SK 2022 198
Anwaltlicher Beistand
20. Juni 2023Deutsch102 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) fällte am 16. Februar 2022 folgendes Urteil (pag. 328 ff.):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 22 198
Bern, 8. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden
Gerichtsschreiberin Piccioni
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Strafklägerin
Gegenstand sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 16. Februar 2022 (PEN 2020 499)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) fällte am 16. Februar 2022 folgendes Urteil (pag. 328 ff.):
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 20.03.2019, zwischen ca. 15.00 und 16.05 Uhr, in D.________, z.N. von C.________, betreffend AKS Ziff. 2 lemma 1 Teilsätze 1 – 3, 3, 5 und 7
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der sexuellen Nötigung, begangen am 20.03.2019, zwischen ca. 15.00 und 16.05 Uhr, in D.________, z.N. von C.________ betreffend AKS Ziff. 1
2.
der sexuellen Belästigung, begangen 20.03.2019, zwischen ca. 15.00 und 16.05 Uhr, in D.________, z.N. von C.________ betreffend AKS Ziff. 2 lemma 1 letzter Teilsatz, 2, 4 und 6
und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 66a Abs. 1 lit. h, 106, 189 Abs. 1 und 198 Abs. 2 StGB, Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt.
3.
Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
4.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5’500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtlichen Verteidigungen) von CHF 19'647.90, insgesamt bestimmt auf CHF 25'147.90.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 24’547.90.
III.
1.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'841.65.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2'342.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt E.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 9’525.95.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ hat Rechtsanwalt E.________ die Differenz von CHF 2'225.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
2. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet.
3. Schriftlich zu eröffnen:
- den Parteien
Schriftlich mitzuteilen:
- der Koordinationsstelle Strafregister (nach Rechtskraft)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV, Migrationsdienst (Art. 82 VZAE; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 18. Februar 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 336).
Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 31. März 2022 (pag. 379 f.) beschränkte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Berufung mit Berufungserklärung von 21. April 2022 (pag. 389 f.) auf die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde C.________ (nachfolgend Strafklägerin) mit derselben Verfügung aufgefordert, zum Vorliegen der Voraussetzungen zur weiteren Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung zu nehmen (pag. 243 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. April 2022 mit, dass diese auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 401 f.).
Rechtsanwalt E.________, damaliger Verteidiger der Strafklägerin, teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2022 mit, dass die Strafklägerin weder die Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantrage. Ferner erachte er die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr erfüllt, weshalb die Strafklägerin ihre Rechte künftig selbständig wahren werde (pag. 399).
Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wurde die der Strafklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege widerrufen und Rechtsanwalt E.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 402 f.).
Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juni 2023 statt (pag. 444 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 432 f.), ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 428 ff.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (pag. 439 ff.) sowie ein Bericht hinsichtlich der strafrechtlichen Landesverweisung beim Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (pag. 436 f.) über den Beschuldigten eingeholt und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht.
Ebenfalls von Amtes wegen wurden die Strafklägerin und der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut befragt (pag. 446 ff., 451 ff., 463).
Auf Antrag der Verteidigung wurden anlässlich der Berufungsverhandlung der Lohnausweis 2022, das Lohnblatt Mai 2023 und das Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 2020 der G.________ zu den Akten genommen (pag. 445, 468 ff.).
Fürsprecher B.________ stellte an der Berufungsverhandlung den Antrag, die Verhandlung sei abzubrechen und F.________ als Zeuge aufzubieten (pag. 464). Die Verteidigung begründete ihren Antrag zusammenfassend damit, dass das Motiv für die Falschbezichtigung, welches der Beschuldigte während seiner oberinstanzlichen Einvernahme ins Spiel gebracht habe, zu überprüfen sei. Der Antrag der Verteidigung wurde von der Kammer abgewiesen. Die Abweisung wurde zusammenfassend damit begründet, dass die Kammer den Sachverhalt als liquid erachte. Für das Erstellen des rechtlich relevanten Sachverhalts seien keine weiteren Beweismittel notwendig, auch nicht die Befragung eines weiteren Zeugens. Auf die Befragung von F.________ wurde verzichtet und die Verhandlung fortgeführt (pag. 464).
4. Anträge der Parteien
4.1 Beschuldigter
Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2023 folgende Anträge (pag. 446, 474):
1. Es sei festzustellen, dass der Freispruch gemäss Ziff. I des Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen
- vom Vorwurf der angeblichen sexuellen Nötigung (Ziff. 11.1)
- vom Vorwurf der angeblichen sexuellen Belästigung (Ziff. 11.2)
3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
4. Es sei dem Beschuldigte eine Entschädigung für die Verteidigungskosten für das erstinstanzliche (100%) und oberinstanzliche (100%) auszurichten und die gesamten Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und für das oberinstanzliche Verfahren dem Staat Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.
4.2 Strafklägerin
Die Strafklägerin stellte auf Nachfrage der Vorsitzenden sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei zu bestrafen (pag. 466).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten (Ziff. 2 und 4 vorangehend) ist der Freispruch in Rechtskraft erwachsen.
Durch die Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche, die Bemessung der Strafe, die Anordnung der Landesverweisung, die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sowie die Kosten und Entschädigungen. Praxisgemäss ist auch über die erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen.
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Vorwurf gemäss Anklageschrift (AKS)
6.1 Vorwurf gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1 AKS vorgeworfen, sich am 20. März 2019 zwischen ca. 15.00 und 16.05 Uhr in D.________ z.N. der Strafklägerin der sexuellen Nötigung strafbar gemacht zu haben. Er soll sie auf der Treppe im Untergeschoss der Baustelle eingeholt, mit beiden Händen am Gesicht gepackt, ihren Kopf an die Wand gedrückt, seinen Körper an ihren gepresst, sie auf den Mund geküsst und ihr dabei seine Zunge während mindestens 5 Sekunden in ihren Mund gesteckt haben. Er habe sie dann später erneut auf der Treppe eingeholt, von hinten an der Hüfte gepackt, sie an sich gedrückt und mit der linken Hand von hinten an ihre linke Brust gegriffen und heftig zugedrückt. Er habe ihren Hals geküsst, sich an ihr gerieben, ihr Gesicht mit beiden Händen gepackt und sie an die Wand gedrückt. Weiter habe er ihr mit dem Finger auf ihrem Bauch, auf der nackten Haut zwischen Hosenbund und T-Shirt entlang gestrichen und ihr schliesslich erneut seine Zunge während mindestens 5-10 Sekunden in ihren Mund gesteckt, bis sich die Strafklägerin erneut habe losreissen können und aus dem Keller geflüchtet sei (Ziff. 1 AKS, pag. 130 f.).
6.2 Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird weiter gemäss Ziff. 2 AKS vorgeworfen, sich am 20. März 2019 zwischen ca. 15.00 und 16.05 Uhr in D.________ z.N. der Strafklägerin der sexuellen Belästigung strafbar gemacht zu haben. Er soll die Strafklägerin verbal und tätlich sexuell belästigt haben, indem er:
- zu ihr gesagt habe, er sei gut im Bett, es gefalle ihm hier unten (im Keller), da könne man Spass haben und habe dabei mit seinem Unterleib Vor- und Rückwärtsbewegungen gegen ein Gitter gemacht; (Lemma 1 Teilsätze 1 – 4)
- als sie sich vor ihm gebückt habe, gesagt habe, «nicht so bücken…» und dabei geknurrt habe; (Lemma 2)
- sie gefragt habe, «was, du wosch mi küsse?»; (Lemma 3)
- sie auf eine Schlaufe hinten an ihrer Jeans angesprochen und dabei mit seiner Hand ihr Gesäss berührt habe; (Lemma 4)
- gesagt habe, sie solle nicht so tun, ein bisschen Spass dürfe man haben und es nicht sein könne, dass sie nicht wolle, sie sei Krebs von Sternzeichen, wie er, da reiche ein Partner nicht; (Lemma 5)
- sie auf Staub in ihrem Gesicht aufmerksam gemacht habe und dabei versucht habe, sie zu küssen und dabei mehrmals mit der flachen Hand über ihren Kleidern über die Brüste, ihr Gesäss und die Oberschenkel gestrichen habe; (Lemma 6)
- sie gefragt habe, ob sie später noch zu ihm komme oder er zu ihr, um zu übernachten und ein bisschen Spass zu haben (Ziff. 2 AKS, pag. 131). (Lemma 7)
7. Beweiswürdigung durch Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend die Aussagen des Beschuldigten als nicht schlüssig. Sie würden verharmlosende Tendenzen aufweisen. Gewisse Aussagen seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Aussagen seien insgesamt nicht als glaubhaft einzustufen und es könne nicht darauf abgestellt werden (pag. 364).
Die Aussagen der Strafklägerin würden gemäss Vorinstanz demgegenüber eine Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und stimmigen Details enthalten und ihre Angaben seien eng verflochten mit Tatort, Tatzeit, den Tatfolgen und auch den diesbezüglichen wenigen objektiven Beweismitteln. Ihre Schilderungen würden insbesondere inhaltlich übereinstimmen und ihr Aussagenverhalten sei impulsiv und sprunghaft und ihre Angaben würden dadurch nicht konstruiert wirken. Sie würden ein stimmiges Ganzes ergeben und es fänden sich keine Lügen- oder Fantasiesignale (pag. 365).
Der WhatsApp-Chatverlauf mache gemäss Vorinstanz deutlich, dass es zu irgendwelchen Vorkommnissen zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin gekommen sei. Es sei sehr weit hergeholt, realitätsfern und damit aufgrund der vorliegenden Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die Strafklägerin den Beschuldigten falsch habe anschuldigen wollen und deshalb diese Unterhaltung angezettelt haben solle. Im Chatverlauf werde besprochen, dass die Strafklägerin ihm mehrfach – sie sage 10x, er 3 bis 4x – gesagt habe, er solle aufhören resp. sie in Ruhe lassen, was der Beschuldigte somit nicht in Abrede stelle und damit genau wisse, um was es gehe (pag. 336).
Die blauen Flecken würden sich – so die Vorinstanz – auf der linken Brust der Strafklägerin befinden. Es seien drei kreisförmige Punkte (pag. 31). Die Fotos seien am 27. März 2019 gemacht worden, die Hämatome seien zu diesem Zeitpunkt schon grünlich-gelb gewesen. Diese Hämatome würden zu den Schilderungen der Strafklägerin passen, da Hämatome ca. ab Tag 8 gelblich seien (vgl. diverse medizinische Seiten im Internet). Damit würden sie zu den Aussagen der Strafklägerin passen, wonach der Beschuldigte ihr von hinten mit einer Hand an die Brust gefasst habe. Diese Hämatome seien aber höchstens ein Indiz, welche in das Bild der Schilderungen der Strafklägerin passen und ihre Angaben in keiner Weise unglaubhaft machen würden.
Unter dem Titel abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 366 f.):
«Insgesamt kann vollumfänglich auf die Angaben der Privatklägerin abgestellt werden. Gestützt darauf ist erstellt, dass es am 20.03.2019 zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Dabei gibt es keinen Grund an den Schilderungen der Privatklägerin zu zweifeln und somit hat sich der Vorfall wie von ihr beschrieben abgespielt, d.h. wie folgt:
Der Beschuldigte machte den Spruch, dass er gut im Bett sei und auf eine komische Reaktion der Geschädigten wie «schön für Dich», reagierte er mit folgenden Worten: «Ou de redi nöd witer». Danach sprach man über das Thema Grenzen setzen betreffend sexueller Belästigung durch einen anderen Mitarbeiter (vgl. pag. 17).
Nach fünf Minuten forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, mit ihm zu kommen und man ging in den Keller in einen Raum. Beim Runtergehen knurrte der Beschuldigte und leckte sich die Lippen, wobei er einmal auch sagte, sie solle sich nicht so bücken. Die Privatklägerin lief vor dem Beschuldigten und er fragte sie, wofür man die Schlaufe hinten an der Hose brauche und griff danach, dabei berührte er sie leicht am Gesäss. Die Privatklägerin entwand sich ihm und sagte unter anderem, er solle sie nicht am Gesäss anfassen. Der Beschuldigte meinte dann, dass es ihm hier gefalle und man hier Spass haben könnte. Die Privatklägerin schaute dann nach hinten zu ihm. In dem Moment stand der Beschuldigte an einem Gitter und bewegte seinen Unterleib mehrmals ans Gitter und wieder zurück. Die Geschädigte lief dann einfach weiter. Man nahm den Abfall und ging in einen weiteren Raum, wo es dunkel war. Der Beschuldigte fragte die Privatklägerin, «was, du wosch mi küsse?» und sie meinte, nicht wirklich. Er meinte, sie solle nicht so tun, ein bisschen Spass dürfe man haben. Sie entgegnete, dass dies nicht mehr lustig sei und sie dies nicht als Spass empfinde. Der Beschuldigte meinte, es könne doch nicht sein, dass sie nicht wolle. Sie sei doch auch Krebs im Sternzeichen wie er und da reiche ein Partner nicht. Sie entgegnete, dass sie treu sei und ähnliches. In der Folge brachten sie den Abfall raus. In einem weiteren Raum machte der Beschuldigte die Privatklägerin darauf aufmerksam, dass sie Staub im Gesicht habe und er das wegmachen werde. Er ging auf sie zu und versuchte, sie zu küssen. Dabei berührte er sie mehrmals mit der flachen Hand an den Brüsten, am Gesäss und am Oberschenkel über den Kleidern. Sie hat sich abgewendet, den Abfall genommen und hat den Raum verlassen. Danach hat die Geschädigte dem Beschuldigten gesagt, sie wolle dies nicht, er solle aufhören und er erklärte, dass er nun aufhöre und sich entschuldige (pag. 17 f. und 25 f.).
In der darauffolgenden halben Stunde blödelten sie wieder rum und lachten zusammen wie immer. Dann erzählte der Beschuldigte, dass seine Frau mit den Kindern in den Ferien und er deshalb alleine sei und nicht gerne alleine schlafe. Er fragte, ob die Privatklägerin nicht zu ihm kommen wolle oder er zu ihr schlafen kommen könne, auch um ein bisschen Spass zu haben. Die Privatklägerin stand auf und ging los nach oben. Der Beschuldigte folgte ihr und packte die Privatklägerin mit beiden Händen am Gesicht, drückte ihren Kopf an die Wand, drückte seinen Körper gegen sie und küsste sie. Dabei fasste er ihr mit einer Hand unter ihr T-Shirt und strich mit den Fingern oberhalb des Hosenbunds auf der nackten Haut über ihren Bauch. Die Privatklägerin versuchte sich zu wehren, ihn wegzustossen, sich aus seinem Griff zu lösen und den Kopf wegzudrehen, was ihr nicht gelang (pag. 18 Rz. 140 f.). Er steckt ihr die Zunge in den Mund. Der Beschuldigte liess die Privatklägerin wieder los und sie lief Richtung Treppe. Als er sie eingeholt hatte, packte er sie an den Hüften und drückte sich erneut an sie. Sie versuchte ihr Gesicht so weit wie möglich nach unten zu drücken, damit er sie nicht würde küssen können. Gewaltsam drückte der Beschuldigte ihr Gesicht am Kiefer nach oben und steckte ihr die Zunge wiederum in den Mund, länger als beim ersten Mal und sagte, sie solle aufhören sich zu wehren. Dann liess er sie los und sie rannte die Treppe hoch (pag. 18 f. und 25 f.).
Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 und 2 der AKS ist folglich beweismässig erstellt, wobei in Ziff. 1 zwar von einem zweimaligen Losreissen gesprochen wird, gemäss den Aussagen der Privatklägerin jedoch der Beschuldigte sie von sich aus losgelassen hat»
8. Vorbringen von Fürsprecher B.________ im oberinstanzlichen Verfahren
Die Verteidigung machte geltend, die Aussagen der Strafklägerin seien insgesamt nicht glaubhaft, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei. Zu den einzelnen Vorwürfen führte die Verteidigung zusammenfassend Folgendes aus (pag. 465 ff.):
Beim Vorwurf der sexuellen Belästigung müsse zwischen primitiven, unappetitlichen Anmachsprüchen bzw. sexistischen Gesten und strafbaren Handlungen unterschieden werden. Man fühle sich kaum belästigt, wenn jemand an einem Gitter mit dem Unterleib Vor- und Rückwärtsbewegungen mache oder knurre, wenn sich eine Frau bücke. Der letzte Schuldspruch wegen sexueller Belästigung betreffe den Vorfall aufmerksam machen auf Staub im Gesicht, dabei zu küssen versuchen und mehrmals mit der Hand über den Kleidern über Brust, Gesäss und Oberschenkel streichen. Die Strafklägerin spreche lediglich von Staub abwischen, erst auf Suggestivfrage der Polizei hin, habe sie den Sachverhalt weiter umschrieben (pag. 18 und pag. 25). Der Beschuldigte habe auch in subjektiver Hinsicht nicht tatbestandsmässig gehandelt, es fehle am Vorsatz. Für den Beschuldigten wäre auf Grund des Verhaltens der Strafklägerin nicht erkennbar gewesen, dass sie nicht wolle. Es habe kein klares Nein gegeben. Wenn man primitive Sprüche auf der Ebene des Schäkerns kommentiere, dann sei dies kein klares Nein, wie man es von einer Frau erwarte, welche sich sexuell belästigt fühle. Dies könne falsch interpretiert und als Aufforderung verstanden werden, mehr zu tun, um zu landen.
In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung führte die Verteidigung zusammenfassend aus, in den Aussagen der Strafklägerin seien Ungereimtheiten und Widersprüche vorhanden. Insbesondere bezüglich der Art (Zungenküsse oder versuchte Küsse) und Anzahl der Küsse habe die Strafklägerin über die diversen Einvernahmen hinweg unterschiedliche und sich widersprechende Versionen von sich gegeben (pag. 25, 26, 35, 36, 145, 190). Diese Widersprüche seien nicht beachtet und ihre Aussagen entsprechend falsch gewürdigt worden. In der Anklageschrift seien zwei Zungenküsse als sexuelle Nötigung und ein Kussversuch als sexuelle Belästigung überwiesen worden. Dadurch, dass der Sachverhalt falsch gewürdigt worden sei, sei verkannt worden, dass es sich beim ersten der beiden (als sexuelle Nötigung überwiesenen) Zungenküsse sachverhaltsmässig um den gleichen Vorfall handle wie beim (als sexuelle Belästigung überwiesenen) Kussversuch. Dies führe dazu, dass in der Anklageschrift ein und derselbe Vorfall je nach Erzählversion der Strafklägerin einmal als Kussversuch als sexuelle Belästigung und einmal als (vollendeter) Zungenkuss als sexuelle Nötigung überwiesen worden sei. Die Verteidigung führte weiter aus, dass gewisse Formulierungen in der Anklageschrift nicht den Aussagen der Strafklägerin entsprechen würden. So habe sich die Strafklägerin nicht wie in der Anklageschrift aufgeführt «losreissen» müssen. Ebenfalls habe sie nicht ausgesagt, dass der Beschuldigte sie an der «Hüfte gepackt» oder «er sie an sich gedrückt» habe. Auch von «Brust drücken» oder «nackter Haut» erwähne die Strafklägerin in diesem Zusammenhang nichts. Insgesamt sei der Sachverhalt gemäss Anklage nicht erstellt.
9. Beweismittel
Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zusammengefasst wieder (pag. 352 – 362, Ziff. 2.3). Dabei handelt es sich um die polizeilichen Feststellungen im Anzeigerapport (pag. 2 ff., 352), den Chatverlauf WhatsApp zwischen Beschuldigtem und Strafklägerin (pag. 6 ff., 352), das Schreiben der G.________ vom 21. März 2019 (pag. 119, 352 f.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 45 ff., 54 ff., 195 ff., 353 ff.), die Aussagen der Strafklägerin (pag. 15 ff., 22 ff., 32 ff., 190 ff., 355 ff.), die Aussagen der Zeugin H.________ (pag. 40.1 ff., 361), die Aussagen der Zeugin I.________ (pag. 42 ff., 362 f.), die Aussagen des Zeugen J.________ (pag. 294 f., 362), die Aussagen des Zeugen K.________ (pag. 296 f.) sowie die Aussagen des Zeugen L.________ (pag. 299 ff., 362). Darauf kann verwiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist hier ergänzend noch das Foto betreffend Flecken auf der Brust der Strafklägerin (pag. 31) aufzuführen. Die Vorinstanz hat das Foto zwar korrekterweise in ihre Würdigung miteinbezogen, jedoch unter den Beweismitteln nicht explizit aufgeführt.
An dieser Stelle wird weiter auf die ergänzenden Aussagen der Strafklägerin (pag. 446 ff., 463) und des Beschuldigten (pag. 451 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung hingewiesen. Diese werden der Vollständigkeit halber nachfolgend kurz zusammengefasst:
Die Strafklägerin bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bisherigen Aussagen. Sie führte eingangs aus, vom ganzen Vorfall sei ihr am meisten in Erinnerung geblieben, dass der Beschuldigte bei ihr zuhause aufgetaucht sei und dass er so weit gegangen sei (pag. 447 Z. 3 ff.). Sie fasste nochmals die Geschehnisse zusammen und führte aus, bereits im Keller habe er Anspielungen wegen der Schlaufe hinten bei der Hose und Bewegungen am Gitter gemacht, dies habe ihr bereits Angst gemacht. Eigentlich hätten sie ein sehr gutes Verhältnis zusammen gehabt (pag. 447 Z. 24 f.). In einem anderen dunklen Raum des Kellers habe er sie gepackt und gegen ihren Willen geküsst (pag. 447 Z. 35 f.). Draussen beim Rauchen habe er sich bei ihr entschuldigt, habe erzählt seine Frau sei nicht da und er könne nicht schlafen, er sei schon 50 Stunden wach. Er habe ihr gesagt, ob sie nicht zu ihm nach Hause kommen könne, damit er wieder schlafen könne. Ihr Ziel sei gewesen, so schnell wie möglich aus diesem Keller raus zu gehen und zum Team zurück zu kehren. Auf dem Retourweg habe er sie auf der Treppe wieder gepackt und sie geküsst. Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass sie nicht wolle (pag. 447 Z. 39 ff.). Er habe irgendwas mit Sternzeichen Krebs gesagt. Krebse könnten nicht treu sein, man müsse sich nehmen, was man wolle. Sie sei dann froh gewesen, dass sie H.________ habe anrufen können (pag. 448 Z. 1 f.). Sie hätte ohnehin per Ende Mai 2019 kündigen wollen, weil sie eine 100% Stelle als Landwirtin gehabt habe, aber dann habe sie fristlos gekündigt, weil sie Angst gehabt habe, nochmals mit ihm zusammenarbeiten zu müssen (pag. 448 Z. 36 ff.). Die blauen Flecken auf der Brust würden von den Händen des Beschuldigten stammen; diese seien entstanden, als er sie auf der Treppe von hinten gepackt und dann gedreht habe, um sie wieder zu küssen (pag. 449 Z. 10 ff.). Das Vertrauensverhältnis, welches dort gebrochen worden sei, mache es für sie schwierig, anderen Leuten wieder zu vertrauen (pag. 449 Z. 33 ff.). Dass sie mit einem anderen Mitarbeiter eine sexuelle Beziehung gehabt haben solle, stellte die Strafklägerin in Abrede. Sie höre diese Version zum ersten Mal. Sie sei in dieser Zeit in einer glücklichen Beziehung mit ihrem Partner gewesen (pag. 463 Z. 14 und Z. 25 ff.). Auf die übrigen Aussagen im Protokoll wird verwiesen (pag. 446 ff., 463).
Der Beschuldigte bestätigte oberinstanzlich seine bisherigen Aussagen und bestritt weiterhin, die Strafklägerin berührt und geküsst zu haben (pag. 457 Z. 5 ff.). Er entschuldige sich dafür, wie sie das aufgenommen habe, er habe aber nur versucht, ein besseres Verhältnis mit ihr zu haben, wie auch mit den anderen Mitarbeitern (pag. 457 Z. 29 ff.). Sie hätten einfach zusammen «blöd gschnuret», es sei nicht die Idee gewesen, mit ihr etwas anzufangen oder ihr Angst zu machen (pag. 457 Z. 35 ff.). Er habe sie nicht berührt oder geküsst (pag. 458 Z. 6). Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, die blauen Flecken auf der Brust der Strafklägerin würden vom Gerüstunfall stammen nicht von ihm (pag. 457 Z. 24 ff., pag. 458 Z. 9 f.). Ein Mitarbeiter sei zuerst über einen anderen Mitarbeiter, der unter ihm gewesen sei, gefallen und dann auf der Strafklägerin gelandet (pag. 458 Z. 20 ff.). Er habe an diesem Abend einen Kollegen besuchen wollen, der in der Nähe wohne, und habe vorher noch mit der Strafklägerin ein Kaffee trinken gehen wollen, um ausserhalb der Arbeit über das private Leben zu sprechen und sich auch bei ihr dafür zu bedanken, wie sie sich beim Gerüstunfalll verhalten habe (pag. 45 Z. 12 ff.). Wie hätte er denn die Flecken an der Brust machen können? Wenn er die Strafklägerin hätte küssen wollen, dann hätte er sie ja nicht an den Brüsten gehalten, sondern vielleicht an den Schultern (pag. 458 Z. 24 ff.). An diesem Abend sei sein Ziel gewesen, seinen Kollege, der den Unfall gehabt habe, zu besuchen, nicht die Strafklägerin. Er habe mit diesem Kollegen vor 22 Uhr abgemacht. Er habe zur Strafklägerin gesagt, vielleicht könnten sie sich deshalb noch vor dieser Zeit treffen, Kaffee trinken und übers private Leben sprechen. An diesem Tag habe sie ihm dann auch gesagt, wo sie ungefähr wohne, aber sie habe ihm nicht die genaue Adresse gesagt (pag. 459 Z. 9 ff.). Es treffe zu, dass sie beim Tschüss sagen gesagt habe, «nei, nid bis hüt Abig», aber sie habe mit Lachen geantwortet (pag. 459 Z. 27 ff.). Er habe die genaue Adresse nicht gekannt, er habe einfach gewusst, ungefähr da. Auf Vorhalt, er habe aber ihre genaue Adresse im Chat erwähnt, führte der Beschuldigte aus, er habe die Adresse an diesem Tag von der Strafklägerin bekommen (pag. 459 Z. 40 ff., pag. 460 Z. 1 ff.). Die Strafklägerin lüge, 100%. Sie habe sich wohl an ihm rächen wollen. Er habe nämlich kurz vor diesem Vorfall gemerkt, dass sie und ein anderer Mitarbeiter – einem sogenannten F.________ – etwas (Sexuelles) zusammen angefangen hätten. Er habe mit den beiden das Gespräch gesucht, weil er dies in seinem Geschäft nicht habe haben wollen (pag. 460 Z. 21 ff., pag. 461 Z. 1 ff. und Z. 16). Auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin, er habe damals über Schlafprobleme geklagt, führte er aus, er schlafe immer gut (pag. 462 Z. 16 ff.). Auf die übrigen Aussagen im Protokoll wird verwiesen (pag. 451 ff.).
10. Bestrittener / unbestrittener SV
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Strafklägerin am 20. März 2019 auf einer Baustelle in T.________ zusammengearbeitet und aus Kellerräumen Abfall eingesammelt haben. Bestritten ist, dass es dabei zu sexuellen Übergriffen auf die Strafklägerin gekommen sei. Der Beschuldigte bestreitet namentlich die Berührungen, das Küssen, das Festhalten etc. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage.
11. Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 349 – 351).
12. Beweiswürdigung der Kammer
12.1 Vorbemerkungen
Da im vorliegenden Verfahren für das eigentliche Kerngeschehen keine objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen und der Beschuldigte die ihm zu Last gelegten Vorwürfe bestreitet, kommt insbesondere der Würdigung der Aussagen der Strafklägerin und des Beschuldigten entscheidende Bedeutung zu. Vorab kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Aussagen der Strafklägerin unter Hinweis auf zahlreiche Zitate aus den Einvernahmen sorgfältig und zutreffend gewürdigt hat (pag. 363 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass sich vorliegend die Beweislage dadurch charakterisiert, dass die Aussagen der Strafklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie bereits isoliert betrachtet glaubhaft sind (nachfolgend 12.2), dass ihre Äusserungen in den Aussagen der Umfeldzeugen und in den Indizien Verknüpfungen finden (nachfolgend 12.3) und dass sich das Aussageverhalten des Beschuldigten dagegen nicht durch Glaubhaftigkeit auszeichnet (nachfolgend Ziff. 12.4).
12.2 Aussagen Strafklägerin
Die Aussagen der Strafklägerin enthalten verschiedenen Realitätskriterien. Ihre Aussagen sind im Allgemeinen sehr detailliert, lebendig und erlebnisbasiert.
Auffallend ist vorab der Detailreichtum der Aussagen der Strafklägerin. Sie erinnerte sich bspw. daran, wie sie die Schritte bis zum Auto gezählt habe, oder dass er ihr gesagt habe, er habe noch nie eine Schweizer Frau gehabt oder dass es schön für ihn sei, wenn eine Frau ein Zungenpiercing habe (pag. 26). Weiter schilderte sie, dass sie sein erigiertes Glied im Genitalbereich gespürt habe, weil sie beide etwa gleich gross seien (pag. 25). Erwähnenswert ist auch, wie sie erklärte, der Beschuldigte habe während der Vorfälle gesagt, sie solle sich nicht wehren, das würde sie uninteressant machen, oder dass er geknurrt und die Lippen geleckt habe (pag. 18). Solche originellen Details sprechen klar für Selbsterlebtes und nicht für eine erfundene Geschichte.
Sie schilderte auch Emotionen und innere Gedanken und Vorgänge. So habe sie sich unwohl gefühlt, noch bevor er sie zu küssen versucht habe (pag. 25 Z. 112 f.). Sie habe – nach dem Vorfall mit dem Gitter – gedacht «Schwein gha» und dass er wohl nur kurz übertrieben und «gespinnt» habe und sich wieder etwas entspanne (pag. 17 Z. B.________ ff.). Sie sei bemüht gewesen, ihn wieder auf die Ebene des Schäkerns zu bringen (pag. 17 Z. 107 ff.). Sie habe unbedingt gewollt, dass sich das komische Gefühl wieder neutralisiere, auch wegen des bisher so guten und freundschaftlichen Arbeitsverhältnisses (pag. 18 Z. 112 f.). Sie konnte sich auch daran erinnern, dass er zu diesem Zeitpunkt, als er ihr zwischen Hose und Shirt am Bauch entlang strich, gefühlt mehrere Hände gehabt habe (pag. 25 Z. 139 f.) und es gefühlt Stunden gedauert habe, als er ihr die Zunge in den Mund steckte (pag. 18 Z. 143 f.). Der Ausdruck in seinen Augen habe ihr Angst gemacht (pag. 18 Z. 146). Es sei schrecklich und «grusig» gewesen, als er sich an ihr gerieben habe. Sie habe Panik gehabt (pag. 18 Z. 153). Nach dem Vorgefallenen sei ihr der Gedanke durch den Kopf gegangen, dass er wohl etwas Druck habe. So habe sie sich sein Verhalten von zuvor etwas erklären können (pag. 18 Z. 131 f.). Auch an der Berufungsverhandlung, schildert sie, die Anspielungen mit der Schlaufe und die Bewegungen am Gitter hätten ihr bereits Angst gemacht (pag. 447 Z. 24 ff.). Auch, dass er bei ihr zuhause aufgetaucht sei, habe ihr Angst gemacht (pag. 447 Z. 2 ff.).
Eine Aggravierungstendenz ist bei der Strafklägerin ferner nirgends auszumachen. Auf Frage, ob er sie auch im Genitalbereich berührt habe, schüttelte sie verneinend den Kopf. Bis auf eine Berührung direkt am Körper seien alle über den Kleidern gewesen (pag. 25 Z. 137). Er habe auch nicht versucht, ihre Hose zu öffnen. Weiter gab sie an, sie glaube, er habe nicht geplant gehandelt, er habe wohl einfach gehofft, dass sie gleich empfinde wie er und dann sei es einfach mit ihm durchgegangen (pag. 26 Z. 196). Weiter hielt sie fest, sie hätte nie erwartet, dass der Beschuldigte sich so verhalten würde (pag. 17) und dass er sich Frauen gegenüber stets respektvoll verhalten habe (pag. 24). Sie versuchte nicht, sich besser darzustellen oder dem Beschuldigten alle Schuld zuzuschieben. Würde man jemanden falsch anschuldigen wollen, würden diese entlastenden Details kaum erwähnt werden. Auch beim Vorfall mit dem Staubabwischen, sprach sie lediglich von einem Kussversuch und belastete ihn nicht übermässig (pag. 18 Z.118). Ihre Tendenz den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten, indiziert, dass sich die Strafklägerin an der Wahrheit orientiert hat.
Es ist weiter keine Motivation für eine allfällige Falschbezichtigung auszumachen. Die Strafklägerin konnte aus der ganzen Situation keine Vorteile ziehen. Im Gegenteil, es hatte für sie nur negative Folgen, so musste sie früher als geplant die Arbeitsstelle verlassen, um dem Beschuldigten nicht mehr zu begegnen und kämpfte anschliessend auch psychisch damit. Auch heute sei es für sie aufgrund des gebrochenen Vertrauensverhältnisses schwierig, anderen Leuten wieder zu vertrauen (pag. 449 Z. 33f.). Es deutet nichts auf eine falsche Anschuldigung hin. So lässt bereits der Hergang, wie es zur Anzeige gekommen ist, nicht auf eine erfundene Geschichte schliessen. Sie sagte aus, sie habe sich entschlossen, dass sie das Ganze verdränge, am nächsten Morgen kündigen werde und niemanden mehr wiedersehe von der Firma (pag. 19 Z. 178). Sie habe gedacht, sie könne das selber klären (pag. 191 Z. 6). Erst am Folgetag, als ihr Chef ihr dazu riet, entschloss sie sich zur Polizei zu gehen. An der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte als Motiv für eine Falschbezichtigung vor, die Strafklägerin habe mit einem anderen Mitarbeiter ein Verhältnis gehabt; er als Chef habe das nicht toleriert, weshalb sie sich nun gerächt habe (pag. 460 Z. 24 ff.). Die Strafklägerin, führte hierzu an der Berufungsverhandlung glaubhaft aus, davon höre sie zum ersten Mal. Dies treffe nicht zu, sie sei in dieser Zeit in einer glücklichen Beziehung gewesen (pag. 463 Z. 14 ff.). Auffallend ist, dass eine ähnliche Geschichte bei der ersten Einvernahme der Strafklägerin zum Thema wurde. Die Strafklägerin erwähnte nämlich bei der Polizei ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und ihr zum Thema Grenzen setzen. Der Beschuldigte habe etwa eine Woche vor dem Vorfall mit ihr über einen Mitarbeiter gesprochen, welcher die Grenzen gegenüber Frauen nicht einhalten könne und habe sich bei ihr erkundigt, ob etwas vorgefallen sei. Sie habe dem Beschuldigten erzählt, dieser Mitarbeiter habe ihr einen Klaps auf den Hintern gegeben, aber sie habe diesem klar mitgeteilt, dass sie dies nicht wolle, worauf er dies respektiert habe und nichts mehr vorgefallen sei (pag. 17 Z. 63 ff.). Für die Kammer gibt es keine Anhaltspunkte, weshalb diese spontan erzählte Geschichte der Strafklägerin anlässlich der ersten Einvernahme hierzu nicht stimmen solle, zumal sie ja den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt mit dieser Geschichte in keinster Weise belastete. Überdies passt diese Erzählung der Strafklägerin denn auch zu den etwas späteren Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, wonach er die Strafklägerin auf einen anderen Mann angesprochen habe, der nicht gut mit Frauen habe arbeiten können (pag. 56 Z. 46 f.). Erst bei der Berufungsverhandlung wandelte der Beschuldigte diese Geschichte in ein Techtelmechtel zwischen diesem Mitarbeiter und der Strafklägerin und somit in ein Motiv für eine Falschbezichtigung um (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 14.4.). Dieses nachgeschobene Motiv des Beschuldigten vermag jedenfalls die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin nicht zu erschüttern.
Die Verteidigung wies auf diverse Widersprüche in den Aussagen der Strafklägerin hin. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat die Strafklägerin keine divergierenden Aussagen betreffend Anzahl und Art der Küsse gemacht. So hat sie in der ersten und zweiten Einvernahme übereinstimmend von einem vorgängigen Kussversuch und zwei darauffolgenden Zungenkussepisoden erzählt. Die Verteidigung führte aus, bei der zweiten Einvernahme habe die Strafklägerin anders als in der ersten Einvernahm den ersten Vorfall mit dem Zungenkuss nicht mehr erwähnt (pag. 25 oben). Vielmehr habe sie nun diesen Vorfall als Kussversuch beschrieben. Bei der ersten Einvernahme sprach die Strafklägerin klar von einem Kussversuch (pag. 18 Z. 118) und zwei Zungenküssen (pag. 18 Z. 143 und Z.157). Die Verteidigung verkennt, dass die Strafklägerin auch bei der zweiten Einvernahme ebenfalls von zwei Zungenküssen sprach (pag. 25 Z. 148 f., er habe sie beide Male an die Wand gedrückt und ihr die Zunge in den Mund gesteckt). Bei der zweiten Einvernahme erfolgte die Erzählung jedoch anders als bei der ersten Einvernahme etwas weniger chronologisch, weil die Strafklägerin gezielt auf die jeweiligen Fragen der Polizei hin antwortete. Auch der Kussversuch wurde bei der zweiten Einvernahme noch beschrieben und genau wie bei der ersten Einvernahme mit dem Staubabwischen in Verbindung gesetzt (pag. 25 Z. 107 ff.). Somit sind entgegen der Ansicht der Verteidigung in den beiden ersten Einvernahmen keine Widersprüche auszumachen. Die Verteidigung führte weiter aus, die Strafklägerin erwähne in pag. 35 Z. 122 f. bei der Staatsanwaltschaft einen ersten Kuss vor der Raucherpause. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass dies von der zeitlichen Abfolge her etwas verwirrend ist. Es ist gut möglich, dass die Strafklägerin kurz den Ablauf zeitlich etwas durcheinander gebracht hat oder gedanklich bereits beim anderen Kuss war und sprunghaft erzählt hat. Letztlich sprach sie aber auch bei der Staatsanwaltschaft von zwei vollendeten Küssen. Die Kammer geht davon aus, dass dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin nicht zu erschüttern vermag. Es wird auf die ersten zwei konstanten und tatnächsten Einvernahmen der Strafklägerin abgestellt, wonach es einen Kussversuch und zwei Zungenküsse gegeben hat. Entsprechend geht auch das Argument der Verteidigung fehl, dass eine Kussvariante in der Anklageschrift doppelt überwiesen worden sei. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich bei dem ersten der beiden als sexuelle Nötigung überwiesenen Zungenküsse sachverhaltsmässig nicht um den gleichen Vorfall wie beim als sexuelle Belästigung überwiesenen Kussversuch. Die Kammer stützt sich auf die beiden tatnächsten Aussagen der Strafklägerin und geht analog der Anklageschrift und der Vorinstanz von drei Kuss-Episoden aus. Es gab zuerst beim Staubabwischen einen Kussversuch, der als sexuelle Belästigung überweisen wurde, und anschliessend zwei Zungenküsse, welche als sexuelle Nötigung überwiesen wurden.
Die Verteidigung führte weiter aus, die Strafklägerin habe selber nie ausgesagt, dass der Beschuldigte sie effektiv am Gesäss berührt habe, dies sei eine Suggestivfrage der Polizei gewesen (pag. 25 Z. 121). Dieses Argument kann nicht gehört werden, denn unmittelbar vor der vermeintlichen Suggestivfrage der Polizei, sagte die Strafklägerin aus, dass der Beschuldigte ihr – um vermeintlich den Staub abzuwischen – mit der flachen Hand auch mehrmals über den Po gefahren sei (pag. 25 Z. 109 ff.). Die anschliessende Frage der Polizei stützte sich auf diese Aussage und beinhaltete, wie oft, wann und wie er sie am Po berührt habe. Hierauf erwähnte die Strafklägerin nebst dem Vorfall mit dem Staubabwischen auch den Vorfall mit der Schlaufe bei der Hose, nach der er gegriffen habe, obwohl sie mitten auf dem Gesäss gewesen sei (pag. 25 122 ff.). Auch in der Einvernahme davor schilderte sie, er habe nach der Schlaufe, die sich hinten in der Hosenmitte befand, gegriffen und sie habe ihm gesagt, er solle ihr nicht «a Arsch länge» (pag. 17 Z. 84 ff.). Die Srafklägerin sagte glaubhaft aus, dass die Schlaufe hinten in der Mitte sei nicht oben beim Gurt. Solche Schlaufen sind z.B. bei Arbeiterhosen oder sportlichen Hosen durchaus auch mittig anzutreffen. Damit geht auch das Argument der Verteidigung, wonach solche Schlaufen oben beim Gurt seien und somit die Berührung am Po gar nicht erst möglich gewesen sei, fehl.
Die Verteidigung rügte weiter, die Strafklägerin habe bei der ersten Einvernahme den Vorfall mit dem Staubabwischen lediglich als Kussversuch beschrieben (pag. 18), an der zweiten Einvernahme dann jedoch ergänzend und widersprüchlich dazu aussagt, er habe sie mehrmals über den Kleidern berührt und sie habe gesagt «isch doch glich, di Chleider dürfe dräckig wärde» (pag. 25Z. 112 f.). Bei der zweiten Einvernahme wurde die Strafklägerin mit konkreten Fragen konfrontiert und da kommt es zwangsläufig zu Präzisierungen und Ergänzungen, darin ist jedenfalls kein Widerspruch auszumachen.
Ebenfalls fehl geht das Argument der Verteidigung, die Strafklägerin habe die nackte Haut gemäss Anklageschrift nicht erwähnt. So sagte die Strafklägerin, der Beschuldigte habe ihr – als er sie auf der Treppe an die Wand gedrückt habe, mit den Fingern vorne in den Hosenbund gegriffen und auf der nackten Haut zwischen Hose und Shirt am Bauch entlang gestrichen (pag. 25 Z. 137 ff.). Ebenfalls trifft die Aussage der Verteidigung nicht zu, die Strafklägerin habe nicht, wie in der Anklageschrift erfasst, ausgesagt, dass er sie an sich gedrückt habe, sondern lediglich, dass er sie an die Wand gedrückt habe. Bei der ersten Einvernahme sagte sie bezüglich den ersten Zungenkussvorfall, er habe ihren Kopf an die Wand gedrückt, seinen Körper an sie gedrückt und sie geküsst (pag. 18 Z. 139); bezüglich den zweiten Zungenkussvorfall sagte sie, er habe sie mit dem Rücken an die Wand gedrückt und sich wieder an sie gedrückt (pag. 18 Z. 155). Auch bei der zweiten Einvernahme sprach sie sowohl von an die Wand drücken (pag. 25 Z. 138 wie auch Z. 148) wie auch von «drückte er sich an mich« (pag. 25 Z. 142). Ebenfalls sagte sie denn entgegen den Aussagen der Verteidigung sehr wohl – wie in der Anklageschrift erfasst – aus, dass der Beschuldigte sie von hinten an den Hüften gepackt habe (pag. 18 Z. 150 f.) und auch, dass er von hinten mit einer Hand auf ihre Brust fasste (pag. 18 Z. 151 f., pag. 25 Z. 116 f.).
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von der Verteidigung aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen der Strafklägerin – wie oben dargelegt – erklärbar und nachvollziehbar sind und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern vermögen. Für die Kammer sind die Aussagen der Strafklägerin im Ergebnis bereits isoliert betrachtet insgesamt schlüssig und glaubhaft.
12.3 Verknüpfungen / übrige Beweismittel
Die Beschreibungen der Strafklägerin sind nicht nur isoliert betrachtet glaubhaft, sondern – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 364) –, räumlich und zeitlich verknüpft und in andere überprüfbare Fakten eingebettet, wie z.B. die beschriebenen Örtlichkeiten oder den Umstand, dass sie ihre Arbeitskollegin H.________ angerufen habe, um aus der Situation fliehen zu können. Die Arbeitskollegin bestätigte den Anruf und erwähnte auch, dass sie gemerkt habe, dass mit der Strafklägerin etwas nicht gestimmt habe (pag. 40.3). Ein anderer Umfeldzeuge, ihr Chef L.________, bestätigte, dass die Strafklägerin ihm den Vorfall geschildert hatte; er gab zu Protokoll, wie sie ihn nach Feierabend angerufen habe und sie völlig aufgelöst gewesen sei (pag. 300). Die Aussagen dieser beiden Umfeldzeugen stehen in Einklang mit den Schilderungen und dem Verhalten der Privatklägerin, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreicht.
Weitere Umfeldzeugen wurden noch zum Gerüstunfall befragt (z.B. pag. 294 f., 296) und bestätigen, dass es einen Gerüstunfall gegeben hat und ein Mitarbeiter auf die Strafklägerin gefallen sei, diese sei aber unverletzt geblieben. Da der Gerüstunfall von der Strafklägerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt wird, lässt sich hieraus nichts zu Gunsten oder Ungunsten der beiden Parteien ableiten.
In Bezug auf die blauen Flecken (pag. 31) führte der Beschuldigte aus, diese würden vom Gerüstunfall herrühren, ein Mitarbeiter sei auf sie gefallen. Die Strafklägerin führte aus, dies sei gar nicht möglich, da sie mit dem Rücken zum Gerüst gestanden sei. Das Foto mit den blauen Flecken (pag. 31) zeigt, dass sich diese auf der linken Brust der Strafklägerin befinden und aus drei kreisförmigen Punkte bestehen. Dass solche punktuellen Flecken vom Fall eines Mitarbeiters auf die Strafklägerin stammen sollen, erachtet die Kammer zwar nicht als völlig ausgeschlossen, aber als doch eher unwahrscheinlich, umso mehr, wenn die Strafklägerin mit dem Rücken zum Gerüst stand. Vielmehr lassen sich diese blauen Flecken mit den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte ihr von hinten mit einer Hand an die Brust fasst und sie dort wie geklemmt habe (pag. 18 Z. 151 f., pag. 25 Z. 116 f.). Die Version der Strafklägerin wird mit diesem Foto untermauert.
Auch der WhatsApp-Chatverlauf (pag. 6 ff.) macht deutlich, dass es zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin gekommen ist. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass es realitätsfern ist, dass die Strafklägerin die Unterhaltung angezettelt haben soll, um den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Im Chatverlauf besprechen sie, dass die Strafklägerin ihm mehrfach – sie spricht von 10x, er von 3 bis 4x – gesagt habe, er solle aufhören, resp. sie in Ruhe lassen (pag. 6), was der Beschuldigte nicht in Abrede stellt und somit die Schlussfolgerung zulässt, dass er wohl weiss, worum es geht.
12.4 Aussagen Beschuldigter
In Bezug auf den Rahmensachverhalt stimmen die Aussagen des Beschuldigten in vielen Bereichen mit denjenigen der Strafklägerin übereinstimmen. So gab er beispielsweise an:
- dass sie die Türe aufgehalten habe, damit er diese mit den Abfällen passieren konnte (pag. 48 Z. 108);
- dass er sie auf eine Schlaufe hinten an ihrer Jeans angesprochen habe (pag. 198 Z. 7 ff.);
- dass sie besprochen haben, dass sie Krebs sei und er auch (pag. 49 Z. 154);
- dass er ihr gesagt habe, dass sie staubig im Gesicht sei (pag. 49 Z. 159);
- dass er gesagt habe, dass er nicht so gut schlafen könne (pag. 49 Z. 166 ff.);
- dass er sie gefragt habe, ob sie nach der Arbeit einen Kaffee trinken möchte (pag. 49 Z. 171);
- dass sie Spässe darüber gemacht hätten, dass sie heiraten würden (pag. 49 Z. 198);
- dass Sie das wegen den Piercings besprochen hätten (pag. 50 Z. 226);
- dass er nie mit einer Schweizerin zusammen gewesen sei (pag. 50 Z. 226 f.);
- dass sie eine hübsche und sympathische Frau sei (pag. 50 Z. 228);
- dass es im Keller unten kaum andere Leute gehabt habe (pag. 50) und im Korridor (beim Gitter) keine anderen Personen waren (pag. 58 Z. 22).
Soweit die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der Strafklägerin übereinstimmen, kann von wahrheitsgetreuen Aussagen des Beschuldigten ausgegangen werden. Soweit weitergehend und den Kernbereich betreffend, finden sich jedoch etliche Lügensignale in den Aussagen des Beschuldigten.
So zeichnen sich die Aussagen des Beschuldigten durch einige Widersprüche aus. Bei der ersten Einvernahme gab er bspw. an, ihr nur einmal die Hände auf die Schultern gelegt zu haben und sie ein anderes Mal auf Hüfthöhe an der Jacke von hinten mit beiden Händen seitwärts gehalten und nach vorne gestossen zu haben (pag. 48). Widersprüchlich dazu sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass er sie mit den Händen in der Mitte ihres Rückens berührt und gestossen habe, als sie plötzlich innegehalten habe (pag. 60). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich schwächte er seine angeblichen Berührungen noch weiter ab, er habe sie mal am Pullover gezogen oder so, ansonsten aber nicht angefasst (pag. 195); eine deutliche Tendenz der Abschwächung der eigenen Handlungen. An der Berufungsverhandlung folgten dann auch in einigen Nebenpunkten widersprüchliche Aussagen. Während er beispielsweis an der ersten Einvernahme noch erklärend aussagte, er habe der Strafklägerin nur gesagt, dass er nicht so gut schlafe, weil er seine Frau und Kinder vermisse (pag. 49), sagte er an der Berufungsverhandlung aus, er schlafe immer gut (pag. 462 Z. 18). Auch zur Adresse der Strafklägerin machte er widersprüchliche Aussagen. So wollte er zuerst die Adresse der Strafklägerin nicht gekannt haben und gab zu Protokoll, er habe nur ungefähr das Dorf gewusst, pag. 459 Z. 40). Auf Vorhalt des Chatverlaufs, wonach er die konkrete Adresse erwähnt habe, führte er aus, die Strafklägerin habe sie ihm gegeben (pag. 459 Z. 43 ff.).
Weiter finden sich auch Ausreden in den Aussagen des Beschuldigten. So habe er beispielsweise mit seinem Spruch bezüglich heiss sein am Morgen nur sagen wollen, dass er im Bett schwitze, es sei dabei nicht um Sex gegangen. Die Strafklägerin habe ihn wohl falsch verstanden, er habe lediglich versucht, einen besseren Kontakt zu ihr zu bekommen. Die Vorinstanz qualifizierte diese Aussagen zu Recht als Schutzbehauptung. Eine weitere Ausrede ist darin zu erblicken, wenn er aussagt, die Strafklägerin sei Blondine und das sei nicht der Typ Frau, auf welchen er stehe (pag. 49 Z. 173 f.). Dem widersprechend gab er andernorts zu, ihr gesagt zu haben, dass sie eine hübsche und sympathische Frau sei (pag. 50 Z. 228).
Das Aussageverhalten des Beschuldigten spricht ebenfalls nicht für ihn. So ging er jeweils nur kurz auf das Beweisthema ein und beteuerte dann sogleich, dass andere Personen in der Nähe waren und man nie alleine gewesen sei (vgl. pag. 48). Er ging zeitweise unmittelbar in eine Verteidigungshaltung über und beantwortete die Frage nur rudimentär.
Zudem versuchte der Beschuldigte, die Strafklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er ausführte, dass sie wohl bei ihm die Schuld suche, weil sie ihre Stelle habe kündigen müssen und daher so etwas behaupte. Weiter betonte er, dass die Strafklägerin ihm gesagt habe, dass sie Probleme habe und ein oder zwei Mal die Woche zum Arzt gehe (pag. 49 Z. 187, 50 Z. 242 f., 56 Z. 63). An der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte dann noch als Motiv für die Falschbezichtigung vor, die Strafklägerin habe ein Verhältnis mit einem anderen Mitarbeiter haben wollen, einem sogenannten F.________; weil er dies als Chef nicht toleriert habe, habe sie sich an ihm gerächt (pag. 460 Z. 24 ff.). Diese Version wirkt konstruiert und nachgeschoben (vgl. Ausführungen in Ziff. 12.2.). Auch seine Erklärung an der Berufungsverhandlung, dass er erst jetzt konkret damit rausrücke, weil er eigentlich nicht gerne über andere spreche, aber sich nun schützen müsse, weil er das Land nicht verlassen wolle (pag. 461 Z. 45 ff.) wirken nicht nachvollziehbar. So wusste der Beschuldigte ja nicht erst jetzt, dass eine Landesverweisung droht. In Anbetracht, dass für den Beschuldigten und seine Familie viel auf dem Spielt steht, mutet es doch sehr eigenartig an, dass er diese entlastende Version erst so spät vorbrachte.
Der Beschuldigte versuchte weiter, sich selber als Gutmensch darzustellen, indem er immer wieder betonte, er habe der Strafklägerin nur helfen wollen und sich sonst als verantwortungsbewusster Familienvater präsentierte, der seine Frau liebe und ihr treu sei. Er betonte auch über alle Einvernahmen hinweg, dass er immer versucht habe, zu den Mitarbeitern ein gutes Verhältnis zu haben und auch ihr Privatleben zu kennen (z.B. pag. 47 Z. 74 ff., pag. 50 Z. 243 ff., pag. 52 Z. 334, pag. 61 Z. 236, 191 Z. 31 ff., pag. 457 Z. 29 ff).
Darüber hinaus mutet es – wie die Vorinstanz richtig erkannte - seltsam an, dass der Beschuldigte erst zwei Jahre nach dem Vorfall, erwähnte, dass er die Strafklägerin am fraglichen Abend habe besuchen wollen, um ihr zu danken, dass sie damals ihren Arbeitskollegen nach dem Gerüstunfall ins Spital gebracht habe (pag. 196 Z. 45). Dass er bei seinen vorherigen Aussagen diesen Grund für seinen Besuch bei der Strafklägerin mit keinem Wort erwähnte, lässt den Eindruck entstehen, es handle sich um einen nachgeschobenen Grund, um sein Auftauchen bei der Strafklägerin am fraglichen Abend nachträglich zu legitimieren resp. zu verharmlosen. Hinzu kommt, dass die Strafklägerin glaubhaft ausführte, dass sie den Verunfallten damals gar nicht ins Spital gebracht habe.
Die Aussagen des Beschuldigten weisen zusammengefasst diverse Lügensignale auf und gewisse Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insgesamt erscheinen die verharmlosenden und abstreitenden Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt als nicht glaubhaft und es kann folglich nicht darauf abgestellt werden.
Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass es für den Beschuldigten auf Grund des Verhaltens der Strafklägerin ohnehin nicht hätte erkennbar sein können, dass die Strafklägerin keine sexuellen Handlungen gewollt hätte (pag. 465). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung (subjektiver Tatbestand) ist im Folgenden sachverhaltsmässig noch darauf einzugehen, wovon der Beschuldigte ausging oder ausgehen musste. Die Ansicht der Verteidigung kann nicht geteilt werden. Auch wenn der Beschuldigte und die Strafklägerin anfangs offenbar einen «flirtigen Umgang» mit Sprüchen zusammen pflegten (lustige Sprüche und schäkern sei ok, pag. 17 Z. 59 f.; blödele auf freundschaftlicher Ebene, pag. 23 Z. 56 f.), war dies kein Freipass für den Beschuldigten, weitere sexuelle Handlungen vorzunehmen, zumal die Strafklägerin mehrmals sowohl verbal wie auch körperlich den Willen manifestierte, keine sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten haben zu wollen. So sagte sie beispielsweise «er soll mich nicht a Arsch länge» (pag. 17 Z. 86), auf seine Frage «Du wosch mi küsse?» sagte sie «nid würklech, hör uf» und «ich stellte dann klar, dass ich das jetzt nicht mehr lustig und als Spass empfinde» (pag. 17 Z. 101 ff.), auf seinen Kussversuch hin führte sie aus «ich wendete mich ab, wehrte ihn ab mit den Händen» (pag. 18 Z. 118 f.), «ausserhalb des Raums sagte ich ihm nochmals deutlich, dass ich dies nicht wolle und er aufhören soll» (pag. 18 Z. 120 ff.), auf seinen ersten Zungenkuss hin führte sie aus «ich versuchte mich zu wehren, ihn wegzustossen, aus dem Griff zu lösen und den Kopf wegzudrehen, aber es gelang mir nicht» (pag. 18 Z. 140 f.), auf den zweiten Zungenkuss hin sagte sie «ich versuchte mich zu lösen» und «drückte mein Gesicht so fest ich konnte nach unten, damit er mich nicht küssen konnte» (pag. 18 Z. 154 und 156), «dazu sagte er, ich soll aufhören mich zu wehren…» (pag. 19 Z. 158), «ich habe meinen Kopf nach unten gehalten und habe ihm gesagt, er solle aufhören» (pag. 36 Z. 146 f.), «er wollte mich dann küssen und ich habe ihm schon dort gesagt, dass ich das nicht will» (pag. 190 Z. 38 f.), er sagte «bis später» und ich sagte «nei» (pag. 19 Z. 177), «nein, nicht bis heute Abend» (pag. 191 Z. 3 f.), «ich sagte ihm mehrfach, dass ich das nicht will» (pag. 447 Z. 45). Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die Strafklägerin mehrfach verbal wie auch körperlich ihren Willen manifestierte und der Beschuldigte dadurch zweifelsfrei wusste, dass die Strafklägerin keine sexuellen Handlungen wollte, er sich jedoch darüber hinwegsetzte.
12.5 Fazit
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 365) ist zusammenfassend festzustellen, dass die Strafklägerin eindrücklich ihre damalige Zwangslage geschildert hat und auch heute noch spürbar ist, wie sehr sie noch unter dem Vorfall bzw. dessen Folgen leidet. Es ist offensichtlich, dass es sie Überwindung kostete, dieses Verfahren anzustrengen und es ihr darum geht, dass der Beschuldigte merkt, dass sein Verhalten nicht in Ordnung war. Insgesamt gibt es keine Hinweise auf eine Falschbeschuldigung. Sie schilderte den Vorfall nachvollziehbar, detailliert und schlüssig und es finden sich keine unauflösbaren Widersprüche. Auf ihre Aussagen kann abgestellt werden. Die zweckorientierten Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin nicht zu entkräften. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass die Vorfälle, so wie sie von der Strafklägerin geschildert wurden, stattgefunden haben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer somit den Sachverhalt gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift als beweismässig erstellt mit der Korrektur, dass die Strafklägerin sich bei den beiden Zungenkussepisoden gemäss Ziff. 1 der AKS nicht losreissen musste, sondern gemäss den Aussagen der Strafklägerin der Beschuldigte von sich aus losgelassen habe (pag. 18 Z. 149, pag. 19 Z. 160).
III. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB (pag. 367 f.) sowie auch der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB (pag. 369 f.) ausführlich und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
13. Sexuelle Nötigung
Was die rechtliche Würdigung der sexuellen Nötigung betrifft, kann mit den wenigen nachfolgend aufgeführten Ausnahmen ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 368 ff.). Zusammenfassend und teilweise wiederholend ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er sein Geschlechtsteil an den Körper des Opfers gedrückt, sie geküsst und seine Zunge in ihren Mund geschoben hat, sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB begangen hat. Diese Handlungen waren unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet und fanden mit einer gewissen Intensität statt.
Keine sexuelle Handlung im Sinne dieses Tatbestandes liegt nach Ansicht der Kammer jedoch in der bloss flüchtigen und überraschenden Berührung der Brust einer erwachsenen Frau über den Kleidern. Es ist eine gewisse Intensität vorausgesetzt. Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt gem. Ziff. 1 der Anklageschrift hat der Beschuldigte mit der linken Hand von hinten an die linke Brust der Strafklägerin gegriffen und heftig zugedrückt. Dieses Zudrücken hatte zur Folge, dass die Strafklägerin mehrere Blutergüsse auf der Brust aufwies. Insofern muss diesbezüglich ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Brust des Opfers regelrecht packte, weshalb die geforderte Intensität erreicht wurde und auch diesbezüglich eine sexuelle Handlung vorliegt.
Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass vorliegend das Nötigungsmittel der Gewalt angewendet wurde, um das Opfer gefügig zu machen. Der Beschuldigte drängte sein Opfer mit körperlicher Überlegenheit an die Wand, so dass die Strafklägerin nicht entweichen konnte. Zudem hielt er sie fest im Griff, presste sein Gesicht an ihres und schob seine Zunge mit Druck in ihren Mund. Die Strafklägerin versuchte ihrerseits vergeblich, sich zu wehren: So habe sie versucht, den Beschuldigten wegzustossen und sich aus seinem Griff zu lösen. Sie habe zudem versucht, den Kopf wegzudrehen, es sei ihr jedoch nicht gelungen (pag. 18 Z. 139 ff.). Sie habe sich dann stärker gewehrt und er habe sich an sie gedrückt, um sie besser festhalten zu können (pag. 25 Z. 141 ff.). Sie habe es einmal geschafft, sich aus seinem Griff zu lösen, er habe sie dann wieder am Gesicht gepackt und sie mit dem Rücken an die Wand gedrückt. Sie habe ihr Gesicht so fest wie möglich nach unten gedrückt, damit er sie nicht küssen konnte. Er habe ihr Gesicht dann am Kiefer gewaltsam wieder nach oben gedrückt und steckte ihr die Zunge in den Mund. Dann habe er gesagt, sie solle aufhören sich zu wehren (pag. 18 Z. 154 ff.).
In subjektiver Hinsicht ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte direktvorsätzlich über den mehrfach deutlich körperlich und verbal manifestierten Willen der Strafklägerin, nicht mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen, hinwegsetzte.
Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, so dass gegen den Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfene sexuelle Nötigung ein Schuldspruch zu ergehen hat.
14. Sexuelle Belästigung
Die Vorinstanz unterscheidet zu Recht zwischen den hier erfolgten tätlichen und den verbalen sexuellen Belästigungen. Vorliegend sind nur noch die tätlichen Belästigungen zu prüfen, zumal in Bezug auf die verbalen Belästigungen ein Freispruch ergangen ist, der nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwächst.
Die tätlichen Belästigungen, welche sich in Ziff. 2 Lemma 1 letzter Teilsatz (Bewegungen am Gitter) sowie in Lemma 2 (Knurren beim Bücken), Lemma 4 (Gesäss berühren/Schlaufe) und Lemma 6 (Staubabwischen/Kussversuch und Berührungen) der Anklageschrift wiederfinden, sind allesamt als tätliche sexuelle Handlungen einzustufen, denn als sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 198 StGB können – anders als bei der sexuellen Nötigung – auch wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten in Frage kommen. Insbesondere sind all diese einzelnen Handlungen nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext des Vorfalls zu sehen, entsprechend wurden diese auch als eine sexuelle Belästigung überwiesen und nicht als mehrfache Handlungen. Für die Kammer steht nicht die einzelne Handlung im Vordergrund, sondern die Gesamtheit dieser Handlungen, für welche der sexuelle Bezug zweifelsohne erfüllt ist.
Den objektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllte er somit vorliegend dadurch, indem er:
- mit seinem Unterleib Vor- und Rückwärtsbewegungen gegen ein Gitter gemacht hat (AKS Ziff. 2, Lemma 1 letzter Teilsatz);
- als sie sich vor ihm gebückt habe, gesagt habe, «nicht so bücken…» und dabei geknurrt habe; (AKS Ziff. 2 Lemma 2)
- sie auf eine Schlaufe hinten an ihrer Jeans angesprochen und dabei mit seiner Hand ihr Gesäss berührt habe; (AKS Ziff. 2 Lemma 4)
- sie auf Staub in ihrem Gesicht aufmerksam gemacht habe und dabei versucht habe, sie zu küssen und dabei mehrmals mit der flachen Hand über ihren Kleidern über die Brüste, ihr Gesäss und die Oberschenkel gestrichen habe. (AKS Ziff. 2 Lemma 6)
Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte und das Opfer damals eine freundschaftliche Beziehung pflegten, zumal ein objektiver Massstab bei der Frage, ob die tätliche Handlung als sexuelle Handlung klar zu erkennen ist, anzuwenden ist (BGE 137 IV 263, E. 3.1).
Es ist beweismässig erstellt, dass die Strafklägerin bereits früh dem Beschuldigten durch ihre abwehrenden Reaktionen (Worte und Handlungen) zu erkennen gab, dass sie sich durch seine Handlungen belästigt fühlte. So stieg sie von Beginn an in keinster Weise auf seine Sprüche ein. Auf den Spruch, wonach er «gut im Bett» sei, antwortete sie mit «schön für di» (pag. 16 Z. 55 ff.), was klarerweise als Ablehnung aufzufassen ist. Der Beschuldigte war sich dessen bewusst und machte dennoch mit seinen Belästigungen weiter. In Bezug auf die Schlaufe sagte sie ihm denn auch klar, er solle sie nicht am Arsch alänge (pag. 17 Z. 86) und auch hier fuhr er trotzdem mit den Handlungen fort. So folgte hierauf die Sequenz mit den Bewegungen am Gitter, dem Knurren sowie der Kussversuch und die Berührungen beim Staub abwischen. Es gab in der Gesamtheit der Handlungen auch weitere verbale und körperliche ablehnende Äusserungen und Handlungen der Strafklägerin (siehe Ziff. 12.4. unten). Für den Beschuldigten war die ablehnende Haltung der Strafklägerin von Anfang an und im Gesamtkontext auch für jede einzelne Handlung erkennbar. Dem Beschuldigten ist somit in Bezug auf die sexuelle Belästigung direkter Vorsatz anzulasten.
Mit den tätlichen Handlungen gemäss Ziff. 2 Lemma 1 letzter Teilsatz sowie Lemma 2, 4 und 6 hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt.
Auch hier sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, so dass gegen den Beschuldigten in Bezug auf die ihm vorgeworfene sexuelle Belästigungen ein Schuldspruch zu ergehen hat.
15. Konkurrenzen
Art. 198 StGB kommt im Verhältnis zu Art. 189 StGB subsidiär zur Anwendung (Praxiskommentar Trechsel/Bartossa, Art. 189 N 17).
Vorliegend handelt es sich bei den Handlungen gemäss Ziff. 1 und 2 der AKS um je eigenständige Handlungen. Diese folgten nacheinander, zuerst hat sich der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 zugetragen und danach jener gemäss Ziff. 1. Die Bestimmungen sind folglich nebeneinander anwendbar.
IV. Strafzumessung
16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Was die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 370 ff.).
17. Strafrahmen, Strafart
Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor.
Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E. 4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (Urteil des BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6).
Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2).
Vorliegend kommt aufgrund der nachfolgend noch näher zu prüfenden Gesamtumstände und insbesondere aufgrund des dem Beschuldigten vorwerfbaren Verschuldens, welches nicht mehr sehr leicht wiegt, einzig eine Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung in Betracht.
Bei der sexuellen Belästigung handelt es sich um eine Übertretung, weshalb eine Busse auszusprechen ist.
Da der Beschuldigte vorliegend zu zwei unterschiedlichen Strafarten (Freiheitsstrafe und Busse) zu verurteilen ist, kommt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung, sondern die Strafen sind kumulativ festzulegen.
18. Strafzumessung für die sexuelle Nötigung / Freiheitsstrafe
18.1 Tatkomponenten
18.1.1 Objektive Tatschwere
a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Der Beschuldigte hat in das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der Strafklägerin eingegriffen, indem er sich über den Willen des Opfers hinweggesetzt hat, seinen Körper an jenen der Strafklägerin gedrückt, sie zweifach mit Zunge geküsst, ihre Brust gepackt und sie am nackten Bauch gestreichelt hat. Dabei hat die Strafklägerin das erigierte Glied des Beschuldigten an ihrem Geschlechtsteil gespürt. Die Gewalt, die er dabei als Nötigungsmittel angewendet hat, ging nicht wesentlich über das notwendige Mass hinaus, welches nötig war, um sein Opfer gefügig zu machen. Dennoch erlitt das Opfer aufgrund der Übergriffe körperliche Verletzungen, namentlich Blutergüsse im Bereich der linken Brust. Zudem erlitt das Opfer auch psychische Verletzungen, so dass sie seit dem Vorfall Schlafprobleme habe (pag. 27 Z. 231 ff.). Sie habe u.a. wegen diesem Vorfall auch im September 2020 drei Monate in einer psychiatrischen Klinik verbracht, da dies und weitere Probleme zusammengekommen seien und es ihr zu viel geworden sei (pag. 192 Z. 19 f.). Zudem sei es für sie durch das Vertrauensverhältnis, welches dort gebrochen worden sei, schwierig, anderen Leuten wieder zu vertrauen (pag. 449 Z. 33).
b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs/ Verwerflichkeit des Handelns
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Beschuldigte zwar spontan die Gelegenheit ergriffen, die Strafklägerin aber – nachdem er verschiedene anzügliche Sprüche gemacht und sie bereits abweisend reagiert hatte – in den Keller gebracht, wo er wusste, dass kaum andere Personen anwesend waren. Diese Vorgehensweise lässt auf eine vorausschauende Planung schliessen.
Darüber hinaus liess er trotz Abwehrhandlungen und Fluchtversuch seines Opfers nicht davon ab, weiterzumachen und die Strafklägerin wiederholt mittels Gewaltanwendung zur Duldung von sexuellen Handlungen zu zwingen. Er hat selbst dann nicht aufgehört, als sich die Strafklägerin gewehrt und ihm gesagt hat, dass sie dies nicht wolle. Er hat sie immer wieder gepackt und damit eine gewisse Ausdauer und Vehemenz an den Tag gelegt. Er liess nicht von seinem ursprünglichen Ziel ab, obwohl sie mehrmals nein sagte, damit legte er eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Stellung als Vorgesetzter und als Vertrauensperson gegenüber der Strafklägerin schamlos ausgenutzt hat. Dies nachdem er sogar einen anderen Mitarbeiter gerügt hatte, der seine Grenzen gegenüber Frauen (so auch gegenüber der Strafklägerin) nicht einhielt und sich so gegenüber der Strafklägerin als beschützender Vorgesetzter präsentierte (pag. 56 Z. 46 ff.).
c) Fazit objektive Tatschwere
Insgesamt ist mit Blick auf das mögliche Spektrum von sexuellen Nötigungen und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen das Verschulden nicht mehr als sehr leicht aber immerhin noch als leicht zu bezeichnen.
18.1.2 Subjektive Tatschwere
Willensrichtung, Beweggründe und Ziele, Vermeidbarkeit
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er handelte aus rein egoistischen Gründen, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen. Die Tat wäre zudem für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind den Delikten gegen die sexuelle Integrität jedoch weitgehend immanent und wirken sich strafneutral aus.
18.1.3 Fazit Tatschwere
Insgesamt ist – in Relation zum massgeblichen Strafrahmen – von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle und der konkreten Umstände festgesetzten Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dabei als angemessen.
18.2 Täterkomponenten
18.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er ist am M.________ in Portugal geboren und zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in Portugal aufgewachsen. Er besuchte dort die Primar- und Sekundarschule. Gemäss aktuellem Leumundsbericht vom 4. Mai 2023 hat er in Portugal ein U.________ an der Universität begonnen, auf Grund eines Burnouts jedoch nicht abgeschlossen (pag. 429). Am N.________ kam der Beschuldigte mit 25 Jahren in der Schweiz. Er ist seit März 2018 zum zweiten Mal verheiratet und hat 5-jährige Zwillinge. Er arbeitete mehrere Jahre in der gleichen Firma, dies als V.________. Inzwischen hat er mit Hilfe von zwei Investoren das O.________ aufgebaut, in welcher er als Geschäftsführer tätig ist. Er erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 6'692.50 bzw. unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge und der aktuellen Lohnpfändung von CHF 1'150.00 ist von einem Nettolohn von CHF 4'105.00 auszugehen (pag. 468). Das Betreibungsamt musste sich bereits mehrfach mit dem Beschuldigten befassen, es gab mehrere Pfändungen und Verlustscheine, offen sind noch CHF 29'755.35 nicht getilgte Verlustscheine (pag. 439 ff.). Abgesehen von der Verurteilung vom 13. April 2021, welche nicht berücksichtig wird (vgl. nachfolgend Ziff. 18.2.2), hat der Beschuldigte keine weiteren Vorstrafen.
18.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren anständig und korrekt. Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte war nicht geständig und zeigte demnach weder Einsicht noch Reue. Dies wird jedoch gestützt auf das Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt.
An dieser Stelle wäre die Verurteilung vom 13. April 2021 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Strafregisterauszug zu berücksichtigen gewesen. Diese Verurteilung lag bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vor. Die Vorinstanz hat zwar für die erste Verhandlung einen Strafregisterauszug ediert, in welchem zu diesem Zeitpunkt noch lediglich die Untersuchung vermerkt war. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung wurde kein neuer Strafregisterauszug mehr ediert, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise von keiner Verurteilung des Beschuldigten ausgegangen ist.
Grundsätzlich gilt im vorliegenden Verfahren aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius. Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO behält jedoch eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen vor, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Können sich diese Tatsachen auf die Rechtsfolgen auswirken, entscheidet die Berufungsinstanz insoweit unabhängig von Parteianträgen (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
Bisher unbekannte Tatsachen im Sinn von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO sind beispielsweise die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes massgebend sind (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 144 IV 198 E. 5.4.3), oder eine Verurteilung als Element der Legalprognose beim bedingten Strafvollzug (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 167 E. 1.5.4; BGE 142 IV 89 E. 2.3). Gemeint sind Umstände, die die Rechtsfolgen der angeklagten Taten betreffen (vgl. auch Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 7 zu Art. 391 StPO; Richard Calame, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 a.E. zu Art. 391 StPO).
Die Verurteilung vom 13. April 2021 war dem erstinstanzlichen Gericht im Urteilszeitpunkt vom 16. Februar 2022 mangels Edition eines neuen Strafregisterauszugs zwar nicht bekannt, sie hätte ihr aber bekannt sein können bzw. sogar müssen. Mangels neuer Tatsachen darf aufgrund des Verbots der reformatio in peius das oberinstanzliche Strafmass dasjenige der Vorinstanz nicht übersteigen. Eine Erhöhung der Strafe aufgrund der nunmehr bekannten Vorstrafe würde vorliegend zu einer – wenn auch nur zu einer marginalen – Übersteigung des vorinstanzlichen Strafmasses führen. Die Kammer darf demnach die Verurteilung vom 13. April 2021 nicht (nachträglich) straferhöhend berücksichtigen.
Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist damit insgesamt neutral zu werten.
18.2.3 Strafempfindlichkeit
Es besteht keine besondere Strafempfindlichkeit, die eine Strafminderung bewirken könnte. Eine Strafe trifft den Beschuldigten nicht härter als jeden anderen in seiner Situation.
18.2.4 Fazit Täterkomponente
Die Täterkomponente wirken sich somit gesamthaft neutral aus und es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
18.3 Konkretes Strafmass für die sexuelle Nötigung
Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen.
18.4 Bedingter Strafvollzug
Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Hug, in: Donatsch [Hrsg.] /Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Hug, a.a.O., Art. 42 N 7 ff.).
Der Beschuldigte hat – wie erwähnt – eine Vorstrafe wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. Aufgrund der obenerwähnten Grundsätze zum Verschlechterungsverbot kann auch hier diese Vorstrafe dem Beschuldigten – weil sie der Vorinstanz bereits bekannt sein musste – nicht zum Nachteil gereichen. Überdies würde es sich ohnehin nicht um eine einschlägige Vorstrafe handeln. Es ist somit auch oberinstanzlich festzuhalten, dass keine ungünstige Prognose vorliegt.
Der von der Vorinstanz gewährte bedingte Strafvollzug ist zu bestätigen und die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
19. Strafzumessung für die sexuelle Belästigung / Busse
Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von CHF 900.00 für die sexuelle Belästigung gemäss Ziff. 2 AKS erscheint in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (siehe dazu Motiv, pag. 373) als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 9 Tage festzusetzen.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des 13. April 2021 durch die Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG (Art. 97 abs. 1 Bst. b SVG) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Das vorliegend neu zu beurteilende Delikt wurde am 20. März 2019 begangen, somit zeitlich vor der Verurteilung vom 13. April 2021 durch die Staatsanwaltschaft Freiburg. Da bei der Vorstrafe vom 13. April 2021 eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen wurde, stellte sich die Frage, ob die in vorliegendem Verfahren auszusprechende Busse somit als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. April 2021 auszusprechen ist. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den beiden erwähnten Bussen jedoch vorliegend nicht um gleichartige Strafen im Sinne der Rechtsprechung. Die Busse von CHF 200.00, welche im Strafbefehl vom 13. April 2021 ausgesprochen wurde, stellt eine Verbindungsbusse dar. Die Strafart für die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Übertretungsbusse ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Die konkret ausgefällte Strafe war dann auch folgerichtig eine Geldstrafe. Aufgrund des gewährten bedingten Vollzugs wurde daneben eine «Denkzettelbusse» ausgesprochen. Bei der vorliegend zu beurteilenden sexuellen Belästigung wird dagegen eine Übertretungsbusse ausgesprochen. Bei Verbindungsbussen und Übertretungsbussen ist nach Ansicht der Kammer nicht von Gleichartigkeit auszugehen, eine Gesamtstrafe ist nicht möglich. Während Übertretungsbussen sich am Verschulden orientieren, werden Verbindungsbussen als Teil der Strafe als Denkzettel ausgesprochen. Aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen ist somit vorliegend keine Zusatzstrafe zu bilden.
V. Landesverweisung
20. Vorbemerkungen
Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018) ist zunächst in Anwendung des Landesrechts zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind (vgl. Ziff. 21 und 22.1 und 2 nachfolgend). Sollte dies der Fall sein, ist in einem (allfälligen) weiteren Schritt zu prüfen, ob sich das Ergebnis als mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) kompatibel erweist (vgl. Ziff. 22.4 nachfolgend).
21. Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2 mit Hinweis).
Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2).
Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss Zurbrügg/Hruschka (Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen.
22. Erwägungen der Kammer zur obligatorischen Landesverweisung
22.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen
Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.
Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (Ziff. 21) zu prüfen, ob beim Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (Ziff. 22.2 nachfolgend). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wird schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen sein (Ziff. 22.3 nachfolgend).
22.2 Härtefallprüfung
22.2.1 Anwesenheitsdauer sowie persönliche und wirtschaftliche Integration
Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er ist am M.________ in Portugal geboren und zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in Portugal aufgewachsen. Er besuchte dort die Primar- und Sekundarschule. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe eine Ausbildung zum U.________ in Portugal absolviert (pag. 198 Z. 34 f.). Gemäss aktuellem Leumundsbericht vom 4. Mai 2023 hat er in Portugal ein U.________ an der Universität begonnen, auf Grund eines Burnouts jedoch nicht abgeschlossen (pag. 429). Letzteres hat er auch an der Berufungsverhandlung so bestätigt (pag. 456 Z. 9). Der Beschuldigte kam am N.________ – mit 25 Jahren – mit seiner Ex-Frau in die Schweiz und lebt seither in der Schweiz. Er hat somit den grösseren und v.a. den prägenderen Teil seines Lebens in Portugal verbracht. Mit 14 Jahren Anwesenheitsdauer kann weder von einer kurzen, noch von einer sehr langen Aufenthaltsdauer gesprochen werden. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (C-Ausweis).
Ein positiver Aspekt ist, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz immer gearbeitet und nie Sozialhilfe bezogen hat. Er arbeitete zuerst 4 Monate als W.________ und ist seither er als X.________ tätigt. Zurzeit arbeitet er als Geschäftsführer beim O.________ in P.________, er hat das Geschäft mit Unterstützung von zwei Investoren selber aufgebaut (pag. 453 Z. 16 ff.). Damit ist durchaus eine wirtschaftliche Integration vorhanden, diese ist jedoch als durchschnittlich zu bezeichnen, zumal eine gewisse wirtschaftliche Integration bei einer Aufenthaltsdauer von 14 Jahren erwartet werden kann. Gestützt auf den eingereichten Lohnausweis erzielt der Beschuldigte ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 6'692.50 bzw. unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge und der Lohnpfändung von CHF 1'150.00 einen Nettolohn von CHF 4'105.00 (pag. 468). Trotz der Tatsache, dass der Beschuldigte seit Einreise immer gearbeitet hat, musste sich das Betreibungsamt bereits mehrfach mit dem Beschuldigten befassen, es gab mehrere Pfändungen und Verlustscheine, offen sind noch CHF 29'755.35 nicht getilgte Verlustscheine (pag. 439 ff.). Gemäss eigenen Angaben im Leumundsbericht habe er noch Schulden im Betrag von ca. CHF 70'000.00 (pag. 430).
Eine soziale Integration des Beschuldigten ist vorhanden, hält sich aber in Grenzen. Der Beschuldigte führt an der Berufungsverhandlung aus, seine Freizeit verbringe er mit Familie und auch Freunden. Die Mehrzahl seiner Freunde seien Schweizer. Der Beschuldigte spricht Hochdeutsch und Berndeutsch, beherrscht aber gemäss eigenen Angaben auch Portugiesisch, Spanisch, Englisch, ein wenig Französisch und sei dran, wegen seiner Frau Y.________ zu lernen (pag. 455 Z. 8 f.) Regelmässige Hobbies oder eine eigene Vereinszugehörigkeit, welche mit seinem Aufenthalt in der Schweiz verknüpft wären, hat er keine. Ausser seiner jetzigen Ehefrau und seiner beiden Kinder (Q.________) leben alle seine Verwandte in Portugal oder in Frankreich (pag. 455 Z. 33 ff.). Nach Portugal reise er etwa alle zwei Jahre (pag. 455 Z. 27). Seine jetzige Ehefrau hat er in der Schweiz kennengelernt. Sie hat die AA.________ Staatsangehörigkeit und dank der Heirat einen schweizerischen Aufenthaltstitel. Mit ihr sprach er anfangs Englisch und nun Deutsch (pag. 199, 455 Z. 12). Seine Frau arbeitete nach der Schwangerschaft einige Jahr nicht mehr, weil sie eine Depression hatte und auch an einer Diskushernie litt. Seit diesem Jahr habe sie jedoch wieder begonnen im Stundenlohn zu arbeiten. Sie arbeite in seiner Firma jeweils vormittags und könne so die Kinder zur Schule bringen und von der Schule wieder abholen (pag. 452 f.).
22.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Kantonspolizei Freiburg hatte sich mit dem Beschuldigten wegen Kontrollschildentzügen (nicht bezahlte Verkehrssteuern und Versicherungsprämien) und Busseninkasso und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wegen nicht fristgemässen Abgeben der Fahrzeugkontrollschilder zu beschäftigen (aktueller Leumundsbericht, pag. 430). Entsprechend gab es ein Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 13. April 2021 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG (pag. 432 f.). Ansonsten hat sich der Beschuldigte an die Schweizer Rechtsordnung gehalten und ist nicht einschlägig vorbestraft (pag. 432 f.).
22.2.3 Familienverhältnisse
Sowohl der Beschuldigte wie auch seine jetzige Frau liessen sich beide von ihren damaligen Partnern in der Schweiz scheiden und lernten einander einige Zeit danach (etwa vor 6,5 Jahren) ebenfalls in der Schweiz kennen. Seine jetzige Frau wurde schwanger, weshalb sie am R.________ (vor etwa 5 Jahren) heirateten. Sie besitzt die AA.________ Staatsangehörigkeit und hat dank der Heirat einen schweizerischen Aufenthaltstitel (B-Ausweis) erlangt. Die Kinder – Zwillinge – sind knapp 5 Jahre alt (Q.________) und besuchen inzwischen den Kindergarten. Sie haben die portugiesische Staatsbürgerschaft. Die Kinder würden zuhause als Muttersprache Y.________ lernen, die zweite Sprache sei Deutsch. Der Beschuldigte selber spreche Deutsch mit den Kindern. Portugiesisch könnten sie ganz wenig (pag. 455 Z. 12ff., Z. 17). Die übrige Familie (Eltern und Bruder des Beschuldigten) lebt nach wie vor in Portugal, weitere Verwandte leben in Frankreich (pag. 455 Z. 33 ff.). Der Beschuldigte kann sich nicht auf eine Beeinträchtigung seines Familienlebens berufen. Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. dazu Ziff. 21 vorangehend). Die familiären Beziehungen des Beschuldigten sind höchstens lose mir der Schweiz verknüpft. Weder die Ehefrau noch die Kinder besitzen das schweizerische Bürgerrecht. Es ist der Familie durchaus zumutbar, ihr Familienleben auch im Ausland zu pflegen. Die Kinder sprechen Y.________, Deutsch und ein wenig Portugiesisch. Es wird nicht verkannt, dass für die Kinder ein Umzug nach Portugal nicht einfach sein wird, weil sie die Sprache noch festigen müssen. Jedoch sind sie mit 5 Jahren noch klein und noch nicht derart mit der Schweiz verknüpft, dass es ihnen nicht zumutbar wäre, auch in einem anderen Land die Einschulung fortzuführen. Auch seine Ehefrau ist noch nicht lange in der Schweiz. Auch für sie wäre es zumutbar mit ihrem Mann und den Kindern nach Portugal zu gehen, auch wenn sie dort noch sprachliche Defizite hat. So hat das Ehepaar auch hier in der Schweiz anfangs Englisch zusammen gesprochen.
22.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Gesundheitszustand
Der Beschuldigte war bis im Alter von 25 Jahren selbst in Portugal domiziliert, d.h. er hat insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre, aber auch einen Teil seines Erwachsenenlebens in Portugal verbracht. Gemäss Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er eine Ausbildung zum U.________ in Portugal absolviert (pag. 198). Gemäss den aktuellsten Angaben habe der Beschuldigte die Ausbildung zum U.________ wegen eines Burnouts abgebrochen (pag. 429, 456 Z. 9). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er weiter, dass er die Depression gehabt habe, weil er sehr viel Arbeit in seiner Branche gehabt hab, er sei gut gewesen in seiner Arbeit und habe viele Offerten gehabt (pag. 198). Unabhängig davon, ob der Beschuldigte nun eine abgeschlossene oder abgebrochene Ausbildung zum U.________ hat, ist davon auszugehen, dass es in dieser Branche offenbar viele Arbeitsmöglichkeiten hat und es ihm durchaus möglich ist, wieder in dieser Branche Fuss zu fassen, nicht zuletzt auch weil er in dieser Branche ja bereits (erfolgreich) gearbeitet hat. Aber auch eine Tätigkeit in der Z.________ (Branche), in welcher er in der Schweiz nun wertvolle Erfahrungen sammeln konnte, wäre in Portugal nicht ausgeschlossen. Der Beschuldigte hat noch Familie (Eltern und Bruder) in Portugal und reist regelmässig nach Portugal (pag. 199, 455). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte durchaus über ein funktionierendes Beziehungsnetz in seiner Heimat verfügt. Er hat Bezug zu seinem Heimatland, er spricht die Sprache des Landes, ist gar multilingual unterwegs, er dürfte mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sein; eine Integration im Heimatland scheint ihm nicht unmöglich und ist auch zumutbar, auch in familiärer Hinsicht. In der Schweiz hat er ausser seiner Kernfamilie keine weiteren Verwandten. Über den Gesundheitszustand des Beschuldigten ist nichts Negatives bekannt. Gemäss aktuellem Leumundsbericht vom 4. Mai 2023 sei der Beschuldigte bei guter Gesundheit (pag. 430). Die Rückenprobleme (Diskushernie) seiner jetzigen Ehefrau stellen ebenfalls keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr nach Portugal dar.
22.2.5 Gesamtwürdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisung typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).
Ein solcher persönlicher Härtefall liegt beim Beschuldigten mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in sprachlicher, sozialer, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht in der Schweiz nicht derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte darstellen würde. Es gibt keine unüberwindbaren Hindernisse, die gegen eine Reintegration und Resozialisierung im Heimatland sprechen. Auch kann sich der Beschuldigte nicht auf den familienrechtlichen Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt somit nicht vor.
Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Wie bereits ausgeführt, bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich des einzelnen Katalogdelikts isoliert betrachtet mit Blick auf den weitern Strafrahmen von Art. 189 StGB zwar im unteren Verschuldensbereich. Allerdings machte sich der Beschuldigte eines Verbrechens schuldig, das gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität, verstösst. Dabei wiegt das äussert hartnäckige Vorgehen des Beschuldigten trotz des mehrfachen geäusserten Willens des Opfers, die Stellung als Vorgesetzter und sein uneinsichtiges Verhalten schwer.
Das öffentliche Interesse ist als hoch zu werten, eine Rückfallgefahr kann nicht hinreichend ausgeschlossen werden, zumal der Beschuldigte seine Tat massiv verharmlost und insofern weder einsichtig noch reuig ist. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht wegzudenken und würde bei einer Interessenabwägung den bereits dargelegten privaten Interessen des Beschuldigens an einem Verbleib überwiegen.
Die Landesverweisung ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB zu bejahen.
22.3 Dauer der Landesverweisung
Die von der Vorinstanz festgesetzte Minimaldauer von 5 Jahren erscheint mit Blick auf das Verschulden und der Vorstrafenlosigkeit als angemessen und kann bestätigt werden.
22.4 Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)
22.4.1 Vorbemerkungen
Wie eingehend erwähnt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die aufgrund Art. 66a StGB zu bejahende Landesverweisung mit dem FZA vereinbar ist.
22.4.2 Allgemeine Ausführungen zum Freizügigkeitsabkommen
Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich, wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA besteht aber nur, wenn sich die ausländische Person in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in diesen Fällen. Wie das Bundesgericht es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3).
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Eine schuldig gesprochene Person hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (Urteil des BGer 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
22.4.3 In concreto
Zu prüfen ist vorab, ob eine Landesverweisung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre. Als portugiesischer Staatsbürger, welcher in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, kann sich der Beschuldigte auf das FZA berufen. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Wie dargelegt, ist aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Somit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich ob das persönliche Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefährdungsklausel) und ob die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten überwiegen (Verhältnismässigkeit).
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit sind vorab die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib zu erwähnen. Diese wurden im Rahmen der Härtefallprüfung eingehend erörtert, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen insbesondere wirtschaftlicher Natur sind und die Weiterführung seiner Firma betreffen. Ebenso hat er ein gewichtiges Interesse daran, dass er mit seiner Familie in der Schweiz bleiben kann und die Kinder hier aufwachsen können. Es ist aber nicht so, dass er zwingend in der Schweiz bleiben muss, um seine Existenz zu garantieren und sein Familienleben fortzuführen. Beides ist in seinem Fall auch in Portugal möglich, er ist der Sprache mächtig, hat in Portugal im jungen Erwachsenenalter bereits gearbeitet, seine Frau ist noch nicht lange in der Schweiz und seine Kinder sind noch klein.
Demgegenüber steht das öffentliche Interesse. Der Beschuldigte wird wegen sexueller Nötigung und sexueller Belästigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 900.00 verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind dabei höher zu werten als bspw. von Vermögensdelikten, zumal dieses Rechtsgut besonders schützenswert ist. Der Beschuldigte erfüllt vorliegend den Tatbestand der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Strafklägerin. Er machte sich daher eines Verbrechens schuldig, das gegen höchste Rechtsgüter, nämlich die sexuelle Integrität, verstösst. Bereits der abstrakte Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe macht deutlich, wie verwerflich der Gesetzgeber eine solche Tat erachtet.
Der Beschuldigte entschied sich vorliegend, mit der Strafklägerin in den Keller zu gehen und sie vorab sexuell zu belästigen. Als die Strafklägerin wieder nach oben gehen wollte, folgte ihr der Beschuldigte und packte sie mit beiden Händen am Gesicht, drückte ihren Kopf an die Wand, drückte seinen Körper gegen sie und küsste sie, indem er ihr die Zunge in den Mund schob. Der Beschuldigte liess die Strafklägerin wieder los und sie lief Richtung Treppe. Als er sie eingeholt hatte, packte er sie an den Hüften und drückte sich erneut an sie. Gewaltsam drückte der Beschuldigte ihr Gesicht am Kiefer nach oben und steckte ihr die Zunge wiederum in den Mund, länger als beim ersten Mal, und sagte, sie solle aufhören sich zu wehren. Dann liess er sie los und sie rannte die Treppe hoch (pag. 18 f. und 25 f.).
Auch wenn der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Strafklägerin schlussendlich im weiten Strafrahmen von Art. 189 StGB noch als leicht einzustufen ist, wiegt das äusserst hartnäckige Vorgehen des Beschuldigten schwer. Der Beschuldigte hat sich mehrfach über den klar geäusserten und gezeigten Willen der Strafklägerin hinweggesetzt, nur um seine sexuelle Befriedigung zu erreichen. Er hat keinerlei Einsicht und zeigt auch keine Reue. Besonders schwer wiegt auch, dass er der Vorgesetzte der Strafklägerin war und damit sowohl seine Stellung als auch das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte. Das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte ist als hoch zu werten und überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten.
All diese Tatumstände lassen zudem einzig den Schluss zu, dass von einer mehr als bloss theoretischen Rückfallgefahr und damit von einer Gefährdung des Schutzes der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden muss. Daran mag auch der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, nichts ändern. Wie bereits dargetan, ist mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind, oder umgekehrt solche mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Vielmehr genügt ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die sexuelle Integrität betrifft. Überdies ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab für die Rückfallgefahr anzusetzen (Urteil BGer 6B_736/2019 vom 03.04.2020 E. 1.2.2). Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 6B_378/2018 vom 22.05.2019 E. 4.4). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei, wie vorliegend, schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 368, Ziff. 27.2).
Nach dem Gesagten ist die Kammer der Auffassung, das vom Beschuldigten eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, welche eine Einschränkung der aus dem Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechte zu rechtfertigen vermag.
22.4.4 Fazit
Nachdem die Landesverweisung des Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB zu bejahen und deren Anordnung mit dem FZA vereinbar ist, ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren zu bestätigten.
23. Verzicht Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)
Für die theoretischen Ausführungen zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) kann auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 377 f.).
Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger und damit EU-Angehöriger. Entsprechend handelt es sich bei ihm nicht um einen Drittstaatangehörigen, weshalb keine Ausschreibung im SIS zu erfolgen hat.
VI. Kosten und Entschädigung
24. Verfahrenskosten
24.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz rechnet mit totalen Verfahrenskosten von CHF 5'780.30 (CHF 25'147.90 gemäss Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Dispositivs abzüglich Kosten für amtliche Verteidigung von total CHF 19'367.60). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung.
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (Schuldsprüche) sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Für den erstinstanzlichen inzwischen rechtskräftigen Freispruch sind auf Grund des geringfügigen Aufwands in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Kosten auszuscheiden.
24.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, welche auf CHF 3'500.00 bestimmt werden (Art. 5 i.V.m. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
25. Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________
25.1 Rechtliches
Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
25.2 Erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz durch Fürsprecher B.________ wurde unter Berücksichtigung der erstinstanzlich eingereichten und vorinstanzlich grundsätzlich als angemessen erachteten Kostennote festgesetzt (pag. 316, 330). Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anlass zur Abänderung.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9'841.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2'342.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
25.3 Oberinstanzliches Verfahren
Fürsprecher B.________ macht gemäss Kostennote vom 8. Juni 2023 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 13.85 Stunden geltend (pag. 472 f.) Die Kammer erachtet dies als angemessen. Die Entschädigung wird entsprechend der Kostennote festgesetzt.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'244.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 745.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
26. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Strafklägerin, Rechtsanwalt E.________
Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat. Nur wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Kostenentscheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleistete Entschädigung bei der beschuldigten Person zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Kosten decken sich mit denjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO): In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2).
Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Strafklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwalt E.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 16. Februar 2022 (pag. 320 ff.) bestimmt. Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anlass zur Abänderung. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'525.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'225.65, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Vor oberer Instanz wurde die der Strafklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Mai 2023 widerrufen und Rechtsanwalt E.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen. Rechtsanwalt E.________ hat für die betreffende Zeit auf die Geltendmachung eines amtlichen Honorars für das oberinstanzliche Verfahren verzichtet (pag. 401, 402 f.).
VII. Verfügungen
27. Biometrische erkennungsdienstliche Daten
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN S.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG)
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 16. Februar 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 20. März 2019, zwischen ca. 15.00 und 16.05 Uhr, in D.________, z.N. von C.________, betreffend AKS Ziff. 2 Lemma 1 Teilsätze 1 – 3, sowie Lemma 3, 5 und 7.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der sexuellen Nötigung, begangen am 20. März 2019, zwischen ca. 15.00 und 16.05 Uhr, in D.________, z.N. von C.________ betreffend AKS Ziff. 1;
2. der sexuellen Belästigung, begangen am 20. März 2019, zwischen ca. 15.00 und 16.05 Uhr, in D.________, z.N. von C.________ betreffend AKS Ziff. 2 Lemma 1 letzter Teilsatz, sowie Lemma 2, 4 und 6
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44, 47, 66a Abs. 1 lit. h, 106, 189 Abs. 1 und 198 Abs. 2 StGB
Art. 426, 428 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt.
3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'780.30.
Für den rechtskräftigen Freispruch gemäss Ziff. I. werden keine Kosten ausgeschieden.
5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00.
III.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person,
Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 9'841.65.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9’841.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'342.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 3'244.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'244.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 745.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.________ durch Rechtsanwalt E.________ wurden/werden wie folgt bestimmt:
2.1. Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 9’525.95.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ vor erster Instanz verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ hat Rechtsanwalt E.________ die Differenz von CHF 2'225.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN S.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
2. Es wird auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem verzichtet.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
- der Strafklägerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Rechtsanwalt E.________ (auszugsweise betreffend Dispositiv Ziff.III.2. bzw. Motiv Ziff.VI.26.)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen)
- Amt für Bevölkerung und Migration BMA des Kantons Freiburg (Dispositiv vorab zur Information; Motiv innert 10 Tagen)
Bern, 8. Juni 2023
(Ausfertigung: 15. August 2023)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Weingart
Die Gerichtsschreiberin:
Piccioni
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
SK 22 198
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP
BGE 137 IV 263ATF 137 IV 263DTF 137 IV 263
Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
6B_1421/2021
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 27ATF 144 IV 27DTF 144 IV 27
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
6B_141/2021
6B_112/2020
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
6B_382/2021
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
BGE 147 IV 167ATF 147 IV 167DTF 147 IV 167
BGE 142 IV 89ATF 142 IV 89DTF 142 IV 89
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42n 7art. 42n 7art. 42n 7
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55
6B_907/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
6B_560/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_627/2018
6B_1474/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_708/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_587/2020
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_300/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_690/2019
6B_689/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_690/2019
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
6B_396/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_1245/2020
6B_841/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_87/2020
6B_841/2019
BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227
6B_87/2020
Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindesart. 3 Convention relative aux droits de l'enfantart. 3 Convenzione sui diritti del fanciullo
6B_1314/2019
BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161
6B_1314/2019
Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21
6B_1314/2019
2C_449/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1245/2020
6B_1054/2020
6B_742/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1107/2019
2C_458/2019
6B_1245/2020
6B_560/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_627/2018
6B_1474/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 1 FZAart. 1 ALCPart. 1 ALC
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
6B_736/2019
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
6B_736/2019
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
6B_75/2020
6B_736/2019
6B_1146/2018
2C_31/2018
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
6B_736/2019
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 137 II 233ATF 137 II 233DTF 137 II 233
6B_378/2018
SK 21 368
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
6B_150/2012
6B_112/2012
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP