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Entscheid

SK 2022 177

RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung

6. Juni 2023Deutsch94 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 22. Dezember 2021 folgendes Urteil (pag. 358 ff.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 177

Bern, 17. Februar 2023

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________

a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (Mandat sistiert)

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

D.________

a.v.d. Rechtsanwältin E.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand Schändung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22. Dezember 2021 (PEN 21 454)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 22. Dezember 2021 folgendes Urteil (pag. 358 ff.):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Schändung, begangen am 26.07.2020 in Bern z.N. von D.________

und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 51, 191 StGB, Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

2. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'970.00 und Auslagen von CHF 2'728.00, insgesamt bestimmt auf CHF 11'698.00.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 10'898.00.

[Kostentabelle]

Erwägungen

II.

1.

Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ wird wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Mit Verfügung vom 08.12.2020 hat der Kanton Bern Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2'878.11 entschädigt.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 7'394.25.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'761.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

III.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Folgende sichergestellte Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- 2 T-Shirts

- 2 Weingläser

- 1 Shotglas

- 1 Duvet

- 1 Fixleintuch

- 1 Unterhose

2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

1. Zur Bezahlung von CHF 119.35 Schadenersatz an die Privatklägerin D.________.

2. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D.________ wird soweit weitergehend mangels Aktivlegitimation abgewiesen.

3. Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.07.2020 an die Privatklägerin D.________.

4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Urteilsberichtigung

Mit Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteilsmotivs wurde das Urteil insoweit berichtigt, als der Schadenersatzbetrag, den der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin zu bezahlen habe, wegen eines offensichtlichen Verschriebs von CHF 119.35 auf CHF 119.00 reduziert wurde (vgl. Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 442 f.).

3. Berufung

Dagegen meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 364). Mit Eingabe vom 11. April 2022 folgte die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 452 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 26. April 2022 mit, dass keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht und keine Anschlussberufung erklärt wird (pag. 460 f.).

Seitens von D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), nach wie vor unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________, ging innert Frist keine Stellungnahme hierzu ein.

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Opferschutzmassnahmen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 13. Januar 2023; pag. 499 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 19. Januar 2023; pag. 506 f.) eingeholt. Ferner hat die Kammer die Verfahrensakten betreffend das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 20 450 vom 30. September 2020 ediert und den Parteien Gelegenheit zur Einsicht geboten (vgl. pag. 523).

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 wurde namens der Straf- und Zivilklägerin beantragt, es sei eine Konfrontationsvermeidung zu gewährleisten, sie sei von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit Ausnahme der eigenen Befragung zu dispensieren und die Öffentlichkeit sei von der Verhandlung insoweit auszuschliessen, als die Straf- und Zivilklägerin betroffen sei (pag. 488). Die Anträge um Konfrontationsvermeidung und Dispensation wurden mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 gutgeheissen und es wurde in Aussicht gestellt, dass über den Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit an der Verhandlung entschieden wird (pag. 491 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit gemäss Beschluss der Kammer in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO während der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin von der Verhandlung ausgeschlossen (pag. 522).

Rechtsanwältin E.________ reichte ferner mit Eingabe vom 14. Februar 2023 einen Therapieverlaufsbericht der Straf- und Zivilklägerin vom 2. Februar 2023 ein und bediente die übrigen Parteien mit Kopien (pag. 510 ff.). Dieser wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls zu den Akten erkannt (pag. 523).

An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Straf- und Zivilklägerin unter Wahrung der Konfrontationsvermeidung sowie der Beschuldigte einvernommen.

5. Anträge der Parteien

Rechtsanwältin Dr. B.________ beantragte in oberer Instanz Folgendes (pag. 552):

I.

Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Schändung, angeblich begangen am 26. Juli 2020 zwischen 03:00 Uhr und 08:00 Uhr in Bern, z.N. von D.________;

unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der oberinstanzlichen Verfahrens­kosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren und einer Genugtuung von CHF 200.00 für die ausgestandene Polizeihaft.

II.

Betreffend Zivilpunkt:

1. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden.

III.

Weiter sei zu verfügen:

1. Es sei dem zuständigen Bundesamt zu melden, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) seien eingetreten (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-Profi-Gesetz)

2. Es sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zu melden, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien eingetreten (Art. 22 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (pag. 556):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären der Schändung, begangen am 26. Juli 2020 in Bern z.N. von D.________

und er sei in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 51, 191 StGB und Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren zu vollziehen seien, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag;

2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

II.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).

2. Die Honorare der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135, 138 StPO).

3. Dem zuständigen Bundesamt sei die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

Rechtsanwältin E.________ beantragte namens der Straf- und Zivilklägerin Folgendes (pag. 557):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären der Schändung, begangen am 26. Juli 2020 an der F.___-strasse in 30XX Bern, z.N. der Privatklägerin

II.

A.________ sei angemessen zu bestrafen.

III.

A.________ sei zu verurteilen,

3.1 zu den Verfahrenskosten;

3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 10'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 26. Juli 2020, an die Privatklägerin;

3.3 zur Bezahlung von CHF 119.00 Schadenersatz, nebst Zins zu 5% seit dem 26. Juli 2020, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR, an die Privatklägerin;

3.4 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Honorarnoten.

IV.

Das erst- und oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.

V.

Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Zu überprüfen ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Schändung samt Strafzu­messung, Kostenverlegung und Zivilpunkt. Folglich ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt C.________, Mandat sistiert) sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zu befinden. Ferner sind allfällige Entschädigungsansprüche des Beschuldigten zu prüfen und die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ im oberinstanzlichen Verfahren festzusetzen. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und des erstellten DNA-Profils.

In Rechtskraft erwächst das erstinstanzliche Urteil insoweit, als mehrere Gläser und Kleidungsstücke sowie die Bettwäsche zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte als alleiniger Berufungsführer, der keine Berechtigung an den fraglichen Gegenständen hat und auch nicht geltend macht, ist in diesem Punkt nicht zum Ergreifen eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] e contrario;

vgl. ferner die Zustimmung der berechtigten Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz: pag. 331, Z. 30). Mangels eigenständiger Berufung respektive Anschlussberufung seitens der Straf- und Zivilklägerin ist auch deren über CHF 119.00 hinausgehende Schadenersatzforderung mangels Aktivlegitimation rechtskräftig abgewiesen (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils; vgl. zum Verschrieb betreffend Schadenersatz von CHF 119.35 die erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 438; ferner die Berichtigung, pag. 442 f.). Soweit in oberer Instanz von der Straf- und Zivilklägerin ein Vorbehalt des Nachklagerechts sowie Zins auf dem Betrag des Schadenersatzes beantragt wird (vgl. pag. 557), kann dem privatklägerischen Begehren aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ebenfalls nicht entsprochen werden (vgl. Ziff. I.2. des nachfolgenden Dispositivs).

Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt, wie bereits erwähnt, das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Rechtliche Grundlagen

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 384 ff.). Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen ist insbesondere Folgendes in Erinnerung zu rufen:

Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs – das Beweisergebnis – feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.3; Tophinke, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 81 [nachfolgend zitiert als BSK StPO-Verfasser]; Verniory, ZStrR 2000 S. 400).

8. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird gemäss Ziffer I. der Anklageschrift vom 30. April 2021 (pag. 271 ff.) vorgeworfen, er habe sich der Schändung, begangen am 26. Juli 2020 zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr (evtl. auch bis 08:00 Uhr) an der F.___-strasse in 30XX Bern, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht:

Vortatgeschehen

Am Samstagabend 25. Juli 2020, ca. 23:00 Uhr, begab sich D.________ gemeinsam mit ihrer Mitbewohnerin G.________ und deren Freund H.________ mit dem Tram in die Innenstadt von Bern, nachdem sie bereits zu Hause an der F.___-strasse ab 21:00 Uhr verschiedenen Alkohol (Wein, Havanna, Shots mit Vodka) getrunken hatten. In der Folge hielten sie sich bis ca. 02:00 Uhr im I.________ (Lokalität) und der J._____ Bar auf, wo sie erneut verschiedene alkoholische Getränke konsumierten. Nach 02:00 Uhr begaben sie sich dann gemeinsam zum Schweizerhof, um dort ein Taxi für die Heimfahrt nach Hause zu nehmen. Als der dortige Taxifahrer aber CHF 30.00 für die Fahrt wollte, entschieden sie zunächst, zu Fuss nach Hause zu gehen. In diesem Moment sprach A.________ D.________, welche zwischenzeitlich ziemlich betrunken war, und deren Kollegen an und fragte, wohin sie gehen wollen und gab an, sie für rund CHF 15.00 nach K.________ zu fahren. Gestützt darauf stiegen D.________, G.________ und H.________ in das Auto von A.________ und Letzterer fuhr diese an die F.___-strasse in K.________, wobei er unterwegs noch einmal halten musste, da D.________, welcher es sehr übel war, dachte, sie müsse sich übergeben. Während der Fahrt beteiligte sich D.________ nur wenig am Gespräch, da es ihr übel war. An der F.___-strasse luden sie A.________ schliesslich noch ein, etwas in der Wohnung zu trinken, weshalb sie sich schliesslich zu viert in die Wohnung von D.________ und G.________ begaben, wobei G.________ die für alle sichtlich betrunkene D.________ auf der Treppe zur Wohnung im 3. Stock stützen musste. In der Wohnung ging D.________ direkt ins Bett, weil sie sich noch schlechter als zuvor fühlte. G.________, H.________ und A.________ halfen ihr, indem sie ihr Wasser und einen Kübel brachten. A.________ übergab ihr zudem kalte Tücher, während G.________ sie abschminkte und ihr die Kleider – bis auf die Unterhosen und das T-Shirt – auszog. Schliesslich schlief D.________ in ihrem Bett ein, während die anderen drei noch im Wohnzimmer etwas tranken und redeten. Als G.________ und H.________ um ca. 03:00 Uhr ebenfalls zu Bett gingen, boten sie A.________ an, sich einige Stunden auf dem Sofa auszuruhen.

Tatgeschehen

Danach begab sich A.________ unbemerkt ins Zimmer zu D.________, deren Türe unverschlossen und einen kleinen Spalt offen war. Er begab sich zu D.________, welche in ihrem Bett auf dem Bauch liegend tief schlief und ihn nicht kommen hörte, schob ihren Slip etwas zur Seite und drang mit seinem Penis - ungeschützt - von hinten vaginal in sie ein. Nach einer Weile erwachte D.________ und nahm den vaginal in sie eingeführten Penis von A.________ wahr. Sie drehte sich in der Folge auf den Rücken, worauf A.________ sich erhob und weglief. Sie fragte ihn daraufhin, ob er in ihr gekommen sei, was er verneinte. Danach begab sie sich – aufgrund des nach wie vor spürenden Alkohols wie in Trance - auf die Toilette und schliesslich wieder ins Bett zum Schlafen, während A.________ bis kurz vor 8 Uhr auf dem Sofa im Wohnzimmer schlief und danach die Wohnung verliess.

Mit diesem Verhalten nutzte A.________, welcher aufgrund der vorausgegangenen Geschehnisse um den von ihr übermässig konsumierten Alkohol und die starke Betrunkenheit von D.________ wusste, die Unfähigkeit der schlafenden D.________, sich den Handlungen widersetzen zu können, wissentlich und willentlich aus, bis sie schliesslich erwachte.

8.1 Unbestrittener Sachverhalt

Das Rahmengeschehen ist zum grössten Teil unbestritten. Der Beschuldigte und die anderen drei Involvierten (die Straf- und Zivilklägerin, G.________ und H.________) kannten sich vor dieser Nacht nicht. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte die drei Personen in der Nacht vom 26. Juli 2020 nach Hause fuhr, die Fahrt aufgrund der Trunkenheit der Straf- und Zivilklägerin unterbrochen werden musste – sie meinte, sich übergeben zu müssen – und er, bei der Wohnung angekommen, eingeladen wurde, sich auf ein Getränk in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin und G.________ zu begeben. Die Beteiligten sind sich ferner einig, dass sich die Straf- und Zivilklägerin alleine, G.________ mit H.________ in einem anderen Zimmer und der Beschuldigte auf dem Sofa schlafen legten. Einigkeit besteht ferner darüber, dass der Beschuldigte sich während der Nacht in das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin begab und es zu vaginalem Geschlechtsverkehr bzw. mindestens zu Versuch dazu kam. Schliesslich ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten danach fragte, ob er in ihr gekommen sei, was dieser verneinte.

8.2 Bestrittener Sachverhalt

In Bezug auf das Vorgeschehen wird bestritten, ob der Beschuldigte für die Fahrt CHF 15.00 verlangt habe, die Straf- und Zivilklägerin sichtlich betrunken gewesen sei, habe gestützt werden müssen und in ihrer Wohnung angelangt direkt zu Bett gegangen, sowie von G.________ alleine abgeschminkt worden sei. In der Hauptsache bestritten wird, dass die Straf- und Zivilklägerin auf dem Bauch gelegen und geschlafen habe, als der Beschuldigte mit seinem Penis ungeschützt von hinten vaginal in sie eingedrungen sei. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin einvernehmlich gewesen, diese währenddessen wach gewesen sei und nicht tief geschlafen habe. Letztlich wird bestritten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die angebliche Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin habe ausnutzen wollen oder er davon habe ausgehen müssen, dass sie stark oder sehr stark betrunken gewesen sei.

9. Beweiswürdigung

9.1 Verfügbare Beweismittel

Der Kammer liegen die folgenden objektiven und subjektiven Beweismittel zur Würdigung vor: Screenshots des WhatsApp Verlaufs des Beschuldigten mit der Nummer +41 L.____ (Tel.-Nr.) vom 9. März 2020 (pag. 244); Screenshots des WhatsApp Verlaufs des Beschuldigten mit der Nummer +41 M.____ (Tel.Nr.) vom 1. April 2020 (pag. 246); Chatverlauf des Beschuldigten mit der Nummer +41 N.___ (Tel.-Nr.) vom 1. April 2020 (pag. 251 ff.); Foto Facebook Chat-Verlauf vom 26. Juli 2020 (pag. 92); Nachtrag vom 8. September 2020 zum Anzeigerapport (pag. 10 ff.); Extraktionsbericht Datendateien und Web-Verlauf des Beschuldigten (pag. 105 f. und 110 ff. [pag. 164]); Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin vom 14. August 2020 (inkl. Bildmappe; pag. 17 ff.); Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 16. April 2021 (pag. 28 ff. und 262 ff.); Anzeigerapport vom 30. Juli 2020 (pag. 5 ff.); Polizeiliche Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin vom 26. Juli 2020 (pag. 59 ff.) und 17. August 2020 (pag. 69 ff); Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2021 (pag. 328 ff.) und an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2023 (pag. 524 ff.); Polizeiliche Einvernahmen von H.________ vom 26. Juli 2020 (pag. 76 ff.) und 25. August 2020 (pag. 81 ff.); Polizeiliche Einvernahmen von G.________ vom 26. Juli 2020 (pag. 86 ff.) und 25. August 2020 (pag. 94 ff.); Einvernahme von G.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2021 (pag. 322 ff.); Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Juli 2020 (pag. 39 ff.); Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. November 2020 (pag. 47 ff.); Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2021 (pag. 334 ff.) und an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Februar 2023 (pag. 530 ff.).

Generell kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz sowohl zu den objektiven (Ziff. II.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 388 ff.) wie auch den subjektiven Beweismitteln (Ziff. II.2.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 391 ff.) verwiesen werden. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel – insbesondere der Einvernahmen der Beteiligten und Zeugen – darüberhinausgehend zusammengefasst wiederzugeben. Abweichungen respektive Präzisierungen zu den erstinstanzlichen Ausführungen erfolgen, sofern von Relevanz, im Zusammenhang mit der konkreten Würdigung.

9.2 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung

Die Vorinstanz stufte die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Begleiter, H.________ und G.________, zusammengefasst als glaubhaft ein. Sie erachtete es als erstellt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in dieser Nacht alkoholbedingt in einem schlechten Zustand befunden habe, zuhause angelangt gleich zu Bett gegangen und innert kurzer Zeit eingeschlafen sei. Sie glaubte dem Beschuldigten nicht, dass G.________ und die Straf- und Zivilklägerin während der Heimfahrt und bei ihnen Zuhause mit ihm geflirtet hätten, letztere in der Nacht aufgewacht sei und einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt habe. Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt (zum Ganzen Ziff. II.2.6.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 424 ff.).

Die Verteidigung macht in oberer Instanz stark zusammengefasst geltend, die Aussagen des Beschuldigten seien mindestens so glaubhaft wie diejenigen der Straf- und Zivilklägerin. Da den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Webverlauf auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, nichts zum Tatgeschehen entnommen werden könne, und somit eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, müsse in Anwendung des In-dubio-Grundsatzes von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante ausgegangen werden, also von seiner Darstellung mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr (zum Ganzen pag. 538 ff.).

Nachfolgend wird zunächst das Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin, ihrer Begleiter und des Beschuldigten näher beleuchtet, jeweils unter Einbezug der vor­instanzlichen Erwägungen und der Vorbringen der Verteidigung. Anschliessend erfolgt die gesamtheitliche Beweiswürdigung.

9.3 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Die Straf- und Zivilklägerin konnte zum eigentlichen Kerngeschehen – dem Geschlechtsakt an und für sich sowie dem Verhalten des Beschuldigten unmittelbar davor und danach – keine Aussagen machen. Ihre Aussagen beziehen sich einzig auf die Zeit und die Geschehnisse davor und danach. Dies liegt offensichtlich in der Natur der Sache begründet, konnte sie doch deshalb keine Aussagen machen, weil sie (gemäss ihrer Darstellung) schlief und von den angeklagten sexuellen Handlungen des Beschuldigten nichts mitbekam. Ihre Aussagen betreffend das Rahmengeschehen stimmen sodann mit den Aussagen ihrer beiden Begleiter, G.________ und H.________, überein. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten was folgt (Ziff. II.2.6.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 416 ff.):

Die [Straf- und Zivilklägerin] wurde drei Mal schriftlich zum Vorfall befragt, zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung. Weiter liegt eine indirekte Zusammenfassung ihrer ersten mündlichen, anlässlich der Anzeigeerstattung gegebenen Schilderungen vor. Diese beinhaltet als Kurzfassung denselben Ablauf, wie er auch in der gleichentags durchgeführten Einvernahme ausführlich wiedergegeben wurde.

Die Aussagen der [Straf- und Zivilklägerin] imponieren durch zahlreiche Realkennzeichen. Ihre Schilderungen sowohl zum Rahmen- als auch Kerngeschehen auf offene Frage erfolgten über die verschiedenen Einvernahmen hinweg in freier und gleichbleibender Erzählung ohne Strukturbrüche (vgl. pag. 60 ff., Z. 51 ff.; pag. 70, Z. 46 ff.). Die Aussagen zeichnen sich durch logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit aus, erscheinen erlebnisbasiert und nicht konstruiert. Ferner sind ihre Aussagen weder detailarm noch karg und sind über das Geschehen mit einem örtlichen, zeitlichen und handlungsbezogenen Kontext verknüpft. Die [Straf- und Zivilklägerin] schilderte eindrücklich, wie sie sich am Morgen nach dem Vorfall (pag. 62, Z. 136 f.; pag. 71, Z. 90 ff.) und in den Folgemonaten (pag. 329, Z. 3 ff.) fühlte. So gab sie auch beinahe 1,5 Jahre nach dem Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung an, dass sie seit dem Sommer 2020 ihr Zimmer etwa fünf Mal umgestellt habe, die Wohnung für sie kein Zuhause sei und sie sich nicht wohl fühle (pag. 329, Z. 10 ff.). Sie habe seit dem Vorfall Probleme Vertrauen gegenüber neuen Leuten aufzubauen. Sie sei seither wirklich verschlossen, vor allem in Bezug auf Männer. Sie habe sich auch sehr zurückgezogen (pag. 332, Z. 3 ff.).

Auch in Bezug auf das Kerngeschehen konnte sie ihre Gefühle und ihre inneren Gedankenvorgänge ausdrücken. Sie sei erwacht und sei sich zuerst nicht sicher gewesen, wer dies überhaupt sei (pag. 62, Z. 110). Als sie in der Nacht aufgewacht sei, sei sie erschrocken. Es sei ihr schlecht gegangen, ihr sei übel gewesen und schwindlig. Sie sei wie in Trance gewesen (pag. 62, Z. 133 ff.). Sie sei froh gewesen, dass er weggewesen sei (pag. 74, Z. 235). Weiter gelang es der [Straf- und Zivilklägerin] Gesprächsinhalte genau und über die verschiedenen Einvernahmen hinweg übereinstimmend wiederzugeben (pag. 61, Z. 77 f.; pag. 65, Z. 261 f.; pag. 71, Z. 80 f.; pag. 331, Z. 2 f.). Für ein reales, selbst erlebtes Geschehen sprechen die zahlreichen von der [Straf- und Zivilklägerin] preisgegebenen inhaltlichen Besonderheiten bzw. ungewöhnlichen Details. So äusserte sie beispielsweise, dass sie beide Beine auf den Boden gestellt habe, da ihr schwindlig gewesen sei (Anker gesetzt; pag. 61, Z. 99 f.; pag. 330, Z. 6 f.). Ihre Unterhose habe er nicht ausgezogen. Als sie auf die Toilette gegangen sei, habe sie diese noch angehabt und habe sie nicht zuerst noch anziehen müssen. Er müsse den Slip wohl einfach beiseite gehalten haben (pag. 63, Z. 166 ff.). Auf Frage, wie die Lichtverhältnisse während der Nacht im Zimmer gewesen seien, äusserte sie, die Storen seien zu gewesen, wobei die obersten Lamellen noch etwas offen gewesen seien. Als sie erwacht sei, sei es dunkel gewesen (pag. 65, Z. 301 ff.). Am Morgen des Vorfalls habe sie ihren Tampon nicht mehr gefunden. Bevor sie in den Ausgang gegangen sei, habe sie einen Tampon benutzt. Diesen habe sie am Morgen des Vorfalls gesucht und nicht gefunden. Sie habe auch den Abfalleimer im Zimmer durchsucht (pag. 68, Z. 407 ff.).

Die [Straf- und Zivilklägerin] versuchte zudem, den Beschuldigten nicht übermässig und unnötig zu belasten. So gab sie bereits anlässlich ihrer Erstaussage nur wenige Stunden nach dem Vorfall an, dass die anderen drei [darunter auch der Beschuldigte] ihr geholfen hätten (pag. 61, Z. 97). Sie äusserte mehrfach, dass der Beschuldigte ihr kalte Tücher gebracht habe (pag. 72, Z. 151 f. und 161). Sie habe keine Verletzungen erlitten. Seitens des Beschuldigten sei es zu keiner Gewaltanwendung gekommen (pag. 63, Z. 196 f.). Er sei ihr freundlich und hilfsbereit vorgekommen. Auch zu dem Zeitpunkt als es ihr schlecht gewesen sei (pag. 67, Z. 358 f.). Auf Frage, wie sie auf den Beschuldigten reagiert habe, als sie die Situation realisiert habe, gab sie an, sie habe nichts gesagt und nicht wirklich auf ihn reagiert, sie habe sich einfach auf den Rücken gedreht und er sei weggegangen (pag. 62, Z. 142 ff.). Hätte sie sich dies ausgedacht, hätte sie zudem viel eher eine natürliche Reaktion geschildert, beispielsweise, dass sie sofort aufgesprungen sei oder ihn weggestossen habe. Eindrücklich ist auch ihre Aussage, wonach sie nicht wisse, wie es zum Übergriff gekommen sei. Sie habe die ganze Zeit überlegt, ob sie irgendetwas dergleichen getan habe (pag. 67, Z. 375 ff.). Diese Aussagen sprechen auch nicht für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung des Beschuldigten, sondern erweisen sich für Opfer sexueller Gewalt – welche die Schuld oftmals bei sich selbst suchen – als eher typisch.

Das Eingestehen von Erinnerungslücken untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen der [Straf- und Zivilklägerin] weiter. Sie wisse nicht, welche Kleidung der Beschuldigte in der Nacht getragen habe (pag. 63, Z. 174 f.). Von der Autofahrt wisse sie so gut wie gar nichts mehr (pag. 67, Z. 385). Sie erinnere sich nicht daran, wie sie dort [die Treppe] raufgekommen sei (pag. 72, Z. 146). Sie könne sich nicht erinnern, den Beschuldigten am Arm gehalten zu haben (pag. 73, Z. 172). Die [Straf- und Zivilklägerin] differenzierte auch genau zwischen dem, was sie selbst gehört und was die anderen ihr erzählt haben. H.________ habe erzählt, dass der Beschuldigte ihm [H.________] erzählt habe, was er arbeite (pag. 65, Z. 269 ff.). Er [H.________] sei auch dabei gewesen und habe gesagt, dass sie nie mit dem Beschuldigten alleine gesprochen habe (pag. 72, Z. 139 f.). So wie die anderen es ihr erzählt hätten, habe G.________ ihr helfen müssen, die Treppe hochzukommen (pag. 72, Z. 145 f.). G.________ und H.________ hätten ihr erzählt, dass der Beschuldigte gefragt habe, ob er auf dem Sofa schlafen dürfe, um auszunüchtern (pag. 73, Z. 183 f.).

Schliesslich stimmen die Aussagen der [Straf- und Zivilklägerin] auch mit ihrem Verhalten nach dem Aufwachen überein, wonach sie zuerst vergeblich den Tampon gesucht habe, anschliessend zur Apotheke gegangen sei, um die Pille danach zu holen, und erst dann zur Polizei zwecks Anzeigeerstattung (pag. 65, Z. 265 ff.).

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen der [Straf- und Zivilklägerin] etliche Realkennzeichen aufweisen, konstant, widerspruchsfrei, in sich logisch und deshalb bereits für sich alleine glaubhaft sind. Es sind keine Lügensignale ersichtlich und die Aussagen sind frei von Übertreibungen und Aggravierungen. Ein Motiv, weshalb die [Straf- und Zivilklägerin] den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte, ist ebenso wenig ersichtlich.

Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wirken erlebnisbasiert und blieben konstant. An der oberinstanzlichen Einvernahme schilderte sie das Rahmengeschehen gleichbleibend und weitestgehend mit denselben Details wie bei den vorausgegangenen Befragungen (pag. 524 f., Z. 41 ff.). Erinnerungslücken, etwa zu Aktivitäten tagsüber oder zu Zeitangaben, gestand sie unumwunden ein (pag. 524, Z. 36; pag. 525, Z. 37 f.). Besonders eindrücklich erscheint der Kammer die selbstkritische Reflexion ihres Verhaltens beim Tatgeschehen. Vor diesem Vorfall hätte sie angenommen, sie würde sich in einer solchen Situation wehren; dass sie statt­dessen erstarrt sei, habe ihr zu schaffen gemacht (pag. 526, Z. 10 ff.; vgl. auch pag. 63, Z. 199 ff.).

Die Andeutung der Verteidigung, wonach die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des plötzlichen Abbruchs des Geschlechtsverkehrs (gemäss der Darstellung des Beschuldigten) verletzt gewesen sei und ihn deshalb wahrheitswidrig angeschuldigt haben könnte (vgl. pag. 541), ist zurückzuwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht aufgezeigt, inwiefern sich dies in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin niedergeschlagen hätte. Lebensnah und glaubhaft sind nicht nur ihre Schilderungen des Vorfalls (soweit sie diesen überhaupt wahrgenommen hat), sondern auch die Aussagen zu ihrer Reaktion am darauffolgenden Morgen (z.B. pag. 65, Z. 259 ff. und Z. 294 ff.), die Auswirkungen des Vorfalls auf ihren Alltag (pag. 525 f., Z. 44 ff.) sowie ihren Umgang damit (pag. 526, Z. 23 ff. und Z. 37 ff.; pag. 527, Z. 4 ff.). In diesem Fall hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten auch nicht als sympathisch (pag. 61, Z. 90; pag. 66, Z. 338 f.), freundlich und hilfsbereit (pag. 67, Z. 358 f.) beschrieben. Die von der Vorinstanz vermerkten Anhaltspunkte in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gegen übermässige Belastung stehen der Hypothese der Verteidigung genauso entgegen wie das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin. Wenn diese wegen des plötzlichen Abbruchs des Geschlechtsverkehrs verletzt gewesen wäre, hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit in der Nacht anderes reagiert, als bloss zu fragen: «hey, bisch du cho?» (vgl. pag. 41, Z. 89). Wenn die Straf- und Zivilklägerin ja wach war, wie der Beschuldigte geltend macht, macht die von ihr gestellte Frage aber gar keinen Sinn.

Die gemäss Therapieverlaufsbericht vom 2. Februar 2023 teilweise vorbestehende Berührungssensibilität (pag. 513) steht den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in keiner Weise entgegen. Die Sichtweise der Verteidigung, sie müsste gegebenenfalls aufgrund der vaginalen Penetration sofort aus dem Schlaf erwacht sein (vgl. pag. 542), ist eine reine Mutmassung. Gleichermassen aus der Luft gegriffen ist, dass die Aussage der Straf- und Zivilklägerin an der oberinstanzlichen Einvernahme, wonach sie nach dem Vorfall das Vertrauen zu sich selbst habe wiedererlangen müssen (pag. 548), auf Reue hindeute, sich aus freien Stücken auf den Beschuldigten eingelassen zu haben.

Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die sehr glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche sich in sämtlichen wesentlichen Punkten des Rahmengeschehens mit denjenigen von G.________ und H.________ decken, abzustellen ist. Insbesondere erachtet es die Kammer gestützt darauf als beweismässig erstellt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten wollte, während dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs schlief bzw. davon nichts mitbekam, sondern erst wegen diesem erwachte.

9.4 Aussagen von H.________ und G.________

Auch hier kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.2.6.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 423 f.):

Hinsichtlich G.________ ist vorab festzuhalten, dass es sich bei ihr um die beste Freundin und Mitbewohnerin der [Straf- und Zivilklägerin] handelt und sie den Beschuldigten vorgängig nicht kannte (pag. 322, Z. 9 ff.). G.________ wurde ebenfalls dreimal zur Sache befragt. Sie schilderte das Rahmengeschehen jeweils gleichbleibend. Da sie gemäss eigenen Angaben die Nacht durchgeschlafen hat, konnte sie keine Aussagen in Bezug auf das relevante Kerngeschehen machen (pag. 89, Z. 142). Dennoch ist festzuhalten, dass in ihren Aussagen weder Widersprüche noch Übertreibungen oder übermässige Belastungen gegenüber dem Beschuldigten ausgemacht werden können. Dass G.________ sich am fraglichen Abend im Vergleich zur [Straf- und Zivilklägerin] noch in einem besseren Zustand befand, zeigt sich bereits anhand ihrer detaillierten Beschreibung des Beschuldigten (pag. 88, Z. 89 ff.). Sie gab viele Einzelheiten und Details preis, weshalb ihren Aussagen vor allem in Bezug auf das Verhalten der [Straf- und Zivilklägerin] gegenüber dem Beschuldigten Glauben geschenkt werden kann. So schilderte sie mehrfach überzeugend, dass die [Straf- und Zivilklägerin] nicht viel mit dem Beschuldigten gesprochen (pag. 87, Z. 25; pag. 95, Z. 56 f.; pag. 323, Z. 4 f.) und schon gar nicht mit diesem geflirtet habe (pag. 96 Z. 73 f.; pag. 324, Z. 22 ff.). Weiter gab sie glaubhaft zu Protokoll, dass ihr aufgefallen wäre, wenn die [Straf- und Zivilklägerin] die Nähe zum Beschuldigten gesucht hätte, da sie die ganze Zeit in ihrer Nähe gewesen sei (pag. 97, Z. 112 ff.; pag. 324, Z. 32 ff.). Offen bleiben kann, da für das Kerngeschehen irrelevant, ob tatsächlich G.________ oder der Beschuldigte die [Straf- und Zivilklägerin] abschminkte oder beide zusammen. Auch diesbezüglich liegen keine konstanten Aussagen des Beschuldigten vor. Immerhin schliesst das Gericht nicht komplett aus, dass der Beschuldigte in diesem Punkt die Wahrheit sagte. Dass G.________ dies vehement verneint, könnte auch damit zu tun haben, dass sie diese Idee des Abschminken lassens der [Straf- und Zivilklägerin] durch einen ihnen fremden Mann im Nachhinein als schlechte Idee empfand und dies aufgrund des schlechten Gewissens nicht zugeben möchte.

Hinsichtlich H.________ ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben sozusagen mit G.________ zusammen sei (pag. 77, Z. 25 f.) und er keine besondere Beziehung zur [Straf- und Zivilklägerin] pflege bzw. diese nicht sehr gut kenne (pag. 79, Z. 157). Der Beschuldigte und H.________ kannten sich vorher ebenfalls nicht (pag. 78, Z. 119 f.). Den Aussagen von H.________ kommt in Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt insofern kein grosser Beweiswert zu, als er keine Angaben zum Tatgeschehen im Zimmer der [Straf- und Zivilklägerin] machen konnte (pag. 77, Z. 66; pag. 84, Z. 131 f.). Er weiss über die Vorkommnisse in der fraglichen Nacht lediglich deshalb Bescheid, weil ihm die beiden Frauen am nächsten Tag davon erzählten (pag. 77, Z. 56 ff.; pag. 79, Z. 134 ff.). Allerdings ist hinsichtlich seines allgemeinen Aussageverhaltens festzuhalten, dass auch er den Beschuldigten sowie dessen Fahrzeug genau beschreiben konnte (pag. 78, Z. 65 ff.). Er versuchte den Beschuldigten auch nicht übermässig und unnötig zu belasten (pag. 78, Z. 106). Seine Angaben zum Zustand der [Straf- und Zivilklägerin], wonach es dieser auch schon im Taxi sehr schlecht gegangen sei (pag. 77, Z. 46; pag. 82, Z. 32 f.), sie keine Konversation mit dem Beschuldigten hätte führen können (pag. 79, Z. 147) und es an diesem Abend nie vorgekommen sei, dass sie noch etwas von irgendjemandem gewollt hätte (pag. 84, Z. 116), erscheinen glaubhaft und stimmen inhaltlich mit den Aussagen von G.________ und denjenigen der [Straf- und Zivilklägerin] überein.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen beider Auskunftspersonen zum Alkoholkonsum und Zustand der [Straf- und Zivilklägerin] (vgl. nachfolgende Gesamtwürdigung) sowie ihrem Verhalten gegenüber dem Beschuldigten übereinstimmen und nachvollziehbar erscheinen. Ein Grund oder ein Hinweis, dass sie diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben könnten, ist nicht ersichtlich.

Auch dieser korrekten Einschätzung der Vorinstanz vermag die Verteidigung nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Es bestehen namentlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin und ihre Begleiter sich im Hinblick auf ihre Befragungen abgesprochen und ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin war sie um ca. 11:00 Uhr aufgewacht und hatte realisiert, was passiert war (pag. 63, Z. 179). Sie informierte sogleich ihre Mitbewohnerin, gemeinsam besorgten sie die «Pille danach» und erschienen bereits um 12:25 Uhr auf der Polizeiwache Waisenhausplatz (pag. 5). Gegen 15:00 Uhr wurden sodann G.________ und H.________ parallel befragt (pag. 76; pag. 86). Zeitgleich wurde die körperliche und gynäkologische Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) durchgeführt, an welcher sie ebenfalls Angaben zum Sachverhalt machte (pag. 17 f.). Es gab keine Zeit für allfällige Absprachen. Die Aussagen von H.________, G.________ und der Straf- und Zivilklägerin sind sodann inhaltlich deckungsgleich, strukturell jedoch sehr unterschiedlich und wirken in keiner Weise einstudiert (vgl. pag. 60 f.; pag. 77; pag. 87). Zudem wären bei einer angeblichen Absprache keine Aussagen von G.________ und H.________ zu erwarten, wonach sie vom Tatgeschehen nichts mitbekommen haben (pag. 79, Z. 134; pag. 87, Z. 28 f.); sie wussten im Zeitpunkt ihrer Erstaussagen ja noch nicht, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr nicht bestreiten würde.

Im Ergebnis schliesst sich die Kammer auch in Bezug auf die Aussagen von G.________ und H.________ der Vorinstanz an. Diese sind ebenfalls glaubhaft.

9.5 Aussagen des Beschuldigten

In den Aussagen des Beschuldigten sind mehrere Lügensignale erkennbar. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens findet sich eine deutliche Tendenz zur Verharmlosung des Zustands der Straf- und Zivilklägerin und seines eigenen Verhaltens. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus (Ziff. II.2.6.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 419 ff.):

Der Beschuldigte wurde ebenfalls drei Mal einvernommen, zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2021. Vorab fällt auf, dass er bereits anlässlich seiner ersten Befragung zum Gegenangriff überging und die ihm zur Last gelegten Vorwürfe versuchte ins Gegenteil zu drehen. Die Frauen hätten ihn im Treppenhaus berührt, also auch am Rücken gestreichelt (pag. 40, Z. 37 f.). Die [Straf- und Zivilklägerin] habe schon anfangs immer wieder die Nähe zu ihm gesucht. Er habe dies bemerkt, mit dem Oberkörper und der Hand (pag. 40, Z. 45 ff.). Sie habe ihn am Arm gehalten (pag. 40, Z. 53). Sie habe damit angefangen, sich zu berühren (pag. 41, Z. 66). Sie habe wieder seine Nähe gesucht, habe ihn auch so berührt und er habe das Gefühl gehabt, sie wolle, dass er sie umarme und sich neben sie lege (pag. 41, Z. 74 f.). Sie habe angefangen ihren Körper zu bewegen, also sie habe ihren Hintern an ihm hin und her gerieben (pag. 41, Z. 77). Er habe nie von sich aus angefangen, sie auszuziehen (pag. 41, Z. 79 f.). Sie habe ihr Höschen mit einem Daumen heruntergezogen und dann habe er seine Hose auch ausgezogen (pag. 41, Z. 81 ff.). Sie habe ihn auch dort im Intimbereich berührt und er sie auch (pag. 41, Z. 83). Er habe eher das Gefühl gehabt, dass sie ihn gewollt habe und dass ihre Kollegen ihn dazu geführt hätten, mit ihr etwas zu haben, damit sie nicht alleine sei (pag. 45, Z. 282 ff.).

Auch im Rahmen der zweiten Befragung wurden die Anschuldigungen der [Straf- und Zivilklägerin] vom Beschuldigten wiederum ins Gegenteil gedreht. Die [Straf- und Zivilklägerin] habe ihm gesagt, er solle sie abschminken und es sei zu ersten Berührungen gekommen (pag. 49, Z. 64 f.). Sie habe ihn am Oberkörper und an den Beinen berührt. Es sei ihm vorgekommen, als suche sie Zuneigung (pag. 49, Z. 66). Sie habe ihm das Zeichen gegeben, dass er nicht gehen solle (pag. 49, Z. 77 f.). Sie habe ihm die Signale gesendet, dass sie erregt sei (pag. 49, Z. 80 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, dass sie ihm Wärme gegeben habe mit ihrer Hand auf seinem Bein, «ahhh» gemacht habe und ihm ein Zeichen gegeben habe «komm in meine Nähe» (pag. 335, Z. 18 ff.). Sie habe sich ihm quasi angeschmeichelt. Sie sei zu ihm gerutscht und habe den Körperkontakt gesucht (pag. 335, Z. 36 ff.). Sie habe auf jeden Fall die Nähe gesucht. Er sei dann neben sie gelegen im Bett am Rand und dann habe sie sich umgedreht und habe mit ihrem Gesäss an seinem Körper bewegt (pag. 336, Z. 2 ff.).

Darüber hinaus äusserte sich der Beschuldigte abwertend über die [Straf- und Zivilklägerin]. So führte er etwa aus, dass sie ein bisschen schwerer gewesen sei (pag. 40, Z. 41). Er habe es eigentlich nicht nötig gehabt, mit ihr Sex zu haben (pag. 45, Z. 278 f.). Sie sei jetzt nicht gerade ein Topmodel, wo man auf der Strasse sagen würde, die könne er sonst nie bekommen (pag. 45, Z. 281 f.).

Die Aussagen des Beschuldigten weisen ferner zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. So gab er zunächst an, dass er vom O.____ (Lokalität) in Richtung Bahnhof gefahren sei und vor dem Schweizerhof drei junge Leute gesehen habe. Weil er auch alleine unterwegs gewesen sei, habe er gedacht, er halte an und frage wohin sie gehen wollten (pag. 40, Z. 26 f. und 30 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er an, dass ihm die drei bei der Schweizerhofpassage die Weiterfahrt blockiert hätten (pag. 48, Z. 36 f.). Der Beschuldigte widerspricht sich auch in Bezug auf die angeblich mit der [Straf- und Zivilklägerin] geführten Gespräche. Bei der Staatsanwaltschaft gab er auf Frage hin an, dass er sich während der Fahrt mit allen unterhalten habe (pag. 50, Z. 125). Etwas später äusserte er, dass er vor allem im Auto mit der [Straf- und Zivilklägerin] gesprochen habe. In der Wohnung habe er eher gefragt, ob sie noch etwas brauche. Ein richtiges Gespräch hätten sie nicht gehabt (pag. 51, Z. 146 f.). Auf Vorhalt der Aussagen der [Straf- und Zivilklägerin], wonach sie sich nicht mit ihm unterhalten habe, gab er an, dass sie schon ein wenig miteinander gesprochen hätten. Vor allem auf dem Bett hätten sie gesprochen. Unterwegs habe sie auch ein wenig gesprochen aber da hätten natürlich alle mitgehört (pag. 51, Z. 153 f.).

Auffällig sind insbesondere die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen. Anlässlich der ersten Einvernahme gab er an, dass er in der Nacht aufgrund eines lauten Geräuschs aufgewacht sei und bei der [Straf- und Zivilklägerin] nachgeschaut habe, da diese recht torkelnd gewesen sei. Er habe sich zu ihr aufs Bett gesetzt, ihr über die Schulter gestreichelt und gefragt, ob es ihr gut gehe und ob sie etwas wolle (pag. 41, Z. 62 ff.). Bei der zweiten Befragung äusserte der Beschuldigte sodann, dass er in der Wohnung etwas gehört habe, ein Poltern oder Klopfen. Er sei zur [Straf- und Zivilklägerin] schauen gegangen, sei auf den Bettrand gehockt, habe ihr das Tuch auf die Stirn gehalten und da habe sie ihm das Zeichen gegeben, dass er nicht gehen solle (pag. 49, Z. 75 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, ein Geräusch gehört zu haben. Das Geräusch sei wahrscheinlich von der [Straf- und Zivilklägerin] gekommen. Er sei dann schauen gegangen und habe von weitem gefragt «geits?». Also er habe die Tür geöffnet und habe dann gefragt «geits, isch öppis?» (pag. 335, pag. 30 ff.). Auffällig mutet insbesondere an, dass der Beschuldigte seine Aussagen anlässlich der letzten Einvernahme – eineinhalb Jahre nach dem Vorfall – plötzlich präzisiert und sich erstmals an die angeblich von ihm geäusserten Worte («geits», «geits, isch öppis?») erinnern will.

Zum weiteren Ablauf im Zimmer der [Straf- und Zivilklägerin] gab er anlässlich der ersten Einvernahme an, dass sie auf Frage, ob es ihr gut gehe und ob sie etwas wolle, nein gesagt habe und begonnen habe, sich in der Brustregion selbst zu streicheln. Sie habe auch ihn berührt und er habe das Gefühl gehabt, sie wolle, dass er sie umarme und sich neben sie lege. Er habe sie umarmt und sie habe angefangen, ihren Körper zu bewegen. Also sie habe ihren Hintern an ihm hin und her gerieben (pag. 41, Z. 66 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft äusserte der Beschuldigte sodann, dass er sie gestreichelt habe, am Kopf an den Händen und an den Beinen. Sie habe auch ihre Arme bei ihm gehabt. Er habe sich gedacht, dass er sich neben sie legen könne. Er habe sie an den Brüsten angefasst. Sie habe einen erregten Atem gehabt und das Gesäss an ihn gedrückt (pag. 49, Z. 78 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, dass er im Bett am Rand gelegen und sie sich umgedreht und mit ihrem Gesäss an seinem Körper bewegt habe. Er habe dann seine Hand über sie drübergelegt, als würde er sie von hinten umarmen und habe ihre Brüste berührt (pag. 336, Z. 3 ff.). Auffällig ist, wie der Beschuldigte die Reihenfolge der Geschehnisse im Zimmer der [Straf- und Zivilklägerin] durcheinanderbringt. Zuerst soll sie sich selbst an den Brüsten gestreichelt haben, bevor er sich neben sie hingelegt habe. Später äusserte er, dass er sie an den Brüsten und an anderen Körperregionen angefasst habe. Anlässlich seiner letzten Befragung will er sich dann zuerst neben sie gelegt haben, bevor er ihre Brüste berührt habe.

Weiter erklärte der Beschuldigte zu Beginn, dass die [Straf- und Zivilklägerin] ihn vor dem Geschlechtsverkehr im Intimbereich berührt habe und er sie ebenfalls (pag. 41, Z. 83). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, die [Straf- und Zivilklägerin] hätte ihn mit der Hand an der Brust berührt. Die Hand sei nachher tiefer gegangen, wobei sie ihn nie direkt am Penis berührt habe (pag. 54, Z. 246 ff.). Auch in Bezug auf die angeblichen Sexpositionen verstrickte sich der Beschuldigte in zahlreiche Widersprüche. Zunächst äusserte er, dass die Positionen verschieden gewesen seien. Zuerst seitwärts, dann habe sie sich umgedreht. Dann von hinten und sie seien auch nebeneinandergelegen. Das sei gewesen, als er ihr gesagt habe, dass er es doch nicht wolle (pag. 44, Z. 220 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er sodann, dass sie sich seitwärts zunächst nur angefasst hätten. Danach habe es angefangen. Sie habe sich auf den Bauch gedreht (pag. 54, Z. 260 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er sich an die Positionen nicht mehr erinnern könne. Am Schluss jedenfalls von hinten (pag. 336, Z. 24 f.). Damit schilderte er das von ihm initiierte Ende des Geschlechtsverkehrs anlässlich der Hauptverhandlung komplett anders als in der ersten Einvernahme: nebeneinanderliegen und sich anschauen versus Sex von hinten. Mindestens dieses Ende der angeblich einvernehmlichen sexuellen Handlungen müsste ihm in Erinnerung geblieben sein. Dass er hier diametral unterschiedliche Versionen zu Protokoll gab, wertet das Gericht als deutliches Lügensignal.

Der Beschuldigte machte ferner unterschiedliche Angaben zur Frage nach dem Verhalten der [Straf- und Zivilklägerin] während des Geschlechtsverkehrs. Er gab zunächst an, dass die [Straf- und Zivilklägerin] die Pobacken voneinander gedrückt, gestöhnt und mit der Faust aufs Bett geschlagen habe (pag. 44, Z. 235 ff.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme gab er an, dass sie ihre Hände auf dem Gesäss gehabt habe. Sie sei laut gewesen, so wie es einer Frau gefalle. Sie habe sich am Bettgestell festgehalten, was Lärm verursacht habe. Er habe sie dann noch gefragt, ob sie nicht etwas leiser sein wolle (pag. 54, Z. 263 ff.). In diesem Zusammenhang ist weiter interessant, dass der durchaus als aufgeklärt zu betrachtende Beschuldigte konstant von Geschlechtsverkehr spricht, um dann auf Vorhalt des durch das IRM entfernten Tampons eben dies plötzlich in Frage zu stellen und zu behaupten, nicht mehr sicher zu sein, ob er effektiv in sie eingedrungen sei. Dieses Umschwenken und Anpassen seiner Aussage an die Ermittlungsergebnisse wird ebenfalls als Lügensignal gewertet.

Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Grund des angeblich durch ihn abgebrochenen Geschlechtsverkehrs präsentieren sich ebenfalls als auffällig und in sich widersprüchlich. Zuerst äusserte er, dass es irgendwann einmal zwischen dem Geschlechtsverkehr nicht mehr gepasst habe, also die Chemie habe nicht ganz gepasst, so dass er gemerkt habe, dass er trotzdem nicht wolle (pag. 41, Z. 84 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, dass es ihm nicht gepasst habe, weil sie eigentlich gar nicht sein Typ sei (pag. 49, Z. 84 f.). Später gab er auf Vorhalt seiner Erstaussage an, dass das Ganze nicht gestimmt habe. Dass sie angetrunken gewesen sei, sie habe sich nicht darum kümmern wollen (pag. 55, Z. 290). Der Beschuldigte äusserte somit mehrfach, dass der Geschlechtsverkehr für ihn nicht gepasst habe und er ihn deshalb abgebrochen habe. Gleichzeitig äusserte er allerdings, dass der Geschlechtsverkehr 15 bis 20 Minuten gedauert habe (pag. 49, Z. 85 f.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich in seinen Erzählungen selbst als eher passiv darstellte und diesbezüglich sich entlastende und die [Straf- und Zivilklägerin] belastende Aussagen machte. Zudem wertete er die [Straf- und Zivilklägerin] ab. Ausserdem schilderte das gesamte Kerngeschehen konstant widersprüchlich. Das Gericht erachtet die Aussagen des Beschuldigten angesichts der zahlreichen vorhandenen Lügensignale als unglaubhaft.

Die Kammer schliesst sich auch in diesem Punkt den korrekten Erwägungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte schilderte das Rahmengeschehen zunächst weitgehend gleich wie die übrigen Beteiligten (vgl. pag. 40 f.; pag. 60 f.; pag. 77; pag. 82 f.), wich dann aber in wesentlichen Punkten davon ab. Bereits das Aufeinandertreffen mit der Gruppe der Straf- und Zivilklägerin schilderte er widersprüchlich. Will er anfangs die Straf- und Zivilklägerin und ihre Begleiter in der Nähe des Bahnhofs vor dem Schweizerhof, «fast auf der Strasse» gesehen und angehalten haben (pag. 40, Z. 26 ff.), soll die Gruppe gemäss seinen späteren Aussagen auf der Strasse gestanden sein und ihm die Weiterfahrt verunmöglicht haben (pag. 48, Z. 36 f.). Davon, dass er mit seinem Auto bei einer Ampel vor einem Fussgängerstreifen zum Hauptbahnhof gestanden sei und die Gruppe ihm dort den Weg versperrt habe, war bis zur oberinstanzlichen Einvernahme nie die Rede (pag. 535, Z. 19 ff.; vgl. demgegenüber insbesondere pag. 50, Z. 117 ff.). Diese widersprüchlichen Aussagen haben entgegen der Verteidigung nichts mit den Ortskenntnissen des Beschuldigten oder der falschen Lokalisierung der «Schweizerhofpassage» zu tun (vgl. pag. 540). Damit zielte der Beschuldigte offensichtlich darauf ab, die Initiative für das Aufeinandertreffen mit der Gruppe von sich zu schieben und seine Rolle bereits in diesem Punkt als passiv darzustellen. Gleich verhält es sich mit der Wandlung seiner Aussage in Bezug auf den Grund für seinen Aufenthalt in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin – die Gruppe habe ihn auf ein Getränk in die Wohnung eingeladen (pag. 40, Z. 37) bzw. ihn «fast an der Hand gerissen» (pag. 43, Z. 193) und ihn «überredet hoch zu gehen» (pag. 334, Z. 32 f.).

Nach Darstellung des Beschuldigten will er sich im gesamten Zeitraum zwischen seinem Angebot, die Gruppe nach Hause zu fahren, und seiner Erkenntnis, dass er eigentlich gar keinen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin gewollt habe, rein passiv und praktisch ohne eigenen Willen verhalten haben. Die anderen hätten mit ihm geflirtet, ihn eingeladen, ihm Getränke angeboten, ihn aufgefordert, beim Abschminken zu helfen, ihn gefragt, ob er auf dem Sofa schlafen wolle, und ihn dazu führen wollen, mit der Straf- und Zivilklägerin Geschlechtsverkehr zu haben (vgl. zu letzterem pag. 45, Z. 283 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin soll sich ihm angenähert, ihn berührt und Sex mit ihm gewollt haben. Mit Ausnahme des Rauchens auf dem Balkon und dem nassen Tuch, das er der Straf- und Zivilklägerin auf die Stirn gelegt habe, will er nur auf Aufforderungen und Handlungen der anderen reagiert haben. Eigene Gedanken und Überlegungen, die Aufschluss über sein Handeln geben, fehlen in seiner Darstellung völlig. Dabei dürfte gerade die angebliche Aufforderung zum Abschminken der Straf- und Zivilklägerin – mithin eine dem Beschuldigten völlig unbekannte, 14 Jahre jüngere Frau – für ihn speziell gewesen sein und zu eigenen Überlegungen angeregt haben. Auch die Einladung, in der Wohnung zu später Stunde noch etwas zu trinken, müsste doch zur Überlegung geführt haben, wie er dann mit seinem Auto noch nach Hause kommt oder ob er dort übernachten dürfte (vgl. pag. 40, Z. 37 und Z. 58 f.; so aber erst bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung pag. 48, Z. 48 ff.).

Zu Recht erkannte die Vorinstanz sodann eklatante und bezeichnende Widersprüche hinsichtlich der angeblichen Gespräche zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. In seinen Erstaussagen schilderte er in freier Erzählung lediglich einen kürzesten Dialog mit der Straf- und Zivilklägerin, bevor es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sein soll («[…] ob es ihr gut gehe und ob sie etwas wolle. Sie sagte dann, nein […]»; pag. 41, Z. 65 f.). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnte er nur einen einzigen Satz, den die Straf- und Zivilklägerin ihm gegenüber gesagt haben soll («[…] ja A.____ (Alias) schmink mich ab»; pag. 49, Z. 64). Auf entsprechende Fragen und Vorhalte behauptete er dennoch, er habe mit der Straf- und Zivilklägerin gesprochen, schien sich aber nicht festlegen zu können, ob dies während der Autofahrt oder erst in der Wohnung geschehen ist (pag. 51, Z. 146 f.; demgegenüber pag. 51, Z. 153 ff.). Er konnte bezeichnenderweise kein einziges der angeblich geführten Gespräche lebensnah schildern und behauptete stattdessen platt und oberflächlich, die Straf- und Zivilklägerin habe «schmeichelnde» Worte verwendet (pag. 52, Z. 168 ff.), es sei nur Smalltalk geführt worden (pag. 43, Z. 161 ff.; pag. 53, Z. 222) oder es sei «immer so ein bisschen» mit ihm geflirtet worden (pag. 40, Z. 34 f.). Ob die Straf- und Zivilklägerin auf seine Bitte, beim Geschlechtsverkehr weniger laut zu sein, etwas geantwortet habe, geht aus seinen Aussagen ebenfalls nicht hervor (pag. 54, Z. 265 f.). Auch der Dialog beim angeblichen Abbruch des Geschlechtsverkehrs, mithin einem Schlüsselmoment in seiner Darstellung, wirkt lebensfremd («Sorry, guet Nacht», «hey, bisch du cho?»; pag. 41, Z. 88 ff.). Sowohl die Kargheit und die Detailarmut als auch die Widersprüchlichkeit dieser Schilderungen stellen typische Lügensignale dar.

Weiter versuchte der Beschuldigte den Zustand der Straf- und Zivilklägerin offensichtlich zu verharmlosen. Gemäss seinen Erstaussagen habe er mitbekommen, dass die Straf- und Zivilklägerin sich zuhause übergeben habe, auf dem Weg zu Bett habe gestützt werden müssen und Hilfe beim Ausziehen gebraucht habe (pag. 40, Z. 40 ff.). Ihr sei sichtlich schwindlig gewesen und er habe ihr deshalb ein nasses Tuch gebracht (pag. 40, Z. 43 ff.; pag. 41, Z. 63 f.). Auf Nachfrage bestätigte er, dass die Straf- und Zivilklägerin schon auf der Fahrt gemeint habe, sie müsse sich übergeben, weil sie zu viel getrunken habe (pag. 43, Z.171 ff.). Anhand dieser Angaben sowie seinen eigenen Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin als einzige in der Wohnung nichts mehr getrunken habe, sie sogleich zu Bett gegangen sei (pag. 43, Z. 196) und sich alle um sie hätten kümmern müssen (pag. 43, Z. 204 f.), steht fest, dass der Beschuldigte den alkoholbedingt schlechten Zustand der Straf- und Zivilklägerin erkannt haben musste. Es ist bezeichnend für sein unglaubhaftes Aussageverhalten, dass er anfänglich selbst anmerkte, ihr sei schwindlig (pag. 40, Z. 44) und sie sei «recht torkelnd» gewesen (pag. 41, Z. 63 f.), er jedoch auf Vorhalt der gleichlautenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin seine eigenen Angaben plötzlich relativierte (pag. 45, Z. 265 ff.; «Also das weiss ich natürlich nicht so genau, ob es ihr schwindlig war. Ich sah einfach, wie sie noch in der Wohnung umherlief»). An der staatsanwaltschaftlichen Befragung wolle der Beschuldigte sodann nicht mehr gewusst haben, ob sich die Straf- und Zivilklägerin in der Wohnung übergeben habe (pag. 51, Z. 142 f.). Dass sie gemäss dem Beschuldigten nicht betrunken (aber immerhin angetrunken) gewesen sein soll (so sinngemäss, pag. 51, Z. 160), lässt sich nicht damit vereinbaren, dass er ihr ein nasses Tuch auf die Stirn gelegt habe (pag. 49, Z. 67 f.) und sie sogar Hilfe zum Abschminken brauchte (pag. 52, Z. 178 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ging er mit keinem Wort auf den alkoholisierten Zustand der Straf- und Zivilklägerin ein und erwähnte nichts von Schwindel, Erbrechen oder Betreuung durch die anderen Anwesenden (vgl. pag. 334 ff.).

Der Grund für die aufgezeigten Widersprüche und Abweichungen von den Erstaussagen in den Aussagen des Beschuldigten liegt aus Sicht der Kammer auf der Hand. Es ist auch dem Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens nicht entgangen, dass seine Version von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr im Sinne eines One-Night-Stands nicht stimmig erscheint angesichts dessen, dass er kein einziges Gespräch mit der Straf- und Zivilklägerin führte respektive nennen konnte, da sie sich ja durch den unbestrittenen Alkoholkonsum in einem sehr schlechten Zustand befand.

In den Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen finden sich weitere Unstimmigkeiten, die deren Glaubhaftigkeit erheblich in Zweifel ziehen. Die angeblichen Annäherungen seitens der Straf- und Zivilklägerin, während er an ihrem Bettrand gesessen habe, schilderte er widersprüchlich (am Arm gehalten [pag. 40, Z. 53]; am Oberkörper und den Beinen intim berührt [pag. 49, Z. 49, Z. 65 f.]; am Bein berührt [pag. 335, Z. 18 f.]). Ebenso, wo es erstmals zu Berührungen durch die Straf- und Zivilklägerin gekommen sein soll (beim angeblichen Umherlaufen in der Wohnung «überall ein bisschen berührt» [pag. 45, Z. 265 ff.]; erst am Bettrand [pag. 49, Z. 64 f.]). Davon, dass die Straf- und Zivilklägerin den angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr initiiert habe, indem sie sich selbst und anschliessend den Beschuldigten berührt habe (pag. 41, Z. 66 und Z. 74 f.), war nach seinen Erstaussagen nie wieder die Rede (vgl. pag. 49, Z. 75 ff.; pag. 335 f., Z. 36 ff.). Es lässt sich auch nicht miteinander vereinbaren, wenn der Beschuldigte einerseits behauptet, die Straf- und Zivilklägerin habe sich beim Geschlechtsverkehr so verhalten, wie wenn es ihr sehr gefallen habe, sie mit der Faust aufs Bett geschlagen habe (pag. 44, Z. 232 ff.) und so laut gewesen sei, dass er sie gebeten habe, leiser zu sein (pag. 54, Z. 264 f.), und er andererseits auf den Vorhalt, wonach sie einen Tampon eingeführt hatte, nicht mehr sicher sein wolle, ob er überhaupt in sie eingedrungen sei (pag. 44, Z. 256 f.; pag. 45, Z. 289 ff.). Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte damit in glaubhafter Weise seine eigene Wahrnehmung hinterfragt habe (vgl. pag. 541). Vor der Vorinstanz gab er ausdrücklich an, er habe nicht wahrnehmen können, dass er in sie eingedrungen sei (pag. 337, Z. 2; vgl. demgegenüber pag. 45, Z. 291), was sich mit seinen übrigen Aussagen zum Geschlechtsverkehr schlicht nicht in Einklang bringen lässt.

Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage (vgl. pag. 541), ob eine Berührung im Intimbereich des Beschuldigten (bejaht: pag. 41, Z. 83) und zwischen den Beinen (bejaht: pag. 54, Z. 261) mit einer Berührung des Penis (verneint: pag. 54, Z. 247 f.) gleichbedeutend ist, hat nach dem Gesagten höchstens untergeordnete Bedeutung. Nach Ansicht der Kammer ist jedoch auch in diesem Punkt ein widersprüchliches Aussageverhalten zu erkennen. Die aufgezeigten Widersprüche haben derweil nichts mit der Ausdrucks- oder Wiedergabefähigkeit des Beschuldigten zu tun, wie die Verteidigung weiter vorbringt (vgl. pag. 542). Seine Version dieses singulären Vorfalls wäre grundsätzlich einfach zu schildern gewesen. Er war gegenüber den anderen aussagenden Personen sogar insoweit im Vorteil, als er als einziger nüchtern in ihrer Wohnung eintraf. Seine Erstbefragung fand überdies nur zwei Tage nach dem Vorfall statt und auch bis zur staatsanwaltschaftlichen Zweitbefragung vom

20. November 2020 verstrich nicht viel Zeit.

Selbst wenn die ersichtlichen Widersprüche und Lügensignale ignoriert würden, erscheint der Standpunkt des Beschuldigten nicht stimmig und lässt zahlreiche Fragen offen: Inwiefern konnte er den Smalltalk auf der Heimfahrt über Arbeit und Studium (pag. 43, Z. 161 ff.) als Flirten interpretieren (pag. 40, Z. 35)? Was deutete aus seiner Sicht daraufhin, dass die Straf- und Zivilklägerin in «Partylaune» gewesen ist und noch nicht schlafen wollte, während sie in ihrem Bett liegend abgeschminkt werden musste (pag. 334, Z. 29 ff.; pag. 335, Z. 15 f.)? Wieso ging sie schlafen und wartete scheinbar darauf, dass er in ihr Zimmer kommt, wenn sie schon den ganzen Abend mit ihm geflirtet und seine Nähe gesucht hat sowie Geschlechtsverkehr wollte? Weshalb liess sich der Beschuldigte auf ihre angeblichen Annäherungen ein und was gefiel ihm daran (pag. 41, Z. 81), wenn die Straf- und Zivilklägerin gar nicht sein «Typ» ist (pag. 49, Z. 83 ff.) und er eigentlich keinen Sex nötig gehabt hat (pag. 45, Z. 278 ff.)? Woran erkannte er, dass die Straf- und Zivilklägerin, der es auf dem Nachhauseweg schlecht ging und die sich zuhause übergab, auf dem Weg ins Bett gestützt und dort abgeschminkt und ausgezogen werden musste (pag. 40, Z. 40 ff.), nach rund einer Stunde Schlaf plötzlich bei vollem Bewusstsein gewesen ist (pag. 54, Z. 256 f.; vgl. zum Tatzeitpunkt E. 9.6 unten)? Warum musste die Straf- und Zivilklägerin nachfragen, ob er zum Höhepunkt gekommen ist, wenn sie doch bei vollem Bewusstsein mitbekommen hat, dass er den ungeschützten Geschlechtsverkehr abgebrochen und sich bei ihr entschuldigt hat (pag. 41, Z. 86 ff.)? Wieso fiel ihm erst nach 15-20-minütigem (jedenfalls nicht kurzem; vgl. E. 9.6 unten) Geschlechtsverkehr auf, dass die Chemie nicht gepasst hat (pag. 41, Z. 84 f.)? Kam es während dem «Kuschelsex» (pag. 336, Z. 16) wirklich zu keinem einzigen Kuss? In oberer Instanz war der Beschuldigte indes nicht bereit, diese Fragen zu klären, obwohl diesbezüglich Klärungsbedarf bestanden hätte.

Der Verteidigung ist an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass es selbstverständlich auch einem Mann gestattet ist, seine anfängliche Zustimmung zu Geschlechtsverkehr zu widerrufen (vgl. pag. 548). Entscheidend im vorliegenden Fall ist aber, dass die Erklärungen des Beschuldigten zu den Gründen für den Abbruch des Geschlechtsverkehrs nicht überzeugen und nicht einmal mit seiner Version der Vorkommnisse übereinstimmen. Auf der anderen Seite aber eben bestens zum plötzlichen Erwachen der Straf- und Zivilklägerin passen.

Aus alldem ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Es sticht ins Auge, dass er das Rahmengeschehen, welches er anfangs in freier Erzählung weitgehend übereinstimmend mit den übrigen Beteiligten schilderte, bei späteren Befragungen an seine Version des Kerngeschehens anzupassen versuchte. Seine Schilderung des Kerngeschehens, zu dem naturgemäss nur er aussagen konnte, enthält viele Widersprüche und entspricht nicht der Wahrheit. Der Beschuldigte hatte keine Hemmungen, bei Befragungen nicht wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Exemplarisch kann angeführt werden, dass er unmittelbar nach dem Vorfall gemäss der URL zwei Mal ausdrücklich nach den Suchbegriffen «fuck+sleeping+girl» gesucht hat (pag. 130, Eintrag Nr. 123; pag. 123, Eintrag Nr. 82) und er damit nicht – wie behauptet (pag. 56, Z. 343 ff.; pag. 338 f., Z. 27 ff.) – bloss angezeigte Vorschläge angeklickt hat (vgl. auch pag. 109).

9.6 Gesamtheitliche Beweiswürdigung

Zusammenfassend ist an der Aussagenwürdigung der Vorinstanz nichts zu beanstanden. Die Aussagen des Beschuldigten sind weder stimmig, noch glaubhaft und entsprechen vielfach nicht der Wahrheit. Die aufgezeigten Widersprüche erlauben erhebliche Rückschlüsse auf den noch bestrittenen Sachverhalt. Dies bereits bevor die Angaben des Beschuldigten den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und der anderen Beteiligten sowie den objektiven Beweismitteln gegenübergestellt werden. Entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 539) liegt nämlich keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Mit dem IRM-Bericht, der die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin betreffend den eingeführten Tampon bestätigte (pag. 19), sowie dem Webverlauf, der Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten und die zeitlichen Abläufe am Tattag/-abend zulässt (pag. 110 ff.), liegen zusätzliche aussagekräftige objektive Beweismittel vor. Gestützt durch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie diejenigen von G.________ und H.________ und die erwähnten objektiven Beweismittel ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt, wie nachfolgend detailliert aufgezeigt wird, erstellt.

Für eine Anwendung des In-dubio-Grundsatzes besteht kein Anlass. Es wird von der Verteidigung zudem nicht schlüssig dargelegt, welche andere Sachverhaltsvariante gestützt auf die vorhandenen Beweismittel und Indizien vorliegen könnte. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin – ob bei vollem Bewusstsein oder nicht; dies liess die Verteidigung zudem offen – auf den Beschuldigten eingelassen hat, erklärt weder die eklatanten Widersprüche, die Unstimmigkeiten oder die Lügensignale in den Aussagen des Beschuldigten, noch die Übereinstimmung der Schilderungen der übrigen Beteiligten. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich noch vor ihrer Erstbefragung aus eigenem Antrieb mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt und ihr Verhalten selbstkritisch beleuchtet, konnte dies aber nachvollziehbar ausschliessen (pag. 67, Z. 375 ff.). Die Hypothese der Verteidigung setzt voraus, dass die Straf- und Zivilklägerin vor und während dem Geschlechtsverkehr keinen Gedanken an Verhütung verschwendet und sogar den eingeführten Tampon vergessen hat. Unmittelbar danach soll sie aber so geistesgegenwärtig gewesen sein, sich nach einer allfälligen Ejakulation zu erkundigen, was lebensfremd erscheint und – nur nebenbei erwähnt – nicht dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Straf- und Zivilklägerin als reflektierte, aufgeklärte junge Frau entspricht. Ein solches Verhalten mit alkoholbedingtem Leichtsinn erklären zu wollen, überzeugt auch nicht. Zumal die Verteidigung eine signifikante Alkoholisierung der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsverkehr bestreitet und ihren schlechten Zustand bei der Ankunft zuhause nicht berücksichtigt.

Zum Zustand der Straf- und Zivilklägerin schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz ausdrücklich an (vgl. pag. 425 f.). Aus den Aussagen aller Anwesenden (beim Beschuldigten jedenfalls aus seinen Erstaussagen) ergibt sich, dass die Straf- und Zivilklägerin alkoholbedingt in einem schlechten Zustand war. Dass es ihr wegen des Alkohols übel war, sie lallte und torkelte, ist auch dem Beschuldigten nicht entgangen. Er musste gerade deswegen auf der Heimfahrt anhalten (vgl. pag. 43, Z. 174 ff.). Bei der Ankunft zuhause ging es ihr nicht besser. Wie der Beschuldigte mitbekam, übergab sie sich dort, musste auf dem Weg zu Bett gestützt werden und brauchte Hilfe bei Ausziehen ihrer Kleidung (vgl. pag. 40, Z. 40 ff.). Bei diesen detaillierten, übereinstimmenden und glaubhaften Beschreibungen des Zustands der Straf- und Zivilklägerin hat es keine eigenständige Bedeutung, dass in der am Folgetag um 15:00 Uhr entnommenen Blutprobe kein Alkohol mehr nachgewiesen werden konnte (pag. 32 f.). Davon ausgehend, dass bei einer Frau durchschnittlich ca. 0.1 Promille Alkohol pro Stunde abgebaut wird, konnte die Blutalkoholkonzentration in der Nacht um ca. 03:00 Uhr bis zu 1.2 Promille betragen, was durchaus signifikant ist. Die Blutalkoholkonzentration ist ausserdem nicht der einzige Indikator für das Ausmass alkoholbedingter Beeinträchtigung, kann doch gerichtsnotorisch insbesondere Schlafmangel, Müdigkeit oder vorgängige Einnahme von Schmerzmitteln (pag. 19), was bei der Straf- und Zivilklägerin alles zutrifft, grossen Einfluss auf den tatsächlichen Zustand einer alkoholisierten Person haben.

Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zum Aussageverhalten des Beschuldigten (E. 9.5 oben) kann mit der Vorinstanz sodann festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin weder verbale noch körperliche Annäherungsversuche gegenüber dem Beschuldigten unternommen hat. Seine Aussagen sind in diesen Punkten dermassen widersprüchlich und lebensfremd, dass ein realer Erlebnishintergrund ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. G.________ befand sich zudem ständig in der Nähe der Straf- und Zivilklägerin, um sich um diese zu kümmern, und hätte es mitbekommen, wenn diese dem Beschuldigten «Signale» ausgesendet hätte (demgegenüber pag. 96, Z. 74; pag. 97, Z. 115 f. und Z. 144). Es ist angesichts der Aussagen von H.________ und G.________ ebenso klar, dass die Straf- und Zivilklägerin in ihrem alkoholisierten Zustand nicht zu Gesprächen, geschweige denn subtilen, von ihren Kollegen nicht bemerkten Annäherungsversuchen imstande war (pag. 79, Z. 145 ff.; pag. 88, Z. 111). Es lässt sich nicht widerlegen, ist aber im Hinblick auf die rechtliche Würdigung auch nicht relevant, dass die Straf- und Zivilklägerin alkoholbedingt «offener» wurde, wie sie es selbst beschrieb (pag. 66, Z. 340 f.), und der Beschuldigte harmlose Gesten (wie die behaupteten Berührungen am Rücken beim Treppensteigen; pag. 40, Z. 37 f.) falsch interpretierte. Das angebliche gemeinsame Abschminken der Straf- und Zivilklägerin hat im Hinblick auf die rechtliche Würdigung grundsätzlich ebenso keine Bedeutung. Es ist völlig irrelevant, ob der Beschuldigte half, die Straf- und Zivilklägerin abzuschminken. Die Kammer hält dennoch fest, dass sich der Beitrag des Beschuldigten darauf beschränkte, der Straf- und Zivilklägerin ein nasses Tuch zu bringen. Entgegen der Verteidigung sind nämlich seine Aussagen auch in diesem Punkt detailarm und nicht stimmig.

In der Folge kam es sodann unbestrittenermassen auf dem Bett der Straf- und Zivilklägerin in ihrem Zimmer zu Geschlechtsverkehr. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach sich der Zustand der Straf- und Zivilklägerin bis dahin erheblich gebessert habe, da der Geschlechtsverkehr frühestens auf 06:00 Uhr bestimmt werden könne (vgl. pag. 542), überzeugen aus mehreren Gründen nicht. Der Beschuldigte selbst bestimmte den Tatzeitpunkt bei seinen Erstaussagen auf ungefähr zwischen 04:00 Uhr und 04:30 Uhr (pag. 41, Z. 71), also noch deutlich in der Nacht. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er nach 06:00 Uhr noch einmal schlafen gegangen wäre, wenn er um 08:00 Uhr zu einer Verabredung losfahren musste (pag. 41, Z. 94 f.). Die von der Verteidigung angeführte Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach es hell gewesen sei, als sie erwachte (pag. 74, Z. 239 f.), bezog sich offensichtlich nicht auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs, sondern auf das zweite Erwachen am nächsten Morgen. Sie sagte durchwegs differenziert aus, dass sie des nachts wegen der Penetration erwacht sei (vgl. pag. 65, 302 f.; pag. 71, Z. 75), aber erst am nächsten Morgen, als es bereits hell und der Beschuldigte weg war, realisiert habe, was passiert sei (vgl. pag. 74, Z. 244 f.). Die Vermutung der Vorinstanz, wonach sich der Geschlechtsverkehr angesichts des Webverlaufs zwischen 03:13 Uhr und 03:21 Uhr abgespielt haben dürfte (vgl. pag. 424), lässt sich mit den zeitlichen Angaben der übrigen Beteiligten nicht in Einklang bringen (vgl. pag. 78, Z. 111; pag. 87, Z. 42). Der Kammer erscheint es mit Blick auf die Erstaussagen des Beschuldigten naheliegender, dass sich der Geschlechtsverkehr im Zeitraum zwischen der letzten Suchabfrage dieser Nacht um 03:24 Uhr und der ersten am Morgen um 08:25 Uhr ereignete (pag. 164, gesamter Webverlauf, Einträge Nr. 360 f.). Da der exakte Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht eruiert werden kann und auch nicht von derartiger Relevanz ist, stellt die Kammer in diesem Punkt auf die Erstaussage des Beschuldigten ab und lokalisiert die Tatzeit somit auch zwischen 04:00 Uhr und 04:30 Uhr.

Seit der Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich wenig am Zustand der Straf- und Zivilklägerin geändert. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen und entgegen den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist klar, dass sie beim Geschlechtsverkehr nicht bei Bewusstsein war, sondern schlief. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung evident, dass sich die Straf- und Zivilklägerin rund 1 bis 1.5 Stunden nach dem Zubettgehen nach üblichen Schlafzyklen in einer Tiefschlafphase befand und nicht leicht zu wecken war (so auch ihre Aussagen; pag. 73, Z. 189; pag. 329, Z. 31 ff.). Sie hatte den ganzen Abend über viel Alkohol getrunken und befand sich deshalb in einem schlechten Zustand, kam erst um 03:00 Uhr nach Hause und ging sogleich ins Bett. Diesen Umstand machte sich der Beschuldigte bewusst zunutze. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist auch der anschliessende Pornografiekonsum des Beschuldigten von Bedeutung. Der Beschuldigte hat am Folgetag um 08:25 Uhr und um 19:38 Uhr zweimal auf einer Webseite mit pornografischen Inhalten nach den Suchbegriffen «fuck+slee­ping+girl» gesucht und entsprechende Suchergebnisse angeklickt (vgl. pag. 130; pag. 123; «ich creampie meine 18 jahre schlafende be­trunkene schwes­­ter [sic]»). Dieses Verhalten spricht nach den Geschehnissen der vorangehenden Nacht für sich.

Zum Geschlechtsverkehr lässt sich aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin naturgemäss wenig herleiten. Unbestritten ist, dass sie vaginal mit dem Penis des Beschuldigten penetriert wurde und dabei auf dem Bauch lag, als sie erwachte (pag. 61, Z. 103 f.). Da sie während des Gangs auf die Toilette ihren Slip trug, muss der Beschuldigte diesen während des Eindringens zur Seite geschoben haben (pag. 63, Z. 166 ff.). Zur Dauer des Geschlechtsverkehrs liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor. Auf seine Zeitangabe von 15-20-minütigem Geschlechtsverkehr (pag. 49, Z. 86) kann freilich nicht vorbehaltslos abgestellt werden, zumal das Schätzen von Zeiträumen generell mit Unsicherheiten behaftet ist. Gestützt auf seine Angaben ist immerhin erstellt, dass der Geschlechtsverkehr eine gewisse (im Detail unbestimmte) Zeit dauerte und die Straf- und Zivilklägerin somit wohl nicht gleich beim ersten Eindringen aufgewacht ist.

Von einem eigentlichen Erwachen oder wach sein kann zu diesem Zeitpunkt indes keine Rede sein. Es ist absolut stimmig und passt zum Aufwachen aus dem Tiefschlaf, dass die Straf- und Zivilklägerin schlaftrunken war und die Ereignisse zu diesem Zeitpunkt nur begrenzt realisierte, wie sie konstant angab. Von einer regelrechten Trance, wie in der Anklageschrift umschrieben, ist angesichts ihrer Interaktion mit dem Beschuldigten hingegen nicht auszugehen. Namentlich fragte sie ihn, ob er einen Samenerguss gehabt habe (was der Beschuldigten verneinte), begab sich zur Toilette und wieder zurück ins Bett, wo sie bis ca. 11:00 Uhr schlief. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte sie den Vorfall korrekt als sexuellen Übergriff einordnen.

Anhand des Webverlaufs des Beschuldigten sowie den Angaben der Beteiligten lassen sich auch die weiteren Vorkommnisse des Abends zeitlich einordnen. Der Beschuldigte will die Gruppe gemäss seinen Erstaussagen irgendwann zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr heimgefahren haben (pag. 41, Z. 107 f.). G.________ grenzte den Zeitraum des ersten Aufeinandertreffens ebenfalls zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr ein (pag. 87, Z. 42); gemäss H.________ sei es gegen 02:00 Uhr gewesen (pag. 78, Z. 73). Gestützt auf diese Angaben ist klar, dass die Heimfahrt im Zeitraum zwischen den Suchabfragen um 02:20 Uhr und 03:00 Uhr stattgefunden haben muss (pag. 164, gesamter Webverlauf, Einträge Nr. 389 f.) und nicht bereits zwischen 00:17 Uhr und 02:14 Uhr (Einträge Nr. 420 f.), da dieser Zeitraum ohne Webaktivität wesentlich früher war. Was der Beschuldigte für die Fahrt verlangte und ihm bezahlt wurde, ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung irrelevant. Zu Bett gegangen sind sie gemäss H.________ um ca. 03:00 Uhr (pag. 78, Z. 111) und gemäss G.________ zwischen 03:30 Uhr und 04:00 Uhr (pag. 89, Z. 148); der Beschuldigte wurde nicht dazu befragt. Die Kammer geht aus den folgenden Überlegungen davon aus, dass sich die Gruppe wie von H.________ angegeben um ca. 03:00 Uhr schlafen legte: Ab 03:00 Uhr surfte der Beschuldigte erneut während rund 13 Minuten auf Webseiten mit pornografischen Inhalten (vgl. pag. 164, gesamter Webverlauf, Einträge Nr. 389 ff. [in absteigender Reihenfolge]) und es kann davon ausgegangen werden, dass er dies nicht im Beisein der anderen tat, sondern erst nachdem sich diese zu Bett begeben hatten. Überdies passt der Zeitraum zwischen den Suchabfragen um 02:20 Uhr und 03:00 Uhr zeitlich zu den erstellten Vorkommnissen (rund 15-minütige Autofahrt, Einladung in die Wohnung, Getränke und Gespräche zwischen dem Beschuldigten und H.________ einerseits, Erbrechen, Abschminken und Zubettgehen der Straf- und Zivilklägerin andererseits).

Der Webverlauf auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten für die Nacht vom 25./26. Juli 2020 liefert überdies Einblick in seine Gemütslage. Nachdem er um ca. 23:00 Uhr in Richtung Bern losgefahren war (pag. 40, Z. 20 f.), surfte er in der Folge von 23:40 Uhr bis ca. 02:20 Uhr praktisch ununterbrochen auf Erotikplattformen von lokalen Escort-Diensten sowie von Bordellen in der Umgebung von Bern (pag. 146-134 [rückwärts paginiert]). Dass er nicht wie behauptet (pag. 56, Z. 332 f.) lediglich Pornografie konsumiert, sondern aktiv nach Prostitutionsdienstleistungen gesucht hat, spricht für sich. Gestützt auf die glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie ihrer Begleiter (pag. 527, Z. 33 ff.; pag. 61, Z. 75 f.; pag. 87, Z. 38 f.) und entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist überdies erstellt, dass er mit seinem Auto in der Nähe des Hotels Schweizerhof anhielt, um mit der Gruppe in Kontakt zu treten, ohne dass ihm die Weiterfahrt blockiert worden wäre. Das Aufeinandertreffen mit der Gruppe der Straf- und Zivilklägerin bestehend aus zwei sichtlich alkoholisierten, jungen Frauen und einem Mann, scheint nicht ganz zufällig gewesen zu sein.

Weshalb der Beschuldigte trotz dem unerwarteten Erwachen der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsverkehr anschliessend in der Wohnung blieb, sich erneut auf dem Sofa schlafen legte, seine Telefonnummer hinterliess und auf Facebook das Profil von G.________ suchte, um ihr eine Nachricht zu senden (pag. 92 f.), ist nach den obigen, unzweifelhaften Feststellungen nicht relevant, auch wenn dieses Verhalten ungewöhnlich erscheinen mag. Es lässt sich lediglich mutmassen, dass der Beschuldigte aufgrund des Zustands der Straf- und Zivilklägerin und ihrer ausbleibenden Reaktion davon ausgegangen sein könnte, sie würde sich am nächsten Morgen gar nicht mehr daran erinnern können. Möglicherweise ging er auch davon aus, er könnte anhand der preisgegebenen Informationen bei den Gesprächen mit H.________ und den übrigen Personen sowie anhand seines Autokennzeichens ohnehin identifiziert werden.

10. Erwiesener Sachverhalt

Die Kammer erachtet somit folgendes Vortatgeschehen als erwiesen:

Am Samstagabend des 25. Juli 2020, ca. 23:00 Uhr, begab sich D.________ gemeinsam mit ihrer Mitbewohnerin G.________ und deren Freund H.________ mit dem Tram in die Innenstadt von Bern, nachdem sie bereits zu Hause an der F.___-strasse ab 21:00 Uhr verschiedene Alkoholika (Wein, Havanna, Shots mit Vodka) konsumiert hatten. In der Folge hielten sie sich bis ca. 02:00 Uhr im I.________(Lokalität) und der J._____ Bar auf, wo sie erneut verschiedene alkoholische Getränke konsumierten. Zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr begaben sie sich dann gemeinsam zum Schweizerhof, um dort ein Taxi für die Heimfahrt nach Hause zu nehmen. Als der dortige Taxifahrer aber CHF 30.00 für die Fahrt wollte, entschieden sie zunächst, zu Fuss nach Hause zu gehen. In diesem Moment sprach der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin, welche zwischenzeitlich ziemlich betrunken war, und deren Kollegen an und fragte, wohin sie gehen wollen und gab an, sie für einen unbestimmten Betrag nach K.________ zu fahren. Gestützt darauf stiegen die Straf- und Zivilklägerin sowie G.________ hinten und H.________ auf dem Beifahrersitz in das Auto des Beschuldigten ein und dieser fuhr sie an die F.___-strasse in K.________, wobei er unterwegs noch einmal halten musste, da die Straf- und Zivilklägerin, der es sehr übel war, dachte, sie müsse sich übergeben. Während der Fahrt beteiligte sich die Straf- und Zivilklägerin nur wenig am Gespräch. An der F.___-strasse luden die drei den Beschuldigten schliesslich noch ein, etwas in der Wohnung zu trinken, weshalb sie sich schliesslich zu Viert in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin und von G.________ begaben, wobei G.________ die für alle sichtlich betrunkene Straf- und Zivilklägerin auf der Treppe zur Wohnung im 3. Stock stützen musste. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass es beim Stützen der Straf- und Zivilklägerin zu gegenseitigen Berührungen zwischen den Parteien gekommen sein könnte. Dies waren jedoch seitens der Straf- und Zivilklägerin keine Annäherungsversuche gegenüber dem Beschuldigten.

In der Wohnung ging die Straf- und Zivilklägerin direkt ins Bett, weil sie sich noch schlechter als zuvor fühlte. G.________, H.________ und der Beschuldigte halfen ihr, indem sie ihr Wasser und einen Kübel brachten. Kurz danach musste sich die Straf- und Zivilklägerin noch übergeben und auf dem Weg vom Bad zurück ins Schlafzimmer gestützt werden. Der Beschuldigte übergab ihr zudem kalte Tücher, während G.________ sie, evtl. unter Mitwirkung des Beschuldigten, abschminkte und ihr die Kleider – bis auf die Unterhosen und das T-Shirt – auszog. Schliesslich schlief die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Bett ein, während die anderen drei noch im Wohnzimmer etwas tranken und redeten. Als G.________ und H.________ um ca. 03:00 Uhr ebenfalls zu Bett gingen, boten sie dem Beschuldigten an, sich einige Stunden auf dem Sofa auszuruhen.

Das eigentliche Tatgeschehen hat sich wie folgt zugetragen:

Der Beschuldigte begab sich ca. zwischen 04:00 Uhr und 04:30 Uhr unbemerkt ins Zimmer zur Straf- und Zivilklägerin, deren Türe unverschlossen und einen kleinen Spalt offen war. Er begab sich zur Straf- und Zivilklägerin, welche in ihrem Bett auf dem Bauch liegend (unter anderem aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums an diesem Abend) tief schlief und ihn nicht kommen hörte. Im weiteren Verlauf der Geschehnisse schob der Beschuldigte ihren Slip etwas zur Seite und drang mit seinem Penis ungeschützt von hinten vaginal in sie ein. Nach einer Weile erwachte die Straf- und Zivilklägerin und nahm den vaginal in sie eingeführten Penis des Beschuldigten wahr. Sie drehte sich in der Folge auf den Rücken, worauf der Beschuldigte sich erhob und weglief. Danach begab sich die Straf- und Zivilklägerin immer noch alkoholisiert und aus dem Tiefschlaf gerissen auf die Toilette, fragte den Beschuldigten auf dem Weg, ob er gekommen sei, was er verneinte, und ging schliesslich wieder zurück ins Bett zum Schlafen. Der Beschuldigte begab sich zurück aufs Sofa im Wohnzimmer und verliess gegen 07:30 Uhr die Wohnung.

III. Rechtliche Würdigung

11. Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 191 StGB wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Im Unterschied zur Vergewaltigung (Art. 189 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 190 StGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selbst herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus. Geschützt wird die sexuelle Freiheit des Opfers, das ausserstande ist, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 191 N 1).

Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann (zum Ganzen BGE 148 IV 329 E. 3.2). Kennzeichnend und für den Schutz durch Art. 191 StGB vorausgesetzt ist eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.850/1996 vom 20. Mai 1997 E. 2). Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (zum Ganzen BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2 und 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2019 E. 2.2.2; 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 3; 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB auszugehen, wenn die Geschädigte alkohol- und müdigkeitsbedingt schläft, die sexuellen Handlungen nicht bemerkt und sich gegen diese somit nicht zur Wehr setzen kann. Eine eigentliche Alkoholintoxikation oder ein grösserer Schlafmangel ist dabei nicht zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012, E. 1.5; vgl. auch 6B_238/2019 vom 6. April 2019 und 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1.).

Das alternative Tatbestandsmerkmal der Urteilsunfähigkeit ist vorliegend nicht relevant.

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (BGE 133 IV 49 E. 7.2).

12. Subsumtion

Die Straf- und Zivilklägerin schlief im Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums und einer durchzechten Nacht sowie ihrer grossen Müdigkeit derart tief und fest, dass sie erst aufgrund der sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an ihr vornahm, namentlich die vaginale Penetration mit seinem Penis, aufwachte. Sie war damit ausserstande, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten bzw. den Angriff auf ihre sexuelle Integrität zu wehren. Dass die Straf- und Zivilklägerin dabei weder eine hochgradige Alkoholintoxikation noch einen pathologischen Rausch hatte, schadet vor dem Hintergrund der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht. Gleichermassen ist für die Tatbestandsmässigkeit unbedeutend, dass die Straf- und Zivilklägerin im Zuge des Beischlafs erwachte, da sich der Beschuldigte bis dahin ihre vollständige Widerstandsunfähigkeit bereits zunutze gemacht hatte, indem er den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an der schlafenden Straf- und Zivilklägerin vollzog und diese so als Sexualobjekt missbrauchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.4). Eine Einwilligung dazu lag nicht vor.

In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das und entgegen der Auffassung der Verteidigung davon auszugehen, dass dem Beschuldigten einerseits der alkoholisierte, andererseits der schlafende Zustand der Straf- und Zivilklägerin und damit einhergehend ihre Widerstandsunfähigkeit nicht entgangen sein konnten. Des Weiteren war ihm klar, dass die Straf- und Zivilklägerin kein Interesse an Sex mit ihm hatte und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre. Er handelte also mit dem Wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin ausserstande war, sich zu wehren und mit dem Willen, sich dennoch zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte, aber unter normalen Umständen nicht bekommen hätte. Mit diesem Verhalten nutzte der Beschuldigte, der aufgrund der vorausgegangenen Geschehnisse um den von ihr übermässig konsumierten Alkohol und die starke Betrunkenheit der Straf- und Zivilklägerin wusste, die Unfähigkeit der schlafenden Straf- und Zivilklägerin, sich den Handlungen widersetzen zu können, wissentlich und willentlich aus, bis sie schliesslich erwachte. Der Beschuldigte hat somit die inkriminierten Handlungen direktvorsätzlich vorgenommen und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 191 StGB der Schändung, begangen am 26. Juli 2020 in Bern zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

13. Rechtliche Grundlagen

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 431 f.).

14. Vorbemerkungen und Wahl der Strafart

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Dieses Strafmass darf aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots in oberer Instanz nicht überschritten werden. Darüber hinaus urteilte die Vorinstanz als Einzelgericht; die Urteilskompetenz der Kammer ist daher auf 24 Monate Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 56 Abs. 2 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO; vgl. dazu BGE 147 IV 505 E. 4.4.4.; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 122-126 vom 4. Februar 2021 E. 5.3.; SK 16 12 vom 23. August 2016 E. 6.3.). Um ein höheres Strafmass überhaupt in Erwägung ziehen zu können, wäre spätestens nach Abschluss der Parteivorträge in erster Instanz eine Überweisung des Falles an ein Kollegialgericht erforderlich gewesen (Art. 334 Abs. 1 StPO).

Es ist vorwegzunehmen, dass aus Sicht der Kammer durchaus Anlass bestanden hätte, bei einem Kollegialgericht in Dreierbesetzung Anklage zu erheben bzw. den Fall an ein solches zu überweisen. Das mittelschwere Tatverschulden (vgl. dazu nachstehend E. 15.1.1 ff.) verlangt beim vorliegenden Strafrahmen ein die Urteilskompetenz des Einzelgerichts übersteigendes Strafmass. Damit ist auch klar, dass der Beschuldigte zwingend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, da eine Geldstrafe das begangene Unrecht nicht einmal ansatzweise abgelten und das Tatverschulden nicht angemessen abbilden würde.

15. Konkrete Strafzumessung

15.1 Tatschwere

15.1.1 Objektive Tatschwere

Das durch Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit wurde durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Dieser hat mit dem an der Straf- und Zivilklägerin vollzogenen Geschlechtsverkehr eine Handlung vorgenommen, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB vergleichbar ist. Das bei der Schändung fehlende Nötigungselement wird kompensiert durch das Ausnutzen eines Schwächezustands bzw. der vollständigen Widerstandsunfähigkeit. Ähnlich wie bei Fällen von sexueller Nötigung durch beischlafsähnliche Handlungen (z.B. Oralverkehr), wo sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB zu orientieren hat (vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5 betreffend erzwungenem Oralverkehr; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1), ist auch vorliegend die Strafe nicht wesentlich niedriger anzusetzen, als sie unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (vgl. BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 191 N 17 sowie Stefan Trechsel/Carlo Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 191 N 8).

Zudem fällt beim Ausmass der Rechtsgutsverletzung erschwerend ins Gewicht, dass sich der Übergriff in der eigenen Wohnung und im Bett der Straf- und Zivilklägerin ereignete (vgl. hierzu auch ihre Aussagen zum Umzug, pag. 526, Z. 1 ff.). Der Beischlaf erfolgte ungeschützt, dauerte einige Minuten, war jedenfalls nicht kurz, und wurde einzig abgebrochen, weil die Straf- und Zivilklägerin unerwartet erwachte. Zu berücksichtigen ist ferner das durch das vaginale Eindringen bewirkte Verschieben des eingeführten Tampons, was die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar beunruhigte (vgl. pag. 68, Z. 407 ff.) und durchaus zu Komplikationen hätte führen können. Ferner ist straferhöhend zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin zu erheblichen psychischen Problemen führten (unter anderem häufiges Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, anhaltende Veränderung der Gedanken und Gefühle, zeitweise Schlafstörungen; pag. 511 ff.), welche teilweise bis heute andauern. Eindrücklich schilderte sie an der oberinstanzlichen Einvernahme, wie sehr die Tat des Beschuldigten einen Einschnitt in ihrem noch jungen Leben bedeutete (pag. 527, Z. 4 ff.). Neutral ist zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten keine körperlichen Leiden der Straf- und Zivilklägerin, beispielsweise in Form von Schmerzen im Genitalbereich und/oder Unterleib, zur Folge hatten. Eine möglichst schonende Vorgehensweise sollte ja gerade dem Erfolg des unbemerkten vaginalen Eindringens dienen.

Im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich innerhalb des Strafrahmens erschwerend aus, dass der Beschuldigte eine Frau ausnützte, die er nicht kannte. Die Straf- und Zivilklägerin war für ihn eine wildfremde Person, die ihn freundlicherweise zu sich in die Wohnung eingeladen hat, nachdem er sie nach Hause gefahren hatte. Anschliessend war ihm erlaubt worden, sich einige Stunden auf dem Sofa auszuruhen. Erschwerend in diesem Zusammenhang wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Gruppe um die sichtbar betrunkene Straf- und Zivilklägerin wohl bereits mit der vagen Absicht zur Befriedigung seiner sexuellen Lust ansprach und es letztlich billigte, sich zu diesem Zweck über ihre sexuelle Integrität hinwegzusetzen. Neutral wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte den Zustand der Straf- und Zivilklägerin nicht selber herbeigeführt hat, sondern ihn als bereits vorbestehend antraf und ausnutzte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu bezeichnen.

15.1.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Auch insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten, konkret die Beweggründe und Ziele sowie die Vermeidbarkeit der Rechtsverletzung, noch neutral aus. Die Motivation des Beschuldigten, seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, sind zwar verwerflich, gleichzeitig aber (weitgehend) ebenfalls tatbestandsimmanent. Rechtskonformes Verhalten wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Es bleibt somit bei einem mittelschweren Tatverschulden.

15.1.3 Zwischenfazit zur Tatschwere

Bei dem ermittelten, mittelschweren Gesamtverschulden erscheint die von der Vorinstanz auf 20 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 191 StGB deutlich zu gering. Eine Freiheitsstrafe im Bereich von 30 Monaten liesse sich im vorliegenden Fall ohne weiteres rechtfertigen. Da die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots von vornherein keine Freiheitsstrafe von mehr als 22 Monaten ausfällen kann und sich der vorinstanzlich vorgenommenen Erhöhung des Strafmasses um 2 Monate wegen der Täterkomponenten ebenfalls anschliesst (dazu sogleich E. 15.2), erübrigen sich weitere Ausführungen und es bleibt (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

15.2 Täterkomponenten

Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 434 f.). Seine persönlichen Verhältnisse haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich geändert und sind geordnet (vgl. die Befragung zur Person an der oberinstanzlichen Einvernahme; pag. 530 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es nach Ansicht der Kammer angemessen, die nicht einschlägige Vorstrafe vom 9. Mai 2014 straferhöhend zu berücksichtigen. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte rund 1 Jahr nach Ablauf der fünfjährigen Probezeit (vgl. den Strafregisterauszug, pag. 506) erneut massiv straffällig wurde. Die Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate ist angebracht. Einsicht und Reue waren auch in oberer Instanz nicht erkennbar und eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen, was ebenfalls neutral zu werten ist.

Die Täterkomponenten wirken sich somit im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus.

15.3 Anrechnung der vorläufigen Festnahme

Der Beschuldigte befand sich am 28. Juli 2020 für die Dauer von rund 6 Stunden in Polizeihaft. Da die erstandene Haft länger als 3 Stunden dauerte, tageweise anzurechnen ist und ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer gilt, ist ein Tag Haft an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. BSK StGB-Mettler/Spichtin, 4. Auflage, Art. 51 N 17 und 35).

15.4 Vollzug

15.4.1 Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen zur Gewährung des bedingten oder des teilbedingten Strafvollzugs wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 435 ff.).

15.4.2 Subsumtion

Die Vorinstanz führte zutreffend aus (pag. 437 f.):

Die vom Gericht ausgefällte Freiheitsstrafe vom 22 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl des bedingten als auch des teilbedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB – es handelt sich um eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bzw. von mindestens einem und höchstens drei Jahren. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann. Der Beschuldigte ist zwar nicht einschlägig vorbestraft, allerdings war er offenbar von 2003 bis 2011 im Drogenhandel tätig. Auch im Jahr 2012 wurde er erneut straffällig, was insgesamt zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon bedingt vollziehbar 24 Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren, führte (vgl. Ziff. 4.1 hiervor). In den Jahren 2016-2019 kam es zu erneuter Delinquenz, vor allem im Bereich Vermögensdelikte.

Der Beschuldigte hat eine An-Lehre als Automonteur gemacht sowie eine Ausbildung zum Kranführer (pag. 45 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, dass er im Familienunternehmen Büro P._____ AG tätig (pag. 339, Z. 25 f.) und per Januar 2022 eine Anstellung in einem 80%-Pensum geplant sei (pag. 339, Z. 34). Er verfügt zudem über eine eigene Wohnung und ist wieder mit seiner früheren Freundin zusammen (pag. 340, Z. 2), was in Bezug auf sein Sexualverhalten nicht zwingend förderlich ist. Zum Charakter des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er sich zwar höflich und anständig zeigte, allerdings ein durchaus auffälliges Sexualverhalten aufweist (exzessiver Pornokonsum, Pornoherstellung mit eigener Freundin und Verkauf an Dritte). Weiter sind beim Beschuldigten weder Einsicht noch Reue erkennbar. Er äusserte sich zudem mehrfach abwertend über die [Straf- und Zivilklägerin]. Auch anhand seines Verhaltens nach der Tat kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.

Insgesamt zeigen nicht sämtliche Faktoren ein negatives Bild. Aufgrund des exzessiven Pornokonsums des Beschuldigten, der eigenen Herstellung von Pornos und der dadurch wohl bereits leicht verrückten Realitätswahrnehmung ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass es wieder zu einer ähnlichen Situation kommen könnte. Für das Gericht bestehen demnach Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten. Aufgrund des straffälligen Verhaltens über viele Jahre hinweg, der fehlenden Reue und Einsicht und des ungünstigen Sexualverhaltens erscheint es notwendig, einen Teil der Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen, um dem Beschuldigten eine günstige Prognose stellen zu können. Ihm muss klar, deutlich und spürbar aufgezeigt werden, dass die Realität nichts mit den «Geschichten» und dem einseitigen Frauenbild in Pornos zu tun hat.

Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 StGB wird der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf sechs Monate festgelegt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird unter Berücksichtigung des Gesagten auf vier Jahre festgelegt.

Die Kammer schliesst sich dem an. Die Legalbewährung des Beschuldigten ist in mehrerlei Hinsicht zweifelhaft. So scheint die Verurteilung vom 9. Mai 2014 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate vollzogen bzw. durch 201 Tage Untersuchungshaft teilweise verbüsst wurden, ihn nicht von weiteren Delikten abgehalten zu haben. Die vorliegende Tat wurde nur rund 1 Jahr nach Ablauf der fünfjährigen Probezeit begangen. Am 30. September 2020, also nach der vorliegend zu beurteilenden Tat, wurde der Beschuldigte sodann unter anderem wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt (pag. 507). Wie aus den beigezogenen Verfahrensakten zum Urteil PEN 20 540 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. September 2020 hervorgeht, kam es ausserdem am 6. Dezember 2019 zu einem Vorfall, bei dem der Beschuldigte den dortigen Geschädigten beschimpfte, sich ohne Einwilligung in dessen Wohnung begab, ihn trat und mit einem Holzschlagstock mehrere Sachen beschädigte; betreffend diesen Vorfall, dem offenbar ein Kontrollverlust des Beschuldigten zugrunde lag, wurde der Strafantrag wegen eines gerichtlichen Vergleichs zurückgezogen, sodass es zu keiner Verurteilung kam. Die wiederholte Delinquenz zeigt, dass Strafen auf den Beschuldigten nur eine begrenzte abschreckende Wirkung haben.

Ferner erscheint auch der Kammer der Pornografiekonsum des Beschuldigten exzessiv und problematisch (vgl. hierzu den Extraktionsbericht zum Webverlauf auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten im Zeitraum vom 20. – 28. Juli 2020, pag. 110 ff.). Empirische Zusammenhänge zwischen dem Konsum von Pornografie und einer erhöhten Bereitschaft zur Begehung von Sexualdelikten werden zwar nur teilweise als erwiesen erachtet (vgl. Bundi Marco, der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz, S. 19 ff.). Im vorliegenden Fall spricht jedoch insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte vor der Tat exzessiv pornografische Seiten konsumiert hat (pag. 146-131 [in absteigender Reihenfolge]) und die Tat am Folgetag mittels einschlägiger Pornografie aufgearbeitet zu haben scheint (pag. 130, Eintrag Nr. 123; pag. 123, Eintrag Nr. 82), für einen Zusammenhang. Dabei entlastet es den Beschuldigten in keiner Weise, dass er bereits in der Vergangenheit entsprechende Pornografie konsumierte und selbst anfertigte, wie die Verteidigung vorbrachte (vgl. pag. 539).

Ein (voll-)bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB scheidet nach dem Gesagten aus. Eine ungünstige Prognose, welche den teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würden, ist hingegen zu verneinen (vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Auflage, Art. 43 N 11 mit Hinweisen). Da der vollziehbare Teil von der Vorinstanz auf 6 Monate festgesetzt wurde, was gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB der gesetzlichen Minimaldauer entspricht und aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht überschritten werden darf, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Mit Blick auf die (nicht einschlägige) Vorstrafe sowie die zwischenzeitlich ergangene, neuerliche Verurteilung ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.

16. Fazit und konkretes Strafmass

Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

V. Zivilpunkt

Der Zivilpunkt wurde in oberer Instanz nicht angefochten respektive es wurden keine Rügen vorgebracht. Da auch aus Sicht der Kammer an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts zu bemängeln ist, wird vollumfänglich und integral darauf verwiesen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 438 ff.).

Im Ergebnis wird der Beschuldigte in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 119.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt. Soweit den Betrag von CHF 119.00 übersteigend, ist die Abweisung der Zivilklage mangels Aktivlegitimation durch die Vorinstanz rechtskräftig. Den oberinstanzlichen Anträgen betreffend Vorbehalt des Nachklagerechts nach Art. 46 Abs. 2 OR sowie Verzugszins von 5% auf dem Schadenersatzbetrag kann deshalb wie bereits einleitend ausgeführt nicht entsprochen werden. Der Beschuldigte wird ferner verurteilt zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Juli 2020. Für die Begründung der Genugtuungsforderung – Anspruch und Höhe – kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VI. Kosten und Entschädigung

17. Verfahrenskosten

Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 11'698.00, was mit Blick auf die Art. 15, 21 Bst. 1 und 22 Bst. a Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) angemessen erscheint. Mit dem Schuldspruch der Vorinstanz wird auch die Kostenauflage an den Beschuldigten bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massagebe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in oberer Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, 2. Auflage, Art. 428 N 6).

In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD auf CHF 3'500.00 bestimmt, werden ihm auferlegt.

18. Entschädigungen

18.1 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ (Mandat sistiert)

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt C.________ (Mandat sistiert) wurde mit rechtskräftiger Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2020 bereits auf CHF 2'878.11 bestimmt (pag. 203 f.). Der Kostenverlegung für das erstinstanzliche Verfahren folgend ist die dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, zu bestätigen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein volles Honorar wurde nicht geltend gemacht (vgl. pag. 201 f.), so dass die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar entfällt.

18.2 Amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin E.________

18.2.1 In erster Instanz

Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin E.________ auf total CHF 7'394.25. Gekürzt wurde einzig die Position betreffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung gemäss deren tatsächlicher Dauer. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung erscheint angemessen, wurde in oberer Instanz nicht bemängelt und wird bestätigt.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung von CHF 7'394.25 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird ferner verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'761.95, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

18.2.2 In oberer Instanz

Rechtsanwältin E.________ macht in ihrer Honorarnote vom 16. Februar 2023 für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von total 19.02 Stunden geltend (pag. 558 f.). Dies erscheint beim Vergleich mit dem Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren sowie in Anbetracht der einzelnen Positionen angemessen. Die Berechnung der amtlichen Entschädigung ergibt sich im Einzelnen aus dem nachfolgenden Urteilsdispositiv, wobei der ausgewiesene Zeitaufwand der Praktikabilität halber auf 19 Stunden gerundet wird.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird ferner verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

VII. Verfügungen

Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2021 (inklusive die Urteilsberichtigung vom 22. März 2022) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

verfügt wurde, dass folgende sichergestellte Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):

– 2 T-Shirts

– 2 Weingläser

– 1 Shotglas

– 1 Duvet

– 1 Fixleintuch

– 1 Unterhose

die Schadenersatzforderung von D.________ soweit CHF 119.00 übersteigend (vgl. Ziff. IV.1. hiernach) mangels Aktivlegitimation abgewiesen wurde.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Schändung, begangen am 26. Juli 2020 in Bern zum Nachteil von D.________

und in Anwendung der Artikel

40, 43, 44, 47, 51, 191 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'698.00.

Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________ (Mandat sistiert), wurde mit rechtskräftiger Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2020 wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'878.11 entschädigt.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'878.11 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'394.25 (bereits ausbezahlt).

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 7'394.25 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'761.95, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber D.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'155.80.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 4'155.80 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'023.15, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber D.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 119.00 Schadenersatz an D.________.

Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Juli 2020 an D.________.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

3. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin Q.________

- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin E.________

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin Q.________

- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin E.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 17. Februar 2023

(Ausfertigung: 8. Juni 2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Bratschi

i.V. Oberrichterin Friederich Hörr

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 22 177

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 70 StPOart. 70 CPPart. 70 CPP

Art. 22 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 22 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 22 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_595/2021

6B_257/2020

BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409

6B_986/2020

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

BGE 148 IV 329ATF 148 IV 329DTF 148 IV 329

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

6S.850/1996

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49

BGE 119 IV 230ATF 119 IV 230DTF 119 IV 230

6B_1178/2019

6B_232/2016

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

6B_1178/2019

6S.217/2002

6S.359/2002

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

6B_128/2012

6B_238/2019

6B_586/2019

6B_586/2019

6B_232/2016

BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49

6B_1178/2019

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ

Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP

BGE 147 IV 505ATF 147 IV 505DTF 147 IV 505

SK 20 122

SK 16 12

Art. 334 StPOart. 334 CPPart. 334 CPP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

BGE 132 IV 120ATF 132 IV 120DTF 132 IV 120

6B_78/2017

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

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Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

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Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

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Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP