SK 2021 546
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
16. Mai 2022Deutsch21 min
19. Mai 2021 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 13. Juli 2018 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 900.00 an den Kanton Bern. Gleichzeitig wurde er der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2018 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie schuldig erklärt, wobei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen wurde. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 wurden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 978.30 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 900.00 (recte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 21 546
Bern, 3. März 2022
Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Zuber,
Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Ragonesi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Mai 2021 (PEN 21 872)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) vom
19. Mai 2021 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 13. Juli 2018 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 900.00 an den Kanton Bern. Gleichzeitig wurde er der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2018 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie schuldig erklärt, wobei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abgesehen wurde. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 wurden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 978.30 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 900.00 (recte:
CHF 1'500.00) verwendet wird (pag. 227 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 8. Juni 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 245). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. November 2021 (pag. 252 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. November 2021 zugestellt (pag. 300 f.). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2018 (Postaufgabe: 18. November 2021) erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch (und damit einhergehend das Absehen von der Bestrafung gemäss Art. 52 StGB) und die Auferlegung der Kosten angefochten wurde (pag. 305 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 316 f.). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung angesetzt (pag. 318 f.). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichte der Beschuldigte die schriftliche Begründung seiner Berufung zu den Akten (pag. 327). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 329 f.).
3. Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten
Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2018 (Postaufgabe: 18. November 2021) folgende Anträge:
[…]
I want to Appeal the finding of guilt in the matter of a minor traffic rule violation due to self incrimination.
I want to Appeal the excessive order of cost’s in this matter.
[…]
I want to reclaim all my Fine and suitable compensation for the failings of the Police in Breaching my Human rights.
4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil betreffend den Schuldspruch der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie (und damit einhergehend das Absehen der Bestrafung gemäss Art. 52 StGB) sowie die Kostenauflage angefochten (gesamte Ziff. II. und III. des erstinstanzlichen Urteils). Es kann mithin festgestellt werden, dass der Freispruch von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 13. Juli 2018 in Bern, inkl. Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung sowie Kostenausscheidung von CHF 900.00 an den Kanton Bern (gesamte Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden ist.
Die Kognition der Kammer ist in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen führt ausschliesslich der Beschuldigte Berufung. Es gilt damit gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot, d.h. das angefochtene Urteil darf nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Zum anderen bilden mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und der einfachen Verkehrsregelverletzung (90 Abs. 1 SVG; Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie) ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Erwägungen
II. Formelle Rügen
5.
Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bringt unter Verweis auf verschiedene Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen vor, er sei anlässlich seiner Befragung bei der Polizei nicht gefragt worden, ob er eine Übersetzung und/oder eine Verteidigung wünsche und er sei nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und über den Verfahrensgegenstand informiert worden. Zudem liege eine Verletzung
der Art. 6, 7, 8 und 9 (wohl der Europäischen Konvention für Menschenrechte [EMRK]) vor.
6.
Allgemeine Ausführungen
Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass (Bst. a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, (Bst. b) sie die Aussage und Mitwirkung verweigern kann, (Bst. c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, (Bst. d) sie eine Übersetzung verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. hierzu auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 sowie Art. 6 Ziff. 3 Bst a und e EMRK).
Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person sodann in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht allerdings nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_860/2020 vom 18. November 2020). Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls stellt indes keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; BGE 118 la 462E. 2.b; Urteil des BGer 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1 f.; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung und/oder das Dispositiv unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurden (vgl. Urteile des BGer 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1 und 6B_1294/2019 vom 8. Mai 2020 E. 1.3.2).
7.
Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist in B.________ wohnhaft, spricht Englisch und befand sich nur vorübergehend als Tourist in der Schweiz. Er bringt vor, dass er in Bezug auf den Gegenstand des Strafverfahrens, das Aussageverweigerungsrecht und den Beizug einer Verteidigung/Übersetzung nicht ordnungsgemäss belehrt worden sei und macht in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verletzung der EMRK geltend.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Anmerkung im Unfallprotokoll vom 13. Juli 2018 belehrt wurde («Aussagen der befragten Person nach Belehrung gem. BBK für BP [Beschuldigte]»; pag. 007). Im Berichtsrapport vom
31.
Oktober 2018 steht hierzu weiter, es sei dem Beschuldigten in der Verhandlungssprache (Englisch) erläutert worden, dass er höchstwahrscheinlich in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Beim Unfallort sei er über seine Rechte als beschuldigte Person belehrt und ihm sei eröffnet worden, dass er verdächtigt werde, zuvor den Schaden an der Polleranlage an der G.________ verursacht und die Unfallstelle ohne Beizug der Polizei verlassen zu haben. Er sei mündlich auf das Aussageverweigerungsrecht, das Recht auf einen Anwalt und das Recht auf eine Übersetzung aufmerksam gemacht worden. Hierbei habe Polizist C.________ dem Beschuldigten erläutert, dass er sich mitteilen solle, wenn er etwas nicht verstehe. Der Beschuldigte habe während der Abarbeitung keine Anstalten gemacht, von einem ihm vorgetragenen Recht Gebrauch zu machen und es sei keine Übersetzung verlangt worden. Auch anlässlich der handschriftlichen Einvernahme durch die Polizisten D.________ und E.________ auf Englisch habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Übersetzer verlangt (pag. 30). Polizist C.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz am 6. August 2019, dass er dem Beschuldigten «die vier Punkte der Rechtsbelehrung erklärt» habe, «nämlich, dass er verdächtigt wird und keine Aussage machen muss, dass er einen Anwalt und eine Übersetzung haben kann» (pag. 72, Z. 1 ff.). Es ist vorab grundsätzlich festzuhalten, dass Polizeibeamte ausbildungs- und berufsbedingt wissen, dass sie sich bei einer falschen Belastung oder einer Falschaussage gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen strafbar machen würden und insbesondere auch riskieren, ihre Existenz bzw. Arbeitsstelle zu verlieren; eine weitere Arbeit als Polizeibeamte wäre nicht mehr möglich. Sie stehen auch als Garanten für die Richtigkeit der von ihnen erstellten Rapporte (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1). Zu berücksichtigen ist indes der konkrete Fall: Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. August 2019 wurde Polizist C.________ als Zeuge belehrt (pag. 70). Er bestätigte – unter Hinweis auf die Folgen eines falschen Zeugnisses – die dannzumal erfolgte Belehrung des Beschuldigten und damit die diesbezüglichen Anmerkungen im Unfallprotokoll und im Berichtsrapport. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf falsche Aussagen des Polizisten C.________ hindeuten würden. Verständigungsschwierigkeiten wurden keine vermerkt und vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor der besagten Einvernahme bei der Polizei über seine Rechte und Pflichten belehrt wurde. Allerdings kann sich die Kammer der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, wonach die Englischkenntnisse der im Fall tätigen Polizisten nicht eingeschätzt werden können. Entsprechend stellt auch die Kammer nicht auf die erste Einvernahme des Beschuldigten ab. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten erübrigt sich daher. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass im Rahmen der rechtshilfeweisen Einvernahme eine «Belehrung» des Beschuldigten stattfand bzw. ihm das «Beiblatt zur Belehrung» mit den zu stellenden Fragen per E-Mail verschickt wurde (vgl. Beiblatt zur Belehrung, pag. 164; E-Mail vom 7. April 2021 mit Hinweis, dass dem Beschuldigten eine Liste mit Fragen «together with his Swiss rights» geschickt worden sei [pag. 213]).
Der Beschuldigte macht mit Verweis auf entsprechende Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiter sinngemäss geltend, es hätte ihm ein amtlicher Anwalt beigeordnet werden müssen. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In Bagatellfällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO), sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist, oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des BGer 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Vorliegend wurden dem Beschuldigten einzig Übertretungen vorgeworfen; als Sanktion kam im konkreten Fall mithin eine Busse von einigen hundert Franken in Betracht. Es handelt sich diesbezüglich mithin um einen Bagatellfall. Es sind auch keine anderweitigen besonderen Umstände oder Schwierigkeiten ersichtlich, welche ausnahmsweise dennoch die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes als angezeigt hätten erscheinen lassen, zumal der Beschuldigte trotz Fremdsprachigkeit und ausländischem Wohnsitz seine Rechte wahren konnte.
Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – nebst der Rechtsmittelbelehrung – auch das Dispositiv des Strafbefehls vom 28. September 2018 hätte übersetzt werden müssen. Ihm ist aufgrund dieses prozessualen Versäumnisses allerdings kein Nachteil erwachsen. Er konnte fristgerecht Einsprache ergeben und sich gegen den besagten Strafbefehl zur Wehr setzen. Ein entsprechender Übersetzungsbedarf oder Nachteil wurde denn auch nicht geltend gemacht.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann verwiesen werden (S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 254).
9.
Angeklagter Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 28. September 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 21):
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch
a) einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
b) […]
am 13.07.2018, ca. 18:24 Uhr in Bern, G.________ .________, mit PW .________ F.________.
a) Der Beschuldigte fuhr von der Innenstadt herkommend in Richtung H.________. Auf Höhe G.________ .________ hielt der Beschuldigte vor einer Polleranlage und wartete, bis der auf der Gegenfahrbahn fahrende Bus die Polleranlage passiert hatte. Anschliessend lenkte er seinen PW gänzlich über die Sicherheitslinie und umfuhr das Hindernis in der Strassenmitte, statt wie üblich auf der rechten Seite, auf der linken Seite. Während diesem Manöver stieg die Polleranlage bereits wieder und der Beschuldigte blieb an der linken Seite vom Heck mit dem Personenwagen hängen, dabei platzte der Hinterreifen und der Poller wurde beschädigt.
[…]
10.
Beweismittel
Auf die vollständige Zusammenstellung der vorliegenden Beweismittel der
Vorinstanz wird verwiesen (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 255 ff.). Auf eine erneute Wiedergabe kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden.
11.
Beweisergebnis der Vorinstanz und unbestrittener Sachverhalt
Dispositiv
Die Vorinstanz wies kein Beweisfazit als solches aus. Sie gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung allerdings zum Schluss, dass der Beschuldigte das Überfahren der Sicherheitslinie nie bestritten habe und der entsprechende Sachverhalt als erstellt erachtet werden könne (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 269). Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wird vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht gerügt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt (Überfahren der Sicherheitslinie) ist demnach grundsätzlich unbestritten (zu den formellen Rügen, vgl. Ziff. 5 ff. hiervor).
12. Erwägungen der Kammer und erstellter Sachverhalt
Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme wurde der Beschuldigte unter anderem damit konfrontiert, dass er bei seinem damaligen Fahrmanöver auf der G.________ eine Sicherheitslinie überfahren habe. Darauf antwortete dieser lediglich, dass er einem «local car driver» gefolgt sei (pag. 214). Anschliessend wurde ihm vorgehalten, dass bei diesem Manöver die Polleranlage auf der Gegenfahrbahn wieder nach oben gekommen und durch seinen Personenwagen beschädigt worden sei. Der Beschuldigte entgegnete hierzu folgendes (Hervorhebungen durch die Kammer): «The bollard did not rise or was not there when I drove across […]» (pag. 215). Die übrigen einvernommenen Personen konnten keine Angaben zum konkreten Ablauf des Fahrmanövers des Beschuldigten machen. Auch den vorliegenden Berichten lässt sich hierzu nichts entnehmen. Es besteht aber ohnehin kein Anlass, in diesem Punkt von den Aussagen des Beschuldigten abzuweichen. Bestritten wird von ihm nämlich nur, dass er anlässlich dieses Fahrmanövers den besagten Poller auf der Gegenfahrbahn beschädigt habe. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. Das Befahren des besagten Strassenabschnitts der Gegenfahrbahn und damit das Überfahren der hier fraglichen Sicherheitslinie wurde vom Beschuldigten nie bestritten respektive in Frage gestellt. Darauf stützt auch die Kammer ab und erachtet den angeklagten Sachverhalt wie folgt als erstellt:
Der Beschuldigte fuhr am 13. Juli 2018 von der Innenstadt herkommend in Richtung H.________. Auf Höhe G.________ .________ hielt er vor einer Polleranlage und wartete, bis der auf der Gegenfahrbahn fahrende Bus die Polleranlage passiert hatte. Anschliessend lenkte er seinen Personenwagen gänzlich über die Sicherheitslinie und umfuhr das Hindernis in der Strassenmitte, statt wie üblich auf der rechten Seite, auf der linken Seite.
IV. Rechtliche Würdigung
13. Einfache Verkehrsregelverletzung / Überfahren einer Sicherheitslinie
Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 270 f.).
Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen (Art. 73 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Sie dürfen gemäss Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N 16 zu Art. 34 SVG m.w.H.). Links der Sicherheitslinie darf erst dann überholt werden, wenn der Überholende sich vergewissert hat, dass ein zwingender Grund vorliegt, der die Übertretung der Vorschrift rechtfertigt (vgl. BGE 86 IV 113). Solches ist nur dann anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer auf ein Hindernis stösst (z.B. Fahrzeug mit Panne versperrt Fahrspur) und ihm nicht zugemutet werden kann, mit der Weiterfahrt auf der rechten Fahrbahn so lange zuzuwarten, bis diese wieder frei ist (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 19 zu Art. 34 SVG; Maeder, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N 31 zu Art. 34 SVG; je m.w.H.).
Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind auch fahrlässig begangene Widerhandlungen strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
14. Subsumtion
Gestützt auf den erstellten – und ohnehin unbestrittenen – Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2018 die rechte, stadtauswärts führende Fahrspur an der G.________ verliess, die Sicherheitslinie überfuhr und einige Meter links der Sicherheitslinie fuhr. Dies war möglich, weil sich die Poller auf der Gegenfahrbahn aufgrund des entgegenkommenden Busses für eine kurze Zeit senkten. Mit diesem Verhalten verletzte er vorsätzlich die oben erwähnten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie schuldig zu erklären.
V. Strafzumessung
15. Allgemeine Ausführungen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 271).
16. Strafrahmen, Strafmilderung und Strafbedürfnis
Die einfache Verkehrsregelverletzung ist mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bedroht (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht.
17. In concreto
Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abgesehen. Da die Kammer das Urteil nicht zu Ungunsten des berufungsführenden Beschuldigten abändern darf, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung.
VI. Kosten und Entschädigungen
18. Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn ein gerichtlicher Schuldspruch ohne Sanktion erfolgt (vgl. Trechsel/Keller, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021 N. 6 zu Vor Art. 52 StGB). Eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigt sich vorliegend nicht. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch oberinstanzlich bestätigt wurde, hat der Beschuldigte die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf CHF 1'500.00. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO e contrario).
19. Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat einen Freispruch beantragt und gilt aufgrund des erfolgten Schuldspruchs im oberinstanzlichen Verfahren als unterliegend. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).
VII. Verfügung
20. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 978.30 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 442 Abs. 4 StPO).
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Mai 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 13. Juli 2018 in Bern,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 900.00 an den Kanton Bern.
II.
A.________ wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 SVG; Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 Bst a SSV schuldig erklärt:
der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2018 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie.
III.
In Anwendung von Art. 52 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen.
IV.
A.________ wird in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
V.
Weiter wird verfügt:
1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 978.30 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 442 Abs. 4 StPO).
2. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 3. März 2022
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Bratschi
Die Gerichtsschreiberin:
Ragonesi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 21 546
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197
6B_860/2020
6B_667/2017
BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197
6B_860/2020
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
6B_1140/2020
6B_1294/2019
BGE 145 IV 190ATF 145 IV 190DTF 145 IV 190
Art. 128 StPOart. 128 CPPart. 128 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
1B_306/2021
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 73 SSVart. 73 OSRart. 73 OSStr
Art. 73 SSVart. 73 OSRart. 73 OSStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
BGE 86 IV 113ATF 86 IV 113DTF 86 IV 113
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
BGE 140 IV 145ATF 140 IV 145DTF 140 IV 145
6B_1256/2018
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
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