SK 2021 96
infraction à la loi sur les stupéfiants, peine, expulsion 66abis CP
17. März 2021Deutsch82 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte über den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 25. November 2020 das folgende Urteil (pag. 476 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 21 96
Bern, 3. November 2021
Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin),
Oberrichter Aebi,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Herger
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschimpfung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 25. November 2020 (PEN 20 509)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte über den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 25. November 2020 das folgende Urteil (pag. 476 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 08.11.2018 im Bereich der F.________strasse 11, G.________ durch
1.1. Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert)
1.2. Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung
1.3. unerlaubtes Befahren des Radweges mit einem Motorrad
1.4. Nichttragen des Schutzhelmes
1.5. Nichtmitführen des Fahrzeugausweises
2. der Beschimpfung, begangen am 08.11.2018 im Bereich der F.________strasse 11, G.________ z.N. von C.________ und D.________
und in Anwendung der
Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 106 und 177 Abs. 1 StGB
Art. 10 Abs. 2 und 4, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2, 55 Abs. 6, 57 Abs. 5 lit. b, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a SVG und 99 Abs. 3 aSVG
Art. 2 Abs. 1 und 3b Abs. 1 VRV
Art. 33 SSV
Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 170 Tagen.
2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'600.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 7'275.95, insgesamt bestimmt auf CHF 10'875.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 6'722.20).
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
Erwägungen
II.
[Entschädigung der amtlichen Verteidigung]
III.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Das mit Verfügung vom 30.11.2018 beschlagnahmte Motorrad „Peugeot Speedfight 100“ Rahmen-Nr. H.________, Stamm-Nr. I.________ wird zwecks Verwertung eingezogen (Art. 69 StGB, Art. 90a SVG).
2. Ein allfälliger Verwertungserlös wird gemäss Art. 263 StPO i.V.m. Art. 268 StPO zur Deckung der Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten eingezogen, ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten herausgegeben (Art. 90a Abs. 2 SVG).
3. Die zusätzlichen Auslagen, welche sich bis und mit Verwertung des Motorrads „Peugeot Speedfight 100“ Rahmen-Nr. H.________, Stamm-Nr. I.________ ergeben (Aufbewahrungskosten der E.________Garage in J.________), werden dem Beschuldigten auferlegt und nach Abschluss des Verfahrens mit separater Verfügung bestimmt.
4. [Eröffnungsformel]
2. Berufung und Durchführung eines schriftlichen Verfahrens
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 25. November 2020 innert Frist die Berufung an (pag. 483). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datierend vom 16. März 2021, ging fristgerecht am 17. März 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 540 ff.). Mit Eingabe vom 23. März 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 547 f.). Mit Beschluss vom 25. März 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, innert 10 Tagen zu erklären, ob er damit einverstanden sei (pag. 549 f.). Nach der Einverständniserklärung des Beschuldigten mit Schreiben vom 9. April 2021 (pag. 554) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. April 2021 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 556). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 14. Juni 2021 (pag. 588 ff.) und ging innert einmal erstreckter Frist am 15. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 581 f).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 16. März 2021 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten den Beweisantrag, es sei vor Ort im Bereich der F.________strasse 11, G.________ ein gerichtlicher Augenschein mit Rekonstruktion der angeblichen Tat unter Teilnahme der beiden Polizisten C.________ und D.________ durchzuführen (pag. 541 f.). Die Kammer wies den Beweisantrag mit begründetem Beschluss vom 25. März 2021 ab (vgl. pag. 549 f.).
Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren über den Beschuldigten ein Leumundsbericht, datierend vom 5. Mai 2021 (pag. 562 f.), samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 564 f.), ein Strafregisterauszug, datierend vom 5. Mai 2021 (pag. 566 ff.) sowie ein Auszug des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend die über den Beschuldigten verhängten Administrativmassnahmen, datierend vom 5. Mai 2021 (pag. 569 ff.), eingeholt.
4. Anträge des Beschuldigten
Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren folgende Berufungsanträge stellen (vgl. Berufungserklärung vom 16. März 2021; pag. 540 ff. und Berufungsbegründung vom 14. Juni 2021; pag. 588 ff.):
Das Verfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 08. November 2018 um ca. 19:55 Uhr im Bereich der F.________strasse 11, G.________ angeblich zum Nachteil von C.________ und D.________ sei einzustellen.
Eventualiter:
Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen der Beschimpfung, angeblich begangen am 08. November 2018 im Bereich der F.________strasse 11, G.________ angeblich z.N. von C.________ und D.________.
Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen
- der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 08. November 2018 im Bereich der F.________strasse 11, G.________ angeblich durch
o Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert)
o Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung
o Unerlaubtes Befahren des Radweges mit einem Motorrad
o Nichttragen eines Schutzhelmes
o Nichtmitführen des Fahrzeugausweises
unter Auferlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, inkl. die Kosten für die Aufbewahrung des Motorrades «Peugeot Speedfight 100», seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Das mit Verfügung vom 30. November 2018 beschlagnahmte Motorrad «Peugeot Speedfight 100», sei dem Berechtigten, Herrn K.________, Hauptstrasse 45, G.________, evtl. Herrn A.________, herauszugeben.
Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Honorarnote für das Berufungsverfahren auszurichten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Im Weiteren hielt der Beschuldigte am bereits in der Berufungserklärung gestellten und mit Beschluss vom 25. März 2021 abgewiesenen (vgl. E. I.3 hiervor) Beweisantrag auf Durchführung eines nächtlichen Augenscheins fest (vgl. Berufungserklärung vom 16. März 2021; pag. 541 f. und Berufungsbegründung vom 14. Juni 2021; pag. 590).
Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden. Neben der bereits im Beschluss vom 25. März 2021 (vgl. pag. 549 f.) angeführten Begründung wurde weiter auch im Einverständnis des Beschuldigten die Behandlung im schriftlichen Verfahren angeordnet (vgl. E. I.2 hiervor). Ein solches kommt nur in Frage, wenn über die Akten und das erstinstanzliche Urteil hinaus keine weiteren Abklärungen und Beweiserhebungen notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E 2.4.2 mit Hinweis).
Mit Eingabe vom 31. August 2021 (pag. 599 ff.) teilte die Verteidigung mit, dass der Beschuldigte mit der L.________AG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitspensum von 100% eingegangen sei. Sie beantragte, die beigelegte Kopie des Arbeitsvertrags vom 25. August 2021 sei zu den Akten zu erkennen. Der Aufforderung der Verfahrensleitung, den Arbeitsvertrag im Original einzureichen (Verfügung vom 2. September 2021; pag. 606 f.), wurde seitens des Beschuldigten nicht gefolgt. Als Beilage der Eingabe vom 13. September 2021 (pag. 609 ff.) wurde lediglich eine «besser eingemittete und lesbarere Kopie bzw. ein Ausdruck» des Arbeitsvertrags eingereicht. Diese wird zu Wert und Unwert zu den Akten genommen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2020 mit Berufungserklärung vom 16. März 2021 vollumfänglich an (pag. 540 ff.). Es ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Formelle Einwände des Beschuldigten
6. Ungültigkeit der Strafanträge vom 19. November 2018
6.1 Vorbringen des Beschuldigten
In formeller Hinsicht macht Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten – wie bereits anlässlich seines Parteivortrags vor der Vorinstanz (vgl. S. 16 f. des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 464 f.) – geltend, die Strafanträge aufgrund welcher die Vorinstanz die Verurteilung wegen Beschimpfung vorgenommen habe seien nicht rechtsgültig gestellt worden. Das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfs sei mangels einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 StPO einzustellen. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung, setze der Strafantrag voraus, dass der Sachverhalt, für den die Strafverfolgung verlangt werde, umschrieben sei. Dies, da die beurteilende Strafbehörde nicht an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch den Antragssteller gebunden sei, die rechtliche Würdigung vielmehr ihr obliege. Aus den vorliegenden Strafanträgen gehe mangels Angaben zum angeblichen Vorgehen bzw. den Äusserungen des Beschuldigten keine Sachverhaltsumschreibung hervor. Es sei nicht ausreichend, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung, den angeblichen Tatort sowie die Tatzeit aufzulisten (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung; pag. 590 f.).
6.2 Beurteilung durch die Vorinstanz und Erwägungen der Kammer
Die Strafverfolgung wegen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird als Antragsdelikt grundsätzlich nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags einer antragsberechtigten Person an die Hand genommen (Art. 30 StGB).
In der Tat ist den Strafanträgen von C.________ und D.________ vom 19. November 2018 einzig zu entnehmen, dass sie Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen «Beschimpfung» am 8. November 2018 um 19:55 Uhr an der F.________strasse 11 in G.________ stellen (pag. 16 ff.).
Die Vorinstanz hielt zur Frage der Gültigkeit der Strafanträge korrekt Folgendes fest (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 515):
Voraussetzung für einen gültigen Strafantrag ist dabei die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird, wobei dessen rechtliche Würdigung hingegen nicht verlangt ist (BSK StGB-Riedo, Art. 30 N. 54). Umgekehrt ist an die konkrete Umschreibung aber auch nicht allzu grosse Anforderungen zu stellen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (Urteil des BGer 6B_265/2008 vom 09.07.2008, E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2.a). Mit anderen Worten genügt es, wenn aus der Nennung des Vorfalls mit Datum und Zeit und der rechtlichen Beschreibung hervorgeht, was man verfolgt und bestraft wünscht, bzw. wer Geschädigte/r ist und gegen wen man vorgehen möchte.
Ergänzend hierzu ist auf das Urteil des Bundesgerichts BGE 131 IV 97, insbesondere E. 3.3, hinzuweisen:
Die Vorinstanz geht zunächst richtig davon aus, dass der Richter, der darüber zu entscheiden hat, ob eine bestimmte Aussage ehrverletzend ist, den konkreten Inhalt der Aussage kennen muss. Ebenso trifft zu, dass die rechtliche Würdigung der Aussage Sache des Richters ist. Dass der Richter in seinem Entscheid die Frage zu beurteilen hat, ob die Verwendung bestimmter Ausdrücke den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt, hindert aber den Strafantragsteller nicht, den Sachverhalt als Beschimpfung zu beschreiben. Es ist gar nicht selten, dass Straftatbestände des Strafgesetzbuches so gefasst sind, dass sie dem Sprachgebrauch des Alltags entsprechen, der unter Beschimpfung die Verwendung herabsetzender Worte versteht. Zwar ist richtig, dass für die rechtliche Qualifikation wesentlich ist, was genau gesagt wurde. Aus diesem Grunde sind von den Untersuchungsbehörden auch zu Recht entsprechende Abklärungen getroffen worden. Doch ist das Tatgeschehen für einen gültigen Strafantrag ausreichend umschrieben, wenn unter Schilderung der näheren Umstände ausgeführt wird, der Antragsteller sei vom Verletzter beschimpft worden. Es genügt, dass sich der Strafantrag auf eine bestimmte strafbare Handlung bezieht (RIEDO, a.a.O., S. 400).
Im Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schlussfolgerte sodann die Vorinstanz (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 515 f.):
Den Voraussetzungen an den Inhalt desselben [Anm.: des Strafantrags], wurde vorliegend mit Nennung des Vorfalls und Nennung der Zeit und des Ortes genüge getan. Dass die Umschreibung des Sachverhalts einer verbalen Beschimpfung mit der Tatbestandsbezeichnung von Art. 177 StGB zusammenfällt und gewissermassen bereits eine rechtliche Würdigung darstellt, ändert daran nichts.
Für die Kammer steht ebenfalls fest, dass zwei gültig gestellte Strafanträge von
C.________ und D.________ gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung vorliegen. Auch wenn das Wort «Beschimpfung» eine äusserst knappe Sachverhaltsumschreibung darstellt, ist diese dennoch unter Angabe der Tatzeit, des Tatortes und Nennung der beschuldigten Person ausreichend; eine Aufzählung der einzelnen Schimpfwörter ist nicht erforderlich, zumal diese im Anzeigerapport vom 23. November 2018 expressis verbis aufgeführt sind (vgl. pag. 11). Das Strafverfahren konnte in casu sodann auch ohne weitere Willenserklärung seinen Fortlauf nehmen.
7. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
7.1 Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte lastet der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) an. Die Vor-instanz habe das rechtliche Gehör bzw. den Teilgehalt des Anspruchs auf Entscheidbegründung des Beschuldigten verletzt, indem sie es im Rahmen ihrer konkreten Beweiswürdigung ab pag. 508 ff. unterlassen habe, sich mit den Aussagen der Parteien zum Vorwurf der Beschimpfung auseinanderzusetzen (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 592).
7.2 Erwägungen der Kammer
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.1 ff. mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2 S. 270; je wiederum mit Hinweisen).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann überdies ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus − im Sinne einer Heilung des Mangels − selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.2 ff.; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).
Zum Sachverhaltsabschnitt der Beschimpfung hält die Vorinstanz lediglich fest: «Insgesamt kann damit auf den Rapport und die weitergehenden Aussagen der beiden Zeugen abgestellt werden». Sowie es sei «erstellt, dass der Beschuldigte die beiden Polizisten bei der anschliessenden Verkehrskontrolle unter anderem als «Arschlöcher» betitelt und erklärt hat, dass er sie ficken werde» (vgl. S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 510). Damit hat die Vorinstanz den Sachverhaltsabschnitt der Beschimpfung effektiv nicht sehr erschöpfend festgehalten. Ihrer Begründung sind jedoch die Grundlagen – der Rapport sowie die weiterführenden Aussagen der Zeugen – für ihren Schuldspruch wegen Beschimpfung zu entnehmen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht gerade noch nachgekommen und auch dieser Einwand des Beschuldigten geht fehl. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. Ferner kann die Kammer sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen und der Beschuldigte hat aufgrund seiner Berufung die Möglichkeit, sich vor der Rechtsmittelinstanz dazu zu äussern.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Im Strafbefehl vom 18. Juni 2020 (pag. 375 ff.), welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 8. November 2019 [recte: 8. November 2018] um ca. 19:55 Uhr im Bereich der F.________strasse 11 in G.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der Beschimpfung zum Nachteil zweier Polizisten schuldig gemacht, indem er das Motorrad «Peugeot Speedfight 100» mit dem Kontrollschild-Nr. M.________ (nachfolgend Motorrad) in qualifiziert angetrunkenem (Atemalkoholkonzentration von 1.02 mg/l) und somit in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Weiter habe er das Motorrad ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen gelenkt, habe unerlaubterweise einen Radweg befahren, dabei keinen Schutzhelm getragen sowie den (originalen) Fahrzeugausweis nicht mit sich geführt (vgl. Ziff. 1 a - e des Strafbefehls; pag. 375). In der Polizeikontrolle habe sich der Beschuldigte unkooperativ verhalten und die Polizisten mit Ausdrücken wie «Arschlöcher» und Aussprüchen wie «er werde sie ficken» beschimpft (vgl. Ziff. 2 des Strafbefehls; pag. 375).
9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet vorliegend nicht, sich kurz vor der Polizeikontrolle am 8. November 2018 an der N.________ Tankstelle an der O.________strasse 5 in G.________ aufgehalten zu haben (vgl. pag. 28 Z. 71 f. und pag. 29 Z. 92 f.) sowie Alkohol in einer Menge konsumiert zu haben, die gemäss Atemalkoholprobe einen Wert von 1.02 mg/l ergab (vgl. pag. 23 Z. 58 und pag. 30 Z. 133 ff.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt über keinen Führerausweis verfügte, da ihm dieser verweigert wurde. Über diesen unbestrittenen Rahmensachverhalt hinaus, wird der Sachverhalt jedoch vom Beschuldigten bestritten. Dieser stellt sämtliche Vorwürfe strafbaren Verhaltens seinerseits in Abrede (vgl. auch die Feststellungen der Vorinstanz auf S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 508). Die Sachverhalte betreffend die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der Beschimpfung seien nicht erstellt und es würden unüberwindliche Zweifel an der tatsächlichen Erfüllung der Tatbestände bestehen (S. 3 ff. der Berufungsbegründung; pag. 590 ff.).
10. Beweismittel
Als Beweismittel finden sich neben dem Anzeigerapport vom 23. November 2018 (pag. 10 ff.) – beinhaltend ein Messprotokoll zur Atemalkoholprobe mit einem
Atemalkoholmessgerät (pag. 13) – in objektiver Hinsicht weiter das Formular «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urin-entnahme» vom 8. November 2018 (pag. 14 f.); zwei Auszüge des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend die über den Beschuldigten verhängten Administrativmassnahmen (nachfolgend ADMAS-Auszüge), datierend vom
21. August 2020 bzw. 5. Mai 2021 (pag. 411 ff. bzw. 569 ff.), ein Auszug eines Luftbilds aus Google Maps (pag. 471); ein Schreiben von K.________ datierend vom 26. November 2018 mit dem Titel «Anfrage zur Rückerhaltung meines Rollers» (pag. 472); eine Rechnung vom 21. Juni 2018 sowie ein Zahlungsbeleg vom 9. Juli 2018 beides ausgestellt von der P.________GmbH (pag. 473); schliesslich liegen der Kammer Kopien ausgewählter Aktenstücke (vgl. Aktennotiz betreffend Beizug von Akten; pag. 46) der edierten Akten des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten vor dem Richteramt Solothurn-Lebern SLSPR-2018.127 (pag. 44 ff.) vor.
In subjektiver Hinsicht wurden nebst dem Beschuldigten (anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2018 [pag. 22 ff.], der Einvernahme vom 28. Oktober 2019 vor der Staatsanwaltschaft [pag. 26 ff.] und der Einvernahme vor der Vorinstanz an der Hauptverhandlung vom 25. November 2020 [pag. 460 ff.]) auch C.________ und D.________ (anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2020 [pag. 451 ff. bzw. 456 ff.]) als Zeugen befragt.
Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird grösstenteils verzichtet. Einzig auf die ADMAS-Auszüge ist an dieser Stelle kurz einzugehen: Diesen ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten die Erlangung des Lernfahrausweises zwischen dem 14. Juli 2018 und dem 13. Juli 2023 verweigert wurde (pag. 415 f. bzw. pag. 569). Die Vorinstanz hat alle weiteren objektiven sowie subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (S. 7-14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 498 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.
11. Beweisergebnis der Vorinstanz
Nach sorgfältiger Würdigung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten nach den von ihr zuvor dargelegten Grundsätzen der Aussagepsychologie, gelangte die Vor-instanz zum Ergebnis, dass auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden könne. Darin fänden sich diverse Widersprüche, Aussageänderungen sowie Gegenangriffe und Anschuldigungen. Sie schrieb dem Beschuldigten weiter zu, generell die Verantwortung zu externalisieren, sich in der Opferrolle zu sehen und bei Konfrontation zur Vermeidung und diversen Abwehrmechanismen wie Verallgemeinerungen und Rationalisierungen zu neigen. Demgegenüber würden die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen mit den Ausführungen im Rapport übereinstimmen und ins Gesamtbild – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verhaltensweisen des Beschuldigten bei anderen Kontrollen und in anderen Strafverfahren – passen. Gestützt auf den Rapport sowie die Zeugenaussagen erachtete die Vorinstanz schliesslich die Vorwürfe gemäss Anklage als beweismässig erstellt und gelangte zu folgendem Beweisergebnis (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 508 ff.):
Erstellt ist damit, dass der Beschuldigte das Motorrad „Peugeot Speedfighter 100“ mit dem Kontrollschild M.________, von der Tankstelle zu seinem Domizil gelenkt hat, und zwar in qualifiziert angetrunkenem Zustand, ohne Berechtigung, ohne Helm, auf dem Radweg und ohne Mitführen des Fahrzeugausweises. Zudem ist auch erstellt, dass der Beschuldige die beiden Polizisten bei der anschliessenden Verkehrskontrolle unter anderem als „Arschlöcher“ betitelt und erklärt hat, dass er sie ficken werde.
12. Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte moniert die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen insofern, als diese unrichtig, unvollständig und unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen seien (S. 5 ff. der Berufungsbegründung; pag. 592 ff.; bzgl. der geltend gemachten Gehörsverletzung vgl. E. II.7 hiervor).
12.1 Nicht erstellter Sachverhalt betreffend den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Verteidigung führt zunächst aus, der Beschuldigte habe von Beginn weg bzw. ab dessen Einvernahme bei der Polizei (Verweis auf pag. 22) die an ihn gerichteten Vorwürfe negiert. Anhand der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 gemäss pag. 27 Z. 51 ff. und pag. 28 Z. 70 ff. zeigt die Verteidigung den Sachverhalt auf, wie er sich nach Ansicht des Beschuldigten abgespielt haben soll:
Der Beschuldigte hat nachvollziehbar erklärt und dokumentiert, dass er den Roller für einen Freund repariert hat. Im Rahmen der Instandstellung ist er mit dem Roller − welcher geschoben wurde − von seinem Zuhause wenige Meter hin zur fraglichen Tankstelle – um das Gefährt zu tanken − und sodann wieder zurück gelangt, ohne dabei den Roller zum angeklagten Tatzeitpunkt bzw. Tatort gefahren zu haben (vgl. dazu pag. 29 Z 91 ff.).
Sie beanstandet, die Vorinstanz stütze ihre Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen der beiden Polizisten, welche sich aber sowie auch deren Feststellungen im Anzeigerapport lediglich auf Vermutungen stützten. Dies gehe aus dem Anzeigerapport vom 23. November 2018 (pag. 11) sowie aus den Einvernahmen der Zeugen C.________ (pag. 451 Z. 25 ff.) und D.________ (pag. 456 Z. 40 ff.) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. November 2020 hervor. Die Polizisten hätten lediglich vermutet, dass es sich bei der festgestellten Person um den Beschuldigten gehandelt habe. Auch die Tatsache, dass die Polizisten den Beschuldigten anschliessend beim Hinstellen des Motorrades angetroffen hätten, belege keineswegs, dass der Beschuldigte, wie vorgeworfen, ein Motorrad gelenkt haben solle. Hinzu komme, dass die Polizisten den Roller bzw. dessen Motor oder Auspuff oder gar das Motorenöl nicht berührt bzw. begutachtet hätten, um allenfalls eine «Betriebstemperatur» feststellen zu können. Im Weiteren wird seitens des Beschuldigten gerügt, die von ihm geforderte Aufnahme der Überwachungskamera der Tankstelle sei weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft ediert worden (pag. 28). Zudem sei fraglich, wie die Polizisten zur besagten Jahres- und Tageszeit (November um ca. 19:55 Uhr) von ihrer Position her Details der als Beschuldigten vermuteten Person erkannt haben wollten, da dunkle Lichtverhältnisse geherrscht hätten. Überdies sei es ihnen unter den genannten Umständen, aus der Distanz und aus dem fahrenden bzw. nach rechts abbiegenden Patrouillenfahrzeug heraus, nicht möglich gewesen, zu erkennen, ob das Motorrad gefahren oder ge-stossen worden sei. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass die Polizisten vor der Tankstelle nach rechts abgebogen seien und nicht entlang der Tankstelle und dem darauffolgenden Veloweg weiter die Autostrasse befahren hätten (pag. 453 Z. 36 f. und pag. 458 Z. 7 ff.). Die Polizisten hätten gemäss eigenen Aussagen, die als den Beschuldigten vermutete Person lediglich auf dem Gelände der Tankstelle, offensichtlich jedoch nicht beim angeklagten Befahren des nach der Tankstelle folgenden Fahrradstreifens (welcher unbestrittenermassen nicht beleuchtet sei; vgl. pag. 463 Z. 3 ff.), gesehen.
Im Ergebnis sei sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte am Tattag ein Motorrad gelenkt habe. Daraus ergebe sich, dass alle Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht erfüllt seien.
12.2 Nicht erstellter Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Beschimpfung (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 592)
Auch hierzu führt die Verteidigung vorab aus, der Beschuldigte bestreite und habe dies auch konstant während des Verfahrens bestritten, die beiden Polizisten anklagegemäss beschimpft zu haben. Die Vorinstanz verkenne im Weiteren, dass die beiden Polizisten die angeblich geäusserten Beschimpfungen anlässlich der parteiöffentlichen Befragung vom 25. November 2020 nicht von sich aus, sondern erst auf Vorhalt des Anzeigerapports hätten nennen können (pag. 452 Z. 33 ff. und pag. 457 Z. 16 ff.).
13. Beweiswürdigung der Kammer
13.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 505 ff.).
13.2 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
13.2.1 Äussere Umstände (Licht- und Sichtverhältnisse), Befahren des Radwegs sowie Verdächtigung des Beschuldigten
Gemäss der Vorinstanz ist die Zeugenwahrnehmung eines Motorradfahrers ohne Helm, der den Radweg befährt, insbesondere dann nachvollziehbar, wenn dieser von der beleuchteten Tankstelle herkommend losfahre. Es sei durchaus möglich, diese Widerhandlung von der relevanten Kreuzung (Anm.: O.________strasse und Q.________strasse) aus festzustellen. Aufgrund der klaren und heiteren Wetterverhältnisse, die zur Tatzeit geherrscht hätten, seien auch keine Sichtbeschränkungen vorhanden gewesen (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509 f.).
Für die Kammer gehen aus den Akten folgende Informationen zu den äusseren Umständen hervor: Die Distanz von der Kreuzung O.________strasse/Q.________strasse von welcher die Polizisten gemäss dem Anzeigerapport vom 23. November 2018 (pag. 10 ff.) sowie den unwidersprochenen Zeugenaussagen (pag. 453 Z. 23 f., pag. 458 Z. 7 ff.) den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt beobachtet haben wollen, zur fraglichen Tankstelle in G.________ beträgt ca. 30 Meter (gemäss der Wegbeschreibung von Google Maps, vgl. auch pag. 471). Der Verteidigung ist dahingehend zuzustimmen, dass zum angeblichen Tatzeitpunkt, am 8. November 2018 um 19:55 Uhr (pag. 10 ff.), kein Licht mehr von natürlichen Lichtquellen zu erwarten ist. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen C.________ (pag. 453 Z. 41 f.) und des Beschuldigten (pag. 463 Z. 3) war die Tankstelle zum angeblichen Tatzeitpunkt beleuchtet. Auf Nachfrage des Verteidigers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. November 2020 führte der Beschuldigte zu den Lichtverhältnissen weiter aus, ausser diesem Licht sei es von der Tankstelle her bis zur Garage R.________ dunkel (Anm.: gemäss der Wegbeschreibung von Google Maps befindet sich eine Unternehmung namens «R.________GmbH» in einer Entfernung von ca. 550 Metern zur fraglichen Tankstelle). Es habe keine Strassenlaternen (vgl. pag. 463 Z. 3 ff.).
Die beiden involvierten Polizisten haben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmend ausgesagt, der Motorradlenker habe sich im Bereich der Mini Prix Tankstelle befunden bzw. sei von dieser Richtung Radweg davongefahren als sie auf ihn aufmerksam geworden seien. So C.________: «Bei der Tankstelle habe ich eine Person Richtung Autostrasse davonfahren gesehen, ohne Helm. Also ich habe gesehen, dass er Richtung Veloweg fährt» (pag. 451 Z. 26 ff.) und D.________: «Wir haben gesehen, dass der Roller, das Motorrad, von der Tankstelle wegfährt und der Lenker kein[en] Helm trägt» (pag. 456 Z. 21 f.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte ausgeführt habe, er habe den Roller lediglich gestossen, gaben beide Zeugen entschieden zu Protokoll, die fragliche Person beim Fahren des Motorrades beobachtet zu haben. C.________: «Nein. Er ist gefahren» (pag. 452 Z. 24 und Z. 29); D.________: «Es ist ein deutlicher Unterschied, ob man ein Motorrad stösst oder fährt. Wir konnten feststellen, dass er gefahren ist» (pag. 457 Z. 5 f.).
Da bei einer geöffneten Tankstelle diese sowie auch deren Vorplatz beleuchtet ist, sind die Schilderungen der Zeugen als realistisch zu beurteilen. Nachts ist es zudem aus einer Distanz von ca. 30 Metern möglich, eine sich von einem beleuchteten Platz wegbewegende Person zu erblicken sowie auszumachen, ob diese ein Motorrad lenkt oder dieses neben sich her stösst. Da sich die fragliche Person gemäss den konsistenten und übereinstimmenden Zeugenaussagen erst am Anfang des Radweges befand resp. beim Auffahren auf den Radweg beobachtet werden konnte (vgl. Google Maps-Auszug; pag. 471), geht auch der Einwand des Beschuldigten, der Radweg sei nicht beleuchtet gewesen, fehl. Den Zeugen kann ein vorsichtiges Aussageverhalten attestiert werden. Sie belasteten den Beschuldigten nicht übermässig und gaben zu, wenn ihnen eine Aussage Schwierigkeiten bereitete. Hierfür kann beispielhaft die Aussage von D.________ angeführt werden: «Ich kann nicht mal sagen, ob er getankt hat oder nicht. Das weiss ich nicht. Ich kann einfach sagen, dass er gefahren ist und zwar Richtung Radweg» (pag. 457 Z. 11). Auch gaben sie an, wenn sie für ihre Aussagen den Rapport zur Hilfe nehmen mussten (z.B.: pag. 451 Z. 24, Z. 37 f., pag. 452 Z. 12 ff., Z. 33 f. bzw. pag. 457 Z. 16 und pag. 458 Z. 14, Z. 21). Die Erklärung der Vorinstanz, gewisse Erinnerungslücken seien aufgrund des Zeitablaufs sowie des Routinecharakters von Verkehrskontrollen nachvollziehbar, ist auch für die Kammer einleuchtend (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509).
Der Verteidigung ist im Weiteren entgegen zu halten (vgl. E. III.12), dass es angesichts der Tatsache, dass die Zeugen C.________ und D.________ lediglich knapp vier Monate vor dem zu beurteilenden Vorfall (am 14. Juli 2018; vgl. edierte Akten des Richteramts Solothurn-Lebern; pag. 241 ff.), dem Beschuldigten unter vergleichbaren Umständen begegnet sind – gemäss der damaligen Anklageschrift fuhr der Beschuldigte das gleiche Motorrad «Peugeot Speedfight 100» in G.________ ohne über eine Fahrberechtigung zu verfügen in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie ohne Mitführen des originalen Fahrzeugausweises (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn; pag. 245 ff. Ziff. 3, 4e, und 6h) – nicht erstaunt, dass diese beim Anblick eines Motorradfahrers ohne Helm, der unerlaubterweise einen Fahrradweg befährt, sich an den Beschuldigten erinnern. Hinzu kommt, dass sich das Domizil des Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz anführte (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509), in unmittelbarer Nähe zum Feststellungsort befindet und die Zeugen den Beschuldigten bei besagter Tankstelle gelegentlich gesehen hatten. Letzteres gaben sowohl der Zeuge
C.________ als auch der Zeuge D.________ anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz zu: «Ich muss fairerweise sagen, dass ich auf meinem Arbeitsweg jeweils an der Tankstelle vorbeifahre. Ich habe ihn (Anm.: den Beschuldigten) daher auch schon in ähnlicher Kleidung dort gesehen. Vielleicht war auch das der Auslöser, dass ich an ihn gedacht habe» (pag. 452 Z. 3 ff.) bzw. «Herr A.________ hat sich auch oft bei der Tankstelle aufgehalten» (pag. 456 Z. 41). Neben der Beschreibung der Bekleidung des Beschuldigten durch den Zeugen C.________ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: «Nach mir, war es so ein Flanellhemd, kariert» (vgl. pag. 452 Z. 2), ist auch die Äusserung des Zeugen D.________, ebenfalls anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung: «Ein zweistelliges Kontrollschild ist eher selten an einem Motorrad. Zusammen mit einem befristeten Schild ist dies noch mehr auffällig, dies ist auch selten bei einem Motorrad» (pag. 456 Z. 23 ff.), als augenfällig zu bezeichnen. Auch erklärt dies nochmals, warum die Zeugen den Motorradfahrer mit dem Beschuldigten in Verbindung brachten (Aussagen D.________: «Das ist auch das Motorrad, welches aufgefallen ist. Auch dass das Motorrad durch Herrn A.________ gelenkt wurde, welcher uns ja bereits bekannt war» [pag. 456 Z. 30 f.] und «Wie ich es vorher beschrieben habe, hat man das Motorrad schnell erkannt, damit meine ich das Schild» [pag. 456 Z. 40 f.]). Diese Zeugenaussage stimmt sodann auch mit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 überein. Dieser gab zu Protokoll, das Kontrollschild habe nur provisorisch auf seinen Namen gelautet (pag. 28 Z. 55). Dass die Zeugen nach ihrer Beobachtung zur nahegelegenen Wohnadresse des Beschuldigten fuhren, ist nach den gemachten Ausführungen mehr als nachvollziehbar.
Die Kammer stellt somit auf die Zeugenaussagen ab. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des fraglichen Umstands, ob er das Motorrad an diesem Tag gefahren sei – «Ich bin an diesem Tag nicht mit dem Roller gefahren» (pag. 27 Z. 52) und «An diesem Tag bin ich nur auf dem privaten Innenhof rumgefahren» (pag. 29 Z. 98 ff., insb. Z. 101) – als widersprüchlich bezeichnet (vgl. S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509 f.). Darauf, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits etliche Male vergleichbar straffällig wurde und dass sein Verhalten bei Kontrollen und in anderen Strafverfahren mit seinem Auftreten im vorliegenden Verfahren übereinstimmt, ist zwar nicht alleine abzustellen. Jedoch erachtet die Kammer diesen Umstand, wie bereits die Vorinstanz (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509), als zusätzliches Indiz für die Richtigkeit der Ereignisbeschreibung durch die Zeugen. Die kriminelle und einschlägige Vorgeschichte des Beschuldigten spricht für seine Täterschaft. Ein gerichtlicher Augenschein, wie von der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren mehrfach beantragt, war bei dieser Beweislage nicht angezeigt (vgl. hierzu E. I.3 hiervor). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte weder bei der Tankstelle gewesen, noch dort von der Polizei gesehen worden zu sein (pag. 29 Z. 104 ff.; pag. 30 Z. 159).
13.2.2 Antreffen des Beschuldigten
Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz im Weiteren nicht als Zufall, dass die Zeugen den Beschuldigten mit seinem Motorrad vor seinem Domizil angetroffen haben (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509). Diesen Sachverhaltsabschnitt betreffend kann ebenfalls auf die schlüssigen Aussagen der Polizisten abgestellt werden. Hier fällt auf, dass der Zeuge C.________ seine Aussagen sogar dahingehend korrigierte, dass diese für den Beschuldigten günstiger ausfallen: «Er ist wahrscheinlich nicht mehr auf dem Roller gewesen, sonst hätte ich das geschrieben» (pag. 452 Z. 15 f.).
Im Weiteren geht der Einwand der Verteidigung fehl, die Polizisten hätten bei der Anhaltung vor dem Domizil des Beschuldigten, die Betriebstemperatur des Motorrads feststellen müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, ist fraglich, ob der Motor auf einer derart kurzen Strecke überhaupt richtig warm wird. Diese Fragestellung kann aber in casu offengelassen werden, da der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens zugab, dass Motorrad gefahren zu sein (vgl. pag. 29 Z. 98 ff.) und die geforderte Überprüfung somit ohnehin nicht zielführend gewesen wäre. Der Verteidigung ist somit einzig dahingehend beizupflichten, dass für die Beweislage grundsätzlich die Edition der Aufnahme der Überwachungskamera der Tankstelle durchaus möglich gewesen wäre und nicht geschadet hätte. Dennoch ist die Beweislage vorliegend auch ohne diese Aufnahme genügend, zumal auch die Darstellung des Beschuldigten zeitlich nicht nachvollziehbar erscheint: Er legt nicht glaubhaft dar, wie er in den wenigen Minuten, die zwischen der Beobachtung durch die Polizei an der Tankstelle und der darauffolgenden Anhaltung an seinem Domizil liegen, das Motorrad zurückgestossen sowie dieses noch auf dem Parkplatz herumgefahren haben will (vgl. pag. 29 Z. 104 ff.).
13.2.3 Eigentumsverhältnisse am Motorrad
Zusätzlich zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach es nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschuldigte erst in der zweiten Einvernahme, fast ein Jahr nach dem Vorfall, erwähnt habe, dass das Motorrad gar nicht ihm gehöre und er auch nicht auf die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2018 (pag. 39) reagiert habe, wenn er gar nicht Eigentümer des Fahrzeuges sei, ist zu ergänzen, dass die vom Beschuldigten eingereichten Belege − eine Rechnung vom 21. Juni 2018 adressiert an den Beschuldigten sowie ein Zahlungsbeleg vom 9. Juli 2018 beide ausgestellt von der P.________GmbH (pag. 473) – seine Darstellung nicht zu untermauern vermögen. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Roller im November 2018 immer noch im Besitz des Beschuldigten war, wenn er diesen lediglich zur Reparatur bei sich gehabt haben will, die Ersatzteile aber gemäss vorgenannter Belege bereits im Juni/Juli 2018 gekauft hat.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Ausführungen des Beschuldigten, sein Kollege habe wegen seines Kiosks das Schild nicht auf sich einlösen können (pag. 462 Z. 8 ff.) und dieser habe ihm das Motorrad zwecks Reparaturarbeiten überlassen (pag. 462 Z. 18 ff.), seien als blosse Schutzbehauptungen zu werten (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 509) ist nicht zu beanstanden.
13.2.4 Fehlende Fahrberechtigung
Gestützt auf die Auszüge des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend die über den Beschuldigten verhängten Administrativmassnahmen, datierend vom 21. August 2020 bzw. 5. Mai 2021, ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte am Tattag, 8. November 2018, nicht über den erfoderlichen Lernfahrausweis verfügte. Dieser wurde ihm mit Verfügung vom 15. August 2018 verweigert (pag. 416 bzw. pag. 569).
13.3 Beschimpfung
Auf Vorhalt des Polizisten C.________ anlässlich der Einvernahme vom 8. November 2018, er (Anm.: der Beschuldigte) habe ihm und seinem Kollegen gesagt, sie seien Arschlöcher und er werde sie ficken, antwortete der Beschuldigte: «Das sagen sie. Das stimmt nicht, das habe ich nicht gesagt. Ich habe nur gesagt das sie wohl etwas gegen mich haben» (pag. 24 Z. 81 f.). Dies sagte der Beschuldigte auch bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2019 aus (pag. 30 Z. 150 ff.). Zusätzlich brachte er vor, die Polizei könne schreiben was sie wolle (pag. 30 Z. 148). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wollte sich der Beschuldigte zur Sache nicht äussern (pag. 460).
Die Zeugen C.________ und D.________ gaben beide anlässlich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern zu können und verwiesen auf den Rapport (pag. 451 Z. 35 f. und Z. 36 ff. und pag. 452 Z. 33 ff. bzw. pag. 457 Z. 16). Zur Gesamtsituation sagte
C.________ aus: «Ich weiss nur, dass er nicht zufrieden war» (pag. 451 Z. 36). Gleich schilderte auch D.________ die Umstände: «Es war auch die beiden Male so, als wir mit ihm zu tun hatten. Auf Frage kann ich sagen, dass es einfach im Grundsatz schwierig war zu kommunizieren auf anständige und sachliche Weise» (pag. 457 Z. 21 f.). Sowie: «Herr A.________ ist sicher jemand an welchen man sich erinnert, da es auch immer schwierig war mit ihm. Er hat es sicher nicht einfach gestaltet, obwohl man die Messungen usw. vornehmen konnte» (pag. 457 Z. 31 ff.).
In ihren Aussagen gelingt es den Zeugen, ihre Gefühlslage bei den Begegnungen mit dem Beschuldigten zu schildern. Sie empfanden das Zusammentreffen mit dem Beschuldigten jeweils als anstrengend. Dass sie die geäusserten Beschimpfungen erst auf Vorhalt des Anzeigerapports nennen konnten schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht. Im Gegenteil. Das Fehlen übermässiger Belastungstendenzen sowie das Eingestehen von Erinnerungslücken sind als ausgeprägte Realitätskennzeichen zu werten. Als Erklärung für diese Erinnerungslücken kann im Weiteren erneut auf den Routinecharakter von Verkehrskontrollen sowie auf den Zeitablauf verwiesen werden. Unter den vorliegenden Umständen erscheint hingegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach er lediglich gesagt haben will, die Polizei habe wohl etwas gegen ihn, abwegig und unglaubhaft. Sein daraufhin gestarteter Gegenangriff, die Polizei könne schreiben was sie wolle, ist vor diesem Hintergrund als Lügensignal zu werten. Überdies sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, warum die Zeugen den Beschuldigten falsch belasten sollten. Die Vorinstanz durfte demnach für den Sachverhalt der Beschimpfung auf die Zeugenaussagen sowie auf den mit diesen übereinstimmenden Anzeigerapport abstellen.
13.4 Beweisergebnis bzw. erstellter Sachverhalt
Weder in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz noch der Beschimpfung ist eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz auszumachen.
Das vorinstanzliche Abstellen auf die Zeugenaussagen der involvierten Polizisten C.________ und D.________ (pag. 451 ff. und pag. 456 ff.), ist nicht zu beanstanden. Auch die Kammer beurteilt das Aussageverhalten der beiden Zeugen über die gesamte Verfahrensdauer hinweg als gleichbleibend und zuverlässig. Die Aussagen der Polizisten wirken insgesamt wirklichkeitsnah und fügen sich zu einem stimmigen und einheitlichen Ganzen zusammen. Es sind keinerlei Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen den Zeugenaussagen und den für den Sachverhalt relevanten objektiven Beweismitteln, insbesondere zum «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit« (pag. 14 f.), zum Anzeigerapport vom 23. November 2018 (pag. 10 ff.), zum Google Maps Auszug (pag. 471) sowie zu den edierten Akten des Strafverfahrens SLSPR.2018.127 vor dem Richteramt Solothurn-Lebern (pag. 214 ff.) auszumachen, die an dieser Einschätzung Zweifel erwecken lassen. Zudem liegen mit dem eher vorsichtigen Aussageverhalten der Zeugen sowie der Schilderung diverser Nebensächlichkeiten weitere ausgeprägte Realitätskriterien vor. Im Weiteren kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise ersichtlich sind, die eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die beiden Polizisten nahelegen. Mit Nachdruck ist hervorzuheben, dass sich diese ihrer Amtspflichten sowie auch der strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschbelastung durchaus bewusst waren. So führte der Zeuge
C.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus: «Von unserer Seite her wäre das ja Amtspflichtverletzung, wenn wir einfach jemanden anzeigen, ohne dass wir etwas feststellen konnten» (pag. 453 Z.13 ff.). Im Gegensatz hierzu sind in den Aussagen des Beschuldigten (pag. 22 ff., 26 ff. und 460 ff.) Widersprüche und Strukturbrüche zu erblicken. Die Aussagen gehen insbesondere zeitlich nicht auf, unterliegen der dauernden Anpassung an die jeweilige Einvernahmesituation und sind zudem teilweise als Schutzbehauptungen zu werten.
Ergänzend zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. E. III.9 oben) erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass die Sichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt infolge fortgeschrittener Dämmerung eingeschränkt waren. Wie bereits die Vorinstanz geht aber auch die Kammer davon aus, dass es von der Zeugenposition her möglich war, den Beschuldigte an der beleuchteten Tankstelle zu sichten und zu beobachten, wie er das Motorrad „Peugeot Speedfighter 100“ mit dem Kontrollschild M.________ (Rahmen-Nr.: H.________; Stamm-Nr.: I.________) ohne einen Schutzhelm zu tragen auf den Radweg lenkte. Anlässlich der darauffolgenden Anhaltung des Beschuldigten vor seinem Domizil konnte er lediglich eine Kopie des Fahrzeugausweises vorweisen. Die später auf dem Polizeiposten durchgeführte Messung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1.02 mg/l. Zudem ist aufgrund der ADMAS-Auszüge erstellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt über keinen gültigen Fahrausweis verfügte, da ihm dieser verweigert wurde. Den Sachverhalt betreffend die Beschimpfung der Polizisten durch den Beschuldigten erachtet die Kammer ebenfalls als erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
14. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01)
Für die theoretischen Ausführungen und für die entsprechende Subsumierung des erstellten Sachverhalts unter die Tatbestände des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand sowie des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises kann vorab auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (S. 19 f. bzw. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 510 f. bzw. 513 f.).
Auch für die theoretischen Grundlagen sowie die konkrete Anwendung der weiteren einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf den vorliegend erstellten Sachverhalt – Fahren ohne Berechtigung, einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad) und Verletzung der Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms – kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 511 ff.). Der Beschuldigte äussert sich hierzu nicht. Dennoch sind ergänzend und präzisierend zu den letztgenannten Tatbeständen folgende Ausführungen angezeigt:
14.1 Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG
Ergänzungsbedarf weist zunächst die vorinstanzliche Abhandlung zum Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 511) auf.
14.1.1 Rechtliche Grundlagen
Anwendungsbereiche von Art. 95 Abs. 1 Bst. a und Bst. b SVG
Art. 10 Abs. 2 SVG hält den Grundsatz fest, wonach das Führen eines Motorfahrzeugs eines Führerausweises bedarf (und e contrario jegliches Fahren ohne notwendigen Führerausweis untersagt ist).
Den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG erfüllt derjenige, der ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt; Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG derjenige, der ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Bestimmung des Abs. 1 Bst. a ist als Grund- bzw. Auffangtatbestand ausgestaltet. Darunter werden all jene Konstellationen des Fahrens ohne Führerausweis subsumiert, die nicht explizit von den nachfolgenden, spezielleren Tatbeständen erfasst sind. Im Ergebnis ahndet die Norm aber ausschliesslich Lenker, die noch nie einen für ihr Fahrzeug erforderlichen Führerausweis erworben haben bzw. sich gar nie darum bemühten (Bussmann, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz (SVG), Basel 2014 [nachfolgend BSK SVG-Bearbeiter], N.18 und 44 zu Art. 95 SVG).
Tatbestandsmässigkeit von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG – Tatbestandsvariante der Verweigerung
Die Verweigerung des Ausweises ist auf der Zeitachse zwischen der Tatbestandsmässigkeit von Bst. a – der Betroffene hat sich noch gar nicht um eine Fahrerlaubnis bemüht – und dem Entzug anzusiedeln. Bei der Verweigerung ist in objektiver Hinsicht verlangt, dass der Betroffene zwar um einen Ausweis ersuchte, ihm dessen Ausstellung durch einen behördlichen Entscheid jedoch verweigert wurde (BSK SVG-Bussmann, N. 47 zu Art. 95 SVG).
In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; BSK SVG-Bussmann, N. 29 f. zu Art. 95 SVG).
14.1.2 Anwendung auf vorliegenden Fall
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 18. Juni 2020 (pag. 375 ff.) vorgeworfen, das Motorrad gelenkt zu haben, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG). Obwohl die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegrünung zutreffenderweise auf Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erkennt (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 511), führt auch sie im Urteilsdispositiv Bst. a an (S. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 477). Beweismässig ist gestützt auf die ADMAS-Auszüge aber erstellt, dass der Beschuldigte am 8. November 2018 somit über keinen Führerausweis verfügte, da ihm mit Verfügung vom 15. Augst 2018 der Lernfahrausweis zwischen dem 14. Juli 2018 und dem 13. Juli 2023 verweigert wurde (pag. 415 f. bzw. pag. 569). Es ist somit von einer objektiv und subjektiv tatbestandsmässigen Handlung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG auszugehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungs-gründe bestehen in casu keine. Der Beschuldigte ist somit des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig zu sprechen.
14.2 Einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG vs. Verletzung einer Vorschrift der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11)
14.2.1 Rechtliche Grundlagen
Weiter ist ergänzend auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend unerlaubten Befahrens des Radwegs mit einem Motorrad ohne Schutzhelm einzugehen:
Tatbestandsmässigkeit von Art. 90 Abs. 1 SVG
Wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Bei Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Blankettvorschrift. Welches Verhalten strafbar ist, erschliesst sich daher erst bei einer Umformung der Verkehrsvorschriften des SVG und der Ausführungsbestimmungen zu den Straftatbeständen (Maurer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStGB − Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Auflage, Zürich 2018 [nachfolgend OFK-Bearbeiter], N. 9 zu Art. 90 SVG).
Art. 90 SVG erfasst in allen Tatbestandsvarianten «Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates» (Abs. 1). Verkehrs-regeln finden sich zunächst im ebenso benannten III. Titel des SVG, in Art. 26 bis 57. Weitere Verkehrsregeln finden sich im Verordnungsrecht, insbesondere in der VRV.
In subjektiver Hinsicht ist gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG − in Umkehrung der Regel von Art. 12 StGB – neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt, sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Art. 90 Abs. 1 SVG enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliche Begehung, womit auch die fahrlässige Erfüllung einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu bestrafen ist (OFK-Maurer, N. 1 zu Art. 100 SVG).
Nichtbeachtung von Signalen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG (unerlaubtes Befahren des Radwegs mit einem Motorrad)
Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Bei der Bestimmung von Art. 27 SVG handelt es sich um eine Verkehrsregel. Soweit sie eine Verhaltensanweisung enthält, ist ihre Verletzung i.V.m. Art. 90 strafbar (BSK SVG-Maeder, N. 1 und 4 zu Art. 27 SVG). Bei Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG handelt es sich jedoch um ein Blankett, denn der konkrete Regelungsgehalt ergibt sich aus den jeweiligen Signalen, Markierungen und Weisungen (BSK SVG-Maeder, N. 5 zu Art. 27 SVG).
Nach Art. 5 Abs. 3 SVG dürfen im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden. Das wurde in der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) konkretisiert, wo sich die Beschreibungen und Abbildungen der zugelassenen Signale und Markierungen befinden (BSK SVG-Maeder, N. 10 zu Art. 27 SVG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 SSV verpflichtet das Signal «Radweg» die Führer von Fahrrädern und Motorfahrräder, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV. Gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV dürfen Führer anderer Fahrzeuge auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.
Verletzung der Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms i.S.v. Art. 3b Abs. 1 VRV
Art. 3b Abs. 1 Satz 1 VRV bestimmt, dass die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern während der Fahrt Schutzhelme tragen müssen.
Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 SVG sind nur Regeln, die das Verhalten der Strassenbenützer untereinander betreffen (BSK SVG-Fiolka, N. 20 ff. zu Art. 90 SVG). Demgegenüber sind die Regeln über Massnahmen der Eigensicherung keine Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 SVG. Nach Gesagtem ist die obgenannte Vorschrift über das Tragen von Schutzhelmen für Motorradfahrer (Art. 3b VRV) nicht als Verkehrsregel i.S.v. Art. 90 SVG zu werten und deren Widerhandlung – entgegen der Vorinstanz – nicht über Art. 90 Abs. 1 SVG zu sanktionieren, sondern i.V.m. Art. 96 VRV (BSK SVG-Fiolka, N. 25 zu Art. 90 SVG), wonach auch mit Busse bestraft wird, wer Vorschriften der VRV verletzt, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist.
In subjektiver Hinsicht hat diese abweichende Qualifizierung der Pflicht nach Art. 3b Abs. 1 VRV aber keine Auswirkung. Unter dem Wortlaut «dieses Gesetz» von Art. 100 Ziff. 1 SVG sind neben dem SVG überdies auch die Vollziehungsverordnungen zu verstehen (vgl. BSK SVG-Unseld, N. 2 zu Art. 100 SVG; Giger, SVG-Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, N. 1 zu Art. 100 SVG), womit ebenfalls die fahrlässige Begehung von Art. 96 VRV strafbar ist.
14.2.2 Anwendung auf vorliegenden Fall
Beweismässig ist sowohl das entgegen den entsprechenden Signalen erfolgte Befahren des Radwegs entlang der O.________strasse durch den Beschuldigten als auch das Nichtragen eines Schutzhelms erstellt. Es liegen objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlungen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario sowie i.S.v. Art. 3b Abs. 1 VRV vor. Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe.
Der Beschuldigte hat sich demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad) gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario schuldig gemacht. Auch ist er für den Verstoss gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms bei Fahrten mit Motorrädern gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV schuldig zu sprechen.
14.3 Fazit
Nach Gesagtem sind die Schuldsprüche der Vorinstanz wie folgt zu bestätigen (vgl. S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 511 ff.):
Der Beschuldigte machte sich des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert bei einer Atemalkoholkonzentration von 1.02 mg/l) nach Art. 91 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2ter SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 Bst. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad) nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario, des Verstosses gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms nach Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV sowie des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises nach der altrechtlichen Bestimmung von Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG begangen am 8. November 2018 um ca. 19:55 Uhr schuldig.
15. Beschimpfung
15.1 Vorbringen des Beschuldigten
Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Berufungsbegründung geltend, die angeklagte Äusserung des Beschuldigten gegenüber den Polizisten und Zeugen C.________ und D.________ «er werde sie ficken» erfülle den objektiven Tatbestand der Beschimpfung nicht (S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 591).
15.2 Theoretische Grundlagen
Die theoretischen Ausführungen zum objektiven sowie subjektiven Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB legte die Vorinstanz vollständig und korrekt dar. Hierauf kann verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 514).
15.3 Subsumtion
Die vom Beschuldigten ausgesprochene Verbalinjurie, «er werde die Polizisten ficken» kann eine Beschimpfung darstellen, ob es vorliegend auch tatsächlich eine ist, kann offengelassen werden, da der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis ebenfalls den Ausdruck «Arschloch» verwendete, bei welchem es sich ohne jeden Zweifel um eine massive Verbalinjurie handelt. Diese Bezeichnung ist im hiesigen Sprachgebrauch in hohem Masse abwertend und wird dazu verwendet, jemandem bewusst seine Missachtung kundzutun. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat dieser Ausdruck denn auch klar ehrenrührigen Charakter (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Die Beschimpfungen stellen eine auf einem Gesamtvorsatz beruhende Handlungseinheit dar, weshalb die Argumentation der Verteidigung ins Leere läuft. Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gehandelt. Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte wird demnach, wie auch von der Vorinstanz, der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 8. November 2018, schuldig gesprochen.
V. Strafzumessung
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 516 f.).
16. Bestimmung des schwersten Delikts
Der Beschuldigte wird des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, der einfachen Verkehrsregelverletzungen infolge Nichtbeachtung von Signalen, der Verletzung der Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms, des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises sowie der Beschimpfung schuldig erklärt.
Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die beiden Delikte des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG je mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, mithin zwei Vergehen mit gleicher Strafdrohung vorliegen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Beschimpfung bedroht Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbefolgung von Signalen, beim Verstoss gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms und beim Nichtmitführen des Fahrzeugausweises handelt es sich um Übertretungen.
Vorliegend lässt sich die schwerste Straftat nicht anhand der abstrakten Strafandrohungen bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2.), sehen doch beide Vergehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit der Vorinstanz (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 519) erachtet die Kammer den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) in casu aufgrund der konkreten Umstände, namentlich angesichts der erheblichen Atemalkoholkonzentration, als die schwerste Straftat.
17. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG
17.1 Tatkomponenten
17.1.1 Objektive Tatschwere
Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Tatverschuldens zurecht auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2019; nachfolgend VBRS-Richtlinien).
Die VBRS-Richtlinien gültig per 1. Januar 2020 empfehlen – wie bereits die von der Vorinstanz angewandte Version gültig per 1. Januar 2019 – für das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a SVG) für folgenden Norm-Sachverhalt ab 2.0 g/kg Blutalkoholkonzentration bzw. ab 1.0 mg/l Atemalkoholkonzentration eine Strafe von ungefähr 125 Strafeinheiten (S. 16 Ziff. IV.1.1. der VBRS-Richtlinien). Der dazu gehörende Referenzsachverhalt lautet wie folgt:
Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2 - 3 Verkehrsübertretungen (ohne Fahren in angetrunkenem Zustand).
Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens von diesem Sachverhalt sollte die Strafe entsprechend angepasst werden. Dabei spielen für die Strafzumessung mehrere Faktoren eine Rolle; ins Gewicht fallen unter anderem das Vorleben, der automobilistische Leumund, Vorstrafen, der Entschluss zum Fahren, die Fahrstrecke, die Zeit, die Fahrweise und die Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. Atemalkoholkonzentration (AAK). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich jedoch vorliegend nicht um ein Kleinmotorrad (S. 7 Ziff. I.1. der VBRS-Richtlinien). Gemäss Art. 14 Bst. b Ziff. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) sind Kleinmotorräder «zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren». Gemäss Herstellerangaben überschreitet das Motorfahrzeug des Beschuldigten diese Angaben. Es liegen somit keine Gründe vor, einen reduzierten Grundansatz anzuwenden.
Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsordnung als solche». Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, N. 6 zu Art. 91 SVG). Hierbei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Vorliegend liegt die rückgerechnete Atemalkoholkonzentration mit 1.02 mg/l geringfügig über dem Ausgangswert gemäss Normsachverhalt. Mit der Vorinstanz ist die Fremd- bzw. Selbstgefährdung als leicht erhöht zu beurteilen: Der Beschuldigte hat einen Fahrradweg befahren, der neben Fahrradfahrern auch von Fussgängern benutzt wird. Zudem ist um ca. 19:55 Uhr mit einem leicht grösseren Verkehrsaufkommen im Vergleich zum Referenzsachverhalt, der nach Wirtschaftsschluss spielt, zu rechnen. Die gefahrene Strecke mit maximal 100 Meter ist hingegen deutlich kürzer. Unter Berücksichtigung dessen erachtet die Kammer bei einem gerade noch leichten Verschulden eine Einsatzstrafe von 125 Strafeinheiten als verschuldensmässig angemessen.
17.1.2 Subjektive Tatschwere
Mit der Vorinstanz ist von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Im Weiteren liegen keine subjektiven Umstände vor, welche das Tatverschulden in einem anderen Licht erscheinen lassen würden.
17.2 Gesamtverschulden bzw. Einsatzstrafe
Zusammenfassend erachtet die Kammer für das gesamte, noch gerade leichte Tatverschulden in Anbetracht der vorgenannten Umstände und im Vergleich zur Referenzstrafe eine Einsatzstrafe im Umfang von 125 Strafeinheiten als angemessen.
Bei einer Einzelbetrachtung des Schuldspruchs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand wäre das Strafmass von 125 Strafeinheiten aufgrund der straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponente bereits an dieser Stelle – wie von der Vorinstanz aufgrund des Leumunds des Beschuldigten so gehandhabt – zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt jedoch nachfolgend (vgl. E. V.20 Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten).
18. Asperation des zweiten Vergehens – Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG
18.1 Tatkomponenten
18.1.1 Objektive Tatschwere
Die Vorinstanz verweist wiederum auf die VBRS-Richtlinien (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520), macht dann aber Ausführungen zu Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, obwohl sie den Beschuldigten korrekterweise für einen Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig erklärt (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 512). Auf die Strafzumessung hat dies jedoch keinen Einfluss: Die VBRS-Richtlinien sehen sowohl für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG wie auch für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG je eine Strafe ab 18 Strafeinheiten vor (S. 10 f. Ziff. II.2. und II.2.4. der VBRS-Richtlinien).
Das vorliegend geschützte Rechtsgut liegt wiederum in der Verkehrssicherheit beziehungsweise im Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer (hierzu und zum Folgenden, BSK SVG-Bussmann, N. 4 zu Art. 95 SVG). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es wird demnach fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, das Fahrzeug nicht genügend beherrscht und damit eine Gefahr für andere darstellt.
Im Lichte dieser abstrakten Gefährdung sind demnach folgende Umstände für die Festsetzung der konkreten Strafe zu berücksichtigten: Die Länge der zurückgelegten Strecke, die effektive Fahrzeit und die Tageszeit im Zeitpunkt der Widerhandlung respektive die Grösse des Verkehrsaufkommens. Dass der Beschuldigte die Fahrt unter Alkoholeinfluss unternommen hat, darf entgegen der Auffassung der Vorinstanz beim Fahren ohne Fahrberechtigung nicht berücksichtigt werden, dies wird bereits durch die Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand abgedeckt (E. V.17 oben).
Nachvollziehbar erscheint demgegenüber die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gänzlich ohne Fahrerfahrung sei, sein Verschulden etwas mindert. Vorliegend waren die vom Beschuldigten zurückgelegte Strecke und die effektive Fahrzeit relativ kurz. Nach Ansicht der Kammer trifft den Beschuldigten lediglich ein leichtes Verschulden. Die Kammer setzt für das Fahren ohne Berechtigung eine vorläufige Strafe von 18 Strafeinheiten fest.
18.1.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich auf das Tatverschulden nicht aus.
18.2 Gesamtverschulden
In Übereinstimmung mit der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Strafe von 18 Strafeinheiten als dem leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Auch hier wäre bei einer Einzelbetrachtung des Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Berechtigung das Strafmass von 18 Strafeinheiten aufgrund der straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten an dieser Stelle noch zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt wiederum nachfolgend (vgl. E. V.20 Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten).
19. Asperierte Tatkomponentenstrafe
Ausgehend von der Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand von 125 Strafeinheiten ist die Strafe für das Fahren ohne Berechtigung von 18 Strafeinheiten im Umfang von 2/3 zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Dies führt zu einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 137 Strafeinheiten.
20. Täterkomponente
Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 521 ff.). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, fällt insbesondere negativ ins Gewicht, dass der automobilistische Leumund des Beschuldigten massiv vorbelastet ist (vgl. S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 522). Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach wegen SVG-Widerhandlungen verurteilt: Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Mai 2012, mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. September 2012 und mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 31. Oktober 2017 (vgl. Strafregisterauszug; pag. 567 f.).
Was das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren sowie dessen Strafempfindlichkeit anbelangt kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich die Täterkomponenten infolge einschlägiger Vorstrafen erheblich straferhöhend auf die asperierte Tatkomponentengesamtstrafe auswirken. Diese ist um 43 auf 180 Strafeinheiten zu erhöhen.
21. Strafart
Die Frage nach der Strafart stellt sich einzig in Bezug auf die oben abgehandelten Vergehen gegen das SVG. Sowohl das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) als auch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) sehen entweder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für die Beschimpfung sieht Art. 177 Abs. 1 StGB nur eine Geldstrafe vor. Die Übertretungen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 96 VRV und Art. 99 Ziff. 3 aSVG) sind mit Busse zu bestrafen.
Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist somit die mildeste unter den Geeigneten zu wählen, mithin diejenige die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB gilt das Primat der Geldstrafe. Statt einer Geldstrafe darf eine Freiheitsstrafe nur dann ausgefällt werden, wenn diese geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist vom Gericht zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte hat wiederholt Delikte im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes begangen. Es liegen zwei rechtskräftige Urteile u.a. wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie drei rechtskräftige Urteile wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis vor (Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Mai 2012, Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. September 2012, Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 31. Oktober 2017), wobei in zwei Fällen bereits eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde und die Urteile der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie des Bezirksgerichts Pfäffikon mehrfache Begehungen betreffen. Neben dem vorliegendem Verfahren sind derzeit weitere vier Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, teilweise mehrfach begangen, hängig (vgl. Strafregisterauszug; pag. 566 ff.). Diesbezüglich gilt jedoch die Unschuldsvermutung.
Das vorliegende Verfahren betrifft das Fahren ohne Berechtigung sowie in fahrunfähigem Zustand am 8. November 2018. Offensichtlich hat sich der Beschuldigte weder durch die Vorstrafen, mit denen er (auch) zu bedingten Geldstrafen verurteilt wurde, noch durch die hängigen Verfahren beeindrucken lassen. Es kann demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte eine hartnäckige Bereitschaft aufweist kriminell zu handeln und eine absolute Uneinsichtigkeit an den Tag legt. Blosse Geldstrafen sind bei ihm nicht geeignet, präventiv zu wirken und ihn künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse erhält der Beschuldigte vom Sozialdienst monatlich CHF 640.00. Seine Schulden werden auf CHF 64'000.00 beziffert (pag. 565). Nach der von der Verteidigung eingereichten Kopie des Arbeitsvertrags mit der L.________AG vom 25. August 2021 (pag. 610 ff.) soll das monatliche Bruttoeinkommen des Beschuldigten seit dem 1. September 2021 nun CHF 4'500.00 betragen.
Die Kammer kommt zum Schluss, dass für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe angezeigt ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten und eine Geldstrafe, welche angesichts der einschlägigen Vorstrafen unbedingt auszufällen wäre, infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StGB). Mangels Einreichung des originalen Arbeitsvertrags sowie angesichts der hohen Schulden vermögen auch die Eingaben des Beschuldigten vom 31. August und 13. September 2021 (pag. 599 ff. und 609 ff.) nichts an der Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse und letztlich an der Wahl der Strafart zu ändern.
Die Kammer folgt demnach der Vorinstanz, so dass für beide Vergehen, Fahren in angetrunkenem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung, die gleiche Strafart, das heisst eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.
22. Konkretes Strafmass
Nach Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten und in Beachtung des Asperationsprinzips kommt die Kammer wie ausgeführt auf eine Strafe von 180 Strafeinheiten. Die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 170 Tagen ist demnach angemessen. Einer Erhöhung steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Bei dieser Höhe der Strafe bleibt schliesslich der bedingte Strafvollzug zu prüfen (vgl. E. V.24 unten).
23. Beschimpfung – Geldstrafe
23.1 Strafart und konkreter Strafrahmen
Art. 177 Abs. 1 StGB droht für die Beschimpfung eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen an. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.5 hiervor), kann die Kammer vorliegend eine Geldstrafe von maximal 15 Tagessätzen ausfällen.
23.2 Tatkomponenten
Die Vorinstanz zieht wiederum die VBRS-Richtlinien heran (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523 f.). Die Kammer geht vom Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet und zur Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 48 Ziff. 14 der VBRS-Richtlinien) aus. Vorliegend erfolgte die Beschimpfung indessen gegenüber zwei Polizisten in Ausübung ihrer Amtspflicht, so dass bei einem immer noch leichten Verschulden, insgesamt 12 Strafeinheiten angemessen erscheinen.
23.3 Täterkomponente
Eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. Strafregisterauszug; pag. 567) im Umfang von 3 auf insgesamt 15 Strafeinheiten ist sodann mehr als angezeigt.
23.4 Konkretes Strafmass – Höhe des Tagessatzes
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB).
Die Vorinstanz geht von einer Unterstützung des Beschuldigten durch den Sozialdienst und von keinem Vermögen aus (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 524). Gemäss dem Berichtsrapport vom 5. Mai 2021 und dem beigelegten Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse besteht die monatliche Unterstützung durch den Sozialdienst in einer Leistung von CHF 640.00 sowie in der Bezahlung der Wohnungsmiete (pag. 562 und 565). Gemäss der eingereichten Kopie des Arbeitsvertrags mit der L.________AG vom 25. August 2021 (pag. 610 ff.) soll das monatliche Bruttoeinkommen des Beschuldigten seit dem 1. September 2021 nun CHF 4'500.00 betragen. Mangels Einreichung des originalen Arbeitsvertrags und angesichts dessen, dass dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Erhöhung des Tagessatzes nicht gewährt wurde, sieht die Kammer davon ab, die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe anzupassen.
Die konkret auszufällende Geldstrafe beträgt damit 15 Tagessätze zu CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 450.00. Zu prüfen bleibt ebenfalls der bedingte Strafvollzug (vgl. E. V.24 hiernach).
24. Bedingter Vollzug
Für die rechtlichen Grundlagen sowie auch für die entsprechende Subsumtion kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 524 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist der Ausschluss des bedingten Strafvollzugs die Regel (Schneider/Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht (StGB/JStGB), 4. Auflage, Basel 2018 [nachfolgend BSK StGB-Bearbeiter], N. 97 zu Art. 42 StGB).
Sowohl die von der Kammer vorliegend ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 170 Tagen als auch die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 erfüllen die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB.
Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat jedoch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde (Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 31. Oktober 2017; vgl. pag. 567) und er damit die Negativvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt, bedarf es für den Aufschub des Vollzugs der Freiheits- und Geldstrafe zusätzlich besonders günstiger Umstände.
Besonders günstige Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB liegen insbesondere dann vor, wenn die zu beurteilende Straftat in keinem Zusammenhang mit der früheren Tat steht und/oder wenn sich die Lebensumstände besonders positiv verändert haben (Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N. 5 ff. zu Art. 42 StGB mit weiteren Hinweisen).
Der Beschuldigte ist sowohl im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes als auch bezüglich der Beschimpfung mehrfach einschlägig vorbestraft. Zudem sind wieder Strafverfahren gegen ihn hängig. Hinsichtlich seiner Lebensumstände macht der Beschuldigte mit den Eingaben vom 31. August bzw. 13. September 2021 geltend, eine Anstellung gefunden zu haben. Den originalen Arbeitsvertrag konnte er allerdings nicht vorlegen. Die gesamten Umstände haben sich nach Gesagtem im Vergleich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht derart positiv verändert, dass jetzt vom Vorliegen besonders günstiger Umstände die Rede sein könnte.
Die Vorinstanz hat demnach völlig zurecht einen Strafaufschub verneint. Die Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, sind demzufolge zu vollziehen.
25. Übertretungen – Busse
Für die rechtlichen Grundlagen, den vorliegend massgebenden Strafrahmen (Busse von mindestens CHF 1.00 bis maximal CHF 10'000.00) sowie auch betreffend die Subsumtion kann mit den nachfolgenden Ergänzungen resp. Präzisierungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 526 f.).
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Diese Prinzipien gelten grundsätzlich auch bei der Festsetz-ung von Übertretungsbussen (Art. 104 StGB). Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 7 OBG). Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 1 Abs. 5 OBG). Die Ordnungsbussenverordnung sieht Normstrafen vor. Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden (Art. 14 OBG).
25.1 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung des schwersten Delikts
Art. 90 Abs. 1 SVG, Art 99 Ziff. 3 aSVG und Art. 96 VRV drohen Busse an (sog. Übertretung gemäss Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Strafrahmen reicht bis zu CHF 10‘000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat damit die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Es gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Zu beachten ist allerdings, dass im Bereich der Verkehrsregelverletzungen, die nach Ordnungsbussengesetz zu ahnden sind, das Kumulationsprinzip gilt (Art. 3a OBG; BSK StGB-Heimgartner, N 13 zu Art. 104 StGB).
Die Ermittlung des schwereren Delikts nach dem Kriterium der konkret höheren objektiven Tatschwere vorzunehmen, ist möglich und sinnvoll (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N. 485). Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Unter korrekter Anwendung der VBRS-Richtlinien gewichtet die Vorinstanz die einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen durch unerlaubtes Befahren des Radwegs mit einem Motorrad nach Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario am schwersten (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 526 f.). Dieses Delikt bildet demnach den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe, die anschliessend vor dem Hintergrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms nach Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV angemessen zu erhöhen ist. Für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises gemäss Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG ist eine Ordnungsbusse auszufällen und demnach das Kumulationsprinzip anzuwenden.
25.2 Einsatzstrafe für die schwerste Übertretung − Einfache Verkehrsregelverletzung infolge Nichtbeachtung von Signalen i.S.v. Art. 27 Abs. 1 i.V.m Art. 90 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 33 Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV e contrario
Die Vorinstanz zieht zur Bestimmung der Einsatzstrafe nachvollziehbar die Empfehlung der VBRS-Richtlinien, bei Nichtbeachtung von Sicherheitslinien und Sperrflächen auf eine Busse von CHF 100.00 bis CHF 300.00 zu erkennen, heran (S. 21 Ziff. VIII. 2.8. der VBRS-Richtlinien).
Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz als Einsatzstrafe ausgesprochene Busse von CHF 100.00 (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 526) als zu tief. Hierfür ist eine Busse von CHF 150.00 auszufällen.
25.3 Asperation für die weitere Übertretung – Nichtmitführen des Fahrzeugausweises i.S.v. Art. 99 Ziff. 3 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG
Die Festsetzung der Busse für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises durch die Vorinstanz auf die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Referenzsanktion von CHF 140.00 (S. 7 Ziff. II. 1.1. der VBRS-Richtlinien) erscheint der Kammer als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Auch für die Kammer sind weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verschuldenserhöhende bzw. mindernde Umstände ersichtlich.
25.3.1 Asperierte Tatkomponentenstrafe
Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, um die Gesamtstrafe zu bestimmen.
Ausgehend von der Busse von CHF 150.00 für die einfache Verkehrsregelverletzung erachtet die Kammer für das Nichtmitführen des Fahrzeugausweises die von der Vorinstanz veranschlagte Asperation von 1/2, ausmachend CHF 70.00, als angemessen. Dies führt zu einer asperierten Tatkomponentenstrafe von bereits CHF 220.00.
25.4 Täterkomponente
Die Täterkomponente betreffend kann auf obenstehende Erwägung der Kammer (vgl. E. V.20 oben) sowie auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 527). Die Täterkomponente wirkt sich folglich straferhöhend aus. Das Gericht erachtet die Erhöhung der Busse auf CHF 250.00 als angemessen.
25.5 Nichttragen eines Schutzhelms i.S.v. Art. 3b Abs. 1 i.V.m. 96 VRV
Die Vorinstanz zieht fälschlicherweise Ziff. 800.2. der Bussenliste 1 im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]) zur Bestimmung der Busse für das Nichttragen eines Schutzhelms durch den Beschuldigten bei, welche die Mitfahrerinnen und Mitfahrer betrifft. Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer sieht die Bussenliste für den Verstoss gegen Art. 3b VRV in Ziff. 313.1. eine Busse von CHF 60.00 vor (S. 15 der OBV). Der Beschuldigte ist daher für die Widerhandlung gegen die Vorschrift über das Tragen eines Schutzhelms zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 60.00 zu verurteilen. Da im Bereich der Ordnungsbussen – entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen – nicht das Asperationsprinzip, sondern das Kumulationsprinzip einschlägig ist, wären CHF 60.00 zu der bereits ausgefällten Busse von CHF 250.00 zu addieren und es würde eine Busse von CHF 310.00 resultieren. Einem höheren Bussenbetrag als von der Vorinstanz ausgefällt, steht aber das Verschlechterungsverbot entgegen. Es bleibt somit bei einer Busse von CHF 200.00.
25.6 Konkretes Strafmass
Insgesamt ist für die Übertretungen eine Busse von CHF 200.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf zwei Tage festzusetzen (vgl. S. 4 Ziff. 4 der allg. Vorbemerkungen der VBRS-Richtlinien).
VI. Verfügungen
26. Einziehung und Verwertung des Tatfahrzeugs
Die Einziehung und Verwertung des Motorrads Peugeot Speedfight 100 mit Rahmen-Nr. H.________ und Stamm-Nr. I.________ wird mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 527 ff.).
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist auch die Verwertung des Motorrads angezeigt. Die Verwendung eines allfälligen Verwertungserlöses zur Deckung der Verfahrenskosten, der Geldstrafe sowie der Busse ist ebenfalls sachgerecht. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten herauszugegeben.
27. Aufbewahrungskosten für das Tatfahrzeug
Die Aufbewahrungskosten des Motorrads Peugeot Speedfight 100 sind mit der Vor-instanz als Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 SPO anzusehen und damit zu den Verfahrenskosten zu zählen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 529).
Gemäss den nach dem Urteil der Vorinstanz eingelangten Rechnungen der E. Garage AG vom 10. Februar 2021 (CHF 791.05; pag. 482.1 f.), vom 25. Mai 2021 (CHF 728.05; pag. 585 f.) und vom 13. September 2021 (CHF 777.05; pag. 617 f.) beliefen sich die Aufbewahrungskosten für das Tatfahrzeug vom 20. Oktober 2020 bis zum 13. September 2021 auf gesamthaft CHF 2’296.15. Die zusätzlichen Auslagen, die sich im Rahmen der Verwertung noch ergeben werden, sind ebenfalls dem Beschuldigten aufzulegen. Diese werden nach Verfahrensabschluss mit separater Verfügung bestimmt.
VII. Kosten und Entschädigung
28. Erste Instanz
28.1 Verfahrenskosten
Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 6'722.20 (Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 477 f. sowie S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 530) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a VKD nachvollziehbar und erscheint angemessen, da diese die Standgebühren für das Motorrad von CHF 1'463.10 bereits umfassen. Der Beschuldigte hat diese Kosten zufolge der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu tragen.
28.2 Amtliche Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.
Mit Kostennote vom 25. November 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein volles Honorar in der Höhe von CHF 5'586.18 (inkl. Auslagen und MWSt) sowie ein amtliches Honorar von CHF 4'153.77 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend (pag. 467 f.). Die Kammer erachtet diesen Betrag wie die Vorinstanz als angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'153.75 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'153.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1’432.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
29. Obere Instanz
29.1 Verfahrenskosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2916 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a VKD bestimmt auf CHF 4'296.15 (Gebühren: CHF 2'000.00; Auslagen: CHF 2’296.15 [Aufbewahrungskosten der E. Garage AG für das Motorrad bis zum 13. September 2021]). Zufolge seines vollständigen Unterliegens werden dem Beschuldigten auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. noch anfallende Aufbewahrungskosten, vgl. Ziff. VI.27 oben) vollumfänglich auferlegt.
29.2 Amtliche Entschädigung
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten.
Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 21. Oktober 2021 ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 2’973.06 (Zeitaufwand: 13 Stunden und 25 Minuten zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 77.20; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 212.56) geltend (pag. 623 ff.).
Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).
Die Kammer erachtet den von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ geltend gemachten oberinstanzlichen Aufwand von 13 Stunden und 25 Minuten mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist vorliegend als unterdurchschnittlich zu bezeichnen und es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Auffallend ist insbesondere der ausgewiesene Aufwand für Schreiben an den Klienten von insgesamt 1 Stunde und 50 Minuten. Die Kammer geht davon aus, dass diese überwiegend den Zweck hatten, dem Klienten Verfügungen des Gerichts sowie eigene Eingaben weiterzuleiten. Es handelt sich dabei sowie auch beim geltend gemachten Aufwand für «Abschlussarbeiten» somit im Wesentlichen um Kanzleiarbeit, welche bereits durch den üblichen Stundenansatz abgegolten ist. Dasselbe gilt bezüglich des ausgewiesenen Aufwands für Telefonate mit dem Klienten. Die von Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote angeführten Telefongespräche mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich sowie mit der L.________AG erachtet die Kammer als nicht zum vorliegenden Verfahren gehörend.
Aus diesen Gründen wird der in der Kostennote geltend gemachten Zeitaufwand von 13 Stunden und 25 Minuten um rund 3 Stunden auf 10 Stunden und 25 Minuten gekürzt. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird somit durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 10 Stunden und 25 Minuten und Auslagen in der Höhe von total CHF 77.20, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit CHF 2'327.60 entschädigt.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 785.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert; Atemalkoholkonzentration von 1.02 mg/l);
2. des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung;
3. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten von Signalen (unerlaubtes Befahren eines Radwegs mit einem Motorrad);
4. des Nichttragens eines Schutzhelms;
5. des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises;
6. der Beschimpfung, z.N. von C.________ und D.________, alles begangen am 8. November 2018 im Bereich der F.________strasse 11 in G.________
und in Anwendung der
Art. 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 106 und 177 Abs. 1 StGB
Art. 10 Abs. 2 und 4, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 und Abs. 2ter, 55 Abs. 6, 57 Abs. 5 Bst. b, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG und 99 Ziff. 3 aSVG
Art. 2 Abs. 1, 3b Abs. 1 und 96 VRV
Art. 33 Abs. 1 SSV
Art. 2 Bst. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
Art. 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen.
2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 450.00.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'722.20.
5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'296.15 (Gebühren: CHF 2'000.00; Auslagen: CHF 2’296.15).
II.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4’153.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'432.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘327.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 785.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Weiter wird verfügt:
1. Das mit Verfügung vom 30. November 2018 beschlagnahmte Motorrad „Peugeot Speedfight 100“ Rahmen-Nr. H.________, Stamm-Nr. I.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Verwertung eingezogen (Art. 69 StGB, Art. 90a SVG).
2. Ein allfälliger Verwertungserlös wird gemäss Art. 263 StPO i.V.m. Art. 268 StPO zur Deckung der Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten eingezogen, ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten herausgegeben (Art. 90a Abs. 2 SVG).
3. Die zusätzlichen Auslagen seit dem 13. September 2021, welche sich bis und mit Verwertung des Motorrads „Peugeot Speedfight 100“ Rahmen-Nr. H.________, Stamm-Nr. I.________ ergeben (Aufbewahrungskosten der E. Garage AG in J.________), werden dem Beschuldigten auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit separater Verfügung bestimmt.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde)
- dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Dispositiv und Urteilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 3. November 2021
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Bratschi
i.V. Oberrichter Aebi
Die Gerichtsschreiberin:
Herger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).
1
SK 21 96
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 57 SVGart. 57 LCRart. 57 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 99 SVGart. 99 LCRart. 99 LCStr
Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 33 SSVart. 33 OSRart. 33 OSStr
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
6B_482/2012
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
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Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
6B_265/2008
BGE 115 IV 1ATF 115 IV 1DTF 115 IV 1
BGE 131 IV 97ATF 131 IV 97DTF 131 IV 97
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
1B_449/2017
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
BGE 137 II 226ATF 137 II 226DTF 137 II 226
1B_449/2017
BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
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Art. 33 SSVart. 33 OSRart. 33 OSStr
Art. 15 VRVart. 15 ORIart. 15 VRV
Art. 40 VRVart. 40 ORIart. 40 VRV
Art. 15 VRVart. 15 OCRart. 15 ONC
Art. 40 VRVart. 40 OCRart. 40 ONC
Art. 40 VRVart. 40 ORIart. 40 VRV
Art. 40 VRVart. 40 OCRart. 40 ONC
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Art. 3b VRVart. 3b OCRart. 3b ONC
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Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehrart. 2 Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les taux limites d'alcool admis en matière de circulation routièreart. 2 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente i valori limite di alcolemia nella circolazione stradale
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6B_1232/2019
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6B_157/2014
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Art. 96 VRVart. 96 ORIart. 96 VRV
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Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
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Art. 96 VRVart. 96 ORIart. 96 VRV
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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6B_1040/2916
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
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Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV
Art. 96 VRVart. 96 ORIart. 96 VRV
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC
Art. 33 SSVart. 33 OSRart. 33 OSStr
Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehrart. 2 Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les taux limites d'alcool admis en matière de circulation routièreart. 2 Ordinanza dell'Assemblea federale concernente i valori limite di alcolemia nella circolazione stradale
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP