SK 2021 519
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
14. Oktober 2022Deutsch74 min
Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
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Urteil
SK 21 519
Bern, 17. November 2022
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Studiger
Gerichtsschreiberin Bucher
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 27. Juli 2021 (PEN 21 54)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am
27. Juli 2021 folgendes Urteil (pag. 209 ff.):
«I.
A.________ wird schuldig erklärt:
Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22.02.2020 um 11:41 Uhr in C.________ (Ortschaft), innerorts, Hauptstrasse ausgangs C.________(Ortschaft), Fahrtrichtung D.________ (Ortschaft) durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 55 km/h
und in Anwendung der Artikel
27 Abs. 1, 90 Abs. 3 und 4 Bst. b SVG
4a Abs. 5 VRV
40, 42 Abs. 1, 44 und 47 StGB
426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'500.00 (Untersuchungsverfahren CHF 3'900.00, Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 800.00, Gerichtsverfahren CHF 1'800.00) und Auslagen Staatsanwaltschaft von CHF 351.50, insgesamt bestimmt auf CHF 6'851.50.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'251.50.
Erwägungen
II.
1.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'942.80.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'394.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
[Eröffnungsformel]»
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 27. Juli 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 213). Die Berufungserklärung datiert vom 22. November 2021 und ging am
23. November 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 254 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom
30. November 2021 mit, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet werde und auch keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht würden (pag. 261).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 22. November 2021 für den Beschuldigten den Beweisantrag, es seien der Beschuldigte sowie sein Vater, E.________ oberinstanzlich einzuvernehmen (pag. 255). Mit begründetem Beschluss vom 21. Dezember 2021 wies die Kammer den Beweisantrag auf Befragung des Vaters des Beschuldigten ab. Weiter hielt sie fest, dass der Beschuldigte von Amtes wegen befragt werde, weshalb dieser Beweisantrag obsolet sei (pag. 281 f.).
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom
7. November 2022), ein Leumundsbericht (datierend vom 21. Oktober 2022) inklusive Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom
21. Oktober 2022) eingeholt (pag. 298; pag. 292 ff.; pag. 295 f.). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 17. November 2022 nochmals befragt (pag. 315 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die von der Verteidigung eingereichten drei Fotos (pag. 334 ff.) antragsgemäss zu den Akten erkannt. Hingegen wurde der Antrag der Verteidigung auf Edition der Verfahrensakten ________ (Verfahrensnummer), ________ (Verfahrensnummer) und ________ (Verfahrensnummer) abgewiesen (pag. 322).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 322 f.):
«I. A.________ sei bezüglich des Vorwurfs der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 22. Februar 2020 um ca. 11.41 Uhr in C.________(Ortschaft), F.________ (Strasse), Hauptstrasse innerorts, Fahrtrichtung D.________(Ortschaft), mit einem G.________ (Marke und Modell), Kontrollschild ________, vollumfänglich freizusprechen.
II. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
III. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 27. Juli 2021 auszurichten.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
V. A.________ sei für das Berufungsverfahren vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Kostennote auszurichten.
VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.»
Die stv. Generalstaatsanwältin H.________ stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 327 f.; Hervorhebungen im Original):
«
I.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22.02.2020 um 11:41 Uhr in C.________(Ortschaft), innerorts, Hauptstrasse ausgangs C.________(Ortschaft), Fahrtrichtung D.________(Ortschaft) durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 55 km/h
und er sei in Anwendung der Artikel
27 Abs. 1, 90 Abs. 3und 4 Bst. b SVG
4a Abs. 5 VRV
40, 42 Abs. 1,44 und 47 StGB
426 ff. StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD).
II.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).»
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten ist das gesamte Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Verletzung Anklagegrundsatz
Wie bereits erstinstanzlich rügte die Verteidigung für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zusammenfassend führte sie dazu unter Hinweis auf Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar StPO, N. 44 zu Art. 9 StPO sowie Ziff. 11 der Weisung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 aus, es brauche eine genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung. Die angegebene «F.________(Strasse)» gebe es in C.________(Ortschaft) nicht, die Bezeichnung «Hauptstrasse» sei lediglich eine Qualifikationsbezeichnung bezüglich Vortrittsberechtigung. Damit habe die Anklageschrift den Ort nicht hinreichend umschrieben. Zudem sei entgegen der Anklageschrift die Strasse nicht eng gewesen und es habe kein reger Verkehr geherrscht. Beim Anklagegrundsatz gehe es auch um die Umgrenzungsfunktion und diese bezwecke, dass klar festgelegt werde, um welches Delikt es gehe. Wenn in der Anklageschrift nur stehe, dass sich die Tat in C.________(Ortschaft) zugetragen habe, gehe dies nicht an. Vielleicht habe es mehrere Radargeräte und eine doppelte Verurteilung sei möglich, wenn man nicht wisse, wo genau sich der Radar befinde. Eine Präzisierung des Ortes habe vorliegend nicht stattgefunden, weshalb nicht definitiv gesagt werden könne, wo der Tatort gewesen sei (pag. 325).
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Anklagegrundsatz wie auch des Vorbringens der ungenügenden Ortsbezeichnung kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 223 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Anzeigerapport vom 5. März 2020 betreffend Ort der Widerhandlung «I.________ (Postleitzahl) C.________(Ortschaft)/J.________ (Kanton), CH, F.________(Strasse)», als Strassenart «Hauptstrasse» und Fahrbahn/-richtung «D.________(Ortschaft)» aufführt (pag. 2). Sodann finden sich im Messprotokoll der Standort «F.________(Strasse) C.________(Ortschaft)» und die Fahrtrichtung «D.________(Ortschaft)» (pag. 136). Gemäss den sich in den Akten befindlichen Kartenausschnitten führt eine einzige, grössere Strasse als Durchgangsstrasse durch C.________(Ortschaft) in Richtung D.________(Ortschaft) (vgl. Auszug aus map.geo.admin.ch in gelb markiert [pag. 194], gemäss S. 2 der Zeichenerklärung 2022 des Bundesamtes für Landestopografie als Verbindungsstrasse), die auf Höhe des Standorts des Radarmessgeräts jeweils mit «Hauptstrasse» bezeichnet wird (pag. 133; pag. 197). Es handelt sich um eine zweispurige Strasse (pag. 136). Entgegen der Verteidigung führt die Anklageschrift die genauen Ortsangaben «C.________(Ortschaft), F.________(Strasse), Hauptstrasse, innerorts, Fahrtrichtung D.________(Ortschaft)» auf (pag. 144) und in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten (eine grössere Durchgangsstrasse in C.________(Ortschaft) mit Fahrtrichtung D.________(Ortschaft)) ist vorliegend klar, um welche Strasse es sich handelt. Der Standort des Messgeräts und damit der Ort der Messung sind bezeichnet, das Radarmessgerät ist auf dem seitens der Verteidigung vorinstanzlich zu den Akten gegebenen Auszugs aus Google Maps gut erkennbar (pag. 196). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bemerkte, als er geblitzt wurde. Demnach wusste er, wo er sich örtlich befand. Die Anklageschrift bezeichnet sodann das Datum und den genauen Zeitpunkt der Tatbegehung. Es bestand somit keine Möglichkeit einer allfälligen Doppelbestrafung durch ein weiteres Radarmessgerät, mit einem solchen Vorwurf sieht sich der Beschuldigte denn auch nicht konfrontiert. Da die Anklageschrift präzise Angaben zum Ort der Tatbegehung enthält, kommt sie ihrer Umgrenzungsfunktion nach.
Die Verteidigung machte weiter geltend, die Strasse sei entgegen der Anklageschrift nicht eng gewesen und es habe kein reger Verkehr geherrscht (pag. 325). Sie rügt damit die Sachverhaltsfeststellung. Eine Verurteilung bleibt möglich, auch wenn das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (Niggli/Heimgartner in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 9 StPO). Dies ist vorliegend sowohl in Bezug auf das Verkehrsaufkommen als auch die Breite der Strasse der Fall. Für den Beschuldigten bestanden keine Zweifel, welches Verhalten ihm angelastet wird. Die Anklageschrift genügt demnach den gesetzlichen Anforderungen und es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Der Beschuldigte wusste zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Sachverhalt
7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 12. Februar 2021
Dem Beschuldigten wird eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 22. Februar 2020 um 11.41 Uhr in C.________(Ortschaft), F.________(Strasse), Hauptstrasse, innerorts, Fahrtrichtung D.________(Ortschaft), vorgeworfen, indem er mit dem auf die K.________ AG zugelassenen Personenwagen G.________(Marke und Modell) mit den Kontrollschildern ________ auf trockener, gerader, eher enger sowie von Wohnhäusern und einem Campingplatz umsäumter Strasse bei guten Sichtverhältnissen und regem Verkehr die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Ortschaften nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen festgelegten Geräte- und Messunsicherheit wissentlich und willentlich um 55 km/h überschritt und durch die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder mit Todesopfern einging (pag. 144).
7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Soweit das Rahmengeschehen betreffend, ist der Sachverhalt unbestritten. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 226, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 22.02.2020 zusammen mit seiner Freundin, L.________ und seinem Bruder, M.________, am Morgen von seinem damaligen Domizil an der N.________ (Adresse) in O.________ (Ortschaft), Richtung P.________ (Ortschaft) losfuhr. In P.________(Ortschaft) holte er seinen Bruder ab, um gemäss übereinstimmenden Angaben der Geschwister und L.________ zum Q.________ zu fahren und dort zu Mittag zu essen, wofür ein Tisch reserviert worden ist (pag. 52, Z. 39, pag. 53, Z.83 und 84, pag. 54, Z. 109-112, pag. 176, Z. 41, pag. 177, Z. 10, 31-46, pag. 178, Z. 1-4, pag. 182, Z. 38-46, pag. 35, Z. 49, pag. 36, Z. 75-89).
Die zurückgelegte Strecke führte über die Hauptstrasse «R.________ (Adresse)», dort hatte es zwei 40 km/h Signalisationen. Der Standort des Messgeräts befand sich bei der AG.________ (Ausfahrt), Fahrtrichtung D.________(Ortschaft) (pag. 133). Vorliegend herrschten gute Sichtverhältnisse und die Strasse war trocken. Weiter verläuft die Strasse bei der Messstelle gerade und ist teilweise von Wohnhäusern und einem Campingplatz umsäumt (pag. 54 f., Z. 129 ff.; pag. 144).
Es ist unstrittig, dass der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen um
11:41 Uhr von der vorerwähnten semi-stationären, automatischen und unbemannten Verkehrsüberwachungsanlage «geblitzt» wurde. Der Beschuldigte hat die Radarmessung anerkannt (pag. 52, Z. 44). Demnach ist ebenfalls unbestritten, dass er mit dem Fahrzeug G.________(Marke und Modell) mit den Kontrollschildern ________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 55 km/h überschritten hat. Oberinstanzlich wurde sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich auch die Freundin des Bruders des Beschuldigten, V.________, im Fahrzeug befunden hatte, nicht beanstandet.
Der Beschuldigte bestreitet sein Wissen und Wollen betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung. Er macht eine ungewollte Beschleunigung geltend, verursacht durch sein Erschrecken wegen der Berührung seiner Freundin auf seinem Bein und dadurch Einklemmens des Fusses unter dem Bremspedal und gleichzeitigen Gasgebens. Aus diesem Grund habe er das voranfahrende Auto überholen müssen, um eine Kollision zu verhindern.
8. Vorbringen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt zusammengefasst dafür, dass es sich bezüglich des Einklemmens des Fusses unter der Bremse um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten gehandelt habe. Auch die Aussagen der Mitfahrenden, welche einerseits ein Interesse daran hätten, den Beschuldigten zu schützen und andererseits nur aus zweiter Hand, nämlich vom Beschuldigten selbst, dessen Aussagen bestätigten, vermöchten an dieser Einschätzung nicht zu ändern. Die belastenden Aussagen von S.________ würden in das Gesamtbild passen und seien ein weiteres Indiz. Aufgrund dessen erachtete die Vorinstanz – mit Ausnahme der engen Strasse und des regen Verkehrsaufkommens – als erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Ortschaften nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 55 km/h überschritten hat (pag. 239, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
9.1 Vorbringen des Beschuldigten
Die Verteidigung machte für den Beschuldigten im Wesentlichen geltend, das Wetter sei am fraglichen Tag schön gewesen, die Strasse normalbreit und zweispurig. In Fahrtrichtung habe es auf der rechten Seite ein Trottoir, welches abgegrenzt und leicht erhöht sei. Weiter seien keine Fussgänger ersichtlich, es habe kein anderer Verkehr und erst recht kein reger Verkehr geherrscht. Die Überbauung sei an dieser Stelle locker gewesen, in Fahrtrichtung habe sie sich nach dem letzten Haus in ein Feld geöffnet. Rechts habe es ein mit einem Zaun abgegrenztes Wohnhaus, danach eine nicht vortrittsberechtigte und übersichtliche Ausfahrt. Nach dieser Ausfahrt stehe ein länglicher T.________(Betrieb); an einem Samstag sei dort nicht gearbeitet worden. Links habe es zwar ein Camping, aber davor eine mannshohe Hecke, der Bereich zur Strasse sei durchwegs abgetrennt und der Eingang etwa 50 Meter weiter vorne. Am Ende des Campings befinde sich schliesslich eine Hauszufahrt mit zwei Gebäuden, aber auch dort sei das Terrain gegenüber der Strasse abgetrennt. Nach dem T.________ (Betrieb) komme das Feld und es wechsle von einer 40er in eine 80er Zone. Genau in diesem Abschnitt habe die Freundin seinen Klienten in zärtlicher Absicht nach Absenz im Militär und für ihn unerwartet berührt. Er sei darauf nicht gefasst gewesen, da er sich auf die Strasse konzentriert habe. Von dieser Berührung hätten der Beschuldigte, dessen Freundin und sein Bruder berichtet. Der Beschuldigte sei erschrocken und habe mit seinem rechten Fuss eine derartige Querbewegung gemacht, dass sich seine grossen und klobigen Wanderschuhe quer mit der Fussspitze unter die Bremse und mit dem hinteren Fussteil auf dem Gaspedal verkantet habe. Da das Auto so schnell reagiert und stark beschleunigt habe, habe der Beschuldigte das voranfahrende Auto umfahren müssen. Beim Wiedereinbiegen sei es dann zur Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen. Der Beschuldigte habe konstant und stets gleich ausgesagt. Die Aussagen seien nicht detailliert gewesen, da er sich aufs Fahren und das Geschehen vor ihm habe konzentrieren müssen und die Details nicht gesehen habe. Die Überschreitung sei nicht willentlich geschehen, sondern eine Reflexhandlung gewesen. Dass der Beschuldigte auf dem Radarfoto gefasst aussehe, werde bestritten. Allerdings habe er sich darauf konzentrieren müssen, das vordere Fahrzeug zu «umschiffen» und auch der Standort des Fahrzeugs auf dem Foto sei relevant. Es habe sich um den Moment des Wiedereinbiegens gehandelt, der Schreck und das Problem des eingeklemmten Schuhs seien ein paar Sekunden vorher gewesen. Es sei naheliegend, dass man zu diesem Zeitpunkt schon wieder viel gefasster wirke. Des Weiteren habe S.________ sehr wohl ein Interesse, Lügen zu verbreiten, da sie und der Vater des Beschuldigten auseinandergegangen seien und sie von diesem aus dem Haus geworfen worden sei. Die Geschichte der Geschwindigkeitsüberschreitung habe sie mitbekommen, da sie auch im Haus der Familie in P.________(Ortschaft) gelebt habe. Dies sei aber keine Erfindung, sondern wirklich passiert. Ihre Aussagen seien sodann nachweislich falsch. Sie habe behauptet, der Beschuldigte sei nicht im Militärdienst gewesen, was durch objektive Beweismittel widerlegt werde. Weiter habe sie gesagt, es seien nicht vier Personen im Auto gewesen, was aber alle Beteiligten so ausgesagt hätten. Zwar sei die vierte Person auf dem Radarfoto nicht erkennbar, da sie im Fotoschatten des Fahrersitzes gesessen habe, aber ihre Anwesenheit sei anhand der Fotos auf dem Q.________ nachvollziehbar. S.________ habe unbedingt als Zeugin angehört werden und ihre Geschichte deponieren wollen, was darauf hindeute, dass sie dem Beschuldigten etwas «hineinbremsen» wolle (pag. 324 f.). Schliesslich sei die Uhrzeit der Reservation im Restaurant auf dem Q.________ unklar. Die Angabe des Beschuldigten irgendwann zwischen 12:30 Uhr oder 13:00 Uhr sei richtig, da ein Mittagessen um 11:00 Uhr für junge Leute keinen Sinn mache. Gehe man von einer Abfahrt um 09:00 Uhr aus, ergebe sich mit Google Maps eine Fahrzeit von rund 90 Minuten. Fahre man noch via P.________(Ortschaft), da der Bruder des Beschuldigten und dessen Freundin noch abgeholt worden seien, gebe es etwa eine Viertelstunde mehr. Die Fahrt auf das Q.________ selbst dauere etwa 30 Minuten. Für ein Mittagessen um 11:00 Uhr habe die Zeit somit sowieso nicht gereicht. Die Reservationszeit müsse also später gewesen sein (zum Ganzen pag. 323 ff.).
9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits an der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst aus, zu den Aussagen des Beschuldigten sei zu erwähnen, dass der Militärdienst unbestritten sei; der restliche Teil sei ohne Details und äusserst knapp beschrieben worden. Man habe mit der heutigen Einvernahme drei Mal eine identische Schilderung des eingeklemmten Fusses gehört, aber diese wirke weder spontan noch tatsächlich erlebt. Nur auf Nachfrage habe der Beschuldigte Einzelheiten geschildert. Gehe das Auto derart ab, erschrecke man und müsse dies doch sofort erzählen und nicht erst hinterher. Auch das vom Beschuldigten geschilderte Fusseinklemmen sei nicht nachvollziehbar, denn diesfalls müsse der Fuss wirklich massiv eingerenkt gewesen sein. Ebenso wenig könne das Erschrecken bei der Berührung durch eine bekannte Person nachvollzogen werden. Vielmehr handle es sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, um eine Schutzbehauptung. Für diese gebe es ein Motiv, denn das Urteil und der Ausweisentzug seien einschneidende Konsequenzen für den Beschuldigten. Die Freundin des Beschuldigten habe dessen Angaben bestätigt, aber es falle auf, dass diese Aussagen nicht der eigenen Wahrnehmung entsprächen, sondern vielmehr die Aussagen des Beschuldigten wiedergeben würden. Nur die Berührung am Bein erzähle sie selbst. Auch der Bruder habe die Version des Beschuldigten bestätigt, allerdings basierten dessen Aussagen ebenfalls nicht auf der eigenen Wahrnehmung. Einzig habe er gesehen, wie die Freundin des Beschuldigten «rüber gelangt» habe. In dieser Konstellation erstaune, dass offenbar nicht unmittelbar nach diesem Manöver darüber geredet worden sei. Wenn man sich vor Augen halte, dass sich die Insassen in Lebensgefahr befunden hätten und dann einfach eine Reaktion ausbleibe, verwundere dies stark. Der Regionalen Staatsanwaltschaft sei ferner ein undatiertes Schreiben zugekommen, demnach die Aussagen des Beschuldigten, er sei durch seine Freundin gestört worden und deshalb zu schnell gefahren, falsch seien. Die Verfasserin des Briefes, S.________, habe diese Angaben anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt. Es falle auf, dass sich ihre Aussagen mit den Aussagen des Beschuldigten sowie dessen Freundin und Bruder genau decken würden. Dass sie die Ex-Freundin des Vaters sei, lasse ihre Aussagen nicht per se als unglaubhaft erscheinen. Vielmehr sei kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Zusammengefasst sei die Aussage des Beschuldigten hinsichtlich des Fusseinklemmens als Schutzbehauptung einzuordnen. Auch die Videoaufnahmen in den Akten auf pag. 27 und pag. 131 würden dessen Angaben nicht stützen. Das Überholen erscheine weder spontan noch auf ein Erschrecken zurückzuführen, sondern vielmehr bewusst und gezielt. Schliesslich seien die Aussagen der Beteiligten wegen der Tischreservation auf dem Q.________ und dem Anruf beim Restaurant abweichend. Dieses widersprüchliche Aussagenverhalten, mit Ausnahme der Schilderungen des Kerngeschehens, könne auf eine Absprache hindeuten. Das zeige sich auch bei der Frage, ob im Auto über die Beschleunigung gesprochen worden sei. Der Beschuldigte habe demnach mit Vorsatz gehandelt (zum Ganzen pag. 328 ff.).
10. Beweiswürdigung
10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 224 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist anzufügen, dass die Möglichkeit der Wertung von Aussagen durch das Gericht Berührungspunkte zum Thema des Indizienbeweises hat: Wenn keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des
Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, welches bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Weiter ist auf Folgendes hingewiesen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3.; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4.; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1).
10.2 Objektive und subjektive Beweismittel
Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel grundsätzlich vollzählig aufgelistet; es kann darauf verwiesen werden (pag. 145 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sind das Fallprotokoll Geschwindigkeit, die Planskizze C.________(Ortschaft) F.________(Strasse), das Eichzertifikat Nr. ________ vom 11. Juni 2019, das Messprotokoll ________, Metas Nr. ________ (pag. 131 ff.), die Videostandbilder (pag. 8 ff.) und die Einvernahme der Schwester des Beschuldigten, U.________ (pag. 45 f.), zu erwähnen. Auf eine Zusammenfassung aller Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel wiedergegeben sowie die wesentlichsten Aussagen der Verfahrensbeteiligten zu den Geschehnissen zitiert bzw. zusammengefasst (pag. 227 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird vorab verwiesen. Sofern sich ergänzende bzw. präzisierende und/oder wiederholende Ausführungen zu Beweismitteln aufdrängen, wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen (vgl. E. I.3. hiervor).
10.3 Beweiswürdigung der Kammer
Wie bereits erstinstanzlich stellte die Verteidigung für den Beschuldigten oberinstanzlich die Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Frage. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auf dem Messprotokoll des Radargeräts gebe es beim Standort nur den Vermerk «________ (Nummer)» sowie die Zusätze «F.________(Strasse)» und «C.________(Ortschaft)». Wo sich der exakte Standort befunden habe, wisse man nicht, es seien auch keine Koordinaten angegeben. Was unter «________ (Nummer)» verstanden werde, sei nicht bekannt, die F.________(Strasse) gebe es offiziell gar nicht. Daran ändere nichts, wenn der Staatsanwalt vor erster Instanz angegeben habe, die Einheimischen würden diese so bezeichnen. Wie dieser Abschnitt genau heisse, sei unklar, aber die Polizei müsse dies genau machen, damit der Standort zugeordnet werden könne. Die Weisung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) gebe vor, dass der Standort genau bezeichnet werden müsse. Da es sich hierbei nicht um eine Ordnungsvorschrift handle und diese Vorgabe eingehalten werden müsse, sei die Messung ungültig und nicht verwertbar (pag. 323; pag. 324; pag. 326). Diese nachträglich gegen die Messung vorgebrachten Einwände sind nicht zu hören. Diese hätten vielmehr früher vorgebracht werden können und müssen; denn es wird auch von Betroffenen ein Verhalten nach Treu und Glauben verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_949/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.3.; Giger, in: SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, N. 73 zu Art. 90 SVG). Abgesehen davon ist der Standort des Radarmessgeräts, wie bereits dargelegt (vgl. E. I.6. hiervor), hinreichend bezeichnet und belegt. Der Beschuldigte hat sowohl die Messung anerkannt (pag. 52, Z. 44 f.) als auch nicht in Abrede gestellt, die Signalisation von 40 km/h gesehen zu haben (pag. 176, Z. 43; pag. 317, Z. 24). Das Messprotokoll bestätigt die erfolgreiche Durchführung der Funktionskontrolle (pag. 136), es ist ein gültiges Eichzertifikat vorhanden (pag. 134) und der zuständige Messbeamte ist ein zertifizierter Radarspezialist der Kantonspolizei Bern (pag. 135 f.). Das Radarmessgerät war demnach funktionstüchtig; und die Messung korrekt, gültig und verwertbar.
Gemäss der Planskizze C.________(Ortschaft) F.________(Strasse) wurde auf der Hauptstrasse zweimal auf die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h hingewiesen, das zweite Mal kurz vor dem Standort des Radarmessgeräts (pag. 133). Die Örtlichkeiten sind den Videostandbildern, der erwähnten Planskizze und den durch die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Auszügen aus Google Maps gut erkennbar. Die gerade Strecke ausgangs C.________(Ortschaft) in Fahrtrichtung D.________(Ortschaft) verläuft nahe an der Strasse gebauten Wohnhäusern und an zwei Querstrassen (pag. 22 ff.; pag. 133; pag. 196 f.). In Fahrtrichtung des Beschuldigten befinden sich auf der rechten Seite mehrere Mehrfamilienhäuser mit offenen Terrassen im Erdgeschoss sowie einem Trottoir (pag. 20 ff.; pag. 131; pag. 197); zwischen diesen Mehrfamilienhäusern und einem darauffolgenden, länglichen Gebäude – einem T.________(Betrieb) – mündet eine Querstrasse in die Hauptstrasse (vgl. pag. 133). Entlang der linken Gegenfahrspur, auf welcher der Beschuldigte überholte, befindet sich ein Campingplatz. Längs des Campingplatzes bis zur ebenfalls in die Hauptstrasse verlaufenden Querstrasse zieht sich eine hohe Hecke (pag. 196 f.). Unmittelbar hinter der Einmündung in diese Querstrasse stand die Radarstation (pag. 133; pag. 136). Den Videostandbildern ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten zu Beginn der Aufzeichnung auf der Gegenfahrbahn ca. auf Höhe des überholten Fahrzeuges und eines Mehrfamilienhauses befand (pag. 21) und der Beschuldigte dieses anschliessend wieder auf die Fahrbahn lenkte (pag. 25). Während des Wiedereinbiegens, als sich das Fahrzeug ungefähr in der Mitte der zweispurigen Strasse befand, wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeuges gemessen (pag. 131). Aus diesen Aufnahmen geht unzweifelhaft hervor, dass der Streckenabschnitt, auf dem der Beschuldigte das Überholmanöver durchführte und die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde, inmitten eines bebauten, bewohnten und belebten Gebiets liegt. Der Beschreibung des Beschuldigten (locker bebaut, grosse Felder und glaublich Bauernhöfe, Strasse recht breit [pag. 55, Z. 135 f.]) entspricht die Umgebung jedenfalls nicht; von einer lockeren Bebauung kann angesichts der Vielzahl an Gebäuden keine Rede sein. Anders als die Verteidigung vorbringt, ist das Terrain auf der sich in Fahrtrichtung links befindlichen Querstrasse auch nicht gegenüber der Strasse abgetrennt (vgl. das Ausrichtbild [pag. 136]) und die dem Campingplatz entlang verlaufende Hecke nahm dem Beschuldigten zusätzlich Sicht auf die Querstrasse (vgl. pag. 196). Welches Verkehrsaufkommen am fraglichen Tag geherrscht hatte, geht aus den Akten allerdings nicht hervor. Den Radaraufnahmen ist einzig zu entnehmen, dass der Beschuldigte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholte. Der Beschuldigte gab oberinstanzlich zu Protokoll, es habe wenige Fahrer bis gar keine gehabt (pag. 317, Z. 20). Diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts fehlender anderslautender Hinweise in dubio pro reo von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen ist (pag. 239, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei näherer Betrachtung der Videostandbilder fällt ferner auf, dass die Strasse tatsächlich als «eher eng» interpretiert werden kann (pag. 21 ff.). Ob der fragliche Strassenabschnitt normal breit oder eng war, kann mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. E. III. hiernach) jedoch offenbleiben.
Die durch den Beschuldigten vorgebrachte Erklärung mit dem Schuh geht für die Kammer aus diversen Gründen nicht auf. So stimmt die Version – Einklemmen des Fusses unter das Bremspedal bei gleichzeitigem Gasgeben – nicht mit den seitens der Verteidigung oberinstanzlich eingereichten Fotos der Pedalerie überein (pag. 334 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte, er gebe mit dem rechten Fuss Gas und bremse auch damit. Als sein Fuss unter das Bremspedal gekommen sei, habe er mit dem eingeklemmten Fuss gleichzeitig auch das Gaspedal gedrückt (pag. 53, Z. 62 ff.). Auf Frage, wie genau er seinen Fuss zwischen Brems- und Gaspedal verkantet habe, ist einem Verbal zu entnehmen, dass der Beschuldigte zeigte, wie er Gas gab und mit der Schuhspitze unter dem Bremspedal hängen geblieben sei (pag. 54, Z. 117 f.). In der Berufungsverhandlung bestätigte er auf konkrete Nachfrage hin, dass sein Fuss mit der Schuhspitze unter dem Bremspedal eingeklemmt (pag. 320, Z. 18 und Z. 44) und die Ferse auf dem Gaspedal gewesen sei (pag. 321, Z. 1). Weiter gab der Beschuldigte auf Frage, wie der Fuss unter das Bremspedal kommen und gleichzeitig auf das Gaspedal drücken könne, zu Protokoll, die Pedalerie sei ja fast gleich hoch und wenn er den Fuss so schräg einklemme, dann bleibe er ja wie darunter (pag. 319, Z. 25 ff. und Z. 30). Dann sei er ja immer noch auf dem Gas drauf (pag. 319, Z. 34). Die Pedalerie sei hängend und da er wegen dem Schreckmoment Gas gegeben habe, sei er so darunter gekommen (pag. 320, Z. 34 f.). Er sei so schräg drin gewesen, sonst wäre der Fuss rausgekommen. Aber er sei darunter eingeklemmt gewesen, wie verkeilt darunter (pag. 320, Z. 39 ff.). Bei näherer Betrachtung der hängenden Pedalerie des Fahrzeuges (pag. 334 ff.) würde dies bedeuten, dass der rechte Schuh mit der Spitze unter der breiteren Bremse (links) und gleichzeitig mit der Ferse auf dem schmalen Gaspedal (rechts) gelegen haben müsste. Wenn der Beschuldigte aus Schreck Gas gab und abrutschte, wie er beschrieb, konnte er nicht unter das Bremspedal gelangen: Bei der Bedienung des Gaspedals ist die Ferse auf dem Fussboden aufgestellt und es wird mit der Fussspitze Gas gegeben. Der Beschuldigte müsste seinen Fuss also angehoben, im rechten Winkel nach links abgedreht und unter der Bremse eingefädelt haben. Angesichts der engen Platzverhältnisse (der Abstand zwischen der engsten Stelle des Bremspedals und dem Gaspedal beträgt knapp 7 cm [pag. 334]), wäre der Fuss somit fast in waagrechter Stellung gewesen, damit die Spitze des eher breiten Schuhs (vgl. pag. 58) in etwa Grösse 42/43 (pag. 320, Z. 12) unter die Bremse kommen und der Beschuldigte mit der Ferse noch hätte Gas geben können. Das Bremspedal ist zwar weiter vorne in Richtung des Fahrerraums aufgehängt als das Gaspedal (vgl. pag. 334), diese Differenz ist allerdings minimal und entspricht nicht der Höhe des vorderen Teils des Schuhs (vgl. dazu pag. 335). Auch die weiteren seitens der Verteidigung eingereichten Abbildungen stützen die Version des Beschuldigten nicht, im Gegenteil: Auf der zweiten Abbildung ist der Schuh mit der Spitze auf dem Gaspedal, aber nicht unter dem Bremspedal (pag. 335) und auf der dritten Abbildung zwischen und unter beiden Pedalen (pag. 336) abgebildet. Beide Darstellungen widersprechen den Aussagen des Beschuldigten und die dritte Abbildung zeigt, was L.________ beschrieb, was ihr der Beschuldigte erzählt habe (Fuss zwischen Gas- und Bremspedal eingeklemmt [pag. 35, Z. 50 f.]). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Darstellung des Fusseinklemmens ist somit widerlegt, es handelt sich vielmehr um eine Schutzbehauptung. Ob der Beschuldigte am Tattag tatsächlich die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mitgebrachten Schuhe trug, kann offenbleiben. So oder anders ist jede Fahrzeuglenkerin und jeder Fahrzeuglenker dazu verpflichtet, Schuhe zu tragen, die das Führen des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.
Gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen sodann seine sowie die Aussagen seiner Freundin und seines Bruders. Keiner der Mitfahrenden gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte etwas gesagt, einen überraschten oder erschreckten Laut, beispielsweise ein Ausruf wie «Oh nein» oder ein Kraftausdruck, von sich gegeben hätte, als er seinen Fuss eingeklemmt habe. Auch der Beschuldigte selbst führte nichts dergleichen aus (bestätigt an der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 318, Z. 45 f.]). Eine allfällige Reaktion scheint auch von den Mitfahrenden ausgeblieben zu sein, was aber in einer unerwarteten und potentiell sehr gefährlichen Situation wie der vorliegenden zu erwarten gewesen wäre. Demgegenüber wirken der Beschuldigte, L.________ und auch M.________ auf den Radaraufnahmen – entgegen der Einschätzung des Beschuldigten (pag. 319, Z. 45) – völlig entspannt (pag. 5; pag. 8; pag. 9; pag. 12). Obwohl der Beschuldigte oberinstanzlich bestätigte, aufgrund der Berührung seiner Partnerin erschrocken zu sein (pag. 318, Z. 31 ff.) und eine erschrockene Haltung mit einem nach hinten gelehnten Oberkörper und leicht angehobenen Armen zeigte (pag. 319, Z. 1) und auch L.________ angegeben hatte, der Beschuldigte sei erschrocken (pag. 35, Z. 50) und sie sei erschrocken, weil sie so schnell gefahren und auf die andere Fahrbahn ausgewichen seien (pag. 36, Z. 58 f.), widersprechen diese Aussagen den Radaraufnahmen. Auf diesen sind weder schreckhafte Gesichter ersichtlich noch gehen daraus sonstige Anzeichen hervor, dass jemand erschrocken wäre oder allenfalls ein Gespräch oder eine Reaktion stattgefunden hätte. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Schreck und das Problem des eingeklemmten Schuhs seien ein paar Sekunden vor der fraglichen Aufnahme gewesen, dann ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte nicht angab, seinen Fuss sogleich wieder befreit zu haben. Anhand des Standorts der Briefkästen vor dem abgebildeten Mehrfamilienhaus lässt sich nachvollziehen, dass das Standbild der Radaraufnahme, mithilfe dessen die Gesichter der Insassen vergrössert wurden, inmitten des Überholvorgangs und im Moment der Beschleunigung aufgenommen wurde (vgl. pag. 24; vgl. pag. 131; vgl. pag. 132). Die Aufnahme hält folglich den vom Beschuldigten beschriebenen «Schreckensmoment» fest. Zu diesem Zeitpunkt dürfte der Schreck zudem angedauert haben, da auch der Fuss noch eingeklemmt gewesen sein soll.
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte zwar praktisch identisch, aber wenig detailliert und oberflächlich das Einklemmen des Fusses beschrieben hat (pag. 236, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten auffällig karg und detailarm. Sie wirken weder spontan noch tatsächlich erlebt, es mangelt ihnen jeglicher Schilderungen von Emotionen oder Gefühlen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte erst auf zweimalige Nachfrage, dass sein Fuss unter das Bremspedal gekommen sei und er gleichzeitig mit dem eingeklemmten Fuss auch das Gaspedal gedrückt habe (pag. 53, Z. 63 f.). Wie vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte auch oberinstanzlich zunächst nur, er habe seinen Fuss unter der Bremse eingeklemmt (pag. 178, Z. 34; pag. 318, Z. 19). Es bedingte weiter der expliziten Nachfragen, warum er seinen Fuss eingeklemmt habe, wo dies passiert sei (pag. 318, Z. 22 ff.) und wie beim Einklemmen des Fusses unter das Bremspedal gleichzeitig das Gaspedal gedrückt werden könne (pag. 319, Z. 25 ff.), damit er dies näher erläuterte. Er beschrieb aber mit keinem Wort, wie er sich in diesem Moment oder, nachdem die Gefahr abgewendet war, gefühlt hatte und was ihm durch den Kopf gegangen war oder wie es sich angefühlt hatte, als das Fahrzeug als Folge des Einklemmens «abging» und massiv beschleunigte. In einer derartigen Situation wären solche Aussagen zu erwarten, selbst wenn der Beschuldigte, wie die Verteidigung vorbringt, auf das Fahren und das Geschehen vor ihm konzentriert war. Einzig wiederholte der Beschuldigte, er sei ab der Berührung seiner Freundin erschrocken (pag. 52, Z. 41 und Z. 49; pag. 53, Z. 60; pag. 176, Z. 43 f.; pag. 178, Z. 20; pag. 318, Z. 24). Erstmals oberinstanzlich und wiederum auf Nachfrage, was ihm beim Einklemmen des Fusses durch den Kopf gegangen sei, führte der Beschuldigte aus, er habe «recht» Panik gehabt und «recht» Angst, dass er dem vorderen Auto hinten dreinfahre (pag. 318, Z. 37 f.). Diese Aussagen scheinen aber konstruiert und nachgeschoben. Ebenso wenig will der Beschuldigte die Reaktion der übrigen Insassen auf diese Ausnahmesituation mitbekommen haben. Ohne jegliche Schilderung selbsterlebter Gefühle antwortete er, er könne dies schlecht sagen, er habe sich auf die Strasse konzentriert. Vielleicht erschrocken, er wisse es nicht, er habe nicht auf sie geachtet (pag. 178, Z. 37 f). Der Beschuldigte konnte auch nicht im Detail beschreiben, wie er seinen Fuss letztlich wieder befreien konnte (er gab oberinstanzlich an, mit «tou» rausnehmen [pag. 319, Z. 13]) oder wann genau dies gewesen war (pag. 319, Z. 8 ff.). Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte dieses aussergewöhnliche Ereignis, welches eine grosse Gefahr darstellte, nicht sofort seiner Freundin oder seinem Bruder erzählte. Auch wurde nicht wirklich darüber gesprochen und anscheinend sind jegliche Reaktionen, auch von den Mitfahrenden, ausgeblieben. Dies ist für die Kammer ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal M.________ sogar noch angab, der Beschuldigte habe ihnen das Leben gerettet (pag. 181, Z. 33).
Die Aussagen des Beschuldigten auf Frage, ob und wann mit den anderen Insassen über das Einklemmen des Fusses gesprochen worden sei, weisen Widersprüche auf. Zunächst sagte er vor der Vorinstanz, die anderen hätten ihn gefragt, wieso er überholt habe (pag. 178, Z. 42), und widersprach sich sogleich mit der Aussage, nur der Bruder habe gefragt, wieso er überholt habe (pag. 178, Z. 47; pag. 179, Z. 3). Auf Vorhalt der anderslautenden Aussage seiner Freundin, demnach er ihr den Grund für das Manöver direkt im Anschluss erzählt habe, gab er an, es sei direkt im Anschluss gewesen (pag. 179, Z. 11) und in der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich, er habe nach der Fahrt erzählt, dass er den Fuss wieder habe befreien können (pag. 319, Z. 20). Im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach seine Freundin sich dann bei ihm entschuldigte, da sie nicht mit einer derartigen Reaktion gerechnet habe (pag. 178, Z. 43 f.), führte L.________ aus, sie habe ihn nach dem Grund gefragt (pag. 36, Z. 59). Eine Entschuldigung erwähnte sie mit keinem Wort.
Das Verhalten des Beschuldigten, so nahm er an die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. Juni 2020 die angeblich am 22. Februar 2020 getragenen Schuhe mit (pag. 54, Z. 117 ff.; pag. 58), deutet stark darauf hin, dass er damit seine Schilderung untermauern wollte. Es bleibt anzumerken, dass es sich bei den Schuhen – entgegen der Aussage des Beschuldigten (pag. 178, Z. 20 f.; pag. 321, Z. 32) – nicht um Wanderschuhe im klassischen Sinne handelt (vgl. pag. 58 f.); diese sind jedenfalls nicht derart klobig und gross, wie die Verteidigung geltend macht. Es stellt sich die Frage, warum der Beschuldigte an diesem Tag solche Schuhe getragen haben soll, selbst wenn er gemäss seiner oberinstanzlichen Aussage nur zwei Paar Schuhe besitzt, ohne Militärschuhe (pag. 318, Z. 10 f.). Sie gingen einzig auf dem Q.________ essen (pag. 177, Z. 31 f.), was L.________ (pag. 36, Z. 79), V.________ (pag. 30, Z. 70 f.) und M.________ (pag. 182, Z. 42) bestätigen. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, sie seien noch ein bisschen herumgelaufen und hätten Fotos gemacht (pag. 317, Z. 3 f.), von einer kurzen Wanderung oder dergleichen war aber keine Rede. Auch wenn der Beschuldigte vorgab, das Fahrzeug habe grösstenteils bei ihm in der Einstellhalle gestanden (pag. 318, Z. 3 f.), so kannte er dieses (vgl. die Aussagen zur Motorisierung und Beschleunigung [pag. 54, Z. 124 und Z. 127]) und musste um die Platzverhältnisse bei den Pedalen wissen (vgl. pag. 179, Z. 40; pag. 317, Z. 39). Somit hätte er die Schuhe auch erst bei der W.________ (Bahn) anziehen können. Auffällig ist ferner, dass sich der Beschuldigte gut daran erinnern konnte, mit 35/30 km/h unterwegs gewesen zu sein, bevor er seinen Fuss eingeklemmt habe (pag. 53, Z. 89), in der gleichen Einvernahme aber nicht wusste, wie lange er hinter dem vorausfahrenden Auto gefahren war (pag. 54, Z. 92). Auf Frage erklärte dies der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung wenig überzeugend damit, es sei eine 40er-Zone und schneller dürfe man eh nicht fahren (pag. 320, Z. 5).
Schliesslich erachtet die Kammer auch die Aussage des Beschuldigten, er sei erschrocken, da ihn seine Freundin am Bein berührt habe, als nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ab einer Berührung seiner Freundin, mit der er zum damaligen Zeitpunkt bereits rund 3 Jahre in einer Beziehung war (pag. 35, Z. 32 [Aussage L.________]; pag. 175, Z. 5 [Aussage des Beschuldigten]), derart erschrecken sollte. Umso weniger mit der Begründung, er sei im Militärmodus gewesen, wo es streng sei und kein Körperkontakt herrsche (pag. 178, Z. 28) und wegen des Militärs habe er eine Woche keinen Sex mit seiner Freundin haben können (pag. 53, Z. 61 f.). Der Beschuldigte befand sich am
22. Februar 2020 zwar nachweislich im Militärdienst, dies aber bereits seit dem
6. Januar 2020 (pag. 122) und er traf nach der Rückkehr zu Hause noch auf seine Freundin, da sie zusammen wohnten (pag. 35, Z. 32 [Aussage L.________]; pag. 53, Z. 72 [Aussage des Beschuldigten]). Es dürfte zweifellos zu irgendeiner Berührung, wie einem Kuss oder einer Umarmung, gekommen sein. Der Beschuldigte sagte selbst, sie hätten sich normalerweise mit einem Kuss und etwas Zeit zusammen verbringen begrüsst (pag. 317, Z. 15 f.). Weiter macht keinen Sinn, dass L.________ auf der Fahrt von O.________(Ortschaft) über P.________(Ortschaft) nach D.________(Ortschaft) nach einer ca. 1.5 Stunden dauernden Autofahrt kurz vor dem Ziel den Beschuldigten gerade zu diesem Zeitpunkt hätte am Bein berühren sollen. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Teil der erfundenen Geschichte und damit um eine Schutzbehauptung.
Die Aussagen von L.________, wonach sie den Beschuldigten am Bein berührt habe, dieser erschrocken sei sowie auch ihr eigenes Erschrecken (pag. 35, Z. 50; pag. 36, Z. 58 f.; 36, Z. 63) sind nicht glaubhaft. Sie widersprechen wie dargelegt den Radaraufnahmen und enthalten keine Schilderung von selbst Erlebtem oder allfälligen Gefühlen, was angesichts der vermeintlich unverhofften und sehr gefährlichen Situation aber zu erwarten wäre. Entgegen der Vorinstanz (pag. 237, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) geht die Kammer nicht davon aus, dass sie sich mit ihren eigenen Aussagen schützte, indem sie nicht direkt log und lediglich eine Fremdwahrnehmung wiedergab. Denn ihre Aussagen beruhen nicht ausschliesslich auf den Erzählungen des Beschuldigten; sie sagte selbst aus, sie habe den Beschuldigten am Oberschenkel berührt und bemerkt, dass er erschrocken sei (pag. 36, Z. 63). Wie dargelegt handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Berührung am Bein und des Einklemmens des Fusses um Schutzbehauptungen, weshalb diese und auch die Aussage von L.________, der Beschuldigte habe ihr direkt im Anschluss den Grund für das Manöver erklärt (pag. 35, Z. 53 ff.; pag. 36, Z. 58 f. und Z. 65), nicht wahr sind.
M.________ wurde am 27. Juli 2021 und somit knapp 1.5 Jahre nach dem fraglichen Vorfall einvernommen (pag. 181 ff.). Auffällig ist, dass er im Rahmen der Einvernahme seine Aussagen teilweise abschwächte («soweit ich gehört habe» [pag. 181, Z. 32], «soweit ich mich erinnern kann» [pag. 182, Z. 20]). Im Wesentlichen gab er an, die Freundin habe rübergegriffen, dann sei die Beschleunigung gekommen (pag. 183, Z. 25). Allerdings fragt sich, weshalb und wie er gesehen haben will, dass L.________ zum Beschuldigten gelangt habe. Seine Angabe, dass anschliessend mit den weiteren Autoinsassen eigentlich nicht über das Fahrmanöver vom 22. Februar 2020 gesprochen worden sei (pag. 183, Z. 29 ff.), steht nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten (der Bruder habe ihn nach dem Grund des Überholens gefragt [pag. 178, Z. 42 und Z. 47]) und L.________ (der Beschuldigte habe ihr den Grund für das Manöver direkt im Anschluss erzählt [pag. 35, Z. 53 ff.]), sondern auch seiner eigenen vorangegangenen Aussage, wonach er den Beschuldigten danach gefragt und dieser es ihm erzählt habe (pag. 181, Z. 39). Seinen Aussagen mangelt es jeglicher Beschreibungen des Gemüts- oder Gefühlzustands angesichts der angeblichen Lebensgefahr; so sagte er selbst, der Beschuldigte habe ihnen das Leben gerettet (pag. 181, Z. 33). Schliesslich trifft zu, dass M.________ wiedergab, was der Beschuldigte ihm angeblich erzählte, da er selbst nichts gesehen habe (pag. 181, Z. 33). Entgegen der Vorinstanz (pag. 237, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), beschränkte er sich aber nicht darauf. Vielmehr gab er zu Protokoll, er habe den Beschuldigten danach gefragt und er habe ihm das dann erzählt und ihm später, als sie ausgestiegen seien, die Schuhe gezeigt. Er habe von hinten gesehen, dass die Freundin rüber gelangt habe (pag. 181, Z. 39 ff.). Damit gab er eigene Wahrnehmungen wieder, die jedoch, wie dargelegt, nicht der Wahrheit entsprechen.
Keinerlei Angaben zum fraglichen Vorfall vermochte V.________ zu machen, zumal sie aussagte, während der gesamten Fahrt geschlafen zu haben (pag. 29, Z. 41), was vom Beschuldigten (pag. 178, Z. 42 f.) und M.________ (pag. 182, Z. 8 ff.) bestätigt wird. Unglaubhaft und der Darstellung des Einklemmens des Fusses abträglich ist jedoch ihre Aussage, wonach sie erst mit Erhalt der Vorladung von der Geschwindigkeitsüberschreitung erfahren habe (pag. 29, Z. 47 f.). Sie und ihr mindestens damaliger Freund, M.________, wurden zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeugen vorgeladen. Den Vorladungen vom 19. August 2020 ist der Hinweis auf die Strafsache gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu entnehmen (pag. 73 ff.). Dass sie nicht nachgefragt haben will, um was es hierbei gehe, ist nicht nachvollziehbar. Ihre Aussage lässt den Schluss zu, dass sie wohl weder sich selbst noch andere unnötig belasten wollte.
Schliesslich ist nach Ansicht der Kammer prima vista kein Grund ersichtlich, weshalb S.________ die Familie X.________ zu Unrecht belasten und insbesondere den Sohn ihres Ex-Freundes der Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung aussetzen sollte. Doch selbst wenn diese mündlichen und schriftlichen Aussagen von S.________ nicht bestünden, würde nach Überzeugung der Kammer kein anderes Ergebnis vorliegen. Aus diesem Grund und auch in Anbetracht dessen, dass sie keine Angaben zum Kerngeschehen machen konnte, erübrigt sich eine eingehende Würdigung der Aussagen von S.________.
Gestützt auf die objektiven Beweismittel und die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, L.________ und M.________ gelangt die Kammer zum Schluss, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Variante – Einklemmen des Fusses aufgrund der Berührung am Bein durch seine Freundin – als Schutzbehauptung zu werten ist und die diesbezüglichen Bestätigungen von L.________ und M.________ nicht der Wahrheit entsprechen. Die Handlung des Beschuldigten erfolgte nicht aus einem Reflex heraus, sondern mit dem Wissen und Wollen um die Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschuldigte hat demnach wissentlich und willentlich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 55 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten.
Es ist evident, dass der Beschuldigte mit der gemessenen Geschwindigkeit nicht hätte ausweichen oder bremsen können, bspw. wenn der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs beim Überholvorgang nicht geradeaus gefahren, sondern einen Schwenker gemacht hätte oder wenn auf einer der Querstrassen ein Verkehrsteilnehmer sich auf die Strasse hätte begeben wollen. Auch plötzlich auftauchenden Hindernissen hätte der Beschuldigte nicht mehr ausweichen können. Dieses hohe Tempo kann überdies zum Nichtbeherrschen des Fahrzeuges führen. Es liegt klar eine abstrakte Gefährdung vor. Aufgrund des Tatzeitpunkts – einem sonnigen, schulfreien Samstagmittag in den Winterferien – hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, dass Kinder unverhofft auf der Strasse auftauchen könnten. Die Überschreitung der Geschwindigkeitslimite von 40 km/h innerorts in derartigem Ausmass (55 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge) in Kombination mit den konkreten Örtlichkeiten beinhaltet per se ein hohes Risiko, dass es zu Unfällen mit massiven Folgen führen kann, was jedem einsichtigen Automobilisten klar sein muss. Zudem wurden auch die Beifahrer des Beschuldigten ohne ihr Zutun den Risiken des zu hohen Tempos ausgesetzt, ebenso die Insassen des überholten Fahrzeugs.
Der Grund, weshalb es vorliegend zu einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung kam, ist nicht abschliessend geklärt. Ob sie verspätet unterwegs gewesen waren oder ob der Beschuldigte, allenfalls genervt ab dem vor ihm fahrenden Fahrzeug, dieses rasch überholen wollte, kann offenbleiben. Der Beschuldigte handelte gemäss Beweisergebnis jedenfalls nicht aus achtenswerten Beweggründen. Demnach spielt auch die Uhrzeit der Reservation auf dem Q.________ keine Rolle. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass die Distanz O.________ (Ortschaft)-Y.________ (Ortschaft) ca. 110 km beträgt und ohne Verkehr und ohne Halt in P.________(Ortschaft) in ca. 1.5 Stunden zurückgelegt werden kann. Inklusive der Fahrt mit der W.________ (Bahn) von D.________(Ortschaft) auf das Q.________ von einer halben Stunde und einer Abfahrtszeit ca. um 09:00 Uhr (pag. 54, Z. 106 ff.; pag. 177, Z. 10, gemäss oberinstanzlicher Aussage des Beschuldigten kam er etwa um 09:00 Uhr nach Hause [pag. 317, Z. 11]) wäre eine Ankunft im Restaurant gegen 11:00 Uhr auch ohne Zwischenhalt sehr knapp bemessen. Auffällig ist, dass die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich der Reservationszeit auseinandergingen (nach V.________ um 11:00 Uhr [pag. 30, Z. 69], gemäss L.________ hätten sie dort Mittag gegessen, aber angerufen und gesagt, dass sie später kommen würden [pag. 36, Z. 88 f.], gemäss Beschuldigtem um 12:00 Uhr oder 12:30 Uhr [pag. 177, Z. 39] und M.________ gegen 13:00 oder 14:00 Uhr [pag. 182, Z. 46]). Angesichts der betreffend das Kerngeschehen auffallend deckungsgleichen Aussagen ist ein derart widersprüchliches Aussageverhalten ein starkes Indiz dafür, dass die Version des Einklemmens des Fusses und Berührens durch L.________ abgesprochen worden war (vgl. dazu die Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin H.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 330]). Denn diesfalls wird entgegen der Verteidigung der Fokus eher auf das Kerngeschehen und weniger auf vermeintliche Nebensächlichkeiten, wie eine Uhrzeit, gelegt. Auch in Anbetracht der Chronologie der Geschehnisse scheint eine Absprache zwischen dem Beschuldigten, L.________ und M.________ mehr als möglich. Im Rahmen seiner Ersteinvernahme am 1. März 2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 50, Z. 16 ff.) und brachte erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2020 den angeblichen Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung vor (pag. 52, Z. 49; pag. 53, Z. 63 f.). Es ist das Recht des Beschuldigten, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage zu verweigern. In casu drängt sich allerdings die Frage auf, warum er nicht bereits in der ersten Einvernahme von der Berührung seiner Freundin und dem Einklemmen des Fusses berichtete, zumal er dadurch sein Verhalten zu legitimieren bzw. sich zu exkulpieren versuchte. Selbst wenn dies gemäss seiner Angabe auf Empfehlung seines Anwalts hin erfolgt wäre (pag. 315, Z. 16 f.), gab es schlichtweg keinen Grund, diese Erklärung nicht sogleich vorzubringen. Weiter fällt auf, dass L.________ in ihrer Einvernahme vom 16. September 2020 das angebliche Einklemmen des Fusses etwas differenzierter beschrieb, als dies der Beschuldigte rund eine Woche später tat. Sie sagte, er habe seinen Fuss zwischen Gas- und Bremspedal eingeklemmt (pag. 35, Z. 50 f.) und nicht unter der Bremse. Am 27. Februar 2020 und damit 5 Tage nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde die Schwester des Beschuldigten, U.________, als Z.________ (Funktion) der Fahrzeughalterin K.________ AG (pag. 3) als Auskunftsperson befragt und identifizierte den Beschuldigten als Lenker des Fahrzeuges (pag. 46). Ob der Beschuldigte bereits im Anschluss daran vom Verfahren erfuhr oder erst an seiner Einvernahme, ist nicht bekannt. Allerdings datiert die Vorladung von L.________ zur Einvernahme als Zeugin vom 19. August 2020 (pag. 77) und somit einer Zeit, in der der Beschuldigte bereits von den Vorwürfen Kenntnis hatte (Akteneinsichtsgesuch der Verteidigung vom 13. März 2020 [pag. 110], Zustellung der Akten am
23. März 2020 [pag. 114 f.]). Zwischen der Ersteinvernahme und den Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft vergingen mehr als 3 Monate, womit hinreichend Zeit bestand, um eine mögliche Erklärung zu suchen und sich diesbezüglich abzustimmen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Aussageverweigerung des Beschuldigten eher taktisch motiviert. Das Motiv für die Absprache dürfte, wie auch die Vorinstanz erwog (pag. 239, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), im Interesse der Mitinsassen zu verorten sein, den Beschuldigten zu schützen.
10.4 Fazit und erstellter Sachverhalt
Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, dass dem Sachverhalt gemäss der Anklageschrift vom 12. Februar 2021 (pag. 144) im Wesentlichen entspricht. Der Beschuldigte hat am 22. Februar 2020 um 11:41 Uhr in C.________(Ortschaft) auf der F.________(Strasse), Hauptstrasse innerorts in Fahrtrichtung D.________(Ortschaft) mit dem auf die K.________ AG zugelassenen Personenwagen G.________(Marke und Modell) mit den Kontrollschildern ________ auf trockener, gerader, von Wohnhäusern und einem Campingplatz umsäumter Strasse bei guten Sichtverhältnissen und geringem Verkehrsaufkommen die signalisierte Innerortsgeschwindigkeit von 40 km/h nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Geräte- und Messunsicherheit von 5 km/h wissentlich und willentlich um 55 km/h überschritten und dabei die für die Mitfahrenden und den Verkehr auf der Strasse resultierenden Risiken eines Unfalles mit Schwerverletzten oder mit Todesopfern mindestens in Kauf genommen.
Mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung ist zudem gestützt auf die Auszüge von Google Maps (pag. 196 f.), die Videostandbilder der Radaraufnahmen (pag. 20 ff.) und die Planskizze (pag. 133) beweismässig erhärtet, dass es sich auf besagter Strecke um eine Strasse mit Mehrfamilienhäusern mit offenen Terrassen im Erdgeschoss und einem Trottoir, einer dem Campingplatz entlanglaufenden Hecke sowie zwei Querstrassen handelt.
III. Rechtliche Würdigung
11. Vorwirkung künftigen Rechts
Die Verteidigung führte für den Beschuldigten im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags im Wesentlichen aus, es stelle sich die Frage, ob eine Vorwirkung greife, da hinsichtlich Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) eine Gesetzesrevision im Gange sei, wobei die Aufhebung der Mindestfreiheitsstrafe diskutiert werde. Man müsse sich fragen, ob dem vorliegend Rechnung zu tragen sei (pag. 327).
Eine Vorwirkung künftigen Rechts ist auf Grund des Legalitätsprinzips grundsätzlich untersagt (Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 114). Gleichwohl kann es geboten sein, unmittelbar bevorstehenden neuen Normen in einem gewissen Umfang Rechnung zu tragen, um ein Unterlaufen neuen Rechts zu unterbinden oder um administrative Leerläufe (neue Gesuche nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften) zu vermeiden. Allenfalls denkbar ist eine negative Vorwirkung bzw. die Nichtanwendung des noch geltenden Rechts, wenn dadurch die Wirkung vorgesehener neuer Normen vereitelt werden könnte, ferner die positive Vorwirkung bspw. durch Mitberücksichtigung des neuen Rechts durch Auslegung geltender Vorschriften (Karlen, a.a.O., S. 114 f.).
Gemäss dem Stand der Beratung ist nicht klar, ob die Revision des SVG erfolgt und falls ja, mit welchem Inhalt und mit welchem Datum des Inkrafttretens. Medienberichten zufolge (Artikel der Luzerner Zeitung vom 13. September 2022, abrufbar unter: https://www.luzernerzeitung.ch/news-service/inland-schweiz/strassen verkehr-raser-sollen-doch-haerter-bestraft-werden-nationalrat-kriegt-kalte-fuesse-ld.2342488 [zuletzt besucht am 4. Juli 2023]) beabsichtigt das Parlament die Beibehaltung der Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe. Allerdings solle ermöglicht werden, ausnahmsweise eine mildere Strafe auszusprechen, wenn der Täter oder die Täterin nicht wegen Verkehrsdelikten vorbestraft ist oder wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung «aus achtenswerten Beweggründen» begangen worden ist. Als Beispiel hierzu wird ein medizinischer Notfall genannt. Zudem wäre offen, ob gegen eine Revision nicht allenfalls das Referendum ergriffen würde. Zur Frage der Auslegung ist anzumerken, dass das Bundesgericht das Verhältnis zwischen Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 90 Abs. 4 SVG bereits eingehend analysiert und einen Ermessensspielraum des Gerichts bei der Prüfung der subjektiven Seite der Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen hat (BGE 142 IV 137; bestätigt in BGE 143 IV 508 E. 1.2; vgl. E. 12. hiernach). Diese Umstände sprechen allesamt gegen eine Berücksichtigung der beabsichtigten Revision im vorliegenden Verfahren, weder in Form einer Nichtanwendung geltenden Rechts noch im Rahmen der Auslegung der geltenden Vorschriften.
12. Theoretische Grundlagen zu Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG
Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 240 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In Art. 90 Abs. 4 SVG ist aufgelistet, wann eine solche Geschwindigkeitsübertretung in jedem Fall gegeben ist. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vor.
Objektiver Tatbestand
Objektiv ist die Verletzung elementarer Verkehrsregelverletzungen erforderlich sowie dass der Täter durch seine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Es handelt sich damit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mithin ist der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich (BGE 143 IV 512 E. 1.3; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., 2015, Art. 90 SVG N 123). Die Überschreitung einer Schwelle nach Art. 90 Abs. 4 SVG begründet eine widerlegbare Vermutung, dass die objektive Voraussetzung einer qualifizierten abstrakten Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist (BGE 143 IV 508, E. 1.6).
Subjektiver Tatbestand
Subjektiv setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter vorsätzlich eine elementare Verkehrsregel verletzt und das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 145 und 149). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, sind nicht erforderlich (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 145). Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Wer eine Geschwindigkeitsverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes (BGE 142 IV 151 E. 11.2). Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine unwiderlegbare Gesetzesvermutung (BGE 143 IV 511 E. 1.2). Damit von der Erfüllung des objektiven Tatbestands aber nicht auch auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geschlossen werden kann, müssen aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 143 IV 510 E. 1) und das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob solche Umstände vorgelegen haben. Hierbei ist der Handlungsspielraum des Richters allerdings stark beschränkt (BGE 142 IV 151 E. 11.2). Der subjektive Tatbestand kann bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG nur in besonderen Konstellationen ausgeschlossen werden. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt (BGer 6B_636/2019 vom 12.08.2019 E. 1.1.3). Ferner kann eine den subjektiven Tatbestand ausschliessende besondere Situation vorliegen, wenn die Beschränkung der Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit angeordnet wurde, etwa bloss vorübergehend aus ökologischen Gründen (BGE 143 IV 508, E. 1.6, Riedo/Sulaiman, Entwicklungen im Strafrecht, in: SJZ 114/2018 S. 530).
Ergänzend ist zu erwähnen, dass Art. 90 SVG seit dem 1. Januar 2013 folgende abgestuften Strafbestimmungen der Verletzung von Verkehrsregeln enthält: Art. 90 Abs. 1 SVG befasst sich mit der einfachen Verkehrsregelverletzung (im Sinne einer Übertretung), Art. 90 Abs. 2 SVG mit der groben Verkehrsregelverletzung (im Sinne eines Vergehens) und Art. 90 Abs. 3 SVG mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (im Sinne eines Verbrechens mit Mindeststrafe). Weissenberger hält dafür, dass die Erfüllung einer groben Verkehrsregelverletzung notwendige Voraussetzung (bzw. «Durchgangsstation») für die Annahme ihrer Qualifikation im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 106 ff. zu Art. 90 SVG). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3. ist bei der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG neben dem Vorliegen einer objektiv groben Verletzung einer Verkehrsregel, d.h. der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel, der subjektive Tatbestand nicht bloss bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch hinsichtlich der damit einhergehenden Folgen bzw. der Risikoverwirklichung zu prüfen (soweit den Vorsatz betreffend sog. «doppelter Vorsatz»).
Die elementaren bzw. wichtigen Verkehrsregeln können nach Auffassung des Bundesgerichts nicht abstrakt bestimmt werden. Jede Verkehrsregel kann nach Massgabe der Umstände des Einzelfalls als «elementar» erscheinen. Der Umstand, dass die Verletzung einer Verkehrsregel häufig zu Unfällen führt, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Verkehrsregel elementar bzw. grundlegend oder wichtig ist (BGE 118 IV 285 E. 3a; BGE 106 IV 48 E. 2a; BGE 92 IV 143). So hat die Rechtsprechung die Normen betreffend die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37; BGE 121 IV 230), die Lichtsignale (BGE 123 IV 88; BGE 121 IV 76; BGE 118 IV 285; BGE 118 IV 87) oder das Überholen (BGE 126 IV 192; BGE 121 IV 230) entsprechend gewertet (Weissenberger, a.a.O., N. 116 zu Art. 90 SVG).
Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung besteht, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sind (BGE 142 IV 137 E. 11.1). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung kann vielmehr den objektiven Tatbestand der Verletzung elementarer Verkehrsregeln erfüllen, ohne dass ein entsprechender Vorsatz vorhanden ist. Dem Gericht muss ein gewisser, wenn auch beschränkter, Ermessensspielraum verbleiben, in speziellen Fällen die Erfüllung des subjektiven Tatbestands bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Dies scheint insbesondere dann möglich, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit angeordnet wurde - etwa bloss vorübergehend aus ökologischen Gründen (BGE 143 IV 508 E. 1.6).
Im Hinblick auf den erwähnten BGE 142 IV 137 (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2015 vom 1. Juni 2016 [= Pra 2017 Nr. 42]) ist zu ergänzen, dass zwar aus einer Überschreitung der Schwellen nach Art. 90 Abs. 4 SVG nicht unwiderlegbar das Vorliegen des (doppelten) Vorsatzes folgt. Auf der anderen Seite ist natürlich das Mass der Geschwindigkeitsüberschreitung ein wichtiges Indiz für die Prüfung der subjektiven Seite. Eventualvorsatz ist gemäss Weissenberger (Weissenberger, a.a.O., N. 160 zu Art. 90 SVG) bei der Gefährdung gegeben, wenn der Lenker den Eintritt des durch sein krass verkehrsregelwidriges Verhalten geschaffenen hohen Risikos im Sinne des Tatbestandes ernsthaft für möglich hielt bzw. halten musste und er sich damit abfand, selbst wenn der Eintritt des Risikos ihm unerwünscht gewesen sein mochte (vgl. dazu BGE 134 IV 26 mit Hinweisen). Oder anders ausgedrückt: Der Täter muss das ernsthafte Risiko erkannt haben, gegen eine (elementare) Verkehrsregel zu verstossen und dadurch eine hohe Gefahr für Leib und Leben Dritter zu schaffen, aber gleichwohl gehandelt und damit sowohl die Verkehrsregelverletzung als auch die qualifizierte Risikoschaffung in Kauf genommen haben. Daraus kann gefolgt werden, dass es nur ausnahmsweise Umstände gibt, damit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist.
In Anbetracht der Vorbringen im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags (vgl. E. 13. hiernach) ist schliesslich auf Folgendes hingewiesen: Nach Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird ein Täter, der in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Wäre der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen, wird der Täter nach Abs. 2 von Art. 13 StGB wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Die fahrlässige Begehung von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nicht strafbar (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG).
13. Subsumtion
Für die Subsumtion kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 241 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), der sich die Kammer anschliessen kann.
Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG liegt zweifelsohne vor: Geschwindigkeitslimiten stellen nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung elementare Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]) dar. Indem der Beschuldigte auf ein Tempo von 100 km/h (abzüglich der Sicherheitsmarge von 5 km/h) von 95 km/h beschleunigte und das in C.________(Ortschaft) auf der gefahrenen Strasse geltende Innerortslimit von 40 km/h um 55 km/h überschritt, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG. Auf subjektiver Seite erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung zweifelsfrei direktvorsätzlich. Der Beschuldigte überholte mit seinem Personenwagen das vor ihm fahrende Fahrzeug und beschleunigte aus diesem Grund massiv. Er tat dies an einer Stelle, an der die Strasse von mehreren Mehrfamilienhäusern und einem Campingplatz umsäumt wird sowie zwei Querstrassen in die Hauptstrasse münden. Angesichts des Ausmasses der direktvorsätzlichen Tempoüberschreitung und der konkreten Situation lag mindestens eine erhöhte abstrakte, wenn nicht sogar konkrete Gefährdung der Insassen des überholten Fahrzeuges und der Mitfahrenden vor. Der Beschuldigte hätte nicht rechtzeitig bremsen können, hätte sich unverhofft ein Hindernis (bspw. ein Fahrzeug, das von der Querstrasse auf die Hauptstrasse einbiegen wollte; ein Tier auf der Strasse) in den Weg gestellt oder wäre der Lenker des überholten Fahrzeuges während des Überholvorgangs – aus welchen Gründen auch immer – leicht nach links gefahren. Entgegen der Verteidigung (pag. 326) hätte angesichts der Örtlichkeiten jederzeit damit gerechnet werden müssen. Im Wissen um das gefahrene Tempo und die damit einhergehenden hohen Risiken eines Unfalls nahm der Beschuldigte demnach Schwerverletzte oder sogar Tote in Kauf. Ausserordentliche Gründe bzw. besondere Umstände, die der Erfüllung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG entgegenstünden, liegen offensichtlich nicht vor. Die Geschwindigkeitsbegrenzung dient an der fraglichen Stelle zweifellos der Verkehrssicherheit, befinden sich links und rechts der geraden Strasse Wohnhäuser, ein Campingplatz und Querstrassen. Weiter lag weder ein technischer Defekt am Fahrzeug noch ein Notstand des Beschuldigten vor, im Gegenteil. Das Verschulden des Beschuldigten war zwar nicht gleich hoch, wie bei einem regen Verkehrsaufkommen, was es jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt (vgl. E. IV.16. hiernach). Nichtsdestotrotz war die Situation – angesichts der sich links und rechts befindlichen Querstrassen und insbesondere betreffend die Querstrasse nach dem Campingplatz vor dem Radargerät – mindestens nahe einer konkreten Gefährdung und damit auch einer qualifiziert erhöhten abstrakten Gefährdung, was der Beschuldigte in Kauf nahm.
An dieser Stelle wird sodann auf einzelne Vorbringen der Verteidigung eingegangen, soweit diese die rechtliche Würdigung betreffen. Zunächst wurde zusammengefasst ausgeführt, ein Limit von 40 km/h mache im vorherigen Abschnitt Sinn, da es jeweils viele Touristen habe, aber auf der vorliegenden Strecke sei es nicht gerechtfertigt, da anschliessend eine Zone mit 80 km/h komme. Es handle sich vielmehr um eine Strasse innerorts und die Geschwindigkeitslimite müsse folglich 50 km/h oder 60 km/h betragen. Es gebe noch Zonen mit 20 km/h oder 30 km/h, aber 40 km/h stehe quer in der Landschaft und es sei fraglich, ob diese korrekt signalisiert bzw. verfügt worden sei (pag. 326). Dagegen, dass sich der Beschuldigte bezüglich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit in einem sinngemäss geltend gemachten Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB befunden hätte, sprechen einerseits seine eigenen Aussagen. Er erwähnte von sich aus die «40er Zone» (pag. 176, Z. 42; pag. 177, Z. 6) und bestätigte auf Nachfrage, die Signalisation gesehen zu haben (pag. 317, Z. 24). Andererseits drängt sich der Innerorts-
charakter aus den erörterten örtlichen Gegebenheiten (vgl. E. II.10.3 hiervor) auf. Im fraglichen Abschnitt ist kein Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 40» erkennbar (pag. 196 f.). Demzufolge liegt kein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB vor. Selbst wenn die signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht korrekt gewesen wäre, so besteht die Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung (vgl. BGE 128 IV 184 E. 2 f.; 126 II 196 E. 2b; Urteile 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_522/2008 vom 29. September 2009 E. 3.1.2.1). Die Verbindlichkeit von Verkehrszeichen findet ihre Grenze grundsätzlich bloss bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und die offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (vgl. BGE 128 IV 184 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.1; 1C_522/2008 vom 29. September 2009 E. 3.1.2.1). Eine nichtige Anordnung liegt in casu klarerweise nicht vor. Die Pflicht zur Beachtung allfällig rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich überdies aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr und liegt letztlich auch im Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte war folglich nicht berechtigt, die Signalisation ausser Acht zu lassen, sondern musste sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten.
Weiter wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei willkürlich, dass bei einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h die Überschreitung zu einem Raserdelikt führe und bei 50 km/h nicht, da das Schadenspotential beide Male gleich sei. Das Potential hänge davon ab, wie schnell man unterwegs sei und welches Fahrzeug man fahre. Diese Ungleichbehandlung mache keinen Sinn und trage der abstrakten Gefährdung nicht Rechnung. Vorliegend habe kein Risiko für die Strassenteilnehmer bestanden (pag. 326). Es trifft zwar zu, dass bei Erreichung der in Art. 90 Abs. 4 lit. a-d SVG definierten Schwellenwerte für Geschwindigkeitsüberschreitungen objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegt. Die Rechtsprechung, die die Verteidigung selbst zitiert (pag. 325), lässt aber unter aussergewöhnlichen Umständen Ausnahmen zu (BGE 143 IV 508 E. 1; vgl. E. 12. hiervor). Und wie dargelegt hat durch das Verhalten des Beschuldigten ein Risiko für die Verkehrsteilnehmenden bestanden. Demnach besteht kein Automatismus, der dem Einzelfall nicht gerecht werden würde und zu offensichtlich unhaltbaren oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden Ergebnissen führen würde. Die Rüge der Willkür geht somit fehl. Schliesslich wurde für den Beschuldigten geltend gemacht, bei einem Raserdelikt sei der Täter einer, der extra schnell fahren und die «Karre» drücken wolle, dies mache man aber nicht in C.________(Ortschaft). Bei der Einführung des Rasertatbestandes sei es um Autoposer und illegale Rennen gegangen, vorliegend aber sei das Thema die Risikominimierung gewesen, da der Beschuldigte andernfalls in das andere Auto gefahren wäre (pag. 326 f.). Das Argument der Verteidigung verfängt bereits deshalb nicht, weil der Beschuldigte – gemäss Beweisergebnis und erstelltem Sachverhalt – nicht im Sinne einer Risikominimierung handelte, sondern wissentlich und willentlich zu schnell fuhr. Ergänzend ist der Hinweis angebracht, dass der Gesetzgeber bewusst entschied, nicht nur die Teilnahme an nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, sondern auch die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Konkretisierung im Gesetzestext aufzunehmen. Entsprechend hat das Obergericht des Kantons Bern bereits mehrfach die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG im Bereich innerorts festgestellt bzw. die erstinstanzliche Beurteilung nicht beanstandet, ohne dass hierbei Strassenrennen durchgeführt worden wären (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 359 vom 9. Juni 2022; SK 19 227 vom 17. Februar 2020; SK 18 99 vom 7. Dezember 2018).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine erkennbar. Der Beschuldigte ist somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG, begangen am 22. Februar 2020, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
14. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 242 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
15. Strafrahmen und Strafart
Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist mithin zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.
16. Konkrete Strafzumessung
16.1 Tatkomponenten
16.1.1 Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist die Sicherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom
3. Mai 2022 E. 2.4). Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am
22. Februar 2020 um 11:41 Uhr auf der F.________(Strasse) in C.________(Ortschaft), mithin innerorts und im Bereich von Wohnhäusern und einem Campingplatz, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 55 km/h überschritt. Die Missachtung einer Innerortsgeschwindigkeit wiegt immer besonders schwer. Dies ist dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG indes inhärent und wurde bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Trotz des insbesondere für die drei Mitfahrenden und die beiden Insassen des überholten Fahrzeuges vorhandenen erheblichen Gefährdungspotentials bewegt sich die objektive Tatschwere im unteren Bereich des Strafrahmens.
Verschuldenserhöhend wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf gerader Strecke nahe an Mehrfamilienhäusern mit einem angrenzenden Trottoir sowie einem Campingplatz mit Hecke und zwei in die Hauptstrasse einbiegenden Querstrassen im Rahmen eines Überholmanövers geschah. Die Fahrweise des Beschuldigten war ausserdem auch in Bezug auf die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse – um 11:41 Uhr an einem sonnigen Samstagmittag in der Skiwochenferienzeit in einer belebten und bewohnten Umgebung – völlig unangepasst. Es musste jederzeit mit Publikumsverkehr, wie beispielsweise spielenden Kindern, Tieren oder Fussgängern, gerechnet werden. Insgesamt legte der Beschuldigte gegenüber den Mitfahrenden und anderen Verkehrsteilnehmern ein skrupelloses Verhalten an den Tag. Daran ändert nichts, dass zum Tatzeitpunkt gute Sichtverhältnisse herrschten und die Fahrbahn trocken war. Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass die Messung eine «Punktmessung» ist und nichts darüber besagt, ob der Beschuldigte nach Passieren des Messpunktes weiterhin mit der stark überhöhten Geschwindigkeit weiterfuhr. Da er am Überholen eines Fahrzeuges war, ist davon jedoch nicht auszugehen. Leicht strafmindernd zu gewichten ist, dass es kein reges Verkehrsaufkommen gab.
Die objektive Tatschwere rechtfertigt eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
16.1.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich und nahm damit gleichzeitig eine erhebliche Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere seiner Mitfahrenden und den Insassen des überholten Fahrzeuges zumindest billigend in Kauf. Dieser Eventualvorsatz wirkt sich – entgegen der Vorinstanz (pag. 244, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – strafmindernd aus. Es sind keine äusseren Umstände ersichtlich, die eine derart hohe Geschwindigkeit des Beschuldigten zu erklären vermöchten und die Tat wäre für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Angesichts des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Gefährdung rechtfertigt sich eine Reduktion des Strafmasses um einen Monat auf 15 Monate Freiheitsstrafe.
16.2 Täterkomponenten
16.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Aus dem Leumundsbericht vom 21. Oktober 2022 (pag. 292 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte bis ca. zu seinem 10. Lebensjahr bei seinen Eltern aufwuchs, ab dem Zeitpunkt der Scheidung bzw. Trennung der Eltern fortan bei seinem Vater und seiner Stiefmutter lebte. Nach Abschluss der Oberstufe absolvierte der Beschuldigte eine 4-jährige Lehre zum AA.________ (Beruf), aktuell arbeitet er als AB.________ (Beruf) bei der AC.________ AG in O.________(Ortschaft) (pag. 315, Z. 36). Er berichtete über keine gesundheitlichen Probleme, in seiner Freizeit beschäftige er sich gerne mit Fitness, Zeichnen und Gamen. Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor in einer festen Beziehung mit L.________ und gab an der Berufungsverhandlung bekannt, dass sie ein Kind erwarten würden (pag. 315, Z. 32). Die persönlichen Verhältnisse sind geordnet und neutral zu gewichten. Der Beschuldigte ist weder vorbestraft (pag. 298) noch im ADMAS-Register verzeichnet (pag. 169), was erwartet wird und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 244, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) neutral zu werten ist.
16.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte hat sich anständig verhalten. Der Umstand, dass er die «Schuh-Geschichte» erfunden hat, ist nicht straferhöhend zu gewichten, sind die beschuldigten Personen bekanntermassen nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Reue und Einsicht fehlen aber vollumfänglich. Gesamthaft sind diese Umstände ebenfalls neutral zu werten.
16.2.3 Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind – entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 327) – beim Beschuldigten nicht auszumachen. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe mit Sicherheit einen mehrmonatigen Führerausweisentzug zu gewärtigen, was aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, bei welcher er teilweise auf ein Auto angewiesen sei, ebenfalls einen Strafminderungsgrund darstelle (pag. 244, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die Berücksichtigung der dem Beschuldigten drohenden ausserstrafrechtlichen Sanktion des Führerausweisentzuges ist grundsätzlich möglich. Allerdings hat sich eine Strafreduktion wegen eines Führerausweisentzuges in einem beschränkten Mass zu halten. Ihr Umfang richtet sich namentlich nach der Intensität der damit verbundenen Beeinträchtigung sowie nach der Schwere und Art der Straftat. Wer sich massiv über grundlegende Verkehrsregeln hinwegsetzt, muss von vornherein in Kauf nehmen, nicht nur strafrechtlich, sondern auch administrativrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 383). Der Beschuldigte arbeitet als AB.________(Beruf) und ist gemäss seinen Angaben auf ein Auto angewiesen, da die AC.________ AG viele Liegenschaften habe. Jede Fahrt dauere ca. 10-15 Minuten (pag. 175, Z. 22 ff.). Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung der Berufsausübung keine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende erhöhte Strafempfindlichkeit zu orten, ist der Beschuldigte für die krass übersetzte Geschwindigkeit selber schuld und somit auch, dass ihm der Entzug des Führerausweises mindestens für zwei Jahre droht (vgl. dazu Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG: Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, «wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand», wobei auch in dieser Bestimmung die Regelbeispiele von Abs. 3 genannt und Abs. 4 für «anwendbar» erklärt wird [Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 159 zu Art. 90 SVG]). Zudem ist in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte in einem Familienunternehmen arbeitet (AD.________ (Funktionen) der AC.________ AG sind die Schwester, U.________, und die ehemalige Stiefmutter des Beschuldigten, AE.________ [315, Z. 43]), von Beruf AA.________(Beruf) ist und als Eigentümer von zwei Liegenschaften mit einer dieser Liegenschaften ein zusätzliches Einkommen generiert, während er in der anderen lebt (pag. 316, Z. 5 ff. und Z. 9 ff.). Auch ist die angegebene Fahrtzeit gut mit einem (Lasten-)E-Bike machbar. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist.
16.3 Fazit Täterkomponenten
Die Täterkomponenten sind gesamthaft neutral zu werten.
16.4 Konkretes Strafmass
Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten resultiert eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. Da jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vgl. E. I.5. hiervor), ist es der Kammer nicht möglich, auf eine höhere Freiheitsstrafe als 14 Monate zu erkennen.
16.5 Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Freiheitsstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 245, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose attestiert werden müsste. Dem unbedingten Vollzug steht überdies das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. E. I.5. hiervor). Daher ist die vorinstanzlich festgelegte Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen.
16.6 Strafbefreiung
Wie bereits vor erster Instanz forderte die Verteidigung für den Beschuldigten oberinstanzlich eventualiter das Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB mit der Begründung, es sei nichts passiert und hätte auch nichts passieren können. Es sei niemand konkret gefährdet gewesen, das andere Fahrzeug sei lediglich überholt worden. Es liege keine Schuld vor, da der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht absichtlich begangen habe (pag. 327).
Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten – in deren Bereich die vorliegende Tat evidentermassen nicht fällt – generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (zum Ganzen: BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind klarerweise nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeitsüberschreitung absichtlich herbeigeführt und eine Gefährdungslage für sich und Dritte geschaffen. Die inkriminierte Tat wiegt bezüglich der Schuld offensichtlich nicht deutlich weniger schwer, als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens, und ist somit nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen. Bei Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG handelt es sich um ein
abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der mangelnde Erfolgseintritt per se nicht mit unerheblichen Folgen gleichzusetzen ist. Durch das Verhalten des Beschuldigten entstand ein erhebliches Gefährdungspotential, welches in casu das Strafbedürfnis nicht entfallen lässt. Eine Strafbefreiung kommt nicht in Frage.
V. Kosten und Entschädigung
17. Verfahrenskosten
17.1 In erster Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 6'851.50 (Gebühren: CHF 6'500.00; Auslagen: CHF 351.50), was nicht zu beanstanden ist. Angesichts der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'851.50 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
17.2 In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Folglich hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf
CHF 3’500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
18. Amtliche Entschädigung
18.1 In erster Instanz
Die von der Vorinstanz gestützt auf die Honorarnote vom 27. Juli 2021 (pag. 206 ff.) auf CHF 4'942.80 bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar von CHF 4'860.00 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig (vgl. das nachfolgende Urteilsdispositiv).
18.2 In oberer Instanz
Für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote vom 17. November 2022 (pag. 337 ff.) abgestellt. Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 2'897.55 (Zeitaufwand: 12.25 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Reisepauschalen: 150.00; Auslagen: CHF 90.40; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 207.16) geltend. Die Kammer erachtet den mit Position vom 21. Oktober 2022 geltend gemachten Aufwand von einer Stunde für die Teilnahme an der Einvernahme zum Leumundsbericht bei der Kantonspolizei AF.________ als nicht geboten. Diesbezüglich wird auf das aktuelle Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern (in Kraft seit dem 1. April 2022) verwiesen, wonach die Tätigkeit des Anwalts sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren hat (Ziff. 1.1, S. 2). Der Beschuldigte konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zum Leumundsbericht äussern, weshalb eine Teilnahme an dessen Erhebung durch die Verteidigung nicht notwendig war. Weiter ist der unter den Posten «Verhandlung in Bern mit kurzer Vorbesprechung mit Klient» vom 17. November 2022 und «Urteilseröffnung in Bern» vom 18. November 2022 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 5 Stunden um 2 Stunden auf die tatsächliche Dauer von 3 Stunden zu kürzen (pag. 314; pag. 331; pag. 332). Im Übrigen ist die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt
der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22. Februar 2020 in C.________(Ortschaft), innerorts, durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h
und in Anwendung der Artikel
27 Abs. 1, 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG
4a Abs. 5 VRV
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 StGB
426 Abs. 1, 428 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'851.50.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00.
II.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'942.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'394.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'251.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 697.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Referenz: ________; Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 17. November 2022
(Ausfertigung: 5. Juli 2023)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Friederich Hörr
Die Gerichtsschreiberin:
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 21 519
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
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Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
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6B_824/2016
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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