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Entscheid

SK 2022 313

RG Oberland, Einzelgericht

11. März 2024Deutsch53 min

Mit Urteil vom 23. November 2021 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrtstreifenwechsel), begangen am 21. August 2020 in C.________ (Ortschaft) und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’570.00 (inkl. schriftliche Begründung, pag. 132 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 313

Bern, 12. Februar 2024

Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin)

Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden

Gerichtsschreiberin Schürch

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. November 2022 (PEN 21 377)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 23. November 2021 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrtstreifenwechsel), begangen am 21. August 2020 in C.________ (Ortschaft) und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’570.00 (inkl. schriftliche Begründung, pag. 132 ff.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der anwaltlich vertretene Beschuldigte am 1. Dezember 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 139). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. Mai 2022 (pag. 141 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Mai 2022 zugestellt (pag. 167 f.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 25. Mai 2022 ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 172 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 1. Juni 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 185).

3. Schriftliches Verfahren

Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 186 f.). Der Beschuldigte reichte seine Berufungsbegründung nach einmaliger Friststreckung vom 27. Juni 2022 (pag. 193 f.) am 5. August 2022 ein (pag. 200 ff.; eingegangen am 8. August 2022). Mit Verfügung vom 9. August 2022 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen, der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 259 f.).

4. Anträge des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellte in der Berufungserklärung vom 25. Mai 2022 und in der Berufungsbegründung vom 5. August 2022 folgende Anträge (pag. 173 und 201):

1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. A.________ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrtstreifenwechsel) von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens inkl. Auslagen seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

5. Parteigutachten

Mit seiner Berufungsbegründung vom 5. August 2022 reichte der Beschuldigte zudem ein Gutachten betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, erstellt von Rechtsanwalt Dr. D.________, vom 13. Mai 2022 ein (pag. 230 ff.) und ersuchte darum, dieses zu den Akten zu nehmen. Zur Begründung führte er aus, dass das Gutachten keine neuen Sachverhaltselemente vorbringe, sondern sich lediglich auf die vorhandenen Beweise stütze. Gleichzeitig äussere sich das Gutachten zu den diesbezüglichen Rechtsfragen und sei als Parteigutachten so ebenfalls zulässig (pag. 210). Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht hingegen die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Das eingereichte Parteigutachten wird somit als Parteibehauptung zu den Akten genommen und entsprechend gewürdigt.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vollumfänglich angefochten. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen.

Die Überprüfung erfolgt, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. Bähler, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. A. 2023 [nachfolgend zit. BSK StPO-Autor], N 3a zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, N 9 zu Art. 97). Auch dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a).

Die urteilende Instanz muss sich zudem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2).

Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer im vorliegenden Fall an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

Erwägungen

II. Verwertbarkeit der Videosequenz inkl. Folgebeweise

7.

In seiner Berufungserklärung vom 25. Mai 2022 und seiner Berufungsbegründung vom 5. August 2022 stellte der Beschuldigte wie auch schon vor der ersten Instanz (pag. 89, 97) folgenden vorfrageweisen Antrag (pag. 177 und 202):

Es sei die Unverwertbarkeit der sich bei den Verfahrensakten befindliche Videosequenz sowie die sich aus dem Video ergebenden Standbilder/Abmessungen (vgl. Strafakten Act. 4-7) festzustellen und es seien diese aus den Strafakten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens in einem Separatdossier aufzubewahren und danach zu vernichten.

Zu Begründung führte er mit Verweis auf das erstinstanzliche Plädoyer zusammengefasst aus, dass die betreffende Videoaufnahme wegen eines Fehlverhaltens von einem Dritten produziert worden sei und daher im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht als Beweismittel verwendet werden dürfe. Es handle sich um einen Zufallsfund; das dem Beschuldigten Vorgehaltene sei als Nebenprodukt festgestellt worden. Aus dem Umstand, dass die StPO für den Strassenverkehr keine Voraussetzungen zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden vorsehe, könne nicht geschlossen werden, dass solche bei Bagatelldelikten automatisch verwertbar seien. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a [wohl gemeint: Art. 12 Bst. a] StPO stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Strassenverkehrsrecht dar. Auch fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es erlaube, Videoaufnahmen zu machen. Zudem sei für Videoüberwachungen ein Anfangsverdacht erforderlich, welcher beim Beschuldigten nicht vorgelegen habe (pag. 177 ff.). Im Übrigen spreche gegen die Verwertbarkeit der Aufnahme, dass die erste Minute und 17 Sekunden der Aufnahme fehlen würden und deshalb nur noch die für den Beschuldigten belastenden Sequenzen verfügbar seien, nicht aber diejenigen, welche ihn entlasten würden (pag. 99 ff.).

8.

In Übereinstimmung mit der Verteidigung ging auch die Vorinstanz davon aus, dass die Polizei bei der betreffenden Videoaufnahme als Organ der Strafverfolgungsbehörden i.S.v. Art. 15 Abs. 1 StPO tätig gewesen sei und daher die Regelungen der StPO anwendbar seien. Weiter führte sie aus, dass die polizeiliche Feststellung des Fahrstreifenwechsels des Beschuldigten einen Zufallsfund darstelle, für dessen Verwertbarkeit als Beweismittel zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Erstens müsse die dem Zufallsfund zugrundeliegende Massnahme rechtmässig sein und zweitens sei vorausgesetzt, dass die entsprechende Massnahme auch in Bezug auf das Delikt, auf welches der Zufallsfund Hinweise geliefert habe, hätte angeordnet werden dürfen. Gestützt auf Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a [wohl gemeint: Art. 12 Bst. a] StPO könne die Polizei Massnahmen zur Verfolgung von Straftaten treffen. Die Polizei habe bei der Aufnahme des Videos folglich innerhalb ihrer Kompetenzen und rechtmässig gehandelt. Zudem wäre die Videoaufnahme auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel) zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit des Zufallsfunds seien damit erfüllt. Ein der Massnahme vorangehender Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei nicht vorausgesetzt. An der Verwertbarkeit der Videoaufnahme ändere auch nichts, dass nur noch ein Teil der Aufnahme vorhanden sei. Es sei zwar merkwürdig, dass ein Abschnitt der Aufnahme fehle, allerdings werde für diesen Teil des Sachverhalts ohnehin auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, weshalb ihm kein Nachteil entstehe (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 149 f.).

9.

Vorab ist die anwendbare Rechtsgrundlage zu bestimmen, um gestützt darauf zu klären, ob der durch die Polizei erhobene Videobeweis (pag. 8 sowie 4-7) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwertbar ist.

Die präventive Kontrolltätigkeit der Polizei folgt dem kantonalen Recht, wohingegen das Strafprozessrecht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung regelt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StPO

e contrario; BGE 147 I 103 E. 15.2; 146 I 11 E. 4.1). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis allerdings fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. In bestimmten Situationen kann für die Polizei eine Handlungsmöglichkeit sowohl gestützt auf die StPO wie auch auf ein Polizeigesetz bestehen (vgl. Bosshard/Landshut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020 [nachfolgend zit. Schulthess StPO-Autor], N 3 zu Art. 306). Sobald Anhaltspunkte bzw. ein Verdacht auf ein Delikt vorliegen, gelten aber grundsätzlich die Vorschriften der StPO und es erfolgt der Wechsel in das Ermittlungsverfahren (vgl. BSK StPO-Galella/Rhyner, a.a.O., N 8 zu Art. 306; BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Für den Strassenverkehr führte das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid aus, dass die Polizei kriminalpolizeiliche Aufgaben wahrnehme, sobald sie im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit strafbare Handlungen feststelle. In diesen Fällen ermittle die Polizei nach Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss Art. 306 Abs. 2 Bst. a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten habe (BGE 146 I 11 E. 4.1).

Vorliegend war die Polizei am 21. August 2020 kurz vor 07:50 Uhr auf der Autobahn .________ von E.________ (Ortschaft) herkommend in Richtung Verzweigung F.________ in einem zivilen Einsatzfahrzeug unterwegs, als sie die Videoaufzeichnung startete (pag. 1 ff. sowie pag. 8). Diese erfolgte mittels Nachfahrtachograf SAT-SPEED G2 Video inkl. Digital Video Recorder, Bredar G2 Video, aus dem Polizeifahrzeug .________ (pag. 84). Zur Patrouillenfahrt führte Polizist G.________ aus, dass ihnen (er war zusammen mit Polizistin H.________ unterwegs; vgl. pag. 2) der Personenwagen der Marke O.________ und mit der Kontrollschildnummer .________ (nachfolgend: Fahrzeug/O.________) aufgefallen sei, da der Lenker (I.________; nachfolgend: Fahrzeuglenker/O.________) gedrängelt habe. Dieses Verhalten hätten sie filmen wollen. In der Folge hätten sie sehen können, dass der Beschuldigte den nötigen Abstand beim Fahrstreifenwechsel nicht eingehalten habe. Der Beschuldigte seinerseits führte aus, Polizist G.________ habe ihm am 3. September 2020 telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei bei der Auswertung der Videoaufnahme seinen Fahrstreifenwechsel mit zu geringem Abstand festgestellt habe (zum Ganzen Ausführungen des Beschuldigten zum Telefongespräch mit Polizist G.________ [pag. 21 f.] sowie die Auskunft des Polizisten G.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft, [pag. 31]). Aus diesem Ablauf wird klar, dass die Polizei im vorliegenden Fall grundsätzlich zur präventiven Kontrolle mit ihrem zivilen Fahrzeug patrouillierte und dabei den Fahrzeuglenker/O.________ beim «Drängeln» beobachtete. Somit bestand im besagten Moment der Verdacht, dass der Fahrzeuglenker/O.________ die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verletzt. Spätestens dann begann nach der aufgeführten bundesgerichtlichen Praxis die Beweiserhebung und -sicherung im strafprozessualen Sinn. Folglich beurteilt sich auch die Verwertbarkeit der Videoaufnahme als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschuldigten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

10.

Es ist nun zu prüfen, ob die polizeiliche Videoaufnahme gemäss den Bestimmungen der StPO als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwertbar ist.

Wie bereits die Vorinstanz ausführte und von der Verteidigung nicht bestritten wurde, handelt es sich bei der polizeilichen Feststellung des Fahrstreifenwechsels des Beschuldigten um einen sogenannten Zufallsfund. Ein Zufallsfund liegt nämlich vor, wenn durch eine Überwachungs- oder sonstige Massnahme eine andere Tat bekannt wird als die mit der Massnahme anvisierte; dabei kann es sich um eine bereits begangene, aber den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannte Tat handeln oder aber um eine neue Tat, das heisst eine solche, welche im Zeitpunkt des massgeblichen Anfangsverdachts noch gar nicht begangen worden war (Maeder/Stadler, Strafprozessuale Videoüberwachung und informationelle Selbstbestimmung – Anmerkungen zu BGE 145 IV 42, in: forumpoenale 2019, S. 396, 398). Genau dies war vorliegend der Fall: Während bzw. durch die Videoaufnahme, welche die Polizei wegen des «Drängelns» des Fahrzeuglenkers/O.________ und somit aufgrund eines Anfangsverdachts produzierte, stellte sie den hier zu beurteilenden Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten fest. Es liegt mithin ein Zufallsfund vor.

Dass die Polizei den Fahrstreifenwechsel nicht vor Ort, sondern, wie es der Beschuldigte vorbringt, erst danach bei der Auswertung des Videomaterials feststellte, ändert an der Qualifikation der polizeilichen Feststellung des fraglichen Fahrstreifenwechsels als Zufallsfund nichts. Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Zufallsfund bereits im Moment der Aufzeichnung festgestellt wird. Aus den Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Polizei den Fahrstreifenwechsel während der Patrouillenfahrt nicht bemerkte, sondern erst bei der Auswertung der Videoaufnahme feststellte, kann auch sonst nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.

Dispositiv

11. Grundsätzlich sollen strafprozessuale Untersuchungshandlungen nur dort erfolgen, wo ein hinreichender Verdacht besteht, und nur soweit, wie es der Zweck der Strafuntersuchung legitimiert. Wie bereits erwähnt, zeichnet sich der Zufallsfund hingegen gerade dadurch aus, dass er den Tatverdacht erst begründet. Das führt zu einem Dilemma: Einerseits verlangt das Prinzip der materiellen Wahrheit, dass die gefundenen Spuren und Gegenstände verwertet werden. Das in Art. 7 StPO verankerte strafprozessuale Legalitätsprinzip gebietet es denn auch den Strafbehörden, Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn hinreichende Verdachtsmomente bekannt werden. Andererseits erfolgte der Fund im Rahmen einer Zwangsmassnahme, der diesen eben gerade nicht beabsichtigte und somit den erfolgten Grundrechtseingriff diesbezüglich nicht zu rechtfertigen vermag. Zudem sind bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen strafprozessuale Grundsätze zu beachten, die unter anderem die Disziplinierung der Strafverfolgungsbehörden zum Ziel haben. Eine bedingungslose Zulassung der Zufallsfunde würde das Risiko der vorbehaltlosen Suche nach Beweismitteln mit sich bringen. In diesem Sinn sind die Zufallsfunde in einer Grauzone zwischen der rechtmässig angeordneten Zwangsmassnahme und der verbotenen Beweisausforschung (sog. fishing expedition) angesiedelt. Lehre und Rechtsprechung versuchen, das erwähnte Dilemma aufzulösen, indem sie verschiedene Anforderungen an Zufallsfunde aufstellen. Erstens muss die strafprozessuale Zwangsmassnahme, die zum Zufallsfund führte, ihrerseits rechtmässig gewesen sein (BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.; BSK StPO-Gfeller/ Thormann, a.a.O., N 31 f. zu Art. 243). Die Verwertung von Zufallsfunden aus unrechtmässigen Zwangsmassnahmen ist im Prinzip ausgeschlossen. Zweitens ist hypothetisch zu prüfen, ob die Zwangsmassnahme auch für das neu entdeckte Delikt hätte angeordnet werden dürfen (hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme). So sieht dies die Lehre in Zusammenhang mit Zufallsfunden im Rahmen von Durchsuchungen und Untersuchungen gemäss Art. 243 StPO (BSK StPO-Gfeller/Thormann, a.a.O., N. 33 ff. zu Art. 243; Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. A. 2023, N 7 zu Art. 243) und Art. 278 Abs. 1 StPO bzw. Art. 296 Abs. 1 StPO ausdrücklich für Zufallsfunde anlässlich geheimer Überwachungen bzw. verdeckter Ermittlungen vor. Die allgemeinen Grundsätze des Zwangsmassnahmenrechts kommen dabei nur teilweise zur Anwendung. Der Anfangsverdacht kann für den Zufallsfund erklärtermassen nicht vorausgesetzt werden. Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz findet nach Lehre und Rechtsprechung keine Anwendung. Dahinter steht die Überlegung, dass mit der Rechtmässigkeit derjenigen Zwangsmassnahme, die dem Zufallsfund vorausgeht, der Grundrechtseingriff abgeschlossen ist (BSK StPO-Gfeller/Thormann, a.a.O., N 34 zu Art. 243 und BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.4, wo das Bundesgericht eine Verhältnismässigkeitsprüfung ebenfalls verneinte). Kern der Frage nach der hypothetischen Zulässigkeit sind demnach die Beschlagnahmeverbote. Was aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden kann, darf auch nicht als Zufallsfund verwertet werden (BSK StPO-Gfeller/Thormann, a.a.O., N 35 zu Art. 243).

Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich auch die Verwertbarkeit der vorliegenden Videoaufnahme als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach diesen von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bestimmt, überzeugt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Voraussetzungen – wie es die Verteidigung vorbringt – bei Hinweisen auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und bei «Bagatellfällen» nicht zur Anwendung gelangen sollten, findet doch die StPO für sämtliche Straftaten nach Bundesrecht Anwendung (Art. 1 Abs. 1 StPO; vgl. zudem BSK StPO-Gfeller/Thormann, a.a.O., N 11 zu Art. 243, wonach sich der Hinweis [Zufallsfund] auch auf eine Übertretung beziehen kann und Schulthess StPO-Hansjakob/Pajarola, a.a.O., N 47 zu Art. 278, wonach als neue Taten auch Übertretungen in Frage kommen).

12. Als Nächstes gilt es somit, die Rechtmässigkeit der ursprünglichen strafprozessualen Zwangsmethode zu prüfen, mithin, ob die Polizei das Verhalten des Fahrzeugfahrers/O.________ filmen durfte, und ob die Zwangsmassnahme auch für das neu entdeckte Delikt hätte angeordnet werden dürfen.

Gemäss Art. 306 StPO hat die Polizei im Ermittlungsverfahren auf Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten sowie geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen. Zur Wahrheitsfindung sind alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 306 Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweisgegenstände bzw. Kopien davon sind zu den Akten zu nehmen (Art. 192 StPO). Als Urkunden, welche im Original oder in Kopie zu den Akten zu nehmen sind, gelten auch Aufzeichnungen, so etwa Videoaufnahmen (Schulthess StPO-Donatsch, a.a.O., N 8 zu Art. 192; BSK StPO-Dzierzega Zgraggen, a.a.O., N 8 zu Art. 192).

Gesetzliche Grundlage für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen durch die Kantonspolizei bilden das kantonale Polizeigesetz (im Kanton Bern: PolG; BSG 551.1), das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR. 741.01) sowie die dazugehörige Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c PolG trifft die Polizei Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr. Die Grundsätze des polizeilichen Handelns sind in Art. 3 ff. PolG verankert. Gesetzliche Grundlage spezifisch für die Nachfahrkontrolle sind verschiedene Bestimmungen in der SKV. Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten (Art. 5 Abs. 1 SKV). Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV).

Die zulässigen Modalitäten von Strassenverkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes erschöpfend vorgegeben (BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. i SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen. Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen (Art. 9 Abs. 1 SKV), insbesondere unter anderem bei der Kontrolle (a) der Geschwindigkeit und (b) des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren. Als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift sieht diese Bestimmung den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vor und ist damit ausschliesslich massgeblich. Die Verordnung vom 22. Mai 2008 des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) enthält sodann Ausführungsbestimmungen zur SKV, welche die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen regelt (Art. 1 VSKV-ASTRA, Art. 1 SKV). Der Einsatz von Sat-Speed-Systemen im Besonderen wird in Art. 6 Bst. c VSKV-ASTRA sowie den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 geregelt.

Wie dargelegt, bestand vorliegend der Verdacht, dass der drängelnde Fahrzeuglenker/O.________ die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verletzt. Die Polizei war gestützt auf Art. 306 StPO sowie die vorgenannten Bestimmungen folglich befugt und verpflichtet, Spuren und Beweise dieser vermeintlichen Straftat zu sichern. Die entsprechende Beweis- bzw. Spurensicherung kann ohne Weiteres mittels Videoaufzeichnung (Sat-Speed) erfolgen, die gesetzlichen Grundlagen liegen entgegen den Ausführungen der Verteidigung zweifellos vor. Das entsprechende Gerät SAT-SPEED G2 Video wurde am 17. Oktober 2019 geeicht, mit einer Laufzeit der Gültigkeit dieser Eichung bis zum 31. Oktober 2020 (pag. 84). Somit sind auch die materiellen Voraussetzungen einer gültigen Nachfahrkontrollaufzeichnung erfüllt. Die besagte Aufnahme erfolgte somit insgesamt rechtmässig (vgl. auch BGer 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1.3.1). Die Rechtmässigkeit der Videoaufnahme als Massnahme gegenüber dem Fahrzeuglenker/O.________ wird im Grunde auch vom Beschuldigten nicht bestritten (pag. 178).

Gemäss den gemachten gesetzlichen und theoretischen Ausführungen wäre die Polizei auch gegenüber dem Beschuldigten befugt gewesen, bei Vorliegen des Verdachts, dass dieser die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel verletzt, eine Videoaufzeichnung zu machen (Art. 306 Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO). Die hypothetische Zulässigkeit der Videoaufnahme ist daher ebenfalls zu bejahen.

Nach dem Gesagten sind die beiden Voraussetzungen (Rechtmässigkeit der

Massnahme und hypothetische Zulässigkeit hinsichtlich der neuen Tat) für die Verwertbarkeit der von der Polizei gemachten Videoaufnahme als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten erfüllt. Die Videoaufnahme ist verwertbar und durfte bzw. kann als Beweis herangezogen werden.

13. An der Verwertbarkeit ändert nichts, dass die Videoaufnahme nicht mehr in voller Länge vorhanden ist bzw. der erste Teil (bis 1m 16s) fehlt. Wie mit der Verkürzung umzugehen ist, ist offensichtlich Frage der (allenfalls antizipierten) Beweiswürdigung, nicht der Verwertbarkeit. Soweit der Beschuldigte in der fehlenden Sequenz auch den fehlenden Beweis für einen gehörigen Anfangsverdacht gegen sich zu erkennen meint, so ist er auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach ein solcher Anfangsverdacht für die Verwertung eines Zufallsfundes bei sonst erfüllten Voraussetzungen nicht vorliegen muss.

14. Im Ergebnis ist die Videoaufnahme in der vorliegenden Art und Länge nach dem Gesagten verwertbar.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

15. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 5. Oktober 2020

Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 5. Oktober 2020 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, dass er am 21. August 2020 um 07:50 Uhr auf der Autobahn .________, Verzweigung F.________ den Lieferwagen (PW der Marke Q.________; .________) vom zweiten auf den ersten Überholstreifen bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h und mit einem Abstand von 11.9 Metern, entsprechend 0.45 Sekunden, vor einen nachfolgenden Personenwagen gelenkt habe. Dabei habe er den von den zuständigen Stellen empfohlenen Nachfahrabstand von 1.8 Sekunden deutlich unterschritten, was er in Kauf genommen habe (pag. 14 f.).

16. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Der Anklagesachverhalt ist weitgehend unbestritten. So wird vom Beschuldigten nicht bestritten und ist gestützt auf die Videoaufnahme vom 21. August 2020 erstellt, dass er den Lieferwagen mit dem Kennzeichen .________ am 21. August 2020 um 07:50 Uhr vom ersten auf den zweiten Überholstreifen der .________ von Osten kommend in Richtung J.________, Verzweigung F.________, lenkte. Weiter ist unbestritten, dass er bei Videobeginn (1m 17s) den rechten Blinker bereits eingeschaltet hatte, um seinen Fahrstreifenwechsel auf die erste Überholspur (d.h. die Fahrspur Richtung K.________ (Ortschaft)) anzuzeigen und, dass hinter dem Beschuldigten ein schwarzes Fahrzeug der Marke L.________ fuhr. Unbestritten ist auch, dass in diesem Zeitpunkt (1m 17s) auf dem ersten Überholstreifen, auf welchen der Beschuldigte mit dem eingeschalteten rechten Blinker zu wechseln anzeigte, etwa auf gleicher Höhe wie der schwarze L.________, das Fahrzeug/O.________ mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h fuhr. Nachdem der Beschuldigte den Blinker während mindestens acht Sekunden (d.h. ab Videobeginn 1m 17s) eingeschaltet hatte, leitete er mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h den Fahrstreifenwechsel auf die erste Überholspur ein (1m 25s) und schloss diesen nach fünf Sekunden ab (1m 30s). Er bog dabei vor das Fahrzeug/O.________ ein.

Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass der Abstand zwischen seinem Lieferwagen und dem Fahrzeug/O.________ während dem Fahrstreifenwechsel (konkret im Zeitpunkt 1m 26s) 11.9 Meter betrug. Er macht aber geltend, dass ihm aus seinem Verhalten kein Vorwurf zu machen sei. Er bringt vor, dass der Fahrzeuglenker/O.________ beschleunigt habe und daher für den geringen Abstand von 0.45 Sekunden bzw. 11.9 Meter beim Fahrstreifenwechsel verantwortlich sei (pag. 210 f.; vgl. auch Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, pag. 110). Er habe das Fahrzeug/O.________ vor dem Fahrstreifenwechsel «aus einer Distanz» gesehen (pag. 94 Z. 13). Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist daher zu prüfen, wie der geringe Abstand von 0.45 Sekunden bzw. 11.9 Meter während dem Fahrstreifenwechsel (konkret im Zeitpunkt 1 min 26 s) zustande kam und, ob dem Beschuldigten dieser Abstand bewusst war. Ob sich der zu ermittelnde Abstand als «genügend» erweist, wird sodann unter dem Rechtlichen zu prüfen sein.

Umstritten ist sodann das Geschehen vor Videobeginn d.h. vor dem Zeitpunkt 1m 17s (so u.a. die Frage, ob der Blinker des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bereits eingeschaltet war [pag. 214] und ob das Fahrzeug/O.________ vor Beginn der Videoaufnahme auf gleicher Höhe mit dem L.________ fuhr oder dahinter [pag. 214]), wobei der Sachverhalt in dieser Zeitspanne, wie später aufzuzeigen sein wird, von eher untergeordneter Relevanz ist.

17. Beweismittel

Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 4. September 2020 inkl. Dokumentation zur Videoaufnahme (pag. 1 ff.), die Videoaufnahme vom 21. August 2020 (pag. 8), die schriftliche Schilderung des Tathergangs durch den Beschuldigten vom 8. September 2020 (pag. 56 f.), die Telefonnotiz von Staatsanwältin M.________ betreffend das Telefongespräch mit Polizist G.________ vom 11. März 2021 (pag. 31), das Eichzertifikat Nr. 258-32563 des Nachfahrtachografen vom 17. Oktober 2019 (pag. 84) sowie die Aussagen des Zeugen N.________ (pag. 91 ff.) und jene des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2021 vor (pag. 93 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die vorliegenden Beweismittel eingegangen.

18. Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz würdigte die Gesamtheit der aktenkundigen Beweismittel zusammengefasst und im Wesentlichen dahingehend, dass an der Richtigkeit der Abstandsmessung keine Zweifel bestünden, nachdem auch der Beschuldigte diese nicht bestritten habe. Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen (deutliches Standbild während dem Spurwechsel, Übereinstimmung der eingezeichneten Messlinien mit den Fahrzeugachsen, kein irritierender Schattenwurf durch Lichtverhältnisse). Die Aussagen des Beschuldigten seien in sich stimmig und konstant. Auch seine Aussagen betreffend das Einleiten des Einspurmanövers (freie erste Überholspur bei Blick in den Seitenspiegel, Setzen des Blinkers, sich näherndes und lichthupendes Fahrzeug auf zweiter Überholspur bei zweitem Blick in den Seitenspiegel, leichte Beschleunigung und Einleitung des Spurwechsels, beim zweiten Blick in den Seitenspiegel Sichtbarkeit des Fahrzeugs/O.________ in einer Distanz) würden glaubhaft erscheinen, nachdem sie grösstenteils auch mit der Videoaufnahme übereinstimmen würden. Die beschriebene aggressive Fahrweise des Fahrzeugs/O.________ werde dadurch bestätigt, dass die Polizei dem Wagen im Anfangszeitpunkt der vorliegenden Videoaufnahme bereits seit 1m 17s mit eingeschalteter Kamera gefolgt sei. Das Fahrzeug/O.________ sei den Beamten folglich bereits vorher durch eine potentiell gesetzeswidrige Verhaltensweise aufgefallen. In einem Punkt würden die Aussagen des Beschuldigten aber nicht mit der Videoaufnahme übereinstimmen. Es sei zwar gut möglich, dass das Fahrzeug/O.________ beim ersten Blick in den Seitenspiegel noch weit zurück gewesen sei. Ab Beginn der Videoaufzeichnung bis hin zur Einleitung des Spurwechsels, also während 8 Sekunden in denen der Blinker aktiviert gewesen sei, sei das Fahrzeug/O.________ aber mehr oder weniger konstant im selben Abstand zum Lieferwagen gefahren, der dann auch für die Messung massgeblich gewesen sei. In diesem Zeitraum könne keine Rede sein von einem plötzlichen oder überaus schnellen Näherkommen. Wenn der Beschuldigte implizit geltend mache, er habe bei Einleitung des Spurwechsels einen ausreichenden Abstand eingehalten, müsse er also mindestens 8 Sekunden lang nicht mehr in den Seitenspiegel geschaut und sich dann aber trotzdem für einen Spurwechsel entschieden haben. Die andere Variante bestehe darin, dass er vor dem Spurwechsel korrekt in den Seitenspiegel geschaut und folglich gesehen habe, dass er keinen ausreichenden Abstand zum Fahrzeug/O.________ gehabt habe und sich dann trotzdem für den Spurwechsel entschieden habe. Diese Version scheine realistischer. Dies in erster Linie deshalb, weil er mit einem blinden Spurwechsel, mindestens 8 Sekunden nach seinem letzten Blick in den Seitenspiegel, ein enormes Risiko eingegangen wäre. Weiter sei er durch das Lichthupen des Fahrzeugs/O.________ bereits in erhöhter Aufmerksamkeit gewesen. Dies spreche auch für einen weiteren Blick in den Rückspiegel unmittelbar bevor und während dem Spurwechsel. Er habe – wie er angebe – nach K.________ (Ortschaft) einspuren müssen, um rechtzeitig bei den Kunden zu sein. Anhand der verfügbaren Videoaufzeichnungen lasse sich für das Gericht zweifelsfrei erkennen, dass in den 8 Sekunden vor der Ausführung des Spurwechsels kein massgebliches Aufschliessen durch das Fahrzeug/O.________ erfolgt sei. Die entgegenstehenden diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten seien, sofern sie den Zeitraum von 8 Sekunden vor dem Spurwechsel betreffen würden, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Mangels gegenteiliger Beweise, insbesondere mangels der kompletten Videoaufnahme, sei dem Beschuldigten bezüglich der Geschehnisse vor 1m 17s der Aufzeichnung zu folgen. Das Gericht gelange somit zu folgendem Beweisergebnis (pag. 156 ff.):

Vor der Verzweigung F.________ fuhr der silberne O.________ auf der ersten Überholspur. Weiter vorne und auf der zweiten Überholspur war der Beschuldigte in einem Lieferwagen unterwegs und dicht hinter ihm folgte ein dunkler L.________. Um in Richtung K.________(Ortschaft) einzuspuren, machte sich der Beschuldigte bereit, auf die erste Überholspur zu wechseln. Beim Blick in den Seitenspiegel sah er, dass die Spur neben ihm leer war und dass sich weiter hinten der O.________ näherte. Zu diesem Zeitpunkt aktivierte der Beschuldigte den rechten Blinker. Er bemerkte ebenfalls, dass der I.________ die Lichthupe betätigte. Der O.________ schloss in der Folge mehr und mehr auf, bis er sich ca. auf derselben Höhe wie der L.________ befand. Ab diesem Moment fuhr der Beschuldigte mindestens 8 Sekunden mit aktiviertem Blinker und vollzog dann kontrolliert und angepasst an den Verkehrsfluss den Spurwechsel. Während diesen 8 Sekunden veränderte sich der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem O.________ nicht merklich, sie waren also im selben Tempo unterwegs. Im Moment in dem der Beschuldigte den Spurwechsel einleitete, war er sich der unmittelbaren Nähe des O.________ auf seiner Zielspur bewusst, da er diesen im Seitenspiegel nun ganz nah sehen konnte. Im Zeitpunkt des Spurwechsels betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen gemäss der Laborauswertung 11.9 Meter oder 0.45 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h. Der nachfolgende O.________ setzte seine Fahrt unverändert fort, er hat keine unmittelbare Reaktion auf den Spurwechsel des Beschuldigten gezeigt, sondern anschliessend angesetzt diesen zu überholen.

19. Vorbringen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bringt seine wortreichen sachverhaltlichen und rechtlichen Rügen gegen das vorinstanzliche Urteil über grosse Strecken vermischt vor. Es ist zudem schwierig auszumachen, welche vorinstanzlichen Feststellungen resp. Prozesshandlungen er nur nebenbei kritisiert und welche er im vorliegenden Kognitionsregime denn nun als geradezu willkürlich beanstanden will. Zusammengefasst und im Wesentlichen lassen sich der umfangreichen Berufungsbegründung (und indirekt auch dem Parteigutachten, welches sich aber offenbar bewusst nur auf die Strafuntersuchung, nicht jedoch auf das vorinstanzliche Urteil bezieht, pag. 230) folgende Rügen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ausmachen:

Aus diversen vorinstanzlichen Formulierungen ergebe sich, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, die Polizei habe den Spurwechsel des Beschuldigten bereits bei ihrer Patrouillenfahrt beobachtet. Dies sei eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Feststellung des Sachverhalts, habe die Polizei diese Feststellung doch erst bei der späteren Auswertung der Videoaufnahmen gemacht.

Die Vorinstanz habe sodann eben gerade nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, soweit die Geschehnisse die Zeit während der gelöschten Filmsequenz betreffen würden. Die Videosequenz – wäre sie nicht gelöscht worden – hätte die korrekte Einleitung des Einspurens durch den Beschuldigten aufgezeigt, dass das Fahrzeug/O.________ von hinten kam, als der Blinker bereits gesetzt war, wohl noch beschleunigte und so den Abstand verringerte, und nahegelegt, dass der Beschuldigte aus dem Verhalten des Fahrzeuglenkers/O.________ (genügend Abstand, Anzeigen des Vortrittlassens durch Lichthupe) darauf habe vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug/O.________ nicht unerlaubt rechts überholen wolle, da er rechtzeitig angezeigt habe und im Begriff gewesen sei, die linke Spur freizugeben. Dieser Entlastungsbeweis sei von der Anklagebehörde vereitelt worden. Das Abstellen der Vorinstanz auf diesen Sachverhalt beruhe damit auf einer Rechtsverletzung und stelle überdies eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.

Beim fraglichen Manöver habe es sich nicht um ein Überholmanöver gehandelt (der empfohlene Nachfahrabstand von einem halben Tacho beziehe sich aber auf ein Überholmanöver, nicht auf einen Fahrspurwechsel mit von hinten rechts auffahrendem aggressivem Lenker).

Die Vorinstanz habe das Rahmengeschehen in wesentlichen Punkten ungenau und somit willkürlich analysiert und zusammengefasst, so dass von Seiten des Beschuldigten selber ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Dieses bestätige, dass der Fahrzeugführer/O.________ noch beschleunigt habe, während er dabei gewesen sei, von hinten den L.________ zu überholen und somit während der Lieferwagen im Spurwechsel begriffen gewesen sei. Zudem werde von der Vorinstanz verkannt, dass der Fahrzeugführer/O.________ bei Setzen des Blinkers und Einleitung des Spurwechsels noch hinter dem L.________ gefahren sei. Bei Beginn der achtsekündigen Videosequenz sei er im Begriff, rechts am L.________ vorbeizufahren, wobei dieser die linke Spur bei 1m 26s freigebe.

20. Beweiswürdigung durch die Kammer bzw. Willkürprüfung

20.1 Vorbemerkungen

Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür (siehe E. 6 hiervor).

20.2 Würdigung

Der vorliegend zu beurteilende Fahrstreifenwechsel beginnt auf der Videoaufnahme erst bei 1m 25s und wurde damit mit einem Vorlauf von ganzen acht Sekunden gefilmt. Was in der Zeitspanne zuvor geschah, liegt auch nach Auffassung der Kammer im Wesentlichen ausserhalb des rechtlich relevanten Lebenssachverhalts und ist daher für die vorliegende Beurteilung nicht von grosser Bedeutung, wie auch die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen. Soweit der Beschuldigte in dieser vorgelagerten Videosequenz verkannte Entlastungsbeweise vermutet, ist entgegenzuhalten, dass sich auch schon aus seinen eigenen Darstellungen des Sachverhalts für diese Zeitspanne nichts Entlastendes ergibt. Selbst wenn sich der Fahrzeugführer/O.________ vor der videoüberwachten Sequenz zuerst noch auf der ersten Überholspur rechts hinter dem Beschuldigten befunden hätte (pag. 56), bevor er nach betätigter Lichthupe versucht hätte, den L.________ rechts zu überholen und zum Beschuldigten in versetzter Position aufzuschliessen, kann daraus in Bezug auf die videodokumentierten 8 Sekunden nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Rechtswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers berechtigt nicht zum seinerseitigen Regelbruch. Ob der Beschuldigte nach langem Blinken zur Anzeige seines Vorhabens und entsprechenden Signalen mit der Lichthupe von hinten berechtigt war, auch bei 8 Sekunden statisch versetzter Parallelfahrt derart nahe vor ein anderes Auto einzuspuren, ist eine Rechtsfrage und später zu beantworten. Immerhin kann an dieser Stelle aber festgehalten werden, dass es widersprüchlich erscheint, wenn der Beschuldigte einerseits in seiner Einvernahme vor der Vorinstanz geltend macht, der Fahrzeugführer/O.________ habe ihm gelichthupt, wobei er nicht wisse, weshalb (pag. 94 Z. 18 ff.), und andererseits ausführen lässt, damit sei angezeigt worden, dass er die Spur wechseln solle (pag. 207 und 120). Im Übrigen stützt die Kammer auf die Darstellung des Beschuldigten ab, wonach es sich beim fraglichen Manöver nicht um ein Überholmanöver im herkömmlichen Sinne (Ausschwenken, Vorbeifahren, Wiedereinspuren) gehandelt habe, sondern er von links herkommend von der zweiten in die erste Überholspur habe wechseln wollen.

Insgesamt war nach dem Gesagten somit von vornherein nicht davon auszugehen, dass mit der fehlenden Videosequenz weitere relevante und vor allem den Beschuldigten entlastende sachverhaltliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Sie ist somit auch nicht in Willkür verfallen, als sie den Sachverhalt trotz fehlender Videosequenz gestützt auf die Aussagen des Beschuldigen und die objektiven Beweismittel feststellte. Die Vorbringen des Beschuldigten mit Hinweis auf Art. 6 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV, wonach die Vorinstanz in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs von weiteren Beweiserhebungen bzw. -abnahmen betreffend das Geschehen vor Beginn der Videoaufnahme d.h. vor dem Zeitpunkt 1m 17s abgesehen habe, sind folglich nicht zu hören (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3). In der nachfolgenden Beweiswürdigung wird aufgezeigt, inwiefern die fehlende Beweisrelevanz der Vorinstanz bereits vor der Urteilsfindung klar sein durfte. Auch liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO vor, wie dies die Verteidigung vorbringt.

Bei Sichtung der aktenkundigen Videoaufnahme geht auch für die Kammer hervor, dass der Beschuldigte ab Videobeginn (1m 17s) den rechten Blinker bereits eingeschaltet hatte, um seinen Fahrstreifenwechsel von der zweiten Überholspur auf die erste Überholspur (bzw. die Fahrspur Richtung K.________(Ortschaft)) anzuzeigen. Zu diesem Zeitpunkt (1m 17s) fuhr hinter dem Lieferwagen des Beschuldigten ein schwarzes Fahrzeug der Marke L.________. Auf dem ersten Überholstreifen, auf welchen der Beschuldigte mit dem eingeschalteten Blinker zu wechseln anzeigte, etwa auf gleicher Höhe wie der L.________, fuhr das Fahrzeug/O.________ mit 96 km/h (1m 17s). Bei 1m 20s betrug dessen Geschwindigkeit 97 km/h, bei 1m 23s 98 km/h und bei 1m 25s wieder 97 km/h. Nachdem der Beschuldigte den Blinker während mindestens acht Sekunden (in den Akten dokumentiert ab 1m 17s bis 1m 25s, nach seinen eigenen Aussagen länger) eingeschaltet hatte, leitete er den Fahrstreifenwechsel ein (1m 25s) und schloss diesen nach fünf Sekunden ab (1m 30s). Gemäss Dokumentation zur Videoaufnahme betrug der Abstand des Lieferwagens des Beschuldigten zum Fahrzeug/O.________ unmittelbar nach Einleitung des Manövers (bei 1m 26s) 11.9 Meter (pag. 6 f.).

Der Beschuldigte führte in der E-Mail an seinen Rechtsanwalt vom 8. September 2020 aus, dass er vor dem Fahrstreifenwechsel in den rechten Seitenspiegel geschaut habe und neben ihm auf der zweiten Spur rechts niemand gewesen sei. Er habe daher den Blinker gesetzt. Dann habe er gesehen, dass sich von hinten auf der zweiten Spur ein PW (gemeint Fahrzeug/O.________) nähere, welcher noch die Lichthupe betätigt habe. Er habe dann noch etwas beschleunigt und den Fahrstreifen gewechselt (pag. 56). Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er in den Seitenspiegel geschaut, den Blinker gesetzt und nochmals in den Seitenspiegel geschaut habe. Er habe das Fahrzeug/O.________ von hinten kommen sehen, woraufhin er beschleunigt habe, um mit einem genügenden Abstand vor dem Fahrzeug/O.________ einzubiegen (pag. 94 Z. 3 ff.). Er habe dabei das Fahrzeug/O.________ «in einer Distanz» gesehen (pag. 94 Z. 13). Auch bestätigte der Beschuldigte, dass der Fahrzeuglenker/O.________ die Lichthupe betätigt habe. Er wisse aber nicht weshalb. Vielleicht, weil er nicht gerne hinter einem Lieferwagen herfahre (Z. 19 f.). Der Zeuge N.________ konnte zur Abstandsfrage keine sachdienlichen Aussagen machen.

Zusammen mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Fahrzeuglenker/O.________ den Abstand von 11.9 Meter während dem Fahrstreifenwechsel verursacht habe, als reine Schutzbehauptungen. Sie stehen mit der Videoaufnahme und der dazugehörigen Dokumentation in klarem Widerspruch. So geht aus der Videoaufnahme auch für einen Laien klar erkennbar hervor, dass der Abstand zwischen dem Heck des Lieferwagens des Beschuldigten auf der zweiten Überholspur und dem Fahrzeug/O.________ auf der ersten Überholspur in der Querachse der beiden Wagen bereits ab Videobeginn (1m 17s) viel zu gering war und bis zur Einleitung des Fahrstreifenwechsels (1m 25s) praktisch konstant so verblieb. In diesen acht Sekunden fuhr das Fahrzeug/O.________ stets in einer Geschwindigkeit zwischen 96 und 98 km/h. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausging, dass es in den acht Sekunden vor dem Fahrstreifenwechsel zu keinem massgeblichen Aufschliessen durch den Fahrzeuglenker/O.________ gekommen ist und die beiden Fahrzeuge daher mit etwa gleicher Geschwindigkeit unterwegs waren, so ist dies nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich. Bei Einbiegen des Lieferwagens auf die erste Überholspur (1m 26s) betrug die Geschwindigkeit des Fahrzeugs/O.________ dann noch 95 km/h, von einem Beschleunigen während des Fahrstreifenwechsels (bzw. im massgebenden Zeitpunkt des Einbiegens auf die andere Fahrspur) kann daher ebenso wenig die Rede sein. Dass zu diesem Zeitpunkt (1m 26s) der Abstand zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und dem Fahrzeug/O.________ 11.9 Meter betrug, wird vom Beschuldigten wie bereits ausgeführt nicht bestritten. Es ist somit klar erstellt, dass der Fahrzeuglenker/O.________ den letztendlich gemessenen Abstand beim Fahrstreifenwechsel von 11.9 Metern innerhalb der 8 videodokumentierten Sekunden bis zum Überholmanöver nicht herbeigeführt resp. die Distanz zwischen den beiden in dieser Zeitspanne nicht massgeblich bis auf 11.9 Meter verkürzt hat. Diese Distanz war viel mehr von Anfang der Videosequenz an mehr oder weniger dieselbe.

Ebenso zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass dem Beschuldigten der geringe Abstand bei Einbiegen auf die erste Überholspur vor das Fahrzeug/O.________, wenn auch nicht in Metern genau, bewusst war. So hat er selbst zu Protokoll gegeben, dass er zwei Mal in den rechten Seitenspiegel geschaut habe, nämlich einmal, bevor er den Blinker gesetzt habe und einmal, bevor er auf die andere Spur eingebogen sei. Wenn der Beschuldigte das Fahrzeug/O.________ dabei «in einer Distanz» gesehen haben will, so müsste sein zweiter Blick in den Seitenspiegel weit vor dem Zeitpunkt 1m 17s und somit mehr als acht Sekunden vor Einleitung des Fahrstreifenwechselns, erfolgt sein. Dies erscheint auch der Kammer höchst unwahrscheinlich und realitätsfremd, hätte der Beschuldigte doch mit «blindem Einspuren» nach mehr als 8 Sekunden Fahrt in Kenntnis eines neu aufgetauchten Autos «in einer Distanz» jegliche strassenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflicht in den Wind geschlagen und damit bei fast 100 km/h ein geradezu enormes Unfallrisiko auf sich genommen. Zudem sagte er selber aus, sein zweiter Blick in den Rückspiegel sei vor dem Spurenwechsel gewesen und nicht mehr als 8 Sekunden davor. Dass die Vorinstanz angesichts dessen schlussfolgerte, es sei einzig logisch, dass der Beschuldigte unmittelbar vor Einleitung des Manövers in den rechten Seitenspiegel geschaut, dabei den geringen Abstand zum Fahrzeug/O.________ gesehen und sich trotzdem zum Fahrstreifenwechsel entschieden habe, ist daher nicht zu beanstanden und damit auch nicht willkürlich.

Abschliessend kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 erstellt ist und das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht willkürlich zustande gekommen ist. Auf dieses Ergebnis (vgl. E. 18 hiervor) ist vollumfänglich abzustellen.

IV. Rechtliche Würdigung

21. Gesetzliche und theoretische Grundlagen

Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 160 f.). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt:

Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen (Fiolka, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend zit. BSK SVG-Autor], N 29 zu Art. 90).

Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Der Abstand, der diesen Anforderungen des Rücksichtnehmens entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (vgl. auch Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand gewahrt werden muss). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt allgemein betreffend Hintereinanderfahren bei Tag und auf trockener, ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (sog. «halber Tacho»; Giger, Strassenverkehrsgesetz, 9. A. 2022 [nachfolgend zit. OFK SVG-Autor], N 23 zu Art. 34; BGE 104 IV 194; 131 IV 133 E. 3.1).

Massgebend ist auch Art. 44 Abs. 1 SVG. Es handelt sich dabei um eine Vortrittsregel (Giger, a.a.O., N 2 zu Art. 34). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu, er ist mithin vortrittsberechtigt (vgl. BGer 6B_10/2011 vom 29. November 2011 E. 2.2.1). Wechselt ein Fahrzeugführer den Fahrstreifen, ohne sich vergewissert zu haben, ob er andere Verkehrsteilnehmer damit gefährdet, schafft er ein erhöhtes Unfallrisiko. Insofern dient Art. 44 der Verkehrssicherheit und somit letztendlich dem Schutz von Leib und Leben vor abstrakter Gefährdung (BSK SVG-Rindlisbacher, a.a.O., N 2 zu Art. 44). Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (BGE 105 IV 341). Im Urteil 6B_10/2011 vom 29. November 2011 wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Wechsel der Fahrspur nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt ist, dies in Anlehnung an die Regeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG. Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (BGer 6B_438/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.3.3 mit Verweis auf BGer 6B_509/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweis). Etwas ausführlicher erwog das Bundesgericht zum Begriff der Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seinem Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 in E. 1.3 das Folgende: Während früher eine Behinderung bereits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen (vgl. Botschaft 1955, wonach sich beim Fahrstreifenwechsel im dichten Verkehr eine gewisse Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kaum vermeiden lässt). Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben sein. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu verneinen (vgl. BGE 114 IV 146; BGer 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen wie die Rechtssicherheit durch einfache und klare Regeln, die Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen sowie besonders schwierige Situationen der Vortrittsbelasteten (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A. 2002, N 866).

In subjektiver Hinsicht ist nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Tatbegehung tatbestandsmässig, sofern das Gesetz (SVG) es nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Mangels anderslautender Bestimmungen erfasst Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlungen (BSK SVG-Fiolka, a.a.O., N 30 zu Art. 90).

22. Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte beim Fahrstreifenwechsel niemanden überholt habe, so dass Art. 10 Abs. 1 VRV nicht zur Anwendung gelange. Ebenfalls habe er niemanden behindert und Art. 44 SVG komme nicht zur Anwendung. Weil der rechts herannahende Fahrzeuglenker/O.________ ihn in Verletzung der Strassenverkehrsregeln rechts habe überholen wollen, habe dieser sein Vortrittsrecht nach Art. 44 SVG verwirkt. Die erste Überholspur, auf der er sich befunden habe, sei zudem nachweislich nicht die Ausfahrspur nach K.________(Ortschaft), seinem Zielort, sondern jene nach R.________ gewesen, so dass ein Vortrittsrecht zu seinen Gunsten auch unter diesem Titel nicht in Frage komme. Der Beschuldigte habe den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angezeigt. Der Fahrzeuglenker/O.________ sei somit rechtzeitig darauf vorbereitet worden und habe sogar mit Lichthupen angezeigt, dass der Beschuldigte die Spur wechseln soll. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass der Fahrzeuglenker/O.________ nicht unerlaubt rechts habe überholen wollen. Mit der aggressiven Fahrweise des Fahrzeuglenkers/O.________ habe er gemäss Vertrauensprinzip nicht rechnen müssen (pag. 207 und 120). Der Fahrzeuglenker/O.________ habe weder die Bremsen betätigt, noch sei er zu einer anderen Reaktion gezwungen gewesen. Er habe sogar noch beschleunigt. Der Fahrstreifenwechsel erweise sich nicht als unvorsichtig. Der Beschuldigte habe nicht abrupt, sondern kontrolliert und angepasst an den Verkehrsfluss den Fahrstreifenwechsel vollzogen (pag. 175). Er habe diesen auch rechtzeitig eingeleitet (pag. 176). Der Beschuldigte habe nach Treu und Glaube gehandelt und es fehle am Vorsatz (pag. 244 f.).

23. Subsumtion

Der Beschuldigte wechselte vorliegend auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h von der zweiten Überholspur auf die erste Überholspur. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte in dieser Situation gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG vortrittsbelastet war. Mit dem Fahrstreifenwechsel auf die erste Überholspur begann er, als der Fahrzeuglenker/O.________ dicht hinter ihm auf der ersten Überholspur fuhr und bog nur 11.9 Meter vor diesem auf der ersten Überholspur ein. Dem Fahrzeuglenker/O.________ ist gemäss Beweisergebnis betreffend den gemessenen Abstand von 11.9 Meter kein Vorwurf zu machen. So konnte in einer massgeblichen Zeitspanne von 8 Sekunden zzgl. Manöver insbesondere keine relevante Beschleunigung festgestellt werden, welche für den zu geringen Abstand beim Einschwenken ursächlich gewesen wäre. Dieser geringe Abstand lag vielmehr bereits zu Beginn der Aufnahme vor, wobei er dort auf Grund der versetzten Parallelfahrt der beiden Fahrzeuge noch nicht rechtserheblich war. Es ist dabei zu beachten, dass der Fahrzeugführer/O.________ den Beschuldigten nie je tatsächlich rechts überholte oder gar gleichauf mit ihm gewesen ist. Auch für eine solche Absicht des tatsächlichen Rechtsüberholens gibt es keinerlei Hinweise. Hätte er dies tatsächlich gewollt, hätte er während den 8 Sekunden problemlos rechts am Beschuldigten vorbei hinter dem Anhänger-Lieferwagen vor ihm aufschliessen und das Einspuren damit physisch verhindern können, was er aber unterliess. Nur aus dem Umstand, dass der Fahrzeugführer/O.________ – wovon gemäss Beweisergebnis zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen wird – auf der ersten Überholspur (in welchem Tempo auch immer) bis rechts hinter den Beschuldigten aufschloss, dabei mit dem L.________ gleichzog und während 8 Sekunden bis zum Einschwenken des Beschuldigten mehr oder weniger konstant in dieser Fahrposition verharrte, erfolgte in Bezug auf den Beschuldigten noch kein Rechtsüberholen. Inwiefern er damit seine Vortrittsrechte verwirkt haben soll, ist unklar. Art. 44 SVG will denn auch ausdrücklich eine Gefährdung des übrigen Verkehrs verhindern. Wäre es nach Art. 44 SVG gestattet, dicht vor ein anderes, erkennbar nahe fahrendes Auto einzuschwenken, nur weil dieses auf seinem Weg dorthin selbst eine Verkehrsregelverletzung begangen hätte, so wäre dieser Gesetzeszweck vereitelt. Der Beschuldigte ist nach dem Beweisergebnis auch nicht in seinem Vertrauen zu schützen, die Nähe des Fahrzeugs/O.________ unmittelbar vor dem Einschwenken nicht bemerkt zu haben. Aus der Rechtsprechung gemäss BGE 125 IV 83 kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Der Beschuldigte war gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, auf den Fahrzeuglenker/O.________ Rücksicht zu nehmen und beim Einschwenken einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem Fahrzeuglenker/O.________ von 11.9 Meter stellt bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h einen ungenügenden Abstand und somit mangelnde Rücksichtnahme im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG dar. Für die Kammer ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte durch den Fahrstreifenwechsel den Verkehr auf der Autobahn und namentlich den Fahrzeuglenker/O.________ i.S.v. Art. 44 Abs. 1 SVG gefährdete, indem er auf den Fahrzeuglenker/O.________ keine Rücksicht nahm und darauf vertraute, dass dieser auf sein Vortrittsrecht (namentlich das Recht, in der gleichen Fahrposition zu verharren) verzichten, auf den Fahrstreifenwechsel reagieren und den erforderlichen Minimalabstand wiederherstellen würde.

Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass er mit dem rechten Blinker den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angekündigt habe und der Fahrzeuglenker/O.________ daher auf sein Vortrittsrecht hätte verzichten müssen, ist dies unbehelflich, zumal das Strafrecht wie bereits erwähnt keine Schuldkompensation kennt (BGE 106 IV 58 E. 1 mit Hinweis). Auch ein unrechtmässiges Vorpreschen auf der eigenen Spur schafft für denjenigen, der noch vor ihm Einspuren will, kein Vortrittsrecht. Anders wäre es höchstens, wenn das Vorpreschen derart unerwartet und unvermittelt erfolgen würde, dass es der in guten Treuen korrekt signalisierende Einspurer nicht rechtzeitig erkennen kann. Bei der vorliegenden Konstellation kann von einem unerwarteten und unvermittelten Heranpreschen aber angesichts der mindestens 8-sekündigen versetzten Parallelfahrt der beiden Hauptakteure und des Range Rovers nicht die Rede sein.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnte der Beschuldigte nicht annehmen, dass der Fahrzeuglenker/O.________ abbremsen würde, um ihm den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen. Angesichts dessen Fahrverhaltens hätte der Beschuldigte vielmehr damit rechnen müssen, dass dieser nicht auf sein Vortrittsrecht verzichtet, und ohnehin entbindet das frühzeitige Setzen des Blinkers nicht von jeglicher Rücksichtnahme. Der Umstand, dass der Fahrzeuglenker/O.________ weder brüsk bremste noch sonstwie erkenntlich auf den Fahrstreifenwechsel reagierte, ändert an der Gefährlichkeit der durch den Beschuldigten geschaffenen Verkehrssituation, auch wenn dieser kontrolliert und angepasst einschwenkte, nichts. Der Fahrzeuglenker/O.________ war nach dem Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten grundsätzlich verpflichtet, den Minimalabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (dem eingebogenen Lieferwagen) wiederherzustellen. Er war daher in seiner Fahrt behindert und sein Vortrittsrecht verletzt, selbst wenn er keine brüske Bremsung oder Richtungsänderung vollzog. Es herrschte kein hohes Verkehrsaufkommen oder eine andere besondere Situation, bei welcher eine gewisse Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmen wäre und nur eine brüske Reaktion eine Behinderung begründen würde. Es ist zu bedenken, dass wenn der Fahrzeuglenker/O.________ anders reagiert hätte, weitere Verkehrsteilnehmer nicht nur gefährdet, sondern auch hätten geschädigt werden können. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG somit verletzt.

Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass der im Strafbefehl und im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Art. 10 Abs. 1 VRV vorliegend nicht einschlägig ist. Er bezieht sich ausschliesslich auf das Überholen. Mangels Legaldefinition liegt ein Überholen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 114 IV 56 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Giger, a.a.O., N 7 zu Art. 35 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er das Fahrzeug/O.________ eingeholt und an ihm vorbeigefahren ist. Somit kann ihm ein Überholmanöver im erwähnten Sinne sachverhaltlich nicht nachgewiesen werden. Diese Verkehrsregel hat der Beschuldigte nicht verletzt, was jedoch für das Resultat der Prüfung letztendlich unbeachtlich ist.

In subjektiver Hinsicht geht die Kammer mit der Vorinstanz sodann einig, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Indem er den erforderlichen Abstand bewusst missachtete, nahm er in Kauf, dass er sich nicht rechtmässig verhält und damit eine Verkehrsgefährdung schafft. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.

Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich.

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.

V. Strafzumessung

24. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 162 f.).

25. Strafrahmen und Strafart

Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt.

26. Konkrete Strafzumessung

26.1 Objektive und subjektive Tatschwere

Für das objektive Tatverschulden muss berücksichtigt werden, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (BSK SVG-Fiolka, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 90). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2020 [gleichlautend mit dem Stand vom 1. Januar 2021]) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine einfache Verkehrsregelverletzung auf der Autobahn eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 7).

Vorliegend hat der Beschuldigte durch den zu geringen Abstand sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Derartiges Verhalten ist grundsätzlich unverantwortlich, dennoch wiegt das objektive Tatverschulden vorliegend noch leicht. Es ist niemand verletzt worden, kein Sachschaden entstanden und der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Das Tatverschulden ist – mit Blick auf den Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Für das leichte Tatverschulden hält die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 als angemessen.

26.2 Täterkomponenten

Das Vorleben des Beschuldigten weist keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet, hingegen aber zwei Administrativmassnahmen im ADMAS-Auszug (pag. 9). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als neutral zu werten. Schliesslich ist beim Beschuldigten trotz seines Berufs als Chauffeur keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus, es bleibt bei einer Busse von CHF 300.00.

26.3 Fazit

Für die einfache Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 3 Tage festgesetzt.

VI. Kosten und Entschädigung

27. Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1’570.00 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung; pag. 133) zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).

28. Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

A.________ wird schuldig erklärt:

der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrtstreifenwechsel), begangen am 21. August 2020 in C.________ (Ortschaft)

und in Anwendung der

Art. 47, 103, 106 StGB,

Art. 34 Abs. 3, 44 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG,

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 429 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’570.00.

3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- dem Strassenverkehrsamt des Kantons P.________ (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 12. Februar 2024

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schwendener

Die Gerichtsschreiberin:

Schürch

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 313

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

6B_1203/2014

BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42

BGE 123 I 1ATF 123 I 1DTF 123 I 1

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 138 IV 81ATF 138 IV 81DTF 138 IV 81

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 1 StPOart. 1 CPPart. 1 CPP

Art. 15 StPOart. 15 CPPart. 15 CPP

BGE 147 I 103ATF 147 I 103DTF 147 I 103

BGE 146 I 11ATF 146 I 11DTF 146 I 11

6B_1143/2015

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

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BGE 146 I 11ATF 146 I 11DTF 146 I 11

BGE 145 IV 42ATF 145 IV 42DTF 145 IV 42

6B_24/2019

Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP

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Art. 1 StPOart. 1 CPPart. 1 CPP

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

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Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 3 SKVart. 3 OCPart. 3 SKV

Art. 3 SKVart. 3 OCCRart. 3 OCCS

Art. 3 PolGart. 3 LPolart. 3 PolG

Art. 5 SKVart. 5 OCPart. 5 SKV

Art. 5 SKVart. 5 OCCRart. 5 OCCS

6B_1143/2015

Art. 25 SVGart. 25 LCRart. 25 LCStr

Art. 9 SKVart. 9 OCPart. 9 SKV

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Art. 1 VSKV-ASTRAart. 1 OOCCR-OFROUart. 1 OOCCS-USTR

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Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

6B_1023/2014

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

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6B_900/2017

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

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BGE 104 IV 194ATF 104 IV 194DTF 104 IV 194

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

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6B_10/2011

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6B_10/2011

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6B_438/2015

6B_509/2010

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6B_821/2014

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BGE 114 IV 146ATF 114 IV 146DTF 114 IV 146

6B_453/2012

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BGE 125 IV 83ATF 125 IV 83DTF 125 IV 83

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6B_510/2019

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