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Entscheid

SK 2021 62

Strassenverkehr

20. September 2023Deutsch85 min

Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 sprach das kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei vom Vorwurf der Misswirtschaft, angeblich mehrfach begangen zwischen April 2011 und April 2014 in H.________ z.N. der Gläubiger der F.________ AG in Liquidation und z.N. der Gläubiger der G.________ AG in Liquidation (pag. 18792, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 62

Bern, 13. März 2023

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.)

Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Hebeisen

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Anschlussberufungsführerin

und

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin

Gegenstand qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts (Einzelgericht) vom 7. Oktober 2020 (WSG 18 1 / 19 22)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 sprach das kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei vom Vorwurf der Misswirtschaft, angeblich mehrfach begangen zwischen April 2011 und April 2014 in H.________ z.N. der Gläubiger der F.________ AG in Liquidation und z.N. der Gläubiger der G.________ AG in Liquidation (pag. 18792, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs).

Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 29. April 2013 und dem 24. August 2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 317‘580.00 z.N. der G.________ AG in Liquidation; mehrfach begangen in H.________ am 24. Januar 2013 und 25. Februar 2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 46'897.80 und mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 25. Februar 2013 und dem 4. April 2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 86'102.20, beides z.N. der I.________ AG in Liquidation (pag. 18792, Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Ebenfalls schuldig erklärt wurde der Beschuldigte der Misswirtschaft, mehrfach begangen zwischen dem 24. Januar 2013 und dem 31. Oktober 2013 in H.________ z.N. der Gläubiger der J.________ AG in Liquidation und z.N. der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation (pag. 18792, Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Gestützt auf diese Schuldsprüche verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, sowie zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20'001.50 (inkl. einer Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 1'000.00, pag. 18793, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Sodann setzte die Vor­instanz das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren fest, wies die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin und Berufungsführerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ab und traf die weiteren Verfügungen (pag. 18793 ff., Ziff. III. – V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 18808). Die Berufungserklärung datiert vom 22. Februar 2021 und ging am 23. Februar 2021 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18978 ff.). Da gestützt auf Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO in der schriftlichen Berufungserklärung lediglich anzugeben ist, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, wurde die materielle Begründung der von Rechtsanwalt D.________ für die Straf- und Zivilklägerin gestellten Abänderungsanträge mit Verfügung vom 23. Februar 2021 aus den Akten gewiesen (pag. 18985 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Schreiben vom 12. März 2021 fristgerecht der Berufung der Straf- und Zivilklägerin an (pag. 18990 ff.).

Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten mit begründeten Eingaben vom 12. März 2021 und 6. April 2021, auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin und die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sei nicht einzutreten (pag. 18994 ff. sowie pag. 19002 f.). Nach eingehendem Schriftenwechsel wies die 2. Strafkammer mit begründetem Beschluss vom 17. Juni 2021 den Antrag des Beschuldigten ab und trat auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin sowie die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 19028 ff.).

3. Oberinstanzliches Verfahren

Nach Beschluss vom 17. Juni 2021 (vgl. Ziff. 2 hiervor) wurde die oberinstanzliche Verhandlung mit Verfügung vom 31. August 2021 auf den 16. und 17. März 2022 angesetzt (pag. 19039 ff.). Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Straf- und Zivilklägeirn die Vorladung rechtshilfeweise zugestellt werden musste, diese zudem aus K.________ anreiste und es ihr zu diesem Zeitpunkt und mit Blick auf die Situation betreffend Corona-Virus wieder möglich sein sollte, in die Schweiz einzureisen. Nachdem mehrere Nachfragen der Verfahrensleitung beim Bundesamt für Justiz ergaben, dass keine Rückmeldungen seitens der ________ Behörden hinsichtlich rechtshilfeweiser Zustellung der Vorladung vom 31. August 2021 an die Straf- und Zivilklägerin erfolgt waren, wurde die auf den 16. und 17. März 2022 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung mit Verfügung vom 28. Februar 2022 abgesetzt, zumal die Straf- und Zivilklägerin zur Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verpflichtet war (pag. 19072 f.). Mit Eingabe vom 22. März 2022 ersuchte Rechtsanwalt D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin um Prüfung eines Verzichts auf die Zustellung der für die Straf- und Zivilklägerin bestimmten Vorladung durch die internationale Rechtshilfe und stattdessen um direkte Zustellung der Vorladung über ihn als Vertreter (pag. 19108 ff.). Am 25. April 2022 wurde dem Obergericht des Kantons Bern durch das Bundesamt für Justiz ein Schreiben der ________ Behörden vom 24. März 2022 (ohne Übersetzung) weitergeleitet und dieses sogleich zur ________ Übersetzung in Auftrag gegeben. Besagtem Schreiben der ________ Behörde konnte entnommen werden, dass die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an die zuständige ________ Behörde erfolgt, der derzeitige Stand der Zustellung jedoch immer noch unbekannt sei (pag. 19042, pag. 19127, pag. 19129). Rechtsanwalt D.________ teilte daraufhin mit, die Straf- und Zivilklägerin habe die Vorladung nach wie vor nicht erhalten (pag. 19145 f.). Infolgedessen wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2022 eine öffentliche Bekanntmachung der Vorladung der Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO in Erwägung gezogen (pag. 19149 ff.). Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien wurde am 2. September 2022 mit entsprechender Begründung verfügt, dass der Straf- und Zivilklägerin die Vorladung für die neu anzusetzende oberinstanzliche Verhandlung an die als Zustelldomizil bezeichnete Adresse gesandt werde, sofern die Straf- und Zivilklägerin eine schriftliche Erklärung hinsichtlich gewisser Voraussetzungen unterzeichne (Einverständnis mit der Zustellung am Zustelldomizil, Verzicht auf rechtshilfeweise Zustellung, Kenntnisnahme der Unwiderruflichkeit des Einverständnisses, Bestätigung der Anwesenheit an der oberinstanzlichen Verhandlung) und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 6'000.00 leiste (pag. 19173 ff.). Mit Verfügung vom 8. November 2022 wurde festgestellt, dass die Sicherheitsleistung in vorgenannter Höhe von der Straf- und Zivilklägerin am 31. Oktober 2022 eingezahlt wurde, die Voraussetzungen für die Zustellung der Vorladung der Straf- und Zivilklägerin an das Zustelldomizil erfüllt waren und die Vorladung somit an die bezeichnete Adresse gesandt werden konnte (pag. 19225 f.). Mit Vorladung vom 7. Dezember 2022 wurde die oberinstanzliche Verhandlung neu auf den 9. und 13. März 2023 angesetzt (pag. 19234 ff.).

Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 bzw. begründetem Gesuch vom 8. März 2022 beantragte Fürsprecher L.________ namens der Ehefrau des Beschuldigten Einsichtnahme in die amtlichen Akten (pag. 19063 bzw. pag. 19094), was mit begründeter Verfügung vom 2. Mai 2022 abgewiesen wurde (pag. 19130 ff.).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten ein ergänzender Leumundsbericht (zu demjenigen vom 22. Februar 2022, pag. 19074 ff.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug samt Verlustscheinübersicht sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 19252 f., pag. 19255 und pag. 19257). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch der Beschuldigte wurden zudem an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals befragt (pag. 19262 ff. und pag. 19268 ff.).

5. Anträge der Parteien

Die Straf- und Zivilklägerin stellte und begründete oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 19282):

Der Beschuldigte sei wegen Betrugs zu verurteilen.

Die Zivilklage sei gutzuheissen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin CHF 317'580.00 zu zahlen.

Die Grundbuchsperre sei zwecks Sicherung der Forderung aufrechtzuerhalten.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete demgegenüber Folgendes (pag. 19278 ff. bzw. pag. 19286 ff., Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 07.10.2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.________ freigesprochen wurde

vom Vorwurf der Misswirtschaft, angeblich mehrfach begangen zwischen April 2011 und April 2014 in H.________

zum Nachteil der Gläubiger der F.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.4. AS)

zum Nachteil der Gläubiger der G.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.4. AS)

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausscheidung einer Entschädigung.

A.________ schuldig erklärt wurde

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

mehrfach begangen in H.________ am 24.01.2013 und am 25.02.2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 46'897.80 zum Nachteil der I.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.2 AS);

mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 25.02.2013 und dem 04.04.2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 86'102.20 zum Nachteil der I.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.3 AS)

der Misswirtschaft, mehrfach begangen zwischen dem 24.01.2013 und dem 31.10.2013 in H.________

zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.4 AS)

zum Nachteil der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.4 AS)

Als weiter verfügt wurde, dass

Sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindenden Unterlagen (Ass. Nrn. 1000, 1002, 1008 bis 1022 sowie 1025 bis 1025.3 = «grosse» Nrn. 29 bis 42) verbleiben als Beweismittel bei den Akten.

Die beim Konkursamt Bern-Mittelland erhobenen Geschäftsunterlagen und Datenträger der M.________ AG, der I.________ AG, des N.________ (Fond), der I.________ AG, der F.________ AG und der G.________ AG («grosse» Nrn. 1 bis 28) werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an dieses zurückgegeben.

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., PCN-Nummer ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Erwägungen

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 29.04.2013 und dem 24.08.2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 317'580.00 zum Nachteil der G.________ AG in Liquidation (Ziff. 1.1 AS)

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

III.

zu verurteilen:

Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;

Zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung, ausmachend CHF 23'000.00, sowie zu den Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz (inkl. einer angemessenen Gebühr für die Anklagevertretung vor beiden Instanzen gemäss Art. 21 lit. a VKD).

IV.

Weiter sei

zu verfügen:

Die Beschlagnahme und damit die Grundbuchsperre betreffen das Grundstück ________ wird aufgehoben.

Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich sodann was folgt (pag. pag. 19280):

Die Berufung und die Rechtsbegehren der Zivil- und Strafklägerin sowie die Anschlussberufung und die Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft seien in Bestätigung des Urteils vom 7. Oktober 2020 abzuweisen.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen.

A.________ sei eine Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten der Zivil- und Strafklägerin zu gewähren.

A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 für die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer seit dem erstinstanzlichen Urteil und die dadurch erlittenen Beeinträchtigungen zu gewähren.

6.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Straf- und Zivilklägerin hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen, von ihrem Standpunkt aus jedoch vollumfänglich angefochten (pag. 18979). Ihre Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.________ AG in Liquidation (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Abweisung der Zivilforderung (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Aufhebung der Beschlagnahme und damit die Grundbuchsperre betreffend das Grundstück ________ (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteildispositivs).

Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich demgegenüber gegen den Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteildispositivs sowie die Bezahlung sämtlicher Untersuchungskosten von CHF 23'000.00.

Damit sind Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Misswirtschaft), die Ziffn. II.1.2. und II.1.3. (Schuldsprüche wegen mehrfach begangener qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation) sowie Ziff. II.2. (Schuldspruch wegen mehrfach begangener Misswirtschaft z.N. der J.________ AG in Liquidation und z.N. der I.________ AG in Liquidation) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist Ziff. V.2. (Verbleib sämtlicher beschlagnahmter und sich noch bei den Akten befindlicher Unterlagen).

Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziffn. II.1.1. (Schuldspruch wegen mehrfach qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.________ AG in Liquidation), II.1. (Verurteilung zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten), II.2. (Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und IV. (Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin). Ebenfalls neu zu befinden hat die Kammer über Ziff. III. (amtliches Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten), wobei lediglich die Rück- und Nachzahlungspflicht, nicht jedoch die Höhe der Entschädigung überprüft wird, sowie die Ziffn. V.1., V.3. und V.4. (Verfügung betreffend Beschlagnahme und Grundbuchsperre, Rückgabe von Geschäftsunterlagen und Datenträgern und Verfügung betreffend ED-Daten). Diese Punkte sind von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und daher nicht der Rechtskraft zugänglich.

Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge beschränkter Berufung der Straf- und Zivilklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nur in denjenigen Punkten zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, in welchen die Straf- und Zivilklägerin bzw. die Generalstaatsanwaltschaft das Rechtsmittel ergriffen haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags diesbezüglich aus, da gegen das Urteil seitens des Beschuldigten keine Berufung erhoben worden sei, dürfe keine mildere Strafe ausgesprochen werden (pag. 19281). Gemäss dem Grundsatz der reformatio in melius darf ein Urteil der Rechtsmittelinstanz ohne entsprechendes Rechtsmittel der beschuldigten Person jedoch milder ausfallen, wenn die Staatsanwaltschaft im Schuld- und/oder Strafpunkt oder die Privatklägerschaft im Schuldpunkt die Berufung erhoben haben (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N5 zu Art. 391). Mit Blick darauf ist es der Kammer nicht verwehrt, gegebenenfalls ein milderes Urteil als jenes der Vorinstanz zu fällen.

II. Vorbemerkungen

Die Vorinstanz erstellte eine umfassende Übersicht der involvierten Firmen, auf welche vorab verwiesen werden kann (pag. 18829 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch die Übersicht gemäss pag. 04001003 von O.________ [Ehemann bzw. gemäss pag. 04001086 Exmann der Straf- und Zivilklägerin]). Der Vollständigkeit halber erfolgt nachfolgend ebenfalls eine kurze Zusammenstellung der involvierten Firmen sowie der wichtigsten Fakten in Bezug auf die Person des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin:

Bei der J.________ AG (pag. 04001072 [Auszug Handelsregister]; nachfolgend J.________ AG) mit Sitz in H.________ handelt es sich um die Gründerin und Vermögensverwalterin des N.________ (Fond) (nachfolgend N.________ (Fond)). Die Firma wurde am 5. April 2011 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 gegründet. Während vorgängig auch P.________ Verwaltungsrat und bis am 10. Dezember 2012 zudem Alleinaktionär und Alleingründer der J.________ AG war, war ab dem 15. Januar 2013 der Beschuldigte einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Ende Oktober 2013 wurde über die J.________ AG der Konkurs eröffnet. Die J.________ AG war eine Tochtergesellschaft der I.________ AG (nachfolgend I.________ AG) mit dem Zweck, insbesondere Vermögensverwaltungs- und Beratungsdienstleistungen aller Art im In- und Ausland zu erbringen.

Beim N.________(Fond) handelt es sich um einen ________ Fonds, welcher im Jahr 2011 gegründet wurde. Mitinitiator war unter anderem auch der Beschuldigte. Die Ziele und Zwecke des Fonds wurden in einem Prospekt festgehalten (vgl. pag. 08001080 ff.). Aus diesem Prospekt ergibt sich, dass der Fonds von der Verwaltungsgesellschaft, der Q.________ AG, ausschliesslich auf Anregung und für die Promotorin, mithin die J.________ AG, gegründet wurde. Aus einem Release of Liability ist ersichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin per 13. Februar 2013 die einzige Investorin war.

Die G.________ AG (vgl. pag. 04001096 [Auszug Handelsregister]) mit Sitz in H.________ war die Projektgesellschaft des N.________(Fond) und wurde durch diesen auch gegründet. Der Beschuldigte war Geschäftsführer und Präsident deren Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift. Gegründet wurde die Gesellschaft am 11. März 2013 mit einem Aktienkapital von CHF 350'000.00, wobei dieses vollständig durch den von der Straf- und Zivilklägerin dem N.________(Fond) bezahlten Betrag von CHF 500'000.00 liberiert wurde. Gemäss Gründungsurkunde der G.________ AG übernahm der N.________(Fond) 350 Aktien der G.________ AG (pag. 04001097 ff.). Im Auftrag zur Erstellung einer Kapitaleinzahlungsbestätigung vom 28. Februar 2013 wurde der Zweck der Firma durch den Beschuldigten dahingehend benannt, wonach die G.________ AG die Anlageverwalterin für den N.________(Fond) sei und die Vermögenswerte ursprünglich dem N.________(Fond) gehörten (pag. 04002014 f.). Zum Verwaltungsrat der G.________ AG gehörten der Beschuldigte, P.________ und R.________, jeder kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Der Zweck der G.________ AG bestand im Erstellen und Betreiben von Anlagen für die Energieproduktion im Bereich von erneuerbaren Energien im In- und Ausland. Insbesondere konnte sie auch Darlehen, Garantien und andere Arten von Finanzierungen gewähren. Nachdem durch die Revisionsstelle eine Überschuldungsanzeige ans Gericht erfolgte, wurde am 1. April 2014 der Konkurs eröffnet. Per Ende Oktober 2013 wies die G.________ AG einen Verlust von über CHF 52'000.00 und ein Eigenkapital von CHF 298'000.00 ohne Fremdkapital auf.

Die F.________ AG (vgl. pag. 04001094 [Auszug Handelsregister]) mit Sitz in H.________ wurde durch die I.________ AG am 13. März 2013 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00, liberiert zu CHF 50'000.00, gegründet. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt einziger Verwaltungsrat der F.________ AG mit Einzelunterschrift. Der Zweck der F.________ AG bestand in der Projektierung von Industrieanlagen und dem Handel von Investitionsgütern im Bereich erneuerbarer Energien. Ende Oktober 2013 wurde infolge Überschuldungsanzeige an das Gericht auch über die F.________ AG der Konkurs eröffnet. Die F.________ AG gewährte ein Darlehen an die J.________ AG von über CHF 208'000.00. Den Aktiven der F.________ AG von knapp CHF 20'000.00 standen Gläubigerforderungen von über CHF 300'000.00 gegenüber, wovon mehr als ein Drittel den Klassen 1 und 2 angehörten. Die F.________ AG war Rechnungsstellerin der fünf Rechnungen, welche gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift an die G.________ AG im Gesamtbetrag von CHF 317'580.75 unter anderem für aufgelaufene Arbeiten gestellt wurden.

Die M.________ AG bestand vor der F.________ AG und baute Vorzeigeobjekte, welche O.________ durch den Beschuldigten gezeigt wurden.

Am 9. November 2010 schloss der Beschuldigte als Intermediär einen Zusammenarbeitsvertrag (pag. 07003040 f.) mit der Q.________ AG betreffend des N.________(Fond) (zu diesem Zeitpunkt noch ________) ab. Inhalt dieses Zusammenarbeitsvertrags war die Entschädigung des Beschuldigten für die Beratung und Betreuung des Anlegers in Bezug auf die von der Q.________ AG emittierten Fonds. Am 25. und 26. August 2011 wurde die Q.________ AG durch die J.________ AG, bei welcher der Beschuldigte Geschäftsführer war, mit der Gründung, Leitung und Verwaltung eines ________ Investmentunternehmens (N.________(Fond)) in der Rechtsform eines Anlagefonds für qualifizierte Anleger beauftragt. Weiter wurde festgehalten, wonach die J.________ AG die Vermögensverwaltung des N.________(Fond) übernehme (pag. 04001371 ff.). Was «qualifizierte Anleger» bedeutet, wurde im Prospekt des N.________(Fond) festgehalten (pag. 08001092).

Die I.________ AG (vgl. pag. 04001071 [Auszug Handelsregister]) wurde am 14. November 2012 in das Handelsregister eingetragen. Der Beschuldigte war einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. O.________ investierte ein Gründungskapital von CHF 100'000.00 und wurde bei der Bank als wirtschaftlich Berechtigter genannt (pag. 04001085). Die Konkurseröffnung über die I.________ AG erfolgte am 31. Oktober 2013.

Hinsichtlich der Ausbildung, des beruflichen Werdegangs sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist zusätzlich zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18825 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) Folgendes festzuhalten:

Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als ________ und bildete sich danach als ________ weiter. Es folgten mehrere Auslandaufenthalte für die sprachliche Weiterbildung. Der Beschuldigte studierte ________ an der S.________ in T.________ (pag. 19075). Im Jahr 2012 bzw. zum Tatzeitpunkt war er bei der M.________ AG angestellt, bevor er 2013 zur I.________ AG wechselte. Seinen Lohn bezog der Beschuldigte jedoch nicht von der Holding, sondern von der J.________ AG, welche Darlehen von der F.________ AG erhielt, die zumindest teilweise nur aufgrund der Zahlungen der G.________ AG möglich waren (vgl. dazu pag. 18892, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Steuererklärung 2012 erzielte der Beschuldigte von der M.________ AG sowie aus Wertschriftenvermögen – unter anderem CHF 30'000.00 Anteil an der J.________ AG – in diesem Jahr ein Einkommen von CHF 210'732.00. Ein Jahr später, mithin 2013, generierte er von der J.________ AG bzw. aus dem Wertschriftenvermögen ein Einkommen von CHF 74'578.00.

Die Straf- und Zivilklägerin studierte an der Universität von U.________ und schloss im Bereich Wirtschaft ab. Danach arbeitete sie in einer ________ als Betriebsökonomin. Im Jahr 2012 arbeitete sie als Finanzdirektorin bei einer ________ (pag. 18750), heute als Finanzberaterin im Bereich ________ (pag. 19262 Z. 26).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Sachverhalt

7.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 5. Januar 2018 vorgeworfen, als Präsident des Verwaltungsrats der G.________ AG, als zur Tatzeit einziger Verwaltungsrat der F.________ AG, als zur Tatzeit bzw. ab dem 15. Januar 2013 einziger Verwaltungsrat und bis am 10. Dezember 2012 Alleinaktionär der J.________ AG sowie als Mitinitiator des N.________(Fond) am 29. April 2013, 30. April 2013, 23. Juni 2013, 23. Juli 2013 und 24. August 2013 z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Veruntreuung), eventuell z.N. der G.________ AG (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung), in Kenntnis der Umstände und Bedingungen, unter welchen die Straf- und Zivilklägerin am 28. November 2012 CHF 500'000.00 zugunsten des Kontos des N.________(Fond) bei der ________ AG vergütet hatte, diese dazu mitveranlasst zu haben, am 6. März 2013 CHF 350'000.00 der erwähnten CHF 500'000.00 für die Gründung bzw. das Aktienkapital der G.________ AG auf deren Kapitaleinzahlungskonto bei der ________ AG zu überweisen. In der Folge habe er fünf Rechnungen vom 2. April 2013 bis am 29. August 2013 für angebliche bzw. fingierte Leistungen der F.________ AG an die G.________ AG über total CHF 317‘580.00 erstellt bzw. erstellen lassen und diese vom 29. April 2013 bis am 24. August 2013 unrechtmässig zulasten des Kontos der G.________ AG bei der ________ AG bezahlt bzw. bezahlen lassen. Die in Rechnung gestellten und bezahlten Leistungen habe der Beschuldigte keinen konkreten Projekten zuordnen können und habe sie unter anderem auch dadurch fingiert, dass er auf früheren bzw. älteren Projektunterlagen der M.________ AG sowohl Name als auch Logo der F.________ AG appliziert habe bzw. habe applizieren lassen. Auf diese Weise habe er die direkt und ausschliesslich von der Straf- und Zivilklägerin stammenden, der G.________ AG anvertrauten CHF 317‘580.00 vereinbarungs- und bestimmungswidrig nicht für Investitionen bzw. Vermögensanlagen in den Schweizer Solarzellenmarkt verwendet, d.h. für Beteiligungen an Unternehmen, sondern sie durch unrechtmässige Zahlungen an die F.________ AG in deren Nutzen zweckentfremdet (pag. 16 001 003 f.).

Eventualiter habe der Beschuldigte auf diese Weise in Verletzung seiner organschaftlichen Vermögensfürsorgepflichten die G.________ AG am Vermögen geschädigt und die F.________ AG unrechtmässig bereichert, indem er ihr während einiger Monate vor der Konkurseröffnung am 31. Oktober 2013 die Bezahlung ihrer Löhne und Kreditoren finanziert habe (pag. 16 001 003 f.).

7.2

Unbestrittener bzw. bestrittener Sachverhalt

Seitens des Beschuldigten wird der durch die Vorinstanz als erwiesen erachtete Sachverhalt nicht bestritten. Dasselbe gilt für die Generalstaatsanwaltschaft, welche oberinstanzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung beantragt.

Die Straf- und Zivilklägerin hat oberinstanzlich in erster Linie einen Schuldspruch wegen Betrugs verlangt (vgl. dazu Ziff. 9 nachfolgend). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Rechtsanwalt D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin aus, für diese sei nur ein Investment in der Schweiz in Frage gekommen. Sie hätte jedoch nicht gewusst, dass das Reglement des N.________(Fond) nur Investitionen in K.________ vorgesehen habe. Bestritten wurde von der Straf- und Zivilklägerin zudem, dass das von ihr einbezahlte Geld jemals wie vorgesehen in ein Projekt investiert worden sei (pag. 19274 ff.).

8.

Beweiswürdigung

8.1

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18877 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

8.2

Objektive und subjektive Beweismittel

Auch hinsichtlich der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die sehr umfassende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18841 ff. und pag. 18883 ff., S. 26 ff. und 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusätzlich liegen der Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 19262 ff. sowie pag. 19268 ff.). Es wird darauf verzichtet, deren Aussagen an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben; soweit von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Würdigung eingegangen.

8.3

Konkrete Würdigung

Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 18886 ff., S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen.

Die Geldflüsse – mithin die Investition der Straf- und Zivilklägerin von CHF 500‘000.00 in den N.________(Fond), dessen Verwendung von CHF 350‘000.00 der einbezahlten CHF 500‘000.00 für die Gründung der G.________ AG sowie die Überweisung von CHF 317‘580.00 der G.________ AG an die F.________ AG im Rahmen von fünf Rechnungen – wurden von den Parteien oberinstanzlich nicht bestritten. Sie sind denn auch weitestgehend belegbar. Auch wenn kein Kontoauszug des Kapitaleinzahlungskontos der G.________ AG in den Akten vorhanden ist, ergibt sich aus dem Auftrag vom 28. Februar 2013 zur Erstellung einer Kapitaleinzahlungsbestätigung ohne weiteres, dass die CHF 350‘000.00 an die G.________ AG von ihrem alleinigen Aktionär, nämlich dem N.________(Fond), stammen mussten (pag. 04002014 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aus dem Liquidations-Schlussbericht des N.________(Fond) ersichtlich sei, dass die Straf- und Zivilklägerin die einzige Investorin des N.________(Fond) gewesen sei und die CHF 350‘000.00, welche an die G.________ AG überwiesen worden seien, damit indirekt von ihr stammen würden, ist richtig. Gemäss Release of Liability vom 13. Februar 2012 war die Straf- und Zivilklägerin – Stand 13. Februar 2013 – die bisher einzige Investorin in den N.________(Fond) und die einbezahlten CHF 350‘000.00 wurden ebenfalls erwähnt (pag. 06003004). Mit Blick darauf erweist sich als folgerichtig, dass die Straf- und Zivilklägerin entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift die CHF 350‘000.00 nicht der G.________ AG direkt, sondern CHF 500‘000.00 dem N.________(Fond) überwiesen hatte, welcher anschliessend eine Zahlung von CHF 350‘000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der G.________ AG tätigte. Dies wurde auch in der öffentlich beurkundeten Gründungsurkunde der G.________ AG festgehalten, wo ausgeführt wurde, der N.________(Fond) – und nicht die Straf- und Zivilklägerin – übernehme 350 Aktien (à CHF 1'000.00 pro Aktie) zu CHF 350'000.00 (pag. 040010968). Dass im Rahmen von fünf Rechnungen insgesamt CHF 317'580.00 von der G.________ AG an die F.________ AG überwiesen wurden, ergibt sich aus den Kontoauszügen und wird von den Parteien nicht bestritten, weshalb dieser Umstand ebenfalls als erwiesen gilt. Das von der Vor­instanz gezogene Beweisfazit betreffend die Geldflüsse, mithin, dass die Straf- und Zivilklägerin CHF 500'000.00 in den N.________(Fond) investiert, dieser davon CHF 350'000.00 für die Gründung der G.________ AG verwendet und die G.________ AG nach erfolgter Gründung davon CHF 317'580.00 an die F.________ AG überwiesen hat, erweist sich insgesamt als korrekt.

Zutreffend ist auch, was die Vorinstanz hinsichtlich der Vereinbarung mit der Straf- und Zivilklägerin betreffend Verwendung der Gelder ausführte. Gemäss Prospekt des N.________(Fond) bestand das Ziel darin, das Vermögen des N.________(Fond) zunächst in Beteiligungspapiere von Unternehmen zu investieren, die im Bereich „grüner“ Energiegewinnung bzw. insbesondere im Bereich der Solarstromproduktion tätig waren oder die ihrerseits in Gesellschaften investierten, welche in diesem Sektor tätig waren. Die J.________ AG war – wie unter Ziff. II. hiervor bereits ausgeführt – Vermögensverwalterin des N.________(Fond). Daraus wird klar, dass es nicht die Investoren bzw. die Straf- und Zivilklägerin waren, welche die Anlageentscheide des N.________(Fond) bzw. im konkreten Fall die Entscheidung über den Kauf von 350 Aktien für insgesamt CHF 350'000.00 trafen, sondern die J.________ AG. Daran vermag, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, auch der von der Straf- und Zivilklägerin unterschriebene Release of Liability nichts zu ändern. Vielmehr gab die Straf- und Zivilklägerin mit der Unterzeichnung lediglich ihr Einverständnis, die von ihr einbezahlte Summe von CHF 350'000.00 für die Gründung einer Projektgesellschaft – nämlich die G.________ AG – zu verwenden, wobei anzumerken ist, dass es auf dieses Einverständnis nicht angekommen wäre, weil – wie bereits erwähnt – die J.________ AG Vermögensverwalterin des N.________(Fond) war. Die Unterzeichnung des Release of Liability war deshalb notwendig, weil die Kosten des N.________(Fond) im Vergleich zu dessen geringem Vermögen zu hoch waren und sich die Q.________ AG diesbezüglich absichern wollte (so auch die Straf- und Zivilklägerin, vgl. pag. 19263 Z. 27 ff.). Der Vorwurf gemäss Anklageschrift, wonach der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin dazu mitveranlasst habe, CHF 350'000.00 ihrer Investition von CHF 500'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der G.________ AG zu überweisen, trifft somit nicht zu. Vielmehr war es der Entscheid der J.________ AG, diese Verschiebung vorzunehmen.

Für die Kammer bestehen mit der Vorinstanz auch keine Zweifel daran, dass die Straf- und Zivilklägerin wusste, wonach die CHF 350'000.00 der von ihr einbezahlten CHF 500'000.00 für die Gründung und die Kosten für die Realisierung von Photovoltaik-Anlagen Verwendung finden sollten. Oberinstanzlich bestritt sie dies auch nicht, sondern machte vielmehr geltend, es hätten – entgegen der Informationen des Beschuldigten – gar keine Projekte vorgelegen, in welche hätte investiert werden können (vgl. pag. 19264 Z. 25 ff., pag. 19274 f.). Dabei scheint die Straf- und Zivilklägerin jedoch zu verkennen, dass mit dem Kauf von 350 Aktien [der G.________ AG] für insgesamt CHF 350'000.00 genau das umgesetzt wurde, was im Prospekt des N.________(Fond) auch vorgesehen war, nämlich Beteiligungen an Unternehmen, welche im Bereich der «grünen» Energiegewinnung bzw. der Solarstromproduktion tätig waren oder ihrerseits in Unternehmen investierten, deren Tätigkeit in diesem Sektor lag. Zweck der G.________ AG war denn auch das Erstellen und Betreiben von Anlagen für die Energieproduktion im Bereich erneuerbarer Energien. Die Straf- und Zivilklägerin investierte somit nicht in bestimmte Projekte, sondern tätigte in erster Linie ein Investment in den N.________(Fond). Dies musste ihr mit Blick darauf, dass sie mit ihrer Unterschrift eigenhändig bestätigte, vom Prospekt des N.________(Fond) Kenntnis zu haben (vgl. pag. 04001100 ff.), aufgrund ihres schulischen Werdegangs, ihrer (langjährigen) beruflichen Erfahrung (Tätigkeit im Vermögensbereich, vgl. Ziff. II. hiervor) und ungeachtet der Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt in Erwartung und deshalb gemäss eigener Aussage gesundheitlich angeschlagen war (pag. 19263 Z. 11 ff. und pag. 19266 Z. 8 f.), auch zweifelsohne klar sein. Gleich verhält es sich mit dem oberinstanzlichen Einwand, wonach nur ein Investment in der Schweiz in Frage gekommen sei und sie, die Straf- und Zivilklägerin, nicht gewusst habe, dass das Reglement des N.________(Fond) eigentlich nur Investitionen in K.________ vorgesehen habe (pag. 19266 Z. 4 und pag. 19274). Diesbezüglich muss sich die Straf- und Zivilklägerin ihr Fachwissen sowie ihre berufliche Erfahrung ebenso entgegenhalten lassen, zumal sie dadurch wusste, dass Verträge oder Prospekte genau durchzulesen waren. Im Prospekt des N.________(Fond), welcher von ihr wie erwähnt unterschriftlich zur Kenntnis genommen wurde, war denn auch festgehalten worden, dass insbesondere Investitionen in Gesellschaften in K.________ durchgeführt würden, was nichts Anderes bedeutete, als dass Investitionen in anderen Ländern wie die Schweiz oder anderen europäischen Staaten gemäss Prospekt ebenfalls getätigt werden konnten.

Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin CHF 500'000.00 in den N.________(Fond) investierte. Gestützt auf den Entscheid der J.________ AG als Vermögensverwalterin des N.________(Fond) wurde mittels CHF 350'000.00 der von der Straf- und Zivilklägerin einbezahlten CHF 500'000.00 die G.________ AG als Projektgesellschaft des N.________(Fond) gegründet, was den Vorgaben des Prospektes entsprach, von welchem die Straf- und Zivilklägerin Kenntnis hatte.

Wie die Vorinstanz sodann korrekt festhielt, ist zu prüfen, ob die CHF 350'000.00, welche zur Gründung der G.________ AG benutzt wurden, auch in deren Interesse verwendet wurden. Unbestrittenermassen überwies die G.________ AG im Rahmen von fünf Rechnungen insgesamt CHF 317'580.00 an die F.________ AG (pag. 08001130, pag. 08001133, pag. 08001136, pag. 08001139 f., pag. 08001144, pag. 08001148, pag. 08001151 ff., pag. 08001155, pag. 08001158 ff., pag. 08001163, pag. 08001166 f.), wobei es sich gemäss Rechnungsrubrum um «Vorleistungen Engineering/Pauschalbetrag für die Arbeiten von Materialbeschaffung», um «Vorarbeiten Dachmiete» und «Internationale Projektarbeit/technische Abklärungen und Evaluationen von internationalen Projekten, Machbarkeits- und Konzeptstudien» handelte. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, kann mit Blick auf die vorhandenen Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitarbeitenden der F.________ AG auch als erstellt gelten, dass die F.________ AG entsprechend dem Ziel und Zweck des N.________(Fond) Photovoltaikanlagen projektierte und dafür gewisse Aufwände hatte (Personal, Geschäftsmiete etc.). Bezahlt wurden mit den CHF 317'580.00 einerseits tatsächliche Betriebskosten und andererseits Löhne, dies jeweils Ende des Monats. In Bezug auf die Löhne ist jedoch anzumerken, dass der vor­instanzlichen Zusammenstellung der involvierten Firmen entnommen werden kann, dass rund ein Drittel der offenen Gläubigerforderungen der F.________ AG solche von der ersten und zweiten Klasse waren (pag. 18837, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 18240 ff.). Dies bedeutet, dass die Löhne nicht vollumfänglich bezahlt wurden. In Bezug auf die in Rechnung gestellten Leistungen erachtete die Vor­instanz den Terminus «Materialbeschaffung» zu Recht als etwas missverständlich, zumal Projekte lediglich evaluiert wurden und dafür kaum Material beschafft werden musste. Der Beschuldigte erklärte oberinstanzlich auch, «Materialbeschaffung» habe «Arbeiten darum» bedeutet, das Material habe mithin definiert und qualifiziert – und somit nicht beschafft – werden müssen (pag. 19270 Z. 21 ff.). Warum die Rechnung angesichts der Tatsache, dass von «Definition und Qualifikation» die Rede war, nicht mit «Evaluation» betitelt wurde, konnte der Beschuldigte nicht (mehr) erklären (pag. 19270 Z. 29 f.). Von einer diesbezüglichen Täuschungsabsicht seinerseits ist aber auch nach Überzeugung der Kammer nicht auszugehen, zumal dem Beschuldigten als massgeblichem Organ der G.________ AG klar war, worum es sich bei den Rechnungen konkret handelte.

Gemäss Anklageschrift vom 5. Januar 2018 soll es sich bei den fünf Rechnungen um solche für angebliche bzw. fingierte Leistungen der F.________ AG an die G.________ AG gehandelt haben (pag. 16001003, siebtes Lemma). Wie die Vor­instanz hierzu vorab zutreffend festhielt, produzierte die F.________ AG die Photovoltaik-Anlagen nicht im Auftrag von Kunden bzw. Dacheigentümern, sondern suchte geeignete Dächer, projektierte anschliessend die Anlagen und gelangte daraufhin – also mit dem fertigen Projektvorschlag – an die Dacheigentümer, um mit diesen einen Dachmietvertrag schliessen zu können. Aus den Akten wird ersichtlich, dass es zum Abschluss von drei Dachmietverträgen kam, die Photovoltaikanlagen später jedoch nicht installiert wurden (pag. 06007198 ff.). Die von der F.________ AG geleisteten Arbeiten können mit Blick auf diese Ausführungen und entgegen der Ansicht der Straf- und Zivilklägerin nicht als fingiert im Sinne der Anklageschrift bezeichnet werden, zumal durchaus gewisse Leistungen erbracht wurden. Diese Leistungen waren indes nicht verbuchbar, zumal es keine Kunden gab, die einen expliziten Projektierungsauftrag erteilt hätten; vielmehr lief es wie erwähnt umgekehrt ab, indem man mit den (vor-)projektierten Arbeiten auf potentielle Kunden zuging. Damit sind die Arbeiten der F.________ AG eher als Offerten zu qualifizieren, die nicht als werthaltige angefangene Arbeiten verbucht werden konnten. Zutreffend und vom Beschuldigten oberinstanzlich bestätigt ist demgegenüber, dass im Rahmen dieser Arbeiten Pläne der M.________ AG von der F.________ AG teilweise einfach übernommen und entsprechend, mithin in Bezug auf Name und Logo, geändert wurden (vgl. pag. 19271 Z. 3 ff.).

Für die Frage, ob der Beschuldigte im Interesse der G.________ AG handelte, ist zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell – wie von der Vorinstanz treffend ausgeführt – mit einem sehr hohen Risiko verbunden war, zumal die Projektarbeiten pro ausgewähltem Dach einerseits aufwändig und teuer waren und andererseits konkret auf das jeweilige Dach erfolgten. Erklärte der Liegenschaftseigentümer später sein Desinteresse, konnten die geleisteten Arbeiten nicht einfach auf andere Dächer übertragen werden. In Bezug auf das mit dem Geschäftsmodell der Dachmiete verbundene Risiko ist auch auf den Prospekt des N.________(Fond) hinzuweisen, welcher ebenso von einem nicht geringen Risiko ausging. Indem die G.________ AG die von der F.________ AG gestellten Rechnungen von insgesamt CHF 317'580.00 bezahlte, verblieb der G.________ AG angesichts ihres Gesamtvermögens von CHF 350'000.00 kaum noch Kapital, so dass die Zahlungen einem finanziellen Aderlass gleichkamen. Hinzu kommt, dass die G.________ AG für die Bezahlung der Rechnungen von der F.________ AG keinerlei Gegenleistung erhielt und deren Arbeiten wie erwähnt nicht als werthaltige Aufwände verbucht werden konnten, sondern viel eher Offerten darstellten. Die Vor­instanz schlussfolgerte daraus richtigerweise, dass es sich bei den Zahlungen der G.________ AG an die F.________ AG lediglich um eine Verschiebung der Mittel zur Finanzierung der hohen Betriebskosten der F.________ AG handelte, dies insbesondere, weil es sich bei der G.________ AG um eine Betriebsgesellschaft ohne operatives Personal handelte (pag. 06007005 Z. 143) und die Rechnungen nicht für konkrete (verbuchbare) Projekte, sondern gemäss dem jeweiligen Finanzbedarf für die zu erbringenden Leistungen der F.________ AG gestellt wurden. Wäre der Beschuldigte nicht Organ beider Gesellschaften bzw. die F.________ AG in personeller und finanzieller Hinsicht vollkommen unabhängig gewesen, wäre eine derartige Verschiebung von praktisch sämtlichen Mitteln der G.________ AG nicht vorgenommen worden.

Mit Blick auf die Aussagen der Assistentin V.________, welche angab, die Rechnungen seien jeweils auf Geheiss des Beschuldigten erstellt worden (pag. 05003004 Z. 119 und Z. 131 ff.), sowie die dem Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme vorgehaltenen Chatnachrichten zwischen ihm und der Buchhalterin der G.________ AG, W.________ (vgl. pag. 05001028 Z. 456 ff.), hat auch als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die fünf Zahlungen bzw. die Verschiebung der Mittel von der G.________ AG an die F.________ AG bewusst und gewollt tätigte bzw. tätigen liess. Als Präsident des Verwaltungsrats der G.________ AG sowie als einziger Verwaltungsrat der F.________ AG nahm er auch zur Kenntnis, dass die G.________ AG Zahlungen an die F.________ AG leistete, die einem finanziellen Aderlass der G.________ AG gleichkamen, ohne dass diese dafür eine Gegenleistung erhalten hätte.

8.4

Beweisergebnis

Gestützt auf die Ausführungen hiervor erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt insofern als erstellt, als der Beschuldigte zum angeklagten Zeitpunkt Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift der G.________ AG, einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung der F.________ AG sowie einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung und Alleinaktionär der J.________ AG war, welche wiederum Gründerin des ________ N.________(Fond) war. Am 28. November 2012 vergütete die Straf- und Zivilklägerin CHF 500'000.00 zu Gunsten des Kontos des N.________(Fond). Gestützt auf einen Entscheid der J.________ AG als Vermögensverwalterin des N.________(Fond) wurden am 6. März 2013 CHF 350'000.00 dieser CHF 500'000.00 für die Gründung der G.________ AG auf deren Kapitaleinzahlungskonto überwiesen. Sinn und Zweck der G.________ AG war das Erstellen und Betreiben von Anlagen für die Energieproduktion im Bereich erneuerbarer Energien im In- und Ausland. Vom 2. April bis am 29. August 2013 wurden seitens der F.________ AG fünf Rechnungen von insgesamt CHF 317'580.00 an die G.________ AG gestellt, dies für Leistungen der F.________ AG an die G.________ AG. Diese wurden am 29. April 2013 im Umfang von CHF 16'200.00, am 30. April 2013 im Umfang von CHF 63'000.00, am 23. Juni 2013 im Umfang von CHF 79'380.00, am 23. Juli 2013 im Umfang von CHF 55'000.00 sowie CHF 17'000.00 und am 24. August 2013 im Umfang von CHF 87'000.00 im Auftrag des Beschuldigten zu Lasten des Kontos der G.________ AG bezahlt. Die in Rechnung gestellten und bezahlten Leistungen der F.________ AG konnten keinen konkreten Projekten zugeordnet werden. Vielmehr wurden damit teilweise angefangene Arbeiten der M.________ AG weitergeführt, wobei auf deren früheren Unterlagen sowohl Name als auch Logo geändert wurden. Diese von der F.________ AG geleisteten Arbeiten waren nicht verbuchbar. Die fünf Zahlungen der G.________ AG an die F.________ AG von gesamthaft CHF 317'580.00 kamen mit Blick auf das Gesamtvermögen der G.________ AG von CHF 350'000.00 (Aktienkapital) einem finanziellen Aderlass gleich, ohne dass die G.________ AG dafür irgendeine Gegenleistung erhalten hätte. Die F.________ AG vermochte demgegenüber so während einiger Monate vor der Konkurseröffnung am 31. Oktober 2013 betriebliche Bedürfnisse zu finanzieren.

Der Beschuldigte tätigte bzw. liess die fünf Zahlungen bzw. die Verschiebung der Mittel von der G.________ AG an die F.________ AG bewusst und gewollt tätigen. Als Präsident des Verwaltungsrats der G.________ AG sowie als einziger Verwaltungsrat der F.________ AG nahm er zudem zur Kenntnis, dass die G.________ AG Zahlungen an die F.________ AG leistete, die einem finanziellen Aderlass der G.________ AG gleichkamen und ohne dass diese dafür eine Gegenleistung erhalten hätte.

IV. Rechtliche Würdigung

9.

Vorbemerkungen

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2020 stellte Rechtsanwalt D.________ namens der Straf- und Zivilklägerin keine Vorfragen oder Anträge hinsichtlich einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Betrugs (vgl. pag. 18729). Erst im Parteivortrag machte er Ausführungen zum genannten Tatbestand, wobei er kurz darauf von der Gerichtspräsidentin unterbrochen wurde und daraufhin festhielt, er beantrage keine Verurteilung wegen Betrugs, sondern wegen Veruntreuung, zumal Ersteres offenbar nicht möglich sei (pag. 18777). In der Berufungserklärung vom 22. Februar 2021 beantragte Rechtsanwalt D.________ erneut eine Verurteilung wegen Betrugs und monierte gleichzeitig die Wiedergabe im erstinstanzlichen Protokoll zu dieser Angelegenheit (vgl. zum Ganzen pag. 18978 f. und pag. 18776 f.). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung verlangte Rechtsanwalt D.________ für die Straf- und Zivilklägerin eine Verurteilung wegen Betrugs (vgl. pag. 19276).

Eine Verurteilung wegen Betrugs ist im oberinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen. Dem Rückweisungsbeschluss der 2. Strafkammer vom 3. Juni 2019, auf welchen sich Rechtsanwalt D.________ zur Begründung seines Antrags an der oberinstanzlichen Verhandlung stützte, kann nichts entnommen werden, wonach der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu würdigen wäre. In Ziff. 15 des Beschlusses vom 3. Juni 2019 wurde einzig ausgeführt, eine Kassation sei [unter anderem] auch angezeigt, weil die Straf- und Zivilklägerin den Sachverhalt nach wie vor primär als Betrug qualifiziert haben möchte und nur durch die erneute Durchführung der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung unter Einbezug der Straf- und Zivilklägerin die Parteirechte vollumfänglich gewahrt werden könnten (pag. 18440 ff.). Daraus lässt sich indes nicht schliessen, dass der Sachverhalt unter dem Tatbestand des Betrugs zu würdigen wäre. Vielmehr hatte eine Rückweisung an die Vor­instanz zu erfolgen, da es die Frage, ob eine Veruntreuung oder eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt, zu diesem Zeitpunkt erst noch zu klären galt. Da die Straf- und Zivilklägerin von einem Schuldspruch wegen Veruntreuung direkt betroffen (gewesen) wäre, konnte sie nicht aus dem Verfahren gewiesen werden, weil sie so ihre Parteirechte (Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen) nicht hätte wahrnehmen können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vor­instanz – hätte sie den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Betrugs beurteilen wollen – die Anklageschrift an die zuständige Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen müssen, zumal der angeklagte Sachverhalt die für den Tatbestand des Betrugs wesentlichen Elemente (teilweise) nicht enthält. Wie die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich zu Recht vorbrachte, beantragte die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin selber zu keiner Zeit eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft (pag. 19 280), was mit Blick auf ihre Ausführungen indes zu erwarten gewesen wäre. Als unzutreffend erweist sich im Übrigen, was Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich hinsichtlich einer Einstellung in Bezug auf den Betrug ausführte (vgl. pag. 19276). Auch wenn in der Eröffnungsverfügung vom 17. Juni 2015 die Untersuchung wegen Veruntreuung, eventualiter wegen Betrugs eröffnet wurde, hatte in Bezug auf Letzteren keine Einstellung zu erfolgen, zumal es sich dabei nur um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhalts handelt, was eine teilweise Einstellung (angesichts des Grundsatzes ne bis in idem) ausscheiden lässt (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Wie die Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung zudem richtigerweise ausführte, ist hinsichtlich der von der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin monierten Protokollierung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass diesfalls nach der Verhandlung eine Berichtigung des Protokolls hätte verlangt werden müssen. Da eine solche damals unterblieb, ist auf den oberinstanzlich geltend gemachten Einwand der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin dazu nicht weiter einzugehen.

10.

Theoretische Grundlagen zum Tatbestand der Veruntreuung und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an den Anleger zurückzufliessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2. und 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2, je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich demgegenüber der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 4.3; 120 IV 190 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt schliesslich einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betruges (BGE 129 IV 104 E. 2c; BGE 121 IV 104 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.6.2 und 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2).

Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird, grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermögenswerte oder Gegenstände der Gesellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eigenes Vermögen nicht anvertraut ist. Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft mithin nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfängt als solches denn auch grundsätzlich nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung indes nicht, dass eine Person mit Organstellung am Gesellschaftsvermögen keine Veruntreuung begehen kann. Soweit die Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können sie unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut. Dies ist der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; vgl. hierzu auch Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 211 zu Art. 138).

Die Anwendungsbereiche der beiden Tatbestände, bei denen der Täter je eine Vermögensfürsorgepflicht missachtet, überschneiden sich weitgehend. Lässt sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände subsumieren, geht der Tatbestand der Veruntreuung nach Rechtsprechung demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3, 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2 und 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.5.1; vgl. zu allem Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3).

11.

Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz prüfte hinsichtlich des Tatbestands der Veruntreuung vorab das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins und hielt dazu Folgendes fest:

A.________ wird unter diesem Titel wie ausgeführt sehr verkürzt vorgeworfen, er habe eine Veruntreuung begangen, indem er fünf fingierte Rechnungen der F.________ AG über insgesamt CHF 317‘580 von der G.________ AG habe bezahlen lassen, deren Aktienkapital wiederum direkt von C.________ gestammt habe, die dadurch geschädigt worden sei.

Beweismässig ist festgestellt worden, dass C.________ CHF 500’000 in den N.________(Fond) investiert hatte, der gestützt auf einen Entscheid seiner Vermögensverwalterin J.________ AG als einziger Aktionär mit CHF 350’000 dieser CHF 500’000 die G.________ AG gegründet hatte, was den Vorgaben des Prospektes des N.________(Fond) entsprach und im Übrigen im expliziten Einverständnis von C.________ erfolgt war, das allerdings dafür nicht nötig gewesen wäre.

Eine Veruntreuung ist zu verneinen, denn es fehlt am Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, hat C.________ CHF 500’000 an den N.________(Fond) überwiesen, die Gelder somit diesem (und dessen Organen) anvertraut. Dass sie davon CHF 350’000 der G.________ AG (und dessen Organen, d.h. A.________) anvertraut hätte, ist hingegen zu verneinen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war ab Zurverfügungstellung der Gelder an den N.________(Fond) nur und ausschliesslich dieser bzw. dessen Organe bzw. dessen Vermögensverwalterin für Entscheide über die Verwendung der Gelder zuständig, und nicht C.________. Es war denn auch der N.________(Fond), der die Überweisung der CHF 350’000 auf das Kapitaleinzahlungskonto der G.________ AG veranlasste und nicht etwa C.________, die über die Konten des N.________(Fond) auch nicht verfügungsberechtigt gewesen war. Dieser war verpflichtet, die Gelder gemäss den Vorgaben des Prospektes anzulegen, was mit der Gründung der G.________ AG der Fall war, wie beweiswürdigend gezeigt worden ist.

Zwar ist auch festgestellt worden, dass A.________ als Verwaltungsratspräsident der G.________ AG das Aktienkapital der G.________ AG nicht im Interesse der Gesellschaft verwendet hatte. Dadurch wurde C.________ allerdings nur indirekt geschädigt.

Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings auch klar ist, dass A.________ als Organ der G.________ AG keine Veruntreuung zum Nachteil der Gesellschaft begangen hat, da ihm deren Vermögen nicht anvertraut war, sondern er als Teil der Gesellschaft handelte. Insofern wird nachfolgend zu prüfen sein, ob eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt.

Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale (pag. 18922 f., S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Hinsichtlich des Tatbestands der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung hielt die Vorinstanz sodann fest was folgt (pag. 18929 f., S. 114 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original):

A.________ wird unter diesem Titel wie ausgeführt sehr verkürzt vorgeworfen, er habe eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung begangen, indem er fünf fingierte Rechnungen der F.________ AG über insgesamt CHF 317‘580 von der G.________ AG habe bezahlen lassen, die dadurch geschädigt worden sei.

Bezüglich des objektiven Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist zunächst festzuhalten, dass A.________ offensichtlich als Täter in Frage kommt, war er als Verwaltungsratspräsident doch Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB der G.________ AG. Beweismässig ist festgestellt worden, dass er die dafür notwendige selbständige Stellung nicht nur formell, sondern auch faktisch innehatte und wahrnahm. Dass er mit dem Vermögen der G.________ AG auch fremdes Vermögen verwaltete, braucht nicht viele Worte. Einziger Aktionär war der N.________(Fond) und nicht etwa A.________, und über das offensichtlich erhebliche Vermögen der Gesellschaft, nämlich das Aktienkapital von CHF 350’000, konnte A.________ nicht nur formell mit seiner im Handelsregister eingetragenen Kollektivunterschrift, sondern auch faktisch, indem er für das Geschäftskonto der G.________ AG einzeln zeichnungsberechtigt war, verfügen, was er auch tat.

Gestützt auf die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 OR war er damit verpflichtet, im Interesse der G.________ AG zu handeln und deren Vermögen zumindest zu erhalten. Beweiswürdigend ist erstellt, dass die G.________ AG mit der Bezahlung von CHF 317‘580 an die F.________ AG deren Betriebskosten finanziert hatte, ohne für ihre Zahlungen einen Gegenwert/eine Gegenleistung oder Sicherheit erhalten zu haben, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig ist. Mit diesen Zahlungen entzog A.________ der G.________ AG innert kürzester Frist mehr als 90% ihrer Mittel und schädigte sie so am Vermögen. Offensichtlich war bereits im Zahlungszeitpunkt klar, dass mit diesen Zahlungen grosse, aus Sicht der Gesellschaft nicht vertretbare Risiken eingegangen wurden, bot doch die F.________ AG bzw. das gesamte Geschäftsmodell nicht nur keinerlei Gewähr auf einen "return on investment" innert vernünftiger Frist, sondern muss unter den damaligen Umständen, insbesondere infolge Fehlens weiterer Investoren und/oder von Finanzierungsmöglichkeiten für den Bau von Photovoltaikanlagen bei Dachmieten, als von Anfang an zum Scheitern verurteilt bezeichnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Organe der G.________ AG eine solche Investition/solche Zahlungen von vorneherein ausgeschlossen hätten, wenn die F.________ AG in personeller wie finanzieller Hinsicht vollkommen unabhängig gewesen wäre.

Dass A.________ durch diese Zahlungen die Interessen der Gruppe, d.h. eines Konzerns, gefördert hätte, trifft hier nicht zu. Tatsächlich war die F.________ AG rechtlich gesehen keine Tochtergesellschaft der G.________ AG, sondern der I.________ AG. Indem die G.________ AG die F.________ AG mit ihren Zahlungen finanzierte, förderte sie deswegen die Interessen der I.________ AG und nicht ihre eigenen oder diejenigen ihres einzigen Aktionärs N.________(Fond). Und auch wenn man die N.________ (Fond)-Gruppe und die I.________-Gruppe aufgrund der persönlichen Verflechtungen als "Päckli" betrachtet, ist wie ausgeführt festzuhalten, dass sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Treuepflichten des Verwaltungsrates auf die einzelne Gesellschaft und nicht den Konzern beziehen. Zudem war von Anfang an klar, dass auch mit dieser Umverteilung von Mitteln sowohl bei der F.________ AG wie in der Gruppe keine Aussicht auf einen innert nützlicher Frist zu erzielenden Ertrag bestand.

Damit ist aber auch erstellt, dass die Handlungen von A.________, nämlich die Bezahlung bzw. das Bezahlen lassen von Rechnungen der F.________ AG durch die G.________ AG für den bei dieser eingetretenen Vermögensschaden von CHF 317'580 kausal waren. Die G.________ AG erlangte durch diese Zahlungen keine werthaltige Gegenleistung und musste in der Folge liquidiert werden bzw. über sie wurde gar der Konkurs eröffnet.

Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. A.________ handelte direkt vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Aufgrund seiner Ausbildung, Geschäftserfahrung und insbesondere Kenntnisse im Bereich des Photovoltaik-Anlagenbaus wusste er offensichtlich, dass er der G.________ AG mit der Überweisung der CHF 317'580 an die F.________ AG Mittel entzog, ohne dass eine reelle Aussicht auf einen Ertrag bestanden hätte. Er bereicherte damit die F.________ AG ungerechtfertigt, was den Tatbestand ebenso erfüllt wie die eigene Bereicherung. Festzuhalten ist allerdings, dass er damit indirekt auch sich selber bereicherte. Er bezog seinen Lohn von monatlich gut CHF 10’000 zwar nicht von der F.________ AG, sondern von der J.________ AG. Allerdings waren unter anderem diese Zahlungen nur möglich, weil auch die F.________ AG der J.________ AG regelmässig Darlehen ausrichtete, die zumindest teilweise nur aufgrund der Zahlungen der G.________ AG möglich waren.

Ganz offensichtlich waren schliesslich weder die F.________ AG noch A.________ persönlich in der Lage, die CHF 317‘580 an die G.________ AG zurückzuführen, womit die Ersatzbereitschaft ebenfalls zu verneinen ist.

Zusammengefasst ist A.________ damit schuldig zu erklären der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 29.04.2013 und dem 24.08.2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 317‘580 zum Nachteil der G.________ AG in Liquidation.

12.

Würdigung durch die Kammer

12.1

Veruntreuung

Die Kammer schliesst sich der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Vor­instanz zur Veruntreuung vollumfänglich an.

Ein Schuldspruch wegen Veruntreuung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Straf- und Zivilklägerin – wie unter Ziff. 8.3. hiervor ausgeführt – ihre Gelder, mithin CHF 500'000.00, nicht dem Beschuldigten, sondern dem N.________(Fond) überwiesen hatte. Dass die Überweisung der Gelder an den Fonds (und nicht an den Beschuldigten) erfolgte, bestätigte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich und musste ihr aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung auch klar sein (pag. 19263 Z. 23 f.). Wie beweiswürdigend festgehalten, wurde auch in der öffentlich beurkundeten Gründungsurkunde der G.________ AG festgehalten, wonach der N.________(Fond) und nicht die Straf- und Zivilklägerin 350 Aktien der G.________ AG zu CHF 350'000.00 übernehme, woraus sich ebenfalls ableiten lässt, dass die Gelder nicht dem Beschuldigten anvertraut wurden. Das Gesellschaftsvermögen der G.________ AG war dem Beschuldigten als Organ ebenso wenig anvertraut, handelte dieser als Teil der Gesellschaft und im Rahmen seiner Organtätigkeit. Eine Veruntreuung wäre somit gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich zu bejahen gewesen, wenn die Handlungen des Beschuldigten diesen Rahmen verlassen hätten, seine Handlungen mithin keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit aufgewiesen hätten und es ihm nur darum gegangen wäre, sich Vermögenswerte der Gesellschaft zur (persönlichen) Bereicherung anzueignen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Beschuldigte schob keine Gelder hin- und her, um sich (persönlich) zu bereichern, sondern um die G.________ AG gründen und so Finanzen (N.________(Fond)) und Technik (G.________ AG) trennen zu können. Dies entsprach, wie beweiswürdigend ebenfalls festgestellt, denn auch den Vorgaben des Prospektes. Ein Schuldspruch wegen Veruntreuung fällt gestützt auf diese Ausführungen ausser Betracht.

12.2

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Hinsichtlich der Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann ebenfalls vorab auf die korrekten Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden.

Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen hält die Kammer fest, dass es für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung keine Rolle spielt, dass der Beschuldigte in den diversen involvierten Gesellschaften oft einziger Verwaltungsrat oder Geschäftsführer war. Die jeweiligen Gesellschaften sind rechtlich eigenständig – mithin je eine juristische Person – und daher einzeln zu betrachten. Als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer war es dem Beschuldigten jedoch formell und faktisch möglich, über das Vermögen der G.________ AG zu verfügen.

Die G.________ AG tätigte gemäss Beweisergebnis fünf Zahlungen an die F.________ AG für Leistungen, welche nicht verbuchbar waren und keinen konkreten Projekten zugeordnet werden konnten. Die Zahlungen entsprachen zudem rund 90% des gesamten Vermögens (Aktienkapital) der G.________ AG. Indem der Beschuldigte als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der G.________ AG diese fünf Zahlungen genehmigte bzw. in Auftrag gab, handelte er nicht im Interesse der G.________ AG. Hätte es sich bei der F.________ AG um eine unabhängige Dritte gehandelt, hätte die G.________ AG unter keinen Umständen Zahlungen in der angeklagten Höhe – mithin von CHF 317'580.00 – getätigt, ohne dafür eine Gegenleistung bzw. zu erhalten (Prinzip «at arms length»). Die bezahlte Summe kam einem finanziellen Aderlass gleich und bedeutete für die G.________ AG – zufolge fehlender Gegenleistungen – ohne weiteres einen Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist damit erfüllt.

Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Der Beschuldigte tätigte bzw. liess die fünf Zahlungen bzw. die Verschiebung der Mittel von der G.________ AG an die F.________ AG bewusst und gewollt tätigen. Als Präsident des Verwaltungsrats der G.________ AG sowie als einziger Verwaltungsrat der F.________ AG war ihm auch bewusst, dass die G.________ AG Zahlungen an die F.________ AG leistete, die einem finanziellen Aderlass der G.________ AG gleichkamen, ohne dass die F.________ AG – angesichts des hohen Risikos der Dachmiete – einen Gegenwert erbracht hätte. Was die Vorinstanz zur Bereicherungsabsicht ausführte, ist ebenfalls zutreffend und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der subjektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 ist erfüllt.

Schliesslich war es weder dem Beschuldigten noch der F.________ AG möglich, eine Ersatzleistung für die bezahlten bzw. verschobenen CHF 317'580.00 zu leisten, womit die Möglichkeit zur Ersatzbereitschaft ebenfalls zu verneinen ist.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist gestützt auf diese Ausführungen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen zwischen dem 29. April 2013 und dem 24. August 2013 im Deliktsbetrag von CHF 317'580.00 z.N. der G.________ AG in Liquidation, schuldig zu erklären. Anders als für die Vorinstanz erweisen sich die fünf Zahlungen nach Ansicht der Kammer jedoch als einheitliches Geschehen, womit nicht eine mehrfache, sondern eine einfache Begehung vorliegt.

V. Strafzumessung

13.

Theoretische Grundlagen der Strafzumessung

Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18941 ff., S. 126 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

14.

Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen: Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 20 zu Art. 2 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte beging die angeklagten Delikte alle im Jahr 2013. Der Vergleich für das anwendbare Recht hat dabei zwischen den aktuellen und den im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist für die einzelnen Delikte im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart zu beantworten. Für eine allenfalls auszufällende Geldstrafe ist dabei von besonderer Relevanz, dass die Gesamtgeldstrafe seit dem 1. Januar 2018 lediglich 180 Tagessätze betragen darf, während früher Gesamtgeldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen möglich waren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der G.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von CHF 317'580.00 das aktuelle Recht nicht als das mildere Recht, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist. Für die übrigen Delikte (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von CHF 46'897.80 und CHF 86'102.20 sowie Misswirtschaft z.N. der Gläubiger der J.________ AG und der I.________ AG) haben die aktuellen Strafbestimmungen im Vergleich zum im Tatzeitpunkt geltenden Recht insofern eine Änderung erfahren, als die Geldstrafe wie erwähnt (auch) insgesamt nur noch 180 Tagessätze betragen darf, womit sich – wie hiernach zu zeigen sein wird - das neue Recht als das mildere Recht erweist und anzuwenden ist.

15.

Strafart, Frage einer allfälligen Gesamtstrafe, Methodik im vorliegenden Fall und Strafrahmen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und anschliessend die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Diese ist sodann unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. dazu BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313).

Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nur dann erfüllt sind, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3.2 ff.).

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur konkreten Methode, so beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien, zu. Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen grundsätzlich nicht mehr zulässig (bestätigt u.a. in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 sowie 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).

Der Beschuldigte hat sich wegen mehrerer Straftaten schuldig gemacht. Für sämtliche zu sanktionierenden Delikte wäre eine Geld- oder Freiheitsstrafe möglich (vgl. in Bezug auf die Strafe für die qualifizierte Begehung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 7 f. zu Art. 158). Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass angesichts der Deliktssumme (CHF 317'580.00) bzw. der dafür auszufällenden Strafhöhe für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der G.________ AG in Liquidation nur eine Freiheitsstrafe möglich ist. Für die weiteren Delikte (zweimal qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation sowie Misswirtschaft einerseits z.N. der Gläubiger der J.________ AG in Liquidation und andererseits z.N. der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation) ist unter Berücksichtigung der konkreten Methode sowie der Tatsache, dass die Strafen für die einzelnen Deliktsbegehungen in keinem Fall die Höhe von 180 Tagessätzen erreichen, eine Geldstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte beging die vier zu sanktionierenden Straftaten über einen relativ kurzen Zeitraum (Ende Januar bis Ende Oktober 2013). Sämtliche Straftaten standen zudem mit dem Gebilde «Photovoltaik-Dachmiete/erneuer­bare Energien/ N.________(Fond)» der diversen Firmen in engem sachlichen Zusammenhang. Dennoch musste sich der Beschuldigte zu den Straftaten jeweils neu entschliessen und offenbarte dadurch eine nicht zu unterschätzende Bereitschaft, kriminell zu handeln und sich nicht an das Gesetz zu halten. Obwohl es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei «Seriendelikten» grundsätzlich zulässig ist, auch für leichtere Einzelhandlungen eine «Gesamtbeurteilung» vorzunehmen und eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. dazu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 557 ff., insbes. N 563), ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seither – mithin seit zehn Jahren – wohlverhalten hat und aus dem Strafregister keine anderweitigen Vorstrafen ersichtlich sind (vgl. pag. 19257). Die Kammer gelangt daher zur Auffassung, dass für die erwähnten weiteren Delikte eine Geldstrafe geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einwirken zu können.

Mit Blick auf diese Ausführungen hat die Kammer nachfolgend für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der G.________ AG in Liquidation eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Anschliessend ist für die weiteren Delikte – mithin den rechtskräftigen Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Umfang von CHF 46'897.80 und im Umfang von CHF 86'102.20 z.N. der I.________ AG in Liquidation sowie für die beiden rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Misswirtschaft eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Dabei ist für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation eine Einsatzstrafe festzusetzen, zumal diese bei gleichem abstrakten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) mit einem Deliktsbetrag von CHF 86'102.20 als schwerste Straftat zu gelten hat. Anschliessend ist auch für die weiteren Delikte (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von CHF 46'897.80 sowie mehrfache Misswirtschaft) eine Geldstrafe festzusetzen und zu bestimmen, in welchem Umfang diese auf die Einsatzstrafe zu asperieren sind, was die Gesamtgeldstrafe ergibt.

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1) aStGB/StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren geahndet. Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die ordentlichen Rahmen zu verlassen.

16.

Strafzumessung für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.1. AKS)

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit CHF 317'580.00 hoch ist und insbesondere über 90% der Mittel der G.________ AG ausmachte, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Auch wenn die G.________ AG nicht operativ tätig war und keine Arbeitnehmende oder Lieferanten bezahlen musste, wurde sie durch diese Entnahme von flüssigen Mitteln sukzessive handlungsunfähig gemacht. Anders als die Vorinstanz erblickt die Kammer im Erstellen der Rechnungen bzw. der Darlehensverträge eine erhöhte kriminelle Energie des Beschuldigten. Diese wurden jeweils Ende des Monats und damit genau zu Zeitpunkten erstellt, in welchen die F.________ AG Löhne und Kreditoren bezahlen musste, so dass sich ein gewisses taktisches Vorgehen darin ohne weiteres erblicken lässt. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sowohl die G.________ AG als auch die F.________ AG erst Mitte März 2013 gegründet wurden. Ein besonders verwerfliches Handeln kann dem Beschuldigten trotz allem nicht vorgeworfen werden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und damit persönliche Ziele sowie solche pekuniärer Natur verfolgte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liess der Beschuldigte jegliche Vorsicht ausser Acht und konnte durch die Zahlungen an die F.________ AG und über diese teilweise weiter an die J.________ AG die J.________-Gruppe weiterführen und sich selber insbesondere ein Gehalt von mehr als CHF 10'000.00 auszahlen. Damit sind in Bezug auf die subjektive Tatschwere auch egoistische Gründe zu bejahen. Insgesamt sind die Willensrichtung sowie die konkreten Beweggründe – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend schlussfolgerte – dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung inhärent, womit sich diese neutral auswirken.

Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der G.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von CHF 317'580.00 eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

17.

Strafzumessung für die weiteren Delikte

17.1

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.3. AKS)

In objektiver Hinsicht ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit einem Deliktsbetrag von CHF 86'102.20 als hoch zu bezeichnen. Inwiefern die Tatsache, dass es sich bei O.________ als einzigem Gläubiger um eine vermögende Person handelte, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs relativieren soll (vgl. pag. 18945, S. 130 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erschliesst sich der Kammer nicht. Zu berücksichtigen ist indes bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, dass O.________ - wie die Straf- und Zivilklägerin - über Fachwissen und eine gewisse berufliche Erfahrung verfügte und damit nicht als unwissende Privatperson bezeichnet werden kann. Ein besonders verwerfliches Handeln kann dem Beschuldigten somit nicht vorgeworfen werden.

In subjektiver Hinsicht kann auf die Ausführungen unter Ziff. 16 hiervor verwiesen werden.

Während die Staatsanwaltschaft für diesen Schuldspruch erstinstanzlich eine Strafe von drei Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtete, veranschlagte die Generalstaatsanwaltschaft dafür oberinstanzlich eine Strafe von sieben Monaten (pag. 19277). Da die Generalstaatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil jedoch keine eigenständige Berufung einlegte, ist die beantragte Strafe wenig nachvollziehbar. Mit Blick auf das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen.

17.2

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.2. AKS)

Für die Strafzumessung betreffend Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift kann auf die Erwägungen unter Ziff. 17.1. hiervor verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt unterscheidet sich lediglich in Bezug auf den Deliktsbetrag, welcher sich beim vorliegenden Schuldspruch auf CHF 46'897.80 beläuft und damit tiefer liegt als unter Ziff. 17.1. hiervor. Bei isolierter Betrachtung hätte die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. der I.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von CHF 46'897.80 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu zwei Dritteln, ausmachend 60 Tagessätzen, auf die unter Ziff. 17.1. hiervor festgesetzte Einsatzstrafe zu asperieren.

17.3

Misswirtschaft

In Bezug auf die beiden Schuldsprüche der Misswirtschaft, einerseits begangen z.N. der Gläubiger der J.________ AG in Liquidation und andererseits z.N. der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation, hielt die Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden zutreffend fest, dass das Unrecht der Tat vor allem in der Verschleppung des Konkurses im Rahmen der J.________ AG liege, zumal die hohen Verluste (rund CHF 400'000.00 bei der J.________ AG sowie rund CHF 150'000.00 bei der I.________ AG) bereits unter dem Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung berücksichtigt worden seien. Weiter hielt sie zutreffend fest, dass die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs deliktstypisch sei (pag. 18945 f., S. 130 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Auf der subjektiven Seite des Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sich strafmindernd auszuwirken hat. Die Beweggründe sind, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, egoistischer Natur, da der Beschuldigte versuchte, die Konkurse hinauszuschieben.

Für die beiden Schuldsprüche wegen Misswirtschaft erachtet die Kammer je eine Strafe von 45 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese werden je zur Hälfte, insgesamt somit mit 45 Tagessätzen, zur unter Ziff. 17.1. hiervor festgesetzten Einsatzstrafe asperiert.

17.4

Vorläufige Gesamtgeldstrafe

Die Gesamtgeldstrafe beläuft sich gestützt auf die Erwägungen hiervor und noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten auf insgesamt 255 Tagessätze (150 Tagessätze + 60 Tagessätze + 45 Tagessätze [22,5 + 22,5]).

18.

Täterkomponenten

Für die Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18946, S. 131 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zumal sich beim Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht viel geändert hat. Sein Vorleben gestaltet sich unauffällig, der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind geordnet. Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt strafzumessungsmässig neutral. Der Beschuldigte hat sich der Strafuntersuchung gestellt und sich während des langen Verfahrens korrekt verhalten, was auch erwartet werden darf. Weitere Delikte hat er sich seither nicht zu Schulden kommen lassen (vgl. oberinstanzlich eingeholter Strafregisterauszug, pag. 19257).

Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als ________ und später berufsbegleitend eine Ausbildung zum ________ sowie ein Studium zum ________ (pag. 19075). Seit 2017 arbeitet er (wieder) bei der X.________ AG (pag. 19077 und pag. 19269 Z. 4 f.). Gemäss aktuellstem Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse und eigenen Angaben an der oberinstanzlichen Verhandlung erzielt der Beschuldigte monatlich ein Einkommen von rund CHF 12’700.00 (pag. 19255 und pag. 19272 Z. 1 ff.; vgl. auch Ziff. 20 nachfolgend). Über offene Betreibungen verfügt er nicht (pag. 19252). Der Beschuldigte ist verheiratet und kinderlos (pag. 19077). Gemäss Leumundsbericht sowie seinen Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme geht es ihm – mit Ausnahme einer leichten Diabetes sowie Problemen mit dem Knie – gesundheitlich gut (pag. 19078 sowie pag. 19268 Z. 30 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen sind aussergewöhnliche Umstände, die die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erhöhen würden, nicht ersichtlich; diese ist als durchschnittlich zu bezeichnen und damit neutral zu gewichten.

Der Beschuldigte zeigte nach Auffassung der Kammer auch oberinstanzlich keine Einsicht oder Reue in sein Fehlverhalten, so dass ihm kein Rabatt gewährt werden kann. Anders als die Vorinstanz wertet die Kammer auch die Zahlung von CHF 100'000.00, die der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens vor Handelsgericht an O.________ zahlte, nicht als strafmindernden Umstand. Zwar ist nachvollziehbar und dem Beschuldigten gewissermassen zu Gute zu halten, dass er – wie oberinstanzlich zu Protokoll gegeben (pag. 19269 Z. 33 ff.) – die Wiedergutmachung nur durch «Zämechlemme» und «Zämespare» zusammenbrachte. Nicht zu verkennen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte durch diese Zahlung ebenfalls profitierte, zumal der geltend gemachte Betrag in der Klage, welche O.________ beim Handelsgericht eingereicht hatte, höher war und er, O.________, aufgrund der geleisteten Zahlung des Beschuldigten sein Desinteresse am vorliegenden Strafverfahren erklärte und sich nicht als Partei konstituierte. Ein Abzug aufgrund der geleisteten Wiedergutmachung hat deshalb nicht zu erfolgen.

Gestützt auf diese Ausführungen wirken sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auf die Geld- und Freiheitsstrafe aus.

19.

Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB

Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4).

In Anbetracht dessen, dass zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen sind und der Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat, ist die Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu mildern. Die Kammer erachtet eine Milderung der Freiheitsstrafe um zwei Monate bzw. der Geldstrafe um 30 Tagessätze als angemessen.

Die Freiheitsstrafe beläuft sich damit im Ergebnis auf 12 Monate und die Geldstrafe grundsätzlich auf 225 Tagessätze. Da aufgrund der Anwendung des neuen Rechts indes eine Plafonierung in Bezug auf die Höhe der Geldstrafe besteht (vgl. Ziff. 14 hiervor), die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Asperation von mehreren Delikten hinzunehmen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6), beträgt die Geldstrafe insgesamt 180 Tagessätze.

20.

Höhe des Tagessatzes

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte erzielt gemäss oberinstanzlichen Angaben monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 11’900.00 (pag. 19255) und erhält jährlich einen Bonus von rund CHF 10'000.00 (pag. 19272 Z. 1 ff.). Damit beläuft sich sein monatliches Nettoeinkommen gesamthaft auf CHF 12'733.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs für Krankenkasse, Steuern etc. von 30% des monatlichen Einkommens ergibt dies ein zur Verfügung stehender Betrag von CHF 8'913.10. Der Beschuldigte ist gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig, die ihrerseits ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 erzielt (pag. 19255 und pag. 19269 Z. 14 ff.). Diese Unterstützungspflicht gegenüber der Ehefrau wird mit einem Pauschalabzug von 15% berücksichtigt, ausgehend von den CHF 8'913.10 abzüglich des Einkommens der Ehefrau, ausmachend CHF 887.00. Der zur Verfügung stehende Betrag von CHF 8'913.10 abzüglich des Unterstützungs-betrags von CHF 887.00, ausmachend CHF 8'026.15, dividiert durch 30 ergibt einen Tagessatz von abgerundet CHF 260.00.

21.

Fazit

Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erachtet die Kammer für die ausgefällten Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 260.00, ausmachend CHF 46'800.00, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

22.

Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Eine Schlechtprognose steht vorliegend nicht zur Diskussion. Der Beschuldigte hat sich bis anhin nichts zu Schulden lassen kommen und es laufen – soweit ersichtlich – keine anderweitigen Strafuntersuchungen gegen ihn (vgl. auch die Ausführungen unter Ziff. 15 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in sehr geordneten Verhältnissen lebt. Damit können sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

Auf eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB im Sinne eines Denkzettels sowie aus generalpräventiven Gründen kann – insbesondere mit Blick auf die lange Verfahrensdauer – vorliegend verzichtet werden.

VI. Zivilpunkt

23.

Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin

23.1

Theoretische Grundlagen

Für die theoretischen Grundlagen der Zivilklage kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18947, S. 132 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

23.2

In concreto

Rechtsanwalt D.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 317'580.00 geltend (pag. 19282).

Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der beantragten Zivilforderung Folgendes (pag. 18947 f., S. 132 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Im Rahmen seines Parteivortrages machte Rechtsanwalt D.________ für seine Klientin C.________ eine Zivilforderung von CHF 317'580 geltend und begründete diese (pag. WSG 18 776 f.). Das Gericht hat allerdings festgestellt, dass A.________ nicht eine Veruntreuung zum Nachteil von C.________ begangen hat, sondern eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der G.________ AG. Durch diese Tat ist C.________ höchstens indirekt geschädigt (im haftpflichtrechtlichen Sinne) bzw. höchstens mittelbar geschädigt (im strafprozessualen Sinn). Art. 158 StGB ist somit vorliegend keine Schutznorm, die das Vermögen von C.________ im Sinne von Art. 41 OR schützen würde. Eine andere Haftungsgrundlage wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der guten Ordnung halber und obwohl C.________ nicht deren Gläubigerin war, sei immerhin erwähnt, dass auch für die angeklagte Misswirtschaft zum Nachteil der G.________ AG ein Freispruch erfolgt, sodass auch nicht zu prüfen ist, ob das strafbare Verhalten allenfalls die Tatbestandsmerkmale eines Konkursdeliktes erfüllen würde. Die Zivilklage von C.________ wird deswegen abgewiesen.

Die Straf- und Zivilklägerin dringt mit ihrem Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten wegen Betrugs oberinstanzlich nicht durch und es ergeht gegen den Beschuldigten auch kein Schuldspruch wegen Veruntreuung z.N. der Straf- und Zivilklägerin. Damit fehlt es, wie auch von der Verteidigung des Beschuldigten zu Recht ausgeführt (pag. 19281), nicht nur an einer unmittelbaren Verletzung der Straf- und Zivilklägerin in ihren Rechten, sondern auch an einer Haftungsgrundlage, die das Vermögen der Straf- und Zivilklägerin schützen würde. Die Zivilklage ist aus diesem Grund auch oberinstanzlich abzuweisen.

24.

Genugtuungsforderung des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 1'000.00 für die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer seit dem erstinstanzlichen Verfahren und der dadurch erlittenen Beeinträchtigungen, namentlich die Ungewissheit betreffend Liegenschaft (pag. 10280 f.).

Eine Genugtuung ist vorliegend nicht geschuldet. Zwar trifft zu, dass das Verfahren ab Eingang beim Obergericht (pag. 18967) bis zum Urteil am 13. März 2023 rund zwei Jahre und damit grundsätzlich lange dauerte. Wie aus Ziff. 3 hiervor ersichtlich wird, ist die lange Verfahrensdauer jedoch auf ausserordentliche Umstände (Corona-Virus und die damit verbundene Schwierigkeit der Straf- und Zivilklägerin, in die Schweiz einreisen zu können sowie Schwierigkeiten betreffend rechtshilfeweiser Zustellung von Verfügungen und Vorladungen) zurückzuführen, die hingenommen werden müssen. Zudem wird der betroffenen Person bei einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebot jene Rechtswohltat zugestanden, welche die schweizerische Rechtsordnung dafür vorsieht (vgl. Art. 46 Ziff. 1 EMRK; BGE 137 I 86 E. 3.1 und BGE 124 I 274 E. 3.b); als Folgen kommen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.2). Dem Beschuldigten wäre mit Blick auf diese Rechtsprechung bei gegebener Verletzung nicht eine Genugtuung zuzusprechen, sondern die Verletzung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Wie bereits hiervor ausgeführt, sind die Verzögerungen jedoch auf Umstände zurückzuführen, die weder von den Parteien noch von den Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten zu vertreten sind, weshalb die Kammer auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung verzichtete.

VII. Kosten und Entschädigung

25.

Verfahrenskosten

25.1

Erstinstanzliches Verfahren

25.1.1

Kosten des Vorverfahrens

Der Tarifrahmen für die Untersuchung durch eine kantonale Staatsanwaltschaft beträgt 500 bis 33'000 Taxpunkte, wobei in besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden kann (Art. 16 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Gebühr für die Untersuchung vorliegend auf CHF 23'000.00 (keine Auslagen). Die Vorinstanz erkannte in ihrem Urteil nur auf CHF 10'000.00 und führte zur Begründung aus, die geltend gemachte Gebühr liege in der oberen Hälfte der Normalgebühr und erscheine im Vergleich mit anderen gleichgelagerten Fällen als deutlich zu hoch. Rechtsanwalt D.________ habe mit der umfangreichen Strafanzeige einen guten Teil der nötigen Belege beigelegt, so dass der Aufwand der Staatsanwaltschaft in (relativen) Grenzen habe gehalten werden können. Zudem habe keine grosse Anzahl an Befragungen stattgefunden (pag. 18949, S. 134 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Generalstaatsanwaltschaft führte in Bezug auf die Kosten des Vorverfahrens anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, zum Leidwesen der Staatsanwaltschaft komme eine Kürzung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, immer wieder vor. Diese Kosten würden indes nicht nach der Grösse des Falles bestimmt, zumal diesfalls nur selten die ganze Gebühr geschuldet sei, sondern nach interner Zeiterfassung der Staatsanwaltschaft. Ein sehr grosses Verfahren koste deshalb gleich viel wie ein grosses Verfahren (pag. 19278).

Obwohl die oberinstanzlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht vollumfänglich überzeugen, ist auch die Kammer der Ansicht, dass die vorinstanzliche Reduzierung der Gebühr von CHF 23'000.00 auf CHF 10'000.00 zu stark ausgefallen ist. Massgebend für die Höhe der Gebühr für die Untersuchung ist in erster Linie das VKD und nicht die interne Erfassung der Aufwände. Ebenso wenig einschlägig ist, ob seitens der Parteien eine umfassende Eingabe mit Beweismitteln eingereicht wurde, zumal die Verantwortung der Beweiserhebung bei der Staatsanwaltschaft liegt und somit trotz umfangreicher Eingaben ein Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Während die Vorinstanz die Kosten für die Untersuchung auf CHF 10'000.00 und damit auf eine Gebühr im unteren Drittel des Tarifrahmens festsetzte, bestimmte sie die Kosten für das eigene Verfahren auf CHF 6'000.00, was indes im mittleren Drittel des Tarifrahmens liegt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Die Kammer erachtet es – nicht zuletzt auch mit Blick auf die Schwierigkeit sowie den Umfang der Untersuchung – als angemessen, die Kosten des Vorverfahrens auf CHF 15'000.00 festzusetzen. Die Gebühr von CHF 1'500.00 für das Führen der Anklage vor Gericht ist nicht zu beanstanden, womit sich die Kosten des Vorverfahrens insgesamt auf CHF 16'500.00 belaufen.

25.1.2

Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz

Die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz wurden von dieser gestützt auf Art. 22 lit. d VKD auf CHF 6'000.00 bestimmt, was zu keinen (weiteren) Bemerkungen Anlass gibt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 2’501.20 (pag. 18569 f., 18594 f., 18798 ff. und 18802).

25.1.3

Ausscheidung und Auferlegung der Kosten

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Erstinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Ausgangsgemäss werden die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 25'001.20, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

25.2

Oberinstanzliches Verfahren

25.2.1

Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens

Der Tarifrahmen für ein Berufungsverfahren beläuft sich auf 200 bis 30'000 Taxpunkte, wenn als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat (Art. 24 Abs. 1 lit. c VKD). In Anwendung von Art. 5 VKD bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person. Eine Erweiterung des Tarifrahmens bis maximal zur Verdoppelung des Höchstansatzes in Anwendung von Art. 6 VKD ist auch oberinstanzlich möglich.

Bei mündlichen Verfahren, welche eine beschränkte Berufung zum Gegenstand haben, gehen die Richtlinien von Gebühren in der Höhe von CHF 2'000.00 aus, wenn das Wirtschaftsstrafgericht als Einzelgericht geurteilt hat. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für das gesamte oberinstanzliche Verfahren (diverse Beschlüsse, Übersetzungen usw.; vgl. Ziff. 3 hiervor) erscheint dies indes deutlich zu wenig. Die Kammer erachtet eine Gebühr von CHF 5'000.00 als dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der Bedeutung der Sache angemessen. Die Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung ist in diesem Betrag praxisgemäss bereits enthalten.

25.2.2

Ausscheidung und Auferlegung der Kosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Die Strafbehörden können Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Anträgen (grösstenteils), weshalb ihnen die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Straf- und Zivilklägerin unter anderem einen Schuldspruch wegen Betrugs verlangte, obwohl ein solcher gar nicht möglich war (vgl. die Vorbemerkungen unter Ziff. 9 hiervor). Mit Blick darauf werden der Straf- und Zivilklägerin CHF 3'500.00 der auf insgesamt CHF 5'000.00 festgesetzten Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt. Zufolge Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft sind die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, vom Kanton Bern zu tragen.

Die von der Straf- und Zivilklägerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 6'000.00 verrechnet. Die Restanz im Umfang von CHF 2'500.00 wird der Straf- und Zivilklägerin zurückerstattet.

26.

Amtliche Entschädigung des Beschuldigten

26.1

Erstinstanzliches Verfahren

Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ ist vorliegend nicht mehr zu überprüfen, zumal diese von keiner der Parteien angefochten wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 32'343.15 (CHF 9'026.10 + CHF 23'317.05). Die Entschädigung wurde bereits vollständig ausbezahlt.

Über die Rück- und Nachzahlungspflicht ist, wie eingangs unter Ziff. 6 erwähnt, demgegenüber neu zu befinden. Der Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt. Damit ändert sich an der Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nichts. Er hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 32'343.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'854.25 (CHF 2'025.00 + CHF 5'829.25), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

26.2

Oberinstanzliches Verfahren

Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV beträgt das Honorar in Rechtsmittelverfahren 10 bis 50% des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren.

Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren beläuft sich – ohne Mehrwertsteuer und Auslagen – auf insgesamt CHF 36'437.50 (CHF 9'375.00 + CHF 27'062.50). Unter Berücksichtigung des Aufwandes sowie des Umfangs des Verfahrens erachtet es die Kammer als angemessen, das oberinstanzliche volle Honorar auf maximal 15% des erstinstanzlichen Honorars festzusetzen, ausmachend CHF 5'465.65, was einem Aufwand von insgesamt 21,86 Stunden entspricht (CHF 5'465.65 / CHF 250.00). Die geltend gemachten Auslagen im Umfang von CHF 130.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

In Anwendung des hiervor ausgerechneten Aufwandes entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'849.20 (CHF 4'372.50 [CHF 21,86 x CHF 200.00] zzgl. Auslagen von CHF 130.00 zzgl. MWSt. von 7,7%).

Obwohl die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren grundsätzlich als unterliegend gilt, besteht ihrerseits keine Rück- oder Nachzahlungspflicht. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerschaft bei einer amtlich verteidigten beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020, E. 6):

Nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die - abweichende Bestimmungen vorbehalten - vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Zwar sieht Art. 426 Abs. 4 StPO die Möglichkeit vor, der beschuldigten Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu überbinden. Eine solche Möglichkeit ist in Art. 427 StPO, welcher die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft regelt, jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig äussert sich Art. 428 StPO in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu dieser Frage. Die StPO enthält damit keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Personen aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2).

Mit Blick auf diese Erwägungen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren vom Kanton Bern zu tragen und es bestehen keine Rück- und Nachzahlungspflichten.

27.

Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 StPO).

Die Straf- und Zivilklägerin unterlag mit ihren Anträgen sowohl erst- als auch oberinstanzlich vollumfänglich. Damit hat sie gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren.

VIII. Verfügungen

28.

Grundbuchsperre betreffend Grundstück ________

Die Beschlagnahme und die Grundbuchsperre betreffend das Grundstück ________ ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz aufzuheben (vgl. pag. 18950, S. 135 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Nachdem die Ehegatten ________ die in ihrem Gesamteigentum stehende Liegenschaft ________, bereits am 09.12.2011 gekauft hatten (pag. 07 001 013), ist sie offensichtlich nicht „durch eine Straftat erlangt worden“, was aber Art. 70 StGB voraussetzen würde, damit sie eingezogen werden könnte. Angesichts des Umstandes, dass A.________ mit Zahlung von CHF 100‘000 an O.________ (vgl. Ziff. II.B.2.7.1 sowie übereinstimmende Aussagen von A.________ und O.________) mehr als die knapp CHF 75’000 zurückbezahlt hat, die er persönlich von der J.________ AG bezogen hatte (vgl. Ziff. II.B.4.2 hiervor), verzichtet das Gericht auch darauf, auf eine Ersatzforderung zu erkennen (Art. 71 StGB). Damit besteht kein Grund für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bzw. der Grundbuchsperre und diese ist aufzuheben.

29.

Rückgabe der Restanz der Sicherheitsleistung

Wie unter Ziff. 25.2.2 hiervor bereits erwähnt, wird die Restanz der von der Straf- und Zivilklägerin geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'500.00 der Straf- und Zivilklägerin zurückerstattet.

30.

Unterlagen des Konkursamts Bern-Mittelland

Die beim Konkursamt Bern-Mittelland erhobenen Geschäftsunterlagen und Datenträger der M.________ AG, der J.________ AG, des N.________(Fond), der I.________ AG, der F.________ AG und der G.________ AG ("grosse" Nrn. 1 bis 28) werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an dieses zurückgegeben.

31.

Biometrische erkennungsdienstliche Daten

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

IX. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 7. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Misswirtschaft, angeblich mehrfach begangen zwischen April 2011 und April 2014 in H.________ z.N. der Gläubiger der F.________ AG in Liquidation sowie z.N. der Gläubiger der G.________ AG in Liquidation

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtigung einer Ent­schädigung;

A.________ schuldig erklärt wurde

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in H.________ am 24. Januar 2013 und am 25. Februar 2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 46'897.80 z.N. der I.________ AG in Liquidation;

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in H.________ zwischen dem 25. Februar 2013 und dem 4. April 2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 86'102.20 z.N. der I.________ AG in Liquidation;

der Misswirtschaft, mehrfach begangen zwischen dem 24. Januar 2013 und dem 31. Oktober 2013 in H.________ z.N. der Gläubiger der J.________ AG in Liquidation sowie z.N. der Gläubiger der I.________ AG in Liquidation;

verfügt wurde, wonach sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen (Ass. Nrn. 1000, 1002, 1008, 1009, 1014 bis 1022 sowie 1025.1 bis 1025.3 = "grosse" Nrn. 29 bis 42) als Beweismittel bei den Akten verbleiben.

II.

A.________ wird schuldig erklärt

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in H.________ zwischen dem 29. April 2013 und dem 24. August 2013 im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 317'580.00 z.N. der G.________ AG in Liquidation,

und unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwendung der Artikel

29, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 sowie 165 Ziff. 1 aStGB / StGB

426.

Abs. 1 und 428 Abs. 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 260.00, ausmachend CHF 46'800.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25'001.50.

III.

Der Straf- und Zivilklägerin C.________ werden CHF 3'500.00 der auf insgesamt CHF 5'000.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt.

Dieser Betrag wird im Umfang von CHF 3'500.00 mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.

Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern.

IV.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 32'343.15 (CHF 9'026.10 + CHF 23'317.05; bereits vollständig ausbezahlt).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 32'343.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'854.25 (CHF 2'025.00 + CHF 5'829.25), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'849.20. Es bestehen keine Rück- und Nachzahlungspflichten.

V.

Die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VI.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

Die Beschlagnahme und die Grundbuchsperre betreffend das Grundstück ________ wird aufgehoben.

Die Restanz der von der Straf- und Zivilklägerin geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2’500.00 wird der Straf- und Zivilklägerin zurückerstattet.

Die beim Konkursamt Bern-Mittelland erhobenen Geschäftsunterlagen und Datenträger der M.________ AG, der J.________ AG, des N.________(Fond), der I.________ AG, der F.________ AG und der G.________ AG ("grosse" Nrn. 1 bis 28) werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an dieses zurückgegeben.

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Grundbuchamt Y.________ (auszugsweise betreffend Ziff. VI.1., nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- Z.________, v.d. Fürsprecher L.________ (auszugsweise betreffend Ziff. VI.1.)

Bern, 13. März 2023

(Ausfertigung: 21. September 2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr

Die Gerichtsschreiberin:

Hebeisen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 21 62

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

BGE 143 IV 297ATF 143 IV 297DTF 143 IV 297

BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21

6B_308/2012

6B_446/2011

BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

BGE 111 IV 19ATF 111 IV 19DTF 111 IV 19

6B_1016/2015

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346

BGE 120 IV 190ATF 120 IV 190DTF 120 IV 190

BGE 129 IV 104ATF 129 IV 104DTF 129 IV 104

BGE 121 IV 104ATF 121 IV 104DTF 121 IV 104

6B_936/2019

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346

6B_644/2018

6B_199/2016

6B_326/2012

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

6B_1161/2013

6B_326/2012

6B_446/2011

6B_446/2010

6B_511/2020

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 717 VAWart. 717 ORHart. 717 OR

Art. 717 SVart. 717 ORart. 717 SV

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 137 IV 57ATF 137 IV 57DTF 137 IV 57

6B_241/2018

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

6B_112/2020

6B_619/2019

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

BGE 140 IV 145ATF 140 IV 145DTF 140 IV 145

6B_1256/2018

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 46 EMRKart. 46 CEDHart. 46 CEDU

BGE 137 I 86ATF 137 I 86DTF 137 I 86

BGE 124 I 274ATF 124 I 274DTF 124 I 274

6B_790/2017

Art. 16 Verfahrenskostendekretart. 16 Décret sur les frais de procédureart. 16 Verfahrenskostendekret

Art. 6 Verfahrenskostendekretart. 6 Décret sur les frais de procédureart. 6 Verfahrenskostendekret

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

6B_16/2020

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 145 IV 90ATF 145 IV 90DTF 145 IV 90

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP