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Entscheid

SK 2021 56

réquisition de preuves (refus) et classement

21. September 2022Deutsch223 min

Mit Urteil vom 18. August 2020 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1444 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 56+57

Bern, 1. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Obergerichtssuppleantin Meyes,

Oberrichter Josi

Gerichtsschreiberin Bucher

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

vertreten durch Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilkläger

Gegenstand schwere Körperverletzung, Raub, Hausfriedensbruch etc. sowie Widerrufsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 18. August 2020 (PEN 20 353/496)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 18. August 2020 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1444 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ wird infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB freigesprochen:

1. von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Ziff. 1 AKS)

2. von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Ziff. 2 AKS)

3. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Deliktssumme: CHF 200.00; Ziff. 3 AKS)

4. von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Deliktssumme: CHF 200.00)

5. von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Ziff. 4 AKS)

6. von der Anschuldigung der Drohung, begangen am 15.08.2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Ziff. 5 AKS)

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'150.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und inkl. uR Privatklägerschaft) von CHF 36'042.80, insgesamt bestimmt auf CHF 60'192.80, an den Kanton Bern.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

des Hausfriedensbruchs, begangen am 01.05.2019 in AE.________(Ortschaft)

2.

des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, so:

- am 17.04.2019 in AE.________(Ortschaft)

- am 01.05.2019 in AE.________(Ortschaft)

3.

der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 06.09.2019 und zuvor in H.________(Ortschaft) und anderswo

und in Anwendung der

Art. 19 Abs. 2, 34, 42, 47, 49 Abs. 2, 186, 292 StGB;

Art. 19a Abs. 1 BetmG;

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16.07.2019.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

2.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

3.

Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von pauschal CHF 500.00 (Gebühr).

III.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.

IV.

1.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'849.55.

Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

2.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit total CHF 5'088.85.

Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

V.

1.

Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt.

2.

Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.

3.

Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten wird verzichtet.

VI.

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 54 OR

e contrario erkannt:

1.

Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen.

2.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

VII.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. A.________

wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).

Begründung: vgl. separates Dokument

2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr.________ und PCN-Nr.________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr.________ und PCN-Nr.________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. [Eröffnungsformel]

Mit Urteilsberichtigung vom 05. Januar 2021 berichtigte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv vom 18. August 2020 gestützt auf Art. 83 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) insofern, als das Dispositiv um die Übertretungsbusse von CHF 200.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2019 ergänzt wurde (Ziff. II.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) (pag. 1529 ff.). Infolge dieser Ergänzung des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verschoben sich die entsprechenden Ziffern II.2. bis II.3. Der besseren Verständlichkeit halber wird dies nachfolgend entsprechend bezeichnet.

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter), Fürsprecherin B.________, mit Schreiben vom 20. August 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1454). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Januar 2021 (pag. 1459 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Januar 2021 (pag. 1549 f.) zugestellt.

Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 19. Februar 2021 (pag. 1561 ff.) wurde die Berufung beschränkt auf die Freisprüche von der schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung (evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand), des Diebstahls, des Raubes, der Beschimpfung und der Drohung infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) (Ziff. I.1. bis I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (Ziff. II.1. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. II.2. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Ziff. II.3. [berichtigt: Ziff. II.4.] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die Strafzumessung (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00 und zwei Übertretungsbussen von CHF 200.00 [Ziff. II.1. bis II.2. [berichtigt: Ziff. II.1. bis II.3.] zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Abweisung der Schadensersatz- und Genugtuungsforderung in Anwendung von Art. 54 des Obligationenrechts (OR; SR 220) e contrario (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und auf die Verfügungen (Ziff. VII.2. bis VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) (pag. 2042 f.). Der Straf- und Zivilkläger erklärte mit Schreiben vom 25. Februar 2021, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1571). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 02. März 2021 weder Anschlussberufung erhoben noch Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten vorgebracht (pag. 1573 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 31. Januar und 01. Februar 2022 statt (pag. 1740 ff.).

3. Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Der Beschuldigte wurde am 06. September 2019 vorläufig festgenommen (pag. 5) und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (pag. 35 ff., pag. 51 ff., pag. 64 ff., pag. 76 ff., pag. 1256 ff., pag. 1278 ff., pag. 1313 f.). Nachdem die Vorinstanz die letzte Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate bis am 18. Februar 2021 bewilligt hatte, verfügte die Verfahrensleitung im oberinstanzlichen Verfahren am 17. Februar 2021 den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft (SK 21 58, pag. 37 ff.). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils belief sich die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf insgesamt 880 Tage.

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 17. Januar 2022 (pag. 1719 f.), und ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis Thun, datierend vom 14. Januar 2022 (pag. 1716 f.), über den Beschuldigten eingeholt.

Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2021 (pag. 1561 f.) die Erstellung eines zweiten Gutachtens zur Schuldunfähigkeit. Mit Beschluss vom 24. März 2021 gab die Kammer eine Aktualisierung des bestehenden Gutachtens vom 20. Januar 2020 resp. 23. April 2020 in Auftrag und wies darüber hinaus den Beweisantrag des Beschuldigten ab (pag. 1581 f.). Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 lehnte der Beschuldigte die vorgeschlagene Gutachterin Frau Dr. med. Z.________ ab und beantragte sinngemäss, eine andere Person mit der Aktualisierung des über ihn erstellten Gutachtens zu beauftragen (pag. 1635 f.). Die Kammer wies den Antrag des Beschuldigten mit Beschluss vom 23. August 2021 ab (pag. 1648 f.). Das ergänzende psychiatrische Gutachten vom 14. Dezember 2021 (pag. 1672 ff.) ging am 15. Dezember 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 1689 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme und Ergänzungsfragen (pag. 1695), der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beantwortung der seitens des Beschuldigten mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 beantragten Ergänzungsfrage (pag. 1701 f.) ging am 19. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1726 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Januar 2022 zugestellt (pag. 1730 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hatte mit Schreiben vom 06. Januar 2022 keine Einwände gegen die Ergänzungsfrage erhoben (pag. 1708), der Straf- und Zivilkläger sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 stellte der Straf- und Zivilkläger den Antrag auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1713 f.). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Dispensationsgesuch, liess den Parteien eine Kopie zukommen und ersuchte um Stellungnahme innert 5 Tagen (pag. 1721 f.). Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 24. Januar 2022 mit, sich der Dispensation nicht zu widersetzen (pag. 1732), die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 2022 (pag. 1725) die Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Dispensation des Straf- und Zivilklägers ab, dispensierte den Straf- und Zivilkläger sowie seine amtliche Verteidigung jedoch nach der Einvernahme des Straf- und Zivilklägers von der weiteren Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 1734).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden schliesslich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger erneut befragt (pag. 1744 ff.).

5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien

Fürsprecherin B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 1769 f.):

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als mein Klient der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer II. 3.) schuldig erklärt wurde. Weiter ist festzuhalten, dass das Urteil auch rechtskräftig ist, insofern als das Widerrufsverfahren eingestellt, die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt und diesbezüglich auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde.

1. Mein Klient sei freizusprechen von den Vorwürfen

der schweren Körperverletzung, angeblich begangen gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.1. des Urteils

der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.2. des Urteils

des Diebstahls, angeblich begangen gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.3. des Urteils

des Raubes, angeblich begangen gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.4. des Urteils

der Beschimpfung, angeblich gegangen gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.5. des Urteils

der Drohung, angeblich begangen gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift bzw. Ziffer I.6. des Urteils

2. Gestützt auf die Schuldunfähigkeit sei er weiter freizusprechen von den Vorwürfen

des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift bzw. Ziffer II.1. des Urteils

des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen gemäss Ziffer 5 und 6 der Anklageschrift bzw. Ziffer II.2. des Urteils

3. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

4. Für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 880 Tagen sei ihm eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Tag zuzusprechen.

5. Meinem Klienten sei weiter eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten zuzusprechen.

Schliesslich sei er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:

zu einer Busse von max. CHF 100.00.

Die diesbezüglichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

C. Die Zivilklage sei abzuweisen.

D. Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, u.a. sei mein Klient sofort aus der Haft zu entlassen und das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen.

Staatsanwältin E.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1771 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner-Jura (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 25. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1. des Schuldspruchs der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz;

2. der Einstellung des Widerrufsverfahrens.

II.

A.________ sei infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB freizusprechen von den Anschuldigungen wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Diebstahls, Raubes, Beschimpfung und Drohung; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 60’192.80 an den Kanton Bern.

III.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. des Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Mai 2019 in AE.________(Ortschaft);

2. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 17. April 2019 und am 1. Mai 2019 in AE.________(Ortschaft).

IV.

A.________ und er sei in Anwendung von 19 Abs. 2, 34, 42, 47, 49 Abs. 2, 186, 292 StGB, Art. 19a Abs. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2019, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei mit einer Probezeit von 3 Jahren;

2. zu einer Busse von CHF 200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2019 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage);

3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

V.

Es sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.

VI.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).

2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

3. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr.________ und

PCN-Nr.________) sei nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bundesamt zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die auftraggebende Behörde sei nach Ablauf der Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten (vgl. Ziff. 2. hiervor) hat die Kammer über die Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB (Ziff. I.1. bis I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche des Hausfriedensbruchs und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. II.1. bis II.2. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die darauf entfallenden Verfahrenskosten (Ziff. II.3. [berichtigt: Ziff. II.4.] zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktionen (Ziff. II.1. bis II.2. [berichtigt: Ziff. II.1. bis II.3.] zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Massnahme (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und den Zivilpunkt (VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu befinden. Demgegenüber sind der Schuldspruch der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Einstellung des Widerrufsverfahrens unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden.

Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend der DNA-Profile (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Sicherheitshaft (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung des Beschuldigten und die Vertretung des Straf- und Zivilklägers in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

In prozessualer Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass Freisprüche mangels Beschwer von der beschuldigten Person grundsätzlich nicht angefochten werden können (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 75 vom 16. Februar 2020 E. I.5. und SK 17 290 vom 27. April 2018 E. I.8.). So ist der Beschuldigte, wie im Falle einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung, nicht legitimiert, einen Freispruch anzufechten mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung zu erwirken. Die Beschwer ergibt sich ausschliesslich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, die Begründung kann nicht angefochten werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2.; 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4; 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat demgegenüber anerkannt, dass jemand, der für unzurechnungsfähig erklärt, aber als Täter einer Straftat in Betracht gezogen wurde, ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse hat und damit hinreichend beschwert ist (BGE 115 IV 223 E. 1). Ebenso kann einen Schuldspruch anfechten, wer von Strafe befreit wird, sofern er geltend macht, dass ein Schuldspruch gegen ihn nicht hätte gefällt werden dürfen (BGE 119 IV 44 E. 1a; BGE 96 IV 67 f. E. 1).

Vorliegend wurde der Beschuldigte erstinstanzlich von den Anschuldigungen der Ziffern I.1 bis I.5 der Anklageschrift freigesprochen (pag. 1445, Ziff. I.1. bis I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositives). Die Verteidigung brachte erst- und oberinstanzlich vor, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, da er nicht der Täter der vorgeworfenen Taten sei. Demnach wird das vorinstanzliche Urteilsdispositiv dahingehend angefochten, als sich daraus ergibt, dass der Beschuldigte wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen freigesprochen wurde, und nicht mangels erfüllten Tatbestandes oder wegen Nachweises der Unschuld. Dies wirkt sich für den Beschuldigten dahingehend negativ aus, als er auf der Schuldebene und nicht auf der Tatebene freigesprochen wurde. Ferner zu berücksichtigen ist, dass die Kammer ebenfalls über die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (vgl. Ziff. V. hiernach) zu befinden hat und das Vorliegen einer Anlasstat, die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, zentrales Element der richterlichen Prüfung bildet. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigten die sich aus dem Dispositiv ergebenden negativen Folgen für den Beschuldigten ausnahmsweise, auf die Berufung in diesem Punkt einzutreten und ebenfalls über die Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit zu befinden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Vorbemerkungen

Nachfolgend wird die Beweiswürdigung der einzelnen Vorwürfe – soweit in Berufung gezogen – analog dem Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegründung vorgenommen (pag. 1464 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da sich die Vorwürfe gemäss den Ziffern I.1 bis I.4 der Anklageschrift sachverhaltsmässig, mit Ausnahme der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, inhaltlich decken, würdigt die Kammer die vorliegenden Beweismittel – wie auch die Vorinstanz – gesamthaft bzw. betreffend sämtlicher Vorwürfe.

8. Vorwürfe gemäss Ziff. I.1 bis I.4 der Anklageschrift

8.1 Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. August 2019, um ca. 23:00 Uhr in H.________(Ortschaft) im Bus Nr. 7 Richtung F.________ (Haltestelle), an den Straf- und Zivilkläger gerichtet mehrmals sinngemäss gesagt zu haben, dass dieser als «Neger» aufpassen solle, sie seien hier in der Schweiz, eine Geste des Kehledurchschneidens gemacht, ihn mehrmals «Arschloch» genannt und ihm den Mittelfinger gezeigt habe. Zudem habe sich der Beschuldigte vor den Straf- und Zivilkläger hingestellt und ihn böse angeschaut. Den Ausdruck «Neger» habe er als Schimpfwort benutzt und mit der Äusserung, der Straf- und Zivilkläger solle aufpassen, sowie mit seinen Gesten habe der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einen schweren Nachteil von seiner Seite, wie beispielsweise Schläge oder gar den Tod, in Aussicht gestellt. Dies habe beim Straf- und Zivilkläger bewirkt, dass er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihn schlage oder töte (Ziff. I.4 der Anklageschrift).

Nach dem Vorfall im Bus habe der Beschuldigte am 15. August 2019, um ca. 23:00 Uhr, am G.________weg in H.________ (Ortschaft), ca. auf der Höhe der Liegenschaft Nr. ___ (Hausnummer), dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht zuerst auf das eine und dann auf das andere Knie geschlagen. Der Straf- und Zivilkläger habe durch die Schläge am linken Bein einen mehrfachen Bruch der seitlichen Schienbeinknochenoberfläche mit Eindrückungs- und Splitterkomponente, einen Meniskusriss sowie eine Blutansammlung im Gelenkraum, am rechten Knie eine Prellung mit einer Hautläsion an der Knieaussenseite erlitten. Der Straf- und Zivilkläger habe wegen den Verletzungen am linken Knie operiert werden müssen, und es sei ihm dort eine Platte eingesetzt worden, die zu einem späteren Zeitpunkt operativ wieder entfernt werden müsse. Nach der Operation sei ein Aufbau der Beweglichkeit des linken Knies erfolgt und es habe während dreier Monate eine Belastungslimite bestanden. Seit der Operation gehe der Straf- und Zivilkläger zufolge der Verletzungen am linken Knie an Krücken und habe zudem Schmerzen im linken Bein. Der Straf- und Zivilkläger sei aufgrund der Verletzungen 18 Tage in Spitalpflege gewesen und habe sich in mehrere orthopädische Nachbehandlungen begeben müssen. Sodann sei er zur Schmerzlinderung und Wiedererlangung der Beweglichkeit des linken Knies bis Ende 2019 in 29 Physiotherapie-Sitzungen gewesen, wobei zu diesem Zeitpunkt die Behandlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei. Als Folge der Verletzungen habe der Straf- und Zivilkläger im Alltag Angst vor anderen Personen und leide unter Alpträumen. Vom 15. August 2019 bis am 12. Januar 2020 sei er 100% krankgeschrieben gewesen. Als Folge der Verletzungen habe er verschiedene Medikamente einnehmen müssen. Der Beschuldigte habe diese Folgen seines Handelns mindestens in Kauf genommen (Ziff. I.1 der Anklageschrift).

Gleichenorts und gleichentags habe der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht auf den Kopf geschlagen. Der Straf- und Zivilkläger habe durch diesen Schlag eine Schädelprellung mit einer Hautdurchtrennung im Scheitelbereich rechtsseitig erlitten. Der Schlag hätte eine lebensgefährliche Verletzung, wie Knochenbrüche am Schädel und/oder Blutungen im Schädelinneren, zur Folge haben können. Der Beschuldigte habe diese möglichen Folgen seines Handelns mindestens in Kauf genommen (Ziff. I.2 der Anklageschrift).

Nachdem der Beschuldigte die Körperverletzungsdelikte begangen habe, habe er dem Straf- und Zivilkläger in Bereicherungsabsicht dessen Mobiltelefon Huawei Typ Y6 Pro 2017 im Wert von ca. CHF 200.00 zur Aneignung weggenommen (Ziff. I.3 der Anklageschrift).

Eventualiter klagte die Staatsanwaltschaft anstelle der in Ziffern I.1 bis I.3 umschriebenen Sachverhalte einen Raub zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers an: Der Beschuldigte habe am 15. August 2019, um ca. 23:00 Uhr, am G.________weg in H.________(Ortschaft), ca. auf der Höhe der Liegenschaft Nr. ___ (Hausnummer), dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht zuerst auf das eine, dann auf das andere Knie und letztlich auch auf den Kopf geschlagen. Mittels dieser Gewalt habe der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger zum Widerstand unfähig gemacht und ihm in der Folge in Bereicherungsabsicht dessen Mobiltelefon Huawei Typ Y6 Pro 2017 im Wert von ca. CHF 200.00 zur Aneignung weggenommen. Sodann umschreibt die Staatsanwaltschaft in diesem Sachverhalt die unter Ziff. I.1 der Anklageschrift dargelegten «schweren Schädigungen der körperlichen Gesundheit» des Straf- und Zivilklägers.

8.2 Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern I.1 bis I.4 der Anklageschrift vollumfänglich erstellt sei, so insbesondere, was die Täterschaft des Beschuldigten anbelange. Jedoch falle der eventualiter und anstelle der Ziffern I.1 bis I.3 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt weg (pag. 1497, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

9.1 Vorbringen der Verteidigung

Fürsprecherin B.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vom

31. Januar 2022 namens und auftrags des Beschuldigten zusammengefasst vor, dass hinsichtlich der objektiven Beweismittel, mit Ausnahme der Videoaufnahme bei der I.________ AG, praktisch nichts vorhanden sei, was auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lasse. Aus der Tatsache, dass die Kleidung und der Gegenstand auf dem Video mit der Beschreibung des Täters und der Tatwaffe übereinstimmen, werde geschlossen, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Täter sein müsse. Es sei jedoch zu prüfen, wie die örtlichen Gegebenheiten des Tatorts und des I.________ AG Areals in zeitlicher Hinsicht zu werten seien. Gemäss Anzeige sei die Meldung am 15. August 2019 unmittelbar im Anschluss an den Vorfall um 23:05 Uhr eingegangen. Daraus ergebe sich auch für die Polizei der Schluss, dass der Vorfall um 23:00 Uhr am G.________weg ___ (Hausnummer) stattgefunden haben müsse. Von genau 23:00 Uhr gehe auch der Privatkläger aus. Gemäss der Videoüberwachung der I.________ AG sei der Beschuldigte, so erkannte er sich selbst darauf, um 23:07 und 23:08 Uhr auf dem Video zu sehen, folglich befand er sich zu diesem Zeitpunkt an der J.________strasse ___ (Hausnummer). Gemäss Google Maps handle es sich vom G.________weg ___ (Hausnummer) bis zur J.________strasse ___ (Hausnummer) um einen Weg von 450 Meter, für den man zu Fuss 6 Minuten habe. Beim Spazieren betrage die Durchschnittsgeschwindigkeit 3 km/h, was für diesen Weg aber eine Dauer von 9 Minuten ergebe. Der Vorfall habe gemäss Aussagen ein paar Minuten gedauert, weshalb sich der Täter auch wenige Minuten nach 23:00 Uhr noch am G.________weg habe befinden müssen. Es sei somit nicht möglich, dass der Beschuldigte um 23:07 Uhr bereits bei der I.________ AG gewesen sei. Denn es gelte zu berücksichtigen, dass der Täter nach dem Aussteigen noch an den Bus geschlagen habe, was zu einer Verzögerung geführt haben müsse und der Bus demnach nicht fahrplangemäss um 22:56 an der Haltestelle angekommen, sondern ein oder zwei Minuten später. Zudem sei der Täter zwei Haltestellen vorher ausgestiegen und habe ja noch zu Fuss zum Tatort gelangen müssen. Schliesslich sei aus den Akten bekannt, dass der Privatkläger bereits Probleme gehabt habe und nicht so schnell gewesen sei. Seitens der Vorinstanz seien somit viele Bewertungen und Annahmen zu Ungunsten des Beschuldigten getroffen worden, was so nicht zulässig sei. So sei dies auch bei der Dauer der Tat geschehen. Vorliegend gehe es um die Zeitspanne des ganzen Vorfalls, wobei sich alle einig gewesen seien, dass es sich um ein paar Minuten und nicht um Sekunden gehandelt habe. Zuerst habe es einen Schlag gegeben und dann ein anderer auf das andere Knie. Nach dem zweiten Schlag habe sich der Privatkläger hingesetzt, dann sei es zum dritten Schlag gekommen, was wiederum Zeit in Anspruch genommen habe. Schliesslich seien auch die Handys des Privatklägers auf den Boden gefallen respektive der Privatkläger habe dieses Handy hervorgenommen, welches der Täter weggenommen habe, was abermals Zeit beansprucht habe. Die nach 23:00 Uhr begonnene Tat habe sicherlich so lange gedauert, dass eine Anwesenheit des Beschuldigten um 23:07 Uhr beim I.________ AG Areal ausgeschlossen sei. Auch zur Kleidung führte Fürsprecherin B.________ aus, dass diese nicht für die Täterschaft des Beschuldigten spreche. Die Kleidung habe keinen Wiedererkennungswert und könne deshalb zu keinem Beweis oder auch nur als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dienen. Die Tatsache, dass der Privatkläger wie auch alle Auskunftspersonen sich nicht einig gewesen seien hinsichtlich der Kopfbedeckung und der Farben der Kleidung zeige bereits, dass es Kleider ohne jegliche Originalität gewesen seien. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus den objektiven Beweismittel einzig das I.________ AG-Video etwas zur Täterschaft aussagen könne, dieses aber eher gegen die Täterschaft des Beschuldigten spreche.

Hinsichtlich der subjektiven Beweismittel habe der Beschuldigte seine Täterschaft stets bestritten. Für die Ehrlichkeit seiner Aussagen spreche exemplarisch jene vom 6. September 2019, wobei er angegeben habe, er sei am fraglichen Tag nicht in H.________(Ortschaft) gewesen und auf Vorhalt des I.________ AG-Videos dann gesagt habe: «Dann war ich wohl doch hier.». Diese Aussage zeige, dass für ihn am fraglichen Tag nichts Spezielles vorgefallen sei, weshalb er sich zunächst auch nicht habe erinnern können, damals in H.________(Ortschaft) gewesen zu sein. Den Aussagen des Beschuldigten sei nichts zu entnehmen, was auf seine Täterschaft schliessen lasse. Bezüglich der Aussagen des Privatklägers brachte Fürsprecherin B.________ vor, dass er nicht immer konstante Aussagen gemacht habe. Zudem habe er gesagt, er verstehe gar nicht so gut Deutsch, weswegen es denkbar sei, dass er nicht genau verstanden habe, was der Täter gesagt habe und ob tatsächlich rassistische Äusserungen dabei gewesen seien. Bei der ersten Aussage des Privatklägers habe er von zwei Äusserungen, bei der zweiten Befragung am gleichen Tag nur noch von einer Äusserung gesprochen. Beim dritten Mal habe er von sich aus ergänzt, es habe noch eine Geste des Halsabschneidens gegeben, dann wiederum nur von zwei Äusserungen gesprochen. Anlässlich der Befragung vor der Staatsanwaltschaft habe er wieder die Geste erwähnt und das erste Mal drei Äusserungen. Es könne sicher festgehalten werden, dass es nicht noch zu einer Drohung gekommen sei. Denn spätestens bei der Frage nach einer rassistischen Äusserung müsse einem ein derart deutliches Zeichen in den Sinn kommen. Als weiteres Indiz werde die Aussage des Privatklägers vorgeführt, wonach dieser die Stimme des Täters bereits vorher gehört habe, und es werde auf Frau M.________ verwiesen. Aber Frau M.________ habe nichts von Herumschreien gesagt. So gebe sie beispielsweise auf S. 3 Z. 65 ihrer Aussage auf die Frage «Inwiefern wurden Sie durch A.________ belästigt?» an: «Er stand vor der X.________ draussen und hat nichts gesagt.» Weiter wurde auf Z. 34 und die Frage «Was hat er an der Bushaltestelle bzw. an Ihrem Domizil gemacht?» verwiesen: «Nichts.». Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Stimme des Beschuldigten dem Privatkläger bereits bekannt gewesen sei.

Zur Person des Täters führte Fürsprecherin B.________ schliesslich aus, dass der Privatkläger mit gleicher Wahrscheinlichkeit, nämlich 80%, zwei Männer als mögliche Täter erkannt habe. Eine solche Wahrscheinlichkeit genüge nicht, um eine Täterschaft nachzuweisen. Später dann habe er den Beschuldigten auf der Fotodokumentation nicht mehr als Täter erkannt und auch nicht anlässlich der Videokonfrontation an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Erst auf Vorhalt der Behinderung an der Hand habe er gesagt, dies sage ihm etwas. Die Frage, ob es die gleiche Behinderung sei wie beim Täter, habe er nicht mit Ja beantwortet und vorher die Behinderung gar anders geschildert gehabt, als sie beim Beschuldigten vorliege. Auf konkrete Frage habe er geantwortet, der Beschuldigte sei möglicherweise der Täter. Die Aussagen des Opfers zur Behinderung des Täters würden denn auch nicht genau mit der vorliegenden Behinderung übereinstimmen. So werde auf S. 6 Z. 20 und 21 verwiesen: «Ich möchte noch ergänzen, dass der Täter viele kleine Finger hatte, vom kleinen Finger bis zum Zeigefinger.» und Z. 40 und 41: «Ja. Ich habe einfach gesehen, dass er eine Anomalie an der rechten Hand hatte. Die habe ich effektiv gesehen». Man habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Beschuldigten aufgefordert, die Behinderung an der Hand zu zeigen, worauf der Privatkläger nicht gesagt habe, es sei genau diese Anomalie gewesen. Dies lasse insgesamt keine Identifikation des Beschuldigten als Täter zu. Auch keine der Auskunftspersonen hätten ausgesagt, der Beschuldigte sei der Täter. Zusammenfassend folge daraus, dass die Täterschaft des Beschuldigten nicht habe erwiesen werden können (pag. 1753 ff.).

9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2022 im Wesentlichen vorgebracht, dass das Opfer anlässlich der Gegenüberstellung die klare Aussage gemacht habe, dass die Behinderung des Angreifers und jene des Beschuldigten identisch seien. Das Opfer habe gesehen, dass an eben dieser Hand mehrere kleine Finger seien, im Vergleich zu einer normalen Hand, und die Anomalie stimme vorliegend überein. Dies komme bei dieser spezifischen Behinderung einer Identifikation des Täters gleich. Weiter habe das Opfer von Anfang an Aussagen über das Aussehen des Täters gemacht und in diesem Zusammenhang die Behinderung an der Hand, die Hautfarbe, die Körpergrösse, den Körperbau und das ungefähre Alter beschrieben. Und alle diese Merkmale würden auf den Beschuldigten passen. Auch seien die Kleider beschrieben worden und passten genau auf jene Kleidung, die der Mann, den der Beschuldigte als sich selbst erkannt habe, auf dem Überwachsungsvideo trage. Es möge zutreffen, dass Körpergrösse und Kleidung keine enorm starken Indizien seien, aber es seien eben Indizien. Weiter habe das Opfer den Beschuldigten mit einer Sicherheit von 80% als möglichen Täter erkannt. Die Verteidigung finde 80% zu wenig und nicht aussagekräftig. Es müsse jedoch bedacht werden, dass sich das Opfer in einer enormen Stresssituation befunden und den Täter nicht ewig lange gesehen habe. Der Zeuge N.________ habe auf pag. 302 eine Umschreibung des Täters gemacht, welche ganz genau auf den Beschuldigten passe. Zudem habe sich der Beschuldigte auf dem Video selbst erkannt. Man sehe, dass der Mann auf dem Video seitlich auf der rechten Körperseite einen Gegenstand angehängt habe, der aus zwei geraden länglichen Teilen bestehe, die im oberen Teil verbunden gewesen seien und gegen unten auseinander gingen. Von der Farbe her habe die Polizei vermutet, dass der Gegenstand aus Metall sei. Interessanterweise habe das Opfer beim Täter genau einen solchen Gegenstand gesehen und diesen auf pag. 242 gezeichnet. Auch die Zeugen P.________ und N.________ hätten genau einen solchen Gegenstand beim Täter gesehen.

Das Video habe den Beschuldigten um 23:08 Uhr erfasst, die Distanz zum Tatort betrage 450 Meter. Die Verteidigung schliesse daraus, dass die kurze Zeitdauer für den Beschuldigten nicht gereicht habe, um vom Tatort zum I.________ AG-Gebäude zu gelangen. Spaziere man gemäss Wikipedia mit 3 km/h, brauche man 9 Minuten. Es sei unbestritten, dass das Opfern den Bus um 22:48 Uhr genommen und die Fahrt etwa 8 Minuten gedauert habe. Man könne auch sagen, es habe sich alles etwas früher zugetragen, da nicht an jeder Haltestelle jemand aus- und eingestiegen sei. Weiter sei unbestritten, dass das Opfer ein paar Minuten vor 23:00 Uhr am G.________weg gewesen und gegen 23:00 Uhr angegriffen worden sei. Ein wichtiger Umstand sei, dass der Zeuge O.________ um 23:05 Uhr die Polizei avisiert und keinen Täter mehr vor Ort gesehen habe. Der Zeuge sei nicht erst um 23:05 Uhr vor Ort gewesen, sondern sage selbst aus, er sei des Weges gekommen, habe die Hilferufe des Opfers gehört und sich überlegt, ob er helfen solle und dann erst sei er zum Opfer gegangen. Also habe er in der Zeit vor 23:05 Uhr keinen Täter wahrgenommen, was bedeute, dass der Täter bereits nach 23:00 Uhr nicht mehr vor Ort gewesen sei. Weiter habe N.________ beschrieben, er habe einen Mann mit einem Metallstick gesehen, der die Strasse überquert und über die Brücke zu den Geleisen gegangen sei. Dies sei genau der Weg gewesen, den der Täter nehmen musste, um zum I.________ AG Gebäude zu gelangen. Google Maps und Search gäben 6 Minuten an für 450 Meter und gemäss Wikipedia bewegten sich Fussgänger mit 3 bis 5 km, die Geschwindigkeit unter normalen Bedingungen betrage 1.35 bis 1.65 Meter pro Sekunde, folglich 4.8 km/h bis 5.8 km/h. Interessant sei, dass Google Maps die Zeitangabe mit 3 bis 6 km/h einstelle. Die Zeitangaben auf Google Maps seien folglich realistisch und die Distanz mit normalem Laufen durchaus in der angegebenen Zeit machbar. Deshalb sei das Video sehr wohl ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Hinzu komme, dass die Exfreundin des Beschuldigten in der F.________(Haltestelle) wohne. Er habe zugegeben, oftmals dort gewesen zu sein und anlässlich der Hauptverhandlung gar bestätigt, dass es gut möglich sei, dass er auch am Tattag am R.________weg gewesen sei. Zudem habe der Privatkläger angegeben, ohne entsprechendes Vorwissen, dass er glaube, die Stimme des Beschuldigten bereits in dieser Gegend gehört zu haben. Dieser habe in der Nacht am G.________weg und R.________weg herumgeschrien. Dass dies stimme, sei aufgrund der Aussagen von Frau M.________ belegt. Zudem habe die Polizei den Beschuldigten mehrmals in dieser Region festgestellt, da er Frau M.________ gestalkt und belästigt habe. Auch dies sei ein klares Indiz für seine Täterschaft.

Schliesslich spreche für die Täterschaft auch der Umstand, dass der Beschuldigte ein erhöhtes Aggressionspotential habe. So habe Frau M.________ ausgesagt, dass er beim S.________ (Einkaufszentrum) gegenüber dem AF.________ (Funktion) sehr aggressiv geworden sei. Auch habe sich der Beschuldigte, als ihn die Polizei mit der Kleidung des Täters konfrontiert habe, in etwas hineingesteigert, sich kaum mehr beruhigen lassen und gesagt, er könne auch anders, wenn er wütend werde. Weiter sei dem Bericht des psychiatrischen Zentrums AC.________ (Kanton) vom 2007 zu entnehmen, dass er handgreiflich bzw. tätlich gegenüber dem neuen Freund seiner Partnerin und im 2009 aggressiv gegenüber seiner Freundin gewesen sei. Dazu passe auch, dass der Beschuldigte im Gespräch mit der Psychiaterin gesagt habe, er spüre pausenlos einen inneren Druck, eine innere Wut und innere Gedanken mit Gewalt. Der Beschuldigte bestreite die Tat, aber sage selbst aus, dass es sein könne, aber auch nicht, dass der Mann auf dem Video die Taten begangen habe. Dies sei ein halbes Geständnis. Nehme man alle Indizien zusammen, so liessen diese einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte der Täter sei. Es sei theoretisch möglich, dass ein anderer Mann mit der gleichen Statur und der gleichen Behinderung am Tattag dort gewesen sei und die gleichen Kleider und den länglichen Gegenstand getragen habe. Diese Zweifel seien aber rein abstrakter Natur. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu erachten (pag. 1758 ff.).

9.3 Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist zunächst, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 1489, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Straf- und Zivilkläger als Folge des Vorfalles diverse Verletzungen davon trug, namentlich einen mehrfachen Bruch der seitlichen Schienbeinknochenoberfläche mit Eindrückungs- und Splitterkomponente, einen Meniskusriss und eine Blutansammlung im Gelenkraum am rechten Knie sowie eine Prellung mit einer Hautläsion an der linken Knieaussenseite und eine Schädelprellung mit einer Hautdurchtrennung im Scheitelbereich. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Ablauf des Vorfalles vom 15. August 2019 um ca. 23:00 Uhr am G.________weg in H.________(Ortschaft) auf der Höhe der Liegenschaft Nr. ___ (Hausnummer), wobei dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht zuerst auf das eine und dann auf das andere Knie und schliesslich auf den Kopf geschlagen und im Anschluss sein Mobiltelefon Huawei Typ Y6 Pro 2017 weggenommen wurde, unbestritten ist. Ferner ist unstrittig, dass der Beschuldigte gleichentags um 23:07 Uhr vor dem Gebäude der I.________ AG an der J.________strasse ___ (Hausnummer) in H.________(Ortschaft) durchlief und hierbei von einer Überwachungskamera erfasst wurde (vgl. dazu die Ausführungen von Fürsprecherin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1754 f.]).

Unbestritten ist ferner das Rahmengeschehen hinsichtlich der Busfahrt im Bus Nr. 7 in H.________(Ortschaft) in Richtung F.________(Haltestelle), wobei der Straf- und Zivilkläger ca. um 23:00 Uhr von einem ihm unbekannten Mann verbal angegangen wurde.

9.4 Bestrittener Sachverhalt

Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung bildet zunächst die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten, sowohl hinsichtlich des Vorfalles am G.________weg auf der Höhe der Liegenschaft ___ (Hausnummer) in H.________(Ortschaft) als auch jene im Bus Nr. 7 in H.________(Ortschaft) in Richtung R.________weg. Weiter ist – entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen – ebenfalls bestritten, dass der Straf- und Zivilkläger als Folge der Verletzungen bleibende Schäden an den Knien davon trage (vgl. dazu die Ausführungen von Fürsprecherin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1753] mit Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1418 f.]). Weiter wird seitens der Verteidigung in Frage gestellt, ob der Täter gegenüber dem Straf- und Zivilkläger rassistische Äusserungen und eine Geste des Halsabschneides gemacht habe (vgl. dazu die Ausführungen von Fürsprecherin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1756]).

9.5 Beweismittel

Die Vorinstanz brachte die wesentlichen objektiven und subjektiven Beweismittel – konkret den Anzeigerapport vom 06. November 2019 (pag. 129 ff.), den Nachtrag zum Anzeigerapport vom 19. Dezember 2019 (pag. 143 f.), den Situationsplan des R.________- und G.________weg (pag. 258), das Überwachungsvideo der I.________ AG vom 15. August 2019 an der J.________ ___ (Hausnummer) in H.________(Ortschaft) (pag. 139.1) den Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 8. September 2019 (pag. 151 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 13. November 2019 betreffend den Straf- und Zivilkläger (inkl. Beilagen, pag. 162 ff.), die Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland bezüglich der Besprechung mit Dr. med. K.________ des IRM (pag. 160 f.), die Berichte des Spitalzentrums H.________ betreffend den Straf- und Zivilkläger vom 16. August 2019 (pag. 179 ff. und pag. 196 ff.), vom 21. August 2019 (pag. 194 ff.), vom 04. Oktober 2019 (pag. 199 f.), vom 27. November 2019 (pag. 201) und vom 17. März 2020 (pag. 188 ff.), den Hausarztbericht von Dr. med. L.________ vom 23. Dezember 2019 (pag. 192 f.) und den Physiotherapiebericht vom 21. März 2020 (pag. 204 f.) sowie den psychiatrisch-psychotherapeutische Bericht vom 07. August 2020 (pag. 1431) betreffend den Straf- und Zivilkläger, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers (pag. 245 ff., 249 ff., 265 ff., 281 ff., pag. 1402 ff.), die Aussagen von M.________ (pag. 291 ff., in Anwesenheit der Verteidigung und des Anwalts des Straf- und Zivilklägers), die Aussagen von N.________ (pag. 298 f., pag. 300 ff.), die Aussagen von O.________ (pag. 310 ff.), die Aussagen von P.________ (pag. 316 ff.), die Aussagen von Q.________ (pag. 328 ff.) und diejenigen des Beschuldigten (pag. 209 ff., pag. 221 ff., pag. 228 ff., pag. 1408 ff.) – abschliessend vor und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle vorab verwiesen werden (pag. 1466 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und pag. 1508 ff.; S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung holte die Kammer über den Beschuldigten von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 17. Januar 2022, pag. 1719 f.) und einen Führungsbericht beim Regionalgefängnis Thun (datierend vom 14. Januar 2022, pag. 1716 f.) ein. Ebenfalls wurden der Beschuldigte (pag. 1748 ff.) und der Straf- und Zivilkläger (pag. 1744 ff.) nochmals einvernommen.

Soweit von Relevanz, werden diese in den nachfolgenden Erwägungen wiederholend und teilweise ergänzend wiedergegeben sowie anschliessend gewürdigt. Es wird jedoch darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben.

9.6 Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung

Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1487 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Im Hinblick auf die nachfolgende Beweiswürdigung sei an dieser Stelle wiederholend darauf hingewiesen, dass, sofern keine direkten Beweise vorliegen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig ist. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 03. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom

08. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den zu beurteilenden Vorfällen – zumindest teilweise – um ein überraschendes, dynamisches Turbulenzgeschehen mit schlechten Beleuchtungsverhältnissen und von letztlich sehr kurzer Dauer handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Geschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 119 vom 1. Dezember 2021 E. II.11 und SK 18 184 vom 21. Januar 2019 E. II.11.1).

10. Beweiswürdigung der Kammer

10.1 Vorbemerkung

Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist hinsichtlich der Beweiswürdigung ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorab auf die umfangreich zusammengefassten Beweismittel und zitierten Aussagen verwiesen werden (pag. 1489 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10.2 Würdigung der objektiven Beweismittel

Als objektives und zur Ermittlung der Täterschaft heranzuziehendes Beweismittel ist, wie auch die Verteidigung vorbringt (vgl. Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1754]), insbesondere der Ausschnitt aus der Videoüberwachung vor dem Gebäude der I.________ AG von Bedeutung. Aus den weiteren objektiven Beweismitteln lässt sich ferner schliessen, welche Verletzungen der Straf- und Zivilkläger davontrug, wie sich die Situation in örtlicher Hinsicht präsentierte und welche Feststellungen die Polizei im Nachgang zu den Vorfällen machen konnte, die schliesslich zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten führten.

Der vorerwähnten Videoüberwachung der I.________ AG an der J.________ ___ (Hausnummer) in H.________(Ortschaft) ist zu entnehmen, dass am 15. August 2019 um 23:08 Uhr eine männliche Person die Strasse überquerte und anschliessend über den Vorplatz ging. Der Mann trug eine dunkle kurze Hose, einen hellen Pullover sowie eine dunkle Kopfbedeckung. Gleich zu Beginn des Videos ist erkennbar, wie der Mann sich bückt und einen Gegenstand vom Boden aufhebt. Dabei scheint der Gegenstand kurz aufzuleuchten (23:08:05 Uhr). An der rechten Körperseite des Mannes hängt ein Gegenstand, welcher aus zwei geraden, länglichen Teilen besteht, die im oberen Teil verbunden sind und gegen unten schräg auseinanderlaufen. Die Farbe des Gegenstands ist als «metallisch» zu beschreiben (pag. 139.1).

Gemäss Anzeigerapport erstattete O.________ am 15. August 2019 um 23:05 Uhr bei der Regionalen Einsatzzentrale H.________(Ortschaft) telefonisch Meldung, wonach am G.________weg eine Person durch ein Objekt aus Metall verletzt worden sei. Beim Eintreffen der Polizei am fraglichen Ort habe der Straf- und Zivilkläger verletzt am Boden liegend angetroffen werden können. Diverse Abklärungen hätten sodann zu einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten geführt, weshalb dieser im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Am 06. September 2019 sei der Beschuldigte um 15:00 Uhr auf dem Bahnhofplatz in H.________(Ortschaft) angehalten worden (pag. 129 ff.).

Auf dem sich in den Akten befindlichen Situationsplan R.________- und G.________weg markierte der Straf- und Zivilkläger sowohl die Bushaltestelle R.________weg, seinen Wohnblock sowie die Quartierstrasse (welche er am fraglichen Abend begangen hatte) (pag. 258).

Die rückwirkende Erhebung der Verbindungsdaten des Mobiltelefons Huawei Typ Y6 Pro 2017 des Straf- und Zivilklägers hatte ergeben, dass das fragliche Gerät nach dem 15. August 2019 nicht mehr über das AH.________ (Anbieter)-Netz mit dem Internet verbunden wurde, weshalb davon auszugehen sei, dass das Gerät seit dem Vorfall nicht mehr in Betrieb gewesen war (pag. 134 f.).

Gemäss Rapport des KTD sei eine Spurensicherung am Tatort nicht erfolgt und es seien keine Gegenstände sichergestellt worden. So sei es gemäss Aussage des Straf- und Zivilklägers zu keinem körperlichen Kontakt mit dem Täter, sondern nur mit dem unbekannten Tatwerkzeug gekommen. An den zur Tatzeit getragenen Kleidern des Straf- und Zivilklägers habe nichts Besonderes festgestellt werden können und das Tatwerkzeug sei nicht gefunden worden. Der Rapport des KTD umfasst ferner ein Fotodossier der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers (pag. 151 f.).

Über die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Demnach zeigten sich in dessen Scheitelbereich rechtsseitig eine Hautdurchtrennung mit Abschürfung der die Hautdurchtrennung umgebenden Haut. Eine Entstehung dieser Verletzung sei aufgrund der Wundmorphologie mit unregelmässigen Wundrändern, Gewebebrücken in der Tiefe sowie der Abschürfung der umgebenden Haut mit stumpfer Gewalteinwirkung erklärbar. Ebenso sei das Verletzungsbild mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der Untersuchung vereinbar. Eine Entstehung der Verletzung infolge Einwirkung mit einem länglichen Gegenstand, wie beispielsweise einer Metallstange, sei denkbar. Die Hautdurchtrennung werde erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Weiter habe sich ein rundlicher Hautdefekt im Bereich der rechten Knieaussenseite sowie eine oberflächliche Hautabschürfung im Bereich der linken Knieaussenseite mit ausgeprägter Schwellung gezeigt. Diese Verletzungen seien Folge stumpfer Gewalteinwirkung und mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der Untersuchung vereinbar. Eine Entstehung infolge Einwirkung mit einem Gegenstand, wie beispielsweise einer Metallstange, sei denkbar. Geformte Verletzungen, die Hinweise auf die Verwendung eines bestimmten Gegenstands hätten geben können, hätten sich nicht gefunden. Der Straf- und Zivilkläger habe sich nicht in akuter Lebensgefahr befunden. Es bleibe jedoch zu erwähnen, dass es bei stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf mit einem Gegenstand, wie beispielsweise einer Metallstange, zu schwerwiegenden Verletzungen, wie z.B. Knochenbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinneren, kommen könne (pag. 160 ff.).

Gemäss Notfallbericht des Spitalzentrums H.________(Ortschaft) (pag. 184 ff.) bzw. den auf diesen Bericht Bezug nehmenden Ausführungen im Gutachten des IRM (pag. 160 ff.) habe die Tibiaplateaufraktur mittels einer Plattenosteosynthese und die Korbhenkelläsion mittels einer Meniskusnaht operativ versorgt werden müssen. Gemäss weiterem Bericht des Spitalzentrums H.________(Ortschaft) (pag. 188 ff.) habe die Schnittwunde an der Stirn genäht werden müssen. Es sei eine Hospitalisation von 18 Tagen erfolgt. Was allfällige bleibende Schäden angehe, so sei das Risiko der Entwicklung einer frühzeitigen Arthrose am linken Knie durch den Vorfall erhöht. Je nach Beruf (z.B. bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten) müsse mit einer Teilinvalidität gerechnet werden. Am Gesicht sei mit einer 3.5 cm langen Narbe an der rechten Stirn zu rechnen. Der Straf- und Zivilkläger sei während mindestens 4.5 Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dem Notfallbericht ist überdies zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger eine Hautläsion am linken Fuss aufwies, die mit Desinfektionsmittel und einem Verband behandelt wurde (pag. 184). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger gemäss Austrittsbericht eine Reihe von Medikamenten einnehmen musste, so insbesondere Schmerzmittel und Blutverdünner (pag. 197).

Dem ambulanten Bericht des Spitalzentrums H.________(Ortschaft) (pag. 199) lässt sich entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger 6 Wochen nach der Operation noch an zwei Unterarmgehstöcken ging. Insgesamt attestierte der Bericht einen normalen, zeitgerechten Verlauf unter Empfehlung der Beibehaltung der Physiotherapie. Gemäss weiterem ambulantem Bericht (pag. 201) habe der Straf- und Zivilkläger 3 Monate nach der Operation begonnen, innerhalb des Zimmers gehhilfenfrei zu gehen, während er die Gehhilfen ausserhalb des Hauses nach wie vor benutze. Es sei zudem ein weiterer Nachkontrolltermin geplant gewesen, diesem sei der Straf- und Zivilkläger jedoch ferngeblieben (pag. 188 ff.). Gemäss Hausarztbericht (pag. 192 f.) habe der Straf- und Zivilkläger am 12. November 2019 erstmals über nächtliche Alpträume und Schlafprobleme im Anschluss an den tätlichen Angriff berichtet, was Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung sein könnten. Es bestehe die Möglichkeit einer Früharthrose im linken Knie, eine bleibende Entstellung des Gesichts liege nicht vor. Dem Physiotherapiebericht vom 21. März 2020 kann entnommen werden, dass bisher 29 Behandlungen durchgeführt worden seien. Die letzte Behandlung habe am 20. Dezember 2019 stattgefunden und seither habe sich der Straf- und Zivilkläger nicht mehr gemeldet. Er würden aber unbedingt weitere Behandlungen benötigt, um die Funktionalität seines linken Beins weiter zu verbessern (pag. 204). Der psychiatrisch-psychotherapeutische Bericht schliesslich führt aus, dass der Straf- und Zivilkläger seit dem 06. Mai 2020 in Behandlung sei. Dieser habe als Folge des Vorfalls eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen erlitten; er leide zudem unter posttraumatischem Stress sowie Alpträumen. In der Regel könnten derartige Symptome gut behandelt werden, lediglich in Einzelfällen könne eine chronische Entwicklung auftreten (pag. 1431).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die Kammer objektiv erstellt, dass sich der Straf- und Zivilkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen als Folge des Vorfalles vom 15. August 2019 am G.________weg zugezogen hat. Die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Geschehnisse im Bus Nr. 7 wie auch am G.________weg lässt sich anhand der objektiven Beweismittel jedoch nicht abschliessend klären. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage nach den Auswirkungen der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Würdigung. Hierfür ist auf die subjektiven Beweismittel zu verweisen, welche nachfolgend aufgegriffen werden.

10.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel

10.3.1 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt fünf Mal einvernommen, zum Kerngeschehen vermochte er jedoch keine Angaben zu machen. So gab er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 06. September 2019 zunächst an, er habe sich Anfang oder Mitte August das letzte Mal in H.________(Ortschaft) aufgehalten. Einmal sei er am AI.________ (Festival) gewesen, welches aber nicht in H.________(Ortschaft), sondern in T.________ (Ortschaft) sei. Er sei mit dem Bus dorthin und auch wieder zurück und nirgends ausgestiegen. Zudem sei er am selben Tag wieder nach Hause gegangen, es sei noch hell gewesen (pag. 211, Z. 58 f.). Am 15. August 2019 sei er sicher bei seiner Ex in U.________ (Ortschaft) gewesen und habe seine Sachen für den Folgetag gepackt (pag. 212, Z. 106 f.).

Auf Vorhalt des Ausschnitts aus dem Video vom 15. August 2019 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll: «Dann war ich wohl doch hier. Aber auf dem Video mache ich doch nichts? Was werfen Sie mir vor? Dann war ich also am 14. am Packen und am 15.08.2019 war ich hier und übernachtete hier.» (pag. 213 f., Z. 158 f.). Der Beschuldigte hat sich demnach selbst auf dieser Videoaufnahme wiedererkannt und damit eingeräumt, dass er sich am fraglichen Abend um die Tatzeit in der Nähe des Tatorts befunden hat. Eindrücklich versuchte der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Einvernahme zu rekonstruieren, wie er an diesem Tag vor das Gebäude der I.________ AG gelangt war und was er dort getan hatte. Beispielhaft sei auf nachfolgende Aussagen des Beschuldigten verwiesen: «Wo habe ich geschlafen? Hmm…» (pag. 214, Z. 166), «In welche Richtung ging ich? Wo wollte ich hin?» (pag. 214, Z. 184), die Antwort auf die Frage, wie er dorthin gekommen sei: «Fuhr zu dieser Zeit noch ein Bus? Ich war mir bis vor kurzem noch sicher, dass ich am 15.08.2019 gar nicht hier war.» (pag. 214 Z. 173 f.) und ob er wisse, wo dieses Gebäude der I.________ AG stehe: «Keine Ahnung. Ich weiss nicht mal mehr, was ich da draussen wollte, ich weiss es wirklich nicht.» (pag. 214, Z. 187 f.) sowie die Antwort auf die Frage, ob es sein könne, dass er am 15. August 2019 an den G.________weg gegangen sei: «Es könnte folglich sein, dass ich da war, aber ich weiss es nicht. Die Busse könnten über eine Videoüberwachung verfügen. […] Ich ermittle ja nicht, ich weiss es nicht. Ich frage mich, wo mein Gepäck ist, ich frage mich, was ich dort draussen wollte. Weiter frage ich mich, wenn doch noch Busse fuhren, wieso ich zu Fuss unterwegs war.» (pag. 215, Z. 251 f.). Auf den Gegenstand angesprochen, den er auf dem Video bei sich getragen hatte und auf Frage, was das für ein Gegenstand gewesen sei, sagte der Beschuldigte, dass er es nicht wisse. Es sehe aus, wie eine Zange oder so etwas, eine Metallzange oder etwas (pag. 218 Z. 365 f.). Er habe keine Erklärung, wieso er diesen Gegenstand dabei gehabt habe (pag. 218 Z. 372 f.). Zudem könne er sich nicht vorstellen, woher er den Gegenstand gehabt habe (pag. 218, Z. 376). Auf Vorhalt des Tatvorwurfs gab der Beschuldigte zudem an, er sage nein, das sei er nicht (pag. 216, Z. 296). Den Aussagen kann ferner entnommen werden, dass sich der Beschuldigte daran zu erinnern vermochte, am auf die Tat folgenden Tag am AI.________(Festival) gewesen zu sein und Drogen sowie Alkohol konsumiert zu haben. Jedoch fehlten ihm jegliche Erinnerungen daran, sich auf dem Gelände der I.________ AG aufgehalten zu haben.

Zu den Psychosen führte der Beschuldigte aus, diese äusserten sich aktuell in einem Leerlauf beim Denken, teilweise Abwesenheit und Konzentrationsschwäche (pag. 218, Z. 401 f.). Auf Frage, ob es während solcher Psychosen in der Vergangenheit zu Gedächtnisverlust bzw. zu Blackouts gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dies habe es sicher auch schon mal gegeben (pag. 218, Z. 406). Wenn es zu einer Psychose komme, seien emotionale Ausbrüche möglich, Gewaltausbrüche nicht. Es sei ungefähr einmal in 6 Monaten zu einer Schlägerei gekommen, wenn ein Kollege Stress gehabt habe, aber er sei sicher nicht der, welcher sich prügle (pag. 219, Z. 409 f.). Schliesslich kann dem Protokoll entnommen werden, dass der Beschuldigte im Verlauf der Einvernahme angab, er wolle von jemand anderem befragt werden, er spüre Vorurteile und wolle vom Staatsanwalt befragt werden. Er wolle einen anderen Anwalt und hätte zumindest informiert werden müssen, dass die Polizei ihn suche (pag. 217, Z. 335 f.).

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 07. September 2019 gab der Beschuldigte wiederum an, sich nicht mehr sicher zu sein, wo er gewesen sei und was er am 15. August 2019 gegen 23:00 Uhr gemacht habe (pag. 223, Z. 60 f.). Auch fühlte er sich hinsichtlich des Tatvorwurfs im Bus Nr. 7 Richtung F.________(Haltestelle) nicht angesprochen (pag. 223, Z. 73 f.). Bei den Aussagen sticht der Kammer ins Auge, dass der Beschuldigte sich an das Kerngeschehen wiederum nicht zu erinnern vermochte, jedoch den auf dem Video ersichtlichen, länglichen und metallisch aussehenden Gegenstand wiedererkannte und gar detaillierte Angaben, insbesondere zu dessen Beschaffenheit, machte. So antwortete er zunächst auf Frage, was er dazu sage, dass der Mann, der dem Opfer auf die Knie geschlagen habe, es dann noch mit der Metallstange mit Wucht auf den Kopf geschlagen habe, als es schon auf dem Boden gewesen sei: «Wie schon gesagt, ich war nicht daran beteiligt. Ich hatte eine Zange aus Aluminium dabei gehabt und keine Metallstange.» (pag. 223, Z. 84 f.). Auf Nachfrage, ob er somit wisse, dass er eine Aluminiumzange dabei gehabt habe, antwortete er: «Man hat mich ja gefilmt. Auf dem Film habe ich es gesehen.» (pag. 224, Z. 89) und warum er wisse, dass die Zange aus Aluminium war: «Ich kenne die Zange. […] Es ist eine Zange um grössere Äste oder Stauden zu schneiden. Eine Zange die man in jedem Landi oder Gartenzenter kaufen kann.» (pag. 224, Z. 92 ff.). Woher er diese gehabt habe, könne er nicht angeben, er nehme aber an, sie gefunden zu haben (pag. 224, Z. 102 f.). Der Beschuldigte wiederholte seine bisherigen Aussagen, wonach er sich nicht mehr erinnern könne, beim Gebäude der I.________ AG gewesen zu sein, weshalb er eine Zange bei sich gehabt oder woher er diese gehabt habe (pag. 224, Z. 110 f.).

Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. Oktober 2019 führte der Beschuldigte aus, er habe zum Vorgefallenen keine Ergänzungen anzubringen. Er habe zudem zur Ruhe kommen müssen, weil er sich nicht erklären könne, wie er so etwas gemacht haben solle. Er frage sich, ob sein Zustand alles habe vergessen lassen oder ob er es überhaupt gewesen sei (pag. 229, Z. 28 f.). Auf aggressives Verhalten angesprochen gab der Beschuldigte an, er könne laut werden, was viele könnten. Es brauche aber auch eine Menge, damit er platze vor Wut (pag. 230, Z. 69 f.). Weiter verneinte der Beschuldigte, Aggressionen gegenüber anderen Personen zu haben. Es brauche wirklich viel, damit er ausraste und es sei bis jetzt nie vorgekommen. So, wie er es für sich erlebt habe, sei er nie aggressiv gegen andere Personen, sondern eigentlich immer nur gegen sich selbst vorgegangen (pag. 230 Z. 50 ff.). Auf Vorhalt des Überwachungsvideos erkannte sich der Beschuldigte wiederum darauf (pag. 233, Z. 218) und beschrieb die Kleidung, die er auf dem Video trug (pag. 233, Z. 221 f.). Der Pullover gehöre ihm, es sei so ein hellgrau-beiger Pulli (pag. 233, Z. 225). Bei der Zange wollte der Beschuldigte dann jedoch nicht mehr so genau wissen, um was es sich handelte. Er gab an: «Es sieht so aus wie eine Zange oder wie ich auch schon gesagt habe, wie eine Schneidezange. Ich bin mir aber nicht sicher, was es ist.» (pag. 233, Z. 229 f.). Auch konnte er sich nach wie vor nicht erklären, woher er den Gegenstand hatte (pag. 233, Z. 237).

Hinsichtlich seines Konsums ging der Beschuldigte davon aus, am 15. August 2019 Bier und Cannabis konsumiert zu haben (pag. 235, Z. 344). Der Tageskonsum habe zwischen 3 und 4 oder sogar 5 Bier (pag. 236, Z. 351) und zwischen 2 und 3 Gramm Cannabis gelegen (pag. 236, Z. 363). Auf Frage, ob sich sein Handeln durch den Mischkonsum von Bier und Cannabis verändere, gab der Beschuldigte an, es sei schwierig zu urteilen, er könne dies nicht genau sagen (pag. 236, Z. 373). Es sei aber nicht vorgekommen, dass er sich aggressiv verhalten habe, er sei vielfach friedlich und ruhig, vielfach gelassen (pag. 236, Z. 377). In Bezug auf den Vorfall im Bus gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht einmal an den Bus erinnern (pag. 237, Z. 420), jedoch könne es sein, dass er am Tattag an den R.________weg zu seiner Exfreundin M.________ gegangen sei (pag. 237, Z. 436). Auf das entwendete Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers angesprochen führte der Beschuldigte aus, er benutze kein Telefon, schon seit längerer Zeit nicht mehr. Er wisse nicht, was er mit dem Telefon hätte tun sollen (pag. 239, Z. 524 f.). Zudem gab der Beschuldigte zu, er habe, seit er 16 Jahre alt sei, einen hohen Konsum von Marihuana gehabt, danach seien harte Drogen wie Kokain, Amphetamine und Ecstasy dazugekommen. Dadurch habe sich eine Psychose entwickelt, welche man bis zu einer schizophrenen Psychose attestiert habe (pag. 229, Z. 39 f.). Einem Verbal ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschuldigte, auf Vorhalt des Überwachungsvideos der I.________ AG und der Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach die zitierte Beschreibung der Kleidung des Täters mit der Kleidung, die der Beschuldigte auf dem Video trage, übereinstimmen würde, zunehmend wütend geworden sei. Er habe sich gemäss dem Protokoll in etwas hineingesteigert und kaum beruhigen lassen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er ruhig sei. Wenn er wütend sei, könne er auch anders und zudem empfinde er, dass man ihm hier nur ans Bein «Pissen» und ihm die Tat mit irgendwelchen Fragestellungen anhängen wolle (pag. 234 Z. 283 f.).

Im Rahmen der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2020 gab der Beschuldigte an, er gehe fest davon aus, dass er am 15. August 2019 in H.________(Ortschaft) gewesen sei. Es könne auch gut sein, dass er am R.________weg gewesen sei, da M.________ dort wohne. Er könne sich nicht erinnern, an diesem Tag dort gewesen zu sein, aber er wisse, dass er am nächsten Tag ans AI.________(Festival) gegangen sei und aufgrund der Akten gehe er stark davon aus, dass er an diesem Tag in H.________(Ortschaft) gewesen sei (pag. 1409, Z. 31 f.). Auf Vorhalt eines Standbildes der Videoüberwachung gab der Beschuldigte an, es sei ziemlich sicher er auf dem Foto (pag. 1409, Z. 40). Auf Vorhalt des Signalements, welches der Straf- und Zivilkläger vom Täter gegeben hatte, gab der Beschuldigte an, er fühle sich angesprochen, dieses passe auf ihn und er fühle sich selbst ziemlich beschrieben (pag. 1410, Z. 39). An die vorgeworfenen Taten wollte sich der Beschuldigte wiederum nicht mehr erinnern können. Er sagte hierzu aus: «Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiss, dass es gemäss Videobeweis ein Werkzeug gegeben hat, welches ich dabeihatte. Ich kann mich aber nicht erinnern, dass ich mich so verhalten habe im Bus und ich kann mich nicht erinnern, dass ich ihn dann geschlagen hätte. Ich bin mir nicht sicher, was es für ein Gegenstand gewesen sein könnte. Es sieht aus, wie eine Astschere. Woher ich den Gegenstand hatte, weiss ich auch nicht. Ich weiss nicht, ob ich den irgendwo aufgehoben habe.» (pag. 1410, Z. 22 f.). Erneut eindrücklich schilderte der Beschuldigte seine Reaktion auf die ihm vorgeworfenen Taten: «Am Anfang habe ich mit meiner Anwältin gesprochen und das Ganze hat mich wirklich schockiert. Ich hatte das noch nie, dass ich mich an ein Ereignis in diesem Ausmass nicht erinnern kann. Es hat mal eine Situation gegeben wo ich ein Medikament genommen hatte und mich nicht mehr besonders gut erinnern konnte. Auch am AI.________(Festival) war ich nicht in einem besonders guten Zustand, aber ich hatte das definitiv noch nie, dass ich mich in diesem Ausmass nicht erinnern kann.» (pag. 1410 f., Z. 44 f.).

Auch anlässlich der Einvernahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2022 hielt der Beschuldigte daran fest, sich weder an den Tathergang noch an die Personen erinnern zu können. Dies nicht, weil er dem Gericht etwas vormachen wolle, sondern weil er es wirklich nicht erinnerungsvermögend erklären könne (pag. 1750, Z. 31 f.). Auf Frage, wonach die Akten den Schluss zulassen würden, dass er (der Beschuldigte) das Gefühl gehabt habe, man wolle ihm etwas anhängen, antwortete der Beschuldigte, dass der Verfahrensleiter dies gar nicht so falsch sehe. Er habe sich dementsprechend sehr angegriffen gefühlt von verschiedenen Personen aufgrund dieser Situation. Er habe auch vermehrt gefühlt, als wäre ein Zusammenhang mit verschiedenen Personen, vom Straf- und Zivilkläger bis zum Gefängniswärter. Nicht, weil er sich etwas eingebildet habe, sondern weil er auch gemerkt habe, dass man ihn an mehreren Standorten angegriffen hätte. Er habe sich vermehrt gefragt, ob irgendwer etwas wisse über seinen Fall und anhand von dem eine Art Verschwörung gegen sich festgestellt (pag. 1749, Z. 16 ff.). Auf Nachfrage, ob er diese Vorstellung nach wie vor habe, sagte der Beschuldigte aus: «Es hat vor Kurzem eine Situation gegeben. Ich weiss nicht, ob ich es gleich einschätzen kann. Ich bin in der Haft so gut wie der einzige Schweizer gewesen. Es war eine offene Abteilung in der offenen Abteilung gewesen und man hat schon gemerkt, dass es Sticheleien und Provokationen gegeben hat. Ich habe vieles an mir vorbeigehen lassen. Und dann hat es auch Mal die Situation gegeben, dass es «geklöpft» hat. Man hat mir die Türe zugeschlagen, die Wächter kamen auf mich los, weil angeblich gegen die Wände geschlagen wurde, obwohl von meiner Seite her nichts davon ausgeführt worden ist. Und das sind für mich so allerlei Provokationen und auch ein bisschen eine Verschwörung. Das ist für mich ganz klar ein Andrang von Verschwörung gegen mich. Ich habe mich dann angefangen zu fragen, ob die sich organisiert haben. Oder ob es nur aus dem einfachen Grund ist, dass sie mich rausekeln wollen, dass sie mich einfach nicht mögen oder so.» (pag. 1749, Z. 29 ff.). Auf die Anschlussfrage schliesslich, wen er mit «sie» meine, gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Die Gefängniswärter wie auch die anderen Insassen. Ich habe auch angefangen, alles zu hinterfragen. Ich möchte noch anmerken, es ist nicht erst seit Thun, es ist auch nicht erst seit Bern, es ist schon recht lange. Es ist eine Systematik. Ich kann Ihnen jetzt nicht detailliert jeden Fall erzählen, ich habe auch vieles ein bisschen verdrängt und für mich behalten.» (pag. 1749 f., Z. 43 ff.).

10.3.2 Aussagen des Straf- und Zivilklägers

Der Straf- und Zivilkläger wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt sechs Mal einvernommen. Seine Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 16. August 2019 imponieren durch zahlreiche Realkennzeichen und erscheinen erlebnisbasiert und nicht als Produkt konstruierter Überlegungen. Auch sind seine Aussagen weder detailarm noch sonst wie auffällig karg. Sie verfügen über erheblichen Detailreichtum, sowohl zum Rahmen- als auch zum eigentlichen Kerngeschehen. Besonders hervorzuheben sind zunächst die Aussagen hinsichtlich dem Geschehnis im Bus. Demnach habe sich, als der Bus auf der Höhe der V.________ (Haltestelle) gewesen sei, ein Mann zwei Reihen vor ihm plötzlich umgedreht und ihn angestarrt. Der Mann habe zu ihm auf Deutsch gesagt: «Pass auf, hier sind wir in der Schweiz, Neger». Er habe ihm auch den Mittelfinger gezeigt, sei dann unversehens aufgestanden und auf ihn zugelaufen. Als der Mann vor ihm gestanden sei, habe ihn dieser böse angeschaut. Der Mann habe eine Eisenstange an seiner rechten Körperseite getragen (pag. 246, Z. 49 f.). Er sei anschliessend in Richtung der Türe im hinteren Teil des Busses gegangen und habe ihn noch einmal böse angeschaut. Der Mann habe erneut gesagt, dass er als «Neger» aufpassen solle, man sei hier in der Schweiz. An der Haltestelle W.________ (Haltestelle) angekommen und nachdem er ihm ein letztes Mal den Mittelfinger gezeigt habe, sei der Mann aus dem Bus ausgestiegen (pag. 246, Z. 57 f.).

Auch detailliert schildert der Straf- und Zivilkläger den folgenden Angriff auf dem Weg zu seinem Domizil, bei dem es sich um denselben Täter wie im Bus gehandelt habe. So spricht der Straf- und Zivilkläger sowohl in Bezug auf den Vorfall im Bus (pag. 246, Z. 57) als auch im Zusammenhang mit dem darauffolgenden Angriff (pag. 246, Z. 64) von «mon agresseur». Er sei an der Haltestelle R.________weg ausgestiegen und habe einen kleinen Weg genommen, der in den G.________weg führe. Er sei auf dem Trottoir gelaufen, als er den Täter gesehen habe, ihm entgegenkommend, etwa auf Höhe der Nummer ___ (Hausnummer). Als er ihn gesehen habe, habe der Täter seine Metallstange genommen und ihm gesagt, er solle anhalten. Er selbst sei dann in Richtung der Nummer ___ (Hausnummer) geflüchtet. Nachdem er ihn eingeholt hatte, habe ihn der Täter mit seiner Eisenstange einmal gewaltsam gegen sein linkes Knie geschlagen. Nachdem er daraufhin um Hilfe gerufen habe, habe der Mann ihm mit der Eisenstange auch einmal auf das rechte Knie geschlagen. Er habe gespürt, dass er das linke Knie nicht mehr habe belasten können und etwas gebrochen sei. Er habe sich, seine beiden Mobiltelefone in der rechten Hand haltend, so gut es gegangen sei in Richtung eines weissen Autos bewegt, wo er sich auf der Motorhaube und dem Rad abstützen und sich habe hinsetzen können (pag. 246, Z. 62 f.). Nachdem er weiter um Hilfe geschrien habe, sei eine Person am Fenster erschienen. Es habe sich um einen Afrikaner gehandelt, der auch vor Ort gewesen war, als die Polizei angekommen sei. Er und der Täter hätten Worte auf Deutsch ausgetauscht, die er nicht verstanden habe. Anschliessend habe ihm der Täter einmal gewaltsam mit der Eisenstange auf den Kopf geschlagen. Er habe keine Zeit gehabt, sich zu schützen. Nach diesem Schlag habe der Mann das weisse Mobiltelefon Huawei, welches neben ihm auf dem Boden gelegen habe, genommen und sei geflohen (pag. 247, Z. 73 f.).

Mit den detaillierten Schilderungen verbunden ist auch die Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, mithin von Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kerngeschehen unnötig sind. So sei in dem Moment, in dem er im Bus um Hilfe geschrien habe, ein Somalier oder Eritreer, der in der Mitte des Busses gesessen habe, aufgestanden und habe sich ganz nach vorne in den Bus gesetzt, da dieser wohl gemerkt habe, dass etwas nicht stimmte (pag. 246, Z. 55 f.). Eine eindrücklich geschilderte Nebensächlichkeit ist ferner die Aussage, wonach der Straf- und Zivilkläger auf der Flucht vor dem Täter seine Sandalen ausgezogen habe (pag. 246, Z. 66 f.). Darüber hinaus enthalten die Aussagen des Straf- und Zivilklägers Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge. Er habe Angst gehabt, dass ihn der Mann im Bus schlage. Deshalb habe er um Hilfe geschrien, sodass der Buschauffeur etwas unternehmen würde (pag. 246, Z. 54 f.). Eindrücklich und lebensnah ist ferner die Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wonach er, nachdem der Täter sein Mobiltelefon genommen und geflüchtet sei, auf dem Gesäss in Richtung des Trottoirs und der Beleuchtung gerutscht sei, um besser sichtbar zu sein (pag. 247, Z. 79 f.). Auch das Signalement des Täters vermochte der Straf- und Zivilkläger detailliert zu beschreiben, wonach es ein junger Mann in seinen Dreissigern gewesen sei, mit heller Hautfarbe, etwa 170-175 cm gross und habe Schweizerdeutsch gesprochen. Er habe eine kurze graue Hose und einen langärmligen weissen Pulli getragen. Ebenfalls habe er eine Kopfbedeckung, glaublich grau, angehabt, die aber nicht die Oberseite des Kopfes bedeckt habe. Er habe sehr kurze Haare und an seiner rechten Hand ein auffälliges Handicap gehabt. Er glaube, er habe nur einen Finger an der rechten Hand gehabt (pag. 247, Z. 96 f.). Er konnte zudem im Detail den Gegenstand beschreiben, mit dem ihn der Täter traktierte: «C’était une barre de fer grise je pense. Elle se pliait comme un compas. Elle mesurait environ un mètre de long pliée. Après réflexion, je me demande comment il m’a frappé et je pense qu’il m’a frappé avec cette barre fermée.» (pag. 247, Z. 111 f.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger mit diesen Aussagen meinte, der Gegenstand sei wie ein Zirkel gebogen gewesen, und nicht wie ein «Kompass» (pag. 1490, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

An der weiteren delegierten Einvernahme vom 16. August 2019 wiederholte der Straf- und Zivilkläger seine Aussage, wonach ihm der Täter im Bus «Ufpasse, man sei hier in der Schweiz, Neger» gesagt habe (pag. 251, Z. 57 f.). Auch den Handlungsablauf am G.________weg 23 schilderte der Straf- und Zivilkläger gleichbleibend (pag. 252, Z. 133 f.). Ferner wiederholte der Straf- und Zivilkläger erneut Nebensächlichkeiten im Handlungsablauf, wonach er seine Sandalen ausgezogen (pag. 251, Z. 90) und sich der Täter mit jemandem am Fenster auf Deutsch unterhalten habe und diese Person ein Afrikaner gewesen sei (pag. 252, Z. 141 f.). Weiter präzisierte der Straf- und Zivilkläger, dass der Täter ihn bei beiden Knien auf gleicher Höhe auf die Aussenseite geschlagen habe sowie auf den vorderen Teil des Kopfes, etwas vorne rechts (pag. 253, Z. 163 f.). Das Ganze sei sehr schnell gegangen und habe nur zehn Sekunden gedauert (pag. 253, Z. 177). Der Täter sei dann in Richtung der Passerelle über die Gleise geflüchtet (pag. 254, Z. 201 f.).

Auch das Signalement des Täters beschrieb der Straf- und Zivilkläger wiederum gleichbleibend und fügte hinzu, er habe eine sportliche Figur gehabt (pag. 255, Z. 267). Mittels Fotokonfrontation erkannte der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten und sagte hierzu aus: «Le n°22, à 80% c’était lui. Je pense que c’est lui par rapport à son regard, la taille des cheveux.» (pag. 255, Z. 293) und ebenfalls die Nummer 11 (pag. 255, Z. 296). Schliesslich gab der Straf- und Zivilkläger an, zwischen den beiden sei es mehr die Nummer 2 gewesen (pag. 256, Z. 301). Dem Einwand der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilkläger zunächst von zwei Äusserungen und anlässlich dieser Einvernahme nur noch von einer Äusserung gesprochen habe (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]) ist bereits an dieser Stelle entgegen zu halten, dass der Straf- und Zivilkläger auf Frage, was der Täter im Bus genau auf Deutsch zu ihm gesagt habe, antwortete: «Il a dit «Ufpassse. Ici c’est la Suisse, nègre!». Vous me demandez quels mots il a utilisé en allemand, je vous réponds que je ne parle pas l’allemand mais je le comprends. J’ai compris qu’il a dit «ici c’est la Suisse, nègre».» (pag. 251, Z. 57 f.). Schliesslich gab er auch an, er habe zwei oder drei Mal das Wort «Neger» gehört (pag. 256, Z. 307). Demnach sind in Bezug auf diese Äusserung keine widersprüchlichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers zwischen der ersten und zweiten Einvernahme auszumachen.

Im Rahmen der erneut delegierten Einvernahme vom 25. September 2019 brachte der Straf- und Zivilkläger erstmals vor, dass der Täter nach den Beschimpfungen im Bus auch eine Geste des Kehledurchschneidens gemacht habe (pag. 266, Z. 43 f.). Weiter gab der Straf- und Zivilkläger, ebenfalls erstmalig, an, der Täter habe «Arschloch» und derartige Ausdrücke ihm gegenüber geäussert (pag. 269, Z. 147 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen des Straf- und Zivilklägers hinsichtlich der Beschreibung der Kleidung des Täters marginal widersprechen. So gab er zunächst an, dass der Täter einen weissen Pullover und graue Shorts getragen habe, später dann beschrieb er, der Pullover sei grau-beige gewesen und der Täter habe unter dem Pullover ein langes Shirt getragen, welches bis zu den Knien gereicht habe und dieses sei wie der Pullover grau oder beige gewesen (pag. 270, Z. 229 f.). Auch erkannte der Straf- und Zivilkläger den Täter anlässlich der Fotokonfrontation nicht mehr (pag. 271, Z. 279 f.), jedoch gab er an, keinen Fehler machen zu wollen. Er gab mithin auch Unsicherheiten zu und führte aus, wenn er sich nicht sicher war, so beispielsweise bei der Frage, ob der Täter auch ein Handicap am Arm gehabt habe (pag. 272, Z. 301 f.). Der Straf- und Zivilkläger versuchte schliesslich auch nicht, zu übertreiben oder den Beschuldigten unnötig zu belasten. So gab er an, es seien die drei Schläge gewesen (pag. 273, Z. 374) und der Täter habe währenddessen nichts zu ihm gesagt (pag. 273, Z. 378). Diese Unsicherheiten in Bezug auf die konkreten Äusserungen des Täters schaden nach Ansicht der Kammer gerade unter Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht und vermögen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu wecken. Demgegenüber schilderte der Straf- und Zivilkläger auch anlässlich dieser Einvernahme das Kerngeschehen im Bus (pag. 267, Z. 60 f.) wie auch jenes am G.________weg 23 (pag. 272, Z. 315 ff.), gleichbleibend sowie detailliert, und vermochte ebenso den Gegenstand, den der Täter im Bus bei sich trug und mit dem er ihn auf die Knie und den Kopf geschlagen hatte, zu beschreiben und aufzuzeichnen (pag. 269, Z. 185 f.; pag. 280). Er präzisierte zudem, der Gegenstand sei aus dem gleichen Metall gewesen, wie seine Krücke, und habe geglänzt (pag. 269, Z. 189 f.). Auch gab der Straf- und Zivilkläger innere Vorgänge wieder, so etwa, dass er erleichtert gewesen sei, als der Täter aus dem Bus ausgestiegen war, und er sich gesagt habe, das Schlimmste sei nun vorüber (pag. 267, Z. 93 f.). Er gab auch an, er habe auf die Äusserungen im Bus nicht reagiert und kein Wort gesagt, da er die Eisenstange gesehen und diese Äusserungen Provokationen gewesen seien, damit er auf ihn losgehe (pag. 269, Z. 150 f.).

Gleiches gilt auch für die Aussagen des Straf- und Zivilklägers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2020. Seine Aussagen betreffend das Kern- wie auch das Rahmengeschehen blieben konstant, detailliert und überwiegend widerspruchsfrei. Hinsichtlich den Äusserungen im Bus vermochte sich der Straf- und Zivilkläger einzig noch an den Begriff «Neger» erinnern (pag. 285, Z. 144) sowie an die Geste des Kehledurchschneidens (pag. 283, Z. 67 f.). Ob ihm der Täter den Mittelfinger gezeigt hatte, konnte der Straf- und Zivilkläger nicht mehr genau sagen (pag. 286, Z. 174). Dies ist allerdings, entgegen den Einwänden seitens der Verteidigung (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), nicht weiter erstaunlich, zumal die staatsanwaltliche Einvernahme mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand. Im Verlaufe der Zeit verblassen Erinnerungen, gewisse Dinge werden verdrängt oder schlicht und einfach vergessen. Es darf nicht erwartet werden, dass die Schilderungen immer vollständig und stets gleich im Ablauf ausfallen. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung werden ergänzend folgende Aussagen des Straf- und Zivilklägers hervorgehoben. Auf Frage, wie er die Geste des Kehledurchschneidens interpretiert habe, sagte er: «Moi j’ai interprété comme si c’était un pure raciste, ce geste-là de «je vais t’égorger» … mais c’est après quand il a levé la barre, que j’ai réalisé «oui, il va le faire ». Il est passé des paroles à l’acte.» (pag. 285, Z. 159 f.). Die Frage, ob ihm der Angreifer damit habe zum Ausdruck bringen wollen, dass er ihn töten wolle, bejahte der Straf- und Zivilkläger (pag. 285 Z. 167). Als der Angreifer die von ihm geschilderten Beleidigungen gesagt und die Gesten gemacht habe, seien ihm viele Fragen und Sachen durch den Kopf gegangen. Ihm sei aber besonders die Geste des Kehledurchschneidens im Gedächtnis geblieben, diese habe ihn besonders getroffen (pag. 286, Z. 186 f.). In diesem Moment habe er etwas Angst gehabt, vor allem, da sie nur zu Zweit und im hinteren Teil des Busses gewesen seien (pag. 286, Z. 192). Auf Frage, vor was er Angst gehabt habe, antwortete der Straf- und Zivilkläger: «J’avais peur de la mort qu’il avait annoncé. Moi pour me réconforter, je me disais intérieurement «ce n’est pas toi qui vas me tuer», c’était une manière pour me réconforter.» (pag. 286, Z. 198 f.).

Wiederum in Anbetracht der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (Ziff. III. hiernach) ist bezüglich der Wegnahme des Mobiltelefons ebenfalls die Aussage des Straf- und Zivilklägers zum zeitlichen Ablauf von Bedeutung. Der Straf- und Zivilkläger gab zu Protokoll, dass er, nachdem er den Angreifer gesehen habe, das Mobiltelefon hervorgenommen habe, um die Polizei anrufen zu können. Er habe gesehen, wie der Angreifer seine Metallstange hervorgenommen habe und schliesslich keine Zeit mehr gehabt, da sich dieser sofort auf ihn gestürzt habe. Auf den chronologischen Ablauf angesprochen gab er an, der Angreifer habe zuerst seine Metallstange erhoben und erst im Anschluss daran habe er sein Mobiltelefon aus der Tasche genommen (pag. 287, Z. 210 f.). Zudem führte er aus, der Angreifer habe im Bus zwar seine Ohrstöpsel sehen können, das Mobiltelefon sei aber stets verdeckt gewesen, da er es in seiner Tasche gehabt habe (pag. 287, Z. 215 f.). Der Angreifer habe ihn auch nicht auf das Mobiltelefon angesprochen (pag. 287, Z. 221).

Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, antwortete der Straf- und Zivilkläger, dass er Angst habe und oft unter Alpträumen leide. Er habe diese Angst seit dem Vorfall, sich seither aber noch nicht in psychologische Behandlung begeben. Wenn er das linke Knie hebe, verspüre er starke Schmerzen, das andere Knie mache hingegen keine Probleme. Er gehe seit seiner Operation an Krücken. Weiter mache er Physiotherapie, wobei er nicht genau sagen könne, wie viele Male er bereits in der Therapie gewesen sei, es seien aber sicher mehrere Besuche gewesen. Aktuell mache er keine Physiotherapie mehr. Die Wunde am Kopf sei genäht worden, mehr wisse er aber nicht. Auf Nachfrage gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, er sei nicht arbeitsunfähig, da er auch vor dem Vorfall vom 15. August 2019 nicht gearbeitet habe (pag. 288 Z. 261 ff.). Bereits vor dem fraglichen Vorfall habe er Probleme mit dem linken Knie gehabt, weshalb er in die Physiotherapie gegangen sei. Der Arzt habe ihm gesagt, er habe nicht genügend Muskeln im Bein (pag. 289 Z. 290 f.). Schliesslich präzisierte der Straf- und Zivilkläger, er habe vor dem Vorfall Probleme mit der Muskulatur in beiden Beinen gehabt, und nicht nur im linken Bein (pag. 290 Z. 332 f.). Auf Vorhalt des Überwachungsvideos der I.________ AG gab der Straf- und Zivilkläger zunächst zu Protokoll, er erkenne niemanden, nach dreimaligem Abspielen schliesslich, dieses sage ihm etwas, er sehe etwas mit einer V-Form. Die Kleider würden ihn an jene erinnern, die der Täter getragen habe (pag. 289, Z. 316 f.).

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2020 wurde der Straf- und Zivilkläger erneut einvernommen und vermochte das Geschehene, trotz des Zeitablaufs von nunmehr einem Jahr seit dem Vorfall, erneut detailliert zu schildern. Hinsichtlich des Vorfalles im Bus gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, der Täter habe ihn beleidigt und ihm «Neger» gesagt, habe die Geste des Kehledurchschneidens gemacht und sei direkt vor ihm gestanden. Er habe ihm auch den Mittelfinger gezeigt (pag. 1402, Z. 36 f.). Gewisse Widersprüche zu vorherigen Angaben, wie die Aussage, dass der Täter eine Kapuze getragen habe (pag. 1403, Z. 19 f.), sind wohl einerseits dem Zeitablauf seit dem Vorfall vom 15. August 2019 geschuldet, andererseits auch mit dem teilweise dynamischen Ablauf der Geschehnisse erklärbar und lassen nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen, schon gar nicht in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen. Gleiches muss auch hinsichtlich der Konfrontation mit dem Beschuldigten per FaceTime sowie dem Vorhalt der Anomalie an der Hand des Beschuldigten gelten. So gab der Straf- und Zivilkläger zu, er wisse nicht, ob ihm der Beschuldigte etwas sage, er habe eine Kapuze auf dem Kopf und eine Behinderung an der Hand gehabt (pag. 1405, Z. 32 f.). Auf Vorhalt der rechten Hand des Beschuldigten gab er wiederum zu Protokoll, dies sage ihm etwas und er habe einfach gesehen, dass der Angreifer eine Anomalie an der rechten Hand gehabt habe (pag. 1405, Z. 40 f.). Auf konkrete Nachfrage, ob es die gleiche Behinderung gewesen sei, antwortete der Straf- und Zivilkläger, er habe einfach gesehen, dass er mehrere kleine Finger gehabt habe, im Vergleich zu normalen Fingern (pag. 1406, Z. 5 f.). Er denke, dass es der Täter sein könne, aber er habe eben eine Kapuze auf gehabt. Die Anomalie, die stimme überein (pag. 1406, Z. 12 f.). Auf Vorhalt eines Standbildes aus dem Überwachungsvideo der I.________ AG gab er an, dass er lügen würde, würde er sagen, dass es der Täter sei auf dem Bild, er sehe kein klares Bild vor sich. Aber die Farbe des Pullovers erinnere ihn an die Farbe des Oberteils vom Täter. Er habe auch eine Kapuze in dieser Farbe über den Kopf gezogen gehabt (pag. 1404, Z. 42 f.). Bezüglich seines Gesundheitszustandes führte der Straf- und Zivilkläger aus, immer noch Schmerzen im Bein und im Knie zu verspüren. Er habe noch Physiotherapie und müsse an Krücken gehen. Weiter beschrieb der Straf- und Zivilkläger Mühe zu haben, Gewicht auf das linke Bein zu legen. Dies führe zu starken Schmerzen, beispielweise beim Treppensteigen (pag. 1404, Z. 5 f.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. Januar 2022 gab der Straf- und Zivilkläger auf seinen Gesundheitszustand angesprochen zu Protokoll, es gehe ihm etwas besser, aber er habe nach wie vor Schmerzen. Es sei zudem vorgesehen gewesen, das Bein erneut zu operieren, um den operativ angebrachten Titanstift zu entfernen, aber aufgrund von Corona habe dies nicht stattfinden können (pag. 1744, Z. 19 ff.). In der Nacht könne er fast nicht schlafen, da es im Bein «ziehe» (pag. 1744, Z. 35). Er benutze die Krücken jeweils, wenn er starke Schmerzen habe (pag. 1744, Z. 39 f.), was an drei von vier Tagen der Fall sei (pag. 1746, Z. 22). Einschränkungen im Alltag habe er dahingehend, als er nicht mehr lange laufen könne und es schwierig für ihn sei, Treppen zu steigen (pag. 1744 f., Z. 42 f.). Aufgrund eines Muskelproblems habe er zwar schon vor dem fraglichen Vorfall ab und zu etwas Schmerzen gehabt, aber er habe normal gelebt (pag. 1745, Z. 10 ff.). Nach dem Vorfall sei er zudem zu einem Psychologen gegangen, aber zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr, da er keine Probleme mehr habe (pag. 1745, Z. 33 f.). Er gehe zwei Mal wöchentlich in die Physiotherapie (pag. 1745, Z. 20). Auf konkrete Nachfrage dann korrigierte der Straf- und Zivilkläger diese Aussage und gab an, er habe die Physiotherapie nicht wieder begonnen. Wenn er starke Schmerzen habe, wolle er nicht in die Physiotherapie gehen. Sein Arzt sei zudem in den Ferien und müsse ihm ein neues Papier ausfüllen (pag. 1746, Z. 31 f.). Über die konkreten Aussichten oder eine allfällige Besserung habe er mit dem Arzt nicht gesprochen (pag. 1747, Z. 1 ff.).

10.3.3 Aussagen von M.________

Die seitens des Beschuldigten als dessen Exfreundin bezeichnete M.________ wurde einmalig, am 10. Oktober 2019 im Rahmen einer delegierten Einvernahme, einvernommen. Zum Geschehen vom 15. August 2019 konnte sie keine Angaben machen. Jedoch sind, im Hinblick auf das Rahmengeschehen, ihre Aussagen beweiswürdigend einzubeziehen und wo von Relevanz, erneut hervorzuheben.

M.________ gab an, der Beschuldigte habe sie eine Zeitlang gestalkt. Sie habe eine dreimonatige Fernhalteverfügung gegen ihn und ein Hausverbot für die X.________, wo sie arbeite, erwirkt. Das letzte Mal habe sie den Beschuldigten am AI.________(Festival) gesehen (pag. 292, Z. 17 f.). Sie habe den Beschuldigten 2016 in einer psychiatrischen Klinik in AG.________ (Ortschaft) kennengelernt und sie sei von Ende Mai bis Mitte August auf der Station gewesen. Sie und der Beschuldigte hätten zwei Monate lang Kontakt gehabt (pag. 292, Z. 30 f.) und es gut gehabt in dieser Zeit (pag. 292, Z. 42). Auf die Belästigungen angesprochen gab M.________ zu Protokoll, der Beschuldigte sei jeweils vor der X.________ draussen gestanden und habe nichts gesagt. Anfangs sei er an der Fleischtheke gestanden und habe mit ihr reden wollen. Dann sei er bei ihr Zuhause vor der Tür aufgetaucht und habe an der Tür geklingelt (pag. 293, Z. 65 f.). Sie habe den Beschuldigten eine Zeitlang bei der Bushaltestelle bei ihrer Balkonseite gesehen (pag. 293, Z. 81 f.). Es handle sich um die Bushaltestelle R.________weg der Buslinie Nr. 7 (pag. 293, Z. 85 f.). Sie habe den Beschuldigten meistens am Abend dort beobachten können, da sie am Tag am Arbeiten gewesen sei (pag. 293, Z. 91 f.). Der Beschuldigte habe jeweils nichts gemacht, sondern nur gewartet. Es sei ihr komisch vorgekommen, dass er nur dort rumgestanden sei. Wenn sie nach unten gegangen sei, um zu waschen, habe sie jemanden durch die Glastür sehen können und sei sich sicher gewesen, dass er es sei (pag. 293, Z. 95 f.). Das Stalking habe in der Zeit vom 25. Februar 2019 bis am 11. Juni 2019 stattgefunden. Es könne gut sein, dass sich der Beschuldigte auch nach diesem Zeitraum in der Region vor ihrer Wohnung aufgehalten habe, aber sie habe sich nicht mehr darauf geachtet (pag. 294, Z. 100 f.). Im Rahmen des Stalkings habe ihr Freund den Beschuldigten angesprochen, und er sei daraufhin auch gegangen. Einzig gegenüber dem AF.________(Funktion) sei der Beschuldigte dann schon ziemlich aggressiv geworden. Sie selbst habe es dann auch gelassen (pag. 294, Z. 118 f.).

M.________ schilderte ihre Beziehung zum Beschuldigten detailliert und ohne auszumachende Übertreibungen. Sie belastete den Beschuldigten denn auch nicht übermässig und gab auf Frage, ob er sich aggressiv verhalten hatte, an, dass er zu ihr nicht aggressiv gewesen sei. Sie wisse nur das mit ihrem Chef, sonst sei er ihr nicht aggressiv vorgekommen und sie kenne ihn auch nicht so (pag. 296, Z. 220 f.). Ferner erklärte M.________, sie traue ihm eigentlich nicht zu, dass er jemanden angreifen und verletzen könne (pag. 296, Z. 224), er sei immer sehr ruhig gewesen (pag. 296, Z. 215).

10.4 Gesamtwürdigung der Kammer

Die Vorinstanz hat im Rahmen der Urteilsbegründung die vorliegend relevanten Punkte sorgfältig, korrekt und umfassend umschrieben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (pag. 1489 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, der zunächst im Bus Nr. 7 in H.________(Ortschaft) in Richtung R.________weg dem Straf- und Zivilkläger sagte, er solle aufpassen, man sei hier in der Schweiz, ihn als «Neger» und «Arschloch» bezeichnete, vor ihm stand und ihn böse anschaute, ihm mehrfach den Stinkefinger sowie einmal eine Geste des Halsabschneidens zeigte. Dabei hatte der Beschuldigte einen für den Straf- und Zivilkläger sichtbaren länglichen, metallfarbenen Gegenstand in Form einer Zange an seiner rechten Schulter angehängt. Der Beschuldigte stieg an der Haltestelle W.________ aus, schlug gegen die Seite des Busses und lief zu Fuss davon. Als der Straf- und Zivilkläger zwei Haltestellen weiter aus dem Bus ausgestiegen war und sich auf dem Weg zu seinem Domizil befand, trafen die beiden auf Höhe des G.________weg ___ (Hausnummer) wieder aufeinander. Daraufhin nahm der Beschuldigte seinen zangenförmigen Gegenstand in die Hand, rannte dem nunmehr in die Gegenrichtung flüchtenden Straf- und Zivilkläger hinterher und schlug ihm mit dem Gegenstand einmal gegen die Aussenseite des linken und anschliessend gegen die Aussenseite des rechten Knies. Als sich der Straf- und Zivilkläger vor ein Auto auf den Boden gesetzt hatte, schlug ihm der Beschuldigte mit dem Gegenstand auf den Kopf, nahm das vor dem Straf- und Zivilkläger liegende Mobiltelefon Huawei an sich und entfernte sich in Richtung der Geleise. Der fragliche, metallfarbene Gegenstand konnte nicht sichergestellt werden, weshalb die Frage, worum und insbesondere, um welches Material es sich konkret gehandelt hatte, offen bleiben muss. Für die Kammer ist gestützt auf die Beschreibungen und den Ausschnitt aus dem Überwachungsvideo erstellt, dass es sich hierbei um einen Gegenstand in Form einer Zange von ca. einem Meter Länge gehandelt hat, dessen Material jedenfalls eine derartige Beschaffenheit aufwies, als damit als Folge eines einzigen Schlages das Knie des Straf- und Zivilkläger brechen konnte, mithin ein harter, eventuell metallener Gegenstand.

Wie unter Ziff. 10.3.2 hiervor bereits ausgeführt, sind im vorliegenden Fall insbesondere die gemachten Aussagen des Straf- und Zivilklägers massgebend. Die Auskunftsperson M.________ konnte zur Klärung des eigentlichen Tathergangs zwar nichts beitragen, ihre Aussagen wirken jedoch authentisch und sie bestätigen einen starken Bezug des Beschuldigten zum Tatort. Die Aussagen des Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer nicht per se unglaubhaft, tragen jedoch auch nicht zur Erstellung des Kerngeschehens bei. Dass sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern kann oder will, was er am fraglichen Abend gemacht hatte, passt denn auch in das Krankheitsbild des Beschuldigten (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziff. III.18.6 hiernach). Er gab an, das Ganze passe nicht zu ihm, er kenne sich als Person und werde nicht aggressiv. So, wie er es erlebt habe, sei er nie aggressiv gegen andere Personen gewesen, sondern nur gegen sich selbst (pag. 230, Z. 54). Den Akten ist demgegenüber zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit zu aggressivem Verhalten seitens des Beschuldigten gekommen ist, so namentlich im Jahre 2007 gegenüber dem Partner seiner Exfreundin (pag. 1029), im Jahre 2009 gegenüber seiner damaligen Freundin (pag. 1031). Schliesslich beschreibt auch M.________, der Beschuldigte sei gegenüber ihrem Chef aggressiv geworden (pag. 294, Z. 118 f.). Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte selbst nicht als aggressiv wahrnimmt, ein derartiges Verhalten aber durchaus vorgekommen ist und aktenkundig gemacht wurde. Ferner gab der Beschuldigte selbst an, am fraglichen Tag einen relativ hohen Alkohol und Cannabis-Konsum gehabt zu haben. Einen Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten, Konsum von Cannabis und Alkohol sowie seinen Psychosen vermag der Beschuldigte jedoch nicht zu erkennen. Zwar sei es für ihn schwierig zu beurteilen, ob sich durch den Mischkonsum von Bier und Cannabis sein Verhalten verändere, es sei aber noch nie vorgekommen, dass er sich dadurch aggressiv verhalten habe. Blackouts habe es in der Vergangenheit gegeben, wenn er eine Psychose gehabt habe und es könne auch zu emotionalen Ausbrüchen kommen, zu Gewaltausbrüchen jedoch nicht.

Nach Auffassung der Kammer führte der Beschuldigte eine Reihe an Umständen an, die für seine Täterschaft sprechen. So insbesondere, da er sich auf dem Überwachungsvideo vor dem Gebäude der I.________ AG selbst identifizierte und auch den darauf ersichtlichen, zangenförmigen Gegenstand wiedererkannte. Weiter besteht aus seiner Sicht die Möglichkeit, dass er sich am fraglichen Tag am R.________weg aufgehalten hatte, zumal M.________ dort wohne und er gern in ihrer Nähe sei. Wenn er in H.________(Ortschaft) sei, benutze er den Bus Nr. 6 und 7, mit dem Bus Nr. 7 fahre er jeweils zur F.________(Haltestelle), wo er dann aussteige. Auch beschrieb der Beschuldigte eindrücklich die auf dem Überwachungsvideo ersichtliche Zange und gab an, diese zu kennen; es sei eine Zange, um grössere Äste und Stauden zu schneiden. Er gab auch von sich aus an, dass es sich um eine Aluminiumzange gehandelt hatte und man diese Zange in jeder Landi oder jedem Gartencenter kaufen könnte. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte ferner zur Protokoll, dass das seitens des Straf- und Zivilklägers beschriebene Signalement auf ihn passe und er sich selber ziemlich beschrieben fühle. Er gab aber auch an, dass er das noch nie gehabt habe, dass er sich in diesem Ausmass an ein Ereignis nicht erinnern könne. Für die Kammer schliesst die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten, wonach er sich an den 15. August 2019 nicht mehr erinnern könne, nicht aus, dass er der Täter ist. Vielmehr passt diese Erinnerungslücke, ob nun bewusst oder nicht, in das Krankheitsbild des Beschuldigten und macht auch vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich im Rahmen der Psychosen teilweise nicht mehr an das Geschehene zu erinnern vermöge, Sinn.

Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind über weite Teile detailreich, konstant gleichbleibend und in sich logisch, sowohl betreffend die Ereignisse im Bus wie auch am G.________weg. Er konnte viele Details des Tatablaufs schildern, blieb in seinen Aussagen überwiegend konstant und verknüpfte die geschilderten Erinnerungen mit Emotionen. So beschrieb der Straf- und Zivilkläger, dass ihm der Blick des Täters in Erinnerung geblieben war, worauf er schliesslich auch im Rahmen der Fotokonfrontation Bezug nahm und angab, den Beschuldigten insbesondere anhand dieses Merkmals zu erkennen. Den Aussagen sind keine Aggravierungstendenzen zu entnehmen, auch nicht in Bezug auf seinen Gesundheitszustand. Vorliegend ist unbestritten und mithin erstellt, dass sich Opfer und Täter nicht kannten, weshalb für den Straf- und Zivilkläger keine Motivation besteht, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Schliesslich belastete er den Beschuldigten auch nicht unnötig. Dass sich auch in seinen Aussagen kleinere Unstimmigkeiten finden, schadet entgegen dem Vorbringen der Verteidigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. der Glaubwürdigkeit seiner Person nicht. Nicht ausser Acht zu lassen ist ferner, dass sich der Straf- und Zivilkläger in einer enormen Stresssituation befunden hatte und den Beschuldigten darüber hinaus nur während einer kurzen Zeitspanne im Bus und schliesslich eines schnellen sowie mehrheitlich in der Dunkelheit stattfindenden Angriffs sehen konnte. Bei einem zumindest teilweise dynamischen Geschehen ist eine vollumfängliche Rekonstruktion des Ablaufs meist nicht mehr möglich und kann denn auch nicht verlangt werden.

Die Aussagen der Auskunftspersonen passen insofern in das Gesamtbild, als sie sich mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers decken. Sie stimmen namentlich in Bezug auf die Kleidung des Täters überein, die zwei Auskunftspersonen als weissen Pullover und eine Kopfbedeckung (pag. 299), beziehungsweise etwas Weissem (pag. 330, Z. 68), beschrieben. Die Auskunftsperson Q.________ bestätigte, dass eine Person am Boden und eine oben gewesen sei und er habe einen grossen, metallenen Gegenstand gesehen, wobei die Schläge von oben nach unten ausgeführt worden seien (pag. 330, Z. 59 f.). Die Übereinstimmung der Aussagen trifft denn auch bezüglich der Aussagen in den Nebenpunkten der Geschehnisse zu. So bestätigte N.________, am 15. August 2019 ca. um 23:00 Uhr am G.________weg einen Mann in Richtung der Passerelle laufen gesehen zu haben, der einen Stock aus Metall sowie einen weissen Pullover und eine Art Kopfbedeckung getragen habe (pag. 299; pag. 302, Z. 52 f.). Die Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach der Täter, nachdem er aus dem Bus ausgestiegen sei, gewaltsam gegen die Seite des Busses geschlagen habe (pag. 246, Z. 61 f.), wird von der Auskunftsperson P.________, dem Buschauffeur des Busses Nr. 7 am fraglichen Abend, bestätigt (pag. 317, Z. 37) ebenso wie die Tatsache, dass vorher ein Mann im Bus laut herumgeschrien hatte und dieser Mann mit europäischem Aussehen an der Haltestelle W.________ ausgestiegen sei (pag. 317, 25 f.). Die Auskunftsperson Q.________ schliesslich bestätigt den verbalen Schlagabtausch auf Deutsch zwischen ihm und dem Täter, nachdem Nachgenannter den Straf- und Zivilkläger gegen die Knie geschlagen hatte (pag. 329, Z. 36 f.). Weiter passt die Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wonach er die Sandalen ausgezogen und barfuss vor dem Angreifer geflohen sei, zu der festgestellten und ärztlich behandelten Verletzung an der Fusssohle (pag. 157; pag. 165). Dass er barfuss war, wird auch von O.________ bestätigt, die Sandalen hätten auf der Strasse in Richtung der Station des Busses Nr. 7 gelegen (pag. 312, Z. 67). Schliesslich gab die Auskunftsperson O.________ an, am 15. August 2019 gegen 23:00 Uhr mit dem Velo auf dem G.________weg unterwegs gewesen zu sein und auf dem rechten Trottoir einen Mann am Boden sitzend gesehen zu haben, der um Hilfe gerufen und ihm gesagt habe, er solle die Polizei rufen (pag. 311, Z. 29 f.). Das Opfer habe am Kopf, auf der rechten Seite eine blutende Verletzung gehabt und habe gesagt, er sei mit einer Eisenstange geschlagen worden (pag. 312, Z. 60 f.). Es sei niemand ausser dem Opfer dort gewesen (pag. 312, Z. 73).

Hervorzuheben sind weiter die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, in denen er eindrücklich beschreibt, dass der Täter im Bus eine Eisenstange an der rechten Körperseite getragen habe. Dieses Detail ist besonders ausgefallen und stimmt mit dem Überwachungsvideo dahingehend überein, als darauf eine Person ersichtlich ist, die ebenfalls einen länglichen, metallfarbenen Gegenstand an der rechten Körperseite angehängt trägt. Auch die Beschreibung der besonderen, körperlichen Behinderung an der rechten Hand des Täters wirkt nicht konstruiert. Dass der Straf- und Zivilkläger diese Anomalie, wiederum in Anbetracht der Situation, nicht in allen Details beschreiben konnte, ist nachvollziehbar und spricht, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht ab. Der Beschuldigte selbst anerkannte, zum Zeitpunkt der Aufnahme vor dem Gebäude der I.________ AG einen Gegenstand in Form einer Baumschere bei sich getragen zu haben. Der Straf- und Zivilkläger zeichnete den Gegenstand, mit dem er schlussendlich traktiert worden war, anlässlich der delegierten Einvernahme passend. Weiter ergeben die Angaben des Straf- und Zivilklägers auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Sinn. So sei ihm der Täter direkt entgegen gekommen; der Straf- und Zivilkläger musste, um durch den kleinen Weg vom R.________weg auf den G.________weg und schliesslich an sein Domizil am G.________weg 23 zu gelangen, von der Bushaltestelle F.________(Haltestelle) entgegen der Fahrtrichtung des Busses zurücklaufen. War der Täter, wie der Straf- und Zivilkläger glaubhaft aussagt, zwei Stationen vorher an der Haltestelle W.________ ausgestiegen, dann erscheint logisch, dass dieser in Fahrtrichtung des Busses auf dem G.________weg weiter lief und dann schliesslich, diesem entgegenkommend, auf den Straf- und Zivilkläger traf (vgl. den Kartenausschnitt pag. 258). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers aufgrund der Vielzahl an Realkriterien ein stimmiges Gesamtbild zulassen, welches durch die Aussagen der Auskunftspersonen sowie die objektiven Beweismittel untermauert wird.

Nach Ansicht der Kammer vermochte der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten, zwar nicht mit 100 %, aber doch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit, als den vermuteten Täter zu bezeichnen. Der Straf- und Zivilkläger tat dies mit Bedacht und wies mehrfach darauf hin, dass er das Gesicht des Täters aufgrund seiner Bekleidung und Kopfbedeckung nicht gesehen habe. Ferner stimmen die Beschreibung der Kleider, des Gegenstandes, wie übrigens auch auf der Videoaufnahme erkennbar, und auch die erwähnte Handanomalie mit dem Signalement des Beschuldigten überein. Zwar ist die Beschreibung, wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), nicht in jedem Punkt identisch, aber sie ist eben in den wesentlichen Punkten übereinstimmend (heller Pulli; Kopfbedeckung; dunkle Hose; V-förmiger, metallfarbener Gegenstand; Anomalie an der rechten Hand). In Anbetracht des Tatgeschehens, der kurzen Zeitdauer der Begegnungen sowie der Beleuchtungsverhältnisse sind diese Angaben nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Täter rechtsgenüglich zu identifizieren. Schliesslich ist auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Kleidung des Beschuldigten nicht aussagekräftig sei, unbehelflich (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]). Zwar vermögen ein heller Pullover und eine graue Shorts für sich alleine keine Alleinstellungsmerkmale haben. Jedoch ist nicht zu vernachlässigen, dass auch diese Beschreibung des Straf- und Zivilklägers, welche überdies auch von Auskunftspersonen untermauert wird, auf die Bekleidung des Beschuldigten auf dem Überwachungsvideo passt. Ob es tatsächlich der Beschuldigte war, den der Straf- und Zivilkläger in der Zeit vor der Tat jeweils in der Nacht im Quartier herumschreien gehört und damit seine Stimme wiedererkannt hat, kann somit letztlich offenbleiben. Dass M.________ den Beschuldigten nicht hat schreien hören, würde dieser Annahme jedenfalls nicht entgegen stehen, zumal sich ihr Domizil am R.________weg ___ (Hausnummer) (pag. 291) neben der Bushaltestelle R.________weg (pag. 293, Z. 85) einige Gehminuten vom Wohnort des Straf- und Zivilklägers befindet und sie derartige Lärmemissionen nicht unbedingt mitbekommen müsste. Ferner bezogen sich ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte jeweils einfach «da gestanden und nichts gesagt» habe, auf die Ereignisse vor ihrer Wohnung und an ihrem Arbeitsort durch den Tag hindurch, wohingegen der Straf- und Zivilkläger die Schreie während der Nacht wahrgenommen haben will.

Wie sowohl seitens der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft ausführlich diskutiert, liegt das Gebäude der I.________ AG rund 450 Meter vom Tatort entfernt. Unbestritten ist, dass das Überwachungsvideo den Beschuldigten ab 23:07 Uhr auf dem Areal vor dem Gebäude der I.________ AG erfasste. Ferner unstrittig ist, dass sich der Vorfall am G.________weg gegen 23:00 Uhr ereignete und der Anruf bei der Polizei um 23:05 Uhr einging. Für die Kammer ist, entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte den G.________weg einige Minuten nach 23:00 Uhr verliess, die Distanz von 450 Metern in wenigen Minuten zurücklegte und schliesslich um 23:07 Uhr das Gebäude der I.________ AG erreichte. Hierbei ist nicht auf einen Durchschnittslaufwert von Google Maps abzustellen, sondern es sind die konkreten Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers verliess der Täter den Tatort schnell und rannte in Richtung der Geleise (pag. 254, Z. 201 f.). Daraus folgt, dass der Täter jedenfalls zu Beginn der Strecke etwas schneller lief, womit auch weniger Zeit für die gesamte Distanz benötigt wurde. Auf dem Überwachungsvideo ist ersichtlich, dass der Beschuldigte vor dem Gebäude der I.________ AG weder schnell noch langsam, sondern in einer durchschnittlichen Geschwindigkeit gegangen ist. Wie vorstehend dargelegt, kann eine absolute Gewissheit beim Vorliegen von Indizienbeweisen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr, wenn es in Anbetracht der konkreten zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten möglich ist, in der zur Verfügung stehenden Zeit die Distanz vom Tatort zum Gebäude der I.________ AG zurückzulegen. Die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten schliessen die Täterschaft des Beschuldigten jedenfalls nicht aus. Gemäss Fahrplan erreichte der Straf- und Zivilkläger, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, die Haltestelle R.________weg ca. um 22:56 Uhr, der Angriff ereignete sich ca. 4 Minuten später. Demnach musste der Beschuldigte, sofern er der Täter war, auch die Strecke von der Haltestelle W.________, an der er gemäss den glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers aus dem Bus Nr. 7 gestiegen war, bis zum Tatort innert weniger Minuten zurücklegen, was nach Ansicht der Kammer unter den gegebenen Umständen durchaus möglich ist. Demnach sprechen auch die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten.

Weiter von Relevanz in Bezug auf die örtlichen Begebenheiten ist die Nähe zum Domizil von M.________ am R.________weg ___ (Hausnummer), welches direkt gegenüber der Bushaltestelle, an der der Straf- und Zivilkläger am fraglichen Abend ausstieg und mithin wenige Gehminuten vom Tatort entfernt, liegt. Da sich der Beschuldigte regelmässig in dieser Umgebung aufhielt, und M.________ den Beschuldigten auch an der Bushaltestelle stehend gesehen hatte, bestand folglich auch ein starker Bezug zur Gegend des Tatgeschehens. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Zustand, in dem sich der Beschuldigten am fraglichen Abend gemäss seinen Aussagen befunden haben musste. Demnach hatte er in hohem Masse Alkohol und Cannabis konsumiert gehabt, wobei dieser Konsum mit der beim Beschuldigten diagnostizierten Schizophrenie (vgl. dazu ausführlich Ziff. III.18.6 hiernach) grundsätzlich ein Aggressionspotential beinhaltet. Dieser Umstand spricht für den Beschuldigten als Täter einer Tat wie der vorliegenden, namentlich eines Angriffs auf den ihm gänzlich unbekannten Straf- und Zivilkläger, die normalpsychologisch nicht erklärbar ist.

Die Mehrzahl an Indizien, so das Überwachungsvideo, auf dem der Beschuldigte einen hellen Pullover, graue Shorts, eine dunkle Kopfbedeckung und einen Gegenstand mit zwei geraden länglichen Teilen und im oberen Teil verbunden rechts an der Körperseite angehängt trägt, die Tatsache, dass der Beschuldigte an seiner rechten Hand eine Anomalie hat, der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner vergangenen Beziehung zu M.________ einen engen Bezug zum R.________weg und insbesondere der Haltestelle R.________weg aufwies sowie das Krankheitsbild und die dokumentierten Vorkommnisse aggressiven Verhaltens und geschilderter Erinnerungslücken bei Psychosen erzeugen in ihrer Gesamtheit ein Bild, das den Schluss erlaubt, dass es der Beschuldigte war, der den Straf- und Zivilkläger zunächst im Bus Nr. 7 in Richtung des R.________weg verbal und anschliessend auf dem G.________weg physisch anging und ihm das Mobiltelefon entwendete. Für die Kammer verbleiben nach sorgfältiger Prüfung der Beweismittel und insbesondere der Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte der Täter der vorgeworfenen Taten ist. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass es sich hierbei um einen unbekannten Täter mit ähnlichem Signalement und einer ähnlichen Behinderung, mit einem ähnlichen Gegenstand und mit einem ähnlichen Bezug zu fraglichen Gegend gehandelt hat, so vermag dies höchstens theoretische Zweifel an der fraglichen Tatbegehung durch den Beschuldigten zu begründen, welche vorliegend nicht massgebend sind.

In Bezug auf das Geschehnis im Bus Nr. 7 ist dem Vorbringen der Verteidigung, der Straf- und Zivilkläger verstehe nicht gut Deutsch und habe deswegen die Äusserungen im Bus nicht verstanden (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), entgegen zu halten, dass der Straf- und Zivilkläger angegeben hat, er spreche kein Deutsch, verstehe es aber (pag. 251, Z. 58) und die Ausdrücke «Aufpassen, hier sind wir in der Schweiz» und «Neger» erfahrungsgemäss auch von Personen verstanden werden, die nicht deutscher Muttersprache sind. Den Aussagen des Straf- und Zivilklägers ist denn auch zu entnehmen, dass dieser die Botschaft, wonach den Äusserungen eine beleidigende Absicht zugrunde lag, feststellen konnte. Ferner spricht der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger die Geste des Halsabschneidens erst im Rahmen der dritten Einvernahme erwähnte, wie auch die Tatsache, dass er in den weiteren Einvernahmen hinsichtlich der Anzahl Zeigen des Mittelfingers und der konkreten Beleidigungen nicht konstant aussagte, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht ab. So ist es nachvollziehbar, dass er sich diesbezüglich nicht an jedes Detail zu erinnern vermochte, was schliesslich auch dem Zeitablauf geschuldet ist. Entscheidend ist nach Ansicht der Kammer vielmehr, dass die wesentlichen Inhalte, nämlich die Aussagen «Aufpasse, hier sind wir in der Schweiz» und «Neger» sowie das Zeigen des Mittelfingers im Rahmen der Aussagen konstant gleich geblieben sind. Dass der Straf- und Zivilkläger von sich aus zugab, ein Detail, nämlich die Geste des Kehledurchschneidens, vergessen habe zu erwähnen, ist vielmehr als Wahrheitskriterium zu werten, zumal er dadurch eine Erinnerungslücke eingestand. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Ausdruck «Arschloch», den der Straf- und Zivilkläger erst in späteren Einvernahmen vorbrachte. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers ist demnach erstellt, dass der Täter mehrmals die Aussage tätigte, er solle aufpassen, man sei hier in der Schweiz und hierbei das Wort «Neger» benutzte, einmal eine Geste des Kehledurchschneidens machte, den Straf- und Zivilkläger mehr als einmal Arschloch nannte und ihm den Mittelfinger zeigte. Diese Gesten, insbesondere jene des Kehledurschneidens, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte einen länglichen, metallfarbenen Gegenstand an der Seite trug und sich damit vor den Straf- und Zivilkläger hinstellte, führten dazu, dass der Straf- und Zivilkläger Angst hatte und dachte, der Beschuldigte wolle ihn verletzen oder töten und werde diese Drohung auch in die Tat umsetzen.

Wie vorstehend erwähnt, sind die vom Straf- und Zivilkläger als Folge der Tat erlittenen Verletzungen auch oberinstanzlich grundsätzlich unbestritten. Bestritten und beweiswürdigend zu behandeln ist jedoch, ob der Straf- und Zivilkläger als Folge dieser Verletzungen bleibende Schäden davon getragen hat. In Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts ist demnach die Einvernahme des Straf- und Zivilklägers anlässlich der Berufungsverhandlung zu berücksichtigen. Demnach leidet der Straf- und Zivilkläger als Folge des Vorfalles vom 15. August 2019 nach wie vor an Schmerzen und erfährt im Alltag dadurch Einschränkungen, als er nicht mehr längere Strecken gehen kann und Mühe beim Treppensteigen bekundet. Der Straf- und Zivilkläger ging denn auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an einer Krücke. Psychische Einschrankungen hat der Straf- und Zivilkläger nach Inanspruchnahme einer Behandlung bei einer Psychologin keine mehr. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer mangels anderslautender Angaben davon aus, dass die letzte Physiotherapiesitzung Ende 2019 stattgefunden hat (pag. 1499, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und sich der Straf- und Zivilkläger seither nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung befindet. In Anbetracht der nachfolgenden rechtlichen Würdigung sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Kammer – anders als die Vorinstanz – nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ausgeht. So bestehen hinsichtlich des Verletzungs- und Heilungsbildes der Knie des Straf- und Zivilklägers eine Vielzahl an Unsicherheiten. Es ist unklar, inwiefern die vorbestehende Erkrankung der Muskeln einen Einfluss auf die anhaltenden Schmerzen und Beschwerden des Straf- und Zivilklägers hat. Ebenfalls Unklarheit besteht bezüglich der Aussichten auf eine allfällige Verbesserung des Zustandes des Straf- und Zivilklägers, zumal dieser seit nunmehr über einem Jahr keine Physiotherapie mehr in Anspruch genommen hat. Dies, obwohl die Physiotherapie in Bezug auf den Heilungsprozess gar ärztlich empfohlen wurde (vgl. Ziff. II.10.2 hiervor). Diese Unsicherheiten dürfen nicht zuungunsten des Beschuldigten gewürdigt werden. Es ist folglich in dubio nicht von einer schweren Schädigung als Folge der Tat auszugehen.

Weiter verneinte die Vorinstanz, dass der Sachverhalt, wie im eventualiter angeklagten Raub umschrieben, vorgelegen habe und führte hierzu nachfolgendes aus (vgl. pag. 1496 ff., S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Staatsanwaltschaft hat den zuvor erstellten äusseren Sachverhalt in der Anklageschrift in zweierlei Hinsicht umschrieben. Der Unterschied zwischen den in den Ziffern 1-3 dargestellten Sachverhalten sowie dem nach Ziff. 1-3 umschriebenen Sachverhalt liegt in der Frage nach dem Handlungsziel des Beschuldigten. Dieses ist nicht nur für die rechtliche Würdigung, sondern auch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten von grosser Bedeutung (vgl. nachfolgend, Ziff. 5.5.). Zu klären ist an dieser Stelle, ob der Beschuldigte C.________ verletzt hat, um sein Handy stehlen zu können, oder ob den Körperverletzungsdelikten und der Wegnahme des Mobiltelefons zwei voneinander unabhängige Tatenschlüsse zugrunde liegen.

Hierbei ist zunächst wesentlich, dass der Beschuldigte C.________ bereits während der Busfahrt verbal bzw. durch entsprechende Gestik beleidigt und bedroht hat. Aus seinen als erstellt erachteten Handlungen ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise an den Wertgegenständen von C.________ interessiert war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wohl kaum vor C.________ aus dem Bus ausgestiegen wäre, wenn es sich bei dessen Wertsachen um sein primäres Handlungsziel gehandelt hätte. Ebenfalls hat der Beschuldigte, als er am G.________weg erneut auf C.________ getroffen ist, von diesem nicht etwa die Herausgabe seiner Wertgegenstände gefordert, sondern hat ihn unmittelbar körperlich angegriffen. C.________ selber hat bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst auf konkrete Nachfrage angegeben, dass er sich schon vorstellen könne, dass der Täter ihn geschlagen habe, weil er ihm sein Handy habe wegnehmen wollen. Insgesamt gab er jedoch primär zu Protokoll, dass er annehme, dass der Täter aus einem rassistischen Motiv gehandelt habe (pag.248, Z. 127; pag. 256, Z. 305 f.; pag. 269, Z. 164 ff.; pag. 285, Z. 146 ff).

Aus diesen Gründen geht das Gericht nicht davon aus, dass das primäre Handlungsziel des Beschuldigten die Wegnahme des Handys von C.________ war. Es nimmt an, dass der Beschuldigte vorab den Entschluss fasste, C.________ anzugreifen. Erst als dieser am Boden sitzend sein(e) Handy(s) vor sich hinlegte, entschied der Beschuldigte sich letztlich dazu, das Huawei-Mobiltelefon zu entwenden. Die Tat war entsprechend nicht durch die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten motiviert.

Die Kammer kann sich diesen Überlegungen vollumfänglich anschliessen und geht mit der Vorinstanz und letztlich den Parteien (vgl. hierzu die Ausführungen von Fürsprecherin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1753] und der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anträge im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1771 f.]) einig, dass für den Beschuldigten in Bezug auf den Angriff auf den Straf- und Zivilkläger nicht die Bereicherungsabsicht im Vordergrund stand. Zumal, wie der Straf- und Zivilkläger glaubhaft aussagte, der Beschuldigte vor dem Vorfall am G.________weg dessen Mobiltelefon zu keinem Zeitpunkt wahrnehmen konnte, sondern dieses erst sah, als es nach dem Angriff vor ihm auf dem Boden gelegen hatte. Der Schluss liegt nahe, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon einzig aufgrund der sich bietenden Gelegenheit an sich nahm und den Tatentschluss erst zu diesem Zeitpunkt manifestierte. Hätte der Beschuldigte die Aneignung des Mobiltelefons mithilfe von Gewaltanwendung beabsichtigt, wäre das Aussteigen aus dem Bus zeitlich vor dem Straf- und Zivilkläger schlichtweg sinnwidrig. Da sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger unbekannt waren, konnte Ersterer letztlich nicht wissen, wo sich das Domizil des Straf- und Zivilklägers befand und er nach dem Aussteigen aus dem Bus am G.________weg abermals auf den Straf- und Zivilkläger treffen würde. Basierend auf den vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den eventualiter angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt.

Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist schliesslich davon auszugehen, dass das entwendete Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers nach dem Diebstahl nicht mehr verwendet wurde. Dieser Umstand passt denn auch zur Aussage des Beschuldigten, wonach er kein Telefon benutze, und nicht wüsste, was er damit hätte tun sollen. Auf dem Überwachungsvideo ist ersichtlich, wie der Beschuldigte einen Gegenstand vom Boden aufhebt, der kurz aufleuchtet. Ob es sich hierbei um das entwendete Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers handelt kann, auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung, letztlich offen bleiben. So geht die Kammer gemäss den glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers davon aus, dass der Beschuldigte dessen Mobiltelefon im Zeitpunkt, als dieses vor ihm auf dem Boden am G.________weg lag, wegnahm und sich entfernte.

10.5 Fazit

Nach der Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Beweismittel erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt – mit den nachfolgenden Ergänzungen – wie folgt als erstellt:

Der Beschuldigte sagte am 15. August 2019 um ca. 23:00 Uhr in H.________(Ortschaft) im Bus Nr. 7 Richtung F.________(Haltestelle) an den Straf- und Zivilkläger gerichtet, mehrmals sinngemäss, dass dieser als «Neger» aufpassen solle; sie seien hier in der Schweiz. Ausserdem machte der Beschuldigte in Richtung des Straf- und Zivilklägers eine Geste des Kehledurchschneidens, nannte ihn mehrmals «Arschloch» und zeigte ihm mehrmals den Mittelfinger. Zudem stellte sich der Beschuldigte vor den Straf- und Zivilkläger hin und schaute ihn böse an. Das Wort «Neger» benutzte er als Schimpfwort und mit der Äusserung, der Straf- und Zivilkläger solle aufpassen sowie mit seinen Gesten stellte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einen schweren Nachteil von seiner Seite in Aussicht. Das bewirkte beim Straf- und Zivilkläger, dass er Angst hatte, dass der Beschuldigte ihn schlage oder töte (Ziff. I.4 der Anklageschrift).

Nach dem Vorfall im Bus schlug der Beschuldigte am 15. August 2019, um ca. 23:00 Uhr am G.________weg in H.________(Ortschaft), ca. auf der Höhe der Liegenschaft Nr. ___ (Hausnummer), dem Straf- und Zivilkläger mit einem länglichen, harten, eventuell metallenen Gegenstand mit Wucht zuerst auf das eine und dann auf das andere Knie. Der Straf- und Zivilkläger erlitt durch die Schläge am linken Bein einen mehrfachen Bruch der seitlichen Schienbeinknochenoberfläche mit Eindrückungs- und Splitterkomponente, einen Meniskusriss sowie eine Blutansammlung im Gelenkraum. Am rechten Knie erlitt der Straf- und Zivilkläger eine Prellung mit einer Hautläsion an der Knieaussenseite. Der Straf- und Zivilkläger musste wegen den Verletzungen am linken Knie operiert werden, und ihm ist dort eine Platte eingesetzt worden, die zu einem späteren Zeitpunkt operativ wieder entfernt werden muss. Nach der Operation erfolgte ein Aufbau der Beweglichkeit des linken Knies und es bestand während dreier Monate eine Belastungslimite. Nach der Operation ging der Straf- und Zivilkläger zufolge der Verletzungen am linken Knie an Krücken. Der Straf- und Zivilkläger befand sich aufgrund der Verletzungen 18 Tage in Spitalpflege und begab sich in mehrere orthopädische Nachbehandlungen. Sodann war er zur Schmerzlinderung und Wiedererlangung der Beweglichkeit des linken Knies bis Ende 2019 in 29 Physiotherapie-Sitzungen. Im Anschluss an die Schläge auf die Knie schlug der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit demselben Gegenstand mit Wucht auf den Kopf. Der Straf- und Zivilkläger erlitt durch diesen Schlag eine Schädelprellung mit einer Hautdurchtrennung im Scheitelbereich rechtsseitig. Der Schlag wäre geeignet gewesen, eine lebensgefährliche Verletzung wie Knochenbrüche am Schädel und/oder Blutungen im Schädelinneren zu verursachen. Der Straf- und Zivilkläger litt als Folge des Vorfalles vom 15. August 2019 im Urteilszeitpunkt an Schmerzen und erfuhr im Alltag Einschränkungen dadurch, dass er nicht mehr längere Strecken gehen und Mühe beim Treppensteigen bekundet. Weiter hatte der Straf- und Zivilkläger in der Zeit bis ca. August 2020 im Alltag Angst vor anderen Personen und litt unter Alpträumen. Vom 15. August 2019 bis 12. Januar 2020 war er 100% krankgeschrieben. Als Folge der Verletzungen hatte er schliesslich verschiedene Medikamente einnehmen müssen. Der Beschuldigte hatte diese Folgen seines Handelns mindestens in Kauf genommen (Ziff. I.1 und Ziff. I.2 der Anklageschrift).

Nachdem der Beschuldigte die Körperverletzungsdelikte beging, nahm er dem Straf- und Zivilkläger in Bereicherungsabsicht dessen Mobiltelefon Huawei Typ Y6 Pro 2017 im Wert von ca. CHF 200.00 zur Aneignung weg (Ziff. I.3 der Anklageschrift).

11. Vorwürfe gemäss Ziff. I.5 und I.6 der Anklageschrift

11.1 Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 01. Mai 2019 um ca. 11:55 Uhr trotz rechtskräftiger Fernhalteverfügung mit Strafandrohung vom 12. April 2019 auf dem Gebiet des S.________(Einkaufszentrum), Y.________ (Adresse), aufgehalten zu haben. Sodann habe er entgegen dem ihm bekannten Hausverbot vom gleichen Tag das X.________-Geschäft betreten (Ziff. I.5 der Anklageschrift).

Weiter habe sich der Beschuldigte am 17. April 2019 um ca. 16:45 Uhr ebenfalls entgegen der rechtskräftigen Fernhalteverfügung mit Strafandrohung vom 12. April 2019 auf dem Gebiet des S.________(Einkaufszentrum), Y.________(Adresse), aufgehalten (Ziff. I.6 der Anklageschrift).

11.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Die Verteidigung des Beschuldigten führte in ihrem Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Ziffern 5 und 6 der Anklageschrift seien unbestritten und anerkannt (pag. 1418 und pag. 1757). Auch der Beschuldigte bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte (pag. 1750, Z. 44 f.).

11.3 Würdigung durch die Kammer

Es kann sowohl bezüglich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1508 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten werden durch die von der Vorinstanz sorgfältig wiedergegebenen und gewürdigten objektiven Beweismittel (pag. 1508, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie durch die Aussagen von M.________ (pag. 259 ff.) bestätigt.

Demnach erachtet auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt wie folgt als erstellt:

Der Beschuldigte hielt sich am 01. Mai 2019 um ca. 11:55 Uhr trotz rechtskräftiger Fernhalteverfügung mit Strafandrohung vom 12. April 2019 auf dem Gebiet des S.________(Einkaufszentrum), Y.________(Adresse), auf. Sodann betrat er entgegen dem ihm bekannten Hausverbot vom gleichen Tag das X.________-Geschäft (Ziff. I.5 der Anklageschrift).

Weiter hielt sich der Beschuldigte am 17. April 2019 um ca. 16:45 Uhr trotz rechtskräftiger Fernhalteverfügung mit Strafandrohung vom 12. April 2019 auf dem Gebiet des S.________(Einkaufszentrum), Y.________(Adresse), auf (Ziff. I.6 der Anklageschrift).

12. Vorwurf gemäss Ziff. I.7 der Anklageschrift

12.1 Anklagesachverhalt

In Ziff. I.7. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 06. September 2019 und zuvor in H.________(Ortschaft), eventuell anderswo, täglich ca. 2 bis 3 Gramm Marihuana konsumiert zu haben.

12.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Der Schuldspruch hinsichtlich der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.7. hiervor). Es kann somit vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1513 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Demnach ist der angeklagte Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte konsumierte am 06. September 2019 und zuvor in H.________(Ortschaft), eventuell anderswo, täglich ca. 2 bis 3 Gramm Marihuana.

III. Rechtliche Würdigung

13. Allgemeine Vorbemerkungen und konkretes Vorgehen

Vorliegend hat die Kammer in Bezug auf sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte, mit Ausnahme der bereits rechtskräftigen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.3. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. Ziff. I.7. hiervor), unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit über Schuldausschlussgründe, konkret die Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, zu befinden. Da Gegenstand der Prüfung die Frage bildet, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, rechtfertigt es sich, aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs die Schuldfähigkeit für die Ziffern I.1 bis I.4 der Anklageschrift und die Ziffern I.5 und I.6 der Anklageschrift je gesondert in Bezug auf die einzelnen vorgeworfenen Delikte zu behandeln.

An dieser Stelle sei zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Abgrenzung des Vorsatzes zur Schuldfähigkeit verwiesen. Demnach ist die Frage, ob eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB mit Wissen und Willen handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2).

14. Vorwürfe gemäss Ziff. I.1 bis I.4 der Anklageschrift

15. Schwere Körperverletzung

15.1 Vorbemerkungen

Die Vorinstanz ging, wie auch die Staatsanwaltschaft, davon aus, dass es sich bei den Schlägen gegen die Knie und auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers nicht um eine Handlungseinheit, sondern um zwei je eigenständige Tathandlungen gehandelt hatte. Sie begründete dies damit, dass der Straf- und Zivilkläger nach den Schlägen auf die Knie offenbar einige Meter habe zurücklegen und sich hinsetzen können. Erst, nachdem sich der Straf- und Zivilkläger auf den Boden gesetzt habe, habe der Beschuldigte erneut zum Schlag gegen diesen ausgeholt. Im zwischen den Handlungen liegenden Zeitintervall habe der Beschuldigte somit kurz vom Straf- und Zivilkläger abgelassen. Demnach sei davon auszugehen, dass der Tatentschluss des Beschuldigten, dem Straf- und Zivilkläger auf den Kopf zu schlagen, erst im Moment entstanden sei, als dieser sich (gezwungenermassen) vor ihm auf den Boden gesetzt habe (pag 1497, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Überlegungen kann sich die Kammer nicht anschliessen.

Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist zu bejahen, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint (z.B. eine «Tracht Prügel»; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3; mit Hinweisen). Dass die mehreren verübten strafbaren Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer Handlungseinheit nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b S. 67; Urteile des Bundesgerichts 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4 und 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; je mit Hinweisen).

Vorliegend hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger zunächst einen Schlag gegen die linke Aussenseite des Knies, anschliessend gegen die rechte Aussenseite des Knies und, als dieser auf dem Boden sass, einen Schlag auf den Kopf versetzte. Es hatte sich mithin um ein kurzzeitiges und dynamisches Tatgeschehen gehandelt, bei dem der Beschuldigte, ähnlich einer Tracht Prügel, mit einem Gegenstand insgesamt drei Mal auf den Straf- und Zivilkläger einschlug. Die Handlungen liegen zeitlich nahe beieinander und dauerten gemäss Aussage des Straf- und Zivilkläger etwa zehn Sekunden (pag. 253, Z. 177), bzw. zwischen den Schlägen auf die Knie und dem Schlag auf den Kopf waren nur einige Minuten vergangen (pag. 1403, Z. 40 f.). Weiter gelang es dem Straf- und Zivilkläger nach dem ersten Schlag nur ein paar Schritte zu machen und sich wenige Meter zu bewegen, bevor er sich schliesslich auf den Boden setzen musste. Er habe zwischen dem ersten Schlag und dem Hinsetzen rund drei Meter laufen können (pag. 273, Z. 353), womit neben dem zeitlichen auch ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Schlägen besteht und diese bei objektiver Betrachtung ein zusammengehörendes Geschehen bilden. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung rechtfertigt das hier zu beurteilende Vorgehen nicht die Annahme zweier eigenständiger Tathandlungen. Es ist vielmehr von einem einzigen Willensakt des Beschuldigten mit engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang – mithin von einer Handlungseinheit – auszugehen, weshalb die angeklagten Vorwürfe gemeinsam rechtlich zu würdigen sind.

Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschuldigten ebenfalls vom eventualiter angeklagten und beweismässig nicht erstellten Raub freigesprochen (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. Bei der Eventualüberweisung trifft der Staatsanwalt zuhanden des Gerichts bezüglich eines einzigen historischen Lebenssachverhalts gewissermassen eine (begrenzte) «Auswahlsendung» an möglichen Tatbeständen. Die genaue rechtliche Würdigung der überwiesenen Tat bleibt dem urteilenden Gericht vorbehalten. Wird die Hauptanklage bejaht, kommt die Eventualanklage nicht zum Tragen. Eventualanklagen werden dementsprechend in der Urteilsberatung erst thematisiert, wenn der Sachverhalt, welcher der eigentlichen Anklage zugrunde liegt, vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet wird (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N. 47 zu Art. 325 StPO). Im Urteilsdispositiv dann hat das Urteil lediglich bezüglich des Schuldspruches zu ergehen, so namentlich auch bei Eventualanklagen, wenn der Beschuldigte wegen des primären oder eventuellen Anklagepunktes verurteilt wird. Es ergeht diesbezüglich somit ebenfalls kein Freispruch von der Eventualanklage (Entscheide des Bundesgerichts 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.5; Heimgartner/Niggli, a.a.O., N. 6 zu Art. 351 StPO mit weiteren Hinweisen). Kommt nach erfolgter Anklage das Gericht (aufgrund eines Gutachtens) zum Schluss, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen, hat bei gegebenen Prozessvoraussetzungen ein Sachurteil in Gestalt eines Freispruchs zu ergehen. Das gilt ungeachtet der Schwere der Strafen und es gilt für alle Straftaten (Heimgartner/Niggli, a.a.O., N. 44 zu Art. 19 StPO mit weiteren Hinweisen).

Ein Freispruch vom eventualiter angeklagten Sachverhalt ist demnach nicht vorgesehen, jedoch auch nicht ausgeschlossen. Wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. Ziff. 18. hiernach), gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Tat Schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war, weshalb einzig Freisprüche zu ergehen haben. Nach Ansicht der Kammer drängt sich, im Lichte der vorstehend zitierten Erwägungen, vorliegend auf, den Beschuldigten gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB auch vom eventualiter angeklagten Sachverhalt freizusprechen.

15.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 122 und Art. 22 StGB

Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) und Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1498 ff., S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz hielt zum Tatbestand der schweren Körperverletzung insbesondere fest, was folgt (pag. 1498, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

So kann, wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung i. S. v. Abs. 2 vorliegt, dann auf schwere Körperverletzung erkannt werden, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte (BSK STGB II-Roth/Berkemeier, N 21 zu Art. 122). Beispielsweise ist in BGE 101 IV 381 ein Schädelbruch, verbunden mit teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen sowie verschiedenen Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht gesichert war, unter die Generalklausel von Art. 122 StGB subsumiert worden.

Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

Als «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit» im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager («plusieurs mois d'hospitalisation»), einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes («de nombreux mois d'incapacité de travail») verbunden ist (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_514/2019 vom 8. August 2019 E. 2 und 6B_992/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.4.2). Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweis und 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2).

Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1 und 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

15.3 Subsumtion

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger im Rahmen des Vorfalles vom 15. August 2019 diverse Verletzungen an beiden Knien sowie am Kopf zufügte. Der Straf- und Zivilkläger wurde zudem durch den Vorfall, jedenfalls für eine gewisse Zeitdauer, in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Es ist weiter erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger im Spital medizinisch versorgt werden musste, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und auch ist keine andere schwere Schädigung ersichtlich. Demnach erlitt der Straf- und Zivilkläger eine einfache Körperverletzung. Hinsichtlich der Verletzungen an den Knien gilt zu berücksichtigen, dass der Straf- und Zivilkläger bereits vor dem Vorfall Muskelprobleme in den Beinen bekundete. Zwar leidet der Straf- und Zivilkläger nach wie vor an starken Schmerzen und erfährt Einschränkungen beim langen Gehen und Treppensteigen, jedoch kann nach Ansicht der Kammer nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern die ungünstige gesundheitliche Prädisposition in Form der Muskelerkrankung die noch andauernden Folgen der Verletzungen beeinflusst. Gleiches gilt auch für allfällige Auswirkungen, die sich aus der fehlenden Physiotherapiebehandlung seit Ende 2019 ergeben. Schliesslich liegen der Kammer keine Angaben über mögliche Besserungen des Gesundheitszustands, insbesondere in Anbetracht der noch bevorstehenden Operation, vor. Die erlittene Schädigung zeugt zwar von einer gewissen Schwere, zumal der Straf- und Zivilkläger über eine Dauer von 5 Monaten krankgeschrieben war, 29 Physiotherapiesitzungen absolvierte, der Spitalaufenthalt 18 Tage dauerte sowie aufgrund des Umstands, dass sich der Straf- und Zivilkläger zur Entfernung der eingesetzten Platte einer weiteren Operation wird unterziehen müssen. Es ist jedoch nicht erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Verletzungen dauerhaft arbeitsunfähig oder gebrechlich bleiben wird und es liegt überdies keine Beeinträchtigung vor, welche mit der verlangten Schwere vergleichbar wäre. Auch vermögen die seitens des Straf- und Zivilklägers erlittenen Beeinträchtigungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, die Qualifikation nicht zu rechtfertigen. Der Straf- und Zivilkläger hat objektiv „lediglich“ eine leichte Körperverletzung erlitten, weshalb der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Mangels Erfolgseintritts stellt sich die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist.

In Bezug auf den Schlag auf den Kopf führte das IRM Folgendes aus (pag. 167): «Herr C.________ befand sich nicht in akuter Lebensgefahr. Es bleibt jedoch zu erwähnen, dass es bei stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf mit einem Gegenstand wie beispielsweise einer Metallstange zu schwerwiegenden Verletzungen wie zum Beispiel Knochenbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinneren kommen könnte.». Der Schlag auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers mit dem verwendeten, länglichen und harten Gegenstand war mithin ohne weiteres geeignet, eine lebensgefährliche Verletzung gemäss Art. 122 StGB herbeizuführen. Es war einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger nicht schwerwiegende Verletzungen davon getragen hat. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung wäre somit durch das Tatvorgehen des Beschuldigten ohne Weiteres erfüllbar gewesen.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorliegend mindestens mit Eventualvorsatz. So ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Gegenstand «kannte» und auch um dessen Beschaffenheit wusste. Aufgrund des erstellten Verletzungsbildes ist davon auszugehen, dass der Gegenstand geeignet war, mit hinreichender Wucht und einem einzigen Schlag Knochen zu brechen. Dass Schläge mit einem harten, eventuell metallenen Gegenstand auf die Knie und den Kopf eines Menschen zu sehr schweren, in der Kopfregion mithin bis zu lebensgefährlichen, Verletzungen führen können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dieses Wissen ist im konkreten Fall auch dem Beschuldigten anzurechnen. Die Knie und auch der Kopf gelten denn auch als sensible und heikle Körperregionen für schwerwiegende Verletzungen. Dies musste auch dem Beschuldigten bewusst sein. Dennoch schlug er gemäss Beweisergebnis nicht einfach im Vorbeigehen auf eines der Beine des Straf- und Zivilklägers ein, sondern traktierte gezielt beide Knie sowie den Kopf. Auch in Anbetracht der Tateinheit musste der Beschuldigte das Ergebnis der Schläge erkennen, sah den Straf- und Zivilkläger nach den ersten beiden Schlägen auf den Boden sinken und versetzte diesem schliesslich noch einen Schlag auf den Kopf. Zur berücksichtigen ist überdies, dass der Beschuldigte unvermittelt auf den Straf- und Zivilkläger losging und auf ihn einschlug, obwohl dieser floh und sich nicht zur Wehr setzte.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbesondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Vorliegend geht auch die Kammer davon aus, dass sich für den Beschuldigten aufgrund der Umstände (gezielte Schläge mit einem harten Gegenstand gegen die Knie und den Kopf; Überraschungseffekt; die gesundheitlichen Einschränkungen des Straf- und Zivilklägers und somit Unmöglichkeit, zu fliehen oder die Schläge abzuwehren) eine lebensgefährliche Verletzung derart stark aufdrängte, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dem Straf- und Zivilkläger lediglich einige ungefährliche Schläge zuzufügen. Jedenfalls hätte die Verwendung des harten Gegenstandes weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich eingetretenen zur Folge haben können (vgl. dazu oben). Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf, selbst wenn er den Erfolgseintritt nicht explizit wollte. Subjektiv ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mindestens von einem Eventualvorsatz auszugehen. Es liegt damit tatbestandsmässig eine versuchte schwere Körperverletzung vor.

Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Was Schuldausschliessungsgründe betrifft, so ist auf die Ausführungen der nachfolgenden Ziff. 18. verwiesen.

16. Diebstahl

16.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 139 Ziff. 1 StGB

Für die theoretischen Ausführungen zum Grundtatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und auch die Subsumtion kann vorab auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1501 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend wird hinsichtlich des angestrebten Werts des Mobiltelefons mit Blick auf die Voraussetzungen des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB auf Nachfolgendes verwiesen. Für die Beurteilung, ob Art. 172ter StGB zur Anwendung gelangt, ist die subjektive Seite entscheidend, mithin der Wert nach der Vorstellung des Täters, und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156, bestätigt in BGE 123 IV 119 und BGE 123 IV 199). Insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300 zumindest in Kauf nahm (BGE 123 IV 197 E. 2c). Art. 172ter StGB kann aber Anwendung finden, etwa wenn der Täter weiss, dass das Opfer weniger als CHF 300 auf sich trägt, oder wenn er nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert – z.B. aus einer Wohnung – entwenden will (BGE 123 IV 155 E. 1b; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N 40 zu Art. 139 StGB). Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300 wert sind, in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert oder Schaden richtete (Niggli/Riedo, a.a.O., N 42 zu Art. 139 StGB).

16.2 Subsumtion

Gestützt auf das Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers Huawei Typ Y6 Pro 2017 im Wert von CHF 200.00 entwendet hat. Der Gegenstand stellt eine fremde, bewegliche Sache dar. Indem der Beschuldigte diesen unrechtmässig an sich nahm und damit in Richtung der Geleise floh, hat er den Bruch fremden Gewahrsams herbeigeführt und neuen Gewahrsam begründet. Der Beschuldigte handelte hierbei vorsätzlich. Dabei wollte sich der Beschuldigte das Mobiltelefon aneignen und sich unrechtmässig bereichern.

In subjektiver Hinsicht kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, da sich dieser nicht an die Wegnahme erinnern kann oder will. Er gibt hierzu lediglich an, dass er nicht wisse, was er mit einem Mobiltelefon anfangen sollte, da er keines benutze. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte erst, nachdem das Mobiltelefon für ihn sichtbar vor dem sitzenden Straf- und Zivilkläger auf dem Boden lag, dazu entschloss, dieses wegzunehmen. Es handelte sich folgendermassen um einen Diebstahl bei Gelegenheit. Der Einwand des Beschuldigten, ein Mobiltelefon wäre für ihn nutzlos, geht bereits deshalb fehl, da ein solches auch verkauft oder verschenkt werden kann. Es bestehen ferner keine Anzeichen, welche darauf hindeuten würden, dass der Vorsatz des Beschuldigten auf einen bestimmten Wert gerichtet war. Die Umstände lassen vielmehr den Schluss zu, dass es ihm letztlich gleichgültig war, zumal er selbst kein Mobiltelefon nutzte. Der Beschuldigte wusste im Tatzeitpunkt einzig, dass es sich um ein Mobiltelefon im Eigentum des Straf- und Zivilklägers handelte, mithin um ein bereits benutztes Gerät. Weiter ist beweismässig erstellt, dass das Mobiltelefon spätabends und im Dunkeln vor dem Straf- und Zivilkläger auf dem Boden gelegen hatte. Dass ein Täter unter diesen Umständen den Typ und die Marke hätte erkennen können, erscheint lebensfremd. Unter diesen Gegebenheiten konnte ein Täter einzig ein flaches Mobiltelefon mit einem Touchscreen-Bildschirm oder einer Rückseite mit Kamera, mithin ein Smartphone, ausmachen, und damit auch nicht auf den ersten Blick erkennen, ob es sich hierbei um ein im Preissegment höher liegendes Iphone oder ein besagtes Huawei von eher geringerem Wert handelte. Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen kann vorliegend nicht auf den üblichen Wert eines Mobiltelefons dieser Marke und dieses Typs abgestellt werden. Dem Beschuldigten war es demgegenüber vielmehr gleichgütig, wie hoch der Vermögenswert war bzw. um welche Art von Gerät es sich gehandelt hatte. Es ging ihm letztlich darum, die Gelegenheit zu nutzen und das Smartphone an sich zu nehmen. Somit gelangt die Privilegierung von Art. 172ter StGB vorliegend nicht zur Anwendung. Selbst wenn von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen wäre, so würde mit der Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers vom 16. August 2019 (pag. 140 f.) ebenfalls ein gültiger Strafantrag in Bezug auf den Diebstahl des Mobiltelefons vorliegen.

Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Was Schuldausschliessungsgründe betrifft, so ist auf die Ausführungen der nachfolgenden Ziff. 18. verwiesen.

17. Drohung und Beschimpfung

17.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 180 StGB

Der Drohung macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Geschädigten ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2018 vom 01. Oktober 2018 E. 3.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines objektiven Massstabs, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe) kundgetan werden (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 180 StGB). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie als ernstgemeint erscheint (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB).

Weiter ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des «Sicherheitsgefühls» (Trechsel/Mona, a.a.O., N. 3 zu Art. 180 StGB).

17.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 177 StGB

Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB kann vorab auf die vollständigen und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1502 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung «Arschloch» im hiesigen Sprachgebrauch in hohem Masse abwertend ist und dazu verwendet wird, jemandem bewusst seine Missachtung kundzutun. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat dieser Ausdruck denn auch klar ehrenrührigen Charakter (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Das Zeigen des Mittelfingers (Stinkefinger) kann eine Beschimpfung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2013 vom 4. März 2013).

17.3 Subsumtion

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt der sowohl für die Drohung als auch für die Beschimpfung notwendige Strafantrag und damit die Prozessvoraussetzung vor (pag. 1503, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Vorliegend drehte sich der Beschuldigte im Bus in Richtung des Straf- und Zivilklägers um, schaute diesen böse an und sagte ihm, er solle aufpassen, man sei hier in der Schweiz. Er erhob sich anschliessend von seinem Sitz, stellte sich vor den Straf- und Zivilkläger und schaute diesen wiederum böse an. Schliesslich machte der Beschuldigte eine Geste des Kehledurchschneidens. Der drohende Charakter eines solchen Vorgehens ist evident. Mit der Äusserung, dass er aufpassen solle, dem Hinstellen vor den Straf- und Zivilkläger sowie der Geste des Kehledurchschneidens, drohte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger durch Worte und konkludent an, diesen zu verletzen. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte eine metallfarbene Zange an seiner rechten Seite angehängt hatte, welche der Straf- und Zivilkläger, als sich der Beschuldigte vor ihn hinstellte, auch wahrnahm. Eine solche Äusserung und derartige Geste verbunden mit diesem Vorgehen sind geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person einzuschränken und erreichen ohne Weiteres die von Art. 180 StGB geforderte Schwere. Der Straf- und Zivilkläger wurde dadurch auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt und befürchtete, der Beschuldigte werde ihn schlagen oder sogar töten. Das Vorgehen des Beschuldigten macht deutlich, dass ihm bewusst war, dass er dem Straf- und Zivilkläger mit dieser Äusserung und den Gesten Angst einflössen würde und dass er genau dies bezwecken wollte. Eine andere Motivation für sein Verhalten ist vorliegend nicht denkbar. Er handelte mithin vorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand der Drohung.

Nebst dem Drohen bezeichnete der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger zudem als «Neger», womit er ihn ohne jegliche Veranlassung auf dessen Herkunft bzw. Hautfarbe reduzierte. Es ist offensichtlich, dass die Bezeichnung «Neger» im vorliegenden Kontext, gerade auch in Bezug auf die Äusserung, er solle aufpassen, man sei hier in der Schweiz, als Beschimpfung zu verstehen ist. Mit dieser Bezeichnung hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger ausgedrückt und ihm so jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet. Beim Ausdruck «Neger» handelt es sich um eine Formal- bzw. Verbalinjurie, die ein abschätziges Werturteil darstellt und dem Entlastungsbeweis nicht zugänglich ist. Auch die Bezeichnung als «Arschloch» und das Zeigen des Mittelfingers haben einen ehrenrührigen Charakter. Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserungen bewusst und wollte dies auch. Gemäss dem Beweisergebnis setzte er die Äusserungen und die Geste des Mittelfingers sichtlich bewusst, gezielt und bezogen auf die Person des Straf- und Zivilklägers ein. Er handelte vorsätzlich, womit auch der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist.

Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

18. Schuldausschliessungsgründe

Eine strafrechtliche Verurteilung einer Person setzt neben deren Täterschaft, der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der Tat voraus, dass sie schuldhaft gehandelt hat. Ist die Person schuldunfähig, kann ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden und folglich kein Schuldspruch und keine Bestrafung erfolgen (Art. 19 Abs. 1 StGB).

18.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 19 StGB

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Schuldfähigkeit setzt demnach Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zwischen voller Schuldfähigkeit und gänzlicher Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Art. 19 Abs. 1 StGB schweigt sich – anders als noch aArt. 10 StGB – zu den Gründen für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus. Dennoch kommen auch unter geltendem Recht nur Fälle psychischer Anomalien als Schuldausschlussgründe im Sinne von Art. 19 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.2; Bommer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 11 f. vor Art. 19 StGB).

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Der Sachverständige muss im Gutachten den «biologisch-psychologischen» Zustand des Täters beurteilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Der Gutachter darf sich daher nicht nur nosologisch zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild äussern, sondern muss in seiner Begutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten. Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020, 6B_1281/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit Hinweisen).

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 93; je mit Hinweisen). Solche Mängel können auch dann vorliegen, wenn das Gutachten zu im Laufe des Verfahrens festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

Zur Beantwortung der Frage, ob ein (früheres) Gutachten noch hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 128 IV 241 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.2; 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.1; 6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.3).

Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 19 StGB mit Hinweis). Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann (aus psychiatrischer Sicht) erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2; 6P.129/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.7.2).

18.2 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit der Frage der Schuldfähigkeit. Auf die zutreffenden Ausführungen zur gutachterlichen Beurteilung kann vorab verwiesen werden (pag. 1504 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original):

5.5.1. Forensisch-Psychiatrisches Gutachten vom 20.01.2020 und Ergänzung vom 23.04.2020

Dr. med. Z.________ wurde von der Staatsanwaltschaft mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten beauftragt. Im Gutachten vom 20.01.2020 (pag. 1021 ff.) bzw. im Ergänzungsgutachten vom 23.04.2020 (pag. 1088) wurden gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten, die Anamnese und die durchgeführten (kurzen) Explorationen folgendes Störungsprofil diagnostiziert: Der Beschuldigte leide unter einer paranoiden Schizophrenie, welche etwa im frühen Jugend-/ Erwachsenenalter begonnen habe. Daneben bestehe eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen, in erster Linie Cannabis, Kokain und Amphetaminen; seit einem Jahr komme täglicher Alkoholkonsum hinzu.

Nebst der Rückfallgefahr und der Indikation einer Massnahme (vgl. Ziff. IV nachfolgend) beschäftigt sich das Gutachten weiter mit der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Dabei wurden separate Überlegungen zu den verschiedenen (mutmasslich) begangenen Delikten angestellt. Was die Delikte vom 15.08.2019 angehe, so sei unklar, wie der psychopathologische Befund zum Tatzeitpunkt genau ausgesehen habe. Da der Beschuldigte angegeben habe, sich der Tat nicht bewusst zu sein, bzw. diese in Abrede gestellt habe, habe er nichts zu seinem psychischen Zustand zum Tatzeitpunkt sagen können. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen so deutlich veränderten psychopathologischen Zustand aufgewiesen habe, dass er Probleme habe, sich an Inhalte konkret zu erinnern. Ausserdem negiere der Beschuldigte, an einer schizophrenen Störung zu leiden und bemühe sich, entsprechende Symptome zu dissimulieren (vgl. pag. 1062). Die Psychiaterin gibt an, sich gut vorstellen zu können, dass der Beschuldigte jeder gedanklichen Auseinandersetzung mit dem krankheitswertig veränderten Erleben ausweiche und deshalb das fragliche Ereignis nicht abrufen könne. Möglicherweise sei der Einfluss psychotroper Substanzen hinzugekommen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne man zu den Hintergründen der Tat (zwei) unterschiedliche Hypothesen entwickeln:

a) Annahme: Tat diente der Bereicherung:

Da der Beschuldigte das Handy mitgenommen habe, könne man zunächst daran denken, dass der Angriff durch Bereicherungsabsicht motiviert gewesen sei. In diesem Fall (also bei im weitesten Sinne normalpsychologischer Motivation) sei – trotz der vorhandenen psychischen Störungen – die Einsichtsfähigkeit sicherlich zu bejahen. Die Steuerungsfähigkeit sei hingegen als schwer vermindert einzuschätzen, denn das Persönlichkeitsgefüge des Beschuldigten sei als Folge der schizophrenen Erkrankung und der langjährigen Polytoxikomanie deutlich verändert. Aus der Krankheitsgeschichte gehe hervor, dass Stimmung und Antrieb immer wieder gestört gewesen seien, im Sinne von aggressiver Impulsivität. Wenn ausserdem berücksichtigt werde, dass der Beschuldigte regelmässig Suchtdruck erlebe, dann würde sich dies zusätzlich vermindernd auf die Steuerungsfähigkeit auswirken. Die Schuldfähigkeit wäre unter der Hypothese, dass die Tat der Bereicherung diente, demnach aus forensisch-psychiatrischer Sicht in mittlerem bis schwerem Masse vermindert gewesen.

b) Annahme: Wegnahme des Handys "hat sich ergeben"

Es sei aber auch möglich, dass die Tat nicht aufgrund einer Bereicherungsabsicht geschehen sei. In diesem Fall hätte das Einstecken des Handys "sich ergeben", indem der Beschuldigte, nachdem er C.________ niedergeschlagen habe, das Handy auf dem Boden liegen gesehen und die Gelegenheit genutzt habe. Die Psychiaterin führt aus, dass es aufgrund der vorliegenden Akten und ihrer Exploration starke Hinweise darauf gebe, dass in erster Linie Symptome der schizophrenen Störung in Zusammenhang mit dem Tatverhalten gestanden seien. Da der Beschuldigte aber nicht bereit gewesen sei, sich zu relevanten Fragen ausführlich zu äussern, sei dies nicht sicher zu belegen. Man müsse ausgehend von den Vorinformationen aber folgende Hintergründe diskutieren:

- Der Beschuldigte habe in ihrer Exploration mehrfach angedeutet, dass er sich gedanklich mit belastenden und gewalttätigen Inhalten beschäftige/beschäftigen müsse, im Sinne von Zwangsgedanken. In der Krankengeschichte würden sich ebenfalls Hinweise für solche Zwangsgedanken finden. Im Falle deren Vorliegens sei die Einsichtsfähigkeit zwar nicht zwingend vermindert oder aufgehoben gewesen. Es sei aber denkbar, dass Zwangsgedanken - bei gleichzeitigem mehr oder weniger intensivem Substanzkonsum im Vorfeld der Tat - einen so starken inneren Handlungsdruck erzeugt hätten, dass die Steuerungsfähigkeit vermindert oder sogar aufgehoben gewesen sei.

- Zuletzt müsse man berücksichtigen, dass bereits in der Vergangenheit das Realitätserleben des Beschuldigten krankheitsbeding völlig gestört gewesen sei, was ihn zu selbst- bzw. fremdaggressivem Verhalten motiviert habe. Wahnhaftes Erleben habe im Herbst 2018 dazu geführt, dass der Beschuldigte in seinem Wohnzimmer Bilder angezündet habe, um sie zu zerstören, ohne sie anfassen zu müssen. Die Bilder seien im Erleben des Beschuldigten "energetisch total negativ aufgeladen" gewesen. Man könne sich demnach auch vorstellen, dass paranoide Denkinhalte, an welche der Beschuldigte sich inzwischen vielleicht nicht mehr erinnern könne oder wolle, dazu geführt hätten, dass bereits die Einsicht in das Unrecht der Tat nicht möglich gewesen sei. Wenn das Gericht zum Schluss komme, dass die Tat nicht durch Bereicherungsabsicht motiviert gewesen sei, sondern vielmehr mit krankhaft verändertem inneren Erleben in Zusammenhang gestanden sei, dann könne man aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Schuldunfähigkeit nicht ausschliessen.

5.5.2. Würdigung des Gutachtens

Bevor in einem nächsten Schritt die gerichtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit nach dem durch das Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten vorgegebenen Rahmen folgt, ist dieses zu würdigen. An dieser Stelle erfolgt lediglich die Würdigung im Hinblick auf die gutachterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit.

Im Hinblick auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hat dessen Verteidigung vorgebracht, dass das Gutachten diesbezüglich nicht nachvollziehbar sei. Die Gutachterin nehme zu dieser Frage nicht ganz klar Stellung, was sie aber tun sollte. Auch aus der Beantwortung der Ergänzungsfragen würden diesbezüglich keine klaren Einschätzungen hervorgehen. Dem ist nach der Auffassung des Gerichts zu widersprechen. Festgestellt werden kann nämlich, dass sich Dr. med. Z.________ nicht nur sehr eingehend mit der Krankengeschichte des Beschuldigten befasst hat, sondern überdies sehr differenzierte Einschätzungen zu dessen Schuldfähigkeit macht, welche sie in verständlicher Art und Weise darlegt. Dass die Psychiaterin die Frage der allenfalls vorliegenden Schuldunfähigkeit nicht abschliessend beurteilen konnte, liegt - wie sie ausführt – insbesondere daran, dass der Beschuldigte zum Tatgeschehen keinerlei Angaben macht bzw. machen konnte. Entsprechend legt die Psychiaterin die endgültige Entscheidung über das Ausmass der Schuldunfähigkeit in das gerichtliche Ermessen, was angesichts der schwierigen Ausgangslage nachvollziehbar ist. Zu den unterschiedlichen, von ihr angestellten Hypothesen macht sie dabei ausführliche und verständliche Angaben, welche nicht zu beanstanden sind.

5.5.3. Gerichtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit

Die Gutachterin unterscheidet zunächst zwei Szenarien: Im ersten Szenario ist die Tat vom 15.08.2019 durch die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten motiviert. Im zweiten Szenario hat sich der Beschuldigte demgegenüber einzig deshalb dem Mobiltelefon von C.________ bemächtigt, weil sich die Situation sich spontan ergeben hat. Betreffend diese zwei Szenarien ist auf die vorstehend unter Ziff. 4.3.2., lit. d, gemachten Ausführungen zu verweisen. Wie eingehend dargestellt, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten den von ihm am 15.08.2019 verübten Delikten zugrunde lag. Vielmehr geht das Gericht vom zweiten von der Gutachterin beschriebenen Szenario aus, nämlich, dass sich der Handydiebstahl aus der Gelegenheit ergeben hat.

Damit hat das Gericht in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte am Tatabend unter Zwangsgedanken mit gewalttätigen Inhalten litt, welche bei gleichzeitigem mehr oder weniger intensivem Substanzkonsum einen starken inneren Handlungsdruck erzeugt haben. Bei diesem Szenario wäre wohl die Einsichtsfähigkeit (evtl. in vermindertem Ausmass) gegeben gewesen; die Steuerungsfähigkeit wäre demgegenüber als vermindert bzw. aufgehoben zu beurteilen. Zudem hat das Gericht die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass paranoide Denkinhalte beim Beschuldigten dazu geführt haben, dass bereits die Einsicht in das Unrecht der Tat nicht möglich gewesen ist. Diesfalls standen die durch den Beschuldigten begangenen Delikte mit dessen krankhaft verändertem inneren Erleben in Zusammenhang.

Der Beschuldigte leidet gemäss gutachterlichen Feststellungen unter einer schweren chronischen Grunderkrankung, in welche er keine Einsicht hat und die daher (aktuell) unbehandelt ist. Das Gericht geht davon aus, dass die am 15.08.2019 begangenen Delikte mit dieser Grunderkrankung in Zusammenhang stehen. Dies liegt zum einen daran, dass der Beschuldigte vollständige Erinnerungslücken geltend macht. Er gibt an, sich weder an den Vorfall im Bus, noch an die Körperverletzungsdelikte erinnern zu können. Dies kann gemäss gutachterlichen Feststellungen auf zwei unterschiedliche Arten mit einem psychotischen Zustand in Zusammenhang stehen. Zum einen sei es möglich, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen so deutlich veränderten psychopathologischen Zustand aufgewiesen habe, dass er tatsächlich Probleme habe, sich an Inhalte konkret zu erinnern. Zum anderen sei möglich, dass der Beschuldigte der gedanklichen Auseinandersetzung mit dem krankheitswertig veränderten Erleben ausweiche und daher das fragliche Ereignis nicht abrufen könne. Beide Hypothesen sprechen indes dafür, dass der Beschuldigte am 15.08.2019 an einem psychotischen Zustand litt, entweder direkt oder indirekt ursächlich für sein geltend gemachtes fehlendes Erinnerungsvermögen.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am Tatabend ein äusserst auffälliges Verhalten zeigte. Nebstdem er im Bus laut herumgeschrien hat, hat er beim Verlassen des Fahrzeugs stark an dessen Scheibe geschlagen. Sodann hat N.________ angegeben, dass der Beschuldigte, als er ihm begegnet sei, laute Selbstgespräche geführt habe. Er habe immer wieder "Fuck you" gesagt. Dieses Verhalten – welches nach Angaben des Beschuldigten und von M.________ für diesen eher atypisch sei - weist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls auf einen psychotischen Zustand und darauf hin, dass eine Fehlebeurteilung der Realität das (eigentlich nicht wirklich einfühlbare) aggressive Verhalten motiviert haben könnte (vgl. pag. 1089). Zudem beschrieb N.________ den Beschuldigten als betrunken. Auch der Beschuldigte selbst gab an, dass er am Tattag wohl nicht nur Bier, sondern auch Cannabis konsumiert habe. Dieser multiple Substanzkonsum dürfte das wahnhafte Erleben weiter gesteigert haben. Entsprechend erachtet das Gericht es als erwiesen, dass eine fehlende Realitätseinschätzung seitens des Beschuldigten - bedingt durch eine Psychose - zu den Taten des 15.08.2019 geführt hat.

Dem Beschuldigten war demnach bereits die Einsicht in das Unrecht der Tat nicht möglich. Es ist von einer gänzlich aufgehobenen Schuldfähigkeit für die unter Ziff. 1-4 angeklagten Delikte auszugehen. Entsprechend ist der Beschuldigte von diesen Tatvorwürfen in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB freizusprechen (vgl. BSK StGB I-Bommer/Dittmann, N 44 zu Art. 19).

18.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

18.3.1 Vorbringen der Verteidigung

Fürsprecherin B.________ führte anlässlich ihres Parteivortrags an der Berufungsverhandlung in Bezug auf das Gutachten bzw. die Frage der Schuldfähigkeit im Wesentlichen aus, das psychiatrische Gutachten sei jedenfalls in Teilen nicht wirklich nachvollziehbar, denn es sei ja gerade angeordnet worden, um die Frage der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten abzuklären. Die Gutachterin komme zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit entweder eingeschränkt oder gar nicht vorhanden gewesen sei und diskutiere dann Varianten. Es sei aber offensichtlich zentral zu entscheiden, ob die Schuldfähigkeit vorhanden gewesen sei oder nicht. Es sei an der Gutachterin und nicht an den Juristen, dies zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft habe noch mittels einer Ergänzungsfrage versucht, die Frage deutlicher zu beantworten, aber auch aus dieser Antwort gehe es nicht deutlicher hervor (pag. 1753 f.).

18.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Anlässlich ihres Parteivortrags an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entgegnete Staatsanwältin E.________, in Gutachten werde häufig mit Varianten gearbeitet, gerade wenn der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache mache und Symptome dissimuliere. Es sei zudem nicht die Aufgabe der Gutachter zu sagen, der Beschuldigte sei schuldunfähig gewesen oder nicht. Sie müssten dem Gericht die Varianten darstellen und es obliege diesem zu entscheiden, wie es schlussendlich gewesen sei. Der Beschuldigte sei damals in einem schlechten psychischen Zustand gewesen, sein Verhalten habe von Wahnvorstellungen gezeugt und er mache auch ein Blackout geltend. Es sei demnach bezüglich sämtlicher Delikte, welche im Zusammenhang mit dem Straf- und Zivilkläger stünden, von einer vollständigen Schuldunfähigkeit auszugehen (pag. 1762 f.).

18.4 Zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung

Die Kammer kann sich den korrekten Erwägungen der Vorinstanz zur Begutachtung anschliessen (pag. 1504 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

Dr. med. Z.________ erstellte am 20. Januar 2020 ein umfassendes Gutachten über den Beschuldigten (pag. 1021 ff.). Weiter liegen der Kammer ein aktuelles Ergänzungsgutachten, datierend vom 14. Dezember 2021 (pag. 1672 ff.), ein Ergänzungsgutachten vom 23. April 2020 (pag. 1088) sowie eine Vorabstellungnahme vom 25. Oktober 2019, insbesondere zur Frage der Rückfallgefahr (pag. 993 f.), von Dr. med. Z.________ vor. Schliesslich beantwortete die Gutachterin mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 eine Ergänzungsfrage (pag. 1726 ff.).

Gemäss der ausführlich dokumentierten Krankheitsgeschichte habe sich der Beschuldigte seit dem Jahre 2007 wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung und im Zeitraum eines Jahres, von Ende 2014 bis Oktober 2015, in regelmässiger ambulanter Behandlung befunden. Die Gutachterin führt aus, aufgrund der Akten und der Angaben des Beschuldigten gebe es keinen Zweifel daran, dass er seit dem frühen Jugendalter Cannabis konsumiere und sich sein Konsum im Verlauf auf andere Substanzen, namentlich Ecstasy, Alkohol, Amphetamine und Kokain, ausgeweitet habe. Es sei nicht einfach gewesen, nachzuvollziehen, in welchen Lebensphasen welche Substanzen konsumiert wurden; der Beschuldigte selbst habe angegeben, in den letzten Jahren vermehrt Alkohol getrunken und für seine Verhältnisse vergleichsweise wenig, namentlich drei bis vier Joints pro Tag, gekifft zu haben. Ebenfalls sei dokumentiert, dass der Beschuldigte psychotische Zustandsbilder zeige. In den Austrittsberichten der stationären Behandlungen sei immer wieder diskutiert worden, ob die psychotischen Episoden «nur» drogeninduziert seien, oder ob der Beschuldigte an einer schizophrenen Störung leide. Die Psychiaterin Dr. med. AA.________, in deren ambulanter Behandlung sich der Beschuldigte von Dezember 2014 bis Oktober 2015 befand, habe eine sog. «Doppeldiagnose» festgelegt. Demnach habe sie einerseits eine paranoide Schizophrenie, mit Beginn wahrscheinlich im Jugendalter, diagnostiziert und andererseits den Substanzkonsum als «Cannabiskonsum aktenanamnetisch vom neunten Lebensjahr an» und «Status nach Konsum von Kokain, Speed, MDA, Ecstasy, Amphetaminen» beschrieben. Im Rahmen ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung habe sie Ich-Störungen, akustische Halluzinationen in Form von Stimmenhören und Verfolgungserleben feststellen können, dies obwohl der Beschuldigte, abgesehen von gelegentlichem Cannabiskonsum, drogenabstinent gelebt habe (pag. 1056 f.).

Die Gutachterin gelangte zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass im Längsschnitt seiner Erkrankung verschiedene Wahninhalte vorhanden gewesen seien, die alle einen Beeinträchtigungscharakter gehabt hätten. Auch im Zeitpunkt der eigenen Explorationen sei der Beschuldigte formalgedanklich weitgehend geordnet gewesen und habe auf Nachfrage produktiv-psychotische Symptome verneint. Ein Wahn habe nicht eindeutig festgestellt werden können, allerdings sei der Beschuldigte sehr misstrauisch gewesen, habe immer wieder ängstlich-unsicher und angespannt gewirkt und angedeutet, er habe das Gefühl gehabt, das «nicht alles sauber» ablaufe, ohne dies näher konkretisieren zu können. Nach Ansicht der Psychiaterin sei eine «Wahnstimmung» feststellbar gewesen. Der Beschuldigte habe angedeutet, dass er sich mit belastenden, da mit Gewalt zusammenhängenden, Denkinhalten beschäftigen müsse und habe hierbei das Wort «Zwangsgedanken» verwendet, ohne dieses Erleben genauer beschreiben zu wollen. Es sei insgesamt der Eindruck entstanden, dass der Beschuldigte um eine möglichst unauffällige Selbstdarstellung bemüht gewesen sei und Symptome dissimuliert habe. Anlässlich des zweiten Gesprächs mit der Gutachterin und nach Durchsicht der Vorabstellungnahme sei der Beschuldigte dann nicht mehr bereit gewesen, sich vertieft auf das Gespräch einzulassen und habe es bei vielen Themen explizit abgelehnt, sich zu äussern (pag. 1056 ff.). Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, dass es etwa ab Sommer/Herbst 2018 zu einer Verschlechterung des Zustandsbilds gekommen sei, ausgelöst durch vermehrten Substanzkonsum. So habe der Beschuldigte in seinem Wohnheimzimmer Bilder verbrannt, wobei die Motivation eindeutig wahnhaft gewesen sei. Dennoch habe der Beschuldigte in dieser Situation auf seine Umgebung offenbar keinen «eindeutig verrückten» Eindruck gemacht. Selbst anlässlich der darauffolgenden stationären psychiatrischen Behandlung in der AK.________ (Institution) sei das Wahnerleben nicht beschrieben, sondern lediglich «inadäquates Verhalten mit Verbrennen von Bildern» erwähnt worden. Dies spreche für ein Bewusstsein des Beschuldigten, dass ein wahnhaftes Erleben von anderen Menschen als krankhaft beurteilt werde. Er versuche deshalb, dieses Erleben möglichst zu verbergen und einen «normalen Realitätsbezug» zu präsentieren, im Sinne einer «doppelten Buchführung» (pag. 1059).

Zur Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt hält die Gutachterin fest, gemäss den vorliegenden Informationen sei beim Beschuldigten bereits vor Jahren eine schizophrene Störung diagnostiziert worden und auch zum Zeitpunkt der Explorationsgespräche habe der Beschuldigte einen psychopathologischen Befund gezeigt, der mit dieser Diagnose gut vereinbar sei. Neben der schizophrenen Störung bestehe eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch. Der Beschuldigte habe sich von z.B. rassistischen oder sonstigen gewaltfördernden Überzeugungen distanziert. Ferner hätten sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger nicht gekannt, weshalb der Angriff für den Straf- und Zivilkläger völlig überraschend erfolgt sei. Eine Interaktion zwischen den beiden im Vorfeld der Tat, die das aggressive Verhalten normalpsychologisch nachvollziehbar machen können würde, sei nicht bekannt. Weiter habe der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme davon gesprochen, «sich der Tat nicht bewusst zu sein». Dabei könne es sich einerseits um eine Schutzbehauptung handeln, denkbar sei andererseits auch, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt tatsächlich einen so deutlich veränderten psychopathologischen Zustand aufgewiesen habe, dass er Probleme habe, sich an Inhalte konkret zu erinnern. Auch müsse bedacht werden, dass der Beschuldigte negiere, an einer schizophrenen Störung zu leiden. Er dissimuliere Symptome und es sei vorstellbar, dass er jeder gedanklichen Auseinandersetzung mit dem krankheitswertig veränderten Erleben ausweiche und er deshalb das fragliche Ereignis nicht abrufen könne. Möglicherweise sei zudem der Einfluss psychotroper Substanzen hinzugekommen (pag. 1061 f.).

Wie das Beweisverfahren ergeben hat (vgl. Ziff. II.10.4 hiervor), war der Angriff auf den Straf- und Zivilkläger nicht in einer Bereicherungsabsicht motiviert. Die Gutachterin führt unter Bezugnahme auf diese Variante der Tatbegehung aus, der Beschuldigte habe im Rahmen der Exploration mehrfach angedeutet, er müsse sich gedanklich mit belastenden und gewalttätigen Inhalten beschäftigen, im Sinne von Zwangsgedanken. Hinweise für solche Zwangsgedanken fänden sich auch in der Krankengeschichte. In diesem Fall sei die Einsichtsfähigkeit zwar nicht zwingend vermindert oder aufgehoben gewesen, es sei aber denkbar, dass diese Zwangsgedanken – bei gleichzeitigem mehr oder weniger intensiven Substanzkonsum im Vorfeld der Tat – einen so starken inneren Handlungsdruck erzeugt hätten, dass die Steuerungsfähigkeit vermindert oder sogar aufgehoben gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass bereits in der Vergangenheit das Realitätserleben des Beschuldigten krankheitsbedingt völlig gestört gewesen sei, was ihn zu selbst- bzw. fremdaggressivem Verhalten motiviert habe. Paranoide Denkinhalte, an die sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit nicht mehr erinnern könne oder wolle, hätten dazu führen können, dass bereits die Einsicht in das Unrecht der Tat nicht möglich gewesen sei. Gelange das Gericht zum Schluss, die Tat sei nicht durch Bereicherungsabsicht motiviert gewesen, sondern habe vielmehr mit krankhaft verändertem innerem Erleben in Zusammenhang gestanden, dann könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden (pag. 1063 f.).

18.5 Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 14. Januar 2022

Dem oberinstanzlich eingeholten Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 14. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte als freundlich und höflich wahrgenommen und sein Verhalten gegenüber dem Personal nie Anlass zur Beanstandung gegeben habe. Jedoch sei es während des gesamten Aufenthalts immer wieder zu kleinen Vorkommnissen gekommen. So habe der Beschuldigte mehrfach die Brandmeldeanlage ausgelöst, indem er in der Zelle Papier verbrannt habe. Auch bezüglich Lärmverursachung seien mehrere Einträge verfasst. Der Beschuldigte schlage in Momenten, in denen er sich nicht kontrollieren könne, immer wieder gegen Wände, Fenster und Zellentüren. In einer Zelle habe der Beschuldigte damit sogar einen Bruchschaden angerichtet, an einem doch sehr massiven Fensterglas. Die Aggressionen des Beschuldigten hätten sich nie gegenüber Personal oder Mitinsassen geäussert und disziplinarisch sei er nicht verzeichnet (pag. 1716 f.).

18.6 Erwägungen der Kammer

Bei der Gutachterin handelt es sich um eine für die Erstellung derartiger Gutachten speziell ausgebildete (Zertifizierung Forensische Psychiatrie SGFP) Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie stützte sich bei der Erstellung des Gutachtens auf die Akten, zog die Erkenntnisse von Dr. med. AA.________ mit ein und explorierte den Beschuldigten an insgesamt drei Sitzungen während total 3 Stunden (Exploration vom 21. Oktober 2019 von 60 Minuten, vom 4. Dezember 2019 von 60 Minuten und vom 29. Oktober 2021 von 60 Minuten). Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Januar 2020 umfasst 55 Seiten, enthält Ausführungen zu allen wesentlichen Themen und beantwortet die gestellten Fragen. Das Ergänzungsgutachten vom 23. April 2020 und das aktuelle Ergänzungsgutachten vom 14. Dezember 2021 bestätigten die Erwägungen des Gutachtens und gaben aktuelle Befunde wieder. Das Gutachten und die Exploration des Beschuldigten sind damit vollständig.

Das Gutachten von Dr. med. Z.________ vom 20. Januar 2020 enthält eine ausführliche Begründung der Diagnose des Beschuldigten. Die Gutachterin setzte sich hinlänglich mit den Akten, den Angaben des Beschuldigten, dessen Lebensumstände, Entwicklung und Vorstellungen auseinander. Dr. med. Z.________ zeigte die weit zurückreichende und umfangreich dokumentierte Krankheitsgeschichte auf und legte nachvollziehbar dar, dass und inwiefern beim Beschuldigten eine psychische Erkrankung vorliegt.

Bereits in der Vorabstellungnahme vom 25. Oktober 2019 hielt die Gutachterin fest, es gebe keinen vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie leide und zusätzlich eine Suchterkrankung zu diagnostizieren sei. Sie erachtete eine psychiatrische Behandlung des Beschuldigten als dringend indiziert. Ebenfalls hielt sie fest, es sei wahrscheinlich, dass – vorausgesetzt der Beschuldigte habe die Taten begangen – Symptome der schweren psychischen Störung (z.B. Veränderungen von Antrieb und Affekt, möglicherweise verändertes Realitätserleben) eine wichtige Rolle gespielt hätten. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Lebenssituation des Beschuldigten völlig ungeregelt gewesen, was sicherlich zu starkem Stresserleben geführt, sich wiederum negativ auf die Symptomatik der schizophrenen Störung ausgewirkt und den Suchtmittelkonsum gefördert habe (pag. 994). Das von Dr. med. Z.________ erstellte Gutachten vom 20. Januar 2020 bestätigte die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen (sog. «Doppeldiagnose»; pag. 1060 f.). Ferner bestätigte das Ergänzungsgutachten vom 23. April 2020, aus forensisch psychiatrischer Sicht könne eine Fehlbeurteilung der Realität das (eigentlich nicht wirklich einfühlbare) aggressive Verhalten motiviert haben, womit eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit und damit eine aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgehobene Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen sei (pag. 1088 f.).

Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie die festgestellte Symptomatik kam Dr. med. Z.________ nachvollziehbar und überzeugend zum Ergebnis, der Beschuldigte habe sowohl zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten als auch im Zeitpunkt der Explorationen unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) gelitten. Daneben bestehe eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.2), in erster Linie von Cannabis, Kokain, Amphetamin und seit 2019 ein täglicher Alkoholkonsum. Die Gutachterin konnte das Verhalten bei der Deliktsbegehung in Verbindung zu dieser diagnostizierten Störung bringen. So sei je nach Intensität des Suchtmittelkonsums davon auszugehen, dass Symptome der paranoiden Schizophrenie exazerbieren würden, zumal der Beschuldigte die bei ihm grundsätzlich gut wirksamen Medikamente (Neuroleptika) nie länger eingenommen habe. Sofern die Taten mit krankhaft verändertem innerem Erleben in Zusammenhang gestanden hätten, könne eine Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen werden (pag. 1060 f., pag. 1071 ff.). Die Gutachterin hat die Vorgeschichte, das Umfeld und die Krankengeschichte des Beschuldigten ausführlich untersucht und wiedergegeben. Sie hat auf die zum Tatzeitpunkt missliche, insbesondere strukturlose und stressbegünstigende persönliche Situation des Beschuldigten und auch auf früheres, normalpsychologisch nicht nachvollziehbares Verhalten des Beschuldigten (Anzünden der eigenen Bilder, da negativ energiegeladen) hingewiesen. Auch im Zeitpunkt der Exploration sei eine Wahnstimmung feststellbar gewesen (pag. 1058). Die diagnostizierten Störungen hätten ferner zum Tatzeitpunkt vorgelegen (pag. 1071).

Die Verteidigung brachte anlässlich ihres Parteivortrags, wie bereits erstinstanzlich, vor, das Gutachten sei nicht schlüssig, da die Gutachterin die Frage der Schuldunfähigkeit nicht konkret beantworte. Nach Ansicht der Kammer ist der Umstand, dass die Gutachterin die Beantwortung der Frage, ob von Schuldunfähigkeit ausgegangen werden müsse oder nicht, dem urteilenden Gericht überlässt, nicht einer unsicheren Diagnose geschuldet. Vielmehr könne gemäss der Gutachterin mangels Aussagen des Beschuldigten zu seinem Zustand und inneren Erleben am Tattag, da er angab, sich dessen nicht bewusst zu sein bzw. sie in Abrede stellte (pag. 1061), aus psychiatrischer Sicht offensichtlich keine definitive Einschätzung der Frage der Schuldunfähigkeit abgegeben werden. Mit der Frage, ob und inwieweit sich ein Gutachter zur Frage der Schuldfähigkeit äussern darf resp. muss, hat sich das Bundesgericht im Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E.1.6.1 f. eingehend auseinandergesetzt, weshalb nachfolgend darauf zu verweisen ist:

Der Sachverständige muss im Gutachten den "biologisch-psychologischen" Zustand des Täters beurteilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BOMMER, a.a.O., N. 33 zu Art. 20 StGB; Urteil 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Daraus leitete die frühere Lehre eine Pflicht des Gutachters zur "normativen Abstinenz" ab, d.h. eine Absage an Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit im Sinne des StGB (BOMMER, a.a.O., N. 33 zu Art. 20 StGB mit Hinweisen). Nach der heute vorherrschenden Lehre und Rechtsprechung hat sich der psychiatrische Sachverständige auch über den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit auszusprechen (BGE 119 IV 120 E. 2a in fine S. 123 mit Hinweis; Urteil 6B_650/2011 vom 10. April 2012 E. 3.4; 6S.407/2002 vom 28. September 2003 E. 2.3; BOMMER, a.a.O., N. 34 Art. 20 StGB). Dem Gutachter ist es daher nicht untersagt, seinen Befund in die juristischen Fachbegriffe zu kleiden (BOMMER, a.a.O., N. 34 Art. 20 StGB). Auch wenn die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne des StGB eine rechtliche Würdigung enthält und letztlich vom Richter zu entscheiden ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 107 IV 3 E. 1a S. 4; siehe auch oben E. 1.2.4.2), masst sich der Gutachter damit keine richterlichen Befugnisse an. Der Richter darf das Gutachten und die darin enthaltene Beurteilung der Schuldfähigkeit jedoch nicht unbesehen übernehmen (vgl. zum Ganzen BOMMER, a.a.O., N. 34 zu Art. 20 StGB). Er hat das psychiatrische Gutachten zur Schuldfähigkeit rechtlich zu würdigen, wobei er diesbezüglich grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden ist (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135). Ob gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von einer vollen oder verminderten Schuldfähigkeit bzw. von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen ist, beinhaltet nach der herrschenden Lehre auch eine normative Komponente bzw. einen normativen Schritt. In der forensischen Psychiatrie wird dies zum einen damit begründet, dass die Grenze, bis zu welchem Ausmass Einsicht in das Unrecht einer Handlung erwartet und in welchem Umfang Selbststeuerung von einem Menschen verlangt werden kann, eine rein normative Entscheidung sei; zum anderen sei es mit empirischen Methoden nicht möglich, eindeutige Aussagen zum Ausmass psychischer Beeinträchtigungen über einen bereits lange vergangenen Zeitpunkt zu machen (MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, Ziff. 4.1.2 S. 41). […] Auch die zu Art. 19 f. StGB ergangene Rechtsprechung betont, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; Urteil 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 1.3). Psychische Auffälligkeiten wie Persönlichkeitsstörungen, Neurosen und sexuelle Verhaltensstörungen sprechen daher nicht zwingend für eine Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit, auch wenn sie das Verhalten eines Individuums ständig oder über längere Zeit bestimmen (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 18; gleich BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 67 f. zu Art. 19 StGB). Auch für das schweizerische Recht gilt daher, dass die rechtlichen Anforderungen an die verminderte Schuldfähigkeit bzw. die Schuldunfähigkeit mitentscheidend sind, ob eine solche bei einer bestimmten Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens gegeben ist. Wo die aus medizinischer Sicht fliessende Grenze zwischen voller und verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine juristisch-normative Würdigung. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach es sich bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der Schuld(un-)fähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen handelt.

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es nach Auffassung der Kammer nicht Sache des Gutachters, die Frage, ob eine beschuldigte Person schuldunfähig ist oder nicht, mit «Ja» oder «Nein» zu beantworten. Gelangt die sachverständige Person zum Schluss, dass eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird demgegenüber konsequenterweise und zurecht verlangt, dass der Grad (leicht, mittel, schwer) konkret bestimmt wird. Vorliegend bedeutet dies, dass das Ergebnis der Gutachterin, wonach aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne (pag. 1064), zulässig war. Sie ging für diese Beurteilung denn auch eingehend auf den Zustand des Beschuldigten vor, während und nach der Tatbegehung ein und diskutierte die entsprechenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit. Das Vorgehen der Gutachterin, die Frage der Schuldfähigkeit vor dem Hintergrund verschiedener denkbarer Varianten zu diskutieren, ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte zu den Taten wenig bzw. keine Angaben machen konnte, nicht zu beanstanden und für eine Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Gericht mithin unabdingbare Grundlage.

Das schlüssige und lege artis erstellte Gutachten hat zudem nicht an Aktualität eingebüsst. Nach erneuter Exploration, bei der der Beschuldigte wiederum eine ausführliche psychiatrische Befunderhebung ablehnte, führte die Gutachterin im Ergänzungsgutachten vom 14. Dezember 2021 aus, im Vergleich zum Vorbefund hätten sich keine wesentlichen Veränderungen des Zustandsbildes gezeigt. Der Beschuldigte sei im Kontakt, wie bereits anlässlich früherer Gespräche, sehr kontrolliert, dabei unterschwellig gereizt und misstrauisch. Würden die Tatvorwürfe angesprochen, klangen einerseits Beeinträchtigungsgefühle an, andererseits sei aufgefallen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Straf- und Zivilklägers dezidiert fremdenfeindlich geäussert habe, wovon er sich in den vorherigen Gesprächen klar distanziert habe. Zusammenfassend habe sich die gutachterliche Beurteilung nicht verändert. Zwar zeige der Beschuldigte in der reizarmen und hochstrukturierten Gefängnisumgebung und ohne Drogenkonsum ein hinreichend angepasstes Verhalten. Jedoch sei das Ausmass seiner derzeitigen Symptombelastung nicht wirklich beurteilbar, da der Beschuldigte aktuell gar keine Auskunft über sein inneres Erleben gegeben habe. Die Gutachterin bestätigte ferner ihre bisherigen Ausführungen zur Schuldfähigkeit (pag. 1672 ff.).

Die von Dr. med. Z.________ beschriebene Symptomatik, wonach der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit ein krankheitsbedingt gestörtes Realitätserleben gezeigt hatte, brachte der Beschuldigte auch in seinen Aussagen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zum Ausdruck. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte er, dass er das Gefühl habe, es laufe etwas nicht gut und man wolle ihm etwas anhängen. Weiter fügte er an, er habe vermehrt gefühlt, dass es einen Zusammenhang zwischen verschiedenen Personen gebe, vom Straf- und Zivilkläger hin bis zum Gefängniswächter. Er habe eine Art Verschwörung gegen sich festgestellt (pag. 1749, Z. 16 ff.). Überdies bestritt der Beschuldigte, entgegen den Feststellungen im Führungsbericht vom 14. Januar 2022 (pag. 1716), gegen die Wände geschlagen zu haben. Auch hier sei dies ein Andrang von Verschwörung gegen ihn (pag. 1749, Z. 31 ff.). Andererseits sind angepasstes Verhalten sowie inhaltlich geordnete und klare Aussagen des Beschuldigten aktenkundig. Diese Verhaltensweise entspricht nach Auffassung der Kammer der seitens der Gutachterin diagnostizierten «doppelten Buchführung». Hierfür spricht auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er eine gewisse Systematik erkenne, jedoch nicht jeden Fall erzählen könne, da er auch vieles verdrängt und für sich behalten habe. Der Beschuldigte vermag folglich zu erkennen, dass sein Erleben von Dritten möglicherweise als «krankhaft» bezeichnet werden könnte, und entscheidet sich bewusst, sein gesamtes Erleben nicht mitzuteilen. Das Verhalten des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer mit der im Gutachten von Dr. med. Z.________ gestellten Diagnose gut vereinbar.

Für eine im Gutachten ebenfalls thematisierte Fehlbeurteilung der Realität sprechen auch die wiederholt getätigten Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich selbst nicht als aggressive Person wahrnehme, demgegenüber in der Vergangenheit mehrfach aggressives Verhalten gegen andere Personen dokumentiert wurde. Auch dem aktuellen Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun ist zu entnehmen, dass sich die Aggressionen des Beschuldigten zwar nicht gegen Personen, aber immerhin gegen Sachen, richten. Auch sind den Akten Vorkommnisse zu entnehmen, bei denen nach Ansicht der Kammer wahnhafte Züge im Verhalten des Beschuldigten sowie ein gestörtes Realitätserleben auszumachen sind (Verbrennen von Bildern wegen negativ geladener Energie), welche durch die im psychiatrischen Gutachten gestellte Diagnose erklärbar sind. Schliesslich distanziert sich der Beschuldigte auch oberinstanzlich von den Taten bzw. gibt an, sich weder an den Tathergang noch an die Person erinnern zu können. In Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten während des vorliegenden Verfahrens sowie der Äusserungen anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme kann ohne weiteres von der Richtigkeit der gutachterlichen Diagnose und deren Aktualität ausgegangen werden.

Zusammenfassend kann das Gutachten von Dr. med. Z.________ als vollständig, schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und lege artis erstellt beurteilt werden. Es sind keine Gründe vorhanden, nicht auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. Z.________ abzustellen. Das am 20. Januar 2020 erstellte Gutachten hat mit Blick auf die Akten und das Verhalten des Beschuldigten zweifellos nach wie vor uneingeschränkte Aktualität. Es liegen keine veränderten Verhältnisse im gegen aussen manifestierten Denken des Beschuldigten vor. Auch die neuerlichen Äusserungen des Beschuldigten fügen sich nahtlos in die gutachterliche Diagnose ein und bestätigen diese. Es kann damit vollumfänglich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.________ vom 20. Januar 2020 abgestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass beim Beschuldigten auch zum Tatzeitpunkt Zwangsgedanken vorlagen, und diese, begünstigt durch den Substanzkonsum an diesem Tag, in Form von viel Alkohol und Cannabis, einen Handlungsdruck erzeugten, die die normalpsychologisch nicht erklärbaren Angriffe auf den Straf- und Zivilkläger auslösten. Weiter gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Tat ebenfalls mit dem krankhaft veränderten inneren Erleben im Zusammenhang stand, zumal sich der Beschuldigte zwar an das vor und nach der Tat Geschehene, an die Tat jedoch nicht mehr erinnern kann oder will. Dies passt zudem in die in der Vergangenheit beim Beschuldigten bereits festgestellte Störungen des Realitätsbezugs.

Demnach geht die Kammer – mit der Vorinstanz – davon aus, dass in Bezug auf die am 15. August 2019 begangenen Taten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, die Zwangsgedanken, der Substanzkonsum an diesem Tag sowie auch die zum damaligen Zeitpunkt prekäre persönliche Situation einen derart starken inneren Handlungsdruck erzeugten, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben war. Ferner war auch die Einsichtsfähigkeit aufgrund des krankhaft verändertem inneren Erlebens bzw. der paranoiden Denkinhalte für den Beschuldigten nicht möglich.

Beim Beschuldigten waren im Tatzeitpunkt sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben, was zu einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB führt.

19. Vorwürfe gemäss Ziff. I.5 und I.6 der Anklageschrift

20. Hausfriedensbruch

20.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 186 StGB

Vorab kann auf die umfangreichen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB und insbesondere auch die zutreffenden Erwägungen in Bezug auf die Ausübung des Hausrechts und der Strafbarkeitsvoraussetzung des gültigen Strafantrags verwiesen werden (pag. 1509 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und insbesondere mit Blick auf die Subsumtion teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen:

Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Wer Träger des angegriffenen Rechtsguts ist, ergibt sich erst durch Auslegung des jeweiligen Tatbestands. Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die «Befugnis, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 186 StGB mit Zitat aus BGE 83 IV 154 E. 1). Träger des Hausrechts ist damit derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 StGB N 5; BGE 128 IV 81 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.1.).

Zum Strafantrag berechtigt ist grundsätzlich nur der Inhaber des Hausrechts selbst, nicht so aber ein Angestellter oder etwa ein Hauswart (Trechsel/Mona, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 186). Der Kreis der Personen, welche mitunter berechtigt sind, das Hausrecht auszuüben, und der Kreis der Strafantragsberechtigten decken sich damit nicht gezwungenermassen (Simmler/Häne, Strafantragsberechtigung beim Hausfriedensbruch, in: AJP 2020, S. 1116). Es stellt sich daher die Frage, ob das Strafantragsrecht des Berechtigten auf Dritte ausgedehnt werden darf. Das von Art. 186 StGB umfasste Hausrecht zählt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den höchstpersönlichen Rechtsgütern und ist in Bezug auf die Antragsberechtigung wie ein Vermögensrecht zu behandeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2. und 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3). Nach dem Gesagten kann derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2.). Das Antragsrecht kann auch von einem Vertreter ausgeübt werden (Simmler/Häne, a.a.O., S. 1117). So ist sowohl eine Vertretung in der Erklärung als auch eine Vertretung im Willen (Übertragung der Entscheidung, ob überhaupt Strafantrag gestellt werden soll) möglich. Hierfür genügt die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht. Die Erteilung einer generellen Ermächtigung darf dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.2 und 4.3 und 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.1. und 1.6.2.; vgl. auch BGE 90 IV 74; Simmler/Häne, a.a.O., S. 1117). So können etwa eine Liegenschaftsverwaltung oder ein Sicherheitsmitarbeiter in einem Geschäft auch ohne schriftliche Vollmacht im Namen des geschädigten Eigentümers Strafantrag stellen, weil sie aufgrund ihrer Funktion als zur Wahrung des Hausrechts verpflichtet und als zur Antragstellung im Namen des Eigentümers ermächtigt anzusehen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.1. und 1.6.2. und 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4).

20.2 Subsumtion

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegt ein gültiges Hausverbot gegen den Beschuldigten für das X.________ S.________(Einkaufszentrum), umfassend sämtliche Flächen innerhalb des S.________(Einkaufszentrum) sowie die restliche Umgebung, vor (pag. 342; pag. 1510, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies auch, da zur Ausübung des Hausrechts auch die Angestellten befugt sind (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 20 zu Art. 186 StGB). Bei der Geschädigten und damit Strafantragsberechtigen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB handelt es sich um die X.________, mithin um eine juristische Person im Sinne von Art. 828 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 52 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

Der Strafantrag gegen den Beschuldigten wurde vom Leiter des Sicherheitsdienstes der X.________ unterzeichnet (pag. 343). Es ist unbestritten, dass weder der Unterzeichnende, entsprechend dem Handelsregisterauszug für die X.________, zeichnungsberechtigt war noch eine Vollmacht zur Ausübung des Strafantragsrechts vorlag. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist demnach näher auf die konkrete Funktion und Verantwortlichkeiten des Unterzeichnenden einzugehen. Vorliegend betrifft das Hausverbot resp. die Verletzung des Hausrechts das Rechtsgut der Genossenschaft, über ihre Räumlichkeiten zu verfügen. Sinn und Zweck eines Sicherheitsdienstes ist es – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – die Sicherheit und Ordnung in den Räumlichkeiten zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die Hausherrin ihre Verfügungsgewalt ungestört ausüben kann. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, muss erfahrungsgemäss auch die Durchsetzung des Hausrechts sowie die Ahndung von Verstössen gegen die Hausordnung bzw. gegen ein Hausverbot Teil der Aufgabenerfüllung sein. Daraus folgt, dass das Stellen des Strafantrags im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen ein Hausverbot im Aufgabenbereich und mithin auch in der Verantwortung des Leiters des Sicherheitsdienstes lag und der Unterzeichnende als hierzu von der Geschädigten generell ermächtigt anzusehen war. Nach dem Gesagten gelangt die Kammer zum Schluss, dass ein gültiger Strafantrag vorlag.

Indem sich der Beschuldigte trotz gültigem Hausverbot und im Wissen darum, dass er hierzu nicht berechtigt war, willentlich in die Räumlichkeiten des S.________(Einkaufszentrum) begab, erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB.

Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

21. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

21.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 292 StGB

Es kann wiederum vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1511 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

21.2 Subsumtion

Der Beschuldigte ist Adressat der gegen ihn erlassenen, polizeilichen Fernhalteverfügung vom 12. April 2019 mit dem unter Strafandrohung auferlegten Verbot, vom 12. April 2019 bis am 12. Juli 2019 unter anderem das Gebiet des S.________(Einkaufszentrum) inklusive des Parkhauses und der umliegenden Strassen zu betreten (pag. 339 f.). Die Verfügung wurde dem Beschuldigten am 12. April 2019 mündlich eröffnet und der Erhalt von diesem unterzeichnet und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dennoch betrat der Beschuldigte am 17. April 2019 und am 01. Mai 2019 das S.________(Einkaufszentrum) und widersetzte sich im Wissen um die Verfügung und willentlich dagegen. Der Tatbestand von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind auch hier weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

22. Schuldausschliessungsgründe

22.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 19 StGB

Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziff. 18.1 hiervor).

22.2 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich der angeklagten Delikte des Hausfriedensbruchs und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziffern I.5 und I.6 der Anklageschrift) schuldig (Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit diesen Delikten zog die Vorinstanz das Gutachten vom 20. Januar 2020 sowie das Ergänzungsgutachten vom 23. April 2020 bei. Die Vorinstanz wich von der gutachterlichen Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte aus forensisch-psychiatrischer Sicht für diese Delikte nicht schuldfähig gewesen sei, ab und erwog, die Gutachterin beziehe sich auf einen entsprechenden Vermerk im Anzeigerapport, welcher mit dem Erscheinen des Beschuldigten im S.________(Einkaufszentrum) am 16. März 2019 zusammenhänge. Sie generalisiere daraufhin das Stalking-Verhalten des Beschuldigten dahingehend, als sie es gesamthaft in einer Fehlbeurteilung der Realität begründet sehe. Dem sei zu widersprechen, da nicht davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte an sämtlichen Tagen, an denen er M.________ aufgesucht habe, in einem psychotischen Zustand befunden habe. Vielmehr habe der Beschuldigte insbesondere an der Hauptverhandlung den Eindruck gemacht, als sei ihm sehr bewusst, wie M.________ zu ihm stehe und wie er die Situation beurteilen müsse. Die Aussagen des Beschuldigten würden zeigen, dass er im Zusammenhang mit seinen «Besuchen» bei M.________ durchaus reflektiert und klar habe sein können. Zwar sei der Vermerk der Gutachterin auf den Anzeigerapport ein Hinweis darauf, dass auch veränderte psychopathologische Zustände eine Rolle im Stalking-Verhalten des Beschuldigten spielen könnten, jedoch sei nicht erstellt, dass er auch an diesen Tagen in einem derart psychotischen Zustand gewesen sei, als dass seine Einsichtsfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen war. Die Vorinstanz ging stattdessen von einer zumindest im mittleren Mass verminderten Schuldfähigkeit aus (pag. 1512 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

22.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

22.3.1 Vorbringen der Verteidigung

Fürsprecherin B.________ brachte im Rahmen ihres Parteivortrags vor, aus Sicht der Verteidigung sei das Vorgehen der Vorinstanz ein falscher Ansatz. Denn die Schuldfähigkeit müsse erstellt sein und nicht umgekehrt. Liege kein Gutachten vor, werde davon ausgegangen, dass die Schuldunfähigkeit nicht erstellt und e contrario die Schuldfähigkeit gegeben sei. Dies sei hier aber gerade anders. Für die Anordnung einer stationären Massnahme werde schliesslich ohne Einschränkung auf das Gutachten abgestellt, weshalb dies auch bei der Frage der Schuldunfähigkeit so sein müsse. Auch das Gericht hätte Zusatzfragen stellen oder die Gutachterin für eine Befragung vorladen können. Bei der Frage der Schuldunfähigkeit sei zugunsten des Klienten auf das Gutachten abzustellen und dieses könne nicht zu dessen Ungunsten auf die Seite geschoben werden. Somit sei gestützt auf die Gutachterin von einer Schuldunfähigkeit auszugehen (pag. 1757).

22.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwältin E.________ brachte ihrerseits in ihrem Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass die Voraussetzungen, wie sie das Gutachten für die Schuldunfähigkeit untermauere, gerade nicht vorliegen würden. Es sei nicht darum gegangen, M.________ nur zu beschützen, er habe in ihrer Nähe sein wollen, weil er noch in sie verliebt gewesen sei. Er habe sehr wohl gewusst, dass sie dies nicht wolle, und sich bewusst darüber hinweggesetzt. Deshalb sei von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Werde in dubio von vollumfänglicher Schuldunfähigkeit ausgegangen, falle dies vorliegend nicht ins Gewicht. Das Urteil der Vorinstanz sei in diesem Punkt zu bestätigen (pag. 1761 f.).

22.4 Erwägungen der Kammer

Wie vorerwähnt, gelangte das Gutachten zum Schluss, dass der Beschuldigte sowohl im Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten als auch der Explorationen unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leide. Daneben bestehe eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen, in erster Linie durch den Konsum von Cannabis, Kokain, Amphetamin und seit 2019 durch täglichen Alkoholkonsum (ICD-10 F19.2). Auch führte sie aus, dass sich die ungeregelte Lebenssituation, welche ab Anfang 2019 aufgrund der Kündigung des betreuten Wohnens herrschte, negativ auf die Symptomatik ausgewirkt habe (pag. 994 f.), was im vorliegenden Deliktszeitraum (begangen am 17. April 2019 und am 01. Mai 2019) der Fall gewesen war. Bereits im Gutachten vom 20. Januar 2020 wies die Gutachterin darauf hin, dass sich der Beschuldigte ihr gegenüber nicht genauer zu der Beziehung habe äussern wollen und insbesondere auch nicht zur Frage, ob M.________ ihn ebenfalls als Ex-Partner beschreiben würde. Sie führte weiter aus, das Stalking-Verhalten könne, zumindest von der paranoiden Schizophrenie ausgehend, auch durch krankhaftes inneres Erleben, z.B. im Sinne eines Liebeswahns, motiviert gewesen sein (pag. 1060). Im Ergänzungsgutachten und unter Berücksichtigung der Einvernahme von M.________ sowie des Anzeigerapports kam die Gutachterin dann zum Schluss, sofern die Angabe des Beschuldigten, wonach er M.________ habe beschützen wollen und er nicht wisse, wovor, vor dem Hintergrund der schizophrenen Störung gewürdigt werde, davon auszugehen sei, dass die Taten durch die krankhafte Fehlbeurteilung der Realität, nämlich die (wahnhafte) Überzeugung, dass M.________ in Gefahr sei und er sie beschützen müsse, motiviert gewesen seien. Im Hinblick auf die Einsichtsfähigkeit würde dies bedeuten, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, die Strafbarkeit seines Stalking-Verhaltens einzusehen, nicht mehr vorhanden und der Beschuldigte aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht schuldfähig gewesen sei (pag. 1090).

Soweit die Vorinstanz argumentiert, der Beschuldigte habe im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung klar und reflektiert schildern können, M.________ habe diesen Kontakt nicht gewünscht, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Aussage in die Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschuldigten vor, während und nach der Tatbegehung miteinzubeziehen ist, hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt für sich allein nicht ausschlaggebend sein kann. So gab auch die Gutachterin an, dass der Beschuldigte im Rahmen der Explorationen konzentriert wirkte, das Denken konkretisch und das formale Denken geordnet war (pag. 1053), anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte der Verhandlung zu folgen und im Rahmen der Einvernahme die Fragen zu beantworten. Wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. Ziff. 18.6 hiervor), gelangte das Gutachten zum Schluss, beim Beschuldigten stünden wahnhaft verändertes Erleben und normaler Realitätsbezug nebeneinander (sog. «doppelte Buchführung»; pag. 1061). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, wenn er in H.________(Ortschaft) sei, fahre er mit dem Bus in die F.________(Haltestelle) um zu sehen, ob M.________ dort sei, was er des Öfteren mache (pag. 212, Z. 83 ff.). Weiter gab er auf konkrete Frage an, er habe ein Verbot für das S.________ (Einkaufszentrum) erhalten und während 2-3 Monaten auch nicht in die F.________(Haltestelle) gehen dürfen. Er sei trotz polizeilichem Verbot ins S.________ (Einkaufszentrum) gegangen (pag. 215, Z. 220 ff.), weil er seine Ex-Freundin habe sehen wollen (pag. 215, Z. 231). Auf Vorhalt, dass ihn M.________ aber nicht sehen wollte, antwortete der Beschuldigte, er habe seine Antwort jetzt gegeben (pag. 215, Z. 235). Auf die Frage, wie er dazu komme, sie immer noch in AE.________(Ortschaft) zu besuchen, antwortete der Beschuldigte, sie hätten eine gute Beziehung gehabt. Über Kalligraphie hätten sie auch gut diskutiert. Irgendwann habe die Beziehung zu bröckeln begonnen und er habe sie genervt, obwohl er nichts gesagt habe (pag. 216, Z. 289 ff.). Anlässlich der dritten Einvernahme gab der Beschuldigte dann auf die Frage, warum er möglicherweise am 15. August 2019 zu M.________ an den R.________weg gewollt habe, an: «Ich habe die Frage schon öfters beantwortet. Ich bin gerne in ihrer Nähe. Nicht um sie zu «Stalken» oder so, sondern um in ihrer Nähe zu sein. Ich werde noch länger versuchen, sie zurückzubekommen.» (pag. 237, Z. 439 ff.). Daraus folgt, dass der Beschuldigte im Rahmen der ersten Einvernahmen in Bezug auf M.________ als Motivation anführte, er habe sie sehen wollen. Wie auch anlässlich der Exploration durch die Gutachterin, wollte sich der Beschuldigte auf Vorhalt, dass M.________ ihn aber nicht habe sehen wollen, dazu nicht konkret äussern. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, führte der Beschuldigte schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sehe seine Ex-Freundin M.________ gerne, das beruhe nicht auf Gegenseitigkeit, das merke er. Er wisse, er sollte die Fernhalteverfügung ernst nehmen, aber er habe das ehrlicherweise zu wenig ernst genommen. Er habe das einfach ignoriert aufgrund seiner Liebe zu ihr. Er werde sie nicht vergessen (pag. 1411, Z. 29 ff.). Er gab sogar anlässlich der selbigen Einvernahme an, dass er sich oft am R.________weg in H.________(Ortschaft) aufgehalten habe, da seine Exfreundin dort wohne und es viele Anlaufstellen gebe, wo sie jeweils sei und er sie einfach aufsuchen wolle (pag. 1409 Z. 32 f., Z. 45). Daraus folgt, dass der Beschuldigte erst anlässlich der gerichtlichen Einvernahme aussagte, ihm sei bewusst gewesen, dass M.________ den Kontakt nicht gewünscht habe bzw. dass sie ihn nicht habe sehen wollen. In der vorherigen Einvernahme jedoch gab er noch an, dass er sie nicht «stalken», sondern sie einfach sehen wolle. Die Aussagen des Beschuldigten lassen den Schluss zu, dass er zum Tatzeitpunkt zwar um die polizeilichen Massnahmen, konkret die Fernhalteverfügung und das Hausverbot, wusste, sich aber darüber hinwegsetzte, um seinem Drang, M.________ zu sehen, nachkommen zu können. Den Aussagen lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt dem Unrecht seiner Tat, nämlich sich M.________ entgegen ihrem Willen zu nähern, bewusst gewesen wäre.

Demgegenüber stehen die Aussagen von M.________, wonach sie und der Beschuldigte im 2016 von Ende Mai bis Mitte August Kontakt hatten und es im 2019 dann zu den Belästigungen resp. dem Stalking gekommen sei (pag. 292 Z. 34 ff.). Nach Ansicht der Kammer deutet der Umstand, dass der Beschuldigte auch im Jahre 2019, also 3 Jahre nach der vergleichsweise kurz dauernden Beziehung, und obwohl M.________ mit einem neuen Partner zusammenwohnte, sie noch sehen wollte und anlässlich der erstinstanzliche Hauptverhandlung, nunmehr 4 Jahre nach der Beziehung, angab, dass er sie «liebe», in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gutachterin auf einen gewissen «Liebeswahn» hin. Auf eine Störung des Realitätsbezugs lassen auch die Aussagen von M.________ schliessen, wonach der Beschuldigte, wenn er sie aufgesucht habe, lediglich vor ihr gestanden sei und kein Wort gesagt habe. Der Beschuldigte versuchte demnach nicht, mit M.________ ein Gespräch zu führen oder allfällige Absichten kundzutun, er wolle sie zurückgewinnen und ihre Beziehung erneut aufnehmen. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten war vielmehr dadurch motiviert, wie er auch selbst sagte, in «ihrer Nähe» sein zu wollen. Es lässt sich nach Auffassung der Kammer mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er sie habe beschützen wollen, und auch vor dem Hintergrund des gutachterlich festgestellten Krankheitsbildes des veränderten inneren Erlebens, erklären. Die Kammer geht davon aus, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten wiederum im Zusammenhang mit einer krankhaften Fehlbeurteilung der Realität stand und letztlich in der wahnhaften Vorstellung gründete, er müsse sie beschützen, bzw. ihre Nähe suchen.

Ferner nicht ausser Acht zu lassen ist die aktenkundige Verschlechterung des Zustandes des Beschuldigten ab dem Jahre 2018 (vgl. pag. 1045 f., pag. 1034 ff., pag. 1047), ab dem Frühjahr 2019 fand dann das Stalking-Verhalten gegenüber von M.________ Eingang in die Akten (pag. 336 ff.). Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befand und in dieser Zeit gemäss eigener Angaben auch Drogen konsumierte. Zwar konnte der Beschuldigte damals zwischenzeitlich bei seiner Exfreundin und Mutter seines Sohnes in AB.________ (Ortschaft) wohnen, jedoch hatte er sich regelmässig in H.________(Ortschaft) aufgehalten und gemäss eigenen Angaben auch dort übernachtet (pag. 212, Z. 89). Für die Kammer sprechen diese Umstände vor und im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen litt, dafür, dass der Beschuldigte aufgrund seiner wahnhaften Vorstellungen in Bezug auf M.________ nicht mehr fähig war, Einsicht in sein Verhalten, insbesondere nicht in das Unrecht der Taten, zu nehmen. Die von Dr. med. Z.________ beschriebene Symptomatik ist in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten erkennbar und dieses fügt sich in die gutachterliche Diagnose sowie die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit ein.

Nach Ansicht der Kammer sind das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten auch in diesem Punkt vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und es besteht – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – kein Grund, davon abzuweichen.

Beim Beschuldigten war folglich im Tatzeitpunkt die Einsichtsfähigkeit aufgehoben, was zu einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB führt.

23. Vorwurf gemäss Ziff. I.7 der Anklageschrift

Der Schuldspruch gemäss Ziffer I.7 der Anklageschrift ist unangefochten geblieben (vgl. Ziff. I.6. hiervor). Demnach hat sich der Beschuldigte der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 06. September 2019 und zuvor in H.________(Ortschaft) und anderswo schuldig gemacht. Die Frage der verminderten Schuldfähigkeit wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. Ziff. IV. hiernach).

IV. Strafzumessung

24. Vorbemerkungen

Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bildet ausschliesslich der rechtskräftige Schuldspruch der Vorinstanz gemäss Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositives (Übertretungen gegen das Betäubungsmittlegesetz).

25. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1515 f., S. 57 f. ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).

26. Retrospektive Konkurrenz

26.1 Allgemeine Ausführungen

In Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz hat das Bundesgericht erwogen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (BGE 145 IV 1). Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe (vgl. ausführlich dazu auch Mathys in: Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1).

26.2 In concreto

Um die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 05. September 2019 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat. Bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein (Mathys, a.a.O., N 541). Mit Strafbefehl vom 05. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 978). Zwar verfügen vorliegend beide Straftatbestände, sowohl der geringfügige Diebstahl als auch die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, über die gleiche abstrakte Strafandrohung der Übertretungsbusse, beim Diebstahl handelte es sich jedoch um den zweiten innert zweier Jahre (vgl. pag. 975) und gemäss S. 31 der als Referenz heranzuziehenden Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand per 01. Januar 2019, gleichlautend der Stand per 1. Januar 2021) ist diesfalls eine Busse von mind. CHF 300 auszusprechen. Demnach bildet die Übertretungsbusse für den geringfügigen Diebstahl von CHF 300.00 die konkret schwerere Straftat und demzufolge die Einsatzstrafe. Für den Konsum vor dem 05. September 2019 erachtet die Kammer eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 150.00 als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon werden 2/3, somit CHF 100.00, asperiert, woraus eine provisorische Gesamtstrafe von CHF 400.00 resultiert. Nach Abzug der Grundstrafe ergibt dies eine Zusatzstrafe von CHF 100.00. Für den Konsum am 06. September 2019 erachtet die Kammer eine Busse von CHF 100.00 als angemessen, welche in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zusatzstrafe addiert wird. Daraus resultiert eine Gesamtstrafe von CHF 200.00. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten zum Tatzeitpunkt etwa in mittlerem Masse herabgesetzt (pag. 1089). Dies bewirkt eine Herabsetzung auf ein sehr leichtes Tatverschulden, weshalb sich die Übertretungsbusse auf CHF 100.00 reduziert.

Der Beschuldigte ist zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu verurteilen, dies als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 05. September 2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf einen Tag festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

V. Massnahme

27. Gesetzliche und theoretische Grundlagen

Nach Art. 19 Abs. 3 StGB können gegenüber dem schuldunfähigen Täter Massnahmen nach den Art. 59 bis 61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert; sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 1 und 2 StGB).

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 89 f. zu Art. 59 StGB).

Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgericht 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.2; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 68b zu Art. 59 StGB). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteile des Bundesgericht 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1 und 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2).

Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgericht 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgericht 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.2; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 S. 71; BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 141 IV 236 E. 3.5 S. 240, 49 E. 2.1 f. S. 51 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.3).

Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1 S. 6; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).

28. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

28.1 Vorbringen der Verteidigung

Anlässlich ihres Parteivortrags an der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2022 führte Fürsprecherin B.________ zusammengefasst aus, der Beschuldigte weise eine grosse und umfangreiche psychiatrische Geschichte auf. Aus den Akten des psychiatrischen Zentrums AC.________ (Kanton) könne entnommen werden, dass es ab 2007 Zuweisungen gegeben habe, wobei es jeweils um akute Suizidalität, um Drogenkonsum, Abhängigkeitssyndrom und eine Anpassungsstörung gegangen sei. Erst im Jahre 2014 sei das erste Mal die Diagnose paranoide Schizophrenie gestellt worden. Dort werde festgehalten, dass die paranoide Schizophrenie bereits in der Kindheit angefangen und der Beschuldigte schon lange daran gelitten habe. Würde dies zutreffen und vom Beschuldigten eine Gefahr für Gewaltdelikte ausgehen, wäre die Diagnose aber bereits in den Jahren 2007 bis 2011 gestellt worden. Schliesslich sei der Beschuldigte in dieser Zeit immer wieder von unterschiedlichen Leuten psychiatrisch betreut worden. Im Jahr 2018 gebe es dann wieder eine Häufung, wobei es um eine Suchtbehandlung, Verhaltensstörung, Abhängigkeitssyndrom und auch um paranoide Schizophrenie gegangen sei. Im Jahre 2019 habe sich der Beschuldigte in der AK.________ (Institution) aufgehalten, wobei «nur» noch von Polytoxikomanie die Rede gewesen sei, die paranoide Schizophrenie habe gänzlich gefehlt.

Dem in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie und einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen leide. Der Beschuldigte habe Mühe, die Diagnose zu akzeptieren, was nachvollziehbar sei, da er schon oftmals in der Psychiatrie gewesen und diese Diagnosen eben nicht durchs Band erhalten habe. Weiter gehe die Gutachterin von einer Rückfallgefahr aus, wobei diese nur bei nicht vorhandener psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bejaht werde. Dabei sei auch das Risiko von gewalttätigem Verhalten wie das aktuell vorgeworfene gegeben. Aus dem Grund werde schliesslich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Eine ambulante Therapie werde jedoch nicht diskutiert, obwohl die Rückfallgefahr nur bei fehlender Behandlung zu bejahen sei. Somit könne ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass auch eine ambulante Therapie ausreichen würde.

Auch beim aktualisierten Gutachten hätten sich hinsichtlich der Schlussfolgerungen keine Änderung ergeben, obwohl die Gutachterin festgestellt habe, dass der Beschuldigte im Gefängnis ein hinreichend angepasstes Verhalten an den Tag lege. Dies bedeute, dass sich die Situation durchaus verändert habe, da vorher immer von einem nichtangepassten Verhalten die Rede gewesen sei. Zudem werde thematisiert, dass der Beschuldigte keine Krankheitseinsicht habe, und andererseits ihm vorgeworfen, dass er Symptome dissimuliere. Habe jemand keine Krankheitseinsicht, nehme er seiner Ansicht nach auch keine Symptome wahr und könne diese folglich nicht dissimulieren, verneinen oder überspielen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte durchaus kontrollieren und ein adäquates Verhalten an den Tag legen könne. Trotzdem werde in den Ergänzungen einfach gesagt, er habe keine Krankheitseinsicht, weshalb nur eine stationäre Massnahme möglich sei. Inwiefern eine ambulante Massnahme möglich wäre, werde, wie vorerwähnt, gar nicht erst angesprochen. Weiter sei es bei Personen, die sich in Haft befänden, immanent, dass sie keine Tagesstruktur und keine Wohnung hätten. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. So bestehe die Möglichkeit, dies im Rahmen einer ambulanten Therapie oder einer Erwachsenenschutzmassnahme zu regeln. Das Gutachten thematisiere diesen Umstand aber nicht und es sei nicht klar, ob eine ambulante Massnahme nicht auch funktionieren würde, sodass diesbezüglich nicht auf das Gutachten abgestellt und damit auch nicht eine stationäre Massnahme angeordnet werden könne (pag. 1753 ff.).

28.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwältin E.________ entgegnete hierzu anlässlich ihres Parteivortrags an der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2022 im Wesentlichen, der Krankengeschichte sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte auch in den Zeiten, in denen er abgesehen von gelegentlichem Cannabis-Konsum keine Drogen konsumierte, Ich-Störungen, akustische Halluzinationen und Verfolgungserlebnisse gehabt habe. In der Klinik in AD.________ (Ortschaft) habe der Beschuldigte angegeben, unter Zwangsgedanken zu leiden und einem Mitpatienten anvertraut, dass er Stimmen höre. Er habe dies gegenüber dem Pflegepersonal bestätigt und gesagt, dass er Angst habe, dass bei ihm eine Schizophrenie diagnostiziert werde. Bereits im Kindes- und Jugendalter sei dokumentiert, dass der Beschuldigte Wahrnehmungsstörungen gehabt habe. Im 2007 sei die Schizophrenie ein Thema gewesen, jedoch sei er nie begutachtet worden. Die Akten zeigten ganz klar, dass die Ich-Störungen und die Wahnvorstellungen lange zurück reichten. Weiter habe es in der Vergangenheit bereits aggressives Verhalten gegeben. Das Gutachten gelange zum Schluss, dass die Störung zum Tatzeitpunkt bestanden habe und bis heute fortbestehe. Auch deshalb habe der Beschuldigte wohl die beiden Medikamente nehmen müssen, wie er es anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben habe. Klar sei zudem, dass ein Zusammenhang zwischen der Störung und den Taten bestehe. Staatsanwältin E.________ führte schliesslich aus, dass das Behandlungsbedürfnis nach wie vor bestehe. Die Behandlungs- und Therapiebereitschaft sei nicht gross, aber das fehlende Krankheitsbild sei typisch bei einer Schizophrenie. Es bestehe Aussicht auf Erfolg und die minime Motivierbarkeit sei beim Beschuldigten gegeben. So sei er in den Kliniken behandlungsbereit gewesen, habe sich auf die Therapien eingelassen und ein gutes Durchhaltevermögen aufgewiesen. Gemäss dem Gutachten sei die Rückfallgefahr hoch, wobei unbekannte sowie Opfer im sozialen Nahraum denkbar seien. Im Frühling 2019 habe der Beschuldigte im Rahmen einer Personenkontrolle eine Axt mitgeführt und nun den Privatkläger mit einer Stange schwer verletzt. Zurecht gehe die Gutachterin davon aus, dass auch schwere Opferschäden vorstellbar seien. Zudem sei die Lebenssituation des Beschuldigten völlig ungeregelt, er habe keine Wohnung und keine Tagesstruktur. Die ambulante Behandlung sei nicht diskutiert worden, da diese aufgrund der Krankengeschichte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Beschuldigte wolle keine Therapie und keine Medikamente nehmen, weshalb die Schizophrenie nicht adäquat ambulant behandelt werden könne. Alle Voraussetzungen von Art. 59 StGB seien erfüllt und es sei zwingend eine stationäre Massnahme anzuordnen (pag. 1762 f.).

29. Erwägungen der Kammer

Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel bezüglich der Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten zusammenfassend dargelegt (pag. 1504 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), in ihren Erwägungen die rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt mit schlüssiger Begründung die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme bejaht (pag. 1520 ff., S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden, so dass im Folgenden einzig gewisse Ergänzungen und Präzisierungen vorzunehmen sind.

Für die Beurteilung, ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist, stellt die Kammer wiederum auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Januar 2020 (pag. 1021 ff.), auf das aktuelle Ergänzungsgutachten, datierend vom 14. Dezember 2021 (pag. 1672 ff.), sowie auf die Vorabstellungnahme vom 25. Oktober 2019 (pag. 993 f.) ab.

Im aktualisierten Ergänzungsgutachten führt Dr. med. Z.________ aus, angesichts der gut dokumentierten Krankheitsvorgeschichte des Beschuldigten sei nicht davon auszugehen, dass die schwere psychische Störung und die multiple Substanzabhängigkeit in der Zwischenzeit «spontan ausgeheilt» seien. Die gutachterliche Beurteilung verändere sich im Vergleich zum Gutachten vom 20. Januar 2020 nicht. Der Beschuldigte zeige in der reizarmen und hochstrukturierten Umgebung des Gefängnisses ein hinreichend angepasstes Verhalten, jedoch sei das Ausmass der derzeitigen Symptombelastung nicht wirklich beurteilbar. So habe der Beschuldigte aktuell gar keine Auskunft über sein inneres Erleben gegeben und sei während der ganzen Exploration sehr kontrolliert, dabei misstrauisch und unterschwellig gespannt gewesen. Ferner sei es aus medizinisch-psychiatrischer Sicht ungünstig, dass seit der ersten Exploration kein Versuch einer intensiven störungsspezifischen Therapie stattgefunden habe, da die Erfolgsaussichten einer Behandlung bei schizophrenen Störungen vom Ausmass der Chronifizierung bestimmt seien. Andererseits sei es nicht möglich, die Erfolgsaussichten einer Behandlung im Einzelfall genau vorherzusagen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB nach wie vor eindeutig indiziert (pag. 1684). Zudem bestätigte Dr. med. Z.________ die Ausführungen des Gutachtens zur Rückfallgefahr und zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 60 StGB (pag. 1686).

Auf Ergänzungsfrage hin führte Dr. med. Z.________ in Bezug auf die Diagnose der paranoiden Schizophrenie mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 schliesslich aus, dass sich die gutachterliche Einschätzung sowohl auf die Vorakten als auch auf die eigenen Untersuchungsbefunde gestützt hätte. So seien die im Längsschnitt der Krankenakte dokumentierten Symptome, der Verlauf und die erhobenen Querschnittsbefunde im Herbst 2019 und Oktober 2021 typisch für diese psychische Störung. Es sei klar dokumentiert, dass die schizophrene Störung beim Beschuldigten nicht nach einer einmaligen psychotischen Episode anhaltend remittierte. Der Beschuldigte sei bereits vor dem Strafverfahren wiederholt stationär behandelt worden und zeige langfristig deutliche Einschränkungen in der Alltagsbewältigung. Die psychopathologischen Querschnittsbefunde, bei denen Veränderungen der Affekte im Vordergrund gestanden hätten, aber auch inhaltliche Denkstörungen anklangen, würden anzeigen, dass die schizophrene Störung beim Beschuldigten chronisch vorhanden sei, möglicherweise mit episodischen Schwankungen. Denn es sei wahrscheinlich, dass die Ausprägung der schizophrenen Symptome auch in Abhängigkeit vom Dogenkonsum und äusseren/situativen Belastungen schwanke. Die Gutachterin bestätigte wiederum ihre Einschätzung, wonach nicht davon auszugehen sei, dass die schizophrene Störung «spontan geheilt» sei, zumal berücksichtigt werden müsse, dass in den gutachterlichen Gesprächen tendenziell der Eindruck entstanden sei, dass der Beschuldigte versucht habe, Symptome zu dissimulieren bzw. es teilweise klar abgelehnt habe, über sein Denken und Erleben Auskunft zu geben (pag. 1726 f.).

Ins Gewicht fällt nach Ansicht der Kammer ebenfalls die gutachterliche Feststellung, dass der Beschuldigte seit seiner Inhaftierung zwar abstinent lebe, aufgrund seiner Äusserungen in Bezug auf den zukünftigen Umgang mit psychotropen Substanzen im Falle einer Entlassung aus dem Gefängnis aber kein angemessenes Problembewusstsein dafür habe, was der Konsum psychotroper Substanzen für den Verlauf der paranoiden Schizophrenie und das Risiko gewalttätigen Verhaltens bedeute. So sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass die Störung durch multiple Substanzen in der Zwischenzeit zuverlässig überwunden sei (pag. 1684). Die gutachterlichen Einschätzungen sind schlüssig, transparent und enthalten differenzierte, aktuelle Informationen zum Krankheitszustand des Beschuldigten. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung taugt es somit als Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).

Dr. med. Z.________ diagnostizierte beim Beschuldigten, wie bereits dargelegt, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.04) sowie eine Abhängigkeit von Drogen und Alkohol (ICD-10 F19.2), die auch zum Tatzeitpunkt vorgelegen hätten. Die Störungsbilder seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht schwer ausgebildet (pag. 1071). Gemäss dem anlässlich des Berufungsverfahrens eingeholten Ergänzungsgutachten und der Stellungnahme zur Ergänzungsfrage liegt diese Symptomatik aktuell ebenfalls vor. Zwar sei der Beschuldigte im Vollzug abstinent, jedoch weise die gut dokumentierte Krankheitsgeschichte auf eine Chronifizierung der Erkrankung hin. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung in der Zwischenzeit «spontan ausgeheilt» sei (pag. 1684, pag. 1727).

Die Verteidigung moniert, dass die Diagnose der paranoiden Schizophrenie in der Krankengeschichte des Beschuldigten nicht durchgehend gestellt worden sei. Sie bringt vor, sofern der Beschuldigte tatsächlich seit seiner Kindheit an einer paranoiden Schizophrenie gelitten und von ihm eine Gefahr für Gewaltdelikte ausgehen würde, die Diagnose bereits in den Jahren 2007 bis 2011 hätte gestellt werden müssen. Diesbezüglich gilt es nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht im Rahmen jedes stationären oder ambulanten Aufenthalts eingehend psychiatrisch begutachtet worden war. Forensisch-psychiatrische Diagnosen bedingen einer eingehenden und sorgfältigen Untersuchung über einen bestimmten Zeitraum und die Diagnose der paranoiden Schizophrenie erfordert, wie Dr. med. Z.________ zutreffend ausführt (pag. 1727), das Vorliegen bestimmter psychopathologischer Symptome während einer gewissen Dauer, damit die Diagnosekriterien als erfüllt erachtet werden können. Der Beschuldigte wies verschiedene Störungsbilder auf, weshalb naheliegend erscheint, dass im Rahmen einer zeitlich begrenzten Begutachtung unterschiedliche Diagnosen gestellt werden. Ferner waren den behandelnden Ärzten, jedenfalls soweit ersichtlich, nicht sämtliche bisherigen Befunde, mithin die gesamte Krankheitsgeschichte, über den Beschuldigten verfügbar. Demgegenüber befand sich der Beschuldigte über Monate in Behandlung bei Dr. med. AA.________, weshalb ihr eine ausführliche Begutachtung und gestützt auf diese Befunde eine Diagnose möglich war. Auch im vorliegenden Strafverfahren erfolgte eine umfangreiche und detaillierte forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten durch Dr. med. Z.________, unter Berücksichtigung der gesamten Krankengeschichte sowie unter mehrmaliger Exploration. Angesichts der Tatsache, dass die Gutachterin den Beschuldigten im aktuellen Zeitraum und unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Berichte und bisheriger Befunde begutachten konnte, ist vorliegend auch auf diese Erkenntnisse abzustellen. Es besteht kein Anlass, an den im Gutachten gestellten Diagnosen zu zweifeln.

Wenn die Verteidigung vorbringt, bei fehlender Krankheitseinsicht seien auch keine Symptome wahrnehmbar und diese könnten folglich nicht dissimuliert werden, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte, wie verschiedentlich aktenkundig, sehr wohl Symptome seiner Erkrankungen wahrnimmt und, jedenfalls teilweise, selbst von Psychosen und wahnhaftem Erleben berichtet. Den im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gemachten Aussagen des Beschuldigten ist jedoch auch zu entnehmen, dass er nicht der Ansicht ist, an einer psychischen Störung zu leiden. Diese fehlende Einsicht fügt sich wiederum in die gutachterlichen Darlegungen, wonach der Beschuldigte stark bemüht sei, ein angepasstes Verhalten an den Tag zu legen. Auch nicht zu hören ist schliesslich der Einwand der Verteidigung, es lägen im Vergleich zum Gutachten vom 20. Januar 2020 veränderte Verhältnisse vor, da die Gutachterin im aktualisierten Ergänzungsgutachten seitens des Beschuldigten ein angepasstes Verhalten feststelle, dieses jedoch bisher als nicht angepasst bezeichnet worden sei. Zutreffend ist, dass die Gutachterin das Verhalten des Beschuldigten im Gutachten vom 20. Januar 2020 als «auffällig» bezeichnete (vgl. pag. 1067), sich hierbei jedoch nicht auf das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen des Strafvollzugs bezog, sondern auf das bisherige Sozialverhalten. Dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit auch sozial angepasst verhalten hatte sowie auch der entsprechende Zusammenhang mit der Diagnose der «doppelten Buchführung», ist dem selbigen Gutachten ebenfalls zu entnehmen (vgl. insb. die Ausführungen auf pag. 1059). Somit sind die gutachterlichen Feststellungen auch in dieser Hinsicht nach wie vor aktuell.

Die Gutachterin gelangt zum Schluss, angesichts der Diagnosen und der mit den Störungen verbundenen Defiziten lägen aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Massnahme nach dem StGB vor. Die Störungsbilder seien schwer ausgeprägt (pag. 1071) und stünden mit den vorgeworfenen Delikten in engem Zusammenhang. Ohne eine intensive Behandlung sei das Rückfallrisiko hoch und eine Strafe allein nicht geeignet, dem hohen Rückfallrisiko angemessen zu begegnen (pag. 1070). Die schizophrene Störung sei völlig unbehandelt, Störungs- und Behandlungseinsicht sowie Absprachefähigkeit seien nicht gegeben. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Substanzabhängigkeit zuverlässig überwunden sei, ferner sei die Lebenssituation des Beschuldigten völlig ungeregelt. Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen sei ohne eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von einer hohen Rückfallgefahr für Eigentums- und Drogendelikte, aber auch für Gewaltdelikte auszugehen und es seien schwere Schädigungen, sowohl im sozialen Nahraum als auch bei unbekannten Opfern, denkbar (pag. 1072). Der Beschuldigte sei daher massnahmenbedürftig. Dr. med. Z.________ erachtet angesichts der prekären Lebenssituation, der sehr brüchigen Einsicht und Absprachefähigkeit, der weitgehend unbehandelten Suchterkrankung und des sich daraus ergebenden Risikos, dass nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet sei, das Rückfallrisiko wirksam zu senken (pag. 1074). Die stationäre Massnahme müsse in einer forensisch-psychiatrischen Institution vollzogen werden und in erster Linie störungsspezifisch (schizophrene Störung) sein, auf die Abhängigkeit fokussieren und auf die langfristige Rehabilitation des chronisch psychisch kranken Beschuldigten abzielen (pag. 1070). Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sei die psychische Störung und die Abhängigkeit von Suchtstoffen des Beschuldigten therapierbar und eine Therapie könne – auch gegen den Willen des Beschuldigten – längerfristig erfolgsversprechend durchgeführt werden. So sei, obwohl eine vertiefte Störungs- bzw. Behandlungseinsicht nicht vorliege, auch dessen Behandlungsfähigkeit gegeben (pag. 1073). Mit anderen Worten verspreche diese Behandlungsform, das Risiko weiterer Krankheitsschübe zu minimieren und die Gefahr erneuter Straftaten zu reduzieren. Damit könne die Legalprognose verbessert werden.

Die Kammer schliesst sich den Schlussfolgerungen der Gutachterin, dass von einer mit den Taten eng zusammenhängenden, schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen ist, und die stationäre Massnahme das einzige geeignete, mithin erforderliche Mittel ist, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren deutlich zu verringern bzw. dessen Legalprognose zu verbessern, an. Zwar wird, wie die Verteidigung vorbringt, gutachterlich die Möglichkeit einer ambulanten Therapie nicht ausführlich thematisiert, welche ebenfalls eine der Rückfallgefahr begegnende Behandlung beinhalten würde. Jedoch ist nach zutreffender Einschätzung der Gutachterin auch nur eine stationäre Massnahme geeignet, um der hohen Rückfallgefahr weiterer Delikte angesichts der ungeregelten Lebensumstände und der zurzeit noch unbehandelten psychischen Erkrankung konkret zu begegnen (pag. 1074). Daran ändert nichts, dass Insassen von Vollzugseinrichtungen notorisch keine geregelte Lebenssituation in Bezug auf eine Wohnung oder eine Arbeitsstelle haben. Der Beschuldigte befand sich bereits vor seiner Verhaftung in prekären Verhältnissen, zumal er in der Wohnung seiner Exfreundin unterkam und angesichts des damaligen Drogen- und Alkoholkonsums keine gefestigte oder geregelte Tagesstruktur vorhanden war. In dieser Zeit beging der Beschuldigte schliesslich die verschiedenen Delikte. Dies zeigt, dass der Beschuldigte einer auf sich gestellten, eigenverantwortlichen, mithin freiheitlichen Lebensform gegenwärtig nicht gewachsen wäre. Sodann sprechen die fehlende Krankheits- und Störungseinsicht, die schwergradige Ausprägung der bestehenden psychischen Störungsbilder wie auch die vagen Zukunftsaussichten und die geringen sozialen Ressourcen abermals gegen die Eignung einer ambulanten Massnahme. So hat sich der Beschuldigte, zuletzt während seiner Inhaftierung im Regionalgefängnis Thun, zwar auf eine medikamentöse Behandlung eingelassen, die Medikamente jedoch wieder abgesetzt, da es ihm auch ohne diese gut gehe (pag. 1752, Z. 19 f.). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist weiter die Tatsache, dass im ambulanten Rahmen akute Krankheitsphasen schwieriger erkennbar sind und sie allenfalls erst zeitlich verzögert behandelt werden könnten. Die von der Verteidigung aufgegriffene Möglichkeit, eine ambulante Massnahme mit erwachsenenschutzrechtlichen Vorkehrungen zu kombinieren, steht vorliegend im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die strafrechtliche Massnahme ist demnach unabhängig zivilrechtlicher oder administrativer Vorkehrungen anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Zivilrechtliche oder administrative Massnahmen sind im Rahmen der Prüfung lediglich zu berücksichtigen, wenn solche bereits durchgeführt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.9. und 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4.). In der Konsequenz ist die stationäre Massnahme das einzige geeignete, mithin das erforderliche Mittel, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren deutlich zu verringern bzw. dessen Legalprognose zu verbessern. Eine ambulante Massnahme kommt aufgrund fehlender Eignung nicht als milderes Mittel in Betracht.

Beim Beschuldigten ist ferner zumindest eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar. Einerseits gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung selbst an, mit dem Gefängnispsychiater Kontakt aufgenommen und schliesslich auch die Medikamente Zyprexa und Sequase, jedenfalls für eine gewisse Zeitdauer, eingenommen zu haben (pag. 1748, Z. 32 und pag. 1752, Z. 10 f.). Er habe angefordert, Gespräche haben zu können und psychologische Betreuung im Gefängnis zu erhalten (pag. 1748, Z. 32 ff.). Andererseits führte der Beschuldigte aus, er habe von 2008 bis 2011 eine Suchttherapie gemacht und schliesslich mithilfe der IV erfolgreich eine Lehre abgeschlossen (pag. 1751, Z. 20 ff.). Auf die stationäre Massnahme angesprochen führte der Beschuldigte aus, er gehe bei deren Anordnung davon aus, dass er in psychologische Betreuung käme, bei der er überwacht und medikamentös behandelt werden würde. Er wolle aber gerne in seine Freiheit zurück (pag. 1751, Z. 4 f.). Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte vermag die Kammer beim Beschuldigten eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung zu erkennen. Der Beschuldigte hatte sich in der Vergangenheit mehrfach, und grösstenteils freiwillig, psychologischer und psychiatrischer Behandlungen unterzogen, sich auf die Behandlung eingelassen und überdies seine Lehre erfolgreich abgeschlossen. Auch im Regionalgefängnis Thun bat der Beschuldigte um Betreuung durch den Gefängnispsychiater und war gar bereit, Medikamente einzunehmen. Für die Kammer bestehen ferner keine Zweifel, dass beim Beschuldigten ebenso das für eine erfolgsversprechende Therapie unabdingbare Durchhaltevermögen vorhanden ist. Das erste Therapieziel wird darin bestehen, bei ihm die Einsicht in die Erkrankung und die Notwendigkeit der Therapie zu schaffen. Die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten ist demnach gegeben.

Auch stellt die stationäre Massnahme, in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, ein zumutbares Mittel dar, um der Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, zu begegnen. Grund für die Anordnung der Massnahme ist unter anderem die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers. Diese Tat beging der Beschuldigte, wie das Beweisverfahren ergeben hat, ohne jeglichen Anlass und ohne ersichtlichen Grund an einem ihm gänzlich unbekannten Opfer und konnte oder wollte sich in der Folge nicht mehr an das Geschehene erinnern. Diese Umstände deuten klar auf einen direkten Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und der Tat hin. Damit liegt zweifelsohne eine Anlasstat von nicht unbedeutender Schwere vor (BGE 136 IV 156 E. 3.2 S. 161; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4 und 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Überdies besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte in unbehandeltem Zustand erneut vergleichbare und damit Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter begeht. Zwar wiegt der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten schwer, jedoch wäre er, wie dargelegt, derzeit nicht fähig, ein eigenständig bestimmtes Leben zu führen. Zudem fehlt dem Beschuldigten das Problembewusstsein, sowohl für sein Störungsbild als auch für die Bedeutung des Konsums psychotroper Substanzen für den Verlauf der paranoiden Schizophrenie und damit einhergehend das Risiko gewalttätigen Verhaltens. Das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft überwiegt damit den Freiheitsansprüchen des Beschuldigten.

Die Kammer gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte aktuell und zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung leidet bzw. litt, mit der seine Taten im Zusammenhang stehen. Es besteht beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr, unter anderem für Gewaltdelikte (Körperverletzungen), sowohl im sozialen Nahraum wie auch gegenüber Dritten. Folglich ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.

VI. Zivilpunkt

Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.

Der Straf- und Zivilkläger hat erstinstanzlich die Zusprechung von Schadensersatz in der Höhe von CHF 817.60 und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. August 2019 geltend gemacht (pag. 1430). Da dieser Punkt infolge der Berufung des Beschuldigten nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (vgl. Ziff. I.6. hiervor), hat die Kammer ebenfalls darüber zu befinden.

Aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt kommt lediglich eine Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 OR in Frage. Beim Entscheid, ob eine Haftung aus Billigkeit ausnahmsweise gerechtfertigt ist, kommt den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten eine vorrangige Bedeutung zu (Müller, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, OR AT, 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 54 OR; Kessler, in: Basler Kommentar, OR I, 7. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 54 OR).

Der Beschuldigte lebte – vor seiner Inhaftierung – von Leistungen der Invalidenversicherung und befindet sich seit dem 06. September 2019 in strafprozessualer Haft. Mit vorliegendem Urteil wird gegen den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet und es ist nach wie vor von einer längeren Behandlungsdauer auszugehen. An der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten bestehen daher keinerlei Zweifel. Entsprechend kann der Beschuldigte – ungeachtet der Frage, ob eine Anspruchsgrundlage im Sinne von Art. 41 oder Art. 47 OR bestünde – nicht zu einer Schadensersatz- oder Genugtuungszahlung verpflichtet werden.

Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers ist folglich gestützt auf Art. 54 OR e contrario abzuweisen. Für das erst- und oberinstanzliche Verfahren werden keine Kosten ausgeschieden.

VII. Kosten und Entschädigung

30. Verfahrenskosten

30.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden (pag. 1445, vgl. Ziff. I. zweiter Abschnitt des Urteilsdispositivs). Da der Beschuldigte, mit Ausnahme des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1446, Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), freigesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. Hiervon sind die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers abzuziehen, da diese von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen werden. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von pauschal CHF 200.00 sind demgegenüber dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demnach hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'450.00 und Auslagen von CHF 15'319.80, insgesamt bestimmt auf CHF 39'769.80 zu tragen.

30.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 4'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) sowie Auslagen von CHF 5'252.95 (sich zusammensetzend aus den Kosten für die sachverständige Person von CHF 4'720.00, den Kosten für die Übersetzung von CHF 132.95 sowie den Kosten des Haftprüfungsverfahrens SK 21 58 von CHF 400.00) und werden auf insgesamt CHF 9'252.95 bestimmt.

Betreffend die Verfahrenskosten stellt sich wie vor erster Instanz auch oberinstanzlich die Frage, ob und in welchem Umfang diese dem teilweise unterliegenden Beschuldigten auferlegt werden können. Es besteht die Regel von Art. 419 StPO, wonach der beschuldigten Person im Falle von Einstellung oder Freispruch wegen Schuldunfähigkeit die Verfahrenskosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Domeisen, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 419 StPO). Die Billigkeit verlangt, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr bewirken würde, berücksichtigt werden. Das Alter der betroffenen Person sowie ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person müssen weiter so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 475 vom 26. November 2019 E. IV.1). Das soeben Ausgeführte gilt auch für die Entschädigungen (Domeisen, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 419 StPO).

Angesichts der aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Ziff. VII. hiervor) erscheint eine Kostenauferlage an ihn aus Gründen der Billigkeit nicht angezeigt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 9'252.95 werden daher vollumfänglich vom Kanton Bern getragen.

Für den Schuldspruch werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten erhoben.

31. Amtliche Entschädigungen

31.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt.

Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

31.2 Erstinstanzliches Verfahren

31.2.1 Amtliche Entschädigung

Die Entschädigung von Fürsprecherin B.________ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wurde gemäss angemessener Kostennote vom 13. August 2020 (pag. 1437 ff.) auf CHF 15'849.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung bereits ausgerichtet wurde.

Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Fürsprecherin B.________, besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv).

Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

31.2.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers

Desgleichen gilt betreffend das Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar, das gemäss angemessener Kostennote vom 13. August 2020 (pag. 1440 ff.) auf total CHF 4'873.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wurde. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. Sie wird ebenfalls wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv).

Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens auch in diesem Punkt keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

31.3 Oberinstanzliches Verfahren

31.3.1 Amtliche Entschädigung

Der von Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand – 29 Stunden (pag. 1774 f.) sowie unter Berücksichtigung der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilseröffnung – erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 8'418.15 (inkl. Auslagen und MWST). Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

31.3.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers

Der von Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand – 4 Stunden (pag. 1773) – ist angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers demnach mit CHF 1'039.30 (inkl. Auslagen und MWST). Den Beschuldigten trifft angesichts des Ausgangs des Verfahrens wiederum keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

VIII. Verfügungen

32. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.

IX. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 18. August 2020 (PEN 2020 353/496) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.

A.________ schuldig erklärt wurde der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 06. September 2019 und zuvor in H.________(Ortschaft) und anderswo.

B.

das Widerrufsverfahren betreffend des mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2019 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs gegen A.________ unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde.

II.

A.________ wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen:

1. von der Anschuldigung der schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 15. August 2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________;

2. von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 15. August 2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________;

3. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 15. August 2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Deliktssumme: CHF 200.00);

4. von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 15. August 2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________ (Deliktssumme: CHF 200.00);

5. von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 15. August 2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________;

6. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 15. August 2019 in H.________(Ortschaft), z.N. C.________;

7. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 01. Mai 2019 in AE.________ (Ortschaft);

8. von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 17. April 2019 in AE.________(Ortschaft).

unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 39'769.80 (Gebühr: CHF 24'450.00, Auslagen: CHF 15'319.80), an den Kanton Bern.

unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 9'252.95 (Gebühr: CHF 4'000.00, Auslagen: CHF 4'720.00 [Kosten sachverständige Person] und CHF 132.95 [Kosten Übersetzung], Kosten Haftverfahren: CHF 400.00) an den Kanton Bern.

III.

A.________ wird

gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziffer I.A. hiervor und in Anwendung der Artikel

47, 49 Abs. 2, 106 StGB

19a Abs. 1 BetmG

426, 428 Abs. 3 StPO

verurteilt:

zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 05. September 2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 1 Tag festgesetzt.

zur Bezahlung der auf den Schuldspruch gemäss Ziffer I.A. hiervor entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, pauschal bestimmt auf CHF 200.00.

Für die Beurteilung des Schuldspruchs gemäss Ziffer I.A. hiervor werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

IV.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.

V.

1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern hat Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'849.55 entschädigt.

Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers C.________ mit CHF 4'873.45 entschädigt.

Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'418.15.

Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers C.________, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlich Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers C.________ mit CHF 1'039.30.

Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

VI.

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 54 OR

e contrario erkannt:

Die Schadensersatz- und Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VII.

Weiter wird verfügt:

A.________ wird in Sicherheitshaft belassen.

Begründung Sicherheitshaft:

Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht ist vorliegend klarerweise gegeben. Auch in zweiter Instanz wird festgestellt, der Beschuldigte habe u.a. den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung, wenn auch schuldlos, erfüllt.

Weiter erfordert die Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 StPO. Die Haftanordnung durch das regionale Zwangsmassnahmengericht stützte sich, genauso wie die darauffolgenden Verlängerungsentscheide und der Beschluss der Kammer, auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2).

Nach Ansicht der Kammer ist auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit Verweis auf die gutachterlichen Feststellungen klar zu bejahen. Bereits in der Vorabstellungnahme vom 25. Oktober 2019 hatte die Gutachterin festgehalten, dass das Risiko beim Beschuldigten für gewalttätiges Verhalten im Falle einer Entlassung aus der Haft hoch sei (pag. 995 f.). Die forensisch-psychiatrische Gutachterin diagnostiziert beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (insbesondere von Cannabis, Alkohol, Kokain und Amphetamin [ICD-10 F19.2]; pag. 1071, pag. 1685, pag. 1727). Der Beschuldigte ist nach den Darlegungen der Gutachterin zweifellos behandlungsbedürftig (pag. 1072 ff.). Ohne eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei das Risiko von weiteren Straftaten hoch. Die unbehandelte schizophrene Störung bei gleichzeitiger Suchterkrankung begründe insbesondere ein hohes Risiko für gewalttätiges Verhalten, ähnlich dem, was dem Beschuldigten aktuell vorgeworfen werde. Gerade im Zusammenwirken mit dem Konsum von psychotropen Substanzen wären dann sowohl im sozialen Nahraum als auch bei unbekannten Opfern schwere Schädigungen denkbar (pag 1072). Die Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe aufgrund einer lang andauernden psychischen Störung sowie einer Abhängigkeit von Suchtstoffen. Diese Störungsbilder begründeten unbehandelt völlig unstrukturierte Lebensumstände, die das Risiko von Delikten zusätzlich erhöhen würden (pag. 1073). Diese vorerwähnte Einschätzung und die Schlussfolgerungen bestätigte die Gutachterin im Rahmen des aktualisierten Gutachtens vom 14. Dezember 2021 und nach erneuter Exploration des Beschuldigten (pag. 1684 f.). Die Sicherheit anderer ist nach dem Gesagten erheblich gefährdet, zumal dem Beschuldigten eine vertiefte Störungs- bzw. Behandlungseinsicht fehlt und seine psychischen Störungen bis heute nicht behandelt werden konnten (pag. 995, pag. 1070, pag. 1073, pag. 1685). Es wird zum Ganzen ergänzend auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2020 (pag. 1256 ff.) sowie die Beschlüsse der Vorinstanz vom 18. August 2020 (pag. 1278 ff.) und 17. November 2020 (pag. 1313 ff.) und den Beschluss der Kammer vom 17. Februar 2021 (pag. 37 ff. Akten Haftverfahren SK 21 58) verwiesen, seit deren Ergehen sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert haben.

Schliesslich droht auch keine Überhaft. Massgeblich für die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft ist primär die Länge der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (vgl. BGE 143 IV 168 E. 3.2). Vorliegend wird für den Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 06. September 2019 in Haft, somit seit 880 Tagen (Stand per 01. Februar 2022). Er leidet – wie hiervor bereits erwähnt – an einer paranoiden Schizophrenie. Daneben besteht eine Polytoxikomanie mit Konsum insbesondere von Cannabis, Alkohol, Kokain und Amphetaminen (pag. 1070 f.). Gemäss der forensisch-psychiatrischen Gutachterin ist die schizophrene Störung völlig unbehandelt und Störungs- und Behandlungseinsicht sowie Absprachefähigkeit sind nicht gegeben. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Substanzabhängigkeit zuverlässig überwunden sei, auch wenn der Beschuldigte seit Beginn der Haft offenbar keine Drogen und keinen Alkohol mehr konsumiere (pag. 1070). Auch sei nicht davon auszugehen, dass die paranoide Schizophrenie zwischenzeitlich «spontan ausgeheilt» sei (pag. 1685). Wiederum mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen (vgl. pag. 1070 und 1073) ist weiter davon auszugehen, dass die Behandlungsdauer – sollte denn eine Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft herbeigeführt werden können – vermutungsgemäss längere Zeit andauern wird. Die nun seit 880 Tagen andauernde Haft erweist sich mit Blick auf die zu erwartende Freiheitsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht noch als verhältnismässig.

Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche in gleich wirksamer Weise den Zweck der Sicherheitshaft erfüllen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gutachten wird festgehalten, dass nur eine stationäre

Mass­nahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (pag. 1073 f.), was die Gutachterin anlässlich des aktualisierten Gutachtens bestätigt (pag. 1686). Daran vermag auch der Einwand des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – es sei stattdessen eine ambulante Massnahme in Betracht zu ziehen – nichts zu ändern. So gab der Beschuldigte anlässlich der letztmaligen Exploration gegenüber der Gutachterin an, nach einer allfälligen Entlassung aus der Haft sehr wahrscheinlich wieder Cannabis zu konsumieren (pag. 1679). Aufgrund der fehlenden Störungseinsicht und Behandlungsbereitschaft und mangels adäquatem Problembewusstsein hinsichtlich seines Cannabiskonsums sowie auch einer fehlenden Tagesstruktur ausserhalb der Haftanstalt erachtet auch die Kammer einzig die stationäre Massnahme als angemessen. Demnach ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch in dieser Hinsicht gewahrt.

Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).

Die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________ und PCN-Nr.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr.________ und PCN-Nr.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt D.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Motiv; unverzüglich, vorab per Fax)

- dem Regionalgefängnis Thun (nur Dispositiv; unverzüglich, vorab per Fax)

- AJ.________ AG (nur auszugsweise soweit den Straf- und Zivilkläger betreffend [Ziff. II.1. bis II.6. und VI.]), nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 1. Februar 2022

(Ausfertigung: 28. Juni 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin:

Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 21 56

SK 21 57

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 54 ORart. 54 COart. 54 CO

Art. 54 VAWart. 54 ORHart. 54 OR

Art. 54 SVart. 54 ORart. 54 SV

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

SK 21 58

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

SK 19 75

SK 17 290

6B_1496/2020

6B_581/2017

6B_155/2014

6B_155/2014

1B_3/2011

BGE 115 IV 223ATF 115 IV 223DTF 115 IV 223

BGE 119 IV 44ATF 119 IV 44DTF 119 IV 44

BGE 96 IV 67ATF 96 IV 67DTF 96 IV 67

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_1302/2020

BGE 147 IV 176ATF 147 IV 176DTF 147 IV 176

6B_902/2019

6B_811/2019

SK 20 119

SK 18 184

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

6B_366/2014

6B_646/2018

BGE 132 IV 49ATF 132 IV 49DTF 132 IV 49

BGE 131 IV 83ATF 131 IV 83DTF 131 IV 83

6B_646/2018

BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

BGE 131 IV 83ATF 131 IV 83DTF 131 IV 83

6B_976/2017

BGE 94 IV 65ATF 94 IV 65DTF 94 IV 65

6B_543/2016

6B_609/2010

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_254/2015

6B_99/2012

Art. 351 StPOart. 351 CPPart. 351 CPP

Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 101 IV 381ATF 101 IV 381DTF 101 IV 381

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 124 IV 53ATF 124 IV 53DTF 124 IV 53

6B_514/2019

6B_992/2015

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

6B_26/2011

6B_20/2021

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26

BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9

BGE 131 IV 1ATF 131 IV 1DTF 131 IV 1

6B_897/2017

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

6B_521/2020

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

BGE 122 IV 156ATF 122 IV 156DTF 122 IV 156

BGE 123 IV 119ATF 123 IV 119DTF 123 IV 119

BGE 123 IV 199ATF 123 IV 199DTF 123 IV 199

BGE 123 IV 197ATF 123 IV 197DTF 123 IV 197

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

BGE 123 IV 155ATF 123 IV 155DTF 123 IV 155

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

6B_787/2018

6B_196/2018

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

6B_1232/2019

6B_2/2013

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

6B_1363/2019

BGE 134 IV 132ATF 134 IV 132DTF 134 IV 132

6B_257/2020

6B_298/2020

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

6B_1363/2019

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP

6B_1363/2019

6B_1050/2020

6B_1363/2019

6B_1278/2020

6B_1281/2020

6B_1363/2019

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 146 IV 114ATF 146 IV 114DTF 146 IV 114

BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

6B_360/2020

BGE 147 IV 93ATF 147 IV 93DTF 147 IV 93

6B_276/2018

BGE 134 IV 246ATF 134 IV 246DTF 134 IV 246

BGE 128 IV 241ATF 128 IV 241DTF 128 IV 241

6B_755/2017

6B_147/2017

6B_1312/2016

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

6B_725/2009

6P.129/2006

6S.17/2002

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

6B_1363/2019

Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP

6B_1092/2009

Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP

BGE 119 IV 120ATF 119 IV 120DTF 119 IV 120

6B_650/2011

6S.407/2002

Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP

Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 107 IV 3ATF 107 IV 3DTF 107 IV 3

Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 134 IV 132ATF 134 IV 132DTF 134 IV 132

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

BGE 133 IV 145ATF 133 IV 145DTF 133 IV 145

6B_1096/2019

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

BGE 83 IV 154ATF 83 IV 154DTF 83 IV 154

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

BGE 128 IV 81ATF 128 IV 81DTF 128 IV 81

6B_295/2020

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

6B_295/2020

6B_7/2018

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

BGE 144 IV 49ATF 144 IV 49DTF 144 IV 49

6B_295/2020

6B_924/2016

6B_295/2020

BGE 90 IV 74ATF 90 IV 74DTF 90 IV 74

6B_295/2020

6B_924/2016

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 828 ORart. 828 COart. 828 CO

Art. 828 VAWart. 828 ORHart. 828 OR

Art. 828 SVart. 828 ORart. 828 SV

Art. 52 ZGBart. 52 CCart. 52 CC

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 67e StGBart. 67e CPart. 67e CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 56a StGBart. 56a CPart. 56a CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_1163/2018

6B_1406/2017

6B_290/2016

BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315

6B_1343/2017

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315

6B_237/2019

6B_1343/2017

6B_1203/2016

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 140 IV 1ATF 140 IV 1DTF 140 IV 1

BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315

6B_648/2020

6B_300/2017

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_493/2017

6B_463/2016

6B_543/2015

6B_487/2011

6B_373/2010

6B_648/2020

6B_1287/2017

6B_463/2016

6B_543/2015

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105

BGE 137 IV 201ATF 137 IV 201DTF 137 IV 201

6B_326/2020

6B_835/2017

BGE 144 IV 176ATF 144 IV 176DTF 144 IV 176

BGE 145 IV 65ATF 145 IV 65DTF 145 IV 65

BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105

BGE 141 IV 236ATF 141 IV 236DTF 141 IV 236

6B_648/2020

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP

BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1

BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

6B_828/2019

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 60 StGBart. 60 CPart. 60 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_1427/2020

6B_45/2018

BGE 136 IV 156ATF 136 IV 156DTF 136 IV 156

6B_1172/2020

6B_45/2018

6B_596/2011

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 54 ORart. 54 COart. 54 CO

Art. 54 VAWart. 54 ORHart. 54 OR

Art. 54 SVart. 54 ORart. 54 SV

Art. 54 ORart. 54 COart. 54 CO

Art. 54 VAWart. 54 ORHart. 54 OR

Art. 54 SVart. 54 ORart. 54 SV

Art. 54 ORart. 54 COart. 54 CO

Art. 54 VAWart. 54 ORHart. 54 OR

Art. 54 SVart. 54 ORart. 54 SV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 54 ORart. 54 COart. 54 CO

Art. 54 VAWart. 54 ORHart. 54 OR

Art. 54 SVart. 54 ORart. 54 SV

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

SK 21 58

Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP

Art. 54 ORart. 54 COart. 54 CO

Art. 54 VAWart. 54 ORHart. 54 OR

Art. 54 SVart. 54 ORart. 54 SV

Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP

SK 18 475

Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 54 ORart. 54 COart. 54 CO

Art. 54 VAWart. 54 ORHart. 54 OR

Art. 54 SVart. 54 ORart. 54 SV

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

SK 21 58

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP