SK 2021 81
ZMG Haft (393-c)
22. März 2023Deutsch41 min
Mit Urteil vom 25. November 2020 erklärte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, alles begangen am 27. Februar 2020 in C.________, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 670.00, ausmachend CHF 10'050.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 2'247.50, wobei die Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 an die Bussen und Verfahrenskosten angerechnet wurde (pag. 93 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 21 81
Bern, 6. August 2021
Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Bratschi, Obergerichtssuppleant Josi
Gerichtsschreiber Engel
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 25. November 2020 (PEN 2020 270)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 25. November 2020 erklärte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, alles begangen am 27. Februar 2020 in C.________, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 670.00, ausmachend CHF 10'050.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde, zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 2'247.50, wobei die Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 an die Bussen und Verfahrenskosten angerechnet wurde (pag. 93 ff.).
2. Berufung
Am 4. Dezember 2020 meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung an (pag. 99). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 17. Februar 2021 (pag. 105 ff.). Am 15. März 2021 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 148 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 29. März 2021 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 157 f.).
3. Schriftliches Verfahren
Mit Beschluss vom 8. April 2021 stellte die Kammer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 162 f.). Mit Eingabe vom 15. April 2021 teilte der Beschuldigte mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und ein mündliches Verfahren wünsche (pag. 165).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von D.________ als Zeuge, eventualiter auf Aufforderung von D.________ zur Einreichung eines schriftlichen Berichts (pag. 149 f.) wurde mit Beschluss vom 8. April 2021 abgewiesen (pag. 163).
Mit Blick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen hingegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt, datierend vom 23. Juli 2021 (pag. 174).
Zudem wurden beim Grundbuchamt des Kantons T.________ am 3. August 2021 Grundbuchauszüge betreffend die Liegenschaften des Beschuldigten eingeholt (pag. 175 ff.).
Schliesslich wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 195 ff.).
5. Anträge des Berufungsführers
In ihrer Berufungserklärung stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 149):
A.________ sei
freizusprechen:
1. von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 27. Februar 2020 in C.________
2. von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 27. Februar 2020 in C.________
unter Auferlegung der Verfahrenskosten der unteren und oberen Instanz an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten an A.________.
Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte die Verteidigung diese Anträge (pag. 208).
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Verteidigung hat das erstinstanzliche Urteil in ihrer Berufungserklärung nur in Teilen angefochten (Art. 399 Abs. 3 Bst. a Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und betreffend Umfang der Berufung mitgeteilt, dass sich diese im Schuldpunkt auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie auf das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall beziehe. Angefochten würden zudem die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 148). Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen.
Demgegenüber blieb Ziff. 2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes (Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Vorwurf gemäss Anklage
Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 12. Mai 2020 (pag. 31 ff.) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten vorgeworfen:
a. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
b. einfache Verletzung der Verkehrsregeln
c. pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
begangen am 27.02.2020, ca. 23h50 in C.________
(b) A.________ fuhr als Lenker eines Personenwagens in C.________, von der Hauszufahrt der Liegenschaft Nr. ________ auf die E.________ (Strasse), wendete dort sein Fahrzeug. Er fuhr dabei unvorsichtig rückwärts und verursachte dadurch die Kollision mit dem stehenden Fahrzeug von F.________, welches auf der E.________(Strasse) in Fahrtrichtung G.________ stand. (c) Ohne sich um den verursachten Schaden zu kümmern und seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen setzte A.________ seine Fahrt fort und (a) vereitelte so tatzeitnahe Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit welchen er unter diesen Umständen rechnen musste.
Der Beschuldigte akzeptierte das erstinstanzliche Urteil, soweit er dort wegen dem Tatvorwurf gemäss Bst. b des Strafbefehls (einfache Verletzung der Verkehrsregeln) schuldig gesprochen wurde. Vorliegend noch Verfahrensgegenstand sind damit die Vorwürfe gemäss Bst. a und c des Strafbefehls.
8.
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 108 ff.).
Die Vorinstanz fasste den Anzeigerapport vom 25. März 2020 sowie die vom Beschuldigten und den Zeugen gemachten Aussagen korrekt zusammen (pag. 112 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
Hinzu kommen die oberinstanzlichen Beweisergänzungen, insbesondere die erneute Befragung des Beschuldigten. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf die erwähnten Beweismittel ein, soweit sie für die Beurteilung des hier noch zu prüfenden Sachverhalts relevant erscheinen.
9.
Unbestrittener Sachverhalt
Der Tatvorwurf gemäss Bst. b des Strafbefehls vom 12. Mai 2020 gilt mangels Anfechtung in der Berufungserklärung als erstellt, so dass darüber nicht mehr Beweis zu führen ist. Es gilt somit im vorliegenden Verfahren als unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte am Donnerstag, 27. Februar 2020, um ca. 23:50 Uhr den H.________ (Auto) einer seiner Gäste, I.________, von seiner Hauseinfahrt an der E.________ (Adresse) in C.________ auf die E.________ (Strasse) fuhr, das Fahrzeug dort wendete, daraufhin unvorsichtig rückwärts die E.________(Strasse) hochfuhr und dabei die Kollision mit dem stehenden Fahrzeug von F.________ verursachte, welches auf der E.________(Strasse) in Fahrtrichtung G.________ stand. Ebenfalls unbestritten blieb, dass F.________ und der Beschuldigte daraufhin Beschädigungen der Heckstossfänger der beiden Fahrzeuge bemerkten und es zu mindestens einem Wortwechsel zwischen den beiden kam, wobei F.________ dem Beschuldigten mehrmals zu verstehen gab, dass er die Polizei rufen werde. Daraufhin begab sich der Beschuldigte in seine Liegenschaft an der E.________ (Adresse) und ging kurz darauf schlafen. Als die Polizei ca. 20 - 30 Minuten später eintraf, war der Beschuldigte für diese nicht verfügbar, auch nicht, als die beiden Mitarbeiter der Polizei an seiner Haustüre klingelten und mehrmals versuchten, ihn auf seinem Handy zu erreichen. Der Beschuldigte nahm die Anrufversuche wahr, ignorierte sie aber, weil er dachte, sie kämen von F.________ oder vom J.________ und nicht von der Polizei. Am darauffolgenden Tag meldete der Beschuldigte sich telefonisch bei der Polizei an und begab sich auf Aufforderung hin auf die Polizeiwache G.________, wo er einvernommen werden konnte. Der vor der Einvernahme um 12:05 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest war negativ, wie auch der um 12:10 Uhr durchgeführte Drogenschnelltest.
10.
Bestrittener Sachverhalt
Betreffend die hier noch zu beurteilenden Tatvorwürfe ist der rechtlich relevante Sachverhalt weitgehend unbestritten geblieben. Der Beschuldigte bestreitet einzig noch, zweifelsfrei gewusst haben zu können, dass F.________ tatsächlich die Polizei habe beiziehen wollen. In zweiter Linie habe er gedacht, falls die Polizei dann doch noch vor Ort erscheinen sollte, würde er sie durch sein Küchenfenster sehen. Sein Domizil liege nur 20 Meter von der Unfallstelle entfernt und F.________ habe gewusst, dass er im Haus sei. So habe er sich nicht wirklich von der Unfallstelle entfernt.
11.
Tathergang nach dem Unfall
Die Vorinstanz hat den Tathergang nach dem Unfall wie folgt gewürdigt (pag. 116 f.):
[Der Geschädigte] hat vor Gericht glaubhaft dargelegt, dass ihm die ganze Situation sichtlich unangenehm gewesen sei und er es bevorzugt hätte, diese ohne Polizei zu regeln. Da aber niemand die Kontaktdaten des Beschuldigten herausgegeben habe, sei er gezwungen gewesen, die Polizei zu rufen. Diese Schilderung stimmt auch mit den Darlegungen im Rapport bzw. der vor Ort angetroffenen Situation durch die Polizei überein. Als diese an der mutmasslichen Domiziladresse des Beschuldigten klingelten, wollten die zwei Personen, welche die Türe öffneten, den Polizisten keine Angaben zum Hauseigentümer machen. Obschon diese, wie der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung festhält, Freunde von ihm seien und somit über die erforderlichen Angaben wussten (pag. 88 Z. 23). Die vollständigen Kontaktdaten des Beschuldigten konnten erst mittels Halteridentifikation des vor der Garage stehenden Autos ermittelt werden. […] Bezüglich des weiteren Sachverhalts kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach der Kollision das Auto in der Hauseinfahrt zur E.________ (Adresse) abgestellt hat und den Schaden der beiden Fahrzeuge begutachtet hat (pag. 80 Z. 3 f.). Weiter unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte unterhielten und der Beizug der Polizei Thema des Gespräches war. Anschliessend begab sich der Beschuldigte in das Haus an der E.________ (Adresse). Beim Eintreffen der Polizisten und anschliessendem Klingeln an der mutmasslichen Domiziladresse des Beschuldigten um ca. 00:15 Uhr konnte dieser nicht angetroffen werden. Auch telefonisch konnte der Beschuldigte nicht erreicht werden.
Auf diese Ausführungen wie auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten (pag. 115 ff.) kann verwiesen werden. Zusätzlich kann durch die Kammer beweiswürdigend Folgendes festgehalten werden:
Der Beschuldigte gab bei seiner ersten Befragung am Folgetag des Unfalls selber zu Protokoll, er habe nach dem Aufprall alleine bei seiner Hauseinfahrt auf die Polizei gewartet. Der Lenker [F.________] sei 2 - 3 Mal zu ihm gekommen und sei aufgebracht gewesen. Er habe diesem gesagt, dass er nicht in seiner Hauseinfahrt auf die Polizei warten solle, sondern an einem anderen Ort (pag. 16 Z. 45 ff.). Zudem gab der Beschuldigte in einem anderen Zusammenhang an, nämlich auf die Frage, weshalb er selber die Polizei nicht avisiert habe, er habe sich gedacht, wenn F.________ sage, dass er die Polizei anrufe, dann bitte sehr. Er sei davon ausgegangen, dass der J.________ die Polizei angerufen habe (pag. 17 Z. 84 ff.). Somit räumte der Beschuldigte – entgegen seiner späteren Darstellung im schriftlichen Bericht vom 24. Juni 2020 (pag. 45 Rz. 25) sowie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 207 Z. 28 ff. und 35 f.) – selber ein, dass er den Beizug der Polizei nicht nur als leere Drohung des Beschuldigten aufgefasst hatte, sondern durchaus konkret mit deren Eintreffen rechnete. Nach einer Weile begab er sich gemäss eigenen Angaben in die Küche, davon ausgehend, dass er die Polizei bei deren Eintreffen vom Küchenfenster aus sehen würde (pag. 16 Z. 55 ff.). Er rechnete somit auch zu diesem Zeitpunkt noch damit, dass die Polizei käme. Erst in der letzten Phase – weil er den J.________ nach einiger Zeit vom Fenster aus nicht mehr gesehen haben will – habe er sich gedacht, «dass die Polizei wohl doch nicht kommen» werde, so dass er ins Bett gegangen und sich schlafen gelegt habe (pag. 16 Z. 55 ff.). Sinngemäss bestätigte er diese Version dann auch wieder bei seiner Einvernahme durch die Vorinstanz (pag. 80 Z. 6 - 13) sowie vor der Kammer (pag. 200 Z. 33 - 36). Insgesamt ist somit erstellt, dass der Beschuldigte an besagtem Abend konkret mit dem Eintreffen der Polizei rechnete.
F.________ gab seinerseits an, nach dem Unfall habe ihm niemand Angaben gemacht. Er habe [dem Beschuldigten] dann gesagt, er werde die Polizei rufen und habe das dann auch gemacht. Die Polizei sei sehr schnell vor Ort gewesen (pag. 20 Z. 47). Bei der Vorinstanz konkretisierte er, es sei kein grosser Unfall gewesen, aber es habe trotzdem einen Schaden gegeben und er habe die Kontaktdaten der anderen Person gewollt (pag. 82 Z. 12 f.). Er habe mit dem Beschuldigten gesprochen, aber man habe sich leider nicht einigen können. Er habe so keine andere Wahl gehabt, als die Polizei zu rufen (pag. 82 Z. 20 ff.). Auf Frage, ob es Diskussionen darüber gegeben habe, ob man die Polizei rufen müsse, erklärte er, er wisse auf Grund seines Berufs, dass man strikt sein müsse, das Fahrzeug nicht mehr bewegen sollte und deshalb habe er die Polizei anrufen wollen. Er habe aber trotzdem zu reden versucht und habe gesagt, dass man nicht unbedingt am gleichen Tag eine Lösung finden müsse. Es habe ihn dann etwas verletzt, er habe weg vom privaten Grundstück [des Beschuldigten] müssen und dann habe er die Polizei angerufen und ihr dann alles gezeigt (pag. 82 Z. 30 ff.). Es fällt auf, dass F.________ vom Beschuldigten nur den Vornamen kannte und der Polizei lediglich angeben konnte, dass dieser im Haus an der E.________ (Adresse) wohne («vermutlich A.________», vgl. Anzeigerapport pag. 13; pag. 20 Z. 36, 39, 44; pag. 21 Z. 84; pag. 84 Z. 41).
Diese Sichtweise des Zeugen und jene des Beschuldigten stehen bei genauerer Betrachtung nicht in grossem Widerspruch. So behauptete der Beschuldigte insbesondere zu keinem Zeitpunkt, F.________ nach dem Unfall seine Personalien angegeben oder versucht zu haben, ihm diese anzugeben. Anlässlich der Einvernahme durch die Kammer gab der Beschuldigte auf Frage zwar an, F.________ seinen vollen Namen genannt zu haben; er tue dies immer, wenn er telefoniere. Er sage nie einfach nur «Hallo» sondern immer «A.________» (pag. 201 Z. 16 ff.). Dabei bezog er sich aber auf die Zeit vor dem Unfall. Es mag sein, dass der Beschuldigte seinen vollen Namen genannt hatte, als er das J.________ bestellte (pag. 202 Z. 6). Allerdings hat er für die Bestellung des J.________ gemäss eigenen Angaben nicht F.________ direkt angerufen, sondern das J.________ (Unternehmen) (pag. 202 Z. 6). Im Übrigen könnte – selbst wenn er F.________ im Vorfeld direkt angerufen hätten – nicht erwartet werden, dass sich dieser nach dem Unfall noch an den vollen Namen würde erinnern können.
Auch die Auffassung, wonach F.________ ja durch die J.________-Bestellung über die Adresse des Beschuldigten im Bild gewesen sei, greift zu kurz: Selbst wenn dieser durch den angewiesenen Treffpunkt und das Verhalten des Beschuldigten hätte schliessen können, dass dieser selber an der E.________ (Adresse) logiert, so wäre damit noch lange nicht klar gewesen, dass sich dort auch dessen Zustelldomizil resp. dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet. In einem Ferienort wie C.________ ist eher davon auszugehen, dass eine Liegenschaft entweder gemietet oder als Zweitwohnung im Eigentum eines Bewohners steht. Genau so verhielt es sich ja auch im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte ist zwar Eigentümer der Liegenschaft an der E.________(Strasse), in Tat und Wahrheit aber am K.________ (Adresse) in L.________ gemeldet; als Zustelldomizil bezeichnet er eine Anwaltskanzlei in M.________.
Insgesamt kann somit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte F.________ nach dem Unfall weder seinen vollen Namen noch seine ordentliche Wohnadresse oder alternativ ein valables Zustellungsdomizil angegeben hat. Jener versuchte nach dem Unfall vergeblich, vom Beschuldigten oder anderen Personen vor Ort (insbesondere von I.________, pag. 20 Z. 41 f.) Angaben über die Personalien des Beschuldigten zu erhalten resp. mit ihm selber eine Absprache bezüglich Unfallfolgen zu treffen. Aufgrund dessen sah er sich letztendlich gezwungen, die Polizei zu verständigen. Ebenfalls gilt als erstellt, dass dem Beschuldigten aus den Gesamtumständen bewusst war, dass F.________ bei ergebnisloser Diskussion die Polizei herbeirufen würde, insbesondere, weil er ihm ja seine Personalien nicht explizit angegeben hatte und F.________ die Herbeirufung der Polizei wiederholt in Aussicht gestellt hatte. F.________ kannte zwar den Vornamen des Beschuldigten. Dessen Nachname und weitere Angaben konnten aber sogar von der Polizei erst über das Kontrollschild seines vor dem Haus stehenden Fahrzeuges ermittelt werden (pag. 13).
Als erstellt gilt ferner, dass der Beschuldigte für die bereits 20 - 30 Minuten nach dem Vorfall eintreffende Polizei faktisch nicht mehr zur Verfügung stand, weder persönlich noch telefonisch. Rechtfertigende Sachverhaltselemente für diese Absenz sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte wusste, dass F.________ die Polizei rufen würde, welche in der Folge auch mit ihm würde sprechen wollen. Die Nähe des Domizils zur Unfallstelle begründet per se noch keine Verfügbarkeit des Beschuldigten für die Polizei: Diese kann sich ohne Zustimmung eines Bewohners (und ohne Hausdurchsuchungsbefehl) nämlich nicht Zutritt zu einer Liegenschaft verschaffen, wenn es um die Aufklärung eines Bagatellunfalls wie den vorliegenden geht. Von den beiden Gästen des Beschuldigten, welche der Polizei die Türe öffneten, erhielt die Polizei ebenfalls keine Auskunft über den Beschuldigten und dessen Verbleib (pag. 13, pag. 84 Z. 35 ff.). Hätte er sich tatsächlich zur Verfügung der Polizei halten wollen, hätte er seine Gäste entsprechend instruiert. Der Beschuldigte gab zudem an, er habe den Anruf um 01:00 Uhr auf seinem Handy zwar wahrgenommen, diesen aber ignoriert, weil er davon ausgegangen sei, dass es der J.________ sei (pag. 17 Z. 88 ff., pag. 201 Z. 27 f.). Wie bereits erörtert, musste er mit dem Eintreffen der Polizei rechnen. Aus den gesamten Umständen entsteht aber unweigerlich der Eindruck, dass der Beschuldigte keinerlei Interesse daran hatte, noch am gleichen Abend mit der Polizei zu sprechen.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nach dem Unfall sogar beabsichtigt hatte, I.________ zu ihr nach Hause in N.________, zu fahren. Dies hatte er ihr so angeboten (pag. 205 Z. 18 f. und 31 f.). Hätte sie das Angebot in Anspruch genommen, hätte er sich ganz entschieden vom Unfallort entfernt. Dass er dies bei seinem Angebot an I.________ in Kauf nahm, bestätigt, dass er zu diesem Zeitpunkt generell keinerlei Absichten hegte, sich der Polizei zur Verfügung zu halten.
12.
Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt
Die Kammer kann die Ansicht des Beschuldigten nicht teilen, wonach er nicht damit gerechnet habe, dass F.________ tatsächlich die Polizei rufe. Der Beschuldigte hatte F.________ gegenüber seine Personalien nicht angegeben und auch sonst keine Abmachung mit ihm über die Unfallfolgen getroffen. Zudem hatte F.________ ihm diese Konsequenz an besagtem Abend auch mehrfach in Aussicht gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit rechnete, dass F.________ die Polizei rufen werde. Trotzdem war der Beschuldigte für die danach eintreffende Polizei weder persönlich noch telefonisch verfügbar.
III. Rechtliche Würdigung
13.
Theoretische Ausführungen
Für die theoretischen Ausführungen zu den Tatbeständen des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 119 ff.).
Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Folgendes festzuhalten:
Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkohol-probe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1).
Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: der (aktive oder passive) Widerstand gegen eine angeordnete Massnahme, die Zweckvereitelung einer Massnahme (z.B. durch Nachtrunk) oder das Sich-Entziehen vor einer Kontrolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1.1). Die Tatbestandsvariante des «Sich-Entziehens» kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei die Begehung durch Unterlassung (d.h. die Konstellation, in der ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (Riedo, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 169 ff. zu Art. 91a SVG).
Dispositiv
Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 ausdrücklich als Erfolgsdelikt qualifiziert (Urteile des Bundesgerichts 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 2.1.1 und 6B_216/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1.2). Sodann stellt auch der Wortlaut der Bestimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», sondern wer sich dieser «entzogen hat». Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen (Riedo, a.a.O., N. 254 ff. zu Art. 91a SVG).
Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Mit der neuen Rechtsprechung stellt das Bundesgericht klar, dass eine Atemalkoholkontrolle die absolute Regel bildet. Dies wird mit der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen legislativen Änderung von Art. 55 Abs. 1 SVG begründet, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden können, und mit Art. 10 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013), wonach die Polizei systematisch Atemalkoholtests durchführen kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2).
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. Dieser liegt bspw. dann vor, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden nicht bemerkte und sich somit seiner Pflichten nicht bewusst war. Dies gilt auch dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (Riedo, a.a.O., N. 235 zu Art. 91a SVG).
14. Subsumtion pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden
Betreffend Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten unter Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) sowie unter Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst b SVG kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 120 ff.). Ergänzend resp. konkretisierend ist Folgendes festzuhalten:
Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten betreffend beide Anklagepunkte nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, nach dem Unfall in sein Domizil zurückgegangen zu sein. Solange es dabei nur darum gegangen wäre, wenige Meter neben dem Unfallort das Eintreffen der Polizei an der häuslichen Wärme abzuwarten, wäre dieses Vorgehen durchaus legitim gewesen. Gemäss erstelltem Sachverhalt kehrte der Beschuldigte aber nicht in dieser Absicht in sein Domizil zurück.
Die primäre Pflicht des Beschuldigten war es gestützt auf Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 56 Abs. 2 VRV, dem Geschädigten nach dem Unfall seine Koordinaten, nämlich Name und Adresse, anzugeben. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte F.________ nach dem Unfall weder seinen vollen Namen noch seine Adresse (im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder mindestens eines Zustelldomizils) angegeben hatte. Es wurde vor Ort sodann auch kein Unfallprotokoll ausgefüllt. Das europäische Unfallprotokoll wurde von den europäischen Versicherungen (CEA; Comité Européen des Assurances) lanciert und ist ein freiwilliges Hilfsmittel, welches im europäischen Raum in der Regel in den Fahrzeugen mitgeführt wird. Es ermöglicht Unfallbeteiligten, den Tatbestand bei Unfällen zuhanden der Versicherungsgesellschaften vor Ort schriftlich festzuhalten. Das Protokoll verfügt über Durchschläge, so dass die beteiligten Unfallparteien je ein Exemplar des handschriftlich ausgefüllten Protokolls mitnehmen können. Mit dem vollständigen, wahrheitsgetreuen Ausfüllen und aushändigen eines solchen Unfallprotokolls kommen die Unfallbeteiligten automatisch auch ihrer gesetzlichen Pflicht nach, dem jeweils anderen Geschädigten ihre Koordinaten anzugeben.
Die Angabe von Name und Adresse gegenüber dem Geschädigten wären durchaus möglich gewesen, zumal es sich vorliegend nicht um eine Schadensverursachung an einem parkierten, zeitweilig führerlosen Personenwagen gehandelt hatte. Dadurch, dass der Beschuldigte dies aber unterliess und auch später für die vom Geschädigten beigezogene, vor Ort eintreffende Polizei nicht verfügbar, nicht erreichbar und nur mit Hilfe einer Autokennzeichenabfrage überhaupt identifizierbar war, ist der objektive Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erfüllt.
Auf subjektiver Seite hat der Beschuldigte es wissentlich und willentlich unterlassen, seine Koordinaten dem Geschädigten oder später der Polizei anzugeben. Es war ihm durchaus bewusst, dass der Geschädigte zur korrekten Schadenabwicklung über seine Personalien verfügen musste, umso mehr als sich sein Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern im Ausland befindet.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden i.S.v. Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV schuldig zu erklären.
15. Subsumtion Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Unfalls mit Sachschaden den Unfallort in dem Sinne verliess, als dass er für die Polizei bei deren Eintreffen nicht mehr verfügbar war, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 56 Abs. 2 VRV). Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach der zitierten aktuellen Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn ein derartiger Unfall mit Sachschaden genügt für die Anordnung solcher Massnahmen. Ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte oder nicht, ist für die Anordnung einer Alkoholkontrolle hingegen nicht von Bedeutung. Die Polizei hätte beim Beschuldigten ohne Zweifel einen Atemlufttest angeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3). Indem der Beschuldigte sich in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 2020 in sein Haus zurückzog und der Polizei weder die Türe öffnete, noch ihren Telefonanruf entgegennahm, entzog er sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich rund 12 Stunden später auf der Polizeiwache G.________ freiwillig einem Atemalkoholtest und einem Drogenschnelltest unterzog, welche beide negativ ausfielen, vermag daran nichts zu ändern. Bei konservativer Rechnung zu Gunsten des Beschuldigten mit einer Abbaurate von lediglich 0.1 Promille pro Stunde ausgehend, hätten in diesen 12 Stunden rund 1.1 Promille anfangs-BAK abgebaut werden können, ohne dass eine allfällige Fahrunfähigkeit nachträglich noch hätte festgestellt werden können. Der Sachverhalt kann somit auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten rechtlich dahingehend gewürdigt werden, dass mit den später tatsächlich durchgeführten Tests bei der Polizei das Delikt «nur» als (vollendeter) Versuch begangen worden wäre.
In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte klar gewusst, einen Sachschaden verursacht zu haben, gilt doch als erstellt, dass er den Schaden unmittelbar nach dem Vorfall an beiden Wagen besichtigte. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte wahrgenommen, dass es sich beim fraglichen Ereignis um einen Unfall gehandelt hat. Er hat dies im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregeln waren dem Beschuldigten als langjähriger Autofahrer zudem bekannt. Er musste aufgrund des Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe, rechnen, was im Übrigen auch für einen völlig nüchternen Fahrzeuglenker gilt. Gleichzeitig war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich dieser Massnahme entzieht, wenn er für die eintreffende Polizei nicht verfügbar ist. Trotzdem unterliess er es, seine Personalien bei dem ihm unbekannten F.________ zu deponieren, zog sich in verschlossene Räumlichkeiten zurück, avisierte keinen der verbleibenden Gäste, dass die Polizei nach ihm verlangen könnte, legte sich schlafen und nahm den Anruf einer ihm unbekannten Nummer auf sein Mobiltelefon nicht entgegen, obwohl er diesen wahrnahm und sich Gedanken darüber machte, wer ihn um diese Uhrzeit anrufen könnte. Er bot I.________ sogar an, sie nach Hause zu fahren, wodurch er bei bejahender Antwort überhaupt nicht mehr vor Ort gewesen wäre. Mit seinem Verhalten machte der Beschuldigte klar, dass es ihm mindestens gleichgültig war und er ohne Weiteres in Kauf nahm, dass durch sein Verhalten bei ihm keine Massnahme zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit durchgeführt werden konnte bzw. dass er sich einer solchen Massnahme entzog. Er handelte damit eventualvorsätzlich.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit auch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst b SVG schuldig zu erklären.
16. Konkurrenzen
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schuldig gesprochen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Hinzu kommen oberinstanzliche Schuldsprüche wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG.
Hat der Täter eine Verkehrsregel verletzt und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz. Ferner nimmt die herrschende Lehre und Rechtsprechung auch zwischen Art. 92 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz an (Riedo, a.a.O., N. 263 ff. zu Art. 91a SVG m.w.H.).
IV. Strafzumessung
17. Theoretische Grundlagen
Betreffend die allgemeinen Regeln bzw. Grundsätze der Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 122 ff.).
Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht.
18. Strafe für Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
18.1 Strafrahmen, Tat- und Täterkomponenten
Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird gemäss Art. 91a SVG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem bedeutenden Unfall oder krassen Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17).
Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen erheblichen – wenn auch nicht krassen – Fahrfehler begangen hat. Das Manöver des Beschuldigten hat einen Drittschaden von CHF 1’500.00 verursacht (pag. 10). Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das objektive Tatverschulden zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS-Richtlinien anzusiedeln. Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschuldensmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der eintreffenden Polizei zu stellen und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer unter Würdigung der Gesamtumstände 18 Strafeinheiten als angemessen, welche aufgrund des Eventualvorsatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 15 Strafeinheiten reduziert werden.
Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorbestraft ist (pag. 174). Er wurde am 2. Juli 2012 durch das Obergericht des Kantons Aargau schuldig gesprochen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach begangen) nach Art. 90 Abs. 2 aSVG, wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 aSVG und wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des SVG gemäss Art. 99 Abs. 3 aSVG und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 3’000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2’000.00 verurteilt. Weiter geht aus dem Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS hervor, dass zwischen 2009 und 2019 drei Administrativmassnahmen gegen den Beschuldigten verhängt wurden (pag. 25 f.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich – im Einklang mit der Vorinstanz – eine Straferhöhung um 3 auf 18 Strafeinheiten. Der Beschuldigte verhielt sich, nachdem er bei der Polizei vorgesprochen hatte, genauso wie im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Dies kann aber erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die übrigen Täterkomponenten neutral aus, weshalb es bei der Strafhöhe von 18 Strafeinheiten bleibt.
18.2 Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter ist festzulegen, wie sich die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters auf die Tagessatzhöhe auswirken. Dies ist kein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Umstände. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gegeneinander abzuwägen, und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu entscheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen (Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 45 f., 53 zu Art. 34 StGB). Mit dem Bemessungskriterium des Vermögens ist die Substanz gemeint, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2).
Im Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 28. Februar 2020 bezifferte der Beschuldigte sein Nettoeinkommen auf CHF 3’000.00 Renteneinkünfte (pag. 28). Er wollte auch anlässlich der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz keine vollständigeren Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen (pag. 78). Bei der Befragung durch die Kammer äusserte er sich ausweichend und pauschal zu seinen finanziellen Verhältnissen (pag. 196 Z. 4 ff.). Er gab im Wesentlichen an, von einem geringen Einkommen, etwas Vermögensertrag und im Übrigen von Vermögensverzehr zu leben, keine Unterhaltspflichten mehr zu haben, sparsam zu sein und Hypotheken in gleicher Höhe wie die Liegenschaftswerte alimentieren zu müssen.
Das Einkommen des Beschuldigten setzt sich offenbar einerseits zusammen aus Einkünften aus Renten und andererseits aus den Erträgen eines beträchtlichen Vermögens. Rein aus der angegebenen Rente von total CHF 3'000.00 monatlich ergäbe sich nach Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse und Steuern ein Grundtagessatz von CHF 70.00. Dieser Tagessatz bildet die wirtschaftlichen Verhältnisse des sehr vermögenden Beschuldigten indes nicht hinlänglich ab. Er gibt selber an, weiteres Einkommen aus Vermögen zu erzielen, je nachdem wie gut er mit den Ersparnissen arbeite und wie gut er sie anlegen könne (pag. 79 Z. 9 ff.). Gemäss Grundbuchauszügen (pag. 175 ff.) verfügt der Beschuldigte zudem nicht nur über die Liegenschaften an der E.________ in C.________ zu einem amtlichen Wert von CHF 4'758'100.00 (gültig ab Steuerjahr 2020), sondern auch noch über eine 6-Zimmer-Eigentumswohnung OG mit 2 Balkonen und Nebenräumen (Stockwerkeigentum) an der O.________ (Strasse) in G.________ zu einem amtlichen Wert von CHF 7'556'440.00 (gültig ab Steuerjahr 2020) zzgl. 4 Parkplätze zu amtlichen Werten von je CHF 43'230.00. Überdies ist er in einer Erbengemeinschaft mit seiner Mutter und zwei Geschwistern Gesamteigentümer einer weiteren Eigentumswohnung in P.________ (amtlicher Wert CHF 851'730.00) zzgl. Autoeinstellplatz (amtlicher Wert CHF 19'840.00). Dass die beiden Hauptliegenschaften in seinem Alleineigentum mindestens im Umfang der jeweiligen Verkehrswerte belastet sein sollen, ist angesichts der landläufigen Bewertungspraxis der Hypothekarbanken sowie der grundbuchlich vermerkten Schuldbriefe schlicht unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte vermietet zumindest die 6-Zimmerwohnung an der O.________ (Strasse) in G.________ für CHF 30'000.00 im Monat. Er bringt vor, nach Abzug der Gebühren verblieben etwa CHF 22'000.00. Davon müsse er die Hypothekarzinsen, Steuern und den Unterhalt der Wohnung bezahlen. Mit den Verwaltungsgebühren gehe es gerade etwa auf (pag. 196 Z. 40 f. und pag. 199 Z. 16 ff.). Angesichts alleine schon nur dieses Mietertrags muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen bedeutenden Vermögensertrag als Einkommensbestandteil erwirtschaften kann. Sein aktuelles Domizil am K.________(Adresse) in L.________ befindet sich zudem in allerbester Lage mitten im Q.________ (Quartier) im Zentrum von L.________. Laut Aussagen des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren handelt es sich bei der Liegenschaft in L.________ um Wohneigentum (pag. 198 Z. 18 ff.). Eine weitere Eigentumswohnung besitzt der Beschuldigte in der R.________ (Quartier) S.________ (pag. 199 Z. 1 ff.). Durch all diese finanziellen Tatsachen wird seine Aussage, wonach er sehr sparsam leben müsse (pag. 196 Z. 6 f.), deutlich relativiert. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten würde insgesamt eine Tagessatzhöhe von mindestens CHF 2’000.00 rechtfertigen. Dabei berücksichtigt ist neben dem eigentlichen Einkommen auch der Vermögensertrag sowie das Vermögen selber mit einem Korrekturbetrag zwischen rund 0.1 und 0.2 Promille des steuerbaren Vermögens von mindestens CHF 10 Mio., was für den Beschuldigten keine übermässige Belastung darstellen würde.
Die Vorinstanz legte den Tagessatz jedoch lediglich auf CHF 670.00 fest, wobei sie den aus dem Einkommen ermittelten Grundtagessatz von rund CHF 70.00 unter Berücksichtigung des Vermögens um CHF 600.00 nach oben korrigierte (pag. 127 f.).
Vom hier grundsätzlich geltenden Verschlechterungsverbot ist unter bestimmten Voraussetzungen die Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Rechtsmittelinstanz ausgenommen, so dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt theoretisch auch zu Ungunsten des Beschuldigten angepasst werden könnte. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, soweit der zu tiefe Tagessatz damals auf Grund von Tatsachen ausgefällt wurde, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.), sei dies weil die beschuldigte Person sie aktiv verschleierte oder weil es später zu einer Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse kam. Ausschlaggebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Verbesserung, sondern inwiefern eine solche der ersten Instanz bereits bekannt sein konnte oder eben nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2000 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3).
Vorliegend bestanden sämtliche oberinstanzlich festgestellten Umstände in Bezug auf die Einkommens- und insbesondere die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten als Grundlage für einen höheren Tagessatz bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfindung. Der Beschuldigte blieb zwar betreffend seine finanziellen Verhältnisse nicht nur vorinstanzlich, sondern auch oberinstanzlich durchwegs vage. Er ist jedoch auch nicht verpflichtet, sich mit seinen Aussagen selber zu belasten oder überhaupt am Verfahren mitzuwirken; der Untersuchungsgrundsatz gilt auch für die Feststellung der finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Geldstrafe (vgl. Roth/Villard, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 14 f. zu Art. 6 StPO).
Somit kommt in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes keine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot zum Tragen, so dass die Kammer an die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 670.00 gebunden ist.
18.3 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse
Dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel und ist auf Grund des Verschlechterungsverbots sowieso unumstösslich. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 128).
Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und verfügt über mehrere, auch jüngere ADMAS-Einträge. Somit rechtfertigt sich eine erhöhte Probezeit von vier Jahren.
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Bommer, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35).
Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Ausfällen einer Verbindungsbusse als angezeigt. Von der Geldstrafe, bei 18 Tagessätzen à CHF 670.00 total CHF 12'060.00 ausmachend, sind rund 20% auszuscheiden. Somit werden abgerundet CHF 2'000.00 (entsprechend 3 Strafeinheiten) als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 3 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 15 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 670.00, ausmachend CHF 10’050.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen.
19. Strafe für Übertretungen
Betreffend Übertretungsbusse kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 129 f.). Die asperierte Gesamtbusse für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (als schwereres Delikt) und die einfache Verletzung der Verkehrsregeln wird auf total CHF 500.00 festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage.
V. Kosten und Entschädigung
20. Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Zufolge seiner Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 2'247.50 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
21. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Bst. a VKD auf CHF 3’500.00 bestimmt wird. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien diese Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Der Beschuldigte beantragte vergeblich Freisprüche von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und gilt damit als unterliegend. Somit sind ihm auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’500.00 zur Bezahlung aufzuerlegen.
22. Entschädigung
Da weder ein Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt und der Beschuldigte auch nicht in andern Punkten obsiegt, hat der Beschuldigte bei diesem Ausgang keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 und Art. 436 Abs. 2 StPO).
23. Sicherheitsleistung
Der Beschuldigte hat auf staatsanwaltliche Aufforderung hin am 28. Februar 2020 unter Verwendung einer Kreditkarte ein Bussen- und Kostendepositum von CHF 3'000.00 geleistet (pag. 23).
Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Vorliegend wird das nach 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO beim Beschuldigten beschlagnahmte Bussen- und Kostendepositum von CHF 3'000.00 zur Deckung der Bussen und (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten verwendet und ist an diese anzurechnen.
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 25. November 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 27. Februar 2020 in C.________.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 27. Februar 2020 in C.________;
2. wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 27. Februar 2020 in C.________
und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. hiervor in Anwendung der Artikel
34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 104, 106 StGB
31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 51 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 3 Bst. b, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG
3 Abs. 1, 56 Abs. 2 VRV
267 Abs. 3, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 670.00, insgesamt ausmachend CHF 10'050.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt;
2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt;
3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 5 Tage festgesetzt;
4. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'247.50;
5. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00;
6. Die Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 wird an die Bussen und Verfahrenskosten angerechnet.
III.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)
Bern, 6. August 2021
(Ausfertigung: 20. April 2022)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Schwendener
Der Gerichtsschreiber:
Engel
i.V. Gerichtsschreiberin Hafner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 21 81
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
BGE 145 IV 50ATF 145 IV 50DTF 145 IV 50
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
6B_168/2009
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
BGE 115 IV 51ATF 115 IV 51DTF 115 IV 51
6B_91/2008
6B_216/2010
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
BGE 131 IV 36ATF 131 IV 36DTF 131 IV 36
BGE 126 IV 53ATF 126 IV 53DTF 126 IV 53
BGE 142 IV 324ATF 142 IV 324DTF 142 IV 324
6B_531/2020
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 10 SKVart. 10 OCCRart. 10 OCCS
BGE 142 IV 324ATF 142 IV 324DTF 142 IV 324
6B_415/2015
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
6B_1323/2016
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
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Art. 56 VRVart. 56 OCRart. 56 ONC
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