SK 2022 235
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
16. Juni 2023Deutsch32 min
1. Mit Strafbefehl vom 23. April 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 21:15 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43719). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'440.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 360.00 auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 12 Tage festgesetzt, und es wurden der Gesuchstellerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Gesuchstellerin am 6. Mai 2019 Einsprache. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 setzte Fürsprecherin B.________ die Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass die Gesuchstellerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und ersuchte um Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2019 wurde Fürsprecherin B.________ mit Verfügung vom 6. November 2019 rückwirkend ab dem 25. Oktober 2019 als amtliche Verteidigerin der Gesuchstellerin eingesetzt. Am 11. November 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, bestimmte die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens auf CHF 100.00 und übermittelte die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Das Regionalgericht sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom 22. September 2020 schuldig des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018 in Bern und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 450.00, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'300.00 (CHF 500.00 [Untersuchungskosten], CHF 800.00 [Gerichtskosten ohne schriftliche Begründung]) auferlegt. Weiter wurden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin durch Fürsprecherin B.________ bestimmt und der Gesuchstellerin die volle Rück- und Nachzahlungspflicht auferlegt. Infolge Verzichts auf die Ergreifung eines Rechtsmittels erwuchs das Urteil im Verfahren PEN 19 942 in Rechtskraft.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 22 235
Bern, 27. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden
Gerichtsschreiberin Susedka
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecherin B.________
Verurteilte/Gesuchstellerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revisionsgesuch vom 8. April 2022 gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. September 2020 (PEN 19 942)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 23. April 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 21:15 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43719). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'440.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 360.00 auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 12 Tage festgesetzt, und es wurden der Gesuchstellerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Gesuchstellerin am 6. Mai 2019 Einsprache. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 setzte Fürsprecherin B.________ die Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass die Gesuchstellerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und ersuchte um Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2019 wurde Fürsprecherin B.________ mit Verfügung vom 6. November 2019 rückwirkend ab dem 25. Oktober 2019 als amtliche Verteidigerin der Gesuchstellerin eingesetzt. Am 11. November 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, bestimmte die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens auf CHF 100.00 und übermittelte die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Das Regionalgericht sprach die Gesuchstellerin mit Urteil vom 22. September 2020 schuldig des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018 in Bern und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 450.00, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'300.00 (CHF 500.00 [Untersuchungskosten], CHF 800.00 [Gerichtskosten ohne schriftliche Begründung]) auferlegt. Weiter wurden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin durch Fürsprecherin B.________ bestimmt und der Gesuchstellerin die volle Rück- und Nachzahlungspflicht auferlegt. Infolge Verzichts auf die Ergreifung eines Rechtsmittels erwuchs das Urteil im Verfahren PEN 19 942 in Rechtskraft.
2. An der vorgenannten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» nahmen unter anderem auch die Teilnehmerin 1 und die Teilnehmerin 2 teil, welche ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen vom 29. März 2019 (BM 18 43668 [Teilnehmerin 1]) bzw. 28. März 2019 (BM 18 43675 [Teilnehmerin 2]) des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt wurden. Allen drei Strafurteilen PEN 19 942 (Gesuchstellerin), BM 18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18 43675 (Teilnehmerin 2) liegt in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs ein identischer Anklagesachverhalt zugrunde. Wie auch die Gesuchstellerin erhob die Teilnehmerin 1 Einsprache gegen den Strafbefehl und hielt an ihrer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 durch das Regionalgericht vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde (vgl. PEN 19 547). Dieses Urteil ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Urteil des Obergerichts SK 20 448, abrufbar unter: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossier-nummer: SK 2020 448).
3. Aufgrund dieses rechtskräftigen Freispruchs ersuchte die Rechtsvertretung der Teilnehmerin 2 am 31. März 2021 beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung des gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids auf den Strafbefehl vom 28. März 2019 (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021), woraufhin das Regionalgericht mit Verfügung vom 9. April 2021 nicht auf den Antrag eintrat. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und leitete das Gesuch vom 31. März 2021 als sinngemässes Revisionsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Das Obergericht hiess im Verfahren SK 21 397 am 21. Januar 2022 das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 (BM 18 43675) gut, hob den Strafbefehl in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf und sprach die Teilnehmerin 2 mangels Vorliegens einer friedensbedrohlichen Grundstimmung von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs frei (Ziff. 13 und Ziff. 16 in fine). Dieses Urteil (abrufbar unter: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossiernummer: SK 2021 397) ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil stellte die Gesuchstellerin, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Revisionsgesuch vom 8. April 2022 folgende Anträge (pag. 1 ff.):
1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen.
2. Das Urteil vom 22. September 2020 PEN 19 942 des Regionalgerichts Bern-Mittelland sei aufzuheben.
3. Die Revisionsgesuchstellerin sei vom Vorwurf des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7.4.2018 in Bern, freizusprechen.
4. Die der Revisionsgesuchstellerin im Urteil vom 22. September 2020 auferlegten Verfahrenskosten seien ihr zurückzuerstatten.
5. Der Unterzeichnerin sei durch den Kanton Bern die Differenz zwischen dem ausgerichteten amtlichen und dem vollen Honorar auszubezahlen.
6. Der Revisionsgesuchstellerin sei für das vorliegende Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
7. Die Unterzeichnerin sei der Revisionsgesuchstellerin als amtliche Anwältin beizuordnen.
unter Kosten und Entschädigungsfolge
Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.
5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend das Urteil vom 22. September 2020 (PEN 19 942) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 17. August 2022 folgende Anträge (pag. 47 ff.):
1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 397 und PEN 19 547 sei abzuweisen.
2. Das Revisionsgesuch sei teilweise gutzuheissen.
3. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. September 2020 (PEN 19 942) sei bezüglich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs, der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie der Kostenregelung teilweise aufzuheben.
4. Die Sache sei zur Festsetzung der Strafe sowie der Kostenverteilung an das Regionalgericht zurückzuweisen.
5. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Kanton zu tragen.
6. Mit innert Fristverlängerung rechtzeitig eingereichter Replik vom 28. September 2022 hielt Fürsprecherin B.________ an ihren mit Revisionsgesuch vom 8. April 2022 gestellten Anträgen fest (pag. 69 ff.). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (pag. 81). Am 12. Mai 2023 reichte Fürsprecherin B.________ ihre Kostennote ein (pag. 89 ff.). Auf eine Stellungnahme zur Honorarnote von Fürsprecherin B.________ wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Mai 2023 verzichtet (pag. 103).
Erwägungen
II. Eintretensfrage
7.
Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).
8.
Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch das fragliche Urteil beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Das Urteil ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Gesuchstellerin beruft sich fristgerecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
III. Beweisergänzungen
9.
Die Gesuchstellerin beantragte mit Revisionsgesuch vom 8. April 2022 – nebst dem bereits von Amtes wegen erfolgten Beizug der Akten PEN 19 942 – die Edition bzw. den Beizug weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Beweisgrundlage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können. Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition und Beizug weiterer Akten abgewiesen wird.
IV. Materielles
10.
Rechtliches
10.1
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b).
10.2
Steht ein Urteil mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; Heer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 zu Art. 410 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2173; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 410 StPO).
10.3
Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisionsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein solcher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssachverhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (Oberholzer, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Bestimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (Fingerhuth, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO).
11.
Subsumtion
11.1
Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Urteil des Regionalgerichts vom 22. September 2020 (PEN 19 942) und dem Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 (PEN 19 547) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. Diesbezüglich kommt dem Urteil der 2. Strafkammer vom 21. Januar 2022 (SK 21 397) präjudizierende Wirkung zu.
11.2
Mit Strafbefehl vom 23. April 2019 – welcher dem Urteil vom 22. September 2020 als Anklagesachverhalt zugrunde lag – erklärte die Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin des Landfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018, schuldig. Demgemäss soll sich am 7. April 2018 anlässlich der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» folgender Sachverhalt zugetragen haben (BM 18 43719, Strafbefehl vom 23. April 2019):
Anlässlich einer vorgängig im Internet aufgerufenen Demonstration begaben sich am Nachmittag des 07.04.2018 ca. 500 Personen in die Innenstadt von Bern, um an der unbewilligten und für jedermann zugänglichen Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" teilzunehmen. Dabei erfolgten zahlreiche Sachbeschädigungen, unter anderem wurde rotes Farbpulver in den Pfeifferbrunnen geworfen (zwischen 16:27 und 16:32 Uhr) ein Tram von Bernmobil seitlich grossflächig versprayt (16:32 Uhr) oder Sprayereien an historischen Sandsteinobjekten angebracht (mindestens 37 Sprayereien, zwischen 16:32 und 17.00 Uhr) sowie Vermummungskleider und Spraydosen auf den Tramgleisen (17:17 Uhr) verbrannt. Insgesamt beläuft sich die Sachschadenssumme auf ca. CHF 24’255.75. Während der Demonstration herrschte in der dortigen Menschenansammlung eine friedensbedrohliche Grundstimmung durch Verüben von Sachbeschädigungen, Vermummung und Einsatz von Pyrotechnika sowie Leuchtpetarden. Die Polizeipräsenz war während der gesamten Demonstrationsdauer gross. Es erfolgten zudem durch die Polizei mittels Megafon um 16:13 Uhr und 16:27 Uhr zwei Ansprachen an die Teilnehmenden, in der Zeit von 16:35 Uhr bis 16:50 Uhr drei Abmahnungen und schliesslich zwischen 16:54 Uhr und 17:30 Uhr mehrere Aufforderungen, die Demonstration zu verlassen, ansonsten mit Festnahmen zu rechnen sei. Bis mindestens 17:20 Uhr war ein Weggehen Seite Bärenplatz/Waisenhausplatz sowie bis 17:25 Uhr Richtung Baldachin, via Laube Seite Loeb möglich gewesen. Um 17:30 Uhr kesselte die Polizei schliesslich die noch 230 anwesenden Personen von den ursprünglich ca. 500 demonstrierenden im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern ein.
In dieser Gruppe befand sich auch A.________. Obwohl sie die friedensbedrohende Grundhaltung des Demonstrationszuges und die Gewaltausübungen (Sachbeschädigung, Feuer legen, Knallpetarden, Sprechchöre etc.) durch akustische Wahrnehmung bzw. durch Beobachten oder Erkennen beim Vorbeilaufen zu Kenntnis nahm, verblieb sie in der gewaltbereiten Ansammlung und distanzierte sich nicht aus freiem Antrieb. Indem sie sich weiterhin in der Spitalgasse Bern inmitten von kooperationsunwilligen Demonstranten befand, hat sie an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen bzw. verblieb in dieser und nahm somit billigend in Kauf, einer Gruppe anzugehören, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen ist.
Anlässlich ihrer Anhaltung im Anschluss an die Einkesselung verhakte A.________ sich mit beiden Armen mit anderen verbleibenden Personen ineinander und weigerte sich, abgeführt zu werden, so dass ihre Anhaltung erheblich erschwert und verzögert wurde. Durch diese Handlungen hinderte die Beschuldigte die mit der Anhaltung betrauten Polizeibeamten an einer Amtshandlung.
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Gesuchstellerin mit Urteil des Regionalgerichts vom 22. September 2020 schuldig erklärt des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 7. April 2018 in Bern. Demgegenüber wurde die Teilnehmerin 1 mit Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen (vgl. PEN 19 547). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem – in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs – der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl vom 23. April 2019 bzw. dem Urteil vom 22. September 2020 gegen die Gesuchstellerin.
Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Entscheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Ausgangslage bildete vorliegend in beiden Fällen die Teilnahme an der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 in der Berner Innenstadt. Die beiden Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keiner der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen.
Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent.
Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.
11.3
In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht erachtete im Strafbefehl vom 23. April 2019 (BM 18 43719) bzw. im Urteil vom 22. September 2020 (PEN 19 942) gegen die Gesuchstellerin unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überkleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe. Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vordergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen folglich auch Tat- und nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte das Regionalgericht den Sachverhalt in PEN 19 547 grundlegend anders als im Urteil gegen die Gesuchstellerin in PEN 19 942.
11.4
Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusammenwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 11.2 oben). Die Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft. Daraus folgt, dass die Grundstimmung derselben Gruppierung nach den Gesetzen der Logik nicht gleichzeitig friedlich und friedensbedrohlich sein kann. Es führt deshalb zu einem stossenden Ergebnis, wenn die eine Teilnehmerin an derselben Kundgebung wegen Landfriedensbruchs verurteilt wird, während eine andere Teilnehmerin aufgrund einer abweichenden Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die die Versammlung prägende Grundstimmung freigesprochen wird.
11.5
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Strafurteilen bezüglich des vorgeworfenen Landfriedensbruchs derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Ergebnis zu einem unverträglichen Widerspruch führt. Das Urteil vom 3. September 2020 ist in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Urteil des Obergerichts SK 20 448). Somit stehen zwei rechtskräftige Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt.
11.6
Weiter wird verlangt, dass der Entscheid – welcher revisionsweise aufzuheben ist – mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Vorliegend erging das Urteil gegen die Gesuchstellerin nach dem Urteil vom 3. September 2020, nämlich am 22. September 2020, womit der Widerspruch grundsätzlich nicht zu einem späteren, sondern zu einem früheren Strafentscheid besteht. Allerdings wurde gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 ein Rechtsmittel ergriffen. Das Obergericht trat auf die Berufung ein, fällte am 26. Juli 2021 ein neues Urteil und stellte in Bezug auf die Teilnehmerin 1 unter anderem die Rechtskraft des Freispruchs von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs fest (SK 20 448). Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Für die Frage, auf welches Urteil und damit auf welchen Urteilszeitpunkt abzustellen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Urteil des Berufungsgerichts das erstinstanzliche Urteil ersetzt hat (vgl. Art. 408 StPO) und zudem erst im Zeitpunkt der Rechtskraft abschliessend beurteilt werden kann, ob ein Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen vorliegt oder nicht. Andernfalls könnte die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällen, welcher – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – gerade keinen Widerspruch mehr zum anderen rechtskräftigen Strafentscheid begründet. Massgebend ist somit der rechtskräftige und grundsätzlich unabänderliche (Rechtsmittel-)Entscheid vom 26. Juli 2021, womit ein Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid vorliegt.
11.7
Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1, und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit in keinem Widerspruch. Entgegen der Gesuchstellerin hängt dieser Schuldspruch zudem auch nicht von der Schuldfrage des Landfriedensbruchs oder dem entsprechenden Sachverhalt ab, weil es dabei um zwei eigenständige Handlungen geht, welche nicht derart in Abhängigkeit zueinander stehen, dass die Aufhebung des einen Vorwurfs notwendigerweise zur Aufhebung des anderen Vorwurfs führen müsste. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführte, hat die Gesuchstellerin durch ihr Verhalten die Amtshandlung der Polizei, nämlich die nicht bewilligte Demonstration aufzulösen und nicht kooperative Demonstranten abzuführen – unabhängig der Frage des Landfriedensbruchs – behindert. Eine nichtige Amtshandlung liegt nicht vor. Die Aufhebung des Landfriedensbruchs vermag daher an der Strafbarkeit der Gesuchstellerin in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung nichts zu ändern. Durch die Aufhebung des Landfriedensbruchs erweist sich die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung daher nicht als falsch bzw. stehen die Aufhebung und Verurteilung nicht in Widerspruch zueinander, weshalb der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung auch nicht revisionsweise aufzuheben ist. Hingegen ist das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs gutzuheissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revisionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit (im Umfang des Widerspruchs) aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 10.2 oben). Das Urteil des Regionalgerichts vom 22. September 2020 betreffend die Gesuchstellerin (PEN 19 942) ist folglich, soweit diese wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (Ziff. I.1. des Urteils PEN 19 942), unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 450.00 (Ziff. I.1. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 942) und Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 (Ziff. I.2. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 942) sowie zur vollen Rück- und Nachzahlung des ausgerichteten amtlichen Honorars bzw. der Differenz zum vollen Honorar (Ziff. II. in fine des Urteils PEN 19 942) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. I.2. des Urteils PEN 19 942) bleibt davon unberührt und ist rechtskräftig.
11.8
Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO).
11.9
Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der verurteilten Person erfolgt (Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO).
11.10
Im Lichte des Ausgeführten kommt vorliegend nur noch ein Freispruch der Gesuchstellerin vom Vorwurf des Landfriedensbruchs in Frage. Die Angelegenheit ist insofern spruchreif, so dass beschränkt auf den Schuldpunkt reformatorisch entschieden wird. Es wird aber Aufgabe des Regionalgerichts sein, für den in Rechtskraft erwachsenen, vom Vorwurf des Landfriedensbruchs unabhängigen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung eine neue Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass mangels schriftlicher Urteilsbegründung der Vorinstanz vorliegend die einzelnen Elemente der festgesetzten Gesamtstrafe nicht bekannt sind. Bei einer reformatorischen Festsetzung einer Einsatzstrafe für die verbleibende, rechtskräftige Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung durch die Kammer ginge der Gesuchstellerin so bezüglich Strafe eine Rechtsmittelinstanz verloren. Bei der neuen Festsetzung einer Strafe wird durch die Vorinstanz zu berücksichtigen sein, dass eine allfällige Probezeit ab Eröffnung des Urteils (PEN 19 942; Eröffnung am 22. September 2020) bereits begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB), weshalb die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172). Im Übrigen wird auch über die erstinstanzliche Kostenverteilung neu zu befinden sein (siehe sogleich).
V. Kosten und Entschädigung
12.
Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Das zuständige Regionalgericht wird somit in seinem neuen Urteil auch über die Kosten des von ihm geführten, neuen Verfahrens sowie nach seinem Ermessen über die Kostenverteilung des ersten, teilweise aufgehobenen Verfahrens PEN 19 942 zu befinden haben, dies teilweise im Sinne der nachfolgenden Erwägungen (vgl. Ziff. 14 und 16). Als Folge davon wird auch über die Rück- und Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin neu zu entscheiden sein.
13.
Wird eine beschuldigte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigesprochen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Teil der zu ersetzenden Aufwendungen ist zudem die Rückerstattung der im früheren Verfahren getragenen Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 5 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 436 StPO).
14.
Entsprechend werden nach Festlegung einer angemessenen Sanktion für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und der neuen Kostenverteilung des ersten, teilweise aufgehobenen Verfahrens PEN 19 942 der Gesuchstellerin allfällig zu viel bezahlte Verfahrenskosten durch das Regionalgericht zurückzuerstatten sein (vgl. Fakturierungsauftrag vom 8. Oktober 2020 in den Vorakten).
15.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Hauptanwendungsfall bildet die Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug (Oberholzer, a.a.O., N 2327). Dabei führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu einem Entschädigungsanspruch, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2334). Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis).
16.
Die Gesuchstellerin wurde am 7. April 2018 um 21:15 Uhr durch die Polizei angehalten, in den Festnahme- und Warteraum geführt und nach der polizeilichen Einvernahme am 8. April 2018 um 03:47 Uhr wieder entlassen (S. 2 f. des Deliktsblatts). Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung und der verhältnismässigen kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird der Gesuchstellerin keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet. Im Verfahren PEN 19 942 sind der Gesuchstellerin ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Hingegen wird die in vorläufiger Festnahme verbrachte Zeit von sechs Stunden und 32 Minuten (abzüglich einer kurzen Einvernahme) durch die Vorinstanz im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen sein.
17.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO).
18.
Im vorliegenden Revisionsverfahren obsiegt die Gesuchstellerin mehrheitlich. Zwar beantragte sie (erfolglos) einen vollumfänglichen Freispruch. Eine Kostenausscheidung und teilweise Auferlegung an die Gesuchstellerin erscheint der Kammer jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Revisionsgesuch in Bezug auf den gewichtigeren Vorwurf des Landfriedensbruchs gutgeheissen wurde, nicht gerechtfertigt. Entsprechend trägt der Kanton Bern die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
19.
Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr für das vorliegende Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen (pag. 3). Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung im Rechtsmittel- resp. konkret im Revisionsverfahren, weshalb die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird deshalb sinngemäss als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO entgegengenommen. Bei der unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO (im Gegensatz zur notwendigen Verteidigung) muss die amtliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren erneut beantragt werden (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 132 StPO). Der (sinngemässe) Antrag der Gesuchstellerin erfolgte somit zu Recht.
Dispositiv
20. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die betroffene Partei allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Im Revisionsverfahren, somit in einem nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache angehobenen ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis gestützt auf BV Art. 29 Abs. 3 nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (Lieber, in: SK - Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 134 StPO). Die Verfahrensleitung hat demnach auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.4., 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]).
21. Aufgrund der konkreten Umstände ist der Beizug einer Anwältin vorliegend als gerechtfertigt zu bezeichnen. Ausschlaggebend dabei ist nicht etwa, dass es sich um ein Revisionsverfahren handelt – zumal über die Gutheissung entsprechender Revisionsgesuche bereits in den Medien berichtet wurde – sondern vielmehr, dass es sich im konkreten Fall im Vergleich zu den zahlreichen weiteren Revisionsverfahren im Zusammenhang mit der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» um einen Spezialfall handelt. Die Festsetzung der Strafe für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Neuregelung der Kostenfolgen erfordern eine Rückweisung an die Vorinstanz. Von einer Laiin kann nicht erwartet werden, in einem solchen Fall ohne Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung auf die entsprechende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft substantiiert zu reagieren. Zudem ist trotz der ursprünglich ausgefällten Strafe von deutlich weniger als 120 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO) auch insofern nicht von einem Bagatellfall auszugehen, als eine einschneidende Fernwirkung auf das laufende Asylverfahren nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Eingabe der Verteidigung vom 4. November 2019 im vorinstanzlichen Verfahren). Mit Blick auf die genannten Schwierigkeiten, die ausgewiesene Mittellosigkeit der Gesuchstellerin (vgl. pag. 21 ff.) sowie die Tatsache, dass das Revisionsgesuch offensichtlich nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, wird das Gesuch um amtliche Verteidigung gutgeheissen und Fürsprecherin B.________ im vorliegenden Revisionsverfahren mit Wirkung ab 8. April 2022 als amtliche Verteidigerin der Gesuchstellerin eingesetzt.
22. Die Vorinstanz wird den Punkt der amtlichen Verteidigung in Bezug auf das anstehende Neubeurteilungsverfahren erneut zu überprüfen haben. Dabei gilt es insbesondere abzuwägen, ob neben der Prozessarmut die weiteren Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO für das nunmehr auf die Strafzumessung für nur noch einen Schuldspruch samt Kostenverteilung reduzierte Verfahren immer noch gegeben sein werden.
23. Fürsprecherin B.________ macht mit Honorarnote vom 12. Mai 2023 für das Revisionsverfahren einen Aufwand von neun Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 32.70 sowie Mehrwertsteuer von CHF 175.75 geltend, was ein beantragtes volles Honorar von CHF 2'458.45 ergibt (pag. 91 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch.
Zunächst ist der Honorarnote zu entnehmen, dass für die Redaktion und Überarbeitung des Revisionsgesuchs ein Aufwand von insgesamt 2.5 Stunden und für das Verfassen der Replik sowie Rechtsabklärungen ebenfalls 2.5 Stunden verbucht wurden, was angesichts des überschaubaren Umfangs von vier Seiten (inkl. Rubrum) für das Revisionsgesuch und zwei Seiten für die Replik – wobei sich die erste Seite der Eingabe auf die Wiederholung der Anträge beschränkt – als zu hoch erachtet wird. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren vor allem prozessual nicht alltäglich ist und entsprechend auch einige Rechtsabklärungen nötig gewesen sein dürften. Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, dass am 21. Januar 2022 das präjudizierende Urteil SK 21 397 erging, welches am 28. März 2022 publiziert und worüber bereits am 21. März 2022 in den Medien berichtet wurde. Das wesentliche Präjudiz lag somit bereits vor, so dass die Verteidigung sich darauf abstützen konnte. Entsprechend rechtfertigt sich für die beiden Positionen ein Aufwand von insgesamt drei Stunden, womit eine Kürzung dieser Positionen um zwei Stunden erfolgt. Zudem erscheint ein Zeitaufwand von 2.25 Stunden für Klientenbesprechungen mit Blick auf die unterdurchschnittliche Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für eine fachlich ausgewiesene und gewissenhafte Fürsprecherin nicht als geboten. Für diese Position erscheint eine Kürzung des Honorars um insgesamt eine Stunde angezeigt. Eine weitere Kürzung erfolgt pro memoria aufgrund des doppelt verbuchten Aufwands für das Verfassen des Fristerstreckungsgesuchs. Die Kammer erachtet somit einen Aufwand von total rund 6 Stunden für die Wahrung der Parteiinteressen als ausreichend. Entsprechend wird der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 1'327.60 (6 Stunden zu CHF 200.00 [CHF 1'200.00], Auslagen von CHF 32.70, Mehrwertsteuer von CHF 94.90) ausgerichtet. Die Strafprozessordnung lässt – anders als im Zivilprozess, wo die Parteientschädigung nach Parteikostenverordnung bei der unterliegenden Gegenpartei erhältlich gemacht werden kann und der amtlichen Entschädigung vorgeht – auch bei Obsiegen i.d.R. keine Entschädigung der amtlichen Verteidigung zum vollen Tarif resp. nach Parteikostenverordnung zu. Für die Gesuchstellerin entfällt lediglich die Rück- und Nachzahlungspflicht.
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
Das Gesuch um amtliche Verteidigung vom 8. April 2022 wird gutgeheissen und Fürsprecherin B.________ wird im vorliegenden Revisionsverfahren mit Wirkung ab 8. April 2022 als amtliche Verteidigerin von A.________ eingesetzt.
Der Antrag von A.________ auf weitere Akteneditionen und Aktenbeizug wird abgewiesen.
Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. September 2020 betreffend A.________ wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (Ziff. I.1. des Urteils PEN 19 942) und unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 450.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. I.1. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 942), zu den Verfahrenskosten von CHF 1'300.00 (Ziff. I.2. [Sanktionenpunkt] des Urteils PEN 19 942) sowie zur Rück- und Nachzahlungspflicht im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung (Ziff. II in fine des Urteils PEN 19 942) verurteilt wurde.
Soweit weitergehend wird das Revisionsgesuch abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. September 2020 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in Bern (Ziff. I.2. des Urteils PEN 19 942).
A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern.
Das Verfahren wird zur Festsetzung einer angemessenen Sanktion für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, zur neuen Verteilung der Verfahrenskosten, zur neuen Festlegung der Rück- und Nachzahlungspflichten im Verfahren PEN 19 942 sowie zur Rückerstattung von allfällig zu viel bezahlten Verfahrenskosten an A.________, alles im Sinne der Erwägungen (siehe Ziff. 11.10, 14 und 16), ans Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das Revisionsverfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren mit CHF 1'327.60. Infolge Obsiegens von A.________ entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
Zu eröffnen:
- der Verurteilten/Gesuchstellerin, a.v.d. Fürsprecherin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Mitzuteilen:
- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)
- dem Nachrichtendienst des Bundes (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)
Bern, 27. Juni 2023
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Susedka
i.V. Jaeger, Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 22 235
SK 20 448
SK 20 448
SK 21 397
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
SK 21 397
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
SK 21 397
6B_932/2019
6B_980/2015
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
SK 21 397
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 260 StGBart. 260 CPart. 260 CP
Art. 260 StGBart. 260 CPart. 260 CP
Art. 260 StGBart. 260 CPart. 260 CP
SK 20 448
SK 20 448
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP
Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP
BGE 120 IV 172ATF 120 IV 172DTF 120 IV 172
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 415 StPOart. 415 CPPart. 415 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP
6B_438/2020
6B_616/2016
BGE 143 IV 122ATF 143 IV 122DTF 143 IV 122
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
SK 21 397
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF