SK 2022 347
Beschwerde beim Bundesgericht hängig
6. Oktober 2023Deutsch116 min
Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 24. März 2022 über A.________ (nachfolgend Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 18 272 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 22 347
Bern, 14. April 2023
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Windler
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
Anschlussberufungsführerin
Gegenstand Pfändungsbetrug, mehrfach
Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 24. März 2022 (WSG 21 17)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 24. März 2022 über A.________ (nachfolgend Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 18 272 ff.; Hervorhebungen im Original):
Die Gerichtspräsidentin hat
erkannt:
I.
A.________, vgt., wird schuldig erklärt des Pfändungsbetrugs, mehrfach begangen in Bern, Freiburg und anderswo zum Nachteil diverser Pfändungsgläubiger,
1. vom 20.08.2010 bis am 29.05.2012 (Ziff. 1.1 der Anklageschrift);
2. vom 19.02.2016 bis am 29.08.2017 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift)
und er wird in Anwendung der
Art. 40, 42, 44 Abs. 1, 47 sowie 49 Abs. 1 aStGB und Art. 163 Ziff. 1 StGB
sowie Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus:
den Kosten der Voruntersuchung (Gebühr) CHF 10'851.00
den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung) CHF 2'000.00
den Kosten der Staatsanwaltschaft für das Führen der Anklage CHF
1'000.000
Total ausmachend CHF
13'851.00
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 13'251.00.
Erwägungen
II.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Die bei A.________, vgt., beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 15'000.00 auf dem Konto IBAN BA.________ bei der D.________ (eine Bank) werden im Umfang von CHF 13'851.00 zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). Soweit weitergehend wird die Beschlagnahme aufgehoben.
Soweit keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt wird, werden die Vermögenswerte im Umfang von CHF 13'251.00 zur Deckung der reduzierten Verfahrenskosten eingezogen. Soweit weitergehend wird die Beschlagnahme aufgehoben.
2. Das vorliegende Urteil ist der Ausgleichskasse E.________ zuzustellen (Art. 90 AHVG).
- Eröffnet -
in Anwesenheit des Beschuldigten, seines privaten Verteidigers, des Staatsanwalts und durch die Gerichtspräsidentin mündlich begründet, unter Hinweis auf Frist, Form und Voraussetzungen der Berufung an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern.
[Mitteilungsformel]
2. Berufung und Anschlussberufung
Gegen dieses Urteil vom 24. März 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, mit Eingabe vom 1. April 2022 (pag. 18 279) fristgerecht Berufung an.
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. Mai 2022 (pag. 18 293 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 18 344 ff.).
Fristgerecht folgte am 8. Juni 2022 (Eingang: 10. Juni 2022) die Berufungserklärung durch den nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschuldigten (pag. 18 360 ff.). Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 (Eingang: 10. Juni 2022) und vom 10. Juni 2022 (Eingang: 13. Juni 2022) brachte der Beschuldigte einige Korrekturen seiner Berufungserklärung an (pag. 18 383 und pag. 18 385 ff.).
Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 (Eingang: 6. Juni 2022) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Bemessung der Strafe beschränkte (pag. 18 404 ff.).
3. Notwendige Verteidigung
Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 teilte Rechtsanwalt F.________ mit, den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu vertreten (pag. 18 358).
Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 wurde festgestellt, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b evtl. Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliegt. Der Beschuldigte wurde gleichzeitig aufgefordert, der Verfahrensleitung innert 20 Tagen mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünscht (pag. 18 390 ff.).
Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 beantragte Fürsprecher B.________, dem Beschuldigten als amtliche Verteidigung beigeordnet zu werden. Gleichzeitig teilte er mit, nicht der Wahlverteidiger des Beschuldigten zu sein; vielmehr habe ihn dieser beauftragt, den Wunsch i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StPO zu äussern, dass Fürsprecher B.________ als sein amtlicher Verteidiger eingesetzt werde (pag. 18 424 f.).
Mit Verfügung vom 3. August 2022 wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 130 Bst. b und d und Art. 133 StPO eine amtliche Verteidigung beigeordnet. Als amtlicher Verteidiger wurde Fürsprecher B.________ ernannt (pag. 18 428 f.).
4. Eintreten auf die Anschlussberufung
Mit Eingabe vom 9. September 2022 beantragte der Beschuldigte, auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sei von Amtes wegen nicht einzutreten (pag. 18 442 ff.).
Innert mit Verfügung vom 12. September 2022 eingeräumter Frist nahm die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. September 2022 Stellung zur Zulässigkeit der Anschlussberufung und beantragte das Eintreten auf die Anschlussberufung vom 5. Juli 2022 (pag. 18 459 ff.).
Die Kammer beschloss am 6. Oktober 2022, auf die Anschlussberufung einzutreten (pag. 18 465 ff.).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Der Beschuldigte stellte und begründete in seiner Berufungserklärung vom 8. Juni 2022 mehrere Beweisanträge (pag 18 360 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits in der Anschlussberufungserklärung vom 5. Juli 2022 Beweisanträge, wobei sie insbesondere die Edition der weiteren Pfändungsdossiers seit dem Pfändungsverfahren G.________ verlangte (pag. 18 404 ff.). Mit Beschluss vom 7. September 2022 hiess die Kammer den Beweisantrag r. des Beschuldigten vom 8. Juni 2022, die Beilage 6 sei zu den Akten zu nehmen, gut. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten wurden begründet abgewiesen. Die Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft wurden gutgeheissen, wobei festgehalten wurde, dass die beantragten Editionen im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung auch von Amtes wegen angeordnet worden wären (pag. 18 435 ff.).
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 29. März 2023 (pag. 18 503), sowie beim Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland ein aktueller (detaillierter) Betreibungsregisterauszug inkl. Verlustscheinverzeichnis, datierend vom 23. März 2023 (pag. 18 491 ff.), eingeholt. Sodann wurden die Akten des neu hängigen Strafverfahrens mit der Verfahrensnummer W 22 156 ediert (pag. 18 507 ff.). Mit E-Mail vom 6. April 2023 liess die Generalstaatsanwaltschaft zur Vervollständigung der edierten Akten des Verfahrens W 22 156 weitere zwischenzeitlich eingegangene Unterlagen elektronisch zugehen (pag. 18 516).
Mit Verfügung vom 29. März 2023 wurde die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, mitzuteilen, ob sie am Antrag auf Edition der weiteren Pfändungsdossiers seit dem Pfändungsverfahren G.________ festhält (pag. 18 499 ff.). Mit Eingabe vom 31. März 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf diese Edition bzw. zog den entsprechenden Beweisantrag vom 5. Juli 2022 zurück (pag. 18 504 ff.).
Von Amtes wegen wurden am 11. April 2023 sodann vier Betreibungsabrechnungen der Betreibung vom 31. August 2022 mit der Betreibungsnummer H.________ und der Betreibungen vom 24. November 2022 mit den Betreibungsnummern I.________, J.________ und K.________ beim Betreibungsamt Bern-Mittelland (nachfolgend das Betreibungsamt) ediert (pag. 18 583 ff.).
Am 11. April 2023 langten zwei Eingaben des Beschuldigten, datierend vom 8. April 2023 (pag. 18 521 ff.) und vom 11. April 2023 (pag. 18 589 ff.) ein. Diese wurden samt Beilagen anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 18 691).
An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen (pag. 18 692 ff.).
6. Anträge der Parteien
6.1 Anträge des Beschuldigten
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 18 717 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei
frei zu sprechen
vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), angeblich mehrfach begangen
1. vom 20. August 2010 bis am 29. Mai 2012 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);
2. vom 19. Februar 2016 bis am 29. August 2017 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift),
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz an den Kanton Bern.
II.
1. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
2. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 18 722; Hervorhebungen im Original):
A.________ sei schuldig zu erklären des Pfändungsbetrugs, mehrfach begangen zwischen ca. 20. August 2010 und 29. August 2017
und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen;
2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; die Forderung aus den Verfahrenskosten sei mit den beschlagnahmten Vermögenskosten im Umfang von CHF 15'000.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Urteil der Vorinstanz wurde durch den Beschuldigten vollumfänglich und durch die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den bedingt ausgesprochenen Strafvollzug angefochten. Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). In Bezug auf die Frage des Strafvollzugs ist die Kammer aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe ist festzuhalten, dass die Kammer trotz Anschlussberufung an ein Strafmass von
maximal 24 Monaten gebunden ist, weil ursprünglich beim Einzelgericht des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Anklage erhoben wurde. Im Übrigen ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.C.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 317 f.).
9. Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz hat die Vorwürfe gemäss Anklageschrift korrekt wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Ziff. II.A der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 300 f.).
10. Vorbemerkungen
Dem Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung folgend werden der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung für beide Vorwürfe gemäss Anklageschrift gemeinsam dargelegt.
Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass dem Beschuldigten nur Pfändungsbetrug, nicht aber betrügerischer Konkurs, vorgeworfen wird, obschon dieser im ersten Titel der Anklageschrift ebenfalls erwähnt wird. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft hierbei die Marginalie des Art. 163 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) übernahm.
Dem Verständnis diene, dass die Ehefrau des Beschuldigten L.________ und die gemeinsame ältere Tochter M.________ heissen. Die andere gemeinsame jüngere Tochter heisst infolge Heirat mittlerweile N.________. Da die Vorinstanz stets ihren Ledignamen verwendet und dieser auch in den Akten stets verwendet wurde, wird auch im Folgenden ihr Ledigname, also N.________, verwendet.
11. Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung äusserte sich im oberinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen nur zur rechtlichen Würdigung. Bestritten werde, dass der Beschuldigte je eine Pfändungsurkunde oder -ankündigung erhalten haben soll. Die verschiedenen Kontoeröffnungen und die Vermögensübertragungen seien aber nicht bestritten. Letztlich hätte sich der Beschuldigte nur des Ungehorsams im Betreibungsverfahren schuldig gemacht (pag. 18 709 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die Vorinstanz habe die Vorfälle präzis erfasst. Aufgrund der Verschlechterung der Legalprognose seit dem erstinstanzlichen Urteil sei die Strafe unbedingt auszusprechen (pag. 18 713).
12. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Vorliegend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift im Wesentlichen unbestritten. Dies gilt insbesondere für die im Vordergrund stehenden Kontoeröffnungen und -übertragungen. Bestritten wird die Zustellung von Pfändungsurkunden oder
-ankündigungen in den betroffenen Pfändungsgruppen mit den Nummern O.________, P.________, Q.________ und R.________. Sodann wird bestritten, dass der Beschuldigte im Rahmen der Pfändungsverfahren auf die Straffolgen gemäss Art. 163 StGB hingewiesen wurde.
13. Beweiswürdigung durch die Kammer
13.1 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel und Aussagen zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (Ziff. B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 301 ff.). Deren Inhalt sowie allfällige zusätzliche Beweismittel werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt. Dies betrifft insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 18 692 ff.).
13.2 Konkrete Beweiswürdigung
Es kann vorangestellt werden, dass die Kammer die Beweiswürdigung der Vor-instanz grundsätzlich als zutreffend erachtet. Die nachfolgende Beweiswürdigung konzentriert sich deshalb auf den noch bestrittenen Sachverhalt sowie auf Ergänzungen und Präzisierungen durch die Kammer. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. B und C der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 301 ff. und pag. 18 319 ff.).
13.2.1 Aussageverhalten des Beschuldigten
Das Aussageverhalten des Beschuldigten fällt durch selektive Ausübung des Aussageverweigerungsrechts auf. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme am 16. Oktober 2020 blieben nahezu alle Fragen des Staatsanwaltes mit Verweis auf den durch den Beschuldigten eingereichten Lebenslauf unbeantwortet; auf die Ergänzungsfragen der Verteidigung machte der Beschuldigte indessen ausführliche Angaben (pag. 05 001 001 ff. und pag. 05 001 012 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung machte der
Beschuldigte mehrfach Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht (pag. 18 194 ff. und pag. 18 692 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47).
Der Beschuldigte verweigerte die Aussage insbesondere bei Fragen zu den konkreten Vorwürfen. Gerade zu den Beweggründen hinter den Kontoeröffnungen und Vermögensübertragungen machte der Beschuldigte kaum Aussagen. Angesichts der belastenden Beweiselemente, welche durch die Vorinstanz gewürdigt wurden und in der weiteren Beweiswürdigung erneut zu würdigen sind, wären Erklärungen zu erwarten gewesen. Dies gilt nach Ansicht der Kammer insbesondere in Bezug auf den Einbezug der Töchter. Diese selektive Ausübung des Aussageverweigerungsrechts steht sodann im Widerspruch mit seiner Aussage, wonach er keinen Pfändungsbetrug begangen habe (pag. 18 696 Z. 26). So wären mit Blick auf die Beweislage Erklärungen des Beschuldigten zu den angeblich nicht strafbaren Handlungen angezeigt und zu erwarten gewesen.
Bezüglich seiner tatsächlich gemachten Aussagen ist vorab festzustellen, dass die Kammer diese, sofern nicht den angeblichen «Erbvorbezug» der Töchter betreffend, grundsätzlich als glaubhaft erachtet. Betreffend «Erbvorbezug» der Töchter können die Aussagen des Beschuldigten – wie die Vorinstanz ausgeführt hat und im Nachfolgenden ergänzt wird – mit Blick auf die erdrückende Beweislage schlichtweg nicht zutreffen. Im Übrigen belastet sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen aber mehrfach selber und legt dabei seine inneren Vorgänge dar, was beides für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Es ist insbesondere nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte tatsächlich der Ansicht ist, nichts falsch gemacht zu haben (pag. 18 696 Z. 25 f.). Gerade diese Aussage zeigt die Abwesenheit jeglichen Unrechtbewusstseins des Beschuldigten. Diese Ansicht des Beschuldigten zeigt sich aber auch in seinen Aussagen, wonach es keine Straftat sei, Rechnungen nicht zu bezahlen (pag. 18 696 Z. 27), es ihm zustehe, gegenüber dem Betreibungsamt jegliche Mitwirkung zu verweigern (pag. 18 702 Z. 27 ff.) und er als Pfändungsschuldner frei über sein Vermögen verfügen könne (pag. 18 705 Z. 24 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Art der Rechnungen, welche offenblieben, decken sich sodann mit den objektiven Beweismitteln. So ist unumstritten und dem Beschuldigten offenbar besonders wichtig, dass es sich bei den vorliegend betroffenen, den Verlustscheinen zugrundeliegenden Forderungen ausschliesslich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelte (pag. 18 694 Z. 35 f.).
Wie im Folgenden erneut aufzugreifen sein wird, zeigen die Aussagen des Beschuldigten seine Haltung zu öffentlich-rechtlichen Gläubigern eindrücklich auf. So führte er denn auch auf die Frage, warum man Steuern zahle, aus, es könne grundsätzlich eine Abmachung zwischen dem Bürger und dem Staat sein, was aber nicht gemacht worden sei (pag. 18 707 Z. 1 ff.).
13.2.2 Zustellungen und Hinweis auf die Straffolgen in den betroffenen Pfändungsgruppen
Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 014 Z. 466, pag. 18 707 Z. 43 f. und pag. 18 708 Z. 1 ff.) und die Akten ist unbestritten, dass eingeschriebene Sendungen an den Beschuldigten nach erfolgtem Zustellversuch jeweils zur Abholung beim Postschalter bereitlagen und in der Folge nicht abgeholt wurden. Eingeschriebene Postsendungen wurden somit in der Regel an den Absender retourniert. Die sich dadurch stellende Frage, ob die betroffenen eingeschriebenen Postsendungen dennoch als zugestellt gelten, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten. Grundlage hierfür bildet der jeweilige Sendungsverlauf der entsprechenden Dokumente.
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte Kenntnis von den Betreibungen hatte (Ziff. II.C.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 319). Präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz zur Zustellung der Zahlungsbefehle ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und seine Ehefrau nicht bloss nahestanden. Vielmehr geht aus den Akten und den Schreiben der Ehefrau eindeutig hervor, dass sie über die zahlreichen Betreibungsverfahren und später über das Strafverfahren stets im Bilde war und ist. Exemplarisch für die Beteiligung der Ehefrau ist auf das «Pfändungsprotokoll Vollzug» vom 13. Januar 2015 zu verweisen. Anwesend war die Ehefrau des Beschuldigten, welche unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass Betreibungsbeamte die Wohnung betreten würden, da keine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Sie forderte die Beamten auf, das Gebäude bzw. die Wohnung zu verlassen, da ansonsten Hausfriedensbruch begangen werde. Sie habe sich geweigert, die Wohnung freiwillig zu öffnen, obwohl sie einen Schlüssel habe (pag. 07 065 087).
Im Übrigen ist anzumerken, dass sich aufgrund der Beteiligung der Ehefrau an den Handlungen des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer die Frage stellt, inwiefern die Ehefrau nicht ebenfalls treibende Kraft für die vorliegend vorgeworfenen Tathandlungen war. So ist insbesondere auch ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Urkundenfälschung aktenkundig, in welchem die Ehefrau schuldig gesprochen wurde, sechs Schreiben, welche im Briefkopf als Gläubigerin die E.________ (eine Ausgleichskasse) nennen und worin steht, «Ich ziehe die Betreibung zurück.», erstellt zu haben. Die Schreiben betrafen eine Betreibung gegen die Ehefrau und zwei Betreibungen gegen den Beschuldigten. Die Betreibungsrückzüge sendete sie dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland in der Absicht, die von der E.________ (eine Ausgleichskasse) gegen sich und den Beschuldigten laufenden Betreibungen zu stoppen und sich sowie den Beschuldigten damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, was jedoch misslang, da die Urkundenfälschungen beim Betreibungs- und Konkursamt entdeckt wurden (pag. 07 901 094 f.).
Die Pfändungsankündigungen in den Pfändungsgruppen Nr. O.________, Nr. P.________ und Nr. Q.________ befinden sich nicht in den Akten. Daraus lässt sich aber nach Ansicht der Kammer nicht schliessen, dass die Pfändung nicht angekündigt wurde. Vielmehr kann diese Frage offenbleiben.
Wie bereits der Beschuldigte mit seiner mit Eingabe vom 8. April 2023 eingereichten, selber angefertigten Tabelle feststellt (pag. 18 529), erfolgte die Pfändungsankündigung in der Pfändungsgruppe Nr. R.________ am 11. Juli 2016 (pag. 07 080 044 f.). Diese Pfändungsankündigung enthält den Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 164 und Art. 323 Ziff. 2 StGB
Noch vor Vollzug der jeweiligen Pfändungen wurde dem Beschuldigten in den beiden Pfändungsgruppen Nr. Q.________ und Nr. R.________ am 4. Mai 2016 bzw. am 2. September 2016 die «Pfändungsvorladung Gruppe» per Einschreiben geschickt. Darin wurde der Beschuldigte darum gebeten, beim Betreibungsamt zu erscheinen (pag. 07 075 086 f. und pag. 07 080 048 f.). Sodann enthielten sie einen Auszug aus dem StGB, wobei insbesondere Art. 163 StGB abgedruckt war. Nachdem der Beschuldigte die jeweils eingeschriebenen Postsendungen mit der Vorladung nicht abholte, wurden sie retourniert (pag. 07 075 088 und pag. 07 080 050).
Die Pfändungsurkunden wurden dem Beschuldigten in den vier betroffenen Pfändungsgruppen per Einschreiben geschickt, wobei der Beschuldigte die Sendungen jeweils nicht abholte und sie deshalb retourniert wurden (pag. 07 030 042 ff., und pag. 07 030 045 ff.; pag. 07 035 077 ff. und pag. 07 035 097 f.; pag. 07 075 100 ff. und pag. 07 075 105; pag. 07 080 075 ff. und pag. 07 080 074). Dies ergibt sich auch aus der durch den Beschuldigten mit Eingabe vom 8. April 2023 eingereichten, selber angefertigten Tabelle (pag. 18 529). Sämtliche Pfändungsurkunden enthalten unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung einen Auszug aus dem Strafgesetzbuch, wobei insbesondere Art. 163 StGB jeweils abgedruckt ist (pag. 07 030 044, pag. 07 035 079, pag. 07 075 101 und pag. 07 080 077). Im Folgenden wird der Sendungsverlauf der einzelnen Pfändungsurkunden dargelegt:
In der Pfändungsgruppe Nr. O.________ wurde die Pfändungsurkunde am 20. Mai 2011 ausgestellt (pag. 07 030 042 ff.). Mit einem ersten Zustellversuch wurde die Pfändungsurkunde dem Beschuldigten am 24. Mai 2011 geschickt, worauf der Beschuldigte die Sendung nicht annahm, sondern die Rücksendung verlangte (pag. 07 030 047 f.). Beim erneuten Zustellversuch vom 22. Juni 2011 holte der Beschuldigte die Sendung bei der Post nicht ab (pag. 07 030 045 f.).
In der Pfändungsgruppe Nr. P.________ wurde die Pfändungsurkunde am 22. August 2011 ausgestellt (pag. 07 035 077 ff.). Mit Zustellversuch vom 24. August 2011 wurde die Pfändungsurkunde dem Beschuldigten geschickt, wobei die Sendung nach erfolgtem Zustellversuch bis zum 1. September 2011 zur Abholung beim Postschalter bereitlag (pag. 07 035 097 f.).
In der Pfändungsgruppe Nr. Q.________ wurde die Pfändungsurkunde am 18. Oktober 2016 ausgestellt (pag. 07 075 100 ff.). Nach erfolgtem Zustellversuch lag die Pfändungsurkunde zur Abholung bereit und wurde schliesslich mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an den Absender zurückgeschickt (pag. 07 075 105).
In der Pfändungsgruppe Nr. R.________ wurde die Pfändungsurkunde am 12. Oktober 2017 ausgestellt (pag. 07 080 075 ff.). Nach erfolgtem Zustellversuch lag die Pfändungsurkunde zur Abholung bereit und wurde schliesslich mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an den Absender zurückgeschickt (pag. 07 080 074).
Nach dem Gesagten ist für die Kammer in Bezug auf die vier betroffenen Pfändungsgruppen erstellt, dass der Beschuldigte grundsätzlich in jeder Pfändungsgruppe auf die Straffolgen hingewiesen wurde. Der Sendungsverlauf der massgebenden Dokumente, insbesondere der Pfändungsurkunden, ist ebenfalls belegt. Nachdem die Sendungen nach erfolgtem Zustellversuch nicht beim Postschalter abgeholt wurden, wurden sie jeweils an den Absender retourniert. Die Abläufe seitens des Betreibungs- und Konkursamts sind soweit nicht zu beanstanden. Wenn der Beschuldigte (und seine Ehefrau) alles dafür unternehmen, diese zu torpedieren, können sie daraus offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Für die Kammer ist sodann erstellt, dass dieser Hinweis auf die Straffolgen ohnehin nichts am Verhalten des Beschuldigten geändert hat. Bereits aufgrund der unbestrittenen und belegten Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten wird deutlich, dass sein Verhalten nicht auf fehlenden finanziellen Mitteln oder Unwissen gründete. Vielmehr fehlte es am Zahlungswillen. Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte alles daran setzen wollte, um insbesondere öffentlich-rechtlichen Forderungen nicht nachzukommen. So betont der Beschuldigte, dass nur öffentlich-rechtliche Forderungen offen geblieben seien (pag. 18 694 Z. 35 f.). Aus dem durch den Beschuldigten eingereichten Lebenslauf (pag. 05 001 020 ff.) und den zahlreichen Pfändungen wird deutlich, dass er Sozialversicherungsbeiträge und Steuern seit rund 15 Jahren aus Prinzip regelmässig unbezahlt lässt. Der Beschuldigte brüstet sich mit Blick auf die Ausführungen der früheren Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geradezu mit seiner Verweigerung jeglicher Mitwirkung (pag. 18 253). Betreffend Sozialversicherungsbeiträge und Steuern besteht nach Ansicht des Beschuldigten keine Pflicht, diese zu bezahlen (pag. 05 001 023). Auch wenn er eine solche gesetzliche Pflicht gefunden hätte, sie könne ihm gestohlen bleiben (pag. 05 001 023). Schliesslich sei er keine Abmachung mit dem Staat eingegangen (pag. 18 707 Z. 1 ff.). Für die Kammer ist daher zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte die öffentlich-rechtlichen Forderungen nicht bezahlen wollte und auch nicht wollte, dass diese Forderungen im Rahmen der zahlreichen Betreibungsverfahren getilgt würden. Deshalb tätigte er diverse Vermögensübertragungen auf dem Betreibungsamt unbekannte Konten. Auch dieses Vorgehen des Beschuldigten wurde durch die Vorinstanz eingehend und zutreffend erfasst und ist im Übrigen betreffend die Vermögensverschiebungen an sich unbestritten (pag. 18 709).
Aus denselben Gründen ist für die Kammer zweifellos erwiesen, dass der Beschuldigte wusste, dass er so die (öffentlich-rechtlichen) Gläubiger schädigen würde und dies auch wollte. Das unbestrittene Vorgehen des Beschuldigten belegt den Willen des Beschuldigten, die (öffentlich-rechtlichen) Gläubiger zu schädigen resp. zu versuchen, dass diese nicht oder nur sehr umständlich zu ihrem Geld kommen. Die Kammer erachtet die Ausführung des Beschuldigten, wonach immer genügend Geld vorhanden gewesen sei (pag. 05 001 013 Z. 460-462), daher als zynisch. Geradezu dreist ist die Aussage des Beschuldigten, das Betreibungsamt hätte bei ihnen zuhause das Bargeld nehmen können (pag. 05 001 014 Z. 500 f.), wenn man bedenkt, dass die Ehefrau anlässlich dieses Pfändungsvollzugs die Türe nicht öffnen wollte (pag. 07 065 087).
13.2.3 Einzelne Pfändungsbemühungen im Besonderen
Das Betreibungsamt versuchte mehrfach, die betroffenen Pfändungen beim Beschuldigten durchführen zu können. Exemplarisch zeigen dies die nachfolgend erläuterten Bemühungen des zuständigen Betreibungsamts.
Aus den Akten ist eine interne E-Mail eines Mitarbeiters des Betreibungsamts ersichtlich, wonach der Beschuldigte bei der Freiburger Kantonalbank Vermögen habe und eine Anfrage gestartet werden solle. Man hätte diese Bank in einer Vorgängergruppe bereits anschreiben sollen, aber es sei nicht gemacht worden (pag. 07 035 015). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 teilte die Freiburger Kantonalbank mit, dass der Beschuldigte bei ihnen kein Guthaben besitze (pag. 07 035 064). Das Betreibungsamt vergass somit keineswegs, die Vermögenswerte auf diesem Konto trotz Kenntnis zu pfänden, sondern tätigte unverzüglich Nachforschungen.
In der Pfändungsgruppe Nr. P.________ wurde pro Monat ein Betrag von CHF 1'794.00 vom Einkommen des Beschuldigten gepfändet (pag. 07 035 086 und pag. 07 035 095). Ab dem 27. Mai 2011 war somit monatlich stets ein Teil des Einkommens des Beschuldigten gepfändet. Das Vermögen des Beschuldigten wäre somit entgegen der Implikation des Beschuldigten (pag. 18 705 Z. 24 ff.) sehr wohl zumindest teilweise gepfändet gewesen.
Im Zusammenhang mit einer anderen hier nicht betroffenen Pfändungsgruppe wurde eine Pfändung in der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau vollzogen (pag. 07 065 089 ff.). Hierbei fanden die Betreibungsbeamten Kontoauszüge der U.________(eine Bank) lautend auf M.________ und N.________, die Töchter des Beschuldigten (pag. 07 065 112 f. und pag. 07 065 114). Obschon sich aus dem Protokoll des Pfändungsvollzugs nicht direkt ergibt, wo diese Kontoauszüge gefunden wurden, bestätigte der Beschuldigte mehrfach, dass diese Kontoauszüge damals in ihrer Wohnung gefunden worden seien (pag. 05 001 014 Z. 468 ff. und pag. 18 698 Z. 30 ff.). An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass die beiden Töchter seit dem 16. Juni 2014 nicht mehr bei den Eltern wohnten. Dies ergibt sich aus der ersten Seite eines Mietvertrags der Töchter (pag. 07 065 116). Ausgehend von der Version des Beschuldigten, wonach dieses Geld den Töchtern gehöre, erachtet es die Kammer als äusserst sonderbar, dass diese Kontoauszüge bei den Eltern vorgefunden wurden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Kontoguthaben tatsächlich nicht den Töchtern, sondern den Eltern gehörten. Im Folgenden ging beim Betreibungsamt ein Schreiben der Töchter ein, welches die Ehefrau des Beschuldigten in Vertretung unterschrieben hatte (pag. 07 065 472 ff.), was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (pag. 18 699 Z. 25 ff.). Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, wieso die Ehefrau des Beschuldigten für die Töchter unterschreibt, wenn es sich tatsächlich um Vermögen der Töchter handeln sollte. Sodann ist aufgrund des unverwechselbar wirren Schreibstils der Ehefrau nicht davon auszugehen, dass die Töchter dieses Schreiben selber verfasst haben. Den Töchtern wurde eine Frist eingeräumt, um den Anspruch an den gepfändeten Guthaben feststellen zu können, welche die Töchter ungenutzt verstreichen liessen (pag. 07 065 475 ff.) bzw. gemäss den Aussagen des Beschuldigten verpasst hätten (pag. 18 703 Z. 28). Im Ergebnis konnten die Forderungen in der Pfändungsgruppe Nr. 94001134 durch diese Bemühungen mit dem Vermögen auf diesen beiden Konten gedeckt werden (pag. 07 065 500).
In der Pfändungsgruppe Nr. Q.________ wurde gegenüber dem Beschuldigten am 18. Oktober 2016 eine Verdienstpfändung verfügt und die pfändbare Lohnquote festgelegt (pag. 07 075 110 f.). Der Beschuldigte hätte von Oktober 2016 bis Mai 2017 monatlich CHF 10’800.00 zahlen müssen (pag. 07 075 110 f.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilte das Betreibungsamt per Einschreiben mit, es seien keine Quoten bei ihnen eingegangen, und räumte dem Beschuldigten eine erneute Frist ein, um den Ausstand zu überweisen (pag. 07 075 089 ff.). Nachdem der Beschuldigte die Postsendung mit diesem Schreiben nicht abholte, wurde sie retourniert (pag. 07 075 091).
Da sich der Beschuldigte beharrlich einem Pfändungsvollzug entzog, tätigte das Betreibungsamt in den Pfändungsgruppen Nr. Q.________ und Nr. R.________ Kontoabklärungen bei zahlreichen Schweizer Banken (pag. 07 075 005 ff. und pag. 07 080 017 ff.). Hierbei hatte es lediglich bei der BF.________(eine Bank) beschränkt Erfolg, da das Konto bei der U.________(eine Bank) bereits am 17. Februar 2016 saldiert wurde (pag. 07 075 006) und das Tresorfach bei der BL.________ (eine Bank) keine pfändbaren Vermögenswerte enthielt (pag. 07 075 107). In Bezug auf die Saldierung des Kontos bei der U.________(eine Bank) fällt auf, dass die Anfrage am 14. April 2016 getätigt wurde. Die Saldierung erfolgte somit nur kurze Zeit davor, am 17. Februar 2016 (pag. 07 075 006).
Nach dem Gesagten ist für die Kammer offensichtlich, dass das zuständige Betreibungsamt sich stets bemühte, die Pfändungen erfolgreich durchführen zu können, und jedem Hinweis auf Einkommen und Vermögen des Beschuldigten nachging. Dies zeigen auch die Pfändungen in anderen Pfändungsgruppen, in denen die Forderungen aufgrund der Bemühungen und trotz stetiger Verweigerung der Mitwirkung durch den Beschuldigten gedeckt werden konnten (vgl. pag. 07 040 100, pag. 07 050 003 und pag. 07 055 012). Bei diesen zahlreichen Nachforschungen des Betreibungsamts erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, wonach er der S.________ (eine Bank) keinen Vorwurf mache, die S.________ (eine Bank) die grösste Bank auf dem Platz Bern sei (pag. 05 001 014 Z. 481 f.) und das Betreibungsamt die D.________ (eine Bank) hätte anfragen können und das Entstehen der Verlustscheine nicht ihm anzulasten sei (pag. 05 011 014 Z. 500), als zynisch. Laut dem Beschuldigten hätte das Betreibungsamt wohl auf gut Glück bei jeder Bank Nachforschungen tätigen müssen (pag. 005 001 014 Z. 481 und Z. 500). Da der Beschuldigte auch bei Banken T.________ (im Ausland) über Konten verfügt, hätten offenbar auch dort ohne jegliche Anhaltspunkte Nachforschungen getätigt werden müssen.
13.2.4 Verlustscheine in den betroffenen Pfändungsgruppen
Trotz dieser Bemühungen des Betreibungsamts Bern-Mittelland resultierten die Pfändungen in sämtlichen Pfändungsgruppen in zahlreichen Verlustscheinen. Dies stellt auch der Beschuldigte in der mit Eingabe vom 8. April 2023 eingereichten, selber angefertigten Tabelle fest (pag. 18 529). So wurden folgende Verlustscheine ausgestellt:
- In der Pfändungsgruppe Nr. O.________ wurden am 16. und 17. Juni 2011 9 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 270'617.62 ausgestellt (pag. 07 030 066 ff.). Sowohl in der Anklageschrift als auch in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wird fälschlicherweise ein Gesamtbetrag von CHF 267'617.62 genannt. Mit Blick auf das diesbezüglich geltende Verschlechterungsverbot wird im Folgenden ebenfalls von einem Gesamtbetrag von CHF 267'617.62 ausgegangen. Gläubiger waren die Stadt Freiburg, der Kanton Bern, die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Staat Freiburg. Bei den Forderungen handelte es sich um Steuern, um eine Forderung des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland, um eine Forderung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, um Gerichtskosten gemäss einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts und um eine Ordnungsbusse.
- In der Pfändungsgruppe Nr. P.________ wurden am 29. Mai 2012 3 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 150'219.29 ausgestellt (pag. 07 035 099 ff.). Gläubiger waren die E.________ (eine Ausgleichskasse), der Kanton Bern und die Schweizerische Eidgenossenschaft. Bei den Forderungen handelte es sich um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge und um Steuern.
- In der Pfändungsgruppe Nr. Q.________ wurden am 8. August 2017 4 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 223'070.60 ausgestellt (pag. 07 075 112 ff.). Gläubigerinnen waren die E.________ (eine Ausgleichskasse) und die Stadt Freiburg. Bei den Forderungen handelte es sich um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge und um Steuern.
- In der Pfändungsgruppe Nr. R.________ wurden am 31. Oktober 2018 10 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 781'216.92 ausgestellt (pag. 07 075 112 ff. und pag. 07 080 081 ff.). Gläubiger waren die BM.________, der Kanton Bern, die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Staat Freiburg, die Stadt Freiburg und die E.________ (eine Ausgleichskasse). Bei den Forderungen handelte es sich um eine Urheberrechtsvergütung gemäss Tarif 3a, um Steuern und um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge.
Dies ergibt sich auch aus dem Verlustschein-Journal, datierend vom 23. März 2023 (pag. 18 497 f.). In der letztgenannten Pfändungsgruppe gründeten drei der 10 Verlustscheine auf Fortsetzungsbegehren gestützt auf bereits bestehende Verlustscheine (pag. 07 080 089 ff.).
Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass im Urteilszeitpunkt 15 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 715'656.37 vorliegen (pag. 18 497 f.). Gläubiger sind die Billag AG, die E.________ (eine Ausgleichskasse), die Stadt Freiburg und der Staat Freiburg.
13.2.5 Weitere Erkenntnisse aus den Bankunterlagen
Im Nachfolgenden ist auf die edierten Bankunterlagen von Konten des Beschuldigten, seiner Ehefrau und der beiden Töchter einzugehen. Hinsichtlich der Konten der beiden Töchter ist vorab das Ausmass der Instrumentalisierung der Töchter durch den Beschuldigten im Besonderen zu betonen. Für die Kammer ist gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Bankunterlagen offensichtlich, dass die Töchter dem Beschuldigten bei seinem Versuch, den Pfändungsbemühungen des Betreibungsamts zu entgehen, als Strohpersonen dienten. Ohne Rücksicht auf die Töchter zog er sie so in seinen Feldzug gegen öffentlich-rechtliche Gläubiger mit hinein. Dies hatte, wie unter Ziff. 13.2.6. deutlich wird, sogar die Einleitung von Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren gegen die Töchter zur Folge.
Konten bei der U.________ (eine Bank)
Zu den gemeinsamen Konten des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der U.________(eine Bank) führt die Vorinstanz Folgendes aus (Ziff. II.B.1.4.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 306 ff.):
Die U.________(eine Bank) teilte der Staatsanwaltschaft am 28.08.2019 mit, das V.________ (der Beschuldigte und seine Ehefrau L.) habe seit Ende der achtziger Jahre bzw. Beginn der neunziger Jahre bis am 17.02.2016 über ein Privat-, ein Kontokorrent- und ein Anlagesparkonto verfügt. Der Beschuldigte habe am 11.02.2013 ein weiteres Kontokorrent-Konto eröffnet und am 17.02.2016 saldiert (pag. 07 200 017).
Gemäss den Auszügen des Kontos W.________ (pag. 07 211 001), lautend auf V.________ (der Beschuldigte und seine Ehefrau L.), wurden damit ab dem Jahr 2010 die Löhne der Angestellten der X.________ (eine Praxis) bezahlt (pag. 07 211 004 ff.). Im Jahr 2010 wurden auch die Arbeitgeberbeiträge an die E.________ (eine Ausgleichskasse) von diesem Konto beglichen (vgl. z.B. pag. 07 211 026). Die Zahlungen der Patienten flossen demgegenüber auf ein anderes Konto. Zu Beginn des Jahres 2010 betrug der Saldo rund CHF 425'000.00, dieser schwankte stets, fiel bis im September 2010 jedoch nie unter rund CHF 130'000.00 (pag. 07 211 001 ff.). Valuta 19.07.2010 wurde CHF 1 Mio. auf das Konto überwiesen (pag. 07 211 024). Am 20.08.2010, als die ersten Zahlungsbefehle der Pfändungsgruppe Nr. O.________ zugestellt wurden, betrug der Kontostand CHF 1'024'478.07 (pag. 07 211 027). Valuta 10.09.2010 wurden je CHF 280'000.00 auf Konti lautend auf M.________ und N.________ transferiert (pag. 07 211 028). Ebenfalls Valuta 10.09.2010 wurden CHF 280'000.00 an Y.________ überwiesen, die vermutlich die Liegenschaft des Y.________ (der Beschuldigte und seine Ehefrau L.) in der Gemeinde Z.________ gemietet hatte (pag. 07 211 028). So hatte Y.________ auf das U.________-Konto AA.________ des Y.________(der Beschuldigte und seine Ehefrau L.) bisher monatlich CHF 430.00 überwiesen (pag. 07 212 016 ff.). Valuta 22.09.2010 überwies sie die CHF 280'000.00 auf das Konto AA.________ zurück mit dem Vermerk «Kauf Haus AB.________» (pag. 07 212 024). Nach diesen drei Transaktionen wies das Konto W.________ noch einen Stand von CHF 48'574.37 auf. Ende 2010 war der Saldo noch CHF 197.00. Bis am 11.03.2013 war das Konto inaktiv (pag. 07 211 033). Valuta 04.04.2013 wurden CHF 1'272'215.69 von der S.________ (eine Bank) auf dieses Konto transferiert, da die S.________-Konti des Beschuldigten saldiert wurden. Davon bezog der Beschuldigte im April / Mai 2013 total CHF 900'000.00 in bar (pag. 07 211 033 f.). Der Restsaldo von rund CHF 371'000.00 wurde am 06.01.2014 an das Betreibungsamt Bern-Mittelland überwiesen (pag. 07 211 035).
Das Konto AA.________ (pag. 07 212 004 ff.) lautete ebenfalls auf V.________ (der Beschuldigte und seine Ehefrau L.) und wies zu Beginn des Jahres 2010 einen Stand von rund CHF 71'000.00 auf. Aufgrund der Belastungen ist davon auszugehen, dass vor allem die privaten Rechnungen der AC.________ (Familie des Beschuldigten) über dieses Konto beglichen wurden. Der Saldo pendelte bis im September 2010 zwischen mehreren Zehntausend bis rund CHF 110'000.00 (pag. 07 212 004 ff.). Wie bereits ausgeführt, überwies Y.________ Valuta 22.09.2010 CHF 280'000.00 mit dem Betreff «Kauf Haus AB.________», die ihr das V.________(der Beschuldigte und seine Ehefrau L.) Valuta 10.09.2010 überwiesen hatte (pag. 07 212 024). Valuta 23.09.2010 wurden je CHF 145'000.00 auf Konti lautend auf M.________ und N.________ (pag. 07 212 024) sowie CHF 68'141.00 an das Betreibungsamt Freiburg überwiesen (pag. 07 212 025). Am 12.11.2010 gingen weitere CHF 66'261.72 an das Betreibungsamt Freiburg. Anschliessend war das Konto leer (pag. 07 212 026). In den folgenden Jahren gab es noch geringe Eingänge, die praktisch vollumfänglich an das Betreibungsamt Bern-Mittelland flossen. Per 17.02.2016 wurde das Konto saldiert (pag. 07 212 027 ff.).
Die Auszüge betreffend das Konto AD.________, lautend auf V.________ (der Beschuldigte und seine Ehefrau L.), liegen erst ab dem 26.08.2010 vor (pag. 07 213 001 ff.). Das Konto wies an diesem Tag einen Saldo von CHF 5'159'955.05 auf, deren Herkunft ist unbekannt. Gleichentags wurden je CHF 2,5 Mio. auf Konti lautend auf M.________ und N.________ transferiert. Valuta 13.09.2010 wurden je CHF 75'000.00 auf die Konti der Töchter überwiesen. Das Konto war danach fast leer und wurde kaum genutzt, bis es im Februar 2016 aufgehoben wurde (pag. 07 213 001).
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Besonders hervorzuheben sind die Übertragungen auf die Konten lautend auf die Namen der Töchter, welche am 26. August 2010, am 10. September 2010, am 13. September 2010 und am 23. September 2010 stattfanden. Keine der Übertragungen wurde am Todestag der Schwiegermutter und des Vaters des Beschuldigten, also am 27. September, ausgelöst. Dementsprechend kann dieser entgegen den Ausführungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 18 214 f.) bei keiner dieser Übertragungen Auslöser gewesen sein.
Die Kammer schliesst sich auch den zutreffenden Ausführungen zu den Konten bei der U.________(eine Bank) lautend auf die Namen der Töchter an:
Das Konto AE.________ lautend auf N.________ wurde am 23.08.2010 – und damit am Tag des Transfers der CHF 2,5 Mio. vom Konto AD.________ des Beschuldigten und seiner Frau – eröffnet. N.________ war zu diesem Zeitpunkt erst 18 Jahre alt (pag. 07 230 001 ff.). Der Beschuldigte, seine Ehefrau und M.________ erhielten eine Einzelzeichnungsberechtigung, sie unterschrieben das entsprechende Dokument. Die Vollmachten wurden per 24.09.2010 wieder gelöscht (pag. 07 230 005). Innerhalb eines Monats flossen CHF 3'116'800.00 auf das Konto (pag. 07 231 001). Bis Ende des Jahres bezog M.________ (vom Konto ihrer Schwester) CHF 60'000.00 in bar (pag. 07 231 001 und 07 233 001 ff.), ansonsten gab es ausser der Zinsgutschrift keine Kontobewegungen. 2011 bezog M.________ CHF 562'000.00 in bar. Ausser der Zinsgutschrift gab es wiederum keine Kontobewegungen (pag. 07 231 001 und 07 233 007 ff.). 2012 bezog M.________ CHF 20'000.00 in bar, zu weiteren Bewegungen kam es nicht (pag. 07 231 002 und 07 233 014 f.). 2013 wurden drei geringe Beträge in USD bezogen. 2014 fanden ausser den Zinsgutschriften keine Bewegungen statt. 2015 flossen CHF 142'B.________.20 an Notar AH.________ in Frutigen, CHF 2'003'905.00 auf ein Konto von N.________ bei der AF.________ (eine Bank) (pag. 07 231 002 und 07 232 004), CHF 14'760.00 an das Betreibungsamt Bern-Mittelland und nochmals CHF 55'000.00 auf das AF.________-Konto von N.________ (pag. 07 232 005). Per Ende 2015 betrug der Kontostand noch rund CHF 326'000.00. 2016 gingen weitere CHF 148'456.50 ans Betreibungsamt Bern-Mittelland und CHF 175'300.20 auf das AF.________-Konto von N.________ (pag. 07 232 006), womit das Konto noch rund CHF 3'000.00 aufwies (pag. 07 231 003). Die U.________(eine Bank) saldierte es schliesslich am 12.09.2016, nachdem N.________ auf eine entsprechende Aufforderung nicht reagiert hatte (pag. 07 230 007 ff.).
Das Konto AG.________ lautend auf M.________ wurde ebenfalls am 23.08.2010 eröffnet. M.________ war zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alt (pag. 07 235 001 ff.). Der Beschuldigte, seine Ehefrau und die Schwester N.________ erhielten als Bevollmächtigte Einzelzeichnungsberechtigung. Auch hier liegen die entsprechenden Unterschriften vor und die Vollmachten wurden per 24.09.2010 wieder gelöscht (pag. 07 235 005). Innerhalb eines Monats flossen CHF 3'116'800.00 auf das Konto (pag. 07 236 001). Bis Ende des Jahres bezog M.________ CHF 60'000.00 in bar (pag. 07 238 001 ff.), ansonsten gab es ausser der Zinsgutschrift keine Kontobewegungen. Im Februar 2011 wurden innert dreier Male total CHF 500'000.00 in bar bezogen, daneben wurde das Konto aber auch für kleinere Bargeldbezüge im In- und Ausland verwendet. Im Herbst 2011 wurden nochmals total CHF 60'000.00 in bar bezogen (pag. 07 236 002). 2012 wurde das Konto nur für wenige Bargeldbezüge, v.a. im Ausland, verwendet (pag. 07 236 002 f.). 2013 wurden Kreditkartenrechnungen, Lohnzahlungen und weitere Rechnungen der Arztpraxis über dieses Konto beglichen, was der Beschuldigte aber mit einer Überweisung von CHF 367'259.65 [recte: CHF 37'259.65] wieder korrigierte (vgl. pag. 07 236 006, Zahlungsbetreff: «Korrektur der Zahlung vom 23.08.2013»). 2014 und 2015 wurden primär Kreditkartenrechnungen über das Konto bezahlt. Valuta 22.06.2015 wurden CHF 50'000.00 an Notar AH.________ überwiesen, Valuta 02.07.2015 gingen weitere CHF 92'B.________.00 an Notar AH.________, bevor am 29.09.2015 CHF 1'923'745.00 auf ein AF.________-Konto von M.________ transferiert wurden (pag. 07 236 012 und 07 237 001). Am 21.10.2015 gingen CHF 14'760.00 und am 05.04.2016 CHF 148'456.50 ans Betreibungsamt Bern-Mittelland. Am 22.12.2015 wurden CHF 33'000.00 und am 22.04.2016 CHF 175'350.00 auf das AF.________-Konto von M.________ überwiesen (pag. 07 235 001 ff. und 07 237 002 ff.). Auch dieses Konto wurde am 12.09.2016 durch die U.________(eine Bank) saldiert, nachdem M.________ auf die entsprechende Aufforderung nicht reagierte (pag. 07 235 007 ff.).
Besonders auffällig ist die Parallelität der Vorgänge bei den Konten lautend auf die Töchter. Zunächst erfolgten in jeweils genau gleicher Höhe und am jeweils gleichen Tag mehrere Überweisungen auf die Konten lautend auf die Töchter. So sind aus den Kontoauszügen folgende Überweisungen ersichtlich: am 26. August 2010 jeweils CHF 2'800'000.00, am 10. September 2010 jeweils CHF 280'000.00, am 13. September 2010 jeweils CHF 75'000.00, am 23. September 2010 jeweils CHF 145'000.00, am CHF 28. September 2010 jeweils CHF 14'800.00 und am 28. September 2010 jeweils CHF 102'000.00 (pag. 07 231 001 und pag. 07 236 001). Ebenfalls an den jeweils gleichen Tagen erfolgten Barbezüge in der jeweils exakt gleichen Höhe: am 29. September 2010 jeweils CHF 20'000.00, am 28. Oktober 2010 jeweils CHF 20'000.00, am 26. November 2010 jeweils CHF 20'000.00, am 14. Februar 2010 jeweils CHF 30'000.00, am 21. Februar 2011 jeweils CHF 20'000.00, am 23. Februar 2011 jeweils CHF 450'000.00, am 28. Oktober 2011 jeweils CHF 20'000.00, am 21. November 2011 jeweils CHF 20'000.00, am 9. Dezember 2011 jeweils CHF 20'000.00 und am 23. Januar 2012 jeweils CHF 20'000.00 (pag. 07 231 001 f. und pag. 07 236 001 f.). Wieso die Töchter genau an den gleichen Tagen auf die exakt gleichen Beträge angewiesen sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Wie im Nachfolgenden deutlich wird, sticht diese Parallelität auch in Bezug auf weitere Vorgänge ins Auge.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, haben der Beschuldigte, seine Ehefrau und die jeweilige Schwester das entsprechende Dokument zum Erhalt der Einzelzeichnungsberechtigung unterschrieben. Zu ergänzen ist, dass es sich hierbei nicht um eine Entscheidung des Bankangestellten gehandelt haben kann. So haben der Beschuldigte, seine Ehefrau und die jeweilige Schwester am 23. August 2010 separat neben ihrem Namen, Geburtsdatum, Nationalität und Bezeichnung der Beziehung zur angeblichen Kontoinhaberin unterschrieben (pag. 07 230 002 und pag. 07 230 004; pag. 07 235 002 und pag. 07 235 004). Es muss sich somit um eine bewusste Entscheidung gehandelt haben. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, dass die U.________(eine Bank) dies nicht «einfach so» gemacht habe (Ziff. II.C.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 319).
Am 24. September 2010 wurde die jeweilige Schwester erneut als Bevollmächtigte eingesetzt (pag. 07 230 005 und pag. 07 235 005). Da ausdrücklich das Kästchen vor «Ergänzt Regelungen vom 23.08.2010» angekreuzt und jenes vor «Ersetzt Regelungen vom» leer gelassen wurde, geht die Kammer entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht davon aus, dass die anderen Vollmachten des Beschuldigten und seiner Ehefrau damit widerrufen wurden. So tragen denn auch die durch den Beschuldigten eingereichten Schreiben von N.________ bzw. M.________ an die U.________(eine Bank), wonach die Vollmachten der Eltern widerrufen würden, das Datum vom 5. Oktober 2010 (pag. 18 180 und pag. 18 181). Handschriftlich wurde vermerkt, dass die Vollmachten am 6. Oktober 2010 gelöscht worden seien (pag. 18 180 und pag. 18 181). Nach Ansicht der Kammer ist fraglich, ob diese Schreiben tatsächlich von den Töchtern verfasst wurden, da die Ähnlichkeit des Schreibstils verglichen mit den Eingaben des Beschuldigten und seiner Ehefrau einige Zweifel daran aufkommen lässt. Immerhin wurden diese Schreiben durch die Töchter selber unterschrieben.
Bei diesen Bankunterlagen betreffend das Konto lautend auf den Namen von N.________ ist auffallend, dass sämtliche Auszahlungen durch die Schwester, M.________, unterschrieben wurden (pag. 07 233 001 ff.). Wieso dies der Fall ist, wollte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erklären (pag. 18 700 Z. 1 ff.). Gerade diesbezüglich wären im Übrigen angesichts der belastenden Beweislage Erklärungen des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Dasselbe gilt für den Zahlungsauftrag vom 23. September 2015, welcher ebenfalls durch M.________ unterschrieben wurde (pag. 07 232 019). Sogar das Formular A betreffend Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten wurde durch M.________ und nicht N.________ unterschrieben (pag. 07 230 006). Jeweils am gleichen Tag unterschrieb M.________ in Bezug auf das auf ihren Namen lautende Konto bei der U.________(eine Bank) Auszahlungen in der jeweils genau gleichen Höhe, den Zahlungsauftrag und das Formular A betreffend Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (pag. 07 238 001 ff.; pag. 07 237 013; pag. 07 235 006).
Sofern es sich, wie vom Beschuldigten behauptet, beim Vermögen auf dem Konto lautend auf den Namen von M.________ um Vermögen von M.________ handle, ist nicht nachvollziehbar, wieso Kreditkartenrechnungen, Lohnzahlungen und weitere Rechnungen der Arztpraxis über dieses Konto beglichen wurden (pag. 07 326 004 ff.). Trotz späterer «Korrektur der Zahlung vom 23.08.2013» (pag. 07 326 006) ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso diese Zahlungen zunächst durch die Töchter hätten erfolgen sollen. So verfügten der Beschuldigte und seine Ehefrau stets über genügende Mittel, um die laufenden Rechnungen und im Übrigen auch sämtliche Schulden begleichen zu können. Die Kammer erachtet dies als weiteres Indiz dafür, dass es sich beim Vermögen auf dem Konto der U.________(eine Bank) lautend auf M.________ tatsächlich um Vermögen des Beschuldigten und seiner Ehefrau handelte.
Betreffend Beweggründe hinter den Übertragungen auf diese beiden Konten lautend auf N.________ bzw. M.________ verweigerte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen die Aussage. Wie bereits ausgeführt, wären angesichts der belastenden Beweislage gerade diesbezüglich eingehende Erklärungen des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Die Aussage, wonach es sich um einen Erbvorbezug gehandelt haben soll, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Die Kammer erachtet es als absolut lebensfremd und nicht glaubhaft, dass diese Übertragungen auf die Konten lautend auf die Namen seiner Töchter ausgerechnet kurz nach Zustellung der Zahlungsbefehle in der Pfändungsgruppe Nr. O.________ nichts mit dieser Zustellung zu tun haben sollen. So war gerade diese Zustellung der Zahlungsbefehle ausschlaggebend für die Übertragungen, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend auf den Punkt gebracht hat (Ziff. II.C.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 319).
Hervorzuheben ist insbesondere, dass kein Grund für einen Erbvorbezug ersichtlich ist. Es wird beispielsweise nicht erläutert, wofür die beiden Töchter auf einen solchen Erbvorbezug angewiesen gewesen wären. Auch steuerrechtlich gab es keinen Grund für ein solches Vorgehen, zumal die Töchter als direkte Nachkommen ohnehin steuerbefreit Erbe beziehen können. Davon ausgehend, dass es sich tatsächlich um einen Erbvorbezug gehandelt haben soll, rückt die Frage in den Vordergrund, ob eine Befriedigung der Gläubiger des Beschuldigten und seiner Ehefrau auch nach deren Tod hätte verhindert werden wollen. So wären beim Tod des Beschuldigten und/oder seiner Ehefrau zunächst sämtliche Schulden zu begleichen. Auch die Annahme eines Erbvorbezugs lässt somit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen das dem Betreibungsamt bekannte Vermögen beiseiteschieben und verheimlichen wollte.
In Bezug auf diese Bankunterlagen sticht sodann ins Auge, dass diese in der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau gefunden wurden (pag. 18 698 Z. 30 ff.), als die beiden Töchter bereits ausgezogen waren (pag. 07 065 116). Dies spricht dafür, dass es sich nicht um Konten der Töchter handelte, sondern das darauf befindliche Vermögen faktisch nach wie vor dem Beschuldigten gehörte. Andernfalls hätten die Töchter diese Unterlagen bei ihrem Wegzug mitgenommen und nicht bei den Eltern liegenlassen.
Bei diesen Konten der Töchter bei der U.________(eine Bank) fällt das Ausmass der Instrumentalisierung der Töchter besonders auf. Gerade M.________ hatte für den Beschuldigten, die Auszahlungen und den Zahlungsauftrag bei beiden Konten zu unterschreiben. Auf diese Instrumentalisierung ist bei den Ausführungen zu den Konten lautend auf die Töchter bei der AF.________ (eine Bank) zurückzukommen.
Konto bei der S.________(eine Bank)
Zum Konto des Beschuldigten bei der S.________(eine Bank) führt die Vorinstanz Folgendes aus (Ziff. II.B.1.4.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 308 f):
Am 15.10.2010 eröffnete der Beschuldigte bei der S.________(eine Bank) eine Bankbeziehung und bevollmächtigte seine Frau (pag. 07 351 001 ff.). Auf das Konto AI.________ flossen erstmals am 22.11.2010 Zahlungen von Patienten der X.________(eine Praxis) (pag. 07 352 002 ff.). Per Ende Jahr hatte das Konto bereits einen Saldo von CHF 252'319.71. Dieser stammte einzig aus Einnahmen der Praxis, weitere Gutschriften gab es nicht. Da keine einzige Belastung vorgenommen wurde, mussten die Praxiskosten aus anderen Mitteln beglichen worden sein (vgl. pag. 07 352 035). Per 03.03.2011 hatte das Konto einen Saldo von über CHF 1 Mio., wobei nach wie vor keine Belastung erfolgte (pag. 07 352 139). Per 30.06.2011 betrug der Kontostand CHF 1,6 Mio. (pag. 07 352 243). Erst am 29.08.2011 gab es eine Belastung über rund CHF 9'400.00 für eine Kreditkartenzahlung (pag. 07 352 302). Per 30.09.2011 hatte das Konto einen Stand von CHF 2,31 Mio. (pag. 07 352 341). Am 18.10.2011 wurden erstmals CHF 50'000.00 in bar bezogen (pag. 07 352 359) und per 27.10.2011 zudem rund CHF 20'000.00 für eine Kreditkartenrechnung abgebucht (pag. 07 352 372). Am 24.11.2011 wurden weitere CHF 50'000.00 bezogen, wobei der Kontostand zu diesem Zeitpunkt über CHF 2,6 Mio. betrug (pag. 07 352 400). Am 17.12.2011 wurden CHF 70'000.00 in bar bezogen, dies bei einem Kontostand von über CHF 2,7 Mio. (pag. 07 352 423). Am 19.12.2011 wurden erstmals auch zwei Rechnungen der Praxis über dieses Konto beglichen (pag. 07 352 425). Ende Jahr wies das Konto einen Stand von knapp CHF 2,7 Mio. (pag. 07 352 450) und Ende des ersten Quartals 2012 von über CHF 3,3 Mio. auf, wobei nur in einem Monat die Löhne der Praxisangestellten darüber beglichen wurden (pag. 07 352 603). Im folgenden Quartal flossen dann alle Einnahmen der X.________(eine Praxis) auf dieses Konto und es wurden neu sämtliche Ausgaben, insbesondere die Lohnzahlungen, darüber bestritten. Der Kontostand betrug per 30.06.2012 [recte: rund] CHF 3,3 Mio. (pag. 07 352 686). Per 19.10.2012 wies das Konto einen Stand von rund CHF 3,68 Mio. auf. Davon pfändete das Betreibungsamt Bern-Mittelland gleichentags CHF 1,082 Mio. (pag. 07 352 800). Das Konto wurde in der Folge weiter als Geschäftskonto der X.________(eine Praxis) verwendet. Per 20.12.2012 hatte es wieder einen Saldo von knapp CHF 3 Mio., nach dem gleichentags stattfindenden Bargeldbezug von CHF 250'000.00 betrug der Saldo noch CHF 2'749'308.88. Nur vier Tage später wurden CHF 750'000.00 in bar bezogen, am 31.12.2012 weitere CHF 250'000.00, so dass der Saldo Ende Jahr noch rund CHF 1,9 Mio. betrug (pag. 07 352 918 ff.). Am 17.01.2013 pfändete das Betreibungsamt Bern-Mittelland CHF 740'000.00 (pag. 07 352 982). Ende Januar 2013 betrug der Saldo noch CHF 1,07 Mio. (pag. 07 352 1003). Per 04.04.2013 saldierte der Beschuldigte das Konto, indem er den Betrag von CHF 1,272 Mio. weg transferierte (pag. 07 352 1048). Wohin, ist aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich.
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. Wie die Vorinstanz im Folgenden zutreffend erläutert, hat der Beschuldigte diese Kontobeziehung gegenüber den Betreibungsbehörden nicht deklariert, damit diese nicht auf die hohen Einnahmen greifen konnten (Ziff. II.C.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 321). Hervorzuheben ist der Zeitpunkt dieser Kontoeröffnung. So ist wiederum ein klarer Zusammenhang zur Zustellung der Zahlungsbefehle in der Pfändungsgruppe Nr. O.________ am 20. August 2010 erkennbar. Auffällig ist, dass dieses Konto kaum belastet wurde. Erst knapp ein Jahr nach Kontoeröffnung erfolgte, wie die Vorinstanz festhält, die erste Belastung für die Begleichung einer Kreditkartenrechnung am 29. August 2011. Das Konto wurde bis zur Saldierung per 4. April 2013 weitere 16 Male zwecks Bezahlung von Kreditkartenrechnungen belastet (pag. 07 352 328, pag. 07 352 372, pag. 07 352 404, pag. 07 352 437, pag. 07 352 495, pag. 07 352 544, pag. 07 352 589, pag. 07 352 625, pag. 07 352 645, pag. 07 352 683, pag. 07 352 708, pag. 07 352 750, pag. 07 352 772, pag. 07 352 809, pag. 07 352 992 und pag. 07 352 1029). Nach dieser ersten Belastung vom 29. August 2011 erfolgte am 18. Oktober 2011 ein erster Barbezug von CHF 50'000.00 (pag. 07 352 359), worauf am 24. November 2011 und am 15. Dezember 2011 weitere Barbezüge von CHF 50'000.00 bzw. CHF 70'000.00 folgten (pag. 07 352 400 und pag. 07 352 423). Auch im Jahr 2012 stechen mehrere Barbezüge ins Auge: So wurden am 31. Juli 2012 CHF 100'000.00, am 20. Dezember 2012 CHF 250'000.00, am 24. Dezember 2012 CHF 750'000.00 und am 31. Dezember 2012 CHF 250'000.00 abgehoben (pag. 07 352 717, pag. 07 352 918, pag. 07 352 925 und pag. 07 352 953). Gerade bei den letzten drei Barbezügen ist nach Ansicht der Kammer der Zusammenhang zur Pfändungsgruppe Nr. AJ.________ offenkundig. Aus dieser Pfändung resultierten dank der Pfändung im Betrag von CHF 1'082'000.00 (pag. 07 352 800), welche aus diesen Bankunterlagen der S.________(eine Bank) hervorgeht, keine Verlustscheine (pag. 07 040 100), weshalb diese Pfändungsgruppe nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts bildet. Zugleich wurde in diesem Zeitraum in der Pfändungsgruppe Nr. AK.________ versucht, den Beschuldigten zwecks Einvernahme vorzuführen. Dem Beschuldigten wurde die entsprechende Vorladung per A-Post geschickt, weshalb gestützt auf seine Aussagen von seiner diesbezüglichen Kenntnis auszugehen ist (pag. 07 045 021 f.). Auch aus dieser Pfändungsgruppe resultierten dank der Pfändung von CHF 740'000.00 keine Verlustscheine (pag. 07 352 982), weshalb auch diese Pfändungsgruppe nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts bildet. Aus diesen Barbezügen wird indessen die Haltung des Beschuldigten zu den Betreibungen und Pfändungen eindeutig: Sobald das Betreibungsamt nach zahlreichen Bemühungen Kenntnis von einem Konto des Beschuldigten erhält, wird alles daran gesetzt, den Zugriff auf das Vermögen zu verhindern und das Vermögen beiseitezuschaffen.
Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass am 19. Dezember 2011 erstmals Rechnungen der Praxis beglichen wurden (pag. 07 352 425). In Bezug auf die Kontobewegungen im Jahr 2012 sind die Ausführungen der Vorinstanz indessen zu präzisieren. Es trifft zu, dass dieses Konto am 25. Januar 2012 zur Bezahlung der Löhne der Praxisangestellten belastet wurde. Allerdings folgten in diesem ersten Quartal weitere Zahlungen, bei denen gestützt auf den Kontoauszug deutlich wird, dass es sich nicht um Löhne handelte. So wurde zunächst am 25. Januar 2012 auch eine andere Rechnung der Praxis beglichen (pag. 07 352 492). Sodann erfolgte am 20. Februar 2012 eine erste von vielen Belastungen zugunsten der «AL.________» (pag. 07 352 537), welcher auch im Weiteren bis zur Saldierung zahlreiche Gutschriften über dieses Konto zugutekamen (pag. 07 352 566, pag. 07 352 612, pag. 07 352 628, pag. 07 352 648, pag. 07 352 695, pag. 07 352 717, pag. 07 352 764, pag. 07 352 810, pag. 07 352 841 und pag. 07 352 953). Dabei muss es sich ebenfalls um andere Rechnungen der Praxis gehandelt haben.
Am 24. Februar 2012 wurden neben den Löhnen diverse Rechnungen beglichen, unter anderem zugunsten einer Liegenschaftsverwaltung, einer Krankenkasse, verschiedenen Laborrechnungen und eines Rechtsanwalts (pag. 07 352 540 f.). Im Zeitraum vom 2. April 2012 bis zum 25. Januar 2013 erfolgten ähnliche Belastungen (pag. 07 352 609 f., pag. 07 352 614, pag. 07 352 621, pag. 07 352 622 f., pag. 07 352 642, pag. 07 352 676 ff., pag. 07 352 705 f., pag. 07 352 745 f., pag. 07 352 762, pag. 07 352 768 f., pag. 07 352 800, pag. 07 352 803 f., pag. 07 352 849 ff., pag. 07 352 898, pag. 07 352 963 ff., pag. 07 352 982 und pag. 07 352 989 f.). Aus diesen Vergütungsaufträgen ist sodann deutlich, dass auch private Rechnungen über dieses Konto beglichen wurden (beispielsweise ersichtlich auf pag. 07 352 676 ff. und pag. 07 352 989 f.). Das Konto wurde demnach nicht nur als Geschäfts- sondern auch als Privatkonto verwendet. Es wurden insbesondere auch Studiengebühren für die Töchter über dieses Konto beglichen (beispielsweise ersichtlich auf pag. 07 352 676 ff. und pag. 07 352 989 f.). Besonders auffallend sind hierbei die Belastungen zugunsten der Inkassostelle AM.________ (pag. 07 352 768 f., pag. 07 352 849 ff. und pag. 07 352 989 f.). Wer diese Inkassostelle AM.________ beauftragt hat, wollte der Beschuldigte nicht erklären (pag. 18 706 Z. 38 f.). Im Jahr 2011 erfolgte eine Gutschrift der Inkassostelle AN.________ (pag. 07 326 079). Offenbar hat der Beschuldigte nie einen Patienten betrieben (pag. 18 706 Z. 35 f.). Diese Frage kann vorliegend aber offenbleiben.
Betreffend Saldierung ist richtig, dass der Beschuldigte hierfür zunächst einen Betrag von CHF 1'272'000.00 weg transferierte. Darauf folgten weitere Zahlungsaufträge durch den Beschuldigten, bis das Konto vollständig saldiert war (pag. 07 352 1048 f.).
Konten bei der AF.________(eine Bank)
Zu den Konten von M.________ und N.________ bei der AF.________(eine Bank) führt die Vorinstanz Folgendes aus (Ziff. II.B.1.4.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 309 f):
M.________ hatte seit 1996 ein Konto bei der AF.________ (eine Bank) (pag. 07 275 001 ff.) und eröffnete per 12.10.2015 vier weitere Konti (pag. 07 277 001 ff.). Der Beschuldigte, ihre Mutter und ihre Schwester waren je bevollmächtigt (pag. 07 275 011 ff.). Auf das seit 1996 bestehende Konto AO.________ flossen ab 2013 einige Lohnzahlungen. Am 27.01.2015 wurden CHF 20'000.00 einbezahlt, anschliessend flossen regelmässig Gehaltszahlungen auf dieses Konto und M.________ tätigte die üblichen Ausgaben einer jungen Frau, d.h. sie kaufte Lebensmittel, Kleider, Parfümerieartikel etc. (pag. 07 276 010 ff.). Valuta 29.09.2015 flossen CHF 1,92 Mio. auf das Konto (pag. 07 276 014). Dieser Betrag entspricht dem Überweisungsbetrag von CHF 1'923'745.00, ausgehend vom U.________-Konto AD.________ lautend auf V.________ (der Beschuldigte und seine Ehefrau L.), abzüglich Transaktionsgebühren (vgl. pag. 07 213 001). Die CHF 1,92 Mio. wurden Valuta 15.10.2015 auf die beiden neu eröffneten Konti AP.________ (CHF 1,41 Mio.) bzw. AQ.________ (CHF 500'000.00) verschoben (pag. 07 276 015, 07 277 002 f. und 07 278 002). Am 22.12.2015 kamen CHF 33'000.00 und am 22.04.2016 weitere CHF 175'000.00 von M.________ Konti bei der U.________(eine Bank) dazu (pag. 07 235 001 ff., 07 237 002 ff., 07 276 016 und 07 276 018). Anschliessend fungierte das Konto AO.________ wieder als normales Lohnkonto, bis am 15.11.2016 CHF 100'000.00 weg transferiert wurden (pag. 07 276 023). Die weiteren Kontobewegungen sind für den angeklagten Sachverhalt unbeachtlich. Das Konto AR.________ (pag. 07 277 001 ff.) wies nach der Gutschrift der CHF 1,41 Mio. und der Weiterverschiebung von CHF 500'000.00 keine weiteren hier interessierenden Kontobewegungen auf. Dasselbe gilt für das Konto AS.________ (pag. 07 278 001 ff.). Schliesslich weisen die beiden Konti AT.________ (pag. 07 279 002 ff.) und AU.________ (pag. 07 280 001 ff.) kaum bzw. gar keine Kontobewegungen auf.
Auch N.________ hatte seit 1996 ein Konto bei der AF.________. Am 03.11.2014 eröffnete sie eines, im Oktober 2015 drei weitere Konti (pag. 07 260 006). Der Beschuldigte, ihre Mutter und ihre Schwester waren je bevollmächtigt (pag. 07 265 011 ff.). Auf das seit 1996 bestehende Konto AX.________ flossen ab April 2013 einige Lohnzahlungen, die bis Ende 2014 unangetastet blieben (pag. 07 266 007 ff.). Anschliessend beglich N.________ die üblichen Ausgaben einer jungen Frau über dieses Konto (Mode, Schuhe, Essen etc.). Valuta 29.09.2015 flossen CHF 2 Mio. ausgehend vom U.________-Konto AD.________ lautend auf V.________ (der Beschuldigte und seine Ehefrau L.) auf das Konto. Der Betrag entspricht dem Überweisungsbetrag von CHF 2'003'905.00 abzüglich Transaktionsgebühren (pag. 07 213 001 und 07 266 019). Diese CHF 2 Mio. wurden mittels zweier Transaktionen am 07.10.2015 auf die Konti AV.________ und AW.________ verschoben (pag. 07 266 020, 07 267 003 und 07 268 002). Am 22.12.2015 flossen weitere CHF 55'000.00 vom Konto von N.________ bei der U.________(eine Bank) auf das Konto AX.________ (pag. 07 266 023, 07 231 003 und 07 232 004), am 22.04.2016 nochmals CHF 175'000.00 (pag. 07 266 028 und 07 231 003). Am 15.11.2016 wurden dann CHF 300'000.00 vom Konto weg transferiert (pag. 07 266 036). Die weiteren Kontobewegungen sind vorliegend nicht relevant. Ebenso unbeachtlich sind die Kontoauszüge der Konti AY.________ (pag. 07 269 001 ff.) und AZ.________ (pag. 07 270 001 ff.) – beide Konti wiesen von der Eröffnung bis zur Saldierung einen Kontostand von CHF 0.00 auf und es kam zu keinen Kontobewegungen.
Zu ergänzen sind diese grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vorab dahingehend, dass der Vertrag betreffend Errichtung einer Bankverbindung für Einzelpersonen bei beiden Töchtern auf den 23. August 2010 datiert (pag. 07 275 008 f. und pag. 07 265 007 f.). Die Vollmachten für den Beschuldigten, seine Ehefrau und N.________ wurden am 6. September 2010 eingerichtet (pag. 07 275 011 ff. und pag. 07 275 011 f.), also einen Monat, bevor die Löschung der Vollmachten bei der U.________(eine Bank) veranlasst wurde (pag. 18 181 und pag. 18 180). Dies kann nach Ansicht der Kammer kein Zufall gewesen sein. Es muss davon ausgegangen werden, dass so der Zugriff auf das Vermögen, welches faktisch dem Beschuldigten gehörte, gewährleistet bleiben sollte.
Unzutreffend ist die Ausführung der Vorinstanz, wonach der Betrag von CHF 1'920'000.00 bzw. CHF 2’000'000.00, welche vom Konto des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der U.________(eine Bank) floss, dem Überweisungsbetrag von CHF 1'923'745.00 bzw. 2'003'905.00 (jeweils abzüglich Transaktionsgebühren) entspreche. Dies geht auch aus den hierzu angegebenen Paginae nicht hervor.
Vielmehr haben der Beschuldigte und seine Ehefrau je CHF 2'500'000.00 auf die Konten lautend auf die Töchter überwiesen. Diese Beträge blieben dann jeweils fast bis im September 2015 auf den jeweiligen Konten AE.________ und AG.________ bei der U.________(eine Bank). Sowohl der Betrag von CHF 1'923'745.00, welcher auf das Konto von M.________ bei der AF.________(eine Bank) (AO.________) übertragen wurde (pag. 07 276 014), als auch der Betrag von CHF 2'003'905.00, welcher auf das Konto von N.________ bei der AF.________(eine Bank) (AX.________) übertragen wurde (pag. 07 266 019), stammen von den Konten der Töchter bei der U.________(eine Bank). So wurde es in den beiden Zahlungsaufträgen vom 23. September 2015 ausdrücklich festgehalten (pag. 07 237 013 und pag. 07 232 019).
M.________ musste die U.________(eine Bank) mitteilen, dass aufgrund der Sperrung durch das Betreibungsamt nicht genügend Kapital für die ursprünglich gewollte Überweisung in der Höhe von CHF 2'000'000.00 vorhanden sei. Es sei vereinbart worden, dass ein Betrag von CHF 1'920'000.00 überwiesen werden solle (pag. 07 237 015).
Bei beiden Zahlungsaufträgen wurde M.________ darüber informiert, dass Nichtkündigungskommissionen anfallen würden. M.________ gab für sich und auch gleich für die Schwester an, die Überweisung solle sofort ausgeführt werden und die Nichtkündigungskommissionen würden in Kauf genommen werden (pag. 07 237 015 und pag. 07 232 020). Es konnte somit nicht schnell genug gehen, wiederum bei beiden Töchtern zeitgleich Geld zu verschieben. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sein Vermögen auf den beiden Konten bei der U.________(eine Bank) lautend auf die Namen seiner Töchter nach deren Entdeckung durch das Betreibungsamt in Sicherheit bringen wollte und M.________ deswegen zwecks Übertragung auf die jeweiligen Konten bei der AF.________(eine Bank) instrumentalisierte. Im Übrigen wurden diese Beträge bei beiden Konten nur wenige Tage danach am 7. Oktober 2015 bzw. am 15. Oktober 2015 auf andere Konten der Töchter bei der AF.________(eine Bank) verschoben (pag. 07 276 015 und pag. 07 266 020).
Im Übrigen ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, wieso M.________ auf ihrem Konto AO.________ Gutschriften der «AL.________» erhält (pag. 07 276 010 und pag. 07 276 013). So handelt es sich doch hierbei offensichtlich um Gutschriften, welche angesichts des Tätigkeitsbereichs dieser Unternehmung dem Beschuldigten zukommen. Auch dies ist bezeichnend für die abstrusen Vorgänge, welche allesamt auf den Beschuldigten zurückzuführen sind.
Konto bei der D.________ (eine Bank)
Zu den Konten des Beschuldigten bzw. der Töchter bzw. des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der D.________(eine Bank) führt die Vorinstanz Folgendes aus (Ziff. II.B.1.4.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 310):
Der Beschuldigte eröffnete am 24.04.2015 das Geschäftskonto BA.________ und erteilte seiner Frau und beiden Töchtern eine Vollmacht. Er nutzte das Konto wie angegeben als Geschäftskonto, es flossen die Zahlungen der Patienten der X.________(eine Praxis) darauf und es wurden entsprechende Rechnungen darüber beglichen. Die Gewinne wurden tranchenweise abgezogen (pag. 07 292 001 ff.). Mit Schreiben vom 23.06.2019 teilten der Beschuldigte und seine Frau der D.________(eine Bank) mit, das Vermögen auf dem Konto BA.________ gehöre ihnen je zu 50% (pag. 07 291 038 f.). Gegenüber dem Betreibungsamt Bern-Mittelland gaben sie am 24.09.2019 jedoch an, 100% des Vermögens gehöre dem Beschuldigten, seiner Frau 0% (pag. 07 086 035). Valuta 15.05.2019 wurden CHF 550'000.00 und Valuta 08.01.2020 CHF 250'000.00 auf Konti des Beschuldigten bei der BB.________ (eine Bank im Ausland) bzw. der BC.________ (eine Bank im Ausland) transferiert (pag. 07 290 040 ff.).
Am 03.10.2016 eröffneten auch M.________ und N.________ je ein Konto bei der D.________(eine Bank), auf die im November 2016 CHF 650'000.00 (M.________) bzw. CHF 850'000.00 (N.________) flossen, wo sie bis 2020 unangetastet blieben (pag. 07 306 001 ff., 07 311 001 ff.). Am 12.11.2018 eröffneten die Töchter noch ein gemeinsames Konto, welches jedoch keine Buchungen aufweist (pag. 07 301 001 ff.).
Schliesslich eröffnete das V.________(der Beschuldigte und seine Ehefrau L.) am 28.03.2019 ein gemeinsames Konto, auf dem sich per 25.06.2019 CHF 900'000.00 befanden (pag. 07 290 012 f., 07 296 003).
Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Das Konto BA.________ wurde als «Geschäftskonto» bezeichnet (pag. 07 290 012). Dass ein BD.________ (Arzt) für ein Geschäftskonto die Töchter bevollmächtigt, ist doch mehr als ungewöhnlich. Es stellt sich hierzu mit Blick auf die ärztliche Schweigepflicht, welche insbesondere die Namen der Patientinnen und Patienten umfasst, die Frage, wie der Beschuldigte sicherstellte, dass diese gewahrt bleiben konnte. Die Vollmachten wurden am 24. April 2015 errichtet (pag. 07 291 006 f.), also am Tag der Eröffnung des Geschäftskontos des Vaters.
Im Übrigen gründeten die Zahlungseingänge, welche am 15. November 2016 in jeweils drei Tranchen bei den Konten lautend auf die Töchter bei der D.________(eine Bank) einlangten, auf Übertragungen ausgehend von den Konten lautend auf die Töchter bei der AF.________(eine Bank) (betreffend M.________: pag. 07 311 001, pag. 07 276 023, pag. 07 278 003 und pag. 07 277 003; betreffend N.________ pag. 07 306 001, pag. 07 267 004, pag. 07 266 036 und pag. 07 268 003). Es ist daran zu erinnern, dass es sich hierbei nach wie vor um jenes Geld handelt, welches ursprünglich auf den Konten lautend auf die Namen der Töchter bei der U.________(eine Bank) war. Demzufolge nutzte der Beschuldigte auch im Jahr 2016 seine Töchter, die zu diesem Zeitpunkt 25 bzw. 26 Jahre alt waren, für seine Zwecke aus.
Konto bei der BC.________ (eine Bank im Ausland)
Zum Konto des Beschuldigten bei der BC.________(eine Bank im Ausland) führt die Vorinstanz Folgendes aus (Ziff. II.B.1.4.5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 311):
Der Beschuldigte eröffnete am 05.10.2015 bei der BC.________ (eine Bank im Ausland) das auf ihn lautende Konto BE.________. Er bevollmächtigte niemanden, erteilte jedoch der BC.________(eine Bank im Ausland) im November 2016 einen Vermögensverwaltungsauftrag (pag. 07 341 003 ff., 07 341 019 ff.). Zwischen dem 12.10.2015 und dem 10.11.2015 flossen CHF 270'000.00 auf das Konto (pag. 07 342 001). Bis Mitte 2016 hatte das Konto mittels 12 Überweisungen einen Stand von CHF 1,3 Mio., bis am 11.11.2016 von CHF 2,24 Mio., erreicht. Anschliessend wurden bis Ende November 2016 CHF 1,8 Mio. weg transferiert, mit einem Teil davon handelte die BC.________(eine Bank im Ausland) an der Börse. Mitte Mai 2017 wurden CHF 1,5 Mio. gutgeschrieben. Mitte Dezember flossen wieder CHF 1,3 Mio. ab. Per Ende Oktober 2019 betrug der Kontostand rund CHF 700'000.00 (pag. 07 342 001 ff. und 07 342 008 ff.).
Die Kammer schliesst sich auch diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Gegenüber der BC.________(eine Bank im Ausland) gab der Beschuldigte an, man erwarte keine Änderungen (familiär, beruflich, geschäftlich), die die finanziellen Verhältnisse in den nächsten Jahren wesentlich beeinflussen würden (pag. 07 341 014). Somit können auch die zahlreichen umfangreichen Übertragungen, welche zur gleichen Zeit erfolgten, nicht mit irgendwelchen Ungewissheiten (vgl. pag. 07 001 012 Z. 405 ff.) begründet werden.
Weitere Konten
In Bezug auf die Konten bei der BF.________ (eine Bank) und der BG.________ (eine Bank) kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.B.1.4.6 und Ziff. II.B.1.4.7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 311 f.). Auffallend sind lediglich die zahlreichen Gutschriften zugunsten des Kontos des Beschuldigten bei der BF.________(eine Bank) vonseiten der Inkassostelle AN.________ und der Inkassostelle AM.________ (pag. 07 326 004-pag. 07 326 007, pag. 07 326 021, pag. 07 326 041, pag. 07 326 055, pag. 07 326 059, pag. 07 326 066, pag. 07 326 069, pag. 07 326 078 f., pag. 07 326 081-pag. 07 326 088). Bei Patientinnen und Patienten wurden somit Inkassostellen beauftragt, aber seine eigenen Schulden wollte der Beschuldigte nicht begleichen. Auch hierzu wollte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht äussern (pag. 18 706 Z. 30 ff.).
13.2.6 Weitere Erkenntnisse aus den Steuerunterlagen
Den Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen (Ziff. 1.6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 313 f.).
Zu präzisieren ist, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau im Kanton Bern auch für die Steuerjahre 2006 und 2010 tatsächlich keine vollständigen Steuererklärungen einreichten. In Bezug auf das Steuerjahr 2006 forderte die Steuerverwaltung den Beschuldigten und seine Ehefrau zur Vervollständigung der Steuererklärung auf (pag. 07 125 045), worauf die Ehefrau schrieb, dem Begehren nicht nachkommen zu können (pag. 07 125 046). Eine vollständige Steuererklärung für das Steuerjahr 2006 liegt nicht vor. Betreffend Steuerjahr 2010 haben der Beschuldigte und seine Ehefrau eine Steuererklärung eingereicht, wobei die Formulare 1 und 3 infolge mangelnder Unterschrift zurückgeschickt wurden (pag. 07 125 086). Im Übrigen war die Steuererklärung leer (pag. 07 125 087 ff.). In der Steuerveranlagung wird daher auch festgehalten, dass die Veranlagung nach Ermessen resp. analog der Vorjahre erfolgte (pag. 07 125 099 ff.).
Auch bei den beiden Töchtern konnten höchstens die Angaben gemäss ihren jeweiligen Lohnausweisen übertragen werden. Im Übrigen wurden die Steuererklärungen entweder leer gelassen (vgl. pag. 07 130 013 ff. und pag. 07 135 013 ff.) oder wurde bei der Bezeichnung der Vermögenswerte gar «keine» geschrieben (vgl. pag. 07 130 056, pag. 07 130 065, pag. 07 135 050 und pag. 07 135 059). Man stört sich sogar an der Übertragung des Nettolohns (pag. 07 130 061 und pag. 07 135 047). Letztlich wurden gegen die Töchter Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren eingeleitet (pag. 07 130 074 f. und pag. 07 135 066 f.).
Die Einsprachen vom 9. Februar 2018 gegen die Veranlagungen der Töchter wurden jeweils ohne Vollmacht, aber immerhin in Vertretung von der Mutter unterschrieben (pag. 07 130 061 und pag. 07 135 047). Gegenstand der Einsprachen war insbesondere das Guthaben bei der U.________(eine Bank) auf den Konten lautend auf die Namen der Töchter. Für die Kammer stellt sich angesichts des Schreibstils wiederum die Frage, ob die Töchter diese Schreiben selber geschrieben haben. Sodann ist nicht nachvollziehbar, wieso die Mutter diese Schreiben für die Töchter unterschreibt, wenn es sich tatsächlich um Kontoguthaben der Töchter handeln sollte.
13.3 Oberinstanzliches Beweisergebnis betreffend Ziff. 1.1 der Anklageschrift
Nach dem Gesagten kann sich die Kammer vollumfänglich dem Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen (Ziff. II.C.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 319 ff.):
Das Gericht erachtet es als erstellt, dass dem Beschuldigten wie ab dem 20.08.2010 in der Pfändungsgruppe Nr. O.________ mehrere Zahlungsbefehle zugestellt wurden. Aufgrund des Vermerks auf dem Zahlungsbefehl «zugestellt an M. BH.________ (Nachname des Beschuldigten und seiner Ehefrau)» steht zwar nicht zweifelsfrei fest, ob er diese selbst entgegennahm, da «M. BH.________ (Nachname des Beschuldigten und seiner Ehefrau)» für «Monsieur» A.________, aber auch für «Madame L.________» stehen kann (unterzeichnet wurde der Zahlungsbefehl jeweils vom zustellenden Betreibungsbeamten). Dies ist letztlich jedoch nicht relevant, denn so oder anders ist nicht daran zu zweifeln, dass A.________ Kenntnis von den Betreibungen hatte. Die Akten zeichnen nämlich das Bild eines Ehepaars, das sich sehr nahe stand und steht, und das zur fraglichen Zeit die X.________(eine Praxis) gemeinsam betrieb. Damit hatte er auch Kenntnis vom gegen ihn laufenden Betreibungsverfahren. Weiter ist aufgrund der Bankunterlagen erstellt, dass der Beschuldigte wie in der Anklageschrift aufgeführt den Zahlungsverkehr der X.________(eine Praxis) 2010 über die U.________(eine Bank) und die BF.________ (eine Bank) abgewickelt hatte, wobei diese Bankbeziehungen den Steuerbehörden gegenüber deklariert und damit auch dem Betreibungsamt bekannt waren. Es sei darauf hingewiesen, dass die Steuerbehörden gegenüber dem Betreibungsamt auskunftspflichtig sind (vgl. Art. 91 Abs. 5 SchKG).
Am 23.08.2010, und damit nur drei Tage nach der Zustellung der Zahlungsbefehle, eröffneten die Töchter des Beschuldigten, M.________ und N.________, bei der U.________(eine Bank) je ein Konto. Sie waren zu diesem Zeitpunkt knapp 20 bzw. 19 Jahre alt, als zwischen dem 26.08.2010 und dem 27.09.2010 von den Konti ihrer Eltern bei der U.________(eine Bank) und einem Konto ihres Vaters bei der BF.________(eine Bank) total je CHF 3,102 Mio. auf ihre Konti flossen. Entscheidend ist die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit diesen Transaktionen wie angeklagt Vermögenswerte beiseiteschaffte, bzw. sie vor dem Betreibungsamt versteckte. Der Beschuldigte machte sinngemäss geltend, er und seine Frau hätten diese Überweisungen nicht vorgenommen, um Geld vor dem Betreibungsamt zu verstecken, sondern weil sie den Töchtern einen Erbvorbezug hätten gewähren bzw. ihnen das Geld schenken wollen. Das Geld habe ab diesem Zeitpunkt den Töchtern gehört, nicht ihm, daher habe er es gegenüber dem Betreibungsamt auch nicht angeben müssen. Gegen diese Behauptung sprechen alle Indizien:
- Ins Auge sticht bereits die grosse zeitliche Nähe zwischen der Zustellung der Zahlungsbefehle am 20.08.2010, den Kontoeröffnungen am 23.08.2010 und dem Transfer der Gelder ab dem 23.08.2010. Ein solch zeitlicher Zufall erscheint höchst unwahrscheinlich.
- Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und seine Frau auf den Konti der Töchter bis am 24.09.2010 zeichnungsberechtigt waren. Dessen sinngemässe Behauptung, die U.________(eine Bank) habe dies «einfach so» gemacht, er und seine Frau hätten das gar nicht gewollt und die Töchter hätten die Vollmachten umgehend widerrufen, ist durch die Akten widerlegt: Der Beschuldigte und seine Frau unterzeichneten die entsprechenden Unterschriftenkarten und die Vollmachten wurden erst später widerrufen. Hätten der Beschuldigte und seine Frau ihren Töchtern einen Erbvorbezug gewähren bzw. diese beschenken wollen, hätte es für eine solche Bevollmächtigung keinen Grund gegeben. An diesem Schluss ändert auch der spätere Widerruf der Vollmachten nichts. Faktisch konnte der Beschuldigte zudem auch nach dem Widerruf der Vollmachten weiterhin über die auf die Konti transferierten Mittel verfügen, da angesichts des Alters der Töchter, der Wohnsituation und vor allem des unbestritten guten Verhältnisses der Töchter zu den Eltern ausgeschlossen werden kann, dass diese den Eltern den Zugriff auf die Vermögenswerte verweigert hätten oder diese gar gegen den Willen der Eltern verwendet hätten.
- Der weitere Transfer der Gelder (sei es in Form von Überweisungen an andere Banken oder Bargeldbezüge), die fehlende gewinnbringende bzw. langfristige Anlage, sprechen ebenfalls gegen einen Erbvorbezug. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass das Geld vor den Behörden in Sicherheit gebracht werden sollte und bei Bedarf jeweils «umgeschichtet» wurde. Hätte das Geld als Erbvorbezug dienen sollen, so hätte es für die Art der Geldverwendung ebenso wenig Grund gegeben wie für ein Verschweigen der Transaktionen. Denn auch die Töchter deklarierten die Vermögenswerte gegenüber den Steuerbehörden nicht periodengerecht.
- Hinzu kommt das Alter aller Beteiligter: Der Beschuldigte war erst fünfzig, als er die Transaktionen vornahm, seine Frau etwas jünger. Beide arbeiteten in ihrer X.________(eine Praxis), hatten mehrere Angestellte und erzielten hohe Umsätze. Aus seinem «CV» ergibt sich auch, dass der Beschuldigte viel und gerne arbeitete, sich auch im Ausland engagierte, Vorträge hielt etc., also ein sehr angesehener Berufsmann war, was er auch an der Hauptverhandlung bestätigte. Nichts im Leben des Beschuldigten und seiner Frau deutete darauf hin, dass er seine Töchter "versorgen" musste, dass er an ein nahes Lebensende oder immerhin Ende der beruflichen Karriere dachte. Seine Töchter lebten zudem beide zu Hause, waren wohl noch in der Ausbildung als Lehrerinnen, und nicht im Entferntesten auf derartige Geldsummen angewiesen.
- Wesentlich ist denn auch, dass die Töchter die Gelder nicht antasteten. Die Analyse aller vorhandenen Konti zeigt, dass sie ihre (bescheidenen) Ausgaben mit ihren Löhnen bestritten und nicht etwa das Leben «reicher Erbinnen» lebten. M.________ bezog zwar vom Konto ihrer Schwester N.________ Bargeld in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie dieses Geld umgehend ihren Eltern aushändigte, sie andernfalls ihrer Schwester gegenüber Ausgleichszahlungen hätte leisten müssen, was sich aus den Bankunterlagen jedoch nicht ergibt.
- Schliesslich kommt hinzu, dass sich die Töchter später nicht gegen die Pfändung eines Teils der Gelder durch das Betreibungsamt wehrten, was denn doch, bei allem Misstrauen gegenüber Behörden, zu erwarten gewesen wäre, wenn es sich aus ihrer Sicht um ihre Mittel gehandelt hätte.
A.________ hatte ab dem 15. Oktober 2010 eine neue Geschäftsbeziehung mit der S.________(eine Bank), über welche die Einnahmen der X.________(eine Praxis) flossen. Wie sich aus der Analyse der Konti bei der U.________(eine Bank) ergibt, liess er das dort bestehende Geschäftskonto dort noch eine Weile weiterlaufen, indem kleinere Einnahmen der Praxis darauf flossen. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte wie angeklagt die Geschäftsbeziehung mit der S.________(eine Bank) weder gegenüber den Steuerbehörden noch dem Betreibungssamt bekannt gab, so dass das dieses nicht auf die hohen Einnahmen greifen konnte. Der Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. O.________ fand am 27.01.2011 statt (vgl. pag. 07 030 040). Wie angeklagt belief sich der Saldo des S.________-Kontos an diesem Tag auf CHF 448'355.41 (pag. 07 352 056).
Dem Beschuldigten bzw. seiner Frau wurden die beiden ersten Zahlungsbefehle der Pfändungsgruppe Nr. P.________ nicht wie in der Anklageschrift ausgeführt am 25.03.2011 (dabei handelt es sich um das Datum der Ausstellung der Zahlungsbefehle), sondern am 26.01.2011 bzw. 11.04.2011 zugestellt. Wie bereits ausgeführt, ist auch bei den an L.________ zugestellten Zahlungsbefehlen davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis erhielt. Das Akkusationsprinzip wird durch die falsche Datumsangabe und die nicht vollständig vorhandenen Zahlungsbefehle der Pfändungsgruppe Nr. P.________ nicht verletzt. Entscheidend und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Frühling 2011 von einer weiteren drohenden Pfändung Kenntnis hatte. Auf die Rechtsgültigkeit der Zustellung, der Pfändung bzw. der Verlustscheine ist später zurückzukommen. Unbestritten ist, dass er das Betreibungsamt weder über die Vermögenswerte auf den Konti seiner Töchter noch über das S.________-Konto, welches wie angeklagt am Tag des Pfändungsvollzugs einen Saldo von CHF 1'439'835.10 aufwies, informierte.
Zusammenfassend erachtet es das Gericht gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und das bisher Gesagte als erstellt, dass der Beschuldigte seine Vermögenswerte und die seiner Frau wissentlich und willentlich vor dem Betreibungsamt Bern-Mittelland verbarg und die Saldi der dem Betreibungsamt bekannten Konti reduzierte bzw. die Vermögenswerte zugleich auf neu eröffneten, dem Betreibungsamt nicht bekannten Konti, äufnete. So eröffneten die Töchter des Beschuldigten Konti bei der U.________(eine Bank), auf die der Beschuldigte grosse Vermögenswerte überwies, über die er faktisch weiterhin verfügen konnte. Ferner eröffnete er selber ein Konto bei der S.________ (eine Bank), das er gegenüber dem Betreibungsamt Bern-Mittelland nicht deklarierte, obwohl er Kenntnis von den laufenden Betreibungsverfahren hatte. Sein Verhalten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er wissentlich und willentlich Vermögenswerte verbarg. Der Beschuldigte täuschte dem Betreibungsamt einen tieferen als den tatsächlichen Vermögensstand vor. Durch die Ausstellung der Verlustscheine kamen die Gläubiger mindestens vorübergehend zu Schaden, auch wenn der Beschuldigte im Verlauf des Jahres 2019 einen Grossteil der Verlustscheine beglich.
Die Kammer erachtet es sodann als erstellt, dass dem Beschuldigtem die Pfändungsurkunde in der Pfändungsgruppe Nr. O.________ per Einschreiben mit einem ersten Zustellversuch am 24. Mai 2011 geschickt wurde, worauf der Beschuldigte die Rücksendung verlangte. Beim erneuten Zustellversuch vom 22. Juni 2011 holte der Beschuldigte die Sendung bei der Post nicht ab, worauf sie an den Absender retourniert wurde. In der Pfändungsgruppe Nr. P.________ wurde die Pfändungsurkunde mit Zustellversuch vom 24. August 2011 geschickt, wobei die Sendung nach erfolgtem Zustellversuch bis zum 1. September 2011 zur Abholung beim Postschalter bereitlag und darauf an den Absender retourniert wurde. In beiden Pfändungsgruppen folgte in den Pfändungsurkunden unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung ein Auszug aus dem StGB, wobei insbesondere Art. 163 StGB jeweils abgedruckt war.
13.4 Oberinstanzliches Beweisergebnis betreffend Ziff. 1.2 der Anklageschrift
Die Kammer kann sich auch betreffend Ziff. 1.2 der Anklageschrift vollumfänglich dem Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen (Ziff. II.C.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 321 ff.):
Aus den beim Betreibungsamt Bern-Mittelland edierten Akten ergibt sich, dass zwischen dem 24.06.2011 und 25.11.2015 sechs weitere Pfändungsvollzugsverfahren gegen den Beschuldigten geführt wurden. Es mussten jedoch keine Verlustscheine ausgestellt werden, da sich auf den dem Betreibungsamt Bern-Mittelland bekannten Konti bzw. denen, die im Verlaufe des Verfahrens bekannt wurden, genügend Vermögen zur Deckung aller Forderungen befand. Weiter folgt aus den Akten, dass das Betreibungsamt Bern-Mittelland im Verlauf eines der Pfändungsvollzugsverfahren Kenntnis von den U.________-Konti der Töchter und dem S.________-Konto des Beschuldigten erhielt. Die Anklageschrift hält korrekt fest, dass das Geschäftskonto der X.________(eine Praxis) bei der S.________(eine Bank) am 10.04.2013 saldiert wurde. Ob diese Saldierung durch die Bank erzwungen oder vom Beschuldigten selber ausging, ist nicht Teil des angeklagten Sachverhaltes – vielmehr wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die daraufhin neu eröffneten Konti bei der AF.________ (eine Bank) und der D.________(eine Bank) nicht deklariert zu haben. Aufgrund der Akten weiter erstellt ist, dass der Beschuldigte den Saldo von über CHF 1,27 Mio. zurück auf das dem Betreibungsamt Bern-Mittelland bekannte Konto bei der U.________(eine Bank) fliessen liess, umgehend aber CHF 900'000.00 in bar bezog. Was damit geschah, ergibt sich nicht aus den Akten. In der Folge wickelte er rund zwei Jahre lang den Zahlungsverkehr der X.________(eine Praxis) wieder über das U.________ Konto ab.
Der Beschuldigte eröffnete im April 2015 ein Geschäftskonto für die X.________(eine Praxis) bei der D.________(eine Bank). Ab dem 25.09.2015 wurden die sich auf den U.________-Konti der Töchter befindlichen, dem Beschuldigten und seiner Frau zuzurechnenden, Vermögenswerte schrittweise auf Konti bei der AF.________ (eine Bank) und der D.________(eine Bank) transferiert. Das im Oktober 2015 bei der BC.________(eine Bank im Ausland) eröffnete Konto lautete nur auf den Beschuldigten und es wurde innerhalb von wenigen Monaten über CHF 1 Mio. ausgehend vom Konto bei der D.________(eine Bank) darauf transferiert. Die Konti bei der D.________(eine Bank), AF.________ (eine Bank) und der der BC.________(eine Bank im Ausland) legte der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt Bern-Mittelland nicht offen.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wer die entsprechenden Überweisungsaufträge erteilte. Hinsichtlich der Überweisungen von der D.________(eine Bank) auf die BC.________(eine Bank im Ausland) wurden die (einzigen vorliegenden) Überweisungsaufträge vom 06.01.2016, 06.02.2016 und 08.03.2016 in der Höhe von insgesamt CHF 410'000.00 durch «L.________» unterzeichnet. Die Unterschrift entspricht derjenigen von L.________, welche über das Konto bei der D.________(eine Bank) eine Vollmacht hatte. Aufgrund der unterschiedlichen Mitteilungen gegenüber dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und der D.________(eine Bank) kann zwar nicht nachvollzogen werden, ob der Beschuldigte zu 100% oder nur zu 50% an dem D.________-Konto berechtigt war. Die Überweisungen erfolgten jedoch auf das Konto bei der BC.________(eine Bank im Ausland), über welches weder L.________, M.________ noch N.________ eine Vollmacht hatten. Nach Ansicht des Gerichts bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Überweisungen auf Veranlassung des Beschuldigten, d.h. mit seinem Wissen und Willen, erfolgten.
Schliesslich kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, dass er keine Kenntnis laufender resp. drohender Betreibungsverfahren gehabt haben soll. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass dem Beschuldigten im Jahr 2015 wieder Zahlungsbefehle zugestellt wurden und zwischen dem 24.06.2011 und 25.11.2015 weitere Pfändungsvollzugsverfahren stattfanden.
Aus den Akten des Betreibungsamtes Bern-Mittelland zur Pfändungsgruppe Nr. Q.________ bzw. den entsprechenden Fortsetzungsbegehren folgt, dass dem Beschuldigten am 19.02.2016 zwei Zahlungsbefehle zugestellt werden konnten. Die Zahlungsbefehle selbst befinden sich nicht in den Akten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb auf die Angaben in den Fortsetzungsbegehren nicht abgestellt werden könnte, zumal das Betreibungsamt Bern-Mittelland das Betreibungsverfahren anschliessend fortführte und den Beschuldigten pfändete. Das Gericht erachtet daher als erstellt, dass der Beschuldigte ab 19.02.2016 damit rechnen musste, erneut für sehr hohe Forderungen gepfändet zu werden. Am 04.05.2016 wurde dem Beschuldigten sowohl mit eingeschriebener als auch mit normaler Post die Pfändung, nötigenfalls in Abwesenheit, vom 26.05.2016 angekündigt.
In der Pfändungsgruppe Nr. R.________ wurden dem Beschuldigten ab 19.05.2016 weitere Zahlungsbefehle zugestellt, wobei nur zwei Zahlungsbefehle aktenkundig sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab 19.05.2016 erneut damit rechnen musste, für sehr hohe Forderungen gepfändet zu werden. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass dem Beschuldigten die Pfändung am 11.07.2016 angekündigt und schliesslich am 29.08.2017 vollzogen wurde, wobei er die Annahme der Pfändungsurkunde verweigerte.
Mit Blick auf das bisher Gesagten erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte durch die Verschiebung grosser Teile seiner Vermögenswerte zu Banken mit Niederlassungen ausserhalb der Kantone Bern und Freiburg bzw. im Ausland in Kenntnis laufender resp. drohender Betreibungsverfahren diese Vermögenswerte wissentlich und willentlich vor dem Betreibungsamt Bern-Mittelland verheimlichte. Das Handeln des Beschuldigten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er den Zugriff durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland wissentlich und willentlich verhinderte. Da es unbestrittenermassen zur Ausstellung von Verlustscheinen kam, kamen somit die Gläubiger (zumindest vorübergehend) zu Schaden.
Die Kammer erachtet es sodann als erstellt, dass dem Beschuldigtem die «Pfändungsvorladung Gruppe» und die Pfändungsurkunden in den Pfändungsgruppen Nr. Q.________ und Nr. R.________ per Einschreiben geschickt wurden. Nach erfolgtem Zustellversuch lagen die Sendungen zur Abholung bereit und wurden schliesslich mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an den Absender zurückgeschickt. Die beiden Dokumente «Pfändungsvorladung Gruppe» enthielten einen Auszug aus dem StGB, wobei insbesondere Art. 163 StGB abgedruckt war. In beiden Pfändungsgruppen folgte in den Pfändungsurkunden unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung ein Auszug aus dem StGB, wobei insbesondere Art. 163 StGB jeweils abgedruckt war.
III. Rechtliche Würdigung
14. Vorbringen des Beschuldigten (pag. 18 709 ff. und pag. 18 714)
Die Verteidigung führte zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe jegliche Mitwirkung verweigert. Das ihm vorgeworfene Verhalten wäre nur nach Art. 323 StGB, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, aber nicht nach Art. 163 StGB strafbar. Es müsse aus vier Gründen ein Freispruch ergehen.
Zunächst sei die Eröffnung von Konten und die Überweisung von Geld für sich alleine kein Beiseiteschaffen und Verheimlichen im Sinne von Art. 163 StGB. Das Beiseiteschaffen könne nur das Mittel zur Verheimlichung sein (Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 163 StGB). Der Beschuldigte habe vorliegend bloss geschwiegen, was gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Lehre kein Verheimlichen darstelle (BGE 102 IV 72 E. 2a; Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch et al. (Hrsg.), Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21., überarbeitete Aufl., 2022, N 10 zu Art. 163 StGB; Stefan Trechsel/Marcel Ogg, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 163 StGB). Durch die Überweisung mache er sich nicht strafbar, wenn er nicht zusätzlich lüge. Gemäss der Vorinstanz habe der Beschuldigte das Betreibungsamt im Glauben gelassen, es wisse über alles Bescheid. Der Beschuldigte habe aber gar nicht kommuniziert und das Betreibungsamt daher in gar keinem Glauben gelassen.
Als zweiten Grund für den Freispruch des Beschuldigten sei auf Art. 91 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu verweisen. Nach Art. 91 Abs. 6 SchKG sei das Betreibungsamt verpflichtet, den Betroffenen auch auf die Straffolgen aufmerksam zu machen (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, S. 75 Abs. 3). Die Ankündigung und auch der Hinweis auf die Straffolgen könnten im Formular oder in der Pfändungsurkunde geschehen (Nino Sievi, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 35 zu Art. 91 SchKG). Dem Beschuldigten sei nie eine Pfändungsankündigung eröffnet worden und er sei nie ausdrücklich auf die Straffolgen aufmerksam gemacht worden. Daher fehle es für die Anwendung von Art. 163 StGB an einer objektiven Strafbarkeitsbedingung. Auch bei Anwendung der Zustellfiktion sei darauf hinzuweisen, dass in der Pfändungsankündigung nur auf Art. 164 StGB verwiesen werde. Stellvertretend für alle Pfändungsgruppen verweise er hierfür auf pag. 07 065 068.
Drittens seien die Verlustscheine nichtig. Bei den Pfändungsdelikten könne man die Behandlung des Hinweises auf die Straffolgen als objektive Strafbarkeitsbedingung verstehen (Nadine Hagenstein, a.a.O., N 16 zu vor Art. 163-171bis StGB; Bénédict Foëx/Irène Marin-Rivera, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 15 ff. zu Art. 96 SchKG). Der Hinweis sei in keiner einzigen der angeklagten Pfändungsgruppen erfolgt. Stellvertretend für alle verweise er auf pag. 07 030 001 ff.. Der Beschuldigte sei nicht ausdrücklich auf die Straffolgen aufmerksam gemacht worden und es fehle damit bei allen Betreibungen an einem konstitutiven Element. Wegen dieser Nichtigkeit fehle eine Strafbarkeitsvoraussetzung.
Viertens hätten die Gläubiger laut dem Beschuldigten keinen Schaden erleiden können. Die Konkursgläubiger hätten das Recht auf die Konkursmasse und seien durch Art. 163 StGB in diesem Recht geschützt. Die Ausgangslage bei Pfändungsgläubigern sei grundsätzlich anders, weil der Gläubiger gegenüber dem Schuldner keine Rechte habe, sondern nur den Anspruch darauf habe, dass das Amt richtig handle. Die Gläubiger könnten daher keinen Schaden oder Nachteil erleiden.
15. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 713 f.)
Die Vorinstanz habe die Vorfälle rechtlich korrekt gewürdigt. Es gehe nicht darum, ob der Beschuldigte die gesetzliche Mitwirkungspflicht verweigert habe oder renitent gewesen sei. Vielmehr gehe es darum, dass der Beschuldigte aktiv Teile des Vermögens von seinen Konten auf Konten auf Namen der Töchter, ins Ausland und auf andere Konten bei der S.________ (eine Bank) und der D.________(eine Bank) verschoben habe. Er habe die Absicht gehabt, die Zwangsvollstreckung zu erschweren und die Gläubiger zu schädigen. Dieses Verhalten falle unter Art 163 StGB. Die Zustellung sei rechtskonform erfolgt. Der Beschuldigte habe die Annahme verweigert und es greife daher die Zustellfiktion. Für die Frage, ob die Verlustscheine nichtig seien, könne keine Rolle spielen, ob Art. 163 oder Art. 164 StGB stehe.
Art. 163 StGB bezwecke die Sicherstellung der Zwangsvollstreckung. Es gehe um eine Gefährdung der Deckung der Forderungen und damit auch um einen möglichen Gefährdungsschaden.
16. Allgemeine Ausführungen zum Pfändungsbetrug
16.1 Vorbemerkungen
Für die allgemeinen Ausführungen zum Pfändungsbetrug kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.A. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 323 ff.). Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren sind diese im Folgenden teilweise zu wiederholen und zu ergänzen.
16.2 Objektiver Tatbestand
Einen Pfändungsbetrug begeht der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 aStGB). Der Wortlaut von Art. 163 Ziff. 1 StGB blieb seit dem 1. Januar 2010 unverändert. Demzufolge ist Art. 163 Ziff. 1 aStGB anwendbar.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dienen die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte sowohl dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts als auch dem Schutz der Gläubiger (BGE 134 III 56 E. 1.3.1; BGE 144 IV 56 E. 7.5). Einem Schuldner, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist, obliegt jedenfalls nach allgemeiner Auffassung die Pflicht, das noch vorhandene Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten. Die strafbare Handlung besteht bei den Betreibungs- und Konkursdelikten kurz gesagt darin, dass den Gläubigern Exekutionssubstrat (scheinbar oder tatsächlich) entzogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 4.3).
Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können.
Tathandlungen können insbesondere das Beiseiteschaffen und das Verheimlichen sein.
Bei der Tatvariante des Beiseiteschaffens ist entscheidend, ob im Einzelfall die Handlung objektiv geeignet war, den betreffenden Vermögenswert der Kenntnis der Zwangsvollstreckungsbehörde und der Gläubiger zu entziehen (Nadine Hagenstein, a.a.O., N 25 zu Art. 163 StGB mit Hinweis).
Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4; BGE 102 IV 172 E. 2a). Weiter gilt als Verheimlichen, wenn bewusst keine Angaben über nicht bereits bekannte Vermögenswerte gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2011 E. 3.4). Soweit sich die beschuldigte Person darauf beschränkt, jede Auskunft über ihren Vermögensstand zu verweigern, ist sie lediglich nach Art. 323 StGB strafbar. Wenn sie aber beispielsweise Wertschriften von der Bank abholt und versteckt hat, handelt es sich um ein Verheimlichen i.S.v. Art. 163 aStGB (BGE 102 IV 172 E. 2). Auch hat das Bundesgericht das Verschweigen von im Ausland gelegenen Vermögen beim Pfändungsvollzug als Verheimlichen qualifiziert (BGE 114 IV 11 E. 1.b).
Die blosse Verletzung der Mitwirkungspflicht fällt unter Art. 323 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.3).
Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Sie erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war oder die im Ausland lagen. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4; Stefan Trechsel/Marcel Ogg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 4 zu Art. 163 StGB mit weiteren Hinweisen).
Der Betreibungsbeamte soll sich beim Pfändungsvollzug nicht nur an die Angaben des Schuldners halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Er ist gehalten, Hinweisen nach weiterem pfändbarem Vermögen und Einkommen nachzugehen. Dennoch ist der Betreibungsbeamte nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen (Nino Sievi, a.a.O., N 13 zu Art. 91 SchKG m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2018 vom 5. November 2018 E. 3.5.2).
Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1); vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (Nadine Hagenstein, a.a.O., N 58 zu Art. 163 StGB m.w.H.; Stefan Trechsel/Marcel Ogg, a.a.O., N 10 zu Art. 163 StGB mit weiteren Hinweisen). Bereits eine vorübergehende Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger genügt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 208 vom 26. Februar 2018 E. 16.2).
Der staatliche Strafanspruch entsteht zwar erst mit dem Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Verlustschein); völlig unabhängig davon kann aber eine Straftat gemäss Art. 163 StGB vor oder nach der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden (statt vieler: BGE 89 IV 77 E. II.1). Die Tathandlungsvariante des Verheimlichens kann konsequenterweise aber nur nach Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden, weil sie eine Auskunftspflicht des Täters voraussetzt, die regelmässig erst nach Verfahrenseröffnung vorliegt (Nadine Hagenstein, a.a.O., N 65 zu Art. 163 StGB mit Hinweis).
Zwischen der Tathandlung und der Ausstellung eines Verlustscheins braucht kein Kausalzusammenhang zu bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1).
16.3 Subjektiver Tatbestand
Für die Strafbarkeit des objektiv tatbestandsmässigen Pfändungsbetrugs bedarf es auf subjektiver Seite eines Vorsatzes, wobei Eventualvorsatz genügt (Stefan Trechsel/Marcel Ogg, a.a.O., N. 9 zu Art. 163 StGB). Obschon es sich beim Pfändungsbetrug um ein konkretes Vermögensgefährdungsdelikt handelt, muss der Schaden der Gläubiger vom Täter mindestens eventualvorsätzlich gewollt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1).
16.4 Objektive Strafbarkeitsbedingung
16.4.1 Vorliegen eines Verlustscheins
Die Bestrafung wegen Pfändungsbetrugs setzt voraus, dass gegen den Täter ein Verlustschein ausgestellt wurde. Diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist nur erfüllt, wenn der Verlustschein nach den Vorschriften des Schuldbetreibungsrechts gültig ist. Seine Nichtigkeit steht der Bestrafung nicht nur im Wege, wenn das zuständige Betreibungsamt oder die ihm übergeordnete Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit festgestellt hat. Der Strafrichter darf und muss mangels eines solchen Entscheids vorfrageweise selber prüfen, ob der Verlustschein nichtig ist. Dagegen steht ihm nicht zu, einen solchen als bloss anfechtbar aufzuheben oder blosse Anfechtungsgründe, die nicht mit Erfolg in einem Beschwerdeverfahren bei den Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs geltend gemacht wurden, wenigstens mit Wirkung für das Strafverfahren zu berücksichtigen (BGE 89 IV 77 E. I.1 m.w.H.). Eine Betreibung als Ganzes oder eine einzelne Betreibungshandlung gilt dann als nichtig, wenn sie gegen eine Vorschrift verstösst, die zwingend ist oder deren Missachtung öffentliche Interessen oder Interessen Dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen verletzt (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 89 IV 77 E. I.3). Nichtig ist insbesondere ein Pfändungsverlustschein, ohne dass eine Pfändung und Verwertung durchgeführt worden wäre (BGE 125 III 337 E. 3b).
Nicht die Nichtigkeit, sondern die Anfechtbarkeit begründen beispielsweise der Erlass eines Zahlungsbefehls durch ein unzuständiges Betreibungsamt (BGE 89 IV 77 E. I.3 m.w.H.) und das Unterlassen einer Pfändungsankündigung gemäss Art. 90 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 7B.80/2003 vom 1. Juli 2003 E. 3.4).
Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuldners vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird. Die Pfändung gilt dann erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner als vollzogen (BGE 112 III 14 E. 5.a).
Bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Zustellung ist die Mitteilung, Verfügung oder der Entscheid ohne weiteres rechtsgültig. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn der Adressat die Annahme verweigert oder vereitelt (BGE 91 III 41 E. 2). Im Falle der Verweigerung wird angenommen, die Zustellung sei im Zeitpunkt der Vorweisung erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3.1). Wird der Adressat der eingeschriebenen Sendung anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten gelegt, gilt die Zustellfiktion, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E.2.2.2). Die Zustellfiktion setzt die Begründung eines Verfahrensverhältnisses voraus, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.1.3). Im Übrigen begründet die mangelhafte Zustellung einer Mitteilung, Verfügung oder des Entscheids lediglich die Anfechtbarkeit dieses Akts und nicht dessen Nichtigkeit (Francis Nordmann/Stéphanie Oneyser, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 34 SchKG)
16.4.2 Hinweis auf die Straffolgen
Gemäss Art. 91 Abs. 6 SchKG macht das Betreibungsamt den Betroffenen auf seine Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam. Laut der Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991 ist dieser Hinweis auf die Straffolge objektive Strafbarkeitsbedingung (BBl 1991 III 1 ff., S. 75). Sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung haben sich hierzu kaum geäussert. Bei den Pfändungsdelikten kann von der Behandlung des Hinweises auf die Straffolgen als objektive Strafbarkeitsbedingung abgesehen werden, weil es sich dabei um ein Gültigkeitserfordernis der Pfändung handelt, deren Vorliegen aber bereits wegen des Erfordernisses der betreibungsrechtlichen Gültigkeit der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Verlustschein) zu prüfen ist (Nadine Hagenstein, a.a.O., N 16 zu vor Art. 163-171bis StGB).
17. Subsumtion
17.1 Objektive Strafbarkeitsbedingung
Die Vorinstanz hat das Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung zu Recht bejaht (Ziff. III.B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 328):
Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist erfüllt, bei allen vier in der Anklageschrift genannten Pfändungsgruppen wurden gültige Verlustscheine ausgestellt. Insbesondere sind die Betreibungshandlungen durch das Betreibungsamt Saanebezirk in der Pfändungsgruppe Nr. P.________ aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit nicht nichtig.
Mit Blick auf die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung sind diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ergänzen. Es kann offenbleiben, ob es sich beim Hinweis auf die Straffolgen um eine separate objektive Strafbarkeitsbedingung handelt, da dieser Hinweis auf die Straffolgen im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit der Verlustscheine ohnehin zu prüfen ist.
Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Verlustscheine seien wegen einer angeblich fehlenden Zustellung der Pfändungsankündigungen ungültig, verkennt der Beschuldigte, dass dies laut Bundesgericht höchstens die Anfechtbarkeit zur Folge hätte. Dementsprechend kann unberücksichtigt bleiben, ob die Pfändungsankündigungen tatsächlich zugestellt wurden.
In Bezug auf die Pfändungsurkunden ist sodann festzuhalten, dass diese in Anwendung der Zustellfiktion allesamt als zugestellt gelten. So erfolgte in den vier betroffenen Pfändungsgruppen jeweils ein Zustellversuch, worauf die Sendungen zur Abholung durch den Beschuldigten beim Postschalter bereitlagen. Nachdem der Beschuldigte die Sendungen nicht abholte, wurden sie an den Absender retourniert. Dem Beschuldigten konnten die Zahlungsbefehle in den betroffenen Pfändungsgruppen jeweils zugestellt werden. Dementsprechend hatte der Beschuldigte Kenntnis über die jeweils laufenden Betreibungsverfahren und musste mit einer Zustellung einer Pfändungsurkunde rechnen. So entstand deswegen ein Verfahrensverhältnis, welches den Beschuldigten dazu verpflichtete, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Indem der Beschuldigte die Sendungen mit den betroffenen Pfändungsurkunden nicht entgegennahm und diese jeweils auch nach Erhalt der Abholungseinladung nicht am Postschalter abholte, verhielt er sich nicht nach Treu und Glauben. Diese Verweigerung jeglicher Mitwirkung ist beim Beschuldigten tatsächlich Ausfluss seiner Haltung gegenüber öffentlich-rechtlichen Forderungen und wurde auch durch die frühere Verteidigung des Beschuldigten betont (pag. 18 253). Es war damit stets ein bewusster Entscheid, entsprechende Post nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen.
In den vier betroffenen Pfändungsgruppen enthalten die Pfändungsurkunden den Hinweis auf die Straffolgen. So wurde der Wortlaut von Art. 163 aStGB jeweils unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung abgedruckt. In den beiden Pfändungsgruppen Nr. Q.________ und Nr. R.________ enthielten auch die zugestellten «Pfändungsvorladung Gruppe» bereits den Hinweis auf Art. 163 aStGB.
Nach dem Gesagten liegen keinerlei Gründe für die Nichtigkeit der betroffenen Verlustscheine vor. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist somit zu bejahen.
17.2 Objektiver Tatbestand
Die Vorinstanz hat auch den objektiven Tatbestand zu Recht bejaht (Ziff. III.B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 328 f.):
Der Beschuldigte kommt als Schuldner ohne Weiteres als Täter in Frage. Ebenso handelt es sich bei den Vermögenswerten, die transferiert wurden, um taugliche Tatobjekte. Wie aufgezeigt war der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, dem Betreibungsamt auch diejenigen Vermögenswerte anzugeben, die er nicht mehr in seinem Gewahrsam hatte. So erstreckte sich seine Auskunftspflicht auch auf Vermögenswerte, an denen er wirtschaftlich berechtigt war. Der Beschuldigte hätte daher die insgesamt CHF 6 Mio., die auf Konti seiner Töchter überwiesen wurden, gegenüber dem Betreibungsamt angeben müssen. Hierbei hätte er geltend machen können, dass diese Vermögenswerte seinen Töchtern zustünden. Es wäre dann Sache des Betreibungsamtes gewesen, zu entscheiden, ob diese Vermögenswerte gepfändet werden können.
Als Tathandlung angeklagt ist das «Beiseiteschaffen» und sinngemäss auch das «Verheimlichen». Das Beiseiteschaffen ist bei allen angeklagten Geldtransfers ohne Weiteres gegeben. Die Vermögenswerte wurden auf andere, vom Betreibungsamt nicht entdeckte Konti verschoben, wo sie in ihrem Wert erhalten blieben, bzw. sich aufgrund der Zinsen gar vermehrten. Einer eingehenderen Prüfung bedarf die Frage, ob sich der Beschuldigte zusätzlich des Verheimlichens schuldig machte. Gemäss Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, die neu eröffneten Konti gegenüber dem Betreibungsamt nicht angegeben zu haben. Hingegen wird ihm nicht vorgeworfen, das Betreibungsamt aktiv angelogen zu haben. Wie vorangehend ausgeführt, kann auch Schweigen tatbestandsmässig sein, sofern es betrügerisch ist, d.h. dazu dient, einen geringeren als den tatsächlichen Vermögensstand vorzutäuschen. Vorliegend hat der Beschuldigte das Betreibungsamt zumindest während dem in Ziff. 1.1 angeklagten Deliktszeitraum glauben lassen, die Einnahmen aus der X.________(eine Praxis) würden vollständig auf das Konto bei der U.________(eine Bank) fliessen. Indem der Beschuldigte zwischen 2011 und 2015 wiederholt (erfolgreich) gepfändet wurde, liess er das Betreibungsamt weiterhin glauben, dass es alle Bankverbindungen kenne. Dass das Betreibungsamt aufgrund der Rückgang der Patientenzahlungen hätte misstrauisch werden können bzw. darüber hinaus Kontoabklärungen hätte machen und das Verhalten des Beschuldigten entdecken können, ändert nichts an der Tatbestandsmässigkeit. Da es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist ebenso unbeachtlich, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 einen Grossteil der Verlustscheine zurückbezahlte. Zusammengefasst hat der Beschuldigte mit seinem gesamten Vorgehen den Tatbestand objektiv mehrfach erfüllt.
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten hat er vorliegend offensichtlich keineswegs bloss geschwiegen. Der Beschuldigte hat sein Vermögen aktiv auf dem Betreibungsamt unbekannte Konten, welche teilweise auf die Töchter lauteten oder sich im Ausland befanden, verschoben und es so beiseitegeschafft. Dadurch hat er dieses Vermögen verheimlicht. Gerade aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten hat das Betreibungsamt erwiesenermassen umfangreiche Pfändungsbemühungen betrieben und entdeckte die ursprünglich versteckten Vermögenswerte so nach und nach. Das Betreibungsamt hat somit aktiv nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken geforscht. Durch die Manipulationen des Beschuldigten konnte es die Vermögenswerte vor Ausstellung der Verlustscheine dennoch nicht finden.
Das Verhalten des Beschuldigten hat unmittelbar dazu geführt, dass die Forderungen der Gläubiger nicht gedeckt werden konnten. Der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Beschuldigten als Schuldner wurde somit nicht nur verzögert, sondern auch erschwert. Entgegen der Ausführungen des Beschuldigten bedarf es zur Bejahung des objektiven Tatbestands des Pfändungsbetrugs tatsächlich keines Schadens. Vielmehr genügt ebendiese vorübergehende Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger, da es sich beim Pfändungsbetrug um ein konkretes Vermögensgefährdungsdelikt handelt. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass die Gläubiger keineswegs nur den Anspruch darauf haben, dass das Betreibungsamt «richtig handelt». Vielmehr ist auch der Zugriff der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat geschützt. Vorliegend führte das Verhalten des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht nicht nur zu einer Erschwerung dieses Zugriffs, sondern auch zu einem (mindestens vorübergehenden) Schaden bei den Gläubigern.
Der objektive Tatbestand ist somit zu bejahen.
17.3 Subjektiver Tatbestand
Die Kammer kann sich auch den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand anschliessen (Ziff. III.B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 329).
In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Auseinandersetzung mit der E.________ (eine Ausgleichskasse) und seiner kritischen Haltung gegenüber staatlichen Stellen aus Protest keine öffentlich-rechtlichen Forderungen mehr bezahlen wollte. Seine Handlungen und Aussagen können nicht anders verstanden werden, als dass er sich bewusst betreiben und pfänden liess, mit anderen Worten rechnete er mit der Durchführung von Zwangsvollstreckungsverfahren und handelte im Bewusstsein eines drohenden Vermögensverfalles. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach der Zustellung der Zahlungsbefehle, den Pfändungsurkunden und den Verlustscheinen Kenntnis von den Betreibungsverfahren hatte und davon ausgehen musste, dass weitere Verfahren durchgeführt (oder fortgesetzt) werden könnten. Dass nicht sämtliche Zahlungsbefehle in den Akten vorhanden sind, ändert nichts an dieser Kenntnis, da für jede der angeklagten Pfändungsgruppe zumindest ein Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde, die als Verlustschein gilt, vorliegen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Post mehr abholte oder die Annahme der Pfändungsurkunden verweigerte. Der Beschuldigte musste aufgrund seines Zahlungsverhaltens und der zugestellten Zahlungsbefehle mit weiterer Post vom Betreibungsamt rechnen, weshalb die Zustellfiktion greift. Das Argument des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, was in den Schreiben stehe, verfängt daher nicht. Darüber hinaus wusste der Beschuldigte, dass durch das Verheimlichen und Beiseiteschaffen von Vermögenswerten die Zwangsvollstreckung erschwert und die Gläubiger zumindest vorübergehend geschädigt werden könnten. Der Beschuldigte nahm die Schädigungen der Gläubiger nicht nur in Kauf, sondern er wollte diese – er handelte direkt vorsätzlich. Zusammengefasst hat der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat und der subjektive Tatbestand somit zu bejahen ist. So bestehen für die Kammer gestützt auf das Beweisergebnis keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste und wollte, dass die Gläubiger zu Schaden kommen. Mit Blick auf die erstellte Haltung des Beschuldigten zu öffentlich-rechtlichen Forderungen ist der Wille des Beschuldigten, ebendiese Forderungen nicht zu begleichen und auch jede Begleichung im Rahmen eines Pfändungsverfahrens zu verhindern, offenkundig.
17.4 Fazit
Der Beschuldigte wird nach dem Gesagten des Pfändungsbetrugs, mehrfach begangen in Bern, Freiburg und anderswo zum Nachteil diverser Pfändungsgläubiger, vom 20. August 2010 bis am 29. Mai 2012 und vom 19. Februar 2016 bis am 29. August 2017 schuldig erklärt.
IV. Strafzumessung
18. Ausführungen der Parteien
Die Verteidigung äusserte sich entsprechend ihrer Anträge nicht zur Strafzumessung (pag. 18 709 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft führte zum Strafvollzug zusammengefasst aus, das Verhalten des Beschuldigten sei durch den Widerstand gegen den Staat geprägt und motiviert. Ein Vorfall vor 15 Jahren habe dieses Trotzverhalten während mittlerweile 15 Jahren ausgelöst. Der Betreibungsregisterauszug zeige, dass sich der Beschuldigte weiterhin weigere, mitzuwirken, und weiterhin sein Vermögen beiseiteschaffe, wie er dies letztmals drei Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil im Jahr 2022 gemacht habe. Er sei im Jahr 2022 mit einem Strafbefehl rechtskräftig wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren verurteilt worden. Weitere Urteile würden folgen. Die Legalprognose könne nicht schlechter sein. Der Beschuldigte laufe von Pfändung zu Pfändung und von Betreibung zu Betreibung und schaffe weiterhin Vermögen beiseite, letztmals wiederum ins Ausland. Der Beschuldigte werde auch weiterhin delinquieren, wohl nicht zum Nachteil der E.________ (eine Ausgleichskasse), aber in Bezug auf die Steuern. Er habe gehofft, das erstinstanzliche Urteil würde reichen, damit der Beschuldigte den Weg in die Legalität zurückfinden könne, aber die oberinstanzlichen Beweisergänzungen und seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung würden nur einen Schluss zulassen: Der bedingte Vollzug sei nicht geeignet, um den Beschuldigten von weiterem Delinquieren abzuhalten. Für einen teilbedingten Vollzug brauche es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine begründete Aussicht auf Bewährung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Diese Aussicht auf Einsicht und auf Besserung der Legalprognose sei nicht vorhanden. Die Freiheitsstrafe sei daher nicht aufzuschieben (pag. 18 713 f.).
19. Anwendbares Recht
Für das anwendbare Recht kann vorab auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.A.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 330).
Es ist sodann zutreffend, dass sämtliche Delikte vor der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB begangen wurden. Wie im Nachfolgenden erhellt, rechtfertigt sich vorliegend die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Das neue Recht ist in Bezug auf die Freiheitsstrafe nicht das mildere Recht. Dementsprechend ist der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende allgemeine Teil des StGB anwendbar.
20. Vorgehen und Methodik
Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.A.2-Ziff.IV.A.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 330 ff.).
Der Beschuldigte hat sich mehrfach des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Für den Pfändungsbetrug kann eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Für Delikte, die mit gleichartigen Strafen bestraft werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt nach der konkreten Methode zu bestimmen, welche Strafe für dieses einzelne Delikt ausgesprochen würde, wenn dieses alleine zur Beurteilung stünde. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob und wofür eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann. Wo eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313).
21. Gesamtfreiheitsstrafe
21.1 Strafart
Nach den vorangehenden Ausführungen wird somit zunächst geprüft, ob für die beiden Pfändungsbetrüge gleichartige Strafen auszusprechen sind. Angesichts der Höhe der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe und auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des aStGB kommt die Ausfällung einer Geldstrafe von Vornherein nicht infrage. Es ist somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
21.2 Schwerstes Delikt und Strafrahmen
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 163 Ziff. 1 aStGB).
Demzufolge lässt sich das schwerste Delikt nicht aufgrund des abstrakten Strafrahmens bestimmen. In konkreter Hinsicht erweist sich der Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift als das schwerste Delikt. So hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass für die Handlungen gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift Verlustscheine in der Höhe von über CHF 1'000'000.00 ausgestellt wurden (vgl. Ziff. IV.B.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 333). Im Vergleich dazu entstanden durch die Handlungen des Beschuldigten gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift Verlustscheine in der Höhe von lediglich ungefähr CHF 400'000.00.
Wie die Vorinstanz korrekt festhält, liegt der Strafrahmen zur Festsetzung der Einsatzstrafe zwischen einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis fünf Jahren (Art. 163 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend liegen keine Gründe dafür vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
21.3 (Einsatz-)Strafe für den Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift
21.3.1 Objektive Tatschwere
Wie die Vorinstanz festhält, ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gross. Der Beschuldigte schaffte Vermögenswerte in Millionenhöhe beiseite, woraufhin Verlustscheine von über CHF 1'000'000.00 ausgestellt werden mussten. Die Vorinstanz weist ebenfalls zutreffend darauf hin, dass auch jene Verlustscheine zu berücksichtigen sind, welche gestützt auf bereits bestehende Verlustscheine aus Fortsetzungsbegehren resultierten. Dass es sich bei den Gläubigern ausnahmslos um staatliche Stellen handelte, mindert das Ausmass des verschuldeten Erfolgs indessen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keineswegs. Private hätten anders als die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Gläubiger zumindest die Wahl, mit dem Beschuldigten keine Geschäfte mehr einzugehen. Die Kantone Bern und Freiburg, der Bund und die E.________ (eine Ausgleichskasse) waren hingegen immer wieder bemüht, die ihnen zustehenden Beträge einzufordern. Geld wäre beim Beschuldigten – wie aus den zahlreichen Kontoauszügen hervorgeht – im Überfluss vorhanden gewesen. Es ist sodann – wie die Vorinstanz zutreffend erläuterte – nicht zu berücksichtigen, dass im Jahr 2019 ein Grossteil der Verlustscheine getilgt wurde (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 334).
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist vorliegend nicht von einem deliktstypischen Handeln auszugehen. So weist sie selber auf die Aussergewöhnlichkeit des vorliegenden Verfahrens hin (Ziff. III.B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 328). In Bezug auf einen Teil der beiseitegeschafften Vermögenswerte ist zutreffend, dass er diese auf den Betreibungsbehörden unbekannte Konten im In- oder Ausland transferierte. Er handelte hierbei planmässig, indem er beispielsweise Konten zum Zweck der Begehung des Pfändungsbetrugs Konten bei anderen Banken eröffnete. Die Kammer erachtet diese Art und Weise der Herbeiführung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs als verwerflich.
Gerade mit Blick darauf, dass der Beschuldigte seine Töchter für seine deliktischen Zwecke eingespannt hat und diese auch noch als Lehrerinnen BI.________ tätig sind, lässt die Haltung des Beschuldigten gegenüber öffentlich-rechtlichen Forderungen und sein Verhalten gegenüber der eigenen Familie als besonders verwerflich erscheinen.
Ebenfalls verwerflich ist sodann, dass es sich bei einem Teil der betroffenen Forderungen um Forderungen der E.________ (eine Ausgleichskasse), also einer Verbandsausgleichskasse, handelte. Die AHV basiert in erster Linie auf der Solidarität zwischen den Generationen. Bei der E.________ (eine Ausgleichskasse), welche insbesondere die Altersvorsorge von Schweizer BJ.________ gewährleisten soll, rückt sodann die Solidarität unter BJ.________ in den Vordergrund. Andere BJ.________ finanzierten im Vertrauen darauf, dass spätere Generationen ihre Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls leisten und das Werk weiterführen würden, die AHV. Mit seinem Verhalten brach der Beschuldigte nicht nur diesen sog. Generationenvertrag, sondern verhielt sich gegenüber seinen (ehemaligen) Berufskollegen völlig rücksichtslos.
Im Ergebnis ist das objektive Tatverschulden als leicht bis mittelschwer zu werten.
21.3.2 Subjektive Tatschwere
In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.B.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 334). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beweggründe des Beschuldigten, gerade soweit der Pfändungsbetrug Sozialversicherungsbeiträge betraf, besonders egoistisch zu gewichten sind.
Die subjektive Tatschwere wirkt sich verschuldenserhöhend aus.
21.3.3 Fazit
Insgesamt erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des leichten bis mittleren Gesamtverschuldens des Beschuldigten für den Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
21.4 Strafe für den Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift
21.4.1 Objektive Tatschwere
In Bezug auf die Ausführungen zur objektiven Tatschwere kann wiederum grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.B.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 334). Hingegen haben hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs die vorangehenden Ausführungen wiederum Geltung. Nach Ansicht der Kammer ist das Verhalten des Beschuldigten gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift mit Blick auf den Umfang der Instrumentalisierung seiner Töchter noch verwerflicher. Für das Beiseiteschaffen eines nicht vernachlässigbaren Teils dieser Vermögenswerte und damit für seinen Feldzug gegen den Staat instrumentalisierte der Beschuldigte seine beiden Töchter. Dies führte sogar zu Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren gegen die Töchter (pag. 07 130 074 f. und pag. 07 135 066 f.).
Im Ergebnis ist das objektive Tatverschulden wegen der geringeren Höhe der Verlustscheine in den hier betroffenen Pfändungsgruppen noch als leicht zu werten.
21.4.2 Subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorangehenden, diesbezüglichen Ausführungen betreffend Ziff. 1.2 der Anklageschrift verwiesen werden. Sie wirkt sich wiederum verschuldenserhöhend aus.
21.4.3 Fazit
Insgesamt erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des noch leichten Gesamtverschuldens des Beschuldigten für den Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift eine Strafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
21.5 Konkrete Strafe
Vorliegend kommt dem Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift eine verschuldensmässig selbständige Bedeutung zu. Diese Eigenständigkeit rechtfertigt es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht, weniger als 50% zu asperieren. Es ist ein Asperationsfaktor von rund zwei Dritteln anzuwenden. Zu der Freiheitsstrafe von 20 Monaten für den Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift sind somit 9 Monate zu asperieren. Dies ergibt grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 29 Monaten.
22. Täterkomponenten
22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den aktuellen Verhältnissen haben grundsätzlich nach wie vor Geltung; darauf kann vorab verwiesen werden (Ziff. IV.B.5.1 und Ziff. IV.B.5.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 335 ff.). Auch gemäss Strafregisterauszug vom 29. März 2023 ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 18 503). Immerhin wurde der Beschuldigte aber zwei Male wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 StGB zu einer Busse verurteilt (pag. 07 901 097 ff. und edierte Akten W 22 156, pag. 07 161 022 ff.). Diese beiden Verurteilungen sind gemeinsam mit den nach wie vor bestehenden und den neuen Verlustscheinen bei der Beurteilung der Rückfallgefahr zu berücksichtigen.
Im Ergebnis sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten.
22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte verhielt sich anlässlich der Einvernahmen korrekt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann ihm die teilweise Aussageverweigerung nicht vorgehalten werden. Aus demselben Grund kann auch der Umstand, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigte, nicht straferhöhend berücksichtigt werden.
Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, dass die teilweise Tilgung der Verlustscheine ab 2019 im Sinne des Doppelverwertungsverbots im Rahmen der Täterkomponenten nicht erneut zu berücksichtigen ist.
Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist mithin neutral zu werten.
22.3 Strafempfindlichkeit
Die Vorinstanz bejaht angesichts des Gesundheitszustands des Beschuldigten eine stark erhöhte Strafempfindlichkeit, obschon sie selbst auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweist. Tatsächlich liegen keinerlei Gründe für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit vor.
So ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweis). Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzung, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2.4).
Der Beschuldigte war zeitweise infolge Hirnschlag, mehreren Diskushernien sowie Prostata-Krebs gesundheitlich angeschlagen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er eine Aphasie geltend (pag. 18 692 Z. 20 f.), wobei der Beschuldigte beim Sprechen indessen keine Schwierigkeiten hatte und nur einzelne juristische Fachbegriffe teilweise nicht sofort abrufen konnte (vgl. pag. 18 694 Z. 39 ff. und pag. 18 696 Z. 2 ff.). Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen machte der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. So war er offenbar auch ohne Weiteres in der Lage, lange Eingaben ans Gericht zu verfassen. Mit Blick auf die äusserst restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung liegen keine Gründe vor, welche eine Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit gebieten würden.
Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigte ist nicht ersichtlich.
22.4 Fazit
Die Täterkomponenten sind neutral zu werten.
23. Fazit
Nach Ansicht der Kammer würde sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten rechtfertigen. Da die Kammer betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe an ein Strafmass von maximal 24 Monaten gebunden ist (vgl. Ziff. I.7. oben), ist eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen.
24. Strafvollzug
Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Strafvollzug kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.A.5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 332 f.).
Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug nicht vorbestraft (pag. 18 503). Aktenkundig sind indessen zwei Verurteilungen wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (pag. 07 901 097 ff. und edierte Akten W 22 156, pag. 07 161 022 ff.). Unberücksichtigt bleiben muss das bei der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte hängige Verfahren W 22 156.
Sodann ist aus dem Verlustschein-Journal ersichtlich, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil 12 weitere Verlustscheine ausgestellt werden mussten. Insgesamt liegen somit 15 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 715'656.37 vor (pag. 18 497 f.). Es handelt sich wiederum vollumfänglich um öffentlich-rechtliche Gläubiger, wobei bei 12 Verlustscheinen die E.________ (eine Ausgleichskasse) Gläubigerin ist. Wie aus den zahlreichen Kontoauszügen hervorgeht, wäre der Beschuldigte ohne Weiteres in der Lage, diese Verlustscheine zu tilgen. Da es somit nicht an der Zahlungsfähigkeit liegen kann, muss dieser Umstand auf dem mangelnden Zahlungswillen gründen.
Sodann deuten die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auf eine weitere Renitenz gegenüber den Steuerbehörden und den Betreibungsbehörden hin. Gestützt auf die Aussagen und diversen Eingaben des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren bestehen nach Ansicht der Kammer einige Zweifel daran, dass der Beschuldigte in Zukunft nicht durch ähnliche Verhaltensweisen wieder auffallen wird. Gestützt auf die Aktenlage erachtet die Kammer die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft daher grundsätzlich als nachvollziehbar und es ist von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Indessen ergeben sich aus den Akten nicht genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er wiederum Vermögenswerte beiseiteschaffen und wiederum straffällig werden wird. So ist insbesondere nicht eindeutig, wie die neuen Verlustscheine und die neuen Betreibungen in zeitlicher Komponente zueinander und vor allem auch zum vorinstanzlichen Urteil stehen, da bei der damaligen erstinstanzlichen Verhandlung noch ein bedingter Vollzug beantragt worden war. Dies wird im neu hängigen Verfahren W 22 156 sicher genau zu prüfen sein, welches wegen eines angeblichen Pfändungsbetrugs betreffend eine angebliche Überweisung von Vermögenswerten im August 2022 während eines hängigen Pfändungsverfahrens auf ein Konto bei der BK.________ (eine Bank im Ausland) eröffnet wurde (Akten W 22 156, pag. 01 001 001). Im Ergebnis kann vorliegend indessen keine eigentliche Schlechtprognose respektive keine klar Schlechtere als im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung gestellt werden, womit der Anschlussberufung nicht zu folgen ist.
Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren. Angesichts der erhöhten Rückfallgefahr wird die Probezeit auf vier Jahre festgelegt.
25. Fazit Strafzumessung
Der Beschuldigte wird folglich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Strafvollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgelegt.
V. Kosten und Entschädigung
26. Verfahrenskosten
26.1 Erste Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff.V.B der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 338) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 13'851.00, zu tragen.
26.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. c Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz verurteilt, jedoch unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft betreffend Anschlussberufung. Somit werden dem Beschuldigten 90% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'500.00, auferlegt. Die übrigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.
27. Amtliche Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
27.1 Erste Instanz
Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren nicht amtlich verteidigt. Mit Blick auf den vorliegenden Kostenentscheid, welcher nur wegen der Anschlussberufung eine Ausscheidung von Verfahrenskosten enthält, hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
27.2 Obere Instanz
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 11. April 2023 festgelegt (pag. 18 718 ff.). Diesbezüglich haben einige Korrekturen zu erfolgen.
Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz nach Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG168.11) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). In Bezug auf die amtliche Entschädigung ist somit der gebotene Zeitaufwand massgebend.
Der für die Abhaltung von Besprechungen von Fürsprecher B.________ mit dem Beschuldigten (und seiner Ehefrau) betriebene Zeitaufwand von rund 37 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer des Strafverfahrens als deutlich übersetzt. Er ist um 30 Stunden zu kürzen. So erachtet die Kammer vorliegend zwei Besprechungen, jene kurz nach Beiordnung von Fürsprecher B.________ (Position vom 2. September 2022) und jene kurz vor der Berufungsverhandlung (Position vom 31. März 2023), mit dem Beschuldigten als geboten. Warum die Ehefrau bei all diesen Besprechungen dabei sein muss, erschliesst sich der Kammer nicht und hat als nicht gebotener Aufwand zu gelten. Bei der Position vom 9. September 2022 ist zu berücksichtigen, dass neben der Besprechung auch eine Eingabe an das Obergericht des Kantons Bern (Eingabe vom 9. September 2022, pag. 18 442) verfasst wurde. Der damit verbundene, gebotene Zeitaufwand von 0.5 Stunden ist nicht zu kürzen.
Sodann hat eine Anpassung des geltend gemachten Zeitaufwands für die Parteiverhandlung und die Urteilseröffnung an die effektive Dauer zu erfolgen. Daraus resultiert eine weitere Kürzung um 2 Stunden (Positionen vom 12. April 2023 und 14. April 2023).
Nach dem Gesagten ist insgesamt eine Kürzung von 32 Stunden auf 35.5 Stunden vorzunehmen. Davon sind 6.5 Stunden für Arbeiten, die durch den Rechtspraktikanten von Fürsprecher B.________ verrichtet wurden, zum halben Stundenansatz zu entschädigen (Ziff. 1.2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022).
Die von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
27.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht
Dem Verfahrensausgang folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 90 % der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, gesamthaft ausmachend CHF 6'273.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte hat Fürsprecher B.________ zudem für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9'814.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). So ist der Zeitaufwand für die zahlreichen und zeitaufwändigen Besprechungen dem Beschuldigten anzurechnen. Mit Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht vom 3. Juni 2022 hat der Beschuldigte mit Fürsprecher B.________ eine Honorarvereinbarung getroffen. Der Beschuldigte ist daher verpflichtet, Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der staatlichen Entschädigung und der Berechnung des Honorars nach Honorarvereinbarung zu vergüten (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 135 StPO). Zu berücksichtigen ist indessen die Kürzung infolge der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung.
VI. Verfügungen
28. Beschlagnahmte Vermögenswerte
28.1 Rechtliches
Da die Beschlagnahme nur als vorübergehender staatlicher Zugriff für die Dauer des Strafprozesses konzipiert ist, muss über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte im Endentscheid befunden werden. Dabei bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Gegenstand oder Vermögenswert der berechtigten Person zurückgegeben, oder er wird eingezogen, worunter auch die Aushändigung an den Verletzten zu verstehen ist (Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satzteil; Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 267 StPO).
Der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände im Endentscheid ist in Art. 267 Abs. 3 StPO vorgesehen: Wurde die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. Bei Gegenständen, die nicht eingezogen werden, besteht folglich anstelle der Rückgabe auch die Möglichkeit der Verwendung zur Kostendeckung. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Art. 442 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung erlaubt den Strafbehörden, ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. Im Übrigen hat jedes staatliche Handeln verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 200 vom 16. Oktober 2018 E. 10.2.1).
28.2 Subsumtion
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit Verfügung vom 4. November 2020 CHF 15'000.00 auf dem Konto IBAN BA.________ bei der D.________(eine Bank) lautend auf den Beschuldigten zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO (pag. 07 290 048 ff.).
Angesichts der aussergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seiner Familie ist die Existenz des Beschuldigten auch ohne den Rückerhalt des beschlagnahmten Geldbetrags ohne Weiteres gesichert. Der Beschuldigte verfügt sodann über zahlreiche Verlustscheine (pag. 18 497 f.), weshalb eine Verrechnung der Durchsetzung der staatlichen Forderung förderlich ist. Die Verrechnung der geschuldeten Verfahrenskosten mit den beschlagnahmten Vermögenswerten ist gesetzlich vorgesehen und entspricht dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung staatlicher Forderungen. Die Verrechnung ist ein geeignetes Instrument, um die Geldforderungen mit sofortiger Wirkung durchzusetzen. Es ist dem Beschuldigten sodann zumutbar, ohne die Rückzahlung der beschlagnahmten Vermögenswerte auszukommen. Schliesslich würde er sich bei einem Verzicht auf die Verrechnung ohnehin mit den Forderungen aus Verfahrenskosten konfrontiert sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt. Die Verrechnung ist somit zulässig.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 13'851.00 sind mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 15'000.00 zu verrechnen. Der darüber hinaus beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'149.00 ist mit den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen. Die vom Beschuldigten zu tragenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 3'351.00.
29. Mitteilungen
29.1 E.________ (eine Ausgleichskasse)
Die Vorinstanz hat Art. 90 des Bundesgesetzes über die Altes- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG; SR 831.10) zutreffend wiedergegeben (Ziff. VI.B.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 339). Sinn und Zweck von Art. 90 AHVG ist, dass die Ausgleichskassen von allen Strafurteilen Kenntnis erlangen, die aufgrund der Strafbestimmungen im AHVG ergehen (Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990, BBl 1990 I 1 ff., S. 100).
Die E.________ (eine Ausgleichskasse) entschied sich vorliegend dagegen, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Dementsprechend verfügt sie über keine Parteistellung. Damit verzichtete sie auch auf einen damit einhergehenden Anspruch auf Zustellung des Urteilsdispositivs und -begründung.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der Gesetzeswortlaut von Art. 90 AHVG und insbesondere dessen Sinn und Zweck eindeutig. Das vorliegende Urteil ergeht nicht aufgrund einer Strafbestimmung im AHVG. Dementsprechend ist der E.________ (eine Ausgleichskasse) das Urteilsdispositiv weder vollumfänglich noch auszugsweise zuzustellen.
29.2 D.________(eine Bank)
Die Vorinstanz hat die auszugsweise Mitteilung an die D.________(eine Bank) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zutreffend begründet. Es kann vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Ziff. VI.B.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 340).
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt des Pfändungsbetrugs, mehrfach begangen in Bern, Freiburg und anderswo zum Nachteil diverser Pfändungsgläubiger,
vom 20. August 2010 bis am 29. Mai 2012 (Ziff. 1.1 der Anklageschrift);
vom 19. Februar 2016 bis am 29. August 2017 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift).
II.
A.________ wird
in Anwendung der
Art. 40, 42, 44 Abs. 1, 47 sowie 49 Abs. 1 und Art. 163 Ziff. 1 aStGB
sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'851.00.
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt festgesetzt auf CHF 5'000.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 4'500.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 (10%) sind durch den Kanton Bern zu tragen.
IV.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'971.00.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 6'273.90, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).
A.________ hat Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 9'814.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO).
III.
Weiter wird verfügt:
Die bei A.________ beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 15'000.00 auf dem Konto IBAN BA.________ bei der D.________(eine Bank) werden im Umfang von CHF 13'851.00 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 und Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO).
Die verbleibenden bei A.________ beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 1'149.00 auf dem Konto IBAN BA.________ bei der D.________(eine Bank) werden vollumfänglich zur teilweisen Deckung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten eingezogen. Die von A.________ zu tragenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 3'351.00.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der D.________ (eine Bank) (Urteilsdispositiv auszugsweise Ziff. III.1 und III.2; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 14. April 2023
(Ausfertigung: 17. August 2023)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Windler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 22 347
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 90 AHVGart. 90 LAVSart. 90 LAVS
Art. 133 StPOart. 133 CPPart. 133 CPP
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
Art. 133 StPOart. 133 CPPart. 133 CPP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
6B_1302/2020
6B_299/2020
6B_1/2013
6B_678/2013
6B_453/2011
BGE 138 IV 47ATF 138 IV 47DTF 138 IV 47
Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP
Art. 323 StGBart. 323 CPart. 323 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 323 StGBart. 323 CPart. 323 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
BGE 102 IV 72ATF 102 IV 72DTF 102 IV 72
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
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Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
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Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 171bis StGBart. 171bis CPart. 171bis CP
Art. 96 SchKGart. 96 LPart. 96 LEF
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
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BGE 134 III 56ATF 134 III 56DTF 134 III 56
BGE 144 IV 56ATF 144 IV 56DTF 144 IV 56
6B_441/2014
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
6B_1172/2013
BGE 102 IV 172ATF 102 IV 172DTF 102 IV 172
6B_843/2011
Art. 323 StGBart. 323 CPart. 323 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
BGE 102 IV 172ATF 102 IV 172DTF 102 IV 172
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Art. 323 StGBart. 323 CPart. 323 CP
6B_338/2012
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
6B_1172/2013
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
5A_146/2018
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
6B_447/2021
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
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SK 17 208
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
BGE 89 IV 77ATF 89 IV 77DTF 89 IV 77
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
6B_776/2019
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
6B_776/2019
BGE 89 IV 77ATF 89 IV 77DTF 89 IV 77
Art. 22 SchKGart. 22 LPart. 22 LEF
BGE 89 IV 77ATF 89 IV 77DTF 89 IV 77
BGE 125 III 337ATF 125 III 337DTF 125 III 337
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Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF
7B.80/2003
BGE 112 III 14ATF 112 III 14DTF 112 III 14
BGE 91 III 41ATF 91 III 41DTF 91 III 41
5A_149/2013
5A_969/2018
5A_383/2017
Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 171bis StGBart. 171bis CPart. 171bis CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 323 StGBart. 323 CPart. 323 CP
6B_1095/2014
6B_1001/2021
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
SK 18 200
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 90 AHVGart. 90 LAVSart. 90 LAVS
Art. 90 AHVGart. 90 LAVSart. 90 LAVS
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP