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Entscheid

SK 2021 458

Beschwerde Straf- und Massnahmenvollzug

1. September 2022Deutsch337 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte über den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 20. Mai 2021 das folgende Urteil (Bst. B. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 5210 ff., Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 458

Bern, 1. September 2022

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Grütter

Gerichtsschreiberin Herger

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________, B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________ AG

Straf- und Zivilklägerin

und

D.________ AG

Zivilklägerin

Gegenstand banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. Mai 2021 (PEN 20 1023-1025)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte über den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 20. Mai 2021 das folgende Urteil (Bst. B. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 5210 ff., Hervorhebungen im Original):

B. A.________

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 04.02.2019 in

G.________ (Ort) z.N. H.________,

wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen von Ende August 2018 bis am 30.03.2019 in Zürich, Bern und andernorts durch Ausüben einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie durch rechtswidrigen Aufenthalt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, gemeinsam begangen mit I.________ ________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________

am 01.02.2019 in M.________ (Ort), z.N. K.________ und L.________ im Deliktsbetrag von CHF 7‘581.00 behändigen,

am 03.02.2019 in Zürich z.N. N.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘500.00,

am 03.02.2019 in Zürich z.N. O.________ (Versuch),

am 04.02.2019 in G.________ (Ort) z.N. H.________ im Deliktsbetrag von CHF 709.00,

am 04.02.2019 in G.________ (Ort) z.N. P.________ (AG) Schreinerei im Deliktsbetrag von CHF 815.00,

am 04.02.2019 in G.________ (Ort) z.N. Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 700.00,

am 04./05.02.2019 in R.________ (Ort) z.N. der S.________ (AG), T.________ (AG), U.________ (AG), V.________ (AG), W.________ und X.________ in unbestimmten Deliktsbetrag (teilweise Versuch),

05.02.2019

in Y.________ (Ort) z.N. Z.________ und AA.________ im Deliktsbetrag von CHF 2‘814.00,

am 05.02.2019 in Y.________ (Ort) z.N. AB.________ (Versuch),

am 07.02.2019 in AC.________ (Ort) z.N. AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 32‘687.05,

am 07./08.02.2019 in R.________ (Ort) z.N. AE.________ R.________ (Ort) und AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 21’162.55 (gemäss Ziffer 1.11. der AKS),

am 08./09.02.2019 in Luzern z.N. AG.________ im Deliktsbetrag von CHF 858.00,

am 08./09.02.2019 in AH.________ (Ort) z.N. AI.________ (AG) und der AJ.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 14‘647.00,

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________ im Deliktsbetrag von mindestens CHF 2‘000.00,

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 2‘300.00,

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort) z.N. von AM.________ im Deliktsbetrag von CHF 6‘382.60,

am 11.02.2019 in Zürich z.N. AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 200.00,

am 11.02.2019 in Zürich z.N. AO.________ (Versuch),

am 12.02.2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________ (Versuch),

am 12.02.2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________ im Deliktsbetrag von CHF 300.00,

vom 17.02.-26.02.2019 in AR.________ (Ort) z.N. von AS.________ (Versuch),

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. zum Nachteil AU.________ (AG) (Versuch),

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. AV.________ (Versuch),

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. AW.________ (GmbH) (Versuch),

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. AX.________ im Deliktsbetrag von mind. CHF 1‘676.55,

am 25./26.02.2019 in AY.________ z.N. AZ.________ im Deliktsbetrag von CHF 200.00,

am 25./26.02.2019 in AY.________ z.N. von BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘700.00,

am 25./26.02.2019 in BB.________ (Ort) z.N. C.________ (Versuch),

am 27.02.2019 in BC.________ (Ort) z.N. BD.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘950.00,

am 01./02.03.2019 in BE.________ (Ort) z.N. BF.________ im Deliktsbetrag von CHF 580.00,

am 04.03.2019 in BG.________ z.N. BH.________ und BI.________ (GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 17‘185.00,

am 09./10.03.2019 in BL.________ (Ort) bei AR.________ (Ort) z.N. BJ.________ und BK.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘434.00,

am 12./13.03.2019 in BM.________ (Ort) z.N. BN.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00,

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. BP.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 30.00,

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. BQ.________ (AG) (Versuch),

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. Nachteil des BR.________, Druckerei (Versuch),

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. BS.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 350.00,

am 16./17.03.2019 in BT.________ (Ort) z.N. BU.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘656.00,

am 18./19.03.2019 in BV.________ (Ort) z.N. BW.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 8‘466.75 (ohne Tresor),

am 19./20.03.2019 in BX.________ (Ort) z.N. BY.________ im Deliktsbetrag von CHF 483.00,

am 20.03.2019 in BZ.________ (Ort) z.N. CA.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 18‘980.60,

am 22./23.03.2019 in CB.________ (Ort) z.N. CC.________ (AG) (Versuch),

am 22./23.03.2019 in CB.________ (Ort) z.N. CD.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 4‘858.00 entwendet,

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CF.________ (AG) (Versuch),

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CG.________ (AG) (Versuch),

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CH.________ CE.________ (Ort) AG im Deliktsbetrag von ca. CHF 20.00,

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CI.________ (AG) (Versuch),

am 25./26.03.2019 in CJ.________ (Ort) z.N. CK.________ im Deliktsbetrag von CHF 150.00,

am 25./26.03.2019 in CJ.________ (Ort) z.N. CL.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘900.00,

am 28./29.03.2019 in CM.________ (Ort) z.N. CN.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 460.00,

am 28./29.03.2019 in CM.________ (Ort) z.N. CO.________ Getränke (Versuch),

am 28./29.03.2019 in CM.________ (Ort) z.N. Einwohnergemeinde CM.________ (Ort) im Deliktsbetrag CHF 5.00,

am 29./30.03.2019 in CP.________ (Ort) z.N. CQ.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 27‘221.35,

der Sachbeschädigung, mehrfach gemeinsam begangen mit I.________ ________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________ und teilweise mit einer weiteren Person

am 01.02.2019 in M.________ (Ort) z.N. K.________ und L.________, Sachschaden CHF 6‘000.00,

am 03.2.2019 in Zürich z.N. N.________, Sachschaden CHF 1‘500.00,

am 04.02.2019 in G.________ (Ort) z.N. P.________ (AG) Schreinerei, Sachschaden CHF 9‘464.60,

am 04.02.2019 in G.________ (Ort) z.N. Q.________, Sachschaden ca. CHF 500.00,

am 04./05.02.2019 in R.________ (Ort) z.N. S.________ (AG), T.________ (AG) und V.________ (AG), Sachschaden insgesamt CHF 21‘543.90,

am 05.02.2019 in Y.________ (Ort) z.N. Z.________ und AA.________, Sachschaden CHF 1‘000.00 führte,

am 05.02.2019 in Y.________ (Ort) z.N. AB.________, Sachschaden CHF 2‘000.00,

am 07.02.2019 in AC.________ (Ort) z.N. AD.________, Sachschaden CHF 2‘600.00,

am 07./08.02.2019 in R.________ (Ort) z.N. AE.________ R.________ (Ort), Sachschaden CHF 5'000.00,

am 08.02./09.02.2019 in Luzern z.N. AG.________, Sachschaden CHF 3‘397.05,

am 08./09.2.2019 in AH.________ (Ort) z.N. CR.________ (AG) und der AJ.________ (AG), Sachschaden CHF 22‘208.65,

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________, Sachschaden von CHF 2‘028.00,

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________, Sachschaden CHF 3‘834.60,

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort) z.N. AM.________ (Schaden in Ziff. 2.13. enthalten),

am 11.02.2019 in Zürich z.N. AN.________, Sachschaden CHF 727.00,

am 11.02.2019 in Zürich z.N. AO.________, Sachschaden CHF 1‘208.50,

am 12.02.2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________, Sachschaden ca. CHF 1‘000.00,

am 12.02.2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________, Sachschaden ca. CHF 500.00,

vom 17.02.-26.02.2019 in AR.________ (Ort) z.N. AS.________, Sachschaden CHF 8‘000.00,

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. AU.________ (AG), Sachschaden CHF 500.00,

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. AV.________, Schaden CHF 1‘000.00,

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. AW.________ (GmbH), Sachschaden CHF 1‘500.00,

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. AX.________, Sachschaden CHF 4‘962.90,

am 25./26.02.2019 in AY.________ und evtl. andernorts z.N. AZ.________, Sachschaden CHF 500.00,

am 25./26.02.2019 in BB.________ (Ort) z.N. C.________, Sachschaden CHF 37‘359.10,

am 27.02.2019 in BC.________ (Ort) z.N. BD.________, Sachschaden mindestens CHF 500.00,

am 01./02.03.2019 in BE.________ (Ort) z.N. BF.________, Sachschaden CHF 500.00,

am 04.03.2019 in BG.________ z.N. BH.________ und BI.________ (GmbH), Sachschaden CHF 55‘284.85,

am 09./10.03.2019 in BL.________ (Ort) bei AR.________ (Ort) z.N. BJ.________, Sachschaden CHF 3‘000.00,

am 12./13.03.2019 in BM.________ (Ort) z.N. BN.________ (AG), Sachschaden CHF 9‘000.00,

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. BP.________ (AG), Sachschaden CHF 3‘000.00,

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. BQ.________ (AG), Sachschaden CHF 1‘000.00,

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. BR.________, Druckerei, Sachschaden CHF 1‘000.00,

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. BS.________ (AG), Sachschaden CHF 2‘000.00,

am 16./17.03.2019 in BT.________ (Ort) z.N. BU.________, Sachschaden CHF 400.00,

am 18./19.03.2019 in BV.________ (Ort) z.N. BW.________ (AG), Sachschaden CHF 4‘269.00,

am 20.03.2019 in BZ.________ (Ort) z.N. CA.________ (AG), Sachschaden CHF 9‘861.90,

am 22./23.03.2019 in CB.________ (Ort) z.N. CC.________ (AG), Sachschaden CHF 3‘500.00,

am 22./23.03.2019 in CB.________ (Ort) z.N. CD.________ (AG), Sachschaden CHF 4‘805.25,

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CF.________ (AG), Sachschaden CHF 4‘395.50,

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CG.________ (AG), Sachschaden CHF 1‘000.00,

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CH.________ CE.________ (Ort) AG, Sachschaden CHF 3‘613.35,

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CI.________ (AG), Sachschaden CHF 3‘000.00,

am 25./26.03.2019 in CJ.________ (Ort) z.N. CK.________, Sachschaden CHF 2‘000.00,

am 25./26.03.2019 in CJ.________ (Ort) z.N. CL.________ Sachschaden CHF 7‘150.00,

am 28./29.03.2019 in CM.________ (Ort) z.N. CN.________ (AG), Sachschaden CHF 1‘730.00,

am 28./29.03.2019 in CM.________ (Ort) z.N. CO.________, Sachschaden CHF 24‘000.00,

am 28./29.03.2019 in CM.________ (Ort) z.N. Einwohnergemeinde CM.________ (Ort), Sachschaden CHF 8‘547.00 führte,

am 29./30.03.2019 in CP.________ (Ort) z.N. CQ.________ (AG), Sachschaden CHF 22‘678.10,

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemeinsam mit I.________ ________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________ und teilweise mit einer weiteren Person

am 01.02.2019 in M.________ (Ort), z.N. K.________ und L.________,

am 03.02.2019 in Zürich z.N. N.________,

am 03.02.2019 in Zürich z.N. O.________,

am 04.02.2019 in G.________ (Ort) z.N. P.________ (AG) Schreinerei,

am 04.02.2019 in G.________ (Ort) z.N. Q.________,

am 04./05.02.2019 in R.________ (Ort) z.N. der S.________ (AG), T.________ (AG), U.________ (AG), V.________ (AG), W.________,

am 05.02.2019 in Y.________ (Ort) z.N. Z.________ und AA.________,

am 07.02.2019 in AC.________ (Ort) z.N. AD.________,

am 07./08.02.2019 in R.________ (Ort) z.N. AE.________ R.________ (Ort),

am 08./09.02.2019 in Luzern z.N. AG.________,

am 08./09.02.2019 in AH.________ (Ort) z.N. AI.________ (AG) und der AJ.________ (AG),

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________,

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________,

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort) z.N. von AM.________,

am 11.02.2019 in Zürich z.N. AN.________,

am 11.02.2019 in Zürich z.N. AO.________,

am 12.02.2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________,

am 12.02.2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________,

vom 17.02.-26.02.2019 in AR.________ (Ort) z.N. von FM.________,

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. zum Nachteil AU.________ (AG),

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. AV.________,

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. AW.________ (GmbH),

am 24./25.02.2019 in AT.________ (Ort) z.N. AX.________,

am 25./26.02.2019 in AY.________ z.N. AZ.________,

am 25./26.02.2019 in AY.________ z.N. von BA.________,

am 27.02.2019 in BC.________ (Ort) z.N. BD.________,

am 01./02.03.2019 in BE.________ (Ort) z.N. BF.________,

am 04.03.2019 in BG.________ z.N. BH.________,

am 09./10.03.2019 in BL.________ (Ort) bei AR.________ (Ort) z.N. BJ.________,

am 12./13.03.2019 in BM.________ (Ort) z.N. BN.________ (AG),

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. BP.________ (AG),

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. BQ.________ (AG),

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. Nachteil des BR.________, Druckerei,

am 15./16.03.2019 in BO.________ (Ort) z.N. BS.________ (AG),

am 16./17.03.2019 in BT.________ (Ort) z.N. BU.________ im Deliktsbetrag,

am 18./19.03.2019 in BV.________ (Ort) z.N. BW.________ (AG),

am 19./20.03.2019 in BX.________ (Ort) z.N. BY.________,

am 20.03.2019 in BZ.________ (Ort) z.N. CA.________ (AG),

am 22./23.03.2019 in CB.________ (Ort) z.N. CC.________ (AG),

am 22./23.03.2019 in CB.________ (Ort) z.N. CD.________ (AG),

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CF.________ (AG),

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CG.________ (AG),

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CH.________ CE.________ (Ort) AG,

am 24./25.03.2019 in CE.________ (Ort) z.N. CI.________ (AG),

am 25./26.03.2019 in CJ.________ (Ort) z.N. CL.________,

am 28./29.03.2019 in CM.________ (Ort) z.N. CN.________ (AG),

am 28./29.03.2019 in CM.________ (Ort) z.N. CO.________ Getränke,

am 28./29.03.2019 in CM.________ (Ort) z.N. Einwohnergemeinde CM.________ (Ort),

am 29./30.03.2019 in CP.________ (Ort) z.N. CQ.________ (AG),

der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, mehrfach begangen

am 04.02.2019 in G.________ (Ort) z.N. P.________ (AG) Schreinerei an einem Dodge Ram,

am 08./09.02.2019 in AH.________ (Ort) z.N. AI.________ (AG) und der AJ.________ (AG) an einem Renault Scenic,

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________ an einem Renault Kangoo,

am 26.02.2019 in AY.________, z.N. AZ.________ an einem Subaru Outback,

am 27.02.2020 [sic] in BC.________ (Ort) z.N. BD.________ an einem Citroën Berlingo,

am 04.03.2019 in BG.________ z.N. der BH.________ an einem Citroën Berlingo,

des Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Führens von verschiedenen Fahrzeugen ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen

am 31.08.2018 in Zürich,

am 30.12.2018 in DA.________ (Ort),

am 04.02.2019 in G.________ (Ort),

am 04./05.02.2019 auf der Strecke Bern – R.________ (Ort) – Bern,

am 08./09.02.2019 in AH.________ (Ort),

am 09./10.02.2019 in AK.________ (Ort),

am 24./25.02.2019, auf der Strecke Bern – AT.________ (Ort) – Bern,

am 25.02.2019 auf der Strecke Bern – DB.________ (Ort) – Bern,

am 26.02.2019 auf der Strecke Bern – AY.________ – Bern,

am 26./27.02.2020 [sic] auf der Strecke Bern – BC.________ (Ort) – Bern,

am 12./13.03.2019 auf der Strecke Bern – BM.________ (Ort),

am 15./16.03.2019 auf der Strecke Bern – BO.________ (Ort) – Bern,

am 18./19.03.2019 auf der Strecke Bern – R.________ (Ort) – Bern,

am 19./20.03.2019 auf der Strecke Bern – BX.________ (Ort)/BZ.________ (Ort) – Bern,

am 22./23.03.2019 auf der Strecke Bern – CB.________ (Ort) – Bern,

am 24./25.03.2019 auf der Strecke Bern – CE.________ (Ort) – Bern,

am 25./26.03.2020 [sic] in der Region Bern – CJ.________ (Ort) – Bern,

am 28.03.2020 [sic] in der Region Bern,

am 30.03.2019 auf der Strecke Region St. Gallen – Bern,

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen von Februar 2019 bis am 30.03.2019 in Bern, Zürich und andernorts durch Konsum von Kokain,

und in Anwendung der Art. 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. d, 139 Ziff. 1 bis 3, 144 Abs. 1 und 3, 186 StGB, Art. 10 Abs. 2, 94 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 86 Monaten.

Die Untersuchungshaft- und Sicherheitshaft von 783 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

Zu einer Landesverweisung von 12 Jahren.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 25’883.35.00 und Auslagen von CHF 5'583.75, insgesamt bestimmt auf CHF 31'467.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

IV.

Dispositiv

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

A.________ wird zur Bezahlung von CHF 19'341.45 Schadenersatz an die Allianz Versicherungs-Gesellschaft verurteilt, unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________ ________ und E.________.

Die Zivilklage der C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

[Entschädigung amtliche Verteidigung]

VI.

Weiter wird beschlossen:

A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Zur Begründung wird auf den separaten Beschluss verwiesen.

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

[Eröffnungsformel]

D. Weitere Beschlüsse

Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 1'546.10 wird als Deliktsgut eingezogen (Art. 70 StGB).

Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung (Art. 69 StGB) eingezogen:

 1 Mobiltelefon iPhone 6S (IMEI: ________) (Nr. 7),

 1 SIM-Karte Lyca Mobil Serien-Nr. ________ (Nr. 51),

 1 SIM-Karte Lyca Mobil Serien-Nr. ________ (Nr. 52),

 1 Uhr Omega Silber (Serien-Nr. ________) (Nr. 53),

 1 Waldplan R.________ (Ort) Rohr (Nr. 57),

 1 Paar Schuhe Kodi schwarz (Nr. 61 / B3),

 1 Paar Turnschuhe Adidas blau Gr. 7 US (Nr. 62 / D1),

 1 Paar Turnschuhe Adidas blau-orange Gr. 7,5 US (Nr. 63),

 1 Paar Turnschuhe No Name schwarz (Nr. 64 / D3),

 4 Stk. Quittungen Western Union (Nr. 69),

 1 Autoschlüssel Audi (Nr. 70),

 1 SIM-Karte Lyca Mobil Serien-Nr. ________ (Nr. 72),

 1 Mobiltelefon iPhone (IMEI: ________ ohne SIM-Karte) (Nr. 77),

 1 Bajonett (Nr. 78),

 1 Paar Schuhe H&M dunkelblau Gr. 40 (Nr. 79 / E13),

 1 Tankstellenschlüssel (Nr. 82),

 1 Paar Schuhe Adidas schwarz Gr. 9 US (Nr. 85),

 1 Paar Schuhe Bugatti blau Fr. 42 (Nr. 86),

 1 Paar Turnschuhe Adidas blau Gr. 8 US (Nr. 87),

 1 Greifzange (Nr. 88),

 1 Paar Turnschuhe Newfeel grau Gr. 40 (Nr. 90),

 1 Paar Turnschuhe Lacoste lecoq sportif weiss Gr. 8,5 US (Nr. 92),

 1 Halskette goldfarben feingliederig (Nr. 108.17),

 1 Paar Freizeitschuhe US.PA schwarz (Nr. 118),

 1 Paar Freizeitschuhe Adidas (Nr. 119).

Die Anordnung der Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz mit separatem Beschluss vom 20. November 2020 kurz begründet (pag. 5232 ff.) und mit separater Verfügung vom 16. August 2021 (pag. 5306 ff.) verlängert.

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 25. Mai 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 5241).

Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 (pag. 5413 ff.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 (pag. 5424 ff.) frist- und formgerecht die Berufung beschränkt auf die Schuldsprüche wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Bst. B. Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Bst. B. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen (Bst. B. Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, mehrfach begangen (Bst. B. Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen (Bst. B. Ziff. III.5.3.-5.7., 5.9.-5.17. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 86 Monaten (Sanktionspunkt 1 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren (Sanktionspunkt 3 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurden die erstinstanzliche Verfahrenskostenverlegung (Sanktionspunkt 4 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Bst. B. Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die weiteren Beschlüsse (Bst. D des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) angefochten.

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 18. November 2021 (pag. 5439 f.) auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend.

Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), sowie die Zivilklägerin D.________ AG (nachfolgend Zivilklägerin), liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2021; pag. 5447 ff.).

3. Vorzeitiger Strafvollzug

Mit Verfügung vom 10. August 2021 (pag. 5303 f.) wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vom 6. August 2021 (pag. 5298 ff.), nachdem sich die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 9. August 2021 (pag. 5301) mit dessen Gutheissung einverstanden erklärte, gutgeheissen und die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend BVD) beauftragt, den Vollzug zu organisieren.

Der Beschuldigte wurde am 9. September 2021 zwecks vorzeitigen Strafvollzugs in die Justizvollzugsanstalt CS.________ eingewiesen (Vollzugsauftrag / Einweisungsverfügung der BVD vom 2. September 2019; pag. 5319 f.).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Berufungserklärung vom 22. Oktober 2021 (pag. 5424) stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge:

Es seien die folgenden Personen als Zeugen zu befragen:

 Herr CT.________, Kantonspolizei Bern

 Herr CU.________, Kantonspolizei Freiburg

 Herr CV.________, Kantonspolizei Freiburg

 Herr CW.________, Kantonspolizei Freiburg

Das Einvernahmeprotokoll von CX.________ vom 19.02.2019 sei zu den Akten zu erkennen bzw. es seien die Strafakten des Beschuldigten aus dem Kanton Freiburg zu edieren und zu den Akten zu erkennen.

Es sei das Facebook-Profil des Beschuldigten zu edieren. Alle sich darauf befindlichen Beweise (Fotos, Videos, Nachrichten etc.) seien zu den Akten zu erkennen.

Das Einvernahmeprotokoll vom August/September 2018 des Beschuldigten sei bei der Kantonspolizei Zürich zu edieren.

Das Einvernahmeprotokoll vom September/Oktober 2018 von DC.________, Schwager des Beschuldigten, sei ebenfalls bei der Kantonspolizei Zürich zu edieren.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 (pag. 5447 ff.) stellte die 2. Strafkammer vorab fest, dass sich die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilklägerin nicht haben vernehmen lassen und auch die Generalstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme zu den Beweisanträgen eingereicht habe (Ziff. 2). Des Weiteren wurden unter Anführung einer Begründung die vom Beschuldigten eingereichte Kopie des polizeilichen Einvernahmeprotokolls mit CX.________ vom 19. Februar 2019 aus den Akten gewiesen und die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Ziff. 3 und 4).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 30. September 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten, die aus der Auswertung des Mobiltelefons von CY.________ gewonnenen Erkenntnisse bzw. deren Übersetzungen (pag. 3821, pag. 4468 ff., pag. 4471 ff.) sowie sämtliche Aussagen von CY.________, die sie gestützt auf die entsprechenden Vorhalte gemacht habe (pag. 3807 ff.), seien unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Weiter wiederholte sie die bereits mittels der Berufungserklärung vom 22. Oktober 2021 (pag. 5424) gestellten Beweisanträge vor dem Gesamtgericht (pag. 5197 f.). Für die Begründungen der Anträge wird auf die Ausführungen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 5198 f.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft zu den Anträgen der Verteidigung Stellung nehmen konnte, wurden diese von der Kammer vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende zusammengefasst aus, aufgrund der Beiordnung einer rechtlichen Vertretung für CY.________ ab deren ersten Einvernahme (pag. 3780), sei davon auszugehen, dass ihrerseits, hätte das Bedürfnis bestanden, vom Siegelungsrecht Gebrauch gemacht worden wäre. Sowohl CY.________ als auch dem Beschuldigten seien die WhatsApp-Nachrichten im Rahmen ihrer Einvernahmen vorgehalten sowie die Möglichkeit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen. Die Kammer habe weiter beschlossen das Einvernahmeprotokoll von CY.________ sowie den Observationsbericht vom 22. April 2019 nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu verwenden. Im Übrigen werde auf den Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2021 (pag. 5447 ff.) verwiesen (pag. 5199 f.).

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 30. August 2022 wurde über den Beschuldigten ferner von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt CS.________ (datierend vom 12. August 2022; pag. 5184 ff.) eingeholt. Den Parteien wurden Kopien zugestellt. In der Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 wurde der Beschuldigte schliesslich erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 5201 ff.).

5. Anträge der Parteien

5.1 Anträge des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 die folgenden Anträge (pag. 5215 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.05.2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung z.N. von H.________, angeblich begangen am 04.02.2019 in G.________ (Ort), eingestellt wurde;

A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und lntegrationsgesetz, angeblich begangen von Ende August 2018 bis am 30.03.2019 in Zürich, Bern und anderswo;

A.________ schuldig gesprochen wurde des Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen am 31.08.2018 in Zürich, am 30.12.2018 in DA.________ (Ort), am 25.02.2019 auf der Strecke Bern-Orvin-Bern, am 28.03.2019 in der Region Bern, am 30.03.2019 auf der Strecke Region St-Gallen-Bern;

A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen von Februar 2019 bis am 30.03.2019 in Bern.

II.

Der Beschuldigte sei freizusprechen

vom Vorwurf des banden und gewerbsmässigen Diebstahls, angeblich begangen gemeinsam mit I.________, teilweise J.________, teilweise CZ.________ und teilweise E.________ im Zeitraum vom 01.02.2019 bis am 29./30.03.2019 in acht verschiedenen Kantonen, gemäss Ziff. B.1 der Anklageschrift vom 18.12.2020.

vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 01.02.2019 bis am 29./30.03.2019, gemäss Ziff. B.2. der Anklageschrift vom 18.12.2020.

vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 01.02.2019 bis am 29./30.03.2019, gemäss Ziff. B.3. der Anklageschrift vom 18.12.2020.

vom Vorwurf des Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung, angeblich mehrfach begangen auf folgenden Strecken: am 04.02.2019 in G.________ (Ort), am 04./05.02.2019 von Bern nach R.________ (Ort) und zurück, am 08./09.02.2019 in AH.________ (Ort), in der Nacht vom 09. auf den 10.02.2019 in AK.________ (Ort), in der Nacht vom 24./25.02.2019 auf der Strecke Bern nach AT.________ (Ort) und zurück, am 26.02.2019 auf der Strecke Bern-AY.________ (Ort) und zurück, in der Nacht vom 26.02. auf den 27.02.2020 auf der Strecke Bern-BC.________ (Ort) und zurück, in der Nacht vom 12./13.03.2019 von Bern nach BM.________ (Ort) und zurück, in der Nacht vom 15./16.03.2019 von Bern in die Region BO.________ (Ort) und zurück, in der Nacht vom 18./19.03.2019 von Bern in die Region BV.________ (Ort) (LU) und zurück, in der Nacht vom 19./20.03.2019 von Bern in die Region BX.________ (Ort)/BZ.________ (Ort) und zurück, in der Nacht vom 22./23.03.2019 von Bern in die Region CB.________ (Ort) und zurück, in der Nacht vom 24./25.03.2019 von Bern in die Region CE.________ (Ort) und zurück, in der Nacht vom 25./26.03.2019 von Bern in die Region CJ.________ (Ort) und zurück, gemäss Ziff. B.4.1. der Anklageschrift vom 18.12.2020.

vom Vorwurf der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 04.02.2019 und 04.03.2019 gemäss Ziff. B.4.2. der Anklageschrift vom 18.12.2020.

III.

Der Beschuldigte sei unter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:

zu einer angemessenen Geldstrafe.

zu einer Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitstrafe von 3 Tagen bei Nichtbezahlen).

IV.

Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

Der Beschuldigte sei für die erlittene ungerechtfertigte Untersuchungs-, Sicherheits- und Vollzugshaft angemessen zu entschädigen.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Die beschlagnahmten CHF 1’020.00 seien dem Beschuldigten herauszugeben.

Das Mobiltelefon iPhone 6S (IMEI: ________, Nr. 7), das Mobiltelefon iPhone 6 (IMEI: ________, Nr. 77) und der Autoschlüssel Audi (Nr. 70) seien dem Beschuldigten herauszugeben.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote zu bestimmen.

Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen.

V.

Die Zivilklagen der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und der D.________ AG seien abzuweisen.

5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwältin FN.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 die folgenden Anträge (pag. 5223 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 20. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z. N. H.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und lntegrationsgesetz, angeblich begangen von Ende August 2018 bis am 30. März 2019 in Zürich, Bern, und andernorts durch Ausüben einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie durch rechtswidrigen Aufenthalt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

des Schuldspruchs, wonach A.________ schuldig erklärt wurde

des Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung

am 31. August 2018 in Zürich;

am 30. Dezember 2018 in DA.________ (Ort);

am 25. Februar 2019 auf der Strecke Bern-Orvin-Bern;

am 28. März 2019 in der Region Bern;

am 30. März 2019 auf der Strecke Region St. Gallen-Bern;

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen von Februar 2019 bis am 30. März 2019 in Bern, Zürich und andernorts durch Konsum von Kokain;

der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, mit Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, gemeinsam begangen mit I.________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________ und teilweise mit einer weiteren Person, anlässlich von 53 Vorfällen, zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 30. März 2019;

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemeinsam mit I.________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________ und teilweise mit einer weiteren Person, anlässlich von 49 Vorfällen zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 30. März 2019;

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemeinsam mit I.________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________ und teilweise mit einer weiteren Person, anlässlich von 49 Vorfällen zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 30. März 2019;

der Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, mehrfach begangen anlässlich von sechs Vorfällen zwischen dem 4. Februar 2019 und dem 4. März 2019;

des Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen anlässlich von 14 Vorfällen (neben denjenigen, welche in Rechtskraft erwachsen sind), zwischen dem 4. Februar 2019 und dem 30. März 2019;

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 86 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

zu einer Landesverweisung von 12 Jahren;

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

Im Weiteren sei zu verfügen:

A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu versetzen.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

6. Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung

Auf entsprechende Aufforderungen der Verfahrensleitung hin (vgl. Vorladung vom 23. Dezember 2021; pag. 5450 ff.), teilte die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2022 (pag. 5465) mit, an der Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 nicht zu erscheinen. Beiliegend zu diesem Schreiben reichte sie Belege für ihre Zivilforderung in der Höhe von CHF 37'359.10 zu den Akten (pag. 5466 f.).

Die Zivilklägerin liess sich weder vernehmen noch war sie an der Berufungsverhandlung vom 30. August 2022 anwesend.

7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. I.2 oben) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. H.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Bst. B Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen von Ende August 2018 bis am 30. März 2019 in Zürich, Bern und andernorts durch Ausüben einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie durch rechtswidrigen Aufenthalt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde (Bst. B Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Zudem ist Bst. B Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des Schuldspruches wegen des Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung am 31. August 2018 in Zürich (Ziff. 5.1.), am 30. Dezember 2018 in DA.________ (Ort) (Ziff. 5.2.), am 25. Februar 2019 auf der Strecke Bern – DB.________ (Ort) – Bern (Ziff. 5.8.), am 28. März 2020 (recte: 28. März 2019) in der Region Bern (Ziff. 5.18.) sowie am 30. März 2019 auf der Strecke Region St. Gallen – Bern (Ziff. 5.19.) und bezüglich des Schuldspruches wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen von Februar 2019 bis am 30. März 2019 in Bern, Zürich und andernorts durch Konsum von Kokain (Ziff. 6) und die damit verbundene Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde (Sanktionspunkt 2 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich ist auch der Beschluss gemäss Bst. D. Ziff. 2. des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Einziehung zwecks Vernichtung derjenigen Gegenstände, die seitens des Beschuldigten nicht herausverlangt werden, in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche gemäss Bst. B Ziff. III.1., Ziff. III.2., Ziff. III.3., Ziff. III.4. und Ziff. 5.3.-5.7., 5.9.-5.17. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 5210 ff.), über die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 86 Monaten (Sanktionspunkt 1 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren (Sanktionspunkt 3 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kostenverlegung (Sanktionspunkt 4 unter Bst. B. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Bst. B. Ziff. IV.) sowie über die weiteren Beschlüsse (Bst. D. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) – bezüglich der herausverlangten Vermögenswerte (CHF 1'020.00) und Gegenstände (Mobiltelefon iPhone 6S [IMEI: ________, Nr. 7], Mobiltelefon iPhone 6 [IMEI: ________, Nr. 77], Autoschlüssel Audi [Nr. 70]) – zu befinden. Ausserdem muss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss neu zu verfügen ist zudem über das erstellte DNA-Profil (Bst. B Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. B Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Verletzung des Anklagegrundsatzes

8. Rechtliche Grundlagen

Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. November 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. November 2021 E. 2.3; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).

9. Vorbringen der Parteien

Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor (pag. 5212, pag. 5214), die Anklageschrift führe den Beschuldigten in allen Fällen als tatanwesend an. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten sodann aber auch für Diebstähle für schuldig befunden, betreffend welchen sie festgehalten habe, der Beschuldigte sei nicht am Tatort gewesen. Zur Begründung sei angeführt worden, der Beschuldigte habe wichtige Tatbeiträge, wie das Zur-Verfügung-Stellen des Citroën Jumper sowie die Organisation und das Wohnen-Lassen der anderen Mitbeschuldigten an der DE.________ (Strasse), geleistet. Damit habe die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt. Die Anklageschrift enthalte im den Beschuldigten betreffenden Buchstaben B die entsprechenden Tathandlungen nicht. Auch sei der Anklageschrift nicht zu entnehmen, dass bei Nichtanwesenheit des Beschuldigten auf die Ausführungen am Anfang der Anklageschrift zurückgegriffen werden könne.

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde bezüglich der Kritik der Verteidigung zur Anklageschrift zusammengefasst eingewandt (pag. 5217 ff.), Zweck der Anklageschrift sei es, dass die beschuldigte Person wisse, welche Vorwürfe ihm gemacht würden, damit eine gehörige Verteidigung erfolgen könne. Eine Anklageschrift stehe in einem Verfahren jeweils jedoch nicht isoliert da. Im vorliegenden Verfahren seien dem Beschuldigten die Vorwürfe mehrmals vorgehalten worden und der Sammelrapport der Polizei, welcher auch dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht worden sei, führe die Tatbeiträge präzise an (pag. 614 ff.). In der Einleitung der Anklageschrift werde ferner festgehalten, dass der Beschuldigte, wenn er nicht selber tatanwesend gewesen sei, in anderer Art und Weise Unterstützung geleistet habe. Der Beschuldige sei im Gerichtsverfahren nicht von Vorwürfen überrascht worden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sei bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich.

10. Subsumtion

Die 55-seitige Anklageschrift wurde auf Seite zwei mit einer Beschreibung des Rahmengeschehens eröffnet (vgl. pag. 4690 f. sowie E. III.11 unten). Unter dem Buchstaben B führt die Anklageschrift sodann die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe einzeln an (vgl. pag. 4708 ff.). Tatsächlich wird dem Beschuldigten dabei bei jedem Einbruchdiebstahl (Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) Tatanwesenheit vorgeworfen. Dies obwohl, wie aus den Akten hervorgeht, bereits die Kantonspolizei Bern davon ausging, dass sich dies nicht so verhalten hat (pag. 613). Trotz der im Rahmen von Bandenmässigkeit – aufgrund wechselnder Bandenmitglieder und der Vielzahl an Delikten – regelmässig bestehenden Schwierigkeit, die konkreten Handlungen den entsprechenden Tätern zuzuweisen, gelang dies den Ermittlungsbehörden im vorliegenden Verfahren. Die Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern (pag. 583 ff.), so insbesondere der Sammelrapport vom 16. August 2019 (pag. 609 ff.), waren dem Beschuldigten bekannt. Zufolge dieser Berichterstattungen sowie dem dargelegten Rahmensachverhalt in der Anklageschrift, wusste der Beschuldigte demnach hinlänglich, was ihm die Strafverfolgungsbehörden vorwerfen. Alle Delikte werden ferner der gleichen Gruppierung zugewiesen. Im Rahmengeschehen wird klar beschrieben, dass der Beschuldigte den anderen Beteiligten die Wohnung zur Verfügung gestellt und den Citroën Jumper organisiert habe sowie für die Rückführung des Deliktsgutes nach Rumänien zuständig gewesen sei. Dass das Rahmengeschehen nicht aus reinem Selbstzweck so ausführlich in die Anklageschrift aufgenommen wurde, versteht sich von selbst. Das entscheidende Beweisthema ist damit für eine wirksame Verteidigung ausreichend klar umgrenzt und fixiert und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht gegeben.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

11. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Mit der Anklageschrift vom 18. Dezember 2020 (pag. 4690 ff.; Bst. B. Ziff. 1 der Anklageschrift; pag. 4708 ff.) wird dem Beschuldigten zusammengefasst unter anderem vorgeworfen, er habe gemeinsam als Mitglied einer Bande, namentlich mit I.________ ________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________ und teilweise mit CZ.________, im Zeitraum vom 1. Februar bis am 29./30. März 2019 verschiedenen Ortes insgesamt 53 Diebstähle gewerbsmässig begangen und damit einen Gesamtdeliktsbetrag in der Höhe von CHF 186'362.45 erbeutet. Ferner wird ihm Sachbeschädigung in 50 Fällen mit Gesamtsachschaden in der Höhe von CHF 315'517.25, Hausfriedensbruch in 50 Fällen, Führen eines Fahrzeuges ohne Berechtigung in 19 Fällen und Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch in 6 Fällen zur Last gelegt. Auf die Wiedergabe der einzelnen Vorwürfe wird an dieser Stelle verzichtet. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein (vgl. E. III.16.6 ff. unten). Unter dem Titel «Rahmengeschehen» wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift weiter im Wesentlichen vorgeworfen, die Wohnung, welche der Bande als Aufenthalts-, Rückzugs- und Beuteaufbewahrungsort gedient habe und deren eigentlicher Eigentümer der Schwager des Beschuldigten, DC.________, sei, gegen ein beachtliches monatliches Entgelt zur Verfügung gestellt zu haben. Ebenfalls habe der Beschuldigte das Fahrzeug der Marke Citroën Jumper, welches für die meisten Einbrüche verwendet worden sei und ebenfalls DC.________ gehöre sowie über ein Schweizer Kennzeichen verfüge, organisiert. Schliesslich sei der Beschuldigte auch für die Rückführung des Diebesgutes nach Rumänien zuständig gewesen. Via seine Freundin CY.________ habe er zahlreiches Deliktsgut zurückführen wollen.

Der Beschuldigte beantragt in sämtlichen Anklagepunkten, die noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, Freisprüche. Namentlich von der Anschuldigung wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls in 53 Anklagepunkten; wegen Sachbeschädigung in 49 Anklagepunkten; wegen Hausfriedensbruchs in 49 Anklagepunkten; wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch in 6 Anklagepunkte sowie wegen Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung in 14 Anklagepunkte (vgl. E. I.5.1 oben). Die Generalstaatsanwaltschaft dagegen beantragt, die Verurteilung des Beschuldigten bezüglich aller vorgenannten Vorwürfe (vgl. E. I.5.2 oben).

12. Rahmengeschehen und unbestrittener Sachverhalt

Das vorinstanzliche Verfahren wurde neben dem Beschuldigten auch gegen I.________ ________ und E.________ geführt. Wie der Beschuldigte wurden auch sie unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig gesprochen (Bst. A. und C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 5200 ff. und pag. 5221 ff.). Nachdem das Strafverfahren gegen J.________ von demjenigen der übrigen Beschuldigten getrennt wurde (pag. 10 f.), wurde dieser mit Urteil vom 2. Dezember 2020 für die gleichen Delikte für schuldig befunden. Das Strafverfahren richtete sich überdies auch gegen CZ.________. Dieser konnte aber bis anhin nicht aufgefunden werden (S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5328). Der Beschuldigte focht als einziger das vorinstanzliche Urteil an.

Nicht bestritten sind vorliegend einzig die äusseren Umstände. Der Beschuldigte gibt lediglich zu, einige Tage – vom 25. bis 30. März 2019 – mit I.________ ________ und E.________ an der DE.________ (Strasse) in Bern zusammengewohnt zu haben. Eigentümer dieser Wohnung ist DC.________. Dieser ist als Ehemann der Schwester des Beschuldigten, DD.________, mit dem Beschuldigten verwandt.

13. Bestrittener Sachverhalt / Beweisthemen

Der Beschuldigte bestreitet seine Mitwirkung an den begangenen Einbruchdiebstählen und damit auch die Täterschaft an der in diesem Zusammenhang begangenen Entwendungen der Fahrzeuge sowie deren unberechtigten Führens. Er bestreitet, sich während der ganzen Zeitspanne – zwischen Anfang Februar bis Ende März 2019 – in der Schweiz aufgehalten zu haben. Er bestreitet sodann auch, die Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern gegen ein Entgelt der Gruppe zur Verfügung gestellt, das Fahrzeug der Marke Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) organisiert zu haben sowie für die Rückführung des Diebesgutes nach Rumänien zuständig gewesen zu sein. Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist insofern auch zu prüfen, inwiefern sich der Beschuldigte für die konkreten Tatausführungen verantwortlich zeichnete.

14. Beweismittel

14.1 Polizeiliche Ermittlungen

Die Vorinstanz hat die Ermittlungsergebnisse der Kantonspolizei Bern, die dem Sammelrapport vom 16. August 2019 (pag. 609 ff.) entnommen werden können, zutreffend zusammengefasst. Vorgenannter Sammelrapport gründet unter anderem auf die sehr sorgfältig erstellten Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern (pag. 583 ff.). Es wird auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5333 f.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den polizeilichen Ermittlungen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.

14.2 Objektive Beweismittel

Als objektive Beweismittel liegen der Kammer im Wesentlichen die Beschlagnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft), vom 17. November 2020 (pag. 4323 ff.), vom 1. April 2019 (pag. 4396) und vom 9. April 2019 (pag. 4408 f.), die Rapporte des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD) vom 3. Juni 2019 (pag. 4239 ff.), vom 6. Juni 2019 (pag. 4261 ff.) und vom 11. Juli 2019 (pag. 4268 ff.), die WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und CY.________ (pag. 4471 ff.), die Fotos und Auswertungen von Mobiltelefonen (pag. 4413 ff.) sowie der Observationsbericht der Kantonspolizei Freiburg vom 22. April 2019 (pag. 3886 ff.; vgl. die diesbezüglichen Ausführungen unter E. I.4 oben) vor.

Hinzu kommen die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (vgl. E. I.4 oben).

14.3 Subjektive Beweismittel

In subjektiver Hinsicht verfügt die Kammer über die Aussagen von J.________ (pag. 2328 ff.), von I.________ ________ (pag. 2581 ff.), von E.________ (pag. 3124 ff.), von CY.________ (pag. 3779 ff.), von DC.________ (pag. 3824 ff.) sowie vom Beschuldigten (pag. 391 ff., pag. 3464 ff., pag. 5201 ff.).

15. Vorbringen der Parteien

15.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Es wird auf die Ausführungen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 5211 ff.). Rechtsanwältin B.________ brachte (nebst der bereits abgehandelten behaupteten Verletzung des Anklagegrundsatzes; vgl. E. II oben) im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe sich im Februar 2019 nur vom 24.-25. Februar 2019 und sodann erst wieder ab dem 25. März 2019 in der Schweiz aufgehalten. Bevor die Verhaftung am 30. März 2019 erfolgt sei, habe er mit CY.________ fünf Tage an der DE.________ (Strasse) in Bern verbracht. Der Beschuldigte werde von J.________ sowie von CY.________ zu Unrecht belastet. Der Beschuldigte kenne J.________ nicht. Er habe diesen das erste Mal an der Konfrontationseinvernahme gesehen. Das Motiv für die falschen Aussagen von J.________ könne einerseits darin liegen, dass der Beschuldigte mit dessen Freundin eine Beziehung gehabt habe oder auch, dass J.________ jemand anderes beschützen wolle. CY.________ ihrerseits habe Angst vor I.________ ________ und habe zudem den Beschuldigten mit einer anderen Frau erwischt. Der Beschuldigte habe kein Deliktsgut erhalten. Er habe auch keines – auch nicht über CY.________ – nach Rumänien geschafft. Der Beschuldigte habe sodann keine Miete einkassiert. Diese sei direkt an DC.________ bezahlt worden, wie auch aus den Aussagen von J.________ (pag. 2386 Z. 441 ff., pag. 2369 Z. 454 ff.) hervorgehe. Der Citroën Jumper sei ohne das Einverständnis des Beschuldigten benutzt worden. Die seitens des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2019 eingestandenen Delikte, habe er mit Schreiben vom 24. Juli 2019 (pag. 4166 f.) wieder zurückgenommen. Anlässlich dieser Einvernahme habe der Beschuldigte willkürlich auf die vorgehaltene Deliktsliste gezeigt sowie keine glaubhaften Aussagen zu Protokoll gegeben. Der Beschuldigte habe diese Aussagen nur getätigt mit dem Ziel aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Der Beschuldigte habe nie gesagt, er wolle ein Geständnis ablegen, wie er sodann auch am 10. Februar 2020 zu Protokoll gegeben habe (pag. 3763 Z. 76 ff.). Seitens der Staatsanwaltschaft sei diesbezüglich womöglich ein Missverständnis vorgelegen.

Im Weiteren nahm Rechtsanwältin B.________ eine Unterteilung der konkreten Delikte in vier Gruppen vor. Sie schlussfolgerte sodann, der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Auch sei er von der Anschuldigung der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mit Ausnahme der rechtskräftigen Schuldsprüche, freizusprechen.

15.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Es wird auf die Ausführungen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 5217 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vorab auf die vor­instanzliche Beweiswürdigung. Diese sei sorgfältig und nachvollziehbar. Auf einzelne Beweismittel sei dennoch kurz einzugehen. Zu den Aussagen der Verfahrensbeteiligten: J.________ belaste den Beschuldigten stark. Der Beschuldigte behaupte hingegen zu Unrecht, ihn nicht zu kennen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J.________ spreche, dass er von Beginn an geständig gewesen sei, den Beschuldigten seither belaste sowie, dass seine Aussagen mit den Ermittlungsergebnissen übereinstimmten. Zudem habe sich J.________ auch erheblich selbst belastet. Schliesslich sei auch kein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten ersichtlich. Dies insbesondere, wenn wie vom Beschuldigten vorgebracht, J.________ den Beschuldigten nicht gekannt habe. Unter der Annahme einer unwahren Anschuldigung wäre schliesslich zu erwarten gewesen, dass J.________ den Beschuldigten als Haupttäter bezeichne. Dieser habe aber differenziert dargelegt, bei welchen Delikten der Beschuldigte anwesend gewesen sei und welche Rolle er dabei eingenommen habe. Es sei anzunehmen, dass I.________ ________ sich vor dem Einfluss des Beschuldigten gefürchtet habe. Er habe angeführt, falls er zu anderen Personen Aussagen tätige, gefährde er seine Familie in Rumänien. Von Bedeutung sei daher vorab seine Aussage, wonach sie sich bei der Anhaltung unter der Verantwortung des Beschuldigten befunden hätten (pag. 2610 Z. 463 f.). Weiter habe er ausgesagt, der Beschuldigte habe mit der Wohnung geholfen, die Miete hätten sie an ihn bezahlt. Den Citroën Jumper hätten sie unentgeltlich ausleihen können. I.________ ________ habe sich bemüht, den Beschuldigten nicht schwer zu belasten. Er habe ausgeführt, es seien immer alle gleich berechtigt gewesen. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass kein anderer als der Beschuldigte gemeint gewesen sei, wenn I.________ ________ von der Person, dessen Namen er nicht habe nennen wollen, gesprochen habe. Dies habe er auch vereinzelt bestätigt. So habe er ausgesagt, der Beschuldigte habe an der DE.________ (Strasse) gewohnt. Die Aussagen von I.________ ________ seien glaubhaft. Zumal er sich auch erheblich selber belastet habe. E.________ sei ebenfalls bemüht gewesen, andere und vor allem den Beschuldigten nicht zu belasten. Er sei in die Schweiz gekommen, weil ihm Arbeit versprochen worden sei. Den Beschuldigten habe er in der Schweiz kennengelernt, sonst habe er aber mit ihm nichts zu tun gehabt. Hierzu widersprüchlich habe er ausgesagt, dem Beschuldigten grosse Geschenke gemacht zu haben. Das Deliktsgut sei aber nicht mit dem Beschuldigten geteilt worden, sondern das Geld hätten sie dem Beschuldigten als Freunde gegeben. Offenbar habe sich auch E.________ gefürchtet, weshalb daraus nicht glaubhaft auf eine Nichtbeteiligung des Beschuldigten geschlossen werden könne. Der Beschuldigte bestreite mit den anderen Verfahrensbeteiligten zu tun gehabt zu haben. Die Darstellungen des Beschuldigten würden jedoch wie Märchen oder Wunder klingen: Bereits seine Aussage, wonach er mit Geld aus Rumänien Gegenstände in der Schweiz gekauft habe, um diese in Rumänien weiterzuverkaufen, mute aber angesichts der unterschiedlichen Kaufkraft dieser Länder seltsam an. Auch gute Feen würden in den Aussagen des Beschuldigten nicht fehlen: Verschiedene reiche Frauen sollen ihm Geld für Investitionen gegeben haben. Weiter habe er zwar Occasionfahrzeuge gekauft, gefahren sei er diese aber nie. Auch habe er in der Vergangenheit zwar Diebstähle begangen, er sei sich aber nicht sicher, ob auch Einbruchdiebstähle. Er gab an, sich nicht mehr erinnern zu können. Die Deliktsgüter seien zwar bei ihm, er habe aber nur Weisungen entgegengenommen. Einmal habe der Beschuldigte sodann gestanden, bei vier Vorfällen beteiligt gewesen zu sein. Bei diesen sei jedoch nur Sachschaden entstanden. Das Deliktsgut habe er im Weiteren in guter Absicht gekauft. Er wolle es den Beteiligten zurückgeben. Wenn er beteiligt gewesen sei, dann nur, um die anderen davon abzuhalten, die Delikte weiter zu begehen. Der Beschuldigte habe weitere Taten zugestanden, diesbezüglich aber angegeben, diese immer unter Drogeneinfluss begangen zu haben. Auch dieses Geständnis habe er sodann aber zurückgezogen. J.________ habe er das erste Mal bei der Konfrontationseinvernahme gesehen. Alles, was er zuvor gesagt habe, sei gelogen gewesen. Beim eigens für das angesagte Geständnis des Beschuldigten vereinbarten Termins habe der Beschuldigte sodann nur gesagt, er sei von I.________ für 16 Delikte beschuldigt worden. Am Vorbringen der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe die Geständnisabsicht des Beschuldigten missverstanden, sei erheblich zu zweifeln. Angesichts der vollen Agenda der Staatsanwaltschaft, sei nicht davon auszugehen, dass vorschnell, aufgrund von widersprüchlichen Aussagen, ein neuer Termin vereinbart worden wäre. Vor Gericht seien die Aussagen des Beschuldigten sodann einigermassen konstant gewesen. Dies ändere aber nichts daran, dass seine Aussagen insgesamt als widersprüchlich und unglaubhaft zu werten seien, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Die Aussagen von DC.________ seien übereinstimmend mit denjenigen, die den Beschuldigten belasten. Insbesondere habe er ausgesagt, im Februar und März 2019 sei der Beschuldigte praktisch immer an der DE.________ (Strasse) gewesen. Zudem habe er angegeben, J.________ über den Beschuldigten gekannt zu haben. Der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und CY.________ weise überdies auf häufigeren Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz hin, als dieser selber angebe.

Für die einzelnen Vorfälle wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft sodann wiederum auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Wie die Verteidigung unterteilte aber auch die Generalstaatsanwaltschaft die einzelnen Vorwürfe in – allerdings mit der Unterteilung der Verteidigung nicht übereinstimmende – Deliktsgruppen. Insgesamt zeichne sich nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ein klares Bild: An der DE.________ (Strasse) habe sich eine Bande zusammengefunden mit dem erklärten Ziel, zusammen Einbruchdiebstähle zu begehen. Als Ersatz für CZ.________ sei E.________ später zu der Gruppierung gestossen. Die einzelnen vorgeworfenen Sachverhalte würden auch den Anschuldigungen wegen Entwendung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch zugrunde liegen.

16. Beweiswürdigung der Kammer

16.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3335 f.). Mit Blick auf die von der Verteidigung ins Feld geführte Vorbringen (vgl. E.III.15.1 oben) erachtet die Kammer die nachfolgenden, teils wiederholenden bzw. ergänzenden Ausführungen als geboten.

16.1.1 Zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Hofer in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 58 ff. zu Art. 10 StPO).

16.1.2 Zum Grundsatz «in dubio pro reo»

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).

16.1.3 Zum Indizienbeweis

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anders-seins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, welches bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen).

Indizien sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 je mit Hinweisen).

16.1.4 Zur Aussagewürdigung

Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3; (Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, N 12 und N 25 ff. zu Art. 10 StPO, mit weiteren Hinweisen). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesgaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit (vgl. zum Ganzen Bähler in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 20 zu Art. 2 StPO mit weiteren Hinweisen). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubhaftigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein „realitätsbegründetes Ereignis“ geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realkennzeichen und umgekehrt auf das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 288 ff., Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 313 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

16.2 Chronologie

Bevor die relevanten Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln angeführt werden, erfolgt, zwecks besserer Übersicht, ein kurzer Abriss ausgewählter Geschehnisse in chronologischer Abfolge:

31.08.2018 A.________ wurde als Lenker eines BMW von DC.________ (Kontrollschild-Nr. ZH ________) in Zürich um 02:45 Uhr kontrolliert (pag. 2241 f.).

07.12.2018 Anhaltung des Lieferwagens Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft zur Kontrolle. Als Lenker des Fahrzeuges konnte CZ.________ und als Beifahrer A.________ identifiziert werden (pag. 592).

30.12.2018 A.________ führte den Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) beim Grenzübertritt in DA.________ (Ort) (SG) um 22:15 Uhr (pag. 2242).

30.01.2019 Einreise von I.________ ________ und J.________ mit einem «Mazda rot» (rumänisches Kontrollschild-Nr. ________) in die Schweiz. Der anlässlich der Zollkontrolle am Grenzübergang Stabio (TI) verfasste Bericht führt an, J.________ sei in Begleitung von I.________ ________ gewesen (pag. 584). Bei der Kantonspolizei Bern erfolgte gegenüber J.________ sodann der Vorhalt, er sei der Beifahrer gewesen (pag. 2340 Z. 99).

03.02.2019 I.________ ________ wurde um 21:04 Uhr in Zürich mit dem roten Mazda (rumänisches Kontrollschild-Nr. ________) anlässlich einer Geschwindigkeitsübertretung polizeilich registriert (pag. 656).

12.02.2019 CZ.________ wurde gegen 04:15 Uhr zur Kontrolle in der Nähe von AQ.________ (Ort) (VD) im «MAZDA 2 rouge» (rumänisches Kontrollschild-Nr. ________) angehalten, von der Polizei befragt und um 13:45 Uhr wieder entlassen (pag. 1208).

13.02.2019 Ausreise von J.________ aus der Schweiz per Bus. Er wurde durch das Grenzwachkorps in Chiasso (TI) einer Zollkontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle konnte ein in seinen Effekten gefundenes Mobiltelefon als Deliktsgut eines in M.________ (Ort) (BE) stattgefundenen Einbruchdiebstahls festgestellt werden (pag. 584).

14.02.2019 Ausreise von CZ.________ aus der Schweiz mit demselben «Mazda rot» (rumänisches Kontrollschild-Nr. ________) wie I.________ ________ und J.________ bei ihrer Einreise in die Schweiz am 30. Januar 2019 benutzt haben. Anlässlich einer Kontrolle um 02:21 Uhr am Grenzübergang DA.________ (Ort) (SG) konnte im Fahrzeug in einer Socke versteckt diverser Schmuck und Barschaft in diversen Währungen (CHF, EUR, GBP) sichergestellt werden. Nach Abnahme eines Bussen- und Kostendepots, einer Einvernahme und der erkennungsdienstlichen Erfassung wurde CZ.________ von der Kantonspolizei St. Gallen entlassen (pag. 588; pag. 1209).

25.02.2019 Die Fotografie (pag. 605 f.), die A.________ und I.________ ________ zeigt, entstand um 16:45 Uhr in DB.________ (Ort) (BE) (pag. 601). In BB.________ (Ort) (BE) wurde am Folgetag, 26. Februar 2019, zwischen ca. 03:30 Uhr und 04:00 Uhr und damit in örtlicher und zeitlicher Nähe, ein Ticketautomat umgefahren (pag. 1467). Das letztgenannte Delikt wurde, wie nachfolgend noch angeführt wird, von I.________ ________ zugegeben (vgl. E. III.16.6.16 unten).

25.03.2019 I.________ ________ und E.________ fuhren um 21:30 Uhr mit dem Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) von der DE.________ (Strasse) in Bern nach CJ.________ (Ort) (AG). Am 26. März 2019 um 05:18 Uhr erreichten sie wieder die DE.________ (Strasse) in Bern (pag. 595, pag. 3887). In CJ.________ (Ort) (AG) wurden in der Folge zwei Einbruchdiebstähle festgestellt (pag. 596; pag. 2031 ff., pag. 2047 ff.). I.________ ________ war bezüglich dieser Delikte geständig (vgl. E. III.16.6.28 unten).

28.03.2019 A.________ fuhr in Begleitung von CY.________ mit dem Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) um 20:34 Uhr an der DE.________ (Strasse) in Bern vor (pag. 3889). I.________ ________ und E.________ fuhren zusammen um 21:10 Uhr im Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) von der DE.________ (Strasse) in die Gegend von CM.________ (Ort) (SO). In der Folge wurden in CM.________ (Ort) (SO) drei Einbruchdiebstähle festgestellt. Am 29. März 2019 um ca. 06:11 Uhr fuhr der Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) wieder an der DE.________ (Strasse) in Bern vor (pag. 592, pag. 3889). I.________ ________ zeigte sich dieser Delikte geständig (vgl. E.III.16.6.29 unten).

30.03.2019 Die Fotografie (pag. 606 f.), auf welcher E.________ und I.________ ________ zu sehen sind, entstand um 08:06 Uhr in Thal (SG). Vorgängig – in der Zeitspanne vom 29. März 2019 um 18:30 Uhr bis 30. März 2019 um ca. 07:37 Uhr – wurde in CP.________ (Ort) (ZH) ein Einbruchdiebstahl begangen (pag. 2152), welcher von I.________ ________ eingestand (pag. 601, E. III.16.6.30 unten).

30.03.2019 CY.________ wurde um 08:30 Uhr am Lenkrad des Lexus (rumänisches Kontrollschild-Nr. .________) in St. Margrethen (SG) zur Kontrolle angehalten. Im Fahrzeug waren Schmuck sowie Bargeld in der Höhe von CHF 9'350.00 versteckt (pag. 592).

30.03.2019 Praktisch zur gleichen Zeit wie CY.________ angehalten wurde, wurden auch A.________ als Fahrzeuglenker, E.________ und I.________ ________ im Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) an der DF.________ (Strasse) in Bern angehalten (pag. 592).

16.3 Würdigung der objektiven Beweismittel

16.3.1 Verfügungen vom 17. November 2020, 1. April 2019 und 9. April 2019

Die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 (pag. 4323 ff.) listet die Gegenstände und Vermögenswerte auf, die im Rahmen des Verfahrens, insbesondere anlässlich der Anhaltungen sowie anlässlich der Hausdurchsuchung an der DE.________ (Strasse) in 3019 Bern, sichergestellt werden konnten und sodann beschlagnahmt wurden (pag. 4323 f.). Die Verfügung verweist ferner auf die Verfügungen vom 1. April 2019 (pag. 4396) und vom 9. April 2019 (pag. 4408 f.) mittels welchen bereits zuvor sichergestellte Vermögenswerte beschlagnahmt wurden.

16.3.2 Hausdurchsuchung an der DE.________ (Strasse) in 3019 Bern

Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. April 2019 (pag. 4350 ff.) ist zu entnehmen, dass die am 2. April 2019 zwischen 14:10 Uhr und 16:35 Uhr an der DE.________ (Strasse) in 3019 Bern durchgeführte Hausdurchsuchung aufgrund der Erkenntnisse und den gemachten Aussagen des Beschuldigten sowie von I.________ ________ und E.________ anlässlich deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 30. Januar 2019 (recte: 30. März 2019) und somit noch gleichentags nach ihrer Anhaltung und Verhaftung angeordnet wurde. Weiter hielt die Kantonspolizei fest, bei der Ankunft an der DE.________ (Strasse) in 3019 Bern habe festgestellt werden können, dass DG.________ und DH.________ in der Wohnung Umbauarbeiten vornahmen. Anlässlich ihrer Kontrolle habe Letzterer ausgesagt, erst an diesem Morgen in Bern angekommen zu sein sowie den Auftrag zur Wohnungsrenovierung vom Wohnungsbesitzer, DC.________, erhalten zu haben. Im Folgenden hätten DG.________ und DH.________ die Wohnung verlassen. Während der Hausdurchsuchung sei der federführende Polizist noch von DI.________, welcher in der gleichen Liegenschaft wohne, angesprochen worden. Gemäss seiner Auskunft, habe DC.________ die Wohnung gekauft, als die ehemalige Bewohnerin der Wohnung im Juli verstorben sei. Seither seien immer komische Personen in dieser Wohnung gewesen, diese seien immer in der Nacht mit Fahrzeugen unterwegs gewesen. In den Morgenstunden, jedoch immer bei Dunkelheit, seien Fahrzeuge rückwärts vom DJ.________ (Weg) zur Liegenschaft gefahren und man habe anschliessend hören können, wie sie Gegenstände ausgeladen hätten. Weiter habe er den zur Wohnung gehörende Keller bezeichnet. Am bezeichneten Ort habe ein Minigrip mit Schmuck sowie im Keller vier Shelby Kompletträder und vier Aluett Kompletträder gefunden werden können. Angesichts dessen, dass die Wohnung an der DE.________ (Strasse) noch bis zum Zeitpunkt der Festnahmen vermietet wurde, erachtet es die Kammer zumindest als fraglich, dass fast zeitgleich mit den Verhaftungen in der Wohnung Renovationsarbeiten angefallen sein sollen, welche man genau dann ausführt, wenn der Bruder verhaftet wurde respektive nicht mehr anwesend ist.

In den Akten finden sich schliesslich eine Zeichnung vom Grundriss der durchsuchten Wohnung sowie die Fotodokumentation der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte (pag. 4367 ff.). Es handelte sich demnach um eine 6 ½ Zimmerwohnung (1 Wohnzimmer, 5 Schlafzimmer, Gang, Bad und Küche). Zu den in der Fotodokumentation (ab pag. 4370 ff.) abgebildeten sichergestellten Schuhen wird an dieser Stelle auf die in die vorinstanzlichen Erwägungen einkopierte Tabelle aus dem Sammelrapport (pag. 617 f.) verwiesen, in der die Schuhe überzeugend den Trägern zugewiesen werden (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5336 f.).

16.3.3 Materialverzeichnis

Wie aus dem Materialverzeichnis (pag. 4326 ff.) zu entnehmen ist, wurden jeweils ein Mobiltelefon in den Effekten von J.________, des Beschuldigten sowie in den Effekten von E.________ und I.________ ________ gefunden. Bei den Telefonen der drei letztgenannten Personen fehlte die SIM-Karte (vgl. auch Berichtsrapport vom 7. April 2019; pag. 4411). Auffallend ist diesbezüglich, dass an der am 2. April 2019 durchgeführten Fahrzeugbeschauung des Citroën Jumper, in welchem der Beschuldigte mit E.________ und I.________ ________ drei Tage zuvor angehalten wurde, sodann zwei SIM-Karten sichergestellt wurden.

Weiter geht aus dem Materialverzeichnis insbesondere hervor, dass sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte dem Deliktsgut unterschiedlicher Einbruchdiebstählen zugeordnet werden konnten: So konnte ein Mobiltelefon und Bargeld in der Höhe von GBP 80.00 aus den Effekten von J.________ dem Einbruchdiebstahl in M.________ (Ort) (BE) zugeordnet werden (vgl. E. III.16.6 unten). Im Personenwagen «Mazda 2» konnte bei der Anhaltung von CZ.________ am 14. Februar 2019 ebenfalls Deliktsgut (verschiedene Schmuckstücke) aus dem Einbruchdiebstahl in M.________ (Ort) (BE) festgestellt werden (vgl. E. III.16.6 unten). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. April 2019 konnten in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern sodann insbesondere Deliktsgüter aus den Einbruchdiebstählen in AT.________ (Ort) (Portemonnaie inkl. Hülle, vgl. E. III.16.6.15 unten), CM.________ (Ort) (Dose mit Zahnkrone, vgl. E. III.16.6.29 unten), Arch (Musikgerät Makita; vgl. auch Berichtsrapport vom 27. Juni 2019; pag. 4387 [nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens]), Wünnewil (vier Felgen «Alvett mit Pneu» [recte: Aluett] und vier Felgen «Shelby mit Pneu» [nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens]) sowie aus dem Einbruchdiebstahl in AK.________ (Ort) (diverse Schmuckstücke, vgl. E. III.16.6.11 unten) sichergestellt werden.

Weiter ist nach Ansicht der Kammer relevant, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung unter anderem noch ein «Waldplan R.________ (Ort) Rohr», weitere SIM-Karten und Mobiltelefone, ein Plastiksack mit diversen Schlüsseln, diverses Hartgeld in CHF sowie in weiteren Währungen (EUR, SKR, NOK, CBP, Franc, PLN, TRY, BEF, LUF) und diverse Schuhe festgestellt wurden.

Im Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) wurden zunächst anlässlich der Anhaltung am 30. März 2019 insbesondere mehrere Handschuhe (Paare, sowie einzelne), mehrere Lampen (Taschen- Stirn- und LED-Lampen), mehrere Kleidungsstücke (unter anderem Kapuzenpullover, Kappe, Sonnenbrille) sowie Hartgeld in der Höhe von CHF 287.80 (Stückelung: 24x CHF 5.00; 42x CHF 2.00, 67x CHF 1.00, 18x CHF 0.50, 23x CHF 0.20, 27xCHF 0.10, 10x CHF 0.05) festgestellt. Anlässlich der Fahrzeugbeschauung vom 2. April 2019 wurden im Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) sodann noch zwei SIM Karten, eine Uhr der Marke Omega, ein aufgebrochenes Schloss sowie ein Posten Briefmarken gefunden.

16.3.4 Rapport des KTD vom 3. Juni 2019

In seinem Rapport vom 3. Juni 2019 (pag. 4239 ff.) hielt der KTD zunächst fest, anlässlich der Hausdurchsuchung an der DE.________ (Strasse) in Bern seien zehn Paar Schuhe sichergestellt worden. Die DNA-Asservate ab den sichergestellten Schuhen seien dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) zwecks DNA-Typisierung übergeben worden. Nachfolgend führte der KTD die Auswertungsresultate von DNA-Abrieben derjenigen Schuhe an, welche als Spurenverursacher von Schuhspuren in verschiedenen Fällen in Frage kämen. Gemäss der Schlussfolgerung des KTD, sei aufgrund der Spurenauswertung darauf zu schliessen, dass I.________ ________ mit sechs (Ass. 001, 002, 003, 004, 009 und 010) und E.________ mit einem Schuhpaar (Ass. 007) der zehn Schuhpaaren in Kontakt gekommen sei. Der KTD wies sodann aber auch auf die Aussage von I.________ ________ hin, wonach dieser die Aufgabe gehabt habe, die Schuhe aller Personen zu reinigen (vgl. E. III.16.4.3 unten). Weiter führte der KTD diesbezüglich aus, die DNA müsse nicht zwingend durch das Tragen der Schuhe auf diese gelangt sein.

Wie nachstehend noch festgehalten wird, wurden die Schuhe gemäss dem Verzeichnis Sicherstellung «E13» (Ass. 005) von I.________ ________ bei der Einvernahme am 16. April 2019 dem Beschuldigten zugeordnet. Wie dem Material- /Spurenverzeichnis des KTD (pag. 4243 ff.) entnommen werden kann, wurde der von diesen Schuhpaaren gesicherte DNA-Abrieb jedoch nicht zur Auswertung an das IRM übergeben (pag. 4245).

16.3.5 Rapport des KTD vom 6. Juni 2019

Gemäss dem Rapport des KTD vom 6. Juni 2019 (pag. 4261 ff.) konnte an vier Tatorten das DNA-Profil von I.________ ________ gesichert werden. Aus der angeführten Tabelle ist ersichtlich, dass dies die Einbruchdiebstähle zum Nachteil von Z.________ und AA.________ am 5. Februar 2019 (Ziffer 1.8 der Anklageschrift, vgl. E. III.16.6.6 unten), AB.________ am 5. Februar 2019 (Ziffer 1.9 der Anklageschrift, vgl. E. III.16.6.6 unten), AS.________ am 17.-26. Februar 2019 (Ziffer 1.21 der Anklageschrift, vgl. E. III.16.6.14 unten) sowie zum Nachteil der CI.________ (AG) vom 24. und 25. März 2019 (Ziff. 1.47 der Anklageschrift, vgl. E. III.16.6.27 unten) betrifft. Weiter geht aus dem Rapport hervor, dass an einem Tatort das DNA-Profil von E.________ gesichert werden konnte. Dies ebenfalls betreffend den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der CI.________ (AG) vom 24. und 25. März 2019 (Ziff. 1.47 der Anklageschrift, vgl. E. III.16.6.27 unten).

Beim Vergleich der anlässlich der Anhaltung von I.________ ________, E.________ und des Beschuldigten sowie bei der anschliessenden Hausdurchsuchung sichergestellten Schuhe mit den gesicherten Tatortspuren seien diverse grössen- und mustermässige Übereinstimmungen sowie gebrauchsbedingte Merkmale festgestellt worden. Hierzu wird auf die Übersicht des KTD verwiesen (pag. 4263 ff.). Vorliegend von Relevanz ist, dass aus diesem Vorgang eine Übereinstimmung zwischen den vom Beschuldigten bei seiner Anhaltung getragenen Schuhe mit einer Spur am Tatort des Einbruchdiebstahls zu Nachteilen der BD.________ vom 27. Februar 2019 (Ziff. 1.29 der Anklageschrift, vgl. E. III.16.6.17 unten) resultierte. Der Befund wurde dabei mit dem Wert «L4» angegeben (pag. 4265), woraus gemäss den Angaben im Rapport darauf geschlossen werden könne, dass die Schuhe des Beschuldigten als Spurenverursacher der erwähnten Tatortspur «in Frage kämen» bzw. «möglich» seien (vgl. Schlussfolgerung, pag. 4265 und die Skala der Befundwertung; pag. 4266). Überdies hielt der KTD fest, gestützt auf die positiven DNA-Auswertungsresultate könne davon ausgegangen werden, dass I.________ ________ sowie E.________ sich bei den erwähnten Tatorten aufgehalten bzw. ihre DNA an den jeweiligen Spurenträgern hinterlassen hätten (pag. 4265).

16.3.6 Rapport des KTD vom 11. Juli 2019

Vorliegend von Bedeutung ist dem Rapport des KTD vom 11. Juli 2019 (pag. 4268 ff.) betreffend den Einbruchdiebstahl in die Gärtnerei der BD.________ (Ziff. 1.29 der Anklageschrift, vgl. E. III.16.6.17 unten) zu entnehmen, dass die Sohle des vom Beschuldigten bei seiner Anhaltung getragenen linken Schuhs (Ass. 021), als Verursacher der am Tatort gesicherten Schuhspur (Ass. 002.1) in Frage komme. Aufgrund fehlender Übereinstimmungen bezüglich gebrauchsbedingter Merkmale könne aber nicht beurteilt werden, ob die Spur durch den fraglichen Schuh oder durch einen anderen Schuh mit gleichen Sohlenmusterelementen und vergleichbarer Sohlengrösse verursacht worden sei (pag. 4270).

16.3.7 WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und CY.________

Die Auswertung des Mobiltelefons von CY.________ durch die Kantonspolizei Freiburg förderte unter anderem die mittels Text- und Sprachnachrichten über WhatsApp geführte Konversation zwischen CY.________ und dem Beschuldigten zu Tage. Gestützt auf diese Auswertung wurden die Nachrichten aus dem Rumänischen ins Französische übersetzt (pag. 4471 ff.). Wie vorgehend bereits angeführt, war CY.________ ab ihrer ersten Einvernahme rechtlich vertreten. Ihr wie auch dem Beschuldigten wurden die wesentlichen Nachrichten im Rahmen der Einvernahmen (wiederholt) vorgehalten (vgl. E. I.4 oben). Nachfolgend werden diejenigen Nachrichten chronologisch angeführt die vorliegend als relevant erachtet werden:

17.02.2019, 11:30 Uhr: A.________ parle d’une vente d’appareils photos. Il dit que quelqu’un veut venir acheter tous les appareils photos en vrac.

17.02.2019, 11:32 Uhr: A.________ informe CY.________ que la personne qui veut acheter va prendre tout le matériel que A.________ a mis en vente sur le net: des caméras vidéo, des laptops, des tablettes, des roues/pneus, tout. A.________ vend tous ces objets en Roumanie.

24.02.2019, 18:13 Uhr (Messages audio): A.________ se trouve en voiture. Il dit qu’il a conduit déjà entre 300 et 500 km. Il s’était arrêté à quelque part pour discuter avec des gens mais il n’a pas réussi à s’entendre avec eux car il ne parlait pas leur langue, le français. Il a faim mais il ne veut pas s’arrêter dans une station d’essence pour manger car il a peur de se faire contrôler, vu qu’il y a systématiquement des contrôles qui sont faits.

09.03.2019, 22:20 Uhr: CY.________ demande l’adresse de A.________ à Berne: DE.________ (Strasse) Berna.

18.03.2019, 20:17 Uhr: Il [der Beschuldigte] dit qu’il a eu des grands problèmes à la douane et que CY.________ n’est pas venue le chercher. CY.________ dit que c’est une autre fille (DK.________) qui est allée le chercher à sa place. A.________ rétorque en disant que ce sont ses copains qui sont allés car il ne voulait pas que la police voie ses liens.

Zunächst erachtet es die Kammer als fragwürdig, warum der Beschuldigte am 24. Februar 2019 CY.________ erzählte, Angst vor einer Kontrolle zu haben sowie am 18. März 2019 ihr gegenüber ausführte, nicht zu wollen, dass die Polizei seine Verbindungen sieht. Hat er, wie von ihm behauptet, keine Straftaten begangen, bestünde hierzu keinen Anlass. In den Nachrichten vom 17. Februar 2019 berichtete der Beschuldigte über seine Verkaufsabsichten gewisser Gegenstände. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, nannte er darunter auch Gegenstände, die anlässlich der Einbruchdiebstähle entwendet wurden. Dass er beabsichtigte die Gegenstände im Internet zu verkaufen, belegt deren deliktische Herkunft zwar nicht, wäre diesfalls aber wohl eine übliche Vorgehensweise. Des Weiteren gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage von CY.________ am 9. März 2019 die Adresse DE.________ (Strasse) in Bern an, was unsinnig wäre, wenn er nicht auch tatsächlich zu diesem Zeitpunkt dort gewohnt hätte.

16.4 Würdigung der subjektiven Beweismittel – Aussagen der Beteiligten

16.4.1 Vorbemerkungen

Die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten sowie deren Würdigung (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5338 ff.) werden nachfolgend integral übernommen (Schriftgrösse 9). Soweit geboten, werden Ergänzungen angebracht. Zudem wird auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten vor oberer Instanz eingegangen.

16.4.2 Aussageverhalten von J.________

Die Vorinstanz führte zu den Aussagen von J.________ Folgendes aus (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5338):

Die Aussagen von J.________ finden sich in den Akten ab pag. 2328 ff. Er hat die Mitbeschuldigten von Anfang an belastet, so insbesondere auch A.________. Über diesen sagte er bereits am 4.4.2019 in der delegierten Einvernahme gegenüber der Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person auf die Frage, was A.________ gearbeitet habe, aus, A.________ habe gestohlen, und zwar auch mit ihnen zusammen (pag. 2362). An diesen Aussagen hielt er auch fest, als er am 24.9.2019 in der parteiöffentlichen Einvernahme durch den Staatsanwalt als beschuldigte Person mit A.________ konfrontiert wurde. Auf entsprechende Frage bestätigte er weiter, mit A.________ gestohlen zu haben (pag. 2507). Es sei aber nicht so gewesen, dass einer in der Gruppe eine höhere Funktion innegehabt habe als andere (pag. 2508). Als er in der Schweiz CZ.________ und A.________ gefragt habe, was sie machten, hätten sie ihm klar gesagt, sie würden stehlen (pag. 2512). Auch in der parteiöffentlichen Schlusseinvernahme vom 4.11.2019 bestätigte J.________ als beschuldigte Person gegenüber der Staatsanwaltschaft seine bisherigen Aussagen (pag. 2523 ff.).

Die Verteidigung von A.________ führte in ihrem mündlichen Parteivortrag in der Hauptverhandlung aus, A.________ kenne J.________ nicht und werde von diesem zu Unrecht belastet. Die Staatsanwaltschaft stellte dagegen in ihrem mündlichen Parteivortrag in der Hauptverhandlung fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb J.________ A.________ zu Unrecht hätte belasten sollen. Dies umso mehr, als die Aussagen von J.________ glaubhaft und originell seien und mit den polizeilichen Erkenntnissen im Einklang stünden.

Das Gericht teilt die Argumentation der Staatsanwaltschaft und stellt in seinem Urteil grundsätzlich auf die Aussagen von J.________ ab.

Diese Erwägungen treffen im Grundsatz zu. Die Kammer erachtet jedoch eine eingehendere Betrachtung der Aussagen von J.________ als geboten: Zunächst sind die ersten beiden Einvernahmen von J.________, auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen ist, zu betrachten:

Bei der Einvernahme anlässlich seiner Hafteröffnung am 14. Februar 2019 gab J.________ zu Protokoll, er sei in DL.________ (Rumänien) geboren und aufgewachsen (pag. 2330 Z. 53 f.). Seit 6 Jahren halte er sich in Italien in DM.________ (Ort) auf (pag. 2330 Z. 61 f.). Aus dem gleichentags erstellten Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern (pag. 583 ff.) ist ersichtlich, dass für den Personenwagen der Marke Mazda, mit dem J.________ zusammen mit I.________ am 30. Januar 2019 in die Schweiz einreiste, den Halternamen DN.________ und eine Adresse in Râmnicu Sărat, Rumänien, eingetragen war. Betreffend I.________ sind den Berichtsrapporten der Kantonspolizei Bern zwei unterschiedliche Privatadressen zu entnehmen, beide jedoch in Rumänien liegend (in DO.________ und in DP.________; pag. 597, pag. 599 und pag. 609). J.________ gab hierzu abweichend an, I.________ wohne in Zürich (pag. 2331 Z. 117 f.). In der Folge wurde J.________ zwar danach gefragt, wie lange er I.________ kenne – die Antwort lautete: mehrere Monate (pag. 2331 Z. 120 f.) –, wie die beiden zusammengefunden haben, blieb jedoch ungefragt. Die vorgeworfene Täterschaft bezüglich des Einbruchdiebstahls anfangs Februar 2019 in M.________ (Ort) (BE) bestritt er und führte sogleich mehrere unglaubhafte Geschichten an. Insbesondere, wie er ein Handy gekauft und woher er die anlässlich seiner Anhaltung mitgeführten CHF 1'240.00 erhalten habe (pag. 2332 f. Z. 133 ff.). Zuletzt versuchte er seine widersprüchlichen Angaben zum gekauften bzw. geschenkten Handy damit zu erklären, das Grenzwachkorps habe ihn geschlagen und gesagt, er solle sagen, dass das Handy gestohlen sei (pag. 2334 Z. 215 ff.). Auch noch am 1. März 2019 bestritt er im Rahmen der delegierten Einvernahme vor der Kantonspolizei Bern die vorgehaltenen Vorwürfe bzw. wollte zu diesen keine Auskunft geben, obwohl ihm mehrere DNA-Hits vorgehalten wurden. Weiter hielt er an seinen Aussagen betreffend das Mobiltelefon fest (pag. 2338 ff.). Entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen seitens der Generalstaatsanwaltschaft war J.________ folglich nicht von Beginn an geständig.

Es folgen die Einvernahmen, in denen J.________ Vorwürfe zugab, erstmals am 4. April 2019 (pag. 2359 ff.). Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft fällt dabei auf, dass J.________ den Beschuldigten von Anfang an nennt. Er gab an, dass sein Freund (I.________ ________) den Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen habe. Dieser habe ihnen ein Zimmer gegeben (pag. 2361 Z. 56 ff.). Wie er den Beschuldigten kennen lernte, schilderte er in gleicher Weise sodann auch am 6. Juni 2019 (pag. 2468 Z. 1001 ff.) und am 24. September 2019 (pag. 2508 Z. 103 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme vom 4. April 2019 führte J.________ aus, er habe den Schwager des Beschuldigten, der eine Baustelle eröffnet habe, um Arbeit gefragt (pag. 2361 Z. 98 ff.). Zudem gab er an, zu wissen, dass der Beschuldigte den Schwager bezüglich seines Führerausweises angelogen habe (pag. 2368 Z. 450 ff.). Auch konnte er auf Vorhalt der Zeichnung vom Grundriss der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern, den Raum-Nr. E dem Beschuldigten zuordnen (pag. 2368 Z. 411), was überdies mit den Angaben der anderen Verfahrensbeteiligten übereinstimmt (vgl. pag. 2610 Z. 493 f., pag. 3157 Z. 499 f.). Ohne Anlass erwähnte er diesbezüglich ferner, im Raum des Beschuldigten seien wohl viele Kaffeemaschinen gefunden worden. Dies sei dessen Leidenschaft gewesen (pag. 2370 Z. 506 ff.). Entgegen der Verteidigung ist nach Ansicht der Kammer folglich erstellt, dass J.________ den Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt der Deliktsausübung kannte. Auch kannte er den Schwager des Beschuldigten, was von DC.________, indem er am 12. Juni 2019 J.________ als Kollege vom Beschuldigten wiedererkannte (pag. 3830 Z. 278 ff.), selber bestätigt wurde. DC.________ gab weiter an, J.________ an der DQ.________ (Strasse) und an der DE.________ (Strasse) gesehen zu haben (pag. 3830 Z. 288 f.).

Direkt nach einer Gruppenhierarchie gefragt, zeichnete J.________ jeweils ein gleichberechtigtes Zusammenwirken. Er gab an, die Beute sei jeweils gleichberechtigt unter den Tatbeteiligten verteilt worden (pag. 2384 Z. 1206 f., pag. 2515 Z. 377 ff.). Auch sei es nicht so gewesen, dass einer von der Gruppe eine höhere Funktion gehabt habe als der andere (pag. 2508 Z. 98). Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, darzulegen, er habe für den Beschuldigten arbeiten müssen. Hingegen zeigte er mit seinem Aussageverhalten, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belasten wollte. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. September 2019 wiederholte er auch explizit, dass der Beschuldigte nicht an allen Einbrüchen beteiligt gewesen sei. Er habe bereits fünfmal bestätigt, wo der Beschuldigte dabei gewesen sei und wo nicht (pag. 2512 Z. 246 ff.). Bei der Würdigung der Aussagen von J.________ erhielt die Kammer jedoch ein gänzlich anderes Bild der Gruppenhierarchie: Auf die Frage, wer (allgemein) die Liegenschaften bzw. die Örtlichkeiten ausgesucht habe, antwortete J.________ am 4. April 2019 zunächst «wir haben sie ausgesucht» (pag. 2363 Z. 164 f.). Ein paar Fragen später gab er allerdings an, er habe «nicht unbedingt» Objekte ausgesucht (pag. 2363 Z. 193 f.). Die Gärtnerei habe der Beschuldigte gekannt, denn er sei schon seit sehr langer Zeit hier (pag. 2363 Z. 190). Anlässlich der gleichen Einvernahme wurde J.________ sodann zu den einzelnen vorgeworfenen Einbruchdiebstählen befragt. Dabei wurde jeweils gefragt, wie das entsprechende Einbruchsobjekt ausgewählt wurde. Er gab unter anderen folgende Antworten: «A.________. Er hatte die Idee.» (pag. 2375 Z. 761 ff.); «Wir haben die ausgewählt, weil A.________ hat sich mit solchen Sachen beschäftigt. Ich habe die nicht ausgewählt. A.________ hat sie ausgewählt.» (pag. 2378 Z. 917 ff.); «Ich weiss nicht mehr genau. Ich weiss, dass wir mit einem Auto gegangen sind. Auf einmal hat er (A.________) angehalten, ging rechts raus und hat umgedreht. Er hat diese Kiesgrube gesehen, hat umgedreht und wir hinterher» (pag. 2381 Z. 1059 ff.); «A.________» (pag. 2384 Z. 1202 f). Weiter gab er an, der Beschuldigte habe an einem Tatort gefundenes Kleingeld bei einem Türken getauscht (pag. 2382 f. Z. 1149 ff.) sowie an einem Tatort einen Renault entwendet (pag. 2383 Z. 1191 f.). Am 6. Juni 2019 wurde J.________ zu weiteren Delikten einvernommen. Wiederum wurde jeweils die Frage gestellt, wie das entsprechende Einbruchsobjekt ausgewählt worden sei. Bezeichnend lauteten seine Antworten mehrheitlich ähnlich: «Ehrlich gesagt weiss ich das nicht. Ich habe die Liegenschaft gesehen und A.________ hatte diese Liegenschaft «gern» resp. diese hat ihm «gefallen» und er hat dann vorgeschlagen dorthin zu gehen.» (pag. 2456 Z. 401 ff.); «Wir sind auf dieser Strasse gefahren und A.________ hat die Liegenschaft gesehen und gesagt, dass dies eine gute Liegenschaft sei. Darum sind wir dorthin gegangen.» (pag. 2459 Z. 549 ff.); «A.________ hat die Liegenschaft ausgewählt.» […] «A.________ hat gemeint, dass dort keine Leute sind und wir dort einbrechen könnten. Wir sind eingebrochen und haben die ganze Nacht lang versucht den Tresor zu öffnen, was uns schlussendlich auch gelungen ist.» (pag. 2463 Z. 773 ff.); «Ich und I.________ fuhren A.________ nach. Wir waren mit dem Mazda unterwegs. Er hat dann angehalten und zu uns gesagt, dass wir zurückgehen müssen. Dort gebe es eine gute Liegenschaft.» (pag. 2465 Z. 883 ff.). Wiederum gab er mehrmals zu Protokoll, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ein Auto am Tatort entwendet habe (pag. 2463 Z. 779 f.; pag. 2456 Z. 417 f.; pag. 2458 Z. 530 f.). Auch sei es der Beschuldigte gewesen, der die Idee hatte, den Tresor mitzunehmen: «Er hat gesagt, dass wir den Tresor mitnehmen müssen und dann weiter weg auf einer Wiese «ruhig» aufmachen könnten.» (pag. 2458 Z. 526 ff.). Sodann sei es auch der Beschuldigte gewesen, der sie beruhigt habe, dass niemand kommen würde (pag. 2459 Z. 565 f.). Nach Ansicht der Kammer belegen diese Beispiele, dass entgegen den Aussagen von J.________, der Beschuldigte die dominante Figur der Gruppierung war. Er war es, der die Fäden in der Hand hielt. Womöglich war sich J.________ diesem Umstand gar nicht bewusst.

Die Frage, wie man die Beute aufgeteilt habe, beantwortete J.________ im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 4. April 2019 mit: «Wenn wir zu dritt waren, haben wir durch 3, wenn wir zu viert waren durch 4 und wenn wir zu zweit waren durch 2.» [aufgeteilt] (pag. 2366 Z. 314 ff.). Sogleich danach gab er aber zu Protokoll, er habe den Schmuck eigentlich nicht angerührt. Wenn er Schmuck gefunden habe, habe er den Kollegen gefragt und wenn er gesagt habe, dass es gut wäre, hätten sie es genommen (pag. 2366 Z. 319, Z. 324 f.). Er führte dann auch aus, die Beute sei in den Zimmern, in denen sie geschlafen hätten, gewesen und im Gang sei das kleine Zeug wie Geldstücke gewesen. Als er nach Hause gegangen sei, habe er nichts dabei gehabt (pag. 2368 Z. 422). Sein Freund I.________ ________ habe gesagt, dass er es hierlassen solle. Wenn er zurückkommen werde, werde ja alles hier sein, ansonsten würden sie sehen und weil es ein Risiko gewesen sei, etwas mitzunehmen (pag. 2368 Z. 429 ff.). Nachdem er dann schilderte, welche sichergestellten Gegenstände wem gehörten, wurde ihm vorgehalten, man habe irgendwie nichts sichergestellt, was ihm gehöre. Hierauf antwortete er: «Weil ich nicht glaube, dass was mir gehört. Wenn es was vom Schmuck gewesen wäre, kann ich mich nicht mehr an die Einzelteile erinnern, wie sie ausgesehen haben, aber mit Fotos könnte ich Ihnen helfen.» (pag. 2370 Z. 534 ff.). Als J.________ in der delegierten Einvernahme vom 4. April 2019 sodann konkret zum Tatvorgehen beim Einbruchdiebstahl vom 8./9. Februar 2019 in AH.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.10 unten) gefragt wurde, führte er aus, seine Mittäter hätten etwa eine Stunde gebraucht, um eine Tür zu öffnen. In einem Zimmer hätten sie einen grossen Tresor gefunden, der in die Wand eingebaut gewesen sei. Nachdem sie diesen unter anderem mit einem Wagenheber und einem Frontstapler aus der Wand geholt hätten, hätten sie ungefähr CHF 6'000.00 Cash und Kleingeld gefunden. Das Kleingeld habe der Beschuldigte bei einem Türken gewechselt (pag. 2382 Z. 1139 ff.). Sie hätten das Geld gezählt und jeder habe seinen Teil genommen und am nächsten Tag habe er die Miete mit diesem Geld bezahlen müssen (pag. 2383, Z. 1198 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2019 wurde J.________ die Frage gestellt, was beim Einbruchdiebstahl vom 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.11 unten) entwendet worden sei. Er erwiderte: «A.________ hat viele Sachen in eine Reisetasche gepackt. Dann musste er mit dem Auto zu seinem Auto fahren um diese umzuladen.» Nachdem die Frage wiederholt wurde, lautete seine Antwort: «Ehrlich gesagt kann ich mich nicht mehr genau daran erinnern. Er hat Kleider und eine Kaffeemaschine gestohlen und hat diese Sachen in Reisetaschen gepackt und wir mussten ihm dann diese übergeben, damit er diese ins Auto laden konnte.» Mit «Er» meinte er wiederum den Beschuldigten (pag. 2455 f. Z. 381 ff.). Auf die Frage, wer beim Stehlen von Fotokameras beim Einbruchdiebstahl vom 7. Februar 2019 in AC.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.7 unten) dabei gewesen sei, gab J.________ am 4. November 2019 vor der Staatsanwaltschaft die Antwort: «I.________, CZ.________ und ich. Die gestohlenen Fotokameras sind alle im Haus an der DE.________ (Strasse).» (pag. 2532 Z. 326 ff.). Er verneinte sodann die Frage, ob der Beschuldigte auch dabei gewesen sei. Worauf die einvernehmende Person ihn darauf hinwies, dass sich dieser gegenüber CY.________ dahingehend geäussert habe, dass er Fotoapparate verkaufen werde. Auf die Frage, ob damit diese Apparate gemeint seien, gab J.________ zu Protokoll: «Nachdem ich am 13.02. weggegangen bin, habe ich keine Ahnung mehr, was alles geschehen ist. Alles was ich gestohlen hatte, blieb in meinem Zimmer. Ausgenommen war das Handy, welches ich bei mir trug.» (pag. 2532 Z. 335 ff.).

J.________ kam in die Schweiz, um Geld zu verdienen. Bei seiner Ausreise trug er aber mit Ausnahme eines Mobiltelefons kein Deliktsgut auf sich. So gab er auch, wie obenstehend angeführt, selber an, das gesamte Deliktsgut sei in der Wohnung geblieben. Auf Empfehlung von I.________ ________ habe er alles da gelassen, es sei riskant gewesen etwas mitzunehmen. Letzteres ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, da das Risiko mit Deliktsgut bei der Ausreise erwischt zu werden, immer besteht. Bei Betrachtung des Materialverzeichnisses (pag. 4326 ff.; vgl. auch E. III.16.3.3 oben) wird sodann ersichtlich, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. April 2019 keine Kameras, respektive kaum Deliktsgüter in der Wohnung selber sichergestellt werden konnten. Es ist demnach davon auszugehen, dass Deliktsgut aus der Wohnung fortgeschafft worden ist. Nach Ansicht der Kammer kann aus den oben angeführten Aussagen von J.________ insofern darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte über das erbeutete Diebesgut verfügte und es (wohl fortlaufend) wegschaffte. J.________ seinerseits hatte hingegen keine Übersicht über den Verbleib der Diebesbeute.

Das Vorbringen der Verteidigung, die Aussagen von J.________ stützen die Darstellung des Beschuldigten, wonach dieser keine Miete einkassiert habe (vgl. E. III.15.1 oben), ist letztlich zu relativieren. J.________ hat beide Varianten zu Protokoll gegeben: Am 4. April 2019 sagte er, das Geld für die Wohnung habe er dem Beschuldigten gegeben, dieser habe es DC.________, dem Besitzer des Hauses, gegeben (pag. 2368 Z. 434 ff.). Beim Verlesen korrigierte J.________ sodann auch, dass es sich bei der Miete nicht um CHF 1'500.00, sondern um CHF 1'150.00 gehandelt habe (pag. 2369 Z. 458 f.). Erst zwei Monate später äusserte er, er habe das Geld dem Schwager des Beschuldigten persönlich übergeben (pag. 2468 Z. 1014 ff.).

J.________ war nicht, wie seitens der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, von Beginn an geständig. Erst ab der dritten von insgesamt sieben Einvernahmen äusserte er sich zu den Vorhalten. Ab diesem Zeitpunkt zeigte er ein konstantes Aussageverhalten und in seinen Aussagen ist eine Vielzahl von Realitätskennzeichen zu erkennen. Nach Ansicht der Kammer ist für die Zeitspanne vom 30. Januar bis 13. Februar 2019 (Ein- und Ausreisedaten von J.________) auf die Aussagen von J.________ insoweit abzustellen, als er den Beschuldigten belastet. Ohne Weiteres hätte er seine Beteiligung bagatellisieren und sich lediglich als Gehilfe darstellen können. Er versuchte jedoch nicht sein Verhalten zu beschönigen. Des Weiteren bemühte er sich, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Es war J.________ nicht möglich, über die Auf- bzw. Zuteilung respektive über den Verbleib der Diebesbeute präzise Auskunft zu geben. Auch wenn er den Beschuldigten nicht ausdrücklich als Anführer der Gruppe benennt, offenbaren seine Aussagen genau dies. Hätte jeder Beteiligter «auf eigene Rechnung gearbeitet», wäre es überdies abwegig, dass nach den Diebeszügen die Beute willkürlich aufgeteilt worden wäre bzw. jeder Beteiligter davon diejenigen Gegenstände bzw. Vermögenswerte genommen hätte, die ihm gerade gefielen. Die Glaubwürdigkeit von J.________ wird nach Ansicht der Kammer sodann dadurch verstärkt, dass dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 24. September 2019 (pag 2505 ff.) von seiner Darstellung der Geschehnisse nicht abrückte, trotz Drohgebärden seitens des Beschuldigten. So ist im Protokoll vermerkt, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt den Beschuldigten mehrfach dazu auffordern musste, sitzen zu bleiben (pag. 2517 Z. 448 f). Die Argumentation seitens des Beschuldigten, J.________ belaste ihn zu Unrecht, weil er eine Beziehung zu dessen Freundin gehabt habe oder eine andere Person schützen wolle, erachtet die Kammer schliesslich als zu weit hergeholt. Auch widerspricht sich der Beschuldigte dabei, gibt er doch auch an, J.________ gar nicht zu kennen (vgl. E. III.15.1 oben). Letztere Aussage konnte mithin widerlegt werden. Wäre wahr, was der Beschuldigte behauptet, wären sodann auch Aggravierungstendenzen in den Aussagen von J.________ zu erwarten. Seine Ausführungen sind jedoch frei von Aggravation. Die ausgemachten Widersprüchlichkeiten – insbesondere wer die Miete einkassierte – erachtet die Kammer nicht als derart gewichtig, als sie die Glaubwürdigkeit von J.________ vermöchten in Frage zu ziehen.

16.4.3 Aussageverhalten von I.________ ________

Die Vorinstanz führte zu den Aussagen von I.________ ________ Folgendes aus (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5338 ff.):

Die Aussagen von I.________ finden sich in den Akten ab pag. 2581 ff. I.________ bestritt zunächst, in der Schweiz Einbrüche begangen zu haben. In der delegierten Einvernahme vom 16.4.2019 gab er als beschuldigte Person gegenüber der Polizei zu, «Straftaten» begangen zu haben. Auf die Frage, mit wem er unterwegs gewesen sei, antwortete er, das sei eine schwierige Situation für ihn. Er sei bereit, zu sich selber, nicht aber über die andern Personen Aussagen zu machen (pag. 2601). Auf die Frage, in welcher Beziehung er zu A.________ stehe, antwortete er, in einer freundschaftlichen Beziehung. Jede Hilfe von A.________ habe er diesem jedoch abgelten müssen (p. 2603), d.h. wenn A.________ ihm mit dem Haus geholfen habe, dann habe er dafür bezahlen müssen. Er habe A.________ mehrmals gesehen. Sie hätten teilweise gleichzeitig an der DE.________ (Strasse) gewohnt. Auf den Vorhalt, dass J.________ ausgesagt habe, er, I.________, habe zusammen mit A.________ mehrere Einbrüche begangen, antwortete I.________, er könne nichts über A.________ sagen. Er habe schon zu viel verloren. Er wolle nicht noch seine Familie verlieren. Er sei bereit, die Schuld auf sich zu nehmen. Aber er könne nichts von den andern bestätigen. Mit J.________ sei er zusammen gewesen wie mit einem Bruder. Auf die Frage, ob er Angst vor A.________ habe, antwortete I.________, er könne nicht sagen, dass er Angst vor ihm oder vor jemand anderem habe. Er habe aber Angst, dass es Personen gebe, die es nicht ertragen und ihm viel Schlechtes antun könnten, wenn dies alles in Rumänien bekannt würde (pag. 2604). Er könne nicht sagen, wie viele Einbrüche er in der Schweiz begangen habe, «aber 30 sicher». Er sei mit J.________ in die Schweiz eingereist. Diesen habe er letztmals am 13.2.2019 gesehen (pag. 2605).

Auf die Frage, wie das Deliktsgut jeweils aufgeteilt worden sei, gab I.________ an, je nachdem, wie viel erbeutet worden sei, sei dies auf alle gleichwertig aufgeteilt worden. Wenn er aber nur im Auto gewartet habe, habe er weniger erhalten, weil er nicht das gleiche Risiko getragen habe wie die andern (pag. 2609). Auf die Frage, weshalb er bei seiner Festnahme angegeben habe, ihre Wohnadresse sei die DQ.________ (Strasse) in Zürich, antwortete I.________, sie hätten sich darauf geeinigt anzugeben, dass sie dort wohnten, wenn sie von der Polizei angehalten würden. Sie hätten sich bei ihrer Anhaltung «unter der Verantwortung» von A.________ befunden (pag. 2610). In der Folge war I.________ auf Vorhalt der ihm vorgeworfenen Einbrüche nicht bereit, Namen anzugeben.

Als I.________ in der delegierten parteiöffentlichen Einvernahme vom 19.6.2019 durch die Polizei als beschuldigte Person konkrete Fragen zum Einbruch vom 20.3.2019 in BZ.________ (Ort) (vgl. AKS I.________, Ziffer 1.41.) gestellt wurden, gab er an, er habe dieses Delikt mit einer anderen Person begangen (pag. 2876). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ bestätigte I.________, dass er den Einbruch mit diesem begangen habe (pag. 2877). Auf die Frage, ob noch weitere Personen davon gewusst hätten, antwortete er, ja, eine Person habe noch davon gewusst, sie hätten es dieser Person gesagt. Er könne aber den Namen dieser Person nicht angeben. Es sei aber so gewesen, dass diese Person sie nach dem Einbruch nach Hause gebracht habe. Diese Person habe sie schon vorher in die Gegend gefahren und dann nach dem Einbruch auch wieder zurück an die DE.________ (Strasse). Sie hätten schliesslich auch das Geld auf drei aufgeteilt. Auf entsprechende Frage bestätigte I.________, auch mit dieser Person an der DE.________ (Strasse) gewohnt zu haben. Auf die Frage, ob er dieser Person Miete bezahlt habe, damit er an der DE.________ (Strasse) habe wohnen können, antwortete I.________ mit ja. Auf die Frage, ob es sich hierbei um A.________ gehandelt habe, antwortete I.________ wie folgt: «Ja ich habe ihm die Miete gezahlt, sonst kann ich ihnen nichts dazu sagen.» (pag. 2878). Der Citroën Jumper habe A.________ gehört. Wenn er, I.________, jeweils um das Auto gebeten habe, habe er es erhalten, ohne dass er etwas dafür habe bezahlen müssen (pag. 2908).

Auf die Frage der Verteidigung, weshalb er seine Mittäter nicht benenne, antwortete I.________, einerseits fühle er sich nicht würdig dazu, und andererseits wolle er seine Familie schützen. Rumänien könne nämlich für seine Familie ein gefährliches Land werden. In Rumänien würden Personen, die mit der Justiz kooperiert hätten, nicht akzeptiert. Es bestehe daher die Gefahr, dass seine Familie eines Tages für das bezahlen müsse, was er heute mache (pag. 2909).

In der delegierten parteiöffentlichen Einvernahme vom 28.6.2019 antwortete I.________ gegen über der Polizei als beschuldigte Person auf den Vorhalt, er werde beschuldigt, den Einbruch in AQ.________ (Ort) (vgl. AKS I.________, Ziffer 1.20.) zusammen mit CZ.________, J.________ und A.________ begangen zu haben, mit ja. Es sei richtig, dass J.________ und CZ.________ sowie eine weitere Person teilgenommen hätten. Auf Vorhalt der Aussagen von J.________, wonach I.________ diesen Einbruch zusammen mit ihm, A.________ und CZ.________ begangen habe (pag. 2980), antwortete I.________, er habe teilgenommen. Er sei mit J.________, CZ.________ und einer weiteren Person zusammen gewesen, über die er nichts sagen wolle (pag. 2981). Auf die Frage, ob er jemals mit anderen als der Polizei bereits bekannten Personen Einbrüche oder andere Delikte in der Schweiz begangen habe, antwortete I.________ mit nein (pag. 2988).

Am 6.12.2019 sagte I.________ in der parteiöffentlichen Befragung als Beschuldigter gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, wenn er in der Schweiz mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeite, dann könne er eine Reduktion seiner Strafe erhalten. Dies könnte aber zur Folge habe, dass seine Familie in Rumänien später einmal dafür büssen werde (pag. 3051). Im Zusammenhang mit den Einbrüchen in AY.________ und BB.________ (Ort) (vgl. AKS I.________, Ziffer 1.26., 1.27. und 1.28) sagte er aus, er sei daran beteiligt gewesen. Er könne nichts über die anderen beiden Personen sagen. A.________ habe bei diesem Delikt das Auto gelenkt, und zwar sowohl den Subaru (Anmerkung: Dieser Personenwagen wurde in AY.________ ebenfalls weggenommen), wie auch den Citroën Jumper. Er und die andere Person seien im Subaru mit A.________ mitgefahren (pag. 3056). In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 10.2.2020 sagte I.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person aus, über A.________ wolle er grundsätzlich nichts sagen und auch nicht über die Taten, die er begangen habe. Er rede nur über seine eigenen Taten und nichts Anderes (pag. 3091). Auf die Frage der Verteidigung, wie die Rollenverteilung innerhalb der Bande gewesen sei, welche Rolle er innegehabt habe, antwortete I.________, er könne nicht sagen, dass einer in der Bande wichtiger gewesen sei als der andere. Wenn man das ganze Dossier anschaue, könne man hineininterpretieren. Er sei schon die Person gewesen, die ziemlich «gewütet» habe. Er sei nicht zimperlich gewesen. Es tue ihm leid. Niemand von ihnen sei der Chef gewesen, der befohlen habe. Die Beute sei zu gleichen Teilen verteilt worden. Es habe keine Hierarchie gegeben (pag. 3101).

I.________ machte sehr detaillierte und differenzierte Aussagen und belastete sich dabei vor allem selber. Er gestand den grössten Teil der ihm zur Last gelegten Delikte ein, soweit er sich noch daran erinnern konnte. Wie bereits J.________ belastete auch I.________ seine Mittäter, indem er jeweils sehr genau festhielt, wem bei den einzelnen Einbrüchen welche Rolle zukam oder wie die Beute aufgeilt wurde. I.________ hielt sich allerdings zurück und benannte J.________ und E.________ als Mittäter praktisch nur in denjenigen Fällen, die diese selber eingestanden hatten.

Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass I.________ A.________ nicht direkt belastete und auch sonst nicht bereit war, zu A.________ Aussagen zu machen. Er begründete dies insbesondere damit, dass er seine Familie in Rumänien nicht in Gefahr bringen wolle. Dass I.________ nur A.________ meinen konnte, wenn er im Zusammenhang mit den Einbrüchen von der Person sprach, deren Namen er nicht nennen wollte, über die er nicht sprechen könne, steht für das Gericht ausser Frage. Zudem wies I.________ darauf hin, dass er die Taten nie mit andern Personen als den Bewohnern der Wohnung an der DE.________ (Strasse) begangen hatte. Auch dies spricht unzweifelhaft für die Beteiligung von A.________.

Die Aussage von I.________, sie hätten vor ihrer Festnahme vereinbart anzugeben, ihre Wohnadresse sei die DQ.________ (Strasse) in Zürich, sie seien bei ihrer Anhaltung «unter der Verantwortung» von A.________ gestanden, weist ebenfalls auf eine Beteiligung von A.________ hin und erlaubt den Schluss, dass A.________ innerhalb der Gruppierung gegenüber den andern eine verantwortungsvollere Position zugekommen war.

Das Gericht stellt auf die glaubhaften Aussagen von I.________ ab.

Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass sich die Angaben von I.________ ________ anlässlich seiner Hafteröffnung am 30. März 2019, wonach er sich in letzter Zeit an der DQ.________ (Strasse) in Zürich aufgehalten habe und bei DC.________ in Zürich probeweise angestellt sei (pag. 2583 Z. 66 ff.), im Verfahren als unwahr erwiesen haben (vgl. bspw. pag. 2610 Z. 462 f., pag. 3020 Z. 171 f.). Auch E.________ und der Beschuldigte, die gleichzeitig angehalten und festgenommen wurden, gaben, wie nachfolgend noch angeführt wird (vgl. E. III.16.4.4 und E. III.16.4.7 unten), die DQ.________ (Strasse) in Zürich als Adresse an. Das diesbezügliche Absprechen ist offensichtlich. Es wurde eine Hintergrundgeschichte konstruiert, welcher die Beamten bei einer allfälligen Festnahme Glauben schenken könnten.

Im Übrigen gab I.________ ________ bereits in der ersten Einvernahme an, dass er den Beschuldigten seit vier Jahren kenne, sowie, dass dieser zwei Schwestern habe, DD.________ und A.________ (pag. 2584 Z. 103 und Z. 120 ff.). Dass auch eine Verbindung zum Schwager des Beschuldigten besteht, konnte bereits im Rahmen der Observation festgestellt werden. Es wurde beobachtet, wie I.________ ________ an der DQ.________ (Strasse) in Zürich zusammen mit DC.________ in ein Auto gestiegen und weggefahren ist (pag. 3888). I.________ ________ gab (zuerst) gar an, dass DC.________ als Arbeitgeber über die Verhaftung informiert werden sollte, schwächt dies in der Folge insofern ab, dass dies glaublich nicht nötig sei, wenn der Beschuldigte auch vor Ort (also verhaftet) sei (pag. 2586 Z. 165 f.). Auch er kennt demnach den Beschuldigten sowie dessen Familie gut.

Am 16. April 2019 gab er an, J.________ am 13. Februar 2019 zum Autobus nach Zürich gefahren zu haben. Das Fahrzeug der Marke Mazda, mit dem er und J.________ zusammen eingereist seien, sei seines gewesen. Er habe das Fahrzeug in Italien gekauft, ohne Vollmacht und ohne Papiere. Wenn er damit nach Rumänien gegangen wäre, hätte er es einlösen können (pag. 2605 Z. 237 ff.). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass CZ.________ derjenige war, der die Schweiz mit diesem Fahrzeug am 14. Februar 2019 verlassen hat (pag. 588). Auf CZ.________ angesprochen, gab I.________ ________ zunächst lediglich zu Protokoll, ausser, dass CZ.________ einmal bei einem Diebstahl mit ihm teilgenommen habe, wisse er nichts von ihm (pag. 2606 Z. 254 ff.). Später fügte er noch an, sie [I.________ ________ und J.________] hätten das Auto an CZ.________ verkauft (pag. 2608 Z. 378). Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass CZ.________ bei seiner Anhaltung angab, dass ihm das Auto von einem Freund «I.________» ausgeliehen worden sei (pag. 1222). Die Verstrickungen innerhalb der Beteiligten werden deutlich. So bestätigte er dann auch, an der DE.________ (Strasse) gewohnt zu haben und führte weiter aus, dass der Beschuldigte nicht immer gegenwärtig gewesen sei. Dieser sei auch noch nach Zürich zu seiner Schwester gegangen (pag. 2610 Z. 453 ff.). Wie bereits J.________ bezeichnete er das Schlafzimmer E der Wohnungsskizze als dasjenige des Beschuldigten. Diesbezüglich gab er auch noch an, dieses sei immer zu gewesen (pag. 2610 Z. 493 f.).

Betreffend die Beweisfrage nach einer gruppeninternen Hierarchie, erachtet die Kammer sodann mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft folgende Aussage von I.________ ________ als signifikant: «Wir befanden uns bei der Anhaltung unter der Verantwortung von A.________.» (pag. 2610 Z. 463 f.). Des Weiteren spricht auch seine Aussage, «Es gab auch Schuhe in diesem Zimmer die nicht mir gehörten. Ich hatte die Aufgabe die Schuhe zu reinigen.» (pag. 2613 Z. 603 f.), eindeutig für eine Aufgabenteilung in der Gruppe. Zum Zeitpunkt dieser Aussage war ihm überdies noch nicht vorgehalten worden, dass auf mehreren Schuhen seine DNA sichergestellt werden konnte. Dieses originelle Detail stimmt mithin mit den objektiven Beweismitteln überein (vgl. E. III.16.3.4 oben) und erklärt nachvollziehbar, weshalb von ihm an fast allen Schuhen DNA gesichert werden konnte.

Zur fraglichen Gruppenhierarchie ist sodann noch auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. April 2019 zu verweisen. In diesem wurde angeführt, dass I.________ ________ anlässlich der Einvernahme vom 16. April 2019 angegeben habe, kurz vor der Anhaltung durch die Polizei hätten er selbst, E.________ und der Beschuldigte die SIM-Karten aus den Mobiltelefonen genommen und diese zerbrochen. Dies sei auf den «Rat» des Beschuldigten geschehen, nachdem dieser festgestellt habe, dass die Polizei sie kontrollieren wolle (pag 601). Diese Ausführungen finden sich nicht genauso im Protokoll. Protokolliert ist lediglich (aber immerhin) folgendes: «Mit welchem Telefon habe Sie telefoniert? Mit dem Telefon, mit welchem ich angehalten wurde. Aber in diesem Telefon befand sich gar keine SIM-Karte? Ok weil ich die herausgenommen, zerbrochen und weggeschmissen habe. Wann und wo haben Sie diese herausgenommen und weggeschmissen? Als ich durch die Polizei angehalten wurde, habe ich sie herausgenommen und in den Becher getan, wo wir die Zigarettenstummel hingetan haben.» (pag. 2602 Z. 73 ff.). Die Festhaltungen im Berichtsrapport sowie vorgehend zitierter Abschnitt stehen überdies im Einklang mit dem Materialverzeichnis (pag. 4326 ff.): Wie obenstehend ausgeführt, wurden in den Effekten von I.________ ________, E.________ und dem Beschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung je ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte sowie später im Anhaltefahrzeug (Citroën Jumper) zwei SIM-Karten gefunden (vgl. E. III.16.3.3 oben). Diese Aussage deutet weiter auch darauf hin, dass die Gruppenmitglieder, entgegen der Verteidigung, nicht als Laien einzustufen sind. Sie reagierten clever und reaktionsschnell und wussten, worauf es ankommt. Weitere Aussagen von I.________ ________ stützen diese Feststellung noch: Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 19. Juni 2019 gab er bezüglich dem Einbruch vom 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.22 unten) an, er habe dieses Einbruchsobjekt ausgewählt, weil dieses ausserhalb der Stadt gelegen habe. Weil es schwieriger sei für die Polizei schnell hin zu kommen. Und weil er besser fliehen könne, weil der Wald in der Nähe sei (pag. 2882 Z. 386 ff.). Auf die spätere Frage in der gleichen Einvernahme, ob er den Einbruchdiebstahl vom 16./17. März 2019 in BT.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.23 unten) begangen habe, führte er aus: «Ich kann mich nicht sicher erinnern. Ich habe auch das Bild des Schraubenziehers gesehen. Und ich kann mich nicht erinnern, jemals einen Schraubenzieher dort gelassen zu haben. Ich weiss, dass wenn ich ein solches Werkzeug zurück lasse kann man erfahren, dass ich es war. Denn es ist schwer die DNA zu löschen. Fingerabdrücke kann man auswischen aber DNA ist sehr schwierig.» (pag. 2901 Z. 1353 ff.).

Wurden ihm Vorhalte zu Deliktsgut gemacht (wie bspw. auf pag. 3030 f.), gab er vermehrt an, nichts davon zu wissen. Für die Kammer bleibt unklar, ob er es tatschlich nicht wusste bzw. es vergessen hatte oder ob er tatsächlich nicht überblickte, was alles gestohlen wurde. Letzteres würde gegen die Darstellung sprechen, sie hätten das ganze Deliktsgut unter einander aufgeteilt. Hierfür beispielhaft steht seine Antwort an der delegierten Einvernahme vom 16. April 2019 auf die Frage, was beim Einbruchdiebstahl vom 9./10. Februar in AK.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.11 unten) entwendet wurde: «Bei diesen Einbrüchen wurden mehrere Sachen genommen. Die habe nicht ich genommen. Diese Sachen wurden genommen, weil auch ein Auto entwendet wurde. Es wurde mit dem Auto weggebracht. In den Citroën umgeladen. Und ich habe nicht gesehen, was dort genommen wurde. Vor dem haben wir den Safe aus einer Gärtnerei genommen und daraus haben wir 200 Euro genommen, aus der Gärtnerei.» (pag. 2625 f. Z. 1249 ff.). Im weiteren Verlauf derselben Einvernahme, gab er auf die Frage nach dem Verbleib des Deliktguts an: «Mit dem Geld, das wir gewonnen haben, habe ich es geschafft, 3000 Franken nach Rumänien zu senden. Und mit dem Diebesgut, z.B. mit den Videokameras, habe ich versucht an einem Türken in Zürich zu verkaufen. Nachdem er diese genommen hatte, hat er mir nur eine Message geschrieben und gesagt, dass er mich nicht mehr sehen möchte und ich ein schlechter Partner sei. Und dass er in Bosnien sei. Den Rest musste ich auch für die Miete abgeben, das war mein ganzer Gewinn.» Auf die Folgefrage, wie er das Geld nach Rumänien gesendet habe, gab er zur Antwort: «Ich habe es einer Frau gegeben, DR.________, die hat es für mich nach Rumänien geschickt. Diese DR.________…ihre Mutter ist eine gute Freundin meiner Mutter. Wenn ich ihr das Geld gegeben habe, hat sie 10% zurückbehalten und den Rest hat sie der Mutter in Rumänien gegeben.» DR.________ könne man im Restaurant DS.________ an der DQ.________ (Strasse) finden. Das sei die Adresse, welche er bei der ersten Befragung angegeben habe. Unter der Schwester des Beschuldigten befände sich dieses Restaurant, wo er mehrere Male gegessen habe (pag. 2631 f. Z. 1539 ff.). In der späteren Einvernahme vom 19. Juni 2019 gab er sodann an, er habe einen Teil von seiner Beute seiner Frau nach Rumänien geschickt. Einen Teil habe er hier für seine Bedürfnisse gebraucht (pag. 2878 Z. 185 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Februar 2020 kam er nochmals auf seine versuchte Veräusserung von Deliktsgut zurück, als er ausführte: «Ich habe hier Delikte begangen für Bargeld, nicht für Deliktsgut. Ich hatte niemanden, der mir Deliktsgut in Geld umgewandelt hatte. So wie man es in meinen Aussagen sieht, habe ich das einmal versucht, aber erfolglos. Ich habe es einmal mit Videogeräten versucht und negative Erfahrungen gemacht.» (pag. 3118 Z. 241 ff.). Auch diese Aussagen sprechen nach Ansicht der Kammer gegen eine gleichmässige Verteilung der Diebesbeute unter den Beteiligten und somit für eine bestehende Gruppenhierarchie.

Bezüglich der Miete gab er an, diese an den Beschuldigten bezahlt zu haben. Die Höhe der Miete sei davon abhängig gewesen, wie er sich einstufte. CHF 800.00 maximal CHF 1’150.00. So wie er gesagt habe, habe er bezahlen müssen (pag. 2607 Z. 308 ff.). Sich wiederholend führte er sogleich an: «Wenn der A.________ mir sagte, dass ich bezahlen muss, musste ich bezahlen. Das war die Übereinkunft mit ihm.» (pag. 2607 Z. 323 f.). Bei der Konfrontationseinvernahme am 10. Februar 2020 an welcher auch der Beschuldigte anwesend war, schwächte er diese Aussagen ab. Er gab wohl nicht wahrheitsgemäss an, es sei keine feste Miete abgemacht worden. Er sei sich aber bewusst, was ein solches Haus koste. Er habe ihm mindestens einmal einen grösseren Betrag von CHF 1'150.00 (Euro 1'000.00) gegeben. Er habe das Geld dem Beschuldigten gegeben (pag. 3114 Z. 93 ff). Die Vorinstanz hielt bereits fest, dass gemäss I.________ ________ der Citroën Jumper im Besitz des Beschuldigten gewesen sei. Wenn er den Beschuldigten um das Auto gebeten habe, habe er es ohne ein Entgelt zu leisten, erhalten (pag. 2908 Z. 1704 ff.).

Evident scheint der Kammer überdies, dass – wie von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich vorgebracht (vgl. E. III.15.2 oben) und auch von der Vor­instanz erwogen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5341) – I.________ ________ jeweils vom Beschuldigten sprach, wenn er aussagte, den Namen der Person nicht nennen zu wollen. Überzeugend machte er geltend, Repressalien gegenüber seiner Familie in Rumänien zu fürchten (pag. 2909 Z. 1746 ff.).

Nach Ansicht der Kammer ist für die vorliegende Beurteilung letztlich auch Folgendes von Belang: I.________ ________ wurde bei der Einvernahme vom 10. Februar 2020 im Anschluss zu den Fragen zum Einbruch vom 29./30. März 2019 in CP.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.30 unten) noch darauf angesprochen, ob am 30. März 2019 der Citroën Jumper von einem anderen Wagen herausgezogen oder überbrückt habe werden müssen. Er führte aus: «Der Jumper ist nicht mehr angesprungen. A.________ zog den Jumper über eine Strecke mit dem Auto von CY.________, bis die Batterie wieder geladen war. Das war ca. 10 km vom Tatort entfernt. Dass ich ihn nach St. Gallen bringen musste, hatten wir bereits vorher gesprochen. Ich war mit diesem Diebstahl um ca. 04.00 Uhr morgens fertig. Irgendwo auf dem Feld hielt ich an und ruhte mich ein bisschen aus. Das Auto sprang nicht mehr an und ich rief A.________ an. Er half mir und danach lief der Citroën Jumper wieder.» (pag. 3098 Z. 298 ff.). Daraus geht insbesondere hervor, dass der Beschuldigte, auch wenn nicht tatanwesend, dennoch verfügbar und zur Stelle war, wie dies auch seitens der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich geltend gemacht wurde (vgl. E. III.15.2 oben). Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. III.16.6.30 unten).

Zusammenfassend stimmen die Aussagen von I.________ ________ mit denjenigen von J.________ überein. I.________ ________ kannte den Beschuldigten schon seit einigen Jahren und hatte auch Kontakt zu dessen Familienmitgliedern. Aufgrund seiner Aussagen ist ebenfalls darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte der Kopf der Gruppe war. Zudem hinterlässt auch I.________ ________ den Eindruck eines Einbrechers, der weder das Diebesgut in der Gesamtheit erfasst zu haben noch sich über den Verbleib der Deliktsgüter wirklich im Klaren gewesen zu sein scheint. Gleichermassen wie J.________ war er offensichtlich lediglich an erbeuteter Barschaft interessiert. Die geschilderte Episode betreffend den Verkauf von Deliktsgut an einen Türken, erscheint denn auch unglaubwürdig. Von Bedeutung ist hingegen, dass auch hier – einmal mehr – die Adresse, DQ.________ (Strasse) in Zürich, zur Sprache kommt. I.________ ________ gab dies zwar nicht explizit zu Protokoll, dennoch ist seinen Aussagen schliesslich zu entnehmen, dass er einzig für die deliktische Tätigkeit in die Schweiz gekommen ist. Auch wenn er diesbezüglich versuchte, sich in ein besseres Licht zu rücken, erachtet die Kammer seine Aussagen als glaubhaft, zumal er sich auch erheblich selber belastet hat.

16.4.4 Aussageverhalten von E.________

Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen von E.________ Folgendes fest (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5342 f.):

Die Aussagen von E.________ finden sich in den Akten ab pag. 3124 ff. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Parteivortrag in der Hauptverhandlung fest, E.________ habe ausgesprochen zurückhaltend ausgesagt, Mittäter nicht belastet und nur zugegeben, was ihm anhand von DNA Spuren habe nachgewiesen werden können. Er sei insbesondere sehr bemüht gewesen, A.________ nicht zu belasten. Er scheine, wie I.________, Angst vor A.________ zu haben.

In der delegierten Einvernahme vom 16.5.2019 sagte E.________ als beschuldigte Person gegenüber der Polizei aus, er sei in die Schweiz gekommen, weil man ihm Arbeit versprochen habe. Die Person, die ihm Arbeit versprochen habe, sei entweder vor oder kurz nach seiner Einreise in die Schweiz ausgereist. Er habe diese Person jedenfalls nicht mehr getroffen. Auf Vorhalt bestätigte er, dass es sich dabei um CZ.________ gehandelt habe (pag. 3149). Er habe mit A.________ im gleichen Haus gewohnt. Sonst habe er aber mit diesem nichts zu tun gehabt (pag. 3153). Er habe A.________ erst in der Schweiz kennengelernt. Auf konkrete Frage bestritt er, mit A.________ Einbrüche begangen zu haben. Er habe mit I.________ und A.________ in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern gewohnt (pag. 3154). Im Zusammenhang mit dem Einbruch vom 20.3.2019 in BZ.________ (Ort) (vgl. AKS E.________, Ziffer 1.21.) gab E.________ in der delegierten parteiöffentlichen Einvernahme gegenüber der Polizei als beschuldigte Person auf Vorhalt der Aussagen von I.________ zu, diesen Einbruch mit I.________ begangen zu haben. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass A.________ nicht dabei gewesen sei und sie auch die Beute nicht mit ihm geteilt hätten. Sie hätten ihm einfach Geld als Freunde gegeben, weil er Geld nötig gehabt habe. A.________ habe aber nicht gewusst, woher das Geld stammte. Sie hätten es ihm ausgeliehen, ohne dass sie das Geld zurückgewollt hätten (pag. 3377). Solange er an der DE.________ (Strasse) gewohnt habe, sei A.________ immer wieder nach Zürich gegangen und sei abwesend gewesen (pag. 3403).

In seinen ersten Aussagen hatte E.________ noch ausgesagt, er habe für DC.________ gearbeitet. Am 21.11.2019 präzisierte er dies als beschuldigte Person gegenüber der Staatsanwaltschaft und hielt fest, er habe nicht bei DC.________ gearbeitet, das sei ein Missverständnis. Er habe es falsch verstanden. Er habe DC.________ nur geholfen, aber nicht für ihn gearbeitet (pag. 3416). Als die Staatsanwaltschaft E.________ als beschuldigte Person in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 17.12.2019 zum Einbruch vom 28./29.3.2019 in CM.________ (Ort) (vgl. AKS E.________, Ziffern 1.30., 1.31. und 1.32) befragte, gab er zu, diesen Einbruch mit I.________ begangen zu haben. Auf Frage, wie A.________ zu einer Porzellandose und zum Goldzahn, die aus diesem Delikt stammten, gekommen sei, antwortete E.________, nicht durch ihn. Er habe keine Ahnung, wie er dazu gekommen sei (pag. 3435). Auf den weiteren Vorhalt, es sei doch eigenartig, dass das Wertvollste dieser Diebestour bei A.________ gefunden worden sei, antwortete E.________, er wisse es auch nicht. Vielleicht liege es daran, dass I.________ und A.________ schon lange Freunde seien und dies vielleicht so abgemacht hätten (pag. 3436).

E.________ zeigte sich nur teilweise geständig und war auch nicht bereit, die Namen seiner Mittäter preiszugeben. Auf seine Aussagen ist vor allem dort abzustellen, wo er sich selber belastet und seine Aussagen durch die Aussagen von I.________ und die objektiven Beweismittel bestätigt werden.

Diese Erwägungen sind zutreffend. Bei seiner ersten Einvernahme am 30. März 2019 begann E.________ gleich wie I.________ ________ mit der Angabe, der Schwager des Beschuldigten habe ihm Arbeit gegeben: «Ich arbeite bei seinem Schwager.» (pag. 3125 Z. 35 f.). Zwei Seiten später wurde er nach seinem Verhältnis zum Beschuldigten gefragt. Er gab zur Antwort: «Ich bin seit kurzem mit ihm befreundet. Durch ihn habe ich DC.________ kennengelernt. Er ist der Mann, bei dem ich in der Probezeit arbeite. DC.________ ist der Schwager von A.________.» (pag. 3127 Z. 106 ff.). Er verdiene bei DC.________ im Moment wenig. Aber er habe gesagt, nach der Probezeit werde er mehr verdienen. Es seien ungefähr CHF 70.00 pro Tag (pag. 3127 Z. 135 ff.). Am 16. Mai 2019 relativierte er diese Aussage und gab an, er habe nicht für ihn gearbeitet, sondern im Zeitraum von Februar bis März habe er ihm vier bis fünf Mal geholfen. Jedes Mal, wenn der Beschuldigte Hilfe gebraucht habe, habe er ihm geholfen. Das Entgelt von CHF 50.00 bis CHF 60.00/Tag, habe er nicht direkt von DC.________, sondern vom Beschuldigten erhalten (pag. 3150 Z. 128 ff.). Letztlich erklärte er am 21. November 2019 vor der Staatsanwaltschaft, dies sei ein Missverständnis gewesen, er habe ihm [DC.________] nur bei gewissen Arbeiten geholfen, aber nicht für ihn gearbeitet. Er habe ihm das nur so gegeben. Er habe das Geld für seine Hilfe erhalten (pag. 3416 Z. 216 ff.). Wie vorgehend bei I.________ ________ erwogen, handelte es sich aufgrund der übereinstimmenden und sich als unwahr erweisenden Aussagen aber klarerweise nicht um ein Missverständnis, sondern um eine Absprache der Beteiligten. Bis zu Letzt hielt E.________ jedoch an dieser Darstellung fest (pag. 3432 Z. 52 f.). Im Rahmen seiner Hafteröffnungseinvernahme verschwieg er sodann, dass er mit I.________ ________ und dem Beschuldigten zusammenwohnte. Darauf angesprochen, in welchem Verhältnis er zu ihnen stehe, gab er lediglich an, er habe I.________ ________ über den Beschuldigten kennen gelernt. Sie hätten bei der gleichen Firma gearbeitet. Es sei aber keine enge Freundschaft, bloss eine Bekanntschaft (pag. 3143 Z. 112 ff.). Dies zu einem Zeitpunkt, als er die Einbruchdiebstähle noch bestritt. Als er dann bei der nächsten Einvernahme gewisse Einbruchdiebstähle zugab, sagte er gleich zu Beginn und auf die Frage, mit wem er diese Einbruchdiebstähle begangen habe: «Ich möchte keine Namen nennen. Ich möchte sie bitten nur bezüglich meiner Person Fragen zu stellen (pag. 3149 Z. 59 f.). Diese Aussagen verdeutlichen, dass E.________ versucht war, sich, aber insbesondere auch die anderen Beteiligten nur insoweit zu belasten, als es unausweichlich schien.

Auch noch anlässlich seiner Hafteröffnung führte E.________ aus, er sei in die Schweiz gekommen zu einem Freund, der ihm gesagt habe, er könne ihm helfen, eine Arbeitsstelle zu finden, weil man hier in der Schweiz mehr verdiene. Aber dieser Freund habe in die Heimat zurückkehren müssen, weil dort irgendein Notfall passiert sei. So sei er mit dem Schwager seines Chefs in Kontakt gekommen, mit dem Beschuldigten (pag. 3143 Z. 86). In der darauffolgenden Einvernahme bestätigte er, wie bereits vorinstanzlich festgehalten, sodann, dass es sich bei dem Freund, der ausreisen musste, um CZ.________ handelte (pag. 3149 Z. 93 ff.). Es ist anzunehmen, dass Letzterer hier keiner legalen Arbeit nachging und nicht wegen eines Notfalles die Schweiz verliess, sondern weil er, wie vorstehend angemerkt, von der Polizei am 12. Februar 2019 angehalten und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung befragt wurde (vgl. E. III.16.2 oben). So gab dieser auch selber (wahrheitswidrig) an, während fünf Tagen für einen unbekannten Arbeitgeber gearbeitet zu haben (pag. 1222). E.________ ist offenbar an seiner Stelle zu der Gruppe gestossen. Auch diesbezüglich blieb E.________ demnach nicht bei der Wahrheit.

Widersprüchlich gab er auch Auskunft darüber, wie er den Beschuldigten kennen gelernt habe. Zunächst gab er an, ihn aus DT.________ [Rumänien] zu kennen, sie hätten sich dort ein paar Mal gesehen und auch getroffen (pag. 3127 Z. 111 ff.). Laut seinen Angaben in der übernächsten Einvernahme hat er A.________ dann aber plötzlich erst in der Schweiz kennengelernt. Sie seien befreundet, Bekannte von hier, er habe ihn in der Schweiz kennen gelernt. Durch ihn habe er den Kontakt zu DC.________ aufgenommen. Auf die Nachfrage, woher sie sich kennen würden, sagte er nochmals: «Von hier aus der Schweiz. Ich habe ihn das erste Mal in Zürich gesehen.» (pag. 3153 f Z. 304 ff.). Auf Vorhalt eines Fotos erkannte er auch die Schwester des Beschuldigten (pag. 3155 Z. 397 ff.). Es ist davon auszugehen, dass auch E.________ den Beschuldigten bereits seit längerer Zeit kannte. Auch hat dieser über den Beschuldigten die Bekanntschaft mit dessen Schwager gemacht, wie er am 20. Juni 2019 wiederum zu Protokoll gab (pag. 3401 Z. 1473 f.).

Die Vorinstanz verwies zu Recht auf die Aussagen von E.________, als ihm vorgehalten wurde, I.________ ________ habe im Zusammenhang mit dem Einbruch vom 20. März 2019 in BZ.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.25 unten) ausgesagt, der Beschuldigte habe sie (E.________ und I.________ ________) zu der Örtlichkeit hin- und zurückgefahren und sie hätten in gleichen Teilen von der Beute profitiert. Wortwörtlich hat E.________ zu Protokoll gegeben: «Ich weiss nicht warum er diese Aussagen macht. Was feststeht ist, dass A.________ nicht dabei war und wir die Beute nicht mit ihm geteilt haben. Wir haben ihm aber Geld gegeben, als Freunde.» Auf die Folgefrage, wofür er ihm Geld gegeben habe, antwortete er sodann: «Weil er Geld brauchte.» (pag. 3377 Z. 232 ff.). Angesichts dessen, dass E.________ mit der Intention Geld zu verdienen in die Schweiz gekommen ist, ist es abwegig, dass er Geld verschenkt, noch dazu derjenigen Person, die – wie nachfolgend ausgeführt wird – von ihm Miete verlangt.

Seine Aussagen hinsichtlich dem Citroën Jumper, der Miete und dem Deliktsgut stehen sodann aber im Wesentlichen im Einklang mit den Aussagen von I.________ ________. Er gab an: «Das Auto gehört DC.________, er ist der Eigentümer, und wir drei [E.________, I.________ ________ und der Beschuldigte] haben das Auto benutzt. […] Wir haben das Auto benutzen können und auch andere. Soweit ich weiss, jeder der ein Auto benötigte, durfte das Auto benutzen.» (pag. 3375 Z. 103 ff.). Auch gab er an, CHF 1'100.00 Miete an den Beschuldigten bezahlt zu haben. Dieser habe gesagt, dass er das Geld an seinen Schwager weitergebe (pag. 3155 Z. 371 ff., pag. 3377 Z. 226 ff., pag. 3402 Z. 1515 ff.).

Auf die Frage, was man beim Einbruch vom 20. März 2019 in BZ.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.25 unten) gestohlen habe, führte er aus: «Soweit ich mich erinnern kann, Geld und ich glaube Halsketten und Vasen. Aber ich glaube, dass wir die Halsketten und die Vasen dort vergessen haben.» (pag. 3378 Z. 248 ff.; vgl. auch pag. 3167 Z. 954 ff.). Auf Frage, was mit der Beute gemacht worden sei, gab er an: «Wir haben die genommen und mit nach Hause genommen, das Geld. Und wir haben das Geld ausgegeben. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich die Hälfte von der Miete im Voraus an A.________ bezahlt.» (pag. 3378 Z. 271 ff.).

Betreffend den Einbruch vom 28./29. März 2019 in CM.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.29 unten) schildert er, wie sie versucht hätten, Metall/Stahl zu schneiden, um in den grossen Saal zu gelangen. Als er vom Schneiden müde gewesen sei, habe er [I.________ ________] angefangen zu schneiden, dann hätten sie wieder gewechselt (pag. 3379 f. Z. 345 ff.). Angesprochen auf das Deliktsgut (Dose mit Goldzahn), welches in dieser Tatnacht entwendet und sodann anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden werden konnte, führte er aus: «Ich kann nichts dazu sagen. Ich habe nichts davon genommen ausser Werkzeug. Werkzeug, das wir nicht mit nach Hause genommen haben.» (pag. 3380 Z. 377 ff.). Sowie: «Ich weiss es nicht. Sie haben mir diesen Zahn auch das letzte Mal gezeigt, aber ich habe nichts davon gewusst. Ich weiss nur von dem Werkzeug.» (pag. 3380 Z. 387 ff.; vgl. auch pag. 3165 Z. 858 ff.). Als ihm vorgehalten wurde, die Dose sei im Zimmer des Beschuldigten gefunden worden, lautete seine Antwort: «Ich kann nichts dazu sagen, ich weiss es nicht. Ich glaube, dass ich sein Zimmer nie betreten habe.» (pag. 3380 Z. 395 ff.). Dies passt zu den vorgehenden Festhaltungen bei J.________ und I.________ ________. Es wurde einiges an Zeit und Energie in die deliktische Tätigkeit investiert, dennoch weiss auch er vom Verbleib des Deliktsgutes nicht viel.

Darauf, dass der Beschuldigte derjenige gewesen ist, der über das Geld verfügte, weist auch die Aussage von E.________ betreffend den am 22./23. März 2019 an der DU.________ (Strasse) in CB.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.26 unten) durchgeführten Einbruch hin. Diesbezüglich gab er an, sie hätten Geld gefunden (pag. 3173 Z. 1282 ff., pag. 3393 Z. 1075). Die Beute hätten sie aufgeteilt und er habe das Geld ausgegeben und einen Teil nach Hause geschickt. Er habe nur einmal CHF 200.00 nach Hause geschickt. Das Geld habe er dem Beschuldigten gegeben und er glaube, dass er das Geld seiner Schwester gegeben habe, um es nach Hause zu bringen. Er sei sich nicht mehr sicher. Weil sein Ausweis abgelaufen gewesen sei, habe er nicht mit Western Union Geld überweisen können. Auf entsprechende Nachfrage sagte er, die Schwester habe das Geld nicht nach Hause gebracht, sondern nach Hause überwiesen. Er wisse nicht welche Schwester es gewesen sei. Er [der Beschuldigte] habe ihm nur eine Gefälligkeit gemacht (pag. 3394 Z. 1085 ff.). Um über Western Union Geld von einer Vertriebsstelle zu versenden, sind weder Kreditkarten, Debitkarten oder Bankkonten erforderlich. Tatsächlich wird nur das Vorlegen eines Ausweises verlangt (vgl. http://www.westernunion.com/ch/de/frequently-asked-questions/faq-send-money-in-person.html).

Desgleichen gab er bezüglich dem Einbruchdiebstahl vom 18./19. März 2019 in BV.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.24 unten) sowie bezüglich dem Einbruchdiebstahl vom 19./20. März 2019 in BZ.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.25 unten) zu Protokoll. Seinen Angaben nach haben sie in BV.________ (Ort) nur Geld gestohlen (pag. 3169 Z. 1067 f., pag. 3396 Z. 1192 f.). Sie hätten das Geld aufgeteilt, er habe das Geld aufgegeben [evtl. ausgegeben], was er [I.________ ________] gemacht habe, wisse er nicht (pag. 3396 Z. 1198 ff.). Betreffend den Einbruchdiebstahl in BZ.________ (Ort), bei dem ein Tresor entwendet wurde, führte er aus, man habe nichts Anderes als Bargeld entwendet. Er wisse, dass sie auch silberne Sachen gefunden hätten und auch Portemonnaies. Er sei sich nicht sicher, ob es ein Portemonnaie oder eine Dose gewesen sei. Er sei nicht einverstanden gewesen, dass sie diese Sachen mitnehmen. Sie hätten sie neben dem Tresor auf dem Feld gelassen (pag. 3425 Z. 550 ff.).

Es ist festzuhalten, dass beim Abstellen auf die Aussagen von E.________ Zurückhaltung geboten erscheint. Zu Recht hielt die Vorinstanz demnach fest, auf seine Aussagen sei vor allem dort abzustellen, wo er sich selber belastet und seine Aussagen durch die Aussagen von I.________ und die objektiven Beweismittel bestätigt werden. Dabei ist insbesondere augenfällig, dass nach den Aussagen von E.________ bei den (wenigen) von ihm eingestandenen Diebstählen mehrheitlich nur Geld – neben Zigaretten bzw. einer «Zigarettenmaschine» (beim Einbruchdiebstahl vom 25./26. März 2019 in CJ.________ (Ort) [vgl. E. III.16.6.28 unten; pag. 3167 Z. 989 f., pag 3397 Z. 1245 ff., pag. 3433 Z. 97 ff.) und Werkzeug (pag. 3167 Z. 974 f., pag. 3379 Z. 295 ff.) – gestohlen worden sein soll. Dies geht aber mit den Angaben der Geschädigten nicht auf (vgl. insb. E. III.16.6.24 bis E. III.16.6.26 und E. III.16.6.29 unten). Wie bereits zuvor J.________ und I.________ ________ kann auch er keine Hinweise zu weiterem Deliktsgut bzw. zu dessen Verbleib liefern. Der Generalstaatsanwaltschaft ist letztlich zuzustimmen, wenn sie ausführt aufgrund der Aussagen von E.________, könne nicht glaubhaft auf eine Nichtbeteiligung des Beschuldigten an den Delikten geschlossen werden.

16.4.5 Aussageverhalten von CY.________

Die Vorinstanz führte zu den Aussagen von CY.________ Folgendes aus (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5349):

CY.________ wurde nicht parteiöffentlich befragt. In den Akten findet sich ein Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Freiburg vom 30.3.2019. Die Befragung erfolgte, nachdem CY.________ nach ihrer Anhaltung durch das Grenzwachtkorps den Freiburger Behörden zugeführt worden war.

Sie sagte zusammenfassend aus, der Personenwagen Lexus, mit dem sie angehalten worden sei, gehöre ihrem Mann. Sie sei am 26.3.2019 in die Schweiz gekommen und habe ihre Freundin, DD.________, die mit DC.________ verheiratet sei, besucht. Auf Vorhalt von Fotos erklärte sie, A.________ kenne sie. Er sei der Bruder von DD.________. Sie habe mit A.________ seit ungefähr einem Jahr ein Verhältnis. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz habe sie ihn täglich gesehen (pag. 3786).

Am 11.4.2019 gab CY.________ gegenüber der Kantonspolizei Freiburg zu, dass sie das, was in ihrem Personenwagen gefunden worden sei (gemeint ist das Deliktsgut), nicht von DD.________, sondern von A.________ erhalten habe. A.________ habe ihr aber nicht gesagt, dass er gestohlen habe (pag. 3799).

Die Aussagen von CY.________ stimmen mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen überein, weshalb auf diese abzustellen ist.

CY.________ wurde trotz unmittelbarem Bezug zum Verfahren ohne Möglichkeit der parteiöffentlichen Befragung entlassen (pag. 4487). Wie vorgehend festgehalten (vgl. E. I.4 oben), ist das Einvernahmeprotokoll von CY.________ nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu verwenden. Ihre Aussagen befinden sich in den Akten ab pag. 3779 ff.

16.4.6 Aussageverhalten von DC.________

Die Vorinstanz führte zu den Aussagen von DC.________ Folgendes aus (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5350):

DC.________ wurde am 12.6.2019 in der delegierten parteiöffentlichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragt. Dabei bestätigte er u.a., dass A.________ sein Schwager sei. Auf die Frage, wie oft sich A.________ an der DE.________ (Strasse) aufgehalten habe, sagte er aus, jeden Tag, also im Jahre 2019. Beim Verlesen des Protokolls bestätigte er, ab Februar 2019 habe sich A.________ jeden Tag dort aufgehalten (pag. 3826). Letztmals habe er A.________ am Tag seiner Verhaftung oder einen Tag vorher gesehen. Der Citroën Jumper gehöre der Firma DV.________ (pag. 3827). Diesen habe er A.________ ab dem 18.11.2018 überlassen. Auf die Frage, ob A.________ einen gültigen Führerausweis in der Schweiz gehabt habe, antwortete DC.________, er wisse es nicht, er habe diesen nicht gesehen und habe A.________ daher auch nicht erlaubt, mit dem Auto zu fahren (pag. 3828 f.). Für die von den Beschuldigten benutzte Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern habe er pro Zimmer CHF 1'100.00 Miete verlangt (pag. 3829).

Die Aussagen von DC.________ erscheinen glaubhaft. Das Gericht stellt auf diese ab.

Die Aussagen von DC.________ befinden sich in den Akten ab pag. 3824 ff. Bedeutsam sind, wie von der Vorinstanz gleichermassen erwogen, seine Aussagen zum Aufenthaltsort und zur Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz. Diesbezüglich gab er an, er habe den Beschuldigten am Tag seiner Verhaftung

oder einen Tag zuvor das letzte Mal gesehen bzw. gehört (pag. 3826 Z. 67 ff. bzw. pag. 3827 Z. 98 ff.). In der Schweiz habe sich der Beschuldigte bei ihnen [DQ.________ (Strasse) in Zürich] und an der DE.________ (Strasse) in Bern aufgehalten. Er habe ihn alle drei bis vier Tage gesehen. Der Beschuldigte habe sich ab Februar 2019 jeden Tag an der DE.________ (Strasse) aufgehalten (pag. 3826 Z. 75 ff.). Die Frage, ob er die Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern in den Monaten Januar/Februar/März 2019 als Wohnung des Beschuldigten bezeichnen würde, bejahte er mit der Korrektur, im Januar sei der Beschuldigte noch nicht dort gewesen (pag. 3829 Z. 224 ff.).

Weiter gab er an, er habe die Wohnungsmiete eingefordert. Die Miete habe pro Zimmer CHF 1'100.00 betragen. Es seien drei Zimmer gewesen. Er [A.________] habe zwei Mieten bezahlt im Total. Er habe vom Beschuldigten CHF 6'600.00 erhalten (pag. 3829 f. Z. 231 ff.). Er habe nur vom Beschuldigten Geld oder Gegenstände erhalten (pag. 3834 Z. 479 ff.).

Ergänzend zu den vorinstanzlichen Festhaltungen ist anzufügen, dass DC.________ auf Vorhalt von Fotos sowohl J.________, I.________ ________, CZ.________ als wohl auch E.________ wiedererkannte. Er führte hierzu aus, er kenne diese vom Beschuldigten (pag. 3830 Z. 278 ff., pag. 3831 Z. 310 ff., pag. 3832 Z. 341 ff. und Z. 375 ff.). J.________ habe er bei sich an der DQ.________ (Strasse) und an der DE.________ (Strasse) gesehen, aber wann dies war, könne er nicht sagen (pag. 3830 Z. 287 ff.). Bezüglich I.________ ________ gab er überdies an, auch seine Frau kenne diesen gut (pag. 3831 Z. 312). Er habe ihn evtl. im Februar/März gesehen (pag. 3831 Z. 321 f.). Aufgehalten bzw. gewohnt hätten J.________, I.________ ________ und E.________ an der DE.________ (Strasse) (pag. 3831 Z. 299 f. und Z. 327 f., pag. 3832 Z. 364 f.). Zu E.________ wollte er keine Aussagen tätigen, weil er Angst habe (pag. 3832 Z. 382 f.).

Zudem gab er an, von diesen Personen habe nur der Beschuldigte einmal drei Stunden für ihn gearbeitet (pag. 3827 Z. 119 f., pag. 2834 Z 484 f.). Interessant ist sodann noch die Aussage von DC.________, mit welcher er die Einvernahme abschloss: «Ich möchte noch etwas zu A.________ sagen. Wenn A.________ Geld benötigt, macht er einen Anruf und dann kann er innerhalb von zehn Minuten 500.- Franken bei der Western Union abholen gehen. Dies war mehrere Male so.» (pag. 3836 Z. 567 f.).

Die Kammer schliesst sich folglich dem Fazit der Vorinstanz an. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb an den Aussagen von DC.________ zu zweifeln wäre. Er gibt insbesondere glaubhaft an, dass sich der Beschuldigte im Februar und März 2019 an der DE.________ (Strasse) in Bern aufgehalten habe sowie, dass er den Citroën Jumper, welcher seinem Geschäft (DV.________) gehöre, dem Beschuldigten ab dem 18. November 2018 überlassen habe. Sodann bezifferten auch die anderen Verfahrensbeteiligten die Miete auf CHF 1'100.00. Der angegebene Gesamtbetrag von CHF 6'600.00 passt im Weiteren zum zweimonatigen Aufenthalts- bzw. Deliktszeitraum. Aus seinen Aussagen kann insbesondere auch darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte, entgegen seinem Vorbringen, J.________ gut kannte. Zudem war I.________ ________ auch Familienmitgliedern des Beschuldigten gut bekannt. DC.________ ist schliesslich zu glauben, dass er es eine «Schweinerei» findet, dass der Citroën Jumper, der mit dem Namen seines Geschäfts angeschrieben ist, benutzt wurde, um an die Deliktorte zu gelangen und das Deliktsgut abzutransportieren (vgl. pag. 3836 Z. 542 ff.). Hätte DC.________ dem Beschuldigten überdies schaden wollen, wären von ihm andere Aussagen zu erwarten gewesen.

16.4.7 Aussageverhalten des Beschuldigten

Zusammenfassung der Aussagen und Schreiben

Die Aussagen des Beschuldigten finden sich in den Akten ab pag. 391 ff., pag. 3464 ff. und pag. 5201 ff. Weiter wandte sich der Beschuldigte mittels zahlreichen Schreiben aus der Haft an verschiedene Vertreter der Strafverfolgungsbehörden (pag. 4128 ff.). Damit das (Aussage)Verhalten des Beschuldigten aufgezeigt werden kann, erachtet es die Kammer für erforderlich, nachfolgend dessen Aussagen sowie einzelne seiner Briefe auszugsweise chronologisch wiederzugeben:

Bei der vorläufigen Festnahme am Samstag, 30. März 2019 (Anhaltung: 11:15 Uhr) gab der Beschuldigte an, er sei kokainabhängig, er konsumiere täglich. Der durchgeführte Drogenschnelltest auf Kokain war jedoch negativ (pag. 357). Um 14.15 Uhr wurde der Beschuldigte auf dessen Wunsch zur Toilette bei den Warteräumen geführt. Daraufhin verweigerte er jedoch das Trinken am Wasserhahn und auch den Toilettengang (pag. 359).

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2019 ab 15:40 Uhr (pag. 3472 ff.) gab er an, er besitze seit 2015 den Führerausweis, welcher im anderen Auto sei. Dieses andere Auto sei unterwegs nach Rumänien, er kaufe im Internet günstige Gebrauchsgegenstände, welche er mit dem Auto nach Rumänien schicke (pag. 3473 Z. 30, pag. 3478 Z. 261 f.). Er kenne den Bruder von I.________ ________ schon sehr lange. Mit dem Bruder von I.________ habe er in London gearbeitet. Und er kenne auch I.________ sehr gut. Beide [I.________ ________ und E.________] seien eigentlich zu seiner Schwester gekommen. Seine Schwester DD.________ und DC.________ suchten Arbeitskräfte, weshalb sie einen Aufruf gemacht hätten. I.________ ________ und E.________ seien jetzt hierhergekommen, um probehalber zu arbeiten (pag. 3474 Z. 37 ff.). Den Citroën Jumper habe er insgesamt zwei Mal benutzt. Das erste Mal am 31. Dezember 2018 und das zweite Mal sei heute gewesen. Sogleich fügte er noch an, er habe das Auto auch schon letztes Jahr einmal gebraucht. Er wisse aber nicht mehr wann genau (pag. 3474 Z. 56 ff.). Das in den Effekten aufgefundene Geld gehöre ihm. Jedes Mal wenn er in die Schweiz reise, nehme er ungefähr CHF 5'000.00 mit (pag. 3474 Z. 63 ff.). Bezüglich dem in seinen Effekten gefundenen Mobiltelefon führte er aus, dieses gehöre seiner Schwester oder seinem Schwager und es sei im Auto hinterlegt gewesen. Der Polizist, der ihn festgenommen habe, habe das iPhone in seine Tasche gesteckt (pag. 3474 f. Z. 70 ff.). Er gab an, CY.________ sei seine Geliebte (pag. 3476 Z. 146 f.). Als ihm sodann vorgehalten wurde, diese sei angehalten worden und es seien ca. CHF 10'000.00 sowie Schmuck gefunden worden, gab er zur Antwort: «Das ist doch legal CHF 10'000.00 zu haben. Über CHF 10'000.00 ist nicht legal (pag. 3476 Z. 149 ff.). Auf den weiteren Vorhalt, am 28. März 2019 hätten er, CY.________ und I.________ ________ zusammen an der DE.________ (Strasse) festgestellt werden können, entgegnete er, er habe doch gesagt, er sei total an einem anderen Ort gewesen. Er sei Tag und Nacht mit seiner Geliebten zusammen gewesen, sie seien nicht aus der Wohnung rausgekommen (pag. 3476 Z. 156 ff.). Dieser Ort – so sagte er in der Einvernahme an früherer Stelle – sei Zürich gewesen (pag. 3475 Z. 104). Auf erneuten Vorhalt gab er dann aber an, sie seien in Bern an der DE.________ (Strasse) gewesen (pag. 3476 Z. 168 ff.). Diskrepant zu seiner vorgehenden Aussage, wonach er nicht aus der Wohnung rausgegangen sei, gab er etwas später dennoch zu Protokoll, er sei am 28. März 2019 mit dem Citroën Jumper von der DE.________ (Strasse) nach Zürich und wieder zurück gefahren (pag. 3477 Z. 173 ff.). Der Citroën Jumper sei nicht in seiner Obhut. Er habe fünf Autos (pag. 3477 Z. 183 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er auf die Frage, wie er zu Geld komme, an, dass er dazu keine Bankkarte brauche. Wenn er zum Beispiel mit ca. CHF 10'000.00 in die Schweiz komme, dann könne er dieses brauchen. Und wenn er CHF 50'000.00 brauche, dann erhalte er das Geld im Voraus von seiner Schwester und seinem Schwager (pag. 3478 Z. 264 ff.). Zum Schluss verweigerte er, das Verzeichnis der Sicherstellung des Fahrzeuges Citroën Jumper zu unterschreiben. Dies, weil er mit diesen Gegenständen nichts zu tun habe. Die sichergestellten Handschuhe habe er vielleicht gebraucht, als sie Parkett gelegt hätten. Hierauf wurde ihm vorgehalten, er habe doch angegeben, wegen seiner Beinverletzung nicht arbeiten zu können. Der Beschuldigte erwiderte, er habe vor mehreren Monaten noch arbeiten können und habe die Handschuhe damals eventuell benutzt. In den letzten zwei bis drei Wochen habe er die Handschuhe vielleicht angefasst, es könne sein, dass er sie von einer Ecke in die andere gelegt habe (pag. 3479 Z. 295 ff.).

Anlässlich der Hafteröffnung vom 30. März 2019 ab 18:10 Uhr (pag. 3464 ff.) führte der Beschuldigte unter anderem aus, er habe ein Einkommen von CHF 2'000.00 pro Monat. Er helfe Parkett legen bei DC.________ in Zürich. Dies sei sein Schwager und er sei probehalber angestellt (pag. 3467 Z. 85 ff.). Er komme seit sechs Jahren regelmässig in die Schweiz und habe hier seine Schwester und seinen Schwager, die er besuche. Wenn er sich bei der Schwester aufhalte, halte er via Internet Ausschau nach Gebrauchsgegenstände, welche er dann mit Gewinn in Rumänien verkaufe. Die Schwester wohne an der DQ.________ (Strasse) in Zürich (pag. 3467 Z. 100 ff.). Zur Sache führte er aus, er sei unschuldig. Er habe eigentlich keine grosse Verbindung zu E.________ und I.________ ________. Via Facebook habe er eine Anzeige gemacht. Da habe er geschrieben, dass die Firma DV.________ Arbeiter suche. Die beiden Personen hätten ihn kontaktiert und gesagt, sie wollen in der Schweiz arbeiten (pag. 3468 Z. 135 ff.). Er wolle ja arbeiten, sich anstellen lassen bei der Firma DV.________, dort wolle er sich hocharbeiten (pag. 3469 Z. 169 f.). Abschliessend gab er zu Protokoll, er wolle nur sagen, dass wenn man keine Beweise gegen ihn finde, wiederum, weil es schon mal der Fall gewesen sei, werde er eine ziemlich grosse Summe Entschädigung beantragen (pag. 3470 Z. 215 ff.).

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 2. April 2019 (pag. 391 ff.) beteuerte der Beschuldigte mehrmals seine Unschuld (pag. 392 Z. 4 ff., pag. 392 Z. 20 ff.). Er habe keine Absicht, die Schweiz zu verlassen. Er komme seit sechs Jahren in die Schweiz, hier bleibe er jeweils ungefähr drei Monate. So lange wie es ihm erlaubt sei, nach drei Monaten müssten sie über die Grenze gehen. Manchmal gehe er nur über die Grenze und kehre nach 500 Metern wieder in die Schweiz zurück damit sein Aufenthalt in der Schweiz rechtsgültig sei (pag. 393 Z. 21 ff.). Er sei völlig fremd von all diesen Taten, er habe seine Familie in Zürich, bei der er sich anstellen lassen wolle und er werde lange Zeit in der Schweiz bleiben (pag. 393 Z. 30 ff.).

Dem Schreiben des Beschuldigten vom 8. April 2019 (pag. 4130) an die Staatsanwältin, welche die Einvernahme anlässlich seiner Hafteröffnung vorgenommen hatte, sind folgende Auszüge zu entnehmen: «Ich wünsche so schnell wie möglich ein Treffen mit Ihnen und mit meinem Pflichtanwalt.» […] Und: «Es ist möglich, zu einer einvernehmlichen Vereinbarung zu kommen.»

Anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2019 (pag. 3484 ff.) lautete die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob er bei der Einvernahme vom 30. März 2019 die Wahrheit gesagt habe: «Das glaube ich nicht.», Ergänzungen oder andere Angaben wollte er aber keine machen (pag. 3485 f. Z. 35 ff.). Als er etwas später gefragt wurde, inwiefern er nicht die Wahrheit gesagt habe, erwiderte er: «Ich habe damals die Wahrheit gesagt.» (pag. 3486 Z. 59 ff.). Weiter gab er auf die entsprechende Frage zu Protokoll, er komme ca. drei Mal pro Jahr in die Schweiz und bleibe dann so für zwei bis drei Tage oder ein, zwei Wochen, einen Monat. Es komme darauf an (pag. 3486 Z. 55 ff.). Im Zusammenhang mit der fehlenden SIM-Karte im Handy führte er beim Verlesen des Protokolls aus, er sei der Meinung in seinem Handy sei eine SIM-Karte eingesetzt gewesen. «Die SIM ist bei der Polizei. Punkt.» (pag. 3486 Z. 78 ff.). Er gab auch an, er habe den Citroën Jumper ab und zu gebraucht, maximal acht Mal. Danach sagte er, er sei in der Schweiz vielleicht zwei bis drei Mal gefahren. Maximal vier Mal (pag. 3486 f. Z. 87 ff., Z. 116). Gefragt nach dem Zweck seines Aufenthalts in der Schweiz führte er aus, er kaufe Autos und Gegenstände und transportiere diese nach Rumänien. Ausserdem habe er seine Familie besucht. Er arbeite nicht in der Schweiz. Er habe nie für DC.________ bzw. für die Firma DV.________ gearbeitet. Da er nicht gearbeitete habe, habe er auch keine Arbeitsbewilligung gebraucht (pag. 3488 Z. 141 ff.). Er beschrieb sodann ausführlich seinen Tag vor der Anhaltung und gab auch an, er habe sich auf einem Papier aufgeschrieben, was er gemacht habe. Als er dabei auch erzählen wollte, was er beim Einkaufen alles eingekauft habe, wurde er angewiesen, sich auf das Wesentliche zu beschränken (pag. 3488 Z. 166 ff.). Im Weiteren gab er auch an, dass er – als er mit CY.________ am 30. März 2019 unterwegs gewesen sei – einen Anruf von I.________ ________ bekommen habe, welcher gesagt habe, das Auto habe keine Batterie mehr. Er habe ihn gefragt, ob er ihm helfen könnte, das Auto wieder zu starten oder abzutransportieren. Er habe ihm vorgeschlagen, ihm die Nummer eines Abschleppdienstes zu geben. Da I.________ ________ darauf beharrt habe, seien sie dorthin gefahren. «Dort haben wir dann den Jumper überbrückt. Das ging etwa nur 20 Sekunden. Ich und CY.________ fuhren dann mit dem Lexus in Richtung DQ.________ (Strasse) zurück.» Später seien sie Richtung St. Gallen gefahren. Hinter ihnen sei I.________ ________ mit E.________ gefahren. CY.________ sei nach einem Stopp an einer Tankstelle in der Nähe von St. Gallen Richtung Rumänien losgefahren. Als er zum Auto von I.________ ________ und E.________ gegangen sei, habe I.________ ________ verlangt, dass er [der Beschuldigte] fahre, weil er müde gewesen sei (pag. 3489 f. Z. 222 ff.). Auf Vorhalt eines Fotos, gab er an, aus dem Dossier zu wissen, dass diese Person J.________ heisse (pag. 3490 Z. 285 ff.). Auch E.________ konnte er benennen (pag. 3491 Z. 295 f.), gab aber an, beide nicht zu kennen (pag. 3491 Z. 306). I.________ ________ kenne er aus Italien, er kenne ihn nur so. Er habe die letzten zwei Jahre keinen Kontakt zu ihm gehabt. Ab Februar 2019 habe er ihn wieder gesehen. Er habe ihn vielleicht nicht einmal monatlich gesehen. Er habe mit ihm keinen Kontakt und habe auch nicht mit ihm zusammen gewohnt. Sogleich gab er aber an, mehrere Male mit ihm Auto gefahren zu sein (pag. 3492 Z. 343 ff.). Auch CZ.________ erkannte er. Über ihn habe er aber nichts zu sagen. Er kenne ihn nur, wie er den Polizisten kenne. Gar nicht. Dieser habe nicht an der DE.________ (Strasse) in Bern gewohnt. Sodann bejahte er aber, mehrfach mit CZ.________ mit dem Auto unterwegs gewesen zu sein (pag. 3493 Z. 336 ff.). Niemand habe die Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern organisiert. I.________ ________ habe dort am Anfang zwei Wochen gewohnt. Er habe nichts Anderes gehabt und kein Geld. Er habe gefragt, ob er ihm helfen könne mit einer Unterkunft. Weil er [der Beschuldigte] zu dieser Zeit Holz gefällt habe an der DE.________ (Strasse), habe er ihm gesagt, dass er auch dort schlafen könne bis er eine Alternative habe. Die Leute hätten nie Miete bezahlen müssen, sie hätten ja kein Geld für ein Hotel gehabt. Sie hätten ihn gebeten, sie dort schlafen zu lassen (pag. 3494 Z. 448 ff.). Auf den Vorhalt, gemäss den Aussagen von I.________ ________ und J.________ hätten die Bewohner Miete bezahlen müssen, lautete die Antwort des Beschuldigten: «Ich habe im Dossier nachgelesen, dass einer 800, einer 1150 und einer 1500 an Miete bezahlen musste. Sie sollen sich mal einigen wie viel sie bezahlen mussten» (pag. 3494 Z. 470 ff.). Im Weiteren gab er an, im Raum E der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern ab dem 25. März 2019 übernachtet zu haben bzw. bezeichnete dieses Zimmer als das seinige (pag. 3495 Z. 525 ff., pag. 3496 Z.538 f.) Im späteren Verlauf der Einvernahme bestritt er jegliche Beteiligung an Einbruchdiebstählen (pag. 3503 ff.).

Die Einvernahme vom 16. Juli 2019 (pag. 3656 ff.) wurde in den vorinstanzlichen Erwägungen ausführlich wie folgt zusammengefasst (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5344 f.):

Am 16.7.2019 sagte er in der delegierten, parteiöffentlichen Befragung gegenüber der Polizei aus, I.________ und E.________ hätten ihm keine Miete bezahlt (pag. 3658). Auf die Frage, wie er sich seinen Lebensunterhalt in der Schweiz finanzierte, sagte er aus, er sei immer mit Geld von Rumänien in die Schweiz gefahren. Während seines Aufenthalts habe er verschiedene Gegenstände und Autos gekauft, um diese dann nach Rumänien zu bringen. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Rumänien finanziert habe, sagte er aus, er habe ein paar Frauen, die sehr viel Geld hätten. Diese hätten nichts dagegen, wenn er z.B. Euro 100'000.00 benötige. Er habe von diesen Frauen Geld erhalten, um dieses frei zu investieren. Er sei aber nicht bereit, einen Namen bekannt zu geben, denn es handle sich um eine Person mit einer höheren Stellung in der Gesellschaft (pag. 3660).

Ergänzend ist die folgende Aussage des Beschuldigten festzuhalten: «Mein Taschengeld, als ich in die Schweiz kam, war zwischen 5'000 und 10'000 Franken. Als ich teurere Autos kaufen wollte, wie zum Beispiel einen Lamborghini, das wollte ich auch kaufen, hat die Überweisung über die Bank stattgefunden.» (pag. 3661 Z. 208 ff.). Nach Ansicht der Kammer bedarf es zusätzlich auch der Erwähnung des Einvernahmeabschnitts, als der Beschuldigte nach dem Grund für die Überweisung von DC.________ an ihn in der Höhe von CHF 2'884.00 am 9. Januar 2019 gefragt wurde. Der Beschuldigte gab hierzu zunächst folgende Antwort: «Ich habe ein Auto benutzt, einen BMW und ich habe Geld im Handschuhfach vergessen. Eigentlich habe ich ein Gepäck im Auto vergessen. Wie soll ich sagen…» (pag. 3633 Z. 307 ff.). Dann will er mit einem Mal die Frage nicht verstanden haben und gab bekannt, er werde keine weiteren Fragen mehr beantworten. Für ihn sei die Einvernahme hier zu Ende gekommen (pag. 3663 Z. 312 f.). In der Folge wurde ihm erklärt, dass er keine Aussagen mehr machen müsse. Nachdem er nochmals sagte, er werde keine Aussagen mehr machen, wollte er den Rapport der Polizei sehen und sich mit seiner Anwältin besprechen. Die Verhandlung wurde dann zwecks Besprechung mit der Anwältin unterbrochen. Danach sagte er, die Einvernahme könne fortgesetzt werden (pag. 3663 f. Z. 315 ff.).

Auf Vorhalt, dass er beschuldigt werde, in der Schweiz Einbrüche und weitere Delikte begangen zu haben, antwortete A.________, ja, er «habe tatsächlich begangen». Auf die nachfolgende Frage, wann er welches Delikt begangen habe, antwortete er, er wisse es nicht, er könne sich nicht daran erinnern. Auf die Frage, wie viele Einbrüche er begangen habe, gab er an, er wisse nicht, ob man diese als «Einbruchdiebstähle» bezeichnen könne. Er erinnere sich nicht (pag. 3665). Auf den Vorhalt, gestützt auf die Ermittlungen liege nahe, dass er bereits vor dem 1.2.2019 in der Schweiz deliktisch tätig gewesen sei, antwortete A.________, das sei möglich. «Beweisen sie es mir. Es sind so viele Anschuldigungen, dass ich selber nicht mehr weiss was ich alles gemacht habe». Auf die Frage, ob er sich zu Einbrüchen, begangen vor dem 1.2.2019, äussern wolle, antwortete er mit ja. Als er dann aufgefordert wurde, sich zu äussern, forderte er die Polizei auf, ihm Fragen zu stellen. Auf den darauffolgenden Vorhalt, gestützt auf die Ermittlungen dürfte er die Person gewesen sein, die gestohlene Gegenstände ausser Landes habe bringen lassen, erklärte A.________, «Sie sind nahe dran» (pag. 3668). Auf die Aufforderung, er solle erzählen, wie nahe dran die Polizei sei, antwortete er, «Sie sind weiter als sie sich vorstellen können». Schliesslich erklärte er, er wolle nichts weiter sagen, denn er habe sich bereits dazu geäussert. Dann bestritt er, eine übergeordnete Rolle innegehabt zu haben (pag. 3669).

Auf die Frage, ob er dem Protokoll noch etwas anzufügen habe, antwortete A.________ mit, ja, er müsse zuerst Wasser trinken, und danach werde er noch etwas sagen. Es werde eine lange Rede. Nach einer kurzen Pause erklärte A.________ dann aber, er habe nichts mehr anzufügen (pag. 3670). Nachdem er sich mit seiner Verteidigerin hatte besprechen können, erklärte er, er wolle den Schaden wieder gut machen. Er wolle den Schaden zu 100% wieder gut machen, «alles was gestohlen wurde, den Schaden der verursacht wurde, absolut alles» möchte er zurückgeben.

Auch diese Unterbrechung geschah auf den Wunsch des Beschuldigten und die Erklärung, er wolle den Schaden wieder gut machen, folgte erst nach dem er nach drei Minuten Schweigen zum Sprechen aufgefordert wurde (pag. 3671 Z 687 ff.). Auf die anschliessende Frage, ob er alle diese Straftaten begangen habe, antwortete er, das sei schwierig zu sagen, ob er diese begangen habe oder nicht. Nach einer längeren Denkpause gab er weiter zu Protokoll: «Sie sind in meinen Besitz gekommen und ich habe sie alle… was soll ich noch sagen. Aber sie haben alle gelogen. J.________, I.________, CZ.________. Keiner von diesen hat genau erzählt, wie die Sache war. Was soll ich sagen, alles was gestohlen wurde, ich weiss wo es sich befindet und ich kann es zurückgeben. […] Gewisse Personen haben alles organisiert, es sind Türken, Pakistaner, Syrer. Personen, die Restaurants besitzen. […] Alle Diebstähle von dieser Liste… meine Familie hat gewusst, dass ich Autos und verschiedene Gegenstände kaufe und diese nach Rumänien bringe. Aber sie wussten, dass diese Sachen gekauft wurden. Ich habe ihnen das so erzählt. Sie haben es nie hinterfragt. Sie habe das, was ich gesagt habe nie hinterfragt, weil sie mir vertraut haben. Das stimmt, ich habe auch viele Gegenstände legalerweise gekauft. Aber ich bin auch im Besitz von diesem gestohlenen Gut gekommen. Ich wusste, dass dieses gestohlen ist. Ich möchte meine Verantwortung nicht verharmlosen. […] Ich kann den Geschädigten auch weitere Schätze ersetzen, also zusätzlich zu dem, was gestohlen wurde. Ich brauchte kein Geld und ich habe das nicht für Geld gemacht.» (pag. 3671 f. Z. 719 ff.). Nach einer kurzen Pause erzählte der Beschuldigte weiter: «Auf meinem Handy sind diese Personen unter fiktiven Namen gespeichert. Es ist schwierig, dass Sie das selber herausfinden können. Ich muss Ihnen dabei helfen. Wir haben eine Code-Sprache verwendet. Damit andere Leute nicht herausfinden konnten, was wir meinten. Ein Teil des Deliktsgutes wurde dann in andere Geschäfte gebracht und weiterverkauft. Geschäfte und Läden die im Besitz dieses Türken sind. Diese Deliktsgüter wurden danach in diesen Geschäften als ‹neu› verkauft.» (pag. 3672 Z. 764 ff.).

Die Vorinstanz hielt sodann weiter fest (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5345):

Auf der Liste, die man ihm gezeigt habe, gebe es ein paar Diebstähle, die er begangen habe. Auf Vorhalt der Liste sagte er aus, er sei an etwa vier Fällen beteiligt gewesen, wobei nichts gestohlen, jedoch Sachschaden verursacht worden sei.

Korrigierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht aussagte, er sei etwa an vier Fällen beteiligt gewesen. Vielmehr sagte er, wie anlässlich der Berufungsverhandlung auch seitens der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt wurde, auf der vorgezeigten Liste der Diebstähle gebe es ein paar Diebstähle, die er begangen habe. Weitere seien in Uster, Zürich und Baden begangen worden (pag. 3672 f. Z. 783 ff.). Als die Deliktsliste erneut vorgelegt wurde, zeigte bzw. markierte er die Deliktsorte BB.________ (Ort) und AY.________ (vgl. E. III.16.6.16 unten) sowie R.________ (Ort) (vgl. E. III.16.6.5 unten; pag. 3673 Z. 788 ff.).

Die Vorinstanz fasste die nachfolgende Aussage des Beschuldigten wie folgt zusammen:

Alles, was gestohlen worden sei, habe er auf die Seite gelegt. Er habe das gesamte Deliktsgut aus den Vorfällen von Dezember bis am 30.3.2019 (bei sich), J.________, I.________ und auch CZ.________ hätten ihren Anteil am Deliktsgut erhalten.

Da diese Aussage für die Kammer jedoch als zentral gilt, wird diese vollständig wiedergegeben: «Alles, was gestohlen wurde, Gold und ähnliches, habe ich auf die Seite gelegt. Und ich habe das gesamte Deliktsgut von Dezember bis 30.03.2019. J.________ hat seinen Anteil Geld, für das was er gestohlen hat, bekommen. Auch wenn er verhaftet wurde. Für das was er gestohlen hat Gold und Schmuck. Ich habe Geld seiner Freundin überwiesen, weil sie Geld brauchte. Er hat sein ganzes Geld bekommen, für was er gestohlen hat. Auch I.________ ________ hat sein Geld für das was er gestohlen hat bekommen. Ich habe das Geld seiner Freundin überwiesen. Auch CZ.________ hat sein Geld für das was er gestohlen hat erhalten. Ich hatte legales Geld, ich habe nichts verkauft um diesen Schmuck und Gold kaufen zu können. […] Der Grund warum ich mich entschieden habe, diese zu kaufen ist, dass J.________ Schmuck gebracht hat worauf es das Geburtsdatum und das Todesdatum eines Kindes eingraviert war. Und es tat mir leid weil ich dachte, dass dieser Gegenstand eine Erinnerung war für die Eltern.» (pag. 3673 Z. 816 ff.).

Er sei an keinem Einbruch in ein Haus beteiligt gewesen, und er sei auch nicht anwesend gewesen. Er habe einfach alles gekauft und die Absicht gehabt, es eines Tages wieder zurückzugeben (pag. 3673). Er habe zwar gewusst, was I.________, J.________, E.________ und auch CZ.________ getan hätten, doch habe er sie nicht davon abhalten können. Wenn er sich beteiligt habe, dann vor allem deshalb, weil er versucht habe, sie vom Stehlen abzuhalten. Immer, wenn er dabei gewesen sei, sei nichts gestohlen, sondern nur Schaden verursacht worden. Er habe mit J.________, CZ.________ und auch mit I.________ und E.________ Straftaten begangen. Auf die Frage, wo sich die gestohlenen Gegenstände befänden, antwortete A.________, diese seien alle bei ihm in einem Haus. Das Haus befinde sich in Rumänen. Er habe die Delikte nur unter Drogeneinfluss begangen. Bevor er losgefahren sei, um ein Delikt zu begehen, habe er jeweils ein Gramm Kokain konsumiert (pag. 3674 f.).

Der Beschuldigte richtete nach dieser Einvernahme mehrere Schreiben an den leitenden Staatsanwalt (pag. 4161 ff.). Mit den Schreiben vom 17. und vom 24. Juli 2019 nahm er insbesondere seine anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2019 getätigten Aussagen wieder zurück. So schrieb er am 17. Juli 2019: «Betreffend Rückgabe des Diebesgutes, muss ich mich entschuldigen, aber es ist nicht möglich irgendetwas zurückzugeben, von dem was ich in meiner Befragung von gestern, 16.07.2019 gesagt habe. Ich habe gelogen. Ich habe nie etwas von den Herren J.________ und I.________ gekauft. Ich entschuldige mich für diese Situation, die entstanden ist. Ich bitte um Vergebung bei allen.» (pag. 4161). Dem Brief vom 24. Juli 2019 ist zu entnehmen: «Ich habe die Verbrechen im März, April etc. des Jahres 2018 nicht begangen, so wie ich es in meiner Befragung vom 16.07.2019 ausgesagt habe. Ich war in Rumänien und auch in London, dies zwischen Januar und Mai 2018. Ich wusste nicht was aussagen, deshalb habe ich diese Sachen nach den Seiten 15/16 gesagt. Ich habe gelogen. Es tut mir leid, aber der Schreck und die Angst, der Druck und viele andere Faktoren habe mich dazu gebracht, diese Sachen zu sagen. Es ist unnötig zu suchen, zu ermitteln. Ich habe die ‹Polizeikaserne› nicht beschädigt, wie ich ausgesagt habe. Ich beschuldige niemanden, aber ich [bin] auch nicht bereit die Verantwortung zu übernehmen für Sachen, die mich nicht betreffen. Ich werde exakt für das bezahlen, was ich getan habe. Ich habe nie ‹die Leute› an verschiedene Orte gebracht um Straftaten zu begehen. Ich bin nie in Häuser gegangen um zu stehlen. Für mich ist das Haus jeder Person heilig. Ich bin menschlich und ich bin nicht perfekt, aber ich kann Ihnen auch sagen, dass ich nicht all diese Straftaten begangen habe. Ich habe nie von einem Franken profitiert von der Miete der Zimmer an der DE.________ (Strasse). I.________ hat nie 1150 Franken für das Zimmer bezahlt. Letztes Mal hat er 800 Franken in der Küche hinterlassen für die Miete. Er sagte dazu, dass er den Rest von CHF 300.00 für den Moment nicht habe.» Im Weiteren verlangte er eine Konfrontationseinvernahme mit J.________ (pag. 4166; Hervorhebungen durch die Kammer).

Mittels Schreiben vom 6. August 2019, bat er nicht nur um eine Konfrontation mit J.________, sondern auch mit DC.________ und I.________ ________. Zusätzlich gab er gleich noch an, dass er ca. sechs bis acht Stunden für jeden benötigen werde und in welcher Reihenfolge die Konfrontationen stattfinden sollen (pag. 4174).

Am 5. September 2019 wurde der Beschuldigte von der Kriminalpolizei des Kantons Freiburg befragt (pag. 3686 ff.). Dabei bestritt er wiederum seine Beteiligung an den Einbruchdiebstählen (pag. 3692 Z. 104 f.) und erklärte auch gegenüber diesen Polizisten, sie befänden sich auf dem total falschen Weg (pag. 3692 Z. 111 ff). Bezüglich der vorgenannten Panne des Citroën Jumper am 30. März 2019 gab er überdies abweichend zu seiner Angabe am 23. Mai 2019 an, er habe das Schleppseil angehängt und den Citroën Jumper abgeschleppt, dadurch sei er wieder gelaufen (pag. 3697 Z. 258 ff.). Zuletzt gab er noch an – auf entsprechende Frage und widersprüchlich zu seinen vorherigen Aussagen –, seit dem 21. März 2019 in der Schweiz zu sein (pag. 3704 Z 468).

Bei der Konfrontationseinvernahme zwischen J.________ und dem Beschuldigten vom 24. September 2019 (pag. 3866 ff) gab der Beschuldigte gleich zu Beginn bekannt: «Ich werde keine Fragen beantworten. Ich werde nur Fragen stellen.» (pag. 3707 Z. 24). Die Vorinstanz hielt zu dieser Einvernahme zutreffend fest (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5346):

Anlässlich der parteiöffentlichen Konfrontationseinvernahme zwischen J.________ und A.________ vom 24.9.2019 erklärte A.________ als beschuldigte Person gegenüber der Staatsanwaltschaft, er könne seine letzte Aussage (d.h. diejenigen vom 23.5.2019) nicht bestätigen (pag. 3708).

Überdies gab der Beschuldigte erneut an, J.________ nicht zu kennen. Er habe ihn persönlich noch nie gesehen (pag. 3708 Z. 69 ff.). Auch bestritt er wiederum alle Vorwürfe (vgl. u.a. pag. 3710 Z. 123 f.) und stellte die Aussagen von J.________ in Abrede (vgl. u.a. pag. 3712 Z. 222 f., pag. 3713 Z. 236 ff. und Z. 259 ff.). Dieser beschuldige ihn, weil er [der Beschuldigte] eine längere Beziehung zu seiner aktuellen Freundin gehabt habe (pag. 3710 Z. 125 f.).

Am 10. November 2019 schrieb der Beschuldigte wiederum an den verfahrensleitenden Staatsanwalt (pag. 4191). Er schrieb: «Jetzt möchte ich mit Ihnen über ein Problem sprechen, welches mir sehr am Herzen liegt: in diesen Monaten, habe ich ungefähr 31 Briefe nach Rumänien an die folgende Adresse geschickt: DD.________, DW.________ (Strasse), Bl. R22 AP.90 ET.9. Viele dieser Briefe sind nie am Ziel angekommen.»

Bezüglich der Einvernahme vom 28. November 2019 (pag. 3724 ff.) ist den vor­instanzlichen Erwägungen zu entnehmen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5346):

In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 28.11.2019 bestritt er den Inhalt der eingeholten ausländischen Strafregisterauszüge (pag. 3726 ff.). In der gleichen Einvernahme behauptete er, er habe J.________ das erste Mal bei der Konfrontationseinvernahme am 24.9.2019 gesehen (pag. 3732).

Zudem verweigerte er – konfrontiert mit seiner Aussage vom 16. Juli 2019, «Ja, ich habe von J.________ den Schmuck gekauft.» (pag. 3674 Z. 882) – die Aussage (pag. 3732 Z. 312 ff.), während er ansonsten grundsätzlich Aussagen machte oder angab, jeder dürfe sagen, was er wolle (vgl. bspw. 3732 Z. 284).

Aus dem Schreiben des Beschuldigten vom 29. November 2019 (pag. 4194) wiederum an den verfahrensleitenden Staatsanwalt fällt insbesondere folgender Satz auf: «Weiter habe ich die Absicht am Tag meiner Verhandlung, eine Summe von CHF 100'000.00 einzuzahlen, als Entschädigung für den Schaden.». Auch bat er darum, für ihn ebenfalls das abgekürzte Verfahren zu akzeptieren. Er sei sich sicher, so seinen Fehlern etwas Abhilfe verschaffen zu können, indem er bei der Verhandlung einen Teil der Deliktssumme einbezahlen werde.

Zur Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (pag. 3743 ff.) hielt die Vor­instanz zutreffend fest (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5346):

In der Schlusseinvernahme vom 19.12.2019 bestritt A.________ als beschuldigte Person gegenüber der Staatsanwaltschaft seine Beteiligung an Einbrüchen (pag. 3750 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage, dass sämtliches Deliktsgut in seinen Besitz gekommen sei und er absolut alles zurückgeben möchte, sagte er aus, er habe gelogen (pag. 3752).

Auf die Frage, warum er gelogen habe, sagte der Beschuldigte zudem: «Ich antworte nicht darauf.» (pag. 3752 Z. 336 f.). Zuvor gab er auf die Frage, ob er im Jahre 2019 diverse Diebstähle in der Schweiz begangen habe zur Antwort: «Ich antworte nicht, man soll mit den Fragen beginnen.» (pag. 3750 Z. 261 f.).

Wie der Aktennotiz vom 19. Dezember 2019 (pag. 3760) zu entnehmen ist, erklärte der Beschuldigte nach der Rückübersetzung des Protokolls und einer Besprechung mit seiner Verteidigerin dem Staatsanwalt, er wolle ein Geständnis ablegen. Auf Rückfrage des Staatsanwaltes gab er an, dass es beim Geständnis um 16 Delikte / Einbrüche gehe. Am 7. Januar 2020 (pag. 4620) beantragte Rechtsanwältin B.________ beim zuständigen Staatsanwalt für den Beschuldigten die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO. Zur Begründung führte sie an, der Beschuldigte habe am 19. Dezember 2019 ein Geständnis in Aussicht gestellt. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines abgekürzten Verfahrens seien somit erfüllt. Mit Verfügung vom 13. November 2020 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft die Abweisung dieses Gesuches, da vom Beschuldigten nach wie vor kein Geständnis vorliege (pag. 4621).

So ist den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Einvernahme vom 10. Februar 2020 ab 13:30 Uhr (pag. 3761 ff.) zutreffend zu entnehmen ( S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5346):

Nach Rückübersetzung des Protokolls vom 19.12.2019 erklärte A.________ dem Staatsanwalt, er wolle ein Geständnis ablegen, es gehe um 16 Delikte/Einbrüche (pag. 3760). Gestützt darauf wurde ein neuer Einvernahmetermin auf den 10.2.2020 angesetzt. In dieser parteiöffentlichen Einvernahme antwortete A.________ als beschuldigte Person gegenüber der Staatsanwaltschaft auf die Frage, welche 16 Delikte er begangen habe, er habe nicht gesagt, dass er diese begangen habe. Er habe lediglich gesagt, dass er von I.________ beschuldigt werde, diese 16-17 Diebstähle begangen zu haben (pag. 3763).

Gleichentags fand um 15:00 Uhr die Konfrontationseinvernahme zwischen I.________ ________ und dem Beschuldigten (pag. 3767 ff.) statt. Anlässlich dieser Einvernahme stellte der Staatsanwalt dem Beschuldigten keine Fragen. Als diesem dann das Fragerecht gegeben wurde und er zwei Fragen an I.________ ________ stellte, folgte gemäss Verbal im Protokoll eine längere Pause, während welcher der Beschuldigte seine mitgebrachten Unterlagen studierte. Sodann richtete sich der Beschuldigte an den Staatsanwalt und teilte diesem mit, wenn er ein bisschen früher informiert worden wäre über diese Einvernahme, hätte er sich besser vorbereitet. Auf diese Aussage liess die Verteidigung von I.________ ________ verlauten, der Beschuldigte habe zuvor im Plenum kundgegeben, er habe 30 Fragen (pag. 3773 Z. 209 ff.).

Mit seinem Schreiben vom 19. August 2020 (pag. 4228) richtete der Beschuldigte dem verfahrensleitenden Staatsanwalt aus: «Bitte, laden Sie mich nicht mehr vor, um weitere Aussagen zu machen. Ich werde keine Fragen mehr beantworten».

Dem Verbal vom 8. Januar 2021 (pag. 4774) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte um ein Telefongespräch mit Angehörigen gebeten habe. Zur Begründung habe er angeführt, (s)ein Kind sei schwer krank. Im Beisein einer Dolmetscherin habe er telefonieren können. Die Dolmetscherin habe im Anschluss rapportiert, im Telefongespräch sei es mit keinem Wort um ein krankes Kind gegangen.

Der erstinstanzlichen Urteilsbegründung ist sodann eine zutreffende Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung am 17. Mai 2021 (pag. 5139 ff.) zu entnehmen (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5347):

Als A.________ in der Hauptverhandlung am 17.5.2021 der Bericht des Gefängnisdienstes der Heilsarmee vom 10.5.2021 vorgehalten wurde, der auf die Bitte von A.________ erstellt worden war, gab er an, er habe nicht gewusst, dass der Gefängnisdienst der Heilsarmee über ihn einen Bericht schreiben werde. Er habe nicht danach gefragt, er habe nicht gewusst, dass ein Bericht eingereicht werde (pag. 5139 f.). Zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erklärte er, er bestreite nach wie vor alles. Er sei nicht die Person, über die J.________ und I.________ gesprochen hätten. Er sei sicher, dass sie lügen würden. Er habe diese Taten nicht begangen. Er habe in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) E.________, I.________ und zwei weitere Personen gesehen, deren Namen er nicht kenne (pag. 5142).

Vor der Berufungsinstanz äusserte der Beschuldigte am 1. September 2022 (pag. 5205 ff.) zur Sache im Wesentlichen, er könne sich nicht erinnern, wo er im Februar 2019 bis und mit März 2019 gewohnt habe (pag. 5205 Z. 43 ff.). Vielleicht sei er ein paar Tage in der Schweiz gewesen, ansonsten in Rumänien. In der Schweiz habe er bei einer Frau gewohnt und dann fünf Tage mit CY.________ an der DE.________ (Strasse) in Bern. Er habe in Bern gewohnt, weil er mit CY.________ alleine habe wohnen wollen. Während diesen fünf Tagen seien auch I.________ ________ und E.________ in der Villa an der DE.________ (Strasse) anwesend gewesen. Diese hätten dort gewohnt. Er wisse nicht, was diese den ganzen Tag gemacht hätten, weil er sie nicht gesehen habe. Ob in dieser Zeit etwas in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern renoviert worden sei, wisse er nicht. Er habe den Citroën Jumper während diesen fünf Tagen gebraucht, um ein paar Mal von Zürich nach Bern zu fahren. Angesprochen darauf, warum er sich an ein Steuer eines Autos setzte, wenn er wisse, dass er nicht fahren dürfe, verweigerte er zweimal in der Folge die Aussage (pag. 5206 Z. ff., pag. 5207 Z. 1 ff.). In der Folge bestritt er jegliche Beteiligung an den vorgeworfenen Delikten (pag. 5207 Z. 5 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen am 16. Juli 2019 und die Frage, warum er das gesagt habe, gab er an, er habe gedacht, wenn er die Version zugebe, werde alles einfacher für ihn laufen (pag. 5207 Z. 17 ff. und Z. 38 ff.). Es sei nicht wahr, was er gesagt habe (pag. 5208 Z. 1 ff.). Er wisse nicht, wer die Wohnung an der DE.________ (Strasse) bezahlt habe. Er habe es so verstanden, dass diese von I.________ ________, J.________ und E.________ bezahlt worden sei. Von ihm sicher nicht. Er habe gratis dort gewohnt (pag. 5210 Z. 4 ff.). E.________ habe er das erste Mal in der Schweiz gesehen (pag. 5210 Z. 11 f.).

Würdigung

Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5347 ff.):

A.________ ist als Aussageperson nicht fassbar. Seine Aussagen sind weder konstant, noch logisch nachvollziehbar, sondern voller Widersprüche und geradezu konfus. In den Belastungen durch J.________ sah er eine Retourkutsche dafür, dass er, A.________, angeblich eine längere Beziehung zur aktuellen Freundin von J.________ gehabt habe (pag. 3510). Eine solche Aussage von A.________ würde aber nur dann Sinn machen, wenn er J.________ die Freundin «ausgespannt» hätte, was aber offenbar nicht der Fall war. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zur Aussage von A.________, er habe J.________ erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme kennen gelernt (pag. 3732). Diese Aussage widerspricht wiederum seiner früheren Aussage, wonach J.________ bei ihm in der Wohnung in Bern gewohnt habe (pag. 3509).

Während den Einvernahmen verhielt sich A.________ teilweise unangebracht. So musste er anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit J.________ mehrmals ermahnt werden, nur Fragen zur Sache zu stellen, Zwischenbemerkungen zu unterlassen und nicht aufzustehen (pag. 3871, pag. 3878, pag. 3880). In der Konfrontationseinvernahme mit I.________ erkundigte sich A.________ bei seiner Verteidigerin, ob sie keine besseren Fragen zu stellen habe (pag. 3773).

Im Laufe der Befragungen brachte A.________ mehrfach vor, er werde während der Verhandlung Unterlagen einreichen, die seine Aussagen stützten (pag. 3660, pag. 3733, pag. 3735). Dennoch legte er diese Dokumente nicht vor, oder dann waren sie nichtssagend, wie z.B. die vor der Hauptverhandlung eingereichte Versicherungspolice (pag. 5061 ff.). Das Aussageverhalten von A.________ ist aber nicht nur im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Straftaten auffällig, sondern z.B. auch im Zusammenhang mit seinen Vorstrafen. So bestritt er frühere Verurteilungen, obschon diese aus offiziellen Strafregisterauszügen klar hervorgehen (u.a. pag. 3726 f.). Auch in diesem Zusammenhang sah er die Schuld bei andern, indem er geltend machte, seine Ex-Freundin trage die Schuld an seiner Verurteilung und er behauptete, diese habe ihn umbringen wollen. Wenn er sie angezeigt hätte, wäre er nicht verurteilt worden. Gleichzeitig behauptete er, sie sei dann wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden (pag. 3729).

In der Hauptverhandlung behauptete er nicht nur, die Heilsarmee habe von sich aus und nicht auf seinen Wunsch hin einen Bericht verfasst, obwohl im Bericht das Gegenteil steht, sondern machte im Widerspruch zu den Angaben seiner Verteidigerin geltend, der Führungsbericht des Regionalgefängnisses sei ihm nicht übersetzt worden. Auch der von A.________ behauptete Aufenthalt im Inselspital während der Haft, dies wegen Herzproblemen und wegen des Verdachts auf einen Tumor, ist in den Akten nicht dokumentiert (pag. 5139 ff.).

Die Aussagen von A.________ sind insgesamt nicht objektivierbar, schwer verständlich, widersprüchlich, verunglimpfend, nicht stringent und ohne logische Konsistenz. Er machte zudem teilweise sehr ausschweifende Aussagen, ohne jedoch inhaltlich Fassbares anzugeben. Für die Beweisführung sind die Aussagen von A.________ deshalb weitestgehend unbrauchbar.

A.________ liess während den zahlreichen Befragungen wiederholt durchblicken, er sei bei den Einbrüchen bereits ab Dezember 2018 dabei gewesen – vorgeworfen wurden ihm jedoch nur solche ab Februar 2019 –, er habe alles Deliktsgut, er könne dieses und noch mehr wiederbeschaffen. Diese Aussage untermauerte er, indem er in Aussicht stellte, er wolle nun ein Geständnis ablegen. In der darauf angesetzten Einvernahme bestritt er dann aber seine Beteiligung abermals.

Das Gericht geht davon aus, dass sich A.________ nicht mit solchen Aussagen selber massiv belastet hätte, wenn diese nicht einen erheblichen Wahrheitsgehalt gehabt hätten.

Die Aussagen von A.________ stehen insbesondere auch im Widerspruch zu einer Vielzahl von objektiven Beweismitteln und den als glaubhaft erachteten Aussagen von J.________ und I.________. A.________ wird aber nicht nur durch J.________ und I.________, sondern auch durch seine Freundin CY.________ und seinen Schwager DC.________ belastet, der behauptete, A.________ habe in den Monaten Februar und März 2019 an der DE.________ (Strasse) gewohnt. Zudem gab DC.________ an, es sei jeweils A.________ gewesen, welcher die Miete einkassiert und ihm habe zukommen lassen (pag. 3829 f.). Auch hier steht die Aussage von A.________ im Widerspruch zur Aussage von DC.________ und teilweise auch zu den Aussagen der Mitbeschuldigten.

Auf die Aussagen von A.________ kann deshalb nicht abgestellt werden, soweit er seine Beteiligung an den zur Anklage gebrachten Delikten in Abrede stellt.

Diesen Erwägungen ist zu folgen. In der oberinstanzlichen Verhandlung hat sich der vorinstanzliche Eindruck bestätigt. Der Beschuldigte fragte noch bevor er über seine Rechte und Pflichten belehrt werden konnte, ob er sich spontan äussern dürfe, worauf ihm dargelegt wurde, anlässlich der Befragung könne er sagen, was er möchte (pag. 5201 Z. 1 ff.). Gleich zu Beginn der Befragung, wünschte er, dass über alle Anschuldigungen gesprochen werde (pag. 5201 Z. 14 ff.). Als er im späteren Verlauf der Einvernahme gefragt wurde, ob er denke, dass er berechtigt gewesen sei, ein Auto in der Schweiz zu fahren, stellte er sich sodann aber auf den Standpunkt, der Vorsitzende habe gesagt, darüber werde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr gesprochen (pag. 5206 Z. 33 f.). Auf Vorhalt der Beschreibung im Vollzugsberichts vom 12. August 2022 (pag. 5184 ff.), wonach er kooperationsbereit sei und sich in der Regel an die Anweisungen des Vollzugspersonal halte, gab er an, man könne es sogar besser beschreiben. Auf die Frage, wie er es beschreiben würde, gab er an: «Eine reine Person und nicht nur eine ‹ziemlich reine Person›.» (pag. 5203 Z. 34 ff.). Wie bereits zuvor, bestritt er auch in der Berufungsverhandlung frühere Verurteilungen und bezeichnete die Eintragungen in den offiziellen Strafregisterauszügen als falsch bzw. diese als dubios (pag. 5204 Z. 8 ff., pag. 5209 Z. 22 ff.). Auch gab er wiederum an, schuld an einer Gefängnisstrafe sei seine Ex-Geliebte gewesen, die ihn im Gesicht verletzt habe bzw. versucht habe ihn zu töten (pag. 5204 Z. 30 f.). Auf die Frage, was es für ihn bedeuten würde, einige Jahre nicht mehr in die Schweiz kommen zu dürfen, war er der Meinung, die Schweiz werde ihn vermissen (pag. 5205 Z. 21 ff.). Als der Vorsitzende bekannt gab, dass dem Beschuldigten eigene Aussagen vom 16. Juli 2019 vorgehalten werden, gab er an, er wolle das nicht (pag. 5207 Z. 17 ff.). Von der Möglichkeit, zu den Vorwürfen ergänzende Äusserungen zu tätigen, machte er zwar Gebrauch, wollte dabei aber nur über I.________ ________ und J.________ sprechen (pag. 5208 Z. 8 ff.). So bezeichnete er dann auch das ihm vorgeworfene Fahren ohne Fahrausweis als niedrig entgegen denjenigen Vorwürfen, die gegenüber I.________ ________ und J.________ erhoben worden seien (pag. 5209 Z. 1 ff. und Z. 35 ff.). Bezüglich seinem Schreiben vom 24. Juli 2016 (pag. 4166 ff.) wurde er gefragt, ob er sagen könne, was er genau exakt alles getan habe, gab er an, er habe nichts gemacht. Er finde die Sache komisch. J.________ und I.________ ________, zwei in ganz Europa bekannte Kriminelle, seien in Freiheit (pag. 5209 Z. 32 ff.). Angesprochen auf sein Schreiben vom 29. November 2019 (pag. 4194) wollte er sodann den Anwesenden erklären, wie die Sachen sind (pag. 5209 Z. 39 ff.). Bis zum Schluss machte er immer wieder grossspurige Andeutungen. Wie an der Berufungsverhandlung, als er aussagte, es gebe noch einen Kampf zu führen in dieser Untersuchung. Letztlich blieben solche Aussagen aber wirr und nichtssagend (pag. 5205 Z. 12 ff.).

Bis zum Schluss konnte demnach eine grosse Forderungshaltung des Beschuldigten gegenüber den Behörden beobachtet werden. So wünschte er unter anderem eine «einvernehmliche» Vereinbarung (pag. 4130), gab an, mit welchen Personen in welcher Reihenfolge Konfrontationseinvernahmen durchzuführen seien und wie lange er dafür Zeit benötige (pag. 4174) oder sagte, welche Vorfälle seiner Meinung nach Bestandteil der Einvernahmen sein sollten (pag. 5201). In dessen Einvernahmen kam es sodann auch zu «aussergewöhnlichen» Situationen. Selten ist zu beobachten, dass sich eine Person, die der Einbruchdiebstähle beschuldigt wird, in der Art auf Einvernahmen vorbereitet bzw. dessen Führung – anstelle der Rechtsvertretung – praktisch übernimmt, wie dies anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. September 2019 geschehen ist (pag. 3706 ff.). Daraus ist aber auch zu schliessen, dass sich der Beschuldigte über die geltenden Rechtsordnungen im Klaren ist. Dafür bezeichnend ist seine Aussage, wonach es legal sei, mit bis CHF 10'000.00 die Grenze zu passieren (pag. 3476 Z. 149 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs [SR 631.052]). Es erstaunt demnach auch nicht, dass bei der Anhaltung von CY.________ in deren Fahrzeug Bargeld in der Höhe von CHF 9'350.00 sichergestellt werden konnte (pag. 592). Bei der Hafteinvernahme vom 30. März 2019 gab er auch noch aufmüpfig zu Protokoll, er werde eine ziemlich grosse Summe Entschädigung für diese Haft beantragen (pag. 3470 Z. 215 ff.).

Begonnen hat auch er die Einvernahmen am 30. März 2019 mit der gleichen – offensichtlich mit I.________ ________ und E.________ abgesprochenen – Angabe, er sei bei DC.________ probehalber angestellt (pag. 3467 Z. 85 ff.). Widersprüchlich gab er dann anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2019 an, nie für DC.________ bzw. für die Firma DV.________ gearbeitet zu haben (pag. 3488 Z. 141 ff.). Auch seine Aussagen betreffend J.________, I.________ ________, E.________ und CZ.________ sind klarerweise widerlegt. Aus ihren Aussagen sowie aus den Aussagen von DC.________ geht ohne Zweifel hervor, dass der Beschuldigte, entgegen seinen Behauptungen, sie kannte und mit ihnen gemeinsam an der DE.________ (Strasse) in Bern wohnte. Es ist offensichtlich, dass er nur deshalb bestritt, in Bern gewohnt zu haben, weil er von dort aus deliktisch tätig war. Ebenso sind seine Aussagen zum Aufenthalt in der Schweiz widersprüchlich: Entgegen seiner ursprünglichen Darstellung, sein dreimonatiges Aufenthaltsrecht teilweise umfassend auszunutzen (pag. 393 Z. 21 ff.), gab er später an, jeweils nur einzelne Tage bis zu einem Monat in der Schweiz zu verweilen (pag. 3486 Z. 55 ff.). Auch seine Ausführungen zum Vorfall mit dem Citroën Jumper am 30. März 2019 sind sonderlich und dürften nicht mit Übersetzungsproblemen zu erklären sein. Während er zu Beginn klar zu Protokoll gab, die Batterie habe überbrückt werden müssen (pag. 3489 f. Z. 222 ff.), passte er seine Aussage später denjenigen von CY.________ und I.________ ________ an (pag. 3697 Z. 258 ff.). Obwohl er selber widersprüchliches Verhalten an den Tag legte, monierte er jede Widersprüchlichkeit in den Aussagen der anderen Verfahrensbeteiligten (vgl. pag. 3494 Z. 470 ff.).

Zum Geständnis des Beschuldigten vom 16. Juli 2019 ist festzuhalten, dass es ein solches jeweils zu überprüfen gilt. Die Erklärung, die der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2019 lieferte, stimmt mit den Angaben der anderen Beteiligten sowie mit den objektiven Beweismitteln überein. So konnte beispielsweise anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. April 2019 kaum Deliktsgut festgestellt werden (vgl. E. III.16.3.3 oben). Weder J.________ noch I.________ ________ oder E.________ konnten sodann aber über den Verbleib der Deliktsgüter Auskunft geben. Bezeichnend dafür, dass der Beschuldigte deliktisch tätig war, ist sodann auch seine WhatsApp Nachricht vom 4. Februar 2019 an CY.________, wonach er nicht anhalten wolle, weil er eine Kontrolle fürchte (vgl. E. III.16.3.7 oben). Das Geständnis kam auch nicht, wie anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht (pag. 5207 Z. 35 ff.), aus einer Bedrängnis zustande. Die fragliche Einvernahme vom 16. Juli 2019 wurde gar auf seinen Wunsch unterbrochen, damit er sich mit seiner Anwältin besprechen konnte (pag. 3663 f. Z. 315 ff.). Seine Ausführungen im Schreiben vom 24. Juli 2019, wonach ihn der Schreck und die Angst, der Druck und viele andere Faktoren dazu gebracht hätten, diese Sachen zu sagen, sind sodann nicht nachvollziehbar. Er lässt auch offen, was die vielen anderen Faktoren sind (pag. 4166). Im Verfahren wurde der Beschuldigte mit seinen Aussagen vom 16. Juli 2019 konfrontiert. Es fällt auf, dass er dabei jeweils die Aussagen verweigerte. So an der Einvernahme vom 28. November 2019 (pag. 3732 Z. 312 ff.) und an der Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2019 (pag. 3752 Z. 336 f.). Es wäre am Beschuldigten, eine plausible Erklärung zu liefern, warum er die Aussagen am 16. Juli 2019 getätigt hat. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Verteidigung am 7. Januar 2020 ein abgekürztes Verfahren unter der Begründung, es liege ein Geständnis des Beschuldigten vor, beantragt wurde (pag. 4620). Hierzu äusserte sie sich sodann widersprüchlich an der Berufungsverhandlung, indem sie Gegenteiliges vorbrachte (pag. 5212). Auch, dass seitens der Staatsanwaltschaft betreffend die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten ein Missverständnis vorgelegen haben soll, erachtet die Kammer als abwegig. Die Staatsanwaltschaft hätte sich andernfalls nicht 1.5 Stunden für den Beschuldigten am 10. Februar 2020 Zeit genommen (pag. 3761).

Der Generalstaatsanwaltschaft ist schliesslich zuzustimmen, wenn sie vorbringt, die Schilderungen des Beschuldigten würden wie Märchen klingen. Seiner Darstellung, er kaufe in der Schweiz Gegenstände, um diese in Rumänien zu verkaufen, ist alleine aufgrund der unterschiedlichen Kaufkraft dieser Länder kein Glauben zu schenken. Auch in der Aussage, dass verschiedene reiche Frauen ihm Geld für Investitionen gegeben hätten, ist sodann eine (von vielen) Schutzbehauptung zu erblicken. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass seine Geldquellen deliktischer Herkunft sind. Darauf weist auch seine Antwort anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hin, als er auf den Vorhalt, warum er DD.________ Briefe nach Rumänien sende, ausführte: «Die Briefe wurden nicht an DD.________ adressiert, sondern nur an ihre Adresse zugestellt.» (pag. 5203 Z. 20 ff.). Gleichermassen verdächtig machte er sich, als er, entgegen seinen Angaben, in einem Telefongespräch sein angeblich schwer krankes Kind nicht erwähnte (pag. 4774).

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann, soweit er die Vorwürfe bestreitet, ist zutreffend. Seine Aussagen sind aber insofern zu verwerten, als er offensichtlich mehrfach gelogen sowie widersprüchliche Aussagen gemacht hat.

16.5 Beweisergebnis

Aufgrund des Ausgeführten ist erstellt, dass keiner der Beteiligten mit anderer als deliktischer Absicht in die Schweiz gekommen ist. Ihre Verknüpfung wird insbesondere durch den zeitlichen Ablauf der Aus- bzw. Einreise von CZ.________ und E.________ ersichtlich sowie aus dem Umstand, dass J.________ mit dem Bus ausreiste, während CZ.________ mit dem roten Mazda – dem Einreisefahrzeug von J.________ und I.________ ________ – ausreiste. Dass alle zusammen an der DE.________ (Strasse) in Bern gewohnt haben, ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben von I.________ ________, J.________, E.________ und DC.________ erstellt. Die glaubhaften Aussagen von DC.________ sind sodann insbesondere dahingehend von Wichtigkeit, als er bestätigte, der Beschuldigte sei ab Februar 2019 jeden Tag an der DE.________ (Strasse) gewesen. Gleiches geht auch aus der Nachricht des Beschuldigten an CY.________ hervor, in welcher er ihr die Adresse in Bern weiterleitete. Zudem gab DC.________ an, der Beschuldigte habe ihm die Miete gegeben, was mit den Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten übereinstimmt. Der Beschuldigte war derjenige, der über die örtlichen Kenntnisse und Beziehungen verfügte und deshalb die Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern sowie den Citroën Jumper organisieren bzw. den anderen zur Verfügung stellen konnte. Der Beschuldigte liess die anderen für sich arbeiten. Zwar hat er sie in irgendeiner Form entschädigt, wie aus den Aussagen aber hervorgeht, waren sie sicherlich nicht gleichberechtigte «Partner». Die Kammer erachtet es als zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte zumindest bei der in der Schweiz ausführenden Gruppe der Anführer war. Ob, wie vom Beschuldigten teilweise angedeutet wurde (vgl. E. III.16.4.7 oben), über ihm in der Hierarchie noch weitere Personen stehen, ist in vorliegendem Verfahren nicht (möglich) zu prüfen. Neben der Verwendung eines Fahrzeuges mit Schweizer Kontrollschild und Anschrift einer Schweizer Firma ging die Gruppierung auch im Übrigen durchaus geschickt vor, was Bilder der Verkleidung zeigen, aber auch wie Örtlichkeiten ausgesucht wurden, SIM-Karten vernichtet wurden, teilweise Kippsicherungen ausgeschaltet oder Kameras zerstört wurden sowie, dass über Wissen verfügt wurde, mit wie viel Geld ein Grenzübertritt leichter gelingt. Angesichts dessen, dass in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) nicht viel Deliktsgut gefunden werden konnte, muss solches umfangreich fortgeschafft worden sein. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Gruppierungsmitglieder und insbesondere den WhatsApp-Nachrichten an CY.________, ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte für die Fort- bzw. Rückschaffung des Diebesguts verantwortlich war. Wer überdies ein solch vorsichtiges Verhalten zeigt und aus der Befürchtung in eine Polizeikontrolle zu gelangen keine Pause einlegt, wird ein geliehenes Fahrzeug nicht für Straftaten zur Verfügung stellen ohne selber an der Ausführung beteiligt zu sein bzw. von der Ausbeutung zu profitieren. Ob der Beschuldigte, nebst unentgeltlichem Wohnen an der DE.________ (Strasse) in Bern, aus der Miete zusätzlichen Profit schlug, konnte sodann aber nicht erstellt werden.

Insofern hat die Vorinstanz zutreffend angeführt (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5394 f.):

Vorliegend ist nicht zu erkennen, was A.________, I.________ und E.________ abgesehen von ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit sonst noch verbinden könnte. Das Gericht geht von einem gemeinsamen Tatentschluss und davon aus, dass die Beschuldigten ihre deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätten, wenn sie nicht Ende März 2019 von der Polizei angehalten und anschliessend verhaftet worden wären. J.________ und I.________ reisten bekanntlich am 30.1.2019 in die Schweiz ein, worauf sie sich umgehend in die Wohnung an der DE.________ (Strasse) und damit zur Operationsbasis begaben, wo sich bereits A.________ und CZ.________ aufhielten. Am nächsten Tag verübten sie den ersten Einbruchdiebstahl in M.________ (Ort). Damit wird deutlich, dass sich die Tätergruppe umgehend konstituiert hatte und sofort einsatzfähig war. Am 13./14.2.2019 reiste CZ.________ mit Diebesbeute im Kanton St. Gallen aus der Schweiz aus, worauf an seiner Stelle E.________ in die Schweiz einreiste und ebenfalls in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern Quartier bezog. Die Gruppierung beging dann zwischen dem 17. und vermutlich dem 21.2.2019 in AR.________ (Ort) in der neuen Zusammensetzung einen ersten Einbruch, worauf bis Ende März 2019 32 weitere Einbruchdiebstähle folgten.

Die Beschuldigten bildeten eine klassische Diebesbande mit einem Kern, bestehend aus A.________ und I.________, dann J.________ und einer weiteren Person sowie ab Mitte Februar 2019 E.________. Sie begingen die Delikte zu zweit, zu dritt oder zu viert. Es gibt keine Hinweise darauf, dass jemals einer der Beschuldigten als Alleintäter einen Einbruch verübt hat. Aus den als erwiesen erachteten Sachverhalten wird indessen deutlich, dass die genaue Aufgabenteilung zwischen den Beschuldigten variierte. So organisierten sowohl A.________ als auch I.________ vor Ort Fahrzeuge, um das Diebesgut abzutransportieren. Es kam auch vor, dass I.________ und nicht nur A.________ die Gruppe mit einem Personenwagen in die Nähe der Einbruchsobjekte fuhr und dann im Personenwagen wartete. Die Beschuldigten waren teilweise mit einem oder zwei Personenwagen unterwegs.

Die weitgehend geständigen I.________ und J.________ beschrieben in ihren Aussagen differenziert, wie die jeweilige Rollenverteilung war und wiesen betreffend A.________ auch darauf hin, dass dieser in einigen Fällen nicht persönlich vor Ort war.

Dies ändert aber nichts daran, dass A.________ gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis eine wesentliche Rolle zukam und er durchaus als «Drahtzieher» bezeichnet werden kann, indem er über seinen Schwager DC.________ nicht nur die Wohnung an DE.________ (Strasse) organisierte, sondern darüber hinaus von der hohen Miete profitierte, welche seine Mitbeschuldigten an DC.________ zu bezahlen hatten. Überdies organisierte A.________ bei DC.________ den Personenwagen Citroën Jumper, mit welchem eine Vielzahl von Einbruchsobjekten angefahren wurden. Es spricht für sich, dass DC.________ dem Beschuldigten untersagt hatte, mangels Führerausweis damit zu fahren. Das Beweisverfahren hat auch gezeigt, dass A.________ selbst dann materiell vom Deliktsgut profitierte und damit einen Vorteil aus der Organisation der Gruppierung ziehen konnte, wenn er nicht persönlich vor Ort war. Schliesslich war es auch A.________, der in den vergangenen Jahren immer wieder in die Schweiz einreiste, wo u.a. seine Schwester lebte. Er verfügte daher auch über entsprechende Ortskenntnisse. Das Gericht geht davon aus, dass es der Gruppierung ohne A.________ nicht möglich gewesen wäre, innerhalb so kurzer Zeit derart viele professionell durchgeführte Einbruchdiebstähle zu begehen. Er leistete einen wesentlichen Beitrag, dass die Einbrüche im Februar und März 2019 erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die Bildung der Gruppierung erhöhte die Schlagkraft und stärkte den Einzelnen in physischer und psychischer Hinsicht. Dass von A.________, anders als von seinen Mitbeschuldigten, keine DNA-Spuren in den Einbruchsobjekten erhoben werden konnten, spricht nicht gegen seine Anwesenheit, sondern vielmehr dafür, dass er möglicherwiese gestützt auf einschlägige Erfahrungen besonders vorsichtig war und darauf achtete, keine Spuren zu hinterlassen.

Nach Ansicht der Kammer ist das in der Anklageschrift beschriebene Rahmengeschehen erwiesen (pag. 4690 f.). Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte Mitglied einer Gruppierung war, welcher auch I.________ ________, J.________, E.________ und CZ.________ angehörten. Erklärtes Ziel der Gruppierung war, zusammen in unterschiedlicher Besetzung Einbruchdiebstähle zu begehen. Zu Beginn, ab dem 1. Februar 2019, setzte sich die Gruppierung neben dem Beschuldigten aus I.________ ________ und J.________ sowie CZ.________ zusammen. J.________ reiste am 13. Februar 2019 aus der Schweiz aus. CZ.________ reiste am 14. Februar 2019 mitten in der Nacht aus. Dies erstaunt nicht, wenn berücksichtigt wird, dass er lediglich zwei Tage zuvor von der Polizei angehalten und erst 9.5 Stunden später entlassen wurde. Als Ersatz für CZ.________ stiess E.________ zur Gruppe. Unter dessen Beteiligung wurden nach einem kurzen Unterbruch (vom 13. Februar 2019 bis zu einem vermutlichen Zeitpunkt zwischen dem 17. und 21. Februar 2019) die Einbrüche weitergeführt bis zur Anhaltung am 30. März 2019. Der Beschuldigte war der Anführer der Gruppierung. So ist erstellt, dass er die Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern sowie das Fahrzeug der Marke Citroën Jumper organisiert hat. Es war auch der Beschuldigte, der die Mieten einkassierte und diese an den Eigentümer, DC.________, übergab. Schliesslich war er es, der das Deliktsgut nach Rumänien zurückschaffte. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte von einer hohen Miete profitierte. Immerhin aber ersparte er sich selber die Miete bezahlen zu müssen.

In der Folge ist zu prüfen, welche Einbruchdiebstähle dieser Gruppe zugeordnet werden können.

16.6 Beurteilung der einzelnen Vorwürfe

16.6.1 Vorbemerkung

Die nachfolgend genannten Ziffern beziehen sich auf den Teil der Anklageschrift, der den Beschuldigten betrifft (Bst. B; pag. 4708 ff.).

16.6.2 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.1., 2.1. und 3.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5350 ff):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie hätten zusammen mit J.________ und CZ.________ am 1.2.2019 zwischen 18:35 Uhr und 21:20 Uhr in M.________ (Ort), DX.________ (Strasse), zum Nachteil von K.________ und L.________ zuerst versucht, eine Terrassentüre mit einem Flachwerkzeug aufzubrechen, was misslungen sei. Hierauf hätten sie eine weitere Terrassentüre aufgewuchtet, die Liegenschaft betreten, durchsucht und das Deliktsgut (insbesondere 4 Mobiltelefone, Bargeld CHF 750.00, € 480.00, £ 300.00, Gutschein Coop für CHF 100.00, Rekachecks für CHF 250.00, diversen Schmuck, zwei Sonnenbrillen, drei Uhren und eine Kamera) im Gesamtwert von CHF 7‘581.00 behändigt. Sie hätten auch noch ein Ausluftgitter beim Kachelofen ausgerissen. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 6'000.00.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 25.7.2019 (pag. 637 ff.) und den Anzeigenrapport der Kantonspolizei Bern vom 1.2.2019 (pag. 643 ff.) verwiesen. Wie bereits ausgeführt wurde, hatte J.________ versucht, am 13.2.2019 beim Grenzübergang Chiasso die Schweiz zu verlassen. Bei seiner Kontrolle durch das Grenzwachtkorps konnte ein Mobiltelefon, das aus dem vorliegenden Einbruchdiebstahl stammte, erhoben werden. Am Tatort konnte der KTD einen Schuhsohlenabdruck sichern. Bei der Hausdurchsuchung an der DE.________ (Strasse) konnte ein linker Schuh (Ass. B4) sichergestellt werden, der als möglicher Spurengeber erachtet wurde. J.________ sagte aus, der Schuh gehöre CZ.________. In der Zeit, in welcher CZ.________ dort gewesen sei, habe niemand anderes diesen Schuh benutzt. Es wird verwiesen auf den KTD-Rapport vom 6.6.2019 (pag. 4264). J.________ I.________ bestätigte, mit CZ.________ und I.________ dort gewesen zu sein (pag. 2453 Z. 271 ff., pag. 2525 Z. 67 ff.).

I.________ gab zu, mit J.________ und CZ.________ in dieses Objekt eingebrochen zu sein (pag. 2626 Z. 1256 ff., pag. 2977 Z. 153 ff., pag. 3022 Z. 236 ff.). A.________ sei damals zuhause gewesen (pag. 3022 Z. 241 f.). Auch J.________ bestätigte, gemeinsam mit I.________ und CZ.________ dort gewesen zu sein. Das sei das erste Delikt gewesen (pag. 2371 Z. 554 ff., pag. 2525 Z. 67 ff.). Er denke, dass sich A.________ damals an der DE.________ (Strasse) aufgehalten habe, wo sie gewohnt hätten. Er verneinte, dass A.________ sie dorthin gefahren habe und führte aus, sie seien selbständig mit dem Citroën Jumper von A.________ dorthin gefahren (pag. 2525 Z. 77 ff.).

A.________ sagte zunächst aus, er «habe das gesamte Deliktsgut von Dezember bis am 30.3.2019» (pag. 3673 Z. 816 f.). Später sagte er aus, er könne nicht bestätigen, was er gesagt habe (pag. 3708 Z. 49 ff.). Zu den vorliegenden Vorwürfen sagte er konkret aus, er habe nichts zur Verfügung gestellt, er habe sich nicht beteiligt, er habe keine Ahnung über die Tat. Er bestritt sogar, dass I.________ und die andern mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren seien (pag. 3666 Z. 436 ff.).

Das Gericht erachtet gestützt auf die Aussagen von I.________ und die Belastungen durch J.________ die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ als erwiesen. Der Nachweis, dass A.________ persönlich vor Ort war, lässt sich nicht erbringen. A.________ leistete jedoch ohne persönliche Anwesenheit einen wichtigen Tatbeitrag: Er stellte I.________ und den andern den Citroën Jumper, mit welchem zu den Tatorten gefahren wurde, zur Verfügung. Zudem liess er I.________ und die anderen Gruppenmitglieder gegen Entgelt in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern, von welcher aus die Einbrüche begangen wurden, wohnen.

Aus den nachfolgenden Ausführungen wird hervorgehen, dass bei A.________ und auch bei CY.________ (mit Bezug auf A.________) Deliktsgut sichergestellt werden konnte, obwohl die Verteidigung bezüglich aller angeklagten Diebstahlsvorwürfe einen Freispruch beantragte.

Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.

Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist einzig anzufügen, dass diverses Deliktsgut (Modeschmuck) im Rahmen der Anhaltung von CZ.________ am 14. Februar 2019 sichergestellt werden konnte (pag. 4327 f.). Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________ und CZ.________ als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.1., 2.1. und 3.1. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.3 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.2., 1.3., 2.2., 3.2. und 3.3. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5352 f.):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie hätten zusammen mit J.________ und CZ.________ am 3.2.2019 zwischen ca. 16:00 Uhr und 19:57 Uhr in Zürich, DY.________ (Strasse) 50 und 260, zum Nachteil von N.________ bzw. O.________ mit mitgebrachtem Flachwerkzeug die Sitzplatztüre (DY.________ (Strasse) 50) aufgebrochen, die Wohnung betreten, durchsucht und dann insbesondere Schmuck im Gesamtwert von CHF 1'500.00 mitgenommen. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 1'500.00. Weiter hätten sie erfolglos versucht, in die Wohnung an der DY.________ (Strasse) 260 einzudringen. Dort hätten sie keine Beute gemacht und auch keinen Sachschaden verursacht.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 31.7.2019 (pag. 651 ff.) und 2.8.2019 (pag. 689 ff.) und den Anzeigenrapport der Stadtpolizei Zürich vom 8.3.2019 (pag. 653 ff.) und vom 7.3.2019 (pag. 692 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD eine DNA-Spur sichern, als deren Verursacher J.________ identifiziert wurde (pag. 658 ff.). J.________ gab zu, mit CZ.________ und I.________ dort gewesen zu sein (pag. 2460 Z. 602 ff.).

I.________ bestätigte, mit J.________ und CZ.________ dort gewesen zu sein. (pag. 2621 Z. 1050 f.). Sie seien mit dem Citroën Jumper in Zürich gewesen (pag. 2984 Z. 523 ff.). Später bestätigte I.________, sie hätten nach diesem Einbruch versucht, einen weiteren Einbruch zu begehen. Das sei in eine Wohnung gewesen. Hierauf seien sie nach Hause zurückgefahren. A.________ sei zu dieser Zeit zuhause gewesen (pag. 3023 Z. 280 ff., 2526 Z. 101 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Aussagen verwiesen. Zu den vorliegenden Sachverhalten sagte er konkret aus, er habe nichts zur Verfügung gestellt und sich in keiner Form beteiligt. Auf Vorhalt, es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die ganze Gruppierung durch diese Delikte den Unterhalt finanziert habe, antwortete er, wenn von einer Gruppe gesprochen werde, dann sei das möglich, aber er könne sich dazu nicht äussern, denn er wisse nicht, worum es gehe. Dann antwortete er sinngemäss, es seien so viele Anschuldigungen, dass er selber nicht mehr wisse, was er alles gemacht habe (pag. 3666 Z. 472 ff.).

Das Gericht erachtet gestützt auf die Aussagen von I.________, die Belastungen durch J.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ als erwiesen. Zur Beteiligung von A.________ wird auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.

Diesen grösstenteils zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist ergänzend anzufügen, dass sich die Tatorte, DY.________ (Strasse) 50 und 260, in unmittelbarer Nähe zum Domizil von DC.________ und DD.________ an der DQ.________ (Strasse) 186 in Zürich befinden. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen passt im Weiteren, dass I.________ ________ am Tattag (3. Februar 2019) um 21:04 Uhr in Zürich am Steuer des Mazda mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Blitzer erfasst wurde (pag. 656). Auch der Modus Operandi – es wurde mit einem (mitgebrachten) Flachwerkzeug die Sitzplatztüre aufgewuchtet und sodann die Wohnungseingangstüre mit einer Vitrine blockiert (pag. 664) – ist doch sehr spezifisch und wie das Verfahren gezeigt hat demjenigen der Gruppierung entsprechend. Das Vorgehen zeugt von Raffinesse.

Hingegen erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von N.________ (Ziff. 1.2 der Anklageschrift) hinsichtlich der Festlegung des Deliktsbetrages auf CHF 1'500.00 nicht als zweifelsfrei rekonstruierbar. Im Anzeigerapport vom 8. März 2019 wurde der «finanzielle Schaden» sowie auch der «Sachschaden» jeweils auf CHF 1'500.00 beziffert. Es wurde aber auch ausgeführt, dass die Geschädigte mehrfach aufgefordert worden sei, Angaben zum Deliktsgut zu liefern, was aber offenbar bis zum Schluss nicht erfolgt ist. Es ist der Anzeige denn auch nichts Präziseres zu entnehmen, als dass «Schmuck» gestohlen worden sei. Konkret wurde angeführt: «Trotz mehrmaliger Aufforderungen und dreimaligen persönlichen Erscheinen am Wohnort der Geschädigten konnte bzw. wollte diese kein Deliktsgut bekannt geben. Sie erwähnte lediglich, dass mehrere Uhren entwendet wurden. Sollte die Geschädigte nachträglich noch Deliktsgut geltend machen, wird dies in einem Nachtragsrapport dokumentiert.»(pag. 678). Von J.________ wurde diesbezüglich zu Protokoll gegeben, sie hätten nach Geld gesucht, aber nichts Wertvolles gefunden (pag. 2460 Z. 621 ff.). I.________ ________ gab an, er könne sich nicht sicher erinnern, was entwendet worden sei, er glaube, ein wenig Gold. Andere Personen hätten vielleicht noch ein Laptop oder ein Telefon mitgenommen aber das sei nicht seine Art (pag. 2622 Z. 1058 ff.). Später sagte er, da der Modeschmuck keinen Wert gehabt habe, hätten sie ihn irgendwo weggeworfen (pag. 2984 Z. 529).

Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________ und CZ.________ als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.2., 1.3., 2.2., 3.2. und 3.3. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Mit Ausnahme des genauen Deliktsbetrages des Diebstahls zum Nachteil von N.________ (Ziff. 1.2 der Anklageschrift) sind die angeklagten Sachverhalte erstellt. Entgegen den vorinstanzlichen Festhaltungen ist jedoch der Deliktsbetrag zum Nachteil von N.________ als unbekannt zu verzeichnen.

16.6.4 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.4. bis 1.6., 2.3. bis 2.5., 3.4. bis 3.6. sowie 4.1. und 4.2. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5353 ff.):

A.________ wird vorgeworfen,

er habe am 4.2.2019, ca. 03:00 Uhr, in G.________ (Ort) an der DZ.________ (Strasse) mit J.________ und CZ.________ im ersten und zweiten Fall das Fenster und im dritten Fall die Türe aufgewuchtet, worauf sie in die Objekte hineingelangt seien. I.________ habe draussen im Fahrzeug gewartet. Zum Nachteil von H.________ hätten sie eine Kaffeemaschine, Kapseln, eine Fotokamera und ein Fernglas im Deliktsbetrag von CHF 709.00 behändigt. Dann hätten sie zum Nachteil der P.________ (AG) Schreinerei versucht, den Tresor mittels eines Winkelschleifers zu öffnen und dann diverse Schlüssel sowie US Dollar im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 815.00 weggenommen. Schliesslich hätten sie zum Nachteil von Q.________ Schalungseisen, Leiter, Winkelschleifer und Kleinwerkzeug im Deliktsbetrag von CHF 700.00 behändigt. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 948.00, CHF 9'464.60 und ca. CHF 500.00. In dieser Zeit habe I.________ vor den Einbruchsobjekten im Auto gewartet.

A.________ wird weiter vorgeworfen, er habe gleichenorts zum Nachteil der P.________ (AG) Schreinerei ein Fahrzeug Dodge Ram (Pick-up) zur Flucht weggenommen und habe damit eine kurze Strecke zurückgelegt.

Die Verteidigung von I.________ wies zu Recht darauf hin, I.________ werde in dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt nicht erwähnt, dies im Unterschied zu den beiden vorangehenden Ziffern bzw. Anklagesachverhalten. Dem ist entgegen zu halten, dass alle Taten zur gleichen Zeit und an der gleichen Adresse, nämlich DZ.________ (Strasse) in G.________ (Ort), begangen wurden. Dabei handelt es sich um ein grosses Gebäude, in welchem mehrere Gewerbebetriebe untergebracht sind. Somit handelt es sich bei den Ziffern 1.4. bis 1.6. der Anklageschrift um einen Tatkomplex zum Nachteil von mehreren Geschädigten.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 5.8.2019 (pag. 708 ff., 722 ff. und 757 ff.) sowie auf die Anzeigen der Kantonspolizei Zürich vom 1.3.2019 (pag. 711 ff.), vom 4.3.2019 (pag. 726 ff.) und vom 7.3.2019 (pag. 760 ff.) verwiesen. Am Tatort bei der P.________ (AG) konnte eine DNA-Spur (Mischprofil) gesichert und als Spurenverursacher CZ.________ und J.________ identifiziert werden (pag. 733). J.________ gab zu, mit CZ.________, A.________ und I.________ dort gewesen zu sein. Sie seien alle vier dort gewesen, I.________ sei jedoch draussen geblieben. Sie seien mit beiden Autos dort gewesen (pag. 2374 Z. 709, pag. ff.). Er gehe davon aus, dass A.________ die Idee gehabt habe, das Auto wegzunehmen, da dieser die Werkzeuge gebraucht habe. Es seien A.________ und CZ.________ gewesen, die das Auto weggenommen hätten. Bei der Wegfahrt hätten sich A.________ und CZ.________ vorne im Transporter befunden, er sei mit I.________ dem Transporter hinterhergefahren (pag. 2465 Z. 862 ff., pag. 2527 Z. 146 ff.).

I.________ gab zu, dort gewesen zu sein, wobei er im Auto gewartet habe. In die Objekte eingedrungen seien J.________, CZ.________ und eine weitere Person (pag. 2623 Z. 1110 ff.). Später sagte er auf die Frage, wer dort das Auto weggenommen habe, aus, das sei die Person gewesen, über die er nichts sagen wolle. Diese Person habe das Auto auch gelenkt (pag. 2986 Z. 605 ff.).

A.________ sagte aus, er habe nichts damit zu tun. Auf den Vorhalt, dass noch ein Dodge Ram weggenommen worden sei, gab er an, er entwende keine Autos, er kaufe sie. Er habe mit diesen Personen nichts zu tun. Wenn er durch J.________, I.________ und E.________ belastet werde, dann liege dies daran, dass alle drei nach der Anhaltung im selben Gefängnis in Bern gewesen seien. Sie hätten sich deshalb abgesprochen und eine Strategie entwickelt (pag. 3503 Z. 889 ff.).

I.________ und J.________ sagten übereinstimmend und differenziert aus. Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass I.________ mit der Person, deren Namen er nicht nennen wollte, A.________ meinte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb J.________ und indirekt auch I.________ A.________ zu Unrecht belasten sollten. Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________, die Belastungen durch J.________ und die objektiven Beweismittel die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ und A.________ als erwiesen. I.________ war, wie in anderen Fällen, der Fahrer und wartete im Fahrzeug, während die andern ins Gebäude eindrangen. Dass dieses Element in der Sachverhaltsumschreibung gemäss Ziffer 1.6. der AKS fehlt, ist ein offensichtliches Versehen und kann nicht zu einem Freispruch wegen ungenügendem oder unvollständigem Anklagesachverhalt führen.

Erwiesen ist auch, dass A.________ das Fahrzeug Dodge Ram zur Flucht für eine kurze Strecke weggenommen hat.

Auch diesen vorinstanzlichen Erwägungen folgt die Kammer grundsätzlich. Aus den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich das Mobiltelefon von J.________ zum möglichen Tatzeitpunkt mehrfach mit Mobilfunkantennen in der Umgebung des Tatobjekts verbunden hat. Dies habe die rückwirkende Verkehrsdatenerhebung des Mobiltelefons von J.________ ergeben (pag. 723). Bei allen drei Tatkomplexen handelte es sich um die gleiche Liegenschaft (DZ.________ (Strasse) in G.________ (Ort)). H.________ wurden unter anderem eine Nespresso Kaffeemaschine und 20 Stangen Kaffeekapseln gestohlen (pag. 714). Gemäss J.________ gilt der Beschuldigte als Kaffeeliebhaber (pag. 2370 Z. 506 ff.). Der Anzeige der Kantonspolizei Zürich vom 4. März 2019 ist sodann zu entnehmen, dass die Auskunftsperson EA.________, vier Personen beobachtet habe (pag. 730 f.).

Nicht zu folgen ist den vorinstanzlichen Festhaltung bezüglich der Bezifferung des Deliktsgutes zum Nachteil der P.________ (AG) Schreinerei auf CHF 815.00. Die Vor­instanz verwies auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 5. August 2019 (Deliktsblatt Ziff. 5; pag. 722 ff.) und die Anzeige der Kantonspolizei Zürich vom 4. März 2019 (pag. 726 ff.). Die entsprechende Auflistung des Deliktsguts findet sich auf S. 10 f. der Anzeige der Kantonspolizei Zürich (pag. 735 f.; pag. 756). Demnach wurden drei Schlüssel, ein Schloss und Bargeld in der Höhe von US Dollar 260.00 entwendet. In der Anklageschrift wurden sodann unpräzise diverse Schlüssel und Dollar aufgelistet. Insbesondere wurde auch der Autoschlüssel des Dodge RAM im Wert von CHF 455.00 zum Deliktsgut gezählt (pag. 4709). Nach Ansicht der Kammer kann dieser Schlüssel nicht als Deliktsgut gelten. Einerseits wird die Entwendung des Personenwagens der Marke Dodge RAM mittels separatem Schuldspruch geahndet (vgl. E. IV.19 unten) und andererseits wurde der entsprechende Schlüssel auch wieder gefunden (pag. 736).

Wie das Verfahren gezeigt hat, entspricht auch das vorliegend ermittelte Tatvorgehen dem Modus Operandi der Gruppe, insbesondere, dass der aufgefundene Tresor der P.________ (AG) Schreinerei auf einem Palettenrolli ins Freie transportiert wurde, wo (erfolglos) versucht wurde, mit Hilfe eines Winkelschleifers die Tresortüre aufzutrennen. Auch passend ist, dass in Voraussicht auf die Begehung eines weiteren Einbruchs, vom vorgehenden Tatort Werkzeuge mitgenommen wurden (pag. 732).

Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________, CZ.________ sowie der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.4. bis 1.6., 2.3. bis 2.5., 3.4. bis 3.6., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Mit Ausnahme des genauen Deliktsbetrages des Diebstahls zum Nachteil der P.________ (AG) Schreinerei (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) sind die angeklagten Sachverhalte erstellt. Einzig der vorinstanzliche Deliktsbetrag von CHF 815.00 zum Nachteil der P.________ (AG) Schreinerei ist um den Wert des Schlüssels des Personenwagens der Marke Dodge RAM in der Höhe von CHF 455.00 zu reduzieren. Folglich beläuft sich dieser auf CHF 360.00. Auch erstellt ist, gestützt auf die subjektiven Beweismittel, der Sachverhalt gemäss der Ziff. 4.2. der Anklageschrift.

16.6.5 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.7., 2.6., 3.7. und 4.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5355 ff.):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie seien in der Nacht vom 4./5.2.2019, vermutlich ca. 03:00 Uhr, in R.________ (Ort), EB.________, zusammen J.________ und CZ.________ mit zwei Fahrzeugen in die Nähe des Tatorts gefahren. Dort hätten sie zum Nachteil der S.________ (AG), T.________ (AG), U.________ (AG), V.________ (AG), W.________ und X.________ 4 Baustellencontainer der S.________ (AG) aufgewuchtet und durchsucht. Mittels vorgefundener Schlüssel hätten sie weitere Räumlichkeiten und Lastwagen betreten und durchsucht. Sie hätten die Schlüssel von X.________ weggenommen. In einem Container hätten sie einen Selecta-Automat und zwei Selecta-Schränke aufgewuchtet und Bargeld von CHF 400.00 behändigt. Sie hätten einen weiteren Baucontainer der FO.________ (AG) aufgebrochen und durchsucht ebenso zwei Baustellencontainer der V.________ (AG). Bei der Werkstatt EC.________ hätten sie Werkzeug behändigt, damit der bei der V.________ (AG) gesichtete Tresor aufgebrochen werden konnte, was aber misslungen sei. Es liegen mehrere Versuche in diverse Objekte (diverse Baucontainer und Lastwagen) vor. Der Sachschaden belaufe sich auf insgesamt CHF 21'543.90.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 2.8.2019 (pag. 773 ff.) und den Anzeigenrapport der Kantonspolizei Aargau vom 16.5.2019 (pag. 776 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Aargau Schuhsohlenabdruckspuren sichern. Als Spurengeber konnte ein Schuh (Ass. 3) aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern identifiziert werden. In einem Fall ergab die Überprüfung zudem eine Muster- und Grössenübereinstimmung (pag. 774, pag. 799 ff.; pag. 617 f., pag. 4305 «Definition 1» und «Definition 2»). Der in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern sichergestellte «Waldplan R.________ (Ort) Rohr Suhr» spricht ebenfalls dafür, dass sich Personen aus der Wohnung zumindest für die Tatortregion in R.________ (Ort) interessiert haben (vgl. dazu auch Foto pag. 3766). J.________ gab zu, zusammen mit CZ.________, A.________ und I.________ dort gewesen zu sein. Sie seien mit zwei Autos unterwegs gewesen. Plötzlich habe A.________ angehalten, sei rechts raus und habe umgedreht. Sie hätten ihn gefragt, was sie hier machten. Darauf habe er geantwortet, er habe die Kiesgrube gesehen, sie würden dort hineingehen. Sie seien lange dort geblieben und hätten einiges zerstört, wie man auch auf den Bildern sehen könne (pag. 2381 Z. 1056 ff., pag. 2465 Z. 846 ff., 2529 Z. 201 ff.). Auf die Frage, ob er bestätigen könne, dass dort versucht worden sei, einen Tresor zu öffnen, antwortete J.________, das wisse er nicht. Er wisse nicht, ob der Tresor gefunden worden sei. Wahrscheinlich sei von den Jungs danach gesucht worden. Ob sie ihn jedoch befunden hätten, wisse er nicht. Er erinnere sich nicht an den Tresor. Das liege vielleicht daran, dass er dort herumgegangen sei und alles angeschaut habe (pag. 2529 Z. 224 ff.).

Auf Vorhalt des Schuhs (Ass. 3) gab J.________ an, er sei sich nicht sicher, aber dieser habe wohl CZ.________ gehört (pag. 2449 Z. 78-81).

I.________ bestritt, bei diesen Delikten dabei gewesen zu sein. Dort seien weder er noch J.________ gewesen. Wenn J.________ anders ausgesagt habe, dann müsse eine Verwechslung vorliegen (pag. 2626 Z. 1283 ff., pag. 2899 Z. 1248 ff., pag. 3025 Z. 352 ff.). Das sei ein Fehler von J.________ gewesen. Er bleibe dabei, dass er nicht teilgenommen habe (pag. 3776 Z. 335 ff.).

A.________ sagte zu den konkreten Vorwürfen aus, er habe nichts damit zu tun. Später sagte er aus, er sei am vorliegenden Sachverhalt beteiligt gewesen (pag. 3673 Z. 796 ff.), auch wenn er diese Aussage dann nicht bestätigte bzw. ausführte, er könne sich nicht mehr genau erinnern (pag. 3677 Z. 999 ff.).

Es ist nicht ersichtlich, weshalb J.________ die andern Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. J.________ machte zudem detaillierte und differenzierte Angaben. Die Aussagen von J.________ weisen darauf hin, dass sich nicht alle Mittäter gleichzeitig im gleichen Raum oder an der gleichen Stelle aufgehalten haben. Die Foto auf pag. 788 zeigt die Weiträumigkeit des Tatorts und auch, wo die Täterschaft überall Hand angelegt hatte. Das Gericht erachtet es deshalb nicht als wahrscheinlich, dass nur zwei Täter beteiligt waren, wie dies von I.________ behauptet wird, sondern deren vier, wie J.________ glaubhaft aussagte. Die Täterschaft der Gruppe aus der DE.________ (Strasse) am Tatort konnte durch die erhobenen Schuhspuren objektiviert werden. Das Gericht erachtet deshalb die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ und A.________ als erwiesen.

Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________, CZ.________ sowie der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.7., 2.6. und 3.7. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.6 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.8., 1.9., 2.7., 2.8. und 3.8. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 32 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5357 f.):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie hätten am 5.2.2019, ca. 18:45 Uhr, in Y.________ (Ort), ED.________ (Strasse), zum Nachteil von Z.________ und AA.________ zusammen mit J.________ mit einem Flachwerkzeug das Küchenfenster aufgewuchtet. Anschliessend hätten A.________ und I.________ die Liegenschaft betreten und eine Kamera mit Zubehör sowie ausländisches Bargeld, Schmuck und eine Uhr im Deliktsbetrag von CHF 2'814.00 behändigt. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 1'000.00. Um ca. 19:50 Uhr hätten sie in Y.________ (Ort), EE.________ (Strasse), zum Nachteil von AB.________ vor dem Haus eine Blumenkiste behändigt und diese ins Wohnzimmerfenster geworfen, um einzudringen. Dadurch sei der Geschädigte erwacht, worauf die Beschuldigten geflohen seien, ohne Beute gemacht zu haben. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 2'000.00.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 7.8.2019 (pag. 838 ff., pag. 764 ff.) und die Anzeigenrapporte der Kantonspolizei Bern vom 25.2.2019 (pag. 844 ff.) und 13.2.2019 (pag. 869 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD eine DNA-Spur (Mischprofil) sichern, für die als Spurenleger I.________ angenommen wurde (pag. 852 ff., 873 ff.). Gemäss KTD-Bericht vom 6.6.2019 konnte zudem am Tatort eine Schuhsohlenspur erhoben und I.________ zugeordnet werden (pag. 4265). J.________ bestritt nicht, dabei gewesen zu sein. Das sei schon möglich, doch könne er sich nicht daran erinnern (pag. 2452 Z. 219 ff., pag. 2453 Z. 256 ff., 2530 Z. 258 ff.).

I.________ bestätigte, mit J.________ dort gewesen zu sein (pag. 2622 Z. 1075 ff., pag. 2976 Z. 88 ff.). Als sie später zu Hause angekommen seien, seien CZ.________ und A.________ dort gewesen (pag. 3027 Z. 433 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Als A.________ die Liste mit den ihm vorgeworfenen Einbrüchen vorgehalten wurde, gab er an, er könne sich nicht erinnern, die Delikte auf der Liste sagten ihm nichts (pag. 3665 Z. 408 ff.). Auf den Vorhalt, dass bei der Anhaltung von CY.________ durch die Kantonspolizei Freiburg im Fahrzeug Werkzeug habe sichergestellt werden können, welches aus diesem Delikt stammte und CY.________ ausgesagt habe, sie habe das Werkzeug von ihm erhalten, sagte A.________ aus, er könne nichts dazu sagen, jeder dürfe sagen, was er wolle. Er könne das Gegenteil beweisen, die andern würden nur reden (pag. 3504 Z. 939 ff.).

Gestützt auf die Aussagen von I.________ und die objektiven Beweismittel erachtet das Gericht den Sachverhalt bezüglich I.________ als erwiesen. Der Nachweis, dass A.________ ebenfalls persönlich vor Ort war, lässt sich nicht erbringen. Zur Beteiligung von A.________ wird auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.

Diese Erwägungen sind schlüssig. Ergänzend ist festzuhalten, dass wiederum der Modus Operandi demjenigen der Gruppe entspricht. Insbesondere wurde die Wohnungstüre mit Möbel zugesperrt, was J.________ im Rahmen seiner Einvernahmen als seine Idee bezeichnete (pag. 2373 Z. 681). Die am Tatort des Diebstahls nach der Ziffer 1.8 der Anklageschrift gesicherte DNA-Spur von I.________ ________ stammte von einer Handschuhspur ab dem «Fensterrahmen Küchenfenster (Einstiegsstelle) aussen» (pag. 853). Diejenige vom zweiten Tatort, Ziffer 1.9 der Anklageschrift, ab den Griff der vorgefundenen Blumenkiste (pag. 874).

Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________ und J.________ als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.8., 1.9., 2.7., 2.8. und 3.8 der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.7 Zu den Vorwürfen gemäss Ziffern den 1.10., 2.9. und 3.9. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5358):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie seien 7.2.2019, ca. 18:15-19:45 Uhr, in AC.________ (Ort), EF.________ (Strasse), zum Nachteil der AD.________ zusammen mit J.________ I.________ und CZ.________ I.________ via aufgebrochenes Küchenfenster in die Wohnung eingedrungen, hätten diese durchsucht und 10 Fotoapparate, diverse Objektive und Fotozubehör, 1 Rucksack mit Schirm, 3 Uhren, diverser Schmuck, wenig Bargeld und 1 Toilettensack im Gesamtbetrag von CHF 32‘687.05 behändigt. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 2'600.00.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 12.8.2019 (pag. 881 ff.) und den Rapport der Kantonspolizei Granges-Paccot vom 13.2.2019 (pag. 884 ff.) verwiesen. Die am Tatort erhobenen Schuhsohlenabdruckspuren passten mit den Schuhen von CZ.________, die er bei seiner Ausreise aus der Schweiz trug, überein. A.________ wird durch den Chatverkehr mit CY.________ belastet, in welchem er sich am 17.2.2019 über den Verkauf von Fotoapparaten unterhielt (pag. 4472). J.________ sagte aus, es sei möglich, dass er mit I.________ und CZ.________ dort gewesen sei (pag. 2463 Z. 747 ff., pag. 2532 Z. 311 ff.).

I.________ bestätigte, mit J.________ und CZ.________ dort gewesen zu sein (pag. 2631 Z. 1500 ff., pag. 3027 Z. 425 ff.). Er sei es, der den Citroën Jumper, mit dem sie dorthin gefahren seien, gelenkt habe (pag. 2980 Z. 293 f.).

Gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________, die Aussagen von J.________ sowie die objektiven Beweismittel erachtet das Gericht den Sachverhalt bezüglich I.________ als erwiesen. Der Nachweis, dass A.________ ebenfalls persönlich vor Ort war, lässt sich nicht erbringen. A.________ unterhielt sich rund zehn Tage später mit CY.________ über den Verkauf von Fotoapparaten, womit ein Bezug zum vorliegenden Delikt, bei welchem immerhin 10 Fotoapparate und diverses Zubehör eingeklagt wurden, auszumachen ist. Zur Beteiligung von A.________ wird weiter auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.

Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________ und CZ.________ als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.10., 2.9. und 3.9. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.8 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.11., 2.10. und 3.10. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5359 f.):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie hätten in der Nacht vom 7./8.02.2019 in R.________ (Ort), EG.________ (Strasse), zum Nachteil der AE.________ R.________ (Ort) und AF.________ zusammen mit J.________ und CZ.________ ein Fenster auf der Gebäuderückseite aufgebrochen, den Materialraum betreten, die Sicherungen entfernt und 3 Laptops, diverse elektronische Geräte, Werkzeuge und diverses Zubehör, Bargeld, Küchengeräte, diverse Messer, 2 Rucksäcke und 2 Fahrräder im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 21’162.55 behändigt. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 5'000.00.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 5.8.2019 (pag. 894 ff.) und auf den Rapport der Kantonspolizei Bern vom 18.3.2019 (pag. 904 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau Schuhsohlenabdruckspuren sichern. Als Spurengeber konnte ein Schuh (Ass.3) aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern identifiziert und CZ.________ zugeordnet werden (pag. 617 f., pag. 918 ff., pag. 895, pag. 4306, pag. 4370). J.________ bestritt, bei diesen Delikten dabei gewesen zu sein (pag. 2466 Z. 930 ff.). Als ihm vorgehalten wurde, CY.________ habe bei ihrer Anhaltung am 30.3.2019 in ihrem Fahrzeug Werkzeug dabeigehabt, das anlässlich des vorliegenden Einbruchs in R.________ (Ort) weggenommen worden sei, antwortete er, er kenne diese Frau nicht, er wisse nicht, wer sie sei (pag. 2467 Z. 947, pag. 2533 349 ff.). J.________ wurde zwar in seinem eigenen Verfahren wegen dieser Delikte nicht angeklagt, jedoch in der vorliegenden AKS erneut als Mittäter aufgeführt.

Auch I.________ bestritt diese Delikte. Auf die Frage, ob er CY.________ kenne, antwortete er, er könne nicht sagen, dass er sie kenne. Er habe sie gesehen. Sie habe zwei Nächte vor seiner Verhaftung an der DE.________ (Strasse) übernachtet. Er habe sie begrüsst, aber nicht mit ihr gesprochen (pag. 3028 Z. 470 ff.).

CY.________ bestätigte schliesslich, sie habe die in ihrem Fahrzeug sichergestellten Gegenstände von A.________ erhalten und nach Rumänien bringen sollen. A.________ habe ihr gesagt, er habe diese gekauft (pag. 3799 Z. 3 ff.).

A.________ sagte aus, er wisse nicht, wo R.________ (Ort) liege (pag. 3493 Z. 404). Auf den Vorhalt, dass bei der Anhaltung von CY.________ durch die Kantonspolizei Freiburg im Fahrzeug Werkzeug habe sichergestellt werden können, welches aus diesem Delikt stammte und CY.________ ausgesagt habe, sie habe das Werkzeug von ihm erhalten, sagte A.________ aus, er könne nichts dazu sagen. Jeder dürfe sagen, was er wolle. Er könne das Gegenteil beweisen, die andern würden nur reden (pag. 3504 Z. 939 ff.).

Die Täterschaft der Gruppe konnte durch die erhobenen Schuhspuren und das im Auto von CY.________ sichergestellte Werkzeug objektiviert werden. Das Gericht erachtet deshalb die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ und A.________ als erwiesen.

Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts anzufügen. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.11., 2.10. und 3.10. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass durch die Gruppe bereits wenige Tage zuvor am 4./5. Februar 2019 ein Einbruchdiebstahl in R.________ (Ort) verübt wurde (vgl. E. III.16.6.5 oben).

16.6.9 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.12., 2.11. und 3.11. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 35 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5360 f.):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie hätten am 8.2./9.2.2019, vermutlich am 8.2.2019 abends, in Luzern bei der Liegenschaft an der EH.________ (Strasse) zum Nachteil von AG.________ versucht, ein Fenster mit Gewalt zu öffnen, was zuerst misslungen sei, dann sei die Scheibe aber zerbrochen, worauf sie die Arztpraxis betreten und Bargeld und ein Portemonnaie im Deliktsbetrag von CHF 858.00 behändigt hätten. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 3'397.05.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 2.8.2019 (pag. 957 ff.) und auf die Strafanzeige der Kantonspolizei Luzern vom 11.3.2019 (pag. 959 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Luzern eine DNA-Spur (Mischprofil) erheben. Als Spurenverursacher konnten J.________ und I.________ identifiziert werden (pag. 974 ff.). J.________ gab zu, mit I.________ dort gewesen zu sein (pag. 2375 Z. 803 ff., pag. 2452 Z. 212 ff., pag. 2534 Z. 386 ff.).

I.________ bestätigte, dort gewesen zu sein (pag. 2619 Z. 923 ff.). Er sei mit J.________ dort gewesen (pag. 2977 Z.172 ff., pag. 3028 Z. 487 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________, die Belastungen durch J.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ als erwiesen. Der Nachweis, dass A.________ persönlich vor Ort war, lässt sich nicht erbringen. Zur Beteiligung von A.________ wird auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen.

Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.

Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. Entsprechend ist erstellt, dass zumindest I.________ ________ und J.________ als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.12., 2.11. und 3.11. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.10 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.13., 2.12., 3.12., 4.1. sowie 4.2. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5361 ff.):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie seien am 8./9.2.2019, 22:00-04:15 Uhr, in AH.________ (Ort), EI.________ (Strasse), zum Nachteil der AI.________ (AG) und der AJ.________ (AG) zusammen mit CZ.________ und J.________ mit zwei Fahrzeugen in die Nähe des Tatortes gefahren. Anschliessend hätten sie in mehreren Gebäuden Türen und Fenster aufgebrochen, die Räumlichkeiten durchsucht, den Tresor aus der Wand befördert und aufgebrochen, woraus sie CHF 8‘647.00 weggenommen hätten. Weiter hätten sie Schubladenstöcke aufgebrochen und durchsucht sowie Fotokameras, 1 Navigationsgerät, Kaffeebohnen im Wert von CHF 1‘000.00 und 16 Schlüssel im Gesamtwert von CHF 5‘000.00 behändigt. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 22'208.65.

A.________ wird zudem vorgeworfen, er habe zum Nachteil der AI.________ (AG) und der AJ.________ (AG) einen Renault Scenic behändigt, um damit zu den eigenen Autos zurück zu gelangen. I.________ wird vorgeworfen, er sei über eine kurze Strecke im Auto mitgefahren.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 12.8.2019 (pag. 1000 ff.) und den Rapport der Kantonspolizei Freiburg vom 12.2.2019 verwiesen (pag. 1004 ff.). Am Tatort konnten keine Spuren erhoben werden. Die historischen Verkehrsdaten des Mobiltelefons von J.________ wurden rückwirkend erhoben. Dabei konnte festgestellt werden, dass das Mobiltelefon von J.________ zum möglichen Tatzeitpunkt mehrfach in eine Mobilfunkantenne in der Umgebung des Tatorts eingewählt gewesen war (pag. 1003). J.________ gab an, er sei zusammen mit I.________, CZ.________ und A.________ dort gewesen. Sie hätten fast die ganze Nacht benötigt, um den Tresor zu öffnen. A.________ habe zudem noch ein Auto entwendet (pag. 2382 Z. 1129 f.). Es sei A.________ gewesen, der diese Liegenschaft ausgewählt habe (pag. 2463 Z. 760 ff., pag. 2534 Z. 409 ff.).

I.________ sagte aus, ja, das sei von ihm «gemacht» worden, zusammen mit J.________, CZ.________ und einer weiteren Person (pag. 2627 Z. 1313 ff.). Sie seien zu viert gewesen, er mit CZ.________ und J.________ sowie einer weiteren Person, über die er nichts sagen könne (pag. 2978 Z. 194 ff.). Es sei noch ein Auto behändigt worden, das geholfen habe, dort wegzukommen. Entweder sei CZ.________ damit gefahren oder die Person, über die er nichts sagen könne (pag. 3029 Z. 515 ff.).

A.________ sagte aus, er könne zu diesem Delikt absolut nichts sagen (pag. 3507 Z. 1116 ff.). Er habe absolut nichts damit zu tun (pag. 3508 Z. 1164 ff.).

Gestützt auf die Aussagen von I.________, die Aussagen von J.________, die durch die objektiven Beweismittel bestätigt werden, erachtet das Gericht die Sachverhalte betreffend I.________ und A.________ als erwiesen. Auch hier wurden Fotoapparate weggenommen. Dass diese im WhatsApp-Verkehr zwischen CY.________ und A.________ vom 17.2.2019 Thema waren, liegt auf der Hand (pag. 4472).

Diesen zutreffenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts anzufügen. Neben der groben Vorgehensweise, insbesondere bezüglich dem vorgefundenen Tresor, passt auch das entwendete Deliktsgut – unter anderem Kaffeebohnen im Wert von CHF 1‘000.00 – ins Bild (vgl. E. III.16.6.4 oben). Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________, CZ.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.13., 2.12. und 3.12., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Auch erstellt ist, gestützt auf die subjektiven Beweismittel, der Sachverhalt gemäss der Ziff. 4.2. der Anklageschrift.

16.6.11 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.14. bis 1.16., 2.13. bis 2.15., 3.13. bis 3.15., 4.1. sowie 4.2. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5363 f.):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie hätten in der Nacht vom 9./10.2.2019 in AK.________ (Ort), EJ.________ (Weg) 8, zum Nachteil von AL.________ ein Schlafzimmerfenster aufgewuchtet, die Liegenschaft betreten und diversen Schmuck, mehrere Uhren, ein Laptop HP sowie Elektrozubehör im Gesamtwert von über CHF 2‘000.00 behändigt. Anschliessend hätten sie an der Liegenschaft EJ.________ (Weg) 10 (Gärtnerei) zum Nachteil von AL.________ das unverschlossene Gewächshaus betreten, wo sie die Bürotüre aufgebrochen, den Tresor aus den Räumlichkeiten entfernt und aufgebrochen (Deliktsgut ca. CHF 300.00) hätten. Sie hätten mehrere Bohrer, einen Fotoapparat, Winkelschleifer mit Akku im Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 2‘300.00 behändigt hätten. In der gleichen Liegenschaft hätten sie dann zum Nachteil von AM.________ eine Scheibe des Anbaus zerstört, worauf sie das Einfamilienhaus betreten und diverses Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 6‘382.60 behändigt hätten. Der Sachschaden gemäss Ziffer 2.13. und 2.15. belaufe sich auf CHF 2'080 [recte: CHF 2'028.00], derjenige gemäss Ziffer 2.14. auf CHF 3'834.60.

A.________ wird weiter vorgeworfen, er habe zum Nachteil der AI.________ (AG) und der AJ.________ (AG) einen Renault Kangoo weggenommen, um damit zu den eigenen Autos zurückzufahren. I.________ wird vorgeworfen, er sei eine kurze Strecke in diesem Auto mitgefahren.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 13.8.2019 (pag. 1030 ff.), 14.8.2019 (pag. 1073 ff., 1116 ff.) sowie die Rapporte der Kantonspolizei des Kantons Waadt vom 14.6.2019 (pag. 1035 ff., 1077 ff., 1120 ff.) verwiesen. In der Liegenschaft am EJ.________ (Weg) 10 in AK.________ (Ort) konnte der KTD der Kantonspolizei Waadt eine DNA-Spur sichern, welche I.________ zugeordnet werden konnte (pag. 1079). Weiter konnten zwei Schuhsohlenabdruckspuren erhoben werden, welche Schuhen aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) zugeordnet werden konnten (pag. 1122). Bei der Hausdurchsuchung an der DE.________ (Strasse) in Bern konnte Diebesgut aus den Liegenschaften in AK.________ (Ort) sichergestellt werden (pag. 1033, 1092). Schliesslich ergab die rückwirkende Erhebung der historischen Verkehrsdaten des Mobiltelefons von J.________, dass sein Mobiltelefon zum möglichen Tatzeitpunkt mehrfach in Mobilfunkantennen in der Umgebung des Tatorts eingewählt war (pag. 1034). J.________ gab zu, mit CZ.________, A.________ und I.________ dort gewesen zu sein (pag. 2378 Z. 922 ff., pag. 2455 Z. 372 ff., pag. 2535 Z. 450 ff.).

I.________ bestätigte seine Beteiligung und sagte aus, er sei mit J.________ und einer weiteren Person dort gewesen, d.h. eine Person habe im Auto gewartet, während drei Personen in die Objekte eingedrungen seien (pag. 2625 Z. 1231 ff., pag. 2983 Z. 446 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sprach der Beschuldigte abermals unzweifelhaft davon, dass auch die Person dabei gewesen sei, «worüber ich nichts sagen kann» (pag. 3030 Z. 554 ff.).

A.________ erklärte, er habe nichts damit zu tun, er habe diesen Einbruch nicht begangen und nichts mit diesen Leuten zu tun (pag. 3502 Z. 872 ff.).

Gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________, die Aussagen von J.________, die durch die objektiven Beweismittel bestätigt werden, erachtet das Gericht die Sachverhalte betreffend I.________ und A.________ als erwiesen.

Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. Auffallend viele Gegenstände, die dem Diebesgut aus den Einbruchdiebstählen in AK.________ (Ort) zugeordnet werden konnten, wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. April 2019 an der DE.________ (Strasse) in Bern gefunden (pag. 4330 f.). Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________, CZ.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.14. bis 1.16., 2.13. bis 2.15., 3.13. bis 3.15. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Auch erstellt ist, gestützt auf die subjektiven Beweismittel, der Sachverhalt gemäss der Ziff. 4.2. der Anklageschrift.

16.6.12 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.17., 1.18., 2.16., 2.17., 3.16. und 3.17. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5364 f.):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie seien am 11.2.2019, ca. 19:00 Uhr, in Zürich, EK.________ (Strasse), zum Nachteil von AN.________ auf den Balkon gestiegen und hätten ein Fenster eingeworfen, worauf sie in die Wohnung eingestiegen seien. Dort hätten sie eine Uhr Polar M400 im Wert von CHF 200.00 behändigt. Um ca. 19:30 Uhr seien sie in Zürich, EL.________ (Strasse), zum Nachteil von AO.________ auf den im Hochparterre liegenden Balkon geklettert, hätten das Fenster eingeschlagen, um einen Diebstahl zu begehen. Weil sie jedoch vom Nachbar entdeckt worden seien, seien sie geflohen, ohne Beute gemacht zu haben. Es sei ein Sachschaden von CHF 727.00 und CHF 1'208.50 entstanden.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 5.8.2019 (pag. 1134 ff.) und 2.8.2019 (pag. 1165) und auf die Rapporte der Kantonspolizei Zürich vom 18.3.2019 (pag. 1137 ff.) und 16.2.2019 (pag. 1167 ff.) verwiesen. Am Tatort an der EL.________ (Strasse) konnte der KTD der Kantonspolizei Bern eine DNA-Spur sichern, welche I.________ zugeordnet werden konnte (pag. 1185 ff.). Im Zusammenhang mit Einbrüchen in AQ.________ (Ort) (vgl. Ziffern 1.19. und 1.20. der AKS) konnte CZ.________ im Personenwagen Mazda angehalten werden. Bei der Kontrolle des Fahrzeugs konnte die an der EK.________ (Strasse) als gestohlen gemeldete Polar Uhr sichergestellt werden (pag. 1250). J.________ gab zu, zusammen mit I.________ dort gewesen zu sein. CZ.________ und A.________ seien nicht dort gewesen (pag. 2537 Z. 509).

I.________ bestätigte, mit J.________ dort gewesen zu sein (pag. 2987 Z. 656 ff.). Sie hätten dann eine Uhr im Auto zurückgelassen, die (bei der Anhaltung von CZ.________) gefunden worden sei (pag. 2988 Z. 706 ff.). Später sagte I.________ aus, CZ.________ und A.________ seien zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) gewesen (pag. 3051 Z. 45 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Das Gericht erachtet gestützt auf die Aussagen von I.________, die Belastungen durch J.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ als erwiesen. Der Nachweis, dass A.________ persönlich vor Ort war, lässt sich nicht erbringen. Zur Beteiligung von A.________ wird auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.

Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Weiter fällt auf, dass zwischen den beiden Tatorten, EK.________ (Strasse) und EL.________ (Strasse) in Zürich, lediglich eine Distanz von rund zwei Kilometer liegt. Zudem liegen beide Tatorte in unmittelbarer Nähe, mit einer Entfernung von jeweils ca. drei Kilometern, zur DQ.________ (Strasse) 186 in Zürich, dem Domizil von DC.________ und DD.________. Schliesslich ist dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Februar 2019 zu entnehmen, dass Klammer Johann zwei Personen auf dem Balkon beobachten konnte (pag. 1169).

Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als erstellt, dass I.________ ________ und J.________ als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.17., 1.18., 2.16., 2.17., 3.16. und 3.17. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.13 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.19., 1.20., 2.18., 2.19., 3.18 und 3.19. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5365 f.):

A.________ und I.________ wird vorgeworfen,

sie seien am 12.2.2019 zusammen mit J.________ und CZ.________ mit zwei Autos in die Nähe der Tatorte nach AQ.________ (Ort), AQ.________ (Ort) 5, gefahren. CZ.________ habe in der Folge im Mazda gewartet. Um ca. 02:30-03:30 Uhr hätten A.________, I.________ und J.________ zum Nachteil von AP.________ mittels Flachwerkzeug die Garagentüre und ein Schacht aufgebrochen. Dann hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht, bevor sie durch den Eigentümer bemerkt und in die Flucht geschlagen worden seien. A.________, J.________ und I.________ hätten auch die unverschlossenen Räumlichkeiten der Gärtnerei durchsucht. Um in die Büroräumlichkeiten zu gelangen, hätten sie ein Fenster eingeschlagen. Es sei eine Kaffeemaschine und Bargeld von CHF 20.00 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 300.00 weggenommen worden. Der Sachschaden belaufe sich auf ca. CHF 1'000.00 bzw. CHF 500.00.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 14.8.2019 (pag. 1200 ff.) und 13.8.2019 (pag. 1301 ff.) sowie die Rapporte der Kantonspolizei des Kantons Waadt vom 12.6.2019 (pag. 1204 ff.) und 14.6.2019 (pag. 1305 ff.) verwiesen. An den Tatorten konnten der KTD der Kantonspolizei Waadt mehrere Schuhsohlenabdruckspuren sichern. Diese stimmten mit Schuhen aus der DE.________ (Strasse) in Bern überein. Aus der Erhebung der historischen Verkehrsdaten des Mobiltelefons von J.________ konnte festgestellt werden, dass das Mobiltelefon von J.________ mehrfach in Mobilfunkantennen in der Umgebung des Tatorts eingewählt war (pag. 1203, pag. 1304). Die Örtlichkeit am Tatort in AQ.________ (Ort) verfügte über eine Videoüberwachungsanlage. Aus dieser konnten Standbilder der vermummten Täterschaft gesichert werden (pag. 1296). Wie bereits vorne ausgeführt wurde, wurde CZ.________ am 12.2.2019 gegen 03:40 Uhr im Mazda in der Nähe von AQ.________ (Ort) durch die Polizei zur Kontrolle angehalten. Dabei konnte die am 11.2.2019 beim Einbruch in Zürich an der EK.________ (Strasse) als gestohlen gemeldete Polar-Uhr sichergestellt werden (pag. 1208). J.________ bestätigte, es sei dies das letzte Mal gewesen, dass er dabei gewesen sei, bevor er am nächsten Tag abgereist sei. CZ.________ habe I.________, A.________ und ihn, J.________, zum Objekt gefahren. In dieser Nacht sei CZ.________ dann durch die Polizei angehalten worden. Auf den Standbildern der Videoüberwachungsanlage handle es sich beim «Auteur 1» um A.________, beim «Auteur 2» um I.________ und er selber sei «Auteur 3» (pag. 2376 Z. 837 ff., pag. 2538 Z. 534 ff.).

I.________ bestätigte, mit J.________, CZ.________ und einer weiteren Person dort gewesen zu sein. CZ.________ sei nicht im Gebäude gewesen. Er sei mit J.________ und einer anderen Person im Gebäude gewesen (pag. 2625 Z. 1206 ff., pag. 2980 Z. 312 ff.). I.________ bestätigte auf Vorhalt der Standbilder ebenfalls, dass er sich beim vermummten «Auteur 1» um die Person handle, über die er nichts sage, beim «Auteur 2» um ihn selber und beim «Auteur 3» um J.________ handelte (pag. 3052 Z. 66 ff.).

A.________ erklärte, er habe absolut nichts damit zu tun. Wenn J.________ etwas anderes behaupte, dann sei er frei zu sagen, was er wolle. I.________ und J.________ hätten sich abgesprochen. Er sei aber nicht dort gewesen (pag. 3506 Z. 1040 ff.).

Gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________, die durch die Aussagen von J.________ sowie teilweise die objektiven Beweismittel bestätigt werden, erachtet das Gericht die Sachverhalte bezüglich I.________ und A.________ als erwiesen.

Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Dass CZ.________ in der Tatnacht von der Polizei alleine im Mazda angehalten wurde, spricht dafür, dass die Gruppe mit zwei Fahrzeugen zu den Tatorten gefahren ist. Das Fahrzeug mit dem Zürcher Nummernschild konnte die Kontrolle wohl ungehindert passieren.

Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________, CZ.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.19., 1.20., 2.18., 2.19., 3.18 und 3.19. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.14 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.21., 2.20. und 3.20. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5367):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie hätten im Zeitraum vom 17.2.-26.2.2019, vermutlich vom 17. bis am 21.2.2019, in AR.________ (Ort), EM.________ (Strasse), zum Nachteil von AS.________ diverse Fenster und Türen aufgebrochen, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht, jedoch wieder verlassen, ohne Beute gemacht zu haben. Es sei ein Sachschaden von insgesamt CHF 8'000.00 entstanden.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 7.8.2019 (pag. 1349 ff.) und den Anzeigenrapport der Kantonspolizei Bern vom 7.3.2019 (pag. 1356 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Bern eine DNA-Spur (Mischprofil) sichern, die I.________ zugeordnet werden konnte (pag. 1360 ff.).

I.________ bestätigte, mit einer weiteren Person, die er nicht nennen könne, dort gewesen zu sein (pag. 2624 Z. 1169 ff., 2896 Z. 607 ff.), sie seien mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren (pag. 3053 Z. 101 ff.). E.________ sagte aus, er sei am 13.2.2019 in die Schweiz eingereist (pag. 3128 Z. 179). Auf entsprechende Frage bestritt er, in AR.________ (Ort) dabei gewesen zu sein (pag. 3388 Z. 786, pag. 3416 Z. 230 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Das Gericht erachtet gestützt auf die Aussagen von I.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ und E.________ als erwiesen. Zur Beteiligung von A.________ wird auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.

Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die DNA-Spur von I.________ ________ am Tatort ab einem Fensterglas aussen sichergestellt werden konnte (pag. 1361).

Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________ mit einem weiteren Bandenmitglied als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.21., 2.20. und 3.20. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.15 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.22. bis 1.25., 2.21. bis 2.24., 3.21. bis 3.24. sowie 4.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5367 ff.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie hätten in der Nacht vom 24./25.2.2019 in AT.________ (Ort), EN.________ (Strasse), zum Nachteil der AU.________ (AG) mit einem Flachwerkzeug das Büro des Pausenraumes aufgewuchtet, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht, ohne Beute zu machen. In der gleichen Nacht hätten sie auch bei der Liegenschaft am EO.________ (Ort) 800b zum Nachteil der AV.________ ein Fenster des Werkstatttors eingeschlagen, den Türöffner betätigt, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht, ohne Beute zu machen. Sie hätten bei der Liegenschaft am EO.________ (Ort) 809d zum Nachteil der AW.________ (GmbH) mit einem Flachwerkzeug zwei Fenster aufgewuchtet, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht, ohne Beute zu machen. Schliesslich hätten sie bei der Liegenschaft an der EP.________ (Strasse) zum Nachteil der AX.________ beim Gewächshaus eine Scheibe entfernt und seien via Gewächshaus in den Geschäftstrakt gelangt. Dort hätten sie eine Bürotüre aufgewuchtet und mehrere Behältnisse geöffnet bzw. aufgebrochen. Den aufgefundenen Tresor hätten sie ebenfalls aufgebrochen und daraus CHF 1'676.55 und ein Portemonnaie behändigt. Der Sachschaden belaufe sich in den vier Fällen auf CHF 500.00, CHF 1'000.00, CHF 1'500.00 und CHF 4'962.90.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 31.7.2019 (pag. 1369 ff.), 7.8.2019 (pag. 1400 ff., pag. 1414 ff., pag. 1424 ff.) sowie die Anzeigenrapporte der Kantonspolizei Bern vom 28.2.2019 (pag. 1383 ff., 1403 ff. und 1417 ff.) und 11.3.2019 (pag. 1430 ff.) verwiesen. An den Tatorten konnte der KTD der Kantonspolizei Bern Schuhsohlenabdruckspuren erheben, die mit den in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) sichergestellten Schuhen übereinstimmten und teilweise mit I.________ und E.________ in Zusammenhang gebracht werden mussten (pag. 4264). Anlässlich der Hausdurchsuchung an der DE.________ (Strasse) in Bern konnte ein Serviceportemonnaie sichergestellt werden, das aus der Liegenschaft an der EP.________ (Strasse) weggenommen worden war (pag. 1428 f.).

I.________ bestätigte, mit einer weiteren Person dort gewesen zu sein (pag. 2628 Z. 1361 ff.). Später bestätigte er, er sei mit einer Person dort gewesen und eine Person habe im Auto gewartet. Sie seien mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren (pag. 2889 Z. 746 ff., pag. 3054 Z. 136 ff.). E.________ bestritt, daran beteiligt gewesen zu sein und ebenso, entsprechende Schuhe getragen zu haben (pag. 3390 Z. 910 ff., 3417 Z. 239 ff.).

A.________ erklärte, er wisse nichts von diesem Einbruch und habe nichts damit zu tun. Zum Deliktszeitpunkt sei er an einem anderen Ort gewesen, vielleicht 100 km weiter entfernt, er könne das beweisen (pag. 3498 Z. 637 ff.). I.________ sei frei zu sagen, was er wolle (pag. 3753 Z. 379 ff.).

Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.

Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts anzufügen. Dass auch der vorgefundene Tresor in der Liegenschaft an der EP.________ (Strasse) aufgewuchtet wurde, passt zum brachialen Vorgehen der Gruppe. Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.22. bis 1.25., 2.21. bis 2.24., 3.21. bis 3.24. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.16 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.26. bis 1.28., 2.25., 2.26., 3.25., 3.26., 4.1. sowie 4.2. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5369 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie hätten in der Nacht vom 25./26.2.2019 in AY.________, EQ.________ (Weg), zum Nachteil von AZ.________ für den Diebstahl eines Billettautomaten ein weiteres Fahrzeug und Werkzeuge gesucht. Sie seien deshalb in die unverschlossene Scheune und die Garage geschlichen, hätten diverse Kabel, Hämmer, Kanister, 2 Beile und dergleichen mehr im Deliktsbetrag insgesamt ca. CHF 200.00 und den Subaru behändigt. Gleichenorts hätten sie am ER.________ (Weg) zum Nachteil von BA.________ die Sägerei betreten und drei Werkzeuge und ein Fahrrad im Deliktsbetrag CHF 1‘700.00 weggenommen. Beim Bahnhof an der ES.________ (Strasse) in BB.________ (Ort) hätten I.________, A.________ und E.________ versucht, den gesamten Billettautomaten wegzunehmen, weshalb sie diesen vom Sockel gerissen hätten. Dann hätten sie aber fliehen müssen, weil sie gestört worden seien. Es sei ein Sachschaden von CHF 500.00 und CHF 37'359.10 entstanden.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 8.8.2019 (pag. 1445 ff.), 9.8.2019 (pag. 1456 ff.) und 6.8.2019 sowie die Anzeigenrapporte der Kantonspolizei Bern vom 7.3.2019 (pag. 1448 ff., 1459 ff., pag. 1473 ff.) verwiesen. Das bei den Delikten in AY.________ weggenommene Deliktsgut sollte verwendet werden, um in BB.________ (Ort) das Geld aus einem Automaten wegzunehmen. Dort konnten durch den KTD der Kantonspolizei Bern Schuhsohlenabdruckspuren gesichert werden, die mit Schuhen aus der DE.________ (Strasse) übereinstimmten. Zudem konnte ab dem Mobiltelefon von I.________ ein Foto erhoben werden, das am 25.2.2019, 16:45 Uhr, A.________ auf dem Fahrersitz und I.________ auf dem Beifahrersitz eines Autos in DB.________ (Ort) zeigt. Damit hielten sich I.________ und A.________ am Tattag nur wenige Kilometer von den Tatorten in AY.________ und BB.________ (Ort) entfernt auf (pag. 2927).

I.________ gab zu, mit zwei weiteren Personen dort gewesen zu sein, wobei er darauf hinwies, dass er über diese beiden Personen nichts sagen könne. Sie seien mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren. I.________ bestätigte auch das Foto im Auto mit A.________ und führte aus, sie hätten sich in der Gegend dort aufgehalten, um ein Auto zu kaufen. So hätten sie den Automaten gefunden (pag. 2891, Z. 847 ff., pag. 2893 Z. 929, pag. 3055 Z. 188 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von A.________ bestätigte I.________, dass A.________ das Auto gelenkt habe, und zwar sowohl den Citroën Jumper wie auch den entwendeten Subaru (pag. 3056 Z. 205 ff.). E.________ bestritt, dabei gewesen zu sein (pag. 3391 Z. 962 ff., pag. 3418 Z. 274 ff.).

A.________ bestätigte, er sei bei «diesem» vom Bahnhof (BB.________ (Ort)) beteiligt gewesen, bei denjenigen in AY.________ sei nur Sachschaden verursacht worden (pag. 3673 Z. 796 ff.).

Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________, A.________ und E.________ als erwiesen.

Diesen vorinstanzlichen Erwägungen folgt die Kammer, auch wenn der Beschuldigte mit seinen Schreiben datierend vom 17. Juli 2019 (pag. 4161) und 24. Juli 2019 (pag. 4166) sein Geständnis vom 16. Juli 2019 widerrufen hat. Wenig überraschend ist zudem, dass wiederum der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen von I.________ ________ die Fahrzeuge lenkte. Das Foto auf pag. 1471 zeigt den angerichteten Schaden eindrücklich auf. Offenbar war es «Chefsache», mit dem Auto auf das Perron zu fahren und den Billettautomaten herauszureissen. Wiederum bezeichnend ist, dass das bei den zuvor in AY.________ begangenen Delikten entwendete Deliktsgut – Werkzeuge und einen Personenwagen Subaru Outback – in BB.________ (Ort) verwendet wurde, um das Geld aus dem Automaten zu entwenden bzw. um diesen herauszureissen (pag. 1447, pag. 1456, pag. 1469.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte auch bei den Einbruchdiebstählen in AY.________ und somit in allen drei in dieser Ziffer behandelten Anklagepunkten persönlich anwesend war.

Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.26. bis 1.28., 2.25. und 2.26., 3.25. und 3.26., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Auch erstellt ist, gestützt auf die subjektiven Beweismittel, der Sachverhalt gemäss der Ziff. 4.2. der Anklageschrift.

16.6.17 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.29., 2.27., 3.27., 4.1. sowie 4.2. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5370 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien am 27.2.2019, ca. 01:00 Uhr, in BC.________ (Ort), ET.________ (Gasse), zum Nachteil der BD.________ mit dem Citroën Jumper in die Nähe des Objektes gefahren, zu Fuss zur Gärtnerei gelangt, wo sie eine Scheibe des Gewächshauses eingeschlagen, das Objekt durchsucht und dann 2 Kaffeemaschinen Jura, Bargeld CHF 900.00 und ein Portemonnaie im Gesamtbetrag von CHF 1‘950.00 behändigt hätten. Für den Abtransport der Beute und Rückkehr zum Citroën Jumper habe A.________ einen Citroën Berlingo behändigt, in welchem auch I.________ und E.________ mitgefahren seien. Es sei ein Sachschaden von CHF 500.00 entstanden.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 5.8.2019 (pag. 1490 ff.) und den Anzeigenrapport der Kantonspolizei Bern vom 7.3.2019 (pag. 1503 ff.) verwiesen. Der KTD der Kantonspolizei Bern konnte Schuhsohlenabdruckspuren sichern, die mit Schuhen aus der DE.________ (Strasse) und auch mit einem Schuh, den A.________ bei seiner Anhaltung trug, übereinstimmen (pag. 4268 ff.).

I.________ bestätigte, dass neben ihm noch zwei weitere Personen teilgenommen hätten (pag. 2624 Z. 1184 ff.). Es habe auch E.________ mitgemacht. Zu A.________ könne er nichts sagen. Sie seien mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren. Er sei es, der das Auto weggenommen habe (pag. 2887 Z. 645 ff.). Er habe das Auto nicht gelenkt, er könne jedoch den Namen des Fahrers nicht bekanntgeben (pag. 3057 Z. 246 ff.). E.________ führte aus, er denke nicht, dass er daran beteiligt gewesen sei, er erinnere sich nicht (pag. 3418 Z. 301 ff.).

Als A.________ vorgehalten wurde, bei einem Einbruchdiebstahl in BC.________ (Ort) habe ein Abdruck eines Schuhs erhoben werden können, wie er ihn bei seiner Anhaltung getragen habe. Weiter habe ein Schuhabdruck des Schuhs von I.________ erhoben werden können. Darauf antwortete A.________, er finde das seltsam. Wenn der Staatsanwalt wolle, dass er das zugeben solle, dann gebe er das schon zu, das sei kein Problem (pag. 3757 Z. 510 ff.).

Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.

Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Erneut beinhaltete das Deliktsgut zwei Kaffeemaschinen (vgl. E. III.16.6.4 oben). Nach Ansicht der Kammer ist überdies erwähnenswert, wie aus dem Anzeigerapport vom 7. März 2019 (pag. 1503 ff.) zu entnehmen ist, dass bei jeglichen Stromunterverteilungen die Kippsicherungen ausgeschaltet wurden (pag. 1505).

Es ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.29., 2.27. und 3.27., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Auch erstellt ist, gestützt auf die subjektiven Beweismittel, der Sachverhalt gemäss der Ziffer 4.2. der Anklageschrift.

16.6.18 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.30., 2.28., 3.28. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5371 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie hätten in der Nacht vom 01./2.3.2019 in BE.________ (Ort), EU.________ (Strasse), zum Nachteil der BF.________ eine verglaste Türe eingeworfen und dann die Räumlichkeiten betreten. Dort hätten sie Bargeld von CHF 80.00 und Autoschlüssel im Deliktsbetrag von CHF 580.00 behändigt. Es sei ein Sachschaden von CHF 500.00 entstanden.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 2.8.2019 (pag. 1509 ff.) und den Rapport der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 5.3.2019 (pag. 1511 ff.) verwiesen. Der KTD der Kantonspolizei Aarau konnte am Tatort eine DNA-Spur sichern, die I.________ zugewiesen werden konnte (pag. 1528 ff.).

I.________ bestätigte schliesslich seine Teilnahme und führte aus, er sei mit zwei weiteren Personen dort gewesen. Er könne die Namen aber nicht nennen (pag. 3059 Z. 299 ff.). E.________ bestritt, dort gewesen zu sein (pag. 3419 Z. 312 ff.).

A.________ sagte aus, er könne dazu nichts sagen, er habe diesen Einbruch nicht begangen. Wenn I.________ behaupte, er habe diesen Einbruch mit zwei weiteren Personen begangen, dann seien die Leute frei zu sagen, was sie wollten (pag. 3508 Z. 1136 ff.). Es sei doch seltsam, dass I.________ immer von anderen Personen spreche. Er werde beschuldigt, obwohl keine DNA-Spuren von ihm gefunden worden seien. Er sei nicht beteiligt gewesen, er sei nie in ein anderes Haus eingedrungen (pag. 3754 Z. 396 ff.).

Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.

Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Bereits zuvor hat die Gruppe Gärtnereien als Einbruchsobjekte ausgewählt (vgl. E. III.16.6.11, E. III.16.6.13 und E. III.16.6.17). Ergänzend ist hervorzuheben, dass auch anlässlich von dieser Tat alle Sicherungen entfernt wurden sowie zusätzlich Bewegungsmelder beschädigt wurden (vgl. Anzeigerapport vom 5. März 2019; pag. 1511 ff.). Es ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.30., 2.28., 3.28. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.19 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.31., 2.29., 3.29. und 4.2. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5372 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien am 4.3.2019, ca. 01:00 Uhr bis 03:00 Uhr, mit dem Citroën Jumper in die Nähe des Tatorts in BG.________, EV.________ (Ort), Steinbruch EW.________, gefahren, wo sie zum Nachteil der BH.________ und BI.________ (GmbH) eine Scheibe eingeworfen und die Liegenschaft betreten hätten. Dort hätten sie das Überwachungssystem ausgeschaltet, einen Lastwagenschlüssel und Münzgeld behändigt. Anschliessend hätten sie Türen aufgebrochen, 2 Automaten und weitere Räume durchsucht. Mit aufgefundenen Trennschleifern hätten sie den Tresor geöffnet und diesem Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 14‘888.00 entnommen. Zudem hätten sie 2 Hacken, 3 Pumpen sowie 400 Liter Diesel im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 17‘185.00 weggenommen. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 55'284.85.

Weiter wird I.________ vorgeworfen, er habe den Citroën Berlingo zwecks Abtransport der Beute weggenommen. A.________ und E.________ wird vorgeworfen, sie seien darin mitgefahren.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 6.8.2019 (pag. 1545 ff.) und den Rapport der Kantonspolizei Neuenburg vom 14.5.2019 (pag. 1557 ff.), 5.4.2019 (pag. 1561 ff.) und 10.6.2019 (pag. 1597 ff.) verwiesen. Der KTD der Kantonspolizei Neuenburg konnten mehrere Schuhsohlenabdruckspuren sicherstellen, die teilweise mit den in der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern erhobenen Schuhen und (wahrscheinlich) auch mit den Schuhen übereinstimmten, die A.________ bei seiner Anhaltung getragen hat. Weiter konnte eine DNA-Spur erhoben und I.________ zugeordnet werden.

Die Örtlichkeit verfügte über eine Videoüberwachungsanlage. Aus den Standbildern wird deutlich, wie massiv die Täterschaft bis zur Unkenntlichkeit vermummt war (pag. 1574 ff.).

I.________ bestritt seine Täterschaft bzw. machte geltend, er könne sich nicht mehr erinnern. Dann sagte er, wenn seine DNA dort gefunden worden sei, dann sei möglich, dass er dort gewesen sei. Die Fotos sagten ihm aber nichts. Er habe an weiteren, ähnlichen Taten teilgenommen, an diesen Ort könne er sich aber nicht erinnern (pag. 3059 Z. 338 ff.). Als ihm vorgehalten wurde, die DNA sei an einem zurückgelassenen roten Schraubenzieher festgestellt worden, gab er an, es sei möglich. Möglich sei aber auch, dass dieser Schraubenzieher durch jemand anderes benutzt worden sei und er ihn zuvor im Citroën Jumper zurückgelassen habe. Auf den Bildern der Überwachungskamera könne er sich nicht sicher erkennen (pag. 3060 Z. 361 ff.).

E.________ erklärte, das sage ihm nichts, er könne dazu nicht sagen (pag. 3419 Z. 324 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Aussagen verwiesen.

Beim vorliegenden Objekt handelt es sich um einen weiträumigen Steinbruch. Damit erachtet es das Gericht als unwahrscheinlich, dass nur zwei Täter beteiligt waren. Auch wenn die Bilder der Überwachungskamera nur zwei nicht identifizierbare Personen zeigen, heisst das nicht, dass nicht eine dritte Person als Chauffeur beteiligt und beim Fahrzeug geblieben war. Das Gericht erachtet insbesondere gestützt auf die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.

Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Auch im Rahmen dieser Delikte wurden Schutzmassnahmen getroffen. So wurde das Überwachungssystem ausgeschaltet und die Täterschaft hat sich professionell vermummt (pag. 1575 ff.). Erneut gelang es überdies mittels Werkzeug den Tresor zu öffnen. Mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.31., 2.29. und 3.29. der Anklageschrift, der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben sind. Auch erstellt ist, gestützt auf die subjektiven Beweismittel, der Sachverhalt gemäss der Ziff. 4.2. der Anklageschrift.

16.6.20 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.32., 2.30. und 3.30. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5374):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie hätten in der Nacht vom 9./10.3.2019 in BL.________ (Ort) bei AR.________ (Ort)EX.________ (Strasse), zum Nachteil von BJ.________ und BK.________ die Kellertüre aufgebrochen, das Einfamilienhaus betreten, die Räumlichkeiten durchsucht und zwei Uhren und Schmuck im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1‘434.00 behändigt. Es sei ein Sachschaden von CHF 3'000.00 entstanden.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 7.8.2019 (pag. 1621 ff.) und den Anzeigenrapport der Kantonspolizei Bern vom 22.3.2019 (pag. 1631 ff.) verwiesen. Am Tatort konnten Schuhabdruckspuren fotografiert und dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern zugestellt werden. Gemäss KTD ist eine Spurengeberschaft durch einen Schuh aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern möglich.

I.________ gab zu, mit einer Person, deren Namen er nicht sagen könne, dort gewesen zu sein (pag. 2629 Z. 1421 ff.). Sie seien zu zweit mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren (pag. 3061 Z. 394 ff.). E.________ bestritt seine Täterschaft (pag. 3172 Z. 1222 ff.). Er habe nichts damit zu tun, denn er sei nie in ein Haus eingebrochen, nur in Hallen oder Depots (pag. 3393 Z. 1044 ff., pag. 3420 Z. 358 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.

Den vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts anzufügen. Es ist erstellt, dass I.________ ________ sowie zumindest eine weitere Person der Gruppe als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.32., 2.30. und 3.30. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.21 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.33., 2.31., 3.31. sowie 4.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5374 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien in der Nacht vom 12./13.3.2019 mit dem Citroën Jumper nach BM.________ (Ort) in die Nähe des Objekts an der EY.________ (Strasse) gefahren. Dort hätten sie zum Nachteil der BN.________ (AG) das Gelände betreten und ein Fenster eingeschlagen. Sie hätten die Räumlichkeiten durchsucht und versucht, einen Tresor zu öffnen. Weiter hätten sie eine Scheibe eingeschlagen, den Verkaufsraum betreten und durchsucht. Sie hätten die Überwachungskamera zerstört, das

Videospeichergerät mitgenommen und später entsorgt. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf CHF 2‘000.00. Es sei ein Sachschaden von CHF 9'000.00 entstanden.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 2.8.2019 (pag. 1645 ff.) und auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14.3.2019 (pag. 1651 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Zürich Schuhsohlenabdruckspuren erheben, welche gemäss dem Forensischen Institut in Zürich mit dem Schuh übereinstimmt, den E.________ bei seiner Anhaltung getragen hat sowie mit einem weiteren Schuh aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern (pag. 1659 ff.).

I.________ bestätigte, dort gewesen zu sein, und zwar mit zwei weiteren Personen, deren Namen er nicht nennen könne (pag. 2629 Z. 1437 ff.). Sie seien mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren (pag. 2905 Z. 1543 ff., pag. 3062 Z. 436 ff.). E.________ erklärte, er habe nichts damit zu tun, er erkenne es nicht (pag. 3172 Z. 1222 ff., pag. 3401 Z. 1460 ff., pag. 3420 Z. 380 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.

Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Versuch einen Tresor zu öffnen, die Zerstörung der Überwachungskamera sowie das Mitgehenlassen des Videospeichergerätes sowie dessen nachfolgende Entsorgung zeugt von überlegtem, auf Erfahrung basiertem Vorgehen und entspricht dem Modus Operandi der Gruppierung. Somit gilt als erstellt, dass I.________ ________ mit E.________ und dem Beschuldigten als aktive Täter vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.33., 2.31. und 3.31. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.22 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.34. bis 1.37., 2.32. bis 2.35., 3.32. bis 3.35. sowie 4.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5375 ff.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien in der Nacht vom 15./16.3.2019 mit dem Citroën Jumper in die Nähe des Gebäudekomplexes in BO.________ (Ort), EZ.________ (Strasse), gefahren wo sie zum Nachteil der BP.________ (AG) durch Einschlagen einer Glasfüllung einer Türe die Räumlichkeiten betreten und aus einer Geldkassette CHF 30.00 behändigt hätten. Zum Nachteil der BQ.________ (AG) hätten sie im Inneren des Treppenhauses mit Körpergewalt die Türe des Gewerberaumes aufgewuchtet, die leerstehenden Räumlichkeiten durchsucht, ohne Beute zu machen. Zum Nachteil des BR.________, Druckerei, hätten sie im Inneren des Treppenhauses mit Körpergewalt die Türe der Druckerei aufgewuchtet, die Räumlichkeiten durchsucht ohne Beute zu machen. Zum Nachteil der BS.________ (AG) hätten sie schliesslich mit Körpergewalt und Werkzeug die Türe der Druckerei aufgewuchtet, die Druckerei betreten, durchsucht und aus einer Geldkassette CHF 350.00 behändigt. Es sei ein Sachschaden von CHF 3'000.00, CHF 1'000.00, 1'000.00 und 2'000.00 entstanden.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 6.8.2019 (pag. 1694 ff., pag.1724 ff.) und vom 9.8.2019 (pag. 1737 ff., pag. 1752 ff.) sowie auf die Strafanzeige des Kantons Solothurn vom 19.3.2019 (pag. 1697 ff.), vom 29.3.2019 (pag. 1727 ff., pag. 1755 ff.) und vom 21.3.2019 (pag. 1740 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Solothurn Schuhsohlenabdruckspuren sichern. Gemäss KTD ist eine Muster- und Grössenübereinstimmung bei fünf gesicherten Spuren, durch den Schuh, welcher E.________ bei seiner Anhaltung trug, gegeben (pag. 4318 ff.). Zudem konnte durch den KTD eine DNA-Spur (Mischprofil) gesichert werden, wofür I.________ als Teil-Spurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte (pag. 1707 ff.).

I.________ bestätigte, mit E.________ dort gewesen zu sein. Es gebe noch eine Person, die sie dann von diesem Ort wieder nach Hause gebracht habe. Diese Person habe sie bereits dorthin gebracht. Sie seien mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren. Auf die Frage, was mit der Beute gemacht worden sei, erklärte I.________, die sei aufgeteilt worden, «auch in drei Teile» (pag. 2882 Z. 411 f.). Die Person im Citroën Jumper habe aber nichts von dem gewusst, was sie gemacht hätten. Auf Nachfrage bestätigte er, diese Person habe gewusst, dass sie einen Einbruch begehen würden und es einen «Profit» gebe, wenn sie im Auto warte (pag. 3063 Z. 472 ff.). E.________ erklärte, er erinnere sich nicht daran, diese Einbrüche zusammen mit I.________ begangen zu haben (pag. 3382 Z. 482 ff.). Er erinnere sich nicht, aber er verneine nicht, dort gewesen zu sein (pag. 3383 Z. 542). Später sagte er, die Fotos sagten ihm etwas, aber nur er und I.________ seien daran beteiligt gewesen (pag. 3421 Z. 407 f.), ja er sei dort gewesen (pag. 3422 Z. 446).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und E.________ sowie die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.

Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Zumal der Modus Operandi einmal mehr demjenigen der Gruppe entspricht. Bei der Alarmanlage wurden diverse Kabel durchtrennt und eine Tischkamera wurde abgedreht (pag. 1699).

Erstellt ist, dass I.________ ________ mit E.________ und dem Beschuldigten als aktive Täter vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.34. bis 1.37., 2.32. bis 2.35., 3.32. bis 3.35. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Auch erstellt, ist gestützt auf die subjektiven Beweismittel, der Sachverhalt gemäss den Ziffern 4.1. der Anklageschrift.

16.6.23 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.38., 2.36. und 3.36. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5377):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie hätten in der Nacht vom 16./17.3.2019 in BT.________ (Ort), FA.________ (Strasse), zum Nachteil von BU.________ mit einem Flachwerkzeug die Balkontüre aufgewuchtet, das Einfamilienhaus betreten, durchsucht und eine Damenuhr Omega, ein Portemonnaie und diverse Währungen im Gesamtbetrag von CHF 1‘656.00 behändigt. Es sei ein Schaden von CHF 400.00 entstanden.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 6.8.2019 (pag. 1767 ff.) und den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15.4.2019 (pag. 1793 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Aargau Schuhsohlenabdruckspuren sichern, die mit Schuhen aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) übereinstimmten (pag. 1771 ff.).

I.________ konnte sich zuerst nicht daran erinnern, dort gewesen zu sein. Als ihm Fotos von Schuhen vorgehalten wurden, erklärte er, das sei er. Auf die Frage, ob er den Einbruch somit begangen habe, antwortete er, das sei möglich, aber er habe das nicht mehr gegenwärtig (pag. 2900 Z. 1308 ff.). Auf Vorhalt der Schuhe gemäss Asservat 4 erklärte I.________, diese Schuhe gehörten E.________. Dieser habe die Schuhe erst seit kurzem gehabt. Sie hätten die Schuhe zusammen gekauft (pag. 3065 Z. 542 ff.). E.________ bestritt, damit zu tun zu haben (pag. 3172 Z. 1234 ff.). Er bestätigte aber, so ein Paar Schuhe (Asservat 4) gehabt zu haben (pag. 3399 Z. 1346). Er könne sich nicht erinnern, in ein Haus eingebrochen zu sein (pag. 3422 Z. 460 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und E.________ sowie die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.

Den vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts anzufügen. Erstellt ist, dass zumindest I.________ ________ mit E.________ als aktive Täter vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.38., 2.36. und 3.36. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.24 Zu den Vorwürfen gemäss Ziffern 1.39., 2.37., 3.37. und 4.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5378):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien in der Nacht vom 18./19.3.2019 in BV.________ (Ort), FB.________, mit dem Citroën Jumper in die Nähe des Objekts gefahren. Anschliessend hätten sie zum Nachteil der BW.________ (AG) versucht, eine Türe aufzubrechen, was misslungen sei. Dann hätten sie das Türfenster eingeschlagen und die Türe geöffnet. Hierauf hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht, der Tresor aus der Wand entfernt, abtransportiert und anschliessend mit teilweise entwendeten Werkzeugen im Wald geöffnet. Aus dem Tresor hätten CHF 7‘736.75 und aus einem Sparschwein ca. CHF 350.00 entnommen. Zudem hätten sie einen Handwagen, ein Stemmeisen, einen Meissel, einen Geissfuss und eine Axt im Deliktsbetrag von CHF 8‘466.75 (ohne Tresor) behändigt. Es sei ein Schaden von CHF 4'269.00 entstanden.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 2.8.2019 (pag. 1829 ff.) und auf die Anzeige der Kantonspolizei Bern [recte: Kantonspolizei Luzern] vom 17.4.2019 (pag. 1841 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Bern eine DNA-Spur erheben, die E.________ zugeordnet werden musste. Weiter konnte eine Schuhsohlenabdruckspur gesichert werden, welche mit einem Schuh aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) übereinstimmte (pag. 4285 ff.). Beim Fundort des Tresors konnte eine Schuhsohlenabdruckspur gesichert werden, welche E.________ zugeordnet werden musste (pag. 1862 ff.).

I.________ bestätigte, mit einer Person dort gewesen zu sein, zu der er nichts sagen könne. Gleichzeitig habe eine Person im Auto gewartet. Er habe das mit E.________ gemacht. Der Chauffeur sei die Person, von der er den Namen nicht sagen könne. Sie seien mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren. Der Chauffeur habe davon gewusst und auch an der DE.________ (Strasse) gewohnt (pag. 2895 Z. 1071 ff.). Sie hätten am Schluss das Geld in drei gleiche Teile aufgeteilt (pag. 3066 Z. 581 ff.). E.________ bestätigte, dort mit I.________ gewesen zu sein (pag. 3423 Z. 486 ff.).

A.________ erklärte, er habe damit nichts zu tun (pag. 3509 Z. 1187).

Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und E.________ sowie die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.

Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die sichergestellte DNA-Spur von einer Red Bull Dose stammte. Diese Dose wurde gemäss den Rapporten der Kantonspolizei Luzern vom 17. April 2019 (pag. 1841 ff.) und vom 15. April 2019 (pag. 1862 f.) auf einem Metall-Behältnis in der Werkstatt, aus welcher Werkzeug behändigt wurde, vorgefunden. Abermals wurde ein Tresor aus der Wand gewuchtet, hinaus- und abtransportiert und sodann mittels Winkelschleifer aufgetrennt (pag. 1847 f., pag. 1861). Nach Ansicht der Kammer ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ sowie der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.39., 2.37. und 3.37., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.25 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.40., 1.41., 2.38., 3.38., 3.39 sowie 4.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5379 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien in der Nacht vom 19./20.3.2019 mit dem Citroën Jumper nach BX.________ (Ort), FC.________ (Strasse), in die Nähe des Objekts gefahren. Zum Nachteil der BY.________ hätten sie dann einen Tresor entdeckt und nach Werkzeugen gesucht, um diesen zu öffnen. Deshalb hätten sie auf dem Landwirtschaftsbetrieb den unverschlossenen, überdachten Bereich der Holzwerkstatt betreten und dort drei Spaltäxte und eine Spitzhacke ohne Stiel im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 483.00 weggenommen. Es sei kein Sachschaden entstanden.

Anschliessend, d.h. am 20.3.2019, ca. 02:00 Uhr-04:30 Uhr, hätten sie in BZ.________ (Ort), FD.________ (Weg), zum Nachteil der CA.________ (AG) das Firmengelände betreten und ein Fenster zum Lagergebäude aufgehebelt, worauf sie die Lokalitäten betreten und durchsucht hätten. Sie hätten dann einen Verpackungsbehälter und mehrere Werkzeuge (Bohrhammer, Zange, Gabelschlüssel) behändigt, den Tresor gefunden und mit einem Hubwagen und einem entwendeten Lieferwagen abtransportiert. Aus dem Tresor hätten CHF 14‘374.80, Zinnsachen im Wert von CHF 1‘220.00 sowie diverser Schmuck im Gesamtwert von mindestens CHF 2‘520.00 weggenommen. Der Gesamtdeliktsbetrag betrage CHF 18‘980.60. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 9'861.90.

Weiter habe I.________ in der Nacht vom 19./20.3.2019 in BZ.________ (Ort) SO, FD.________ (Weg) den Lieferwagen IVECO zum Abtransport der Beute und insbesondere des gestohlenen Tresors mitgenommen. E.________ wird vorgeworfen, er sei im Lieferwagen mitgefahren.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 8.8.2019 (pag. 1872 ff., pag.1897 ff) und auf die Strafanzeigen der Kantonspolizei Solothurn vom 28.3.2019 (pag. 1875 ff.) und 10.5.2019 (pag. 1902 ff.) verwiesen. Beim Delikt an der FC.________ (Strasse) in BX.________ (Ort) wurde Tatwerkzeug entwendet. Dieses wurde beim Tresor sichergestellt, den die Täterschaft in der gleichen Nacht am FD.________ (Weg) in BZ.________ (Ort) aufbrach. (pag. 4320). Am Tatort konnten DNA-Spuren erhoben und I.________ zugeordnet werden (pag. 1887 ff.).

I.________ bestätigte, mit einer anderen Person dort gewesen zu sein. Er habe mit dieser Person das Werkzeug genommen, um den Safe, den sie vorher gestohlen hätten, aufzubrechen. Daran seien zwei Personen beteiligt gewesen, wobei im Citroën Jumper noch eine weitere Person gewartet habe. Auf die Frage, wie viel Geld auf die drei Personen verteilt worden sei, antwortete I.________, er schätze, ca. CHF 6'000.00 (pag. 3066 Z. 587 ff.). E.________ bestätigte, mit I.________ dabei gewesen zu sein. Es stimme alles, was I.________ gesagt habe, bis auf die dritte Person (pag. 3424 Z. 510 ff.).

A.________ erklärte, er habe nichts damit zu tun (pag. 3509 Z. 1181 ff.).

Gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und E.________, die teilweise durch die objektiven Beweismittel bestätigt werden, erachtet das Gericht die angeklagten Sachverhalte bezüglich I.________, A.________ und E.________ beweismässig als erwiesen.

Diese Erwägungen sind zutreffend. Ergänzend ist festzuhalten, dass die beiden DNA-Spuren von I.________ ________ ab einem defekten Axtstiel gesichert werden konnten (pag. 1885). Ein weiteres Mal hat die Täterschaft die Tresore mittels an den Tatorten vorgefundenen Werkzeugen aufgebrochen. Erstellt ist, dass I.________ ________, E.________ sowie der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.40., 1.41., 2.38., 3.38. und 3.39., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.26 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.42., 1.43., 2.39., 2.40., 3.40., 3.41 sowie 4.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5380 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien in der Nacht vom 22./23.3.2019 mit dem Citroën Jumper nach CB.________ (Ort) in die Nähe des Objekts an der FE.________ (Strasse) gefahren und hätten zum Nachteil der CC.________ (AG) ein Fenster aufgebrochen. Dann seien sie seien eingestiegen, hätten die Räumlichkeiten durchsucht, ohne Beute zu machen. An der DU.________ (Strasse) hätten sie zum Nachteil der CD.________ (AG) mittels Leiter ein Flachdach bestiegen. Dort hätten sie ein Fenster aufgewuchtet, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht und dann aus diversen Kassen und Portemonnaies das Deliktsgut von insgesamt CHF 4‘858.00 entwendet. Es sei ein Sachschaden von CHF 3'500.00 und CHF 4'395.50 [recte: CHF 4'805.25; vgl. AKS Ziff. 2.40] entstanden.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 9.8.2019 (pag. 1932 ff.) und 8.8.2019 (pag.1947 ff.) sowie die Anzeigenrapporte der Kantonspolizei Bern vom 23.4.2019 (pag.1940 ff.) und 4.4.2019 (pag. 1953 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Bern Schuhsohlenabdruckspuren erheben, für welche E.________ als Spurengeber als möglich erachtet wurde (pag. 1960 ff., pag. 4263).

I.________ erklärte, er sei dort mit einer Person gewesen, deren Namen er nicht nennen könne (pag. 2630 Z. 1468 ff.). Sie seien mit dem Citroën Jumper dorthin gefahren. Eine Person habe im Auto gewartet (pag. 2894 Z. 1003 ff.). Eine Person sei «physisch» mit ihm zusammen gewesen, eine Person habe im Auto gewartet. Aber über diese Person wolle er keine Aussagen machen (pag. 3092 Z. 50 ff.). E.________ erklärte, es sei ihm nichts bekannt, aber er verneine nicht, dort gewesen zu sein. Er denke schon, dass er dort gewesen sei, ja er habe den Einbruch begangen, und zwar mit I.________ (pag. 3172 Z. 1240 ff., pag. 3426 Z. 585 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und E.________, die teilweise durch die objektiven Beweismittel bestätigt werden, erachtet das Gericht die angeklagten Sachverhalte bezüglich I.________, A.________ und E.________ beweismässig als erwiesen.

Diesen Erwägungen ist nichts anzufügen. Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ sowie der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.42., 1.43., 2.39., 2.40., 3.40., und 3.41., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.27 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.44. bis 1.47., 2.41. bis 2.44., 3.42. bis 3.45. sowie 4.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5381 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien in der Nacht vom 24./25.3.2019 mit dem Citroën Jumper nach CE.________ (Ort) in die Nähe des Objekts an der FF.________ (Strasse) 44 gefahren, wo sie zum Nachteil der CF.________ (AG) über eine Leiter und ein aufgewuchtetes Fenster in die Räumlichkeiten gelangt und diese durchsucht hätten, ohne Beute zu machen. An der FF.________ (Strasse) 48 hätten sie zum Nachteil der CG.________ (AG) ein Fenster aufgebrochen, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht, ohne Beute zu machen. An der FF.________ (Strasse) 46a hätten sie zum Nachteil der CH.________ CE.________ (Ort) AG ein Fenster aufgebrochen, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht, einen Kaffeautomaten aufgebrochen und ca. CHF 20.00 weggenommen. Schliesslich hätten sie an der FG.________ (Strasse) zum Nachteil der CI.________ (AG) ein Fenster aufgebrochen, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht, ohne Beute zu machen. Es sei ein Sachschaden von CHF 4'395.50, CHF 1'000.00, 3'613.35 und CHF 3'000.00 entstanden.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 9.8.2019 (pag. 1972 ff., pag. 1993 ff.) und 8.8.2019 (pag. 2000 ff., pag. 2013 ff.) sowie die Anzeigenrapporte der Kantonspolizei Bern vom 26.4.2019 (pag. 1975 ff., pag. 1996 ff., pag. 2003 ff., pag. 2016 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Bern Schuhsohlenabdruckspuren erheben, welche möglicherweise mit den von E.________ bei seiner Anhaltung getragenen Schuhen übereinstimmten (pag. 1979 ff., pag. 2020 ff., pag. 4263).

I.________ bestätigte, dort gewesen zu sein, doch könne er keine Namen nennen (pag. 2620 Z. 977 ff.). Sie seien von einer Person mit dem Auto dorthin gebracht und wieder abgeholt worden. Der Chauffeur sei nur deshalb nicht für die Fahrt entschädigt worden, weil sie keinen «Profit» gemacht hätten (pag. 2883 Z. 451 ff.). Sie seien zwei Personen und der Fahrer gewesen (pag. 3093 Z. 91 ff.). E.________ erklärte, das komme ihm nicht bekannt vor, doch verneine er nicht, dort gewesen zu sein. Ja, das sei er gewesen (pag. 3167 Z. 996 ff.). Er könne sich noch teilweise daran erinnern (pag. 3427 Z. 615 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und E.________, die teilweise durch die objektiven Beweismittel bestätigt werden, erachtet das Gericht die angeklagten Sachverhalte bezüglich I.________, A.________ und E.________ beweismässig als erweisen.

Diesen Erwägungen ist nichts anzufügen. Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ sowie der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.44. bis 1.47., 2.41. bis 2.44., und 3.42. bis 3.45., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.28 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.48., 1.49., 2.45., 2.46., 3.46. sowie 4.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5382 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien in der Nacht vom 25./26.3.2019 mit dem Citroën Jumper in CJ.________ (Ort), FH.________ (Strasse), in die Nähe des Objekts gefahren und hätten zum Nachteil der CK.________ mit mitgeführtem Werkzeug den Kassenautomaten sowie den Kassenbehälter aufgebrochen und einen Deliktsbetrag von CHF 150.00 erzielt. An der FI.________ (Strasse) hätten sie zum Nachteil des Restaurants / der Bar CL.________ mit mitgeführtem Werkzeug ein Fenster aufgebrochen, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht. Sie hätten dann einen Schlüsselbund mitgenommen. Weiter hätten sie den Tresor und dann den Zigarettenautomaten entfernt und aufgebrochen. Sie hätten einen Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1'900 erzielt. Es sei ein Sachschaden von CHF 2'000.00 und CHF 7'150.00 entstanden.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 6.8.2019 (pag. 2031 ff.) und vom 2.8.2019 (pag. 2047) sowie auf die Anzeigenrapporte der Kantonspolizei Aargau vom 4.4.2019 (pag. 2023 ff. [recte: 2034 ff.]) und vom 5.4.2019 (pag. 2050 ff.) verwiesen. Die Kantonspolizei Freiburg konnte im fraglichen Zeitraum den Citroën Jumper überwachen. Dabei konnte festgestellt werden, dass das Fahrzeug in CJ.________ (Ort) parkiert war und eine Person im Fahrzeug wartete (pag. 3887 f.).

I.________ bestätigte, mit einer Person und einer weiteren Person, die im Auto gewartet habe, dort gewesen zu sein. Es sei richtig, dass er mit E.________ zusammen gewesen sei. Chauffeur sei die Person gewesen, deren Namen er nicht nennen könne. (pag. 2897 Z. 1132 ff.). Er und eine zweite Person seien physisch anwesend gewesen, die dritte Person habe im Auto gewartet. Er sei mit E.________ unterwegs gewesen, die dritte Person habe im Auto gewartet. Über diese Person wolle er nichts sagen (pag. 3094 Z. 135 ff.). E.________ erklärte, er sei dort gewesen (pag. 3170 Z. 1124 ff.). Er habe teilgenommen. I.________ sei auch beteiligt gewesen. Das Auto sei ungefähr einen Kilometer entfernt geparkt gewesen (pag. 3432 Z. 57 ff.).

Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und E.________ erachtet das Gericht die angeklagten Sachverhalte bezüglich I.________, A.________ und E.________ beweismässig als erwiesen.

Die Kammer stimmt den vorinstanzlichen Erwägungen zu. Auch wenn für diese Delikte keine Spuren an den Tatorten auf die Gruppe hinweisen, gaben sowohl I.________ ________ als auch E.________ an, daran beteiligt gewesen zu sein. In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass E.________ äusserte, sich an den Diebstahl zum Nachteil des Restaurants / der Bar CL.________ zu erinnern (pag. 3167 Z. 980 ff.). I.________ ________ führte auf Vorhalt des entsprechenden Fotodossiers am 16. April 2019 aus, den Kassenautomaten bei der Landi habe er aufgebrochen. Er sei mit einer weiteren Person da gewesen. Sie hätten Geldstücke aus einem Kasten genommen. Dieser Diebstahl sei am selben Abend begangen worden wie der Einbruch ins Restaurant, in welchem Zigaretten gestohlen wurden (pag. 2623 f. Z. 1150 ff.). Diese Schilderung passt genau zu den beiden Anklagepunkten und den Deliktsgütern (pag. 4715). Anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2019 führte er sodann aus, bei diesem Diebstahl sei er und eine andere Person und eine andere Person im Auto beteiligt gewesen (pag. 2897 Z. 1139 f.). Er habe die Tat mit einer weiteren Person gemacht und eine weitere Person habe auf sie im Auto gewartet. Er schilderte dann nochmals, sie hätten einen kleinen Safe gefunden, diesen weggebracht und geöffnet, jedoch keinen Profit gemacht. Dann hätten sie den Zigarettenautomaten im Restaurant genommen, diesen ca. 100 Meter vom Restaurant weggebracht und geöffnet. Daraus hätten sie ungefähr 200 Franken genommen und die Zigaretten behalten um zu rauchen (pag. 2897 Z. 1142 ff.).

Als aktive Täterschaft waren sicherlich I.________ ________ und E.________ vor Ort. Ansonsten könnte I.________ ________ nicht solch detaillierte Angaben zum Deliktsgut machen. Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich, weshalb I.________ ________ und E.________ sich selbst sowie die beiden anderen Beteiligten falsch belasten sollten. Überdies konnte auch hier wiederum der für die Gruppe typische Modus Operandi festgestellt werden. Es wurden Sicherungen umgeschaltet sowie Bewegungsmelder beschädigt (pag. 2035). Entsprechend ist erstellt, dass die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.48., 1.49., 2.45., 2.46., 3.46. der Anklageschrift, der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben sind.

16.6.29 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.50. bis 1.52., 2.47. bis 2.49. und 3.47. bis 3.49. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5383 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien in der Nacht vom 28./29.3.2019 mit dem Citroën Jumper nach CM.________ (Ort) in die Nähe des Objekts an der FJ.________ (Strasse) 11 gefahren. Dort hätten sie zum Nachteil der CN.________ (AG) ein Fenster aufgebrochen, seien in die Räumlichkeiten eingestiegen und hätten diese durchsucht. Sie hätten dann diverse Werkzeuge (Schraubenzieher, 6 Zangen, Blechschneidemaschine, Blechschere) und eine Schmuckdose mit einer goldigen Zahnkrone im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 460.00 behändigt. An der FJ.________ (Strasse) 14 hätten sie zum Nachteil der CO.________ mit den zuvor behändigten Werkzeugen ein Loch in die Blechfassade gemacht, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht, ohne Beute zu machen. An der FK.________ (Strasse) hätten sie zum Nachteil der Einwohnergemeinde CM.________ (Ort) ein Fenster aufgedrückt, die Räumlichkeiten betreten, durchsucht und ein Ladekabel für ein Handy i-Phone im Deliktsbetrag von CHF 5.00 behändigt. Es sei ein Sachschaden von CHF 1'730.00, CHF 24'000.00 und CHF 8'547.00 entstanden.

Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 6.8.2019 (pag. 2079 ff.) und 8.8.2019 (pag. 2097 ff., pag. 2133 ff.) sowie auf die Strafanzeigen der Kantonspolizei des Kantons Solothurn vom 8.5.2019 (pag. 2085 ff.), 9.4.2019 (pag. 2100 ff.) und 8.5.2019 (pag. 2136 ff.) verwiesen. Am Tatort hat der KTD der Kantonspolizei Solothurn Schuhsohlenabdruckspuren sichergestellt, die einerseits mit den von E.________ bei seiner Anhaltung getragenen Schuhen und andererseits mit den Schuhen aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern übereinstimmten (pag. 4321). Teilweise konnten DNA-Spuren (Mischprofil) erhoben werden, welche I.________ und E.________ zugeordnet werden konnten (pag. 2110 ff.). Die Kantonspolizei Freiburg konnte im fraglichen Zeitraum den Citroën Jumper überwachen. Dabei konnte festgestellt werden, wie I.________ und E.________ mit dem Fahrzeug in die Umgebung von CM.________ (Ort) fuhren bzw. das Fahrzeug in Subingen parkierten. Über sechs Stunden später konnte festgestellt werden, wie E.________ und I.________ aus CM.________ (Ort) herkommend über ein Feld in Richtung Citroën Jumper gingen, worauf sie in Richtung Kirchberg losfuhren (pag. 3889 f.).

I.________ bestätigte, dort gewesen zu sein (pag. 2618 Z. 870 ff.). Er habe die Dose mit dem Zahn A.________ gegeben (pag. 2880 Z. 284 ff.). Er habe Delikte nur zusammen mit einer anderen Person begangen. Dorthin habe sie kein Chauffeur gebracht (pag. 3096 Z. 204 ff.). E.________ bestätigte, alle drei Einbrüche zusammen mit I.________ begangen zu haben (pag. 3444 Z. 146 ff.).

A.________ bestritt, damit etwas zu tun zu haben. Er habe weder mit dem Diebstahl noch mit der Krone daraus zu tun (pag. 3501 Z. 791 ff.). Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass dieser Gegenstand gestohlen gewesen sei, erklärte er, absolut nicht (pag. 3501 Z. 797 f.). Er wisse nichts darüber (pag. 3509 Z. 1199 ff.).

Gestützt auf die Aussagen von I.________ und E.________, die teilweise durch die objektiven Beweismittel bestätigt werden, erachtet das Gericht die angeklagten Sachverhalte bezüglich I.________ und E.________ beweismässig als erweisen. Der Nachweis, dass A.________ persönlich vor Ort war, lässt sich nicht erbringen. Zur Beteiligung von A.________ wird auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.

Diese Erwägungen sind zutreffend. Ergänzend ist festzuhalten, dass die I.________ ________ zugeordnete DNA-Spur am Tatort ab dem Griffbereich der Blechschere, welche am ersten Tatort entwendet und am zweiten Tatort verwendet wurde, gesichert werden konnte (pag. 2117). Wie bereits bei früheren Tatbegehungen wurden anlässlich des ersten Einbruchs Werkzeuge entwendet, um sich den Einstieg in ein weiteres Objekt zu erleichtern. Auch wurde wiederum die Alarmanlage beschädigt (pag. 2100). Die Dose mit der Zahnkrone konnte im Rahmen der Hausdurchsuchung an der DE.________ (Strasse) in Bern im Zimmer, welches von J.________ dem Beschuldigten zugeordnet wurde, aufgefunden werden (vgl. E. III.16.3.3 und E III.16.4.2 oben). Die aktive Täterschaft zumindest von I.________ ________ und E.________ ist somit erstellt. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.50. bis 1.52., 2.47. bis 2.49. und 3.47. bis 3.49 der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.30 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.53., 2.50. und 3.50. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5385 f.):

A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,

sie seien in der Nacht vom 29./30.3.2019 in CP.________ (Ort) mit dem Citroën Jumper in die Nähe des Objekts an der FL.________ (Strasse) gefahren. Dort seien sie zum Nachteil der CQ.________ (AG) auf ein Vordach geklettert, hätten ein Fenster eingeschlagen, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht. Dann hätten sie den Tresor mit Bargeld (CHF 27‘189.35), eine Geldkassette, eine Bankkundenkarte und ein Lesegerät für E-Finance im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 27‘221.35 behändigt. Den Tresor hätten sie im Wald versteckt, um diesen später zu öffnen. Es sei ein Sachschaden von CHF 22'678.10 entstanden.

I.________ wird weiter vorgeworfen, er habe dort einen Nissan E, NT 400 Cabstar, zum Abtransport der Beute weggenommen. E.________ wird vorgeworfen, er sei mitgefahren.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 7.8.2019 (pag. 2152 ff.) und auf den Anzeigenrapport der Kantonspolizei Zürich vom 19.6.2019 (pag. 2155 ff.) verwiesen. Auf dem Mobiltelefon von I.________ konnte ein Foto gesichert werden, welches E.________ auf dem Beifahrersitz und I.________ auf dem Fahrersitz zeigt. Dieses Foto entstand am 30.3.2019, 08:06 Uhr, in Thal und damit in der Nähe des Tatorts (pag. 3178).

I.________ bestätigte, mit einer Person dort gewesen zu sein. Nach der Tat hätten sie A.________ in St. Gallen getroffen, der mit CY.________ zusammen gewesen sei. Sie hätten nichts von der Tat gesagt (pag. 2902 Z. 1395 ff.). Sie seien dann gleichentags angehalten worden. Er habe den Einbruch zusammen mit E.________ begangen (pag. 3097 Z. 265 ff.). E.________ erklärte, er erinnere sich nicht, dass er am Tag, als er angehalten worden sei, noch etwas getan habe. Er sei in Zürich gewesen, habe ziemlich viel getrunken und Kokain konsumiert. Richtig sei, dass A.________ weggefahren sei, um seine Freundin an die Grenze zu bringen. Er erinnere sich nicht an einen Einbruch an diesem Abend. Richtig sei aber, dass er mit I.________ zusammen gewesen sei (pag. 3436 Z. 207 ff.).

A.________ bestritt, damit etwas zu tun zu haben (pag. 3509 Z. 1193 ff.). Er gab an, I.________ habe ihm am fraglichen Tag telefoniert und ihm mitgeteilt, der Citroën Jumper habe keine Batterie mehr. Gleichzeitig habe er ihn gefragt, ob er helfen könne. Schliesslich habe er sich mit I.________ und E.________ in einem Wald in Zürich getroffen, wo sie den Citroën Jumper überbrückt hätten (pag. 3489 Z. 223 ff.).

CY.________ bestätigte, am Tag der Anhaltung sei sie zusammen mit A.________ in Bern aufgestanden. Der Citroën Jumper sei nicht mehr zuhause gestanden. A.________ habe sie an diesem Tag zum Zoll begleiten wollen. A.________ habe den andern dann geholfen, den Citroën Jumper mit dem Lexus herauszuzuziehen (pag. 3805 Z. 205 ff.).

Das Gericht erachtet gestützt auf die Aussagen von I.________ die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ und E.________ als erwiesen. Zur Beteiligung von A.________ wird auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.

Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen auch äusserte, dass der Citroën Jumper mit dem Lexus habe abgeschleppt werden müssen (pag. 3697 Z. 258 ff.). Zuvor – wie von der Vorinstanz ausgeführt – hat er noch behauptet, man habe die Batterie überbrücken müssen. Um Letzteres vorzunehmen, habe er sich mit I.________ und E.________ in einem Wald in Zürich getroffen (pag. 3489 Z. 223 ff.). Anlässlich dieser Deliktsbegehung wurde wiederum ein Tresor abtransportiert und – zur Aussage des Beschuldigten passend – in einem Wald versteckt (pag. 2210 ff.). Die aktive Täterschaft von I.________ ________ und E.________ ist somit erstellt. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.53., 2.50. und 3.50. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.

16.6.31 Zum Vorwurf gemäss Ziffer 4.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz führte in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5386 f.):

A.________ wird vorgeworfen, er sei in der Zeit vom 31.8.2018 bis zu seiner Anhaltung vom 30.3.2019 in 19 Fällen mit verschiedenen Fahrzeugen gefahren, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen. Die angeklagten Fahrten standen praktisch alle in Zusammenhang mit den A.________ vorgeworfenen Einbrüchen.

Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 14.8.2019 (pag. 2241 ff.), die Anzeigen der Kantonspolizei Zürich vom 17.9.2018 (pag. 2244 ff.) und der Kantonspolizei St. Gallen vom 30.12.2018 (pag. 2254 ff.) verwiesen. Das Foto, das im Mobiltelefon von I.________ erhoben wurde, zeigt am 25.2.2019, 16:45 Uhr, in DB.________ (Ort) A.________ auf dem Fahrer- und I.________ auf dem Beifahrersitz eines Autos (pag. 2927).

Bereits aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass A.________ geständig ist, wiederholt mit verschiedenen Fahrzeugen gefahren zu sein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft verneinte er, einen Führerausweis zu haben und führte aus, er habe nie einen Führerausweis gehabt. Es sei richtig, dass ihm DC.________ deshalb untersagt habe, den Citroën Jumper zu fahren. In der gleichen Einvernahme machte er dann aber geltend, er habe einen Ausweis gehabt, der ihm aber ungefähr im Jahre 2017 entzogen worden sei. Mit dem Citroën Jumper sei er höchstens vier- bis fünfmal gefahren. Dann gab er an, auch noch mit einem BMW gefahren zu sein (pag. 3746 Z. 121).

Weiter wird auf die Aussagen von I.________ und J.________ verwiesen, welche wiederholt ausgesagt haben, A.________ habe sie mit einem Auto zu den Tatorten gefahren und wieder abgeholt bzw. er habe an den Tatorten Autos behändigt, um das Deliktsgut abzutransportieren.

Die Verteidigung beantragte in diesem Punkt zumindest teilweise Schuldsprüche. Gestützt auf die vorliegenden Ausführungen ist der Nachweis zweifellos erbracht, dass A.________ zwischen dem 31.8.2018 und dem 30.3.2019 in Zürich, DA.________ (Ort), G.________ (Ort) und andernorts mehrfach ohne Führerausweis mit verschiedenen Fahrzeugen gefahren ist.

Diese vorinstanzlichen Erwägungen treffen zu. Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte weder von Beginn an geständig noch von sich aus zugegeben hat, vier- bis fünfmal gefahren zu sein. Am 31. August 2018 wurde der Beschuldigte um 02:45 Uhr am Steuer eines BMW (Halter: DC.________) mit vier Insassen angehalten. Dabei gab er an, sein rumänischer Führerausweis habe er in einem anderen Fahrzeug deponiert. Wie Abklärungen sodann ergaben, wurde der Beschuldigte in Italien und Deutschland mehrfach wegen Verkehrsdelikten verurteilt (pag. 2245). Es ist davon auszugehen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeige in Aussicht gestellt worden ist. Am 30. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte am Steuer des Citroën Jumper angehalten. Dabei gab er an, sein moldawischer Führerausweis sei bei seiner Freundin in Österreich. Der Lieferwagen sei dann beim Strassenzollamt abgestellt und der Beschuldigte aufgefordert worden, diesen innert angemessener Frist mit einer führungsberechtigten Person abholen zu kommen. Der Beschuldigte habe angegeben, den Fahrzeugschlüssel des erwähnten Lieferwagens von einem gewissen DC.________, bei welchem er sich temporär aufhalte, selbständig an sich genommen zu haben. Folglich sei der Verantwortliche der Firma DV.________ nicht kontaktiert worden (pag. 2256 f.). Aus den Akten wird nicht ersichtlich, wie und durch wen der Citroën Jumper in der Folge ausgelöst werden konnte. Wie dem anlässlich dieser Anhaltung erstellten polizeilichen Protokoll zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er nicht berechtigt sei ein Fahrzeug zu führen, was ihn offensichtlich nicht beeindruckte. Das unberechtigte Führen eines Fahrzeuges am 28. März 2019 gab der Beschuldigte sodann zu (pag. 3476 f Z. 171 ff.).

Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne ab seiner ersten Anhaltung am 31. August 2018 bis zu seiner Anhaltung und Verhaftung am 30. März 2019 in Zürich, DA.________ (Ort), G.________ (Ort) und andernorts mehrfach ohne Führerausweis mit verschiedenen Fahrzeugen gefahren ist.

16.6.32 Fazit

Soweit oberinstanzlich bestritten, konnte der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wurde (pag. 4690 f., pag. 4708 ff. , bezüglich aller vorgeworfenen Delikte – einzig unter Vornahme einer Korrektur des Deliktsbetrages in zwei Fällen (vgl. E.III.16.6.3 und E. III.16.6.4 oben) – erstellt werden. Zusätzlich sind die Deliktszeitpunkte, für welche versehentlich das Jahr 2020 angeführt wurde, zu korrigieren. Es kann somit festgehalten werden, dass die Gruppierung, welcher gemäss dem vorgehenden Beweisergebnis (vgl. E. III.16.5 oben) auch der Beschuldigte angehörte, für die insgesamt 53 Vorfälle im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 29./30. März 2019 verantwortlich ist. Gemäss den Anzeigerapporten bzw. den obigen Erwägungen hatte das Deliktsgut einen Wert von ca. CHF 185'000.00. Sachschaden wurde im Umfang von ca. CHF 315'000.00 verursacht. Die Beteiligten gingen keiner anderen Arbeit nach, verfügten demnach über kein anderweitiges Einkommen. Im Rahmen dieser Vorfälle, entwendete der Beschuldigte in fünf Fällen ein Motorfahrzeug zum Gebrauch (vgl. E. III.16.6.4, E. III.16.6.10, E. III.16.6.11, E. III.16.6.16 und E. III.16.6.17 oben). In einem Fall fuhr der Beschuldigte in einem solchen mit (vgl. E. III.16.6.19 oben). Des Weiteren konnte der Anklagesachverhalt bezüglich der 14 oberinstanzlich noch bestritten Vorwürfe wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung belegt werden (vgl. E. III.16.6.31 oben).

IV. Rechtliche Würdigung

17. Diebstahl

Die Diebstahlsnorm besteht aus einem Grundtatbestand (Ziff. 1), der ergänzt wird durch verschiedene Qualifikationen gem. Ziff. 2 (Gewerbsmässigkeit) und Ziff. 3 (u.a. Bandenmässigkeit). Geschützt wird das Vermögen, genauer noch die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 und N 13 zu Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.01]).

17.1 Grundtatbestand

Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

17.1.1 Objektiver Grundtatbestand

Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen (d.h. körperliche Gegenstände) in Frage (Niggli/Riedo, a.a.O., N 14 zu Art. 139 StGB mit Verweis auf N 33 ff. zu Vor Art. 137 StGB).

Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, und Wegnahme meint nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den „Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, i.d.R. eigenen Gewahrsams“. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zerfällt der Gewahrsam in zwei Aspekte und meint die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen, also dem Willen, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben. Gewahrsam besteht jedenfalls dort, wo die Herrschaftsmacht über die Sache als selbstverständlich erscheint und nicht gerechtfertigt werden muss, wo der unmittelbaren Einwirkung auf die Sache kein Hindernis mehr entgegensteht. Massgeblich ist in erster Linie die räumliche und zeitliche Beziehung zur Sache. Ein Bruch des Gewahrsams ist nur vorstellbar ohne die Einwilligung des Gewahrsamsinhabers, d.h. dessen Gewahrsam, also die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, wird gegen oder zumindest ohne seinen Willen aufgehoben (Niggli/Riedo, a.a.O., N 15 ff., N 23, N 51 zu Art. 139 StGB). Der Bruch fremden Gewahrsams liegt regelmässig in der Entfernung der Sache. Er kann aber auch darin bestehen, dass dem Berechtigten der Zugang zur Sache verunmöglicht wird, oder dass die Sache versteckt wird (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 10 zu Art. 139 StGB). Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich „nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens“ (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3 m.H.a. BGE 132 IV 108 ff. E. 2.1). Dies dürfte mit Ergreifen der Sache, welche die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft, gegeben sein. Trifft dies zu, so hat der Täter die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufgehoben bzw. alleinige Einwirkungsmöglichkeit erhalten (Niggli/Riedo, a.a.O., N 64 zu Art. 139 StGB).

17.1.2 Subjektiver Grundtatbestand

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d.h. insb. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gefordert ist neben dem (Eventual-)Vorsatz auch die Absicht, sich die Sache anzueignen. Es muss dem Täter mithin gerade auf die Aneignung ankommen, die eigentliches Motiv seines Handelns darstellt. Aneignungsabsicht muss zum Zeitpunkt der Handlung, also der Wegnahme bestehen. Nur die Wegnahme zur Aneignung stellt einen Diebstahl dar. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung im Zeitpunkt der Tat. Damit ist auch hier „dolus directus ersten Grades“ gemeint, also der unbedingte Wille des Täters, Eventualabsicht reicht mithin nicht aus (Niggli/Riedo, a.a.O., N 67, N 69, N 70, N 71, N 74, N 75 zu Art. 139 StGB).

17.2 Gewerbs- und Bandenmässigkeit

Mit – im Vergleich zum Grundtatbestand – höherer Strafe ist nach Ziffer 2 bedroht, wer «gewerbsmässig stiehlt». Das Bundesgericht geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 119 IV 129). Gewerbsmässigkeit sollte demnach ein mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten enthalten (Niggli/Riedo, a.a.O., N 89 ff. zu Art. 139 StGB).

Nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wird – im Vergleich zum Grundtatbestand des Diebstahls – strenger bestraft, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Zweck der Qualifikation ist laut Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergebe, dass der Zusammenschluss die Täter psychisch und physisch stärke und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lasse. Der Begriff der Bande ist – mit Blick auf den Zweck der Qualifikation und die massive Strafdrohung – eng auszulegen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 122 zu Art. 139 StGB). Eine Bande liegt nach herrschender Meinung dann vor, wenn sich mindestens zwei Personen zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden haben. Bandenmitglied ist nur, wer den Willen hat, Delikte mit den anderen Mitgliedern zusammen zu begehen, und wer in dieser Rolle von den anderen Bandenmitgliedern akzeptiert wird. Vorausgesetzt ist der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung, wobei es aber auf die Rollenverteilung im konkreten Einzelfall nicht ankommt, insbesondere ist nicht erforderlich, dass stets mehrere oder gar sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen. Erforderlich ist, dass der Täter die Tat «als Mitglied einer Bande» begeht. Aus der Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat (Schlegel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N 13 ff. zu Art. 139 StGB m.w.H.). Jedes Mitglied ist Mittäter (Bandenmässigkeit als qualifizierte Form der Mittäterschaft; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 139 StGB).

17.3 Versuch

Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 StGB).

Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatentschluss setzt einen Handlungswillen voraus, der auf die Verwirklichung eines tatbestandsmässigen Sachverhalts gerichtet ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 f. und 5 zu Art. 22 StGB).

17.4 Subsumtion

Gemäss dem Beweisergebnis verübte die Gruppierung um den Beschuldigten innert zwei Monaten (1. Februar bis 29./30. März 2019) während unzähligen Nächten insgesamt 53 (Einbruch-)Diebstähle (teilweise Versuche). Die Gruppierung operierte von der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in 3019 Bern aus, welche vom Beschuldigten organisiert wurde. Mittels Fahrzeugen – zumeist mit dem Citroën Jumper (Kontrollschild-Nr. ZH ________) sowie bis zur Ausreise von CZ.________ am 14. Februar 2019 auch mit dem roten Mazda (rumänisches Kontrollschild-Nr. ________) – gelangten mindestens zwei der Gruppenmitglieder in unterschiedlicher Zusammensetzung zu den Tatorten. Der Citroën Jumper wurde vom Beschuldigten, wenn er nicht selbst an der Deliktsbegehung teilnahm oder andere Mitglieder der Gruppe in die Umgebung der Objekte fuhr, den anderen Verurteilten zur Verfügung gestellt. Als Einbruchsobjekte dienten Geschäftsräumlichkeiten (u.a. Gewerbekomplexe, Gärtnereien, Getränkehandlungen) und Privaträumlichkeiten (u.a. Wohnungen, Einfamilienhäuser, Garagen, Scheunen) in der Deutsch- und der Westschweiz. Diese wurden nach einschlägigen Kriterien (bspw. Abgeschiedenheit und Fluchtmöglichkeiten) und teilweise unter Zuhilfenahme von Google Maps und GPS aus- bzw. gesucht. Vor Ort gingen die anwesenden Gruppenmitglieder arbeitsteilig vor. Während mindestens zwei Personen zumeist mithilfe eines Flachwerkzeugs grundsätzlich Türen und Fenster aufwuchteten und einstiegen, wartete zuweilen eine dritte Person ausserhalb des Einbruchobjektes im Fahrzeug. Wiederholt wurden Überwachungssysteme beschädigt sowie Werkzeuge vom vorgehenden Tatort entwendet und beim nachfolgenden eingesetzt. Bei einzelnen Tatorten wurden die Eingangstüren mit Möbeln blockiert. Wurden Tresore in den Geschäftsräumlichkeiten gefunden und gelang es nicht, diese vor Ort zu öffnen, transportierte man diese ab. Dafür entwendete der Beschuldigte sowie auch I.________ ________ geeignete Fahrzeuge. Die bereits Verurteilten sowie teilweise auch der Beschuldigte behändigten im Weiteren bewegliche, in fremdem Eigentum stehende Gegenstände und begründeten damit neuen Gewahrsam. Der Beschuldigte wurde ferner an der Beute auch beteiligt, wenn er selber das konkrete Delikt nicht beging oder nicht als Fahrer teilnahm. Er tat dies wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, sich die Gegenstände anzueignen und sich zu bereichern. Gemäss Beweisergebnis hiervor wurden bei den Ziffern 1.3., 1.7., 1.9., 1.18., 1.19., 1.21., 1.22., 1.23., 1.24., 1.28., 1.35, 1.36, 1.42., 1.44., 1.45., 1.47. und 1.51. der Anklageschrift keine Gegenstände entwendet. Es liegt somit in objektiver Hinsicht kein Diebstahl vor, weshalb lediglich die versuchsweise Begehung zu prüfen ist. Die Gruppenmitglieder verschafften sich dabei gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten oder versuchten dies zumindest, wurden aber in die Flucht geschlagen (Ziff. 1.3., 1.9. und 1.18. der Anklageschrift). Für die Kammer ist mithin kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Gruppenmitglieder anders als in Diebstahlsabsicht in die Räumlichkeiten eindrangen bzw. dies versuchten. Betreffend die übrigen Delikte ist gestützt auf das Beweisergebnis hiervor der objektive und subjektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt.

Gemessen an der Anzahl der Vorfälle handelt es sich beim zweimonatigen Deliktszeitraum um eine kurze Zeitspanne. Auch konnte ein Deliktsbetrag von ca. CHF 185'000.00 erbeutet werden. Der Beschuldigte verfügte während seines Aufenthalts in der Schweiz über keine Arbeitsstelle. Er hatte demnach keine andere Einkommensquelle. Es steht fest, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, durch weitere Diebstähle Einkünfte zu erzielen. Der Beschuldigte kam mit der Absicht zu delinquieren in die Schweiz. Aufgrund der Vorgehensweise liegt ohne Weiteres eine gewerbsmässige Begehung vor. Die Gruppierung delinquierte in unterschiedlicher Zusammensetzung gemeinsam insgesamt 53 Mal in der Absicht, einen möglichst grossen Erlös zu erzielen. Dass es bei den Einbrüchen gemäss den Ziffern 1.3., 1.7., 1.9., 1.18., 1.19., 1.21., 1.22., 1.23., 1.24., 1.28., 1.35., 1.36., 1.42., 1.44., 1.45., 1.47. und 1.51. zwar teilweise beim Versuch geblieben ist – weil kein Deliktsgut entwendet werden konnte –, ist vorliegend nicht von Relevanz. Da sämtliche Diebstähle zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst und als gewerbsmässiger Diebstahl qualifiziert werden, gelangt Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Der Versuch geht im entsprechenden vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (vgl. BGE 123 IV 113 auch Niggli/Riedo, a.a.O., N 113 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen).

Wie im Beweisergebnis (vgl. E. III.16.5 oben) teilweise vorweggenommen, bildete sich um den Beschuldigten eine klassische Diebesbande. Dabei blieb der Kern der Täterschaft, aus dem Beschuldigten und I.________ ________, über die gesamte Dauer bestehen. Dieser wurde vom 1. Februar bis zum 13. bzw. 14. Februar 2019 durch J.________ und CZ.________ und ab Mitte Februar durch E.________ ergänzt. Die Delikte begingen sie in unterschiedlicher Zusammensetzung, jedoch waren immer mindestens zwei Personen vor Ort. Wie die Vor­instanz zu Recht festhielt, wird aus den als erwiesen erachteten Sachverhalten indessen deutlich, dass die genaue Aufgabenteilung zwischen den Gruppenmitgliedern variierte. Durch den Zusammenschluss der Täter ergab sich deren besondere Gefährlichkeit. Wiederholt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bei allen Vorfällen persönlich vor Ort war. Gestützt auf das bewiesene Zurverfügungstellen der Wohnung sowie des Citroën Jumper, seiner Ortskenntnisse und Beziehungen, seiner Beteiligung am Diebesgut sowie seiner Verantwortlichkeit für dessen Fort- bzw. Rückschaffung kommt dem Beschuldigten eine besondere Rolle in der Gruppierung zu. Für das Erfüllen des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit ist indessen nicht erforderlich, dass stets mehrere oder gar sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass von einem gemeinsamen Tatentschluss sowie davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte unter Mitwirkung der anderen Personen die deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre es am 30. März 2019 nicht zur polizeilichen Anhaltung und zur Verhaftung gekommen, ist nicht zu beanstanden. Angesichts der grossen Anzahl gemeinsam begangener Delikte ist dieser Wille offensichtlich. In Anbetracht der gesamten Tatumstände bestand zwischen den Tätern bezüglich der Bandenmässigkeit ein hinreichender Organisationsgrad sowie eine ausreichend intensive Zusammenarbeit. Sie sind daher als Bande gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den genannten Tatumständen und sie waren auch von seinem Willen umfasst. Der Beschuldigte ist des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in 53 Fällen im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 29./30. März 2019 im Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 185'000.00 schuldig zu erklären.

18. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Art. 144 StGB bestimmt, dass wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Abs. 1). Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 als gross i. S. v. Art. 144 Abs. 3 StGB (Weissenberger, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 101 zu Art. 144 StGB mit Hinweis auf BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist. Weder ist erforderlich, dass das vom Täter angestrebte Ausmass der Beschädigung eintritt, noch, dass der mit der Beschädigung verfolgte Zweck erreicht wird. Tritt der angestrebte Erfolg überhaupt nicht ein, kann eine versuchte Tatbegehung gegeben sein (Weissenberger, a.a.O., N 80 zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insb. das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 144 StGB).

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz (Delnon/Rüdy in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Art. 186 StGB).

18.2 Mittäterschaft

Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2 c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Was als «wesentlich» anzusehen ist und wann die Realisierung des Delikts durch einen Tatbeitrag «steht oder fällt», bleibt allerdings noch näher zu definieren (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Vor Art. 24 StGB). Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a).

In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; Forster, a.a.O., N 12 zu Vor Art. 24 StGB).

18.3 Subsumtion

Vorab wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5396 ff.).

Mit Blick auf die Bejahung der bandenmässigen Begehung der Diebstähle (vgl. E. IV.17.4 oben), ergibt sich die mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten sowohl an den Sachbeschädigungen als auch an den Hausfriedensbrüchen. Ob der Beschuldigte dabei selbst Hand angelegt hat oder sich unbefugt Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft hat, kann offenbleiben. So oder anders muss er sich die Handlungen von I.________ ________, J.________, CZ.________ und E.________ anrechnen lassen.

Die Bandenmitglieder wuchteten wissentlich und willentlich vordergründig Türen und Fenster auf bzw. schlugen diese ein, um sich Zugang zu den gemeinsam ausgesuchten Räumlichkeiten zu verschaffen. Allen war es dabei mangels Berechtigung nicht erlaubt, die Räumlichkeiten zu betreten. Nachdem sie sich Zugang verschafft hatten, durchsuchten sie die Räumlichkeiten und wuchteten unter anderem Tresore, Selecta-, Kaffee-, Zigaretten- und Kassenautomaten, Schubladenstöcke und Geldkassetten unter Einsatz von vorgefundenen bzw. mitgebrachten Gegenständen sowie mit Körpergewalt auf und verursachten dadurch in insgesamt 49 Fällen einen Sachschaden von insgesamt ca. CHF 315'000.00. In einem Fall versuchte der Beschuldigte unter Mitwirkung der bereits verurteilten Bandenmitglieder einen Billettautomaten abzutransportieren. Dabei lenkte der Beschuldigte ein hierzu entwendetes Fahrzeug, riss so den Billettautomaten von dessen Betonsockel und verursachte einen Sachschaden von CHF 37'359.10 (Ziff. 2.26. der Anklageschrift, vgl. E. III.16.6.16 oben). Obwohl das Aufbrechen der Zugangsorte oder der Behältnisse nur dem Zweck diente, an das Deliktsgut zu gelangen, handelten die Bandenmitglieder vorsätzlich. In jenen Fällen, in denen der Beschuldigte nicht persönlich anwesend war, ist grundsätzlich zu prüfen, ob bei Mittätern Exzesse vorliegen, die dem Beschuldigten nicht zuzurechnen wären. Dies ist offensichtlich zu verneinen. Durch den Vorfall im Zusammenhang mit dem Billettautomaten hat der Beschuldigte deutlich aufgezeigt, zu welcher Verwüstung er bereit war. Keine der weiteren Sachbeschädigungen fällt aus dem Rahmen des Modus Operandi der Gruppierung, womit auch er betreffend sämtlichen Vorwürfen direktvorsätzlich gehandelt hat.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die entsprechenden Strafanträge liegen vor. Der Beschuldigte machte sich somit der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StGB in 49 Fällen und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ebenfalls in 49 Fällen schuldig.

19. Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch

19.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Bst. a) oder ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte (Bst. b). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt, wenn jemand gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt ([BGE 101 IV 35: Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams] Giger, in: SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N 2 zu Art. 94 SVG). Subjektives Tatbestandsmerkmal bildet die Absicht das entwendete Fahrzeug vorübergehend zu gebrauchen. Die Entwendung zum Gebrauch nach Abs. 1 Bst. a kann indes der Sache nach nur ein Vorsatzdelikt sein. Handelt der Täter demgegenüber in Aneignungsabsicht, d.h. will er längerfristig über das betreffende Fahrzeug verfügen, so ist der Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 StGB) und nicht derjenige der Entwendung zum Gebrauch erfüllt (Giger, a.a.O., N 3 zu Art. 94 SVG, Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 10 und N 18 zu Art. 94 SVG).

19.2 Subsumtion

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte in fünf Fällen ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendete (vgl. E. III.16.6.4, E. III.16.6.10, E. III.16.6.11, E. III.16.6.16 und E. III.16.6.17 oben) und in einem Fall in einem solchen Fahrzeug mitfuhr (vgl. E. III.16.6.19 oben). Bei letzterem Fall hatte er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung des Fahrzeuges Kenntnis. In allen fünf Fällen war der Beschuldigte bzw. in einem Fall I.________ ________ nicht zu der Entwendung der Fahrzeuge berechtigt. Sie benützten die Fahrzeuge jeweils vorübergehend für die Flucht, für den Abtransport der Deliktsgüter und in einem Fall für die weitere Begehung eines Diebstahls. Die Fahrzeuge liess der Beschuldigte in der Folge stehen. Er entwendete die jeweiligen Fahrzeuge willentlich und wissentlich unberechtigt. In gleicher Weise fuhr er auch in einem solchen mit.

Der Beschuldigte machte sich somit der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG in fünf Fällen sowie nach Art. 94 Abs. 1 Bst. b SVG in einem Fall schuldig.

20. Fahren ohne Berechtigung

20.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen

Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Das Adjektiv «erforderlich» spricht Konstellationen an, in denen der Betroffene zwar einen bestimmten Führerausweis besitzt, jener jedoch nicht für den konkreten Sachverhalt gültig ist. Solche Fälle sind von Abs. 1 Bst. a. ebenso erfasst wie das gänzliche Fehlen irgendeiner Fahrberechtigung (Bussmann in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 95 SVG). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar (Bussmann, a.a.O. N 29 f. zu Art. 95 SVG).

20.2 Subsumtion

Das Beweisverfahren hat ebenfalls ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 31. August 2018 bis zum 30. März 2019 wiederholt verschiedene Fahrzeuge lenkte, ohne jedoch über eine Fahrberechtigung zu verfügen (vgl. E. III.16.6.31 oben). Er unternahm diese Fahrten sodann im Wissen, keinen Fahrausweis zu besitzen, zumal er auch mehrfach darauf hingewiesen wurde.

Der Beschuldigte machte sich somit auch des Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG in 14 Fällen schuldig. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung am 31. August 2018 in Zürich, am 30. Dezember 2018 in DA.________ (Ort), am 25. Februar 2019 auf der Strecke Bern – DB.________ (Ort) – Bern, am 28. März 2020 (recte: 28. März 2019) in der Region Bern sowie am 30. März 2019 auf der Strecke Region St. Gallen – Bern (Ziff. 5.1., 5.2., 5.8., 5.18. und 5.19. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 5217) sind sodann mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.7 oben).

V. Strafzumessung

21. Vorbemerkungen

Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden nebst den hiervor ausgesprochenen Schuldsprüchen wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfriedensbruchs (mehrfach), Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (mehrfach) und Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung (mehrfach) auch die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung (Ziff. 5.1., 5.2., 5.8., 5.18. und 5.19. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 5217).

22. Grundlagen der Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16.08.2016 E. 4.2).

Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16.08.2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16.08.2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.06.2016 E. 2.4.3).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26.05.2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16.08.2016 E. 4.2).

Die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestands und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe ist nur zulässig, wo die verschiedenen Delikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl der Fall. Hier stellen die einzelnen Diebstähle aufgrund der Gewerbs- und Bandenmässigkeit eine rechtliche Handlungseinheit dar, womit die Deliktsmehrheit in dieser Beziehung abgegolten ist und damit das Asperationsprinzip nach Art. 49 StGB aus dem Spiel bleibt. Das gilt sowohl für vollendete, wie für versuchte Straftaten (Niggli/Riedo, a.a.O., N 113 zu Art. 139 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Bei den übrigen vorliegend zu beurteilenden Delikten hingegen ist für jeden Vorfall einzeln eine Strafe zu bestimmen. Die Deliktsmehrheit wird hier bei gleicher Strafart erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt (BGE 144 IV 217).

Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit (Ziff. 2) zusammen, so hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen: Es tritt die Rechtsfolge nach Ziff. 3 Abs. 1 ein; die Sanktionsdrohung nach Ziff. 2 ist darin mit enthalten. Nicht ausgeschlossen ist indes die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzumessung, also bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens. Dabei kann das Gericht auch eine einheitliche Einsatzstrafe für sämtliche gewerbs- und bandenmässig begangenen Taten festsetzen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 136 zu Art. 139 mit Hinweisen).

Die Kammer orientiert sich bei der Strafzumessung unter anderem an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2021; nachfolgend VBRS-Richtlinien).

23. Strafrahmen und Wahl der Strafart

Als schwerste Straftat hat vorliegend der banden- und gewerbsmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB zu gelten. Der ordentliche Strafrahmen beträgt dafür sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, das Entwenden eines Fahrzeuges zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 Bst. a und Bst. b SVG und das Führen eines Fahrzeuges ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die qualifizierte Sachbeschädigung (grosser Schaden) nach Art. 144 Abs. 3 StGB enthält eine fakultative Strafschärfung, das Gericht kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkennen (Weissenberger, a.a.O., N 98 zu Art. 144 StGB).

24. Wahl der Strafart

24.1 Vorbringen der Parteien

Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es sei entgegen der Vorinstanz keine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die bereits rechtskräftigen Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz sei eine Geldstrafe angemessen. Da der Beschuldigte über Vermögen in Rumänien verfüge, sei nicht davon auszugehen, dass er die Geldstrafe nicht zu leisten vermöge (pag. 5214 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat oberinstanzlich die Ansicht, es käme nur eine Freiheitsstrafe in Frage (pag. 5222).

24.2 Erwägungen der Kammer

In casu stellt – trotz Unterbruch von wenigen Tagen und anschliessend neuer Zusammensetzung der Bande – die gewerbsmässige- und bandenmässige Begehung des Diebstahls eine rechtliche Handlungseinheit dar. Zutreffend wurde von der Vor­instanz diesbezüglich ausgeführt (S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5400 f.):

Das Gericht geht bei der Strafzumessung von einem Tatentschluss aus, obschon zwischen der ersten von A.________ und I.________ begangenen Deliktsserie (Anfang Februar 2019 bis am 12.2.2019) und der zweiten Deliktsserie (ab dem 17.2.2019), in der (anstelle von CZ.________) E.________ dazu kam, ein Unterbruch von einigen wenigen Tagen erfolgte. Die vier Einbrüche der zweiten Deliktsserie in der Nacht vom 24./25.2.2019 in AT.________ (Ort) zeigen, dass die neu zusammengesetzte Gruppierung erneut schlagkräftig war, auch wenn es dort in drei von vier Fällen lediglich beim Versuch blieb.

Auch mit E.________ hielten A.________ und I.________ am bisherigen «modus operandi» fest.

Ergänzend ist festzuhalten, dass wie vorstehend ausgeführt, CZ.________ kurz nach seiner Anhaltung die Schweiz verliess, was offensichtlich kein Zufall ist. Es erfolgte also ein Wechsel in der personellen Besetzung, für die Gruppierung an sich änderte sich jedoch nichts.

Für den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die Sachbeschädigungen, die Hausfriedensbrüche, die Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch sowie für das Führen eines Fahrzeuges ohne Berechtigung käme demgegenüber sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 09. März 2016 E. 1.2.2).

Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen wird, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

Mit Blick auf die konkreten Umstände, den engen Zusammenhang der Delikte sowie unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit einer Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und deren präventive Effizienz erweist sich die Freiheitsstrafe vorliegend auch für die übrigen Delikte als angemessene Sanktionsart. Vorliegend stehen nicht nur die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche mit den jeweiligen Diebstählen in engem Sachzusammenhang. Da die Entwendungen der Fahrzeuge sowie die Fahrten ohne Berechtigung mehrheitlich dazu dienten zu den Tatorten hin- bzw. wegzufahren sowie die Deliktsgüter zu transportieren sind auch diese zeitlich sowie sachlich eng damit verknüpft.

Zudem delinquierte der Beschuldigte mehrfach und einschlägig über einen längeren Zeitraum. Mithin wurde die Diebstahlsserie als gewerbsmässig qualifiziert. Bereits aufgrund der Vielzahl an Einbruchdiebstählen ist die Zweckmässigkeit der Geldstrafe in Frage zu stellen. Wichtiger ist indes aber deren fehlende präventive Wirkung. So sind dem Strafregisterauszug von Italien Verurteilungen wegen (Haus)Diebstahls (pag. 4031 und pag. 4034), privater Gewalt (pag. 4033), Sachbeschädigung (pag. 4033), Missbrauch von Waffen (pag. 4033), unberechtigter Besitz von Einbruchwerkzeugen (pag. 4033) und wegen Tragen von Waffen (pag. 4033) zu entnehmen. Wie aus dem deutschen Strafregisterauszug ersichtlich ist, wurde der Beschuldigte überdies bereits im Jahr 2016 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt (pag. 4012). Der Umfang dieser teils einschlägigen Delinquenz zeigt deutlich auf, dass die zahlreichen Freiheitsstrafen den Beschuldigten völlig unbeeindruckt liessen und die Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen als Sanktion vorliegend mehr als ungeeignet erscheint. Hinzu tritt, dass der Beschuldigte kein (legales) Einkommen erzielt. Das behauptete Vermögen in Rumänien ist überdies nicht belegt. Der Vollzug einer Geldstrafe erscheint unter diesen Voraussetzungen mehr als fraglich. Insgesamt erweist sich die Freiheitsstrafe somit als zweckmässige Sanktion. Der vorgenannten Methodik folgend wird somit eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein.

25. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – Diebstahl, gewerbs- und bandenmässig begangen

25.1 Objektive Tatschwere

Schwerstes Delikt ist vorliegend der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl mit insgesamt 53 Delikten. Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (Niggli/Riedo, a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich vorliegend auf total rund CHF 185'000.00 innert nur zwei Monaten, was offensichtlich nicht unerheblich ist. Die 53 Diebstähle wurden bandenmässig begangen. Diesem Umstand wird mit dem höheren Strafrahmen Rechnung getragen und darf deshalb aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots kein zweites Mal straferhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber kommt die Gewerbsmässigkeit des bandenmässigen Diebstahls als zweites qualifizierendes Merkmal uneingeschränkt taterschwerend zum Tragen. Das Doppelverwertungsverbot ist nicht zu berücksichtigen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 92). Der Beschuldigte und die anderen Bandenmitglieder waren einzig und alleine zur Verübung von Einbruchdiebstählen in der Schweiz. Sie haben grossen zeitlichen Aufwand betrieben, um innert kurzer Zeit, vom 1. Februar 2019 bis zum 29./30. März 2019, insgesamt 53 Diebstähle zu begehen, wobei es in 17 Fällen beim Versuch geblieben ist. Dabei wurden teilweise mehrere Delikte innerhalb derselben Nacht verübt. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus (S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5402):

A.________ organisierte die Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern, aus der die Gruppierung heraus Einbruchdiebstähle beging. Er stellte mit dem Citroën Jumper ein wichtiges Tatfahrzeug zur Verfügung und organisierte den Abtransport von Deliktsgut aus der Schweiz nach Rumänien. Zudem machte I.________ geltend, sie seien bei ihrer Anhaltung «unter der Verantwortung» von A.________ gestanden (pag. 2610). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass A.________ die Rolle als «spiritus rector» zukam, was bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen ist.

Das gezielte Aussuchen der Einbruchsobjekte sowie die Vorgehensweise vor Ort zeugt von grosser Unverfrorenheit. Die vorliegende Deliktsserie umfasste 53 Tathandlungen. Neben Geschäftsräumlichkeiten dienten in 16 Fällen auch Wohnungen oder Einfamilienhäuser als Einbruchsobjekte. Der Beschuldigte und die weiteren Bandenmitglieder sind damit ein grosses Konfrontationsrisiko mit den Bewohnern eingegangen. Teilweise kam es auch dazu, dass sie bemerkt wurden (vgl. Ziff. 1.3., 1.9 und 1.19. der Anklageschrift), was sie aber nicht von weiterer Delinquenz abhielt. Demnach wurde, entgegen der Verteidigung, auch nicht sorgfältig darauf geachtet, dass keine Person zu Hause ist. Dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Entsprechende Taten wirken sich für die Bewohner zuweilen einschneidend auf ihr Sicherheitsgefühl aus. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz, wenn sie ausführt, die Tatausführung sei wie immer in solchen Fällen gewesen (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5401). Die Gruppenmitglieder hatten zuweilen geeignetes Werkzeug bei einem Einbruchdiebstahl entwendet, um es beim nachfolgenden Einbruchdiebstahl einzusetzen. Nach dem Aufwuchten der Einstiegsstellen wurden wiederholt Überwachungssysteme demoliert, Sicherungen entfernt und die Eingangstüren blockiert. Damit aber nicht genug: Vom Beschuldigten sowie von I.________ ________ wurden auch geeignete Fahrzeuge entwendet und zur Flucht oder zum Abtransport von Gütern eingesetzt. Weiter haben sich die Bandenmitglieder vereinzelt regelrecht vermummt und teilweise wartete ein Mitglied im Fluchtfahrzeug ausserhalb des Einbruchobjektes. Auch hat man sich, dank Verwandten in der Schweiz, ein Basislager errichtet. Weiter ist an dieser Stelle auch der Vorfall in BB.________ (Ort) zu nennen. Dabei war es der Beschuldigte, der unter Zuhilfenahme eines zuvor entwendeten Fahrzeuges einen Billettautomaten von dessen Betonsockel riss. Bezeichnenderweise übersteigt der insgesamt angerichtete Sachschaden mit rund CHF 315'000.00 den Deliktsbetrag. Trotz alledem hat die Kammer den Eindruck erhalten, dass nicht bei jedem Delikt eine Verwüstung hinterlassen wurde, sondern teilweise nicht mehr beschädigt wurde, als nach Ansicht der Bandenmitglieder notwendig gewesen ist. Die Art und Weise der Tatbegehung des Beschuldigten und der Verurteilten macht nach Gesagtem einen professionellen Eindruck und es fällt auf, dass man im Verlaufe der Zeit tendenziell unverfrorener zu Werke ging. Es ist mit der Vorinstanz auf eine hohe kriminelle Energie zu schliessen.

Das objektive Tatverschulden ist mitnichten zu bagatellisieren und ist innerhalb des breiten Strafrahmens im mittelschweren Bereich zu verorten. Die Kammer veranschlagt dafür eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten.

25.2 Subjektive Tatschwere

Die Vorinstanz hielt unter der subjektiven Tatschwere zu Recht fest (S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5402), dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und seine Beweggründe egoistischer bzw. finanzieller Natur waren. Die Willensrichtung und Beweggründe wirken sich, da beides delikts- und qualifikationsimmanent ist, insgesamt neutral auf das Verschulden aus.

Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz auch dahingehend überein, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Rechtsgutverletzungen der Geschädigten zu vermeiden. Es bestanden klarerweise Handlungsalternativen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf ehrliche Art und Weise Geld zu verdienen.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus und es bleibt insgesamt bei einem mittelschweren Tatverschulden.

25.3 Fazit

Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

26. Asperation betreffend die weiteren Delikte

26.1 Asperation – Sachbeschädigung, mehrfach begangen

Entgegen der Vorinstanz sind für die einzelnen der insgesamt 49 Sachbeschädigungen jeweils gesondert Strafen festzusetzen (vgl. E. V.22 oben). Der Beschuldigte bzw. die anderen Bandenmitglieder gingen jedoch bei allen Sachbeschädigungen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jede einzelne Sachbeschädigung gilt, sofern sich nicht eine getrennte Betrachtung aufdrängt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (Weissenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 144 StGB).

Die Sachbeschädigungen gingen mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher, beschränkte sich aber nicht in allen Fällen auf das für den Einbruch Notwendige. Sie betrafen primär den Einstiegsort (zumeist Türen und Fenster) sowie die zu öffnen beabsichtigten Behältnisse (u.a. Akten- und Garderobenschränke, Selecta-, Getränke-, Kassen- und Zigarettenautomate, Tresore, Kassen, Schubladenstöcke und Werkzeugbehältnisse). Zusätzlich wurden jedoch teilweise auch Überwachungssysteme (Bewegungsmelder, Alarmanlagen und Überwachungskameras), Mobiliar und Haushaltsgeräte (Gestell, Bilder, Blumenkiste, Kaffeeautomat, Schleifmaschine) sowie weitere Gegenstände (I-Pad, Keyboard, Bilder, Autoradio, Rücklichter, Stossstange, Server, Aussenlampe) und auch Bestandteile der Räumlichkeiten (Parkett, Treppe) beschädigt.

Gemäss den VBRS-Richtlinien ist bei einem Referenzsachverhalt mit einer Schadenshöhe von CHF 300.00 eine Bestrafung mit 15 Strafeinheiten gerechtfertigt (Ziff. 14, S. 47). Im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt ist die Schadenshöhe bei der Mehrheit der in casu zu beurteilenden Sachbeschädigungen um ein mehrfaches grösser. Insgesamt fallen die Sachbeschädigungen in der Bemessung der Gesamtstrafe verschuldensmässig durchaus auch ins Gewicht. Es ist von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen.

In casu stellt der Sachschaden zum Nachteil der BH.________ und BI.________ von CHF 55'284.85 der höchste dar, für welchen alleine eine Strafe von 5 ½ Monate Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Die darauffolgenden fünf Sachbeschädigungen zu Nachteilen der S.________ (AG), T.________ (AG) und V.________ (AG) (Sachschaden CHF 21’543.90); der AI.________ (AG) und der AJ.________ (AG) (Sachschaden CHF 22‘208.65); der C.________ (Sachschaden CHF 37‘359.10); von CO.________ (Sachschaden CHF 24‘000.00) und der CQ.________ (AG) (Sachschaden CHF 22‘678.10) fallen etwas tiefer aus. Entsprechend erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten als gerechtfertigt. Für die weiteren sieben Sachbeschädigungen mit Sachschäden in der Höhe zwischen CHF 6'000.00 und CHF 9‘861.90 – zu Nachteilen von K.________ und L.________ (Sachschaden CHF 6‘000.00), der P.________ (AG) (Sachschaden CHF 9‘464.60), von AS.________ (Sachschaden CHF 8‘000.00), der BN.________ (AG) (Sachschaden CHF 9‘000.00), der CA.________ (AG) (Sachschaden CHF 9‘861.90), des Restaurants/Bar CL.________ (Sachschaden CHF 7‘150.00) und der Einwohnergemeinde CM.________ (Ort) (Sachschaden CHF 8‘547.00) – veranschlagt die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Die nachfolgenden 21 Sachbeschädigungen mit Sachschäden ab CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 werden sodann mit jeweils 10 Tagen Freiheitsstrafe gewichtet. Für die nunmehr verbleibenden 14 Sachbeschädigungen mit Sachschäden bis zu CHF 1’000.00 sind aufgrund des Unrechtgehaltes jeweils 5 Tage Freiheitsstrafe auszufällen. Anzumerken ist, dass der Sachschaden zu Nachteilen von AM.________ (Ziff. 2.15. der Anklageschrift) im Sachschaden zu Nachteilen von AL.________ (Ziff. 2.13. der Anklageschrift) enthalten ist.

Der Beschuldigte handelte erneut vorsätzlich, dies – wie ausgeführt – auch hinsichtlich jener Sachbeschädigungen bei denen er nicht persönlich vor Ort war. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen. Der Beschuldigte hätte sich an den Rechtsweg halten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral auf das Tatverschulden des Beschuldigten aus.

Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Sachbeschädigung zum bereits sanktionierten gewerbsmässigen- und bandenmässigen Diebstahl ist praxisgemäss auf einen tieferen Asperationszuschlag zu erkennen. Gestützt auf die objektive und subjektive Tatschwere resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 1825 Tagen respektive rund 61 Monaten, welche im Rahmen der Asperation zu 1/3, d.h. mit 20 Monaten, zu berücksichtigen ist.

26.2 Asperation – Hausfriedensbruch, mehrfach begangen

Auch bei den Hausfriedensbrüchen sind die Einzelfälle massgebend. Der Beschuldigte und die anderen Bandenmitglieder gingen jedoch bei allen Hausfriedensbrüchen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jeden einzelnen Hausfriedensbruch gilt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 5 zu Art. 186 StGB). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen.

Vorliegend sind 49 Fälle zu beurteilen. Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Auch die Hausfriedensbrüche waren eine notwendige Begleiterscheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung) des Beschuldigten und seiner Mittäter und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstähle einher. Der Beschuldigte wusste, dass sein Aufenthalt respektive jener der Bandenmitglieder in den Räumlichkeiten dem Willen der Inhaber der Lokalitäten jeweils widersprach. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Hausfriedensbrüche wären vermeidbar gewesen.

In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (Ziff. 14, S. 49) erscheint pro Hausfriedensbruch eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen, was 24 Monaten entspricht. Davon sind aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den jeweiligen Diebstählen 1/3, d.h. 8 Monate Freiheitsstrafe, zu asperieren.

26.3 Asperation – Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, mehrfach begangen

Der Beschuldigte hat sich in 6 Fällen der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig gemacht. Die angemessene Strafe für die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch liegt gemäss VBRS-Richtlinien bei einer Strafe von 12 Strafeinheiten (Ziff. VI.1., S. 19). Eine Abweichung von den Empfehlungen der VBRS-Richtlinien ist nicht angezeigt. Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für die jeweilige Entwendung eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Tagen als angemessen, was 72 Tagen entspricht. Davon sind 2/3, d.h. 48 Tage Freiheitsstrafe, zu asperieren

26.4 Asperation – Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen

Der Beschuldigte ist 19 Mal ohne Führerausweis Auto gefahren. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis Strafen von 18 Strafeinheiten vor (Ziff. II.2., S. 9). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und hat auch hier aufgezeigt, dass er sich um die geltende Rechtsordnung schlicht foutiert. Vorliegend ist deshalb für jede Fahrt eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen angezeigt. Davon sind wiederum 2/3, d.h. 253 Tage Freiheitsstrafe, zu asperieren

26.5 Provisorische Gesamtfreiheitsstrafe

Nach Vornahme der Asperation resultiert eine provisorische Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 86 Monaten.

27. Täterkomponenten

27.1 Vorleben, Vorstrafen und persönliche Verhältnisse

Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des zum Urteilszeitpunkt 30-jährigen Beschuldigten an (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5405 f.):

A.________ weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf. Zu seinen Vorstrafen in Rumänien und Italien wird auf die entsprechenden Auszüge inkl. Übersetzung verwiesen (pag. 4011 ff.). Daraus wird deutlich, dass A.________ mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist.

A.________ ist mit sieben Geschwistern bei seinen Eltern in Rumänien aufgewachsen. Er besuchte die ordentliche Schule und anschliessend das Gymnasium (pag. 3473). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte A.________ am 30.3.2019 er sei ledig, lebe aber in einer Partnerschaft. Mit einer anderen Frau habe er ein sechsjähriges Kind, das bei seiner Mutter in Rumänien lebe (pag. 3466). Er komme seit sechs Jahren regelmässig in die Schweiz, weil er seine Schwester und seinen Schwager hier habe. Er habe noch zwei weitere Schwestern, die in Zürich lebten. Seine Eltern lebten in Rumänien (pag. 3467). In der Hauptverhandlung sagte er aus, sein bisher längster Aufenthalt in der Schweiz habe 15 Tage gedauert. Im Januar 2019 sei er in die Schweiz gekommen, weil er habe Autos nach Rumänien exportieren wollen (pag. 5140). Er sei im Januar 2019 für fünf bis sechs Tage an einem Stück in der Schweiz gewesen, im Februar 2019 zwei bis drei Tage und im März 2019 etwa zehn Tage (pag. 5141).

Die Angabe jeweils nur einzelne Tage in der Schweiz zu verweilen, widerspricht auch seiner ursprünglichen Darstellung, wonach er sein dreimonatiges Aufenthaltsrecht teilweise ausnütze (pag. 393 Z. 21 ff.).

Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. V.24.2 oben) weist der Beschuldigte einschlägige Vorstrafen in Deutschland sowie in Italien auf. So wurde er in Italien – nebst weiteren Verurteilungen – in den Jahren 2016 sowie 2019 wegen Hausdiebstahls (pag. 4034) sowie in Deutschland ebenfalls im Jahr 2016 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt (pag. 4012). Der Beschuldigte bestritt vor erster und vor oberer Instanz diese einschlägigen Vorstrafen (pag. 5204 Z. 8 ff., pag. 5209 Z. 22 ff.).

Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Die einschlägigen Vorstrafen sind hingegen straferhöhend zu gewichten.

27.2 Verhalten seit der Tat und im Strafverfahren

Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschuldigten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert (Wiprächtiger/Keller, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 175 und 177 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., N 334 ff.).

Der oberinstanzlich eingeholte Vollzugsbericht vom 12. August 2022 (pag. 5184 ff.) steht mit dem Führungsbericht vom 20. April 2021 (pag. 5094 f.) im Einklang. Dem Beschuldigten wird grossmehrheitlich höfliches und korrektes Verhalten bzw. Kooperationsbereitschaft zugeschrieben. In der Regel halte er sich an die Anweisungen des Vollzugspersonals. Es sei aber auch schon zu kleineren Regelverstössen, die zu Disziplinarsanktionen (zwei Disziplinarmassnahmen und zwei schriftliche Verwarnungen) geführt hätten, gekommen. Vor Berufungsgericht gab der Beschuldigte zu verstehen, seiner Ansicht nach eine bessere Beurteilung verdient zu haben (pag. 5203 Z. 34 ff.). Dem aktuellen Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt CS.________ ist sodann weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte das therapeutische Angebot nicht in Anspruch nehme. Bereits beim Eintrittsgespräch habe er angegeben, mit den Diebstählen nichts zu tun zu haben.

Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte nicht sonderlich kooperativ. Er legte ein forderndes und überhebliches Verhalten an den Tag: So wollte er beispielsweise eine «einvernehmliche» Vereinbarung (pag. 4130) und verlangte mehrere Konfrontationseinvernahmen unter Angabe deren Reihenfolge und Dauer (pag. 4174). Auch erklärte er mehrfach gegenüber Ermittlungsbeamten, sie seien auf dem falschen Weg (pag. 3692 Z. 111 ff.). Auch vor Berufungsinstanz wollte er den Anwesenden sodann die Sache «erklären» (pag. 5209 Z. 39 ff.). Unangebracht war insbesondere auch sein Verhalten bei den Konfrontationseinvernahmen (pag. 3707 Z. 24, pag. 3711 Z. 166 f., pag. 3718 Z. 448 f., pag. 3720 Z. 517 ff., pag. 3773 Z. 138 f.). Des Öfteren bemühte er die Justizbehörden unbegründet. Dies begann bereits anlässlich seiner Anhaltung. Entgegen seiner Angabe, kokainabhängig zu sein, fiel der Drogenschnelltest negativ aus (pag. 357). Etwas später wurde er auf seinen Wunsch zur Toilette geführt, verweigerte jedoch das Trinken als auch den Toilettengang (pag. 359). In ähnlicher Weise «spielte» er auch bei der Einvernahme vom 16. Juli 2019, als er angab, bevor er eine lange Rede anführen werde, wolle er Wasser trinken. Nach der durchgeführten Pause wollte er jedoch nichts mehr sagen (pag. 3670). Das am 16. Juli 2019 Eingestandene nahm er kurz darauf unbegründet wieder zurück (pag. 4161, pag. 4166). Ein halbes Jahr später zeigte er sich am 19. Dezember 2019 wiederum geständnisbereit (pag. 3760), wollte in der hierfür angesetzten Einvernahme davon allerdings nichts mehr wissen (pag. 3761 ff.). Diesbezüglich ist auch auf seine zahlreichen Schreiben aus der Haft zu verweisen (pag. 4128 ff.). Die an den Tag gelegte Anspruchshaltung während dem gesamten Strafverfahren ist bemerkenswert. Reue oder Bedauern sind nicht ersichtlich, auch liess er sich durch Verkehrskontrollen nicht davon abhalten, sich weiterhin ans Steuer von Fahrzeugen zu setzen. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist als leicht negativ zu werten.

27.3 Strafempfindlichkeit.

Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).

27.4 Zwischenfazit

Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, wäre nach Ansicht der Kammer eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe um 10 Monate auf 96 Monate respektive 8 Jahre Freiheitsstrafe angezeigt.

28. Konkretes Strafmass

Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, ist die Kammer an die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten als Höchstmass gebunden. Es ist folglich auch oberinstanzlich auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten zu erkennen.

Unter Berücksichtigung von Art. 42 und Art. 43 StGB kommt bei vorliegendem Strafmass nur der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in Betracht.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 894 Tagen (30. März 2019 bis 8. September 2021 wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe per 9. September 2021 vorzeitig angetreten wurde (pag. 5319 f.).

VI. Landesverweisung

29. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie erwog zusammengefasst, trotz den Umständen, dass zumindest eine der Schwestern des Beschuldigten in der Schweiz lebe und mit einem Schweizer verheiratet sei und der Beschuldigte bereits mehrmals für kurze Zeit in der Schweiz gewesen sei, sei er in der Schweiz nicht ansatzweise verwurzelt oder integriert. Die Wiedereingliederungsmöglichkeit in Rumänien würden als in hohem Masse für intakt erachtet. Auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Beschuldigten hätten durch die zahlreichen, innerhalb kurzer Zeit in der halben Schweiz begangenen Einbrüche unter anderem in Wohnhäuser die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet. Sie seien als gefährliche Kriminelle einzustufen. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für 12 Jahre des Landes (S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5409 f.).

30. Vorbringen der Parteien

Die Verteidigerin machte im oberinstanzlichen Parteivortrag keine Ausführungen zur Landesverweisung (pag. 5211 ff.).

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebracht, es seien Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung vorliegend. Auch sei von keinem echten Härtefall auszugehen. Der Beschuldigte habe zwar Schwestern in der Schweiz, habe diese aber lediglich ein paar Mal besucht. Der Beschuldigte sei in der Schweiz nicht integriert. Auch liege kein unechter Härtefall vor. Das FZA sei zwar zu beachten, aber aufgrund der enormen Anzahl von Delikten und den dabei entstandenen erheblichen Sachschäden, die in keinem Verhältnis zu den erwirtschafteten Deliktsbeträgen stünden, bestehe im Verhalten des Beschuldigten ohne Weiteres eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine Landesverweisung von 12 Jahren, wie die Vorinstanz ausgesprochen habe, sei verhältnismässig und nicht zu beanstanden (pag. 5222).

31. Rechtliche Grundlagen

31.1 Vorbemerkungen

Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Landesverweisung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5408 f.).

Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018) ist zunächst in Anwendung des Landesrechts zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind, wobei die Kriterien der EMRK regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sind. Sollte dies der Fall sein, ist in einem (allfälligen) weiteren Schritt zu prüfen, ob sich das Ergebnis als mit dem FZA kompatibel erweist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).

31.2 Allgemeine theoretische Ausführungen zur Landesverweisung

Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbs- bzw. bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB).

Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

31.3 Härtefallklausel

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE können jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem strafrechtlichen Aspekt der Härtefallprüfung ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.; 6B_627/2018 vom 22. März 2018 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2).

Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).

Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; ausführlich 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3 und 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5):

1. der Natur und Schwere der Straftat,

2. der Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat,

3. die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit,

4. die Nationalität der betroffenen Personen,

5. seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen,

6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte,

7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter,

8. die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten,

9. das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten,

10. die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland.

11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots.

Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2).

Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Eine blosse Aufenthaltsbewilligung genügt hierzu nur, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 126 II 335 E. 2.a). Weiter reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2).

Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. hiervor; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).

Das Gericht, das die Landesverweisung anordnet, hat deren Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4.4).

31.4 Freizügigkeitsabkommen (FZA)

Der Anordnung einer Landesverweisung kann sodann das vorgenannte Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) entgegenstehen (BGE 145 IV 364 E. 3.9). Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Das FZA besteht aus einem 25 Artikel umfassenden Hauptteil und drei ausführlichen Anhängen, welche sowohl die Freizügigkeit zugunsten gewisser Personengruppen gewähren (Art. 1-7 FZA und Anhang I FZA) als auch Systeme der sozialen Sicherheit koordinieren (Art. 8 FZA und Anhang II FZA) sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen erleichtern (Art. 9 FZA und Anhang III FZA; Chatton, Die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Freizügigkeitsabkommen – eine Bestandesaufnahme, in: Achermann/Epiney/Gnädinger (Hrsg.), Migrationsrecht in der Europäischen Union und im Verhältnis Schweiz – EU, Freiburger Schriften zum Europarecht Nr. 24, 2018, S. 17 ff.). Im Einzelnen nennt das FZA ausdrücklich die folgenden Kategorien und Bedingungen: Angestellten, Selbständigerwerbenden und Dienstleistenden gibt ihre blosse Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltsrecht (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 ff. Anhang I FZA); Arbeitssuchende haben ein grundsätzlich sechsmonatiges Aufenthaltsrecht (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA); ein Aufenthaltsrecht besteht auch für Personen, welche bezahlte Dienstleistungen entgegennehmen (Art. 23 Anhang I FZA); Nichterwerbstätige besitzen dann ein Aufenthaltsrecht, wenn sie über ein ausreichendes Auskommen («ausreichende finanzielle Mittel […], so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen») und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen (Art. 24 Anhang I FZA); schliesslich können aufenthaltsberechtigte Personen gewisse Familienangehörige in den Aufnahmestaat mitnehmen, darunter u.a. Nachkommen ab 21 Jahren, denen Unterhalt gewährt wird. In diesen Fällen wird der ausreichende Unterhalt durch die aufenthaltsberechtigte Person gesichert (Art. 3 Anhang I FZA).

Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 Bst. a FZA entnehmen lässt, ist ein wesentliches Ziel des FZA zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Auf ein Aufenthaltsrecht können sich die oben umschriebenen Personengruppen berufen. Es genügt dabei nicht, allgemein die Aufenthaltsrechte nach FZA geltend zu machen (Gless/Petrig/Tobler, Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2018 S. 97 ff., 98). Bei Personen, die sich nicht auf ein konkretes Aufenthaltsrecht nach FZA berufen können, ist dieses nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4.1; 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.6).

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2; 6B_316/2021 vom 30. September 2021 E. 2.5).

32. Erwägungen der Kammer

32.1 Vorliegen eines Katalogdelikts nach Art. 66 Abs. 1 StGB

Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde vorliegend u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).

32.2 Härtefallprüfung

Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Die persönliche Situation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (S. 80 f. und S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5405 f. und pag. 5409) und ist im Grundsatz auch unstrittig. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen ist zusammenfassend von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nach seinen eigenen Aussagen ist der zum Urteilszeitpunkt 30-jährige Beschuldigte (Geburtsdatum: A.________ 1992) in Rumänien geboren und dort mit sieben Geschwistern aufgewachsen. Er ist ledig, führt eine Partnerschaft zu einer Rumänin und hat mit einer anderen Frau ein Kind, welches in Rumänien lebt (pag. 3466 Z. 53 ff., pag. 5141 Z. 10 ff., pag. 5202 Z. 21 ff.). Er spricht Italienisch und Rumänisch (pag. 3467 Z. 97 f.). Der Beschuldigte hat einen Bezug zur Schweiz über drei Schwestern, die hier wohnen. So komme er seit sechs Jahren regelmässig in die Schweiz, um seine Schwester und seinen Schwager zu besuchen. Zwei weitere Schwestern seien ebenfalls in der Schweiz. Alle würden an der DQ.________ (Strasse) in Zürich in einem Block einer Schwester wohnen. Die Eltern würden in Rumänien leben (pag. 3467 Z. 100 ff., pag. 5140 Z. 15 ff.). Weiter gibt er an, jeweils nur einige Tage in der Schweiz zu verweilen (pag 5140 f.). In der Zeit, in der er nicht in der Schweiz gewesen sei, sei er in Rumänien bei seiner Familie gewesen (pag. 5141 Z. 34 ff.). Vor der Vorinstanz gab er auf eine mögliche Landesverweisung angesprochen an, diese wäre für ihn tragisch. Er dürfte diesfalls insbesondere seine Schwester nicht mehr besuchen (pag. 5140 Z. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. September 2022 gab er an, seine Bezugspersonen seien seine Familie und mehrere gute Kollegen und Kolleginnen sowohl in der Schweiz als auch in Rumänien (pag. 5202 Z. 37 ff.). Die Beziehung zu seinen Schwestern beschrieb er sodann als gut, konnte aber weder angeben, ob DD.________ noch mit DC.________ zusammen ist noch seit wann sie in der Schweiz wohnt (pag. 5203 Z. 1 ff.). Darauf angesprochen, wie er seine Zukunft sehe, wenn er nicht mehr in Haft sein müsse, sagte er, er werde wahrscheinlich zurück nach Rumänien gehen. Er werde einen Arbeitsplatz finden und in der Nähe seiner Familie bleiben (pag. 5205 Z. 10 ff.). Auf die Frage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, liess er lediglich verlauten: «Die Schweiz wird mich vermissen.» (pag. 5205 Z. 24). Während der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 30. März 2019 angab, er sei bei seinem Schwager probehalber angestellt, er helfe Parkett legen (pag. 3467 Z. 88 ff.), gab er bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Mai 2021 zu Protokoll, er sei in die Schweiz gekommen, um ein Occasionauto nach Rumänien zu exportieren (pag. 5140 Z. 33 ff.). Die erste Auskunft erwies sich im Rahmen des Verfahrens sodann auch als unwahr. Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft (pag. 4012 ff.).

Es kann damit nicht von einer wirtschaftlichen, sprachlichen oder anderweitigen Integration in die Schweiz ausgegangen werden. Der Beschuldigte kam als Kriminaltourist in die Schweiz und nutzte hierfür aus, Verwandte in der Schweiz zu haben. Ein Härtefall liegt offensichtlich nicht vor.

Die vom Beschuldigten angegebenen gesundheitlichen Probleme – Aufenthalt im Inselspital während der Haft, dies wegen Herzproblemen und wegen des Verdachts auf einen Tumor – sind nicht dokumentiert (pag. 5141 Z. 22 ff., Z. 38 ff.). Auf die Frage nach Untersuchungsresultaten gab er sodann vor der Vorinstanz an, es sei alles untersucht worden und die Antwort sei gewesen, es sei ok. Andere Infos habe er nicht erhalten (pag. 5142 Z. 1 ff.). Oberinstanzlich gab er diesbezüglich zu Protokoll, er habe verschiedene gesundheitliche Probleme. Es werde aber keine Lösung dafür gefunden. Er sei in einer Behandlung. Er wisse nicht Bescheid. Man gebe ihm Medikamente gegen Migräne und gegen Bauchschmerzen (pag. 5202 Z. 3 ff.). Dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt CS.________ vom 12. August 2022 ist hingegen zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten vom Gesundheitsdienst altersentsprechend als gut beurteilt werde (pag. 5185).

Der Beschuldigte ist demnach nicht auf die medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen. Der gesundheitliche Aspekt steht folglich einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen.

Näher zu prüfen sind nachfolgend jedoch die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Familienleben. Wie ausgeführt ist das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens lediglich dann berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte pflegt die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern lediglich besuchsweise, gemäss den Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung dürfte hingegen fraglich sein, ob die Kontakte noch bestehen. Der Beschuldigte meldete für die Berufungsverhandlung auch vier Familienmitglieder und eine Freundin als Zuschauer an, wobei niemand erschien. Abschliessend sei erwähnt, dass er der Schwester, DD.________, auch Briefe an eine Adresse in Rumänien zugestellt hat. Somit ist offenbar auch diese nach wie vor mit Rumänien verbunden. Es ist ihnen somit ohne Weiteres zumutbar, diese Beziehung andernorts bzw. in ihrem Heimatland in gleicher Weise fortzusetzen. Weder handelt es sich dabei um eine besonders intensive familiäre oder emotionale Beziehung noch um die durch Art. 8 EMRK geschützte Kernfamilie. Entsprechend steht das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen.

Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor.

32.3 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)

Die Anwendbarkeit des FZA setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus. Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). Weiter statuiert das FZA zwar ein allgemeines Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten berechtigt, nicht aber ein umfassendes Aufenthaltsrecht. Ein umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA nur in bestimmten Fällen, wobei die Erwerbstätigkeit als ein aufenthaltsbegründender Umstand im Vordergrund steht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.1).

Der Beschuldigte kann keine Arbeitstätigkeit in der Schweiz vorweisen, welche ihm nach FZA zu einem Aufenthalt berechtigen würde.

Gestützt auf die Erwägungen ist fraglich, ob sich der Beschuldigte auf das FZA berufen kann, wird doch das Recht auf Freizügigkeit nur Arbeitnehmern, Selbstständigerwerbenden und ihren Familienangehörigen eingeräumt. Zudem verfügt der Beschuldigte über kein Vermögen resp. nicht über genügend finanzielle Mittel, um in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen (Voraussetzung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit sind nämlich u.a. genügend finanzielle Mittel, damit der nichterwerbstätige Ausländer nicht sozialhilfeabhängig wird; Art. 24 Anhang I FZA; vgl. dazu auch Factsheet des Staatssekretariats für Migration SEM betreffend Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit).

Selbst bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands wäre weiter ein rechtskonformes Verhalten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer, BGE 145 IV 55 E. 3.3.

Der Beschuldigte wurde wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und demnach eines Verbrechens schuldig erklärt. Die verübten Delikte haben die öffentliche Ordnung so schwer verletzt, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Lebens gefährdet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4 bezüglich gewerbsmässigem Diebstahl). Schliesslich ist auch der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten arg getrübt (pag. 4010 ff.). Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte bei Verbleib in der Schweiz auch weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährden würde. Eine Landesverweisung steht deshalb auch im Einklang mit dem FZA.

32.4 Fazit

Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB obligatorisch des Landes zu verweisen.

Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystems (SIS) ist vorliegend, da der Beschuldigte EU-Bürger ist, nicht zu verfügen.

32.5 Dauer der Landesverweisung

Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 fest, die Rechtsfolge, d.h. die Dauer der Landesverweisung, sei aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (E. 1.3.4.). Mithin ist bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten sowie die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Weiter zu beachten sind zudem die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 442 vom 25. Juli 2019 E. V. 19.; SK 18 87 vom 23. August 2018 E. V. 25.; SK 19 165 vom 20. Februar 2020 E. 10).

Vorliegend ist das öffentliche Interesse auf Grund des Verschuldens des Beschuldigten und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erheblich. Das Interesse des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz bzw. Besuche in der Schweiz fallen demgegenüber lediglich leicht ins Gewicht, zumal die bisher gelebten familiären Beziehungen in gleicher Art auch ausserhalb der Schweiz weitergelebt werden können. Es rechtfertigt sich deshalb aufgrund der zahlreichen Delikten und Vorstrafen die Dauer der Landesverweisung auf zwölf Jahre festzulegen.

VII. Zivilpunkt

33. Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens im Parteivortrag zu beziffern. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft sie nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Ein Verschulden des Haftpflichtigen ist in objektiver Hinsicht gegeben, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Für die Haftungsbegründung spielt es keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz – vorliegt. Mit Bezug auf die Verschuldensform der Fahrlässigkeit ist leichte Fahrlässigkeit ausreichend. In subjektiver Hinsicht setzt die Verschuldenshaftung Urteilsfähigkeit voraus (vgl. statt vieler Kessler, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 41 N 2c f., 14 ff., 30 ff., 45 ff., mit Hinweisen).

34. Forderung der D.________ AG (Zivilklägerin)

Die Vorinstanz sprach der D.________ AG, die von ihr geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 19'391.45 (pag. 1930) zu. Sie verurteilte den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________ ________ und E.________ zu entsprechender Zahlung an die Zivilklägerin (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5411).

Die Zivilklägerin liess sich oberinstanzlich nicht vernehmen.

Vorliegend erfolgen Schuldsprüche bezüglich den betreffenden Sachverhalt (Deliktsblatt 41; pag. 1897 ff.), weshalb der Zivilpunkt diesbezüglich bestätigt werden kann. Die Forderung ist ausgewiesen (pag. 1930). Es wird auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5411).

Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 41 und Art. 50 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und 418 Abs. 3 StPO zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 19'391.45 Schadenersatz an die D.________ AG unter solidarischer Haftung I.________ ________ und E.________ für den gesamten Betrag.

35. Forderung der C.________ AG (Straf- und Zivil­klägerin)

Die Vorinstanz verwies die Zivilklage der C.________ auf den Zivilweg. Zur Begründung führte sie aus, die C.________ habe den Ersatz der Reparaturkosten von CHF 37'359.10 für den Billettautomaten im Bahnhof von BB.________ (Ort) verlangt (pag. 1476 ff.). Belege würden sich auf pag. 1477 f. finden. Es sei nicht klar, ob es sich beim Formular um einen Kostenvoranschlag handle. Es sei wenig detailliert und nicht alle Positionen seien klar. Zudem fehle eine Unterschrift (S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5411).

Die C.________ reichte als Beilage zum Schreiben vom 4. Januar 2022 (pag. 5465) Belege für ihre Zivilforderung in der Höhe von CHF 37'359.10 zu den Akten (pag. 5466 f.). Dabei handelt es sich um die gleichen Unterlagen, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden.

Die Zivilklage der C.________ AG wird, auch angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots, i.S.v. Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden und keine gesonderten Entschädigungen zugesprochen.

VIII. Kosten und Entschädigung

36. Verfahrenskosten

36.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die auf den Beschuldigten anteilsmässig entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 31'467.10 (vgl. Bst. B. Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 5218) und werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

36.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 8'000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, so dass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8'000.00, zu tragen hat.

37. Amtliche Entschädigung

37.1 Erstinstanzliches Verfahren

Das von der Vorinstanz festgelegte Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ wird bestätigt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5412). Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Der Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren folgend ist der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

37.2 Oberinstanzliches Verfahren

Für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin B.________ wird grundsätzlich auf die eingereichte Kostennote vom 30. August 2022 (pag. 5230 ff.) abgestellt.

Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin B.________ ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 7'704.30 (Zeitaufwand: 24.92 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 848.80; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 449.10 sowie Übersetzungskosten: CHF 1'422.40) geltend.

Die Kammer erachtet den von Rechtsanwältin B.________ für die 15 «Schreiben an Klient» geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt 235 Minuten (6 Positionen à 20 Minuten, 4 Positionen à 10 Minuten und 5 Positionen à 15 Minuten) als um zwei Stunden zu hoch. Diesbezüglich wird auf das aktuelle Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern (in Kraft seit dem 1. April 2022) verwiesen, wonach hinsichtlich des Zeitaufwandes, den eine Verteidigerin für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten erbringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben ist. Die Tätigkeit der Anwältin hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreterin im Verfahren selbst zu konzentrieren (Ziff. 1.1, S. 2). Weiter ist der unter dem Posten «Verhandlung Obergericht» geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 3 1/2 Stunden zu kürzen. Demgegenüber wird Rechtsanwältin B.________ für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Urteilseröffnung ein zweiter Reisezuschlag in der Höhe von CHF 50.00 für eine Reisezeit unter einer Stunde zugesprochen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Ziff. 2, S. 2). Im Übrigen ist die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Davon ausgenommen sind die Übersetzungskosten von CHF 1’422.40.

IX. Verfügungen

38. Rechtskräftige Verfügung

Die vorinstanzliche Verfügung über die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände, Bst. D. Ziff. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 5229), ist mit Ausnahme der oberinstanzlich herausverlangten Vermögenswerte und Gegenstände in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.7 oben).

39. Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags

Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 5216) erneut die Aufhebung der Beschlagnahme des Geldbetrages von CHF 1’020.00 und die Herausgabe an den Beschuldigten.

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). In erster Linie soll mit dieser Einziehung dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen sollen, Nachachtung verschafft werden.

Anlässlich der Anhaltung vom 30. März 2019 konnten in den Effekten des Beschuldigten CHF 1'020.00 sichergestellt und beschlagnahmt werden (pag. 4326, pag. 4396). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in der Schweiz keiner legalen Tätigkeit nachging, ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes klar, dass dieser Bargeldbetrag aus deliktischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen stammt. Andernfalls wäre er auf die Verfahrenskosten angerechnet, nicht jedoch dem Beschuldigten ausgehändigt worden. Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 1'546.10 wird somit als Deliktsgut in Anwendung von Art. 70 StGB eingezogen.

40. Einziehung zur Vernichtung

In Bezug auf die Vernichtung des Mobiltelefons iPhone 6S [IMEI: ________, Nr. 7], des Mobiltelefons iPhone 6 [IMEI: ________, Nr. 77] und des Autoschlüssels Audi [Nr. 70]) hat die Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung die Aushändigung an den Beschuldigten beantragt (pag. 5216). Der Beschuldigte selber fragte nach Abschluss seiner oberinstanzlichen Einvernahme, ob er die Mobiltelefone und den Autoschlüssel zurückhaben könne (pag. 5210).

Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz bzw. die Sicherung der Allgemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungs-einziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BGE 125 IV 187; BGE 124 IV 123; Baumann, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 69 StGB).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Mobiltelefone im Rahmen der Einbruchdiebstähle verwendete. Sie dienten damit der Begehung von Straftaten und könnten, würden sie denn nicht vernichtet werden, hierzu wiederverwendet werden. Aus Sicht der Kammer liegt eine weiterbestehende Gefährdung vor, weshalb das Bedürfnis an der Vernichtung der Mobiltelefone dem Wunsch des Beschuldigten, diese wieder zurück zu erhalten, klarerweise überwiegt. Auch sind die Mobiltelefone nicht von erwähnenswertem hohen Wert, weshalb sich auch vor diesem Hintergrund eine Vernichtung aufdrängt. Den Autoschlüssel betreffend ist festzuhalten, dass dieser seitens des Beschuldigten zwar immer wieder zurückgefordert wurde, aber nicht ansatzweise erklärt wurde, warum der Beschuldigte auf diesen Anspruch haben sollte und zu welchem Audi der Schlüssel gehören soll. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diesen mit legalen Mitteln erworben hat. Im Übrigen sei daran erinnert, dass auch bei den Einbruchdiebstählen Autoschlüssel behändigt wurden. Der Beschuldigte hat auch keinen Anspruch auf die Rückgabe des Autoschlüssels.

Die folgenden Gegenstände werden somit in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen:

 1 Mobiltelefon iPhone 6S (IMEI: ________) (Nr. 7)

 1 Autoschlüssel Audi (Nr. 70)

 1 Mobiltelefon iPhone (IMEI: ________ ohne SIM-Karte) (Nr. 77)

41. Strafvollzug

Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.

42. DNA-Profil und erhobene biometrische erkennungsdienstliche Daten

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

X. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. H.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.

A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen von Ende August 2018 bis am 30. März 2019 in Zürich, Bern und andernorts durch Ausüben einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie durch rechtswidrigen Aufenthalt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

A.________ schuldig erklärt wurde

des Führens eines Fahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen

am 31. August 2018 in Zürich

am 30. Dezember 2018 in DA.________ (Ort)

am 25. Februar 2019 auf der Strecke Bern - DB.________ (Ort) - Bern

am 28. März 2019 in der Region Bern

am 30. März 2019 auf der Strecke Region St. Gallen - Bern

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen von Februar 2019 bis am 30. März 2019 in Bern, Zürich und andernorts durch Konsum von Kokain.

A.________ in Anwendung des Artikels 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage.

weiter beschlossen wurde, dass folgende Gegenstände zur Vernichtung (Art. 69 StGB) eingezogen werden:

 1 SIM-Karte Lyca Mobil Serien-Nr. ________ (Nr. 51)

 1 SIM-Karte Lyca Mobil Serien-Nr. ________ (Nr. 52)

 1 Uhr Omega Silber (Serien-Nr. ________) (Nr. 53)

 1 Waldplan R.________ (Ort) Rohr (Nr. 57)

 1 Paar Schuhe Kodi schwarz (Nr. 61 / B3)

 1 Paar Turnschuhe Adidas blau Gr. 7 US (Nr. 62 / D1)

 1 Paar Turnschuhe Adidas blau-orange Gr. 7,5 US (Nr. 63)

 1 Paar Turnschuhe No Name schwarz (Nr. 64 / D3)

 4 Stk. Quittungen Western Union (Nr. 69)

 1 SIM-Karte Lyca Mobil Serien-Nr. ________ (Nr. 72)

 1 Bajonett (Nr. 78)

 1 Paar Schuhe H&M dunkelblau Gr. 40 (Nr. 79 / E13)

 1 Tankstellenschlüssel (Nr. 82)

 1 Paar Schuhe Adidas schwarz Gr. 9 US (Nr. 85)

 1 Paar Schuhe Bugatti blau Fr. 42 (Nr. 86)

 1 Paar Turnschuhe Adidas blau Gr. 8 US (Nr. 87)

 1 Greifzange (Nr. 88)

 1 Paar Turnschuhe Newfeel grau Gr. 40 (Nr. 90)

 1 Paar Turnschuhe Lacoste lecoq sportif weiss Gr. 8,5 US (Nr. 92)

 1 Halskette goldfarben feingliederig (Nr. 108.17)

 1 Paar Freizeitschuhe US.PA schwarz (Nr. 118)

 1 Paar Freizeitschuhe Adidas (Nr. 119)

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, gemeinsam begangen mit I.________ ________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________

und teilweise mit einer weiteren Person (Gesamtdeliktsbetrag: ca. CHF 185'000.00)

am 1. Februar 2019 in M.________ (Ort), z.N. K.________ und L.________ (Deliktsbetrag CHF 7‘581.00)

am 3. Februar 2019 in Zürich z.N. N.________ (Deliktsbetrag unbekannt)

am 3. Februar 2019 in Zürich z.N. O.________ (Versuch)

am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. H.________ (Deliktsbetrag CHF 709.00)

am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. P.________ (AG) Schreinerei (Deliktsbetrag ca. CHF 360.00)

am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. Q.________ (Deliktsbetrag CHF 700.00)

am 4./5. Februar 2019 in R.________ (Ort) z.N. S.________ (AG), T.________ (AG), U.________ (AG), V.________ (AG), W.________ und X.________ (unbestimmter Deliktsbetrag; teilweise Versuch)

am 5. Februar 2019 in Y.________ (Ort) z.N. Z.________ und AA.________ (Deliktsbetrag CHF 2‘814.00)

am 5. Februar 2019 in Y.________ (Ort) z.N. AB.________ (Versuch)

am 7. Februar 2019 in AC.________ (Ort) z.N. AD.________ (Deliktsbetrag CHF 32‘687.05)

am 7./8. Februar 2019 in R.________ (Ort) z.N. AE.________ R.________ (Ort) und AF.________ (Deliktsbetrag CHF 21’162.55)

am 8./9. Februar 2019 in Luzern z.N. AG.________ (Deliktsbetrag CHF 858.00)

am 8./9. Februar 2019 in AH.________ (Ort) z.N. AI.________ (AG) und

AJ.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 14‘647.00)

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________ (Deliktsbetrag mind. CHF 2‘000.00)

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 2‘300.00)

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) z.N. AM.________ (Deliktsbetrag CHF 6‘382.60)

am 11. Februar 2019 in Zürich z.N. AN.________ (Deliktsbetrag CHF 200.00)

am 11. Februar 2019 in Zürich z.N. AO.________ (Versuch)

am 12. Februar 2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________ (Deliktsbetrag CHF 300.00)

am 12. Februar 2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________ (Versuch)

vom 17.-26. Februar 2019 in AR.________ (Ort) z.N. AS.________ (Versuch)

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AU.________ (AG) (Versuch)

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AV.________ (Versuch)

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AW.________ (GmbH) (Versuch)

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AX.________ (Deliktsbetrag mind. CHF 1‘676.55)

am 25./26. Februar 2019 in AY.________ z.N. AZ.________ (Deliktsbetrag CHF 200.00)

am 25./26. Februar 2019 in AY.________ z.N. BA.________ (Deliktsbetrag CHF 1‘700.00)

am 25./26. Februar 2019 in BB.________ (Ort) z.N. C.________ (Versuch)

am 27. Februar 2019 in BC.________ (Ort) z.N. BD.________ (Deliktsbetrag CHF 1‘950.00)

am 1./2. März 2019 in BE.________ (Ort) z.N. BF.________ (Deliktsbetrag CHF 580.00)

am 4. März 2019 in BG.________ z.N. BH.________ und BI.________ (GmbH) (Deliktsbetrag CHF 17‘185.00)

am 9./10. März 2019 in BL.________ (Ort) bei AR.________ (Ort) z.N. BJ.________ und BK.________ (Deliktsbetrag CHF 1‘434.00)

am 12./13. März 2019 in BM.________ (Ort) z.N. BN.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 2‘000.00)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BP.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 30.00)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BQ.________ (AG) (Versuch)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BR.________, Druckerei (Versuch)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BS.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 350.00)

am 16./17. März 2019 in BT.________ (Ort) z.N. BU.________ (Deliktsbetrag CHF 1‘656.00)

am 18./19. März 2019 in BV.________ (Ort) z.N. BW.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 8‘466.75)

am 19./20. März 2019 in BX.________ (Ort) z.N. BY.________ (Deliktsbetrag CHF 483.00)

am 20. März 2019 in BZ.________ (Ort) z.N. CA.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 18‘980.60)

am 22./23. März 2019 in CB.________ (Ort) z.N. CC.________ (AG) (Versuch)

am 22./23. März 2019 in CB.________ (Ort) z.N. CD.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 4‘858.00)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CF.________ (AG) (Versuch)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CG.________ (AG) (Versuch)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CH.________ CE.________ (Ort) AG (Deliktsbetrag ca. CHF 20.00)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CI.________ (AG) (Versuch)

am 25./26. März 2019 in CJ.________ (Ort) z.N. CK.________ (Deliktsbetrag CHF 150.00)

am 25./26. März 2019 in CJ.________ (Ort) z.N. Restaurant/Bar CL.________ (Deliktsbetrag CHF 1‘900.00)

am 28./29. März 2019 in CM.________ (Ort) z.N. CN.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 460.00)

am 28./29. März 2019 in CM.________ (Ort) z.N. CO.________ (Versuch)

am 28./29. März 2019 in CM.________ (Ort) z.N. Einwohnergemeinde CM.________ (Ort) (Deliktsbetrag CHF 5.00)

am 29./30. März 2019 in CP.________ (Ort) z.N. CQ.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 27‘221.35)

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemeinsam mit I.________ ________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________ und teilweise mit einer weiteren Person (Gesamtsachschaden ca. CHF 315'000.00)

am 1. Februar 2019 in M.________ (Ort) z.N. K.________ und L.________ (Sachschaden CHF 6‘000.00)

am 3. Februar 2019 in Zürich z.N. N.________ (Sachschaden CHF 1‘500.00)

am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. P.________ (AG) Schreinerei (Sachschaden CHF 9‘464.60)

am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. Q.________ (Sachschaden ca. CHF 500.00)

am 4./5. Februar 2019 in R.________ (Ort) z.N. S.________ (AG), T.________ (AG) und V.________ (AG) (Sachschaden insgesamt CHF 21‘543.90)

am 5. Februar 2019 in Y.________ (Ort) z.N. Z.________ und AA.________ (Sachschaden CHF 1‘000.00)

am 5. Februar 2019 in Y.________ (Ort) z.N. AB.________ (Sachschaden CHF 2‘000.00)

am 7. Februar 2019 in AC.________ (Ort) z.N. AD.________ (Sachschaden CHF 2‘600.00)

am 7./8. Februar 2019 in R.________ (Ort) z.N. AE.________ R.________ (Ort) (Sachschaden CHF 5'000.00)

am 8./9. Februar 2019 in Luzern z.N. AG.________ (Sachschaden CHF 3‘397.05)

am 8./9. Februar 2019 in AH.________ (Ort) z.N. AI.________ (AG) und

AJ.________ (AG) (Sachschaden CHF 22‘208.65)

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________ (Sachschaden CHF 2‘028.00)

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________ (Sachschaden CHF 3‘834.60)

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) z.N. AM.________ (Sachschaden in Ziff. 2.13. enthalten)

am 11. Februar 2019 in Zürich z.N. AN.________ (Sachschaden CHF 727.00)

am 11. Februar 2019 in Zürich z.N. AO.________ (Sachschaden CHF 1‘208.50)

am 12. Februar 2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________ (Sachschaden ca. CHF 500.00)

am 12. Februar 2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________ (Sachschaden ca. CHF 1‘000.00)

vom 17.-26. Februar 2019 in AR.________ (Ort) z.N. AS.________ (Sachschaden CHF 8‘000.00)

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AU.________ (AG) (Sachschaden CHF 500.00)

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AV.________ (Sachschaden CHF 1‘000.00)

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AW.________ (GmbH) (Sachschaden CHF 1‘500.00)

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AX.________ (Sachschaden CHF 4‘962.90)

am 25./26. Februar 2019 in AY.________ und evtl. andernorts z.N. AZ.________ (Sachschaden CHF 500.00)

am 25./26. Februar 2019 in BB.________ (Ort) z.N. C.________ (Sachschaden CHF 37‘359.10)

am 27. Februar 2019 in BC.________ (Ort) z.N. BD.________ (Sachschaden mind. CHF 500.00)

am 1./2. März 2019 in BE.________ (Ort) z.N. BF.________ (Sachschaden CHF 500.00)

am 4. März 2019 in BG.________ z.N. BH.________ und BI.________ (GmbH) (Sachschaden CHF 55‘284.85)

am 9./10. März 2019 in BL.________ (Ort) bei AR.________ (Ort) z.N. BJ.________ (Sachschaden CHF 3‘000.00)

am 12./13. März 2019 in BM.________ (Ort) z.N. BN.________ (AG), (Sachschaden CHF 9‘000.00)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BP.________ (AG) (Sachschaden CHF 3‘000.00)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BQ.________ (AG) (Sachschaden CHF 1‘000.00)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BR.________, Druckerei (Sachschaden CHF 1‘000.00)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BS.________ (AG) (Sachschaden CHF 2‘000.00)

am 16./17. März 2019 in BT.________ (Ort) z.N. BU.________ (Sachschaden CHF 400.00)

am 18./19. März 2019 in BV.________ (Ort) z.N. BW.________ (AG) (Sachschaden CHF 4‘269.00)

am 20. März 2019 in BZ.________ (Ort) z.N. CA.________ (AG) (Sachschaden CHF 9‘861.90)

am 22./23. März 2019 in CB.________ (Ort) z.N. CC.________ (AG) (Sachschaden CHF 3‘500.00)

am 22./23. März 2019 in CB.________ (Ort) z.N. CD.________ (AG) (Sachschaden CHF 4‘805.25)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CF.________ (AG) (Sachschaden CHF 4‘395.50)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CG.________ (AG) (Sachschaden CHF 1‘000.00)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CH.________ CE.________ (Ort) AG (Sachschaden CHF 3‘613.35)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CI.________ (AG) (Sachschaden CHF 3‘000.00)

am 25./26. März 2019 in CJ.________ (Ort) z.N. CK.________ (Sachschaden CHF 2‘000.00)

am 25./26. März 2019 in CJ.________ (Ort) z.N. Restaurant/Bar CL.________ (Sachschaden CHF 7‘150.00)

am 28./29. März 2019 in CM.________ (Ort) z.N. CN.________ (AG) (Sachschaden CHF 1‘730.00)

am 28./29. März 2019 in CM.________ (Ort) z.N. CO.________ (Sachschaden CHF 24‘000.00)

am 28./29. März 2019 in CM.________ (Ort) z.N. Einwohnergemeinde CM.________ (Ort) (Sachschaden CHF 8‘547.00)

am 29./30. März 2019 in CP.________ (Ort) z.N. CQ.________ (AG) (Sachschaden CHF 22‘678.10)

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemeinsam mit I.________ ________, teilweise mit J.________, teilweise mit E.________ und teilweise mit einer weiteren Person

am 1. Februar 2019 in M.________ (Ort) z.N. K.________ und L.________

am 3. Februar 2019 in Zürich z.N. N.________

am 3. Februar 2019 in Zürich z.N. O.________

am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. P.________ (AG) Schreinerei

am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. Q.________

am 4./5. Februar 2019 in R.________ (Ort) z.N. S.________ (AG), T.________ (AG), U.________ (AG), V.________ (AG), W.________

am 5. Februar 2019 in Y.________ (Ort) z.N. Z.________ und AA.________

am 7. Februar 2019 in AC.________ (Ort) z.N. AD.________

am 7./8. Februar 2019 in R.________ (Ort) z.N. AE.________ R.________ (Ort)

am 8./9. Februar 2019 in Luzern z.N. AG.________

am 8./9. Februar 2019 in AH.________ (Ort) z.N. AI.________ (AG) und

AJ.________ (AG)

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) z.N. AM.________

am 11. Februar 2019 in Zürich z.N. AN.________

am 11. Februar 2019 in Zürich z.N. AO.________

am 12. Februar 2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________

am 12. Februar 2019 in AQ.________ (Ort) z.N. AP.________

vom 17.-26. Februar 2019 in AR.________ (Ort) z.N. AS.________

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AU.________ (AG)

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AV.________

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AW.________ (GmbH)

am 24./25. Februar 2019 in AT.________ (Ort) z.N. AX.________

am 25./26. Februar 2019 in AY.________ z.N. AZ.________

am 25./26. Februar 2019 in AY.________ z.N. BA.________

am 27. Februar 2019 in BC.________ (Ort) z.N. BD.________

am 1./2. März 2019 in BE.________ (Ort) z.N. BF.________

am 4. März 2019 in BG.________ z.N. BH.________

am 9./10. März 2019 in BL.________ (Ort) bei AR.________ (Ort) z.N. BJ.________

am 12./13. März 2019 in BM.________ (Ort) z.N. BN.________ (AG)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BP.________ (AG)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BQ.________ (AG)

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BR.________, Druckerei

am 15./16. März 2019 in BO.________ (Ort) z.N. BS.________ (AG)

am 16./17. März 2019 in BT.________ (Ort) z.N. BU.________

am 18./19. März 2019 in BV.________ (Ort) z.N. BW.________ (AG)

am 19./20. März 2019 in BX.________ (Ort) z.N. BY.________

am 20. März 2019 in BZ.________ (Ort) z.N. CA.________ (AG)

am 22./23. März 2019 in CB.________ (Ort) z.N. CC.________ (AG)

am 22./23. März 2019 in CB.________ (Ort) z.N. CD.________ (AG)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CF.________ (AG)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CG.________ (AG)

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CH.________ CE.________ (Ort) AG

am 24./25. März 2019 in CE.________ (Ort) z.N. CI.________ (AG)

am 25./26. März 2019 in CJ.________ (Ort) z.N. Restaurant/Bar CL.________

am 28./29. März 2019 in CM.________ (Ort) z.N. CN.________ (AG)

am 28./29. März 2019 in CM.________ (Ort) z.N. CO.________

am 28./29. März 2019 in CM.________ (Ort) z.N. Einwohnergemeinde CM.________ (Ort)

am 29./30. März 2019 in CP.________ (Ort) z.N. CQ.________ (AG)

der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfach begangen

am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort) z.N. P.________ (AG) Schreinerei

am 8./9. Februar 2019 in AH.________ (Ort) z.N. AI.________ (AG) und

AJ.________ (AG)

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort) z.N. AL.________

am 25./26. Februar 2019 in AY.________ z.N. AZ.________

am 27. Februar 2019 in BC.________ (Ort) z.N. BD.________

am 4. März 2019 in BG.________ z.N. der BH.________

des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen

am 4. Februar 2019 in G.________ (Ort)

am 4./5. Februar 2019 auf der Strecke Bern - R.________ (Ort) - Bern

am 8./9. Februar 2019 in AH.________ (Ort)

am 9./10. Februar 2019 in AK.________ (Ort)

am 24./25. Februar 2019 auf der Strecke Bern - AT.________ (Ort) - Bern

am 26. Februar 2019 auf der Strecke Bern - AY.________ - Bern

am 26./27. Februar 2019 auf der Strecke Bern - BC.________ (Ort) - Bern

am 12./13. März 2019 auf der Strecke Bern - BM.________ (Ort)

am 15./16. März 2019 auf der Strecke Bern - BO.________ (Ort) - Bern

am 18./19. März 2019 auf der Strecke Bern - R.________ (Ort) - Bern

am 19./20. März 2019 auf der Strecke Bern - BX.________ (Ort)/BZ.________ (Ort) - Bern

am 22./23. März 2019 auf der Strecke Bern - CB.________ (Ort) - Bern

am 24./25. März 2019 auf der Strecke Bern - CE.________ (Ort) - Bern

am 25./26. März 2019 in der Region Bern - CJ.________ (Ort) - Bern

und gestützt auf diese Schuldsprüche sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.1. hiervor in Anwendung der Artikel

30, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c und d, 139 Ziff. 1 bis 3, 144 Abs. 1 und 3, 186, 333 StGB;

10 Abs. 2, 94 Abs. 1 Bst. a und b, 95 Abs. 1 Bst. a SVG;

426 Abs. 1, 428 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 894 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe per 9. September 2021 vorzeitig angetreten wurde.

Zu einer Landesverweisung von 12 Jahren.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 31'467.10.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8'000.00.

III.

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 und 418 StPO erkannt bzw. verfügt:

A.________ wird zur Bezahlung von CHF 19'391.45 Schadenersatz an die D.________ AG verurteilt, unter solidarischer Haftung mit I.________ ________ und E.________ für den gesamten Betrag.

Die Zivilklage der C.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden und keine gesonderten Entschädigungen zugesprochen.

IV.

1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 48'884.10 (inkl. Übersetzungskosten von CHF 2'500.10) entschädigt hat.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 46'384.00 (exkl. Übersetzungskosten von CHF 2'500.10) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (beides exkl. Übersetzungskosten), ausmachend CHF 10'486.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'219.70 (inkl. Übersetzungskosten von CHF 1'422.40).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 5'797.30 (exkl. Übersetzungskosten von CHF 1'422.40) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (beides exkl. Übersetzerkosten), ausmachend CHF 1'207.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Weiter wird verfügt:

1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.

2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 1'546.10 wird als Deliktsgut eingezogen (Art. 70 StGB).

3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung (Art. 69 StGB) eingezogen:

 1 Mobiltelefon iPhone 6S (IMEI: ________) (Nr. 7)

 1 Autoschlüssel Audi (Nr. 70)

 1 Mobiltelefon iPhone (IMEI: ________ ohne SIM-Karte) (Nr. 77)

4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

6. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- der Straf- und Zivilklägerin

- der Zivilklägerin

- Rechtsanwältin F.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)

- dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)

- der Justizvollzugsanstalt CS.________ (nur Dispositiv, unverzüglich, vorab per Mail)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 1. September 2022

(Ausfertigung: 31. Oktober 2022)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

Herger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 21 458

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

6B_1033/2020

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

6B_1033/2020

6B_1423/2019

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

6B_804/2017

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31

6B_212/2019

6B_824/2016

6B_1427/2016

6B_605/2016

6B_360/2016

BGE 143 IV 361ATF 143 IV 361DTF 143 IV 361

6B_332/2009

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 358 StPOart. 358 CPPart. 358 CPP

Art. 3 Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrsart. 3 Ordonnance sur le contrôle du trafic transfrontière de l'argent liquideart. 3 Ordinanza dell' 11 febbraio 2009 concernente il controllo dei movimenti transfrontalieri di liquidità

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

6B_100/2012

BGE 132 IV 108ATF 132 IV 108DTF 132 IV 108

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

BGE 119 IV 129ATF 119 IV 129DTF 119 IV 129

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

BGE 136 IV 117ATF 136 IV 117DTF 136 IV 117

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

BGE 133 IV 76ATF 133 IV 76DTF 133 IV 76

BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58

BGE 126 IV 84ATF 126 IV 84DTF 126 IV 84

BGE 125 IV 134ATF 125 IV 134DTF 125 IV 134

BGE 120 IV 265ATF 120 IV 265DTF 120 IV 265

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58

BGE 125 IV 134ATF 125 IV 134DTF 125 IV 134

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

BGE 101 IV 35ATF 101 IV 35DTF 101 IV 35

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

6B_236/2016

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_236/2016

6B_236/2016

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_829/2014

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_466/2013

6B_42/2016

6B_236/2016

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_1366/2016

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

6B_1246/2015

6B_141/2021

6B_496/2020

6B_112/2020

6B_1186/2019

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

6B_1079/2016

6B_249/2016

6B_243/2016

6B_748/2015

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55

6B_907/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_907/2018

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_690/2019

6B_841/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_690/2019

6B_689/2019

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

6B_75/2020

6B_627/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_855/2020

6B_841/2019

6B_378/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_69/2021

6B_1077/2020

6B_780/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_841/2019

6B_131/2019

6B_48/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_841/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_855/2020

6B_841/2019

BGE 135 I 143ATF 135 I 143DTF 135 I 143

BGE 130 II 281ATF 130 II 281DTF 130 II 281

BGE 126 II 335ATF 126 II 335DTF 126 II 335

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_841/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_1070/2018

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_855/2020

6B_1136/2019

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

Art. 1 FZAart. 1 ALCPart. 1 ALC

Art. 1 FZAart. 1 ALCPart. 1 ALC

Art. 7 FZAart. 7 ALCPart. 7 ALC

Art. 8 FZAart. 8 ALCPart. 8 ALC

Art. 9 FZAart. 9 ALCPart. 9 ALC

Art. 1 FZAart. 1 ALCPart. 1 ALC

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1136/2019

6B_907/2018

6B_1152/2017

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.

6B_149/2021

6B_780/2020

6B_75/2020

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

6B_234/2021

6B_316/2021

Art. 66 StGBart. 66 CPart. 66 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

6B_855/2020

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 4 FZAart. 4 ALCPart. 4 ALC

6B_907/2018

BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55

6B_747/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_627/2018

SK 18 442

SK 18 87

SK 19 165

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

BGE 125 IV 187ATF 125 IV 187DTF 125 IV 187

BGE 124 IV 123ATF 124 IV 123DTF 124 IV 123

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP