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Entscheid

SK 2022 255

Sicherheitsdirektion (SID)

17. Februar 2023Deutsch39 min

1. Mit Urteil SK 19 110 + 111 vom 15. November 2019 stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 1. Strafkammer) fest, das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2018 gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als festgestellt worden ist, dass der Gesuchsteller die Tatbestände der Drohung (mehrfach begangen), der Beschimpfung (mehrfach begangen), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach begangen) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121 [mehrfach begangen]) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und weiter auf den Widerruf der dem Gesuchsteller mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug verzichtet sowie über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden ist. Im Weiteren stellte die 1. Strafkammer fest, dass der Gesuchsteller den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung am 16. Mai 2017 in Biel zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) erfüllt hat und die rechtskräftig festgestellte Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) auch für den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gilt. Schliesslich ordnete die 1. Strafkammer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an, auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern, bestimmte die amtlichen Entschädigungen, wies die Zivilklage des Gesuchsgegners 2 ab und traf die weiteren Verfügungen betreffend Sicherheitshaft, DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten (zum Ganzen edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 2025 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 22 255

Bern, 16. März 2023

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Zuber

Gerichtsschreiberin von Teufenstein

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gesuchsgegnerin 1

und

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Gesuchsgegner 2

Gegenstand Revisionsgesuch vom 14. April 2022 betreffend Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2019 (SK 19 110 + 111) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil SK 19 110 + 111 vom 15. November 2019 stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 1. Strafkammer) fest, das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2018 gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als festgestellt worden ist, dass der Gesuchsteller die Tatbestände der Drohung (mehrfach begangen), der Beschimpfung (mehrfach begangen), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach begangen) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121 [mehrfach begangen]) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und weiter auf den Widerruf der dem Gesuchsteller mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2015 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug verzichtet sowie über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden ist. Im Weiteren stellte die 1. Strafkammer fest, dass der Gesuchsteller den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung am 16. Mai 2017 in Biel zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) erfüllt hat und die rechtskräftig festgestellte Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) auch für den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gilt. Schliesslich ordnete die 1. Strafkammer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an, auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern, bestimmte die amtlichen Entschädigungen, wies die Zivilklage des Gesuchsgegners 2 ab und traf die weiteren Verfügungen betreffend Sicherheitshaft, DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten (zum Ganzen edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 2025 ff.).

2. Am 14. April 2022 liess der Gesuchsteller durch Rechtsanwalt B.________ ein Revisionsgesuch mit den folgenden Rechtsbegehren stellen (pag. 1 ff. [Hervorhebungen im Original]):

Vorfragen:

1. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

Hauptbegehren:

1. In Gutheissung der Revision sei das Urteil SK 19 110 + 111 vom 15. November 2019 des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben.

2. In Gutheissung der Revision seien Dispositivziffer II. und III. des Urteils SK 19 110 + 111 vom 15.11.2019 des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

2.1. «II. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 16. Mai 2017 gegen 20.45 Uhr in 2504 Biel/Bienne, F.________ (Strasse), z.N. von C.________.

Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.

2.3. Die Staatskasse sei anzuweisen, dem Beschuldigten für die erlittene Überhaft von 1703 Tagen (17.05.2017 bis 14.01.2022) eine Genugtuung von CHF 425'750.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 17.05.2017.»

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

3. Mit Verfügung vom 25. April 2022 edierte die 2. Strafkammer (nachfolgend: Kammer) bei der 1. Strafkammer die Akten SK 19 110 + 111. Weiter gab sie der Generalstaatsanwaltschaft bzw. Gesuchsgegnerin 1 (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) und dem Gesuchsgegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch und forderte Rechtsanwalt B.________ auf, innert gesetzter Frist eine Vollmacht einzureichen (zum Ganzen pag. 319 ff.).

4. Mit Schreiben vom 29. April 2022 teilte Rechtsanwalt D.________ für den Gesuchsgegner 2 mit, es werde auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch verzichtet, weil dieses offensichtlich aussichtslos erscheine (pag. 329).

5. Am 2. Mai 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ die einverlangte Vollmacht nach (pag. 335 ff.).

6. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert verlängerter Frist mit Eingabe vom 2. Juni 2022, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen. Weiter verlangte sie, das Urteil SK 19 110 [Anm. Kammer: + 111] der 1. Strafkammer vom 15. November 2019 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen seien (zum Ganzen pag. 351 ff.).

7. Die Replik des Gesuchstellers datiert vom 27. Juni 2022 (pag. 367 ff.) und wurde damit verspätet eingereicht. Weil sich die Parteien dem beabsichtigten Vorgehen der Kammer – die Replik trotz Säumnis bei den Akten zu belassen – nicht widersetzten, verfügte die Kammer am 20. Juli 2022, die verspätet eingereichte Replik werde trotz Säumnis bei den Akten belassen (pag. 375 ff., pag. 387 und pag. 389 ff.).

8. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. Juli 2022 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 397). Der Gesuchsgegner 2 liess sich innert Frist nicht zur Replik vernehmen.

9. Mit Verfügung vom 17. August 2022 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 399 ff.).

10. Mit dem rechtskräftigen Urteil liegt gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Als direkt vom Urteil betroffene Person ist der Gesuchsteller zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist, soweit sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO beruft, nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Insoweit ist auf das Gesuch einzutreten.

Soweit der Gesuchsteller den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO geltend macht, weil die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) vom 13. Januar 2022 dem Urteil der 1. Strafkammer vom 15. November 2019 diametral widerspreche (pag. 27 E. 47 ff.), ist auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht auf ein Revisionsgesuch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5). Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stellt einen Sonderfall der «revisio propter nova» dar und gelangt insbesondere bei einem Fall zur Anwendung, dessen Beurteilung zu einem späteren sachverhaltsmässig konnexen Urteil in derart unerträglichem Widerspruch steht, dass eines der beiden Urteile falsch sein muss. Er kommt mithin nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen und bezieht sich unter anderem auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts in zwei verschiedenen Urteilen (Heer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/

Jugendstrafprozessordnung, 2. A. 2014, N 87 und N 89 zu Art. 410 StPO). Eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen ist entsprechend dem Grundkonzept der Revision, bei der es einzig um eine Korrektur des die Grundlage eines Urteils bildenden Sachverhalts geht, nicht revisionsbegründend, selbst wenn bei zwei Urteilen identische Fragen zu beurteilen waren. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem zweiten Urteil eine neue Gerichtspraxis begründet wird – auch dann ist eine Revision im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ausgeschlossen (zum Ganzen Heer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N 92 zu Art. 410 StPO). Schliesslich findet der fragliche Revisionsgrund auch bei im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteilen kaum Anwendung, zumal die Aushandlung von Anklagepunkten, die dem abgekürzten Verfahren inhärent ist, eine Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Mitbeteiligten faktisch ausschliesst (Heer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N 95 zu Art. 410 StPO). Unter Berücksichtigung dieser theoretischen Ausführungen und in Würdigung der Gesamtumstände stellt die fragliche Verfügung der BVD offensichtlich kein Strafurteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Revisionsgrund ist damit zweifellos unbegründet.

Erwägungen

II.

11.

Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn die urteilende Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr also nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden und sie damit nicht in den Entscheid eingeflossen sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; BGE 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3). Eine Revision zugunsten des Verurteilten bereits zuzulassen, wenn ein günstigeres Urteil nicht ausgeschlossen ist, würde jedoch den Interessenskonflikt zwischen Rechtssicherheit (Bestand des früheren Urteils) und materieller Gerechtigkeit (Korrektur eines Fehlurteils), der bei der Festlegung der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens besteht, einseitig zuungunsten der Rechtssicherheit lösen (BGE 116 IV 353 E. 5a).

Ein neues Gutachten kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Revision rechtfertigen, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 67; BGE 101 IV 247 E. 2; auch Urteile 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.1; 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.1 und 6B_539/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1.3). Es kann sich dabei auch um ein Privatgutachten handeln. Ein neues Gutachten bildet jedoch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (zum Ganzen Urteile 6B_1451/2019 vom 11. Juni 2020 E. 2.3; 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.4; 6B_413/2016 vom 2. August 2016 E. 1.3.1 und 6B_1192/2016 vom 9. November 2017 E. 4). Aus Sicht der Lehre zeigt sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anerkennung neuer Gutachten zu alten Tatsachen somit zurecht restriktiv und lässt eine Überprüfung eines vorhandenen Gutachtens wie erwähnt nur dann zu, wenn der weitere Sachverständige mit überlegenen Gründen abweicht und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigt, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (Heer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N 74 zu Art. 410 StPO).

III.

12.

Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Revisionsgesuchs einerseits ausführen, die Revision sei möglich, wenn der Richter Tatsachen, die in den Akten vorhanden gewesen seien, offensichtlich übersehen habe (pag. 15 E. 25 mit Verweis). Vorliegend habe die 1. Strafkammer die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller am 19. November 2016 Opfer einer Aggression durch den Gesuchsgegner 2 geworden sein könnte, keineswegs in Erwägung gezogen, sondern lediglich festgestellt, die entsprechenden Strafverfahren seien eingestellt worden. Weiter habe sie den Ausführungen des Gesuchstellers, wonach er bereits dreimal durch den Gesuchsgegner 2 angegriffen worden sei, keine Glaubwürdigkeit beigemessen und diese unter dem Gesichtspunkt der Wahnstörung gewürdigt, während sie den Aussagen des Gesuchsgegners 2 zu Unrecht Glauben geschenkt habe. Der Gesuchsteller habe stets beteuert, mehrfach durch den Gesuchsgegner 2 angegriffen worden zu sein, wobei es sich entgegen der Ansicht der 1. Strafkammer um Fakten und nicht um Wahnvorstellungen handle. Die Behauptung der 1. Strafkammer, die vom Gesuchsteller thematisierten Angriffe fänden in den Akten «keinen Halt», seien angesichts der dokumentierten Verletzungen nämlich aktenwidrig und willkürlich. Indem die 1. Strafkammer den Vorfall vom 19. November 2016 zum Nachteil des Gesuchstellers – obwohl er aktenkundig sei – weder erwähnt noch thematisiert resp. das entsprechende Straftatendossier offensichtlich nicht beachtet habe, habe sie wesentliche Aktenstücke übersehen bzw. ihnen in willkürlicher Weise keine Bedeutung beigemessen, womit ein Revisionsgrund vorliege. Hätte die 1. Strafkammer die fraglichen Akten gelesen, dann wäre sie sicher nicht von einer Wahnstörung des Gesuchstellers ausgegangen (zum Ganzen pag. 15 E. 26 ff. und pag. 21 ff. E. 39.).

Andererseits lässt der Gesuchsteller das Revisionsgesuch damit begründen, das von der Vollzugsbehörde im Rahmen des Massnahmenvollzugs in Auftrag gegebene neue Gutachten von Dr. med. G.________ vom 2. Dezember 2021 (nachfolgend: Zweitgutachten oder neues Gutachten) habe ergeben, dass er nie an einer wahnhaften Störung gelitten habe (pag. 9 E. 11). Zudem stelle das neue Gutachten nicht einfach eine neue Prognose, sondern übe vernichtende Kritik am ursprünglichen Gutachten von Dr. med. E.________ und Dr. med. H.________ des I.________ vom 5. Dezember 2017 (nachfolgend: Erstgutachten) (zum Ganzen pag. 17 E. 29 ff.).

So werde im Zweitgutachten zunächst dargetan, die Schwierigkeit der Diagnose einer wahnhaften Störung liege in erster Linie darin, dass ein nicht bizarrer Wahn Situationen beinhalte, die sich im realen Leben durchaus ereignen könnten und die psychosoziale Leistungsfähigkeit bei Wahnkranken – abgesehen von etwaigen direkten Auswirkungen der Wahnphänomene – nicht wesentlich beeinträchtigt sei. Wenn eine Realitätstestung unmöglich sei und keine Begleitsymptome, die auf eine psychische Störung hinweisen würden, vorhanden seien, dann sei die Diagnose einer wahnhaften Störung gemäss dem Zweitgutachten deshalb schwierig. Ausserdem sei die Grenze zwischen wahnhaft und nicht wahnhaft fliessend (zum Ganzen pag. 17 E. 32).

Weiter werde im Zweitgutachten kritisiert, die offensichtlich stattgefundenen körperlichen Angriffe auf den Gesuchsteller im November 2016 und im April 2017 hätten bei der Erstellung des Erstgutachtens keinen Eingang in die Diskussion der allenfalls vorliegenden psychischen Störung gefunden, obwohl bereits damals aktenkundig gewesen sei, dass es im November 2016 im Rahmen eines tätlichen Überfalls auf den Gesuchsteller zu einer Kopfprellung, Rissquetschwunden, diversen Schürfwunden und einer nach rechts dislozierten Nasenbeinfraktur gekommen sei. Weil der «Vorlauf», der zu den Ereignissen geführt habe – der tätliche Überfall vom November 2016 –, nicht in die diagnostischen Überlegungen der damaligen Gutachter Eingang gefunden habe, habe die im Erstgutachten gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung gemäss dem Zweitgutachten nicht mit der notwendigen Sicherheit gestellt werden können. Die Feststellungen der Erstgutachter, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein teilweise realer Hintergrund der Verfolgungsängste des Gesuchstellers bestehe und der Konflikt beispielsweise auch im Zusammenhang mit Drogen stehen könne, seien gemäss Zweitgutachten sodann fraglich, zumal der Gesuchsteller nie eingewendet habe, dass es bei den Auseinandersetzungen um Drogen gegangen sei. Der Umstand, dass es im November 2016 zu einem tatsächlichen Übergriff auf den Gesuchsteller gekommen sein könnte, sei indes nicht auszuschliessen und hätte laut dem neuen Gutachten deshalb festgehalten werden müssen. Weil die Erstgutachter die Angriffe von November 2016 und April 2017 gemäss dem Zweitgutachten offensichtlich nicht korrekt diskutiert und gewürdigt – mithin wesentliche Aspekte bei der Diagnosestellung ausser Acht gelassen – hätten, erscheine das Erstgutachten aus Sicht des Gesuchstellers «krass fehlerhaft» (zum Ganzen pag. 17 ff. E. 32 und E. 35).

Schliesslich werde im Zweitgutachten moniert, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Erstgutachtens – wenn überhaupt – einzig von einem Verdacht auf eine wahnhafte Störung hätte gesprochen werden dürfen und die Schwere der vermuteten Störung genauer hätte eingegrenzt werden müssen. Der Schweregrad zeige sich laut Zweitgutachten, wenn neben dem Wahn Halluzinationen, desorganisierte Sprechweisen, ungewöhnliches psychomotorisches Verhalten und Negativsymptome auftreten würden, was beim Gesuchsteller gemäss dem Zweitgutachten alles nie der Fall gewesen sei (zum Ganzen pag. 19 E. 33).

Das Zweitgutachten – welches durch die Vollzugsbehörden in Auftrag gegeben worden sei und mithin kein Parteigutachten darstelle – lasse das Erstgutachten somit mit überzeugenden Gründen als krass fehlerhaft erscheinen und erschüttere damit die frühere Beweisführung. Der Zweitgutachter hätte keinen Grund gehabt, das Erstgutachten derart stark zu kritisieren, wenn es nicht offensichtlich falsch gewesen wäre (zum Ganzen pag. 21 E. 37). Wäre im Urteilszeitpunkt sodann richtigerweise nur vom Verdacht auf eine leichte Wahnstörung ausgegangen worden, dann wäre keine stationäre Massnahme angeordnet worden, zumal eine solche eine schwere psychische Störung voraussetze und ein blosser Verdacht darauf nicht genüge (pag. 21 E. 38 und pag. 25 E. 45). Hätten die Erstgutachter mit anderen Worten korrekt gearbeitet, dann hätten sie unmöglich eine stationäre therapeutische Massnahme empfehlen können und entsprechend wäre auch keine solche angeordnet worden. Weiter wäre die stationäre Massnahme auch unverhältnismässig gewesen, weil sich eine hohe Rückfallgefahr damals einzig mit der schweren psychischen Störung habe erklären lassen, die aber nicht vorgelegen habe (zum Ganzen pag. 23 E. 41). Schliesslich wäre der Gesuchsteller in Kenntnis der wirklichen Sachlage freigesprochen oder zumindest zu einer relativ milden

Sanktion verurteilt worden (pag. 21 E. 39 und pag. 23 E. 42).

Zusammengefasst sei das neue Gutachten mithin geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, zumal bis anhin von einer Wahnstörung ausgegangen worden sei und mittlerweile feststehe, dass nicht einmal der Verdacht auf eine solche bestanden resp. höchstens ein solcher auf eine leichte Wahnstörung vorgelegen habe (pag. 25 E. 45). Weiter sei erstellt, dass die neuen Tatsachen zu einer wesentlich milderen Bestrafung des Gesuchstellers führen, zumal der Gesuchsteller entgegen der Behauptung der Erstgutachter nicht schuldunfähig gewesen sei und folglich hätte bestraft werden können (pag. 23 E. 42 f.).

13.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2022 betreffend den Einwand des Gesuchstellers, wonach die 1. Strafkammer den Vorfall vom 19. November 2016 in ihrem Urteil nicht in Erwägung gezogen habe, fest, dabei handle es sich um kein neues Vorbringen. Der 1. Strafkammer sei bekannt gewesen, dass der Gesuchsteller gegen J.________ und den Gesuchsgegner 2 Vorwürfe erhoben habe. Zudem habe sie in ihrem Urteil auf die diesbezüglichen Ausführungen der ersten Instanz verwiesen. Dass die 1. Strafkammer die fraglichen Umstände dadurch zu wenig gewichtet habe, habe der Gesuchsteller schliesslich im Rechtsmittelverfahren vorbringen können bzw. vorgebracht, weshalb er sie im Revisionsgesuch nicht erneut als neue Tatsache anführen könne (zum Ganzen pag. 357 E. 7).

Was den anderen Einwand des Gesuchstellers angeht, wonach das Zweitgutachten ergeben habe, dass er nie an einer wahnhaften Störung gelitten habe und deshalb ein Revisionsgrund vorliege, schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft der Argumentation des Gesuchstellers hingegen im Wesentlichen an und erachtet die Voraussetzungen für eine Revision ebenfalls als erfüllt (pag. 357 E. 8). Zur Begründung führt sie aus, das Zweitgutachten stelle ohne Weiteres ein neues Beweismittel dar. Es dokumentiere vorbestehende medizinische Tatsachen, welche für das Strafurteil relevant seien. Der angerufene Revisionsgrund sei gegeben, wenn die neu gestellte Diagnose dem rechtskräftigen Entscheid wahrscheinlich die Grundlage entziehe. Wie die BVD mit Verfügung vom 13. Januar 2022 festgehalten hätten, erscheinten das Zweitgutachten resp. die diagnostische Einschätzung, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und die Empfehlungen nachvollziehbar und schlüssig. Die BVD seien gestützt auf das Zweitgutachten denn auch davon ausgegangen, dass fraglich sei, ob im Urteilszeitpunkt tatsächlich vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 56 i.V.m. Art. 59 StGB habe ausgegangen werden dürfen. Im heutigen Zeitpunkt sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass beim Gesuchsteller keine wahnhafte Störung vorliege. Die

Diagnosen im neuen Gutachten dokumentierten somit ein tatrelevantes Krankheitsgeschehen, das sich tiefgreifend von jenem unterschiede, das für den früheren Gutachter massgebend gewesen sei. Habe beim Gesuchsteller im Tatzeitraum – wie der Zweitgutachter festgehalten habe – keine wahnhafte Störung, sondern eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend selbstunsicheren und narzisstischen, aber auch impulsiven Anteilen vorgelegen, so dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf die Einschätzung seiner Schuldfähigkeit haben. Damit seien wesentliche Teile des Tatsachenfundaments für die Beurteilung der Strafbarkeit resp. des Strafmasses ernsthaft in Frage gestellt. Weiter erforderten die Abweichungen des neu erkannten medizinischen Substrats eine neue Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, weshalb der geltend gemachte Revisionsgrund insgesamt gegeben sei. Ob und wie weit sich die neu gestellten Diagnosen sodann effektiv durchsetzen und ob diese gegebenenfalls Auswirkungen auf die Schuld und Strafe haben würden, werde Gegenstand der Würdigung und Beurteilung im neuen Verfahren sein (zum Ganzen pag. 357 E. 8).

Die «vorliegende Sache» sei nicht spruchreif, weil die (ehemalige) Regionale Staatsanwältin gestützt auf das Erstgutachten angenommen habe, der Gesuchsteller sei schuldunfähig und deshalb keine Anklageschrift, sondern lediglich ein Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person nach Art. 374 StPO vorliege. Die Sache sei folglich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese über das weitere Vorgehen befinden könne (zum Ganzen pag. 357 ff. E. 9).

14.

In der Replik vom 27. Juni 2022 wird für den Gesuchsteller im Wesentlichen wiederholend ausgeführt, die 1. Strafkammer habe die Schilderungen des Vorfalls vom 19. November 2016 ignoriert und als wahnhaft abgetan. Anders lasse sich nicht erklären, weshalb die 1. Strafkammer die Vorgeschichte in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe. Dass das Bundesgericht auf diesen Einwand nicht eingegangen sei, ändere an der Unterlassung der 1. Strafkammer schliesslich nichts.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, sei sodann «interessant». Dem Vertreter des Gesuchstellers sei nicht bewusst gewesen, dass ein erneutes Vorverfahren stattfinden könnte (zum Ganzen pag. 369).

IV.

15.

Was den Einwand des Gesuchstellers angeht, wonach die 1. Strafkammer den Vorfall vom 19. November 2016 in ihrem Urteil nicht in Erwägung gezogen und damit wesentliche Aktenstücke klar übersehen resp. ihnen in willkürlicher Weise keine Bedeutung beigemessen habe, kann sich die Kammer vollumfänglich den zutreffenden Überlegungen der Generalstaatsanwaltschaft anschliessen. Diese Rüge ist klar aktenwidrig. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020, indem es die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das fragliche Urteil der 1. Strafkammer vom 15. November 2019 (SK 19 110 + 111) beurteilte, zudem explizit Folgendes fest (pag. 45 E. 2.4.1):

Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner [Anm. Kammer: den Gesuchsgegner 2] betreffend die angeblichen Vorfälle zum Nachteil des Beschwerdeführers [Anm. Kammer: des Gesuchstellers] vom 19. November 2016 und 5. April 2017 sowie jenes gegen J.________ betreffend den angeblichen Vorfall vom 19. November 2016 ein, da kein Tatverdacht gegen sie erhärtet werden konnte […]. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Folglich muss sich die Vorinstanz [Anm. Kammer: die 1. Strafkammer] nicht (mehr) mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers [Anm. Kammer: des Gesuchstellers] gegen den Beschwerdegegner [Anm. Kammer: den Gesuchsgegner 2] und J.________ betreffend die angeblichen Vorfälle vom 19. November 2016 sowie 5. April 2017 auseinandersetzen. Es genügt, dass sie in ihrer Urteilsbegründung auf die Verfahren bzw. deren Einstellung hinweist (Urteil S. 10). Soweit der Beschwerdeführer [Anm. Kammer: der Gesuchsteller] die Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung damit begründet, dass er vor dem Vorfall vom 16. Mai 2017 bereits vom Beschwerdegegner [Anm. Kammer: dem Gesuchsgegner 2] und von J.________ tätlich angegangen worden sei, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, weshalb der Gesuchsteller den fraglichen Einwand im Revisionsverfahren erneut vorbringt. Die zitierten Erwägungen des Bundesgerichts zeigen eindrücklich, dass exakt dieselbe Rüge – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt – bereits im Hauptverfahren bis vor Bundesgericht geltend gemacht und von letzterem schliesslich verworfen wurde. Das Revisionsgesuch erweist sich insoweit deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

16.

Was den Einwand betrifft, wonach das Zweitgutachten geeignet sei, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, zumal bis anhin davon ausgegangen worden sei, der Gesuchsteller leide an einer Wahnstörung, und mittlerweile feststehe, dass er weder an einer solchen gelitten habe noch leide und wenn, dann höchstens ein Verdacht auf eine leichte Wahnstörung vorgelegen habe, ist im Folgenden zu klären, ob das Zweitgutachten mit überlegenen Gründen vom Erstgutachten abweicht und klare Fehler desselben aufzeigt, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer zu erschüttern, oder ob im Zweitgutachten lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende Meinung vertreten wird, womit kein Revisionsgrund vorliegen würde.

16.1

Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil 6B_648/2020 bereits ausführlich zum Erstgutachten äusserte, nachdem der Gesuchsteller – wie sich unter Erwägung 16.2.2 unten zeigen wird – konstant dagegen opponierte (pag. 61 ff. E. 4.4.1 ff.). Dabei gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, der vorinstanzliche Schluss, wonach kein Anlass bestehe, an den im

(Erst-)Gutachten gestellten Diagnosen zu zweifeln, sei nicht zu beanstanden. Weiter hielt das Bundesgericht fest, es sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass das (Erst-)Gutachten mangelhaft sei oder die Vorinstanz [Anm. Kammer: die 1. Strafkammer] in Willkür verfalle, indem sie das Gutachten als schlüssig bezeichnet und bei der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt habe (zum Ganzen pag. 61 ff. E. 4.4.1). Die Vorinstanz [Anm. Kammer: die 1. Strafkammer] sei gestützt auf die gutachterlichen Diagnosen vielmehr bundesrechtskonform zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer [Anm. Kammer: der Gesuchsteller] «aktuell» und zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gelitten habe bzw. leide, mit der seine Taten in Zusammenhang stünden. Ferner habe die Vorinstanz [Anm. Kammer: die 1. Strafkammer] überzeugend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer [Anm. Kammer: dem Gesuchsteller] von einer hohen Rückfallgefahr unter anderem für Gewaltdelikte (Körperverletzungen) auszugehen sei und aufgrund dieser Umstände zutreffend auf dessen Massnahmenbedürftigkeit geschlossen (zum Ganzen pag. 65 E. 4.4.2).

Das Bundesgericht bemängelte zusammengefasst somit weder das Erstgutachten, gestützt auf welches die 1. Strafkammer eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anordnete, noch das angefochtene Urteil.

16.2

Das Zweitgutachten vermag aus Sicht der Kammer aus den nachfolgenden Gründen sodann keine derart massgeblichen, klaren Fehler des Erstgutachtens aufzuzeigen, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer zu erschüttern.

Dispositiv

16.2.1 Das Zweitgutachten wurde am 27. August 2021 von den BVD in Auftrag gegeben, weil sich in erster Linie die Frage nach Klärung der diagnostischen Einschätzung stelle und nicht erkennbar sei, ob der Gesuchsteller tatsächlich an einer wahnhaften Störung oder eher an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide (pag. 80). Mit dem Auftrag wurden dem Zweitgutachter aller Voraussicht nach die BVD-Akten zur Verfügung gestellt. Diese enthalten zweifellos gewisse Gerichtsakten, umfassen gerichtsnotorisch aber nicht die gesamten Gerichtsakten. Der Zweitgutachter hielt betreffend die Quellenangabe fest, sie umfasse zwei eingehende psychiatrische Explorationen von insgesamt sechs Stunden und «Ihre mir zur Verfügung gestellten Akten» (pag. 81). Welche Akten dem Zweitgutachter effektiv zur Verfügung standen, ist somit unklar. Fest steht aber, dass der Zweitgutachter nie um die gesamten Gerichtsakten ersuchte – in denselben findet sich kein Einsichtsersuchen seinerseits – und gemäss seinen Ausführungen zudem nicht wusste, wie die Verfahren gegen die mutmasslichen Angreifer des Gesuchstellers im November 2016 und April 2017 verliefen, sondern gestützt auf dessen Aussagen – wie sich zeigen wird – zu Unrecht mutmasste, diese könnten aufgrund einer Aussage gegen Aussage Situation eingestellt worden sein (pag. 160). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Zweitgutachter bei der Erstellung des Gutachtens nicht über die gesamten Gerichtsakten verfügte und somit nicht sämtliche Umstände kannte.

Gleichwohl rügte der Zweitgutachter in seinem Gutachten sodann, der «offensichtlich stattgefundene körperliche Angriff» auf den Gesuchsteller im November 2016 «und dann nochmals» im April 2017 habe im Erstgutachten keinen (erkennbaren) Eingang in die Diskussion der allenfalls vorliegenden psychischen Störung gefunden, obwohl es im November 2016 zu einer Kopfprellung, zu Rissquetschwunden, zu diversen Schürfwunden, aber auch zu einer nach rechts dislozierten Nasenbeinfraktur des Gesuchstellers gekommen sei und dieser damals angegeben habe, von drei Personen überfallen worden zu sein, wobei es sich bei einer der Personen um J.________ gehandelt habe (pag. 159). Weiter führte der Zweitgutachter aus, weil es im weiteren Verlauf zu der Auseinandersetzung des Gesuchstellers mit dem Gesuchsgegner 2 gekommen sei, für die der Gesuchsteller verurteilt worden sei, sei den ersten beiden, vom Gesuchsteller aufgezeigten Vorfällen «offensichtlich keine weitere Bedeutung» beigemessen worden. Aus den ihm vorliegenden Unterlagen bleibe unklar, wie die Verfahren betreffend die vom Gesuchsteller aufgezeigten Vorfälle bzw. bezüglich den Gesuchsgegner 2 und J.________ weiter verlaufen seien. Der Gesuchsteller gebe aber an, diese seien eingestellt worden, «aus gutachterlicher Sicht vermutlich da Aussage gegen Aussage war». Zumindest der erste Überfall, welcher durch mehrere Personen erfolgt sei und beim Gesuchsteller auch eine Körperverletzung hinterlassen habe, habe bei diesem in der Folge zu einer akuten Belastungsreaktion mit einem Rückzug von sozialen Interaktionen, einer Einengung der Aufmerksamkeit, aber auch Ärger und verbalen Aggressionen, bis hin zu Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit geführt (zum Ganzen pag. 160). Der Gesuchsteller habe sich «nach dem Überfall im November 2016», selbst wenn er sich in den Personen getäuscht habe, zunehmend vor einem erneuten Übergriff gefürchtet, was aus gutachterlicher Sicht normalpsychologisch nachvollziehbar sei und nicht den Kriterien einer wahnhaften Entwicklung entspreche. Wenn die Erstgutachter festgehalten hätten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein teilweise realer Hintergrund der Verfolgungsängste bestehe und dort Konflikte im Zusammenhang mit Drogen als Beispiel genannt hätten, so sei dies ferner in Frage zu stellen. Schliesslich habe es seitens des Gesuchstellers keine Vorwürfe gegeben, wonach es bei den Auseinandersetzungen um Drogen gegangen wäre. Der «nicht auszuschliessende Hintergrund», dass es im November 2016 aber «zu einem tatsächlichen Übergriff seitens des Gesuchsgegners 2 auf den Gesuchsteller» gekommen sei, gelte es aber festzuhalten (zum Ganzen pag. 162).

Anschliessend führte der Zweitgutachter aus, betrachte man die diagnostischen Kriterien für eine wahnhafte Störung isoliert, dann seien diese auf den ersten Blick erfüllt. Gemäss DSM-5 werde in Bezug auf den Typ mit Verfolgungswahn indes festgehalten, dieser Subtyp treffe zu, wenn sich das zentrale Wahnthema einer Person auf die Überzeugung beziehe, man habe sich gegen sie verschworen, sie werde betrogen, ausspioniert, verfolgt, vergiftet oder unter Drogen gesetzt, bösartig verleugnet, belästigt oder am Erreichen langfristiger Ziele gehindert. Insgesamt müsse es sich somit um ein breites, übergreifendes Gefühl handeln. Beim Gesuchsteller habe die diesbezüglich notwendige Schwere der Symptomatik zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten nicht mit der notwendigen Sicherheit vorgelegen, weshalb die Erstgutachter höchstens vom Verdacht

auf eine wahnhafte Störung hätten sprechen dürfen und die Schwere der Störung zudem genauer hätten eingrenzen müssen (zum Ganzen pag. 163 und pag. 172).

Schliesslich hielt der Zweitgutachter zusammenfassend und monierend fest, der Gesuchsteller habe «auf den Überfall vom November 2016» mit einer akuten Belastungsreaktion und in der Folge mit einer Anpassungsstörung reagiert. Dann habe er sich zunehmend von J.________ beobachtet sowie verfolgt gefühlt und dies auch mit dem Gesuchsgegner 2 in Verbindung gebracht, den er selber als einen der Aggressoren «beim Überfall vom November 2016» identifiziert habe. Dies habe zu einer zunehmenden Anpassungsstörung geführt, so dass es «normalpsychologisch nachvollziehbar – wenn auch nicht richtig – dazu gekommen» sei, dass der Gesuchsteller ein Messer auf sich getragen habe. Diese Aktionsweisen seien aus gutachterlicher Sicht durch die Anpassungsstörung erklärbar und sprächen gegen das Vorliegen einer wahnhaften Störung (zum Ganzen pag. 163 f.). Die im Erstgutachten gestellte wahnhafte Störung habe aus damaliger gutachterlicher Sicht deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit gestellt werden können, vor allem, weil der «Vorlauf», der zu den Ereignissen geführt habe «(der Überfall vom Oktober [recte: November] 2016)», nicht in die diagnostischen Überlegungen Eingang gefunden habe (pag. 174). Aus «heutiger» gutachterlicher Sicht seien die situationsspezifischen Faktoren, «und hier vor allen Dingen der offensichtlich schwelende Konflikt» mit J.________, und die Tatsache, dass der Gesuchsteller diese immer wieder mit dem Gesuchsgegner 2 in Verbindung gebracht habe, für die Anlasstat von grosser Bedeutung gewesen. Es scheine, dass es sich zumindest phasenweise «um gegenseitige Beschuldigungen und Provokationen» gehandelt habe. Zudem komme die Angst des Gesuchstellers «infolge des Überfalls von Oktober [recte: November] 2016», welcher auch mit Verletzungen einhergegangen sei, hinzu (zum Ganzen pag. 175). Nachdem die Kollegschaft zwischen dem Gesuchsteller und J.________ aus unklaren Gründen auseinandergegangen sei, habe der Gesuchsteller angefangen, J.________ zu beschimpfen und zu bedrohen, was zu einer ersten Anzeige ihrerseits geführt habe. Im weiteren Verlauf sei es wie erwähnt immer wieder zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen und im November 2016 sei dann «ein Überfall auf den Gesuchsteller erfolgt», welchen dieser mit J.________ «und ihren Verbindungen zu Arabern in Verbindung gebracht» habe. Diesbezüglich sei eine Anzeige erfolgt, welche bis zur Anlasstat «dann aber wohl nicht habe abgeschlossen werden können» (zum Ganzen pag. 176).

Diese Ausführungen zeigen, dass der Zweitgutachter, besonders was die angeblichen Vorfälle im November 2016 und im April 2017 angeht, zahlreiche Mutmassungen anstellte. So ging er – ohne über die vollständigen Akten zu verfügen – gestützt auf die Aussagen des Gesuchstellers davon aus, dass die Verfahren gegen J.________ und den Gesuchsgegner 2 aufgrund einer «Aussage gegen Aussage Situation» eingestellt wurden, was in Wahrheit aber nicht zutrifft. Die Verfahren gegen J.________ und den Gesuchsgegner 2 bezüglich den mutmasslichen Überfall im November 2016 wurden am 29. März 2018 vielmehr eingestellt, weil auf deren Mobiltelefonen keine Textnachrichten gefunden worden seien, die darlegen würden, dass J.________ den Gesuchsgegner 2 oder eine andere Person zu einem tätlichen Angriff auf den Gesuchsteller angestiftet hätte. Weiter habe eine gewisse K.________ ausgesagt, der Gesuchsgegener 2 habe den ganzen Tag für «Stand Up for Refugees» gearbeitet und sie hätte es sicherlich bemerkt, wenn er sich für längere Zeit vom Einsatzort entfernt hätte. Schliesslich wurde in den Einstellungsbegründungen auf das Erstgutachten und das Rechtsmedizinische Gutachten vom 10. Januar 2017 (nachfolgend: Rechtsmedizinisches Gutachten), wonach die am 21. November 2016 diagnostizierten Verletzungen des Gesuchstellers auch die Folge eines Sturzes sein könnten, Bezug genommen und abschliessend festgehalten, es hätten keine objektiven oder subjektiven Beweise erhoben werden können, die zusätzlich zu den Aussagen des Gesuchstellers dafür sprechen würden, dass J.________ den Gesuchsgegner 2 und eine andere arabische Person dazu angestiftet hätte, den Gesuchsteller zu attackieren oder dass der Gesuchsgegner 2 den Gesuchsteller im November 2016 und/oder im April 2017 bewusstlos geschlagen, mit Fusstritten traktiert und verletzt habe (zum Ganzen edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 890 ff. und pag. 897 ff.). Die Einstellungen, bei denen der Gesuchsteller anwaltlich vertretener Privatkläger war (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 890 und pag. 897) und die unangefochten in Rechtskraft erwuchsen (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1527), erfolgten entgegen der Mutmassung des Zweitgutachters mithin nicht aufgrund einer «Aussage gegen Aussage Situation», sondern insbesondere, weil der Gesuchsgegner 2 prima vista ein Alibi hatte. Der Zweitgutachter erachtete den vermeintlichen Überfall auf den Gesuchsteller im November 2016 – wie seine hiervor zusammengefassten Ausführungen zeigen – gestützt auf die Angaben des Gesuchstellers indes gleichwohl als erstellt und erklärte damit die von ihm gestellte Diagnose «Anpassungsstörung». Diese Folgerung des Zweitgutachters ist aus Sicht der Kammer angesichts der Gesamtumstände problematisch bzw. zweifelhaft, zumal der Zweitgutachter wie erwähnt weder über die gesamten Gerichtsakten verfügte noch berücksichtigte, dass die von ihm erwähnten Verletzungen des Gesuchstellers im November 2016 gemäss Rechtsmedizinischem Gutachten die Folge stumpfer Gewalteinwirkung seien, wie sie im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, aber auch im Rahmen eines möglichen Sturzes entstehen könnten (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 810 f.), und zusätzlich verkannte, dass der Gesuchsgegner 2 gemäss den rechtskräftigen Einstellungen im Tatzeitpunkt ein Alibi hatte.

16.2.2 Die Erstgutachter verfügten anders als der Zweitgutachter hingegen über die gesamten Gerichtsakten. Im Ordner III der edierten Akten SK 19 110 + 111 findet sich das Faszikel «[…] Anzeige von A.________ gegen J.________, C.________ und unbekannte Täterschaft betreffend Vorfall vom 19.11.2016 und 01.05.2016-22.11.2016» (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 771 ff.). Im Gutachterauftrag steht sodann explizit, zwischen dem Gesuchsteller einerseits und J.________ sowie dem Gesuchsgegner 2 andererseits bestehe seit mehreren Monaten ein Konflikt, in dessen Zusammenhang bereits von allen drei Personen mehrere Strafanzeigen eingereicht worden seien, die sich in den Akten befänden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensakten dem Auftrag in Kopie beigelegt seien (zum Ganzen edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1001 und pag. 1004). Nachdem das Verfahren ursprünglich gegen den Gesuchsteller, den Gesuchsgegner 2, J.________ und L.________ geführt wurde, wurde es in Bezug auf die drei letzteren mit Verfügung vom 19. Februar 2018 abgetrennt, unter anderem mit der Begründung, dass die Verfahren gegen diese bzw. betreffend den Vorfall vom 19. November 2016 vermutlich eingestellt würden (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 3 ff.). Die Einstellungen erfolgten anschliessend – insbesondere unter Bezugnahme auf das Erstgutachten – wie erwähnt am 29. März 2018 (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 890 ff. und pag. 897 ff.). Das Erstgutachten lag somit vor, bevor die Einstellungen erfolgten. Entgegen den Behauptungen des Gesuchstellers und des Zweitgutachters wurde in diesem indes wiederholt Bezug auf die Vorgeschichte zwischen dem Gesuchsteller und J.________ sowie dem Gesuchsgegner 2 genommen (siehe edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1045, pag. 1055 ff., pag. 1074, pag. 1090 ff.). Zudem befindet sich bezüglich die Vorgeschichte einiges (bspw. diverse Briefe des Gesuchstellers und Einvernahmen) in den Akten (edierte Akten SK 19 110 + 111 u.a. pag. 35 ff., pag. 47 ff., pag. 78 ff., pag. 148 ff., pag. 147 ff., pag. 771 ff.), die den Erstgutachtern wie erwähnt vorlagen. Die Erstgutachter hatten mithin (wie die 1. Strafkammer) Kenntnis von den Vorwürfen des Gesuchstellers.

Nachdem das Erstgutachten den Parteien eröffnet worden war, stellte der Gesuchsteller dazu keine Ergänzungsfragen, beantragte aber die Erstellung eines Zweitgutachtens, weil das Erstgutachten seiner Ansicht nach unvollständig, unklar und in den Schlussfolgerungen falsch sei, zumal er nicht an Wahnvorstellungen leide (edierte Akten SK 110 + 111 pag. 1120.1). Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag auf Zweitbegutachtung daraufhin ab (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1120.4 f.). Im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO stellte der Gesuchsteller keinen Beweisantrag (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1479). Am 4. Juli 2018 – vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – beantragte er indessen erneut erfolglos die Erstellung eines Zweitgutachtens (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1595 und pag. 1634 f.). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 reichte er zudem Ergänzungsfragen an die Erstgutachter ein, wobei unter anderem die Frage beantwortet werden sollte, ob die wahnhafte Symptomatik nach wie vor bestehe (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1655 ff.). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 beantwortete einer der Erstgutachter, Dr. med. E.________, die Ergänzungsfragen. Dabei hielt er an der im Erstgutachten gestellten Diagnose fest und nahm erneut ausdrücklich Bezug auf die Konfliktsituation zwischen dem Gesuchsteller einerseits und J.________ sowie dem Gesuchsgegner 2 andererseits (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1666 ff.). Am 30. Oktober 2018 teilte der Gesuchsteller dem Regionalgericht mit, er verzichte auf eine neue und zweite Begutachtung (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1645 f.). Im Berufungsverfahren schrieb er dem Vorsitzenden der 1. Strafkammer jedoch erneut, er sei mit dem Erstgutachter und dessen Diagnosen nicht einverstanden (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1860). Zudem beantragte er rund zwei Monate später wiederum die Erstellung eines Zweitgutachtens (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1889). Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, verlangte er am 12. September 2019, es seien weiterführende Zusatzfragen bezüglich das bestehende (Erst-)Gutachten anzuordnen bzw. zuzulassen (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1923). Daraufhin beschloss die 1. Strafkammer, Dr. med. E.________ werde als psychiatrischer Experte zur Berufungsverhandlung vorgeladen und es würden ihm vorgängig diverse Aktenstücke zugestellt werden (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1943 ff.). In der Berufungsverhandlung bestätigte der Erstgutachter, Dr. med. E.________, die im Erstgutachten gezogenen Schlüsse (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1979 Z. 17). Zudem erklärte er auf Frage, was er dazu sage, dass der Gesuchsteller mehrfach ein Obergutachten beantragt habe, unter anderem weil die Vorgeschichte mit J.________ und dem Gesuchsgegner 2 im Erstgutachten seines Erachtens nicht ausreichend mitberücksichtigt worden sei, Folgendes (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1979 Z. 30 ff.):

Ich habe mich auf die Angaben gestützt, welche ich vom Beschuldigten [Anm. Kammer: dem Gesuchsteller] erhalten habe. Zudem hatte ich die Akten. Ich habe alle mir zur Verfügung gestellten Unterlagen berücksichtigt. Ich denke, aus medizinischer Sicht ist dies nur ein Aspekt. Die tatsächlichen

Ereignisse zweifeln die Diagnose nicht an. Ich kann aber nicht beurteilen, was damals abgelaufen ist. Ein Teil der Wahrnehmung des Betroffenen [Anm. Kammer: des Gesuchstellers] kann tatsächlich einen Realitätsbezug haben, was aber die gestellte Diagnose nicht in Frage stellt.

Diese Antwort des Erstgutachters ist unmissverständlich. Entsprechend wurden ihm dazu in der Berufungsverhandlung – auch von den Parteien – keine Ergänzungsfragen gestellt (edierte Akten SK 19 110 + 111 pag. 1981 Z. 23 ff.).

16.2.3 Während den Erstgutachtern die Umstände aus den Akten – auch aufgrund der Präzisierung des Vorsitzenden der 1. Strafkammer in der Berufungsverhandlung – somit klar waren, stellte der Zweitgutachter – wie unter Erwägung 16.2.1 dargetan wurde – gerade in Bezug auf die Vorgeschichte, insbesondere den angeblichen Vorfall im November 2016, zahlreiche Mutmassungen an. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Zweitgutachter aufgrund des Auftrags der BVD grundsätzlich eine andere Frage beantworten musste als die Erstgutachter. Nach Auffassung der Kammer geht es nicht an, dass ein Zweitgutachter, der weder die gesamten Gerichtsakten kennt noch tatzeitnah Explorationen durchführen konnte und darüber hinaus von einem Vorfall ausgeht, den es annahmeweise bzw. gestützt auf die rechtskräftigen Einstellungen nicht gab, ein nicht zu beanstandendes Erstgutachten – gegen welches bis vor Bundesgericht erfolglos opponiert wurde (siehe E. 16.1 oben) – «aushebelt». Zudem erscheint unverständlich, dass sich insbesondere weitere Gutachter, die Staatsanwaltschaft und Gerichte mit der Frage auseinandersetzen sollten, was es aus gutachterlicher Sicht bedeuten würde, wenn der rechtskräftig eingestellte Sachverhalt dennoch passiert wäre. Entsprechend hielt das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 6B_648/2020 fest, die 1. Strafkammer habe sich entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aufgrund der rechtskräftigen Einstellungen nicht mehr mit den Vorwürfen betreffend die angeblichen Vorfälle vom November 2016 und April 2017 auseinandersetzen müssen (siehe E. 16.1 oben).

16.2.4 Zusammenfassend vermag das Zweitgutachten somit keine klaren Fehler des Erstgutachtens aufzuzeigen, die geeignet wären, die Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer zu erschüttern. Es vertritt aus Sicht der Kammer – notabene unter falschen Prämissen bezüglich des Sachverhalts – einzig eine vom Erstgutachten abweichende Meinung bezüglich des Gesundheitszustands des Gesuchstellers und stellt somit kein Revisionsgrund dar. Das Revisionsgesuch ist mithin auch insoweit abzuweisen.

17. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Revisionsgründe sind damit unbegründet. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde.

V.

18. Der Gesuchsteller beantragt, es sei ihm [Anm. Kammer: für das Revisionsverfahren] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 3). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege steht dem Gesuchsteller als Beschuldigten bzw. Verurteilten nicht offen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 474 vom 24. Februar 2021 E. 6). Sein Gesuch wird jedoch sinngemäss als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO verstanden.

19. Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren, weshalb analog Art. 132 ff. StPO zur Anwendung gelangen. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Gesuchsteller allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., N 9 zu Art. 132 StPO).

20. Der Gesuchsteller ist vermutlich mittellos; er war bis am 14. Januar 2022 während mehreren Jahren im stationären Massnahmenvollzug (pag. 309) und lebt von der Sozialhilfe (pag. 315). Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich jedoch weitere Bemerkungen zur Frage, ob die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Wie die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10 zeigen, vermochte der Gesuchsteller das Revisionsgesuch, soweit er den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO geltend machte, nicht ansatzweise zu begründen. Die weiteren Rügen stellen nach dem unter Ziffer IV Ausgeführten sodann keine neuen, erheblichen Tatsachen dar resp. sind offensichtlich ungeeignet, die Beweisgrundlage des Urteils der 1. Strafkammer zu erschüttern und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Abänderung dieses Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Die Verlustchancen des Gesuchstellers überwogen dessen Gewinnaussichten demzufolge klar. Daran ändert auch nichts, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragte. Das Revisionsgesuch erweist sich damit als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung abzuweisen ist.

VI.

21. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. b des Verfahrenkostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und bei diesem Verfahrensausgang dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Weiter wird dem Gesuchsgegner 2 mangels entschädigungswürdigem Aufwand keine Entschädigung ausgerichtet.

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und – soweit sinngemäss gestellt – um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 2’500.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Gesuchsgegnerin 1 bzw. der Generalstaatsanwaltschaft

- dem Gesuchsgegner 2, v.d. Rechtsanwalt D.________

Mitzuteilen:

- der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

Bern, 16. März 2023

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

von Teufenstein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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6B_616/2016

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 141 IV 93ATF 141 IV 93DTF 141 IV 93

BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59

BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59

BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72

BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59

BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72

6B_147/2018

BGE 116 IV 353ATF 116 IV 353DTF 116 IV 353

BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59

BGE 101 IV 247ATF 101 IV 247DTF 101 IV 247

6B_864/2014

6B_350/2017

6B_539/2008

6B_1451/2019

6B_947/2017

6B_413/2016

6B_1192/2016

6B_648/2020

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6B_648/2020

6B_616/2016

BGE 143 IV 122ATF 143 IV 122DTF 143 IV 122

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF