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Entscheid

SK 2021 464

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert)

17. August 2021Deutsch72 min

I. Formelles

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 464

Bern, 21. Juli 2022

Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.),

Obergerichtssuppleant Wuillemin, Oberrichter D. Bähler

Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

IV-Stelle Kanton Bern, handelnd durch E.________, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern

Strafklägerin

Gegenstand versuchter Betrug

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 18. Mai 2021 (PEN 19 829)

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

2. Berufung

3. Beweisergänzungen

4. Anträge der Parteien

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

6. Verwertbarkeit

6.1 Bericht über die Beweissicherung vor Ort vom 10. Juni 2013

6.2 Protokollierte IV-Befragungen ohne Dolmetscher

6.3 Gesprächsprotokoll vom 12. Januar 2015

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Vorbemerkungen

8.

Anklageschrift und Abgrenzung der Thematik

9.

Beweismittel

10.

Beweiswürdigung

10.1

Ausgangslage

10.2

Aussagen und Verhalten des Beschuldigten am 4. September 2013

10.3

Noch vorhandene, IV-relevante Gesundheitseinschränkungen 2013

10.4

Bewusstseinsnähe und Umfang der Aggravation

10.5

Fazit

III. Rechtliche Würdigung

11.

Rechtliche Grundlagen

12.

Subsumtion

IV. Strafzumessung

13.

Anwendbares Recht

14.

Konkretes Vorgehen und Strafrahmen

15.

Tatkomponenten

15.1

Objektive Tatkomponenten

15.2

Subjektive Tatkomponenten

15.3

Fazit Tatkomponenten

16.

Strafminderung zufolge Versuch

17.

Täterkomponenten

18.

Beschleunigungsgebot

19.

Konkretes Strafmass und Strafvollzug

V. Kosten und Entschädigung

20.

Verfahrenskosten

21.

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

VI. Verfügungen

VII. Dispositiv

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 18. Mai 2021 (pag. 610 ff.) des versuchten Betrugs, begangen am 4. September 2013 in Bern zum Nachteil der IV-Stelle Kanton Bern (nachfolgend: Strafklägerin) und der SUVA schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 14‘673.90 (pag. 611, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil).

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 25. Mai 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 615). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 (pag. 679 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. November 2021 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung, mit Ausnahme der Festlegung der amtlichen Entschädigung (pag. 683 ff.). Mit Schreiben vom 5. November 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 693 f.). Die Strafklägerin teilte mit Schreiben vom 23. November 2021 mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 695). Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 erklärte sie ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und stellte schriftliche Anträge (pag. 733).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. und 21. Juli 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und einer Übersetzerin statt (pag. 738 ff.).

3.

Beweisergänzungen

Der Beschuldigte stellte mit Berufungserklärung vom 1. November 2021 folgende Beweisanträge (pag. 685 f.):

1.

Es sei ein gerichtsmedizinisches Obergutachten (im Sinne eines Aktengutachtens) zum gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten für den umstrittenen Deliktszeitraum, insbesondere am fraglichen 4. September 2013, zu erstellen, dies unter Beizug sämtlicher sich in den amtlichen Strafakten befindlichen Arzt- und Spitalberichten seit dem Arbeitsunfall auf einer Baustelle vom 31. März 1995 bis heute.

2.

Ueberdies sei ein gerichtsmedizinisches Obergutachten zum Untersuchungsbericht von der RAD-Ärztin D.________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2013 und später vom 24. April 2014 zu erstellen.

3.

Das Filmmaterial der IV-Stelle Bern zwecks einer Beweissicherung vor Ort (BvO) im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 27. Mai 2013 (an insgesamt 19 Tagen), wonach der Beschuldigte versteckt und ohne dessen Wissen observiert und gefilmt worden ist, sei mit Blick auf die umstrittenen medizinischen Verhältnisse durch eine medizinische und unabhängige Gutachterstelle auswerten zu lassen. Dabei sei dem Gutachter das vollständige Filmmaterial zur Verfügung zu stellen, und es seien dem Beschuldigten seine Frage- und Mitwirkungsrechte hierzu zu gewähren.

4.

Der Beschuldigte sei an der Berufungsverhandlung gerichtlich zu befragen.

5.

Es sei ein Übersetzer albanischer-deutscher Sprache für den Beschuldigten beizuziehen.

Die Strafklägerin nahm mit Schreiben vom 23. November 2021 zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung. Mit Beschluss vom 3. Januar 2022 wies die Kammer die Beweisanträge Ziff. 1 - 3 ab. Die Beweisanträge Ziff. 4 und 5 wurden gutgeheissen und die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Zur Begründung der Abweisung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im vorerwähnten Beschluss verwiesen (pag. 698 ff.).

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 718; pag. 725 ff.; pag. 731).

Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung unter Beizug einer Übersetzerin in albanischer Sprache ergänzend einvernommen (pag. 740 ff.).

4.

Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 761):

1.

Es sei der beschuldigte A.________ von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich begangen am 4. September 2013 in Bern zum Nachteil der IV-Stelle Kanton Bern und der SUVA (hypothetischer Deliktsbetrag im tiefen sechsstelligen Bereich), freizusprechen.

2.

A.________ sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für dessen Anwaltskosten, samt Auslagen, gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auszurichten, welche nach richterlichem Ermessen festzulegen sei.

3.

Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

4.

Es sei die amtliche Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote des Anwalts für die amtliche Verteidigung nach gerichtlichem Ermessen festzulegen (Art. 135 StPO).

E.________ stellte mit Eingabe vom 12. Juli 2022 namens der Strafklägerin folgenden Antrag (pag. 733):

In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.05.2021, I), sei A.________ des versuchten Betrugs, begangen am 04.09.2013 zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Zum Strafmass hat sich die Privatklägerin nicht zu äussern.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

Nicht in Rechtskraft erwachsen kann der Entscheid betreffend die Verfahrenskosten (pag. 611, Ziff. I. 2. erstinstanzliches Urteil). Auf die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz (pag. 612, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil) ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).

6.

Verwertbarkeit

6.1

Bericht über die Beweissicherung vor Ort vom 10. Juni 2013

Die Verteidigung rügte im Verlauf des Verfahrens mehrfach die Verwertbarkeit des durch die Strafklägerin veranlassten Berichts über die Beweissicherung vor Ort (nachfolgend: BvO) vom 10. Juni 2013 (pag. 321; pag. 349 ff.; pag. 358 ff.). Dabei handelt es sich um einen mit Filmsequenzen unterlegten Bericht über die mehrtägigen Beobachtungen, welche über das Verhalten des Beschuldigten getätigt werden konnten (pag. 88 ff.).

Mit der Verwertbarkeit des Observationsmaterials hat sich bereits die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) in ihrem Beschluss BK 18 503 vom 8. Februar 2019 auseinandergesetzt und die relevante bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt (E. 4, pag. 394 ff.). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass es sich beim hier umstrittenen Observationsmaterial um einen rechtswidrig erlangten Beweis handelt (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 4.3, pag. 394). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 8. Februar 2019 mit zutreffenden Argumenten bejaht. Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdekammer, dass die umstrittenen Beobachtungen des Beschuldigten und die Filmaufnahmen von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erstellt werden können. Zudem steht die Interessenabwägung der Verwertbarkeit des von der Strafklägerin gewonnenen Observationsmaterials im Strafverfahren nicht entgegen. Das aufzuklärende Delikt – ein Versicherungsbetrug – ist denn auch ein genügend schweres Verbrechen, um solche Massnahmen zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 4.4 f., pag. 395 f.). Der Bericht über die BvO vom 10. Juni 2013 und die Filmaufnahmen sind damit verwertbar (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 1.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1). Ihnen kommt denn auch entscheidende Bedeutung zu.

6.2

Protokollierte IV-Befragungen ohne Dolmetscher

Der Beschuldigte beantragte bei der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. November 2018 – ohne die betreffenden Dokumente näher zu bezeichnen –, dass sämtliche protokollierten IV-Befragungen des Beschuldigten aus den Akten zu weisen seien, soweit diese ohne Dolmetscher in dessen Muttersprache stattgefunden hätten (pag. 350). Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 23. November 2018 (pag. 352 ff.) ab. Zur Begründung führte sie aus, ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 141 Abs. 5 StPO, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien, gebe es keine gesetzliche Grundlage dafür, Dokumente aus den Strafakten zu entfernen (pag. 354). Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 8. Februar 2019 nicht ein, weil der Beschuldigte in seiner Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht nachgekommen sei (pag. 390; pag. 397). In der Folge verzichtete der Beschuldigte sowohl vor der Vorinstanz wie auch im oberinstanzlichen Verfahren darauf, den Antrag erneut zu stellen. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist jedoch von Amtes wegen zu überprüfen.

Der Beschuldigte gab in seinen formellen Anträgen nicht an, auf welche Gesprächsprotokolle er sich konkret bezieht. Die Anamnese vom 4. September 2013 durch D.________ (Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle Kanton Bern [RAD]), welche vorliegend im Zentrum steht, erfolgte jedenfalls unter Beizug eines Übersetzers in albanischer Sprache (pag. 111). Zu den Gesprächen vom 16. Oktober 2012 durch F.________ (pag. 66 ff.) und vom 12. Januar 2015 durch G.________ (pag. 120 ff.) wurde hingegen kein Dolmetscher hinzugezogen. Bei diesen Gesprächen handelt es sich jedoch nicht um Einvernahmen oder Befragungen durch Strafverfolgungsbehörden, so dass Art. 68 StPO nicht einschlägig ist.

Der Anspruch auf Übersetzung ist Teil des rechtlichen Gehörs. Dieses Prinzip gilt gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auch im sozialversicherungs-rechtlichen Verfahren. Die von der Strafklägerin der Strafanzeige vom 11. Mai 2016 beigelegten Gesprächsprotokolle stammen aus einem solchen Administrativverfahren. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, das durchgeführte (rechtskräftige) Sozialversicherungsverfahren zu überprüfen. Auf strafprozessualer Ebene ist in Bezug auf das rechtliche Gehör einzig massgebend, dass dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren Gelegenheit eingeräumt wurde, sich unter Beizug eines Übersetzers zum Tatvorwurf und dabei auch zu den schriftlich durch die IV festgehaltenen Gesprächsergebnissen zu äussern resp. zu den angeblich falschen Übersetzungen der damaligen Gespräche konkret Stellung zu beziehen. Dieser Anspruch wurde vorliegend hinlänglich respektiert (vgl. bspw. pag. 200 Z. 149 ff.; pag. 204 Z. 320 ff.; pag. 208.12 Z. 381 ff.). Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde somit nicht verletzt. Soweit weitergehend ist es Sache der Strafgerichtsbarkeit – in diesem Verfahrensstadium der Kammer –, die beiden Gesprächsprotokolle als Beweismittel im Lichte der vorgebrachten Kritik durch den Beschuldigten angemessen zu würdigen.

6.3

Gesprächsprotokoll vom 12. Januar 2015

Die Vorinstanz stellte in ihrer Urteilsbegründung von Amtes wegen die Unverwertbarkeit des Gesprächsprotokolls vom 12. Januar 2015 (pag. 120 ff.) fest. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei der durch die IV vorgenommenen Konfrontation des Beschuldigten mit den Auswertungen der BvO ein Fall von zwangsweise herbeigeführter Selbstbelastung vorliege, welcher einer Verwertung dieser Aussagen im Strafverfahren entgegenstehe (pag. 623 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 Bst. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 Bst b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_432/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1208/2022 vom 26. November 2021 E. 6.7.2; je mit Hinweisen). Die Selbstbelastungsfreiheit schützt die beschuldigte Person davor, an ihrer eigenen Überführung mitwirken zu müssen, sei es, dass sie sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht äussern muss, mithin ohne Angabe von Gründen schweigen darf, sei es, dass sie nicht verpflichtet ist, das gegen sie geführte Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern. Der Nemo-tenetur-Grundsatz gilt während der gesamten Dauer des Strafverfahrens und – nach der Rechtsprechung des EGMR – auch bereits im Vorfeld des Verfahrens, nämlich in dem Zeitpunkt, in dem eine spätere Strafverfolgung gegen eine bestimmte Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so dass diese substantiell betroffen erscheint (Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden SK2 17 3 vom 15. Dezember 2017 E. 2.7.2; vgl. auch Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 14 f. zu Art. 113 StPO; je mit Hinweisen). Die Frage der Fernwirkung des strafprozessualen Nemo-tenetur-Grundsatzes in andere Rechtsgebiete ist umstritten und wurde durch die Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt.

Vorliegend kann die Frage nach der Verwertbarkeit des Gesprächsprotokolls vom 12. Januar 2015 und somit der Nemo-tenetur-Reichweite jedoch offen gelassen werden, da das betreffende Dokument zur Schuldfragenklärung keinen wesentlichen Beitrag zu leisten vermag. Einerseits enthält es Aussagen des Beschuldigten zu seinem Gesundheitszustand im Jahr 2015 und damit lange nach dem relevanten Zeitpunkt gemäss Tatvorwurf. Andererseits dokumentiert es in kurzen Zügen die Reaktion des Beschuldigten im Jahr 2015 auf den Vorhalt der Ergebnisse der BvO. Der Beschuldigte wurde indessen durch die Polizei an der delegierten Einvernahme vom 25. Juli 2016 (pag. 197 ff.) und durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2019 (pag. 208.1 ff.) jeweils nach rechtlicher Belehrung i.S.v. Art. 113 StPO umfassend zu den Ergebnissen der BvO befragt (pag. 201 Z. 181 ff.; pag. 208.7 Z. 227 ff.). Damit ist die Reaktion des Beschuldigten im Einklang mit den strafprozessualen Vorschriften rechtskonform und hinlänglich erhoben und dokumentiert. Im Übrigen war dort die Reaktion des Beschuldigten deckungsgleich mit jener bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Das Gesprächsprotokoll vom 12. Januar 2015 ist daher für die Wahrheitsfindung vorliegend unbeachtlich.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Vorbemerkungen

Der Beschuldigte erlitt am 31. März 1995 einen Arbeitsunfall, indem er in einen Liftschacht fiel und dabei mit dem Hinterkopf aufschlug. Gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach die IV dem Beschuldigten in der Folge eine ganze Rente zu. Dieser Rentenanspruch wurde mehrfach überprüft und bestätigt. Gemäss dem in den Akten befindlichen neurologisch-neuropsychologischen Gutachten des Inselspitals Bern vom 27. Juni 1997 (pag. 31 ff.) hat der Beschuldigte ein Schädel-Hirn-Trauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung erlitten. Den Gutachtern zufolge litt er (zumindest im damaligen Zeitpunkt) unter persistierenden Zervikozephalgien, Schwindel, Nausea und neurasthenische Beschwerden. Ferner wurde eine pathologische Traumaverarbeitung mit Pseudodemenz, reaktiver Depression und regressivem Verhalten diagnostiziert (pag. 47). Die Gutachter bestätigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Sie führten zudem aus, der Beschuldigte wohne bei seinem Bruder und dessen Familie, welche ihn auch betreue. Er benötige Hilfe beim Gehen, sich Kleiden, Duschen etc. und verbringe den Tag sitzend oder liegend in der Wohnung. Er schlafe häufig, meide jeglichen Betrieb, spreche kaum und sei schwer zu motivieren, nach draussen zu gehen. Sowohl der Medikamentenkonsum als auch die Abhängigkeit von Fremdhilfe hätten zugenommen (pag. 45 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 3, pag. 392). Trotz dieser intrinsischen Beschwerden heiratete der Beschuldigte 2008 F.________ und bekam mit ihr 2012 einen Sohn und 2015 eine Tochter (pag. 726).

Im Zusammenhang mit der Rentenrevision 2011 führte der Beschuldigte im Fragebogen vom 13. Januar 2012 (pag. 56 ff.) einen unveränderten Gesundheitszustand auf. Betreffend Hilflosigkeit hielt er fest, dass er in sämtlichen der sieben aufgeführten Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und auch sogenannte «lebenspraktische Begleitung» benötige (pag. 58). Aufgrund dieser Angaben klärte die IV mittels eines Hausbesuchs vor Ort den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab. Dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2012 (pag. 66 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die Abklärung schwierig gestaltet hat. Den Ausführungen der Abklärungsfachperson zufolge habe der Beschuldigte zum vereinbarten Abklärungszeitpunkt noch geschlafen und habe von der Ehefrau geweckt werden müssen. Ausserdem habe der Beschuldigte die Fragen zeitweise nicht beantwortet, dies aus sprachlichen Gründen, aber auch deshalb, weil er nicht gewollt oder nicht gekonnt habe. Schliesslich hätten folgende Angaben zum Gesundheitszustand und der Hilflosigkeit erhoben werden können: Dem Beschuldigten gehe es immer gleich schlecht. Er habe ständig Kopfschmerzen, vergesse viel, schlafe den ganzen Tag, gehe manchmal mit Ehefrau und Kind spazieren, übernehme weder Haushaltsarbeiten noch Kinderbetreuung, gehe selten alleine nach draussen, aus Angst, dass er Kopfschmerzen bekomme. Die Ehefrau müsse ihm beim Ankleiden helfen, weil er viel vergesse, und sie müsse beim Duschen dabei sein, um ihn vor Stürzen zu schützen. Während der Beschuldigte angegeben habe, nie alleine ausser Haus zu gehen, habe seine Ehefrau angefügt, dass er in der Lage sei, alleine oder mit dem Tram nach Bern zu fahren (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 3, pag. 392 f.).

Aufgrund der Schlussfolgerungen der Abklärungsfachperson, wonach die geltend gemachte Hilflosigkeit nicht nachvollziehbar sei, die Abklärung vor Ort diesbezüglich keine weiteren Ergebnisse gebracht habe und die Angaben des Beschuldigten widersprüchlich seien, lehnte die IV den Antrag auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 5. Februar 2013 ab (pag. 72 ff.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 29. Juli 2013 gut und wies die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV zurück (pag. 75 ff.; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 3, pag. 393).

Zeitlich nach der Abklärung vor Ort vom 16. Oktober 2012 (pag. 66 ff.) und vor der vorgenannten Verfügung der IV betreffend Abweisung Antrag auf Hilflosenentschädigung vom 5. Februar 2013 (pag. 72 ff.) ging bei der IV am 11. Dezember 2012 ein anonymer Anruf ein. Die anrufende Person meldete, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine Invalidenrente beziehe; es seien keine Einschränkungen erkennbar, er sei ständig unterwegs, sei es zum Einkaufen oder in Cafés usw. (pag. 87). Da diese Meldung im Widerspruch zu den zeitgleich im Rahmen der Rentenrevision und der Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen stand, stellte die IV auch die Anspruchsvoraussetzungen des laufenden Leistungsbezugs (nicht nur der Hilflosenentschädigung) in Frage und veranlasste eine erweiterte Sachverhaltsermittlung im Sinne einer Beweissicherung vor Ort (BvO). Diese fand an insgesamt 19 Tagen im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 27. Mai 2013 statt. Gemäss dem Bericht über die BvO vom 10. Juni 2013 (pag. 88 ff.) sei der Beschuldigte weder in physischer noch in psychischer Hinsicht eingeschränkt (vgl. – auch zum Folgenden – Zusammenfassung in der Strafanzeige vom 11. Mai 2016, S. 8, pag. 11). Er habe alleine grössere Einkäufe getätigt, sei mit der Bahn alleine nach Bern gereist und sei dort diversen Erledigungen nachgegangen, wobei er Restaurants aber auch Kleider- und Schuhläden aufgesucht habe. Der Beschuldigte sei meistens alleine unterwegs gewesen und sei dabei sicher und adäquat aufgetreten. Er sei ohne Gangunsicherheiten gegangen, habe während dem Gehen das Handy bedient und habe sich auch in grösseren Menschenmengen zielorientiert bewegt. Wenn er auf andere Menschen getroffen sei, habe er sich angeregt mit ihnen unterhalten. Er sei auch mehrfach mit seinem Kleinkind unterwegs gewesen. Mit dem Kleinkind sei er zudem zum Flughafen Genf gereist und habe eine ältere Frau abgeholt. Anschliessend sei er wieder zurück an seinen Wohnort gereist, ohne dabei eine Pause benötigt zu haben. Der Beschuldigte habe während der ganzen Überwachungszeit nie den Eindruck hinterlassen, auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein, habe oft telefoniert, selbständig Bahntickets gelöst und Parkscheine bezahlt (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 3, pag. 393).

Nachdem weitere medizinische Abklärungen getroffen worden waren, sistierte die IV mit Verfügung vom 16. Januar 2015 die laufende Invalidenrente mit sofortiger Wirkung (pag. 124 f.). Am 13. März 2015 verfügte sie die Rentenaufhebung rückwirkend per 31. Januar 2013 und lehnte den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab (pag. 126 ff.). Mit Verfügung vom 27. März 2015 forderte die IV überdies CHF 64'355.00 zurück (pag. 134 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 503 vom 8. Februar 2019 E. 3, pag. 393). Eine gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 10. Dezember 2015 ab (pag. 137 ff.). Mit Urteil vom 18. März 2016 wies das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2016 vom 18. März 2016; pag. 157 ff.). Am 11. Mai 2016 erhob die Strafklägerin schliesslich Strafanzeige gegen den Beschuldigten (pag. 4 ff.).

8.

Anklageschrift und Abgrenzung der Thematik

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 17. September 2019 (pag. 417 ff.) versuchter Betrug vorgeworfen, indem er anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch D.________ am 4. September 2013 das Ausmass seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen wahrheitswidrig bzw. übertrieben dargestellt und damit ausdrücklich und konkludent einen Gesundheitszustand vorgespiegelt haben soll, der so nicht bestanden habe (pag. 417). Er habe körperliche und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen geschildert und demonstriert, welche zumindest in diesem Ausmass nicht der Wahrheit entsprochen hätten resp. in Wirklichkeit vorgespiegelt gewesen und tatsachenwidrig behauptet worden seien, in der Absicht, die untersuchende Ärztin, mittelbar die IV-Stelle, welche auf den Untersuchungsbericht abgestellt habe, und mittelbar die SUVA, welche auf die Abklärungen der IV-Stelle abgestellt habe, bezüglich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit hinsichtlich der Frage seiner Arbeitsfähigkeit zu einem falschen Schluss gelangen zu lassen und damit zu täuschen, so dass ihm weiterhin eine volle Invalidenrente der IV, eine Invalidenrente der SUVA sowie neu eine Hilflosenunterstützung der IV ausgerichtet werde (pag. 418 f.). Tatsächlich habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Untersuchung vom 4. September 2013 aber über keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr verfügt, die Renten der IV oder SUVA oder eine Hilflosenenunterstützung gerechtfertigt hätten. Diese Absicht habe sich nicht verwirklicht, und es sei beim vollendeten Versuch geblieben (pag. 419).

Bezüglich des versuchten Betrugs ist das Thema somit sehr beschränkt. Insbesondere geht es nicht darum zu überprüfen, ob die von der IV verfügte Rente ursprünglich zu Recht oder zu Unrecht gesprochen worden ist, ob der Beschuldigte die Ärzte (bereits) mit seinen damaligen Angaben getäuscht oder ob sie selber eine Fehldiagnose gestellt hatten. Ebenfalls nicht zu klären ist die genaue Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschuldigten seit der letzten Rentenrevision, noch sein heutiger Gesundheitszustand. Insbesondere sind neue Leiden, vorliegend namentlich solche physischer Natur, welche als mögliche Grundlage für eine neue Rente herhalten könnten, unbeachtlich. Es geht nicht darum, zu prüfen, ob der Beschuldigte heute einen neuen Anspruch auf Rente hätte, sondern nur, ob er 2013 seinen ursprünglichen Rentenanspruch verloren hatte. Streng nach Anklageprinzip ist im Wesentlichen zu prüfen:

- ob der Beschuldigten das angeklagte, demonstrative Verhalten und die behaupteten Aussagen gegenüber D.________ am 4. September 2013 tatsächlich an den Tag gelegt resp. gemacht hat, und falls ja,

- ob in diesem Zeitpunkt die ursprüngliche, IV-relevante Gesundheitseinschränkung tatsächlich noch bestand und wenn ja in welchem Ausmass; namentlich inwieweit sein Verhalten / seine Aussagen am 4. September 2013 im Widerspruch zu den Feststellungen der BvO stehen,

- ob der Beschuldigte dieses Verhalten / diese Aussagen am 4. September 2013 in Kenntnis seiner tatsächlich viel besseren gesundheitlichen Verfassung bewusstseinsnah inszenierte resp. machte und in welchem Umfang (inkl. Deliktsbetrag).

9.

Beweismittel

Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend dargelegt. Darauf wird integral verwiesen (pag. 627-661, S. 8-42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 20. Juli 2022 führte der Beschuldigte zusammenfassend aus, er sei momentan für drei Monate täglich von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr in einer Tagesklinik (pag. 740 Z. 23 ff.). Nach der Tagesklinik gehe er jeweils nach Hause und bleibe zu Hause. Manchmal gehe er auch mit einem Freund nach draussen (pag. 741 Z. 3 f.). In letzter Zeit sei er immer sehr gestresst und müsse an den Mann denken, der am gleichen Ort einen Unfall gehabt habe und dabei gestorben sei. Er gehe regelmässig zu H.________ in Therapie (pag. 741 Z. 13 ff.). Auf Frage gab der Beschuldigte an, er nehme momentan Ponstan, Dafalgan, Omeprazol und zwei Mal pro Tag ein Antidepressivum. Er habe fast immer Kopfschmerzen und Schwindel (pag. 741 Z. 39 ff.; pag. 742 Z. 6, Z. 31). Der Beschuldigte verneinte zunächst die Frage, ob seine Ärzte einen neuen Antrag auf IV gestellt hätten. Später schilderte er, die IV werde jetzt eine Expertise machen und er hoffe sehr, dass er eine IV-Rente erhalte. Er habe ein Gesuch gestellt (pag. 742 Z. 33 ff.; pag. 743 Z. 31 ff.). Auf Frage nach seinen Zukunftsplänen meinte der Beschuldigte, er habe im Moment keine Pläne. Er sei krank, habe Probleme und fühle sich nicht gut (pag. 743 Z. 22 ff.). Seine Situation sei seit dem Unfall immer gleich. Der Unfall sei der Grund, weshalb es ihm heute immer noch schlecht gehe und weshalb er nicht arbeiten könne (pag. 745 Z. 35; pag. 746 Z. 2 f.). Auf Vorhalt der Widersprüche zwischen seinen Aussagen gegenüber D.________ am 4. September 2013 und den Feststellungen durch die BVO, erwähnte der Beschuldigte mehrfach, die IV habe ihn manipuliert (pag. 746 Z. 9 ff., Z. 19 f.; pag. 749 Z. 21 ff.; pag. 750 Z. 8). Er wisse nicht, ob der Übersetzer ihn richtig verstanden habe oder ob D.________ es einfach so habe schreiben wollen. Er habe es damals ganz anders gesagt. Er habe gesagt, es gebe Tage, in denen er sich gut fühle und nach draussen gehe. Er habe nie gesagt, dass er immer zu Hause sei und auch nicht, dass er nie mehr glücklich gewesen sei. Er sage nicht, dass der ganze Bericht nicht richtig übersetzt sei. Aber er könne nicht sagen, dass es ihm seit dem Unfall gut gehe. Er habe auch D.________ gesagt, dass er seit dem Unfall nicht mehr glücklich sei (pag. 746 Z. 27 ff.). Auf Vorhalt, seiner Aussagen gegenüber D.________, wonach er sich nicht getraue, auf das Kind aufzupassen, aus Angst, er werde stürzen, auf den Videos aber ersichtlich sei, dass er sehr oft alleine mit dem Kind unterwegs sei, es trage und alleine aus dem Kinderwagen nehme, erklärte der Beschuldigte, es gebe einen Unterschied zwischen «für ein Kind sorgen» und «mit dem Kind nach draussen gehen». Er habe gesagt, er dürfe nicht für das Kind sorgen, ihm zu Essen geben, die Windeln wechseln und alleine mit dem Kind zu Hause bleiben. Dies sei der Grund, weshalb er seine Schwester in die Schweiz geholt habe. Er habe nicht gesagt «niemals». Vielleicht sei es ein Missverständnis gewesen oder er habe nicht verstanden, was mit «Sorge» genau gemeint gewesen sei (pag. 747 Z. 42 ff.; pag. 748 Z. 1 ff., Z. 25 f.). Auf Vorhalt, wonach er gegenüber D.________ gesagt habe, er sehe nur den Tod, er habe keine Wünsche mehr und könne sich nicht mehr freuen, führte der Beschuldigte aus, er habe gesagt, es gebe Tage, in denen er sich nicht gut fühle. Er habe nie gesagt, dass er sterben möchte. Er habe gesagt, es gebe Tage, in denen er nicht leben möchte und keine Freude habe (pag. 748 Z. 28 ff.). Er sei nicht immer, immer krank und nervös. Wenn er z.B. einen Freund getroffen habe und dieser etwas Lustiges erzählt habe, habe er gelacht. Er habe nicht gewusst, dass er immer zu Hause und im Bett bleiben müsse (pag. 749 Z. 1 f., Z. 16 f.).

Auf Vorhalt, dass er im Fragebogen vom 13. Januar 2012 angegeben habe, er benötige regelmässig und in erheblicher Weise Hilfe Dritter (pag. 58), erklärte der Beschuldigte, auch hier liege ein Missverständnis vor. Er habe es so angekreuzt, weil es Fälle gegeben habe, in denen er in der Toilette gestürzt sei. Wenn er auf die Toilette gegangen sei, habe er auch immer seine Frau gebeten, zwischendurch zu schauen. Mit der Hilfe beim Essen habe er gemeint, dass er nicht kochen könne. Seine Frau habe ihm das Essen vorbereiten müssen. Es gebe Tage, in denen er nicht alleine gehen könne. Wenn er sich nicht gut fühle, brauche er Hilfe von einer anderen Person (pag. 750 Z. 21 ff.). Wenn er angekreuzt hätte, dass er keine Hilfe benötige, hätte dies bedeutet, dass er gesund sei. Er habe gar keine richtige Antwort geben können. Vielleicht sei es ein Fehler gewesen, dass er es so angekreuzt habe (pag. 751 Z. 3 ff.).

Auf Frage der Verteidigung erklärte der Beschuldigte, I.________ sei immer noch sein Hausarzt. Dieser arbeite noch und er sei dieses Jahr bei I.________ gewesen (pag. 751 Z. 23, Z. 40 ff.; pag. 752 Z. 8). 2013 sei es ihm im Liegen, im Sitzen, im Stehen und beim Gehen schwindlig gewesen. Er könne aber nicht sagen, wie oft und wisse auch nicht mehr, ob es jeden Tag gewesen sei. Es sei ihm aber passiert, dass er beim Liegen gedacht habe, er bewege sich mit dem Sofa zusammen. Er habe 2013 fast jeden Tag Schwindel gehabt. Wenn er die «Elektrizität hinter den Ohren» gehabt habe, sei es ihm die ganze Woche sehr schlecht gegangen. Der Schwindel sei auch beim Sitzen sehr schlimm gewesen. Es sei ihm sehr schlecht gegangen mit dem Schwindel. Er habe oft das Gefühl gehabt, dass ihm jemand in den Rücken stosse. Wenn der Schwindel aufgetreten sei, sei es ihm den ganzen Tag nicht gut gegangen. Dann sei er den ganzen Tag im Kopf nicht klar gewesen (pag. 752 f. Z. 27 ff.). Auf Frage der Verfahrensleiterin, weshalb er den Schwindel an der Untersuchung vom 4. September 2013 bei D.________ nicht erwähnt habe, meinte der Beschuldigte, er wisse nicht wieso das fehle. Es könne sein, dass er es vergessen habe, zu sagen. Vielleicht habe er es nicht gesagt, weil er gedacht habe, sie wisse es (pag. 753 Z. 31 ff.).

10.

Beweiswürdigung

10.1

Ausgangslage

Die Vorinstanz hat die Ausgangslage (Leidens-, Behandlungs- und Versicherungsgeschichte des Beschuldigten ab dem Arbeitsunfall vom 31. März 1995) zutreffend zusammengefasst (pag. 627 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Nach Auffassung der Kammer sind indes die einzelnen Details der Vorgeschichte für die vorliegende Beurteilung nicht relevant und darüber ist entsprechend auch nicht Beweis zu führen. Massgeblich sind einzig die unbestrittenen Erkenntnisse aus den Akten,

- dass der Beschuldigte ab dem 1. März 1996 aufgrund der gesundheitlichen, konkret psychiatrischen Folgen des Unfalls, nämlich eine pathologische Traumaverarbeitung mit Pseudodemenz, reaktiver Depression und regressivem Verhalten (pag. 47), eine ganze Invalidenrente bezog (Beilagenordner 2, pag. 498 ff.), welche von der IV bis zu ihrer Sistierung per 16. Januar 2015 (pag. 124 f.) resp. Aufhebung per 31. Januar 2013 (pag. 126 ff.) wiederholt bestätigt und ausbezahlt worden ist;

- dass der Beschuldigte gestützt darauf zusätzlich auch von der SUVA eine Invalidenrente bezog, welche bis zu ihrer Sistierung per 31. August 2016 (pag. 234) wiederholt bestätigt und ausbezahlt worden ist;

- dass die IV den vollen Rentenanspruch anlässlich der vorangehenden Rentenrevision im Jahre 2009 bestätigt hatte, dies ohne einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu prüfen und ohne weitere Abklärungen zu treffen (Beilagenordner 1, pag. 473 ff.);

- dass die nächste Revision der Invalidenrente des Beschuldigten am 2. Dezember 2011 initialisiert wurde (Beilagenordner 1, pag. 429);

- dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang im Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung am 13. Januar 2012 einen erheblichen Grad von Hilflosigkeit geltend machte (pag. 56 ff.);

- dass die IV gestützt darauf (erstmals) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung prüfte und einen solchen nach einem Hausbesuch beim Beschuldigten vom 16. Oktober 2012 (pag. 66 ff.) mit Verfügung vom 5. Februar 2013 abwies (pag. 72 ff.);

- dass bei der IV am 11. Dezember 2012 eine anonyme Meldung einging, wonach beim Beschuldigten keine Einschränkungen erkennbar seien (pag. 87);

- dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung der IV vom 5. Februar 2013 auf Beschwerde des Beschuldigten hin mit Urteil vom 29. Juli 2013 aufhob und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV zurückwies (pag. 75 ff.);

- dass der Beschuldigte in der Folge zur RAD-Untersuchung bei D.________ aufgeboten wurde (Beilagenordner 1, pag. 341 f.), woraufhin die hier im Zentrum stehende Untersuchung vom 4. September 2013 stattfand.

10.2

Aussagen und Verhalten des Beschuldigten am 4. September 2013

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 17. September 2019 vorgeworfen, an der Begutachtung vom 4. September 2013 folgende Aussagen gemacht zu haben (pag. 417 f.):

- er habe keinen Tag ohne Schmerzen, nur mit Ponstan habe er ein paar ruhige Momente, wenn es zu wirken beginne;

- seit dem Unfall sei er nie mehr glücklich gewesen;

- er traue sich nichts anzufangen;

- er sehe wie die Kollegen und Verwandten mit ihrer Familie etwas unternehmen würden, er könne dies nicht;

- er benutze gelegentlich das Mobiltelefon der Ehefrau;

- er helfe nichts im Haushalt, er getraue sich auch nicht, auf das Kind aufzupassen, aus Angst, er werde stürzen;

- er sei alleine mit dem Regionalzug nach Bern gefahren, so eine kurze Distanz getraue er sich, alleine zu gehen;

- er gehe manchmal nach draussen rauchen;

- wenn er alleine sei, nehme er das Kind nie mit, er habe Angst zum Beispiel mit dem Kind die Treppe hinunterzustürzen;

- er sei schon ein paar Mal gestürzt, das letzte Mal vor ca. drei Monaten;

- er sehe nur den Tod, er habe keine Wünsche, er könne sich nicht freuen.

Diese Aussagen können allesamt dem Untersuchungsbericht vom 29. Oktober 2013 entnommen werden (pag. 106 ff.). Der Beschuldigte hat grundsätzlich nicht bestritten, die von D.________ festgehaltenen Angaben anlässlich des Gesprächs gemacht zu haben. Er führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, er habe die IV oder die SUVA niemals angelogen. Er habe auch nicht übertrieben. Der Unfall sei passiert und die Schmerzen seien permanent da. Er wisse nicht, wie man bezeugen könne, dass das anders sei. Er habe die Schmerzen und fühle sie. Er habe danach ein monotones Leben geführt und es sei fast dazu gekommen, dass er einen Rollstuhl gebraucht habe. Sein Leben sei teilweise zerstört worden. Er habe sich zurückgezogen und habe zu nichts mehr Lust gehabt. Er führe auch jetzt kein schönes Leben. Er habe keinen Grund, jemandem etwas vorzumachen oder zu lügen. Er führe wirklich kein schönes Leben (pag. 208.4 f. Z. 116 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe nie gesagt, dass er immer Schmerzen habe oder «nie» glücklich sei (pag. 746 Z. 22 ff., Z. 37 ff.). Soweit der Beschuldigte Übersetzungsprobleme rügte, bezogen sich dieses vor allem auf den vorangegangenen Hausbesuch der Abklärungsperson J.________ vom 16. Oktober 2012, zu welcher keine Übersetzung beigezogen worden war (pag. 66 ff.). An der Untersuchung durch D.________ vom 4. September 2013 war ein Dolmetscher zugegen (pag. 111; pag. 113), was vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten wird. Seine Vorbringen, wonach er auch dort Sprachschwierigkeiten gehabt habe und nicht wisse, wie weit er verstanden worden sei (pag. 208.7 Z. 200 f.; pag. 208.10 Z. 327 f.; pag. 746 Z. 27) und wonach evtl. auch Dialektunterschiede ursächlich für Missverständnisse gewesen sein sollen (pag. 208.10 Z. 328 ff.), sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Die Gesprächsthemen waren relativ einfach und wenig komplex; der Beschuldigte kannte die Thematik seit Jahren. Weiter stellte D.________ in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2013 im Rahmen ihres psychopathologischen Befundes sogar ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte die Fragen des Übersetzers problemlos verstehe und jeweils sofort und flüssig antworte (pag. 113). Er habe auch die Erläuterungen über den Sinn und Zweck der Untersuchung und über das eingeschränkte Arztgeheimnis problemlos verstanden und diese dem Übersetzer wiederholen können (pag. 111). Schliesslich stehen die von D.________ festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten in ihrer absoluten Form (keinen Tag ohne Schmerzen, nie mehr glücklich, traue sich nichts, helfe nichts, wenn er alleine sei, nehme er das Kind nie mit, sehe nur den Tod, habe keine Wünsche, könne sich nicht freuen) im Einklang mit seinen Aussagen im vorliegenden Verfahren. So skizzierte er auch bei der Staatsanwaltschaft auf Frage seinen aktuellen Gesundheitszustand als durchwegs schlecht und erwähnte kein einziges Mal spontan auch luzide, glückliche oder schmerzfreie Momente (vgl. pag. 208.2 f. Z. 43 ff.; pag. 208.4 Z. 117 ff.). Erst auf konkrete Frage hin und meist konfrontiert mit einem Aggravierungsvorwurf räumte der Beschuldigte ein, dass es zwischendurch auch gute Momente gebe (bspw. pag. 208.8 Z. 232 ff., Z. 237 ff., Z. 258 ff.; vgl. auch pag. 746 Z. 22 ff.; pag. 748 Z. 42 f.; pag. 749 Z. 1 f.). Somit kann auf die Dokumentation der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Untersuchung vom 4. September 2013 abgestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass er diese Äusserungen wie dokumentiert gemacht hat.

Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch ein tatsachenwidriges Verhalten während der erwähnten Untersuchung vorgeworfen. Er soll bei der Untersuchung sehr langsam gegangen sein, sich nach Möglichkeit abgestützt haben, in sich gesunken dagesessen sein, sich sehr leidend gezeigt haben, indem er die Stirne zu Sorgenfalten verkniffen, meistens durch den offenen Mund geatmet und regelmässig gestöhnt habe, um mit diesem Verhalten die Gutachterin über sein Krankheitsbild zu täuschen (pag. 418). D.________ bestätigte die von ihr gemachten und dokumentierten Beobachtungen anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überzeugend und glaubhaft (pag. 582 Z. 36 ff.). Darauf ist abzustützen.

Es gilt somit als erstellt, dass der Beschuldigte das angeklagte Verhalten an den Tag gelegt und die angeklagten Aussagen am 4. September 2013 gegenüber D.________ gemacht hat.

10.3

Noch vorhandene, IV-relevante Gesundheitseinschränkungen 2013

Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist für die Frage der damaligen Unfallfolgen nicht die Höhe des Liftschachts ausschlaggebend, sondern die vom Sturz herrührenden, medizinisch dokumentierten langzeitigen Unfallschäden. Eine Beweisführung über die damalige Sturzhöhe entfällt deshalb gänzlich. Der ursprünglichen Rentenzusprache lag eine pathologische Traumaverarbeitung mit Pseudodemenz, reaktiver Depression und regressivem Verhalten zugrunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2016 vom 18. März 2016 E. 4.1, pag. 160). Gemäss dem neurologisch-neuropsychologischen Gutachten des Inselspitals Bern vom 27. Juni 1997 liess sich am Unfalltag computertomographisch eine leichte traumatische Subarachnoidalblutung im Bereich der sylvischen Fissur links nachweisen. An äusseren Verletzungen fanden sich ein Hämatom okzipital links, eine Blutung aus linkem äusserem Gehörgang ohne Hämatotympanon sowie Schürfwunden im Bereich rechte Beckenhälfte (pag. 45). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aufgrund der im initialen Schädel-CT nachweisbaren traumatischen Subarachnoidalblutung von einem mittelschweren Schädel-Hirn-Trauma mit Contusio cerebri ausgegangen werden müsse, mit in der Folge postkontusionellem Syndrom (pag. 46). Diese physischen Unfallfolgen waren jedoch schon wenige Wochen nach dem Unfall nicht mehr erkennbar. Objektivierbare Funktionsausfälle fanden sich keine. Ein Schädel-MRI vom 19. September 1995 fiel völlig unauffällig aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2016 vom 18. März 2016 E. 4.1, pag. 160). Es verblieb alleine eine psychosomatische Thematik, mithin eine psychische, unfallbedingte Ursache für die geltend gemachten körperlichen Leiden, wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten etc. Somit beschränkt sich die hier vorzunehmende Prüfung auf die Frage, ob die psychische Einschränkung – und nur diese – im Jahre 2013 noch vorlag oder nicht mehr.

Die Vorinstanz hat die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Untersuchung vom 4. September 2013 mit dem beobachteten Verhalten während der BvO verglichen und die zutreffenden Schlüsse daraus gezogen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 666-669, S. 47-50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend kann Folgendes festgehalten werden:

Der Verteidigung ist beizupflichten, dass viele Leiden von aussen nicht sichtbar sind. Solche Leiden sind, soweit geltend gemacht, denn auch nur schwer auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Psychiater sind mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde für eine zuverlässige Diagnosestellung in hohem Masse darauf angewiesen, dass die Patienten ihnen die Wahrheit sagen. Vorliegend sind die diametralen Widersprüche zwischen den dokumentierten Beobachtungen an der BvO und den Aussagen des Beschuldigten gegenüber D.________ sowie dem bei ihr an den Tag gelegten Verhalten eklatant und sprechen für sich. Besonders eindrücklich werden die Widersprüche bei unmittelbarer Sichtung des Filmmaterials. Der Beschuldigte vermittelt in den Filmsequenzen einen generellen Eindruck von Zufriedenheit, Normalität, körperlichem und psychischen Einklang, Schmerzfreiheit, Bewegungsfreiheit, Kontaktfreude, Zielstrebigkeit, Motivation und Antrieb. Anzeichen für erlebten Schmerz fehlen komplett. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind innere Leiden wie Höhenangst, starke Schmerzen oder Schwindel zwar nicht am Äusseren des Körpers, so doch aber am Verhalten einer Person deutlich erkennbar. Bei Personen mit Höhenangst beispielsweise wird die Gangart in ausgesetzten Passagen sofort vorsichtig, unsicher und verlangsamt, der Gesichtsausdruck verändert sich und das gesamte Verhalten wird durchwegs vermeidend. Ähnlich verhält es sich bei erlebten Schwindelattacken. Verglichen mit dem Eindruck, welchen der Beschuldigte D.________ gegenüber zu hinterlassen versuchte resp. mit seinen umfassenden Ausführungen zur deprimierenden Perspektiven- und Sinnlosigkeit seines Lebens gestützt auf den chronisch leidenden Dauerzustand, ist fast unmöglich zu glauben, dass es sich um denselben Mann wie jenen in den Filmsequenzen handeln soll.

Soweit der Beschuldigte geltend macht, man habe seitens der Strafklägerin nur Aufnahmen seiner guten Momente eingereicht, ist zu erwidern, dass der Bericht über die BvO vom 10. Juni 2013 lückenlos ist. Daraus geht in Bezug auf die einzelnen Observationszeiträume Beginn und Ende der Überwachung jeweils klar hervor. Es liegen keine Indizien vor, dass zwischen den dokumentierten Beobachtungen weitere, nicht dokumentierte Observationen erfolgt wären. Das Ende ist jeweils mit «Unterbruch der BvO» und der Beginn mit «Wiederaufnahme der BvO» markiert (vgl. pag. 90 ff.). Auch die nicht gefilmten Momente sind schriftlich erwähnt und das beobachtete Verhalten beschrieben. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass mit der Auswahl der gefilmten Szenen durch die Überwacher eine irreführende Vorselektion getroffen worden wäre, im Gegenteil; auch betreffend beobachtete, aber nicht gefilmte Momente liegt eine schriftliche Beschreibung des Verhaltens des Beschuldigten vor.

D.________ hatte im Zeitpunkt der Untersuchung vom 4. September 2013 keine Kenntnis von der BvO. In ihrem Bericht vom 29. Oktober 2013 diagnostizierte sie ein prolongiertes organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (Postcommotionelles Syndrom) und eine dissoziative, histrionische Verarbeitung des Unfalls mit Chronifizierung. Differentialdiagnostisch müsse eine Verdeutlichung / Aggravation in Betracht gezogen werden. Eine «schwere Pseudodemenz und Apathie im Rahmen einer Depression» liege nicht mehr vor (pag. 114 f.). Die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten für eine einfache Tätigkeit sei nach einem Arbeitstraining aufgrund der dissoziativen Störung noch zu ca. 20% eingeschränkt (pag. 116). Nach Sichtung der Observationsergebnisse kam D.________ in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2014 zum Schluss, dass die anlässlich der Untersuchung gestellten Diagnosen aufgrund des beobachteten unauffälligen Verhaltens des Beschuldigten im Rahmen der BvO nicht mehr gestellt werden könnten. Das diskrepante Verhalten und die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Untersuchung liessen den Verdacht auf Verdeutlichung / Aggravation zu. Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Einschränkungen festgestellt werden (pag. 119).

Der Beschuldigte selber hat sich bei seinen Rechtfertigungsversuchen zu seinem demonstrativ leidenden Verhalten in zahlreiche Widersprüche verstrickt. So machte er geltend, es sei ihm wegen einer anfangs durchgeführten Blutentnahme an der Untersuchung vom 4. September 2013 so schlecht gegangen (pag. 203 Z. 300 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erfolgte die Blutentnahme allerdings erst am Schluss der Untersuchung (pag. 112; pag. 114; pag. 595 Z. 24; pag. 664, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf Vorhalt der Ergebnisse der BvO erklärte der Beschuldigte, es gebe durchaus auch gute Tage, was er aber gegenüber D.________ ganz anders dargestellt hatte (bspw. pag. 208.8 Z. 232 ff., Z. 239 ff., Z. 262 ff.; pag. 746 Z. 28 f.; pag. 749 Z. 1 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte neu geltend, in dieser Zeit hätten die Gleichgewichtsprobleme alles dominiert. Er habe 2013 fast jeden Tag Schwindel gehabt. Die Schwindelattacken seien in jeder Position aufgetreten und dann sei es ihm jeweils den ganzen Tagen nicht gut gegangen (pag. 752 f. Z. 27 ff.). Auffallend ist, dass der Beschuldigte den Schwindel in seinen Schilderungen der dominierenden körperlichen Leiden bei D.________ nicht erwähnte (vgl. pag. 111 ff.). Ferner lassen sich seine Aussagen zu den angeblichen Schwindelattacken nicht mit den Feststellungen der BvO in Einklang bringen. So ist auf den Filmaufnahmen ersichtlich, dass der Beschuldigte an sämtlichen Aufnahmetagen komplett trittsicher, unbeschwert und ohne jegliche Gleichgewichtsunsicherheit, teilweise sogar über mehrere Stunden hinweg, stehen, gehen und sitzen konnte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschuldigte trotz der angeblichen Angst vor solchen Schwindelattacken unbeschwert immer wieder während längerer Zeit, teilweise auch mit seinem Kind, von zu Hause entfernen und im öffentlichen Raum bewegen konnte. Weiter fällt auf, dass sich der Beschuldigte zum Selbstschutz in stereotype Wiederholungen flieht (er habe die IV oder die SUVA nie angelogen [pag. 208.4 Z. 116]; er wisse nicht, wie man das Gegenteil beweisen könne [pag. 208.4 Z. 118], er wisse nicht, ob er richtig verstanden worden sei, es habe Sprachprobleme gegeben [pag. 208.7 Z. 200 f.; pag. 208.10 Z. 327 ff.; pag. 746 Z. 27]) Seine Aussagen erscheinen insgesamt als reine Schutzbehauptungen und vermögen die nüchternen Erkenntnisse aus der BvO nicht zu erschüttern.

Relevant und von Beweiswert ist schliesslich auch, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2015 gestützt auf die RAD-Berichte vom 29. Oktober 2013 und 24. April 2014 sowie in Würdigung der Ergebnisse der Überwachung vom 10. Juni 2013 zum Schluss kam, dass spätestens seit der Überwachung im Februar 2013 vollständige Arbeitsfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinn bestanden habe. Dass der Beschuldigte dabei allenfalls Gewichte von über 10 kg nicht heben und weder wiederholte Bewegungen machen noch lange stehen könne, erachtete das Verwaltungsgericht als unbeachtlich, da die zu berücksichtigenden Verweistätigkeiten auch Arbeiten ohne entsprechende Gewichtsbelastung umfassen würden (pag. 149). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 18. März 2016 fest, das Verwaltungsgericht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau ausgegangen sei und schützte diese Einschätzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2016 vom 18. März 2016 E. 3.1; pag. 159)

Insgesamt ist somit erwiesen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Untersuchung vom 4. September 2013 nicht mehr über die psychischen Einschränkungen verfügte, die ihn ursprünglich ab 1. März 1996 zu einer ganzen Invalidenrente berechtigt hatten. Ebenfalls erwiesen ist, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsfähig war.

10.4

Bewusstseinsnähe und Umfang der Aggravation

Die Vorinstanz erachtete es angesichts des diskrepanten Zustandsumschwungs zu dem anlässlich der BvO erkennbaren Zustand als erstellt, dass die Aggravation der vorgespielten gesundheitlichen Beschwerden bewusstseinsnah erfolgte. Hinweise für eine Aggravation im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen würden sich im Übrigen durch die ganze Krankengeschichte ziehen (pag. 670, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Im Weiteren ist Folgendes festzuhalten:

Bereits in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2013 stellte D.________ fest, es sei auffallend, dass der Beschuldigte und sein familiäres Umfeld das Unfallereignis mit zeitlichem Abstand weitaus dramatischer darstellen würden, als dies zeitnäher der Fall gewesen sei. Aus 1.5 bis 2 Meter Sturzhöhe sei ein Sturz kopfvoran aus 8 Metern Höhe gemacht worden. Die Schwester des Beschuldigten habe angegeben, dass dieser dem Tod nahe gewesen sei. Objektive Verbesserungen würden nicht wahrgenommen. Der Beschuldigte sage, es gehe ihm seit vielen Jahren immer gleich schlecht. Es würden sich Diskrepanzen zeigen, die bei einer histrionischen / dissoziativen Störung vorkommen könnten. Differentialdiagnostisch müsse eine Verdeutlichung / Aggravation in Betracht gezogen werden (pag. 115). Nach Sichtung der Observationsergebnisse schloss D.________ in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2014 eine psychische Diagnose aus und bestärkte den Verdacht auf Verdeutlichung / Aggravation (pag. 119; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2016 vom 18. März 2016 E. 4.1, pag. 160 f.).

Vergleicht man die Angaben des Beschuldigten auf dem Fragebogen vom 13. Januar 2012 (pag. 56 ff.), seine Angaben gegenüber seinem Hausarzt (Beilagenordner 1, pag. 422 ff.), seine Angaben und sein Verhalten anlässlich des Hausbesuchs vom 16. Oktober 2012 (pag. 66 ff.) und jene gegenüber D.________ am 4. September 2013 (pag. 106 ff.) mit den Feststellungen anlässlich der BvO, so lässt die massive Diskrepanz zwischen Soll und Ist in Verbindung mit der Abwesenheit einer psychiatrischen Diagnose keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in vollem Bewusstsein aggravierte. Bei dieser Einschätzung spielt aus Sicht der Kammer durchaus auch eine Rolle, dass der Beschuldigte selber, sobald seine Inszenierungen auch nur im Geringsten von den Strafverfolgungsbehörden in Frage gestellt wurden, nicht nur seine Leidensdemonstration verstärkte, sondern eben auch in seiner defensiven Reaktion auf die als Angriff empfundene Kritik Ausflüchte suchte (punktuelle Sprachprobleme, Erwähnung von neuen Leiden ohne Dokumentation, plötzliche Absicht, eine Einvernahme zu beenden etc.). Dies ist immerhin ein Indiz dafür, dass er sich der Konsequenzen einer Entdeckung seiner Übertreibungen durchaus bewusst ist, diese fürchtet und verhindern will.

Die Vorinstanz legte sich betreffend Umfang der Aggravation und Deliktsbetrag nicht abschliessend fest. Im Rahmen der Strafzumessung stellte sie bei den Tatkomponenten fest, der hypothetische Deliktsbetrag liege vorliegend bei rund CHF 167'000.00, dies basierend auf der hypothetischen Einsparung der IV ab Februar 2015 bis und mit März 2020 (nächste ordentliche Rentenrevision; pag. 674, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Hinweis auf pag. 17). Nicht berücksichtigt wurden dabei die angeklagten «Deliktsbeträge» in Bezug auf die SUVA (CHF 71'742.00 ausbezahlte Renten vom 1. Februar 2013 bis 31. August 2016 und CHF 82'731.60 zukünftig noch auszubezahlende Renten vom 1. September 2016 bis 31. März 2020, total ausmachend CHF 154'473.60), die von der IV vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015 ausgerichteten und zurückgeforderten Renten von total CHF 64'355.00 sowie die zu erwartende Hilflosenentschädigung in der Höhe von CHF 130'095.00 (pag. 419). Im Dispositiv erachtete die Vorinstanz den Tatbestand des versuchten Betrugs auch zum Nachteil der SUVA als erfüllt. Zudem ist dort von einem «hypothetischen Deliktsbetrag im tiefen sechsstelligen Bereich» die Rede (pag. 611, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil).

Gemäss Anklageschrift reicht das Spektrum demgegenüber bis hin zu einem hypothetischen Deliktsbetrag von total CHF 515'827.60 (pag. 419). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, kann der hypothetische Deliktsbetrag nicht genau bestimmt werden. Aus folgenden Überlegungen kann er immerhin approximativ eingegrenzt werden:

Vorab ist zu prüfen, ob die fünf Beträge gemäss Anklageschrift auch der Höhe nach dokumentiert oder sonst wie bewiesen sind:

- Die IV hat die ausbezahlten Renten im relevanten Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015 nachgewiesen (inkl. Kinderrente für den Sohn CHF 64'355.00, pag. 134).

- Die Berechnung der zukünftig noch auszubezahlenden Invalidenrenten vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2020 ist ebenfalls nachvollziehbar hergeleitet (CHF 166'904.00, pag. 17).

- Auch die Höhe der zu erwartenden Hilflosenentschädigung ist nachvollziehbar berechnet und dokumentiert (CHF 130'095.00, pag. 223).

- Die SUVA hat die ausbezahlten Renten im relevanten Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. August 2016 nachvollziehbar aufgeschlüsselt (43 Monate x CHF 1'668.40, ausmachend CHF 71'741.20, pag. 240-242). Deren Bezug blieb unbestritten.

- Auch die zukünftigen hypothetischen Rentenleistungen vom 1. September 2016 bis und mit März 2020 hat die SUVA plausibel dargegelgt (ebenfalls 43 Monate x CHF 1'668.40, ausmachend CHF 71'741.20, pag. 248). Wie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auf CHF 82'731.60 kommt (pag. 419), ist nicht nachvollziehbar. Die 43 Monate vom 1. September 2016 bis und mit März 2020 sind gegeben und die Rentenhöhe ist vorbehältlich der Teuerung gleichbleibend CHF 1'668.40 (vgl. pag. 248).

Es kann somit in einem ersten Schritt von einem nachgewiesenen Gesamtbetrag von CHF 504'836.40 ausgegangen werden. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, auf welchen Teil dieser Renten der Beschuldigte mit seinem Verhalten – wäre es erfolgreich gewesen – hätte Einfluss nehmen können.

Der hypothetische Rentenschaden lässt sich in zwei Gruppen aufteilen: Die Renten, welche 1) bereits ausbezahlt wurden (IV: 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015; SUVA: 1. Februar 2013 bis 31. August 2016) und 2) die nach der Sistierung noch zu erwartenden Renten bis zur nächsten Revision im März 2020:

1) Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten auch darauf abgezielt, seien Rentenanspruch rückwirkend – ab 1. Februar 2013 – zu bewahren. Deshalb sind die beiden kapitalisierten, bereits ausbezahlten Rentenbeträge (IV: CHF 64'355.00; SUVA: CHF 71'742.00, total ausmachend CHF 136'097.00) im Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass die IV die Rentenbeträge vom Beschuldigten wieder zurückgefordert hat (pag. 134 ff.), rührt daher, dass es beim Versuch geblieben ist. Wäre der Beschuldigte mit seiner Täuschung erfolgreich gewesen, hätte er die von der IV ausbezahlten Renten zu Unrecht bezogen und hätte sie unentdeckt behalten können. Bei der SUVA ist die Sachlage mit Ausnahme eines Details die gleiche: Sie hat mit Verfügung vom 20. April 2018 kulanterweise auf die Rückforderung der seit 1. Februar 2013 zu viel bezahlten Renten verzichtet (pag. 235). Dies konnte der Beschuldigte jedoch nicht voraussehen und hat keinen Einfluss auf die Tatsache, dass auch dieser Betrag Teil des hypothetischen Deliktsbetrags wird. Entscheidend ist dabei, dass der Beschuldigte auch diesen Rentenanteil im Falle einer erfolgreichen Täuschung zu Unrecht unentdeckt hätte behalten dürfen. Der SUVA wäre dieser Schaden bei Erfolg der Täuschung zweifellos entstanden. Dass sie nun aus Kulanz auf die Rückforderung verzichtet hat, ändert nichts am Schadenscharakter dieser Position.

2) Hinzu kommen die beiden noch nicht ausbezahlten, kapitalisierten Renten, welche im Falle des (kompletten) Täuschungserfolgs bis längstens Ende März 2020 ausbezahlt worden wären (IV: CHF 166'904.00; SUVA: CHF 71'741.20). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Anklageschrift allerdings zutreffend fest, dass dabei das von D.________ im Bericht vom 29. Oktober 2013 dargelegte Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten schrittweise bis zu 80% gesteigert werden sollte, nicht berücksichtigt ist (pag. 419). Mithin wäre gestützt auf die Einschätzung von D.________ im Bericht vom 29. Oktober 2013 wohl auch ohne die Erkenntnisse der BvO zumindest eine schrittweise Aufhebung der Rentenansprüche erfolgt. Eine verbleibende, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geschuldete Arbeitsunfähigkeit von 20% hätte den Beschuldigten nicht zu einer Invalidenrente berechtigt (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2015 E. 2.2, pag. 142).

Die beiden kapitalisierten zukünftigen Renten sind somit unter Berücksichtigung des von D.________ im Bericht vom 29. Oktober 2013 dargelegten Zumutbarkeitsprofils (pag. 116) zu Gunsten des Beschuldigten nur in einem sehr reduzierten Umfang (ein paar Monate ganze Invalidenrente, dann Abstufung bis hin zur Rentenaufhebung; genaue Berechnung nicht möglich) zu berücksichtigen.

Ebenfalls zu prüfen ist die Relevanz der angestrebten Hilflosenentschädigung von CHF 130'095.00 für den hypothetischen Deliktsbetrag. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die IV den Anspruch auf Hilflosenentschädigung bereits mit Verfügung vom 5. Februar 2013 abgewiesen hatte (pag. 72 ff.). Damit standen die Chancen von Anfang an schlecht, D.________ und die Strafklägerin über seine Hilfsbedürftigkeit zu täuschen. Hinzu kommt, dass die in der Anklageschrift aufgeführten aggravierenden Äusserungen und das tatsachenwidrige Verhalten des Beschuldigten lediglich seinen Gesundheitszustand betreffen, nicht jedoch den entschädigungswürdigen Grad an Hilflosigkeit im Alltag. Wenn die Absicht des Beschuldigten schon nur gestützt auf den Zweck der Untersuchung zweifellos auch darin bestanden haben dürfte, eine Hilflosenentschädigung zu sichern, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen, mit welcher Tathandlung (oder Unterlassung) er dies versucht haben soll. Die angestrebte Hilflosenentschädigung von CHF 130'095.00 ist damit im hypothetischen Deliktsbetrag nicht zu berücksichtigen.

Insgesamt kann der hypothetische Deliktsbetrag somit nicht genau bestimmt werden. Die Kammer erachtet einen hypothetischen Deliktsbetrag von mehr als CHF 200'000.00 als erwiesen.

Soweit die Verteidigung geltend macht, dass es einen hypothetischen Deliktsbetrag gar nicht gebe, weil eine Vermögensgefährdung alleine nicht strafbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Es liegt eben gerade in der Natur des Versuchs, dass die beabsichtigte Vermögensschädigung nicht verwirklicht werden kann, es also nur zu einer Vermögensgefährdung kommt. Bei anderer Auffassung wäre ein versuchter Betrug gar nie strafbar.

An dieser Stelle kann der guten Ordnung halber noch erwähnt werden, dass sich die Strafklägerin ab der Rentenrevision weder blauäugig noch naiv verhalten hat. Immerhin wurden durch ihre Bestrebungen zur Wahrheitsfindung im Rahmen der Rentenrevision und insbesondere der Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung sowohl die Renteneinstellung bewirkt, als auch das vorliegende Verfahren überhaupt erst ins Rollen gebracht.

10.5

Fazit

Der angeklagte Sachverhalt wird somit mit einem hypothetischen Deliktsbetrag von mehr als CHF 200'000.00 als erwiesen erachtet. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte das Ausmass seiner gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen und damit einhergehend der tatsächlich vorhandenen Ressourcen bei der Bewältigung des Alltags, wider besseres Wissen bzw. im Rahmen einer eigentlichen Inszenierung völlig übertrieben dargestellt hat (pag. 670, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Zeitpunkt seiner überzeichneten Aussagen und seines aggravierenden Verhaltens gegenüber D.________ bestanden erwiesenermassen keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr. Er war zu 100% arbeitsfähig (anders als etwa die Ausgangslage im Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 396 vom 27. August 2020, wo eine gewisse rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit immer noch vorhanden war und dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er über keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr verfügte [vgl. E. II. 10.4 und IV.]).

III. Rechtliche Würdigung

11.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 13. hinten) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 aStGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 670 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Sozialversicherungen ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So hat das Bundesgericht etwa in Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (Urteile des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind Ärzte mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen (Urteile des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3).

12.

Subsumtion

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich der Untersuchung vom 4. September 2013 bei D.________ seinen Gesundheitszustand wahrheitswidrig bzw. völlig übertrieben dargestellt hat. Er präsentierte sich ihr gegenüber als sei er schwer krank, körperlich wie psychisch. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, D.________ und mittelbar die Strafklägerin und die SUVA in Bezug auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung und damit hinsichtlich der Frage seiner Arbeitsfähigkeit zu einem falschen Schluss gelangen zu lassen und damit zu täuschen. Zweck seiner Inszenierung war die Beibehaltung der ganzen Invalidenrente. Zudem strebte er den Erhalt einer Hilflosenentschädigung an.

Der Strafklägerin ist nicht vorzuwerfen, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht eingehalten. Sie hat nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 und dem anonymen Hinweis eine BvO und eine erneute Begutachtung des Beschuldigten initiiert, die bekanntlich zu einer Ablehnung der Weiterführung der Rente führten. Die Strafklägerin konnte somit die Inszenierung des Beschuldigten durch ihr umsichtiges Recherchieren entlarven und den Betrug im Versuch ersticken. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung scheidet Arglist lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Vorliegend war das Verhalten der Strafklägerin weit davon entfernt, diese Schwelle zu erreichen. Das betrügerische Verhalten des Beschuldigten steht klar im Vordergrund.

Aufgrund des Untersuchungsberichts von D.________ vom 29. Oktober 2013, der Ergebnisse der BvO und der darauffolgenden Neueinschätzung durch D.________ vom 24. April 2014 wurde die Strafklägerin nicht in einen Irrtum versetzt und die Invalidenrente wurde dem Beschuldigten abgesprochen. Es ist somit letztendlich kein effektiver Vermögensschaden entstanden, so dass der Betrug nicht vollendet wurde.

Ein hypothetischer Vermögensschaden wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht, wenn die Ärzte und Gutachter in Kenntnis der falschen Vorbringen und der verheimlichten Aktivitäten zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und die Renteninstitution gestützt darauf geringere Leistungen ausgerichtet hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Diese Rechtsprechung betrifft das vollendete Delikt, muss aber umso mehr beim Versuch gelten, bei dem die Leistungsverweigerung bzw. Leistungsreduktion Realität wird. So ist durch das bereits abgeschlossene IV-Revisionsverfahren und die im Ergebnis rechtskräftig verfügte Einstellung jeglicher IV-Leistungen vorliegend bereits geklärt, dass die Strafklägerin und die SUVA durch das Aufdecken der Machenschaften des Beschuldigten im Ergebnis einen Schaden rückwirkend ab 1. Februar 2013 bis und mit März 2020 (nächste ordentliche Rentenrevision) verhindern konnten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Strafklägerin und die SUVA die Renten wohl bereits gestützt auf das von D.________ im Bericht vom 29. Oktober 2013 dargelegte Zumutbarkeitsprofil – damals noch in Unkenntnis der Ergebnisse der BvO – in Zukunft sukzessive reduziert und schliesslich ganz gestrichen hätten. Der zukünftige hypothetische Rentenschaden ist daher nur in einem sehr reduzierten Umfang zu berücksichtigen. Insgesamt ist, wie bereits erwähnt, von einem hypothetischen Deliktsbetrag von mehr als CHF 200’000.00 auszugehen.

Betreffend Arglist fällt besonders schwer ins Gewicht, dass es sich bei den aggravierten Beschwerden des Beschuldigten letztlich um Beschwerden psychischen Ursprungs handelt. Die vom Beschwerdeführer vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen waren nicht oder jedenfalls nur mit grossem Aufwand überprüfbar. Wie die Rechtsprechung verschiedentlich erkannte, sind Ärzte für ihre medizinische Diagnose auf die Schilderungen der betroffenen Person angewiesen und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 3.4; 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3; je mit Hinweisen). Dies muss umso mehr gelten, wenn psychische Leiden zur Diskussion stehen.

Ebenfalls fällt vorliegend für die Bejahung von Arglist massgeblich ins Gewicht, dass der Beschuldigte – anders als ein Erstanmelder bei der IV – nicht zuerst noch eine ganze Krankengeschichte vermitteln und mit seinen Leiden die höhere Schwelle einer Erstdiagnose überwinden musste. Er konnte sich auf seine breit abgestützte IV-Akte und die dort gewonnenen und als richtig befundenen medizinischen Erkenntnisse verlassen und von dort aus aufbauen. Immerhin hatte er 1995 ja tatsächlich einen schweren Unfall erlitten, welcher von den Ärzten als Grundlage für die geltend gemachten psychischen Einschränkungen akzeptiert worden war. Eine solche Grundlage ist deutlich sicherer und solider, um gestützt darauf erfolgreich täuschen zu können. Nachdem sich sein Zustand tatsächlich verbessert hatte, musste er nur noch dafür sorgen, dass dieser Umstand anlässlich der verschiedenen Rentenrevisionen nicht entdeckt würde. Somit konnte er 2013 weiterspielen, was er anfangs tatsächlich durchlebt hatte. Er konnte sich darauf verlassen, dass ihm der Umstand entgegenkommen würde, wonach die Ärzte in ihrer Neuevaluierung nicht ohne Not von den bereits langjährig bestehenden Diagnosen und der Vielzahl von Arztberichten und Gutachten abweichen würden. Er profitierte davon, dass sein Fall bei der IV bereits während Jahren als perspektivenlos klassierte Vollinvalidität galt.

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht. Er beabsichtigte, sich von den Versicherungen Leistungen erbringen zu lassen, welche ihm nicht zustanden. Sein Vorsatz war klar auf die Beibehaltung der ganzen Invalidenrente bzw. die Verhinderung jeglicher Reduktion bis hin zur Aufhebung gerichtet. Bereicherungsabsicht ist somit für den gesamten Deliktsbetrag gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

Dass die Schwelle zum Versuch längst überschritten war, ist offensichtlich. Der Beschuldigte machte alles, was nach seiner Vorstellung notwendig war, damit der angestrebte Erfolg, nämlich die Beibehaltung der ganzen Invalidenrente, hätte eintreten können. Dass der Erfolg dennoch ausblieb, war nicht sein Verdienst, so dass der Versuch als vollendet gilt.

Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen, mit einem hypothetischen Deliktsbetrag von mehr als CHF 200'000.00.

IV. Strafzumessung

13.

Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen).

Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Bei konkreter Prüfung würde vorliegend sowohl bei einer Beurteilung nach altem wie auch nach neuem Recht eine bedingte Freiheitsstrafe resultieren. Da das neue Recht im Ergebnis nicht milder ist, ist somit das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden.

14.

Konkretes Vorgehen und Strafrahmen

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 673 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da es vorliegend nur beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a aStGB). Es sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 aStGB).

Angesichts des konkreten Delikts kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, da bei nachfolgender Strafzumessung – ohne Beachtung des Verschlechterungsverbots – die Obergrenze der maximal zulässigen Geldstrafe nach altem Recht von 360 Strafeinheiten (Art. 34 Abs. 1 aStGB) überschritten wird.

Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).

15.

Tatkomponenten

15.1

Objektive Tatkomponenten

Der hypothetische Deliktsbetrag liegt vorliegend bei mehr als CHF 200'000.00 und ist damit als relativ hoch zu bezeichnen. Das Bundesgericht hat indes mehrfach festgehalten, dass dem Deliktsbetrag nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) zwar eine gewichtige, nicht jedoch eine vorrangige Bedeutung zukommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2; 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2). Die Vorinstanz orientierte sich an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sowie den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und setzte die Einsatzstrafe auf 18 Monate fest (pag. 674 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Grenze vom leichten zum mittleren Tatverschulden liegt beim Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB angesichts des Strafrahmens von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bei 20 Monaten. Rein nach Deliktsbetrag ergäben mehr als CHF 200'000.00 interpoliert im Rahmen zwischen CHF 20'000.00 (120 Strafeinheiten bzw. 4 Monate gemäss Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, S. 47) und CHF 300'000.00 (24 Monate; Grenze gemäss Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft) rund 20 Monate.

Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Er verstärkte seine Machenschaften nicht noch zusätzlich mit gefälschten Unterlagen oder Ähnlichem. Angeklagt wurde letztlich eine separate Inszenierung gegenüber einer Ärztin. Andererseits machte sich der Beschuldigte bequemerweise seine chronische und langjährige Krankengeschichte sowie die Tatsache, dass seine Beschwerden in einem tatsächlichen Unfall eine glaubwürdige Basis finden, zu Nutze. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie.

Angesichts des grossen Strafrahmens wäre vorliegend trotz des hohen Deliktsbetrags bei einem vollendeten Delikt von einem gerade noch leichten objektiven Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich eine Strafe von 20 Monaten.

15.2

Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er bestreitet jegliche betrügerische Absicht. Es gilt jedoch als erwiesen, dass er sich durch seine Machenschaften für sich und seine Familie bereichern wollte, ohne dabei wieder arbeiten zu müssen. Dass er sich durch sein Verhalten irgendeinen anderen Vorteil hätte verschaffen können oder wollen, ist nicht ersichtlich. Mögliche Anreize für eine Aggravation neben einem (finanziellen) Leistungsbegehren könnten auch weitere relevante sekundäre Krankheitsgewinne sein. Ein solcher Gewinn ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch, bei noch bestehender vollumfänglicher Invalidität, zu keinem Zeitpunkt von einem der Spezialisten thematisiert. Auch wenn es dem Beschuldigten sicher schwergefallen sein muss, sich nach jahrelangem Rentenbezug und schwerer Invalidität plötzlich mit Themen wie Rentenreduktion, Arbeitssuche etc. auseinanderzusetzen, begründet dies noch keinen Minderungsgrund. Mithin handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist diese Komponente neutral zu werten.

Ferner wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.

Das subjektive Tatverschulden ist insgesamt neutral zu gewichten.

15.3

Fazit Tatkomponenten

Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als gerade noch leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 20 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

16.

Strafminderung zufolge Versuch

Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54).

Vorliegend ist es nicht das Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte machte alles, was nach seiner Vorstellung notwendig war, um weiterhin eine ganze Invalidenrente zu erhalten. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, ist allein der umsichtigen Reaktion der Strafklägerin zu verdanken.

Für den Versuch erscheint daher nur eine geringe Reduktion der Strafe um 4 Monate (20%) auf 16 Monate als angemessen.

17.

Täterkomponenten

Betreffend die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 675 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen. Es liegen keine Umstände vor, die zu Gunsten oder zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen wären. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.

18.

Beschleunigungsgebot

Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).

Von der Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. Juni 2016 (pag. 1) bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 18. Mai 2021 (pag. 610 ff.) vergingen fast fünf Jahre. Insbesondere das Untersuchungsverfahren dauerte sehr lange. So fanden die ersten Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft im August 2018 (pag. 170 ff.; pag. 180 ff.) und damit knapp zwei Jahre nach dem Nachtrag der Kantonspolizei vom 5. September 2016 (pag. 166 ff.) statt, ohne dass in dieser Zeit, abgesehen von drei Editionsverfügungen vom 7. April 2017 (pag. 220 f.; pag. 225 f.; pag. 249 f.), nach aussen sichtbare Untersuchungshandlungen durchgeführt worden wären. Zwischen diesen Einvernahmen und der Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft am 30. April 2019 (pag. 208.1 ff.) ist erneut über ein halbes Jahr verstrichen. Für die Verzögerungen im erstinstanzlichen Verfahren gibt es hingegeben objektive Gründe. So musste die erstmals für den 28./29. April 2020 angesetzte Hauptverhandlung in den folgenden Monaten (u.a. wegen Corona) mehrmals verschoben werden (pag. 429 f.; pag. 491 ff.; pag. 541 f.; pag. 621, S. 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Insgesamt erscheint für die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten (ca. 20%) als angemessen.

19.

Konkretes Strafmass und Strafvollzug

Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten hinausgehen.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt nicht mehr straffällig geworden. Zudem lebt er in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs als erfüllt und ist im Übrigen aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Probezeit ist – ebenfalls begrenzt durch das Verschlechterungsverbot – auf zwei Jahre festzulegen.

V. Kosten und Entschädigung

20.

Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 14'673.90, aufzuerlegen.

Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

21.

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Honorarnote vom 18. Mai 2021 (pag. 606 ff.) auf insgesamt CHF 16‘566.10 bestimmt (pag. 677, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Entschädigung erscheint sehr hoch, ist aber angesichts der konkreten Umstände gerade noch vertretbar. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16‘566.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'040.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 20. Juli 2022 einen Aufwand von 30 Stunden sowie Auslagen von CHF 111.00 geltend (pag. 759 f.).

Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen hohen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dass Rechtsanwalt B.________ seinen effektiven Aufwand bereits selber um 18 Stunden gekürzt hat, ändert daran nichts. Namentlich der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Verhandlung (inkl. Redaktion des Plädoyers) von insgesamt 26.25 Stunden erscheint deutlich übersetzt. Rechtsanwalt B.________ verfügt aufgrund der langjährigen Betreuung des Mandats über umfassende Aktenkenntnis. Die Thematik war vor oberer Instanz dieselbe wie vor erster Instanz. Elemente des oberinstanzlichen Plädoyers stammen denn auch aus dem vorinstanzlichen Plädoyer. Zudem dauerte die oberinstanzliche Parteiverhandlung inkl. Urteilseröffnung 4.5 Stunden (vgl. pag. 739; pag. 757). Die Kammer erachtet angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 22 Stunden als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'858.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Verfügungen

Es sind keine weiteren Verfügungen zu überprüfen oder zu erlassen.

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

des versuchten Betrugs, begangen am 4. September 2013 in Bern zum Nachteil der IV-Stelle Kanton Bern und der SUVA;

und in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 146 Abs. 1 aStGB,

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 14‘673.90.

3.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00.

II.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16‘566.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'040.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'858.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Strafklägerin, handelnd durch E.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerung und Migration (BMA), Rte d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot (Dispositiv und Motiv)

Bern, 21. Juli 2022

(Ausfertigung: 12. September 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Schwendener

Die Gerichtsschreiberin:

Bettler

Rechtsmittelbelehrung auf der folgenden Seite.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 21 464

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_769/2016

6B_349/2016

BK 18 503

BK 18 503

BGE 146 IV 226ATF 146 IV 226DTF 146 IV 226

6B_1285/2019

BK 18 503

6B_428/2018

6B_739/2018

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP

Art. 42 ATSGart. 42 LPGAart. 42 LPGA

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP

BGE 142 IV 207ATF 142 IV 207DTF 142 IV 207

1B_432/2021

6B_1208/2022

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

BK 18 503

BK 18 503

BK 18 503

BK 18 503

BK 18 503

8C_38/2016

8C_38/2016

8C_38/2016

8C_38/2016

8C_38/2016

Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI

VGE 10

SK 17 396

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

6B_246/2021

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93

BGE 140 V 193ATF 140 V 193DTF 140 V 193

6B_570/2019

6B_570/2019

6B_1324/2018

6B_1219/2017

6B_107/2016

6B_570/2019

6B_1324/2018

6B_107/2016

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

6B_423/2021

6B_519/2011

6B_428/2018

6B_1168/2016

6B_107/2016

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_853/2014

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_466/2013

6B_865/2009

6B_689/2010

6B_866/2009

6P.66/2006

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 143 IV 49ATF 143 IV 49DTF 143 IV 49

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

6B_918/2021

BGE 143 IV 49ATF 143 IV 49DTF 143 IV 49

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

6B_918/2021

BGE 142 IV 89ATF 142 IV 89DTF 142 IV 89

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP