Lexipedia

Entscheid

SK 2022 477

Berufung Widerruf

13. Juni 2023Deutsch26 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor­instanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. April 2022 folgendes Urteil (pag. 123 ff.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 477

Bern, 3. April 2023

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.),

Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________ GmbH

Zivilklägerin

Gegenstand Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 29. April 2022 (PEN 21 369)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor­instanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. April 2022 folgendes Urteil (pag. 123 ff.):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der Sachbeschädigung, begangen am 27.04.2021 in D.________;

2. des Führens eines Motorfahrrades ohne Berechtigung, begangen am 27.04.2021 in D.________

und in Anwendung der

Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 144 StGB;

Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1b SVG;

426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00.

2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 (CHF 500.00 Gebühren für den Strafbefehl, CHF 2’000.00 Gebühren des Gerichts), sowie Auslagen von CHF 226.00 (Übersetzer Zeugin) insgesamt bestimmt auf CHF 2'726.00.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'726.00.

Erwägungen

II.

Dispositiv

Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:

1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

III.

Weiter wird verfügt:

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung und Verteidigerwechsel

Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte, damals vertreten durch Rechtsanwalt F.________, zu Handen des Protokolls Berufung anmelden (pag. 117). Am 19. August 2022 teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ unter Beilage einer Anwaltsvollmacht mit, dass er fortan den Beschuldigten vertritt (pag. 163 ff.). Mit Eingabe vom 26. August 2022 folgte die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 171 ff.).

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 204 f.).

3. Rückzug des Strafantrags

Die C.________ GmbH (nachfolgend Zivilklägerin), handelnd durch E.________ (einzelzeichnungsberechtigt), zog mit Schreiben vom 15. September 2022 ihren Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zurück (pag. 206).

4. Schriftliches Verfahren

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert (pag. 208 f.). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 mit, dass keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bestehen (pag. 212). Von der Zivilklägerin ging innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. pag. 214 f.). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 227).

Mit Blick auf den Rückzug des Strafantrags durch die Zivilklägerin (pag. 206) kann vorweggenommen werden, dass betreffend den angefochtenen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat. In oberer Instanz verfahrensgegenständlich ist damit noch die Strafzumessung zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Der Beschuldigte konnte sich zu diesem Punkt an der öffentlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlung äussern. Darüber hinaus ist in oberer Instanz nur über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden und die Zivilklage zufolge Verfahrenseinstellung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese Punkte bilden in erster Linie Rechtsfragen und die Anwesenheit des Beschuldigten ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens sind damit in mehrerlei Hinsicht erfüllt (Art. 406 Abs. 1 Bst. a und d sowie Abs. 2 StPO).

Der Beschuldigte reichte datiert auf den 20. Dezember 2022 fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 229 ff.). Seitens der Zivilklägerin ging innert Frist keine Stellungnahme ein, worauf der Schriftenwechsel als abgeschlossen erklärt wurde (pag. 242 f.).

5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. November 2022; pag. 216 f.) und ein Leumundsbericht (datierend vom 28. November 2022; pag. 219 ff.) samt dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 21. November 2022) sowie einem Auszug aus dem Betreibungsregister (datierend vom 15. November 2022) eingeholt.

6. Anträge der Parteien

Der Beschuldigte beantragt vor oberer Instanz das Folgende (pag. 172; pag. 239):

1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. I.1 des vorinstanzlichen Urteils sei der diesbezügliche Schuldspruch aufzuheben und das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen angeblicher Sachbeschädigung sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungsführer vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB freizusprechen.

2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. I.1 (zweiter Absatz) des vorinstanzlichen Urteils sei die gegen den Berufungsführer verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen deutlich zu reduzieren und es sei eine Geldstrafe mit einer geringeren Anzahl Tagessätzen und einer geringeren Tagessatzhöhe auszufällen (vgl. Antrag Ziff. 1).

3. Ausgangsgemäss seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Abänderung von Ziff. I.2 (zweiter Absatz) des vorinstanzlichen Urteils neu festzulegen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Der Berufungsführer sei für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Honorar für Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren [gemäss pag. 120 der vorinstanzlichen Verfahrensakten] und Honorar für den Unterzeichnenden im Berufungsverfahren) zu entschädigen.

Die Zivilklägerin liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge.

7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Angefochten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), wobei angesichts des Rückzugs des Strafantrags (pag. 206) vorweggenommen werden kann, dass das Verfahren in diesem Punkt einzustellen und die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Die Kammer hat sodann eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu überprüfen. Ferner ist über die Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie allfällige Entschädigungsansprüche zu befinden.

In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil, soweit der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrrades trotz entzogenem Führerausweis schuldig erklärt wurde.

Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Rückzug des Strafantrags und Einstellung des Verfahrens

Die antragsberechtigte Person kann gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug gerichtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Rückzug ist definitiv (Art. 33 Abs. 2 StGB). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtsgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 108 f. zu Art. 30 StGB).

Die Zivilklägerin hat am 10. Mai 2021, handelnd durch E.________, Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung (einzelzeichnungsberechtigt), Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gestellt (pag. 5 f.). Diesen hat sie unter Einhaltung der Formvorschriften am 15. September 2022 zurückgezogen (pag. 206). Damit fehlt dauerhaft eine Prozessvoraussetzung. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2021 in D.________, ist in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen.

III. Strafzumessung

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung und den oberinstanzlich aufzuhebenden Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtstrafe verurteilt (pag. 143 ff.). Nachfolgend ist betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung eine neue Strafzumessung vorzunehmen.

8. Rechtliche Grundlagen

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 143 ff.).

9. Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung beantragt in Anlehnung an die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand per 1. Januar 2021) eine Geldstrafe von 6 Tagessätzen. Aufgrund der Uhrzeit (ca. 05:30 Uhr) und der zurückgelegten Strecke (550 Meter) sei von einem milden Fall auszugehen. Gemäss dem eingeholten Leumundsbericht lebe der Beschuldigte hauptsächlich von der Sozialhilfe und habe kaum eigenes Einkommen. Es rechtfertige sich vorliegend in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00 (pag. 231 f.).

10. Konkrete Strafzumessung

10.1 Strafart

Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots kommt keine Freiheitsstrafe in Frage und ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.

10.2 Tatkomponenten

10.2.1 Objektive Tatschwere

Art. 95 SVG bezweckt einerseits den Schutz der Verkehrssicherheit, d.h. den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, und andererseits den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (Bussmann, in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrrads trotz entzogenen Führerausweises als Referenz eine Strafe ab 6 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor. Bei unbedingtem Vollzug ist somit als Referenz eine Strafe ab 8 Strafeinheiten vorgesehen.

Der Verteidigung und der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die verursachte Rechtsgutgefährdung noch leicht wiegt. Die zurückgelegte Strecke ist mit rund 550 Metern relativ kurz und auch die Tatzeit von 05:30 Uhr morgens relativiert die vom deliktischen Verhalten ausgehende Gefahr. Das Vorgehen des Beschuldigten ging dabei nicht über das zur Erfüllung des Delikts Notwendige hinaus. Eine besondere Verwerflichkeit ist nicht auszumachen. Die objektive Tatschwere wiegt damit insgesamt leicht.

10.2.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Er wusste angesichts seiner früheren Verurteilung, dass das Führen eines Motorfahrrads einen entsprechenden Führerschein erfordert und er über keinen solchen verfügt (pag. 216 und Ziff. III.2.2.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 142). Der Beschuldigte handelte dabei aus reiner Bequemlichkeit und hätte die kurze Strecke von 550 Meter problemlos und ohne grösseren Zeitverlust auch zu Fuss zurücklegen können. Die Tat wäre somit ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dies umso mehr, als es sich beim Gang zur Arbeit um kein unvorhergesehenes Ereignis handelt. Dieser hohe Grad an Vermeidbarkeit wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus.

10.2.3 Fazit zur Tatschwere

Insgesamt wiegt die Tatschwere noch leicht und erscheint ein vorläufiges Strafmass von 10 Tagessätzen als angemessen.

10.3 Täterkomponenten

Das Vorleben gibt mit Ausnahme der Vorstrafen zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und ist grundsätzlich neutral zu gewichten. Ins Gewicht fallen hingegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. So wurde er am 18. August 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Alkoholkonzentration von 1.15 mg zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Sodann wurde er am 2. Mai 2017 wegen Fahrens ohne Berechtigung und ohne Haftpflichtversicherung, Nichtmitführens von Ausweisen bzw. Bewilligungen sowie einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen und einer Busse von CHF 230.00 verurteilt (pag. 216 f.). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten muss somit als klar getrübt bezeichnet werden, und es ist eine Unbelehrbarkeit und Resistenz gegenüber diesbezüglich ausgesprochenen Sanktionen festzustellen. Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich somit deutlich straferhöhend aus.

Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seinen drei erwachsenen Kindern in D.________ (vgl. zum Ganzen pag. 219 ff.). Er ist gelernter Automechaniker, zurzeit jedoch erwerbslos und lebt von der Sozialhilfe. Er hat keine Schulden und verfügt über kein Vermögen (pag. 223). Im Strafverfahren verhielt er sich stets anständig und korrekt. Die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten im Strafverfahren sind insofern neutral zu gewichten. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich nicht, da der Beschuldigte nur eingestand, was sich angesichts der Videoüberwachung und der Zeugenaussagen nicht bestreiten liess. Im Übrigen versuchte er sein Handeln damit zu rechtfertigen, dass er davon ausgegangen sei, er dürfe ein Motorfahrrad lenken (vgl. u.a. pag. 113, Z. 29 f.).

Nach dem Gesagten wirken sich Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen insgesamt deutlich straferhöhend aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 5 Tagessätze auf total 15 Tagessätze.

10.4 Tagessatzhöhe

Ausgangspunkt zur Bestimmung der Tagessatzhöhe ist das vom Täter innert eines Tages erzielte Einkommen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2.).

Der Beschuldigte ist gelernter Automechaniker, derzeit erwerbslos und lebt von der Sozialhilfe (pag. 114, Z. 38; 219 ff.). Diese soll gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse für ihn und seine Ehefrau monatlich CHF 600.00 betragen (pag. 223). Er lebt gemeinsam mit ihr und seinen drei erwachsenen Kindern in einem Mehrfamilienhaus. Betreibungen oder Verlustscheine sind keine im Betreibungsregisterauszug vermerkt (pag. 224).

Davon ausgehend, dass die monatlichen Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt des Beschuldigten und seiner Ehefrau zwar knapp bemessen sein dürften, gleichzeitig aber drei erwachsene Kinder des Beschuldigten im selben Mehrfamilienhaus leben und keine Betreibungen oder Verlustscheine vermerkt sind (vgl. pag. 224), rechtfertigt sich insgesamt bloss eine leichte Unterschreitung der Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Angemessen erscheint – wie auch von der Verteidigung beantragt – eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00. Eine weitergehende Reduktion ist nicht mit dem Erfordernis vereinbar, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennbar sein muss.

10.5 Vollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Ziff. V.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 149 f.) und die obenstehenden Ausführungen zu den einschlägigen Vorstrafen (E. 10.3 oben) ist beim Beschuldigten von einer ungünstigen Prognose betreffend Strassenverkehrsdelikte auszugehen. Der bedingte Vollzug scheidet damit aus und die Strafe ist zu vollziehen.

10.6 Konkretes Strafmass

Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 20.00, ausmachend CHF 300.00, zu verurteilen.

IV. Kosten und Entschädigung

11. Rechtliche Grundlagen

11.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Gemäss Art. 423 StPO trägt der Kanton, der das Verfahren geführt hat grundsätzlich die Verfahrenskosten, wobei abweichende Bestimmungen der StPO vorbehalten bleiben. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2).

Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragsstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Voraussetzung einer uneingeschränkten Kostenauflage an die Privatklägerschaft ist ihre Teilnahme am Verfahren. Dabei braucht nicht auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte ausdrücklich zu verzichten, es genügt, wenn sie diese nicht ausübt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 427 StPO unter Hinweis auf BGE 138 IV 254 E. 4.4.1).

11.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat (BGE 138 IV 248 Regeste).

11.3 Entschädigung der beschuldigten Person

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Endet das Verfahren nicht gänzlich in Freisprüchen bzw. Einstellungen, so ist der Entschädigungsanspruch für jeden Verfahrenskomplex gesondert zu prüfen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO). Die Angemessenheit der Entschädigung bezieht sich sowohl auf den Beizug der Verteidigung wie auch auf den von diesem betriebenen Aufwand (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4).

Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014., N 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen.

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren.

12. Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung bringt vor, eine Auflage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO würde gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Er bestreite den Vorwurf der Sachbeschädigung und habe aus diesem Grund Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und Berufung erklärt. Mangels Verurteilung könnten ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden. Das Kostenrisiko trage bei Antragsdelikten grundsätzlich die Privatklägerschaft. Für den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung sei eine Kostenausscheidung in der Höhe von CHF 200.00 angemessen. Der Beschuldigte habe den Vorwurf von Anfang an eingestanden und hätte keine Einsprache gegen den Strafbefehl gemacht, wenn darin nicht auch der bestrittene Vorwurf der Sachbeschädigung behandelt worden wäre.

Die Kosten des Berufungsverfahrens habe der Beschuldigte ebenso nicht zu tragen, da er beim erwartungsgemässen Ausgang des Verfahrens in oberer Instanz obsiege. Zu beachten sei insbesondere, dass er um Kostenersparnis bemüht gewesen sei. So habe er für die Erstellung des Leumundsberichts beispielsweise seine Tochter zur Übersetzung mitgenommen, obwohl er wegen Fremdsprachigkeit das Recht auf Übersetzung gehabt hätte.

Dem Beschuldigten stehe bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Rechtsanwalt F.________, der den Beschuldigten in erster Instanz vertreten habe, habe sich fast ausschliesslich mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung befasst. Die in erster Instanz beantragte Entschädigung von CHF 3'786.45 sei somit abzüglich CHF 300.00 auszuzahlen. Für das Berufungsverfahren sei dem Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote eine Entschädigung von CHF 3'444.41 auszurichten (vgl. zum Ganzen pag. 232 ff.).

13. Verfahrenskosten

13.1 In erster Instanz

Die Vorinstanz bezifferte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 2'726.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 sowie Auslagen von CHF 226.00 (Ziff. VII. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 150).

Mit Blick auf die einzelnen Tatvorwürfe und den Umfang des jeweils angefallenen Aufwands erscheint es sachgerecht, für den Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung 1/5 der staatsanwaltschaftlichen und erstinstanzlichen Gebühren, ausmachend CHF 500.00, auszuscheiden. Diese sind zufolge rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Zu beurteilen bleibt, wie mit den verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’226.00 (Gebühren von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 226.00) zu verfahren ist.

In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hätte. Mangels eingestandenem oder anderweitig erstelltem Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung käme eine Kostenauflage an den Beschuldigten somit einer Verdachtsstrafe gleich. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO scheidet damit aus.

Eine Kostenauflage an die Antragstellerin und Zivilklägerin in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO scheidet ebenso aus. Ihre Beteiligung am Verfahren beschränkte sich auf das Stellen und den Rückzug des Strafantrags. Darüber hinaus hat sie sich nicht am Verfahren beteiligt und keine Anträge gestellt.

Die anteilsmässigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2’226.00 sind somit vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 StPO).

13.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt.

Der Beschuldigte obsiegt im Strafpunkt vollumfänglich. Im Sanktionenpunkt ist die nicht mehr geringfügige Abweichung zum beantragten Strafmass demgegenüber als Unterliegen zu werten, was eine anteilsmässige Kostenauflage rechtfertigt. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten hierfür 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 500.00. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. Der Zivilklägerin, die sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, sind mit Verweis auf die obenstehenden Ausführungen keine Kosten aufzuerlegen.

14. Entschädigungen

14.1 In erster Instanz

In erster Instanz wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt F.________ vertreten. Rechtsanwalt F.________ weist mit Honorarnote vom 29. April 2022 für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von total 14.4167 Stunden aus (pag. 120 ff.).

Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht noch im Bagatellbereich anzusiedeln (vgl. Strafbefehl vom 10. November 2021 und erstinstanzliches Urteil vom 29. April 2022: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00; pag. 5 und 124). In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens ist ebenfalls von einem klar unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Während der Sachverhalt betreffend das Führen eines Motorfahrrads trotz entzogenen Führerausweises klar erstellt war, bildete beim Vorwurf der Sachbeschädigung primär die Täterschaft das Prozessthema. Der Aktenumfang fällt mit rund 100 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls klar unterdurchschnittlich und inhaltlich überschau­bar aus. Dasselbe gilt für den gebotenen Zeitaufwand. Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fand lediglich eine Einvernahme mit dem Beschuldigten statt (pag. 7 ff.). Bei den weiteren Beweiserhebungen handelt es sich um schriftliche Eingaben (pag. 13 ff.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte inkl. Urteilseröffnung etwas mehr als 4 Stunden (pag. 117).

Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, den Tarifrahmen gemäss Art. 17 Bst. b PKV im Umfang von 10% auszuschöpfen, was einer Entschädigung von gerundet CHF 3'000.00 entspricht (Sockelbetrag von CHF 500.00 zzgl. 10% des Tarifrahmens von CHF 24'500.00). Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 115.10, der Reisezuschlag von CHF 75.00 sowie 7.7% MWST. Der gesamte Parteikostenersatz nach Art. 41 KAG beläuft sich damit für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'435.75.

Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend werden 4/5 davon, ausmachend CHF 2'748.60, entschädigt. Besondere Umstände, die einen anderen Verteilschlüssel aufdrängten, sind nicht ersichtlich.

14.2 In oberer Instanz

In oberer Instanz weist Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Honorarnote vom 20. Dezember 2022 einen Gesamtaufwand von 10.3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 aus (pag. 235 ff.).

Die Bedeutung der Sache hat sich in oberer Instanz nicht geändert. In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens und den gebotenen Zeitaufwand ist auch vor oberer Instanz von einem klar unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Aufgrund des oberinstanzlich erfolgten Rückzugs des Strafantrags verbunden mit der Verfahrenseinstellung sowie dem Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg bildeten im schriftlichen Verfahren nur noch die Strafzumessung und der Kostenpunkt Verfahrensgegenstand. Angemessen erscheint vor diesem Hintergrund eine Ausschöpfung des reduzierten Tarifrahmens gemäss Art. 17 Bst. f PKV im Umfang von 15%, was einer Entschädigung von gerundet CHF 2'000.00 entspricht (Sockelbetrag von CHF 50.00 zzgl. 15% des reduzierten Tarifrahmens von CHF 12'475.00). Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 108.15 sowie 7.7% MWST. Der gesamte Parteikostenersatz nach Art. 41 KAG beläuft sich damit für das oberinstanzliche Verfahren auf total CHF 2'270.50.

Der Verlegung der Verfahrenskosten folgend sind dem Beschuldigten 2/3 davon, ausmachend CHF 1'513.65, zu entschädigen. Besondere Umstände, die einen anderen Verteilschlüssel aufdrängten, sind nicht ersichtlich.

V. Verfügungen

15. Verrechnung

Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnet werden.

Die dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 4'262.25 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und 7.7% MWST), werden mit den ihm auferlegten, anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1’000.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleiben auszuzahlende Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von total CHF 3'262.25.

16. Zivilpunkt

Zufolge Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung wird die zugehörige Zivilklage der C.________ GmbH in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO auf den Zivilweg verwiesen. Es werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrrades trotz entzogenem Führerausweis schuldig erklärt wurde.

II.

Das Verfahren gegen A.________ wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2021 in D.________ zum Nachteil der C.________ GmbH, wird eingestellt.

Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’226.00 trägt der Kanton Bern.

Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern.

A.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 2'748.60 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und 7.7% MWST) ausgerichtet.

A.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1'513.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) ausgerichtet.

III.

A.________ wird

gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. hiervor sowie in Anwendung der Artikel

95 Abs. 1 Bst. b SVG

34, 47, 333 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 300.00.

Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00.

Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00.

IV.

Die Zivilklage der C.________ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

V.

Die A.________ zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 4'262.25 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und 7.7% MWST), werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleiben an A.________ auszuzahlende Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von CHF 3'262.25.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

- der Zivilklägerin

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (innert 10 Tagen)

Bern, 3. April 2023

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 477

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP

BGE 89 IV 57ATF 89 IV 57DTF 89 IV 57

Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_744/2020

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

BGE 138 IV 254ATF 138 IV 254DTF 138 IV 254

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 138 IV 248ATF 138 IV 248DTF 138 IV 248

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF