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Entscheid

SK 2021 621

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

21. September 2022Deutsch83 min

Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) der Vergewaltigung, begangen ca. Ende November oder im Dezember 2012 (vor Weihnachten), in einer Nacht von Freitag auf Samstag, an der ________ (Strasse) in F.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) schuldig gesprochen. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vor­instanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter verurteilte sie ihn zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'850.00 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12'939.00 an die Straf- und Zivilklägerin und bestimmte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ (pag. 392 f., Ziff. I.1.-3. und Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verurteilte die Vor­instanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1'830.00 Schadenersatz zzgl. 5% Zins seit dem 11. Mai 2021 sowie zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 24. Dezember 2012 an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen und auf die Ausscheidung von separaten Kosten für deren Beurteilung verzichtet (pag. 393, Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich erteilte die Vorinstanz dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 393, Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

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Urteil

SK 21 621

Bern, 23. November 2022

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Zuber

Gerichtsschreiberin Hebeisen

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

privat v.d. C.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

D.________

v.d. Rechtsanwältin E.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand Vergewaltigung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 29. Oktober 2021 (PEN 20 332)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 29. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) der Vergewaltigung, begangen ca. Ende November oder im Dezember 2012 (vor Weihnachten), in einer Nacht von Freitag auf Samstag, an der ________ (Strasse) in F.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) schuldig gesprochen. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vor­instanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Weiter verurteilte sie ihn zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'850.00 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12'939.00 an die Straf- und Zivilklägerin und bestimmte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ (pag. 392 f., Ziff. I.1.-3. und Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt verurteilte die Vor­instanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1'830.00 Schadenersatz zzgl. 5% Zins seit dem 11. Mai 2021 sowie zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 24. Dezember 2012 an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen und auf die Ausscheidung von separaten Kosten für deren Beurteilung verzichtet (pag. 393, Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich erteilte die Vorinstanz dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 393, Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. November 2021 innert Frist Berufung an (pag. 396). Die Berufungserklärung datiert vom 7. Januar 2022 und langte frist- und formgerecht am 10. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 446 f.).

Rechtsanwältin E.________ teilte mit Eingabe vom 13. Januar 2022 mit, auf die Erklärung einer Anschlussberufung zu verzichten und auch keine Nichteintretensgründe in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten geltend zu machen (pag. 458 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 20. Januar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 464 f.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. November 2022, eingeholt (pag. 342). Zudem wurden sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 552 ff.). Anlässlich dieser Befragungen legte Rechtsanwältin C.________ einen Auszug aus dem gemeinsamen Chatverlauf des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vor und befragte beide dazu. Der Auszug wurde im Anschluss von der Kammer zu den Akten erkannt (vgl. pag. 557).

4. Opferschutzmassnahmen

Rechtsanwältin E.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 13. Januar 2022, es sei eine Konfrontation der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Überdies sei die Straf- und Zivilklägerin vorbehältlich ihrer eigenen Einvernahme von der Anwesenheitspflicht an der Verhandlung zu befreien und es sei ihr zuzugestehen, sich zur Verhandlung/Einvernahme von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (pag. 459).

Der Antrag wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2022 gutgeheissen und im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung die zur Vermeidung einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen (pag. 476 f. und pag. 551).

5. Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat

Mit Schreiben vom 15. September 2022 ersuchte Fürsprecher B.________ darum, ihn mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe das Vertrauen in ihn als seinen Verteidiger verloren (pag. 493 f.).

Rechtsanwältin C.________ teilte mit Eingabe vom 19. September 2022 mit, der Beschuldigte habe sie mit der anwaltlichen Interessenwahrung betraut und reichte in der Beilage eine unterschriebene Anwaltsvollmacht bei. Bezugnehmend auf das obgenannte Schreiben von Fürsprecher B.________ stellte sie den Antrag, sie sei mit sofortiger Wirkung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten einzusetzen (pag. 499 ff.). Mit (ergänzender) Eingabe vom 28. September 2022 reichte Rechtsanwältin C.________ zudem eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Beschuldigten mit Fürsprecher B.________ zur Objektivierung des zerrütteten Vertrauensverhältnisses ein und führte aus, aus diesem gehe hervor, dass aufgrund der Vorkommnisse die Basis für eine effektive und wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und Fürsprecher B.________ nicht mehr vorhanden sei. Ferner stellte sie den Antrag, die Berufungsverhandlung aufgrund einer Terminkollision abzusetzen und in Absprache mit den Parteien neu anzusetzen (pag. 509).

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Übertragung der amtlichen Verteidigung an Rechtsanwältin C.________ sowie um Verschiebung der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen und die Kosten für die Beurteilung dieses Gesuchs, ausmachend CHF 400.00, zur Hauptsache geschlagen. Zur Begründung der Abweisung der Anträge wird auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen (pag. 527 ff.).

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 teilte Rechtsanwältin C.________ mit, den Beschuldigten privat zu verteidigen (pag. 535), was mit Verfügung desselben Tages zur Kenntnis genommen und das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ sistiert wurde (pag. 540 f.).

6. Anträge der Parteien

Rechtsanwältin C.________ beantragte oberinstanzlich namens und im Auftrag des Beschuldigten Folgendes (pag. 576 f. bzw. pag. 586):

A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, evtl. der versuchten sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. Ende November oder im Dezember 2012 (vor Weihnachten), in einer Nacht von Freitag auf Samstag, in F.________, ________(Strasse), zum Nachteil von D.________.

A.________ seien die gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MWST) gemäss der separat eingereichten Honorarnote zu ersetzen und es sei auf eine Rückforderung der erstinstanzlichen Verteidigerkosten gegenüber A.________ zu verzichten.

A.________ sei eine Genugtuung in Höhe von CHF 1500.00 auszurichten.

Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich an den Kanton Bern, evtl. an die Privatklägerschaft aufzuerlegen.

Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Entgegen der schriftlichen Anträge beantragte sie im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers zudem, dass auch die Kosten von Fürsprecher B.________ gemäss Honorarnote zu ersetzen seien (pag. 576).

Rechtsanwältin E.________ stellte demgegenüber für die Straf- und Zivilklägerin folgende Anträge (pag. 581 bzw. pag. 589; Hervorhebungen im Original):

A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29.10.2021 schuldig zu erklären der Vergewaltigung, begangen ca. Ende November oder im Dezember 2012 (vor Weihnachten), in einer Nacht von Freitag auf Samstag, in F.________, ________(Strasse), ehemalige WG-Wohnung von D.________, zum Nachteil von D.________;

A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29.10.2021 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen;

A.________ seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen;

A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29.10.2021 zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 1830.- zzgl. Zins zu 5% seit dem 11.05.2021 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ zu verurteilen;

A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29.10.2021 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.- zzgl. Zins zu 5% seit dem 24.12.2012 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ zu verurteilen;

A.________ sei zur Bezahlung der Anwaltskosten der Straf- und Zivilklägerin D.________ (erstinstanzlich gemäss Ziffer I., 3. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29.10.2021; oberinstanzlich gemäss eingereichter Honorarnote) zu verurteilen;

Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 7. Januar 2022 vollumfänglich angefochten. Dieses ist von der Kammer daher gesamthaft zu überprüfen.

Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft oder durch die Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

8.

Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 2. Dezember 2020

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 2. Dezember 2020 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 310 f., Hervorhebungen im Original):

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen ca. Ende November oder im Dezember 2012 (vor Weihnachten), in einer Nacht von Freitag auf Samstag, in F.________, ________(Strasse), ehemalige WG-Wohnung von D.________, zum Nachteil von D.________, durch folgendes Tatvorgehen:

A.________ fragte, nachdem er wie vereinbart in der Nacht die WG-Wohnung seiner damaligen Freundin D.________ aufgesucht hatte, sie (mehrmals) nach Sex. D.________ verneinte (mehrmals) und äusserte, sie wolle weiterschlafen. Sie lag in ihrem WG-Zimmer bäuchlings auf dem Bett (mit dem Kopf von A.________ abgewandt) und er neben ihr. In der Folge packte er sie mit den Händen kraftvoll an den Hüften, drehte sie auf den Rücken, zog ihre Hosen aus, legte sich bzw. ging mit seinen Beinen zwischen ihre Beine und drang in Missionarsstellung - ohne Kondom - vaginal in sie ein. D.________ war «erstarrt» und wehrte sich körperlich nicht. Ihr liefen Tränen herunter und A.________ fragte, ob es ihr nicht gefalle. D.________ äusserte, dass es ihr nicht gefalle und er aufhören solle. Er machte jedoch weiter bzw. drang weiterhin vaginal in sie ein. Danach versuchte A.________ mit dem Penis anal in die immer noch auf dem Rücken liegende D.________ einzudringen, was ihm vermutlich ein wenig (mit der Penisspitze) gelang. D.________ verspürte Schmerzen und konnte sich in diesem Moment aus ihrer «Starre» lösen. Sie stiess ihn mit den Füssen von sich weg und er liess von ihr ab.

9.

Sachverhalt

9.1

Unbestrittener Sachverhalt

Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen Sachverhalt Folgendes fest (pag. 410, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Beziehungsgeschichte der Parteien ist weitestgehend unbestritten. Klar ist, dass die Parteien im November / Dezember 2012 bereits seit längerer Zeit, ca. seit zwei Jahren, ein Paar waren (p. 13 Z. 41 f., p. 47 Z. 62 f.), aber noch nicht gemeinsam wohnten (p. 47 Z. 65 ff.). Weiter ist unbestritten, dass es der Privatklägerin in den ersten Jahren der Beziehung punkto Sexualität oftmals schwerfiel, dem Beschuldigten mitzuteilen, was sie will bzw. was ihr gefällt und was nicht (p. 75 Z. 383 ff., p. 78 Z. 491, p. 365 Z. 39 ff., p. 373 Z. 1 ff.). Oft gelang es ihr erst auf mehrfaches Nachfragen seitens des Beschuldigten zu sagen, wenn ihr etwas ein bisschen wehtat bzw. nicht so gefiel (p. 19 Z. 344 ff., p. 31 Z. 206 ff., p. 76 Z. 397 ff., Z. 412 ff., p. 365 Z. 40 f.). Daraufhin hörte der Beschuldigte jeweils auf (p. 75 Z. 387, p. 78 Z. 492). Der Beschuldigte bestärkte die Privatklägerin stets auch darin, sich zu äussern und ihm mitzuteilen, wenn ihr etwas nicht gefällt (p. 30 Z. 187 ff., p. 75 Z. 387 f., p. 76 Z. 401, Z. 419 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte während mehreren Jahren und insbesondere auch im Herbst / Winter 2012 regelmässig Alkohol und Drogen (Speed, Amphetamine, Kokain) konsumierte (p. 17 Z. 225 ff., Z. 232 f., p. 49 Z. 124 ff., p. 71 Z. 238 ff., p. 373 Z. 10 f., Z. 18 ff., Z. 24 ff.). Wegen diversen psychischen Problemen begab sich der Beschuldigte seit 2012 wiederholt in ambulante oder stationäre Therapie (p. 9, p. 17 Z. 225 ff., Z. 239 f., p. 20 Z. 409, p. 27 ff. Z. 84 ff.). Im Jahr 2014 trennte sich die Privatklägerin zeitweilig vom Beschuldigten (p. 13 Z. 42 ff., p. 27 Z. 55, p. 47 Z. 70 f.). Im September 2014 zogen die Parteien sodann in eine gemeinsame Wohnung (p. 47 Z. 67). Von circa Januar 2018 bis Januar 2019 gingen die Parteien zur Paartherapie (p. 13 Z. 50 f., Z. 59 ff.). Im Juni 2019, d.h. rund drei Monate vor Anzeigeerstattung (vgl. Ziff. I. hiervor), beendete die Privatklägerin schliesslich erneut die Beziehung mit dem Beschuldigten (p. 13 Z. 41 ff., p. 47 Z. 62 f., Z. 69 ff., p. 68 Z. 101 ff.).

Zwischen den Parteien ist weiter unbestritten, dass es in der Beziehung zu einem Vorfall kam (p. 369 Z. 30 ff.) und dass dieser während den nachfolgenden Beziehungsjahren nie angesprochen wurde (p. 14 Z. 107 f., p. 51 Z. 231 f., p. 53 Z. 356 f., p. 68 Z. 106 f., p. 76 Z. 426 ff., p. 373 Z. 39 ff.). Hinsichtlich des Rahmengeschehens sowie des Vorfalls an sich stimmen die Aussagen der Parteien insoweit überein, als dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in die WG-Wohnung der Privatklägerin kam als diese schon im Bett war, er ihr die Hosen herunterzog, vaginal in sie eindrang und sich unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr ins Bad zurückzog, die WG-Wohnung der Privatklägerin verliess, mit einem Taxi nach Hause fuhr und danach die Beziehung beendete (p. 48 Z. 81 ff., Z. 94 ff., p. 69 Z. 155 ff., p. 70 Z. 173 ff., p. 369 Z. 40 ff., p. 370 Z. 4 ff., Z. 9 ff., Z. 29 ff.).

Zu diesen grundsätzlich zutreffenden Ausführungen ist einzig anzumerken, dass der Beschuldigte sich zwar wiederholt in ambulante oder stationäre Therapie begab, diesbezüglich jedoch unklar ist, ob dies vor oder nach dem Vorfall geschah. Sodann ist zur Feststellung der Vorinstanz, wonach ebenfalls unbestritten sei, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht vaginal in die Straf- und Zivilklägerin eingedrungen sei und sich unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr ins Bad zurückgezogen habe, präzisierend festzuhalten, dass es sich vorliegend unbestrittenermassen nicht um einen voll- bzw. beendeten Geschlechtsverkehr handelte, da dieser vorzeitig wieder abgebrochen wurde. Zudem ist unklar, von wem die Beziehung im Anschluss an den Vorfall beendet wurde (vgl. bspw. die Aussage der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme, wonach sie einer gemeinsamen Kollegin geschrieben habe, sie hätten sich gerade getrennt, pag. 553 Z. 30 und pag. 556 Z. 38 ff., wonach es wie unausgesprochen und für beide klar gewesen sei, sie aber nicht sagen könne, ob sie oder er gesagt habe, dass die Beziehung jetzt beendet sei; vgl. aber auch pag. 561 Z. 41 ff. und pag. 568 Z. 31 ff., wonach der Beschuldigte meinte, er habe Schluss gemacht).

9.2

Bestrittener Sachverhalt

Auch für den bestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 411, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Bestritten und daher im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (vgl. Ziff. II. 2.5. hiernach) zu prüfen ist der genaue Ablauf des Vorfalls bzw. was sich in der fraglichen Nacht exakt zugetragen hat. Namentlich gibt der Beschuldigte an, sich nicht an Diskussionen auf dem Weg zum Bett bzw. den Weg zum Bett an sich erinnern zu können (p. 370 Z. 1 f., Z. 4 ff.). Weiter habe er den Vorfall so in Erinnerung, dass die Privatklägerin während der ganzen Zeit auf dem Bauch gelegen habe (p. 370 Z. 9 ff.) und bestreitet damit, sie auf den Rücken gedreht zu haben. Das angebliche Weinen der Privatklägerin habe er nicht bemerkt (p. 370 Z. 14 ff.). Er könne sich auch nicht daran erinnern, sie gefragt zu haben, ob es ihr nicht gefallen würde (p. 370 Z. 14 ff.). Sodann könne er sich nicht daran erinnern, dass er bewusst versucht habe die Privatklägerin anal zu penetrieren und sie ihn weggestossen habe (p. 370 Z. 23 ff.). Er könne sich einfach wirklich nicht vorstellen, dass er die Privatklägerin gefragt haben soll, ob sie Sex wolle und dann das «Nein» nicht akzeptiert haben soll, dass er sie weinen gesehen und dann nicht aufgehört haben soll, dass er sie gefragt haben soll, ob es ihr nicht gefalle und dann einfach weitergefahren haben soll (p. 371 Z. 7 ff., p. 372 Z. 25 ff.).

Präzisierend zu diesen Ausführungen ist einzig festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur nicht bemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin am Weinen war, als er in sie eindrang, sondern diesen Umstand ebenfalls bestreitet, da sie auf dem Bauch gelegen habe (pag. 564 Z. 36 ff.).

10.

Beweiswürdigung

10.1

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur Aussagenanalyse, kann auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 406 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10.2

Beweismittel

Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgelistet. Sie verzichtete in der Folge auf eine Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten und ging bei der konkreten Beweiswürdigung direkt auf diese ein (pag. 411 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer verzichtet an dieser Stelle auf die Wiedergabe der vorhandenen Aussagen und Chatnachrichten; auf diese wird ebenfalls direkt im Rahmen der konkreten Würdigung hiernach eingegangen.

10.3

Beweiswürdigung der Kammer

10.3.1

Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Vorab kann festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer korrekt ausgefallen ist; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 412 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Korrigierend ist einzig darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach sich die von der Straf- und Zivilklägerin beschriebene Version des Vorfalls mit dem angeklagten Sachverhalt deckt, in der Natur der Sache liegt, zumal die Anklageschrift gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin verfasst und im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO durch ihre Rechtsvertreterin noch ergänzt wurde. Dass sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin mit dem angeklagten Sachverhalt decken, spricht folglich nicht per se für ihre Glaubwürdigkeit.

Hingegen gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass es sich bei den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin um detaillierte Schilderungen handelt. Die Straf- und Zivilklägerin erläuterte von Beginn weg, wie sie am fraglichen Abend ihr Mobiltelefon auf laut geschaltet habe, damit der Beschuldigte bei seiner Ankunft habe anrufen können und nicht an der Haustür habe klingeln müssen, da die Mitbewohner der Wohngemeinschaft ansonsten geweckt worden wären. Normalerweise habe sie ihr Mobiltelefon aber nicht auf laut eingestellt (pag. 48 Z. 117 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin konnte sich auch daran erinnern, dass sie an diesem Tag eine kurze Pyjamahose getragen habe (pag. 48 Z. 89, pag. 69 Z. 167). Diesbezüglich monierte die Verteidigung oberinstanzlich, dabei handle es sich nicht um eine besondere Nebensächlichkeit, die für die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spreche, zumal diese sehr oft eine (grüne) kurze Pyjamahose getragen habe (pag. 571). Dies trifft zwar zu. Anzumerken ist jedoch, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss Chatnachrichten (vgl. pag. 183) während der Beziehung offenbar auch schon ohne Pyjamahose im Bett lag. Dass sie sich daran erinnern konnte, an diesem Tag eine kurze Hose getragen zu haben, kann somit durchaus als Detail gewertet werden. Gleich verhält es sich mit ihrer Aussage, sie habe sich auf die linke Seite des Betts gelegt. Die Verteidigung machte auch dazu geltend, diese Aussage sei zu Unrecht als Detail bezeichnet worden, zumal die Straf- und Zivilklägerin immer auf dieser Seite geschlafen habe (pag. 571). Nach Ansicht der Kammer erweist sich jedoch auch diese Aussage als Realkennzeichen. Beide Angaben zeugen zudem davon, dass die Straf- und Zivilklägerin sichtlich darum bemüht war, möglichst detailliert von diesem Vorfall zu berichten.

Die Straf- und Zivilklägerin vermochte auch konstant und detailliert auszusagen, wie es weiterging, nachdem sie dem Beschuldigten die Tür geöffnet hatte und er in die Wohnung gekommen war. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, sie seien in ihr Zimmer gegangen und er habe sie gefragt, ob sie Sex haben wollten. Sie habe daraufhin mit «nein» geantwortet und gesagt, sie wolle weiterschlafen. Der Beschuldigte habe gesagt «doch komm, wenn wir anfangen, gefällt es dir dann sicher, woraufhin sie erneut gesagt habe, sie wolle nicht, sie wolle weiterschlafen (pag. 48 Z. 85 ff.). Auch bei der Staatsanwaltschaft schilderte die Straf- und Zivilklägerin, der Beschuldigte habe schon auf dem Weg ins Bett gefragt, ob sie Sex haben wollten, was sie mit «nein» beantwortet und ergänzt habe, sie wolle weiterschlafen. Er habe nochmals «nachgehakt» und gesagt, dass wenn sie anfangen würden, es ihr dann schon gefallen würde. Sie habe nochmals verneint und nochmals gesagt, dass sie weiterschlafen möchte (pag. 69 Z. 162 ff.). Erst- und oberinstanzlich bestätigte bzw. wiederholte die Straf- und Zivilklägerin diese Angaben (pag. 364 Z. 39 ff. und pag. 552 Z. 37 ff.). Nach Auffassung der Kammer und mit der Vorinstanz erscheinen diese Aussagen nicht nur deshalb glaubhaft, weil sie nachvollziehbar und logisch sind, sondern insbesondere auch, weil die Straf- und Zivilklägerin in der Lage war, die (wenigen) Dialoge zwischen dem Beschuldigten und ihr konstant wiederzugeben.

Als authentisch, nachvollziehbar und detailreich erweist sich sodann, was die Straf- und Zivilklägerin zum konkreten Vorfall – mithin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs – schildern konnte. So gab sie bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, sie habe auf dem Bauch auf dem Bett gelegen und der Beschuldigte neben ihr. Er habe sie mit Kraft auf den Rücken gedreht. Sie habe kurze Hosen getragen, welche er ihr dann ausgezogen habe. Er sei vaginal in sie eingedrungen und habe sie penetriert. Sie sei wie im Schock gewesen und habe sich nicht bewegt. Ihr seien die Tränen heruntergelaufen, was er irgendeinmal gesehen habe und sie gefragt habe, «gefällt es dir nicht?». Sie habe verneint und gesagt, er solle aufhören. Er habe aber nicht aufgehört und weitergemacht. Danach habe er sie auch noch anal penetrieren wollen. Als er gerade anal in sie habe eindringen wollen, sei sie vor lauter Schmerz aus der Starre herausgekommen (pag. 48 Z. 88 ff.). Auf weitere Fragen hin konkretisierte die Straf- und Zivilklägerin, der Beschuldigte habe sie an den Hüften gepackt und sie auf den Rücken gedreht. Er habe sie mit seiner Kraft gedreht, gegen sich zur Mitte des Betts. Er habe nicht mega viel Kraft aufwenden müssen, um ihre Beine auseinanderzudrücken, da sie schon wie im Schock gewesen sei. Er sei wohl einfach zwischen ihre Beine gekommen. Der Beschuldigte sei einmal vaginal in sie eingedrungen und habe sie dann penetriert. Andere sexuelle Handlungen an ihr habe er davor nicht vorgenommen, er sei direkt in sie eingedrungen. Schmerzen habe sie vaginal eigentlich nicht gehabt, als er in sie eingedrungen sei, erst als er anal habe eindringen wollen (pag. 49 Z. 135 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte sexuell erregt gewesen sei, als er sie auf den Rücken gedreht habe, und ob während des Vorfalls gesprochen worden sei, schilderte die Straf- und Zivilklägerin, sie gehe davon aus, dass er sexuell erregt gewesen sei, denn er sei mega schnell in sie eingedrungen, nachdem er sie auf den Rücken gedreht gehabt habe. Sie gehe davon aus, dass sein Penis bereits steif gewesen sei, gesehen habe sie es aber nicht. Als er sie vaginal penetriert und dabei gemerkt habe, dass ihr Tränen übers Gesicht laufen, habe er sie gefragt, ob es ihr nicht gefalle. Sie habe «nein» gesagt, er solle aufhören (pag. 50 Z. 182 ff.). Ohne jegliche Übertreibungen schilderte die Straf- und Zivilklägerin auch, dass der Beschuldigte nicht Gewalt im Sinne von «Schlagen» habe anwenden müssen, um den Beischlaf zu nötigen, aber dass es sich wie Gewalt angefühlt habe, als er sie gekehrt habe. Das sei aber wohl nicht Gewalt im allgemeinen Sinne. Während des Geschlechtsverkehrs habe er sie zudem nicht festhalten müssen, weil sie sich nicht gewehrt habe, da sie in dieser Starre gewesen sei (pag. 50 Z. 214 ff.).

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde die Straf- und Zivilklägerin nochmals aufgefordert, zu schildern, was im Jahr 2012 vorgefallen sei. Sie führte daraufhin aus, sie habe auf dem Bauch im Bett gelegen und habe sich vom Beschuldigten weggedreht gehabt. Er habe sie an den Hüften gepackt und sie auf den Rücken gekehrt. Danach habe er ihr die kurze Hose ausgezogen, sei vaginal in sie eingedrungen und habe sie penetriert. Ihr seien die Tränen heruntergelaufen. Irgendwann habe er das wohl gesehen und sie gefragt, ob es ihr nicht gefalle. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr nicht gefalle und er aufhören solle. Er habe nicht darauf reagiert und weitergemacht. Er sei dann aus ihr raus und habe anal eindringen wollen. Sie sei vorher wie in einer Starre gewesen, sei jedoch in diesem Moment, als der Körper geschmerzt habe, wie zu sich gekommen. Sie habe die Beine an sich gezogen und den Beschuldigten mit den Füssen weggestossen (pag. 69 f. Z. 165 ff.). Diese Schilderungen decken sich mit dem, was die Straf- und Zivilklägerin bereits gegenüber der Polizei ausgesagt hatte und auch später an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zu Protokoll gab (vgl. pag. 364 f. Z. 39 ff. und pag. 552 Z. 37 ff.). Anders als der Beschuldigte meint (pag. 560 Z. 33 ff.), lassen diese Aussagen jegliche Anzeichen vermissen, wonach die Straf- und Zivilklägerin gelogen hätte. Insbesondere im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte sie sich zahlreichen kritischen (Nach)Fragen, konnte aber – wie bereits erwähnt – ohne weiteres detaillierte und schlüssige Antworten geben. Sie konnte insbesondere auch eigene (damalige) Gedanken, Überlegungen und Gefühle wiedergeben, was von erlebnisbasierten Schilderungen zeugt. So führte die Straf- und Zivilklägerin auf Frage, ob der Beschuldigte ihrer Meinung nach gewusst habe, was er mache, beispielsweise aus, er sei sicher nicht so betrunken gewesen und habe sich nicht benommen, als wenn er sich nicht im Griff gehabt hätte. Er habe zum Beispiel nicht getorkelt. Gleichzeitig sei es für sie nicht nachvollziehbar gewesen, dass er es nicht «geschnallt» und realisiert habe, als er sie habe weinen sehen (pag. 72 Z. 247 ff.). Auf Frage, ob er gemerkt habe, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, wenn sie logisch denke, müsse er es eigentlich gemerkt haben. Sie habe zweimal «nein» gesagt und habe geweint. Es sei nicht so gewesen, wie sie Sex gehabt hätten, also, dass sie «nein» sage, sie weine und er dann trotzdem weitermache. Auf der anderen Seite denke [recte: frage] sie sich, warum er denn nicht aufgehört habe, als er es gemerkt habe. Auf Frage, ob sie sich noch mehr gewehrt habe, gab sie sodann an, in diesem Moment, als er mit seiner Kraft, seiner Gewalt, sie auf den Rücken gedreht gehabt habe, sei sie wie in eine Starre gekommen. Es sei für sie in diesem Moment krass gewesen, es sei die Person, die sie liebe, sie seien in einer Beziehung, sie habe es ihm gesagt und er dringe in sie ein, gegen ihren Willen. Sie sei wie nicht anwesend gewesen, so dass sie ihn schon früher hätte wegstossen können. Sie sei von dem Moment an, als er sie umgedreht habe, überwältigt gewesen, dass das passiere (pag. 73 Z. 299 ff.). Für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht auch, dass sie sowohl während der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung mit den Tränen rang und zeitweise Mühe hatte, über das Vorgefallene zu sprechen (vgl. pag. 86 Z. 118, pag. 365 Z. 17 sowie pag. 556 Z. 20 und 557 Z. 23). Hätte die Straf- und Zivilklägerin konstant gelogen, wären derartige Emotionen mit Sicherheit nicht vorhanden gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin war ferner in der Lage, konkret zu schildern, wie der Beschuldigte sie auf den Rücken gedreht hatte, indem sie zu Protokoll gab, sie wisse, dass er beide Hände gebraucht habe. Sie sei auch nicht nur 40kg und nicht einfach zu drehen. Sie wisse, dass er mit beiden Händen ihre Hüften an beiden Seiten gepackt habe, sie umgedreht und zu sich gezogen habe (pag. 74 Z. 326 ff.). Die diesbezüglichen Aussagen stimmen gar mit dem Einwand der Verteidigung, wonach ein einfacher Griff nicht gereicht habe, um die Straf- und Zivilklägerin auf den Rücken zu drehen (pag. 572), überein, zumal eben auch Letztere schildert, dass der Beschuldigte sie mit beiden Händen und somit nicht mit einem einfachen Griff gekehrt habe. Dass der Beschuldigte – zumindest damals – nur unwesentlich schwerer und grösser als die Straf- und Zivilklägerin war (vgl. pag. 74 Z. 330 und pag. 78 Z. 477 ff.), bedeutet zudem mitnichten, dass es für ihn unmöglich gewesen wäre, die Straf- und Zivilklägerin auf den Rücken zu drehen.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht nebst dem, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert und individuell durchzeichnet sind, dass sie auch konkret zu beschreiben vermochte, inwiefern dieser Vorfall anders war, als wenn sie sonst mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr bzw. eben keinen gehabt hatte. Auf Frage, wie der Geschlechtsverkehr normalerweise abgelaufen sei, führte die Straf- und Zivilklägerin gegenüber der befragenden Staatsanwältin aus, das habe sich in den Jahren sehr verändert. Als sie zusammengekommen seien, sei sie noch sehr jung gewesen. In den ersten Jahren habe sie oft Schwierigkeiten gehabt zu sagen, wenn ihr etwas nicht gefallen habe. Es sei für sie klar gewesen, dass es ihr halt manchmal nicht so gefalle. Wenn sie ihm gesagt habe, dass es ihr nicht gefalle, habe er immer aufgehört. Er habe sie auch immer bestärkt, sich zu äussern, wenn ihr etwas nicht gefalle (pag. 75 Z. 383 ff.). Weiter ergänzte sie, der Beschuldigte habe manchmal auch gesehen, dass es ihr nicht so gefalle und habe nachgefragt. Sie habe ihm sagen können, dass es ihr nicht gefalle und dass sie dies nicht bevorzuge. Er habe sie auch bestärken können zu sagen, wenn ihr etwas nicht gefalle (pag. 76 Z. 399 ff.). An der erstinstanzlichen Verhandlung führte sie sodann aus, der Beschuldigte habe nie Gewalt in dem Sinne angewendet, dass er sie gekehrt oder genommen habe, oder sie in eine Position genommen habe, die sie nicht gewollt habe. Er habe sie sonst nur verbal gedrängt und versucht, sie zu überzeugen, was der Unterschied sei (pag. 365 Z. 23 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben habe, der Beschuldigte habe immer aufgehört, wenn sie ihm gesagt habe, wenn ihr etwas nicht gefalle und auf Frage, ob sie das Verhalten des Beschuldigten beim Vorfall als atypisch bezeichnen würde, führte die Straf- und Zivilklägerin aus, sie würde es als atypisch bezeichnen, vor allem, weil er gesehen habe, dass sie geweint habe und sie sich mehrmals geäussert habe, dass sie nicht wolle. Daher sei es nicht normal gewesen, dass er nicht aufgehört habe. Auf weitere Frage bzw. auf weiteren Vorhalt hin gab sie zudem zu Protokoll, es habe sicher viele Situationen gegeben, wo es so gewesen sei, in denen sie sich nicht getraut habe zu sagen, dass sie es nicht wolle oder es ihr wehgetan habe. Er habe sie auch ermutigt, dies zu äussern. Deshalb sei die Erfahrung umso krasser gewesen, dass selbst wenn sie sich geäussert habe, er trotzdem weitergemacht habe (pag. 365 Z. 32 ff.).

Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu keiner Zeit übermässig belastete, spricht ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit. Auch die Vor­instanz gelangte zu dieser Erkenntnis und veranschaulichte dies anhand konkreter Beispiele; darauf kann verwiesen werden (pag. 413, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin nie behauptete, sie hätte beim Beschuldigten sexuelle Handlungen vornehmen müssen (pag. 49 Z. 163). Zur Frage, ob er beim Geschlechtsverkehr Gewalt angewendet habe, führte sie zudem nur aus, er habe nicht Gewalt im Sinne von «Schlagen» angewendet, aber es habe sich für sie wie Gewalt angefühlt, als er sie gekehrt habe. Das sei aber wohl nicht Gewalt im allgemeinen Sinne (pag. 50 Z. 213 f.). Die Straf- und Zivilklägerin mochte sich auch nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte sie irgendwo festgehalten hätte, zum Beispiel an den Händen (pag. 74 Z. 345 f.; vgl. auch pag. 50 Z. 217 ff., wonach er sie während des Geschlechtsverkehrs nicht festgehalten habe, was er aber auch nicht habe machen müssen, weil sie wie in dieser Starre gewesen sei), oder dass sie beim Vorfall verletzt worden wäre, so dass sie sich in ärztliche Behandlung hätte begeben müssen (pag. 52 Z. 295 f.). Oberinstanzlich gab sie sodann an, der Beschuldigte habe immer akzeptiert, wenn sie keinen Verkehr habe haben wollen (pag. 554 Z. 2 f.). Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mit dem Vorwurf zu Unrecht belasten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Vorfall wesentlich dramatischer dargestellt und ausgeschmückt hätte; insbesondere in Bezug auf die Drehung auf den Rücken hätte die Straf- und Zivilklägerin bei freiem Erfinden kaum nur ausgesagt, es habe sich «wie Gewalt angefühlt», sondern diesen Umstand gravierender dargestellt. Ferner belastete die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht nur hinsichtlich des Vorfalls nicht unnötig, sondern auch in Bezug auf die Beziehung im Allgemeinen. Zwar gab sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme auf Frage, wie sich der Beschuldigte ihr gegenüber verhalten habe, wenn er Alkohol konsumiert gehabt habe, an, er habe einmal eine Weinflasche in ihre Richtung geworfen. Sie führte aber ebenso aus, der Beschuldigte sei unter Drogeneinfluss eigentlich sehr nett zu ihr gewesen, und dass er erst die Tage nach dem Konsum sehr abweisend und kalt gewesen sei. Er vertrage nicht viel Alkohol, aber er sei ihr gegenüber nicht gewalttätig geworden und es sei zu keinen weiteren solchen Vorfällen gekommen (pag. 53 Z. 362 ff.; vgl. auch pag. 366 Z. 18 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sich nicht an eine Situation erinnern zu können, wo er eine Grenzverletzung gemacht habe, weil er gewusst habe, dass es ihr manchmal schwerfalle zu sagen, wenn ihr etwas nicht gefalle. Und wenn sie gesagt habe, dass es ihr nicht gefalle, habe er immer aufgehört (pag. 78 Z. 490 ff.).

Die ganze Beziehungsproblematik schilderte die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls sehr nüchtern und sachlich. Dabei rückte sie den Beschuldigten in keiner Weise in ein schlechtes Licht, sondern reflektierte vielmehr auch ihr eigenes Verhalten kritisch, was als weiteres Realkennzeichen zu werten ist. An der polizeilichen Einvernahme führte sie beispielsweise aus, sie hätten beide einander nicht gutgetan, beide hätten weder miteinander noch ohne einander gekonnt (pag. 47 Z. 59 f.). Bei der Staatsanwaltschaft konkretisierte sie in Bezug auf diese Aussage, es habe ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden, weil sie so lange zusammen gewesen seien, es habe sich dazu entwickelt. Sie hätten viel zusammen durchgemacht, auch durch seinen Drogenkonsum. Sie seien zusammen gewachsen und hätten sich neu orientiert. In einem gewissen Sinne habe auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Er habe mehr Miete bezahlt, ohne ihn hätte sie nicht so wohnen können. Auch die Ferien habe er häufig zu einem grossen Teil bezahlt, was sie so nicht gekonnt hätte. Für sie sei es auch ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis gewesen (pag. 67 Z. 80 ff.).

Die in den Akten vorhandenen Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin stützten – wie von der Vorinstanz treffend erwogen – die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ungemein. Nach Überzeugung der Kammer sprechen sie zudem eine deutliche Sprache. Hervorzuheben ist dabei vorab eine Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vom 7. Oktober 2012 (pag. 183):

Beschuldigter: aber i wott buuumse

Beschuldigter: bisch huere gemein gsi geschter :(

Straf- und Zivilklägerin: Ja i hätt fröid wett chunsch. Och gsehsch du bisch nume uf bumse us ;) u i ha nid wöue wöui ha gschlafe u nid wöu mr stritt hei :) […]

Beschuldigter: stimmt nid aber i hät scho gärn da

Beschuldigter: ja du hesch vorhär no gseit i söu di de eifach

Beschuldigter: när liesch no fräch halbnackt näbe mi

Beschuldigter: und irgendwänn no fasch uf mi

Beschuldigter: mit dim arsch

Beschuldigter: isch nid grad so toll we när ja glich ke luscht hesch

Beschuldigter: häbe dir ja o nid mis schnäbi iz gsicht und säge längs de bitte nid a

Straf- und Zivilklägerin: Oh nei ha gmeint söusch itt [wohl itz] auso denn woni ha gseit wett wosch, ha nid gmeint eifach irgendwenn. […]

Dieser Ausschnitt zeigt, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten nur knapp zwei Monate vor dem Vorfall klar mitteilte, sie habe ihm nicht die generelle Erlaubnis erteilt, einfach mit sexuellen Aktivitäten beginnen zu dürfen, sondern dass dies auf den damaligen Moment bezogen gewesen sei. Dass man somit einfach loslegte, war – wie im Übrigen auch vom Beschuldigten selber bestätigt (pag. 562 Z. 23 f.) – unüblich. Generell zeigen die in den Akten vorhandenen Nachrichten zudem, wie die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten funktionierte. Insbesondere wird daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte teilweise ein sehr dominantes Verhalten an den Tag legte und die Straf- und Zivilklägerin auch oft einfach verbal überfuhr (vgl. pag. 109 bis pag. 136). Zudem wird anhand der Nachrichten ersichtlich, dass der Vorfall bereits damals zwischendurch thematisiert worden war, jedoch ohne, dass die Straf- und Zivilklägerin irgendwelche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hätte («du versteisch nid, was dä sexuell missbruch für mi bedütet (het). U das wirsch äuä o nie verstah, wöu du uf dr angere site steisch. […] i ha dir für das vergä, aber trage das glich mit mir ume u wirdes o immer umetrage. U du weisch nid wases für mi bedütet het, das überhoupt gägenüber dir mau chönne azsprächä. Das muess niemer u wärdä äuä nid viu lüt verstah, ussert vilech lüt wo so öbis säuber erläbt hei. Mis tattoo ________ chunnt nid vo nienä», pag. 112). Die Straf- und Zivilklägerin entschuldigte sich vielmehr immer wieder dafür, dass sie die Beziehung beendet hatte. Der Beschuldigte demgegenüber erhob diverse Vorwürfe gegenüber ihr (dies insbesondere im Zusammenhang mit den gemeinsamen Tieren sowie ihrem neuen Partner), da er durch die plötzliche Trennung sichtlich verletzt war. In Bezug auf den Vorfall verhielt er sich zudem sehr ambivalent, indem er der Straf- und Zivilklägerin Folgendes schrieb: «[…] I ha mi immer für das gschämt wo ig gmacht ha ir vergangeheit D.________. Aber es isch definitiv nid mini absicht gsi dir weh ztue, das isches o i däre nacht nid gsi – i ha denn gmeint du fändsches vilich geil und ha trurigerwies zspät gschnallt was los isch. Du hesch denn so viel mit dir la machä und i ha das völlig usgnützt – das duet mir mega leid! aber das iz wo ig mi i eim jahr öpe einisch richtig ufgregt ha und bös bi wurdä zum nächschte springsch wo di de gli wird scheisse behandlä duet eifach numä weh. mer chönt scho fasch meine du suechsches das scheisse behandlet wirsch. […]» (pag. 124).

Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall zeitlich nicht konkret einbetten konnte, vermag an ihren glaubhaften Aussagen nichts zu ändern. Immerhin konnte sich die Straf- und Zivilklägerin daran erinnern, dass sie am nächsten Morgen Zutaten für «Weihnachtsgüetzi» einkaufen ging, was entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 572) durchaus ein Indiz für ihre Glaubwürdigkeit darstellt. Für die Kammer ist erstellt, dass sich der Vorfall in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 ereignete, was sich einerseits aus einer Nachricht des Beschuldigten an eine Freundin der Straf- und Zivilklägerin vom Samstag, 1. Dezember 2012 (« […] i ha ja scho letscht friti irgendwie schluss gmacht […]», pag. 216), andererseits aber auch aus den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme ergibt («Die nächsten zwei bis drei Tage hatten wir keinen Kontakt mehr. Ich weiss nicht genau, wie lange. Danach schrieben wir wieder zusammen. Ich glaube, ich schrieb ihm als erste. In der Woche darauf sahen wir uns bei ihm zuhause wieder. Wir kamen danach wieder zusammen. […], pag. 51 Z. 226 ff.). Wie die Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich zu Recht ausführte (pag. 577), spielt die exakte zeitliche Einordnung letztlich aber keine wesentliche Rolle, zumal der Beschuldigte den Vorfall nie in Abrede stellte und beiden Parteien von Beginn weg bewusst war, welches Ereignis vorliegend zur Beurteilung steht. Somit lag auch zu keinem Zeitpunkt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, was korrekterweise auch von keiner Partei behauptet wurde.

Ebenso wenig ändert der Umstand, dass die Anzeige erst zu einem viel späteren Zeitpunkt erstattet wurde, etwas an der Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin. Die Verteidigung brachte dazu im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers vor, es sei fraglich, warum die Straf- und Zivilklägerin nicht bereits damals Anzeige erstattet habe, und dass die Umstände der Trennung (die Straf- und Zivilklägerin sei einfach nicht nach Hause gekommen, habe eine Telegramm-Nachricht geschickt und wegen einer anderen Person Schluss gemacht, dies alles einen Tag vor den Prüfungen des Beschuldigten) eher dafürsprechen würden, dass die Straf- und Zivilklägerin Anzeige gemacht habe, um nicht schlecht dazustehen (pag. 573 f.). Auch der Beschuldigte konfrontierte die Straf- und Zivilklägerin im Juni 2019 damit, die Anzeige lediglich deshalb erstattet zu haben, um die Trennung besser begründen zu können («I fragä mi chli, öb du die gschicht iz ufbracht hesch, dases eifacher isch, dini entscheidigä zbegründe, wüu e grund isches ja uf jede fall und we du mit däm und däre entscheidig zu mir cho wärsch de hätti das ziemlich sicher eifach akzeptiert, mi i grund u bodä gschämt und mi äue nie meh la blickä […], pag. 112). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar erklären konnte, warum die Anzeige erst später erfolgte, indem sie ausführte, sie habe sich nach dem Vorfall immer gesagt, dass es nicht er gewesen sei, sondern weil er konsumiert gehabt habe. Sie habe es sich immer wieder gut geredet oder zurechtgelegt, dass es nicht er gewesen sei. Sie habe ihm auch die Bedingung gestellt, in Therapie zu gehen. Das sei die Spitze des Eisbergs und ein Zeichen gewesen, in Therapie zu gehen. Gleichzeitig habe sie ihn geliebt und habe weiterhin mit ihm zusammen sein wollen. Sie habe nicht daran gedacht, ihn anzuzeigen, zumal für sie klar gewesen sei, dass sie nicht ihren Freund habe anzeigen können (pag. 68 Z. 115 ff.; vgl. auch bereits pag. 51 Z. 229 ff.). Warum die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall dann doch zur Anzeige brachte, ist letztlich auch nicht entscheidend, wurde von ihr anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aber ebenfalls einleuchtend begründet. Dabei fällt auf, dass sie nicht sich selbst, sondern den Beschuldigten in den Vordergrund stellte, indem sie ausführte, der Beweggrund [für die Anzeige] sei gewesen, dass er ihr immer gesagt habe, sein Konsum betreffe nur ihn und dass dies alleine sein Ding sei, sie aber wolle, dass er merke, dass es auch Auswirkungen auf sein Umfeld und andere habe, und dass er sich – auch wenn es so lange her sei – trotzdem damit auseinandersetzen müsse (pag. 77 Z. 468 ff.). Mit Blick auf diese nachvollziehbaren Ausführungen ist nach Ansicht der Kammer auszuschliessen, dass die Anzeige nur deshalb erfolgte, weil die Straf- und Zivilklägerin ihr Verhalten rechtfertigen oder die Trennung besser begründen können wollte. Gleich verhält es sich mit der Vermutung der Verteidigung, wonach der neue Partner der Straf- und Zivilklägerin diese zur Anzeige motiviert habe (pag. 574). Den Chatnachrichten lässt sich deutlich entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem neuen Partner der Straf- und Zivilklägerin ein Problem hatte (vgl. bspw. pag. 120, pag. 123, pag. 127). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab er auf konkrete Nachfrage hin jedoch zu Protokoll, dass es zu keiner Anzeige seinerseits gegen den neuen Partner der Straf- und Zivilklägerin gekommen sei (pag. 567 Z. 39). Eine Anzeigeerstattung aus Rachegründen kann damit ebenfalls ausgeschlossen werden. In globo vermag die späte Anzeige die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit nicht in Zweifel zu ziehen.

Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen kann insgesamt festgehalten werden, dass sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als nachvollziehbar, detailliert, authentisch und in sich stimmig erweisen. Sie enthalten zahlreiche Realkennzeichen und lassen gleichzeitig relevante Widersprüche vermissen. Konkrete Hinweise für eine Falschbeschuldigung sind zudem nicht ersichtlich. Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit als glaubhaft, auf ihre Schilderungen zum Vorfall kann abgestellt werden.

10.3.2

Aussagen des Beschuldigten

Was die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Rahmengeschehen anbelangt, hielt die Vorinstanz vorab zutreffend fest, dass diese ebenfalls glaubhaft seien, zumal der Beschuldigte zum Verhältnis bzw. zur Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin ebenso detailliert habe aussagen können, eigene Fehler oder Unzulänglichkeiten eingestanden habe und seine Angaben mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmen würden. An der Richtigkeit der Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt zweifelte die Vorinstanz dagegen, einerseits, weil der Beschuldigte bis zur erstinstanzlichen Verhandlung keine Angaben machen wollte, aufgrund der vorgehaltenen Chatnachrichten und trotz seines Aussageverweigerungsrechts aber eine Erklärung zu erwarten gewesen wäre, und andererseits, weil die Aussagen zum Vorfall auch inhaltlich zahlreiche Fragen aufwerfen würden (pag. 416 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, er hätte gerne mehr ausgesagt bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, habe es jedoch auf Rat seiner Verteidigung sein lassen. Er habe sich damals nicht im Stande gefühlt, den Rat seines Anwalts zu hinterfragen und habe auch nicht das Gefühl gehabt, er [der Beschuldigte] wüsste es besser (pag. 560 Z. 4 ff.). Nach Ansicht der Kammer sind diese Ausführungen grundsätzlich nachvollziehbar. Dass der Beschuldigte zu Beginn keine Aussagen machte, kann ihm – nicht zuletzt auch, weil es sein Recht ist, die Aussage zu verweigern – nicht entgegengehalten werden.

Obwohl sich der Beschuldigte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung nun zum Vorfall äussern und seine Sicht der Dinge darlegen konnte, vermögen seine Aussagen zum Kerngeschehen nur wenig beizutragen. Im Wesentlichen bestritt er die Richtigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. So gab der Beschuldigte auf Frage, ob er ihre Version nicht nachvollziehen könne, an, er könne es nicht nachvollziehen, weil er gewisse Bilder im Kopf habe, wo er wisse, dass dies so gewesen sei, und dies stimme nicht mit dem überein, was sie sage. Auf Nachfrage konkretisierte der Beschuldigte, er wisse, dass sie nicht zusammen ins Bett gegangen seien und er wisse, dass er zuerst noch am Computer gewesen sei. Weiter wisse er, dass das Pult in der Ecke gestanden habe und sie bereits im Bett gelegen habe, als er sich zu ihr gelegt habe. Das «nei bitte nid», wo sie sich zu ihm nach hinten umgedreht habe und ihm das gesagt habe, das habe er ebenfalls noch im Kopf. Das sei ihm mega geblieben und habe sich sehr eingebrannt. Er wisse, dass sie vor ihm auf dem Bauch gelegen habe und nicht auf dem Rücken. Er habe wirklich das Bild im Kopf, wie er ihr die Hose runterziehe und er hinter ihr gewesen sei, und nicht, dass er sie angeschaut hätte, wie das der Fall gewesen wäre, wenn sie auf dem Rücken gelegen hätte (pag. 560 f. Z. 41 ff.). Wie alles angefangen habe und wie der Akt selber abgelaufen sei, wisse er nicht mehr (pag. 562 Z. 6 ff.). Zum Kernsachverhalt bzw. konkret zum Geschlechtsverkehr hatte der Beschuldigte somit keine Erinnerungen mehr und vermochte damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht zutreffen, was angesichts dessen, dass er wie erwähnt Berufung gegen das Urteil erhoben hat, weil der Vorfall nicht wie von der Straf- und Zivilklägerin beschrieben abgelaufen sei (pag. 559), wenig nachvollziehbar ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten zwar nicht um klassische Schutzbehauptungen, zumal er auch sehr nachvollziehbare Erklärungen geben konnte und sein eigenes Verhalten – wie die Straf- und Zivilklägerin auch – teilweise kritisch reflektierte (bspw. pag. 562 Z. 23 ff. oder pag. 564 Z. 21 ff.). Nach Überzeugung der Kammer vermögen seine Aussagen jedoch nicht dieselbe Qualität wie jene der Straf- und Zivilklägerin aufzuweisen:

In Bezug auf das Kerngeschehen müssen die Aussagen des Beschuldigten als detailarm und teilweise widersprüchlich bezeichnet werden, zudem enthalten sie diverse Ungereimtheiten. So konnte sich der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung beispielsweise genau daran erinnern, zuerst noch Zeit am Computer verbracht zu haben, bevor er sich anschliessend zur Straf- und Zivilklägerin ins Bett gelegt habe. Er habe wohl noch lustige Memes oder Ähnliches angeschaut (pag. 561 Z. 20 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung erwähnte er davon allerdings nichts. Auf Frage, ob er sich an den Weg ins Bett erinnern könne, gab er damals lediglich an, er habe nicht das Gefühl, dass sie schon zusammen im Bett gelegen hätten, er habe das Gefühl, dass er dazugekommen sei. Er habe nämlich sehr wohl immer akzeptiert, wenn sie gesagt habe, dass sie etwas nicht wolle (pag. 370 Z. 5 ff.). Die Kammer verkennt keineswegs, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt den Rat seines Anwalts befolgte und sich nur auf das Wesentliche konzentrieren sollte. Da der Beschuldigte in Bezug auf diese Frage aber offenbar zur Aussage bereit war, wäre auch zu erwarten gewesen, dass er schon da angegeben hätte, sich erst noch an den Computer gesetzt zu haben. Nebensächlichkeiten, die ein stimmiges Gesamtbild zum Kerngeschehen ergeben hätten, schilderte der Beschuldigte ebenso wenig. So führte er beispielsweise zu keinem Zeitpunkt aus, wann konkret er an diesem Abend Lust auf Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin bekommen hatte. Er gab (oberinstanzlich) lediglich an, er habe irgendwann das Gefühl gehabt, «es wäre mega geil, irgendetwas anzufangen» und er habe irgendwie den Eindruck gehabt, dass es ihr wohl auch Spass machen werde (pag. 561 Z. 26 ff.). Dieser Gedankengang erweist sich zudem nicht nur als schwer nachvollziehbar, sondern steht auch gänzlich im Widerspruch zu seinen Aussagen, immer Rücksicht darauf genommen zu haben, was die Straf- und Zivilklägerin wollte oder eben nicht wollte (vgl. pag. 563 Z. 26 ff.). Zu berücksichtigen ist – abgesehen von den klaren Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin an diesem Abend, keinen Sex haben zu wollen – nämlich, dass diese sich wie üblich, wenn sie ins Bett ging, mit einem Bein angewinkelt auf den Bauch gelegt hatte (pag. 569 Z. 40 ff. und pag. 569 Z. 40 f.) und gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten sicher habe schlafen wollen (pag. 562 Z. 20). Wie der Beschuldigte somit annehmen konnte, die Straf- und Zivilklägerin «fände es vielleicht geil», ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte schilderte auch nie, ob eine allfällige Interaktion zwischen ihm und der im Bett liegenden Straf- und Zivilklägerin stattfand, zu welchem Zeitpunkt er sich entkleidet hatte und ob er bereits erigiert war, als er sich zur Straf- und Zivilklägerin ins Bett begab. Er führte zum weiteren Verlauf, mithin, nachdem er vom Computer weg und zur Straf- und Zivilklägerin gegangen sei, oberinstanzlich nur aus, er wisse nicht mehr, ob die Decke über ihr gewesen sei oder nicht. Er erinnerte sich aber daran, dass er ihr die kurze Hose runtergezogen habe, wobei er sich nicht sicher war, ob er sie ausgezogen oder lediglich runtergezogen hatte (pag. 561 Z. 30 ff.). Diesbezüglich ist für die Kammer jedoch kaum erklärbar, wie der Beschuldigte es geschafft haben will, die Hose der Straf- und Zivilklägerin herunterzuziehen, wenn diese gemäss seiner Erinnerung auf dem Bauch mit einem Bein angewinkelt dagelegen haben soll. Später gab er dann zwar an, er habe ihr einfach die Hose runtergezogen, sie habe die Beine gegen unten gehabt (pag. 562 Z. 37 ff.), was aber wiederum seinen vorherigen Schilderungen widerspricht. Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei kniend über die Straf- und Zivilklägerin und habe einfach angefangen, ohne sie zu fragen, bis sie sich flehend zu ihm umgedreht und ihn angeschaut habe und gesagt habe, «bitte nid» (pag. 561 Z. 32 ff.). Diese Schilderung, mithin, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin auf einmal zu ihm umgedreht und «nei bitte nid» gesagt habe, erfolgte – wie die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin zutreffend darauf hinwies (pag. 581) – oberinstanzlich zum ersten Mal. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte auch erstinstanzlich bereits ausführte, er könne sich an ein «nein bitte nicht» erinnern und dass er deshalb mega erschrocken sei (pag. 369 Z. 41 f.; vgl. auch pag. 370 Z. 18 ff. und Z. 25 ff.). Von einem Bild, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin zu ihm umgedreht bzw. zu ihm zurückgeschaut habe, sprach er hingegen nie, was trotz seiner zurückhaltenden Aussagen in den vorherigen Einvernahmen bzw. zumindest an der Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren zu erwarten gewesen wäre, wenn es gemäss seinen späteren Aussagen genau das war, was sich bei ihm eingebrannt habe.

Insgesamt vermögen die wenig detaillierten und teilweise widersprüchlichen Darstellungen des Beschuldigten die Version der Straf- und Zivilklägerin, was sich an diesem Abend zugetragen hatte, nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte bezeichnete den Vorfall als das schlimmste Ereignis seines Lebens (pag. 112, vgl. aber auch 564 Z. 27 ff.), wusste aber in Bezug auf das Kerngeschehen, mithin den Geschlechtsverkehr, praktisch nichts mehr. Er sprach stets nur von einem Bild, welches er vor seinen Augen habe. Ansonsten waren seine Aussagen geprägt von einem «ich kann mich nicht erinnern» (pag. 370 Z. 2, Z. 11, Z. 17 f., Z. 25 f.), einem «ich kann mir nicht vorstellen» (pag. 370 Z. 17, pag. 371 Z. 3 ff. und Z. 8 ff.) oder einem «ich habe nicht das Gefühl» (pag. 370 Z. 5), was die nachvollziehbaren Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin indes keineswegs als unzutreffend qualifiziert. Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten wäre schliesslich auch nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin mit einem Bein angewinkelt im Bett liegen, sich die Hose runterziehen, den Beschuldigten von hinten vaginal in sie eindringen und – notabene gänzlich ohne Reaktion – mit dem Geschlechtsverkehr beginnen lassen sollte, sich dann aber plötzlich mit Tränen in den Augen umdrehen und ihn anflehen sollte, damit aufzuhören. In Bezug auf den konkreten Ablauf des Vorfalls erweisen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als wesentlich detaillierter und nachvollziehbarer und damit insgesamt als glaubhafter. Auf die wenigen Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt kann somit im Ergebnis nicht abgestellt werden.

10.3.3

Zur Frage der analen Penetration

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 2. Dezember 2020 und demselben Sachverhalt auch vorgeworfen, versucht zu haben, mit dem Penis anal in die immer noch auf dem Rücken liegende Straf- und Zivilklägerin einzudringen, was ihm vermutlich ein wenig gelungen sei.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Straf- und Zivilklägerin diesbezüglich an, der Beschuldigte habe sie anal penetrieren wollen. Als er gerade anal in sie habe eindringen wollen, sei sie vor lauter Schmerz aus der Starre herausgekommen und habe ihn mit den Füssen weggestossen (pag. 48 Z. 92 ff.). Auf Frage, wie er anal in sie habe einzudringen versucht, führte die Straf- und Zivilklägerin aus, er sei noch in derselben Position gewesen, er habe seinen Penis anal einführen wollen. Sie sei auch noch in derselben Position gewesen und sie wisse einfach noch, dass sie vom Schmerz ihre Beine an seinen Körper, seinen Bauch, gestossen habe. Sie habe ihn also mit seinen Beinen von ihrem Körper weggestossen (pag. 49 Z. 170 ff.). Auf entsprechende Frage hin führte die Straf- und Zivilklägerin sodann aus, er habe nicht wirklich eindringen können, vielleicht mit der Penisspitze ein wenig, sie habe dann den Schmerz empfunden (pag. 50 Z. 176). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei aus ihr raus [vaginal] und habe anal in sie eindringen wollen. Sie sei vorher wie in einer Starre gewesen, aber in diesem Moment, als der Körper geschmerzt habe, sei sie wie zu sich gekommen. Sie habe die Beine an sich herangezogen und den Beschuldigten mit den Füssen weggestossen (pag. 70 Z. 170 ff.). Etwas später führte sie aus, als er [der Beschuldigte] anal habe eindringen wollen, habe das einen grossen körperlichen Schmerz ausgelöst und sich wie Gewalt angefühlt. Sie habe einen grossen körperlichen Schmerz gefühlt (pag. 73 f. Z. 320 ff.). Auf Frage der Staatsanwältin, wie beim Analverkehr ihre Positionen gewesen seien, führte die Straf- und Zivilklägerin aus, sie sei in der gleichen Position gewesen, als er [der Beschuldigte] versucht habe, anal in sie einzudringen. Sie habe erst dann ihre Beine angezogen. Auf Vorhalt, wonach schwierig vorzustellen sei, dass der Beschuldigte in sie eindringe, wenn sie auf dem Rücken liege, äusserte die Straf- und Zivilklägerin, er habe nicht in sie eindringen können, weil sie die Beine angezogen habe. Er habe es auf jeden Fall versucht. Sie wisse nicht mehr genau, wie die Position gewesen sei. Vielleicht habe er die Beine gehoben. Sie könne sich einfach an den Schmerz erinnern. Auf konkrete Frage, ob es zu einem analen Eindringen gekommen sei, gab die Straf- und Zivilklägerin schliesslich an, sie denke, mit der Penisspitze, aber sicher nicht weit, da sie den Schmerz gespürt und dann gleich reagiert habe (pag. 75 Z. 363 ff.). Der Beschuldigte gab in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Analverkehr anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung an, er könne sich nicht daran erinnern, bewusst versucht zu haben, anal in die Straf- und Zivilklägerin einzudringen (pag. 370 Z. 25 f.). Oberinstanzlich führte er ebenfalls aus, er wisse nicht genau, wie der Akt selber abgelaufen sei. Er könne sich einfach an den Moment erinnern, als sie sich umgedreht habe. Es könne gut sein, dass er abgerutscht sei. Ihr Blick habe schon sehr flehend gewirkt, als hätte er ihr Schmerzen hinzugefügt, von dem her mache es für ihn schon Sinn, dass das irgendwie passiert sei. Aber er habe das nicht bewusst gemacht (pag. 562 Z. 12 ff.).

Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nach dem vaginalen Penetrieren abrutschte und mit seiner Penisspitze in den Anus der Straf- und Zivilklägerin eindrang. Da die Straf- und Zivilklägerin selbst zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe nicht vollständig in sie eindringen können, ist für die Kammer auch erstellt, dass er nur ein wenig bzw. lediglich mit seiner Penisspitze anal eindringen konnte, was bei der Straf- und Zivilklägerin einen Schmerz auslöste und sie aus der von ihr beschriebenen Starre holte. Die Kammer geht mit Blick darauf, dass der Beschuldigte lediglich ein wenig anal eindringen konnte, indes nicht davon aus, dass es sich um einen wie von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten grossen [recte: starken] Schmerz handelte. Dass die Straf- und Zivilklägerin einen gewissen Schmerz verspürte, kann jedoch als erwiesen erachtet werden. Aufgrund der darauffolgenden Reaktion der Straf- und Zivilklägerin – mithin dem Wegstossen des Beschuldigten mit ihren Beinen – löste dieser sich von ihr und wurde sich unmittelbar darauf seines Verhaltens bewusst, was die von ihm beschriebene heftige Reaktion seinerseits – Rückzug in das Badezimmer sowie Bestellen eines Taxis (pag. 369 Z. 41 ff.) – auslöste.

10.4

Erstellter Sachverhalt

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 2. Dezember 2020 grundsätzlich als erstellt. Mit der Vor­instanz geht auch die Kammer jedoch abweichend davon aus, dass der Beschuldigte beim vaginalen Penetrieren abrutschte und (nur) mit seiner Penisspitze ein wenig anal in die Straf- und Zivilklägerin eindrang.

III. Rechtliche Würdigung

11.

Vergewaltigung

11.1

Theoretische Grundlagen zu Art. 190 StGB

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Vergewaltigung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 419 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

11.2

Subsumtion

Auch für die Subsumtion kann vorab auf die korrekten und sorgfältigen Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 420 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte drang mit seinem Penis vaginal in die Straf- und Zivilklägerin ein, womit das Tatbestandselement des Beischlafs erfüllt ist. Die Vor­instanz wies in der Folge zu Recht darauf hin, wonach vorliegend das Vorhandensein eines Nötigungsmittels, konkret in Form von Gewalt, die zentrale Frage darstelle (pag. 420, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich beim vorliegenden Fall um einen Grenzfall. Wie die Straf- und Zivilklägerin selbst zu Protokoll gab, würde die Handlung des Beschuldigten – mithin das auf den Rücken drehen – bei isolierter Betrachtung wohl kaum als Gewalt im engeren Sinne bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten unzweideutig zu verstehen gab, wonach sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, und er aufgrund dessen nicht davon ausgehen durfte, dass sie den Akt begrüssen wird. Mithin gab es keinerlei Anzeichen ihrerseits, die ihm bestätigt hätten, dass er mit seiner Vermutung, wonach es «mega geil wäre, jetzt etwas anzufangen», für beide Beteiligten richtiglag. Die Straf- und Zivilklägerin lag mit einem Bein angewinkelt auf dem Bauch, was der Beschuldigte selbst als Zeichen deutete, dass sie schlafen wolle. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 571 f.) hatte diese Position somit sehr wohl eine Signalwirkung. Zudem verneinte die Straf- und Zivilklägerin mehrmals seine Frage, ob sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle. Indem der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin dennoch auf den Rücken drehte und in sie eindrang, wurde nach Überzeugung der Kammer das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grössere Mass an körperlicher Kraft aufgewendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig war (vgl. Urteil 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3.). Das Tatbestandselement des Nötigungsmittels ist damit erfüllt. Die Drehung auf den Rücken war zudem kausal dafür, dass der Beschuldigte zum Beischlaf schreiten konnte, zumal die Straf- und Zivilklägerin dadurch in eine Schockstarre fiel. Damit war sie entgegen der Auffassung der Verteidigung zu diesem Zeitpunkt weder in der Lage, sich verbal zu wehren, noch hätte sie «aufstehen, das Zimmer verlassen oder einen Mitbewohner rufen» können (vgl. pag. 576).

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Straf- und Zivilklägerin äusserte ihm gegenüber unzweideutig ihre Meinung, was dieser schlicht ignorierte. Hinzu kommt, dass er die Tränen der Straf- und Zivilklägerin sah (pag. 564 Z. 40 f.) und diese sich auch nicht so bewegte, wie sie es tat, wenn sie einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten (pag. 78 Z. 484 f.). Der Beschuldigte handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. Daran vermag die von der Verteidigung oberinstanzlich eingereichte Nachricht (pag. 584 f.), aus welcher hervorgeht, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten im Mai 2011 unter anderem sinngemäss mitteilte, er dürfe mit Aktivitäten in sexueller Hinsicht mal beginnen, sie werde danach aber wohl erwachen und verwirrt sein, nichts zu ändern. Wie die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich zu Recht antönte, verleiht eine solche Nachricht bei eindeutiger Ablehnung des Gegenübers keine Berechtigung zur Penetration (pag. 557 Z. 19 ff.). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie festhält, die Handlungen des Beschuldigten würden über ein möglicherweise legitimes «Gluschtigmachen» hinausgehen, zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben ohne Annäherungsversuche unmittelbar in die Straf- und Zivilklägerin eindrang (pag. 562 Z. 7 ff.). Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.

Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Dass der vorgängige Alkohol- und Drogenkonsum den Beschuldigten in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt hätte, wurde zu keiner Zeit geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen.

Der Beschuldigte hat sich damit der Vergewaltigung, begangen in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 in F.________, schuldig gemacht.

12.

Sexuelle Nötigung

12.1

Theoretische Grundlagen zu Art. 189 StGB

Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung kann auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 422 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.2

Subsumtion

Auch betreffend Subsumtion verweist die Kammer vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 423, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Gemäss erstelltem Sachverhalt drang der Beschuldigte mit seiner Penisspitze anal in die Privatklägerin ein, nachdem er sie unvermittelt und kraftvoll mit den Händen an den Hüften gepackt und auf den Rücken gedreht hatte, wodurch die Privatklägerin in eine Starre verfallen ist (vgl. Ziff. II. 2.1. und 2.6. hiervor). Beim Eindringen der Penisspitze in den Anus handelt es sich klarerweise um eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. Zumal sich die übrigen Tatbestandsmerkmale der angeklagten sexuellen Nötigung und Vergewaltigung decken, kann hinsichtlich des Nötigungsmittels, der Kausalität und des Vorsatzes auf die Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 1.2. hiervor). Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte somit auch sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind sodann ebenfalls keine ersichtlich, wobei – wie unter Ziff. III. 1.2. hiervor erwähnt – die eingeschränkte Vermeidbarkeit der Tat aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums des Beschuldigten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (vgl. Ziff. IV. 4.2. hiernach).

Der Beschuldigte ist auch der sexuellen Nötigung, begangen in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 in F.________, schuldig zu erklären.

13.

Konkurrenzen

Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Konkurrenz zwischen den beiden erfüllten Tatbeständen fest, die anale Penetration weise mit Blick darauf, dass der ganze Akt im Zimmer der Straf- und Zivilklägerin stattgefunden, nur zwei Minuten gedauert und es weder einen Unterbruch noch einen Positionswechsel gegeben habe, einen derart engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur vaginalen Penetration auf, so dass von einem einzigen sexuellen Akt ohne selbständigen Willensentschluss hinsichtlich der analen Penetration auszugehen sei. Der sexuellen Nötigung komme somit keine selbständige Bedeutung zu, sondern sei als einheitliches Tatgeschehen, nämlich der Vergewaltigung, zu sehen. Damit liege eine Handlungseinheit vor, womit eine zusätzliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung ausser Betracht falle (pag. 424, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer ist, wie eingangs unter Ziff. 7 erwähnt, zufolge der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden. Infolgedessen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit bzw. zur Konkurrenz zwischen Art. 189 und Art. 190 StGB, zumal ein oberinstanzlicher Schuldspruch wegen sexueller Nötigung dem Verschlechterungsverbot zuwiderlaufen würde. Es hat einzig ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung zu ergehen.

IV. Strafzumessung

14.

Anwendbares Recht

Das hier zu beurteilende Delikt wurde Ende November 2012 und damit weit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2018 begangen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweisen sich die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts für den Beschuldigten nicht als milder, so dass altes Recht anzuwenden ist.

15.

Theoretische Grundlagen der Strafzumessung

Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird integral auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 425 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16.

Konkrete Strafzumessung

16.1

Strafrahmen und Strafart

Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 190 aStGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Von Gesetzes wegen kommt lediglich eine Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht.

16.2

Tatkomponenten

16.2.1

Objektives Tatverschulden

Die Vorinstanz hielt zum objektiven Tatverschulden Folgendes fest (pag. 426 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung gilt es festzuhalten, dass es sich um einen einmaligen, verhältnismässig kurz andauernden Vorfall handelte. Der Beschuldigte drang in Missionarsstellung vaginal in die Privatklägerin ein und penetrierte sie während rund zwei Minuten. Danach versuchte er in derselben Position anal in die Privatklägerin einzudringen, was ihm mit der Penisspitze ein wenig gelang (vgl. Ziff. II. 2.1. und 2.6. hiervor). Beim analen Verkehr empfand die Privatklägerin grossen körperlichen Schmerz (p. 49 Z. 166 f., p. 50 Z. 176, p. 73 f. Z. 320 ff., p. 75 Z. 360 f., Z. 371, Z. 374, p. 365 Z. 5 f.). Ansonsten erlitt die Privatklägerin keine Schmerzen (p. 49 Z. 166 f.) und keine körperlichen Verletzungen (p. 52 Z. 295 f.). Sie begab sich bezüglich des Vorfalls in keine ärztliche Behandlung (p. 52 Z. 298 f.). Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass der sexuelle Übergriff in den eigenen vier Wänden unter Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses begangen wurde. Der Umstand hingegen, dass die Vergewaltigung ohne Kondom erfolgte, erscheint dem Gericht angesichts dessen, dass die Parteien schon ein Jahr vor dem Vorfall nicht mehr mit Kondomen verhütet haben (p. 52 Z. 307 ff.), nicht als verschuldenserhöhend. Ebenso die Tatsache, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte seit rund zwei Jahren ein Paar waren und im Rahmen ihrer Beziehung Geschlechtsverkehr hatten. Zur Auf- und Verarbeitung der erlittenen Vergewaltigung begab sich die Privatklägerin sodann im Oktober 2019 in psychologisch-psychotherapeutische Behandlung (p. 353 f.). Ob die Privatklägerin langfristig unter der Vergewaltigung leiden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt kaum beurteilt werden. Im Rahmen der Therapie bei G.________ konnten aber glücklicherweise Fortschritte erzielt werden (p. 354). Die Privatklägerin gab anlässlich der Hauptverhandlung sodann an, die Therapie im Mai 2021 vorläufig abgeschlossen zu haben (p. 364 Z. 22 ff.). Ohne die Tat zu bagatellisieren, bewegt sich das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung, insbesondere im Vergleich mit anderen Fällen von Vergewaltigungen, vorliegend im untersten Bereich des weiten ordentlichen Strafrahmens und ist damit als leicht zu werten.

Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat nicht plante, sich diese viel eher aus der Situation heraus ergab. Er bedrohte die Privatklägerin nicht (p. 50 Z. 210 f.), wendete keine rohe Gewalt an (p. 50 Z. 213 ff.), hielt die Privatklägerin nicht fest (p. 50 Z. 217 ff.) und verwendete keine gefährliche Waffe oder anderen gefährlichen Gegenstände (p. 50 Z. 221 ff.), um die Privatklägerin zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin auch nicht mehr Schmerzen zu, als zur Begehung der Tat notwendig war. Sobald sich die Privatklägerin aus ihrer Starre lösen konnte und den Beschuldigten mit den Füssen von sich wegstiess, liess er sodann auch sofort von ihr ab.

Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Mit Ausnahme des analen Verkehrs liegen keine weiteren Elemente vor, welche über das dem Grundtatbestand der Vergewaltigung immanente Verschulden hinausgehen. Angesichts dessen, dass der Analverkehr wohl nur wenige Sekunden dauerte und ein Eindringen bloss ein wenig mit der Penisspitze erfolgte, erachtet das Gericht eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. In Abweichung zur Vorinstanz und gestützt auf die Erwägungen unter Ziff. 10.3. hiervor geht die Kammer jedoch davon aus, dass die Straf- und Zivilklägerin zufolge der analen Penetration zwar Schmerzen erlitt, diese jedoch aufgrund des Eindringens nur mit der Penisspitze nicht stark gewesen sein dürften. Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Vorfall in den eigenen vier Wänden der Straf- und Zivilklägerin stattfand und damit seitens des Beschuldigten ein besonderes Vertrauen ausgenutzt wurde. Im Übrigen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten jedoch als leicht zu bezeichnen. Insbesondere sind in Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs keine Umstände ersichtlich, die über die dem Tatbestand immanenten Elemente hinausgehen und damit verschuldenserhöhend zu berücksichtigen wären. Der Umstand, dass sich die Straf- und Zivilklägerin ab Oktober 2019 in psychologisch-psychotherapeutische Behandlung begeben musste, wirkt sich vorliegend nicht erhöhend aus. Wie unter Ziff. V. nachfolgend zu zeigen wird, ist für die Kammer nicht ohne weiteres erstellt, dass die therapeutische Behandlung aufgrund des Vorfalls, sondern vielmehr aufgrund der allgemein schwierigen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin notwendig war. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens sind ebenfalls keine Umstände ersichtlich, die sich auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten erhöhend oder mindernd auswirken würden. Insgesamt ist dieses somit als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen.

16.2.2

Subjektives Tatverschulden

Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Zutreffend ist sodann, dass sich der Vorfall an einem Abend ereignete, wo der Beschuldigte unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand. Wenn auch darauf hinzuweisen ist, dass die Tatsache, wonach der Beschuldigte Alkohol und Drogen konsumiert hatte, ansonsten – und soweit ersichtlich – nie zu einer derartigen Grenzüberschreitung führte, gelangt die Kammer mit der Vor­instanz zur Überzeugung, dass sich dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung leicht verschuldensmindernd auszuwirken hat. Immerhin sprach die Straf- und Zivilklägerin selbst während des ganzen Verfahrens davon, dass sie den Vorfall nicht dem Beschuldigten, sondern seinem «Konsum-Ich» zugeschrieben habe. Aufgrund der lediglich eventualvorsätzlichen Begehungsweise sowie der Begehung unter Alkohol- und Drogeneinfluss erscheint der Kammer eine Reduktion der Einsatzstrafe von 14 Monaten um zwei auf 12 Monate als angemessen.

16.2.3

Fakultativer Strafmilderungsgrund Art. 48 lit. e aStGB

Gemäss Art. 48 lit. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; Trechsel/Thommen, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 48 StGB).

Das erstinstanzliche Urteil erging am 29. Oktober 2021, das vorliegende Urteil wurde am 23. November 2022 gefällt. Seit der Tatbegehung in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 bis zum erstinstanzlichen bzw. bis zum oberinstanzlichen Urteil sind fast neun bzw. genau zehn Jahre vergangen, was einer langen Zeitdauer entspricht. Zudem hat sich der Beschuldigte seither wohlverhalten: Aus dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug sind nebst dem hiesigen Verfahren keine weiteren Urteile oder hängigen Strafverfahren ersichtlich (pag. 342). Die Kammer erachtet es zufolge des langen Zeitablaufs sowie des Wohlverhaltens des Beschuldigten als angemessen, die Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e aStGB um weitere zwei Monate zu reduzieren.

16.2.4

Gesamtverschulden

Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs seit der Tatbegehung resultiert für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung vorerst – das heisst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

16.3

Täterkomponenten

Für die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 428 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Seit der erstinstanzlichen Verhandlung hat sich hinsichtlich des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts geändert, das sich straferhöhend oder –mindernd auswirken würde. Gemäss aktuellstem Strafregisterauszug sind über ihn nebst dem hiesigen Strafverfahren keine weiteren Einträge verzeichnet (pag. 342). Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht gut, da er nach wie vor an Depressionen leide und in Bezug auf die Trennung von der Straf- und Zivilklägerin alles wieder hochgekommen sei. Er führte jedoch ebenfalls aus, er habe mittlerweile sein Studium abschliessen können, wodurch viel Stress weggefallen sei. Weiter gab er zu Protokoll, dass er wieder Vollzeit bei der H.________ bzw. mittlerweile bei der I.________ (Tochtergesellschaft) arbeite (pag. 558 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte lebt seit dem Auszug der Straf- und Zivilklägerin alleine. Seit der erstinstanzlichen Verhandlung gab es keine Klinikaufenthalte mehr, er befindet sich aber nach wie vor in ambulanter (therapeutischer) Behandlung (pag. 559 Z. 16 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit Blick auf diese Ausführungen nach wie vor als neutral zu bezeichnen.

Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während des Strafverfahrens wirken sich weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus. Der Beschuldigte hat sich während des ganzen Strafverfahrens korrekt und anständig verhalten, was von ihm erwartet werden darf. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Diese Komponenten sind somit ebenfalls neutral zu werten.

16.4

Fazit

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Es bleibt damit für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung bei einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

16.5

Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Schiebt es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es gestützt auf Art. 44 Abs. 1 aStGB dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

Für die Frage des Vollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 439 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. 7 hiervor) erübrigen sich weitere Ausführungen der Kammer zum Vollzug. Dieser ist aufzuschieben und die Probezeit wie von der Vorinstanz bestimmt auf zwei Jahre festzusetzen. Auf eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 aStGB) ist zufolge des Verschlechterungsverbots oberinstanzlich ebenfalls zu verzichten.

V. Zivilpunkt

17.

Schadenersatz

17.1

Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen des Schadenersatzes verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 430, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 41 N 2c f., N 14 ff., N 30 ff., N 45 ff., m.w.H.).

17.2

Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin

Fürsprecherin E.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Bezahlung von CHF 1'830.00 Schadenersatz zzgl. Zins zu 5% seit dem 11. Mai 2021 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen (pag. 581). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz und führte aus, die Straf- und Zivilklägerin habe über eineinhalb Jahre verteilt insgesamt 24 Therapiesitzungen wahrgenommen. Ein Teil der Kosten sei von der Zusatzversicherung bezahlt worden, für einen Teil, mithin CHF 1'830.00, habe sie selber aufkommen müssen. Ohne den Vorfall wäre die Straf- und Zivilklägerin nicht therapiebedürftig gewesen, was sich aus dem Therapiebericht von G.________ ergebe (pag. 580).

Die Vorinstanz begründete die Höhe des gesprochenen Schadenersatzbetrages von CHF 1'830.00 zzgl. 5% Zins seit dem 11. Mai 2021 wie folgt (pag. 431 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Den zu den Akten gereichten Bestätigungen von Psychotherapie-Kosten bzw. der Rechnung inkl. Zahlungsdetails kann entnommen werden, dass der Privatklägerin im Zusammenhang mit den in der Zeit vom 28.10.2019 bis 11.05.2021 in Anspruch genommenen Psychotherapiesitzungen bei G.________ Kosten im Umfang von insgesamt CHF 1'830.00 entstanden sind (p. 342, p. 355, p. 382). Aus dem «Bericht psychologisch-psychotherapeutische Behandlung» von G.________ vom 09.03.2021 geht sodann hervor, dass die Vergewaltigung, derer der Beschuldigte schuldig gesprochen wird (vgl. Ziff. III. 3.4. hiervor), und der damit zusammenhängende Gerichtsprozess Themen in den Psychotherapiesitzungen waren (p. 353 f.). Damit sind die Voraussetzungen der Schadenersatzhaftung vorliegend allesamt erfüllt. Hinsichtlich des Schadenszinses gilt es anzumerken, dass dieser vom Zeitpunkt an zu zahlen ist, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell auswirkt (vgl. BSK OR I-Kessler, 7. Aufl. 2020, Art. 42 N 5), vorliegend mithin ab Beginn der Psychotherapiesitzungen im Herbst 2019 bzw. Zahlung der hierfür ausgestellten Rechnungen. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel nach Art. 8 ZGB wäre es an der Privatklägerin gewesen, genau zu belegen, welche Zahlung sie wann vorgenommen hat. Zumal sie dies nicht getan hat, wird ihr ein Schadenszins ab Beendigung der Psychotherapie am 11.05.2021 zugesprochen, spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der finanzielle Schaden eingetreten.

Die Straf- und Zivilklägerin bedurfte unbestrittenermassen psychologischer Hilfe und fand diese im Rahmen von Therapiesitzungen bei G.________. Ob der Besuch dieser Sitzungen auf den Vorfall der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 zurückzuführen ist, lässt sich nach Ansicht der Kammer indes nicht mit Bestimmtheit sagen.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2019 gab die Straf- und Zivilklägerin auf konkrete Frage hin zu Protokoll, sie sei nie in (psychologischer) Behandlung gewesen und man habe auch nie bei der Paartherapie darüber gesprochen. Sie glaube auch nicht, dass sie sich deshalb noch in Behandlung begeben werde (pag. 53 Z. 356 ff.). Entgegen dieser Aussagen begab sich die Straf- und Zivilklägerin kurz daraufhin aber offenbar trotzdem in Behandlung, führte sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme doch aus, sie habe erst jetzt im Rahmen des Strafverfahrens mit einer Therapie begonnen und besuche seit Ende Oktober 2019 Sitzungen (pag. 76 Z. 428 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin sodann aus, sie habe im Mai die letzte Therapiesitzung gehabt und diese vorläufig abgeschlossen, jedoch mit dem Angebot, dass sie im Vorfeld dieser [gemeint: die erstinstanzliche] Verhandlung oder auch sonst wieder zurückkehren könne (pag. 364 Z. 23 ff.). Oberinstanzlich erklärte die Straf- und Zivilklägerin auf Vorhalt, wonach sie bei der Polizei angegeben habe, sie werde sich nicht in Behandlung begeben, und auf Frage, warum sie kurz daraufhin trotzdem in Therapie gegangen sei, aus, es sei «wie so der erste Grund gewesen», weil es immer wieder eskaliert sei über Whatsapp und so. Sie sei damals auch mit ihrem neuen Partner zusammengekommen und der Beschuldigte habe immer so komische Drohungen ausgesprochen. Sie sei sich unsicher gewesen, wohin das führen könnte. Dadurch habe sie mit G.________ Kontakt aufgenommen und sie hätten Grenzüberschreitungen allgemein thematisiert. Sie habe gemerkt, dass da viel mehr dahinterstecke, als sie gedacht habe. Die Frage, ob sie nach der erstinstanzlichen Verhandlung nochmals wegen dieses Vorfalls in Therapie gegangen sei, verneinte die Straf- und Zivilklägerin (pag. 554 f. Z. 41 ff.).

Diesen Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin lässt sich nicht entnehmen, ob sie sich nach der polizeilichen Einvernahme aufgrund des Vorfalls oder generell aufgrund der schwierigen Beziehung mit dem Beschuldigten bzw. der Trennung vom Beschuldigten in Therapie begeben musste. Ihre Aussage anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung spricht eher dafür, dass die psychologische Unterstützung aufgrund der schwierigen Beziehung bzw. Trennung in Anspruch genommen werden musste. Zutreffend ist zwar, dass aus dem «Bericht psychologisch-psychotherapeutische Behandlung» von G.________ vom 9. März 2021 hervorgeht, die Vergewaltigung und der damit zusammenhängende Gerichtsprozess seien Thema in den Therapiesitzungen gewesen (pag. 353 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin jedoch wie bereits erwähnt die Aufarbeitung der (schwierigen) Trennung vom Beschuldigten als Hauptgrund an. Auch dem erwähnten Therapiebericht lässt sich entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen Beziehungsanliegen zu einem Erstgespräch gekommen sei (pag. 353). Dabei wurde, wie G.________ ausführt, zweifelsohne über den besagten Vorfall gesprochen, jedoch gemäss Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch und vor allem noch weitere Beziehungsanliegen diskutiert. Insgesamt bleibt unklar, welche Ausgaben in Bezug auf die Therapie letztlich auf den Vorfall vom 23./24. November 2012 zurückzuführen sind. Der vom Gesetz geforderte Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Vorfall – mithin der Vergewaltigung – sowie der Notwendigkeit der Therapiesitzungen bei G.________, kann nicht ohne weiteres bejaht werden. Die Zivilklage ist aus diesem Grund auf den Zivilweg zu verweisen.

18.

Genugtuung

18.1

Rechtliche Grundlagen

Für die Anspruchsgrundlagen der Genugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 432 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

18.2

Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin

Rechtsanwältin E.________ beantragte oberinstanzlich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 581). Zur Begründung führte sie aus, der Vorfall sitze bei der Straf- und Zivilklägerin immer noch tief und Emotionen würden nach wie vor hochkommen, wenn sie darüber sprechen müsse. Die Straf- und Zivilklägerin sei unmittelbar in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden und habe damit Anspruch auf eine Genugtuung. Die von der Vorinstanz zugestandene Summe entspreche zwar nicht dem erstinstanzlich beantragten Betrag, jedoch sei das Urteil für die Straf- und Zivilklägerin trotz tiefer Summe nachvollziehbar (pag. 580).

Der Beschuldigte gab im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme zur beantragten Genugtuung demgegenüber an, er finde, man hätte anders an das Thema rangehen können. Dass er jetzt noch eine Genugtuung zahlen müsse, finde er «recht schräg», zumal es nicht stimme, was die Straf- und Zivilklägerin ausgesagt habe (pag. 588 Z. 1 ff.).

Die Vorinstanz sprach der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 zu und führte begründend Folgendes aus (pag. 433 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte wird der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen (vgl. Ziff. III. 4. hiervor). Insofern hat er widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr weitere seelische Unbill zugefügt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind somit vorliegend zweifelsohne erfüllt. Wenngleich es nicht darum geht, Vorgefallenes zu bagatellisieren, ist bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung – anders als bei der Frage nach der grundsätzlichen Strafbarkeit – den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zwar ereignete sich die Tat nach rund zwei Jahren andauernder Beziehung und führte damit nachvollziehbar zu einem Vertrauensbruch. Demgegenüber gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine erwachsene Person handelte, der sexuelle Übergriff einmalig, kurz sowie ohne rohe Gewaltanwendung erfolgte und zu keiner bleibenden Schädigung im Sinne einer Krankheit oder Schwangerschaft führte. Die im Oktober 2019 aufgenommene psychotherapeutische Behandlung wurde im Mai 2021 sogar vorläufig abgeschlossen (vgl. p. 353, p. 364 Z. 22 ff., p. 382). Zu beachten ist zudem auch die Schwere des Verschuldens des Beschuldigten, welche sich – gemäss den Ausführungen zur Strafzumessung (vgl. Ziff. IV. 4. hiervor) – im Vergleich zu anderen Vergewaltigungen im untersten Bereich befindet. Das Gericht qualifiziert denn auch nicht als genugtuungserhöhend, dass die Vergewaltigung ohne Kondom erfolgte. Dies zumal nach den Aussagen der Privatklägerin der Beschuldigte und sie schon ein Jahr vor dem Vorfall nicht mehr mit Kondomen verhütet haben (p. 52 Z. 307 ff.). Schliesslich gilt es im Zusammenhang mit der Genugtuungshöhe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der sexuelle Übergriff für die Privatklägerin offensichtlich keinen Trennungsgrund darstellte. Immerhin blieb sie nach dem Vorfall noch knapp sieben Jahre mit dem Beschuldigten zusammen, weil sie ihn noch immer liebte (vgl. p. 75 Z. 377 ff.). Finanzielle, familiäre oder sonstige Abhängigkeiten lagen keine vor, weshalb schlicht kein anderer Grund dafür ersichtlich ist, dass sie mit ihm zusammenblieb, als dass der Vorfall nichts Grundsätzliches an ihren Gefühlen für den Beschuldigten änderte. Wenngleich der Umstand des Zusammenbleibens keinen Einfluss auf die Strafbarkeit ausübt (vgl. Ziff. III. 1.2. hiervor), lässt dieser einen Rückschluss auf das Empfinden der Privatklägerin zu, weshalb sie sich diesen bei der Beurteilung der immateriellen Unbill bzw. der Bemessung der Genugtuungshöhe entgegenhalten lassen muss. Insgesamt und mit Blick auf Vergleichsfälle erachtet das Gericht daher eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 als angemessen.

Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz zur beantragten Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin sowohl hinsichtlich der Genugtuungsvoraussetzungen als auch in Bezug auf die Genugtuungshöhe vollumfänglich anschliessen. Die Überzeugung des Beschuldigten, wonach man den Vorfall anders hätte aufarbeiten können, vermag an den zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz nichts zu ändern.

Der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen.

VI. Kosten und Entschädigung

19.

Verfahrenskosten

19.1

Erstinstanzliches Verfahren

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus Gebühren von insgesamt CHF 8'650.00 (Kosten der Untersuchung von CHF 4'150.00, Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'000.00 sowie Kosten des Gerichts [inkl. schriftliche Begründung] von CHF 3'500.00) und Auslagen von CHF 200.00 (bzw. pag. 311 und pag. 313, pag. 392). Sie belaufen sich damit gesamthaft auf CHF 8'850.00. Zufolge Schuldspruchs werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

19.2

Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Darin enthalten ist auch die Gebühr von CHF 400.00 für die Beurteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. um Verschiebung der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. Verfügung vom 7. Oktober 2022, pag. 527 ff.). Da der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterliegt, hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

19.3

Kosten für die Beurteilung der Zivilklage

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

20.

Entschädigungen

20.1

(Amtliche) Verteidigung des Beschuldigten

20.1.1

Erstinstanzliches Verfahren

Die Entschädigung des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der für angemessen erachteten Honorarnote vom 27. Oktober 2021 (pag. 390) auf insgesamt CHF 9'043.55 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 9'043.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachforderung der Differenz zum vollen Honorar wurde seitens Fürsprecher B.________ verzichtet (vgl. pag. 390).

20.1.2

Oberinstanzliches Verfahren

Wie bereits unter Ziff. 6 hiervor ausgeführt, beantragte Rechtsanwältin C.________ entgegen der schriftlich eingereichten Anträge, wo die Rede von lediglich einer Honorarnote ist, anlässlich des Parteivortrags im oberinstanzlichen Verfahren nebst dem Ersatz der eigenen Aufwendungen auch den Ersatz der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ (vgl. pag. 576 bzw. pag. 586).

Fürsprecher B.________ machte mit Kostennote vom 18. November 2022 einen Aufwand von total 8,75 Stunden bzw. eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'954.55 (inkl. Auslagen und MWST.) geltend (pag. 548). Davon entfällt unter anderem eine halbe Stunde auf die Terminsuche bzw. die Mitteilung des Termins an den Beschuldigten, eine weitere halbe Stunde auf das Gesuch der Entlassung aus dem amtlichen Mandat sowie eine halbe Stunde auf die Durchsicht der Sistierungsverfügung (pag. 548). Die für diese Aufwände veranschlagten Zeiten erachtet die Kammer als übersetzt, handelt es sich doch beim Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat lediglich um ein Schreiben mit wenigen Zeilen. Auch die Durchsicht der Sistierungsverfügung dürfte kaum eine halbe Stunde in Anspruch genommen haben, ebenso und insbesondere auch die Terminsuche für die oberinstanzliche Verhandlung sowie deren Mitteilung an den Beschuldigten. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt es sich daher, diese drei Aufwände um insgesamt eine Stunde zu kürzen. Der Zeitaufwand beläuft sich damit im Ergebnis auf total 7,75 Stunden. Die geltend gemachten Auslagen im Umfang von CHF 65.00 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren (bis zur Sistierung des amtlichen Mandats) mit CHF 1'739.35 (inkl. Auslagen und MWST.).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'739.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung eines vollen Honorars hat Fürsprecher B.________ verzichtet (pag. 548), eine Nachzahlungspflicht seitens des Beschuldigten entfällt damit.

20.2

Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin

20.2.1

Erstinstanzliches Verfahren

Mit Honorarnote vom 27. Oktober 2021 machte Rechtsanwältin E.________ für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin einen Aufwand von 52,4 Stunden, ausmachend insgesamt CHF 13'780.80 (inkl. Auslagen und MWST.), geltend (pag. 386 ff.). Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Aufwand aufgrund der kürzeren Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung um drei Stunden und gelangte damit zu einem Honorar von insgesamt CHF 12'939.00 (inkl. Auslagen und MWST.; pag. 435, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Gemäss detaillierter Auflistung entfallen auf die geltend gemachte Entschädigung unter anderem Verrichtungen, die die anwaltliche Vertretung zur Geltendmachung der Rechte der Straf- und Zivilklägerin gemäss Opferhilfegesetz bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (nachfolgend GSI) betreffen. Diesbezüglich erfolgten zahlreiche Korrespondenzen (vgl. pag. 387 f.; Aufwände unter anderem am 11. und 21. November 2019, am 4. Dezember 2019, am 20. Mai 2020, am 25. Juni 2020, am 10. Dezember 2020 sowie am 21. Oktober 2021). Solche Aufwendungen sind praxisgemäss als Schadenersatz geltend zu machen (vgl. bspw. SK 2017 259) und nicht in die Honorarnote für die Rechtsvertretung miteinzubeziehen. Da teilweise nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit effektiv auf die Korrespondenzen/Kostengutsprachen mit der GSI entfiel, wird die Entschädigung für die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST.) festgesetzt. Mit Blick auf den Umfang sowie die Schwierigkeit des Falles und entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es nach Auffassung der Kammer zudem nicht verhältnismässig, für die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin die Hälfte des massgebenden Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) auszuschöpfen. Diesem Umstand wird mit der Festsetzung der Entschädigung auf pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST.) ebenfalls Rechnung getragen.

20.2.2

Oberinstanzliches Verfahren

Für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwältin E.________ mit Kostennote vom 22. November 2022 einen Aufwand von 18,3 Stunden, ausmachend insgesamt CHF 5'111.05 (inkl. Auslagen und MWST.), geltend.

Auch hier entfallen gewisse Verrichtungen auf die Korrespondenz mit der GSI, die nicht dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt werden können. Sodann dauerte die oberinstanzliche Verhandlung nicht wie veranschlagt sechs, sondern nur rund viereinhalb Stunden, wobei Rechtsanwältin E.________ zwecks Besprechung mit der Straf- und Zivilklägerin bereits früher eintraf und es sich deshalb rechtfertigt, die Dauer gesamthaft auf fünf Stunden festzusetzen. Die Urteilseröffnung erfolgte telefonisch, womit der geltend gemachte Aufwand von einer Stunde ebenfalls zu kürzen und der Reisezuschlag von CHF 50.00 zu streichen ist. Praxisgemäss wird für allfällige Abschlussarbeiten ferner ein Aufwand von rund einer Stunde verrechnet; auch hier erweist sich der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Mit Blick auf diese Ausführungen sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Sache wird die Entschädidung für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST.) festgesetzt.

VII. Verfügung

Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt

der Vergewaltigung, begangen in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2012 in F.________ z.N. von D.________

und in Anwendung der Artikel

40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 190 Abs. 1 aStGB

426.

Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8'850.00.

3.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00.

II.

A.________ wird weiter verurteilt

zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 10’000.00 an D.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren;

zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'500.00 an D.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Nachforderung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'043.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Nachforderung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'739.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Dispositiv

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

1. A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 an D.________ verurteilt.

2. Die Zivilforderung von D.________ auf Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'830.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2012 wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen.

V.

Weiter wird verfügt:

Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, privat v.d. Rechtsanwältin C.________

- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin E.________

- Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 23. November 2022

(Ausfertigung: 20. April 2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

Hebeisen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 21 621

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

6B_643/2021

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 42n 5art. 42n 5art. 42n 5

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

SK 17 259

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP