SK 2022 111
Beschwerde Straf- und Massnahmenvollzug
16. Februar 2024Deutsch128 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 11. November 2020 folgendes Urteil betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter; pag. 1007 ff., Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 22 111
Bern, 27. April 2023
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Hafner
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Anschlussberufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin 1
und
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger 1/Berufungsführer 2
und
E.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin 2/Berufungsführerin 3
und
F.________
gesetzlich v.d. E.________ (Mutter)
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin 3/Berufungsführerin 4
und
G.________
gesetzlich v.d. E.________ (Mutter)
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger 4/Berufungsführer 5
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 11. November 2021 (PEN 20 991)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 11. November 2020 folgendes Urteil betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter; pag. 1007 ff., Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 02.06.2018, ca. 20:25 Uhr in H.________, zum Nachteil des Privatklägers C.________
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten (vgl. Ziffer III. hiernach), bestehend aus Gebühren von CHF 6'050.00 und Auslagen von CHF 1'500.75, insgesamt bestimmt auf CHF 7'550.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'050.75.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 02.06.2018, ca. 20:25 Uhr, in H.________, zum Nachteil der Privatklägerin E.________
und in Anwendung der Art. 16 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 51 und 123 Ziffer 2 StGB,
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4'400.00.
Die Polizeihaft von zwei Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (vgl. Ziffer III. hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'050.00 und Auslagen von CHF 1'500.75, insgesamt bestimmt auf CHF 7'550.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'050.75.
III.
[Zusammensetzung der Verfahrenskosten]
IV.
1.
[Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ unter hälftiger Rückzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten]
2.
[Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt D.________ unter Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten in Bezug auf die Rechtsvertretung von E.________]
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
1.
zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 02.06.2018 an die Privatklägerin E.________.
2.
Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Privatklägerin E.________ abgewiesen.
VI.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird weiter beschlossen:
1. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ wird abgewiesen.
2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung werden folgende Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO):
2.1. Die Zivilklage F.________.
2.2. Die Zivilklage von G.________.
3. Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.
VII.
Weiter wird verfügt:
1. Die beschlagnahmte Pistole .________ (.________) inkl. Waffenkoffer mit Schlüssel und Ersatzmagazin wird im Umfang eines allfälligen Verwertungserlöses unter Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
3. [Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 12. November 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 1016). Auch C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 1), E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2), F.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 3) und G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 4), alle amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, meldeten am 15. November 2021 innert Frist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an (pag. 1017).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Februar 2022 und wurde den Parteien am 24. resp. am 25. Februar 2022 zugestellt (pag. 1024 ff. und pag. 1109 f.).
Mit Berufungserklärung vom 7. März 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft), sie fechte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 1111 f.).
Die Privatklägerschaft teilte mit Berufungserklärung vom 16. März 2022 mit, das Urteil der Vorinstanz ebenfalls vollumfänglich anzufechten (pag. 1113 f.).
Der Beschuldigte erklärte am 7. April 2022 die Anschlussberufung betreffend die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, die Sanktion, die entsprechende Kostenverlegung sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung (pag. 1125 ff.).
Die Berufungserklärungen sowie die Erklärung der Anschlussberufung wurden alle innert Frist eingereicht. Keine Partei hat Gründe für ein Nichteintreten auf eine der Berufungen oder auf die Anschlussberufung geltend gemacht (zur Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 3 und des Straf- und Zivilklägers 4 siehe Ziff. 6 unten).
3. Anträge der Parteien
3.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellt oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 1224 f.; Hervorhebungen im Original):
A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 2.6.2018 z.N. von
1. C.________ und
2. E.________
und er sei in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 und 122 StGB sowie Art. 426 StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag;
2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 2000.00 gemäss Art. 21 VKD).
Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Die beschlagnahmte Pistole .________ sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).
2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, DNA) zu befinden.
3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
3.2 Anträge der Privatklägerschaft
Die Anträge der Privatklägerschaft lauten (pag. 1226; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________, vgt., sei schuldig zu erklären
1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 02.06.2018 an der I.________ (Strasse) in H.________, zN von C.________;
2. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 02.06.2018 an der I.________(Strasse) in H.________, zN von E.________
und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen.
II.
A.________, vgt., sei weiter zu verurteilen
1. zur Leistung einer Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 8'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 02.06.2018 an C.________;
2. zur Leistung einer Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 8'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 02.06.2018 an E.________;
3. zur Leistung einer Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 5000.00 nebst Zins von 5% seit dem 02.06.2018 an G.________;
4. zur Leistung einer Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 02.06.2018 an F.________;
5. zur Bezahlung der Interventionskosten der Berufungsführenden im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichten Kostennoten.
III.
1. Über den beschlagnahmten Gegenstand sei von Amtes wegen zu befinden.
2. Die Verfügung im Zusammenhang mit der Erstellung der erkennungsdienstlichen Erfassung sei von Amtes wegen zu treffen.
3. Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen.
3.3 Anträge des Beschuldigten
Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich was folgt (pag. 1229; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich mehrfach begangen am 02.06.2018 in H.________ z.N. von C.________ und E.________, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
II.
Die noch offenen Zivilklagen seien abzuweisen.
III.
Weiter seien die notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen – dabei sei insbesondere
1. über die Herausgabe der sichergestellten Waffe (Pistole .________, inkl. Waffenkoffer) zu befinden;
2. die Löschung der erkennungsdienstlich erfassten Daten zu verfügen; und
3. das Honorar für die gehabten Bemühungen der amtlichen Verteidigung gemäss den eingereichten Kostennoten gerichtlich festzusetzen.
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
In ihrer Berufungserklärung beantragte die Privatklägerschaft, es sei in der Kinder- und Jugendpraxis J.________ die Krankenakte der Straf- und Zivilklägerin 3 und des Straf- und Zivilklägers 4 zu edieren (pag. 1114). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 30. August 2022 gutgeheissen (pag. 1148). Die entsprechenden Berichte der Kinder- und Jugendpraxis J.________ datieren vom 13. resp. 20. Januar 2022 (pag. 1161 ff).
Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, Leumundsbericht und Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingeholt (pag. 1177 ff.).
An der Berufungsverhandlung wurden der Straf- und Zivilkläger 1, die Straf- und Zivilklägerin 2 sowie der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 1194 ff.).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Urteil der Vorinstanz wurde sowohl von der Generalstaatsanwaltschaft als auch von der Privatklägerschaft vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte focht das Urteil nur teilweise an. Im Ergebnis hat die Kammer das Urteil gesamthaft zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufungen durch die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft erhoben wurden, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Sie ist nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
6. Parteistellung der Straf- und Zivilklägerin 3 und des Straf- und Zivilklägers 4
Rechtsanwalt B.________ beantragte in der oberinstanzlichen Verhandlung vorfrageweise, auf die Zivilklagen der beiden Kinder (Straf- und Zivilklägerin 3 und Straf- und Zivilkläger 4) sei nicht einzutreten. Die beiden hätten sich nicht rechtzeitig und rechtsgültig als Privatkläger konstituiert. Die Mutter und Privatklägerin habe die Erklärung am 6. Juni 2018 abgegeben, dies habe sich aber ausschliesslich auf den Vorwurf der Drohung mit einer Waffe gegenüber den Kindern bezogen. Diesbezüglich sei das Verfahren mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 nicht anhand genommen worden. Rechtsanwalt D.________ habe sich erstmals im Plädoyer vor der ersten Instanz betreffend die Ansprüche der Kinder zu Wort gemeldet. Es gebe auch keine Vollmacht der Kinder an Rechtsanwalt D.________ oder eine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Die Kinder seien in der Anklageschrift nicht erwähnt und in der Vorladung zur erstinstanzlichen Verhandlung auch nicht als Privatkläger aufgeführt. Dagegen habe niemand opponiert. Die Kinder resp. deren Eltern als Vertreter hätten das Recht verwirkt, sich am Verfahren zu beteiligen. Ihnen komme keine formelle Parteistellung zu. Auf ihre Zivilforderungen sei nicht einzutreten. Daran ändere auch nichts, dass die Vorinstanz die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen habe. Die fehlende Legitimation sei nicht heilbar.
Rechtsanwalt D.________ argumentierte, dieser Antrag komme zu spät und es sei eine zu strenge Betrachtung, den im Formular angesprochenen Sachverhalt mit der Nichtanhandnahme als erledigt anzusehen. Es sei nicht nur um die Waffe gegangen, sondern darum, wie der Vorfall die Kinder geprägt habe. Das sei mitumfasst vom angeklagten Sachverhalt und durch die Konstituierung der Eltern mitgetragen.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
Die minderjährige Straf- und Zivilklägerin 3 und der ebenfalls minderjährige Straf- und Zivilkläger 4 konstituierten sich am 6. Juni 2018 durch ihre Mutter als Straf- und Zivilkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «Drohung mit Schusswaffe» (pag. 51 f.). Demgegenüber konstituierten sich der Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 am 6. bzw. 8 Juni 2018 wegen «Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung» (pag. 47 f.) bzw. wegen «Tätlichkeiten, Körperverletzung» (pag. 59 f.) als Straf- und Zivilkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, die «Familie C.________» habe ihn mit der Interessenwahrung beauftragt (pag. 704). In der Einsetzungsverfügung vom 22. Juni 2018 von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft wurden die beiden Kinder allerdings nicht erwähnt, was von Rechtsanwalt D.________ nicht beanstandet wurde (pag. 712 f.). In der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 4. August 2020 wurden die Kinder nicht als Privatkläger aufgeführt (pag. 748 ff.). Dagegen erfolgte von Seiten der Privatklägerschaft keine Opposition (siehe insbesondere pag. 765 ff. und pag. 782). In Bezug auf die Drohung mit einer Schusswaffe zum Nachteil der beiden Kinder wurde das Verfahren mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 nicht anhand genommen (pag. 788.2 f.). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. In der Anklageschrift vom 11. Dezember 2020 wurden die Kinder nicht als Privatkläger aufgeführt (pag. 789 ff.). Die Kinder resp. ihre Mutter in der Funktion als Vertreterin ihrer Kinder wurden entsprechend auch nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 864 ff.). Im Rahmen der Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liessen sich die Privatkläger diesbezüglich nicht vernehmen (siehe insbesondere pag. 931). Erst im Rahmen des erstinstanzlichen Parteivortrags wurden auch für die Kinder Zivilforderungen gestellt (pag. 989 und pag. 999). Ab diesem Zeitpunkt wurden sie von der Vorinstanz als Parteien im Verfahren geführt (pag. 1007 ff.). Im Entschädigungsentscheid für die amtliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt D.________ wurden allerdings nur die Eltern aufgeführt.
Da im Urteil der Vorinstanz über die Anträge der Kinder entschieden wurde, sind sie im oberinstanzlichen Verfahren als Parteien aufzuführen, zumal sie eigenständig Berufung erhoben haben. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob sie sich rechtgültig als Straf- und Zivilkläger konstituiert haben und daher auf ihre Zivilforderung einzutreten ist.
Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ sind die Konstitutionsformulare der Privatklägerschaft klar: In Bezug auf die Kinder erfolgte die Konstituierung spezifisch in Bezug auf das Drohen mit einer Schusswaffe. In den Formularen ihrer Eltern, die sich auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt beziehen, werden die Kinder nicht erwähnt. Die Erwähnung von Rechtsanwalt D.________ im Schreiben vom 8. Juni 2018, wonach ihn die «Familie C.________» mit der Interessenwahrung beauftragt hat, reicht nicht aus, um eine Konstitution der Kinder über den im Formular angegebenen Sachverhalt hinaus zu begründen, zumal Rechtsanwalt D.________ sodann nur als Rechtsvertreter der Eltern eingesetzt wurde und dies bei der Privatklägerschaft keinen Widerspruch auslöste. Weder während der Frist gemäss Art. 318 StPO, noch nach Nichtanhandnahme des Verfahrens zum Nachteil der Kinder oder der Anklageerhebung haben die Privatkläger dagegen opponiert, dass die beiden Kinder in der Anklage nicht als Straf- und Zivilkläger geführt wurden. Bis zum Abschluss des Vorverfahrens haben sich die Kinder demnach nicht rechtsgültig als Straf- und Zivilkläger konstituiert in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Eine Konstitution im Rahmen des erstinstanzlichen Parteivortrags ist nicht möglich. Auf die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerin 3 und des Straf- und Zivilklägers 4 wird demnach nicht eingetreten.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1031 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8. Angeklagter Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. Dezember 2020 vorgeworfen, den Straf- und Zivilkläger 1 mindestens zweimal und danach die Straf- und Zivilklägerin 2 ein- bis zweimal mit dem Magazinboden seiner Pistole .________ auf den Kopf geschlagen zu haben. Beim letzten Schlag gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers 1 habe sich unbeabsichtigt ein Schuss gelöst (pag. 790 ff.).
Die Sachverhalte wurden im Detail wie folgt umschrieben (Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.2 der Anklageschrift):
Die Familien des Beschuldigten und des Privatklägers hatten vor dem 02.06.2018 schon mehrmals Auseinandersetzungen verbaler Art. Auslöser waren dabei offenbar Streitigkeiten zwischen den Kindern der beiden Familien. Am 02.06.2018 brüllte der Privatkläger von seinem Balkon aus den Sohn des Beschuldigten an, worauf sich die Ehefrau des Beschuldigten eingemischt hat. Der Privatkläger verliess seine Wohnung und ging auf den Vorplatz, in der Hand einen micro scooter haltend/schwingend. Auf dem Vorplatz kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen K.________, dem Schwager des Beschuldigten, und dem Privatkläger. Daraufhin kam L.________, der Schwiegervater des Beschuldigten, dazu und ging den Privatkläger tätlich an. In der Folge entstand eine Rangelei zwischen den drei genannten Personen. Der Beschuldigte sah die Rangelei zwischen seinen Verwandten und dem Privatkläger, ging zurück in seine Wohnung, behändigte die Pistole, lud sie und ging wieder nach draussen, wo er sich direkt zu dem immer noch in die Rangelei verwickelten Privatkläger hinbewegte und diesem, die Pistole in der rechten Hand haltend, mit dem Magazinboden der Pistole mindestens zweimal auf den (Hinter-) Kopf schlug, wodurch der Privatkläger zu Boden ging.
Der Privatkläger erlitt ein sog. offenes Schädel-Hirn-Trauma (Knochenbruch am Schädel durch Eindrücken eines Knochenteils mit wenig freier Luft in der Schädelhöhle) und eine Riss-Quetsch-Wunde (ca. 2,5 cm lange und 0,3 cm breite klaffende Hautdurchtrennung) an der linken Kopfseite oben mit einer ca. 7cm durchmessenden Schwellung der Kopfhaut. Die Rissquetschwunde musste genäht werden.
Mit mindestens zwei gezielten Schlägen mit dem Magazinboden einer Pistole auf den Kopf des Privatklägers musste der Beschuldigte damit rechnen, dass er dem Privatkläger eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zuführt, namentlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit schwerer Schädigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit des Privatklägers, und nahm dies durch sein Handeln in Kauf.
Unmittelbar nach der vorerwähnten Auseinandersetzung (vgl. Anklageziffer 1.1) sah der Beschuldigte, wie seine Ehefrau M.________ ein paar Meter nebenan in eine Rangelei mit der Privatklägerin verwickelt war, er begab sich zu seiner Frau und schlug der Privatklägerin mit dem Magazinboden der Pistole ein- bis zweimal auf deren Kopf.
Die Privatklägerin erlitt eine Y-förmige 1,8 cm lange und bis 0,2 cm breite klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf, eine Quetschwunde am Scheitel, eine Hautdurchtrennung an der Stirn sowie Oberhautabschürfungen, Hautrötungen und Hauteinblutungen am Gesicht, Rücken und den oberen Extremitäten. Gemäss Gutachten des IRM vom 01.10.2018 zur körperlichen Untersuchung dürfte die Quetschwunde am Scheitel am ehesten durch Fremdeinwirkung und nicht durch einen Sturz entstanden sein. Die Privatklägerin erlitt zudem gemäss Zeugnis ihrer behandelnden Gynäkologin vom 04.06.2018 am 03.06.2018 einen Abort.
Mit ein bis zwei Schlägen mit dem Magazinboden einer Pistole auf den Kopf der Privatklägerin musste der Beschuldigte damit rechnen, dass er der Privatklägerin eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zuführt, namentlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit schwerer Schädigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit der Privatklägerin, und nahm dies durch sein Handeln in Kauf.
Damit soll der Beschuldigte je eine versuchte schwere Körperverletzung begangen haben. Die Vorinstanz behielt sich vor, beide Sachverhalte auch unter dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu würdigen (pag. 967).
9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zwischen seiner Familie und der Privatklägerschaft zu einer Auseinandersetzung kam, die verbal begann und dann tätlich wurde. Er streitet sodann nicht ab, dass er sich im Zuge dieser Auseinandersetzung in seine Wohnung begab, dort eine Pistole behändigte, diese lud, auf den Vorplatz zurückkehrte und zuerst den Straf- und Zivilkläger 1 und danach die Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Pistole auf den Kopf schlug (pag. 169 f. Z. 61 ff., pag. 178 Z. 171 ff., pag. 180 Z. 276, pag. 182 Z. 374 ff., pag. 200 Z. 106 ff., pag. 202 f. Z. 167 ff. und pag. 978 Z. 20 ff.). Er stellte auch nicht in Abrede, dass sich bei den Schlägen gegen den Straf- und Zivilkläger 1 ein Schuss löste (pag. 170 Z. 71 f. und Z. 101 ff., pag. 178 Z. 181, pag. 181 Z. 302 ff., pag. 200 Z. 90).
Umstritten ist einerseits, ob der Beschuldigte den Vorplatz, wie in der Anklageschrift beschrieben, erst verliess, als die körperliche Auseinandersetzung begann, oder bereits vorher (pag. 177 Z. 109 und pag. 977 Z. 14). Weiter stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, seine Familie sei angegriffen worden. Sein Schwiegervater und seine Ehefrau hätten sich in Not befunden. Er habe grosse Angst gehabt vor dem Straf- und Zivilkläger 1 und insbesondere befürchtet, dass dieser eine Waffe oder ein Messer bei sich haben könnte. Sein Eingreifen sei aus seiner Sicht nötig gewesen, er habe handeln müssen. Er habe seine Familie beschützen wollen (pag. 172 Z. 189 ff., pag. 173 Z. 226, pag. 177 Z. 116 ff., pag. 179 Z. 204 ff. und Z. 221 ff., pag. 180 Z. 289, pag. 182 Z. 376 f., pag. 189 Z. 722 f., pag. 200 Z. 98 ff., pag. 203 Z. 205 ff., pag. 206 Z. 315 ff., pag. 976 Z. 40, pag. 978 Z. 3 ff., pag. 979 Z. 1 ff., pag. 1203 Z. 37 ff., pag. 1204 Z. 13 ff., pag. 1205 Z. 28 ff., pag. 1206 Z. 26 ff., pag. 1207 Z. 24 ff. und pag. 1220). Der Beschuldigte ist zudem der Ansicht, dass es die Polizei unterlassen habe, auf frühere Vorfälle zu reagieren und er deshalb selber habe handeln müssen (pag. 980 f. Z. 45 ff., pag. 1206 Z. 34 f., pag. 1208 Z. 39 ff. und pag. 1220).
Nachfolgend ist das Geschehen demnach trotz der grundsätzlich unbestrittenen Rahmenhandlung im Detail zu prüfen, insbesondere mit Blick auf eine allfällige Notsituation des Schwiegervaters und der Ehefrau des Beschuldigten.
10. Beweismittel
Für die relevanten Beweismittel wird auf die Zusammenstellung der Vorinstanz verwiesen (pag. 1035 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die oberinstanzlich zusätzlich erhobenen Beweismittel – insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, des Straf- und Zivilklägers 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2 an der Berufungsverhandlung – werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt.
11. Beweiswürdigung der Kammer
11.1 Aufbau der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die Beweismittel zur Vorgeschichte sowie zu einzelnen Phasen der Auseinandersetzung mehrheitlich zutreffend gewürdigt. Wo die Kammer nicht von diesen Sachverhaltsfeststellungen abweicht, werden deshalb nachfolgend die Ausführungen der Vorinstanz zitiert und durch zusätzliche Überlegungen der Kammer ergänzt. In Bezug auf das Kerngeschehen (Schläge mit der Pistole) hingegen würdigt die Kammer die Beweismittel in bedeutenden Punkten anders als die Vorinstanz. Diese Phase des Geschehens steht bei der nachfolgenden Beweiswürdigung im Vordergrund.
Für den Aufbau folgt die Kammer in den Grundzügen dem Aufbau der Vorinstanz, die das Geschehen in vier Phasen unterteilte (Auslöser der Auseinandersetzung, Weiterentwicklung zu einer körperlichen Auseinandersetzung, Eingreifen des Beschuldigten, zweite Auseinandersetzung). Die Kammer übernimmt die Bezeichnungen, welche die Vorinstanz für die beteiligten Personen verwendet hat (Beschuldigter, Ehefrau, Schwager, Schwiegervater, Straf- und Zivilkläger 1, Straf- und Zivilklägerin 2).
11.2 Vorbemerkung zu den Aussagen der befragten Personen
Wie der Zusammenstellung der Beweismittel entnommen werden kann, wurden im vorliegenden Verfahren zahlreiche Personen befragt – sowohl involvierte Familienmitglieder beider Parteien wie auch unbeteiligte Nachbarn.
Dabei ist einerseits auffällig, dass die involvierten Personen ihre eigenen Beiträge zum Geschehen sowie die Beiträge ihrer Familienmitglieder oftmals herunterspielten, der Anteil der anderen Familie hingegen übertrieben dramatisch darstellten. Dies gilt – anders als von der Vorinstanz festgehalten – auch für den Beschuldigten. Die Tatsache, dass er das Geschehene grundsätzlich nicht bestritt und insbesondere die Schläge mit der Waffe (die im Übrigen von zahlreichen Personen beobachtet worden waren) nicht in Abrede stellte, führt nicht dazu, dass automatisch sämtliche seiner Aussagen glaubhaft sind. Es kann somit nicht pauschal von der Glaubwürdigkeit der einen resp. der Unglaubwürdigkeit der anderen Partei ausgegangen werden. Die einzelnen Aussagen der Beteiligten sind nachfolgend im jeweiligen Kontext und im Abgleich mit den restlichen Beweismitteln konkret zu analysieren.
Die weiteren befragten Personen haben die Auseinandersetzung jeweils zu Teilen beobachtet. Ihre Aussagen werden nachfolgend in der Beweiswürdigung aufgegriffen, sofern sie sich zu den relevanten Punkten geäussert haben.
11.3 Hintergrund des Geschehens
11.3.1 Beteiligte Personen
Für die Übersicht über die beteiligten Personen kann die Vorinstanz zitiert werden (pag. 1037 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zur (erweiterten) Familie A.________
Der Beschuldigte ist in N.________ bei seinen Eltern aufgewachsen und seit 2008 mit M.________ verheiratet (pag. 167 f., pag. 650 und pag. 915). Aus dieser Ehe sind zwei Kinder entsprungen, der Sohn O.________ und die Tochter P.________ (pag. 168). Der Beschuldigte wohnt(e) zusammen mit seiner Ehefrau seit dem .________ (Datum) und später mit den gemeinsamen Kindern an der I.________ (Strasse) in H.________ und zwar in der Liegenschaft Nummer .________, so auch noch im Zeitpunkt der hier fraglichen Vorfälle (pag. 198, Z. 44 f.; pag. 284, Z. 43 ff.; vgl. auch pag. 311, Z. 60 f.).
Die Ehefrau des Beschuldigten hat einen Bruder, K.________ (Schwager des Beschuldigten), der am Abend der fraglichen Vorfälle bei seinen, ebenfalls an der I.________ (Strasse) (in der Liegenschaft Nummer .________) wohnhaften Eltern, L.________ (Schwiegervater des Beschuldigten) und Q.________, zu Besuch war (pag. 321, Z. 22 ff.; pag. 351, Z. 17 ff.; pag. 652 und 654).
Zur Familie C.________
Der Privatkläger und die Privatklägerin sind verheiratet. Aus dieser Ehe sind auch zwei Kinder, d.h. die Tochter F.________, und der Sohn G.________, entsprungen (pag. 636 und 647). Die Familie wohnte zum Zeitpunkt der hier fraglichen Vorfälle seit rund fünf Jahren ebenfalls an der I.________ (Strasse) und zwar in der Liegenschaft Nummer .________ (pag. 211, Z. 41 f.; pag. 235, Z. 34 f. und übereinstimmend pag. 270, Z. 43 f.).
Der Privatkläger leidet nach eigenen Angaben seit über 20 Jahren an psychischen Problemen («ich habe Angst und bin aggressiv») und war vor dem Vorfall vom 2. Juni 2018 seit rund 20 Jahren in ärztlicher Behandlung (pag. 227, Z. 518-521). Gemäss seinen Aussagen in einem früheren Strafverfahren (im Jahre 2015) erschwert ihm die psychische Krankheit, seine Aggressivität zu steuern (pag. 641). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gab er auf die Frage, in welchen Situationen er genau aggressiv werde, an, dass er einerseits jeweils verbal ein bisschen laut werde und das sei es dann auch. Anderseits sei jedoch die Angststörung das eigentliche Problem, er habe «Angst vor Menschen» (pag. 227, Z. 524 f.).
11.3.2 Vorgeschichte
Auch in Bezug auf die Vorgeschichte werden zunächst die Erwägungen der Vorinstanz zitiert (pag. 1038 ff., S.15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Neben den Angaben im Anzeigerapport («Polizeilich dokumentierte Vorgeschichte zwischen A.________s und C.________s» in pag. 26) bestehen diverse Aussagen, welche Angaben zur Verhältnis zwischen den beiden Familien und deren «Vorgeschichte» enthalten. Demnach kam es zwischen den beiden Familien bereits in der Zeit vor dem hier zu beurteilenden Vorfall mehrfach zu Auseinandersetzungen:
- Der Beschuldigte machte bereits in der ersten Einvernahme geltend, dass sie mit der Familie der Privatkläger (vor dem hier fraglichen Vorfall) «schon mehrere Zwischenfälle» hatten und zwar sei einmal sein Sohn bedroht und ein andermal seine Frau tätlich angegangen worden. Er habe Angst vor dem Privatkläger gehabt, weil dieser angegeben habe, dass er psychisch angeschlagen sei. Herr R.________ von der Polizei in H.________ habe Kenntnis über das damalige Vorgefallene (pag. 169, Z. 55-59).
- Auch die Ehefrau des Beschuldigten hielt bei ihrer ersten Einvernahme (auf Frage) fest, dass sie vorgängig und zwar im Januar 2018 «schon mal einen Streit mit der Nachbarsfamilie» gehabt hätten. Dabei sei «sie» vor der Haustüre gestanden und «hat mich angegriffen». Sie habe Anzeige erstattet (pag. 287, Z. 222 ff.). Auf Frage zum Grund des Vorfalls im Januar erläutere die Ehefrau, was damals vorgefallen sein soll (vgl. pag. 288, Z. 227-237).
- Der Privatkläger gab (erst bei der Staatsanwaltschaft) auf Frage zum Kontakt mit der Familie A.________ vor dem Vorfall vom 2. Juni 2018 an, dass sie «immer miteinander Probleme» gehabt hätten, «weil die Kinder miteinander stritten» (pag. 235, Z. 37 f.).
- Die Privatklägerin wiederum hielt anlässlich der dritten Einvernahme auf Frage fest, dass sie von der Frau «im Januar 2018 bereits einmal geschlagen» worden sei, es sei aber nicht so ein grosses Problem gewesen wie die Sache im Juni (pag. 278, Z. 362 ff.).
- Der Schwager des Beschuldigten machte anlässlich der (zweiten) Einvernahme ebenfalls Aussagen zu einem Vorfall im Januar 2018 (vgl. pag. 330, Z. 86 ff.). Bei einer weiteren (dritten) Einvernahme hielt er unter anderem fest, dass sie «extrem Angst» gehabt hätten, «dass er (C.________) zu allem bereit ist und nach dem ersten Vorfall hatten wir den Eindruck, dass er extrem hinterhältig ist. Wir registrierten ihn als grosse Gefahr» (pag. 348, Z. 283 ff.).
- Der Schwiegervater des Beschuldigten gab bei seiner ersten Einvernahme auf die Frage, ob er wisse, worum es im Streit zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern ging, zu Protokoll, dass er es nicht wisse. Es sei ein Problem von 3-4 Monaten. Die Polizei habe schon mehrmals kommen müssen (pag. 353, Z. 80 ff.).
- Die auch an der I.________ (Strasse) (Nr. .________) wohnhafte und am hier zu beurteilenden Vorfall nicht beteiligte S.________ machte ebenfalls Aussagen, wonach es schon einmal («Januar oder Februar 2018») zu einer Auseinandersetzung gekommen («Letztes Mal haben sie auch gestritten, immer die vier gegen die zwei») und damals die Polizei gekommen sei (pag. 147, Z. 75 ff.).
- Der ebenfalls an der I.________ (Strasse) (Nr. .________) wohnhafte und am hier zu beurteilenden Vorfall auch nicht beteiligte T.________ erklärte bei seiner ersten Einvernahme auf die Frage, ob es zwischen den Parteien eine Vorgeschichte gebe, (aufgrund vom Hörensagen), dass die Privatklägerin einmal auf die Ehefrau des Beschuldigten losgegangen sei und an den Haaren gezogen habe. Man habe die Haarbüschel am Boden im Treppenhaus gesehen. Es habe auch immer wieder Krach gegeben wegen den Kindern, wegen Kleinigkeiten (pag. 127, Z. 93 ff.).
Bereits an dieser Stelle ist folglich festzuhalten, dass es – wie in der Anklage umschrieben – zwischen den beiden Familien bereits vor dem 2. Juni 2018 mehrfach zu (mindestens) verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei auch damals als Auslöser Streitigkeiten zwischen den Kindern der beiden Familien vorgelegen haben dürften.
Was sich anlässlich dieser früheren Vorfälle aber konkret ereignete, wer oder was der jeweilige Auslöser oder wie oft es zu solchen Auseinandersetzungen gekommen war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht zentral und kann grundsätzlich offen bleiben (vgl. dazu bereits die Verfügung vom 6. Oktober 2021 in pag. 924 ff.). Fest steht aus Sicht des Gerichts aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 177, Z. 115-117 und pag. 193), seiner Ehefrau (vgl. pag. 301, Z. 220-223 und pag. 315, Z. 214-217) und des Schwagers (pag. 330 f., Z.105-113) sowie insbesondere der, diese Aussagen untermauernden Aussagen der unbeteiligten U.________ (pag. 86, Z. 51-56: «[…] Wie gesagt war der Streit zuerst nur verbal. Dann hat sich unser Nachbar vom V.________ (Herkunftsland der Familie A.________) entfernt, einen Stein geholt und ist wieder Richtung V.________ zurückgegangen. Der V.________ und weitere Personen waren noch dort. Aber das Ganze hat sich beruhigt. Die V.________ haben dann der Polizei angerufen. Meiner Meinung nach gab es nach der verbalen Auseinandersetzung ein Gerangel wobei ich nicht mehr sagen kann ob geschlagen wurde oder nicht.») jedoch, dass der Privatkläger dem Beschuldigten resp. seiner Familie im Rahmen einer dieser Vorfälle mit dem Bewerfen von Steinen drohte.
Diese Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Zweifel am angespannten Verhältnis zwischen den beiden Familien in den Monaten vor der hier zu beurteilenden Tat. Bezeichnend dafür ist auch das Schreiben des Beschuldigten und seiner Ehefrau an die Hausverwaltung mit beigelegter Unterschriftenliste diverser anderer Mietparteien, in dem sich die Unterzeichnenden über die Privatklägerschaft beschwerten (pag. 193 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung kam der Beschuldigte auf diese Vorfälle zu sprechen und gab unter anderem an, der Straf- und Zivilkläger 1 habe sich schon im Januar [2018] nicht von der Überzahl der anderen Seite abhalten lassen und sei «mit einem verdammten Stein» auf sie «losgegangen» (pag. 1205 Z. 33 ff.). Es sei tätlich geworden. C.________ und E.________ hätten seine Frau angegriffen, geschlagen und an den Haaren gezogen. Die Polizei sei vor Ort gekommen. Sie hätten keine Anzeige erstattet, weil es geheissen habe, dann würde die Familie C.________ ebenfalls keine Anzeige erstatten (pag. 1208 Z. 39).
Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass es diesen offenbar einschneidenden Zwischenfall im Januar 2018 gab und der Straf- und Zivilkläger 1 der Familie des Beschuldigten dabei mit einem Stein drohte. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der Straf- und Zivilkläger 1 schliesslich keinen Stein gegen den Beschuldigten und dessen Familie geworfen hat (vgl. pag. 1205 Z. 42).
11.4 Auslöser der Auseinandersetzung (Phase 1)
Die Vorinstanz hat den Auslöser der Auseinandersetzung zutreffend wie folgt beschrieben (pag. 1041 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Kantonspolizei hat als eines der Ermittlungsergebnisse festgehalten, dass der Auslöser für die ganze (hier zu beurteilende) Sache «scheinbar die Kinder» gewesen seien. Der Sohn der A.________ (Familie) habe nicht mit dem Sohn der C.________ (Familie) spielen wollen, was wiederum der Privatklägerin «sauer aufgestossen» sein soll. Durch das Einmischen in der Angelegenheit der Kinder habe sich die Situation hochgeschaukelt und sei dann eskaliert (pag. 28).
Diese Ausführungen bringen den Ursprung der hier zu beurteilenden Vorfälle gewissermassen auf den Punkt und lassen sich mit den, in diesbezüglich wesentlichen und übereinstimmenden Aussagen in Einklang bringen. So kam es nach den entsprechenden, insbesondere ersten Aussagen auf dem Vorplatz der Liegenschaften an der I.________ in H.________ zu einem zunächst verbalen Disput zwischen der Privatklägerin und der Ehefrau des Beschuldigten. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Privatklägerin auf dem Balkon ihrer Wohnung im zweiten Stock und die Ehefrau des Beschuldigten sowie der Beschuldigte und sein Schwager auf dem erwähnten Vorplatz (letztere sassen beim Kinderspielplatz). Sowohl der Privatkläger als auch der Schwiegervater der Beschuldigten befand sich zunächst noch in ihren jeweiligen Wohnungen. Zum verbalen Streit zwischen den beiden Frauen kam es offenbar, weil der Sohn des Beschuldigten (O.________) nicht mit dem Sohn der Privatkläger (G.________) spiele wollte (Aussagen der Privatklägerin in pag. 252, Z. 63-71 sowie der Ehefrau in pag. 284, Z. 59-61, pag. 285, Z. 79-97 und pag. 298, Z. 57-62; so auch die Aussagen des Privatklägers in pag. 211, Z. 51-61, des Beschuldigten in pag. 169, Z. 46-50, pag. 175, Z. 50-52, des Schwagers in pag. 321, Z. 28-30 und pag. 329, Z. 48, des Schwiegervaters in pag. 351, Z. 25 f. sowie der unbeteiligten W.________ in pag. 104, Z. 34 und S.________ in pag. 146, Z. 35 ff.).
Der erwähnte verbale Disput führte dazu, dass sich auch der Privatkläger auf den Balkon begab (Aussagen der Privatklägerin in pag. 252, Z. 71, des Privatklägers in pag. 211, Z. 56 f., der Ehefrau in pag. 285, Z. 97 f., pag. 298, Z. 98 f., pag. 299, Z. 20 f. und pag. 312, Z. 95 ff., des Beschuldigten in pag. 169, Z. 50 f. sowie des Schwagers in pag. 321, Z. 30 f. und pag. 330, Z. 62) und dort herumschrie resp. den Schwager anschrie (Aussagen von T.________ in pag. 126, Z. 30-32, von W.________ in pag. 104, Z. 38 und pag. 105, Z. 62-64, von X.________ in pag. 34 f., des Beschuldigten in pag. 169, Z. 50-53 und pag. 176, Z. 103 f. sowie des Schwagers in pag. 321, Z. 31-35).
Hinsichtlich des Verhaltens des Straf- und Zivilklägers 1 in dieser Sequenz ist zu betonen, dass dieser aggressiv herumschrie und gestikulierte. Es ist jedoch nicht erstellt, dass er dabei mit einer Geste drohte, jemandem den Kopf abzuschneiden. Die entsprechenden Aussagen der Familienmitglieder des Beschuldigten sind nicht stimmig und es sind im Verlauf des Verfahrens deutliche Aggravierungstendenzen erkennbar. So wurde eine solche Geste zunächst lediglich im Zusammenhang mit einem oder mehreren früheren Vorfällen beschrieben (Beschuldigter: pag. 177 Z. 119 ff., pag. 179 Z. 205 und Z. 221 f. und pag. 184 Z. 452 ff.; Ehefrau. pag. 289 Z. 308 ff.; Schwager: pag. 335 Z. 335 ff. und pag. 336 Z. 371; Schwiegervater: pag. 361 Z. 51 ff., pag. 368 Z. 381 ff.; vgl. pag. 26). Erst bei der Staatsanwaltschaft beschrieben die Ehefrau und der Schwager des Beschuldigten, der Straf- und Zivilkläger 1 habe «Allah Aluakbar» geschrien, die «Kopfabschneid-Geste» gemacht und gesagt, er bringe alle um (pag. 312 Z. 107 ff.) resp. «so Handbewegungen wie abschlachten» gemacht (pag. 342 f. Z. 80 ff.). Der Schwiegervater schilderte eine entsprechende Episode zwar bereits in seiner zweiten Einvernahme und nicht erst bei der Staatsanwaltschaft, in der ersten Einvernahme hatte er dies jedoch völlig unerwähnt gelassen. Aus seinen Aussagen wird zudem nicht ganz klar, ob er dies überhaupt selber wahrgenommen hat, oder beschreib, was seine Ehefrau (die Schwiegermutter des Beschuldigten) ihm erzählt hatte (pag. 361 Z. 51 ff., pag. 368 Z. 371 ff., Z. 381 ff. und Z. 402 f.; vgl. pag. 375 Z. 62 ff.). Der Schwiegervater gab weiter an, auch W.________ habe gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger 1 die «Kopfab-Handbewegung» gemacht habe (pag. 381 Z. 267 f.). Entgegen dieser Behauptung hat W.________ aber keine entsprechende Beobachtung zu Protokoll gegeben (pag. 103 Z. ff.), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Schwiegervater damit möglicherweise einen früheren Vorfall meinte (vgl. pag. 205 Z. 296 ff.). Von den unbeteiligten Drittpersonen hat einzig T.________ in der freien Erzählung seiner ersten Einvernahme erwähnt, der Straf- und Zivilkläger 1 sei auf den Spielplatz gekommen und habe geschrien, sie sollten herauskommen und er würde sie umbringen (pag. 126 Z. 50 ff., vgl. auch pag. 135 Z. 91 ff.). Die von der Ehefrau und dem Schwager des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft geschilderte Geste beschrieb er hingegen nicht.
11.5 Auseinandersetzung auf dem Vorplatz (Phase 2)
11.5.1 Zusammentreffen auf dem Vorplatz
Die nächste Phase des Geschehens wurde von der Vorinstanz zunächst zutreffend wie folgt umschrieben (pag. 1042 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
In der Folge bemerkte der – weiterhin auf dem erwähnten Vorplatz anwesende – Beschuldigte, dass der Privatkläger vom Balkon verschwand. Der Beschuldigte war der Meinung, dass sich der Privatkläger auf den Weg nach unten macht (Aussagen des Beschuldigten in pag. 169, Z. 56-55, pag. 176, Z. 98 f. und pag. 177, Z.12 f.), was für das Gericht auch deshalb nachvollziehbar erscheint, weil der Privatkläger dem Schwager sagte, dass er nach unten kommen werde oder zumindest entsprechende Andeutungen machte (vgl. dazu Aussagen des Schwagers in pag. 321, Z. 34 f. und in pag. 342, Z. 84 f.).
In Bezug auf das anschliessende Geschehen hat der Privatkläger die Situation so dargestellt, dass er nach dem verbalen Disput auf dem Balkon zunächst wieder auf dem Sofa Platz genommen habe, weil er den Match Deutschland-Österreich habe schauen wollen und dann erst nach unten gegangen ist, weil seine Tochter weinend nach Hause gekommen sei und ihm seine Frau gesagte habe, es sei besser, wenn sie jetzt zur Polizei gehen würden. Er habe dann seine Autoschlüssel genommen und sei zu seinem Auto gelaufen (vgl. pag. 211, Z. 60 bis pag. 212, Z. 72). Die Privatklägerin behauptete ebenfalls, dass sie nach unten gegangen seien um zur Polizei zu gehen und dies zudem erst, als die Tochter weinend nach Hause gekommen sei, weil der Grossvater (gemeint ist der Schwiegervater des Beschuldigten) ihrer Tochter Angst gemacht habe (pag. 253, Z. 140-145 sowie pag. 276, Z. 273-289). Auf diese Aussagen ist aus mehreren Gründen nicht abzustellen. Neben dem Umstand, dass die beiden gemäss übereinstimmenden Aussagen (auch von unbeteiligten Personen) infolge des verbalen Streits auf dem Balkon umgehend nach unten gegangen sind (vgl. dazu sogleich), ist das behauptete Vorgehen der Privatkläger nicht nachvollziehbar. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführte (vgl. pag. 982), erscheint es lebensfremd, wenn jemand mit seinen Kindern aus dem Haus geht, um wegen einem verbalen Streit zur Polizei zu gehen, insbesondere, wenn von den draussen anwesenden Personen (angeblich) damit gedroht worden wäre, eine Pistole zu holen resp. zu haben (wie es die Privatkläger behauptet haben, vgl. pag. 211 f., Z. 63 f. und pag. 252, Z. 75-77). In einem solchen Fall wäre vielmehr zu erwarten, dass umgehend telefonisch die Polizei gerufen wird. Zudem kann auch gestützt auf die blosse Übereinstimmung der Behauptungen des Privatklägers und der Privatklägerin nicht auf glaubhafte Aussagen geschlossen werden. So hat die Privatklägerin ihre ersten Aussagen unmittelbar nach dem Vorfall verweigert (pag. 249) und ihre ersten Aussagen erst rund einen Monat später gemacht (pag. 250 ff.) und dies zudem, nachdem ihr Ehemann bereits umfassende Aussagen gemacht hatte (pag. 210 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei diesen Aussagen vielmehr um Schutzbehauptungen handelt, um das eigene Verhalten auf dem Vorplatz gewissermassen zu rechtfertigen. Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Schwiegervater gemäss übereinstimmenden Aussagen von anderen (beteiligten und unbeteiligten) Personen zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht auf dem Vorplatz der Liegenschaften befunden hatte (vgl. dazu nachfolgend).
Der Privatkläger und die Privatklägerin begaben sich in der Folge des verbalen Streits auf dem Balkon also – aus Sicht des Gerichts, insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Aussagen auch von unbeteiligten Personen – umgehend nach unten auf den Vorplatz (vgl. die Aussagen der Ehefrau in pag. 299, Z. 152, des Schwagers in pag. 331, Z. 121 f., pag. 343, Z. 98-112 sowie der unbeteiligten X.________ in pag. 78, Z. 37 f., W.________ in pag. 104, Z. 33-37 und T.________ in pag. 126 f., Z. 47-60).
In der Folge befanden sich – soweit hier von Interesse – neben dem Privatkläger und der Privatklägerin auch die Ehefrau und der Schwager des Beschuldigten weiterhin auf dem Vorplatz. Dort kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen diesen Personen (Aussagen von T.________ in pag. 126 f., Z. 47-60, vgl. auch die Aussagen von W.________ in pag. 105, Z. 90 f. sowie auch von Y.________ in pag. 121, Z. 34-38, wobei davon auszugehen ist, dass dieser diesbezüglich den Beschuldigten und dessen Schwager verwechselte). Wegen und während dieser verbalen Auseinandersetzung begab sich sodann auch der Schwiegervater der Beschuldigten auf den Vorplatz. In der Folge kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den erwähnten Personen resp. zwischen dem Privatkläger und dem Schwager sowie dem Schwiegervater einerseits und zwischen der Privatklägerin und der Ehefrau andererseits (vgl. beispielsweise die Aussagen des Beschuldigten in pag. 178, Z. 168-175, der Ehefrau in pag. 299, Z. 151-163, des Schwagers in pag. 321, Z. 41-43, von T.________ in pag. 127, Z. 62-65, von X.________ in pag. 78, Z. 34-44 und von S.________ in pag. 147, Z. 95 f.; vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen).
Es trifft zu, dass die Aussagen der Privatklägerschaft zu dieser Phase des Geschehens nicht glaubhaft sind. Hervorzuheben ist insbesondere auch, dass ausser den beiden niemand eine Sequenz geschildert hat, in dem der Schwiegervater mit der Tochter der Privatklägerschaft gesprochen, geschweige denn sie hineingeschickt haben soll. Zudem ist nicht nur schwer nachvollziehbar, dass die beiden sich nach unten begaben, um persönlich zur Polizei zu gehen, sondern bereits die Absicht, wegen diesem angeblichen Zwischenfall überhaupt Anzeige zu erstatten. Es wird aufgrund der entsprechenden Zeugenaussagen vielmehr davon ausgegangen, dass sich der Straf- und Zivilkläger 1, gefolgt von seiner Frau, direkt nach der Auseinandersetzung auf dem Balkon ausser sich und laut schreiend das Treppenhaus hinunter und auf den Vorplatz zur Familie des Beschuldigten begab und sicherlich nicht noch einmal zurück aufs Sofa ging, um Fussball zu schauen. In der Folge kam es auf dem Vorplatz zunächst zu einer verbalen, später zu einer tätlichen Auseinandersetzung.
11.5.2 Anwesenheit des Beschuldigten auf dem Vorplatz / Behändigen der Pistole
Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass sich der Beschuldigte entgegen dem Wortlaut in der Anklageschrift während der Entwicklung von einer verbalen zu einer tätlichen Auseinandersetzung nicht auf dem Vorplatz befand, sondern in die Wohnung ging, um die Pistole zu holen, bevor der Straf- und Zivilkläger 1 den Vorplatz betrat: In diesem Punkt stimmen die dazu vorhandenen Aussagen weitgehend überein (Beschuldigter: pag. 169 Z. 61, pag. 177 Z. 109 f. und Z. 113, pag. 977 Z. 14; W.________: pag. 104 Z. 39 f.; T.________: pag. 127 Z. 62 ff.; X.________: pag. 78 Z. 34 ff.; S.________: pag. 146 Z. 35 ff.; Schwager: pag. 321 Z. 36). Selbst die Straf- und Zivilklägerin 2 erwähnte den Beschuldigten erst in einer Phase, in der die körperliche Auseinandersetzung bereits im Gang war (pag. 254 Z. 154). Einzig der Straf- und Zivilkläger 1 schilderte in dieser Sequenz eine Anwesenheit des Beschuldigten, widersprach sich im Verlaufe des Verfahrens allerdings selber: In der ersten Einvernahme gab er an, im Moment, als er zu seinem Auto gelaufen sei, seien drei Männer und die Nachbarin auf ihn zugekommen (der Vater, der Ehemann und der Bruder der Nachbarin und sie selbst). Und plötzlich habe der Beschuldigte die Pistole in die Luft gehalten und einen Schuss abgegeben (pag. 212 Z. 72 ff.). Gemäss seinen Aussagen in der zweiten Einvernahme kamen zunächst jedoch nur die Ehefrau und der Schwager auf ihn zu, danach der Schwiegervater und schliesslich der Beschuldigte (pag. 219 f. Z. 150 ff.; ähnlich in der dritten Einvernahme: pag. 237 Z. 86 ff.). Auch nach diesen, späteren Aussagen ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte wieder zum Geschehen stiess, nachdem die Rangelei bereits begonnen hatte. Der Beschuldigte begab sich somit bereits aufgrund der verbalen Auseinandersetzung der Privatklägerschaft mit seiner Ehefrau und seinem Schwager in die Wohnung, um die Pistole zu holen.
Sowohl der Schwager als auch die Ehefrau des Beschuldigten wussten, dass der Beschuldigte verschwand, um eine Pistole holen zu gehen. So schilderte seine Ehefrau in ihrer ersten Einvernahme: «Mein Mann ging nach oben in unsere Wohnung und wollte die Pistole holen. Mein Bruder ging ihm nach und wollte meinen Mann aufhalten, dass er nicht mit der Pistole nach unten geht» (pag. 286 Z. 126 ff.). In ihrer zweiten Einvernahme gab sie zwar an, sie habe nicht mitbekommen, wie ihr Ehemann in die Wohnung gegangen sei, um die Pistole zu holen (pag. 301 Z. 248). Dies ist jedoch nicht glaubhaft angesichts ihrer ersten Aussagen kombiniert mit der Tatsache, dass ihr Bruder dem Beschuldigten tatsächlich ins Treppenhaus folgte, um ihn davon abzuhalten, mit der Pistole auf den Vorplatz zu kommen (siehe Ziff. 11.5.5 unten).
Es ist sodann unbestritten, dass der Beschuldigte in der Wohnung eine Pistole behändigte, das Magazin mit ca. 8-10 Patronen füllte, das Magazin einsetzte, eine Ladebewegung ausführte und sich danach durch das Treppenhaus wieder nach unten begab (pag. 169 Z. 61, pag. 170 Z. 87, pag. 171 Z. 151, pag. 179 Z. 225 ff., pag. 185 Z. 528 und pag. 200 Z. 119). Es wird zudem zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er die Waffe vor dem Ausführen des ersten Schlags sicherte (pag. 170 Z. 68, pag. 178 Z. 182 f., pag. 179 Z. 249, pag. 181 Z. 319, pag. 186 Z. 553 ff. und pag. 978 Z. 40). Entgegen den Vorbringen der Privatklägerschaft schliesst der unabsichtlich abgegebene Schuss die vorgängige Sicherung nicht aus: Der kriminaltechnische Dienst hielt in seinem Rapport explizit fest, bei der Waffen-Funktionskontrolle sei bemerkt worden, dass der Abzug nach mehrmaligem Betätigen habe durchgezogen werden können, obwohl die Waffe gesichert gewesen sei. Es sei somit nicht auszuschliessen, dass die Sicherung mit dieser Manipulation überwunden werden und eine Schussabgabe erfolgen könne (pag. 387). Es ist demnach möglich, dass sich trotz Sicherung der Waffe unbeabsichtigt ein Schuss löste. Ob der Beschuldigte die Waffe bereits in der Wohnung oder erst beim Hinausgehen sicherte, kann offen gelassen werden (vgl. pag. 170 Z. 68 und pag. 179 Z. 249).
11.5.3 Erste tätliche Handlung
Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, muss das Geschehen auf dem Vorplatz in Abwesenheit des Beschuldigten nicht beurteilt werden, da vorliegend lediglich das Verhalten des Beschuldigten angeklagt ist. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Notwehr(hilfe)situation ist allerdings wesentlich, wie sich dem Beschuldigten die Situation auf dem Vorplatz präsentierte, als er das Treppenhaus hinunter kam und den Vorplatz wieder betrat. Es kann deshalb nicht gänzlich offen gelassen werden, wie sich der Streit auf dem Vorplatz in der Zwischenzeit zu einer körperlichen Auseinandersetzung entwickelte.
Relevant sind diesbezüglich insbesondere die Aussagen von X.________ und S.________. X.________ gab an, ihr Nachbar [der Straf- und Zivilkläger 1] habe einen jungen Mann angeschrien. Er sei hinuntergelaufen und habe sich weiterhin mit dem jungen Mann gestritten. Dann sei ein älterer Mann hinzugekommen und habe dem Nachbarn eine Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei um die Ecke gekommen und habe wortlos zugeschlagen (pag. 78 Z. 34 ff.). S.________ erzählte in ihrer ersten Einvernahme, ihr Nachbar [der Straf- und Zivilkläger 1] sei schreiend rausgekommen und habe begonnen, sich mit dem Bruder des Schützen zu streiten, wobei sie nicht genau wisse, ob es wirklich Brüder seien [Anm.: Es ist davon auszugehen, dass sie den Schwager des Beschuldigten meinte]. Der Grossvater, welcher anwesend gewesen sei, habe die Schlägerei angefangen (pag. 146 Z. 39 ff.). Die weiteren Unbeteiligten – und im Übrigen auch S.________ in ihrer zweiten Einvernahme – legten den Beginn der Schlägerei nicht konkret fest, soweit sie sich überhaupt erinnern konnten. Ihre Berichte lassen sich jedoch mit den klaren (Erst-)Aussagen von X.________ und S.________ vereinbaren, wonach sich der Straf- und Zivilkläger 1 und der Schwager verbal gestritten hätten und danach der Schwiegervater hinzugekommen und mit einem Faustschlag gegen den Straf- und Zivilkläger 1 als erstes tätlich geworden sei (S.________: pag. 156 Z. 79 und pag. 157 Z. 90 ff.; U.________: pag. 87 Z. 61 und pag. 88 Z. 124 f.; W.________: pag. 106 Z. 110 ff.; Y.________: pag. 121 Z. 30 ff. und pag. 123 Z. 144; T.________: pag. 127 Z. 61 ff. und pag. 135 Z. 108 ff.).
Die Beobachtung von X.________ und S.________ lässt sich denn auch mit den Aussagen der Privatklägerschaft plausibilisieren, soweit diese glaubhaft erscheinen: Der Straf- und Zivilkläger 1 machte zu dieser Phase des Geschehens – teilweise gar innerhalb derselben Einvernahme – unterschiedliche und widersprüchliche Angaben, auf die für sich allein betrachtet kaum abgestellt werden kann. Es fällt jedoch auf, dass er trotz der zahlreichen Widersprüche immer wieder und insbesondere bereits in der ersten Einvernahme die Reihenfolge nannte, wonach es zunächst zu einer (verbalen) Auseinandersetzung mit der Ehefrau und dem Schwager des Beschuldigten gekommen sei (wobei diese ihn am T-Shirt gerissen habe), danach der Schwiegervater des Beschuldigten und zuletzt der Beschuldigte mit der Pistole dazu gekommen seien (pag. 212 Z. 111, pag. 219 f. Z. 152 ff., pag. 220 Z. 154 f., pag. 237 Z. 106, pag. 974 Z. 37, pag. 975 Z. 23 ff. und pag. 1196 Z. 26 ff.; andere Darstellung: pag. 212 Z. 72 ff., pag. 213 Z. 118, pag. 222 Z. 274 f. und pag. 237; ähnlich: pag. 974 Z. 35 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 beschrieb in dieser Phase ebenfalls eine «Diskussion» zwischen ihrem Ehemann und dem Schwager des Beschuldigten sowie eine Sequenz, in der die Ehefrau des Beschuldigten den Straf- und Zivilkläger 1 am T-Shirt riss (pag. 253 Z. 145 ff.). Daraufhin hätten der Beschuldigte, sein Schwager und sein Schwiegervater ihren Ehemann geschlagen. Mit körperlicher Gewalt habe es angefangen, als die Ehefrau des Beschuldigten ihren Mann geschlagen habe (pag. 254 Z. 164 ff.). In derselben Einvernahme sowie an den erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen sagte sie, es habe mit dem Schwager angefangen aber verbal, dann mit dem T-Shirt-Reissen durch die Ehefrau des Beschuldigten. Sie selber habe nicht gesehen, wie der Schwager jemanden geschlagen habe (pag. 259 Z. 429 ff., pag. 970 Z. 21 ff., pag. 972 Z. 3 und pag. 1200 f. Z. 43 ff.).
Die Aussagen der Privatklägerschaft zu dieser Phase des Geschehens entsprechen somit zumindest betreffend die Reihenfolge des Geschehens denjenigen der unbeteiligten Dritten. Im Sinne eines Zwischenfazits wird demnach auf folgenden Ablauf abgestellt: Der Straf- und Zivilkläger 1 traf nach dem Betreten des Vorplatzes zunächst auf die Ehefrau und den Schwager des Beschuldigten, wo es zu einer Fortsetzung der verbalen Auseinandersetzung kam. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung zog die Ehefrau des Beschuldigten den Straf- und Zivilkläger 1 am
T-Shirt resp. am Trägershirt. Da das Trägershirt des Straf- und Zivilklägers 1 tatsächlich zerrissen war (pag. 29 und pag. 535 f.) und keine andere plausible Erklärung für diese Beschädigung aktenkundig ist, wird auf diese übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerschaft abgestellt. Als nächstes kam der Schwiegervater des Beschuldigten hinzu und wurde mit einem Faustschlag gegen den Straf- und Zivilkläger 1 als erster tätlich, worauf es zu einer Rangelei zwischen den beiden kam. Der Schwager des Beschuldigten hatte sich zwischenzeitlich zum Beschuldigten ins Haus begeben (siehe Ziff. 11.5.5 unten), kehrte jedoch in diesem Zeitpunkt auf den Vorplatz zurück und griff ebenfalls in die Schlägerei ein. Erst danach kam der Beschuldigte hinzu.
Dieser grundsätzlich übereinstimmenden und nachvollziehbaren Version des Geschehens stehen völlig unterschiedliche, auch untereinander und in sich teilweise widersprüchliche Darstellungen der Familie des Beschuldigten gegenüber:
An den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten ist auffällig, dass sie einige dramatische Elemente schilderte, die von niemand anderem erwähnt wurden und die zugleich die Rolle ihres Vaters erklärten und abschwächten: Zum einen schilderte sie, der Straf- und Zivilkläger 1 sei nach Draussen zum Spielplatz gekommen, habe geschimpft und ein Trottinett resp. Velo nach ihr geworfen. Seine Ehefrau habe sie am rechten Arm und an den Haaren gepackt. Er sei dann auch auf sie zugekommen und habe sie mit der Faust fest in den Nacken geschlagen. Sie sei schockiert zu Boden gefallen, die Kinder hätten geschrien (pag. 285 Z. 97 ff., ähnlich: pag. 299 Z. 152 ff., pag. 300 Z. 198 und pag. 312 Z. 112 ff.). Ein solcher Schlag des Straf- und Zivilklägers 1 auf den Nacken der Ehefrau des Beschuldigten wurde von keiner weiteren Person geschildert. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass der Schwager des Beschuldigten seine Schwester draussen alleine gelassen und dem Beschuldigten ins Haus gefolgt wäre, wenn die Situation auf dem Vorplatz derart bedrohlich gewesen wäre. Zum anderen gab sie an, ihr Vater habe so einen hohen Blutzuckerspiegel gehabt, dass er nur noch gesehen habe, wie sie selber am Boden gelegen sei und danach sei alles schwarz geworden. Er habe Schaum vor dem Mund gehabt und sie habe gedacht, dass er jetzt sterbe (pag. 300 Z. 174 ff. und pag. 306 Z. 461). Gleichzeitig schilderte sie jedoch auch, wie sich ihr Vater um eine Beruhigung der Situation bemüht habe (pag. 314 Z. 176 f.), was jedoch kaum möglich wäre, wenn dieser aufgrund von Blutzuckerproblemen eine Art Zusammenbruch erlitten hätte. Sodann schloss die Ehefrau des Beschuldigten aus, dass ihr Vater den Straf- und Zivilkläger 1 schlug (pag. 300 Z. 177 und Z. 203, pag. 304 Z. 384). Gleichzeitig geht aus ihren Aussagen aber hervor, dass sie die entsprechende Sequenz gar nicht gesehen hatte (pag. 314 Z. 190). Ihre Aussagen sind deshalb nicht geeignet, das genannte Zwischenfazit in Frage zu stellen. Sie versuchte vielmehr offensichtlich, ihren eigenen Vater in Schutz zu nehmen und einen anderen Anfang der Schlägerei zu konstruieren.
Die Aussagen des Schwagers lassen sich weitgehend mit dem bisherigen Zwischenfazit vereinbaren, auch wenn er das Hinzukommen seines Vaters nicht gesehen haben will. Dabei gab er insbesondere an, der Straf- und Zivilkläger 1 sei nach dem Betreten des Vorplatzes mit erhobenen Fäusten auf ihn zugekommen, er habe seine Hände jedoch bewusst nach unten gehalten und sei dann dem Beschuldigten nachgegangen. Als er wieder unten gewesen sei, habe der Straf- und Zivilkläger 1 seinen Vater beidhändig gepackt und er selber habe versucht, diesen zurückzustossen (pag. 321 Z. 34 ff., pag. 323 Z. 125, pag. 331 Z. 122 ff., pag. 334 Z. 264, pag. 343 Z. 110 ff. und pag. 344 Z. 131 ff.). Hervorzuheben ist indes, dass auch beim Schwager gewisse Dramatisierungen erkennbar sind, etwa, wenn er in der ersten Einvernahme angab, der Straf- und Zivilkläger 1 habe seinen Vater mit einem Trottinett oder Kindervelo am Kopf getroffen (pag. 321 Z. 34 ff.), später jedoch einräumen musste, er könne nicht sagen, ob er ihn damit getroffen habe (pag. 335 Z. 254 und pag. 346 Z. 200 ff.). Im Vergleich mit den Aussagen seiner Schwester ist sodann aussagekräftig, dass der Schwager in keiner Hinsicht einen Schwächezustand seines Vaters beschrieb. Auf entsprechende Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft antwortete er: «Mein Vater? Habe ich das gesagt? Nein. Mir ist das auf jeden Fall nicht bewusst. Wie gesagt, mein Vater kam aber ja erst später dazu, als er die schreiende Schwester hörte» (pag. 347 Z. 242 f.). Bemerkenswert ist zudem, dass der Schwager zwar angab, er habe nicht gesehen, ob sein Vater tätlich geworden sei, dies «aufgrund der Situation» aber nicht ausschloss (pag. 322 Z. 121).
Der Schwiegervater des Beschuldigten machte über weite Strecken geltend, sich wegen seinem hohen Blutzuckerspiegel nicht an das Geschehen zu erinnern: Zwar gab er jeweils übereinstimmend mit den bereits analysierten Aussagen an, er sei zu Beginn des Vorfalls noch in seiner Wohnung gewesen, durch die Schreie seines Enkels auf die Auseinandersetzung auf dem Vorplatz aufmerksam geworden und habe sich nach unten begeben (pag. 352 Z. 26 ff., pag. 361 Z. 49 ff., pag. 363 Z. 119 ff., pag. 365 Z. 216 ff. und pag. 376 Z. 81 f.). In der ersten Einvernahme schilderte er, er habe dann versucht die Situation zu beruhigen und den Beschuldigten aus dem Handgemenge wegzuziehen (pag. 352 Z. 26 ff.). Einen allfälligen hohen Blutzucker während des Geschehens erwähnte er in dieser Einvernahme nicht. Sein Diabetes war lediglich Thema, weil er sich das Ergebnis des Drogenschnelltests (positiv auf BZO) mit seinen Medikamenten erklärte (pag. 353 Z. 102 f.). In den weiteren Einvernahmen gab er hingegen an, nachdem er unten im Garten zu seiner Tochter gegangen sei, habe er aufgrund eines hohen Blutzuckerspiegels nichts mehr mitbekommen. Die Beschreibungen seines Zustands fielen dabei unterschiedlich aus (pag. 362 Z. 89 ff.: schwarz vor den Augen; pag. 363 Z. 110 ff., pag. 364 Z. 192, pag. 365 Z. 216 ff.: in Ohnmacht gefallen; pag. 363 Z. 137 ff., pag. 367 Z. 314 ff.: Schock erlitten; pag. 376 Z. 92 ff.: Durcheinander gewesen; pag. 376 Z. 104 f.: Keine Kraft, nichts gesehen, total vernebelt; pag. 378 Z. 156: Nicht ohnmächtig, sondern dunkel vor den Augen, nicht umgefallen, nichts gesehen, keine Kraft). Zugleich geht aus der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hervor, dass sich der Schwiegervater durchaus in die Auseinandersetzung eingemischt hat. So sagte er etwa, er sei sofort nach draussen gegangen und habe den Straf- und Zivilkläger 1 zurückgehalten (pag. 376 Z. 92 ff.). Es sei eine Lüge, dass er den Straf- und Zivilkläger 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er sei nur dazwischen gegangen, damit der Straf- und Zivilkläger 1 seine Tochter nicht schlage (pag. 376 Z.112 und pag. 377 Z. 119). Auch wenn der Schwiegervater vehement abstritt, den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen zu haben, erachtet die Kammer diese Aussagen als reine Schutzbehauptung, um davon abzulenken, dass er selber tätlich in das Geschehen eingriff. Der geltend gemachte Schwächezustand wurde erst in der zweiten Einvernahme thematisiert, widersprüchlich geschildert und ausschliesslich von seiner Tochter ebenfalls zu Protokoll gegeben. Weder sein Sohn, noch irgendjemand der anwesenden Dritten nahm war, dass der Schwiegervater auf dem Vorplatz einen Schwächeanfall erlitten hätte oder gar ohnmächtig geworden wäre – im Gegenteil: Seinen Verhalten wurde als zügig und zielstrebig beschrieben (Y.________, pag. 123 Z. 144: «herausspringen», «wie wild einschlagen»; X.________, pag. 78 Z. 34 ff.: «um die Ecke kommen und wortlos zuschlagen»). Schliesslich können auch in seinen Aussagen Dramatisierungen festgestellt werden, die später relativiert wurden. So gab er zunächst an, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihm mit dem Trottinett gegen die Oberlippe geschlagen (pag. 352 Z. 26 ff.). In der zweiten Einvernahme gab er an, er habe nichts gesehen, weil ihn der Straf- und Zivilkläger 1 im Gesicht gekratzt habe. Er habe ihn mit dem Trottinett in der Hand bedroht (pag. 363 Z. 137 ff.). Er habe den Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Trottinett in der Hand gesehen und nehme an, dass er ihn damit geschlagen habe. Er glaube und denke, dass er ihn mit dem Trottinett geschlagen habe, da er dieses in den Händen gehalten habe (pag. 367 Z. 323 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er auf Frage nach dem Schlag mit dem Trottinett, er habe bereits gesagt, dass er nicht getroffen worden sei, aber als sie ihn hochgebracht hätten, sei er voller Blut gewesen (pag. 376 Z. 100).
Zusammengefasst fällt auf, dass die drei Familienmitglieder des Beschuldigten das Geschehen unterschiedlich beschrieben und ihre Aussagen teilweise nicht einmal gegenseitig bestätigten. Gemeinsam ist den Aussagen jedoch, dass versucht wurde, die Beteiligung des Schwiegervaters zu verharmlosen, zu verschweigen oder sich dazu nicht zu äussern, mithin davon abzulenken, dass der erste Schlag vom Schwiegervater und damit aus den eigenen Reihen kam. Abgesehen von der Rolle des Schwiegervaters lassen sich die geschilderten Abläufe jedoch durchaus mit dem bisherigen Zwischenfazit vereinbaren. Auf dieses wird demnach abgestellt. Aufgrund der klaren Aussagen von X.________ und S.________, der damit ohne weiteres zu vereinbarenden weiteren Aussagen von unbeteiligten Dritten und der Privatklägerschaft, sowie der widersprüchlichen und offensichtlich verharmlosenden Aussagen der Familie des Beschuldigten ist erstellt, dass der Schwiegervater zum Geschehen hinzukam und mit einem Faustschlag gegen den Straf- und Zivilkläger 1 als erster tätlich wurde. Da die Aussage von S.________ nicht der einzige Hinweis auf diesen Faustschlag ist, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden, auch wenn sie offenbar der Privatklägerschaft näher stand und deren Kinder hütete (vgl. pag. 160 Z. 204 und pag. 205 Z. 284 ff.). Das gleiche gilt im Übrigen für die Aussagen von T.________, der die Familie des Beschuldigten kennt (vgl. pag. 129 Z. 180 und pag. 195) und die Auseinandersetzung zwar relativ genau beobachtete, aber just im Moment, in dem die tätliche Auseinandersetzung begann, für wenige Sekunden nicht auf dem Balkon gewesen sein will. Gerade aufgrund seiner Nähe zur Familie des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass seine Aussagen dort besonders glaubhaft sind, wo sogar er den Beschuldigten belastete.
11.5.4 Körperliche Auseinandersetzung zwischen den männlichen Familienmitgliedern
Gemäss dem Beschuldigten habe der Straf- und Zivilkläger 1 den Schwiegervater in der darauffolgenden tätlichen Auseinandersetzung in den Schwitzkasten genommen, so dass dieser Hilfe benötigt habe (pag. 170 Z. 68, pag. 178 Z. 179 und Z. 196, pag. 179 Z. 204, pag. 186 Z. 585, pag. 189 Z. 712, pag.1205 Z. 20). Dies wird allerdings ausschliesslich vom Beschuldigten so geschildert.
Der betroffene Schwiegervater selber gab nicht ansatzweise an, er sei vom Straf- und Zivilkläger 1 in den Schwitzkasten genommen worden oder habe sich sonst aufgrund des Straf- und Zivilklägers 1 in einer Notsituation befunden (pag. 360 ff.).
Die unbeteiligten Dritten beschrieben die tätliche Auseinandersetzung bis zum Eingreifen des Beschuldigten wie folgt: X.________ schilderte, der Nachbar [der Straf- und Zivilkläger 1] habe auf den Faustschlag reagiert, indem er sich nach vorne gebeugt habe. Der Mann, mit welchem er zuerst den verbalen Streit gehabt habe [der Schwager], habe dann versucht, ihn zu Boden zu bringen. In diesem Moment sei der Mann mit der Waffe gekommen (pag. 80 Z. 141 ff.). U.________ beschrieb, es seien alle «auf einem Haufen» gewesen (pag. 87 Z. 61). Es sei sicher ein Schubsen und Zerren gewesen. Ob auch geschlagen worden sei, sei sie sich nicht sicher (pag. 88 Z. 124). W.________ sagte: «Eigentlich prügelten sich alle» (pag. 106 Z. 109 und Z. 120). Y.________ bezeichnete das Beobachtete als «Handgemenge» (pag. 121 Z. 39 und pag. 123 Z. 142 und Z. 159). Gemäss T.________ habe es eine «Schlägerei» gegeben (pag. 127 Z. 63). Sie seien einfach alle drei aufeinander losgegangen. Er habe gesehen, dass er zwischen diesen drei Personen ein Gerangel gegeben habe (pag. 135 Z. 108 ff.). Es sei wirklich ein Gerangel gewesen. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei ein bisschen ein «Fätze», aber es sei wirklich einfach ein Durcheinander gewesen, keiner habe den andern halten können (pag. 136 Z. 131 f.). Auch S.________ sagte, es sei zu einer «Schlägerei» gekommen (pag. 147 Z. 96 und pag.149 Z. 166). Sie hätten alle aufeinander eingeschlagen (pag. 149 Z. 165). Es habe mit dem Grossvater angefangen, dann sei es eine generelle Schlägerei geworden (pag. 149 Z. 177). Diese Schilderungen sind zwar im Wortlaut und einzelnen Details unterschiedlich, haben jedoch zwei wichtige Gemeinsamkeiten: Einerseits beschrieben die Unbeteiligten die Auseinandersetzung einhellig als eine generelle Prügelei, an der alle irgendwie beteiligt waren. Andererseits hatte niemand eine Sequenz geschildert, in der sich der Schwiegervater wie vom Beschuldigten angegeben im Schwitzkasten des Straf- und Zivilklägers 1 oder gar in einer Notsituation befunden habe.
Die Aussagen seiner Ehefrau und seines Schwagers stützen die Darstellung des Beschuldigten ebenso wenig. Die Ehefrau sprach zwar davon, der Straf- und Zivilkläger 1 habe ihren Vater «so stark festgehalten» und mit einem Trottinett geschlagen (pag. 300 Z. 186 und pag. 301 Z. 231). Ihr Ehemann habe ihrem Vater das Leben gerettet (pag. 314 Z. 187). Hingegen sagte sie auch, sie habe die Situation, in der ihr Mann rausgekommen und dem Straf- und Zivilkläger 1 auf den Kopf geschlagen habe, nicht gesehen (pag. 313 Z. 137 und pag. 314 Z. 184 ff.). Es kann somit nicht auf ihre Aussagen zu dieser Phase der Schlägerei abgestellt werden. Sie stellte diese Sequenz in ihren Befragungen zwar dramatisch dar, hat sie aber schlicht nicht gesehen, weil sie mit der Straf- und Zivilklägerin 2 beschäftigt war. Der Schwager des Beschuldigten beschrieb zunächst, der «andere Typ» habe seinen Vater «gepackt» resp. umklammert. Sein Arm sei gegen den Kopf des Vaters gewesen. Sie seien nah zusammen gewesen. Er glaube, Gesicht an Gesicht (pag. 321 Z. 36 ff. und pag. 322 Z. 101 ff.). In der zweiten Einvernahme gab er an, er habe gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger 1 seinen Vater beidhändig am Nacken gepackt habe (pag. 331 Z. 146). Der Straf- und Zivilkläger 1 sei vor seinem Vater gestanden und habe ihn gepackt gehabt (pag. 332 Z. 176). Auch bei der Staatsanwaltschaft gab er an, der Straf- und Zivilkläger 1 habe seinen Vater «gepackt» (pag. 344 Z. 160 und pag. 345 Z. 175 ff.). Von einem Schwitzkasten sprach allerdings auch der Schwager nicht.
Der Beschuldigte ist somit der einzige, der angab, sein Schwiegervater habe sich im Schwitzkasten des Straf- und Zivilkläger 1 befunden und sei auf Hilfe angewiesen gewesen. Gestützt auf die Aussagen insbesondere der nicht involvierten Personen ist vielmehr erstellt, dass es nach dem Faustschlag des Schwiegervaters zu einem Gerangel mit dem Straf- und Zivilkläger 1 kam. Der Schwiegervater befand sich dabei nicht im Schwitzkasten des Straf- und Zivilklägers 1 oder gar in einer akuten Notlage. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei schlicht um eine gegenseitige Schlägerei handelte.
Zu diese Schlägerei kamen zuerst der Schwager – der zwischenzeitlich zum Beschuldigten ins Haus gegangen war – und danach der Beschuldigte hinzu (siehe ausführlich Ziff. 11.5.5 unten). Dabei verging zwischen dem Faustschlag des Schwiegervaters und dem Eingreifen des Beschuldigten nur wenig Zeit. So meinte der Beschuldigte selber, es sei «sehr schnell» gegangen, bis er seinem Schwager nach draussen gefolgt sei, der wiederum nach draussen ging, als der Beschuldigte den Schwiegervater vorbeilaufen sah (pag. 1205 Z. 5 und pag. 1207 Z. 8). Gemäss Anzeigerapport erfolgte zudem um 20:30 Uhr eine erste Meldung in die Einsatzzentrale, wonach ein Nachbarschaftsstreit «am Eskalieren» sei. Während diesem Telefonat hörte man bereits bei Sekunde 30 im Hintergrund den Knall des Pistolenschusses (pag. 21 und pag. 24).
11.5.5 Perspektive des Beschuldigten auf die Situation seines Schwiegervaters
Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte an, sein Schwiegervater habe sich im Schwitzkasten des Straf- und Zivilkläger 1 befunden und sei auf Hilfe angewiesen gewesen (pag. 170 Z. 68, pag. 178 Z. 179 und Z. 196, pag. 179 Z. 204, pag. 186 Z. 585, pag. 189 Z. 712 und pag.1205 Z. 20). Im Abgleich mit den Aussagen der weiteren befragten Personen liess sich diese Darstellung nicht nachvollziehen (siehe Ziff. 11.5.4 oben). Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Notwehrhilfesituation ist indes auch zu analysieren, wie sich die tätliche Auseinandersetzung aus der Perspektive des Beschuldigten abspielte, kurz bevor dieser mit der Pistole in das Geschehen eingriff – insbesondere, ob der Beschuldigte die Lage seines Schwiegervaters irrtümlicherweise falsch eingeschätzte. Die genaueren Aussagen des Beschuldigten zu dieser «Schwitzkasten-Situation» sowie die Aussagen des Beschuldigten und des Schwagers zu ihrer Perspektive aus dem Treppenhaus heraus zeigen jedoch, dass der Beschuldigte die Situation seines Schwiegervaters bewusst dramatischer dargestellt hat, um sein Eingreifen mit der Pistole zu rechtfertigen.
Einerseits beschrieb der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, als er mit der Pistole zugeschlagen habe, sei vor dem Straf- und Zivilkläger 1 der Schwiegervater gestanden und habe zum Straf- und Zivilkläger 1 geschaut (pag. 202 Z. 169 f.). Damit schilderte er eine Position, die sich nicht mit dem angeblichen Schwitzkasten vereinbaren lässt. Aus seinen weiteren Aussagen ist herauszuhören, dass es sich auch aus seiner Perspektive dabei eher um ein Ringen oder ein Gerangel gehandelt haben muss. Bei der spontanen Erzählung gegenüber der angerückten Polizei sprach er etwa von einem «Handgemenge» und einem «tätlichen Angriff» auf seinen Schwiegervater, ohne den angeblichen Schwitzkasten zu erwähnen (pag. 42). An anderer Stelle beschrieb er, es sei ein «Tumult» gewesen, wie ein «Wirbelwind». «Der Schwiegervater und Herrn C.________, dann K.________, der versuchte, sie zu trennen» (pag. 200 Z. 111, vgl. auch pag. 1204 Z. 42). An der Berufungsverhandlung beschrieb er den «Schwitzkasten» auf Nachfrage sodann mit: «Er hatte ihn ‹päcklet›, sie haben sich noch gedreht» (pag. 1207 Z. 12 f.). Ein Schwitzkasten sei für ihn, wenn man «einen päckle» und sich dieser nicht mehr befreien könne. Nicht gerade umarmen, aber festhalten. Er [sein Schwiegervater] sei mit dem Kopf etwas mehr unten gewesen und der andere habe ihn «päcklet», wie am Ringen, wie am Würgen. Vielleicht habe er das falsche Wort gebraucht, aber für ihn sei es eine gefährliche Situation gewesen (pag. 1207 Z. 15 ff.). Was genau der Beschuldigte gesehen haben will, lässt sich aufgrund dieser Aussagen nicht nachvollziehen, eine unmittelbare Notsituation des Schwiegervaters lässt sich jedoch nicht erkennen. Bereits diese Aussagen erwecken somit erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte seinen Schwiegervater tatsächlich in einem Schwitzkasten und einer daraus entstandenen Notlage gesehen hat.
Aus den Aussagen des Beschuldigten geht sodann hervor, dass dieser von seinem Standpunkt im Treppenhaus wahrnahm, was draussen geschah und insbesondere registrierte, wie sein Schwiegervater dazukam. Allerdings wollte sich der Beschuldigte in den zahlreichen Einvernahmen nicht festlegen, was er aus dem Treppenhaus/Eingang heraus genau gesehen hat. So schilderte er in der zweiten Einvernahme wenig nachvollziehbar, er habe gesehen, wie sein Schwiegervater gegen das Haus .________ gelaufen sei und habe zu seinem Schwager gesagt, «dass wir angegriffen werden und er nach draussen gehen soll» (pag. 178 Z. 173 f.). Wie der Beschuldigte aus der Beobachtung, wie sein Schwiegervater zum Haus .________ ging, geschlossen haben will, dass seine Familie [«wir»] angegriffen werde, leuchtet nicht ein – in seiner Wahrnehmung war der Schwiegervater die Person, die auf die anderen zuging und nicht umgekehrt. Sodann erzählte er in den ersten beiden Einvernahmen lediglich, er habe gesehen, wie sein Schwiegervater dazu gekommen sei. Später gab er zusätzlich an, er habe gesehen, «wie es mit dem Schwiegervater losging» (pag. 200 Z. 106 ff.) bzw. dass sie aufeinander losgegangen seien (pag. 977 Z. 35 ff.) bzw. wie der Schwiegervater rausgegangen und das Gerangel losgegangen sei (pag. 1204 Z. 40 ff.). Er habe nicht gesehen, wer wen zuerst geschlagen habe resp. ob sein Schwiegervater mit der Schlägerei angefangen habe (pag. 178 Z. 174 f., pag. 183 Z. 411, pag. 977 Z. 35 ff. und pag. 1206 Z. 20 f.). Diese letzte Aussage ist nicht glaubhaft: Wie bereits festgehalten, kam der Schwiegervater des Beschuldigten zielstrebig hinzu und schlug direkt den Straf- und Zivilkläger 1, woraufhin es eine Rangelei gab, zu der zuerst der Schwager des Beschuldigten und dann er selber dazu stiess. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte zwar sehen wollte, «wie es mit dem Schwiegervater losging», jedoch nicht, dass dieser als erstes tätlich wurde. Vielmehr spricht sein in diesem Punkt unklares Aussageverhalten dafür, dass er verschweigen wollte, dass sein Schwiegervater den Straf- und Zivilkläger 1 als erstes geschlagen hatte und nicht umgekehrt. So fällt denn auch auf, dass er gemäss der bereits erwähnten, früheren Aussage zu seinem Schwager gesagt habe, sie würden angegriffen, aber zu keinem Zeitpunkt einen Angriff auf den Schwiegervater schilderte, obwohl er später angab, er habe gesehen «wie es mit dem Schwiegervater losgegangen» sei.
Wie bereits ausgeführt, ist erstellt, dass der Schwiegervater in der Zeit, die verging bis der Beschuldigte in das Geschehen eingriff, nicht in eine unmittelbare Gefahr und Notlage geraten war. Er befand sich nach seinem Faustschlag in einem Gerangel mit dem Straf- und Zivilkläger 1. Dies nahm der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen war. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass er davon ausging, sein Schwiegervater werde vom Straf- und Zivilkläger 1 angegriffen und sei unmittelbar auf Hilfe angewiesen. Er sah vielmehr, wie sich sein Schwiegervater mit dem Straf- und Zivilkläger 1 prügelte und fühlte sich deswegen veranlasst, mit der Pistole in der Hand zugunsten seines Schwiegervaters in das Geschehen einzugreifen.
Diese Schlussfolgerung wird bestärkt durch die Handlungen und das Aussageverhaltens des Schwagers während resp. zu dieser Sequenz: Zur Frage, was sich im Treppenhaus genau abspielte, machte besonders der Schwager auffällig unterschiedlich Angaben. Hinsichtlich seines Beweggrundes, dem Beschuldigten ins Haus zu folgen, sagte er in der ersten Einvernahme, er habe dies getan, um den Beschuldigten zu beruhigen (pag. 321 Z. 36 ff.). In der zweiten und dritten Einvernahme erklärte er, er sei dem Beschuldigten nachgegangen, weil er nicht verstanden habe, weshalb dieser reingehe, wenn seine Familie/Ehefrau draussen sei (pag. 331 Z. 124 ff. und pag. 344 Z. 134 ff.). Gemäss seinen tatnahen Angaben in der ersten Einvernahme habe er den Beschuldigten sodann auf der Treppe verloren und sei wieder nach draussen gegangen, als er Schreie gehört habe (pag. 321 Z. 36 ff.). Eine Begegnung oder ein Gespräch mit dem Beschuldigten erwähnte er nicht. In der zweiten Einvernahme gab er an, er sei auf den Beschuldigten gestossen, der eine Waffe in der Hand gehabt habe. Er habe zwei bis drei Minuten mit dem Beschuldigten «gekämpft», weil er nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte mit der Waffe runtergehe (pag. 331 Z. 124 ff., später korrigiert, wonach «kämpfen» das falsche Wort sei: pag. 336 Z. 362). Er [der Beschuldigte] habe ihm gegenüber angegeben, dass er dem Straf- und Zivilkläger 1 Angst machen wolle, weil dieser die Familie terrorisiere. Irgendeinmal sei der Beschuldigte kräftiger gewesen und habe sich von ihm [vom Schwager] losreissen können. Der Beschuldigte sei nach unten gelaufen, er selber hinterher (pag. 331 Z. 124 ff.). Auch bei der Staatsanwaltschaft schilderte er, er habe den Beschuldigten irgendwo bei der Treppe gesehen. Er habe die Pistole gesehen und ihm gesagt, dass das nicht gut sei, das gebe nur Ärger (pag. 348 Z. 302 ff.). Einen mehrminütigen «Kampf» um die Pistole erwähnte er jedoch nicht mehr. Auf in Bezug auf die Umstände unter denen er das Treppenhaus wieder verliess, gab der Schwager unterschiedliche Antworten: In der ersten Einvernahme sagte er, er habe Schreie von draussen her gehört und sich entschieden, nach draussen (nach unten) zu gehen, weil er Angst gehabt habe, dass etwas passiert sei (pag. 321 Z. 36 ff.). In der zweiten Einvernahme schilderte er eine Art Wettrennen mit dem Beschuldigten nach unten: Der Beschuldigte sei nach unten gelaufen, er selber hinterher. Irgendwann müsse er den Beschuldigten eingeholt haben, da er zuerst bei seinem Vater angelangt sei (pag. 331 Z. 124 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft erzählte er sodann, der Beschuldigte habe so etwas gesagt wie, «gehe helfen, C.________ wird Schwierigkeiten machen» (pag. 348 Z. 302 ff.). Der Schwager des Beschuldigten machte somit zum Grund, weshalb er dem Beschuldigten ins Haus folgte, zur Begegnung mit dem Beschuldigten im Treppenhaus wie auch zu den Umständen, unter denen er das Treppenhaus wieder verliess und zur Auseinandersetzung auf dem Vorplatz zurückkehrte, völlig unterschiedliche Angaben. Dabei fällt besonders auf, dass er in der ersten Einvernahme komplett verschwieg, dass es zu einer Begegnung mit dem Beschuldigten kam und in der zweiten Einvernahme wenig nachvollziehbar eine mehrminütige Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten um die Waffe und eine Art Wettrennen nach unten schilderte. Bemerkenswert ist zudem, dass sich die Aussagen des Schwagers im Verlaufe des Verfahrens immer mehr jenen des Beschuldigten anglichen, die in Bezug auf die Begegnung mit dem Schwager und dessen Rückkehr auf den Vorplatz relativ konstant ausfielen: Der Beschuldigte gab stets an, er sei dem Schwager im Treppenhaus begegnet, der ihn habe aufhalten wollen. Er habe dem Schwager dann gesagt, er solle dem Schwiegervater draussen zu Hilfe eilen (pag. 169 f. Z. 63 ff.; ähnlich: pag. 178 Z. 171 ff. und Z. 200 f., pag. 179 Z. 209 ff., pag. 200 Z. 97 ff. und pag. 1204 f. Z. 34 ff.). Auf diese konstanten Aussagen kann abgestellt werden, es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein solches Treffen erfunden hätte. Entgegen den ersten Aussagen des Schwagers wird demnach davon ausgegangen, dass es im Treppenhaus zu einem Treffen mit dem Beschuldigten und seinem Schwager gekommen ist, bei dem der Schwager den Beschuldigte davon abhalten wollte, mit der Pistole nach draussen zu gehen. Das Treffen endete damit, dass der Beschuldigten den Schwager wieder nach draussen schickte. Die teilweise wahrheitswidrigen Angaben des Schwagers erwecken den Eindruck, als habe er versucht, zu verschweigen resp. davon abzulenken, was der Beschuldigten von seinem Standort im Treppenhaus aus wahrgenommen hat.
Betreffend den Grund, weshalb der Schwager dem Beschuldigten ins Treppenhaus folgte, ist sodann die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten relevant, die in ihrer ersten Einvernahme sagte, ihr Mann sei nach oben in die Wohnung gegangen und habe die Pistole holen wollen. Ihr Bruder sei ihm nachgegangen und habe ihren Mann aufhalten wollen, dass er nicht mit der Pistole nach unten gehe (pag. 286 Z. 286). Anlässlich der zweiten Einvernahme wollte sie nicht mitbekommen haben, dass ihr Mann in die Wohnung gegangen sei, um eine Pistole zu holen (pag. 301 Z. 248). In Kombination mit den unterschiedlichen Angaben des Schwagers zu seinem Beweggrund und den Aussagen des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten genau auf den Punkt brachte, worum es ging: Der Schwager folgte dem Beschuldigten ins Haus, weil er verhindern wollte, dass dieser mit der Pistole rauskam. Der Schwager erachtete den Beschuldigten mit der Pistole offenbar als grössere Gefahr, als das Geschehen auf dem Vorplatz: Es ist nicht davon auszugehen, dass er andernfalls seine Schwester draussen alleine gelassen hätte, um dem Schwager in das Haus zu folgen. Dies ist ein weiterer starker Hinweis darauf, dass das Eingreifen mit einer Pistole auch aus der Perspektive des Treppenhauses nicht angezeigt erschien.
Es ist somit aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Schwagers nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus seiner Perspektive fälschlicherweise von einer unmittelbaren Notsituation seines Schwiegervaters ausging. Im Gegenteil: Der Beschuldigte nahm war, wie dieser in die Auseinandersetzung eingriff. Bezeichnend dafür ist auch, dass der Beschuldigte und sein Schwager beide in «Alarmstellung» gerieten, als sie den Schwiegervater resp. Vater vorbeilaufen sahen.
Der Beschuldigte konnte auch aus den vorangegangenen Streitigkeiten keine konkrete Notlage seines Schwiegervaters annehmen: Insbesondere allfällige Tätlichkeiten und die Drohung mit dem Stein im Januar 2018 begründeten keine latente Bedrohungssituation, selbst wenn sich das Verhältnis zwischenzeitlich nicht entspannte. In der Auseinandersetzung am 2. Juni 2018 nahm der Beschuldigte ausserdem nicht wahr, dass der Straf- und Zivilklägers 1 eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gegen den Schwiegervater hätte einsetzen wollen (pag. 180 Z. 289 und pag. 186 Z. 597). Auch wenn sich die Familie des Beschuldigten vor dem Straf- und Zivilkläger 1 fürchtete, das Verhältnis angespannt war und sich der Straf- und Zivilkläger 1 laut und aggressiv verhielt, gab es in der Situation, in der der Beschuldigte in das Geschehen eingriff, somit keine Anhaltspunkte für eine konkrete Notsituation des Schwiegervaters, geschweige denn für eine unmittelbare Lebensgefahr.
11.6 Eingreifen des Beschuldigten (Phase 3)
Es ist unbestritten, dass zuerst der Schwager und dann der Beschuldigte das Treppenhaus verliessen und sich zum Gerangel des Straf- und Zivilklägers 1 und des Schwiegervaters begaben. Der Beschuldigte griff daraufhin in die Schlägerei ein, indem er dem Straf- und Zivilkläger 1 mehrfach mit dem Magazinboden der Pistole auf den Kopf schlug, wobei sich ein Schuss aus der Pistole löste. Der Beschuldigte schilderte selbst eindrücklich, wie er zuschlug, bis der Straf- und Zivilkläger 1 losliess. Zu welchem Zeitpunkt sich der Schuss genau löste, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass er die Pistole nach dem Schuss erneut sicherte (pag. 178 Z. 183, pag. 187 Z. 609).
Es ist für das Aussageverhalten der Ehefrau und des Schwagers des Beschuldigten dennoch äusserst aussagekräftig, dass beide in ihrer ersten Einvernahme am Abend der Tat wahrheitswidrig angaben, der Beschuldigte habe nach oben in die Luft geschossen, um den Streit zu beenden (Ehefrau: pag. 286 Z. 157 ff.; Schwager: pag. 321 Z. 46 und Z. 61 f.). Dies entsprach offenbar der Version, die auch der Beschuldigte vor Ort den ausgerückten Polizisten angegeben hatte (pag. 42). Erst nachdem der Beschuldigte am Tag nach der Tat in der ersten Einvernahme angab, der Schuss habe sich beim Schlagen mit der Pistole versehentlich gelöst (pag. 170 Z. 71), schilderten auch die Ehefrau und der Schwager in ihren zweiten Einvernahmen einen entsprechenden Vorgang (Ehefrau: pag. 302 Z. 260 f.; Schwager: pag. 332 Z. 173). Es liegt nahe, dass sich die Ehefrau und der Schwager des Beschuldigten in Bezug auf ihre ersten Aussagen zur Schussabgabe abgesprochen haben, um die Handlung des Beschuldigten in ein besseres Licht zu rücken, und ihr Aussageverhalten danach demjenigen des Beschuldigten anpassten.
In Bezug auf die Häufigkeit der Schläge gab der Beschuldigte konstant an, er habe sicher zwei Mal zugeschlagen, wobei er nicht ausschloss, dass es auch drei Schläge gewesen sein könnten (pag. 170 Z. 68 ff., pag. 178 Z. 181, pag. 180 Z. 295, pag. 203 Z. 202 und pag. 978 Z. 8). Der Straf- und Zivilkläger 1 gab selber zunächst einfach an, er sei mit der Pistole geschlagen worden (pag. 212 Z. 76 f.). Ab der zweiten Einvernahme sollen es dann vier Schläge gewesen sein (pag. 220 Z. 171 und pag. 237 Z. 108). Dies lässt sich nicht mit den weiteren Aussagen vereinbaren, wonach der Beschuldigte einmal, «mindestens zwei Mal» oder «zwei bis drei Mal» zugeschlagen habe (X.________: pag. 79 Z. 87; T.________: pag. 127 Z. 68 ff. und pag. 136 Z. 160; S.________: pag. 148 Z. 120 und pag. 158 Z. 132; Schwager: pag. 332 Z. 173 f.). Weiter geht aus den Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 auch hervor, dass er das Schlagen durch den Beschuldigten selber nicht gesehen hat, weil der Beschuldigte aus Sicht des Straf- und Zivilklägers 1 von hinten kam (pag. 213 Z. 157 ff., pag. 220 Z. 158, pag. 224 Z. 373 ff., pag. 237 Z. 107 ff.; siehe auch Beschuldigter: pag. 202 Z. 169). Angesichts dieser Aussagen und im Abgleich mit dem Verletzungsbild wird im Einklang mit der Anklageschrift davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zweimal zugschlug.
Der Beschuldigte gab selber an, er habe im fraglichen Moment nicht mehr klar denken können, er habe nur noch gehandelt/reagiert (pag. 180 Z. 282 ff., pag. 200 Z. 120, pag. 202 Z. 197 ff. und pag. 978 Z. 35 f.). Es kann daher nicht zugleich von dosierten, lediglich «mittelmässigen» Schlägen ausgegangen werden (vgl. pag. 172 Z. 189). Der Beschuldigte mag nicht «voll durchgezogen» haben, die Schläge müssen aber von einer gewissen Heftigkeit gewesen sein. Davon zeugen sowohl die erlittenen Verletzungen, insbesondere der eingedrückte Schädelknochen, wie auch die Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger 1 aufgrund der Schläge zu Boden ging (Beschuldigter: pag. 170 Z. 73 und pag. 181 Z. 330, T.________: pag. 129 Z. 170 und pag. 137 Z. 182 f.; Straf- und Zivilkläger 1: pag. 224 Z. 393). Dazu passt auch die Einschätzung von T.________, der sagte, er nehme an, der Beschuldigte habe «richtig ausgeholt und drein geschlagen» (pag. 137 Z. 164 f.).
Der Beschuldigte verwendete für den Schlag den Griff einer .________, einer gut 1 kg schweren Pistole (vide ad Gewicht u.a. https://.________), aus dem der Boden des eingesetzten Magazins leicht hervorragte (pag. 566 ff. und pag. 978 Z. 29).
Beim Straf- und Zivilkläger 1 wurden nach der Auseinandersetzung unter anderem ein Knochenbruch durch Eindrücken eines Knochenteils mit wenig freier Luft in der Schädelhöhle (offenes Schädel-Hirn-Trauma) und eine ca. 2.5 cm lange und 0.3 cm breite Riss-Quetsch-Wunde an der linken Kopfseite oben mit einer ca. 7 cm durchmessenden Schwellung der Kopfhaut festgestellt. Die Riss-Quetsch-Wunde musste genäht werden (pag. 579 ff. und pag. 723 ff.). Es bestehen aufgrund der bereits diskutierten Aussagen der Beschuldigten keine Zweifel daran, dass diese Verletzungen durch die Schläge des Beschuldigten mit dem Magazinboden der Pistole verursacht wurden.
11.7 Zweite Auseinandersetzung (Phase 4)
11.7.1 Körperliche Auseinandersetzung zwischen den weiblichen Familienmitgliedern
Es ist unbestritten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 und die Ehefrau des Beschuldigten parallel zur soeben beschriebenen Schlägerei ebenfalls eine körperliche Auseinandersetzung lieferten. Diese wurde ebenfalls durch das Eingreifen des Beschuldigten mit der Pistole beendet. Auch hier ist für die Beurteilung dieses Eingreifens relevant, wie diese Auseinandersetzung im Zeitpunkt des Eingreifens aussah.
Der Beschuldigte selber gab an, er habe gesehen, dass seine Ehefrau von der Straf- und Zivilklägerin 2 Kratzspuren am Gesicht und Unterarm gehabt habe. Gleichzeitig habe er gesehen, wie die Straf- und Zivilklägerin 2 seine Ehefrau an den Haaren gezogen habe (pag. 170 Z. 72 ff.). In den weiteren Einvernahmen sagte er nicht nur, seine Frau sei an den Haaren gezogen worden, sondern auch, diese sei «herumgerissen», geschlagen, «herumgeschleudert», gepackt sowie hin- und hergerissen worden und habe in ihrer Muttersprache um Hilfe geschrien (pag. 178 Z. 183 ff., pag. 181 Z. 347 ff., pag. 203 Z. 217 ff., pag. 979 Z. 3 ff. und pag. 1206 Z. 41 ff.). Sie habe versucht, die Straf- und Zivilklägerin 2 wegzudrücken (pag. 182 Z. 356 f.). Seine Ehefrau sei in Not gewesen und habe sich nicht selbst befreien können (pag. 182 Z. 376 f. und pag. 186 f. Z. 600 ff.). Sie sei klar die Schwächere, sei der Straf- und Zivilklägerin 2 in Bezug auf Kraft und Körpergrösse unterlegen gewesen (pag. 181 Z. 347 ff., pag. 203 Z. 217 ff. und pag. 979 Z. 8 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei, auch wenn in Bezug auf die Handlungen der Straf- und Zivilklägerin 2 in den späteren Einvernahmen Aggravierungstendenzen ersichtlich sind. Es erstaunt angesichts des vergleichsweise geringen Verletzungsbildes der Ehefrau auch, dass der Beschuldigte die Kratzer im Gesicht aus Distanz gesehen haben will (vgl. pag. 479 ff.). In den Grundzügen wird jedoch auf seine Aussagen abgestellt, zumal sie mit den Aussagen des Schwagers und jenen des unbeteiligten T.________ übereinstimmen. So gab T.________ gab ebenfalls an, die beiden Frauen hätten eine tätliche Auseinandersetzung gehabt, bei der die Straf- und Zivilklägerin 2 die Ehefrau des Beschuldigten an den Haaren gezogen habe (pag. 127 Z. 64 ff., pag. 128 f. Z. 158 ff., pag. 136 Z. 134 ff., pag. 137 f. Z. 197 ff. und pag. 141 Z. 312 ff.). Der Schwager des Beschuldigten beschrieb, er habe wahrgenommen, wie die Straf- und Zivilklägerin 2 seine Schwester an den Haaren oder am Kopf gepackt habe (pag. 331 Z. 148 f. und pag. 333 Z. 234 f.).
Die Aussagen sind denn im Wesentlichen auch mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 zu vereinbaren, auch wenn diese nicht der Meinung ist, sie sei der Ehefrau des Beschuldigten überlegen gewesen. Sie gab an, sie habe mit der Ehefrau des Beschuldigten eine Auseinandersetzung («Rangelei») gehabt, bei der sie diese festgehalten habe, sie sich gegenseitig an den Kleidern und den Haaren gezogen hätten (pag. 253 Z. 149 f., pag. 257 Z. 306 ff., pag. 258 Z. 376 ff., pag. 259 Z. 410, pag. 271 Z. 103, pag. 970 Z. 33 und pag. 1201 Z. 6 ff.). Auf die weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2, wonach ihr das Kopftuch entrissen worden und sie damit stranguliert worden sei sowie wonach sie auch vom Schwiegervater geschlagen und getreten worden, ohnmächtig geworden und an einen anderen Ort transportiert worden sei, muss vorliegend nicht weiter eingegangen werden (vgl. pag. 255 f. Z. 221 ff., pag. 259 f. Z. 440 ff., pag. 272 Z. 113 ff. und pag. 971 Z. 19 ff.).
Die Ehefrau des Beschuldigten schilderte einen einseitigen Angriff der Straf- und Zivilklägerin 2, den sie selber nicht habe abwehren können. Die Straf- und Zivilklägerin 2 habe sie an den Haaren gezogen, an dem Gesicht und am Oberkörper gepackt, sie «überall» gekratzt (pag. 285 Z. 104 ff., pag. 300 Z. 159 ff., pag. 302 Z. 299 ff., pag. 304 Z. 355 ff. und pag. 313 Z. 137 f.). Ihren eigenen Beitrag beschränkte die Ehefrau des Beschuldigten darauf, dass sie die Straf- und Zivilklägerin 2 am Kopftuch gepackt habe. Sie habe versucht, diese wegzuschieben resp. sich zu wehren, die andere habe aber mehr Kraft gehabt (pag. 288 Z. 242 ff., pag. 303 Z. 309 ff. und pag. 316 Z. 258 ff.). Auch hier ist in ihren Aussagen eine Aggravierungstendenz von der ersten zur zweiten Einvernahme erkennbar. So erwähnte sie etwa erst in ihrer zweiten Einvernahme, sie sei gekratzt worden, bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin 2 als «Löwin» und gab an, sie habe befürchtet, dass diese sie demnächst umbringe (pag. 300 Z. 159 ff. und Z. 199 f.). Einzelne Anschuldigungen der Ehefrau gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 2 wirken dadurch übertrieben. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Ehefrau des Beschuldigten, in dem Moment, in dem der Beschuldigte, der Schwager und T.________ die beiden wahrnahmen, die Unterhand hatte, zumal die Straf- und Zivilklägerin 2 tatsächlich ein gutes Stück grösser und schwerer war als die Ehefrau des Beschuldigten (pag. 586 und pag. 591). Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen. Im Gegensatz zur Auseinandersetzung der männlichen Familienmitglieder hatte der Beschuldigte den Beginn der Auseinandersetzung zwischen der Straf- und Zivilklägerin 2 und seiner Ehefrau nicht gesehen. Seine Aufmerksamkeit war davor bei seinem Schwiegervater und dem Straf- und Zivilkläger 1. Er wusste lediglich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 nach dem Streit auf dem Balkon zusammen mit ihrem Ehemann nach unten begeben hatte und ging somit von einem Angriff der Straf- und Zivilklägerin 2 auf seine Ehefrau aus, die ihrer Kontrahentin zumindest im Moment, in dem sich der Beschuldigte den Frauen zuwendete, körperlich unterlegen war. Weitere Ausführung zur Perspektive des Beschuldigten erübrigen sich somit.
11.7.2 Eingreifen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet nicht, in die Auseinandersetzung der beiden Frauen eingegriffen und die Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Pistole auf den Kopf geschlagen zu haben. Er sei dazwischen gegangen und habe «sie mit dem Lauf oder Griff der Pistole auf den Kopf» geschlagen (pag. 170 Z. 72 ff.). Er habe ungefähr ein- bis zweimal geschlagen (pag. 182 Z. 386 und pag. 203 Z. 224 f.). Dies habe er nicht geplant, habe keinen klaren Kopf gehabt, er habe einfach «reagiert», im Affekt gehandelt (pag. 182 Z. 379 f., pag. 186 f. Z. 600 ff., pag. 979 Z. 3 ff., pag. 979 Z. 3 ff. und pag. 1206 Z. 41 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 sei nicht zu Boden gegangen. Sie habe losgelassen und ihn angeschaut (pag. 182 Z. 383 f., pag. 203 Z. 227 ff. und pag. 204 Z. 250 ff.).
Die Straf- und Zivilklägerin 2 schildert selber nur einen Schlag mit der Pistole (pag. 259 Z. 410 ff. und pag. 971 Z. 7 ff.), während der Beschuldigte selber angab, er habe «ein- bis zweimal» geschlagen. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 1. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass bei der Straf- und Zivilklägerin nach der Tat drei verschiedene Wunden am Kopf festgestellt wurden – jeweils eine am Hinterkopf, am Scheitel und an der Stirn oben auf der Grenze zum Haaransatz. Alle Quetschwunden könnten durch einen oder mehrere Schläge mit oder ohne Gegenstand und/oder einen oder mehrere Stürze entstanden sein. Die Quetschwunde am Scheitel dürfte aufgrund ihrer Lage am ehesten durch eine Fremdwirkung entstanden und nicht Folge eines Sturzes gewesen sein (pag. 588). Die Straf- und Zivilklägerin 2 selber ordnete zusätzlich die Verletzung vorne am Kopf, links an der Schläfe dem Schlag durch den Beschuldigten zu (pag. 272 Z. 126 und pag. 273 Z. 157). Angesichts dieser Kopfverletzungen sowie den Aussagen des Beschuldigten, wonach er ungefähr «ein- bis zweimal» zugeschlagen habe, kann die Kammer dem Schluss der Vorinstanz nicht folgen, wonach «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe nur einmal zugeschlagen und sei lediglich für eine der Verletzungen verantwortlich. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin 2 zweimal mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen hat, bis diese von seiner Ehefrau abliess und die Kopfverletzung an der Stirne, sowie eine der weiteren Kopfverletzungen der Straf- und Zivilklägerin 2 auf diese Schläge zurückzuführen sind.
Die Schläge erfolgten auch bei der Straf- und Zivilklägerin 2 mit einer gewissen Heftigkeit. Der Beschuldigte nutzte dieselbe Wortwahl, um seine Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 zu beschreiben, wie bei den Schlägen gegen deren Ehemann. Er habe zugeschlagen, bis diese loslassen, habe einfach reagiert, im «Affekt» gehandelt. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte weniger stark zugeschlagen hat als beim Straf- und Zivilkläger 1.
Die bei der Straf- und Zivilklägerin 2 festgestellten Verletzungen wurden in den medizinischen Unterlagen wie folgt umschrieben: Die Straf- und Zivilklägerin 2 habe eine Y-förmige 1.8 cm lange und bis 0.2 cm breite klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf, eine Quetschwunde am Scheitel, eine Hautdurchtrennung an der Stirn sowie Oberhautabschürfungen, Hautrötungen und Hauteinblutungen am Gesicht, Rücken und den oberen Extremitäten erlitten. Abgesehen von den zwei bereits thematisierten Kopfverletzungen geht auch die Kammer davon aus, dass diese Verletzungen nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben sind. Dies gilt insbesondere auch für den Abort, den die Straf- und Zivilklägerin 2 gemäss Anklageschrift am Tag nach der Tat erlitten haben soll. Dieser Abort ist zwar ärztlich dokumentiert (pag. 728 und pag. 770). Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, lässt sich jedoch kein Zusammenhang mit den Schlägen des Beschuldigten nachweisen – es befinden sich keinerlei Hinweise für eine solche Kausalität in den Akten.
11.8 Subjektive Vorgänge beim Beschuldigten
Hinsichtlich der subjektiven Vorgänge beim Beschuldigten ist auf Ebene der Beweiswürdigung zu wiederholen, dass der Beschuldigte Kenntnis hatte von folgenden Umständen: Zwischen seiner Familie und der Privatklägerschaft gab es eine Vorgeschichte, insbesondere aufgrund des Vorfalls vom Januar 2018, die auch im Juni 2018 noch zu Spannungen führte. Er wusste auch, dass der Straf- und Zivilkläger 1 gemäss dessen eigenen Angaben psychisch krank und oft aggressiv war (pag. 177 Z. 120 ff., pag. 206 Z. 315 ff. und pag. 980 Z. 28 ff.). Es ist glaubhaft, dass sich der Beschuldigte deshalb vor dem Straf- und Zivilkläger 1 fürchtete. Dem Beschuldigten war jedoch auch bewusst, dass der Straf- und Zivilkläger 1 beim Vorfall im Januar zwar einen Stein zur Hand nahm, diesen jedoch nicht gegenüber einer anderen Person einsetzte.
Der Beschuldigte begab sich in die Wohnung, um die Pistole zu holen, bevor die Auseinandersetzung körperlich wurde. Er griff in die Schlägerei zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und seinem Schwiegervater ein, nachdem er mitbekommen hatte, wie der Schwiegervater dem Straf- und Zivilkläger 1 einen Faustschlag versetzt und damit die Schlägerei ausgelöst hatte. Er hat zwar diese Schlägerei gesehen, jedoch keine akute Notsituation seines Schwiegervaters. Anders verhielt sich die Situation bei der Auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und der Straf- und Zivilklägerin 2, deren Ursprung er nicht wahrgenommen hatte. Im Moment, in dem er sich den beiden zuwendete, konnte sich seine Ehefrau nicht gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 zur Wehr setzen. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte die Pistole gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 einsetzte, obwohl sich bei einem Schlag gegen den Straf- und Zivilkläger 1 unbeabsichtigt ein Schuss aus der Pistole gelöst hatte.
Zusätzlich wusste der Beschuldigte, dass um ihn herum mehrere Leute standen, die ebenfalls in das Geschehen eingriffen oder hätten eingreifen können. Er kannte die Beschaffenheit und das ungefähre Gewicht der Pistole (pag. 978 Z. 29) und hat diese in der Wohnung zielstrebig geladen und zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem ersten Schlag auch gesichert. Er ging bewusst mit dieser geladenen Waffe auf den Vorplatz, wobei er offenbar nicht ausschloss, diese (für einen Warnschuss) einzusetzen (pag. 169 Z. 62 f., pag. 178 f. Z. 178 ff., pag. 179 Z. 211 ff., pag. 180 Z. 289 ff., pag. 186 Z. 555 ff.). Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Pistole beim Hinausgehen lediglich deshalb in die Hand genommen hat, weil sie ihm aus den Trainershorts gerutscht sei und er sie nicht im Treppenhaus habe hinlegen wollen, um zu verhindern, dass jemand anderes die Pistole behändigen würde (vgl. pag. 199 Z. 79, pag. 1204 Z. 26 ff. und pag. 1206 Z. 29 f.). Diese nachgeschobenen Aussagen dienten offensichtlich dazu, das Handeln des Beschuldigten als verantwortungsvoll und alternativlos darzustellen und stehen nicht im Einklang mit seinen tatnahen Erklärungen.
Schliesslich ist zu wiederholen, dass es der direkte Wille des Beschuldigten war, den Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Pistole auf den Kopf zu schlagen, auch wenn es nicht sein direktes Ziel war, diese zu verletzen, sondern diese dazu zu bringen, seinen Schwiegervater resp. seine Ehefrau loszulassen. Dafür sprechen nicht nur seine eigenen Aussagen (pag. 170 f. Z. 112 ff., pag. 173 Z. 226 f., pag. 180 Z. 256 f. und pag. 978 Z. 25), sondern auch die Tatsache, dass der Beschuldigte von beiden Personen abliess, sobald diese ihre Kontrahenten losgelassen hatten. Es muss indes auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass zwei Schläge mit dem kantigen Griff einer gut 1 kg schweren Pistole mit einem herausragenden Magazinboden auf den Kopf einer Person gravierende Verletzungen verursachen können, wenn diese mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt werden. Dies gilt auch für die Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin 2, insbesondere nachdem der Beschuldigte bereits gesehen hatte, dass der Straf- und Zivilkläger 1 wegen der Schläge mit dem Pistolengriff zu Boden ging.
12. Erstellter Sachverhalt
Nach dem Gesagten kann für den erstellten Sachverhalt zunächst die Vorinstanz zitiert werden (pag. 1067 ff., S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zwischen den Familien C.________ und A.________ kam es bereits vor dem 2. Juni 2018 mehrmals mindestens zu verbalen Auseinandersetzungen, wobei auch damals als Auslöser Streitigkeiten zwischen den Kindern der beiden Familien vorgelegen haben dürften (vgl. vorstehende Ziffer II.2.3.4).
Am 2. Juni 2018, ca. 20:25 Uhr, kam es sodann zu einem zunächst verbalen Disput zwischen der Privatklägerin und der Ehefrau des Beschuldigten. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Privatklägerin auf dem Balkon ihrer Wohnung im zweiten Stock und die Ehefrau des Beschuldigten sowie der Beschuldigte selbst und sein Schwager auf dem erwähnten Vorplatz (letztere sassen beim Kinderspielplatz). Sowohl der Privatkläger als auch der Schwiegervater der Beschuldigten befand sich zunächst noch in ihrer jeweiligen Wohnung. Zum verbalen Streit zwischen den beiden Frauen kam es offenbar, weil der Sohn des Beschuldigten (O.________) nicht mit dem Sohn der Privatkläger (G.________) spiele wollte. Der erwähnte verbale Disput führte dazu, dass sich auch der Privatkläger zunächst auf den Balkon begab und dort herumschrie resp. den Schwager anschrie (vgl. dazu Ziffer II.2.4.2 hiervor).
Anschliessend bemerkte der – zu diesem Zeitpunkt noch auf dem erwähnten Vorplatz anwesende – Beschuldigte, dass der Privatkläger vom Balkon verschwand. Der Beschuldigte war (Ergänzung der Kammer: zurecht) der Meinung, dass sich der Privatkläger auf den Weg nach unten macht. Der Privatkläger und die Privatklägerin begaben sich effektiv umgehend nach unten auf den Vorplatz. In der Folge befanden sich neben dem Privatkläger und der Privatklägerin auch die Ehefrau und der Schwager des Beschuldigten – nicht aber der Beschuldigte selbst – weiterhin auf dem Vorplatz. Dort kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen diesen Personen. Wegen und während dieser verbalen Auseinandersetzung begab sich sodann auch der Schwiegervater der Beschuldigten auf den Vorplatz, wobei es zu tätlichen/körperlichen Auseinandersetzungen unter den Anwesenden resp. zwischen dem Privatkläger und dem Schwiegervater einerseits (wobei der Schwager die beiden trennen wollte) und zwischen der Privatklägerin und der Ehefrau andererseits gekommen ist (vgl. dazu Ziffer II.2.4.3 hiervor).
Der Beschuldigte machte sich bereits aufgrund des erwähnten verbalen Streits zwischen den auf dem Balkon stehenden Privatkläger und der Ehefrau resp. des Schwagers auf den Weg in seine Wohnung und zwar noch bevor der Privatkläger auf dem Vorplatz erschienen ist (vgl. Ziffer II.2.4.4 hiervor).
Sodann ist gemäss der Beweiswürdigung der Kammer folgender Sachverhalt erstellt:
Der Beschuldigte lud in der Wohnung seine Pistole und kehrte zurück nach unten, wobei er im Treppenhaus im Eingangsbereich seinen Schwager traf, der ihn daran hindern wollte, mit der Pistole das Haus zu verlassen. Von diesem Standort aus sah der Beschuldigte, wie sich sein Schwiegervater dem Straf- und Zivilkläger 1 näherte und diesem einen Faustschlag versetzte, der eine Schlägerei auslöste. Er trug seinem Schwager auf, dem Schwiegervater zu Hilfe zu eilen. In der Folge entstand eine Rangelei zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1, dem Schwiegervater und dem Schwager. Obwohl der Straf- und Zivilkläger 1 weder ein Messer, eine sonstige Waffe noch einen gefährlichen Gegenstand bei sich trug, noch den Schwiegervater des Beschuldigten akut gefährdete, griff der Beschuldigte in dieses Geschehen ein, indem er dem Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Griff der zuvor gesicherten Pistole unmittelbar und mit einer gewissen Heftigkeit von hinten zweimal auf den Kopf schlug, bis der Straf- und Zivilkläger 1 den Schwiegervater losliess. Der Straf- und Zivilkläger 1 ging nach dem zweiten Schlag zu Boden und erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma und eine ca. 2.5 cm lange und 0.3 cm breite Riss-Quetsch-Wunde an der linken Kopfseite oben mit einer ca. 7 cm durchmessenden Schwellung der Kopfhaut. Während dem Zuschlagen löste sich ungewollt ein Schuss aus der Pistole des Beschuldigten, woraufhin der Beschuldigte die Pistole erneut sicherte. Verletzt wurde dadurch niemand.
Nach den Schlägen gegen den Straf- und Zivilkläger 1 wandte sich der Beschuldigte seiner Ehefrau und der Straf- und Zivilklägerin 2 zu, die sich ebenfalls in einem Gerangel befanden. Da seine Ehefrau die Unterhand hatte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 2, schlug der Beschuldigte auch diese zweimal mit der Pistole auf den Kopf, bis sie seine Ehefrau losliess. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt eine Y-förmige 1.8 cm lange und bis 0.2 cm breite klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf, eine Quetschwunde am Scheitel, eine Hautdurchtrennung an der Stirn. Davon stammen die Verletzung an der Stirn sowie eine weitere Verletzung von den Schlägen des Beschuldigten.
Dem Beschuldigten war bewusst, dass zwei Schläge mit dem kantigen Griff seiner Pistole auf den Kopf einer anderen Person zu gravierenden Schädelverletzungen und damit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können.
III. Rechtliche Würdigung
Gemäss Anklageschrift sowie dem Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz ist dieser Sachverhalt unter den Tatbeständen der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu würdigen.
13. Rechtliche Grundlagen
Eine schwere Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Art. 122 StGB).
Eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB).
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, gilt die Tat als versucht (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Für weitere rechtliche Ausführungen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1069 ff. und pag. 1074 ff., S. 46 ff. und S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14. Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1
14.1 Tatbestandsmässigkeit
Der Straf- und Zivilkläger 1 erlitt durch die Schläge des Beschuldigten einen Knochenbruch durch Eindrücken eines Knochenteils mit wenig freier Luft in der Schädelhöhle (offenes Schädel-Hirn-Trauma) und eine ca. 2.5 cm lange und 0.3 cm breite Riss-Quetsch-Wunde an der linken Kopfseite oben mit einer ca. 7 cm durchmessenden Schwellung der Kopfhaut. Die Riss-Quetsch-Wunde musste genäht werden, die Verletzungen sind mittlerweile verheilt (pag. 579 ff., pag. 723 ff. und pag. 1197 Z. 38). Diese Verletzungen erreichen die Intensität der schweren Körperverletzung unbestrittenermassen nicht. Objektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung folglich nicht erfüllt. Mangels Erfolgseintritts stellt sich die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist.
Gemäss dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 bewusst und gewollt mit der Pistole auf den Kopf schlug, damit allerdings nicht in erster Linie eine Verletzung bewirken, sondern die Schlägerei mit seinem Schwiegervater beenden wollte.
Wer einer anderen Person mit einer gewissen Heftigkeit zweimal mit dem Griff einer gut 1 kg schweren Pistole auf den Kopf schlägt, riskiert allerdings die Herbeiführung von gravierenden Kopfverletzungen, einer Lebensgefahr, einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit oder anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 122 StGB: Dafür sprechen nicht nur das Gewicht der Pistole, sondern auch die Beschaffenheit des Griffbodens, mit dem der Beschuldigte zuschlug: Aus dem Griff ragt der Magazinboden hervor, so dass der Griffboden gleich mehrere Kanten aufweist, welche Verletzungen verursachen können. In den Akten und insbesondere in den Dokumentationen zu den Verletzungen, zur Waffe und zur Anatomie des Beschuldigten gibt es zudem keinerlei Hinweise für die Annahme der Vorinstanz, die Schläge seien durch die Handballen gedämpft worden. Die Gefährlichkeit der Schläge zeigt sich zusätzlich in den Verletzungen, die der Straf- und Zivilkläger 1 erlitten hat: Diese erreichten zwar die Intensität einer schweren Körperverletzung nicht, er erlitt aber doch ein offenes Schädel-Hirn-Trauma, bei dem der Schädelknochen eingedrückt wurde. Dazu wurde im rechtsmedizinischen Gutachten vom 1. Oktober 2018 denn auch festgehalten, ein offenes Schädel-Hirn-Trauma berge die Gefahr von lebensgefährlichen Infektionen in der Schädelhöhle wie z.B. einer Entzündung der Hirnhäute, des Gehirns etc. (pag. 583). Das Bundesgericht hielt denn auch fest, bei der Kopfregion handle es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, könnten gravierende Folgen nach sich ziehen. Für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zudem nicht voraus, dass neben den eigentlichen Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2).
Das Bewusstsein für die Gefährlichkeit solcher Schläge entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dieses Wissen ist auch dem Beschuldigten anzurechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbesondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer diese bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend als einschlägig: Indem der Beschuldigte trotz dem Wissen um die Gefährlichkeit mit der Pistole auf den Straf- und Zivilkläger 1 eingeschlagen hat, hat er die Möglichkeit einer gravierenden Kopfverletzung in Kauf genommen, selbst wenn diese nicht sein primäres Ziel war. Er kann sich nicht darauf berufen, darauf vertraut zu haben, der Straf- und Zivilkläger 1 werde nicht schwer verletzt, insbesondere nicht bei Schlägen ausgerechnet auf den Kopf, wenn das Ziel, die Schlägerei zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und dem Schwiegervater zu beenden, auch durch Schläge auf andere, weniger empfindliche Körperstellen (oder ein gänzlich anders Verhalten) hätte erreicht werden können. Den Überlegungen der Vorinstanz, wonach es wegen der Hebelwirkung darauf ankomme, ob der Beschuldigte die Pistole am Lauf fasse oder am Griff in der Hand halte, kann nicht gefolgt werden: Der Beschuldigte schlug nicht nur «mittelmässig» stark, sondern mit einer gewissen Heftigkeit auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers 1. Ob diese Schläge noch stärker gewesen wären, wenn er die Pistole am Lauf gehalten hätte, ist für die Beurteilung des konkreten Sachverhalts irrelevant, da auch die konkret erfolgten Schläge geeignet waren, gravierende Verletzungen herbeizuführen. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Schluss der Vorinstanz, wonach die möglichen Komplikationen eines offenen Schädel-Hirn-Traumas nicht schlechterdings auf der Hand liegen würden, auch weil der Beschuldigte mit insgesamt drei (gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz) Schlägen nur ein solches Schädel-Hirn-Trauma verursacht habe. Wie aus der bereits zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht, gilt die Kopfregion als besonders sensible Körperregion und gerade Hirnverletzungen können gravierende Folgen nach sich ziehen. Das Risiko von gravierenden Kopfverletzungen drängte sich bei zwei Schlägen mit einer gewissen Heftigkeit und einem schweren, kantigen Gegenstand deshalb als so wahrscheinlich auf, dass aufgrund des Wissens des Beschuldigten um die Gefährlichkeit der Schläge darauf geschlossen werden darf und muss, dass er solche Verletzungen in Kauf genommen hat.
Zusätzlich zum Wissen des Beschuldigten und der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts kommt der Umstand hinzu, dass der Beschuldigte selber mehrfach sagte, er habe nur noch gehandelt, nur noch reagiert in dieser Situation, keinen klaren Kopf mehr gehabt. Er schlug demnach ohne Kontrolle oder Dosierung auf den Straf- und Zivilkläger 1 ein, die Verletzungsfolgen waren ihm in diesem Moment schlicht gleichgültig und es war ihm auch nicht möglich, das Risiko von gravierenden Verletzungen zu kontrollieren. Aus diesem Grund überzeugt auch die Überlegung nicht, wonach die Schläge nicht mit dem Wurf einer verbrochenen Glasflasche gegen den Kopf verglichen werden könne, weil die Schläge mit der Pistole eine verhältnismässig gute Steuerungsmöglichkeit und Dosierung der Schläge erlaube: Der Beschuldigte hat seine Schläge weder dosiert, noch gesteuert, sondern ohne zu überlegen einfach «reagiert», sprich zugeschlagen.
Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 von hinten auf den Kopf schlug, während sich dieser in einem Gerangel befand mit dem Schwiegervater und dem Schwager des Beschuldigten. Der Straf- und Zivilkläger 1 sah den Beschuldigten nicht kommen und hatte somit keine Möglichkeit, den Schlägen auszuweichen oder sonst wie darauf zu reagieren. Auch dieser Umstände erhöht das Risiko einer schweren Verletzung und weisen auf die Gleichgültigkeit des Beschuldigten im Moment des Zuschlagens hin.
Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in Bezug auf eine schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich. Er hat mit den Schlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers 1 mit der Ausführung einer schweren Körperverletzung begonnen. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger 1 keine gravierendere Verletzung erlitten hat und die schwere Körperverletzung nicht vollendet wurde. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der (vollendet) versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.
Diese Subsumtion lässt sich auch mit der Übrigen von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung vereinbaren, so besonders mit der Beurteilung eines Schlags von seitwärts hinten mit einem Bierkrug mit Henkel unbekannter Grösse und Beschaffenheit auf den Hinterkopf als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Dabei war der Bierkrug über den Kopf des Geschädigten gehalten und die Hand in Richtung des Hinterkopfs fallen gelassen worden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 472 vom 12. August 2020). Wie bereits aus der Zusammenfassung der Vorinstanz hervorgeht, waren in diesem Fall Grösse und Beschaffenheit des Humpens nicht bekannt, der Täter hatte sowohl betreffend Intensität der Einwirkung als auch den Ort des Schlags eine Steuerungsmöglichkeit und es war nicht erwiesen, dass der Beschuldigte Kraft in die Bewegung investiert und das Behältnis nicht bloss unter Ausnützung der Schwerkraft auf das Hinterhaupt des Opfers fallen gelassen hatte. Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt deutlich von der vorliegenden Ausgangslage.
14.2 Rechtfertigung
Der Beschuldigte argumentiert, er habe den Straf- und Zivilkläger 1 mit der Pistole geschlagen, weil er seinem Schwiegervater habe helfen müssen. Er habe somit in Notwehrhilfe gehandelt, weshalb die Schläge mit der Pistole gerechtfertigt gewesen seien.
14.2.1 Grundlagen der rechtfertigenden Notwehr
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel «Rechtfertigende Notwehr»). Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3).
Die Vorinstanz hat die einzelnen rechtlichen Grundlagen der rechtfertigenden Notwehr zutreffend umschrieben. Darauf wird verwiesen (pag. 1077 ff., S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14.2.2 Subsumtion
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Schwiegervater des Beschuldigten und der Straf- und Zivilkläger 1 eine Schlägerei hatten. Diese wurde durch einen Faustschlag des Schwiegervaters ausgelöst und folgte auf eine zuerst verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien. Kurz bevor der Beschuldigte in die Rangelei eingriff, hatte sich auch sein Schwager dazu begeben. Die vom Beschuldigten geltend gemacht Notlage seines Schwiegervaters (Stichwort Schwitzkasten) konnte beweiswürdigend nicht erstellt werden. Es handelte sich um eine gegenseitige Schlägerei. Diese Situation stellt keine Notwehrlage dar, es gab weder einen einseitigen, unmittelbaren Angriff des Straf- und Zivilklägers 1 auf den Schwiegervater des Beschuldigten noch befand sich dieser im Gerangel mit dem Straf- und Zivilkläger 1 in einer akut bedrohlichen Lage.
Der Beweiswürdigung ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte auch nicht fälschlicherweise vom Vorliegen einer Notwehrlage ausging: Er hatte gesehen, wie sein Schwiegervater als erstes tätlich wurde und wie sich dieser mit dem Straf- und Zivilkläger 1 prügelte, hatte mithin keine Anhaltspunkte, um von einer Notlage seines Schwiegervaters auszugehen.
Damit scheidet eine rechtfertigende Notwehr aus. Ausführungen zur Angemessenheit der Handlung erübrigen sich. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
14.3 Schuld
Es sind keine schuldausschliessenden oder -mindernden Umstände zu berücksichtigen. Mangels Vorliegens einer Notwehrlage scheidet insbesondere auch die entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 StGB aus.
14.4 Fazit
Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 schuldig gemacht.
Ausführungen zur einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand erübrigen sich somit.
15. Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2
15.1 Tatbestandsmässigkeit
Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin 2 ebenfalls zweimal mit derselben Pistole auf den Kopf geschlagen. Sie trug eine Y-förmige 1.8 cm lange und bis 0.2 cm breite klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf, eine Quetschwunde am Scheitel und eine Hautdurchtrennung an der Stirn davon, wovon zwei der Verletzungen von den Schlägen des Beschuldigten stammten. Auch diese Verletzungen erfüllen die Intensität der schweren Körperverletzung nicht.
In Bezug auf die subjektiven Vorgänge beim Beschuldigten kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 14.1): Der Beschuldigte wusste, dass er mit zwei Schlägen auf den Kopf der Straf- und Zivilklägerin 2 mit dem Griff einer gut 1 kg schweren Pistole gravierende Kopfverletzungen riskierte. Diese Gefahr war so gross, dass sein Handeln trotz dieses Wissen nur als Inkaufnahme einer solchen Verletzung verstanden werden kann. Dies gilt für die Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 umso mehr, als der Beschuldigte Sekunden zuvor bereits deren Ehemann mit der Pistole auf den Kopf geschlagen und gesehen hatte, wie dieser aufgrund der Schläge zu Boden ging. Erschwerend kommt hinzu, dass sich während den Schlägen gegen den Straf- und Zivilkläger 1 trotz Sicherung ein Schuss aus der Pistole gelöst hatte, der Beschuldigte die Pistole aber erneut sicherte und weiterhin als Schlaginstrument nutzte, obwohl er von nun an wusste, dass er sich nicht auf die Sicherung der Waffe verlassen konnte. Sein Handeln ist insofern gerade nicht vergleichbar mit dem von der Verteidigung vorgebrachten Beispiel, bei dem sich eine Schlägerei nach einem Warnschuss in die Luft aufgelöst hatte: Der Beschuldigte liess sich vom gelösten Schuss gerade nicht abhalten. Auch in Bezug auf die Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 beschrieb der Beschuldigte zudem, er habe nur noch reagiert, im «Affekt» gehandelt. Der Beschuldigte ging mit seinem Handeln ein erhebliches Risiko ein, das ihm im Moment des Zuschlagens gleichgültig war. Er hat damit in Kauf genommen, der Straf- und Zivilklägerin 2 Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen und handelte diesbezüglich eventualvorsätzlich.
Mit den Schlägen hat er zudem mit der Ausführung der schweren Körperverletzung begonnen. Er hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.
15.2 Rechtfertigung
Auch in Bezug auf die Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 beruft sich der Beschuldigte auf Notwehr gemäss Art. 15 StGB. Für die rechtlichen Grundlagen wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 14.2.1 oben).
Im Unterschied zur Situation beim Straf- und Zivilkläger 1 befand sich die Ehefrau des Beschuldigten im Moment des Eingreifens tatsächlich in einer unterlegenen Situation in der Schlägerei mit der Straf- und Zivilklägerin 2. Sie wurde im Sinne der Bestimmung rechtswidrig angegriffen und befand sich damit in einer Notwehrlage.
Dies nahm der Beschuldigte wahr und griff ein, um seiner Ehefrau zu helfen, indem er der Straf- und Zivilklägerin 2 zweimal mit der Pistole auf den Kopf schlug. Diese Reaktion ging weit über eine gebotene und den Umständen angemessene Abwehr aus. Dem Beschuldigte wären zahlreiche mildere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. So hätte er die Straf- und Zivilklägerin, gegebenenfalls unter Beihilfe seines Schwagers oder Schwiegervaters, schlicht von seiner Ehefrau wegziehen können. Die Familie des Beschuldigten war in der Überzahl, der Straf- und Zivilkläger 1 war nach den Schlägen zu Boden gegangen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Familienmitglieder des Beschuldigten die Rangelei zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 2 innert kürzester Zeit hätten beenden können. Es bestand keine Notwendigkeit, die Pistole überhaupt in Griffnähe zu haben, geschweige denn, diese in geladenem Zustand und trotz offensichtlich unzuverlässiger Sicherungsfunktion als Schlagwerkzeug einzusetzen. Auch mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter erscheint die Reaktion des Beschuldigten in keiner Weise angemessen: Seine Ehefrau konnte sich zwar nicht effektiv gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 wehren, sie wurde von dieser jedoch hauptsächlich an den Haaren gepackt und gezogen. Zwei Schläge mit der Pistole auf den Kopf und damit das Risiko von gravierenden Kopfverletzungen stehen dazu in keinem Verhältnis. Die Abwehrreaktion des Beschuldigten erscheint durch den Einsatz einer geladenen und nicht zuverlässig gesicherten Pistole umso unangemessener, als das Bundesgericht den Einsatz von Waffen bei der Notwehr besonders kritisch beurteilt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.2). Die Notwehrhandlung überschritt die Grenze des Gebotenen demnach deutlich.
Die Handlung des Beschuldigten ist deshalb nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
15.3 Schuld
Da in Bezug auf die Ehefrau des Beschuldigten eine Notwehrlage bejaht wurde, stellt sich die Frage, ob die übertriebene Abwehrreaktion des Beschuldigten die entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 StGB erfüllt.
15.3.1 Grundlagen der entschuldbaren Notwehr / Notwehrexzess
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Für die weitergehenden rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1079 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
15.3.2 Subsumtion
Wie bereits ausgeführt, reagierte der Beschuldigte mit den Schlägen gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 auf eine Notwehrlage seiner Ehefrau, überschritt dabei die Grenzen der Notwehr jedoch um ein Vielfaches. Eine entschuldbare Aufregung
oder Bestürzung über den Angriff mag in der Dynamik des Beschuldigten zwar eine Rolle gespielt haben, sie war jedoch nicht ausschlaggebend für dessen Überreaktion. Der Beschuldigte und die Familie der Straf- und Zivilklägerin 2 befanden sich vielmehr schon zuvor in einem Konflikt, das Verhältnis war angespannt. Die negativen Gefühle und die aufgestaute Wut gegenüber der Familie der Straf- und Zivilklägerin 2 waren beim Beschuldigten sehr präsent, veranlasste ihn doch diese Vorgeschichte (und nicht eine bereits eingetretene Bedrohung) auch dazu, die Pistole überhaupt holen zu gehen.
Der Beschuldigte handelte in einem Notwehrhilfeexzess, der im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Ein Ausschluss der Schuld im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB liegt hingegen nicht vor.
Andere schuldausschliessenden oder -mindernden Umstände sind nicht zu berücksichtigen.
15.4 Fazit
Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 schuldig gemacht. Er handelte dabei in einem Notwehrhilfeexzess.
IV. Strafzumessung
16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung kann verwiesen werden (pag. 1083 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
17. Vorbemerkungen
Der Beschuldigte hat sich zweimal wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gemacht. Schwere Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 122 StGB). Beim Versuch kann, beim Notwehrhilfeexzess muss das Gericht die Strafe mildern (Art. 16 und Art. 22 StGB).
Für die schwere Körperverletzung kann lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, Ausführungen zur Wahl der Strafart erübrigen sich somit.
Für Delikte, die mit gleichartigen Strafen bestraft werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt nach der konkreten Methode zu bestimmen, welche Strafe für dieses einzelne Delikt ausgesprochen würde, wenn dieses alleine zur Beurteilung stünde. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob und wofür eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann. Wo eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313).
Für die beiden Strafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden, da beide mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind. Mit Blick auf die verursachten Verletzungen sowie die fehlende Notwehrlage erachtet die Kammer die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 als das schwerere Delikt. Die Einsatzstrafe wird somit für dieses Delikt bestimmt und danach für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 angemessen erhöht.
Dem verminderten Verschulden des Beschuldigten aufgrund der versuchten Tatbegehung und des Notwehrexzesses kann innerhalb des ordentlichen Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen werden.
Für die Bemessung der Strafe eines versuchten Delikts ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
18. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1
18.1 Objektive Tatschwere
Bei einem hypothetisch vollendeten Delikt wäre mit Hirnverletzungen zu rechnen gewesen, die eine dauernde Pflegebedürftigkeit hätten nach sich ziehen können. Auch eine lebensgefährliche Verletzung wäre denkbar gewesen. Dabei stehen ein Schädelbruch und eine Hirnschwellung im Vordergrund. Rein mit Blick auf die hypothetische Verletzung des Rechtsguts wäre das Verschulden nicht mehr als leicht zu bezeichnen und es wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu 10 Jahren von einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten auszugehen.
Unter dem Titel der Art und Weise der Tatbegehung und der Verwerflichkeit reduziert sich das Verschulden des Beschuldigten aufgrund der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nach dem Streit auf den Balkon auf den Vorplatz hinunterkam und dadurch zur Eskalation der Situation beitrug. Dies lässt die Art und Weise der Tatbegehung in einem milderen Licht erscheinen, weshalb für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 36 Monaten dem Verschulden angemessen erscheint.
18.2 Subjektive Tatschwere
Auf der subjektiven Seite ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Dies reduziert sein Verschulden massgeblich und ist bei der Strafe mit einem Abzug von sechs Monaten zu berücksichtigen.
Eine weitere Reduktion des Verschuldens ist darin zu sehen, dass der Beschuldigte nicht aus einem bösartigen Motiv heraus handelte. Er hat nicht um der Schlägerei Willen zugeschlagen, sondern wollte seiner Familie helfen, was mit Blick auf die Vorgeschichte der beiden Familien bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar ist. Dies führt bei der Strafe zu einem Abzug von zwei Monaten.
Keine Reduktion des Verschuldens ist hingegen unter dem Titel der Vermeidbarkeit angezeigt: Der Beschuldigte hätte aufgrund der zahlenmässigen Überlegenheit seiner Familie diverse Handlungsalternativen gehabt, um die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Straf- und Zivilklägerin 1 und seinem Schwiegervater zu beenden. Seiner Argumentation, wonach sich der Straf- und Zivilkläger 1 auch im Januar 2018 nicht von der Überzahl habe abhalten lassen, kann nicht gefolgt werden: Wie der Beschuldigte selber einräumte, hat der Straf- und Zivilkläger 1 im Januar 2018 zwar mit einem Stein gedroht, diesen schliesslich aber nicht eingesetzt, sich von der Überzahl also durchaus beeindrucken lassen.
18.3 Verschuldensangemessene Strafe
Gestützt auf die Tatkomponenten ergibt dies für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 28 Monaten.
18.4 Vollendeter Versuch
Die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt ist unter Berücksichtigung der versuchten Begehung zu reduzieren. Der Umfang der Reduktion der Strafe beim Versuch hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3).
Es ist dem Zufall zu verdanken, dass sich der Straf- und Zivilkläger 1 keine der möglichen schweren Verletzungen zugezogen hat. Er hat durch die Schläge des Beschuldigten unter anderem ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Diese Verletzung ist nicht zu vernachlässigen, verheilte jedoch vergleichsweise rasch und ohne Komplikationen. Für eine schlimmere Verletzung fehlte allerdings nicht viel. Insgesamt wird eine Reduktion der Strafe um 8 Monate als angemessen erachtet.
18.5 Fazit
Für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 wird die Freiheitsstrafe auf 20 Monate festgelegt.
19. Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2
19.1 Objektive und subjektive Tatschwere
Im Hinblick auf die Strafe für das hypothetische vollendete Delikt kann vollumfänglich auf die Überlegungen beim Straf- und Zivilkläger 1 verwiesen werden, da der Beschuldigte genau gleich vorging (siehe Ziff. 18.1 und Ziff. 18.2 oben).
Insbesondere ist auch hier zu berücksichtige, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 mit dem Hinunterkommen auf den Vorplatz ihren Teil zur Eskalation der Situation beigetragen hat und dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz sowie mit dem Willen handelte, seiner Familie zu helfen.
Dies ergibt für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 28 Monaten.
19.2 Vollendeter Versuch
Im Vergleich zum Straf- und Zivilkläger 1 erlitt die Straf- und Zivilklägerin 2 geringere Verletzungen, der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs lag bei ihr demnach weiter weg. Unter dem Titel des Versuchs rechtfertigt sich deshalb ein Abzug von 10 Monaten.
19.3 Notwehrhilfeexzess
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Tat in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB begangen wurde.
Wie im Rahmen des Rechtlichen bereits ausgeführt wurde, hat der Beschuldigte zwar auf eine Notwehrlage seiner Ehefrau reagiert, dabei jedoch massiv überreagiert. Es war weder angezeigt, überhaupt mit der geladenen Pistole den Vorplatz zu betreten, noch mit dieser auf die Straf- und Zivilklägerin 2 einzuschlagen und dies erst recht nicht, nachdem sich beim Schlag gegen den Straf- und Zivilkläger 1 bereits ein Schuss gelöst hatte und der Beschuldigte daher wusste, dass er sich nicht auf die Sicherung seiner Pistole verlassen konnte. Gerade aufgrund der zahlenmässigen Überlegenheit sowie mit Blick auf die nicht besonders gefährliche Lage seiner Ehefrau (an den Haaren ziehen) hätte der Beschuldigte zahlreiche andere, besser geeignete Möglichkeiten gehabt, um seiner Ehefrau zu helfen. Die Strafe wird deshalb um lediglich 2 Monate reduziert.
19.4 Fazit
Für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 wird die Freiheitsstrafe auf 16 Monate festgelegt.
19.5 Umfang der Asperation
Die Einsatzstrafe von 20 Monaten wird praxisgemäss um zwei Drittel der zusätzlichen Strafe, ausmachend gerundet 10 Monate, erhöht. Ein tieferer Asperationsfaktor ist nicht angezeigt, da die beiden Delikte nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen. Daraus resultiert eine Gesamtstrafe von 30 Monaten.
20. Täterkomponenten
Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1086, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Verhältnisse haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich geändert und wirken sich nicht auf die Höhe der Strafe aus.
Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer einen Geständnisrabatt nicht für angezeigt. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte selber die Polizei alarmierte, sich beim Eintreffen der Polizei sofort zu erkennen gab und weder die Schläge mit der Pistole noch die Schussabgabe an seiner ersten Einvernahme abstritt. Aus dem Anzeigerapport sowie dem Wahrnehmungsbericht von Z.________, Kantonspolizei, geht aber hervor, dass der Beschuldigte bei der telefonischen Meldung nicht erwähnte, dass er geschossen hatte und den Schuss vor Ort als Warnschuss darstellte, wie im übrigen auch seine Ehefrau und sein Schwager bei ihrer ersten Einvernahme am Tatabend. Aufgrund der vielen Zeuginnen und Zeugen des Geschehens wäre es im weiteren müssig gewesen, die Schläge und den Schuss abzustreiten. Ein Geständnis, welches die Strafverfolgung erleichtert hat, ist darin indessen nicht zu sehen. Schliesslich sind seine Aussagen auch nicht als Ausdruck von Einsicht oder Reue zu verstehen. Selbst an der Berufungsverhandlung war spürbar, dass der Beschuldigte die Verletzungen der Privatklägerschaft zwar bedauert und froh ist, dass der Schuss niemanden getroffen hat, er jedoch weiterhin der Überzeugung ist, er habe so handeln müssen (vgl. Schlusswort pag. 1220).
Schliesslich ist beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen. Es bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, durch die der Beschuldigte im Strafvollzug vergleichsweise stark belastet würde. Solche Umstände sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass der Beschuldigte als berufstätiger Familienvater durch die Freiheitsstrafe aus seinem Leben und Umfeld herausgerissen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die Täterkomponenten sind demnach neutral zu werten. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
21. Bedingter Vollzug
21.1 Rechtliche Grundlagen
Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten. Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt der bedingte Strafaufschub nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
21.2 Erwägungen der Kammer
Mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten kann der Vollzug der Strafe nicht vollumfänglich aufgeschoben werden. Es ist indes möglich, einen teilbedingten Vollzug zu gewähren.
Der Beschuldigte weist bis auf das vorliegende Verfahren einen tadellosen Leumund auf und ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug der Strafe notwendig wäre, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb teilweise aufzuschieben.
Der zu vollziehende Teil der Strafe wird auf 10 Monate festgelegt. Weniger würde dem nicht unerheblichen Verschulden des Beschuldigten nicht gerecht. Eine längere unbedingte Freiheitsstrafe wird hingegen unter legalpräventiven Gesichtspunkten nicht als notwendig erachtet.
Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
22. Anrechnung der vorläufigen Festnahme
Die vorläufige Festnahme über Nacht ist im Umfang von zwei Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; pag. 8 ff.).
V. Zivilpunkt
Die Privatklägerschaft beantragte oberinstanzlich, der Beschuldigte sei zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von je CHF 8'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 2. Juni 2018 an den Straf- und Zivilkläger 1 und an die Straf- und Zivilklägerin 2 zu verurteilen.
23. Rechtliche Grundlagen der Genugtuung
Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht gestützt auf Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1).
Für die weiteren rechtlichen Ausführungen zum Anspruch auf eine Genugtuung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1091 f., S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
24. Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 1
Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger 1 durch die Schläge auf den Kopf in rechtswidriger und schuldhafter Weise in seiner psychischen und physischen Integrität verletzt. Damit hat er bei ihm in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Der Straf- und Zivilkläger 1 verbrachte eine Nacht im Spital und war danach eine Woche arbeitsunfähig (pag. 724 und pag. 768). Die Art und Schwere der Verletzung ist demnach nicht zu vernachlässigen, bewegt sich im Vergleich mit denkbaren anderen Körperverletzungen oder gar Tötungen gemäss Art. 47 OR aber eher im unteren Bereich.
Hinsichtlich Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen ist einerseits der Bericht von Dr. med. AA.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Oktober 2021 zu berücksichtigen, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 seit dem 4. Juni 2018 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Aufgrund «der Gewaltattacken am damaligen Wohnsitz in H.________» durch Nachbarn auf ihn und seine Frau am «1. Juni 2018» habe er in der Folge eine posttraumatische Schädigung bei beiden Eheleuten festgestellt, die akut habe behandelt werden müssen. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe unter Flashbacks mit Todesangst gelitten, viel spontan geweint, unter Appetitverlust, Einschlafstörung, Albträumen, starken Ängsten bei Sozialkontakten gelitten, habe das Haus nur noch verdeckt verlassen, eine andere Busstation benutzt, sei in der Familie ständig erregt und laut gewesen und habe gegenüber den Kindern und der Ehefrau zwischen Angst und Aggression gewechselt. Die Familie habe in den ersten Monaten weiter in der «gefährlichen Nachbarschaft» leben müssen, die Polizei habe alle Täter nach der Einvernahme wieder nachhause entlassen. Die Behandlung habe in den ersten Monaten in Psychotherapie, Familiensitzungen, Paarsitzungen und starken Beruhigungs- und Schlafmitteln für den Straf- und Zivilkläger 1 bestanden. Ferner habe er ihn für sechs Monate zu 100% arbeitsunfähig schreiben müssen. Dank einer dreimaligen Wohnsitzverlegung, einer guten Aufnahme durch die Sozialdienste der Gemeinde J.________, dank der psychiatrischen Behandlung der ganzen Familie und der eigenen Anstrengungen des Straf- und Zivilklägers 1 und seiner Ehefrau selber sei eine Stabilisierung und eine teilweise Besserung des psychischen Befindens und der sozialen Aktivitäten des Straf- und Zivilklägers 1 eingetreten. Er sei aber weiterhin emotional instabil, habe weiterhin Albträume und Schlafstörungen und sei auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen, da er sonst wieder in emotionale Instabilität mit Angst und Aggression zurückfallen würde. Er sei somit dauernd geschädigt. Aus Sicht des Psychiaters sei er inzwischen wieder zu 50% arbeitsfähig (pag. 933).
Der Straf- und Zivilkläger 1 selbst gab an der Berufungsverhandlung an, der Vorfall vom 2. Juni 2018 habe einen grossen Einfluss auf ihn und seine ganze Familie (pag. 1194 Z. 39). Auf Frage, ob er immer noch in psychiatrischer Behandlung sei, gab er an, er habe «immer noch Angst». Er habe auch vor dem Vorfall schon Angst gehabt (pag. 1195 Z. 1 ff.). Auf Frage, ob sich etwas verändert habe seit dem 2. Juni 2018 sagte er, es sei ein bisschen besser als vorher (pag. 1195 Z. 10). Er gab der Kammer weiter an, er nehme Medikamente «gegen die Angst». Diese habe er schon vor dem Vorfall im Juni 2018 genommen (pag. 1197 Z. 24 ff.). Bereits in früheren Einvernahmen berichtete der Straf- und Zivilkläger 1 davon, er sei psychisch krank und seit 20 Jahren in psychiatrischer Behandlung, weil er Angst habe und aggressiv sei (pag. 227 Z. 518 ff.). Auf Frage, ob er psychisch noch unter dem Vorfall leide, gab er am 14. März 2019 an: «Ich bin sowieso krank und muss Medikamente nehmen. Nach diesem Vorfall ging es mir noch schlechter. Wir alle, also die ganze Familie, leidet psychisch unter diesem Vorfall» (pag. 241 Z. 253 ff.). Ähnliche Angaben machte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er unter anderem sagte, ihm sei es auch vor dem Vorfall schon schlecht gegangen (pag. 973 f. 18 ff.).
Angesichts dieser Aussagen sind die von Dr. med. AA.________ beschriebenen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu relativieren: Dieser war bereits vor dem Vorfall psychisch erheblich vorbelastet, nahm bereits zu diesem Zeitpunkt Medikamente und war schon seit 20 Jahren in psychiatrischer Behandlung. Inwiefern sich seine Lebensqualität aufgrund des Vorfalls vom 2. Juni 2018 effektiv verschlechtert hat, lässt sich angesichts seiner Angaben kaum eruieren. Es ist aber klar, dass nicht das gesamte Leiden des Straf- und Zivilklägers 1 und seiner Familie auf dieses Erlebnis zurückgeht.
Mit Blick auf vergleichbare Fälle wird deshalb von einer Genugtuungshöhe von CHF 2'000.00 ausgegangen. Diese ist jedoch um CHF 500.00 zu reduzieren, weil der Straf- und Zivilkläger 1 mit seinem Verhalten zur Eskalation des Konfliktes beigetragen hat und somit ein gewisses Selbstverschulden trägt.
Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1’500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juni 2018 an den Straf- und Zivilkläger 1 verurteilt.
25. Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2
Auch bei der Straf- und Zivilklägerin 2 sind die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind erfüllt. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilkläger 2 durch die Schläge auf den Kopf in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Sie hat aufgrund dieser Handlungen eine seelische Unbill erlitten.
Bezüglich der Art und Schwere der Verletzung bewegen sich die dem Beschuldigten zurechenbaren Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin 2 ebenfalls im unteren Bereich der denkbaren Verletzungsfolgen. Sie musste im Gegensatz zu ihrem Ehemann nicht im Spital bleiben (pag. 726).
Auch die Straf- und Zivilklägerin 2 macht sodann geltend, bis zum aktuellen Tag starke psychische Auswirkungen aufgrund des Vorfalls zu spüren. Bereits bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, sie gehe bis heute zum Psychiater, sie habe Angst «vor dieser Familie» (pag. 271 Z. 79). Sie mache bei ihrem Psychiater einen Intensivkurs wegen diesem Vorfall (pag. 271 Z. 97). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete sie, sie habe ungefähr während einem Jahr eine Traumatherapie gemacht, bis ihre Therapeutin gestorben sei. Aktuell sei sie wieder in psychologischer und ärztlicher Betreuung und nehme Beruhigungstropfen (pag. 968 Z. 25 ff.). Vor dem Ereignis am 2. Juni 2018 sei sie nicht psychiatrisch oder psychologisch behandelt worden (pag. 969 Z. 1 ff.). An der Berufungsverhandlung gab sie an, der Vorfall beeinflusse ihr Leben immer noch sehr, sie weine und sei immer traurig wegen dieser Gewalt. Sie habe immer Angst, dass jemand sie schlage, habe Angst, wenn sie auf der Strasse sei, traue sich nicht, mit ihrer Familie rauszugehen. Es gehe ihr besonders nach dem letzten Gerichtsurteil psychisch nicht gut (pag. 1199 Z. 17 ff.). Sie gehe nicht mehr in psychiatrische Behandlung, weil ihre Psychiaterin gestorben und deren Nachfolgerin pensioniert worden sei (pag. 1200 Z. 1 ff.). Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 2 werden teilweise belegt durch den Bericht von Dr. med. AB.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2019. Demnach leide die Straf- und Zivilklägerin 2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Albträumen und «Nachhalleringen» [wohl: Nachhallerinnerungen] sowie Flashbacks. Trotz adäquater Therapie würden die Flashbacks noch immer bestehen (pag. 770 f.). Auch aus den Notizen von Dr. med. AC.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2020 geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nach dem Vorfall vom 2. Juni 2018 mit psychischen Problemen gekämpft habe (pag. 954 f.).
Auch diese Darstellungen der Auswirkungen sind indes zu relativieren: Die Straf- und Zivilklägerin 2 begründet ihre psychischen Beeinträchtigungen unter anderem mit der erlittenen Fehlgeburt, die beweiswürdigend nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden konnte, und mit Schlägen und Tritten, die sie von anderen Personen als dem Beschuldigten erhalten habe (vgl. auch Bericht von Dr. med. AB.________: pag. 770). Ausgehend davon wird auch bei der Straf- und Zivilklägerin 2 eine Genugtuungssumme von CHF 2’000.00 als Basis betrachtet.
Anders als beim Straf- und Zivilkläger 1 ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht nur einen Anteil zur Eskalation des Konflikts leistete, sondern die Ehefrau des Beschuldigten angegangen war, so dass der Beschuldigte zurecht von einer Notwehrlage ausging. Mit der Genugtuung abzugelten ist somit nicht das Eingreifen des Beschuldigten per se, sondern dessen Überreaktion. Die Genugtuung wird deshalb um die Hälfte, sprich auf CHF 1'000.00 gesenkt.
Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juni 2018 an die Straf- und Zivilklägerin 2 verurteilt.
26. Kosten und Entschädigung im Zivilpunkt
Aufgrund des vergleichsweise geringen Zusatzaufwands wird darauf verzichtet, für die erst- und oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen Kosten auszuscheiden.
VI. Kosten und Entschädigung
27. Verfahrenskosten
27.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen. Er hat demnach die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'101.50 zu tragen.
27.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden.
Der Beschuldigte hat beantragt, er sei in beiden Anklagepunkten freizusprechen und die Zivilklagen seien abzuweisen. Er ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen und hat deshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 inkl. Auslagen festgesetzt.
28. Amtliche Entschädigungen
28.1 Erstinstanzliches Verfahren
28.1.1 Rechtsanwalt B.________
Die Höhe der erstinstanzlich ausgerichteten amtlichen Entschädigung wurde nicht angefochten und ist nicht zu beanstanden. Durch die Verurteilung des Beschuldigten in beiden Punkten hat sich allerdings der Umfang der Rückzahlungspflicht geändert: Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'725.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet.
28.1.2 Rechtsanwalt D.________
Auch die erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung an Rechtsanwalt D.________ ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des erstinstanzlich erfolgen Freispruchs wurde die Entschädigung von der Vorinstanz auf die beiden Eheleute aufgeteilt. Dies ist oberinstanzlich nicht mehr angezeigt. Dadurch ergibt sich eine Rundungsdifferenz von CHF 2.15, die zusätzlich an Rechtsanwalt D.________ auszuzahlen ist.
Der Beschuldigte hat zufolge der Schuldsprüche dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16'673.15 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'018.30, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
28.2 Oberinstanzliches Verfahren
28.2.1 Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwalt B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 20.77 Stunden und Auslagen von CHF 53.60, zzgl. MwSt., geltend (pag. 1230 f.). Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'531.60 entschädigt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf eine Geltendmachung des vollen Honorars hat Rechtsanwalt B.________ verzichtet.
28.2.2 Rechtsanwalt D.________
Rechtsanwalt D.________ machte in seiner Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 26.07 Stunden und Auslagen von CHF 46.70, zzgl. MwSt., geltend. Bei den geleisteten Arbeiten sind unter anderem 14 Stunden für die Vorbereitung und Vorbesprechung der Berufungsverhandlung, 6 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und 2 Stunden für die Urteilseröffnung und Schlussarbeiten aufgeführt (pag. 1227 f.). Die geltend gemachten Vorbereitungsarbeiten erscheinen, gerade mit Blick auf die Aufwände der Verteidigung, zu hoch. Angezeigt und zu entschädigen ist ein Aufwand von 5 Stunden. Die Berufungsverhandlung dauerte etwas länger als 4 Stunden, es wird dafür ein Aufwand von 4.5 Stunden entschädigt. Für die dreiviertelstündige Urteilseröffnung und die Schlussarbeiten werden – auch hier mit Blick auf den Aufwand der Verteidigung – 1.5 Stunden als angemessen erachtet. Dies ergibt gerundet einen zu entschädigenden Aufwand von 19 Stunden. Es wird darauf verzichtet, für die Arbeiten, die zu Gunsten der Kinder vorgenommen wurden, zusätzliche Abzüge vorzunehmen.
Rechtsanwalt D.________ wird demnach für seine oberinstanzlichen Aufwände mit CHF 4'142.90 entschädigt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). In Anwendung dieses Artikels wird die Einziehung der Pistole .________ (.________) inkl. Waffenkoffer mit Schlüssel und Ersatzmagazin zur Vernichtung angeordnet.
Für die Verfügung betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 2. Juni 2018, ca. 20:25 Uhr in H.________, I.________(Strasse), zum Nachteil von C.________;
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in Notwehrhilfeexzess am 2. Juni 2018, ca. 20:25 Uhr, in H.________, I.________(Strasse), zum Nachteil von E.________;
und in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51 und 122 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird vollumfänglich an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'101.50.
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 (inkl. Auslagen).
II.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'725.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'531.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt D.________, wurde im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 16'671.00 ausgerichtet worden ist. Es ist somit noch ein Restbetrag von CHF 2.15 an Rechtsanwalt D.________ auszuzahlen.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16'673.15 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'018.30, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'142.90 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
IV.
Betreffend die Zivilklagen wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt:
Auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ wird nicht eingetreten.
Auf die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ wird nicht eingetreten.
A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1’500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juni 2018 an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt.
A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juni 2018 an die Straf- und Zivilklägerin E.________ verurteilt.
Für die Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
Die Pistole .________ (.________) inkl. Waffenkoffer mit Schlüssel und Ersatzmagazin wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1
- den Straf- und Zivilklägern und Straf- und Zivilklägerinnen 1-4/Berufungsführern und Berufungsführerinnen 2-5, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1
- den Straf- und Zivilklägern und Straf- und Zivilklägerinnen 1-4/Berufungsführern und Berufungsführerinnen 2-5, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 27. April 2023
(Ausfertigung: 30. August 2023)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Hafner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
1
SK 22 111
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_529/2020
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
6B_521/2020
SK 19 472
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
6B_303/2018
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
BGE 136 IV 49ATF 136 IV 49DTF 136 IV 49
6B_1092/2022
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_466/2013
6B_196/2021
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
6B_243/2016
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
6B_377/2017
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_254/2018
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117
6B_784/2022
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP