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Entscheid

SK 2022 429

OG Strafkammern

29. August 2024Deutsch105 min

Das Regionalgericht Oberland erkannte am 25. März 2022 was folgt (pag. 508 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 429

Bern, 23. August 2023

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Hafner

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

a.v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern (mehrfach)

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 25. März 2022 (PEN 21 393)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Oberland erkannte am 25. März 2022 was folgt (pag. 508 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen im Zeitraum anfangs

Dezember 2017 bis .________, z.N. C.________

und in Anwendung der

Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 66 Abs. 1 lit. h, 187 Ziff. 1 StGB

Art. 67 Abs. 3 StGB Stand am 01.01.2018

Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

3. Für die Dauer von 10 Jahren zu einem Verbot jeder beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB Stand am 01.01.2018).

4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'300.00 und Auslagen von CHF 33.30, insgesamt bestimmt auf CHF 6'333.30.

[Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'733.30.

5. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 9'096.25 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

Erwägungen

II.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR weiter verurteilt:

1.

Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit .________ an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

2.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

III.

1.

[Festlegung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ sowie Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an A.________]

2.

[Festlegung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ sowie Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an A.________]

IV.

[Eröffnungsformel]

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil hat A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 29. März 2022 fristgerecht die Berufung angemeldet (pag. 515). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. Juli 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zugestellt (pag. 521 ff. und pag. 574).

In der ebenfalls fristgerechten Berufungserklärung vom 12. Juli 2022 (pag. 581 ff.). teilte der Beschuldigte mit, seine Berufung umfasse den Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Ziff. I des Dispositivs) sowie die Straffolgen (Ziff. I.1-5 des Dispositivs) und die Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 (Ziff. II.1 des Dispositivs).

C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, teilte am 26. Juli 2022 mit, es werde weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten beantragt (pag. 588).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erklärte mit Schreiben vom 2. August 2022 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 590 f.).

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Schreiben vom 11. November 2022 stellte die Verteidigung den Antrag, es seien E.________ und F.________ oberinstanzlich als Zeuginnen zu befragen (pag. 603 ff.). Die beiden Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 4. Januar 2023 abgewiesen (pag. 617 ff.).

Am 11. Juli 2023 reichte die Verteidigung verschiedene Unterlagen ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 632 ff.):

- Zwischenzeugnis der G.________ vom 5. Juni 2023;

- Schreiben von E.________ vom 26. Januar 2023;

- Diverse Wahrnehmungsberichte des familiären und beruflichen Umfelds des Berufungsführers;

- Fotos der Familie des Berufungsführers.

Die Unterlagen wurden mit Verfügung vom 13. Juli 2023 zu den Akten erkannt, wobei die Begründung der Anträge «Zwischenzeugnis» und «Wahrnehmungsberichte» unlesbar gemacht wurden. Es wurde zudem festgehalten, dass E.________ nicht von Amtes wegen als Zeugin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung geladen werde (pag. 649 f.).

Mit Eingabe vom 17. August 2023 reichte der Beschuldigte je einen Auszug aus dem Geburtsregister seiner beiden jüngeren Töchter zu den Akten (pag. 659 ff.). Diese wurden mit Verfügung vom 21. August 2023 zu den Akten erkannt (pag. 667).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. August 2023 stellte Rechtsanwältin B.________ erneut den Antrag, E.________ sei einzuvernehmen. Der Beweisantrag wurde mit einer mündlichen Begründung abgewiesen (pag. 689).

Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren zudem folgende Unterlagen über den Beschuldigten eingeholt:

- Bericht vom 7. Juli 2023 des Amts für Bevölkerungsdienste (nachfolgend: ABEV), Migrationsdienst (pag. 628 f.);

- Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. Juli 2023 (pag. 630);

- Bericht des Sozialdienstes H.________ vom 6. Juli 2023 (pag. 631);

- Ergänzender Bericht des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) vom 5. Juli 2023 (pag. 625 f.);

- Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. August 2023 (pag. 651 ff.).

- Strafregisterauszug vom 14. August 2023 (pag. 656 f.);

- Geres-Auszug betreffend F.________; (pag. 669)

4.

Berufungsverhandlung

Am 16. Dezember 2022 beantragte die Straf- und Zivilklägerin im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Vermeidung einer Konfrontation mit dem Beschuldigten sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit inkl. der Presse (pag. 614). Der Antrag um Vermeidung der Konfrontation wurde mit Beschluss vom 4. Januar 2023 gutgeheissen. Der Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit wurde in Bezug auf die Befragung der Straf- und Zivilklägerin für das allgemeine Publikum gutgeheissen. Soweit weitergehend (akkreditierte Medienvertreter, restliche Verhandlung) wurde der Antrag abgewiesen (pag. 617 ff.).

5.

Anträge der Parteien

5.1

Anträge des Beschuldigten

An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung folgende Anträge (pag. 698):

A. Strafpunkt

1.

A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1, eventualiter Ziff. 4 StGB) angeblich begangen in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis .________ gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift vom 22.09.2021 und von Ende Januar .________ bis .________ gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 22.09.2021 im I.________ zum Nachteil von C.________;

2.

Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen;

3.

A.________ sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe seiner Verteidigungskosten auszurichten;

B. Zivilpunkt

Die Forderung der Privatklägerin C.________ auf Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins seit .________, sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt.

5.2

Anträge der Straf- und Zivilklägerin

Die Straf- und Zivilklägerin beantragte an der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 704):

I. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen

sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen im Zeitraum anfangs Dezember 2017 bis .________, z.N. C.________

Il. A.________ sei zu verurteilen

1.

zu einer angemessenen Strafe;

2.

zur Bezahlung einer Genugtuung an C.________ in der Höhe von CHF 3000.00, zuzüglich 5% seit .________;

3.

zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ in der Höhe von CHF 9096.25 für das erstinstanzliche Verfahren;

4.

zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ in der Höhe von CHF 6345.95 für das oberinstanzliche Verfahren;

5.

zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

Ill. Weiter sei zu verfügen

Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von C.________ für das erstinstanzliche Verfahren sei zu bestätigen und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen.

6.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Dispositiv

Der Beschuldigte erklärte Berufung in Bezug auf den Schuldspruch, sämtliche Straffolgen inkl. Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin sowie den Zivilpunkt. Von der Berufung nicht erfasst sind die erstinstanzlichen Entschädigungen an die amtliche Verteidigung sowie die amtliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin. Diese erwachsen in Bezug auf die Höhe in Rechtskraft. Der Umfang der Rück- und Nachzahlungspflichten folgt der Verteilung der Verfahrenskosten und ist somit abhängig vom oberinstanzlichen Urteil. Die Kammer hat demnach neben den explizit angefochtenen Punkten auch die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen zu prüfen.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung dieser Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 526 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

8. Angeklagter Sachverhalt

In der Anklageschrift vom 22. September 2021 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

1.1 in der Zeit von anfangs Dezember 2017 bis .________ in J.________, I.________, zN der C.________

A.________ griff der noch nicht 16 Jahre alten C.________, ein- bis zweimal wöchentlich willentlich an den Po, insgesamt zwei- bis dreimal unter dem Büstenhalter an die Brust, versuchte insgesamt zwei- bis dreimal, sie über den Kleidern am Geschlechtsteil zu berühren. A.________ wusste dabei um das Alter der C.________, welche im I.________ als Lernende im 1. Lehrjahr arbeitete, und um den Umstand, dass sie noch nicht 16 Jahre alt war.

oder:

A.________ griff der noch nicht 16 Jahre alten C.________, ein- bis zweimal wöchentlich willentlich an den Po, insgesamt zwei- bis dreimal unter dem Büstenhalter an die Brust, versuchte insgesamt zwei- bis dreimal, sie über den Kleidern am Geschlechtsteil zu berühren. A.________ war dabei in der irrigen Vorstellung, C.________ sei mindestens 16 Jahre alt, unterliesses jedoch, sich pflichtgemäss über das Alter von C.________ zu informieren, welche im I.________ als Lernende im 1. Lehrjahr arbeitete. Bei pflichtgemässem Vorgehen hätte A.________ seinen Irrtum über das Alter von C.________ vermeiden können.

1.2. in der Zeit von Ende Januar .________ bis .________ in J.________, I.________, zN der C.________

A.________ gab der nicht nicht 16 Jahre alten C.________ insgesamt zwei- bis dreimal Zungenküsse. A.________ wusste dabei um das Alter der C.________, welche im I.________ als Lernende im 1. Lehrjahr arbeitete, und um den Umstand, dass sie noch nicht 16 Jahre alt war.

oder:

A.________ gab der nicht nicht 16 Jahre alten C.________ insgesamt zwei- bis dreimal Zungenküsse. A.________ war dabei in der irrigen Vorstellung, C.________ sei mindestens 16 Jahre alt, unterliess es jedoch, sich pflichtgemäss über das Alter von C.________ zu informieren, welche im I.________ als Lernende im 1. Lehrjahr arbeitete. Bei pflichtgemässem Vorgehen hätte A.________ seinen Irrtum über das Alter von C.________ vermeiden können.

Mit diesem Sachverhalt habe der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 oder Ziff. 4 StGB erfüllt (pag. 310 und pag. 457).

9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet die angeklagten Vorwürfe. In Bezug auf den Rahmensachverhalt sind jedoch etliche Elemente unbestritten, was die Vor­instanz zutreffend ausgeführt hat (pag. 525 f., S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte arbeiteten im I.________ in J.________ in der Abteilung K.________ (pag. 17, Z. 47 f. / pag. 28, Z. 40 f.). Der Beschuldigte war bereits seit April 2017 als L.________ (Berufsbezeichnung) in der I.________ tätig (pag. 17, Z. 23 / pag. 28, Z. 34 ff.). Die Privatklägerin begann ihre Ausbildung als L.________ (Berufsbezeichnung) im Alter von 15 Jahren am 01.08.2017 (pag. 469 Personaldossier). Der Beschuldigte war nicht direkt mit der Lehrlingsbetreuung betraut (pag. 17, Z. 37 f.). Die Privatklägerin begleitete den Beschuldigten aber zu den Patientinnen und Patienten und er zeigte ihr, wie die Arbeiten zu erledigen sind und teilte ihr Aufgaben zu (pag. 31, Z. 127 / pag. 42, Z. 102 f. / pag. 43, Z. 120 ff.).

Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigten und die Privatklägerin während der gemeinsamen Arbeitszeit auch private Gespräche geführt haben und die Privatklägerin sich dem Beschuldigten anvertraute, wenn es ihr nicht so gut ging (pag. 20, Z. 173 ff. / pag. 53, Z. 187 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass es zu Umarmungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen ist (pag. 18, Z. 118 / pag. 54, Z. 215). Weiter kann als unbestritten festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin einmal nach der Arbeit an den Bahnhof J.________ gefahren hat und sie sich dort mit drei Küssen auf die Wangen verabschiedet haben (pag. 20, Z. 193 ff. / pag. 61, Z. 487 ff.).

Am .________ wurde die Privatklägerin 16 Jahre alt. Am .________ wurde der Beschuldigte erstmals Vater (pag. 8). Der Beschuldigte wechselte ca. im März/April .________ vom I.________ in das M.________ in N.________, wobei die beiden Institutionen zusammengehören (pag. 17, Z. 23 ff. / pag. 35, Z. 299).

Am 31.01.2019 fand eine Mitarbeiterschulung in der I.________ in J.________ statt, weshalb der Beschuldigte vor Ort war (pag. 8). Anlässlich der Schulung kam es im Treppenhaus zu einer Begegnung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. In einer Rauchpause desselben Tages (31.01.2019) erzählte die Privatklägerin einer anderen Lernenden, O.________, sie sei sexuell belästigt worden (pag. 8). O.________ ihrerseits informierte am Freitag 01.02.2019 die Teamleiterin und direkte Vorgesetzte der Privatklägerin, P.________, die wiederum den Pflegedienstleiter Q.________ informierte (pag. 9) und dieser wiederum den Stv. Geschäftsleiter, R.________ (pag. 8). In der Folge fand am 04.02.2019 ein Gespräch zwischen P.________, R.________ und der Privatklägerin statt, in welchem sie geltend machte, vom Beschuldigten sexuell belästigt worden zu sein. Dies im Zeitraum Dezember 2017 bis .________, bis der Beschuldigte Vater geworden sei (pag. 8).

Am 08.02.2019 fand zwischen R.________, S.________ und dem Beschuldigten ein Gespräch statt, in dem Letzterer mit den Vorwürfen der Privatklägerin konfrontiert wurde (pag. 25). Gemäss Gesprächsnotiz bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe unter heftigen emotionalen Ausbrüchen (pag. 25).

Der Beschuldigte ist t.________ Staatsangehöriger, aber in U.________ (Land) aufgewachsen (pag. 138). Er ist seit dem .________ mit einer Schweizerin verheiratet (pag. 136). Die Ehegatten haben zwei gemeinsame Töchter, V.________ (pag. 458, Z. 21) und W.________ (pag. 139).

Dieser Rahmensachverhalt ist auch oberinstanzlich unbestritten, wobei zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Jahr 2023 zum dritten Mal Vater wurde (pag. 661 ff.).

10. Beweismittel

Betreffend die Beweismittel wird vorab auf die Aufzählung und Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 528 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die oberinstanzlich ergänzten Beweismittel werden direkt in der Beweiswürdigung ausgeführt.

11. Beweiswürdigung

11.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ausführlich gewürdigt und erachtete diese zu Recht als glaubhaft. Es wird deshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen anschliesst (pag. 541 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Straf- und Zivilklägerin das Erlebte in den wesentlichen Zügen stets übereinstimmend, konstant und in sich stimmig schilderte und zwar nicht nur im Rahmen des Strafverfahrens, sondern in den Grundzügen bereits bei früheren Gesprächen, als eine Anzeigeerstattung noch nicht im Raum stand. In den Einvernahmen erzählte sie jeweils, sie habe zu Beginn der Lehre gerne mit dem Beschuldigten gearbeitet, weil der sie viel habe selber machen lassen (pag. 41 Z. 50, pag. 42 Z. 108 f., pag. 53 Z. 181, pag. 59 Z. 411 und pag. 465 Z. 29). Sie habe sich ihm auch mit privaten Problemen anvertraut (pag. 41 Z. 51 ff., pag. 53 Z. 188 ff. und pag. 465 Z. 34 ff.). Anfangs Dezember [2017] habe er angefangen, sie zu umarmen, weil er sie habe trösten wollen (pag. 41 Z. 55 f., pag. 53 Z. 203 Z. f., pag. 54 Z. 209 ff. und pag. 464 Z. 20). Von Mal zu Mal sei es mehr geworden (pag. 41 Z. 56 f. und pag. 53 Z. 204). Er habe angefangen, sie ans Gefäss zu fassen (pag. 41 Z. 57, pag. 44 Z. 176, pag. 54 Z. 215 und pag. 464 Z. 21). Er habe ihr 2-3 Mal unter den BH gefasst (pag. 41 Z. 58, pag. 44 Z. 182, pag. 54 Z. 216, pag. 58 Z. 378 und pag. 464 Z. 21). Er habe auch versucht, sie im Intimbereich anzufassen, sie habe aber seine Hand weggestossen und ihm gesagt, dass das nicht gehe (pag. 41 Z. 58 ff., pag. 45 Z. 209 ff., pag. 54 Z. 216 ff., pag. 58 Z. 384 ff. und pag. 464 Z. 21 f.). Dies sei zwei, vielleicht dreimal resp. zweimal vorgekommen (pag. 56 Z. 290 und pag. 465 Z. 1 ff.). Es sei dann der Zeitpunkt gekommen, wo er ihr die Zunge in den Hals gesteckt habe. Also sei es auf ein Küssen rausgelaufen (pag. 42 Z. 62 ff., pag. 54 Z. 218 und pag. 464 Z. 23). Es sei zwei oder drei Mal zu Zungenküssen gekommen, kurz bevor er Vater geworden sei (pag. 61 Z. 479 und pag. 464 Z. 28). Es sei jeweils in den Zimmern der Bewohner passiert. Er habe sie in das Badezimmer des jeweiligen Zimmers gezogen, verbal aufgefordert, ins Badezimmer zu kommen oder sich ihr in den Weg gestellt, so dass sie das Zimmer nicht habe verlassen können (pag. 42 Z. 71 ff., pag. 44 Z. 170 ff., pag. 54 Z. 238, pag. 55 Z. 244 ff. und pag. 465 Z. 20 ff.). Es sei in dieser Zeit so 1-2 Mal durchschnittlich pro Woche passiert (pag. 42 Z. 108) resp. eigentlich immer, wenn sie mit ihm mitgelaufen sei, was 1-2 Mal pro Woche vorgekommen sei (pag. 53 Z. 197 und pag. 54 Z. 230). Sie habe es nicht richtig gefunden (pag. 54 Z. 223). Für sie sei fast das grösste Problem gewesen, dass es während den Dienstzeiten gewesen sei und er zuhause eine hochschwangere Freundin gehabt habe (pag. 42 Z. 76 ff. und pag. 54 Z. 226 f.). Schliesslich schilderte sie mehrmals einen Vorfall, bei dem der Beschuldigte sie mit dem Auto zum Bahnhof gefahren und darauf bestanden habe, dass sie sich mit drei Küsschen auf die Wange von ihm verabschiede, was sie dann getan habe (pag. 42 Z. 80 ff., pag. 61 Z. 483 ff. und pag. 464 Z. 36 f.). Es habe aufgehört, als der Beschuldigte Vater geworden sei (pag. 46 Z. 271, pag. 56 Z. 300 f. und Z. 315).

Die Straf- und Zivilklägerin hat das aus ihrer Sicht Vorgefallene teilweise sehr detailliert geschildert, so etwa, dass der Beschuldigte beim Versuch, sie im Intimbereich zu berühren, an der Hüfte begonnen habe (pag. 45 Z. 215), wie er jeweils vor ihr gestanden sei und sie zu sich herangezogen habe (pag. 44 Z. 183) oder wie er sie jeweils verbal oder mit Gesten/in die Türe stehen in das Badezimmer gewiesen und dann immer das Licht gelöscht habe (pag. 44 Z. 192 ff.). Weiter erinnerte sie sich sowohl an die Nummer als auch an den Bewohner des Zimmers, in dem die Vorfälle im Badezimmer «meistens» resp. «immer» stattgefunden hätten (pag. 44 Z. 170, pag. 54 Z. 238, pag. 55 Z. 264, pag. 57 Z. 343 und pag. 464 Z. 34). Der Bewohner sei bettlägerig gewesen, habe oft geschlafen und hätte allfällige Beobachtungen aufgrund seiner kognitiven Einschränkung niemandem mitteilen können (pag. 465 Z. 9 ff.). Der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin zunächst angab, die Vorfälle hätten «meistens» im Zimmer .________ stattgefunden, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch sagte, dies sei «immer» so gewesen, lässt sich mit dem Zeitablauf von rund 1.5 Jahren zwischen der zweiten Befragung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne weiteres erklären und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu beeinträchtigen – zumal es sich dabei nicht um eine Angabe zum Kerngeschehen handelte.

Die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Details sind teilweise so einzigartig, dass sie in einer erfundenen Erzählung kaum anzutreffen wären. So etwa die Schilderung, wonach der Beschuldigte der Meinung gewesen sei, es sei nur kollegial, solange nicht geküsst werde und ihre Bemerkung, wonach seine eigene Theorie dann nicht mehr aufgegangen sei, als er sie geküsst habe (pag. 42 Z. 61 ff., pag. 54 Z. 218 ff., pag. 61 Z. 472 ff. und pag. 464 Z. 22). Oder dass sie ihn einmal gefragt habe, was er machen würde, wenn jemand ins Badezimmer käme und er gemeint habe, er würde so tun, als ob er etwas Anderes tun würde. Genau so einen Vorfall habe es danach gegeben, er habe dann so getan, als würde er das Inhalationsset eines Mitbewohners putzen, als X.________ das Zimmer betreten habe (pag. 44 Z. 197 ff. und pag. 57 Z. 339 ff.). X.________ gab zwar keine entsprechende Beobachtung zu Protokoll. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser sehr detailliert erzählten und aufgrund der Nennung des Inhalationssets doch sehr spezifischen Episode: Wenn der Beschuldigte die Situation, wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert, als Instruktion zum Putzen des Inhalationssets inszenierte, traf X.________ in diesem Zimmer – selbst bei ausgeschaltetem Licht – eine alltägliche, unverfängliche Szene an. Es kann nicht erwartet werden, dass sie sich am 11. Februar 2020, mithin gut zwei Jahre nach dem Vorfall, noch daran erinnerte.

Sodann hat die Straf- und Zivilklägerin mit dem Berühren des Gesässes über den Kleidern, dem zwei- bis dreimaligen Berühren der Brüste und den wenigen Zungenküssen Handlungen geschildert, die zwar keinesfalls zu bagatellisieren, vergleichsweise jedoch relativ schonend ausgefallen sind. Bei einer Falschanschuldigung wären dramatischere Schilderungen und insbesondere keine Entlastungen zu Gunsten des Beschuldigten zu erwarten. So wäre es der Straf- und Zivilklägerin beispielsweise ein Leichtes gewesen zu behaupten, die Hand des Beschuldigten sei in ihrem Slip gewesen (vgl. pag. 58 Z. 384 ff.). Stattdessen schilderte sie, dass sie das Berühren im Intimbereich erfolgreich habe abwehren können, der Beschuldigte somit explizit gesetzte Grenzen respektiert habe (pag. 45 Z. 209 ff. und Z. 227 ff., pag. 54 Z. 216 f., pag. 55 Z. 268 ff., pag. 58 Z. 384 ff. und pag. 464 Z. 21 f.). Ebenso betonte sie, der Beschuldigte habe sie einfach mit der Hand am Gesäss angefasst, ohne drauf zu schlagen (pag. 44 Z. 176). Sie verzichtete demnach darauf, den Beschuldigten übermässig zu belasten, was stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Auch die Erwähnungen, dass der Beschuldigte nach der Geburt des ersten Kindes von sich aus aufgehört habe (pag. 46 Z. 271, pag. 56 Z. 300 f. und Z. 315), oder dass sie keine Schmerzen gehabt habe, wenn er sie an der Hand oder am Arm ins Badezimmer gezogen habe (pag. 55 Z. 256 f.), zeigen das schonende Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin auf. Dazu passt, dass sie den Betrug des Beschuldigten an seiner schwangeren Freundin sowie die Berührungen während der Dienstzeit als das «fast grösste Problem» bezeichnete und nicht etwa die Berührungen selber. Eine weitere Entlastung erfolgte im Zusammenhang mit dem ungewollten Zusammentreffen anlässlich des zweiten Ausbildungstermins: Es habe sich dabei um einen Zufall gehandelt, für den der Beschuldigte nichts gekonnt habe (pag. 44 Z. 160 ff.). Auch korrigierte sie die Aussage von F.________ zur angeblichen Aufforderung zum Geschlechtsverkehr sofort und stellte klar, Geschlechtsverkehr sei nie ein Thema gewesen, es sei nur um Berührungen gegangen (pag. 60 Z. 465 ff.). Schliesslich erzählte sie an der Berufungsverhandlung offen, sie könne mittlerweile gut mit dem Geschehenen leben und ein uneingeschränktes Leben führen – verzichtete also auch darauf, die Folgen des Erlebten dramatischer darzustellen, als sie sind (pag. 673 Z. 26 ff.).

Auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe, resp. warum sie sich nicht gewehrt habe, antwortete die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte mit .________ cm viel grösser und relativ kräftig sei (pag. 42 Z. 94). Sie habe Angst gehabt, dass noch mehr passieren könnte, wenn sie sich wehren würde (pag. 45 Z. 222). Bei diesen Aussagen blieb sie auch, als in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrfach nachgehakt wurde, warum sie ihm denn nicht gesagt habe, dass sie es nicht wolle bzw. warum sie sich nicht gewehrt habe (pag. 55 Z. 281, pag. 56 Z. 284, pag. 56 Z. 307 und pag. 675 Z. 4 ff.). Auf die Frage, warum sie gedacht habe, dass mehr passieren könnte, erklärte sie vielmehr, sein Wille sei ja da gewesen (pag. 56 Z. 287). Dazu führte sie oberinstanzlich aus, dass der Beschuldigte ja dazu bereit gewesen sei, ein junges Mädchen, eine Lehrtochter «so zu bedrängen, anzufassen». Dann könne sie in so einer Situation nicht einschätzen, ob er zu mehr fähig sei und ob er «es» machen würde, wenn sie sich dagegen wehren würde (pag. 676 f. Z. 43 ff.). Bereits mit Blick auf ihre eigenen Körpermasse im Tatzeitpunkt (pag. 675 Z. 4 ff.: .________ cm und .________ kg), den Altersunterschied und das Machtgefälle innerhalb der Arbeitsstelle ist die (fehlende) Reaktion der Straf- und Zivilklägerin mit den geschilderten Erlebenissen zu vereinbaren und stellen keinen Widerspruch dar zu ihren Aussagen. Hinzu kommt, dass sowohl aus der Gesprächsnotiz vom 8. Februar 2019 als auch aus der Dokumentation des Mitarbeitergesprächs des Beschuldigten vom 10. Januar 2020 sowie den Aussagen von R.________ hervorgeht, dass der Beschuldigte auf Kritik oder negative Rückmeldungen jeweils sehr emotional und aufbrausend reagierte (pag. 25, pag. 129 f. und pag. 279 Z. 112 ff.), was eine Zurückweisung nicht vereinfacht haben dürfte. Es spricht sodann für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass sie im Verlaufe des Verfahrens dabeiblieb, sich nicht gewehrt zu haben, obwohl durch die zahlreichen Fragen der Eindruck entstehen konnte, diese Aussage schade ihrem Anliegen. Schliesslich erachtet die Kammer ihre Erklärung an der Berufungsverhandlung als nachvollziehbar, wonach sie nicht habe einschätzen können, wozu der Beschuldigte alles bereit sei, nachdem er mit dem Anfassen einer jungen Lehrtochter eine für die Straf- und Zivilklägerin offenbar klare Grenze überschritten hatte. Zu dieser Verunsicherung passen ihre geschilderten Versuche, den Beschuldigten mit Hinweisen auf Treue und Arbeitsmoral von weiteren Berührungen abzuhalten. So erzählte sie, dass sie ihm nie direkt gesagt habe, dass sie es nicht richtig finde. Sie habe ihm nur gesagt, dass es nicht richtig sei, da er eine hochschwangere Freundin zu Hause habe (pag. 54 Z. 226 f. und pag. 56 Z. 293). Sie habe ihm auch nicht gesagt, ob sie ins Badezimmer wolle oder nicht, sie habe lediglich gesagt, dass sie weitergehen sollte, als sie bei der Türe gestanden sei (pag. 55 Z. 260).

Auch in anderen Belangen fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin offene Fragen logisch und nachvollziehbar beantwortete. Dies gilt insbesondere für die Frage, weshalb sie erst rund zwei Jahre nach den Vorfällen Anzeige erstattete. So gab sie an, sie habe zunächst keine Anzeige erstatten wollen, weil sie nicht wollte, dass das Kind des Beschuldigten darunter leiden müsse (pag. 42 Z. 94 ff., pag. 62 Z. 533 ff. und pag. 674 Z. 10 ff.). Dies ist plausibel, da der Betrug des Beschuldigten an seiner schwangeren Freundin die Straf- und Zivilklägerin offenbar bereits während den Vorfällen stark beschäftigte. Weiter erklärte sie, die Vorfälle hätten in der Zeit von Dezember bis .________ stattgefunden und immer wenn es wieder diese Jahreszeit sei, seien ihr die Vorfälle wieder «hochgekommen». Sie habe «recht Mühe», ein «ungutes Gefühl» gehabt, es nicht «zurückstecken» können. Sie habe gedacht, sie könne die ganze Sache ablegen, wenn sie von J.________ weg sei, aber es gehe nicht einfach so. Deshalb habe sie sich entschieden, Anzeige zu erstatten (pag. 41 Z. 39, pag. 58 Z. 374 f., pag. 62 Z. 533 ff. und pag. 674 Z. 10 ff.). Dieselbe Begründung hatte sie offenbar auch ihrem Vater gegeben (pag. 83 Z. 134). Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin trotz der früheren Zurückhaltung am 24. Dezember 2019 zu einer Anzeige entschied (pag. 4), nachdem sie merkte, dass ihr die Vorfälle zwei Jahre später immer noch Mühe bereiteten. Zumal sie am selben Tag offenbar feststellen musste, dass sie auch an ihrem neuen Arbeitsort mit sexuellen Übergriffen konfrontiert wurde. So schilderte sie in ihrer ersten Einvernahme: «Auch an meinem neuen Ort ist es nicht immer einfach. Denn viele Bewohner sind männlich und suchen auf eine Art Nähe. Erst gerade am 24. Dezember schlug mir einer auf den Po und meinte, ich sei heute geil angezogen» (pag. 46 Z. 279). Der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung ist damit sachlich erklärbar und es gibt entgegen der Verteidigung keine Hinweise darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin an Weihnachten zur Polizei ging, um dem Beschuldigten und seiner Familie «eins auszuwischen». Desgleichen ist nachvollziehbar, dass sie auf eine Meldung im Betrieb verzichtete, weil sie negative Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung befürchtete (pag. 46 Z. 276, pag. 60 Z. 460 und pag. 468 Z.39): Die Straf- und Zivilklägerin war zu dem Zeitpunkt in ihrem ersten Lehrjahr, das sie direkt nach dem 9. Schuljahr angetreten hatte. Sie war in der Arbeitswelt unerfahren, ihr war aber bewusst, dass intime Berührungen mit Arbeitskollegen während der Dienstzeit nicht an den Arbeitsplatz gehören. Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin im Betrieb sehr viele verschiedene Ansprechpersonen hatte (pag. 43 Z. 132 ff. und pag. 51 Z. 103 ff.) und mit ihrer Vorgesetzten P.________ «nicht gut ausgekommen» sei (pag. 466 Z. 31). Weiter erzählte die Straf- und Zivilklägerin in ihren erst- und oberinstanzlichen Einvernahmen offen, dass sie während der Lehre teilweise Probleme hatte im Betrieb. So sagte sie etwa auf Vorhalt der Aussage von E.________, wonach sie hochnäsig gewesen sei und sich nichts habe sagen lassen: «Ich habe mich sehr viel gerechtfertigt. Ich habe für viele Sachen ‹ZS› bekommen, obwohl ich teilweise gar nicht Schuld hatte. Man konnte mir es offenbar nicht anständig sagen. Ich hatte dann versucht mich zu rechtfertigen. Ich habe schon auch Fehler gemacht. Ich war jung und war aus einem Grund in der Ausbildung. Aus Fehlern lernt man» (pag. 469 Z. 1 ff.). Und oberinstanzlich sagte sie zu den schriftlichen Äusserungen von E.________ gar: «Ich war nicht einfach, das ist so, in meiner Lehrzeit. Es gab 2, 3 Sachen, die nicht ganz rund gelaufen sind. Ich bin auch der Meinung, dass nicht immer alles nur an mir lag. Aber so, wie sie es schreibt, finde ich es sehr speziell eigentlich. So habe ich es nicht in Erinnerung. Aber wenn sie es so in Erinnerung haben will…» (pag. 676 Z. 24 ff.). O.________ bestätigte, die Straf- und Zivilklägerin habe es teilweise nicht einfach gehabt im Team, man habe ihr sonst schon wenig geglaubt (pag. 87 Z. 102 f.). Dies ergibt sich auch aus der Aussagen von E.________, wonach die Straf- und Zivilklägerin schliesslich habe zurückgestuft werden müssen von der L.________(Berufsbezeichnung) zur Y.________ (Berufsbezeichnung) (pag. 98 Z. 85 f.). Insgesamt entsteht dadurch das Bild einer Arbeitsatmosphäre, die es einer unerfahrenen, jungen, pubertierenden und verunsicherten Lernenden nicht einfach machte, sich nach solchen Vorfällen einer Vorgesetzten anzuvertrauen und die Konsequenzen einer entsprechenden Meldung realistisch einzuschätzen.

Der Weg von den geschilderten Vorfällen bis hin zur Anzeigeerstattung lässt sich bei der Straf- und Zivilklägerin eindrücklich nachzeichnen: So hat sie lange, bevor eine offizielle Meldung im Betrieb oder eine Anzeigeerstattung überhaupt aktuell wurden, mit mehreren Personen über das Erlebte gesprochen. Allem voran gab sie an, ihre Eltern hätten davon gewusst. Ihre Mutter habe bemerkt, dass sie nichts mehr vom Beschuldigte erzählt habe resp. Schlechtes von ihm erzählt habe, da habe sie ihr die ganze Geschichte anvertraut (pag. 46 Z. 261 ff., pag. 57 Z. 322 ff. und pag. 674 Z. 30 ff.). Sie konnte den Zeitpunkt des Gesprächs mit ihrer Mutter nicht mehr nennen, gab jedoch an, «so wie ihr sei», habe der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch dort gearbeitet (pag. 57 Z. 329 ff.; an der Berufungsverhandlung konnte sie nicht mehr sagen, ob er gerade noch da war, oder gerade den Arbeitsort gewechselt hatte: pag. 674 Z. 19 ff.). Ihre Mutter habe sie gefragt, ob sie eine Anzeige einreichen wolle. Sie habe dies damals nicht gewollt. Ihr Vater habe sich eigentlich rausgehalten und nicht viel dazu gesagt (pag. 63 Z. 552 f.). Diese Darstellung wurde vom Vater der Straf- und Zivilklägerin in der Einvernahme vom 4. Februar 2021 bestätigt: Sie habe mal aufgehört über ihn zu sprechen. Er habe von den sexuellen Handlungen zwischen seiner Tochter und dem Beschuldigte erfahren, als seine Frau zu ihr gesagt habe, dass etwas nicht mit ihr stimme. Sie solle jetzt darüber sprechen. Dies sei einmal im Frühling [des ersten Lehrjahres] gewesen (pag. 81 Z. 68 ff. und pag. 82 Z. 111). Diese innerfamiliären Vorgänge sind äusserst aussagekräftig: Es ist nachvollziehbar, dass einer Mutter auffällt, wenn ihre Tochter zunächst begeistert über einen neuen Mitarbeiter spricht und dann plötzlich nicht mehr, sie ihre Tochter darauf anspricht und sich diese ihrer Mutter danach anvertraut. Weiter gab die Straf- und Zivilklägerin an, auch ihrer Mitlernenden F.________ und der Arbeitskollegin X.________ etwas gesagt zu haben: F.________ habe «das Ganze ein wenig mitbekommen» (pag. 45 Z. 252 und pag. 57 Z. 334). X.________ habe sie darum gebeten, die Einführung in den Abenddienst nicht mit dem Beschuldigten machen zu müssen (pag. 42 Z. 105 f. und pag. 44 Z. 204). Sie habe ihr gegenüber einmal eine Andeutung gemacht. Diese habe nicht nachgefragt und es so stehen lassen. Sie habe dann auch nicht weitererzählt (pag. 57 Z. 334 ff.). Sowohl F.________ als auch X.________ haben diese Gespräche bestätigt. Dabei fällt einerseits auf, dass F.________ das Badezimmer erwähnte (pag. 93 Z. 42 ff.). Andererseits bestätigte X.________ nicht nur das Gespräch mit der Straf- und Zivilklägerin (pag. 66 Z. 74 ff.), sondern auch deren Schilderung, wonach sie zu Beginn gerne mit dem Beschuldigten gearbeitet habe, ihm danach aber aus dem Weg gegangen sei, und der Beschuldigte sie nach der Geburt seines Kindes ebenfalls gemieden habe (pag. 56 Z. 300 ff.). X.________ schilderte in diesem Zusammenhang, das Verhältnis der beiden sei gemäss ihren Beobachtungen «gekippt». Die Straf- und Zivilklägerin habe versucht, dem Beschuldigten aus dem Weg zu gehen (pag. 66 Z. 73 ff.). Es sei offensichtlich gewesen, dass sie dem Beschuldigten aus dem Weg gegangen sei (pag. 67 Z. 112 ff.). Das Arbeitsverhältnis der beiden sei merklich abgekühlt (pag. 68 Z. 155 f.). In diesem Zusammenhang gab sogar der Beschuldigte selbst an, es habe ca. im Frühling .________ plötzlich einen Bruch gegeben, nach dem «es irgendwie fertig» gewesen sei (pag. 19 Z. 134 ff.).

All diese Gespräche fanden zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Straf- und Zivilklägerin weder eine Anzeige noch eine Meldung im Betrieb in Betracht zog, obwohl ihre Eltern eine Anzeige und die beiden Arbeitskolleginnen eine Meldung an die Chefin empfohlen hatten (X.________: pag. 66 Z. 78; F.________: pag. 94 Z. 122 f.; Z.________: pag. 81 Z. 90 ff.; Straf- und Zivilklägerin: pag. 60 Z. 456 f.). Es ist deshalb auszuschliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin in diesem Zeitpunkt im Privaten strategische Aussagen im Hinblick auf eine spätere Falschanzeige machte. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass eine 16-Jährige, die zudem noch einen Freund hat, ihren Eltern ohne ernstzunehmenden Anlass eine solche Geschichte erzählen würde. Damit steht im Einklang, dass die Meldung der Vorfälle Anfang 2019 nicht durch die Straf- und Zivilklägerin erfolgte, sondern durch die Mitlernende O.________ (pag. 86 Z. 73 ff.). Auch diese Episode schilderte die Straf- und Zivilklägerin eindrücklich: Die andere Lehrtochter habe es einfach nur erfahren, weil der Beschuldigte in J.________ einen Kurs gehabt habe. Sie sei da gerade auf die Arbeit gekommen und habe völlig aufgelöst darauf reagiert. Da er ja bereits nicht mehr bei ihnen gearbeitet habe. Sie habe es danach im Schock der anderen Lehrtochter erzählt. So habe es auch ihr Arbeitgeber erfahren (pag. 43 Z. 137 und pag. 58 Z. 359 ff.). Es ist sodann dokumentiert, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorfälle in der Folge gegenüber ihrer Vorgesetzten P.________ bestätigt hat. Daraufhin kam es am 4. Februar 2019 zu einem Gespräch zwischen der Straf- und Zivilklägerin, P.________ und R.________ sowie am 8. Februar 2019 zu einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten, R.________ und der damaligen Vorgesetzten des Beschuldigten, S.________. Der Inhalt dieser Gespräche wurde in der Mail vom 1. Februar 2019 und den Gesprächsnotizen vom 4. und 8. Februar 2019 schriftlich festgehalten. Die dortigen Angaben der Straf- und Zivilklägerin stimmen mit dem überein, was sie ein knappes Jahr später der Polizei schilderte (pag. 9: «am Po gehalten, unter den BH gegriffen, Zunge in den Mund gesteckt»; pag. 8 und pag. 25: «Umarmungen, Küsse inkl. Zungenkuss, Anfassen am Busen»). Auch zu diesem Zeitpunkt war eine Anzeigeerstattung für die Straf- und Zivilklägerin noch kein Thema, obwohl sie explizit danach gefragt wurde (pag. 43 Z. 141 ff.). In Kombination mit dem Umstand, dass sie die Vorfälle nicht einmal selber im Betrieb meldete, erscheint ausgeschlossen, dass sie im Gespräch gegenüber den Vorgesetzten falsche Anschuldigungen äusserte.

Gleichzeitig ist bei der Straf- und Zivilklägerin auch kein Motiv für eine Falschbeschuldigung auszumachen. Ein solches lässt sich insbesondere nicht mit den Gerüchten im Betrieb begründen, wonach die Straf- und Zivilklägerin in den Beschuldigten verliebt gewesen sei und sich jeweils stärker geschminkt habe, wenn sie mit ihm zusammengearbeitet habe. Einerseits verneinte die Straf- und Zivilklägerin, in den Beschuldigten verliebt gewesen zu sein, sie habe zu dieser Zeit selber einen Freund gehabt (pag. 59 Z. 417 und pag. 465 Z. 26). Sie begründete auch, dass sie an ihren Arbeitstagen Ende Woche öfters geschminkt gewesen sei, wenn sie danach direkt ins Wochenende oder zu ihrem Freund gegangen sei (pag. 59 Z. 422 ff., pag. 60 Z. 443 ff. und pag. 468 Z. 25 ff.). Andererseits gibt es in den Akten nicht den geringsten Hinweis, dass die Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf den Beschuldigten eine derart ungesunde Obsession entwickelt hätte, dass sie den Beschuldigten aus Rache über eine Abweisung falsch beschuldigt und noch zwei Jahre später eine Anzeige erstattet hätte (vgl. pag. 22 Z. 282). Im Gegenteil: Das zögerliche Verhalten der Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung und der Meldung im Betrieb, ihr schonendes Aussageverhalten und die Beschäftigung mit dem Wohlergehen der schwangeren Freundin und dem Kind des Beschuldigten zeigen, dass Eifersucht oder Rache bei der Anzeigeerstattung keine Rolle spielten (vgl. z.B. pag. 466 Z. 26 ff.). Es ist daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Straf- und Zivilklägerin sowie überhaupt des angeklagten Sachverhalts irrelevant, ob von ihrer Seite her Anfänglich eine gewisse Schwärmerei bestand, oder ob es sich lediglich um ein vertrautes Zusammenarbeiten gehandelt hat. Erst recht muss nicht weiter darauf eingegangen werden, wie sich die Straf- und Zivilklägerin kleidete oder schminkte – zumal sie in diesem Zusammenhang am Arbeitsplatz auch nie eine Ermahnung erhielt (pag. 76 Z. 227 f.).

Die einzige Ungenauigkeit in ihren Aussagen betrifft die Frage, ob sie dem Beschuldigten ihr Alter ausdrücklich mitgeteilt hat: So schilderte sie zuerst, es sei im Betrieb bekannt gewesen, dass sie die Lehre direkt nach der Schule begonnen habe, ebenso, wie alt sie gewesen sei. Einige ihrer Kolleginnen hätte gesehen, dass sie sehr jung gewesen sei und hätten gefragt. Zudem sei es auf dem Geburtstagsblatt ersichtlich gewesen, welches auf jeder Abteilung gehangen habe. Sie meine, dass auch der Jahrgang aufgeschrieben gewesen sei, sei sich aber nicht ganz sicher (pag. 50 f. Z. 86 ff.). In der zweiten Einvernahme sagte sie: «Ich habe das Gefühl, dass ich ihm gesagt habe, wie alt ich bin. Ich war damals 15 Jahre alt. Ich wusste auch, wie alt er war» (pag. 61 Z. 493). Ob sie mit ihm über ihren 16. Geburtstag [.________] gesprochen habe, wisse sie nicht (pag. 61 Z. 497 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie sodann, sie sei ziemlich sicher, dass sie über ihr Alter gesprochen hätten. Sie habe ihm gesagt, sie komme direkt ab der Schule (pag. 466 Z. 36). Sie habe ihm ihr Alter nebenbei im Arbeitsalltag genannt (pag. 466 Z. 41). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach sie ihm gesagt habe, sie sei 16 Jahre alt, gab sie an: «Es kann sein, dass ich ihm gesagt habe, ich sei noch gerade nicht 16. Ich habe nicht gesagt, dass ich 16 sei» (pag. 466 Z. 40 ff.). Sie hätten darüber gesprochen, dass sie im .________ Geburtstag habe. Auf Frage, ob er dabei auch gefragt habe, wie alt sie werde, sagte die Straf- und Zivilklägerin nun bestimmter: «Ich habe ihm gesagt, dass ich noch nicht 16 bin» (pag. 467 Z. 1 ff.). Auf diese einmalige Aussage angesprochen sagte sie oberinstanzlich: «Ich meinte, wir hätten es mal davon gehabt, weil ich sagte, dass ich frisch aus der Schule bin, also noch nicht 16, aber ich kann es nicht mehr genau sagen» (pag. 675 Z. 36 ff.). Auch wenn die Straf- und Zivilklägerin am Schluss der erstinstanzlichen Einvernahme einmalig ausdrücklich sagte, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sei, geht aus den gesamten Aussagen hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin in diesem Punkt unsicher war. Diese Unsicherheit legte sie offen und zwar auch in den früheren Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird dadurch nicht getrübt, auf die Frage des Alters ist jedoch in der Gesamtwürdigung zurückzukommen.

Im Lichte all dieser Überlegungen ist nicht ersichtlich, wie und weshalb die Straf- und Zivilklägerin mit einer Falschbeschuldigung zu Unrecht ein aufwändiges und auch für sie belastendes Verfahren in Gang hätte bringen sollen – sagte sie doch selber: «Ich bin nicht ohne Grund da. Ich glaube, das tut man sich auch nicht zum Witz an, vors Gericht» (pag. 674 Z. 37 ff.). Ihre Aussagen werden als glaubhaft erachtet.

11.2 Aussagen des Beschuldigten

Auch betreffend die Aussagen des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 548 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese kam zurecht zum Schluss, dass der Beschuldigte in vielerlei Hinsicht unglaubhafte Aussagen machte. An diesem Eindruck änderte sich auch durch die oberinstanzliche Einvernahme nichts.

Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer bereits die ersten Aussagen des Beschuldigten am 27. Januar 2020 als auffällig: Auf die Frage, was ihm der Name der Straf- und Zivilklägerin sage, antwortete er: «Der sagt mir etwas. Sie war jung, als sie die Lehre begann. Sie kam damals auf meine Abteilung ‹K.________›. Sie hat aus meiner Sicht gewisse Aufgaben, welche ich ihr übertragen habe, aufgrund ihres Alters noch zu wenig ernst genommen» (pag. 17 Z. 46 ff.). Auf die nächste Frage, ob er während seiner Anstellung im I.________ in J.________ einmal mit Anschuldigungen i.S. Fehlverhaltens gegenüber der Straf- und Zivilklägerin konfrontiert worden sei, gab er an: «Nein. Ich habe nichts solches gehört. Ich wurde von der Teamleitung einmal darauf angesprochen, dass sie das Gefühl habe, dass C.________ in mich verliebt sei, da diese mir offenbar immer nachgelaufen ist, obwohl C.________ bereits mit den Arbeitsabläufen vertraut war. […] C.________ ist dann ab und zu auf meiner Seite in den Zimmern aufgetaucht und hat offenbar den Kontakt gesucht. Ich habe das aber nicht so gespürt. Damit meine ich, dass C.________ in mich verliebt sein soll, so wie es mir von der Teamleiterin, P.________ im Gespräch gesagt wurde» (pag. 17 Z. 51 ff.). Diese erste Reaktion ist in mehrfacher Hinsicht aussagekräftig: Es ist bekannt, dass der Beschuldigte nach der Meldung von O.________ im Betrieb im Februar 2019 mit den Vorwürfen konfrontiert worden war. Das Strafverfahren gegen ihn wurde am 9. Januar 2020 eröffnet (pag. 1). Die Vollmacht seiner Verteidigerin datiert vom 20. Januar 2020 (pag. 176), die Terminabsprache für die erste Einvernahme war bereits am 15. Januar 2020 erfolgt (pag. 15). Anfänglich der Einvernahme wurde er über den Gegenstand des Verfahrens informiert (pag. 16 Z. 6 ff.). Dem Beschuldigten war demnach bestens bekannt, was ihm vorgeworfen wurde. Vorausgesetzt, es habe sich dabei um eine falsche Beschuldigung gehandelt, erstaunt es daher, dass der Beschuldigte diese Vorwürfe nicht an erster Stelle dementierte und erklärte, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn fälschlicherweise beschuldigt. Auch in Bezug auf die zweite Frage, erstaunt es, dass der Beschuldigte nicht erwähnte, dass es im Betrieb diesbezüglich zu einem Gespräch gekommen war. Auch wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Standort I.________, sondern im M.________ arbeitete, wäre eine entsprechende Erwähnung an dieser Stelle zu erwarten gewesen. Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte sofort dazu überging, die Straf- und Zivilklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken und zwar in Bezug auf ein Thema, das mit den Vorwürfen in keinerlei Zusammenhang steht (Arbeit zu wenig ernst genommen; vgl. auch pag. 31 Z. 132 f., Z. 137 f. und Z. 150).

Die gleich zu Beginn erwähnte Schilderung, wonach die Straf- und Zivilklägerin in ihn verliebt gewesen sei, wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Beschuldigten stark ins Zentrum gerückt. Nach seiner Darstellung habe die Straf- und Zivilklägerin seine Nähe gesucht und sei ihm «nachgelaufen», statt ihre Arbeit zu erledigen (pag. 17 Z. 51 ff., pag. 31 Z. 132 und Z. 138). Die Teamleiterin P.________ habe dies bemerkt und ihn im Stationszimmer darauf angesprochen, dass sie das Gefühl habe, die Straf- und Zivilklägerin sei in ihn verliebt (pag. 17 Z. 51 ff., pag. 19 Z. 163 f., pag. 32 Z. 188 ff., pag. 33 Z. 203 ff., pag. 36 Z. 346 und pag. 682 Z. 7 ff.). Zudem hätten ihm andere Angestellte gesagt, die Straf- und Zivilklägerin schminke sich immer an den Tagen, an denen er arbeite und an den anderen nicht (pag. 17 Z. 63 ff., pag. 32 Z. 177 ff., pag. 33 Z. 210 f., pag. 460 Z. 25 ff. und pag. 681 Z. 19 ff.). Er habe darüber auch mit der Ausbildungsverantwortlichen E.________ gesprochen (pag. 17 Z. 68 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe mit ihm über ihre Beziehung und ihren Ex-Freund gesprochen und ihm anvertraut, dass sie gerne schwanger werden wolle. Er habe ihr als Arbeitskollege Tipps gegeben (pag. 19 Z. 139, pag. 20 Z. 174 f., pag. 31 Z. 148 ff., pag. 460 Z. 13 ff. und pag. 687 Z. 29 ff.). Die Berührungen sowie die Zungenküsse bestritt der Beschuldigte konstant. Hingegen gab er zu, die Straf- und Zivilklägerin umarmt zu haben, wobei das teilweise Umarmungen gewesen seien, die er so nicht gewollt habe (pag. 18 Z. 118, pag. 19 Z. 121 ff., pag. 20 Z. 189 ff., pag. 33 Z. 229 ff., pag. 459 Z. 33, pag. 682 Z. 32 ff. und pag. 683 Z. 5 ff.). Ihm sei erst bewusst geworden, dass die Straf- und Zivilklägerin in ihn verliebt sein könnte, als ihn die anderen darauf aufmerksam gemacht und darüber gesprochen hätten (pag. 17 Z. 59, pag. 21 Z. 258 f. und pag. 460 Z. 25 ff.). Als ihm P.________ resp. die anderen Mitarbeitenden ihre Beobachtung mitgeteilt hätten, habe er auch das Gefühl gehabt, dass sie in ihn verliebt sei, «so wenn er alles reflektiert» habe (pag. 32 Z. 196, pag. 33 Z. 206, pag. 460 Z. 25 ff., pag. 462 Z. 32 ff., pag. 462 Z. 32 ff., pag. 681 Z. 29 ff., pag. 682 Z. 11 ff. und pag. 684 Z. 25 ff.). Er habe mit ihr gesprochen und ihr gesagt, sie solle ihre Arbeiten erledigen (pag. 33 Z. 206). Er habe ihr deutlich gemacht, dass er nichts von ihr wolle. Er habe ihr gesagt, seine Freundin sei schwanger resp. er habe eine Verlobte/eine Familie/(bald) ein Kind. Das habe sie aber wie ausgeblendet, obwohl er ihr mehrmals gesagt habe, er wolle nichts von ihr (pag. 19 Z. 132 ff., pag. 21 Z. 261 ff., pag. 35 Z. 306, pag. 462 Z. 32 ff., pag. 681 Z. 11 ff. und pag. 684 Z. 5 ff.).

Die Darstellung, wonach der Beschuldigte erst via P.________ von der Verliebtheit der Straf- und Zivilklägerin erfahren haben will, widerspricht den Akten gleich mehrfach: P.________ selber konnte sich weder an ein entsprechendes Gespräch erinnern noch daran, dass die Straf- und Zivilklägerin in den Beschuldigten hätte verliebt sein sollen (pag. 75 Z. 171 ff.). Angesichts ihrer Funktion als Teamleiterin wäre zu erwarten, dass sie sich an solche Vorkommnisse erinnern würde. Sodann bestätigte E.________ zwar, mit dem Beschuldigten über die Straf- und Zivilklägerin gesprochen zu haben, formulierte dies allerdings wie folgt: «Er kam auf mich zu und sagte, dass C.________ total in ihn ‹verschossen› sei und er nichts von ihr wolle» (pag. 99 Z. 125 ff.). Dies lässt sich mit der Selbstdarstellung des Beschuldigten, wonach er nichts wahrgenommen habe und erst durch P.________ auf die Situation aufmerksam geworden sei, schlecht vereinbaren. Schliesslich hat der Beschuldigte gemäss Protokoll vom 8. Februar 2019 am Gespräch mit R.________ und S.________ geäussert, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gesagt, sie sei in ihn verliebt. Er habe seiner Partnerin ebenfalls von dem Liebesgeständnis erzählt (pag. 25). Angesprochen auf diese Diskrepanz gab der Beschuldigte an, die Straf- und Zivilklägerin habe es ihm nie direkt gesagt (pag. 21 f. Z. 266 ff. und pag. 681 Z. 19 ff.). Das sei im Protokoll nicht richtig wiedergegeben worden (pag. 21 f. Z. 266 ff.; oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, sich nicht mehr erinnern zu können [pag. 681 Z. 25 ff. und pag. 682 Z. 1 ff.]). Diese Erklärung überzeugt nicht vollends: Es erscheint unwahrscheinlich, dass sich gleich an zwei verschiedenen Stellen Fehler ins Protokoll geschlichen haben. Schliesslich soll sich P.________ beim Gespräch im Stationszimmer gemäss dem Beschuldigten nicht dahingehend geäussert haben, wonach dies ein Problem sei (pag. 32 Z. 194 ff.). Es ist schwer nachvollziehbar, dass die Teamleitern P.________ den Beschuldigten zwar in das Stationszimmer «zitiert» haben soll, um ihn auf die mögliche Verliebtheit einer minderjährigen Lernenden hinzuweisen, ihm dabei aber keine Verhaltensanweisungen gegeben und ihn insbesondere nicht angewiesen haben soll, Annäherungen konsequent zu unterbinden, da die Straf- und Zivilklägerin erst 15 Jahre alt sei. Damit erachtet die Kammer die Schilderung, wonach der Beschuldigte durch P.________ auf eine angebliche Verliebtheit der Straf- und Zivilklägerin angesprochen worden sei, insgesamt nicht als glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auf Vorhalt mit Details aus seiner Erinnerung zum Gespräch mit P.________ aufwartete, zumal er diese zuvor noch nie geschildert hatte (pag. 682 Z. 17 ff.: Eingangstüre Stationsbüro, Stuhl wechseln). Die Behauptung, wonach die Notiz über das Gespräch vom 8. Februar 2019 nicht richtig verfasst worden sei, ist eine Schutzbehauptung.

Sodann schilderte der Beschuldigte an zahlreichen Stellen, es habe mehrere Gespräche mit der Straf- und Zivilklägerin gegeben, in denen er versucht habe, ihr klar zu machen, dass er nichts von ihr wolle (exemplarisch: «Ich sagte ihr zum vierten Mal, dass ich eine Freundin habe und dass ich bald Vater werde» [pag. 35 Z. 306; vgl. pag. 684 Z. 5 ff.]). Auch diese anscheinend offenen Gespräche über die Beziehung der beiden widersprechen der Darstellung, wonach die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten gegenüber ihre Gefühle nie direkt benannt habe: Diesfalls wären kaum vier Gespräche nötig gewesen, um das Verhältnis zu klären. Die Aussagen des Beschuldigten sind auch in dieser Hinsicht nicht stimmig.

Der Beschuldigte betonte zwar, er sei einfach ein Arbeitskollege der Straf- und Zivilklägerin gewesen, liess sich gemäss eigenen Aussagen aber trotzdem auf Umarmungen und äusserst persönliche Gespräche ein mit der Straf- und Zivilklägerin (pag. 19 Z. 139, pag. 20 Z. 174 f., pag. 31 Z. 148 ff. und pag. 32 Z. 166). Er gab sogar an, an diesem Standort keine andere Arbeitskollegin so umarmt zu haben (pag. 36 Z. 343) und aus seinen Aussagen geht hervor, dass er andere Arbeitskolleginnen nur per Handschlag oder mit einem verbalen «Tschüss» begrüsst und verabschiedet habe (pag. 21 Z. 254; vgl. drei Küsschen am Bahnhof J.________). Es ist erstaunlich, dass es der Beschuldigte normal zu finden scheint, mit einer Lernenden im ersten Lehrjahr – und nur mit ihr – ein derart nahes Verhältnis zu pflegen (pag. 460 Z. 1 ff., pag. 687 Z. 29 ff. und pag. 683 Z. 20 ff.). Dies steht in einem starken Widerspruch zu seiner Selbstdarstellung als professioneller Arbeitskollege. Es erstaunt umso mehr, dass er die – aus seiner Sicht angeblich unverfänglichen – Umarmungen im Gespräch mit R.________ und S.________ nicht erwähnte, sondern angab, er habe körperlichen Kontakt jeweils abgelehnt, wenn sie diesen gesucht habe (pag. 25 und pag. 682 Z. 28 ff.). Sodann schilderte der Beschuldigte die Situationen, in denen es zu Umarmungen gekommen sei, später im Verfahren anders als zu Beginn und stellte sich dabei zunehmend als fürsorglichen Arbeitskollegen dar: In der ersten Einvernahme gab er an, sie hätten sich zur Begrüssung oder Verabschiedung umarmt, sowie, wenn die Straf- und Zivilklägerin eine gute Prüfung geschrieben habe (pag. 19 Z.121 ff., pag. 20 Z. 189 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er hingegen, er habe die Straf- und Zivilklägerin zum Trösten umarmt, wenn diese einen schlechten Tag/Stimmungsschwankungen/Probleme mit ihrem Freund gehabt oder geweint habe (pag. 459 Z. 33, pag. 682 Z. 32 ff. und pag. 683 Z. 5 ff.). Schliesslich brachte er vor, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn teilweise gegen seinen Willen umarmt. Darauf angesprochen schilderte er in der oberinstanzlichen Einvernahme, sie sei dann gekommen und habe ihn unter den Armen gepackt, weil es ihr schlecht gegangen sei. Das habe er eigentlich nicht so gewollt, er habe aber nicht gewusst, wie er aus der Situation raus solle (pag. 683 Z. 13 ff.). Er sei in dem Moment nicht «parad» gewesen und dann sei sie gekommen und habe ihn direkt umarmt und er sei «schockiert» gewesen und habe sich gar keine Gedanken darüber machen können, was überhaupt passiert sei (pag. 683 Z. 41 ff.). Auch in Bezug auf die privaten Gespräche gab er an, sie sei aufgelöst gewesen und er habe nicht gewusst, was er in dieser Situation machen solle. Er habe auch erst seine Lehre fertig gehabt, er habe ja später angefangen. Und er sei auch noch nicht so richtig im Arbeitsumfeld gewesen. Er sei ein hilfsbereiter Mensch (pag. 687 Z. 39 ff.). Angesichts der Grössenverhältnisse (Beschuldigter .________ cm [pag. 683 Z. 26 f.], Straf- und Zivilklägerin .________ cm [pag. 675 Z. 4 ff.]), des Altersunterschieds, des Machtgefälles im Betrieb sowie des dokumentierten aufbrausenden Charakters des Beschuldigten erachtet es die Kammer als unglaubhaft, dass der Beschuldigte derartige Grenzüberschreitungen der Straf- und Zivilklägerin nicht hätte abwehren können und abgewehrt hätte – wenn diese denn stattgefunden haben und er sich tatsächlich daran gestört hat. Seine vorgebrachte Unsicherheit erscheint mit Blick auf die genannten Faktoren vorgeschoben: Vorausgesetzt, die Straf- und Zivilklägerin hätte sich als Lernende im ersten Lehrjahr tatsächlich getraut, einen erwachsenen Arbeitskollegen in ihrem Betrieb aus Eigeninitiative zu umarmen, wäre dies nur damit erklärbar, dass der Beschuldigte als erwachsene und ausgebildete Person mit ihr ein unprofessionell nahes Verhältnis pflegte. Dies gilt auch für die vom Beschuldigten geltend gemachten «verbalen» Grenzüberschreitungen resp. das «Nachlaufen»: Auch hier ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht imstande gewesen sein soll, entsprechende Grenzen wirksam zu setzen und vier Anläufe gebraucht haben soll, um die nötige Distanz herzustellen.

Die Selbstdarstellung des Beschuldigten als auf professionelle Distanz bedachter Arbeitskollege wird denn auch mit Blick auf die Aussagen von F.________ und X.________ in Frage gestellt. So bemerkte X.________ im Zusammenhang mit dem angeblichen Schminken der Straf- und Zivilklägerin: «Ich denke, Herr A.________ reagiert auf jegliches Schminken von weiblichen Personen sehr. Wie soll ich das sagen? Er springt an, reicht das aus?» (pag. 68 Z. 160 f.). Und F.________ erzählte, der Beschuldigte sei ihr zwei bis dreimal mit dem Auto nachgefahren. Direkten körperlichen Kontakt habe er aber nicht zu ihr gesucht respektive habe es nicht gegeben. Er habe ihr auf Facebook geschrieben, ob sie sich treffen wollten, was sie aber nicht gemacht habe. Er sei ihr in J.________ vom AA.________ runter auf die Hauptstrasse nachgefahren. Sie sei zu Fuss gewesen und sei zum Bahnhof gegangen. Er sei ihr im Schritttempo hinterhergefahren. Sie habe ihm Platz gemacht, sodass er hätte vorbeifahren können, was er aber nicht getan habe. Er habe sie aber nicht angesprochen oder so. Sie habe dabei ein komisches Gefühl gehabt, habe sich unwohl, unsicher gefühlt (pag. 94 Z. 95 ff.). F.________ hat Jahrgang .________ (pag. 669). Sie ist somit zwar vier Jahre älter als die Straf- und Zivilklägerin, aber immer noch fünf Jahre jünger als der Beschuldigte. In Kombination mit dem noch jungen Alter aller Beteiligten sowie der untergeordneten Position von F.________ als Lernende ist auffällig, dass der Beschuldigte auch zu ihr den Kontakt suchte. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich im Umgang mit seinen – teilweise deutlich jüngeren und ihm hierarchisch unterstellten – Arbeitskolleginnen offensiver verhielt, als dargestellt. Die Beteuerung des Beschuldigten, wonach es sich bei den Kontakten mit F.________ um rein kollegiale Kontakte behandelt haben, steht denn auch in einem gewissen Widerspruch zur Reaktion seiner Partnerin, die eifersüchtig war, worauf der Beschuldigte den Kontakt zu F.________ abbrach (pag. 36 Z. 316 ff. und pag. 685 f. Z. 20 ff.).

Auffällig ist weiter die vom Beschuldigten geschilderte, angebliche Reaktion seiner heutigen Ehefrau, nachdem er ihr gesagte habe, die Straf- und Zivilklägerin laufe ihm nach, sei vermutlich in ihn verliebt und habe ihn «auch umarmt und so». Sie soll daraufhin geantwortet haben, sie «finde das nicht schön» und er solle aufpassen, damit man ihm nicht plötzlich etwas vorwerfen könne (pag. 19 Z. 160 ff. und pag. 685 Z. 1 ff.). Diese Reaktion überrascht insofern, als dass der Beschuldigte seine Partnerin im Zusammenhang mit F.________ – wie erwähnt – ganz anders charakterisierte. Oberinstanzlich ergänzte er auf Frage, der Kontakt mit F.________ sei kollegial gewesen (pag. 685 Z. 25 ff.). Seine Partnerin sei vielleicht eine Person, die schneller eifersüchtig sei (pag. 685 Z. 29 ff.). Sofern die Partnerin des Beschuldigten tatsächlich bereits auf rein kollegiale Kontakte mit F.________ eifersüchtig reagierte, ist nicht zu erwarten, dass sie – damals mit dem ersten Kind schwanger – auf das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin so ruhig reagiert hätte.

Schliesslich ist aussagekräftig, dass die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Alter der Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Verfahrens immer bestimmter wurden, bis er am Schluss angab, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm selber gesagt, sie sei bereits 16 Jahre alt, wogegen seine allererste Aussage auf Frage nach der Straf- und Zivilklägerin lautete: «Sie war jung, als sie die Lehre begann» (pag. 17 Z. 47). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend Folgendes erwogen (pag. 549 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Weiter ist auffällig, dass der Beschuldigte wohl über die Zeit gemerkt hat, dass es besser ist zu behaupten, die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie sei 16 Jahre alt. Anders lässt sich der Widerspruch nicht auflösen, dass er zunächst ausführte, wie alt sie gewesen sei, habe er nicht genau gewusst. Er habe einfach gewusst, dass sie jung gewesen sei (pag. 20, Z. 180 ff.) und später, anlässlich der Hauptverhandlung, sie habe erzählt, sie sei 16, sie habe aber auch schon 22- oder 23-jährige Freunde gehabt. Sie habe damit zeigen wollen, dass der Altersunterschied nichts mache (pag. 460, Z. 14 ff.). Weiter gemäss meiner Erfahrung ist man 16, wenn man die Ausbildung anfängt. Ich habe sie dann auch gefragt und sie sagte, sie sei 16 Jahre alt (pag. 460, Z. 33 f.). Abgesehen davon, dass die Schulpflicht in der Schweiz elf Jahre dauert und die Kinder bei Beginn der Schulpflicht in der Regel vier Jahre alt sind, demzufolge die Schulpflicht im Alter von 15 Jahren endet, ist auch die Erklärung des Beschuldigten für das Erfragen des Alters der Privatklägerin speziell bzw. wirkt gesucht. So habe er erst mit .________ die Ausbildung anfangen können, weil er es als Ausländer schwer gehabt habe. Daher habe er sich für ihr Alter interessiert (pag. 461, Z. 5 ff.). Wenn dem so gewesen wäre, dass er dieser Ungleichbehandlung hätte auf den Grund gehen wollen, hätte er dies bereits anlässlich seiner ersten beiden Befragungen ausführen können.

Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass der Beschuldigte mit 14 Jahren in die Schweiz kam und hier die 8. und die 9. Klasse absolvierte (pag. 652). Ihm war demnach bestens bekannt, wie alt Personen in der Schweiz damals normalerweise waren, wenn sie die Schule abschlossen und eine Lehre begannen. Seine Aussagen an der Hauptverhandlung wirken umso mehr konstruiert und vorgeschoben. Im Kombination mit dem Widerspruch zu seinen ersten Aussagen sind seine späteren, wonach er das Alter der Straf- und Zivilklägerin gekannt und ihm diese mitgeteilt habe, sie sei 16 Jahre alt, nicht glaubhaft.

Insgesamt sind in den Aussagen des Beschuldigten somit zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche zu finden. Seine Darstellung der Ereignisse ist nicht glaubhaft.

11.3 Gesamtwürdigung

Die Straf- und Zivilklägerin hat die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten konstant, detailreich, nachvollziehbar und in sich logisch geschildert. Ihre Aussagen sind glaubhaft und finden verschiedentlich Stütze in den weiteren Beweismitteln. Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber wenig glaubhaft und damit nicht geeignet, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu entkräften. Im Gegenteil: Unter der Voraussetzung, dass die Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin zutreffen, lassen sich auch die Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nachvollziehen. In der Gesamtschau hat die Kammer demnach keine Zweifel daran, dass sich die Vorfälle wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert zugetragen haben. Demnach trifft folgendes Beweisergebnis der Vorinstanz zu (pag. 550, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte griff der Privatklägerin während der gemeinsamen Arbeit im I.________ in J.________ einmal wöchentlich an das Gesäss, sowie insgesamt zwei Mal unter dem Büstenhalter an die Brust, versuchte insgesamt zwei Mal sie über den Kleidern an den Geschlechtsteilen zu berühren (pag. 41. Z. 48 ff. / pag. 44, Z. 176 ff. / pag. 44, Z. 181 ff. / pag. 54, Z. 214 ff. / pag. 464, Z. 20 ff) und gab ihr insgesamt zwei Zungenküsse (pag. 61, Z. 478 ff. / pag. 42, Z. 61 ff. / pag. 464, Z. 26 ff.). Diese Handlungen fanden im Zeitraum ab Dezember 2017 statt. Wann im Dezember die Übergriffe anfingen, ist nicht genau bekannt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist für die Anzahl der Griffe an das Gesäss von einer Dauer von sieben Wochen auszugehen, ausmachend sieben solcher Vorfälle.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht der Praxisbegleiter/Ausbildner oder Vorgesetzte der Straf- und Zivilklägerin war, ihr jedoch als L.________ (Berufsbezeichnung) konkrete Arbeiten zeigte (Straf- und Zivilklägerin: pag. 43 Z. 120, pag. 51 Z. 102 ff., pag. 52 Z. 154 ff. und pag. 53 Z. 184 f.; Beschuldigter: pag. 17 Z. 34 ff., pag. 22 Z. 310 ff., pag. 30 Z. 99 ff. und pag. 31 Z. 127 f.).

Auch hinsichtlich des Endes der Vorfälle kam die Vorinstanz zutreffend zu folgendem Schluss (pag. 550, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Privatklägerin ist am .________ geboren und wurde folglich am .________ 16 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt war die Privatklägerin nicht mehr im Schutzalter, sodass der angeklagte Sachverhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sein kann und der Tatzeitraum entsprechend eingeschränkt ist. Es ist näher zu prüfen, ob der Beschuldigte das Alter der Privatklägerin kannte und ob die Zungenküsse, die gemäss Aussagen der Privatklägerin gegen Ende der Phase mit den Übergriffen dazu kamen, vor ihrem Geburtstag stattgefunden haben. Die Privatklägerin sagte diesbezüglich aus, die Zungenküsse seien gegen Schluss der Phase der Übergriffe hinzugekommen, ca. in den letzten drei Wochen (pag. 61 f., Z. 506 ff.). Die Übergriffe sollen in dem Moment geendet haben, als der Beschuldigte Vater geworden ist. Das betreffende Kind kam am .________ zur Welt. Dieses Datum ist jedoch insofern nicht massgeblich für die Rückrechnung, als die Privatklägerin davon ausging, es sei bereits .________ zur Welt gekommen (ca. .________, pag. 47, Z. 309). Von ihrer Zeitrechnung ausgehend, fanden folglich alle Übergriffe vor ihrem Geburtstag am .________ statt. Auf diese Angaben ist abzustellen.

Es ist korrekt, für die zeitliche Einordnung der Zungenküsse auf die damalige Vorstellung der Straf- und Zivilklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte etwa am .________ eine Tochter bekommen habe (pag. 47 Z. 309 und pag. 675 Z. 20 ff.) und die Zungenküsse ungefähr in den letzten drei Wochen vor der Geburt des Kindes passiert seien (pag. 61 f. Z. 506 ff.). Entsprechend trifft zu, dass sich die beiden Zungenküsse vor dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin am .________ ereigneten.

An diesem Beweisergebnis vermag auch das oberinstanzlich eingereichte Schreiben von E.________ vom 26. Januar 2023 nichts zu ändern. E.________ verfasste dieses Schreiben auf Bitte des Beschuldigten hin (pag. 680 Z. 22 ff.). Ihre schriftlichen Ausführungen entsprechen zu einem Teil ihren Aussagen am 24. Februar 2020 bei der Polizei: Bereits dort hatte sie erwähnt, sie habe die Straf- und Zivilklägerin als etwas überheblich wahrgenommen, diese habe über Dinge gesprochen, zu denen ihr die Erfahrung gefehlt habe (pag. 101 Z. 224 ff.). Sie habe bei Fehlern behauptet, sie sei falsch instruiert worden und habe andere Leute gegeneinander ausgespielt (pag. 102 Z. 252 ff.). Sie habe oft erzählt, sie sei «halt ein Einzelkind» (pag. 102 Z. 269). Andere Angestellte hätten ihr rückgemeldet, die Straf- und Zivilklägerin sei «hochnäsig» (pag. 102 Z. 284). Im Gegensatz zu den einseitig vernichtenden Aussagen über den Charakter und das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin im Schreiben gab sie in der Einvernahme jedoch auch an, der Beschuldigte habe ihr erzählt, die Straf- und Zivilklägerin sei «total in ihn verschossen» und er wolle nichts von ihr, sie sei ihm viel zu jung (pag. 99 Z. 125 ff. und pag. 100 Z. 141 ff.). Sie schilderte auch, dass der Beschuldigte den Arbeitsort gewechselt habe, weil er mit der Abteilungschefin P.________ nicht «klargekommen» sei (pag. 101 Z. 190 ff.). Ihre Aussagen waren demnach in der tatnäheren Einvernahme differenzierter. Aufgrund dieser neuen Einseitigkeit, des Zeitablaufs sowie der Differenz zu den bereits gemachten Aussagen, kann auf die Bemerkungen, wonach die Straf- und Zivilklägerin regelmässig mit Knutschflecken am Hals zur Arbeit gekommen sei, sich älter gegeben habe als sie gewesen sei und über die Zurückweisung des Beschuldigten gekränkt gewesen sei, kaum abgestellt werden. Diese wären angesichts der obenstehenden Erwägungen denn auch nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um das Alter der Straf- und Zivilklägerin wusste. Wie bereits ausgeführt, stellte sich der Beschuldigte zunächst auf den Standpunkt, ihr Alter nicht gekannt zu haben, um dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anzugeben, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm mitgeteilt, sie sei 16 Jahre alt. Diese Aussagen erscheinen aufgrund der grossen Widersprüche und den umständlichen Erklärungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht glaubhaft. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten entstehen starke Zweifel daran, dass er das Alter der Straf- und Zivilklägerin nicht kannte und es kann insbesondere ausgeschlossen werden, dass sie dem Beschuldigten wahrheitswidrig gesagt hat, sie sei bereits 16 Jahre alt. Auch die Straf- und Zivilklägerin hat in diesem Punkt allerdings nicht klare Aussagen gemacht. Während sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuletzt angab, sie habe dem Beschuldigten ihr Alter mitgeteilt, sagte sie ansonsten – auch in der erstinstanzlichen Einvernahme, sie sei nicht sicher, ob sie dem Beschuldigten ihr Alter mitgeteilt habe, auch wenn sie meinte/das Gefühl habe, ihm dies gesagt zu haben (pag. 61 Z. 493). Allein gestützt auf ihre Aussagen kann sein Wissen um das Alter der Straf- und Zivilklägerin damit nicht als erstellt gelten. Es gibt in den Akten allerdings verschiedene zusätzliche Elemente, die darauf hinweisen, dass der Beschuldigte um das Alter der Straf- und Zivilklägerin wusste: Der Beschuldigte gab in seiner ersten Einvernahme selber an, die Straf- und Zivilklägerin sei «jung» resp. «sehr jung» gewesen beim Beginn ihrer Lehre. Da der Beschuldigte selber das 8. und 9. Schuljahr und auch seine berufliche Ausbildung in der Schweiz absolviert hat, wusste er, dass in den einschlägigen Jahrgängen eine Lernende oft erst während dem ersten Lehrjahr 16 Jahre alt wurde, insbesondere, wenn sie «sehr jung» wirkte. Ihr junges Alter scheint im Betrieb denn auch allgemein aufgefallen zu sein. So beschrieben mehrere der befragten damaligen Mitarbeitenden die Straf- und Zivilklägerin von sich aus als «sehr jung» (X.________: pag. 66 Z. 70 und pag. 67 Z. 99), als unerfahren/unreif (E.________: pag. 101 Z. 227 ff. und pag. 102 Z. 259) oder betonten den Altersunterschied zwischen ihnen und der Straf- und Zivilklägerin (O.________: pag. 85 Z. 37 f.; F.________: pag. 92 Z. 36). Damit übereinstimmend hat die Straf- und Zivilklägerin angegeben, im Betrieb sei bekannt gewesen, wie alt sie sei. Einige hätten gesehen, dass sie sehr jung sei und sie gefragt, ob sie noch ein Zwischenjahr gemacht habe (pag. 50 Z. 78 ff.). Schliesslich war das junge Alter der Straf- und Zivilklägerin auch Gesprächsthema zwischen E.________ und dem Beschuldigten, indem der Beschuldigte dieser gesagt habe, die Straf- und Zivilklägerin sei ihm «viel zu jung» (pag. 100 Z. 141). Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte das Alter der Straf- und Zivilklägerin nicht mitbekommen haben soll. Weiter sprachen die beiden über diverse private Themen– so wusste die Straf- und Zivilklägerin insbesondere auch, wie alt und wie gross der Beschuldigte war resp. ist (pag. 42 Z. 94 und pag. 61 Z. 493). Es erscheint daher naheliegend, dass sich die beiden auch über das Alter der Straf- und Zivilklägerin ausgetauscht haben, zumal sie damals kurz vor ihrem 16. Geburtstag stand und die Geburtstage der Mitarbeitenden auf einem aufgehängten «Geburtstagsblatt» ersichtlich waren (Straf- und Zivilklägerin: pag. 50 Z. 88 f.; Beschuldigter: pag. 33 Z. 226 f.). In der Gesamtschau hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum das Alter der Straf- und Zivilklägerin kannte. Dies erklärt denn auch, warum der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung derart umständlich und unglaubhaft zu begründen versuchte, weshalb er die Straf- und Zivilklägerin um ihr Alter gefragt habe, während er zu Beginn des Verfahrens keinerlei entsprechende Aussagen gemacht hatte.

Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1 erster Abschnitt und Ziff. 1.2 erster Abschnitt der Anklageschrift gilt als erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

12. Tatbestand

Den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB begeht, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, wird er milder bestraft (Art. 187 Ziff. 4 StGB). Die Vorinstanz hat die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestandes zutreffend ausgeführt, darauf wird verwiesen (pag. 552, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

13. Subsumtion

Nachdem das Beweisergebnis der Vorinstanz bestätigt wurde, ergibt sich die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ohne weiteres aus dem festgestellten Sachverhalt. Es kann deshalb die entsprechende Erwägung der Vor­instanz zitiert werden (pag. 552 f., S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Wie das Beweisverfahren ergeben hatte, hat der Beschuldigte die Privatklägerin im Zeitraum Dezember 2017 bis .________ einmal wöchentlich an den Po, sowie insgesamt zwei Mal unter dem Büstenhalter an die Brust gefasst und gab ihr insgesamt zwei Küsse, bei denen er mit der Zunge in ihre Mundhöhle eindrang. Die Privatklägerin war im besagten Zeitraum unter 16 Jahren alt. Es handelt sich bei sämtlichen genannten Handlungen offensichtlich um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Das Berühren der Geschlechtsteile über den Kleidern gelang dem Beschuldigten indessen nicht, da die Privatklägerin seine Hand wegstiess/wegschlug. Diesbezüglich fehlt es am Erfolg des objektiven Tatbestandes. Indem er nur durch das Wegstossen/Wegschlagen seiner Hand daran gehindert wurde, die Berührung auszuführen, hatte er die Schwelle zum Versuch überschritten (Art. 22 StGB).

Wie das Beweisverfahren weiter gezeigt hat, wusste der Beschuldigte um das Alter der Privatklägerin und nahm dennoch wissentlich und willentlich sexuelle Handlungen mit ihr vor. Dass dem Beschuldigte das in der Schweiz geltende Schutzalter von 16 Jahren nicht bekannt gewesen wäre, wurde nicht geltend gemacht. Dass es sich bei Zungenküssen und Berührungen der primären und sekundären Geschlechtsteile um sexuell motivierte Handlungen handelt, ist offenkundig und musste sich der Beschuldigte bewusst sein. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist.

Zu ergänzen ist, dass die Verteidigung erstmals anlässlich des oberinstanzlichen Plädoyers ausführte, der Beschuldigte habe zu Beginn des Verfahrens noch nicht gewusst, wie wichtig die Altersgrenze von 16 Jahren in der Schweiz sei. Dem ist nicht zu folgen, da sich der Beschuldigte ansonsten selber entsprechend geäussert hätte. Daneben lebte der Beschuldigte bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz und muss um die Bedeutung des Schutzalters und dessen Ausgestaltung hierzulande gewusst haben.

Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich.

14. Fazit

Der Beschuldigte wird der mehrfachen, teilweise versucht begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Zeitraum anfangs Dezember 2017 bis .________ schuldig erklärt.

IV. Strafzumessung

15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt, darauf wird verwiesen (pag. 554 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3; weitere Ausführungen: pag. 553 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte hat mehrfach sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgenommen. Ein Teil dieser Handlungen erfolgte im Jahr 2017, der andere Teil im Jahr .________ und somit nach in Krafttreten der revidierten Bestimmungen. Für diesen zweiten Teil der Delikte stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht – sie können von vornherein nur nach dem neuen Recht beurteilt werden. Für die Tatbegehung im Jahr 2017 beurteilt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht anhand der konkreten Strafzumessung. Wie sogleich aufgezeigt wird, ist für jede der Tatbegehungen vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen. Die einzelnen Geldstrafen sind sodann zu einer Gesamtstrafe zu asperieren. Dabei ist von besonderer Relevanz, dass die Gesamtgeldstrafe seit dem 1. Januar 2018 lediglich 180 Tagessätze betragen darf, während früher Gesamtgeldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich waren. Dadurch erweist sich das aktuelle Recht als das mildere.

17. Vorgehen und Methodik

Der Beschuldigte hat mehrfach dasselbe Delikt begangen, wobei die einzelnen Handlungen und Vorfälle individualisierbar sind. Obwohl der Beschuldigte dabei jeweils denselben Tatbestand erfüllt hat, ist deshalb in einem ersten Schritt nach der konkreten Methode für jede einzelne Tatbegehung eine Strafe zu bestimmen. Danach wird mit den Strafen der gleichen Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313).

18. Strafart

Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB resp. Art. 41 aStGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen.

Sexuelle Handlungen mit Kindern können gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden, wobei die Geldstrafe nach neuem Recht maximal 180 Tagessätze, nach altem Recht maximal 360 Tagessätze betragen darf (Art. 34 StGB resp. aStGB).

Der Beschuldigte ist bei den einzelnen Vorfällen jeweils ähnlich vorgegangen. Die Tatumstände sind identisch und das Verschulden vergleichbar. Alle Vorfälle betreffen denselben Tatbestand und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich über die Begehung der einzelnen Delikte nicht verändert. Entsprechend fallen die Erwägungen zur Strafart für die einzelnen Delikte identisch aus. Es rechtfertigt sich daher, die Wahl der Strafart zusammengefasst zu begründen.

Der Beschuldigte fiel vor den vorliegend beurteilten Delikten strafrechtlich nicht auf. Danach – jedoch vor Eröffnung des vorliegenden Verfahrens – kam es zu einem, jedoch nicht einschlägigen, Strafregistereintrag wegen einem Vorfall im Strassenverkehr (pag. 656 f.). Der Beschuldigte befindet sich in geregelten beruflichen, finanziellen und familiären Verhältnissen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass es einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Entsprechend kann ihm auch der bedingte Vollzug gewährt werden (siehe Ziff. 21.4 unten). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind zwar eher knapp, aber geregelt, so dass mit dem erfolgreichen Vollzug einer Geldstrafe gerechnet werden kann. Sowohl nach Anwendung des alten als auch des neuen Rechts wäre demnach für eine Strafe von weniger als 180 Tagessätzen eine Geldstrafe auszusprechen.

Die Geldstrafe erscheint denn auch mit Blick auf die übrigen Kriterien für die Bestimmung der Strafart die geeignete Sanktion. Aufgrund der erwarteten spezialpräventiven Wirkung der Geldstrafe ist es vorliegend nicht angezeigt, vom Grundsatz abzuweichen, wonach die Geldstrafe als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der Freiheitsstrafe. Dies gilt umso mehr, als sich die zu beurteilenden Vorfälle kurz vor dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin und damit gerade noch im Anwendungs-/ und Schutzbereich des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern ereigneten. Ohne die Vorfälle für die Straf- und Zivilklägerin zu bagatellisieren, erscheint eine Geldstrafe im Quervergleich mit der mit Busse bedrohten sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB vorliegend angemessen.

Der Beschuldigte ist demnach für jeden einzelnen Vorfall mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Damit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Der erste Zungenkuss gilt dabei als das eingriffsintensivste Delikt; dafür wird die Einsatzstrafe gebildet (pag. 556, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

19. Einsatzstrafe

19.1 Objektive Tatschwere

Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderen von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter ab (Maier in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 1 f. zu Art. 187 StGB).

Der Beschuldigte verabreichte der damals kurz vor ihrem 16. Geburtstag stehenden Straf- und Zivilklägerin während der Dienstzeit im Badezimmer eines AG.________-bewohners einen Zungenkuss. Die Dauer und Intensität des Kusses sind nicht bekannt. Die Straf- und Zivilklägerin wollte diese Art von Intimität mit dem Beschuldigten nicht, wobei sie den Beschuldigten beim Kuss – im Gegensatz zum Versuch, sie im Intimbereich zu berühren – nicht direkt darauf hinwies. Der Beschuldigte wendete keine Gewalt an und die Straf- und Zivilklägerin erlitt durch seine Handlungen keine körperlichen Schmerzen. Auf dem Spektrum der denkbaren Rechtsgutsverletzungen ist der Kuss aufgrund dieser Kriterien im unteren Bereich anzusiedeln. Die Handlung ist jedoch keineswegs zu bagatellisieren: Bei einem aufgedrängten Zungenkuss handelt es sich um einen intensiven Eingriff in die sexuelle und körperliche Integrität. Ein solches Erlebnis gefährdet die sexuelle Entwicklung einer jungen Person wie der Straf- und Zivilklägerin, selbst wenn sie sich nur noch knapp im Schutzalter befindet.

In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin als Lernende im ersten Lehrjahr eine deutliche Grenzüberschreitung begangen hat. Diese hat bei der Straf- und Zivilklägerin denn auch eine grosse Stressreaktion ausgelöst, da sie die ungewollte Nähe zum Beschuldigten erdulden musste, sich aufgrund der Grössen- und Machtverhältnisse nicht zu wehren traute und überdies befürchtete, bei einer Meldung der Vorfälle ihre Lehrstelle zu verlieren. Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Altersunterschieds und der Hierarchie im Betrieb gegenüber der Straf- und Zivilklägerin in einer überlegenen Machtposition. Er war zwar weder ihr Vorgesetzter noch ihr Ausbildungsverantwortlicher, begleitete sie jedoch im Alltag bei der Arbeit, erklärte ihr konkrete Tätigkeiten und gab gegenüber der Ausbildnerin Rückmeldungen ab. Darüber hinaus pflegten die beiden zumindest zu Beginn der Lehre ein gutes Verhältnis, der Beschuldigte stellte für die Straf- und Zivilklägerin eine Vertrauensperson dar. Der neun Jahre ältere Beschuldigte mit abgeschlossener Berufsausbildung trug gegenüber der Straf- und Zivilklägerin die Verantwortung, im Berufsalltag für ein angemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz zu sorgen. Mit dem verabreichten Zungenkuss kam er nicht nur dieser Verantwortung nicht nach, sondern missbrauchte seine Machtposition und das Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin in verwerflicher Weise.

19.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche er über das Wohl der Straf- und Zivilklägerin stellte. Sein Handeln war ohne weiteres vermeidbar. Durch diese tatbestandsimmanenten Elemente wird das Tatverschulden weder erhöht noch gemindert.

19.3 Fazit Tatverschulden

Nach dem Gesagten bewegt sich das Tatverschulden insgesamt noch in einem leichten Bereich. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wird die von der Vorinstanz veranschlagte Strafhöhe von 105 Tagessätzen als angemessen erachtet.

20. Asperation

20.1 Zweiter Zungenkuss

Für die Beurteilung des Tatverschuldens beim zweiten Zungenkuss kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden – das Tatvorgehen und damit das Tatverschulden waren identisch. Auch für den zweiten Kuss ist somit eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen angemessen. Beim praxisgemässen Asperationsfaktor von zwei Dritteln wird die Einsatzstrafe für den zweiten Zungenkuss somit um 70 Tagessätze erhöht.

20.2 Berühren der Brüste

Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin unter dem BH an den nackten Brüsten berührt. Auch damit hat er ihre sexuelle Entwicklung gefährdet, wobei die Intensität des Eingriffs im Vergleich zu einem Zungenkuss knapp tiefer beurteilt wird. In Bezug auf die übrigen Faktoren des Tatverschuldens kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.

Für ein einmaliges Berühren der Brust erscheint eine Strafe im Bereich von 60-90 Tagessätzen angemessen. Bei einer Erhöhung der Strafe mit dem Asperationsfaktor von zwei Dritteln wird damit bereits betreffend das erste Berühren der Brüste eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen erreicht.

20.3 Weitere Vorfälle

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum aktuell geltenden Recht darf die Gesamtgeldstrafe die Grenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nicht überschreiten – die Gesamtstrafe ist auf 180 Tagessätze zu reduzieren, selbst wenn das Ergebnis der Asperation darüber liegt (BGE 144 IV 313 E.1.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinzunehmen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze bei mehrfach begangener (leichter) Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Aufgrund dieser Obergrenze von 180 Tagessätzen erübrigt sich die konkrete Bemessung der Strafe für die weitere Berührung der Brüste, die zwei Versuche, die Straf- und Zivilklägerin im Intimbereich zu berühren sowie die insgesamt sieben Berührungen am Gesäss. Die Gesamtstrafe käme weit über 180 Tagessätzen zu liegen, weshalb am Schluss eine Reduktion auf 180 Tagessätze vorgenommen werden muss.

21. Konkrete Strafe

21.1 Täterkomponente

Für die Täterkomponenten kann weitgehend die Vorinstanz zitiert werden (pag. 562, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte ist t.________ Staatsangehöriger, ist aber in U.________(Land) geboren und lebte die ersten 14 Lebensjahre dort (pag. 458, Z. 34 / Z. 45). In der Schweiz absolvierte er zunächst Praktika, bevor er zur Ausbildung als L.________ zugelassen wurde, die er erfolgreich abgeschlossen hat (pag. 461, Z. 35 ff.).

Der Beschuldigte ist verheiratet und hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Töchter. Die Familie lebt zusammen in AB.________ (pag. 458, Z. 20 ff.). Sein Vater wohnt im gleichen Haus wie die Familie, während seine Mutter in T.________ lebt (pag. 458, Z. 28 ff.). Der Beschuldigte arbeitet bei der G.________ und .________ (pag. 461, Z. 44 ff.). Er verdient ca. CHF 5'000.00 bis CHF 6'000.00 brutto im Monat (pag. 458, Z. 18), seine Frau arbeitet aufgrund der Kinderbetreuung seit mehr als einem Jahr nicht mehr (pag. 458, Z. 41 f.). Finanziell ist es für die Familie schwierig über die Runden zu kommen, der Beschuldigte hat Schulden bei seinem Vater (pag. 458, Z. 39 ff.).

Der Beschuldigte hat eine geringfügige Vorstrafe: er wurde am 27.08.2019 von der Staatsanwaltschaft Oberland wegen Beschimpfung, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung gegen die Verkehrsregelverordnung zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 560.00 verurteilt (pag. 441).

Der Beschuldigte lebt in familiär geordneten Verhältnissen. Er hat eine Vorstrafe, die aber nicht einschlägig ist und aufgrund der Art der Delikte und der geringen Höhe der Strafe nicht ins Gewicht fällt. Er ist immer selber für seinen Lebensunterhalt aufgekommen und finanziert auch seine junge Familie selber.

Dass der Beschuldigte nicht geständig ist, ist ihm nicht negativ anzurechnen, gibt aber auch keinen Geständnisbonus. Der Beschuldigte verhielt sich vor Gericht höflich und korrekt. Aus den Akten geht nichts Anderes hervor, als dass er sich im gesamten Strafverfahren kooperativ verhalten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil BGer 6B_1095/2014 vom 24.03.2015 E. 3.3). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Beim Beschuldigten liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor.

Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte ein drittes Mal Vater. Die Beurteilung der Täterkomponente ändert sich dadurch nicht. Diese wird auch oberinstanzlich als neutral bewertet.

21.2 Retrospektive Konkurrenz

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. August 2019 unter anderem zu einer Geldstrafe von acht Tagesätzen verurteilt (pag. 656 f.). Damit liegt eine Konstellation der retrospektiven Konkurrenz vor. Aufgrund der Tatsache, dass die Gesamtgeldstrafe für den Beschuldigten die Grenze von 180 Tagessätze deutlich überschreitet, erübrigen sich ausführliche Berechnungen zur Zusatzstrafe: Bei Asperation der acht Tagessätze gemäss Strafbefehl vom 27. August 2019 sowie Abzug der bereits ausgefällten Strafe kommt die vorliegende Zusatzstrafe immer noch über 180 Tagessätzen zu liegen. In Anwendung der bereits zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zusatzstrafe auf 180 Tagessätze zu reduzieren.

21.3 Tagessatzhöhe

Der Beschuldigte verdient monatlich und unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns CHF 5'442.00. Relevante Schulden weist er nicht auf (pag. 655). Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Unter Gewährung eines Pauschalabzugs von 20% für Krankenkasse, Steuern etc., sowie 15% Unterstützungsabzüge für die Ehefrau und das erste Kind, 12.5% für das zweite und 10% für das dritte Kind resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00.

21.4 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).

Wie aus den Erwägungen zur Täterkomponente hervorgeht, lebt der Beschuldigte in geordneten beruflichen, sozialen und finanziellen Verhältnissen. Es weist lediglich eine geringfügige, nicht einschlägige Vorstrafe auf und liess sich seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens nichts mehr zu Schulden kommen. Auch wenn das Urteil der Kammer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil milder ausfällt, gibt es beim Beschuldigten keine Anzeichen für eine schlechte Legalprognose, die den unbedingten Vollzug der Geldstrafe notwendig erscheinen lassen. Insbesondere mit Blick auf die zwar geregelten, aber knappen finanziellen Verhältnisse der fünfköpfigen Familie sowie den Umstand, dass dem Beschuldigten bei einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung neben einer möglichen Landesverweisung auch ausländerrechtliche Konsequenzen drohen dürften, wird die bedingte Geldstrafe als ausreichend erachtet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aus denselben Gründen ist es auch nicht angezeigt, einen Teil der Strafe im Sinne eines «Denkzettels» als Verbindungsbusse auszusondern, zumal der Beschuldigte mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten bereits eine spürbare Belastung zu tragen hat. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren gesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

21.5 Fazit

Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. August 2019 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 10’800.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

V. Tätigkeitsverbot

Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB, Stand am 1. Januar 2018, für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

Die Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot haben sich per 1. Januar 2019 geändert. Nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht wurde gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB mit einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren belegt, wer (unter anderem) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 verurteilt wurde. Seit dem 1. Januar 2019 wird nach Art. 67 Abs. 3 StGB einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot belegt, wer (unter anderem) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Strafe oder einer Massnahme nach den Art. 59–61, 63 oder 64 verurteilt wird.

Der Beschuldigte wird wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt. Damit erfüllt er die Kriterien für ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss aktuell geltendem Recht, wobei die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht über das von der Vorinstanz ausgesprochene Tätigkeitsverbot von zehn Jahren hinausgehen kann. Aufgrund der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen statt einer Freiheitsstrafe sind jedoch bei Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts die Voraussetzungen für das obligatorische Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 aStGB nicht gegeben. Da beim Beschuldigten keine Hinweise darauf bestehen, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begehen würde, scheidet auch die Möglichkeit eines Tätigkeitsverbots von ein bis zehn Jahren gestützt auf Art. 67 Abs. 2 StGB aus.

Damit erweist sich die Anwendung des zum Tatzeitpunkt geltenden Rechts vorliegend als milder. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist für die Frage des Tätigkeitsverbots somit das alte Recht anzuwenden und auf das Aussprechen eines Tätigkeitsverbots zu verzichten.

VI. Landesverweisung

22. Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 563 ff., S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

23. Vorliegen einer Katalogtat

Der Beschuldigte ist t.________ Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.

24. Härtefallprüfung

24.1 Einzelne Kriterien

24.1.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz

Der Beschuldigte ist am 1. August 2007 in die Schweiz eingereist und ist somit seit 16 Jahren in der Schweiz. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist zuletzt bis am 31. Juli 2027 verlängert wurde (pag. 628). Den Kindergarten und die 1.-7. Klasse hat der Beschuldigte in U.________(Land) besucht, die 8./9. Klasse in der Schweiz. Nach einem Praktikum hat er die Ausbildung zum AC.________ (Berufsbezeichnung) und schliesslich die Lehre zum L.________(Berufsbezeichnung) absolviert (pag. 287 ff. und pag. 652). Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer sowie die teilweise in der Schweiz absolvierte Ausbildung sind grundsätzlich positiv zu werten, begründen für sich alleine jedoch keinen persönlichen Härtefall.

Der Beschuldigte hat aktuell und bereits seit einigen Jahren eine 100%-Stelle in der G.________ (pag. 637). Sein monatliches Einkommen beträgt inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 5'442.00 (pag. 655). Er hat nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit via Praktika direkt seine berufliche Ausbildung angefangen und danach durchgehend und zumeist auf dem gelernten Beruf gearbeitet (pag. 462 Z. 4 ff. und pag. 652). Betreibungen oder Sozialhilfebezüge weist der Beschuldigte keine auf (pag. 630 f.). Gemäss eigenen Angaben hat er Schulden von total CHF 11'051.00 für ein Fahrzeug, das er abzahle, eine Kaffeemaschine, Steuern sowie Geld, das er bei seinen Eltern geliehen habe (pag. 458 Z. 39 und pag. 655). Der Beschuldigte ist Alleinernährer seiner fünfköpfigen Familie, die mit seinem Einkommen in eher knappen, aber geregelten finanziellen Verhältnissen lebt. Seine wirtschaftliche Selbständigkeit ist seit seinem Eintritt ins Arbeitsleben gegeben. In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Integration als gelungen zu bezeichnen.

Seit dem .________ ist der Beschuldigte mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder. Die erste gemeinsame Tochter kam im .________ zur Welt (pag. 628 und pag. 652). Die Familie lebt gemeinsam in AB.________ (pag. 458 Z. 24). Die Ehefrau des Beschuldigten ist im AD.________ (Region) verwurzelt, die Familie scheint dort über ein gefestigtes soziales Netz zu verfügen (pag. 640 ff.). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte früher viel gelesen und viel Fussball gespielt, heute verbringt er seine Freizeit mit der Familie (pag. 652 f.). Der Beschuldigte ist in U.________(Land) aufgewachsen, spricht demnach fliessend Hochdeutsch und – wie an der Berufungsverhandlung gezeigt – mittlerweile auch Dialekt. Auch in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht scheint der Beschuldigte in der Schweiz gut integriert zu sein.

Mit dem Strafbefehl vom 27. August 2019 weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf wegen einem Vorfall, der sich am 2. Juli 2019 – somit nach den vorliegenden Delikten, jedoch vor Eröffnung des Strafverfahrens – ereignet hat. Er wurde wegen Beschimpfung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Busse von CHF 560.00 und einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen verurteilt (pag. 656 f.). Er kam somit neben dem vorliegenden Verfahren bereits einmal mit dem Gesetz in Konflikt. Die Missachtung der Schweizer Rechtsordnung spricht grundsätzlich gegen einen Härtefall. Mit Blick auf die Tatbestände und die ausgesprochene Strafe scheint es sich dabei jedoch nicht um schwerwiegende Delinquenz gehandelt zu haben.

24.1.2 Familienverhältnisse

Wie erwähnt, ist der Beschuldigte seit dem .________ mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat mit dieser drei Kinder, geboren in den Jahren .________, .________ und .________. Der Beschuldigte führt mit seiner Ehefrau und den Kindern einen gemeinsamen Haushalt und hat mit seiner Ehefrau offenbar verbindliche Abmachungen über die Aufteilung von Haus- und Erwerbsarbeit getroffen. Der Beschuldigte versorgt seine Familie in finanzieller Hinsicht und scheint seinen elterlichen Pflichten nachzukommen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass es sich bei diesen Verhältnissen nicht um nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen handeln würde. Die Mutter des Beschuldigten wohnt seit dem .________ wieder in T.________, wo auch seine Grossmutter wohnt (pag. 458 Z. 30 und pag. 628). Der Vater des Beschuldigten wohnt im gleichen Haus wie der Beschuldigte (pag. 458 Z. 28). Er hat ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung, wobei er sich anscheinend bis Ende 2023 im Ausland aufhalten wollte (pag. 628). Auch die Schwester des Beschuldigten lebt in der Schweiz. Mit ihr habe er sich allerdings verstritten und keinen Kontakt mehr (pag. 458 Z. 30, pag. 652 und pag. 679 23 ff.).

Die intakte, familiäre Situation des Beschuldigten steht bei der Beurteilung des persönlichen Härtefalls als gewichtiges Argument im Vordergrund, da bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte pflegt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Töchtern nahe, echte und tatsächliche familiäre Beziehungen. Er und seine Ehefrau haben zufolge der ungetrennten Ehe das gemeinsame Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder. Die Ehefrau und die drei Töchter haben als Schweizer Bürgerinnen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Als Kernfamilie des Beschuldigten sind sie somit anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Damit ist zu prüfen, ob es für die Ehefrau und die Kinder zumutbar wäre, dem Beschuldigten nach T.________ zu folgen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist Schweizer Bürgerin, in der Schweiz verwurzelt und verfügt hier über enge familiäre Beziehungen. Sie hat keinen Bezug zu T.________, insbesondere wird davon ausgegangen, dass sie auch die Sprache nicht spricht. Auch der Beschuldigte selber ist in T.________ nicht verwurzelt und kann nur auf ein beschränktes familiäres Netz zurückgreifen (siehe Ziff. 24.1.4 unten). Der soziale Empfangsraum wäre für seine Ehefrau dadurch umso stärker eingeschränkt. Die Ehefrau des Beschuldigten wäre bei einem Umzug nach T.________ somit mit erheblichen Eingliederungsschwierigkeiten konfrontiert. In Anbetracht dieser Überlegungen ist ihr nicht «ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar», ihr Familienleben mit dem Beschuldigten in T.________ zu pflegen. Ähnliches gilt für die drei minderjährigen Kinder, wobei diese aufgrund ihres jungen, noch anpassungsfähigen Alters von einem Umzug nach T.________ deutlich weniger schwer tangiert würden als ihre Mutter. Bei einem Wegzug der gesamten Familie (inkl. ihrer Mutter) wäre eine Eingliederung in T.________ für die Kinder nicht unmöglich. Insgesamt würde die Landesverweisung des Beschuldigten aber erheblich in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen.

24.1.3 Gesundheitszustand

Der Beschuldigte hat keine nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden (pag. 652).

24.1.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat

Der Beschuldigte hat selber nie in T.________ gelebt, er ist in U.________(Land) geboren und aufgewachsen (pag. 651 f.). Zur Frage, wie gut er die t.________ Sprache beherrscht, scheint der Beschuldigte situationsabhängige Auskünfte zu erteilen. In seinen Bewerbungsunterlagen sowie beim Gesuch um amtliche Verteidigung gab er an resp. liess er angeben, T.________ (Sprache) sei seine Muttersprache (pag. 174, pag. 261 und pag. 276). Im vorliegenden Verfahren hingegen gab er an, er habe erst mit ca. 14 Jahren T.________(Sprache) gelernt und beherrsche die Sprache nicht wie eine Muttersprache (pag. 459 Z. 3 ff.). Darauf angesprochen, führte er oberinstanzlich aus, er habe die Sprache von seinen Eltern gelernt, könne sie jedoch nicht perfekt. Er könne sich einfach normal unterhalten, wenn er in T.________ sei, stosse jedoch bei einem hohen Level an seine Grenzen (pag. 680 Z. 7 ff.). Damit kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte mindestens über so gute Sprachkenntnisse verfügt, dass ihm die Sprache bei einer Eingliederung in T.________ nicht im Weg stehen würde. Mit seiner abgeschlossenen Berufsausbildung im .________ wäre es dem Beschuldigten auch in beruflicher Hinsicht möglich, sich in T.________ eine neue Existenz aufzubauen. Weiter verfügt er mit seiner Mutter und Grossmutter zumindest über ein gewisses soziales Netz, auf das er zurückgreifen könnte. Losgelöst von der familiären Situation könnte beim Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung eine erfolgreiche Wiedereingliederung in T.________ erwartet werden.

24.1.5 Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz

Eine Wiedereingliederung in der Schweiz ist ohne weiteres möglich, der Beschuldigte hat hier eine Stelle, eine Familie, einen festen Wohnsitz und ein soziales Netzwerk.

24.1.6 Rückfallgefahr / wiederholte Delinquenz

Der einzige Hinweis auf eine allfällige künftige Delinquenz ist die bereits erwähnte Vorstrafe, wobei zu erwähnen ist, dass sich dieser Vorfall ereignet hat, bevor das vorliegende Strafverfahren in Gang kam (pag. 656 f.). Es gibt keine Hinweise in den Akten, wonach die Vorfälle mit der Straf- und Zivilklägerin auf eine Störung der Sexualpräferenz hindeuten würden. Seit der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens Anfang 2020 ist der Beschuldigte polizeilich nicht aufgefallen (pag. 656 f.). Trotz den mittlerweile zwei strafrechtlichen Verurteilungen ist beim Beschuldigten keine erhöhte Rückfallgefahr auszumachen.

24.2 Repressalien im Heimatland / Vollzugshindernisse

Dem Beschuldigten würden in T.________ keine Repressalien drohen. Es bestehen keine Vollzugshindernisse, die im Rahmen der Anordnung einer Landesverweisung zu beachten wären (pag. 625 f.).

24.3 Gesamtwürdigung

Der Beschuldigter hat eine Schweizer Ehefrau, drei gemeinsame Kinder im (Vor-)

schulalter, ein intaktes Familienleben, war immer berufstätig, hat keine Betreibungen oder Sozialhilfebezüge, ist sozial integriert und spricht fliessend Deutsch und Dialekt. Es kam bereits mit 14 Jahren in die Schweiz, lebt hier seit nunmehr 16 Jahren und absolvierte die 8./9. Klasse sowie seine Berufsbildung im hiesigen Bildungssystem. Er hat nie in seinem Heimatland gelebt und zumindest ein Teil seiner Herkunftsfamilie lebt ebenfalls in der Schweiz. Bei dieser Ausgangslage erscheinen auch die Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz besser als in T.________, selbst wenn der Beschuldigte mit der nunmehr zweiten strafrechtlichen Verurteilung bereits mehrfach gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen hat. Besonders zu gewichten sind vorliegend die familiären Verhältnisse des Beschuldigten, da eine Landesverweisung des Beschuldigten erheblich in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen würde. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschuldigten ist somit von einem schweren persönlichen Härtefall in Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.

25. Interessenabwägung

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung» (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird. Betreffend familiäre Verhältnisse hat sich die Interessenabwägung an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. In Bezug auf die Kinder sind besonders dem Kindeswohl und dem Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.2 ff.).

Das Verschulden und die Schwere der Tatbegehung der Katalogtat wiegen vorliegend vergleichsweise leicht. Die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit ist zwar nicht zu bagatellisieren: Mit der körperlichen und sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen hat der Beschuldigte in ein fundamentales Rechtsgut eingegriffen. Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung und dem tatsächlich erfolgten Eingriff in das Rechtsgut der Straf- und Zivilklägerin bewegt sich der Beschuldigte allerdings im unteren Bereich der denkbaren Gefährlichkeit. Abgesehen von der bereits erwähnten, nicht einschlägigen Vorstrafe gibt es denn auch keine Hinweise auf eine schlechte Legalprognose des Beschuldigten. Es kann – insbesondere aufgrund der spezialpräventiven Wirkung des vorliegenden Urteils – davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Vergleich zur restlichen Bevölkerung keine wesentlich erhöhte Rückfallgefahr aufweist. Aufgrund der bereits erfolgten Störung des Rechtsfriedens ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung somit zwar gegeben, jedoch nicht in erhöhtem Umfang.

Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen dabei die intakten familiären Verhältnisse des Beschuldigten, der sowohl mit seiner Ehefrau als auch den drei minderjährigen Töchtern nahe und echte Beziehungen lebt. Insbesondere seiner Schweizer Ehefrau ist nicht ohne Weiteres zumutbar, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nach T.________ zu folgen, weshalb eine Landesverweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV darstellen würde (siehe Ziff. 24.1.2 oben).

Wie bereits ausgeführt, sind die Art und Schwere der Straftaten des Beschuldigten zwar nicht zu vernachlässigen, sie bewegen sich jedoch nicht im Bereich der schweren Delinquenz. Ein relevantes Rückfallrisiko kann beim Beschuldigten nicht festgestellt werden. Seit den Vorfällen ist der Beschuldigte noch einmal, wenn auch nicht gravierend, strafrechtlich aufgefallen. Auf der anderen Seite befindet sich der Beschuldigte seit 16 Jahren in der Schweiz und ist sowohl beruflich/finanziell als auch sozial integriert. Eine (Wieder-)eingliederung erscheint in T.________ schwieriger als in der Schweiz. Bei einer Trennung der Familie aufgrund der Landesverweisung würde das aktuell und seit mehreren Jahren intakte Familienleben des Beschuldigten auseinandergerissen. Davon betroffen wären sowohl die Ehefrau wie auch die drei Kinder, die alle vier Schweizer Bürgerinnen sind. Hinzu kommt, dass die heutige Ehefrau des Beschuldigten im Zeitpunkt der Delikte zwar noch nicht mit dem Beschuldigten verheiratet, jedoch bereits mit dem ersten Kind schwanger war. Sie ging die familiäre Bindung mit dem Beschuldigten somit nicht im Wissen um die drohende Landesverweisung ein. Da der Ehefrau ein Umzug nach T.________ nicht zumutbar ist und ein Umzug des Vaters alleine mit den Kindern angesichts der innerfamiliären Rollenteilung kaum zur Debatte stehen dürfte, müsste der Kontakt zur Ehefrau und zu den Kindern fortan während Ferien sowie über (Video-)Telefonie, Nachrichten, Mails etc. gepflegt werden. Diese Möglichkeiten würden in T.________ uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine solche Reduktion der Kontakte steht einer Landesverweisung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Sie würde jedoch für alle, insbesondere auch für die Kinder, eine grosse Einschränkung bedeuten. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Kinder nicht nur im Rahmen eines Besuchsrechts sieht, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau über das Sorge- und Obhutsrecht verfügt, mit den Kindern zusammenlebt und – im Rahmen der gewählten ehelichen Aufgabenteilung – auch täglich Zeit mit ihnen verbringt. In Anbetracht dieser Überlegungen fällt die Güterabwägung zugunsten des Beschuldigten und seiner Kernfamilie aus. Deren private Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. In Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.

VII. Zivilpunkt

26. Rechtliche Grundlagen der Genugtuung

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen zum Anspruch auf eine Genugtuung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 570 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

27. Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin

Die Straf- und Zivilklägerin beantragte oberinstanzlich, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00, zuzüglich 5% seit .________ verurteilen (pag. 704). Die Vorinstanz hatte ihr eine entsprechende Genugtuung zugesprochen.

Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich bestätigt wurden, kann in Bezug auf die Beurteilung ihrer Zivilklage im Wesentlichen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 571 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Privatklägerin beantragte, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit .________ zu bezahlen (pag. 488). Sie liess dazu ausführen, sie leide auch heute noch an den Auswirkungen der Übergriffe. Diese hätten über zwei Monate gedauert und sie habe sich nicht entziehen können, da sie an ihrem Arbeitsplatz stattgefunden hätten. Der Beschuldigte sei zwar nicht ihr Ausbildner gewesen, habe aber dennoch eine Betreuungsfunktion gehabt. Die Privatklägerin habe ihm vertraut. Sie sei unter grossem Druck gestanden und habe sich vor den Konsequenzen gefürchtet. Die Privatklägerin sei nicht einverstanden gewesen mit den sexuellen Handlungen. Die Privatklägerin habe psychologische Beratung in Anspruch genommen. Sie sei unterdessen in einer festen Beziehung, dennoch sei das Erlebte weiterhin belastend für sie. Etwas sei kaputtgegangen, das nicht mehr zu reparieren sei. Die weiteren Auswirkungen in der Zukunft seien nicht voraussehbar.

Die Privatklägerin führte anlässlich der Verhandlung aus, sie sei im Juni seit zwei Jahren in einer festen Beziehung (pag. 467, Z. 22 ff.). Danach gefragt, ob sie die Vorfälle von damals noch tangierten, erklärte sie, wenn ihr ein Mann zu nahe komme, schon nur eine Umarmung oder wenn sie zufällig berührt werde oder auch wenn ihr ein Bewohner ans Gesäss fasse, was auch schon passiert sei, bekomme sie Herzrasen. Sie sei aber bei den psychiatrischen Diensten gewesen und habe gelernt, wie sie sich beruhigen könne. Das klappe recht gut. Es seien eine Art Panikattacken. Auch wenn sie alleine unterwegs sei und ein Mann laufe hinter ihr die gleiche Strecke, fühle sie sich nicht gut (pag. 467, Z. 40 ff.). Sie sei im August 2019 erstmals in Behandlung gewesen und sei dann 2-3 Monate alle 14 Tage gegangen. Mehr sei wegen der Arbeit nicht gegangen. In jeder Sitzung die ganze Geschichte wieder erzählen habe sie nicht mehr gewollt, da sie das aufgewühlt habe. Daher habe sie dann damit aufgehört (pag. 468, Z. 1 ff.). Danach gefragt, ob ihr Sexualleben beeinträchtigt sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, es gebe Situationen, in denen sie sagen müsse: jetzt geht es einfach nicht. Manchmal müsse sie weinen, wisse aber nicht genau warum. Es löse dann einfach etwas aus im Körper. Den Auslöser könne sie aber nicht benennen. Das komme aber selten vor. Ihr Partner sei sehr verständnisvoll (pag. 468, Z. 6 ff.).

Der Beschuldigte wurde der sexuellen Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei um ein vom Beschuldigten verschuldetes widerrechtliches Verhalten zu ihrem Nachteil, das eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstellt. Die Privatklägerin versuchte die Vorfälle zunächst zu verdrängen, was ihr aber nicht gelang. Anlässlich der Weiterbildung vom 31.01.2019 als sie unvermittelt und unvorbereitet auf den Beschuldigten traf, kam bei ihr alles wieder hoch und sie vertraute sich O.________ an, womit die Sache im Betrieb bekannt wurde. In der Folge wurde dafür gesorgt, dass sie auch an den Weiterbildungen nicht mehr auf den Beschuldigten traf. Im August 2019 begab sie sich für 2-3 Monate in psychiatrische Behandlung und versuchte wiederum mit der Sache abzuschliessen. Das gelang ihr aber abermals nicht, sodass sie sich am 24.12.2019 zur Anzeige entschied.

Indem der Beschuldigte die sexuelle Integrität und die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin verletzte, verletzte er deren Persönlichkeit. Die Privatklägerin musste sieben Griffe an das Gesäss, zwei Berührungen der Brüste unter dem Büstenhalter sowie zwei Zungenküsse über sich ergehen lassen. Überdies musste sie zwei Griffe zwischen ihre Beine an die Geschlechtsteile abwehren. Diese Handlungen erfolgten gegen ihren Willen. Der Beschuldigte war ihre Bezugsperson am Arbeitsplatz, was den Vertrauensbruch umso schwerwiegender macht. Sie versuchte dem Beschuldigten aus dem Weg zu gehen, was aber nur beschränkt möglich war, da sie auf der gleichen Abteilung arbeiteten. Sie war gezwungen, täglich wieder an den Ort der Übergriffe zurückzukehren, was ihr manchmal schon am Morgen Übelkeit verursachte. Die Übergriffe hatten über deren Ausübung hinaus negative Wirkungen auf die Privatklägerin. Bis heute hat sie zwischendurch Panikattacken und ist in ihrem Sexualleben eingeschränkt, wenn auch nur leicht. Die Schwere der Verletzung rechtfertigen das Zusprechen einer Genugtuungssumme.

Die von der Privatklägerin erlittene seelische Unbill rechtfertig[t] nach Ansicht des Gerichts die beantragte Genugtuungssumme von CHF 3'000.00. Dies zeigt sich auch im Vergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen (Hütte Landolt, Genugtuungsrecht, Laufnr. 09.168, 09.151, 09.008, 09.006). Die Genugtuungssumme ist ab dem schädigenden Ereignis zu verzinsen, sodass der beantragte Zins ab .________ zugesprochen werden kann. Der Privatklägerin ist folglich eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit .________ zuzusprechen.

An diesen Erwägungen hat sich durch die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel nichts geändert. Auf Frage, ob die Vorfälle noch Einfluss hätten auf ihre Lebensgestaltung, sagte die Straf- und Zivilklägerin zwar: «Es gibt sicher Situationen, wo ich ihm ‹nachsinne›, wo Herzklopfen dabei ist. Aber ich kann mittlerweile gut damit leben, habe gelernt damit zu leben. Soweit kann ich es gut wegstecken und ein uneingeschränktes Leben führen» (pag. 673 Z. 21 ff.). Sie sei nicht in ärztlicher Behandlung deswegen und nehme auch keine Medikamente ein (pag. 673 Z. 33 ff.). Der Umstand, dass es der Straf- und Zivilklägerin mehr als fünf Jahre nach den Vorfällen besser geht und sie dies oberinstanzlich auch so zu Protokoll gab, untergräbt ihren Anspruch auf eine Genugtuung nicht. Im Gegenteil: Auch diese Aussagen sprechen dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht prozesstaktisch aussagte. Es ist aufgrund ihrer früheren Aussagen sowie der Beobachtungen ihrer Familie und damaligen Mitarbeitenden erstellt, dass sie während der Tatzeit und danach noch lange unter dem Erlebten litt und von zufälligen Begegnungen mit dem Beschuldigten aus der Bahn geworfen wurde. Im Sommer 2019 begab sie sich in psychiatrische Behandlung (pag. 46 Z. 286), nachdem sie merkte, dass sie es «nicht selber schaffte» (pag. 62 Z. 525 ff.). Sie habe sich «die Angst nehmen lassen» wollen, weil sie mit dem Ganzen beruflich sowie auch privat Mühe gehabt habe (pag. 62 Z. 516 ff.). Sobald ihr eine männliche Person etwas zu nahegekommen sei, habe sie Panik bekommen (pag. 62 Z. 521 ff.; vgl. auch pag. 467 Z. 40 ff.). Nachdem sich die Tatzeit zum zweiten Mal jährte und ihr die Sache immer noch «hochkam», entschied sie sich im Dezember 2019 zu einer Anzeige (pag. 41 Z. 39, pag. 58 Z. 374 f., pag. 62 Z. 533 ff. und pag. 674 Z. 10 ff.). Damit sind die negativen Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin eindrücklich belegt. Ihre Erlebnisse werden nicht dadurch abgeschwächt, dass es ihr mittlerweile besser geht. Die Straf- und Zivilklägerin hat nach wie vor Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung. Die Überlegungen der Vorinstanz bezüglich Höhe und Verzinsung sind nicht zu beanstanden.

28. Fazit

Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit .________ auszurichten.

Da die Beurteilung des Zivilpunkts nur einen geringfügigen Mehraufwand verursacht hat, werden dafür keine Kosten ausgeschieden.

VIII. Kosten und Entschädigung

29. Verfahrenskosten

29.1 Erstinstanzliches Verfahren

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden bestätigt. Damit hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’333.30 zu tragen.

29.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’600.00 bestimmt.

Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch. Da er gemäss Anklageschrift verurteilt wurde, ist er im wesentlichen Punkt unterlegen. Aufgrund der deutlich milderen Strafe, dem Verzicht auf das Tätigkeitsverbot sowie auf die Landesverweisung ist das oberinstanzliche Urteil dennoch deutlich milder als dasjenige der Vorinstanz. Damit kann der Beschuldigte nicht als vollständig unterliegend gelten. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Folge lediglich im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'400.00, zu tragen. Die restlichen Kosten von CHF 1'200.00 entfallen auf den Kanton Bern.

30. Amtliche Entschädigungen

30.1 Erstinstanzliches Verfahren

Für die rechtskräftig festgelegte Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwältin B.________ und Rechtsanwältin D.________ wird auf die Vor­instanz verwiesen (pag. 573, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zufolge der Schuldsprüche ist der Beschuldigte vollumfänglich Rück- und Nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 426 Abs. 4 StPO.

30.2 Oberinstanzliches Verfahren

30.2.1 Rechtsanwältin B.________

Für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwältin B.________ in der Honorarnote vom 22. August 2023 einen Zeitaufwand von 34 Stunden, einen Reisezuschlag von CHF 150.00 und Auslagen von CHF 129.50 geltend (pag. 701 ff.). Dieser Aufwand erscheint aus verschiedenen Gründen zu hoch: Zunächst ist die Verhandlungsdauer um eine Stunde auf die effektive Dauer von fünf Stunden zu kürzen. Sodann wurden insgesamt 9.67 Stunden für Schreiben, Mails und Besprechungen mit dem Beschuldigten geltend gemacht (inkl. Vorbereitung Sitzung und Vorbesprechung Klientschaft). Dies geht weit über die Klientenkontakte hinaus, die in einem oberinstanzlichen, nicht überdurchschnittlich komplexen Verfahren notwendig und zu erwarten sind. Angemessen wäre diesbezüglich ein Aufwand von ca. drei Stunden, weshalb unter diesem Titel eine Kürzung von sechs Stunden erfolgt. Zuletzt wurden für die Eingabe vom 11. Juli 2023 über drei Stunden geltend gemacht. Dieses Schreiben enthielt Elemente eines in der StPO nicht vorgesehenen Parteivortrags, weshalb es für die Akten teilweise unlesbar gemacht werden musste (pag. 650). Abzüglich dieser Ausführungen wäre für das Verfassen dieses Schreibens eine Stunde angemessen gewesen. Es erfolgt demnach eine weitere Reduktion um zwei Stunden. Entschädigt wird somit ein Zeitaufwand von 25 Stunden, was auch im Vergleich mit dem erstinstanzlich bereits entschädigten Aufwand angemessen erscheint (pag. 300 f. und pag. 510). Schliesslich beträgt die Reisezeit AE.________ – AF.________ retour weniger als zwei Stunden, weshalb in Anwendung von Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 lediglich ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren ist.

Rechtsanwältin B.________ wird demnach für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'605.25 entschädigt. Das volle Honorar wird auf CHF 7'490.00 festgelegt. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Beschuldigte lediglich im Umfang von zwei Dritteln rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.

30.2.2 Rechtsanwältin D.________

Rechtsanwältin D.________ machte mit Kostennote vom 21. August 2023 einen Zeitaufwand von 22.8 Stunden (davon eine durch eine Rechtspraktikantin geleistet), eine Pauschale von 3% für die Auslagen sowie zwei Reisezuschläge von je CHF 75.00 geltend (pag. 705 f.). Eingerechnet waren dabei acht Stunden für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung sowie eine weitere Stunde für die mündliche Urteilseröffnung, auf welche die Parteien verzichtet haben. Unter diesem Posten erfolgt zunächst eine Reduktion von vier Stunden. Mit Blick auf den Umfang und die Komplexität des Verfahrens erscheinen 18.8 Stunden für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu hoch – insbesondere im Verhältnis zur amtlichen Verteidigung, die sich, anders als die Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin, zu sämtlichen Punkten zu äussern hatte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Generalstaatsanwaltschaft nicht auftrat, um die Anklage zu vertreten, sowie der gebotenen Eingaben erscheint inklusive Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein Aufwand von 15 Stunden gerechtfertigt. Entsprechend reduzieren sich auch die geltend gemachten Spesen. Nachdem auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde, ist der Reisezuschlag von CHF 75.00 lediglich einmal zu gewähren.

Rechtsanwältin D.________ wird demnach für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'408.70 entschädigt. Das volle Honorar wird auf CHF 4'240.70 festgelegt.

Anders als bei der Verteidigung wird der Beschuldigte in Bezug auf die amtliche Entschädigung bei der Straf- und Zivilklägerin vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 StPO): Der Beschuldigte obsiegte lediglich in Punkten, zu denen sich die Straf- und Zivilklägerin nicht äussern konnte (Strafe, Tätigkeitsverbot, Landesverweisung) – in den Punkten, an denen sie am Verfahren beteiligt war, unterlag er vollständig.

31. Parteientschädigung

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Straf- und Zivilklägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Aufwände ihrer Anwältin wurden somit durch die Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung sowie die Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an den Beschuldigten abgegolten. Eine zusätzliche Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

IX. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach, teilweise versucht begangen im Zeitraum anfangs Dezember 2017 bis .________ in J.________ z.N. von C.________

und in Anwendung der Artikel

2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 187 Ziff. 1 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 10’800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. August 2019.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’333.30.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’600.00 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 2’400.00.

II.

Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 trägt der Kanton Bern.

III.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB).

IV.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10’396.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'708.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'605.25 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 3'736.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'884.75 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'256.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, wurde im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'965.90 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'130.35, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'408.70 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 832.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

VI.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit .________ an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

VII.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Rechtsanwältin D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv; unverzüglich)

Bern, 23. August 2023

(Ausfertigung: 22. Februar 2024)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Hafner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

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SK 22 429

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 66 StGBart. 66 CPart. 66 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

6B_355/2021

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

6B_712/2018

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

6B_1095/2014

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

6B_1179/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1179/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

6B_1449/2021

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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