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Entscheid

SK 2021 626

classement, procédure pénale pour infractions à la loi fédérale contre la concurrence déloyale

21. September 2022Deutsch33 min

1. Mit Verfügung vom 13. September 2019 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zum Vollzug von 43 in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelter Geldstrafen und Bussen, die insgesamt 373 Tage ausmachten, auf (amtliche Akten BVD Nr. X.________ [nachfolgend: BVD-Akten], pag. 056 ff.). Mit Gesuch vom 17. September 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit (BVD-Akten, pag. 066 ff.). Mit Schreiben der BVD vom 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit bei Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nicht möglich sei und ihr wurde eine Aufgebots- und Vollzugsverfügung (welche diejenige vom 13. September 2019 ersetzte) zugestellt (BVD-Akten, pag. 078 ff.). Mit Gesuch vom 10. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, ein Gesuch um Anordnung der Ersatzmassnahme des Electronic Monitoring (EM; BVD-Akten, pag. 087 ff.). Dieses Gesuch wiesen die BVD schliesslich mit Verfügung vom 11. September 2020 ab (BVD-Akten, pag. 191 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) mit Entscheid vom 18. November 2020 abgewiesen (BVD-Akten, pag. 203 ff.). Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 12. Februar 2021 teilte die BVD der Beschwerdeführerin den neuen Strafantrittstermin am 19. April 2021 mit (BVD-Akten, pag. 210 ff.). Mit Schreiben vom 12. April 2021 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, geltend, die Verfügung vom 12. Februar 2021 stelle keine anfechtbare Verfügung dar und diejenige vom 4. Oktober 2019 umfasse Strafen, welche zum vorgesehenen Zeitpunkt des Strafantritts bereits verjährt sein dürften. Daher beantragte die Beschwerdeführerin die nochmalige Prüfung und Neuerlassung der Aufgebots- und Vollzugsverfügung sowie den Antritt auf einen Zeitpunkt anzusetzen, der die gerichtliche Überprüfung der zu vollziehenden Strafe ermögliche. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zurzeit ohnehin nicht in der Lage, die Freiheitsstrafe anzutreten, was sie rechtzeitig mittels ärztlichem Zeugnis belegen werde (BVD-Akten, pag. 224 f.). Mit Schreiben vom 16. April 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________ die gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und legte einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste, Y.________, bei (BVD-Akten, pag. 234 ff.). Die SID teilte den BVD mit Schreiben vom 16. April 2021 sinngemäss mit, die Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 4. Oktober 2019 sei nicht rechtskräftig und damit auch nicht vollstreckbar. Da die Beschwerdeführerin nicht bereits mit der Abweisung des Gesuchs um Anordnung der Ersatzmassnahme des Electronic Monitoring zu einem neuen Termin aufgeboten worden sei, sei dies mittels anfechtbarer Aufgebotsverfügung nachzuholen. Ohnehin liege zwischenzeitlich ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Vollzugsaufschub vor, weshalb bei einer allfälligen Abweisung des Gesuchs um Vollzugsaufschub neu zum Vollzug aufzubieten sei (BVD-Akten, pag. 240). Gleichentags forderten die BVD die Beschwerdeführerin auf, diverse Fragen zu ihrem Gesundheitszustand der zuständigen Ärzteschaft zur Beantwortung zu unterbreiten (BVD-Akten, pag. 233 f.). Dem kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2021 nach und machte gestützt darauf geltend, sofern der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gleichwohl weiterverfolgt werde, erscheine ein Gutachterbeizug zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit unausweichlich (BVD-Akten, pag. 241 ff.). Die BVD gewährten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2021 das rechtliche Gehör zur geplanten Abweisung des Gesuchs um Vollzugsaufschub (BVD-Akten, pag. 244 ff.). Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin scheine sich erneut verschlechtert zu haben (BVD-Akten, pag. 258). Sodann teilte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 28. Juli 2021 weiter mit, gemäss ärztlichem Bericht sei bei einem Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin eine Aggravation der Depression zu erwarten. Dem behandelnden Hausarzt sei die psychische Situation nicht gänzlich bekannt, so dass allenfalls ein Gutachter beigezogen werden sollte. Die geplante Abweisung der BVD nehme keinen Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Gutachtens und Rechtsanwalt B.________ wies darauf hin, dass kein vollstreckbarer Hafttitel bestehe (BVD-Akten, pag. 260 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 21 626

Bern, 12. April 2022

Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.),

Oberrichter Gerber,

Oberrichter Vicari

Gerichtsschreiber Jaeger

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Verurteilte/Beschwerdeführerin

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. November 2021 (X.________)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 13. September 2019 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zum Vollzug von 43 in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelter Geldstrafen und Bussen, die insgesamt 373 Tage ausmachten, auf (amtliche Akten BVD Nr. X.________ [nachfolgend: BVD-Akten], pag. 056 ff.). Mit Gesuch vom 17. September 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit (BVD-Akten, pag. 066 ff.). Mit Schreiben der BVD vom 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit bei Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nicht möglich sei und ihr wurde eine Aufgebots- und Vollzugsverfügung (welche diejenige vom 13. September 2019 ersetzte) zugestellt (BVD-Akten, pag. 078 ff.). Mit Gesuch vom 10. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, ein Gesuch um Anordnung der Ersatzmassnahme des Electronic Monitoring (EM; BVD-Akten, pag. 087 ff.). Dieses Gesuch wiesen die BVD schliesslich mit Verfügung vom 11. September 2020 ab (BVD-Akten, pag. 191 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) mit Entscheid vom 18. November 2020 abgewiesen (BVD-Akten, pag. 203 ff.). Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 12. Februar 2021 teilte die BVD der Beschwerdeführerin den neuen Strafantrittstermin am 19. April 2021 mit (BVD-Akten, pag. 210 ff.). Mit Schreiben vom 12. April 2021 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, geltend, die Verfügung vom 12. Februar 2021 stelle keine anfechtbare Verfügung dar und diejenige vom 4. Oktober 2019 umfasse Strafen, welche zum vorgesehenen Zeitpunkt des Strafantritts bereits verjährt sein dürften. Daher beantragte die Beschwerdeführerin die nochmalige Prüfung und Neuerlassung der Aufgebots- und Vollzugsverfügung sowie den Antritt auf einen Zeitpunkt anzusetzen, der die gerichtliche Überprüfung der zu vollziehenden Strafe ermögliche. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zurzeit ohnehin nicht in der Lage, die Freiheitsstrafe anzutreten, was sie rechtzeitig mittels ärztlichem Zeugnis belegen werde (BVD-Akten, pag. 224 f.). Mit Schreiben vom 16. April 2021 beantragte Rechtsanwalt B.________ die gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und legte einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste, Y.________, bei (BVD-Akten, pag. 234 ff.). Die SID teilte den BVD mit Schreiben vom 16. April 2021 sinngemäss mit, die Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 4. Oktober 2019 sei nicht rechtskräftig und damit auch nicht vollstreckbar. Da die Beschwerdeführerin nicht bereits mit der Abweisung des Gesuchs um Anordnung der Ersatzmassnahme des Electronic Monitoring zu einem neuen Termin aufgeboten worden sei, sei dies mittels anfechtbarer Aufgebotsverfügung nachzuholen. Ohnehin liege zwischenzeitlich ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Vollzugsaufschub vor, weshalb bei einer allfälligen Abweisung des Gesuchs um Vollzugsaufschub neu zum Vollzug aufzubieten sei (BVD-Akten, pag. 240). Gleichentags forderten die BVD die Beschwerdeführerin auf, diverse Fragen zu ihrem Gesundheitszustand der zuständigen Ärzteschaft zur Beantwortung zu unterbreiten (BVD-Akten, pag. 233 f.). Dem kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2021 nach und machte gestützt darauf geltend, sofern der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gleichwohl weiterverfolgt werde, erscheine ein Gutachterbeizug zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit unausweichlich (BVD-Akten, pag. 241 ff.). Die BVD gewährten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2021 das rechtliche Gehör zur geplanten Abweisung des Gesuchs um Vollzugsaufschub (BVD-Akten, pag. 244 ff.). Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin scheine sich erneut verschlechtert zu haben (BVD-Akten, pag. 258). Sodann teilte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 28. Juli 2021 weiter mit, gemäss ärztlichem Bericht sei bei einem Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin eine Aggravation der Depression zu erwarten. Dem behandelnden Hausarzt sei die psychische Situation nicht gänzlich bekannt, so dass allenfalls ein Gutachter beigezogen werden sollte. Die geplante Abweisung der BVD nehme keinen Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Gutachtens und Rechtsanwalt B.________ wies darauf hin, dass kein vollstreckbarer Hafttitel bestehe (BVD-Akten, pag. 260 ff.).

2. Mit Verfügung vom 23. August 2021 wiesen die BVD das Gesuch um Vollzugsaufschub der Beschwerdeführerin ab und boten die Beschwerdeführerin zum Strafantritt per 11. Oktober 2021 auf (BVD-Akten, pag. 268 ff.).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2021 bei der SID Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2021 und die Feststellung mittels ärztlichen Gutachtens, dass die Beschwerdeführerin nicht hafterstehungsfähig sei. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin – unter Aufschub des Strafvollzugs – zu ermöglichen, die umgewandelten Geldstrafen und Bussen innert 24 Monaten abzuzahlen. Weiter beantragte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (X.________ [Akten Sicherheitsdirektion], pag. 011 ff.).

4. Mit Entscheid vom 17. November 2021 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00. Eine Parteientschädigung wurde nicht gesprochen (X.________, pag. 030 ff.).

5. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 17. November 2021 und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.):

1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. November 2021 sei aufzuheben

2. Es sei mittels ärztlichen Gutachtens festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht hafterstehungsfähig ist.

3. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin unter Aufschub des Strafvollzugs zu ermöglichen, die umgewandelten Geldstrafen und Bussen nachträglich innert angemessener Frist zu bezahlen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Gestützt auf die Beschwerde eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 30. Dezember 2021 das Beschwerdeverfahren. Sie erteilte der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und gab der SID, verbunden mit der Aufforderung, die Vollzugsakten einzureichen, Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 33 f.).

Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 beantragte die SID die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Der Eingabe wurden die Akten beigelegt (pag. 39 ff.).

7. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 41 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 26. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 47).

8. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2022 Frist gesetzt, um eine Replik zu den Stellungnahmen der SID und der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen (pag. 51 f.).

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2022 auf weitere Bemerkungen (pag. 57).

9. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht auf Replik der Beschwerdeführerin Kenntnis, erachtete den Schriftenwechsel als geschlossen, stellte den Entscheid in den nächsten Wochen im schriftlichen Verfahren in Aussicht und gab die Kammerbesetzung bekannt (pag. 61 f.).

Erwägungen

II.

10.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

11.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

12.

Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ist auf den Streitgegenstand beschränkt (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Herzog, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 12 ff. zu Art. 72 VRPG). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 17. November 2021. Gegenstand des Verfahrens vor Obergericht kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Thema des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz war der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resp. der Vollzugsaufschub aus gesundheitlichen Gründen. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (X.________, pag. 032), ist ein Vollzugsaufschub infolge Ratenzahlung resp. Gewährung der Ratenzahlung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz führt hierzu weitergehend, aber treffenderweise aus, die BVD hätten diesbezüglich ein separates Verfahren geführt und das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (Verfügung vom 15. November 2021; X.________, pag. 026 ff.). Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht eingetreten werden. Insofern erübrigt sich auch die Einholung eines Kontoauszugs über die nachträglich bezahlten Strafen (siehe Antrag Beschwerdeführerin pag. 7/9).

13.

Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III.

14.

14.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei der Auffassung, sie könne die Hafterstehungsfähigkeit und insbesondere auch die Suizidalität allein anhand der Akten besser beurteilen als die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe beantragt, ihre Hafterstehungsfähigkeit gutachterlich abzuklären. Anders könne sie die erforderliche «beträchtliche Wahrscheinlichkeit», welche die Praxis verlange, unmöglich belegen. Es erweise sich daher als bundesrechtswidrig, der Beschwerdeführerin den einzig objektiven möglichen Beweis zu verweigern und stattdessen aufgrund der Akten zu entscheiden, die Lebens- oder Gesundheitsgefährdung sei nicht hinreichend belegt (Art. 29 Abs. 2 BV). Bereits aus diesem Grund sei das entsprechende Gutachten anzuordnen, bevor der Antritt erfolge und sich die Gefahr realisiere (pag. 7). Dies rügte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde an die SID als Rechtsverweigerung (X.________, pag. 013).

14.2

Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, die Rüge der Rechtsverweigerung sei offensichtlich unbegründet. Die BVD habe in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weshalb sie kein Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben habe (Verfügung BVD vom 23. August 2021, BVD-Akten, pag. 268 ff., Ziff. II.10.). Zutreffend habe die BVD auf Ziff. 3.2.1 Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.0 betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 (abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [nachfolgend: Richtlinie SSED 17ter.0] verwiesen, wonach für den Fall, dass die rechtskräftig verurteilte Person vor dem Antritt der Strafe ein Gesuch um Verschiebung des Vollzugsantritts gestützt auf ein ärztliches Zeugnis stelle, die Vollzugsbehörde entweder ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begutachtung beauftrage oder aufgrund eines eingereichten Zeugnisses entscheide. Damit sei offensichtlich, dass nicht in jedem Fall, in dem die Hafterstehungsfähigkeit bestritten werde, weitere Abklärungen getätigt werden müssten. Vielmehr sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob solche zusätzlichen Massnahmen angezeigt seien. Bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, um an der Hafterstehungsfähigkeit zu zweifeln, was vorliegend – trotz der vorhandenen ärztlichen Unterlagen – der Fall gewesen sei, sei die Vollzugsbehörde nicht gehalten, weitere Abklärungen bei sachverständigen Personen zu tätigen.

Im vorliegenden Fall komme einzig eine allfällige Hafterstehungsfähigkeit (recte: Hafterstehungsunfähigkeit) zufolge der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, namentlich wegen einer allfälligen Suizidalität, in Frage. Die vor der Vor-instanz noch geltend gemachte erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, welche mit den Ausführungen der Hypertonie-Sprechstunde begründet worden sei, könne offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit begründen. Nicht nur sei im diesbezüglichen Arztbericht verschiedentlich festgehalten, dass die bisherige Therapie so belassen werden könne und keine Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen bestünde (BVD-Akten pag. 263 f.), sondern es sei auch festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand (AZ) und Ernährungszustand (EZ) sei, normale Herztöne ohne pathologische Herzgeräusche habe und die 24h-Blutdruckmessung eine schwankende, jedoch insgesamt ausreichend gut eingestellte arterielle Hypertonie zeige. Der abschliessende Hinweis, wonach um Kontrolle und Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren gebeten werde, könne selbstredend nicht dahingehend umgedeutet werden, dass eine gutachterliche Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit angezeigt sei. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin vor der Beschwerdeinstanz denn auch einzig ihre Suizidalität als Grund für den Vollzugsaufschub angeführt, habe den Hinweis auf allfällige weitere gesundheitliche Problematiken in Bezug auf ihre hypertensive Kardiopathie vollständig unterlassen und diesbezüglich auch keine aktuellen ärztlichen Unterlagen eingereicht.

In Bezug auf die Suizidalität sei einerseits festzuhalten, dass diese, entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, nicht «evident» sei. Vielmehr seien übereinstimmend leichte depressive Episoden diagnostiziert worden, wobei bei einem Freiheitsentzug mit einer Aggravation zu rechnen sei, mit allenfalls suizidalen Gedanken und schlimmstenfalls diesbezüglichen Handlungen. Die aktuelle leichte depressive Episode könne denn auch problemlos während des Vollzugs, wo die Beschwerdeführerin neben der angestammten Medikation bei Bedarf auch therapeutische Unterstützung und Begleitung in Anspruch nehmen könne, behandelt werden. Dies sei so durch den Hausarzt bestätigt worden. Andererseits könne die jeweilige Vollzugseinrichtung für den Fall, dass eine akute Suizidalität auftrete, entsprechende Massnahmen treffen. In diesem Sinne habe das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, dass die Selbstgefährdung zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel werde, das von rechtskräftig Verurteilten eingesetzt werde. Ein Strafaufschub sei solange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden könnte. Dies müsse umso mehr im vorliegenden Fall gelten, in welchem die Suizidalität darauf beruhe, dass die Beschwerdeführerin ihre Ersatzfreiheitsstrafen in einer Vollzugseinrichtung verbüssen müsse (BVD-Akten pag. 236). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen im Beschwerdeverfahren vor der SID betreffend Vollzugsaufschub zufolge Hafterstehungsunfähigkeit den beantragten Vollzugsaufschub einzig mit ihrem Lohn und der dadurch möglichen Bezahlung der Forderung resp. dem dadurch nicht mehr verhältnismässigen Vollzug begründe (BVD-Akten pag. 037 f.).

14.3

Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Kammer Folgendes zu berücksichtigen: Die Sachverhaltsermittlung im bernischen Verwaltungsprozess richtet sich grundsätzlich nach Art. 18 VRPG. Danach hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Abs. 1) und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Abs. 2). Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gebieten es einer Behörde, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss auszuüben. Weitere Untersuchungen sind angezeigt, wenn die Behörde Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2; Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, N 26 ff. zu Art. 18).

Dispositiv

14.4 Die Vollzugsbehörde hat beim Entscheid über Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung zu untersuchen, ob wichtige Gründe hierfür sprechen, namentlich eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 und 2 JVG). Nach Art. 17 Abs. 3 JVG berücksichtigt sie dabei die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen. Gestützt darauf ergeben sich weitere Präzisierungen für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Haft-erstehungsfähigkeit in der Richtlinie SSED 17ter.0 sowie im Vortrag zum JVG (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.). Demnach beauftragt die zuständige Vollzugsbehörde ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begutachtung oder entscheidet aufgrund des eingereichten Zeugnisses, wenn eine rechtskräftig verurteilte Person vor dem Antritt der Strafe oder Massnahme ein Gesuch um Verschiebung des Vollzugsantritts gestützt auf ein ärztliches Zeugnis stellt (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.2.1). Liegt ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes (z.B. Hausarzt oder Anstaltsarzt) vor, kann die Entscheidbehörde zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den notwendigen medizinischen Abklärungen beauftragen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.3.1 Abs. 3). Dies ist vorliegend insofern relevant, als dass gestützt auf diese Vorgaben sowie auf den Vortrag zum JVG grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und von der betroffenen Person eingereichte Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend erachtet werden (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.). Ebenso verleiht auch die Bundesverfassung keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens als solches. Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; Daum/Herzog, a.a.O., N. 28 zu Art. 18). Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen sind für die zuständige Entscheidbehörde zudem nicht bindend und dienen lediglich als Entscheidhilfe (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17; Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.4.1 Abs. 1).

14.5 Wie die Vorinstanz festhielt, verstiess die BVD nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie sich auf die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztberichte und Unterlagen stützte. Die BVD liess der Beschwerdeführerin nach Sichtung der beigebrachten Arztberichte gar Fragen zum Gesundheitszustand zuhanden der zuständigen Ärzteschaft zur Beantwortung zukommen, deren Beantwortung die Beschwerdeführerin in der Folge nachkam (BVD-Akten pag. 233 f. und pag. 241 ff.). Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Beauftragung eines Vertrauensarztes mit der medizinischen Begutachtung besteht entgegen den Behauptungen der Verteidigung nicht, zumal jeweils auch dem Beschleunigungsgebot Beachtung zu schenken ist. Die Anordnung eines Gutachtens wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn dieses dazu gedient hätte, bestehende Zweifel über die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszuräumen. Auch die Vorinstanz gelangte zu diesem Schluss. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, bestanden vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, um an der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz sind aufgrund dieser Ausführungen nicht ersichtlich. Die Erstellung eines Gutachtens ist auch oberinstanzlich nicht notwendig, wie sich nachfolgend zeigen wird.

15.

15.1 In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin das Ergebnis der vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen sie als hafterstehungsfähig bezeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin «verfüge» über Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 373 Tagen (pag. 5). Ihre bisherigen vollzugsrechtlichen Gesuche seien erfolglos geblieben. Die Bussen und Geldstrafen nachträglich zu bezahlen, sei der Beschwerdeführerin vor dem vorgesehenen Antritt des Vollzugs nicht möglich gewesen, weil sie nicht über ein Einkommen verfügt habe, das ihr Existenzminimum gedeckt hätte. Dies habe sich mit der Pandemie und dem damit verbundenen Testregime der Kantone geändert, indem die Beschwerdeführerin eine Stelle in einem Testzentrum gefunden habe, die ihr ein regelmässiges Einkommen ermögliche. Entsprechend habe sie damit begonnen, monatlich CHF 1'000.00 nachträglich zu bezahlen. Die neue Ausgangslage, zusammen mit den gesundheitlichen Problemen, habe die Beschwerdeführerin veranlasst, mit der Eingabe vom 23. September 2021 einen Vollzugsaufschub zu beantragen, um auch die restlichen Bussen und Geldstrafen nachträglich bezahlen zu können. Im Zentrum des Gesuchs sei aber die Gewissheit gestanden, dass sie den Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht ertragen würde. Die damit angesprochene Suizidalität habe sich deshalb akzentuiert, weil die Beschwerdeführerin seit langem wieder in der Lage sei, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen zu erzielen. Mit dem antragsgemäss aufzuschiebenden Vollzug werde dies wieder verunmöglicht und ihre Resozialisierung sei massiv gefährdet, wenn nicht verunmöglicht (pag. 5 ff.).

15.2 Die Vorinstanz kam – wie oben teilweise ausgeführt (vgl. Ziff. 14.2) – nach Würdigung der Akten zusammengefasst zum Schluss, dass die 46-jährige Beschwerdeführerin zwar an psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide und insbesondere auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Diese Umstände würden aber offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit verursachen. Es sei nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährde. Die aktuelle leichte depressive Episode könne denn auch problemlos während des Vollzugs, wo die Beschwerdeführerin neben der angestammten Medikation bei Bedarf auch therapeutische Unterstützung und Begleitung in Anspruch nehmen könne, behandelt werden. Dies sei so durch den Hausarzt bestätigt worden. Andererseits könne die jeweilige Vollzugseinrichtung für den Fall, dass eine akute Suizidalität auftrete, entsprechende Massnahmen treffen. In diesem Sinne habe das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, dass die Selbstgefährdung zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel werde, das von rechtskräftig Verurteilten eingesetzt werde. Ein Strafaufschub sei solange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden könne. Dies müsse umso mehr im vorliegenden Fall gelten, in welchem die Suizidalität darauf beruhe, dass die Beschwerdeführerin ihre Ersatzfreiheitsstrafen in einer Vollzugseinrichtung verbüssen müsse (BVD-Akten pag. 236). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen im Beschwerdeverfahren vor der SID betreffend Vollzugsaufschub zufolge Hafterstehungsunfähigkeit den beantragten Vollzugsaufschub einzig mit ihrem Lohn und der dadurch möglichen Bezahlung der Forderung resp. dem dadurch nicht mehr verhältnismässigen Vollzug begründe. Vorliegend gehe es zudem nicht um den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zu suggerieren versuche. Es handle sich vielmehr um eine eigentliche Vielzahl verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen, weshalb die vorgebrachte Rechtfertigung, wonach es sich bei ihren Straftaten lediglich um Bagatellen handle, die nie ein Richter beurteilt habe, offensichtlich fehlgehe. Aufgrund der Anzahl der Verurteilungen und mit Blick auf die Bagatellisierung ihres Fehlverhaltens liessen auch im vollzugsrechtlichen Verfahren sowie vor den jeweiligen Ärzten vorgebrachte Beteuerungen von Reue, Einsicht und Scham über ihr Verhalten den Schluss auf blosse Lippenbekenntnisse als naheliegend erscheinen (Erwägungen Vorinstanz, Ziff. 4.1. ff; X.________, pag. 037 f.).

15.3 Anlässlich der Beschwerdevernehmlassung verweist die SID zur Begründung ihres Rechtsbegehrens auf Abweisung der Beschwerde vollumfänglich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, welcher aufgrund einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände ergangen sei. Was in der Beschwerde eingewendet werde, sei nicht geeignet, diese Feststellungen als unrichtig oder unvollständig und die Folgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Ergänzend fügt die SID erstens an, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Suizidalität, sollte eine solche vorliegen, nicht in jedem Fall zwingend zu einem Strafaufschub führe. Zweitens erfolge der Vollzug einer Geldstrafe gemäss Art. 35 und Art. 36 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in drei Stufen: Erstens die freiwillige Zahlung der Geldstrafe, u.U. aufgrund von Zahlungserleichterungen, zweitens die Zwangsvollstreckung auf dem Betreibungsweg und drittens als ultima ratio die Ersatzfreiheitsstrafe. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe müsse dabei nicht von einem Gericht angeordnet werden; ihr Vollzug gelte denn auch nicht als Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK. Im Übrigen verkenne die Beschwerdeführerin nach wie vor, dass nach Abschluss des Inkassos ein Gesuch um Ratenzahlung den Vollzugsantritt nicht mehr verhindern könne. Durch die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Zahlungen werde einzig die Vollzugsdauer entsprechend verkürzt (pag. 39 f.).

Angefügt sei, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft ohne weitere eigene Bemerkungen den Ausführungen der SID vom 17. November 2021 und 10. Januar 2022 angeschlossen hat (pag. 47).

15.4 Die Vorinstanz hat das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis vom 13. April 2021 (BVD-Akten pag. 236 ff.) sowie die beantworteten Fragen des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 19. April 2021 (BVD-Akten pag. 242 f.) zutreffend inhaltlich wiedergegeben. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Erwägungen Vorinstanz, Ziff. 4.1. ff, X.________ pag. 035 f.).

15.5 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtige Gründe gelten namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 JVG). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 1; Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizinische Diagnose. Sie stellt das Resultat einer Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staates andererseits dar (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.1 Abs. 3). Die Rechtsgüterabwägung hat nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 2 Abs. 3). Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (Graf, a.a.O., S. 231 f.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für die Annahme der Hafterstehungsunfähigkeit im Zusammenhang mit Suizidgefahr verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall sei eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen seien. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährdung zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel werde, das von rechtskräftig Verurteilten in Fällen eingesetzt werde, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten habe. Ein Strafaufschub sei so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E.2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit einer Selbstmordgefahr sind die Beweisschwierigkeiten besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung bei der Gewährung eines Vollzugsaufschubs. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in verschiedenen amtlich nicht veröffentlichten Entscheiden bestätigt. Dabei hat es einen Strafaufschub trotz teilweiser erheblicher Selbstmordgefahr durchwegs abgelehnt, da dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in forensisch psychiatrische Kliniken, wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen, sodass auch bei schwerst psychisch kranken Personen die Haft nicht unterbrochen werden muss bzw. eine solche angetreten werden kann. Auch ein Gutachten, in dem die Hafterstehungsunfähigkeit bescheinigt wird, liefert noch keinen zwingenden Grund für einen Strafunterbruch (Graf, a.a.O., S. 232 f.; BGE 103 Ib 184).

15.6 Den Ausführungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgt auch die Kammer.

Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, kommt vorliegend einzig eine allfällige Hafterstehungsunfähigkeit zufolge der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Betracht. Die noch vor den BVD geltend gemachten Ausführungen zur Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in Zusammenhang mit der Hypertonie-Sprechstunde können offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit begründen. Wie die Vorinstanz festhielt, wurde im diesbezüglichen Arztbericht festgehalten, dass die bisherige Therapie so belassen werden kann und keine Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen besteht. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand ist, normale Herztöne, keine pathologischen Herzgeräusche aufweist und die 24h-Blutdruckmessung eine schwankende, jedoch insgesamt ausreichend gut eingestellte arterielle Hypertonie zeigt (BVD-Akten pag. 263 f.). Wie die Vorinstanz weiter festhielt, kann der abschliessende Hinweis, wonach um Kontrolle und Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren gebeten wird (BVD-Akten pag. 264), nicht dergestalt umgedeutet werden, dass eine gutachterliche Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit angezeigt wäre (Erwägung Vorinstanz X.________, pag. 037). Dies wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgebracht, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen.

Bei der Beschwerdeführerin wurden durch die Psychiatrischen Dienste Y.________ und den Hausarzt leichte depressive Episoden diagnostiziert (BVD-Akten pag. 237/242), wobei bei einem Freiheitsentzug (so der Hausarzt) mit einer Aggravation zu rechnen sei, mit allenfalls suizidalen Gedanken und schlimmstenfalls diesbezüglichen Handlungen. Dem Hausarzt waren im April 2021 aufgrund der aktuellen Gesundheitsprobleme keine ausgeprägten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Alltag bekannt. Die Beschwerdeführerin gehe einer geregelten Arbeit nach, könne den Alltag absolut selbständig bewältigen und erscheine einmal pro Woche im Rahmen ihres Abhängigkeitssyndroms (Benzodiazepinabhängigkeit [Stilnox], BVD-Akten pag. 237) und erhalte eine Packung Medikamente (BVD-Akten pag. 242). Die Psychiatrischen Dienste Y.________ konstatierten anamnestisch, es seien bei der Beschwerdeführerin bisher keine psychiatrischen Erkrankungen, Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken oder Suizidversuche bekannt. Beim Psychostatus wurde u.a. festgehalten: «Keine Fremdgefährung. Von Suizidalität klar distanziert und absprachefähig» (BVD-Akten pag. 237). Die geschilderten ärztlichen Einschätzungen indizierten/indizieren weder in der Vergangenheit noch aktuell die Vornahme einer eigentlichen Begutachtung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Der Hintergrund des drohenden und die Beschwerdeführerin nach deren Angaben belastenden Strafvollzuges ist damals (Aufgebot vom 12. Februar 2021 per 19. April 2021; BVD-Akten pag. 210 ff.) wie später (Aufgebot vom 23. August 2021 per 11. Oktober 2021; BVD-Akten pag. 268 ff.) derselbe geblieben. Abgesehen vom Faktor der neu gefundenen Stelle gibt es keinerlei Anhaltspunkte für seither eingetretene Veränderungen und insbesondere Verschlechterungen der Gesundheit im engeren Sinne bei der Beschwerdeführerin.

Wie auch die Vorinstanz geht die Kammer deshalb davon aus, dass diese depressive Episode während des Vollzugs, in welchem die Beschwerdeführerin neben der Medikation bei Bedarf auch therapeutische Unterstützung und Begleitung in Anspruch nehmen könnte, behandelt werden kann. Dies hat der Hausarzt aus hausärztlicher Sicht ähnlich eingeschätzt, ein Freiheitsentzug sei für die Beschwerdeführerin wahrscheinlich verantwortbar (BVD-Akten pag. 243). So ging auch die Kardiologie – wenn es sich auch um ein anderes Gebiet der Wissenschaft als die Psychologie und/oder Psychiatrie handelt – von einem guten Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin im Juni 2021 aus (BVD-Akten pag. 263). Eine Intensivierung dieser Depression wurde sodann von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder mit Einreichung der Beschwerde am 24. Dezember 2021, rund sieben Monate nach Einreichung des hausärztlichen Berichts vom 19. April 2021, noch mit einer allfälligen Replik belegt vorgebracht. Sodann könnte in Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung in forensisch psychiatrische Kliniken im Falle einer Aggravation der depressiven Episode Richtung Depression die jeweilige Vollzugseinrichtung die entsprechenden Massnahmen treffen. Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, dass dieser «leicht depressiven Episode» der Beschwerdeführerin im Strafvollzug ohne Weiteres durch eine vollzugsbegleitende Therapie begegnet werden kann. Beim Eintritt in den Strafvollzug wird durch den Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung eine detaillierte Abklärung vorgenommen und werden allfällig notwendige medizinische Massnahmen in die Wege geleitet. In sämtlichen Gefängnissen und Justizvollzugsanstalten der Schweiz steht ein Gesundheitsdienst für die medizinische Versorgung der Inhaftierten zur Verfügung. Zusätzlich zur Möglichkeit einer medikamentösen Behandlung besteht ein psychologisches Betreuungsangebot. Der Forensisch-Psychiatrische Dienst (FPD) stellt dabei in den Justizvollzugsanstalten des Kantons Bern und den Regionalgefängnissen Bern, Biel, Burgdorf und Thun die psychiatrische Grundversorgung sicher (siehe hierzu: https://www.irm.unibe.ch/dienstleistungen/forensisch_psychiatri-scher_dienst_ fpd/index_ger.html, zuletzt besucht am 22. März 2022). Es bestehen somit bereits innerhalb der Institutionen Möglichkeiten, einer Suizidgefahr zu begegnen, wenn eine solche trotz der gegebenen Behandlungsmöglichkeiten akut werden sollte. Mit der Bewachungsstation am Inselspital Bern und der forensisch-psychiatrischen Spezialstation Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste bestehen im Kanton Bern zudem konkrete und angemessene Alternativen für die Unterbringung und Behandlung von hochsuizidalen Inhaftierten (siehe hierzu https://www.ajv.sid.be.ch/de/start/themen/haft/bewachungsstation.html und https://www.upd.ch/de/angebot/forensik/forensikstation-etoine.php, beide zuletzt besucht am 22. März 2022). Im Falle einer akut auftretenden Suizidalität könnten durch die Vollzugseinrichtung somit geeignete Massnahmen ergriffen werden. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde darüber hinaus selbst eine erhebliche Suizidgefahr einem Vollzug der Haftstrafe nicht entgegenstehen.

Zusammenfassend bestehen in den Gefängnissen und Justizvollzugsanstalten des Kantons Bern ausreichende Möglichkeiten, um auf eine allfällige Suizidgefahr angemessen zu reagieren. Eine solche Suizidgefahr liegt mit der leichten depressiven Episode bei der Beschwerdeführerin nicht vor und selbst bei einer Aggravation dieser ist nicht von einer Suizidgefahr, welche den Vollzug der Freiheitsstrafen ausschliessen würde, auszugehen. Es ist nicht damit zu rechnen, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin.

15.7 In einem weiteren Schritt hat die Kammer zu prüfen, ob die Vorinstanz die Interessenabwägung, welche der Feststellung des Gesundheitszustands zu folgen hat, korrekt vorgenommen hat. Dabei muss die Vollzugsbehörde abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheitsentzug resultierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion (Vortrag zum Justizvollzugsgesetz vom 5. April 2017 S. 17 f.; Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.1 Abs. 3). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen. Je schwerer die Tat und Strafe oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.4.3 Bst. f; BGE 108 Ia 69 E. 2.b.).

Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1.). Eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt nur ausnahmsweise in Frage (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2. mit weiteren Hinweisen).

15.8 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich sinngemäss vor, sie verfüge neu über ein regelmässiges Erwerbseinkommen, das ihr Existenzminimum übersteige. Sie habe eine Stelle in einem Testzentrum gefunden, welches ihr ein regelmässiges Einkommen ermögliche. Entsprechend habe sie auch damit begonnen, monatlich CHF 1'000.00 nachträglich zu bezahlen. Diese neue Ausgangslage habe, zusammen mit den gesundheitlichen Problemen, die Beschwerdeführerin veranlasst, einen Vollzugsaufschub zu beantragen. Die Beschwerdeführerin sei seit langem erstmals wieder in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen zu erzielen. Mit dem antragsgemäss aufzuschiebenden Vollzug würde ihr dies wieder verunmöglicht und ihre Resozialisierung massiv gefährdet, wenn nicht verunmöglicht (pag. 7; wohl gemeint ist: Mit der Abweisung des beantragten Vollzugsaufschubs würde ihr dies wieder verunmöglicht und ihre Resozialisierung massiv gefährdet, wenn nicht verunmöglicht).

15.9 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe wiegen nicht schwerer als die öffentlichen Interessen am Vollzug der rechtskräftig verhängten Strafen; die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Aggravation leichter depressiver Episoden ebenso wenig wie ihr heutiges Leben mit regelmässigem Erwerbseinkommen.

Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, handelt es sich vorliegend nicht um den Vollzug einer einzelnen Ersatzfreiheitsstrafe, sondern um eine Vielzahl verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen, die sich im Laufe längerer Zeit angesammelt bzw. angestaut haben, weshalb mit diesem Fokus nicht mehr von Bagatellen gesprochen werden kann (Erwägungen Vorinstanz, pag. 038). Aus den Akten und insbesondere aus der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 13. September 2019 per 2. Dezember 2019 zum Vollzug von 43 Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von 373 Tagen betreffend Strafen in einem Zeitraum vom 9. März 2016 bis 16. Oktober 2018 aufgeboten wurde (BVD-Akten pag. 056 ff.; in Frage stehende Geldstrafen/Bussen von rund CHF 27'000.00). Per Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 12. Februar 2021 (nach erfolglosem Beschwerdeverfahren bei der Vor-instanz wegen des beantragten Vollzugs mit Electronic Monitoring) waren es aufgrund von Zahlungen der Beschwerdeführerin noch 39 zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von 371 Tagen betreffend Strafen in einem Zeitraum vom 9. März 2016 bis nunmehr 27. November 2019 (BVD-Akten pag. 210 ff.; in Frage stehende Geldstrafen/Bussen von rund CHF 25'000.00). Gemäss Aufgebot zum Strafvollzug vom 23. August 2021 waren noch 23 Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von 243 Tagen betreffend Strafen in einem Zeitraum vom 27. Februar 2017 bis nunmehr 28. September 2020 zu vollziehen (angefochtene Verfügung; BVD-Akten pag. 268 ff.; in Frage stehende Geldstrafen/Bussen von rund CHF 15'000.00). Dies kontrastiert jedenfalls teilweise mit den mehrfachen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber verschiedenen Stellen und insbesondere gegenüber der zuständigen Person der BVD, sie habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (so am 17. September 2019 [BVD-Akten pag. 066 f.], am 27. September 2019 [BVD-Akten pag. 077 f.], am 23. April 2020 [BVD-Akten, pag. 161], am 23. Juni 2020 [BVD-Akten pag. 169 f.] und am 20. September 2020 [BVD-Akten pag. 196 f.]). Zur Illustration: Die Beschwerdeführerin wurde entgegen ihren Beteuerungen aktenkundig mit Strafbefehl vom 27. November 2019 schuldig erklärt des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 19. September 2019 (BVD-Akten pag. 174). Sie hat sich damit gerade einmal zwei Tage nach ihrem Schreiben vom 17. September 2019, wonach sie nicht mehr schwarzfahren werde, des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis strafbar gemacht. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin teilweise – augenfällig allerdings vor allem dann, wenn der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen unmittelbar drohte – gewisse Zahlungen an die ausstehenden Bussen und Geldstrafen erbracht hat. In gewissen Fällen ist die Vollstreckungsverjährung eingetreten, was indessen nicht als Verdienst der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Daneben bestehen, wie gesehen, aber nach wie vor viele offene Strafen. Das öffentliche Interesse am (Ersatz)Vollzug dieser Strafen ist in der geschilderten konkreten Konstellation höher zu gewichten als eine mögliche Aggravation der leichten depressiven Episode der Beschwerdeführerin auf Grund des Vollzugs (der man dort wie geschildert auch entsprechend begegnen könnte). Abgesehen davon hat der Vollzug nicht per se einzig eine strafende Funktion, sondern hat auch resozialisierende Aspekte.

Insgesamt stimmt die Kammer mit der Vorinstanz überein, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig verhängten Strafen gegen die Beschwerdeführerin und der Gleichheitssatz höher zu gewichten sind als die von der Beschwerdeführerin gegen den Vollzug vorgebrachten Gründe.

Die Vorinstanz hat folglich die Beschwerde der Beschwerdeführerin korrekterweise abgewiesen. Auch die Kammer weist aus diesen Gründen die Beschwerde ab, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.

16. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist auch der Antrag auf gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Da der Strafantrittstermin inzwischen verstrichen ist, wird die Vollzugsbehörde einen neuen Termin für den Strafantritt des Beschwerdeführers festzusetzen haben.

IV.

17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt. Die Verfahrenskosten werden im unteren Bereich des anwendbaren Tarifrahmens auf CHF 2’000.00 bestimmt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

18. Eine Entschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht gesprochen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Verurteilten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 12. April 2022

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zbinden

i.V. Oberrichter Gerber

Der Gerichtsschreiber:

Jaeger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 626

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BVR 2015 159

Art. 372 StGBart. 372 CPart. 372 CP

Art. 23 Justizvollzugsverordnungart. 23 OEJart. 23 Justizvollzugsverordnung

6B_580/2017

6B_336/2017

BGE 103 Ib 184ATF 103 Ib 184DTF 103 Ib 184

BGE 108 Ia 69ATF 108 Ia 69DTF 108 Ia 69

6B_580/2017

6B_336/2017

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF