SK 2022 50
Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
22. Juni 2022Deutsch30 min
Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 23. November 2021 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14. Dezember 2020 an der X.________Strasse in Thun, in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 Bst. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, sowie zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'700.00. Im Weiteren sah die Vorinstanz von der Ausrichtung einer Entschädigung ab (pag. 64 f.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 22 50
Bern, 1. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.),
Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiber i.V. Amacher
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 23. November 2021 (PEN.________)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 23. November 2021 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14. Dezember 2020 an der X.________Strasse in Thun, in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 Bst. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, sowie zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'700.00. Im Weiteren sah die Vorinstanz von der Ausrichtung einer Entschädigung ab (pag. 64 f.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 innert Frist Berufung an (pag. 70). Die vorinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Januar 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Januar 2022 zugestellt (pag. 88 f.). Die Berufungserklärung, datierend vom 16. Februar 2022, ging frist- und formgerecht am 17. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 95 ff.). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die erstinstanzliche Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung (pag. 95 f.).
Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit eingeräumt, hinsichtlich der Berufungserklärung des Beschuldigten begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder selbst die Anschlussberufung zu erklären (pag. 105 f.). Diese teilte mit Eingabe vom 23. Februar 2022 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 108). In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2022 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte dazu aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen oder auf die bereits eingereichte, begründete Berufungserklärung zu verweisen (pag. 109 f.). Mit Eingabe vom 1. März 2022 verwies der Beschuldigte zur Begründung der Berufung auf seine Eingabe vom 16. Februar 2022 (pag. 112). Mit Verfügung vom 3. März 2022 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 114 f.).
3. Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten
Namens und auftrags des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren folgende Anträge (pag. 95 f.):
Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 23.11.2021 sei aufzuheben.
Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2’250.- zzgl. 7.7% MwSt, folglich Fr. 2’423.25, zuzusprechen.
Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem Berufungskläger sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 500.- zzgl. 7.7% MwSt, folglich Fr. 538.50, aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Entschädigungen gemäss Ziff. 3 und Ziff. 5 vorstehend seien direkt auf das Kanzleikonto des unterzeichnenden Rechtsvertreters zu überweisen sei.
4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 23. November 2021 hinsichtlich des Schuldspruchs und der ausgesprochenen Sanktion mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 64 f.).
Nicht in Rechtskraft erwachsen ist infolge der Berufung der Entscheid betreffend die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der Aufwendungen des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Verurteilung gemäss Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 65).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte (Kostenauflage und Entschädigungsfrage) über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Erwägungen
II. Sachverhalt / Ausgangslage
Mit Anzeigerapport vom 15. Dezember 2020 verzeigte die Kantonspolizei Bern den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), wegen Führens eines Personenwagens mit vereister Scheibe am 14. Dezember 2020 um 07:45 Uhr in Thun, X.________Strasse. Dem Anzeigerapport wurde folgender Sachverhalt beigelegt (pag. 1 ff.):
Anlässlich Verkehrskontrolle an der X.________Strasse, Y.________, stellten wir einen Personenwagen fest, der vom Kreisel Z.________Strasse/X.________Strasse herkam. Dieser wies eine stark vereiste Frontscheibe auf. Der Personenwagen kam in unsere Richtung und bog schliesslich auf den Y.________ ein. Der Schreibende unterzog ihn einer Kontrolle und stellte dabei fest, dass auch die Seitenscheiben vorne links und rechts stark vereist waren. Man konnte von innen und aussen kaum etwas hinter der Scheibe erkennen. Man konnte einige wenige Kratzspuren des Beschuldigten auf allen drei Scheiben sehen, jedoch kratzte er lediglich eine Fläche von maximal 40x40cm frei. An der Seitenscheibe vorne rechts wurde sogar nur eine Fläche von 10x20cm freigekratzt. Zudem waren sämtliche Scheiben von innen mit Kondenswasser angelaufen, so dass eine Sicht nach Aussen nur sehr schlecht möglich war. Der Beschuldigte gab an, gerade von der C.________strasse an seinem Wohnort losgefahren zu sein. Als er bemerkt habe, dass er doch zu wenig sehe und die Scheiben von innen angelaufen seien, sei er auf den Kiesparkplatz gefahren um die Scheiben vom Eis zu befreien. Eigentlich hätte er bei der S.________Strasse auf die Autobahn nach Muri fahren wollen, sei dann aber von sich aus auf die X.________Strasse, weil dort der nächste Parkplatz gewesen sei um seine Scheiben zu enteisen. Die gefahrene Strecke beträgt somit 600 Meter.
Fotos der vereisten Scheiben liegen dem Rapport bei.
Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2021 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Zum Sachverhalt vom 14. Dezember 2020 um 07.45 Uhr, in Thun, X.________Strasse, führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus (pag. 10):
A.________ führte einen Lieferwagen mit komplett vereister Frontscheibe. Durch das Lenken eines Motorfahrzeuges trotz der vorhandenen Sichtbeeinträchtigung gefährdete er andere Verkehrsteilnehmer bzw. nahm deren Gefährdung zumindest in Kauf.
Der Beschuldigte erhob daraufhin am 23. Februar 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 13). Mit Eingabe vom 24. März 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge an die Staatsanwaltschaft (pag. 19):
1.
Der Strafbefehl vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben.
2.
Herr A.________ sei nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern wegen Führens eines Motorfahrzeugs in einem nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Übertretung) zu verurteilen und mit einer Übertretungsbusse von Fr. 300.- zu bestrafen.
3.
Die Verfahrenskosten betreffend grobe Verkehrsregelverletzung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Diejenigen betreffend einfache Verkehrsregelverletzung seien Herrn A.________ aufzuerlegen.
4.
Herr A.________ sei für seine anwaltlichen Aufwendungen mit Fr. 750.- zu entschädigen.
Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte die Staatsanwalt fest, dass der Beschuldigte Einsprache erhoben hatte, nahm die Eingabe als schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO entgegen, verzichtete auf weitere Beweisabnahmen, hielt am bestehenden Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz. Für das staatsanwaltliche Einspracheverfahren wurden keine Kosten erhoben (pag. 26).
Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, den Sachverhalt im Sinne eines Würdigungsvorbehalts gemäss Art. 344 StPO allenfalls als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG rechtlich zu würdigen (pag. 45 ff.). Sie sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. November 2021 schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 14. Dezember 2020 in Thun, X.________Strasse (vgl. oben I.1, pag. 64 ff.).
Zur konkreten Beweiswürdigung und dem Beweisergebnis führte die Vorinstanz in der Entscheidbegründung Folgendes aus (pag. 78 f.):
c) Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis
Im Strafbefehl wird lediglich die vereiste Frontscheibe erwähnt. Die im Anzeigerapport ebenfalls erwähnten Seitenscheiben sind hingegen nicht Teil des im Strafbefehl umschrieben Sachverhalts (pag. 10). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschrieben Sachverhalt gebunden, welcher vorliegend nur die Frontscheibe umfasst. Bei der Beweiswürdigung ist aus diesem Grund lediglich auf die Frontscheibe und deren Vereisung einzugehen und nicht auch auf die Seitenscheiben.
Gestützt auf den Anzeigerapport und die darin enthaltenen Fotos ist davon auszugehen, dass beim Fahrzeug des Beschuldigten ca. ein Drittel bzw. 40x40cm der Frontscheibe freigekratzt war. Es sind zudem die Spuren des Scheibenwischers ersichtlich und das noch vorhandene Eis ist verteilt (pag. 1 ff.). Die freie Fläche oben links auf der Frontscheibe sowie die Scheibenwischerspuren lassen die Aussage des Beschuldigten, wonach das Scheibenwischwasser die Sicht verschlechtert habe, als glaubhaft erscheinen.
Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit dem Anzeigerapport und den Fotos überein und erscheinen logisch und konsistent. Zudem sind keine Lügensignale erkennbar. Folglich sind die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft zu beurteilen (pag. 45 ff.).
Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass auf der Frontscheibe mindestens eine Fläche von 40x40cm frei war. Es ist zudem davon auszugehen, dass zu Beginn der Fahrt eine grössere Fläche frei war und diese dann wieder vereiste, als der Beschuldigte Scheibenwischwasser verwendete. Zudem war die Scheibe zum Zeitpunkt der Fotos innen angelaufen, was die Durchsicht zusätzlich erschwert. Da sich das Gegenteil nicht erstellen lässt, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass dies bei Antritt der Fahrt nicht in diesem Ausmass der Fall gewesen ist. Gemäss Anzeigerapport war die Frontscheibe «stark vereist». Dies wird auch durch die Fotos und die Aussage des Beschuldigten bestätigt. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich jedoch – entgegen dem Strafbefehl – nicht, dass die Scheibe «komplett vereist» war.
Gestützt auf die Beweiswürdigung ergibt sich somit, dass der Beschuldigte am 14.12.2020 um 07:45 Uhr mit stark vereister Frontscheibe in Thun, X.________Strasse vom Kreisverkehr auf den Y.________ fuhr und dort von sich aus anhielt und anschliessend von der Polizei kontrolliert wurde. Die gefahrene Strecke betrug rund 500 Meter (C.________strasse 16 bis Y.________).
Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz vom Prozesssachverhalt her dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegen und von einer Entschädigung absehen durfte.
III. Rechtliches
Wie die Vorinstanz ausführte, liegt eine grobe Verkehrsverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht. Die Vorinstanz erwog, dass die Frontscheibe entgegen dem Strafbefehl nicht komplett vereist gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte nur eine kurze Strecke gefahren, habe bei Bemerken der Vereisung von sich aus das Tempo gedrosselt und habe an der nächsten möglichen Stelle angehalten, um die Scheibe von Eis zu befreien. Aus diesem Grund hat sie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten und damit das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung verneint (Ziff. III.A.8. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 81). Sie erklärte den Beschuldigten damit des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG für schuldig, was dem Antrag des Beschuldigten entsprach.
IV. Kosten und Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren
1.
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte bei einem Schuldspruch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu bezahlen habe. Hierbei habe er grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn er in allen Teilen der Anklage verurteilt werde. Das Gericht sei nur an den angeklagten Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung gebunden. Komme es zu einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung, insbesondere wenn der entsprechende Grundtatbestand anstelle des qualifizierten Tatbestands als erfüllt erachtet werde, habe kein (Teil-)Freispruch zu erfolgen. Massgeblich für die Kostenverlegung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann auch nicht die rechtliche Beurteilung, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt. Selbst bei einem Teilfreispruch könnten der beschuldigten Person, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, die gesamten Kosten auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex sei vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt habe (Ziff. V.A.25. ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 84).
Dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 SVG verurteilt worden sei, ändere nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens, weshalb er im Kostenpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Aufgrund der abweichenden rechtlichen Würdigung durch das Gericht betreffend den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt erfolge weder ein Freispruch oder Teilfreispruch noch eine Einstellung des Verfahrens. Der Beschuldigte sei aufgrund des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts verurteilt worden und habe folglich gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Alle vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien für die erfolgte Verurteilung erforderlich gewesen und hätten in kausalem Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten gestanden, für welches er verurteilt worden sei. Somit seien dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das möge zwar angesichts der Tatsache, dass er seinen eigenen, bereits in der Einsprache dargelegten Anträgen entsprechend verurteilt worden sei, im Ergebnis stossend erscheinen. Das Bundesgericht habe jedoch in einer ähnlichen Konstellation im Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 (E. 1.4) mit aller Deutlichkeit festgehalten, dass ein mittels Einsprache erfolgreich bekämpfter Strafbefehl keine fehlerhafte Verfahrenshandlung i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO darstelle und die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen seien, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre. Nach dem Wortlaut von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trage die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt werde. Das Bundesgericht habe mit ausführlicher Begründung festgehalten, dass «die vorinstanzliche Annahme, Art. 426 Abs. 1 StPO sei nicht zwingend anzuwenden», dem Legalitätsprinzip widerspreche und bundesrechtswidrig sei, weshalb die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliege – sämtliche (kausalen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zu tragen habe (Ziff. V.A.29. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 84 f.).
Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Ausnahme sei der Beschuldigte folglich zu den gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen. Diese setzten sich zusammen aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 (Art. 19 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und den Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00 (Art. 22 Abs. 1 VKD) und betrügen insgesamt CHF 1'700.00. Zumal eine schriftliche Begründung verlangt worden sei, komme die Reduktion um CHF 600.00 auf CHF 1'100.00 nicht zum Tragen (vgl. auch S. 6 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS]; Ziff. V.A.31. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 85).
Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziere die Entschädigungsfrage. Würden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, sei ihr keine Entschädigung auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch den Bund oder Kanton Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte habe. Es gelte der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten an die beschuldigte Person keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten sei. Ein Anspruch der beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO bestehe somit nur im Falle eines (Teil-)Freispruchs oder einer Einstellung, weshalb vorliegend keine Entschädigung gesprochen werden könne (Ziff. V.B.32. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 85 f.).
2.
Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten
Im Wesentlichen macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz sei im Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich seinen Anträgen gefolgt, die er bereits anlässlich des Einspracheverfahrens identisch vorgebracht habe (Ziff. II.2. f. der Berufungserklärung, pag. 97). Die Überweisung des Falls an das Gericht stelle daher eine fehlerhafte resp. unnötige Verfahrenshandlung dar (Ziff. II.6., pag. 98).
Aus dem Anzeigerapport der Regionalpolizei Berner Oberland vom 15. Dezember 2020 sowie den beigelegten Fotos gehe klar hervor, dass die Frontscheibe lediglich
«stark vereist» und eine Fläche von 40x40 Zentimetern freigekratzt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe einen offensichtlich aktenwidrigen Sachverhalt angeklagt, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte den Lieferwagen mit «komplett vereister» Frontscheibe gelenkt habe. Dementsprechend sei auch die Qualifikation der Tat als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG klar falsch gewesen (Ziff. II.4. ff., pag. 97 f.).
Für die Kosten von unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen habe der Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO nicht aufzukommen. Von der Kostentragungspflicht könne ein Verurteilter nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung befreit werden, wenn das Gericht eine günstigere rechtliche Würdigung vornehme und ein Anspruch auf einen Strafbefehl bestanden habe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da der von der Vorinstanz schliesslich festgestellte Sachverhalt bereits im Strafbefehlsverfahren eingestanden und aufgrund der Akten auch ausreichend geklärt gewesen sei (Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht sei deshalb fehlerhaft beziehungsweise unnötig gewesen. Korrekterweise hätte der Strafbefehl korrigiert und der Beschuldigte noch im Strafbefehlsverfahren wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand verurteilt werden müssen (Ziff. II.7. ff., pag. 98 f.).
Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass sich die zu Unrecht beschuldigte Person bei Fällen, in welchen die Staatsanwaltschaft von aktenwidrigen Sachverhalten und gestützt darauf von einer falschen bzw. zu strengen rechtlichen Würdigung ausgehe, alleine mit dem Gang ans Gericht wehren könne und ihn dies – auch wenn sie vom Gericht komplett Recht bekomme und damit vollumfänglich «obsiege» – mehrere tausend Franken kosten könne. Dies habe zur Folge, dass sich nur wehren könne, wer über ausreichend finanzielle Mittel verfüge und sich ein korrektes Urteil quasi erkaufen könne. Dies könne und dürfe nicht im Sinne der Kostentragungsregelung der StPO sein und würde überdies klar gegen das verfassungsmässig und konventionsmässig geschützte Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 und 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einer beschuldigten Person und dem Anspruch auf Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung verstossen. Unter diesem Aspekt sei auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Art. 428 StPO prinzipiell nicht analog auf erstinstanzliche Gerichtsverfahren bei Einsprachen gegen Strafbefehle anzuwenden sei, in Frage zu stellen bzw. zu präzisieren, zumindest, wenn es um die Frage gehe, ob ein unbestrittener Sachverhalt als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG oder aber bloss als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen sei (pag. 99 f.).
Die Kosten sowohl des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens seien folglich auf die Staatskasse zu nehmen. Betreffend die beantragte Entschädigung führt der Beschuldigte aus, dass die Verlegung der Verfahrenskosten die Frage nach der Ausrichtung einer Entschädigung präjudiziere. Folglich habe er – bei antragsgemässer Kostenverlegung – einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen sowie im vorliegenden Berufungsverfahren (Ziff. II.18. ff., pag. 100 f.).
3.
Erwägungen der Kammer
3.1
Allgemeine rechtliche Ausführungen zur Kostenauferlegung
Im Grundsatz hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), da bei einem strafrechtlichen Verschulden vermutet wird, dass sie als Folge ihrer Tat auch die Verfahrenskosten schuldhaft verursacht hat (Domeisen, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 426 m.w.Hinw.). Ihr werden prinzipiell sämtliche Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO auferlegt, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist (Domeisen, a.a.O., N. 5 zu Art. 426). Massgeblich ist hierfür der angeklagte Lebenssachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdigung. Erachtet das Gericht bei identischem Sachverhalt lediglich den Grundtatbestand anstelle eines qualifizierten Tatbestands für erfüllt, erfolgt kein
(Teil-)Freispruch (Domeisen, a.a.O., N. 6 zu Art. 426).
Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einreichung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl stellt jedoch kein erstinstanzliches Urteil dar. Er ist ein blosser Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO) und damit das Einverständnis des Betroffenen voraussetzt. Hält die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest, überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht, und der Strafbefehl wird zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden in diesem Sinne im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre. So hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zwingend zu tragen, wenn keine gesetzliche Ausnahme nach Art. 426 Abs. 3 StPO vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2 und 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verfahrenskosten durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen des Bundes oder des Kantons verursacht worden sind (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). In den Anwendungsbereich der Norm fallen jedoch nur Verfahrenshandlungen, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren (Domeisen, a.a.O., N. 15 zu Art. 426 m.w.Hinw.). Ein «fehlerhafter» Strafbefehl jedoch fällt so oder anders nicht unter Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO. Da die Einsprache gegen den Strafbefehl kein Rechtsmittel im technischen Sinne darstellt, gelangen auch die Bestimmungen über die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung. Die Kosten sind so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5).
Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch den Bund oder Kanton Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte hat (Domeisen, a.a.O., N 2a zu Art. 426). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten an die beschuldigte Person keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5).
3.2
Subsumtion
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 23. November 2021 nicht der groben Verkehrsregelverletzung, sondern des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz wich damit nach Würdigungsvorbehalt von der rechtlichen Würdigung im staatsanwaltschaftlichen Strafbefehl ab, sprach den Beschuldigten aber nicht vom Vorwurf der groben Verkehrsverletzung frei (vgl. Domeisen, a.a.O., N. 6 zu Art. 426). Dem rechtskräftigen Schuldspruch liegt derselbe, im vorliegenden Fall angeklagte Lebenssachverhalt zu Grunde und die dafür vorgenommenen Verfahrenshandlungen standen in kausalem Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten, für welches er verurteilt wurde. Der Umstand, dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss seinem Antrag von der Vorinstanz verurteilt wurde, ändert an der Strafbarkeit seines Verhaltens – wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise festhielt – nichts. Die Einsprache gegen den Strafbefehl stellt kein Rechtsmittel im technischen Sinne dar. Die Kosten sind so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5). Eine Ausnahme nach Art. 426 Abs. 3 StPO liegt damit nicht vor, sodass der schuldig gesprochene Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der ermittelte Sachverhalt im Strafbefehl vom 15. Februar 2021 erscheint bei weiterer Betrachtung insbesondere des Anzeigerapportes vom 15. Dezember 2020 weiter nicht als geradezu abwegig. Der Rapport sowie die Aufnahmen aus dem Innenraum des Fahrzeugs des Beschuldigten lassen zumindest die Interpretation zu, es habe eine nahezu vollständige Sichtbehinderung bestanden. Die Staatsanwaltschaft stützte ihren Strafbefehl auf die vorhandenen Beweismittel und ging in vertretbarer Weise davon aus, dass die Sichtbehinderung des Beschuldigten nicht nur partieller Natur war. Dass die Schilderung der Ursache der Sichtbehinderung aufgrund der mangelnden Unterscheidung zwischen Vereisung und Anlaufen der Scheiben womöglich nicht sehr präzis war, ist im Ergebnis nicht wesentlich (vgl. dazu Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 325). Dieser Sachverhalt wurde vom Beschuldigten so auch nicht eingestanden (Einsprachebegründung vom 24. März 2021; pag. 19 ff. insb. Ziff. 2), pag. 20).
Gleiches gilt für die rechtliche Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Wann genau die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung überschritten ist, lässt sich nicht trennscharf erfassen. Die Schaffung einer erhöht abstrakten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist immer im Lichte der gesamten Umstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 48 ff. zu Art. 90). Wer z.B. einen Personenwagen mit vereisten Scheiben lenkt, wobei die Frontscheibe nur ein kleines «Guckloch» aufweist, begeht gemäss einigen Autoren in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2014, N. 70 und 83 zu Art. 90). Das Bundesgericht nahm eine grobe Verkehrsregelverletzung beispielsweise bei einer eisfreien Fläche von 15x25 Zentimetern an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5.1).
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war der durch die Staatsanwaltschaft dargelegte Sachverhalt somit nicht klar und offensichtlich aktenwidrig und aufgrund der im Einzelfall schwer vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Art. 93 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG war mithin auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht indisputabel und damit im Strafbefehl nicht a priori fehlerhaft. Damit bestand auch kein Anspruch des Beschuldigten auf Erledigung des Verfahrens durch einen Strafbefehl. Würde angenommen – wie dies der Beschuldigte behauptet – dass er einen Anspruch auf den gemäss seiner Darstellung eingestandenen Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung, mithin auf den von ihm gewünschten «korrekten» Strafbefehl, und er damit die Kosten für ein erstinstanzliches Verfahren nicht zu tragen hätte, würde dies dazu führen, dass sämtliche Kostentragungsregeln für das Einspracheverfahren nach Art. 354 ff. StPO gemäss den Regeln der Kostentragung im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kämen. Das Einspracheverfahren ist aber kein Rechtsmittelverfahren, weshalb auch nicht die Kostentragung nach Art. 428 StPO zur Anwendung kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5). Es kann jedoch unbeachtlich bleiben, ob der Beschuldigte im vorliegenden Fall konkret einen Anspruch auf einen Strafbefehl hatte, führt ein «fehlerhafter» Strafbefehl so oder anders nicht zu einer Ausnahme der Kostenverlegung nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO.
3.3
Verletzung von Art 29 Abs. 1 BV / Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK
Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK statuiert das Recht auf ein faires Verfahren für jede Person.
Um gleichwertige Chancen für die Mitwirkung in einem Verfahren auch für Mittellose zu sichern, garantiert das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV ihnen zu diesem Zweck die finanzielle Unterstützung für eine sachgerechte Prozessführung. Die unentgeltliche Rechtspflege ist heute auch ein Institut des Prozessrechts und im Strafverfahren in Art. 132 StPO verankert. Aus Art. 6 EMRK lassen sich diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche ableiten (vgl. Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Aufl., 2015, N. 60 ff. zu Art. 29 BV). Aus dem Anspruch auf einen wirksamen Zugang zur gerichtlichen Beurteilung ergibt sich gemäss Art. 6 EMRK nicht auch ein Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart (Meyer, in: EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, N. 61 zu Art. 6). Die EMRK verlangt auch keinen kostenfreien Justizzugang, solange dieser dadurch nicht faktisch vereitelt wird (Meyer, a.a.O., N. 64 und 67 zu Art. 6).
Anders als der Beschuldigte darlegt, können sich Personen, welche nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, mithilfe der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO im Strafverfahren wehren. Wie dargestellt, bilden der Strafbefehl und die gerichtliche Beurteilung bei Festhalten am Strafbefehl bei Einsprache eine Einheit, welche insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK liegt damit nicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft – wie vorliegend – an den vertretbaren und für sie gegebenen Sachverhalt und den rechtlichen Überlegungen festhielt und das Gericht dann anders entschied. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn es für den Beschuldigten eine Verurteilung mit Eintrag ins Strafregister oder weiteren Konsequenzen wie Administrativmassnahmen nach sich zieht, gewährt ihm theoretisch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der amtlichen Verteidigung gerade und insbesondere die Vornahme aller Handlungen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren.
3.4
Fazit
Der Umstand, dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss seiner Einsprache gegen den Strafbefehl von der Vorinstanz verurteilt wurde, ändert nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens und damit an den von der Vorinstanz auferlegten Kosten. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhalt ist vertretbar, ebenso die rechtliche Würdigung, womit es sich nicht um einen «fehlerhaften» Strafbefehl handelte. Auch ist dieser Sachverhalt vom Beschuldigten nicht eingestanden. Dies wäre im Übrigen nicht entscheidend, fällt selbst ein solcher nicht unter eine Ausnahme von der Kostenauferlegung an den Beschuldigten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 resp. Abs. 3 StPO). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK liegt damit ebenfalls nicht vor, zumal die beschuldigten Personen in einer solchen Situation die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO in Anspruch nehmen könnten. Dem Beschuldigten sind damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 1'700.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00), zu Recht auferlegt worden.
Da die Verlegung der Verfahrenskosten die Entschädigungsfrage präjudiziert und dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt werden, besteht für ihn auch kein Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Urteil des Bundesgericht 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5). Die Vorinstanz sprach zu Recht keine solche aus.
V. Kosten und Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren
1.
Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, vom Beschuldigten zu tragen.
2.
Entschädigung
Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO e contrario).
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 23. November 2021 (PEN.________) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
A.________ schuldig erklärt wurde des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 14. Dezember 2020 in Thun, X.________Strasse.
B.
A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.
A.________ wird weiter
in Anwendung der
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt
CHF 1'700.00 (sich zusammensetzend aus den Kosten für das Vorverfahren von
CHF 500.00 und den Kosten für das Gerichtsverfahren von CHF 1'200.00).
2.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00.
III.
Weder für das erst- noch für das oberinstanzliche Verfahren wird dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Verteidigungsrechte ausgerichtet.
IV.
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit
Bern, 1. Juli 2022
(Ausfertigung: 4. Juli 2022)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Der Gerichtsschreiber i.V.:
Amacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 22 50
Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr
Art. 29 SVGart. 29 LCRart. 29 LCStr
Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 29 SVGart. 29 LCRart. 29 LCStr
Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr
Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
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Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
6B_811/2014
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 19 Verfahrenskostendekretart. 19 Décret sur les frais de procédureart. 19 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
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6B_811/2014
6B_1025/2014
6B_671/2012
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
6B_1290/2021
6B_811/2014
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Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC
Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr
6B_1290/2021
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
6B_672/2008
Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr
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Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1290/2021
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
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Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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