SK 2022 106
RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht
29. November 2021Deutsch17 min
1. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Urteil vom 4. Dezember 2015 (SK 15 205-208) der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit B.________ am 12. September 2010 in Bern, zum Nachteil von C.________, schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen waren bzw. sind. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 19. Januar 2017 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_450/2016 vom 19. Januar 2017; Akten SK 15 205 pag. 1149 ff.). Das Urteil vom 4. Dezember 2015 gegen den Gesuchsteller erwuchs in Rechtskraft.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
SK 22 106
Bern, 8. April 2022
Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari,
Oberrichter Zuber
Gerichtsschreiber Ruch
Verfahrensbeteiligte A.________
Verurteilter/Gesuchsteller
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revisionsgesuch vom 21. Februar 2022 gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 (SK 15 205)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Urteil vom 4. Dezember 2015 (SK 15 205-208) der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit B.________ am 12. September 2010 in Bern, zum Nachteil von C.________, schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen waren bzw. sind. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 19. Januar 2017 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_450/2016 vom 19. Januar 2017; Akten SK 15 205 pag. 1149 ff.). Das Urteil vom 4. Dezember 2015 gegen den Gesuchsteller erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. In seiner Begründung stützte er sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, dem Revisionsgesuch sei, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag. 1 ff.).
3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Gesuchstellers auf superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs bzw. um Aufschub des Vollzugs des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 ab. Weiter wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch sowie zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen (pag. 49 ff.).
4. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 1. März 2022, der Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie das Revisionsgesuch seien abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 65 ff.).
5. Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik gegeben. Weiter teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass bei der aktuellen Aktenlage vorgesehen sei, nach Eingang einer allfälligen Stellungahme des Gesuchstellers bzw. spätestens nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Replik auf schriftlichem Wege über den Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie das Revisionsgesuch zu entscheiden (pag. 73 f.).
6. In seiner Replik vom 17. März 2022 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest (er wiederholte insbesondere auch seinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung). Er ersuchte sodann um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte sinngemäss die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Schliesslich verlangte er die Aufhebung des «Strafvollzugsbefehls vom 28. Februar 2022» (pag. 99 ff.).
7. Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit Verfügung vom 22. März 2022 mit, es sei vorgesehen, ohne weiteren Schriftenwechsel über die vom Gesuchsteller gestellten Anträge bzw. dessen Revisionsgesuch zu befinden (pag. 105 f.). Es sind keine weiteren Bemerkungen bei der Kammer eingegangen.
Erwägungen
II.
8.
Das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 ist als rechtskräftiges Sachurteil zweiter Instanz ohne Weiteres ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand (eine Revision des Urteils des BGer 6B_450/2016 vom 19. Januar 2017 kommt vorliegend nicht in Betracht, da das Bundesgericht in seinem Urteil weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat; vgl. dazu etwa Urteil des BGer 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5.2). Der Gesuchsteller ist als Beschuldigter resp. Verurteilter durch den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die damit einhergehende Verurteilung persönlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Er hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). Auf das Revisionsgesuch wird daher grundsätzlich eingetreten (vgl. aber die nachfolgenden Ziff. 13 und 14). Es ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist.
III.
9.
Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch vor, es würden neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet seien, einen Freispruch
oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Als «neue Erkenntnisse» macht er zusammengefasst geltend, dass D.________ anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 7. März 2016 zugegeben habe, in Bezug auf ihn (den Gesuchsteller) gelogen zu haben. Interessant sei auch, dass dieser gesagt habe «Sie hätten jemanden zusammengeschlagen». D.________ habe ihn (den Gesuchsteller) in diesem Verfahren zu Unrecht belastet. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht von dieser Aussage keine Kenntnis gehabt habe. Zudem habe er von verschiedenen Personen erfahren, dass D.________, E.________ und B.________ gegenüber Drittpersonen geäussert hätten, dass sie ihn (den Gesuchsteller) absichtlich beschuldigt hätten, um ihn loszuwerden. Dies könne ein Freund gerne auch zu Protokoll geben. Die Aussagen von F.________, G.________ und H.________ seien aus seiner Sicht nicht gewertet worden. Das Opfer habe auch andere Personen als Täter erkannt. Er (der Gesuchsteller) habe eine sehr hohe Strafe kassiert und sei fest davon überzeugt, in diesem Verfahren keine Straftat begangen zu haben (pag. 1 ff.).
Dispositiv
10. Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Vorbringen des Gesuchstellers in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 zusammengefasst entgegen, dass die Aussagen von D.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 7. März 2016 einen anderen Sachverhalt betreffen würden. Zudem habe die 2. Strafkammer in ihrem Urteil SK 15 205 nicht wesentlich auf die Aussagen von D.________ abgestellt, da dieser das Tatgeschehen nicht selber beobachtet habe (pag. 65 ff.). Eine andere Würdigung seiner Aussagen könne das fragliche Urteil damit von vornherein nicht wesentlich erschüttern. Was sodann die Aussagen von B.________ und E.________ anbelange, würden die vom Gesuchsteller geltend gemachten neuen Beweismittel «Aussagen eines Freundes» und «von verschiedenen Personen gehört» sehr unspezifisch bleiben. Weder würden die Personen, welche dazu angeblich Aussagen machen könnten, namentlich genannt, noch werde spezifiziert, was diese Personen konkret aussagen könnten. Damit seien neue Tatsachen oder Beweismittel nicht einmal glaubhaft gemacht. Zudem habe die 2. Strafkammer den Aussagen von E.________ kein Gewicht zugemessen und sei ferner zum Schluss gekommen, dass B.________ den Gesuchsteller nur so weit belastet habe, als dies nötig gewesen sei, um seinen Bruder I.________ von jeglichem Tatverdacht zu befreien. Auch hier sei demnach nicht ersichtlich, dass eine weitere Infragestellung von deren Aussagen die Erkenntnisse im Urteil vom 4. Dezember 2015 umzustossen vermöchten. Insgesamt gelinge es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, glaubhaft zu machen, dass neue Tatsachen und Beweismittel bestünden, die das Fundament des angefochtenen Entscheids erschüttern könnten (pag. 65 ff.).
11. In seiner Replik vom 17. März 2022 macht der Gesuchsteller im Wesentlichen eine ungenügende Verteidigung im Strafverfahren geltend, da sein damaliger amtlicher Verteidiger nicht in seinem Interesse gehandelt habe. Im Weiteren führte er aus, dass D.________ und B.________ täglich mit ihm zusammen gewesen seien. Im Jahr 2011 hätten sie sich dann zerstritten, was auch der Grund dafür sei, dass sie ihn zu Unrecht beschuldigt hätten. Soweit er wisse, habe ihn kein anderer Augenzeuge – mit Ausnahme von B.________ und D.________ – als Täter erkannt oder beschuldigt. Es sei für ihn schwierig zu beweisen, dass B.________ und D.________ diese «Sache rumerzählt» hätten. Zu seinem Nachteil könne er sich nicht an diesen Abend erinnern. Aber die Beweislage sei für ihn «nicht ganz sicher, um dieses Urteil bestehen zu lassen». Nun lägen Aussagen von D.________ vor, welche belegen würden, dass dieser gelogen habe. Es sei davon auszugehen, dass D.________ im Jahr 2011 «wohl überall belastende Aussagen» gegen ihn (den Gesuchsteller) getätigt habe. Auch B.________ habe Gründe gehabt, ihn fälschlicherweise zu belasten.
12. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person dessen Revision u.a. dann verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 13 zu Art. 410 StPO). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile des BGer 6B_733/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.1 und 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (Marianne Heer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 413 StPO).
Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6 S. 138; je mit Hinweisen).
13. Die Revision kann sich nur gegen materielle Urteilsgrundlagen richten. Verfahrensmängel bzw. Verfahrensverstösse sind nicht mittels Revision korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtmittelverfahren geltend gemacht werden. Die nachträgliche Erkenntnis über eine ungenügende Verteidigung als solche ist keine Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO (Urteile des BGer 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2; 6B_425/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5 und 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). Die vom Gesuchsteller ins Feld geführte ungenügende Verteidigung ist demnach nicht revisionsrelevant, zumal er in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern die angeblich unzureichende Verteidigung den materiell rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich kompromittiert haben könnte (vgl. Urteil des BGer 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2). Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass und inwiefern der Umstand, wonach der damalige amtliche Verteidiger angeblich keine Akteneinsicht verlangt und keine Beweisanträge gestellte habe (vgl. pag. 1), geeignet sein könnte, das Beweisergebnis, auf das sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern. Vorliegend ist die Rüge der ungenügenden Verteidigung demnach revisionsrechtlich unbeachtlich.
14. Der Gesuchsteller bringt sodann vor, dass die Aussagen gewisser Personen (insb. die Aussagen von F.________, G.________ und H.________) nicht resp. falsch «gewertet» worden seien. Dieses Vorbringen läuft auf eine Kritik an der Beweiswürdigung im Strafverfahren heraus, was unzulässig ist. Denn im Ergebnis wendet sich der Gesuchsteller mit dieser Rüge einzig gegen die vom Obergericht des Kantons Bern vorgenommene Beweiswürdigung. Das Würdigen des vorhandenen Beweismaterials und die Durchführung von allfälligen ergänzenden Beweismassnahmen sind typischerweise Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens. Eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Dazu standen dem Gesuchsteller vielmehr die Rechtsmittel der Berufung ans Obergericht und der Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung, welche er auch in Anspruch nahm. Einwände gegen die Beweiswürdigung hätte er in diesen ordentlichen Verfahren erheben müssen. Soweit der Gesuchsteller vorliegend die Beweiswürdigung durch das Gericht rügt, macht er keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend. Ein Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen.
15. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten neuen «Erkenntnisse» vermögen die im Urteil SK 15 205 vom 4. Dezember 2015 vorgenommene Beweiswürdigung schliesslich nicht zu erschüttern. So ist in Bezug auf die Einvernahme von D.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 7. März 2016 vorab festzuhalten, dass es hierbei um einen anderen Sachverhalt ging (Handyverträge) und D.________ – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nicht zugegeben hat, in Bezug auf den Vorfall vom 12. September 2010 gelogen zu haben (pag. 29 ff.). Seine Antwort auf die Frage, ob er jemals gesehen habe, wie der Gesuchsteller gewalttätig geworden sei, beantwortete er mit «Ich weiss, dass er ziemlich aufbrausend sein kam (recte: kann). Die Polizei hat ja meine Wohnung gestürmt, da sie an einer Goa-Party in X.________ waren und dort jemanden zusammengeschlagen haben. […]». Diese Aussage schliesst, auch wenn sie eher allgemein gehalten ist, die Täterschaft des Gesuchstellers in keiner Weise aus. Hinzu kommt, dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Urteil vom 4. Dezember 2015 bzw. in der entsprechenden Begründung auch nicht auf die Aussagen von D.________ abgestellt, sondern vielmehr festgehalten hat, dass dieser das Tatgeschehen nicht selber beobachtet habe (Ziff. 1.2.6 auf S. 17 des besagten Urteils, pag. 1165 der Akten SK 15 205). Es ist der Generalstaatsanwaltschaft daher zuzustimmen, dass eine andere Würdigung der Aussagen von D.________ das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015 von vornherein nicht wesentlich erschüttern könnte.
Soweit sich der Gesuchsteller sodann auf einen «Freund» resp. auf «verschiedene Personen» beruft, welcher bzw. welche bestätigen könne/könnten, dass er von D.________, B.________ und E.________ zu Unrecht beschuldigt worden sei, hat er – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – neue Tatsachen oder Beweismittel nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. So konnte der Gesuchsteller – selbst auf entsprechenden Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 hin – den angesprochenen Freund resp. die «verschiedenen» Personen, welche seine Behauptung angeblich stützen würden, weder namentlich nennen noch hat er nähere Ausführungen hierzu gemacht. Es erscheint folglich höchst unwahrscheinlich, dass eine allfällige Einvernahme dieser Personen («Freund», «verschiedenen Personen»), neue glaubhafte relevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden. Im Übrigen verkennt der Gesuchsteller ohnehin, dass er nicht einzig von diesen drei Personen belastet wurde (vgl. dazu Ziff. 1.2.1 ff. des Urteils vom 4. Dezember 2015). Zudem weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 zu Recht darauf hin, dass die 2. Strafkammer in ihrem Urteil vom 4. Dezember 2015 nicht auf die Aussagen von E.________ abstellte und bezüglich der Aussagen von B.________ berücksichtigte, dass dieser den Gesuchsteller nur so weit belastete, als nötig war, um seinen Bruder zu schützen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Würdigung der Aussagen von E.________ und B.________ die Erkenntnisse im Urteil vom 4. Dezember 2015 zu erschüttern vermöchten.
Die vom Gesuchsteller eingebrachten neuen Beweismittel sind nach dem Gesagten in keiner Weise geeignet, das Beweisergebnis der 2. Strafkammer im Urteil vom 4. Dezember 2015 zu erschüttern. Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren SK 15 205 einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.
16. Der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist nach dem Gesagten offensichtlich nicht gegeben. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beurteilung des Antrags auf Aufhebung des Strafvollzugsbefehls vom 28. Februar 2022 (recte wohl: des Vollzugsaufgebots per 28. Februar 2022) wird damit hinfällig, unabhängig von der Frage, ob die Revisionsinstanz hierfür überhaupt zuständig wäre. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
IV. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung
17. Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Replik vom 17. März 2022, pag. 99). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft unter Umständen unentgeltliche Rechtspflege. Diese (nicht zu verwechseln mit der notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung) ist mit der genannten Bestimmung für den gesamten Strafprozess abschliessend geregelt und wird ausschliesslich der Privatklägerschaft für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.). Dem Gesuchsteller als Beschuldigten bzw. Verurteilten steht dieses Institut nicht offen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 474 vom 24. Februar 2021 E. 6), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird.
18. Der Gesuchsteller ersucht ferner sinngemäss um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO.
Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren, weshalb analog die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Gesuchsteller allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 9 zu Art. 132 StPO).
Aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe liegt kein Bagatellfall vor. Der Gesuchsteller machte indes keine Angaben zu seiner finanziellen Situation und hat damit seine Mittellosigkeit nicht belegt. Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich jedoch abschliessende Erwägungen zum Thema Mittellosigkeit, oder gar eine Aufforderung an den Gesuchsteller, seine Mittellosigkeit zu belegen: Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch konnte der Gesuchsteller neue Tatsachen oder Beweismittel, welche geeignet wären, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen, nicht ansatzweise glaubhaft machen. Das Revisionsgesuch ist somit als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
6. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Gesuchsteller
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern
Bern, 8. April 2022
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Zbinden
i.V. Oberrichter Zuber
Der Gerichtsschreiber:
Ruch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 22 106
SK 15 205
SK 15 205
6B_450/2016
SK 15 205
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
6B_450/2016
6B_962/2020
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
SK 15 205
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59
BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72
6B_733/2020
6B_22/2018
Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP
BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72
BGE 127 I 133ATF 127 I 133DTF 127 I 133
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
6B_344/2018
6B_425/2014
6B_986/2013
6B_344/2018
SK 15 205
SK 15 205
SK 15 205
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
1B_370/2015
6B_616/2016
BGE 143 IV 122ATF 143 IV 122DTF 143 IV 122
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF