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Entscheid

SK 2021 497

1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

30. Juni 2023Deutsch103 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor-instanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) sowie C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin oder Privatklägerin) am 23. April 2021 folgendes Urteil (pag. 417 ff.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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Urteil

SK 21 497-499

Bern, 21. September 2022

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber,

Oberrichterin Sanwald

Gerichtsschreiberin Bucher

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand versuchte sexuelle Nötigung, Sachbeschädigung, Beschimpfung etc. sowie Widerrufsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 23. April 2021 (PEN 20 43-45)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor-instanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) sowie C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin oder Privatklägerin) am 23. April 2021 folgendes Urteil (pag. 417 ff.):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 27.03.2019 in E.________ (Ortschaft), F.________ (Strasse) z.N. von C.________;

2. der Sachbeschädigung, begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse) z.N. von C.________;

3. der Beschimpfung, begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse) z.N. von C.________;

4. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse) z.N. von C.________;

5. der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 24.08.2019, 00:12 Uhr, in E.________(Ortschaft), G.________ (Strasse), Fahrtrichtung H.________ (Ortschaft) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h;

6. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), begangen am 24.08.2019 in E.________(Ortschaft);

7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 25.03.2019 in I.________ (Ortschaft) auf dem J.________ (Platz) durch Konsum von Kokain,

und in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 30, 34, 40, 42, 44, 48a, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 126 Abs. 1 und 2 lit. b, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 189 Abs. 1 StGB

Art. 10 Abs. 2, 32 Abs. 2, 90 Abs. 3 und 4 lit. b, 95 Abs. 1 lit. b SVG

Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV

Art. 19a Abs. 1 BetmG

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3'200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10.04.2019.

3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt.

4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'000.00 und Auslagen von CHF 6'150.35, insgesamt bestimmt auf CHF 15'150.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft).

[Kostentabelle]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 13'650.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft).

Erwägungen

II.

1.

Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10.08.2016 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

2.

Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 08.02.2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

3.

Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 400.00 werden A.________ auferlegt.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 200.00.

III.

1.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt K.________ werden wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'736.80.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt K.________ die Differenz von CHF 2'694.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ werden wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 10'605.05.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'052.70 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

IV.

Dispositiv

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt:

1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27.03.2019 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen.

2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen.

[Eröffnungsformel]

2. Berufung und Wechsel der amtlichen Verteidigung

Dagegen meldete der Beschuldigte, damals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt K.________, mit Eingabe vom 3. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 424). Das erstinstanzliche Urteilsmotiv wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 zu Handen von Rechtsanwalt K.________ eröffnet (pag. 477 f.). Die Zustellung erfolgte am 14. Oktober 2021 (pag. 484). Mit Eingabe vom

4. November 2021 (Postaufgabe) reichte Rechtsanwalt K.________ die Berufungserklärung ein und verpasste dadurch die gesetzliche Rechtsmittelfrist (pag. 491).

Der Straf- und Zivilklägerin, nach wie vor unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________, sowie der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 5. November 2021 Frist angesetzt, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen und/oder Anschlussberufung zu erklären. Beide Parteien erklärten innert Frist, dass keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht und keine Anschlussberufung erklärt wird (pag. 498; pag. 500 f.).

Mit begründetem Beschluss vom 24. Januar 2022 trat die Kammer auf die Berufung trotz verpasster Frist bei der Berufungserklärung ein, auferlegte die Kosten für die Prüfung der Eintretensfrage Rechtsanwalt K.________, entliess ihn mit Wirkung ab Eröffnung des Beschlusses aus dem amtlichen Mandat und forderte ihn zur Einreichung einer Honorarnote ein (pag. 529; pag. 534 f.).

Dem Gesuch des Beschuldigten um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2022 entsprochen (pag. 538 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Die von der Kammer angeforderte Honorarnote von Rechtsanwalt K.________ für das oberinstanzliche Verfahren langte am 3. Februar 2022 ein (pag. 534 f.).

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (datierend vom 7. September 2022; pag. 560 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde weiter über den Beweisantrag des Beschuldigten auf Zeugenbefragung von L.________ und M.________ befunden (pag. 564 ff.), deren Abweisung die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin Dr. D.________ beantragten (pag. 590). Die Kammer wies den Beweisantrag ab (pag. 591). Bezüglich der Begründung wird im Wesentlichen auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 10.2 hiernach verwiesen. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass von einer Zeugeneinvernahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären und die Zeugen insbesondere keine Angaben zum Kerngeschehen hätten machen können. Selbst wenn die Zeugen bestätigt hätten, dass die Straf- und Zivilklägerin ihnen gegenüber gesagt hatte, dass sie Sorge tragen werde, dass der Beschuldigte zu Unrecht verurteilt werde, so hat die Kammer so oder anders das Motiv einer allfälligen Falschaussage zu prüfen. Der Beweisantrag der Verteidigung, den Lohnausweis des Beschuldigten vom 13. September 2022 und zwei Auszüge aus Chatprotokollen zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu den Akten zu erkennen, wurde – nachdem die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin Dr. D.________ auf eine Stellungnahme verzichteten – demgegenüber gutgeheissen und die Kopien zu den Akten erkannt (pag. 572 f.; pag. 607 ff.). Schliesslich wurden in der Berufungsverhandlung die Straf- und Zivilklägerin – unter Gewährung der Konfrontationsvermeidung – und der Beschuldigte erneut befragt (pag. 574 ff. und pag. 582 ff.).

4. Opferschutzmassnahmen

Die Straf- und Zivilklägerin beantragte mit Eingabe vom 19. August 2022, dass die Konfrontation mit dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu vermeiden und sie mit Ausnahme ihrer eigenen Befragung von der Teilnahme an der Verhandlung zu dispensieren sei (pag. 554 f.). Die Anträge wurden mit Verfügung vom 28. August 2022 gutgeheissen (pag. 557 f.).

Bei der oberinstanzlichen Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin waren der Beschuldigte und seine Partnerin nicht im Verhandlungssaal anwesend. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten blieb im Gerichtsaal (pag. 573).

5. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für den Beschuldigten was folgt (pag. 591 ff.):

«I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom

23. April 2021 (PEN 20 43 ff.) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ schuldig gesprochen wurde wegen:

qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 24.08.2019, 00:12 Uhr, in E.________(Ortschaft), G.________(Strasse), Fahrrichtung H.________(Ortschaft) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h;

Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), begangen am 24.08.2019 in E.________(Ortschaft);

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 25.03.2019 in I.________(Ortschaft) auf dem J.________(Platz) durch Konsum von Kokain;

4. Beschimpfung, begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse), z.N. von C.________.

II. A.________ (vgt.) sei der Tätlichkeit (Anspucken), begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse), z.N. von C.________ schuldig zu sprechen.

Ill. A.________ (vgt.) sei frei zu sprechen vom Vorwurf:

der versuchten sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse) z.N. von C.________;

der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse) z.N. von C.________;

3. der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse) z.N. von C.________;

unter Auferlegung der anteilmässigen erst- sowie der vollumfänglichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren.

IV. A.________ (vgt.), sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von maximal 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren;

zu einer Geldstrafe von 23 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total

CHF 1’610.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental Oberaargau vom 10.04.2019;

zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit 2 Tagen Haft

hinsichtlich der Tätlichkeit (Anspucken) sei A.________ von der Strafe zu befreien;

5. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden, anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

V. Widerrufsverfahren:

1. Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. August 2016 gewährten bedingten Strafvollzug sei gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB einzustellen.

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 8. Februar 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.

3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien anteilsmässig im Umfang von CHF 200.00 A.________ aufzuerlegen, während die restlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen sind.

VI. Zivilpunkt:

1. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ sei abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

A.________ sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von gesamthaft CHF 100.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 27.03.2019 zu bezahlen. Soweit weitergehend sei die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden und keine Entschädigung zu sprechen.

VII. Das Honorar für die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt K.________, sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________, Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, im erstinstanzlichen Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen.

VIII. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

IX. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.»

Der stv. Generalstaatsanwalt N.________ beantragte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 596 f.; Hervorhebungen im Original):

«I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23.04.2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig gesprochen wurde

1. der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 24.08.2019, 00:12 Uhr, in E.________(Ortschaft), G.________(Strasse), Fahrtrichtung H.________(Ortschaft) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h;

2. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), begangen am 24.08.2019 in E.________(Ortschaft);

3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 25.03.2019 in I.________(Ortschaft) auf dem J.________(Platz) durch Konsum von Kokain,

II.

A.________ sei schuldig zu sprechen:

1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse) z.N. von C.________;

2. der Sachbeschädiqunq, begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse) z.N. von C.________;

3. der Beschimpfung, begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse) z.N. von C.________;

4. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 27.03.2019 in E.________(Ortschaft), F.________(Strasse) z.N. von C.________;

und unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche sowie in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen

zu verurteilen:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 4 Jahren;

2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00, ausmachend total Fr. 3’200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10.04.2019;

3. Zu einer Busse von Fr. 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 7 Tage festzusetzen;

4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 600.00 gemäss Art. 21 VKD).

III.

Dem Widerrufsverfahren bez. des A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10.08.2016 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.00 gewährten bedingten Vollzugs sei keine weitere Folge zu geben (Art. 46 Abs. 5 StGB).

IV.

1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 08.02.2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen.

2. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 400.00 seien A.________ aufzuerlegen.

IV.

Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).»

Rechtsanwältin Dr. D.________ stellte und begründete ihrerseits für die Straf- und Zivilklägerin folgende Anträge (pag. 621; Hervorhebungen im Original):

«I.

Herr A.________ sei schuldig zu sprechen wegen:

1. Versuchter sexuelle Nötigung, begangen am 27. März 2019 in O.________ (Ortschaft), F.________(Strasse), von ca. 07.45 bis 08.30 z.N. von C.________;

2. Sachbeschädigung, begangen am 27. März 2019 in O.________(Ortschaft), F.________(Strasse), von ca. 07.45 bis 08.30 z.N. von C.________;

3. Beschimpfung, begangen am 27. März 2019 in O.________(Ortschaft), F.________(Strasse), von ca. 07.45 bis 08.30 z.N. von C.________;

4. Tätlichkeiten, begangen am 27. März 2019 in O.________(Ortschaft), F.________(Strasse), von ca. 07.45 bis 08.30 z.N. von C.________.

II.

Herr A.________ sei zu verurteilen:

1. zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion;

2. zu einer Genugtuung von CHF 2’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. März 2019;

3. zum Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin C.________ gemäss eingereichter Honorarnoten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren;

4. zur Bezahlung der Verfahrenskosten.

III.

Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Die Berufung richtet sich gemäss den oberinstanzlichen Anträgen gegen die Schuldsprüche wegen versuchter sexueller Nötigung (Ziff. I.1.), der Sachbeschädigung (Ziff. I.2.), und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Ziff. I.1., I.2. und I.3. zweiter Abschnitt), die damit einhergehende Kostenauferlegung und die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen (Ziff. I.4. zweiter Abschnitt sowie Ziff. III.) sowie den Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten wurden die Widerrufsverfahren (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. pag. 424 und pag. 491 f.). Allerdings würde den Widerrufsverfahren, sowohl betreffend den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom

10. August 2016 (Ziff. II.1.) als auch den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 8. Februar 2018 gewährten bedingten Vollzug (Ziff. II.2.) mit entsprechender Kostenfolge (Ziff. II.3.) im Falle eines Freispruchs mangels Probezeitdelikts die Grundlage entzogen. Überdies gehört die Frage des bedingten Vollzugs und des Widerrufs eines zuvor gewährten bedingten Strafvollzugs zur Strafzumessung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung ([StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2.). In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 572) hat die Kammer demnach ebenfalls über die Widerrufe zu befinden.

Sämtliche vorerwähnten Punkte sind von der Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h (Ziff. I.5.), wegen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (Ziff. I.6.), wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.7.) sowie wegen Beschimpfung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie darf das erstinstanzliche Urteil aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten nicht zu seinem Nachteil abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Anklagesachverhalt

Soweit oberinstanzlich noch relevant, wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. I. der Anklageschrift vom 24. Februar 2020 (pag. 243 f.) sowie Würdigungsvorbehalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 373) vorgeworfen, sich am

27. März 2019 in E.________(Ortschaft) der sexuellen Nötigung, evtl. versucht begangen, evtl. sexuellen Belästigung, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht zu haben.

Die Straf- und Zivilklägerin habe sich am Morgen des 27. März 2019 ins Badezimmer des gemeinsamen Domizils mit dem Beschuldigten begeben, während dieser noch geschlafen habe. Nach dem Duschen habe sie sich vor dem Waschbecken eingecremt, als der Beschuldigte das Badezimmer betrat und sie mit den Worten «Guten Morgen, Schlampe» begrüsste, wofür er rechtskräftig wegen Beschimpfung verurteilt wurde (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Straf- und Zivilklägerin habe darauf nicht reagiert und sich weiter eingecremt. Der Beschuldigte habe sodann seine Notdurft auf der Toilette verrichtet und die Straf- und Zivilklägerin plötzlich angespuckt. Daraufhin habe ihm diese eine Ohrfeige gegeben. Die Straf- und Zivilklägerin habe versucht, an das Mobiltelefon zu gelangen, welches auf dem Lavabo gewesen sei, worauf sie der Beschuldigte so gepackt habe, dass sie mit dem Kopf gegen die Heizung gefallen sei. Als sie versucht habe aufzustehen, habe er sie zwei bis drei Mal mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen. Das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin, welches auf dem Lavabo gelegen sei, habe der Beschuldigte zwischen Heizung und Dusche auf den Boden geworfen, so dass es in die Brüche gegangen sei und nicht mehr funktioniert habe. Anschliessend habe sich die Straf- und Zivilklägerin zur Badewanne begeben und sich auf den Badewannenrand gesetzt, da der Beschuldigte vor der Tür gestanden sei. Er habe sich dann vor sie hingestellt, seine Trainerhosen runtergelassen, habe sie mit der rechten Hand am Hinterkopf an den Haaren gepackt, habe sie nach vorne gedrückt und mit der linken Hand seinen nackten, nicht erigierten Penis zuerst unter das rechte Auge und dann an ihre Lippen gedrückt. Dabei habe er gesagt: «Wenn du anderi Schwänz chasch lutsche, de mine o». Der Straf- und Zivilklägerin sei es gelungen, den Beschuldigten mit beiden Händen am Unterbauch wegzudrücken. Der Beschuldigte habe sie erneut gepackt, die Haustüre geöffnet und sie nackt vor die Haustüre gestellt. In diesem Moment sei der Hund, P.________, rausgegangen, was die Straf- und Zivilklägerin kommentiert und zur Folge gehabt habe, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit auf den Hund gerichtet habe und die Straf- und Zivilklägerin wieder ins Innere der Wohnung habe gehen können.

Die Straf- und Zivilklägerin habe ein Hämaton am linken Oberarm erlitten. Ausserdem habe sie einen Tag lang Kopfschmerzen gehabt, an Übelkeit gelitten, am ganzen Körper «Muskelkater» und Schmerzen am Rücken gehabt.

8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Die Vorinstanz fasste das Rahmengeschehen und den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend zusammen; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 435 f.):

Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt basiert grösstenteils auf den Aussagen der Privatklägerin. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass es am Morgen des 27.03.2019 zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Namentlich ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin im Badezimmer vor dem Lavabo eincremte und der Beschuldigte das Badezimmer betrat, da er auf die Toilette musste. Es entstand ein Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte die Privatklägerin anspuckte und diese ihm dann eine Ohrfeige gab (pag. 19 Z. 109 ff.; pag. 41 Z. 40 ff.; pag. 50 Z. 106 ff.). Auch ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als «Schlampe» bezeichnete (pag. 41 Z. 40 f.; pag. 50 Z. 108 f.).

Ebenfalls unstrittig ist, dass sich P.________, der Hund der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten, zeitweilig ausserhalb der Wohnung befand (Aussagen des Beschuldigten vgl. pag. 42, Z. 50 f.; pag. 50, Z. 119 f.; pag. 387, Z. 41 ff.; Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vgl. pag. 19, Z. 128 ff.; pag. 27, Z. 96 ff.; pag. 379, Z. 25 f., zuletzt bestätigt an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung pag. 575, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte stellt ferner nicht in Abrede, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin am Vorabend aufgefordert hatte, den Ton des Fernsehers leiser zu stellen, was er allerdings nicht tat (pag. 50, Z. 95 ff.). Dies geht so auch aus dem Screenshot der WhatsApp-Chatnachrichten zwischen den Parteien hervor. Weiter ist unbestritten, dass die Sicherheitsnummer der Straf- und Zivilklägerin zwischen den um 04:25 Uhr und um 15:36 Uhr empfangenen Nachrichten wechselte (pag. 12).

Bestritten ist und beweismässig zu klären bleibt, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin aus dem Nichts angespuckt, ihr Mobiltelefon auf den Boden geworfen und sie derart gepackt hat, dass sie mit dem Kopf gegen die Heizung gefallen ist. Weiter bestreitet der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen, ihr seinen Penis gegen ihr Auge und ihren Mund gedrückt und gesagt zu haben: «Wenn du anderi Schwänz chasch lutsche, de mine o» sowie sie anschliessend nackt vor die Tür gestellt zu haben. Der Beschuldigte macht geltend, er sei nach der Auseinandersetzung aus dem Badezimmer gegangen, habe zwei Hochzeitsbilder zu Boden geworfen und anschliessend die Scherben aufgewischt.

9. Beweismittel

Zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts finden sich in den Akten insbesondere eine Fotodokumentation des beschädigten Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin (pag. 10), eines Hämatoms am Oberarm der Straf- und Zivilklägerin (pag. 11) sowie Auszüge von Chatverläufen zwischen den Parteien (pag. 12 ff.; pag. 608 ff.), die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (EO 16 2236 / 17 11617, ________(Verfahrensnummer) und ________(Verfahrensnummer)) und der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee (________(Verfahrensnummer)). Weiter liegen der Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (polizeiliche Einvernahme vom 28. März 2019 [pag. 16 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 3. September 2019 [pag. 24 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 378 ff.], oberinstanzliche Verhandlung [pag. 574 ff.]) und des Beschuldigten (polizeiliche Einvernahme vom 28. März 2019 [pag. 40 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. November 2019 [pag. 47 ff.], erstinstanzliche Hauptverhandlung [pag. 385 ff.], oberinstanzliche Verhandlung [pag. 582 ff.]) vor.

Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen (vgl. Ziff. 10 hiernach).

10. Konkrete Beweiswürdigung

10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Vorbemerkungen

Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 432 ff.).

Weiter hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung aus Sicht der Kammer sorgfältig und überzeugend vorgenommen. Im Mittelpunkt stehen vorliegend die teils sich entgegenstehenden Aussagen der Parteien zu den Geschehnissen am fraglichen Morgen. Die Vorinstanz setzte sich umfassend und korrekt mit diesen sowie den weiteren Beweismitteln auseinander, so dass vorab integral auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird. Sodann werden wo nötig Ergänzungen angebracht und es wird auf die Einwände des Beschuldigten vor oberer Instanz eingegangen. Nachfolgend sind dem Aufbau der Vorinstanz folgend zunächst die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu würdigen, in einem zweiten Schritt jene des Beschuldigten und schliesslich das Beweisergebnis festzuhalten.

10.2 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Vorweggenommen werden kann, dass die Kammer – wie die Vorinstanz – dafür hält, dass die Straf- und Zivilklägerin im Falle einer Falschbelastung den Beschuldigten weitaus gravierender belastet hätte, als sie dies vorliegend tat. So wäre eher zu erwarten gewesen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Penis des Beschuldigten als erigiert beschrieben, eine orale Penetration und einen längerdauernden Vorfall geschildert hätte. Ihre Ausführung, wonach das unbestrittene Anspucken das für sie subjektiv Schlimmste gewesen sei sowie der originelle Handlungsstrang – so sei sie nackt ausserhalb der Wohnung gewesen und der Hund P.________ aus der offenen Wohnungstür gekommen – sprechen klar gegen eine Falschbelastung. Warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten überhaupt ungerechtfertigterweise einer Straftat bezichtigen sollte, ist desgleichen nicht ersichtlich. Es ist – entgegen der Verteidigung (pag. 593) – kaum vorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin trotz des für sie subjektiv schlimmen Anspuckens einzig deswegen ein Strafverfahren mit all seinen belastenden Elementen hätte auf sich nehmen sollen. Das Vorbringen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach die Straf- und Zivilklägerin auf das Äusserste verletzt gewesen sei, da der Beschuldigte mit einer «Q.________» fremdgegangen sei (pag. 593), verfängt in mehrfacher Hinsicht nicht. Zunächst hätte diesfalls die Straf- und Zivilklägerin auf einen Streit gewartet, nur um anschliessend der Polizei eine derartige Geschichte vorzutragen. Weiter ist dem oberinstanzlich eingereichten Chatprotokoll zu entnehmen, dass der Vorwurf betreffend das Fremdgehen erst ab dem 31. März 2019 ein Thema ist (vgl. pag. 610, Nachricht der Straf- und Zivilklägerin an den Beschuldigten: «Am R.________ sini fründin azmache») bzw. die Geschichte mit «Q.________» am 4. April 2019 (pag. 611 f.), somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Straf- und Zivilklägerin bereits die Strafanzeige eingereicht hatte (pag. 4). Hätte die Geschichte – wie die Verteidigung geltend macht – bereits über eine längere Zeit im Kopf der Straf- und Zivilklägerin gereift, hätte sie diese ohne Strukturbrüche und nicht derart originell sowie lebensnah geschildert (vgl. dazu auch die oberinstanzlichen Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts, pag. 599). Auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Straf- und Zivilklägerin nach einem derart traumatisierenden Vorfall kaum noch Kontakt mit dem Beschuldigten und derart Nachrichten ausgetauscht hätte, überzeugt nicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass es bei Beziehungs- und Sexualdelikten kein typisches Opferverhalten gibt und Vieles aus objektiver Warte nicht stringent erscheint. Dies gilt auch in Bezug auf die Versöhnung mit dem Beschuldigten nach dem Vorfall vom 31. März 2018 und hinsichtlich des Umstands, dass die Straf- und Zivilklägerin in den WhatsApp-Chats den Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung erst nach dem Anspucken erwähnte (vgl. pag. 594).

Ebenso wenig vermögen der oberinstanzliche Beweisantrag und die entsprechende Aussage des Beschuldigten den Verdacht zu begründen, die Straf- und Zivilklägerin könnte den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben. So soll sie L.________ – dem Expartner der neuen Partnerin des Beschuldigten (pag. 585, Z. 40 f.) – gesagt haben, er solle ihn (den Beschuldigten) fälschlicherweise bei der Polizei anzeigen, damit er noch eine zusätzlich Anzeige erhalte (pag. 587, Z. 26 f.). Die Straf- und Zivilklägerin legte vielmehr glaubhaft dar, sie habe beim Treffen mit L.________ und M.________ ihnen gegenüber gesagt, der Beschuldigte solle für das bestraft werde, was er gemacht habe (pag. 577, Z. 37 f.). Bei der Kontaktaufnahme sei es um die Tochter der neuen Partnerin des Beschuldigten und L.________ gegangen (pag. 576, Z. 29 f. und Z. 41 ff.). Dass sich Letzterer Sorgen machte, erscheint nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte zugab, in der Vergangenheit ein Problem mit Alkohol und Drogen gehabt zu haben (pag. 587, Z. 30 f.). Überdies würde es schlichtweg keinen Sinn machen, wenn die Straf- und Zivilklägerin derartige Vorwürfe gegenüber L.________ und einem weiteren, ihr völlig unbekannten Mann, äussern würde. Zusammenfassend vermag die Kammer wie die Vorinstanz (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 441 f.) kein Motiv für eine falsche Anschuldigung seitens der Straf- und Zivilklägerin zu erkennen.

Die Vorinstanz erwog weiter Folgendes (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 436 ff.):

Die Privatklägerin hat sich nach dem Vorfall vom 27.03.2019 – nach einem kurzen Besuch bei ihrer Mutter – umgehend an die Polizei gewandt und erste Aussagen zum Vorfall gemacht, welche im Anzeigerapport vom 04.06.2019 (pag. 4 ff.) festgehalten wurden. Bereits bei der Meldung auf der Polizeiwache am 27.03.2019 um 08:55 Uhr – und damit nur kurze Zeit nach dem Vorfall – gab die Privatklägerin den Sachverhalt sehr detailliert und im Kerngeschehen gleich wie bei den darauffolgenden Einvernahmen wieder (vgl. pag. 5 f.). Es war der Privatklägerin folglich kaum möglich, sich eine derartige Geschichte in solch kurzer Zeit auszudenken.

Die erste polizeiliche Einvernahme fand sodann am Folgetag statt (pag. 16 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin sind detailreich, in sich stimmig und weisen diverse Realkennzeichen auf. So erwähnte sie verschiedene Nebensächlichkeiten und Details, wie beispielsweise, mit welcher Hand der Beschuldigte ihren Kopf bzw. seinen Penis gehalten habe (pag. 19 Z. 122 f.), dass sie den Beschuldigten in der unteren Bauchregion weggestossen habe (pag. 19 Z. 123 f.), dass sie, als der Beschuldigte seinen Penis in ihr Gesicht gedrückt habe, ihren Kopf sofort nach rechts abgedreht habe (pag. 20 Z. 155 f.) und der Beschuldigte ihr nach dem Vorfall den Hausschlüssel ab dem Schlüsselbund genommen habe (pag. 19 Z. 131). Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten sodann nicht übermässig, indem sie beispielsweise ausführt, dass der Penis nicht erregt gewesen sei, das Ganze nur ca. 10 Sekunden gedauert habe und der Beschuldigte dabei «nicht gekommen sei» (pag. 20 Z. 155 ff.). Weiter gibt die Privatklägerin auch an, dass sie vor dem Vorfall vom 27.03.2019 nie zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei (pag. 21 Z. 242). Wäre die ganze Geschichte – wie vom Beschuldigten behauptet – frei erfunden, ist anzunehmen, dass von der Privatklägerin weitaus heftigere Vorwürfe gekommen wären. Sodann belastet sich die Privatklägerin auch selbst, gibt sie doch zu, den Beschuldigten geohrfeigt und damit die Handgreiflichkeiten quasi initiiert zu haben. Auffallend ist weiter, dass der von der Privatklägerin geschilderte Satz «Wenn du angeri Schwänz chasch lutsche, de chasch ou mine nä» (pag. 19 Z. 121 f.) sehr originell ist. Dass die Privatklägerin eine solche Aussage erfinden würde, erachtet das Gericht als äusserst unwahrscheinlich. Er passt zudem zu den vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen betreffend Fremdgehen (vgl. z.B. pag. 42 Z. 96 f.; pag. 43 Z. 146). Plausibel erscheint auch die Ausführung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie nackt vor die Haustüre gestellt habe, woraufhin der Hund «P.________» aus dem Haus geflohen sei; dies habe den Beschuldigten abgelenkt und sie habe wieder in die Wohnung gehen können (pag. 19 Z. 127 ff.).

Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind überzeugend. Auch die Kammer erachtet im Besonderen die Aussage der Straf- und Zivilklägerin betreffend dem Hund P.________ als derart originell und ausgefallen, dass sie schlichtweg nicht zu erfinden ist. Das Erfinden einer solchen Sequenz würde keinen Sinn machen.

Die Schilderung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie gepackt habe, nachdem sie ihn geohrfeigt habe (pag. 19 Z. 119 ff.), ist sodann eine realitätsnahe Reaktion und entspricht der Dynamik eines solchen Geschehens. Gleiches gilt für den Versuch der Privatklägerin, ihren Kopf zu schützen, als der Beschuldigte zu den Schlägen ausgeholt habe (pag. 19 Z. 137 f.). Die Privatklägerin schildert weiter realitätsnahe Handlungsketten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte wohl selber geschockt gewesen sei über ihre Reaktion, d.h. die Ohrfeige (pag. 19 Z. 145 f.). Auch die Sprunghaftigkeit in ihren Erzählungen weist darauf hin, dass diese nicht erfunden sind. So erwähnte sie das beschädigte Mobiltelefon erst im Zusammenhang mit ihrem Versuch, die Polizei zu kontaktieren (pag. 19 Z. 133 ff.). Die Privatklägerin schildert zudem eigene psychologische Gedankenabläufe, wie beispielsweise, dass sie einfach nur noch aus dieser Situation weggewollt habe; es habe sie angewidert, da sie und der Beschuldigte seit mehreren Jahren keine Nähe mehr gehabt hätten (pag. 20 Z. 160 ff.). Schliesslich deuten auch die von ihr beschriebenen körperlichen Beschwerden, wonach es ihr danach schlecht und «sturm» gewesen sei, sie Schmerzen am Hinterkopf sowie etwas wie «Muskelkater» am ganzen Körper gehabt habe (pag. 20 Z. 165 ff.), auf Selbsterlebtes hin und wirken realitätsnah. Gerade die Ausführungen betreffend den «Muskelkater» stellen – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – typisches Opferwissen dar (vgl. pag. 396).

Auch diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall erfunden – wie der Beschuldigte vorbringt – dann wäre die Schilderung, sie habe am Folgetag Muskelkater gehabt, nicht zu erwarten. Es handelt sich sowohl um Opferwissen als auch um ein aussergewöhnliches Detail, was als Realkennzeichen zu werten ist.

Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch mehrere objektive Beweismittel gestützt. So konnte bei ihr ein Hämatom am linken Oberarm festgestellt werden (pag. 11), was typischerweise auf eine Halteverletzung und damit eine tätliche Auseinandersetzung hindeutet. Dass sich die Privatklägerin das Hämatom selber zugefügt haben soll, und dann noch an diesem speziellen Ort, erscheint abwegig. Weiter ist dem Chatverlauf (pag. 12 ff.) zu entnehmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten noch am selben Tag mit dem Vorfall im Badezimmer konfrontierte. Dabei schickte sie die Nachrichten jeweils einzeln und in kurzen zeitlichen Abständen, was – in Übereinstimmung mit der Rechtsvertretung der Privatklägerin (pag. 400) – ebenfalls dafür spricht, dass die Privatklägerin Selbsterlebtes wiedergegeben und sich nicht lange Zeit genommen hat, eine erfundene Geschichte niederzuschreiben. Weshalb sie die Vorwürfe betreffend die sexuelle Nötigung zeitlich erst relativ spät vorbrachte bzw. erst nachdem sie den Vorwurf bezüglich des Anspuckens vorgebracht hat, hat sie anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sodann glaubhaft erklärt. So sei für sie Spucken das Schlimmste, was man ihr antun könne; dies habe der Beschuldigte haargenau gewusst (pag. 32 Z. 279 ff.). Ob dies für andere bzw. die Verteidigung nachvollziehbar ist, ist irrelevant, da diesbezüglich einzig das subjektive Empfinden der Privatklägerin massgebend ist. Das Gericht hält es sodann – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (pag. 396) – für wenig logisch, dass die Privatklägerin mit diesen Nachrichten im Hinblick auf ein allfälliges Strafverfahren vorgängig hätte Beweismittel sichern wollen.

Im Zusammenhang mit dem Anspucken der Straf- und Zivilklägerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe gewusst, dass dies für sie etwas Schlimmes sei, darum habe er es gemacht und dies zum ersten Mal (pag. 51, Z. 140; pag. 390, Z. 16 und Z. 23; pag. 584, Z. 40). Mit anderen Worten hat er die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bestätigt. Es stellt sich weiter die Frage, weshalb er die Straf- und Zivilklägerin als Schlampe bezeichnete. Der Beschuldigte erklärte dies damit, die Straf- und Zivilklägerin habe irgendetwas gesagt (pag. 41, Z. 41; pag. 50, Z. 101; zuletzt bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 585, Z. 8). Allerdings vermochte er auch oberinstanzlich nicht näher auszuführen, was dieses «irgendetwas» hätte sein sollen (pag. 585, Z. 11 und Z. 20), obwohl es ihn gemäss seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft gar verletzt habe (pag. 50, Z. 101). Auch gegenüber dem stellvertretenden Regierungsstatthalter gab der Beschuldigte lediglich an, er habe die Straf- und Zivilklägerin als Schlampe bezeichnet und angespuckt (vgl. pag. 139; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 585, Z. 5) und erwähnte hierbei keine Ausfälligkeiten oder Provokationen ihrerseits. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie der Beschuldigte völlig unvermittelt als Schlampe bezeichnete und hernach anspuckte (pag. 19, Z. 114; pag. 26, Z. 70 ff.; pag. 379, Z. 13 ff.; zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 575, Z. 5 ff.), als überzeugend und damit glaubhaft. Für ihre Darstellung spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte – wie aus den Akten hervorgeht – bereits mehrfach im Beisein der Straf- und Zivilklägerin ausgerastet war. Es erscheint nachvollziehbar, dass sie angesichts ihrer Erfahrung aus der Vergangenheit nicht auf die Beschimpfung des Beschuldigten reagierte. Die erste Aggression kam folglich vom Beschuldigten aus. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte ferner glaubhaft, dass sie den Beschuldigten, nachdem er ihr Gesicht an seinen Penis gedrückt hatte, wegstossen konnte (pag. 19, Z. 124; pag. 26 f. Z. 88 f.; pag. 379, Z. 23 f.; pag. 575, Z. 21) und er aufgrund ihrer Ohrfeige vom WC fiel (pag. 379, Z. 37; pag. 575, Z. 9 f.). Einerseits ist notorisch, dass Menschen in Ausnahmesituationen grosse Kräfte mobilisieren können, andererseits profitierte die Straf- und Zivilklägerin in beiden Fällen von einem Überraschungsmoment für den Beschuldigten (vgl. dazu auch die oberinstanzlichen Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts, pag. 599).

Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen sodann sowohl bei der Staatsanwaltschaft (pag. 26 Z. 57 ff.) wie auch anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 379 Z. 3 ff.) im Wesentlichen gleich. Wiederum erinnerte sie sich an originelle Details, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte beige Trainerhosen getragen habe und diese beim Ausziehen bis zu seinen Füssen runtergerutscht seien, da der Gummizug nicht mehr gut gehalten habe (pag. 28 Z. 136 f., 143 ff.; pag. 379 Z. 21 f.). Auch schilderte sie Komplikationen im Handlungsablauf, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte ihr immer «so blöd» im Weg gestanden sei (pag. 26 Z. 84 f.) bzw. sie nicht aus dem Badezimmer gelassen habe (pag. 379 Z. 18 f.). Wiederum aggraviert die Privatklägerin nicht und führt beispielsweise aus, dass der Beschuldigte sie nicht mit der Faust geschlagen habe, das wisse sie, denn das hätte sie mehr gespürt (pag. 29 Z. 190). Auch räumte sie ein, dass sie bereits am nächsten Morgen keine Schmerzen mehr am Kopf gehabt habe (pag. 30 Z. 224). Hervorzuheben ist sodann die Schilderung der Privatklägerin betreffend ihre vergebliche Bemühung aufzustehen, nachdem der Beschuldigte mehrmals versucht habe, sie gegen die Heizung zu drücken. Der Beschuldigte habe sie dann zwei oder drei Mal geschlagen, sie habe dann aufstehen wollen und sei nicht «obsi» gekommen. Sie habe einfach aus dem Bad gehen wollen (pag. 29 Z. 196 ff.). Lebensnah und selbsterlebt mutet nicht zuletzt die Aussage der Privatklägerin an, wonach sie die Schläge in dem Moment nicht geschmerzt hätten, da sie in so einer «Sache» gewesen sei, dass sie nichts mehr gespürt habe (pag. 30 Z. 203 f.). Dies ist aufgrund des in einer solchen Situation ausgeschütteten Adrenalins ohne weiteres nachvollziehbar.

Bei der Beschreibung des chronologischen Ablaufs des Geschehens finden sich allerdings auch gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin – so insbesondere bezüglich den Zeitpunkt des Fallens gegen die Heizung und des Wegwerfens des Mobiltelefons. So hat die Privatklägerin bei der Polizei aufgeführt, dass sie nach der Ohrfeige und vor dem sexuellen Übergriff gegen die Heizung gefallen sei (pag. 19 Z. 118 f. ff.) und der Beschuldigte ihr Handy nach der Ohrfeige weggeworfen habe (pag. 19 Z. 134 ff.). Demgegenüber hat sie bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass es zuerst zum sexuellen Übergriff und erst danach zum Fall gegen die Heizung sowie dem Wegwerfen des Mobiltelefons gekommen sei (pag. 26 f. Z. 86 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte sie den Ablauf wieder gemäss ihren ursprünglichen Aussagen (pag. 379 Z. 16 ff.). Diese Ungereimtheiten lassen sich jedoch einerseits durch den Zeitablauf erklären. Andererseits muss man bedenken, dass es sich beim Vorfall um ein sehr dynamisches Geschehen handelte, welches nur sehr kurz dauerte. Die Privatklägerin gestand dementsprechend auch ein, dass sie nicht mehr genau wisse, wann der Beschuldigte ihr Mobiltelefon zu Boden geworfen und sie mehrmals auf den Hinterkopf geschlagen habe; es sei alles so schnell gegangen (pag. 29 Z. 186 f.; pag. 380 Z. 1 ff., 10 ff.). Dies ist bei einem Vorfall mit dieser Dynamik durchaus nachvollziehbar. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung ist eine gewisse Ungeordnetheit der Darstellung als Realkennzeichen zu werten, zeigt es doch, dass die Privatklägerin das Erlebte frei aus ihrer Erinnerung erzählt.

Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Auch oberinstanzlich wiederholte die Straf- und Zivilklägerin im Wesentlichen ihre bereits getätigten Aussagen (pag. 19, Z. 109 ff.; pag. 26, Z. 67 ff.; pag. 379, Z. 12 ff.; pag. 575, Z. 2 ff.). Die vorerwähnte Unstimmigkeit im chronologischen Ablauf vermochte sie mit dem dynamischen Geschehen sowie auch der Ausnahmesituation, in der sie sich – im Gegensatz zum Beschuldigten – befand, nachvollziehbar zu erklären (vgl. dazu auch die oberinstanzlichen Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts, pag. 598 und pag. 604). Gleiches hat betreffend den Sturz gegen die Heizung am anderen Ende des Badezimmers zu gelten (pag. 19, Z. 118 f.; pag. 379, Z. 37 ff.; pag. 38; pag. 63), zumal die Straf- und Zivilklägerin nach der Ohrfeige eigentlich aus dem Badezimmer wollte und sich das Geschehen in Richtung der Türe und damit auch der Heizung bewegte (vgl. pag. 26, Z. 84 f.; pag. 379, Z. 18 f.). Darüber hinaus ist es nicht der primäre Fokus eines Opfers, sich für die Strafverfolgungsbehörden den genauen Ablauf der Geschehnisse zu merken, sondern viel mehr, sich aus der akuten Bedrängnis zu befreien. Hinsichtlich der Beschädigungen des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin geht auch die Kammer davon aus, dass diese nicht nur von einem Wurf auf den Boden entstanden sein können. Dies wird von der Straf- und Zivilklägerin allerdings auch nicht vorgebracht; es habe bereits Bruchstellen gehabt, sei aber noch funktionsfähig gewesen (pag. 30, Z. 215 ff.). Von einer Fremdeinwirkung auf das Mobiltelefon sprach der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sogar selbst (vgl. pag. 53 f., Z. 236 ff.). Vorliegend hätte die Straf- und Zivilklägerin keinerlei Interesse gehabt, ihr Telefon unbrauchbar zu machen und dies dem Beschuldigten ungerechtfertigterweise zuzuschieben. Vielmehr sprechen sowohl ihre Aussagen als auch die gesamten Umstände dafür, dass sich die Geschehnisse so zugetragen haben, wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert. Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon während der Auseinandersetzung auf den Boden des Badezimmers warf und jenes dadurch nicht mehr funktionsfähig war.

Hinsichtlich angeblich unwahrer Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten in der Vergangenheit, welche seitens der Verteidigung auch oberinstanzlich vorgebracht wurden (pag. 594), wird vorab in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass die Würdigung eines Sachverhalts abschliessende Aufgabe des Gerichts und nicht der Polizei darstellt. Sowohl die Anmerkungen des Polizisten im Anzeigerapport vom 29. Juni 2018 betreffend den Vorfall vom 31. März 2018 (pag. 132) als auch jene des Polizisten im Anzeigerapport vom 4. Juni 2019 hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles (pag. 6), welche – der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorgreifend – die Straf- und Zivilklägerin sinngemäss als Lügnerin abstempeln, verblüffen und offenbaren ein anmassendes und letztlich missverstandenes Rollenverständnis. Es kann vorweggenommen werden, dass die hiernach gesammelten, aktenkundigen Vorfälle das Bild einer schwierigen und konfliktgeprägten Beziehung zeichnen, aber mitnichten gesagt werden kann, die Straf- und Zivilklägerin habe Unwahrheiten über den Beschuldigten verbreitet (vgl. dazu ausführlich in Ziff. 10.3 hiernach). Vielmehr zeugen die Vorfälle vom temperamentvollen und aggressiven Verhalten des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund sind die Schlussfolgerungen der bei einigen dieser Vorfälle diensthabenden Polizisten umso unverständlicher.

Zwar trifft zu, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung angab, sie habe damals während dreier Monate bei ihren Eltern gewohnt und sei nur noch nach Hause gegangen, um die Post zu holen (pag. 579, Z. 31 f. und Z. 34 f.), sie am fraglichen Morgen allerdings trotzdem in der Wohnung war und dort übernachtet hatte. In diesen Aussagen ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 594) aber kein Widerspruch zu sehen, zumal die Straf- und Zivilklägerin auch zu Protokoll gab, es habe vereinzelte Tage gegeben, an denen sie in der Wohnung gewesen sei (pag. 579, Z. 42 ff.). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte noch in der Wohnung aufhielt, obwohl er diese gemäss Trennungsvereinbarung vom 4. Oktober 2018 längst hätte verlassen müssen (pag. 122 f.), erklärte die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar mit der mangelnden Durchsetzbarkeit der Vereinbarung (pag. 36, Z. 443 f., auch oberinstanzlich bestätigt pag. 579, Z. 13 ff.). Demnach hielt sich der Beschuldigte mehr oder weniger mit ihrem Willen in der Wohnung auf. Dafür, dass sie ihn willkommen geheissen hätte, bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Daran vermögen auch die oberinstanzlich zu den Akten gereichten Chatprotokolle nichts zu ändern, aus denen die Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin vom 22. März 2019 an den Beschuldigten «Isch dini wohnig» und «chasch hei cho wenn du wosch» ersichtlich sind (pag. 608). Die vorerwähnten Umstände fügen sich in das Gesamtbild einer schwierigen Beziehung, die von Konflikten geprägt und – mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls – nach Versöhnungen jeweils ihren Fortgang nahm. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin dazu neige, den Beschuldigten bei den Behörden schlecht darzustellen (pag. 594). Vielmehr erachtet die Kammer mit der Vorinstanz die (tatnächsten) Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – die vom Beschuldigten grossmehrheitlich bestätigt werden – als stimmig, logisch und damit glaubhaft und stellt nachfolgend darauf ab.

10.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten

Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 442 f.):

Die Aussagen des Beschuldigten müssen bezüglich dem Kerngeschehen als eher knapp und detailarm bezeichnet werden. Der Beschuldigte schilderte das Geschehen in der ersten Einvernahme vom 28.03.2019 dahingehend, dass er die Privatklägerin angespuckt und mit «Schlampe» beschimpft habe, weil sie «irgendetwas» zu ihm gesagt habe. Als diese ihn dann geschlagen habe, sei wohl bei der Drehbewegung das Mobiltelefon zu Boden gefallen (pag. 41 Z. 38 ff.). Danach habe er das Badezimmer verlassen und zwei Bilderrahmen mit Hochzeitsfotos zu Boden geworfen. Er sei wütend gewesen. Anschliessend habe die Privatklägerin die Tür geöffnet und den Hund «P.________» rausgelassen, vermutlich, weil sie nicht gewollt habe, dass dieser in die Scherben stehe. Die Auseinandersetzung sei dann verbal weitergegangen (pag. 42 Z. 48 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20.11.2019 (pag. 50 Z. 89 ff.) sowie auch in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 387 Z. 36 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen weitestgehend. Der von der Privatklägerin geschilderte Sachverhalt bezüglich des Zu-Boden-Werfens des Mobiltelefons, den Schlägen auf den Hinterkopf, des Aufprallens an der Heizung sowie dem Vorwurf betreffend dem Penis Ins-Gesicht-Drücken ist seiner Ansicht nach frei erfunden (pag. 43 Z. 133 ff., 143 ff.; pag. 44 Z. 160 f.; pag. 51 Z. 157 f.; pag. 52 Z. 191 ff.; pag. 53 Z. 202 ff., 208 ff.).

Wenig nachvollziehbar ist zunächst, dass der Beschuldigte sich bereits einen Tag nach dem Vorfall nicht mehr an Details erinnern konnte, wie beispielsweise, was die Privatklägerin denn zu ihm gesagt haben soll, das ihn derart in Rage brachte, dass er sie anspuckte bzw. als «Schlampe» beschimpfte (pag. 41 Z. 40 ff.) oder wann und warum die Privatklägerin die Haustüre geöffnet haben soll (pag. 42 Z. 50 ff.). Zumindest an den Auslöser für seine Beschimpfung und sein Anspucken hätte er sich einen Tag später noch erinnern müssen. Seine Ausführungen zum weiteren Verlauf der Geschehnisse, wonach er, nachdem die Privatklägerin ihn geohrfeigt hatte, das Badezimmer einfach verlassen haben soll (pag. 42 Z. 48; pag. 50 Z. 109), erscheinen unglaubhaft und entsprechen nicht der Dynamik eines solchen Geschehens. Auch ist insgesamt auffällig, dass seine Aussagen betreffend den Vorfall im Badezimmer stets sehr knapp und vage ausfielen (pag. 41 Z. 39 ff.; pag. 50 Z. 99 ff.; pag. 387 Z. 37-39), er ansonsten aber sehr weitschweifige und ausführliche Ausführungen machte. So führte er beispielsweise sehr detailreich aus, wie er am Vorabend des 27.03.2019 in der Sporttasche der Privatklägerin Massageöl und Gleitgel gefunden habe und wie anschliessend der Streit zwischen ihnen bezüglich der zu lauten Musik ausgebrochen sei (pag. 50 Z. 89 ff.; pag. 387 Z. 29 ff.). Auch die Situation nach dem Vorfall im Badezimmer beschreibt der Beschuldigte sehr detailreich – beispielsweise, von wo er die zwei Hochzeitsfotos genommen hat – und erinnert sich in diesem Punkt noch sehr genau daran, was er zur Privatklägerin gesagt haben will (pag. 42 Z. 48 ff.; pag. 50 Z. 113 ff.; pag. 387Z. 40 ff.). Weiter machte er anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ausführliche Schilderungen zur offenstehenden Türe und fügt weitere Details an betreffend seine Sorge um die Haustiere aufgrund der Scherben, welche er in der ersten Einvernahme nicht erwähnte (pag. 50 Z. 113 ff.). Es scheint nicht nachvollziehbar, warum er derartige Details erst über ein halbes Jahr später erzählt.

Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind zutreffend. Insbesondere ist den ersten Schilderungen des Beschuldigten nicht zu entnehmen, wann sich die Straf- und Zivilklägerin angekleidet haben soll, bevor sie angeblich den Hund P.________ aus der Wohnung gelassen habe. Sinnwidrig ist auch die Aussage des Beschuldigten, wonach P.________ wohl zum Schutz vor Scherben aus der Wohnung habe gelassen werden müssen (pag. 42, Z. 51), zumal hierfür ein kurzes Einsperren in Bad oder Küche genügt hätte.

Daneben finden sich diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten. Betreffend Mobiltelefon gab der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme an, dass das Mobiltelefon der Privatklägerin glaublich zu Boden gefallen und wohl kaputtgegangen sei (pag. 41 Z. 45 ff.). Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft an, dass ein Natel nicht so aussehen könne, wenn es nur zu Boden falle, dies sei Fremdeinwirkung gewesen; insbesondere, da sie im Badezimmer einen Novilonboden gehabt hätten (pag. 54 Z. 238 ff.). Auch das Gericht geht – wie dargelegt – nicht davon aus, dass ein zu Boden gefallenes Mobiltelefon derartige Beschädigungen aufweist. Demgegenüber könnte ein reines Herunterfallen vom Lavabo – insbesondere auf einen Novilonboden – aber auch keine Funktionsunfähigkeit herbeiführen. Sofern aber weder ein Einwirken durch die Privatklägerin noch ein Herunterfallen vom Lavabo zur Funktionsunfähigkeit geführt haben, bleibt es letztendlich dabei, dass der Wurf des Beschuldigten das Mobiltelefon funktionsunfähig gemacht haben muss. Dass das Mobiltelefon – wie bereits dargelegt – Vorbeschädigungen aufwies, tut dem keinen Abbruch. Es war vor der Auseinandersetzung im Badezimmer funktionsfähig, zumal die Privatklägerin und der Beschuldigte in der Nacht auf den zuvor ja offensichtlich via Whatsapp kommuniziert haben (pag. 12). Wenig glaubhaft erscheint auch die Erklärung des Beschuldigten für das Hämatom der Privatklägerin (pag. 11, 15). So soll dies entstanden sein, als diese ihn geschlagen habe (pag. 54 Z. 246 ff.). Dies ist in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft: So würde ein solches Hämatom aufgrund eines Schlages kaum entstehen und wenn doch, dann sicherlich nicht am Oberarm im Schulterbereich. Damit das Hämatom an dieser Stelle hätte entstehen können, hätte die Privatklägerin den Beschuldigten quasi mit der Schulterpartie schlagen müssen, was fernab jeglicher Realität ist. Dies gilt selbst dann, wenn man den Ausführungen des Beschuldigten Glauben schenkt, wonach die Privatklägerin direkt vor ihm gestanden sei (pag. 54 Z. 263) und umso mehr, als auch er einräumt, dass das Lavabo etwa 30 cm vom WC entfernt ist (pag. 54 Z. 263), was jedenfalls einer Oberarmlänge entspricht. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten deutet ein Hämatom am Oberarm eben typischerweise auf eine Halteverletzung hin.

Diese vorinstanzlichen Ausführungen leuchten ein. Auch die oberinstanzlich seitens der Verteidigung vorgebrachte Erklärung, dass das Hämatom aufgrund der Drehbewegung gegen den Kopf des Beschuldigten entstanden sein soll (pag. 603), ist unlogisch und verfängt nicht (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 604).

Weiter aufschlussreich ist sodann der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (pag. 12 ff.). Die Privatklägerin macht dem Beschuldigten darin zahlreiche Vorwürfe, unter anderem auch betreffend sexuelle Nötigung – mithin ein gravierender Vorwurf. Der Beschuldigte reagierte darauf einfach nicht und erklärte dies anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft damit, dass er nicht gewusst habe, was er darauf antworten solle (pag. 52 Z. 179 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung gab er sodann an, dass er darauf nicht reagiert habe, da er sonst noch etwas zugegeben hätte, was er nicht getan habe (pag. 389 Z. 41 ff.). Diese Erklärungen des Beschuldigten erscheinen dem Gericht kaum nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten, dass man bei einer Konfrontation mit derartigen, (angeblich) erfundenen Vorwürfen sofort darauf reagieren würde.

Diesen überzeugenden Erwägungen ist Folgendes anzufügen: Wer dermassen zu Unrecht belastet würde, wie der Beschuldigte behauptet, pflegt sich gemeinhin zu wehren. Es erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern eine Richtigstellung seitens des Beschuldigten, ob nun verbal oder per WhatsApp, dem Zugeben eines Vorwurfs, welcher sich gemäss seinen Angaben nicht so zugetragen hat, gleichkommen würde. Auch auf die Nachricht der Straf- und Zivilklägerin hin, er solle bei der Polizei die Wahrheit sagen (vgl. die Nachricht der Straf- und Zivilklägerin vom 31. März 2019 um 23:32 Uhr, pag 611), erfolgte keine Reaktion. Dass der Beschuldigte von den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin in den WhatsApp-Chatnachrichten gar keine Kenntnis hatte, bringt zudem nicht er, sondern einzig dessen Verteidigung vor (pag. 594). Er sagte vielmehr aus, er sei nicht darauf eingegangen und habe es zuerst gar nicht «geschnallt» (pag. 52, Z. 179 f.), später anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, wenn er darauf eingegangen wäre, hätte es eine Sinnlosdiskussion gegeben (pag. 389, Z. 44). Ebenfalls ins Leere zielt die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte auch bei früheren Vorwürfen jeweils nicht reagiert habe (vgl. pag. 594), bei näherer Betrachtung der oberinstanzlich eingereichten Chatnachrichten aus dem Jahre 2016. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sehr wohl auf die seitens der Straf- und Zivilklägerin geäusserten, konkreten Absichten der Selbsttötung reagierte (vgl. die Nachrichten des Beschuldigten: «Mach so öbis bruche Mr nid uf dere wäut u scho gar nid ir Familie», pag. 614; «A ke zit», «U drum hesch mir au das ata betrügen belüge bestähle danke viu mau», «Du Liebsch mi drum isch es Dr wichtiger mit ihm «zrede» aus dim ma die verlornige chöteli hei z bringe u au die Problem mit ihm zkläre», pag. 615).

Zu relativieren ist sodann die Bemerkung des Regierungsstatthalters-Stv. Region T.________ (Region), S.________, anlässlich der Täteransprache vom 17.04.2019, wonach die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft erschienen (pag. 137). Vor dem Hintergrund, dass S.________ lediglich eine Seite der Geschichte gehört hat, lässt sich daraus bezüglich der Glaubhaftigkeit des Beschuldigten wenig ableiten. Er kann somit – entgegen der Ausführungen der Verteidigung (pag. 403) – nur bedingt als neutraler Betrachter eingestuft werden.

Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen gilt es festzuhalten, dass der stellvertretende Regierungsstatthalter nicht die Glaubhaftigkeit der Parteien im Rahmen eines Strafverfahrens abzuklären, sondern aufgrund der einseitigen Täteransprache zu eruieren hatte, ob Handlungsbedarf bestand. Das Gespräch fand ferner am 17. April 2019 (vgl. pag. 137) und somit in einem Zeitraum statt, in dem die Parteien nicht mehr zusammen wohnten, was die Bemerkungen zusätzlich relativiert.

Anlässlich der Hauptverhandlung fiel zudem auf, dass der Beschuldigte auch betreffend seine rechtskräftigen Verurteilungen Mühe hatte, Fehler einzugestehen und jeweils vorbrachte, es sei halt dumm gelaufen und teilweise würden die Vorwürfe auch nicht stimmen (dazu exemplarisch pag. 392 Z. 12 ff. betreffend SVG-Delikte). So hat er z.B. vorgebracht, er habe im 80er zwei Autos überholt und zuvor ein Glas Wein getrunken (pag. 392 Z. 28 ff.). Gemäss Strafbefehl vom 16.11.2017 ereignete sich die Geschwindigkeitsübertretung aber in einer Tempo-50-Zone und die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten betrug 1.28 Promille bzw. 0.64 mg/L (vgl. Akten EO 17 11617), was unmöglich von einem Glas Wein stammen kann. Der Beschuldigte kann sich mit anderen Worten auch bei einer klaren Faktenlage als Opfer darstellen.

Diesen überzeugenden Erwägungen ist anzufügen, dass der Beschuldigte trotz scharfer Radarfotos (vgl. pag. 86) auch noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt, die qualifizierte Verkehrsregelverletzung vom 24. August 2019 begangen zu haben (pag. 391, Z. 44 ff.) und diese erst im oberinstanzlichen Verfahren durch Nichtanfechtung des Schuldspruches eingestand. Darauf angesprochen gab der Beschuldigte oberinstanzlich zu Protokoll, sein vormaliger amtlicher Verteidiger habe ihm geraten, nichts zu sagen (pag. 584, Z. 15 f.). Selbst wenn dies zutreffen sollte, fällt auf, dass der Beschuldigte nicht nur schwieg, sondern vielmehr eine ausgeschmückte Geschichte vortrug und aufrecht erhielt, welche sich letztlich als unwahr erwies (vgl. exemplarisch pag. 391, Z. 32 ff.; pag. 81, Z. 52 ff.). Bezeichnend ist auch seine Aussage vor der Polizei, wonach er keine Drogen konsumiere und gerne ein Test gemacht werden könne (pag. 45, Z. 205), welcher sodann positiv auf Kokain ausfiel (pag. 45, Z. 208).

Nicht zuletzt stellt sich die Frage nach einem Motiv für die Tat des Beschuldigten. Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, dass die Privatklägerin eine Affäre (gehabt) habe, mutmasslich mit einem Typen auf U.________ (Ortschaft). Anhand der immer wiederkehrenden, teilweise weitschweifigen Ausführungen des Beschuldigten bezüglich dieses (vermeintlichen) Fremdgehens der Privatklägerin (pag. 42 Z. 75 ff., 94 ff.; pag. 43 Z. 145 f.; pag. 50 Z. 91 ff.; pag. 52 Z. 165 ff.; pag. 388 Z. 26 ff.; pag. 390 Z. 16 ff.) ist ersichtlich, dass dies für den Beschuldigten offenbar ein sehr emotionales Thema war. Er führt dies denn auch als Grund an, warum er die Privatklägerin am Morgen des 27.03.2019 angespuckt und als «Schlampe» beschimpft habe (pag. 388 Z. 45), wobei er am Abend zuvor gemäss eigenen Angaben auch noch Massageöl und Gleitmittel in der Tasche der Privatklägerin gefunden haben will (pag. 50 Z. 91 f.). Der Beschuldigte hatte folglich auch ein Motiv für die weiteren, von ihm bestrittenen Vorwürfe. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, dass der Beschuldigten nach der Ohrfeige der Privatklägerin einfach das Badezimmer verlassen haben soll.

Die Kammer teilt diese Ansicht der Vorinstanz. Der Beschuldigte wiederholte oberinstanzlich, er habe die Straf- und Zivilklägerin als Schlampe bezeichnet, da sie ihn mehrmals betrogen habe (pag. 584, Z. 37). Gegen seine Darstellung, wonach er nach dem Anspucken das Badezimmer verlassen haben soll, spricht einerseits das Verhalten des Beschuldigten, welches bereits mehrfach polizeiliche Inventionen zur Folge hatte (vgl. nachfolgend). Andererseits passt zu den Vorwürfen des Fremdgehens die glaubhafte Aussage der Straf- und Zivilklägerin (vgl. pag. 19, Z. 120 ff., «We du angeri Schwänz chasch lutsche, de mine ou»), ebenso wie das Andrücken seines nackten Glieds an ihren Kopf. In der inneren Überzeugung des Beschuldigten, dass ihm die Straf- und Zivilklägerin fremd gegangen war, ist durchaus ein Motiv für das Verhalten des Beschuldigten zu erblicken.

Auffällig sind schliesslich die mehrfachen, aktenkundigen Vorfälle, die von aggressivem und unkontrolliertem Verhalten des Beschuldigten zeugen. So meldete die Straf- und Zivilklägerin am 19. September 2017 bei der Polizei, der Beschuldigte habe die Wohnung verwüstet und drohe, sich umzubringen (unpaginierter Anzeigerapport vom 29. September 2017, Akten ________(Verfahrensnummer)). Anlässlich der polizeilichen Intervention beabsichtigte der Beschuldigte einen «suicide by cop» und wurde mittels Handfesseln arretiert. Er wurde in das Spital I.________(Ortschaft) verbracht, wo eine fürsorgerische Unterbringung verfügt werden musste (unpaginierte Gefährdungsmeldung vom 21. September 2017, Akten ________ (Verfahrensnummer)). Im Dezember 2017 machte sich der Beschuldigte dann im Kanton V.________ (Kanton) der Hinderung einer Amtshandlung sowie Trunkenheit schuldig (Akten ________ (Verfahrensnummer); Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteil 3 Sursee vom 8. Februar 2018 [pag. 118 f.]). Im März 2018 kam es, wie vorerwähnt, erneut zu einem Polizeieinsatz am ehelichen Domizil. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde dieser Vorfall nie gerichtlich beurteilt und in einem frühen Verfahrensstadium eingestellt (vgl. unpaginierter Vergleich vom 13. September 2018, Akten ________(Verfahrensnummer); S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 440 f.), weshalb eine detaillierte Würdigung unterbleiben kann. Gleichwohl sei die Bemerkung erlaubt, dass auch die diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten nicht überzeugen. Zunächst mutet merkwürdig an, dass er gemäss Anzeigerapport vom 29. Juni 2018 keine Angaben zum exakten Ablauf des Vorfalls machen konnte und auch nicht, ob die Straf- und Zivilklägerin eine Schnittverletzung erlitten habe bzw. wie diese entstanden sein solle. Trotzdem habe er sich – aufgrund eines vorangegangenen Vorfalls – Sorgen und das Wohlergehen seiner Ehefrau gemacht und bemüssigt gesehen, die Badezimmertür einzutreten (pag. 131). Knapp ein Jahr später vor dem stellvertretenden Regierungsstatthalter konnte sich der Beschuldigte aber offenbar gut an den Vorfall erinnern (pag. 139). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme gab er zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe keine Schnittverletzung gehabt (pag. 588, Z. 23), obwohl er vor der Polizei angegeben hatte, die Straf- und Zivilklägerin habe sich dadurch, dass sie auf ihn losgegangen sei, eine Schnittverletzung zugezogen (unpaginierte Einvernahme vom 7. Juni 2018, Z. 233 und Z. 261 f., Akten ________ (Verfahrensnummer)). An das Eintreten der Badezimmertüre konnte er sich oberinstanzlich nicht mehr erinnern (pag. 588, Z. 23 und Z. 27 ff.). Die Schnittverletzung ist mittels Arztbericht dokumentiert (vgl. unpaginierter Arztbericht vom 1. Juni 2018, Akten ________(Verfahrensnummer)) und angesichts dessen, dass der Beschuldigte ein scharfes Messer in der Hand gehalten hat, erscheint fraglich, ob die körperlich unterlegene Straf- und Zivilklägerin tatsächlich auf ihn losgegangen ist. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, er sei nüchtern gewesen (pag. 588, Z. 34), auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussage gegenüber der Polizei, wonach er am fraglichen Tag ca. 15 Shots Schnaps gehabt habe (unpaginierte Einvernahme vom 7. Juni 2018, Z. 219 und Z. 423 f., Akten ________(Verfahrensnummer)), führte er aus, dies sei vielleicht am vorherigen Abend gewesen, er könne sich nicht erinnern (pag. 588, Z. 37). Zuletzt ist ein Vorfall im Restaurant «X.________» vom 1. Dezember 2018 dokumentiert, bei dem der Beschuldigte unter anderem ein Fenster beschädigte, gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten tobte und ausfällig wurde. Er musste wiederum ins Spital verbracht werden, wo er sich gegenüber der Pflege und dem Ärzteteam aufmüpfig und aggressiv verhielt, bis er schliesslich von der Polizei arretiert wurde (Akten ________ (Verfahrensnummer); Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 10. April 2019 [pag. 113 f.]). All diese Vorfälle zeugen von impulsivem und aggressivem Verhalten des Beschuldigten und der von der Straf- und Zivilklägerin in casu geschilderte Sachverhalt erscheint nicht wesensfremd.

Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz – die knappen, detailarmen und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte versuchte, seine Verfehlungen zu verharmlosen bzw. zu rechtfertigen. Dagegen, dass er nach dem Beschimpfen und Anspucken der Straf- und Zivilklägerin einfach das Badezimmer verlassen und einzig noch zwei Bilder auf den Boden geworfen habe, sprechen schliesslich die Vorwürfe des Fremdgehens der Straf- und Zivilklägerin sowie seine aktenkundigen Ausraster.

10.4 Erwiesener Sachverhalt

In Würdigung der voranstehenden Ausführungen gilt für die Kammer als erwiesen, dass der Beschuldigte, nachdem er die Straf- und Zivilklägerin beschimpft hatte, diese anspuckte, woraufhin sie ihm eine Ohrfeige gab. Die Straf- und Zivilklägerin versuchte, an das Mobiltelefon zu gelangen, welches auf dem Lavabo lag, worauf sie der Beschuldigte so packte, dass sie mit dem Kopf gegen die Heizung fiel. Als die Straf- und Zivilklägerin versuchte, aufzustehen, schlug er sie zwei bis drei Mal mit der Hand auf den Hinterkopf. Der Beschuldigte nahm das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin und warf es zwischen Heizung und Dusche auf den Boden, so dass es beschädigt wurde und nicht mehr funktionierte. Anschliessend begab sich die Straf- und Zivilklägerin zur Badewanne und setzte sich auf deren Rand, da der Beschuldigte vor der Badezimmertür stand. Er stellte sich dann vor sie, liess seine Trainerhosen herunter, packte die Straf- und Zivilklägerin mit der rechten Hand am Hinterkopf, zog sie nach vorne und drückte mit der linken Hand seinen nackten, nicht erigierten Penis zuerst unter das rechte Auge und dann an ihre Lippen. Dabei sagte er: «Wenn du anderi Schwänz chasch lutsche, de mine o». Der Straf- und Zivilklägerin gelang es, den Beschuldigten mit beiden Händen am Unterbauch wegzudrücken. Der Beschuldigte packte sie erneut, öffnete die Haustüre und stellte sie nackt vor die Haustüre. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt ein Hämaton am linken Oberarm, hatte einen Tag lang Kopfschmerzen, litt an Übelkeit und hatte am ganzen Körper „Muskelkater" und Schmerzen am Rücken.

III. Rechtliche Würdigung

11. Vorbemerkung

Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Beschimpfung, die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h, das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz akzeptiert.

Für die theoretischen Grundlagen sowie die konkrete Anwendung der vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen – der versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB – kann auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 446 ff.). Ihre Ausführungen werden nachfolgend übernommen (kursive Schrift) und falls nötig ergänzt.

12. Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung gemäss Ziff. I. der Anklageschrift

12.1 Allgemeine Ausführungen zur versuchten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB und zum Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB

Der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Das Gesetz zählt verschiedene Nötigungsmittel auf, mit denen ein Täter auf sein Opfer Zwang ausüben kann. Namentlich werden Bedrohen, Gewalt-Anwenden, Unter-psychischen-Druck-Setzen und Zum-Widerstand-unfähig-Machen aufgezählt (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 5). Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt es, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 20). Was das Ausmass anbelangt, so kann bereits Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen, den Arm auf den Rücken drehen, u. U. als Gewalt definiert werden. Die neuere Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97). Es genügt grundsätzlich aber diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 22). Setzt der Täter auf ein Überraschungsmoment und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 22a). Art. 189 StGB spricht von der Duldung einer beischlafsähnlichen oder sexuellen Handlung, zu der das Opfer genötigt werden muss. Der Tatbestand von Art. 189 StGB erfasst über seinen Wortlaut hinaus nicht nur die Nötigung zur Duldung, sondern auch zur Vornahme von sexuellen Handlungen (BGE 131 IV 107 E. 2). Der Täter muss in irgendeiner Form mit dem Opfer in Körperkontakt treten oder das Opfer körperlich in den Vorgang miteinbeziehen muss (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 45 ff.). Als beischlafsähnliche Handlung ist unter anderem das Einführen des männlichen Glieds in den Mund, mithin der Oralverkehr, zu werten (BGE 132 IV 120 E. 2.5; BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 50 f.). Das beschriebene Tatmittel (Gewalt, Drohung, etc.) und der Taterfolg (sexuelle Handlung oder Beischlafshandlung) werden durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft. Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung zu erzwingen. Nicht ausreichend ist, wenn der Täter die sexuellen Handlungen nur als mögliche Folge seiner Nötigung in Kauf nimmt. Verlangt wird, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebt (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 52 f.).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist (BSK StGB II-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 54).

Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willens, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatentschluss setzt einen Handlungswillen voraus, der auf die Verwirklichung eines tatbestandsmässigen Sachverhalts gerichtet ist (BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 1 f. und 5).

12.2 Subsumtion

Zunächst ist fraglich, ob das Vorgehen des Beschuldigten als sexuelle oder beischlafsähnliche Handlung zu werten ist. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin am Hinterkopf an den Haaren, drückte sie nach vorne und drückte mit der anderen Hand seinen nackten, nicht erigierten Penis zuerst unter das rechte Auge und dann an ihre Lippen. Dabei sagte er «Wenn du anderi Schwänz chasch lutsche, de mine o». Grundsätzlich könnte das Ins-Gesicht-Drücken des Penis auch als sexuelle Handlung qualifiziert werden. Gemäss der während der Handlung gemachten Aussage des Beschuldigten richtete sich sein Vorsatz jedoch explizit auf Oralverkehr, womit die beischlafsähnliche Handlung zu prüfen ist. Oralverkehr ist gemäss den obigen Ausführungen eine typische beischlafsähnliche Handlung. Da es nicht zum Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, ist lediglich eine versuchsweise Begehung in Erwägung zu ziehen.

Die vom Beschuldigten aufgewendete Kraft, namentlich das Packen am Hinterkopf an den Haaren sowie das Drücken seines Penis in ihr Gesicht, ist ohne weiteres geeignet, den Oralverkehr zu erzwingen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich klar überlegen ist und ein Überraschungsmoment ausnutzte, zumal eine sexuelle Handlung des Beschuldigten anlässlich der Auseinandersetzung nicht zu erwarten war. Damit ist das Element der Gewalt vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte wendete die Gewalt sodann an, um die Privatklägerin zum Oralverkehr zu nötigen – anders ist seine Handlung jedenfalls nicht zu erklären. Mithin ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und angestrebtem Taterfolg gegeben. Mit seinem gesagten Satz («Wenn du anderi Schwänz chasch lutsche, de mine o») hat der Beschuldigte sodann seinen direkten Vorsatz manifestiert. Weiter widersetzte er sich dem Willen der Privatklägerin, zumal er – nicht zuletzt aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung – wissen musste, dass sie in eine solche sexuelle Handlung nicht einwilligen würde. Zudem hatten die Privatklägerin und der Beschuldigte nach übereinstimmenden Aussagen seit längerer Zeit keine körperliche Nähe (pag. 20 Z. 161 f.; pag. 387 Z. 35 f.), womit er schon deshalb nicht davon ausgehen konnte, dass sie einverstanden sein würde. Mit dem geschlossenen Mund hat die Privatklägerin sodann ihre Ablehnung klar kundgetan.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.

12.3 Fazit

Der Beschuldigte ist somit der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am

27. März 2019 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.

13. Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. I. der Anklageschrift

13.1 Allgemeine Ausführungen zur Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Die Handlung besteht im Beschädigen, Zerstören

oder Unbrauchbarmachen der Sache (BSK StGB II-Weissenberger, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 4 f., 20). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II-Weissenberger, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 81).

13.2 Subsumtion

Die Privatklägerin stellte am 28.03.2019 rechtzeitig wegen Sachbeschädigung Strafantrag (pag. 160).

Das im vorliegenden Fall beschädigte Mobiltelefon wurde von der Privatklägerin benutzt und befand sich in deren Eigentum, wobei unbeachtlich ist, wer dieses bezahlt hat. Der Beschuldigte warf das Mobiltelefon der Privatklägerin zwischen Dusche und Heizung auf den Boden, so dass es nicht mehr funktionsfähig war. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich: Wer ein Mobiltelefon mit voller Wucht wegwirft nimmt in Kauf, dass dieses danach nicht mehr funktionsfähig ist. Der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt und der Beschuldigte schuldig zu sprechen.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

13.3 Fazit

Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung, begangen am 27. März 2019 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.

14. Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Ziff. I. der Anklageschrift

14.1 Allgemeine Ausführungen zur Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB).

Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden (BSK StGB I-Roth/Keshelava, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 2 m.w.H.). Die Tätlichkeit definiert sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine körperliche Einwirkung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Die Offizialverfolgung setzt wiederholte Begehung voraus. Darunter sind Einzelakte zu verstehen, die sich in mehr oder weniger kurzer Zeit folgen, nicht mehrere Schläge einer «Tracht Prügel» (BSK StGB I-Roth/Keshelava, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 9 f.).

14.2 Subsumtion

Zu klären gilt zunächst, ob das Anspucken der Straf- und Zivilklägerin vorliegend als Tätlichkeit oder als Beschimpfung zu werten ist, zumal dieser despektierliche Akt gleichzeitig ein Element der Ehrverletzung beinhaltet. Während in der Lehre teilweise die Ansicht vertreten wird, dass das Anspucken als Beschimpfung zu qualifizieren ist (Riklin, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 177 StGB), hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die Qualifikation als Tätlichkeit gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom

18. Dezember 2018 E. 1.5). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Beschimpfung sei mit einer Beschimpfung erwidert worden (pag. 595), kann ihr somit nicht gefolgt werden. Ebenfalls erfolgte die Ohrfeige der Privatklägerin nicht im Anschluss an die Beschimpfung durch den Beschuldigten, sondern erst nach dem Anspucken, weshalb Art. 177 Abs. 3 StGB mangels Unmittelbarkeit nicht anwendbar ist. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine «Kann-Bestimmung», welche nur zur Anwendung kommt, wenn der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse eine nochmalige Sühne verlangen würde (vgl. Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 177 m.w.H.). Davon kann im vorliegenden Kontext nicht die Rede sein, zumal der Vorfall nach der Ohrfeige nicht zu einem Ende kam und der Beschuldigte weiter mit Gewalt auf die Straf- und Zivilklägerin einwirkte (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 600).

Der Beschuldigte spuckte die Privatklägerin an. Danach packte er sie so, dass sie mit dem Kopf gegen die Heizung stiess. Anschliessend schlug er sie zwei bis drei Mal mit der Hand auf den Hinterkopf. Nach dem sexuellen Übergriff packte der Beschuldigte die Privatklägerin erneut und stellte sie nackt vor die Haustüre. Die Privatklägerin trug ein Hämatom am linken Oberarm davon und litt unter Kopfschmerzen, an Übelkeit und hatte am ganzen Körper Muskelkater sowie Schmerzen am Rücken. Der Beschuldigte hat damit das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der physischen Einwirkung auf einen Menschen klar überschritten.

Nach Auffassung des Gerichts liegt zudem eine wiederholte Begehung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vor, zumal die Handlungen des Beschuldigten wiederholt unterbrochen wurden, namentlich durch die Ohrfeige nach dem Anspucken sowie durch den sexuellen Übergriff. Der Beschuldigte fasste nach den Unterbrüchen jeweils einen erneuten Entschluss, die Privatklägerin wieder tätlich anzugehen. In dieser Konstellation kann nicht mehr von einer einmaligen «Tracht Prügel» gesprochen werden. Gleichzeitig ist aber auch der Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, zumal nur dieser Absatz die Sanktion festlegt und Art. 126 Abs. 2 StGB lediglich die Verfolgung von Amtes wegen regelt. Ein gültiger Strafantrag für eine Verurteilung nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt sodann ebenfalls vor (pag. 160). Folglich ist der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist evident. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.

14.3 Fazit

Der Beschuldigte ist auch der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen am

27. März 2019 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

15. Grundsätze der Strafzumessung

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zu den Vor-aussetzungen der Asperation sowie zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz sind korrekt; darauf wird verwiesen (S. 30 f., S. 32 und S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 457 f., pag. 459 und pag. 463).

Ergänzend ist auf Folgendes hingewiesen: Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe (objektive und subjektive Tatschwere) für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

Es sei zudem vorweggenommen, dass der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 widerrufen wird (vgl. Ziff. V. hiernach). Gestützt auf den Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 StGB muss grundsätzlich eine Gesamtstrafe analog Art. 49 StGB gebildet werden, sofern die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5.). Darauf hat die Vorinstanz gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings verzichtet und zutreffend erwogen, dass in Fällen von teilweiser retrospektiver Konkurrenz keine Gesamtstrafe auszufällen ist, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, da diesfalls die Bestimmungen zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz als lex specialis vorgehen (BGE 145 IV 1 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1).

16. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat

Der Beschuldigte wird der versuchten sexuellen Nötigung, der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der wiederholten Tätlichkeiten schuldig erklärt.

Die Strafandrohung für sexuelle Nötigung lautet gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Die Delikte Fahren ohne Berechtigung und Sachbeschädigung werden nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG und Art. 144 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu ahnden. Bei den Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um Übertretungen, für die gestützt auf Art. 126 Abs. 1 und 2 Bst b StGB und Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) eine Busse auszufällen ist.

Für die Ausführungen zu den Strafarten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 459). Insbesondere ist korrekt, wenn die versuchte sexuelle Nötigung aufgrund des abstrakten Strafrahmens als Ausgangspunkt für die Bemessung der (Gesamt-)Freiheitsstrafe genommen wird (vgl. Ziff. 17 hiernach). So sollte bei Vorliegen einer beischlafsähnlichen Handlung – analog des Straftatbestands der Vergewaltigung – die Mindeststrafe grundsätzlich ein Jahr Freiheitsstrafe betragen (Trechsel/Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 189 StGB). Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2.5.). Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) und Strafmilderungsgründen (Versuch) sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55). Allerdings beträgt der Strafrahmen – aufgrund der höheren Mindeststrafe der zu asperierenden, qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 494) – ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die beiden anderen Delikte können (und müssen) mit einer (Gesamt-)Geldstrafe sanktioniert werden (vgl. Ziff. 19. hiernach). Für die Übertretungen ist schliesslich eine separate (Gesamt-)Busse auszusprechen (vgl. Ziff. 21. hiernach). Da in Bezug auf die Täterkomponente die Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe je Delikt unterschiedlich ins Gewicht fallen, sind diese nachfolgend für jedes einzeln zu prüfen.

17. Strafzumessung Freiheitsstrafe

17.1 Einsatzstrafe für die versuchte sexuelle Nötigung

17.1.1 Objektive Tatschwere

Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Im Bereich des Sexualstrafrechts ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht messbar. Es resultieren aber erfahrungsgemäss grosse Einschnitte in das Leben der Opfer. Obwohl sie sich nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befindet und keine Medikamente nehmen muss (pag. 378, Z. 25, 32; pag. 574, Z. 38 f.), war die Straf- und Zivilklägerin nach dem Vorfall offenbar verängstigt bzw. fühlte sich nicht mehr sicher und hatte Angst, der Beschuldigte würde sie aufsuchen (pag. 27, Z. 121 ff.; pag. 31, Z. 270 ff.; pag. 283). Auch oberinstanzlich gab sie zu Protokoll, sie habe praktisch keinen Kontakt mehr zu Männern, ausser sie müsse mit ihnen zusammenarbeiten oder es seien Kunden und sie sei sehr vorsichtig geworfen (pag. 579, Z. 3 ff.). Wenn die Leute laut würden, könne sie es gar nicht mehr ertragen (pag. 574, Z. 36). Allerdings ist relativierend zu berücksichtigen, dass nicht nur der vorliegende Übergriff, sondern auch die schwierige und konfliktbeladene Beziehung mit dem Beschuldigten Spuren bei der Straf- und Zivilklägerin hinterlassen hat.

Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bestehen keine Anzeichen für ein geplantes Vorgehen des Beschuldigten und es ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass seine Tat einem spontanen Entschluss entsprang. Der Beschuldigte ging nicht brutal vor, wendete nur minimale körperliche Gewalt an und nutzte vor allem seine körperliche Überlegenheit aus. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein erfolgreiches Eindringen aufgrund der Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin wohl nicht lange gedauert hätte.

Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, wäre unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der kriminellen Energie vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die Mindeststrafe – wobei die Mindeststrafe «untechnisch» im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verstehen ist (vgl. dazu BGE 132 IV 120 E. 2.5.) – erachtet die Kammer für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen.

17.1.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte die Straf- und Zivilklägerin erniedrigen und seine Macht demonstrieren, wobei seine Beweggründe vorwiegend in seiner Eifersucht zu verorten sind. Die Tat war ohne Weiteres vermeidbar. Diese Umstände wirken sich allesamt neutral aus. Es bleibt damit bei 15 Monaten Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt.

17.1.3 Versuch als Strafminderungsgrund

Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer zufolge vollendeten Versuchs eine Reduktion im Umfang von 7 Monaten als angezeigt. So konnte der Beschuldigte den Oralverkehr nicht vollziehen, da sich die Straf- und Zivilklägerin nach sehr kurzer Zeit bereits befreien und den Beschuldigten wegstossen konnte, woraufhin er von ihr abliess. Für die versuchte sexuelle Nötigung erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.

17.2 Asperation für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

17.2.1 Objektive Tatschwere

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Bezüglich der objektiven Tatschwere ist ergänzend zu den korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 461) festzuhalten, dass Art. 90 Abs. 3 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt, insbesondere auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schützen will (vgl. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., 2015, N. 3 zu Art. 90 SVG; Fiolka, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 90 SVG). Vorliegend wurde die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vom Beschuldigten nach Sicherheitsabzügen um 57 km/h überschritten. Der Beschuldigte gefährdete sich selbst konkret und erheblich sowie zumindest abstrakt auch die anderen Verkehrsteilnehmer.

Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs

Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, war aufgrund der Umgebung (G.________(Strasse) mit diversen Einfahrten und Seitenstrassen) und dem Zeitpunkt (Nacht von Freitag auf Samstag um 00:12 Uhr) jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern und Nachtschwärmern zu rechnen und die Sicht aufgrund der Dunkelheit eingeschränkt. Demgegenüber war aufgrund des Tatzeitpunkts das effektive Verkehrsaufkommen gering. Den Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung nannte der Beschuldigte auch oberinstanzlich nicht. Die Kammer geht die wie Vorinstanz davon aus, dass die Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit spontan erfolgte und nur von kurzer Dauer war. Das Verschulden ist im vorgegebenen Rahmen im unteren Bereich anzusiedeln.

17.2.2 Subjektive Tatschwere

Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung mindestens in Kauf genommen hat, dass er eine beträchtliche Gefahr für Dritte schuf. Entlastende Gründe für den Geschwindigkeitsexzess sind nicht auszumachen. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten leicht. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen. Da vorliegend die Einsatzstrafe geringer ausfällt, als die Strafe für die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln, muss die Erhöhungsstrafe zu einem wesentlichen Teil angerechnet werden (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 507). Entgegen der Vorinstanz ist die Strafe demnach um 4/5, ausmachend 10.5 Monate, zur Einsatzstrafe zu asperieren.

17.3 Provisorische Gesamtfreiheitsstrafe

Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 18.5 Monaten.

18. Täterkomponenten

18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 462):

Der Beschuldigte ist in I.________(Ortschaft) bei seinen Eltern aufgewachsen. Er besuchte die Grundschule (Realschule), absolvierte das 10. Schuljahr und besuchte anschliessend während einem Jahr eine Schule in Y.________ (Land). Danach absolvierte er die Lehre als Z.________ (Beruf) und arbeitete im AA.________ in I.________(Ortschaft). Er heiratete die Privatklägerin am 17.06.2016, wobei aus der Ehe keine Kinder hervorgingen (vgl. pag. 40 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind – mit Ausnahme der noch zu behandelnden Vorstrafen – neutral zu gewichten.

Die mehrfachen und – zumindest im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – einschlägigen Vorstrafen (pag. 351 ff.) wirken sich demgegenüber straferhöhend aus. So finden sich im Strafregister drei einschlägige Verurteilungen, unter anderem wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (quali­fizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration; mehrfach), grober Verkehrsregelverletzung sowie Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern. Die erste Verurteilung des Beschuldigten datiert vom 10.08.2016 und die letzte vom 10.04.2019. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren (Verfahren betreffend den Vorfall vom 27.03.2019, vgl. pag. 1) am 24.08.2019 erneut delinquierte.

18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt und anständig, was von ihm aber auch erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte war oberinstanzlich zusätzlich zum Anspucken und zur Beschimpfung der Straf- und Zivilklägerin sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch geständig bezüglich der qualifizierten Verkehrsregelverletzung und des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung. Die versuchte sexuelle Nötigung und die Sachbeschädigung bestritt er nach wie vor. Das Geständnis hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vermag allerdings – in Anbetracht der zuvor hartnäckig vorgebrachten Behauptung, wonach er nicht gefahren sei und aufgrund der erdrückenden Beweislast – keine Strafminderung zu begründen. Einsicht und Reue sind nicht auszumachen. Zwar hat sich der Beschuldigte seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr Zuschulden kommen lassen, allerdings rechtfertigt dies keine Strafminderung.

18.3 Strafempfindlichkeit

Der Beschuldigte ist nunmehr Vater einer Tochter (pag. 582, Z. 43), lebt mit seiner Partnerin zusammen und arbeitet im AB.________ (Geschäftsbereich) in V.________(Kanton) (pag. 582, Z. 24 f.; pag. 583, Z. 2 f.). Die Kammer folgt der Vorinstanz, welche keine erhöhte Strafempfindlichkeit erblickt.

18.4 Fazit Täterkomponenten

Die mehrfachen und teils einschlägigen Vorstrafen wirken sich vorliegend straferhöhend aus. Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Erhöhung um 3.5 Monate als angemessen. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. Ziff. I.6. hiervor), ist es der Kammer allerdings verwehrt, die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu erhöhen.

19. Strafzumessung Geldstrafe

19.1 Vorbemerkungen und Methodik

Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. April 2019 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

CHF 30.00 verurteilt (pag. 561 f.). Die vorliegend (ebenfalls mit Geldstrafe zu sanktionierenden) Delikte beging er am 27. März 2019 und am 24. August 2019, mithin vor und nach dem vorgenannten Ersturteil. Es liegt somit ein Anwendungsfall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.

Abweichend vom Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung hat die Kammer zunächst sämtliche Delikte zu beurteilen, welche der Beschuldigte vor der rechtskräftigen Beurteilung begangen hat und gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Danach wird das Delikt nach der rechtskräftigen Verurteilung beurteilt, indem für dieses eine unabhängige Strafe festgesetzt wird, welche schliesslich zur Zusatzstrafe zu addieren ist (vgl. ausführlich dazu Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N. 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1).

19.2 Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. April 2019

19.2.1 Einsatzstrafe und Asperation

Um die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. April 2019 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt die schwerste Straftat darstellt (bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein [Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N. 541]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bildet vorliegend der dem Strafbefehl vom 10. April 2019 zugrunde liegende Schuldspruch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte das schwerste Delikt (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 466). Die festgelegte Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist als Einsatzstrafe um die Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt.

Hinsichtlich der Sachbeschädigung hat die Vorinstanz zutreffend auf den Referenzsachverhalt gemäss S. 47 der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2019, gleichlautend vom 1. Januar 2021) verwiesen, die als Orientierungshilfe dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). In casu ist keine besondere Verwerflichkeit ersichtlich, die Sachbeschädigung erfolgte zudem im Rahmen eines dynamischen Geschehens. Obwohl angesichts des weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen ist, erachtet die Kammer die von der Vorinstanz angenommenen 15 Tage als zu milde, zumal das Unbrauchbarmachen eines Mobiltelefons im Vergleich zum Referenzsachverhalt (Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens) schwerer wiegt und Unwägbarkeiten (Ersatzbeschaffung Gerät, Neukonfiguration, App-Neuinstallationen, Datenwiederherstellung) nach sich zieht. Mit Blick auf die konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Tagessätzen als angemessen.

Für die Beschimpfung der Straf- und Zivilklägerin ist mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (S. 48 VBRS-Richtlinien) und der Tatsache, dass von einem leichten Verschulden auszugehen ist, mit der Vorinstanz eine Strafe von fünf Tagessätzen angemessen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich allesamt neutral aus. Entgegen der Vorinstanz ist die Strafe allerdings nicht vollumfänglich, sondern praxisgemäss im Umfang von ca. 2/3, ausmachend 3 Tagessätze, asperierend zu berücksichtigen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 21 Tagessätzen.

Bezüglich Täterkomponenten wird auf die Ausführungen in Ziff. 18.1 bis 18.3 hiervor verwiesen. Strafmindernd fällt vorliegend das Geständnis betreffend die Beschimpfung ins Gewicht, demgegenüber wirken sich die Vorstrafen straferhöhend aus. Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Damit wirken sich die Täterkomponenten nicht wesentlich, aber doch insgesamt im Umfang von zwei Tagessätzen straferhöhend aus, so dass eine provisorische Gesamtstrafe von 23 Tagessätzen resultiert.

Die provisorische Gesamtstrafe von 23 Tagessätzen ist im Umfang von ca. 2/3, ausmachend 16 Tagessätze, zur Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu asperieren. Von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe von 46 Tagessätzen ist die Grundstrafe (30 Tagessätze) wieder abzuziehen, woraus die Zusatzstrafe von

16 Tagessätzen Geldstrafe resultiert.

19.2.2 Unabhängige Geldstrafe für das zu ahnende Delikt nach dem 10. April 2019

In einem weiteren Schritt ist die Strafe für das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, welche nach dem rechtskräftigen Urteil vom 10. April 2019 begangen wurde, festzulegen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, sein Kollege habe das Auto zur AC.________-Garage gebracht, um den Service zu machen. Nachdem er von der AE.________ (Messe) nach AD.________ (Ortschaft) gelaufen sei, habe er dort eine Zigarette geraucht und sei auf die «dumme» Idee gekommen, nach Hause zu fahren (pag. 584, Z. 25 ff.). Die Kammer kann sich folglich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, welche von einer kurzen Fahrstrecke ausgegangen ist (Distanz AD.________(Ortschaft) bis zum Domizil des Beschuldigten ca. 7 km) und auch sonst keine erschwerenden oder erleichternden Umstände erkannte (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 465). Auch mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (S. 10 VBRS-Richtlinien) erscheint eine Strafe von 18 Tagessätzen als angemessen. Die subjektiven Tatkomponenten fallen neutral ins Gewicht, für die Täterkomponente wird wiederum auf die Erwägungen unter Ziff. 18.1 bis 18.3 hiervor verwiesen. Die einschlägigen Vorstrafen bzw. erneute Delinquenz auf gleichem Gebiet indizieren eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit und wirken sich straferhöhend aus. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Erhöhung um sechs Tagessätze als angezeigt, so dass für das nach dem 10. April 2019 begangene Delikt eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen resultiert.

19.3 Addition

Die unter Ziff. 19.2.1 hiervor festgesetzte Zusatzstrafe sowie die Strafe für das nach dem Ersturteil begangene Delikt (Ziff. 19.2.2 hiervor) sind nun zu addieren (16 Tage + 24 Tage). Daraus resultiert eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom

10. April 2019.

19.4 Höhe Tagessatz

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens

CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte erzielt gemäss eingereichtem Lohnausweis ein monatliches

Nettoerwerbseinkommen von CHF 4'150.00 inklusive Kinderzulage (pag. 607; pag. 582, Z. 38 ff.), seine Partnerin erhält monatlich CHF 2'000.00 Arbeitslosenentschädigung (pag. 589, Z. 1 ff.). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern und den Unterstützungsabzügen für seine Partnerin und das minderjährige Kind von je 15% resultiert ein abgerundeter Tagessatz von CHF 80.00 (vgl. hierzu Excel-Tabelle vom 21. September 2022 im Anhang zum Motiv). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die nunmehr beim Götti bestehenden Schulden nicht zu berücksichtigen (pag. 583, Z. 38 ff.; Dolge, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 34 StGB).

20. Bedingter / unbedingter Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 467 f.). Dem unbedingten Vollzug steht überdies das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. Ziff. I.6. hiervor). Die vorinstanzlich festgelegte Probezeit von vier Jahren ist angesichts der zahlreichen und teils einschlägigen Vorstrafen angezeigt und zu bestätigen.

Soweit die Geldstrafe betreffend ist demgegenüber festzuhalten, dass sich der Beschuldigte offenbar von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Dem dreiseitigen Strafregisterauszug des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er mit Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. August 2016 und vom 16. November 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bzw. einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen, mit Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom

8. Februar 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und letztmalig mit Urteil vom 10. April 2019 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 560 ff.). Der Beschuldigte liess sich weder durch die bisher ausgesprochenen Sanktionen noch deren Vollzug von weiterer Delinquenz abbringen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sowie in Anwendung der Mischrechnungspraxis (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.4) ist der Strafaufschub zu verneinen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

21. Gesamtbusse für die Übertretungen und Ersatzfreiheitsstrafe

Sowohl für die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin als auch für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Übertretungsbusse auszufällen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafart ist eine Gesamtbusse zu bilden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bildet der Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten das schwerste Delikt (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 468). Allerdings ist hierbei die Mehrfachbegehung zu berücksichtigen, von welcher auch die Vorinstanz ausging (vgl. Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demnach ist für die konkret schwerste Tätlichkeit eine Einsatzstrafe auszufällen, welche sodann für die weiteren Tätlichkeiten sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen ist.

Die VBRS-Richtlinien (S. 46 VBRS-Richtlinien) sehen beim Tatbestand der Tätlichkeit eine Busse von CHF 300.00 bei folgendem Referenzsachverhalt vor: «Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer eine Ohrfeige». Vorliegend spuckte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin zunächst an. Dieser Vorfall ist als schwerwiegender als der vorgenannte Referenzsachverhalt einzustufen. So stellt das Anspucken einer Person eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Handeln des Beschuldigten war insbesondere auch deshalb besonders niederträchtig, weil er wusste, dass dies für die Straf- und Zivilklägerin sehr schlimm ist. Die Kammer veranschlagt für das Anspucken unter Berücksichtigung der unmittelbar folgenden Ohrfeige der Straf- und Zivilklägerin eine Busse von CHF 600.00, wovon

CHF 100.00 für die unmittelbare Satisfaktion durch die Ohrfeige in Abzug gebracht werden. Weiter erachtet die Kammer für das Packen und Werfen der Straf- und Zivilklägerin, wobei sie mit dem Kopf gegen die Heizung stiess, und für die Schläge gegen den Hinterkopf der Straf- und Zivilklägerin je eine Busse von CHF 200.00 als angemessen, wovon aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs 1/2, ausmachend je CHF 100.00, asperierend zu berücksichtigen sind. Daraus resultiert nach den Tatkomponenten eine Gesamtbusse von CHF 700.00. Hinsichtlich Täterkomponenten wird wiederum auf die Erwägungen unter Ziff. 18.1 bis 18.3 hiervor verwiesen. Straferhöhend sind die Vorstrafen des Beschuldigten zu werten, strafmindernd fällt das Geständnis hinsichtlich des Spuckens ins Gewicht. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain sehen die VBRS-Richtlinien bei einer erstmaligen Widerhandlung eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 25 VBRS-Richtlinien). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den vorliegenden Sachverhalt als dem Referenzsachverhalt entsprechend, weshalb eine Busse von CHF 200.00 angemessen erscheint. Allerdings ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Ziff. I.6. hiervor) und darf die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 700.00 nicht übersteigen. Die vorinstanzlich gesprochene Übertretungsbusse von

CHF 700.00 ist somit zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

22. Konkretes Strafmass

Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die Probezeit wird auf 4 Jahre festgesetzt. Weiter wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3'200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. April 2019, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt.

V. Widerruf

23. Voraussetzungen

Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 469).

24. Erwägungen der Kammer

Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Vorliegend wurde dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. August 2016 der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00 (pag. 560 f.) gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. November 2017 um ein Jahr verlängert wurde (pag. 561). Die Probezeit endete somit am 10. August 2019. Da bis zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung mehr als 3 Jahre vergangen sind, darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden (Art. 46 Abs. 5 StGB). Dieses Widerrufsverfahren ist daher einzustellen.

Der Beschuldigte wurde weiter mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 8. Februar 2018 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

CHF 110.00 verurteilt und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt, die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. April 2019 um ein Jahr verlängert wurde (pag. 561). Die im Hauptverfahren beurteilten Delikte beging der Beschuldigte allesamt in dieser Probezeit, weshalb ein Widerruf zu prüfen ist. Wie bereits unter Ziff. 20. hiervor erwogen, liess sich der Beschuldigte bis anhin von den ausgesprochenen und teilweise vollzogenen Sanktionen nicht beeindrucken. Bezüglich der vorerwähnten, bedingt ausgesprochenen Strafe musste bereits ein Widerrufsverfahren durchgeführt werden, wobei auf den Widerruf verzichtet und der Beschuldigte verwarnt wurde (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. April 2019 [pag. 561]). Ebenfalls fällt negativ ins Gewicht, dass betreffend den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. August 2016 gewährten, bedingten Vollzug nicht weniger als drei Widerrufsverfahren durchgeführt werden mussten (pag. 560 f.). Dem Beschuldigten ist eine schlechte Prognose zu stellen und der Widerruf der seinerzeit bedingt gesprochenen Geldstrafe ist geboten.

Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff. 15. hiervor) ist keine Gesamtstrafe zu bilden, sondern der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 8. Februar 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.

Durch seine erneute Delinquenz hat der Beschuldigte die Einleitung der Widerrufsverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht. In Anwendung von

Art. 426 Abs. 2 StPO sind dem Beschuldigten daher – trotz teilweiser Einstellung – die auf CHF 400.00 bestimmten Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. In oberer Instanz werden für das Widerrufsverfahren CHF 300.00 ausgeschieden. Zwar erwirkt der Beschuldigte teilweise einen für ihn günstigeren Entscheid, jedoch wurde die Voraussetzung für das Obsiegen – die Einstellung des Widerrufsverfahrens aufgrund Zeitablaufs – erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen (Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO).

VI. Zivilpunkt

25. Schadenersatz

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sind korrekt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471).

Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin von CHF 839.00, eventualiter CHF 360.00, nebst Zins zu 5% seit dem 27. März 2019 (pag. 411) für das am 27. März 2019 kaputt gegangene Mobiltelefon mangels Substantiierung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b ZPO [recte: StPO] auf den Zivilweg (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471). Die Straf- und Zivilklägerin focht dieses Urteil nicht an (pag. 498) und die Verteidigung verlangte oberinstanzlich, die Schadensersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 625). Die Schadenersatzforderung wird mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz daher auf den Zivilweg verwiesen. Dafür werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden.

26. Genugtuung

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind ebenfalls zutreffend; auch darauf kann integral verwiesen werden (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471 f.).

Die Vorinstanz führte zur Genugtuung aus (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 472 f.):

Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psychische Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeits­rechten massiv verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Auch wenn der Vorfall im Badezimmer nicht lange andauerte, so setzte er sich dennoch über ihren Willen hinweg und wendete zudem eine gewisse Gewalt an. Immerhin musste die Privatklägerin den Beschuldigten mit voller Kraft wegstossen – mithin ebenfalls physische Gewalt anwenden – damit er von ihr abliess. Dennoch hat die Situation nur kurz gedauert und der Beschuldigte auf Weiterführung des Drängens verzichtet und von der Privatklägerin abgelassen – dies obschon er ihr offensichtlich körperlich überlegen ist. Ob die Privatklägerin längerfristig unter dem Übergriff des Beschuldigten leiden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt kaum beurteilt werden. Die Privatklägerin ist sicherlich beeinträchtigt durch den Vorfall, jedoch wohl nicht derart wie in der Zivilklage geltend gemacht. So hat sie gemäss eigenen Angaben zwar zwischendurch Backflashes, es geht ihr jedoch grundsätzlich nicht schlecht (pag. 378 Z. 25). Zudem ist sie auch nicht in Behandlung (pag. 378 Z. 32).

Für die Bemessung der Genugtuung zieht das Gericht insbesondere das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 377 vom 06.09.2017 bei. Der dort Beschuldigte versuchte dem Opfer seinen erigierten Penis in den Mund zu stossen und damit den Oralverkehr zu veranlassen, währenddessen er es mit den Beinen fixierte. Weiter führte der Beschuldigte seinen erigierten Penis in die Hand des Opfers und führte Reibbewegungen aus. Dies alles geschah während mehreren Phasen, wobei sich das Opfer immer wieder loslösen konnte, der Beschuldigte es aber immer wieder erneut anging (vgl. E. 9.3 des erwähnten Urteils). Das Obergericht des Kantons Bern erachtete die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00 als angemessen (vgl. E. 15 des erwähnten Urteils). Dieser Referenzsachverhalt ist damit durchaus mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar. Die Handlungen des Beschuldigten sind gegenüber dem Referenzsachverhalt aber sowohl mit Blick auf die Dauer wie auch die Intensität als weit weniger gravierend zu werten. So liess er insbesondere nach der Gegenwehr der Privatklägerin von dieser ab und setzte nicht erneut zu einem Versuch an. Unter diesen Umständen wie auch mit Blick auf die von Hütte/Landolt erstellte Übersicht zur Basisgenugtuung (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 1. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 [Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten], § 7 Ziff. 1.9) erachtet das Gericht insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 27.03.2019 als angemessen. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

Diese Ausführungen bedürfen keiner Ergänzungen. Eine Erhöhung der Genugtuung ist aufgrund der Nichtanfechtung des Entscheids der Vorinstanz durch Rechtsanwältin Dr. D.________ ausgeschlossen. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 27. März 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Für die Beurteilung der Genugtuungsforderung werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VII. Kosten und Entschädigung

27. Verfahrenskosten

27.1 In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Das Urteil der Vorinstanz hat Bestand und der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, deren Höhe von CHF 15'150.35 (exkl. amtliche Entschädigung und Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin) nicht zu beanstanden ist, zu tragen.

27.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'200.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und dem Beschuldigten, der mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, auferlegt.

28. Amtliche Entschädigungen

28.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

28.2 In erster Instanz

Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von Rechtsanwalt K.________ gestützt auf die Honorarnote vom 20. April 2021 (pag. 855 ff.) von CHF 11'736.80 (inkl. Auslagen und MWST) für die vormalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt K.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 11'736.80 ausbezahlt wurde (Abrechnung unentgeltliche Rechtspflege; pag. 485). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'736.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt K.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'694.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die vor der Vorinstanz zugunsten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin Dr. D.________, für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren – unter Berücksichtigung der als angemessen erachteten Kürzungen hinsichtlich des Reisezuschlags sowie des vollen Honorars – verfügte amtliche Entschädigung von CHF 10'605.05 (inkl. Auslagen und MWST) erweist sich als angemessen. Die Rückzahlungspflicht und die Pflicht zum Tragen der Differenz zwischen dem amtlichen und vollen Honorar von CHF 4'052.70 obliegt dem Beschuldigten (Art. 426 Abs. 4 StPO).

28.3 In oberer Instanz

Die von Rechtsanwalt K.________ für die obere Instanz geltend gemachte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren (bis zum Widerruf des amtlichen Mandats per 25. Januar 2022) mit CHF 1'058.35. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'058.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt K.________ die Differenz von zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 255.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, gestützt auf die von ihm in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Honorarnote vom 20. September 2022 (pag. 626 ff.) festgesetzt. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von 26 Stunden resultiert ein amtliches Honorar von CHF 5'200.00, was zuzüglich Auslagen sowie der Mehrwertsteuer CHF 5'949.35 ergibt, welche Rechtsanwalt B.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'949.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.

Die Kostennote vom 20. September 2022 (pag. 622 ff.) der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin Dr. D.________, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Einzig der für das volle Honorar geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 ist unüblich hoch und wird auf CHF 275.00 gekürzt. Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'395.15 und Rechtsanwältin Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'629.20 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom

23. April 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde:

der Beschimpfung, begangen am 27. März 2019 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________;

der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 24. August 2019, in E.________(Ortschaft) durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h um 57 km/h;

des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), begangen am 24. August 2019 in E.________(Ortschaft);

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 25. März 2019 in I.________(Ortschaft) durch Konsum von Kokain.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 27. März 2019 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________;

2. der Sachbeschädigung, begangen am 27. März 2019 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________;

3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 27. März 2019 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________;

und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. hiervor und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1 und 3, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 126 Abs. 1 und 2 lit. b, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 189 Abs. 1 StGB

10 Abs. 2, 32 Abs. 2, 90 Abs. 3 und 4 lit. b, 95 Abs. 1 lit. b SVG

4a Abs. 1 lit. a VRV

19a Abs. 1 BetmG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total

CHF 3'200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. April 2019.

3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt.

4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 15'150.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft).

5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'200.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft).

III.

Das Widerrufsverfahren betreffend den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. August 2016 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 8. Februar 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 400.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung) werden A.________ auferlegt.

Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.

IV.

Die Schadenersatzforderung von C.________ wird in Anwendung von

Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie

Art. 126 StPO verurteilt, eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. März 2019 an C.________ zu bezahlen.

Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

V.

1. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt K.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'736.80 entschädigt.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt K.________ die Differenz von CHF 2'694.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1'058.35.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt K.________ die Differenz von CHF 255.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'949.35.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin Dr. D.________, wird für das erst-und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 10'605.05 entschädigt.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'605.05 und Rechtsanwältin Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'052.70, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 4'395.15.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'395.15 und Rechtsanwältin Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'629.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- Rechtsanwalt K.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (SVSA; Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; unter Rücksendung der Akten)

Bern, 21. September 2022

(Ausfertigung: 28. Februar 2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 21 497

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189n 5art. 189n 5art. 189n 5

Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

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Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

BGE 122 IV 97ATF 122 IV 97DTF 122 IV 97

Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

Art. 189n 22art. 189n 22art. 189n 22

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 131 IV 107ATF 131 IV 107DTF 131 IV 107

BGE 132 IV 120ATF 132 IV 120DTF 132 IV 120

Art. 189n 5art. 189n 5art. 189n 5

Art. 189n 5art. 189n 5art. 189n 5

Art. 189n 5art. 189n 5art. 189n 5

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126n 2art. 126n 2art. 126n 2

Art. 126n 2art. 126n 2art. 126n 2

Art. 126n 2art. 126n 2art. 126n 2

BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189

Art. 126n 9art. 126n 9art. 126n 9

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

6B_883/2018

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_466/2013

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 145 IV 146ATF 145 IV 146DTF 145 IV 146

BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1

6B_144/2019

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 132 IV 120ATF 132 IV 120DTF 132 IV 120

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Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 132 IV 120ATF 132 IV 120DTF 132 IV 120

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1

6B_510/2019

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

SK 16 377

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP