SK 2022 491
Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2023 vom 14. Juni 2023
10. Juli 2023Deutsch24 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend B.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. April 2022 das folgende Urteil (pag. 77 ff.):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
A.________1 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 22 491
Bern, 13. April 2023
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Stähli
Verfahrensbeteiligte B.________
v.d. Rechtsanwalt A.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 29. April 2022 (PEN 21 716)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend B.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. April 2022 das folgende Urteil (pag. 77 ff.):
I.
B.________ wird freigesprochen:
von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch
1. pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 21.06.2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse,
2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch), angeblich begangen am 21.06.2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse,
unter Ausrichtung einer Entschädigung an B.________ von CHF 1'535.35 (4/5 gemäss Honorarnote) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (4/5 der gesamten Verfahrenskosten) insgesamt bestimmt auf CHF 740.00 an den Kanton Bern.
Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich diese Kosten um CHF 600.00.
Erwägungen
II.
B.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21.06.2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse, durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen,
und in Anwendung der
Art. 47 und 106 StGB
Art. 422 ff., 426 Abs. 1 StPO
Art. 35 Abs. 1, 47 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG
Art. 8 Abs. 3 VRV
verurteilt:
1.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
2.
Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5 der gesamten Verfahrenskosten) insgesamt bestimmt auf CHF 185.00.
Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich diese Kosten um CHF 600.00.
III.
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Eingabe vom 9. Mai 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 86). Das erstinstanzliche Urteilsmotiv wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 16. August 2022 eröffnet. Mit Eingabe vom 5. September 2022 folgte die ebenso fristgerechte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 122 f.). Die Berufung beschränkt sich auf den Freispruch von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall.
Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen, ob er Anschlussberufung erhebt oder ein Nichteintreten beantragt (pag. 127).
3.
Schriftliches Verfahren
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde mit Verweis auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und die Parteien zur Mitteilung aufgefordert, ob sie damit einverstanden sind (pag. 127).
Die Generalstaatsanwaltschaft erteilte mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 ihre Zustimmung (pag. 131). Der Beschuldigte verlangte demgegenüber eine Berufungsverhandlung, an der er einzuvernehmen sei. Er wolle seine Sichtweise gegenüber der Kammer darlegen, da seitens der Generalstaatsanwaltschaft offenbar angezweifelt werde, dass er von der Bagatellstreifkollision nichts bemerkt habe. Dem Beschuldigten seien im Nachgang zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem Umstände eingefallen, die auf Ressentiments der Zeugin ihm gegenüber hinweisen würden. Auch darauf werde er an einer oberinstanzlichen Einvernahme kurz eingehen können (zum Ganzen pag. 132 f.).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde sodann – entgegen der Verfügung vom 7. Oktober 2022, in der irrtümlicherweise auf Art. 406 Abs. 2 StPO abgestellt wurde – in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft zum Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert (pag. 135). Die Verfügung wurde unter anderem damit begründet, dass die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind einzig Übertretungen Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und es wird gemäss den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens beantragt (pag. 123).
Ergänzend ist zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens Folgendes festzuhalten:
Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen sind. Das Gericht kann das schriftliche Verfahren unter anderem dann anordnen, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Art. 406 StPO entbindet das Berufungsgericht jedoch nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 147 IV 127 Regeste). Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (BGE 147 IV 127 E. 2.3. mit Hinweisen). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGE 119 Ia 316 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3).
Die Berufung bezieht sich einzig auf einen Freispruch wegen einer Übertretung. Ein allfälliger Schuldspruch in oberer Instanz kann ebenfalls nur eine Übertretung betreffen. Der Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Die einzige geltend gemachte Abweichung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt lässt sich anhand der Akten beurteilen (pag. 144 mit Verweis auf pag. 9). Die fragliche Tatsache wird vom Beschuldigten oberinstanzlich selbst bestätigt (pag. 151). Ergänzende oberinstanzliche Beweisabnahmen, wie die Befragung des Beschuldigten, sind aufgrund der eingeschränkten Kognition der Kammer nicht zulässig und entfallen (vgl. E. 4 hiernach). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung war öffentlich und der Beschuldigte hatte Gelegenheit, sich vor Gericht persönlich zu äussern. Oberinstanzlich liess er die in erster Instanz vorgetragene Sichtweise von seinem Anwalt bekräftigen (pag. 150 ff.). Im Rahmen des Schriftenwechsels hatte er auch Gelegenheit, weitere Umstände (Ressentiments der Zeugin ihm gegenüber) in das Verfahren einzubringen.
Die Voraussetzungen zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sind erfüllt. Eine Beurteilung im schriftlichen Verfahren ist im vorliegenden Fall auch in Anbetracht der Bedeutung der Sache und des Beschleunigungsgebots angemessen.
Die Generalstaatsanwaltschaft reichte in der Folge am 29. November 2022 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 142 ff.). Die Stellungnahme des Beschuldigten datiert vom 15. Dezember 2022 (pag. 149 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf eine Replik verzichtet (pag. 160). Damit wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien aufgefordert, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen (pag. 161 f.).
4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Aufgrund der eingeschränkten Kognition (vgl. E. 6 unten) können keine oberinstanzlichen Beweisergänzungen erfolgen (Art. 398 Abs. 4 in fine StPO). Die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils basiert auf den vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlagen und beschränkt sich auf eine Willkürprüfung. Hat beispielsweise die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Neue Behauptungen und Beweise sind im Berufungsverfahren nicht zulässig und somit nicht zu prüfen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3a).
5.
Anträge der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung was folgt (pag. 142 f.):
1.
Es sei festzustellen, dass das [erstinstanzliche] Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte
- freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse;
- schuldig erklärt wurde der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse, durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen.
2.
Der Beschuldigte sei zusätzlich schuldig zu erklären des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall, begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse.
3.
Der Beschuldigte sei zu einer Busse von CHF 600.00, zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen und zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen.
Der Beschuldigte beantragt demgegenüber Folgendes (pag. 149 f.):
1.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte
- freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;
- schuldig erklärt wurde wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen.
2.
Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Übertretung).
3.
Das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der Verteilung der Verfahrenskosten und Ausrichtung der Entschädigung zu bestätigen.
4.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
5.
Dem Beschuldigten sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss beiliegender Kostennote auszurichten.
6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Angefochten und zu überprüfen ist einzig der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Gegebenenfalls hat die Kammer eine neue Strafzumessung vorzunehmen und die erstinstanzliche Kostenregelung sowie allfällige Entschädigungsansprüche zu prüfen. Ferner ist die oberinstanzliche Kostenfolge zu regeln.
In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil insoweit, als der Beschuldigte von der Anschuldigung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen schuldig erklärt wurde.
Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit eingeschränkter Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des Strafbefehls vom 4. Oktober 2021, der als Anklageschrift gilt, war zwar auch ein Vergehen (pag. 33). Das Verfahren in oberer Instanz bezieht sich hingegen ausschliesslich auf den Teil des Strafbefehls, der einzig als Übertretung angeklagt ist. Die Kognition der Kammer ist indessen vorliegend von geringer praktischer Bedeutung. In oberer Instanz wird seitens der berufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft lediglich eine von der Vorinstanz als erstellt erachtete Tatsache angezweifelt. Diese lässt sich ohne weiteres als aktenwidrig feststellen und wäre bei uneingeschränkter Kognition gleichermassen zu berichtigen. Im Übrigen stellen sich nur Rechtsfragen.
II. Anklagegrundsatz
7.
Rechtliche Grundlagen
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Sorgfalt oder Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c; 116 Ia 455 E. 3cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1).
Diese Grundsätze gelten auch bei Strassenverkehrsdelikten, die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind. Hinweise auf fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit, während die Formulierungen «mit Wissen und Willen» bzw. «in Kauf genommen» auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten. Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Diese Einschränkungen gegenüber den allgemeinen Grundsätzen zur Anklage bei Fahrlässigkeitsdelikten rechtfertigt sich gemäss dem Bundesgericht, weil Verkehrsregelverletzungen wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des Vortrittsrechts typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit begangen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2. mit Hinweisen).
8.
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 4. Januar 2021, der zufolge Festhaltens der Staatsanwaltschaft als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 in fine StPO), Folgendes vorgeworfen (pag. 33; Hervorhebung durch die Kammer):
Der Beschuldigte befand sich auf der Ausfahrtsstrasse des D.________ (Lokal) mit seinem Motorrad hinter dem wartenden Personenwagen der Geschädigten. Um nicht auch warten zu müssen, überholte er rechts, zwischen der Mauer und dem Personenwagen der Geschädigten. Dabei touchierte er mit der linken Seite seines Motorrads die rechte Seite des Personenwagens. Trotz Hupen und Zurufen seitens der Geschädigten entfernte er sich von der Unfallstelle, ohne mit der Geschädigten in Kontakt zu treten oder die Polizei zu informieren. Dadurch entzog sich bzw. verhinderte der Beschuldigte zunächst die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen.
Der in oberer Instanz verfahrensgegenständliche Vorwurf bezieht sich auf die hervorgehobene Stelle.
9.
Beweisergebnis und Subsumtion der Vorinstanz
Die Vorinstanz folgerte beweiswürdigend, dass der Beschuldigte die unbestritten verursachte Kollision mit Sachschaden wie auch das Zurufen und Hupen seitens der Geschädigten nicht bemerkt habe, weshalb er ohne von seinem Motorrad abzusteigen weitergefahren sei (pag. 102). In rechtlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG als nicht erfüllt. Da der Beschuldigte die verursachte Kollision nicht hätte bemerken können bzw. müssen, habe er weder (eventual-)vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt (pag. 105 f.).
10.
Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung fest, dass eine vorsätzliche Tatbegehung aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ausser Betracht falle. Sie beantragt in oberer Instanz einen Schuldspruch wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall. Grundsätzlich sei von der Erkennbarkeit einer Kollision auszugehen (BSK SVG-Unseld, Art. 92 N 31). Zumal die akustische Wahrnehmung des Beschuldigten eingeschränkt gewesen sei, hätte er beim unzulässigen Überholmanöver umso aufmerksamer sein und die Kollision wahrnehmen müssen. Entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung habe der Beschuldigte das Hupen der Geschädigten durchaus wahrgenommen, es aber nicht auf sich bezogen (zum Ganzen pag. 142 ff.).
Die Verteidigung geht in ihrer Stellungnahme namens des Beschuldigten in erster Linie auf die Erkennbarkeit der Kollision ein und äussert sich nicht zum Anklagegrundsatz. Auf eine Zusammenfassung ihrer Vorbringen wird mit Blick auf das Folgende verzichtet. Stattdessen wird auf die Stellungnahme verwiesen (pag. 149 ff.).
11.
Subsumtion
In oberer Instanz wird dem Beschuldigten gemäss der Generalstaatsanwaltschaft vorgeworfen, dass er die Kollision wegen mangelnder Aufmerksamkeit nicht bemerkt habe, er sie aber bei pflichtgemässem Verhalten hätte wahrnehmen müssen. Es gilt festzuhalten, dass die Formulierung des Vorwurfs im Strafbefehl auf vorsätzliche Tatbegehung hindeutet und impliziert, dass der Beschuldigte die Streifkollision tatsächlich wahrgenommen habe («Trotz Hupen und Zurufen seitens der Geschädigten entfernte er sich von der Unfallstelle […]»). Im Strafbefehl wird hingegen nicht erwähnt, der Beschuldigte hätte die Kollision bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.3). Auch entsprechende Umstände für mangelnde Aufmerksamkeit, wie etwa eine eingeschränkte Wahrnehmung wegen eines Gehörschutzes, fehlen im Strafbefehl, obwohl der Beschuldigte diese von Anfang an offengelegt hat (pag. 9). Zusätzlich zum Wortlaut implizieren auch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen im Strafbefehl, dass nur die vorsätzliche Tatbegehung angeklagt wird; Hinweise auf die Strafbarkeit bei fahrlässigem Verhalten (Art. 100 Abs. 1 SVG) sowie die allgemeine Aufmerksamkeitspflicht im Strassenverkehr (Art. 3 Abs. 1 VRV) fehlen nämlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3).
Wie zuvor aufgezeigt, hat die Unterscheidung zwischen Vorwürfen wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens in der Anklage grundsätzlich eine hohe Bedeutung. Die Anforderungen sind bei Strassenverkehrsdelikten praxisgemäss tief. Bei Verkehrsregelverletzungen, die typischerweise aus mangelnder Aufmerksamkeit begangen werden, reicht eine Umschreibung des objektiven Verhaltens aus, um vorsätzliche und fahrlässige Tatbegehung zur Anklage zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2.). Indes stellt pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 SVG keinen Tatbestand dar, der – beispielsweise im Gegensatz zu Geschwindigkeitsüberschreitungen – geradezu typischerweise aus mangelnder Aufmerksamkeit begangen wird. Eine Verurteilung wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wird deshalb regelmässig zumindest eine pauschale Erwähnung von pflichtwidriger Unaufmerksamkeit oder darauf hindeutender objektiver Umstände voraussetzen. Das muss insbesondere im vorliegenden Fall gelten, da der Beschuldigte von Anfang an vorbrachte, er habe die Streifkollision nicht bemerkt (pag. 9). Derartige Angaben enthält der Anklagesachverhalt jedoch nicht.
Zusammengefasst wird dem Beschuldigten im zur Anklage gebrachten Sachverhalt nur vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall vorgeworfen. Eine Verurteilung deswegen ist jedoch, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, nicht möglich. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der Beschuldigte die Streifkollision nicht bemerkt hat (pag. 102).
Die von der Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber beantragte Verurteilung wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wird von der Anklage nicht umfasst. Eine entsprechende Verurteilung würde den Anklagegrundsatz verletzen.
Die Folge davon ist ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls nach Art. 333 Abs. 1 StPO ist hingegen nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5). Wie das Bundesgericht jüngst festgehalten hat, ist die Änderung der Anklage gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO innerhalb des angeklagten Straftatbestands nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen). Der vorliegende Fall liegt überdies im Bagatellbereich, weshalb ein solches Vorgehen auch aus verfahrensökonomischen Gründen ausscheidet (vgl. Urteil des Obergerichts Bern SK 20 402 vom 20. September 2021 E. 14.4.2.).
12.
Fazit
Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen. Weitere Ausführungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung erübrigen sich bei diesem Ergebnis.
III. Strafzumessung
Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Strafzumessung basieren auf der Annahme, ihrem Antrag im Schuldpunkt würde gefolgt. Hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verweist sie auf die Strafzumessung der Vorinstanz (pag. 145). Aufgrund des Ausgeführten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zur Strafzumessung. Die Kammer bestätigt mit Verweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. 109 ff.) die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt.
IV. Kosten und Entschädigung
13.
Verfahrenskosten
13.1
In erster Instanz
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen. Für die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Änderung der Kostenregelung besteht kein Anlass.
Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 1'525.00 (inkl. Kosten der Begründung von CHF 600.00) bestimmt. Diese werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 305.00, dem Beschuldigten auferlegt. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'220.00 trägt der Kanton Bern.
13.2
In oberer Instanz
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt. Zufolge Unterliegens der berufungsführenden Generalstaatsanwaltschaft bzw. Obsiegens des Beschuldigten trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich.
14.
Entschädigungen
Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Kraft Verweises gilt dies auch im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO).
14.1
In erster Instanz
Die Vorinstanz stützte sich auf die eingereichte Honorarnote ab und sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung von 4/5 der geltend gemachten Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren zu. Dies wird im Grundsatz weder vom Beschuldigten noch von der Generalstaatsanwaltschaft gerügt. Auch aus Sicht der Kammer drängt sich keine Änderung der Entschädigungsregelung in erster Instanz auf. Somit wird dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1'535.35 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
14.2
In oberer Instanz
Rechtsanwalt A.________ weist in der Honorarnote vom 15. Dezember 2022 für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von total 6.5 Stunden aus (pag. 155). Davon entfallen 4 Stunden auf das Studium der Berufungsbegründung, Edition von Akten, diverse Telefonate sowie das Verfassen der Stellungnahme an das Obergericht. Die angegebenen Leistungen stehen nach Ansicht der Kammer nicht in einem angemessenen Verhältnis zum ausgewiesenen Aufwand. Angesichts des geringen Umfangs der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft und der Tatsache, dass die Stellungnahme der Verteidigung zu weiten Teilen auf dem Parteivortrag im erstinstanzlichen Verfahren basiert, erscheint eine Kürzung dieser Position um 1.5 Stunden angemessen. Es verbleibt ein zu vergütender Zeitaufwand von 5 Stunden.
Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1'394.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen
V. Verfügungen
Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Verfahren verrechnen. Die dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 2'930.05 (inkl. Auslagen und MWST), werden mit den ihm auferlegten anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleiben an den Beschuldigten auszuzahlende Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von total CHF 2'625.05.
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. April 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
B.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch), angeblich begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse; und
B.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse.
II.
B.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 21. Juni 2021 um 10:05 Uhr in Brügg BE, C.____-strasse.
Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'220.00 trägt der Kanton Bern.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Bern.
B.________ wird eine anteilsmässige Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1'535.35 (inkl. Auslangen und MWST) ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
B.________ wird eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1'394.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
III.
B.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwendung der Artikel
47, 106, 333 StGB
35.
Abs. 1, 47 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG
8.
Abs. 3 VRV
426.
Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt.
Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.00.
IV.
Dispositiv
Weiter wird beschlossen:
Die B.________ zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 2'930.05 (inkl. Auslagen und MWST), werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleiben an B.________ auszuzahlende Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von total CHF 2'625.05.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt A.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern
Bern, 13. April 2023
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Friederich Hörr
Der Gerichtsschreiber:
Stähli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 22 491
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 47 SVGart. 47 LCRart. 47 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 8 VRVart. 8 ORIart. 8 VRV
Art. 8 VRVart. 8 OCRart. 8 ONC
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 147 IV 127ATF 147 IV 127DTF 147 IV 127
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 147 IV 127ATF 147 IV 127DTF 147 IV 127
BGE 143 IV 483ATF 143 IV 483DTF 143 IV 483
BGE 119 Ia 316ATF 119 Ia 316DTF 119 Ia 316
6B_362/2012
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439
BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132
BGE 120 IV 348ATF 120 IV 348DTF 120 IV 348
BGE 116 Ia 455ATF 116 Ia 455DTF 116 Ia 455
6B_963/2015
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_165/2020
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_1262/2021
6B_1298/2021
6B_721/2021
6B_1235/2021
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 92n 3art. 92n 3art. 92n 3
6B_1452/2019
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 ORIart. 3 VRV
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
6B_1204/2016
6B_1235/2021
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
6B_963/2015
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
6B_171/2022
SK 20 402
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF