SK 2021 528
Einstellung/Nichtanhandnahme
15. November 2022Deutsch18 min
Mit Urteil vom 13. September 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Oktober 2020 in B.________ durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe, schuldig gesprochen (pag. 38, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von einer Bestrafung wurde gestützt auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) abgesehen (pag. 38, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte hingegen zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.00 verurteilt (pag. 38, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 21 528
Bern, 31. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident)
Oberrichter Horisberger, Oberrichter Zbinden
Gerichtsschreiberin Hebeisen
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. September 2021 (PEN 2021 193)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 13. September 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Oktober 2020 in B.________ durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe, schuldig gesprochen (pag. 38, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von einer Bestrafung wurde gestützt auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) abgesehen (pag. 38, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte hingegen zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.00 verurteilt (pag. 38, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. September 2021 (bei der Vorinstanz eingegangen am 22. September 2021) innert Frist Berufung an (pag. 44). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 26. Oktober 2021 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 1. November 2021 zugestellt (pag. 50 ff.). In der Folge ging die Berufungserklärung des Beschuldigten, datierend vom 19. November 2021, am 22. November 2021 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 63 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits verzichtete mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 70).
3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seiner Berufung innert 30 Tagen auf. Da die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. November 2021 bereits eine Begründung enthielt, wurde darauf hingewiesen, dass auch lediglich ein Hinweis auf die bereits eingereichte Begründung erfolgen könne (pag. 71 f.).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021, beim Obergericht des Kantons Bern eingelangt am 22. Dezember 2021, nutzte der Beschuldigte die Gelegenheit, einen Nachtrag zu seiner bereits begründeten Berufungserklärung einzureichen (pag. 74).
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 76 f.).
4. Anträge des Beschuldigten
Mit Berufungserklärung vom 19. November 2021 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 63):
Die Busse sei nichtig zu erklären, da sie Bundesrecht verletzt, und
Die Verfahrenskosten seien mir zu erlassen.
Sinngemäss verlangt der Beschuldigte damit einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe und die Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte, welcher sinngemäss einen Freispruch verlangt, hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten; dieses ist von der Kammer daher gesamthaft zu überprüfen.
Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können ausserdem nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2011, N 9 zu Art. 97).
Das erstinstanzliche Urteil wurde nur vom Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 20. Januar 2021, welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift fungiert, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug, begangen am 8. Oktober 2020 in B.________, schuldig gemacht zu haben (pag. 4).
7.
Beweiswürdigung
7.1
Objektive und subjektive Beweismittel
Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt aufgelistet und wiedergegeben; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 53 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
7.2
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt in ihrer konkreten Beweiswürdigung vorab fest, dem Ordnungsbussenzettel sei zu entnehmen, dass weder eine Anwohnerparkkarte noch eine Parkscheibe korrekt am Fahrzeug des Beschuldigten angebracht worden sei. Die Busse sei auf das Fahrzeug ________ ausgestellt worden, also auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Die Ordnungsbusse habe CHF 40.00 betragen und sei gemäss Ordnungsbussenverordnung Ziffer 202.1 ausgefällt worden. Diese Angaben würden mit den Aussagen und den Schreiben des Beschuldigten übereinstimmen.
Weiter erwog sie, die in den Akten vorhandene Anwohnerparkkarte laute auf ________, mithin auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Auf der Vorderseite sei ersichtlich, dass diese bis Dezember 2020 gültig gewesen sei; diese sei somit zum Zeitpunkt der Parkwiderhandlung am 8. Oktober 2020 noch gültig gewesen. Wenn nur die Rückseite der Anwohnerparkkarte ersichtlich sei, so sei auf den ersten Blick nicht erkennbar, dass es sich um eine Anwohnerparkkarte handle. Diese Anwohnerparkkarte sei gemäss Beilage lediglich gültig, wenn sie sofort nach Erhalt gut sichtbar (ganze bedruckte Fläche) hinter der Frontscheibe (Lenkrad) angebracht werde. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte dieser Vorgabe nicht nachgekommen sei. Ebenso wenig habe er am fraglichen Tag die Parkscheibe gestellt. Seine Aussagen würden hier wiederum mit den Angaben auf dem Ordnungsbussenzettel übereinstimmen.
Die Vorinstanz erachtete gestützt auf diese Ausführungen den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 55, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
7.3
Erwägungen der Kammer
Die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach Überzeugung der Kammer korrekt ausgefallen. Mit Bezug auf die Ordnungsbusse hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es sei weder eine Anwohnerparkkarte noch eine Parkscheibe bzw. eine Parkkarte korrekt am Fahrzeug angebracht worden. Dies führte auch der Beschuldigte in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021 aus. Konkret hielt er fest, er habe am 7. Oktober 2020 aus Unachtsamkeit die Anwohnerparkkarte mit der Vorderseite nach unten hingelegt, was zu einer Busse geführt habe (pag. 9). An der erstinstanzlichen Verhandlung beantwortete er die Frage, ob es korrekt sei, dass er am fraglichen Tag weder eine Parkkarte noch eine Parkscheibe an seinem Auto angebracht habe, zwar abschlägig. Er führte jedoch sogleich aus, die Parkkarte habe hinter der Scheibe gelegen, aber verkehrt. Auf der Rückseite sei zu lesen, wem die Parkkarte gehöre und wo derjenige wohne und dass diese von der Polizei ausgestellt worden sei (pag. 34 Z. 15 ff.). Damit nahm er offensichtlich Bezug auf seine Anwohnerparkkarte. Es ist somit unbestritten, dass der Beschuldigte am 8. Oktober 2020 weder eine Parkkarte noch eine Parkscheibe anbrachte. Hingelegt hatte er indes seine Anwohnerparkkarte, dies jedoch mit der falschen Seite nach oben. Ersichtlich waren für den Mitarbeiter der C.________ AG aufgrund dessen lediglich Name und Vorname des Beschuldigten, dessen Adresse, das Ausstellungsdatum der Anwohnerparkkarte sowie die Adresse des Polizeiinspektorats der Stadt B.________. Nicht ersichtlich waren demgegenüber das Autokennzeichen und die Zone, für welche die Anwohnerparkkarte gelöst worden war, das Gültigkeitsdatum sowie der QR-Code.
Nachfolgend geht die Kammer von folgendem erstellten Sachverhalt aus:
Am 7. Oktober 2020 parkierte der Beschuldigte sein Auto mit dem Kennzeichen ________ an der D.________ (Strasse) in B.________, wobei er die auf ihn gelöste Anwohnerparkkarte auf dem Armaturenbrett verkehrt anbrachte, mithin mit der Vorderseite nach unten, so dass nicht ersichtlich war, auf welches Autokennzeichen und für welche Zone die Anwohnerparkkarte gelöst und bis wann sie gültig war. Ebenfalls nicht ersichtlich war der auf Anwohnerparkkarten oben rechts vorhandene QR-Code. Am 8. Oktober 2020 erfolgte durch einen Mitarbeiter der C.________ AG eine Kontrolle, wobei festgestellt wurde, dass die Anwohnerparkkarte im Auto des Beschuldigten nicht gut sichtbar platziert wurde. Eine Parkscheibe oder (anderweitige) Parkkarte legte der Beschuldigte am fraglichen Tag in seinem Auto nicht hin.
III. Rechtliche Würdigung
8.
Vorinstanzliche Erwägungen
Die Vorinstanz machte vorab Ausführungen zur einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) sowie zum Parkieren mit Parkscheibe (Art. 48a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) und legte sodann die rechtliche Ausgangslage in Bezug auf die Anwohnerparkkarte dar; darauf kann verwiesen werden (pag. 55 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Wesentlichen erwog sie hierauf, dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, die Anwohnerparkkarte nicht oder nicht gut sichtbar angebracht zu haben, sondern ihm werde das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe vorgeworfen. Die Vorinstanz führte aus, die Anwohnerparkkarte ersetze die Parkscheibe dann, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone in Anspruch genommen werde. Das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte entbinde in dem Fall von der Pflicht des Anbringens der Parkscheibe gemäss Art. 48a SSV. Da der Beschuldigte die Anwohnerparkkarte jedoch nicht gut sichtbar angebracht habe, habe diese für diesen Zeitpunkt keine Gültigkeit gehabt. Der Beschuldigte sei somit verpflichtet gewesen, die Parkscheibe am Auto anzubringen. Folglich habe er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug schuldig gemacht (pag. 57, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9.
