SK 2022 240
RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht
26. April 2023Deutsch31 min
1. Mit Strafbefehl vom 25. April 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) des Landfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), alles begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 21:10 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», sowie der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 17. Juni 2018 in C.________, schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43716 [pag. 74 ff. der beigezogenen Akten BM 18 43716]). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’680.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurden ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 420.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung), eine Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 auferlegt. Überdies wurde das sichergestellte Pfefferspray (Marke KO Jet) gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beschlagnahmt und gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 30. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde die Gesuchstellerin verwarnt und die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Gesuchstellerin am 2. Mai 2019 Einsprache (pag. 83 der beigezogenen Akten BM 18 43716). Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2019 (vgl. pag. 89 ff. der beigezogenen Akten BM 18 43716) wurde ein neuer Strafbefehl erlassen, welcher denjenigen vom 25. April 2019 ersetzte (pag. 93 ff. der beigezogenen Akten BM 18 43716). In Abänderung zum Strafbefehl vom 25. April 2019 wurde die Gelstrafe von 56 Tagessätzen auf 48 Tagessätze zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'440.00, sowie die Probezeit von 4 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt. Des Weiteren wurden die Verbindungsbusse auf CHF 360.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 reduziert. Da im vorherigen Strafbefehl einzig infolge einer Verwechslung der Strafregister der Widerruf einer bedingten Strafe geprüft wurde, enthielt der neue Strafbefehl keinen Hinweis auf ein Widerrufsverfahren (vgl. u.a. pag. 88 der beigezogenen Akten BM 18 43716). Die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) sowie die Busse von CHF 500.00 und die Einziehung des sichergestellten Pfeffersprays zur Vernichtung wurden unverändert übernommen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 11. Juni 2019 fest, bestimmte die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens auf CHF 100.00 und übermittelte die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht; pag. 102 der beigezogenen Akten BM 18 43716). Infolge Rückzugs der Einsprache mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 bzw. unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2019 erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. Die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 100.00 wurden der Gesuchstellerin durch das Regionalgericht mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 auferlegt.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Telefon +41 31 635 48 08
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Urteil
SK 22 240
Bern, 28. April 2023
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Susedka
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilte/Gesuchstellerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revisionsgesuch vom 7. April 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Juni 2019 (BM 18 43716)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 25. April 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) des Landfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), alles begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 21:10 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», sowie der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 17. Juni 2018 in C.________, schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43716 [pag. 74 ff. der beigezogenen Akten BM 18 43716]). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’680.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurden ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 420.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung), eine Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 auferlegt. Überdies wurde das sichergestellte Pfefferspray (Marke KO Jet) gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beschlagnahmt und gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 30. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde die Gesuchstellerin verwarnt und die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Gesuchstellerin am 2. Mai 2019 Einsprache (pag. 83 der beigezogenen Akten BM 18 43716). Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2019 (vgl. pag. 89 ff. der beigezogenen Akten BM 18 43716) wurde ein neuer Strafbefehl erlassen, welcher denjenigen vom 25. April 2019 ersetzte (pag. 93 ff. der beigezogenen Akten BM 18 43716). In Abänderung zum Strafbefehl vom 25. April 2019 wurde die Gelstrafe von 56 Tagessätzen auf 48 Tagessätze zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'440.00, sowie die Probezeit von 4 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt. Des Weiteren wurden die Verbindungsbusse auf CHF 360.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 reduziert. Da im vorherigen Strafbefehl einzig infolge einer Verwechslung der Strafregister der Widerruf einer bedingten Strafe geprüft wurde, enthielt der neue Strafbefehl keinen Hinweis auf ein Widerrufsverfahren (vgl. u.a. pag. 88 der beigezogenen Akten BM 18 43716). Die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) sowie die Busse von CHF 500.00 und die Einziehung des sichergestellten Pfeffersprays zur Vernichtung wurden unverändert übernommen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 11. Juni 2019 fest, bestimmte die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens auf CHF 100.00 und übermittelte die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht; pag. 102 der beigezogenen Akten BM 18 43716). Infolge Rückzugs der Einsprache mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 bzw. unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2019 erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. Die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 100.00 wurden der Gesuchstellerin durch das Regionalgericht mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 auferlegt.
2. An der vorgenannten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» nahmen unter anderem auch die Teilnehmerin 1 und die Teilnehmerin 2 teil, welche ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen vom 29. März 2019 (BM 18 43668 [Teilnehmerin 1]) bzw. 28. März 2019 (BM 18 43675 [Teilnehmerin 2]) des Landfriedensbruchs, begangen am 7. April 2018, ca. 15:50 bis 17:30 Uhr, in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN», schuldig erklärt wurden. Allen drei Strafbefehlen BM 18 43716 (Gesuchstellerin), BM 18 43668 (Teilnehmerin 1) und BM 18 43675 (Teilnehmerin 2) liegt in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs ein identischer Anklagesachverhalt zugrunde. Allein die Teilnehmerin 1 erhob Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. hielt an ihrer fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl fest, worauf sie am 3. September 2020 durch das Regionalgericht vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde (vgl. PEN 19 547). Dieses Urteil ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]).
3. Aufgrund dieses rechtskräftigen Freispruchs ersuchte die Rechtsvertretung der Teilnehmerin 2 am 31. März 2021 beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung des gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids auf den Strafbefehl vom 28. März 2019 (vgl. PEN 21 300, Gesuch vom 31. März 2021), woraufhin das Regionalgericht mit Verfügung vom 9. April 2021 nicht auf den Antrag eintrat. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und leitete das Gesuch vom 31. März 2021 als sinngemässes Revisionsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Das Obergericht hiess im Verfahren SK 21 397 am 21. Januar 2022 das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2019 (BM 18 43675) gut, hob den Strafbefehl in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO auf und sprach die Teilnehmerin 2 mangels Vorliegens einer friedensbedrohlichen Grundstimmung von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs frei (Ziff. 13 und Ziff. 16 in fine). Dieses Urteil (abrufbar unter: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/; Dossiernummer: SK 2021 397) ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 7. April 2022 – nebst der Edition der Urteile SK 21 379 (recte: SK 21 397) und PEN 21 230 –, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2019 im Verfahren BM 18 43716 sei bezüglich des Landfriedensbruchs aufzuheben, sie sei freizusprechen und alle auferlegten Kosten/Strafen seien anteilsmässig aufzuheben und ihr seien die gegebenenfalls bereits bezahlten Strafen inkl. Verfahrenskosten anteilsmässig zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte sie Rechtsanwalt B.________ mit ihrer Vertretung im weiteren Verfahren.
5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend den Strafbefehl vom 11. Juni 2019 (BM 18 43716) und der Anwaltsvollmacht von Rechtsanwalt B.________ (pag. 33) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 17. August 2022 folgende Anträge (pag. 37 ff.):
1. Der Antrag auf Edition der Urteile SK 21 379 [recte: SK 21 397] und PEN 21 230 inkl. Straf- und Vorakten sei abzuweisen.
2. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen.
3. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Juni 2019 (BM 18 43716) sei bezüglich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs (Schuldspruch 1 und Sachverhalt 1), der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen (Ziff. 2.) und einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ziff. 3.) teilweise aufzuheben.
4. Die Gesuchstellerin sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 30.00; der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Sie sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 90.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Kosten des Revisionsverfahrens seien vom Kanton zu tragen.
6. Der Gesuchstellerin sei die ihr im Verfahren BM 18 43716 auferlegte Verbindungsbusse im Umfang von CHF 270.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist.
7. Der Gesuchstellerin sei für das Verfahren BM 18 43716 sowie für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten.
6. Unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 19. August 2022 (pag. 49 ff.) und 7. September 2022 (pag. 65 ff.) beantragte die Gesuchstellerin mit Schlussbemerkungen vom 12. September 2022 einerseits die Gutheissung der Anträge Ziff. 1-6 der Generalstaatsanwaltschaft und andererseits die Abweisung des letzten Antrags (Ziff. 7; Entschädigung). Stattdessen beantragte sie eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 673.15 (pag. 69 ff.).
Erwägungen
II. Eintretensfrage
7.
Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).
8.
Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Gesuchstellerin beruft sich fristgerecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
III. Beweisergänzungen
9.
Die Gesuchstellerin beantragte mit Revisionsgesuch vom 7. April 2022 die Edition weiterer Strafakten. Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Beweisgrundlage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können. Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition weiterer Akten abgewiesen wird.
IV. Materielles
10.
Rechtliches
10.1
Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO unter anderem die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b).
10.2
Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; Heer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 88 zu Art. 410 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2173; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 15 zu Art. 410 StPO).
10.3
Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisionsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein solcher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssachverhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (Oberholzer, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Bestimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (Fingerhuth, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO).
11.
Subsumtion
11.1
Im Folgenden ist zu beurteilen, ob dem Strafbefehl vom 11. Juni 2019 und dem Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 (PEN 19 547) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und falls ja, ob diese zueinander in einem unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stehen. Diesbezüglich kommt dem Urteil der 2. Strafkammer vom 21. Januar 2022 (SK 21 397) präjudizierende Wirkung zu.
11.2
Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin unter anderem des Landfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), alles begangen am 7. April 2018 von ca. 15:50 Uhr bis 21:10 Uhr, schuldig. Demgemäss soll sich am 7. April 2018 anlässlich der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» folgender Sachverhalt zugetragen haben (BM 18 43716, Strafbefehl vom 11. Juni 2019 [pag. 93 ff. der beigezogenen Akten BM 18 43716):
Anlässlich einer vorgängig im Internet aufgerufenen Demonstration begaben sich am Nachmittag des 07.04.2018 ca. 500 Personen in die Innenstadt von Bern, um an der unbewilligten und für jedermann zugänglichen Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" teilzunehmen. Dabei erfolgten zahlreiche Sachbeschädigungen, unter anderem wurde rotes Farbpulver in den Pfeifferbrunnen geworfen (zwischen 16:27 und 16:32 Uhr) ein Tram von Bernmobil seitlich grossflächig versprayt (16:32 Uhr) oder Sprayereien an historischen Sandsteinobjekten angebracht (mindestens 37 Sprayereien, zwischen 16:32 und 17.00 Uhr) sowie Vermummungskleider und Spraydosen auf den Tramgleisen (17:17 Uhr) verbrannt. Insgesamt beläuft sich die Sachschadenssumme auf ca. CHF 24’255.75. Während der Demonstration herrschte in der dortigen Menschenansammlung eine friedensbedrohliche Grundstimmung durch Verüben von Sachbeschädigungen, Vermummung und Einsatz von Pyrotechnika sowie Leuchtpetarden. Die Polizeipräsenz war während der gesamten Demonstrationsdauer gross. Es erfolgten zudem durch die Polizei mittels Megafon um 16:13 Uhr und 16:27 Uhr zwei Ansprachen an die Teilnehmenden, in der Zeit von 16:35 Uhr bis 16:50 Uhr drei Abmahnungen und schliesslich zwischen 16:54 Uhr und 17:30 Uhr mehrere Aufforderungen, die Demonstration zu verlassen, ansonsten mit Festnahmen zu rechnen sei. Bis mindestens 17:20 Uhr war ein Weggehen Seite Bärenplatz/Waisenhausplatz sowie bis 17:25 Uhr Richtung Baldachin, via Laube Seite Loeb möglich gewesen. Um 17:30 Uhr kesselte die Polizei schliesslich die noch 230 anwesenden Personen von den ursprünglich ca. 500 demonstrierenden im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern ein.
In dieser Gruppe befand sich auch A.________. Obwohl sie die friedensbedrohende Grundhaltung des Demonstrationszuges und die Gewaltausübungen (Sachbeschädigung, Feuer legen, Knallpetarden, Sprechchöre etc.) durch akustische Wahrnehmung bzw. durch Beobachten oder Erkennen beim Vorbeilaufen zu Kenntnis nahm, verblieb sie in der gewaltbereiten Ansammlung und distanzierte sich nicht aus freiem Antrieb. Indem sie sich weiterhin in der Spitalgasse Bern inmitten von kooperationsunwilligen Demonstranten befand, hat sie an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen bzw. verblieb in dieser und nahm somit billigend in Kauf, einer Gruppe anzugehören, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen ist.
3) A.________ nahm an der unbewilligten Demonstration „AFRIN VERTEIDIGEN" teil und vermummte sich, indem sie ihr Gesicht mit einem schwarz-weissen Tuch verhüllte, eine schwarze Mütze trug und die Kapuze ihres schwarzen Pullovers hochgezogen hatte, so dass lediglich ein kleiner Teil der Augenpartie sichtbar war und man ihr Gesicht nicht sehen konnte und sie unkenntlich war.
2a) Anlässlich ihrer Anhaltung im Anschluss an die Einkesselung verhakte A.________ sich mit beiden Armen mit anderen verbleibenden Personen ineinander und weigerte sich, abgeführt zu werden, so dass ihre Anhaltung erheblich erschwert und verzögert wurde. Zudem versuchte sie, einen anderen Demonstranten bei dessen Festnahme zurückzuziehen. Durch diese Handlung hinderte die Beschuldigte die mit der Anhaltung betrauten Polizeibeamten an einer Amtshandlung.
Demgegenüber wurde die Teilnehmerin 1 mit Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen (vgl. PEN 19 547). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem – in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs – der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl BM 18 43716 gegen die Gesuchstellerin.
Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Entscheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist, dass den beiden widersprechenden Entscheiden tatsächlich der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Ausgangslage bildete vorliegend in beiden Fällen die Teilnahme an der Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» vom 7. April 2018 in der Berner Innenstadt. Die beiden Beschuldigten sollen sich anlässlich derselben politischen Kundgebung zur gleichen Zeit in derselben Gruppe im Bereich des Baldachins am Bahnhof Bern aufgehalten haben. Es wird ihnen exakt das gleiche Verhalten zum Vorwurf gemacht, nämlich das Verbleiben in einer Gruppe, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei. Es wurde denn auch keiner der beiden Beschuldigten vorgeworfen, selber Gewalt an Sachen ausgeübt zu haben oder in sonst einer Form mit ihrem individuellen Verhalten zu einer friedensbedrohlichen Stimmung in der Gruppe beigetragen zu haben. Auch wenn den beiden Teilnehmerinnen ihr jeweils eigenes Verhalten vorgeworfen wird, wird ihnen beiden letztlich einzig die Mitwirkung an resp. das Sich-Nichtentfernen von ein- und derselben Ansammlung vorgeworfen.
Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt keine individuelle gewalttätige Handlung der einzelnen Teilnehmer. Die blosse Teilnahme an einer Zusammenrottung, von der Gewalt ausgeht, genügt (Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 zu Art. 260 StGB). Entscheidend ist, dass die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten als «Tat der Menge» erscheinen, die Gewalttätigkeiten mithin von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen werden (Fiolka, a.a.O., N 32 f. zu Art. 260 StGB). Ähnlich dem Anwendungsbeispiel der Mittäterschaft erfordert auch der Tatbestand des Landfriedensbruchs somit ein gemeinsames Verhalten von mehreren Personen. Eine Zusammenrottung kann nicht durch eine einzelne Person erfolgen – das Zusammenwirken in einer Gruppe ist tatbestandsimmanent.
Die Strafverfolgungsbehörden hatten in beiden Fällen in Bezug auf dieselbe Gruppierung zu beurteilen, ob die objektiven Tatbestandselemente des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB erfüllt waren, wobei insbesondere die charakteristische Grundstimmung der Gruppe sowie die daraus hervorgehende Gewaltausübung an Sachen als objektive Strafbarkeitsbedingung zu prüfen waren. Es war somit der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen.
11.3
In Frage steht im Weiteren, ob sich die beiden Strafurteile widersprechen und dieser Widerspruch unverträglich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen ist. Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 StGB). Die Staatsanwaltschaft erachtete im Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin BM 18 43716 (Strafbefehl vom 11. Juni 2019) unter anderem den Tatbestand des Landfriedensbruchs als erfüllt. Insbesondere charakterisierte sie die Grundhaltung der Demonstration infolge der entstandenen Sachbeschädigungen sowie der Vermummung der Teilnehmenden und des Einsatzes von Pyrotechnika sowie von Leuchtpetarden als friedensbedrohlich und war der Auffassung, aus der Gruppe der Demonstrierenden sei symptomatisch Gewalt gegen Sachen ausgegangen. Demgegenüber beurteilte das Regionalgericht die an der fraglichen Demonstration herrschende Grundstimmung als nicht friedensstörend i.S.v. Art. 260 StGB. In Kombination mit rechtlichen Überlegungen zur EMRK- sowie zur Verfassungskonformität kam es zum Schluss, der Vorwurf des Landfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Obwohl diese Ausführungen allesamt unter der Ziffer «Rechtliche Würdigung» abgehandelt wurden, hat das Regionalgericht nicht bloss eine abweichende rechtliche Subsumtion eines Verhaltens vorgenommen. Es hat seine rechtlichen Überlegungen vielmehr an eine Reihe von Sachverhaltsfeststellungen geknüpft, die ebenfalls in der zitierten Erwägung zu finden sind. So stellte das Gericht seine Würdigung in Bezug auf die charakteristische Grundstimmung der Gruppe beispielsweise darauf ab, dass sich an der Versammlung unbeteiligte Passanten durch die Kundgebung nicht «schrecken» liessen und sich die Demonstrationsteilnehmer ab 17:17 Uhr ihrer dunklen Überbekleidung entledigten. Aufgrund des Polizeiberichts beurteilte das Gericht zudem die allenfalls mit Sachbeschädigungen einhergehende Gewalt gegen Sachen als nicht symptomatisch für die gesamte Gruppe. Der friedliche meinungsbildende Charakter der Gruppe sei stets im Vordergrund gestanden. Das Regionalgericht beantwortete in seinen Ausführungen folglich auch Tat- und nicht nur Rechtsfragen. Mit seinen Überlegungen würdigte das Regionalgericht den Sachverhalt grundlegend anders als die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl der Gesuchstellerin.
11.4
Wie bereits ausgeführt, setzt der Tatbestand des Landfriedensbruchs das Zusammenwirken in einer Gruppe voraus (siehe Ziff. 11.2 oben). Die Konstellation ist vergleichbar mit derjenigen der Mittäterschaft. Daraus folgt, dass die Grundstimmung derselben Gruppierung nach den Gesetzen der Logik nicht gleichzeitig friedlich und friedensbedrohlich sein kann. Es führt deshalb zu einem stossenden Ergebnis, wenn die eine Teilnehmerin an derselben Kundgebung wegen Landfriedensbruchs verurteilt wird, während eine andere Teilnehmerin aufgrund einer abweichenden Sachverhaltswürdigung in Bezug auf die die Versammlung prägende Grundstimmung freigesprochen wird.
11.5
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erhellt, dass in den beiden Strafurteilen bezüglich des vorgeworfenen Landfriedensbruchs derselbe Lebenssachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde, was im Ergebnis zu einem unverträglichen Widerspruch führt. Das Urteil vom 3. September 2020 ist in Bezug auf den Freispruch des Landfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen (PEN 19 547, Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 [SK 20 448]). Somit stehen zwei rechtskräftige Strafurteile in tatsächlicher Hinsicht in unverträglichem Widerspruch zueinander, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellt. Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – den weiteren Schuldsprüchen wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1 und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit auch nicht in Widerspruch. Zudem hängen diese Schuldsprüche auch nicht von der Verurteilung des Landfriedensbruchs oder dem entsprechenden Sachverhalt ab. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf den beantragten Freispruch gutzuheissen. Wie erwähnt, hat das Berufungsgericht im Revisionsverfahren im Rahmen der Prüfung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit (teilweise) aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 10.2 oben). Der Strafbefehl vom 11. Juni 2019 ist folglich, soweit die Gesuchstellerin wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz von Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe (Ziff. 2) sowie Verbindungsbusse (Ziff. 3) und Verfahrenskosten (Ziff. 7 und 8) verurteilt wurde, aufzuheben. Die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen; vierter [2a] und fünfter [2b] Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz von Ziff. 1) und wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; dritter [3] Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie dritter Teilsatz von Ziff. 1) sowie die dafür ausgefällte Übertretungsbusse (Ziff. 4) und die Einziehung des sichergestellten Pfeffersprays zur Vernichtung (Ziff. 5) bleiben davon unberührt und somit rechtskräftig.
11.6
Erachtet die Kammer die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihr bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO).
11.7
Ein reformatorischer Entscheid drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen auf, wenn die Akten spruchreif sind und nach dem bisherigen Ergebnis nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt. Insbesondere steht ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund, wenn die Revision zugunsten der verurteilten Person erfolgt (Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 413 StPO). Vorliegend ist die Aktenlage hinreichend klar und es sind – wie bereits einleitend bemerkt (vgl. auch Ziff. 9.) – keine weiteren Beweisergänzungen mehr nötig. Es kommt folglich nur noch ein Freispruch der Gesuchstellerin von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs in Frage, weshalb sich ein Verzicht auf eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt.
V. Strafzumessung
12.
Die Generalstaatsanwaltschaft orientierte sich in nachvollziehbarer Weise an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) vorgesehenen 10 Strafeinheiten für den Referenzsachverhalt eines Täters, der dem Polizeibeamten, der ihn zur Kontrolle angehalten hat und seinen Ausweis kontrollieren will, den Ausweis aus den Händen reisst und flüchtet (S. 51 der VBRS-Richtlinien).
Anlässlich ihrer Anhaltung im Anschluss an die Einkesselung am 7. April 2018 verhakte sich die Gesuchstellerin mit anderen verbleibenden Personen ineinander und weigerte sich, abgeführt zu werden. Zudem versuchte sie, einen anderen Demonstranten bei dessen Festnahme zurückzuziehen. Des Weiteren trat die Gesuchstellerin am 17. Juni 2019 zwischen zwei Polizisten und die zu kontrollierende Person, wodurch die beiden Polizisten so gestört wurden, dass es ihnen nicht gelang, die zu kontrollierende Person festzumachen und einer Kontrolle zu unterziehen.
Damit liegt jeweils eine zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbare Intensität vor, weshalb die Kammer für die Hinderung einer Amtshandlung jeweils eine Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet, wobei die Strafe für den zweiten Vorfall im Umfang von 5 Tagessätzen asperierend zur Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen zu berücksichtigen ist. Die Höhe des Tagessatzes bleibt dabei unverändert bei CHF 30.00, was auch von der Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchstellerin so beantragt wurde. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Probezeit ab Eröffnung des Strafbefehls (BM 18 43716; Aushändigung anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2019 [pag. 95 der beigezogenen Akten BM 18 43716]) begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB), weshalb die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172). Es wird festgestellt, dass die Probezeit folglich bereits am 9. Juni 2021 abgelaufen ist.
Von den insgesamt 15 Tagessätzen Geldstrafe werden 3 Tagessätze zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 90.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 3 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 12 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen.
VI. Kosten und Entschädigung
13.
Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO).
Dispositiv
14. Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die beschuldigte Person teilweise freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Pauschalgebühr von CHF 500.00 ist mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (S. 5) angemessen. Die Kammer geht davon aus, dass die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Juni 2019 festgelegten Kosten von CHF 100.00 für das staatsanwaltschaftliche Einspracheverfahren (vgl. pag. 102) in der Gebühr von CHF 500.00 bereits enthalten sind, zumal der neue Strafbefehl gleichentags erlassen wurde und keine separate Kostenauferlegung an die Gesuchstellerin – weder durch die Staatsanwaltschaft noch im Nachgang durch das Regionalgericht – erfolgte. Aufgrund der verbleibenden rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des Verfahrens BM 18 43716 von CHF 500.00 vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ändert sich nichts an den durch die Einsprache entstandenen und aufgrund des spät erfolgten Rückzugs der Einsprache bzw. unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung der Gesuchstellerin auferlegten zusätzlichen Kosten von CHF 100.00 im Verfahren PEN 19 491. Diese Kosten sind von der Gesuchstellerin zu tragen.
16. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sofern die Strafprozessordnung nichts anderes vorsieht, werden die Verfahrenskosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO).
17. Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
18. Wird eine beschuldigte Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens freigesprochen, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet (Art. 415 Abs. 2 Satz 1 StPO). Teil der zu ersetzenden Aufwendungen sind zudem die Rückerstattung der im früheren Verfahren getragenen Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 5 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 436 StPO).
19. Entsprechend ist der Gesuchstellerin die ihr mit Strafbefehl vom 11. Juni 2019 auferlegte Verbindungsbusse von CHF 360.00 im Umfang von CHF 270.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist.
20. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Hauptanwendungsfall bildet die Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug (Oberholzer, a.a.O., N 2327). Dabei führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu einem Entschädigungsanspruch, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2334). Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 344 mit Hinweis).
21. Die Gesuchstellerin wurde am 7. April 2018 um 21:30 Uhr durch die Polizei angehalten, in den Festnahme- und Warteraum geführt und nach der polizeilichen Einvernahme am 8. April 2018, um 03:45 Uhr, wieder entlassen (pag. 34 der beigezogenen Akten BM 18 43716). Aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) sowie der verhältnismässig kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird der Gesuchstellerin keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet.
22. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren und im früheren Verfahren (Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO). Die Artikel 429 – 434 StPO kommen im Revisionsverfahren sinngemäss zur Anwendung, wobei Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO konkretisiert, dass die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 17 zu Art. 436 StPO). Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs einer Verteidigung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO).
23. Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme vom 17. August 2022 aus, dass der Gesuchstellerin kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden sei, dies mit der Begründung, es handle sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Verteidigung noch sei von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könne (pag. 45). Demgegenüber bringt Rechtsanwalt B.________ mit Schlussbemerkungen vom 12. September 2022 vor, die Mandatierung sei angemessen und geboten gewesen, dies, weil die Gesuchstellerin rechtsunkundig und ein Revisionsverfahren nicht ein alltägliches Verfahren sei. Die Vorgehensweise und Voraussetzungen seien für eine Laiin nicht bekannt und insbesondere auch nicht so leicht in Erfahrung zu bringen, wie dies bei einem gewöhnlichen Strafbefehlsverfahren möglicherweise der Fall sei. Zudem handle es sich bei der aufzuhebenden Strafe um eine einschneidende Sanktion und keine Bagatelle, weshalb das geführte Revisionsverfahren für sie eine grosse Wichtigkeit habe. Im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden sei eine anwaltliche Vertretung auch angezeigt gewesen, zumal die Generalstaatsanwaltschaft im Revisionsverfahren als Partei auftreten sei (pag. 57). Entsprechend machte Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 673.15 (2.5 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich MWST) geltend.
24. Rechtsanwalt B.________ ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass ein Revisionsverfahren grundsätzlich nicht ein alltägliches Verfahren darstellt. Allerdings kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vorgehensweise und Voraussetzungen im Revisionsverfahren seien nicht so leicht in Erfahrung zu bringen. Denn vorliegend präsentierte sich die Lage im Vergleich zu anderen Revisionsverfahren grundlegend anders, zumal es sich dabei keineswegs um einen Einzelfall handelte, sondern nebst dem präjudizierenden Urteil SK 21 397 weitere 69 Urteile ergingen, welchen der identische Vorwurf zugrunde lag, nämlich der Landfriedensbruch anlässlich der unbewilligten Demonstration «AFRIN VERTEIDIGEN» und welche allesamt gutgeheissen und im Internet publiziert wurden. Darüber hinaus wurde über die Gutheissung entsprechender Revisionsgesuche bereits in den Medien berichtet. Dass die Gesuchstellerin für das Stellen eines Revisionsgesuchs nicht auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen war, zeigt sich bereits an der Tatsache, dass sie dies selbstständig einreichte (vgl. pag. 1). Darüber hinaus reichte die Generalstaatsanwaltschaft zwar eine Stellungnahme ein und beteiligte sich somit am Verfahren, allerdings beantragte sie – bis auf die Entschädigung – in allen Punkten eine Gutheissung des Revisionsgesuchs. Insgesamt war die Rechtslage somit bereits vor dem ersten Tätigwerden von Rechtsanwalt B.________ in materieller Hinsicht klar und die Gutheissung des Revisionsgesuchs offensichtlich, woran auch die zusätzlichen Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), welche rechtskräftig bleiben, nichts ändern. Schliesslich wurde die Gesuchstellerin auch nicht dazu aufgefordert, eine Replik einzureichen. Von einer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit des Falls kann somit nicht gesprochen werden. Für den Beizug eines Rechtsanwalts bestand mithin kein Anlass und war folglich im vorliegenden Fall unangemessen, weshalb für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung der konkreten Leistungen und der Angemessenheit des Umfangs.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
Der Antrag von A.________ auf weitere Akteneditionen wird abgewiesen.
Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen.
Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Juni 2019 betreffend A.________ wird insoweit aufgehoben, als A.________ wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt wurde (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz von Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43716) und unter Einbezug des weiteren Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'440.00 (Ziff. 2 des Strafbefehls BM 18 43716), einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ziff. 3 des Strafbefehls BM 18 43716) und Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Ziff. 7 und 8 des Strafbefehls BM 18 43716) verurteilt wurde.
A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern.
Es wird festgestellt, dass die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) und wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; dritter, vierter und fünfter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter und dritter Teilsatz von Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43716) sowie die ausgefällte Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; Ziff. 4 des Strafbefehls BM 18 43716) und die Einziehung des sichergestellten Pfeffersprays zur Vernichtung (Ziff. 5 des Strafbefehls BM 18 43716) in Rechtskraft erwachsen sind.
A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) verurteilt zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 90.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.
Es wird festgestellt, dass die Probezeit am 9. Juni 2021 abgelaufen ist.
Die Kosten des Verfahrens BM 18 43716, bestimmt auf CHF 500.00, werden
A.________ auferlegt.
Die zusätzlichen Kosten des Verfahrens PEN 19 491 von CHF 100.00 werden
A.________ auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.
A.________ ist die ihr im Verfahren BM 18 43716 auferlegte Verbindungsbusse von 360.00 im Umfang von CHF 270.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist.
Für das Verfahren BM 18 43716 wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Zu eröffnen:
- der Verurteilten/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)
- dem Nachrichtendienst des Bundes (Art. 1 Ziff. 9 Mitteilungsverordnung)
Bern, 28. April 2023
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Susedka
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 22 240
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
SK 20 448
SK 21 397
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
SK 21 397
SK 21 379
SK 21 397
SK 21 379
SK 21 397
6B_932/2019
6B_980/2015
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
SK 21 397
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 260 StGBart. 260 CPart. 260 CP
Art. 260 StGBart. 260 CPart. 260 CP
Art. 260 StGBart. 260 CPart. 260 CP
SK 20 448
Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP
Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
BGE 120 IV 172ATF 120 IV 172DTF 120 IV 172
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 415 StPOart. 415 CPPart. 415 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
SK 21 397
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF