SK 2021 538
Beschwerde 393-c
29. Mai 2024Deutsch65 min
Mit Urteil vom 25. Juni 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 21 538
Bern, 30. November 2023
Besetzung Obergerichtssuppleant Sarbach (Präsident i.V.),
Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Schwendener
Gerichtsschreiber Ruch
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Amt für Veterinärwesen, v.d. Rechtsanwältin E.________, Herrengasse 1, 3011 Bern
Behörde mit Parteirechten
Gegenstand Tierquälerei sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 25. Juni 2021 (PEN 19 980/1038)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 25. Juni 2021 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________ (Ort), G.________ (Strasse), namentlich durch
Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe;
Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls.
der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20.07.2018 bis am 07.09.2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch
Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren;
Fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
und in Anwendung von
Art. 34, 47, 49, 106 StGB
Art. 426 ff. StPO
Art. 18a Abs. 3 TSV
Art. 13 Abs. 1 und 2, 16, 48 TSG
Art. 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1a und b, 16 Abs. 1 TSchV
Art. 3 lit. b Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Bst. a und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst. a TschG
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3’200.00.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'450.00 und Auslagen CHF 205.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'655.00.
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'055.00.
Erwägungen
II.
1.
Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19.07.2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
2.
A.________ wird verwarnt.
3.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
4.
Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.
III.
[Eröffnungsformel]
2.
Berufung
2.1
Gegen das erwähnte Urteil meldete der Beschuldigte am 30. Juni 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 238). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. November 2021 (pag. 243 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 277 f.). Mit Berufungserklärung vom 25. November 2021 wurde das erstinstanzliche Urteil betreffend den Schuldspruch der mehrfachen Tierquälerei, die ausgesprochene Geldstrafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Kosten des Widerrufsverfahrens) angefochten (pag. 285 ff.).
2.2
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 300 f.).
2.3
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Anordnung der amtlichen Verteidigung gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 437 f.).
2.4
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 29./30. November 2023 statt, nachdem die Termine vom 3./4. November 2022 und vom 9./10. März 2023 auf kurzfristige Anträge des Beschuldigten hin hatten abgesetzt/verschoben werden müssen (pag. 361 f. und 470 f.).
3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
3.1
Mit Berufungserklärung vom 25. November 2021 hatte der Beschuldigte verschiedene Beweisanträge gestellt (pag. 288 f.). Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden mit Beschluss vom 6. Januar 2022 die Beweisanträge auf Befragung von Dr. med. vet. I.________ und J.________ abgewiesen, die Beweisanträge auf Befragung von Dr. med. vet. C.________ und D.________ hingegen gutgeheissen (pag. 304 ff.). Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde sodann das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben der K.________ Pferdepraxis vom 23. Februar 2021 (pag. 493) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt (pag. 495 f.).
3.2
Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktualisierter polizeilicher Leumundsbericht samt Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 26. Oktober 2022, pag. 352 ff.) sowie aktualisierte Strafregisterauszüge (datierend vom 27. Oktober 2022 [pag. 350], 23. Februar 2023 [pag. 445 f.] und 22. November 2023 [pag. 511 f.) über den Beschuldigten eingeholt.
3.3
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte (pag. 529 ff.) sowie med. vet. C.________ als Zeugin (pag. 516 ff.) und D.________ als Zeuge (pag. 523 ff.) einvernommen. Schliesslich wurde in der Berufungsverhandlung auf Antrag des Beschuldigten das Schreiben von Frau L.________ vom 27. November 2023 (pag. 546) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt; der Antrag auf Einvernahme von Dr. med. vet. I.________ als Zeuge wurde hingegen unter Verweis auf die Ausführungen im Beschluss vom 6. Januar 2022 (pag. 304 ff.) erneut abgewiesen (pag. 541).
4.
Anträge der Parteien
Der Beschuldigte stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. November 2023 folgende Anträge (pag. 543):
1.
Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich mehrfach begangen vom 20. Juli 2018 bis 7. September 2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), durch:
- Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe.
- Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls.
2.
Es seien die Kosten des erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.
3.
Es seien die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren gemäss Ziff. II. des Urteils vom 25. Juni 2021 dem Staat aufzuerlegen.
4.
Es seien Herrn A.________ die Anwaltskosten sowohl des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Dispositiv
5.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge ausdrücklicher Anfechtung zu überprüfen sind demnach:
die Schuldsprüche der mehrfachen Tierquälerei (Ziff. I.1./1.1.-1.2. des erstinstanzlichen Dispositivs),
die hierfür ausgesprochene Sanktion (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie
die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.3 und II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs).
5.2 Betreffend Widerrufsverfahren (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs) wurde einzig beantragt, die diesbezüglichen Kosten seien vom Staat zu tragen; in der Sache selber wurden keine Anträge gestellt. Aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Tierquälerei (Vergehen) konnte allerdings weder der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Juli 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe noch die Verwarnung in Rechtskraft erwachsen. Der Widerrufspunkt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs) gilt demzufolge als mitangefochten und ist von der Kammer ebenfalls zu überprüfen.
5.3 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen; Ziff. I.2./2.1.-2.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) und die damit zusammenhängende Sanktion (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100 [Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag]; Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Dispositivs).
5.4 Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie darf den Entscheid aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der «reformatio in peius»).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Vorwürfe gemäss Strafbefehl
Dem Beschuldigten werden gemäss Strafbefehl vom 16. Oktober 2019 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – folgende zwei Tatvorwürfe gemacht (pag. 32):
Der Beschuldigte beeinträchtigte durch Vernachlässigung in seinem Findeltierpark in F.________(Ort) das Wohlergehen des Ponys H.________ dadurch, dass er es trotz chronischer, sehr schmerzhafter «Hufrehe» bis zur Tierschutzkontrolle vom 20.07.2018 nicht professionell tierärztlich behandeln liess respektive die Anweisungen des Tierarztes bis zur Nachkontrolle vom 07.09.2018 nicht befolgt hatte.
Ebenfalls vernachlässigte er das Wohlergehen einer Ziege dadurch, dass er sie trotz «Räudebefall» bis zur Tierschutzkontrolle vom 20.07.2018 nicht professionell tierärztlich behandeln liess.
7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl das Pony H.________ («Hufrehe») als auch die Ziege («Räudebefall») krank gewesen sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte dies gewusst und er gewisse Behandlungsmethoden angewendet hat. Im Übrigen aber bestreitet der Beschuldigten die angeklagten Vorwürfe.
8. Beweismittel
8.1 Zu den Vorwürfen gilt es zuerst die Beweismittel zu sammeln und zu sichten, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
8.2 Ad
Vorwurf der Vernachlässigung des Ponys:
Als Beweismittel liegen der Kammer das Kontrollprotokoll des Amtes für Veterinärwesen (AVET) vom 20. Juli 2018 (pag. 14), das Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis Dr. med. vet. M.________ (pag. 9 ff. und pag. 213 ff.), der tierärztliche Bericht der Tierklinik N.________ vom 27. Juli 2018 (pag. 12 f.), die Verfügung des AVET vom 24. September 2018 (pag. 21 ff.), die Strafanzeige des AVET vom 12. Oktober 2018 inkl. Beilagen (pag. 16 ff.), der Anzeigerapport vom 1. Dezember 2018 (pag. 1 ff.), die Videoaufnahme des AVET anlässlich der Kontrolle vom 15. März 2019 (pag. 119), Fachliteratur betreffend die Krankheit Hufrehe (pag. 97 ff., pag. 106 ff.), zwei Schreiben der K.________ Pferdepraxis je vom 23. Februar 2021 (pag. 121, pag. 493), (diverse) Schreiben des Beschuldigten (pag. 37, pag 44 ff., pag. 120, pag. 138 f.), das Schreiben von L.________ vom 27. November 2023 sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 ff., pag. 187 ff., pag. 529 ff.), von Dr. med. vet. M.________ (pag. pag. 196 ff.), med. vet. C.________ (pag. 516 ff.) und D.________ (pag. 523 ff.) vor.
8.3 Ad
Vorwurf der Vernachlässigung der Ziege:
Als Beweismittel liegen der Kammer das Kontrollprotokoll des AVET vom 20. Juli 2018 (pag. 14), das Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. M.________ (pag. 9 ff. und pag. 213 ff.), die Verfügung des AVET vom 24. September 2018 (pag. 21 ff.), die Strafanzeige des AVET vom 12. Oktober 2018 inkl. Beilagen (pag. 16 ff. und pag. 87 ff.), der Anzeigerapport vom 1. Dezember 2018 (pag. 1 ff.), Fachliteratur betreffend die Krankheit Räude (pag. 103 ff., pag. 114 ff.), (diverse) Schreiben des Beschuldigten (pag. 37, pag 44 ff., pag. 120, pag. 138 f.), das Schreiben von L.________ vom 27. November 2023 sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 ff., pag. 187 ff., pag. 529 ff.), von Dr. med. vet. M.________ (pag. pag. 196 ff.), med. vet. C.________ (pag. 516 ff.) und D.________ (pag. 523 ff.) vor.
8.4 Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 248 ff. bzw. pag. 251 f. und pag. 253 ff.).
Oberinstanzlich wurden als Beweismittel (zusätzlich) das Schreiben der K.________ Pferdepraxis vom 23. Februar 2021 (pag 493) und das Schreiben von L.________ vom 27. November 2023 (pag. 546) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Hierzu kann festgehalten werden, dass das oberinstanzlich zu den Akten gereichte Schreiben der K.________ Pferdepraxis vom 23. Februar 2021 inhaltlich identisch ist mit demjenigen Schreiben, welches bereits der Vorinstanz vorlag (Schreiben K.________ vom 23. Februar 2023, pag. 121). Im Schreiben vom 27. November 2013 macht L.________ sodann allgemeine Ausführungen als Leumundszeugin (der Beschuldigte setzte sich sehr für das Wohl der Tiere ein, er sei sicherlich kein Tierquäler usw.); dieses Schreiben bleibt für die vorliegende Beurteilung ohne Belang.
Weiter wurden in oberer Instanz der Beschuldigte sowie med. vet. C.________ als Zeugin und D.________ als Zeuge einvernommen (siehe dazu sogleich Ziff. 8.5 f.). Auf die konkreten Aussagen wird nachfolgend – soweit nötig – im Rahmen der Ergänzungen bzw. der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. Generell kann hier aber festgehalten werden, dass die Zeugin med. vet. C.________ sachliche, stimmige und nachvollziehbare Aussagen machte. Ihre Aussagen stimmen zudem mit den objektiven Beweismitteln (insb. mit den Behandlungsprotokollen und dem tierärztlichen Bericht der Tierklinik N.________ vom 27. Juli 2018) sowie den Aussagen von Dr. med. vet. M.________ überein. Auf ihre glaubhaften Aussagen kann ohne weiteres abgestellt werden. Ganz anders verhält es sich mit den Aussagen des Zeugen D.________. Dieser konnte die Vorfälle zeitlich offensichtlich nicht richtig einordnen (er sprach immer wieder von Dr. I.________, welcher im fraglichen Zeitpunkt aber noch gar nicht als Tierarzt auf dem Hof des Beschuldigten tätig war) und sich oftmals nicht mehr genau erinnern. Vielfach meinte er zudem, dazu könne er nichts sagen, er sei kein Spezialist. Zu den fraglichen Vorfällen konnte er kaum etwas Sachdienliches beitragen und er machte – ähnlich wie L.________ im Schreiben vom 27. November 2023 – Aussagen letztlich als eine Art Leumundszeuge (der Beschuldigte sei garantiert kein Tierquäler und habe die Tiere immer richtig behandelt, jedes Tier habe es gut auf dem Hof usw.). Hinzu kommt, dass der Zeuge – gemäss seinen eigenen Aussagen – mit dem Beschuldigten wiederholt über das vorliegende Verfahren gesprochen (letztmals unmittelbar vor der Berufungsverhandlung bzw. auf dem Weg zum Gericht; auf Frage, was er mit dem Beschuldigten besprochen habe, gab er etwa an, dass der Beschuldigte garantiert kein Tierquäler sei, pag. 523 Z. 28) und der Beschuldigte dem Zeugen D.________ während der Befragung mehrmals Antworten zugeflüstert hat (vgl. pag. 524 Z. 45, pag. 528 Z. 15 f.). Den Aussagen des Zeugen D.________ kommt daher von vornherein kaum ein Beweiswert zu. Bezüglich des Beschuldigten gilt es schliesslich zu erwähnen, dass er äusserst weitschweifige Aussagen machte und er in seinem Redefluss kaum zu stoppen war. Vielfach standen seine Antworten in keinem erkennbaren Zusammenhang zur gestellten Frage. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigten die zeitliche Abfolge der Geschehnisse ganz offensichtlich durcheinanderbracht hat. Dementsprechend fiel es der Kammer äusserst schwer, die Aussagen des Beschuldigten richtig einzuordnen. Insgesamt lässt sich aber sagen, dass er, soweit man den Antworten folgen konnte, seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen bestätigt hat.
8.5 Ergänzend ist betreffend das Pony Folgendes festzuhalten:
Vom Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis Dr. med. vet. M.________ liegen der Kammer zwei unterschiedliche Auszüge vor: Zum einen die «KG mit Anamnese», dreiseitig, Druckdatum 24. September 2019, welche der Staatsanwaltschaft auf deren Editionsersuchen hin von der Tierarztpraxis zur Verfügung gestellt wurde (pag. 9 ff.), zum andern der «KG-Auszug für Fakturierung», zwölfseitig, Druckdatum 1. Mai 2021, welchen offenbar (pag. 200 Z. 15) der Zeuge Dr. med. vet. M.________ anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten reichte (pag. 213 ff.). Aus dem zweitgenannten, umfassenderen Auszug ergibt sich, dass das Pony H.________ wegen «Hufrehe» (akuter Schub bei chronischer «Hufrehe») erstmals am 24. April 2016 besucht wurde. Im Jahr 2016 und 2017 erfolgten zahlreiche weitere Besuche deswegen. Dabei wurden regelmässig Medikamente verabreicht oder abgegeben. Am 13. Juli 2016 kam es zu einer Sedation wegen Hufbeschlags. Am 14. März 2018 meldete O.________, dass das Pony über eine Stunde draussen festgelegen sei. Dr. med. vet. M.________ hielt anlässlich seines Besuchs vom 14. März 2018 fest, dass das Pony unbedingt an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden müsse. An einem weiteren Besuch am 15. März 2018 wurden Medikamente verabreicht. Am 16. März 2018 wurden dann Medikamente abgegeben.
Der tierärztliche Bericht der Tierklinik N.________ vom 27. Juli 2018 (pag. 12 f.), unterzeichnet von Dr. med. vet. FVH P.________, spezifizierte die Anweisung des adäquaten Hufrehebeschlags wie folgt: «Stegeisen oder Umkehreisen oder Eisen mit ähnlicher Funktion; entweder Kleben oder Nageln mit möglichst wenig Nägeln (nur 2 pro Seite und möglichst weit kaudal); wenn möglich Ledersohle mit weichem Polster.»
Aus der Fachliteratur betreffend die Krankheit «Hufrehe» (pag. 97 ff., pag. 106 ff.) ergibt sich, dass die «Hufrehe» äusserst schmerzhaft ist bzw. eine der schmerzhaftesten orthopädischen Erkrankungen des Pferdes darstellt. Je früher die Therapie eingeleitet wird, desto besser stehen die Chance für eine erfolgreiche Heilung.
Mit Schreiben vom 11. März 2021 (pag. 120) erklärte der Beschuldigte, Dr. M.________ habe mit dem Pony nicht gewusst, wie weiter und sei nicht gleicher Meinung gewesen, deshalb habe er (der Beschuldigte) einen Spezialisten, Dr. I.________, beiziehen müssen und dieser sei ganz anderer Meinung gewesen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 hatte der Beschuldigte erklärt, da das Pony mit den Hufeisen Schmerzen gehabt habe, hätten die Tierärztin, Frau C.________, und er zusammen eine Lösung gesucht. Frau C.________ habe dann auch gesagt, dass sie einverstanden sei, wenn sie dem Pony nur vorne Hufeisen anlegen würden. Mit Frau C.________ habe er über alternative Behandlungsmethoden gesprochen. Er habe dann von einer Blutegeltherapie gehört, welche sie dann auch angewendet hätten. Nach einer gewissen Zeit hätte man dieses Prozedere wiederholen müssen, dann habe Dr. M.________ jedoch gestreikt (pag. 189 Z. 11–17).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 hat Dr. med. vet. M.________ vorgebracht, es sei möglich, dass Frau C.________ einmal gesagt habe, dass die Hufschuhe fast gleich gut seien wie der Hufrehebeschlag, wenn die Schuhe gut gemacht seien. Aber sie habe sicher auch nicht empfohlen, dass man nichts mache (pag. 199 Z. 3–5). Weiter hat Dr. med. vet. M.________ erklärt, es sei in seiner Karriere erst das zweite Mal gewesen, dass sie einen Betrieb nicht mehr hätten betreuen wollen (pag. 199 Z. 32 ff.).
Die Tierärztin med. vet. C.________ führte in der Berufungsverhandlung aus, dass das Pony H.________ mehrmals festgelegen sei und nicht mehr habe aufstehen können. Sie hätten dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass das Pony Hufrehebeschläge benötige. Der Beschuldigte habe die Eisen dann aber eigenmächtig wieder abgenommen bzw. er habe die Empfehlungen einfach nicht umgesetzt (pag. 516 Z. 39 ff. und pag. 517 Z. 12 ff.). Das Entfernen der Hufeisen habe der Beschuldigte nicht mit ihr besprochen, das habe er selber, von sich aus, gemacht (pag. 517 Z. 23 f.). Hufschuhe seien ihrer Ansicht nach in diesem Fall keine gute Lösung gewesen (pag. 518 Z. 30 ff.). Die Zusammenarbeit mit Beschuldigten habe nicht funktioniert, es sei frustrierend gewesen. Man sei einfach nicht mehr vorwärts gekommen. Man habe das Pony beschlagen, aber dann habe der Beschuldigte die Beschläge wieder entfernt. Dem Pony sei es immer gleich schlecht und zum Teil auch wieder schlechter gegangen (pag. 517 Z. 1 f., pag. 518 Z. 44 f., pag. 519 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, dass er alles besser wisse als alle anderen (pag. 519 Z. 37). Auf entsprechende Frage gab C.________ sodann zu Protokoll, dass man chronische Hufrehe sicherlich nicht in jedem Fall heilen könne; mit einem guten Management könne man die Krankheit aber so behandeln, dass es für das Pony erträglich werde (pag. 522 Z. 16 ff.).
D.________ gab anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen zu Protokoll, dass das Pony vom Tierarzt gut behandelt worden sei. Das Entfernen der Hufeisen sei mit Dr. I.________ besprochen worden. Ab welchem Zeitpunkt Dr. I.________ beigezogen worden sei, wisse er nicht mehr (pag. 524 Z. 30 ff.). Weshalb man dem Pony die Hufeisen wieder abgenommen habe, wisse er ebenfalls nicht, davon verstehe er zu wenig (pag. 524 Z. 42 f.). Was damals anlässlich der Kontrolle durch das AVET besprochen worden sei, wisse er nicht mehr genau, es sei schon lange her. Man habe damals wohl sowohl über Hufeisen als auch über Hufschuhe gesprochen. Das mit den Hufschuhen werde der Tierarzt, Dr. I.________, empfohlen haben pag. 525 f.).
Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme in der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er habe die Hufeisen entfernt, da sie gewackelt hätten und das Pony deswegen Angst gehabt habe (pag. 531 Z. 34, pag. 532 Z. 34). Auffällig oft gab er sodann – dies teils auch ohne Bezug zur gestellten Frage – zu Protokoll, dass er alles mit Frau C.________ besprochen habe; auch die Entfernung der Hufeisen habe er mit der Tierärztin besprochen (pag. 532 Z. 38). Auf Frage, weshalb Frau C.________ das Gegenteil ausgesagt habe, meinte der Beschuldigte, dass sie es vielleicht nicht mehr genau wisse (pag. 532 Z. 40 ff.). Auf Vorhalt, dass auch Dr. med. vet. M.________ ausgesagt habe, dass er nicht konsultiert worden sei, bevor die Beschläge entfernt worden seien, führte der Beschuldigte dann wiederum aus, dass er alles mit Frau C.________ besprochen habe (pag. 533 Z. 1 ff.). Weiter gab er zu Protokoll, dass er den tierärztlichen Bericht vom 27. Juli 2018 kenne, darin seien Hufeisen empfohlen worden (pag. 533 Z. 40 ff.). Dann sei aber das «Wackeln» gekommen, das Hufeisen habe immer nach drei bis vier Wochen gewackelt (pag. 534 Z. 1 ff.). Im Bericht der Tierklinik N.________ sei empfohlen worden, es sei an allen vier Hufen Eisen anzubringen, aber Frau C.________ habe gesagt, einfach vorne beschlagen (pag. 534 Z. 5 ff.). Nach mehrmaligem hin und her gab der Beschuldigte sodann an, am Schluss habe man die Hufeisen in Absprache mit Frau C.________ entfernt (pag. 534 Z. 41 ff.). Auch das mit den Hufschuhen habe er mit Frau C.________ besprochen (pag. 535 Z. 6 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt meinte er dann erneut, es treffe zu, dass er mit Bericht der Tierklinik N.________ vom 27. Juli 2018 angewiesen worden sei, dem Pony Hufeisen anzuziehen (pag. 535 Z. 16 ff.). Er habe das auch gemacht, der Hufschmied komme alle drei Monate vorbei (pag. 535 Z. 25 f.). Auf den anschliessenden Vorhalt, dass bei der Nachkontrolle vom 24. September 2018 festgestellt worden sei, dass das Pony nicht beschlagen worden sei, sondern diesem Hufschuhe angezogen worden seien, führte er dann aus, er könne die Hufeisen nicht selber entfernen, er wisse auch nicht mehr alles. Frau C.________ habe aber gesagt, dass man das Pony nur vorne beschlagen solle. Herr Dr. I.________ habe dann gesagt, es sei alles falsch, was Dr. M.________ gemacht habe. Er sei sich nicht sicher, ob Herr Dr. I.________ die Hufeisen dann selber weggenommen habe (pag. 535 Z. 28 ff.). Am Schluss wurde der Beschuldigte gefragt, ob er bestätigen könne, dass Frau C.________ ihm ausdrücklich erlaubt habe, die Hufeisen zu entfernen. Dazu meinte er: «Ja, sie hat gesagt, dass man die Eisen hinten wegnehmen könne. Wir haben alles besprochen» (pag. 539 Z. 1 ff.). Ihm wurde anschliessend vorgehalten, dass Frau C.________ ausgeführt habe, nie ein solches Einverständnis gegeben zu haben. Auf Frage, ob Frau C.________ demnach gelogen habe, führte er aus, sie habe es ja nicht gesagt oder habe nicht daran gedacht. Er wisse noch genau, dass sie sich einig geworden seien, dass man die Hufeisen hinten entfernen könne (pag. 539 Z. 10 ff.).
8.6 Ergänzend ist betreffend Ziege Folgendes festzuhalten:
Aus dem umfassenderen Auszug des Behandlungsprotokolls der Tierarztpraxis Dr. med. vet. M.________ (pag. 213 ff.) ergibt sich, dass bereits am 7. April 2017 ein Besuch von Q.________ erfolgte, weil eine Ziege massive Fussräude aufwies. Sie wurde untersucht und mit Medikamenten behandelt. Am 24. April 20107 erfolgte eine Nachbehandlung mit Medikamenten. Der nächste Besuch wegen Verdachts auf Räudebefall erfolgte dann erst am 21. Juli 2018 im Auftrag des AVET.
Aus der Fachliteratur betreffend die Krankheit (Körper-)Räude ist zu ergänzen, dass diese oft zu einer allergischen Hautentzündung und damit zu starkem Juckreiz führt, es hierfür aber verschiedene gute Behandlungsmöglichkeiten gibt (pag. 104).
Frau med. vet. C.________ gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie sich zwar noch daran erinnern könne, eine Ziege wegen Räude behandelt zu haben, sie aber nicht mehr genau wissen, wann dies gewesen sei (pag. 520 Z. 17 ff.). Auf Vorhalt des «KG-Auszugs für Fakturierung» (Eintrag vom 5. Mai 2017, nächster Eintrag vom 21. Juli 2018) führte sie aus, dass es immer einen Eintrag gebe, wenn sie etwas machen würden; zwischen dem 5. Mai 2017 und 21. Juli 2018 hätten sie demnach nichts gemacht bzw. die Ziegen in dieser Zeit nicht behandelt (pag. 520 Z. 39 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von Dr. med. vet. M.________ bestätigte sie, dass Kernseife gegen Räude nichts nütze (pag. 521 Z. 14 f.). Sie wurde von der Verteidigung sodann gefragt, ob man Räude auch selber behandeln könne bzw. ob der Beschuldigte der Ziege die Spritze auch selber hätte verabreichen können. Hierzu meinte sie, dass sie nichts an Kunden abgeben würden, um zu spritzen. Es sei üblich, dass man nichts abgebe, es sei aber wohl nicht verboten (pag. 522 Z. 20 ff.).
D.________ führte in der Berufungsverhandlung aus, dass die Ziege gegen Räude behandelt worden sei. Er selber habe die Ziege nicht behandeln können und er habe auch nicht mitbekommen, wie man die Ziege behandelt habe (pag. 526 Z. 35 ff.). Auf die anschliessende Frage meinte er dann, der Beschuldigte habe die Ziege behandelt, «und zwar richtig» (pag. 526 44 f.). Der Beschuldigte habe Spezialmittel und ein Medikament verwendet (pag. 527 Z. 3 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten gab der Zeuge D.________ an, es treffe zu, dass jedes Jahr im Frühling eine Behandlung mit einer Spritze durchgeführt worden sei durch die Tierarztpraxis M.________ (pag. 527 Z. 13 ff.). Auf anschliessenden Vorhalt, dass sowohl Herr Dr. M.________ als auch Frau C.________ ausgesagt hätten, dass sie von Mai 2017 bis Juli 2018 keine Ziegen behandelt hätten, meinte er dann: «Nein, diese beiden wohl nicht» (pag. 527 Z. 18 ff.). In dieser Zeit habe der Beschuldigte die Ziegen behandelt, er selber sei kein Spezialist (pag. 527 Z. 22 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von Dr. med. vet. M.________ an, es stimme nicht, dass von Mai 2017 bis Juli 2018 keine Ziegen behandelt worden seien. Frau C.________ habe ihm (dem Beschuldigten) jeweils eine Spritze gegeben. Er habe das «drauf tun» müssen, das helfe gegen Räude (pag. 536 Z. 15 ff.). Es sei eine Spritze ohne Nadel. Er könne das alleine machen, dazu brauche er keinen Tierarzt (pag. 536 Z. 26 ff.). Die Spritzen bzw. Medikamente habe er von Herrn Dr. M.________ erhalten (pag. 536 Z. 33 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von Frau C.________, wonach man keine Spritzen an die Kundschaft abgebe, gab er an, das stimme doch gar nicht (pag. 536 Z. 40 ff.).
9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
9.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Die freie Beweiswürdigung versteht sich als Abkehr von gesetzlichen und faktischen Beweisregeln, welche einzelnen Beweismitteln in allgemein gültiger Weise eine bestimmte Beweisqualität zusprechen oder ihnen eine solche ganz aberkennen, wodurch sie einer individuellen Beweiswürdigung entzogen werden. Das Gebot freier Beweiswürdigung sieht demgegenüber alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel formell als gleichrangig an. Überzeugungskraft entfalten sie danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung soll das Gericht einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht. Zu seiner Überzeugung gelangt das Gericht durch Anwendung von Denk-, Natur- und Erfahrungssätzen, durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse, aber auch über Intuition und Gefühl. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (Tophinke, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO).
9.2 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen (BGE 145 IV 154 E. 1.1). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen).
9.3 Bezüglich Indizienbeweis und Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 261).
10. Beweiswürdigung im vorliegenden Fall
10.1 Zum Vorwurf der Vernachlässigung des Ponys
10.1.1 Die Vorinstanz würdigte die Beweise diesbezüglich wie folgt:
Vorab ist für das Gericht gestützt auf das Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. M.________ (pag. 9ff.), dem Kontrollprotokoll des AVET vom 20.07.2018 (pag. 14), dem tierärztlichen Bericht der Tierklinik N.________ vom 27.07.2018 (pag. 12 f.) sowie der Verfügung des AVET vom 24.09.2018 (pag 21 ff.) beweismässig erstellt, dass das Pony H.________ im Tatzeitpunkt bis zur Tierschutzkontrolle vom 20.07.2018 bzw. bis zur Nachkontrolle vom 07.09.2018 aufgrund der stark chronifizierten Hufrehe grossen Schmerzen bzw. grossem Leid ausgesetzt gewesen sein muss, weshalb es schliesslich im Jahr 2019 auch eingeschläfert werden musste.
Die Krankheit Hufrehe stellt nach übereinstimmenden Aussagen des Tierarztes M.________ (pag. 197, Z. 7-27) sowie der Fachliteratur (pag. 97 ff., 106 ff.) eine für die Equiden äusserst schmerzhafte und nicht leicht behandelbare Krankheit dar. Der Tierarzt M.________ gibt in diesem Zusammenhang auch an, dass die Krankheit Hufrehe eine undankbare Sache sei, weil es nicht viele Behandlungsmöglichkeiten gebe. Zudem sei es schwierig zu beurteilen, wie schlimm die Krankheit für das Pferd im konkreten Fall sei (pag. 197, Z. 7-27). Allerdings besteht sowohl in den Aussagen vom Tierarzt M.________ als auch in der Fachliteratur Einigkeit darüber, dass es sich bei der Hufrehe um einen Notfall handelt und diese einer sofortigen Behandlung bedarf. Den besten Erfolg erziele man gemäss den Aussagen des Tierarztes M.________ mit den schulmedizinischen Behandlungsmethoden. Darunter wird vor allem das Anbringen eines Hufrehebeschlags verstanden (pag. 197, Z. 7-27). Die Behandlungsmethode des Hufrehebeschlags wird sodann auch in der Fachliteratur vertreten (pag. 97 ff., 106 ff.).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Tierarzt Dr. med. vet. M.________ dem Beschuldigten mehrmals klare Anweisungen gegeben hat, wie das Pony H.________ behandelt werden müsse, namentlich, dass es mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden müsse (pag. 197, Z. 39-46). Eine solche Anweisung ergibt sich zudem aus dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. M.________ (pag. 9ff.), wonach das Pony H.________ unbedingt an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden müsse.
Dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. M.________ (pag. 9ff.) und den Aussagen des Tierarztes M.________ geht zwar hervor, dass ein Hufrehebeschlag im März 2018 vorerst angebracht worden sei. Die tierärztliche Anweisung ist somit (vor der Kontrolle des AVET) vorerst noch befolgt worden. Der Beschuldigte entschied sich dann gemäss eigenen Aussagen aber entgegen der tierärztlichen Anweisung dazu, den Hufrehebeschlag eigenmächtig entfernen zu lassen. Dies hat der Beschuldigte sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme als auch in der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 25.06.2021 bestätigt und als Beweggrund angegeben, Besucher seien auf dem Gnadenhof vorbeigekommen und hätten gesagt, dass das Pony H.________ sich nicht wohl fühle und der Hufrehebeschlag wackeln würde (pag. 190, Z. 12-17). Zudem habe das Pony gemäss Aussagen des Beschuldigten beim Gehen gezittert (pag. 5, Z. 30-46). Vorliegend erscheint dem Gericht als wesentlich, dass der Tierarzt M.________ vorgängig, d.h. vor dem Entfernen des Hufrehebeschlags, nicht vom Beschuldigten konsultiert worden ist. So gab der Tierarzt M.________ an, dass er dem Beschuldigten weder dazu geraten habe, den Hufrehebeschlag zu entfernen, noch darüber orientiert worden sei, dass dieser vom Beschuldigten entfernt worden sei (pag. 199 Z.1-5). Zudem bestätigte der Beschuldigte selber, dass ihm der Tierarzt M.________ nie zu einem solchen Vorgehen geraten habe (pag. 190, Z. 12-17). Der Behandlungsabbruch bzw. das eigenmächtige Entfernen des Hufrehebeschlags führte gemäss dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. M.________ (pag. 9ff.) dazu, dass das Pony H.________ am 06.07.2018 – also kurz vor der Meldung an das AVET – keinen Schritt mehr gehen wollte und mit Schmerzmitteln versorgt werden musste.
Anlässlich der ersten Kontrolle des AVET vom 20.07.2018 wurde der Beschuldigte sodann vom Veterinärdienst angewiesen, das Pony H.________ röntgen und nach tierärztlicher Anweisung behandeln zu lassen, was der Beschuldigte mit seiner Unterschrift auf dem Kontrollprotokoll bestätigte (pag. 14). In der Folge wurde der Beschuldigte von der Tierklinik N.________ angewiesen, dem Pony H.________ einen adäquaten Hufrehebeschlag anzubringen. Dem tierärztlichen Bericht der Tierklinik N.________ vom 27.07.2018 (pag. 12 f.) sowie der Verfügung des AVET vom 24.09.2018 (pag 21 ff.) geht zwar hervor, dass bei Pony H.________ ein Röntgen erfolgt ist, allerdings wurden die Anweisungen der Tierklinik N.________ vom Beschuldigten nicht befolgt. So wurde anlässlich der Nachkontrolle vom 07.09.2018 festgestellt, dass das Pony H.________ entgegen der Anweisung von der Tierklinik N.________ nicht mit einem Hufrehebeschlag beschlagen worden ist. Stattdessen hat der Beschuldigte dem Pony H.________ Hufschuhe angezogen. Weder vom Tierarzt M.________ noch von der Tierklinik N.________ wurde die Anweisung erteilt, dem Pony H.________ Hufschuhe anzuziehen. Vielmehr war den Berichten zufolge stets konkret die Rede von Hufrehebeschlägen. Der Beschuldigte hat sich somit wiederholt den tierärztlichen Anweisungen zur Anbringung von Hufrehebeschlägen entgegengesetzt.
Nach dem Gesagten ist für das urteilende Gericht beweismässig erstellt, dass das Pony H.________ aufgrund des eigenmächtigen Entfernens der Hufrehebeschläge und aufgrund des trotz ärztlicher Anordnung nicht erfolgten Anbringens von Hufrehebeschlägen mindestens bis zur Nachkontrolle des Veterinärdienstes am 07.09.2018 grosse Schmerzen erleiden musste. Eine Behandlung mit einem Hufrehebeschlag war aus tierärztlicher Sicht klar indiziert und dies wurde dem Beschuldigten auch mehrmals sowohl durch den Tierarzt Dr. med. vet. M.________ sowie auch durch die Tierklinik N.________ mitgeteilt. Trotz den mehrmaligen tierärztlichen Anweisungen, wie das Pony H.________ zu behandeln sei, entschied sich der Beschuldigte eigenmächtig dazu, den konkreten tierärztlichen Anweisungen keine Folge zu leisten bzw. eigenmächtige Behandlungsmethoden vorzuziehen.
10.1.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nach Ansicht der Kammer grundsätzlich beigepflichtet werden.
Präzisiert werden kann, dass die Geschehnisse bzw. Krankengesichte rund um das Pony H.________ in der hier fraglichen Zeit in den Akten äusserst gut dokumentiert und daher nachzuvollziehen sind (vgl. dazu insb. die Behandlungsprotokolle der Tierarztpraxis Dr. med. vet. M.________; pag. 9 f. und pag. 215 ff.). Das Pony H.________ war wegen Hufrehe bereits seit 2016 von der Tierarztpraxis Dr. med. vet. M.________ behandelt worden. Am 14. März 2018 meldete sich O.________ bei Dr. med. vet. M.________ und teilte diesem mit, dass das Pony draussen über eine Stunde festgelegen sei. Vor Ort stellte Dr. med. vet. M.________ dann fest, dass das Pony unbedingt an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden muss (pag. 9, pag. 216), was der Beschuldigte in der Folge offenbar auch in die Tat umsetzte. Am 6. Juli 2018 erfolgte dann, nachdem der Beschuldigte die Hufrehebeschläge in der Zwischenzeit wieder entfernt hatte, erneut eine Meldung an Herrn Dr. med. vet. M.________, dieses Mal durch Herrn D.________. Vor Ort stellte der Tierarzt u.a. fest, dass sich das Pony keinen Schritt bewegen wolle. Er versorgte das Pony mit Schmerzmittel und kam zu folgender Anamnese: «Hufrehe nach entfernen der Hufeisen» (pag. 9). Kurz darauf benachrichtigte Dr. med. vet. M.________ den Veterinärdienst. Die Kontrolle durch das AVET fand dann am 20. Juli 2018 statt, also nach dem Vorfall vom 14. März 2018, als Dr. med. vet. M.________ den Beschuldigten bereits angewiesen hatte, dass das Pony unbedingt an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen werden muss. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Hufe des Ponys tierärztlich untersuchen (röntgen) zu lassen und die Anweisungen des Tierarztes sofort zu befolgen (siehe Kontrollprotokoll des AVET vom 20. Juli 2018, pag. 14). Daraufhin fand am 27. Juli 2018 eine radiologische Untersuchung in der Tierklinik N.________ statt. Die Tierklinik stellte die Diagnose «chronische Hufrehe vorne und hinten» und ordnete einen adäquaten Hufrehbeschlag an (pag. 18). Anlässlich des Besuchs auf dem Hof des Beschuldigten vom 22. August 2018 stellte Frau med. vet. C.________ dann fest, dass das Pony wieder schlecht laufe. Aus dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Herrn Dr. M.________ ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte Frau med. vet. C.________ am 22. August 2018 offenbar angegeben hatte, der Hufschmied komme morgen vorbei (pag. 9, pag. 217). Anlässlich der Nachkontrolle durch das AVET vom 7. September 2018 wurde dann aber festgestellt, dass das Pony nicht nach tierärztlicher Anweisung behandelt wurde; das Pony sei nicht beschlagen, sondern es seien ihm Hufschuhe angezogen worden (pag. 16, pag. 23). Insgesamt lässt sich den tierärztlichen Berichten, den Behandlungsprotokollen und weitern Dokumenten – was die hier fragliche Zeit angelangt – übereinstimmend entnehmen, dass beim Pony H.________ von allen involvierten Tierärzten ein Hufrehebeschlag empfohlen/angeordnet wurde; Hufschuhe oder eine Blutegeltherapie waren – seitens der Tierärzte – in der fraglichen Zeit kein Thema.
Sodann kann ergänzt werden, dass der Beschuldigte nach der ersten Kontrolle durch das AVET vom 20. Juli 2018 von der Tierklinik N.________, Dr. med. vet. FVH P.________, am 27. Juli 2018 (pag. 12 f.) sehr spezifisch angewiesen wurde, wie der adäquate Hufrehebeschlag auszusehen hatte: «Stegeisen oder Umkehreisen oder Eisen mit ähnlicher Funktion; entweder Kleben oder Nageln mit möglichst wenig Nägeln (nur 2 pro Seite und möglichst weit kaudal); wenn möglich Ledersohle mit weichem Polster.» Hufschuhe oder sonstige Behandlungsmethoden (wie etwa eine Blutegeltherapie) waren dabei, wie erwähnt, kein Thema. Frau med. vet. C.________ hat anlässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen bestätigt, dass es sich bei der Anweisung der Tierklinik N.________ um eine übliche Vorgabe handle (pag. 518 Z. 7 ff.). Die Anweisung der Tierklinik habe sich – so Frau med. vet. C.________ weiter – mit dem gedeckt, was sie selber (die Tierarztpraxis Dr. C.________) angeordnet/empfohlen hätten (pag. 517 Z. 11 ff., pag. 518 Z. 17 ff.), aber der Beschuldigte habe dies einfach nichts so umgesetzt (pag. 517 Z. 13 f.).
Ergänzend gilt es weiter zu erwähnen, dass die Krankheit «Hufrehe» für Equiden eine äusserst Schmerzhafte bzw. sogar eine der schmerzhaftesten orthopädischen Erkrankungen ist. Je früher die Therapie eingeleitet wird, desto besser stehen die Chance für eine erfolgreiche Heilung.
Soweit der Beschuldigte vorbringt (pag. 120, pag. 531 Z. 29), Dr. M.________ habe mit dem Pony nicht gewusst, wie weiter, ist festzuhalten, dass diese Aussage in den übrigen Beweismitteln keine Stütze findet, im Gegenteil: Sowohl Dr. med. vet. M.________ als auch med. vet. C.________ erteilten klare Anweisungen an den Beschuldigten. Später wurden zudem durch Dr. med. vet. P.________ (Tierklinik N.________) dieselben Anweisungen gegeben (pag. 12 f.). Aus den Aussagen von Dr. med. vet. M.________ und med. vet. C.________ sowie den Behandlungsprotokollen geht im Übrigen klar hervor, dass die Tierärzte eine konkrete Behandlungsstrategie verfolgten, sie dann aber die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten beenden mussten, da dieser die tierärztlichen Anweisungen nicht befolgte, sondern eigenmächtig andere Methoden anwandte. Die von den Tierärzten als geboten erachtete Behandlungsmethode, welche sowohl mit den Anweisungen der Tierklinik N.________ und der Fachliteratur im Einklang steht, liess sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht (mehr) umsetzen (vgl. dazu etwa die Aussagen von Frau C.________, wonach die Zusammenarbeit nicht funktioniert habe, es sei frustrierend gewesen [pag. 517 Z. 1 f.], der Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, alles besser zu wissen [pag. 519 Z. 37], manchmal habe er gerade etwas anderes gemacht, ohne dies abzusprechen, es sei chaotisch gewesen und man haben keine Strategie verfolgen können [pag. 519 Z.41 ff.]). Das von Frau C.________ geschilderte «chaotische» Verhalten des Beschuldigten führte gemäss deren Aussagen dazu, dass es dem Pony H.________ immer gleich schlecht oder zum Teil auch wieder schlechter ging (pag. 518 Z. 1 ff., pag. 519 Z. 1 ff.).
Soweit der Beschuldigte behauptet, er habe alles mit Frau C.________ besprochen und sie sei einverstanden gewesen, dass man die Hufeisen entferne bzw. dass man dem Pony nur vorne Hufeisen anlegen oder Hufschuhe anziehen würde, ist dies nicht nachvollziehbar. Frau med. vet. C.________ führte nämlich im Gegenteil aus, dass der Beschuldigte die Hufeisen eigenmächtig, ohne Absprache mit ihr, entfernt habe (pag. 516 Z. 41, pag. 517 Z. 23 f.). Weiter gab sie mit nachvollziehbarer Begründung an, dass sie und Herr Dr. M.________ der Meinung gewesen seien, dass Hufschuhe im Betrieb des Beschuldigten keine geeignete Lösung gewesen wäre (pag. 518 Z. 26 ff.). Dr. med. vet. M.________ führte ebenfalls aus, dass er nicht konsultiert worden sei, bevor die Beschläge entfernt wurden (pag. 198 Z. 43 f.). Im Übrigen gilt zu erwähnen, dass nicht bekannt wäre, dass dem Pony in der hier interessierenden Zeit vorne Hufeisen angelegt worden wären: Am 20. Juli 2018 (Kontrolle durch das AVET) war das Pony nicht mit Hufeisen beschlagen; auch später, nachdem der Beschuldigten am 27. Juli 2018 von der Tierklinik angewiesen worden war, das Pony mit Eisen zu beschlagen, wies es anlässlich der Nachkontrolle vom 7. September 2028 nach wie vor keine (weder vorne noch hinten) Hufrehebeschläge auf. Erst nach der Kontrolle vom 7. September 2018 und demnach nicht in der hier relevanten Zeit hat der Beschuldigte das Pony dann offenbar an den vorderen Hufen beschlagen lassen. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschuldigten widerholt angesprochenen Blutegeltherapie; auch diese kam erst später und betrifft nicht den hier relevanten Deliktszeitraum. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der hier interessierenden Zeit die tierärztlichen Anweisungen nicht befolgt und sich eigenmächtig über diese hinweggesetzt hat. Weder Hufschuhe noch Blutegeltherapie oder eine sonstige Behandlung waren in der fraglichen Zeit seitens der Tierärzte ein Thema; sämtliche involvierten Tierärzte gaben dem Beschuldigten vielmehr die Anweisung/Empfehlung, das Pony an allen vier Hufen zu beschlagen.
Soweit der Beschuldigte sodann vorbringt, er habe einen Spezialisten Dr. I.________ beigezogen, der anderer Meinung gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies erst ab 2019 und damit ebenfalls nach der hier interessierenden Zeit geschah (pag. 121).
Abschliessend gilt zu erwähnen, dass dem Beschuldigten die Empfehlungen/Anweisungen der Tierärzte bzw. der Tierklinik bestens bekannt waren (pag. 533 Z. 40 ff. und pag. 534 Z. 5 ff.). Ihm musste daher ohne Weiteres klar sein, welche tierärztlichen Vorgaben er im hier relevanten Deliktszeitraum umzusetzen gehabt hätte.
10.1.3 Als Beweisergebnis lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte der tierärztlichen Anweisung vom 14. März 2018, das Pony H.________ an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen zu lassen, zuerst Folge leistete. Später entfernte er den Hufrehebeschlag, ohne zuvor mit einem Tierarzt Rücksprache zu nehmen. Weiter lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte – entgegen der entsprechenden Aufforderung des AVET vom 20. Juli 2018 – der ihm bekannten tierärztlichen Anweisung vom 27. Juli 2018, das Pony H.________ mit einem adäquaten Hufrehebeschlag beschlagen zu lassen, nicht Folge leistete, sondern diesem eigenmächtig nur Hufschuhe anzog. Indem er die klaren tierärztlichen Anweisungen nicht befolgte, hat er das Wohlergehen des Ponys durch Vernachlässigung beeinträchtigt.
10.2 Zum Vorwurf der Vernachlässigung der Ziege
10.2.1 Die Vorinstanz würdigte die Beweise diesbezüglich wie folgt:
Vorab ist für das Gericht gestützt auf das Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. M.________ (pag. 9ff.), dem Kontrollprotokoll des AVET vom 20.07.2018 (pag. 14), der Fotodokumentation (pag. 20, 87 ff.) sowie der Verfügung des AVET vom 24.09.2018 (pag 21 ff.) beweismässig erstellt, dass die Ziege aufgrund des Räudebefalls grossem Leid durch Juckreiz ausgesetzt gewesen sein muss.
Die (Körper-)Räude stellt gemäss der einschlägigen Fachliteratur eine Hautkrankheit dar, welche die Tiere, insbesondere Ziegen, sehr stark in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt (pag. 103ff., 114 ff.). Die Tiere leiden dabei an Juckreiz und Hautentzündungen. Was die Behandlung von Körperräude angeht, so verweisen sowohl der Tierarzt M.________ (pag. 200, Z. 27-30) als auch die Fachliteratur (pag. 103ff., 114 ff.) bei schwerwiegendem Räudebefall auf die Abgabe von Medikamenten und Injektionslösungen.
Die vom AVET eingereichte Fotodokumentation (pag 20, 87 ff.) zeigt, dass es bei der Ziege mit Räudebefall bereits zu Krusten- und Borkenbildung gekommen ist, was auf eine bereits länger dauernde Erkrankung hindeutet. Auch der Tierarzt M.________ bestätigt, dass es sich bei der Ziege um einen schwerwiegenden Befall gehandelt habe (pag. 200, Z. 34-41). Daher ist davon auszugehen, dass die Ziege bereits länger unter der Krankheit Räudebefall gelitten haben muss. Aus dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. M.________ (pag. 9 ff.) geht hervor, dass die Ziege bis am 21.07.2018, d.h. bis zur ersten Kontrolle des AVET, nicht tierärztlich behandelt worden ist. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschuldigte die Ziege mit Räudebefall eigenmächtig mit Kernseife gebadet und mit Cremes behandelt. Tierarzt M.________ führte in diesem Zusammenhang aus, dass seine Behandlungen auf schulmedizinischer Methode basieren würden und er nicht viel von Behandlungen mit Kernseife halte. Es gebe andere Medikamente dafür (pag. 200, Z. 27-30).
Zusammenfassend kann offengelassen werden, welche Therapievariante konkret vom Beschuldigten hätte gewählt werden müssen. Vorliegend betrachtet es das urteilende Gericht als wesentlich, dass bei der Ziege ein schwerer Fall von Räudebefall diagnostiziert worden ist, diese Ziege bereits seit längerer Zeit an Juckreiz gelitten haben muss und der Beschuldigte dadurch, dass er die Ziege mit eigenen Methoden behandelt hat, ohne einen Tierarzt beizuziehen, das Wohlergehen der Ziege mit Räudebefall vernachlässigt hat. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Tierarztes M.________ (pag. 200, Z. 27-30) und der Verfügung des AVET vom 24.09.2018 (pag 21 ff.) hätte bereits viel früher eine tierärztliche Untersuchung mit anschliessender medikamentöse Therapie vom Beschuldigten in Angriff genommen werden müssen, um dem Tier weiteres Leid zu ersparen. Schliesslich kann festgehalten werden, dass gemäss den Aussagen des Tierarztes M.________ die medikamentöse Therapie, als sie dann auch tatsächlich angewendet wurde, Anklang gefunden und die Spritze gewirkt habe.
In Anbetracht des Gesagten ist für das Gericht beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte das Wohlergehen der Ziege mit Räudebefall vernachlässigt hat, indem er sie trotz Räudebefall bis zur Tierschutzkontrolle vom 20.07.2018 nicht professionell tierärztlich behandeln liess.
10.2.2 Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz kann aus Sicht der Kammer beigepflichtet werden.
Zu ergänzen gilt es, dass bereits am 7. April 2017 ein Besuch von Q.________ von der Tierarztklinik Dr. med. vet. M.________ erfolgte, weil eine Ziege massive Fussräude aufwies. Sie wurde untersucht und mit Medikamenten behandelt. Am 24. April 20107 erfolgte eine Nachbehandlung mit Medikamenten. Ob es sich dabei um dieselbe Ziege handelt, die vorliegend interessiert, ist unklar. So oder so fand aber der nächste tierärztliche Besuch wegen Verdachts auf Räudebefall erst am 21. Juli 2018 im Auftrag des AVET statt (pag. 9, pag. 208, pag. 200 Z. 17 ff., pag. 520 Z. 39 ff.), und die Fussräude (schwerwiegender Befall) war dabei schon länger andauernd.
Zu präzisieren gilt es, dass die Fachliteratur betreffend die Krankheit Räude (pag. 103 ff., 114 ff.) verschiedene adäquate Behandlungsmethoden nennt, die Behandlung mit blosser «Kernseife» und «Cremes» aber nicht dazugehört. Soweit der Beschuldigte also vorbringt, er habe versucht, die Fussräude mittels einer Gallenseifentherapie zu behandeln, erscheint eine solche Behandlung ungenügend. So führten denn auch Dr. med. vet. M.________ und med. vet. C.________ übereinstimmend aus, dass Kernseife bei der Krankheit Räude nichts nütze (pag. 200 Z. 25 ff., pag. 521 Z. 14 ff.).
Der Beschuldigte selber führte zwar aus, es treffe nicht zu, dass von Mai 2017 bis Juli 2018 keine Ziegen behandelt worden seien. Hierzu gab er weiter einerseits an, dass Frau med. vet. C.________ ihm jeweils Spritzen gegeben habe, welche er habe drauf tun müssen (pag. 536 Z. 15 ff.). Andererseits gab er an, die Spritzen (ohne Nadel) habe eine Person gemacht, welche einen Hund habe (pag. 536 Z. 27). Wiederum an anderer Stelle gab er an, er habe das alleine gemacht, dazu brauche es keinen Tierarzt. Die Spritzen habe er von Herrn Dr. M.________ erhalten (pag. 536 Z. 30 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern widersprechen auch den Behandlungsprotokollen der Tierarztpraxis M.________ (pag. 9, pag. 208) sowie den glaubhaften Aussagen von Dr. med. vet. M.________ (pag. 200 Z. 17 ff.) und Frau med. vet. C.________ (pag. 520 Z. 39 ff.), wonach – entsprechend den Einträgen im Behandlungsprotokoll – von Mai 2017 bis Juli 2018 beim Beschuldigten keine Ziegen behandelt worden seien. Frau med. vet. C.________ hat sodann glaubhaft ausgesagt, dass sie den Kunden keine Spritzen/Medikamente abgegeben würden und demnach dem Beschuldigten auch nichts abgegeben hätten (pag. 522 Z. 20 ff.). Mit Blick auf das Ausgeführte sind die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Dafür, dass der Beschuldigten die Spritzen von einem anderen Tierarzt erhalten hätte, bestehen keine Anhaltspunkte; solches wurde denn auch nicht geltend gemacht und der Beschuldigte hat selber ausgeführt, dass er im Jahr 2018 durchwegs Herrn Dr. M.________ als Tierarzt gehabt habe (pag. 534 Z. 39; vgl. auch pag. 536 Z. 33 f.).
10.2.3 Als Beweisergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Ziege mit Räudebefall bis zur Tierschutzkontrolle vom 20. Juli 2018 nicht professionell behandeln liess. Durch diese Unterlassung/Vernachlässigung seitens des Beschuldigten wurde die Ziege in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
11. Vorbemerkungen
Art. 26 TSchG stellt «Tierquälereien» unter Strafe, wobei der entsprechende Oberbegriff missverstanden werden kann. Einerseits stellt nicht jede Handlung, die im Volksmund als eine «Tierquälerei» bezeichnet wird, auch im Gesetzessinn eine solche dar. Während der Begriff umgangssprachlich oft für sämtliche negativen Einwirkungen auf ein Tier seitens des Menschen verwendet wird, definiert das TSchG Tierquälereien enger und beschränkt sie abschliessend auf einige wenige explizit aufgeführte Tatbestände. Anderseits erfasst Art. 26 TSchG auch Handlungen als Tierquälerei, die für das Tier nicht zwingend mit körperlichen Belastungen verbunden sind, sondern sein Wohlergehen oder seine Würde anderweitig gravierend beeinträchtigen können (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 118 f.). Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG begeht eine Tierquälerei, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in andere Weise missachtet. Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG stellt damit nicht nur die Misshandlung von Tieren als Tierquälerei unter Strafe, sondern u.a. auch deren Vernachlässigung. Auch wenn sämtliche Tatbestandsvarianten von Art. 26 TschG strafrechtlich gesehen gleichwertig sind und somit derselben Strafandrohung unterstehen, diene dem Beschuldigten im Sinne eine Klarstellung dennoch der Hinweis, dass ihm nicht etwa eine Misshandlung von Tieren vorgeworfen wird, sondern vielmehr deren Vernachlässigung.
12. Theoretische Grundlagen
12.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG; SR 455).
12.2 Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG (Urteil des BGer 6B_653/2011 vom 30.1.2021 E. 3.2). Zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren, namentlich hinsichtlich der erforderlichen Unterkunft, Fütterung und Pflege, enthält die Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) detailliertere Ausführungsbestimmungen (Art. 3 ff. TSchV). Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Art. 5 Abs. 4 TSchV). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteile des BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3).
12.3 Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung (Urteil des BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Zusatz «oder dessen Würde in anderer Weise missachtet» als auch aus der Marginale der Gesetzesbestimmung, welche die «Tierquälerei» unter Strafe stellt (Urteile des BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (Art. 3 Bst. a und Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG).
13. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
14. Subsumtion betreffend Pony H.________
Es ist unbestritten, dass das betroffene Pony an chronischer, sehr schmerzhafter «Hufrehe» litt und deshalb (unverzüglich) einer Behandlung bedurfte. Klar ist auch, dass das Pony zum Gnadenhof des Beschuldigten gehörte und er dessen Halter war. In dieser Eigenschaft als Tierhalter unterlag er den Pflichten von Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV. Eine dieser Pflichten besteht darin zu sorgen, dass kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend gepflegt und behandelt werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Art. 5 Abs. 4 TSchV regelt in Bezug auf Hufe sodann spezifisch, dass diese regelmässig und fachgerecht zu pflegen und soweit nötig fachgerecht zu beschlagen sind (siehe Ziff. 12 oben).
Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte – nachdem er dem Pony den Hufrehebeschlag im Nachgang zum 14. März 2018 ohne Rücksprache mit dem Tierarzt eigenmächtig entfernt hatte – die tierärztliche Anweisung der Tierklinik N.________ vom 27. Juli 2018 bis zur Nachkorolle vom 7. September 2019 nicht umgesetzt hat. Der Beschuldigte hat das kranke, an chronischer «Hufrehe» leidende Tier nicht unverzüglich, gemäss den Anweisungen der Tierärzte, professionell behandelt oder behandeln lassen. Indem der Beschuldigten – entgegen den tierärztlichen Anweisungen/Empfehlungen – dem Pony die Hufrehebeschläge eigenmächtig entfernte und sich auch nach der Kontrolle durch das AVET über die klaren Anweisungen von Dr. med. vet. P.________, das Pony an allen vier Hufen zu beschlagen, hinwegsetzte, unterliess er es, dass dem Pony diejenige Behandlung zukam, welche es damals dringend benötigt und nach tierärztlicher Sicht den Bedürfnissen des Tiers entsprochen bzw. zu einer Verbesserung der Gesundheit bzw. des Wohlergehens des Ponys geführt hätte. Durch das eigenmächtige Verhalten des Beschuldigten wurde das Wohlergehen des Ponys mithin beeinträchtigt und seine Würde missachtet. Soweit der Beschuldigte äussert, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. vet. M.________ sei klar, dass betreffend das Pony keine Vernachlässigung stattgefunden habe, kann dem nach dem Dargelegten nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt vorliegend die Nichtbeachtung der klaren tierärztlichen Anweisungen eine Vernachlässigung dar. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG ist ohne weiteres erfüllt.
Dem Beschuldigten waren die tierärztlichen Anweisungen bestens bekannt. Dennoch setzte er sich eigenmächtig über diese hinweg und wendete eigene, aus tierärztlicher Sicht im konkreten Fall nicht geeignete Behandlungsmethoden an. Damit hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass das Pony H.________ in seinem Wohlergehen beeinträchtigt und dessen Würde missachtet wird. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
Der Beschuldigte ist der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG schuldig zu sprechen, begangen vom 20. Juli 2018 bis am 7. September 2018 in F.________(Ort) durch Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ (Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von «Hufrehe»).
15. Subsumtion betreffend Ziege
Gemäss Beweisergebnis hat die Ziege bereits seit längerer Zeit an einer Körperräude gelitten (schwerwiegender Befall), welche sie in ihrem Wohlergehen stark beeinträchtigt hat. Indem der Beschuldigte bis zur Kontrolle vom 20. Juli 2018 keinen Tierarzt verständigt hat, unterliess er es, dass der kranken Ziege diejenige Behandlung zukomme konnte, welche aus tiermedizinischer Sicht indiziert gewesen wäre. Mithin hat der Beschuldigte die Ziege vernachlässigt, indem er das kranke Tier nicht unverzüglich professionell behandelt hat oder behandeln liess. Damit war das Wohlergehen der Ziege beeinträchtigt und ihre Würde missachtet. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich argumentiert, er habe das Tier behandelt und alles in seiner Macht Stehende versucht, dass es diesem besser gehe (pag. 202 f.), kann dem nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte behandelte die Ziege einzig mit eigenen, nicht professionellen Behandlungsmethoden, welche gemäss Angaben der Tierärzte nichts nützen und offensichtlich auch zu keiner Verbesserung der Gesundheit der Ziege führten (Räude war bereits länger andauernd, anlässlich Kontrolle vom 20. Juli 2018 wurde schwerwiegender Befall festgestellt); tierärztliche Hilfe nahm er bis zur Kontrolle durch das AVET nicht in Anspruch. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG ist erfüllt.
Indem er die gebotene Handlung (Verständigung des Tierarztes, professionelle Behandlung) nicht in die Wege geleitet hat, ist er seiner Tierhalterpflicht nicht nachgekommen und hat die Vernachlässigung der Ziege zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich und erfüllt damit den subjektiven Tatbestand der Tierquälerei. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen wiederum keine vor.
Der Beschuldigte ist der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG schuldig zu sprechen, begangen bzw. festgestellt am 20. Juli 2018 in F.________(Ort) durch Vernachlässigung des Wohlergehens der Ziege (fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls).
IV. Strafzumessung
16. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart
16.1 Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung sowie zur Gesamtstrafenbildung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 269 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung)
16.2 Der Tatbestand der Tierquälerei sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe (mindestens 3 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis 3 Jahre Freiheitsstrafe vor (Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG). Die Strafe ist innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nicht zu verlassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).
16.3 Aufgrund des vorliegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von insgesamt 40 Strafeinheiten zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Entsprechend ist die Kammer auch an die Wahl der für den Beschuldigten mildere Strafart der Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe gebunden. Es ist demnach für die (beiden) Schuldsprüche wegen Tierquälerei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe (in Form eine Geldstrafe) zu bilden, wobei die Kammer wie die Vorinstanz die Vernachlässigung des Ponys als das im konkreten Fall schwerere Delikt erachtet und deshalb hierfür die Einsatzstrafe festsetzt.
17. Einsatzstrafe für die Vernachlässigung des Ponys
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes der Bernischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen als Referenzstrafe für die vorsätzlich begangene Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung der Pflege 40 Strafeinheiten vor, wenn ein krankes oder verletztes Tier (hat Schmerzen) nicht behandelt wird; bei gesundheitlichen Schäden sehen die VBRS-Richtlinien eine Verdoppelung dieser Strafe vor.
Das Pony H.________ litt an «Hufrehe», was für das Tier eine äusserst schmerzhafte Krankheit darstellt. Vorliegend hat der Beschuldigte das an chronischer «Hufrehe» leidende Pony vernachlässigt, indem er dieses nicht professionell tierärztlich behandeln liess bzw. er die klaren tierärztlichen Anweisungen nicht befolgte. Diese Vernachlässigung entspricht im Wesentlichen dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, weshalb in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung und mit Blick auf das leichte objektive Tatverschulden eine Strafe von 40 Strafeinheiten angemessen erscheint.
Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was sich im Vergleich zu einem Täter, der direktvorsätzlich handelt, strafmindernd auswirkt.
Insgesamt erachtet die Kammer mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und gestützt auf die konkreten Umstände (leichtes Verschulden, eventualvorsätzliches Handeln) eine Strafe von 30 Strafeinheiten als schuldangemessen.
18. Asperation
Der Beschuldigte hat die Ziege mit einem schwerwiegenden Räudebefall nicht professionell tierärztlich behandeln lassen. Die (Körper-)Räude ist eine Hautkrankheit dar, welche bei den Tieren Juckreiz und Hautentzündungen ausläsen und diese in ihrem Wohlbefinden stark beeinträchtigen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz, dass die Qualen für die Ziege mit Räudebefall weniger schlimm gewesen sein dürften als diejenigen für das Pony. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (siehe dazu oben Ziff. 17) sowie gestützt auf die konkreten Umstände erachtet die Kammer eine Ausgangsstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.
Zu berücksichtigen ist wiederum, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat, was eine Reduktion der Strafe um 10 auf 20 Strafeinheiten als angemessen erscheinen lässt.
Für die Vernachlässigung der Ziege erscheint damit eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen, welche im Umfang von 15 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten zu asperieren ist.
Als Zwischenfazit ergibt sich somit eine Strafe von 45 Strafeinheiten (zum Verschlechterungsverbot siehe Ziff. 20).
19. Täterkomponenten
Was die Täterkomponenten anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 272, S. 20 der Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz insbesondre einig, dass der Beschuldigte ein grosses Herz für Tiere hat und er sich mit viel Leidenschaft für kranke Tiere einsetzt. Dieser Umstand kann hier ausnahmsweise zu Gunsten des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt werden. Andererseits liegt auf der Hand, dass die einschlägige Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die übrigen Elemente geben zu keine besonderen Bemerkungen Anlass und sind neutral zu gewichten.
Insgesamt halten sich die positiven Aspekte und die straferhöhenden Elemente in etwa die Waage, so dass sich die Täterkomponenten schlussendlich neutral auswirken.
20. Konkretes Strafmass
Insgesamt würde sich aufgrund sämtlicher Strafzumessungskriterien eine Gesamtstrafe von 45 Strafeinheiten ergeben. Da die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe hinausgehen darf, bleibt es jedoch bei einer Strafe von 40 Strafeinheiten bzw. eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
21. Tagessatzhöhe
21.1 Für die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Verbot der «reformatio in peius» ist deshalb nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse den Tagessatz erhöht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Beabsichtigt das Gericht indes einen entsprechenden Entscheid (strengere Bestrafung), ist den betroffenen Parteien vorab das rechtliche Gehör zu gewähren (Urteil des BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 3.3 f.).
21.2 Die Vorinstanz ging – gestützt auf die Angaben des Beschuldigten – von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 3'400.00 und einem Nettoeinkommen seiner Ehegattin von CHF 1'600.00 aus (pag. 273). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % sowie eines Unterstützungsabzugs für seine Ehegattin von 15 % bestimmte die Vorinstanz den massgebenden Tagessatz auf CHF 80.00.
Aktuell erzielt der Beschuldigte ein Einkommen von CHF 4'300.00 netto und seine Ehefrau ein solches von CHF 1'046.00 (gemäss polizeilichem Leumundsbericht vom 26. Oktober 2022, pag. 355 f.; vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach sich in privater Hinsicht nichts geändert habe, pag. 529 Z. 29 ff.). Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20 % und des Unterstützungsabzugs für die Ehegattin von 15 % ergäbe dies einen Tagessatz von CHF 90.00. Allerdings hatte der Beschuldigte bereits anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz für die Frage nach seinem Einkommen auf die eingereichten Bankbelege verwiesen (pag. 188, pag. 205). Bereits damals erzielte der Beschuldigte ein Einkommen von rund CHF 4'400.00 und seine Ehefrau von CHF 1'043.00. Diese Tatsachen waren der Vorinstanz somit bereits bekannt, weswegen sie vorliegend nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen hat sich die Kammer auch keine strengere Bestrafung des Beschuldigten vorbehalten, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einem Tagessatz von CHF 80.00 bleibt.
22. Vollzug der Geldstrafe
22.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
22.2 Das Gericht hat demnach eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2).
22.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 19. Juli 2017 wegen mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretung), Tierquälerei, Tätlichkeiten und Beschimpfungen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte im Zeitraum vom 20. Juli 2018 bis 7. September 2018, mithin rund ein Jahr nach der erwähnten Verurteilung. Der Beschuldigte liess sich von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mithin nicht davon abhalten, erneut einschlägig zu delinquieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bis zum Schluss keinerlei Einsicht zeigte, weshalb ihm in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. Aus diesem Grund ist die Geldstrafe vorliegend unbedingt auszusprechen.
23. Konkrete Strafe
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3'200.00, zu verurteilen.
V. Widerruf
Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Widerrufsverfahrens kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 274 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung).
Vorliegend kommt – wie bereits mehrfach erwähnt – das Verschlechterungsverbot zum Tragen, weshalb ein Widerruf der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Juli 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 in oberer Instanz nicht (mehr) in Frage kommt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte jedoch zu verwarnen.
VI. Kosten und Entschädigung
24. Verfahrenskosten
24.1 Erste Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Schuldsprüche der ersten Instanz werden im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'655.00 zu tragen.
24.2 Obere Instanz
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich Freisprüche und gilt damit als unterliegend. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 3'500 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Es wird festgestellt, dass dem Beschuldigten von diesem Betrag bereits CHF 400.00 rechtskräftig zu Bezahlung auferlegt worden sind (siehe Beschluss vom 19. Juni 2023, pag. 497 ff.).
24.3 Kosten im Widerrufsverfahren
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Juli 2017 in der Höhe von CHF 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt, da er das entsprechende Verfahren veranlasst hat.
In oberer Instanz werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden.
25. Entschädigung des Beschuldigten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht eine Entschädigung des Beschuldigten nicht zur Diskussion.
26. Amtliche Entschädigung
Im oberinstanzlichen Verfahren wurde Rechtsanwalt B.________ per 21. November 2022 (Gesucheinreichung) als amtliche Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2022, pag. 437 ff.).
Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 12.5 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand wurde in geringem Umfang auf 10 Stunden gekürzt, da die Hauptverhandlung lediglich rund 3.25 Stunden gedauert hat und die Urteilseröffnung entfiel (Rechtsanwalt B.________ macht für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung und Urteilseröffnung einen Aufwand von total 7 Stunden geltend, was grundsätzlich eine Kürzung des Aufwands um 3.75 Stunden zur Folge hätte; zu berücksichtigen ist jedoch zusätzlich ein Nachbesprechungsaufwand mit dem Klienten, welcher in der Honorarnote nicht ausgewiesen und von der Kammer auf etwas mehr als 1 Stunde bestimmt wurde).
Die geltend gemachten Auslagen von total CHF 135.00 geben demgegenüber zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Vereidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 2'299.40 (Zeitaufwand von 10 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 2'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 135.00 und Mehrwertsteuer von CHF 164.40). Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird gestützt auf den beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 bemessen und auf CHF 2'837.90 festgesetzt.
Der Beschuldigte wird für diese Beträge unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 25. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ schuldig erklärt wurde:
der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Übertretungen), mehrfach begangen vom 20. Juli 2018 bis am 7. September 2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch
1. Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren;
2. Fehlende Registrierung von 6 Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
A.________ in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 StGB und 28 Abs. 1 Bst. a TschG zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag festgesetzt wurde (Art. 106 StGB).
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Tierquälerei, mehrfach begangen vom 20. Juli 2018 bis am 7. September 2018 in F.________(Ort), G.________(Strasse), namentlich durch
1. Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys H.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe;
2. Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls.
und in Anwendung der Artikel
34, 47, 49 Abs. 1 StGB
3 Bst. b Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Bst. a und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total
CHF 3'200.00.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt
CHF 2’655.00.
3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00.
Es wird festgestellt, dass dem Beschuldigten von diesem Betrag bereits CHF 400.00 rechtskräftig zur Bezahlung auferlegt wurden (siehe Beschluss vom 19. Juni 2023).
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'299.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 538.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Juli 2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
2. A.________ wird verwarnt.
3. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
4. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
V.
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Amt für Veterinärwesen, v.d. Rechtsanwältin E.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelbehörde bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)
Bern, 30. November 2023
(Ausfertigung: 16. Januar 2024)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Obergerichtssuppleant Sarbach
i.V. Oberrichter Wuillemin
Der Gerichtsschreiber:
Ruch
i.V. Gerichtsschreiberin Kilchenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 21 538
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 18a TSVart. 18a OFEart. 18a OFE
Art. 18a TSVart. 18a OECart. 18a TSV
Art. 13 TSGart. 13 LFEart. 13 LFE
Art. 16 TSGart. 16 LFEart. 16 LFE
Art. 48 TSGart. 48 LFEart. 48 LFE
Art. 3 TSchVart. 3 OPAnart. 3 OPAn
Art. 5 TSchVart. 5 OPAnart. 5 OPAn
Art. 7 TSchVart. 7 OPAnart. 7 OPAn
Art. 16 TSchVart. 16 OPAnart. 16 OPAn
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 145 IV 154ATF 145 IV 154DTF 145 IV 154
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_595/2021
6B_257/2020
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
6B_986/2020
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_595/2021
6B_257/2020
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
6B_824/2016
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
6B_653/2011
6B_811/2018
6B_482/2015
6B_653/2011
Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn
Art. 5 TSchVart. 5 OPAnart. 5 OPAn
6B_175/2021
6B_811/2018
6B_482/2015
6B_653/2011
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439
BGE 143 V 285ATF 143 V 285DTF 143 V 285
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439
BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12
BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn
Art. 5 TSchVart. 5 OPAnart. 5 OPAn
Art. 5 TSchVart. 5 OPAnart. 5 OPAn
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Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
6B_630/2018
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP