SK 2021 529
fahrlässige Tötung
15. Dezember 2022Deutsch101 min
Mit Urteil vom 18. August 2021 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 645 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 21 529+530
Bern, 2. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiberin Schürch
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
privat verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. C.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
und
D.________ AG
Strafklägerin
Gegenstand Betrug und Versuch dazu (mehrfach begangen) und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Rückversetzung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 18. August 2021 (PEN 2020 270)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 18. August 2021 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 645 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich mehrfach begangen
am 10.04.2019 in E.________ (Ort) z.N. der F.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z.N. der D.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z.N. der G.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z.N. der H.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z.N. der I.________ AG;
im Zeitraum von 10.04.2019 bis 11.04.2019 z.N. der J.________ AG K.________ (Ort);
von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 11.04.2019 in L.________ (Ort) z.N. der M.________ AG.
unter Auferlegung von ½ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'639.50, an den Kanton Bern.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten um CHF 500.00. Die reduzierten vom Kanton Bern zu tragenden Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'139.50.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Fahrens ohne Berechtigung (Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen schweizerischen Lernfahrausweises und Aberkennung einer ausländischen «provisional driving licence»), begangen in der Zeit von 11.04.2019 bis 22.04.2019 in L.________ (Ort) und anderswo.
III.
Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Justizvollzugs vom 26.03.2019 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Jahren 5 Monaten und 13 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB).
Die Kosten des Rückversetzungsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00 (ohne schriftliche Begründung CHF 150.00), werden A.________ auferlegt.
IV.
A.________ wird
in Anwendung der Art. 40, 41, 47 StGB
Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG
Art. 45 Abs. 2 VZV
Art. 426 Abs. 1 StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Zu ½ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'639.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten um CHF 500.00. Die reduzierten von A.________ zu tragenden Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'139.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
V.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'627.90. Unter Berücksichtigung der gemäss Verfügung vom 25.01.2021 bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 5‘407.40 hat der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ noch eine restanzliche amtliche Entschädigung von CHF 6'220.50 auszuzahlen.
A.________ hat dem Kanton Bern ½ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'813.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ ½ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'284.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Dispositiv
Weiter wird beschlossen:
Die beschlagnahmte «provisional driving licence» (p. 109) ist nach Eintritt der Rechtskraft an A.________ zurückzugeben.
[Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen das erwähnte Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. August 2021 und Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 651 und pag. 653). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 29. Oktober 2021 (pag. 665 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. November 2021 zugestellt (pag. 694 f.).
Mit Eingabe vom 22. November 2021 zeigte Rechtsanwältin C.________ an, dass sie mit der Wahrung der Interessen des Beschuldigten (als private Verteidigerin) beauftragt worden sei (pag. 707) und reichte gleichentags namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 708 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 709). Am 23. November 2021 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und beschränkte diese auf sämtliche Freisprüche, die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 714).
Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurde von den Berufungserklärungen Kenntnis genommen und gegeben und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurden der Beschuldigte, der amtliche Verteidiger B.________ und die private Verteidigerin C.________ sowie die Generalstaatsanwaltschaft ersucht, innert Frist zu einer allfälligen Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ Stellung zu nehmen (pag. 715 f.).
Rechtsanwältin C.________ und die Generalstaatsanwaltschaft teilten am 26. November 2021 bzw. 3. Dezember 2021 mit, dass sie weder Anschlussberufung erklären, noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (pag. 721 und pag 723). Die Strafklägerin hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Gegen die beabsichtigte Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ wurden seitens von Rechtsanwältin C.________ und der Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände erhoben (pag. 721 und pag 723). Der Beschuldigte holte die Verfügung vom 24. November 2021 bei der Post nicht ab, weshalb sie ihm am 9. Dezember 2021 noch per A-Post zugestellt wurde, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Frist für die Stellungnahme zur allfälligen Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ noch bis am 13. Dezember 2021 laufe (pag. 725 f.). Weder der Beschuldigte selbst, noch Rechtsanwalt B.________ liessen sich innert Frist vernehmen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ sistiert (pag. 727 f.).
Die Vorladung zur Hauptverhandlung datiert vom 1. Juli 2022. Der Strafklägerin wurde darin das persönliche Erscheinen an der Hauptverhandlung freigestellt. Zudem wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 743 f.), welche sodann am 27. Dezember 2022 geändert und den Parteien mit Verfügung erneut bekannt gegeben wurde (pag. 754 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 1. Mai 2023 statt (pag. 787 ff.). Die neue Zusammensetzung der Kammer nahmen die Parteien zur Kenntnis, ohne dagegen Einwände zu erheben (pag. 788).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 12. April 2023, pag. 775 ff.) und ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 6. April 2023) inkl. Betreibungsregisterauszug vom 11. April 2023 (pag. 762 ff.) eingeholt. Weiter wurden der Bericht von Dr. med. N.________ vom 4. April 2023 (pag. 771) und der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Bericht des O.________ (Spital) vom 20. Mai 2023 zu den Akten erkannt (pag. 806 ff.).
Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ergänzend einvernommen (pag. 789 ff.).
4. Anträge der Parteien
4.1 Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin P.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 798; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären:
des versuchten Betrugs, mehrfach begangen
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z. N. der F.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z. N. der D.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z. N. der G.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z. N. der H.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z. N. der I.________ AG;
im Zeitraum von 10.04.2019 bis 11.04.2019 z. N. der J.________
des Betrugs, begangen am 11.04.2019 in L.________(Ort) z. N. der M.________ AG;
des Fahrens ohne Berechtigung (Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen schweizerischen Lernfahrausweises und Aberkennung einer ausländischen «provisional driving licence), begangen in der Zeit von 11.04.2019 bis 22.04.2019 in L.________(Ort) und anderswo.
II.
Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Justizvollzugs vom 26.03.2019 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Jahren 5 Monaten und 13 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen (Art. 89 Abs. 1 StGB).
III.
A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten,
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
VI.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
4.2 Verteidigung
Rechtsanwältin C.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 802 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei freizusprechen
von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich mehrfach begangen
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z.N. der F.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z.N. der D.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z.N. der G.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z.N. der H.________ AG;
am 10.04.2019 in E.________(Ort) z.N. der I.________ AG;
im Zeitraum vom 10.04.2019 bis 11.04.2019 in E.________(Ort) z.N. der J.________
von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 11.04.2019 in L.________(Ort) z.N. der M.________ AG;
von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem schweizerischen Lernfahrausweis und Aberkennung einer ausländischen «provisional driving licence») angeblich begangen in der Zeit von 10.04.2019 bis 22.04.2019 in L.________(Ort) und anderswo;
unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennoten.
II.
Allfällige Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
4.3 Strafklägerin
Die Strafklägerin hat keine Anträge gestellt. Bei der Vorinstanz beantragte sie die Bestrafung des Beschuldigten im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft sowie eine Entschädigung von CHF 700.00 (Aufwand von 7.5 Stunden à CHF 90.00 + Mittagessen von CHF 25.00) zzgl. Fahrspesen (unbeziffert) (pag. 623).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil nur insoweit, als beschlossen wurde, dass dem Beschuldigten die beschlagnahmte «provisional driving licence» nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben ist (Ziff. VI. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen ist angesichts der Berufungserklärungen durch die Generalstaatsanwaltschaft (Freisprüche wegen Betrugs, Sanktion und Kosten- und Entschädigungsfolgen) und durch den Beschuldigten (Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung [damit einhergehend Aufhebung der Strafe und Verzicht auf Rückversetzung] sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer zu überprüfen.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussageanalyse
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Hofer, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 und 61 zu Art. 10 StPO m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. m.w.H.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 288 ff.).
Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die sogenannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (Köhnken, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen).
Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses.
7. Beweismittel
Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 10. Mai 2019 (pag. 3 ff.) sowie der Berichtsrapport vom 5. Dezember 2019 (pag. 25 f.) und diverse weitere Unterlagen (u.a. britische «provisional driving licence» [pag. 412], Unterlagen der betroffenen Garagen [pag. 410, 411], Unterlagen des Regionalen Sozialdiensts Q.________ (Ort), Kontoauszug Amt für Justizvollzug [pag. 447] usw.) vor. Angesichts der Vielzahl der vorliegenden Unterlagen wird davon abgesehen, diese einzeln aufzulisten. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.
Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen von R.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. April 2019 (pag. 31 ff.), die Aussagen von S.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. April 2019 (pag. 35 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. August 2021 (pag. 591 ff.), die Aussagen von I.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. November 2019 (pag. 39 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. August 2021 (pag. 596 ff.), die Aussagen von T.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. April 2019 (pag. 44 ff.), der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2020 (pag. 47 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. August 2021 (pag. 604 ff.), die Aussagen von U.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. November 2019 (pag. 55 ff.), die Aussagen von V.________ anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 16. April 2019 (pag. 60 ff.) und 6. November 2019 (pag. 63 ff.), die Aussagen von W.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. April 2019 (pag. 68 ff.), die Aussagen von X.________ anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2020 (pag. 72/1 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. August 2021 (pag. 600 ff.), die Aussagen von Y.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. November 2019 (pag. 73 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. April 2019 (pag. 78 ff.), der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2019 (pag. 84 ff.), 11. März 2020 (pag. 92 ff.) und 15. September 2020 (pag. 103/1 ff.) sowie im Rahmen der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. August 2021 bzw. 1. Mai 2023 (pag. 607 ff. und pag. 789 ff.) vor.
8. Sachverhalte betreffend die Betrugsvorwürfe
8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 22. Oktober 2020 (Ziff. I. 1.1.-1.6. der Anklageschrift)
In der Anklageschrift vom 22. Oktober 2020 werden dem Beschuldigten Betrug, mehrfach und teilweise versucht begangen in E.________(Ort) und L.________(Ort) zum Nachteil der F.________ AG (Ziffer I. 1.1.), der D.________ AG (Ziffer I. 1.2.), der G.________ AG (Ziffer I. 1.3.) und der H.________ AG (Ziffer 1.4.), der Z.________ (Ziffer I. 1.5.), der J.________ AG (Ziffer I. 1.6.) und der M.________ AG (Ziffer I. 1.7.) vorgeworfen.
Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorgeworfen bei den genannten Garagen angerufen und vorgespiegelt zu haben, dass er mit seinem Personenwagen (wobei der Beschuldigte nicht immer die gleiche Automarke angegeben habe) in Deutschland einen Motorenschaden gehabt habe, sich das Auto noch in Deutschland befinde und in die jeweilige Garage abgeschleppt werde. Der Beschuldigte habe behauptet, deshalb einen Ersatzwagen zu benötigen und teilweise angegeben, dass er den Fahrzeugausweis und/oder die Kontrollschilder nicht bei sich habe, sondern dass sich diese noch im bzw. am Pannenfahrzeug befinden würden (vgl. Ziff. I. 1.1., 1.6. der Anklageschrift). Teilweise habe er auch eine falsche Kontrollschildnummer angegeben (vgl. Ziff. I. 1.1, 1.4. der Anklageschrift). Durch Vorspiegelung dieser falschen Tatsachen, seiner angeblichen Notlage, der teilweisen Angabe von erfundenen Kontrollschildnummern zur Vertrauenserweckung und durch das Inaussichtstellen eines Reparaturauftrages habe der Beschuldigte die Geschädigten getäuscht und versucht sie dazu zu bewegen, ihm ein Ersatzfahrzeug zum Gebrauch auszuhändigen. Dabei habe der Beschuldigte keine adäquate Gegenleistung erbringen können und/oder wollen und in Bereicherungsabsicht gehandelt.
Mit diesem Vorgehen habe es der Beschuldigte geschafft, dass ihm die M.________ AG am 11. April 2019 bis am 22. April 2019 einen Ersatzwagen überlassen habe. Ein defektes Fahrzeug sei nie bei der M.________ AG eingetroffen und der Beschuldigte habe die Rechnung für die Gebrauchsüberlassung des Ersatzfahrzeuges erst nach Einleitung der Betreibung am 9. September 2020 bezahlt (vgl. Ziff. I. 1.7 der Anklageschrift).
Die anderen Garagen hätten dem Beschuldigten kein Ersatzauto überlassen. Dies u.a. aufgrund des Umstandes, dass sie von der D.________ AG am 10. April 2019 per E-Mail vor den Flunkereien des Beschuldigten gewarnt worden seien (vgl. Ziff. I. 1.1, 1.3., 1.4.,1.5., 1.6. der Anklageschrift).
Für den detaillierten Wortlaut der angeklagten Vorwürfe wird auf die genannten Ziffern der Anklageschrift verwiesen (pag. 426 ff.).
8.2 Unbestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einen Tag nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 10. April 2019 bei den in der Anklageschrift genannten Garagen angerufen und ihnen vorgespiegelt hat, dass er ihn Deutschland einen Motorschaden gehabt habe, sich sein Fahrzeug noch in Deutschland befinde und es in die jeweilige Garage (zwecks Reparatur) abgeschleppt werde.
Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt gar nicht im Besitze eines Motorfahrzeuges war und der Beschuldigte nie im Sinn hatte, ein Fahrzeug zur Reparatur in eine der Garagen zu bringen. Der Beschuldigte bestreitet mithin nicht, dass er den Garagen vorgetäuscht hat, ein Motorfahrzeug zu besitzen und sie mit der Reparatur desselben zu beauftragen (vgl. Aussagen des Beschuldigten pag. 609 Z. 43 ff.).
Nicht bestritten ist weiter, dass der Beschuldigte angab, wegen der angeblichen Panne einen Ersatzwagen zu benötigen (wobei er sich während der Untersuchung noch auf den Standpunkt stellte, dass er nach einem Mietauto gefragt habe [u.a. pag. 103/7 Z. 224 ff.]; erst in der Einvernahme an der erstinstanzlichen Verhandlung gab er zu, dass er die Garagen nach einem Ersatzwagen fragte [pag. 609 Z. 43]). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er die Garagen mit der erzählten und eingestandenermassen erfundenen Geschichte dazu bewegen wollte, ihm ein Ersatzauto zum Gebrauch zu überlassen.
Es ist notorisch, dass Kundinnen und Kunden für den Gebrauch eines Ersatzwagens weniger bezahlen als für den Gebrauch eines Mietwagens, weil die Garage daneben zusätzlich von der Erteilung des Reparaturauftrags profitiert.
Die M.________ AG überliess dem Beschuldigten am 11. April 2019 bis am 22. April 2019 unbestrittenermassen einen Ersatzwagen. Ein reparaturbedürftiges Fahrzeug wurde ihr aber nie überführt, woraufhin sie dem Beschuldigten für den Gebrauch des Fahrzeugs am 24. Juli 2019 einen Betrag von CHF 494.95 in Rechnung stellte (pag. 410). Da der Beschuldigte diese Rechnung nicht bezahlte, leitete die M.________ AG am 30. August 2019 die Betreibung gegen den Beschuldigten ein. Der Beschuldigte beglich den Betrag am 9. September 2020 (pag. 103/9).
Ebenso unbestritten ist, dass die anderen Garagen dem Beschuldigten kein Ersatzauto übergaben. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sie von der D.________ AG mit E-Mail vom 10. April 2019 10:57 Uhr und damit noch am gleichen Vormittag der jeweiligen Anrufe vor dem Beschuldigten gewarnt wurden (pag. 22). Die Garagen nahmen diese E-Mail – mit Ausnahme der M.________ AG (vgl. Ziff. III. 10.3.1 hinten) – umgehend zur Kenntnis (vgl. Aussagen von I.________, pag. 41 Z. 96; Aussagen von T.________, pag. 50 Z. 109 ff.; Aussagen von V.________, pag. 61 Z. 35 f.; Aussagen von U.________, pag. 57 Z. 66 ff.; Aussagen von W.________, pag. 69 Z. 30).
Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, pag. 624 und vor oberer Instanz, pag. 799 ff.).
8.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen
Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, dass er für den Gebrauch bzw. beabsichtigten Gebrauch des Ersatzwagens keine adäquate Gegenleistung hat erbringen wollen. Er habe mit Zahlungswillen (und Zahlungsfähigkeit) und somit ohne Bereicherungsabsicht gehandelt (vgl. Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, pag. 624 und vor oberer Instanz, pag. 800 f.).
8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte zunächst Folgendes aus (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 671 f.):
Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist in sachverhaltlicher Hinsicht indessen auch von Bedeutung, ob die Garagisten bzw. deren Mitarbeiter dadurch tatsächlich zu einem Irrtum verleitet wurden und inwiefern das Vorgehen des Beschuldigten überhaupt geeignet war, die Garagisten bzw. deren Angestellte dazu zu bringen, ihm einen Ersatzwagen auszuhändigen.
Dabei fällt anhand der Aussagen auf, dass diese mehrheitlich skeptisch wurden, als der Beschuldigte bei ihnen anrief bzw. vor Ort seine Geschichte bezüglich des (sich meist in Deutschland befindlichen) angeblich noch eintreffenden Pannenfahrzeugs erzählte. R.________ äusserte sich beispielsweise dahingehend, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass das Auto des Beschuldigten am Montag nicht bei ihnen sein werde und sie davon ausgegangen sei, dass er das gemerkt habe (p. 33 Z. 73 f.). I.________ gab sodann an, dass es ein paar Sachen gegeben habe, die merkwürdig gewesen seien (p. 40 Z. 24 f.), zumal die Kunden normalerweise wissen würden, ob sie einen Pannendienst hätten; auch habe der Beschuldigte ihm gegenüber nur schwer Angaben machen können und alles sehr schnell abwickeln wollen. Er (I.________) habe einfach seine vielen Fragen gestellt, die er stellen müsse (p. 40 Z. 30 ff.). T.________ sagte aus, dass sie sich gewundert hätten und es dem Garagisten (Verkäufer) komisch vorgekommen sei, zumal dieser dem Beschuldigte nie – wie von letzterem behauptet – so ein Auto verkauft gehabt habe. Als der Beschuldigte erneut angerufen und gefragt habe, wo die Garage sei, seien sie hellhörig geworden und hätten entschieden, dass sie das Auto nicht herausgeben würden (p. 48 Z. 41 ff.). U.________ gab an, dass das Gespräch mit dem Beschuldigten bei ihm eine gewisse Unsicherheit ausgelöst habe, zumal letzterer keine genauen Angaben gegeben habe. Der Beschuldigte sei zudem nicht als Kunde registriert gewesen, womit er kein gutes Gefühl gehabt hätte, ihm ein Auto auszuhändigen (p. 57 Z. 53 ff.). Auch V.________ sagte aus, dass ihm die Behauptung des Beschuldigten, wonach dieser das Pannenfahrzeug beim Autocenter AA.________ (Vorgängerin der J.________ AG K.________(Ort)) gekauft habe, komisch vorgekommen sei und er Rücksprache mit Herrn AB.________ genommen habe, welcher sich nicht an den Beschuldigten oder das Auto habe erinnern können (p. 61 Z. 25 ff.). Zudem sei es ihm komisch vorgekommen, dass der Beschuldigte den Standort ihrer Garage nicht mehr gekannt habe (p. 61 Z. 30 ff.; p. 64 Z. 26 f.).
Angesichts des Gesagten ist offenkundig, dass die Mehrzahl der Garagisten ein komisches Gefühl hatte, dem Beschuldigten ein Fahrzeug herauszugeben und von dessen ungewöhnlichem Vorgehen sowie der nicht in allen Punkten stimmigen Geschichte irritiert waren.
Einzig X.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass sie einem unbekannten Kunden bei Vorbringen einer derartigen Geschichte ohne weiteres ein Ersatzfahrzeug rausgeben würde (p. 601 Z. 39 ff.). Alle anderen Garagisten sagten klar aus oder deuteten zumindest an, dass sie einem Neukunden, insbesondere bei Vorzeigen eines ausländischen Führerausweises sowie bei einem sich (noch) nicht in der Garage befindenden Pannenfahrzeugs, keinen Ersatzwagen herausgegeben hätten bzw. sie vor der Herausgabe eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich noch mehr Abklärungen tätigen würden, wobei teilweise auch erwähnt wurde, dass dies jeweils sehr individuell und eine «Gefühlssache» sei ob man jemandem einen Wagen herausgebe oder nicht ( p. 592 Z. 26 ff.; p. 593 Z. 4 ff., 31 ff.; p. 597 Z. 44 ff.; p. 598 Z. 17 ff., 40 ff.; p. 605 Z. 1 ff., 36 ff.). Exemplarisch sei auf die Aussagen von I.________ verwiesen, welcher zu Protokoll gab, so etwas sei ein seltener Fall, er habe noch nie ein Auto, welches er noch nie gesehen habe, von so weit her geliefert bekommen von einem Kunden, den er gar nicht kenne, und dessen Auto er gar nie gesehen habe (p. 597 f. Z. 44 ff.). Er hätte natürlich bei der Versicherung angerufen und abgeklärt, ob die Reparatur gedeckt werde. Im vorliegenden Falle sei es nicht mehr weitergegangen, weil er zu viel [vom Beschuldigten] verlangt habe bzw. habe verlangen müssen (p. 598 Z. 17 ff.).
Die Vorinstanz führte weiter aus, dass mit Blick auf die rechtliche Würdigung grundsätzlich offengelassen werden könne, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der beabsichtigten Übernahme der Ersatzfahrzeuge zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen sei und hielt fest (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 673):
Dennoch ist, wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte — entsprechend seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung (p. 610 Z. 43 ff.) — im fraglichen Zeitpunkt grundsätzlich über die finanziellen Mittel verfügte, um einen Ersatzwagen zu bezahlen bzw. kann ihm jedenfalls keine generelle Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen werden. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die moderaten Kosten für ein Ersatzfahrzeug zwischen CHF 30.00 und CHF 40.00 pro Tag (vgl. Aussagen S.________: p. 37 Z. 78; p. 594 Z. 13 ff.; Aussagen X.________: p. 72/7 Z. 108 f.; p. 600 Z. 37; wie auch Formular «Annahme-Kundenauftrag» der M.________ AG vom 11.04.2019: p. 72/10; Aussagen I.________: p. 598 Z. 23; Aussagen T.________: p. 606 Z. 8). So ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt AC.________ (Ort) immerhin einen Betrag von CHF 2896.75 ausbezahlt erhalten hat (p. 447). Weiter verfügte er über Einnahmen aus dem Strafvollzug in Höhe von CHF 322.62 (p. 443). Der Beschuldigte war weiter beim Regionalen Sozialdienst Q.________(Ort) angemeldet und wurde gemäss Budget SKOS im April 2019 mit CHF 1831.30 direkt unterstützt (p. 443). Der Beschuldigte war mithin nicht gänzlich mittellos.
Wenngleich sodann hinsichtlich des Zahlungswillens des Beschuldigten angesichts der vorhandenen aber bescheidenen finanziellen Mittel bei gleichzeitiger Berücksichtigung der nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug auf ihn zukommenden Ausgaben durchaus Fragen aufkommen können, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Rechnung der M.________ AG auf den 24.07.2019 datiert ist (p. 72/11), womit von der Rückgabe des Ersatzfahrzeugs am 22.04.2019 bis zur Rechnungsstellung durch die M.________ AG tatsächlich rund drei Monate verstrichen. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er die Rechnung erst so spät bezahlt habe, da diese viel später als erwartet gekommen sei und er zu dieser Zeit Möbel für die Wohnung habe kaufen müssen, wofür er vom Sozialdienst wider Erwarten weniger Geld als erwartet erhalten gehabt habe (p. 611 Z. 17 ff.), erscheint damit jedenfalls prima vista nicht gänzlich unplausibel.
8.5 Beweiswürdigung der Kammer
Für die Beurteilung der Frage der Zahlungsfähigkeit ist zunächst die finanzielle Situation des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu betrachten.
Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Frühjahr 2019 verfügte der Beschuldigte über einen angesparten Betrag von CHF 2'896.75 aus dem Vollzug (pag. 446 f.) und weitere Einnahmen aus dem Vollzug von monatlich CHF 322.62. Zudem wurde er mit einem Betrag von CHF 1'831.30 durch den Sozialdienst mittels Direktzahlungen unterstützt (pag. 443). Gemäss eigenen Angaben erhielt er vom Sozialdienst darüber hinaus einen Betrag von monatlich CHF 750.00 bzw. CHF 977.00 (pag. 89 Z. 201 f. bzw. pag. 117; aus dem Sozialhilfebudget [pag. 443] geht ebenfalls hervor, dass dem Beschuldigten ab dem 9. April 2019 der Grundbedarf ausbezahlt wurde). Sein Betreibungsregisterauszug wies bereits im Tatzeitpunkt zahlreiche Schulden, Verlustscheine und nicht getilgte Verlustscheine auf (für die Zeitspanne vom 8. März 2016 bis 26. April 2019 wies der Auszug vom 20. Juli 2020 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 90'296.00 und 143 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 532'082.95 aus [pag. 122/2 ff.]).
Der Beschuldigte brachte vor, dass er damals (im Zeitpunkt als er bei den Garagen nach einem Ersatzauto fragte) noch Geld gehabt habe (pag. 103/3 Z. 78 und pag. 103/6 Z. 204). Er habe mit den verantwortlichen Personen der Garage, insbesondere mit X.________ der M.________ AG, keinen Preis abgemacht (pag. 103/6 Z. 186). Er habe nicht gefragt, was das Auto koste (pag. 103/6 Z. 191). Auf die Frage, ob er denn die finanziellen Mittel gehabt hätte, um einen «Mietwagen» zu jedem Preis zu bezahlen, antwortete er «Nein, aber normalerweise kostet ein Mietwagen nicht mehr als CHF 50.-/Tag» (pag. 103/6 Z. 195). Gleiches führte er auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus. Ihm sei bewusst gewesen, dass ein Ersatzwagen etwas koste und er hätte dies mit dem Geld aus dem Gefängnis bezahlen können (pag. 610 Z. 43). Er habe nicht so viel überlegt, sondern kurzfristig gedacht (pag. 611 Z. 14). Die Rechnung für das Fahrzeug sei dann erst später gekommen, da habe er kein Geld mehr gehabt, weil er eine Wohnung habe einrichten müssen, damit ihn die Kinder haben besuchen können (pag. 611 Z. 19 ff.). Darauf hingewiesen, dass es klar gewesen sei, dass er eine Wohnung einrichten müsse, führte der Beschuldigte aus, dass ihm der Sozialdienst gesagt habe, dass er Geld für die Wohnungseinrichtung erhalten werde. Er habe gedacht, dass er CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 erhalten werde, er habe aber nur CHF 1'500.00 bekommen (pag. 611 Z. 26 ff.).
Finanziell verfügte der Beschuldigte im Frühjahr 2019 über kein Vermögen, sondern nur über hohe Schulden. Überdies verfügte er – abgesehen von geringen Einkünften aus dem Vollzug und der Sozialhilfe – über kein Einkommen. Trotzdem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gestützt auf die genannten Beweismittel nicht gänzlich mittellos bzw. zahlungsunfähig war. Dass der Beschuldigte aber mit Zahlungs- und Leistungswillen gehandelt hat, kann demgegenüber nicht ernsthaft zur Diskussion stehen. Dass der Beschuldigte nur vorspiegelte für den Gebrauch des Ersatzwagens eine adäquate Gegenleistung zu erbringen, ohne einen tatsächlichen Leistungswillen zu haben, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er den Garagen einen Reparaturauftrag in Aussicht stellte, obwohl er nie im Sinn hatte, ein Fahrzeug zur Reparatur in eine der Garagen zu bringen bzw. überhaupt kein Motorfahrzeug besass. Bereits daraus ergibt sich ein Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein Ersatzwagen (anders als ein Mietwagen) wird einem Kunden gerade nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn die Garage mit der Reparatur des defekten Fahrzeugs des Kunden beauftragt wird. Weil die Garage dabei einen Reparaturauftrag gewinnt, wird ein Ersatzfahrzeug kostengünstiger überlassen als ein Mietfahrzeug (vgl. dazu unbestrittener Sachverhalt [Ziff. II. 8.2 vorne], die Aussagen von X.________ [pag. 72/4 Z. 108 ff. und pag. 72/7 Z. 222 ff.] und S.________ [pag. 594 Z. 17 ff.]). Mit anderen Worten stellt die Erteilung des Reparaturauftrags gerade auch Bestandteil der Leistung des Kunden gegenüber der Garage dar, welche ein Ersatzfahrzeug zum Gebrauch überlässt. Diese Leistung war der Beschuldigte aber offensichtlich nicht in der Lage zu erbringen. Darüber hinaus erkundigte sich der Beschuldigte auch nicht nach dem Preis für den Gebrauch des Ersatzwagens (so zumindest gegenüber der M.________ AG), wie er selbst zu Protokoll gab. Dies obschon er eingestandenermassen nicht jeden Preis für ein Fahrzeug hätte bezahlen können. Hätte er ernsthaft in Betracht gezogen etwas für den Gebrauch des Ersatzwagens zu bezahlen, so hätte er sich – insbesondere angesichts seiner sehr dürftigen finanziellen Situation – bestimmt über den Preis erkundigt, um danach abwägen zu können, ob er sich das Fahrzeug leisten kann. Dies hat er allerdings unterlassen, was nicht anders interpretiert werden kann, als dass es dem Beschuldigten gleichgültig war, wie viel der Gebrauch eines Ersatzwagens kostet, weil er ohnehin keine Absicht hatte, dafür zu bezahlen. Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen (bspw. für die Wohnungseinrichtung), mit welchen der Beschuldigte nach dem Strafvollzug konfrontiert war und die für den Beschuldigten voraussehbar waren (vgl. seine Aussagen dazu pag. 611 Z. 26 ff.), muss der Leistungswille – wie dies auch die Vorinstanz ausführte – verneint werden. Mit Blick auf die zu erwartenden Ausgaben, konnte der Beschuldigte, was den Ersatzwagen betrifft, nicht ernsthaft zahlungswillig sein. So hat er denn auch kein Geld zur Seite gelegt, um die Rechnung der M.________ AG bezahlen zu können. Aus der Aussage des Beschuldigten, wonach der Sozialdienst ihm mitgeteilt habe, dass er für die Wohnungseinrichtung etwas Geld erhalte, kann schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, konnte er doch nicht wirklich damit rechnen, einen Betrag von CHF 4'000.00 bis 5'000.00 zu erhalten, zumal ihm gar nie ein konkreter Betrag in Aussicht gestellt wurde (pag. 611 Z. 26 ff.). Nicht von der Hand zu weisen ist letztlich die Ähnlichkeit zum Sachverhalt, welcher dem Urteil des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald vom 29. Oktober 2010 zu Grunde liegt und mit dem der Beschuldigte u.a. wegen Betrugs, mehrfach begangen, schuldig erklärt wurde (pag. 205). Der Beschuldigte nahm im vorliegenden Strafverfahren immer wieder Bezug auf seine damaligen Handlungen (vgl. pag. 82 Z. 98, pag. 87 Z. 97 ff. und Z. 112 f., pag. 99 Z. 254 f. und Z. 273). Der Urteilsbegründung (Akten .________, pag. 708 ff, insbesondere pag. 766) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte damals gegenüber einer Garage behauptete, dass er eine Panne gehabt habe und dass er sein Fahrzeug zur Reparatur in die Garage bringen würde. Die Garage händigte dem Beschuldigten daraufhin einen Ersatzwagen aus, der Beschuldigte hingegen brachte weder ein Fahrzeug in die Reparatur, noch bezahlte er für den Gebrauch des Ersatzwagens, weshalb er schliesslich des Betrugs schuldig erklärt wurde. Der Umstand, dass der Beschuldigte bereits damals bei exakt gleicher Vorgehensweise ohne Zahlungswillen handelte, untermauert die vorliegende Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte auch vorliegend für den Gebrauch bzw. den beabsichtigten Gebrauch des Fahrzeugs keine Gegenleistung erbringen wollte. Weiter ergibt sich aus dieser Vorgeschichte unschwer, dass der Beschuldigte, anders als es seine Verteidigung vor oberer Instanz ausführte, den Unterschied zwischen einem Ersatz- und einem Mietwagen sehr wohl gekannt hat, hat er doch bereits damals nach einem Ersatzwagen gefragt und eine Panne erfunden. Auch die effektive Bezahlung des offenen Betrages gegenüber der M.________ AG am 9. September 2020 (pag. 103/9) belegt keine anfängliche Zahlungsbereitschaft, diese ist vielmehr unter dem Druck eines laufenden Betreibungs- und Strafverfahrens erfolgt.
Aufgrund all dieser Umstände ist der Zahlungs- bzw. Leistungswille des Beschuldigten für den Gebrauch bzw. den beabsichtigen Gebrauch des Ersatzwagens zu verneinen.
8.6 Beweisergebnis
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1.1. bis 1.7. der Anklageschrift beweismässig erstellt ist.
9. Sachverhalte betreffend Vorwürfe wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis
9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 22. Oktober 2020
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 10. April 2019 bis ca. 11. April 2019 und eventuell danach in E.________(Ort) mehrfach versucht habe, mit einem Personenwagen, welchen er – im Sinne der Ziffern I. 1. der Anklageschrift – zu erhalten versucht habe, zu fahren. Dabei habe er gewusst, dass ihm der schweizerische Führerausweis entzogen worden sei (Ziff. I. 2.1. der Anklageschrift).
Zudem wird dem Beschuldigten vorgeworfen in der Zeit vom 11. April 2019 bis 22. April 2019 in L.________(Ort) mit dem Personenwagen gefahren zu sein, welchen er – gemäss Ziff. 1.7 der Anklageschrift – von der M.________ AG als Ersatzfahrzeug erhalten habe. Dabei habe er gewusst, dass ihm der schweizerische Führerausweis entzogen worden sei (Ziff. I. 2.2. der Anklageschrift).
9.2 Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass das SVSA des Kantons Bern dem Beschuldigten mit Verfügung vom 14. November 2002 vorsorglich und mit Verfügung vom 4. August 2004 wegen charakterlicher Nichteignung nach zahlreichen Widerhandlungen gegen das SVG den Lernfahrausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzog. Wegen erneuten SVG-Widerhandlungen ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Juni 2006 als weitere Massnahme eine Sperrfrist von 6 Monaten, mit Wirkung ab dem 25. Februar 2006 an. Nach nochmaligen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ordnete das SVSA des Kantons Bern mit Verfügung vom 30. Mai 2008 eine neue Sperrfrist von 12 Monaten an, gerechnet ab dem 18. Januar 2008. Letztmals mit Verfügung vom 7. Mai 2012 ordnete das SVSA des Kantons Bern eine unbefristete Sperrfrist, mindestens aber 24 Monate, gerechnet ab dem 20. September 2011 an und verfügte, dass eine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr der Kategorie M bzw. die Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B auf Gesuch hin erst nach Ablauf der Sperrfrist geprüft werde und die allfällig spätere Zulassung als Motorfahrzeugführer von einem positiven Ergebnis einer Eignungsuntersuchung abhängig sei (zum Ganzen: ADMAS-Akten, nicht paginiert; vgl. auch Übersicht auf pag. 110).
Der Beschuldigte verfügte demgegenüber im Tatzeitpunkt über eine britische «provisional driving licence» (pag. 412).
Weiter bestreitet der Beschuldigte nicht, dass er trotz Entzug seines schweizerischen Führerausweises die Absicht gehabt habe, die Ersatzwagen – welche er wie hiervor aufgezeigt, zu erhalten versuchte – selbst fahren wollte (pag. 82 Z. 129 f.) und den von der M.________ AG erhaltenen Ersatzwagen im Zeitraum vom 11. April 2019 bis am 22. April 2019 für insgesamt 565 km selbst fuhr (pag. 614 Z. 41, wobei er dies während der Untersuchung noch bestritten hat [u.a. pag. 103/2 Z. 50 f., pag. 103/3 Z. 80 f.]).
Der Anklagesachverhalt ist folglich in objektiver Hinsicht erstellt (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, pag. 625 und vor oberer Instanz, pag. 801).
9.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen
Bestritten ist hingegen, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum über die Gültigkeit seines britischen Führerausweises befunden hat, indem er davon ausgegangen ist, mit diesem dürfe er in der Schweiz Motorfahrzeuge führen.
9.4 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam zu folgendem Beweisergebnis (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 676 f.):
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich bei der behaupteten Einholung und beim angeblichen Inhalt der Auskunft des SVSA um eine blosse nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Es ist mit Blick auf sein Wissen um den früheren Entzug des Schweizer Lernfahrausweises und seine einschlägigen Vorstrafen – der Beschuldigte wurde bereits mehrfach, konkret in den Jahren 2007, 2008, 2010, 2011 sowie zuletzt im 2016, wegen Fahrens ohne Führerausweises bzw. trotz Entzugs desselben verurteilt (vgl. p. 508 ff.) – auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte darauf vertraut haben will, ein Auto führen zu dürfen. Zwar bezogen sich diese Vorstrafen auf Begehungszeiträume vor Erwerb der britischen «provisional driving licence», doch müssen sie den Beschuldigten in Bezug auf die Gültigkeit eines wiedererlangten ausländischen Führerausweises in der Schweiz besonders vorsichtig gemacht haben. Dass er sich genötigt sah, diesbezüglich die erwähnte Schutzbehauptung mit der SVSA-Auskunft vorzubringen, zeigt, dass ihm die zumindest möglicherweise fehlende Fahrberechtigung durchaus klar war. Indem er sich um die dahingehenden Zweifel foutierte, nahm er in Kauf, mit seiner «provisional driving licence» in der Schweiz nicht fahrberechtigt zu sein.
9.5 Beweiswürdigung der Kammer
Der Beschuldigte führte anlässlich seiner ersten Einvernahme am 19. April 2019 aus, dass er einen englischen Führerausweis besessen habe und dass ihm das SVSA AE.________(Ort) mitgeteilt habe, dass er diesen innerhalb eines Jahres umtauschen könne (pag. 81 Z. 55 ff.). Im Oktober 2019 brachte er sodann vor, dass er nicht gewusst habe, dass er in der Schweiz nicht Auto fahren dürfe. Vor zehn Jahren sei ihm der Ausweis entzogen worden. Er sei dann aber in England gewesen und habe dort den Führerausweis gemacht. Er habe gedacht, dass er damit auch in der Schweiz fahren dürfe. Er habe, bevor er ein Auto habe mieten wollen, beim SVSA angerufen und sich erkundigt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Ausweis innerhalb eines Jahres auswechseln müsse und dass er fahren dürfe (pag. 86 Z. 82 ff.). In der gleichen Einvernahme führte er weiter aus, dass er früher mit zwei Ersatzfahrzeugen «der AD.________ und J.________» einen Unfall gebaut habe und diese den Schaden selber haben übernehmen müssen, weil er keinen Führerausweis gehabt habe (pag. 91 Z. 244 ff.). An der Einvernahme vom 11. März 2020 führte der Beschuldigte wiederum aus, dass er einen englischen Führerausweis besessen habe, er einen Tag nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug beim SVSA in AE.________ (Ort) angerufen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass er fahren dürfe (pag. 96 Z. 135 ff.). Er habe dem SVSA seinen Namen und sein Geburtsdatum angegeben (pag. 101 Z. 319). Er habe nicht gewusst, dass er nicht fahren dürfe (pag. 100 Z. 286 ff.). An der Einvernahme vom 15. September 2020 gab er an, dass sein Kollege mit dem Auto der M.________ AG gefahren sei, weil er sich damals noch nicht sicher gewesen sei, ob er fahren dürfe. Das Strassenverkehrsamt habe dies noch abgeklärt (pag. 103/3 Z. 60 f.). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, dass man nach fünf Jahren nicht so einfach ein Auto erhalte und dass er keinen Ausweis gehabt habe (pag. 609 Z. 45 f.). Weiter erklärte er, dass er das Auto der M.________ AG nicht gefahren wäre, wenn er gewusst hätte, dass er in der Schweiz gesperrt sei. Er habe nicht gewusst, dass es ein Gutachten benötige, damit er in der Schweiz fahren dürfe (pag. 612 Z. 30 ff.). Weiter stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass er die Verfügung des SVSA des Kantons Bern vom 7. Mai 2012 nicht erhalten habe. Dazu führte er zunächst aus, dass er im Jahr 2012 in England gewesen sei und – nachdem er vom Gerichtspräsidenten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er gemäss Akten erst vom 28. Juni 2012, mithin fast zwei Monate nach dem Verfügungsdatum, geflohen sei –, dass er im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr an der Zustelladresse gewohnt habe (pag. 613 Z. 18 ff.). Auch verneinte der Beschuldigte gewusst zu haben, dass ihm der Führerausweis bereits vorher entzogen worden sei und er eine Sperrfrist habe. Gleichzeitig gab er an, dass er dachte, dass dies verjährt sei (pag. 613 Z. 34 f.). Anders als noch bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 11. März 2020 führte der Beschuldigte – auf den Widerspruch hingewiesen, dass es aufgrund der Öffnungszeiten des SVSA AE.________(Ort) nicht möglich sei, dass er den Anruf an das SVSA unmittelbar vor den Anrufen bei den Garagen gemacht habe – aus, dass der Anruf beim SVSA bereits vor Langem gewesen sei und er während dem Strafvollzug Urlaub gehabt habe (pag. 614 Z. 29 ff.).
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sorgfältig geprüft und gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 675 ff.). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich sind. So will er teilweise überhaupt nichts von den gegen ihn angeordneten Massnahmen wissen, teilweise weiss er davon, stellt sich aber auf den Standpunkt, gedacht zu haben, dass diese keine Gültigkeit mehr gehabt hätten (bzw. verjährt gewesen seien) und teilweise spricht er selbst davon, dass er damals keinen Ausweis gehabt habe. Bereits vor diesem Hintergrund erachtet auch die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, wonach er meinte, auch in der Schweiz fahrberechtigt zu sein, als nicht glaubhaft. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und Administrativmassnahmen musste der Beschuldigte – selbst wenn ihn die Verfügung vom 7. Mai 2012 des SVSA nicht erreicht haben sollte – gewusst haben, dass er in der Schweiz keine Motorfahrzeuge führen darf. Hätte er tatsächlich nichts vom Entzug seines schweizerischen Führerausweises gewusst oder gemeint, dass diese Massnahme verjährt sei (was an sich schon widersprüchlich ist, denn wer von einer Massnahme nichts weiss, rechnet auch nicht mit deren Verjährung), so hätte er in Grossbritannien keinen Lernfahrausweis beantragen müssen, was er aber offensichtlich getan hat. Weiter hätte er sich auch nicht veranlasst gesehen, sich beim SVSA AE.________(Ort) über seine Fahrberechtigung zu erkundigen bzw. diese Auskunftseinholung im Strafverfahren zu behaupten. Dass der Beschuldigte tatsächlich beim SVSA angerufen und die Auskunft erhalten hat, dass er in der Schweiz Motorfahrzeuge fahren dürfe, erachtet auch die Kammer als reine Schutzbehauptung. So ist äusserst unwahrscheinlich, dass das SVSA dem Beschuldigten mitgeteilt hat, dass er mit seiner britischen «provisional driving licence» (einem Lernfahrausweis) in der Schweiz alleine Motorfahrzeuge fahren dürfe und diesen Führerausweis eintauschen könne. Zudem konnte der Beschuldigte selbst keine konkreten Angaben zur angeblichen Auskunftseinholung machen, so blieb sowohl der Zeitpunkt der angeblichen Auskunft wie auch der Name der angeblichen Auskunftsperson unbekannt bzw. seine Aussagen dazu widersprüchlich. Zu betonen bleibt nochmals, dass der Beschuldigte bloss über einen britischen Lernfahrausweis (und nicht über einen ordentlichen Führerausweis) verfügte, der ihn bloss zum Führen von Motorfahrzeugen in Begleitung berechtigte. Entgegen seinen Aussagen hat der Beschuldigte in Grossbritannien gerade nicht «den Führerausweis gemacht», sondern eben bloss den Lernfahrausweis beantragt und erhalten. Dass der Beschuldigte gemeint hat, dass er mit diesem britischen Lernfahrausweis in der Schweiz – notabene gar alleine – fahren dürfe, ist nach dem Gesagten schlicht nicht nachvollziehbar und stellt auch nach Ansicht der Kammer, eine reine Schutzbehauptung dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der fehlenden Fahrberechtigung bewusst war und trotzdem ein Motorfahrzeug führte bzw. zu fahren beabsichtigte.
9.6 Beweisergebnis
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer I. 2.1. und I. 2.2. der Anklageschrift beweismässig erstellt ist.
III. Rechtliche Würdigung
10. Betrug
10.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 677 ff.). Der besseren Übersicht und Vollständigkeit halber werden die relevanten theoretischen Grundlagen vorliegend nochmals wiedergegeben und ergänzt:
Nach Art. 146 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Arglistige Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und der Vorteil (die Bereicherung bzw. die Bereicherungsabsicht) sind die fünf Elemente, die in ihrer Gesamtheit den Betrugstatbestand bilden. Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden «nur» ein Kausalzusammenhang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ebenfalls ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d.h. die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 f. und 269 zu Art. 146).
Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.). Tatsachen sind «objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände» (Maeder/Niggli, a.a.O., N. 41 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 302).
Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1).
Bei der Summierung mehrerer Lügen ist die Arglist nicht ohne Weiteres zu bejahen. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschiedene Lügen bloss aneinandergereiht werden. Der Begriff des Lügengebäudes setzt etwas Stabiles, Konstruktives voraus. Ein Lügengebäude und folglich Arglist ist erst anzunehmen, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3c).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.3.2; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.).
Das Merkmal der Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter diesem Aspekt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entscheidend ist also nicht, ob die betroffene Person alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2; 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.1). Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Regelfall des Geschäftsalltags aber gerade nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 mit Verweis auf Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2).
Der Irrtum ist der «Zwischenerfolg» der arglistigen Täuschung: Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr (Maeder/Niggli, a.a.O., N. 126 zu Art. 146 StGB).
Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition bzw. Vermögensverfügung treffen. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt (Maeder/Niggli, a.a.O., N. 132 f. zu Art. 146 StGB).
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse derart gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine (z.B. BGE 73 IV 225) oder eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behauptete (Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 146 StGB).
Allgemein genügt eine vorübergehende Schädigung – späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2017 E. 3.3, 6B_462/2014 E. 8.1.2, 6B_173/2014 E. 2.3.1, BGE 120 IV E. 6b/bb; 105 IV 104 u.v.a.).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gefordert.
10.2 Versuch
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt, ohne alle objektiven Tatbestandselemente zu verwirklichen. Der Täter muss folglich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen Entschluss gefasst haben, der sich auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des Betrugs bezieht; dabei ist entscheidend, dass der Täter sich eine Situation vorstellt und somit auch billigt, in der sämtliche Merkmale vereinigt sind (sog. Tatentschluss). Was die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und Beginn der Ausführung betrifft, so beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. Donatsch, OFK StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 2 und N. 7 zu Art. 22 StGB jeweils m.w.H.).
Beim Betrug ist die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschritten, sobald der Täter mit der Täuschung beginnt (Maeder/Niggli, a.a.O., N. 283 zu Art. 146 StGB).
Ein strafbarer Versuch des Betrugs liegt nur vor, wenn die Absicht des Täters sich auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Dabei ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede Täuschung, die misslinge, sei notwendigerweise nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist es wichtig zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung leicht als solche erkennbar schien in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte. Mit anderen Worten, es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und wenn die Täuschung misslang, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch einen anderen nicht vorhersehbaren Umstand, dann ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3b = Pra 91 Nr. 60; Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164).
10.3 Subsumtion
10.3.1 Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1.7 der Anklageschrift (zum Nachteil der M.________ AG)
Vorinstanz
Die Vorinstanz verneinte die Arglist mit folgender Begründung (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 679 f.):
Gemäss Beweisergebnis ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte den Autogaragen eine Lügengeschichte betreffend ein (sich meist in Deutschland befindliches) angebliches Pannenfahrzeug erzählte, weswegen er (teilweise dringend) einen Ersatzwagen benötige, dabei teilweise weitere falsche Angaben bezüglich nicht vorhandener Fahrzeugausweise, Kontrollschildnummer, Kilometerstand sowie Transportunternehmen machte und seine britische «provisional driving licence» vorzeigte oder hierzu jedenfalls bereit war. Nach Auffassung des Gerichts, kann aus diesen einfachen Lügen alleine jedoch noch keine Arglist abgeleitet werden, zumal — wie gestützt auf das Beweisergebnis ebenso erstellt ist — die Lügen des Beschuldigten bei der grossen Mehrzahl der Garagisten durchaus Fragen aufwarfen bzw. diese sofort skeptisch wurden und ihnen die Geschichte sowie das Vorgehen des Beschuldigten von vornherein komisch vorkam. Insofern handelte es sich für die Garagen nicht um ein Alltagsgeschäft. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den Garagen bzw. den Garagisten nicht etwa um Laien, sondern um erfahrene Geschäftsbetriebe bzw. Geschäftsleute handelt, von welchen eine gewisse Überprüfung der Angaben der Kunden — insbesondere bei Neukunden — erwartet werden darf. Auch wenn der Beschuldigte diesen gegenüber (teilweise) geltend machte, dass sich das Pannenfahrzeug in Deutschland befinde, hätten bei einer derart speziellen angeblichen Ausgangslage gewisse weitere Überprüfungsschritte bzw. Abklärungen nahe gelegen und wären solche auch durchaus möglich gewesen. So hätte beispielsweise zumindest irgendein Existenzbeleg hinsichtlich das angebliche Pannenfahrzeug verlangt oder Rückfragen zum bzw. beim Transportunternehmen gemacht werden können, ohne dass damit ein übermässig grosser Aufwand verbunden gewesen wäre. Zwar bestand in dem Sinne ein gewisser Abschlussdruck, als der Beschuldigte den Garagen einen Reparaturauftrag in Aussicht stellte. Der Beschuldigte legte aber nicht ein derart aufsässiges und drängendes Verhalten an den Tag, welches es als ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen liesse, von jeglicher Überprüfung abzusehen. Auch die von ihm (teilweise) behauptete Dringlichkeit des Erhalts eines Ersatzwagens genügt hierfür nicht. Es bestand zwischen den Garagen und dem Beschuldigten — zumal dieser jeweils Neukunde war — auch kein besonderes Vertrauensverhältnis. Soweit die Staatsanwaltschaft sodann bezüglich der Arglist auf das Urteil des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald vom 29.10.2010 verweist, mit welchem der Beschuldigte unter anderem des mehrfach begangenen Betrugs schuldig gesprochen wurde (p. 204 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Jenem Urteil lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde.
(…)
Einschätzung der Kammer
Der Beschuldigte hatte in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern (Gebrauch eines Ersatzfahrzeugs ohne adäquate Gegenleistung), die M.________ AG irregeführt und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Panne in Deutschland, Notwendigkeit Ersatzwagen, Leistungs- bzw. Zahlungswillen) dazu gebracht, ihm einen Ersatzwagen zum Gebrauch zu überlassen, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erbringen. Insofern hat der objektive Tatbestand des Betrugs als erfüllt zu gelten (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Motivations- und Kausalzusammenhang sowie Stoffgleichheit). Dass der Beschuldigte den von der M.________ AG in Rechnung gestellte Betrag letztlich – und notabene erst nach Einleitung der Betreibung und des Strafverfahrens – bezahlte, schliesst den Betrug nicht aus, zumal eine vorübergehende Schädigung für die Erfüllung des Tatbestandes genügt. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach kein Schaden vorliege, zumal die M.________ AG im Strafverfahren keinen Schaden geltend gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. Die M.________ AG hat den erlittenen Schaden bzw. den in Rechnung gestellte Betrag bereits auf dem Betreibungsweg geltend gemacht. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob das Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist.
Da die M.________ AG aufgrund der Täuschung davon ausging, sie würde das Fahrzeug des Beschuldigten zur Reparatur erhalten und damit implizit auch davon ausging, dass er immerhin dieses Fahrzeug im Vermögen hatte, war sie bereit, einen Ersatzwagen auszuhändigen. Darüber hinaus hat das Beweisergebnis ergeben, dass der Beschuldigte von Beginn weg keine adäquate Gegenleistung für den Gebrauch des Ersatzwagens erbringen wollte, mithin seinen Leistungswillen nur vortäuschte. Aufgrund der Täuschungen des Beschuldigten irrte sich die Garage somit über dessen Vermögensverhältnisse, betreffend den Reparaturauftrag über dessen Leistungswillen und betreffend den Ersatzwagen über dessen Zahlungswillen. Beim vorgespiegelten und tatsächlich nicht vorhandenen Leistungs- und Zahlungswillen handelt es sich um innere Tatsachen, welche für das Gegenüber äusserlich nicht erkennbar und die Täuschung darüber – nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – grundsätzlich arglistig ist. Nachforschungen zur Leistungsfähigkeit des Beschuldigten wären zwar theoretisch möglich und die Angaben des Beschuldigten zu seiner Leistungswilligkeit somit in gewissem Masse überprüfbar gewesen. Dies hätte allerdings verlangt, dass die M.________ AG in kurzer Zeit sowohl die Bonität des Beschuldigten prüft als auch Nachforschungen zum Pannenfahrzeug (welches sich nach Angaben des Beschuldigten noch in Deutschland befunden haben soll) trifft. Dies wäre über das Zumutbare und Handelsübliche hinausgegangen (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Opfermitverantwortung hiernach). Abgesehen davon sah der Beschuldigte, welcher mit der gleichen Lügengeschichte bereits erfolgreich war und daher die Gepflogenheiten und Kulanz kleiner Garagen kannte, voraus, dass seine Angaben von der M.________ AG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überprüft werden. Für den Fall, dass sie seine Angaben trotzdem hätte überprüfen wollen, schaffte er sodann eine zusätzliche Hürde, indem er bewusst eine Panne in Deutschland (und nicht etwa in örtlicher Nähe zur Garage) vorgaukelte, wodurch Abklärungen zur Panne erschwert gewesen wären. Der Beschuldigte wusste folglich die Usanzen der Geschäftswelt im Umgang mit Kunden geschickt auszunutzen, selbst wenn er sich dabei keiner aufwändigen Tricks oder Machenschaften bediente. Die Arglist ist vor diesem Hintergrund zu bejahen.
Eine Opfermitverantwortung, welche die Arglist ausschliessen würde, ist nicht ersichtlich. Zwar hätte X.________, wie bereits erwähnt, die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (wie die Existenz seines angeblichen Fahrzeugs und seine allgemeine Bonität) überprüfen können, ein solches Vorgehen ist allerdings, wie sie nachvollziehbar erklärte, nicht üblich. Vielmehr werde regelmässig ein Ausweis verlangt und kopiert, das Auto vorbereitet, der Annahmezettel ausgefüllt und unterschrieben und daraufhin dem Kunden das Fahrzeug überlassen (pag. 72/4 Z. 99 ff., pag. 601 Z. 4 ff.; ähnlich das Vorgehen der D.________ AG «Wenn wir ihn [der Kunde] nicht kennen, erfassen wir die Daten. Das heisst der Kunde müsste den Ausweis [Führerausweis] zeigen. Es gibt nichts Anderes» [pag. 593 Z. 7 ff.], «Wenn ich den Ausweis kopiert habe, braucht es das [einen schriftlichen Vertrag] nicht» [pag. 593 Z. 28 f.], auf die Frage, ob er [S.________] Abklärungen zum Pannenfahrzeug mache «Wenn er kein Kunde bei uns ist, kläre ich es ab. […]. Ich kann es auch nicht genau sagen, es ist sehr individuell» [pag. 593 Z. 31 ff.] und ähnlich auch das Vorgehen der Garage I.________ AG «Wir haben dann ein Formular, darauf ist klar ersichtlich, dass wir Einsicht und eine Kopie des Führerausweises verlangen» [pag. 597 Z. 6 f.] und der J.________ AG «Wir würden sicherlich den Führerausweis prüfen» [pag. 605 Z. 43]). Genau so ist X.________ auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Panne in Deutschland eine gewisse zeitliche Dringlichkeit schaffte und es für die M.________ AG nichts Besonderes war, ein Ersatzfahrzeug zu überlassen, ohne dass das zu reparierende Fahrzeug sich bereits in der Garage befindet (pag. 72/7 Z. 212 ff.; vgl. auch Aussagen von I.________, wonach auch die Garage Z.________ AG einen Ersatzwagen herausgeben würde, selbst wenn sich das Pannenfahrzeug noch nicht in der Garage befindet [pag. 597 Z. 44 ff.]). Es handelte sich für die M.________ AG folglich um kein aussergewöhnliches Geschäft, sondern um ein Alltagsgeschäft, sodass aus dem zitierten BGE 142 IV 153 nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Auch dass X.________ den ausländischen Lernfahrausweis akzeptierte, kann ihr nicht im Sinne einer die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung angelastet werden. So sagten nämlich auch noch andere Zeugen aus, dass sie gestützt auf diesen Ausweis einen Ersatzwagen übergeben hätten (vgl. Aussagen von T.________, pag. 605 Z. 21 ff.; I.________, der es zwar verneinte, jemandem mit diesem Ausweis ein Fahrzeug herauszugeben, jedoch auch eingestand, dass der Führerausweis «nicht schlecht» aussehe [pag. 598 Z. 40 ff.]). Zu betonen ist, dass es sich schliesslich auch um einen gültigen Lernfahrausweis handelte (etwas anderes wurde zumindest nicht nachgewiesen). Dass der Beschuldigte in der Schweiz wegen Entzugs des schweizerischen Führerausweises gesperrt war, konnte X.________ hingegen nicht ahnen und auch nicht überprüfen.
Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Es ist nicht zu verkennen, dass X.________ nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten liess (bspw. auch die Warn-E-Mail vom 10. April 2019 nicht zur Kenntnis nahm [pag. 603 Z. 1 ff.]) und nicht alle erdenklichen Vorkehrungen traf (bspw. Abklärungen zu den Vermögensverhältnissen bzw. zum Pannenfahrzeug). Bestimmt war X.________ auch in wirtschaftlicher Hinsicht motiviert den Beschuldigten als Neukunden zu gewinnen und dadurch der Selbstschutz der M.________ AG etwas geschwächt. Grundsätzlich ist sie aber nach dem gängigen Garage internen (wie auch bei anderen Garagen üblichen) Prozedere bei der Überlassung eines Ersatzwagens vorgegangen und hat insbesondere den Führerausweis des Beschuldigten entgegengenommen und kopiert. Eine nähere Überprüfung der Bonität jedes Kunden ist weder üblich noch notwendig und würde für eine Garage wie die M.________ AG einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand bedingen. Davon, dass die genannten Unterlassungen von X.________ derart gravierend und leichtfertig gewesen wären, als dass sie das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liessen, kann insgesamt keine Rede sein.
Mit der beschriebenen Vorgehensweise handelte der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Er wusste um seine Täuschung und den Irrtum bei der Geschädigten und wollte diesen samt Inanspruchnahme des Fahrzeugs auch herbeiführen.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Damit hat sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil der M.________ AG gemäss Art. 146 StGB schuldig gemacht.
10.3.2 Sachverhalte gemäss Ziffer I. 1.1 bis 1.6. der Anklageschrift (zum Nachteil diverser Garagen)
Vorinstanz
Die Vorinstanz verneinte die Arglist mit der bereits zitierten Begründung (vgl. vorne Ziff. 10.3.1 sowie S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 679 f.).
Einschätzung der Kammer
Nachdem die betroffenen Garagen dem Beschuldigten kein Ersatzauto zum Gebrauch überliessen, ist offensichtlich, dass vorliegend nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt sind bzw. dass der Erfolg ausblieb; es kam zu keinem Irrtum, keiner Vermögensverfügung und keinem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB. Als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ist der Betrug jedoch auch als Versuch strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Betrugsversuchs schuldig machte.
Der Beschuldigte hatte in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, versucht die Garagen irrezuführen und sie unter Angabe falscher Tatsachen (Besitz eines Motorfahrzeuges, Unfall in Deutschland, Reparaturauftrag/Leistungswille, Zahlungswille) dazu bringen wollen, ihm einen Ersatzwagen zum Gebrauch zu überlassen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Es liegt mithin eine Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB vor und der Beschuldigte überschritt damit die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch. Zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist.
Gemäss erstelltem Sachverhalt besass der Beschuldigte im Zeitpunkt seines Verhaltens kein Fahrzeug und hatte auch nie im Sinn, ein Fahrzeug zur Reparatur in die betroffenen Garagen zu bringen. Darüber hinaus war er auch nicht willig für den Gebrauch des Ersatzwagens etwas zu bezahlen. Beim vorgespiegelten und tatsächlich nicht vorhandenen Leistungs- und Zahlungswillen handelt es sich um innere Tatsachen, welche für das Gegenüber äusserlich nicht erkennbar und die Täuschung darüber – nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – grundsätzlich arglistig ist. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (Ziff. III. 10.3.1 vorne). Die Lügen des Beschuldigten wären sodann auch geeignet gewesen, bei den avisierten Garagen bzw. den verantwortlichen Personen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Wie aufgezeigt gehen die Garagen bei Überlassung eines Ersatzwagens (auch gegenüber einem Nichtkunden) im Kern identisch vor: Es werden die Personalien aufgenommen, der Führerausweis kopiert und ein Formular ausgefüllt. Weitergehende Abklärungen sind zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, allerdings nicht üblich bzw. «sehr individuell» (pag. 593 Z. 34). Die mehreren Lügen des Beschuldigten wären also grundsätzlich geeignet gewesen, die verantwortlichen Personen der Garagen – trotz deren gängigen Vorkehrungen – in einen Irrtum zu versetzen und sie zur Vermögensverfügung zu bewegen, wenn diese nicht rechtzeitig mittels E-Mail gewarnt worden wären. Dies untermauert notabene auch der Vorfall zum Nachteil der M.________ AG. Dass einige Garagen bzw. die verantwortlichen Personen gewisse Momente merkwürdig empfanden, lässt die Lügen des Beschuldigten noch nicht als leicht durchschaubar qualifizieren und die Arglist entfallen. Aus den Aussagen der Garagisten bzw. der verantwortlichen Personen geht hervor, dass sie die Täuschung des Beschuldigten nicht durchschauten, sondern erst mit der E-Mail vom 10. April 2019 aufgeklärt wurden: «Wir haben dann eine Stunde später eine Rundmail von einem Garagisten bekommen, wonach wir aufpassen sollen. Dann war uns alles klar» (pag. 32 Z. 44 f. [H.________ AG]). Die J.________ AG und die Z.________ AG vereinbarten mit dem Beschuldigten gar einen Termin bevor sie die E-Mail erhielten (pag. 41 Z. 54 ff. und pag. 61 Z. 33 f.) und W.________ der G.________ AG bot dem Beschuldigten ein Ersatzfahrzeug ab der Folgewoche an (pag. 69 Z. 23 ff.). I.________ (pag. 41 Z. 64 ff. [Z.________ AG]) und U.________ (pag. 57 Z. 65 ff. [F.________ AG]) gaben an, dass sie erst nach Eingang der E-Mail die Polizei informiert hätten, was ebenfalls zeigt, dass sie die Täuschung des Beschuldigten zuvor noch nicht durchschauten. Obschon die Garagisten einige Aussagen des Beschuldigten im Nachhinein als «komisch» oder «merkwürdig» beschrieben, kann folglich nicht von leicht durchschaubaren Lügen gesprochen werden. Vielmehr erweisen sich die Täuschungen des Beschuldigten als arglistig.
Letztlich ist noch auf die Täuschung gegenüber der D.________ AG bzw. S.________ einzugehen. Der Sachverhalt unterscheidet sich insofern von den Sachverhalten zum Nachteil der anderen Garagen, als dass S.________ den Beschuldigten am Telefon aufgrund früherer Vorfälle sofort erkannte (und dann derjenige war, der die anderen Garagen mit der E-Mail vom 10. April 2019 warnte). Die Täuschung ist allerdings ebenso arglistig wie jene gegenüber den anderen Garagen, sodass auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann. Letztlich war allerdings die verantwortliche Person, S.________, aufmerksamer als der Beschuldigte es sich vorstellte und durchschaute die Täuschung, was jedoch an der Arglist nichts ändert.
In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob der versuchte Betrug auch unter dem Gesichtspunkt der mit der Arglist korrespondierenden Selbstverantwortung des Opfers standhält. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt, ist bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Das ist vorliegend mit Verweis auf das Gesagte zweifelsfrei der Fall. Insbesondere kann den Garagen nicht vorgeworfen werden, grundlegendste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen zu haben, da sie dem Beschuldigten gerade kein Ersatzfahrzeug ausgehändigt haben.
Wäre die Tat schliesslich planmässig vollendet worden, dann hätte zwischen der Täuschung und dem Irrtum ein Motivationszusammenhang bestanden und die Vermögensverfügung wäre kausal für einen eintretenden Vermögensschaden gewesen.
Durch die beschriebene Vorgehensweise manifestierte der Beschuldigte, dass er dazu entschlossen war, die genannten Garagen zu täuschen und zu veranlassen, ihm ein Ersatzfahrzeug zu überlassen, für dieses er keine adäquate Gegenleistung erbringen wollte. Der Beschuldigte wollte sich somit unrechtmässig bereichern und handelte vorsätzlich.
Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.
Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs zum Nachteil der F.________ AG, der D.________ AG, der G.________ AG, der H.________, der Z.________ AG und der J.________ AG i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
11. Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis
11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand inkl. Sachverhaltsirrtum
Betreffend die theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 f. ff. der erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 681 f.). Diese werden der Vollständigkeit halber nochmals wiedergegeben:
Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Titel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (BGE 117 IV 302 E. 3). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Ausweis nicht besitzt (BSK SVG-BUSSMANN, 1. Aufl. 2014, Art. 95 N 29). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt – mithin genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen (Art. 45 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]). Wer nach einem Entzug ein Fahrzeug mit einem im Ausland erworbenen Führerausweis lenkt, erfüllt den Tatbestand ebenfalls (BGE 95 IV 168; Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2014 vom 23.12.2014 E. 1.5). Dies gilt auch für erst nachträglich erworbene oder der verfügenden Behörde unbekannte Ausweise, ansonsten der Zweck von Art. 45 Abs. 2 VZV unerreichbar und damit illusorisch wäre sowie der Sinn der Bestimmung unterlaufen würde (vgl. BGE 139 IV 305 E. 3.2; 105 IV 70 E. 2b m.H.; 95 IV 168 E. 2.; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, N 380). Mit der Aberkennung ausländischer Führerausweise wird dem Betroffenen das Recht abgesprochen, von einem solchen in der Schweiz Gebrauch zu machen (BGE 105 IV 70 E. 2b; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, 1995, N 2569). Es wird somit nicht bloss ein konkreter Führerausweis aberkannt, sondern generell das Recht dazu, einen solchen, auch künftigen, in der Schweiz zu verwenden (vgl. auch den Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens vom 08.11.1968 über den Strassenverkehr [SR 0.741.10]).
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
11.2 Versuch
Für die theoretischen Ausführungen zum Versuch kann auf das bereits Gesagte unter Ziffer III. 10.2 hiervor (erster Abschnitt) verwiesen werden.
Noch kein Versuch liegt im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs nach den Lehrmeinungen Fahrni/Heimgartner und Mizel vor, wenn eine Person sich in ein Auto setzt und den Motor anlässt, um sich mittels Heizung aufzuwärmen (vgl. Fahrni/Heimgartner, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 64 zu Art. 91 SVG; Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du premis de conduire en particulier sous l'angle de la révision du 14 décembre 2001 de la loi fédérale sur la circulation routière et de la révision Via sicura du 15 juin 2012, Bern 2015, S. 225 Fn. 1057). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt – zumindest in einem Entscheid, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt – zur Beurteilung des Begriffsmerkmals (Führen) auf das Absichtskriterium ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E.3.6; der Beschuldigte hat sich bereits auf die Fahrerseite des Fahrzeugs begeben und «die zur Ingangsetzung des Fahrzeugs dienenden technischen Einrichtungen betätigt und die mit den dem Führen eines Motorfahrzeugs verbundenen Verrichtungen soweit möglich vorgenommen»). Gemäss einem Teil der Lehre manifestieren das Lösen der Handbremse, das Anlegen des Sicherheitsgurts, das Einlegen des Gangs oder das Blinken die klare Absicht des Wegfahrens, weshalb ein in objektiver und subjektiver Hinsicht nachgewiesener Versuch vorliegt (Fahrni/Heimberger, a.a.O, N. 64 zu Art. 91 SVG; weitergehend: Jeanneret, les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR] du 19 décembre 1958, Bern 2007, N. 63 définitions und N. 107 zu Art. 91 SVG [als entscheidendes Kriterium gilt hier das Anlassen des Motors]).
11.3 Subsumtion
11.3.1 Sachverhalt gemäss Ziffer I. 2.2. der Anklageschrift
Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen; auf sie kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 682 f.).
Der Beschuldigte ist mit dem von der M.________ AG überlassenen Fahrzeug (Marke: .________) im Zeitraum vom 11. April 2019 bis 22. April 2019 d.h. für insgesamt 11 Tage rund 565 km gefahren. Dies obwohl ihm der Lernfahrausweis mit Verfügung des SVSA des Kantons Bern vom 4. August 2004 entzogen und mit Verfügung vom 7. Mai 2012 letztlich eine unbefristete Sperrfrist angeordnet wurde. Am Entzug seines schweizerischen Ausweises ändert auch der britische Lernfahrausweis («provisional driving licence») nichts. Notabene hätte er mit diesem auch in Grossbritannien nicht alleine fahren dürfen. Es kann auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen werden. Der objektive Tatbestand von Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG ist damit erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung erachtet die Kammer auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt und verneint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis gewusst, dass er in der Schweiz nicht fahrberechtigt ist und sich mithin in keinem Irrtum befunden.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Damit hat sich der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig gemacht.
11.3.2 Sachverhalt gemäss Ziffer I. 2.1. der Anklageschrift (Versuch)
Nachdem der Beschuldigte von den Garagen gemäss Ziffer I. 1.1. bis 1.6. kein Ersatzfahrzeug zum Gebrauch erhalten hat, ist offensichtlich, dass vorliegend nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt sind. Als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB ist das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises jedoch auch als Versuch strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Versuchs schuldig machte.
Der Beschuldigte hat bei den genannten Garagen angerufen und die Lügengeschichte mit der Panne in Deutschland erzählt und angegeben, ein Ersatzfahrzeug zu benötigen. Er versuchte mithin an ein Fahrzeug zu gelangen, wobei er dieses unbestrittenermassen selber fahren wollte.
Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 683):
Bei den übrigen Garagen hat der Beschuldigte jeweils kein Ersatzfahrzeug erhalten. Mangels Erfolgseintritt steht bezüglich dieser Sachverhalte somit höchstens eine versuchsweise Begehung in Frage. Der Beschuldigte hat bei den fraglichen Autogaragen angerufen bzw. hat persönlich vor Ort die Lügengeschichte bezüglich seinem angeblichen Pannenfahrzeug erzählt, teilweise weitere falsche Angaben betreffend Kontrollschildnummer, Fahrzeugausweis und Transportunternehmen gemacht sowie seine britische «provisional driving licence» vorgezeigt und dabei angegeben, (teilweise dringend) ein Ersatzfahrzeug zu benötigen. Er versuchte damit, an ein Fahrzeug zu gelangen, um mit seinen Kindern die geplanten Ausflüge zu unternehmen, wobei er selber fahren wollte. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist – er bei den jeweiligen Garagen mithin kein Ersatzwagen erhalten hat und somit nicht damit gefahren ist –, lag sodann nicht am Beschuldigten, sondern am Verhalten der Garagisten. Das Gericht ist überzeugt, dass der Beschuldigte in allen Fällen auch gefahren wäre, hätte er einen Ersatzwagen erhalten. Die Versuchsschwelle zum Fahren ohne Berechtigung wurde somit auch hier jeweils überschritten.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich allerdings juristisch gesehen nicht um zusätzliche, mehrfache versuchte Begehungen, sondern gesamthaft (lediglich) um ein einmaliges, vollendetes Vergehen. Das Vorgehen des Beschuldigten war darauf ausgerichtet, bei einer der sieben Garagen – egal welcher – ein einziges Fahrzeug zu erlangen und mit diesem ein- und dieselben Ausflüge im selben zeitlichen Rahmen zu machen. Es liegt ein einheitlicher Tatentschluss vor. Das im hartnäckigen Vorgehen des Beschuldigten zur Erlangung eines solchen Fahrzeugs liegende zusätzliche Unrecht ist im Rahmen der Strafzumessung (vgl. nachfolgende Ziff. IV.3) zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte ist folglich des Fahrens ohne Berechtigung (Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen schweizerischen Lernführerausweises und Aberkennung einer [künftigen] ausländischen «provisional driving licence») schuldig zu sprechen.
Der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Zwar hatte der Beschuldigte unbestrittenermassen die Absicht, die Ersatzfahrzeuge selbst zu fahren, allerdings war er noch weit davon entfernt, in einem Auto zu sitzen, geschweige denn die Handbremse zu lösen, den Sicherheitsgut anzuziehen usw. (vgl. Beispiele bei den theoretischen Ausführungen, Ziff. III. 11.1 vorne). Der Beschuldigte hat damit die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten. Der Beschuldigte ist demnach hinsichtlich Ziffer I. 2.1. der Anklageschrift von der (mehrfach) versuchten Widerhandlung gegen Art. 91 Abs. 1 Bst. b SVG i.V.m. Art. 22 StGB freizusprechen.
IV. Strafzumessung
12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundlagen gemäss Art. 47 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 684). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217 E. 2.2).
Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018).
Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).
13. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart
Der Beschuldigte hat sich des Betrugs, des versuchten Betrugs (mehrfach begangen) und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht.
Für alle Schuldsprüche kommt sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht: Die Strafandrohung des Betrugs ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Ziff. 1 StGB). Der Strafrahmen für den Tatbestand des Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG).
Die Kammer ist der Ansicht, dass für sämtliche Delikte einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als verhältnismässig und schuldadäquat erscheint: Die vorliegend zu beurteilenden Tatbestände sind zeitlich und sachlich sowie auch räumlich eng miteinander verknüpft, weshalb ihre Gesamtheit im Blick zu behalten ist. Bei keinem dieser Delikte wäre eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Durch seine wiederholte Delinquenz offenbarte er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Sanktion verlangt. Folglich ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es gelangt daher Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
Beim vollendeten Betrug handelt es sich um das schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs (mehrfach begangen) und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten anzupassen sein.
Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (Versuch) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.).
14. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (vollendeter Betrug)
14.1 Objektive Tatschwere
Im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sind bei Vermögensdelikten insbesondere die Folgen der Tat für den Geschädigten sowie der Deliktsbetrag massgebend. Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend das Vermögen bzw. dessen Wert (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. zu Art. 146). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2019, S. 47 [gleichlautend mit dem Stand vom 1. Januar 2021]) sehen für den Betrug eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wobei der Referenzsachverhalt wie folgt lautet: Der Täter überredet wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20'000.00, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können.
Hinsichtlich der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handels ist massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen.
Mit einem Deliktsbetrag von CHF 494.95 wurde das mit Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens vergleichsweise sehr leicht verletzt. Der Beschuldigte musste nicht besonders raffiniert vorgehen. Er hat seine Täuschungen beispielsweise nicht speziell untermauert und es ist von einem spontanen Handeln auszugehen. Dennoch ist im Verhalten des Beschuldigten kriminelle Energie vorhanden. Er scheute sich nicht direkt nach Entlassung aus dem Strafvollzug das Vertrauen der ihm fremden Person zu eigenen Zwecken zu missbrauchen. Dies geht auch daraus hervor, dass er X.________ auch im Nachhinein vertröstete und ihr versprach, dass sein Fahrzeug schon noch zur Reparatur geliefert werde. Insgesamt geht aber sein Vorgehen nicht über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens und insbesondere des geringen Deliktsbetrags als sehr leicht zu qualifizieren.
14.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent und bei der Strafzumessung neutral zu werten ist. So gab der Beschuldigte an, dass er den Betrug begangen habe, weil er ein Fahrzeug gebraucht habe. Eine Notsituation lag seinem Handeln nicht zu Grunde, auch ist keine andere Beschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ersichtlich. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Die Tat war für den Beschuldigten mithin vermeidbar.
Die Komponenten der subjektiven Tatschwere sind, da tatbestandsimmanent, als neutral zu werten. Es bleibt bei einem sehr leichten Verschulden.
14.3 Fazit Tatkomponenten
Insgesamt erachtet die Kammer angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere für den vollendeten Betrug eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen für angemessen.
15. Asperation für die versuchten Betrugsfälle
15.1 Vorbemerkung
Dem Beschuldigten werden sechs versuchte Betrugsfälle vorgeworfen. Das Tatvorgehen und die subjektiven Aspekte sind bei allen Vorwürfen identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die versuchten Betrüge nachfolgend zusammen zu behandeln.
Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Massgeblich ist demnach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N. 89). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis).
Der vollendete Betrug zum Nachteil der M.________ AG zeigt, was der Beschuldigte mit seinen Handlungen beabsichtigte bzw. wie fest er das geschützte Rechtsgut verletzen wollte. Der Deliktsbetrag betrug CHF 494.95 (vgl. Ziff. IV. 14. vorne). Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass das Deliktsbetragspotenzial bei den versuchten Betrugsfällen (bzw. der Deliktsbetrag bei den hypothetisch vollendeten Delikten) nicht über CHF 494.95 liegt.
15.2 Objektive Tatschwere
Mit einem Schadenspotential bis zu CHF 494.95 wurde das mit Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut durch den Beschuldigten jeweils nur sehr leicht gefährdet. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Das objektive Tatverschulden ist bei sämtlichen versuchten Betrugsdelikten als sehr leicht zu qualifizieren.
15.3 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Überlegungen, nämlich, weil er ein Fahrzeug gebraucht hat. Da diese Elemente weitgehend tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus. Für den Beschuldigten bestand keine Zwangslage, die seine Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise als reduziert erscheinen liesse. Er hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus.
15.4 Fazit Tatkomponenten
Das Tatverschulden ist bei den gegebenen Umständen und im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet für die hypothetisch vollendeten Delikte jeweils eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
15.5 Strafmilderung zufolge Versuchs
Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b). Die Reduktion hängt von der Nähe des Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab.
Vorliegend ist es nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es jeweils beim Versuch geblieben ist. Es liegen insbesondere deshalb keine vollendeten Betrugsfälle vor, weil S.________ der D.________ AG den Beschuldigten erkannte und die anderen Garagen rechtzeitig warnte. Es drängt sich deshalb lediglich eine relativ geringe Strafmilderung für den Versuch auf. Es erscheint jeweils eine Reduktion der Strafe um 10 Tage auf 20 Tage als angemessen. Für sämtliche versuchten Betrugsfälle resultiert somit je eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen (insgesamt 120 Tage [6x 20 Tage]).
Die Kammer asperiert diese Strafen jeweils im Umfang von 2/3 zur Einsatzstrafe (insgesamt 80 Tage [= 2/3 von 120 Tagen]). Damit resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 110 Tagen (30 Tage [Einsatzsstrafe] + 80 Tage).
16. Asperation für die Widerhandlung gegen das SVG (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis)
16.1 Objektive Tatschwere
Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, eine Referenzstrafe von 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2019, S. 10 [gleichlautend mit dem Stand vom 1. Januar 2021]).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, führte der Beschuldigte vorliegend das Motorfahrzeug über 11 Tage hinweg und für eine beachtliche Strecke von 565 Kilometer. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt wiegt das objektive Tatverschulden daher deutlich schwerer. Auch wenn der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum keine konkrete Unfallgefahr bewirkt hat, hat er durch das Fahren ohne Berechtigung ein nicht unerhebliches Verkehrsrisiko geschaffen. Trotz Vorstrafen und vorgängigen Administrativverfahren hielt er sich nicht an die Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung. Der Ausweis war ihm bereits seit längerer Zeit entzogen. Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden des Beschuldigten trotz dieser Umstände noch als leicht einzustufen.
16.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, denn er wusste, dass er in der Schweiz nicht fahrberechtigt ist. Dies ist allerdings tatbestandsimmanent. Die durch den Beschuldigten geschaffene Verkehrsgefährdung war weder nötig, noch sinnvoll und er hätte diese ohne Weiteres vermeiden können. Er hätte problemlos mit dem öffentlichen Verkehr reisen oder Bekannte um Hilfe bitten können. Trotz dieser Umstände bleibt es angesichts des weiten Strafrahmens bei einem leichten Verschulden.
16.3 Fazit Tatkomponenten
Das Tatverschulden ist bei den gegebenen Umständen und im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt im unteren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen als angemessen.
Die Kammer asperiert diese Strafe im Umfang von 30 Tagen (2/3) zur Einsatzstrafe. Damit resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 140 Tagen.
17. Täterkomponenten
17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 685 f.):
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Akten verwiesen werden (p. 80 Z. 19 ff. sowie edierte Vollzugsakten). Der Beschuldigte kam am .________ (Datum) in .________ (Land) zur Welt. Bereits kurze Zeit nach seiner Geburt flüchteten seine Eltern in die Schweiz, wobei die Familie zunächst in einem Asylheim wohnte. Er hat zwei jüngere Schwestern. Der Beschuldigte besuchte zunächst die Volksschule, anschliessend die Primar- und Realschule in E.________(Ort) und absolvierte in AF.________ (Ort) das 10. Schuljahr. Im 2005 lernte er die Mutter seiner Kinder, AG.________, kennen, welche ebenfalls in der Schweiz wohnhaft ist. Die älteste gemeinsame Tochter AH.________, lebt in AI.________ (Ort) (AO.________ (Land)) bei ihrer Grossmutter, während die drei jüngeren Kinder, AJ.________ (geb. .________.2008), AK.________ (geb. .________2010) und AL.________ (geb. .________2014) in der Institution AM.________ in E.________(Ort) wohnen. Immer wieder hatte der Beschuldigte mit einer Suchtproblematik (Alkoholkonsum) zu kämpfen, wobei er in jüngster Zeit zweimal in der Klinik AN.________ einen stationären Entzug gemacht hat (erster Aufenthalt vom 05.03.2021 bis 08.04.2021, letzter Eintritt am 15.07.2021 für ca. sechs Wochen, vgl. p. 517; p. 562 ff.; p. 607 Z. 23 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind – mit Ausnahme der noch zu behandelnden Vorstrafen – neutral zu gewichten.
Auffällig und im Rahmen der Täterkomponenten insbesondere zu berücksichtigen ist die immer wiederkehrende Delinquenz des Beschuldigten bereits ab Jugendalter. So wurde er seit dem Jahr 2007 unter anderem regelmässig wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt, darunter namentlich wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Führerausweises oder trotz Entzugs, sowie Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, teilweise mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration (vgl. p. 508 ff.). Diese zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen zeigen, dass er sich im Bereich Fahrberechtigung und Fahrfähigkeit kaum um die Regeln des Strassenverkehrsrechts schert. Dieser Umstand hat sich stark straferhöhend auszuwirken. Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass auch der bisherige langjährige Strafvollzug den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat und dieser nur ein bzw. zwei Tage nach seiner bedingten Entlassung am 09.04.2019 (vgl. Vollzugsakten p. 837 ff.) bereits wieder zu delinquieren begann.
Neben den vielen Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsrechts weist sein Strafregisterauszug auch diverse Vorstrafen wegen Betrugs auf. So wurde er mit Urteil vom 29. August 2007 u.a. wegen Betrugs und gewerbsmässigem Betrug, mit Urteil vom 29. Oktober 2010 u.a. wegen Betrugs (mehrfach begangen), mit Urteil vom 26. Mai 2011 u.a. wegen Betrugs (mehrfach begangen) und mit Urteil vom 15. Januar 2016 u.a. wegen gewerbsmässigem Betrug (Versuch) verurteilt. Nur ein Tag nach seiner bedingten Entlassung und somit während der Probezeit wurde der Beschuldigte erneut und einschlägig straffällig. Damit zeigte er sich unbeeindruckt von seinen Vorstrafen und offenbarte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Weder die verbüssten Freiheitsstrafen noch die drohende Rückversetzung in den Strafvollzug hielten den Beschuldigten von erneuter Delinquenz ab. Diese krasse Unbelehrbarkeit und das einschlägige Handeln während der Probezeit haben sich erheblich straferhöhend auszuwirken. Die Kammer erachtet unter diesem Titel eine Straferhöhung um 40 Tage auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 180 Tagen als angemessen.
17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 und 177 zu Art. 47; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266).
Für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 686). Dieses wirkt sich neutral aus:
Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt und anständig, was von ihm aber auch erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Sodann war der Beschuldigte zwar geständig, dies jedoch erst zum letztmöglichen Zeitpunkt, mithin an der Hauptverhandlung – bis zu diesem Zeitpunkt bestritt er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vehement. Die Strafuntersuchung wurde angesichts der bis dahin erhobenen Beweise durch die Geständnisse nicht wirklich erleichtert, womit diese – wie von der Staatsanwaltschaft korrekt vorgebracht – nicht strafmindernd zu werten sind. Ebenso kann von aufrichtiger Reue und Einsicht keine Rede sein, zumal der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zwar sagte, dass es ihm leidtue, er jedoch nicht glaubhaft einsehen wollte, sich nicht korrekt verhalten zu haben.
Dass der Beschuldigte nun seit einiger Zeit nicht mehr straffällig geworden ist, rechtfertigt keine Strafminderung. Straffreies Verhalten darf erwartet werden. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen.
17.3 Strafempfindlichkeit
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede (arbeitstätige und) in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E 2.3, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Bericht von Dr. med. N.________ vom 4. April 2023 leidet der Beschuldigte an einer rezidivierenden Depression und Alkoholkrankheit mit wiederholten Rückfällen. Aufgrund der Alkoholkrankheit leide er zudem an einer Leberfunktionsstörung und an wiederholten Blutungen im Gastrointestinaltrakt bzw. einer chronischen Blutarmut (pag. 771). Aus dem Bericht des O.________(Spital) vom 20. April 2023 gehen zusammengefasst folgende Diagnosen hervor: Blutungen im Gastrointestinaltrakt, Blutarmut, Leberzirrhose, chronisch lumboradikuläres Syndrom, diffuse episodische Bauchschmerzen und chronische Gastritis (pag. 806 ff.).
Die Vorinstanz bejahte eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind die beim Beschuldigten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden verbunden mit den nötigen Untersuchungen und allfälligen Behandlungen belastend, sie erreichen aber nicht ein Mass, das den Gefängnisaufenthalt für ihn als überdurchschnittlich einschneidend und hart erscheinen liesse. Der Strafvollzug ist in der Lage der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten zu entsprechen. Es ist daher von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen.
18. Konkretes Strafmass und Strafvollzug
18.1 Strafmass
In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen.
18.2 Vollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Vollzug setzt somit zunächst das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (Trechsel/Pieth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 f. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (Hug, in: Donatsch et al., StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 42 StGB). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für jegliche Deliktsarten und die jeweiligen betroffenen Rechtsgüter. Es wäre unzulässig einzig aufgrund des begangenen Delikts (z.B. ein Sexualdelikt), das ein hochwertiges Rechtsgut betrifft, das Rückfallrisiko generell höher einzuschätzen. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 15. Januar 2016 und damit innerhalb der letzten fünf Jahren vor den neuen Taten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Für den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe müssen damit besonders günstige Umstände vorliegen. Diese sind beim Beschuldigten zu verneinen. Trotz der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der verbüssten längeren Freiheitsstrafen und der drohenden Rückversetzung wurde der Beschuldigte noch während laufender Probezeit wiederholt straffällig und offenbarte dabei ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein fehlte dem Beschuldigten im Deliktszeitraum offenbar gänzlich. Zwar hat der Beschuldigte die Taten letztlich eingestanden, von wirklicher Einsicht und Reue kann aber nicht gesprochen werden (vgl. Ziff. IV. 16.2 vorne). Die offensichtliche Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten indiziert, dass ein nur bedingter Vollzug nicht genügt, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Dass sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat, reicht nicht aus, um besonders günstige Umstände zu begründen. Als Folge dessen ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu verweigern. Die Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist unbedingt auszusprechen.
V. Rückversetzung
19. Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Rückversetzung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 24 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 688 f.). Diese werden der Vollständigkeit und Übersicht halber nochmals wiedergegeben:
Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung an. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.
Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen die Rückversetzung in den Strafvollzug ist die Prognose. Zu beurteilen ist, ob aufgrund der neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig, dann muss auf eine Rückversetzung verzichtet werden (BSK StGB I-Koller, 4. Aufl. 2019, Art. 89 N 3).
Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB ist somit, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde (BGE 138 IV 113 E. 4; 135 IV 146 E. 2.4). Bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2011 vom 20.2.2012 E. 4.2). Der Hinweis auf Art. 49 StGB in Art. 89 Abs. 6 StGB ist so zu verstehen, dass dem Betroffenen bei der Festsetzung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist (BSK StGB I-Koller, 4. Aufl. 2019, Art. 89 N 10). Was den Umfang der Straferhöhung betrifft, kommt dem Gericht hier ein weites Ermessen zu (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 516).
20. Einschätzung der Kammer
Vorinstanz
Die Vorinstanz führte Folgendes aus:
Dem Beschuldigten kann in Würdigung des Gesagten aufgrund der zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen, seiner chronischen Tatbereitschaft und seinem uneinsichtigen Verhalten nicht nur keine gute Prognose, sondern es muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Seine Uneinsichtigkeit imponiert und seine erneute Delinquenz unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug lässt keine andere Folge als die Rückversetzung in den Strafvollzug zu. Alles andere wäre schwerlich erklär- und mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar, nachdem der Beschuldigte die ihm gebotene Chance, sich zu bewähren, bei erstbester Gelegenheit in den Wind geschlagen und damit gezeigt hat, dass die Prognose der BVD zu günstig ausgefallen war.
(…)
Das Bundesgericht übt hieran Kritik und bezeichnet es als sachfremd, wenn der Strafrest bereits dem Asperationsprinzip unterlegen habe und der Täter bei der Rückversetzung von einer weiteren Asperation profitiere (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.3). Deshalb wird bei der sinngemässen Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der Gesamtstrafenbildung regelmässig ein hoher Asperationsfaktor als angemessen erachtet. Vorliegend erscheint es im Hinblick auf den Umstand, dass der Strafrest um ein Vielfaches höher ist als die Sanktion für das Probezeitdelikt, allerdings angemessen, einen tieferen Asperationsfaktor zu wählen. Dabei ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Strafrest zu beträchtlichem Teil auf im Vergleich zur neuerlichen Tat schwererer Delinquenz wie Menschenhandel, Förderung der Prostitution, gewerbsmässigem Betrug etc., beruht. Das Gericht erachtet deshalb eine Asperation der Reststrafe im Umfang von rund 60 %, ausmachend rund 18 Monate, als angemessen. Dabei hat sich das Gericht im Sinne einer Kontrollrechnung auch von der Frage leiten lassen, wie hoch schätzungsweise der Anteil der SVG-Sanktionen an der Reststrafe ist. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass das deliktsnahe Verhalten gegenüber den Autogaragen auch gewissen Befürchtungen erneuter Delinquenz im Bereich Vermögensdelikte mit sich bringt. Mit einer Asperation zu 60 % wird der Beschuldigte sodann auch im Falle einer erneuten bedingten Entlassung eine in jedem Falle verschuldens- und rückfallangemessene Strafe vollzogen haben. Die Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB beträgt somit 20 Monate Freiheitsstrafe.
Einschätzung der Kammer
Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 26. März 2019 (Vollzugsakten, pag. 837 ff.) am 9. April 2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde ihm eine Probezeit bis am 22. September 2021 auferlegt. Der Strafrest beträgt 2 Jahre, 5 Monate und 13 Tage Freiheitsstrafe (Vollzugsakten, pag. 839). Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Vergehen während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen hat, ist nachfolgend die Rückversetzung in den Strafvollzug zu prüfen.
Betreffend die Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände kann auf die Ausführungen zum Strafvollzug verwiesen werden (Ziff. IV. 17.2. vorne). Wie bereits mehrfach erwähnt, offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Der Vollzug der bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen und die laufende Probezeit hatten offenkundig keine ausreichende Warnwirkung, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Beschuldigte verfügt auch heute über keine stabilen familiären Verhältnisse. Zu seinen Kindern hat er keinen Kontakt. Dem Beschuldigten ist eine Schlechtprognose zu stellen. Es ist deshalb die Rückversetzung anzuordnen.
Gestützt auf die gemachten theoretischen Ausführungen ist von einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Der Strafrest von 2 Jahren, 5 Monaten und 13 Tagen ist nach Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips mit 22 Monaten (d.h. etwas mehr als ¾ der Reststrafe) zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist folglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten zu verurteilen.
VI. Kosten und Entschädigung
21. Verfahrenskosten
21.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten, bestehend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 5'210.00, den Gerichtsgebühren von CHF 7'000.00 und Auslagen von CHF 1'069.00 (Entschädigung Zeugen und Kosten der Staatsanwaltschaft), auf insgesamt CHF 13'279.00 festgelegt (pag. 647). Der Kostenaufstellung lässt sich keine Aufteilung auf die einzelnen Delikte entnehmen.
Vorinstanzlich wurden dem Beschuldigten aufgrund der erfolgten Frei- und Schuldsprüche die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 13'279.00, ausmachend CHF 6'639.50, auferlegt.
Oberinstanzlich wird der Beschuldigte grösstenteils schuldig gesprochen. Ein Freispruch erfolgt einzig vom Vorwurf des versuchten Fahrens ohne Berechtigung (mehrfach begangen) gemäss Ziffer I. 2.1. der Anklageschrift. Aufgrund der Geringfügigkeit des Aufwands, der in Zusammenhang mit diesem Vorwurf entstanden ist, erachtet es die Kammer als gerechtfertigt, für diesen Freispruch, der notabene in sehr engem Zusammenhang mit den Schuldsprüchen steht, keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Folglich ist der Beschuldigte zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'279.00 zu verurteilen.
21.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
Der Beschuldigte obsiegt nur hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Fahrens ohne Berechtigung (mehrfach begangen) gemäss Ziffer I. 2.1. der Anklageschrift. Für die wenig Aufwand verursachende Beurteilung dieses Vorwurfs werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. Folglich hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (inkl. Kosten für das Rückversetzungsverfahren), zu tragen.
22. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen. Auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren ist nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
22.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz erachtete das amtliche Honorar der Verteidigung gemäss Kostennote, abgesehen von einer kleinen Korrektur, als angemessen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 692) Nach Auffassung der Kammer besteht hinsichtlich der gesamten Höhe des Honorars kein Anlass zur Abänderung. Der Kanton Bern entschädigt folglich Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11'627.90.
Der Beschuldigte hat (mangels Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Freispruch gemäss Ziff. I. 2.1. der Anklageschrift) dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ in vollen Umfange von CHF 11'627.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar CHF 2'568.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
22.2 Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt B.________ wies in der Honorarnote vom 24. November 2022 (pag. 747 f.) einen totalen Aufwand von 3.15 Stunden aus. Der Kanton Bern entschädigt demnach Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 705.85 (Zeitaufwand von 3.15 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 25.40 und Mehrwertsteuer von CHF 50.45).
Aufgrund des Unterliegens des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ist er gegenüber dem Kanton Bern rückzahlungs- und gegenüber Rechtsanwalt B.________ für die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nachzahlungspflichtig. Der Beschuldigte hat demzufolge dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ von CHF 705.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 169.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
23. Entschädigung des Beschuldigten
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).
Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 18. August 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist
als beschlossen wurde:
Die beschlagnahmte «provisional driving licence» (p. 109) ist nach Eintritt der Rechtskraft an A.________ zurückzugeben.
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des versuchten Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 10. April 2019 bis ca. 11. April 2019 und eventuell danach in E.________(Ort),
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Betrugs, begangen am 11. April 2019 in L.________(Ort) z.N. der M.________ AG;
des versuchten Betrugs, begangen
am 10. April 2019 in E.________(Ort) z.N. der F.________ AG;
am 10. April 2019 in E.________(Ort) z.N. der D.________ AG;
am 10. April 2019 in E.________(Ort) z.N. der G.________ AG;
am 10. April 2019 in E.________(Ort) z.N. der H.________ AG;
am 10. April 2019 in E.________(Ort) z.N. der Z.________ AG;
im Zeitraum vom 10. April 2019 bis 11. April 2019 z.N. der J.________
des Fahrens ohne Berechtigung (Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis), begangen in der Zeit vom 11. April 2019 bis 22. April 2019 in L.________(Ort) und anderswo.
IV.
Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. März 2019 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Jahren 5 Monaten und 13 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB).
Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt.
V.
A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer III hiervor und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 StGB
Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. b SVG
Art. 45 Abs. 2 VZV
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3, 429 StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nun zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13'279.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 (inkl. Kosten für das Rückversetzungsverfahren).
VI.
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person durch Rechtsanwalt B.________, wird/ wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'627.90. Unter Berücksichtigung der gemäss Verfügung vom 25. Januar 2021 bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 5'407.40 hat der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ noch eine restanzliche amtliche Entschädigung von CHF 6'220.50 auszurichten.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'627.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 2'568.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person durch Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 705.85.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 705.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 169.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII.
Weiter wird verfügt:
1. Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin C.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
2. Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin C.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Rechtsanwalt B.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (amtliches Mandat sistiert)
- der Strafklägerin
3. Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv, auszugsweise)
Bern, 2. Mai 2023
(Ausfertigung: 14. Juli 2023)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident:
Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin:
Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 21 529
SK 21 530
Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 45 VZVart. 45 OACart. 45 OAC
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP
Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_781/2010
6B_300/2015
6B_605/2016
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_480/2018
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
6B_480/2018
BGE 119 IV 28ATF 119 IV 28DTF 119 IV 28
BGE 118 IV 359ATF 118 IV 359DTF 118 IV 359
6B_521/2008
6B_480/2018
6B_112/2018
6S.123/2005
BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
6B_497/2014
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_150/2017
BGE 73 IV 225ATF 73 IV 225DTF 73 IV 225
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_150/2017
6B_462/2014
6B_173/2014
BGE 105 IV 104ATF 105 IV 104DTF 105 IV 104
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 128 IV 18ATF 128 IV 18DTF 128 IV 18
BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_184/2020
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
BGE 117 IV 302ATF 117 IV 302DTF 117 IV 302
Art. 95n 2art. 95n 2art. 95n 2
Art. 95n 2art. 95n 2art. 95n 2
Art. 95n 2art. 95n 2art. 95n 2
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 45 VZVart. 45 OACart. 45 OAC
BGE 95 IV 168ATF 95 IV 168DTF 95 IV 168
6B_9/2014
Art. 45 VZVart. 45 OACart. 45 OAC
BGE 139 IV 305ATF 139 IV 305DTF 139 IV 305
BGE 105 IV 70ATF 105 IV 70DTF 105 IV 70
BGE 95 IV 168ATF 95 IV 168DTF 95 IV 168
BGE 105 IV 70ATF 105 IV 70DTF 105 IV 70
Art. 42 mit Anhängenart. 42 avec annexesart. 42 con All.
Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP
Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
1C_171/2015
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
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Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP
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BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
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6B_617/2011
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6B_349/2016
6B_769/2016
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