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Entscheid

SK 2021 561

Obergericht

10. August 2023Deutsch134 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 29. April 2020 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) die folgenden Frei- und Schuldsprüche aus (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1708 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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Urteil

SK 21 561

Bern, 9. Februar 2023

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiber Lüthi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________

Straf- und Zivilkläger

Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Erpressung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 29.04.2021 (PEN 20 478)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 29. April 2020 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) die folgenden Frei- und Schuldsprüche aus (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1708 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen:

1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

1.1 angeblich begangen am 20. September 2019 in Bäriswil durch Fahren eines PW trotz entzogenem Führerausweis;

1.2 angeblich begangen am 13. Oktober 2019 in Belp durch Fahren eines Motorrads ohne Berechtigung;

2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Juli 2019 durch Besitz von 11 Concerta Tabletten ohne medizinisches Rezept;

3. der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch

3.1 angeblich begangen am 23. März 2019 auf der Polizeiwache in Bern (urinieren);

3.2 angeblich begangen am 21. Juni 2019 in Bern, E.________ (Adresse) (auf den Boden spucken);

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (2.5 %), ausmachend CHF 1'113.30, an den Kanton Bern.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Juni 2019 in Bern zum Nachteil von C.________;

2. der Erpressung, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil von C.________

2.1. im Sommer 2017 im Deliktsbetrag von CHF 6'100.00;

2.2. Mitte April 2019 im Deliktsbetrag von CHF 1'900.00;

2.3. im Mai 2019 im Deliktsbetrag von CHF 2'000.00;

3. der Nötigung, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil von C.________

3.1 am 6. Mai 2019 und am 11. Juni 2019;

3.2. am 21. Juni 2019;

4. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeitspanne vom 23. März 2019 bis 21. Juni 2019 in Bern zum Nachteil von C.________;

5. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen

5.1 durch Fahren trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen bzw. festgestellt

5.1.1 am 22. März 2019 auf der Strecke Bern-Burgdorf;

5.1.2 am 23. März 2019 auf der Strecke Thun-Bern;

5.1.3 am 21. Juni 2019 auf der Strecke Bern-Burgdorf und Burgdorf-Bern;

5.1.4 am 21. Juni 2019 in Bern, Quartier ________;

5.1.5 am 21. Juni 2019 in Bern auf der Strecke E.________ (Adresse)-Salem Spital;

5.1.6 am 9. Januar 2020 in Bern, ________ (Adresse);

5.2 durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 23. März 2019 in Bern;

5.3 durch Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

5.3.1 am 23. März 2019 (mit Atemalkohol von 0.65 mg/l);

5.3.2 am 21. Juni 2019 (mit den ASTRA-Grenzwert überschreitender Menge an THC);

5.3.3 am 9. Januar 2020 (mit den ASTRA-Grenzwert überschreitender Menge an THC);

5.4 durch Nichtbeachten des Vortritts bei erschwertem Kreuzen als Lenker eines Personenwagens, begangen am 21. Juni 2019 in Bern;

5.5 durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 26. November 2019 in Burgdorf;

6. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

6.1 am 15. Juli 2019 durch Besitz eines Schlagstocks und Erwerb/Besitz einer Paintballwaffe (als Staatsangehöriger von Sri Lanka) (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);

6.2 am 15. Juli 2019 durch unsachgemässes Aufbewahren des Schlagstocks, der Paintballwaffe, des Magazins der Paintballwaffe und des Druckbehälters für die Paintballwaffe (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG);

6.3 am 1. August 2019 durch Besitz einer schwarz angefärbten Spielzeugwaffe (Imitationswaffe) (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);

7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

7.1 am 15. Juli 2019 durch Besitz und Aufbewahren von brutto insgesamt ca. 1'138 Gramm Marihuanablüten, Marihuana-/Tabakgemisch und Haschisch (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG);

7.2 am 15. Juli 2019 durch Besitz von Marihuanablüten, Tabak/Marihuana-Gemisch und Anbau von Marihuana-Pflanzen zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

7.3 am 1. August 2019 durch Besitz von Marihuana und Marihuana-/Tabakgemisch zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

7.4 am 21. Juni 2019, 1. Januar 2020, 9. Januar 2020, 4. Mai 2020, 11. Mai 2020 und am 25. Mai 2020 durch Konsum von Kokain und Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

8. der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen resp. festgestellt am 15. Juli 2019 in Bern durch Besitz von 13 Packungen in der Schweiz verbotener Feuerwerkskörper;

9. der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch, begangen am 1. Januar 2019 in Bern (auf den Boden spucken, Nuttensöhne rufen);

10. des Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, begangen am 21. Juni 2019 in Bern;»

Gestützt darauf verurteilte es den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 67 Tagen sowie der Ersatzmassnahme (Electronic Monitoring) im Umfang von 110 Tagen (Ziff. 1. des Sanktionenpunktes, pag. 1710), zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'300.00 (Ziff. 2. des Sanktionenpunktes, pag. 1711), zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (Ziff. 3. des Sanktionenpunktes, pag. 1711) sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 43'418.15 (Ziff. 4 des Sanktionenpunktes, pag. 1711).

Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ und für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) durch Rechtsanwalt Dr. D.________ (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1711 f.).

Im Zivilpunkt verurteilte sie den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 6'100.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. März 2018, CHF 2'500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 2019 sowie von CHF 1'900.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. April 2019, ferner zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich 5% seit dem 21. Juni 2019 an den Straf- und Zivilkläger (Ziff. IV. der erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1712).

Schliesslich beschloss die Vorinstanz insbesondere die Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung sowie der beschlagnahmten Waffen zur Verwertung durch die Kantonspolizei Bern und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1713).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 10. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 1720). Die Urteilsbegründung datiert vom 22. November 2021 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. November 2021 zugestellt (pag. 1837 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. Dezember 2021 ging am 16. Dezember 2021 und somit innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1844 ff.).

Rechtsanwalt Dr. D.________ teilte mit Eingabe vom 6. Januar 2022 namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers fristgerecht mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und aus seiner Sicht auf die Berufung eingetreten werden könne (pag. 1857).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 ebenfalls fristgerecht mit, sie verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung und es bestehe aus ihrer Sicht keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1855 f.).

3. Oberinstanzliche Hauptverhandlung

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datierend vom 19. Oktober 2022 (pag. 1895 f.), sowie ein Leumundsbericht, datierend vom 20. Oktober 2022 (pag. 1899 ff.), inklusive Betreibungsregisterauszug vom 4. Oktober 2022 (pag. 1905 f.) und Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 12. Oktober 2022 (pag. 1899 ff.), eingeholt. Zudem wurden bei der Staatsanwaltschaft Baden die Akten des Urteils vom 5. Juli 2022 (Aktenzeichen ST.2022.3051) sowie beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, die Akten der Strafuntersuchung mit dem Aktenzeichen PEN 22 259 ediert (pag. 1897 f.).

Mit Eingabe vom 8. November 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung einerseits Kopien von medizinischen Unterlagen betreffend die Eltern des Beschuldigten und andererseits im Original einen First Information Report vom 15. Mai 2010 betreffend den Beschuldigten zu den Akten (1924 ff.).

Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 10. November 2022 statt. Am Morgen der Hauptverhandlung wurde die Vorsitzende von der Polizei telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschuldigte wegen eines Velounfalls auf dem Weg ins Spital befinde und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht beiwohnen könne. Im Einverständnis mit den Parteien und unter Vorbehalt eines späteren Fragerechts des Beschuldigten wurde die Einvernahme des Straf- und Zivilklägers durchgeführt und im Anschluss daran die Verhandlung abgebrochen (pag. 1936 ff.).

Im Hinblick auf die Fortsetzungsverhandlung vom 7. Februar 2023 wurde erneut von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datierend vom

27. Januar 2023, eingeholt (pag. 1988 ff.). Zudem wurden bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten des Strafverfahrens BM 22 45499 ediert (pag. 1993). Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ wiederum im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung diverse Unterlagen betreffend Arbeitsbemühungen des Beschuldigten im Zeitraum vom 8. Juli 2022 bis 1. Februar 2023 zu den Akten (pag. 1998 ff.).

Die Fortsetzungsverhandlung fand am 7. Februar 2023 statt, in deren Rahmen der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt wurde (pag. 2048 ff.).

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 7. Februar 2023 namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 2091 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen,

dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. April 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Berufungsführer freigesprochen wurde von den Anschuldigungen

1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

1.1 angeblich begangen am 20. September 2019 in Bäriswil durch Fahren eines PW trotz entzogenem Führerausweis;

1.2 angeblich begangen am 13. Oktober 2019 in Belp durch Fahren eines Motorrads ohne Berechtigung;

2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Juli 2019 durch Besitz von 11 Concerta Tabletten ohne medizinisches Rezept;

3. der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch

3.1 angeblich begangen am 23. März 2019 auf der Polizeiwache in Bern (urinieren);

3.2 angeblich begangen am 21. Juni 2019 in Bern, E.________(Adresse) (auf den Boden spucken);

insoweit der Berufungsführer schuldig erklärt wurde

4. der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 1. des Urteils);

5. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

5.1 durch Fahren trotz entzogenem Führerausweis gemäss

- Ziff. 5.1.1.,

- Ziff. 5.1.3.,

- Ziff. 5.1.6. des Urteils (Ziff. 5.1.8. der Anklageschrift vom 6. Juli 2020);

5.2 durch Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss

- Ziff. 5.3.2.,

- Ziff. 5.3.3.;

5.3 durch Nichtbeachten des Vortritts bei erschwertem Kreuzen, als Lenker eines Personenwagens gemäss Ziff. 5.4.;

6. durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (Ziff. 5.5. des Urteils);

7. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (gemäss Ziff. 6.1. - 6.7. der AKS bzw. Ziff. 6.1. - 6.3. des Urteils)

7.1 am 15. Juli 2019 durch Besitz eines Schlagstocks und Erwerb/Besitz einer Paintballwaffe (als Staatsangehöriger von Sri Lanka) (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);

7.2 am 15. Juli 2019 durch unsachgemässes Aufbewahren des Schlagstocks, der Paintballwaffe, des Magazins der Paintballwaffe und des Druckbehälters für die Paintballwaffe (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG);

7.3 am 1. August 2019 durch Besitz einer schwarz angefärbten Spielzeugwaffe (Imitationswaffe), (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);

8. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 7.1. -7.4. des Urteils (Anklageschrift Ziff. 7.1. -7.3. und 7.5. -7.12.)

9. der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz gemäss Ziff. 8.;

10. der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch gemäss Ziff. 9. des Urteils und Ziff. 9.1. der Anklageschrift;

11. des Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen gemäss Ziff. 10.;

insoweit der Berufungsführer verurteilt wurde

12. zur Bezahlung von CHF 5000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 21. Juni 2019 an den Privatkläger C.________,

unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und teilweiser Auferlegung an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Erwägungen

II.

A.________ sei

freizusprechen:

1.

von der Anschuldigung der Erpressung gemäss

- Ziff. 2.1. des Urteils;

- Ziff. 2.2. des Urteils (Ziff. 3.2. der Anklageschrift);

- Ziff. 2.3. des Urteils;

2.

von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich mehrfach begangen, gemäss

- Ziff. 3.1. des Urteils;

- Ziff. 3.2. des Urteils (Ziff. 3.3. der Anklageschrift);

3.

von der Anschuldigung der Drohung gemäss Ziff. 4.;

4.

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

4.1

durch Fahren trotz entzogenem Führerausweis bzw. ohne Berechtigung gemäss

- Ziff. 5.1.2.,

- Ziff. 5.1.4.,

- Ziff. 5.1.5.,

4.2

durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, angeblich begangen am 23. März 2019 in Bern, gemäss Ziff. 5.2. des Urteils;

4.3

durch Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Ziff. 5.3.1.;

unter Ausscheidung der erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung der Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

III.

A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 67 Tagen (23. März 2019 = 1 Tag, 15. Juli 2019 = 1 Tag, 9. Januar - 13. März 2020 = 65 Tage) sowie unter Anrechnung des ausgestandenen Hausarrestes mit Electronic monitoring vom 3. Juni 2020 bis 29. April 2021 (331 Tage), anzurechnen im Umfang von 1/3 bzw. 110 Tagen Freiheitsentzug, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren;

2.

zu einer Geldstrafe von 153 Tagessätzen à CHF 30.00;

3.

sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'300.00;

4.

zu den darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

IV.

Die Zivilklage des Herrn C.________ sei - soweit betreffend Schadenersatz gemäss IV. Ziff. 1. - 3. des Urteils - abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Weiter sei zu verfügen:

1.

Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.

2.

Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sei von Amtes wegen zu verfügen.

3.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

4.

Allfällige weitere Verfügungen (insbes. Löschung DNA-Profil, Mitteilungen und dergleichen) seien von Amtes wegen zu treffen.

Der stellvertretende Generalstaatsanwalt H.________ beantragte und begründete seinerseits für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 2095 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland 29.04.2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

1.

A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen

1.1

der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen

1.1.1

am 20.09.2019 in Bäriswil durch Fahren eines PW trotz entzogenem Führerausweis (AKS 5.1.6);

1.1.2

am 13.10.2019 in Belp durch Fahren eines Motorrads ohne Berechtigung (AKS 5.1.7);

1.2

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15.07.2019 durch Besitz von 11 Concerta Tabletten ohne medizinisches Rezept (AKS 7.4);

1.3

der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch,

1.3.1

angeblich begangen 1.3.1 am 23.03.2019 auf der Polizeiwache in Bern (urinieren; AKS 9.3);

1.3.2

angeblich begangen am 21.06.2019 in Bern, E.________(Adresse) (auf den Boden spucken; AKS 9.2);

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (2.5 %), ausmachend CHF 1113.30, an den Kanton Bern.

2.

A.________ schuldig gesprochen wurde:

2.1

der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21.06.2019 in Bern zum Nachteil von C.________ (AKS 1);

2.2

der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen

2.2.1

durch Fahren trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen bzw. festgestellt

2.2.1.1

am 22.03.2019 auf der Strecke Bern-Burgdorf (AKS 5.1.1);

2.2.1.2

am 21.06.2019 auf der Strecke Bern-Burgdorf und Burgdorf-Bern (AKS 5.1.3);

2.2.1.3

am 9. Januar 2020 in Bern, ________ (Adresse) (AKS 5.1.8);

2.2.2

durch Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

2.2.2.1

am 21.06.2019 (mit den ASTRA-Grenzwert überschreitender Menge an THC; AKS 5.3.2);

2.2.2.2

am 09.01.2020 (mit den ASTRA-Grenzwert überschreitender Menge an THC; AKS 5.3.3);

2.2.3

durch Nichtbeachten des Vortritts bei erschwertem Kreuzen als Lenker eines Personenwagens, begangen am 21.06.2019 in Bern (AKS 5.4);

2.2.4

durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 26. November 2019 in Burgdorf (AKS 5.5);

2.3

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

2.3.1

am 15.07.2019 durch Besitz eines Schlagstocks und Erwerb/Besitz einer Paintballwaffe (als Staatsangehöriger von Sri Lanka) (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; AKS 6.1 - 6.2);

2.3.2

am 15.07.2019 durch unsachgemässes Aufbewahren des Schlagstocks, der Paintballwaffe, des Magazins der Paintballwaffe und des Druckbehälters für die Paintballwaffe (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG; AKS 6.3 - 6.6);

2.3.3

am 01.08.2019 durch Besitz einer schwarz angefärbten Spielzeugwaffe (lmitationswaffe) (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; AKS 6.7);

2.4

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

2.4.1

am 15.07.2019 durch Besitz und Aufbewahren von brutto insgesamt ca. 1138 Gramm Marihuanablüten, Marihuana-/Tabakgemisch und Haschisch (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG; AKS 7.1);

2.4.2

am 15.07.2019 durch Besitz von Marihuanablüten, Tabak/Marihuana-Gemisch und Anbau von Marihuana-Pflanzen zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; AKS 7.2 - 7.3, 7.5);

2.4.3

am 01.08.2019 durch Besitz von Marihuana und Marihuana-/Tabakgemisch zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; AKS 7.6 - 7.8);

2.4.4

am 21. Juni 2019, 1. Januar 2020, 9. Januar 2020, 4. Mai 2020, 11. Mai 2020 und am 25. Mai 2020 durch Konsum von Kokain und Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; AKS 7.9 - 7.12);

2.5

der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen resp. festgestellt am 15.07.2019 in Bern durch Besitz von 13 Packungen in der Schweiz verbotener Feuerwerkskörper (AKS 8);

2.6

der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch, begangen am 01.01.2019 in Bern (auf den Boden spucken, Nuttensöhne rufen; AKS 9.1);

2.7

des Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, begangen am 21.06.2019 in Bern (AKS 10);

3.

A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung von CHF 5000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit 21.06.2019 an den Privatkläger C.________;

4.

Verfügungen getroffen wurden gemäss Ziff. V/1 - 3

II.

A.________ sei schuldig zu sprechen:

1.

der Erpressung, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil von C.________

1.1

im Sommer 2017 im Deliktsbetrag von CHF 6100.00 (AKS 2.1);

1.2

Mitte April 2019 im Deliktsbetrag von CHF 1900.00 (AKS 3.2);

1.3

im Mai 2019 im Deliktsbetrag von CHF 2000.00 (AKS 2.2);

2.

der Nötigung, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil von C.________

2.1

am 06.05.2019 und am 11.06.2019 (AKS 3.1);

2.2

am 21.06.2019 (AKS 3.3);

3.

der Drohung, mehrfach begangen in der Zeitspanne vom 23.03.2019 bis 21.06.2019 in Bern zum Nachteil von C.________ (AKS 4);

4.

der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen

4.1

durch Fahren trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen bzw. festgestellt am

4.1.1

23.03.2019 auf der Strecke Thun-Bern (AKS 5.1.2);

4.1.2

21.06.2019 in Bern, Quartier ________ (AKS 5.1.4)

4.1.3

21.06.2019 in Bern auf der Strecke E.________ (Adresse)-Salem Spital (AKS 5.1.5);

4.2

durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 23.03.2019 in Bern (AKS 5.2);

4.3

durch Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen bzw. festgestellt in Bern am 23.03.2019 (mit Atemalkohol von 0.65 mg/I; AKS 5.3.1);

und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen

zu verurteilen:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Hausarrests (Electronic Monitoring) zu 1/3.

2.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 13 Tage festgesetzt;

3.

zu einer Landesverweisung von 8 Jahren mit Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS;

4.

zur Bezahlung der anteilmässigen erst- sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00).

III.

Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Entschädigung etc.).

Rechtsanwalt Dr. D.________ beantragte und begründete schliesslich namens und auftrags des Straf- und Zivilklägers das Folgende (pag. 2099 f.; Hervorhebungen im Original):

I. Feststellung Rechtskraft

Soweit den Straf- und Zivilkläger betreffend sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. April 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1.

der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (Dispositiv, Ziff. 11.1),

2.

der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 5000.00 Genugtuung zuzüglich Zins verurteilt wurde (Dispositiv, Ziff. IV.4)

3.

der Beschuldigte zur Bezahlung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar von Fr. 4119.50 verpflichtet wurde (Dispositiv, Ziff. 111.2)

Il. Schuldspruch und Sanktion

Soweit den Straf- und Zivilkläger betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

1.

der mehrfachen Erpressung (Dispositiv, Ziff. 11.2.1-2.3)

2.

der mehrfachen Nötigung (Dispositiv, Ziff. 11.3.1-3.2) sowie

3.

der mehrfachen Drohung (Dispositiv, Ziff. 11.4)

begangen zum Nachteil des Privatklägers, C.________, schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

Ill. Zivilpunkt

Soweit den Straf- und Zivilkläger betreffend sei der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zur Bezahlung

von CHF 6100.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5% seit dem 01.03.2018 (mittlerer Verfall) (Dispositiv-Ziff. IV.1),

von CHF 2500.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 08.05.2019 (Dispositiv-Ziff. IV.2),

von CHF 1900.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24.04.2019 (Dispositiv-Ziff. IV.3)

an den Straf- und Zivilkläger.

IV. Weitere Verfügungen

1.

Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.

Für die Beurteilung der Zivilklage seien (erneut) keine Kosten auszuscheiden.

3.

Das amtliche Honorar des Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen.

4.

Dem Straf- und Zivilkläger sei zulasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen, wobei das gemäss Ziff. VI.3 hiervor festgesetzte amtliche Honorar in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 StPO dem Kanton Bern und der Differenzbetrag zum vollen Honorar dem Privatkläger auszurichten sei.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vom 29. April 2021 teilweise angefochten (Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO); seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 15. Dezember 2021 (pag. 1844) gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Erpressung (Ziff. II./2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1708), mehrfacher Nötigung (Ziff. II./3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1708), Drohung (Ziff. II./4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1709) sowie wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, namentlich durch mehrfaches Fahren trotz entzogenem Führerausweis bzw. ohne Berechtigung (Ziff. II./5.1.2., 5.1.4. und 5.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1709), durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. II./5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1709) sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand (Ziff. II./5.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1709). Weiter ficht der Beschuldigte die damit zusammenhängende Sanktion (Ziff. 1. und 2. des Sanktionenpunktes, pag. 1711), die ausgesprochene Landesverweisung (Ziff. 3. des Sanktionenpunktes, pag. 1711), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4. des Sanktionenpunktes und Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1711 f.) sowie im Zivilpunkt sämtliche Schadenersatzansprüche des Straf- und Zivilklägers (Ziff. IV./1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1712) an. Schliesslich wendet sich der Beschuldigte gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. V./6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1713). In Bezug auf diese Punkte ist das erstinstanzliche Urteil somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ziff. V./4. (DNA) und Ziff. V./5. (biometrische erkennungsdienstliche Daten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind.

Hingegen sind sämtliche Freisprüche (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1708), die übrigen Schuldsprüche (im Einzelnen Ziff. II./1., 5.1.1, 5.1.3, 5.1.6, 5.3.2, 5.3.3, 5.4, 5.5 sowie 6-10 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1708 ff.), die zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Juni 2019 an den Straf- und Zivilkläger (Ziff. IV./4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1712) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und der beschlagnahmten Waffen (Ziff. V./2. Und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1713) rechtskräftig.

In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Straf- und Zivilklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Vorbemerkungen

Die Verteidigung warf zu Beginn ihres oberinstanzlichen Parteivortrags der Anklagebehörde vor, einseitig ermittelt zu haben. So seien weder die Mutter des Straf- und Zivilklägers noch andere Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten befragt worden. Der Vater des Beschuldigten sei zwar befragt worden, nicht jedoch darüber, ob er den Straf- und Zivilkläger vor der Fahrt ins Spital verarztet habe. Diese Kritik an den Strafverfolgungsbehörden ist unberechtigt: Eine einseitige Ermittlung wird weder substantiiert dargelegt noch ist eine solche erkennbar. Die Strafverfolgungsbehörden haben umfassende Ermittlungen getätigt, zahlreiche Einvernahmen durchgeführt und – soweit vorhanden – objektive Beweise gesichert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft respektive die Polizei es unterlassen hätte, (Entlastungs-)Zeugen zu befragen. Dem Beschuldigten wäre denn auch das Recht zugestanden, im Rahmen von Beweisanträgen die seiner Meinung nach angezeigten Befragungen selber zu beantragen (Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO). In diesem Zusammenhang ist explizit darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte es auch unterlassen hat, den angeblichen Fahrer vom 21. Juni 2019, welcher als Entlastungszeuge zu seinen Gunsten hätte aussagen können, zu nennen. An der polizeilichen Befragung des Vaters des Beschuldigten waren sodann sowohl der Beschuldigte wie auch dessen Verteidigung persönlich anwesend (pag. 594). Ihnen wäre es ohne weiteres freigestanden, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, was sie indes ebenfalls unterlassen haben (pag. 601 Z. 321 f.). Der Vater des Beschuldigten hätte, selbst wenn er geholfen hätte, den Straf- und Zivilkläger zu verarzten, weder sachdienliche Angaben zur (auf Video festgehaltenen) Körperverletzung, noch über die Fahrt ins Spital machen können. Die oberinstanzlich geübte pauschale Kritik an der Strafverfolgungsbehörde erweist sich somit als unbegründet. Die Verteidigung führt schliesslich ins Feld, die Vorinstanz habe den Beschuldigten als unglaubwürdig taxiert, obwohl die wenigen objektiven Beweismittel gegen die Vorwürfe sprechen würden. Man habe den Beschuldigten einzig gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers schuldig gesprochen, obwohl sich dieser ständig widersprochen und seine Ansichten ständig abgeändert habe. Diese Argumentation geht, wie nachfolgend aufgezeigt wird, fehl:

Zunächst fällt ganz allgemein auf, dass der Beschuldigte nur diejenigen Verfehlungen zugibt, die durch objektive Beweismittel belegt sind. Hingegen bestreitet er sämtliche Vorwürfe, welche sich auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers stützen. Den Aussagen des Straf- und Zivilklägers kommt folglich a priori eine grosse Bedeutung zu. Nebst diesen Aussagen liegen als subjektive Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie in Bezug auf vereinzelte Sachverhalte diejenigen von I.________ und J.________ vor. Es gilt unter den gegebenen Umständen, bereits vorab Ausführungen zur generellen Glaubwürdigkeit der genannten Personen respektive zur generellen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen.

6.1

Straf- und Zivilkläger

Der Beschuldigte charakterisierte den Straf- und Zivilkläger im Laufe des Verfahrens mehrfach als Lügner (z.B. pag. 904 Z. 38) und unter anderem als einen «hinterhältigen, linken, falschen Siech», eine tickende Zeitbombe (pag. 1578 Z. 33), der grossspurig erzähle wer er sei (pag. 893 Z. 371 f.), zu viel Unnötiges rede (pag. 904 Z. 39) und «gross schnurre» (pag. 1578 Z. 14), sowie ein «Arschloch» und ein «falscher Hund» sei, welcher keine Freunde mehr habe (pag. 893 Z. 370 und 389). Oberinstanzlich bezeichnete er den Straf- und Zivilkläger wiederum als hinterhältig und egoistisch (pag. 2063 Z. 32 f.).

Die Kammer konnte sich im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein eigenes Bild vom Straf- und Zivilkläger machen. Dieses Bild entspricht nicht ansatzweise der Beschreibung durch den Beschuldigten. Die Kammer hat den Straf- und Zivilkläger als introvertiert, unsicher und fast schon verschüchtert sowie in seinen Aussagen reflektiert wahrgenommen. Dass ihn der Vorfall noch beschäftigte, wie er gleich zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll gab (pag. 1939 Z. 17 ff.), war spürbar. Er verhielt sich ruhig und beantwortete die Fragen mit Bedacht. Seine Schilderungen enthielten viele Gedankengänge und Emotionen, welche vereinzelt auch körperlich zum Ausdruck kamen. Als er über die Beziehung zum Beschuldigten sprach und über seine Angst vor ihm, fing er beispielsweise an zu weinen (pag. 1945 Z. 26 ff.), ebenso, als er über die Hilfsbereitschaft seiner Familie nach dem Vorfall sprach (pag. 1947 Z. 39 ff.).

Die Verteidigung sprach den Aussagen des Straf- und Zivilklägers wiederholt die Glaubhaftigkeit ab. Als Hauptargument brachte sie vor, dessen Aussagen vor und nach dem 21. Juni 2019 würden sich diametral widersprechen. Die Feststellung der Verteidigung ist zwar zutreffend, entstammt aber auch einem offensichtlichen und nachvollziehbaren Grund: Der Übergriff am 21. Juni 2019, welcher zum Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung führte, stellte für den Straf- und Zivilkläger einen Wendepunkt dar. Wie er selber wiederholt zu Protokoll gab, war er vor diesem Tag sowohl emotional als auch finanziell an den Beschuldigten gebunden (pag. 1947 6 ff.). Entsprechend war er nach dem Vorfall auch nicht zu einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten bereit, versuchte dieser ihn doch immer zu manipulieren (pag. 314 Z. 28). Nach dem Vorfall vom 21. Juni 2019 habe er dann den Tod vor seinen Augen gesehen und Angst um seine Familie gehabt. Da habe er gewusst, dass er die Reissleine ziehen musste (pag. 1947 Z. 20 ff.). Diese Schilderung spiegelt sich eindrücklich in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers wieder. Seine Aussagen vor dem 21. Juni 2019 sind karg, widersprüchlich und darauf bedacht, den Beschuldigten zu entlasten. Seine Aussagen nach dem Vorfall sind ausführlich, detailliert und konstant. Soweit vorhanden, decken sie sich – im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten, J.________ und I.________ – zudem mit den objektiven Beweismitteln. Es kann hierfür beispielhaft auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz zur versuchten schweren Körperverletzung verwiesen werden (S. 14 ff. der Urteilsbegründung, pag. 1744 ff.). Diese eindrückliche Zäsur im Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers lässt sich damit nachvollziehbar erklären. Es ist evident, wie die Widersprüche zustande gekommen sind und dass sie der Glaubhaftigkeit der nach dem 21. Juni 2019 erfolgten privatklägerischen Aussagen keinen Abbruch tun. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte aus den früheren Aussagen sowie aus den Widersprüchen zu den späteren Aussagen des Straf- und Zivilklägers nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil bestätigen sie eindrücklich den Einfluss, den der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger in der Zeit vor der Haupttat gehabt haben muss. Der Straf- und Zivilkläger nahm zum Schutz des Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Begünstigung in Kauf, welches letztlich auch eröffnet wurde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Straf- und Zivilkläger bereits vier Tage nach dem Vorfall vom 21. Juni 2019 im Sinne einer Protokollergänzung von sich aus diverse Vorfälle angesprochen hat, welche nunmehr gestützt auf seine späteren Aussagen sowie gestützt auf weitere Beweise und Indizien Teil des vorliegenden Strafverfahrens bilden (pag. 317 Z. 173 ff.). Der Straf- und Zivilkläger hätte somit den ganzen «Komplott» gegen den Beschuldigten, welchen dieser geltend macht, bereits vor oder zumindest unmittelbar nach dem Vorfall vom 21. Juni 2019 ausführlich planen müssen. Dem Straf- und Zivilkläger kommt nach dem Gesagten eine hohe Glaubwürdigkeit zu.

6.2

Beschuldigter sowie die Beziehung zum Straf- und Zivilkläger

Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die einzelnen Delikte sorgfältig gewürdigt und grossmehrheitlich als unglaubhaft taxiert. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte bereits bei den Fragen zu seiner Person Einblicke in seine generelle Glaubwürdigkeit gewähren. So führte er beispielsweise auf Frage nach seiner Arbeitstätigkeit aus, er führe gemeinsam mit einem Freund (I.________) eine Einzelfirma im Bereich Internetmarketing namens K.________ (Firma) (pag. 2051 Z. 29). Ein Teil davon betreffe das Eventmanagement. Neben diversen Geschäftspartnern wie L.________ (Restaurant) und M.________ (Restaurant) sei soeben mit grosser Sicherheit auch das chinesische Restaurant N.________ (Restaurant) dazugekommen (pag. 2051 Z. 37 ff.). Darauf angesprochen, dass dies eine japanische P.________ und nicht ein chinesisches Restaurant sei, antwortete er mit «Ah ja stimmt, sorry» (pag. 2059 Z. 11). Abgesehen davon, dass seine angebliche Einzelfirma firmentechnisch (Firmenbezeichnung) als solche gar nicht den Anforderungen an eine Einzelfirma entspricht, lässt sie sich weder im Zentralen Firmenindex noch im Internet finden. In Bezug auf seine aktuelle berufliche Situation gab er zudem an, am morgigen Tag ein Vorstellungsgespräch bei der Firma Q.________ in Langnau zu haben (pag. 2053 Z. 4 f.). Ein solches Unternehmen erscheint ebenfalls weder im Zentralen Firmenindex noch bei einer Google-Suche. Ferner gab er an, in seiner Freizeit Firmenfussball zu spielen. Er wechsle aber im Sommer zum FC ________(Fussballverein), sein Cousin namens R.________ spiele dort und habe ihn gefragt. Der FC ________(Fussballverein), welcher ja gerade aus der Super League abgestiegen sei, wolle ihn haben (pag. 2061 Z. 44 ff.). Dass der Beschuldigte nicht von einer professionellen Fussballmannschaft umworben wird, dürfte geradezu offensichtlich sein. Der genannte Cousin steht sodann gemäss Homepage des FC ________(Fussballverein) weder im Kader der 1. Mannschaft noch in demjenigen der Amateurmannschaft. Letztere spielt im Übrigen nicht, wie man aus seinen Aussagen allenfalls noch meinen könnte, in der 4., sondern in der 5. Liga. Nebenbei will der Beschuldigte als Assistenztrainer bei den Junioren des T.________ (Fussballverein) tätig sein. Der offizielle Trainer heisse «S.________ oder so» (pag. 2060 Z. 41 f.). Diese Aussage widerspricht ebenfalls der Homepage des T.________(Fussballverein). Schliesslich bestritt er auf Vorhalt des rechtskräftigen Strafbefehls vom 6. Dezember 2022, mit welchem er im Nachgang an den Velounfall am Tag der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung und gestützt auf die laborchemischen Befunde u.a. des Kokainkonsums schuldig gesprochen wurde, Kokain konsumiert zu haben. Das sei nicht möglich (pag. 2056 Z. 36 ff. sowie pag. 2057 Z. 11 ff.).

Der Beschuldigte hat keine einzige seiner Behauptungen belegt; ebenso wenig lassen sie sich mittels Internet-Recherche verifizieren. Der Beschuldigte ist offensichtlich darauf bedacht, sich selbst durch Unwahrheiten als erfolgreichen Menschen darzustellen und sich in ein besseres Licht zu rücken. Entsprechend beschrieb er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als einen netten, sympathischen Typen, den alle gerne hätten, auf dem Spielplatz würden ihn die Kinder lieben, auch ältere Leute, alle hätten ihn gern (pag. 1579. Z. 9 ff.). Dieses überhebliche Verhaltensmuster lässt sich auch in seinen zur Sache gemachten Aussagen erkennen: Der Beschuldigte machte bis zuletzt andere Leute für sein Verhalten verantwortlich und versuchte sein eigenes Verhalten zu beschönigen. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend machte, wird stark der Anschein erweckt, «dass der Beschuldigte bemüht war, mit seiner abwertenden Kritik an der Person des Privatklägers dessen generelle Glaubwürdigkeit zu untergraben, diesen als Lügner darzustellen» (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1746 f.). Dies betrifft indes nicht nur den Straf- und Zivilkläger, sondern ebenso J.________ und I.________, welche er mehrfach für seine Verfehlungen verantwortlich gemacht hat. Er habe nur aufgrund ihres Verhaltens fahren müssen und sei wegen ihnen dabei erwischt worden. Auf I.________ könne er sich beispielsweise nicht verlassen, das sei ein «Laueri» (pag. 893 Z. 365 f.). Zur Körperverletzung am 21. Juni 2019 sei es gekommen, weil er J.________ und den Straf- und Zivilkläger wegen ihrer «louereie, zytverluschte und stress», welche letztlich zur Anhaltung durch die Polizei geführt hätten, «zämägschisse» habe. Er habe sie beide gefragt, wie sie eigentlich erzogen worden seien (pag. 400 Z. 109 ff.). Der von der Kammer vom Beschuldigten gewonnene Eindruck widerspiegelt sich in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, welcher den Beschuldigten anfänglich als einen gescheiten Menschen, der immer ehrlich zu ihm sei und sich gut mit geschäftlichen Sachen auskenne (pag. 1143 Z. 56 ff.) bezeichnete und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass er den Beschuldigten, als er ihn kennengelernt habe, als guten und erfolgreichen Typen eingeschätzt habe, der seine Sachen erledige im Leben, der vorwärtskomme und ihm versprochen habe, er würde ihm eine gut bezahlte Lehrstelle besorgen (pag. 1940 Z. 27 ff.). Dass der Verteidigung nicht gefolgt werden kann, wenn sie von gegenseitigen Provokationen spricht und die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger als «nicht so schlimm» bezeichnet, zeigt sich auch auf den Videoaufnahmen aus dem Tankstellenshop (pag. 494) sowie denjenigen zum Vorfall vom 21. Juni 2019 (pag. 445), aber auch auf denjenigen nach der Autofahrt Thun-Bern, als der Beschuldigte dem vor ihm flüchtenden Straf- und Zivilkläger mit einem Stock hinterherrannte (pag. 494). Die auf diesen Aufnahmen ersichtliche Mimik und Gestik der beiden Parteien sind bezeichnend. Das Machtgefälle sowie die Dominanz des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Zivilkläger sind evident.

Die teilweise nachweislich falschen Aussagen des Beschuldigten sind aktenkundig. Sie widersprechen mitunter objektiven Beweismitteln. Beispielhaft zu nennen ist der Vorfall vom 21. Juni 2019, welchen er sogar im Wissen um die Videoaufnahmen wahrheitswidrig schilderte (pag. 400 Z. 116 ff.). Der Beschuldigte bestreitet schliesslich selber nicht, teilweise falsche Aussagen gemacht zu haben. Auf Vorhalt seiner eigenen Aussage, wonach I.________ der anständigste Mensch sei, den er kenne, führte der Beschuldigte lachend aus, das sei «Blödsinn», was er da erzählt habe, dieser sei nicht besser als er (pag. 2063 Z. 1 ff.). Die Anschlussfrage, was er denn sonst noch für Blödsinn erzählt habe im Verfahren, beantwortete er mit «ich müsste es durchlesen» (pag. 2063 Z. 7 f.).

6.3

J.________ und I.________

Bei J.________ und I.________ handelt es sich um gute bzw. um die besten Freunde des Beschuldigten. I.________ bezeichnete der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar als seinen besten Freund, dieser sei wie ein Familienmitglied (pag. 1579 Z. 11 und 14). Der Einfluss des Beschuldigten auf die beiden spiegelt sich anschaulich in deren Aussagen wider. Ihre Aussagen waren – wie diejenigen des Straf- und Zivilklägers vor dem 21. Juni 2019 – stets darauf bedacht, den Beschuldigten zu schützen. So hat beispielsweise J.________ nachweislich falsche und der Videoaufzeichnung widersprechende Aussagen betreffend die versuchte schwere Körperverletzung gemacht. Gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers habe diese in der Vergangenheit auch bereits Geschwindigkeitsübertretungen auf sich genommen, obwohl der Beschuldigte gefahren sei (pag. 317 Z. 179 f.). Bei I.________ ging der Einfluss des Beschuldigten sogar so weit, dass dieser – wie sich nachfolgend zeigen wird – für den Beschuldigten Untersuchungshaft sowie letztlich einen Schuldspruch wegen Strassenverkehrsdelikten inkl. Strafregistereintrag auf sich nahm, obwohl nachweislich der Beschuldigte die Delikte begangen hatte. Ferner leistete er der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Aufforderung des Beschuldigten hin keine Folge. Über den Straf- und Zivilkläger äusserte er sich sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ungefragt) ähnlich abschätzig wie der Beschuldigte (pag. 1547, Z. 32 ff., dieser sei grosskotzig und könne «fast unmenschlich» werden). Auch diese Beschreibung des Straf- und Zivilklägers widerspricht diametral dem Eindruck der Kammer.

Die Aussagen von J.________ und I.________ können vor diesem Hintergrund nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Hingegen demonstrieren sie eindrücklich die Dynamik und die Machtverhältnisse einer Freundschaft mit dem Beschuldigten sowie dessen Einfluss auf ihm nahestehende Personen.

7.

Erpressungen gemäss Ziff. 2.1., 2.2. und 3.2. der Anklageschrift

7.1

Die drei angeklagten Sachverhalte werden nachfolgend, zumal es sich stets um denselben «modus operandi» handelte, gemeinsam abgehandelt. Bezüglich Ziff. 3.2. der Anklageschrift hat die Vorinstanz einen Würdigungsvorbehalt angebracht und den Sachverhalt, entgegen der Anklageschrift, ebenfalls unter den Tatbestand der Erpressung subsumiert (pag. 1540).

7.2

Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (für Ziff. 2.1. der Anklageschrift vgl. S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1748 ff.; für Ziff. 2.2. S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1757 ff. sowie für Ziff. 3.2. S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1762 ff.). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme pauschal bestritten, dem Straf- und Zivilkläger so viel Geld zu schulden. Das sei «Schissdräck». Er habe ihn nicht erpresst, es sei ein gegenseitiger Streit gewesen (pag. 2061 Z. 26 ff.).

7.3

Die Vorinstanz hat betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. 2.1. (Abzahlungsvertrag) das Folgende erwogen (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1754 ff.):

Der Beschuldigte hat den Sachverhalt gleichbleibend bestritten. Der Vorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers.

Der Privatkläger hat Kontoauszüge eingereicht, um den jeweiligen Geldbezug zu Handen des Beschuldigten zu belegen. Die bezogenen Geldbeträge stimmen nicht exakt mit den einzelnen Ratenzahlungen überein, da nur ein Teil der Abhebungen an den Beschuldigten gegangen sein soll. Der Privatkläger hat die einzelnen Geldbezüge gemäss Kontoauszug selber markiert und in einer handschriftlichen Notiz vermerkt, welcher anteilsmässige Betrag an den Beschuldigten geflossen sein soll. Der Kontoauszug ist als objektives Beweismittel deshalb nicht besonders aussagekräftig. Er kann aber grundsätzlich zur Ergänzung der Aussagen des Privatklägers im Rahmen der subjektiven Beweismittel herangezogen werden.

Der Privatkläger wurde mehrmals und einlässlich zu diesem Vorwurf einvernommen. Den Kernablauf schilderte er konstant gleich, zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland. Auch ergänzende Fragen konnte er problemlos beantworten. Er hat die Ereignisse eingangs der jeweiligen Befragungen im freien Bericht ausführlich und mit einem quantitativen Detailreichtum geschildert, auch im Nebengeschehen. Seine Aussagen enthalten zahlreiche Realitätskriterien, auf die nur beispielhaft hinzuweisen ist. Weitergehend wird auf die ausführlichen Protokolle verwiesen.

Es erfolgte eine raum-zeitliche Verknüpfung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags und der Dauer der Ratenzahlungen. So sollen sich die Ereignisse rund um den Vertragsschluss ein bis zwei Monate nach dem Kennenlernen zugetragen haben, die letzte Ratenzahlung sei kurz vor dem Geburtstag des Privatklägers im Dezember 2018 entrichtet worden. Es finden sich Interaktionsschilderungen. Namentlich legte der Privatkläger dar, wie er im Auftrag des Beschuldigten versucht habe, mit I.________ in Kontakt zu treten, wie der Beschuldigte unvermittelt verärgert reagiert habe, als ihm dies nicht gelungen sei, und kurz darauf die Unterzeichnung des Vertrags durch den Privatkläger verlangt habe. Er schilderte, wie der Beschuldigte zwecks Abgleichung der Unterschrift etwas später am fraglichen Tag noch die Vorlage eines Ausweises verlangt habe. Der Privatkläger legte offen, dass er zunächst noch gezögert habe, den Vertrag zu unterzeichnen, dann aber vom Beschuldigten einen «Chlapf» erhalten habe und sich in der Folge durch Unterschrift auf dem Vertrag zur Bezahlung von CHF 6'100.00 verpflichtet habe. Der Privatkläger gab mehrmals direkte Gespräche wieder und schilderte damit zusammenhängend komplexe und ungewöhnliche Abläufe. So habe der Beschuldigte mit der Intervention von Mitarbeitern einer Kreditfirma gedroht, habe gesagt, dass die Leute seinen Wohnort kennen würden, es seien «schlimmi Sieche», mit denen nicht zu spassen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es eigentlich um eine Schuld von I.________ gehe, die er, C.________ übernehmen müsse, weil er den I.________ nicht gefunden habe, dass er aber mit der Zahlung aufhören könnte, wenn es ihm gelingen würde, I.________ anzutreffen.

Der Privatkläger räumte Unsicherheiten ein und beschrieb eigenen Gefühle. Er habe Angst gehabt, nicht nur seinetwegen, er habe sich auch um seine Eltern gesorgt. Er habe nicht gewagt, sich jemanden anzuvertrauen. Er habe aber online anonym mit jemandem gesprochen. Er habe einfach bezahlt und gehofft, auf diese Weise die Probleme beenden zu können.

Die Schilderungen des Privatklägers zeigen Originalität und zeugen von Selbsterlebtem. Eine erfundene Geschichte wäre logischer und strukturierter erzählt worden und wäre kaum so komplex ausgefallen. Der Privatkläger hätte auch kaum den besten Freund des Beschuldigten, I.________, in die Geschichte miteinbezogen, diesen sogar als Entlastungszeugen für die Geldübergaben genannt, wenn er den Beschuldigten ungerechtfertigt hätte belasten wollen. Er hätte voraussehen können, dass I.________ sich eher hinter den Beschuldigten stellen würde.

Auch der Umstand, dass der Privatkläger bereits verhältnismässig rasch nach dem Kennenlernen den Forderungen des Beschuldigten nachgegeben hat, wurde nachvollziehbar dargelegt und ergibt sich aus der im Verfahren erkennbaren Abhängigkeit des Privatklägers vom Beschuldigten. Dass es dem Beschuldigten möglich war, den Privatkläger nach Belieben einzuschüchtern, hängt offensichtlich mit den gegensätzlichen Charakteren zusammen. Das Gericht hat den Privatkläger als unsichere, scheue Person mit wenig Selbstvertrauen wahrgenommen. Nach einer anfänglichen Bewunderung geriet er rasch in eine Form der Hörigkeit. Diese Charakterzüge kamen dem extrovertierten und überaus selbstbewussten Beschuldigten gelegen. Es gelang ihm, den Privatkläger zu vereinnahmen und zu dominieren. In dieser folgenreichen Konstellation erscheint das Verhalten des Privatklägers, der sich innerhalb kurzer Zeit vom Beschuldigten beeindrucken, beeinflussen und dann auch ausnutzen liess, als nachvollziehbar. Der Beschuldigte hat dieses Machtgefälle zu seinen Gunsten ausgenutzt. Bei Bedarf wurde der Privatkläger mit weitergehenden Drohungen, auch gegen Familienangehörige, und auch mit körperlichen Übergriffen, gefügig gemacht.

Die Aussagen des Privatklägers werden als nachvollziehbar und absolut glaubhaft eingestuft. Die nach der Vertragsunterzeichnung getätigten ratenweisen Bargeldübergaben sind durch den eingereichten Kontoauszug nicht eindeutig nachgewiesen. Dieser ist aber geeignet, die Aussagen des Privatklägers zu plausibilisieren.

Demgegenüber konnte der Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht überzeugen. Er bezeichnete die Belastungen des Privatklägers ohne weitere Erklärungen als falsch, als «Bullshit». Es ist einzuräumen, dass es aus seiner Perspektive nicht viel zu sagen gäbe, wenn der Vorwurf effektiv nicht zutreffen würde. Allerdings äusserte er sich selbst in seinen knappen Stellungnahmen zum erhobenen Vorwurf widersprüchlich. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Mai 2020 führte er aus, dass der Privatkläger dem I.________ Geld gegeben habe und «jeweils noch CHF 100 darauf verlangt habe» (pag. 1004, Z. 33/34), laut seiner Erklärung anlässlich der Hauptverhandlung soll der Privatkläger dem I.________ Geld geschuldet haben. Er drehte auch hier wieder den Vorwurf um, Einzelheiten wurden aber nicht ausgeführt. Der Beschuldigte versuchte abzulenken, Verwirrung zu stiften und beschränkte seine Argumentation vornehmlich darauf, den Privatkläger zu verunglimpfen und als Person zu disqualifizieren. Er gab weiter an, dass der Privatkläger explodiert wäre, wenn er einen solchen Vertrag zur Unterschrift erhalten hätte. Das Gericht hat den Privatkläger im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung nicht als Person erlebt, die zu unberechenbaren Gewaltausbrüchen neigt. Es kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet sind, die Schilderungen des Privatklägers in Frage zu stellen oder zu widerlegen.

Dasselbe gilt auch für die Aussagen von I.________, der erstmals anlässlich der Hauptverhandlung zu diesem Sachverhalt befragt wurde. Wie bereits bei J.________ wurde auch bei I.________ ein nicht geringer Einfluss des Beschuldigten erkennbar. Dies ergab sich vorab aus der Tatsache, dass I.________ auf Aufforderung des Beschuldigten der Vorladung des Gerichts keine Folge geleistet hat. Zu berücksichtigen ist zudem die Vorbesprechung der Einvernahme mit dem Beschuldigten. Auf die Aussagen von I.________ ist nur mit grösster Zurückhaltung abzustellen, dürften sie doch weitgehend mit dem Beschuldigten abgesprochen worden sein. Seine offensichtliche Abhängigkeit vom Beschuldigten wird auch für weitere im Verfahren zu behandelnde Anklagepunkte von Interesse sein (Ziff. 5.1.2, 5.2 und 5.3.1 AKS).

Das Gericht erachtet zusammenfassend den Sachverhalt gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift als erstellt.

Die Kammer schliesst sich den korrekten Ausführungen der Vorinstanz an. Den eingereichten Kontoauszügen kann für sich kein grosser Beweiswert beigemessen werden. Sie lassen sich aber reibungslos in die Geschichte einfügen und dienen insoweit als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers. Der Beschuldigte konnte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme wiederum keine nachvollziehbare Erklärung liefern, welche die Vorwürfe entkräften würden. Er gab oberflächlich und konfus an, I.________ schulde dem Straf- und Zivilkläger Geld, aber der Straf- und Zivilkläger schulde auch I.________ Geld, das sei ein hin und her (pag. 2064 Z. 22 ff.). Inwiefern dies für den konkreten Sachverhalt von Bedeutung sein sollte und er dadurch etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Der Straf- und Zivilkläger hat den Vorfall hingegen oberinstanzlich erneut gleichbleibend und glaubhaft geschildert (pag. 1940 Z. 35 ff.). Er hat die Anfänge beschrieben, als der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er wisse, wo sich I.________ herumtreibe und dass er ihn habe finden sollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, I.________ schulde ihm Geld und habe ihn angeschrien, weil er ihn nicht habe finden können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er verschwende seine Zeit und er müsse nun den Kopf für I.________ hinhalten und dessen Schulden abzahlen, bis dieser wieder auffindbar sei. So sei der Beschuldigte dann mit dem Vertrag gekommen. Der Straf- und Zivilkläger hat den Vorfall folglich wiederum widerspruchsfrei und detailliert beschrieben. Die ausgefallenen Details, wie auch die beschriebenen Abzahlungsmodalitäten (pag. 1946 Z. 20 ff.), stimmen mit den früheren Aussagen überein.

7.4

Bezüglich des Sachverhalts gemäss Ziff. 2.2. der Anklageschrift (Muttertagsgeschenk) hat die Vorinstanz Folgendes erwogen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1760 f.):

Bei den eingereichten Sachbeweisen handelt es sich um Eingaben des Privatklägers. Die Angaben zu Preisen und Kosten werden durch die eingereichte Kaufquittung nicht dokumentiert, weder hinsichtlich des von ihm genannten Kaufpreises, noch hinsichtlich des Kaufdatums. Der Vertreter des Privatklägers hat ausdrücklich auf entsprechende Divergenzen hingewiesen. Es handelt sich um ein Dokument mit zweifelhaftem Beweiswert.

Von etwas grösserem Gewicht ist der Bankauszug, der einen Geldbezug von CHF 2'500.00 (am 8. Mai 2019) dokumentiert, dies im Zusammenhang mit der Information, wonach der portugiesische Muttertag, zu dessen Anlass der Privatkläger seiner Mutter einen Ring geschenkt haben will, am 5. Mai 2019 stattgefunden hat. Der Ring dürfte in Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers im Zeitpunkt des Geldbezugs also bereits übergeben worden sein. Auch diese Chronologie dokumentiert die vom Privatkläger beschriebene Geldforderung nicht schlüssig, dient aber zur Untermauerung seiner Aussagen.

Bei der Würdigung der subjektiven Beweismittel geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus:

Der Privatkläger hat sich wiederholt und im Kerngeschehen gleichbleibend zum Kauf eines Fingerrings mit Vermittlung des Beschuldigten und zur geltend gemachten Nachzahlung geäussert, auch wenn er Zahlen und Preise ganz offenbar durcheinandergebracht hat. Der Privatkläger konnte nachvollziehbar darlegen, wie der Beschuldigte das Geld gefordert habe, verbunden mit der Drohung, andernfalls den Ring bei der Mutter zurückzuholen, wie er sich in der Not dazu entschlossen habe, den Geldbetrag abzuheben und die Zahlung zu leisten. Durch die Klärung anlässlich der Hauptverhandlung, dass der portugiesische Muttertag bereits am 5. Mai 2019 gefeiert wurde, ergab die Abhebung von CHF 2'500.00 am 8. Mai 2019, mithin unmittelbar nach der Übergabe des Geschenks, durchaus Sinn. Anlässlich der Hauptverhandlung konnte der Privatkläger soweit nachvollziehbar darlegen, dass er eine zusätzliche Summe von CHF 2'500.00 habe bezahlen müssen und nicht wie angeklagt CHF 2'000.00. Das Gericht orientierte sich aber letztlich an der angeklagten Summe von CHF 2'000.00.

Das Gericht erachtet die Aussagen des Privatklägers trotz gewisser Ungereimtheiten bei den Geldbeträgen als nachvollziehbar.

Der Beschuldigte bestätigte eine Vermittlung zwischen dem befreundeten Juwelier und dem Privatkläger, so dass letzterer einen Ring zu günstigen Konditionen habe erwerben können. In der Untersuchung brachte er noch I.________ ins Spiel, der die Angelegenheit habe klären müssen, weil der Privatkläger «dumm getan» habe. Anlässlich der Hauptverhandlung wollte er sich nicht zu I.________ und Herrn U.________ äussern, um diesen nicht «in den Dreck» zu ziehen (pag. 1575, Z. 3; Z. 5/6). Der Beschuldigte versuchte Verwirrung zu stiften und abzulenken, indem er den Privatkläger belastete. Er liess durchblicken, dass der Kauf nicht ohne gewisse Nebengeräusche abgelaufen ist, ansonsten müssten keine Drittpersonen davor geschützt werden, durch den Dreck gezogen zu werden. Die Aussagen des Privatklägers über gewisse Parallelgeschäfte erscheinen nicht unplausibel. Die widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die im Kern gleichlautenden Schilderungen des Privatklägers in Zweifel zu ziehen.

Das Gericht erachtet zusammenfassend den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

Die Kammer schliesst sich auch diesen Ausführungen der Vorinstanz an. Oberinstanzlich hat der Straf- und Zivilkläger wiederum detailliert angegeben, wie und weshalb er den Beschuldigten für das Muttertagsgeschenk um Hilfe gebeten habe, wie ihn dieser zu einem tamilischen Juwelier in V.________ (Ort) geführt habe und wie der Kauf abgelaufen sei (pag. 1942 Z. 17 ff.). Der Straf- und Zivilkläger gab Gesprächsinhalte wieder und erzählte das Kerngeschehen zum Kauf wie auch zur anschliessenden Nachzahlung gleichbleibend. Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie vom Straf- und Zivilkläger beschrieben und wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt zugetragen hat.

7.5

Zum Sachverhalt gemäss Ziff. 3.2. der Anklageschrift hat die Vorinstanz schliesslich ausgeführt was folgt (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1764 f.):

Die eingereichten Bankauszüge sind im Beweisverfahren nicht von wesentlicher Relevanz. Sie belegen Barabhebungen am 5. April 2019 und am 24. April 2019, in der Summe ergeben sie einen Betrag von CHF 2'750.00 und nicht von CHF 1'900.00. Es ist auch nicht klar, ob die abgehobenen Geldsummen für die Bezahlung der Reparaturrechnung verwendet wurde. Das spielt allerdings im Beweisverfahren keine Rolle. Die Zahlung ist nicht umstritten. Zu klären ist einzig, ob der Beschuldigte freiwillig bezahlt hat oder unter dem Eindruck eines Zwangs.

Für die Würdigung der Aussagen des Privatklägers ist grundsätzlich auf die bereits gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit weiteren Geldforderungen des Beschuldigten hinzuweisen. Seine Schilderungen sind auch in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und wirken authentisch. Er vertrat klar die Ansicht, dass er den Schaden, den er nicht verschuldet hat, nicht begleichen musste. Auch seine Angaben, wonach er bei I.________ keine Schulden gehabt habe, sind plausibel. Seine Darstellung, wonach er nicht freiwillig, sondern auf Druck des Beschuldigten bezahlt habe, ist vor dem Hintergrund des bekannten Rahmengeschehens und des sich aus den Akten ergebenden Machtgefälles nachvollziehbar.

Hinweise hierfür ergeben sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten. Er sprach zwar von Freiwilligkeit, erwähnte aber, dass der Privatkläger eine Übernahme der Zahlung zunächst verweigert habe, und es dann auch «lauter» geworden sei (pag. 1575, Z. 38). Auch seine Erklärung, wonach der Privatkläger mit der Zahlung gleich auch eine Geldschuld gegenüber I.________ habe begleichen können, geht insofern nicht auf, als das Gericht beweismässig davon ausgeht, dass der Beschuldigte den Schaden zu verantworten hatte (vgl. unten zu Ziff. 5.2 AKS). Zudem hat der Privatkläger glaubhaft dargelegt, dass er dem I.________ kein Geld geschuldet habe.

Die Aussagen von I.________ sind nicht geeignet, die Darstellung des Beschuldigten zu stützen. I.________ hat sich anlässlich der Hauptverhandlung ähnlich abfällig über den Privatkläger geäussert, wie der Beschuldigte (pag. 1547, Z. 32 ff.). Er sei grosskotzig, sei «fast unmenschlich» und behaupte überall, dass andere Leute ihm Geld schulden würden. Er ist wenig wahrscheinlich, dass er auf der Basis solcher Feindseligkeiten dem Privatkläger eine grössere Geldsumme (angeblich CHF 3'000.00) ausgeliehen haben soll. Entsprechende Nachfragen konnte er denn auch nicht beantworten. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass I.________ und der Beschuldigten vor der Verhandlung zusammen gesprochen haben und eine Einflussnahme durch den Beschuldigten auf der Hand liegen dürfte.

Das Gericht stellt zusammenfassend auf die Aussagen des Privatklägers ab, wonach die Zahlung nicht auf freiwilliger Basis erfolgte.

Zu prüfen ist, im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts, ob das Zwangselement im Sinne einer nötigenden Handlung beweismässig als gegeben angesehen werden kann. In der Anklageschrift wird eine «indirekte Androhung von Gewalt» umschrieben. Davon geht auch das Gericht aus. Dem Beschuldigten ist es gelungen, eine allgemeine Atmosphäre der Angst aufzubauen und die Widerstandskraft des Privatklägers bereits in einem frühen Zeitpunkt zu brechen. Er schaffte es, das Leben des Privatklägers in bitterer Weise zu beeinflussen und eine bedenkliche Abhängigkeit zu erzeugen. Die erneut ausgesprochenen Drohungen standen nicht in direktem Zusammenhang mit der Zahlung, waren aber geeignet, den Privatkläger so einzuschüchtern, dass er sich der Aufforderung des Beschuldigten, die Geldschuld zu begleichen, nicht mehr widersetzen konnte.

Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Der Straf- und Zivilkläger hat oberinstanzlich ein weiteres Mal konstant und ausführlich geschildert, wie es zur Zahlung des Fahrzeugschadens gekommen ist und dass er für den Schaden nicht verantwortlich gewesen ist, weshalb er ihn zunächst nicht habe bezahlen wollen. Dies habe er letztlich erst getan, nachdem ihn der Beschuldigte bedroht und geschlagen habe (pag. 1943 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte hat hingegen oberinstanzlich auf die Frage, weshalb der Straf- und Zivilkläger die Kosten hätte bezahlen sollen, wiederum erklärt, der Straf- und Zivilkläger schulde I.________ Geld. Er habe Ersterem vorgeschlagen, er solle die Rechnung für I.________ bezahlen, damit die Anzeige zurückgezogen werde und dieser aus dem Gefängnis komme (pag. 2064 Z. 32 ff.). Weshalb jemand aus dem Gefängnis kommen sollte, wenn jemand anderes eine Rechnung bezahle, konnte er nicht nachvollziehbar erklären und führte aus, er habe nicht so weit überlegt (pag. 2065 Z. 3). Es handelt sich dabei offensichtlich um eine Schutzbehauptung, die im Übrigen seiner früheren Aussage widerspricht, wonach ihm Herr W.________ explizit gesagt habe, dass er «auf jeden Fall keine Anzeige» erstatten werde (pag. 1575 Z. 34 f.). Es ist nach dem Gesagten wiederum auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers abzustellen.

7.6

Betreffend alle drei Sachverhalte ist ergänzend zu erwähnen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten fälschlich belasten sollte. Der Beschuldigte will den Grund im Hass des Straf- und Zivilklägers seit dem Vorfall vom 21. Juni 2019 sehen. Seither wolle er ihn so richtig «in die Scheisse ziehen». Sie seien schon vorher nicht gut ausgekommen, er habe den Straf- und Zivilkläger bereits vor dem Vorfall immer wieder kleingemacht und dieser sei frech zu ihm gewesen (pag. 2061 Z. 33 ff. und 2062 Z. 25 ff.). Im Übrigen erschöpfen sich seine weiteren Erklärungsversuche darin, den Straf- und Zivilkläger schlechtzureden. Niemand komme mit ihm aus, was charakterliche Gründe habe (pag. 2063 Z. 25 f.). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten überzeugen nicht. Einerseits ist aktenkundig, dass man vor dem Vorfall vom 21. Juni 2019 gute Freunde gewesen ist, andererseits wäre es kaum denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger diesfalls solch ausgefallene, komplexe und detailreiche Geschichten erfinden würde. Dies wäre im Übrigen auch gar nicht nötig gewesen, wäre es doch ohnehin bereits aufgrund der Videoaufnahmen betreffend Körperverletzung zu einer Verurteilung gekommen. Weshalb er darüber hinaus noch grundlos drei Erpressungen anzeigen sollte, ist nicht logisch, zumal dem Straf- und Zivilkläger durchaus bewusst war, dass der Beschuldigte nicht über nennenswerte finanzielle Mittel verfügt. Es ist schliesslich kaum denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger wahrheitswidrig solche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hätte, nachdem er am eigenen Leib erfahren hatte, wozu dieser fähig ist. Die Kammer hegt keine Zweifel, dass sich die drei angeklagten Sachverhalte so zugetragen haben. Diese sind damit erstellt.

8.

Nötigung gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 3.1 der Anklageschrift der folgende Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1346):

Nötigung, begangen «am 06.05.2019 und 11.06.2019 in Bern, E.________(Adresse), z.N. C.________ indem der Beschuldigte dem Privatkläger androhte, dass er ihm, dessen Mutter oder dessen Familie etwas antue, z.B. dass er ihm den Finger abschneiden werde und der Mutter das Rückgrat brechen werde, falls er bei den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen I.________ (BM 19 8324) und schlussendlich im eigenen Verfahren (BM 19 21257) nicht dem Beschuldigten genehme Aussagen mache, nämlich dass dieser zu den fraglichen Zeitpunkten jeweils nicht der Lenker der Autos gewesen sei. Durch diese Äusserungen in Kombination auch mit den Handlungen des Beschuldigten (vgl. nachfolgend) versetzte der Beschuldigte den Privatkläger derart in Angst, dass dieser gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zunächst tatsächlich vorbrachte, dass der Beschuldigte nicht der jeweilige Lenker gewesen sei».

Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel und die konkrete Beweiswürdigung wird vorab auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1766 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, klar habe er ihm Hurensohn gesagt, der Straf- und Zivilkläger sei auch frech zu ihm gewesen. Er habe diesem sogar gesagt, er würde zu ihm nach Hause gehen und die Sache mit seinen Eltern klären. Er habe aber nicht gesagt, er würde seine Familie zusammenschlagen oder so einen «Schissdräck» (pag. 2061 Z. 41 ff.). Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrags vor, die Ausdrucksweise sei unbestrittenermassen hart gewesen, der Beschuldigte habe dem Straf- und Zivilkläger aber keine ernstlichen Nachteile angedroht.

Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Drohungen ausgesprochen hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Äusserungen u.a. Teil des mittlerweile rechtskräftigen Strafverfahrens BM 21 29840 waren (vgl. die edierten Akten PEN 22 559). Gemäss Strafbefehl vom 11. Februar 2022 sagte er gegenüber einem Polizisten: «Ich bringe dich um, wenn ich dich einmal draussen ohne Uniform sehe. Ich steche dich ab, deine Frau, deine Kinder einfach alle. Wir Tamilen regeln das mit Messer, glaub mir. Ich mache dich kaputt!». Einem anderen Polizisten drohte der Beschuldigte wie folgt: «Wenn ich di und dini Frou u dini Ching im H&M gseh, nimi ke Rücksicht uf di. Ig bi Tamil, ich mache öich fertig» (pag. 192 der edierten Akten PEN 22 559). Drohungen gegen Familienangehörige gehören unbestrittenermassen zum Repertoire des Beschuldigten. Der aggressive und drohende Umgang mit dem Straf- und Zivilkläger ist bereits in anderen Situationen erstellt (vgl. die Ausführungen hiervor zu den Erpressungen oder der gesamte Vorfall betreffend Körperverletzung).

Die Falschaussagen des Straf- und Zivilklägers vor dem 21. Juni 2019 sind ferner aktenkundig und nachvollziehbar. Wie eingangs ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der Vorfall vom 21. Juni 2019 den Wendepunkt für den Straf- und Zivilkläger sowie dessen Aussagen darstellte, und dass er vor diesem Datum aus Angst vor dem Beschuldigten und aufgrund des von diesem mittels Drohungen ausgeübten Drucks falsche Aussagen tätigte. Entsprechend hegt die Kammer keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat.

9.

Nötigung gemäss Ziff. 3.3 der Anklageschrift

Die Staatsanwaltschaft legte diesem Vorwurf den folgenden Sachverhalt zugrunde (pag. 1347):

Nötigung, begangen «am 21.06.2019 in Bern, E.________(Adresse) z.N. C.________, indem der Beschuldigte dem Privatkläger, nachdem er ihn verprügelt hatte (vgl. Ziff. 1) sagte, dass er ihn nur ins Spital bringen werde, wenn er dort nicht erzähle, was tatsächlich passiert sei. Der Privatkläger war zu diesem Zeitpunkt verletzt, seine Nase blutete stark, er dachte, er müsse sterben und er bedurfte medizinischer Hilfe».

Die Vorinstanz hat den Vorwurf der Nötigung gemeinsam mit der versuchten schweren Körperverletzung beurteilt, zumal sich die Nötigung im Nachgang des Übergriffs ereignet haben soll. Sie hat die Beweismittel ausführlich und korrekt zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1736 ff.). Wie die Vorinstanz stützt sich auch die Kammer auf die konstanten Aussagen des Straf- und Zivilklägers. Diese sind, wie bereits mehrfach ausgeführt, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten und von J.________ glaubhaft. Der Straf- und Zivilkläger hat den Sachverhalt oberinstanzlich bestätigt. Er hat ausgeführt, dass sie auf dem Weg ins Spital eine Pause eingelegt hätten, wobei der Beschuldigte und J.________ besprochen hätten, ob sie ihn wirklich ins Spital fahren oder eben nicht, dass man sagen werde, der Straf- und Zivilkläger sei die Treppe runtergefallen und dass es nicht der Beschuldigte gewesen sei, ansonsten werde er, der Beschuldigte, das nicht machen – den Straf- und Zivilkläger ins Spital fahren – (pag. 1941 Z. 32 ff.). Am Empfang habe der Beschuldigte angegeben, der Straf- und Zivilkläger sei die Treppe runtergefallen, was der Straf- und Zivilkläger auf Frage des Spitalpersonals bestätigt habe, weil der Beschuldigte noch in seiner Nähe gewesen sei (pag. 1942 Z. 2 ff.). Der Beschuldigte gab hingegen oberinstanzlich zu Protokoll, er habe den Straf- und Zivilkläger mit J.________ und seinem Vater zusammen in der Wohnung verarztet. Als er das Blut gesehen habe, habe er Angst gehabt, dass etwas Schlimmes passiert sein könnte. Er habe dem Straf- und Zivilkläger gesagt, dass er froh wäre, wenn er es im Spital nicht so erzählen würde, wie es wirklich passiert sei, aber er könne auch die Wahrheit sagen. Bedroht habe er ihn nicht, er habe ihn nur darum gebeten (pag. 2065 Z. 24 ff.). Bei der Polizei gab der Beschuldigte am 15. Juli 2019 noch zu Protokoll, dass es die Idee des Straf- und Zivilklägers gewesen sei, zu erzählen, dass die Verletzungen von einem Unfall stammen würden. Sie hätten dies besprochen und er habe dem Straf- und Zivilkläger beim Notfall gesagt, dass sie zwei Möglichkeiten hätten. Entweder er rufe jetzt die Polizei und sie würden das Ganze rechtlich regeln, oder aber sie würden sagen, dass es ein Unfall gewesen sei. Er könne aber nicht sagen, dass sie sich geprügelt hätten. Er solle sagen, was genau er erzählen wolle (pag. 412 Z. 715 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Februar 2020 hat er sodann ausgeführt, er habe dem Straf- und Zivilkläger im Auto gesagt, dass es zwei Optionen gebe. Entweder übernehme er alle Kosten oder sie würden die Polizei rufen. Sie könnten aber nicht reingehen und sagen, dass sie eine Schlägerei gehabt hätten (pag. 427 Z. 144 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich. So will er dem Straf- und Zivilkläger die Wahl gelassen haben, gleichzeitig ist aber das Erzählen von der Schlägerei keine Option gewesen. Einmal will er dem Straf- und Zivilkläger zudem die Optionen im Auto, einmal im Notfall und einmal in der Wohnung eröffnet haben. Die Option mit der Polizei brachte er oberinstanzlich nicht mehr vor. Es ist von vornherein lebensfremd, dass der Straf- und Zivilkläger, nachdem er vom Beschuldigten verprügelt wurde, selber vorgeschlagen hätte, er könnte den Übergriff als Unfall verschleiern. Ebenfalls unglaubhaft und mit dem eingangs beschriebenen und aktenkundigen Charakter des Beschuldigten kaum zu vereinbaren ist, dass er in einer für ihn äusserst delikaten Angelegenheit dem Straf- und Zivilkläger bezüglich weiteres Vorgehen freie Hand gelassen hätte. Dies steht nicht zuletzt in krassem Widerspruch zur bereits thematisierten Dynamik und dem Machtgefälle in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger. Aus der Tatsache, dass J.________ Ähnliches geschildert hat, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal aktenkundig ist, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall mit J.________ über das weitere Vorgehen abgesprochen hat (pag. 364 Z. 46 f.; pag. 375 Z. 351 f.). Im Übrigen ist erstellt, dass der Beschuldigte im Spital zunächst selber angegeben hat, es sei ein Unfall passiert. Damit hat er dem Straf- und Zivilkläger von vornherein die von ihm geltend gemachte Wahl genommen, wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Im Ergebnis ist auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers abzustellen. Daran ändert auch der von der Verteidigung geltend gemachte zeitliche Widerspruch der angeblichen Äusserung nichts. Es ist zwar zutreffend, dass der Straf- und Zivilkläger teilweise angegeben hat, ihm sei vor dem Spital erst gesagt worden, er müsse ein Unfallgeschehen schildern (pag. 315 Z. 83 f.). Fakt ist, dass die angeklagte Einflussnahme durch den Beschuldigten im Vorfeld des Spitalbesuchs stattgefunden hat und der Straf- und Zivilkläger aus Angst tatsächlich zunächst bestätigt hat, es sei ein Unfall passiert. Weshalb der Straf- und Zivilkläger nach einer solchen (strafbaren) Körperverletzung noch zusätzlich eine Nötigung hinzudichten sollte, ist wiederum nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist erstellt.

10.

Drohung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift

Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird wiederum auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1768 ff.). Die Beweiswürdigung nahm die Vorinstanz wie folgt vor (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1773 f.):

Als Sachbeweis liegt die fotografisch dokumentierte Beschädigung der Hose des Privatklägers vor. Die Aufnahme ist als objektives Beweismittel nicht sehr aussagekräftig. Die Beschädigung kann grundsätzlich auch eine andere Ursache haben.

Zu würdigen sind in der Hauptsache die subjektiven Beweismittel. Die Schilderungen des Privatklägers weisen auch zu diesem Sachverhalt zahlreiche Realitätskriterien auf. Er beschrieb einerseits verbal geäusserte Drohungen des Beschuldigten, Sätzen und Ausdrücke mit verstörendem Inhalt, gerade in Bezug auf Drohungen gegenüber der Mutter, dem Vater und der Schwester, die so nicht erfunden werden. Der Privatkläger gab auch detailliert Auskunft zu Drohszenarien mit Waffen. Er verknüpfte diese Szenen mit speziellen Ereignissen. Er schilderte, wie sie rund drei Wochen zuvor in die Stadt gegangen seien, er jeweils vor Messer- und Waffengeschäften habe warten müssen, wie der Beschuldigte sich anschliessend einen Spass daraus gemacht habe, ihn, C.________, einzuschüchtern. Der Besitz der vom Privatkläger beschriebenen Waffen wurde durch die Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung untermauert. Der Privatkläger beschrieb Interaktionen, gab direkte Dialoge wieder und schilderte seine Ängste und Gefühle. Besonders anschaulich auch die von ihm beschriebene Szene, als der Beschuldigte unmittelbar damit gedroht habe, die Paintballwaffe gegen ihn abzufeuern, worauf der Privatkläger sich in Erwartung des Schusses abgedreht habe um wenigstens das Gesicht zu schützen. Es finden sich weitere lebendige und detaillierte Schilderungen in den umfangreichen Protokollen, welche seine Aussagen als glaubhaft und erlebnisbasiert erscheinen lassen. Bei der Wiedergabe seiner Erlebnisse wurde der Privatkläger anlässlich der Befragung auch von Gefühlen übermannt. Diese Emotionen waren nicht inszeniert.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger auch Drohungen gegenüber J.________ beschrieben hat, sie ebenfalls als Zeugin für Drohungen ihm gegenüber bezeichnet hat. Er konnte davon ausgehen, dass sich J.________ als gute Bekannte des Beschuldigten diesen nicht unbedingt belasten würde. Bei einer erfundenen Geschichte hätte der Privatkläger kaum J.________ in seine Schilderungen miteinbezogen.

Das Gericht erachtet die Aussagen des Privatklägers und die von ihm beschriebenen massiven Ängste als absolut glaubhaft.

Der Beschuldigte machte zu seiner Entlastung in der Hauptsache geltend, dass man sich gegenseitig gestichelt, beschimpft und bedroht habe. Diese Version wird auch von J.________ unterstützt. Das Gericht kommt nach Würdigung der umfangreichen Befragungen des Privatklägers und des Beschuldigten und nicht zuletzt gestützt auf den persönlichen Eindruck der Männer anlässlich der Hauptverhandlung zu einem anderen Schluss. Das Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war evident. Eine allenfalls etwas hilflos anmutende Ankündigung des Privatklägers, er kenne auch Leute, welche ihm, dem Beschuldigten auf den «Gring» geben könnten, hatte nicht dasselbe Gewicht und nicht dieselben Auswirkungen, wie die Drohungen des Beschuldigten.

Er kannte die Schwächen und Ängste des Privatklägers. Besonders effektiv waren dabei Drohungen gegen Familienangehörige, welchen dieser machtlos gegenüberstand. Der Beschuldigte konnte mit seiner Verteidigungsstrategie, den Versuchen, erhobenen Vorwürfe zu bagatellisieren und im Gegenzug den Privatkläger anzugreifen, nicht überzeugen. J.________ wollte offensichtlich keine Aussagen machen, die den Beschuldigten belasten könnten und äusserte sich vage und zurückhaltend. Auch ihre Erklärungen sind nicht geeignet, die Aussagen des Privatklägers in Zweifel zu ziehen.

Das Gericht erachtet den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers als erstellt.

Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz mit einer Ausnahme an: Die von der Vorinstanz als «allenfalls etwas hilflos anmutende Ankündigung» bezeichnete Gegendrohung des Straf- und Zivilklägers passt nicht ins Bild, welches sich die Kammer vom Straf- und Zivilkläger gemacht hat und welches sich aus den Akten ergibt. Der Beschuldigte hat die Drohungen weitgehend verharmlost, indem er dem Straf- und Zivilkläger dasselbe Verhalten angelastet hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese pauschalen Gegenangriffe reine Schutzbehauptungen darstellen und nicht der Wahrheit entsprechen. Der Straf- und Zivilkläger wurde vom Beschuldigten manipuliert und dominiert, was eindrücklich die diversen aktenkundigen Videoaufnahmen zeigen. Das auf den Videoaufnahmen erkennbare, fast schon unterwürfige Verhalten des Straf- und Zivilklägers dem Beschuldigten gegenüber sowie das dominante Auftreten des Beschuldigten dem Straf- und Zivilkläger, aber auch Dritten gegenüber (vgl. insbesondere die Aufnahmen im Tankstellenshop auf pag. 494), lassen es als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass solche (Gegen-)Drohungen durch den Straf- und Zivilkläger einerseits ausgesprochen wurden, andererseits aber auch vom Beschuldigten tatenlos zugelassen worden wären.

Im Übrigen hegt die Kammer keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers werden durch die am Domizil des Beschuldigten sichergestellten Gegenstände gestützt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten mit solchen Drohungen belasten sollte, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen würden. Immerhin behauptet er nicht einmal, dass er verletzt wurde. Es wären trivialere und gleichzeitig schwerwiegendere Drohversionen denkbar gewesen, hätte er den Beschuldigten böswillig falsch belasten wollen.

11.

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz am 23. März 2019 gemäss Ziff. 5.1.2, 5.2 sowie 5.3 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten werden drei Widerhandlungen gegen das Strasenverkehrsgesetz vorgeworfen, welche er im Rahmen einer Fahrt von Thun nach Bern am

23.

März 2019 begangen haben soll. Bestritten ist einzig, ob der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug an besagtem Abend geführt hat oder nicht. Kommt die Kammer zum Ergebnis, dass der Beschuldigte tatsächlich als Fahrer fungiert hat, sind sämtliche drei angeklagten Sachverhalte erstellt. Die Anklage sowie die vorinstanzlichen Schuldsprüche stützen sich wiederum auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers. Die Vorinstanz hat die auf S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 1775 ff.) zusammengefassten Beweismittel wie folgt gewürdigt (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1780 f.):

Die Sachbeweise geben keine schlüssigen Hinweise auf die umstrittene Frage, wer auf der Strecke von Thun nach Bern und im Wylerfeldquartier den X.________ (Automodell) gelenkt hat. Das gilt auch für die am Lenkrad, am Schaltstock und an der Handbremse des fraglichen Fahrzeugs gesicherten DNA-Spuren des Beschuldigten. Sie lassen sich grundsätzlich mit seiner erwiesenen Fahrt am 22. März 2019 nach Burgdorf erklären.

Für das Ausmass der Alkoholisierung des Beschuldigten wird auf die Untersuchungsberichte verwiesen.

Die Aufzeichnung vom Hauseingang dokumentiert, dass I.________ offenbar zuerst ausgestiegen und das Wohnhaus betreten hat. Dies deckt sich mit der Darstellung des Privatklägers, wonach er das Auto wegen der Kindersicherung zuerst nicht habe verlassen können und deshalb noch mit dem Beschuldigten am Steuer im Quartier herumgefahren sei.

Zu würdigen ist in einem weiteren Punkt das rechtskräftige Urteil i.S. I.________ vom 24. Juli 2020, welches den Beschuldigten vordergründig zu entlasten scheint. Zu berücksichtigen sind dabei folgende Umstände:

Die Aussagen von C.________, mit denen er den Beschuldigten – in Korrektur früherer Aussagen – nunmehr für die Fahrt vom 23. März 2019 verantwortlich gemacht hat, waren dem urteilenden Gericht im Urteilszeitpunkt des abgekürzten Verfahrens nicht bekannt. Das Urteil wäre in Kenntnis der Aussagen des Privatklägers, der I.________ klar entlastet hat, wohl anders ausgefallen. Es ist insbesondere auch festzuhalten, dass das Gericht im abgekürzten Verfahren keine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen hat. Das Urteil vom 24. Juli 2020 hat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Beweisverfahren daher nicht das Gewicht, welches in der Regel einem rechtkräftigen Urteil beigemessen wird.

Der Vorwurf stützt sich wiederum im Wesentlichen auf Aussagen des Privatklägers, wobei nicht verkannt wird, dass dieser den Beschuldigten in einer ersten Phase ebenfalls entlastet hat. Das Gericht hat sich mit den Hintergründen seiner Kehrtwende und der Plausibilität der nunmehr geänderten Aussagen ausführlich auseinandergesetzt. Es wurde festgestellt, dass die Gründe für die Korrektur der Aussagen glaubhaft und nachvollziehbar darlegt werden konnten. Von Bedeutung ist auch die Qualität der Schilderungen in der nunmehr korrigierten Fassung. Der Privatkläger machte detaillierte Schilderungen der Ereignisse, er räumte Unsicherheiten ein und verzichtete auf unnötigen Belastungen des Beschuldigten. Wiederholt hielt er fest, dass er nicht mehr sicher sei, ob der Beschuldigte auch auf der Fahrt von Bern nach Thun am Steuer gesessen habe. Hinsichtlich der Rückfahrt bestanden keine Unsicherheiten. Es ist nachvollziehbar, dass ihm die Rückfahrt aufgrund der von ihm beschriebenen rasanten Fahrt und der zusätzlichen Ereignisse im Quartier mit Beschädigungen von Fahrzeugen besonders in Erinnerung geblieben ist. Seine Aussagen lassen sich zudem zumindest am Rande auch durch objektive Beweismittel untermauern: Die Überwachungskamera zeigt, dass zuerst I.________, und erst einige Minuten später der Beschuldigte und der Privatkläger die Liegenschaft betreten haben. Der Hinweis, dass er in Bern zunächst wegen der Kindersicherung nicht aussteigen konnte, wirkt erlebnisbasiert und originell. Solche Episoden werden nicht einfach erfunden.

Auch I.________ gab zur fraglichen Fahrt zwei verschiedene Versionen. Anders als beim Privatkläger, konnte seine zweite Version allerdings nicht überzeugen. Sie blieb oberflächlich und karg. Er konnte keine ergänzenden Fragen beantworten, die es erlaubt hätten, sein Geständnis zu überprüfen. Auch die Fahrt durch das Quartier und vor allem die Kollisionen mit parkierten Fahrzeugen sind ihm erstaunlicherweise nicht in Erinnerung geblieben. Er machte pauschal Erinnerungslücken geltend und beschränkte sich darauf, die Verantwortung für die Fahrt zu übernehmen. Sein Zugeständnis überzeugt nicht und ist nicht geeignet, die glaubhaften Schilderungen von C.________ in Zweifel zu ziehen. Das Gericht geht davon aus, dass er die Verantwortung für die Fahrt auf sich genommen hat, um den Beschuldigten zu entlasten, zumal ihm mitgeteilt wurde, dass es im Strafmass keine grosse Rolle spielen würde und der Fahrzeugschaden bereits von C.________ bezahlt worden ist.

Der Beschuldigte hat die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Fahrt vom 23. März 2019 gleichbleibend bestritten. Er hatte ein vordringliches Interesse daran, den Führerausweis zurückzuerlangen. Fahrten, die ihm nicht mit objektiven Beweismitteln nachweisen werden konnten, hat er konsequent bestritten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er erwiesenermassen wiederholt ohne Führerausweis gefahren ist, zuletzt am Vortag. Seine Hemmschwelle war offensichtlich nicht besonders hoch.

Das Gericht erachtet es zusammengefasst als erstellt, dass der Beschuldigte für die Fahrt vom

23.

März 2019 von Thun nach Bern verantwortlich gemacht werden muss. Entsprechend gilt der Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und dadurch Verursachen von Sachschaden an parkierten Fahrzeugen und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand bei qualifiziert angetrunkenem Zustand (0.65 mg/l) als erstellt.

Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. I.________ wollte anlässlich seiner Einvernahme nur noch wissen, dass er gefahren sei. An die nachfolgenden Ereignisse wollte er sich hingegen nicht mehr erinnern. Dies ist einerseits unglaubhaft, zumal es am Ende der Fahrt zu einem Parkschaden gekommen ist, andererseits lässt sich die Erinnerungslücke auch passend damit erklären, dass er im Zeitpunkt des Parkschadens eben gerade nicht mehr im Auto sass. Dies steht im Einklang mit den Videoaufnahmen, welche zeigen, wie zuerst I.________ das Haus betrat, bevor der Beschuldigte in entsprechendem Abstand zum Straf- und Zivilkläger vor dem Haus durchlief und Letzterer vor dem Beschuldigten flüchten musste, weil dieser mit einem Stock hinter ihm herrannte (pag. 494). Die Videoaufnahmen sprechen klarerweise gegen die Version von I.________ und stützen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, welcher nachvollziehbar schilderte, dass er wegen der Kindersicherung nicht aus dem Auto habe aussteigen können. Abgesehen davon, dass ein solches Detail an sich äusserst glaubhaft ist, vermag es zugleich zu erklären, weshalb auf den Videoaufnahmen zunächst I.________ zu sehen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Straf- und Zivilkläger bereits vier Tage nach dem Übergriff am 21. Juni 2019 gegenüber der Polizei angab, dass I.________ in Untersuchungshaft sitze, obwohl nicht er, sondern der Beschuldigte gefahren sei und er den Fahrzeugschaden bezahlt habe, welchen der Beschuldigte verursacht habe. Der Straf- und Zivilkläger nannte folglich bereits unmittelbar nach dem Vorfall vom 21. Juni 2019 spontan den Beschuldigten als Fahrer. Von einem später geplanten Komplott gegen den Beschuldigten kann, wie bereits eingangs erwähnt, keine Rede sein. Als Fahrer kommt nach dem Gesagten nur der Beschuldigte in Betracht, womit die angeklagten Sachverhalte erstellt sind.

12.

Fahren trotz entzogenem Führerausweis vom 21. Juni 2019 gemäss Ziff. 5.1.4 der Anklageschrift

Die Vorinstanz hat bezüglich dieses Vorwurfs gestützt auf die von ihr korrekt zusammengefassten Beweismittel das Folgende erwogen (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1784 f.):

Der Beschuldigte wird für die Autofahrt vom frühen Abend des 21. Juni 2019 durch den Privatkläger belastet. Es liegen detaillierte Aussagen zur fraglichen Fahrt vor. Der Privatkläger erinnerte sich an spezielle Einzelheiten, namentlich an das Telefongespräch des Beschuldigten mit J.________. Er beschrieb, wie der Beschuldigte angehalten und ausgestiegen sei, wie dieser sich während des Telefonats mit J.________ aufgeregt habe. Er räumte aber auch ein, dass er nicht mitbekommen habe, was im Detail gesprochen worden sei. Der Privatkläger hat im Auto auf die Rückkehr des Beschuldigten gewartet. Es ist nachvollziehbar, dass er vom Wageninneren aus akustisch nicht alles mitbekommen hat. Auch den weiteren Ablauf konnte der Privatkläger nachvollziehbar wiedergeben. Seine Schilderungen zur Fahrt um ca. 19:00 Uhr wirken authentisch und erlebnisbasiert. Es ist nicht einzusehen, weshalb er diese Ereignisse hätte erfinden sollen.

Der Beschuldigte betonte gleichbleibend, dass er nicht noch einmal gefahren sei, dass er den Privatkläger nicht bei der Tankstelle abgeholt habe. Allerdings konnte er nicht erklären, wie das Auto von der Kontrollstelle am Nachmittag vor sein Domizil gekommen sei. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er nach einer Polizeikontrolle sicher nicht noch einmal ein Auto lenken würde, leuchtet grundsätzlich ein. Die Hemmschwelle, trotz entzogenem Führerausweis Auto zu fahren, war beim Beschuldigten allerdings offensichtlich tief. Trotz seines dringenden Bedürfnisses, seinen Führerausweis wiederzuerlangen, fuhr er unnötigerweise nach Burgdorf und wieder zurück. Aktenkundig und erstellt sind auch weitere Autofahrten im fraglichen Zeitraum. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er sich nach einer Kontrolle nicht erneut in ein Auto setzen würde, vermag ihn daher nicht zu entlasten. Das Gericht stellt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ab. Es erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind detailreich und beschränken sich nicht auf die pauschale Behauptung, der Beschuldigte habe das Fahrzeug geführt. Sie sind in die Erzählung vom 21. Juni 2019 eingebettet und erscheinen nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist wiederum nicht ersichtlich, weshalb der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten, welcher nachweislich fortlaufend ohne Berechtigung gefahren ist, falsch belasten sollte, zumal dieser Vorwurf im Verhältnis zu den restlichen Delikten eher leicht wiegt und der Straf- und Zivilkläger keinen persönlichen Vorteil daraus ableiten kann. Für die Kammer ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

13.

Fahren trotz entzogenem Führerausweis vom 21. Juni 2019 gemäss Ziff. 5.1.5 der Anklageschrift

Dieser Vorwurf betrifft die bereits angesprochene Fahrt vom Domizil des Beschuldigten ins Salem-Spital im Nachgang an den Vorfall vom 21. Juni 2019. Der Beschuldigte bestreitet wiederum, das Fahrzeug geführt zu haben. Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt zusammengefasst und würdigend festgehalten was folgt (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1787 f.):

Der Beschuldigte wird auch für die dritte und letzte angeklagte Autofahrt vom 21. Juni 2019 durch Aussagen des Privatklägers belastet. Dieser gab an, dass die Fahrt ohne Zwischenfälle abgelaufen sei. Sie seien zu dritt ins Spital gefahren. Der Beschuldigte sei am Steuer gewesen. Es seien keine Plätze getauscht worden, es seien keine weiteren Personen dazugestiegen. Wenn man vorübergehend zu viert im Auto gewesen wäre, hätte eine Person zwingend auf dem Rücksitz Platz nehmen müssen, was dem Privatkläger mit Sicherheit aufgefallen wäre.

Der Beschuldigte machte demgegenüber geltend, dass in einer ersten Phase J.________, in einer zweiten Phase eine Drittperson am Steuer des Autos gewesen sei. Diesen kurzen, grundsätzlich wenig komplexen Sachverhalt, schilderte er in verschiedenen und sich relevant widersprechenden Versionen, namentlich will er die unbekannte Drittperson zufällig im Quartier getroffen haben, zum eigentlichen Fahrerwechsel sei es aber erst 10 Sekunden vor der Ankunft im Spital gekommen. Die Erklärungen des Beschuldigten zur Fahrt ins Salemspital sind wirr und widersprüchlich. Sein Hinweis auf die «1000» Kameras, die es vor dem Salemspital gebe, erlaubt die Annahme, dass er eine Aufzeichnung der Anreise befürchtet hat. Mit der Erwähnung eines Fahrerwechsels unmittelbar vor der Ankunft, wobei es sich beim Fahrer um einen Landsmann gehandelt haben soll, dürfte er sich erhofft haben, eine Verwechslung mit seiner Person geltend machen zu können.

Die Aussagen des Beschuldigten vermögen ihn nicht zu entlasten, auch wenn J.________ eine ähnliche Version zu Protokoll gab. Ihre Aussagen konnten bisher nicht überzeugen und auch im vorliegenden Punkt liegt die Vermutung nahe, dass sie den Beschuldigten schützen wollte. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung war sie denn auch nach der ausdrücklichen Belehrung über mögliche Folgen einer Begünstigung zu keinen weiteren Aussagen bereit.

Das Gericht stellt auf die Aussagen des Privatklägers ab und erachtet die dritte Fahrt vom 21. Juni 2019 gemäss Ziff. 5.1.5 der Anklageschrift ebenfalls als erstellt.

Dispositiv

Oberinstanzlich gab der Beschuldigte wiederum an, die Person, welche als Fahrer fungiert habe, zufällig gesehen zu haben. Es sei ein guter Kollege von ihm gewesen. Er habe eigentlich keine Auskunft über ihn geben wollen, aber es sei Herr Y.________ gewesen. Dieser wohne vis-à-vis vom Salem-Spital (pag. 2064 Z. 1 ff.). Die von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten sind evident. So soll er zunächst den Kollegen für die Fahrt organisiert haben müssen, wohingegen er ihn gemäss späteren Aussagen zufällig gesehen haben will. Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Selbst J.________ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme an, sie sei so gestresst gewesen und habe den Weg nicht gekannt, «weshalb wir getauscht haben» (pag. 363 Z. 51 f.). Danach sei jemand anderes gefahren, dazu wolle sie sich nicht äussern. Es ist unbestritten, dass sie (zumindest anfänglich) zu Dritt ins Spital gefahren sind und der Straf- und Zivilkläger aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes zu keinem Zeitpunkt am Steuer sass. Ein «Tauschen» des Fahrers konnte demnach nur mit dem Beschuldigten erfolgen. Etwas anderes, insbesondere eine zufällige Begegnung mit einem Kollegen des Beschuldigten, machte J.________ nicht geltend. Es bleibt anzufügen, dass der Beschuldigte den Kollegen, welcher ihn hätte entlasten können, nicht erst an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hätte nennen können. Dass er dies unterlassen hat, widerspricht dem generellen Verhalten des Beschuldigten, welches stets darauf ausgerichtet war, seine Unschuld zu beweisen.

III. Rechtliche Würdigung

14. Da sämtliche Sachverhalte gemäss Anklageschrift erstellt sind, ergeben sich in rechtlicher Hinsicht keine Probleme. Es kann folglich – soweit die oberinstanzlich relevanten Delikte betreffend – vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 72 – 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1802 – 1809).

15. Die Verteidigung hat in rechtlicher Hinsicht einzig bezüglich Drohung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift geltend gemacht, es fehle abgesehen davon, dass der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei, ohnehin an der schweren Drohung, welche den Straf- und Zivilkläger in Angst und Schrecken versetzt haben könnte. Diese Hürde sei gemäss Rechtsprechung hoch anzusetzen (vgl. pag. 2072). In diesem Zusammenhang kann im Besonderen auf die vorinstanzliche Erwägung auf S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 1807) verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit einer Paintballwaffe, einer Machete und einem Japanmesser sowie auch verbal bedrohte. Diese Handlungen erfüllen die schwere Drohung, für deren Massstab gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist, bei Weitem. Dass der Beschuldigte unberechenbar war und die Gefahr bestand, er würde seine Drohungen wahrmachen, zeigte nicht zuletzt der Vorfall von 21. Juni 2019, welcher zu einem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung führte. Davon durfte der Straf- und Zivilkläger ohne weiteres auch bereits vor diesem Vorfall ausgehen, waren ihm die verbalen, aber auch tätlichen Ausbrüche des Beschuldigten bestens bekannt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz behalten bis heute ihre Gültigkeit. So war an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nach wie vor erkennbar, dass der Straf- und Zivilkläger vor dem Beschuldigten Angst hatte. Es bestehen keine Zweifel, dass der Straf- und Zivilkläger durch die angeklagten Handlungen in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Tatbestand der Drohung ist – wie alle weiteren Tatbestände auch – erfüllt.

16. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Damit wurde/wird der Beschuldigte für folgende Straftaten schuldig gesprochen:

- der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Juni 2019 in Bern zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers;

- der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers

o im Sommer 2017 im Deliktsbetrag von CHF 6'100.00;

o Mitte April 2019 im Deliktsbetrag von CHF 1'900.00;

o im Mai 2019 im Deliktsbetrag von CHF 2'000.00;

- der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers

o am 6. Mai 2019 und am 11. Juni 2019;

o am 21. Juni 2019;

- der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen in der Zeitspanne vom 23. März 2019 bis 21. Juni 2019 in Bern zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers;

- des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, mehrfach begangen bzw. festgestellt

o am 22. März 2019 auf der Strecke Bern-Burgdorf;

o am 23. März 2019 auf der Strecke Thun-Bern;

o am 21. Juni 2019 auf der Strecke Bern-Burgdorf und Burgdorf-Bern;

o am 21. Juni 2019 in Bern, Quartier ________;

o am 21. Juni 2019 in Bern auf der Strecke E.________ (Adresse)-Salem Spital;

o am 9. Januar 2020 in Bern, ________ (Adresse);

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

o am 21. Juni 2019 (mit den ASTRA-Grenzwert überschreitender Menge an THC);

o am 23. März 2019 (mit Atemalkohol von 0.65 mg/l);

o am 9. Januar 2020 (mit den ASTRA-Grenzwert überschreitender Menge an THC);

- des Nichtbeachtens des Vortritts bei erschwertem Kreuzen als Lenker eines Personenwagens, begangen am 21. Juni 2019 in Bern;

- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 26. November 2019 in Burgdorf;

- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 23. März 2019 in Bern;

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

o am 15. Juli 2019 durch Besitz eines Schlagstocks und Erwerb/Besitz einer Paintballwaffe (als Staatsangehöriger von Sri Lanka; Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);

o am 15. Juli 2019 durch unsachgemässes Aufbewahren des Schlagstocks, der Paintballwaffe, des Magazins der Paintballwaffe und des Druckbehälters für die Paintballwaffe (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG);

o am 1. August 2019 durch Besitz einer schwarz angefärbten Spielzeugwaffe (Imitationswaffe; Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

o am 15. Juli 2019 durch Besitz und Aufbewahren von brutto insgesamt ca. 1'138 Gramm Marihuanablüten, Marihuana-/Tabakgemisch und Haschisch (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG);

o am 15. Juli 2019 durch Besitz von Marihuanablüten, Tabak/Marihuana-Gemisch und Anbau von Marihuana-Pflanzen zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

o am 1. August 2019 durch Besitz von Marihuana und Marihuana-/Tabakgemisch zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

o am 21. Juni 2019, 1. Januar 2020, 9. Januar 2020, 4. Mai 2020, 11. Mai 2020 und am 25. Mai 2020 durch Konsum von Kokain und Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

- der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen resp. festgestellt am 15. Juli 2019 in Bern durch Besitz von 13 Packungen in der Schweiz verbotener Feuerwerkskörper;

- der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch, begangen am 1. Januar 2019 in Bern (auf den Boden spucken, Nuttensöhne rufen);

- des Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, begangen am 21. Juni 2019 in Bern;

Betreffend diese Delikte hat nachfolgend eine Strafzumessung zu erfolgen.

IV. Strafzumessung

17. Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen

17.1 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte hat mit Ausnahme der Erpressung gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift sämtliche Delikte nach dem 1. Januar 2018 begangen. In concreto führt weder die Anwendung des alten noch des neuen Rechts zu einem milderen Ergebnis, da einzig eine Freiheitsstrafe infrage kommt (siehe Ziff. 18 hiernach). Entsprechend ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario das alte StGB anwendbar.

17.2 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV./1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1813). Ergänzend ist auf die Methodik der Gesamtstrafenbildung hinzuweisen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2013 E. 2.1 und 6B_42/2016 E. 5.1; 6B_236/2016 E. 4.2).

18. Bestimmung der Strafart

Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am Wenigsten hart trifft. Kommen mithin sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, steht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und damit eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und delinquierte in der Vergangenheit nach Verurteilungen sowie während des hängigen Verfahrens jeweils unbeirrt weiter. Er legte zudem bei der versuchten schweren Körperverletzung und den Erpressungen, aber auch betreffend Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsgesetz, eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Der Beschuldigte hat darüber hinaus Verlustscheine. Er geht seit 2015/2016 keiner geregelten Arbeit mehr nach (pag. 2051 Z. 23 f.) und lebt nach wie vor wohl auf Kosten seiner Eltern (pag. 2052 Z. 10), die ihm zumindest teilweise auch die ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen bezahlt haben (pag. 1569 Z. 15 und 23). Er ist einerseits nicht in der Lage, aber auch nicht gewillt, Geldstrafen in der zu erwartenden Höhe begleichen zu können. Solche waren in der Vergangenheit denn auch nicht geeignet, ihn von der weiteren Delinquenz abzuhalten. Hinzu kommt, dass er des Landes verwiesen wird (Ziff. V. hiernach). Alle vorliegend zu beurteilenden Delikte sind daher aus spezialpräventiven Gründen mit Freiheitsstrafen – allenfalls kurzen (Art. 41 Abs. 1 aStGB) – zu sanktionieren.

19. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung

19.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)

Der Übergriff auf den Straf- und Zivilkläger wurde von der Videoüberwachung dokumentiert (pag. 445), was eine detaillierte Beurteilung der objektiven Tatschwere erlaubt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, sind unvermittelte, aggressive Faustschläge gegen den Kopf, ein kräftiger Fusstritt gegen das Gesicht und weitere Körperteile sowie Tritte gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers erfolgt (S. 84 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1814 f.). Der Straf- und Zivilkläger hat sich indes nicht – wie die Vorinstanz erwägt – kaum gewehrt; von ihm ging vielmehr nicht ansatzweise eine Reaktion aus. Unmittelbar vor dem Übergriff diskutierte der sichtlich aufgebrachte Beschuldigte mit J.________. Der Straf- und Zivilkläger stand mit beiden Händen in den Hosentaschen unsicher daneben, bevor ihm der Beschuldigte seine brennende Zigarette in das Gesicht warf, ihn danach ohne ersichtlichen Grund am Kragen packte und ihn zu treten und zu schlagen begann. Der Beschuldigte schlug ziellos auf den Straf- und Zivilkläger ein. Er hörte selbst dann nicht auf, auf den Straf- und Zivilkläger einzutreten, als dieser bereits blutend am Boden lag. Als er dann von ihm abliess, stand er neben dem blutenden und verletzten Straf- und Zivilkläger und schaute zu ihm herab. Der Vorinstanz ist – wenn auch nicht unter dem Titel der subjektiven Tatschwere – zuzustimmen, dass sein Vorgehen bzw. Verhalten «als in höchstem Masse unangebracht, als überaus aggressiv, als nahezu skrupellos» zu bezeichnen ist (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1814). Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte gegen den Kopf des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers getreten hat, wären durchaus auch schwere Verletzungen denkbar gewesen. Insgesamt war der Angriff nur kurz, aber extrem intensiv. Bis auf die brennende Zigarette wurden keine Gegenstände oder Waffen eingesetzt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im Ergebnis die objektive Tatschwere im oberen leichten Bereich anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf 38 Monate festzusetzen.

19.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) und Abzug für den Versuch

Das soeben beschriebene und auf Video aufgezeichnete Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer immensen Überheblichkeit, Arroganz sowie Respektlosigkeit gegenüber dem Straf- und Zivilkläger und dessen Gesundheit. Die Vorinstanz erkannte als Beweggrund «Wut, Zorn […] und eine grosse Portion Unbeherrschtheit». Der Beschuldigte hat «offenbar mit seinen Frustrationen und dem Ärger über die Polizeikontrolle, die er sich selber zuzuschreiben hatte, nicht umgehen» können und «im Straf- und Zivilkläger das passende Opfer [gefunden], um sich abzureagieren». Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Beschuldigte nutzte die Angst des Straf- und Zivilklägers sowie den Umstand aus, dass er seine Wut unbehindert und ohne Gegenwehr an diesem auslassen konnte. Seine Beweggründe waren damit absolut nichtig. Die Vorinstanz «verrechnet» diese Erhöhung unter dem Titel der Beweggründe mit dem Abzug für die bloss eventualvorsätzliche Begehung und verbleibt bei einer Einsatzstrafe von 38 Monaten. Nach Ansicht der Kammer würde im konkreten Fall die Straferhöhung für die Beweggründe schwerer wiegen als die Strafminderung für die bloss eventualvorsätzliche Begehung. Angesichts des Verschlechterungsverbots ist nach dem angemessenen Abzug von sechs Monaten für die bloss versuchte Tatbegehung die Einsatzstrafe von 32 Monaten indessen zu bestätigen.

20. Asperation für die Erpressungen

Die Vorinstanz ist bezüglich der drei Erpressungen zu Recht von einer Tatmehrheit ausgegangen, dies mit der Begründung, der Beschuldigte habe für jede einzelne Erpressung einen neuen und eigenständigen Tatentschluss gefasst. Die separate Bemessung nahm sie sodann wie folgt vor (S. 86 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1816; Hervorhebungen im Original):

Das geschützte Rechtsgut bei der Erpressung ist sowohl das Vermögen, wie auch die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit. Insofern geht das Schutzobjekt bei der Erpressung weiter als bei den einfachen Vermögensdelikten.

Beim ersten Erpressungsvorwurf geht es um einen Vertrag über eine angebliche Schuld von CHF 6'100.00, für die es keine Grundlage gab. Der Deliktsbetrag ist vergleichsweise tief. Der Privatkläger befand sich allerdings in ungünstigen finanziellen Verhältnissen. Die Ratenzahlungen haben ihn in nicht unerhebliche Schwierigkeiten gebracht. Die persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität wurde durch Einschüchterung und durch Androhung massiver Gewalt umgesetzt und über eine lange Dauer aufrechterhalten.

Dennoch liegt die objektive Tatschwere vergleichsweise – gerade auch wegen des eher tiefen Deliktsbetrags – noch im leichteren Bereich. Korrekturfaktoren aus der subjektiven Tatschwere ergeben sich keine. Auf der Stufe der Tatkomponente wird eine Einsatzstrafe von 4 Monaten festgelegt.

Auch bei der Erpressung im Deliktsbetrag von CHF 2'000.00 (Fingerring) muss die Vorgehensweise als verwerflich bezeichnet werden, dies trotz des verhältnismässig tiefen Deliktsbetrags. Die Einsatzstrafe wird auf 2 Monate festgelegt.

Von einem vergleichbaren Verschulden ist beim dritten Vorfall im Deliktsbetrag von CHF 1'900.00 (Autoreparaturkosten) auszugehen. Dies führt zu einer Einsatzstrafe von ebenfalls 2 Monaten.

Die jeweiligen Deliktsbeträge sind zwar in der Tat vergleichsweise tief, im Verhältnis zum Einkommen des Straf- und Zivilklägers aber doch beachtlich. Dass er seinen finanziell angeschlagenen «Freund» wiederholt und mit Androhung massiver Gewalt jeweils in die Zahlungspflicht nahm, ist dreist und krass egoistisch. Gerade die Verpflichtung zur Kostenübernahme für die Autoreparaturkosten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, zumal sachverhaltsmässig erwiesen ist, dass einzig und allein der Beschuldigte für den Sachschaden verantwortlich war. Dasselbe gilt für den Erpressungsvorwurf betreffend Abzahlungsvertrag: dieser bedurfte gegenüber den anderen Vorwürfen eine erhöhte Planung, ausserdem wurde der Straf- und Zivilkläger zur Übernahme einer Schuld genötigt, mit der er nichts zu tun hatte. Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Strafe von 5 Monaten für die Erpressung im Zusammenhang mit dem Abzahlungsvertrag, von 3 Monaten für die Autoreparaturkosten sowie von 2 Monaten für den Fingerring als angemessen. Diese sind jeweils mit 2/3 und folglich um gesamthaft 7 Monate zu asperieren, was eine Einsatzstrafe von 39 Monaten ergibt.

21. Asperation für die Nötigungen

Die Nötigungen zu den Falschaussagen hat die Vorinstanz erneut zu Recht separat beurteilt, da kein innerer Zusammenhang oder ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Straftaten sowie ein jeweils eigenständiger Tatentschluss vorgelegen habe. Auch seien die Delikte zeitlich deutlich auseinandergelegen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest (S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1817; Hervorhebungen im Original):

Eine Nötigung zu einer strafbaren Handlung ist keineswegs eine Bagatelle. Der Privatkläger wurde massiv unter Druck gesetzt und eingeschüchtert. Er wurde auch in eine sehr unangenehme Lage versetzt, war ihm doch bewusst, dass er durch seine Falschaussagen selber ein Verbrechen begeht und mit einer Strafverfolgung, einer empfindlichen Strafe und einem Eintrag im Strafregister rechnen müsste, wenn die Sache aufgedeckt würde. Das abgenötigte Verhalten war durchaus geeignet, den Privatkläger massiv zu schädigen, insbesondere auch dessen wirtschaftliches Fortkommen, welches mit einem Strafregistereintrag wegen eines Verbrechens über viele Jahre hinweg erschwert würde. Der Beschuldigte handelte aus völlig egoistischen Gründen Um sich selber einer Strafverfolgung für ein von ihm tatsächlich begangenes Delikt, ein Vergehen, zu entziehen, nötigte er dem Privatkläger die Begehung eines Verbrechens ab. Die Vorgehensweise wird als verwerflich bezeichnet. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 4 Monaten als angemessen.

Diesen Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen. Die Kammer schliesst sich diesen vollumfänglich an. Die Strafe wird auf 2 Monate pro Sachverhalt festgesetzt.

Bezüglich der Nötigung im Zusammenhang mit der Fahrt ins Salem-Spital ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Straf- und Zivilkläger «nach dem massiven körperlichen Übergriff in einem schlechten Zustand [war]. Er wähnte sich in grosser Gefahr, bedurfte medizinischer Hilfe und war dem Beschuldigten in dessen Wohnung praktisch ausgeliefert.» Das auf diesen Umständen basierende Druckmittel ist nach Ansicht der Kammer als äusserst verwerflich einzustufen. Immerhin war der Beschuldigte nach eigenen Aussagen der Meinung, der Straf- und Zivilkläger könnte sogar lebensgefährlich verletzt sein (pag. 2065 Z. 25 f.). Dass er trotz dieser Vermutung die Fahrt ins Spital vom Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers gegenüber den Ärzten abhängig machte, um ausschliesslich sich selbst zu schützen, ist ausgesprochen egoistisch und rücksichtslos. Die Kammer erachtet hierfür ebenfalls eine Strafe von 2 Monaten als angemessen.

Von diesen gesamthaft 6 Monaten werden wiederum 2/3 und demnach 4 Monate an die Einsatzstrafe angerechnet. Diese beträgt damit 43 Monate.

22. Asperation für die Drohungen

Vorliegend sind gesamthaft vier Drohungen zu beurteilen: eine mit einer Machete, eine mit einer Paintballwaffe, eine mit einem Japanmesser sowie die wiederholte verbale Drohung. Die Vorinstanz ging – entgegen der Anklageschrift – von einem einheitlichen Tatentschluss aus, welcher sich in verschiedenen Tathandlungen manifestiert habe, und sprach für die Drohungen eine Strafe von 2 Monaten aus (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1818). Diesem Vorgehen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Der Beschuldigte hat stets von Neuem den Entschluss gefasst, den Straf- und Zivilkläger zu bedrohen. Eine andere Beurteilung würde zwangsläufig bedeuten, dass der Beschuldigte einen einzigen Entschluss gefasst hat, welcher sich über knapp drei Monate hinweg erstreckt und in unterschiedlichen Situationen mit jeweils unterschiedlichen Tatmitteln manifestiert hätte.

Die Kammer erachtet die Drohung mit der Machete angesichts dessen, dass der Beschuldigte damit aufzog und mit dem Zuschlagen/Zustechen drohte, als die schwerste der vier Drohungen. Auch diejenige mit der Paintballwaffe wiegt schwerer als die restlichen zwei, zumal der Beschuldigte diese aus sehr kurzer Distanz auf den Straf- und Zivilkläger hielt. Die Kammer erachtet gestützt auf die VBRS-Richtlinien eine Strafe von je 2 Monaten als angemessen.

Die verbale Drohung sowie diejenige mit dem Japanmesser auf dem Oberschenkel wiegen schliesslich nach Ansicht der Kammer etwas leichter. Hierfür wird je eine Strafe von 1 Monat ausgesprochen.

Dies ergibt eine Strafe von 6 Monaten, welche wiederum um 2/3, d.h. um 4 Monate, asperiert wird. Die Einsatzstrafe beträgt damit 47 Monate.

23. Asperation für das Fahren trotz entzogenem Führerausweis bzw. ohne Berechtigung

Die Vorinstanz hat hierfür gestützt auf die Empfehlungen in den VBRS-Richtlinien pro Fahrt eine Strafe von 20 Strafeinheiten eingesetzt, womit für alle sechs Fahrten zusammen eine Strafe von 4 Monaten resultierte (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1818). Die Kammer erachtet die Strafe im konkreten Fall und gerade unter Berücksichtigung der eindrücklichen Unbelehrbarkeit im Strassenverkehr, welche der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, als zu tief. Pro Verfehlung erscheint eine Strafe von 25 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Somit resultiert für alle sechs Fahrten eine Strafe von 5 Monaten. Davon werden 3 Monate asperiert, womit eine Einsatzstrafe von 50 Monaten resultiert.

24. Asperation für das Fahren in fahrunfähigem Zustand

Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand bei einer Atemalkoholkonzentration von 0.6 – 0.7 mg/l eine Strafe von 50 Strafeinheiten vor. Für die «längere Fahrt» vom 23. März 2019 von Thun nach Bern in qualifiziert angetrunkenem Zustand (0,65 mg/l bzw. 1,38 Gew. ‰) und mit Unfallfolge hat die Vorinstanz eine Strafe von 2 Monaten festgesetzt (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1818). Neben der längeren Strecke und der Unfallfolge ist vorliegend erhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nachts auf der Autobahn (und damit mit erhöhter Geschwindigkeit und entsprechend erhöhter Gefahr) unterwegs war. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 3 Monaten (unter Asperation von 2 Monaten) als angemessen.

Beim Vorfall vom 21. Juni 2019 (Fahren unter dem Einfluss von THC) rechtfertigt sich aufgrund des erhöhten Gefährdungspotenzials wiederum der höhere Ansatz gemäss Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Zu berücksichtigen ist neben der längeren Fahrstrecke (Bern-Burgdorf-Bern) und dem Fahrfehler wiederum die erhöhte Geschwindigkeit und Gefährlichkeit aufgrund des Fahrens auf der Autobahn. Die Kammer erachtet für diesen Sachverhalt erneut eine Strafe von 3 Monaten als angemessen, wobei 2 Monate asperiert werden.

Bei der Fahrt vom 9. Januar 2020 (wiederum Fahren unter dem Einfluss von THC) ging die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten von einer kurzen Fahrt aus und sprach eine Strafe von einem Monat aus (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1818). Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte bei der Fahrt durch das bewohnte und verkehrsreiche Lorrainequartier fuhr, eine Strafe von 1.5 Monaten angemessen. Davon wird 1 Monat an die Einsatzstrafe asperiert, was eine solche von 55 Monaten ergibt.

25. Asperation für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Die Vorinstanz sprach in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 15 Tagen aus (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1818). Die VBRS-Richtlinien unterscheiden einerseits den Fall «ohne Unfall / Bagatellunfall wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt» (12 Strafeinheiten, Verbindungsbusse CHF 800.00) sowie andererseits denjenigen «mit bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler» (35 Strafeinheiten, Verbindungsbusse CHF 800.00). Gemäss Anzeigerapport passierte das Fahrzeug die Polizeikontrolle mit einem Schwenker nach links, die Gegenfahrbahn benutzend und ohne die Fahrt zu verlangsamen (pag. 630). Der Sachverhalt wiegt folglich deutlich schwerer als der Sachverhalt ohne Unfall, erreicht die Intensität des qualifizierten Sachverhalts indes noch nicht. Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Nach Asperation von 20 Strafeinheiten resultiert damit eine Einsatzstrafe von 55 Monaten und 20 Tagen.

26. Asperation für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

Insgesamt hat der Beschuldigte drei verschiedene Waffenarten (Paintballwaffe, Schlagstock und Imitationswaffe) besessen, aufbewahrt und/oder erworben. Für jeden zugänglich aufbewahrt hat er zudem das Magazin und den Druckbehälter der Paintballwaffe. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Besitz 10 Strafeinheiten vor. Die Vorinstanz hat gestützt auf diesen tieferen Wert gesamthaft 30 Strafeinheiten (3 x 10) ausgesprochen. Betreffend die Imitationswaffe und den Schlagstock ist dies zu bestätigen. Für die mehrfachen Tathandlungen im Zusammenhang mit der Paintballwaffe rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer hingegen eine Strafe von 25 Strafeinheiten. Von den gesamthaft 45 Strafeinheiten ist 1 Monat zu asperieren, ergebend 56 Monate und 20 Tage.

27. Asperation für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Für den Besitz und das Aufbewahren für Dritte von brutto insgesamt ca. 1’138 Gramm Marihuanablüten, Marihuana-/Tabakgemisch und Haschisch erachtet die Kammer eine Strafe von 2 Monaten als angemessen, unter Asperation von 1 Monat und 10 Tage an die Einsatzstrafe, womit eine Einsatzstrafe von 58 Monaten resultiert.

28. Asperation für die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz

Für den Besitz von 13 Packungen in der Schweiz verbotener (und durchaus gefährlicher) Feuerwerkskörper erscheint der Kammer eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. Davon wird 1 Monat an die Einsatzstrafe asperiert, womit diese 59 Monate beträgt.

29. Täterkomponenten

Die zugemessene Strafe von 59 Monaten übersteigt bereits ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 57 Monaten Freiheitsstrafe. Es ist indessen festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten massiv zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken müssten. Der Beschuldigte zeigt keine Einsicht und Reue, was sich nicht bloss an seinem Verhalten, sondern auch an seiner fortwährenden Delinquenz zeigt. Seine Vorstrafen sprechen für sich: Weder rechtskräftige Urteile noch laufende Strafverfahren konnten ihn davon abhalten, weiterhin massiv zu delinquieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Strafe indessen auf 57 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

30. Übertretungsbusse

Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes ausgeführt (S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1822):

Die Busse für die Übertretungen (Ziff. 5.2, Ziff. 5.4, Ziff. 7.2, Ziff. 7.3 und Ziff. 7.5 bis Ziff. 7.12 [der Anklageschrift]) wird unter Berücksichtigung der Vorgaben im kantonalen Ordnungsbussenkatalog und der Empfehlungen in den VBRS-Richtlinien (asperiert) auf CHF 1'300.00 festgelegt.

Zu beachten ist, dass die Vorinstanz hierbei zwei Übertretungstatbestände (Ziff. 9.1 und Ziff. 10 der Anklageschrift) nicht berücksichtigt hat. Die Verteidigung beantragte ihrerseits eine Übertretungsbusse in derselben Höhe, jedoch für einen Schuldspruch weniger (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs).

Auszugehen ist vorliegend vom Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 5.2. der Anklageschrift) als schwerstes Delikt, für welches gemäss VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen ist. Das Nichtbeachten des Vortritts (Ziff. 5.4. der Anklageschrift; CHF 300.00), die drei Übertretungstatbestände gemäss Betäubungsmittelgesetz in Ziff. 7.2. (CHF 300.00), Ziff. 7.3. (CHF 200.00), Ziff. 7.5.-7.12. (CHF 300.00) der Anklageschrift sowie das Wegwerfen von Kleinabfällen gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift (CHF 100.00) sind im Umfang von gesamthaft CHF 900.00 zu asperieren, die beiden Ordnungsbussen gemäss Ziff. 9.1 der Anklageschrift, gesamthaft ergebend CHF 180.00, mit CHF 120.00. Dies ergibt gesamthaft CHF 1'320.00. Hinzu kommen die diversen Vorstrafen im Übertretungsstrafbereich, welche erhöhend zu berücksichtigen sind. Das Verschlechterungsverbot verbietet es indes, eine Busse auszusprechen, welche CHF 1'300.00 übersteigt. Entsprechend wird die vorinstanzlich festgesetzte Busse von CHF 1'300.00, welche kumulativ zur Freiheitsstrafe auszusprechen ist, bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 13 Tage festgesetzt.

31. Anrechnung der Untersuchungshaft sowie der Ersatzmassnahme (Electronic Monitoring)

Die Polizei- und Untersuchungshaft von 67 Tagen (23. März 2019 = 1 Tag, 15. Juli 2019 = 1 Tag, 9. Januar - 13. März 2020 = 65 Tage) wird in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint für die durch die Ersatzmassnahmen erlittenen Einschränkungen (Electronic Monitoring) eine Anrechnung im Umfang von 1/3 als angemessen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Antrag der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1822 f.). Die 331 Tage dauernde Ersatzmassnahme (3. Juni 2020 - 29. April 2021 = 331 Tage) wird damit im Umfang von 110 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

32. Fazit

Der Beschuldigte wird im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 67 Tagen sowie von 110 Tagen für die Ersatzmassnahme (Electronic Monitoring) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'300.00 verurteilt. Bei dieser Höhe der Freiheitsstrafe kommt nur der unbedingte Vollzug in Betracht; die Übertretungsbusse ist ohnehin zwingend unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

V. Landesverweisung

33. Rechtliche Grundlagen

Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die Landesverweisung muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

Das Gericht kann «ausnahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (1. kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2. kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE können jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem strafrechtlichen Aspekt der Härtefallprüfung ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.; 6B_627/2018 vom 22. März 2018 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2).

Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.4.2 S. 343 f.). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV vom 4. November 1950 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E 5.2 mit Hinweisen).

Schliesslich ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Bereich der Landesverweisung trotz des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 90 AIG hinzuweisen. Es kommt damit nicht zu einer gänzlichen Umkehr der Beweislast, nach der das Gericht das Fehlen einer Bedrohungslage beweisen müsste. Der Betroffene ist vielmehr gehalten, stichhaltige Hinweise vorzubringen, die auf eine individuell-konkrete und flüchtlings- resp. völkerrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E 1.5.6 sowie 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis auf 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E 4.3).

34. Subsumtion

Der Beschuldigte ist Ausländer und wurde wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB schuldig gesprochen. Er ist damit grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. Die Vorinstanz setzte sich mit den relevanten Härtefallkriterien, namentlich der Anwesenheitsdauer und dem Grad der Integration, den familiären Verhältnissen, der Arbeits-, Ausbildungs- und finanziellen Situation, dem Gesundheitszustand, den Vorstrafen sowie mit den Resozialisierungsmöglichkeiten und -aussichten im Heimatland des Beschuldigten vertieft auseinander. Es kann in erster Linie auf ihre korrekten Erwägungen verwiesen werden (S. 94 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1824 ff.). Das Ergebnis ihrer Härtefallprüfung, mithin ob es sich in casu tatsächlich um einen schweren persönlichen Härtefall handelt (1. kumulative Voraussetzung), liess die Vorinstanz jedoch offen. Stattdessen verwies sie auf ihre Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung), welche sie zu Ungunsten des Beschuldigten vornahm. Insofern griff die Vorinstanz auf die zweite Voraussetzung vor, ohne die erste abschliessend beurteilt zu haben. Die Vorinstanz blieb mithin die Erklärung schuldig, ob sie die einzelnen Kriterien jeweils zu Gunsten oder zu Ungunsten eines schweren persönlichen Härtefalls bewertete und zu welchem abschliessenden Ergebnis sie gelangte. Das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich punktuell zu ergänzen:

34.1 Ad Aufenthaltsdauer und soziales Umfeld: Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1824). Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und der Grad der sozialen Integration fallen zu Gunsten eines schweren persönlichen Härtefalls aus.

34.2 Ad berufliche und finanzielle Verhältnisse: Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen im Leumundsbericht (pag. 1900) eine Berufslehre als Kaufmann mit E-Profil an der Z.________ (Schule) absolviert. Neben dem Lehrabschluss habe er gleichzeitig und als Teil der Ausbildung auch das Handels- sowie das Bürofachdiplom gemacht. Von 2014 bis 2016 habe er zudem bis zum Bachelorabschluss in Finanzrecht und Treuhand an der AA.________ (Schule) studiert (pag 1900). Mittlerweile sei er Mitinhaber und Geschäftsführer der Einzelfirma «K.________(Firma)», welche im Bereich Eventorganisation tätig sei. Die Firma laufe aber nicht sehr gut, er verdiene pro Monat nur ca. CHF 500.00 bis CHF 1'000.00. Er sei momentan auf Jobsuche und habe am kommenden Montag, 17. November 2022, ein Bewerbungsgespräch mit guten Aussichten. Seine letzte Anstellung datiere aus dem Jahr 2016/2017, als er fast ein Jahr lang im AB.________ (Geschäft) gearbeitet habe. Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag als Dialoger bei der AC.________ AG eingereicht, welcher eine Anstellung hätte belegen sollen (pag. 1654 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich an, vor der genannten Ausbildung eine Vorlehre als Detailhandelsfachmann angefangen, jedoch wieder abgebrochen zu haben (pag. 2050 Z. 39 f.). Die Anstellung bei der AC.________ AG habe er zwar angetreten, aber sogleich wieder gekündigt (pag. 2052 Z. 15 ff. sowie pag. 2058 Z. 8 ff.). Als Grund dafür gab er an, es sei keine normale KV-Anstellung gewesen und er habe weder ein Büro noch CHF 4'000.00 Lohn gehabt. Er sei einfach an Bahnhöfen rumgestanden und habe Leute angesprochen. Im Ergebnis sei es einfach «Leute verarschen» gewesen. Sodann behauptete er abermals, am morgigen Tag ein Vorstellungsgespräch, diesmal bei der Firma Q.________ in Langnau, zu haben. Er müsse sich aber noch vorbereiten auf das Gespräch, damit er dann etwas über die Unternehmung wisse (pag. 2053 Z. 5 ff.). Im Vorfeld der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte zudem diverse Jobabsagen eingereicht, welche seine Arbeitsbemühungen sowie die unverschuldete Arbeitslosigkeit belegen sollen (pag. 1998 ff.).

Zunächst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte seine Ausbildungen nicht mit entsprechenden Abschlüssen und Zeugnissen belegt hat. Seit 2016/2017 geht er keiner geregelten Arbeit mehr nach. Zudem machte er, kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung sowie anlässlich der Fortsetzungsverhandlung jeweils geltend, quasi schon sicher eine Anstellung zu haben. Belegt hat er indes nur die Anstellung bei der AC.________ AG, welche er sogleich wieder kündigte, weil sie ihm nicht passte. Die eingereichten Bewerbungsabsagen sind sodann nicht geeignet, ernsthafte Arbeitsbemühungen, geschweige denn eine unverschuldete Arbeitslosigkeit, zu belegen. Letzteres ist bereits deshalb abzulehnen, weil er einerseits nachweislich eine Anstellung gleich nach deren Antreten aus unbefriedigenden Gründen wieder aufgegeben hat sowie andererseits, weil er gemäss den eingereichten Unterlagen die angeblichen Arbeitsbemühungen erst im Juli 2022 aufnahm. Vor diesem Datum sind solche Bemühungen weder aktenkundig noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht. Die jahrelange, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit dürfte schliesslich ihren Teil zu diesen Absagen beigetragen haben. Im Übrigen scheint, als wäre die Bewerbungsmotivation nur sehr punktuell aufgetreten. Nach vielen Absagen Mitte Juli 2022 wurden die Arbeitsbemühungen bis im Januar 2023 mehr oder weniger wieder auf Eis gelegt. Es entsteht deshalb stark der Eindruck, als wären diese weniger in der auf einmal gefassten Arbeitsmotivation, sondern vielmehr in der drohenden Landesverweisung begründet. Dieser Eindruck erhärtet sich ebenfalls mit Blick auf die eingereichten Bewerbungsabsagen. Aus diesen erhellt, dass der Beschuldigte sich oftmals nicht im Bereich seines erlernten Berufs, sondern in anderen – teilweise spezialisierten – Bereichen beworben hat. Entsprechend hat er diverse Absagen erhalten, weil seine Bewerbung nicht dem gewünschten Profil entsprach. Zu nennen sind beispielsweise Bewerbungen für die Position als Produktionsmitarbeiter Qualitätskontrolle/Endverarbeitung bei AD.________ (Firma) (pag. 2002), Betriebsmitarbeiter Kalksandsteinproduktion (pag. 2004), Mitarbeiter Produktion für vegane Lebensmittel (pag. 2007), als optischer Kontrolleur in der pharmazeutischen Industrie (pag. 2008) oder aber als Pulverbeschichter oder Betriebsmitarbeiter im Bereich Stahl- und Metallbearbeitung (pag. 2014 f.). Seine eigenen Bewerbungsunterlagen hat der Beschuldigte dem Gericht nicht eingereicht. Entsprechend ist es der Kammer von vornherein nicht möglich, gestützt auf die Bewerbungsabsagen eine ernsthafte Prüfung seiner Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Die einzigen Anhaltspunkte, welche etwas über die Bewerbung des Beschuldigten aussagen können, finden sich auf pag. 2000 und pag. 2001, welche zeigen, dass deren Versand mitten in der Nacht (um 02:45 Uhr respektive um 02:04 Uhr) sowie einmal mit dem Zusatz «you don’t often get email from AE.________ (E-Mail-Adresse). Learn why this is important» erfolgten. Der Beschuldigte spricht schliesslich zwar von 100 Bewerbungen und sicherlich 20 Vorstellungsgesprächen sowie von einem anstehenden Bewerbungsgespräch bei der Firma Q.________ in Langnau. Er habe momentan keinen gültigen Ausweis, ansonsten hätte er schon längstens einen Job (pag. 2053 Z. 3 ff.). Aus den eingereichten Unterlagen ist indessen weder eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch noch eine Bewerbung bei Q.________ in Langnau ersichtlich. Dieses Unternehmen lässt sich im Übrigen weder im Zentralen Firmenindex noch über eine normale Google-Suche finden. Die Angaben des Beschuldigten lassen im Ergebnis erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit sowie an den geltend gemachten Arbeitsbemühungen aufkommen.

Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nie auf seinem erlernten Beruf gearbeitet hat und zurzeit arbeitslos ist. Die einzige Arbeitstätigkeit, die er jemals ausgeübt hat, dauerte knapp ein Jahr und liegt bereits mindestens sechs Jahre zurück. Seine angebliche Firma ist nicht im Zentralen Firmenindex eingetragen, hat keine Internetpräsenz und wirft gemäss eigenen Aussagen keinen relevanten Ertrag ab. Seine diesbezüglichen Aussagen sind im Übrigen höchst zweifelhaft (Stichwort Restaurant N.________ als Partner) und wurden von ihm nicht rechtsgenüglich belegt. Der Beschuldigte war folglich seit dem Abschluss seiner Ausbildung trotz optimalen Voraussetzungen und diversen geltend gemachten Diplomen und Abschlüssen (welche er ebenfalls nicht vorgelegt hat) beruflich nie integriert. Es erstaunt somit nicht, dass der mittlerweile 30-jährige Beschuldigte von seinen Eltern unterstützt wird, welche gemäss seinen Aussagen nebst dem Lebensunterhalt (pag. 2052 Z. 10) zumindest bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Bussen und Krankenkassenprämien bezahlt haben (pag. 1569 Z. 15 und 23). Der Betreibungsregisterauszug (pag. 1905 f.) weist mittlerweile neun Einträge und zwei Verlustscheine im Umfang von gesamthaft CHF 2'563.20 auf. Seit dem 10. August 2022 wurden vier Betreibungen eingeleitet, was darauf schliessen lässt, dass die Eltern des Beschuldigten ihre Unterstützungsleistungen zumindest reduziert haben dürften. Es ist – nicht zuletzt angesichts des laufenden Strafverfahrens und der damit zu bezahlenden Busse und Verfahrenskosten – nicht anzunehmen, dass sich die Situation für den Beschuldigten künftig zum Besseren wenden wird. Die berufliche und finanzielle Situation wirken sich bei der Härtefallprüfung stark zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

34.3 Ad Respektierung der Rechtsordnung: Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2009, mithin noch im Jugendalter, erstmals straffällig wurde (pag. 1011). Das Jugendgericht verurteilte den Beschuldigten damals wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Angriff sowie versuchter einfacher Körperverletzung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen. In der Folge kam es bis zum erstinstanzlichen Urteil zu weiteren vier rechtskräftigen Verurteilungen in den Jahren 2011, 2012, 2016 und 2019, wobei es sich stets um kleinere Gewaltdelikte (Raufhandel und Tätlichkeiten) sowie um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel- und Waffengesetz handelte (pag. 1012 f.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil liegen schliesslich drei weitere rechtskräftige Verurteilungen mittels Strafbefehl vor: Einerseits wurde er am 11. Februar 2022 von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Drohung, Beschimpfung, Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt, andererseits am 5. Juli 2022 von der Staatsanwaltschaft Baden wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG (pag. 1990 f.). Schliesslich erging am

6. Dezember 2022 ein weiterer Strafbefehl gegen den Beschuldigten, gegen den er am 29. Dezember 2022 (und somit verspätet) Einsprache erhob (vgl. edierte Akten BM 22 45499). Gemäss diesem Strafbefehl soll der Beschuldigte am Morgen des 10. Novembers 2022, wohlbemerkt am Tag der ersten Berufungsverhandlung, mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall verursacht haben, in dessen Nachgang er positiv auf THC und Kokain getestet wurde. Von einem Sinneswandel in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln, wie ihn der Beschuldigte im Leumundsbericht zu bewerben versucht, kann keine Rede sein. Die jüngsten Strafverfahren zeigen, dass er sich entgegen seinen Angaben weder von der Delinquenz noch vom Alkohol- respektive Drogenkonsum distanziert hat. Aus dem Leumundsbericht geht schliesslich hervor, dass es auch in jüngster Vergangenheit regelmässig zu Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten kam, welche aber nie in einer Anzeige mündeten (pag. 1903 f.).

Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten seit 13 Jahren immer wieder strafrechtlich (und auch einschlägig) in Erscheinung getreten und liess sich weder von rechtskräftigen Verurteilungen noch von der drohenden Landesverweisung oder der abgesessenen Untersuchungshaft davon abhalten, während laufenden Strafverfahrens erneut zu delinquieren. Die vielen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen sowie die fortlaufende Delinquenz des Beschuldigten wirken sich damit stark zu Ungunsten eines persönlichen Härtefalls aus.

34.4 Ad familiäre Verhältnisse: Der Beschuldigte ist kinderlos und nach eigenen Angaben im Rahmen einer von den Eltern arrangierten traditionellen Verbindung liiert. Aus dem Leumundsbericht ist ersichtlich, dass er anfänglich zu seiner Partnerschaft keine Angaben machen wollte (pag. 1901). Später habe sich herausgestellt, dass er eine Frau habe, welche er hinduistisch geheiratet habe. Sein Zivilstand sei aber nach wie vor ledig. Sein Ziel sei es, mit ihr zusammenzuziehen und eine eigene Familie zu gründen. Dafür wolle er jedoch «die Sache mit dem Gericht» abwarten. Genauere Angaben zu seiner Frau wollte er gemäss Leumundsbericht nicht machen. Im Untersuchungsverfahren gab der Beschuldigte mehrfach an, seine Ehefrau wohne im AF.________ (Ort) (pag. 191, pag. 245, Z. 114). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zu Protokoll, sie lebe im AG.________ (Kanton) und sei AH.________ (Beruf) (pag. 1570). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, dass seine Ehefrau 29 Jahre alt sei und im AG.________(Kanton) lebe. Sie heisse AI.________ und doktoriere am Universitätsspital. Weitere Angaben wollte er keine machen (pag. 2053 f. Z. 40 ff.). Der Beschuldigte hat es unterlassen, jemals ein Beweisstück im Zusammenhang mit seiner angeblichen Partnerschaft und der hinduistischen Trauung ins Verfahren einzubringen. Dies ist vor dem Hintergrund der drohenden Landesverweisung fragwürdig. Seine Angaben konnten somit bis heute nicht verifiziert werden. Die Kammer hegt entsprechend Zweifel am Bestehen einer solchen Beziehung. Eine solche würde aber der Landesverweisung ohnehin nicht entgegenstehen: Abgesehen davon, dass der Beschuldigte mit seiner Partnerin «nur» hinduistisch getraut ist und er somit im rechtlichen Sinne nicht verheiratet ist, scheint die «Ehe» nicht auch tatsächlich als solche gelebt zu werden. Immerhin macht der Beschuldigte seit Jahren geltend, getrennt von ihr zu leben und sich erst mit dem Familienleben befassen zu wollen, wenn er abseits von seinen Problemen ein normales Leben führen könne (pag. 2053 Z. 41 ff.). Die familiären Verhältnisse stehen im Ergebnis einer Landesverweisung nicht entgegen.

34.5 Ad Abhängigkeit der Eltern: Der Beschuldigte machte im Rahmen des Leumundsberichts erstmals geltend, dass seine Eltern auf ihn angewiesen seien, weil der Vater bereits etwas älter und müde sei und die Mutter nach Knieoperationen nicht mehr so gut Treppen steigen und schwere Dinge heben könne, weshalb er im Haushalt mithelfe. Den Vater bringe er regelmässig zu Arztterminen und er sei auch die Kontaktperson zu den behandelnden Ärzten (pag. 1901). Im Vorfeld der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte Kopien von medizinischen Unterlagen betreffend seine Eltern (Medikationspläne sowie eine Bescheinigung, dass der Mutter ein metallisches Knieimplantat eingesetzt wurde) ein, welche darlegen sollten, dass diese gesundheitlich stark angeschlagen und damit auf Unterstützung angewiesen seien (pag. 1924 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte auf Frage nach seinem gewöhnlichen Tagesablauf zunächst zahlreiche Aktivitäten zu Protokoll, wobei er seine Eltern mit keinem Wort erwähnte (pag. 2053 Z. 22 ff.). Erst auf entsprechenden Vorhalt und auf Frage nach der Betreuung seiner Eltern führte er aus, er bringe seine Eltern zum Arzt, schaue wegen der Medikamente, erledige die Angelegenheiten mit der Krankenkasse, bezahle die Miete und die Rechnungen, gehe einkaufen und mache das Meiste im Haushalt. Seine Mutter habe Arthrose, Rückenprobleme sowie Probleme an beiden Knien. Wenn sie morgens aufstehe, rufe sie ihn manchmal, wodurch er teilweise bereits um halb 6 Uhr aufstehe. Er helfe ihr dann mit der Badewanne, gebe ihr Blutdrucktabletten und müsse den Blutdruck manchmal messen. Sei dieser zu hoch, müsse er ihr eine Zusatztablette geben. Manchmal gehe er mit seiner Mutter zur Arbeit, wenn sie schwere Sachen tragen müsse. Beim Vater sei es noch krasser, weil er Blutdruck- und Zuckerprobleme habe. Er gehe mit dem Vater einkaufen und er lade die EWB Karte auf. Der Vater erteile ihm immer irgendwelche Aufträge bezüglich Post, Swisscom etc. Er begleite ihn zum Arzt und diskutiere mit diesem. Weil dieser Beschwerden mit dem Kopf habe, sei er nun meistens mit dem Vater (pag. 2054 Z. 18 ff.). Dieser sei pensioniert, seine Mutter arbeite als Reinigungskraft (pag. 2054 Z. 15 f.). Das Alter und das Geburtsdatum seiner Eltern konnte er nicht nennen (pag. 2054 Z. 7 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung waren die Beschwerden und Unterstützungsleistungen gegenüber seinen Eltern noch gar kein Thema. Vielmehr führte er aus, dass seine Eltern ihm helfen würden, wenn er etwas brauche (pag. 1569 Z. 13).

Die Eltern des Beschuldigten leben seit über 30 Jahren in der Schweiz. Ihre gesundheitlichen Probleme erreichen keinen so aussergewöhnlichen Schweregrad, welcher die Unterstützung durch den Beschuldigten unerlässlich erscheinen lassen würde. Immerhin scheint die Mutter nach wie vor arbeitstätig zu sein; der Vater ist erst seit Kurzem pensioniert. Die Aussagen des Beschuldigten waren ebenfalls nicht geeignet, ein Abhängigkeitsverhältnis zu belegen. Dieser machte die Hilfsbedürftigkeit der Eltern nur dann geltend, wenn es ihm einen Nutzen einbrachte. Entsprechend hat er anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme noch ausgeführt, er wolle vielleicht mit seiner Frau in einen anderen Kanton ziehen und nicht in Bern bleiben, wogegen er nun im Hinblick auf die drohende Landesverweisung behauptet, seine Eltern seien zwingend auf ihn angewiesen und dass er alles für sie erledige. Den Eltern ist trotz sprachlicher Defizite einerseits zuzumuten, selbständig mit Ärzten und Krankenkassen zu korrespondieren, andererseits verfügt die Schweiz als Sozialstaat über genügend Hilfestellen, welche bei Abwesenheit des Beschuldigten eine Betreuung seiner Eltern sicherstellen würden. Im Übrigen gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass der Vater vier oder fünf und die Mutter vier Brüder sowie 30-40 Nichten und Neffen hätten, zu denen sie in Kontakt stehen würden (pag. 1570 Z. 18 ff.). Schliesslich sind die Eltern auch in finanzieller Hinsicht nicht auf den Beschuldigten angewiesen; im Gegenteil: Dieser stellt für die Eltern zumindest in dieser Hinsicht eindeutig eine Belastung dar, kommen diese doch nach wie vor anscheinend für dessen Lebensunterhalt auf. Es liegt folglich kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Art. 8 EMRK steht im Ergebnis einer Landesverweisung nicht entgegen.

34.6 Ad Integration im Heimatland: Die Integration im Heimatland ist stets mit einer gewissen Härte verbunden. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist der Beschuldigte der tamilischen Sprache mächtig und mit der Kultur vertraut. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte selbst mehrfach gegenüber anderen Personen drohend als Tamile identifiziert hat und den Polizisten «scheiss Schweizer» nannte (vgl. die bereits erwähnten Drohungen gegenüber Polizisten auf pag. 192 der edierten Akten PEN 22 559), wohingegen er im Hinblick auf die Landesverweisung seine Zugehörigkeit zu Sri Lanka kleinredet. Die Integration im Heimatland erscheint nach dem Gesagten nicht unmöglich, spricht aber angesichts dessen, dass sich in Sri Lanka keine Bezugspersonen befinden, er nie dort gelebt und lange nicht mehr im Land war, für einen schweren persönlichen Härtefall.

34.7 Fazit und Interessenabwägung: In Würdigung der Gesamtumstände gelangt die Kammer zu folgendem Schluss: Die Aufenthaltsdauer und damit zusammenhängend die soziale Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz sowie die eher schwierige Integration im Heimatland wirken sich zu Gunsten eines persönlichen Härtefalls aus. Sie stehen den vielen einschlägigen Vorstrafen sowie der fehlenden beruflichen und finanziellen Eingliederung gegenüber, welche nach Ansicht der Kammer eindeutig überwiegen. Die familiären Verhältnisse stehen schliesslich einer Landesverweisung nicht entgegen. Im Ergebnis liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Eine Prüfung der Interessenabwägung erübrigt sich damit. Vollständigkeitshalber und im Sinne eines obiter dictum wird hierzu aber auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vorbehältlich seither geänderter und bereits erwähnter Veränderungen im Leben des Beschuldigten vollumfänglich anschliesst (S. 98 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1828 ff.). Die Interessenabwägung würde klar zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen.

34.8 Ad Vollzugshindernisse: Der Beschuldigte macht im oberinstanzlichen Verfahren erstmals geltend, eine Einreise nach Sri Lanka könnte für ihn lebensbedrohliche Folgen haben. Er macht damit implizit Vollzugshindernisse aufgrund von Art. 3 EMRK geltend. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist (Urteil des Bundesgericht

6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 119). Es ist insbesondere dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte brachte eine solche Gefährdungssituation erstmals im Leumundsbericht vor (pag. 1901 f.). Als er 14 Jahre alt gewesen sei, sei er bei seiner zweiten und letzten Einreise nach Sri Lanka von den Tamil Tigers aufgegriffen und es sei mit ihm eine Art Aushebung gemacht worden. Währenddessen sei in seiner Nähe eine Handgranate explodiert. Es sei möglich, dass seither über ihn ein «First Information Report» vorliege, infolgedessen eine Einreise für ihn gefährlich sein könnte. Seine Eltern würden es ihm folglich verbieten, nach Sri Lanka zu reisen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte, das zweite und letzte Mal mit 18 Jahren in Sri Lanka an der Hochzeit eines Freundes des Vaters gewesen zu sein. Er sei in der 10. Klasse gewesen (pag. 1570, Z. 37). Eine solche Aushebung liess der Beschuldigte unerwähnt. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. November 2022 ein Dokument (First Information Report der Polizei von Sri Lanka) ein, welches belegen soll, dass der Beschuldigte in Sri Lanka als Terrorist gelte und gesucht werde (pag. 1924 ff.). Dieser Report datiert vom 15. Mai 2010. Der Beschuldigte hat den Inhalt dieses Reports gemeinsam mit seinem Vater übersetzt. Gemäss dieser Übersetzung steht im Dokument, man habe am 20. Mai 2010 Geldflüsse für terroristische Aktivitäten vom Beschuldigten an einen gewissen AJ.________ festgestellt sowie, dass der Beschuldigte mit der terroristischen Gruppe Tamil Tigers L.T.T.E zu tun habe. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme erzählte der Beschuldigte erneut von der Aushebung in Sri Lanka, als er zwischen 16 und 18 Jahre alt gewesen sei (pag. 2059 Z. 15 ff.). Er sei von den Tamil Tigers auf der Strasse aufgegriffen worden. Man habe seine Grösse gemessen und ihm gesagt, er müsse zu den Tamil Tigers gehen (pag. 2059 Z. 16 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er davon nichts erzählt, weil er nie danach gefragt worden sei. Er habe damals keine Landesverweisung gehabt, erst nachdem das Urteil gekommen sei, habe er es erzählt (pag. 2059 Z. 27 ff.). Auf Vorhalt des erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls, wonach er explizit auf die drohende Landesverweisung angesprochen worden sei und diesen Vorfall nicht erwähnt habe, gab der Beschuldigte an, dass er dies nicht als wichtig empfunden habe. Er habe sich erst nach dem Urteil und der darin ausgesprochenen Landesverweisung gegenüber seinen Eltern erklären müssen und es mit seinem Anwalt angeschaut. Sein Vater habe ihn daraufhin gefragt, ob er noch wisse, was das letzte Mal in Sri Lanka passiert sei. Er habe es selber nicht mehr im Kopf gehabt (pag. 2060 Z. 13 ff.). Die Frage, ob im Rahmen dieser Aushebung sonst noch etwas passiert sei, beantwortete er mit «was sollte an der Aushebung passiert sein? Nein, nichts ist passiert» (pag. 2059 Z. 38 f.). Auf explizite Nachfrage bezüglich der im Leumundsbericht erwähnten Handgranate gab der Beschuldigte an, er wolle nicht drüber sprechen, er habe Verletzungen am Knie (pag. 2059 Z. 41).

Dem Beschuldigten gelingt es nicht, eine Gefährdung für Leib und Leben bei der Einreise nach Sri Lanka auch nur glaubhaft zu machen. Zunächst ist es lebensfremd, dass der Beschuldigte vor dem oberinstanzlichen Hauptverfahren weder eine solche Aushebung noch eine ernsthafte, lebensbedrohliche Gefährdung im Falle seiner Einreise erwähnt hätte, wenn eine solche bestehen würde. Die Kammer erachtet es als höchst unglaubhaft, dass er einen solchen Vorfall einfach vergessen oder für nicht wichtig empfunden habe. Spätestens auf Vorhalt der drohenden Landesverweisung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte der Beschuldigte eine bestehende Gefahr für Leib und Leben mit Sicherheit erwähnt. Dass er dies unterlassen hat und die Gefahr erst nach Aussprechen der Landesverweisung vorgebracht hat, spricht erheblich gegen das Vorliegen einer solchen Bedrohung. In seinen Aussagen finden sich sodann diverse Widersprüche, so z.B. betreffend Zeitpunkt der Einreise sowie im Zusammenhang mit der beschriebenen Aushebung: So erwähnte der Beschuldigte nur ein einziges Mal das Explodieren einer Handgranate und machte ganz allgemein nur oberflächliche Angaben dazu. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess er die Handgranate gänzlich unerwähnt und gab darüber hinaus sogar auf explizite Frage an, an dieser Aushebung sei nichts passiert. Diese selektive Aggravation spricht erheblich gegen tatsächlich Erlebtes. Die angeblichen Verletzungen am Knie hat er sodann weder spezifiziert noch belegt. Vielmehr hat er angegeben, täglich Sport zu treiben und Fussball zu spielen, ohne entsprechende gesundheitliche Einschränkungen auch nur zu erwähnen. Aus dem eingereichten First Information Report kann der Beschuldigte schliesslich mit Blick auf die Landesverweisung nichts zu seinen Gunsten ableiten: Abgesehen davon, dass der Report, dessen Authentizität in Frage gestellt werden muss, widersprüchliche Daten enthält (Report vom 15. Mai 2010 mit einer Feststellung am 20. Mai 2010), ist dieser nicht geeignet, eine heute bestehende Gefährdung des Beschuldigten bei einer Einreise nach Sri Lanka zu beweisen. Dieser datiert aus dem Jahr 2010 und ist somit 13 Jahre alt. Wie der Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, habe er das Geld letztmals im Jahr 2014 bezahlt, nachdem der Krieg beendet gewesen sei (pag. 2055 Z. 41). Seither habe er nichts mehr bezahlt, weil es die Tamil Tigers nicht mehr gebe (pag. 2056 Z. 1). Das Dokument sagt ferner nichts über eine Verfolgung des Beschuldigten aus. Sogar sein Vater, welcher gemäss seinen Aussagen den Tamil Tigers angehört habe und bei seiner Aushebung dabei gewesen sei (pag. 2059 Z. 23 f.), scheint problemlos nach Sri Lanka einreisen zu können (pag. 2055 Z. 10 f.). Der Beschuldigte stützt seine Aussagen somit weitgehend auf Mutmassungen und hat in Bezug auf diese angebliche Gefährdung unglaubhafte Aussagen gemacht. Er konnte damit im Ergebnis keine akute Gefährdungssituation bei einer Einreise nach Sri Lanka und somit kein Vollzugshindernis nachweisen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

35. Fazit

Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB obligatorisch des Landes zu verweisen.

36. Dauer der Landesverweisung

Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und in Anbetracht der empfindlichen Freiheitsstrafe sowie des Verschuldens des Beschuldigten eine Dauer von 8 Jahren als angemessen. Einer höheren Dauer steht das Verschlechterungsverbot entgegen.

VI. Zivilpunkt

37. Theoretische Grundlagen

Für die theoretischen Grundlagen zum Schadenersatz kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1831).

38. Subsumtion

Der Straf- und Zivilkläger hat durch gesamthaft drei Erpressungen einen Vermögensschaden von CHF 6'100.00, CHF 2'500.00 und CHF 1'900.00 erlitten. Dieser wurde vom Beschuldigten widerrechtlich, adäquat kausal und schuldhaft verursacht. Entsprechend hat der Beschuldigte, wie vom Straf- und Zivilkläger beantragt, Schadenersatz von gesamthaft CHF 10'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % an den Straf- und Zivilkläger zu bezahlen.

Die Vorinstanz hat auf dem Betrag von CHF 6'100.00 den Zins von 5 % ab dem 1. März 2018 zugesprochen, auf demjenigen von CHF 2'500.00 ab dem 8. Mai 2019 und auf demjenigen von CHF 1'900.00 ab dem 24. April 2019.

Damit stützte die Vorinstanz in letzteren beiden Fällen korrekterweise auf die Übergabe der entsprechenden Geldbeträge ab (vgl. pag. 1329 für den Betrag von CHF 1'900.00 und pag. 1329 in Verbindung mit der tatnächsten Aussage des Straf- und Zivilklägers auf pag. 323 Z. 133 [«sogleich übergeben»] für den Betrag von CHF 2'500.00). In erstem Fall (Betrag von CHF 6'100.00) erfolgten nachweislich Ratenzahlungen in verschiedenen Höhen. Weshalb die Vorinstanz den Zinsbeginn auf den 1. März 2018 festgesetzt hat, lässt sich nicht nachvollziehen. Dieses Datum entspricht weder der ersten noch der letzten Zahlung noch dem mittleren Verfall. Auf diesen könnte ohnehin nicht abgestellt werden, zumal die bezahlten Beträge nicht immer gleich hoch waren. Entsprechend ist auch in diesem Fall für den Zinsbeginn auf die letzte Zahlung und somit auf den 5. Dezember 2018 abzustellen (vgl. pag. 1324).

Für diese marginale Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil erfolgt keine Kostenausscheidung zu Gunsten des Beschuldigten.

VII. Kosten und Entschädigung

39. Verfahrenskosten

39.1 In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 44'531.45. Davon auferlegte sie 97,5%, ausmachend CHF 43'418.15, dem Beschuldigten und die restlichen CHF 1'113.30 dem Kanton Bern (pag. 1711).

Der Beschuldigte wurde wie vor der Vorinstanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenverlegung ist dementsprechend zu bestätigen.

39.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’500.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen in oberer Instanz und hat folglich die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden unter Berücksichtigung dessen, dass es einer vom Beschuldigten zu verantwortenden Fortsetzungsverhandlung bedurfte, auf CHF 5’000.00 bestimmt.

40. Amtliche Entschädigungen

40.1 In erster Instanz

Die Festsetzung der Honorare von Rechtsanwalt B.________ und von Rechtsanwalt Dr. D.________ durch die Vorinstanz gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Es wird an dieser Stelle auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

40.2 In oberer Instanz

40.2.1 Rechtsanwalt B.________

Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 7. Februar 2023 einen Aufwand von 43:40 Stunden à CHF 200.00 geltend, ausmachend CHF 8'733.35 (pag. 2104 ff.). Davon fallen gesamthaft 8.25 Stunden auf Besprechungen mit seinem Klienten. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung und Komplexität des Falles drei Besprechungen à jeweils 1 Stunde als angemessen. Im Einzelnen werden die Besprechungen vom

13. Juli 2021, 13. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 26. September 2022 sowie vom 8. November 2022 gestrichen, die Besprechungen vom 9. Dezember 2021 sowie vom 4. November 2022 hingegen jeweils auf eine Stunde gekürzt. Es erfolgt damit eine Kürzung von gesamthaft 5.25 Stunden. Ferner macht Rechtsanwalt B.________ für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 17 Stunden gelten. Die Kammer erachtet eine Vorbereitung von einem Tag als angemessen, zumal Rechtsanwalt B.________ bereits im erstinstanzlichen Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten fungierte und es sich vorliegend um eine beschränkte Berufung handelte. Es erfolgt demnach eine Kürzung um 8 Stunden. Im Ergebnis erachtet die Kammer einen Aufwand von 30 Stunden als für das vorliegende Verfahren angemessen. Die ausgewiesenen Auslagen sind dagegen nicht zu beanstanden.

Die amtliche Entschädigung beträgt nach dem Gesagten CHF 6'880.20.

40.2.2 Rechtsanwalt Dr. D.________

Der von Rechtsanwalt Dr. D.________ mit Honorarnote vom 7. Februar 2023 für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 22 Stunden à 250.00 sowie die ausgewiesenen Auslagen von gesamthaft CHF 22.30 sind nicht zu beanstanden (pag. 2101 ff.). Seinem im Rahmen des Parteivortrags gestellten Antrag auf Erhöhung seiner Honorarnote um eine Stunde aufgrund der längeren Dauer der Parteiverhandlung wird entsprochen (vgl. pag. 2088). Entsprechend beträgt das oberinstanzliche Honorar von Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers gesamthaft CHF 4'978.20, welches gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu entschädigen ist.

40.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________, gesamthaft ausmachend CHF 36'929.75, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Rechtsanwalt B.________ hat auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren verzichtet (pag. 1693 sowie pag. 2104).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern zudem die für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers durch Rechtsanwalt Dr. D.________, gesamthaft ausmachend CHF 22'189.00, zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

Der Beschuldigte hat Rechtsanwalt Dr. D.________ zudem für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend gesamthaft CHF 5'358.05, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO).

VIII. Verfügungen

40.1 Für die Verfügungen betreffend Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile sowie der biometrisch erkennungsdienstlichen Daten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

40.2 Bezüglich der Ausschreibung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) der Landesverweisung im Schengener Informationssystem kann im Ergebnis auf die korrekte Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1833 f.). Es ist indes der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts zu Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung mittlerweile überholt ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E 4.6. ff., in welchem das Bundesgericht die Hürde für die Ausschreibung herabsetzte). Dies ist vorliegend indes ohne Belang, zumal die neue Rechtsprechung an der vorinstanzlichen Subsumtion nichts ändert und sich die Ausschreibung dadurch erst recht aufdrängt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist demnach anzuordnen.

IX. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. April 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

1. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf

der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

angeblich begangen am 20. September 2019 in Bäriswil durch Fahren eines PW trotz entzogenem Führerausweis;

angeblich begangen am 13. Oktober 2019 in Belp durch Fahren eines Motorrads ohne Berechtigung;

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 15. Juli 2019 durch Besitz von 11 Concerta Tabletten ohne medizinisches Rezept;

der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch

angeblich begangen am 23. März 2019 auf der Polizeiwache in Bern (urinieren);

angeblich begangen am 21. Juni 2019 in Bern, E.________(Adresse) (auf den Boden spucken);

2. A.________ schuldig erklärt wurde

2.1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Juni 2019 in Bern zum Nachteil von C.________;

2.2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen

2.2.1. durch Fahren trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen bzw. festgestellt

2.2.1.1. am 22. März 2019 auf der Strecke Bern-Burgdorf;

2.2.1.2. am 21. Juni 2019 auf der Strecke Bern-Burgdorf und Burgdorf-Bern;

2.2.1.3. am 9. Januar 2020 in Bern, ________ (Adresse);

2.2.2. durch Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

2.2.2.1. am 21. Juni 2019 (mit den ASTRA-Grenzwert überschreitender Menge an THC);

2.2.2.2. am 9. Januar 2020 (mit den ASTRA-Grenzwert überschreitender Menge an THC);

2.2.3. durch Nichtbeachten des Vortritts bei erschwertem Kreuzen als Lenker eines Personenwagens, begangen am 21. Juni 2019 in Bern;

2.2.4. durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 26. November 2019 in Burgdorf;

2.3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

2.3.1. am 15. Juli 2019 durch Besitz eines Schlagstocks und Erwerb/Besitz einer Paintballwaffe (als Staatsangehöriger von Sri Lanka) (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);

2.3.2. am 15. Juli 2019 durch unsachgemässes Aufbewahren des Schlagstocks, der Paintballwaffe, des Magazins der Paintballwaffe und des Druckbehälters für die Paintballwaffe (Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG);

2.3.3. am 1. August 2019 durch Besitz einer schwarz angefärbten Spielzeugwaffe (Imitationswaffe) (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);

2.4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt in Bern

2.4.1. am 15. Juli 2019 durch Besitz und Aufbewahren von brutto insgesamt ca. 1'138 Gramm Marihuanablüten, Marihuana-/Tabakgemisch und Haschisch (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG);

2.4.2. am 15. Juli 2019 durch Besitz von Marihuanablüten, Tabak/Marihuana-Gemisch und Anbau von Marihuana-Pflanzen zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

2.4.3. am 1. August 2019 durch Besitz von Marihuana und Marihuana-/Tabakgemisch zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

2.4.4. am 21. Juni 2019, 1. Januar 2020, 9. Januar 2020, 4. Mai 2020, 11. Mai 2020 und am 25. Mai 2020 durch Konsum von Kokain und Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

2.5. der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, mehrfach begangen resp. festgestellt am 15. Juli 2019 in Bern durch Besitz von 13 Packungen in der Schweiz verbotener Feuerwerkskörper;

2.6. der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetzbuch, begangen am 1. Januar 2019 in Bern (auf den Boden spucken, Nuttensöhne rufen);

2.7. des Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, begangen am 21. Juni 2019 in Bern;

3. A.________ in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Juni 2019 an C.________ verurteilt wurde;

4. Weiter verfügt wurde:

4.1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB);

4.2. Die beschlagnahmten Waffen (Schlagstock, Paintballwaffe, Paintballdruckbehälter, Paintballmagazin mit Farbkugel, 1 schwarz eingefärbte Spielzeugpistole) werden nach Art. 69 StGB eingezogen und zur Verwertung der Kantonspolizei Bern übergeben.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der Erpressung, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil von C.________

1.1. im Sommer 2017 im Deliktsbetrag von CHF 6'100.00;

1.2. Mitte April 2019 im Deliktsbetrag von CHF 1'900.00;

1.3. im Mai 2019 im Deliktsbetrag von CHF 2'000.00;

2. der Nötigung, mehrfach begangen in Bern zum Nachteil von C.________

2.1. am 6. Mai 2019 und am 11. Juni 2019;

2.2. am 21. Juni 2019;

3. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeitspanne vom 23. März 2019 bis 21. Juni 2019 in Bern zum Nachteil von C.________;

4. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen bzw. festgestellt am 23. März 2019 (mit Atemalkohol von 0.65 mg/l) in Bern;

5. des Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), mehrfach begangen bzw. festgestellt

5.1. am 23. März 2019 auf der Strecke Thun-Bern;

5.2. am 21. Juni 2019 in Bern, Quartier ________;

5.3. am 21. Juni 2019 in Bern auf der Strecke E.________ (Adresse)-Salem Spital;

6. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 23. März 2019 in Bern;

und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 41 Abs. 1 Bst. a und b, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 106, 122 Abs. 2, 156 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 181, 333 aStGB;

10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 2, 55 Abs. 1, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b SVG;

2 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 VRV;

33 Abs. 1 Bst. a, 34 Abs. 1 Bst. e WG;

19 Abs. 1 Bst. a und d, 19a Ziff. 1 BetmG;

3 Abs. 1, 7 Bst. b, 37 Ziff. 1 SprstG;

12 Abs. 1 Bst. b KStrG;

12 Abs. 1, 37 Abs. 1 Bst. a AbfG;

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten.

Die Polizei- und Untersuchungshaft von 67 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Für die Ersatzmassnahme (Electronic Monitoring) von 331 Tagen werden 110 Tage an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 13 Tage festgesetzt.

3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.

4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 43'418.15.

5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5’000.00.

III.

1. Die auf die rechtskräftigen Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 1'113.30 trägt der Kanton Bern.

2. Es wird festgestellt, dass die auf die rechtkräftigen Freisprüche entfallende Entschädigung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person durch Rechtsanwalt B.________ von CHF 751.25 bereits ausgerichtet wurde.

IV.

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 30’049.55 (bereits vollständig ausbezahlt).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 97.5 %, ausmachend CHF 29'298.30, zurückzuzahlen. Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren wurde verzichtet.

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'880.20.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 6'880.20 zurückzuzahlen. Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wurde verzichtet.

2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt Dr. D.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17'210.80 (bereits vollständig ausbezahlt).

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von CHF 17'210.80 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 SPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'119.50, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'978.20.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von CHF 4'978.20 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 SPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'238.55, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

V.

Im Zivilpunkt wird erkannt:

1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt zur Bezahlung von Schadenersatz an C.________ im Umfang von

1.1. CHF 6'100.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Dezember 2018;

1.2. CHF 2'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Mai 2019;

1.3. CHF 1'900.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2019;

2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VI.

Weiter wird verfügt:

1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN .________ und .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Straf- und Zivilkläger a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittebehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittebehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv innert 10 Tagen)

- dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

Bern, 9. Februar 2023

(Ausfertigung: 15. Juni 2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Bratschi

i.V. Oberrichterin Friederich Hörr

Der Gerichtsschreiber:

Lüthi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 21 561

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

6B_466/2013

6B_42/2016

6B_236/2016

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

6B_75/2020

6B_627/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_690/2019

6B_1194/2020

6B_560/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_396/2020

6B_1087/2020

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

6B_1468/2020

6B_1077/2020

6B_1024/2019

2C_202/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_1024/2019

BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

6B_747/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

6B_1178/2019

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP