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Entscheid

SK 2021 50

Diebstahl, Urkundenfälschung, einfache Körperverletzung etc. sowie Rückversetzung

6. Januar 2022Deutsch61 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend A.________ oder Beschuldigter 1) mit Urteil vom 4. November 2020 (pag. 210 ff.) frei von der Anschuldigung der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 25. August 2019 in E.________, sowie von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 25. August 2019 in E.________. Die Vorinstanz sprach A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 4'835.20 zu und auferlegte die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2’373.50 dem Kanton Bern (Ziff. A. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 211). Die Zivilklage B's.________ (nachfolgend B.________ oder Beschuldigter 2) wurde ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 211).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

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Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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Urteil

SK 21 50+51

Bern, 23. September 2021

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),

Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin C.________

Beschuldigter 1

gegen

B.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand fahrlässige einfache Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 4. November 2020 (PEN 20 90/93)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend A.________ oder Beschuldigter 1) mit Urteil vom 4. November 2020 (pag. 210 ff.) frei von der Anschuldigung der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 25. August 2019 in E.________, sowie von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 25. August 2019 in E.________. Die Vorinstanz sprach A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 4'835.20 zu und auferlegte die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2’373.50 dem Kanton Bern (Ziff. A. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 211). Die Zivilklage B's.________ (nachfolgend B.________ oder Beschuldigter 2) wurde ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 211).

Hingegen sprach die Vorinstanz B.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ durch unvorsichtiges Überholen, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'863.50 (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 212).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete B.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 12. November 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 216). Die Berufungserklärung B's.________ erfolgte fristgerecht am 9. Februar 2021 (pag. 255 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 18. Februar 2021 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 263 f.). A.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, teilte mit Eingabe vom 26. Februar 2021 seinen Verzicht auf eine Anschlussberufung mit (pag. 267).

3. Sicherheitsleistung

B.________ wurde mit Verfügung vom 25. März 2021 in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 3'500.00 zu leisten (pag. 275). Von deren Eingang wurde mit Verfügung vom 19. April 2021 Kenntnis genommen und gegeben (pag. 280).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

B.________ liess mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragen, dass F.________ und G.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. September 2021 als Zeugen einzuvernehmen seien (pag. 285 f.). A.________ beantragte die Abweisung der gestellten Beweisanträge (pag. 291 ff.).

Die Kammer wies die gestellten Beweisanträge mit Beschluss vom 6. Mai 2021 ab (pag. 300 f.).

Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigten ein Auszug aus dem Strafregister eingeholt (betreffend A.________ datierend vom 3. September 2021, pag. 323; kein Ausdruck von B.________, da nicht verzeichnet, pag. 324). Ausserdem wurden sowohl A.________ als auch B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. September 2021 befragt (pag. 328 ff.; pag. 333 ff.).

5. Anträge der Parteien

5.1 Anträge von B.________

In der Berufungserklärung liess B.________ zusammengefasst beantragen, A.________ sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären und gestützt darauf zu einer angemessenen Strafe, zur Übernahme der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, zur Bezahlung von Schadenersatz an B.________ in Höhe von CHF 8'500.90 sowie zur Leistung einer Parteientschädigung an B.________ zu verurteilen (pag. 251 f.). Ferner sei B.________ vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, unter Kostenauflage an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Parteientschädigung, freizusprechen.

An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess B.________ folgendes beantragen (pag. 349 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

Herr B.________, sei

freizusprechen

vom Vorwurf

der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen, angeblich begangen am 25.8.2019, 13:50 Uhr in E.________ (im Sinne des Strafbefehls vom 18.3.2020).

Erwägungen

II.

Herr A.________, sei

schuldig zu erklären

1.

der fahrlässigen, einfachen Körperverletzung, begangen am 25.8.2019, 13:50 Uhr in E.________, z.N. von B.________ (im Sinne des Strafbefehls vom 18.3.2020)

2.

der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit auf den nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen, am 25.8.2019, 13:50 Uhr in E.________ (im Sinne des Strafbefehls vom 18.3.2020);

und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen

1.

zu einer angemessenen Strafe;

2.

zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 8'500.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25.8.2019 an Herrn B.________;

3.

zur Zahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten i.S.v. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO;

4.

zur Zahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden notwendigen Aufwendungen von Herrn B.________ im Verfahren vor der ersten und zweiten Instanz i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gemäss bereits eingereichter und noch einzureichender Kostennote.

III.

1.

Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz betreffend den Freispruch von Herrn B.________ seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

2.

Herrn B.________ sei für die auf den Freispruch entfallenden Verteidigungskosten vor der ersten und der zweiten Instanz eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen.

3.

Die Zivilklage von Herrn B.________ sei gutzuheissen.

4.

Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen.

5.2

Anträge von A.________

An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess A.________ folgende Anträge stellen (pag. 347 f.; Hervorhebungen im Original):

1.

In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 04. November 2020 sei A.________ freizusprechen

1.1

von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit auf den nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen, angebllich begangen am 25. August 2019 um ca. 13:50 Uhr in E.________

1.2

von der Anschuldigung der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 25. August 2019 um ca. 13:50 Uhr in E.________ z.N. von B.________

2.

In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 04. November 2020 sei die Zivilklage von B.________ auf den Zivilweg zu verweisen.

3.

In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 408 StPO seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung für die Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren analog dem Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 04. November 2020 zu verteilen.

4.

In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO seien die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren B.________ aufzuerlegen.

5.

In Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO sei B.________ zu verurteilen, A.________ eine angemessene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der eingereichten Kostennote vom 23. September 2021 zu bezahlen.

6.

Eventualiter sei A.________ in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der eingereichten Kostennote vom 23. September 2021 vom Kanton zu entschädigen.

6.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

B.________ ist als beschuldigte Person einerseits und als Straf- und Zivilkläger andererseits zur Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 2 e contrario StPO). Die Berufung ist nicht beschränkt. Somit sind der ausgefällte Freispruch betreffend A.________ (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils), die Verfügung betreffend den Zivilpunkt (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteils), der Schuldspruch gegenüber B.________ (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Darüber hinaus ist über die A.________ zugesprochene Entschädigung und über allfällige weitere Entschädigungsansprüche zu befinden.

Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge alleiniger Berufung durch B.________ gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil B's.________ abändern.

7.

Urteilsberichtigung

Mit Datum vom 18. Oktober 2021 wurde das Urteil vom 23. September 2021 berichtigt und den Parteien zugestellt (pag. 362 ff.).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

8.

Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung

Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 224 f.).

9.

Vorwürfe gemäss Anklage

Es wird auf die beiden Strafbefehle vom 18. März 2020, die als Anklageschriften gelten, verwiesen (betreffend A.________ pag. 55; betreffend B.________ pag. 73).

10.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Der unbestrittene und bestrittene Sachverhalt ist von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben worden (Ziff. II.2.3. und II.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 226 f.):

A.________ war mit seinem Auto von H.________ herkommend in Richtung E.________ unterwegs. Hinter ihm fuhr der Zeuge I.________ in seinem Kleinmotorfahrzeug. Hinter dem Zeugen I.________ fuhr B.________, seine Ehefrau als Sozius [recte: Sozia] mitführend, auf seinem Motorrad. Er war zusammen mit anderen Motorradfahrern unterwegs, welche die beiden PWs teilweise bereits überholt hatten. Als B.________ im Begriff war A.________ zu überholen, bog dieser nach links ab. Anlässlich der gleichzeitig stattfindenden Überholmanöver von B.________ und Abbiegemanöver von A.________ kam es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei B.________ und seine Ehefrau im angrenzenden Wiesland mit dem Motorrad zu Fall kamen. Die beiden mussten aufgrund ihrer Verletzungen mit dem Rettungsdienst ins Spital Thun gebracht werden. B.________ zog sich beim Sturz verschiedene Verletzungen zu.

Strittig und vorliegend von Bedeutung ist die Frage, wie das Abbiegemanöver von A.________ konkret aussah. Insbesondere wann dieser den Blinker setzte und wo sich B.________ zum Zeitpunkt, als A.________ den Blinker setzte, befunden hat. Weiter ist von Bedeutung, wann und wo B.________ zu seinem Überholmanöver ansetzte. Die Aussagen der beiden Beteiligten gehen diesbezüglich erheblich auseinander:

A.________ macht zusammengefasst geltend, dass er in den Innen- sowie Aussenspiegel geschaut und den Blinker gesetzt habe und dann nach links eingespurt sei. Als er abgebogen sei, habe es dann «polet». Er stellt sich mithin auf den Standpunkt, das Abbiegemanöver korrekt durchgeführt zu haben.

B.________ hingegen führt aus, dass A.________ den Blinker erst gesetzt habe, als er mit seinem Motorrad auf derselben Höhe gewesen sei. A.________ habe gleichzeitig mit der Blinkersetzung mit dem Abbiegen begonnen. Er selber habe noch versucht ganz nach links auf der Gegenfahrbahn auszuweichen, es habe aber nicht mehr gereicht.

11.

Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen I.________ ab. Hingegen sprach sie den Aussagen B's.________, seines Sohnes G.________, seiner Frau K.________ sowie den Aussagen von F.________ die Glaubhaftigkeit ab. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass A.________ auf Höhe des Parkplatzes, ca. 30 Meter vor der Abzweigung, den Blinker gesetzt und mit dem Einspuren begonnen habe. Von diesem Moment an habe er nicht mehr damit rechnen müssen, überholt zu werden, und sei daher nicht zu einem Kontrollblick verpflichtet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei B.________ noch nicht auf der Überholspur gewesen, weshalb er vor dem anschliessenden Wechsel auf die Gegenfahrbahn dem Abbiegemanöver A's.________ zu wenig Beachtung geschenkt haben müsse.

12.

Beweiswürdigung der Kammer

Nachfolgend werden die verfügbaren Beweismittel zunächst einzeln zusammengefasst, bevor sie einer gesamthaften Würdigung unterzogen werden. Es werden die korrekten Erwägungen der Vorinstanz in Kleinschrift wiedergegeben und ergänzt (Ziff. II.2.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 227 ff.).

12.1

Aussagen von A.________

(pag. 227 f.) A.________ gab bei der polizeilichen Erstbefragung direkt nach dem Unfall an, dass er von Eggiwil herkommend auf dem E.________ Richtung L.________ gefahren sei. Auf dem E.________ habe er beabsichtigt, nach links zum dortigen Restaurant abzubiegen. Seine Geschwindigkeit habe ca. 60 km/h betragen. Kurz vor dem Restaurant habe er seinen linken Blinker gesetzt. Er habe geradeaus geschaut und habe gesehen, dass kein Gegenverkehr daher gefahren kam. So sei er nach links abgebogen. Beim Abbiegen habe es dann einen heftigen Knall gegeben. Er habe mit seiner Frontpartie vorne links ein Motorrad erfasst, welches dabei gewesen sei, ihn zu überholen. Das sei alles sehr schnell gegangen. Das Motorrad sei dann links ab der Strasse geflogen. Der Lenker und seine Mitfahrerin hätten sich dabei verletzt. Ob er vor dem Abbiegen einen Seitenblick gemacht habe könne er nicht genau sagen, da es so schnell gegangen sei. Er könne nicht mehr genau sagen, ob er vor der Kollision das Motorrad hinter ihm wahrgenommen habe. Nach dem Unfall seien Besucher aus dem Restaurant herbeigeeilt und hätten erste Hilfe bis zum Eintreffen der Rettungskräfte geleistet (pag. 7).

Im Rahmen der Begründung der Einsprache liess A.________ unter anderem ausführen, er sei am 25. August 2019 auf dem E.________ von H.________ herkommend in Richtung L.________ gefahren (zum Ganzen pag. 67 ff.). Kurz vor dem Restaurant E.________ habe er den linken Blinker gesetzt, um anschliessend auf der Höhe des Restaurants E.________ nach links abzubiegen. Dabei habe er sein Tempo von ca. 60 km/h auf ca. 45 km/h verlangsamt, mit seinem Fahrzeug zum Linksabbiegen eingespurt und den nachfolgenden Verkehr kontrolliert. Es habe sich nach wie vor das gelbe Kleinmotorfahrzeug hinter ihm befunden. Die nachfolgenden Motorradfahrer hätten sich zu diesem Zeitpunkt noch hinter dem gelben Kleinmotorfahrzeug befunden. Als er anschliessend festgestellt habe, dass auch kein Gegenverkehr daher gefahren gekommen sei, sei er nach links abgebogen. Erst nachdem er bereits nach links abgebogen sei, habe Herr B.________ das waghalsige Manöver eingeleitet und habe dadurch den Verkehrsunfall verursacht. Die Kollision habe sich daher auch auf der äusseren Fahrbahn ereignet. Als Linksabbieger habe er korrekt eingespurt und den linken Blinker gesetzt. Daher habe er – ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen – darauf vertrauen dürfen, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überhole. Er habe nicht damit rechnen können und müssen, dass das nachfolgende Motorfahrzeug seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um ihn verkehrswidrig links zu überholen.

(pag. 228) Anlässlich der Hauptverhandlung führte […] A.________ auf Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl Einsprach gemacht habe aus, dass man dort nicht überholen sollte. Dort in der Kurve, bei einem Restaurant und Parkplatz (pag. 185 Z. 15 ff.). Auf Aufforderung der Gerichtspräsidentin schilderte er sein damaliges Abbiegemanöver folgendermassen: Er habe geblinkt beim Restaurant. Beim Parkplatz, der sei nach dem Restaurant, habe er links reinfahren wollen. Dann sei es so schnell gegangen und es habe bereits «polet» (pag. 185 Z. 20 f.). Auf Frage, ob er vor dem Abbiegen eingespurt habe, führte er aus, dass man dort nicht gross einspuren müsse. Es sei eine gewöhnliche Strasse. Er habe schon eingespurt, ja. Normal der linken Linie nach (pag. 185 Z. 24 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen I.________, wonach er einfach immer mehr auf die linke Seite gezogen hätte, führte A.________ aus, dass dies nicht stimme. Er sei normal gefahren (pag. 185 Z. 29). Er habe vor dem Abbiegen den Blinker gesetzt (pag. 185 Z. 32). Auf Frage, ob er den Ablauf vom Einspuren und Blinken sagen könne, führte er aus, so wie es normal sei. Zuerst habe er geblinkt und dann eingespurt (pag. 185 Z. 35). A.________ gab auf Frage, ob er vor dem Blinken noch etwas Anderes gemacht habe an, dass er noch in den Aussen- und Innenspiegel geschaut habe (pag. 185 Z. 38). Dabei habe er nichts Aussergewöhnliches gesehen, die Töfffahrer und hinter ihm sei ein Auto gewesen (pag. 185 Z. 41). Er habe die Töfffahrer etwa beim Restaurant wahrgenommen (pag. 185 Z. 44). Vor dem Abbiegen habe er verlangsamt und einen Seitenblick gemacht (pag. 186 Z. 2 ff.). Auf den Widerspruch seiner Aussage direkt nach dem Unfall, wonach er nicht mehr sagen konnte, ob er einen Seitenblick gemacht habe und seiner jetzigen Aussagen, wonach er einen Seitenblick gemacht habe, angesprochen, führte A.________ aus: «Ah nein, ich weiss nicht mehr» (pag. 186 Z. 9 ff.). Weiter gab er auf Frage, ob er das Gefühl habe, dass er einen Fehler gemacht habe an, dass jeder Fehler mache. Auf Nachfrage betreffend den konkreten Vorfall führte er aus, dass er geblinkt habe und schüttelte dabei den Kopf (pag. 186 Z. 20).

Vor der Kammer sagte A.________ auf Vorhalt der Aussagen B's.________ und I's.________, wonach er nur 50 km/h in einer 80er Zone gefahren sei, aus, er sei nicht gerade 50 km/h gefahren, aber wie schnell genau, wisse er nicht (pag. 334, Z. 20). Gerast sei er jedenfalls nicht. Sein Abbiegemanöver habe er so vorgenommen, wie er es gelernt habe, habe zunächst geblinkt und dann die Geschwindigkeit angepasst (pag. 324, Z. 29). Auf Nachfrage bestätigte A.________, dass er vor dem Abbiegen eingespurt habe, er sei rechts der Mittellinie entlang gefahren (pag. 324, Z. 35). Er wisse nichts davon, dass er komisch gefahren wäre (pag. 324, Z. 41). Auf Vorhalt seiner ersten Aussagen gegenüber der Polizei (pag. 7) gab er an, er habe vor dem Abbiegen in den Innen- und Aussenspiegel geblickt (pag. 335, Z. 8 f.). Danach habe er sich auf den Gegenverkehr konzentriert. Gegenüber der Polizei habe er wohl vergessen, die Blicke in die Rückspiegel zu erwähnen (pag. 335, Z. 14). Er fahre seit 1976 Auto und sei ein vorsichtiger Fahrer (pag. 336, Z. 7). Wenn er zur Arbeit habe fahren müssen, sei er schon flüssig und nach Vorschrift gefahren (pag. 336, Z. 11). Aber da werde man ja überholt, das sei wahnsinnig (pag. 336, Z. 11 f.).

12.2

Aussagen von B.________

(pag. 228 ff.) B.________ gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25.08.2019 zu Protokoll, dass er mit seinem Motorrad von H.________ herkommend Richtung E.________ gefahren sei. Vor ihm seien zwei Personenwagen gefahren. Das vordere Auto sei weiss, das hintere Auto sei gelb gewesen. Sie seien eine Gruppe von mehreren Motorrädern gewesen. Sie seien so hintereinander auf den E.________ hinaufgefahren. Sie hätten nicht überholen können, da Gegenverkehr geherrscht habe. Einige hundert Meter vor dem Restaurant hätten zwei Motorräder seiner Gruppe die beiden Autos überholen können. Kurz vor dem Restaurant habe er auch beabsichtigt die beiden Autos zu überholen. Vor dem Überholmanöver habe seine Geschwindigkeit ca. 45-50 km/h betragen. Er habe den linken Blinker gesetzt und habe auf ca. 60 km/h beschleunigt. Dann habe er begonnen zu überholen. Zuerst das gelbe Auto. Als er dann neben dem vorderen weissen Auto gewesen sei, habe er gesehen, wie der weisse PW geblinkt habe um nach links abzubiegen. Er sei daher noch etwas gegen den linken Strassenrand gefahren. Das Auto sei aber unverzüglich nach links abgebogen. Mit der vorderen linken Frontpartie sei der PW in der Mitte der rechten Seite seines Motorrades kollidiert. Durch den Aufprall sei er zu Boden gestürzt. Seine Frau auf dem Rücksitz und er selbst hätten sich beim Unfall verletzt. Vom Restaurant seien Personen herbeigeeilt und hätten erste Hilfe geleistet (pag. 11).

Anlässlich der Hauptverhandlung gab er auf Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe an, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Er finde, dass er nicht schuld sei (pag. 188 Z. 14). Auf Frage, weshalb er damals zum Überholmanöver angesetzt habe, führte er aus, dass sie von H.________ in Richtung J.________-berg gefahren seien. Herr A.________ sei immer langsamer gefahren, ca. 50 km/h im 80-er Bereich. Es habe immer Gegenverkehr gehabt, weshalb er keine Chance gehabt habe zu überholen. Dann sei es zu der graden Strecke gekommen, wo zwei von ihnen überholen konnten. Und dann sei die Kurve gekommen, wo sich das Restaurant befinde. Danach komme eine lange gerade Strecke, dort habe er den Blinker gesetzt und sei rausgefahren. Dann sei er auf der Höhe des Kotflügels gewesen, als er gesehen habe, dass der vordere Blinker geblinkt habe. Gleichzeitig habe ihm sein Sohn via Freisprechanlage gesagt «Achtung der Blinkt». Er habe dann gehupt und sei weiter nach links. Er habe gedacht, dass er ihn bemerke und abbremse. Das sei aber nicht so gewesen. Und dann habe es «geklepft» und sie seien am Boden gewesen (pag. 188 Z. 17 ff.). Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin wie schnell er während dem Überholmanöver unterwegs gewesen sei, führte der Straf- und Zivilkläger aus, dass er vor der Kurve zwischen 40-45 km/h gefahren sei. Nach der Kurve, als er gesehen habe, dass er überholen könne, habe er beschleunigt auf ca. 50-60 km/h (pag. 188 Z. 29 f.). Er habe erst, als er neben dem Fahrzeug von Herrn A.________ gewesen sei, gesehen, dass er blinke (pag. 288 Z. 33). Als er zum Überholmanöver angesetzt habe, habe er [A.________] noch nicht geblinkt (pag. 188 Z. 36). Auf Vorhalt der diesbezüglichen heutigen Aussage des Zeugen I.________, was er dazu sage, antwortete B.________ mit «Nein». Als A.________ den Blinker gesetzt habe, sei er [B.________] bereits Herrn I.________ am Überholen gewesen. Er habe immer gut geschaut. Es könne nicht sein, dass A.________ schon vorher geblinkt habe. Er habe sich aufs Überholen konzentriert. Sie hätten schon lange überholen wollen und dann hätten sie es dort endlich machen können (pag. 188 Z. 40 ff.). Auf Frage, ob Herr I.________ also lüge, führte B.________ aus, dass Herr I.________ gesagt habe, dass er nicht in den Seitenspiegel geschaut hätte, dass er nicht genau wisse, wo er [B.________] gewesen sei. Der Zeuge I.________ habe gesagt, dass es drei Mal geblinkt habe und das seien nach seiner Rechnung keine 30 Meter (pag. 189 Z. 2 ff.). Der B.________ führte auf Frage, weshalb er das Überholmanöver nicht abgebrochen habe, als er bemerkt habe, dass Herr A.________ rübergefahren sei, aus, dass wenn man mit dem Töff eine Vollbremsung mache, die Chance gross sei, dass man danach am Boden liege und das habe er eigentlich nicht gewollt. Dann habe es nur noch eine Millisekunde zum Entscheiden gegeben, was er jetzt mache (pag. 189 Z. 8 ff.). Weiter führte er auf Frage aus, dass er die Einfahrt nicht gesehen habe. Aber den Parkplatz habe er schon gesehen. Die Ein- und Ausfahrt auf der Seite sehe man nicht so gut. Er habe sich nach vorne konzentriert, dass niemand komme. Sonst hätte er nie überholt (pag. 189 Z. 14 ff.).

An der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte B.________ zunächst seine bisherigen Aussagen und erklärte, seine Schulter schmerze nach wie vor, da er sie bis jetzt noch nicht habe operieren lassen (pag. 328, Z. 24 ff.). Die Schulterschmerzen habe er nach dem Unfall erst über Nacht wahrzunehmen begonnen; zunächst habe das Hauptaugenmerk auf seinem Fuss und seinem Knie gelegen (pag. 329, Z. 7 ff.). Beim Überholen von A.________ sei er vorsichtig gefahren und habe zunächst recht geschaut (pag. 329, Z. 32 ff.). Erst als er bereits auf der Höhe A's.________ gewesen sei, habe er dessen Blinker wahrgenommen (pag. 329, Z. 33 f.). Daraufhin habe er gehupt, nach links gezogen und gehofft, A.________ würde ihn wahrnehmen und anhalten, sodass er vorbeifahren könnte (pag. 329, Z. 34 ff.). Er habe nicht mit einem Abbiegemanöver A's.________ gerechnet, dieser sei schon zuvor sehr langsam gefahren, etwa 40 bis 45 km/h in einer 80er Zone (pag. 329, Z. 42 ff.). Er fahre bereits seit fast über 30 Jahren Motorrad, lege pro Jahr ca. 12'000 km zurück und habe noch nie einen Unfall gehabt (pag. 330, Z. 1 ff.; pag. 331, Z. 28 und Z. 36). Die Aussagen I's.________ seien nicht zutreffend; B.________ habe diesen schon überholt gehabt, als A.________ erst den Blinker gesetzt habe (pag. 330, Z. 8 ff.). Die anderen Zeugen – G.________ und K.________ sowie F.________ – hätten das bestätigt (pag. 330, Z. 10 ff). B.________ sei auf Höhe der rechten Vorderseite von A.________ gewesen, als er den Blinker gesehen habe; in diesem Moment habe G.________ über das Interphone gewarnt, dass A.________ blinke (pag. 330, Z. 20 ff.). Im Zeitpunkt des Aufpralls sei er fast schon an A.________ vorbei gewesen (pag. 330, Z. 41 f.). Vor dem Aufprall habe er möglicherweise sein Tempo ein wenig reduziert, könne das aber nicht mehr genau sagen (pag. 331, Z. 4 ff.). Rückblickend könne man schon sagen, dass er hätte abbremsen sollen, anstatt vorbeifahren zu wollen, aber bei einer Vollbremsung wäre er mit dem Motorrad möglicherweise genauso am Boden gelandet, wie nach dem Unfall (pag. 331, Z. 17 ff.). Beim Überholen sei er grundsätzlich vorsichtig (pag. 331, Z. 42 f.). An der fraglichen Stelle sei die Strecke zwar nicht «pfeifengerade», aber man habe aus der vorangehenden langgezogenen Kurve eine gute Übersicht (pag. 332, Z. 5 f.).

12.3

Aussagen des Zeugen I.________

(pag. 230 ff.) Der Zeuge I.________ sagte anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung vom 25.08.2019 aus, sie seien von H.________ in Richtung L.________ mit ihrem Kleinmotorfahrzeug gefahren. Sie seien direkt hinter dem weissen Mazda hergefahren. Ca. auf Höhe des Parkplatzes habe der Mazda den linken Richtungsblinker gesetzt und habe auf ca. 45 km/h runtergebremst. Bereits in der Kurve sei der Mazda nicht mehr so schnell gefahren und man habe nicht genau gewusst, was er wolle. Der Motorradlenker habe anfangs Parkplatz zum Überholen angesetzt und habe ihn [den Zeugen I.________] überholt. Das Einspurmanöver des Mazdas sei sehr zögerlich gewesen und er habe bereits ein Teil der Gegenfahrbahn in Anspruch genommen. Der Motorradlenker habe versucht, den Mazda im selben Überholmanöver wie ihn auch zu überholen. Das Ganze sei immer weiter an den rechten äusseren Fahrbahnrand gegangen bis es keinen Platz mehr gehabt habe und das Motorrad mit der linken Fahrzeugfront des Mazdas kollidiert sei. Sie [der Zeuge I.________ und seine Mitfahrerin] seien rechts ins Wiesland gefahren und hätten nur noch Schreie gehört, gesehen hätten sie nichts mehr. Anschliessend hätten sie mit der Regelung des Verkehrs geholfen (pag. 14).

Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Zeuge I.________ aus, dass es bereits lange her sei, da habe er die Hälfte vergessen. Er habe damals zu Protokoll gegeben, was er gesehen habe. Es sei nicht mehr und nicht weniger dazu gekommen (pag. 182 Z. 17 ff.). Auf Frage wie das Abbiegemanöver genau ausgesehen habe, führte er aus, dass es ein zögerliches Abbiegen gewesen sei. Aber er habe geblinkt. Er sei immer mehr auf die linke Spur hinausgefahren. Er sei langsam gefahren, wie jemand der etwas suche, so sei es ihm damals rübergekommen (pag. 182 Z. 21 ff.). Der Autofahrer habe etwa 20-30 Meter bevor er abbiegen wollte den Blinker gesetzt. Es sei schwer zu sagen. A.________ habe vielleicht so drei, viermal geblinkt und das habe er [der Zeuge I.________] noch so in Erinnerung (pag. 182 Z. 26 ff.). Der Töfffahrer sei hinter ihm gewesen im Moment als Herr A.________ geblinkt habe (pag. 182 Z. 30 f.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie es richtig verstehe, dass das Überholmanöver des Töfffahrers noch nicht begonnen habe, als Herr A.________ bereits geblinkt habe, führte der Zeuge I.________ aus, dass er dies nicht so sagen könne. Er könne ja nicht auf den Blinker schauen und gleichzeitig nach Hinten, was der Töfffahrer mache (pag. 182 Z. 33 ff.). Die Frage, ob der Autofahrer eingespurt habe, verneinte der Zeuge und führte aus, er sei einfach so langsam auf die linke Seite gefahren und dann sei es immer spitzer geworden. Dass sei das was seine Frau und er gesehen hätten. Sie hätten gesagt, dass es jetzt dann «klepfe» (pag. 182 Z. 38 ff.). Für ihn sei klar gewesen, was für ein Manöver der Autofahrer angestrebt habe. Er habe gesehen, dass er blinke und dass er langsam gefahren sei. Auch dass er etwas suche. Allenfalls ob die Wirtschaft offen sei, so wie es halt so sei (pag. 182 Z. 43 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage gegenüber der Polizei, wonach das Einspurmanöver des Autofahrers sehr zögerlich gewesen sei und auf Frage, was er damit meine, führte der Zeuge I.________ aus, das zögerliche sei einfach so, dass er verlangsamt habe, etwas mehr auf die Seite gefahren sei und geblinkt habe. Es sei kein klassisches Abbiegen mit links einspuren, Gegenverkehr abwarten und dann fahren, gewesen. Der Autofahrer sei immer weiter nach aussen gefahren und dann sei der Töff gekommen und dem Töff sei dann quasi die Strasse ausgegangen (pag. 183 Z. 5 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von B.________ und seiner beiden Kollegen, wonach das Auto nach dem Setzen des Blinkers direkt abgebogen sei und auf Frage, was er dazu sage, führte Zeuge I.________ aus, dass dies nicht so gewesen sei. Der Autofahrer sei einfach langsam in den Spitz hinausgefahren (pag. 183 Z. 12 ff.). Wie schnell der Motorradfahrer während dem Überholmanöver gefahren sei, wisse er nicht genau. Seine eigene Geschwindigkeit habe er noch vorher geschaut. Er selber sei ca. 40-45 km/h gefahren, weil es da vorne nicht schneller gegangen sei. Er sei A.________ einfach hinten nachgefahren und habe geschaut was da passiere (pag. 183 Z. 17 ff.). Der Motorradfahrer müsse irgendwo hinter ihm gewesen sein, als der Autofahrer zum Abbiegen angesetzt habe. Er habe ihn noch beobachtet. Zwei Töfffahrer hätten bereits überholt, die seien vorne gewesen, die seien weg und einer sei noch hintendran gewesen (pag. 183 Z. 22 ff.). Auf Frage, wie gross sein Abstand zum vorangehenden Fahrzeug ungefähr gewesen sei im Zeitpunkt, als der Motorradfahrer sein Überholmanöver begann, führte er aus, dass es ca. 3-4 Meter gewesen seien. Er sei ihm also ziemlich aufgefahren (pag. 183 Z. 27 ff.). Das Fahrverhalten von Herrn A.________ sei bereits vor der Kurve eher defensiv gewesen (pag. 183 Z. 34 f.). Er sei dort ca. 60-65 km/h gefahren. Im 50er sei er sicher nicht mehr 50 gefahren. Mit einem kleinen Wagen, wie er selber einen habe, welcher nur 19 PS habe, habe er ihm locker hintennach fahren können. Er habe gedacht, nach dem Dörfli könne er ihn dann vielleicht sogar überholen. Er sei halt wie ein richtiger Sonntagsfahrer gefahren (pag. 183 Z. 38 ff.). Die Frage, ob er selbst im Bereich Restaurant beabsichtigt habe, Herrn A.________ zu überholen, verneinte der Zeuge I.________ mit «Nein gar nicht». Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin führte er aus, dass es dort unübersichtlich gewesen sei und es ihm nie in den Sinn gekommen wäre dort jemanden zu überholen (pag. 183 Z. 43 ff.). Er habe die ganze Gruppe Töfffahrer bereits weit vorne wahrgenommen. Die habe er dann im linken Auge gehabt. Es hätten bereits zwei überholt, bevor es in den 50er gegangen sei. Der Beschuldigte [B.________] sei noch hinten geblieben. Dann habe er sich wieder auf den Verkehr vor ihm konzentriert. Als er in den Rückspiegel geschaut habe, habe er gesehen, dass er B.________ ihn nun auch überhole. Das sei Anfang/Mitte Parkplatz gewesen, als er wahrgenommen habe, dass er ihn auch überhole (pag. 184 Z. 2 ff.).

12.4

Aussagen Weiterer

(pag. 232 f.) Direkt nach dem Unfall wurden auch noch die beiden anderen Motorradfahrer befragt. Der Sohn von B.________, G.________, führte aus er sei hinter seinem Vater gefahren. Er habe gesehen, wie der weisse Mazda [PW von A.________] ca. auf der Höhe Mitte Parkplatz den linken Richtungsblinker gesetzt habe und gleich darauf bereits das Abbiegemanöver eingeleitet habe. In diesem Moment habe sich sein Vater bereits auf der Gegenfahrbahn befunden und das gelbe Kleinmotorfahrzeug überholt und habe noch den weissen Mazda überholen wollen. Der Platz zum Überholen sei immer kleiner geworden und alles sei so schnell gegangen. Es sei zu wenig Platz geblieben und sein Vater sei mit der vorderen rechten Fahrzeugfront kollidiert. Er habe gesehen, wie es das Motorrad seines Vaters weggedrückt habe und wie dieser dann neben der Strasse im Grasabschnitt zu Fall gekommen sei (pag. 16). F.________, der andere Motorradfahrer, gab zu Protokoll, er sei mit seinem Motorrad von H.________ Richtung L.________ gefahren. Er sei der hinterste gewesen. Ca. 50 Meter vor der Parkplatzeinfahrt habe der Mazda den Richtungsblinker nach links gesetzt und habe gleich das Abbiegemanöver eingesetzt. B.________ sei gerade dabei gewesen, das gelbe Motorfahrzeug zu überholen und habe anschliessend auch gleich noch den weissen Mazda überholen wollen. Der Mazda sei immer wie mehr auf die Gegenfahrbahn gefahren, bis das Motorrad keinen Platz mehr gehabt habe und dann habe es geknallt (pag. 18).

Die Zeugin K.________ wurde direkt nach dem Unfall nicht aktenkundig befragt. Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte sie den Unfall vom 25.08.2019 folgendermassen: Sie habe noch folgendes in Erinnerung. Sie seien in Richtung J.________-berg gefahren in der Nähe des Restaurants habe ihr Mann ein Überholmanöver gemacht, vor ihnen sei ein kleines gelbes Auto und davor ein weisses Auto gewesen. Sie seien am Überholen gewesen, als sie auf der Höhe des weissen Autos gewesen seien, habe ihr Sohn nach vorne gerufen, dass er blinke. Dann sei der linke Kotflügel des Autos bereits im Töff gewesen, und dann seien sie bereits am Boden gewesen (pag. 180 Z. 17 ff.). Sie seien fast parallel gewesen und dann sei der Autofahrer abgebogen. Es sei schnell gegangen (pag. 180 Z. 25). Den Blinker des Autofahrers habe sie bei Beginn des Überholmanövers nicht gesehen. Der Junior habe gesagt, dass er blinke, da seien sie bereits auf Höhe des Autos gewesen (pag. 180 Z. 28 f.). Ob der Autofahrer eingespurt habe, könne sie nicht sagen (pag. 180 Z. 31 f.). Als sie gesehen habe, dass das Auto gegen den Töff komme, sei für sie klar gewesen, dass der Autofahrer abbiege (pag. 180 Z. 34). Sie seien nicht schnell gefahren, vielleicht 50 km/h (pag. 180 Z. 38). Der Autofahrer sei langsamer gefahren, sie wisse aber nicht wie schnell (pag. 180 Z. 41). Ihr selbst sei nicht bewusst gewesen, dass es an dieser Stelle eine Einmündung in einen Parkplatz/Restaurant gegeben habe. Sie habe auf die rechte Seite geschaut mit dem Helm. Sie habe gar nicht gesehen was links gewesen sei (pag. 180 Z. 43 ff.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, wonach sie nach rechts geschaut habe, ob es dann sein könne, dass sie nicht gesehen habe, dass das Auto blinkte, führte die Zeugin B.________ aus, dass sie es dann ja gesehen hätte. Das Auto sei ja rechts von ihnen gewesen. Als sie zum Überholmanöver angesetzt hätten, habe nichts geblinkt, weil das hätte sie ja sehen müssen (pag. 181 Z. 4 ff.). Sie seien auf Höhe des Autos gewesen, als dieses abgebogen sei. Wenn sie auf Höhe des Autos seien, dann sehe sie den Blinker ja nicht mehr, dann hätte sie nach Hinten schauen müssen (pag. 181 Z. 11 f.). Auf Frage, wie sich Herr B.________ verhalten habe, als er festgestellte, dass Herr A.________ abbiegen möchte, führte sie aus, dass er [B.________] noch ganz links auf die Fahrbahn gefahren sei. Er habe versucht noch auszuweichen, aber es habe nicht gereicht (pag. 181 Z. 22 ff.). Er habe dabei die Geschwindigkeit nicht verändert. Vielleicht hätte es gereicht, wenn er noch Gas gegeben hätte (pag. 181 Z. 28).

12.5

Würdigung

Gestützt auf die diesbezüglich überzeugenden Aussagen B's.________ und I's.________ ist erstellt, dass A.________ am 25. August 2019 deutlich unter der geltenden Tempolimite die Strasse von H.________ Richtung J.________-berg befuhr. I's.________ Bezeichnung A's.________ als «Sonntagsfahrer» ist sicher nicht von ungefähr gekommen (pag. 183, Z. 41). A.________ bestätigte sein gemächliches Fahren, konnte aber nicht mehr genau angeben, wie schnell er fuhr (pag. 334, Z. 20). In der 60er Zone im Bereich des Restaurants E.________ sei er lediglich 40-45 km/h gefahren (pag. 14; pag. 67). Die hinter ihm Fahrenden wollten A.________ deshalb überholen. Einige hundert Meter vor dem Restaurant E.________ wurde A.________ bereits von zwei Motorradfahrern aus der Gruppe von B.________ überholt (pag. 11). B.________ hatte dasselbe vor.

In das Bild eines «Sonntagsfahrers» passt überdies, dass A.________ trotz der Motorräder, die ihn zuvor überholt hatten, dem nachfolgenden Verkehr offensichtlich keine Beachtung schenkte. Anlässlich seiner Befragung vor Ort, welche eine Stunde nach dem Unfall erfolgte, erwähnte er mit keinem Wort, dass er vor oder während dem Blinken und dem Abbiegen nach hinten geschaut hat. Er habe geradeaus geschaut und habe gesehen, dass kein Gegenverkehr daher gefahren gekommen sei. So sei er nach links abgebogen. Beim Abbiegen habe es dann einen heftigen Knall gegeben. Ob er vor dem Abbiegen einen Seitenblick gemacht habe, könne er nicht sagen. Er könne auch nicht mehr genau sagen, ob er vor der Kollision das Motorrad hinter ihm wahrgenommen gehabt habe. Bezeichnenderweise erwähnte A.________ die Motorradfahrer, die ihn vor dem Restaurant überholt hatten nicht und machte keine Angaben zu den ihm im Bereich des Restaurants nachfolgenden Fahrzeugen (zum Ganzen pag. 7). Es ist offensichtlich, dass A's.________ spätere Ausführungen nach Akteneinsicht als übertrieben zu qualifizieren sind. A.________ vermochte nicht überzeugend zu erklären, weshalb er sich im Laufe des Verfahrens besser erinnern konnte als an der Unfallstelle (pag. 335, Z. 14). Die späteren Aussagen wirken einstudiert und karg. Vor der Vorinstanz und vor der Kammer äusserte A.________ sich nicht in freier Schilderung, sondern erst auf Nachfrage hin. Die Aussagen sind ferner detailarm. Er sei abgebogen, «wie es normal» sei (pag. 185, Z. 35) bzw. wie er «es gelernt» habe (pag. 334, Z. 29). Der Zusammenstoss mit dem Motorrad B's.________ kam für A.________ indessen offenbar aus heiterem Himmel. Es habe beim Abbiegen einen heftigen Knall gegeben und es sei alles so schnell gegangen (pag. 7; pag. 185, Z. 21; pag. 335, Z. 9). Es ist evident, dass A.________ durch den Zusammenstoss überrascht wurde, weil er gerade nicht den nachfolgenden Verkehr kontrolliert (pag. 68), vor dem Blinken in den Innen- und Aussenspiegel geschaut und dabei das Motorfahrzeug und die Motorräder gesehen hat (pag. 185, Z. 44). Er hat vor dem Abbiegen auch keinen Seitenblick gemacht (pag. 186, Z. 12). Wenn sich A.________ wirklich nach dem Regelbuch verhalten hätte, wie es in der Begründung der Einsprache und seither geschildert wurde, wäre der Verkehrsunfall vermieden worden. Es besteht kein Grund, von den ersten Aussagen A's.________ abzuweichen, gemäss welchen er sich beim Abbiegemanöver nicht um den nachfolgenden Verkehr gekümmert hat. Die nicht sehr achtsame Fahrweise A's.________ ergibt sich desgleichen aus seinem unterlassenen Einspuren und nicht nachvollziehbaren Ziehen auf die Gegenfahrbahn (dazu sogleich).

Laut den Aussagen aller Beteiligten und der Zeugen setzte A.________ vor dem Linksabbiegen den Richtungsblinker. Strittig ist jedoch, wann er dies machte und wo sich B.________ zu diesem Zeitpunkt befand. Gemäss der Erstaussage A's.________ habe er den Richtungsblinker bereits kurz vor dem Restaurant E.________ gesetzt (pag. 7). Dies bestätigte er in der Folge (pag. 67; pag. 185, Z. 20).

Der Zeuge I.________ sagte an der Unfallstelle aus, A.________ habe den Blinker ungefähr auf Höhe des Parkplatzes gesetzt und seine Geschwindigkeit auf ca. 45 km/h verlangsamt (pag. 14). Anfangs des Parkplatzes habe B.________ sein Überholmanöver gestartet (pag. 14). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schätzte I.________, dass A.________ ca. 20 bis 30 Meter vor der Abzweigung den Blinker gesetzt habe; dieser habe ca. 3 bis 4 Mal geblinkt, das sei ihm in Erinnerung (pag. 182, Z. 27 f.). Als A.________ zu Blinken begonnen habe, sei B.________ noch hinter ihm gewesen (pag. 182, Z. 31). Ob B.________ sein Überholmanöver zu diesem Zeitpunkt bereits gestartet gehabt habe, konnte I.________ nicht sagen; er könne sich ja nicht gleichzeitig auf den Blinker des vorfahrenden A.________ und auf den hinter ihm fahrenden B.________ achten (pag. 182, Z. 35 f.). Dies leuchtet ein. I.________ konnte indessen auch mit vorwärts gerichtetem Blick wahrnehmen, wann sich B.________ neben ihm auf der Gegenfahrbahn befand.

Dispositiv

Die Angaben des Zeugen I.________ sind schlüssig und objektivierbar. Der Parkplatz besteht gemäss Satellitenbildern von Google Maps aus 15 nebeneinanderliegenden Parkfeldern, die jeweils mindestens 2 Meter breit sind, und weist somit eine Gesamtlänge von mindestens 30 Metern auf. A.________ fuhr in diesem Bereich maximal 45 km/h schnell. Bei 45 km/h legte A.________ pro Sekunde (aufgerundet) 12.5 Meter zurück (4.5 x 2.777). Da die Einmündung zum Parkplatz in rechtem Winkel zur Strasse steht, muss A.________ vor dem Abbiegen seine Geschwindigkeit weiter verlangsamt haben. Unter Berücksichtigung der Verlangsamung zum Abbiegen benötigte A.________ für die Strecke Beginn des Parkplatzes bis zu dessen Einfahrt ca. 3 Sekunden. Dies steht mit den Aussagen I's.________, A.________ habe auf Höhe des Parkplatzes zu blinken begonnen und ca. 3 bis 4 Mal geblinkt, in Einklang. Gemäss Art. 79 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) müssen Richtungsblinker spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und mit einer Frequenz von durchschnittlich 90 pro Minute blinken. Ca. 3- bis 4-maliges Blinken benötigt also rund 2 bis 2.666 Sekunden. Mit der Geschwindigkeit von 45 km/h und der Verlangsamung muss A.________ während des Blinkens ca. 20 bis 30 Meter zurückgelegt haben – so wie I.________ schätzte. Die Aussagen I's.________ sind demnach objektivierbar, stimmig und konstant. In seinen Aussagen ist ferner kein Parteiergreifen erkennbar. Er widersprach den Schilderungen B's.________ und bezeichnete A.________ als «Sonntagsfahrer» (pag. 183, Z. 41). Es ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ B.________ oder A.________ unnötig belasten sollte. Er hat zu keiner der Parteien eine persönliche Beziehung. Weiter geht aus den Aussagen I's.________ hervor, dass er dem Verkehrsgeschehen die gebührende Aufmerksamkeit schenkte. Er erkannte im Gegensatz zu B.________ die vor ihm liegende Abzweigung zum Parkplatz (pag. 184, Z. 2 ff.). Die Verkehrssituation an der betreffenden Stelle beschrieb er als unübersichtlich; ihm käme es nie in den Sinn, an dieser Stelle zu überholen (pag. 183, Z. 45 f.). Ferner vermochte I.________ die Verkehrssituation vor und hinter sich, das Abbiegemanöver und die generelle Fahrweise A's.________ präzise zu beschreiben.

Zur Eruierung des als erwiesen erachteten Sachverhalts ist demnach auf die glaubhaften und objektivierbaren Aussagen I's.________ abzustellen. Somit gilt als erstellt, dass A.________ vor dem Abbiegen ca. 3 bis 4 Mal blinkte, sein Tempo auf maximal 45 km/h reduzierte und unmittelbar vor dem Abbiegen weiter verlangsamte. Weiter ist mit I.________ davon auszugehen, dass A.________ seine Absicht, nach links abzubiegen, mittels Blinker für andere erkennbar gemacht hat und nicht unerwartet abbog. Den überzeugenden Aussagen I's.________ zufolge setzte A.________ den linken Richtungsblinker auf Höhe des Parkplatzes. Die angestellten Berechnungen bestätigen, dass damit der Anfang des Parkplatzes gemeint war. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Aussagen A's.________, auch wenn dessen Schilderung, angeblich bereits auf Höhe des Restaurants geblinkt zu haben, übertrieben ist.

Gestützt auf die Aussagen I's.________ ist weiter erstellt, dass A.________ kein klassisches Abbiegemanöver vollzog, sondern zögerlich fuhr und nach Setzen des Blinkers sogleich nach links auf die Gegenfahrbahn zog (pag. 14; pag. 182, Z. 22 ff.). Dies bestätigten G.________, F.________ (pag. 16; pag. 18) und B.________. A.________ hat demnach nicht eingespurt, sondern ist nach Setzen des Blinkers sogleich nach links auf die Gegenfahrbahn gezogen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung entspricht dies keinesfalls einem regelkonformen Einspuren. Verbunden mit seiner durchwegs langsamen Geschwindigkeit ist A.________ ein eigenartiges Fahrverhalten zu attestieren.

Den Aussagen I's.________ ist ferner zu entnehmen, dass B.________ noch hinter ihm war, als A.________ zu blinken begann. B.________ habe sein Überholmanöver erst ca. auf Höhe Beginn des Parkplatzes gestartet (pag. 14; pag. 184, Z. 6 f.; vgl. hierzu die übereinstimmenden Aussagen B's.________ in pag. 188, Z. 20 f.). Zu diesem Zeitpunkt hat A.________ bereits geblinkt (pag. 182 Z. 30 f.; vgl. auch die vorangestellte Berechnung zum Blinken). Auch wenn I's.________ Blick primär auf den vor ihm fahrenden A.________ gerichtet war, konnte er wahrnehmen, was sich hinter und insbesondere neben ihm abspielte. Er hätte gemerkt, wenn sich B.________ bereits neben ihm befunden hätte. Es besteht, wie aufgezeigt, kein Grund, von den klaren und glaubhaften Aussagen I's.________ abzuweichen.

Es kommt hinzu, dass die entgegenstehende Aussage B's.________, A.________ habe erst zu blinken begonnen, als er sich mit dem Motorrad neben dem PW A.________ befunden habe (pag. 11), resp. als sich sein Motorrad auf der Höhe des Kotflügels des PWs A.________ befunden habe (pag. 188) nicht stimmen kann. Gemäss seinen eigenen Aussagen überholte B.________ mit ca. 60 km/h (pag. 11; auch auf diese Erstaussage ist abzustellen, da ein Überholen mit den später ausgeführten 50-60 km/h weniger plausibel erscheint). Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h legte B.________ pro Sekunde bekanntlich 16.6 Meter zurück (6 x 2.77777). Wenn A.________, der mit maximal 45 km/h höchstens 12.5 m/s zurückgelegt hat, erst zu blinken begonnen hätte, als sich B.________ bereits neben ihm befand, wäre er umgehend von B.________ überholt gewesen und dieser hätte nicht noch hupen und nach links ziehen müssen (pag. 188, Z. 24).

Die Aussagen der übrigen Zeugen widersprechen dem nicht. K.________ machte nahezu gleichlautende Aussagen wie B.________ selbst (pag. 180, Z. 17 ff.). Ihre Schilderungen können daher mit Verweis auf das zuvor Ausgeführte ebenfalls nicht stimmen. Überdies wurde sie erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen, die über ein Jahr nach dem Vorfall stattfand. G.________ machte seinen Vater via Interphone darauf aufmerksam, dass A.________ am Blinken war (pag. 188, Z. 23; pag. 330, Z. 20), was angesichts der Reaktionszeit belegt, dass er das Blinken eher wahrgenommen hat als sein Vater (pag. 16). F.________ wiederum schätzte, dass A.________ den Blinker ca. 50 Meter vor dem Abbiegen gesetzt hatte. Diese Aussagen untergraben die Ausführungen des besser positionierten I's.________ mithin in keiner Weise.

Nachzutragen ist, dass B.________ vor der Kollision reagieren konnte. Als er die Absicht A's.________ zum Linksabbiegen erkannt habe, habe er gehupt und sei nach links gezogen (pag. 188, Z. 24 f.; pag. 330, Z. 20 ff.). All diese Handlungen beanspruchten – nebst der erforderlichen Reaktionszeit – einige Zeit. A.________ wäre es bei aufmerksamem Fahren demnach möglich gewesen, B.________ hinter sich wahrzunehmen.

13. Beweisergebnis

A.________ fuhr am Sonntag, 25. August 2019 mit seinem Personenwagen von H.________ herkommend langsam Richtung J.________-berg. Er beabsichtigte, das Restaurant E.________ aufzusuchen und links auf dessen Parkplatz einzubiegen. In der Rechtskurve vor dem Restaurant E.________ verlangsamte A.________ seine ohnehin schon geringe Geschwindigkeit auf maximal 45 km/h und setzte zu Beginn des Parkplatzes den linken Richtungsblinker, ohne zuvor nach hinten oder in die Rückspiegel geschaut zu haben. Sogleich zog er seinen Wagen stetig nach links auf die Gegenfahrbahn und tätigte keinen Seitenblick. Schliesslich kollidierte der Wagen A's.________ mit dem Motorrad B's.________, der im Begriff war, A.________ zu überholen. A.________ hatte das Motorrad bis zur Kollision zu keiner Zeit wahrgenommen. B.________ stürzte und zog sich dabei Verletzungen am Knie und an der rechten Schulter zu (pag. 43 ff.). Die als Sozia mitfahrende K.________ erlitt beim Sturz eine Daumenfraktur.

B.________ fuhr mit seinem Motorrad von H.________ herkommend Richtung J.________-berg. Er beabsichtigte, die vor ihm fahrenden I.________ und A.________ zu überholen. Er realisierte, dass der vordere Wagen (sc. A.________) immer langsamer fuhr. Auf der Höhe des Restaurant E.________ beschleunigte B.________ das Motorrad auf ca. 60 km/h und wechselte zu Beginn des Parkplatzes auf die Gegenfahrbahn. Dabei übersah er den linken Richtungsblinker des vor I.________ fahrenden A.________ und trug dem Umstand, dass der schon vorher langsam fahrende A.________ noch langsamer wurde und sich links ein Parkplatz befand, nicht gebührend Rechnung. Als B.________ gewahr wurde, dass A.________ links blinkte und seinen Personenwagen stetig mehr auf die Gegenfahrbahn lenkte, versuchte er, mittels Hupen auf sich aufmerksam zu machen und links auszuweichen. Gleichwohl kollidierte die linke vordere Front des Personenwagens von A.________ mit der rechten Seite des Motorrads.

III. Rechtliche Würdigung

14. Grundlagen

Die Vorinstanz gab das Theoretische zum objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) korrekt wieder. Darauf wird verwiesen (Ziff. III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 239 f.). Gleiches gilt für den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]) sowie die Pflichten im Strassenverkehr betreffend Rechtsfahren (Art. 34 SVG) und betreffend Kreuzen und Überholen (Art. 35 SVG; Ziff. III.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 235 ff.).

Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn sie «grob» ist und (kumulativ) der Täter dadurch «eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Ist nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln im konkreten Fall eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern vielmehr Abs. 1 zur Anwendung (Giger, OFK SVG, 8. Auflage, Art. 90 N 10).

Betreffend Konkurrenzen ist weiter zu ergänzen, dass Art. 90 SVG neben Art. 125 StGB zur Anwendung gelangt, wenn ausser der verletzten Person eine weitere Person konkret gefährdet wird (BGE 91 IV 211 Regeste; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1429/2020 vom 8. April 2021 E. 1.7). Durch die Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung wird die Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die konkrete Gefährdung der verletzten Person abgegolten, nicht aber die konkrete Gefährdung einer weiteren Person. Dieses Konkurrenzverhältnis gilt unverändert, wenn sich die konkrete Gefährdung der weiteren Person in einer Verletzung von Leib und Leben manifestiert, jedoch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung – etwa mangels Strafantrags – ausscheidet.

15. Subsumtion betreffend A.________

15.1 Fahrlässige einfache Körperverletzung

B.________ stellte innert Frist Strafantrag gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (pag. 24). Zu prüfen ist, ob A.________ eine Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann. Der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt richtet sich nach den Bestimmungen des SVG und dessen Ausführungserlassen. Im Raum steht eine Verletzung von Art. 34 SVG.

Nach Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Die Ankündigung des Manövers durch Zeichengebung entbindet den abbiegenden Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Erlaubt die Verkehrslage dem Fahrzeugführer das Abbiegen ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, so ist ihm auch dann keine Verkehrsregelverletzung vorzuwerfen, wenn das Abbiegemanöver anschliessend aufgrund eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers dennoch zu einer Verkehrsgefährdung führt. Im Interesse der Verkehrssicherheit darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, der links Abbiegende habe sich auf das für nachfolgende Fahrzeug geltende Verbot des Linküberholens gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG verlassen dürfen; denn er unterbricht mit seinem Manöver den Verkehrsfluss und schafft damit eine erhöht gefahrenträchtige Verkehrssituation namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Das Mass der Sorgfaltspflicht des Linksabbiegenden gegenüber nachkommendem Verkehr richtet sich nach den Umständen der konkreten Verkehrssituation (zum Ganzen BGE 125 IV 83 E. 2c und 2d).

A.________ tätigte keinen Blick in den Innen- oder Aussenspiegel seines Autos und machte keinen Seitenblick, bevor er zu Beginn des Parkplatzes mittels Setzens des linken Richtungsblinkers sein Abbiegemanöver ankündigte. Bis zum Abbiegen orientierte sich A.________ desgleichen zu keiner Zeit nach hinten. Er wusste nicht, ob Fahrzeuge hinter ihm herfuhren oder ihn gar am Überholen waren. Nachdem er den Richtungsblinker gesetzt hatte, zog er sukzessive auf die Gegenfahrbahn, ohne sich zuvor über etwaigen nachkommenden bzw. ihn überholenden Verkehr, beispielsweise durch einen vorgängigen Seitenblick, vergewissert zu haben. Dadurch schnitt er B.________, der ihn überholen wollte, den Weg immer mehr ab, bis es schliesslich zur Kollision zwischen dem Personenwagen A's.________ und dem Motorrad B's.________ kam. Infolge der Kollision stürzten B.________ und die Sozia K.________ mit dem Motorrad. B.________ zog sich Verletzungen am Knie, Fuss und an der Schulter zu (pag. 43 ff.). Die Kausalität zwischen dem Sturz und den Verletzungen B's.________, einschliesslich des Risses der Bizeps­sehne, ist augenscheinlich. Das allfällige Fehlverhalten B's.________ hat darauf keinen ausschlaggebenden Einfluss. Die Verletzungen B's.________ erreichen die für eine einfache Körperverletzung erforderliche Schwere. Hingegen stellen sie keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB dar.

Wie auch A.________ bekannt gewesen sein muss, ist der J.________-berg gerade an einem Sonntag im Sommer ein beliebtes Ausflugsziel für Motorradfahrten. Dies musste A.________ spätestens dann in Erinnerung gerufen worden sein, als er mehrere hundert Meter vor dem Restaurant E.________ von zwei Motorradfahrern überholt wurde. A.________ fuhr in der Zone mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h deutlich unter der Tempolimite. In der 60er Zone im Bereich des Restaurants E.________ verlangsamte er seine Fahrt weiter auf maximal 45 km/h. Mit dieser Fahrweise begünstigte A.________, dass andere Strassenbenützer in überholen würden. Die anvisierte Einfahrtsstrasse zum Parkplatz des Restaurants E.________ und der Gegenverkehr verlangten nur geringe Aufmerksamkeit von A.________. Unter den gegebenen Umständen und aufgrund seiner Fahrweise wäre A.________ verpflichtet gewesen, sich vor dem Setzen des linken Richtungsblinkers auch nach hinten zu orientieren. Vor dem Befahren der Gegenfahrbahn hätte sich A.________ durch einen Seitenblick und/oder einen Blick in die Rück­spiegel vergewissern müssen, dass er nicht überholt wird. A.________ hat sein unsinniges Abbiegemanöver quasi blindlings gestartet und vollendet und hat dadurch vor und während des Abbiegens keine Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr genommen, mithin Art. 34 Abs. 3 SVG verletzt. Es ist evident, dass diese Unterlassungen beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem Überholenden führen können. A.________ hat durch seine mangelnde Aufmerksamkeit gegenüber dem nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen demnach auch die Kollision, bei welcher B.________ verletzt worden ist, verursacht. Folglich ist A.________ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ zum Nachteil von B.________, schuldig zu erklären.

15.2 Einfache Verkehrsregelverletzung

Die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf nachkommenden Verkehr beim Linksabbiegen gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG wurde in E. 15.1 oben festgestellt. Infolge seines Mangels an Rücksichtnahme wurde die auf dem Motorrad B's.________ als Sozia mitfahrende K.________ nicht nur konkret gefährdet, sondern auch verletzt. Im Verhältnis zur fahrlässigen einfachen Körperverletzung liegt echte Konkurrenz vor. Das Fehlverhalten A's.________ ist noch als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren und A.________ ist entsprechend schuldig zu erklären.

16. Subsumtion betreffend B.________

Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Fahrzeuge dürfen unter anderem nicht überholt werden, wenn der Fahrzeugführer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Das Linksüberholen ist auch dann verboten, wenn der Abbiegende in Verletzung von Art. 36 Abs. 1 SVG nicht einspurt, solange er seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker etwa durch Blinken rechtzeitig erkennbar gemacht hat (BSK SVG-Maeder, Art. 35 N 76 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.301/2003 E. 4 vom 4. November 2003).

Gemäss dem erstellten Sachverhalt wollte B.________ A.________ überholen, obwohl dieser langsam unterwegs war und insbesondere in der Rechtskurve vor dem Restaurant E.________ seine Fahrt weiter verlangsamte. B.________ bemerkte nicht, dass sich links der Strasse die Einfahrt zum Parkplatz des Restaurants E.________ befand. Beim Überholen realisierte er zu spät, dass A.________ bereits den linken Richtungsblinker betätigt hatte. Angesichts der Fahrweise A's.________, der örtlichen Gegebenheiten und des Blinkens A's.________ hätte B.________ in Betracht ziehen müssen, dass A.________ abbiegen wollte. Für B.________ bestanden direkte Anzeichen, nicht gefahrlos überholen zu können, und er tat dies dennoch. Er nahm auf A.________ nicht die gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG verlangte Rücksicht.

B.________ ist demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ durch mangelnde Rücksichtnahme beim Überholen, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

17. Allgemeines

18. Strafzumessung betreffend A.________

18.1 Wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung

18.1.1 Allgemeines

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

18.1.2 Tatkomponenten

Das Ausmass des von A.________ verschuldeten Erfolgs ist nicht zu bagatellisieren. B.________ fuhr im Zeitpunkt der Kollision wegen des Überholmanövers ca. 60 km/h schnell und schlitterte beim Sturz mit seinem Motorrad mehrere Meter weit (pag. 133). Er erlitt eine Kniegelenkprellung, eine kleine Schürfwunde und seine Bizepssehne ist gerissen (pag. 36 f.; pag. 40). Letzteres erfordert einen chirurgischen Eingriff, den B.________ bislang nicht vornehmen liess (pag. 328, Z. 24 ff.). Sowohl die Schulter als auch das Knie bereiten ihm heute noch Schmerzen (pag. 328, Z. 24).

A.________ war unachtsam, als er auf den Parkplatz des Restaurant E.________ abzubiegen gedachte. Er handelte fahrlässig. Strafmindernd wirkt sich aus, dass B.________ ebenfalls eine Verkehrsregelverletzung begangen hat, die zum Eintritt der Körperverletzung beitrug.

Gesamthaft sind 10 Strafeinheiten dem Verschulden A's.________ angemessen.

18.1.3 Täterkomponenten

A.________ ist Rentner. Er lebt von der AHV und seinem Pensionskassenguthaben. Zur Gesundheit A's.________ ist den Akten nichts negatives zu entnehmen. Die Kopfschmerzen, über die er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung klagte, seien auf den durch das Verfahren hervorgerufenen Stress zurückzuführen (pag. 333, Z. 15 ff.). Die persönlichen Verhältnisse A's.________ sind geordnet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Das Vorleben gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. A.________ ist nicht vorbestraft (pag. 323). Die Täterkomponenten sind neutral zu gewichten und es bleibt bei 10 Strafeinheiten.

18.1.4 Strafart

Im Bereich bis zu 180 Strafeinheiten kommt prinzipiell das Ausfällen einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Kommen mithin sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, steht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und damit eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist der nicht vorbestrafte A.________ zu einer Geldstrafe zu verurteilen.

18.1.5 Tagessatzhöhe

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

A.________ gab an der oberinstanzlichen Einvernahme an, er erhalte monatlich eine AHV-Rente von CHF 1'969.00 (pag. 333, Z. 30). Daneben beziehe er regelmässig einen Teil seines Pensionskassenguthabens, sodass ihm pro Monat ca. CHF 4'000.00 zur Verfügung stünden (pag. 336, Z. 20). Da A.________ einen Teil des ihm zur Verfügung stehenden Betrags aus seinem Vermögen aus der Pensionskasse bezieht, erscheint es angemessen, von einem Einkommen von CHF 3'000.00 pro Monat auszugehen und darauf einen Pauschalabzug von 20% vorzunehmen. Es resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00.

18.1.6 Vollzug und Verbindungsbusse

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Verbindungsbusse; Art. 42 Abs. 4 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teil­weise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

A.________ ist, wie erwähnt, nicht vorbestraft, weshalb die Geldstrafe von 10 Tagessätzen bedingt auszusprechen ist. Aus demselben Grund ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen, was der gesetzlichen Minimaldauer entspricht (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse wird verzichtet.

18.2 Wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

18.2.1 Allgemeines

Das Gericht bestimmt die Übertretungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden. Diese fehlende Transparenz zeichnet das der Busse zugrundeliegende Geldsummensystem gegenüber dem Tagessatzsystem aus (BSK StGB-Heimgartner, 4. Auflage, Art. 106 N 19).

18.2.2 Im vorliegenden Fall

Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2020) wird das Ändern der Fahrtrichtung ohne genügende Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge in der Regel mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Straferhöhend hat sich auszuwirken, dass es infolge der Verkehrsregelverletzung zu einer Verletzung von K.________ kam. Strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass auch B.________ eine Verkehrsregelverletzung begangen hat, die für den Unfall mitursächlich war. Als angemessen erweist sich demnach eine Busse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

19. Strafzumessung betreffend B.________

Betreffend das Allgemeine zur Übertretungsbusse wird auf die E. 18.2.1 hiervor verwiesen.

Für die Bemessung der Busse sind ebenfalls die VBRS-Richtlinien heranzuziehen. Diese sehen für unerlaubtes Überholen eine Busse von CHF 300.00 vor. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass das unvorsichtige Verhalten B's.________ einen Unfall zur Folge hatte. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich aus, dass B.________ seine als Sozia mitgeführte Ehefrau K.________ gefährdete und diese verletzt wurde. Strafmindernd sind einerseits die Verletzungen B's.________ und andererseits der Umstand, dass auch A's.________ Verkehrsregelverletzung den Unfall begünstigte, zu berücksichtigen. Das Gericht erachtet vorliegend eine Busse von CHF 400.00 als verschuldensangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

V. Zivilpunkt

20. Allgemeines

Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Halterhaftung; Art. 58 Abs. 1 SVG). Als Schaden gilt jede unfreiwillige Vermögenseinbusse (BGE 129 III 331 E. 2.1). Die Halterhaftung erfordert einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb eines Motorfahrzeugs und der Verursachung eines Schadens, der sich massgeblich an der ratio legis der Bestimmung orientiert (Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, N 1571 ff.). Ein Verschulden des Halters ist nicht vorausgesetzt. Beweist der Halter, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat, so wird der Halter von der Haftpflicht befreit (Art. 59 Abs. 1 SVG). Beweist der Halter, der nicht nach Art. 59 Abs. 1 SVG befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 2 SVG).

21. In concreto

B.________ stellte den Antrag, A.________ sei zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 8'500.90 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. August 2019 an ihn zu verurteilen (pag. 155). In der summarischen Begründung wird Art. 58 Abs. 1 SVG als Anspruchsgrundlage genannt.

A.________ beging während der Fahrt mit seinem Personenwagen eine Verkehrsregelverletzung, die zu einer Kollision mit dem Motorrad B's.________ führte. B.________ erlitt sowohl einen Personen- als auch einen Sachschaden. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 58 Abs. 1 SVG sind grundsätzlich erfüllt. Für die Schadensberechnung, die Schadenersatzbemessung und die Frage der Ermässigung der Halterhaftung nach Art. 59 SVG muss die Zivilklage jedoch in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen werden.

Zunächst kann betreffend die Schulterverletzung B's.________ eine konstitutionelle Prädisposition nicht ausgeschlossen werden. Diese Verletzung könnte für die mehrmonatige (Teil-)Arbeitsunfähigkeit mitursächlich sein und entsprechend grosse Bedeutung für die Berechnung des erlittenen Schadens haben (pag. 156 ff.). Gemäss einem ärztlichen Bericht befand sich B.________ bereits am 29. Juli 2019 – also vor dem Unfall – in Behandlung bei einem Schulterorthopäden (pag. 44). Bei einer MRI-Untersuchung nach dem Unfall zeigten sich degenerative Veränderungen im Sinn einer Arthrose (pag. 44). Weiter wurde die Schulterverletzung anlässlich der Erstbehandlung im Notfallzentrum Thun nicht erwähnt, sondern erst nachträglich geltend gemacht (pag. 43). Zwar gab B.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme glaubhaft an, er habe zunächst primär Schmerzen am Fuss und am Knie verspürt und die Schmerzen in der Schulter erst über Nacht wahrgenommen (pag. 329, Z. 7 ff.). Sie seien deshalb nicht in den Bericht des Notfallzentrums Thun aufgenommen worden. Dennoch erscheinen für die Bestimmung des Kausalverlaufs und des Einflusses einer allfälligen konstitutionellen Prädisposition weitere Beweismassnahmen erforderlich, die jedoch den Rahmen eines Strafverfahrens sprengen.

Ferner sind die geltend gemachten Sachschäden nicht hinreichend belegt. Die eingereichten Urkunden datieren allesamt vor dem Unfall (pag. 166 ff.). Sie belegen somit den Neuwert beschädigter Gegenstände. Für die Schadensberechnung sind die Aufwendungen für die Reparatur bzw. den Ersatz der beschädigten Gegenstände massgebend. Derartige Belege finden sich nicht in den Akten. Auch der Selbstbehalt für die Reparatur des Motorrades in Höhe von CHF 1'000.00 ist nicht nachgewiesen.

Letztlich wird infolge der Verurteilung B's.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, die für das Schadensereignis ebenfalls adäquat kausal war, voraussichtlich eine Ermässigung der Halterhaftung gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG vorzunehmen sein. Ein vollständiger Ausschluss der Halterhaftung A's.________ nach Art. 59 Abs. 1 SVG kann wiederum ausgeschlossen werden, weshalb die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen ist. Jedoch wäre die vollständige Beurteilung der Zivilklage im Rahmen des Strafverfahrens aufgrund all dieser Unwägbarkeiten und offenen Beweisthemen unverhältnismässig aufwendig. Daher wird die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Wegen Geringfügigkeit werden für die Zivilklage keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VI. Kosten und Entschädigung

22. Verfahrenskosten

22.1 In erster Instanz

Infolge der Verurteilung A's.________ ist die Kostenverlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch die Vorinstanz zu ändern. Die A.________ betreffenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'373.50 sind ihm aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Kostenverlegung betreffend B.________ ist hingegen zu bestätigen. B.________ wird zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'863.50 verurteilt.

22.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 bestimmt. B.________ beantragte die Verurteilung A's.________ hinsichtlich zweier Vorwürfe sowie einen Freispruch seinerseits. Seinem Antrag auf Freispruch wird nicht gefolgt. Hingegen ist seinem Antrag auf Verurteilung A's.________ Erfolg beschieden. Es rechtfertigt sich, B.________ einen Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 werden A.________ auferlegt.

22.3 Verrechnung mit Sicherheitsleistung

B.________ leistete Sicherheit über CHF 3'500.00. Diese wird mit den durch ihn zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. B.________ hat Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 2'863.50 zu bezahlen. Der Restbetrag von CHF 636.50 ist ihm nach Rechtskraft des Urteils auszuzahlen.

23. Entschädigungen

23.1 A.________

Anders als im erstinstanzlichen Urteil wird A.________ schuldig erklärt. Die von der Vor­instanz zugesprochene Entschädigung entfällt.

23.2 B.________

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Vorliegend kommt B.________ Parteistellung als Straf- und Zivilkläger und als beschuldigte Person zu. Die Kammer geht davon aus, dass drei Viertel der Anwaltskosten auf die Verteidigung B's.________ entfallen. Diese beinhalten zwangsläufig das Fahrverhalten A's.________, weswegen für die Privatklage im Strafpunkt infolge Unterliegens keine Entschädigung zugesprochen wird. Der restliche Viertel entfällt auf den Zivilpunkt. Diesbezüglich obsiegt B.________ zur Hälfte. A.________ hat demnach einen Achtel des Honorars von Rechtsanwalt D.________ zu tragen.

Die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ umfasst das erst- und das oberinstanzliche Verfahren (pag. 351 ff.). Nach Kürzung entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beträgt der ausgewiesene Zeitaufwand im oberinstanzlichen Verfahren insgesamt 11 Stunden. Die Spesen betragen CHF 440.00. Beim geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 und unter Einbezug von 7.7% Mehrwertsteuer ergibt sich für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von gesamthaft CHF 3'791.05.

Entsprechend dem vorgenannten Verteilschlüssel hat B.________ für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf Entschädigung im Umfang von einem Achtel des oben ausgewiesenen Gesamtaufwandes, ausmachend CHF 473.90. A.________ wird verurteilt, in diesem Betrag eine Entschädigung an B.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.

Für die Aufwendungen B's.________ im Zivilpunkt im erstinstanzlichen Verfahren erscheint eine durch A.________ zu bezahlende Entschädigung von pauschal CHF 500.00 als angemessen.

VII. Dispositiv gemäss Urteilsberichtigung vom 18. Oktober 2021

Die 2. Strafkammer erkennt:

A.

I.

A.________ wird schuldig erklärt

der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ zum Nachteil von B.________;

der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit auf den nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen;

und in Anwendung der Artikel

34 Abs. 3, 90 Abs. 1 SVG

13 VRV

34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106, 125 Abs. 1 StGB

426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 800.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 4 Tage festgesetzt.

den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'373.50.

den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.

II.

Im Zivilpunkt wird verfügt:

Die Zivilklage B's.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO verpflichtet, B.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen.

A.________ wird verpflichtet, B.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 473.90 zu bezahlen.

Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

B.

B.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. August 2019 in E.________ durch unvorsichtiges Überholen;

und in Anwendung der Artikel

35 Abs. 3 und 5, 90 Abs. 1 SVG

10 Abs. 1 VRV

47 und 106 StGB

426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt zu

einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 4 Tage festgesetzt.

den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'863.50.

den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00.

Die durch B.________ zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 2'863.50 werden mit der geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 636.50 wird B.________ nach Rechtskraft des Urteils ausbezahlt.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin C.________

- dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; betreffend den Beschuldigten 1)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern

Bern, 23. September 2021

(Ausfertigung: 25. Januar 2022)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 50

SK 21 51

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 79 VTSart. 79 OETVart. 79 OETV

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

BGE 91 IV 211ATF 91 IV 211DTF 91 IV 211

6B_1429/2020

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 39 SVGart. 39 LCRart. 39 LCStr

BGE 125 IV 83ATF 125 IV 83DTF 125 IV 83

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr

Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 35n 7art. 35n 7art. 35n 7

6S.301/2003

Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 58 SVGart. 58 LCRart. 58 LCStr

BGE 129 III 331ATF 129 III 331DTF 129 III 331

Art. 59 SVGart. 59 LCRart. 59 LCStr

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_438/2013

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF