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Entscheid

SK 2022 110

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

21. Juni 2023Deutsch32 min

Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigte) mit Urteil vom 10. Dezember 2021 der Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) schuldig und verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 (pag. 53 f.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 110

Bern, 5. Dezember 2022

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Bucher

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte/Berufungsführerin

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________ AG

Strafklägerin

Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 10. Dezember 2021 (PEN 21 418)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigte) mit Urteil vom 10. Dezember 2021 der Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) schuldig und verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 (pag. 53 f.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 58). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Februar 2022 (pag. 63 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2022 zugestellt (pag. 76). Mit Eingabe vom 17. März 2022 erklärte die Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.________, form- und fristgerecht sowie vollumfänglich die Berufung (pag. 84 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 109 f.).

Die C.________ AG als Strafklägerin (nachfolgend Strafklägerin) liess sich zur Frage der Anschlussberufung oder eines allfälligen Nichteintretens nicht vernehmen.

3. Schriftliches Verfahren

Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet

(Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 112 f.). Die Berufungsbegründung vom 12. Mai 2022 gelangte fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 115 ff.). Die Strafklägerin reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. Mit Verfügung vom

24. Juni 2022 wurde der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 128 f.).

4. Anträge der Beschuldigten

Rechtsanwältin B.________ stellte namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 116):

«1) Das Urteil vom 10. Dezember 2021 des Regionalgerichts Oberland, geführt unter der Verfahrensnummer PEN 21 418, sei vollumfänglich aufzuheben.

2) Die Berufungsführerin sei vollumfänglich freizusprechen.

3) Der Berufungsführerin sei für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.00 durch den Kanton Bern zu bezahlen.

4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, die Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertretung. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch die Beschuldigte erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der eingeschränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. I. 5. hievor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vor­instanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen

oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares

Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 BGG).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Kammer auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

7.

Angeklagter Sachverhalt

Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 14. September 2021 vorgeworfen, sich am 18. März 2021 von G.________ (Uhrzeit) bis H.________ (Uhrzeit) im Zug auf der Strecke von D.________ (Ortschaft) nach E.________ (Ortschaft) trotz Aufforderung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin geweigert zu haben, das ärztliche Attest vorzuweisen, welches sie von der Maskenpflicht befreie (pag. 27).

8.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die Beschuldigte auf der fraglichen Zugfahrt ohne Maske unterwegs gewesen und sich trotz Aufforderung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin geweigert hatte, diesem ihr ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorzuweisen (pag. 67, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

9.

Vorbringen der Beschuldigten

Namens und auftrags der Beschuldigten brachte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung des grundsätzlichen Eingeständnisses der Beschuldigten sei falsch. Die Beschuldigte sage klar aus, sie habe noch auf die Beantwortung der Frage betreffend Einsichtsberechtigung durch den Sicherheitsdienst gewartet und wäre durchaus gewillt gewesen, ihr Attest vorzuzeigen. Sie präzisiere nicht, dass sie diese Berechtigung in schriftlicher Form (oder sonst einer bestimmten Form) hätte sehen wollen, sie sage lediglich aus, die Frage sei vollumfänglich unbeantwortet geblieben.

Der Sachverhalt, wie von der Strafklägerin im Ereignisbericht dargelegt, werde bestritten. Es bestünde daher keine Übereinstimmung zwischen den Aussagen der Beschuldigten sowie derjenigen der Mitarbeiterin der Strafklägerin und es müsse, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, eine Beweiswürdigung vorgenommen werden. Die Aussagen der Beschuldigten seien stets gleichbleibend und somit könnten sie als konstant bezeichnet werden. Zudem habe sie keinerlei Motiv, bei ihren Aussagen nicht die Wahrheit zu sagen, habe sie doch die Situation stets in der Hand gehabt. Insbesondere habe sie damit gerechnet, bei einer allfälligen Ticketkontrolle auch nach der Maske gefragt zu werden. Sie sei daher auf die Frage nach dem Maskendispens ebenfalls vorbereitet gewesen und habe ihre Handlungen und Aussagen bereits von Anfang an durchdacht. Nicht darauf vorbereitet gewesen sei offenbar der Sicherheitsdienst, der, zumindest den Aussagen der Beschuldigten nach, aufgebracht reagiert und offenbar kein Konzept gehabt habe, wie mit Menschen umzugehen sei, die keine Maske tragen und ihr Attest nicht [recte: zeigen] wollten oder eben eine Legitimation für die diesbezügliche Kontrolle vorzuweisen [recte: hätten]. Somit habe der Sicherheitsdienst die Situation nicht unter Kontrolle gehabt. Dies zu verheimlichen stelle ein gewichtiges Motiv dar, um wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen und sein eigenes Fehlverhalten zu verheimlichen. Aus den Aussagen der Beschuldigten gehe demgegenüber klar hervor, dass diese nie die Absicht gehabt habe, ihr Verhalten zu verheimlichen. Das Verhalten der Mitarbeiterin der Strafklägerin sei zudem nicht nur im Aussageverhalten zu hinterfragen, sondern auch in Bezug auf ihre Handlungen. Hierzu brachte die Verteidigung namens der Beschuldigten erstmals vor, die Mitarbeiterin der Strafklägerin habe ihrer Mandantin noch auf dem Perron mitgeteilt, sie werde nach Ankunft der Polizei direkt Anzeige gegen sie erheben. De facto sei die Strafanzeige viel später erfolgt, nämlich erst nach dem Beschwerdeanruf des Vaters der Beschuldigten beim zuständigen Leiter. Gleichentags sei schliesslich die Strafanzeige eingereicht worden, quasi als Retour-Kutsche. Der Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige sei vorliegend zwar nicht relevant, dennoch zeige es das im Grundsatz widersprüchliche und nicht gradlinige Vorgehen der Mitarbeiterin der Strafklägerin. Es sei somit auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen und somit darauf, dass sie grundsätzlich bereit gewesen wäre, ihr Attest dem Sicherheitsdienst vorzuweisen, sofern sich dieser nur irgendwie hätte zu legitimieren vermögen (pag. 118 f.).

10.

Unbestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 18. März 2021 von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) als Passagierin im Zug auf der Strecke von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) keine Gesichtsmaske trug und vom Sicherheitsdienst der Strafklägerin kontrolliert wurde. Die Beschuldigte wies bei der Kontrolle ein gültiges Generalabonnement Junior vor. Nachdem sie auf die geltende Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr hingewiesen wurde, bestätigte sie, über ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht zu verfügen. Weiter ist nicht strittig, dass der Beschuldigten Personalausweise des Sicherheitsdienstes gezeigt wurden und dass dieser sie aufforderte, das ärztliche Attest vorzuweisen, was die Beschuldigte nicht machte (pag. 117 f.).

11.

Beweismittel

Als Beweismittel liegen insbesondere der Ereignisbericht der Strafklägerin vom

18.

März 2021 (pag. 4 ff.), die Berichtsrapporte der Kantonspolizei F.________ (Ortschaft) vom

16.

August 2021 (pag. 21 f.; pag. 24 f.) sowie die Einvernahme der Beschuldigten vom 10. Dezember 2021 (pag. 45) vor.

12.

Erwägungen der Kammer

Vorab wird festgehalten, dass die neu im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptungen seitens der Beschuldigten, die Strafklägerin habe ihr noch auf dem Perron mitgeteilt, sie werde nach Ankunft der Polizei direkt Anzeige gegen sie erheben und die Strafanzeige sei nach dem Beschwerdeanruf des Vaters der Beschuldigten beim zuständigen Leiter, quasi als Retour-Kutsche, eingereicht worden, für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind (vgl. E. I. 5. hievor). Am Rande zu erwähnen ist, dass diese neuen Vorbringen nicht relevant wären.

Die Beschuldigte hat in ihren Ausführungen nicht dargelegt, inwiefern die erstinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig respektive willkürlich sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt, dabei kurz und prägnant aufgezeigt, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete.

Die Beschuldigte stellt die Berechtigung des Sicherheitsdienstes, ihr ärztliches Attest betreffend Maskendispens zu überprüfen, in Abrede. Dazu führte sie im Rahmen der Einsprachebegründung und anlässlich ihrer Einvernahme aus, sie habe sich bereit erklärt, der Aufforderung, ihr medizinisches Attest vorzuweisen, nachzukommen, sobald das Zugpersonal bzw. Sicherheitspersonal die Berechtigung zur Einsichtnahme des ärztlichen Attests darlegen bzw. zeigen könne (pag. 18; pag. 45, Z. 24 ff.). Sie habe dem Sicherheitsdienst gesagt, dass er ihr die Berechtigung zeigen solle, was er nicht gekonnt hätte (pag. 45, Z. 41 f.). Ihre Weigerung begründete die Beschuldigte damit, dass ihr die Personalausweise sowie die Uniformen des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin als Berechtigung nicht genügten (pag. 50). In Anbetracht dieser Aussagen hat die Vorinstanz zu Recht als erstellt erachtet, dass sich die Beschuldigte trotz Aufforderung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin geweigert hat, ein ärztliches Attest vorzulegen, das sie von der Maskenpflicht befreite. Ob sie dazu grundsätzlich bereit gewesen war, ist für die rechtliche Subsumtion nicht weiter relevant und kann deshalb offengelassen werden.

Dispositiv

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den Ereignisbericht vom 18. März 2021 davon ausging, dass sich die Beschuldigte bei der weiteren Kontrolle uneinsichtig und unkooperativ verhalten habe (pag. 66, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weder in den Aussagen noch sonst in den Akten finden sich Hinweise, die am Wahrheitsgehalt des genannten Ereignisberichts zweifeln lassen. Es durfte demnach ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Hinsichtlich der weiteren Beweismittel hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese in den wesentlichen Punkten übereinstimmen (pag. 67, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das von der Beschuldigten genannte gewichtige Motiv für eine Falschbelastung seitens der diensthabenden Mitarbeitenden des Sicherheitspersonals (vgl. E. II. 9. hievor) ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar.

Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich somit nicht als willkürlich. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass sich die Beschuldigte am 18. März 2021 während der Zugfahrt von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) trotz Aufforderung durch den Sicherheitsdienst der Strafklägerin weigerte, das ärztliche Attest vorzuweisen, welches sie von der Maskenpflicht befreite.

III. Rechtliche Würdigung

13. Vorbemerkungen

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt – wie im Strafbefehl vom 14. September 2021 vorgesehen – als Widerhandlung gegen das BGST durch Missachtung der Anordnung des Sicherheitsdienstes gemäss Art. 9 BGST gewürdigt. Der fragliche Schuldspruch der Beschuldigten stützt sich somit nicht auf eine Strafnorm in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Stand 15. März 2021; SR 818.101.26 [mittlerweile aufgehoben]) oder im Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]).

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage ist vorliegend aber insofern relevant, als dass sich die Anordnung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin zum Tragen einer Gesichtsmaske auf den damaligen Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage bezog. Gestützt darauf haben Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske zu tragen. Von dieser Maskenpflicht ausgenommen sind a.) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und b.) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

14. Anwendbares Recht

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Nebenstrafrecht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf sogenannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen (BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 26 ff. zu Art. 2 StGB; Roos/Fingerhuth, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N. 65 f.).

Art. 9 BGST hat sich seit der Tatbegehung nicht verändert. Die Bestimmung zur Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr erfuhr seit dem Tatzeitpunkt hingegen mehrere Änderungen. Im Tatzeitpunkt stützte sich diese auf Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage bezieht sich jedoch unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie und ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewendet und die betreffende Bestimmung trotz der zwischenzeitlich erfolgten Totalrevisionen bzw. deren Aufhebung nachfolgend als «Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage» bezeichnet.

15. Vorbringen der Beschuldigten

Die Verteidigung brachte in der Berufungsbegründung namens und auftrags der Beschuldigten im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber habe beim Erlass des BGST keinesfalls Gesundheitsvorschriften im Sinne haben können. Aus der abschliessenden Aufzählung in Art. 4 BGST gehe gerade nicht hervor, dass es zu den Befugnissen der Sicherheitsorgane gehöre, mehr als die Ausweise und Fahrkarten einer Person zu kontrollieren. Würden tatsächlich Kontrollen jeglicher Art durch die Sicherheitsorgane vorgenommen, müsste dies beispielsweise auch für Alkohol- und Drogentests gelten, denn schliesslich sei es für die Sicherheit der Passagiere in aller Regel relevant, ob sich narkotisierte Personen im Zug aufhalten oder ob nicht ein stark alkoholisierter Fahrgast unter den Anwesenden weile, der jederzeit ausfällig oder aggressiv werden könnte. Die Grenze der Kontrollen sei dort zu ziehen, wo die Privatsphäre eines Fahrgastes angetastet werde, was bei medizinischen Sachverhalten klar der Fall sein dürfte. Auch wenn dem Arztzeugnis keine eigentliche Diagnose entnehmbar sei, so würden mit dessen Vorlage an einen Sicherheitsmitarbeiter gleich mehrere medizinische Informationen preisgegeben: Erstens sei anhand des Ärztetitels weitgehend klar, in welchem medizinischen Bereich sich eine Person offenbar behandeln lasse oder Probleme aufweise und zweitens werde auch bekannt, bei welchem konkreten Arzt der Fahrgast in Behandlung stehe. Die öffentlichen Verkehrsbetriebe könnten und dürften die Arztzeugnisse nicht kontrollieren und somit auch nicht die Einhaltung der Covid-19-Verordnung prüfen. Insofern handle es sich um eine Gesetzeslücke, da die Covid-19-Verordnung nicht explizit festhalte, welche Organe zur Kontrolle der Arztzeugnisse berechtigt seien und welche nicht. Es dürfe sich folglich analog dem allgemeinen Strafrecht verhalten und es seien nur die Strafverfolgungsbehörden zuständig (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte). Es gebe keinen Hinweis in der Covid-19-Verordnung, welcher annehmen liesse, die Kontrollkompetenzen seien gegenüber den allgemeinen Normen StGB/StPO erweitert worden oder es sei im Sinne der Verordnung gewesen, diese zu erweitern. Hätte dies dem gesetzgeberischen Willen entsprochen, so wäre die Konsequenz, dass nicht nur die Sicherheitsorgane von öffentlichen Verkehrsbetrieben zur Kontrolle berechtigt wären, sondern sämtliche Private, in deren Räumen eine Maskentragpflicht gegolten habe. Diese Hypothese hätte somit alle Private mit öffentlichen Aufgaben bzw. mit der Strafverfolgung beauftragt, ohne dass sie hierfür den Status eines Beamten erfahren hätten.

Weiter verwies die Verteidigung auf Art. 136 StGB und führte aus, ein Blick auf diese ähnliche Bestimmung lasse die Unterschiede in der Gesetzgebung klar erkennen. Bestraft werde nur derjenige, der den Alkohol zur Verfügung stelle. Würden die Ausweise nicht kontrolliert, müsse der Verkäufer bzw. der Wirt möglicherweise mit einer Strafverfolgung rechnen. In der Covid-19-Verordnung werde der Restaurant-Inhaber nicht zum Täter erklärt, wenn er Personen ohne Arztattest ohne Maske hineinlasse. Ebenso wenig mache sich beispielsweise die I.________ (AG) strafbar, wenn sie Personen ohne Maske transportiere. Hätte der Gesetzgeber die Kontrolle der Atteste unter Strafdrohung stellen wollen, hätte er dies analog dem Alkohol-Beispiel machen können. Da er dies nicht gemacht habe und nur den maskenpflichtigen Fahrgast unter Strafdrohung stelle, müsse angenommen werden, dass der Gesetzgeber auf Selbstverantwortung gesetzt habe. Entsprechend dieser Erkenntnis seien die Normen des BGST zu betrachten. Weiter zitierte die Verteidigung einen Auszug aus dem Bundesblatt (BBl 2010, 902) [recte: BBl 2010 891] zu Art. 4 Abs. 1 BGST. Daraus ergebe sich der gesetzgeberische Wille klar und deutlich. Die Befugnisse der Sicherheitsorgane würden sich in keiner Weise auf die Kontrolle von medizinischen Dokumenten beziehen, sondern auf die Berechtigung der Reisenden, mitreisen zu dürfen, durch vorgängigen Erwerb einer solchen Berechtigung (pag. 120 ff.).

Als Eventualbegründung brachte die Verteidigung schliesslich zusammengefasst vor, aufgrund der Gesamtlage (junge Gesetzesregelung, dynamische Gesetzesanpassungen, klares Zeitgesetz, allgemeine Unsicherheit in Bezug auf geltende Be-stimmungen, etc.) habe die Beschuldigte weder gewusst noch wissen können, dass der Sicherheitsdienst zur Kontrolle ihres Arztzeugnisses berechtigt gewesen sei. Dem Sachverhalt ergehe, dass die Beschuldigte den Sicherheitsdienst mehrfach nach der Legitimation zur Kontrolle gefragt habe, worauf der Sicherheitsmitarbeiter jedoch keinesfalls geantwortet habe. Ein Verweis auf das BGST hätte gereicht, um eine klare Norm zur geltend gemachten Legitimation vorzulegen und somit die Frage der Beschuldigten zu beantworten. Somit müsse zuerkannt werden, dass die Beschuldigte eben nicht gewusst habe, welchen Pflichten sie gegenüber dem Sicherheitsdienst unterstanden habe. Ein Vorsatz könne somit ausgeschlossen werden. Der Beschuldigten habe trotz der womöglich getragenen Uniform nicht klar sein können, dass der Sicherheitsdienst zur Kontrolle von medizinisch relevanten Dokumenten berechtigt sei (pag. 122 f.).

16. Anwendbare Strafbestimmung

Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 BGST macht sich schuldig, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt. Sicherheitsorgane im Sinne der Bestimmung sind der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BGST). Die Sicherheitsorgane gewährleisten den Schutz der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur und der Fahrzeuge sowie einen ordnungsgemässen Betrieb (Art. 2 Abs. 1 BGST) und sorgen für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST).

Bei der Strafnorm von Art. 9 Abs. 1 BGST handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Welches Verhalten unter Strafe gestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Anordnung der involvierten Sicherheitsorgane. Die Anordnungen haben sich dabei im Rahmen der Befugnisse gemäss Art. 4 BGST zu bewegen (Straub et al., Der öffentliche Personenverkehr – Haftung und Sicherheitsfragen, in: Furrer/Vasella, Schriftenreihe zum Logistik- und Transportrecht, Band/Nr. 9, 2017, S. 168). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGST können die Sicherheitsorgane unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (lit. a und b). Wird der vorliegend einschlägige Art. 4 Abs. 1 lit. b mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST gelesen, so ergibt sich daraus, dass der Sicherheitsdienst Personen, die gegen die Transport- und Benützungsvorschriften verstossen, unter anderem anhalten und kontrollieren kann. Weiter kann dem Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 3. November 2009 zur parlamentarischen Initiative zum BGST (BBl 2010 891, S. 902) entnommen werden, dass sich die Kompetenzen auf die Erfüllung der Aufgaben beschränken und lediglich anlassbezogen sein dürfen. Anders als die Verteidigung vorbringt, ist damit nicht lediglich das Kontrollieren von Ausweisen und Fahrkarten gemeint. Vielmehr beinhalten die Befugnisse unter anderem die Sicherstellung der Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften, wie beispielsweise Vorschriften über die Benützung der Anlagen (Bahnhofordnung) und Fahrzeuge (S. 901). Dagegen, dass der Gesetzgeber hierbei nicht auch Gesundheitsvorschriften im Sinne gehabt haben könnte, wie die Verteidigung geltend macht, spricht die Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005 (BBl 2005 2415, S. 2498 ff.). Darin führte der Bundesrat aus, mit dem Sicherheitsdienst sollten die mit dem Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels verbundenen besonderen Gefährdungen für die Reisenden auf ein «normales» Mass reduziert werden. Aus dem Transportvertrag ergebe sich die privatrechtliche Pflicht der Unternehmen, ihre Passagiere gesund und wohlbehalten an das vereinbarte Reiseziel zu befördern.

Bei Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Transport- und Benützungsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST, für deren Beachtung die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr zu sorgen haben (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 5. März 2021, S. 3/42). Entsprechend sind Sicherheitsorgane im Sinne des BGST befugt, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch Anhaltung, Kontrolle und Wegweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST durchzusetzen. Anders als die Verteidigung vorbringt, ging hiervon auch der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr aus. In den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde festgehalten, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sei strafbar, und zwar entweder gestützt auf Art. 83 EpG oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss BGST – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 5. März 2021, S. 3/42).

Die Auslegung der genannten Artikel ergibt somit, dass die Sicherheitsorgane gestützt auf Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 4 BGST befugt sind, Passagiere aufzufordern, einen gültigen Dispens von der Maskenpflicht vorzulegen (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.117 vom 5. August 2022 E. 2.6). Dass diese Kontrollmöglichkeit einzig den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten sein soll, wie die Verteidigung ausführt, widerspricht dem gesetzgeberischen Willen und wäre überdies wenig praktikabel. Inwiefern diese Überprüfungsbefugnisse im Rahmen der Durchsetzung der Vorgaben der Covid-19-Verordnung besondere Lage sinngemäss auch andere Kontrollformen, wie beispielswiese Alkohol- und Drogentests von narkotisierten und alkoholisierten Personen im Zug, ermöglichen müsse, wie die Verteidigung vorbringt, erhellt der Kammer nicht. Ferner ist in der Kontrolle kein Verstoss gegen die Datenschutzgesetzgebung zu erblicken, ist die Datenbearbeitung notwendig zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse der Ordnungskräfte i.S. des BGST (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1] i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BGST). Es liegt auch keine Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten vor: das ärztliche Attest der Beschuldigten enthält keine medizinische Daten, sondern beschränkt sich darauf, diese von der Maskenpflicht zu dispensieren (pag. 40). Der Umstand, dass es sich beim Aussteller um einen Facharzt für Innere Medizin handelt, ändert daran nichts, lässt das Attest keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu. Ferner sind die Verweise der Verteidigung auf die Strafbestimmungen von Art. 136 StGB sowie die dazugehörigen Überlegungen unbehelflich.

17. Zulässigkeit der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG durch den Bundesrat erlassen. Nach diesem Artikel hat der Bundesrat in der besonderen Lage die Befugnis, anstelle der Kantone die im EpG definierten Massnahmen anzuordnen (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [nachfolgend: Botschaft zum EpG], BBl 2011 365, S. 362 ff.). Eine besondere Lage liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn a.) die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsge-fahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder die Gefahr schwerwiegender Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche besteht; oder b.) die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht (vgl. Botschaft zum EpG, BBl 2011 311, 364).

Nicht explizit zur Frage geäussert hat sich die Vorinstanz, ob in der Schweiz ab Erlass der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr bis zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen der besonderen Lage erfüllt waren. Daran besteht jedoch kein Zweifel. So hat das Bundesgericht seit Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits zahlreiche kantonale Erlasse überprüft, die sich auf diese Verordnung stützten. In keinem Entscheid wurde dabei in Frage gestellt, dass die Covid-19-Pandemie ab dem Frühjahr 2020 in der Schweiz eine besondere Lage ausgelöst hat. Im Gegenteil: In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kantone aufgrund der angespannten epidemiologischen Situation befugt waren, Massnahmen zu erlassen, die über die Covid-19-Verordnung besondere Lage hinausgingen (Urteile des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.3; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.7; 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3; 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.2; 1C_659/2020 vom 11. März 2021 E. 2.4).

Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Maskentragpflicht auf eine gültige rechtliche Grundlage abstützt. Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (pag. 68 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bereits ausführlich mit der Maskenpflicht in Einkaufsläden, in Schulen und in Kindertagesstätten auseinandergesetzt und die Verfassungsmässigkeit der Maskenpflicht bestätigt hat (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr. 107], Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 und 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022). In den zitierten Entscheiden hat das Bundesgericht unter anderem festgehalten, es liege im öffentlichen Interesse, die Ausbreitung des Covid-19-Virus zu begrenzen und der Gebrauch von Gesichtsmasken trage nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Beschränkung einer Ausbreitung des Virus bei. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in bestimmten Situationen sei insgesamt eine verhältnismässige Massnahme zur Eindämmung der Pandemie. Diese Ausführungen treffen auch auf die Situation im öffentlichen Verkehr zu, in der sich zahlreiche Personen während teilweise längerer Zeit in einem geschlossenen Raum aufhalten (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022, SK 21 516, mit Verweis auf BGE 147 I 393 E. 5.3.5).

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage sich auf eine genügende rechtliche Grundlage stützt und den Anforderungen der Bundesverfassung entspricht.

18. Nachweis eines «besonderen Grundes»

Von der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sind gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b

Covid-19-Verordnung besondere Lage unter anderem Personen ausgenommen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Für den Nachweis medizinischer Gründe ist gemäss Verordnungstext ein Attest einer Fachperson erforderlich. Aus dieser Formulierung folgt einerseits, dass ein reines Behaupten oder Glaubhaftmachen solcher besonderen Gründe nicht ausreicht. Andererseits geht daraus hervor, dass Gründe, die eine Person vom Tragen einer Gesichtsmaske befreien, nachzuweisen sind, zumindest sofern sie nicht offensichtlich äusserlich wahrnehmbar sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn der Norm: Ohne Nachweis kann nicht überprüft werden, ob der geltend gemachte Grund für die Befreiung von der Maskenpflicht ein «besonderer Grund» im Sinne der Bestimmung ist. Dabei ist bei einem ärztlichen Zeugnis nicht zwingend, dass sich dieses zu den konkreten medizinischen Diagnosen äussert. Das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses ist gemäss Art. 318 StGB strafbewehrt. Ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass die betroffene Person aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, geniesst deshalb – ähnlich einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis – besonderes Vertrauen. In diesem Sinne kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss geltend macht, mit einer Einsichtnahme in ein solches Zeugnis werde in unverhältnismässiger Weise in ihre Privatsphäre eingegriffen. Infolgedessen muss es den Sicherheitsorganen möglich sein, sich zwecks Überprüfung dieses Nachweises ärztliche Atteste zeigen zu lassen.

19. Subsumtion

19.1 Tatbestandsmässigkeit

Die Beschuldigte weigerte sich, am 18. März 2021 von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) als Passagierin im Zug auf der Strecke von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft) trotz Anweisung des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin das ärztliche Attest vorzuweisen, welches sie von der Maskenpflicht befreite.

Vorliegend befand sich die Beschuldigte in einem Personenzug der Strafklägerin, womit das BGST gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b BGST anwendbar ist. Der Sicherheitsdienst der Strafklägerin ist ein Sicherheitsorgan im Sinne von Art. 1 und Art. 2 BGST (vgl. Straub et al., a.a.O., S. 169). Der Sicherheitsdienst hat sich am

18. März 2021 vorschriftsgemäss als solcher zu erkennen gegeben (Art. 9 der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]); es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch den Akten Hinweise auf das Gegenteil. Indem der Sicherheitsdienst die Beschuldigte aufforderte, das ärztliche Attest vorzuzeigen, hielt er sie dazu an, den erforderlichen Nachweis gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erbringen und erteilte ihr damit eine Anweisung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST. Wie auch die Verteidigung namens und auftrags der Beschuldigten ausführte, hatte die Beschuldigte damit gerechnet, bei einer allfälligen Ticketkontrolle auch nach der Maske gefragt zu werden (pag. 119). Sie hatte demnach nicht nur Kenntnis von der Aufforderung des Sicherheitsdienstes, sondern wusste auch, dass diese sich auf die Maskenpflicht bezog. Die Beschuldigte handelte in direktem Willen, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Es liegt somit direkter Vorsatz vor. Indem sich die Beschuldigte weigerte, dieser Anweisung nachzukommen, erfüllte sie den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST.

19.2 Rechtfertigung und Schuld

Die Beschuldigte macht geltend, bereit gewesen zu sein, nach Beantwortung der Frage zur Legitimation ihr ärztliches Attest zu zeigen. Dies ändert allerdings an der Strafbarkeit ihres Verhaltens nichts. Es ist ein Merkmal von Rechtspflichten, dass sie unabhängig davon verbindlich sind, ob die verpflichtete Person sich daran halten will oder an deren Befolgung bestimmte Bedingungen knüpft. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten war es sodann ihre Aufgabe, sich bei Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs über die geltenden Bestimmungen zur Kontrollbefugnis der Sicherheitsorgane zu informieren. Sie hatte der Anordnung Folge zu leisten und konnte sich hiervon nicht durch die Aufforderung, der Sicherheitsdienst solle ihr die Rechtslage zur geltend gemachten Legitimation erklären, entbinden. Ebenfalls war es der Beschuldigten nach dem Gesagten zuzumuten, zur Ermöglichung dieser Kontrolle das ärztliche Attest zu zeigen. Andere rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich.

19.3 Fazit

Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte somit den Anweisungen des Sicherheitsdienstes der Strafklägerin zuwidergehandelt und dadurch den Tatbestand von Art. 9 BGST erfüllt.

IV. Strafzumessung

20. Vorbemerkung

Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern (vgl. E. I. 5. hiervor). Die Vorinstanz hat diese zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag festgesetzt (pag. 54).

21. Übertretungsbusse

Eine Widerhandlung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGST wird mit Busse bis CHF 10'000.00 bestraft.

Mit der Strafbestimmung des BGST soll primär die Durchsetzungskraft der Sicherheitsorgane verbessert werden (Botschaft des Bundesrates zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005 [BBl 2005 2415, S. 2501]). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen und somit wichtigen Polizeigütern dient (pag. 72, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Weigerung, den Anweisungen des Sicherheitsdienstes während einer Zugfahrt von wenigen Minuten Folge zu leisten, stellt jedoch eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 Covid-19 Verordnung besondere Lage im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11, Stand 1. März 2021) aufgeführt war. In objektiver Hinsicht ist anzumerken, dass der Vorfall anlässlich einer legitimen Kontrolle stattfand, im Rahmen derer der Sicherheitsdienst der Strafklägerin seine gesetzlichen Befugnisse ausübte. Da die Beschuldigte über ein ärztliches Attest verfügte, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, dieses gegenüber dem Sicherheitsdienst vorzuweisen und damit die Tat zu vermeiden. Das Verschulden der Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen jedoch noch als sehr leicht zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Busse von CHF 100.00 als angemessen. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten.

Die Beschuldigte wird demnach mit einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einem Tag festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

V. Kosten und Entschädigung

22. Erstinstanzliches Verfahren

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'300.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO e contrario).

23. Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch und unterliegt somit vollumfänglich. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt und der Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).

VI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

A.________ wird schuldig erklärt:

der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, begangen am 18. März 2021, von G.________(Uhrzeit) bis H.________(Uhrzeit) auf der Zugstrecke von D.________(Ortschaft) nach E.________(Ortschaft)

und in Anwendung der Artikel

2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 1 BGST

3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage

47, 104, 106, 333 StGB

426, 428 StPO

verurteilt:

1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.

2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00.

3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.

Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Strafklägerin

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

Bern, 5. Dezember 2022

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr

Die Gerichtsschreiberin:

Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 110

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI

Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 116 IV 258ATF 116 IV 258DTF 116 IV 258

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI

Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

BGE 89 IV 113ATF 89 IV 113DTF 89 IV 113

6B_397/2010

Art. 4 BGSTart. 4 LOSTart. 4 LFSI

Art. 136 StGBart. 136 CPart. 136 CP

Art. 4 BGSTart. 4 LOSTart. 4 LFSI

Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI

Art. 1 BGSTart. 1 LOSTart. 1 LFSI

Art. 2 BGSTart. 2 LOSTart. 2 LFSI

Art. 2 BGSTart. 2 LOSTart. 2 LFSI

Art. 3 BGSTart. 3 LOSTart. 3 LFSI

Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI

Art. 4 BGSTart. 4 LOSTart. 4 LFSI

Art. 4 BGSTart. 4 LOSTart. 4 LFSI

Art. 3 BGSTart. 3 LOSTart. 3 LFSI

Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 3 BGSTart. 3 LOSTart. 3 LFSI

Art. 4 BGSTart. 4 LOSTart. 4 LFSI

Art. 83 EpGart. 83 LEpart. 83 LEp

Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI

Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 4 BGSTart. 4 LOSTart. 4 LFSI

BB.2021.117

Art. 16 DSGart. 16 LPDart. 16 LPD

Art. 6 BGSTart. 6 LOSTart. 6 LFSI

Art. 136 StGBart. 136 CPart. 136 CP

Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp

Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp

2C_290/2021

2C_183/2021

2C_308/2021

2C_941/2020

1C_659/2020

BGE 147 I 393ATF 147 I 393DTF 147 I 393

2C_183/2021

2C_228/2021

2C_115/2021

SK 21 516

BGE 147 I 393ATF 147 I 393DTF 147 I 393

Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 318 StGBart. 318 CPart. 318 CP

Art. 1 BGSTart. 1 LOSTart. 1 LFSI

Art. 1 BGSTart. 1 LOSTart. 1 LFSI

Art. 2 BGSTart. 2 LOSTart. 2 LFSI

Art. 9 VSTart. 9 OOSTart. 9 OOSI

Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI

Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI

Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI

Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI

Art. 3a COVID-19art. 3a COVID-19art. 3a COVID-19

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 2 BGSTart. 2 LOSTart. 2 LFSI

Art. 9 BGSTart. 9 LOSTart. 9 LFSI

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF