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Entscheid

SK 2021 555

Beschwerde 393-a

2. Februar 2024Deutsch45 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vor­instanz) erkannte mit Urteil vom 20. Mai 2021 das Folgende (pag. 49 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 555

Bern, 18. August 2023

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Knecht

Gerichtsschreiber Lüthi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Mai 2021 (PEN 20 908)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vor­instanz) erkannte mit Urteil vom 20. Mai 2021 das Folgende (pag. 49 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Erwägungen

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer

Waffe in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, angeblich begangen am 11.06.2020 in C.________ (Ort)

ohne Ausrichtung einer Entschädigung

unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von insgesamt CHF 1'100.00, an den Kanton Bern.

[…]

Wird eine schriftliche Begründung verlangt, kostet dies CHF 600.00.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Die beschlagnahmten 6 Wurfklingen in Etui werden zuhanden der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung / Einsetzung einer amtlichen Verteidigung / schriftliches Verfahren

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Eingabe vom 31. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 55).

Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. November 2021 (pag. 60 ff.).

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 74 f.). A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) erklärte innert gesetzter Frist weder die Anschlussberufung noch beantragte er begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 79 f.).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vor, und forderte den Beschuldigten auf, innert 20 Tagen mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünsche (pag. 79 f.). Weil der Beschuldigte in der Folge keine Wunschverteidigung nannte, wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2022 Rechtsanwalt B.________ mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 82 f.).

Am 4. März 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2022 vorgeladen (pag. 88 f.). Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. a und b StPO (pag. 92 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 4. Juli 2022 innert gesetzter Frist mit, der Beschuldigte sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 97). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, setzte die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2022 ab und forderte die Generalstaatsanwaltschaft auf, innert gesetzter Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 99 f.).

Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. September 2022 die Berufungsbegründung ein (pag. 117 ff.). Die ebenfalls innert einmaliger Fristerstreckung namens des Beschuldigten eingegangene Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ datiert vom 12. Oktober 2022 (pag. 131 ff.).

Die fristgerechte Replik der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 1. November 2022 (pag. 142 f.) und die Duplik des Beschuldigten vom 14. November 2022 (pag. 147 ff.).

Am 15. November 2022 verfügte die Verfahrensleitung, der Schriftenwechsel werde als abgeschlossen erachtet (pag. 152 f.).

Mit Verfügung vom 24. März 2023 (pag. 162 f.) teilte die Verfahrensleitung – unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung – mit, dass das Verfahren im mündlichen Verfahren weitergeführt werde, zumal die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin materiell auch Sachverhaltsrügen vorbringe. Sie wies ferner darauf hin, dass die eingereichten Begründungen in den Akten verblieben.

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten im Hinblick auf die später wieder abgesetzte Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2022 nebst einem Straf- und Betreibungsregisterauszug ein Leumundsbericht, datierend vom 18. Juli 2022 (pag. 108 f.), inklusive Erhebungsformular über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 14. Juli 2022 (pag. 110 f.), eingeholt. Ferner wurde beim Regionalgericht Oberland der Stand des Verfahrens PEN 21 291 (ehemals O 21 1099) abgeklärt und die entsprechende Aktennotiz vom 22. Juli 2022 den Parteien mitgeteilt (pag. 115 f.).

Im Hinblick auf die neuerlich angesetzte Hauptverhandlung vom 18. August 2023 hat die Verfahrensleitung bei der Kantonspolizei Bern erneut die Erstellung eines Leumundsberichts (inklusive Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) in Auftrag gegeben. Diese teilte mit Schreiben vom 13. Juli 2023 unter Beilage des bereits aktenkundigen Berichts mit, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2023 telefonisch dessen Richtigkeit und Aktualität bestätigt habe (pag. 179). Ferner wurden wiederum ein aktueller Straf- sowie Betreibungsregisterauszug eingeholt, datierend vom 19. respektive 21. Juli 2023 (pag. 186 und 188).

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2023 wurde in Gutheissung des Beweisergänzungsantrags von Rechtsanwalt B.________ eine von ihm ausgedruckte Dokumentation eines Bestellvorgangs auf der Seite wish.com zu den Akten erkannt (pag. 197). Ferner wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 198 ff.).

4. Anträge der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 117), an welchen sie in ihrer Replik festhielt (pag. 143) und welche sie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. August 2023 bestätigte (pag. 209; Hervorhebungen im Original):

1. A.________ sei wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung schuldig zu erklären.

2. A.________ sei mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 300.00, ausmachend CHF 2400.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

3. A.________ sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2022, bestätigt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. August 2023 (pag. 209), Folgendes (pag. 132):

1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 11. Juni 2022 in C.________ (Ort).

2. Die Kosten des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ vor Oberinstanz sei gestützt auf die nachzureichende Kostennote und unter Ausschluss des Nachforderungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO festzusetzen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte in ihrer Berufungserklärung mit, die Berufung richte sich gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil (pag. 75). Der Verteidigung ist indessen zuzustimmen, dass die Generalstaatsanwaltschaft gestützt auf ihre Anträge (pag. 75, 117 und 209) die vorinstanzlich verfügte Einziehung der beschlagnahmten sechs Wurfmesser in Etui zur Vernichtung gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht angefochten hat. Weil der Beschuldigte weder eigenständige Berufung noch Anschlussberufung erklärte und sich der Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände explizit nicht widersetzt (pag. 136), erwuchs das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf diese Verfügung in Rechtskraft. Soweit weitergehend hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung

Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 62). Ergänzend ist die Aussageanalyse kurz zu beleuchten:

Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen

oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen (Köhnken, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen).

Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses.

7. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl

Im Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 (pag. 12), welcher in casu als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. Juni 2020 an der D.________-strasse in C.________ (Ort) gegen das Waffengesetz verstossen zu haben, indem er auf der Internetseite wish.com sechs Wurfmesser, wobei es sich um eine verbotene Waffe handle, bestellt und sich die Messer per Post in die Schweiz habe schicken lassen, obwohl er nicht über die dazu notwendige Erwerbs- und Einfuhrbewilligung (Ausnahmebewilligung) verfügt habe, was er gewusst habe (pag. 12).

8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2020 auf der Internetseite wish.com die sechs beschlagnahmten Wurfmesser bestellte und sich diese per Post in die Schweiz schicken liess.

Der Beschuldigte bestreitet einzig vorsatzrelevante Fragen (Wissen und Wollen), dies im Wesentlichen im Zusammenhang mit der ursprünglichen Bestellung und damit mit dem Erwerb der inkriminierten Wurfmesser sowie mit deren rechtlichen Qualifikation. Für die Vorsatzfrage wird insbesondere zu klären sein, ob er den Gesetzesverstoss mindestens in Kauf genommen hat.

9. Beweismittel

Zur Klärung dieser Fragen liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 7. September 2020 (pag. 1 f.), die Unterlagen der Eidgenössischen Zollverwaltung (pag. 3 ff.), die beschlagnahmten Wurfmesser sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 6 ff., 20 f., 25 f., 44 ff. und 198 ff.) vor. Hinzu kommt die von der Verteidigung eingereichte, ausgedruckte Dokumentation des Bestellvorgangs auf der Seite wish.com vom 17. August 2023 (bestehend aus Bildschirmfotos des Zahlungsvorgangs und der Bestellübersicht sowie einer per Mail versandten Bestellbestätigung). Die Vorinstanz fasste den Anzeigerapport und die Aussagen des Beschuldigten im Vor- sowie erstinstanzlichen Hauptverfahren grundsätzlich vollständig und korrekt zusammen; auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 63 ff.). Des Weiteren wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 12 hiernach) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Nachfolgend wird ergänzend die oberinstanzliche Einvernahme zusammengefasst.

Der Beschuldigte gab oberinstanzlich im Wesentlichen zu Protokoll, er habe die Idee gehabt, für seine ________-show an der E.________ (Veranstaltung) eine artistische, zirzensische Wurfmessernummer aufzuführen, weshalb er im Internet nach Wurfmessern gesucht habe. Er habe sich bloss zur Inspiration ein paar Bilder und Videos angeschaut, wie er es bereits mit anderen Ideen regelmässig getan habe; es sei keine Recherche gewesen (pag. 200 Z. 17 ff. und 39 ff.; ein «informativer Rundgang», pag. 204 Z. 44 f.). Er habe keine Texte gelesen, da er nicht habe lesen wollen, wie es technisch funktioniere. Hätte er um die Einschränkungen gewusst, hätte er es nicht getan. Er könne ja nicht etwas Verbotenes aufführen (pag. 200 Z. 39 ff.). Über die rechtlichen Grundlagen habe er sich vorgängig nicht erkundigt, weil er gar nicht auf die Idee gekommen sei, dass es ein Problem sein könnte. Immerhin habe letztes Jahr auch der Zirkus Knie eine Wurfnummer aufgeführt (pag. 200 Z. 28 f.). Die unterlassene rechtliche Abklärung sei auch dem Umstand geschuldet, dass sie, also der Beschuldigte und sein Team, die Idee schnell verworfen und nicht weiterverfolgt hätten, da sie für eine Show in einer Grossarena zu wenig attraktiv gewesen sei (pag. 200 Z. 34 ff.).

Darauf angesprochen, dass bei einer Google-Suche nach dem Begriff «Wurfmesser» Hinweise bezüglich Waffengesetz und Rechtslage auftauchten, erklärte der Beschuldigte, er habe «throwing knife» eingegeben und nicht «Wurfmesser» (pag. 201 Z. 4 ff.). Dies, weil er international habe suchen und nicht nur Ergebnisse aus dem Zirkus Knie habe erhalten wollen (pag. 203 Z. 20 f.). Da habe es ihm gleich diverse Angebote angezeigt. Er habe auf die Wurfmesser auf wish.com geklickt, die ausgesehen hätten wie halbe Scheren mit einem Bändel dran, nicht martialisch, sondern eher so wie ästhetisch-technische Jongliermesser (pag. 201 Z. 17 ff.). Diese seien für seine Show zu klein gewesen. Da er aber in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht habe, dass man die Grösse und Anzahl des Produkts erst später bei der Bestellung wählen konnte, habe er zum Evaluieren den Bestellungsprozess gestartet (ohne die Absicht, sie zu bestellen). Im Warenkorb habe er gesehen, dass es sechs Stück mit einem Gesamtgewicht von 150 Gramm gewesen seien, sie also für seine Show nicht taugten (pag. 205 Z. 4 ff.). Da er keine andere Grösse, sondern nur eine andere Stückzahl habe wählen können, habe er wieder aus der Bestellung rausgehen wollen. Auf diesen Widerspruch angesprochen (erst beim Bestellvorgang gesehen, dass sie klein waren, aber extra in den Warenkorb gegangen, um zu schauen, ob es sie auch grösser gibt), gab der Beschuldigte an, als er auf das Bild geklickt habe, sei er auf die Seite wish.com gekommen, da habe er sie gesehen und es sei etwas von 150 Gramm gestanden. Um zu schauen, ob es grössere gebe, sei er in den Warenkorb und in den Bestellvorgang gegangen. Es habe aber keine anderen Varianten gegeben, dann sei das Gesamtgewicht 150 Gramm gewesen. Er hätte sie ohnehin nicht bestellen wollen, auch wenn sie gepasst hätten. Er habe sich nur informieren wollen, um später zu diskutieren, ob man es machen wolle oder nicht (pag. 205 Z. 15 ff.).

Der Beschuldigte beschrieb sodann das versehentliche Auslösen der Bestellung durch eine «zu heftige» Berührung seines Touchpads am Laptop. Das Touchpad mit integrierter Maustaste sei extrem unpraktisch, ausser vielleicht jemand könne das sehr gut. Statt also aus der Bestellung rauszukommen, habe er die Bestellung ausgelöst. Da er schon diverse Einkäufe auf wish.com getätigt habe, seien seine Kreditkarte und Adresse bereits hinterlegt gewesen. Andernfalls hätte er einfach abbrechen können. Es sei dann nicht mehr möglich gewesen, retour zu gehen. Über die Taste «back» funktioniere dies nicht (pag. 201 Z. 38 ff.).

Er habe den Kauf danach nicht rückgängig gemacht, da dies bei einer früheren Bestellung auch schon nicht geklappt habe, und er gedacht habe, er könne die Wurfmesser als Brieföffner gebrauchen (pag. 203 Z. 6 ff.). Er habe natürlich geschaut, ob er es rückgängig machen könnte, es sei dann aber gerade wegen 2-3 Sachen nicht gegangen und er sei essen gegangen (pag. 204 Z. 22 ff.). Auf die Frage, weshalb er denn nach der Bestellung – zumal er wiederholt angegeben habe, die Wurfmesser seien für die ________-show zu klein gewesen – nicht weiter nach geeigneten Wurfmessern gesucht habe, erklärte er, es sei einfach eine Schnellsuche kurz vor dem Abendessen gewesen. Da es nichts gewesen sei, habe er die Suche abgebrochen und sei essen gegangen. Dann sei eben die Bestellung rausgegangen. Dies sei nur 10 Minuten lang eine Idee gewesen, dann sei es für ihn erledigt gewesen, da sie genügend andere Ideen gehabt hätten (pag. 202 Z. 18 ff.). Beim Abendessen habe er es mit seiner Frau diskutiert und die Idee verworfen (pag. 206 Z. 2 ff.).

Auf Vorhalt eines der Wurfmesser gab der Beschuldigte an, sie seien schon spitzig, er sehe aber nicht, was man mit dem wolle. Er habe sie wirklich nicht gebrauchen können, sie seien nicht glaubwürdig (pag. 202 Z. 37 und 43 ff.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, das Konzept von wish.com zu kennen (pag. 203 Z. 25 ff.).

10. Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die ihres Erachtens glaubhaften (d.h. konstanten, originellen, detaillierten und nicht einstudiert wirkenden) Aussagen des Beschuldigten für erstellt, dass dieser die fraglichen Wurfmesser versehentlich bestellt und zudem nicht gewusst habe, dass es sich dabei um Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) gehandelt habe, die eine Erwerbs- und Einfuhrbewilligung bedingt hätten. Es sei in Anbetracht der ________-show, die der Beschuldigte regelmässig organisiere und immer bemüht sei, weitere spannende Nummern zu kreieren, nachvollziehbar, dass er sich erst einmal im Internet habe schlau machen wollen, was es für Wurfmesser gebe. Der Beschuldigte habe den Bestellvorgang versehentlich ausgelöst, es aus Bequemlichkeit aber unterlassen, alles in die Wege zu leiten, um die Bestellung zu stornieren. Zudem habe er überhaupt nicht damit gerechnet, dass die von ihm versehentlich bestellten Wurfmesser bewilligungspflichtig seien. Hätte er die Folgen seines Handelns sicher vorausgesehen, dann hätte er alles versucht, um die versehentlich ausgelöste Bestellung zu stornieren oder hätte die Idee mit den Wurfmessern für seine Show gar verworfen (zum Ganzen S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 65 ff.).

11. Vorbringen der Parteien

11.1 Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zunächst vor, die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Bestellung unwillentlich getätigt habe, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe nichts unternommen, um die getätigte Bestellung zu stornieren (was Rückschlüsse auf den Vorsatz zulasse, zumal es wenig schlüssig erscheine, eine Bestellung von vermeintlich für die ________-show ungeeigneten Wurfmessern nicht zu stornieren und damit unnütze Kosten in Kauf zu nehmen, pag. 143 E. 2). Im Zeitpunkt der Bestellung habe er zudem Messer für seine Show bestellen wollen und entsprechend im Internet danach recherchiert. Wenn ihm die angeblich versehentlich bestellten Wurfmesser tatsächlich zu klein und somit als ungeeignet erschienen wären, dann hätte er wohl weiter nach anderen geeigneteren Wurfmessern gesucht und diese bestellt. Weil der Beschuldigte dies jedoch unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass er mit der Bestellung zufrieden gewesen sei oder zumindest das Eintreffen der Wurfmesser habe abwarten wollen, um deren Eignung für die Show zu prüfen. Das Ablassen von der Idee, Wurfmesser bei der Show zu verwenden, sei schliesslich erst erfolgt, als der Beschuldigte über die Bewilligungspflicht in Kenntnis gesetzt worden sei (zum Ganzen pag. 120 E. 8).

Weiter rügte die Generalstaatsanwaltschaft, gestützt auf die vom Beschuldigten betriebenen Recherchen zu Wurfmessern müsse davon ausgegangen werden, dass er es für möglich gehalten resp. ihm bewusst gewesen sei, dass es sich bei den bestellten Messern um verbotene Waffen handelte. Er habe nämlich angegeben, dass er abgeklärt habe, ob für seine ________-show ein Teil mit Wurfmessern möglich wäre. Dazu habe er sich im Internet über Wurfmesser informiert. Die Suche nach Wurfmessern habe er nicht direkt auf der Internetseite wish.com gestartet, sondern diese vielmehr erst nach einer Suchabfrage bemerkt. Der Beschuldigte habe denn auch ausgeführt, im Onlineshop von «Meister-Messer» seien mehr als 30 Wurfmesser ausdrücklich ohne Bewilligung bestellbar. In der Rubrik «Wurfmesser» des besagten Onlineshops werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Messer mit symmetrischen Klingen von fünf bis 30 Zentimetern in der Schweiz allgemein verboten seien, weshalb ausschliesslich Modelle mit asymmetrischen Klingen angeboten würden, die nach Schweizerischem Recht bewilligungsfrei erworben werden könnten. Des Weiteren habe der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die von ihm bestellten Gegenstände deutlich geringere Masse aufwiesen, als die im Wikipedia-Artikel als geeignet beschriebenen Wurfmesser. Der vom Beschuldigten zitierte Wikipedia-Eintrag enthalte indes klare Hinweise darauf, dass es sich bei Wurfmessern um Waffen handle. Zudem werde darauf hingewiesen, dass ein Wurfmesser eine Wurfwaffe sei. Schliesslich sei der Begriff «Waffe» unter dem Verwendungszweck aufgeführt und die Begriffe «Messer (Waffe)» sowie «Wurfwaffe» seien in der Kategorienbezeichnung aufgelistet. Soweit der Beschuldigte vorbringe, gerade aufgrund der Informationen auf den genannten Internetseiten darauf vertraut zu haben, dass es sich bei den Wurfmessern nicht um Waffen handle, vermöge seine Argumentation hinsichtlich der expliziten Hinweise auf die Rechtslage und des mehrfach erwähnten Schlagworts «Waffe» nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte hätte gestützt auf diese Informationen weitere Abklärungen zur Rechtslage vornehmen müssen und die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte nach Konsultation der Internetseiten nicht zumindest gebilligt habe, dass es sich bei den von ihm bestellten Wurfmessern um Waffen handelte (zum Ganzen pag. 120 f. E. 10-14).

In der oberinstanzlichen Triplik führte die Generalstaatsanwaltschaft sodann aus, bei Google tauchten unter dem Begriff «Wurfmesser» direkt Einfuhrwarnungen auf. Selbst wenn man «throwing knife» eingebe, käme als Erstes die Übersetzung, nämlich «Wurfmesser». Der Beschuldigte sei intelligent, erfolgreich, habe eine ________, führe eine ________ (Firma) und sei als technischer Leiter und Materialchef Kenner der Materie. Seine Erklärungen verfingen nicht und sein Aussageverhalten zeige, dass er die Messer bestellt habe, um dann mal zu schauen, ob sie etwas taugten. Es gehe vorliegend nur um den Einfuhrtatbestand. Die Einfuhr habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen. Jemand, der so im Leben stehe wie der Beschuldigte, der könne ein Touchpad problemlos bedienen. Dass er den gesamten Bestellprozess mit einem «one-error»-Mausklick ausgelöst und anschliessend nicht mehr habe korrigieren können, sei nur schwer nachzuvollziehen. Immerhin gebe es auf der Seite auch den Hinweis «Widerrufsverfahren».

11.2 Beschuldigter

Die Verteidigung brachte für den Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Vor-instanz habe ihren Beweisschluss, wonach der Beschuldigte die Messer versehentlich bestellt habe, sorgfältig begründet. Sie habe anders als die (General-)Staats-anwaltschaft einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhalten und dargelegt, dass dessen Aussagen konstant, originell, detailliert und nicht einstudiert seien. Weiter habe sie darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschuldigten mit der Tatsache, dass er regelmässig ________-shows organisiere und immer bemüht sei, weitere spannende Nummern zu kreieren, übereinstimmten. Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sei anzufügen, dass der Beschuldigte denn auch dargelegt habe, dass letztendlich das geringe Gesamtgewicht der Messer ausschlaggebend dafür gewesen sei, auf eine Bestellung zu verzichten, was er detailliert begründet habe, indem er das Gesamtgewicht der Bestellung in Relation zum Gewicht eines realistischen Wurfmessers gesetzt habe. Das Gesamtgewicht einer Internetbestellung sei in der Regel tatsächlich erst ersichtlich, wenn diese weitestgehend abgeschlossen sei. Dass in dieser Phase der Abschluss eines Bestellvorgangs mittels einer im Laptop integrierten Maus versehentlich erfolgen könne, sei ausserdem durchaus nachvollziehbar, zumal ein versehentlicher Mausklick auf einem berührungsempfindlichen Touchpad notorisch sehr schnell passiert sei. Die Darstellung des Beschuldigten weise deshalb insgesamt einen hohen Realitätsgehalt auf und könne so kaum erfunden werden (zum Ganzen pag. 133 E. 6 f.). Im Ergebnis müsse davon ausgegangen werden, dass die Auslösung des Bestellvorgangs auf dem Laptop des Beschuldigten durch ein Versehen erfolgt sei (zum Ganzen pag. 134 E. 8).

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus, es gehe nur um die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht geglaubt habe, dass er den Bestellbutton irrtümlich gedrückt habe. Damit habe sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht oder nur am Rande auseinandergesetzt. Dieses entscheidende Element habe der im erstinstanzlichen Verfahren nicht vertretene Beschuldigte eingebettet, obwohl dessen Verteidigungsstrategie auf der fehlenden Kenntnis des Verbots gelegen habe. Dabei handle es sich um ein originelles und wahres Detail, die Touchpads seien nämlich tatsächlich berührungsempfindlich. Dies erfinde man nicht einfach so, vor allem wenn es für die eigene Verteidigungsstrategie gar nicht wichtig sei. Sein Selbstversuch habe im Übrigen gezeigt, dass, ist man auf der wish.com Seite eingeloggt, tatsächlich bereits ein Knopfdruck genüge, um die Bestellung auszulösen. Drücke man anschliessend den Stornierungsbutton, komme man im Übrigen nicht zur Stornierungsfunktion. Bei seinem Selbstversuch habe er [gemeint ist der Verteidiger] also ein zweites Mal etwas in den Warenkorb gelegt, wo er auf einen AGB-Link gestossen sei. Gemäss AGB könne man zwar ein Widerrufsformular ausfüllen. Dieses müsse man aber nach San Francisco senden. Er habe – gleich wie sein Klient – auf die Stornierung verzichtet, da die Bestellung nicht allzu teuer gewesen sei.

12. Würdigung der Kammer

12.1 Der Beschuldigte machte einerseits fehlendes Wissen um die Waffenqualität eines Wurfmessers sowie Fahrlässigkeit bei seiner Bestellung (Fehlklick auf die im Touchpad integrierte Maustaste) geltend. Die Kammer erachtet beide durch den Beschuldigten genannten Punkte aus nachfolgenden Gründen (E 12.3. betreffend Wissen, E 12.4. betreffend Wollen) als unglaubhaft, wobei der angeklagte Sachverhalt selbst dann erfüllt wäre, wenn den Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Bestellung versehentlich abgegeben habe, gefolgt würde (E 12.6.).

12.2 Der Beschuldigte ist gleichzeitig Präsident des Vereins F.________ (pag. 44 Z. 32) sowie technischer und künstlerischer Leiter wie auch Materialchef der «bekannten ________-showtruppe» G.________ (pag. 21 und 199 Z. 31 ff.). Er ist verantwortlich für die technischen Angelegenheiten und organisiert als kreativer Kopf, Entwickler der einzelnen Showelemente und ________ (Funktion) viele und auch grössere Shows, u.a. an der E.________(Veranstaltung) (pag. 7 Z. 18, pag. 44 Z. 32 f.). In seiner Funktion befasste er sich bereits früher mit den rechtlichen Möglichkeiten solcher Shows, so zumindest für eine ________-show (pag. 45 Z. 29 f.).

12.3 Im vorliegenden Fall wollte ebendieser Beschuldigte wissen, ob ein kleiner Showteil mit Wurfmessern möglich wäre. Dazu informierte er sich via Internet über Wurfmesser, wie er es nach eigenen Angaben immer tue, wenn er eine Idee für eine Show habe. Er habe wissen wollen, wie diese technisch aussähen (pag. 7 Z. 19 f.). Im Internet habe er dann nach Wurfmessern gesucht und auf der Internetseite wish.com Messer gefunden, die ihm aber zu klein (pag. 7 Z. 29 f., pag. 21, pag. 45 Z. 5, pag. 201 Z. 42 f.; pag. 202 Z. 44 f.), zu leicht (pag. 7 Z. 29 f., pag. 45 Z. 5 und 13 ff., pag. 205 Z. 4 ff.), zu wenig glaubhaft wirkend (pag. 45 Z. 5, pag. 202 Z. 44) gewesen seien. Die Show und folglich auch die Wurfmesser sollten möglichst glaubhaft / martialisch / attraktiv / überzeugend wirken (pag. 45 Z. 2 ff., pag. 200 Z. 35 ff., pag. 201 Z. 18). Hierfür mussten sie eine gewisse, authentische Grösse und Gewicht aufweisen und sie sollten möglichst echt resp. gefährlich aussehen. Die inkriminierten und verbotenen Wurfmesser stellen damit dasjenige Produkt dar, nach welchem der Beschuldigte bewusst und mit der Intention gesucht hatte, es (allenfalls später) für eine Show zu bestellen; er irrte gerade nicht über den Kaufgegenstand. Entsprechend wollte der Beschuldigte die Wurfmesser keinesfalls ihrem tatsächlichen Zweck entsprechend einsetzen, um die Darsteller und Zuschauer nicht zu gefährden resp. weil weder die Fähigkeiten dazu bestanden noch die Sicherheit hätte gewährleistet werden können (pag. 21 und 25, pag. 45 Z. 1 f., pag. 200 Z. 18 f.; es sei die Idee gewesen, dass man das Ganze nur spiele und die Wurfmesser gar nicht wirklich geworfen hätte). Der Beschuldigte wusste damit bereits im Zeitpunkt seiner Internetsuche um die Gefährlichkeit von Wurfmessern, deren Name und Aussehen die potenzielle Gefährlichkeit im Übrigen bereits implizieren. Insofern ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass es sich bei einem Wurfmesser im Gegensatz zu den vom Beschuldigten genannten Vergleichsgegenständen (Küchenmesser, Brieföffner, Äxte) schon optisch, von der Bezeichnung und der Verwendung her klar um eine Waffe handelt und dass dies dem Beschuldigten (Anmerkung der Kammer: einem gebildeten technischen Leiter und Materialchef eines ________-showteams mit ________ Shows an der E.________(Veranstaltung)) im Bestellzeitpunkt ebenfalls klar gewesen sein dürfte (pag. 23). Es bleibt anzufügen, dass der Vergleich mit den vom Beschuldigten erwähnten Gegenständen bereits deshalb ungeeignet ist, ein nachvollziehbares Unwissen seinerseits zu begründen, als es sich bei einem Wurfmesser offensichtlich nicht um einen Alltagsgegenstand handelt. Der Einsatz als Waffe ist – anders als die von ihm genannten Gegenstände – eindeutig primärer Verwendungszweck eines Wurfmessers, was dem Beschuldigten bekannt sein musste. Ziel seiner Wurfmessershow sollte denn auch sein, mit den Wurfmessern eine Gefährlichkeit vorzutäuschen. Bereits deshalb musste sich ihm aufdrängen, dass ein Wurfmesser als Waffe gelten und es als solche gewissen Regulierungen unterworfen sein könnte.

Spätestens im Rahmen seiner Google-Suche dürfte der Beschuldigte dann auch konkret auf Hinweise gestossen sein (etwa auf das Wort «Wurfwaffe», Einfuhrwarnungen, die Frage, ob Wurfmesser «erlaubt» bzw. «legal» sind o.Ä.), welche auf eine mögliche Waffenqualität oder ein Verbot solcher Wurfmesser schliessen liessen und durch welche sich weitere diesbezügliche Abklärungen aufdrängten. Die oberinstanzlich erstmals und erst auf konkreten Vorhalt, wonach bei der Google-Suche nach dem Begriff «Wurfmesser» solche Hinweise auftauchten, vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, er habe den englischen Begriff «throwing knife» eingegeben, ändert daran nichts, ist klar als Schutzbehauptung zu werten und wirkt überdies suspekt. Einerseits macht die Erklärung, wonach er international habe suchen und nicht nur auf Bildmaterial aus dem Zirkus Knie habe stossen wollen, wenig Sinn, machte er doch gleichzeitig geltend, bei seiner Suche nach Wurfmessern auf die Seite wish.com geklickt und dort nach noch grösseren Wurfmessern und gerade eben nicht nach Bild- oder Videomaterial einer Zirkusaufführung gesucht zu haben. Es ist von vornherein nicht einzusehen, weshalb er für Letzteres eine Verkaufsplattform besucht und bereits nach passenden Grössen gesucht hätte. Andererseits würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der englische, notabene wortwörtlich übersetzte Begriff «throwing knife» ebenso die gefährliche Funktionalität eines solchen Messers im Namen trägt, und dass auch bei der Suche nach dem englischen Begriff Bilder von Wurfmessern auftauchen, welche deren Qualifikation als Waffe nahelegen. Insofern kann der Beschuldigte auch aus dem Umstand, dass die Wurfmesser seiner Ansicht nach harmlos aussähen und niemanden verletzen könnten, – abgesehen davon, dass dies rechtlich nicht von Belang ist –, auch in tatsächlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten, muss ihm zumindest die grundsätzliche, potenzielle Gefährlichkeit von Wurfmessern spätestens bei seiner Google-Suche ins Auge gesprungen sein. Dass der Beschuldigte, wahrlich kein Laie in der Szene der Showentwickler, in der Lage ist, die nötigen und bereits über eine minimale Google-Suche zugänglichen Informationen erhältlich zu machen, zeigt nicht zuletzt seine Einsprachebegründung vom 4. November 2020 (pag. 25 f.). Diese Eingabe widerspricht im Übrigen den weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich erst im Nachhinein informiert habe, nennt der Beschuldigte doch darin Seiten wie Meister-Messer oder Wikipedia mitunter als Grund dafür, dass er (ursprünglich) gar nicht auf die Idee gekommen sei, dass es sich bei den Wurfmessern um verbotene Waffen handeln könnte (pag. 25 f.).

Am Ergebnis, dass er sich vorgängig hätte informieren müssen und es unter den gegebenen Umständen billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den Wurfmesser um Waffen im Sinne des Waffengesetzes handeln könnte, ändern schliesslich auch seine genannten Beispiele (der Zirkus Knie führe auch solche Nummern auf oder dass in der Schweiz viele Wurfmesser problemlos erhältlich seien) nichts.

Nach dem Gesagten ist es unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte als technischer Leiter und Materialchef eines regelmässig an der E.________(Veranstaltung) auftretenden ________-showteams angesichts seiner klaren Vorstellung über die Verwendung der Wurfmesser, seiner getätigten Internetsuche sowie der klar erkennbaren Gefährlichkeit eines Wurfmessers keinerlei Gedanken über ein allfälliges Verbot oder eine damit einhergehende Bewilligungspflicht gemacht haben will. Der Beschuldigte hat die Eigenschaft des Wurfmessers als Waffe im Sinne des Waffengesetzes sowie die Möglichkeit gesetzlicher Verbots- oder Bewilligungsvorschriften, so auch im Zusammenhang mit deren Einfuhr, zumindest in Kauf genommen.

12.4 Der Beschuldigte sprach oberinstanzlich – wie hiervor dargelegt – erstmals von einem «informativen Rundgang», der nur 10 Minuten gedauert habe, von einer Idee, welche nach einer Besprechung mit seiner Frau beim Nachtessen gleich wieder verworfen worden sei. Er habe nur schauen wollen, was möglich wäre und habe sich deshalb nicht weiter über Wurfmesser informiert und im Internet nur Bilder und Videos geschaut und nicht Texte gelesen. Selbst wenn er passende Wurfmesser gefunden hätte, hätte er sie nicht bestellen wollen. Der Beschuldigte widerspricht sich damit in verschiedener Hinsicht selber:

Der Beschuldigte bestritt zu keinem Zeitpunkt, bewusst und nicht etwa versehentlich auf der Verkaufsplattform wish.com gelandet zu sein. Bereits diese Tatsache lässt kaum einen anderen Schluss zu, als dass er die im Internet gesuchten Wurfmesser erwerben wollte. Damit gehen auch seine wiederholt getätigten Aussagen einher, wonach er auf wish.com sehr günstige Wurfmesser gefunden habe, die zirkusmässig bzw. gut ausgesehen hätten (pag. 21 und 25, pag. 45 Z. 12 f., pag. 201 Z. 40 f.), er letztlich aber im Bestellprozess gesehen habe, dass sie zu klein, zu leicht, zu wenig glaubhaft wirkend gewesen seien (pag. 21 und 25, pag. 45. 4 f.). Der Beschuldigte hatte offenbar bereits eine genaue Vorstellung vom gewünschten Produkt, wollte dieses erwerben und startete hierfür den Bestellprozess. Hätte sich der Beschuldigte lediglich Inspiration suchen und von anderen Zirkusartistinnen und Zirkusartisten mögliche zirzensische Darstellungen abschauen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er nach anderen Begrifflichkeiten gesucht und insbesondere nicht ohne Umschweife auf einer Verkaufsplattform gelandet wäre (dazu noch bei einer in seinen Augen dubiose und ihm bestens bekannte Verkaufsplattform, pag. 45 Z. 22 und pag. 203 Z. 25, 29 ff. und 39, wonach er gewusst habe, dass es ein internationaler Marktplatz sei, «ein Basar», auf dem «Pseudonyme

oder unbekannte Firmen» ihre Produkte verkaufen können). Diese Umstände zeigen sowohl, dass es dem Beschuldigten sehr wohl um den Erwerb von Wurfmessern ging und er wissen musste bzw. in Kauf nahm, dass die Bestellung von solchen «Wurfmessern» über eine solche «dubiose» Plattform problembehaftet sein könnte.

Ebenso wenig Interpretationsspielraum lässt das nachfolgende Verhalten des Beschuldigten offen: So verliess er nicht etwa die Seite wish.com wieder (was logische Folge seines fehlenden Kaufinteresses gewesen wäre), vielmehr legte er das Wurfmesser-Set – gemäss eigenen Angaben, um zu überprüfen, ob noch grössere Varianten angeboten würden – in den Warenkorb. Bereits insofern geht seine Aussage, wonach er für die Fehlbestellung einen einzigen Knopf gedrückt habe, fehl. Dass er beim Verschieben der im Touchpad integrierten Maus in Richtung «Back-Taste» den Bestellbutton passiert habe und das Touchpad versehentlich im entscheidenden Moment einen Klick ausgelöst habe, erscheint im Lichte der vorangegangenen Ausführungen zu zufällig, um für sich Zweifel am tatsächlichen Bestellwillen zu erwecken. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten bedarf es für die korrekte Bedienung eines Touchpads denn auch keiner Fachkenntnisse oder besonderer technischer Fertigkeiten.

Schliesslich brachte er die Erklärungen, es habe sich nur um eine 10-minütige Schnellsuche gehandelt, der Grund für die nicht vorgenommene Stornierung habe im anstehenden Nachtessen gelegen und er habe die Idee beim Nachtessen auf Anraten seiner Frau bereits wieder vollständig verworfen, erstmals vor oberer Instanz vor. Er widerspricht damit seinen früheren Aussagen, wonach er die Idee erst nach Erhalt des Briefes der Post verworfen habe (pag. 7 Z. 51 i.V.m. pag. 21), weil es zu umständlich mit den Bewilligungen und dem sicheren Verwahren gewesen wäre (pag. 7 Z. 57 f., pag. 21) und dass er es auch mit den Teilnehmern der Show diskutiert habe (pag. 45 Z. 35). Folgt man letzteren, konstanteren Aussagen, so mutet seltsam an, dass er nach der Bestellung von ungeeigneten Wurfmessern nicht etwa nach geeigneteren Wurfmessern gesucht hat. Der Generalstaatsanwaltschaft beipflichtend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Bestellung zufrieden war oder zumindest das Eintreffen der Wurfmesser abwarten wollte, um deren Eignung für die Show zu prüfen. Damit stimmt letztlich auch die Aussage des Beschuldigten, es sei ihm schlicht nicht in den Sinn gekommen, dass die Wurfmesser als Waffen gelten könnten (pag. 45 Z. 34 f.), überein, behauptet er doch gerade nicht, er habe dies, weil er die Wurfmesser versehentlich bestellt habe, im Bestellzeitpunkt noch gar nicht abgeklärt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten weder stimmig noch stringent sind. Der Beschuldigte versucht sich augenfällig mit dem selektiven Einsatz verschiedener Schutzbehauptungen, so etwa mit dem falschen Knopfdruck über der Bestelltaste, welche die versehentlichen Bestellung ausgelöst habe, zu exkulpieren. Diese Sachverhaltsvariante stellt für die Kammer keine ernstzunehmende Alternative zur willentlichen Bestellung dar. Der angeklagte Sachverhalt gilt als erstellt.

12.5 Der Beschuldigte hat es im Ergebnis im Wissen um die Gefährlichkeit von Wurfmessern und im Wissen um seine fehlende Bewilligungspflicht unterlassen, die nötigen Abklärungen zu tätigen und damit billigend in Kauf genommen, dass die Wurfmesser Waffen im Sinne des Waffengesetzes und deren Einfuhr damit bewilligungspflichtig sein könnten. Der Beschuldigte nahm die Bestellung willentlich vor und nahm damit die Einfuhr der bestellten Wurfmesser mindestens in Kauf.

12.6 Die zumindest in Kauf genommene Einfuhr wäre im Übrigen selbst dann erstellt, wenn dem Beschuldigten vorbehaltlos geglaubt würde. Der Beschuldigte führte nämlich mehrfach aus, die Wurfmesser bewusst nicht storniert zu haben, dies einerseits aus Kostengründen (die Wurfmesser seien sehr günstig gewesen) sowie andererseits mit der Intention, sie als Brieföffner zu benutzen (pag. 7 Z. 24 f., pag. 21, 25, pag. 45 Z. 8, pag. 203 Z. 6 ff.). Würde folglich auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, so ergäbe sich daraus, dass dieser die Bestellung der Wurfmesser zwar versehentlich abgegeben, sich indessen nachträglich mit der Bestellung zufriedengegeben und deren postalische Zustellung gewollt hat. Letztere bedingte zwangsläufig die Einfuhr der Wurfmesser ins Schweizerische Staatsgebiet, was der Beschuldigte damit zumindest in Kauf nahm. Diese Einfuhr wird dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen, nicht der Erwerb. Der fehlende Vorsatz beim ursprünglichen Erwerb wäre folglich aufgrund seines nachträglichen Willens zum Erhalt der Wurfmesser nicht weiter von Belang; die willentliche und vorliegend angeklagte Einfuhr wäre in beiden Konstellationen (versehentliche oder willentliche Bestellung) erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

13. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG)

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG stellt u.a. das Verbringen von Waffen in das Schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung unter Strafe (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG). Wurfmesser gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

Der objektive Tatbestand ist unbestritten: Die Wurfmesser haben eine symmetrische, ca. 10 cm lange Klinge und gelten somit als Waffen im Sinne der Waffengesetzgebung. Der Beschuldigte hat diese Wurfmesser, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen, über das Internet in die Schweiz bestellt. Auch die Verteidigung anerkannte, dass die Definition in der Waffengesetzgebung keinen Raum für einen Freispruch lasse. Unter diesen Umständen führt das Bestreiten der Gefährlichkeit der Wurfmesser seitens des Beschuldigten – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Replik (pag. 143 E 1) zutreffend ausführte – ins Leere. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

Der subjektive Tatbestand ist hingegen bestritten, nach dem Beweisergebnis aber ebenfalls erfüllt: Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die sechs Wurfklingen willentlich bestellt hat und die Einfuhr von verbotenen Waffen zumindest in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte handelte demnach eventualvorsätzlich.

Damit ist der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbesondere hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass es sich bei den bestellten Wurfmessern um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelte, deren Einfuhr einer Bewilligung bedurfte, über die er nicht verfügte. Er befand sich damit nicht in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB (vgl. BGE 148 IV 298 E 7.6. in fine).

Der Beschuldigte wird wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer Waffe in das Schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung schuldig gesprochen.

IV. Strafzumessung

14. Anwendbares Recht

Der Beschuldigte beging das zur Beurteilung stehende Delikt nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018, womit vorliegend geltendes Recht anzuwenden ist.

15. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

16. Strafrahmen und Strafart

Das Verbringen von Waffen in das Schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich. Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vorliegend sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine Gründe ersichtlich, die eine andere Sanktion als die Geldstrafe nahelegen würden (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, hat einen intakten Leumund und lebt in geordneten, finanziell sehr guten Verhältnissen. Die Strafe ist daher als Geldstrafe auszusprechen.

17. Tatkomponenten

Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 17. Juni 2022 per 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für die Einfuhr von einem verbotenen Messer/Wurfgerät gemäss Art. 5 Abs. 1 WG eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wobei sich die Normstrafe auf die Widerhandlung mit einer Waffe bezieht (VBRS-Richtlinien, S. 52).

In objektiver Hinsicht fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht ein einziges Wurfmesser, sondern ein ganzes Set (beinhaltend sechs Wurfmesser) ohne Berechtigung auf dem Postweg in das Schweizerische Staatsgebiet einführte. Dagegen erfolgt eine Strafminderung aufgrund des bloss eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten. Angesichts des relativ weiten Strafrahmens sowie der vergleichsweise eher geringen Gefährlichkeit der Wurfmesser und der geringen kriminellen Energie des Beschuldigten (er bestellte die Wurfmesser für eine Zirkusnummer) ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und gestützt auf die konkreten Umstände (die Erhöhung bei der objektiven und die Reduktion bei der subjektiven Tatschwere halten sich die Waage) erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Strafeinheiten als schuldangemessen.

18. Täterkomponenten

Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu bewerten. Der Beschuldigte lebt in geordneten und finanziell sehr stabilen Verhältnissen, führt mit seinem Bruder eine eigene Firma (H.________ AG) und ist vorstrafenlos. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Strafempfindlichkeit und das Nachtatverhalten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Es bleibt bei einer Strafe von 10 Strafeinheiten.

19. Vollzugsart

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose.

Der Beschuldigte, ein Ersttäter, erfüllt klarerweise die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

20. Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter ist festzulegen, wie sich die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters auf die Tagessatzhöhe auswirken. Dies ist kein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Umstände. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gegeneinander abzuwägen, und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu entscheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen (Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 f. zu Art. 34 StGB). Mit dem Bemessungskriterium des Vermögens ist die Substanz gemeint, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2).

Aus dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse sowie der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten geht hervor, dass dieser über ein Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 (bei einem Beschäftigungsgrad von 20% bei seiner eigenen Firma H.________ AG), andere Einkünfte von CHF 8'000.00 (Kapitalerträge aus Aktienwertschriften, Eigenmietwert etc.), ein liquides Vermögen von CHF 2

Mio. sowie Liegenschaften bzw. Grundstücke mit Steuerwert CHF 800’00.00 in C.________ (Ort), I.________(Ort) und J.________(Ort) verfügt (pag. 183 f. und 198 f.). Seine Ehefrau weist kein Einkommen auf (pag. 184).

Bei einem monatlichen Einkommen resp. Einkünften von CHF 10'000.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% für Steuern, Krankenkasse etc. sowie eines Unterstützungsabzugs von 15% für die erwerbslose Ehefrau resultiert ein Tagessatz von CHF 190.00. Dieser Tagessatz bildet die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angesichts des beachtlichen Vermögens nicht hinlänglich ab. Der Kammer erscheint ein Korrekturbetrag von CHF 300.00 pro Tagessatz (0.015% resp. 0.15‰ des liquiden Vermögens von CHF 2 Mio.) als angemessen. Der Tagessatz beträgt demzufolge unter Berücksichtigung des Vermögenszuschlags gesamthaft CHF 490.00.

21. Verbindungsbusse

Eine bedingte Strafe kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach

Art. 106 StGB verbunden werden.

Die Kammer ist im konkreten Fall der Ansicht, dass die Folgen des Strafverfahrens für den Beschuldigten genügend spürbar sind und es insofern keines darüberhinausgehenden (bei einem Fünftel der Strafe zwei Tagessätze betragenden) Denkzettels bedarf, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse wird demnach verzichtet.

22. Konkretes Strafmass

Im Ergebnis wird der Beschuldigte somit zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 490.00, ausmachend CHF 4'900.00, verurteilt. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

V. Kosten und Entschädigung

21. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Zufolge seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 wie auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung rechtfertigt sich eine andere Kostenauflage auch unter dem Blickwinkel von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO nicht. Der durch die zwischenzeitliche Verlegung ins schriftliche Verfahren verursachte Aufwand wurde einerseits durch den entsprechend geringeren Aufwand der Parteien im Hinblick auf die mündliche Hauptverhandlung sowie andererseits durch die entsprechend tieferen oberinstanzlichen Verfahrenskosten kompensiert.

22. Amtliche Entschädigung

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Kostennote vom 17. August 2023 (pag. 221) ein amtliches Honorar von CHF 4'316.70 geltend, sich zusammensetzend aus einem Arbeitsaufwand von 18.5 Stunden zu CHF 200.00, einem Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von total CHF 158.10 und einer Mehrwertsteuer von CHF 308.60. Nach Abschluss des Schriftenwechsels im schriftlichen Verfahren betrug der Aufwand von Rechtsanwalt B.________ gemäss Kostennote vom 16. November 2022 (pag. 157) 11 Stunden. Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden. Aus dem Vergleich der beiden eingereichten Kostennoten ergibt sich, dass 7.5 von den geltend gemachten 18.5 Stunden auf die mündliche Hauptverhandlung fallen. Diese dauerte 1.5 Stunden, womit nebst Abschlussarbeiten von 0.5 Stunden eine Vorbereitungszeit von 5.5 Stunden übrigbleibt. Die Kammer erachtet angesichts des bereits vollständig durchgeführten doppelten Schriftenwechsels eine solche von 2.5 Stunden als angemessen. Es erfolgt damit eine Kürzung um 3 Stunden; der zu entschädigende Aufwand beträgt 15.5 Stunden, ausmachend CHF 3'100.00 resp. inkl. der wie beantragt zuzusprechenden Reisezuschläge und Auslagen CHF 3'670.50 (inkl. MWST).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde nicht geltend gemacht.

VI. Verfügung

Die erstinstanzlich verfügte Vernichtungseinziehung nach Art. 69 StGB wurde mangels Anfechtung rechtskräftig. Es wird hierzu auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als weiter verfügt wurde:

Die beschlagnahmten 6 Wurfmesser in Etui werden zuhanden der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff, zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung, begangen am 11. Juni 2020 in C.________ (Ort)

und in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 StGB,

4 Abs. 1 lit. c, 33 Abs. 1 lit. a WG,

7 Abs. 3 WV,

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 490.00, ausmachend total CHF 4’900.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung).

3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00.

III.

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'670.50 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde verzichtet.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv)

Bern, 18. August 2023

(Ausfertigung: 6. Februar 2024)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Friederich Hörr

Der Gerichtsschreiber:

Lüthi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

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SK 21 555

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 7 WVart. 7 OArmart. 7 OArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

BGE 148 IV 298ATF 148 IV 298DTF 148 IV 298

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 7 WVart. 7 OArmart. 7 OArm

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP