SK 2022 32
Beschwerde (SchKG 17)
13. Oktober 2023Deutsch79 min
Mit Urteil vom 25. November 2021 (pag. 490 ff.) stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein, sprach den Beschuldigten 1 frei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil des Beschuldigten 2, unter anteilsmässiger Auferlegung (4/25) der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (4/25) für die amtliche Verteidigung. Sie erklärte ihn indessen schuldig der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 2 und der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit beim Rückwärtsfahren, und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend total CHF 10'800.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (16/25) sowie zur Leistung einer Entschädigung (4/5) an den Beschuldigten 2 für seine Aufwendungen im Verfahren.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 22 32+33
Bern, 23. Januar 2023
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),
Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden
Gerichtsschreiberin Susedka
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt und privat vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1 / Strafkläger gegen Beschuldigten 2
C.________
privat verteidigt und vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter 2 / Berufungsführer 1 / Strafkläger gegen Beschuldigten 1
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin 2 gegen Beschuldigten 1
Gegenstand Gefährdung des Lebens, versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Beschuldigter 1)
Tätlichkeit, Sachbeschädigung (Beschuldigter 2)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 25. November 2021 (PEN 20 585 / 586)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 25. November 2021 (pag. 490 ff.) stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein, sprach den Beschuldigten 1 frei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil des Beschuldigten 2, unter anteilsmässiger Auferlegung (4/25) der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (4/25) für die amtliche Verteidigung. Sie erklärte ihn indessen schuldig der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 2 und der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit beim Rückwärtsfahren, und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend total CHF 10'800.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (16/25) sowie zur Leistung einer Entschädigung (4/5) an den Beschuldigten 2 für seine Aufwendungen im Verfahren.
Mit gleichem Entscheid sprach die Vorinstanz den Beschuldigten 2 schuldig wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung, beides zum Nachteil des Beschuldigten 1 begangen, und verurteilte diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 mit zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung, zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5) sowie zur Leistung einer Entschädigung (1/5) an den Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Verfahren.
Im Weiteren legte die Vorinstanz das amtliche Honorar samt anteilsmässiger Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 1 fest.
Im Zivilpunkt hiess die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Beschuldigten 2 betreffend die versuchte schwere Körperverletzung dem Grundsatz nach gut, mit Verweis auf den Zivilweg für die vollständige Beurteilung der Forderung. Infolge Einstellung des Strafverfahrens verwies sie auch die Schadenersatzklage des Beschuldigten 2 betreffend die Sachbeschädigung und in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung seine Genugtuungsforderung betreffend versuchte schwere Körperverletzung auf den Zivilweg. Im Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden.
2. Berufung und Gang des Verfahrens
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte 2, privat verteidigt und vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 bzw. 7. Dezember 2021 als Beschuldigter und als Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1 die Berufung an (pag. 503 f., pag. 513). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 erfolgte zudem die Berufungsanmeldung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen das Urteil der Vorinstanz betreffend die Beschuldigten 1 und 2 (pag. 518). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Januar 2022 (pag. 525 ff.). Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft frist- und formgerecht die Berufung (pag. 609 ff.), beschränkt auf den Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Sanktionenpunkt (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 1. Februar 2022 focht der Beschuldigte 2 die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils vom 25. November 2021 an (Ziff. A.II., A.III.3., Ziff. B.IV.3. und Ziff. B.IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 612 ff.]) und beantragte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 615).
Die Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt und privat vertreten durch Rechtsanwalt B.________, sowie der Beschuldigte 2 erklärten weder die Anschlussberufung noch beantragten sie ein (generelles) Nichteintreten auf die Berufungen (pag. 623 [Generalstaatsanwaltschaft]; pag. 624 [Beschuldigter 1]; pag. 627 [Beschuldigter 2]). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich zudem mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 623). Der Beschuldigte 1 verlangte hingegen eine mündliche Verhandlung (pag. 624).
Mit Verfügung vom 22. März 2022 stellte die Kammer fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 (Abs. 1) der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht vorliegen und stellte eine oberinstanzliche Hauptverhandlung in Aussicht (pag. 360 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 23. Januar 2023 statt (pag. 678 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 23. Dezember 2022 [pag. 674]), ein aktueller Leumundsbericht (inkl. wirtschaftliche Verhältnisse; datierend vom 13. Dezember 2022 [pag. 660 ff.]) sowie ADMAS-Auszüge (datierend vom 23. Dezember 2022 [pag. 675] und vom 20. Januar 2023 [pag. 677]) über den Beschuldigten 1 eingeholt.
Schliesslich wurden die Beschuldigten 1 und 2 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend einvernommen (pag. 680 ff. [Beschuldigter 2]; pag. 685 ff. [Beschuldigter 1]).
4. Anträge der Parteien
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt E.________ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft vorab die Feststellung der Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte und stellte im Weiteren folgende Anträge (pag. 694 f. / pag. 705 ff.):
Erwägungen
II.
A.
A.________ sei schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 21.04.2019 am F.________ in G.________ zum Nachteil von C.________.
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen zu:
1.
einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren;
2.
den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. eine Gebühr von CHF 400.00 gemäss Art. 21 VKD).
B.
C.________ sei zu verurteilen zu den anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
III.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar).
Rechtsanwalt D.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten 2 auf seine mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2022 gestellten Anträge (pag. 614 f. / pag. 696):
1.
Lit. A. Ziff. II. des Urteils PEN 20 585/586 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. November 2021 sei, soweit die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern betreffend, aufzuheben.
2.
Lit. A. Ziff. III. 3. des Urteils PEN 20 585/586 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. November 2021 (betr. Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an A.________), sei aufzuheben.
3.
Lit. B. Ziff. IV. 3. des Urteils PEN 20 585/586 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. November 2021 (betr. Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an C.________), sei aufzuheben.
4.
Lit. B. Ziff. IV. 4. des Urteils PEN 20 585/586 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. November 2021 (betr. Entschädigung von C.________ an A.________ für seine Aufwendungen im Verfahren), sei aufzuheben.
5.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern sowie A.________ je anteilsmässig zur Bezahlung aufzuerlegen.
6.
Es sei festzustellen, dass der Berufungsführer A.________ für die Schuldsprüche gemäss Lit. B. Ziff. IV. des Urteils PEN 20 585/586 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. November 2021 keine Entschädigung schuldet.
7.
Dem Berufungsführer sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren durch den Kanton Bern, eventualiter durch A.________ eine Entschädigung zu entrichten.
8.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern, eventualiter A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 698 / pag. 710):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 25. November 2021 (PEN 20 582/586) hinsichtlich
Bst. A Ziff. I (Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung),
Bst. A Ziff. Ill (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln),
Bst. C (amtliche Entschädigung) und
Bst. D (Zivilpunkt)
in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
1.
Soweit das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 25. November 2021 (PEN 20 582/586) noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sei es vollumfänglich zu bestätigen.
2.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu zwei Dritteln dem Kanton Bern und zu einem Drittel C.________ aufzuerlegen.
3.
C.________ sei zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung im Umfang von einem Drittel der gesamten Kostennote der Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren an A.________ zu verurteilen.
III.
Im Weiteren sei
zu verfügen:
1.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.
2.
Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
5.
Eintretensfrage
Der Beschuldigte 1 hat in seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 geltend gemacht, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 teilweise Kostenaspekte betreffe, in welchen dieser durch das erstinstanzliche Urteil nicht belastet sei (pag. 624). Er bezieht sich damit offensichtlich auf die Anfechtung von Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteils, Auferlegung eines Kostenanteils an den Kanton, sowie Ziff. A.III.3. des erstinstanzlichen Urteils, Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 führte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2023 aus, dass die Kosten zwar dem Beschuldigten 1 und dem Kanton Bern auferlegt worden seien, aber im Falle der neuen Kostenverteilung 1/5 der Verfahrenskosten übrigbleiben würden, weshalb das Urteil auch diesbezüglich aufgehoben werden müsse, damit wieder alles zur Disposition stehe. Entsprechend sei auf seine Anträge gemäss Ziff. 1 und 2 einzutreten (pag. 696). Demgegenüber gab der Beschuldigte 1 an, dass es im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs keinen Grund gebe, die Kosten anders zu verlegen. Die Kosten würden ohnehin zu Lasten des Beschuldigten 1 oder des Kantons Bern gehen, weshalb das Interesse des Beschuldigten 2 diesbezüglich nicht ersichtlich und entsprechend auch nicht auf diesen Antrag einzutreten sei. Auch in Bezug auf die Kostenverlegung von 4/5 an den Beschuldigten 1 sei der Beschuldigte 2 nicht beschwert. Hätte er eine andere Kostenverlegung erreichen wollen, hätte er auch den entsprechenden Schuldspruch anfechten müssen (pag. 701).
Bei der Verfahrenskostenverteilung handelt es sich rechtlich zwar nicht um eine Solidarhaftung und somit um eine «notwendige Streitgenossenschaft». Weil aber mehrere beschuldigte Personen bei einer Verfahrensvereinigung betreffend Verfahrenskosten prozessual untrennbar miteinander verbunden werden – Art. 418 Abs. 1 StPO spricht explizit von «anteilsmässig» und legt den Fokus damit auf den Verteilungsschlüssel – muss das Rechtsmittel eines Einzelnen gegen den Verteilungsschlüssel auch gegen die anderen gelten, weshalb dem Beschuldigten 2 ein Rechtsschutzinteresse an der Gesamtanfechtung des Schlüssels, also auch gegenüber dem Beschuldigten 1, zugestanden wird. Mit anderen Worten müssen somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten als mitangefochten gelten, weil es sich um Folgepunkte der in Berufung gezogenen Ziffer B.IV.3. handelt und im Falle des Obsiegens des Beschuldigten 2 die restlichen Verfahrenskosten ansonsten zu Lasten des Kantons gehen würden, was dem Grundsatz der Kostentragung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zuwiderlaufen würde (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist auf die Anträge des Beschuldigten 2 einzutreten.
6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (dazu E. I.2. und I.4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschuldigten 2 mangels Strafantrags ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Beschuldigte 1 hingegen schuldig erklärt wurde der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Ziff. A.III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig sind überdies die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 wegen Tätlichkeiten (Ziff. B.IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und geringfügiger Sachbeschädigung (Ziff. B.IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) – beides zum Nachteil des Beschuldigten 1 – sowie die diesbezüglich erfolgte Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 – unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung – und das Absehen von einer Bestrafung in Bezug auf die Tätlichkeiten (Ziff. B.IV.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der gesamte Zivilpunkt (Ziff. D.I.1.-2. und Ziff. D.II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Entschädigungspflicht des Beschuldigten 1 (Ziff. A.III.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der den Beschuldigten 1 betreffende Sanktionenpunkt (Ziff. A.III.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Bei einer zusätzlichen Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens ist eine Geldstrafe angesichts des gesetzlichen Strafrahmens nicht ausgeschlossen. Der Kammer müssen in Bezug auf die neue Strafzumessung alle Optionen offenbleiben, so dass die vorinstanzlich für das SVG-Delikt ausgesprochene Geldstrafe nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Ebenfalls nicht rechtskräftig und zu überprüfen sind die mit den angefochtenen Punkten zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A.II. und Ziff. A.III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten 2 (Ziff. B.IV.3.-4.) sowie allfällige Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten 1 (Ziff. C).
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 2 darf sie das Urteil betreffend Vorwurf der Gefährdung des Lebens samt Sanktionen-, Kosten und Entschädigungspunkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern.
7.
Privatklägerschaft
Der vorinstanzliche Entscheid über die Zivilklage samt Kostenfolgen blieb unangefochten und ist somit – wie oben erwähnt – in Rechtskraft erwachsen. Infolgedessen stehen die Zivilansprüche im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zur Diskussion. Der Beschuldigte 2 wird deshalb im Berufungsverfahren formell – nebst seiner Stellung als Beschuldigter und Berufungsführer – nur noch als Strafkläger gegen den Beschuldigten 1, nicht aber als Zivilkläger geführt.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Vorbemerkungen
Das Urteil ist betreffend Einstellung und Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen, mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. Es gilt somit oberinstanzlich einzig noch, diesen Anklagepunkt zu prüfen.
Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu Recht den gesamten Vorfall vom Ostersonntag, 21. April 2019, ca. 16:30 Uhr, als dynamisches, fortlaufendes Geschehen in einem Zug gewürdigt. Aus diesem Geschehen ergeben sich die einzelnen Anklagepunkte für je die beiden Beschuldigten und auch die erfolgten (rechtskräftigen) Schuldsprüche. Für die nachfolgende Beurteilung des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens ist somit zunächst von folgendem rechtskräftig erstellten Sachverhalt auszugehen, welcher sich vor der Kollision zugetragen hat
(pag. 559; S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Am 21.04.2019 fuhr A.________ mit seinem Personenwagen Renault Mégane zusammen mit seiner Grossmutter auf dem Beifahrersitz und den beiden Kindern in den Kindersitzen auf der Rückbank vom F.________ in Richtung G.________. Er hielt für eine Gruppe von Fahrradfahrern an, damit diese passieren konnten. Anschliessend nahm er die Fahrt wieder auf und ihm kamen C.________ und H.________ auf ihren Fahrrädern auf der Strasse entgegen. Die beiden Fahrradfahrer fuhren von I.________ in Richtung J.________. C.________ fuhr zunächst neben H.________, begab sich aber aufgrund des entgegenkommendes Personenwagens von A.________ hinter diese. H.________ kreuzte den Personenwagen von A.________ ohne Berührung. Beim Kreuzen vom Personenwagen von A.________ holte C.________ mit dem Arm aus und schlug absichtlich mit der linken Hand auf den linken Rückspiegel des Fahrzeuges von A.________, sodass dieser einklappte und das Spiegelglas aus der Halterung fiel. C.________ schlug auf den Rückspiegel von A.________ aus Wut darüber, dass der Autofahrer nach seinem Empfinden beim Kreuzen zu wenig Rücksicht auf sie nahm. Sowohl an der von A.________ oder der von C.________ angegebenen Kreuzungsstelle hätte genügend Platz bestanden für ein Kreuzen ohne Kontakt mit dem Rückspiegel.
Rechtskräftig erstellt ist zudem das Geschehen nach der Kollision (pag. 557 ff.; S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
C.________ stürzte auf seine linke Körperseite und zog sich dabei eine Prellung der linken Schulter, Schürfwunden auf der linken Körperseite sowie eine kollabierte Baker-Zyste im linken Knie zu.
Für das Gericht ist aufgrund der objektiven Beweismittel klar erstellt, dass das Hinterrad des Fahrrades durch die Kollision verbogen […] [und] die Sonnenbrille durch die Kollision beschädigt wurde.
Nach der Kollision stand C.________ nach etwa fünf Sekunden wieder auf, warf seinen Fahrradhelm aus Wut zu Boden und ging auf A.________ zu, welcher aus dem Auto ausgestiegen und zwischen der Türe und dem Auto stand. C.________ griff A.________ körperlich am Hals im Bereich des Oberkörpers an. Er konnte aber durch das Eingreifen des Nachbarn von A.________ Eltern und H.________ beruhigt werden und liess schlussendlich von A.________ ab. A.________ erlitt aufgrund des körperlichen Übergriffs von C.________ einen Kratzer am Hals.
Was den hier noch zu beurteilenden Tatbestand der Gefährdung des Lebens betrifft, ist festzuhalten, dass der zugrundeliegende Sachverhalt im Wesentlichen und vor allem im Rahmengeschehen deckungsgleich mit jenem der (versuchten) schweren Körperverletzung ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass auch der Unrechtsgehalt deckungsgleich ist, weshalb auf die diesem Vorwurf zugrundeliegenden Beweise nachfolgend einzugehen ist.
9.
Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Hofer, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 58 und 61 zu Art. 10 StPO m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
10.
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Mit Anklageschrift vom 1. September 2020 wird dem Beschuldigten 1 folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 343; Hervorhebungen im Original):
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
begangen am 21.04.2019 um ca. 16:30 Uhr in G.________, F.________, zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte mit seinem PW Renault Mégane 1.6 mit den Kontrollschildern K.________ im Rückwärtsgang dem mit dem Fahrrad wegfahrenden C.________ ca. 245, evt. ca. 282 Meter hinterherfuhr, diesen sodann einholte und mit einer Geschwindigkeit des Autos von ca. 24 km/h auf das Fahrrad von C.________ auffuhr. In der Folge stürzte C.________ vom Fahrrad, geriet, zusammen mit dem Fahrrad, mit einem Teil seines Unterkörpers unter das Auto, im Bereich zwischen dessen Hinterrädern, und wurde fast 4 Meter weit geschoben, bis das Auto des Beschuldigten zum Stillstand kam. Durch sein Verhalten schuf der Beschuldigte eine unmittelbare Gefahr für das Leben von C.________, indem die nahe Möglichkeit bestand, dass C.________ bei einem Sturz aufgrund der Kollision oder unter dem Auto tödliche Verletzungen erleidet. Der Beschuldigte wusste, dass er durch die von ihm verursachte Kollision für C.________ eine unmittelbare Lebensgefahr schuf, und er wollte auch, dass es zu der Gefährdung kommt. Er handelte trotz dieses Wissens, weil ihm die Gefährdung gleichgültig war, da er C.________ einholen und zur Rede stellen wollte.
11.
Erwägungen der Kammer
Unbestritten ist, dass es am 21. April 2019 um 16:30 Uhr am F.________ in G.________ zu einer Kollision zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1 kam, indem der Beschuldigte 1 mit seinem Auto im Rückwärtsgang dem mit dem Fahrrad wegfahrenden Beschuldigten 2 hinterherfuhr, diesen einholte und auf das Fahrrad des Beschuldigten 2 auffuhr, wobei der Beschuldigte 2 und sein Fahrrad unter das Auto des Beschuldigten 1 gezogen wurden.
Unter Beizug der Vermessungen und Fotografien der Polizei vom 21. April 2019 rekonstruierte der Unfalltechnische Dienst (UTD) den Verkehrsunfall und erstellte dazu am 27. Mai 2019 einen Bericht (pag. 184 ff.), worin er zum Schluss kam, dass die mit dem Auto im Rückwärtsgang zurückgelegte Strecke zwischen 245-282 Meter betragen habe (pag. 188, pag. 192). Anhand der Bremsspuren des Autos konnte – bei einer Verzögerung von 6.4 m/s2 – eine Geschwindigkeit von 24 km/h vor dem Bremsmanöver errechnet werden. Gestützt auf die errechnete Ausgangsgeschwindigkeit von 24 km/h folgerte der UTD, dass der Beschuldigte 1 das Bremsmanöver 6.66 Meter vor Beginn der Bremsspur bzw. 7.93 Meter vor der Kollision mit dem Beschuldigten 2 eingeleitet habe. Hätte der Beschuldigte 1 das Bremsmanöver eine Sekunde früher eingeleitet, wäre die Kollision vermeidbar gewesen (pag. 186). Der Bericht ist in allen Punkten nachvollziehbar, weshalb die Kammer diese Erkenntnisse als uneingeschränkt überzeugend erachtet und folglich vollumfänglich darauf abstellt. Zudem wurden die Berechnungen von keinem der Beschuldigten in Abrede gestellt, vielmehr stehen sie in Einklang mit ihren Schätzungen (vgl. bspw. pag. 7, pag. 23 Z. 118 ff., pag. 148 [Beschuldigter 1]; pag. 54 Z. 198 ff., pag. 152 [Beschuldigter 2]). Ebenfalls unbestritten ist die errechnete Geschwindigkeit von 24 km/h während der Rückwärtsfahrt (pag. 432 Z. 37 ff. [Beschuldigter 1]; pag. 71 f. Z. 295-331 [Beschuldigter 2]). Des Weiteren ist aufgrund des Spurenbildes davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 mit seinem Fahrrad rund vier Meter weit geschoben wurde bis das Auto des Beschuldigten 1 zum Stillstand kam (vgl. pag. 141, pag. 206 f.). Allerdings bestreitet die Generalstaatsanwaltschaft die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Aufpralls bzw. machte sie geltend, dass gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 davon auszugehen sei, dass er erst im Zeitpunkt der Kollision gebremst habe, womit die Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt 24 km/h betragen habe (pag. 692). Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass der Beschuldigte 1 unter anderem ausführte, dass er sofort auf die Bremsen getreten sei, als er festgestellt habe, dass es zur Kollision gekommen sei (pag. 42 Z. 103 ff.). Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass er – entgegen des Berichts des UTD – das Bremsmanöver eben gerade nicht vor
der Kollision, sondern erst währenddessen eingeleitet hat. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 bezüglich des Bremsmanövers unterschiedliche Aussagen machte. So führte er beispielsweise am 16. Mai 2019 aus, dass er den Beschuldigten 2 bemerkt habe, auf die Bremsen gegangen und es gleichzeitig zum Aufprall gekommen sei (pag. 7 Z. 186). Später in der Befragung gab er an, dass er gebremst habe, als er erkannt habe, dass der Beschuldigte 2 dort gestanden sei, viel zu nahe (pag. 9 Z. 270 ff.). Die unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten 1 in Bezug auf die zeitlichen Abläufe der Geschehnisse erstaunen nicht, weil sich der ganze Ablauf innerhalb von Sekunden und – unter Berücksichtigung der Berechnungen des UTD – die Einleitung des Bremsmanövers bis zur Kollision sogar innerhalb einer Sekunde zugetragen hat. Die enge Aneinanderreihung von Geschehnissen innert kürzester Zeit kann eine spätere Widergabe der konkreten Abläufe erschweren. Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind denn auch in diesem Lichte zu würdigen. Zusammen mit den Erkenntnissen des UTD kommt die Kammer damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte 1 das Bremsmanöver bereits vor der Kollision einleitete und folglich ein Zusammenstoss mit dem Fahrrad nicht absichtlich herbeiführte, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 den Fahrradfahrenden über eine Wegstrecke von 245-282 Metern folgte, wobei er sie – gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten (vgl. pag. 45 Z. 205 ff. [Beschuldigter 1]; pag. 54 Z. 202 ff. [Beschuldigter 2]) – bereits nach einer gewissen Strecke (ca. 50-150 Metern) einholte und ihnen somit über eine bestimmte Distanz mit gleicher Geschwindigkeit gefolgt sein muss und eben nicht geradewegs in den Beschuldigten 2 fuhr. Wie die Vorinstanz zu Recht schlussfolgerte, kam es zur Kollision, weil der Beschuldigte 1 aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse (Kindersitze, Schrägheck, kaputter linker Rückspiegel [vgl. pag. 197]), der Geschwindigkeit und des verlängerten Bremsweges die Distanz zum Beschuldigten 2 falsch einschätzte und nach einem kurzen Blick nach vorne nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, um eine Kollision zu verhindern. Ebenfalls schlüssig legte die Vorinstanz dar, dass die Ausgangsgeschwindigkeit, also die Geschwindigkeit vor Einleitung des Bremsmanövers, 24 km/h betrug. Durch die Einleitung des Bremsmanövers nahm die Geschwindigkeit im Verlauf des Bremsweges ab, womit die Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision und damit nach Einleitung des Bremsmanövers weniger als 24 km/h betragen haben muss.
Für die Frage, weshalb der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 nachgefahren ist, kann auf die konstanten Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden, wonach er ihn nach dem Schlag auf den Rückspiegel zur Rede stellen und die Angelegenheit klären wollte (pag. 8 Z. 212 f., pag. 23 Z. 133 ff., pag. 432 Z. 31, pag. 688 Z. 11 ff.). Weiter hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschuldigte 1 vor der Kollision mit dem Beschuldigten 2 keine Möglichkeit hatte, sein Fahrzeug zu wenden, dies, weil der Tattag ein Ostersonntag war und somit erfahrungsgemäss viele Parkplätze besetzt gewesen sein dürften. Zudem kam die Vorinstanz zu Recht beweiswürdigend zum Schluss, dass die Behauptung des Beschuldigten 2, wonach er das Rufen des Beschuldigten 1 nicht gehört haben will als Schutzbehauptung angesehen werden muss. Dafür spricht, dass der Beschuldigte 1 konstant aussagte, er sei nach dem Kreuzen aus dem Auto gestiegen und habe dem Beschuldigten 2 nachgerufen (bspw. pag. 146, pag. 8 Z. 231 ff., pag. 432 Z. 6), was unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar ist. Zudem bestätigte die Partnerin des Beschuldigten 2, H.________, welche nach dem Kreuzen zunächst neben und nicht hinter dem Beschuldigten 2 fuhr und somit auch nicht in näherer Reichweite des Beschuldigten 1 war als der Beschuldigte 2, dass der Beschuldigte 1 «He» gerufen habe, er habe geschrien […], recht laut und energisch (pag. 109 Z. 100-105, Z. 124-127). Dass der Beschuldigte 2 unter diesen Umständen die Zurufe nicht gehört haben will, ist somit wenig plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Art, wie der Beschuldigte 1 die beiden Fahrradfahrenden kreuzte, auf Unverständnis stiess, weshalb der Beschuldigte 2 ihm auf dessen Rückspiegel schlug und weiterfuhr. Aufgrund dessen stieg der Beschuldigte 1 aus und rief den beiden Fahrradfahrenden hinterher. Diese waren offensichtlich genervt vom Beschuldigten 1 (vgl. pag. 109 Z. 107-111 [H.________]; pag. 683 Z. 32 f. [Beschuldigter 2]), weshalb sie seine Zurufe ignorierten und ihren Weg Richtung J.________ fortsetzten.
Abschliessend stellt sich noch die Frage, wie weit der Beschuldigte 2 aufgrund der Kollision zusammen mit dem Fahrrad unter das Auto gezogen wurde. Der Beschuldigte 2 schilderte hierzu, dass er bis zur Hüfte unter das Auto gezogen worden sei (pag. 56 Z. 262-265 und Z. 278 f., pag. 73 Z. 385 f., pag. 93 Z. 204 f.), aber nach fünf bis sechs Sekunden beim Beschuldigten 1 gestanden sei (pag. 74 Z. 394 f.). H.________ gab am Unfalltag zu Protokoll, dass die Füsse des Beschuldigten 2 zusammen mit dem Hinterrad des Fahrrads unter dem Auto gewesen seien (pag. 143). Anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2019 führte sie sodann aus, dass der Beschuldigte 2 nach der Kollision schnell wieder gestanden sei (pag. 110 Z. 183-185) und es ihn unter das Auto genommen habe (pag. 111 Z. 196-204, Z. 217 f.), bis zu den Hüften (pag. 111 Z. 214 f.). Der Beschuldigte 1 führte diesbezüglich aus, dass er nach der Kollision zügig aus dem Auto ausgestiegen, der Beschuldigte 2 aber nicht rausgekrochen sei, dafür hätte er eine gewisse Zeit gebraucht, welche er bestimmt nicht gehabt habe (pag. 11 Z. 351-353). Es sei zur Kollision gekommen und fünf Sekunden später sei er aus dem Auto gestiegen und habe dem Beschuldigten 2 in die Augen geschaut (pag. 29 Z. 432-437), der Beschuldigte 2 sei nach der Kollision sofort aufgestanden und auf ihn losgegangen (pag. 43 Z. 143).
Gestützt auf den Bericht des UTD vom 19. Mai 2019 und des Verletzungsbildes des Beschuldigten 2 (linksseitige Verletzungen) kann ein Überrollen des Beschuldigten 2 und/oder des Fahrrades ausgeschlossen werden (vgl. pag. 203 ff.). Weiter erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund der knappen Platzverhältnisse (Bodenfreiheit unter dem Personenwagen des Beschuldigten 2: 30 cm; Breite der Beine des Beschuldigten 2 mit dem dazwischen befindlichen Fahrrad: 30 cm), der Dynamik des Unfallhergangs und der am Personenwagen angebrachten Anhängerkupplung die Angaben des Beschuldigten 2, wonach er bis zu den Hüften unter dem Auto gelegen sei, als wenig wahrscheinlich respektive übertrieben. Zudem führten alle drei Beteiligten aus, dass der Beschuldigte 2 schnell wieder gestanden sei, was kaum möglich gewesen wäre, wenn er bis zur Hüfte und mit dem Fahrrad zwischen den Beinen unter dem Auto gelegen wäre. Vielmehr spricht das schnelle Aufstehen gerade für die tatnächsten Aussagen von H.________, wonach der Beschuldigte 2 bis zu den Füssen unter dem Auto gewesen sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 nach dem Sturz zu Boden nur mit den Füssen bzw. Beinen, nicht aber bis zur Hüfte, unter dem Auto zu liegen kam.
III. Rechtliche Würdigung
12.
Rechtliche Grundlagen
Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0]). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss nicht grösser sein als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.2.2).
Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.4.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).
13.
Objektiver Tatbestand
13.1
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt fest, dass in keinem der angeforderten Berichte beschrieben worden sei, dass bei der Kollision eine Lebensgefahr bestanden habe. Dies könne zwar nicht vorbehaltlos übernommen werden. Weil es sich jedoch um ein konkretes Gefährdungsdelikt handle, müsse die Beurteilung der Lebensgefahr von den jeweils konkreten Umständen abhängen. So sei bspw. die Geschwindigkeit des Autos und des Fahrrades, die Art des Fahrzeugs (LKW oder PW) entscheidend. Es erscheine zweifelhaft, dass für den Beschuldigten 2 durch die Kollision oder nach dem Sturz vom Fahrrad eine konkrete Lebensgefahr bestanden habe und diese insbesondere unmittelbar gewesen sei (pag. 565 f.).
13.2
Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich in Bezug auf die Frage des objektiven Tatbestandes von Art. 129 StGB zusammenfassend geltend, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten 1 – als Reaktion auf das Schlagen auf seinen Rückspiegel durch den Beschuldigten 2 – heftig und lebensgefährlich gewesen sei. Der Beschuldigte 1 sei darauf versessen gewesen, den Beschuldigten 2 zur Rede zu stellen. Gestützt auf seine Aussagen sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision – entgegen der Vorinstanz – 24 km/h betragen habe. Der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 hartnäckig über eine Strecke von rund 300 Metern verfolgt, wobei es sich nicht um einen freien Feldweg, sondern eine enge, betonierte Strasse gehandelt habe. Zudem habe der Beschuldigte 1 keinen Hehl daraus gemacht, dass die Rückwärtsfahrt anspruchsvoll gewesen sei. Die Fahrt sei riskant gewesen und hätte im schlimmsten Fall zum Tod des Beschuldigten 2 führen können. Mit Blick auf die Lebensgefahr werde nicht verlangt, dass die Todesfolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintrete. Diese Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts müsse nicht einmal grösser sein, als diejenige des Ausbleibens. Die Todesgefahr müsse zwar unmittelbar aber nicht unausweichlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4). Dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, stehe somit ausser Frage (pag. 692 f.).
Die Verteidigung führte hingegen aus, es sei zweifelhaft, dass eine unmittelbare und konkrete Lebensgefahr für den Beschuldigten 2 tatsächlich bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft habe bei den behandelnden Ärzten Bericht eingefordert und ihnen die Frage gestellt, ob sich der Beschuldigte 2 je in Lebensgefahr befunden habe. Sie seien aber keine Rechtsmediziner oder Unfallanalytiker. Eine Lebensgefahr könnten sie nicht belegen. Es werde nicht bestritten, dass eine Kollision immer tödlich enden könne, aber allein die theoretische Möglichkeit genüge für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 129 StGB nicht. Es brauche eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr. Eine solche sei hier nicht vorgelegen. Der Beschuldigte 1 sei zwar schnell, mit 24 km/h rückwärtsgefahren, die Energie sei aber nicht besonders hoch. Das Bundesgericht habe die konkrete und unmittelbare Lebensgefahr insbesondere bei Raserdelikten und Amokfahrten bejaht. Diese Fälle hätten gemeinsam, dass es nur durch Zufall oder die Reaktion potenzieller Opfer nicht zu fatalen Unfällen gekommen sei. Vorliegend habe der Beschuldigte 1 aber die Gefahr durch sein eigenes Handeln gebannt. Keiner der fraglichen Lenker sei acht Meter vor der Kollision auf die Bremsen getreten. Auf Teufel komm raus jemandem hinterherzufahren sei etwas anderes, als auf Teufel komm raus die Fahrt trotz Kollision fortzusetzen. Der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 nicht einfach aufgeladen und sei weitergefahren. Im Gegenteil, er habe versucht, die Kollision zu verhindern, indem er gebremst habe. Hier sei es nicht nur dem Zufall zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert sei, sondern der Reaktion des Beschuldigten. Selbst wenn der Beschuldigte erst später gebremst hätte, hätte nicht zwingend eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr für den Beschuldigten 2 bestanden, wie das Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3 zeige. Der Beschuldigte 2 sei zudem nach fünf Sekunden wieder selbstständig aufgestanden. Er habe dadurch keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten. Anders wäre es gewesen, wenn der Beschuldigte 1 nicht gebremst hätte und einfach weitergefahren wäre. Dann hätte tatsächliche Lebensgefahr bestehen können. Aber es gehe nicht darum, was hätte passieren können. Die konkrete, unmittelbare Lebensgefahr sei vorliegend nicht eingetreten, weil der Beschuldigte 1 vor der Kollision gebremst und sich nicht über die Gefahr hinweggesetzt habe. Die Situation sei zwar gefährlich gewesen, aber es habe keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Der Beschuldigte 1 habe sofort gebremst und damit Schlimmeres verhindert. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB sei somit klar nicht erfüllt (pag. 699 ff.).
13.3
Erwägungen der Kammer
Der vorinstanzlichen Subsumtion kann sich die Kammer nur teilweise anschliessen. Vorab ist Folgendes festzuhalten: In der SVG-Praxis findet der Tatbestand der Gefährdung des Lebens oft Anwendung auf Sachverhalte, welche auch die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) erfüllen. Bei Art. 90 Abs. 3 muss eine Gefahr vorliegen, die höher ist als jene gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB muss bei Art. 90 Abs. 3 SVG die Gefahr eine unmittelbare sein, nicht jedoch eine unausweichliche; die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2; ist der Tatbestand der Lebensgefährdung erfüllt, tritt Art. 90 Abs. 3 SVG aber dahinter zurück; Wohlers/Cohen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5, 15, mit Hinweisen auf die Lehre). Daraus und aus der Tatsache, dass vorliegend eine rechtskräftige Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 (und nicht Abs. 3) SVG vorliegt, kann nun aber nicht automatisch der Umkehrschluss gezogen werden, es sei damit erwiesen, dass die verursachte Gefährdung die Schwelle der Lebensgefährdung nicht erreicht habe. Es ist nämlich auch denkbar, dass aus anderen, formellen Gründen nicht Anklage nach Art. 90 Abs. 3 SVG erhoben wurde oder dass eine solche ganz einfach irrtümlich nicht erfolgte. Die Frage der unmittelbaren Lebensgefahr ist somit vorliegend unabhängig vom rechtskräftigen Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG zu prüfen.
Weiter relevant dürfte vorab die Konkurrenzfrage sein. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB geht Art. 90 SVG vor, soweit jemand durch eine Verkehrsregelverletzung vorsätzlich in Lebensgefahr gebracht wurde: Beide Tatbestände sind Gefährdungsdelikte gegen das Leben, Art. 129 StGB konsumiert Art. 90 SVG als schwereres Delikt (Fiolka, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 192 zu Art. 90 SVG). Würde dieser Auffassung ohne weitere Differenzierung gefolgt, würde dies bedeuten, dass der Kammer neben dem Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG ein weiterer Schuldspruch nach Art. 129 StGB von vornherein verwehrt wäre, da wegen der eingetretenen Rechtskraft der vorinstanzliche SVG-Schuldspruch nachträglich nicht mehr durch einen weiteren Schuldspruch «konsumiert» werden kann. Das Bundesgericht hat nun aber in seinem Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 5.2 Folgendes festgehalten: Die Tatbestände der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG gelangen nach der Rechtsprechung in echter Konkurrenz zur Anwendung, wenn neben der verletzten oder getöteten Person weitere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden (BGE 96 IV 39 E. 2; 91 IV 211 E. 4; vgl. auch BGE 119 IV 280 E. 2c). Gleiches gilt für durch Verkehrsregelverletzungen begangene vorsätzliche Delikte gegen Leib und Leben (vgl. Fiolka, a.a.O, N. 188 zu Art. 90 SVG; Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 90 SVG) und entsprechend auch für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (vgl. BGE 136 IV 76; Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, 1964, S. 174; Fiolka, a.a.O., N. 192 zu Art. 90 SVG). Genau dies ist vorliegend der Fall. Gemäss Anklageschrift und rechtskräftig erstelltem Sachverhalt schuf der Beschuldigte 1 durch das Rückwärtsfahren auf dem schmalen F.________ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der Partnerin des Beschuldigten 2, welche ebenfalls auf dem F.________ Fahrrad fuhr, oder auch für Passanten, welche hätten auf die Strasse heraustreten können. Der Unrechtsgehalt ist somit nicht deckungsgleich, so dass bei Bejahung einer Gefährdung des Lebens – welche nur in Bezug zum Beschuldigten 2 steht – echte Konkurrenz anzunehmen wäre.
Es ist zutreffend, dass das Bestehen von Lebensgefahr anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist. Allerdings ist dabei nicht (nur) auf den tatsächlichen Unfall und dessen Folgen abzustützen, sondern auch und insbesondere auf das Verhalten des mutmasslichen Täters, welches Rückschlüsse auf konkret mögliche, konkret riskierte Alternativausgänge zum Unfall zulässt. Es ist somit nicht relevant, dass die Ärzte und andere medizinische Fachleute hier anhand des Verletzungsbildes des Beschuldigten 2 zum Schluss kamen, eine konkrete Lebensgefahr habe für ihn zu keinem Zeitpunkt bestanden. Eine solche medizinische Feststellung wäre für die Eruierung von Lebensgefahr z.B. bei Würgen oder bei einem Messerstich knapp vorbei an einem lebenswichtigen Organ erforderlich. Hier ist indessen der Fokus auf die Art und Weise des Fahrmanövers des Beschuldigten 1 zu verlegen und darauf, welche Lebensgefahren ein solches Manöver bei gewöhnlichem Lauf der Dinge realistischerweise auch hätte verwirklichen können. Dies ist in der Folge zu prüfen.
Vorliegend bewegten sich Auto und Fahrrad in dieselbe Richtung, so dass die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden (Auto: max. 24 km/h; Velo: über eine gewisse Distanz der Verfolgungsstrecke gleich schnell wie das Auto) nicht allzu gross war. Dieser Umstand alleine schliesst Lebensgefahr jedoch nicht von vornherein aus. Es sei dabei an die typischen Gefährdungssituationen aus dem SVG-Bereich erinnert, bei denen durch Hinterherfahren mit zu geringem Abstand (Stossstange an Stossstange und damit praktisch gleicher Geschwindigkeit beider Fahrzeuge) bereits bei kurzem Touchieren eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen werden kann, dort aber zugegebenermassen bei deutlich höheren Geschwindigkeiten (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.3.).
Beim vorliegend Manöver bestand die Gefahr weder im Geschwindigkeitsunterschied der Fahrzeuge noch in der Wucht des tatsächlich erfolgten Aufpralls, sondern vielmehr im unterschiedlichen Kräfte-, Grösse- und Stabilitätsverhältnis zwischen motorisiertem Personenwagen und einfachem Fahrrad. Es ist notorisch, dass bei jeglichem, auch noch so leichten Auffahren eines Autos auf ein (fahrendes) Fahrrad ein immenses Risiko besteht, dass der Zweiräder zu Boden geht und der Fahrradfahrer so unter den Autorädern landet, dies umso mehr als sich beide Protagonisten, Auto- und Velofahrer, je den Rücken zuwendeten. Komplett anders wäre es, wenn der Beschuldigte 1 bei gleicher Geschwindigkeit statt auf das Fahrrad auf einen anderen Personenwagen aufgefahren wäre.
Vorliegend spielt zudem eine Rolle, dass nach dem Auffahren ein «Mitschleppen» des zuerst aufrechten, dann gekippten Velos über knapp vier Meter erfolgte. Wäre der Beschuldigte 2 anders gestürzt, hätte er während dieser Strecke so auch gänzlich unter das Fahrzeug gelangen und sich am Unterboden verletzt haben können. Noch schlimmer und akut lebensgefährdend: Es ist dem reinen Zufall zu verdanken, dass der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt des Aufpralls (wieder) neben seiner Partnerin, in der Mitte der Strasse fuhr und das rückwärtsfahrende Auto ihn mittig erfasste. Wäre er auch nur wenig weiter links oder rechts gefahren oder wäre er nach der Kollision gegen links oder rechts gefallen, so hätte er geradesogut unter, statt zwischen den Rädern des Autos enden können. Betrachtet man das Foto der Tatrekonstruktion (pag. 201) wird klar, dass nur der spezifischen Landeposition des Fahrrads das «Mitschleppen» zu verdanken ist. Wäre der Beschuldigte 2 anders gefallen, wäre er möglicherweise nicht mit seinem Fahrrad mitgeschleppt worden, sondern unter den Rädern gelandet. Ein Überrollen eines Menschen ist auch bei geringen Tempi möglich, bei rund vier Metern Bremsweg wäre denkbar, sogar zweimal überrollt zu werden. Entscheidend ist dabei auch, dass es sich beim konkreten Modell Renault Mégane 1.6 um eine Schrägheckversion älterer Generation handelt, welche hinter den Hinterreifen nur wenig Karosserie-Überhang (inkl. Stossstange) aufweist (vgl. bspw. pag. 196 und 199). Bei einem Sturz nach Touchierung mit der Stossstange kann man so besonders direkt und unmittelbar unter die Räder gelangen. Hinzu kommt, dass das Auto des Beschuldigten 1 auch noch über eine Anhängerkupplung verfügt, welche bei einem Sturz ebenfalls geeignet ist, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (vgl. auch tatsächlich erfolgte Kollision der Kupplung mit dem Fahrrad, Fotos pag. 203 und 209). Weiter ausschlaggebend ist die Tatsache, dass es sich um ein Fahrrad handelte. Fahrräder sind gleich wie Motorräder Zweiräder, welche empfindlich reagieren, wenn während der Fahrt die Balance gestört wird. Ein Quad oder bereits schon ein dreirädriges Motorrad läuft nicht oder zumindest weniger Gefahr, bei einem Manöver wie dem vorliegenden umzukippen und den Fahrer zu verlieren. Hinzu kommt, dass Velofahrer notorisch ohne Schutzkleidung fahren, anders als Fahrer motorisierter Zweiräder. Die leibliche Gefahr ist für Fahrradfahrer somit um einiges grösser. Abschliessend ist es sodann dem reinen Zufall zu verdanken ist, dass der Beschuldigte 1 bei seinem rückwärts ausgeführten, unübersichtlichen, schwer kontrollierbaren und waghalsigen Manöver (teilweise nach vorne schauend) überhaupt so «frühzeitig» hat bremsen können. Hätte er auch nur eine Sekunde später reagiert, wäre ein viel fatalerer Ausgang zu erwarten gewesen. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 mit seinem Manöver (Rückwärtsfahren in überhöhtem Tempo auf einem schmalen F.________ mit dem klaren Ziel, einen Fahrradfahrer einzuholen, zu nahes Auffahren an das Fahrrad mit zu wenig Reaktionszeit zum rechtzeitigen Bremsen) eine unmittelbare Lebensgefahr für den Beschuldigten 2 geschaffen hat, welche sich nur durch Zufall nicht verwirklicht hat. Es bestand die grosse Wahrscheinlichkeit eines schweren Verkehrsunfalls mit möglicherweise tödlichen Folgen für den Beschuldigten 2. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
14.
Subjektiver Tatbestand
14.1
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz subsumierte, es fehle am subjektiven Tatbestand, weil der Beschuldigte 1 keine Lebensgefahr des Beschuldigten 2 habe herbeiführen wollen. Dies zeige sich insbesondere am Umstand, dass der Beschuldigte 1 7.93 Meter vor der Kollision zu bremsen begonnen habe. Eine Inkaufnahme genüge nicht. Zur Skrupellosigkeit äusserte sich die Vorinstanz wegen des verneinten direkten Vorsatzes nicht (pag. 566; S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14.2
Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Zur Frage des subjektiven Tatbestandes von Art. 129 StGB äusserte die Generalstaatsanwaltschaft, dass es – entgegen der Vorinstanz – nicht zweifelhaft sein könne, dass der Beschuldigte 1 die riskante Rückwärtsfahrt gewollt habe, obwohl er sich der zahlreichen Umstände bewusst gewesen sei, welche zu einer Kollision und im schlimmsten Fall zum Tod des Beschuldigten 2 hätten führen können. Er habe die Gefahrenlage konsequent aufrechterhalten. Eine Verurteilung gemäss Art. 129 StGB falle dann in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handle, aber darauf vertraue, die Gefahr werde sich nicht realisieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1). Genau das sei hier der Fall: Der Beschuldigte 1 habe zwar um die Lebensgefahr gewusst, aber stets betont, er sei der Meinung gewesen, dass er die Situation im Griff habe (pag. 26 Z. 263 f.). Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfordere zudem ein skrupelloses Handeln. Als skrupellos zeichne sich ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten aus. Skrupellosigkeit liege stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen werde oder deutlich unverhältnismässig erscheine. Vorliegend erschiene es deutlich unverhältnismässig, wenn der Beschuldigte 1 sein lebensgefährliches Fahrmanöver einzig mit dem Ziel vollzogen habe, einen Velofahrer, welcher sich eine geringfügige Sachbeschädigung habe zuschulden kommen lassen, zur Rede zu stellen, um nicht auf dem Schaden sitzen bleiben zu müssen. Zusammengefasst sei somit der Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. Entsprechend habe ein Schuldspruch zu erfolgen (pag. 693).
Die Verteidigung hielt dagegen, mehrere Indizien würden dafürsprechen, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 nicht absichtlich angefahren habe. Zum einen habe er seine Kinder und Grossmutter dabeigehabt. Er habe sie sicher nicht einem solchen Trauma aussetzen wollen. Der Beschuldigte 1 sei den Fahrradfahrern ca. 300 Meter nachgefahren, bevor es zur Kollision gekommen sei. Hätte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 anfahren wollen, dann hätte er dies problemlos tun können, ohne über diese lange Strecke rückwärtsfahren zu müssen. Das wichtigste Indiz sei, dass der Beschuldigte 1 gemäss UTD-Bericht das Bremsmanöver bereits 7.93 Meter vor der Kollision eingeleitet habe. Hätte der Beschuldigte 1 das nur eine halbe Sekunde früher gemacht, wäre es zu keiner Kollision gekommen. Der Beschuldigte 1 sei dem Beschuldigten 2 fast 300 Meter hinterhergefahren, wobei er einen gewissen Abstand gehalten habe. Dann habe er kurz nach vorne geschaut. Als er wieder nach hinten geschaut habe, habe er gemerkt, dass er dem Beschuldigten 2 viel zu nahe sei und habe daraufhin sofort das Bremsmanöver eingeleitet und eine Vollbremsung gemacht. In dem Moment, als er die Gefahr einer Kollision erkannt habe, sei es ihm nicht gleichgültig gewesen. Er habe das einzige gemacht, was in seiner Macht gestanden sei, um die Kollision zu verhindern, und zwar eine Vollbremsung. Der Beschuldigte 1 habe über alle Einvernahmen hinweg ausgesagt, dass er den Beschuldigten 2 nicht habe anfahren wollen. Er sei ihm nachgefahren, um die Angelegenheit zu klären. Die einfache Sachbeschädigung habe beim Beschuldigten 1 sicher nicht den Vorsatz geweckt, den Beschuldigten 2 in Lebensgefahr zu bringen. Sein Plan wäre gewesen, sein Auto zu wenden und dann den Fahrradfahrern vorwärts hinterherzufahren, sie zu überholen und zum Anhalten zu bewegen. Es sei darauf abzustellen, dass der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt, als er die Gefahr erkannt habe, alles gemacht habe, um genau das zu verhindern. Für alles Weitere – das rücksichtslose Rückwärtsfahren – sei der Beschuldigte 1 bestraft worden. Über die Gefahr, dass mehr passieren könne, habe er sich nicht hinweggesetzt. Entsprechend sei auch kein Vorsatz oder Eventualvorsatz gegeben. Der Beschuldigte 1 sei entsprechend vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen (pag. 699 ff.).
14.3
Erwägungen der Kammer
14.3.1
Vorsatz
Direkter Vorsatz beim Lebensgefährdungsdelikt bedeutet nicht, als Täter einen (möglicherweise tödlichen) Unfall provozieren zu wollen. Der Vorsatz muss nicht darauf ausgerichtet sein, überhaupt einen Unfall zu verursachen. Dies würde bei objektiv festgestellter lebensgefährlicher Situation nämlich bedeuteten, dass subjektiv mindestens Eventualvorsatz bezüglich eines Tötungsdeliktes vorliegt, so dass es gar nie zur Verurteilung wegen dem Gefährdungsdelikt käme. Mit dem Gefährdungsdelikt nach Art. 129 StGB sollen Täterabsichten unter Strafe gestellt werden können, welche auf der einen Seite die Schwelle des (Eventual-)Vorsatzes zur Tötung nicht erreichen, und auf der anderen Seite wegen fehlender Verwirklichung einer Todesfolge als versuchtes Fahrlässigkeitsdelikt straflos bleiben. Insofern muss der Vorsatz des Täters lediglich auf die Schaffung einer Gefährdungssituation ausgerichtet sein, welche geeignet ist, tödliche Folgen nach sich zu ziehen. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 136 IV 76). Sicheres Wissen um die Gefahr, also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts, ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt nicht identisch (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 4 N. 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2).
Dem Beschuldigten 1 muss deshalb nicht nachgewiesen werden, dass er beabsichtigte, das Fahrrad des Beschuldigten 2 zu touchieren, oder durch Touchieren zum Anhalten/zu Fall zu bringen. Dem Beschuldigten 1 muss lediglich nachgewiesen werden, dass er die Lebensgefahr, die er durch sein verantwortungsloses Auffahren verursacht hatte, kannte und trotzdem handelte. Dies ist hier der Fall. Der Beschuldigte 1 schuf durch seine Fahrweise eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Auffahrunfalles, die sich letztendlich verwirklichte. Für den Beschuldigten 2 bestand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls. Der Beschuldigte 1 kannte die hohe Wahrscheinlichkeit. Gleichwohl hat er das Manöver durchgeführt und mit Gefährdungsvorsatz gehandelt. Er konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, die Rückwärtsfahrt auf dem engen F.________ in Verfolgung zweier Fahrräder bei nahem Aufschliessen und vor allem im schwierigen Rückwärtsmodus mit eingeschränkter Sicht und notorisch fehlender Fahrübung bei dieser übermässigen Geschwindigkeit (diese reichte immerhin für eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG) unter Kontrolle zu haben und den Beschuldigten 2 dabei nicht in Lebensgefahr zu bringen. Der Beschuldigte 1 war sich der engen und schwierigen Verhältnisse auf dem F.________ bewusst («weil es wesentlich einfacher ist, vorwärts zu fahren als rückwärts. Sie wissen, wie eng es dort ist» [pag. 24 Z. 184 f.]). Obwohl er immer wieder betonte, dass er im Zeitpunkt des Rückwärtsfahrens der Meinung war, genügend Abstand zu halten und die Situation im Griff zu haben, räumte er auf Vorhalt hin ein, dass es in solchen Situationen immer zu einem Unfall kommen könne und er sich bewusst sei, dass der Beschuldigte 2 im schlimmsten Fall hätte sterben können (pag. 26 Z. 268 ff.). Er führte zudem aus, beim letzten Mal, als er zurückgeschaut habe, der Meinung gewesen zu sein, es bestünde genügend Abstand zu den Fahrrädern, dass er bei einem Manöver ihrerseits frühzeitig würde bremsen können. Als er den Beschuldigten 2 dann hinter seiner Stossstange gesehen habe, habe er zu bremsen begonnen (pag. 26 Z. 296 ff.). Damit räumte der Beschuldigte 1 implizit auch ein, dass er vor dem Bremsvorgang resp. Unfall nicht in die Fahrtrichtung geschaut hatte (vgl. auch pag. 433 Z. 18 ff. und 25 ff.). Seine Grossmutter führte auf Frage nach dem Zustand des Beschuldigten 1 während des Rückwärtsfahrens aus «Il était furieux. Il n’aime pas les injustices alors dès qu’il y a quelque chose comme ça et ben hop.» (pag. 121 Z. 196 ff.) und «Il roulait comme un fou.» (pag. 121 Z. 170 f.), «il roulait à 40 à l’heure. C’est vraiment là où il a déconné.» (pag. 121 Z. 186 f.). Dieses Verhalten (klar überhöhte Geschwindigkeit beim Rückwärtsfahren, nicht ständiges Rückwärtsschauen, gesteigerte Risikobereitschaft durch erhöhten Erregungszustand, Bewusstsein um die grundsätzliche Gefährlichkeit solcher Manöver) zeigt, dass er diese Gefahr wollte, mochte sie ihm auch unerwünscht sein und mochte er auch darauf vertraut haben, sie werde sich nicht realisieren.
14.3.2
Skrupellosigkeit
Das Element der Skrupellosigkeit entspricht dem der Gewissenlosigkeit im früheren Recht. Nach BGE 114 IV 108 soll die Handlung des Täters gewissenlos sein, wenn sie angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft. Neuere Entscheide verlangen eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit, die vorliegen soll, wenn der Erfolgseintritt so wahrscheinlich ist, dass es skrupellos ist, sich darüber hinwegzusetzen (BGE 121 IV 70 E. 2 [= Pra. 85 (1996) Nr. 173]; BGE 133 IV 8), bzw. «wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt» (Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2016 E. 2.3 vom 15. Juni 2016; 6B_67/2017 E. 2.2 vom 4. August 2017; 6B_758/2018 E. 2.1 vom 24. Oktober 2019; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Damit würde jedoch praktisch jeder, der einen anderen in unmittelbare Lebensgefahr bringt, skrupellos handeln. Wer jemanden vorsätzlich in unmittelbare Lebensgefahr bringt, dürfte jedenfalls dann nicht skrupellos handeln, wenn vom Gesetz anderweitig als entlastend anerkannte Umstände vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014), so wenn der Täter die Tat in Notwehrüberschreitung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 2 f. [Skrupellosigkeit trotzdem bejaht]), auf Provokation durch das Opfer hin (Urteil des Bundesgerichts 6S.334/2004 vom 30. November 2004 E. 3 [in diesem Entscheid wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die behauptete Provokation nicht näher begründet oder bewiesen habe, eine eigentliche Bestätigung, dass Provokation entlastend wirken kann, findet sich dort nicht]), in entschuldbarer Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung beging. Skrupellos handelt etwa, wer seine Gesprächspartnerin dadurch zum Schweigen bringen will, dass er sie mit beiden Händen am Hals packt und heftig würgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016; Donatsch, in: OFK, StGB/JStG mit Hinweis auf die Rechtsprechung, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 129 StGB).
Unter Skrupellosigkeit ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten zu verstehen (BGE 122 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Dafür sind die Höhe der geschaffenen Gefahr sowie die Beweggründe des Täters zu beurteilen. Je höher die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit anzunehmen (BGE 107 IV 163 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; Ege, in: Annotierter Kommentar StGB, N. 3 zu Art. 129 StGB).
Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass vorliegend zwischen Mittel und Zweck ein Missverhältnis besteht. Der Grund für das Manöver des Beschuldigten 1, welches sich letztendlich als klar waghalsig und höchst gefährlich herausstellte, bestand darin, dass er den Beschuldigten 2 nicht entwischen lassen respektive diesen zur Rede stellen wollte, weil er ihm zuvor seinen linken Rückspiegel beschädigt hatte und einfach davongefahren war und sich somit über die gesetzliche Pflicht, anzuhalten und die Personalien anzugeben (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) hinweggesetzt hatte. Der verursachte Schaden war ein geringfügiger. Die gewählte Massnahme war bei dieser Ausgangslage unverhältnismässig. Insofern hat der Beschuldigte 1 klar überreagiert. Ob er damit aber auch skrupellos im Sinne des Gesetzes gehandelt hat, dass also sein Handeln von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt, ist fraglich. Immerhin hat er nicht ganz zu Unrecht in der Hitze des Gefechts einen Weg gesucht, wie er den Beschuldigten 2, der sich nach dem verursachten Schaden (für diesen Tatvorwurf erfolgte ein rechtskräftiger Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2) einfach davonmachen wollte, zur Rechenschaft ziehen könnte. Anders als bei vorbeifahrenden Autofahrern, bei denen man sich immerhin die Nummer des Kontrollschildes notieren kann, ist es bei einem Velofahrer nachträglich kaum noch möglich, diesen ausfindig zu machen, es sei denn, man stellt ihn vor Ort zur Rede und notiert seine Personalien. Der Beschuldigte 1 wusste, dass ihm angesichts des engen Strandweges ein Wenden nicht möglich und er zum Hinterherlaufen zu langsam sein würde. Die einzige Möglichkeit war in seiner Wahrnehmung auf die Schnelle die motorisierte Verfolgung. Dabei war seine Absicht weder darauf ausgerichtet, auf leichtsinnige Weise seine Fahrkünste unter Beweis zu stellen noch dem Beschuldigten 2 durch Angstmachen, Touchieren oder gar «Niedermähen» eine Lektion zu erteilen. Wenn zwischen Mittel und Zweck doch ein deutliches Missverhältnis bestand, als krass ist es unter diesen Umständen jedenfalls nicht einzustufen. Die Beweggründe des Beschuldigten können – ohne sein Verhalten entschuldigten oder bagatellisieren zu wollen – nicht gänzlich missbilligt werden.
Mangels Nachweis der Skrupellosigkeit ist der Beschuldigte 1 somit vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen.
IV. Strafzumessung
15.
Vorbemerkungen
Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden vorliegend einzig noch die rechtskräftigen Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 2 und grober Verletzung von Verkehrsregeln. Die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2 wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschuldigten 1 inkl. Sanktion sind demgegenüber rechtskräftig.
16.
Theoretische Grundlagen
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 568 f.; S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist festzuhalten, dass, soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen hat. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung.
17.
Strafrahmen und Strafart
Für die (versuchte) schwere Körperverletzung ist gemäss Art. 122 StGB einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe (sechs Monate bis zehn Jahre) möglich. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solche aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Der Strafrahmen für die versuchte schwere Körperverletzung reicht somit von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Der konkrete Strafrahmen beträgt somit drei Tagessätze Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Aufgrund des konkreten Verschuldens kommt vorliegend nur eine Strafe in Frage, welche unter 180 Strafeinheiten zu liegen kommt. Die Geldstrafe geht der Freiheitsstrafe grundsätzlich vor (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und auch somit einen intakten Leumund. Es sind keine Gründe ersichtlich, vom gesetzlich vorgesehenen Primat der Geldstrafe abzuweichen (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher als Geldstrafe auszusprechen.
18.
Konkrete Strafzumessung
18.1
Versuchte schwere Körperverletzung (rechtskräftiger Schuldspruch)
18.1.1
Rechtskräftig erstellter und beurteilter Sachverhalt gemäss Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtet in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 553 f., pag. 561 f.; S. 29 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Gericht erachtet es deshalb aufgrund der Arztberichte zu den Unfallfolgen lediglich als erstellt, dass C.________ aufgrund der Kollision eine Schulterprellung (am Oberarmkopf), eine kollabierte Baker-Zyste am linken Knie sowie diverse Schürfwunden an der linken Körperseite erlitt. Hingegen lässt sich eine Fraktur an der Schulter und dass die heute noch bestehenden Rücken- und Nackenschmerzen auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind, nicht beweisen.
Zudem war C.________ für sieben Tage zu 100% arbeitsunfähig. Es lag somit weder ein langer Spitalaufenthalt noch eine lang andauernde Arbeitslosigkeit vor. Ferner wurde C.________ keine Invalidität attestiert. C.________ machte an der Hauptverhandlung geltend, unter anhaltenden Schmerzen im Rücken und im Nacken zu leiden. Wie ausgeführt wurde ist jedoch fraglich, inwiefern diese Schmerzen auf den Unfall zurückzuführen sind. Die bereits in den Akten befindlichen und an der Hauptverhandlung von Rechtsanwalt D.________ eingereichten Arztbelege und -berichte lassen diesbezüglich keinen Schluss zu. C.________ räumte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch ein, sich bereits drei Hüftoperationen unterzogen zu haben und bereits vor dem Unfall bei einer Osteopathin und einem Atlasologen in Behandlung gewesen zu sein. Ebenfalls geht aus dem Bericht vom 13.03.2020 der orthopädischen Behandlung hervor, dass die rechte Schulter therapiert wurde. Es kann damit nach Ansicht des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass die noch bestehenden Schmerzen nicht auf die Kollision, sondern auf diese bereits vorbestehenden körperlichen Einschränkungen zurückzuführen sind.
Weiter machte C.________ zu Recht nicht geltend, dass die Schmerzen zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führten. Dies zeigt die Tatsache, dass er nun wieder zu 100% arbeitstätig ist.
In Bezug auf allfällig psychische Beeinträchtigungen kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 von der Kollision psychische Folgen davongetragen habe. Allerdings könne nicht erstellt werden, ob und in welchem Umfang er aufgrund der Kollision an psychischen Folgen gelitten habe (pag. 554; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verletzungen wurden objektiv als einfache Körperverletzung qualifiziert (pag. 570; S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Zur subjektiven Seite führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte 1 die Gefahr einer Kollision gekannt habe. Er habe den Beschuldigten 2 aber nicht absichtlich anfahren bzw. schwer verletzten wollen, weshalb ein direkter Vorsatz verneint wurde (pag. 563; S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Eventualvorsatz erwog die Vorinstanz sodann Folgendes (S. 39 f.; pag. 563 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung war im vorliegenden Fall sehr gross. C.________ wurde auf seinem Fahrrad von hinten angefahren, hatte somit keine Möglichkeit, die Gefahr kommen zu sehen und darauf mit ausweichen, bremsen oder sonstigen Manövern zu reagieren. Ferner ist ein Sturz des Fahrradfahrers vom Fahrrad als Folge eines Anpralles mit einem Fahrzeug aufgrund der unterschiedlichen Kräfteverhältnisse unvermeidbar. Auch war die Gefahr einer schweren Körperverletzung an der konkreten Unfallstelle hoch. Die Kollision fand nicht auf einem freien Feldweg, sondern einer engen betonierten Strasse statt und es befindet sich bei dem auf der rechten Strassenseite angebrachten Zaun ein Randstein, der die Gefahr einer schweren Körperverletzung bei einem Sturz zusätzlich erhöhte. Die Sorgfaltspflichtverletzung von A.________ ist ebenfalls als sehr gross zu bezeichnen. Er fuhr mit einer massiv übersetzen Geschwindigkeit, nämlich 24 km/h statt der gesetzlich erlaubten 5 km/h Schritttempo, rückwärts. Ferner war die Sicht beim Rückwärtsfahren durch das schräge Heck, die zwei Kindersitze und den kaputten linken Rückspiegel eingeschränkt. Auch konnte A.________ die Distanz zum Velofahrer unter diesen Umständen nicht richtig einschätzen. Weiter verlängerte sich der Bremsweg beim Rückwärtsfahren, was A.________ grundsätzlich wusste. Das von ihm eingegangene Risiko konnte A.________ daher kaum richtig einordnen. Weiter zeigt die Tatsache, dass A.________ den Fahrradfahrer über eine Strecke von knapp 300 Metern nachgefahren ist, dass er sein Ziel hartnäckig verfolgte. Er hätte während dem Nachfahren ohne Weiteres genügend Zeit gehabt, sich zu besinnen und die Verfolgung abzubrechen. Die Fahrweise und das Fahrmanöver ist daher als absolut unangebracht zu bezeichnen. Auch aus dem Beweggrund kann A.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ging ihm lediglich darum, den Fahrradfahrer zur Rede zu stellen, der ihm zuvor den Rückspiegel durch einen Schlag mit der Hand kaputt gemacht hat. Für eine bloss geringe Sachbeschädigung war er also bereit, den Fahrradfahrer einer sehr grossen Gesundheitsgefahr auszusetzen. Die Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere aber die grosse Gefahr der Tatbestandsverwirklichung und die grosse Sorgfaltspflichtverletzung, lässt einzig den Schluss zu, dass A.________ mit seinem Fahrmanöver in Kauf genommen hat, dass es zu einer Kollision mit dem Fahrradfahrer kommt, dieser deshalb stürzt und sich schwer verletzt. Oder anders gesagt: Für A.________ hat sich aufgrund seines Fahrmanövers der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass ihm die Bereitschaft ihn als Folge hinzunehmen vernünftigerweise nur noch als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Mit Blick auf die Umstände konnte A.________ nicht darauf vertrauen, dass die Kollision sich nicht verwirklichen werde, weil er die Situation unter Kontrolle hatte bzw. der Fahrradfahrer reagieren konnte.
18.1.2
Objektive Tatschwere
Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Einschätzung der Tatkomponenten. Dabei ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Weil der Erfolg beim versuchten Delikt nicht eingetreten ist, hat das Gericht in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Es hat eine hypothetische Beurteilung vorzunehmen und sich dabei zu fragen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Beschuldigten vollendet worden wäre (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 73 und Rz. 121).
Durch die Kollision wurde der Beschuldigte 2 in seinem hochrangigen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt, was allerdings tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt. Der Beschuldigte 2 hätte beim Zusammenstoss mit dem Personenwagen des Beschuldigte 1 weitaus mehr unter das Fahrzeug gelangen und – wäre er weiter links oder rechts gefahren – sogar überrollt werden können. Dabei hätte er weit erheblichere Verletzungen als die letztlich festgestellten (Schulterprellung am Oberarmkopf, kollabierte Baker-Zyste am linken Knie, diverse Schürfwunden an der linken Körperseite) erleiden können. Es handelte sich zudem um eine schmale, betonierte Strasse mit einem Randstein, wobei das Verletzungspotential wesentlich höher ist, als auf einem offenen, weitläufigen Feldweg. Relativierend ist aber zu beachten, dass beispielsweise bei einem Zusammenstoss mit einem Lastwagen (statt dem Personenwagen des Beschuldigten 1) noch weitaus schlimmere Verletzungen denkbar gewesen wären.
Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns
Bei Gewaltdelikten spielt das Ausmass bzw. die Intensität der Gewalteinwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine wichtige Rolle. Je übermässiger das gewaltsame Vorgehen und je brutaler die Einwirkung auf das Opfer ist, desto verwerflicher ist die Tat und desto schwerer wiegt letztlich das Verschulden. Die Verschuldenseinschätzung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist bzw. war, sich gegen einen Angriff zu wehren (Mathys, a.a.O., N. 93 f.).
Der Beschuldigte 2 wurde vom Verhalten des Beschuldigten 1 überrascht und konnte dem rückwärtsfahrenden Auto aufgrund der Wegverhältnisse nicht ausweichen. Der Beschuldigte 1 fuhr dem Beschuldigten 2 gesetzeswidrig über mehrere 100 Meter rückwärts in fünffach überhöhter Geschwindigkeit bei eingeschränkter Sicht hinterher, was sich straferhöhend auswirkt.
Fazit objektive Tatschwere
In Relation zum ausgesprochen weiten Strafrahmen und anderen denkbaren Fällen ist das Verschulden im mittleren Bereich des leichten Verschuldens anzusiedeln. Für das vollendete Delikt erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine hypothetische Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
18.1.3
Subjektive Tatschwere
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Vorliegend wird der Eventualvorsatz im Umfang von vier Monaten Freiheitsstrafe strafmindernd berücksichtigt.
Grund für das gefährliche Fahrmanöver des Beschuldigten 1 war, nicht auf dem durch den Beschuldigten 2 verursachten (geringen) Schaden sitzen zu bleiben. Die gewählte Massnahme war bei dieser Ausgangslage klar unverhältnismässig, kann aber auch nicht gänzlich missbilligt werden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe.
Vermeidung der Verletzung und Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Die vom Beschuldigten 1 begangene Tat war ohne Weiteres vermeidbar. Er hätte sich gegen eine waghalsige Rückwärtsfahrt entscheiden können. Dieser Umstand wirkt sich aber neutral aus.
Fazit subjektive Tatschwere
Insgesamt rechtfertigt sich unter dem Titel der subjektiven Tatschwere somit eine Reduktion der Strafe um zwei auf 28 Monate Freiheitsstrafe.
18.1.4
Strafmilderungsgrund: Versuch
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Die verschuldensangemessene Strafe für das vollendete Delikt ist aufgrund der lediglich versuchten Tatbegehung zu reduzieren. Die Reduktion hängt von der Nähe des Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Mathys, a.a.O., Rz. 124).
Die Vorinstanz reduzierte die Strafe aufgrund der versuchsweisen Begehung um zehn Monate Freiheitsstrafe, dies, weil der Beschuldigte 1 mit seinem Bremsmanöver eine schwere Körperverletzung verhindert habe (pag. 571 f.; S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser Begründung mit dem Vorbehalt anschliessen, dass der Beschuldigte 1 zwar durch sein Bremsmanöver Schlimmeres hat verhindern können, der Zeitpunkt des Bremsens aber auf Grund der selber geschaffenen Gesamtumstände seiner Kontrolle weitgehend entzogen war. Es ist auch insofern eher dem Zufall zu verdanken, dass das Bremsmanöver nicht eine halbe oder gar eine ganze Sekunde später eingeleitet werden konnte. Der Abzug wegen Versuchs hat daher geringer auszufallen. Insgesamt rechtfertigt die versuchte Tatbegehung eine weitere Reduktion um acht Monate.
18.1.5
Zwischenfazit
Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen.
18.1.6
Täterkomponenten
Der Beschuldigte 1 ist Gesellschafter und Geschäftsführer der L.________ GmbH, welche für die M.________ tätig ist (pag. 687 Z. 10 ff.). Er hat keine Vorstrafen und lebt in geordneten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral aus.
Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte 1 insofern Einsicht und Reue an den Tag legte, als dass er mehrfach äusserte, dass die Rückwärtsfahrt dumm und ein Fehler gewesen sei (bspw. pag. 434 Z. 7 f., pag. 688 Z. 22 f.). Eine Entschuldigung an den Beschuldigten 2 blieb allerdings aus (pag. 685 Z. 21 ff.). Des Weiteren war der Beschuldigte 1 geständig, wobei relativierend zu beachten ist, dass sein Geständnis nicht merklich zur Ermittlung beitrug, weil die Beweislage bereits relativ klar war. Insgesamt erscheint aber eine Strafminderung von sechs Monaten angemessen.
Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 ist nicht ersichtlich.
Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft im Umfang von sechs Monaten strafmindernd aus. Die Freiheitsstrafe beträgt damit 14 Monate.
18.1.7
Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und dem somit tadellosen Leumund ist dem Beschuldigten 1 der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
18.2
Grobe Verkehrsregelverletzung (rechtskräftiger Schuldspruch)
18.2.1
Rechtskräftig erstellter und beurteilter Sachverhalt gemäss Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtet in Bezug auf den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 568.; S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
A.________ ist mit seinem Fahrzeug auf dem F.________ in G.________ den Fahrradfahrern zwischen 245 und 282 Meter rückwärts nachgefahren. Zudem fuhr er entgegen der gesetzlichen Vorschrift mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h statt Schritttempo von 5 km/h […].
Durch seine Fahrweise hat A.________ die Verkehrssicherheit ernstlich bzw. abstrakt gefährdet. Er hätte mit weiteren Verkehrsteilnehmern als C.________ nämlich mit dessen Ehefrau
oder Personen, die aus den am Strassenrand liegenden Häusern treten, kollidieren können. Beim Tattag handelte es sich um den Ostersonntag womit mutmasslich viele Personen unterwegs gewesen sind. Ebenfalls gefährdete A.________ abstrakt seine Kinder und Grossmutter, die in seinem Fahrzeug mitfuhren.
In subjektiver Hinsicht hat A.________ die abstrakte Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Er handelte mindestens in bewusster Fahrlässigkeit, indem er sich dieser Gefahr bewusst war, aber darauf vertraute, dass sie sich nicht verwirklichte.
18.2.2
Objektive und subjektive Tatschwere sowie Täterkomponenten
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.).
Die VBRS-Richtlinien sehen für eine einfache Verkehrsregelverletzung durch nicht vorschriftsgemässes Rückwärtsfahren eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 vor (S. 21, Ziff. 2.7.) und für eine grobe Verkehrsregelverletzung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten (S. 7, Ziff. 2.).
Der Beschuldigte 1 hat die erlaubte Geschwindigkeit von 5 km/h bei Rückwärtsfahren um rund das Fünffache überschritten. Die unübersichtliche Rückwärtsfahrt erstreckte sich zudem über einen Weg von rund 300 Metern auf einer engen, seitlich begrenzten Strasse. Dadurch gefährdete er nebst seinen Fahrzeuginsassen und den beiden Fahrradfahrenden auch weitere Personen, welche auf die Fahrbahn hätten treten können. Straferhöhend wirkt sich wiederum der Beweggrund für das gefährliche Fahrmanöver aus. Reduzierend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Beschuldigte 2 eventualvorsätzlich handelte und zudem geständig und reuig war. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Eine Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigte 1 zudem nicht auszumachen. Entsprechend rechtfertigt sich – im Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes bleibt dabei unverändert bei CHF 90.00.
18.2.3
Vollzug
In Bezug auf die Frage der Vollzugsform kann auf das in Ziff. 18.1.7 hiervor Gesagte verwiesen werden. Einträge im Strafregister oder im ADMAS-Register sind nicht verzeichnet. Entsprechend ist dem Beschuldigten 1 der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
18.3
Fazit Strafmass
Der Beschuldigte 1 ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10'800.00, zu verurteilen, wobei ihm jeweils der bedingte Vollzug zu gewähren ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
V. Verfahrenskosten und Entschädigung
19.
Verfahrenskosten
19.1
Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Entschädigung) von insgesamt CHF 22'200.00 (CHF 10'000.00 Kosten der Vorinstanz; CHF 10'550.00 Kosten der Untersuchung; CHF 1'000.00 Auftritt Staatsanwaltschaft; CHF 50.00 allgemeine Auslagen; CHF 600.00 Auslagen Beschuldigter 2 [medizinische Berichte]; pag. 346 f., pag. 475, pag. 490 ff.) ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt.
Der Beschuldigte 2 beantragt in seiner Berufung sinngemäss, von jeglicher erstinstanzlichen Kostenauflage entbunden zu werden («Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern sowie A.________ je anteilsmässig zur Bezahlung aufzuerlegen» [pag. 615]). Diese Haltung kann nicht nachvollzogen werden. Die vorinstanzliche Kostenauflage traf ihn nicht als Zivilkläger, sondern als Beschuldigten. Somit gilt auch für ihn, dass er die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte 2 wurde in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen und wird somit grundsätzlich kostenpflichtig.
A maiore minus ist davon auszugehen, dass sein Antrag auf Aufhebung der gesamten Kostenpflicht auch eine Reduktion umfasst. Die Ausscheidung von 1/5 an den Gesamtkosten erscheint in Anbetracht der konkret zu beurteilenden Delikte auf beiden Seiten, der dafür abstrakt vorgesehenen Strafzumessungen (zwei Verbrechen/ein Vergehen, die Staatsanwaltschaft beantragte dafür vor erster Instanz 45 Monate Freiheitsstrafe vs. zwei Übertretungen, die Staatsanwaltschaft beantragte dafür vor erster Instanz eine Einstellung und einen Freispruch, letztendlich gab es CHF 150.00 Busse und Strafbefreiung), aber auch des konkreten objektiven Verschuldens tatsächlich hoch. Wären die zu behandelnden Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten 2 im Strafbefehlsverfahren und vor Einzelgericht abgetrennt behandelt worden, wären die dafür anfallenden Verfahrenskosten deutlich geringer ausgefallen. Aber auch die Betrachtung des Aufwands, welchen das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 den Strafverfolgungsbehörden effektiv verursacht haben dürfte (bereits ersichtlich am Umfang des Themas in der Anklageschrift sowie im vorinstanzlichen Motiv), rechtfertigt eine Reduktion des auf den Beschuldigten 2 fallenden Anteils.
Dass die den Beschuldigten 2 betreffenden Auslagen von CHF 600.00 (medizinische Berichte) dem Beschuldigten 1 auferlegt wurden, ist nachvollziehbar, stehen sie doch mit den Ermittlungen betreffend Körperverletzung in Zusammenhang. Weshalb die Auslagen divers der Staatsanwaltschaft (Porto, Kopien etc.) von CHF 50.00 dem Beschuldigten 1 allein auferlegt und nicht ebenfalls anteilsmässig auf beide Parteien aufgeteilt wurden, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht. Entsprechend sind (lediglich) die Auslagen von CHF 600.00 vorab von den gesamten Verfahrenskosten von CHF 22'200.00 in Abzug zu bringen, womit ein Betrag von CHF 21'600.00 resultiert. Es erscheint angezeigt, dem Beschuldigten 2 einen Anteil von 1/10 dieser Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'160.00, aufzuerlegen.
Der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten 1 wurde bestätigt. Die Ausscheidung von 1/5 der auf den Beschuldigten 1 entfallenden Verfahrenskosten dafür, ausmachend CHF 4'008.00 (1/5 von CHF 20'040.00), erachtet die Kammer als angemessen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Kantons Bern. Entsprechend beträgt der auf die Schuldsprüche entfallende Betrag CHF 16'032.00 (4/5 von CHF 20'040.00). Dieser wird dem Beschuldigten 1 auferlegt.
19.2
Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anbetracht des beschränkten Themas auf CHF 3'500.00 bestimmt. Die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen unterlegen. Der berufungsführende Beschuldigte 2 ist mit seinen Anträgen etwa zu 1/2 durchgedrungen. Schuld und Strafe standen nicht mehr zur Diskussion. Er hat mit seiner Berufung erwirkt, dass er aus dem ihn betreffenden Strafverfahren weniger Verfahrenskosten tragen und dem Beschuldigten 1 als Strafkläger keine Entschädigung bezahlen muss (siehe sogleich). Sein Unterliegen zu 1/2 begründet sich entsprechend im «Überklagen» betreffend Verfahrenskostenabänderung.
Für den Beschuldigten 1 hat sich wunschgemäss in der Hauptsache keine Veränderung zum erstinstanzlichen Urteil ergeben. Hingegen ist er im Kostenpunkt teilweise unterlegen. Die Verfahrenskosten sind deshalb im Umfang von 7/10 (CHF 2'450.00) dem Kanton Bern, im Umfang von 2/10 (CHF 700.00) dem Beschuldigten 1 und im Umfang von 1/10 (CHF 350.00) dem Beschuldigten 2 zur Bezahlung aufzuerlegen.
20.
(Amtliche) Entschädigungen
20.1
Theoretische Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts-tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich ebenfalls nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2).
20.2
Erstinstanzliches Verfahren
20.2.1
Beschuldigter 1
Es liegen keine Gründe vor, die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Gesamthonorars für den Verteidiger des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 578 und 584), total ausmachend CHF 15'082.05 (56.08325 Stunden zzgl. 5.5 Stunden umgerechnete Praktikantenstunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 12'316.65, CHF 887.10 Auslagen, CHF 800.00 Reisezuschlag mit MWST und CHF 1'078.30 MWST 7.7%), zu korrigieren.
Von diesem anwaltlichen Gesamtaufwand stellen 9/10 Verteidigungskosten dar. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'573.85 (9/10 von CHF 15'082.05). Darauf besteht im Umfang von 4/5 gemäss seinem anteilsmässigen Unterliegen eine Rück- und Nachzahlungspflicht. Das volle Honorar wird praxisgemäss auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet. Entsprechend hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 13'573.85, ausmachend CHF 10'859.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2'984.65, ausmachend CHF 2'387.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht.
Im Umfang von 1/5 fällt der anwaltliche Gesamtaufwand von rund 61.5 Stunden, ausmachend rund 12.3 Stunden, in die private Rechtsvertretung des Beschuldigten 1 im Verfahren gegen den Beschuldigten 2. Für den dort entstandenen Aufwand hat die Vorinstanz den Beschuldigten 2 nach dem Unterliegerprinzip zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'343.95 (1/5 von dessen ganzem Aufwand, aber 100% des privatklägerischen Aufwands) verurteilt. Die CHF 4'343.95 entsprechen 1/5 des vollen Honorars gemäss Kostennote von Rechtsanwalt B.________, wobei dort mit einem Stundenansatz von CHF 300.00 gerechnet wurde (pag. 484). Dagegen wehrt sich der Beschuldigte 2 mittels Berufung. Er will die Aufhebung dieser Entschädigungsverpflichtung. Wie der Beschuldigte 2 zu Recht darauf hinweist, sind Entschädigungsforderungen bei den Strafbehörden zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend fehlt es an einem entsprechenden Antrag, auch implizit (vgl. pag. 258, pag. 302, pag. 478 ff. pag. 484 ff.). Entsprechend schuldet der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Entschädigung.
20.2.2
Beschuldigter 2
Die erstinstanzlich verfügte Entschädigung durch den Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 als Privatkläger (4/5 des geltend gemachten vollen Honorars von Rechtsanwalt D.________, ausmachend CHF 10'897.10) hat keine der Parteien in Frage gestellt und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 6. oben).
20.3
Oberinstanzliches Verfahren
20.3.1
Beschuldigter 1
Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 23. Januar 2023 (pag. 711 ff.) ein volles Honorar von insgesamt CHF 7'835.60 (24.08 Stunden, CHF 50.40 Auslagen und CHF 560.20 MWST 7.7%) geltend. Infolge kürzerer Verhandlungsdauer wird der Gesamtaufwand um 1.5 Stunden auf 22.58 Stunden reduziert. Dieser wird zum Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt. Rechtsanwalt B.________ ist infolgedessen ein amtliches Honorar für seine Aufwendungen, beschränkt auf die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren, von insgesamt CHF 4'918.70 auszurichten.
Dispositiv
Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern 2/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'918.70, ausmachend CHF 983.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar ist anstelle des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 300.00 auf praxisgemäss CHF 250.00 pro Stunde festzulegen. Die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 1 besteht damit für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 243.20. Im Umfang von 8/10 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6).
20.3.2 Beschuldigter 2
Rechtsanwalt D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 23. Januar 2023 (pag. 708 f.) ein (volles) Honorar von insgesamt CHF 5'241.45 (15.75 Stunden, CHF 141.75 Auslagen und CHF 374.70 MWST 7.7%) geltend. Infolge kürzerer Verhandlungsdauer wird der Gesamtaufwand um vier Stunden auf 11.75 Stunden gekürzt. Zudem ist der Stundenansatz auf praxisgemäss CHF 250.00 festzulegen, was ein Honorar von insgesamt CHF 3'316.35 ergibt.
Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage wird der Beschuldigte 1 verurteilt, dem Beschuldigten 2 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 663.25 (inkl. Auslagen und MWST; 2/10 von CHF 3'316.35) zu bezahlen.
Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten 2 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt D.________ mit CHF 2'321.45 (inkl. Auslagen und MWST; 7/10 von CHF 3'316.35). Diese zugesprochene Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten 2 zu bezahlenden anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2’510.00 (CHF 2'160.00 und CHF 350.00) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die verbleibenden, vom Beschuldigten 2 noch zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. 19.2 hiervor belaufen sich somit auf CHF 188.55.
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 25. November 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 21. April 2019 am F.________ in G.________, zum Nachteil von C.________ mangels Strafantrags eingestellt wurde,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
B.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. April 2019 am F.________ in G.________, zum Nachteil von C.________;
der groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 21. April 2019 am F.________ in G.________ durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit beim Rückwärtsfahren.
und verurteilt wurde, C.________ eine Entschädigung von CHF 10'897.10 für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.
C.
C.________ schuldig erklärt wurde:
1. der Tätlichkeiten, begangen am 21. April 2021 [recte: 2019] am F.________ in G.________, zum Nachteil von A.________;
2. der geringfügigen Sachbeschädigung (Sachschaden CHF 50.00), begangen am 21. April 2021 [recte: 2019] am F.________ in G.________, zum Nachteil von A.________.
und in Anwendung der
Art. 47, 52, 106, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 172ter StGB
verurteilt wurde:
1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.
2. Von einer Bestrafung wegen Tätlichkeit wird abgesehen.
D.
Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 46 OR sowie Art. 126 Abs. 3 und 433 StPO erkannt wurde:
1. Die Schadenersatzforderung von C.________ betreffend die versuchte schwere Körperverletzung wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
E.
Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde:
1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wird die Schadenersatzklage betreffend die Sachbeschädigung von C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO).
2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Genugtuungsforderung betreffend die versuchte schwere Körperverletzung von C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
II.
A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 21. April 2019 am F.________ in G.________, zum Nachteil von C.________;
unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4’008.00 an den Kanton Bern.
III.
A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. hiervor und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 122 StGB
Art. 32 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG
Art. 17 Abs. 2 und 3 VRV
Art. 426, 428 Abs. 1 und 2, 433 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10'800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'032.00.
4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 700.00 (2/10 von CHF 3'500.00).
5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 663.25 an C.________ für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
IV.
C.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zusätzlich zu der rechtskräftigen Verurteilung gemäss Ziff. I.C. hiervor sowie in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO verurteilt:
1. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'160.00.
2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 350.00 (1/10 von CHF 3'500.00).
Der Kanton Bern entschädigt C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt D.________ mit CHF 2'321.45 (inkl. Auslagen und MWST). Diese zugesprochene Entschädigung wird mit den von C.________ zu bezahlenden anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2’510.00 (CHF 2'160.00 und CHF 350.00) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die verbleibenden von C.________ noch zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV.2 hiervor belaufen sich somit auf CHF 188.55.
C.________ schuldet dem Strafkläger A.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung.
V.
Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'450.00 (7/10 von CHF 3'500.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern.
VI.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'573.85 (9/10 von CHF 15'082.05).
A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 13'573.85, ausmachend CHF 10'859.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2'984.65, ausmachend CHF 2'387.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 besteht weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'918.70.
A.________ hat dem Kanton Bern 2/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'918.70, ausmachend CHF 983.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'216.10, ausmachend CHF 243.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Im Umfang von 8/10 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1 / Strafkläger gegen Beschuldigten 2, (a).v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Beschuldigten 2 / Berufungsführer 1 / Strafkläger gegen Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft / Berufungsführerin 2 gegen Beschuldigten 1
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Bundesamt für Verkehr (Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem N.________, O.________ (Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 23. Januar 2023
(Ausfertigung: 17. August 2023)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Susedka
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).
1
SK 22 32
SK 22 33
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
6B_1231/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
6B_665/2022
6B_196/2021
BGE 121 IV 67ATF 121 IV 67DTF 121 IV 67
6B_1036/2014
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
6B_665/2022
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 136 IV 76ATF 136 IV 76DTF 136 IV 76
6B_665/2022
6B_196/2021
6B_1038/2009
BGE 136 IV 76ATF 136 IV 76DTF 136 IV 76
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
6B_665/2022
6B_758/2018
6B_698/2017
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
6B_1258/2020
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
6B_1017/2019
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_148/2016
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_794/2014
BGE 96 IV 39ATF 96 IV 39DTF 96 IV 39
BGE 91 IV 211ATF 91 IV 211DTF 91 IV 211
BGE 119 IV 280ATF 119 IV 280DTF 119 IV 280
BGE 136 IV 76ATF 136 IV 76DTF 136 IV 76
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_698/2017
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
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