Erwägungen der Kammer
Das vorinstanzliche Urteil ist auch in rechtlicher Hinsicht korrekt ausgefallen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Anwohnerparkkarte die Parkscheibe dann ersetze, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht werde und dass das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte von der Pflicht des Anbringens einer Parkscheibe entbinde (pag. 57, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit anderen Worten handelt es sich – wie von der Vorinstanz ebenfalls angetönt – bei der Anwohnerparkkarte um nichts anderes als um eine (käufliche) Privilegierung, in einer blauen Zone, in welcher das Parkieren zeitlich beschränkt ist und grundsätzlich die Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe gilt, ohne Zeitbeschränkung parkieren zu dürfen. Da der Beschuldigte vorliegend die Anwohnerparkkarte mit der falschen Seite nach oben und damit nicht gut sichtbar im Auto angebracht hatte, ist er seiner Pflicht nicht nachgekommen, so dass sein Privileg, das zeitlich unbeschränkte Parkieren in einer blauen Zone in Anspruch nehmen zu dürfen, entfiel. Infolgedessen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, wie jede andere Person, die nicht im Besitz einer Anwohnerparkkarte ist, den Vorschriften entsprechend eine Parkscheibe anzubringen, was er indes nicht tat. Dass eine Parkscheibe kaum je angebracht wird, wenn eine Anwohnerparkkarte aus Unachtsamkeit mit der falschen Seite nach oben hingelegt wird, verkennt die Kammer keineswegs, jedoch vermag der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Anwohnerparkkarte kann selbstredend erst dann von der Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe entbinden, wenn sie auch gut sichtbar bzw. mit der ganzen bedruckten Fläche und den wesentlichen Angaben nach oben hingelegt wird, was alleine in der Verantwortung der Inhaber der Anwohnerparkkarte liegt und worauf in der Beilage auch in aller Deutlichkeit hingewiesen wird (vgl. pag. 6). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach eine Bestrafung wegen unberechtigt gesteigerten Gemeingebrauchs auf ihn nicht anwendbar sei (vgl. pag. 63), trifft somit nicht zu.
Der Hinweis des Beschuldigten auf zwei «praktische Lösungen» geht fehl. Konkret bringt er vor, die kontrollierenden Personen seien entweder so auszurüsten, dass sie das Kontrollschild eintippen und damit unmittelbar überprüfen könnten, ob für das fragliche Kontrollschild eine Anwohnerparkkarte gelöst worden sei oder nicht, oder auf dem Bussenzettel sei systematisch der Zusatz «Sollten Sie Besitzer einer Anwohnerparkkarte sein, überweisen Sie an Stelle der Busse von Fr. 40.- eine administrative Gebühr von Fr. 10.-» aufzudrucken, so dass die Verwaltung bei Erhalt von nur Fr. 10.- die Richtigkeit des behaupteten Besitzes der Anwohnerparkkarte mit minimalem Aufwand feststellen könne (pag. 64 f.). Bei diesen «Lösungsansätzen» verkennt der Beschuldigte indes, dass es einzig in der Verantwortung des Besitzers einer Anwohnerparkkarte liegt, diese korrekt und mit den wesentlichen Angaben sichtbar nach oben im Auto anzubringen, so dass eine Überprüfung durch die entsprechende Behörde mühelos und ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Ganz abgesehen davon, dass es sich bei Kontrollen des ruhenden Verkehrs um ein Massengeschäft handelt und die vom Beschuldigten ins Licht geführten (nachträglichen) Überprüfungen der Behörden jeglichen Rahmen des Zumutbaren sprengen würden, handelt es sich bei der Anwohnerparkkarte wie bereits erwähnt um ein Privileg, das käuflich erworben werden kann. Voraussetzung ist freilich die Erfüllung der damit verbundenen Auflage, nämlich das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte, andernfalls das Privileg sogleich wieder entfällt. Die Tatsache, dass nirgends – insbesondere nicht in der Parkkartenverordnung – festgehalten wird, was das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte zur Folge hat (vgl. dazu pag. 64), vermag daran nichts zu ändern. Gleich verhält es sich mit der vom Beschuldigten erwähnten Analogie zum Generalabonnement der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB). Dass im Falle des Vergessens des Abonnements lediglich eine administrative Gebühr von CHF 5.00 erhoben wird, wenn dieses zusammen mit einem amtlichen Ausweis nachträglich am Schalter vorgezeigt wird, liegt in deren freien Ermessen. Daraus kann der Beschuldigte für den hier zu beurteilenden Fall jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Indem der Beschuldigte am 7. Oktober 2020 – wenn auch versehentlich – keine Parkscheibe in seinem Auto angebracht hatte, hat er gegen Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a SSV verstossen. Er ist entsprechend schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
Zur Strafzumessung führte die Vorinstanz vorab zutreffend aus, es handle sich vorliegend um eine Übertretung, die im Ordnungsbussenverfahren nach Ordnungsbussentarif geahndet werde und deshalb eine Busse auszusprechen sei. Die Bussenhöhe betrage gemäss Ziff. 202.1 der Ordnungsbussenverordnung CHF 40.00. Gestützt auf Art. 52 StGB sah sie sodann von der Bestrafung ab mit der Begründung, dass der Beschuldigte die Anwohnerparkkarte zwar hingelegt habe, jedoch versehentlich mit der Rückseite nach oben. Weil er am fraglichen Ort grundsätzlich hätte parkieren dürfen, seien die Tatfolgen als gering einzustufen (pag. 57 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss Art. 52 StGB kann die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder von einer Bestrafung absehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Der Anwendungsbereich von Art. 52 StGB ist gemäss Riklin nicht gross (Franz Riklin, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 28 zu Art. 52). Im Strassenverkehrsgesetz findet sich ebenfalls eine Regelung, wonach in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang zu nehmen ist (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG). Die in der Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, sofern nicht bereits vor der formellen Eröffnung des Strafverfahrens resp. im Vorverfahren eine Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO verfügt wird. Im Zusammenspiel mit diesen Bestimmungen stellt Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG damit im Ergebnis lex specialis zur Opportunitätsregelung von Art. 52 StGB dar. (Tornike Keshelava/Miro Dangubic, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 100).
Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, beurteilt sich nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Die Praxis stellt an den besonders leichten Fall i.S.v. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG hohe Anforderungen. Für die Anwendung der Bestimmung ist nur dort Raum, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als geradezu stossend hart erschiene (Tornike Keshelava/Miro Dangubic, a.a.O., N 5 f. zu Art. 100). In seinem Entscheid 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 hat das Bundesgericht im Falle eines Beschwerdeführers, welcher die Parkfeldnummer falsch abgelesen hatte, den besonders leichten Fall verneint. Begründend führte es aus, das Nichtingangsetzen der Parkuhr für das korrekte Feld sei nicht auf ein Vertippen an der Apparatur, sondern auf ein Verwechseln der Parkfeldnummer zurückzuführen, was für den Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Vorsicht ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre (E. 4.4.).
Mit Blick auf diesen bundesgerichtlichen Entscheid hätte nach Ansicht der Kammer dem Strafbefehl bzw. Ziff. 202.1 der Ordnungsbussenverordnung folgend eine Busse von CHF 40.00 ohne Weiteres ausgesprochen werden können. Der Beschuldigte legte seine Anwohnerparkkarte aus Versehen mit der falschen Seite nach oben hin, was bei pflichtgemässer Vorsicht (bspw. mittels einer kurzen Überprüfung nach dem Aussteigen) vermeidbar gewesen wäre. Da die Kammer indes an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. dazu Ziff. 5 hiervor), ist auch oberinstanzlich von der Strafe abzusehen. Der Umgang von der Strafe erfolgt jedoch nicht gestützt auf Art. 52 StGB, sondern gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, zumal dieser als lex specialis Vorrang gegenüber Art. 52 StGB geniesst.
V. Kosten und Entschädigung
10.
Verfahrenskosten
10.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird von der Strafe Umgang genommen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Tornike Keshelava/Miro Dangubic, a.a.O., N 8 zu Art. 100). Gestützt darauf werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 700.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
10.2
Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag im Berufungsverfahren nicht durch und gilt damit als unterliegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind ihm entsprechend zur Bezahlung aufzuerlegen.
11.
Entschädigung
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung.
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. Oktober 2020 in B.________ durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug.
II.
Von einer Bestrafung wird gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG abgesehen.
III.
A.________ wird in Anwendung der Artikel
90.
Abs. 1 SVG
48a SSV
426.
Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 700.00.
2.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 31. Januar 2023
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident:
Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin:
Hebeisen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 21 528
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
6B_362/2012
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 134 IV 36ATF 134 IV 36DTF 134 IV 36
BGE 140 III 167ATF 140 III 167DTF 140 III 167
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
4A_521/2008
6B_957/2015
BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 48a SSVart. 48a OSRart. 48a OSStr
Art. 48a SSVart. 48a OSRart. 48a OSStr
Art. 48a SSVart. 48a OSRart. 48a OSStr
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
6S.123/2007
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF