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Entscheid

SK 2022 404

Beschwerde 393-a

16. November 2023Deutsch84 min

Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 (pag. 1138 ff.) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen z. N. B.________ (damals Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin), sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (2/7), insgesamt bestimmt auf CHF 2'355.20 (inklusive Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung), an den Kanton Bern (pag. 1139, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 404

Bern, 16. November 2023

Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zbinden

Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

B.________

Strafklägerin

Gegenstand Drohung und versuchte Nötigung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. Dezember 2021 (PEN 20 280)

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 (pag. 1138 ff.) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen z. N. B.________ (damals Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin), sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (2/7), insgesamt bestimmt auf CHF 2'355.20 (inklusive Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung), an den Kanton Bern (pag. 1139, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil).

Ferner sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von den Anschuldigungen der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung und des Diebstahls, alles angeblich begangen z. N. der Privatklägerin, sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/7), insgesamt bestimmt auf CHF 4'710.25 (inklusive Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung), an den Kanton Bern (pag. 1139 f., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).

Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Drohung, begangen am ca. 31. August 2018 in .________, sowie der versuchten Nötigung, begangen ca. im Sommer 2018 in .________, beides z. N. der Privatklägerin schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3’150.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Untersuchungshaft von 95 Tagessätzen wurde auf die Geldstrafe angerechnet. Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (1/7), insgesamt bestimmt auf CHF 1’177.55 (inklusive Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung; pag. 1140, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil).

Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz, dass die Zivilklage der Privatklägerin infolge der Einstellung eines Teils des Strafverfahrens sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach freigesprochen wurde, auf den Zivilweg verwiesen wird. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 1142, Ziff. V. erstinstanzliches Urteil).

Erwägungen

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher C.________, mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1150). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (pag. 1213 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2022 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils (Schuldsprüche, Sanktion und Verfahrenskosten; pag. 1217 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. August 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1225 f.).

Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin innert Frist keine Anschlussberufung eingereicht und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht hat. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte unbekannten Aufenthaltes ist und voraussichtlich nicht zur Berufungsverhandlung, in welcher er zur Person und zur Sache zu befragen ist, vorgeladen werden kann. Folglich könnte ein Rückzug der Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliegen. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu einer allfälligen Abschreibung des Berufungsverfahrens infolge Rückzugs der Berufung einzureichen. Zudem wurde der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, zum Vorliegen der Voraussetzungen zur weiteren Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung zu nehmen bzw. eine Kostennote für allfälligen Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren einzureichen (pag. 1227 f.).

Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilte Fürsprecher C.________ die aktuelle Adresse des Beschuldigten mit und stellte den Antrag, das Berufungsverfahren sei nicht abzuschreiben infolge Rückzugs der Berufung. Der Beschuldigte habe klar die Absicht geäussert, auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung persönlich anwesend zu sein (pag. 1231 f.). Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, nahm mit Schreiben vom 26. September 2022 zur weiteren Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung und reichte die Honorarnote ein (pag. 1254 ff.).

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde die der Privatklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege widerrufen, Rechtsanwalt D.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt. Ferner wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, zum Vorliegen der Voraussetzungen zur weiteren Gewährung der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine Kostennote für die Honorarbestimmung im oberinstanzlichen Verfahren einzureichen (pag. 1287 ff.).

Gestützt auf die Verfügung vom 11. Oktober 2022 teilte Rechtsanwalt D.________ mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 mit, dass kein Mandatsverhältnis mehr zwischen ihm und der Privatklägerin bestehe (pag. 1293). Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 2. November 2022, es sei ihm die amtliche Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren zu gewähren (pag. 1304 ff.).

Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurde die dem Beschuldigten am 22. Januar 2019 gewährte amtliche Verteidigung durch Fürsprecher C.________ widerrufen (pag. 1308 ff.). Gestützt auf diese Verfügung reichte Fürsprecher C.________ mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 seine Kostennote und eine Vollmacht ein und teilte mit, dass ihn der Beschuldigte beauftragt habe, seine Interessen in dieser Angelegenheit weiterhin zu wahren (pag. 1314 ff.). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher C.________, für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt (1319 ff.). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 teilte Fürsprecher C.________ mit, dass er den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertrete (pag. 1363).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. November 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und eines Übersetzers für Albanisch statt (pag. 1369 ff.).

Dispositiv

Die Privatklägerin ist trotz ordnungsgemässer Vorladung und Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (pag. 1337 ff.) ohne jegliche Mitteilung, Entschuldigung oder Vorbringen von Verhinderungsgründen nicht zur Berufungsverhandlung erschienen (pag. 1370). Die Privatklägerin wurde indes bereits mehrfach und ausführlich zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen befragt (vgl. pol. EV: pag. 122 ff.; EV StA: pag. 135 ff.; EV Vi: pag. 1102 ff.). Ihre Einvernahme vor der Vorinstanz wurde zudem auf einem Tonträger festgehalten, so dass sich die Kammer ein unmittelbares Bild ihres Aussageverhaltens machen konnte (vgl. pag. 1053; pag. 1112). Schliesslich liegen als weitere Beweismittel Zeugenaussen vor. Aus diesen Gründen verzichtete die Kammer auf die Einvernahme der Privatklägerin und fuhr mit der Berufungsverhandlung fort.

3. Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1367).

Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung unter Beizug einer Albanisch-Übersetzung ergänzend einvernommen (pag. 1372 ff.).

4. Anträge des Beschuldigten

Der Beschuldigte beantragte an der oberinstanzlichen Verhandlung einen vollumfänglichen Freispruch und begründete diesen Antrag (pag. 1383).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Zufolge der Berufung nur des Beschuldigten hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Drohung und versuchter Nötigung, die Strafzumessung sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.

Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Vorgeschichte

Die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe stehen in Zusammenhang mit der Beziehung, die er und die Privatklägerin damals geführt haben. Zur Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 1163 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die nachfolgend zu beurteilenden Delikte spielen sich vor dem Hintergrund der sehr schwierigen Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ab.

Der Beschuldigte sagte, die Zeit in der Schweiz sei die schlechteste Zeit seines Lebens gewesen (pag. 1117, Z. 19 f.). Er sei von der Privatklägerin abhängig gewesen und diese habe die Situation maximal ausgenutzt (pag. 1118, Z. 25 ff.). Sie sei gewalttätig und habe ihn geschlagen (pag. 1123, Z. 44). Er sei in einer toxischen Beziehung gewesen (pag. 1125, Z. 7 ff.). Zu den Vorwürfen seine Person betreffend machte der Beschuldigte mehrheitlich nur karge Aussagen, wobei natürlich zu berücksichtigen ist, dass seine Aussagen übersetzt werden mussten, was bei der Privatklägerin nicht der Fall war, weshalb bei der Aussagenanalyse nicht gleiche Massstäbe angewendet werden dürfen. Die Privatklägerin sagte wiederholt aus, der Beschuldigte sei extrem eifersüchtig gewesen, er habe sie ständig kontrollieren wollen und habe sie regelmässig geschlagen (statt vieler: pag. 125, Z. 148 ff.; pag. 1102, Z. 28 ff.). Trotzdem habe sie ihn sehr geliebt und den Traum einer gemeinsamen Familie mit ihm nicht aufgeben wollen (statt vieler: pag. 1110, Z. 6 f.).

Für das Gericht ist erstellt, dass die Parteien eine schwierige, explosive Beziehung mit starken emotionalen und finanziellen Abhängigkeiten geführt haben, die auch von Gewalt geprägt war und das beidseits. Das Gericht glaubt auch, dass die Privatklägerin vieles an Gewalt erduldet und erlitten hat, was eine Person in einer normalen Situation nicht mit sich hätte machen lassen. Andererseits ist das Gericht auch der Auffassung, dass es die Privatklägerin Ende Dezember 2020 nicht ertragen konnte, dass der Beschuldigte sie einfach verlassen hat, dies geht aus dem eindrücklichen Mailverlauf (pag. 343 ff.) klar hervor und wurde gewissermassen von der Privatklägerin bestätigt, indem sie aussagte, dass sie sich zur Anzeige entschieden habe, als sie gemerkt habe, dass er nicht mehr zurückkomme. Sie habe sich verarscht gefühlt (pag. 1110, Z. 10 f.). So ist davon auszugehen, dass sie ihre Anzeige zum Teil auch aus Rache erstattet hat, womit die darin gemachten Anschuldigungen mit Vorsicht zu geniessen sind und nicht ohne weiteres als gegeben erachtet werden können.

Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend die konkreten Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen nach den oben dargelegten Massgaben der modernen Aussagepsychologie gewürdigt, woraus die konkreten Beweisergebnisse resultieren.

Der Kammer liegen zur Vorgeschichte nebst dem Anzeigerapport vom 1. April 2019 (pag. 95 ff.) und den von der Vorinstanz erwähnten Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin auch Facebook-Chats (pag. 289 ff.), der E-Mailverkehr (pag. 343 ff.) und WhatsApp-Nachrichten (pag. 394 ff.) zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, das Meldeformular häusliche Gewalt der Kantonspolizei Bern vom 8. Dezember 2018 (pag. 255 ff.), der Journaleintrag der Polizei Basel-Landschaft zu einer Meldung des Beschuldigten vom 14. Januar 2019 (pag. 105), die Anzeige und der Rapport der Kantonspolizei zu den Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (pag. 428 ff.) sowie die edierten Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern (pag. 482 ff.) vor. Aus den Migrationsakten geht hervor, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im Juli 2016 im Kosovo kennengelernt haben, danach eine Fernbeziehung führten und sich im Juli 2017 im Kosovo verlobten (pag. 514 f.). Der Beschuldigte reiste am 18. April 2018 mittels Schengenvisums zwecks Heirat in die Schweiz ein. Das Ehevorbereitungsverfahren wurde aufgrund des nicht legalen Aufenthaltes des Beschuldigten abgewiesen. Auch der Migrationsdienst des Kantons Bern sah mit Verfügung vom 20. September 2018 deswegen und wegen fehlender finanzieller Mittel die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat als nicht erfüllt an (pag. 549 ff.). Weiter geht aus den vom Rechtsvertreter der Privatklägerin eingereichten WhatsApp-Nachrichten vom 25. September bis zum 3. Dezember 2017 (pag. 394-412 und Übersetzungen dazu auf pag. 413-425), hervor, dass die beiden bereits vor der Einreise des Beschuldigten eine schwierige Beziehung führten und der Beschuldigte eifersüchtig war (vgl. dazu auch seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 22. Januar 2019, wonach er ein bisschen eifersüchtig sei [pag. 22 Z. 100 f.], und am 17. April 2019, wonach er wie ein Kosovare eifersüchtig sei und habe wissen wollen, was die Privatklägerin mache und wo sie sei, so wie sie dies auch von ihm habe wissen wollen [pag. 174 Z. 30 ff.; pag. 175 Z. 71 ff.; pag. 183 Z. 369 ff.]; und die Aussagen von E.________ an der delegierten Einvernahme vom 1. März 2019, wonach er den Eindruck gehabt habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin habe kontrollieren wollen und dessen Eifersucht zugenommen habe [pag. 226 Z. 68 ff.]). Zudem geht aus den WhatsApp-Nachrichten vom 25. September bis zum 3. Dezember 2017 auch hervor, dass der Beschuldigte wiederholt davon sprach, dass er die Privatklägerin geschlagen hätte, wäre sie bei ihm gewesen. Ob der Beschuldigte die Privatklägerin vor seiner Einreise in die Schweiz tatsächlich schon ein- oder mehrmals geschlagen hat, lässt sich nicht eindeutig beantworten. In diese Richtung deuten aber seine Nachrichten auf pag. 419 f. hin. In diese Richtung deuten auch die vom Rechtsvertreter der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2019 eingereichten Fotos, auf welchen bei der Privatklägerin ein Zigarettenbrandfleck auf ihrer Hand sowie Hämatome ersichtlich sein sollen (vgl. Schreiben Rechtsanwalt D.________ vom 15. Februar 2019 [pag. 379] und Fotos auf pag. 390 ff.; Aussagen Privatklägerin zum Brandfleck durch den Zigarettenstummel [EV StA: pag. 154 Z. 692 ff.]). Auch die von der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 gemachten Angaben (pag. 124 f. Z. 106 ff.) deuten in diese Richtung. Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin die auf den vom Rechtsvertreter der Privatklägerin eingereichten Fotos ersichtlichen Verletzung zugefügt zu haben (EV StA vom 17. April 2019: pag. 184 Z. 381 ff.; pag. 186 Z. 459 ff.).

Aus den Nachrichten (pag. 360; pag. 363) und den Aussagen der Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 (pag. 125 Z. 112 ff.) geht hervor, dass die Familie der Privatklägerin mit der Beziehung zum Beschuldigten nicht einverstanden war und der Kontakt zu ihrer Familie nach der Verlobung mit dem Beschuldigten abgebrochen ist. Der Beschuldigte gab ebenfalls an, dass die Privatklägerin und er ab dem Zeitpunkt der Verlobung entschieden hätten, dass sie ohne die Familie der Privatklägerin weiterfahren würden (EV StA vom 17. April 2019: pag. 178 f. Z. 194 ff.).

Nachdem sich der Beschuldigte in der Schweiz befand, wurde die Beziehung zwischen den beiden nicht einfacher, da der Beschuldigte keinen legalen Aufenthalt hatte, die Sprache nicht beherrschte, nicht arbeiten konnte, sich langweilte, keinen Freundeskreis in der Schweiz hatte und von der Privatklägerin völlig abhängig war (finanziell und betreffend alle administrativen Belange). Im Gegenzug musste die Privatklägerin arbeiten gehen, um ihrer beider Lebensunterhalte zu finanzieren, sich um die administrativen Belange kümmern sowie den Haushalt besorgen, wie auch aus dem Meldeformular häusliche Gewalt der Kantonspolizei Bern vom 8. Dezember 2018 hervorgeht, als die Polizei von einem Nachbarn (G.________) gerufen wurde (pag. 761 ff.; vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 [pag. 158 Z. 67 ff.]). Dabei gab die Privatklägerin an, sie habe den Beschuldigten geschubst (pag. 763; pol. EV PK vom 14. Januar 2019: pag. 133 Z. 513). Gemäss ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft zerstörte die Privatklägerin damals offenbar auch das Mobiltelefon des Beschuldigten (EV StA PK vom 31. Januar 2019: pag. 148 Z. 461 f.; pag. 154 Z. 710 ff.; pag. 155 Z. 717 ff.). Die Privatklägerin wurde im Meldeformular als gewaltausübende und der Beschuldigte als gewaltbetroffene Person geführt (pag. 762). Den Aussagen von F.________, der Ehefrau von G.________, welcher die Polizei angerufen hatte, lässt sich aber auch entnehmen, dass sie gesehen haben will, wie der Beschuldigte die Privatklägerin drei- bis fünf Mal ins Gesicht geschlagen habe (del. EV vom 24. Januar 2019: pag. 203 Z. 32 ff.; pag. 204 Z. 68 ff.; pag. 207 f. Z. 243 ff.).

Aus den in der Zeit ab dem 15. Oktober 2018 vorliegenden Facebook-Nachrichten zwischen den beiden geht weiter hervor, dass die Privatklägerin zwischen negativen Äusserungen und Liebesbezeugungen schwankte und ebenfalls zur Eifersucht und dazu neigte, den Beschuldigten zu kontrollieren (pag. 289 ff.; siehe auch deren Aussage bei der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2019: pag. 153 Z. 643 ff.). Nachdem der Beschuldigte ohne Vorankündigung am 23. Dezember 2018 die gemeinsame Wohnung verlassen und sich bei der Asylunterkunft im Bundesasylzentrum in L.________ gemeldet hatte, schrieb ihm die Privatklägerin rund 95 Benachrichtigungen, die ebenfalls zwischen Liebesbezeugungen / Bitten um Rückkehr und negativen Äusserungen hin und her schwankten (pag. 343 ff.). Als der Privatklägerin bewusst wurde, dass der Beschuldigte nicht mehr zurückkehren würde, schrieb sie dem Beschuldigten, dass sie sich umbringen werde oder einen Selbstmordversuch hinter sich habe. Zudem schrieb sie ihm, dass sie ihn wegen allem, was er ihr angetan habe, anzeigen werde (E-Mailverkehr: pag. 343 ff.). Der Beschuldigte seinerseits suchte am 14. Januar 2019 den Polizeiposten L.________ auf und gab an, dass er von der Privatklägerin bedroht und belästigt werde. Sie drohe damit, ihn zu zerstören und seiner Familie etwas anzutun. Die Privatklägerin wolle sich an ihm rächen, weil er sie verlassen habe (Journaleintrag Polizei Basel-Landschaft: pag. 105).

Gestützt auf die gemachten Ausführungen geht die Kammer davon aus, dass beide – sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin – zumindest verbal austeilen konnten, dass beide eine Eifersucht und einen Kontrollzwang an den Tag legten und dass die Privatklägerin die Strafanzeige gegen den Beschuldigten vom 10. Januar 2019 machte, nachdem sie sich durch den unangekündigten Weggang des Beschuldigten verletzt und missbraucht fühlte (siehe dazu auch ihre Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019: pag. 124 Z. 80 ff.).

Die Aussagen der Privatklägerin sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen bzw. die Entstehungsgeschichte der Strafanzeige ist in der Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen. Jedoch zeigen insbesondere auch die WhatsApp-Nachrichten, dass der Beschuldigte zumindest schon mit Schlägen gedroht hatte. Auch die Privatklägerin sprach bereits bei ihrer Meldung bei der Polizei am 10. Januar 2019 von wiederholten Tätlichkeiten (vgl. pag. 97 «Eingang Meldung»). Weiter erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 bereits zu Beginn ihrer Einvernahme, es gehe ihr schlecht, weil sie Schläge von ihm erhalten habe und getan habe, was er gewollt habe, und am Schluss habe er sie im Stich gelassen, womit sie nicht zurechtkomme (pag. 124 Z. 83 ff.). Der Beschuldigte habe bereits während ihrer Fernbeziehung aus Eifersucht Tätlichkeiten ausgeteilt (pol. EV vom 14. Januar 2019: pag. 124 f. Z. 106 ff.). Die Aussagen der Nachbarin F.________ deuten ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte gegen die Privatklägerin auch tätlich wurde (del. EV vom 24. Januar 2019: pag. 203 Z. 32 ff.; pag. 204 Z. 68 ff.; pag. 207 f. Z. 243 ff.).

Nachfolgend zur Verdeutlichung einige Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin:

WhatsApp-Nachrichten vom 25. September bis 3. Dezember 2017 (pag. 394-412 und Übersetzungen dazu auf pag. 413-425):

- Man sieht aus diesen Nachrichten, dass die beiden bereits während ihrer Fernbeziehung eine schwierige Beziehung hatten. Die Privatklägerin schrieb dem Beschuldigten am 23. Oktober 2017, dass sie in der Psychiatrie bzw. beim Psychiater gewesen sei und Tabletten bekommen habe und dass der Beschuldigte nicht normal sei. Der Beschuldigte schrieb daraufhin, dass sie ihn ja anzeigen und vor Gericht und ins Gefängnis bringen könne (pag. 413 und pag 417). Der Beschuldigte drohte auch damit, dass er die Privatklägerin kaputt machen und sich rächen werde (pag. 417 f.) und dass er ihr etwas Schlechtes antun und sie bestrafen werde, da sie seine ehrliche Liebe verkackt und ihn runtergebracht habe (pag. 418).

- pag. 419: Der Beschuldigte schrieb der Privatklägerin, dass er sie liebe, wie sie ihn verlassen könne und dass er sie schlagen wolle. Weiter schrieb er: «Du bist nicht da, sonst hätte ich dich blau gemacht. Wie ein Mann hätte ich dir geschlagen». Als ihm die Privatklägerin antwortete, dass er nicht fähig sei, ein Papier zu erledigen, antwortete der Beschuldigte: «Komm du wirst schon sehen. Ich habe es dir einmal getan. Du hast nicht genug bekommen. Furz dich» (pag. 420). Später wiederholte er nochmals: «Du bist nicht da, sonst hätte ich dich blau gemacht. Wie ein Mann hätte ich dir geschlagen» (pag. 420). In einer weiteren Nachricht schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin, dass sie ihm das Recht gebe, ein «böser Junge zu werden». Sie werde dafür leiden (pag. 421). «Falls ich dich an diesen Tagen sehe, werde ich dir wie eine Zigeunerin schlagen. Ich werde es dir zeigen» (pag. 422). «Du wirst leiden, wenn ich dort komme» (pag. 423). Er werde ihr Gesicht kaputt machen. Für das werde er sie blau machen» (pag. 423).

- Weiter sieht man aus den Textnachrichten, dass der Beschuldigte eifersüchtig war, meinte, die Privatklägerin betrüge ihn, und sie kontrollieren wollte (vgl. pag. 418 f.; pag. 422 f.; pag. 424 f.).

Auszüge aus den Facebook-Chats (pag. 289 ff.):

- pag. 289, Chat vom 15. Oktober 2018: Die Privatklägerin schrieb: «Ich will sehen, mit wem du gesprochen hast. Jetzt».

- pag. 291, Chat vom 16. Oktober 2018: Der Beschuldigte schrieb: «Ich will mit dir gut sein, vielleicht habe ich viele Fehler gemacht B.________, es tut mir leid für alles».

- pag. 293, Chats vom 19. Oktober 2018: Die Privatklägerin schrieb: «Herz, vielleicht stellt sich mein Handy ab, mach dir keine Sorgen». Der Beschuldigte antwortete ihr: «Hoffentlich nicht, benütze es nicht mehr, du fehlst mir sehr».

- pag. 294, Chats vom 6. Dezember 2018: Die Privatklägerin schrieb: «Ich will nie wieder deine Augen sehen! Du sollst verdammt sein» und «Bei mir bist du nicht mehr angemeldet! Melde dich bei anderen Muschis oder bei deine gute «Freunde»! Lebewohl».

Der Beschuldigte bat die Privatklägerin daraufhin mehrmals, ihn in Bern abzuholen, da es ihm schlecht gehe und er kein Geld habe um zurückzukehren (pag. 295 ff.).

Die Privatklägerin schrieb ihm wütende Nachrichten zurück: «Mach was du willst, geh zu den Huren, die der Freund für dich gefunden hat» (pag. 296) oder «Verschwinde du Verräter» (pag. 297). Schliesslich machte sie sich aber doch auf den Weg nach Bern: «Ich bin für nach Bern aufgebrochen» (pag. 298) oder «Wo bist du?» (pag. 298).

- pag. 299, Chat vom 10. Dezember 2018: Die Privatklägerin schrieb: «Ich bin angekommen Seele, ich liebe dich sehr».

- pag. 306 f., Chats vom 12. Dezember 2018: Die Privatklägerin schrieb: Du sollst nie Glück sehen/haben» oder «Du sollst verdammt sein» oder «Fick dich jetzt».

- pag. 331 ff., Chats vom 23. und 24. Dezember 2018: Die Privatklägerin schrieb: «Du hast mir das Wort gegeben, dass du mich nie verlässt, auf Gott hast du geschworen, denn er soll dich umbringen!!! Du hast alles vergessen, wegen deine Interesse! Du sollst verdammt sein» oder «Ich bin ganz verschwunden!!! Sollst es wissen, das Leben werde ich für die Liebe geben!!!!! Ich liebe dich sehr! Lebewohl» (pag. 331) oder «Herz komm nach Hause?» oder «Alleine hast du mich gelassen, du sollst kein Glück sehen, Schwanz Mann. Geh, denn du wirst es sehen! Du hast auf Gott geschworen, dass du mich nie verlassen wirst, du illegaler Mensch!! Ganz alleine bin ich» (pag. 332) oder «An diesem Tag, als ich mich gegen meine Familie entschieden habe und habe mich mit dir getroffen, angeblich in den Ferien, haben wir einander das Wort gegeben, das wir immer zusammen sein werden, Gott ist Zeuge!!! Du bist als Verräter herausgekommen A.________!!! Geh jetzt!» (pag. 333) oder «Komm nach Hause, weil ich dich sehr liebe.» (pag. 334) oder «Jetzt haben wir uns getrennt oder was? Sag mir, wo du bist, A.________, wir haben uns nicht getrennt! Ich liebe dich und ich habe dir nie etwas angetan!! Sag mir, wo du bist, A.________, ich komme dich abholen! Lass mich heute Abend nicht alleine!! Ich bin deine Frau o Dummer» (pag. 337).

- pag. 339 ff., Chats vom 25. Dezember 2018: Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin am 24. Dezember 2018 geschrieben hatte, dass er Asyl angemeldet habe (pag. 335), suchte die Privatklägerin ihn am darauffolgenden Tag in den Asylheimen, wurde in Basel zwar fündig, sie wurde aber nicht ins Bundesasylzentrum hineingelassen und der Beschuldigte wollte nicht zu ihr hinauskommen.

Auszüge aus dem E-Mailverkehr zwischen den beiden (pag. 343 ff.):

- pag. 343 ff.: Die Privatklägerin schrieb dem Beschuldigten am 25. und 26. Dezember 2018 wiederholt, dass sie ihn liebe, nur ihn habe, dass sie Fehler gemacht habe, dass sie ihn brauche und er zurückkehren solle.

- pag. 343, pag. 350 f.: Die Privatklägerin schrieb am 25. Dezember 2018 und am 4. Januar 2019, dass sie sich etwas antun werde bzw. dass sie alle Tabletten eingenommen habe.

- pag. 343, pag. 348-354, pag. 358-360, pag. 364, pag. 367: Die Privatklägerin schrieb, dass sie vielleicht schwanger sei (E-Mail vom 25. Dezember 2018, pag. 343), dass sie das Baby abtreiben gehe (E-Mail vom 3. Januar 2019, pag. 348), dass sie das Baby verloren habe (E-Mail vom 4. Januar 2019, pag. 349), dass sie beide ein Baby umgebracht hätten und dass sie zu ihrem Baby gehen wolle (E-Mail vom 4. Januar 2019, pag. 350), dass ihr gemeinsames Baby verloren gegangen sei (E-Mail vom 6. Januar 2019, pag. 351), dass ihr Baby und der Beschuldigte verschwunden seien (E-Mail vom 6. Januar 2019, pag. 353), dass sie wegen Stress ihr Baby verloren hätten (E-Mail vom 7. Januar 2019, pag. 354), dass es keine Lüge sei, dass sie ihr Baby verloren habe und dass es in neun Monaten zur Welt gekommen wäre (E-Mail vom 7. Januar 2019, pag. 358). Weiter schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, dass er ihr Baby umgebracht habe und ihn ihr Baby nicht interessiere. Jedoch schrieb sie ihm auch, dass sie ihn liebe und er zurückkehren solle (E-Mails vom 7. und 8. Januar 2019, pag. 359 f.). Sie sei schwanger gewesen (E-Mail vom 15. Januar 2019, pag. 364). Sie schickte ihm auch ein Bild eines Schwangerschaftstestes (E-Mail vom 17. Januar 2019, pag. 367).

- pag. 360, pag. 363: Die Privatklägerin schrieb dem Beschuldigten auch, dass sie es wegen ihm mit ihrer Familie verdorben habe, dass sie wegen ihm Schulden habe und dass sie niemanden ausser ihn habe (E-Mails vom 8. und vom 14. Januar 2019).

- pag. 354 f., pag. 357: Die Privatklägerin schrieb am 7. Januar 2019, dass sie zur Polizei gehen werde und melde, dass er geflohen sei, so dass er international gesucht werde. Gleichentags schrieb sie dem Beschuldigten, sie habe ihn der Polizei gemeldet, es tue ihr sehr leid.

- pag. 362-364: Die Privatklägerin schrieb, dass sie eine Anzeige machen werde «für alles, was du mir angetan hast!!! Und ich werde erzählen, dass dein Freund uns dieses Papier gefälscht hat, dass ich angeblich zu 20% arbeite» [….]. «Ich habe viele Zeugen, plus Spital, plus Chef, plus Polizei von Zollikofen! Was hat du dir angetan!!! Männliche Hure bist du gewesen. […]. Wir sehen uns vor dem Gericht. Bye» (E-Mail vom 9. Januar 2019, pag. 362). Sie habe heute einen Termin bei der Polizei gehabt, sei aber nicht gegangen. Er (der Beschuldigte) habe einen grossen Fehler gemacht, als er schlecht über sie gesprochen habe. Trotzdem wolle sie ihm nichts Schlechtes antun (E-Mail vom 9. Januar 2019, pag. 362). Sie werde allen erzählen, was er gemacht habe, sie habe wegen ihm genug gelitten. «Genug habe ich den Mund geschlossen!!!! Jetzt bin ich dein Feind, der grösste… du sollst es wissen, dass ich alles erzählen werde» (E-Mail vom 9. Januar 2019, pag. 363). «Weisst du, wie viel ich geduldet habe, für sinnlose Sachen, die nie existiert haben??? […]. «Ich kann nicht und ich will nicht glauben, dass alles für Papiere war… wie viel Prügel habe ich von dir gegessen (Anm. eingesteckt), warum??? (E-Mail vom 15. Januar 2019, pag. 364).

7. Aussageverhalten

7.1 Aussageverhalten der Privatklägerin

Wie bereits dargelegt, sind die Aussagen der Privatklägerin aufgrund der Entstehungsgeschichte ihrer Strafanzeige mit Vorsicht zu würdigen. Was die einzelnen Vorwürfe betrifft, so hat die Privatklägerin zumindest in Bezug auf die vorgeworfenen Vergewaltigungen ein Aggravationsverhalten an den Tag gelegt (vgl. dazu auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2019 [pag. 843 ff., insbesondere pag. 850 f.]).

Sie gab an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 z.B. auch wahrheitswidrig an, dass sie erst ein, zwei Tage vor der Strafanzeige vom 10. Januar 2019 (wäre also am 8. Januar 2019) erfahren habe, dass der Beschuldigte einen Asylantrag gestellt habe (pag. 124 Z. 72 ff.). Sieht man sich aber ihre mit dem Beschuldigten ausgetauschten Chatnachrichten an, dann hatte dieser ihr bereits am 25. Dezember 2018 geschrieben, dass er einen Asylantrag gestellt habe. Zudem begab sie sich daraufhin auf die Suche nach dem Beschuldigten und schrieb ihm, dass sie in Basel sei, aber nicht ins Asylzentrum hineingelassen werde (pag. 339 ff.). In ihrer Einvernahme vom 14. Januar 2019 sprach die Privatklägerin auch davon, dass der Beschuldigte ihre Kleidung zerrissen habe und sie viele zerrissene Klamotten daheim habe (pag. 129 Z. 327 f.). Bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2019 wies die Privatklägerin ebenfalls darauf hin, dass sie sehr viele zerrissene Kleidung habe und es sein könne, dass sie solche als Beweismittel in ihrer Wohnung habe (pag. 142 Z. 243 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Privatklägerin fanden sich aber keine zerrissenen Kleider (pag. 99 f. «Hausdurchsuchung bei Frau B.________»).

Zudem kontaktierte die Privatklägerin offenbar vor deren Einvernahme auch Auskunftspersonen (vgl. dazu die Aussagen von H.________: pag. 199 Z. 233 ff.; pag. 200 Z. 272 ff.; F.________: pag. 203 Z. 15 ff.; I.________: pag. 211 Z. 24 f., Z. 36 f.; J.________: pag. 219 Z. 81 ff.; pag. 1101 Z. 20 ff.).

Die Privatklägerin gab aber auch zu, dass sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten «verarscht» (pol. EV vom 14. Januar 2019: pag. 124 Z. 80 f.; pag. 133 Z. 512 f.; EV Vi vom 9. Dezember 2021: pag. 1110 Z. 14) oder enttäuscht (EV StA vom 31. Januar 2019: pag. 151 f. Z. 585 ff.) gefühlt habe, dass sie den Beschuldigten während des Streits vom 5. Dezember 2018 «höchstens gestossen» habe (pol. EV vom 14. Januar 2019: pag. 133 Z. 513), dass sie den Beschuldigten auch verbal beschimpft und zudem versucht habe, ihn mal zu schlagen, sie aber gegen ihn nichts habe ausrichten können (EV StA vom 31. Januar 2019: pag. 145 Z. 384 ff.). Weiter gab sie zu, anlässlich des Streits vom 5. Dezember 2018 das Mobiltelefon des Beschuldigten zerstört zu haben (EV StA vom 31. Januar 2019: pag. 148 Z. 460 ff.; pag. 154 f. Z. 711 ff.).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die damals noch anwaltlich vertretene Privatklägerin sowohl die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfacher Vergewaltigung (pag. 843 ff.) als auch die erstinstanzlichen Freisprüche wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Nötigung und Diebstahls, angeblich begangen zu ihrem Nachteil, akzeptiert und keine Anschlussberufung eingereicht hat (vgl. pag. 1128). Dies entkräftet die Aussage des Beschuldigten, dass die Privatklägerin ihm mit allen Mitteln schaden wolle (vgl. hierzu Ziff. II. 7.2 nachfolgend).

Insgesamt kann auf die Aussagen der Privatklägerin insbesondere aufgrund der Entstehungsgeschichte der Strafanzeige und der Aggravationstendenz bei den Vergewaltigungsvorwürfen nicht per se abgestellt werden, sondern ihre Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung bei den einzelnen Vorwürfen zu würdigen. Dabei ist in Bezug auf die einzelnen noch zu beurteilenden Vorwürfe auch zu würdigen, ob die Privatklägerin hierzu detaillierte und konstante Aussagen machte.

7.2 Aussageverhalten des Beschuldigten

Der Beschuldigte neigte in seinen Einvernahmen dazu, sich als Opfer und die Privatklägerin in einem schlechten Licht darzustellen. Auf konkrete Vorwürfe bezogen machte der Beschuldigte in der Regel oberflächliche, ausweichende Antworten und ging oft zum Gegenangriff auf die Privatklägerin über. So gab er auf Frage, ob er die Privatklägerin bedroht oder beschimpft habe, an, die Privatklägerin respektive deren Vater habe ihn bedroht. Zudem habe die Privatklägerin ihn beschimpft. Beschimpfungen habe es von beiden Seiten gegeben (pol. EV vom 21. Januar 2019: pag. 159 Z. 108 ff.). Es habe Bedrohungen und schmutzige Worte gegeben, aber gegenseitig (EV StA vom 17. April 2019: pag. 175 ff.). Er sei ein bisschen eifersüchtig, aber die Privatklägerin sei extrem eifersüchtig und eifersüchtiger als er (Haft-EV StA vom 22. Januar 2019: pag. 94 ff.).

Auf Frage nach Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin sei nicht eine Frau, die so etwas mit sich machen lasse. Wenn sie ihn geschubst habe, habe er sie auch geschubst. Einmal habe er sie auch geohrfeigt. Er habe jedoch mehrere Ohrfeigen von ihr erhalten (pag. 159 Z. 138 ff.). Er habe immer noch Spuren, die sie ihm hinterlassen habe. Seiner Meinung nach sei sie die Gewalttätige (pag. 159 Z. 151 ff.). Der Beschuldigte zeigte dabei zwei fingerspitzengrosse blaue Flecken am linken Ober- und Unterarm sowie einen fünffranken grossen Fleck auf der linken Hand, welcher von einem Biss der Privatklägerin stammen solle (pag. 160 Z. 155 ff.). Dass diese blauen Flecken tatsächlich von der Privatklägerin stammen können, ist aber kaum möglich, da er seit dem 23. Dezember 2018, also knapp einen Monat vor seiner Einvernahme, keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin hatte. Auf Vorhalt der Aussagen von F.________, einer ehemaligen Nachbarin, wonach diese gesehen habe, wie er der Privatklägerin am 5. Dezember 2018 draussen vor dem Haus mehrfach (drei bis fünf Mal) mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, erwiderte der Beschuldigte, er wünschte sich, dass es dort eine Kamera gebe. Wenn er das tatsächlich gemacht hätte, dann dürfe man ihn sein Leben lang ins Gefängnis stecken (EV StA vom 17. April 2019: pag. 177 Z. 141 ff.; vgl. auch delegierte EV F.________ vom 24. Januar 2019: pag. 203 Z. 32 ff.; pag. 204 Z. 68 ff.; pag. 207 f. Z. 243 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von F.________, wonach die Privatklägerin erst danach zu reagieren begonnen resp. zurückgeschlagen habe, erklärte der Beschuldigte, die Wahrheit sei, dass die Privatklägerin ihn geschlagen habe. Er hätte sie nie und erst recht nicht vor anderen Leuten geschlagen (EV StA vom 17. April 2019: pag. 177 Z. 149 ff.; vgl. auch delegierte EV F.________ vom 24. Januar 2019: pag. 204 Z. 85 ff.; pag. 205 Z. 105 f.; pag. 208 Z. 256 f.). Der Beschuldigte schilderte weiter, die Privatklägerin habe ihn geschlagen und gestossen. Er sei emotional sehr schwach und verloren gewesen. Die Polizei habe gesehen, dass es ihm schlecht gegangen sei. (EV StA vom 17. April 2019: pag. 186 Z. 482 ff.). Er habe die Privatklägerin nie geschlagen, sie jedoch habe ihn ab und zu geschlagen oder gestossen (EV StA vom 17. April 2019: pag. 178 Z. 171 f., Z. 183 f.). Die Privatklägerin sei ihm gegenüber sehr grob, zum Teil auch gewalttätig gewesen. Nachdem er erfahren habe, dass sie in psychiatrischer Behandlung sei, habe er es einfach hingenommen und möglichst nicht auf ihr Verhalten reagiert, bis auf verbale Entgegnungen (EV ZMG vom 23. Januar 2019: pag. 45 Z. 69 ff.). Die Privatklägerin sei keine Frau, die Gewalt gegen sich zulasse. Sie übe Gewalt aus und habe ihn geschlagen. Er selber habe nichts gemacht (EV Vi vom 9. Dezember 2021: pag. 1123 Z. 43 ff.).

Auf Vorhalt der von der Privatklägerin eingereichten Fotos mit angeblicher Zigarettenausdrückverletzung auf der linken Handwurzel sowie mit blauem Unterarm rechts, verneinte der Beschuldigte, der Privatklägerin einen Fleck mit der Zigarette gemacht zu haben. Er habe diese Verletzung noch nie an der Privatklägerin gesehen. Zum blauen Unterarm erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin eine sehr empfindliche Haut habe und sofort blaue Flecken bekomme. Sie habe ihn auch manchmal gebissen. Sie hätten sich «aus Spielerei», «wegen der Liebe» und nicht «wegen Gewalt» so behandelt. Die Fotos seien in Kosovo oder Albanien aufgenommen worden (EV StA vom 17. April 2019: pag. 184 Z. 381 ff.; pag. 186 Z. 459 ff.).

Die Privatklägerin habe ihn terrorisiert und sie ertrage es nicht, wenn man ihr widerspreche (EV ZMG vom 23. Januar 2019: pag. 45 Z. 84 ff.). Sie habe diese Vorwürfe gegen ihn vorgebracht, weil sie Angst habe, dass man sie sonst in den Kosovo zurückschicke, wenn er sich über sie beschwere (Haft-EV StA vom 22. Januar 2019: pag. 22 Z. 90 ff.; EV ZMG vom 23. Januar 2019: pag. 44 Z. 29 ff.; pag. 45 Z. 52 f.).

Auf Vorhalt der WhatsApp Chats zwischen ihm und der Privatklägerin aus dem Jahr 2017, erklärte der Beschuldigte, es habe Momente gegeben, in denen er ausser sich gewesen sei. Er habe aus Nervosität so reagiert. Es seien nur Worte. Er sei nicht so schlimm, wie es hier stehe. Die Privatklägerin habe dies ausgenutzt und gegen ihn verwendet. Sie habe ihm gesagt, er sei kein Mann, er sei Dreck und zu nichts fähig. Diese Chats seien nur eine Momentaufnahme. Es gebe Millionen Fälle, in denen die Privatklägerin genau gleich zu ihm gewesen sei. Sie habe ihm gegenüber Fluchwörter benutzt (EV StA vom 17. April 2019: pag. 183 Z. 348 ff.). Sie hätten sich kontinuierlich so geschrieben, auch die Privatklägerin habe solche Sachen geschrieben. Es sei eine Kulturfrage, wie man miteinander schreibe. Auch die Privatklägerin habe ihm so geschrieben. Sie habe keine Angst wegen seiner Nachrichten gehabt (EV Vi vom 9. Dezember 2019: pag. 1122 Z. 35 ff.). Auf Vorhalt seiner Nachrichten, wonach er die Privatklägerin bestrafen, ihr etwas Schlechtes antun werde (pag.418), sie kaputt machen werde (pag. 417) und sie schlagen möchte (pag.419 f.), erklärte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung, das seien lediglich Aussagen, die sie als Volk im Alltag verwenden würden, die aber nicht so gemeint seien, dass man sie tatsächlich umsetzen würde. Das sei eher kulturell bedingt (EV OG vom 16. November 2023: pag. 1376 Z. 28 ff.).

Der Beschuldigte bestätigte zwar auf Vorhalt der Aussagen von H.________, dass er nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin und H.________ Kontakt zusammen hätten. Er gab aber an, dass er damit nicht die Privatklägerin habe abschotten wollen, sondern dass die Privatklägerin und er vereinbart hätten, dass sie während ihrer Beziehung mit bestimmten Menschen keinen Kontakt mehr hätten, da sie nicht gewollt hätten, dass ihre Beziehung von diesen Menschen beeinflusst werde (EV StA vom 17. April 2019: pag. 176 Z. 102 ff., vgl. auch del. EV H.________ vom 22. Januar 2019: pag. 195 Z. 33 ff.; pag. 198 Z. 199 ff.). Dass die Privatklägerin keinen Kontakt mit ihrer Familie mehr gehabt habe, hätten die Privatklägerin und er gemeinsam entschieden, da deren Familie keinen Respekt ihm gegenüber gezeigt habe (EV StA vom 17. April 2019: pag. 178 f. Z. 194 ff.; vgl. del. EV J.________ vom 1. März 2019: pag. 219 Z. 65 ff.).

Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung stellte sich der Beschuldigte als Opfer dar. So schilderte er, seine derzeitige Arbeitslosigkeit habe sehr viel mit dem vorliegenden Verfahren zu tun. Wenn bei einem Journalisten solche Anschuldigungen publik würden, zerstöre dies seine ganze Karriere (EV OG vom 16. November 2023: pag. 1373 Z. 23 ff.). Aus seinen weiteren Aussagen geht indes hervor, dass weder der Verlust seiner Stelle als Produzent bei einem Medienhaus in Kosovo noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Berater des Präsidenten einer politischen Partei mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen (vgl. EV OG vom 16. November 2023: pag. 1374 f. Z. 14 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er befürchte, dass er sich auch nach dieser Verhandlung mit weiteren Belästigungen der Privatklägerin auseinandersetzen müsse (EV OG vom 16. November 2023: pag. 1377 Z. 11 f.). Seine grösste Angst sei, dass die Veröffentlichung dieser Sache hier das Ende seiner Karriere bedeuten würde. Im Kosovo reiche es, wenn der Name in einem solchen Zusammenhang erwähnt werde. Als Beschuldigter sei alles zerstört. Er würde von niemandem mehr ernst genommen werden (EV OG vom 16. November 2023: pag. 1378 Z. 9 ff.). Er sei ein Journalist, der für die schrecklichste Sache der Welt angeklagt worden sei. Er möchte über das, was hier vorgefallen sei, nicht in den Medien und in der Öffentlichkeit sprechen. Er sei sich aber sicher, dass es irgendwann herauskommen werde. Das sei seine grösste Angst (EV OG vom 16. November 2023: pag. 1378 Z. 18 ff.). Seine Angst sei, dass es publik werde und in den Medien darüber berichtet werde. Er glaube fest daran, dass die Privatklägerin so etwas machen werde (EV OG vom 16. November 2023: pag. 1378 Z. 32 f.). Es gibt indes keine Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in den letzten zwei Jahren belästigt hat oder ihm mit allen Mitteln schaden will (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten EV OG vom 16. November 2023: pag. 1377 f. Z. 16 ff.).

Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhalten beschönigend und gegenüber der Privatklägerin angriffig. Seine Aussagen sind demzufolge nicht einfach zu übernehmen, sondern in Bezug auf die einzelnen Vorwürfe zu würdigen.

8. Vorwurf der Drohung

8.1 Ausgangslage

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 3.1 des Strafbefehls vom 13. Januar 2020 Drohung, begangen ca. am 31. August 2018, vorgeworfen, indem er der Privatklägerin gesagt habe, dass er sie umbringen werde, bevor er gehe, was die Privatklägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Würgesituation stark geängstigt habe (pag. 941).

Die im Sachverhalt erwähnte Würgessituation betrifft einen Vorwurf der einfachen Körperverletzung (pag. 941, Ziff. 2.2 des Strafbefehls). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei, da sie zwar den entsprechenden Sachverhalt als erstellt erachtete, jedoch betreffend die rechtliche Qualifikation nicht von einer einfachen Körperverletzung, sondern von einer Tätlichkeit ausging (pag. 1173 ff., S. 20 ff. der erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Da der dazu im Strafbefehl erwähnte Sachverhalt bei der Beurteilung der noch zu überprüfenden Drohung aber eine Rolle spielt, wird er im Folgenden aufgeführt:

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er die auf dem Sofa sitzende Privatklägerin mit einer oder beiden Händen an den Schultern gepackt habe, sie so zu Boden geworfen habe, wo sie den Kopf erheblich angestossen habe. Danach soll der Beschuldigte auf die Privatklägerin gekniet, ihre Hände mit den Beinen blockiert und sie während ca. 5 bis 6 Sekunden gewürgt haben, bis sie Tränen in den Augen gehabt und kaum noch Luft bekommen habe, es ihr schwindlig geworden sei und sie im Anschluss blaue Flecken am Hals gehabt habe. Als es der Privatklägerin sichtlich schlecht gegangen sei, habe er von ihr abgelassen (pag. 941, Ziff. 2.2 des Strafbefehls).

Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Dass der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen wurde, steht einer Verurteilung wegen Drohung nicht entgegen. Es liegt keine Tateinheit vor. Die beiden Tatvorgänge wurden im Strafbefehl denn auch gegeneinander abgegrenzt und lassen sich ohne weiteres auseinanderhalten. Die Sperrwirkung des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung erstreckt sich nicht auf den Sachverhalt, der erstinstanzlich zur Verurteilung wegen Drohung führte und aufgrund der Berufung des Beschuldigten nachfolgend zu überprüfen ist. Dem Freispruch und der Verurteilung liegen zwei unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass beide Handlungskomplexe Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bildeten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.4). Da in Ziff. 3.1 des Strafbefehls auch die Würgesituation erwähnt ist, ist die Würgesituation nachfolgend ebenfalls zu würdigen.

8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet den Würgevorfall vollumfänglich und gab in Bezug auf die Drohung zwar zu, dass es zu gegenseitigen Drohungen gekommen sei, diese aber nicht ernst gemeint gewesen seien. Eine Todesdrohung bestätigte er nicht. An der oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Drohung explizit (pag. 1376 Z. 2 ff.; pag. 1377 Z. 7 ff.).

8.3 Beweismittel

Der Kammer liegen die zur Vorgeschichte erwähnten Beweismittel als Beweisgrundlage vor.

Die Privatklägerin machte zudem an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 (pag. 127 Z. 236 ff.; pag. 128 Z. 263 ff.; pag. 133 Z. 537 ff.), vor der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2019 (pag. 145 Z. 374 f.; pag. 146 Z. 390 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 (pag. 1104 Z. 4 ff.; pag. 1105 Z. 1 ff.; pag. 1106 Z. 5 ff.; pag. 1111 Z. 40 ff.; pag. 1112 Z. 1 ff.) Aussagen zu diesem Vorfall.

Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorfall an der delegierten Einvernahme vom 21. Januar 2019 (pag. 160 Z. 161 ff.), an der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2019 (pag. 21 Z. 67 ff.), vor dem Zwangsmassnahmengericht am 23. Januar 2019 (pag. 45 f. Z. 90 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 (pag. 1118 Z. 19 ff., Z. 32 ff.) sowie an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 16. November 2023 (pag. 1375 ff. Z. 34 ff.) befragt.

Weiter wurde eine Kollegin der Privatklägerin, H.________, am 22. Januar 2019 delegiert polizeilich einvernommen, wobei sie auch Aussagen zum Würgen machte (pag. 196 Z. 95 ff.; pag. 197 Z. 105 ff.). Sie hatte jedoch gemäss eigenen Aussagen am Tag zuvor Kontakt mit der Privatklägerin, wobei ihr diese gesagt habe, dass sie, H.________, von der Polizei kontaktiert werden würde (pag. 199 Z. 232 ff.). Zudem wurde die ehemalige Nachbarin der Privatklägerin, I.________, am 24. Januar 2019 delegiert polizeilich einvernommen (pag. 213 Z. 132 ff.; pag. 214 Z. 155 ff.). Auch sie wurde vor ihrer Einvernahme von der Privatklägerin kontaktiert und gefragt, ob sie sie als Auskunftsperson angeben könnte (pag. 211 Z. 24 f., Z. 36 f.).

Die Vorinstanz hat die Aussagen der befragten Personen ausführlich und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1170 ff., pag. 1175 f., S. 17 ff., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten wird verzichtet. Die relevanten Aussagen werden in der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt gewürdigt.

8.4 Theoretische Grundlagen

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben (pag. 1161 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb darauf verwiesen werden kann.

8.5 Beweiswürdigung

Die Verteidigung brachte anlässlich des Plädoyers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Privatklägerin zeige ein widersprüchliches und aggravierendes Aussageverhalten. Die untereinander ausgetauschten E-Mails und Chats würden zeigen, dass Drohungen und derbe Äusserungen zum Alltag gehört hätten. Bereits im Jahr 2017 habe es Todesdrohungen gegeben. Weiter zeige die Art, wie die Privatklägerin auf die Drohungen reagiert habe, dass sie keine Angst gehabt habe. Trotz der Drohungen im Jahr 2017 habe die Privatklägerin den Beschuldigten in die Schweiz geholt und habe ihn nach seinem Weggang am 23. Dezember 2018 angefleht, zurückzukommen (pag. 1134 f.).

Die Vorinstanz hielt betreffend Ziff. 2.2 des Strafbefehls beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 1173, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Bei ihrer Einvernahme bei der Polizei machte die Privatklägerin sehr detaillierte Angaben, wie der ganze Vorfall abgelaufen ist. So schilderte sie ihre Gefühlslage, sie «hatte mega Angst». Dabei gab sie verschiedene Details an wie beispielsweise, dass der Beschuldigte sagte, «Wie du ausgesehen hast, deine Augen!» oder, dass sie Tränen in den Augen gehabt habe, nicht von weinen, sondern von Würgen. Sie aggravierte nicht, so sagte sie beispielsweise, dass das mit dem Würgen schnell gegangen sei, fünf bis sechs Sekunden. Auch sagte sie es, wenn sie etwas nicht mehr wusste, wie betreffend die Frage, ob er sie mit beiden oder einer Hand gewürgt habe und belastete sich selber mit der Aussage, dass sie ihn glaublich am Hals gekratzt habe. Die Aussagen der Privatklägerin weisen bezüglich dieses Vorfalls viele Realitätskriterien auf. Auch die von der Privatklägerin geschilderten Gründe, weshalb sich der Beschuldigte aufregte, passen in den zeitlichen Kontext und das Verhaltensmuster des Beschuldigten. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschuldigten war zum damaligen Zeitpunkt immer noch in der Schwebe. Ihre Aussagen werden damit als glaubhaft erachtet.

Die Aussagen werden auch indirekt durch die Auskunftsperson I.________ gestützt. So sagte diese aus, dass die Privatklägerin einmal bei ihr gewesen sei und gesagt habe, dass sie gewürgt worden sei. Die Privatklägerin sei da sehr aufgedreht gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei von Seiten der Privatklägerin der Beizug der Polizei kein Thema gewesen.

Der Beschuldigte gab nur knapp Antwort: «das ist nicht wahr, das ist eine Lüge», etc. An der Hauptverhandlung stellte er sich dann als Opfer dar und machte die Privatklägerin schlecht. Zum Vorfall konkret hatte er nichts zu sagen.

Es ist somit auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2.2 des Strafbefehls ist erstellt.

Weiter erwog die Vorinstanz zum Vorwurf der Drohung gemäss Ziff. 3.1 des Strafbefehls Folgendes (pag. 1176, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte gab zwar zu, dass es zu Drohungen gekommen sei, diese seien aber gegenseitig und nicht ernst gemeint gewesen. Die Privatklägerin habe nie Angst vor ihm gehabt. Von Todesdrohungen sprach er nicht. Er wich den konkreten Fragen aus.

Die Privatklägerin hingegen schilderte die Situation, in der es zur Drohung gekommen sei, sehr detailliert und ihre Aussagen weisen diverse weitere Realkriterien auf […]. Betreffend die konkrete Drohung beschrieb sie ihren Gefühlszustand starker Angst sehr anschaulich. Auch grenzte sie den konkreten Vorfall deutlich von allen anderen Drohungen, welche in der Beziehung zahlreich gewesen sein sollen, ab, so sagte sie, er habe in dem Moment sicher gesagt, dass er sie umbringen werde. Ob er das vorher oder nachher auch gesagt habe, könne sie heute nicht mehr sagen. Auch habe sie die Drohungen nicht so ernst genommen bis zu dem Tag, als er sie gewürgt habe. Da habe sie schon ihren Tod vor Augen gesehen.

Gestützt auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin auch im Zusammenhang mit dem Würgen erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Ziff. 3.1 als erstellt.

Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in Bezug auf einige Details an der polizeilichen Einvernahme und anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abweichende Aussagen machte. So gab sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, der Beschuldigte habe sie geschlagen, weshalb sie auf den Boden gefallen sei (pag. 1104 Z. 9 f.), wohingegen sie bei der Polizei ausgeführt hatte, dass der Beschuldigte sie mit beiden Händen an den Schultern gepackt und sie fest auf den Boden geworfen habe, weshalb sie den Kopf angeschlagen habe (pag. 127 Z. 242 ff.). Weiter verneinte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen ihren Aussagen bei der Polizei, mit der Nachbarin I.________ nach dem Vorfall in der Waschküche über das Würgen gesprochen zu haben (pag. 1104 Z. 23 ff.). Bei diesen Widersprüchen handelt es sich jedoch um Nuancen, die sich mit dem langen Zeitablauf zwischen den beiden Einvernahmen (die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 fand rund 2 ¾ Jahre nach der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 statt) erklären lassen und die für sich alleine nicht so gravierend sind, als dass sie die gesamten Aussagen der Privatklägerin als unglaubhaft erscheinen lassen. Die Privatklägerin gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch an, sie wisse nicht mehr, was der Auslöser für den Streit gewesen sei (pag. 1104 Z. 15 ff.), sie wisse nicht mehr genau, was sie nach dem Vorfall mit I.________ besprochen habe (pag. 1104 Z. 30 ff.). Sie könne sich auch nicht mehr an gewisse Sachen, die vorher oder danach passiert seien, erinnern (pag. 1105 Z. 46 ff.; pag. 1106 Z. 1 f.).

Die Privatklägerin aggravierte den Vorfall nicht. So gab sie an der polizeilichen Einvernahme an, das Würgen habe nicht lange gedauert, vielleicht fünf bis sechs Sekunden (pag. 128 Z. 288 f.). Der Beschuldigte habe von sich aus von ihr abgelassen, als es ihr schlecht gegangen sei (pag. 127 Z. 247 f.; pag. 128 Z. 269 f.; vgl. auch pag. 1104 Z. 12 f.). Weiter gab sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe nach dem Vorfall noch einen Tag lang etwas Schluckweh gehabt und habe auch etwas Probleme mit der Brust bzw. Atemprobleme gehabt, wobei es ihr Fehler gewesen sein könne, da sie vielleicht vergessen habe, zu atmen (pag. 1106 Z. 4 ff.).

Die Aussagen der Privatklägerin enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte ihr nach dem Würgen gesagt habe, sie mache ihn verrückt. Er sei aufgestanden, sei in der Wohnung herumgelaufen, habe seine Mutter angerufen und über sie, die Privatklägerin, geschimpft (pag. 127 Z. 248 ff.). Später sei er am PC gewesen und habe im Internet arabische Videos angeschaut (pag. 129 Z. 309 f.). Auch dass sie selber nach ca. 15 Minuten zur Beruhigung in die Waschküche gegangen sei, um Wäsche zu holen (pag. 127 Z. 250 f.; pag. 1104 Z. 39 f.), ist eine Nebensächlichkeit, die für den Realitätsgehalt ihrer Aussagen spricht.

Die Privatklägerin setzte diesen Würgevorfall in Relation zu anderen Vorfällen mit Würgen und führte aus, dieses Mal in .________ sei sie viel stärker gewürgt worden (pag. 133 Z. 541 ff.). Weiter setzte sie auch die vom Beschuldigten geäusserte Drohung, dass er sie umbringen werde, in Relation zu den anderen Drohungen. So gab sie an, der Beschuldigte habe sie sehr oft bedroht. Sie habe das aber nicht so ernst genommen, bis zu dem Tag, als er sie gewürgt habe. Da habe sie den Tod vor Augen gesehen (pag. 1105 Z. 1 ff.). Die Privatklägerin erwähnte mehrfach, sie habe Todesangst gehabt und schilderte ihren damaligen Gefühlszustand sehr anschaulich (vgl. pag. 127 Z. 245 f., Z. 254; pag. 128 Z. 274 f.).

Insgesamt machte die Privatklägerin detaillierte Aussagen, die sie mit Nebensächlichkeiten untermauerte. Weiter konnte sie nachvollziehbar darlegen, weshalb sie die vom Beschuldigten geäusserte Drohung, dass er sie umbringen werde, bevor er gehe, ernst nahm; dies im Gegensatz zu früheren Drohungen. Die Aussagen der Privatklägerin werden von I.________ sinngemäss bestätigt, auch wenn diese unklare Aussagen dazu machte, ob sie die «Bläuele» am Hals der Privatklägerin gesehen hat oder nicht (vgl. pag. 213 f. Z. 139 ff.). Da sie – wie H.________ – vor ihrer Einvernahme Kontakt mit der Privatklägerin hatte, ist ihre Aussage nur als Indiz und nicht als Hauptbeweis zu werten. Schliesslich fällt dieser Vorfall in eine Zeit (Ende August 2018), in der die Privatklägerin und der Beschuldigte eine angespannte und konfliktbehaftete Beziehung führten, wie von beiden wiederholt ausgeführt wurde. Dies hing mit der unklaren Aufenthaltssituation des Beschuldigten, den engen finanziellen Verhältnissen und der «Langeweile» beim Beschuldigten, der keine sozialen Kontakte hatte und nicht arbeiten konnte, zusammen. Auch dies spricht dafür, dass sich ein solcher Vorfall ereignet hat.

Der Beschuldigte hingegen begnügte sich damit, den Vorfall zu bestreiten, und darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin mehrmals Gewalt gegen ihn angewandt habe. Seine Aussage, wonach die Privatklägerin keine Frau sei, die Gewalt gegen sich zulasse (pag. 1123 Z. 43), widerspricht seinen WhatsApp-Nachrichten im Jahr 2017, in denen er der Privatklägerin wiederholt mit Schlägen drohte und ihr schrieb, dass er es ihr schon einmal getan habe und sie nicht genug bekommen habe (pag. 420). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorfall und die ihm zur Last gelegte Drohung (pag. 1376 Z. 2 ff.; pag. 1377 Z. 7 ff.). Auf Frage, ob er der Privatklägerin jemals gesagt habe, dass er sie umbringen werde, bevor er gehe, antwortete der Beschuldigte ausweichend, er habe der Privatklägerin gesagt, dass er niemals für sie ins Gefängnis gehen werde, weil sie es nicht wert sei, dass er sein Leben und seine Karriere für sie hinschmeisse. Das habe er immer gesagt (pag. 1376 Z. 22 ff.).

Die Kammer stellt deshalb auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ab und erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. 3.1 des Strafbefehls vom 13. Januar 2020 (pag. 941) als erstellt:

Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin während des Sachverhalts gemäss Ziff. 2.2 des Strafbefehls, dass er sie umbringen werde, bevor er gehe, was die Privatklägerin im Zusammenhang mit der Würgesituation stark ängstigte.

9. Vorwurf der versuchen Nötigung

9.1 Ausgangslage

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 4.2 des Strafbefehls vom 13. Januar 2020 versuchte Nötigung, begangen ca. im Sommer 2018 im Restaurant K.________ in .________ (damalige Arbeitsstelle der Privatklägerin), vorgeworfen, indem er nach einem vorhergehenden Streit und geäusserten Trennungsabsichten unangemeldet am Arbeitsplatz der Privatklägerin aufgetaucht sei und verlangt habe, dass sie rauskommen solle. Die Privatklägerin sei mitten im Service gewesen und habe die Arbeit nicht unterbrechen können bzw. wollen. Auch Beruhigungsversuche durch den Vorgesetzten der Privatklägerin hätten keinen Erfolg gehabt, was letztlich dazu geführt habe, dass die Privatklägerin gegen ihren Willen von ihrem Vorgesetzten nach Hause geschickten worden sei (pag. 941).

9.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Der Sachverhalt war bis zur oberinstanzlichen Verhandlung grundsätzlich unbestritten (vgl. pag. 1184, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte neu geltend, im Restaurant sei nichts dergleichen vorgefallen (pag. 1379 Z. 37). Er sei lediglich dorthin gegangen, um den Schlüssel abzuholen (pag. 1379 Z. 45; pag. 1380 Z. 1, Z. 14 f.). Der Beschuldigte bestritt, selber laut geworden zu sein und machte geltend, nur die Privatklägerin habe die Stimme erhoben (pag. 1380 Z. 8 ff.).

9.3 Beweismittel

Der Kammer liegt nebst den zur Vorgeschichte erwähnten Beweismitteln der im Anzeigerapport vom 1. April 2019 (pag. 95 ff.) erwähnte Hinweis der Polizei vor, dass sich die Privatklägerin gemäss Polizeisystem am 31. August 2018 um 13.51 Uhr bei der Polizei gemeldet habe, da der Beschuldigte sie an ihrem Arbeitsplatz in .________ bedroht habe (pag. 97 «Eingang der Meldung»; pag. 132 Z. 503 ff.).

Die Privatklägerin machte zudem an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 (pag. 126 Z. 172 ff.), vor der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2019 (pag. 146 f. Z. 419 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 (pag. 1107 Z. 5 ff.) Aussagen zu diesem Vorfall.

Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorfall an der delegierten Einvernahme vom 21. Januar 2019 (pag. 159 Z. 130 ff.), an der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2019 (pag. 22 f. Z. 118 ff.), an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April 2019 (pag. 179 f. Z. 225 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 (pag. 1119 f. Z. 19 ff.; pag. 1124 Z. 1 ff.) sowie an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 16. November 2023 (pag. 1379 ff. Z. 21 ff.) befragt.

Weiter wurde E.________, der damalige Arbeitgeber der Privatklägerin, an der delegierten Einvernahme vom 1. März 2019 (pag. 225 f. Z. 43 ff.; pag. 228 Z. 146 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2021 (pag. 1095 Z. 40 ff.; pag. 1096 Z. 1 ff.) zum Vorfall befragt.

Die Vorinstanz hat die Aussagen der befragten Personen ausführlich und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1185 ff., S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten wird verzichtet. Die relevanten Aussagen werden in der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt gewürdigt.

9.4 Beweiswürdigung

Die Verteidigung machte in ihrem Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, der Beschuldigte habe eine Szene gemacht, weil er die Wohnungsschlüssel gewollt habe. Dies sei aber keine Nötigungshandlung. Die Privatklägerin sei freiwillig mit nach Hause gegangen und habe keine Angst mehr gehabt (pag. 1134).

Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 1188 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im K.________ aufgesucht hat, um mit ihr zu sprechen, wobei er sehr aufgebracht war. Was den genauen Verlauf des Vorfalls betrifft, weichen die Aussagen der drei Befragten nur in wenigen Punkten voneinander ab.

Der Beschuldigte sagte zu Beginn der Einvernahme, er habe nicht geschrien, so dass alle Gäste zu ihnen geschaut hätten. Gemäss Aussage des Zeugen sei der Beschuldigte im Restaurant gewesen und habe herumgeschrien. Er habe vor allen Gästen geschrien. Die erste Aussage des Beschuldigten erscheint, auch vor seinen späteren Aussagen, laut gewesen zu sein, Drama gemacht zu haben und seiner wiederholten Beteuerung, wie sehr er sich für sein Verhalten schäme, als klassische Schutzbehauptung. Es ist diesbezüglich auf die glaubhaftere Aussage des Zeugen abzustellen. Auch die Schilderung des Zeugens betreffend die weiteren Ereignisse – der Beschuldigte habe der Privatklägerin befohlen nach Hause zu kommen, ihr von draussen mit Blicken, Winken und mit dem Zeigefinger gedroht und durch diese Verhalten eine Polizeiliche Intervention nötig gemacht – sind in sich konsistent, werden in beiden Einvernahme übereinstimmend wiedergegeben und decken sich im Grundsatz mit den Aussagen der Privatklägerin. Das Gericht erachtet sie damit als sehr glaubhaft. Der Beschuldigte äusserte sich nur oberflächlich zum Gang der Geschehnisse. Vielmehr verweist er auf seine schwierige Lage und darauf, wie schlecht es ihm gegangen sei. Es ist folglich auf die Aussagen des Zeugen E.________ abzustellen.

Betreffend Frage, ob die Privatklägerin freiwillig nach Hause gegangen sei, als E.________ sie und den Beschuldigten nach Hause geschickt habe, antwortete er, sie sei freiwillig gegangen. Sie habe keine Angst mehr gehabt. Die Privatklägerin selber sagte aus, sie habe weiterarbeiten wollen. Da nur die Privatklägerin Auskunft über ihren inneren Willen geben kann und auch in Anbetracht des vorangehenden Verhaltes des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, erachtete das Gericht ihre Aussage als glaubhaft, dass sie eigentlich hätte weiterarbeiten wollen. Als ihr Chef sie aber nach Hause geschickt hat, folgte sie dieser Anweisung und ging mit dem Beschuldigten nach Hause.

Der Sachverhalt gemäss Ziff. 4.2 des Strafbefehls ist damit erstellt.

Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Die detaillierten Aussagen der Privatklägerin werden durch die Aussagen von E.________ und die Tatsache, dass sich die Privatklägerin nachweislich am 31. August 2018 um 13.51 Uhr bei der Polizei gemeldet hat, da der Beschuldigte sie an ihrem Arbeitsplatz in .________ bedroht habe, bestätigt. E.________ war zwar im Zeitpunkt des Vorfalls der Arbeitgeber der Privatklägerin, hat ihr aber Ende 2018 gekündigt (vgl. pag. 225 Z. 23 ff.; pag. 1096 Z. 44 ff.; pag. 1097 Z. 1 ff.). Im Zeitpunkt der delegierten Einvernahme von E.________ am 1. März 2019 bestand das Arbeitsverhältnis somit nicht mehr. Zudem gab E.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe bis zu diesem Vorfall einen sehr guten Eindruck auf ihn gemacht (pag. 1095 Z. 30 f.). Er (E.________) habe gehört, was der Beschuldigte im Kosovo erlebt habe und habe ihm seine Freundschaft anbieten wollen (pag. 226 Z. 67). Der Beschuldigte gab an, er habe E.________ immer wie einen Vater angesehen (pag. 1380 Z. 43). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb E.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.

Die Privatklägerin schilderte, der Beschuldigte sei an diesem Tag sehr wütend und aggressiv gewesen (pag. 126 Z. 173 f.; pag. 1107 Z. 11 f.). Der Beschuldigte gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls an, er sei damals wütend, frustriert und traurig gewesen (pag. 1119 Z. 29 f.). Schliesslich zeigen auch die Beruhigungsversuche von E.________, dass der Beschuldigte aufgebracht war. Würde man der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung folgen, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Arbeitgeber der Privatklägerin hätte einschalten sollen und die Privatklägerin die Polizei hätte rufen müssen.

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und von E.________ ist erstellt, dass der Beschuldigte im Sommer 2018 nach einem vorhergehenden Streit und geäusserten Trennungsabsichten unangemeldet am Arbeitsplatz der Privatklägerin auftauchte und verlangte, dass sie rauskommen soll. Die Privatklägerin war mitten im Service und konnte bzw. wollte die Arbeit nicht unterbrechen. Der Beschuldigte wurde im Restaurant vor den Gästen laut, packte die Privatklägerin am Oberarm und zog sie. Nachdem E.________ den Beschuldigten mit nach draussen nahm, drohte der Beschuldigte der Privatklägerin von draussen mit Blicken, Winken und erhobenem Zeigefinger, so dass sich die Privatklägerin gezwungen sah, die Polizei anzurufen. E.________ versuchte den Beschuldigten zu beruhigen und schickte die Privatklägerin schliesslich gegen ihren Willen nach Hause, damit sie die Angelegenheit zu Hause regeln konnten.

Der Sachverhalt gemäss Ziff. 4.2 des Strafbefehls vom 13. Januar 2020 ist damit erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

10. Drohung

10.1 Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird u.a. von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB).

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_ 1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2).

10.2 Subsumtion

Die Vorinstanz erwog Folgendes (pag. 1177 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte bedrohte die Privatklägerin, während er sie würgte, mit dem Tod. Damit ist eine schwere Drohung im Rechtssinne, also gemessen an einem objektiven Massstab, klar erfüllt. Die Privatklägerin hat in diesem Moment ihren Tod vor Augen gesehen, sie hatte «nur noch Angst». Damit sind auch der hervorgerufene Schrecken bzw. die erzeugte Angst beim Opfer gegeben, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist.

Durch die verbale Todesdrohung im Zusammenhang mit dem Würgen versetzte der Beschuldigte die Privatklägerin willentlich und bewusst in Angst. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.

Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der Drohung, begangen ca. am 31.08.2018 in .________ z. N. von B.________ gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Ziffer 3.1 des Strafbefehls).

Ergänzend und verdeutlichend zu diesen zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz ist darauf hinweisen, dass die beiden Parteien sich in den ausgetauschten E-Mails und Chats bereits vor der Zeit ihres Zusammenlebens teilweise Schlechtes wünschten und der Beschuldigte der Privatklägerin insbesondere in WhatsApp-Nachrichten (pag. 394 ff.) androhte, sie zu schlagen, bzw. äusserte, dass er sie geschlagen hätte, wenn sie anwesend gewesen wäre. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall unterscheidet sich aber von den Äusserungen in den Chats und im E-Mail-Verkehr. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin während fünf bis sechs Sekunden, so dass ihr schwindlig wurde. In diesem Zusammenhang machte er die Äusserung, dass er sie umbringen werde, bevor er gehe. Dabei handelt es sich um eine schwere Drohung, die geeignet ist, einen durchschnittlich empfindlichen Menschen in Schrecken oder Angst zu versetzen.

Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Äusserung des Beschuldigten in diesem Kontext ernst nahm und dadurch in Schrecken und Angst versetzt wurde. Dies geht auch aus ihren Aussagen hervor. Dass die Privatklägerin rund vier Monate nach dem Vorfall den Beschuldigten nach seinem Weggang in diversen Chats und E-Mails darum bat, zurückzukehren, ändert nichts daran, dass sie in dem Moment, als der Beschuldigte die Todesdrohung aussprach und sie dabei würgte, Angst verspürte.

Der Beschuldigte und Privatklägerin waren zu diesem Zeitpunkt Lebenspartner, wohnten in derselben Wohnung und der gemeinsame Haushalt war auf unbestimmte Zeit ausgerichtet.

Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst b StGB ist damit erfüllt.

Da der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich würgte und dabei die Todesdrohung aussprach, war ihm bewusst, dass er die Privatklägerin damit in Angst versetzen wird. Dies war denn auch sein Ziel. Damit handelte er vorsätzlich.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst b StGB, begangen ca. am 31. August 2018 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.

11. Versuchte Nötigung

11.1 Rechtliche Grundlagen

Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (zum Ganzen etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3; 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

Bei der Tatvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» wird vorausgesetzt, dass die fragliche Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist (BGE 119 IV 301 E. 2.a f.).

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

11.2 Subsumtion

Die Vorinstanz erwog Folgendes (pag. 1190 f.; S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin dazu nötigen, ihre Arbeitsstelle zu verlassen und mit ihm nach Hause zu kommen. Die Privatklägerin hätte aber weiterarbeiten wollen und ist dann aufgrund der Anweisung ihres Chefs E.________ mit dem Beschuldigten nach Hause gegangen. Die Bestimmung der Willensbildung – dass sich die Privatklägerin also gemäss dem Willen des Beschuldigten verhalten hätte – ist damit misslungen. Das nötigende Verhalten des Beschuldigten hat sie nicht dazu zu bringen vermocht, mit ihm nach Hause zu kommen. Der vom Beschuldigten angestrebte Nötigungserfolg ist nicht eingetreten und es ist die Versuchsstrafbarkeit zu prüfen.

Das Verhalten des Beschuldigten manifestiert seine Tatentschlossenheit und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er mit Wissen und Willen in Bezug auf das Nötigungsmittel sowie auf dem angestrebten Nötigungserfolg gehandelt hat. Sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.

Der Beschuldigte tat alles, um die Privatklägerin dazu zu bringen, mit ihm nach Hause zu kommen. Er befahl es ihr, packte sie, schrie an ihrem Arbeitsplatz laut herum und bedrohte sie mit Gesten, welche die Privatklägerin auch in Anbetracht der durch Gewalt geprägten Beziehung mit dem Beschuldigten ängstigten. Wie sehr sein aggressives Auftreten auf die Privatklägerin wirkte, wird dadurch sichtbar, dass diese sich gezwungen fühlte – obschon sich bereits ihr Chef um den Beschuldigten kümmerte und von ihr fernhielt – zusätzlich die Polizei einzuschalten. Dass die polizeiliche Intervention gemäss dem Zeugen notwendig war, ist Indiz dafür, dass das Verhalten des Beschuldigten die erforderliche Zwangsintensität des Nötigungsmittels aufwies, die eine besonnene Person in der Lage der Privatklägerin entgegen ihrem eigenen Willen zu dem vom Beschuldigten gewünschten Verhalten bestimmen kann. Die Tathandlung wurde damit bereits ausgeführt, lediglich der Erfolg trat nicht ein. Es liegt ein vollendeter Versuch vor, die Schwelle zum Versuch ist unproblematisch.

Die Rechtswidrigkeit begründet sich vorliegend durch das unzulässige Nötigungsmittel. Sein aggressives Verhalten am Arbeitsplatz der Privatklägerin stellte diese vor ihren Mitarbeitenden sowie vor den Gästen des Restaurants bloss und schädigte ihren Ruf sowie zu einem gewissen Grad auch den Ruf des Restaurants. Sein Verhalten verstiess gegen die guten Sitten. Weiter ist das Packen und Ziehen am Arm der Privatklägerin in Kombination mit dem Befehlen, Schreien und den drohenden Gesten vor dem Hintergrund der gewaltgeprägten Beziehung gesamthaft als Drohung zur Gewalt zu werten, was in der Regel rechtswidrig ist (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 181 N 11).

Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, begangen ca. im Sommer 2018 in .________ z. N. von B.________ schuldig zu sprechen (Ziffer 4.2 des Strafbefehls).

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Indem der Beschuldigte unangemeldet am Arbeitsplatz der Privatklägerin auftauchte, von ihr während ihrer Arbeit verlangte, dass sie rauskommen soll, und dabei laut wurde, die Privatklägerin am Oberarm packte, sie zog und ihr mit Blicken, Winken und erhobenem Zeigefinger drohte, erfüllt der Beschuldigte mindestens das Nötigungsmittel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin. Da die Privatklägerin in der Folge aus Angst die Polizei rief – was gemäss den Aussagen ihres Arbeitgebers aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nötig war – und auch Beruhigungsversuche des Arbeitgebers nicht halfen, hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile nötig ist.

Der Beschuldigte wollte mit seinem Verhalten erreichen, dass die Privatklägerin ihre Arbeit unterbricht und mit ihm nach Hause kommt bzw. ihm den Wohnungsschlüssel übergibt. Damit wollte er die Privatklägerin zu einem Tun nötigen. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig. Das von ihm an den Tag gelegte Verhalten und der von ihm angestrebte Zweck (Unterbruch der Arbeit durch die Privatklägerin und Übergabe des Wohnungsschlüssels) stehen nicht im richtigen Verhältnis. Da der Arbeitgeber die Privatklägerin schliesslich nach Hause schickte und die Privatklägerin die Arbeit nicht von sich aus unterbrach, ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt und es handelt es sich nicht um eine vollendete Nötigung.

Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte aber die Schwelle zum Versuch überschritten. Es liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen ca. im Sommer 2018 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1201 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte hat sich der Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst b StGB) und der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Beide Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Dabei ist die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorzuziehen (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Die Kammer sieht vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Strafart gebunden. Es kann deshalb bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass vorliegend eine Gesamtgeldstrafe auszufällen ist.

Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete korrekterweise die vollendete Drohung, die in Zusammenhang mit einem Würgevorgang erfolgte, als schwerwiegender als die versuchte Nötigung (pag. 1203, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2).

Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).

13. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

13.1 Objektive Tatkomponenten

Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 17. Juni 2022 per 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (VBRS-Richtlinien, S. 49).

Zum Ausmass des verschuldeten Erfolges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin drohte, dass er sie umbringen werde, bevor er gehe. Damit und mit dem gleichzeitigen Würgen versetzte er die Privatklägerin in Angst. Diese Angst hielt die Privatklägerin jedoch nicht davon ab, mit dem Beschuldigten zusammenzubleiben, und ihn nach dessen Verschwinden am 23. Dezember 2018 mehrmals darum zu bitten, zu ihr zurückzukehren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es in der Beziehung der beiden mehrmals vorkam, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bedrohte, was aber von diesem nicht ernst gemeint war und von der Privatklägerin auch nicht ernst genommen wurde.

Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur verbal mit dem Tod drohte, sondern die Drohung im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung mit Würgen aussprach, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.

13.2 Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Er wollte der Privatklägerin Angst machen und sie einschüchtern, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral zu gewichten ist.

Der Beschuldigte hätte die Drohung ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.

13.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Drohung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen (pag. 1204, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

14. Asperation für die versuchte Nötigung

14.1 Objektive Tatkomponenten

Zum Ausmass des verschuldeten Erfolges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unangemeldet am Arbeitsplatz der Privatklägerin auftauchte und von ihr verlangte, dass sie rauskommen soll. Der Beschuldigte insistierte so lange, bis die Privatklägerin die Polizei avisierte. Zudem schaltete sich der Arbeitgeber der Privatklägerin ein und schickte die Privatklägerin nach Hause. Ausgehend vom vollendeten Erfolg (Unterbruch der Arbeit durch die Privatklägerin) ist das Ausmass des verschuldeten Erfolges relativ gering, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist.

Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Restaurant vor den Gästen laut wurde, die Privatklägerin am Oberarm packte und sie zog. Zudem drohte er der Privatklägerin von draussen mit Blicken, Winken und erhobenem Zeigefinger. Sein Verhalten führte dazu, dass die Privatklägerin aus Angst die Polizei avisierte.

14.2 Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein egoistischen Gründen. Als Beweggrund gab er an, die Privatklägerin habe ihn am Vorabend nach einem Streit aus der Wohnung geworfen und er habe die Nacht auswärts verbringen müssen. Er habe die Privatklägerin aufgesucht, um den Wohnungsschlüssel zu erhalten.

Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte die Pause oder den Feierabend der Privatklägerin hätte abwarten können oder indem er sie in angemessenem Ton um den Wohnungsschlüssel hätte bitten können. Dazu wäre kein Abbruch der Arbeit nötig gewesen.

14.3 Fazit Tatkomponenten

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

14.4 Strafminderung zufolge Versuch

Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss (BGE 121 IV 49 E. 1 b).

Der Beschuldigte hat alles getan, um die Nötigung zu vollenden. Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist nicht seinem Verhalten zu verdanken, sondern kam dadurch zustande, dass die Privatklägerin die Polizei rief und ihr Arbeitgeber sich einschaltete und die Privatklägerin nach Hause schickte. Für den Versuch erscheint daher nur eine geringe Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten auf 30 Strafeinheiten als angemessen.

14.5 Fazit Asperation / Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten

Für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Diese ist mit 2/3, ausmachend 20 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten zu asperieren.

Somit resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 110 Strafeinheiten.

15. Täterkomponenten

Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren korrekt wiedergegeben (pag. 1205 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb darauf verwiesen werden kann.

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2; 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.

Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.

16. Konkretes Strafmass

Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Drohung und versuchter Nötigung eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 105 Tagessätzen hinausgehen.

An diese 105 Tagessätze ist die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 95 Tagessätzen anzurechnen.

17. Höhe des Tagessatzes

Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Beschuldigten im Kosovo von 700.00 Euro monatlich aus und legte die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 fest (pag. 1206, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe in den letzten Monaten nicht gearbeitet (pag. 1373 Z. 7). Sein nächstes Einkommen erwarte er, sobald sein Podcast aufgeschaltet sei. Er rechne mit einem Lohn von mindestens 1'000.00 Euro monatlich (pag. 1375 Z. 9 ff.). Eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen.

18. Vollzugsart

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose ersichtlich. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden (pag. 1367).

Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit erfüllt. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Probezeit ist – ebenfalls begrenzt durch das Verschlechterungsverbot – auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

19. Verbindungsbusse

Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse kann, da seit den beiden Taten im Jahr 2018 keine weiteren Strafverfehlungen bekannt geworden sind und der Beschuldigte bereits 95 Tage in Haft verbracht hat, was als genügender Denkzettel angesehen wird, verzichtet werden. Auch das Verschlechterungsverbot würde einer Verbindungsbusse entgegenstehen.

V. Kosten und Entschädigung

20. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/7), insgesamt ausmachend CHF 1’177.55 (inklusive Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung), aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis).

Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

21. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher C.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 11. Dezember 2021 (pag. 1086 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 1208 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Verfügung vom 11. September 2019 wurde bereits ein amtliches Honorar von CHF 9'063.60 festgesetzt und Fürsprecher C.________ vom Kanton Bern entsprechend entschädigt. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten somit noch mit CHF 9'216.95. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher C.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/7 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'216.95, ausmachend CHF 1'316.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung des Verfahrens (2/7) und die Freisprüche (4/7) entfallende Entschädigung besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecher C.________ wurde bereits mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 (pag. 1319 ff.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 881.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 215.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

22. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat. Nur wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Kostenentscheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleistete Entschädigung bei der beschuldigten Person zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Kosten decken sich mit denjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO): In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2).

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Honorarrechung vom 9. Dezember 2021 (pag. 1075 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 1209, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'542.80 zuzüglich CHF 2'653.00 (30% nicht entschädigtes Honorar gemäss Verfügung vom 11. September 2019 inklusive Auslagen und MWSt) insgesamt somit mit CHF 9'195.80. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/7 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'195.80, ausmachend CHF 1'313.70, zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung des Verfahrens (2/7) und die Freisprüche (4/7) entfallende Entschädigung besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht.

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde bereits mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 bestimmt (pag. 1287 ff.). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 954.00 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Verfügungen (Urteilsberichtigung)

In Ziff. III. 3. des Urteils vom 16. November 2023 wurde Folgendes verfügt (pag. 1393):

Das erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz).

Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht.

Nach der mündlichen Urteilseröffnung vom 16. November 2023 ist aufgefallen, dass im oberinstanzlichen Urteil betreffend das erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) fälschlicherweise die falschen Löschfristen aufgeführt wurden. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten und die Erstellung eines DNA-Profils erfolgten am 21. Januar 2019 aufgrund der dem Beschuldigten zur Last gelegten Vergewaltigung (vgl. pag. 633 ff.). Mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2019 (BM 19 2504) wurde das Verfahren betreffend mehrfacher Vergewaltigung eingestellt (pag. 843 ff.). Folglich sind das erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) ein Jahr nach Rechtskraft der Einstellung zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. d DNA-Profil-Gesetz).

Es handelt sich um ein offenkundiges Versehen, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO entsprechend zu berichtigen ist.

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. Dezember 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.

das Strafverfahren gegen A.________

1. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen

1.1. am 09.05.2018 in .________ z. N. B.________,

1.2. am 05.12.2018 in .________ z. N. B.________,

1.3. in der Zeit von April 2018 bis 22.12.2018 in .________ und .________ z. N. B.________,

2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von April 2018 bis 22.12.2018 in .________ und .________ und anderswo durch wiederholten Konsum von Marihuana

eingestellt wurde,

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (2/7), insgesamt bestimmt auf CHF 2'355.20 (inklusive Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung), an den Kanton Bern.

B.

A.________ freigesprochen wurde:

1. von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 23.12.2018 bis 31.12.2018 in .________ und .________ z. N. B.________,

2. von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen am 09.05.2018 und ca. am 31.08.2018 in .________ z. N. B.________,

3. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen ca. in der Zeit von April 2018 bis Dezember 2018 in .________ und .________ z. N. B.________,

4. von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen ca. im April 2018 in Bern z. N. B.________,

5. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen ca. Ende Dezember 2018 / Anfang Januar 2019 in .________ z. N. B.________,

6. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 23.12.2018 bis Ende Dezember 2018 in .________ und .________ und anderswo in der Schweiz durch wiederholten Konsum von Marihuana,

7. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 21.05.2018 bis 21.01.2019 in .________, .________ und anderswo in der Schweiz

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/7), insgesamt bestimmt auf CHF 4'710.25 (inklusive Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung), an den Kanton Bern.

C.

im Zivilpunkt weiter verfügt wurde:

1. Infolge der Einstellung eines Teils des Strafverfahrens sowie dem Umstand, dass die beschuldigte Person mehrfach freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Privatklägerin B.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der Drohung, begangen am ca. 31.08.2018 in .________ z. N. B.________,

2. der versuchten Nötigung, begangen ca. im Sommer 2018 in .________ z. N. B.________,

und in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, 181 StGB;

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3’150.00.

Die Untersuchungshaft von 95 Tagen wird im Umfang von 95 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/7), insgesamt ausmachend CHF 1’177.55 (inklusive Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung).

3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00.

III.

Weiter wird verfügt:

1. Die Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher C.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Es wird festgestellt, dass mit Verfügung vom 11.09.2019 bereits ein amtliches Honorar von CHF 9'063.60 festgesetzt und Fürsprecher C.________ vom Kanton Bern entsprechend entschädigt wurde. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ somit noch mit CHF 9'216.95.

Es wird festgestellt, dass Fürsprecher C.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.

A.________ hat dem Kanton Bern 1/7 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'216.95, ausmachend CHF 1'316.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung des Verfahrens (2/7) und die Freisprüche (4/7) entfallende Entschädigung besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht.

Obere Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 881.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 215.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung des früheren unentgeltlichen Rechtsbeistands der Strafklägerin B.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'542.80 zuzüglich CHF 2'653.00 (30% nicht entschädigtes Honorar gemäss Verfügung vom 11.09.2019 inklusive Auslagen und MWSt) insgesamt somit mit CHF 9'195.80.

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat.

A.________ hat dem Kanton Bern 1/7 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9'195.80, ausmachend CHF 1'313.70, zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung des Verfahrens (2/7) und die Freisprüche (4/7) entfallende Entschädigung besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht.

Gestützt auf Art. 30 OHG trifft B.________ keine Rückerstattungspflicht der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern.

Obere Instanz

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 954.00 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Das erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (ein Jahr nach Rechtskraft der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2019 [BM 19 2504]) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. d DNA-Profil-Gesetz).

4. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer

- der Strafklägerin

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv)

- dem Staatssekretariat für Migration (SEM)

- Fürsprecher C.________ (nur Dispositiv betreffend Ziff. III. 1. vorne)

Bern, 16. November 2023

(Ausfertigung: 25. April 2024)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Obergerichtssuppleantin Salzmann

i.V. Oberrichterin Schwendener

Die Gerichtsschreiberin:

Bettler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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SK 22 404

Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

6B_1203/2021

6B_1203/2021

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

6B_425/2023

6B_1131/2021

6B_1017/2019

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

6B_466/2019

6B_363/2017

6B_302/2017

6B_934/2015

BGE 119 IV 301ATF 119 IV 301DTF 119 IV 301

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

6B_496/2020

6B_1246/2015

6B_1079/2016

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_853/2014

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_466/2013

6B_865/2009

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

6B_694/2020

6B_1107/2019

6B_301/2019

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

BGE 142 IV 89ATF 142 IV 89DTF 142 IV 89

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_999/2021

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

6B_150/2012

6B_112/2012

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF