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Entscheid

SK 2021 442

Kindsvertretung Umgang mit einem Antrag eines erstinstanzlich nicht vertretenen Kindes auf Einsetzung einer Kindsvertretung (Art. 299 Abs. 3 ZPO) nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids (E. 5.2) "Wichtige" Frage des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 300 Bst. c ZPO (E. 6) Fehlende Befugnis des Kindes zur selbstständigen Anfechtung der Besuchsregelung (E. 7 und 8)

6. März 2023Deutsch77 min

Mit Urteil vom 3. August 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) was folgt (pag. 327 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 442

Bern, 10. August 2022

Besetzung Obergerichtssuppleantin Eggli (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Wüthrich

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin 1

und

C.________

a.v.d. Rechtsanwalt und Notar D.________

Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 2

Gegenstand schwere Körperverletzung, evtl. Versuch dazu und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 3. August 2021 (PEN 21 104)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 3. August 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) was folgt (pag. 327 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen

am 02.03.2020 am E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) durch Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen;

im Jahr 2013 in G.________ (Ort) durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte;

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, begangen am 02.03.2020 am E.________ (Strasse) in F.________ (Ort);

2.

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 02.03.2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe (Flinte);

und in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 106, 122 StGB,

Art. 26 Abs. 1, 34 Abs. 1 Bst. e WG,

Art. 426 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Die Polizeihaft von 1 Tag (02.03.2020 von 06.10 Uhr bis 12.25 Uhr) wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

3.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13'775.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 17'053.10, insgesamt bestimmt auf CHF 30'828.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 15'441.30).

[Zusammenstellung der Verfahrenskosten]

III.

1.

[Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der amtlichen Verteidigung unter Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten]

2.

[Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers unter Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten]

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 1’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 02.03.2020 an den Straf- und Zivilkläger C.________.

Dispositiv

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

1. Die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen.

2. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen.

3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

1. Die beschlagnahmte Waffe (Nunchaku) wird der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.

2. Der beschlagnahmte Baseballschläger wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG).

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 15 573677 91) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. [Eröffnungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ im Namen von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) am 5. August 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 334). Am 13. August 2021 meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ebenfalls innert Frist Berufung an (pag. 337).

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 28. September 2021 (pag. 342 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 396 ff.).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht, ihre Berufung richte sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und gegen die Strafzumessung (pag. 408 f.).

Der Straf- und Zivilkläger führte in der fristgerechten Berufungserklärung vom 19. Oktober 2021 aus, er fechte das Urteil der Vorinstanz in folgenden Punkten an (pag. 410 ff.; Hervorhebungen im Original):

1. Ziffer IV des Urteilsdispositivs: Insoweit dem Straf- und Zivilkläger C.________ lediglich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. März zugesprochen wurde.

2. Ziffer IV/1 des Urteilsdispositivs: Insoweit die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilkläger[s] C.________ abgewiesen wurde.

3. Ziffer IV/2 des Urteilsdispositivs: Insoweit die Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilklägers C.________ – soweit CHF 1’000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. März 2020 übersteigend – abgewiesen wurden.

Keine Partei hat Anschlussberufung erklärt oder Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht (pag. 479 f., pag. 481 und pag. 483).

3. Oberinstanzliche Beweiserhebungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über den Beschuldigten eingeholt (pag. 521 und pag. 518 f.).

An der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie der Straf- und Zivilkläger einvernommen (pag. 535 ff. und pag. 528 ff.).

4. Konfrontationsvermeidung und Dispensation

Der Straf- und Zivilkläger wurde abgesehen von seiner eigenen Einvernahme von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 503 f.). Für die Einvernahme wurden zufolge des Antrags des Straf- und Zivilklägers auf Konfrontationsvermeidung Vorkehrungen getroffen, um eine Begegnung des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers zu verhindern.

5. Anträge der Parteien

5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 559 f.; Hervorhebungen im Original):

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 3. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen

1.1 am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen;

1.2 im Jahr 2013 in G.________ (Ort) durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte;

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;

2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort);

3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage;

4. der Verfügung, wonach A.________ die beschlagnahmte Waffe (Nunchaku) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben und der beschlagnahmte Baseballschläger zur Vernichtung eingezogen wird.

III.

A.________ sei ausserdem schuldig zu erklären:

1. der schweren Körperverletzung, begangen am 2. März 2020 um ca. 05:45 Uhr am E.________(Strasse) in F.________(Ort) z.N. von C.________,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag;

2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Die Honorare der amtlichen Anwälte seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5.2 Anträge des Straf- und Zivilklägers

Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers folgende Anträge (pag. 561 f.; Hervorhebungen im Original):

Die Berufung sei gutzuheissen und:

1. Der Beschuldigte A.________, vgt., sei schuldig zu sprechen, der vollendeten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB, begangen am 2. März 2020 um ca. 05:45 Uhr auf dem Besucherparkplatz des Campingplatzes in F.________ (Ort), E.________(Strasse), z.N. des Straf- und Zivilklägers C.________.

2. Der Beschuldigte A.________, vgt. sei zu verurteilen:

a. zu einer angemessenen Strafe;

b. zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten im Berufungsverfahren;

c. zur Bezahlung der Interventionskosten im Berufungsverfahren für den Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers gemäss eingereichter Kostennote von Rechtsanwalt D.________, G.________ (Ort), unter Vorbehalt der Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Der Beschuldigte A.________, vgt., sei gerichtlich zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2020 zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte A.________, vgt., sei für sämtlichen Schaden (insbesondere für ungedeckte Behandlungs-/Therapiekosten, Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Wegkosten etc.), welche dem Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2020 erwachsen ist und in Zukunft noch erwachsen wird, in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären, bei einer Haftungsquote von 100%. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe dieser Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.

6. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.

5.3 Anträge des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 563 f.):

I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. August 2021 (PEN 21 104) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass:

1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen

a) am 02.03.2020 am E.________ (Strasse) in F.________(Ort) durch Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen;

b) im Jahr 2013 in G.________ (Ort) durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte;

ohne Ausscheiden von Verfahrenskosen und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I. des Urteils).

2. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 02.03.2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe (Flinte) (Ziff. II.2. des Urteils).

3. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.2. des Urteils).

4. Die Verfügungen betreffend die Höhe der Kosten bzw. des Honorars gemäss Ziff. II. 3. sowie III und die Verfügungen sowie Ziff. V. getroffen wurden.

II. A.________, geb. A.________1965, sei der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, begangen am 02.03.2020 am Kirchrain in F.________(Ort) schuldig zu sprechen.

III. A.________ (vgt.), sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag sowie unter Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

3. zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.03.2020 an den Straf- und Zivilkläger.

IV. Die Schadenersatzforderung und die Ziff. III.3. hiervor übersteigende Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers seien abzuweisen.

V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

6. Telefonische Urteilseröffnung

Die Parteien verzichteten auf Anfrage der Vorsitzenden auf eine mündliche Eröffnung des Urteils und erklärten sich mit der telefonischen Bekanntgabe des Urteils einverstanden. Die Parteien wurden am 10. August 2022 um 15:00 Uhr durch die Vorsitzende telefonisch über den Ausgang des Verfahrens informiert (pag. 554).

7. Berichtung des Urteildispositivs

Ein Urteilsdispositiv kann auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen erläutert oder berichtigt werden, wenn es unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern sog. Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden und bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheides, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Nils Stohner, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 83 StPO). Als unklar erweist sich ein Entscheiddispositiv, wenn es aus objektiver Sicht verschieden verstanden werden kann. Widersprüchlich ist ein Dispositiv, wenn entweder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander in Widerspruch stehen oder sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt (vgl. Nils Stohner, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 83 StPO).

Im Urteilsdispositiv vom 10. August 2022 wurde unter Ziff. II. anstelle des Art. 122 StGB (ohne Absatz) der unzutreffende Art. 122 Abs. 3 aufgeführt (pag. 573). Da es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt (vgl. die nachfolgende Begründung), ist das Urteilsdispositiv vom 10. August 2022 in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen und damit die bestehende Unklarheit zu beseitigen.

8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Urteil der Vorinstanz wurde sowohl von der Generalstaatsanwaltschaft als auch vom Straf- und Zivilkläger nur teilweise angefochten. Durch die Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die Genugtuungs- und Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers, die sich aus diesen Überprüfungen ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugängliche Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Demgegenüber ist das Urteil in Bezug auf die Freisprüche, den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, SR 514.54) die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, den Verzicht auf die Ausscheidung von Kosten für die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklage sowie die Verfügungen über die beschlagnahmten Waffen in Rechtskraft erwachsen.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der genannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1.3.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 358 f.).

10. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 19. Februar 2021 wird dem Beschuldigten eine schwere Körperverletzung durch folgendes Vorgehen vorgeworfen (Hauptanklage; pag. 209 f.):

Begangen am 02.03.2020 um ca. 05:45 Uhr auf dem Besucherparkplatz des Campingplatzes in F.________ (Ort), E.________(Strasse), zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte mit einem ca. 1 m langen, harten Gegenstand eine Schlagbewegung in Richtung des Kopfes des Opfers machte, als er hinter dem Opfer stand; er verfehlte den Kopf des Opfers, weil dieses seinen Kopf zur Seite zog. Nachdem das Opfer ein paar Meter vor dem Beschuldigten geflohen war, versetzte ihm der Beschuldigte, der dem Opfer gefolgt war, mit dem gleichen Gegenstand von hinten einen Schlag gegen den Rücken, worauf das Opfer in die Knie sackte; anschliessend schlug der Beschuldigte dem Opfer von hinten an die linke Schuler, wiederum mit dem gleichen Gegenstand. Die Schläge verursachten an der Schulter eine Schwellung und am Rücken eine Hautverfärbung mit Schwellung. Das Opfer musste sich nach dem Vorfall am 02.03.2020 drei Mal ambulant ins Spital begeben. Es hat seit dem Vorfall Schmerzen, die während mehrerer Monate behandelt wurden; am 15.10.2020 hatte das Opfer immer noch Schmerzen im Rücken, wenn es sich nach vorne beugte. Das Opfer hatte nach dem Vorfall vom 02.03.2020 Angstzustände, getraute sich nicht mehr, alleine das Haus zu verlassen, und zog sich aus dem sozialen Leben zurück. Seit Mai 2020 ist das Opfer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode in einer Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen, die am 15.10.2020 noch nicht abgeschlossen war. Das Opfer geht seit dem Vorfall vom 02.03.2020 in eine chiropraktische Behandlung, deren vorläufig letzte Sitzung am 30.10.2020 stattfand; in deren Rahmen stellte der Chiropraktor immer noch Beschwerden fest. Das Opfer ist seit dem Ereignis vom 02.03.2020 beinahe dauernd krankgeschrieben und verlor wegen seiner Arbeitsunfähigkeit auch seine Stelle bei der H.________. Eine Anmeldung des Opfers für Leistungen der Invalidenversicherung ist in Bearbeitung.

Der Beschuldigte nahm bei seinen Handlungen mindestens in Kauf, dass es zu den beschriebenen Folgen seiner Schläge kommt.

Als Eventualanklage wird dem Beschuldigten, ebenfalls unter Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 19. Februar 2021, eine versuchte schwere Körperverletzung durch folgendes Vorgehen vorgeworfen (pag. 210):

Begangen am 02.03.2020 um ca. 05:45 Uhr auf dem Besucherparkplatz des Campingplatzes in F.________ (Ort), E.________(Strasse), zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte mit einem ca. 1 m langen, harten Gegenstand eine Schlagbewegung in Richtung des Kopfes des Opfers machte, als er hinter dem Opfer stand; er verfehlte den Kopf des Opfers, weil dieses seinen Kopf zur Seite zog. Nachdem das Opfer ein paar Meter vor dem Beschuldigten geflohen war, versetzte ihm der Beschuldigte, der dem Opfer gefolgt war, mit dem gleichen Gegenstand von hinten einen Schlag gegen den Rücken, worauf das Opfer in die Knie sackte; anschliessend schlug der Beschuldigte dem Opfer von hinten an die linke Schulter, wiederum mit dem gleichen Gegenstand.

Der Schlag des Beschuldigten in Richtung des Kopfs des Opfers hätte lebensgefährliche Verletzungen wie eine Schädelkalottenfraktur oder eine Blutung in der Schädelhöhle verursachen können; der Schlag des Beschuldigten an den Rücken des Opfers hätte lebensgefährliche Verletzungen wie Rippenbrüche mit Entwicklung einer Luftbrust zur Folge haben können. Der Beschuldigte nahm diese möglichen Folgen seines Handelns mindestens in Kauf.

11. Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (Ziff. II.1.3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 365 f.):

Insgesamt kann aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Gutachtens des I.________ als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte mit einem Gegenstand drei Schläge gegenüber dem Privatkläger ausführte. Ein Schlag führte der Beschuldigte in Richtung Kopf des Privatklägers aus, verfehlte diesen aber. Die weiteren beiden Schläge trafen den Privatkläger am Rücken und an der Schulter. Die Schläge wurden vom Beschuldigten mit einer gewissen Heftigkeit getätigt. Alle drei Schläge erfolgten mit dem gleichen Tatwerkzeug. Auch wenn offenbleiben muss, was als Tatwerkzeug diente, ist beweismässig erstellt, dass es sich um einen harten Gegenstand von ca. einem Meter Länge handelte.

Basierend auf den objektiven Beweismitteln, insbesondere den Berichten des I.________, des J.________ und den verschiedenen Ärzten kann zudem als erstellt erachtet werden, dass der Privatkläger aufgrund der körperlichen Übergriffe des Beschuldigten die in Ziff. 1 der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen erlitt, namentlich eine Schwellung an der Schulter und eine Hautverfärbung mit Schwellung am Rücken sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere, nunmehr mittelgradige depressive Episode (pag. 41 f.; pag. 162 f.; pag. 171; pag. 252). Aufgrund der körperlichen Verletzungen wurde der Privatkläger im J.________ am 02.03.2020 untersucht, ein MRI der Wirbelsäule durchgeführt und danach wieder entlassen (pag. 162 ff.). Er wurde vom 02.03.2020 bis am 06.03.2020 zu 100% krankgeschrieben (pag. 164). Aufgrund der psychischen Folgen wurde er sodann vom 06.03.2020 bis zum Urteilszeitpunkt zu 100% krankgeschrieben und verlor seine Arbeitsstelle bei der H.________ (pag. 188 ff.; pag. 192). Wegen der anhaltenden Schmerzen im Rücken befand er sich 20 Mal in chiropraktischer Behandlung, zuletzt am 30.12.2020 und es wurden Schmerztherapien durchgeführt, die jedoch ohne Erfolg blieben (pag. 48; pag. 168). Zum Urteilszeitpunkt ist der Privatkläger weiterhin in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung.

Der in der Anklageschrift in Ziff. 1 umschriebene Sachverhalt ist beweismässig erstellt.

12. Vorbringen der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft stützte sich bei ihrer rechtlichen Würdigung auf den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt (pag. 540 ff. und pag. 552 f.). Ergänzend legte sie die durch den Straf- und Zivilkläger erlittenen Beeinträchtigungen dar. Gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers werde deutlich, was die Erinnerung an diesen Vorfall in ihm auslöse. Zu beachten sei die sehr lange Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers vom 2. März 2020 bis September 2021 zu 100 %. Dann habe der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag nicht geklappt. Ab März 2022 habe er sein Arbeitspensum kontinuierlich wiederaufgebaut. Insgesamt sei er etwa 22 Monate arbeitsunfähig gewesen. Seinen Job als K.________ bei der H.________ habe er wegen der Schmerzen in seinem linken Arm und vor allem wegen der massiven psychischen Probleme nicht mehr ausführen können. Es habe bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils eine lange Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger noch ein Jahr nach dem Vorfall Schmerzen im Rücken und im Arm gehabt (Verweis auf den Bericht von Dr. med. L.________, pag. 168). Diese Schmerzen würden sich nur teilweise mit den psychischen Problemen erklären lassen. Dies habe M.________ in ihrem Bericht vom 28. Mai 2021 so ausgeführt (pag. 251). Die Vorinstanz habe diesen Bericht nicht genügend berücksichtigt. Der Straf- und Zivilkläger habe nach wie vor noch Schmerzen im Hinterkopf und im Arm und dies würde wohl auch so bleiben. Weiter sei eine posttraumatische Belastungsstörung zuerst mit einer schweren und dann mit einer mittelgradigen depressiven Episode aufgetreten. Rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall habe diese immer noch eine regelmässige therapeutische Behandlung erfordert. Dass es dem Straf- und Zivilkläger heute besser gehe, schliesse den Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung nicht aus. Bereits einleitend sei gesagt worden, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger im normalen Leben eingeschränkt habe. Er pflege keine sozialen Kontakte mehr, er sei nicht mehr alleine aus dem Haus gegangen und seine Frau habe sogar eine Auszeit nehmen müssen, um dem Straf- und Zivilkläger zu helfen. Im Bericht vom 26. Juni 2020 (pag. 170 ff.) hätten M.________ und Herr Dr. med. N.________ festgehalten, dass es möglich sei, dass der Vorfall vom 2. März 2020 verdrängte Symptome des Angriffs aus dem Jahr 2013 wieder aktiviert habe. Aber aus dieser Vermutung alleine könne keine vorbestehende Schädigung begründet werden.

Der Straf- und Zivilkläger seinerseits schloss sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an (pag. 544 ff- imd pag. 553 f.). Die Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt zu Recht als beweismässig erstellt erachtet und es könne auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden. Es seien drei Schläge mit einem harten Gegenstand erfolgt. Es könne offengelassen werden, ob es sich dabei um den Baseballschläger oder um einen anderen Gegenstand von ähnlicher Dimension gehandelt habe. Mit dem Gegenstand sei ein Schlag Richtung Kopf erfolgt, welcher den Straf- und Zivilkläger nur knapp verfehlt habe und zwei weitere Schläge mit nicht unerheblicher Wucht auf den Rücken und die Schulter des Straf- und Zivilklägers. Die Tathandlung habe zu einer erheblichen Schädigung und insbesondere auch psychischer Beeinträchtigung sowie einer fast zweijährigen Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers geführt.

Der Beschuldigte führte in sachverhaltlicher Hinsicht aus, betreffend die schwere Körperverletzung und die psychischen Folgen des Straf- und Zivilklägers sei präzisierend und ergänzend festzuhalten, dass die körperlichen Folgen quasi gar nicht vorhanden seien (pag. 547 ff. und pag. 554). Der Straf- und Zivilkläger sei direkt nach dem Vorfall einvernommen worden. Er habe sich sogar in der Lage gefühlt, nach Hause zu gehen. Erst am nächsten Tag sei ein MRI gemacht worden (pag. 60 Z. 169 ff.). Für die psychischen Beschwerden habe der Straf- und Zivilkläger einen Monat lang Medikamente eingenommen, welche er aber dann selbständig abgesetzt habe (pag. 63 Z. 301 ff.). Selbst das I.________ habe in seinem Bericht festgehalten, dass die beschriebenen Verletzungen folgenlos abheilen würden (pag. 42). Mit Verweis auf die Berichte von Dr. med. L.________ und von M.________ hält die Verteidigung fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Gestützt auf diese Berichte werde deutlich, dass nicht nur das Verhalten des Beschuldigten diese Diagnose verursacht habe, sondern auch der Messerangriff im Jahr 2013 Mitauslöser gewesen sei. So hätten Ärzte und Psychotherapeuten unabhängig voneinander ausgeführt, dass verdrängte Ängste der Messerattacke aus dem Jahr 2013 reaktiviert worden seien. Auch die Tatsache, dass es sich beim Vorfall aus dem Jahr 2013 um einen Beziehungsstreit mit seiner Ex-Freundin gehandelt habe, spreche dafür, dass dies doch viel schwerere Folgen haben müsste als der Vorfall vom Campingplatz mit einer Person, die man sonst nie sehe. Eine Medikation habe der Straf- und Zivilläger verweigert. Angst scheine ein steter Begleiter des Straf- und Zivilklägers zu sein: Angst vor dem Beschuldigten, Angst vor der Abhängigkeit. Wenn aber eine entsprechende Medikation abgebrochen werde, bevor eine Stabilisierung eintrete, dann treffe den Straf- und Zivilkläger eine Mitschuld daran, dass es ihm nicht bessergehe. Hinzukomme ebenfalls, dass der Vorfall kurz vor Corona vorgefallen sei, was sich ebenfalls negativ auf den Zustand des Straf- und Zivilklägers ausgewirkt habe. Mit anderen Worten sei der Straf- und Zivilkläger psychisch erheblich vorbelastet, habe seinen Job verloren und darauf sei die Corona-Pandemie gefolgt.

Zum Tatwerkzeug könne festgehalten werden, dass es grundsätzlich sachverhaltsmässig erstellt sei, dass es sich um einen harten Gegenstand gehandelt habe. Letztlich könne die Frage, ob ein Baseballschläger verwendet worden sei, aber offengelassen werden. Wie der Beschuldigte ausgesagt habe, seien DNA-Proben genommen worden, und man habe nichts gefunden. Wenn der Baseballschläger das Tatwerkzeug gewesen wäre, hätte man dort etwas gefunden. Auch der Straf- und Zivilkläger habe nicht den Baseballschläger genannt, sondern spreche von einem Stecken. Es könne demnach auch ein morscher Ast, der auf dem Campingplatz rumgelegen sei, oder einer der Haselstecken von den Kunstwerken des Beschuldigten gewesen sein. Hätte der Beschuldigte mit dem Baseballschläger geschlagen, hätte man andere Spuren auf dem Rücken des Straf- und Zivilklägers gefunden, als diejenigen, die man gefunden habe und die nur leicht seien. Der Baseballschläger könne demnach ausgeschlossen werden. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger gesagt, der Beschuldigte habe nur einhändig geschlagen und es sei wie Holzhacken gewesen (pag. 58). Mit einem Baseballschläger könne man gar nicht so schnell schlagen. Zudem sei völlig übertrieben dargestellt worden, dass der Straf- und Zivilkläger am morgen früh verprügelt worden sei und dabei Todesangst erlitten habe. Der Straf- und Zivilkläger habe selbst ausgesagt, dass es dem Beschuldigten darum gegangen sei, ihn zu vertreiben. Er sei ihm auch nicht nachgelaufen, sondern habe ihn gehen lassen.

13. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Gestützt auf die obigen Ausführungen der Parteien steht fest, dass der erstinstanzlich als erwiesen erachtete Sachverhalt oberinstanzlich im Grundsatz nicht bestritten wurde. Insbesondere ist festzuhalten, dass inzwischen auch der Beschuldigte selber davon ausgeht, dass er die Schläge nicht mit der blossen Hand ausgeführt, sondern ein Tatwerkzeug verwendet hat (pag. 536 Z. 33). Bestritten geblieben ist, was für ein Tatwerkzeug es war bzw. ob der Beschuldigte den festgestellten Baseballschläger benutzt hat oder nicht. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind sodann noch einmal die genauen Umstände des Vorfalls (Anzahl und Heftigkeit der Schläge, Wahrnehmbarkeit des Beschuldigten für den Straf- und Zivilkläger) sowie der psychische und physische Zustand des Straf- und Zivilklägers nach dem Vorfall bzw. zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu prüfen.

14. Beweiswürdigung durch die Kammer

14.1 Verfügbare Beweismittel

Als Beweismittel liegen der Kammer zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts als objektive Beweismittel der Anzeigerapport vom 2. Juni 2020 (pag. 6 ff.), der Rapport des kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 24. April 2020 (pag. 17 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 11. März 2020 (pag. 35 ff.), der Bericht der O.________ vom 27. Februar 2020 (pag. 204), die Berichte des J.________ vom 2. März 2020 und vom 6. März 2020 (pag. 162 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers (pag. 39 ff.), der Arztbericht von Dr. P.________ (Chiropraktiker) vom 2. November 2020 (pag. 48), der Arztbericht von Dr. med. L.________ (Praxis für Schmerztherapie) vom 25. Juni 2020 (pag. 168 f.), der Bericht von M.________ und von Dr. med. N.________ (Therapiezentrum am Q.________) vom 26. Juni 2020 (pag. 170 ff.), der Bericht von M.________ vom 28. Mai 2021 (pag. 251 ff.), die Arztzeugnisse des Straf- und Zivilklägers (pag. 188 ff.), das Kündigungsschreiben und die Kündigungsbegründung der H.________ (pag. 144 und pag. 192) sowie die Anmeldung der Leistungen der Invalidenversicherung (IV; pag. 194) vor.

Hinzu kamen im oberinstanzlichen Beweisverfahren ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 26. Juli 2022 (pag. 521), ein Leumundsbericht, datierend vom 20. Juli 2022 (pag. 518 f.) sowie der Einsatzvertrag des Beschuldigten vom 2. August 2022 (pag. 557).

Sodann sind als subjektive Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (pag. 70 ff., pag. 75 ff., pag. 300 ff. und pag. 535 ff.) sowie des Straf- und Zivilklägers (pag. 51 ff., pag. 55 ff. pag. 294 ff. und pag. 528 ff.) zu würdigen.

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (Ziff.II.1.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 349 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen oberinstanzlichen Beweisergänzungen wiederzugeben. Sofern von Relevanz wird darauf und auf die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegenden Beweismittel direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung hiernach eingegangen.

14.2 Konkrete Beweiswürdigung

14.2.1 Zum Tatwerkzeug

Wie bereits unter Ziff. II.12 hiervor ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte inzwischen nicht mehr, ein Tatwerkzeug in der Hand gehabt zu haben (pag. 536 Z. 33). Dass ein solches verwendet worden sein muss, steht auch anhand der Erkenntnisse des I.________ (Gutachten vom 31. März 2020, pag. 39 ff.; Telefonnotiz vom 16. Oktober 2020, pag. 44) sowie der konstanten und glaubhaften Aussagen des Privatklägers fest.

Zu klären bleibt indes, ob es sich bei dem Tatwerkzeug um den sichergestellten Baselballschläger handelt oder nicht. Es kann hierfür vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.1.3.2.d der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 362 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschuldigte selber bestreitet auch noch vor oberer Instanz ausdrücklich, den Baseballschläger verwendet zu haben (pag. 536 Z. 21-22). Nachvollziehbar führte er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, der Baseballschläger befinde sich jeweils im Wohncontainer, er selber habe aber im Wohnwagen geschlafen (pag. 537 Z. 1-4 und pag. 538 Z. 11). Gemäss dem unbestrittenen Sachverhalt war der Beschuldigte am fraglichen Morgen aufgebracht und stürmte aus dem Wohnwagen hinaus. Es ist mithin davon auszugehen, dass es schnell ging; so trug der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers nur Unterhosen (pag. 60 Z. 196-197). Unter diesen Umständen scheint es unwahrscheinlich, dass er zuerst noch in den Wohncontainer ging, um den Baseballschläger zu holen.

Der Straf- und Zivilkläger seinerseits führte zum verwendeten Gegenstand gegenüber der Polizei zwar noch aus, es hätte sich um einen Baseballschläger handeln können (pag. 53 Z. 74 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sprach er dann aber stets von einem «Stecken» (pag. 57 Z. 70-71). Seine Aussagen gegenüber der Polizei präzisierte er damals dahingehend, er gehe nur deshalb davon aus, dass es sich um einen Baseballschläger gehandelt habe, weil er diesen Baseballschläger bei der Polizei gesehen habe. Beim Vorfall selber habe er keinen Baseballschläger gesehen (pag. 61 Z. 212-214). Die Farbe des Gegenstands hat er als schwarz wahrgenommen, konnte es aufgrund der Dunkelheit aber nicht sicher sagen. Die Länge schätzte er auf ca. einen Meter. Zum Material konnte der Straf- und Zivilkläger nichts sagen (pag. 60 Z. 191-204). Der «Stecken» sei gerade gewesen (pag. 61 Z. 207). Die Schläge hätten gesessen, diese hätten mit etwas Hartem erfolgen müssen (pag. 61 Z. 221). Diese Aussagen bestätigte der Straf- und Zivilkläger sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 295 Z. 5-9) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 529 Z. 3 und Z. 14-16). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Straf- und Zivilkläger nicht gesehen hat, um was für einen Gegenstand es sich genau gehandelt hat. Insbesondere kann gestützt auf seine Aussagen der Baseballschläger nicht als Tatwerkzeug identifiziert werden.

Dasselbe gilt für das I.________-Gutachten. Dieses spricht einzig von einem länglichen Gegenstand (pag. 42). Mehr geht daraus nicht hervor. Die Schwere der Verletzungen spricht zudem eher gegen die Verwendung des Baseballschlägers, zumal der Straf- und Zivilkläger gemäss seinen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine dicke Winterjacke trug, welche ihn hätte schützen können (pag. 529 Z. 32-36). Wäre tatsächlich ein Baseballschläger verwendet worden, wären – insbesondere angesichts der Heftigkeit der ausgeführten Schläge (vgl. dazu Ziff. 13.2.3 nachfolgend) – erheblichere Verletzungen zu erwarten gewesen.

Im Ergebnis ist vorliegend in dubio pro reo die Verwendung des Baseballschlägers als Tatwerkzeug auszuschliessen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, kommt als Tatwerkzeug auch weder die vom Beschuldigten mitgeführte Taschenlampe noch das bei der Durchsuchung gefundene Nunchaku infrage. So sind mit Blick auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach das Tatwerkzeug von der Hand des Beschuldigten bis zum Boden reichte, das heisst ca. einen Meter lang war, sowohl die Taschenlampe als auch das Nunchaku zu kurz. Ob es sich also beim Tatwerkzeug um einen – wie vom Beschuldigten vermutet (pag. 537 Z. 11) – Haselstecken oder einen anderen Gegenstand gehandelt hat, muss offenbleiben. Fest steht gestützt auf die Aussagen des Privatklägers sowie die Erkenntnisse im I.________-Gutachten einzig, dass der Beschuldigte die Schläge mit einem harten, ungefähr einen Meter langen Gegenstand ausgeführt hat.

14.2.2 Zur Anzahl Schläge

Hinsichtlich der Anzahl Schläge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.1.3.2.e der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 364). Insbesondere bestehen aufgrund der glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers keine Zweifel daran, dass der erste Schlag gegen dessen Kopf gerichtet war, ihn jedoch knapp verfehlte. Zudem ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers und seiner dokumentierten Verletzungen ebenfalls beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte zwei weitere Schläge gegen die Schulter und den Rücken des Straf- und Zivilklägers mit demselben Gegenstand ausführte und diesen auch traf.

14.2.3 Zur Heftigkeit der Schläge

Auch hinsichtlich der Heftigkeit der Schläge kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.1.3.2.f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 364 f.). Ergänzend ist auf die Aussagen des Beschuldigten selber hinzuweisen, wonach es bei ihm zu einer Kurzschlusshandlung gekommen sei und er dem Straf- und Zivilkläger «mit voller Wucht» gegen den Rücken geschlagen habe (pag. 77 Z. 54-55). Er habe eine solche Wut im Bauch gehabt (pag. 78 Z. 97), für ihn sei Lärm und Licht wie Guantanamo gewesen, er habe nicht mehr normal reagieren können (pag. 301 Z. 9-10). Als er gesehen habe, dass es der Straf- und Zivilkläger gewesen sei, sei die ganze Wut der drei Jahre in einer Sekunde rausgekommen (pag. 301 Z. 16-17). Demzufolge ist auch gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten von einer erheblichen Heftigkeit der Schläge auszugehen.

14.2.4 Zu den Umständen der Schläge

Ergänzend zur erstinstanzlichen Urteilsbegründung ist kurz auf die Umstände der Schläge einzugehen. Die Generalstaatsanwaltschaft machte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss geltend, der Angriff sei im Dunkeln, von hinten und damit für den Straf- und Zivilkläger aus dem Nichts erfolgt. Dieser Darstellung kann gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers selber nicht gefolgt werden. Sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 59 Z. 151-152) wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte dieser aus, dass er den Beschuldigten bereits in jenem Moment wahrgenommen habe, als dieser um den Wohncontainer herum hervorgekommen und an den Rand des Parkplatzes gelaufen sei (pag. 529 Z. 12-21; pag. 531 Z. 17-22). Er hat auch gesehen, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten hat, aufgebracht gewesen ist und geschrien hat (pag. 529 Z. 1-7 und Z. 14-16; pag. 531, Z. 21-229). Weil am Auto des Privatklägers die Lichter gebrannt haben (pag. 57 Z. 66-67; pag. 294 Z. 38; pag. 528 Z. 20), ist auch nicht von einer kompletten Dunkelheit auszugehen. Jedoch steht gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers auch fest, dass er mit den Schlägen bzw. dem heftigen körperlichen Angriff durch den Beschuldigten nicht gerechnet hat (vgl. pag. 57 Z. 71-72 und pag. 529 Z. 7-9).

14.2.5 Zum physischen und psychischen Zustand des Straf- und Zivilklägers nach dem Vorfall sowie im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung

Für die rechtliche Würdigung von Bedeutung und deshalb nachfolgend zu thematisieren ist der psychische und physische Zustand des Straf- und Zivilklägers nach dem Vorfall sowie zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Diesbezüglich liegen insbesondere die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie die Arztberichte und die beiden Berichte der behandelnden Psychologin vor (pag. 39 ff., pag. 48, pag. 162 ff., pag. 165, pag. 251 f.). Für die Zusammenfassung dieser Unterlagen wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 350-353). Im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens wurden keine neuen Berichte eingereicht. In Bezug auf die Berichte von Dr. med. L.________ (pag. 168 f.) und der Psychotherapeutin M.________ (pag. 170 ff. und pag. 251 ff.) ist festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um Partei- jedoch offensichtlich nicht um Gefälligkeitsgutachten handelt. Es kann mithin darauf abgestellt werden.

Für den physischen Zustand des Straf- und Zivilklägers nach dem Vorfall ist in erster Linie das Gutachten des I.________ (pag. 39 ff.) massgebend. Daraus geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger in objektiver Hinsicht im mittleren Rückenbereich eine doppelkonturige, streifenförmige, rötliche Hautverfärbung mit einer weich tastbaren Schwellung im kopfwärtigen Bereich der Hautverfärbung sowie eine weitere Schwellung und Hautverfärbung an der linken Schulterrückseite erlitten hat. Das I.________ ging davon aus, dass diese Verletzungen folgenlos abheilen würden. Arztberichte, die das Gegenteil belegen würden, liegen keine vor. Zwar geht sowohl aus dem Bericht von Dr. med. L.________ als auch aus jenen von M.________ hervor, dass der Straf- und Zivilkläger in den Jahren 2020/2021 über körperliche Beschwerden klagte. Jedoch orten beide als wahrscheinliche (Haupt-)Ursache dessen psychische Befindlichkeit: Dr. med. L.________ hält in seinem Bericht vom 25.06.2020 fest, dass der Straf- und Zivilkläger unter Schmerzen cervikal sowie im Bereich des linken Hemithoraxes leide, dabei aber eine postsomatische Belastungsstörung mit stärkster Soziophobie, vegetativer Dystonie und allgemeiner grosser Angst im Vordergrund stehe. Er diagnostizierte eine schwere posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach wiederholten tätlichen Angriffen. Inwieweit die körperlichen Schmerzen auf eine somatische Traumatisierung zurückzuführen seien, könne seinerseits aktuell noch nicht beurteilt werden, es liege jedoch der schwere Verdacht einer sich chronifizierenden posttraumatischen Somatisierungsstörung vor (pag. 168 f.). Auch M.________ hielt fest, die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien vollumfänglich gegeben (pag. 171 und 251). Weiter führte sie aus, dass die offenbar noch immer vorhandenen Schmerzen im Brustbereich teils mit der posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären seien (pag. 252). Die schwere depressive Episode habe sich zu einer mittelgradigen depressiven Episode gemildert (pag. 251). Gemäss dem Bericht von M.________ vom 26. Juni 2020 ist zudem möglich, dass der Vorfall vom 2. März 2020 verdrängte psychische Symptome eines Messerangriffes aus dem Jahr 2013 teilweise reaktiviert hat (pag. 170). Gestützt auf diese Erkenntnis kann eine gewisse Prädisposition betreffend psychischer Schäden beim Straf- und Zivilkläger nicht ausgeschlossen werden.

Dass der Vorfall vom März 2020 den Straf- und Zivilkläger in psychischer Hinsicht ernsthaft erschüttert hat, zeigen seine eigenen Aussagen eindrücklich. So schilderte er mehrfach, wie er sich seit dem Vorfall komplett aus dem Leben zurückgezogen hat: Er traue sich kaum noch aus dem Haus (pag. 62 Z. 264), habe alle Fahrzeuge verkauft, damit der Beschuldigte ihn nicht wiedererkenne (pag. 62 Z. 265-266), habe Sichtschutzwände montiert (pag. 62 Z. 278), sich sogar überlege, eine Brille anfertigen zu lassen, damit er nicht wiedererkannt werde (pag. 63 Z. 283-284). Dieser Eindruck bestätigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung. So schilderte er glaubhaft, wie ihm die Angst weiterhin Mühe mache und er am Tag der Berufungsverhandlung nur wegen des Anblicks des Beschuldigten völlig «weg» gewesen und zur Bushaltestelle gerannt sei (pag. 530 Z. 33-37). Hingegen erst auf ausdrückliche Frage der Staatsanwaltschaft äusserte sich der Straf- und Zivilkläger zu noch vorhandenen körperlichen Folgen des Vorfalls (pag. S. 9 Z. 3 ff.). Dass die von ihm erwähnte fehlende Kraft in der linken Hand sowie die Schmerzen im Hinterkopf tatsächlich im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Vorfall stehen, lässt sich indes mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen – wie bereits dargelegt – nicht belegen.

Zur Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers befinden sich verschiedene Arztzeugnisse in den Akten. Daraus geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger vom 2. März 2020 bis zum 30. Oktober 2020 mit Ausnahme vom 20. April 2020 bis zum 23. April 2020 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig war (pag. 161 und pag. 188 ff.). Der grössere Teil der Krankschreibung erfolgte indes durch den Psychiater Dr. N.________. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Straf- und Zivilkläger aus, am 1. September 2021 einen ersten Arbeitsversuch gestartet und in der Folge einen Rückfall erlitten zu haben (pag. 530 Z. 5-8). Im März 2022 habe er die Arbeit mit einem Arbeitspensum von 20 % wiederaufnehmen können, das Arbeitspensum stetig erhöhen und schliesslich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mit einem Arbeitspensum von 80 % gearbeitet (pag. 530 Z. 1-3 und Z. 10-12, pag. 533 Z. 22-29).

14.3 Oberinstanzliches Beweisergebnis

Für den oberinstanzlich massgebenden Sachverhalt kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 362 f.). Auch die Kammer erachtet den in Ziff. 1 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt beweismässig als erstellt. Zusätzlich bzw. präzisierend sind mit Blick auf die oberinstanzlichen Erwägungen zusammengefasst folgende Punkte festzuhalten:

Ergänzend zur erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat sich im oberinstanzlichen Verfahren verdeutlicht, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten bereits wahrgenommen hat, als dieser um seinen Wohncontainer hervorgekommen ist. Dabei hat er realisiert, dass der Beschuldigte wütend – ja geradezu ausser sich – gewesen ist und dass er einen länglichen Gegenstand in der Hand gehalten hat. Damit steht fest, dass der Angriff durch den Beschuldigten für den Straf- und Zivilkläger nicht vollständig unerwartet und aus dem Nichts gekommen ist.

Weiter steht fest, dass der Beschuldigte mit einem harten, ungefähr einen Meter langen Gegenstand eine Schlagbewegung in Richtung des Kopfes des Straf- und Zivilklägers gemacht hat, diesen jedoch verfehlte. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit dem Tatwerkzeug auf den Rücken und auf die Schulter. Er führte diese Schläge mit einer gewissen Heftigkeit aus. Offenbleiben musste auch im oberinstanzlichen Verfahren, mit was für einem Gegenstand der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen hat. Die Kammer schliesst indes gestützt auf die Aussagen der Beteiligten, die örtlichen Gegebenheiten sowie die Verletzungsfolgen aus, dass es sich beim Tatwerkzeug um den festgestellten Baseballschläger handelte.

Gestützt auf die verschiedenen Berichte und die Aussagen des Straf- und Zivilklägers steht weiter fest, dass dieser noch heute durch den Vorfall in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist. Dabei lassen sich jedoch zum heutigen Zeitpunkt einzig psychische Beschwerden nachweisen. Mit Blick auf die vorhandenen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die allenfalls noch vorhandenen physischen Schmerzen psychosomatisch und damit ebenfalls psychischer Natur sind. Weiter hat das oberinstanzliche Beweisverfahren ergeben, dass der Straf- und Zivilkläger wieder mit einem Pensum von 80% im ersten Arbeitsmarkt arbeitet.

III. Rechtliche Würdigung

15. Vorwurf gemäss Anklageschrift und rechtliche Würdigung der Vorinstanz

In rechtlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift hinsichtlich der eingetretenen Verletzungsfolgen objektiv eine vollendete schwere Körperverletzung vorgeworfen (Hauptanklage). Die Vorinstanz bejahte mit Blick auf die lange Arbeitsunfähigkeit von 17 Monaten, die Beeinträchtigungen im alltäglichen Leben sowie die erlittene posttraumatische Belastungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Episode das Vorliegen einer schweren Schädigung der geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel und damit den objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Jedoch erachtete sie die Heftigkeit der Reaktion des Straf- und Zivilklägers als derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit habe rechnen müssen. Sie ging folglich von einem Irrtum des Beschuldigten über den Kausalverlauf aus und verneinte damit den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB.

Im Rahmen der Eventualanklage wird dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vorgeworfen, durch den Schlag in Richtung des Kopfes sowie an den Rücken des Straf- und Zivilklägers lebensgefährliche Verletzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB zumindest in Kauf genommen und sich dadurch der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Diese Anklagevariante erachtete die Vorinstanz sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erstellt, weshalb sie den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilte.

16. Vorbringen der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie erachte in Abweichung zur Vorinstanz nebst dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB und damit die vollendete schwere Körperverletzung gemäss der Hauptanklage als erfüllt. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich dem Irrtum über den Kausalverlauf überzeuge nicht. Um den subjektiven Tatbestand bejahen zu können, müsse sich der Vorsatz auf die schwere Schädigung beziehen. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Täter genau diejenigen Folgen vorgestellt habe, die eingetreten seien. Gestützt auf das Beweisergebnis sei deutlich, dass der Beschuldigte es für möglich habe halten müssen, den Straf- und Zivilkläger schwer schädigen zu können. Es sei nicht dermassen unwahrscheinlich, dass jemand durch einen solchen Vorfall ein schweres Trauma erleide und dieses daher nicht mehr der Handlung des Beschuldigten zugerechnet werden könne. Vorliegend habe der Beschuldigte im Dunkeln auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen und dieser habe Todesangst erlitten. Dem Beschuldigten habe klar sein müssen, dass er den Straf- und Zivilkläger damit nicht nur körperlich, sondern auch psychisch schwer schädigen könne. Er könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, das seelische Leid des Straf- und Zivilklägers sei nicht vorhersehbar gewesen. Demnach habe er mit Eventualvorsatz gehandelt und sei nach Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

Auch der Straf- und Zivilkläger stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliegend erfüllt sei. So habe die Vorinstanz zutreffend erwogen, dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen, dass durch sein Handeln auch psychische Folgen ausgelöst werden könnten, wie dies der Fall gewesen sei. Weiter werde von der Vorinstanz ausgeführt, dass es nicht unüblich und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erklärbar sei, dass ein Opfer nach einem körperlichen Übergriff eine psychische Belastungsphase haben könne. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Heftigkeit der Reaktion angeblich derart unüblich sei, dass diese nicht mehr adäquat kausal sei, sei schlicht falsch. Der Beschuldigte habe zwar nicht wie ein Facharzt der Psychiatrie abschätzen können, welche Folgen eintreten könnten, es reiche jedoch, wenn dem Beschuldigten im Grundsatz bewusst gewesen sei, dass eine psychische Schädigung auftreten könnte. Es könne keine Rolle spielen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass jemand so reagiere. Es reiche auch nur eine geringe, aber intakte Wahrscheinlichkeit. Der Straf- und Zivilkläger sei am frühen Morgen aus dem Nichts verprügelt worden und dies könne durchaus zu einem längeren Heilungsverlauf führen.

Der Beschuldigte seinerseits vertrat die Auffassung, dass die Vorinstanz zum richtigen Ergebnis gelangt sei. Zwar vertrete er die Auffassung, dass der Erfolg gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bereits mangels Kausalität nicht zurechnet werden dürfte. Ob man einen Irrtum über den Kausalverlauf annehme oder bereits bei der Kausalität abwürge, führe aber letztlich zum gleichen Ergebnis. Bereits die Kausalität sei deshalb zu verneinen, weil mehrere Ursachen für die psychischen Beschwerden des Straf- und Zivilklägers in Frage kommen würden. So die Messerattacke im Jahr 2013, wie dies Herr Dr. med. L.________ und M.________ attestiert hätten, die Prädisposition des Straf- und Zivilklägers, die Corona-Pandemie oder die fehlende Medikation. Es sei zudem nicht verständlich, dass der Straf- und Zivilkläger dermassen psychisch kaputt sei. Mangels adäquater Kausalität sei dies dem Beschuldigten nicht zuzurechnen. Dieser habe nicht mit einer solchen Reaktion rechnen müssen. Die Vorinstanz habe auf der subjektiven Seite einen Irrtum über den Kausalverlauf angenommen. Dies sei eine Alternative und im Ergebnis auch richtig. Der Beschuldigte sei über die Prädisposition nicht informiert gewesen und habe demnach nicht mit dem Eintreten einer solchen Reaktion rechnen müssen. Der Beschuldigte habe nicht im Traum daran gedacht, dass solche Folgen eintreffen würden.

17. Rechtliche Würdigung durch die Kammer

17.1 Zur Hauptanklage: Vollendete schwere Körperverletzung

17.1.1 Objektiver Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 und 3

Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB (dauernde Arbeitsunfähigkeit) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 369). Das oberinstanzliche Beweisverfahren hat ergeben, dass der Straf- und Zivilkläger zwischenzeitlich wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig ist. Es liegt mithin keine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers vor, weshalb diese Variante von Art. 122 StGB vorliegend nicht zur Anwendung kommt.

Zu prüfen bleibt mithin auch oberinstanzlich, ob der objektive Tatbestand der Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122 StGB (Hauptanklage) erfüllt ist. Auch hier kann vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 369). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Generalklausel von Art. 122 StGB zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017, E. 2.1.1):

Als eine von der Generalklausel im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB einbezogene «andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit» kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hinsichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen der Bestimmung aufgeführten Verletzungen vergleichbar sind. Dazu werden u.a. lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich langer Heilungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes gezählt. Es muss anders als in Art. 122 Abs. 2 StGB, wonach unter anderem eine bleibende Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein. Mehrere Beeinträchtigungen, die für sich allein keine schwere Körperverletzung darstellen, können in ihrer Summierung eine solche sein. So können Arbeitsunfähigkeit und Invalidität insgesamt mit anderen Umständen (wie langes Krankenlager) den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllen.

Die Vorinstanz subsumierte zu Art. 122 Abs. 3 StGB Folgendes (Ziff. III.1.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 371):

Der Privatkläger ist im Urteilszeitpunkt seit 17 Monaten zu 100% arbeitsunfähig. Er erlitt nach dem Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung, welche anfänglich mit einer schweren zwischenzeitlich mit einer mittelgradig depressiven Episode einhergeht. Seit dem Vorfall befindet sich der Privatkläger durchgehend in psychologischer Behandlung. Der Privatkläger wurde durch den Vorfall in seinem alltäglichen Leben massiv eingeschränkt. Durch die Angstzustände mied er anfänglich während mehreren Monaten jeglichen sozialen Kontakt bis auf den zu seiner Frau und hatte überhaupt grosse Mühe das Haus zu verlassen und Termine wahrzunehmen. Das Unterwegssein löste bei ihm grosse Stress-reaktionen aus, die sich in Herzrasen, Hyperventilation, Zittern und Ohnmachtsgefühlen manifestierten.

Mit Blick auf die lange Arbeitsunfähigkeit von 17 Monaten und die psychologische Behandlung, welche nach wie vor andauern, den Beeinträchtigungen im alltäglichen Leben und der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer mittelgradigen depressiven Episode ist vorliegend von einer anderen schweren Schädigung der geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel auszugehen. Die psychischen Folgen aus dem Vorfall wiegen derart schwer, dass diese objektiv eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB darstellen.

Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer – auch mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung – vollumfänglich an. Die Arbeitsunfähigkeit des Straf- und Zivilklägers dauerte rund zwei Jahre (erst im März 2022 konnte er die Arbeit mit einem Pensum von 20% wiederaufnehmen, im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung arbeitete er wieder mit einem Pensum von 80%). Der Straf- und Zivilkläger befand sich zudem auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in psychologischer Behandlung, wenn auch nur noch telefonisch und unregelmässig. Weiter schilderte er eindrücklich, inwiefern der Vorfall noch heute Auswirkungen auf seinen psychischen Zustand, seine sozialen Kontakte und sein Leben insgesamt hat. Er sei vorher ein anderer Mensch gewesen (pag. 533 Z. 38). Die gesamthafte Beeinträchtigung des Straf- und Zivilklägers, insbesondere der Umfang der Arbeitsunfähigkeit und die Schwere der Verletzungen der psychischen Integrität, stellt zweifellos eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB dar. Eine irreversible Schädigung ist – wie bereits dargelegt – nicht notwendig.

Soweit der Beschuldigte – wie bereits vor erster Instanz – erneut geltend machte, der objektive Taterfolg von Art. 122 Abs. 3 StGB sei ihm mangels Kausalität nicht zuzurechnen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 mit weiterem Hinweis). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Die Unvorhersehbarkeit einer Mitursache genügt für sich genommen nicht, um die Adäquanz zu unterbrechen. Denn unter Kausalitätsgesichtspunkten ist ursächlich alles, was irgendwie zu dem konkreten Erfolg beigetragen hat; alle Kausalfaktoren sind gleichwertig. Es genügt, dass die Handlung eine Ursache des Erfolgs gewesen ist; sie braucht nicht die ausschliessliche oder auch nur die Hauptursache gewesen zu sein, weshalb ein Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere Bedingung für den Erfolg überwiegend erscheint. Vielmehr muss die konkurrierende Ursache nach der Adäquanztheorie bei wertender Betrachtung als derart intensiv erscheinen, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Täter mit einem Opfer rechnen, welches nicht oder kaum resilient ist und daher bereits mit geringfügigen Belastungssituationen nicht umgehen kann (sog. konstitutionelle Prädisposition; Urteil des Bundesgerichts 6S.243/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.2; BGE 131 IV 145 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob der Täter mit seiner Tathandlung eine kausale Rolle für den Eintritt des Taterfolgs spielte, sei diese auch nur teilweise kausal.

Vorliegend hat der Beschuldigte durch seinen Angriff zweifellos die obengenannten Beeinträchtigungen beim Straf- und Zivilkläger herbeigeführt. Dass der im Jahr 2013 erfolgte Messerangriff auf den Straf- und Zivilkläger möglicherweise ebenfalls mitursächlich war, vermag vorliegend den Kausalzusammenhang – wie bereits von der Vorinstanz richtigerweise dargelegt (pag. 371) – nicht zu unterbrechen. Selbst wenn der Straf- und Zivilkläger über eine konstitutionelle Prädisposition hinsichtlich psychischer Erkrankungen verfügt hätte, ist durch das Verhalten des Beschuldigten eine derart beachtliche andere Ursache hinzugekommen, dass diese als Hauptursache für die eingetretenen Schäden gelten muss. Im Übrigen musste der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin mit einem Opfer rechnen, welches über eine gewisse Prädisposition verfügt.

Das Verhalten des Beschuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die eingetretenen Schäden zu bewirken. Demzufolge war das Verhalten des Beschuldigten nicht nur conditio sine qua non, sondern auch adäquat kausal für die beim Straf- und Zivilkläger eingetretene schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB.

Der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB ist somit erfüllt.

17.1.2 Subjektiver Tatbestand von Art. 122 Abs. 3

Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 122 StGB kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 369 f.). Die zentrale Frage ist vorliegend, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum über den Kausalverlauf befand, d.h. ob und inwieweit ihm der unter Ziff. 16.1.1 festgehaltene Erfolg noch als sein Werk zugerechnet werden kann, wenn der tatsächlich herbeiführende Geschehensablauf dem vorgestellten nicht entspricht.

Künftige Ereignisse lassen sich kaum je genau vorhersehen. Bloss geringfügige Abweichungen im Geschehensablauf können den Täter daher nicht entlasten. Geringfügig sind Abweichungen dann, wenn der tatsächliche Geschehensablauf nicht derart aussergewöhnlich ist, dass mit ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlechthin nicht zu rechnen war (Urteil des Bundesgerichts 6S.1/2008 vom 26. August 2009 E. 2.4 mit weiterem Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.4 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten liegt ein relevanter Irrtum über den Kausalverlauf dann vor, wenn der tatsächliche Geschehensablauf derart ungewöhnlich war, dass mit ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Die Vorinstanz hielt hierzu fest (pag. 372):

Auf der subjektiven Seite musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass Schläge gegen einen Menschen auch psychische Folgen, wie Angstzustände, Ohnmachtsgefühle etc., haben können. Es ist nicht unüblich, das heisst nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erklärbar, dass ein Opfer nach einem körperlichen Übergriff eine psychische Belastungsphase hat. Allerdings wiegt die Belastungsphase im vorliegenden Fall aussergewöhnlich schwer. Sie führte beim Privatkläger zu einer über 17 Monaten dauernden Arbeitsunfähigkeit und zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Episode, welche nach wie vor behandelt werden muss. Die Heftigkeit der Reaktion des Privatklägers ist demnach so aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit rechnen musste. Ein durchschnittlicher Mensch kann nach einer Körperverletzung — wie sie dem Privatkläger zugefügt worden ist — ohne weiteres übergangsweise psychisch belastet sein. Jedoch entspricht es nicht der Reaktion eines durchschnittlichen Menschen eine dermassen heftige Reaktion zu zeigen, die in einer psychischen Belastungsstörung mit depressiver Episode mündet. Der Beschuldigte musste daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit rechnen, dass beim Privatkläger eine solche psychische Dekompensation eintritt.

Diesen zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Massgebend scheint der Kammer für die Frage, mit welchen psychischen Schäden nach einem Angriff gerechnet werden muss, die Betrachtung der Gesamtsituation. Vorliegend kam die Attacke durch den Beschuldigten nicht derart aus dem Nichts, wie dies von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht wurde. Es war vielmehr so, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten bereits wahrnahm, als dieser um seinen Wohncontainer herum- und auf ihn zugekommen ist. Der Beschuldigte war offensichtlich ausser sich vor Wut und schrie den Straf- und Zivilkläger bereits aus der Distanz an. Der Beschuldigte durfte also davon ausgehen, dass der Straf- und Zivilkläger ihn wahrgenommen hat. Aufgrund der Scheinwerfer war es auch nicht stockdunkel; es war mithin zu erwarten, dass der Straf- und Zivilkläger den länglichen Gegenstand in der Hand des Beschuldigten sehen würde, was er ja tatsächlich auch getan hat. Mit Blick auf diese konkreten Umstände scheint die Heftigkeit der Reaktion des Straf- und Zivilklägers – selbst wenn er nicht von einem körperlichen Angriff durch den Beschuldigten ausgegangen ist – derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste. Eine so starke psychische Beeinträchtigung durch den vorliegenden Angriff war nicht zu erwarten – auch wenn der Beschuldigte gemäss Bundesgericht mit einer gewissen Prädisposition beim Straf- und Zivilkläger rechnen musste.

Folglich hat sich der Beschuldigte über den Kausalverlauf geirrt. Der von ihm vorgestellte Geschehensablauf der körperlichen Verletzungen wich derart vom tatsächlichen Geschehensablauf, den schweren psychischen Leiden des Straf- und Zivilklägers ab, dass er mit Blick auf die konkreten Gesamtumstände nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit rechnen musste. Damit fehlt es vorliegend am subjektiven Tatbestand für die eingetretenen psychischen Verletzungsfolgen gemäss der Hauptanklage.

17.1.3 Zwischenfazit

Zwar ist der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB vorliegend gegeben. Da sich der Beschuldigte aber in einem Irrtum über den Kausalverlauf befand, ist der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss der Hauptanklage nicht erfüllt und der Beschuldigte kann nicht für die eingetretenen psychischen Verletzungsfolgen des Straf- und Zivilklägers schuldig gesprochen werden.

17.2 Zur Eventualanklage: Versuchte schwere Körperverletzung

Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1.7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 373). Subsumierend hielt die Vorinstanz fest was folgt (Ziff. III 1.8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 373 f.):

Der Beschuldigte griff den Privatkläger mit einem ca. 1 Meter langen und harten Gegenstand an und fügte ihm durch den Schlag auf den Rücken eine Hautverfärbung mit Schwellung zu. Der Schlag in Richtung des Kopfes des Privatklägers verfehlte diesen. Der Privatkläger musste sich nach dem Vorfall vom 02.03.2020 drei Mal ambulant ins Spital begeben. Es hat seit dem Vorfall Schmerzen, die während mehrerer Monate behandelt wurden. Das Ausmass der Verletzungen ist gemäss I.________ jedoch nicht als lebensgefährlich zu bezeichnen. Objektiv betrachtet fügte der Beschuldigte dem Privatkläger in natürlich und adäquater Weise Verletzungen im Bereich der einfachen Körperverletzung zu.

Allerdings hätte gemäss I.________ der Schlag des Beschuldigten in Richtung des Kopfs des Privatklägers lebensgefährliche Verletzungen wie eine Schädelkalottenfraktur oder eine Blutung in der Schädelhöhle verursachen können; der Schlag des Beschuldigten an den Rücken des Privatklägers hätte lebensgefährliche Verletzungen wie Rippenbrüche mit Entwicklung einer Luftbrust zur Folge haben können. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte durch sein Vorgehen eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf genommen hat.

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Mensch mit Schlägen mit einem harten und 1 Meter langen Gegenstand gegen den Kopf und den Rücken schwer verletzt werden kann, ganz allgemein und mithin auch dem Beschuldigten bekannt ist. Indem der Beschuldigte trotz dieser ihm hinlänglich bekannten Gefahr zwei Mal und mit einer gewissen Heftigkeit in Richtung des sensiblen Kopfbereiches und auf den Rücken des Privatklägers mit einem harten und ca. 1 Meter langen Gegenstand eingeschlagen hat, als dieser ihm den Rücken zukehrte und sich daher nicht schützen und die Schläge nicht abwehren konnte, nahm er eine schwere Körperverletzung in Kauf. Zudem hätte der Privatkläger nach dem ersten Schlag Ausweichbewegungen machen können, das heisst, der Beschuldigte hätte weder wissen noch kontrollieren können, wohin er den Privatkläger beim zweiten Schlag tatsächlich treffen würde. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt unter diesen Umständen schwer. Die Beweggründe für den Einsatz des Gegenstandes sind zudem nichtig, ging es dem Beschuldigten darum, dass der Privatkläger den Motor und das Licht seines Fahrzeuges abstellte und er wieder schlafen konnte. Es hätte aber andere Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt gegeben, wie Reden, den Motor selber abstellen, den Platzwart des Campings holen oder die Polizei alarmieren. Auch die Art der Tathandlung spricht dafür, dass der körperliche Angriff für den Privatkläger völlig überraschend kam, da die Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bis anhin verbal erfolgten. Das Verhalten des Beschuldigten kann daher vernünftigerweise einzig als billigende Inkaufnahme des Zufügens einer schweren Körperverletzung des Privatklägers ausgelegt werden. Folglich hat er mit Eventualvorsatz gehandelt, womit der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt ist.

Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist mithin im Sinne der Eventualanklage der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung und Strafvollzug

18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung sowie Strafrahmen

Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (Ziff. IV.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 379 f). Da die Übertretungsbusse für die Widerhandlung gegen das WG in Rechtskraft erwachsen ist, gilt es im oberinstanzlichen Verfahren einzig, die Strafe betreffend vorliegenden Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung festzusetzen.

Eine schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Die Kammer ist vorliegend angesichts der Berufungen durch die Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers nicht an das Verbot der reformation in peius gebunden. Sie darf das vorinstanzliche Urteil (Freiheitsstrafe von 24 Monaten) somit auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend liegen keine Gründe dafür vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis).

19. Konkrete Strafzumessung

19.1 Objektive Tatschwere

Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (Christopher Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N 4 f. zu Vor Art. 122 StGB).

Die Vorinstanz berücksichtigte hier einzig die eingetretenen physischen Folgen des Vorfalls. Sie hielt fest, objektiv hätten beim Straf- und Zivilkläger Schwellungen und Hautverfärbungen am Rücken und an der linken Schulter resultiert, welche objektiv als einfache Körperverletzung zu qualifizieren seien (pag. 381). Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild jedoch nicht ausschlaggebend. Ins Gewicht fällt vorliegend die Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit des Opfers. Die Verletzungen, die hier im Raum stehen, hätten schwer wiegen können. Durch den versuchten Schlag gegen den Kopf Straf- und Zivilklägers bestand eine Gefahr erheblicher Schädelverletzungen. Auch der Schlag gegen den Rücken hätte schwerwiegende Verletzungen zur Folge haben können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen.

Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)

Bei Gewaltdelikten spielt das Ausmass bzw. die Intensität der Gewalteinwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine erhebliche Rolle. Die Verschuldenseinschätzung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist, sich gegen einen Angriff zu wehren (Hans Matthys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 93 f.).

Der Beschuldigte setzte für den Angriff gegen den Straf- und Zivilkläger einen harten, ungefähr einen Meter langen Gegenstand ein. Der Tatentschluss dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben. Dennoch ist dem Beschuldigten eine gewisse Planmässigkeit anzurechnen. Er nahm das Tatwerkzeug zur Auseinandersetzung mit. Verschuldenserhöhend wirkt sich die ausgenutzte Wehrlosigkeit des dem Beschuldigten fast gänzlich unbekannten Straf- und Zivilklägers aus. Dieser hatte dem Beschuldigten den Rücken zugedreht, als der Beschuldigte drei Male hintereinander mit einer gewissen Heftigkeit zuschlug. Der Angriff kam für den Straf- und Zivilkläger zwar nicht völlig überraschend, aber dennoch unerwartet. Er hatte keine Chance, den Angriff abzuwehren. Durch sein Vorgehen offenbarte der Beschuldigte eine nicht mehr geringe kriminelle Energie.

Zwischenfazit objektive Tatschwere

Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als gerade noch leicht einzustufen. Es sind vergleichbar schwerwiegendere Fälle und Vorgehensweisen denkbar, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände 38 Monate Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten für angemessen erachtet.

19.2 Subjektive Tatschwere

Willensrichtung und Beweggründe

Durch die Lichter und den Lärm des Motors des Fahrzeugs des Straf- und Zivilklägers wurde der Beschuldigte geweckt, war daher enerviert und wollte den Straf- und Zivilkläger in die Schranken weisen bzw. erreichen, dass dieser den Motor abstellt. Er handelte mithin aus egoistischen Beweggründen, was sich neutral auswirkt.

Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sein Handeln eine schwere Körperverletzung nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich, was erheblich verschuldensmindernd ist.

Vermeidbarkeit

Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte mit dem Straf- und Zivilkläger das Gespräch suchen oder direkt die Polizei avisieren und den Konflikt so lösen können. Dieser Umstand wirkt sich indes neutral aus.

Zwischenfazit subjektive Tatschwere

Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmindernd aus. Für das vollendete Delikt wäre von einer hypothetischen Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

19.3 Strafminderung zufolge Versuch

Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor.

Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 28 zu Art. 22 StGB).

Vorliegend blieb es bei einem vollendeten Versuch, was zu einer Reduktion der Strafe führt. Die eingetretenen physischen Beeinträchtigungen, welche dem Beschuldigten infolge des Irrtums über den Kausalverlauf zugerechnet werden können, waren grundsätzlich nicht allzu gravierend. Allerdings ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern weitgehend dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger im richtigen Moment den Kopf wegbewegt hat bzw. dass in diesem dynamischen Geschehen nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind.

Mit Blick auf die Deliktskategorie Leib und Leben – in der zwischen Versuch und Erfolgseintritt doch ein virulenter Unterschied besteht – erscheint eine Reduktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe für den Versuch angemessen, woraus eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.

19.4 Täterkomponenten

Hinsichtlich des Vorlebens und persönlichen Verhältnisse, dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren und der Strafempfindlichkeit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 383). Oberinstanzlich haben sich diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die Täterkomponenten sind allesamt als neutral zu bewerten.

19.5 Konkrete Strafe

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer in Würdigung des gesamten Verschuldens und aller relevanten Tat- und Täterkomponenten für die versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

20. Bedingter Strafvollzug

Hinsichtlich der Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 383 f.).

Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, zumal sich der Beschuldigte seit dem Vorfall im März 2020 bewährt hat und auch keine anderen Gründe für die Annahme einer schlechten Legalprognose ersichtlich sind.

21. Anrechnung Polizeihaft

An die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist die verbüsste Polizeihaft vom 2. März 2020 von 06:10 Uhr bis 12:25 Uhr (pag. 5 ff.) im Umfang von einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB).

V. Zivilpunkt

22. Theoretische Ausführungen zu Schadenersatz und Genugtuung

Für die theoretischen Ausführungen zu Schadenersatz und Genugtuung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.2.1 und Ziff. V.3.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 385 und pag. 386 f.).

23. Ausführungen der Vorinstanz (pag. 386 und 387 f.)

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes verneinte die Vorinstanz – mit Verweis auf ihre Ausführungen betreffend die rechtliche Würdigung – die Voraussetzungen des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den Schlägen des Beschuldigten und den psychischen und körperlichen Folgen des Straf- und Zivilklägers. Die vorliegende Tat sei zwar durchaus geeignet, eine kurzfristige Belastungsphase zu verursachen. Allerdings sei sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine derart heftige psychische Reaktion auf einen körperlichen Angriff, bei dem die eingetretenen physischen Verletzungen im Bereich der einfachen Körperverletzungen geblieben seien, zu verursachen. Eine Schadenersatzforderung basierend auf den körperlichen Folgen des Vorfalles sei seitens des Straf- und Zivilklägers nicht gemacht worden. Die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers sei daher abzuweisen.

Hinsichtlich der Genugtuung hielt die Vorinstanz fest, die körperlichen Folgen seien nunmehr folgenlos abgeheilt resp. hätten die noch bestehenden Schmerzen im Halsbereich keine körperliche Ursache, sondern seien höchstwahrscheinlich psychosomatischer Natur. Für die körperlichen Folgen erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 1'000.00 als angemessen. Die Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund der psychischen Folgen sei mangels adäquatem Kausalzusammenhangs nicht erfüllt.

24. Vorbringen der Parteien

Der Straf- und Zivilkläger führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung seien unzweifelhaft gegeben (pag. 545 f.). Da die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass durch das Handeln des Beschuldigten zumindest eine kurzfristige Belastungsphase habe eintreten können, hätte sie dem Straf- und Zivilkläger zumindest teilweise Schadenersatz zusprechen, d.h. die Zivilklage teilweise gutheissen oder zumindest auf den Zivilweg verweisen müssen und die Feststellung des Kausalzusammenhangs dem Zivilrichter überlassen müssen. Es gehe aber nicht an, die Zivilklage vollumfänglich abzuweisen. Das sei offenkundig ein Widerspruch.

Der Straf- und Zivilkläger sei zwar auf dem Weg der Besserung, sein Gesundheitszustand aber weiterhin fragil. Es sei demnach nicht ausgeschlossen, dass die Therapie wiederaufgenommen werden müsse, wenn es ihm schlechter gehe. Es könne demnach im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht endgültig abgeschätzt werden, ob es wieder einen Rückfall geben werde. Der Schaden sei demnach nicht feststellbar. Dementsprechend werde beantragt, dass die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers dem Grundsatze nach gutgeheissen werde, die Haftungsquote auf 100 % festgelegt werde und die Zivilklage für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen werden.

Hingegen sei die Genugtuung spruchreif und abschätzbar. Beim Vorfall selbst habe sich der Straf- und Zivilkläger in Todesangst befunden, weil er habe davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte ihn erschlagen werde. Nach dem Vorfall habe er körperliche sowie psychosomatische Beschwerden gehabt. Durch die Arztberichte sei aktenkundig, dass der Vorfall auf den Straf- und Zivilkläger massive psychische Auswirkungen gehabt habe. Dies habe man auch anlässlich der Berufungsverhandlung erlebt. Er sei lange behandlungsbedürftig gewesen und es habe eine lange Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Straf- und Zivilkläger sei traumatisiert. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte aus einem absolut nichtigen Anlass in einen Gewaltexzess verfallen sei. Seine Handlung stehe in keinem Verhältnis zum störenden Licht.

Der Kasuistik lasse sich zur langen Arbeitsunfähigkeit entnehmen, dass die zugesprochene Genugtuung von CHF 1'000.00 relativ knapp bemessen sei. In LU 1B 16 23 vom 10. Januar 2017 sei bei einer depressiven Störung eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zugesprochen worden. In BVGE A-6750/2019 vom 16. Dezember 2019 sei es bei der Geschädigten aufgrund einer depressiven Erkrankung zum Verlust der Arbeitsfähigkeit gekommen. Diese psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei kausal durch die Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin verursacht worden. Der Geschädigten sei eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zugesprochen worden.

Vor dem Hintergrund dieser Kasuistik sei demnach klar, dass eine Genugtuung sehr hoch ausfallen könne. Vorliegend würde sich eine Genugtuung von CHF 9'000.00 für die psychischen und von CHF 1'000.00 für die somatischen Beschwerden, d.h. insgesamt CHF 10'000.00 rechtfertigen.

Der Beschuldigte seinerseits führte aus, die Forderung des Straf- und Zivilklägers hänge von der Frage der adäquaten Kausalität ab (pag. 551). Wenn man diese verneine, könne kein Schadenersatz verlangt werden. Man könne nicht einerseits beim Strafpunkt sagen, die Kausalität werde verneint (Irrtum über den Kausalverlauf) und dann bei der Zivilklage doch noch etwas bejahen. Die Zivilklage könne demnach nicht auf den Zivilweg verwiesen, sondern müsse abgewiesen werden.

Die Genugtuung sei nur für die körperlichen Schäden und nicht weitergehend gerechtfertigt.

25. Würdigung durch die Kammer

25.1 Schadenersatz

Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, verlangt der Straf- und Zivilkläger lediglich für die psychischen Folgeschäden Schadenersatz. Eine strafrechtliche Verurteilung hierfür erfolgte indes nicht. Wie bereits unter Ziff. III.16.1.2 erläutert, irrte der Beschuldigte in Bezug auf den Umfang der psychischen Folgeschäden über den Kausalverlauf. Dabei wurde festgehalten, dass zwar nach einem solchen Angriff mit einer psychischen Belastungsphase zu rechnen ist, jedoch nicht im vorliegenden Ausmass. Was den physischen Schaden anbelangt, so reichte der Straf- und Zivilkläger auch oberinstanzlich keinerlei Belege ein, welche den eingetretenen Schaden oder zumindest die Haftungsquote des Beschuldigten belegen würden. Mangels hinreichender Substantiierung der Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers wird die Zivilklage diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen.

25.2 Genugtuung

Der von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungsbetrag von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2020 deckt sich mit dem vom Straf- und Zivilkläger verlangten Betrag für seine somatischen Beeinträchtigungen, wird vom Beschuldigten anerkannt und ist damit oberinstanzlich zu bestätigen. Soweit weitergehend ist die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers abzuweisen. Ein Verschulden des Beschuldigten ist infolge des Irrtums über den Kausalverlauf zu verineinen.

26. Kosten im Zivilpunkt

In Bezug auf die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklage wurde auf die Ausscheidung von Kosten in Bezug auf den Zivilpunkt verzichtet. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.

Im oberinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage.

VI. Kosten und Entschädigung

27. Verfahrenskosten

27.1 In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'441.30 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte wird auch oberinstanzlich schuldig gesprochen. Daher wird der Beschuldigte verurteilt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 15'441.30, zu bezahlen.

27.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger unterliegen vollumfänglich und haben somit die Verfahrenskosten zu tragen. Mit Blick auf die vorliegenden Umstände rechtfertigt sich, vorbehaltlich der dem Straf- und Zivilkläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, eine Auferlegung von 2/7 der Verfahrenskosten, d.h. CHF 1'000.00, an den Straf- und Zivilkläger. Er hat dem Kanton den Betrag von CHF 1'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).

Die übrigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'500.00, hat der Kanton Bern zu tragen.

28. Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz und die damit verbundene Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wird bestätigt.

Diejenige vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 9. August 2022 bestimmt (pag. 565 ff.). Einzig in Bezug auf die Berufungsverhandlung und die darauffolgende Urteilseröffnung hat eine Korrektur zu erfolgen. So dauerte die Berufungsverhandlung lediglich 3,5 Stunden und die Urteilseröffnung erfolgte telefonisch. Dementsprechend rechtfertigt sich eine Kürzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung um 3 Stunden und 5 Minuten.

Die an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 2'682.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).

Nach Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die – abweichende Bestimmungen vorbehalten – vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Zwar sieht Art. 426 Abs. 4 StPO die Möglichkeit vor, der beschuldigten Peron die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu überbinden. Eine solche Möglichkeit ist in Art. 427 StPO, welcher die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft regelt, jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig äussert sich Art. 428 StPO in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu dieser Frage. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung enthält die StPO damit keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6). Folglich trägt der Kanton Bern die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten.

29. Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers vor erster Instanz und die die damit verbundene Entschädigungspflicht des Beschuldigten wird bestätigt.

Diejenige vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 8. August 2022 bestimmt (pag. 568 ff.). Diesbezüglich haben einige Korrekturen zu erfolgen.

Vorab ist festzuhalten, dass der Versand von Orientierungskopien und Abschlussarbeiten Kanzleiarbeiten darstellen, welche nicht zu entschädigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4).

Mit den Briefen an den Straf- und Zivilkläger vom 5. August 2021, vom 19. Oktober 2021, vom 10. November 2021, vom 27. Dezember 2021 wurden dem Straf- und Zivilkläger jeweils Kopien der Eingaben durch die Rechtsvertretung weitergeleitet. Diese Positionen stellen daher Kanzleiarbeiten dar und sind zu streichen. Am 12. August 2022 erfolgten Abschlussarbeiten, welche als Kanzleiarbeiten ebenfalls nicht zu entschädigen sind.

Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag von bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Für die Abstufungen, welche für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen sind und wobei die Reisezeiten zusammen zu zählen sind, wird auf Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern verwiesen. Für die Hin- und Rückreise von Biel nach Bern rechtfertigt sich angesichts der Reisezeit ein Reisezuschlag von CHF 75.00 und die Streichung der Position vom 9. August 2022 «Weg: Biel-Bern-Biel».

Da die Urteilseröffnung telefonisch stattfand, war für die Urteilseröffnung keine weitere Reise von Biel nach Bern nötig. Dementsprechend ist die Position vom 11. August 2022 «Weg: Biel-Bern-Biel» ersatzlos zu streichen.

Da die Besprechung des oberinstanzlichen Urteils bereits am 9. August 2022 und am 11. August 2022 stattfand, ist nicht ersichtlich, inwiefern am 27. August 2022 eine weitere Besprechung nötig war. Diese Position ist dementsprechend zu streichen.

Da die Berufungsverhandlung lediglich 3,5 Stunden dauerte und die Urteilseröffnung telefonisch stattfand, sind die entsprechenden Positionen vom 9. August 2022 und vom 11. August 2022 dahingehend zu kürzen.

Im Ergebnis rechtfertigt sich gerundet eine Kürzung um 5 Stunden und 20 Minuten und die Ergänzung mit einem Reisezuschlag von CHF 75.00.

Die an Rechtsanwalt D.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 4'330.60 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 KAG).

Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Vorliegend unterliegt der Straf- und Zivilkläger vollumfänglich. Aufgrund seiner Opfereigenschaft muss der Straf- und Zivilkläger diese Auslagen für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren indessen trotzdem nicht tragen. Er hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung somit nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG; SR 312.5]).

VII. Verfügungen

30. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 3. August 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.

A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen:

1. am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch Besitz einer verbotenen Waffe (Nunchaku), die er erworben hatte, ohne über eine kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen;

2. im Jahr 2013 in Biel durch Veräusserung einer Waffe (Pistole) an eine Person, die nicht über die erforderliche Bewilligung verfügte.

B.

A.________ schuldig erklärt wurde:

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort) durch unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe (Flinte),

und in Anwendung der Artikel

47, 106 StGB

26 Abs. 1, 34 Abs. 1 Bst. e WG

verurteilt wurde:

zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage.

C.

Im Zivilpunkt auf die Ausscheidung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten verzichtet wurde.

D.

Weiter verfügt wurde:

1. Die beschlagnahmte Waffe (Nunchaku) wird der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.

2. Der beschlagnahmte Baseballschläger wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG).

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________, begangen am 2. März 2020 am E.________(Strasse) in F.________(Ort),

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 122 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 15'441.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft).

III.

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b StPO erkannt:

1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2020 an den Straf- und Zivilkläger C.________.

Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers abgewiesen.

2. Die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

IV.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 (inkl. Kosten im Zivilpunkt) werden wie folgt auferlegt:

1. im Umfang von 5/7, ausmachend CHF 2'500.00, an den Kanton Bern sowie

2. im Umfang von 2/7, ausmachend CHF 1’000.00, an den Straf- und Zivilkläger.

Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Straf- und Zivilkläger dem Kanton Bern den Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).

V.

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'687.45.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'687.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’611.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'682.15. Ohne Rück- und Nachzahlungspflichten.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'699.35.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 2’140.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘330.60.

Aufgrund seiner Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG).

VI.

Weiter wird verfügt:

1. Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 15 573677 91) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

2. Die sichergestellte Flinte wurde zur allfälligen Durchführung eines waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens dem kantonalen Waffenbüro der Kantonspolizei Bern übergeben.

3. Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung)

- dem Waffenbüro des Kantons Bern (nur Dispositiv)

- der R.________ (Versicherung) (nur Dispositiv)

Bern, 10. August 2022

(Ausfertigung: 12. Mai 2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Obergerichtssuppleantin Eggli,

i.V. Oberrichterin Falkner

Die Gerichtsschreiberin:

Wüthrich,

i.V. Gerichtsschreiberin Windler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 21 442

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 26 WGart. 26 LArmart. 26 LArm

Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

6B_135/2017

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

6B_1388/2017

6B_1388/2017

6S.243/2006

BGE 131 IV 145ATF 131 IV 145DTF 131 IV 145

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

6S.1/2008

6B_899/2013

6B_446/2010

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_466/2013

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

6B_260/2012

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BVGE A-6750/2019TAF A-6750/2019TAF A-6750/2019

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 145 IV 90ATF 145 IV 90DTF 145 IV 90

6B_16/2020

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

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Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

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Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

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Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP