SK 2021 89
1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
4. März 2022Deutsch38 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 14. Januar 2021 (pag. 82 ff.) der versuchten Widerhandlung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; in der Fassung vom 14. Mai 2020; SR 818.101.24), begangen am 16. Mai 2020 in Bern, schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 83). Die Vor-instanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 (Sanktionspunkte 1 und 2 in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 83).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 21 89
Bern, 27. August 2021
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),
Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Stähli
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand versuchte Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 14. Januar 2021 (PEN 20 833)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 14. Januar 2021 (pag. 82 ff.) der versuchten Widerhandlung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; in der Fassung vom 14. Mai 2020; SR 818.101.24), begangen am 16. Mai 2020 in Bern, schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 83). Die Vor-instanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 (Sanktionspunkte 1 und 2 in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 83).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 14. Januar 2021 direkt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Berufung an (pag. 88). Auf die Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung am 24. Februar 2021 (pag. 101) folgte mit Eingabe vom 8. März 2021 (Eingang: 9. März 2021) die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 102 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte den Verzicht auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 146).
3. Anträge des Beschuldigten in der Berufungserklärung
Der Beschuldigte beantragte sinngemäss, er sei vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) freizusprechen (pag. 108). Zugleich stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (pag. 109).
4. Unentgeltliche Rechtspflege / Bestellung einer amtlichen Verteidigung
Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu präzisieren und insbesondere mitzuteilen, ob es sich um ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung handelt (pag. 143). Der Beschuldigte wurde zudem aufgefordert, aktuelle Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen.
Mit Eingabe vom 19. März 2021 (Eingang: 22. März 2021) präzisierte der Beschuldigte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dahingehend, dass es nur um die Befreiung von Verfahrenskosten gehe (pag. 147). Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sei nicht erforderlich (pag. 147). Weiter reichte der Beschuldigte seine Steuererklärung für das Jahr 2020 ein (pag. 151 ff.).
Mit Verfügung vom 23. März 2021 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte kein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung gestellt hat (pag. 156). Weiter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine Befreiung von Verfahrenskosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für eine beschuldigte Person in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) nicht vorgesehen ist (pag. 157).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Der Beschuldigte stellte in der mehrseitigen Berufungserklärung vom 8. März 2021 den Beweisantrag, es sei der Polizist B.________ einzuvernehmen (pag. 108). In seiner Eingabe vom 19. März 2021 beantragte der Beschuldigte weiter die Einvernahme eines Polizisten namens «D.________» (pag. 147 f.). Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme eines Polizisten namens «D.________» wurde am 16. April 2021 wegen Unbestimmtheit abgewiesen (pag. 159). Hingegen wurde der Antrag auf Einvernahme des Polizeibeamten B.________ gutgeheissen.
Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 17. August 2021; pag. 205 ff.) eingeholt. Zudem wurde ein Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 24. Juli 2021; pag. 166 ff.; bzw. datierend vom 13. August 2021; pag. 199 ff.) eingeholt, wobei betreffend aktuelle Einkünfte des Beschuldigten trotz zweiter Anfrage keine Angaben erhältlich gemacht werden konnten (pag. 214 f.). Ferner wurden von Amtes wegen der Polizeibeamte C.________ als Zeuge zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und bei den Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg die begründeten Urteile X.________ (Verfahrensnummer) (pag. 189 ff.) und Y.________ (Verfahrensnummer) (pag. 172 ff.) sowie bei den Gerichtsbehörden des Kantons Waadt das begründete Urteil Z.________ (Verfahrensnummer) (pag. 177 ff.) ediert.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Polizeibeamten B.________ und C.________ als Zeugen einvernommen (pag. 226 ff.; pag. 232 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (pag. 235 ff.). Weiter reichte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung diverse Unterlagen zu den Akten (pag. 246 ff.) und forderte die Mitglieder der Kammer auf, die eingereichte «Transparenzerklärung» auszufüllen und zu unterzeichnen (pag. 250). Die eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten erkannt, der Antrag auf Ausfüllen und Unterzeichnen der «Transparenzerklärung» wurde abgewiesen (pag. 224). Ausnahmsweise wurden die Plädoyernotizen des Beschuldigten in französischer und in digitaler Fassung ebenfalls zu den Akten erkannt (pag. 264 ff.). Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 27. August 2021 eine deutsche Fassung seiner Plädoyernotizen nach (pag. 280 ff.).
6. Antrag des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung
Der Beschuldigte beantragte sinngemäss einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2.
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Berufung ist nicht beschränkt. Das Gericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt und mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren - und somit infolge fehlender Anschlussberufung - gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Theoretische Grundlagen
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugungen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-Hofer, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.).
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).
Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 288 ff.; Ludewig/Baumer/
Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 313 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).
9.
Sachverhalt gemäss Anklage
Im Strafbefehl vom 25. August 2020, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wurde dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) vorgeworfen (pag. 34). Diese habe der Beschuldigte wie folgt begangen:
«Der Beschuldigte besuchte eine politische Kundgebung «Mahnwache-Schachbrett» beim Allmend-Gebäude, welche sich gegen übermässige Rechtsbeschränkungen aufgrund der Covid-19-Verordnungen richtete. Er wurde von der Polizei vom Allmend-Gelände weggewiesen und wusste, dass die Polizei die Kundgebung verboten hatte. Er stand dann – nach Absprache mit Organisatoren – neben das Allmend-Gebäude, trug eine Leuchtweste, rief mit einem Megafon-Lautsprecher Parolen für die weggewiesenen Demonstranten, sang Strophen der schweizerischen Nationalhymne und forderte die anwesenden Personen durch Worte und sein Verhalten auf, an der politischen Kundgebung teilzunehmen. Dies tat er auch weiterhin, nachdem er festgestellt hatte, wie sich viele Personen um ihn geschart hatten. Durch sein Verhalten missachtete der Beschuldigte bewusst das Durchführungsverbot für öffentliche Veranstaltungen».
10.
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschuldigte sich zur Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration zur Allmend in Bern begeben und zu diesem Zweck ein Megafon mitgeführt sowie eine gelbe (Leucht-)Weste getragen habe. Er habe sich nach seiner Wegweisung von der Allmend auf den Platz des Wankdorf-Einkaufszentrums begeben und kurz vor dem offiziellen Beginn der Demonstration um 14:00 Uhr den Organisatoren mitgeteilt, was er nun tun werde. Genau um 14:00 Uhr habe er mit seinen Megafon-Durchsagen begonnen. Damit habe er zunächst zur Teilnahme an der Demonstration aufgerufen und erst nach Erblicken der Polizeibeamten die erste Strophe der Schweizer Nationalhymne gesungen. In Deutsch und Französisch habe er ergänzt: «Wir, die Unerschrockenen, wir, die unsere Freiheit und unsere Grundrechte einfordern, wir sind das Salz der Demokratie». Aufgrund Zeit, Ort, Aufmachung des Beschuldigten sowie Wortlaut habe dies nur so verstanden werden können, dass sich die in der Umgebung befindlichen Demonstrationswilligen zum Beschuldigten begeben sollten, um die Manifestation dort durchzuführen. Diese Wirkung habe er mindestens in Kauf genommen. Die Vorinstanz ging zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass er noch nicht genügend Menschen um sich geschart gehabt hatte, um von einer Versammlung sprechen zu können (zum Ganzen Ziff. II.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 95).
11.
Vorbringen des Beschuldigten
Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet der Beschuldigte im Wesentlichen ein, die Bundesverfassung stehe über der COVID-19-Verordnung und letztere sei verfassungswidrig. Er habe gegen die Massnahmen des Bundesrats demonstrieren wollen und sei davon ausgegangen, dass es sich um eine bewilligte Demonstration handle. Die Polizei habe vor Ort «behauptet», die öffentliche Veranstaltung sei verboten. Mit dem Strafbefehl sei er nicht einverstanden, es gebe ein YouTube-Video von seiner Ansicht. Nach der Wegweisung von der Allmend habe er sich von dort entfernt und sich auf den Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums begeben, wo er mit dem Megafon die erste Strophe der Schweizer Nationalhymne gesungen habe, und dann verhaftet worden sei. Er habe seine gelbe Weste angezogen, dann gesungen und ein paar Sätze gesagt. Daraufhin sei die Polizei gekommen und er habe mitgehen müssen. Die Leute hätten begonnen zu klatschen; ein paar Leute seien zu ihm hingekommen, aber die Polizei habe das sofort gestoppt. Es habe viele Leute beim Einkaufszentrum gehabt. Aber diejenigen, die hätten demonstrieren wollen, seien nicht an ihn herangekommen; die Polizei sei vorher da gewesen. Er bestreite, als Rädelsführer einer nicht bewilligten Demonstration gewirkt zu haben.
Als Kommentar zum angefochtenen Urteil hält der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung fest, er habe sich auf den Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums begeben. Dort habe er eine Mail an die Person gesandt, die ihn auf diese Demonstration aufmerksam gemacht habe. Er habe darin angekündigt, dass er die Nationalhymne singen würde. Er habe überhaupt niemanden aufgefordert, an einer politischen Kundgebung teilzunehmen.
12.
Beweiswürdigung der Kammer
12.1
Unbestrittener Sachverhalt
Am 16. Mai 2020 wurde der Beschuldigte von der unbewilligten Kundgebung gegen die COVID-19-Massnahmen des Bundesrates («Mahnwache-Schachbrett») auf dem Allmend-Gelände (Expo-Areal) in Bern weggewiesen. Ihm wurde durch Polizeibeamten ebenfalls gesagt, dass die Kundgebung unbewilligt ist. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung nach und hielt die Parameter der Wegweisung ein. Er überquerte die Papiermühlestrasse, zog seine mitgebrachte gelbe Leuchtweste mit der Aufschrift «Stoppt die Justizkorruption» an und begab sich auf den Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums, ungefähr auf Höhe der «YB-Uhr». Durch ein Megafon sang er die erste Strophe der Schweizer Nationalhymne, sprach den zuvor zitierten Satz zunächst auf Deutsch, dann auf Französisch, und ging wieder zum Singen der Nationalhymne über (pag. 237, Z. 28 ff.; pag. 105).
12.2
Bestrittener Sachverhalt
Strittig ist, ob der Beschuldigte auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums durch das Megafon nebst den eingestandenen Äusserungen auch Parolen u.a. an die weggewiesenen Demonstrationswilligen gerufen und durch Worte und sein Verhalten die anwesenden Personen zur Teilnahme an der politischen Kundgebung aufgefordert hat. Zu prüfen ist weiter, was der Beschuldigte mit den Organisatoren der Kundgebung vor 14:00 Uhr besprochen hatte, wie viele Leute sich auf dem Vorplatz befanden und ob sich Demonstrationswillige um den Beschuldigten scharen konnten.
12.3
Verfügbare Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel grundsätzlich vollständig aufgelistet und das Wesentliche dazu notiert. Vorab wird auf deren korrekte Erwägungen verwiesen (Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 91 ff.). Nachfolgend werden, wo nötig, Ergänzungen und Wiederholungen angebracht. Betreffend die Einvernahmen der Polizeibeamten B.________ und C.________ sowie die Einvernahme des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf die Akten verwiesen (pag. 226 ff.). Die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Aussagen werden direkt in die Würdigung eingebaut. Die weiteren vom Beschuldigten offerierten Beweismittel sind zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts nicht relevant (pag. 246 ff.).
12.3.1
Anzeigerapport vom 16. Juni 2020 (pag. 1 ff.)
Bei der Kundgebung «Mahnwache-Schachbrett» vom 16. Mai 2020 handelte es sich bereits um die vierte gleichgelagerte Kundgebung. Der Beschuldigte wurde auf dem Allmend-Gelände von Polizeibeamten bemerkt und konnte den Kundgebungsteilnehmenden zugeordnet werden, weshalb eine Wegweisung ausgesprochen wurde (pag. 2). Er wurde um 14:00 Uhr vorläufig festgenommen und um 18:15 Uhr wieder entlassen (pag. 6 f.).
12.3.2
Berichtsrapport vom 11. Juni 2020 (pag. 4 f.)
Der Polizeibeamte B.________ verfasste einen Wahrnehmungsbericht, den er vor dem Abschicken seinem Patrouillenpartner C.________ zur Bestätigung vorlegte (pag 4 f.; pag. 226, Z. 20 ff.). Letzterer bestätigte damals und vor der Kammer die Richtigkeit des Wahrnehmungsberichts (pag. 232, Z. 17 f. und Z. 22 f.).
Der Auftrag der patrouillierenden Polizeibeamten für den 16. Mai 2020 lautete, anwesende Personen bei hinreichendem Verdacht einer Personenkontrolle zu unterziehen, insbesondere diejenigen Personen, die zur Demonstration dienende Gegenstände mitführten. Eine Wegweisung sollte auftragsgemäss nur gegen diejenigen Anwesenden angeordnet werden, die eindeutig und ausschliesslich zur Teilnahme bzw. Abhaltung der unbewilligten Demonstration anwesend waren (pag. 5). Als die beiden patrouillierenden Polizeibeamten den Beschuldigten hörten, wie er mittels Megafon Parolen rief, seien sie auf dem Rasenziegelplatz gewesen; also auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Bei Annäherung an den Beschuldigten, als sie unmittelbar beim Fussgängerstreifen gewesen seien, und der Beschuldigte sie als Polizeibeamte wahrgenommen habe, habe er seine Aufforderungen zur Teilnahme an der Demonstration unterbrochen und stattdessen angefangen, die Schweizer Nationalhymne zu singen. Der genaue Wortlaut der vorausgegangenen Parolen, mit denen der Beschuldigte zur Kundgebung aufgefordert habe, konnte im Bericht nicht wiedergegeben werden (pag. 5). Bei einer Abklärung mit dem System habe sich ergeben, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisung ausgesprochen worden war. Auf erneuten Hinweis auf die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 habe der Beschuldigte erklärt, das sei ihm bewusst, er werde sich aber nicht daran halten (pag. 5). Gestützt auf diese Umstände wurde der Beschuldigte für weitere Abklärungen vorläufig festgenommen.
12.4
Konkrete Würdigung
Der Beschuldigte reiste zur Teilnahme an die unbewilligte politische Kundgebung «Mahnwache-Schachbrett» nach Bern und führte seine gelbe Leuchtweste sowie sein Megafon mit. Angesichts der damaligen Aktualität des mit den Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus einhergehenden Veranstaltungsverbots ist überaus unwahrscheinlich, dass er bei der Anreise von einer bewilligten Kundgebung ausgegangen ist. Gerade dem Beschuldigten dürften die entsprechenden einschränkenden Massnahmen hinreichend bekannt gewesen sein, schliesslich wollte er dagegen demonstrieren (pag. 53, Z. 22 ff.). Die «Mahnwache-Schachbrett» vom 16. Mai 2020 war die vierte gleichgelagerte Kundgebung dieser Art. Überdies verfügte der Beschuldigte seinen Angaben zufolge über die Kontaktdaten der Organisatoren der Kundgebung. Seine Behauptung, im Vorfeld von einer bewilligten Kundgebung ausgegangen zu sein (pag. 53, Z. 23; pag. 237, Z. 36), lässt sich damit kaum in Einklang bringen. Für das Beweisergebnis spielt diese Frage indes keine Rolle und kann grundsätzlich offen gelassen werden. Spätestens mit der Wegweisung durch die Polizeibeamten auf dem Allmend-Gelände nahm der Beschuldigte zur Kenntnis, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte (pag. 2) und mindestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass die Durchführung einer Kundgebung und die Teilnahme daran strafbar waren.
Weiter ist offensichtlich, dass der Beschuldigte auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums seine gelbe Leuchtweste anzog und sein Megafon behändigte, um auf sich aufmerksam zu machen. Deshalb bemerkten ihn die patrouillierenden Polizeibeamten B.________ und C.________, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Allmend-Gelände auf der gegenüberliegenden Strassenseite, also in einiger Distanz zum Beschuldigten, befanden (pag. 226, Z. 30 ff.). Für die Kammer ist kein anderer Grund erkennbar, was er sonst mit seiner Aufmachung und dem Megafon hätte bezwecken wollen. Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte sich von seinem Vorhaben, eine Kundgebung abzuhalten und/oder an einer solchen teilzunehmen, nicht beirren liess, auch nicht durch den Umstand, dass solche Kundgebungen nicht bewilligt waren und er deswegen vom Allmend-Gelände weggewiesen wurde. So gab er gegenüber den Polizeibeamten B.________ und C.________ an, die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 seien ihm schon bewusst, er werde sich aber nicht daran halten (pag. 5). Der Beschuldigte wollte mit seiner Kleidung Aufmerksamkeit erlangen, sich mit dem Megafon Gehör verschaffen und dadurch seine Zugehörigkeit zu den Demonstrationsteilnehmenden zur Schau stellen und so als Organisator wirken.
Zu klären bleibt, was der Beschuldigte nebst den unbestrittenen Äusserungen durch das Megafon sagte. Gemäss Berichtsrapport, den der Polizeibeamte B.________ verfasste und sein Patrouillenpartner C.________ damals bestätigte (pag. 226, Z. 20 ff.; pag. 232, Z. 17 und Z. 22 f.), hat der Beschuldigte zweimal zur Teilnahme an der unbewilligten Demonstration aufgerufen (pag. 5). Beide bestätigten an der oberinstanzlichen Einvernahme den Inhalt des Berichts und, dass sie damals wie heute, die Parolen dem Sinn nach verstanden hätten, den genauen Wortlaut aber nicht wiedergeben können (pag. 5; pag. 226, Z. 37; pag. 227, Z. 37; pag. 232, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte bestreitet den Aufruf, jedoch sind seine Erklärungen nicht mit seinem Verhalten zu vereinbaren.
So machte der Beschuldigte in einem Interview, das auf YouTube.com öffentlich einsehbar ist, Angaben zum Sachverhalt (<https://www.youtube.com/watch[…]>). Diese Angaben bestätigte er vor der Kammer als zutreffend, vor allem in Bezug auf den Ablauf (pag. 237, Z. 28). In diesem Interview führte der Beschuldigte aus, er habe nach der Wegweisung, vor seinem Auftritt auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums Kontakt mit den Organisatoren der Kundgebung gehabt (pag. 31). Telefonisch habe er sie darüber in Kenntnis gesetzt, was er zu tun beabsichtige. Es erscheint überaus unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Organisatoren lediglich darüber informiert hat, er werde bei Beginn der Kundgebung um 14:00 Uhr die Schweizer Nationalhymne singen. Der telefonische Kontakt mit den Organisatoren legt vielmehr nahe, dass er weitergehende Absichten hatte, als die Nationalhymne zu singen. Er wollte vielmehr die Durchführung einer politischen Kundgebung befördern und sich hierfür mit den Organisatoren koordinieren. Andernfalls wäre eine Benachrichtigung der Organisatoren nicht erforderlich gewesen. Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte nach seiner Wegweisung vom Allmend-Gelände und vor seinem Handeln auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums unbeirrt eine Kundgebung durchführen oder zur Teilnahme einer solchen auffordern wollte.
Dieser Schluss erhellt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Einvernahme. Auf die Frage nach dem Grund seines Verhaltens und weshalb er nach der Wegweisung vom Allmend-Gelände nicht einfach gegangen sei, antwortete er, das Recht auf freie Meinungsäusserung liege ihm am Herzen (pag. 238, Z. 23 f.). Dies ist nur so zu verstehen, dass der Beschuldigte trotz der zeitnahen Wegweisung und in Kenntnis der geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nötigenfalls selbst eine solche Kundgebung abhalten wollte. Weiter musste der durch den Beschuldigten eingestandene Satz «Wir die Unerschrockenen, wir, die unsere Freiheit und Grundrechte einfordern, wir sind das Salz der Demokratie» verbunden mit seiner Aufmachung (gelbe Leuchtweste mit der Aufschrift «Stoppt die Justizkorruption») und seinem Auftreten sowie dem verwendeten Megafon als Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung verstanden werden.
Übereinstimmend sagten der Beschuldigte sowie die Polizeibeamten B.________ und C.________ aus, es habe viele Leute in der näheren Umgebung des Beschuldigten gehabt. Laut dem Beschuldigten hätten viele der Anwesenden nach seinem Auftritt applaudiert und einige hätten zu ihm vordringen wollen (pag. 53, Z. 42 f.; pag. 54, Z. 6 ff.; pag. 238 f. Z. 33 ff.). Das sei ihnen von der Polizei aber verwehrt worden. Vor der Kammer relativierte er seine Aussagen zwar teilweise. Dass Demonstrationswillige auf ihn zugegangen seien, sei lediglich seine Interpretation; mit Sicherheit könne er das nicht sagen (pag. 238, Z. 39 und Z. 43 f.). Dennoch lassen die Schilderungen des Beschuldigten keinen Zweifel daran, dass zumindest einzelne Anwesende sein Auftreten als Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung verstanden haben und folglich zu ihm gelangen wollten. Auch dieser Umstand stützt somit den Inhalt des Anzeige- und des Berichtsrapports, wonach der Beschuldigte mit dem Megafon zur Teilnahme an der Kundgebung aufgerufen hat.
Die Aussagen der Polizeibeamten B.________ und C.________ sind schlüssig und glaubhaft. Es ist naheliegend, dass sie wegen des Megafons auf den Beschuldigten aufmerksam wurden (pag. 226, Z. 30; pag. 232, Z. 28 f.). Dass sie dessen Äusserungen nicht im Wortlaut wiedergeben, aber dem Sinn nach als Aufrufe zur Kundgebung beschreiben konnten, erscheint angesichts der Umstände nachvollziehbar. Sie befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten, sondern auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Auf dem gesamten Areal waren viele Personen anwesend, der Beschuldigte war aufgrund seiner gelben Leuchtweste und des verwendeten Megafons eindeutig identifizierbar. Als die Polizeibeamten sich dem Geschehen insoweit angenähert hatten, dass sie den Wortlaut möglicherweise hätten verstehen können, stoppte der Beschuldigte seine Aufrufe und sang stattdessen die Nationalhymne (pag. 227, Z. 3 ff.; pag. 233, Z. 3 ff.). Schliesslich gestand der Beschuldigte vor der Vorinstanz selbst ein, nebst dem Singen der Nationalhymne «noch ein paar Sätze» gesagt zu haben (pag. 53, Z. 6 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, den glaubhaften Schilderungen der Polizeibeamten nicht zu folgen. Auf ihre Aussagen sowie auf den Berichtsrapport kann vorbehaltslos abgestellt werden.
Insgesamt bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Sachverhalt sich wie angeklagt zugetragen hat. Der Beschuldigte liess sich von der Wegweisung nicht beirren. Er beabsichtigte, die anwesenden Demonstrationswilligen auf der gegenüberliegenden Strassenseite um sich zu sammeln und begab sich auf den Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums auf Höhe der «YB-Uhr». Um die Aufmerksamkeit der anwesenden, teilweise weggewiesenen Demonstrationswilligen zu erlangen, zog er seine gelbe Leuchtweste an und nahm das mitgebrachte Megafon zur Hand. Der daraufhin getätigte, eingestandene Satz wäre verbunden mit der Aufmachung und dem Auftreten des Beschuldigten bereits als Aufruf zur Teilnahme an der Kundgebung ausreichend gewesen. Durch dieses Verhalten wurden nicht nur die Anwesenden, sondern auch die auf der gegenüberliegenden Seite patrouillierenden Polizeibeamten B.________ und C.________ auf den Beschuldigten aufmerksam. Bezeichnenderweise begann der Beschuldigte, als er die herannahenden Polizeibeamten wahrnahm, die erste Strophe der Nationalhymne zu singen. Seinen Aussagen kann nicht geglaubt werden, dass er nur dies beabsichtigt gehabt hatte, denn darüber hätten nicht die Organisatoren der Kundgebung benachrichtigt werden müssen. Ausserdem hätte nur das Singen der Nationalhymne wohl nicht die demonstrationswilligen Anwesenden veranlasst, zum Beschuldigten vordringen zu wollen. Vielmehr rief der Beschuldigte, wie von den anwesenden Polizeibeamten geschildert, mittels Parolen durch das Megafon dazu auf.
13.
Beweisergebnis
Der Beschuldigte wollte an der unbewilligten Demonstration «Mahnwache-Schachbrett» gegen übermässige Rechtsbeschränkungen aufgrund der Covid-1-Verordnungen vom 16. Mai 2020 teilnehmen, rüstete sich mit einer gelben Leuchtweste sowie einem Megafon aus und reiste nach Bern. Kurz vor 14:00 Uhr wurde er durch Polizeibeamte vom Allmend-Gelände weggewiesen. Ihm wurde mitgeteilt, dass es sich um eine unbewilligte Kundgebung handelte, die nach den Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) verboten war. Der Beschuldigte nahm dies zur Kenntnis. Anschliessend begab er sich auf die gegenüberliegende Strassenseite auf den Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums auf Höhe der «YB-Uhr», nahm telefonisch mit den Organisatoren Kontakt auf, wollte sich mit ihnen koordinieren und teilte ihnen mit, was er zu tun beabsichtigte. Er zog seine gelbe Leuchtweste mit der Aufschrift «Stoppt die Justizkorruption» an und nahm das Megafon zur Hand.
In der Absicht, eine Kundgebung durchzuführen und die anwesenden, teilweise weggewiesenen, Demonstrationswilligen um sich zu scharen, rief der Beschuldigte - zeitgleich zum Beginn der unbewilligten politischen Kundgebung auf dem Allmend-Gelände - um 14:00 Uhr durch das Megafon mindestens zweimal zur Teilnahme an eine politische Kundgebung auf. Der genaue Wortlaut des mindestens zweimaligen Aufrufs lässt sich nicht bestimmen. Als er die vom Rasenziegelplatz herannahenden Polizeibeamten B.________ und C.________ wahrnahm, die sich auf der Höhe bzw. auf dem Fussgängerstreifen befanden, ging der Beschuldigte zum Singen der ersten Strophe der Schweizer Nationalhymne über. Danach äusserte er auf Deutsch und Französisch den Satz: «Wir die Unerschrockenen, wir, die unsere Freiheit und Grundrechte einfordern, wir sind das Salz der Demokratie». Nachdem er anschliessend wiederum die erste Strophe der Schweizer Nationalhymne gesungen hatte, wurde er von den anwesenden Polizeibeamten festgenommen.
Die Anwesenden verstanden die Äusserungen des Beschuldigten verbunden mit seiner Kleidung und seinem Auftreten als Aufforderung zur Teilnahme an einer unbewilligten politischen Kundgebung, was er auch bezweckte. Zur Tatzeit befanden sich zahlreiche Personen in der Umgebung des Beschuldigten, auch weggewiesene Demonstrationswillige. Der Aufruf war an sämtliche anwesende Personen gerichtet. Während der Ansprache applaudierten einzelne Anwesende und einige versuchten, zum Beschuldigten zu gelangen. Wie viele Menschen in welcher Distanz zum Beschuldigten standen, lässt sich nicht abschliessend bestimmen.
III. Rechtliche Würdigung
14.
Art. 6 Abs. 1 und Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020)
Gemäss Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich den Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) lautet wie folgt:
Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
Die vorerwähnten Artikel waren im Tatzeitpunkt am 16. Mai 2020 in Kraft und gelangen somit zur Anwendung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Art. 10f per 8. Juni 2020 ersetzt und die gesamte COVID-19-Verordnung 2 per 22. Juni 2020 ausser Kraft gesetzt wurde. Die COVID-19-Verordnung 2 sollte kraft expliziter Regelung sowie nach ihrem Inhalt und Zweck nur für eine begrenzte Dauer Geltung haben. Es handelt sich um ein sogenanntes Zeitgesetz (BGE 116 IV 258 E. 4b; BSK StGB-Popp/Berkemeier, 4. Auflage, Art. 2 N 26 ff.; Roos/Fingerhuth, COVID-19: Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 63 ff.). Auf Zeitgesetze ist die lex mitior-Regel nach Art. 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (BGE 105 IV 1 E. 1).
Das Bestreiten der Verfassungsmässigkeit der COVID-19-Verordnung 2 durch den Beschuldigten (pag. 240 f.) ist verfehlt. Die Verordnung stützte sich gemäss dem Ingress auf Art. 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG; SR 818.101). Somit verfügte die COVID-19-Verordnung 2 über eine gesetzliche Grundlage und wurde rechtsstaatlich erlassen. Unbehelflich sind auch die vom Beschuldigten ins Feld geführten ausländischen Gerichtsurteile (pag. 242 f.). Diese bezogen sich offensichtlich auf ausländische Erlasse im Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und haben keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit Schweizerischer Erlasse.
Der Begriff der Veranstaltung ist in der COVID-19-Verordnung 2 nicht näher bestimmt. Im geltungszeitlichen Kontext der gesamten Verordnung ist unter einer Veranstaltung jede Ansammlung von Personen egal welchen Zwecks zu verstehen. Darunter fallen sportliche, ideelle und mithin politische Veranstaltungen. Grundsätzlich irrelevant ist der Teilnehmerkreis. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 verbot im Geltungszeitraum öffentliche und private Veranstaltungen gleichermassen.
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert beim Täter eine intellektuelle und eine voluntative Komponente. Die intellektuelle Komponente ist zu bejahen, wenn der Täter den voraussichtlichen Geschehensablauf im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kennt. Die voluntative Komponente ist gegeben, wenn der Täter den Entschluss gefasst hat, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen.
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2).
15.
Versuch
Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss wie bei der Vollendung.
Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatentschluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BSK StGB-Niggli/Maeder, 4. Auflage, Art. 22 N 10 mit Hinweisen).
16.
Subsumtion
Der Beschuldigte stand in einer gelben Leuchtweste mit der Aufschrift «Stoppt die Justizkorruption» auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums und informierte die Organisatoren der unbewilligten Kundgebung «Mahnwache-Schachbrett» telefonisch über sein Vorhaben. Mit seinem mitgebrachten Megafon rief er mindestens zweimal Parolen zur Teilnahme an einer Kundgebung. Die Aufrufe richtete der Beschuldigte an eine unbestimmte Vielzahl Anwesender. Diese verstanden seine Äusserungen verbunden mit seiner Leuchtweste, dem Megafon und seinem Gebaren, wie von ihm gewollt, als Aufruf zur Teilnahme an einer Kundgebung mit ihm/bei ihm. Der Beschuldigte wurde als Organisator wahrgenommen. Bei der Demonstration handelte es sich um eine öffentliche Veranstaltung politischer Natur, die nach Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 zu diesem Zeitpunkt untersagt war. Als er die beim Fussgängerstreifen/auf dem Fussgängerstreifen herannahenden Polizeibeamten B.________ und C.________ auf sich zukommen sah, brach er sein Vorhaben ab und ging dazu über, die erste Strophe der Schweizer Nationalhymne zu singen.
Der Beschuldigte kann sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass solche Kundgebungen verboten sind, wurde er von derjenigen auf dem Allmend-Gelände durch Polizeibeamte mit der entsprechenden Begründung weggewiesen. Dieselbe Schlussfolgerung ist aus dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten B.________ zu ziehen, wonach der Beschuldigte sich äusserte, ihm seien die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 bewusst, er werde sich aber nicht daran halten. Er wusste weiter, dass seine Parolen und sein Auftreten verbunden mit seiner Kleidung als Aufruf zur Teilnahme an einer politischen Kundgebung verstanden wird und er wollte dies auch. Er verfolgte die Absicht, die unbewilligte Kundgebung durchzuführen, und wurde als Organisator wahrgenommen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots kann letztlich offen bleiben, wie viele Menschen dem Aufruf des Beschuldigten folgten und ob eine Veranstaltung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 zu bejahen wäre. Es ist lediglich von einem (tauglichen) Versuch auszugehen.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der versuchten Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020) schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
17.
Theoretische Grundlagen
Es gilt der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (Art. 333 Abs. 1 StGB). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorlegen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61).
18.
Konkrete Strafzumessung
18.1
Strafrahmen
Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als Sanktion vor. Es kann vorweggenommen werden, dass angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots eine Geldstrafe zu verhängen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.
18.2
Tatschwere
18.2.1
Objektive und subjektive Tatschwere
Das geschützte Rechtsgut – die öffentliche Gesundheit – wurde in nicht zu vernachlässigender Weise gefährdet. Der Beschuldigte legte ein aerosolträchtiges Verhalten an den Tag. Das Ansteckungsrisiko mit COVID-19 ist auch in Aussenbereichen nicht zu unterschätzen. Von einer durchgeführten Kundgebung auf dem Vorplatz des Wankdorf-Einkaufszentrums wären nicht nur Demonstrationswillige, sondern auch zufällig Anwesende betroffen gewesen. Im Zeitpunkt der Widerhandlung war bei der breiten Bevölkerung kein Impfschutz vorhanden.
Nach seiner Wegweisung von der eigentlichen Kundgebung versuchte der Beschuldigte, Menschen zu mobilisieren, um mit ihm gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Die getroffenen Vorbereitungen, namentlich das Mitführen eines Megafons und einer gelben Leuchtweste, das Kontaktieren der Organisatoren der Kundgebung und der Versuch, eine eigene Demonstration abzuhalten, spricht von einer gewissen kriminellen Energie.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er leugnet die COVID-19-Pandemie und hält die darauf basierenden Erlasse für nicht massgebend. Er sieht sich durch Behörden und die Justiz ungerecht behandelt. Darauf weisen die Aufschrift auf seiner Leuchtweste «Stoppt die Justizkorruption» und seine Vorbringen vor der Kammer hin.
Angesichts dieser Umstände erscheinen 10 Strafeinheiten verschuldensangemessen.
18.2.2
Reduktion für Versuch
Das Mass der Reduktion hängt in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Die Vorinstanz nahm eine Reduktion um die Hälfte vor. Das erscheint der Kammer vorliegend nicht angezeigt. Der Beschuldigte stoppte seine Aufrufe erst, als er die herannahenden Polizeibeamten bemerkte. Zuvor hatte er bereits alles getätigt, was zum tatbestandsmässigen Erfolg nötig war. Einzig aufgrund des zeitnahen Einschreitens der auf Platz präsenten Polizeibeamten B.________ und C.________ konnte die Ansammlung einer Menschenmenge um den Beschuldigten verhindert werden. Angesichts dessen ist eine Reduktion von einem Viertel, ausmachend 2 ½ Strafeinheiten, angezeigt.
18.2.3
Zwischenfazit
Es resultiert ein Strafmass von 7 ½ Strafeinheiten.
18.3
Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist Rentner und erhält AHV- sowie Ergänzungsleistungen. Er lebt mit seiner Lebenspartnerin zusammen und leidet altersbedingt unter gesundheitlichen Problemen (pag. 236, Z. 2 f.; pag. 235, Z. 33 ff.). Seine persönlichen Verhältnisse sind grundsätzlich geordnet, eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte befindet sich seinen eigenen Angaben zufolge in einem bereits mehrere Jahre dauernden Konflikt mit der Justiz, der im Zuge einer Scheidung begonnen habe, und bezeichnet sich selbst als patriotischen Dissidenten. Sein Strafregisterauszug weist seit dem Jahr 2005 neun Vorstrafen aus, mehrheitlich wegen Ehrverletzungsdelikten (pag. 205 ff.). Ihm steht der Vollzug von rund 400 Tagen Freiheitsstrafe bevor (pag. 236, Z. 34). Das Vorleben des Beschuldigten weist auf ein hohes Mass an Unbelehrbarkeit hin. Hingegen verhielt der Beschuldigte sich nach der Tat und im Strafverfahren stets höflich.
Grundsätzlich wären die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, die Festsetzung dieser Straferhöhung erübrigt sich jedoch unter Berücksichtigung des Zwischenfazits in E. 18.2.3 hievor und des geltenden Verschlechterungsverbots.
18.4
Fazit
Infolge des bereits mehrfach erwähnten Verschlechterungsverbots bleibt es beim Strafmass der Vorinstanz von 5 Strafeinheiten.
18.5
Strafart
Als Sanktionsart kommt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots lediglich die Geldstrafe in Betracht, obwohl der Kammer triftige Gründe vorgelegen hätten, eine Freiheitsstrafe auszufällen.
18.6
Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Das Berufungsgericht kann die beschuldigte Person aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, strenger bestrafen, auch wenn die Berufung nur zugunsten der beschuldigten Person erklärt wurde (BGE 144 IV 198). Die zur Bemessung der Tagessatzhöhe massgebenden Kriterien sind solche Tatsachen. Dem Beschuldigten wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein entsprechender Vorbehalt mitgeteilt (pag. 235).
Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 fest. Aus der Steuererklärung des Beschuldigten für das Jahr 2020 ergibt sich, dass er eine monatliche AHV-Rente von rund CHF 2'500.00 erhält (pag. 151 ff.). Diesen Betrag bestätigte er an der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 236, Z. 27). Angesichts dessen erschiene grundsätzlich ein höherer Tagessatz angemessen. Jedoch geht aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nicht hervor, aus welchen Tatsachen die Vor-instanz auf eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 schloss. Daher lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit bestimmen, ob die von der Kammer herangezogenen Tatsachen solche sind, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten und deshalb eine Erhöhung des Tagessatzes trotz geltendem Verschlechterungsverbot erlauben würden. Im Zweifel muss daher die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 belassen werden.
18.7
Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte ist mehrmals vorbestraft (pag. 205 ff.). Die Vorstrafen sind nicht einschlägig, was der Natur der COVID-19-Verordnung 2 als Notverordnung entsprechend auch nicht zu erwarten wäre. Der Beschuldigte ist absolut uneinsichtig und sieht sich selbst seit Jahren als Opfer der Justiz. Er gab zwar an der oberinstanzlichen Einvernahme bekannt, dass dies altersbedingt sein voraussichtlich letztes Gerichtsverfahren gewesen sein werde (pag. 243). Angesichts der zahlreichen Vorstrafen (pag. 205 ff.) ist dem Beschuldigten dennoch eine schlechte Legalprognose zu stellen. Der bedingte Strafvollzug ist nicht zu gewähren und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
18.8
Anrechnung
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Unabhängig davon, von wem und aus welchem Grund eine vorläufige Festnahme angeordnet oder durchgeführt wurde, ist der mit einer derartigen Massnahme regelmässig einhergehende kurzfristige Freiheitsentzug als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, wenn der davon Betroffene länger als 3 Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Die Anrechnung hat immer und ohne jede Ausnahme zu erfolgen. Dabei gilt ein angebrochener Tag grundsätzlich wie ein ganzer (BSK StGB-Mettler/Spichtin, 4. Auflage, Art. 51 N 17, N 32 und N 35).
Der Beschuldigte befand sich am 16. Mai 2020 von 14:00 Uhr bis 18:15 Uhr in polizeilicher Gewahrsam (vorläufige Festnahme), also während 4 ¼ Stunden (pag. 6 f.). Dies rechtfertigt eine Anrechnung in Höhe von einem Tagessatz Geldstrafe.
19.
Gesamtfazit
Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00. Die vorläufige Festnahme (polizeilicher Gewahrsam) wird im Umfang von einem Tagessatz à CHF 30.00 an die Geldstrafe angerechnet.
V. Kosten und Entschädigung
20.
Verfahrenskosten
Es ist von Amtes wegen über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. Die Verfahrenskosten umfassen Auslagen und Gebühren des erstinstanzlichen und des oberinstanzlichen Verfahrens. Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelegung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
20.1
In erster Instanz
Dispositiv
Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Demnach trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Die von der Vorinstanz veranschlagten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 erscheinen in ihrer Höhe mit Blick auf Art. 22 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) angemessen. Auch die Auferlegung an den Beschuldigten ist gestützt auf den Schuldspruch korrekt.
20.2 In oberer Instanz
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegt oder unterliegt bestimmt sich daran, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen bzw. abgewiesen werden (Urteils des Bundesgerichts 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4).
Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden in Anwendung von Art. 24 lit. a VKD bestimmt auf CHF 3'000.00, einschliesslich die Entschädigungen für die Zeugen B.________ und C.________ gemäss Art. 57 Abs. 1 und 2 VKD Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten zur Bezahlung aufzuerlegen sind.
21. Entschädigung
Infolge Schuldspruchs erübrigt sich das Befinden über allfällige Entschädigungsansprüche. Solche machte der Beschuldigte auch nicht geltend.
VI. Dispositiv
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (in der Fassung vom 14. Mai 2020), begangen am 16. Mai 2020 in Bern
und in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 34, 47, 51, 333 Abs. 1 StGB
6 Abs. 1, 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00.
Die vorläufige Festnahme (polizeilicher Gewahrsam) wird im Umfang von einem Tagessatz à CHF 30.00 an die Geldstrafe angerechnet.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.
II.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 27. August 2021
(Ausfertigung: 17. Januar 2022)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Friederich Hörr
Der Gerichtsschreiber:
Stähli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 21 89
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_804/2017
Art. 10n 5art. 10n 5art. 10n 5
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31
6B_212/2019
6B_811/2019
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
BGE 116 IV 258ATF 116 IV 258DTF 116 IV 258
Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2
Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2
Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 105 IV 1ATF 105 IV 1DTF 105 IV 1
Art. 7 EpGart. 7 LEpart. 7 LEp
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6B_73/2015
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_438/2013
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF