SK 2022 139
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau
22. November 2021Deutsch55 min
Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) vom 25. November 2021 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Übertretung gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen sowie der Übertretung gegen die Taxigesetzgebung, alles begangen am 31. Oktober 2020 um 23:55 Uhr auf der C.________ (Strasse) in D.________, schuldig erklärt (pag. 121, Ziff. I.1. – I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 3'900.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 240.00 bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'340.00, verurteilt (pag. 121, Ziff. I.1. – I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verzichtete sodann darauf, den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 12. November 2019 für eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 1'560.00, gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, verlängerte jedoch die Probezeit um ein Jahr und auferlegte ihm die für das Widerrufsverfahren entstandenen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (pag. 121, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 22 139
Bern, 23. August 2022
Besetzung Obergerichtssuppleant Wuillemin (Präsident i.V.),
Oberrichterin Schwendener, Oberrichterin Sanwald
Gerichtsschreiberin Hebeisen
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen,
Widerhandlung gegen die Taxisverordnung sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 25. November 2021 (PEN 21 302+303)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) vom 25. November 2021 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Übertretung gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen sowie der Übertretung gegen die Taxigesetzgebung, alles begangen am 31. Oktober 2020 um 23:55 Uhr auf der C.________ (Strasse) in D.________, schuldig erklärt (pag. 121, Ziff. I.1. – I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 3'900.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 240.00 bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'340.00, verurteilt (pag. 121, Ziff. I.1. – I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verzichtete sodann darauf, den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 12. November 2019 für eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 1'560.00, gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, verlängerte jedoch die Probezeit um ein Jahr und auferlegte ihm die für das Widerrufsverfahren entstandenen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (pag. 121, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 2. Dezember 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 126). Die Berufungserklärung datiert vom 4. April 2022 und erfolgte ebenfalls frist- und formgerecht (pag. 167 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. April 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 177 f.).
3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 173 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur beabsichtigten Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 177 f.). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 21. April 2022 mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden zu sein und beantragte eine mündliche Verhandlung (pag. 180).
Mit Verfügung vom 22. April 2022 wurde die Durchführung eines mündlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 182 f.).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. August 2022 (pag. 196) sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 8. August 2022 (pag. 190 ff.), eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 200 ff.).
5. Anträge des Beschuldigten
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 209):
1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. November 2021 sei in Bezug auf die Verurteilung, die Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf, angeblich begangen am 31. Oktober 2020 um 23:55 Uhr auf der C.________(Strasse) in D.________, vollumfänglich freizusprechen.
2. Betreffend die Verurteilung, die Bestrafung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen der Übertretungen gegen die Taxiverordnung des Kantons Bern bzw. das Taxireglement der Stadt D.________ sowie der ARV 2 (Ziff. I.2. und Ziff. I.3.) und die Übertretungsbusse von CHF 240.00 gemäss Ziff. I.2. sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. November 2021 nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Verfahrenskosten für das Gerichtsverfahren vor dem Regionalgericht Oberland sowie für das Berufungsverfahren vor dem hiesigen Obergericht seien auf Staatskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für die Kosten im Zusammenhang mit seinen Verfahrensrechten (Mandatierung des sprechenden Anwaltes) für das Gerichtsverfahren vor dem Regionalgericht Oberland sowie für das Berufungsverfahren vor dem hiesigen Obergericht mit pauschal je CHF 2’250.00, total CHF 4’846.50 (inkl. Mwst. von 7,7%) zu entschädigen.
5. Die Entschädigung gemäss Ziff. 4 hiervor sei direkt auf das Kanzleikonto des Unterzeichnenden zu überweisen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 4. April 2021 teilweise angefochten (pag. 167 ff.). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 3'900.00 (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen den Verzicht auf Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 12. November 2019 für eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 1'560.00, gewährten bedingten Vollzugs und die damit verbundene Verlängerung der Probezeit um ein Jahr sowie gegen die Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren im Umfang von CHF 300.00 (Ziff. II.1. – II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Damit sind die Ziff. I.2. und I.3. (Schuldspruch wegen Übertretung gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen sowie wegen Übertretung gegen die Taxigesetzgebung) und Ziff. 2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 240.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen.
Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen Ziff. I.1. (Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln), Ziff. I.1. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 60.00) und Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten). Ebenfalls zu überprüfen hat die Kammer die ganze Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 12. November 2019 für eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 1'560.00, gewährten bedingten Vollzugs, Verlängerung der Probezeit um ein Jahr sowie Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00), zumal zwischen dem Haupt- und dem Widerrufsverfahren ein enger Sachzusammenhang besteht, so dass die Beschränkung des Rechtsmittels auf das eine oder andere nicht zulässig ist (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 404 mit Verweis auf BGE 117 IV 97).
Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
7. Verwertbarkeit der ersten Aussagen des Beschuldigten zur Fahrtroute
Die Vorinstanz erwog in ihrer Urteilsbegründung, die vom Beschuldigten bei der Kontrolle am Bahnhof D.________ am 31. Oktober/1. November 2021 offenbar getätigten "Spontanaussagen» zu seiner Fahrtroute (Anzeigerapport pag. 3) seien – entgegen den Ausführungen im Anzeigerapport (pag. 3) und entsprechend den Schilderungen des Polizisten G.________ (pag. 87 Z. 29 ff., 42 ff., pag. 88 Z. 2 ff.) – nicht nach der Belehrung oder Eröffnung des Vorwurfs, sondern vorher ergangen (pag. 146, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten betreffend Fahrtroute, wonach er einen Fahrgast nach E.________ gebracht habe und anschliessend via C.________ (Strasse)- und F.________ (Strasse) nach D.________ zurückgefahren sei, mangels vorgängiger Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO als unverwertbar, wobei die Vorinstanz die Unverwertbarkeit auch auf die Wiedergabe der Spontanaussagen durch die Polizisten bezog (pag. 147, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte stellte weder erst- noch oberinstanzlich die Verwertbarkeit der entsprechenden, im Anzeigerapport wiedergegebenen Aussagen in Frage, was angesichts des Fehlens einer generellen Rügepflicht betreffend die Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (vgl. BSK StPO-Gless, Art. 141 N. 18a) und der absoluten Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 158 Abs. 1 und 2 StPO indes keine Rolle spielt. Die Verwertbarkeit von Aussagen ist von Amtes wegen zu prüfen (so auch Salzmann/Mutti/Fritz, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, in: forumpoenale 3/2022 S. 199 ff.).
Vorab ist mit Blick auf die nachvollziehbare Abgrenzung von Salzmann/Mutti/Fritz zwischen Spontanaussage, informeller Befragung und förmlicher Einvernahme (Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O., S. 200 f.) davon auszugehen, dass es sich bei der im Anzeigerapport wiedergegebenen Aussage des Beschuldigten zu seiner Fahrtroute (pag. 3) nicht um eine gegenüber den Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden aus freien Stücken oder sonst ungefragt oder spontan erfolgte Äusserung (sog. Spontanaussage) handelte, die staatlicherseits nicht provoziert worden wäre und einen Tatverdacht erst begründet hätte. Die Aussage tätigte der Beschuldigte indes auch nicht im Rahmen einer sog. informellen Befragung, bei der sich die Polizei an einem Ereignisort einen ersten Überblick über das Geschehen verschafft hatte, um überhaupt feststellen zu können, worum es geht und wer allenfalls für die Begehung eines Delikts infrage kommen könnte. Vielmehr ist die Einvernahmesituation, in welcher der Beschuldigte die Aussage tätigte, bereits als förmliche Einvernahme zu qualifizieren, da die kontrollierenden Polizeibeamten den Beschuldigten aus verschiedenen Gründen (siehe dazu nachfolgend) bereits konkret als Täter im Verdacht hatten. Da Art. 111 StPO von einem materiellen Beschuldigtenbegriff ausgeht, hatte der Beschuldigte angesichts des gegen ihn bestehenden Anfangsverdachts bereits den Status einer beschuldigten Person, weshalb ihm schon zu diesem Zeitpunkt u.a. die Rechte gemäss Art. 158 f. StPO zukamen (vgl. Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O., S. 202).
Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 erster und zweiter Satz StPO). Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Einvernahmen ohne die Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a-d sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Belehrung ist gemäss Art. 143 abs. 2 StPO im Protokoll zu vermerken (vg. zum Ganzen BGE 141 IV 20 E. 1.3.3).
Mit der Vorinstanz ist angesichts der Schilderungen des Polizisten G.________ (pag. 87 Z. 29 ff., 42 ff., pag. 88 Z. 2 ff.) und entgegen den Ausführungen im Anzeigerapport (pag. 3) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die im Anzeigerapport wiedergegebenen Aussagen zur seiner Fahrtroute, mithin, dass er einen Fahrgast soeben nach E.________ gefahren habe und anschliessend wieder zurück via C.________(Strasse) mit einem Abstecher über die F.________(Strasse) nach D.________ gekommen sei (vgl. pag. 3 dritter Absatz), tätigte, bevor er auf seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde. Entsprechend erachtet die Kammer diese Aussagen mit Blick auf Art. 158 Abs. 2 StPO als unverwertbar, was sich auch auf die Wiedergabe der entsprechenden Aussagen durch die Polizisten bezieht.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 12. Januar 2021
Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 12. Januar 2021, welcher vorliegend als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe am 31. Oktober 2020 um 23:55 Uhr auf der C.________(Strasse) in D.________ als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 31 km/h überschritten (pag. 23 f.).
9.
Sachverhalt
9.1
Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist vorliegend, dass aus den Aufzeichnungen der Lasermessung vom 31. Oktober 2020, 23:55:09 – 23:55:14 Uhr, die am Ausgangspukt stehende Geschwindigkeitsüberschreitung von 84 km/h (ohne Abzug der Sicherheitsmarge) klar hervorgeht (pag. 7 f.), wobei sich auch das Eichzertifikat des dabei verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgeräts «________» sowie ein Zertifikat über die erfolgreich absolvierte Schulung des Polizisten und Zeugen G.________ betreffend das Lasermesssystem ________ in den Akten befinden (pag. 14 f.). Die Geschwindigkeitsüberschreitung fand gemäss Anzeigerapport auf der C.________(Strasse) in D.________ statt (pag. 2). Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2020 mit seinem Taxi auf der C.________(Strasse) (sowie im H.________ (Quartier)) unterwegs war (pag. 203 Z 16 ff. sowie pag. 209 f.). Weiter hat mit Blick auf pag. 116 sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als erstellt zu gelten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten am 31. Oktober 2020 an der Fahrertür mit «I.________» beschriftet war, wobei das ganze Schild eine Grösse von 20 bis 25 cm aufwies und die Grösse der Aufschrift «I.________» ________ betrug (vgl. pag. 116 sowie pag. 204 Z. 3 ff.).
9.2
Bestrittener Sachverhalt
Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, am 31. Oktober 2020 zur fraglichen Zeit gemäss Strafbefehl, nämlich um 23:55 Uhr, auf der C.________(Strasse) in D.________ unterwegs gewesen zu sein und dabei die vorgeworfene Widerhandlung, mithin die Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen zu haben (pag. 201 Z. 42; vgl. auch pag. 209 f.).
10.
Beweiswürdigung
10.1
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann verwiesen werden (pag. 134 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.2
Objektive und subjektive Beweismittel
Die Vorinstanz gab die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel, konkret den Anzeigerapport vom 24. November 2020 (pag. 1 ff.), die Diagrammscheiben des Fahrtenschreibers (pag. 5 f.), die Lasermessung inklusive Fotovergleich (pag. 7 ff.), die Messung «Sierzega» an der ________ (Adresse) (pag. 10 f.), eine Aufnahme vom Mobiltelefon des Beschuldigten, welche ein anderes Taxi zeigt (pag. 51 f.), ein Foto des Taxis des Beschuldigten (pag. 116), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 73 ff.) sowie die Aussagen des Polizisten J.________ und G.________ ebenfalls im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 80 ff. und pag. 86 ff.) umfassend wieder; auf diese Ausführungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 136 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hält die Kammer fest, dass der Zeuge J.________ anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Verhandlung ausführte, er habe bei der fraglichen Lasermessung im Rückspiegel ein schnelleres Fahrzeug vom Kreisel, Höhe C.________(Strasse), kommen sehen («Wir konnten dann feststellen, dass ein schnelles Taxi, angeschrieben I.________, kam […]», pag. 80 Z. 33 ff.). Auf Frage, ob er gesehen habe, dass das Taxi angeschrieben gewesen sei, führte er aus, sie hätten es seitwärts gesehen, als er neben ihnen vorbeigefahren sei. Es habe dort auch eine Strassenbeleuchtung gehabt (pag. 80 Z. 37 ff.). Der Zeuge G.________ gab diesbezüglich im Rahmen seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, die im Anzeigerapport erwähnte Aufschrift habe der Kollege J.________ erkannt (pag. 86 Z. 16 f.). Den genauen Text habe der Kollege gesehen (pag. 88 Z. 33). Er selber habe irgendeinen Text gesehen, wisse aber nicht, was genau; es sei auf der Seite gewesen, aber das sei so schnell gegangen (pag. 88 Z. 36 ff.). Er könne nicht sagen, ob es ein längerer oder ein kürzerer Text gewesen sei, da er alles durch ein Head-up-Display gesehen habe (pag. 88 Z. 40 f.). Die Frage, ob er selber das Taxi beim Vorbeifahren eindeutig als I.________ identifiziert habe, beantwortete G.________ abschlägig (pag. 90 Z. 13 f.). J.________, der nach seiner Einvernahme bis zum Ende der erstinstanzlichen Verhandlung im Gerichtssaal verblieb (pag. 91), gab nach der Einvernahme von G.________ auf Frage der Gerichtspräsidentin an, er wisse nicht, ob die am 31. Oktober 2020 wahrgenommene Beschriftung die gleiche sei wie auf dem vom Beschuldigten eingereichten Foto (pag. 116), er könne aber noch sagen, dass er G.________ damals gesagt habe, es stehe dort I.________ (pag. 91 Z. 20 ff.).
Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen. Zur Sache führte er im Wesentlichen aus, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht dort [auf der C.________(Strasse)] gewesen, sondern in K.________. Der Polizist habe gesagt, er habe die Aufschrift «I.________» lesen können, in der fraglichen Nacht habe er ihm aber gesagt, er habe keine Beschriftung gesehen. Auch der andere Typ, welcher das Protokoll geschrieben habe, habe gesagt, sie hätten nichts gesehen, es sei ein Taxi gewesen, von hinten wie ein L.________ (Automarke). Er, der Beschuldigte, sei 20 Minuten vor der fraglichen Zeit dort vorbeigefahren. Um 23:55 Uhr sei er nicht auf der C.________(Strasse), sondern in K.________ gewesen (pag. 201 ff. Z. 42 ff.). Auf Vorhalt, wonach J.________ zu Protokoll gegeben habe, er habe beim vorbeifahrenden Taxi den Schriftzug «I.________» erkannt und dies anschliessend seinem Kollegen G.________ mitgeteilt und dass er ausgesagt habe, sie hätten das vorbeifahrende Auto als Taxi und als L.________ (Automarke) erkannt, weshalb sie beim Bahnhof D.________ beim Taxistand auch das Taxi des Beschuldigten rasch erkannt hätten, entgegnete der Beschuldigte, sie hätten es nicht erkannt. Einer der Polizisten sei zu ihm gekommen, der andere habe geschaut, ob es noch andere L.________(Automarke) gebe. Sie hätten nicht gewusst, welches Taxi es gewesen sei. Einer sei zu ihm gekommen und habe gefragt, ob es noch andere L.________(Automarke) in D.________ gebe, worauf er [der Beschuldigte] geantwortet habe, es sei Samstag, da kämen viele L.________(Automarke) von anderen Städten nach D.________, das sei die Autobahnausfahrt. Die Polizisten hätten von einem L.________(Automarke) gesprochen, es gebe aber noch andere Taxifirmen mit L.________(Automarke). Sie hätten jedoch ihn mitgenommen, obwohl er zur fraglichen Zeit nicht auf der C.________(Strasse), sondern in K.________ gewesen sei (pag. 202 Z. 23 ff.). Auf Vorhalt, wonach er erstinstanzlich zu Protokoll gegeben habe, die Polizisten hätten gefragt, ob es in seinem Unternehmen noch andere Taxis oder Chauffeure gebe, gab der Beschuldigte an, sie hätten gefragt, ob es ein gleiches Taxi in seiner Firma gebe. Auf Frage, weshalb sie dies wohl haben wissen wollen, antwortete der Beschuldigte, sie hätten dies wissen wollen, weil er am Bahnhof der einzige L.________(Automarke) gewesen sei. Sie hätten es selber nicht gewusst, welches Taxi es gewesen sei, da sie nur gesehen hätten, dass es von hinten ein L.________(Automarke) sei. Deshalb hätten sie ihn gefragt, ob es noch andere L.________(Automarke) gebe (pag. 203 Z. 1 ff.). Zur Frage, welche Route er an diesem Abend konkret gefahren sei, gab der Beschuldigte an, er sei im Neufeld gestartet, habe dort jemanden aufgeladen, sei anschliessend nach E.________ gefahren und von da zurück nach H.________(Quartier). Dort habe er jemanden aufgeladen, sei nach K.________ und anschliessend zurück zum Bahnhof gefahren. Die konkreten Ziele konnte der Beschuldigte nicht mehr nennen, führte aber aus, er habe in E.________ im Dorf oben jemanden abgeladen und sei von dort ins H.________(Quartier) gefahren. Dort habe er ebenfalls jemanden aufgeladen und zum ________ gefahren. Der Beschuldigte schilderte sodann den Ablauf der Kontrolle (pag. 203 Z. 13 ff.). Auf Vorhalt, wonach bereits gesagt worden sei, dass dem Anzeigerapport zu entnehmen sei, einer der Polizisten habe die Aufschrift «I.________» sehen können, gab der Beschuldigte an, er [der Polizist] habe das so beim Gericht gesagt, nicht jedoch in dieser Nacht. Er habe gesagt, er habe eine dunkle Schrift gesehen, die fast 20 cm gross gewesen sei. Er [der Beschuldigte] habe jedoch nur eine ________ grosse und ________ Beschriftung gehabt. Der Polizist habe auch gesagt, dass er die Schrift bis 50 m habe sehen können, was jedoch nicht möglich sei und er ansonsten auch das Kontrollschild hätte sehen können (pag. 204 Z. 1 ff.). Angesprochen auf den Fotovergleich gemäss pag. 9 führte der Beschuldigte weiter aus, man müsse die Beleuchtung vergleichen. Bei seinem Auto sei die Taxilampe zudem etwas höher (pag. 204 Z. 21 ff.). Auf Frage, wieso er den Fahrtenschreiber an diesem Tag nicht bei sich bzw. vergessen habe, gab der Beschuldigte zudem an, er habe sie an diesem Tag vergessen. Auf dem Diagrammschreiber sehe man jedoch, um welche Zeit er wie schnell gefahren sei (pag. 205 Z. 5 f.). Auf Vorhalt von pag. 9 und pag. 116 bestätigte der Beschuldigte ferner seine Ansicht, wonach es sich nicht um die gleichen Autos handle (pag. 208 Z. 1 ff.).
10.3
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der beiden Polizisten J.________ und G.________ im Wesentlichen als für sich alleine und auch gegenseitig konsistent und mit dem Anzeigerapport weitgehend übereinstimmend. Sie erachtete es zudem als erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten am 31. Oktober 2020 an der Fahrertüre mit der Aufschrift «I.________» beschrieben war, wobei die Grösse des Schriftzugs mehr als 3 cm, aber weniger als 20 cm betragen habe. Weiter stufte die Vorinstanz es unter den gegebenen Bedingungen allgemein als möglich und konkret auch als glaubhaft ein, dass J.________ den Schriftzug des die Geschwindigkeitsüberschreitung begangenen Fahrzeugs, welches mit 84 km/h an den Polizisten vorbeigefahren sei, habe lesen und seinem Kollegen mitteilen können, da solche Schriftzüge gerade bezwecken würden, dass sie auch während der Fahrt gelesen werden könnten. Schliesslich sei es auch glaubhaft und realitätsnah, dass ein Polizist das Kennzeichen des Fahrzeugs teilweise resp. schemenhaft habe erkennen können, anders als der andere Polizist, welcher stattdessen den seitlich am Auto angebrachten Schriftzug habe lesen können, da der eine [J.________] mit der Kamera auf das Heck des Fahrzeugs fokussiert gewesen sei, während sich der andere [G.________] noch beim Vorbeifahren des Taxis seitlich darauf konzentriert habe. Auch der gefahrene Weg der Verfolgung und der Nachsuche des Fahrzeugs sowie das Wiedererkennen des Fahrzeugs nach der Unterführung, als sie die Leuchttafel des Messgeräts «Sierzega» hätten aufleuchten sehen, sei von den beiden Polizisten gegenseitig konsistent und detailliert geschildert worden. Die gestützt darauf getätigten Nachforschungen der Polizei hätten ergeben, dass um 23:56 Uhr zwei Fahrzeuge erfasst worden seien, wobei es sich naheliegenderweise beim ersten Fahrzeug um das schnellere Taxi und beim zweiten Fahrzeug um das nachfahrende, leicht langsamer fahrende Polizeiauto gehandelt habe. Der zeitliche Ablauf der von der Polizei geschilderten Nachsuche erkläre den leichten Verzug der Polizisten, bis sie bei den Taxiständen am Bahnhof D.________ angelangt seien. Schliesslich hätten die beiden Polizisten nachvollziehbar und damit glaubhaft geschildert, sie hätten eine Rekonstruktion gemacht, weil der Beschuldigte die Tat vehement abgestritten habe (pag. 147 f., S 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Bezüglich der Einwände des Beschuldigten, er sei zur besagten Zeit nicht auf der C.________(Strasse) gefahren und habe im H.________(Quartier) einen Passagier aufgeladen, wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte die behauptete Fahrt bei Mitführen der Fahrtenkontrolle problemlos hätte dokumentieren können. Weiter decke sich die angebliche Route des Beschuldigten kaum mit der Diagrammscheibe: Die hohen Geschwindigkeiten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt würden das Einsteigen eines Fahrgastes kaum zulassen, weshalb dieses Vorbringen als Schutzbehauptung erscheine. Eine Vielzahl von Umständen – so die Vorinstanz weiter – würden darauf hindeuten, dass es sich beim an der Polizei auf der C.________(Strasse) um 23:55 Uhr mit 84 km/h vorbeifahrenden Fahrzeug um das Taxi des Beschuldigten gehandelt habe: Die beiden Polizisten hätten sich nach Eintreffen am Bahnhof sehr rasch davon überzeugen können, dass es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um das gesuchte Fahrzeug gehandelt habe. Der Polizist J.________ habe bei der Vorbeifahrt den Namen des Taxis erfassen können und dies seinem Kollegen G.________ mitgeteilt. Weiter stimme das Signalement des Taxis des Beschuldigten mit der Beschreibung der Polizisten gemäss deren sinnlichen Wahrnehmung und auch mit den aufgenommenen Bildern des Messgeräts überein. Auch die weiteren Indizien würden in ihrer Gesamtheit auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten: Die Polizei habe nebst der Beschriftung des Fahrzeugs und des Fahrzeugtyps (Modell, Farbe) diverse Anhaltspunkte gehabt, um darauf zu schliessen, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten gehandelt habe, konkret das schemenhaft erkennbare und in der für Taxis ungewöhnlichen Länge übereinstimmende Kontrollschild, der zeitliche Ablauf, die mit der Diagrammscheibe zeitlich übereinstimmende Messung der Polizei und der Messung «Sierzega» sowie der Umstand, dass beim Taxistand beim Bahnhof D.________ kein anderes vergleichbares und damit auf eine Dritttäterschaft hinweisendes Taxi ersichtlich gewesen sei (pag. 149, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz in Gesamtbetrachtung aller Umstände zum Schluss, es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten gehandelt habe. Alleine der Umstand, dass es – wie vom Beschuldigten vorgebracht und auch belegt worden sei – andere ähnliche Taxis des gleichen Typs in der Region gebe und eine Dritttäterschaft somit möglich sei, vermöge diese Schlussfolgerung nicht umzustossen. Angesichts hinreichend konkreter und dokumentierter Anzeichen, die unüberwindbare Zweifel am Sachverhalt ausschliessen würden, liege kein Anwendungsfall des Grundsatzes «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO vor. Somit sei davon auszugehen, dass es sich beim mit 84 km/h resp. nach Abzug der Sicherheitsmarge 81 km/h gemessenen Fahrzeug um das vom Beschuldigten gelenkte «I.________» gehandelt habe, womit der Sachverhalt erstellt sei (pag. 149, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.4
Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten
Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung brachte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Polizei habe sich am 31. Oktober 2020 voreilig auf den Beschuldigten eingeschossen, obwohl sie weder das Fahrzeug noch den Lenker eindeutig habe identifizieren können. Alleine aus dem Umstand, dass das Taxi später am Bahnhof in D.________ zuhinterst in der vordersten Reihe gestanden habe, könne nicht geschlossen werden, dass es sich beim vom Radar erfassten Fahrzeug um jenes des Beschuldigten gehandelt habe. Der Beschuldigte habe glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er an diesem Samstag zwar als Taxifahrer im Raum D.________ gearbeitet habe, über die C.________(Strasse) gefahren sei und via F.________(Strasse) einen Kunden nach K.________ gefahren habe. Im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung sei er jedoch nicht mehr auf der C.________(Strasse) gewesen. Der Beschuldigte habe auch erklärt, dass es in D.________ viele andere Taxis gebe, die ähnlich aussehen würden, was durch Fotos und ein Video belegt werde. Gestützt auf die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung sei der Beschuldigte freizusprechen.
Weiter führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Aussagen von J.________, wonach er den Schriftzug habe sehen können, seien nicht glaubhaft, zumal er angegeben habe, es hätten schummrige Lichtverhältnisse geherrscht und das Auto zudem mit 84 km/h an ihnen vorbeigefahren sei. Auch die Beschreibung des Schriftzugs habe nicht gepasst. J.________ habe von einer 20 cm grossen und dunklen Aufschrift gesprochen. Die Aufschrift am Taxi des Beschuldigten sei jedoch nur ________ gross und ________, was zeige, dass die Aussage von J.________ nicht zutreffe. Es sei auch nicht erklärbar, wie J.________ die kleine Aufschrift, nicht jedoch eine Ziffer des Kontrollschilds habe sehen können. Weiter habe J.________ mehrfach ausgesagt, dass auch G.________ den Schriftzug «I.________» habe sehen können, was jedoch nicht zutreffe, zumal Letzterer eingeräumt habe, er habe die Schrift gar nie gesehen. Es sei damit naheliegender, dass die beiden Polizisten das Fahrzeug erst am Bahnhof in D.________ genauer hätten anschauen können, weil es das hinterste Taxi in der Reihe gewesen sei, und daraus einfach geschlossen hätten, beim gesuchten Fahrzeug handle es sich um jenes des Beschuldigten. Auch der Beweiswert des Anzeigerapportes sei stark zu relativieren, zumal sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die Kontrolle am Bahnhof in D.________ anders abgelaufen sei, als dies im Rapport festgehalten worden sei. Auch die Aussage von G.________, wonach er auf dem Display des Messgeräts einzelne Ziffern habe feststellen können, sei aufgrund des Fotos in den Akten, bei welchem es sich angeblich um das beste handeln solle, klar widerlegt. Es sei schlicht unmöglich, dass er eine Zahl oder einen Buchstaben des Autokennzeichens habe erkennen können, so dass G.________ das Fahrzeug am Messort nicht habe identifizieren können. Wie J.________ auch, habe G.________ dieses erst am Bahnhof in D.________ identifizieren können und gestützt darauf im Rapport geschrieben, das Taxi sei ________ und mit dem Schriftzug «I.________» versehen gewesen. Die Aussagen der beiden Zeugen seien insgesamt mit Vorsicht zu geniessen, da nicht mehr gesagt werden könne, was sie selber gesehen hätten und was nicht. Auch aus der Diagrammscheibe könne nicht direkt abgelesen werden, dass der Beschuldigte angeblich mit 84 km/h bzw. mit 73 km/h gemessen worden sein solle. Vielmehr werde daraus gelesen, was man herauslesen wolle.
Abschliessend führte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten aus, es gebe keinen einzigen eindeutigen Hinweis auf das Fahrzeug des Beschuldigten. Alleine der Umstand, dass dessen Taxi am Bahnhof in D.________ zuhinterst gestanden habe, sei kein rechtsgenügender Beweis. Auch anhand der Fotovergleiche lasse sich nichts beweisen. Die Tatsache, dass im Nachhinein eine aufwendige Rekonstruktion durchgeführt worden sei, zeige, dass sich die beiden Polizisten nicht sicher gewesen seien, ob es sich beim gesuchten Fahrzeug um jenes des Beschuldigten gehandelt habe, ansonsten man nicht eine solch aufwändige Identifikation durchgeführt hätte. Auch aus der Radarerfassung in der F.________(Strasse) könne nichts herausgelesen werden. Insgesamt sei damit nicht zweifelsfrei erwiesen, dass es sich [am 31. Oktober 2020] um das Fahrzeug des Beschuldigten gehandelt habe (pag. 209 ff.).
10.5
Beweiswürdigung der Kammer
Für die Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 147 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Polizisten J.________ und G.________ schilderten die Verfolgung sowie die Nachsuche des die Geschwindigkeitsüberschreitung begangenen Fahrzeugs gegenseitig grundsätzlich konsistent und übereinstimmend. Was ihre Aussagen zur jeweiligen Wahrnehmung in Bezug auf das die Geschwindigkeitsüberschreitung begangene Fahrzeug betrifft, stechen folgende Aussagen von J.________ heraus (pag. 80 Z. 33 ff.): «[W]ir konnten dann feststellen, dass ein schnelles Taxi, angeschrieben I.________, kam […]» (pag. 80 Z. 33 ff.) und «[…] seitwärts haben wir es gesehen, als er neben uns vorbei fuhr» (pag. 80 Z. 37 ff.). Auch wenn nicht explizit erwähnt, ist diese Aussage dahingehend zu verstehen, dass gemäss Darstellung von J.________ sowohl G.________ als auch er selbst die Aufschrift «I.________» des zu schnell fahrenden Fahrzeugs erkennen konnte. Dies bestätigte J.________ wenig später auch, indem er unter anderem aussagte, schlussendlich habe es [die Aufschrift] auch der Kollege [G.________] gelesen (pag. 86 Z. 6 ff.). G.________ konnte gemäss eigenen Aussagen zwar irgendeinen Text sehen, die genaue Aufschrift jedoch nicht erkennen. Er konnte auch nicht mehr sagen, ob es ein längerer oder kürzerer Text war (pag. 88 Z. 36 ff.), denn den genauen Text habe der Kollege gesehen (pag. 88 Z. 33). Nachdem J.________ die Einvernahme von G.________ im Gerichtssaal mitverfolgt hatte, ergänzte er, er könne noch sagen, dass er G.________ damals gesagt habe, es stehe dort «I.________» (pag. 91 Z. 20 ff.). Die Aussagen der beiden Polizisten stimmen mit Blick darauf in einem zentralen Punkt, nämlich, ob beide oder nur J.________ die Aufschrift «I.________» des vorbeifahrenden Fahrzeugs erkannt hatte, nicht überein. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach es allgemein möglich und konkret glaubhaft erscheine, dass J.________ die Aufschrift «I.________» beim vorbeifahrenden Fahrzeug habe erkennen können, nicht aber G.________, da Letzterer auf das Heck des Fahrzeugs fokussiert gewesen sei, während sich Ersterer auf die Wahrnehmung des Fahrzeugs alleine habe konzentrieren können, erweist sich damit als zutreffend (pag. 148, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es bleibt jedoch unbekannt, ob und wann genau J.________ G.________ über die erkannte Aufschrift «I.________» informiert hatte. Gestützt auf die Aussagen von G.________, wonach sie beim Taxistand des Bahnhofs D.________ das Fahrzeug des Beschuldigten u.a. wegen der Aufschrift ausgewählt hätten (vgl. pag. 86 Z. 21 f.), kann jedoch geschlossen werden, dass G.________ spätestens vor dem Eintreffen beim Taxistand am Bahnhof D.________ darüber in Kenntnis gesetzt worden war. Unglaubhaft erscheint demgegenüber das Vorbringen des Beschuldigten, wonach J.________ ihm damals gesagt habe, er habe nichts gesehen, während er an der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt habe, «I.________» erkannt zu haben (letztes Wort des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Verhandlung, pag. 95; vgl. auch pag. 76 Z. 25 f.). Der Beschuldigte führte erstinstanzlich mehrfach aus, am fraglichen Abend von der Polizei gefragt worden zu sein, ob es noch andere Taxis oder Chauffeure bei seinem Unternehmen gebe, was er jeweils verneinte (pag. 75 Z. 13 ff., pag. 76 Z. 34 ff., vgl. auch pag. 75 Z. 43 ff.). Diese Frage ergibt nur Sinn, wenn die Polizei vorgängig beim gemessenen Fahrzeug ein auf das Unternehmen des Beschuldigten hindeutendes Merkmal, nämlich die Aufschrift «I.________», feststellen konnte und mit dieser Frage ausschliessen wollte, dass noch weitere Personen mit einem Taxi dieser Art (L.________ (Automarke)) um diese Zeit herumfuhren und damit als potentielle Täter in Frage gekommen wären. Dies war jedoch nicht der Fall (pag. 75 Z. 43 ff.). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass trotz der vorgehend dargelegten Unstimmigkeit in den Aussagen von J.________ kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, um an dessen Darstellung zu zweifeln, nach der er die Aufschrift «I.________» des die Geschwindigkeitsüberschreitung begangenen Fahrzeugs erkennen konnte. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Aussagen von J.________ unglaubhaft seien, zumal er von einer 20 cm grossen Aufschrift gesprochen habe, die Aufschrift am Taxi des Beschuldigten jedoch nur ________ gross sei, nichts ändern. Wie unter Ziff. 10.2 hiervor bereits festgehalten, erachtet es die Kammer gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 204 Z. 3 ff.) sowie mit Blick auf das in den Akten vorhandene Foto des Taxis des Beschuldigten (pag. 116) als erstellt, dass das gesamte Schild eine Grösse von rund 20 cm aufweist und die Aufschrift «I.________» rund ________ gross ist. Damit lag J.________ mit seiner Aussage nur unweit daneben. Dass er zudem lediglich die Aufschrift an der Seite, nicht jedoch eine Ziffer des Kontrollschildes sehen konnte, ist für die Kammer entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht unerklärlich: Aus den Schilderungen der beiden Polizisten geht nachvollziehbar hervor, dass sich G.________ mit dem Messgerät auf das Heck des Fahrzeugs und damit auf das Kontrollschild achten konnte, während J.________ offenbar die Seite des Fahrzeugs ins Visier genommen hatte. Aus diesem Grund sitzen Polizisten offenbar und wie von G.________ erstinstanzlich ausgeführt jeweils zu zweit in einem Fahrzeug (pag. 88 Z. 44 ff.). Dass sich J.________ während der Messung somit auf ein Detail (Aufschrift an der Seite), G.________ dagegen auf ein anderes (Kontrollschild via Head-up Display) fokussierte, erscheint logisch und alles andere als ungewöhnlich. Anzumerken ist zudem, dass G.________ zwar nicht konkret die Aufschrift «I.________» lesen, aber immerhin einen Text wahrnehmen konnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn J.________ aufgrund der nächtlichen Dunkelheit, der hohen Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs oder aufgrund anderer Umstände die Aufschrift «I.________» nicht erkannt haben sollte, dies nichts am Ergebnis ändern würde. Fakt ist, dass J.________ eine Aufschrift lesen konnte, welche er am Bahnhof in D.________ wiedererkannte; die Aufschrift am Taxi des Beschuldigten hatte für ihn damit einen Wiedererkennungswert.
Dispositiv
In Bezug auf G.________ monierte die Verteidigung oberinstanzlich, dessen Aussage, wonach er auf dem Display einzelne Ziffern des Autokennzeichens habe erkennen können, sei aufgrund des in den Akten vorhandenen Fotos, bei welchem es sich angeblich um das Beste handle, klar wiederlegt. Es sei schlicht unmöglich, darauf auch nur einen Buchstaben oder eine Zahl des Autokennzeichens zu erkennen. Damit sei erstellt, dass G.________ das gemessene Fahrzeug am Messort nicht habe erkennen können (pag. 211). Diese Auffassung teilt die Kammer indes nicht. G.________ konnte einleuchtend schildern, wie er das Fahrzeug durch die Kamera manuell angeschaut und bereits da festgestellt habe, dass es sich um einen L.________ (Automarke) sowie um ein Taxi handle (pag. 86 Z. 14 ff.). Weiter erklärte er nachvollziehbar, wenn man mit der Kamera messe, sei man länger am Heck, weshalb er die Kontrollschildnummer (nicht aber die Aufschrift) besser habe sehen können. Die L.________ (Automarke) habe er auch von hinten identifiziert (pag. 89 Z. 18 ff.). Auf Frage der Verteidigung, ob es richtig sei, dass er am Bahnhof gewisse Ziffern wiedererkannt habe, führte G.________ erstinstanzlich aus, dies sei richtig, und ergänzte zudem, indem er die Kamera vorne gehabt habe, sei es nicht dieselbe Qualität gewesen auf dem Display, wie wenn es ausgedruckt sei. Nach dem kleinen Display – es seien ________ Zahlen gewesen – und bei mehreren Zahlen sei er sich sicher gewesen, dass es die gleiche Zahl sei, was auf dem Papier jedoch nicht zur Geltung komme (pag. 89 Z. 30 ff.). Etwas später bestätigte er wiederum auf Frage der Verteidigung, dass es sich bei der in den Akten vorhandenen Aufnahme um die beste handle, fügte aber hinzu, dass es anders wirke, wenn er dies auf dem Display sehe (pag. 89 Z. 43 f.). Dass G.________ demnach gewisse Zahlen erkennen oder erahnen konnte, erweist sich nicht als unmöglich. Seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung lässt sich zudem entnehmen, dass es sich bei ihm um einen erfahrenen Polizisten handelt, welcher sich in D.________ und Umgebung auszukennen scheint (pag. 86 Z. 21 ff. und Z. 42 f. sowie pag. 90 Z. 16 ff.). Ihm fiel offenbar relativ schnell auf, dass es sich beim Kontrollschild des gemessenen Taxis um eine (für Taxis) ungewöhnlich lange Zahlenabfolge handelte. Für ihn hatte das Taxi des Beschuldigten am Bahnhof somit ebenfalls einen Wiedererkennungswert. Gestützt darauf kann auch ausgeschlossen werden, dass sich die Polizisten am Bahnhof in D.________ einfach so auf den Beschuldigten eingeschossen hatten. Dass G.________ zudem zugab, nicht jede Zahl zu hundert Prozent identifiziert gekonnt zu haben, spricht letztlich auch für und nicht gegen seine Glaubwürdigkeit (pag. 86 Z. 31 ff.).
Als Zwischenergebnis kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die beiden Polizisten das vorbeifahrende Fahrzeug als Taxi der L.________ (Automarke) mit der Aufschrift «I.________» und einer für Taxis ungewöhnlich langen Kontrollschildnummer erkennen konnten (pag. 80 Z. 33 f. und pag. 83 Z .31 f. [J.________]; pag. 86 Z. 16 ff. [G.________]). Ihre Aussagen dazu sind stringent und nachvollziehbar und damit glaubhaft.
Zum Beschuldigten bzw. dessen Aussagen hielt die Vorinstanz unter anderem fest, seine Aussage, wonach er zur fraglichen Zeit nicht auf der C.________(Strasse) gefahren sei bzw. im H.________(Quartier) einen Fahrgast aufgeladen habe, hätte problemlos dokumentiert werden können, wenn der Beschuldigte seine Fahrtenkontrolle bei sich gehabt hätte (pag. 149, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn dieser Hinweis grundsätzlich zutrifft, gereicht die fehlende Fahrtenkontrolle im Rahmen der Beweiswürdigung dem Beschuldigten nicht zu einem Nachteil, ansonsten – wie die Verteidigung zu Recht ausführte (pag. 219) – die in der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 StPO enthaltene Beweislastregel, wonach es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person nachzuweisen, verletzt würde (Christoph Riedo/Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 20 zu Art. 6). Dass der Beschuldigte seine Fahrtenkontrolle jedoch just an diesem Tag nicht dabeigehabt haben will, wirft auch für die Kammer zumindest Fragen auf. Wenn die Verteidigung zudem ausführt, der Beschuldigte habe nicht mehr machen können, um seine Unschuld zu untermauern, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihm trotz geltender Unschuldsvermutung jederzeit möglich gewesen wäre, entlastende Momente zu seinen Gunsten einzureichen. Beispielsweise hätte er den Kundenkontakt mit demjenigen Fahrgast, welchen er um den Tatzeitpunkt herum im H.________(Quartier) aufgeladen haben will, nachweisen können.
Auch seine Aussagen zur angeblichen Fahrtroute lassen sich nicht mit der Diagrammscheibe des Tattages (pag. 5) in Einklang bringen. Ein Blick auf die Diagrammscheibe des Vortages, mithin des 30. Oktobers 2020, zeigt nicht nur die Fahrten des Beschuldigten an diesem Tag, sondern auch seine Pausen, die er jeweils eingelegt hatte (vgl. beispielsweise die Fahrt zwischen 01:40 und 02:40 Uhr [effektiv 00:40 und 01:40 Uhr], bei welcher der Beschuldigte um 02:20 Uhr [01:20 Uhr] das Auto zum Stillstand brachte, vermutungsweise, um einen Fahrgast bezahlen und aussteigen zu lassen). Bei genauerer Betrachtung der Diagrammscheibe vom 31. Oktober 2020 (pag. 5) sind solche Pausen in der Zeit zwischen 00:30 Uhr und 01:10 Uhr [effektiv 23:30 Uhr und 00:10 Uhr] hingegen nicht auszumachen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe sowohl in E.________ als auch im H.________(Quartier) einen Fahrgast ab- bzw. aufgeladen, lässt sich mit der Diagrammscheibe von diesem Tag somit nicht in Einklang bringen. Hätte er im fraglichen Zeitfenster tatsächlich zwei Fahrgäste auf- bzw. abgeladen, müssten kurze Pausen zum Bezahlen sowie zum Aussteigen der Fahrgäste ersichtlich sein. Zwar zeigt die Diagrammscheibe vom 31. Oktober 2020 in der fraglichen Zeit auch Geschwindigkeiten von null auf, wobei es sich hierbei nach Überzeugung der Kammer eher um Haltestopps an einer Kreuzung oder einer Ampel handelt, da diese Pausen – im Gegensatz zu jenen auf der Diagrammscheibe des 30. Oktobers 2020 – jeweils nur äusserst kurz dauerten, was sich an der sehr dichten Aufzeichnung der gefahrenen Geschwindigkeiten erkennen lässt. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich mit Blick auf diese Ausführungen als wenig glaubhaft. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, widersprechen sie zudem auch den wenigen vorhandenen objektiven Beweismitteln.
Das Autokennzeichen des Fahrzeugs, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, ist weder auf den Aufnahmen der LaserCam 4 noch auf dem sich in den Akten befindlichen Fotoabdruck eindeutig erkennbar ist (vgl. pag. 7, 84 Z. 6 ff., pag 89 Z. 13 ff.). Damit liegt kein für sich allein hinreichendes objektives Beweismittel vor, welches für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen würde. Jedoch weisen diverse Indizien darauf hin, dass es sich beim am 31. Oktober 2020 gemessenen Fahrzeug um dasjenige des Beschuldigten gehandelt hat:
Dabei ist vorab einerseits auf das Verhalten von J.________ sowie G.________ nach ihrer Ankunft am Bahnhof in D.________ hinzuweisen, wo sie sich nach dem gesuchten Fahrzeug umsahen und zum Schluss kamen, beim Fahrzeug des Beschuldigten handle es sich um das Tatfahrzeug. J.________ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, für sie sei angesichts der Aufschrift «I.________», des Fahrzeugtyps (L.________ (Automarke)) sowie der Heckansicht am Bahnhof klar gewesen, dass es sich beim Taxi des Beschuldigten um das gesuchte Fahrzeug handle (pag. 83 Z. 30 ff.). G.________ gab unter anderem an, zu diesem Zeitpunkt sei es das einzige Fahrzeug der L.________ (Automarke) mit genau diesem Taxischild auf dem Dach und dieser Aufschrift gewesen, welches dort gestanden habe (pag. 86 Z. 21 f.). Da sich die beiden Polizisten bei der Bestimmung des Fahrzeugs des Beschuldigten als Tatfahrzeug also unter anderem auf erstellte und nachvollziehbare Tatsachen stützten (Aufschrift «I.________», Fahrzeugtyp [L.________ (Automarke)] und Fahrzeugart [Taxi]), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass deren rasche Bestimmung des Fahrzeugs des Beschuldigten ein Indiz für dessen Täterschaft darstellt.
Ein weiteres Indiz stellen auch die Diagrammscheiben des Fahrtenschreibers des Fahrzeugs des Beschuldigten dar (pag. 5 ff.). Dabei handelt es sich zwar nicht um das entscheidende, mit sämtlichen weiteren Anhaltspunkten jedoch um ein sehr aussagekräftiges Indiz. Auf der Diagrammscheibe vom 31. Oktober 2020 (pag. 5) sind zwischen 00:55 Uhr und 1:00 Uhr [bzw. 23:55 Uhr und 24:00 Uhr] drei Ausschläge knapp über 80 km/h verzeichnet. Dabei lässt sich zwar die exakte Geschwindigkeit von 84 km/h um 23:55 Uhr nicht ablesen. Zweifelsohne liegt die Aufzeichnung jedoch nur unweit über der Grenze von 80 km/h und damit im Bereich der gemessenen Geschwindigkeit von 84 km/h. Dass es sich dabei lediglich um einen Zufall handelt, erscheint unwahrscheinlich. Vielmehr stellt die aufgezeichnete Geschwindigkeit auf der Diagrammscheibe des Beschuldigten um die fragliche Zeit ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft in der Person des Beschuldigten dar. Hinzu kommt, dass die auf der Diagrammscheibe aufgezeichneten Fahrten (pag. 5) auch mit der Auswertung der Sierzega-Messung der Gemeinde K.________ (pag. 10) korrelieren: Gemäss Letzterer wurde am 31. Oktober 2020 um 23:56 Uhr ein Fahrzeug mit 73 km/h vom Radar erfasst (bevor kurze Zeit später das Fahrzeug von J.________ und G.________ mit 53 km/h gemessen wurde, pag. 11). Gemäss Diagrammscheibe vom 31. Oktober 2020 fuhr der Beschuldigte um 23:56 Uhr ebenfalls mit rund 73 km/h, was auch kaum dem Zufall zuzuschreiben sein dürfte.
Auch der von der Polizei erstellte Fotovergleich (vgl. pag. 9) spricht dafür, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um jenes des Beschuldigten handelte. Dieser führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf Vorhalt des Fotovergleichs aus, wenn man die Beleuchtungen anschaue, handle es sich nicht um dasselbe Fahrzeug (pag. 204 Z. 15 ff. und pag. 208 Z. 1 ff.), was für die Kammer indes nicht nachvollziehbar ist. Auf den beiden Aufnahmen sind bereits aufgrund der Rücklichter zwei identische Fahrzeuge erkennbar. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten weisen auch beide Fahrzeuge eine Beleuchtung beim Kontrollschild auf. Auch das Signalement des Taxis des Beschuldigten (vgl. pag. 116) kann sowohl mit dem Radarfoto als auch der nachträglich erstellten Aufnahme ohne Weiteres in Übereinstimmung gebracht werden. Mit seinem Einwand, wonach es sich beim Fotovergleich nicht um die gleichen Fahrzeuge handle, vermag der Beschuldigte somit nicht durchzudringen.
Schliesslich ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass J.________ die Bezeichnung «I.________» erkennen konnte, ebenfalls in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen, dass es in D.________ lediglich eine Taxifirma mit dem Namen «I.________» gibt, nämlich jene des Beschuldigten. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, die Polizei habe gefragt, ob es noch andere Chauffeure oder andere L.________(Automarke) gebe, worauf er gesagt habe, nicht bei ihm, aber es gebe noch andere L.________(Automarke), die Taxi fahren würden (pag. 75 Z. 43 ff.). Damit kann auch ausgeschlossen werden, dass nebst dem Beschuldigten noch eine weitere Person aus dem Unternehmen «I.________» in Frage gekommen wäre, da das Unternehmen lediglich aus dem Beschuldigten besteht. Dass es noch weitere Taxifahrer gibt, die einen L.________ (Automarke) fahren, zweifelt die Kammer keineswegs an. Da J.________ die Aufschrift des Unternehmens des Beschuldigten jedoch lesen konnte, ist auszuschliessen, dass es sich beim vom Radar erfassten Fahrzeug lediglich um ein anderes Taxi der L.________ (Automarke) gehandelt hatte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rasche Bestimmung des Fahrzeugs des Beschuldigten als Tatfahrzeug durch die Polizisten J.________ und G.________, die sich auf erstellte und nachvollziehbare Tatsachen stützte (Aufschrift «I.________», Fahrzeugtyp [L.________ (Automarke)] und Fahrzeugart [Taxi]), und die örtliche und zeitliche Nähe des Beschuldigten zur kurz zuvor festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ein starkes Indiz für dessen Täterschaft sind. Weiter stellen die Diagrammscheiben des Fahrzeugschreibers des Beschuldigten, welchen zu entnehmen ist, dass dieser zum Tatzeitpunkt etwas über 80 km/h fuhr, sowie der Fotovergleich, der zeigt, dass es sich beim vom Radar erfassten Fahrzeug sowie der Aufnahme des Fahrzeugs des Beschuldigten um identische Fahrzeuge handelt, ebenfalls weitere Indizien dar. Ferner weist die von J.________ wahrgenommene Aufschrift «I.________» ebenfalls deutlich auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. In Würdigung der Gesamtheit dieser Indizien gelangt die Kammer zum Schluss, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vorliegen. Angesichts der hiervor dargelegten Beweise erscheint es als derart unwahrscheinlich, dass ein anderes Taxi mit einem vergleichbaren Fahrzeugtyp und einer ähnlichen Aufschrift wie derjenigen des Fahrzeugs des Beschuldigten wenige Minuten nach dem Beschuldigten auf der C.________(Strasse) mit der festgestellten überhöhten Geschwindigkeit in Richtung Bahnhof in D.________ fuhr, auf die T.________ (Strasse) abbog und sich anschliessend entfernte, während der Beschuldigte einige Minuten später am Taxistand des Bahnhofs D.________ eintraf, wo er von den Polizisten J.________ und G.________ mit dem erstgenannten Taxi verwechselt worden wäre, so dass eine mögliche Dritttäterschaft auszuschliessen ist.
10.6 Beweisergebnis
Im Ergebnis erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2020 um 23:55 Uhr auf der C.________(Strasse) in D.________ als Lenker seines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 31 km/h überschritt.
III. Rechtliche Würdigung
11. Theoretische Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG
Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 150 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (zum Ganzen Absatz BGE 142 IV 93 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 2).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1477/2020 vom 1. November 2021 E. 2.1).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 30 km/h respektive 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2).
12. Subsumtion
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann für den objektiven Tatbestand vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 151, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte ist unbestritten in einer Tempo-50-Zone mit 84 km/h (abzüglich der Marge noch 81 km/h) gefahren. Er hat somit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten und damit gegen Verkehrsregeln betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstossen.
Da Regeln betreffend die Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich als elementar betrachtet werden und bei zulässigen 50 km/h gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einer Überschreitung um 30 km/h oder mehr angenommen wird, ist auch vorliegend von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen (BGE 132 II 234 E. 3.2; BGer 6B_571/2012, 08.04.2013, E. 3).
Was die subjektiven Tatbestandsmerkmale betrifft, ist von einem rücksichtslosen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen, da besondere Umstände fehlen, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Die vom Beschuldigten begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h würde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst ausserorts (ohne Autobahnen) ungeachtet der konkreten Umstände grundsätzlich zu einer Bejahung der subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG führen (BGE 132 II 234 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Die Kammer ist sodann überzeugt, dass der Beschuldigte als professioneller und vor allem ortskundiger Taxifahrer bzw. geübter Autofahrer die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bewusst war, weshalb eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 31. Oktober 2020 auf der C.________(Strasse) in D.________, schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
13. Theoretische Grundlagen zur Strafzumessung
Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 153 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14. Strafrahmen und konkrete Strafart
Grobe Verkehrsregelverletzungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Strafrahmen für das zu beurteilende Vergehen reicht damit von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe.
Der Kammer ist es aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern (vgl. Ziff. 6 hiervor), weshalb es vorliegend bei der Geldstrafe als konkrete Strafart bleibt.
15. Konkrete Strafzumessung
15.1 Tatkomponenten
Die vorliegend zu beurteilende strafbare Handlung besteht darin, dass der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 31 km/h überschritt. Mit Blick auf alle denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im leichten Bereich anzusiedeln.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fuhr der Beschuldigte im Anschluss an die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung weiterhin in überhöhtem Tempo durch die Innenstadt und liess sich dabei von der mit Blaulicht fahrenden Polizei nicht einholen, womit er für Dritte weiterhin eine potentielle Gefahr schuf. Da diese zusätzliche (strafbare) Handlung indes nicht angeklagt und damit nicht hinreichend abgeklärt wurde, darf diese im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt werden.
Mangels besonderer Umstände und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche für Geschwindigkeitsübertretungen von 30-34 km/h innerorts bei signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 50 und 60 km/h eine Strafe von 60 Strafeinheiten vorsehen, erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich an die signalisierte Geschwindigkeit zu halten. Weitergehende subjektiven Elemente der zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung sind nicht bekannt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit neutral auf die Strafe aus.
Insgesamt führen die Tatkomponenten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
15.2 Täterkomponenten
Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Der Beschuldigte wuchs bis zu seinem 18. Geburtstag bei seiner Mutter in M.________ auf. Sein Vater lebte und arbeitete zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz. Mit knapp 18 Jahren zog der Beschuldigte ebenfalls in die Schweiz, wo er während mehr als einem Jahr eine Schule in N.________ besuchte, um die deutsche Sprache zu erlernen. Im Jahr 2007 begann er als O.________ bei der P.________ in Q.________ zu arbeiten, wo er sich im Verlaufe der Anstellung intern auch zum R.________ weiterbildete. Im Jahr 2010 arbeitete der Beschuldigte als Taxifahrer bei seinem Vater, bevor er 2011 für ein Jahr nochmals bei der P.________ zu arbeiten begann. Seit 2013 arbeitet der Beschuldigte als selbständiger Taxiunternehmer (I.________) und ist zudem seit März 2022 Inhaber des S.________ in D.________ (pag. 190 f.). Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung arbeitet er zu 50% im S.________ und zu 50% als Taxifahrer (pag. 201 Z. 3). Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier Kinder (pag. 191). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich mit Blick auf diese Ausführungen neutral auf die Strafe aus.
Mit Strafbefehl vom 12. November 2019 wurde der Beschuldigte bereits wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu CHF 60.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Dabei handelte es sich ebenfalls um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, überschritt der Beschuldigte doch damals die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h. Diese einschlägige Vorstrafe lag im Zeitpunkt der vorliegenden Tat etwas mehr als ein Jahr zurück, womit die neuerliche Tatbegehung noch in der Probezeit erfolgte. Der Beschuldigte konnte damit – entgegen seiner oberinstanzlichen Beteuerungen (pag. 200 Z. 23 ff.) – aus der früheren Verurteilung offenbar keine Lehren ziehen. Die einschlägige Vorstrafe führt nach Ansicht der Kammer zu einer leichten Straferhöhung.
Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach der Fahrt auf der C.________(Strasse) auch im H.________(Quartier) mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr (78 km/h statt der erlaubten 30 km/h). Wie hiervor bereits ausgeführt, darf sich dieser Umstand im Rahmen der Festsetzung der Strafe gestützt auf die Tatkomponenten nicht erhöhend auswirken. Hingegen ist dieses Verhalten beim Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Nachtatverhalten weiterhin Personen, indem er mit 73 km/h durch eine 30er-Zone fuhr, so dass das Nachtatverhalten als ungünstig bezeichnet und leicht straferhöhend berücksichtigt werden muss. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte anständig, was von ihm jedoch auch erwartet werden darf.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.
Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie des ungünstigen Nachtatverhaltens sind die Täterkomponenten leicht straferhöhend, nämlich im Umfang von 10 Tagessätzen, zu berücksichtigen. Damit würde sich die schuldangemessene Geldstrafe auf insgesamt 70 Tagessätze belaufen. Da die Kammer wie bereits erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es jedoch bei einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen.
15.3 Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Ziff. 6 hiervor) umfasst die Höhe des Tagessatzes nicht. Gemäss Bundesgericht stellen verbesserte finanzielle Verhältnisse Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO dar, die dem ersturteilenden Gericht unter Umständen noch nicht bekannt sein konnten, weshalb das Berufungsgericht befugt ist, die Höhe des einzelnen Tagessatzes anzupassen und so den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils gerecht zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.4.3).
Bei der am 8. August 2022 durchgeführten Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bezifferte der Beschuldigte sein Einkommen auf CHF 4'500.00 (pag. 194). Sein Einkommen erhöhte sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung somit um CHF 500.00 (vgl. pag. 79 Z. 5 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte auf mehrere Fragen hin sodann aus, er verdiene monatlich rund CHF 4'500.00 bis CHF 5'000.00 (pag. 207 Z. 12). Die Kammer geht gestützt auf die neusten Angaben von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'750.00 aus. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für die Bezahlung von Krankenkassenprämien, Steuern und dergleichen sowie unter Berücksichtigung von zwei Unterstützungsabzügen zu 15% bzw. einem Unterstützungsabzug von 12,5% resultiert aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Ergebnis ein Tagessatz in der Höhe von gerundet CHF 60.00.
15.4 Konkretes Strafmass
Die Geldstrafe beläuft sich im Ergebnis auf 65 Tagessätze à CHF 60.00, ausmachend CHF 3'900.00.
15.5 Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Da der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit wegen einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde, auch die dafür angeordneten Administrativmassnahmen angesichts der erneuten Delinquenz wirkungslos blieben und er sich bei der vorliegenden Anlasstat durch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung rücksichtlos verhielt, ist dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine günstige Prognose zu stellen. Der bedingte Vollzug kann vorliegend nicht gewährt werden, die Strafe ist unbedingt auszusprechen und zu vollziehen.
V. Widerruf
16. Theoretische Grundlagen zum Widerruf
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
17. Erwägungen der Kammer
Die Vorinstanz verzichtete trotz des Umstands, dass es sich bei der im Widerrufsverfahren zu beurteilenden Tat ebenfalls um eine grobe Verkehrsregelverletzung handelte, auf einen Widerruf, da der Beschuldigte nicht zwingend Anlass zur Annahme gebe, er werde inskünftig weitere Straftaten verüben. Insbesondere berücksichtigt wurde dabei, dass dem Beschuldigten für die neuerliche grobe Verkehrsregelverletzung der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden konnte. Vor diesem Hintergrund sprach die Vorinstanz eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl von 12. November 2019 bedingt ausgesprochenen Strafe um ein Jahr (pag. 157 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer – nicht zuletzt mit Blick auf das auch hier geltende Verschlechterungsverbot – vollumfänglich anschliessen. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs ist vorliegend abzusehen.
Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr erscheint sodann angemessen. Da die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt, beginnt sie am Tag der Anordnung, mithin ab Datum des vorliegenden Urteils, zu laufen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für das Widerrufsverfahren im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten im Umfang von CHF 300.00; dabei bleibt es vorliegend. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine separaten Kosten ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
18. Verfahrenskosten
18.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus einer Untersuchungsgebühr von CHF 500.00 (pag. 24) sowie aus den Gebühren des (erstinstanzlichen) Gerichts von CHF 1’800.00 (inkl. schriftlicher Urteilsbegründung). Hinzu kommen Auslagen im Umfang von CHF 40.00. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich damit insgesamt auf CHF 2’340.00 und sind zufolge Schuldspruchs vom Beschuldigten zu tragen.
18.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'500.00 bestimmt. Zufolge Unterliegens werden sie vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. November 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ der Übertretung gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen, begangen am 31. Oktober 2020 um 23:55 Uhr auf der C.________(Strasse) in D.________, schuldig erklärt wurde;
A.________ der Übertretung gegen die Taxigesetzgebung, begangen am 31. Oktober 2020 um 23:55 Uhr auf der C.________(Strasse) in D.________, schuldig erklärt wurde;
A.________ gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1 und Ziff. I.2 hiervor zu einer Übertretungsbusse von CHF 240.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage verurteilt wurde.
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 31. Oktober 2020 um 23:55 Uhr auf der C.________(Strasse) in D.________
und in Anwendung der Artikel
34, 46, 47 StGB
426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO
27 Abs. 1 und 90 Abs. 2 SVG
22 Abs. 1 SSV
4a Abs. 5 VRV
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 3'900.00.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'340.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00.
III.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 12. November 2019 für eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 1'560.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.
Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt.
Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine separaten Kosten ausgeschieden.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Einwohnerdiensten der Stadt D.________, Migrationsdienst (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Sicherheit (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
- der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 23. August 2022
(Ausfertigung: 18. Januar 2023)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Obergerichtssuppleant Wuillemin
Die Gerichtsschreiberin:
Hebeisen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 22 139
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 117 IV 97ATF 117 IV 97DTF 117 IV 97
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 111 StPOart. 111 CPPart. 111 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP
BGE 141 IV 20ATF 141 IV 20DTF 141 IV 20
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
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Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93
6B_521/2016
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 132 II 234ATF 132 II 234DTF 132 II 234
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6B_1477/2020
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6B_510/2019
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6B_661/2016
6B_904/2015
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6B_571/2012
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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6B_712/2017
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