine Unterstützungsabzüge rechtfertigen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 90.00.

16.4 Fazit

Da vorliegend das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vgl. E. I.6. hiervor) und im Vergleich zur Vorinstanz für die fahrlässige einfache Körperverletzung eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, darf die Anzahl der Tagessätze die vormalig hierfür festgesetzte Freiheitsstrafe nicht überschreiten (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 391 StPO). Mithin darf die (Gesamt-)Strafe die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe nicht übersteigen. Deshalb ist die oberinstanzlich gesprochene Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen von der Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten in Abzug zu bringen, zumal die Gesamtfreiheitsstrafe gestützt auf das Verbot der reformatio in peius strafzugemessen wurde.

Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (analog Art. 36 Abs. 1 aStGB). Die Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten ist um die Geldstrafe von 150 Tagessätzen, d.h. im Umfang von 5 Monaten, zu reduzieren. Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 13'500.00, zu verurteilen.

17. Strafvollzug

17.1 Freiheitsstrafe

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 aStGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 aStGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 11 ff. zu Art. 43 StGB).

Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (Heimgartner, in: Donatsch et. al., Kommentar StGB, N. 5 zu Art. 43 StGB).

Mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten überschreitet der Beschuldigte die Schwelle des zweijährigen Strafrahmens, für welchen der vollständige Vollzugsaufschub die Regel ist (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann. Der unbedingte Teil darf aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots 12 Monate nicht überschreiten (vgl. E. I.6. hiervor) und muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB).

Obwohl die im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Probezeit die Legalprognose belasten, hat sich der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten wohlverhalten. Er gab oberinstanzlich zu Protokoll, keine Autos mehr zu besitzen (pag. 1245, Z. 15), meistens sei er mit dem AL.________ Bus unterwegs (pag. 1245, Z. 6). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Vorstrafe aus dem Jahre 2015 datiert und damit bereits einige Zeit zurückliegt. Unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Konsequenzen des Unfalls, die auch das Leben des Beschuldigten verändert haben, ist nicht zu erwarten, dass er in der Zukunft erneut in dieser Art delinquieren wird. Der Beschuldigte lebt alleine in geordneten Verhältnissen und arbeitet Vollzeit. Die Legalprognose kann unter diesen Umständen insgesamt als gut bezeichnet werden und es bestehen begründete Aussichten, dass sich der Beschuldigte durch einen teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, so dass der teilbedingte Vollzug gewährt werden kann. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich hinsichtlich der Gefährdung des Lebens, der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung und jedenfalls der fahrlässigen schweren Körperverletzungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen im mittelschweren Bereich. Der Beschuldigte gefährdete seine drei Mitinsassen sowie andere Verkehrsteilnehmer in schwerwiegender Weise und der Unfall zeitigte für alle Beteiligten Folgen, die teilweise bis heute andauern. Es erscheint der Kammer angebracht, den zu vollziehenden Teil nicht lediglich auf das gesetzliche Minimum festzulegen. Denn auch im oberinstanzlichen Verfahren liess der Beschuldigte Einsicht in seine Taten vermissen. Gestützt darauf erachtet die Kammer die Festsetzung des zu vollziehenden Strafteils auf 12 Monate als angemessen. Somit würde für den Beschuldigten grundsätzlich die Möglichkeit des Vollzugs in Halbgefangenschaft bestehen (vgl. Art. 77b aStGB), zumal er angesichts seiner Beeinträchtigungen nicht jegliche Arbeiten verrichten kann. Für eine Teilstrafe von 19 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben. Anders als die Vorinstanz (pag. 907, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer angesichts des Zeitablaufs, des Wohlverhaltens und der entsprechend geringen Rückfallgefahr eine Probezeit von drei Jahren angemessen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).

17.2 Geldstrafe

Da dem Beschuldigten eine gute Legalprognose gestellt werden kann (vgl. E. 17.1 hiervor), sieht sich die Kammer nicht dazu veranlasst, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen; der Vollzug ist aufzuschieben. Angesichts des Zeitablaufs sowie des Wohlverhaltens des Beschuldigten wird zudem auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet. Die im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung einschlägige Vorstrafe, mit der der Beschuldigte zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, rechtfertigt allerdings eine Erhöhung der Probezeit auf drei Jahre.

17.3 Fazit

Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu verurteilen. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 19 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wird der Beschuldigte verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 13'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

V. Zivilpunkt

18. Theoretische Grundlagen

Für die theoretischen Ausführungen zur Adhäsionsklage, zum Schadenersatz und zur Genugtuung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 907 f., S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

19. Subsumtion

Die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragte mittels schriftlicher Anträge wie vor der

Vorinstanz (pag. 771 f.) auch im oberinstanzlichen Verfahren die Verurteilung des Beschuldigten, die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach und den Verweis auf den Zivilweg für die vollständige Beurteilung der Forderungen. Es wurde auf die Begründung der Zivilklage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und diese vollumfänglich bestätigt (pag. 1153).

Die Straf- und Zivilklägerin 2 beantragte ihrerseits wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 779 f.) die Verurteilung des Beschuldigten und die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach sowie den Verweis auf den Zivilweg (pag. 1288). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt F.________ für die Straf- und Zivilklägerin 2 aus, aufgrund ihrer Verletzungen und Einschränkungen habe sie Anspruch auf Schadenersatz und eine Genugtuung. Die Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung finde jedoch ausserhalb des Strafverfahrens unter Berücksichtigung der verschiedenen Schadensformen statt (pag. 1263).

Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. der Gefährdung des Lebens und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen schuldig gesprochen. Die Kammer kann sich daher den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag. 908 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Infolge Verurteilung des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass dieser gegenüber den beiden Privatklägerinnen grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist: Neben einem Schaden, welcher sich unter anderem aus den umfangreichen Krankheitskosten sowie aus den Folgen der Arbeitsunfähigkeit ergibt, liegt ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Beschuldigen und dem hiervor genannten Schaden vor. Auch war das Verhalten des Beschuldigten widerrechtlich und zudem trifft ihn ein Verschulden. Auch kommt dem Beschuldigten grundsätzlich eine Genugtuungspflicht zu, zumal beide Privatklägerinnen durch die schweren Verletzungen aufgrund des widerrechtlichen Eingriffs einen materiellen Unbill erlitten haben.

Wie die beiden Rechtsvertreter korrekterweise dargelegt haben, lässt sich aufgrund der eingereichten Unterlagen und den dem Gericht vorliegenden Akten der effektiv entstandene Schaden und die Höhe der Genugtuungssumme jedoch nicht hinreichend beziffern. Insbesondere ist unklar, inwiefern die Privatklägerinnen Versicherungsleistungen beziehen werden können. Auch scheint der Heilungsprozess – insbesondere bezüglich der psychischen Gesundheit – noch nicht vollständig abgeschlossen zu sein, womit allenfalls mit Rückfällen zu rechnen ist. Aufgrund der Notwendigkeit weiterer Beweismassnahmen wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Die Zivilklagen sind folglich dem Grundsatz nach gutzuheissen und für eine vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen.

Aufgrund der oberinstanzlichen Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche in den die Straf- und Zivilklägerinnen betreffenden Punkten werden die Zivilklagen dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen.

20. Verfahrenskosten im Zivilpunkt

Die Vorinstanz verzichtete auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt betreffend die Straf- und Zivilklägerinnen. Auch im oberinstanzlichen Verfahren entstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zivilklagen kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand, weshalb im Zivilpunkt wiederum keine Verfahrenskosten auszuscheiden sind.

VI. Kosten und Entschädigung

21. Verfahrenskosten

21.1 Erste Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 811]) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 26'516.15 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), zu tragen.

21.2 Obere Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren, einschliesslich einer angemessenen Gebühr i.S.v. Art. 21 Bst. a VKD für die persönliche Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, auf CHF 5'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).

Da der Beschuldigte mit all seinen Berufungsanträgen unterliegt, hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00, zu tragen.

22. Amtliche Entschädigung

22.1 Vorbemerkungen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

22.2 Erste Instanz

Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin L.________, besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 813]).

Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'111.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin L.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 921.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

22.3 Obere Instanz

Mit Honorarnote vom 14. Juni 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 29.06 Stunden und Auslagen von CHF 29.30 zzgl. Mehrwehrsteuer für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten geltend (pag. 1295). Angesichts der effektiven Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von rund 4 Stunden (pag. 1236; pag. 1266) resultiert eine Erhöhung der Position vom 13. Juni 2023 mit einem geltend gemachten Aufwand von 3.33 Stunden um 40 Minuten, wobei diese Dauer beim Aufwand der Positionen vom 14. Juni 2023 «Urteilseröffnung mit Nachbesprechung Klient» mit der effektiven Dauer der Urteilseröffnung (pag. 1266) und einer angemessenen Kürzung der Nachbesprechung mit dem Klienten wieder abgezogen wird. Demnach sind die Aufwände und Auslagen antragsgemäss zu entschädigen.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 6'291.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'564.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ vor Erteilung des amtlichen Mandats auszurichten (vgl. die geltend gemachten Leistungen im Berufungsverfahren zwischen dem 25. März 2021 und dem 5. April 2022 in der Höhe von

CHF 2'410.86 [pag. 1295]).

23. Entschädigungen der Straf- und Zivilklägerinnen und des Strafklägers

23.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

23.2 Erste Instanz

23.2.1 Straf- und Zivilklägerin 1

Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten und der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt obsiegt die Straf- und Zivilklägerin 1 sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat sie folglich zu entschädigen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren – unter Berücksichtigung einer Kürzung um die effektive Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 10'443.20 zu bezahlen.

23.2.2 Straf- und Zivilklägerin 2

Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten sowie der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt obsiegt auch die Straf- und Zivilklägerin 2 im Straf- und Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat sie folglich zu entschädigen. Wiederum unter Berücksichtigung einer Kürzung um die effektive Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13'858.75 zu bezahlen.

23.2.3 Strafkläger

Da der Beschuldigte verurteilt wird, obsiegt der Strafkläger im Strafpunkt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren ist unter Berücksichtigung einer Kürzung um die effektive Dauer der vorinstanzlichen Verhandlung angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Strafkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'087.25 zu bezahlen.

23.3 Obere Instanz

23.3.1 Straf- und Zivilklägerin 1

Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 auch oberinstanzlich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).

Rechtsanwältin D.________ macht mit Honorarnote vom 30. Mai 2023 einen Arbeitsaufwand von total 8.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 116.60 zzgl. Mehrwehrsteuer geltend (pag. 1153.1 f.). Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'414.20 an die Straf- und Zivilklägerin 1 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu verurteilen.

23.3.2 Straf- und Zivilklägerin 2

Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte auch der Straf- und Zivilklägerin 2 oberinstanzlich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).

Rechtsanwalt F.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 13. Juni 2023 einen Arbeitsaufwand von total 19 Stunden und Auslagen von CHF 82.50 zzgl. Mehrwehrsteuer geltend (pag. 1289 ff.). Der Aufwand der Position vom

13. Juni 2023 «Teilnahme an Hauptverhandlung» von 3.5 Stunden ist auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung um eine halbe Stunde zu erhöhen (pag. 1236; pag. 1266), allerdings ist diese halbe Stunde bei den Positionen vom

14. Juni 2023 «Teilnahme an Urteilseröffnung» und «Nachbesprechung mit Klientin» angesichts der effektiven Dauer der Urteilseröffnung und einer Kürzung der Nachbesprechungszeit wieder in Abzug zu bringen. Demnach sind die geltend gemachten Aufwände und Auslagen wie beantragt zu entschädigen.

Der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'613.85 an die Straf- und Zivilklägerin 2 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu verurteilen.

23.3.3 Strafkläger

Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte dem Strafkläger auch oberinstanzlich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).

Rechtsanwalt H.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 13. Juni 2023 einen Arbeitsaufwand von 19.33 Stunden, einen Reisezuschlag von CHF 150.00 und Auslagen von CHF 151.90 zzgl. Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der Kürzung des Aufwands um eine Stunde aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Urteilseröffnung (pag. 1236; pag. 1266) resultiert eine Entschädigung von CHF 5'260.50 (Zeitaufwand: 18.33 Stunden zu CHF 250.00/Std; Reisezuschlag: CHF 150.00; Auslagen: CHF 151.90; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7%, ausmachend CHF 376.10).

Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'260.50 an den Strafkläger für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren verurteilt.

VII. Verfügungen

24. Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

Entgegen dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 814]) wurde vom Beschuldigten kein DNA-Profil erstellt, sondern einzig die erkennungsdienstlichen Daten erfasst (vgl. pag. 198). Demnach ist ausschliesslich die Zustimmung zur Löschung dieser erhobenen Daten zu verfügen. Versehentlich wurde in Ziff. V.1. des Urteilsdispositivs vom 14. Juni 2023 der falsche Artikel angeführt. Richtigerweise ist die Zustimmung zur Löschung gestützt auf Art. 354 Abs. 4 Bst. a aStGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Bst e DNA-Profil-Gesetz zu verfügen. Dieses Versehen wird im Rahmen der Mitteilung des Urteils an die Koordinationsstelle Strafregister behoben.

25. Mitteilungen

Gestützt auf das Gesuch um Zustellung wird das Urteil nach Rechtskraft der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons K.________(Kanton), AZ.________ (Abteilung), mitgeteilt (pag. 1063 f.; pag. 1159 f.).

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom

24. März 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.________ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am

23. Juli 2017, auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd (Ziffer I.3 der Anklageschrift), schuldig erklärt wurde.

Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons K.________(Kanton) vom 28. Januar 2015 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Im Zivilpunkt verfügt wurde:

Es werde festgestellt, dass der Strafkläger G.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen habe und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen könne (Art. 122 Abs. 4 StPO);

Es wurden für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der Gefährdung des Lebens, begangen am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. von C.________, E.________ und G.________ (Ziffer I.1 der Anklageschrift);

2. der fahrlässigen schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. von C.________ und E.________ (Ziffer I.2 der Anklageschrift);

3. der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Juli 2017 auf der I.________(Strecke), J.________(Ortschaft) Nord Richtung J.________(Ortschaft) Süd, z.N. von G.________ (Ziffer I.2 der Anklageschrift);

und gestützt darauf und auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1. des Urteilsdispositivs sowie in Anwendung der Artikel

34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 125 Abs. 1 und 2, 129, 333 aStGB

90 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. d SVG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1 Bst. a StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten.

Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 19 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend

CHF 13'500.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 26'516.15 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).

Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 5'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 10'443.20 (inkl. Auslagen) an die Straf- und Zivilklägerin 1, C.________, für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'414.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin 1, C.________, für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 13'858.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin 2, E.________, für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'613.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Straf- und Zivilklägerin 2, E.________, für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 15'087.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) an den Strafkläger, G.________, für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'260.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) an den Strafkläger, G.________, für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.

III.

1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________ in der Zeit vom

24. Juli 2017 bis am 8. Februar 2018, Rechtsanwältin L.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin L.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'111.15 entschädigt.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin L.________ die Differenz von CHF 921.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ ab dem

6. April 2022, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'291.10.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'291.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'564.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin 1, C.________, wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin 2, E.________, wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetzes).

2. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin N.________

- der Straf- und Zivilklägerin 2, v.d. Rechtsanwalt F.________

- Rechtsanwalt H.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwältin D.________

- der Straf- und Zivilklägerin 2, v.d. Rechtsanwalt F.________

- dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt H.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons BB.________ (Kanton), BA.________ (Abteilung) (AG.________(Behörde); Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)

- der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons K.________(Kanton), AZ.________(Abteilung) (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde)

Bern, 14. Juni 2023

(Ausfertigung: 6. Dezember 2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Obergerichtssuppleantin

Pfänder Baumann

i.V. Oberrichterin Friederich Hörr

Die Gerichtsschreiberin:

Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

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SK 21 438

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

6B_828/2019

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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

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Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

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6B_509/2010

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

6B_15/2019

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

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Art. 129n 5art. 129n 5art. 129n 5

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Art. 129n 5art. 129n 5art. 129n 5

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 125n 7art. 125n 7art. 125n 7

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

6B_798/2021

BGE 116 IV 304ATF 116 IV 304DTF 116 IV 304

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_429/2021

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 121 IV 202ATF 121 IV 202DTF 121 IV 202

6B_282/2018

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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

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Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

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Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 77b StGBart. 77b CPart. 77b CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 17 DNA-Profil-Gesetzart. 17 Loi sur les profils d'ADNart. 17 Legge sui profili del DNA

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 17 DNA-Profil-Gesetzart. 17 Loi sur les profils d'ADNart. 17 Legge sui profili del DNA

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP