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Entscheid

SK 2022 10

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

11. Juli 2023Deutsch117 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte über den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 512 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 10

Bern, 5. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schlup

Gerichtsschreiber Lüthi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

gesetzlich v.d. D.________

v.d. Rechtsanwältin E.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 14. Oktober 2021 (PEN 20 298)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte über den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 512 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb von verbotenen Waffen (Schmetterlingsmesser und Nunchaku) ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26.07.2019 in Bern,

wird eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer verbotenen Waffe («Kubotan») ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26.07.2019 in Bern,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Zeitraum zwischen dem 28.06.2019 und 29.06.2019 in F.________ (Ort), z.N. von C.________;

2.

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 26.07.2019 in Bern, begangen durch Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe (Teleskopschlagstock) ohne Berechtigung;

und in Anwendung der

Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 67 Abs. 3 lit. b, 187 Ziff. 1 StGB,

33.

Abs. 1 lit. a WG,

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Die Untersuchungshaft von 13 Tagen wird im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB.

3.

A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

4.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'650.00 und Auslagen von CHF 2'365.20, insgesamt bestimmt auf CHF 15'015.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 14'015.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

5.

A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 8'796.95 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

IV.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'478.30.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für das Hauptverfahren von CHF 12'119.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das Hauptverfahren von CHF 2'854.05 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für die Beschwerdeverfahren ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen; A.________ hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten.

V.

Dispositiv

Betreffend Zivilpunkt wird erkannt:

1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 29.06.2019 zu bezahlen.

Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen.

2. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ Schadenersatz von CHF 422.80 zu bezahlen.

3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschieden.

VI.

Weiter wird beschlossen:

1. Folgende Waffen werden zur Vernichtung eingezogen:

- Nunchaku (Ass.-Nr. A1)

- Schmetterlingsmesser (Ass.-Nr. C5)

- Teleskopschlagstock (Ass.-Nr. C8)

2. Folgender Gegenstand wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:

- Kubotan (Ass.-Nr. C11)

3. Die Zustimmung zur Löschung nach Art. 17 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB) ist nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung und Beweisanträge des Beschuldigten

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 518). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 5. Januar 2022 (pag. 529) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (pag. 602 ff.) fristgerecht die «vollumfängliche» Berufung. Er stellte zudem den Beweisantrag, es sei ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) bzw. betreffend ihre Aussagen anlässlich der Videobefragung vom 7. August 2019 vom Obergericht des Kantons Bern in Auftrag zu geben (pag. 604).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 4. Februar 2022 (pag. 616) auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Zudem beantragte sie die Abweisung des vom Beschuldigten gestellten Beweisantrags.

Rechtsanwältin E.________ teilte ihrerseits mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (pag. 618) namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin mit, sie verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung und mache keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Auch sie beantragte zudem die Abweisung des Beweisantrags.

Mit Beschluss vom 16. März 2022 wies die Kammer den Beweisantrag, welcher bereits in der Voruntersuchung (pag. 380) und zwei Mal im Hauptverfahren (pag. 443 und pag. 478) gestellt und jeweils begründet abgewiesen wurde, begründet ab (pag. 629 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2022 wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 16. November 2022; pag 641 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 17. November 2022; pag. 647) eingeholt.

An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden zudem die gesetzliche Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin (pag. 651 ff.) sowie der Beschuldigte (pag. 661 ff.) noch einmal befragt.

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2022 namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 693; Hervorhebungen im Original):

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14.10.2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb von verbotenen Waffen (Schmetterlingsmesser und Nunchaku) ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26.07.2019, in Bern, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer verbotenen Waffe («Kubotan») ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26.07.2019 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

A.________ sei freizusprechen

von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Zeitraum zwischen dem 28.06.2019 und 29.06.2019 in F.________ (Ort), z.N. von C.________;

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 26.07.2019 in Bern, angeblich begangen durch Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe (Teleskop-schlagstock) ohne Berechtigung.

Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen.

Für die Überhaft von 13 Tagen sei A.________ eine angemessene Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag, insgesamt ausmachend CHF 2'600.00, zu entrichten.

Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

A.________ sei für die Verteidigungskosten vor der ersten und zweiten Instanz eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen.

Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen.

Staatsanwältin G.________ beantragte und begründete ihrerseits für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 688; Hervorhebungen im Original):

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 14. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb von verbotenen Waffen (Schmetterlingsmesser und Nunchaku) ohne Ausnahmebewilligung;

des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer verbotenen Waffe (Kubotan) ohne Ausnahmebewilligung;

der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

A.________ sei schuldig zu erklären:

der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Zeitraum zwischen dem 25. Juni 2019 und 29. Juni 2019 in F.________ (Ort) z.N. von C.________

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 26. Juli 2019 in Bern, begangen durch Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe (Teleskopschlagstock) ohne Berechtigung.

und sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen;

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB;

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Rechtsanwältin E.________ beantragte und begründete namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin hingegen die folgenden Anträge (pag. 690):

Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

Die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten/Berufungsführer aufzuerlegen.

Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin einen Parteikostenersatz in der Höhe der Kostennote ihrer Rechtsvertreterin zu bezahlen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vom 14. Oktober 2021 gemäss Berufungserklärung «vollumfänglich» angefochten, «insbesondere die Schuldsprüche gegen den Berufungsführer, dessen Verurteilungen (auch im Zivilpunkt) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen».

Mangels Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als:

- das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb von verbotenen Waffen (Schmetterlingsmesser und Nunchaku) ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26. Juli 2019 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des vor­instanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 512).

- der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer verbotenen Waffe («Kubotan») ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26. Juli 2019 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 512).

- der Kubotan (Ass.-Nr. C11) dem Beschuldigten zurückzugeben ist (Ziff. VI.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 515).

Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen im Zeitraum zwischen dem 28. Juni 2019 und 29. Juni 2019 in F.________ (Ort) z.N. der Straf- und Zivilklägerin, und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 26. Juli 2019 in Bern, begangen durch Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe (Teleskopschlagstock) ohne Berechtigung (Ziff. III. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 512) sowie die dafür ausgesprochenen Sanktionen inklusive des Tätigkeitsverbots (Ziff. III/1.-3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 512 f.), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III./4. und 5. sowie Ziff. IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 513 f.) sowie die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. V. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 515) und die im Zusammenhang mit den Gegenständen getroffenen Verfügungen (Ziff. VI./1. + 2. des vor­instanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 515]).

Ebenfalls neu zu befinden ist schliesslich über die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI./3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 515]), welche nicht der Rechtskraft zugänglich ist.

In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die allgemeinen Grundlagen (theoretische Grundlagen, Aussagenanalyse und Kinderaussagen im Besonderen) wird auf die korrekten Ausführungen der Vor­instanz verwiesen (Ziff. III./1. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 534 ff.).

7. Unbestrittener Sachverhalt

7.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern

Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern der Rahmensachverhalt unbestritten: Es ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte am 28. und 29. Juni 2019 die damals 6 ¼-jährige Straf- und Zivilklägerin sowie ihren jüngeren Bruder U.________ bei ihnen zuhause in F.________ (Ort) hütete, während deren Mutter wegen einer Operation an der Hand im Spital war. Der Beschuldigte hielt sich dabei während mehrerer Stunden mit den beiden Kindern alleine in der Wohnung auf und befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt alleine mit der Straf- und Zivilklägerin in einem der Badezimmer, wenngleich dies gemäss seinen Angaben nur zum Zähneputzen war. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls unbestritten, dass es in der fraglichen Wohnung in F.________ (Ort) zwei Badezimmer gibt; eines im oberen und eines im unteren Stock, wobei sich im unteren Badezimmer keine Toilette befindet.

Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt der Freund der Tante der Straf- und Zivilklägerin (H.________) war und nach wie vor ist. Zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, welche ihn «Uncle A.________» nannte, sowie deren Familie bestand ein Vertrauensverhältnis. Welches Ausmass dieses Vertrauensverhältnis tatsächlich hatte, wird später erörtert.

7.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Teleskopschlagstock

Der Sachverhalt bezüglich der noch zu beurteilenden Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist weitgehend unbestritten: Der Beschuldigte hat den Teleskopschlagstock vor mittlerweile ca. 4-6 Jahren mit dem Zweck erworben, ihn in seinen (Kampf- bzw. Action-)Filmen als Waffe einzusetzen. Auch die Funktionalität des Teleskopschlagstockes – mithin das schnelle und automatische Öffnen des Stockes auf eine Länge von über einen Meter – ist unbestritten. Entsprechend wird auf eine diesbezügliche Würdigung verzichtet und vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 39 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 567 f.). Von der Verteidigung gerügt und nachfolgend zu klären sind einzig rechtliche Fragen, namentlich die Waffenqualität des fraglichen Gegenstandes sowie der subjektive Tatbestand (vgl. Ziff. 12 hiernach).

8. Bestrittener Sachverhalt

Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, wird vom Beschuldigten der Kernsachverhalt bestritten, d.h. die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin (Berühren/Betasten im Genitalbereich bzw. Reiben an der Scheide, Lecken mit der Zunge an der Scheide sowie Onanieren vor ihr bis zum Samenerguss), welche er während des Hütens an den vorgenannten Tagen bei ihr zuhause in F.________ (Ort) vorgenommen haben soll. Ferner ist bestritten, dass sich der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt im oberen Badezimmer aufgehalten hat.

9. Beweismittel

Nebst einer Vielzahl von subjektiven Beweismitteln (vgl. die Auflistung der Vor­instanz auf S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 539) liegen als objektive Beweismittel zunächst der Anzeigerapport samt Beilagen (zwei Fotos der Vagina des Opfers vom 20. resp. 21. Juli 2019 [aufgenommen durch ihre Mutter] und drei Fotos des Badezimmers der Familie D.________ in F.________ (Ort) [pag. 103 ff.]) vor.

Die Straf- und Zivilklägerin begab sich am 21. Juli 2019 in Begleitung ihrer Eltern für eine körperliche sowie eine gynäkologische Untersuchung zunächst ins Spital in J.________ (Ort), wo sie nach einer ersten Untersuchung in den Kindernotfall der K.________ (Spital) verwiesen und rechtsmedizinisch abgeklärt wurde. Im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen wurden folgende Arztberichte und dergleichen erstellt:

- ein kindergynäkologischer Bericht vom 22. Juli 2019 resp. Nachtrag vom 15. August 2019 von Dr. med. I.________ von der Kinder- und Jugendgynäkologie K.________ (Spital)

- Befunde vom Institut für Infektionskrankheiten der Universität Bern, datierend vom 23. Juli 2019 (pag. 206 ff. resp. 366 ff. sowie pag. 223);

- eine rechtsmedizinische Befunddokumentation von med. pract. L.________ und Dr. med. M.________ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, datierend vom 23. Juli 2019 (pag. 218 ff.);

- ein Bericht von Dr. med. N.________ vom Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche K.________ (Spital) datierend vom 21. Juli 2019 (pag. 221 f.);

- ein Arztbericht von Dr. med. O.________ von der Universitätsklinik für Kinderchirurgie K.________ (Spital) datierend vom 25. Februar 2020, welcher im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgte und sich auf die Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der gynäkologischen Untersuchung des Opfers am 21. Juli 2019 beschränkte (pag. 216 f.);

- die Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Bericht vom 25. Februar 2020 durch Dr. med. I.________ vom 13. Oktober 2020 (pag. 226 resp. pag. 372)

- eine Bildmappe des Instituts für Rechtsmedizin K.________ (Spital) mit Fotos des Genital- sowie Analbereichs des Opfers, datierend vom 15. Oktober 2020, (pag. 227 ff. resp. 373 ff.; aufgenommen wurden die Fotos anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 22. Juli 2019, vgl. pag. 226 resp. pag. 372 Antwort 4)

- ein Arztbericht von Dr. med. P.________ vom Spital J.________ (Ort), datierend vom 11. März 2020, welcher im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgte und sich auf die Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der gynäkologischen Untersuchung des Opfers am 21. Juli 2019 beschränkte (pag. 232 f.);

- die Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Arztbericht vom 11. März 2020 durch Dr. med. P.________ vom 22. September 2020 (pag. 236 resp. pag. 378).

Schliesslich wurden anlässlich der am 26. Juli 2019 am Domizil des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung u.a. Datenträger sichergestellt und im Anschluss daran ausgewertet, wobei keine fallrelevanten Daten festgestellt werden konnten (pag. 105 sowie pag. 170 ff.).

10. Beweiswürdigung durch die Kammer

Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festhielt, konnten – wie so oft bei Sexualdelikten – einzig die Straf- und Zivilklägerin sowie der Beschuldigte eigene Beobachtungen machen. Indes können aus den aktenkundigen Aussagen der Mutter, der Grossmutter sowie des Stiefvaters der Straf- und Zivilklägerin, welchen diese vom angeblichen Vorfall erzählt haben soll, Rückschlüsse auf die Konstanz sowie auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und eine damit zusammenhängende Suggestionsproblematik gewonnen werden.

10.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

10.1.1 Vorbemerkung und Zusammenfassung der Aussagen

Notorischerweise kommt der Analyse von Aussagen eines kindlichen Opfers bei Sexualdelikten eine besondere und zentrale Bedeutung zu. Dies gilt nicht bloss für das gesprochene Wort, sondern auch für die Mimik und Gestik. Entsprechend werden nachfolgend die anlässlich der Videobefragung vom 7. August 2019 getätigten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ausführlich zusammengefasst und – soweit aussagekräftig – ihre dabei geäusserte Mimik und Gestik beschrieben. Da dies dem Vorgehen der Vorinstanz entspricht, werden deren korrekten Ausführungen grundsätzlich übernommen und an einzelnen Stellen – insbesondere auch betreffend Mimik und Gestik – angepasst. Der besseren Lesbarkeit halber werden die Anpassungen ohne besondere Hervorhebung angebracht. Selbstverständlich vermag eine solche schriftliche Wiedergabe der Aussagen die Videovisionierung (vgl. pag. 118) nicht zu ersetzen.

Die damals rund 6 ¼-jährige Straf- und Zivilklägerin wurde am 7. August 2019 in der K.________ (Spital) Bern durch Frau Q.________ von der Kinderschutzgruppe per Video befragt (p. 115 ff.). Direkt hinter der Straf- und Zivilklägerin stand ein Regal, auf welchem sich auf dem oberen Tablar Kinderbücher und auf dem unteren ein Korb (gefüllt mit Spielsachen) befanden. Auf dem kleinen Tisch vor ihr befanden sich zu Beginn der Einvernahme eine Trinkflasche und ein Plüschhase, welche sie selber ans Gespräch mitgebracht hatte.

Die Videobefragung fing damit an, dass die Straf- und Zivilklägerin lachend und enthusiastisch erzählte, weshalb sie nun zwei Väter habe; dies nämlich, weil ihre Mutter mit dem ersten Papa geschieden sei und nun einen anderen Mann gefunden und geheiratet habe. Beide seien heute mitgekommen, nicht aber ihr Bruder, welcher noch zu klein und zu seiner Gotte gegangen sei, wo auch ihre beste Freundin sei. Bereits zu Beginn, als die Straf- und Zivilklägerin über die Formalitäten informiert wurde, sagte sie von sich aus, dass sie es eigentlich nicht habe sagen wollen, aber eigentlich habe sie es schon gesagt, was mit dem «Djundi» passiert sei. Sie habe zuerst etwas Angst gehabt und immer noch etwas Angst (02 min 32 sec). Weiter führte sie aus, dass einmal etwas Böses mit einem Freund passiert sei, da habe sie es trotzdem erzählt, obwohl sie es nicht hätte sagen wollen (05 min 20 sec). Als die Befragerin die Regeln der Befragung erklärte und sie darauf hinwies, dass sie im Laufe der Befragung vielleicht etwas frage, was sie nicht mehr wisse und sie dann sagen könne, sie wisse es nicht mehr, antwortete die Straf- und Zivilklägerin «oder vilech isches o gar nid passiert», woraufhin die Befragerin weiterführte, dass dies die zweite Regel sei; man erzähle hier nur, was auch wirklich stimme und man erlebt habe, nichts Erfundenes oder Falsches, worauf die Straf- und Zivilklägerin mit einem missbilligenden Kopfschütteln reagierte. Als sie die Regeln wiederholen sollte, rieb sie sich die Augen und sagte, sie sei «mega müed», worauf ihr die Befragerin die Regeln noch einmal wiederholte (05 min 47 sec). Sodann erzählte sie zu Beginn der eigentlichen Befragung auf Frage hin ausführlich und enthusiastisch insbesondere über ihr Abschlussfest im Kindergarten (06 min 59 sec), wobei sie ihren Plüschhasen auf das Regal legte, aufstand und einen Tanz auch kurz ansatzweise vorzeigte (07 min 55 sec). Als sie gefragt wurde, ob sie am Tanzen Freude gehabt habe, strahlte sie, bewegte sitzend ihre Arme und Oberkörper und sagte, sie wolle später Sängerin werden (08 min 29 sec). Sie erzählte – stets grinsend und gestikulierend – dass sie in ihrem Alltag viel zu tun habe. In dieser ersten Phase des Gesprächs war ihr Blick und ihre Haltung fast ausschliesslich auf die Befragerin gerichtet. Auf offene Frage der Befragerin, ob sie ihr erzählen könne, weswegen sie heute gekommen sei (10 min 30 sec), wandte sie ihren Blick von der Befragerin ab, drehte unmittelbar ihren Kopf und sodann ihren ganzen Körper zum Regal, behändigte dort ihren Plüschhasen, drückte diesen gegen sich, klemmte ihn zwischen Schulter und Kopf ein und flüsterte, das sei ihr Glücksbringer, ihr bester Freund (10 min 30 sec). Sie schaute runter, streichelte den Hasen und murmelte, dass sie nicht genau wisse, was sie zuerst erzählen solle, worauf die Befragerin ihr erklärte, dass sie dort anfangen dürfe, wo sie möchte (10 min 59 sec). Nachdem sie anschliessend fragte, ob sie gewisse Sachen auch auf Englisch sagen dürfe, wenn sie es nicht auf Deutsch sagen könne und ihr dies bestätigt wurde, erzählte sie dann zunächst von der Operation ihrer Mutter (11 min 10 sec). Sodann erklärte sie, sie hätten einen Film geschaut. Aber dann habe er gesagt, «komm, wir gehen ins Badezimmer». Und dabei habe er «öpis, öpis Böses» gemacht. Und zwar sei es – wiederum drehte sie sich zur Wand ab, zog den Korb kurz aus dem Regal, schaute rein, schob ihn wieder zurück und zögerte noch kurz –, dass er ihre «Tschutschu» «aglängt» habe, irgendwie so, habe sie gemeint. Sie zögerte erneut, wiederholte einzelne Wörter des Satzes und sagte, dann sei es passiert, dass er sogar «aglickt» habe. Und so blöde Sachen, die sie halt nicht so gern gehabt habe. Er habe das «Djundi» [unverständlich]. Es störe einfach. Er habe es «aglängt», das habe sie ja schon gesagt. Was habe er sonst noch gemacht? Es sei zwei Tage passiert (11 min 35 sec). Auf Frage, ob sie noch etwas mehr darüber erzählen könne (12 min 49 sec), führte sie aus, er sei ihr «Uncle A.________» und fragte, ob ihr (Befragerin) dies schon jemand gesagt habe (13 min 05 sec). Auf Frage, es sei etwas mit diesem «Uncle A.________» gewesen (13 min 33 sec), erklärte sie, er habe so hier «aglängt», «Uncle A.________» beim «Tschutschu». Dabei zeigte sie auf ihren Intimbereich. Er habe «draglickt», wobei sie ihre Hand senkrecht neben ihren Mund hielt, als würde sie es jemandem ins Ohr flüstern wollen. Es sei etwas blöd, unangenehm, es klebe irgendwie (13 min 39 sec). Auf Frage bestätigte sie, dass «dralicke» «schläcke» sei (14 min 01 sec). Sodann führte sie weiter aus, er habe das «Djundi» «inetah». Auf Frage bestätigte sie, dass das «Djundi» der Penis sei (14 min 12 sec). Bei der Frage, was mit dem «Djundi» gewesen sei, drehte sie sich erneut zum Regal ab, zog kurz den Korb heraus und schob ihn wieder zurück, während sie den nächsten Satz begann und – wieder zur Befragerin gewandt – sagte, er habe noch etwas anderes gemacht. Erneut drehte sie sich zur Wand, zog den Korb kurz heraus und starrte die Wand an, während sie zu sich selbst «was heter scho wieder gmacht?» murmelte. Sie starrte anschliessend die Decke an und sagte, sie wisse es nicht mehr, vielleicht könne sie es später noch sagen (15 min 57 sec) Auf Frage, ob sie zu dem, was er mit dem «Tschutschu» gemacht habe, noch etwas mehr sagen könne, wie er das genau gemacht habe (16 min 02 sec), erklärte sie, sie habe es eben auch «aglängt», weil er ihr gesagt habe, dass sie es auch hätte machen müssen (16 min 18 sec). Ihre Stimme verlangsamte, ihr Blick senkte sich und sie fingerte an ihren Fingernägeln herum. Auf Frage, was sie auch «aglängt» habe, sagte sie, das «Djundi» habe sie auch «aglängt», weil er gesagt habe, sie solle es auch «alänge». Aber sie habe sonst nichts gemacht (16 min 29 sec). Dann habe er so «dragribt». Dies zeigte sie mit ihren Händen vor. Dann sei so... ah ja, jetzt habe sie das, was sie habe sagen wollen. Dann habe er einfach so «dragribe». Das zeigte sie erneut mit ihren Händen vor. Dann sei so Weisses «usecho», «uf ihn, aber i ha nüt gha» (16 min 46 sec). Als die Befragerin rekapitulierte und von Reiben des «Djundis» sprach, fiel ihr die Straf- und Zivilklägerin ins Wort und sagte «är hets gribt» (17 min 05 sec). Sie drückte den Plüschhasen an ihren Mund und schloss kurz die Augen. Auf Frage, was er dann mit dem «Djundi» und dem «Weissen» gemacht habe (17 min 28 sec), sagte sie, dass er es gewaschen habe. Sonst habe er glaublich nichts gemacht (17 min 42 sec). Auf Frage, wie er das gemacht habe, als er es gewaschen habe (17 min 49 sec), erklärte sie, er sei zum Lavabo gegangen und sei auf die Zehenspitzen gestanden und dann habe er so «gribt» und «gribt» und gewaschen mit Seife. Dann habe er ein Tuch umgelegt und die Hosen angezogen und das Tuch wieder hingetan. Während dieser Erzählung legte sie den Plüschhasen auf den Tisch, stand auf und zeigte alles vor: sie begab sich vor das Regal, ging auf die Zehenspitzen und zeigte mit beiden Händen vor, wie er den Penis mit der Hand nach oben gehalten habe. Sie imitierte die Reibbewegungen, während sie gleichzeitig mit der rechten Hand die (imaginäre) Seife behändigte, die Hand wieder zum (imaginären) Penis führte und weitere Reibbewegungen machte. Anschliessend imitierte sie das Umhängen eines Tuches, drehte sich ab und zeigte das Anziehen der Hosen sowie das Zurückhängen des Tuches vor, wobei sie sich für Letzteres wieder umdrehte (17 min 53 sec). Auf Frage, was mit den Kleidern von «Uncle A.________» gewesen sei, als er beim «Djundi» gerieben habe (18 min 33 sec), führte sie aus, es sei einfach auf das T-Shirt gefallen (18 min 41 sec). Auf Frage, was auf das T-Shirt gefallen sei (18 min 47 sec), sagte sie, wie Wasser, das Weisse sei hier «draufgefallen» (18 min 49 sec). Die Frage, ob es beim T-Shirt von «Uncle A.________» gewesen sei, bejahte sie, während sie sich zur Seite abwandte und die Wand anschaute (18 min 55 sec).

Auf Frage, was mit seinen Kleidern unten gewesen sei, wo er die hingetan habe, führt sie aus, «dHose», er habe sie in die Wäsche von ihm getan, er habe so ein Säckli gehabt. Auf Frage, ob sie sagen könne, wie genau er sie bei der «Tschutschu» angefasst habe (19 min 30 sec), erklärte sie, sie habe ihre Hosen ausgezogen, was sie stehend vorzeigte. Die Befragerin fragte nach, ob «Uncle A.________» ihr die Hosen ausgezogen habe, was sie umgehend korrigierte. Sie habe ihre Hosen ausgezogen, was sie erneut vorzeigte (19 min 51 sec). Auf Frage, weshalb sie die Hosen auszogen habe (20 min 18 sec), sagte sie, er habe gesagt, dass er schnell aufs WC müsse und dann sei sie schnell mitgegangen. Dann habe er gefragt, ob er es «alänge» dürfe. Sie habe «nein» gesagt und er habe es immer noch gemacht (20 min 32 sec). Ja, er habe pinkeln müssen, nicht sie. Es sei nicht ihre Idee gewesen. Auf Frage führte sie aus, hier beim «Tschutschu» «alänge». Dann habe sie gesagt, «nein», sie wolle nicht, dass ihr etwas passiere. Dann sei nicht bei ihm, aber bei ihr etwas passiert beim «Tschutschu». In dieser Phase des Gesprächs bewegte sie sich vermehrt ungeduldig auf dem Stuhl umher und kniete wiederholt auf den Boden und auf den Stuhl. Auch rieb sie sich vermehrt im Gesicht und hielt den Plüschhasen vor ihren Mund. Sie habe eine Wunde gehabt, sie habe das immer noch, es sei aber besser (20 min 59 sec). Auf Frage, was er beim «Alänge» der «Tschutschu» genau gemacht habe (21 min 30 sec), erklärte sie, er habe es einfach so «aglängt», «dragribt». Dabei stand sie auf und zeigte mit der Hand kreisförmige Bewegungen im Intimbereich vor (21 min 37 sec). Sie drehte sich ungeduldig ab, zeigte an die Decke und fragte, was das da oben sei. Auf Frage, was er beim «Schlecken/Licken» genau gemacht habe (22 min 10 sec), sagte sie, er habe einfach «draglickt». Sonst habe er glaublich nichts gemacht (22 min 20 sec). Auf Frage, wo sie gewesen sei und wie das genau gegangen sei (22 min 35 sec), erklärte sie, es sei im Badezimmer gewesen. Sie sei einfach gestanden, was sie wiederum vorzeigte (22 min 48 sec). Auf Frage, wie «Uncle A.________» gewesen sei (23 min 03 sec), führte sie aus, er sei gekniet. Das zeigte sie ebenfalls vor (23 min 06 sec). Auf Frage, wie das mit dem «Schlecken» gegangen sei und er das gemacht habe (23 min 21 sec), erklärte sie, er sei auf die Knie gegangen, er habe den Kopf so gemacht und habe so gemacht. Dabei ging sie auf die Knie, drehte den Kopf bzw. senkte ihn zur Seite und bewegte die Zunge geräuschvoll hin und her. Sie habe es eben nicht gesehen, aber sie glaube, er habe es schon gemacht (23 min 27 sec). Auf Frage, was sie gespürt habe (23 min 42), sagte sie, so wie Wasser. Dabei schüttelte sie leicht den Kopf und verzog das Gesicht (23 min 45 sec). Ihre Stimme wurde leiser und sie murmelte etwas Unverständliches vor sich hin, ehe sie mit dem Finger auf etwas zeigte und die Befragerin fragte, für was das Papier gebraucht werde, sie (Straf- und Zivilklägerin) könne ja darauf malen. Auf Frage, wie das «Djundi» ausgesehen habe (24 min 43 sec), erklärte sie, es sei so lange gewesen. Dabei zeigte sie es mit den Händen nach vorne vor; sie führte ihre beiden Zeigefinger von ihrer Hüfte weg gerade nach vorne und formte am Ende einen (Halb-)Kreis. Dabei sagte sie «pink, pink, pink» (24 min 47 sec). Auf Frage führte sie aus, es sei nach vorne gestanden, was sie wiederum vorzeigte (25 min 04 sec). Die Frage, ob er sonst noch etwas gemacht habe, verneinte sie, während sie sich zum Regal abwandte und den Korb hervorschob (25 min 38 sec). Daraufhin gab es eine Pause, in welcher sie grösstenteils konzentriert zeichnete und dabei eine Melodie summte (25 min 46 sec). Als die Befragerin den Raum wieder betrat, gab ihr die Straf- und Zivilklägerin lachend und gestikulierend an, dass sie erschrocken sei. Die folgende Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie ihre Hose heruntergezogen habe (32 min 56 sec), konnte sie nicht beantworten. Sie könne sich nicht mehr erinnern, es sei schon lange her (33 min 20 sec). Dabei kniete sie sich wieder auf den Boden und hielt sich das Gesicht. Auf Frage, was er mit dem T-Shirt mit dem weissen Wasser gemacht habe (33 min 43 sec), sagte sie, das sei nicht giftig, er habe es einfach getragen. Die Hose habe er gewechselt (33 min 53 sec). Auf Frage nach dem nicht giftig (34 min 04 sec) erklärte sie, sie wisse es wegen «Uncle A.________» (34 min 28 sec). Die Frage, ob er so etwas gesagt habe, bejahte sie (34 min 33 sec). Auf Frage, ob sie sich erinnern könne, was er genau gesagt habe (34 min 39 sec), sagte sie, er habe gesagt, das sei nicht giftig und er habe sogar «chly» probiert. Er habe vom T-Shirt so gemacht und so gemacht. Dies zeigte sie mit dem Finger beim T-Shirt und mit dem Finger zum Mund vor. Er habe einfach probiert und gesagt, das sei gar nicht giftig. Das habe sie ihrem Mami eben auch noch nicht gesagt. Sie müsse es ihr dann noch sagen (34 min 44 sec). Sie verneinte, ob er sonst noch etwas mit seinen Händen bei ihr gemacht habe. Einfach «aglängt» (35 min 22 sec). Sie habe bei sich angefasst und dann sei «chly» rot auf den Händen gewesen, es sei aber kein Blut gewesen, sie sei sich sicher (35 min 48 sec). Dies zeigte sie mit ihren Händen vor. Auf Frage, weshalb sie bei sich angefasst habe (36 min 10 sec), sagte sie, weil es sie gekratzt habe (36 min 12 sec). Auf Frage, weshalb es gekratzt habe (36 min 16 sec), führte sie aus, sie wisse es nicht (36 min 21 sec). Auf Frage, wie es zu der Verletzung gekommen sei (36 min 25 sec), erklärte sie, er habe «draglickt» und «aglängt» und so habe er etwas gekratzt. Dann sei es offen gewesen und das sei die Wunde. Oder sie wisse nicht, warum sie eine Wunde habe, vielleicht sei es deswegen (36 min 32 sec). Auf Frage bestätige sie, dass es an zwei Tagen passiert sei (37 min 07 sec). Auf Frage, was an welchem Tag gewesen sei (37 min 23 sec), erklärte sie, alles sei gleich gewesen, alles sei am gleichen Tag passiert. Auf erneute Nachfrage fing sie einen Satz an mit «weisch…är het, eifach…weisch…». Sie machte ein angestrengtes Gesicht, schloss die Augen und nuschelte zu sich selbst, «wie heisst ds?». An einem Tag habe er das gemacht, was sie jetzt erzählt habe, und am anderen Tag sei einfach das Gleiche passiert (37 min 57 sec). Auf Frage sagte sie, einmal sei es beim «Djundi» passiert, aber dann sei nichts anderes passiert (38 min 26 sec). Sie nahm den Plüschhasen auf und hielt ihn sich an den Mund. Als die Befragerin fragte, was zuerst gewesen sei, ihre Mutter sei ja operieren gegangen, grinste sie und bestätigte, dass ihre Mutter zuerst operieren gegangen sei. Auf Frage führte sie aus, das mit dem «Tschutschu» sei nicht am ersten Tag gewesen (39 min 27 sec). Dabei spielte sie sichtlich abgelenkt mit ihrer Trinkflasche. Auf Frage, ob sie das erklären könne (39 min 38 sec), sagte sie «i wett nid». Sie habe es ja schon… «wie oft habe ich es jetzt schon erzählt?» (39 min 44 sec). Sie verneinte, bei sich «häreglängt» zu haben (40 min 01 sec). So etwas mit dem «Djundi» und «Tschutschu» sei ihr «nie im Läbe» schon einmal passiert. Nur ihre Mutter dürfe sie und ihren Bruder beim Waschen anfassen. Sie zeigte mit ihren Händen vor, wo sie ihren Bruder bereits alles angefasst habe, ihre Mutter habe aber gesagt, sie dürfe das nicht (40 min 15 sec). Sie stand wieder auf, drehte sich ab und wollte anfangen zu zeichnen. Nach einer weiteren kurzen Pause sagte sie auf Frage, zuerst seien die beiden Tage gewesen, dann am anderen Tag habe es sie gekratzt (47 min 50 sec). Die Frage, ob er ihr etwas gesagt habe, was sie machen oder nicht machen solle, verneinte sie, sie glaube nicht (48 min 11 sec). Sie drehte sich um und behändigte einen Korb aus dem Regal. Die erneute Frage verneinte sie (48 min 30 sec). Sie verneinte auch die Frage, ob er ihr am Schluss etwas gesagt habe, dass sie etwas erzählen oder nicht erzählen soll (48 min 38 sec). Sie gähnte und lehnte sich mit einem Arm an die Wand.

10.1.2 Konkrete Würdigung

Die Vorinstanz würdigte die Aussagen sowie das Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin sehr detailliert und sorgfältig. Die Kammer schliesst sich ihren Erwägungen grundsätzlich an. Diese werden deshalb nachfolgend zitiert und vereinzelt ergänzt oder präzisiert.

Zunächst hielt die Vorinstanz ganz allgemein fest (S. 14 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 542 f.):

«In allgemeiner Weise lässt sich festhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Videobefragung einen aufgeweckten Eindruck vermittelte. Ihr Verhalten war für ein rund 6 ¼-jähriges Kind altersgerecht. Sie konnte sich sprachlich verständlich und altersadäquat ausdrücken (z.B. «Tschutschu», «Djundi», «öpis, öpis Böses» [11 min 40 sec]). Auch ihre Körpersprache und ihr Benehmen während der Befragung entsprachen ihrem Alter. Alterstypisch waren demnach die körperliche Bewegung/Dynamik und geringe Körperbeherrschung/-kontrolle (mehrmaliges Aufstehen, Knien neben dem Stuhl, Spiel mit dem Hasen, Umherrutschen auf dem Stuhl etc.) und die gut wahrnehmbare Mimik (sichtbares Nachdenken, Stirnrunzeln). Die charakteristische Ausdrucksweise und die körperliche Aktivität zogen sich mehr oder weniger konstant durch die gesamte Befragung und waren bei positiven und negativen Schilderungen grundsätzlich gleichbleibend. Dass die Straf- und Zivilklägerin zudem nach einer gewissen Zeit müde wirkte bzw. gewisse Konzentrationsschwächen zeigte – wie die Verteidigung zurecht bemerkte – und sich teilweise zur Spielkiste bzw. zum Möbel umdrehte (z.B. 25 min 45 sec, 41 min 15 sec), ist in Anbetracht ihres jungen Alters normal und spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Die Einvernahme mit zwei Pausen dauerte insgesamt rund 50 Minuten, was für ein 6-jähriges Kind doch relativ lange ist. Ebenso ist nachvollziehbar, dass es der Straf- und Zivilklägerin unangenehm war, über den Vorfall zu berichten, weshalb sie sich gerade auch zu Beginn nach hinten drehte (11 min 52 sec). Ihre Aussagequalität wurde durch dieses Verhalten jedenfalls nicht gemindert. Trotz des kindlichen Auftretens beantwortete die Straf- und Zivilklägerin die gestellten Fragen allgemein sachlich und unaufgeregt, äusserte sich präzise und war in der Lage, der Befragung zu folgen und Unrichtiges oder Unklares wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Es ist auch ersichtlich, dass sie teilweise kurz nachdachte, bevor sie eine Antwort gab. Sie fragte sich z.B. selber, was er sonst noch gemacht habe (12 min 37 sec) und «Was het är, has gad vergässe, wart» (15 min 08 sec). Dies spricht nach Ansicht des Gerichts – entgegen der Auffassung der Verteidigung – gerade für und nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. So verdeutlichen die Fragen, dass die Straf- und Zivilklägerin laut denkt und aktiv darum bemüht ist, sich möglichst genau an die Ereignisse zu erinnern, zumal es sich um für sie nicht vollständig verständliche Handlungen ging. Die Aussagen wirken folglich nicht einstudiert.»

Wie die Vorinstanz, erachtet auch die Kammer die Überlegungspausen der Straf- und Zivilklägerin, in denen sie laut überlegt, als Realkennzeichen. Für ein 6-jähriges Mädchen wirkt sie äusserst reflektiert und gerade auch aufgrund der Überlegungspausen entsteht nie der Eindruck, als würde sie vorschnell und leichtsinnig antworten. Konnte sie sich dann trotz der eingelegten Pausen an eine Sache nicht erinnern, gab sie dies auch kund. Im Übrigen gehören laute Überlegungspausen offensichtlich zu ihrer natürlichen Art, legte sie doch bereits zu Beginn der Befragung, als sie über ihren Alltag erzählte, dasselbe Verhaltensmuster an den Tag. Nachdem sie diverse Freizeitaktivitäten aufzählte wie Chor, Gitarre und Geräteturnen, nuschelte sie zu sich selber «und wo gani süsch no?», worauf sie mit den Schultern zuckte und den Satz abbrach (09 min 50 sec). Würde der Argumentation der Verteidigung gefolgt, müsste man diese Erzählung ebenfalls anzweifeln oder sogar als Lüge taxieren. Kommt hinzu, dass ihr ca. 2 Minuten, nachdem sie im von der Vor­instanz genannten Beispiel angab, es vergessen zu haben (15 min 08 sec), sichtlich erfreut wieder in den Sinn kam, was sie eigentlich hätte sagen wollen (16 min 50 sec). Solche sprunghaften Erzählungen wirken nicht zuletzt auch authentisch.

Ferner ist zutreffend, dass sich die Straf- und Zivilklägerin phasenweise unruhig umherbewegte. Indes ist präzisierend festzuhalten, dass solche Konzentrationsschwankungen nur vereinzelt auftraten. Mit der Zeit verlor sie auch das Interesse, über den Vorfall zu sprechen, was angesichts der langen Dauer der Befragung und auch insofern verständlich ist, als sie das – doch relativ kurze und für sie anscheinend eher unbedeutende – Geschehen mehrfach wiederholen musste. Insofern kann die Straf- und Zivilklägerin insgesamt als geduldig bezeichnet werden.

Eindrucksvoll und besonders spürbar ist ferner der Stimmungswechsel der Straf- und Zivilklägerin nach ihren anfänglichen Erzählungen über das Kindergartenfest und ihren Wunsch, einmal Sängerin zu werden. Nach sehr lebhaften und enthusiastischen Erzählungen wandte sie sich auf Frage, ob sie vom Vorfall erzählen könne, unmittelbar zur Wand ab, griff nach ihrem Plüschhasen, drückte ihn fest an sich und sagte, das sei ihr Glücksbringer und bester Freund (10 min 30 sec). Bevor sie die erste Tathandlung beschrieb und erstmals das Wort «Tschutschu» benutzte, drehte sie sich zum Regal um, zog den Korb heraus, schaute kurz rein, schob ihn gleich wieder zurück und fasste sich ins Gesicht (11 min 55 sec). Es war ihr anfänglich sichtlich unangenehm, über das Vorgefallene zu sprechen, was sich aber im Laufe der Befragung dann wieder legte. Die Sache schien ihr dann auch nicht sonderlich nahe zu gehen, was sich in ihrer sachlichen und relativ nüchternen Erzählweise wiederspiegelte. Dies führte letztlich auch dazu, dass sie nichts dramatisierte und den Beschuldigten auch teilweise entlastete (z.B. indem sie angab, sie habe sich selbst ausgezogen, oder aber dass er seinen «Djundi» angefasst habe und nicht sie).

«Weiter ist zum Inhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu bemerken, dass die Schilderungen, wonach der Beschuldigte ihre «Tschutschu» «aglängt» und daran «gelicked» habe sowie etwas mit seinem «Djundi» gemacht habe, in der Videobefragung im Rahmen des freien Berichts spontan von ihr aus und ohne irgendeine Nachfrage der Befragerin erfolgten (11 min 35 sec). Bereits vor Beginn der eigentlichen Befragung hatte die Straf- und Zivilklägerin zudem von sich aus erwähnt, dass einmal etwas Böses passiert sei (05 min 20 sec). Sodann nannte sie auch «Uncle A.________» von sich aus als Täter (13 min 05 sec).»

Dass sie den Beschuldigten von sich aus nannte, ist zutreffend. Auffallend ist in diesem Zusammenhang aber, dass sie zu Beginn der Befragung noch explizit von «einem Freund», mit welchem das ganze passiert sei (05 min 20 sec), sprach. Den Beschuldigten brachte sie dann erst nach knapp 13 Minuten, nachdem sie bereits erste Handlungen beschrieben hatte, in Form einer Gegenfrage explizit ins Spiel, indem sie die Befragerin fragte, ob ihr schon jemand gesagt habe, dass es der «Uncle A.________» gewesen sei, dies möglicherweise in der Hoffnung, sie müsse ihn nicht selber verpetzen. Hätte die Straf- und Zivilklägerin auf Anweisung hin den Beschuldigten als Täter nennen sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies explizit von Anfang an mit Nennung des Namens getan hätte und nicht erst später und dazu noch beiläufig.

«Die detaillierteren Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zu den vorgeworfenen Handlungen erfolgten sodann auf Nachfrage. Das ist jedoch bei einem 6-jährigen Kind zu erwarten. In diesem Alter kann ein Kind einen solchen Vorfall noch gar nicht richtig einordnen und weiss insbesondere nicht, welche Handlungen für die strafrechtliche Beurteilung wichtig und relevant sind und welche nicht. Dementsprechend ist auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nachvollziehbar, dass ein 6-jähriges Kind ausführlicher von sich aus über ein Fest im Kindergarten berichtet, als über einen ihm schwer verständlichen Vorfall betreffend die Intimsphäre.»

Dies ist bereits deshalb nachvollziehbar, weil sie ganz offensichtlich begeistert war vom Tanzen und Singen, weshalb sie auch lieber darüber erzählte als vom besagten Vorfall. Ihr war auch bewusst, dass sie wegen des Vorfalls dort sein musste, entsprechend wird es für sie auch erfrischend gewesen sein, über Positives sprechen zu können. Dies zeigte sich anschaulich an den Stimmungswechseln in den Pausen oder in den Sequenzen, in welchen das Thema kurz gewechselt wurde, z.B. als sie grinsend der Befragerin sagte, dass sie ja auch auf dem grossen Papier malen könne, welches sich im Raum befand (24 min 02 sec), oder als die Operation der Mutter kurz wieder zur Sprache kam (38 min 50 sec). Wäre sie instruiert worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie wenig Zeit auf den Kindergarten verschwendet hätte und sogleich zur einstudierten Sache gekommen wäre. Diesbezüglich wäre ferner zu erwarten gewesen, dass sie bereits zu Beginn im freien Bericht die gesamte Geschichte erzählt und nicht Teile ausgelassen hätte, die noch erfragt werden mussten. In diesem Fall hätte auch nicht mit solch sachlich vorgetragenen Details gerechnet werden können.

«Festzuhalten ist sodann, dass auf Nachfrage hin weitere detaillierte und anschauliche – und keineswegs nur schematische – Aussagen zum Kerngeschehen und zu den einzelnen Handlungen erfolgten, wie sie von einem 6-jährigen Kind erwartet werden können. Ihre Aussagen zu den sexuellen Handlungen wirken insgesamt detailliert, anschaulich und lebhaft: Betreffend das «Alänge» der «Tschutschu» präzisierte sie, dass sie «nein» gesagt habe und er es doch gemacht habe (20 min 32 sec). Er habe «dragribt» (21 min 37 sec). Diese Schilderung ist plastisch und erfolgte zudem unter Wiedergabe einer Äusserung sowie einer Interaktionsschilderung. Bezüglich des Leckens waren die ergänzenden Aussagen bzw. bildlichen Darstellungen der Straf- und Zivilklägerin originell, ausgefallen und räumlich eingeordnet: So sei «Uncle A.________» gekniet, auf die Knie gegangen, habe den Kopf [gedreht] und [mit der Zunge geleckt] (23 min 27 sec). Aufgrund der Position des Beschuldigten erscheint auch ihre Aussage nachvollziehbar und logisch, dass sie das mit dem Lecken eben nicht gesehen habe, aber sie glaube, er habe es schon gemacht (23 min 39 sec). Betreffend das «Djundi» konnte sie zunächst nichts Konkreteres sagen, wobei sie sichtlich angestrengt überlegte (15 min 02 sec). Als sie sodann später erneut über das «Djundi» erzählte, kam ihr wieder in den Sinn, was sie zuvor erzählen wollte («ah ja», 16 min 50 sec). Dabei ist gut ersichtlich, dass die Erinnerung schlagartig wieder da war, als sie erneut über den Vorfall mit dem «Djundi» berichtete. Er habe einfach so «dragribe». Dann sei etwas «Weisses» «usecho», «so fiin» (16 min 46 sec). Diese Schilderungen sind detailliert, plastisch und altersgerecht, wusste doch die Straf- und Zivilklägerin nicht genau, was vor sich ging und erklärte es in ihren eigenen Worten nach Farbe und Form. Den Inhalt der Antwort lieferte sie dabei frei von sich aus. Die weitere Aussage, wonach der Beschuldigte das «Djundi» dann gewaschen habe (17 min 43 sec) und hierfür zum Lavabo gegangen, auf die Zehenspitzen gestanden sei, gerieben und mit Seife gewaschen habe (17 min 53 sec), passt in den Ablauf und ist zugleich sehr originell, detailliert, lebensnah und räumlich-zeitlich eingeordnet. Diese Aussage lässt sich auch mit den räumlichen Verhältnissen des Badezimmers in Einklang bringen (p. 110 ff.). All diese derart facettenreichen und ausgefallenen Schilderungen zu den einzelnen Handlungen lassen darauf schliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin Auskunft über etwas gibt, das ihr tatsächlich wiederfahren ist. Es ist kaum denkbar, dass ein 6-jähriges Kind derart aussergewöhnliche Handlungen erfinden könnte. Dasselbe gilt für die Schilderung, dass das Weisse auf das T-Shirt von «Uncle A.________» gefallen sei (18 min 41 sec) und er gesagt habe, das sei nicht giftig und er davon probiert habe (34 min 44 sec). Auch das nach vorne stehende «Djundi» beschrieb sie anschaulich (24 min 47 sec). Die Schilderungen sind auch logisch-konsistent und folgerichtig. Wirklichkeitsnah erscheint sodann auch die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, sie habe dies ihrer Mutter noch nicht gesagt, das müsse sie noch tun (35 min 10 sec), handelt es sich dabei doch um die engste Vertrauensperson. Dass sie damit den Erwartungen ihrer Mutter gerecht werden möchte, wie die Verteidigung vorgebracht hat, erscheint abwegig. Weiter ist auch festzuhalten, dass sie die relevanten Handlungen im Grundsatz stets gleichbleibend und damit konstant schilderte, so insbesondere mit dem «Alänge» und «Licken» (13 min 39 sec, 20 min 32 sec, 21 min 37 sec). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den einzelnen Handlungen weisen somit nach Ansicht des Gerichts zahlreiche Realitätskriterien auf.

Weiter ist auffallend, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre Erzählungen oftmals mit lebhaften Gesten untermalte bzw. konkretisierte, die natürlich wirken. Insgesamt blieb die Gestik sowohl bei Aussagen zum Kindergartenfest als auch zum Kerngeschehen dynamisch. Dass ein 6-jähriges Kind Handlungen, deren Bedeutung es nicht genau kennt bzw. nicht richtig einordnen kann, teilweise besser mit Gesten (entsprechend dem Erlebten) als mit Worten beschreiben kann, ist zu erwarten. So zeigte die Straf- und Zivilklägerin mit ihren Händen an der entsprechenden Stelle an ihrem Körper, wie der Beschuldigte sie an der «Tschutschu» «aglängt» (13 min 39 sec, 21 min 37 sec) und wie er «dragribe» habe (16 min 46 sec, 21 min 37 sec). Weiter zeigte sie auch sehr anschaulich und originell, wie der Beschuldigte gekniet, seinen Kopf gedreht und mit der Zunge an ihrer Vagina geleckt habe (23 min 27 sec). Zudem stellte sie dar, wie der Beschuldigte an seinem «Djundi» gerieben habe (16 min 46 sec). Ebenfalls zeigte sie vor, wie er vom «Weissen» probiert habe (34 min 56 sec). Ausserdem stellte sie auch dar, wie der Beschuldigte auf die Zehenspitzen gestanden sei und seinen «Djundi» gerieben und gewaschen habe (17 min 53 sec). Ferner zeigte sie auch, wie das «Djundi» nach vorne gestanden sei (24 min 47 sec). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein 6-jähriges Kind derart aussergewöhnliche Abläufe, welche ihr nicht bekannt sind, kaum erfinden und dann selber so darstellen könnte. Es lässt sich somit sagen, dass sich die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zum vorgeworfenen Sachverhalt durch eine natürliche Dynamik und lebendige Gestik auszeichnen, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen und dagegen, dass sie Unwahres, Auswendiggelerntes oder durch Suggestion Vermitteltes wiedergibt.»

Zu betonen ist indessen, dass die Straf- und Zivilklägerin sich nicht bloss der beschriebenen Gesten bediente, sondern diese auch in ihren eigenen Worten detailreich und anschaulich beschrieb. Sie versuchte nicht, in Gesten auszudrücken, was sie nicht in Worte fassen konnte; vielmehr entsprach dies ihrer Art, eine Geschichte zu erzählen. Diese Erzählweise zog sich wie ein roter Faden durch die gesamte Befragung. Ein Unterschied zwischen ihren anfänglichen Erzählungen zum Kindergartenfest und den späteren zum Vorfall ist in dieser Hinsicht nicht erkennbar, was wiederum authentisch wirkt und gegen Auswendiggelerntes spricht.

Gerade die anschauliche Erzählung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten, welche sie durch die passenden Imitationen bildlich untermauerte, ist nach Ansicht der Kammer an Glaubhaftigkeit nicht zu überbieten. Dass er seinen Penis im Lavabo gewaschen, hierfür daran gerieben habe und dafür auch noch auf die Zehenspitzen habe stehen müssen, kann sich ein 6-jähriges Mädchen kaum ausdenken, hätte sie es nicht mit eigenen Augen gesehen. Es dürfte ihr auch kaum bekannt gewesen sein, dass ein solches Verhalten für das männliche Geschlecht nach einem Samenerguss überhaupt infrage kommen könnte. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass ihr jemand, wenn er ihr die Geschichte eingetrichtert hätte, auch gleich solche Details – welche sich nicht auf die Tat an sich, sondern auf das Nachtatverhalten beziehen und damit von untergeordneter Bedeutung sind – beibringen würde, und darüber hinaus auch gleich die damit harmonisierenden Bewegungen. Kommt hinzu, dass sie auch das Aufhängen des Tuches (wofür sie sich beim Vorzeigen mit dem Oberkörper umdrehte) sowie das Wechseln der Hose und Ablegen in den Wäschesack, den er mitgenommen habe, beschrieb und vorzeigte. Solche Details, welche sich im Übrigen alle einwandfrei in die Geschichte einfügen lassen, dürften kaum Platz in einer eingetrichterten oder erfundenen Geschichte finden. Vielmehr wäre bei einer solchen nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Wechseln der Hose und nicht des T-Shirts erwähnen würde, wenn sie doch der Meinung war, dass das Sperma nur das T-Shirt getroffen habe. Auch das spricht offensichtlich dafür, dass sie es eben genau so erlebt hatte, wie sie es wiedergab.

Den Penis formte sie schliesslich ebenfalls äusserst anschaulich mit ihren Händen, umrahmte vorne am Penis die Eichel und beschrieb ihn als «pink, pink, pink» und als nach vorne stehend. Ihre Beschreibung wirkt altersgerecht, ebenso ihre anfängliche Übersetzung des Wortes «Djundi»: sie erklärte, es handle sich um das, was ihr Bruder da unten habe. Sie beschrieb den Penis folglich mit Verweis auf etwas, was sie – wie sie selber sagte – bereits mehrfach gesehen hatte, was ebenfalls sehr authentisch wirkt und gegen eine Instruktion spricht.

Das Gesagte trifft ebenfalls auf die Beschreibung des Spermas zu, welches sie anschaulich und altersgerecht beschrieb. Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass sie das Sperma nach Ansicht der Kammer nicht als «so fiin» beschrieb (16 min 46 sec), sondern sie «uf ihn» sagte, was mit ihrer darauffolgenden sowie späteren Aussage korreliert, wonach das Sperma eben auf sein T-Shirt und nicht auf sie gefallen sei. Ferner erklärte sie, dass der Beschuldigte das Sperma probiert und ihr gesagt habe, es sei nicht giftig, was wiederum ein Verhalten nach der eigentlichen Tat betrifft und entsprechend authentisch und glaubhaft wirkt. Die diesbezügliche Rüge der Verteidigung, wonach das T-Shirt des Beschuldigten durch die Befragerin suggeriert worden sei, ist nachweislich falsch: Zum einen hat die Straf- und Zivilklägerin – wie soeben ausgeführt – nicht gesagt «so fiin», sondern «uf ihn», gefolgt von «aber i ha nüt gha». Sie deutete also bereits an dieser Stelle, bevor das T-Shirt überhaupt Thema war, an, dass das Sperma nur ihn getroffen habe und nicht sie. Zum anderen wurde sie erst geschlossen gefragt, ob es auf das T-Shirt von «Uncle A.________» gefallen sei, nachdem sie von sich aus das T-Shirt ins Spiel gebracht und gesagt hatte, dass es einfach auf das T-Shirt gefallen sei. Dass sie dann auf erneute Nachfrage kurz überlegte und die geschlossene Frage dann bejahte, kann folglich nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden.

Ihre Erzählungen waren – wie bereits erwähnt – insgesamt sachlich; sie aggravierte das Verhalten des Beschuldigten nicht. Sie erzählte sämtliche Erlebnisse im gleichen Stil und überliess die Gewichtung und Einordnung der beschriebenen Handlungen den Erwachsenen. Es ist evident, dass sie die Situationen, welche sie schilderte, selber nicht richtig einordnen konnte. Dass jedoch sämtliche, teilweise sprunghaft erzählte Situationen einen Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen aufweisen, kann kein Zufall sein. Kommt hinzu, dass sie die jeweiligen Handlungen eindeutig räumlich und zeitlich miteinander verknüpfte. Sie gab jeweils an, wo und wann welcher Teil der Erzählung stattgefunden hat. Dabei ist nach Ansicht der Kammer auch von untergeordneter Bedeutung, dass sie sich mit den Tagen nicht mehr sicher war: Fakt ist, dass sie den Vorfall eindeutig und immerzu mit der Operation der Mutter am Handgelenk verknüpfte. Es handelte sich dabei um die erste und damit zu diesem Zeitpunkt einzige Operation der Mutter (pag. 653 Z. 28), weshalb eine diesbezügliche Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Es ist zudem unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin an diesem Wochenende mit dem Beschuldigten alleine Zeit verbrachte. Diese Verknüpfung lässt auch die alternative Täterhypothese in den Hintergrund rücken.

Für die Kammer ist schliesslich nicht ersichtlich, welchen Erwartungen der Mutter die Straf- und Zivilklägerin hätte gerecht werden wollen. Die einzige Erwartung einer Mutter an ihre Tochter dürfte in einer solchen Situation sein, dass diese die Wahrheit erzählt. Die Verteidigung hat auch nicht spezifiziert, welche Erwartungen eine Mutter an ihre Tochter in einer solchen Situation genau haben sollte. Aus der Aussage, wonach sie etwas ihrer Mutter noch nicht erzählt habe, lässt sich jedenfalls nichts ableiten, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder für eine Suggestion spricht. Vielmehr zeigt es, dass die Straf- und Zivilklägerin keine klar einstudierte Geschichte runterspulte, sondern, dass ihr Teile des Vorfalls erst später wieder einfielen und sie sich an etwas erinnerte, was sie ihrer Mutter, welche bislang ihre erste und engste Ansprechperson war, noch nicht erzählt hatte. Bei einer erfundenen (und zumindest von der Mutter eingetrichterten) Geschichte gäbe es keine Situationen, welche sie ihrer Mutter noch mitteilen müsste. Im Übrigen anerkennt sogar der Beschuldigte die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, gab er doch explizit an, er habe aufgrund ihrer Erzählweise schon das Gefühl, dass irgendwann mal so etwas passiert sei (pag. 664 Z. 30 ff.).

«Ebenso verknüpfte die Straf- und Zivilklägerin die Ereignisse mit eigenen psychischen Vorgängen und assoziierte sie mit etwas Bekanntem: Das Lecken an der Vagina sei blöd, unangenehm gewesen und habe irgendwie geklebt (13 min 50 sec). Das Lecken habe sich wie Wasser angefühlt (23 min 45 sec). Weiter äusserte sie, dass etwas «Weisse» herausgekommen sei, das wie Wasser gewesen sei (18 min 49 sec). Zudem schilderte sie auch eine Interaktion mit dem Beschuldigten, wonach dieser gefragt habe, ob er es «alänge» dürfe, sie «nein» gesagt habe und er es doch gemacht habe (20 min 32 sec). Diese anschaulichen Aussagen sind alterstypisch und lassen darauf schliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin Auskunft über etwas gibt, das ihr tatsächlich wiederfahren ist.

Weiter ist zu bemerken, dass sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in ein paar Punkten gewisse Unklarheiten ergeben, was allerdings zu erwarten ist. So erklärte sie zunächst, sie habe sich auch «aglängt», weil er ihr gesagt habe, dass sie es auch machen müsse (16 min 18 sec). Auch erklärte sie, dass er das «Djundi» «inetah» habe (14 min 16 sec) sowie dass sie das «Djundi» auch «aglängt» habe, weil er gesagt habe, dass sie das tun solle (16 min 29 sec). Später führte sie aus, dass sie nicht bei sich «häreglängt» habe (40 min 01 sec) und dass er ihr nicht gesagt habe, was sie machen solle (48 min 11 sec). Zum «Djundi» wurden diese Aussagen später nicht wiederholt. Zudem schilderte sie, dass das Ganze an zwei Tagen passiert sei, wobei ihre folgenden Aussagen, was wann passiert sei, nicht ganz nachvollziehbar waren (37 min 07 sec). Es blieb unklar, ob die Handlungen an einem oder zwei Tagen passierten. Zu bemerken ist, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der Punkte, bei denen Unklarheiten bestanden, nicht Anklage erhob. Insbesondere wurde nur ein Vorfall an einem Tag angeklagt, wovon bei der Würdigung auszugehen ist. Nach dem Gesagten lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin falsch gewesen wären. Allgemein muss berücksichtigt werden, dass der Vorfall im Zeitpunkt der Einvernahme bereits knapp 1.5 Monate zurücklag, was für ein Kind in diesem Alter eine lange Zeit ist, vor allem wenn es um Sachen geht, die es nicht restlos einordnen kann bzw. ihm unangenehm sind. Zudem ist es gerade für ein 6-jähriges Kind schwierig, die Handlungen an einen genauen Tag zu verorten. Entscheidend ist, dass die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall zeitlich klar mit der Operation der Mutter und räumlich mit dem Badezimmer verknüpfen, den Täter aus ihrer Sicht und die entscheidenden Umstände nennen konnte. Die erwähnten Punkte vermögen folglich nach Ansicht des Gerichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, insbesondere mit Blick auf ihr Alter, nichts zu ändern.»

Die von der Vorinstanz genannten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind aktenkundig. Gerade die Verwirrung mit den Tagen wurde bis zuletzt nicht geklärt. Hierzu Folgendes:

Zunächst ist anzumerken, dass es vereinzelt zu sprachlichen Missverständnissen kam. Die Straf- und Zivilklägerin wies bereits zu Beginn der Befragung auf ihre sprachlichen Defizite hin (11 min 10 sec). Beispielsweise verstand sie das Wort «beschreiben» nicht, weshalb sie die Befragerin, als sie etwas beschreiben sollte, wiederholt darauf hinwies, dass sie nicht schreiben könne, sie könne es aber erklären oder malen (z.B. 24 min 43 sec). Dieses Missverständnis wurde von der Befragerin bis zuletzt nicht erkannt, weshalb es mehrfach zu dieser Situation kam. Auch verwechselte die Straf- und Zivilklägerin nach der ersten Pause die Wörter «usegange» und «ufgstande» und wurde von der Befragerin korrigiert (32 min 07 sec). In Bezug auf die zwei Tage ist teilweise nicht ganz klar, ob sie tatsächlich sagte «es isch a zwöi Tag passiert» oder «es isch am zwöite Tag passiert». Dies betrifft insbesondere die Sequenz bei 37 min 07 sec, als der Eindruck entsteht, sie würde die Befragerin auf deren Frage nach den zwei Tagen hin korrigieren mit den Worten «es isch am zwöite Tag passiert», worauf sie ein paar Sekunden später bestätigte, es sei alles am selben Tag passiert. Dieses Missverständnis könnte dann durch das mehrfache Nachfragen und die Hinweise der Befragerin, dass das mit den zwei Tagen nicht ganz klar sei, auch bei der Straf- und Zivilklägerin für Verwirrung und Unsicherheit gesorgt haben, weshalb sie dann sagte, es sei dann nochmal das Gleiche passiert. Ebenfalls nicht ganz klar ist, ob sie diese Bemerkung auch immer auf die sexuellen Handlungen bezog, oder beispielsweise auf das Hüten. So sagte sie einmal, dass zuerst die zwei Tage vorbei gewesen seien und danach am anderen Tag habe es sie gekratzt (47 min 50 sec). Auch gab es mehr als einmal ähnliche Verwirrungen, welche durch die Befragerin umgehend aufgeklärt wurden. So beispielsweise, als über die Verletzung und Operation der Mutter gesprochen und sie gefragt wurde, was denn mit «Uncle A.________» passiert sei, worauf sie antwortete «bi ihm isch nüt passiert» (38 min 50 sec), wobei sie offensichtlich noch beim Thema Verletzung und Operation verblieben war und den Sprung zum Vorfall nicht gemacht hatte.

Solche Erklärungsversuche vermögen die Unstimmigkeiten weder zu beseitigen noch lückenlos zu erklären. Indes ist klar, dass es vorliegend nur um einen Vorfall an einem Tag geht; etwas anderes ist nicht angeklagt. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt beinhaltet sodann «nur» das Lecken und Berühren/Betasten der Vagina sowie die Manipulation am eigenen Glied bis zum Samenerguss. Die weiteren kurzzeitig infrage stehenden Handlungen fanden damit keinen Eingang in der Anklage. Insofern kann offenbleiben, ob diese nun tatsächlich stattgefunden haben oder nicht. Jedenfalls vermögen die genannten Unstimmigkeiten der generellen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf das angeklagte Geschehen keinen Abbruch zu tun. Dafür enthalten die restlichen Schilderungen schlicht zu viele Realkennzeichen. Die Unstimmigkeiten lassen damit keine Zweifel am angeklagten Geschehen aufkommen.

«In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Befragung auf Nachfragen verneinte, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie es nicht erzählen soll (48 min 38 sec). Zu berücksichtigen ist, dass die Fragen am Ende der Videobefragung erfolgten, als die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr sehr konzentriert schien. Die Mutter (p. 120 Z. 52, 56 f. und 58 f., p. 121 Z. 67 f.) wie auch die Grossmutter (p. 141 Z. 195 f.) und der Stiefvater (p. 145 Z. 87 f.) der Straf- und Zivilklägerin haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass die Straf- und Zivilklägerin ihnen gegenüber erklärt hat, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie niemandem davon erzählen dürfe und sie ihm dies versprochen habe (vgl. auch Ziff. III.2.6.3, 2.6.4 und 2.6.5 hiernach). Selbst im Einzelgespräch gegenüber der Ärztin erwähnte sie dies (p. 232). Gerade die Mutter schilderte anschaulich und lebhaft die innere Zerrissenheit ihrer Tochter, die weinte und sich entschuldigte (p. 120 f. Z. 51 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin gegenüber ihrer Mutter zunächst verneinte, dass etwas passiert sei (p. 120 Z. 34 ff.), sowie ihre starke emotionale Reaktion lassen sich damit erklärten, dass sie aus ihrer Perspektive ihren «Onkel A.________», zu welchem sie ein sehr gutes Verhältnis pflegte, hinterging, das Versprechen brach und so ihre Beziehung zu ihm kaputt ging. Mit demselben Grund lässt sich erklären, weshalb die Straf- und Zivilklägerin erst nach mehreren Wochen gegenüber der Mutter auf deren Beobachtungen und Fragen hin vom Vorfall erzählte. Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall zur Straf- und Zivilklägerin zumindest sinngemäss gesagt hat, dass sie niemandem vom Vorfall erzählen dürfe.»

Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten dahingehend beeinflusst wurde, dass sie es niemandem erzählen sollte. Beim Beschuldigten handelte es sich um eine Vertrauensperson, der sie nahestand und die sie sehr mochte. Der Vorfall kam einzig ans Licht, weil sich die Straf- und Zivilklägerin im Genitalbereich kratzte, die Mutter dies beobachtete und daraufhin entsprechend handelte. Ob der Vorfall ohne diese Umstände überhaupt je entdeckt worden wäre, ist äusserst zweifelhaft, zumal sie bereits knapp drei Wochen lang nichts gesagt hatte. Die Frage, ob er an diesen zwei Tagen etwas zu ihr gesagt habe, was sie machen oder nicht machen soll, sowie die Anschlussfrage, ob er ihr an diesen zwei Tagen irgendetwas gesagt habe, sind schliesslich so offen gestellt, dass aus ihrem anfänglichen Kopfschütteln resp. aus ihrem «gloub nid» kaum etwas in Bezug auf ein allfälliges Schweigeversprechen abgeleitet werden kann. Ihre anschliessende Aussage «das heter nid gseit» fand sodann in der allerletzten Minute des Gesprächs statt, in welcher sie ihre Aufmerksamkeit kaum noch der Befragerin zuwandte. Die Befragerin musste sie zu diesem Zeitpunkt mehrfach bitten, sich noch kurz hinzusetzen resp. zuzuhören. Der Beschuldigte kann daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da auch diese Unstimmigkeit an der generellen Glaubhaftigkeit der Straf- und Zivilklägerin keinen Abbruch tut und keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt aufkommen lässt.

«Weiter räumte die Straf- und Zivilklägerin auch Erinnerungslücken ein, was ebenfalls grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So konnte sie sich zunächst auf Nachfrage, was sonst noch passierte, nicht an die Episode mit dem «Djundi» erinnern (15 min 02 sec). Als es ihr später wieder in den Sinn kam, wirkte die Schilderung authentisch und anschaulich (16 min 50 sec). Weiter gab sie an, dass sie nicht genau wisse, woher sie die Verletzungen habe (36 min 21 sec), und was an welchem Tag passiert sei (39 min 44 sec). Die Straf- und Zivilklägerin war nicht darauf bedacht, möglichst reif und glaubwürdig zu wirken. Ihre Aussagen wirken als freie und spontane Wiedergabe ihrer Erinnerungen, die naturgemäss auch gewisse Lücken aufweisen, aber nicht durch Hinzugedichtetes geschlossen werden.

Die Straf- und Zivilklägerin belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig. So verneinte sie z.B., ob er sonst noch etwas mit seinen Händen bei ihr gemacht habe (35 min 22 sec). Sonst habe er glaublich nichts gemacht (17 min 42 sec). Die Frage, ob er sonst noch etwas gemacht habe, verneinte sie später erneut (25 min 38 sec). Weiter schilderte sie bezüglich der Wunde im Intimbereich, dass sie es nicht genau wisse und es «vielleicht» deswegen sei (36 min 32 sec). Sie erwähnte z.B. nicht, dass der Beschuldigte ihr Schmerzen zugefügt hätte. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie ihre Aussagen ohne weiteres aggravieren können.

Es bestehen kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin und insbesondere auch keine Anhaltspunkte, dass sie sich in der Person des Täters irrt, im Gegenteil: Unbestritten ist, und wurde von mehreren Personen ausgeführt, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin sehr gut war (p. 138 Z. 83 f., p. 146 Z. 90 ff., p. 149 Z. 32 ff.).»

Zum Thema Falschbelastung resp. Irrtum in der Person des Beschuldigten gibt es Folgendes zu ergänzen: Zunächst lässt sich nicht erklären, weshalb sie sich in Bezug auf die Person des Täters irren sollte, zumal sie den Beschuldigten sehr gut kennt, den Vorfall zeitlich und räumlich dorthin verortet, wo sie mit dem Beschuldigten alleine war und detailliert über den Vorfall erzählt. Es ist kaum vorstellbar, dass sie sich an so viele Details erinnern, jedoch die Person verwechseln würde. Eine Falschbelastung ist nach Ansicht der Kammer ebenso abwegig: Nicht nur war das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ausgezeichnet, vielmehr bestand auch zwischen dem Beschuldigten und der Mutter (sowie Stiefvater) der Straf- und Zivilklägerin ein enges Vertrauensverhältnis: Sie liessen den Beschuldigten an diesem Wochenende (wohlbemerkt in einer für sie belastenden Situation [Operation der Mutter]) während mehrerer Stunden sowohl ihre 6-jährige Tochter als auch ihren damals knapp 3-jährigen Sohn hüten. Zudem durfte der Beschuldigte, wie er selber anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, im Ehebett schlafen (pag. 668 Z. 14). Die Mutter, welche die Schwester der Freundin des Beschuldigten ist, gab ihrerseits an, der Beschuldigte sei für sie wie ein Bruder gewesen (pag. 652 Z. 2). Auch hat sie angegeben, dass sie ihre Tochter, als sie ihr vom Vorfall erzählt habe, zunächst aufgefordert habe, sie nicht anzulügen (pag. 120 Z. 60 f.). Bevor sie mit ihrer Tochter ins Spital respektive zur Polizei gegangen sei, habe sie ihrer Mutter (der Grossmutter der Straf- und Zivilklägerin) ein Bild der Vagina geschickt, woraufhin sie mit ihr telefoniert habe. Dies bestätigte die Grossmutter (pag. 121 Z. 100 ff.; bestätigt von der Grossmutter ohne entsprechenden Vorhalt, pag. 137 Z. 38 ff.). Hätte man den Beschuldigten absichtlich falsch belasten wollen, wäre dieses Vorgehen nicht logisch gewesen; man hätte vielmehr direkt die Polizei aufgesucht. Konkrete Hinweise auf eine Falschbelastung bestehen im Übrigen nicht.

«Wie soeben ausgeführt, tat sich die Straf- und Zivilklägerin sehr schwer damit, gegenüber ihrer Mutter überhaupt über den Vorfall zu sprechen und als sie es dann doch tat, war ihre innere Zerrissenheit spürbar. Weiter äusserte sie gegenüber ihrer Mutter, dass sie es nicht falsch finde, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, sondern dass die Erwachsenen sagen würden, dass ein Erwachsener das mit einem Kind nicht machen dürfe (p. 126 Z. 36 ff.). Auch in diesen Aussagen finden sich eigene psychische Vorgänge wieder, die natürlich wirken und auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin schliessen lassen. Wie dargelegt, fiel es ihr offensichtlich sehr schwer, den Beschuldigten nach ihrem Versprechen zu «verraten», zumal sie dadurch in Kauf nahm, das Verhältnis zu ihm zu zerstören. Die Schilderung des Vorfalls führte denn auch dazu, dass die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte keinen Kontakt mehr haben (p. 483 Z. 31 f., p. 484 Z. 7 ff.). Für das Gericht sind nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin fälschlicherweise derart schwere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erheben sollte.

Die Verteidigung hat ferner vorgebracht, dass die Straf- und Zivilklägerin zu Beginn der Befragung gesagt habe, «Oder villech isch es o gar nid passiert» (05 min 50 sec), was nahe lege, dass nichts passiert sei (p. 497). Das Gericht teilt diese Ansicht nicht, da die Aussage der Straf- und Zivilklägerin im Kontext zu betrachten ist: So wies die Befragerin die Straf- und Zivilklägerin zu Beginn auf ihre Rechte und Pflichten hin (05 min 02 sec), insbesondere dass sie nur das erzählen dürfe, was wirklich stimme und sie wirklich erlebt habe (05 min 57 sec). Die Straf- und Zivilklägerin bestätigte sodann, dass sie es verstanden habe (06 min 53 sec). Die Aussage tätigte die Straf- und Zivilklägerin mithin nicht im Zusammenhang mit der Schilderung des vorliegend zu prüfenden Vorfalls, sondern während der allgemeinen Ausführungen der Befragerin. Die Straf- und Zivilklägerin wollte selber darauf aufmerksam machen, dass Erlebtes von nicht Erlebtem zu trennen ist. Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.»

Die Kammer schliesst sich auch diesen Ausführungen an. Die Aussage «oder villech isch es o gar nicht passiert» ist, wenn sie in den richtigen Kontext gebracht wird, offensichtlich im Zusammenhang mit der Erklärung der «Regeln» getätigt worden: Zwischen der Erklärung der Befragerin, dass sie sagen könne, wenn sie etwas nicht mehr wisse und ihrer Äusserung verging nicht die geringste Pause. Zudem lässt die Intonation der Straf- und Zivilklägerin (Erhöhung der Stimme am Ende des Satzes, ähnlich einer Frage) erkennen, dass sie damit von sich aus eine weitere «Regel» nannte resp. die soeben von der Befragerin genannte ergänzte. Insofern geht die Argumentation der Verteidigung, wonach sie die Aussage von sich aus getätigt habe, fehl. Sie stand eindeutig in direktem Zusammenhang mit den Erklärungen der Befragerin. Schliesslich wäre auch undenkbar, dass die Straf- und Zivilklägerin die nachfolgenden 45 Minuten mit so glaubhaften Aussagen und ohne nochmals zu erwähnen, dass es nicht passiert sei, durchgestanden hätte, wenn sie bereits bei der Einführung ins Gespräch den Drang verspürt hätte, eine solche Aussage zu tätigen.

Schliesslich ist kurz auf das Argument der Verteidigung einzugehen, wonach die Verletzungen vom Geräteturnen oder vom Spagat hätten kommen können: Zunächst ist anzumerken, dass die Verletzungen nicht zweifelsfrei auf den Vorfall zurückgeführt werden können (vgl. Ziff. 10.7 hiernach), weshalb die Argumentation der Verteidigung zwar berechtigt, vorliegend aber nicht weiter von Relevanz ist. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin selber ein Jucken und eine Wunde explizit mit dem Vorfall in Verbindung brachte (36 min 32 sec). Mit ihrer anschliessenden Aussage, ob die Wunde vom Vorfall stamme, ist indes – wie die Verteidigung vorgebracht hat – kein Widerspruch verbunden, im Gegenteil: Die Straf- und Zivilklägerin sagte zwar, er habe sie beim Anfassen gekratzt, weshalb es zur Wunde gekommen sei. Sie hat aber von Anfang an betont, dass es sich dabei um eine von möglichen Ursachen handeln könnte, sie sich dessen aber nicht sicher sei, was sie dann letztlich auch auf Nachfrage der Befragerin bestätigte. Sie führte folglich nicht mehrere widersprüchliche Versionen ins Feld, sondern gab einzig eine Vermutung ab. Dass sie an diese Vermutung den Hinweis anfügte, dass sie sich nicht sicher sei, zeigt ein weiteres Mal, dass sie nicht darauf bedacht war, den Beschuldigten mit Vorwürfen einzudecken und dessen Handlungen zu aggravieren.

Im Ergebnis erachtet die Kammer – gleich wie die Vorinstanz – die erlebnisbasierten und mit Realkennzeichen übersäten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als äusserst glaubhaft. Darauf ist abzustellen.

10.2 Zur Frage der Suggestion

Die Verteidigung hat anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut eine angebliche Suggestionsproblematik vorgebracht. Als Sinnbild hierfür nannte sie die Aussage der Straf- und Zivilklägerin «wieviu mau hanis jetz scho gseit?» (38 min 18 sec). Auch diese Aussage ist in den richtigen Kontext zu stellen: Sie wurde nach der Pause im Rahmen der Ergänzungsfragen getätigt, als das Gespräch bei der Thematik der zwei Tage «feststeckte». Die Befragerin fragte wiederholt nach und wies die Straf- und Zivilklägerin, welche zu diesem Zeitpunkt sichtlich das Interesse am Gespräch verloren hatte, darauf hin, dass es wichtig sei, dass sie (die Befragerin) es verstehe, ob sie (die Straf- und Zivilklägerin) es ihr noch einmal erklären könne, worauf die Straf- und Zivilklägerin augenverdrehend, kopfschüttelnd und schulterzuckend antwortet: «nei, i wett nid…wieviu mau hanis jetz scho gseit?». Die Aussage bezieht sich damit offensichtlich auf das Gespräch mit der Befragerin. Die Straf- und Zivilklägerin scheint nicht zu verstehen, weshalb sie nun zum wiederholten Mal dieselbe Frage beantworten muss. Daraus kann nichts in Bezug auf eine Suggestionsproblematik abgeleitet werden.

Die Vorinstanz hat sich im Übrigen bereits ausführlich mit der Suggestionsproblematik auseinandergesetzt. Sie hat die Gespräche, welche mit der Straf- und Zivilklägerin geführt wurden, chronologisch wiedergegeben und gewürdigt. Darauf kann in erster Linie verwiesen werden (vgl. S. 20 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 548 ff.). Im Ergebnis schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Erwägungen an; es sind keine Hinweise auf eine suggestive Einflussnahme ersichtlich. Im Gegenteil finden sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin viele detaillierte Schilderungen, welche eine Suggestion ausschliessen. Die Vorinstanz hat dies zutreffend wie folgt festgehalten:

«Entscheidend bei der vorliegenden Beurteilung ist vorab der Inhalt der Aussage: Die Straf- und Zivilklägerin schilderte wie dargelegt ein Geschehen, welches als originell und unkonventionell zu werten ist. So wird von ihr kein «klassisches» Tatvorgehen (Berührungen beim Baden, im Bett etc.) geschildert. Im Gegenteil schildert sie ein Tatvorgehen, welches von üblichen Mustern abweicht (am Boden gekniet, den Kopf gedreht und mit der Zunge an der Scheide geleckt; den Penis nach der Ejakulation auf das T-Shirt auf den Zehenspitzen am Lavabo gewaschen). Mit welchen Fragen und/oder Gesprächen ein derartig besonders gelagertes Geschehen hätte suggeriert werden können, ist nicht erkennbar. Zudem ist festzuhalten, dass auch in zeitlicher Hinsicht wenig Raum für Beeinflussungs- und Störungsfaktoren bestand.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus der Art und Weise, wie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum vorliegenden Tatvorwurf entstanden sind, keine Schlüsse gezogen werden können, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ernsthaft in Frage zu stellen vermögen. Für eine suggestive Einflussnahme von Aussenstehenden bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem darstellen und nicht das Ergebnis einer (unbewussten) Suggestion sind. Dafür spricht insbesondere der Detailreichtum der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und die Originalität des geschilderten Handlungsablaufs. Solche Schilderungen eines 6-jährigen Kindes sind nicht durch (unbewusste) Suggestion erklärbar.»

Im Übrigen bestehen keine konkreten Hinweise auf eine Suggestion, welche die Schilderungen in irgendeiner Weise beeinflusst haben könnten. Alleine aus dem Umstand, dass verschiedene Gespräche mit verschiedenen Leuten stattgefunden haben, kann eine solche nicht abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Aussagen der von dieser Suggestionsthematik betroffenen Personen weitestgehend übereinstimmen und nicht im Laufe der Zeit aggravierten oder komplett neue Handlungen zum Vorschein kamen, gibt es in den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin Details, welche kaum von aussen suggeriert werden konnten. Zu denken ist neben den von der Vorinstanz aufgeführten, anschaulich vorgezeigten und mit Emotionen beschriebenen Handlungen insbesondere das Nachtatverhalten des Täters. Es ist bereits deshalb äusserst unwahrscheinlich, dass solche Sequenzen suggeriert worden sind, weil der Fokus der jeweils befragenden Personen (Eltern, Grosseltern und auch Ärzte) wohl kaum auf solchen Handlungen gelegen haben dürfte. Dies bestätigte im Übrigen auch die Mutter der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, als sie mit der Suggestionshypothese konfrontiert wurde: Sie bestritt, dass sie, ihr Mann oder ihr Ex-Mann der Straf- und Zivilklägerin etwas beigebracht hätten und gab später an, dass sie keine Gesten gemacht hätten, als sie mit ihr gesprochen hätten (pag. 659 Z. 41 ff.). In der Videobefragung sei auch Vieles rausgekommen, was sie selber gar nicht gewusst hätten, weil sie es nicht gefragt hätten oder mit ihren Fragen nicht so «tief gegangen» seien. Auch die Bewegungen, welche im Protokoll zur Videobefragung beschrieben seien, hätten sie zuvor nie gesehen. Ihnen gegenüber habe C.________ keine Gesten gemacht, sie hätte dies auch gar nicht so genau wissen wollen (pag. 655 Z. 22 ff. und pag. 659 Z. 311 ff.).

10.3 Aussagen D.________

Da die Mutter der Straf- und Zivilklägerin nur Angaben vom Hörensagen machen konnte und ihre Aussagen grösstenteils nur dazu geeignet sind, im Direktvergleich mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Rückschlüsse auf deren Glaubhaftigkeit zu ziehen, wird auf eine eingehende Würdigung verzichtet und grundsätzlich auf die korrekte Zusammenfassung und Würdigung der Vorinstanz verwiesen (S. 24 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 552 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie ihre bisher gemachten Aussagen bestätigt und auch sonst sind keine Widersprüche zu ihren früheren Aussagen auszumachen. So schilderte sie, wie sich die Straf- und Zivilklägerin, nachdem sie aus den Ferien mit ihrem Vater gekommen sei, in zwei Situationen gekratzt habe und auf Frage hin jeweils gesagt habe «es biisst». Nachdem sich D.________ die Genitalien ihrer Tochter (nach dem zweiten Kratzen) angeschaut und die Rötungen/Hämatome entdeckt habe, habe diese ihr zunächst gesagt, sie dürfe nicht darüber sprechen. Sie beschrieb die innere Zerrissenheit ihrer Tochter, wie sie – nachdem sie ihr gesagt habe, sie solle nicht lügen – geweint und ihr gesagt habe, «Uncle A.________» habe seine Finger dorthin getan und sie geleckt. Daraufhin habe D.________ ihren Mann gerufen und die Straf- und Zivilklägerin habe diesen umarmt (pag. 654 Z. 14 ff.). Schliesslich gab sie an, der Vorfall habe im oberen Badezimmer stattgefunden. Ihre Aussagen zum Vorfall decken sich damit mit ihren früheren Aussagen. Ihre vor oberer Instanz gemachten Aussagen sowie ihr Verhalten (u.a. weinte sie mehrmals während der Einvernahme) machten deutlich, dass der Vorfall sie als Mutter des Opfers nach wie vor beschäftigt. Dies anders als die Straf- und Zivilklägerin, welche gemäss D.________ nicht mehr über den Vorfall spreche und sich seither nicht verändert habe, sie sei nach wie vor das fröhliche Kind, welches sie früher gewesen sei (pag. 652 Z. 32 sowie Z. 44 f.).

Wie bereits hiervor erwähnt, sind ferner keine Gründe ersichtlich, weshalb die Mutter der Straf- und Zivilklägerin ihrer Tochter den angeklagten Sachverhalt hätte eintrichtern sollen. Auch eine Beeinflussung durch Suggestion wird ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang fällt ganz allgemein auf, dass D.________ – trotz bemerkbarer emotionaler Betroffenheit – sachlich und nicht dramatisierend berichtete und nicht negativ und wertend über den Beschuldigten sprach. Dies lässt ihre Aussagen glaubhaft erscheinen und spricht weiter gegen eine von ihr ausgehende falsche Belastung oder eine Suggestion.

10.4 Aussagen R.________ und S.________

Die Grossmutter sowie der Stiefvater der Straf- und Zivilklägerin wurden im vorliegenden Strafverfahren je einmal einvernommen. Wie D.________ konnten auch sie nur Aussagen vom Hörensagen tätigen. Die Vorinstanz hat beide Aussagen zusammengefasst und sorgfältig gewürdigt (vgl. S. 28 f. resp. 30 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 556 f. resp. 558 f.). Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen, welche letztlich zur Aufklärung des angeklagten Sachverhalts nur insoweit etwas beitragen, als sie grösstenteils mit den weiteren Aussagen übereinstimmen, an. Im Ergebnis erachtet die Kammer beide Personen als glaubhaft und sieht keine Gründe, die Richtigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere fällt – wie die Vorinstanz erwähnt hat – auf, dass sowohl die Grossmutter als auch der Stiefvater, welcher wohlbemerkt zwischenzeitlich vom Umfeld des Beschuldigten (siehe nachfolgend) beschuldigt wurde, die Straf- und Zivilklägerin u.a. zwischen den Beinen angefasst zu haben, nichts Schlechtes über den Beschuldigten sagten. Die Grossmutter, welche ihn sogar selber auch «Onkel A.________» nannte, hielt insbesondere fest, dass dieser immer sehr lieb und für ihre Tochter da gewesen sei, sie habe ihn als anständigen Jungen kennengelernt. Er sei immer ein grosses Vorbild für die Straf- und Zivilklägerin gewesen (pag. 138 Z. 83 und 92 f.). Dies bestätigt ein weiteres Mal das enge Vertrauensverhältnis zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten und widerspricht ein weiteres Mal der Suggestions- sowie Fremdbelastungshypothese.

10.5 Schreiben T.________ / Aussagen H.________

T.________, die Mutter des Beschuldigten, reichte am 29. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft unaufgefordert ein Schreiben ein (pag. 245 f.), in welchem sie von einem angeblichen Gespräch zwischen der Freundin des Beschuldigten (H.________) und der Straf- und Zivilklägerin berichtete, in welchem es um intime Handlungen von Personen im Umfeld der Straf- und Zivilklägerin mit ihr gegangen sei. Insbesondere sei dabei herausgekommen, dass der Stiefvater der Straf- und Zivilklägerin (S.________) nackt mit ihr dusche und sie beim Waschen an intimen Orten anfasse. Für den genauen Inhalt wird auf das Schreiben auf pag. 245 f. verwiesen.

Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass im Nachgang an das Schreiben H.________ (nachfolgend H.________) am 16. Oktober 2019 (pag. 130 ff.) delegiert einvernommen worden sei. Dies gilt es zu präzisieren: Die Staatsanwaltschaft reagierte auf das Schreiben von T.________ vorerst nicht. Erst, als die Verteidigung am 6. August 2019 den Beweisantrag stellte, es sei (unter anderem) H.________ umgehend als Zeugin zu befragen, wurde die Einvernahme angesetzt. Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass H.________ ihr gegenüber telefonisch mitgeteilt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr, als die Mutter operiert worden sei, erzählt habe, dass ihr Stiefvater Sachen mit ihr mache, die sie nicht möchte (pag. 283).

Vorab kann auf die korrekte vorinstanzliche Zusammenfassung der Einvernahme von H.________ verwiesen werden (S. 33 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 559 ff.). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von H.________ wie folgt:

«Die Aussagen von H.________ muten ohnehin speziell an: Ihre Schilderung mit dem Nacktduschen bezog sich auf den Zeitraum um Weihnachten 2018 (p. 131 Z. 23 f.), was nicht zum vorliegend vorgeworfenen Vorfall passt. Zudem erscheint es komisch, will sie bereits knapp ein Jahr zuvor etwas derart Gravierendes von der Straf- und Zivilklägerin erfahren, aber in der Folge nichts unternommen und deren Mutter, ihre Schwester, nicht informiert haben. Weiter hat die Straf- und Zivilklägerin selber nichts Derartiges geschildert. Es scheint sich um einen Gegenangriff gegen den Stiefvater der Straf- und Zivilklägerin zu handeln. Ihre Aussagen stimmen auch nicht mit den weiteren Aussagen überein: So hat die Grossmutter der Straf- und Zivilklägerin nicht gesagt, dass der Stiefvater die Straf- und Zivilklägerin schlage (p. 139 Z. 113 ff.). Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin hat zudem verneint, dass der Stiefvater die Straf- und Zivilklägerin unangebracht zwischen den Beinen angefasst habe (p. 127 Z. 55 ff.). Ausserdem mutet die Aussage seltsam an, dass H.________ die Straf- und Zivilklägerin am besagten Abend geduscht haben will und diese keine Schmerzen gehabt habe (p. 134 Z. 191 ff.); diese Behauptung lässt sich ebenfalls nicht stützen. H.________ sagte zielgerichtet und konstruiert aus und wollte mit ihren Aussagen den Beschuldigten schützen, was ihre übertriebenen Beteuerungen belegen (p. 133 Z. 127 f. und Z. 131 ff., p. 134 Z. 194 f. und Z. 198 ff.). Im Ergebnis sind ihre Aussagen nicht als besonders glaubhaft zu werten. Ohnehin konnte sie keine Aussagen zum Kerngeschehen machen. Nach dem Gesagten lässt sich aus dem Schreiben von T.________ und der Einvernahme von H.________ somit nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.»

Die Kammer schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass es sich bei H.________ um die langjährige Freundin des Beschuldigten handelt und sie dem Umfeld des Beschuldigten zuzuordnen ist: Sie ist zwar mit der Mutter der Straf- und Zivilklägerin familiär verbunden und pflegte vor dem Vorfall ein enges Verhältnis, doch schlug sie sich danach offensichtlich auf die Seite des Beschuldigten. So gab die Mutter der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, keinen Kontakt mehr mit ihrer Schwester zu haben (pag. 651 Z. 36 ff.). Sie war sichtlich enttäuscht und verärgert darüber, dass sich ihre Schwester weder regelmässig gemeldet noch sich im Nachgang an das Geschehen für die Straf- und Zivilklägerin interessiert und gekümmert habe. Beispielsweise äusserte sie weinend ihr Unverständnis darüber, dass ihre Schwester bei der Straf- und Zivilklägerin nie nachgefragt habe, was wirklich passiert sei und ob der Beschuldigte ihr wirklich wehgetan habe (pag. 657 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seinerseits den Kontaktabbruch unmittelbar nach Aufnahme des Strafverfahrens (pag. 664 Z. 3 ff.). H.________ gab an, mit ihrer Schwester nicht über die Straf- und Zivilklägerin gesprochen zu haben und somit nichts über die Diagnose zu wissen; sie wisse nur etwas über Verletzungen bzw. Rötungen (pag. 134 Z. 157 f.). Diese starke Loyalität zum Beschuldigten spiegelt sich in ihren Aussagen wieder: Sie beschränkt sich nicht darauf, das ihr angeblich von der Straf- und Zivilklägerin Erzählte vorzutragen. Vielmehr versuchte sie, kurz nachdem sie explizit angab, nicht den Beschuldigten, sondern die Straf- und Zivilklägerin schützen und lediglich die Informationen weitergeben zu wollen, sodass «damit gearbeitet werden könne», die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Videobefragung in Zweifel zu ziehen. So könne es gar nicht sein, dass der Beschuldigte auf die Zehenspitzen stehen müsse, um zum Lavabo zu gelangen, schliesslich habe er eine normale Körpergrösse (pag. 133 Z. 115 ff.). Unmittelbar danach wiederholte sie, den Beschuldigten nicht schützen zu wollen (pag. 133 Z. 140). Nach dem Durchlesen des Protokolls gab sie schliesslich aus Eigeninitiative die diffuse Erklärung ab, der Beschuldigte wäre ja «blöd», wenn er der Straf- und Zivilklägerin gesagt hätte, dass sie es niemandem sagen solle, da er ja wisse, «dass man C.________ nicht sagen [könne], sie solle es niemandem erzählen, weil sie würde es trotzdem erzählen». Abgesehen davon, dass diese Aussage nicht nachvollziehbar ist, zielt sie auch einzig darauf ab, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Schutz des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen.

Wie die Vorinstanz ferner zutreffend festhielt, äusserten T.________ sowie H.________ vage Verdachtsmomente vom Hörensagen gegen diverse Personen, welche sich im Nachgang an die Einvernahme insbesondere durch die Einvernahme des Stiefvaters nicht erhärten liessen. Zu dieser von ihnen implizierten Alternativhypothese, wonach es sich beim Stiefvater der Straf- und Zivilklägerin um den Täter handeln könnte, gibt es Folgendes zu bemerken: Diese ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Videobefragung die Tat explizit mit dem Beschuldigten in Verbindung brachte und auch spezifische Details nannte, welche nur auf den Beschuldigten zutreffen können. Zu nennen ist insbesondere ihre Erzählung, wonach der Täter nach den sexuellen Handlungen seine Hosen ausgezogen und in ein «Wäschesäcklein» getan habe, welches er extra mitgebracht habe. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass es sich beim Täter um eine Person aus fremdem Haushalt handeln musste. In Verbindung mit der zeitlichen Komponente (am Wochenende der Operation der Mutter) sowie des Umstandes, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass neben dem Beschuldigten an diesem Wochenende eine weitere fremde Person alleine Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin in dessen Haus gehabt hatte, kommt als Täter nur der Beschuldigte infrage.

Gegen diese Implikation (Stiefvater als Täter) spricht ferner, dass gemäss Angaben der Mutter die Straf- und Zivilklägerin gleich nach dem Erzählen des Vorfalles weinend den Stiefvater umarmt habe (pag. 654 Z. 37 f.). Eine solche Reaktion wäre wohl kaum zu erwarten, wenn er der Täter gewesen wäre. Wäre sodann die Mutter ebenfalls ins Vertuschen des wahren Täters (d.h. des Stiefvaters) involviert gewesen, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sie überhaupt das Strafverfahren gegen den Beschuldigten initiiert hätten, wäre es doch ein Leichtes gewesen, den Vorfall verdeckt zu halten. Weshalb sie dann als Täter noch den Beschuldigten hätten bezeichnen sollen, lässt sich nach dem bereits mehrfach Gesagten nicht plausibel erklären.

Schliesslich erscheint das Timing etwas gar zufällig: Gemäss H.________ soll ihr die Straf- und Zivilklägerin von den sexuellen Handlungen ihres Stiefvaters gesagt haben, als D.________ operiert worden sei (pag. 131 Z. 25 f.). Die Straf- und Zivilklägerin soll damit von einem mehrere Monate zurückliegenden Ereignis genau an dem Tag gesprochen haben, an welchem sich der Vorfall mit dem Beschuldigten abgespielt haben soll. Dabei soll sie die Frage gestellt haben, ob sich ein Mädchen und ein Junge gegenseitig den «Tschutschu» zeigen und anfassen dürften sowie wer sie denn nun wo anfassen dürfe (pag. 131 Z. 30 ff. und 40 f.). Hat sie dies ihre Tante tatsächlich an diesem Wochenende gefragt, würde es nach Ansicht der Kammer eher dafürsprechen, dass sie dies aus aktuellem Anlass getan hat. Auffallend erscheint in diesem Zusammenhang auch die Frage der Straf- und Zivilklägerin, ob Onkel A.________ sie (also die Straf- und Zivilklägerin) schon mal nackt gesehen habe. Sodann gab H.________ auf Ergänzungsfrage an, es am gleichen Abend, also am «28. oder 29. Juli 2019» (recte: es muss offensichtlich im Juni gewesen sein, da H.________ das Gespräch mit der Operation in Verbindung brachte), dem Beschuldigten gesagt zu haben. Dieser habe ihr gesagt, sie müssten es gleich ihrer Schwester sagen, wenn sie nach der Operation nach Hause komme (pag. 134 Z. 168 ff.). Dass sie dies jemals getan hätten, hat keine der betroffenen Personen geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie es ihr nicht weitererzählt haben. Dies ist indes mitnichten nachvollziehbar und spricht offensichtlich gegen die Aussagen von H.________.

10.6 Aussagen Beschuldigter

Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst; darauf kann verwiesen (S. 34 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 562 ff.). Die Würdigung nahm sie wie folgt vor:

«Vorweg ist zu bemerken, dass eine eingehende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kaum möglich ist, da er das Kerngeschehen mit den sexuellen Handlungen bestreitet. Es ist immer schwierig zu sagen, wie ein tatsächlich Unschuldiger bei solchen Vorwürfen aussagen würde. Dennoch finden sich gewisse Fragezeichen in den Aussagen des Beschuldigten bzw. in seinem Aussageverhalten. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er sich zum Rahmengeschehen, was er mit der Straf- und Zivilklägerin und ihrem Bruder am besagten Tag machte, von sich aus und in freier Rede relativ ausführlich äusserte und von Cartoons und Zeichnungen berichtete (p. 150 Z. 86 ff., p. 161 Z. 145 ff., p. 482 Z. 7 ff.). Was Vorgänge im Badezimmer betraf, waren die Aussagen des Beschuldigten hingegen relativ karg und detailarm (p. 150 Z. 109 ff., p. 164 Z. 272 ff., p. 482 Z. 12 ff.). Insofern liegt ein gewisser Strukturbruch vor. Insbesondere hätten etwas detailliertere und freiere Aussagen betreffend das Zähneputzen erwartet werden können. Die diesbezüglichen Aussagen blieben jedoch relativ pauschal und mussten mehrfach erfragt werden. Weiter finden sich in den Aussagen des Beschuldigten auch gewisse Gegenangriffe bzw. eine Zielgerichtetheit, wenngleich er diese teilweise selber etwas relativierte. So nahm er Bezug darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin zuvor bei ihrem Vater gewesen sei (p. 155 Z. 343 ff., p. 28 Z. 15 ff.) und dass der Stiefvater sie beim Waschen berühre, wobei er aber auch sagte, dass er das nur von seiner Freundin gehört habe (p. 162 f. Z. 199 ff., p. 28 Z. 26 ff.). Ferner konnte sich der Beschuldigte selber nicht erklären, warum die Straf- und Zivilklägerin eine solche Geschichte erfinden sollte (p. 483 Z. 12 f.).»

Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich. Besonders hervorzuheben ist der erwähnte Strukturbruch, welcher den – grundsätzlich nachvollziehbaren – Einwand der Verteidigung, wonach es viel auffälliger gewesen wäre, wenn er sich an so Unbedeutendes wie die Zahnbürstenfarbe oder Zahnpasta hätte erinnern können, entkräftet: Der Beschuldigte zählte nicht bloss oberflächlich die Aktivitäten am besagten Wochenende auf, sondern erzählte – dies wohlbemerkt einen Monat später – äusserst detailliert, wie U.________ erwacht und zu ihm gekommen sei, ins Zimmer gerufen habe «Mama?» und ihn «A.________» genannt habe, dass er ihm ein Erdbeerjoghurt und später der Straf- und Zivilklägerin ein Joghurt und Frühstücksflocken gegeben habe, dass sie Cartoons geschaut hätten, unter anderem Hercules (pag. 13 Z. 155), oder dass die Straf- und Zivilklägerin glaublich ein Schloss gezeichnet habe (pag. 150 Z. 86 ff.). Bezüglich des gemeinsamen Aufenthalts im Badezimmer gab er hingegen einzig an, dass sie Zähne geputzt hätten sowie auf Nachfrage, dass es etwa 3 Minuten gedauert habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann an, es sei im unteren Badezimmer gewesen, er habe beim Zähneputzen geholfen, mehr könne er nicht erläutern. Zuerst habe er mit U.________ die Zähne geputzt, dann mit der Straf- und Zivilklägerin (pag. 165 Z. 274; pag. 111 und 118 ff.; pag. 482 Z. 14 f. und 23 ff.). Auf explizite Frage, ob er das Zähneputzen noch etwas genauer ausführen könne, gab er wiederum einzig an, dass er habe schauen müssen, dass sie es richtig mache, weil sie es nicht gerne mache (pag. 482 Z. 12 ff.).

Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, jemals mit der Straf- und Zivilklägerin im oberen Badezimmer gewesen zu sein. Dazu gibt es Folgendes festzuhalten: D.________ und der Beschuldigte bestätigten, dass die aktenkundigen Fotos das obere Badezimmer zeigen (pag. 653 Z. 11 f. sowie pag. 663 Z. 15 f.). Das untere Badezimmer sei gemäss D.________ umgebaut worden, sie sei sich nicht sicher, ob es im Zeitpunkt des Vorfalls noch eine Toilette gehabt habe. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, im Tatzeitpunkt sei die Toilette im unteren Badezimmer bereits nicht mehr da gewesen (pag. 663 Z. 12 f.). Ferner behauptete der Beschuldigte, mit der Straf- und Zivilklägerin im unteren Bad die Zähne geputzt zu haben (pag. 482 Z. 23). Im oberen Badezimmer sei er mit ihr hingegen nicht gewesen. Nachdem D.________ angegeben hatte, die Kinder würden im oberen Badezimmer ihre Zähne putzen (pag. 653 Z. 20 f. sowie pag. 657 Z. 19), hat er sodann spezifiziert, dass D.________ die Utensilien zum Zähneputzen ins untere Badezimmer gebracht habe, damit sie die Zähne unten hätten putzen können. Dies, damit er nicht habe hoch- und wieder runterrennen müssen, weil die Kinder zu unterschiedlichen Zeiten aufstehen würden (pag. 663 Z. 22 ff. sowie pag. 667 Z. 40 ff.). Die Frage, warum ihm D.________ die Sachen zum Zähneputzen unten bereitgelegt haben sollte, wenn er doch sowieso auch oben gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte nicht. Er erklärte einzig, dass ihm seine Freundin gesagt habe, er könne auch schlafen, wenn die Kinder schlafen wollten, also sei er ins Bett gegangen. Das sei das einzige Mal gewesen, dass er oben gewesen sei (pag. 667 Z. 38 ff.). Darauf angesprochen, dass er die Frage nicht beantwortet habe, wiederholte er, was ihm seine Freundin gesagt habe und dass er oben geschlafen habe. Die Schwester seiner Freundin habe das aber nicht gewusst, weshalb sie alles unten bereitgestellt habe, damit er nicht auf U.________ habe schauen müssen und er für die Straf- und Zivilklägerin dann nach oben hätte gehen müssen und U.________ wäre dann unten alleine gewesen (pag. 668 Z. 1 ff.). Die Erklärungen des Beschuldigten überzeugen nicht. Weshalb D.________ die Utensilien für das Zähneputzen kurz vor ihrer Operation ins untere Bad gelegt hätte, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären, zumal dies von D.________ nicht bestätigt wurde. Immerhin ist erwiesen, dass es im unteren Badezimmer im Zeitpunkt des Vorfalles keine Toilette mehr hatte; der Beschuldigte hätte damit ohnehin das obere Badezimmer benutzen müssen und hat dies – nach eigenen Angaben – auch getan. Entsprechend schilderte er wiederholt einen Vorfall mit der Straf- und Zivilklägerin, als diese ihn während seinem Toilettengang gestört haben soll, worauf er auf der Toilette sitzend die Türe zugehalten habe (pag. 17 Z. 285 ff.). Damit widersprach er sich im Übrigen selbst, hat er doch angegeben, nur zum Schlafen oben gewesen zu sein. Ferner hat er angegeben, oben übernachtet zu haben. Unter diesen Umständen erscheint es unlogisch, hätte D.________ kurz vor ihrer Operation die Utensilien unten bereitgelegt, um ihm das Auf- und Abgehen der Treppe (wohlbemerkt musste der Beschuldigte gemäss eigener Aussage nur ein einziges Mal mit der Straf- und Zivilklägerin und ihrem Bruder die Zähne putzen, pag. 17 Z. 280 f.) zu erleichtern. Es erscheint, als wolle der Beschuldigte um jeden Preis abstreiten, mit der Straf- und Zivilklägerin im oberen Badezimmer gewesen zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung überzeugt nach dem Gesagten indes nicht.

Der Beschuldigte bestritt schliesslich nicht, der Straf- und Zivilklägerin ein Schweigegebot auferlegt zu haben. Dieses habe sich indes auf ihre Zeichnung und nicht auf sexuelle Handlungen bezogen. Er habe ihr gesagt, sie dürfe ihrer Mutter nichts von der Zeichnung sagen, welche sie ihr gemacht habe. Seine Idee sei es gewesen, die Mutter am nächsten Tag mit der Zeichnung zu überraschen (pag. 151 Z. 140 ff.). Die Erklärung überzeugt nicht: Es ist unwahrscheinlich, dass die Straf- und Zivilklägerin das Schweigegebot gleich mehrfach fälschlicherweise auf die sexuellen Handlungen bezogen hat. Zudem sei gemäss Aussagen der Mutter, Grossmutter und des Stiefvaters die Rede gewesen von einem «Geheimnis» (pag. 141 Z. 196), sie solle es «niemandem erzählen» (etwa pag. 120 Z. 52, 56 f. und 58 f;), «auch nicht Tante H.________» (pag. 141 Z. 197 f.), oder aber sie habe es «versprochen» (pag. 120 Z. 56). Diese Wortlaute passen nicht zur Geschichte des Beschuldigten. Die Aussagen des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten. Bei seiner mehrfach getätigten Aussage, wonach die Straf- und Zivilklägerin leicht beeinflussbar sei, handelt es sich sodann um ein zweischneidiges Schwert: der Beschuldigte stellt damit die mögliche Beeinflussung durch eine Drittperson in den Raum, offenbart damit aber gleichzeitig sein eigenes Bewusstsein um deren leichte Beeinflussbarkeit, womit sich auch das ihr auferlegte Schweigegebot erklären liesse.

Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass es im Strafverfahren nicht dem Beschuldigten obliegt, eine alternative Erklärung zu liefern. Der Beschuldigte bringt indes nichts vor, was die äusserst glaubhaften Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin in Zweifel ziehen könnten.

10.7 Objektive Beweismittel

Bezüglich der Zusammenfassung sowie der Würdigung der Arztberichte kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 37 f. der vor­instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 565 f.). Die den Arztberichten zugrundeliegenden Untersuchungen fanden erst rund 3 Wochen nach dem fraglichen Vorfall statt; dementsprechend ist ihnen keine eindeutige Ursache für die Symptome zu entnehmen und lassen sie sich nicht eindeutig auf den Vorfall zurückzuführen. Als Differenzialdiagnose zu einem sexuellen Missbrauch wird insbesondere auch ein Lichen sclerosus genannt, wobei das eine das andere nicht ausschliesse (pag. 226). Insgesamt kommt den objektiven Beweismitteln entsprechend kein eigenständiger Beweiswert zu, wobei im Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sie das Gesamtbild abrunden und mit den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zumindest vereinbar sind.

10.8 Beweisergebnis

Zusammenfassend vermag der Beschuldigte, dessen Mutter respektive dessen Freundin die äusserst glaubhaften und mit den weiteren Aussagen im Einklang stehenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht im Geringsten in Zweifel zu ziehen. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

11. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB)

Nachdem der angeklagte Sachverhalt erstellt ist, stellen sich in rechtlicher Hinsicht keine zu klärenden Probleme mehr. Es kann folglich vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 41 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 569 ff.). Zusammenfassend sind das Reiben und Lecken an der Scheide der 6-jährigen Straf- und Zivilklägerin sowie die Selbstbefriedigung vor ihren Augen unbestrittenermassen als sexuelle Handlungen mit einem Kind zu werten. Diese Elemente waren dem Beschuldigten bewusst und die entsprechenden sexuellen Handlungen stellten das Ziel seines Handelns dar. Er handelte demnach mit direktem Vorsatz, womit der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt ist.

Die Vorinstanz ging bei den einzelnen Handlungen insbesondere aufgrund deren zeitlichen und räumlichen Nähe von einer natürlichen Handlungseinheit aus. Entsprechend fällte sie über den Beschuldigten einen einzigen Schuldspruch aus. Die Kammer würdigt die Handlungen des Beschuldigten hingegen als Handlungsmehrheit: Der zeitlich und örtlich enge Zusammenhang zwischen den verschiedenen Handlungen ist evident. Der Beschuldigte führte aber zunächst sexuelle Handlungen aus, in welche er die Straf- und Zivilklägerin körperlich miteinbezog (Reiben und Lecken an ihrer Scheide). In dieser Phase war sein Handeln auf den körperlichen Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin ausgerichtet. Nachdem er die entsprechenden Handlungen zu Ende geführt hatte, liess er von der Straf- und Zivilklägerin ab und widmete sich bis zur Ejakulation vollumfänglich seiner eigenen Befriedigung. Die Straf- und Zivilklägerin war in dieser zweiten Phase zumindest körperlich nicht mehr in die sexuellen Handlungen miteingebunden; vielmehr musste sie den Anblick der Selbstbefriedigung erdulden. Entsprechend kam sie auch mit dem Ejakulat des Beschuldigten nicht in Berührung. Die Handlungen, welche den Körperkontakt mit der Straf- und Zivilklägerin beinhalteten, sind folglich im vorliegenden Fall von der vor ihren Augen vorgenommenen Selbstbefriedigung zu trennen. Das Verschlechterungsverbot verbietet es indes, entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf eine Handlungsmehrheit zu erkennen. Entsprechend ist der Vorinstanz folgend ein einziger Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern auszusprechen.

Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, wird der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.

12. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

12.1 Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 45 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 573 f.). Oberinstanzlich zu beurteilen ist die Frage, ob es sich beim fraglichen Gegenstand um einen bewilligungspflichtigen Schlagstock nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) handelt. Sollte diese Frage bejaht werden, ist ferner zu klären, ob der Beschuldigte den Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Infrage kommt nur die (mindestens) eventualvorsätzliche Begehung (vgl. Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 333 und Art. 12 Abs. 1 StGB e contrario). Dass ein Teleskopschlagstock grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. 8 Abs. 1 WG eine bewilligungspflichtige Waffe darstellt und der Beschuldigte bei Erwerb über keinen entsprechenden Waffenerwerbsschein verfügte, wird hingegen nicht infrage gestellt.

12.2 Vorbringen der Verteidigung

Wie bereits vor der Vorinstanz hat die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren dem fraglichen Gegenstand die Waffenqualität abgesprochen (pag. 676). Es handle sich nicht um einen klassischen Teleskopschlagstock, sondern vielmehr um einen Teleskopzauberstab mit einem Glitzerband, den man so auf Wish oder Aliexpress kaufen könne. Rechtsanwältin B.________ verwies im Rahmen ihres Parteivortrages erneut auf das YouTube-Video, in dem ein Mann mit ebendiesem Teleskopschlagstock auf eine PET-Flasche schlage, wobei der erste erfolgreiche Schlag auf die Flasche zum Bruch des «Zauberstabs» führe. Der Stab sei eindeutig nicht dazu gedacht, andere Leute zu verletzen, vielmehr sei es ein Zauberutensil und eine Attrappe. Auch die einfache Google-Recherche würde ergeben, dass er als Zauberutensil benutzt werden könne, was der Beschuldigte denn auch gemacht habe. Dieser habe nicht eine Waffe, sondern eine Attrappe gewollt.

12.3 Subsumtion

Die Vorinstanz hat bezüglich des objektiven Tatbestandes Folgendes erwogen (S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 574):

«Aus dem «eingereichten» Video lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Wie beweiswürdigend festgehalten, öffnet sich der Teleskopschlagstock sehr rasch und automatisch auf eine Länge von über einem Meter. Der Teleskopschlagstock scheint zwar nicht von grosser Qualität zu sein. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich doch, auch der Bezeichnung nach, um einen «Schlagstock» und damit eine Waffe nach Waffengesetz handelt, welche nach ihrer Beschaffenheit als Angriffsmittel dient und dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen. So verwendete der Beschuldigte den Teleskopschlagstock auch gemäss eigenen Aussagen explizit als Waffe für seine Filme (p. 484 Z. 45 ff., p. 485 Z. 39 ff.).»

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Teleskopschlagstock nicht als Zauberutensil gekauft und benutzt hat; vielmehr sollte dieser in seinen Filmen explizit wie eine Waffe eingesetzt werden. Entsprechend hat er auch explizit nach einem Teleskopschlagstock und nicht nach einem Zauberutensil gesucht. Dies trifft im Übrigen auch auf den Mann im YouTube-Video zu: Auch er erwarb den Teleskopschlagstock offensichtlich nicht zum Zaubern. Fakt ist, dass der Teleskopschlagstock als Waffe eingesetzt und damit auch jemand verletzt werden kann. Die hiervor aufgeführten Argumente der Verteidigung sind schliesslich von vornherein unbehelflich, zumal die Waffeneigenschaft weder durch den Ort des Erwerbs, die Qualität des Produkts noch über deren mögliche vielseitige Einsetzbarkeit bestimmt wird. Hingegen erscheint bei einer einfachen Google-Recherche für das Wort «Teleskopschlagstock Schweiz» prominent an oberster Stelle die folgende Passage aus dem entsprechenden Wikipedia-Artikel: «Im Sinne des schweizerischen Waffengesetzes (WG) gelten Schlagstöcke als Waffen, deren Erwerb einer kantonalen Ausnahmebewilligung bedarf. Das Mitführen/Tragen eines Schlagstockes setzt das Bestehen der eidgenössischen Waffentragprüfung voraus und erfordert einen entsprechenden Eintrag im Waffentragschein.» Das Bestreiten des Eventualvorsatzes ist vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf die treffende vorinstanzliche Erwägung nicht glaubhaft (S. 46 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 574 f.):

«Wie beweismässig erstellt, hatte der Beschuldigte ein persönliches Interesse für Kampfsport und Filmproduktionen sowie Waffen. So verwendete er den Teleskopschlagstock explizit als Waffe für seine Filme. Gestützt darauf verfügte der Beschuldigte über gewisse Kenntnisse des Waffengesetzes. Ihm musste damit bewusst sein, dass man bei Fragen der Waffenqualität schnell im Grenzbereich ist und Abklärungen tätigen muss, mithin die Gegenstände verboten bzw. bewilligungspflichtig sein können. Wer mit einem Teleskopschlagstock, der offensichtlich gefährlich ist, in einem mehr oder weniger professionellen Umfeld arbeitet, hält zumindest für möglich und nimmt in Kauf, dass es sich dabei um eine Waffe gemäss Waffengesetz handelt, die einer Bewilligung bedarf. Der Beschuldigte handelte folglich mindestens eventualvorsätzlich betreffend alle objektiven Tatbestandsmerkmale.»

Damit ist der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte wird folglich wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb eines Teleskopschlagstocks ohne Berechtigung schuldig gesprochen.

IV. Strafzumessung

13. Rechtliche Grundlagen

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt; darauf kann integral verwiesen werden (S. 48 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 576).

14. Strafart und Strafrahmen

Der Strafrahmen für die sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Die Strafandrohung für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hingegen beträgt Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Mit Verweis auf nachfolgende Ausführungen gelangt die Kammer vorliegend betreffen die sexuellen Handlungen mit Kindern – wie bereits die Vorinstanz – ohne weiteres zu einer Strafe, die 180 Tagessätze übersteigt. Damit fällt eine Geldstrafe von vornherein ausser Betracht.

Betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz kommt bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe infrage.

15. Zumessung der Freiheitsstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern

15.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten

Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten unter Würdigung der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung des Strafrahmens als leicht bis mittelschwer ein. Sie begründete dies wie folgt (S. 49 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 577 ff.):

«Zur Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 187 StGB die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern will (BSK StGB II-Maier, 4. Aufl. 2019, Art. 187 N 1). Der Beschuldigte berührte/betastete einerseits die Straf- und Zivilklägerin im Genitalbereich und rieb an ihrer Scheide sowie leckte andererseits an ihrer Scheide, womit er sie zur Duldung von sexuellen Handlungen veranlasste. Weiter onanierte er bis zum Samenerguss vor ihr. Die Handlungen sind als erheblich zu bezeichnen. Es handelte sich zwar um einen einmaligen Vorfall von kürzerer Dauer mit einseitigem körperlichen Kontakt, und doch waren es mehrere Handlungen, welche auf der nackten Haut stattfanden. Durch diese Handlungen griff der Beschuldige massiv in die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin ein und gefährdete sie deutlich in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung. Die Tatsache, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt des Vorfalls um ein sehr junges Mädchen im Alter von rund 6 ¼ Jahren handelte, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ohne die Taten bagatellisieren zu wollen, wären jedoch auch schwerwiegendere und mit gewissen nachgewiesenen Schmerzen verbundene Übergriffe denkbar (z.B. vaginale und/oder anale Penetration bzw. der aktive Einbezug des Opfers). Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch den Vorfall zweifelsohne beeinträchtigt, wenngleich es zum heutigen Zeitpunkt schwierig ist, die konkreten Auswirkungen des Vorfalls auf sie zu bestimmen und sie aktuell nicht besonders stark unter dem Ereignis zu leiden scheint. Allfällige langfristige psychische Folgen sind gerade bei Sexualdelikten stets denkbar. Insgesamt ist das Ausmass der Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts als erheblich zu qualifizieren.

In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu bemerken, dass zwischen dem Beschuldigten, dem Freund der Tante, und der Straf- und Zivilklägerin ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand; die Straf- und Zivilklägerin nannte ihn «Uncle A.________». Der Beschuldigte nutzte dieses Vertrauensverhältnis und die Unreife der Straf- und Zivilklägerin gezielt aus, als er alleine mit ihr war, was besonders verwerflich ist und sich verschuldenserhöhend auswirkt. Jedoch ist zu bemerken, dass kein besonders enges Vertrauensverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestand und diesbezüglich auch deutlich schwerwiegendere Fälle denkbar sind (z.B. Missbrauch über längere Zeit im inneren Familienkreis). Erschwerend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte den Vorfall verharmlosen und die Straf- und Zivilklägerin manipulieren wollte, indem er sein Sperma probierte und sagte, dass es nicht giftig sei. Auch wenn der Beschuldigte nicht zu Gewalt oder ähnlichen Mitteln griff, setzte er sich über den expliziten Willen der Straf- und Zivilklägerin hinweg. Sein Handeln zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie.»

In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz das Folgende aus:

«Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, welcher an sich tatbestandsimmanent und somit neutral zu werten ist.

Die Beweggründe des Beschuldigten lassen sich mangels Geständnisses nicht konkret benennen. Es ist aber davon auszugehen, dass er seine Handlungen zwecks sexueller Befriedigung vollzog, zumal es erwiesenermassen zum Samenerguss kam. Es handelte sich jedenfalls um egoistische Beweggründe, was bei derartigen Delikten allerdings tatbestandsimmanent ist. Dieser Faktor wirkt sich neutral aus.

Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen. Seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, von den Übergriffen auf die Straf- und Zivilklägerin abzusehen. Dieser Aspekt wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.

Die subjektive Tatkomponente bleibt insgesamt neutral.»

Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz mit einer Ausnahme an: Nach Ansicht der Kammer kann von einem «gewissen» Vertrauensverhältnis keine Rede sein. Die Straf- und Zivilklägerin bezeichnete den Beschuldigten als ihren Onkel. Wie er selber sagte, war er «einer ihrer Lieblingen» (pag. 14 Z. 185 f.). Selbst wenn er die Straf- und Zivilklägerin nicht täglich oder auch nicht wöchentlich sah, hatte er im Tatzeitpunkt die Obhut über die Straf- und Zivilklägerin inne. Ihm wurde nicht nur an mehreren Tagen und über mehrere Stunden hinweg das 6-jährige Mädchen, sondern auch der knapp 3-jährige Sohn anvertraut. Er alleine war im Haus der Eltern und folglich in einem familiären und geschützten Bereich für die beiden Kinder verantwortlich, während ihre Mutter im Spital lag, begleitet von ihrem Stiefvater und ihrer Tante. Das Vertrauen, welches ihm entgegengebracht wurde und auch im Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin bestand, war immens. Ebendieses Vertrauen hat der Beschuldigte schliesslich schamlos ausgenutzt. Hinzu kommt die beträchtliche Altersdifferenz von 21 Jahren. Es sind zwar – wie die Vorinstanz ausgeführt hat – weit gravierendere Tatvorgehen denkbar, aber ebenso weit weniger schlimme. Wie sich die Tat in Zukunft auf die (insbesondere psychische) Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin auswirken wird, kann im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.

Die Kammer ordnet das Verschulden des Beschuldigten nach dem Gesagten als mittelschwer ein. Das Verschlechterungsverbot verbietet es indes, eine Strafe von über 18 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Da eine tiefere Strafe nicht infrage kommt, bleibt es im Ergebnis bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

15.2 Täterkomponenten

Die Vorinstanz berücksichtigte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere die Ausbildung, die Arbeits- sowie die Vorstrafenlosigkeit, dessen Nachtatverhalten (anständig und korrekt, jedoch weder Geständnis noch Einsicht und Reue) sowie durchschnittliche Strafempfindlichkeit und bewertete die einzelnen Täterkomponenten jeweils als neutral. Daran ist festzuhalten, zumal auch das oberinstanzliche Verfahren nichts anderes ergeben hat. Der Beschuldigte wohnt nach wie vor mit seiner Freundin H.________ zusammen, ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe, sein Strafregisterauszug ist – bis auf das vorliegende Verfahren – leer. Es bleibt im Ergebnis bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

15.3 Bedingter Strafvollzug, Probezeit und Anrechnung von Untersuchungshaft

Für die rechtlichen Grundlagen kann wiederum auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51. f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 579 f.). Abgesehen davon, dass ein teil- respektive unbedingter Strafvollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein ausgeschlossen ist, sind – insbesondere mit Verweis auf die Vorstrafenlosigkeit – keine Gründe ersichtlich, welche die Legalprognose als ungünstig erscheinen lassen und damit gegen den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe sprechen würden.

Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 13 Tagen wird im vollen Umfang an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

16. Zumessung der Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz

16.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten sowie Täterkomponenten

Das Verschulden des Beschuldigten wiegt vorliegend leicht und deckt sich mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien (Ziff. II.16, S. 52). Entsprechend ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszusprechen.

Für die Täterkomponenten kann auf Ziff. 15.2. hiervor verwiesen werden. Diese wirken sich auch auf die Geldstrafe neutral aus.

16.2 Bedingter Strafvollzug, Verbindungsbusse und Probezeit

Die in Ziff. 15.3. hiervor gemachten Ausführungen gelten auch für die Geldstrafe. Nebst dem Umstand, dass die Legalprognose offensichtlich zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt, verbietet das Verschlechterungsverbot sowohl den unbedingten Vollzug der Geldstrafe wie auch das Ausfällen einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Vorinstanz auf Letztere mit der Begründung verzichtet hat, das vorliegende Verfahren und insbesondere die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe würden für den Beschuldigten bereits einen genügenden Denkzettel darstellen (S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 581).

Der Vollzug der Geldstrafe wird demnach aufgeschoben, die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt und auf eine Verbindungsbusse wird verzichtet.

16.3 Tagessatzhöhe

Bezüglich der Tagessatzhöhe gilt das Verschlechterungsverbot hingegen nicht (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie BGE 144 IV 198 E 5.4.3.). Sie ist damit nach den Verhältnissen des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt festzusetzen. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00.

Der Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, arbeitslos zu sein und von der Sozialhilfe zu leben (pag. 661 Z. 34 f.). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 16. November 2022 bezieht er vom Sozialdienst monatlich CHF 1'420.00 (pag. 645). Er verfügt soweit ersichtlich nicht über anderweitige finanzielle Mittel. Der Tagessatz ist entsprechend auf CHF 30.00 festzusetzen.

17. Konkretes Strafmass

Im Ergebnis wird der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie kumulativ zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Die Probezeit wird in beiden Fällen auf 2 Jahre festgesetzt.

V. Tätigkeitsverbot

Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes erwogen (S. 53 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 581 f.):

«Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB (Fassung vom 01.01.2019) verbietet das Gericht u.a. demjenigen lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu einer Strafe verurteilt wird.

Die Anlasstat muss weder in Ausübung einer beruflichen oder ausserberuflichen organisierten Tätigkeit verübt worden sein noch bedarf es einer Schlechtprognose im Hinblick auf zukünftige Delikte. Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige, der eine Katalogtat begangen hat, ungeeignet ist für Berufe und ausserberufliche organisierte Tätigkeiten, die den Umgang mit Minderjährigen beinhalten. Es besteht kein Ermessen für das Gericht; das Tätigkeitsverbot ist zwingend anzuordnen und es dauert – vorbehältlich der Ausnahmefälle des Abs. 4bis – lebenslänglich (Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 67 N 15 f.).

Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB sind somit erfüllt, weshalb dem Beschuldigten zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufzuerlegen ist. Dem Beschuldigten wird demnach jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Delikt mit Bagatellcharakter und damit nicht um einen besonders leichten Fall nach Art. 67 Abs. 4bis StGB (vgl. PK StGB-Trechsel/Bertossa, 4. Aufl. 2021, Art. 67 N 15c; Wohlers, a.a.O., Art. 67 N 17). Auf die Anordnung von Bewährungshilfe gemäss Art. 67 Abs. 6 StGB wird demgegenüber verzichtet.»

Diese Ausführungen sind korrekt und werden von der Kammer integral übernommen. Das Tätigkeitsverbot ist nach der gesetzlichen Regelung zwingend anzuordnen. Bezüglich des besonders leichten Falles kann der Vollständigkeit halber auf Ziff. 15.1. hiervor verwiesen werden. Die Kammer geht nicht wie die Vorinstanz von einem leichten bis mittelschweren, sondern von einem mittelschweren Verschulden aus. Ohnehin könnte aber ein Bagatellfall beim vorliegenden Tatvorgehen – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – selbst dann nicht angenommen werden, wenn das Verschulden als leicht eingestuft würde. Entsprechend wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB ausgesprochen.

VI. Zivilpunkt

18. Allgemeines und rechtliche Grundlagen

Bezüglich der allgemeinen Ausführungen (S. 54 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 582) sowie der rechtlichen Grundlagen zum Schadenersatz (S. 55 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 583 f.) respektive zur Genugtuung (S. 56 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 584 f.) kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

19. Subsumtion

19.1 Schadenersatz

Die Vorinstanz hat betreffend Schadenersatz das Folgende erwogen (S. 55 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 583 f.):

«Die Straf- und Zivilklägerin beantragte mit Zivilklage vom 21.01.2021, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr Schadenersatz in der Höhe von CHF 422.80 zu bezahlen, unter Vorbehalt künftiger Geltendmachung weiteren Schadenersatzes (p. 428 ff.).

Gestützt auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Zivilklage und die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 21.07.2019 erfolgte eine Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin in der Notfallstation der V.________ (Spital) in J.________ (Ort) wegen Schmerzen und Juckreiz im Genitalbereich. Der Selbstbehalt dieser Konsultation betrug CHF 19.90 (p. 435). Am selben Tag fand eine Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin im Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche K.________ (Spital) statt und am 15.08.2019 erfolgte eine Nachkontrolle. Der Selbstbehalt dieser Konsultationen belief sich auf CHF 30.30 und CHF 30.20 (p. 435). An einem separaten Tag fanden ein Beratungsgespräch bei der Kinderschutzgruppe K.________ (Spital) sowie am 07.09.2019 die Videobefragung der Straf- und Zivilklägerin in Bern statt. Die Straf- und Zivilklägerin legte, begleitet durch ihre Eltern, vier Mal den Weg F.________ (Ort)-W.________ (Ort)-F.________ (Ort) mit dem Auto zurück. Dabei resultierte eine Wegentschädigung von CHF 302.40 (8 x 54 km à CHF 0.70). Die Parkkosten beliefen sich auf CHF 40.00 (CHF 10.00/Tag).

Die Straf- und Zivilklägerin verzeichnete im Nachgang zu den sexuellen Handlungen vom 28./29.06.2019 einen Schaden im Umfang von CHF 422.80. Im Zusammenhang mit den ärztlichen Konsultationen waren die Wegentschädigung und die Parkkosten erforderliche Aufwendungen. Die dabei ausgewiesene Anzahl gefahrener Kilometer (432 km) und der Kostenansatz pro Kilometer (CHF 0.70) sind angemessen. Zu bemerken ist zudem, dass die Wegentschädigung und die Parkkosten effektiv zwar der gesetzlichen Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin angefallen sind, jedoch liegt es in der Natur der Sache, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund ihres Alters nicht persönlich um die Wahrnehmung ihrer Parteirechte und den damit zusammenhängenden Transport besorgt sein konnte. Weiter ist gestützt auf das Beweisergebnis im Strafverfahren der Juckreiz im Genitalbereich der Straf- und Zivilklägerin mit dem Ereignis zumindest vereinbar. Die Straf- und Zivilklägerin brachte selber den Juckreiz von Anfang an mit dem Vorfall in Zusammenhang. Entsprechend erfolgten die ärztlichen Untersuchungen sodann auch gestützt auf die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zu den sexuellen Handlungen des Beschuldigten. Entscheidend ist letztlich, dass die sexuellen Handlungen des Beschuldigten der Grund für die Untersuchungen der Straf- und Zivilklägerin waren. Der adäquate Kausalzusammenhang ist damit gegeben. Mit der Verurteilung des Beschuldigten sind auch die Widerrechtlichkeit und das Verschulden erstellt. Nach dem Gesagten hat die Straf- und Zivilklägerin durch die vom Beschuldigten verübten sexuellen Handlungen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind in casu erfüllt. Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin Schadenersatz von CHF 422.80 zu bezahlen. Auf den beantragten Vermerk des Vorbehalts künftiger Geltendmachung weiteren Schadenersatzes wird mangels Relevanz hingegen verzichtet.»

Diesen korrekten Ausführungen ist nichts mehr anzufügen. Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin den durch die Straftat entstandenen Schaden von CHF 422.80 zu ersetzen.

19.2 Genugtuung

Betreffend Genugtuung hat die Vorinstanz sodann erwogen was folgt (56 f. der vor­instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 584 f.):

«Die Straf- und Zivilklägerin beantragte mit Zivilklage vom 21.01.2021, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, nicht aber unter CHF 8'000.00 zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 29.06.2019 zu bezahlen (p. 428). Die Höhe der Genugtuung begründete sie namentlich damit, dass ein besonderes Schutzbedürfnis des Opfers aufgrund seines jungen Alters sowie ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen hätten, der Beschuldigte seine Vertrauens- und Machtposition gegenüber dem besonders schutzbedürftigen, vorschulpflichtigen und sexuell komplett unerfahrenen Kind schamlos ausgenutzt habe und er zudem komplett einsichtslos sei sowie in Kauf genommen habe, die Straf- und Zivilklägerin in gesundheitliche Gefahr zu bringen (p. 430 ff.).

Die durch den Beschuldigten zulasten der Straf- und Zivilklägerin verübten sexuellen Handlungen stellen einen Eingriff in ihre sexuelle Integrität dar, wobei die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung das Ausmass der erheblichen Schwere erreicht. Der Übergriff hat bei der Straf- und Zivilklägerin zu einer immateriellen Unbill geführt. Der Vorfall beschäftigte die Straf- und Zivilklägerin in der Folge weiterhin, wie sie gegenüber ihrem Vater erklärte (vgl. p. 126 Z. 37 ff.). Auch aktuell beschäftigt sie der Vorfall nach wie vor, erzählt sie doch verschiedenen Personen davon (vgl. p. 496). Die Annahme, dass die Straf- und Zivilklägerin aktuell seelisch nicht besonders stark unter dem Ereignis zu leiden scheint, ist gerade bei kleinen Kindern, die sich nicht immer eindeutig äussern und die Bedeutung eines solchen Vorfalls noch nicht vollständig realisieren können, mit Vorsicht zu würdigen und führt zu keinem anderen Ergebnis. Die erlittene immaterielle Unbill steht mit den sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang und diese wurden der Straf- und Zivilklägerin widerrechtlich und schuldhaft zugefügt. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR sind damit erfüllt.

Was die Bemessung der Genugtuung betrifft, ist das Ausmass der immateriellen Unbill der Straf- und Zivilklägerin zu bestimmen. Betreffend die Art und Schwere der Verletzung ist zu bemerken, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt um ein rund 6 ¼ -jähriges und damit sehr junges und besonders schutzbedürftiges Kind handelte, was sich erschwerend auswirkt. Weiter trifft es zu, dass zwischen dem Beschuldigten, «Uncle A.________» genannt, und der Straf- und Zivilklägerin ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand, wobei der Beschuldigte das Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin missbrauchte. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht in einem besonderen Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten stand. Die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte mochten sich gegenseitig zwar sehr (p. 138 Z. 83 f., p. 146 Z. 90 ff., p. 149 Z. 32 ff.). Der Kontakt zwischen den beiden dürfte aber nicht derart intensiv gewesen sein, sahen sie sich doch einmal im Monat oder alle zwei Monate (p. 162 Z. 189). Zudem war der Beschuldigte zuvor offenbar noch nie (p. 128 Z. 96 und 105) oder maximal zweimal alleine (p. 162 Z. 168 ff., p. 481 Z. 44) mit der Straf- und Zivilklägerin. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Gewalt an der Straf- und Zivilklägerin übte und es sich um eine einmalige Tat handelte, wobei nicht zu verkennen ist, dass der Beschuldigte dabei mehrere sexuelle Handlungen – Berühren/Betasten und Reiben im Genitalbereich, Lecken mit der Zunge an der Scheide und Manipulation des Penis’ – vornahm. Von der Intensität her bewegten sich die Übergriffe jedoch eher am unteren Rand des Möglichen. Die Verletzungen im Genitalbereich der Straf- und Zivilklägerin sind zwar wie ausgeführt mit dem Vorfall vereinbar, können diesem aber nicht zweifelsfrei zugeordnet werden. Entsprechend kann nichts Konkretes daraus abgeleitet werden. Hinsichtlich der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit ist festzuhalten, dass sich bei der Straf- und Zivilklägerin derzeit keine Hinweise darauf feststellen lassen, dass die Tat zu nachhaltigen psychischen Schädigungen oder zu einer Traumatisierung geführt hätte. Die Straf- und Zivilklägerin scheint aktuell seelisch nicht besonders stark unter dem Ereignis zu leiden (p. 432). Sie besucht keine Therapie, weil sie nicht mit fremden Personen über den Vorfall sprechen will (p. 432). Offenbar scheint der abrupte Kontaktabbruch zum Beschuldigten derzeit schwerer zu wiegen als der erlittene Eingriff (p. 432). Ob es zu allfälligen Langzeitfolgen kommen wird, ist derzeit nicht abschätzbar. Gerade bei Sexualdelikten mit Kindern könnte das Ausmass auch erst mit der Zeit realisiert werden. Das Verschulden des Beschuldigten war insgesamt relativ erheblich und innerhalb des Strafrahmens leicht bis mittelschwer.

Schliesslich können als Vergleichsfälle die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 401 vom 30.04.2019 und SK 17 209 vom 19.12.2017 herangezogen werden, in denen auch Fälle von sexuellen Handlungen mit Kindern zu beurteilen waren und – bei mehrfachen Vorfällen und schwerwiegenderen Tatfolgen als vorliegend – Genugtuungssummen von CHF 5'000.00 bzw. CHF 6'000.00 zugesprochen wurden.

Das Gericht erachtet folglich für die Straf- und Zivilklägerin – unter Würdigung der konkreten Umstände und Berücksichtigung der Vergleichsfälle – eine Genugtuung von CHF 4’000.00 als angemessen. Der Zins von 5 % ist ab dem Schadensereignis, d.h. ab dem 29.06.2019, zu leisten.»

Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des Verschlechterungsverbots die vor­instanzlich zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 4'000.00 oberinstanzlich nicht überschritten werden darf. Die Kammer schliesst sich zwar grundsätzlich den Ausführungen der Vorinstanz an, weist aber erneut darauf hin, dass ihrer Ansicht nach nicht von einem «gewissen» Vertrauensverhältnis gesprochen werden kann. Zudem ist hervorzuheben, dass aufgrund des nach wie vor jungen Alters der Straf- und Zivilklägerin mögliche Auswirkungen der Tat auf ihre Entwicklung, gerade was die Phase der Pubertät betrifft respektive wenn sie mit dem Thema Sexualität konfrontiert werden wird, im heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden können. Dass es ihr heute – wie ihre Mutter anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat – gut geht und ihr der Vorfall zumindest nicht sichtlich zu schaffen macht, kann hierfür kein Indikator sein. D.________ schilderte sodann einen Vorfall, welcher sich vor ca. einem Jahr – und somit ca. 3 Jahre nach der Tat – zugetragen habe: Die Straf- und Zivilklägerin habe mit einer gleichaltrigen Freundin über «Schnäbis und solche Sachen» gesprochen und erzählt, was ihr Onkel getan habe, woraufhin die Kinder etwas schockiert gewesen seien (pag. 652 Z. 34 ff.). Dies zeigt, wie leicht die Straf- und Zivilklägerin wieder mit dem damaligen Vorfall konfrontiert werden kann. Die Höhe der Genugtuung von CHF 4'000.00 ist nach dem Gesagten angemessen.

Der Beschuldigte wird somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. Juni 2019 zu bezahlen.

Für den Zivilpunkt werden erst- wie auch oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen.

VII. Kosten und Entschädigungen

20. Verfahrenskosten

20.1 Erste Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Für die in Rechtskraft erwachsenen Einstellungen respektive Freispruch werden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Kosten ausgeschieden. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. III.4. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 513]) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 15’015.20, zu tragen.

20.2 Obere Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.

21. Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________

21.1 Erste Instanz

Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ wird die Entschädigung (inkl. Beschwerdeverfahren BK 19 343 und 19 416) wie bereits von der Vorinstanz und gestützt auf die Honorarnote vom 4. Oktober 2021 (pag. 457 f.) auf CHF 13'478.30 festgesetzt.

21.2 Obere Instanz

Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 2. Dezember 2022 einen Aufwand von insgesamt 26.84 Stunden, ausmachend CHF 5'368.00, sowie Auslagen von CHF 261.04 geltend, gesamthaft inkl. Wegpauschale und MWST ergebend CHF 6'062.49 (pag. 694 ff.). Die Auslagen wurden dabei pauschal mit 3% des amtlichen Honorars berechnet.

Zunächst ist die veranschlagte (geschätzte) Dauer der Berufungsverhandlung um 1.25 Stunden auf ihre effektive Dauer (3.75 Stunden) zu kürzen. Abgesehen davon erscheint der von Rechtsanwältin B.________ für einzelne Positionen veranschlagte Zeitaufwand in Anbetracht der durchschnittlichen Bedeutung und Komplexität des Falles als zu hoch, zumal Rechtsanwältin B.________ bereits im erstinstanzlichen Verfahren als amtliche Verteidigerin fungiert hat. Der Aufwand für das Verfassen des Plädoyers von insgesamt 12.5 Stunden wird um 2.5 Stunden, das Aktenstudium für die Berufungserklärung von gesamthaft 2.33 Stunden um 50 Minuten und die «Nachbetreuung, Besprechung Urteil, Abschlussarbeiten» von einer Stunde um 30 Minuten gekürzt. Der von Rechtsanwältin B.________ veranschlagte Aufwand wird entsprechend um gesamthaft 5.08 Stunden auf den nach Ansicht der Kammer für das vorliegende Verfahren gebotenen Aufwand gekürzt, ergebend 21.76 Stunden.

Das amtliche Honorar wird nach dem Gesagten auf CHF 4'352.00 festgesetzt. Die pauschal berechneten Auslagen verringern sich entsprechend auf CHF 130.55 (3% von CHF 4'352.00). Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'935.40.

21.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung, gesamthaft ausmachend CHF 17'054.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung für die beiden genannten Beschwerdeverfahren wurde von der Vorinstanz korrekterweise von der Rück- respektive Nachzahlungspflicht ausgenommen.

Der Beschuldigte hat Rechtsanwältin B.________ zudem für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend gesamthaft CHF 4'025.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

22. Entschädigung Rechtsanwältin E.________

Die Vorinstanz hat der Straf- und Zivilklägerin in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 11. Oktober 2021 (pag. 473 ff.) von CHF 8'796.95 zugesprochen. Es wird hierzu auf die korrekte Begründung der Vor­instanz verwiesen (pag. 590 f.). Die nicht vollumfänglich zugesprochene Genugtuungssumme rechtfertigt vorliegend keine andere Kostenverlegung. Der Beschuldigte wird folglich weiter verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 8'796.95 an die Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

Der von Rechtsanwältin E.________ mit Honorarnote vom 2. Dezember 2022 für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 15.85 Stunden à 250.00 sowie die ausgewiesenen Auslagen von gesamthaft CHF 254.60 sind nicht zu beanstanden (pag. 691 f.). Es erfolgt einzig eine Kürzung um 15 Minuten aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer, was ein Total von 15.60 Stunden ergibt. Einschliesslich der MWST von 7.7% auf dem Betrag von CHF 4'154.60 (15.60 Stunden x CHF 250.00 + CHF 254.60), ausmachend CHF 319.90, ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 4'474.50, welcher vom Beschuldigten zu tragen ist. Er hat der Straf- und Zivilklägerin demzufolge eine Entschädigung von CHF 4'474.50 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.

VIII. Verfügungen

23. Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat, ihm sei egal, dass die beschlagnahmten Waffen zerstört würden, das störe ihn nicht (pag. 666 Z. 12 f.). Entsprechend hat er auch nichts Gegenteiliges beantragt (pag. 693).

Die vorinstanzlich beschlossene Rückgabe des Kubotans nach Eintritt der Rechtskraft wurde – wie eingangs erwähnt – nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich des Nunchakus und des Schmetterlingsmessers kann ferner auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 63 f. der vor­instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 591 f.): Diese Gegenstände sind trotz der sie betreffenden Verfahrenseinstellung zur Vernichtung einzuziehen. Nachdem die Eigenschaft des Teleskopschlagstocks als verbotene Waffe festgestellt wurde, ist auch dieser in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen.

24. Die Verfügung betreffend die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. Oktober 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb von verbotenen Waffen (Schmetterlingsmesser und Nunchaku) ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26. Juli 2019 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde,

A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb einer verbotenen Waffe («Kubotan») ohne Ausnahmebewilligung, festgestellt am 26. Juli 2019 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

das Kubotan (Ass.-Nr. C11) A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben wird.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Zeitraum zwischen dem 28. Juni 2019 und 29. Juni 2019 in F.________ (Ort) zum Nachteil von C.________;

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, festgestellt am 26. Juli 2019 in Bern, begangen durch Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe (Teleskopschlagstock) ohne Berechtigung;

und in Anwendung der Artikel

34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 67 Abs. 3 Bst. b, 187 Ziff. 1 StGB

33 Abs. 1 Bst. a WG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Die Untersuchungshaft von 13 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB.

A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 15'015.20.

5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00.

III.

A.________ wird in Anwendung von Art. 433 StPO weiter verurteilt:

1. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 8'796.95 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

2. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'474.50 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.

IV.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'478.30.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Hauptverfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'119.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 2'854.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die amtliche Entschädigung für die Beschwerdeverfahren ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen; A.________ hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten.

Obere Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'935.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'171.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. Juni 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt.

A.________ wird weiter zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 422.80 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt.

Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen.

VI.

Weiter wird verfügt:

1. Folgende Waffen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- Nunchaku (Ass.-Nr. A1)

- Schmetterlingsmesser (Ass.-Nr. C5)

- Teleskopschlagstock (Ass.-Nr. C8)

2. Die Zustimmung zur Löschung nach Art. 17 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB) ist nicht erforderlich (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin E.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung)

- dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv)

Bern, 5. Dezember 2022

(Ausfertigung: 26. April 2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Der Gerichtsschreiber:

Lüthi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 22 10

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

SK 18 401

SK 17 209

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BK 19 343

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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