SK 2021 624
Revisionsgesuch vom 13. April 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2019 (BM 18 43681)
5. Mai 2023Deutsch78 min
Mit Urteil vom 2. Dezember 2021 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Drohung, beides begangen am 14. Juni 2020 um ca. 00:08 Uhr in D.________, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte sie ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 100.00, ausmachend CHF 4'500.00, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zehn Tage sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'644.25 (pag. 212, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Zivilklage von C.________ (nachfolgend Strafkläger) wies die Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 und Art. 432 ff. StPO ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ab (pag. 213, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner erteilte sie dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (pag. 213, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 21 624
Bern, 15. September 2022
Besetzung Obergerichtssuppleantin Meyes (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Hebeisen
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Strafkläger
Gegenstand Drohung, Beschimpfung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 2. Dezember 2021 (PEN 21 39)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 2. Dezember 2021 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Drohung, beides begangen am 14. Juni 2020 um ca. 00:08 Uhr in D.________, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte sie ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 100.00, ausmachend CHF 4'500.00, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zehn Tage sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'644.25 (pag. 212, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Zivilklage von C.________ (nachfolgend Strafkläger) wies die Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 und Art. 432 ff. StPO ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ab (pag. 213, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner erteilte sie dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (pag. 213, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
2. Berufung
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 217). Die Berufungserklärung datiert vom 19. Januar 2022 und ging am 20. Januar 2022 ebenfalls frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 253 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 291 f.).
Der Strafkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Schriftliches Verfahren
Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie wies zudem darauf hin, dass Stillschweigen als Zustimmung gewertet werde (pag. 293 f.).
Der Strafkläger äusserte sich nicht zum beabsichtigten Vorgehen. Hingegen teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 21. März 2022 mit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei erwünscht (pag. 297). Die Verfahrensleitung ordnete infolgedessen mit Verfügung vom 8. April 2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an (pag. 299 f.).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 10./11. August 2022, sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 16. August 2022, eingeholt (pag. 305 ff.; pag. 311). An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte zudem erneut zur Person sowie zur Sache befragt (pag. 317 ff.).
5. Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 326):
1. Das Urteil vom 2. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von den Vorhalten gemäss Strafbefehl vom 24. August 2020 freizusprechen.
3. Dem Beschuldigten sei für die Wahrung seiner Rechte eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO gemäss der eingereichten Honorar- und Spesennote auszurichten.
4. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2022 grundsätzlich vollumfänglich angefochten (pag. 253 ff.). An der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt fehlt es ihm indes an einem Rechtsschutzinteresse, da der diesbezügliche Entscheid (Abweisung gestützt auf Art. 126 StPO) vollumfänglich zu seinen Gunsten ausging. Da auch der Strafkläger weder Anschluss- noch eine eigenständige Berufung erklärte, ist der erstinstanzliche Entscheid im Zivilpunkt somit in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber ist die gesamte Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung und Drohung, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 100.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 sowie Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'644.25) von der Kammer zu überprüfen.
Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft oder des Strafklägers darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
7. Würdigungsvorbehalt
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 24. August 2020 auch unter dem Titel der versuchten Begehungsweise bzw. dem Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu prüfen. Die Verteidigung erhob keine Einwände dagegen (pag. 316).
8. Verletzung des Anklagegrundsatzes
8.1 Einwände der Verteidigung
Die Verteidigung rügte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Konkret führte sie dazu aus, wenn man wie im Strafbefehl davon ausgehe, dass alles auf Stadtebene stattgefunden haben solle, demgegenüber aber die Aussagen der Beteiligten anschaue, werde nicht vom gleichen Lebenssachverhalt ausgegangen (pag. 326).
Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Der Beschuldigte wusste von Beginn weg, welches Verhalten ihm mit Strafbefehl vom 24. August 2020 vorgeworfen wird. Dafür, dass er nicht gewusst hätte, wo sich der vorgeworfene Sachverhalt – mithin auf Stadtebene und im Bereich der Rolltreppe Richtung Bahngeschoss – abgespielt haben soll, gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt damit nicht vor.
8.2 Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich des oberinstanzlichen Würdigungsvorbehalts
Wie unter Ziff. 7 hiervor erwähnt, brachte die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einen Würdigungsvorbehalt an. Konkret behielt sie sich unter anderem vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der Drohung gegen Beamte und Behörden zu prüfen. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der Strafbefehl vom 24. August 2020 in keiner Weise umschreibt, inwiefern der Beschuldigte den Strafkläger und E.________ als Beamte an deren Amtshandlung gehindert hätte. Eine Überprüfung dieses Tatbestands entfällt somit.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
9.
Sachverhalt
9.1
Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 24. August 2020
Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 24. August 2020, der als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO), Folgendes vorgeworfen (pag. 125):
Der Beschuldigte wurde als Beteiligter eines verbalen Streits im Stadtgeschoss des Bahnhofs D.________ durch zwei Mitarbeitende der F.________ (AG), C.________ und E.________, festgestellt und von Ersterem bei der Rolltreppe darauf angesprochen. Der Beschuldigte ging nicht weiter darauf ein und wurde kurze Zeit später nochmals von C.________ angesprochen. In der Folge beschimpfte der Beschuldigte C.________ mehrmals u.a. als "Nuttäsohn" und "Bitch tu madre" und bedrohte ihn u.a. mit den Worten "I figge di", "i mache di fertig" und "i bringe di um". C.________ und E.________ begaben sich sodann mit der Rolltreppe nach unten in Richtung Bahngeschoss. Der Beschuldigte beschimpfte und bedrohte C.________ erneut verbal mit demselben Wortlaut und spuckte dann von oben herab aus einer Distanz von ca. 1.5 bis 2 m mehrmals in dessen Richtung, wobei seine Spucke das Gesicht und das rechte Auge von C.________ traf.
9.2
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 13. Juni 2020 abends mit fünf bis sechs Kollegen, darunter auch G.________, sowie einer Kollegin, H.________, im I.________ (Café) im Stadtgeschoss des Bahnhofs D.________ unterwegs war. Nach Verlassen des Lokals um Mitternacht diskutierte der Beschuldigte auf dem Platz vor den Rolltreppen mit einem Bekannten, der nicht mit der gleichen Gruppe unterwegs war. Als die Diskussion praktisch oder gerade beendet war, wurde er von zwei Mitarbeitern der F.________ (AG), E.________ und dem Strafkläger, angesprochen. Diese Intervention enervierte den Beschuldigten, da er diese als unnötig befand. Unbestritten ist weiter, dass der Strafkläger gegen den Beschuldigten später Pfefferspray einsetzte und der Beschuldigte wegrannte, wobei ihm der Strafkläger noch nachrannte.
Vom Beschuldigten bestritten wird hingegen das Kerngeschehen. Konkret bestreitet er, den Strafkläger am 14. Juni 2020 zwischen ca. 00:07:40 Uhr und 00:09:00 Uhr beschimpft, bedroht, angespuckt und dabei dessen Gesicht und rechtes Auge getroffen zu haben.
10.
Beweiswürdigung
10.1
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 225 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.2
Objektive Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel – konkret den Anzeigerapport vom 28. Juli 2020 inkl. Strafantrag des Strafklägers in der Beilage (pag. 3 ff.), eine Liste von Personendaten der QR-Code-Registrierung auf dem Mobiltelefon betreffend Zutrittskontrolle im I.________ (Café) im Zusammenhang mit den Vorgaben i.S. Covid-19 für den 13. Juni 2020 von 21:15 – 21:30 Uhr (pag. 73), das aufgezeichnete Audio- und/oder Videomaterial der Kamera ________ vom 13. Juni 2020 von 21:15 – 21:30 Uhr und vom 14. Juni 2020 von 00:00 – 00:15 Uhr, das aufgezeichnete Audio- und/oder Videomaterial der Kamera ________ vom 13. Juni 2020 von 21:15 – 21:30 Uhr und vom 14. Juni 2020 von 00:00 – 00:15 Uhr, das aufgezeichnete Audio- und/oder Videomaterial der Kamera ________ vom 14. Juni 2020 von 00:00 – 00:20 Uhr (alles pag. 77 und pag. 82) sowie das Ergebnis der Blutuntersuchung des Beschuldigten vom 8. Juli 2020 (pag. 94) – korrekt aufgelistet (pag. 229, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Kammer hat die Videoaufnahmen der Kameras ________, ________ und ________ gesichtet. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Auf den Aufnahmen der Kameras ________ und ________ ist ersichtlich, wie der Beschuldigte am 13. Juni 2020 mit seiner Gruppe beim I.________(Café) eincheckt. Mit dabei ist einerseits ein Kollege mit dunkler Jacke und dunklem Cap, welcher später (nach Mitternacht) mit dem Beschuldigten die Rolltreppe betritt. Dabei handelt es sich um G.________. Andererseits ist auch derjenige Kollege mit dunkler Jacke und hellem Aufdruck auf der Rückseite sowie hellerem Cap mit dabei, welcher nach Beginn der Auseinandersetzung mit den Mitarbeitern der F.________(AG) im Bereich vor der Rolltreppe auf den Beschuldigten einzuwirken versucht (siehe Videoaufnahme Kamera ________).
Der Videoaufnahme ________ ist zu entnehmen, wie ab ca. 00:07:40 E.________ und der Strafkläger via Rolltreppe rechts im Bild nach unten ins Stadt- resp. Erdgeschoss kommen, wo sie anschliessend nach links zu einer Gruppe gehen. E.________ läuft zu diesem Zeitpunkt ca. eine Schrittlänge vor dem Strafkläger. Um ca. 00:08:08 werden auf dem Bild die Beine des Beschuldigten und gegenüber ihm in geringer Distanz die Beine einer anderen Person ersichtlich, woraus sich ergibt, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt einer anderen Person gegenübersteht. Dabei handelt es sich um den Bekannten, mit welchem der Beschuldigte diskutierte. E.________ und der Strafkläger sind nur noch wenige Meter vom Beschuldigten entfernt. Wohl wegen deren Auftauchens tritt um ca. 00:08:11 der Kollege mit dunklem Cap [es handelt sich dabei um G.________, vgl. pag. 319 Z. 21 ff.] zum Beschuldigten hinzu. Zusammen begeben sie sich an den Sicherheitsleuten vorbei zur Rolltreppe ins Bahngeschoss. Hinter ihnen folgen in normalem Schritt E.________ und der Strafkläger. Bis zu Beginn der Rolltreppe findet kein Körperkontakt zwischen dem Strafkläger, E.________ und dem Beschuldigten statt. Um ca. 00:08:22 macht der Beschuldigte einen Schritt auf die Rolltreppe, hinter ihm G.________, gefolgt vom Strafkläger und dahinter E.________. Unmittelbar danach kehrt der Beschuldigte wieder um. Um ca. 00:08:23 wollen er und sein Kollege also zurück auf den Vorplatz gelangen, gleichzeitig sind der Strafkläger und E.________ daran, auf die Rolltreppe zu treten. Der Beschuldigte, sein Kollege, der Strafkläger und E.________ treffen direkt aufeinander, wobei der Strafkläger um ca. 00:08:24 einen kleinen Schritt nach rechts zum Beschuldigten hin macht, sich aber sogleich seitlich abdreht, um den Beschuldigten durchzulassen. Der Bereich des Rolltreppenzugangs scheint wie üblich für maximal zwei Leute Platz zu bieten, im Weiteren trägt der Strafkläger seine Schutzweste. Der Beschuldigte drängt sich auf der Vorderseite des Strafklägers durch, während sein Kollege hinter dem Strafkläger zurück nach oben gelangen will. Dabei findet offensichtlich eine hitzigere Diskussion zwischen dem Strafkläger und dem Beschuldigten sowie G.________ statt, zumal sowohl der Strafkläger als auch G.________ gestikulieren. Um ca. 00:08:38 tritt von hinten der Kollege des Beschuldigten mit beschrifteter Jacke und hellerem Cap dazu und versucht mit seinen Händen den Beschuldigten in Richtung Kiosk wegzudrängen. Letzterer ist sichtbar aufgebracht. Ein Greifen eines Mitarbeiters der F.________(AG) nach dem Beschuldigten ist nicht ersichtlich, vielmehr wird der Beschuldigte im Verlaufe des Geschehens von G.________ angefasst (vgl. dazu auch pag. 321 Z. 9 ff. sowie pag. 323). Während der Strafkläger und E.________ um ca. 00:08:48 die Rolltreppe nach unten ins Bahngeschoss nehmen, ist ihr Blick nach oben zum Geländer beim Kiosk gerichtet, wo der Beschuldigte gemäss eigener Aussage zu diesem Zeitpunkt gestanden hatte (pag. 200 Z. 34). Um ca. 00:08:55 verschwinden der Strafkläger und E.________ aus dem Aufnahmewinkel. Um ca. 00:09:00 sieht man E.________ und den Strafkläger entgegen der Fahrtrichtung der Rolltreppe nach oben und anschliessend links um die Ecke zum Bereich des Kiosks rennen. Der Grund für dieses Zurückrennen ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich.
10.3
Subjektive Beweismittel
10.3.1
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte führte an der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2020 aus, auf dem Vorplatz des Lokals I.________(Café) mit einem anderen Kollegen, der nicht mit seiner Gruppe unterwegs gewesen sei, gesprochen zu haben. Er sei bereits wieder bei seiner Gruppe gewesen, als «der Herr von der F.________(AG)» gekommen sei und in aggressivem Ton gefragt habe, was los sei. Sie hätten geantwortet, es gebe kein Problem. Die anderen aus der Gruppe hätten gehen und dazu die Rolltreppe benutzen wollen. Der Mitarbeiter der F.________(AG) sei dann von hinten gekommen und habe ihn von hinten am Arm gepackt. Der Mitarbeiter sei recht aggressiv gewesen. Er [der Beschuldigte] habe gefragt, was jetzt los sei und dass er ihn loslassen solle. Der Mitarbeiter der F.________(AG) habe ihn verbal angegriffen. Auch seine Kollegen hätten den Mitarbeiter der F.________(AG) gefragt, was los sei, er solle doch eher deeskalierend wirken und nicht angreifend. Trotzdem habe dieser weiter provoziert. Selber habe er sich korrekt verhalten (pag. 50 Z. 50 ff.; pag. 51 Z. 81 f.). Bei der Rolltreppe hätten der Mitarbeiter der F.________(AG) und sein Kollege ihm wohl den Weg versperren wollen. Er sei dann neben der Rolltreppe gewesen und habe den Mitarbeiter der F.________(AG) gefragt, was das Problem sei, er solle sie einfach in Ruhe lassen. Beim Weggehen habe der Mitarbeiter der F.________(AG) mit dem Pfefferspray herumgesprayt. Da sei er weggerannt (pag. 51 Z. 68 ff.). Er sei gegenüber dem Mitarbeiter der F.________(AG) weder tätlich geworden noch habe er ihn beschimpft, bedroht oder bespuckt (pag. 51 Z. 85 ff.).
Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich vom Mitarbeiter der F.________(AG) sicher etwas reizen/provozieren lassen. Dass er sich auf dessen Provokation eingelassen habe, sei von seiner Seite her nicht optimal gewesen. Dadurch habe sich das gegenseitig wohl «raufgeschaukelt» und er hätte wohl nicht gereizt darauf reagieren sollen. Er habe aber nichts Falsches gemacht (pag. 58 Z. 68 ff.). Im Moment, als er von der Diskussion mit seinem Kollegen, der nicht mit ihnen unterwegs gewesen sei, zu seiner Gruppe zurückgekommen sei, sei jemand von der F.________(AG) zu ihm gekommen und habe ihn mit der Schulter wie weggestossen und ihn immer wieder gefragt, was sein Problem sei. Er habe gesagt, «nichts» und ihn gefragt, was denn sein Problem sei (pag. 58 Z. 85 ff.; pag. 61 Z. 171 ff.). Das Ganze habe sich irgendwie «raufgeschaukelt». Sein Kollege G.________ sei neben ihm gewesen und habe ihm immer wieder gesagt, er solle sich beruhigen. Seine anderen Kollegen hätten gehen wollen. Sie hätten dann die Rolltreppe nach unten nehmen wollen, wobei der Strafkläger vor ihm durch sei und ihm wie den Weg versperrt und gesagt habe, er könne nicht durchkommen. Die Diskussion sei dann weitergegangen. Als sie statt der Rolltreppe einen Zwischengang hätten nehmen wollen, habe der Mitarbeiter der F.________(AG) den Pfefferspray in die Hand genommen (pag. 59 Z. 94 ff.). Es könne sein, dass zuvor die Diskussion zwischen ihm und dem nicht zur Gruppe gehörenden Kollegen etwas lauter oder die Tonlage irgendwie anders gewesen sei. Es sei jedoch keine Situation gewesen, die ein Eingreifen nötig gemacht habe (pag. 60 Z. 153 ff.). Es stimme, er sei während des Gesprächs mit den Mitarbeitern der F.________(AG) aufgebracht gewesen, er hätte sich nicht reizen lassen sollen (pag. 61 Z. 196 f.). Auf Vorhalt, wonach er bei der Polizei angegeben habe, von einem Mitarbeiter der F.________(AG) von hinten am Arm gepackt worden zu sein, gab der Beschuldigte an, er habe das so wahrgenommen (pag. 62 Z. 209). Auf Vorhalt der Videoaufnahme, wonach er auf der hinabfahrenden Rolltreppe eine Kehrtwende gemacht habe und nach oben gegangen sei, wo er wieder auf die beiden Mitarbeiter der F.________(AG) getroffen sei, gab der Beschuldigte an, sie seien auf ihn zugekommen und hätten ihm den Weg versperrt (pag. 62 Z. 218 ff.). Die Diskussion zwischen ihnen sei weitergegangen, er von der einen Seite, sie unten auf der Rolltreppe (pag. 62 Z. 226 f.). Er und die Mitarbeiter der F.________(AG) hätten sich gegenseitig die ganze Zeit verbal «raufgeschaukelt». Sie seien dann raufgekommen und einer habe den Pfefferspray in der Hand gehalten (pag. 62 Z. 231 ff.). Er habe keine Schimpfwörter ausgeteilt, und es sei nicht wahr, dass er eine Spuckattacke begangen habe (pag. 61 Z. 188; pag. 63 Z. 248 ff.). Auf Vorhalt, wonach auch sein Kollege G.________ ausgesagt habe, mit ihm nachher Stunk wegen des Vorgefallenen gehabt zu haben, meinte der Beschuldigte, er wolle sein Verhalten nicht schönreden und dass er sich auch erwachsener hätte verhalten können. Er finde es richtig, dass sie als seine guten Kollegen ihm ihre Meinung sagen könnten (pag. 63 Z. 261 ff.). Das Verhalten des anderen [des Strafklägers] im öffentlichen Amt sei jedoch nicht professionell gewesen (pag. 63 Z. 275 f.).
Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 bekräftigte der Beschuldigte, dass seine Gruppe keinen Eingriff der Patrouille provoziert habe. Er habe nicht nachvollziehen können, was den Eingriff des Strafklägers mit seinem Patrouillenkollegen gerechtfertigt hätte, das habe ihn recht aufgewühlt (pag. 198 Z. 20 ff.). Er habe dann die Rolltreppe nach unten nehmen wollen. Die Mitarbeiter der F.________(AG) seien vorausgegangen, als ob sie ihnen den Weg versperren wollten. Als er das verstanden habe, sei er umgekehrt (pag. 198 Z. 29 ff.). Die Mitarbeiter der F.________(AG) seien neben ihm die Rolltreppe hinunter, um den Weg zu versperren. Dann habe er oben bei der Rolltreppe «hinten durchwollen». Unten habe er den Strafkläger grinsen gesehen, weil dieser ihn nicht habe durchlassen wollen. Er habe ihn gefragt, wieso er so blöd grinse. In diesem Moment sei der Strafkläger die Rolltreppe hinaufgerannt und habe einen Griff gemacht. Er habe nicht gewusst, dass dieser zum Pfefferspray gegriffen habe. Er sei dann auf dem hinteren Weg hinausgerannt (pag. 198 f. Z. 32 ff.). Als er oben gewesen sei und der Strafkläger auf der Rolltreppe, habe er [der Beschuldigte] am Geländer vor dem Kiosk gestanden, er habe ihn weder beschimpft noch angespuckt (pag. 200 f. Z. 27 ff.).
An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 15. September 2022 führte der Beschuldigte zur Sache auf entsprechende Fragen hin zusammengefasst aus, G.________ habe ihn rügen müssen, weil er sich ein bisschen habe provozieren lassen und auf das Vorgehen des Strafklägers eingegangen sei. Er hätte sich jedoch nicht aufschaukeln oder provozieren lassen sollen, so dass es auch gut gewesen sei, dass G.________ ihm die Meinung gesagt habe. Auf Frage, was «Bitch tu madre» resp. «pitschku matter» bedeute, führte der Beschuldigte aus, er wisse es nicht, es handle sich dabei nicht um seine Muttersprache; diese sei Kosovo-Albanisch. Auf Vorhalt, wonach man bei Betrachtung der Videoaufnahme den Eindruck habe, dass ihn sein Kollege ziemlich habe zurückdrängen und zurückhalten müssen, führte der Beschuldigte aus, er sei wie gesagt aufgewühlt gewesen und habe sich provozieren lassen. Er habe jedoch nichts begangen, das er bereuen oder wo er denken würde, er hätte sich falsch verhalten. Zum konkreten Ablauf des Vorfalls führte er aus, er wisse noch, dass sie diskutiert hätten, wieso er [der Strafkläger] sich eingemischt habe und was sein Problem gewesen sei, denn er [der Strafkläger] sei ziemlich forsch vorangegangen bzw. auf ihn zugekommen. Es habe eigentlich keine Anzeichen gegeben bzw. sei nicht nötig gewesen, dass er [der Strafkläger] hätte eingreifen müssen. Dies sei alles vor dem Geschehen auf der Rolltreppe gewesen. Auf der Rolltreppe sei es dann das Gleiche gewesen. Eine Gruppe habe auf der Seite raus wollen, eine Gruppe habe runtergehen wollen. Sie seien sich unschlüssig gewesen, weshalb sie zuerst runter, danach aber wieder raufgegangen seien. Der Mitarbeiter der F.________(AG) sei dort einfach im Weg gestanden bzw. habe den Durchgang blockieren wollen. Eine Erklärung dafür, wieso die beiden Mitarbeiter der F.________(AG) in entgegengesetzter Richtung die Rolltreppe hinaufgerannt waren, hatte der Beschuldigte nicht. Die Frage, ob er von einem der Mitarbeiter der F.________(AG) angefasst worden sei, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe dies bei seinen Aussagen so im Kopf gehabt bzw. habe das so gemeint und sei überzeugt gewesen, dass es so gewesen sei. Er habe dann aber auf dem Video gesehen, dass es nicht so sei. Schliesslich wurde der Beschuldigte gefragt, was «pitschka» auf Albanisch bedeute, worauf er erst antwortete, er wisse es nicht. Als ihm daraufhin vorgehalten wurde, es handle sich dabei um einen Begriff für das Geschlechtsteil der Frau, gab der Beschuldigte an, dies sei bei «pitschk» der Fall, nicht jedoch bei «pitschka». Auch als dem Beschuldigten ein Auszug von Übersetzungen der Begriffe «pidh», «piçkë» und «pidhi» vorgehalten wurde, welche allesamt ähnlich tönen wie «pitschka», beharrte der Beschuldigte darauf, diese Begriffe nicht zu kennen. Abschliessend führte er auf Frage, wieso sie auf der Rolltreppe wieder gedreht hätten, aus, sie hätten eigentlich den anderen Weg gehen wollen, aus der Konfrontation weg und auf die andere Seite gehen mit der anderen Gruppe (pag. 319 ff.).
10.3.2
Aussagen des Strafklägers
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2020 führte der Strafkläger aus, im Auftrag der F.________(AG) den Bahnhof D.________ überwacht zu haben. Seine Schicht habe vom 13. Juni 2020, 22:30 Uhr, bis am 14. Juni 2020, 06:30 Uhr, gedauert. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei er in Begleitung von E.________ auf Fusspatrouille gewesen (pag. 22 Z. 24 ff.). Auf dem Stadtgeschoss hätten sie eine Personengruppe von ca. fünf bis acht Personen bemerkt. Zwischen zwei dieser Personen sei die Stimmung ziemlich angeheizt [recte: aufgeheizt] gewesen. Es habe nach einem Streit zwischen Kollegen ausgesehen. E.________ habe sich nach dem Grund für den Streit erkundigen wollen. Der spätere Aggressor habe keine Auskunft geben wollen, er sei in Richtung Rolltreppe davongegangen, um nach unten zum Bahngeschoss zu gelangen. Für sie [den Strafkläger und E.________] sei die Sache damit erledigt gewesen. Sie hätten auch nach unten gehen wollen, um beim J.________ (Örtlichkeit) Präsenz zu zeigen und diesen zu schliessen. Sie seien bereits in Zeitverzug gewesen, weil sie eigentlich um 00:05 Uhr beim J.________(Örtlichkeit) hätten sein sollen (pag. 22 Z. 32 ff.). Als sie hinter den beiden Personen gestanden hätten, habe sich der spätere Aggressor umgedreht. Dieser sei wie unter Stress gestanden und habe direkt wieder zum Stadtgeschoss zurückwollen. Er [der Strafkläger] habe ihm Platz gemacht. Der Aggressor habe ihn aggressiv angestarrt und ihn angeherrscht «wosch äs müntschi?», er sei ziemlich aufgewühlt und aggressiv gewesen. Selber habe er sich bei ihm erkundigt, ob er ein Problem habe und allenfalls Hilfe benötigen würde. Der Aggressor habe seine Aggression aus dem vorherigen Streit gegen ihn gerichtet und ihn gefragt «was wosch?» «hesch äs problem?». Gerade als er diesem habe antworten wollen, habe dessen Kollege ihn zurückgezogen und ihnen [dem Strafkläger und E.________] gesagt, sie sollten einfach weitergehen. Er [der Strafkläger] habe auf die Diskussion einsteigen wollen, aber E.________ habe ihm gesagt «komm wir gehen einfach zur J.________ (Örtlichkeit)». Sie seien die Rolltreppe nach unten gegangen. Der Aggressor sei von der Rolltreppe zum Geländer gegangen und habe angefangen, ihn zu beschimpfen mit «Nuttäsohn», «Bitch tu Madre», «i machä di fertig», «i bringä di um» etc. Er [der Strafkläger] habe sich nicht beherrschen können und habe gegrinst. Sein Grinsen habe den Aggressor wohl zum Explodieren gebracht. Als sie etwa in der Mitte der Rolltreppe gewesen seien, habe dieser so ca. vier Mal in seine Richtung gespuckt. Er sei am Kopf getroffen worden und ein Teil des Speichels sei in sein rechtes Auge gelangt. Es sei sehr schnell gegangen und er sei völlig verblüfft gewesen. Als er es dann realisiert habe, habe er sich umgedreht und sei die Rolltreppe nach oben gerannt. E.________ sei ihm gefolgt. In Anbetracht der Situation und der Aggressivität des Spuckers habe er zur Sicherheit den Pfefferspray gezogen. Der Aggressor habe sich zu ihm umgedreht. Er habe dessen Drehung und Körperhaltung als bevorstehenden Angriff gewertet und einen Stoss mit dem Pfefferspray in seine Richtung gegeben. Dieser sei dann sofort weggerannt (pag. 22 Z. 42 ff.). Die anderen Personen der Gruppe hätten sich nicht aktiv geäussert oder beteiligt (pag. 23 Z. 104; pag. 24 Z. 136 ff.). Der Aggressor habe ihn aus einer Distanz von ca. eineinhalb bis zwei Meter von oben her etwa vier Mal bespuckt, Er könne nicht sagen, wie oft er ihn getroffen habe (pag. 23 Z. 108 ff.). Er sei mit den Wörtern «Nuttäsohn»», «Bitch tu madre», «I figgä di», «I machä di fertig» und «I bringä di um» beschimpft worden. Er sei nach oben gerannt, um ihn zur Kontrolle anzuhalten (pag. 23 Z. 116 ff.).
An der staatsanwaltlichen Befragung vom 12. Januar 2020 gab der Strafkläger im Wesentlichen zu Protokoll, E.________ sei ein verbaler Streit aufgefallen, als sie in der Mitte der Rolltreppe in Richtung Stadtgeschoss gewesen seien. Der Beschuldigte sei offensichtlich in einer Auseinandersetzung involviert gewesen und habe auf ihn [den Strafkläger] einen lauten und aggressiven Eindruck gemacht. Es sei angespannt gewesen, was er aber genau gesagt habe, könne er [der Strafkläger] nicht sagen. Zuerst hätten sie schauen gehen wollen, was los sei. E.________ habe den Beschuldigten zuerst angesprochen, was genau er gesagt habe, könne er heute nicht mehr sagen. Der Beschuldigte sei aber nicht gross darauf eingegangen, sei etwas ruhig geworden und habe sie [den Strafkläger und E.________] in einem ersten Moment ignoriert. Der Beschuldigte habe sich dann auf den Weg zur Rolltreppe gemacht. Die Auseinandersetzung sei für ihn [den Strafkläger] nebensächlich gewesen, er habe nur noch mit E.________ in den J.________(Örtlichkeit) gehen wollen, um den Auftrag wahrzunehmen. Das Thema sei für ihn wie abgeschlossen gewesen. Der Beschuldigte habe sich auf der Rolltreppe umgedreht und sich entgegen der Fahrtrichtung durch die Leute gezwängt. Er [der Strafkläger] habe einen Schritt zur Seite gemacht, um ihn durchzulassen. E.________ sei hinter ihm gestanden, zwischen ihm und dem Beschuldigten. In diesem Moment habe der Beschuldigte ihn gesehen und gesagt «was luegsch so blöd, wösch äs Müntschi». Er habe sich zur Seite in seine Richtung gedreht, sich quasi darauf eingelassen und ihn gefragt, ob man ihm helfen könne, ob etwas nicht in Ordnung sei. In diesem Moment habe der Beschuldigte gesagt «was wosch du eigentlich, Pitschu madre» (pag. 27 Z. 64 ff.). Eine Begleitperson des Beschuldigten habe sich dazwischen gestellt und auch sein Kollege [E.________] habe ihn [den Strafkläger] aufgefordert, es sein zu lassen. Eigentlich um das Ganze zu deeskalieren. In diesem Moment habe er gedacht, dass sie weitergehen sollten, um den Auftrag zu erledigen. Sie hätten deshalb die Rolltreppe Richtung Treffpunkt genommen (pag. 28 Z. 92 ff.). Der Beschuldigte sei nach wie vor auf ihn fixiert gewesen, obwohl er [der Strafkläger] nichts mehr gesagt habe. Er habe wie einen gebogenen Rundgang gemacht und habe beim Geländer, wo man zum Treffpunkt runter sehe, gestanden. Er [der Beschuldigte] sei relativ fokussiert gewesen auf ihn. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt «chum da ufe, ig mache die fertig. Ig bringe di um du Nuttesohn. Bischu madre». Selber sei er schon fast unten gewesen und habe nochmals raufgeschaut. Er habe gesehen, wie sich der Beschuldigte auf das Geländer gelehnt und auf ihn runtergespuckt habe. Er sei auf der Seite des rechten Auges getroffen worden und habe dessen Spucke gespürt, wie sie runtergelaufen sei (pag. 28 Z. 97 ff.). Er sei seit 2012 im Sicherheitsdienst, er habe sich schon vieles anhören müssen, das gehöre auch ein wenig dazu, aber er sei noch nie angespuckt worden. Das sei «das niedrigste und grüsigste», was ihm bis jetzt passiert sei (pag. 29 Z. 137 ff.). Der Beschuldigte habe zuvor die andere Person während der Auseinandersetzung angeschrien (pag. 29 Z. 147 f.) und er sei bereits vor dem Zusammentreffen mit ihm auf der Rolltreppe aggressiv und angespannt gewesen. Der erste Wortwechsel sei mit seinem Patrouillenkollegen gewesen (pag. 29 Z. 155 ff.). Auf Frage, ob er dem Beschuldigten [auf der Rolltreppe] im Weg gestanden habe, gab der Strafkläger an, ihm mit der Weste und dem Gurt schon etwas im Weg gestanden zu sein. Deshalb habe er auch etwas zur Seite müssen, damit der Beschuldigte durchkomme (pag. 29 Z. 163 ff.). Er habe ihm den Weg nicht absichtlich versperrt, sonst wäre dieser gar nicht mehr raufgekommen. Er habe ihm dann einfach Platz gemacht (pag. 30 Z. 172 ff.; pag. 31 Z. 213 ff.). Er habe den Beschuldigten nicht zur Seite geschoben und auch nicht versucht, ihn zu checken (pag. 31 Z. 231 ff.). Der Strafkläger gab auf die Frage, wie er das Verhalten des Beschuldigten ihm gegenüber empfunden habe, weiter an, dass dieser ihn am Anfang gar nicht wahrgenommen habe und dann auf der Rolltreppe auf ihn fixiert gewesen sei. Es habe auf ihn recht einschüchternd gewirkt. Als der Beschuldigte dann gesagt habe, dass er ihn umbringen und ihn kaputt machen werde, habe er sich in diesem Moment gefragt, was er diesem angetan habe, um so zu reagieren. Er habe sich nicht weiter auf ihn eingelassen, habe seinen Weg gehen wollen und dann sei er angespuckt worden (pag. 30 Z. 177 ff.). Der erste physische Kontakt zwischen dem Beschuldigten und ihm sei das Spucken gewesen (pag. 30 Z. 194).
An der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 führte der Strafkläger aus, seit vier bis fünf Jahren im Dienst der F.________(AG) zu stehen (pag. 193 Z. 6). Es habe eine Art Rangelei zwischen dem Beschuldigten und einer anderen Person gegeben. Als sie angekommen seien, sei es schon vorbei gewesen. E.________ habe die Beteiligten noch angesprochen (pag. 193 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte sei vor ihm auf der Rolltreppe gewesen. Dann habe sich der Beschuldigte umgedreht, er [der Strafkläger] sei hinter ihm gewesen. Der Beschuldigte habe ihn gefragt «Was luegsch so blöd? Wosch es Müntschi?». Eine andere Person habe den Beschuldigten beruhigen wollen. Sein Arbeitskollege wiederum habe ihm [dem Strafkläger] gesagt, in Richtung J.________(Örtlichkeit) weiterzugehen (pag. 193 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte habe dann oben am Geländer über der Rolltreppe vor dem Kiosk gestanden und sei sehr auf ihn fixiert gewesen. Er habe ihm «Schlämperlige» nachgerufen. Er habe gesagt «i mache di fertig», «i bringe di um», «pitschgu madre» (pag. 193 Z. 34 ff.). Die Situation sei ihm irgendwie so suspekt vorgekommen, dass er sich auf der Rolltreppe das Grinsen nicht habe verkneifen können. Der Beschuldigte habe ihm weitere «Schlämperlige» entgegengebracht. Im Moment, als er gegrinst habe – er nehme an, dass dies den Beschuldigten vermutlich provoziert habe – sei er von ihm angespuckt worden. Zweimal sicher, vielleicht auch ein drittes Mal. Er habe dann realisiert, wie etwas Warmes auf der rechten Seite seines Gesichts runtergeflossen sei und dass er ihn angespuckt habe. Sie seien zu diesem Zeitpunkt etwa in der Hälfte der Rolltreppe, vielleicht etwas weiter gewesen, und seien wieder nach oben gerannt, entgegen der Fahrtrichtung. Oben links seien sie abgebogen und um das Geländer gerannt. Es seien viele Leute bzw. die Freunde des Beschuldigten da gewesen, weshalb er den Pfefferspray gezogen habe. Da sei der Beschuldigte auf ihn zugerannt, er habe dies als Angriff gewertet und den Pfefferspray verwendet. Der Beschuldigte sei schnell an ihnen vorbeigerannt (pag. 194 Z. 1 ff.). Auf Frage, ob das Ereignis ihn emotional mitgenommen habe, antwortete der Strafkläger, es habe ihn ziemlich mitgenommen. Er habe im Sicherheitsdienst bereits ein gewisses Gewaltpotential erlebt, angespuckt sei er jedoch noch nie geworden. Das sei für ihn erniedrigend und eklig gewesen (pag. 195 Z. 6 ff.). Als der Beschuldigte die «Schlämperlige» zugerufen habe, habe das vom Anfang auf der Rolltreppe bis dorthin, wo sie gefahren seien, stattgefunden (pag. 196 Z. 1 f.). Auf weitere Frage hin führte der Strafkläger zudem aus, nach «i mache di fertig», «i bringe di um» und «pitschgu madre» – er wisse nicht, was das heisse – habe er sich schon bedroht gefühlt. Damit die Situation nicht weiter eskalierte, seien sie [der Strafkläger und E.________] in Richtung J.________(Örtlichkeit) gegangen. Als der Beschuldigte ihn angespuckt habe, habe sich die Situation geändert und sie seien umgekehrt, um ihn anzuhalten (pag. 196 Z. 26 ff.).
10.3.3
Aussagen des Zeugen E.________
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. Juli 2020 gab E.________ als Auskunftsperson zusammengefasst an, im Auftrag der F.________(AG) den Hauptbahnhof D.________ überwacht zu haben. Seine Schicht habe vom 13. Juni 2020, 22:30 Uhr, bis am 14. Juni 2020, 06:30 Uhr, gedauert. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei er in Begleitung des Strafklägers auf Fusspatrouille gewesen (pag. 10 Z. 23 ff.). Sie hätten auf dem Erdgeschoss eine kleine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen gesehen und diese angewiesen, sich zu trennen; dem sei nachgekommen worden. Der spätere Aggressor sei dann auf die Rolltreppe zum Bahngeschoss. Sie seien ebenfalls auf diese Rolltreppe. Der Aggressor sei auf der Rolltreppe in verkehrter Richtung zurückgekommen, wahrscheinlich, weil seine Kollegen noch oben gewesen seien. Da sie bereits oben am Anfang der Rolltreppe gestanden hätten, sei der Aggressor zwangsläufig direkt an sie gelangt. Der Strafkläger habe vor ihm gestanden und der Aggressor habe seine angestaute Wut gegen ihn [den Strafkläger] gerichtet und ihn beleidigt. Da sie aber bereits in Zeitverzug gewesen seien, zumal sie um Punkt Mitternacht bei der J.________ (Örtlichkeit) hätten sein müssen, habe er zum Strafkläger gesagt, er solle einfach weitergehen. Sie hätten den Aggressor passieren lassen und seien mit der Rolltreppe nach unten gegangen. Als sie etwa in der Hälfte der Rolltreppe gewesen seien, habe sich der Aggressor über das Geländer gebeugt. Er habe den Strafkläger erneut beschimpft und angespuckt. Sie seien umgedreht und die Rolltreppe wieder nach oben gegangen. Der Beschuldigte sei mit einer Gruppe von ca. fünf bis zehn Personen unterwegs gewesen und sie [der Strafkläger und E.________] hätten den Beschuldigten anhalten wollen. Da es sich um eine grössere Gruppe gehandelt habe, habe der Strafkläger den Pfefferspray gezogen und diesen auch gegen den Beschuldigten einsetzen müssen (pag. 10 Z. 32 ff.). Der Strafkläger sei drei Mal angespuckt und sicher mindestens einmal am Kopf getroffen worden. Bei der ersten Spuckattacke sei noch wenig Spucke dabei gewesen, dann habe der Beschuldigte nachgezogen und auch getroffen (pag. 11 Z. 80 ff.). Der Strafkläger sei, so E.________ weiter, halt mit den üblichen Worten betitelt worden, «i bringä di um», «Figg di» und so weiter. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern (pag. 11 Z. 91 f.). Die Begleiter und Begleiterinnen des Beschuldigten hätten diesen beruhigen und zurücknehmen wollen (pag. 11 Z. 104).
An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. Januar 2021 gab E.________ als Zeuge im Wesentlichen an, den Vorfall im Vorfeld der Einvernahme nochmals mit dem Strafkläger besprochen und den Rapport gelesen zu haben (pag. 14 Z. 38 f.). Beim Restaurant K.________ habe es ein Wortgemenge gegeben. Sie [der Strafkläger und er] hätten sich verbal eingemischt und gesagt, sie sollten voneinander ablassen. Der Beschuldigte sei problemlos in Richtung Bahngeschoss davon. Sie hätten die gleiche Rolltreppe nehmen müssen, da sie den J.________(Örtlichkeit) hätten schliessen müssen. Der Beschuldigte habe sich dann umgedreht und sei zurückgekommen, als sie noch nicht ganz auf der Rolltreppe gewesen seien. So seien sie aneinandergeraten und der Beschuldigte habe den Strafkläger beleidigt (pag. 14 f. Z. 43 ff.). Sie seien auf der Rolltreppe weitergegangen, um den J.________(Örtlichkeit) zu schliessen. Es sei dann weitergegangen, mithin, dass der Beschuldigte den Strafkläger von oben nach unten weiter beleidigt habe. Dann sei es zur Spuckattacke gekommen. Der Beschuldigte habe zwei oder drei Mal runtergespuckt und seinen Kollegen einmal im Gesicht getroffen. Sie hätten Kehrtwendung gemacht und seien zum Beschuldigten rauf. Dadurch, dass es schon im Vorfeld eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe, hätten sie gewusst, dass oben mehrere Personen seien. Sein Kollege habe daher den RSG [Reizstoffsprühgerät] schon gezogen. Es habe schon vor der Spuckattacke eine krasse verbale Aggression seitens des Beschuldigten gegenüber dem Strafkläger gegeben, obwohl vorher gar nichts passiert sei. Der Beschuldigte habe dann einen Schritt auf den Strafkläger zugemacht, als sie bei diesem angekommen seien, worauf es zum RSG-Einsatz mit einmal Sprühen gekommen sei. Der Beschuldigte habe dann die Flucht ergriffen (pag. 15 Z. 51 ff.). Auf Frage zum Zustand des Beschuldigten antwortete E.________ weiter, dieser sei stark aggressiv gewesen, was sich alles auf seinen Patrouillenpartner übertragen habe, obwohl sie davor gar nicht involviert gewesen seien. Es sei alles etwas aus dem Ruder gelaufen (pag. 16 Z. 97 ff.). Sein Partner sei nicht aggressiv gewesen (pag. 16 Z. 102 f.). Auf Frage, ob sich der Strafkläger beim Kreuzen extra breitgemacht habe, antwortete E.________, wenn man beleidigt werde, halte man sicher ein bisschen entgegen, aber es sei nichts Spezielles gewesen. Es sei dort eng gewesen (pag. 17 Z. 127; pag. 18 Z. 172). Auf Frage, ob er sich noch an gewisse Ausdrücke erinnern könne, die seitens des Beschuldigten gekommen seien, führte E.________ aus, dieser habe die Ausdrücke «Nuttensohn», «Bitch tu madre» und «ig bringe di um» verwendet (pag. 17 Z. 133 f.). Die Kollegen des Beschuldigten seien sehr anständig gewesen und hätten versucht, den Beschuldigten zu beruhigen. In dem Moment habe es sich für sie [den Strafkläger und E.________] erledigt gehabt, da die Kollegen zum Beschuldigten geschaut hätten, bis dann die Spuckattacke gekommen sei, die gar nicht gegangen sei, insbesondere in Zeiten von Corona (pag. 17. Z. 148 ff.). Auf konkrete Frage der Verteidigung des Beschuldigten, wie er die Spuckattacke mitbekommen habe, gab E.________ an, er habe die Spuckattacke gesehen. Die ersten beiden Male habe der Beschuldigte den Strafkläger nicht getroffen, beim weiteren Mal aber ins Gesicht. Er habe auch gesehen, wie sich der Strafkläger ins Gesicht gefasst habe. Man habe gesehen, dass es gewollt gewesen sei und er ihn habe treffen wollen (pag. 19 Z. 224 ff.).
10.3.4
Aussagen der Zeugin H.________
Die Zeugin H.________ gab an der staatsanwaltlichen Befragung am 12. Januar 2021 an, seit dem Vorfall mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt und über den Vorfall gesprochen zu haben (pag. 35 Z. 39 ff.). Der Beschuldigte habe am 14. Juni 2020 kurz nach Mitternacht mit einem Kollegen eine Diskussion gehabt, einfach verbal diskutiert. Es seien dann zwei Männer der F.________(AG) gekommen, hätten dort gestanden und hätten nichts gemacht. Die zwei jungen Männer hätten gesagt, es sei alles wieder in Ordnung und das Gespräch zwischen ihnen sei dann vorbeigewesen. Der Beschuldigte habe die Rolltreppe beim Kiosk runternehmen wollen, da sie in den nächsten Club hätten gehen wollen. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass sie bei der Strasse schneller wären. In diesem Moment sei der Beschuldigte schon auf der Rolltreppe gewesen und sei dann umgekehrt. Es sei ihm jedoch wie der Weg versperrt worden, der Strafkläger sei recht gross und ihm im Weg gestanden. Sie habe beim Kiosk gestanden. Der Strafkläger sei recht breit dort gestanden und der Beschuldigte habe versucht, sich zwischen ihm und der Rolltreppe durchzuschlängeln. Daraufhin habe der Strafkläger den Beschuldigten gefragt, was sein Problem sei und der Beschuldigte sei schon etwas gereizt gewesen vom vorherigen Gespräch. Dann sei es verbal laut geworden, sie könne nicht genau sagen, wer was gesagt habe, aber eher so in der Art «was wosch du und so». In diesem Moment sei der Beschuldigte um die Ecke zu ihnen gekommen, er und der Strafkläger hätten weiter diskutiert. Der Strafkläger sei schon auf der Rolltreppe am Runtergehen gewesen, bis etwa zur Mitte, dann seien sie hinaufgerannt. Vom grossen Mitarbeiter der F.________(AG) sei der Pfefferspray gekommen, sie habe mega Angst gehabt (pag. 36 Z. 80 ff.). Der Beschuldigte sei eh schon gereizt gewesen und durch das Provozieren des Mitarbeiters der F.________(AG) sei es dann eskaliert (pag. 37 Z. 108 f.). G.________ habe versucht, alles runterzufahren und habe gesagt, sie sollten sich beruhigen (pag. 37 Z. 126 f.). Auf Vorhalt, wonach sie gegenüber der Polizei angegeben habe, den Streit weder gehört noch beobachtet zu haben, führte H.________ aus, sie bleibe dabei, nicht zu wissen, was dort gesagt worden sei (pag. 38 Z. 132 und Z. 159).
Gemäss Anzeigerapport wurde H.________ bereits am 1. Juli 2020 telefonisch zum Vorfall befragt. Sie erwähnte den verbalen Streit zwischen zwei Personen und dass zwei Mitarbeiter der F.________(AG) gekommen seien. Dann habe es einen Disput zwischen dem Beschuldigten und einem Mitarbeiter der F.________(AG) gegeben. Sie habe aber den Streit weder gehört noch beobachtet. Die Mitarbeiter der F.________(AG) seien plötzlich angerannt gekommen und hätten Pfefferspray eingesetzt. Sie sei der Meinung, dass die Mitarbeiter der F.________(AG) sich schlecht verhalten hätten. Insbesondere den Pfeffersprayeinsatz könne sie nicht nachvollziehen (pag. 5).
10.3.5
Aussagen der Auskunftsperson G.________
G.________ gab an der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 12. Januar 2021 an, seit dem Vorfall mit dem Beschuldigten Kontakt und mit ihm über das Vorgefallene gesprochen zu haben (pag. 42 Z. 22 ff.). Aus seiner Sicht sei das Urteil [Strafbefehl] nicht korrekt. Was dem Beschuldigten angelastet werde, sei aus seiner Sicht so nicht passiert (pag. 42 Z. 33 ff.). Am 14. Juni 2020 kurz nach Mitternacht habe der Beschuldigte auf dem Vorplatz vom I.________(Café) mit einer anderen Person diskutiert. Ihre Gruppe habe gehen wollen. Als sich der Beschuldigte vom anderen getrennt gehabt habe, die Situation mithin erledigt gewesen sei, seien die beiden Mitarbeiter der F.________(AG) gekommen. Er müsse sagen, es sei eine laute Diskussion zwischen dem Beschuldigten und seinem Bekannten gewesen (pag. 43 Z. 76 ff.). Die Mitarbeiter der F.________(AG) hätten sich wie in die Diskussion eingemischt. Es sei zwar deren Job, für Ruhe und Ordnung zu sorgen, aber es sei ja schon alles geklärt gewesen (pag. 43 Z. 84 f.). Ein Einmischen in dieser Art sei übertrieben gewesen (pag. 44 Z. 91 f.; pag. 47 Z. 206 f.). Der Beschuldigte habe auf das vom Mitarbeiter der F.________(AG) reagiert und gefragt, was er sich denn jetzt einmische, und der andere habe zurückgegeben, was sie machen würden und worum es gehe. Zwischen den Mitarbeitern der F.________(AG) und dem Beschuldigten sei es zu keinem Körperkontakt gekommen. Er [G.________] habe dem Mitarbeiter der F.________(AG) gesagt, es könne nicht sein, dass er hier für Eskalation statt Deeskalation sorge. Der Beschuldigte und der Mitarbeiter der F.________(AG) hätten sich weiterhin nonverbal mit Gesten «angestichelt» (pag. 44 Z. 103 ff.). Er und der Beschuldigte seien dann um die Ecke, wo der Kiosk sei und auch die anderen der Gruppe gestanden hätten. Die Mitarbeiter der F.________(AG) seien die Rolltreppe runter und der Mitarbeiter der F.________(AG) und der Beschuldigte hätten sich weiter angeschaut und im Slang «agfigget». Dort, wo die Rolltreppe runtergehe, hätten sie oben gestanden und der Beschuldigte habe weiter gesagt «was wosch du» und der andere habe nach oben geschaut. Er habe ihn von dort weggezogen und er habe sich dann zu den anderen umgedreht. Es sei alles innerhalb eines Bruchteils einer Sekunde passiert. Der Beschuldigte habe den anderen [den Strafkläger] weiterhin angeschrien und habe den anderen gefragt, was er wolle. Er habe ihn von der Seite gesehen und ihm gesagt, dass er nicht dumm tun solle. Der Beschuldigte sei beim Geländer gewesen und habe nach unten gerufen (pag. 44 Z. 111 ff.). Er habe dann gesehen, wie derjenige, der mit dem Beschuldigten «gestürmt» habe, mit seinem Kollegen die Rolltreppe zurückgerannt sei (pag. 44 Z. 121 f.). Der Beschuldigte sei weggerannt und der Mitarbeiter der F.________(AG) habe den Pfefferspray eingesetzt (pag. 44 Z. 122 ff.). Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte gespuckt haben soll. Sie hätten den ganzen Abend dann etwas Stunk zusammen gehabt und dass es ein Theater gewesen sei. Er habe ihm [dem Beschuldigten] einfach gesagt, dass sie als Gruppe dort gewesen seien. Dass er auf so etwas reagiert habe, habe ihnen allen den Abend kaputt gemacht, wenn er so einen Vorfall habe, bei dem auch Pfefferspray eingesetzt werde (pag. 46 Z. 190 ff.; pag. 47 Z. 209 f.). Aus seiner Sicht sei alles unnötig gewesen, weil sich da zwei «Möchtegern Platzhirsche» über den Weg gelaufen seien. Wenn jemand im Dienst der öffentlichen Sicherheit arbeite, sollte er sich, so G.________ abschliessend, entsprechend benehmen und die Situation einschätzen können (pag. 47 Z. 225 ff.).
10.4
Konkrete Würdigung
Die Vorinstanz hat anhand weniger Beispiele korrekt dargelegt, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und aus diesem Grund kein stimmiges Bild ergeben; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 230, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auffallend ist, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten und tatnächsten Einvernahme keine Gelegenheit zur Aggravation ausliess. So schilderte er, der Strafkläger habe ihn in aggressivem Ton gefragt, was los sei, habe ihn von hinten am Arm gepackt und habe ihn verbal angegriffen. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er zudem von einem körperlichen Angriff (pag. 59 Z. 99 f.). Dies lässt sich indes weder mit den Aussagen des Strafklägers, E.________ oder den weiteren Beteiligten in Einklang bringen. H.________ sprach gar davon, die beiden Männer der F.________(AG) hätten nichts gemacht (pag. 36 Z. 82 f.). Als unzutreffend erweist sich insbesondere zudem die Behauptung, der Strafkläger habe ihn von hinten am Arm gepackt. Diesbezüglich ist der Videoaufnahme ________ nämlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte vom Strafkläger zu keiner Zeit am Arm gepackt wurde. G.________ gab ebenfalls zu Protokoll, dass es zwischen dem Strafkläger und dem Beschuldigten zu keinem Körperkontakt gekommen war. Immerhin erkannte oberinstanzlich auch der Beschuldigte, dass er vom Strafkläger nicht am Arm gepackt wurde (pag. 321 Z. 9 ff.), was an der Tatsache, dass seine Erstaussagen zahlreiche Übertreibungen enthalten, allerdings nichts zu ändern vermag. Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fällt sodann auf, dass er sein eigenes Verhalten bzw. den Vorfall stark zu verharmlosen versuchte. So gab er gegenüber dem befragenden Staatsanwalt an, er und der Strafkläger hätten sich wohl gegenseitig raufgeschaukelt (pag. 58 Z. 68 ff.). Diese Aussage wiederholte er erst- und oberinstanzlich (pag. 200 Z. 2 ff.; pag. 319 Z. 14 f.). Hie und da beschönigte der Beschuldigte sein eigenes Verhalten auch («ich habe nichts Falsches gemacht», pag. 58 Z. 73 f.), während er jenes des Strafklägers aggravierend darstellte. So gab er beispielsweise zu Protokoll, der Strafkläger habe ihn mit der Schulter weggestossen (pag. 59 Z. 90 ff.) oder auch, dass der Strafkläger ihnen den Weg versperrt habe (pag. 59 Z. 102 ff.). Diese Aussagen lassen sich jedoch ebenso wenig mit den objektiven Beweismitteln oder den Aussagen der übrigen Beteiligten in Einklang bringen. Vielmehr zeigen insbesondere die Videoaufnahmen, dass der Strafkläger weder dem Beschuldigten noch seinem Kollegen zu irgendeiner Zeit den Weg versperrt hätte. Ganz im Gegenteil wird aus der Videoaufnahme ________ ersichtlich, dass der Strafkläger dem Beschuldigten auf der Rolltreppe, nachdem dieser plötzlich wieder umdrehte und in entgegengesetzter Richtung der Rolltreppe zurückging, zwar plötzlich gegenüberstand, ihm aber sofort auswich. Von einem aktiven Weg-Versperren kann deshalb keine Rede sein.
Zu den Geschehnissen auf der Rolltreppe hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte diesbezüglich widersprüchlich ausgesagt hatte. Anlässlich der ersten Einvernahme führte er lapidar aus, bei der Rolltreppe hätten der Mitarbeiter der F.________(AG) und dessen Kollege ihnen wohl den Weg versperren wollen. Er sei dann neben der Rolltreppe gewesen und habe ihn gefragt, was das Problem sei, er solle sie einfach in Ruhe lassen. Beim Weggehen habe der Mitarbeiter der F.________(AG) mit dem Pfefferspray herumgesprayt (pag. 51 Z. 68 ff.). Diese Aussagen änderten sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme dahingehend, dass der Strafkläger, als sie die Rolltreppe hätten runtergehen wollen, vor ihm durch sei und ihm wie den Weg versperrt und gesagt habe, dass er nicht durchkommen könne (pag. 59 Z. 102 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung schliesslich führte der Beschuldigte aus, die Mitarbeiter der F.________(AG) seien vorausgegangen, als ob sie ihnen den Weg versperren wollten. Als er [der Beschuldigte] dies verstanden habe, sei er umgekehrt. Die Mitarbeiter der F.________(AG) seien neben ihm die Rolltreppe hinunter, um den Weg zu versperren. Dann habe er [der Beschuldigte] bei der Rolltreppe «hinten durchwollen» (pag. 198 Z. 29 ff.). Diese drei vom Beschuldigten geschilderten Abläufe stehen nicht nur gegenseitig diametral im Widerspruch, sondern stimmen auch mit der Videoaufnahme ________ nicht überein. Dieser ist nämlich und wie bereits unter Ziff. 10.2 hiervor ausgeführt zu entnehmen, dass erst der Beschuldigte und G.________ und anschliessend der Strafkläger und E.________ die Rolltreppe betreten. Dass sich der Strafkläger am Beschuldigten vorbeigedrängt hätte, um diesem zu sagen, er könne nicht durch, trifft offenkundig nicht zu. Dass der Strafkläger dem Beschuldigten generell auf der Rolltreppe den Weg versperrt hätte, ist – wie hiervor bereits ausgeführt – ebenso falsch; vielmehr lässt sich den Videoaufnahmen entnehmen, dass der Strafkläger dem Beschuldigten, als dieser auf der Rolltreppe plötzlich wieder umkehrte, zwar kurz gegenüberstand, aber praktisch gleichzeitig auswich und ihm Platz machte, damit dieser durchgehen konnte. Dass es dabei etwas eng gewesen sein dürfte, versteht sich aufgrund der Gegebenheiten (Rolltreppe, Strafkläger mit Schutzweste) von selbst, ist für die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts jedoch auch nicht weiter von Belang.
Die Spuckattacke verneinte der Beschuldigte im ganzen Verfahren. Er wollte sich auch nicht erklären können, wieso der Strafkläger und E.________ plötzlich wieder die Rolltreppe hinaufgerannt kamen (pag. 62 Z. 223 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte dazu lediglich aus, er habe den Strafkläger unten [auf der Rolltreppe, der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt oben am Geländer, vgl. bspw. pag. 200 Z. 26 ff.] grinsen gesehen, weil dieser ihn nicht durchgelassen habe, und er habe ihn gefragt, wieso er so blöd grinse. In diesem Moment sei der Strafkläger die Rolltreppe hinaufgerannt und habe einen Griff gemacht (pag. 198 Z. 35 ff.). Diese Schilderung des Geschehens mutet indes mehr als seltsam an. Gemäss eigenen Angaben arbeitet der Strafkläger seit mehreren Jahren im Sicherheitsdienst und ist sich offenbar einiges gewohnt. Mit Blick darauf wäre nur schwer nachvollziehbar, warum er wegen einer solchen Aussage derart schnell und in entgegengesetzter Richtung die Rolltreppe hinaufrennen sollte. Vielmehr deutet seine Reaktion bzw. sein Verhalten darauf hin, dass mehr geschehen sein muss als lediglich die Frage des Beschuldigten, was er [der Strafkläger] so blöd «luege».
Als unglaubhaft erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten schliesslich auch hinsichtlich der gegen den Strafkläger gerichteten Ausdrücke. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte gefragt, was «Bitch tu madre», «pitschgu madre» bzw. «pitschku matter» bedeute, worauf er antwortete, er wisse es nicht, zumal es nicht seine Muttersprache, nämlich Kosovo-Albanisch, sei (pag. 319 Z. 34 ff.). Später wurde etwas konkreter gefragt, was «pitschka» auf Albanisch heisse, was der Beschuldigte mit «nichts, das ich wüsste», beantwortete. Auf Vorhalt, wonach es sich dabei um einen Begriff für das Geschlechtsteil der Frau handle, gab der Beschuldigte zu Protokoll, «pitschk», aber nicht «pitschka» sei ein Begriff für das Geschlechtsteil der Frau. Daraufhin wurden dem Beschuldigten die Übersetzungen für die Wörter «pidh», «piçkë» und «pidhi» [dt. «Penner», «Fotze», «Idiot», «Dummkopf», «Muschi»] vorgehalten, woraufhin er erwiderte, diese nicht zu kennen (pag. 321 Z. 13 ff.). Nach Überzeugung der Kammer wurde im Rahmen dieser Befragung indes deutlich ersichtlich, dass der Beschuldigte genau wusste, wovon beim Begriff «pitschka» bzw. «Bitch tu madre», wie es der Strafkläger verstanden hatte, die Rede war, erweist sich der Unterschied zwischen «pitschk» und «pitschka» doch als äusserst minim, so dass auch dem Beschuldigten klar war, wovon die Rede war.
Insgesamt kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass in den Aussagen des Beschuldigten diverse Widersprüche zu finden sind. Sie erweisen sich zudem als wenig nachvollziehbar, teilweise beschönigend und gespickt von Aggravierungen und damit im Ergebnis als wenig glaubhaft. Auf die Ausführungen des Beschuldigten zur Frage, was sich an diesem Abend zugetragen hat, kann dementsprechend nicht abgestellt werden.
Demgegenüber erachtet die Kammer die Aussagen des Strafklägers mit der Vorinstanz als detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft. Einerseits vermochte der Strafkläger in all seinen Einvernahmen Nebensächlichkeiten erwähnen, die ungemein zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen. So führte er beispielsweise aus, dass er und E.________ an diesem Abend den Auftrag hatten, den J.________(Örtlichkeit) zu schliessen und dass sie bereits in Zeitverzug gewesen seien (pag. 22 Z. 40 ff.; pag. 27 Z. 76 ff.; pag. 31 Z. 215 ff.; pag. 193 Z. 23 ff.). Der Strafkläger konnte auch gezielt Gefühle schildern. So erklärte er eindrücklich, dass er schon seit 2012 im Sicherheitsdienst arbeite, sich schon vieles habe anhören müssen und dass dies ein wenig dazugehöre. Er sei jedoch noch nie angespuckt worden, das sei das «Niedrigste und Grüsigste», was ihm bis jetzt passiert sei (pag. 29 Z. 137 ff.; pag. 195 Z. 6 ff.). Insbesondere die Spuckattacke vermochte der Strafkläger eindrücklich zu beschreiben. So führte er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe realisiert, wie etwas Warmes auf der rechten Seite seines Gesichts «runterrenne» (pag. 194 Z. 5 ff.; pag. 28 Z. 104 f.). Er unterliess es im Weiteren auch nicht, sich selbst zu belasten und sein eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 an, als der Beschuldigte ihn mit «wosch äs Müntschi», «was wosch?» und «hesch äs Problem» angeherrscht habe, habe er auf die Diskussion einsteigen wollen, E.________ habe ihm aber gesagt, «komm wir gehen einfach zur J.________ (Örtlichkeit)» (pag. 22 Z. 44 ff.). Zudem führte der Strafkläger aus, nachdem ihn der Beschuldigte mit «Nuttäsohn», «Bitch tu madre», «i mache di fertig», «i bringe di um» etc. betitelt habe, habe er sich nicht beherrschen können und habe grinsen müssen (pag. 22 Z. 53 f.). Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung führte er aus, er habe sich auf der Rolltreppe ein Grinsen nicht verkneifen können, was – so nehme er an – den Beschuldigten provoziert habe, zumal er [der Beschuldigte] ihn in diesem Moment angespuckt habe (pag. 194 Z. 2 ff.). Dass diese Reaktion in Anbetracht der Situation eine schlechte war, war dem Strafkläger somit bewusst. Aus seinen Aussagen wird jedoch auch ersichtlich, dass er dazu steht. Wie bereits erwähnt, reflektierte er den Ablauf des Vorfalls auch kritisch, indem er insbesondere bei der Staatsanwaltschaft ausführte, er wisse nicht, ob es ein unglücklicher Moment gewesen sei, dass er dem Beschuldigten im Weg gestanden habe, als sie zum J.________(Örtlichkeit) hätten gehen wollen. Vielleicht habe der Beschuldigte das Gefühl gehabt, sie würden ihn auf der Rolltreppe anhalten wollen, aber sie hätten einfach zu J.________(Örtlichkeit) gewollt. Weiter erklärte der Strafkläger auf entsprechende Frage hin, er sei dem Beschuldigten insofern im Weg gestanden, als sie [der Strafkläger und E.________] auf der rechten Seite gestanden hätten, so, dass wenn Leute überholen wollten, diese auf der linken Seite hätte überholen können. Der Beschuldigte habe aber trotzdem bei ihm [dem Strafkläger] durchmüssen und mit der Weste und dem Gurt stehe man schon etwas im Weg, weshalb er auch zur Seite gemusst habe, damit er [der Beschuldigte] durchgekommen sei (pag. 29 Z. 153 ff.). Der Beschuldigte habe ihn jedoch nicht auf die Seite geschoben oder so, sondern er [der Strafkläger] habe ihm einfach Platz gemacht (pag. 30 Z. 173 f.). Dass der Strafkläger dem Beschuldigten Platz gemacht hatte, indem er einen Schritt zur Seite ging, ist wie bereits erwähnt auf den Videoaufnahmen ersichtlich und die Aussage des Strafklägers, wenn auch kritisch reflektierend, absolut zutreffend. Generell stimmt das vom Strafkläger geschilderte örtliche und zeitliche Rahmengeschehen mit den vorhandenen Videoaufnahmen überein. Eine leichte Differenz lässt sich einzig bezüglich der örtlichen Position der Beteiligten beim Kreuzen auf der Rolltreppe sowie der Position des Strafklägers, als der Beschuldigte auf ihn runtergespuckt hatte, ausmachen. Während der Strafkläger gegenüber der Staatsanwältin hinsichtlich des Kreuzens auf der Rolltreppe unter anderem angab, er habe hinter dem Beschuldigten gestanden und E.________ zwischen ihm und dem Beschuldigten (pag. 27 Z. 85 ff.), gab er an der erstinstanzlichen Verhandlung nur noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe vor ihm bzw. er hinter dem Beschuldigten gestanden (pag. 193 Z. 27 ff.). Anhand der Videoaufnahme ________ lässt sich diese unwesentliche Differenz klären, zumal daraus ersichtlich wird, dass der Strafkläger hinter dem Beschuldigten auf die Rolltreppe gelangte, gefolgt von E.________. Zu seiner örtlichen Position zum Zeitpunkt der Spuckattacke führte der Strafkläger bei der Polizei aus, sie seien etwa in der Mitte gewesen, als der Beschuldigte in seine Richtung gespuckt habe (pag. 22 Z. 56 f.), während er sieben Monate später zu Protokoll gab, er sei schon fast unten gewesen (pag. 28 Z. 102). Auch diese Differenz ist in den Augen der Kammer vernachlässigbar, zumal sowohl E.________ als auch H.________ davon sprachen, der Strafkläger sei in etwa in der Hälfte der Rolltreppe gewesen bzw. bis zur Mitte runtergefahren (pag. 10 Z. 44; pag. 37 Z. 99 f.). Auch aufgrund der Videoaufnahme ________ und des zeitlichen Ablaufs von fünf Sekunden ab Zeitpunkt des Verschwindens bis zum Wiederauftauchen des Strafklägers und E.________ auf dem Bild ist eher davon auszugehen, dass der Strafkläger und E.________ lediglich bis etwa zur Mitte fuhren, bevor sie auf der Rolltreppe in die entgegengesetzte Richtung umdrehten. Die Verteidigung monierte oberinstanzlich, die Aussagen des Strafklägers würden – anders als die Vorinstanz meine – aufgrund der Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen an Beweiswert verlieren, zumal der Strafkläger unmittelbar nach dem Vorfall Zugang zu den Videoaufnahmen gehabt habe und aufgrund dessen seine Aussagen habe anpassen können (pag. 324). Diese Ansicht teilt die Kammer jedoch nicht. Hätte der Strafkläger seine Aussagen tatsächlich anhand der Videoaufnahmen angepasst, hätte er auch ganz präzis geschildert, wer beim Aufeinandertreffen auf der Rolltreppe wie positioniert war. Den Moment des Kreuzens schilderte der Strafkläger indes teilweise unterschiedlich, was dagegenspricht, dass er seine Aussagen den Videoaufnahmen angepasst hatte.
Schliesslich schilderte der Strafkläger durch alle Einvernahmen konstant, mit welchen Ausdrücken der Beschuldigte ihn beschimpft hatte. So sprach er bereits anlässlich der ersten Einvernahme davon, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er «ein Müntschi» wolle. Weiter gab der Strafkläger an, der Beschuldigte habe ihm «Nuttäsohn», «Bitch tu madre», «i mache di fertig» und «i bringe di um» zugerufen (pag. 22 Z. 44 ff.; pag. 23 Z. 116 f.). Auffallend ist dabei, dass es sich insbesondere bei der Ausdrucksweise «wosch äs Müntschi» um eine sehr sonderbare Äusserung handelt, was für die Glaubwürdigkeit des Strafklägers spricht. Bei der Staatsanwaltschaft sowie an der erstinstanzlichen Verhandlung wiederholte der Strafkläger die genannten Ausdrücke zudem (pag. 27 Z. 86 f. und pag. 28 Z. 100 f.; pag. 193 Z. 29 und Z. 26 f.). Bemerkenswert ist, dass der Strafkläger erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sowie auf Frage der Verteidigung angab, er habe sich durch die vom Beschuldigten geäusserten Ausdrücke «i mache di fertig», «i bringe di um» und «pitschgu madre» – das er nicht verstanden habe – bedroht gefühlt (pag. 196 Z. 24 f.). Der Strafkläger gab zwar bereits bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, das Verhalten des Beschuldigten habe auf ihn recht einschüchternd gewirkt, bezog dies aber auf dessen Verhalten auf der Rolltreppe und nicht auf das später von oben folgende Beschimpfen. Die Aussage des Strafklägers, wonach er sich schon bedroht gefühlt habe, ist somit entsprechend zu relativieren.
Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Strafklägers als nachvollziehbar, schlüssig, konstant und detailreich, so dass ihnen eine hohe Glaubhaftigkeit zugesprochen werden kann. Sie werden von den vorhandenen objektiven Beweismitteln untermauert und stimmen überdies – und wie sogleich zu zeigen sein wird – auch mit den Aussagen von E.________ überein. Auf die Aussagen des Strafklägers kann für die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts abgestellt werden.
Auch die Aussagen von E.________ sind nach Auffassung der Kammer in sich stimmig, konstant und glaubhaft. Im Vorfeld der Einvernahme durch die Staatsanwältin besprach sich E.________ nochmals mit dem Strafkläger und machte sich mit dem Polizeirapport vertraut. Im Wesentlichen blieb er jedoch bei seinen Aussagen gegenüber der Polizei, so dass auch seine Angaben bei der Staatsanwaltschaft nicht ohne Wert sind. Da E.________ zudem offenlegte, dass er sich im Vorfeld nochmals mit dem Strafkläger besprochen und den Rapport nochmals gelesen hatte, vermag diese Tatsache seiner Glaubwürdigkeit nichts abzutun. Aufgrund dessen erstaunt auch wenig, dass er sich anlässlich der zweiten Einvernahme teilweise an mehr Details erinnern mochte, als dies gegenüber der Polizei noch der Fall war (so beispielsweise hinsichtlich der vom Beschuldigten ausgesprochenen Schimpfwörter, vgl. pag. 11 Z. 91 f.; pag. 17 Z. 133 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend). In beiden Befragungen (Polizei und Staatsanwaltschaft) gab E.________ übereinstimmend und glaubhaft zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Strafkläger beim Kreuzen auf der Rolltreppe und dann auch von oben herab beleidigt und schliesslich angespuckt und dabei im Gesicht getroffen. E.________ konnte die Spuckattacke beobachten und beschrieb gar die Reaktion seines Kollegen, nämlich, dass sich dieser ins Gesicht gefasst habe. Dafür, dass die Spuckattacke seitens des Beschuldigten tatsächlich so stattfand, wie von E.________ geschildert, spricht auch die Videoaufnahme ________. Dieser ist wie bereits zu entnehmen, dass der Strafkläger und E.________ um ca. 00:08:55 aus dem Bild verschwinden und um ca. 00:09:00 wieder erscheinen, indem sie die Rolltreppe in entgegengesetzter Richtung hinaufrennen. Dabei geht E.________ dem Strafkläger voraus. Dieser Umstand untermauert seine Aussagen betreffend Spuckattacke ungemein, zumal es darauf hinweist, dass etwas passiert sein muss, das auch E.________ sofort dazu veranlasst hatte, die Rolltreppe in entgegengesetzter Richtung zurück zu rennen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 323) ist es zudem ohne weiteres möglich, dass sich dieser Vorgang (Spuckattacke und Umkehr der Mitarbeiter der F.________(AG)) innerhalb von rund fünf Sekunden abspielte. Im Weiteren gab E.________ (selbstkritisch) zu, dass die ganze Situation eskalierte bzw. aus dem Ruder lief und dass er seinen Kollegen beim Kreuzen mit dem Beschuldigten auf der Rolltreppe ermunterte, einfach weiterzugehen. E.________ versuchte somit, den Strafkläger davon abzuhalten, auf den Beschuldigten einzugehen, was auch der Strafkläger in seinen Einvernahmen schilderte. An den genauen Wortlaut der vom Beschuldigten gegenüber dem Strafkläger verwendeten Ausdrücke konnte sich E.________ an der polizeilichen Befragung nicht erinnern, führte aber aus, es seien die üblichen Worte gewesen wie «i bringä di um», «figg di» und so weiter. Bei der Staatsanwaltschaft zählte er weiter die Ausdrücke «Nuttensohn» und «Bitch tu madre» auf, was wie erwähnt vor dem Hintergrund, dass er sich im Vorfeld der Einvernahme mit dem Strafkläger austauschte und den Polizeirapport las, wenig erstaunt. Immerhin sprach E.________ bereits anlässlich der ersten Einvernahme von den «üblichen Worten und so weiter» (pag. 11 Z. 91). Die Aussagen von E.________ weisen ferner keine Lügensignale oder aggravierende Elemente auf. So betonte er beispielsweise auch, dass die Kollegen des Beschuldigten anständig gewesen seien. Er beschrieb zudem auch nicht eine Situation von einer Personengruppe, die den Sicherheitsdienst bedroht hätte. E.________ belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig und zeigte teilweise auch Verständnis für dessen Auffassung (vgl. bspw. pag. 18 Z. 164). Alles in allem kommt den Aussagen von E.________ eine hohe Glaubhaftigkeit zu; auf seine Schilderungen kann deshalb ebenfalls abgestellt werden.
In den Aussagen der Zeugin H.________ sind keine Elemente vorhanden, die darauf hinweisen würden, dass sie in ihrer Einvernahme gelogen hätte. Den Einsatz von Pfefferspray empfand sie als ungerechtfertigt, beschönigte aber den Zustand des Beschuldigten in keiner Weise. Sie beschrieb ihn vielmehr als eh schon gereizt und einfach hässig. Zudem erzählte sie, dass G.________ den Beschuldigten habe beruhigen müssen. Zum Kerngeschehen selber bzw. konkret zur Frage, ob der Beschuldigte den Strafkläger angespuckt hatte, konnte H.________ keine hilfreichen Aussagen machen, was in Anbetracht der Tatsache, dass sie gemäss eigenen Angaben neben dem Beschuldigten gestanden haben will, erstaunt (pag. 37 Z. 100 f.). Sie konnte sich nicht erklären, aus welchem Grund der Strafkläger und E.________ plötzlich auf der Rolltreppe umkehrten und wieder zurückrannten (pag. 39 Z. 172) und konnte oder wollte auch zur Frage, ob der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger gedroht und diesen beschimpft hatte, keine konkreten Angaben machen. Sie sprach lediglich davon, wonach es verbal laut geworden sei, ohne jedoch einordnen zu können, wer was gesagt hatte (pag. 37 Z. 95 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 324) geht daraus allerdings nicht hervor, dass seitens des Beschuldigten gegenüber dem Strafkläger keine Schimpfwörter gefallen wären. Insgesamt vermögen die Aussagen von H.________ somit zum Rahmengeschehen beitragen, nicht jedoch zum Kerngeschehen, mithin zur Frage, ob der Beschuldigte den Strafkläger bedroht und angespuckt hatte.
G.________ hatte nach dem Vorfall weiterhin Kontakt mit dem Beschuldigten und diskutierte auch über das Vorgefallene. Er bezeichnete aber den Streit zwischen dem Beschuldigten und dessen Bekannten als laut. Zudem sagte er anders als der Beschuldigte aus, dass es zwischen den Mitarbeitern der F.________(AG) und diesem nicht zu einem Körperkontakt gekommen sei. Weiter gab er an, der Mitarbeiter der F.________(AG) und der Beschuldigte hätten sich weiter angeschaut und im Slang «agfigget», als der Beschuldigte sich oberhalb der Rolltreppe und der Mitarbeiter der F.________(AG) auf der Rolltreppe befunden habe. Die Umschreibung «agfigget» im Slang kann nach Überzeugung der Kammer und entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 323) nichts Anderes bedeuten, als dass der Beschuldigte grobe Wörter in Richtung des Strafklägers austeilte, was zumindest in Bezug auf den Beschuldigten auch mit den Aussagen des Strafklägers und E.________ übereinstimmt. Ebenfalls gab G.________ an, den Beschuldigten weggezogen zu haben und dass dieser den Strafkläger weiterhin angeschrien habe. Er habe ihn aufgefordert, nicht dumm zu tun. Den ganzen Abend hätten sie dann zusammen etwas Stunk gehabt. Damit umschrieb G.________ die Aggressivität des Beschuldigten anschaulich und zudem in Übereinstimmung mit den Aussagen des Strafklägers und E.________ sowie der Videoaufnahme ________, weshalb diesbezüglich auf die Aussagen von G.________ abgestellt werden kann. Als unglaubhaft erweisen sich hingegen die Aussagen von G.________ zur Frage, ob der Beschuldigte auf den Strafkläger runtergespuckt hatte oder nicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab G.________ an, wo die Rolltreppe runtergehe, hätten sie [der Beschuldigte und er] oben gestanden und der Beschuldigte habe weiterhin in Richtung Strafkläger gesagt, «was wosch du». Der andere [der Strafkläger] habe nach oben geschaut. Er [G.________] habe den Beschuldigten von dort weggezogen und habe sich dann umgedreht, weil er mit den anderen habe schauen wollen, wohin sie gehen wollten. Es sei alles innerhalb eines Bruchteils einer Sekunde passiert. Der Beschuldigte habe den anderen weiter angeschrien und habe gefragt, was er wolle. Er [G.________] habe ihn [den Beschuldigten] von der Seite gesehen und habe ihm gesagt, er solle nicht dumm tun. Der Beschuldigte habe beim Geländer gestanden und nach unten gerufen. Dann habe er [G.________] es klirren gehört (pag. 44 Z. 113 ff.). Auf Vorhalt, wonach sich die Situation offensichtlich zugespitzt habe, zumal die beiden Mitarbeiter der F.________(AG) plötzlich die Rolltreppe hinaufgerannt seien und auf Frage, was passiert sei, führte G.________ lediglich aus, er habe nicht mehr mitbekommen (pag. 46 Z. 181). Etwas später gab er an, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte beim Geländer gespuckt oder eine Spuckbewegung gemacht habe (pag. 46 Z. 190 ff.). Dass G.________ nicht sah, ob der Beschuldigte auf den Strafkläger hinunterspuckte, weil er im entscheidenden Moment den Kopf weggedreht hatte, ist in Anbetracht der Tatsache, dass G.________ gemäss eigenen Angaben noch eine Hand auf dem Beschuldigten gehabt haben will (pag. 46 Z. 197) und sich generell immer in dessen Nähe befand, unglaubhaft. Mitnichten bedeutet es zudem, dass die Spuckattacke nicht stattgefunden hätte. Auf die Aussagen von G.________ kann somit in Bezug auf die Aggressivität sowie das Beschimpfen seitens des Beschuldigten an jenem Abend, nicht jedoch für die Frage der Spuckattacke abgestellt werden.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers und von E.________ sowie teilweise G.________ und H.________ lässt sich im Sinne einer Gesamtwürdigung Folgendes festhalten:
Der Beschuldigte diskutierte um Mitternacht auf dem Stadtgeschoss mit einem Kollegen, welcher nicht zu seiner Gruppe gehörte. Gemäss G.________ handelte es sich dabei um einen lauten, verbalen Streit. E.________ sprach den Beschuldigten infolgedessen auf das Gespräch an, wobei zu diesem Zeitpunkt die Diskussion zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Dritten praktisch oder gerade beendet war. Der Beschuldigte befand sich bereits in aufgeheizter Stimmung, als E.________ und der Strafkläger an ihn herantraten, was von H.________ und G.________ sinngemäss bestätigt wird. Dass alleine das Herantreten und die Nachfrage der Fusspatrouille wie vom Beschuldigten angegeben ein provozierendes Verhalten oder gemäss G.________ ein übertriebenes Einmischen gewesen sein soll, lässt sich mit der Videoaufnahme ________ nicht in Einklang bringen und ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Aussagen von E.________ und des Strafklägers sowie in Übereinstimmung mit dem zeitlichen bzw. örtlichen Ablauf gemäss Videoaufnahme ________ ergab sich nach der Nachfrage der Mitarbeiter der F.________(AG) keine grosse Diskussion. Vielmehr ging der Beschuldigte zusammen mit G.________ in Richtung Rolltreppe davon. Auch der Strafkläger und E.________ begaben sich zur Rolltreppe, um im Bahngeschoss ihrem Auftrag beim J.________(Örtlichkeit) nachzukommen. Damit steht auch fest, dass die Mitarbeiter der F.________(AG) nicht wegen des Beschuldigten die Rolltreppe ins Bahngeschoss nahmen. Als der Strafkläger und E.________ die Rolltreppe gerade betreten wollten, kehrte der Beschuldigte wieder um, was sich der Videoaufnahme ________ deutlich entnehmen lässt. Dabei gelangte er kurzerhand an den Strafkläger. Dieser machte sodann zuerst rechts einen kleinen Schritt auf den Beschuldigten zu, drehte sich aber sogleich seitlich ab, um dem Beschuldigten Platz zu machen. was auf der Videoaufnahme ________ ebenfalls deutlich zu erkennen ist. In der Folge drängte sich der Beschuldigte auf der Vorderseite des Strafklägers durch, während G.________ hinter diesem vorbeiging. Beim Aufeinandertreffen bei der Rolltreppe teilte der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger bereits verbal aus. Er war aggressiv und frech und fragte den Strafkläger konkret, ob er «äs Müntschi» wolle. Der Beschuldigte begab sich anschliessend nach links in Richtung Kiosk und positionierte sich oben am Geländer. Dort angekommen, attackierte er den Strafkläger gemäss dessen glaubhaften Aussagen sowie den übereinstimmenden Aussagen von E.________ verbal unter anderem mit «Nuttesohn», «Bitch tu madre» «ig bringe di um» und «i figge di», gemäss Strafkläger zudem mit «i mache di fertig». Auch G.________ sprach von einem «afigge» im Slang. Der Strafkläger, welcher sich zu diesem Zeitpunkt auf der Rolltreppe nach unten befand und zum Beschuldigten hinaufschaute, reagierte auf diese verbalen Äusserungen mit einem Grinsen und fuhr weiter nach unten. Als sich der Strafkläger und E.________ in etwa in der Hälfte der Rolltreppe befanden, spuckte der Beschuldigte von oben zwei bis drei Mal gezielt auf den Strafkläger hinunter und traf diesen mindestens einmal im rechten Auge sowie in dessen Gesicht. Der Strafkläger rannte, gefolgt von E.________, infolgedessen in entgegengesetzter Richtung auf der Rolltreppe zurück nach oben zum Beschuldigten. Oben angekommen setzte der Strafkläger seinen Pfefferspray ein. Dies tat er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht aufgrund der verbalen Äusserungen des Beschuldigten, zumal diese ihn zum Grinsen verleiteten, sondern aufgrund der Gesamtumstände und weil er glaubte, der Beschuldigte komme oben auf dem Stadtgeschoss auf ihn zu. Aufgrund des Grinsens des Strafklägers auf der Rolltreppe als Reaktion auf die Beschimpfungen des Beschuldigten ist schliesslich festzuhalten, dass sich Ersterer durch die Äusserungen nicht bedroht gefühlt hatte.
10.5
Beweisergebnis
Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erwiesen.
III. Rechtliche Würdigung
11.
Versuchte Drohung
11.1
Theoretische Grundlagen zum Tatbestand
Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 180 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 238 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend hält die Kammer fest, dass sich die Frage, ob der in Aussicht gestellte Nachteil schwer wiegt, nach objektiven Massstäben und nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen beurteilt. Abzustellen ist dabei auf die gesamten Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1 sowie BGE 99 IV 212 E. 1.a). Die Äusserung, das Gegenüber töten zu wollen, erfüllt gemäss Bundesgericht den Tatbestand der Drohung (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011).
Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann.
11.2
Subsumtion
Gemäss erwiesenem Sachverhalt brachte der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger unter anderem die Äusserungen «i bringe di um», «i mache di fertig» und «i figge di» vor.
Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bedarf es hinsichtlich der Äusserung des Beschuldigten, wonach er den Strafkläger umbringe, keiner weiteren Erläuterungen. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Gleich verhält es sich auch hinsichtlich der Äusserung «i mache di fertig», zumal auch diese einen schweren Nachteil in Aussicht stellt. Nach Überzeugung der Kammer ist sodann auch der Ausdruck «i figge di» als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes einzustufen. Zu beachten gilt es hierbei, dass diese Äusserung nicht mit dem Ausdruck «figg di» zu verwechseln ist, was zwar als vulgär gilt, heutzutage aber insbesondere unter jungen Menschen umgangssprachlich im Sinne von «Arschloch» benutzt wird. Demgegenüber ist die Äusserung «i figge di» im Zusammenhang mit einem aggressiven Auftreten und einer lauten Stimme im Sinne von «ich verprügle dich» oder «ich bestrafe dich» zu verstehen. Unter Anwendung eines objektiven Massstabes sowie mit Blick darauf, dass der Strafkläger einem aggressiven Beschuldigten gegenüberstand und dieser auch äusserte, ihn umzubringen, ist der Ausdruck «i figge di» ebenfalls als schwere Drohung zu qualifizieren.
Zu prüfen ist sodann die zweite objektive Tatbestandsvoraussetzung, nämlich der beim Opfer hervorgerufene Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst. Die vom Beschuldigten geäusserten Drohungen beeindruckten den Strafkläger, welcher seit mehreren Jahren im Sicherheitsdienst tätig ist, gemäss eigenen Angaben nur wenig. Auf der Rolltreppe musste er zudem grinsen. Mit Blick darauf ist erstellt, dass die vom Beschuldigten geäusserten Drohungen den Strafkläger nicht in Angst oder Schrecken versetzten, so dass der zur Tat gehörende Erfolg nicht eintrat und der objektive Tatbestand damit nicht erfüllt ist; es bleibt beim Versuch.
Mit Blick auf die Aussage von G.________, wonach sowohl der Beschuldigte als auch der Strafkläger «Platzhirsche» hätten sein wollen (pag. 46 Z. 185 f.) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte sich nach seiner Umkehr auf der Rolltreppe vis-à-vis am Geländer noch platzierte und von oben nach unten erneut Ausdrücke in Richtung des Strafklägers rief, nahm er in subjektiver Hinsicht mindestens in Kauf, den Strafkläger mit den in aggressiver Haltung vorgebrachten Ausdrücken in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten Drohung, begangen am 14. Juni 2020 in D.________ z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären.
12.
Beschimpfung
12.1
Theoretische Grundlagen zum Tatbestand
Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 177 StGB kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 240 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12.2
Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis betitelte der Beschuldigte den Strafkläger als «Nuttensohn» und «Bitch tu madre» bzw. mit einem ähnlichen Ausdruck. Ob es sich dabei konkret um die Worte «picku matter» [serbisch-kroatisch], «pidhi» oder «piçkë» [beides albanisch] handelte, kann an dieser Stelle offenbleiben, zumal es dabei lediglich um eine phonetische Unterscheidung geht, sich aber sämliche Begriffe auf das weibliche Geschlechtsteil beziehen. Die Ausdrücke stellen reine Werturteile, mithin Formal- oder Verbalinjurien (blosser Ausdruck der Missachtung), dar und erfüllen den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. Überdies wurde der Strafkläger vom Beschuldigten zwei bis drei Mal angespuckt und dabei mindestens einmal im Gesicht und im rechten Auge getroffen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, griff der Beschuldigte mit dieser Tätlichkeit den Strafkläger in dessen Ehre an, was den objektiven Tatbestand der Beschimpfung ebenfalls erfüllt.
In subjektiver Hinsicht hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen bzw. seiner Spuckattacke bewusst war und vorsätzlich handelte. Er setzte die Begriffe sichtlich bewusst ein und spuckte den Strafkläger gezielt an. Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit ebenfalls erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist vorliegend kein Fall einer Provokation oder Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB gegeben. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, versperrte der Strafkläger dem Beschuldigten auf der Rolltreppe nicht den Weg und packte ihn auch nie am Arm, was diesen allenfalls hätte provozieren können. Auch das Grinsen des Strafklägers auf der Rolltreppe spielt für die Frage der Provokation oder Retorsion keine Rolle, zumal der Beschuldigte den Strafkläger bereits am Beschimpfen war, als dieser grinste. Überdies handelt es sich beim Grinsen weder um ungebührliches Verhalten noch um eine Beschimpfung oder Tätlichkeit, so dass für eine Anwendung von Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB kein Raum bleibt.
Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB der Beschimpfung, begangen am 14. Juni 2020 in D.________ z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
13.
Anwendbares Recht und allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Der Beschuldigte hat sämtliche hier zu beurteilenden Taten im Juni 2020 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Sämtliche Taten sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB nach geltendem Recht zu beurteilen.
Für die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 242 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14.
Strafart und Methodik im vorliegenden Fall
Während das Gesetz für eine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe vorsieht, wäre für die Begehung einer Drohung grundsätzlich auch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erachtete – ohne nähere Begründung – auch für die Drohung die Geldstrafe als angemessene Strafart. Da die Kammer zufolge der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, kommt oberinstanzlich lediglich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. So oder anders wäre jedoch auch die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass die Geldstrafe im konkreten Fall die angemessene Strafart darstellt.
Entgegen der Vorinstanz sind die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen («i figge di», «i mache di fertig» und «i bringe di um») nicht als mehrere tatsächliche Einzelhandlungen, sondern je als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren. Die Äusserungen basieren unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zur Anzeige gebrachte Vorfall nicht länger als rund eine Minute dauerte, auf einem einheitlichen Willensakt und sind damit als einheitliches Geschehen zu qualifizieren. Infolgedessen ist nachfolgend nicht pro Äusserung eine Strafe festzusetzen, sondern eine Strafe für die ganze Einheit. Gleich verhält es sich mit der Beschimpfung. Auch hier ist für die Äusserungen «Nuttesohn» und «Bitch tu madre» sowie die Spuckattacke des Beschuldigten lediglich eine Strafe zu bestimmen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist in Anwendung von Art. 49 StGB für die Schuldsprüche wegen versuchter Drohung sowie wegen Beschimpfung sodann eine Gesamtgeldstrafe festzusetzen.
15.
Konkrete Strafzumessung
15.1
Strafrahmen und schwerste Straftat
Während der Strafrahmen für die Drohung von Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 180 Abs. 1 StGB), sieht das Gesetz für die Begehung einer Beschimpfung eine Geldstrafe von drei bis zu 90 Tagessätzen vor (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit Blick auf diese abstrakten Strafrahmen sowie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist damit von der Drohung als schwerstes Delikt auszugehen. Dafür ist im Folgenden eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend um die Strafe für die Beschimpfung angemessen zu erhöhen ist.
15.2
Einsatzstrafe für die versuchte Drohung
15.2.1
Vorbemerkungen
Da die hier zu beurteilende Tat bloss versucht begangen wurde, hat die Kammer vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
15.2.2
Objektives und subjektives Tatverschulden sowie fakultativer Strafminderungsgrund Versuch
Geschütztes Rechtsgut der Drohung ist einerseits die innere Freiheit und andererseits das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiven Erschütterungen durch eine andere (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 180).
Vorliegend würde es sich selbst bei Vollendung des Delikts um eine leichte Verletzung des geschützten Rechtsguts handeln. Zwar wiegt die Drohung gegenüber Leib und Leben schwer («i bringe di um», «i figge di», «i mache di fertig»), begründet jedoch im Wesentlichen die Tatbestandsmässigkeit und ist damit dem Tatbestand immanent. Dennoch ist auch festzuhalten, dass durchaus leichtere Drohungen denkbar und die vom Beschuldigten ausgesprochenen Ausdrücke nicht am alleruntersten Rahmen anzusiedeln sind. Zur Art und Weise ist festzuhalten, dass der bereits aufgebrachte Beschuldigte am Geländer von oben nach unten während kurzer Zeit die vorgeworfenen Äusserungen machte («i bringe di um», «i figge di», «i mache di fertig», alles im Sinne von «ich verprügle dich» oder «ich bestrafe dich»). Sein Vorgehen ging damit kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinaus und wirkt sich somit neutral aus. Mit Blick darauf, dass gemäss gesetzlicher Bestimmung für eine Drohung auch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich wäre, ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 49) erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
Unter dem Titel des subjektiven Tatverschuldens hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte (mindestens) eventualvorsätzlich handelte, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Wie unter Ziff. 15.2.1 hiervor sodann bereits erwähnt, führt die lediglich versuchte Begehung bzw. das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Erfolg blieb vorliegend aus, wobei das Ausbleiben desselben nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Für die lediglich eventualvorsätzliche und versuchte Begehung rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion um einen Drittel, mithin um zehn Tagessätze.
15.2.3
Fazit
Für die versuchte Drohung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
15.3
Asperation für die Beschimpfung
15.3.1
Objektives und subjektives Tatverschulden
Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein.
Die verbale Beschimpfung («Nuttäsohn», «Bitch tu madre») dauerte vorliegend nur kurz und wies keine besondere Verwerflichkeit auf. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte zwei bis drei Mal gegen den Strafkläger spuckte und ihn dabei mindestens einmal im Gesicht und im rechten Auge traf. Ein solches Verhalten ist – insbesondere in Zeiten des Coronavirus – ein starker Ausdruck von Missachtung. Der Strafkläger schilderte denn auch, er habe sich danach eklig und erniedrigt gefühlt (das Niedrigste und «Grüsigste», was ihm bis jetzt passiert sei, «erniedrigend und auch eklig. Ich habe mir das Gesicht gewaschen, aber trotzdem empfand ich immer noch Ekel», pag. 29 Z. 138 f. und pag. 195 Z. 10 ff.). Insgesamt und insbesondere aufgrund der Spuckattacke ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im oberen mittleren Bereich anzusiedeln.
In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich beschimpfte und spuckte, was dem Tatbestand aber immanent ist. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten.
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen beim Tatbestand der Beschimpfung eine Strafe von zehn Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Bei einer Handlung gegenüber dem Geschädigten allein sehen die Richtlinien eine Strafe von fünf Strafeinheiten vor.
Aufgrund der Spuckattacke wiegt der vorliegende Sachverhalt gegenüber dem Referenzsachverhalt deutlich schwerer. Die Kammer erachtet deshalb und gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
15.3.2
Asperation und Festsetzung Gesamtgeldstrafe
Die für die versuchte Drohung festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen ist nun unter Einbezug der auf 50 Tagessätze festgesetzten Einzelstrafe für die Beschimpfung angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Kammer erachtet es als angemessen, letztere zu rund zwei Dritteln, also mit 35 Tagessätzen, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Daraus resultiert, vorerst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen.
15.4
Täterkomponenten
Der Beschuldigte wuchs mit sechs Geschwistern in L.________ auf und flüchtete 1999 aus dem Kosovo in die Schweiz (pag. 306). Gemäss Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wohnt er aktuell bei seinen Eltern. Er ist Vater einer Tochter (Jahrgang ________), die bei ihrer Mutter lebt. Der Kontakt zu seiner Tochter sei jedoch sehr gut und sehr regelmässig, er sehe sie mehrmals in der Woche. Zudem zahle er monatlich CHF 1'000.00 an Unterhaltsbeiträgen (pag. 317 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte begann nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als M.________, musste diese aufgrund eines Unfalls nach 18 Monaten aber abbrechen. Im Anschluss daran absolvierte er die N.________, ein Praktikum beim O.________ sowie ein Jahr Studium P.________ (pag. 306). Heute arbeitet der Beschuldigte wieder im O.________, wo er vor allem in der Administration tätig ist. Sein monatliches Einkommen beläuft sich dabei auf CHF 5'755.00 (inkl. 13. Monatslohn und Familienzulagen; pag. 317 f. Z. 38 ff. und pag. 320 Z. 7 ff.). Er hat gemäss eigenen Angaben Schulden in der Höhe von rund CHF 15'000.00. Dabei handle es sich um einen Kredit, welchen er aufgenommen habe, um seine Eltern zu unterstützen (pag. 309 und pag. 318 Z. 36 ff.). Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Strafregisterauszug sind über den Beschuldigten nebst dem laufenden Verfahren keine weiteren Einträge verzeichnet (pag. 311). Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit neutral auf die Strafe aus.
Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat sowie im Strafverfahren grundsätzlich korrekt, was von ihm jedoch auch erwartet werden darf und nicht zusätzlich zu honorieren ist. Reue oder Einsicht sind bis heute nicht erkennbar, was sich somit ebenfalls neutral auf die Strafe auswirkt. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.
Gestützt auf diese Ausführungen wirken sich die Täterkomponenten insgesamt weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
15.5
Konkretes Strafmass
Für die versuchte Drohung sowie die Beschimpfung resultiert gestützt auf die vorangehenden Erwägungen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen.
15.6
Höhe des Tagessatzes
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf zehn Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Ziff. 6 hiervor) umfasst die Höhe des Tagessatzes nicht. Gemäss Bundesgericht stellen verbesserte finanzielle Verhältnisse Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO dar, die dem ersturteilenden Gericht unter Umständen noch nicht bekannt sein konnten, weshalb das Berufungsgericht befugt ist, die Höhe des einzelnen Tagessatzes anzupassen und so den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils gerecht zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.4.3).
Gemäss Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten auf CHF 5'100.00. Hinzu kommen CHF 425.00 Anteil des 13. Monatslohns sowie Betreuungszulagen im Umfang von CHF 230.00 (pag. 317 f. Z. 37 ff. sowie pag. 320 Z. 9). Ohne Berücksichtigung von allfälligen Spesen beträgt das monatliche Nettoeinkommen damit insgesamt CHF 5'755.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% sowie der monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00, welche der Beschuldigte an seine Tochter leistet (pag. 317 f. Z. 37 ff.), resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 120.00.
Die Geldstrafe beläuft sich damit im Ergebnis auf 55 Tagessätze zu CHF 120.00, ausmachend CHF 6'600.00.
15.7
Vollzug
Für die Frage des Vollzugs der Geldstrafe kann – nicht zuletzt auch aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots – vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 245 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der bedingte Vollzug ist zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
15.8
Verbindungsbusse
Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel (der Kombinationsstrafe) festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 10 Tage festgesetzt.
Im Ergebnis resultiert für die Schuldsprüche wegen versuchter Drohung und Beschimpfung eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 5'400.00, sowie eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'000.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 10 Tage.
V. Kosten und Entschädigung
16.
Verfahrenskosten
16.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich vorliegend zusammen aus Gebühren von CHF 2'500.00 (CHF 700.00 [Kosten der Untersuchung] + CHF 1'800.00 [Kosten des erstinstanzlichen Gerichts inkl. Urteilsbegründung]) sowie Auslagen im Umfang von CHF 144.25 (pag. 212). Insgesamt belaufen sich die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren somit auf CHF 2'644.25 und werden ausgangsgemäss dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
16.2
Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 3'000.00 und zufolge Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
17.
Entschädigung
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
VI. Verfügung
Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als die Zivilklage des Strafklägers C.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten abgewiesen wurde.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Beschimpfung, begangen am 14. Juni 2020 um ca. 00:08 Uhr am Bahnhof D.________ z.N. von C.________;
der versuchten Drohung, begangen am 14. Juni 2020 um ca. 00:08 Uhr am Bahnhof D.________ z.N. von C.________;
und in Anwendung der Artikel
22.
Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 106, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB
426.
Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend total CHF 5'400.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'644.25.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.
III.
Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Strafkläger
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 15. September 2022
(Ausfertigung: 15. Februar 2023)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Meyes
Die Gerichtsschreiberin:
Hebeisen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 21 624
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
6B_1079/2015
BGE 99 IV 212ATF 99 IV 212DTF 99 IV 212
6B_765/2010
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
6B_865/2009
6B_466/2013
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_712/2017
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF