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Entscheid

SK 2022 444

Obergericht

17. Oktober 2023Deutsch32 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Urteil vom 30. März 2022 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, angeblich begangen am 17. Februar 2021 von ca. 17:24 bis 18:10 Uhr, am E.________ (Adresse) frei. Dies unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'957.95 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 4'190.70 (Beschuldigter 2) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'100.00 an den Kanton Bern (pag. 102 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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Urteil

SK 22 444 + 445

Bern, 30. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiber Flury

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter 1

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Beschuldigter 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 30. März 2022 (PEN 21 516/517)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Urteil vom 30. März 2022 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, angeblich begangen am 17. Februar 2021 von ca. 17:24 bis 18:10 Uhr, am E.________ (Adresse) frei. Dies unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'957.95 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 4'190.70 (Beschuldigter 2) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'100.00 an den Kanton Bern (pag. 102 ff.).

Erwägungen

2.

Berufung

Mit Eingabe vom 14. April 2022 meldete die Generalstaatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil vom 30. März 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 109; Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Juli 2022 (pag. 115 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung gleichen Datums zugestellt (pag. 134 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 13. Juli 2022 (pag. 139 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wurde den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit eingeräumt, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 141 f.). Die Beschuldigten 1 und 2 teilten, jeweils mit Eingabe vom 8. August 2022 fristgerecht mit, dass weder Antrag auf Anschlussberufung noch auf Nichteintreten gestellt werde (pag. 148 f.; 151 f.).

3.

Schriftliches Verfahren

Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 153 f.; Art. 406 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 12. September 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht eine Begründung ein (pag. 156 ff.) und den Beschuldigten 1 und 2 wurde hiernach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 182). Die Beschuldigten 1 und 2 nahmen jeweils innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. No­vem­ber 2022 zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 202 ff.; 217 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 auf eine Replik (pag. 236). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 237 f.).

4.

Anträge der Parteien

4.1

Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer schriftlichen Begründung, die Beschuldigten 1 und 2 seien schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 17. Februar 2021, ca. 17:27 Uhr bis 18:10 Uhr in E.________ (Adresse) und die Beschuldigten 1 und 2 seien zu verurteilen zu einer Busse von je CHF 1'000.00 sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 157).

4.2

Anträge des Beschuldigten 1

Der Beschuldigte 1 beantragt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2022, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, angeblich begangen am 17. Februar 2021 in E.________ (Adresse) freizusprechen, ihm sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen (pag. 202).

4.3

Anträge des Beschuldigten 2

Dispositiv

Der Beschuldigte 2 beantragt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2022, das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. März 2022 bzw. 11. Juli 2022 sei in Abweisung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vollumfänglich zu bestätigen und er sei demnach vollumfänglich freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage, angeblich begangen am 17. Februar 2021, ca. 17:24 Uhr bis 18:10 Uhr, am E.________ (Adresse). Dies unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'190.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren gemäss einzureichender Honorarnote sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren an den Kanton Bern (pag. 218).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertretung. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft erhoben wurde, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der eingeschränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin (siehe Ziff. I.5 oben). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N 9 zu Art. 97 BGG).

7. Angeklagter Sachverhalt

Den Beschuldigen 1 und 2 (nachfolgend: Beschuldigte) wird gemäss gleichlautenden Strafbefehlen vom 29. April 2021 vorgeworfen, dass sie als Mitinhaber des F.________ (Restaurant) die Konsumation auf der Terrasse des F.________ (Restaurant) trotz behördlich verordneter Schliessung zugelassen hätten. Auf der Terrasse hätten sich ca. 40-50 Personen befunden, welche die zusammengestellten Tische und Bänke als Stehtische benutzt und Getränke sowie Snacks konsumiert hätten. Die Beschuldigten hätten die Gäste nicht weggewiesen (pag. 21 PEN 21 516 und pag. 021 PEN 21 517).

8. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt

Es kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden, die bezüglich des erstellten Sachverhalts folgendes festhält (pag. 128):

Am fraglichen Tag haben die beiden Beschuldigten Speisen und Getränke via Takeaway-Fenster der F.________ (Restaurant) verkauft. Die Terrasse wurde nicht bewirtschaftet. Vielmehr wurde durch diverse Massnahmen, namentlich zugeklappte Schirme, mit Bänken zusammengestellte Tische, aufgestapelte und mit Klebeband umbundene Stühle sowie der Takeaway-Beschriftungen klar signalisiert, dass die Terrasse geschlossen war. Gegen Feierabend waren viele Leute bei der F.________ (Restaurant) vor Ort und die Beschuldigten sowie ihre Mitarbeiter hatten sehr viel zu tun. Die Beschuldigten wiesen die Takeaway-Gäste zu keinem Zeitpunkt an, auf der Terrasse zu konsumieren und wiesen sie vielmehr ausdrücklich an, sich nicht hinzusetzen. Gleichzeitig unterliessen sie es jedoch auch, die sich auf der Terrasse befindlichen Personen konsequent wegzuweisen und duldeten die Konsumation von Getränken und Snacks auf der Terrasse weitgehend. Als einige Personen begonnen haben, Bänke von den Tischen und Stühle aus dem Stapel zu nehmen, ging C.________ aktiv auf diese zu und wies sie darauf hin, dass die Terrasse geschlossen sei. Auf die Bemerkung der Polizei hin, wonach die bestehenden Massnahmen ungenügend seien, nahmen die Beschuldigten am darauffolgenden Tag weitergehende Massnahmen vor.

Den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt rügen weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Beschuldigten. Der Beschuldigte 2 merkt in der Stellungnahme vom 21. November 2022 indes an, dass die im Strafbefehl vom 29. April 2021 genannte Zahl von 40-50 Personen zu hoch gegriffen sei, auch wenn dies für das Ergebnis wohl nicht mehr entscheidrelevant sei. Zudem hätten die Tische 2-3 Meter auseinandergelegen, was dem im Strafbefehl behaupteten Vorwurf einer Ansammlung entgegenstehe (pag. 219). Die Vorinstanz habe in der rechtlichen Würdigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgestellt, dass die Betriebsbewilligung nur auf den Beschuldigten 1 ausgestellt sei, womit er alleine die verantwortliche Person i.S. des Gastgewerbegesetzes (GGG; BSG 935.11) sei. Dieser Sachverhalt sei damit ebenfalls erstellt und massgebend.

Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung erweist sich in concreto nicht als offensichtlich unrichtig. Dem Anzeigerapport vom 10. März 2021 (pag. 02) kann entnommen werden, dass die rapportierenden Polizisten die Gruppen im Nachgang einzeln angesprochen bzw. weggewiesen haben. Zudem wird auf der Fotodokumentation (pag. 14 bzw. pag. 014) ausdrücklich festgehalten, dass sich neben den mindestens 30 auf der Fotografie erkennbaren Personen noch weitere Personen hinter den Gruppen g und h bzw. ausserhalb des Bildes befunden hätten. Im Ergebnis erscheint die Personenzahl von 40-50 aufgrund der Fotodokumentation sowie der unmittelbaren Wahrnehmungen der rapportierenden Polizisten nicht als offensichtlich unrichtig und hat damit als erstellt zu gelten. Zugleich wird aus pag. 14 bzw. pag. 014 ersichtlich, dass die anwesenden Gruppen zumindest in Teilen mehr als 5 Personen umfassten (Bst. d, e und g der Bildlegende), womit auch das Vorbringen des Beschuldigten 2, es habe keine Ansammlung bestanden, in der Konsequenz nicht verfängt, selbst wenn zwischen einzelnen Gruppen allenfalls ein Abstand von 2-3 Metern bestanden haben sollte. Dass der Beschuldigte 1 alleiniger Inhaber der Betriebsbewilligung des F.________ (Restaurant) ist, kann gestützt auf die aktenkundige Betriebsbewilligung (pag. 052) als erstellt betrachtet werden. Inwiefern sich dies auf die Verantwortlichkeiten der beschuldigten Personen auswirkt, ist gegebenenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln.

Auf eine weitergehende eigene Beweiswürdigung der Kammer kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten 1 sowie die weiteren Vorbringen des Beschuldigten 2 sind rechtlicher Natur und demnach – sofern wesentlich – im Nachfolgenden zu prüfen (Ziff. III.).

III. Rechtliche Würdigung

9. Vorbemerkung

Gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 verlangt Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.

Die Kammer ist demnach nicht gehalten, sämtliche von den Parteien in der Berufungserklärung bzw. in den Stellungnahmen vorgebrachten Argumente zu prüfen, und beschränkt sich in den nachfolgenden Erwägungen auf das Entscheidwesentliche.

10. Anwendbarkeit der Covid-19-Verordnung besondere Lage

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Nebenstrafrecht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf sogenannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen (BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; Popp/Berkemeier in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 2 ff. zu Art. 2; Roos/Fingerhuth, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 65 f.).

Die Verpflichtungen welche in der Covid-19-Verordnung besondere Lage (nachfolgend: CVbL; SR 818.101.26) geregelt sind bzw. zum Tatzeitpunkt geregelt waren, beziehen sich unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie. Die Verordnung ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Sofern der Beschuldigte 2 vorbringt, die durch die CVbL auferlegten Restriktionen seien nicht lediglich aufgrund tatsächlicher Änderungen aufgehoben worden, sondern die Aufhebung fusse auch auf einer gewandelten rechtlichen Wertung und damit auf einer geänderten Rechtsanschauung, kann ihm nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass die CVbL im Frühjahr 2021 wöchentlich, ja beinahe täglich angepasst wurde, manifestiert, dass die entsprechenden Änderungen im Hinblick auf die tatsächlichen Änderungen der Pandemielage bzw. die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und nicht aufgrund einer geänderten Rechtsanschauung erfolgten. Es ist demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Der Tatvorwurf bezieht sich vorliegend auf den 17. Februar 2021, sodass die damalig aktuelle Version der Verordnung vom 8. Februar 2021 anzuwenden ist. Die Kammer spricht der Einfachheit halber in den nachfolgenden Erwägungen von «Covid-19-Verordnung besondere Lage» bzw. «CVbL».

11. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, dass ein Verstoss gegen das Verbot des Führens eines Restaurationsbetriebs i.S.v. Art. 5a Abs. 1 CVbL durch die Beschuldigten zu verneinen sei. Die Geltendmachung von pflichtwidrigem Untätigsein würde sodann mit einer Qualifizierung als unechtes Unterlassungsdelikt einhergehen. Da es sich bei Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. a CVbL um eine Übertretung handle, sei die strafbare Begehung durch Unterlassung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StGB nicht möglich. Die Beschuldigten hätten in casu ein Schutzkonzept erstellt, welches diverse Massnahmen vorsehe, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern. Eine Wegweisungspflicht gegenüber auf der Terrasse konsumierenden Takeaway-Gästen bestehe gemäss CVbL nicht, und eine strafbare Begehung von Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL durch Unterlassung sei mangels entsprechender Normierung nicht möglich. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass im vorliegenden Fall weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 5a Abs. 1 CVbL erfüllt seien und somit kein Verstoss gegen die Bestimmung bestehe. Mangels Widerhandlung entfalle die mit der Norm verknüpfte Busse i.S.v. Art. 13 lit. a CVbL. Es würden sodann keine weiteren Normen der CVbL im Zusammenhang mit allfälligen Widerhandlungen gegen die CVbL geltend gemacht, noch seien solche ersichtlich.

12. Vorbringen der Parteien

12.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, das F.________ (Restaurant) sei zur fraglichen Zeit ein Takeaway-Betrieb im Sinne der CVbL gewesen und hätte damit den in der Verordnung und den Erläuterungen normierten Verpflichtungen unterlegen. Einen Verstoss gegen das Verbot, einen Restaurationsbetrieb zu betreiben, macht sie ausdrücklich nicht geltend. Die Vor­instanz habe indes fälschlicherweise die Auffassung vertreten, Übertretungen könnten nur durch aktives Tun, nicht jedoch durch Unterlassen begangen werden. Dass auch Übertretungen durch Unterlassen begangen werden könnten, ergäbe sich aus dem Gesetz. Sodann habe in casu als Rechtsgutgefährdung die Ansteckungsgefahr aufgrund der Menschenansammlungen vorgelegen. Die Betreiber des Takeaway seien gestützt auf Art. 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL verpflichtet gewesen, Massnahmen vorzusehen, um solche Menschenansammlungen zu verhindern. Die Garantenstellung beruhe somit auf einer Sicherungspflicht aus Gesetz. Das Argument, wonach in der Verordnung keine explizite Wegweisungspflicht erwähnt sei, weshalb die Beschuldigten ihren Verpflichtungen genüge getan hätten, gehe an der Sache vorbei. Mit Blick auf das Institut des unechten Unterlassungsdelikts wäre die Wegweisung eine von verschiedenen Massnahmen gewesen, mit welcher die Verpflichtung aus der CVbL hätte umgesetzt werden können. Mit den beweismässig erstellten Massnahmen seien die Beschuldigten ihrer Verpflichtung zur Verhinderung von Menschenansammlungen in ungenügender Weise nachgekommen. Es wäre ein explizites Wegweisen erforderlich gewesen und es hätten weitere Möglichkeiten bestanden, wie das Wegräumen des Mobiliars sowie eine tauglichere Sperrung der Terrasse. Die Zumutbarkeit der tauglicheren Sperrung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigten am Tag nach der polizeilichen Intervention zusätzliche Massnahmen vorgekehrt hätten. Auch die Wegweisung von Gästen wäre zumutbar gewesen. Das hohe Gästeaufkommen entlaste die Beschuldigten nicht. Sie hätten sich folglich der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig gemacht.

12.2 Vorbringen des Beschuldigten 1

Gemäss dem Beschuldigten 1 verstosse die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot als auch gegen das Analogieverbot. Im Hinblick auf das Institut des unechten Unterlassungsdelikts fehle es sodann sowohl an der Tatbestandsmässigkeit, als auch an der Garantenstellung sowie -pflicht und schliesslich auch an der hypothetischen Kausalität. Der Beschuldigte 1 sei entsprechend freizusprechen. Auf einzelne Punkte bzw. Aspekte der vorgenannten Argumente gilt es, sofern geboten, in den folgenden Erwägungen noch vertieft einzugehen.

12.3 Vorbringen des Beschuldigten 2

Auch der Beschuldigte 2 geht wie die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 1, trotz einiger sachverhaltsmässiger Vorbehalte, grundsätzlich von einem unechten Unterlassungsdelikt aus und hält das Folgende fest: Es könne in casu dem Beschuldigten 2 bzw. der untätigen Person nach den Umständen der Tat nicht derselbe Vorwurf gemacht werden, wie wenn er bzw. sie die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. Es fehle sodann an der erforderlichen ausreichenden rechtsatzmässigen Grundlage, mit welcher ein blosses Nichthandeln einer Person auch tatsächlich zum Vorwurf gemacht werden könne. Insbesondere liege keine Garantenstellung des Beschuldigten 2 vor; es habe ihm an der Tatmacht gefehlt. Die Voraussetzung der hypothetischen Kausalität zwischen gebotenem Handeln und Ausbleiben des Erfolgs sei ebenfalls nicht erfüllt.

13. Erwägungen der Kammer

13.1 Qualifikation von Art. 13 (lit. a) CVbL

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, den sinngemässen Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten 1 und 2 sind die Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts vorliegend nicht zu prüfen, da es sich bei Art. 13 CVbL um eine sogenannte Blankettstrafnorm handelt.

Art. 13 lit. a CVbL lautet wie folgt:

Mit Busse wird bestraft, wer:

a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1, 5e, 5f und 6d–6f nicht einhält;

Bestraft wird demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen u.a. nach Art. 4 Abs. 1 und 2 oder nach Art. 5a CVbL nicht einhält. Art. 13 CVbL ist somit genereller Natur, stellt mit anderen Worten sowohl das aktive Handeln als auch das passive Verhalten unter Strafe. Eine Nichteinhaltung kann durch ein aktives Tun erfolgen, indem den auferlegten Verpflichtungen aktiv zuwidergehandelt wird, oder durch ein passives Verhalten, indem den auferlegten Verpflichtungen nicht nach­ge­kommen wird. Die Norm von Art. 13 CVbL im Allgemeinen und von lit. a im Be­sonderen ist in ihrer Ausgestaltung vergleichbar mit der Regelung in Art. 292 StGB oder Art. 83 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101). Je nachdem, ob es sich bei den konkret auferlegten Verpflichtungen um ein Verbot (in concreto bspw. das Führen eines Restaurationsbetriebs) oder ein Gebot (in concreto bspw. die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts) handelt, «kann die Tathandlung in einem aktiven Tun oder in einem Unterlassen bestehen» (vgl. zu Art. 292 StGB Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 250 zu Art. 292 StGB). Bei einer Blankettstrafnorm wie der vorliegenden ergibt sich aus den konkreten Verpflichtungen, welches Verhalten bzw. Unterlassen unter Strafe gestellt wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 200 vom 11. Januar 2022 E. 14.3.2). Im soeben zitierten Urteil ging es um eine Widerhandlung gegen die Maskenpflicht. Das Nichttragen einer Gesichtsmaske stellt ein Unterlassen dar. Diese Ausführungen zeigen, dass die Erwägungen der Vorinstanz bzw. die Argumentation der Parteien nur in begrenztem Masse greifen und die Prüfung der Voraus­setzungen eines unechten Unterlassungsdelikts, namentlich der Garantenstellung, entfällt.

13.2 Art. 4 und Art. 5a CVbL als blankettausfüllende Normen

Eine Blankettstrafnorm ist stets mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden, Norm zu lesen (vgl. SK 21 200, a.a.O.).

Vorliegend stellt Art. 5a Abs. 1 CVbL eine solche blankettausfüllende Norm dar (Verbot des Führens eines Restaurationsbetriebs). Den Beschuldigten wird in den Strafbefehlen jedoch nicht vorgeworfen, einen Restaurationsbetrieb geführt zu haben. Eine Widerhandlung gegen Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL entfällt sodann aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Bestimmung. Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL hält – anders als lit. b und d – einzig fest, dass Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, vom Verbot ausgenommen sind. Bei Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL handelt es sich somit um einen reinen Erlaubnistatbestand. Aus einem solchen Erlaubnistatbestand lassen sich keine blankettausfüllenden Verpflichtungen ableiten. Indes ist in den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 12. Februar 2021; nachfolgend: Erläuterungen) zu Art. 5a Abs. 2 CVbL festgehalten und ergibt sich aus der systematischen Einordnung der Bestimmung, dass die Betreiber eines Takeaways nach Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL ein Schutzkonzept i.S.v. Art. 4 CVbL erarbeiten und umsetzen müssen.

In concreto haben die Beschuldigten als Betreiber eines Takeaways ein solches Schutzkonzept i.S.v. Art. 4 CVbL erarbeitet und umgesetzt. So wurde die Terrasse nicht bewirtschaftet, ebenso wenig der Innenraum des Restaurants. Schirme blieben zugeklappt, Bänke und Tische zusammengestellt, Stühle wurden aufeinandergestapelt und mit Klebeband versehen. Mittels Takeaway-Beschriftung war signalisiert, dass die Terrasse geschlossen ist und am Boden vor dem Takeaway-Fenster waren Markierungen angebracht, damit die Abstände beim Anstehen in der Schlange eingehalten werden. Mit dem Takeaway-Fenster wurde sodann vermieden, dass die Gäste ihr Essen in den Innenräumlichkeiten bestellen und entgegennehmen müssen. Dieses erarbeitete und umgesetzte Schutzkonzept hat in den Tagen und Wochen vor dem hier relevanten Ereignis offenbar funktioniert und zu keinen Beanstandungen seitens der Behörden Anlass gegeben (vgl. bspw. pag. 06 f. Z. 66 ff.). Namentlich kam es – soweit bekannt – bis zum 17. Februar 2021 zu keinen Menschenansammlungen vor dem Betrieb bzw. auf der Terrasse. In den Strafbefehlen wird den Beschuldigten denn auch einzig vorgeworfen, Gäste, welche das Schutzkonzept nicht beachtet haben, nicht weggewiesen zu haben.

Es stellt sich damit die Frage, ob die blankettausfüllende Norm von Art. 4 CVbL u.a. auch die Verpflichtung enthält, Gäste wegzuweisen, die sich nicht an das Schutzkonzept halten, und bejahendenfalls, ob diese Wegweisungspflicht im Sinne des Bestimmtheitsgebots hinreichend klar umschrieben ist. Zur Auslegung der CVbL zieht die Kammer jeweils auch die dazugehörigen Materialen, namentlich die entsprechenden Erläuterungen, heran (vgl. SK 21 200, a.a.O., E. 14.3.1).

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, die nach der polizeilichen Intervention von den Beschuldigten getroffenen Massnahmen (weiss-rotes statt weisses Band, andere Stapelung der Stühle und Bänke bzw. deren zusätzliche Absperrung sowie explizitere Hinweise; vgl. pag. 11, Z. 85 ff. sowie pag. 16) würden aufzeigen, dass es möglich und zumutbar gewesen wäre, geeignetere Massnahmen zu treffen, findet sich kein derartiger Vorwurf in den Strafbefehlen. Den Beschuldigten wird einzig eine unterlassene Wegweisung der Gäste auf der Terrasse zur Last gelegt.

13.3 Auslegung von Art. 4 i.V.m. Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL

Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL enthält – wie bereits dargelegt – keine blankettausfüllende Verpflichtung. In den Erläuterungen zu Art. 5a CVbL findet sich indes der Hinweis, dass das Schutzkonzept des Betreibers im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Massnahmen vorsehen muss, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern (S. 13 der Erläuterungen). Damit wird der Konnex zu Art. 4 CVbL hergestellt (Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts). Welche Massnahmen vom Betreiber «im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten» konkret vorzusehen sind, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern, wird in den Erläuterungen jedoch nicht näher ausgeführt.

Art. 4 Abs. 1 CVbL selbst hält unter dem Titel Schutzkonzept fest, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Betrieben und damit u.a. auch die Betreiber eines Takeaways ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen müssen. Für das zu erarbeitende bzw. umzusetzende Schutzkonzept gelten gemäss Art. 4 Abs. 2 CVbL folgende Vorgaben:

a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.

b. Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 3b gewährleisten.

c. Es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. Dies gilt nicht für den Zugang zu Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.

d. Sind Personen anwesend, die nach Artikel 3b Absatz 2 oder nach Artikel 6e oder 6f von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden. Ist dies aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so muss die Erhebung von Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.

Alleine aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 CVbL lässt sich somit keine Wegweisungspflicht entnehmen. Art. 4 Abs. 1 CVbL hält einzig fest, dass das Schutzkonzept für den Betrieb Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand (lit. a) sowie Massnahmen, die den Zugang zum Betrieb so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird (lit. c), vorsehen muss. Bezüglich der Einhaltung der Maskentragpflicht sind Massnahmen vorzusehen, welche diese gewährleisten (lit. b).

In den Erläuterungen zu Art. 4 CVbL ist sodann einzig in Bezug auf die Massnahmen zur Gewährleistung der Maskentragpflicht festgehalten, dass Personen, die sich trotz Hinweises und Ermahnung nicht an diese halten, wegzuweisen sind (S. 11 der Erläuterungen). Im Anhang 1 der CVbL ist betreffend Vorgaben für Schutzkonzepte unter dem Titel «Information der anwesenden Personen» (Ziff. 1.4) sodann festgehalten, dass der Betreiber die anwesenden Personen über die für den Betrieb geltenden Massnahmen (wie bspw. über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske) zu informieren hat. Eine Wegweisungsflicht wird im Anhang zu Art. 4 CVbL der Verordnung keine statuiert.

Eine Verpflichtung zur Wegweisung findet sich auf Verordnungsebene einzig in Art. 5c Abs. 4 lit. g CVbL. Demnach haben die Betreiber von Skigebieten zusätzlich zu den Vorgaben nach Art. 4 CVbL Besucherinnen und Besucher, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten, aus dem Skigebiet zu weisen. Diese Wegweisungspflicht haben die Betreiber von Skigebieten gemäss Wortlaut der Bestimmung zusätzlich zu den Vorgaben nach Art. 4 CVbL einzuhalten. Art. 5c Abs. 4 CVbL erweitert die Verpflichtungen für die Betreiber von Skigebieten somit ausdrücklich auf Verordnungsstufe mit einer Wegweisungspflicht (nach vorgängiger wiederholter Mahnung). In Art. 5a CVbL findet sich demgegenüber keine gleichlautende Verpflichtung.

Eine Auslegung von Art. 4 i.V.m. Art. 5a CVbL unter Beizug des weiteren Verordnungstextes inkl. Anhang und Erläuterungen spricht somit gegen eine strafbewehrte allgemeine Verpflichtung zur Wegweisung von Personen, die sich nicht an das erarbeitete und umgesetzte Schutzkonzept halten. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da es – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – an der erforderlichen Bestimmtheit einer solchen allgemeinen Wegweisungspflicht fehlte.

13.4 Nulla poena sine lege (certa)

Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) und des Bundesgerichts liegt der Fokus dabei nicht nur auf der Qualität der Strafnorm an sich, sondern auf der Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den Handelnden (BGE 138 IV 13, 20; 139 IV 62, Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2011 vom 11. Dezember 2012, E. 2.4). Massgeblich ist demnach, dass das Gesetz so präzise formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 119 IV 242 E. 1b; EGMR, 19. September 2008, i.S. Korbely, Nr. 9174/02, § 73). Es gibt damit Grenzen für die Verwendung allgemeiner oder gar mehrdeutiger Begriffe durch den Verordnungs- und Gesetzgeber oder für die eigenständige Auslegung und Anwendung der entsprechenden Begriffe durch die Justiz. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer rechtlichen Strafbestimmung lässt sich dabei immerhin nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 132 I 49 E. 6.2; 128 I 327 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR, Larissis Dimitrios gegen Griechenland vom 24. Februar 1998, Recueil CourEDH 1998-I S. 362). Im Zusammenhang mit Unterlassungen gilt es mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot darüber hinaus zu beachten, dass der Vorwurf, eine bestimmte Handlung nicht vorgenommen zu haben, unter Umständen problematisch erscheint, weil er jedem jederzeit gemacht werden kann und damit höchst unpräzis ist (vgl. zur Problematik: Niggli/Muskens in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 5 zu Art. 11 StGB).

Art. 1 StGB legt den Fokus nicht nur auf die Qualität der Strafnorm an sich, sondern auch auf die Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den (Nicht-)Handelnden. Massgeblich ist, dass das Gesetz so präzise formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann.

Wie dargelegt, findet sich weder in der Verordnung noch in deren Anhang oder den Erläuterungen eine allgemeine Wegweisungspflicht. Eine Verpflichtung zur Wegweisung ist einzig gegenüber Personen statuiert, welche die Maskentragpflicht nicht einhalten, sowie für Betreiber von Skigebieten gegenüber Besucherinnen und Besuchern, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten. In Bezug auf den Betrieb eines Takeaways halten die Erläuterungen dagegen einzig in allgemeiner Weise fest, dass das Schutzkonzept des Betreibers im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Massnahmen vorsehen muss, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern. Welche Massnahmen konkret vorzusehen sind und ob hierzu auch die Pflicht zur Wegweisung von Personen im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Schutzkonzept zu zählen ist, lässt sich den Erläuterungen nicht entnehmen.

Basierend auf dieser gesetzlichen Grundlage (Wegweisungspflicht nur in spezifischen Situationen) und den allgemein gehaltenen Angaben in den Erläuterungen war für die Beschuldigten – sofern überhaupt eine allgemeine Wegweisungspflicht bestand – nach Ansicht der Kammer nicht in genügendem Masse voraussehbar, dass sie nicht nur Massnahmen treffen müssen, welche geeignet sind, Menschenansammlungen vor ihrem Betrieb zu verhindern, sondern daneben auch Personen wegweisen müssen, welche sich nicht an das Schutzkonzept halten. Es fehlt den Bestimmungen in der CVbL mithin in diesem Punkt an der gebotenen Bestimmtheit i.S.v. Art. 1 StGB. Treffend sind in diesem Zusammenhang die Äusserungen des Beschuldigten 1, der aussagte: «Es ist klar [das] Restaurant ist zu. Hotel offen. Terrassen sind zu. Takeaway ist erlaubt. Beim Restaurant kann ich einem Gast sagen, nein, er müsse das Restaurant verlassen. Ich weiss nicht wie weit meine Pflicht geht, die Leute zu ermahnen, etc. und wann unsere Pflicht aufhört» (pag. 06 Z. 38 ff. Hervorhebungen durch die Kammer). Dass die Beschuldigten über die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes hinaus verpflichtet gewesen wären, Personen wegzuweisen, welche sich nicht an dieses halten, kann Art. 4 i.V.m. Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL bzw. den dazugehörigen Erläuterungen nach dem Gesagten nicht mit genügender Bestimmtheit entnommen werden. Die Beschuldigten 1 und 2 sind folglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage freizusprechen.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beschuldigten es, gemäss eigenen Aussagen, hätten besser machen und die Gäste wegweisen können (pag. 06 Z. 55 f.). Ein moralisches Pflichtbewusstsein alleine vermag die Strafbarkeit nicht zu begründen (vgl. Niggli/Muskens in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 70 zu Art. 11 StGB).

Anzufügen ist, dass der Umstand, wonach das bestehende Schutzkonzept an besagtem Tag nicht mehr griff, die Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen auf dem falschen Fuss erwischt hat (pag. 07 Z. 82 f.). Die Versuche ihrer Gäste, das Schutzkonzept zu umgehen und die zusammengestellten Stühle und Bänke herunterzunehmen, haben die Beschuldigten mit dem Hinweis zu unterbinden versucht, dass die Terrasse geschlossen sei (vgl. Beweisergebnis der Vorinstanz). Die Beschuldigten zeigten sich somit – zumindest anfänglich – durchaus bestrebt, das bestehende und zuvor offenbar funktionierende Schutzkonzept aufrechtzuerhalten. Der dabei erfolgte Hinweis, wonach die Terrasse geschlossen sei, kann als implizite Aufforderung verstanden werden, die Terrasse nicht zu benützen resp. diese zu verlassen. Wird der Hinweis dergestalt als Wegweisung verstanden, entfiele die Strafbarkeit auch aus diesem Grund. In den Strafbefehlen wird den Beschuldigten einzig vorgeworfen, die Gäste nicht weggewiesen zu haben. Von einer konsequenten Wegweisung, wie sie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung fordert, ist in den Strafbefehlen nicht die Rede.

Schliesslich erübrigt sich bei diesem Ergebnis die Prüfung der hypothetischen Kausalität – also die Frage, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung (in casu der Wegweisung) der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1). In Anbetracht des Umstands, dass die Gäste des Takeaways trotz des Hinweises, dass die Terrasse geschlossen sei, auf dieser verblieben sind, kann zumindest fraglich sein, ob ebenjene Gäste die Terrasse bei einer expliziten Wegweisung verlassen hätten (vgl. Beweisergebnis der Vorinstanz: «Als einige Personen begonnen haben, Bänke von den Tischen und Stühle aus dem Stapel zu nehmen, ging C.________ aktiv auf diese zu und wies sie darauf hin, dass die Terrasse geschlossen sei.»). Wie sich dem Anzeigerapport entnehmen lässt, haben die Gäste die Terrasse erst verlassen, als die anwesenden Polizisten – auf Bitten des Beschuldigten 2 hin – sie dazu aufgefordert hatten (pag. 02 bzw. pag. 002).

IV. Kosten und Entschädigung

14. Erstinstanzliches Verfahren

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten grundsätzlich nur, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO ist vorliegend nicht gegeben, weshalb aufgrund der erfolgten Freisprüche sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'100.00 (je CHF 1'550.00) vom Kanton Bern zu tragen sind.

Die für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Entschädigungen der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 liegen im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz und sind zu bestätigen. Im Weiteren kann bezüglich der Höhe der Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden.

15. Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Die Anträge der Beschuldigten 1 und 2, sie seien in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen, werden oberinstanzlich gutgeheissen. Demnach sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.2) vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Auch wenn es sich vorliegend um ein Verfahren mit zwei Beschuldigten handelt, ist der Kammer durch diesen Umstand kein massgeblicher Mehraufwand entstanden. Die dem Kanton Bern aufzuerlegenden Verfahrenskosten werden folglich auf total CHF 2'000.00 bestimmt.

Bei einem Freispruch hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 beantragen, ihnen sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Berufungsverfahren auszurichten.

Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 3'557.35 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und noch gerade als angemessen erachteten Kostennote vom 19. Juni 2023 (pag. 240 ff.) zugesprochen. Dem Beschuldigten 2 wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'851.95 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten und noch gerade als angemessen erachteten Kostennote vom 21. Juni 2023 (pag. 244 f.) zugesprochen.

V. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

A.

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, angeblich begangen am 17. Februar 2021, ca. 17:24 Uhr bis 18:10 Uhr, am E.________ (Adresse)

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von insgesamt CHF 9'515.30 (CHF 5'957.95 für das erstinstanzliche sowie CHF 3'557.35 für das oberinstanzliche Verfahren) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.

II.

Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'550.00 werden vom Kanton Bern getragen.

III.

Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen.

B.

I.

C.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, angeblich begangen am 17. Februar 2021, ca. 17:27 Uhr bis 18:10 Uhr, am E.________ (Adresse)

unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von insgesamt CHF 8'042.65 (CHF 4'190.70 für das erstinstanzliche sowie CHF 3'851.95 für das oberinstanzliche Verfahren) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.

II.

Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'550.00 werden vom Kanton Bern getragen.

III.

Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen.

C.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________

- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- dem Bundesamt für Gesundheit (nur Dispositiv)

Bern, 30. Juni 2023

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

Der Gerichtsschreiber:

Flury

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 444

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 116 IV 258ATF 116 IV 258DTF 116 IV 258

BGE 89 IV 113ATF 89 IV 113DTF 89 IV 113

6B_397/2010

Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 83 EpGart. 83 LEpart. 83 LEp

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

SK 21 200

SK 21 200

SK 21 200

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

BGE 138 IV 13ATF 138 IV 13DTF 138 IV 13

BGE 139 IV 62ATF 139 IV 62DTF 139 IV 62

6B_771/2011

BGE 119 IV 242ATF 119 IV 242DTF 119 IV 242

BGE 132 I 49ATF 132 I 49DTF 132 I 49

BGE 128 I 327ATF 128 I 327DTF 128 I 327

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6B_132/2016

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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