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Entscheid

SK 2022 184

Einstellung/Nichtanhandnahme

12. Juli 2022Deutsch8 min

1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 bot das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend BVD) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) per 7. Februar 2022 zum Vollzug mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 10 Tagen auf (Vorakten 2022.SIDGS.108, pag. 1 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) mit Entscheid vom 17. März 2022 ab (pag. 3 ff.). Zugleich entschied die SID, dass der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafen per 31. März 2022 anzutreten hat, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner auferlegte sie dem Beschwerdeführer die auf CHF 800.00 bestimmten Verfahrenskosten.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 22 184

Bern, 7. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),

Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Zuber

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

Gegenstand Aufgebot zum Strafantritt

Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. März 2022 (2022.SIDGS.108)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 bot das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend BVD) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) per 7. Februar 2022 zum Vollzug mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 10 Tagen auf (Vorakten 2022.SIDGS.108, pag. 1 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) mit Entscheid vom 17. März 2022 ab (pag. 3 ff.). Zugleich entschied die SID, dass der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafen per 31. März 2022 anzutreten hat, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner auferlegte sie dem Beschwerdeführer die auf CHF 800.00 bestimmten Verfahrenskosten.

2. Mit Eingabe vom 25. März 2022 (Eingang: 28. März 2022) wendete sich der Beschwerdeführer an das Obergericht und monierte sinngemäss, die Anordnung der SID betreffend das neue Aufgebotsdatum verbunden mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde verwehre ihm faktisch den Rechtsweg. Die Ersatzfreiheitsstrafe wäre bereits angetreten oder gar vollzogen, bevor ein Entscheid der Beschwerdeinstanz getroffen bzw. überhaupt Beschwerde erhoben worden wäre (zum Ganzen pag. 1).

3. Gestützt auf die Eingabe vom 25. März 2022 eröffnete die Kammer mit Verfügung vom 29. März 2022 ein Beschwerdeverfahren, forderte bei der SID die relevanten Akten an und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung (pag. 15 f.). Nach Eingang der Stellungnahme der SID und der Akten wurde am 30. März 2022 verfügt, dass die Ziffer 3 des Beschwerdeentscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2022 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung somit wiederhergestellt wird (pag. 31 f.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Eingabe vom 25. März 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt und er innert der laufenden Beschwerdefrist eine neue Eingabe einzureichen hat, andernfalls das Verfahren ohne weiteren Schriftenwechsel als gegenstandslos abgeschrieben wird. Die Parteien wurden vor der ordentlichen Eröffnung der Verfügung vom 30. März 2022 telefonisch über deren Inhalt informiert (pag. 41).

4. Am 19. April 2022 wurde im Briefkasten des Obergerichts eine auf den 16. April 2022 datierte Eingabe des Beschwerdeführers vorgefunden (pag. 53 ff.). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der SID vom 17. März 2022.

5. Die SID und die Generalstaatsanwaltschaft beantragten mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 69; pag. 79).

Erwägungen

II. Formelles

6.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

7.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III. Materielles

8.

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Begehrens zusammengefasst vor, dass das Summieren mehrerer kurzer Ersatzfreiheitsstrafen zu einer längeren Freiheitsstrafe eine strengere, mithin nicht mehr verschuldensangemessene Bestrafung bedeute. Dies habe für ihn schwerwiegende finanzielle Konsequenzen, die ihn in seiner Existenz gefährden würden. Aufgrund seiner begrenzten Deutschkenntnisse und wegen des Ausbleibens einer Kontaktierung durch die BVD sei ihm ohnehin nicht klar gewesen, dass nicht bezahlte Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt würden. Bei den geahndeten Delikten handle es sich nicht um schwerwiegende Straftaten. Seit er wisse, was bei Nichtbezahlen von Bussen drohe, begehe er keine Verstösse mehr (zum Ganzen pag. 53 ff.).

9.

Der Beschwerdeentscheid der SID sowie die Aufgebotsverfügung der BVD beziehen sich auf mehrere kurze, zu einer 10-tägigen Freiheitsstrafe zusammengefasste Ersatzfreiheitsstrafen (Vorakten 2022.SIDGS.108, pag. 1 f.). Soweit die Verfahren BM 2019 16391 und BM 2019 24663 betreffend, ist festzustellen, dass zwischenzeitlich die Vollzugsverjährung gemäss Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) eingetreten ist. Im Umfang von 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid der SID vom 17. März 2022 bzw. die Aufgebotsverfügung der BVD vom 3. Januar 2022 aufzuheben.

10.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. In den Urteilen bzw. Strafbefehlen wurde jeweils die Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Darin wurde der Beschwerdeführer zugleich in der Amtssprache auf die massgeblichen Bestimmungen des StGB hingewiesen. Er hätte zur Kenntnis nehmen können, dass bei Nichtbezahlen der Bussen Ersatzfreiheitsstrafen drohen, und es ist ihm nach wie vor unbenommen, deren Vollzug durch nachträgliche Bezahlung der Bussen zu vermeiden (Art. 106 Abs. 4 StGB). Das behauptete Ausbleiben einer Kontaktierung seitens der BVD ändert daran nichts und begründete insbesondere keine Vertrauensgrundlage, zumal die BVD gemäss den Vorakten mehrere Anläufe unternahmen, diverse Ersatzfreiheitsstrafen in Vollzug zu setzen (vgl. Vorakten 2020.SIDGS.527 und Vorakten SIDGS.2020.848). Desgleichen führt das aufeinanderfolgende Verbüssen mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu einer strengeren Bestrafung. Die (verbleibende) veranschlagte Vollzugsdauer entspricht den verhängten Sanktionen. Beim Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen im Vollzug, sind diese entsprechend ihrer Gesamtdauer zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG; SR 311.01]). Liegen zahlreiche einzelne Verstösse vor, die allesamt als Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüssen sind, ist ein separater Vollzug unter verfahrensökonomischen und organisatorischen Gesichtspunkten sowie mit Blick auf die relativ kurze Vollzugsverjährungsfrist bei Übertretungen gemäss Art. 109 StGB nicht praktikabel. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe für berufstätige Verurteilte immer mit einer gewissen Härte verbunden ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Er hätte diese Konsequenz durch gesetzestreues Verhalten vermeiden können, wie er es eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich tun will. Im Übrigen wurde er bereits in der Aufgebotsverfügung darauf hingewiesen, dass er – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit hat, seine Strafen in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen. Hierzu hatte er ein entsprechendes Merkblatt erhalten.

11.

Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen mittels gemeinnütziger Arbeit ist nicht möglich (Art. 79a Abs. 2 StGB). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt erübrigt sich. Gleiches gilt für seine Ausführungen betreffend Korrespondenz mit den Behörden und seine fehlenden finanziellen Möglichkeiten zur Begleichung der ausgesprochenen Bussen.

IV. Kostenfolgen

12.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 28 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens im Betrag von CHF 700.00 auferlegt; die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Entschädigungswürdige Auslagen sind dem Beschwerdeführer keine entstanden (Art. 104 Abs. 2 VRPG).

13.

Die Vollzugsverjährung, die zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, war im Zeitpunkt des im Übrigen nicht zu beanstandenden, angefochtenen Entscheids noch nicht eingetreten. Die von der SID getroffene Kostenverlegung zulasten des Beschwerdeführers wird daher bestätigt.

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass betreffend die Urteile BM 2019 16391 und BM 2019 24663 die Vollzugsverjährung eingetreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3.

Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht werden im Umfang von CHF 700.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.

4.

Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 7. Juni 2022

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

SK 22 184

Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 4 V-StGB-MStart. 4 O-CP-CPMart. 4 OCP-CPM

Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP

6B_1256/2018

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF