SK 2022 527
RG Bern-Mittelland, Einzelgericht
22. August 2024Deutsch212 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 2. Juni 2022 folgendes Urteil (pag. 1879 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 22 527
Bern, 9. November 2023
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),
Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Hafner
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. B.________ (Mandat sistiert)
v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
D.________
a.v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin
und
F.________
Strafklägerin
Gegenstand mehrfache Gefährdung des Lebens, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfache Nötigung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 2. Juni 2022 (PEN 21 310)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 2. Juni 2022 folgendes Urteil (pag. 1879 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.05.2019 bis zum 20.05.2019 in G.________ und H.________, z.N. von F.________ (Ziff. 7 Lemma 3-8 AKS)
wird mangels Vorliegens eines Strafantrags eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
Der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen, so namentlich
1.1
im Jahr 2018 in H.________, z.N. von I.________ (Ziff. 3 AKS)
1.2
in der Zeit von 2015 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von D.________ (Ziff. 2.2 AKS)
2.
Der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, begangen in der Zeit von 2014 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von J.________ (bis zu ihrer Volljährigkeit am .________), I.________, K.________, D.________ und L.________ (Ziff. 1 AKS)
3.
Der qualifizierten einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen, so namentlich
3.1
am 04.02.2019 in H.________, z.N. von J.________ (Ziff. 4.1 AKS)
3.2
von 2014 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von I.________ (Ziff. 4.2 AKS)
3.3
von 2014 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von D.________ (Ziff. 2.1 und 4.3 AKS)
3.4
von 2017 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von L.________ (Ziff. 4.4 AKS)
4.
Der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von 2014 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von K.________, D.________ und L.________ (Ziff. 5 AKS)
5.
Der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von 21.03.2019 bis zum 20.04.2019 in G.________ und H.________, z.N. von F.________ (Ziff. 6 AKS)
6.
Der Beschimpfung, mehrfach begangen am 06.04.2019 und am 07.04.2019 in G.________ und H.________, z.N. von F.________ (Ziff. 7 Lemma 1 und 2 AKS)
7.
Der versuchten Entziehung vom Minderjährigen, begangen am 20.04.2019 in G.________, z.N. von F.________ (Ziff. 8 AKS)
und in Anwendung der Art. 22, Art. 34, Art. 40, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 Bst. b, Art. 123 Ziff. 1 und 2, Art. 129, Art. 177, Art. 180 Abs. 1, Art. 181, Art. 219, Art. 220 StGB,
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Davon ist 1 Jahr zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 2 Jahren wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 21.05.2019, 08:10 bis 21.05.2019, 19:04 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00.
3.
Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.
4.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17'292.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege) von CHF 40'317.10, insgesamt bestimmt auf CHF 57'609.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege CHF 18'400.20).
[Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 55'609.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege CHF 16'400.20).
III.
1.
[Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwalt B.________ unter voller Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten von A.________]
2.
[Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwältin M.________ unter voller Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten von A.________]
3.
[Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwalt N.________ unter voller Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten von A.________]
IV.
A.________ wird in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
1.
Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 19.05.2019 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ gesetz. v.d. F.________.
2.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger I.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
2. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger L.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
VI.
1. Die Widerrufsverfahren (PEN 21 795 und PEN 21 796) gegen A.________ werden eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB).
2. Für die Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden.
VII.
Weiter wird verfügt:
1. Es wird bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde O.________ sowie bei der Kantonspolizei P.________ eine Gefährdungsmeldung in Bezug auf L.________, I.________, D.________ und F.________ gemacht.
2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Gurt braun
- 2 Gurte schwarz
3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5. [Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. Juni 2022 Berufung an (pag. 1895). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten am 13. September 2023 zugestellt (pag. 2005). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht am 3. Oktober 2022 (pag. 2015). Dieser kann entnommen werden, dass der Beschuldigte das Urteil teilweise anficht und zwar in Bezug auf alle Schuldsprüche ausser jenen wegen Beschimpfung gemäss Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Angefochten sind weiter die daraus folgende Bestrafung, die Landesverweisung und die Gutheissung der Zivilklage von D.________ (nachfolgend teilweise: Straf- und Zivilklägerin). In Bezug auf die eingestellten Widerrufsverfahren beantragte der Beschuldigte, von einem Widerruf sei abzusehen (siehe dazu Ziff. 6 unten).
Die Straf- und Zivilklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin M.________, verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 2026). Auch die – zu diesem Zeitpunkt noch als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligten – L.________ und I.________, beide amtlich vertreten durch Rechtsanwalt N.________, verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 2029).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) schloss sich am 20. Oktober 2022 in Bezug auf die Strafzumessung der Berufung des Beschuldigten an (pag. 2031).
F.________ (nachfolgend: Strafklägerin) liess sich nicht vernehmen.
Es wurden keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung oder die Anschlussberufung geltend gemacht.
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Der Beschuldigte beantragte im Rahmen der Berufungserklärung, seine Ehefrau, Q.________, und J.________ seien oberinstanzlich einzuvernehmen (pag. 2017). Die Straf- und Zivilklägerin und die Generalstaatsanwaltschaft beantragten die Abweisung dieses Beweisantrags (pag. 2026 f. und pag. 2032). L.________ und I.________ verzichteten auf eine Stellungnahme (pag. 2029), die Strafklägerin liess sich nicht vernehmen. Die Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 abgewiesen (pag. 2065 ff.).
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen folgende Unterlagen zu den Akten genommen:
- Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 24. Oktober 2023 (pag. 2140 f.);
- Aktueller Betreibungsregisterauszug samt Schuldner-Informationen vom 20. Oktober 2023 (pag. 2137 ff.);
- Ergänzender Bericht betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung der Stadt H.________ vom 2. Oktober 2023 (pag. 2132).
Der bei der Kantonspolizei in Auftrag gegebene Leumundsbericht konnte aufgrund der Landesabwesenheit des Beschuldigten nicht erhoben werden (pag. 2175 f.).
Am 2. November 2023 reichte die Straf- und Zivilklägerin verschiedene Chatauszüge mit dem Beschuldigten ein (pag. 2148 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden diese an der Berufungsverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 2181 f.).
Der Beschuldigte, die Strafklägerin und die Straf- und Zivilklägerin wurden an der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 2183 ff.).
Während der Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen GERES-Auszüge betreffend die Wohnverhältnisse der Familie A.________ eingeholt und zu den Akten genommen (pag. 2208 und pag. 2236 ff.). Auch das von Rechtsanwalt C.________ eingereichte Dokument betreffend Abklärung der AB.________ des Beschuldigten wurde zu den Akten erkannt (pag. 2211 und pag. 2235).
4. Weitere verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen
4.1 Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung
Der Beschuldigte stellte am 21. Oktober 2022, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Rechtsanwalt C.________ als neuen amtlichen Verteidiger (pag. 2033 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit, sich dem Gesuch nicht zu widersetzen (pag. 2048). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 2064). Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 abgewiesen (pag. 2065 ff.). Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, er habe die private Verteidigung des Beschuldigten übernommen (pag. 2099). Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ mit sofortiger Wirkung sistiert (pag. 2102).
4.2 Parteistellung L.________ und I.________
L.________ und I.________ teilten mit Schreiben vom 6. Januar 2023 mit, auf eine weitere Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 2086).
4.3 Gesuch um Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin
Mit Schreiben vom 23. August 2023 ersuchte Rechtsanwältin M.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat wegen Mutterschaftsurlaub und Übertragung der amtlichen Vertretung der Straf- und Zivilklägerin auf ihren Bürokollegen Rechtsanwalt E.________ (pag. 2107). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. August 2023 gutgeheissen und Rechtsanwalt E.________ als neuer amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt (pag. 2124 ff.).
5. Anträge der Parteien
5.1 Anträge der Verteidigung
Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2227 ff.):
Es sei festzustellen, dass die Ziffer I. des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2022 (PEN 21 310), betreffend die Einstellung mangels Vorliegens eines Strafantrages wegen angeblicher Beschimpfung zum Nachteil von F.________ gemäss Ziffer 7 Lemma 3-8 der AKS, der Schuldspruch gemäss Ziffer II./6. Des Urteilsdispositivs wegen Beschimpfung zum Nachteil von F.________ gemäss Ziffer 7 Lemma 1 und 2 der AKS sowie Ziffer IV./1.+2. Des Urteilsdispositivs betreffend die Einstellung des Widerrufsverfahrens (PEN 21 795 und PEN 21 796) in Rechtskraft erwachsen sind.
A.________, sei frei zu sprechen:
1. vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, angeblich mehrfach begangen, so namentlich
- im Jahr 2018 in H.________, z.N. von I.________ [Ziff. II./1.1. des Urteilsdispositivs vom 2. Juni 2022]
- sowie in der Zeit von 2015 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von D.________ [Ziff. II./1.2. des Urteilsdispositivs vom 2. Juni 2022];
2. vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, angeblich begangen in der Zeit von 2014 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von J.________ (bis zu ihrer Volljährigkeit am .________), I.________, K.________, D.________ und L.________ [Ziff. II. / 2. des Urteilsdispositivs vom 2. Juni 2022];
3. vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen, so namentlich
- am 04.02.2019 in H.________, z.N. von J.________ [Ziff. II./3.1. des Urteilsdispositivs vom 2. Juni 2022];
- von 2014 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von I.________ [Ziff. II./3.2. des Urteilsdispositivs vom 2. Juni 2022];
- von 2014 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von D.________ [Ziff. II./3.3 des Urteilsdispositivs vom 2. Juni 2022] von 2017 bis zum 18.05.2019 in H.________, z.N. von L.________ [Ziff. II./3.4. des Urteilsdispositivs vom 2. Juni 2022];
4. vom Vorwurf der Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 2014 bis zum 18.5.2019 in H.________, z.N. von K.________, D.________ und L.________ [Ziff. II./4. Des Urteilsdispositivs vom 2. Juni 2022];
5. vom Vorwurf der Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 21.03.2019 bis zum 20.04.2019 in G.________ und H.________, z.N. von F.________ [Ziff. II./5. Des Urteilsdispositivs vom 2. Juni 2022];
6. vom Vorwurf der versuchten Entziehung von Minderjährigen, angeblich begangen am 20.04.2019 in G.________, z.N. von F.________ [Ziff. II./7. Des Urteilsdispositivs vom 2. Juni 2022]
unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren.
A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen
- zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend total CHF 1350.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung 1 Strafeinheit für die ausgestandene Polizeihaft;
- ohne Ausscheidung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.
Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ sei abzuweisen.
A.________ sei eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 1000.00 zuzusprechen.
A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten.
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (pag. 2233 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 2. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Verfahrenseinstellung wegen Beschimpfung z.N. von F.________ zwischen dem 1. Mai 2019 bis zum 20. Mai 2019;
2. des Schuldspruchs, wonach A.________ der mehrfachen Beschimpfung zwischen dem 6. April 2019 und dem 7. April 2019 z.N. von F.________ schuldig erklärt wurde;
3. der Einstellung des Widerrufsverfahren;
4. der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung;
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1. der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen zwischen 2015 und 2018 in H.________, z.N. von I.________ und D.________;
2. der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, begangen zwischen 2014 und dem 18. Mai 2019, z.N. von J.________, I.________, K.________, D.________ und L.________;
3. der qualifizierten einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen zwischen 2014 und dem 18. Mai 2019 in H.________, z.N. von J.________, I.________, D.________ und L.________;
4. der Nötigung, mehrfach begangen zwischen 2014 und dem 18. Mai 2019 in H.________, z.N. von K.________, D.________ und L.________;
5. der Drohung, mehrfach begangen zwischen dem 21. März 2019 und dem 20. April 2019 in G.________ und H.________, z.N. von F.________;
6. der versuchten Entziehung von Minderjährigen, begangen am 20. April 2019 in G.________, z. N. von F.________;
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag;
2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 130.00;
3. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren;
4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorare, DNA, biometrische erkennungsdienstliche Daten).
5.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin
Die Straf- und Zivilklägerin beantragte oberinstanzlich was folgt (pag. 2225 f.):
A. Im Strafpunkt
1. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 02. Juni 2022, sei – sofern es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist – vollumfänglich zu bestätigen.
2. Insbesondere sei Herr A.________ schuldig zu sprechen
a. der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäss Ziff. 1 der AKS, mehrfach begangen zwischen 2014 und dem 18.05.2019, unter anderem zu Nachteilen von D.________;
b. der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. 2.1. und Ziff. 4.3 der Anklageschrift, mehrfach begangen, unter anderem zu Nachteilen von D.________;
c. der Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. 2.2. der Anklageschrift, mehrfach begangen, unter anderem zu Nachteilen von D.________;
d. der Nötigung gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift, zu Nachteilen von D.________ mehrfach begangen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
3. Die Verfahrenskosten des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
4. Das amtliche Honorar der amtlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Frau D.________ für das oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich festzusetzen
5. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin Frau D.________ gemäss der eingereichten Honorarnote zu verurteilen.
6. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.
B. Im Zivilpunkt
1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin Frau D.________ eine Genugtuungsentschädigung in der Höhe von CHF 1000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 19.05.2019 zu bezahlen.
2. Die Verfahrenskosten der Zivilklage seien gerichtlich festzusetzen und vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5.4 Anträge der Strafklägerin
Die Strafklägerin beantragte sinngemäss und soweit sie betreffend die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2218).
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte focht das Urteil lediglich teilweise an. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Strafe. Zufolge der Anträge des Beschuldigten sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
- Einstellung des Verfahrens betreffend Vorwurf der Beschimpfung zum Nachteil der Strafklägerin;
- Schuldspruch wegen Beschimpfung zum Nachteil der Strafklägerin;
- Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwältin M.________ und Rechtsanwalt N.________ (jeweils mit Ausnahme der Rück- und Nachzahlungspflicht);
- Die Feststellung, dass L.________ und I.________ ihre Zivilklagen zurückgezogen haben;
- Die Einstellung der beiden Widerrufsverfahren ohne Ausscheidung von Kosten;
- Die Einziehung der drei Gurte zur Vernichtung.
Die Kammer hat demnach die restlichen Schuldsprüche, die Sanktion inkl. Landesverweisung, die sich daraus ergebenden Kostenfolgen, die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren, die amtlichen Entschädigungen für das oberinstanzliche Verfahren, die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin sowie die der Rechtskraft nicht zugänglich Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafe Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Ansonsten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In Bezug auf die Strafe wird die Kammer durch die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) eingeschränkt und darf in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) keine Freiheitsstrafe über fünf Jahre aussprechen.
II. Formelles
7. Anklagegrundsatz
Die Verteidigung brachte vor, in Bezug auf Ziff. 2 und Ziff. 3 der Anklageschrift sei der Anklagegrundsatz nicht gewahrt. Es sei eine Zeitspanne von fünf Jahren angeklagt und es sei nicht nachvollziehbar, wann und in welchem Zusammenhang die Vorwürfe erfolgt sein sollten.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher «möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Solange der beschuldigten Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2, 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1 [nicht publiziert in BGE 146 IV 358]). Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die beiden kritisierten Ziffern der Anklageschrift stehen im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegenüber seinen Kindern über Jahre hinweg Gewalt ausgeübt zu haben und die Kinder mehrfach genötigt zu haben. In der Anklageschrift wird präzise beschrieben, wie der Beschuldigte dabei vorgegangen sein soll, so insbesondere das Schlagen mit diversen Gegenständen oder die konkreten, in Aussicht gestellten Nachteile. Auch wird umschrieben, in welcher Grössenordnung sich die Folgen dieser Gewaltanwendung bei den Kindern bewegten (Beulen, Streifen, blaue und rote Flecken, blaues Auge etc.). Da es regelmässig und über die Zeit von mehreren Jahren immer wieder zu Gewalthandlungen gekommen sein soll, ist nicht zu erwarten, dass die Kinder des Beschuldigten jeweils noch Datum, Zeit und den genauen Ablauf der einzelnen Handlungen angeben konnten. Aufgrund der Beschreibung in der Anklageschrift ist für den Beschuldigten aber ersichtlich, welches Verhalten ihm zum Vorwurf gemacht wird. Diese Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht umschrieben und zeitlich soweit möglich eingegrenzt. Damit ist der zu beurteilende Sachverhalt hinreichend bestimmt umschrieben und war es dem Beschuldigten möglich, sich angemessen gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
8. Verwertbarkeit der Aussagen von L.________
Gemäss der Verteidigung darf auf die Aussagen von L.________ nicht abgestellt werden, da er nicht parteiöffentlich befragt wurde. Seine Einvernahme sei unverwertbar.
L.________ wurde einmalig am 21. Mai 2019 ohne Beisein der Parteien einvernommen, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2019 die Teilnahmerechte der Parteien in Bezug auf die ersten Einvernahmen der Kinder und der neuen Frau des Beschuldigten begründet eingeschränkt hatte (pag. 1410 f.). Die Befragung wurde per Video aufgezeichnet, das sich bei den Akten befindet (pag. 168). Eine Wiederholung der Einvernahme wurde von Seiten des Beschuldigten weder während der Untersuchung noch im erst- oder oberinstanzlichen Verfahren beantragt (vgl. insbesondere pag. 1511 ff., pag. 1586, pag. 1734, pag. 1812 f., pag. 1831, pag. 2017, pag. 2181 f. und pag. 2211). Da eine Wiederholung der Einvernahme nicht zeitnah beantragt wurde, liegt keine Unverwertbarkeit aufgrund einer Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO vor. Zu prüfen ist hingegen eine allfällige Unverwertbarkeit wegen Verletzung des Konfrontationsanspruchs.
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, BGE 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Sodann kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Dies gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, das Gericht mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Es ist demnach zu prüfen, ob ein ernsthaftes Motiv besteht, das die Nicht-Gegenüberstellung rechtfertigt, ob diese Aussage das alleinige oder entscheidende Element der Verurteilung darstellt und ob ausgleichende Elemente gegeben sind, die genügen, die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten aufzuwiegen und auf diese Weise die Fairness des Verfahrens insgesamt sicherzustellen (BGE 148 I 295 [Pra 111 (2022) Nr. 95] E. 2.2. mit Hinweisen).
Die Verteidigung machte zwar im oberinstanzlichen Plädoyer die Unverwertbarkeit der Einvernahme von L.________ geltend, hatte jedoch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Es ist daher von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 4.5 und 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3. [nicht publiziert in BGE 140 IV 196]). Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf eine erneute Einvernahme von L.________ und die Verwertbarkeit seiner Aussagen sodann ausführlich (pag. 1944 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer an, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird. Weiter stellen die Aussagen von L.________ bei weitem nicht das einzige Beweismittel dar betreffend die Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Im Vordergrund stehen dabei vielmehr die Aussagen von D.________ und I.________, die denn auch unter Beisein der Verteidigung befragt wurden. Zusätzlich hat L.________ auch im Rahmen der zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahmen am 11. Juni 2019 angegeben, er sei von seinem Vater geschlagen worden (pag. 1021). Der Verzicht auf eine erneute Einvernahme stützte sich auf einen sachlichen Grund, nämlich den Schutz des minderjährigen L.________ (vgl. Art. 154 Abs. 4 StPO). Indem seine Einvernahme auf Video aufgenommen wurde, dieses den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht wurde, der Beschuldigte mehrfach Gelegenheit erhielt, sich zu den konkreten Vorwürfen sowie dem Aussageverhalten seines Sohnes zu äussern, bei den Befragungen von I.________ und D.________ das Konfrontationsrecht gewahrt wurde, und die Aussagen von L.________ einlässlich analysiert und mit den weiteren Beweismitteln abgeglichen wurden (siehe Ziff. III.13.3 und Ziff. III.13.7 unten), wurden genügend Massnahmen getroffen, um die Fairness des Verfahrens insgesamt zu gewährleisten.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1937 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10. Angeklagter Sachverhalt
Die vorgeworfenen Sachverhalte werden nachfolgend für das bessere Verständnis zusammengefasst wiedergegeben. Für die detaillierten Vorwürfe wird auf die geänderte Anklageschrift vom 25. Mai 2022 verwiesen (pag. 1771 ff.).
In Ziff. 1 der geänderten Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe seine Kinder J.________, I.________, K.________, D.________ und L.________ ab 2014 bis am 18. Mai 2019 bei Ungehorsam, kleinstem Fehlverhalten oder wenn sie seinen Ansprüchen nicht genügten, durch verbale Erniedrigungen, stundenlanges Ignorieren und lautes Anschreien verbal und psychisch gedemütigt. Er habe die Kinder von der Mutter entfremdet und isoliert, ihnen mit Schlägen und dem Kinderheim gedroht und sie mehrfach wöchentlich übermässig gezüchtigt. Damit habe er über Jahre ein Klima von Angst, Isolation und Gewalt geschaffen und damit eine erhebliche Gefahr für die ungestörte seelische und körperliche Entwicklung der Kinder. Weiter habe er den Kindern Werte vermittelt, die mit unseren Gesellschaftswerten nicht vereinbar seien, indem er sie unter dem Vorwand, für ein Schulprojekt Selbstgebackenes zu verkaufen, für ihn eingekaufte R.________ (Gebäck) in der Stadt habe verkaufen und die Polizei anlügen lassen (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht).
In Ziff. 2.1 der geänderten Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, D.________ in der Zeit von 2015 bis am 18. Mai 2019 zweimal unkontrolliert so stark auf den Kopf geschlagen zu haben, dass sie ihn Ohnmacht gefallen sei (versuchte schwere Körperverletzung; Würdigungsvorbehalt: qualifizierte einfache Körperverletzung).
Gemäss Ziff. 2.2 der geänderten Anklageschrift soll der Beschuldigte in der Zeit von 2015 bis am 18. Mai 2019 mit dem Fuss auf den Hals von D.________ gestanden sein, wodurch diese kurzzeitig keine Luft bekommen habe, worauf der Beschuldigte den Druck mit dem Fuss wieder gelöst habe (versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens; Würdigungsvorbehalt: qualifizierte einfache Körperverletzung).
In Ziff. 3 der geänderten Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe I.________ in der Zeit von 2014 bis am 18. Mai 2019 so lange und intensiv gewürgt, bis diesem schwarz vor den Augen geworden sei, er kurz weggetreten sei und einen Filmriss gehabt habe (Gefährdung des Lebens, evtl. versuchte schwere Körperverletzung; Würdigungsvorbehalt: qualifizierte einfache Körperverletzung).
In Ziff. 4 werden dem Beschuldigten diverse Sachverhalte im Zeitraum 2014 bis 18. Mai 2019 als qualifizierte einfache Körperverletzung vorgeworfen:
- Zum Nachteil von J.________, indem er sie mehrfach mit Gegenständen, namentlich Gurt und Besen, geschlagen habe, so am 4. Februar 2019 auf der Terrasse mit einem Stock (Ziff. 4.1);
- Zum Nachteil von I.________, in dem er ihn ca. seit dessen 9. Lebensjahr mehrfach mit Gegenständen geschlagen habe, ihm ca. am .________ den Fuss auf den Kopf gedrückt und ihm mit dem Fuss in den Bauch getreten habe und ihn im März 2019 mit dem Gurt geschlagen habe, weil er im Bus wegen Schwarzfahrens gebüsst worden sei (Ziff. 4.2);
- Zum Nachteil von D.________, indem er sie seit ihrem 9. oder 10. Lebensjahr mehrfach mit Gegenständen geschlagen habe (Ziff. 4.3);
- Zum Nachteil von L.________, indem er ihn ca. seit seinem 6. Lebensjahr mehrfach mit Gegenständen schlug, am 30. September 2016 ins Gesicht schlug, am 29. November 2018 erneut ins Gesicht schlug und ihn zusätzlich evtl. stiess, seinen Kopf gegen die WC-Schüssel stiess, ihn einmal die Treppe hinunterstiess und mit dem Fuss auf seinen Bauch trat (Ziff. 4.4).
Gemäss Ziff. 5 der geänderten Anklageschrift soll der Beschuldigte K.________, D.________ und L.________ von 2014 bis am 18. Mai 2019 wie folgt genötigt haben:
- Indem er D.________ ein Bild einer Waffe zeigte und ihr drohte, sie mit nach S.________ zu nehmen und dort zu erschiessen, falls sie noch einmal mit ihrem besten Freund spreche;
- Indem er K.________ und D.________ drohte, sie aus dem Haus zu werfen, wenn sie nach dem Weggang von I.________ Ende März 2019 weiterhin mit diesem Kontakt pflegten;
- Zwischen dem 26. März 2019 und dem 21. Mai 2019, indem er D.________, K.________ und L.________ damit drohte, dass sie ins Kinderheim geschickt würden, wenn sie gegenüber den Behörden bei den Einvernahmen im Mai 2019 über die erfolgten Gewaltanwendungen berichteten.
In Ziff. 6 der geänderten Anklageschrift werden dem Beschuldigten zwei Drohungen zum Nachteil der Strafklägerin vorgeworfen, indem er ihr vom 21. März bis 20. April 2019 damit gedroht habe:
- sie umzubringen, ihr Leben zu zerstören und die Kinder nach S.________ mitzunehmen (Ziff. 6.1);
- dass sie «dafür» – dass sie aus seiner Sicht die Kinder weggenommen habe – zahlen werde (Ziff. 6.2).
Gemäss Ziff. 8 der geänderten Anklageschrift habe der Beschuldigte L.________ am 20. April 2019 in G.________ ohne Wissen der obhutsberechtigten Mutter mittels eines Geschenks dazu gebracht, in sein Fahrzeug einzusteigen, um ihn mitzunehmen und der Mutter zu entziehen (versuchtes Entziehen von Minderjährigen).
11. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Der Rahmensachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten: Am .________ 2004 erfolgte der Eheschluss des Beschuldigten und der Strafklägerin (pag. 285). Diese brachte die Tochter J.________, geb. .________, in die Ehe. Der Ehe entsprossen die Zwillinge K.________ und I.________, geb. .________, sodann D.________, geb. .________, und L.________, geb. .________ (pag. 465 f.). Der gemeinsame Haushalt der Parteien wurde am 10. April 2013 aufgehoben und die Kinder – inklusive J.________ – lebten fortan mit dem Beschuldigten in H.________ (pag. 292 f. und pag. 326). Am 21. Mai 2013 eröffnete die KESB auf Gefährdungsmeldung wegen Verdachts auf Verwahrlosung der Schule hin ein Abklärungsverfahren. Seither wurde die Familie durch die KESB begleitet (pag. 454 ff., pag. 460 ff. und pag. 603 ff.). Die Ehe des Beschuldigten und der Strafklägerin wurde am .________ 2016 geschieden, bei gemeinsamem Sorgerecht und alleiniger elterlicher Obhut des Beschuldigten (pag. 285). Am .________ 2016 ehelichte der Beschuldigte Q.________. Dieser Ehe entsprang die Tochter T.________, geb. .________. Während die Mädchen das Besuchsrecht bei ihrer Mutter in der Zeit vor der Anzeigeerstattung kaum resp. zuletzt nicht mehr wahrnahmen, verbrachten I.________ und insbesondere L.________ regelmässig Wochenenden bei der Strafklägerin (pag. 317 ff. und pag. 325 ff.).
Unbestritten ist weiter, dass I.________ am 21. März 2019 I.________ den Haushalt seines Vaters verliess, zu seiner Mutter ging und bei ihr blieb (pag. 43). Fünf Tage später hat I.________ eine Anzeige gegen seinen Vater erstattet (pag. 11 und pag. 59). L.________ zog Anfang April 2019 ebenfalls zu seiner Mutter (pag. 57), D.________ folgte am 10. Oktober 2019 (pag. 29). Die Obhut über I.________, L.________ und D.________ wurde auf die Strafklägerin übertragen (pag. 57, pag. 270 und pag. 1008 ff.). J.________, K.________, Q.________ sowie T.________ lebten weiterhin beim Beschuldigten in H.________, zuletzt am U.________weg .________. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hatten sich die Wohnverhältnisse insofern aufgelöst, als der Beschuldigte neu in V.________ gemeldet ist, Q.________ zusammen mit K.________ und T.________ in einer Wohnung am U.________weg .________ in H.________ lebt und J.________ am U.________weg .________ wohnt. Die Ehe des Beschuldigten mit Q.________ ist mit Problemen belastet (pag. 2198 f., pag. 2209 und pag. 2236 ff.).
In Bezug auf die konkreten Vorwürfe war in der Berufungsverhandlung unbestritten, dass der Beschuldigte in Erziehungsfragen laut wird und seine Kinder bisweilen anschrie (pag. 188 Z. 105 ff., pag. 190 Z. 203 ff., pag. 196 Z. 545 f., pag. 224 Z. 95, pag. 227 Z. 197, pag. 1820 Z. 36 ff, pag. 1824 Z. 22 f., pag. 2196 Z. 34 f., pag. 2200 Z. 16 ff. und pag. 2201 Z. 3 ff.). Er gab an, er habe seinen Kindern manchmal gedroht, sie (mit dem Gurt) zu schlagen (pag. 189 Z. 165 ff., pag. 225 Z. 140 ff., pag. 227 Z. 197 f., pag. 2202 Z. 7 f. und pag. 2204 Z. 37 ff.). I.________ habe er auch gedroht, dass er ins Heim komme (pag. 225 Z. 141), ihn ab und zu den ganzen Tag als Bestrafung ignoriert (pag. 192 Z. 347 ff. und pag. 193 Z. 361) oder ihn (z.B. mit «du bist scheisse») beschimpft (pag. 204 Z. 244 ff. und pag. 1820 Z. 40). Betreffend Handgreiflichkeiten gab er an, er habe die Kinder vielleicht mal geschubst (pag. 191 Z. 274 ff.) und J.________, K.________ und I.________ an den Ohren gezogen (pag. 191 Z. 295 ff. und pag. 225 f. Z. 152 ff.). Es stimme, dass es manchmal «Füdlitätsch» gegeben habe (pag. 2201 Z. 23 ff.). Im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 29. November 2018 wegen L.________ sagte er zunächst, er habe L.________ geschubst, so dass dieser gestürzt sei (pag. 190 Z. 250 f.). Auf Vorhalt des Journaleintrags der Polizei, wonach er gegenüber den ausgerückten Polizisten gesagt habe, ihm sei «die Hand ausgerutscht» (pag. 42 und pag. 54) räumte er in der Berufungsverhandlung gar ein: «Das ist einmal passiert, das stimmt» (pag. 2201 Z. 10 ff.). Schliesslich bestritt der Beschuldigte auch nicht, dass es in seinem Haushalt im Laufe der Jahre zu den (weiteren) dokumentierten polizeilichen Einsätzen kam.
Die übrigen Vorwürfe bestreitet der Beschuldigte. Er bezeichnet diese als übertrieben (pag. 2201 Z. 1 ff.) und beschuldigt die Strafklägerin, seinen Kindern eine Gehirnwäsche verpasst und sie zu falschen Aussagen angestiftet zu haben, um das Sorgerecht über die Kinder zu erhalten (exemplarisch: pag. 1820 Z. 12 ff., pag. 2200 Z. 4 ff. und pag. 2205 Z. 20 ff.). Die Kinder seien zu ihr gegangen, weil sie dort machen könnten, was sie wollten (pag. 229 Z. 270 ff.). Er bestätigte an der Berufungsverhandlung seine frühere Aussage, wonach er der «beste Papa» sei, weil er sich um die Kinder gekümmert habe, statt sie in ein Heim zu bringen, nachdem die Strafklägerin den Haushalt verlassen hatte (pag. 2199 Z. 34 ff.). Die Vorwürfe seien übertrieben. Er sei alleine zu Hause gewesen mit den sechs Kindern. Manchmal, wenn sie ein Problem gehabt hätten, habe er «es» [Anschreien, «Füdlitätsch»] gemacht, aber nicht immer, es sei nicht systematisch gewesen (pag. 2201 Z. 25 ff.; vgl. auch pag. 2204 Z. 37 ff.).
In Bezug auf den Vorwurf des versuchten Entziehens von Minderjährigen bestreitet der Beschuldigte nicht, am 20. April 2019 nach G.________ gefahren zu sein und sich während 25-35 Minuten mit L.________ unterhalten zu haben (pag. 187 Z. 74 f., pag. 195 Z. 456 ff., pag. 200 Z. 44 ff., pag. 227 f. Z. 225 ff. und pag. 1822 f. Z. 46 ff.). Er habe jedoch nicht versucht, L.________ mitzunehmen.
12. Beweismittel
Für die Aufzählung und Zusammenfassung der Beweismittel wird zunächst auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1923 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu erwähnen sind die diversen Polizeirapporte zu Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit der Familie A.________ sowie das Urteil des Obergerichts P.________ vom 28. November 2019 (pag. 1008). Diese Beweismittel sowie die oberinstanzlich zusätzlich erhobenen Beweise werden direkt in die Beweiswürdigung eingeflochten.
13. Allgemeine Beweiswürdigung
13.1 Aussagen von I.________
I.________ brachte mit seiner Anzeige das vorliegende Verfahren in Gang und äusserte als erstes der Kinder Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Das Zustandekommen seiner Aussagen ist bemerkenswert und vorab hervorzuheben: Er begab sich am 26. März 2019 im Alter von 15 Jahren und im Beisein des Partners seiner Mutter (und nicht etwa der Mutter selber) auf den Polizeiposten in AC.________ und teilte mit, er wolle gegen seinen Vater eine Anzeige einreichen. Der Partner der Strafklägerin war auf Wunsch von I.________ während der Einvernahme nicht anwesend und kam gemäss Eindruck der Kantonspolizei lediglich zwecks Hin- und Rückfahrt mit (pag. 67). Nur fünf Tage zuvor war I.________ ohne Ankündigung bei seiner Mutter aufgetaucht, nachdem er sich – in seinen eigenen Worten – getraut habe, von seinem Vater wegzugehen. Dieser sei am Mittag nochmals wütend geworden, weil jemand sein Velo geklaut habe. I.________ teilte der Polizei mit, dass «es» aufhören solle (pag. 95). Er sei selber auf die Idee gekommen mit der Anzeige. Im Endeffekt habe er sich gesagt, es müsse sein. Das mit dem Schlagen, R.________(Gebäck) Verkaufen, Anschreien, den Aggressionen müsse stoppen (pag. 96).
Er schilderte sodann nachvollziehbar, stimmig und ohne innere Widersprüche, seine Mutter habe sich vor etwa 5-6 Jahren vom Vater getrennt wegen Gewalt. Es habe bereits da angefangen. Sie sei gegangen, weil sie immer «drangekommen sei». Auch die Kinder würden immer «drankommen». Die Kinder («wir») seien mit dem Gurt, dem Besen und was auch immer da gewesen sei, «drangekommen». Es sei eigentlich fast jeden zweiten Tag zu Schlägen gekommen, wegen etwas Kleinem. Weil nicht geputzt gewesen sei, weil ihn [den Vater] etwas genervt habe, weil etwas passiert sei (pag. 95 und pag. 98). Wenn er schlage, dann schlage er alle (pag. 98). Er mache es ganz kurz, wenn er zum Beispiel etwas mehrfach sagen müsse, dann komme als Reaktion ein Schlag, wenn ihm etwas nicht passe (pag. 98). Manchmal komme er direkt mit dem Gurt, manchmal komme er später mit dem Gurt. Man meine, es sei alles erledigt und dann komme er mit dem Gurt. Er komme dann von einem zum anderen und dann wieder zurück. Also nicht der Reihe nach, sondern durcheinander. Die anderen würden dann versuchen, sich unter der Bettdecke zu verstecken (pag. 97 und pag. 99). In letzter Zeit habe er [I.________] keine Rötungen oder blaue Flecken erhalten. Rote Flecken seien es immer, aber die würden nach einem Tag weggehen. Aber ein paar Mal habe er eine Beule gehabt (pag. 97). Der Vater erzähle Dinge über die Mutter vor allen Kindern, die nicht stimmen würden (pag. 97). Er habe von seinem Vater auch einen «Klaps» erhalten, aber das behalte man nicht so im Kopf. Ein «Klaps» sei mit der flachen Hand «eine» ins Gesicht (pag. 100). Sein Vater habe auch gewürgt, aber selten. Ihn selber habe er zweimal gewürgt, aber das sei schon lange resp. etwa ein Jahr her (pag. 100 f.). Er wisse nicht mehr, wie es so weit gekommen sei. Es sei zu Hause im Wohnzimmer gewesen. Für eine kurze Zeit habe er keine Luft gekriegt, aber dann habe der Vater wieder losgelassen. Er wisse noch, dass er selber am Boden gewesen sei und er [der Vater] über ihm, entweder auf oder neben ihm (pag. 101). Sein kleiner Bruder komme auch dran, sicher zweimal habe dieser «richtig gekriegt». Er selber sei nicht zu Hause gewesen, aber als er nach Hause gekommen sei, sei er [der Bruder] verletzt gewesen, am Auge «oder so» (pag. 101). An die letzten Schläge könne er sich nicht erinnern. Er vermute, etwa vor zwei Wochen, aber genau wisse er es nicht (pag. 101).
Bereits die Aussagen in dieser ersten Einvernahme enthalten Details zu den geschilderten Vorgängen und zu den Gedanken und Gefühlen von I.________, die in einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären. Besonders imponiert beispielsweise das Detail, wonach er und seine Geschwister jeweils versucht hätten, sich im Bett unter der Decke zu verstecken, wenn der Vater sie mit dem Gurt geschlagen habe und dieser sie unter der Decke hervorgezogen habe (pag. 97). Auf Nachfragen reagierte er mit prompten und stimmigen Antworten, so etwa in Bezug auf den Gurt, den sein Vater jeweils verwendet habe (pag. 100). Als Beispiel nannte er einen konkreten Vorfall, bei dem er und seine Geschwister im Bus eine Busse gekriegt hätten. Daraufhin habe der Vater angefangen, zu beleidigen, dann habe er einen Gurt genommen und angefangen, sie zu schlagen (pag. 96 und pag. 97). Er beleidige mit w.________ (Sprache) Wörtern, die er [I.________] nicht übersetzen könne. Es seien harte Schimpfworte, so im Sinne von «Arschloch», «Fick dich» (pag. 96). Kaum Gegenstand erfundener Vorwürfe kann sodann die schon fast kuriose Geschichte mit dem Verkauf der R.________(Gebäck) sein, mit der sich I.________ überdies auch selber belastete. Er erwähnte den «R.________ (Gebäck)-Verkauf» bereits ganz zu Beginn der Einvernahme, auf Frage, was genau stoppen müsse (pag. 96). Im Zusammenhang mit dem Vorfall mit der Busse schilderte er sodann: «Mein Vater hat mich, D.________ und K.________ geschickt, um R.________(Gebäck) zu verkaufen. Ohne Bewilligung der Stadt oder so. Wir haben es als Projekt der Schule ausgegeben. Das wars aber nicht. Wir haben die R.________(Gebäck) als selbergemacht verkauft, obwohl sie gekauft waren. Das Geld haben wir dann unserem Vater nach Hause gebracht» (pag. 96). Er gehe an einem normalen Tag am Nachmittag nach der Schule direkt R.________(Gebäck) verkaufen (pag. 98). Schliesslich beschrieb I.________ eindrücklich und nachvollziehbar die Angst, die er und seine Geschwister vor dem Vater empfanden. So sagte er eingangs, er wolle ein normales Leben und bei seiner Mutter könne er das. Er sei jetzt seit fünf Tagen da und er sei ruhig. Er habe immer Angst gehabt, wenn er vor der Türe gestanden sei, wie sein Vater drauf sei. Das wolle er nicht mehr. Er habe auch einen Ausschlag gehabt vom Stress, der jetzt weg sei (pag. 95). Auf Frage, ob von seinen Geschwistern niemand weg wolle, antwortete er: «Sie sagen es nicht. Ich habe es auch niemandem gesagt, dass ich zu meiner Mutter gehe. Ich fühle mich erleichtert, hier zu sein. Ich habe eine Türe geöffnet für meine Geschwister, dass sie es auch sagen können jetzt. Sie sagen es nicht, aber ich fühle es» (pag. 96). An anderer Stelle führte er aus, er sei nicht weggegangen, weil er sich nicht getraut habe. Man müsse Mut haben, einfach zu gehen (pag. 99). Auf die Frage, wie seine Geschwister reagieren würden, wenn sie von der Polizei befragt würden, sagte er in Übereinstimmung mit den restlichen Schilderungen: «Sie werden wahrscheinlich lügen. Von der Angst her» (pag. 100).
Der Eindruck von selbsterlebten, detaillierten und stimmigen Aussagen wird bestätigt durch die zweite Einvernahme von I.________ am 20. Januar 2020, die per Video aufgezeichnet wurde (pag. 104 ff.). In dieser ausführlicheren Einvernahme wiederholte er die Vorwürfe aus der ersten Einvernahme weitgehend übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen: Sein Vater sei ein aggressiver Mensch, der schnell «dreinschlage» und beleidige (Zeitindex 14:17). Der Auslöser dafür, dass er im März 2019 zu seiner Mutter gegangen sei, sei eine Auseinandersetzung mit seinem Vater wegen einem nicht abgeschlossenen Velo gewesen, wobei er, anders als in der ersten Einvernahme, zusätzlich erzählte, sein Vater habe ihm dabei eine Ohrfeige gegeben, was ihm peinlich gewesen sei, weil die Nachbarn es gesehen hätten (Zeitindex 14:18, 14:41). Sie seien für ihren Vater und unter dem Vorwand, Geld für ein Schulprojekt zu sammeln, R.________(Gebäck) verkaufen gegangen (Zeitindex 14:20). Wenn sie nicht so viel Geld gebracht hätten, sei der Vater aggressiv geworden, habe angefangen, sie zu beleidigen und ihnen Ohrfeigen gegeben (Zeitindex 14:25). Die Beleidigungen seien auf W.________ (Sprache) erfolgt (Zeitindex 14:26). Wenn sein Vater schlage, nehme er meist einen Gurt oder erteile Ohrfeigen. Wenn er zuerst einen Besen sehe, nehme er den Besen, aber meist sei es mit dem Gurt gewesen (Zeitindex 14:26, 14:45). Er und J.________ seien am meisten geschlagen worden. Er habe sich dann meist unter der Decke versteckt (Zeitindex 14:27, 14:50, 15:24). Am meisten habe er am Körper getroffen. Am Kopf habe er auch ein paar Mal getroffen. Er habe ein paar Mal eine Beule gehabt am Kopf (Zeitindex 14:28). Einmal habe J.________ auf der Katzenterrasse etwas falsch gemacht und sein Vater habe sie auf der Terrasse mit dem Besen geschlagen. Eine Nachbarin habe die Polizei gerufen. Sie hätten der Polizei aber gesagt, es sei nichts passiert (Zeitindex 14:28; 14:57, 15:25). Auch seine Mutter sei geschlagen worden von seinem Vater (Zeitindex 14:30). Sein Vater nehme zum Schlagen alles, was er zum Greifen habe. Einmal habe er ihn mit der flachen Seite eines Messers geschlagen (Zeitindex 14:32, 14:36). Er habe bei allen einen Besen resp. den Besenstiel benutzt, nicht nur beim Vorfall mit der Schwester (Zeitindex 14:35). Er habe keine offensichtlichen Verletzungen gehabt. Einen blauen Fleck oder eine rote Stelle, nicht eine Verletzung, die eine längere Zeit am Körper bleibe (Zeitindex 14:37). Der Vater habe ihn aus verschiedenen Gründen geschlagen. Der Vater schlage, wenn er wütend sei oder schlechte Laune habe, z.B., wenn jemand Wasser ausgeleert habe, das Katzenklo nicht geputzt oder das Zimmer nicht aufgeräumt sei oder wenn man keine Zeit habe, sich um die kleine Schwester zu kümmern (Zeitindex 14:30, 14:38). In solchen normalen Situationen werde er schon aggressiv und «schlage drein». Seine Methode sei nicht reden, sondern beleidigen und «dreinschlagen». Er sage oft, «ihr Kinder versteht nur Schläge» (Zeitindex 14:39). Die Stärke der Schläge passe sich der Situation an. Wenn er richtig aggressiv sei und den Gurt nehme, schlage er richtig stark. Die Ohrfeige sei auch stark bei ihm, da spüre er den Druck an seinem Ohr (Zeitindex 14:47). Die Stimmung zu Hause beim Vater sei ängstlich gewesen. Wenn er nach Hause gekommen sei, habe er immer an der Türe gelauscht, ob es Schreie gebe, und er habe immer beim nach Hause kommen etwas Angst gehabt, dass sein Vater vor Ort sein oder vor dem Schlafengehen noch einmal ausrasten könnte. Man habe immer Angst gehabt, dass man in den nächsten Stunden wieder «Schläge kassiere» und etwas falsch mache. Er habe Angst gehabt vor seinem Vater und habe bis jetzt immer noch Angst vor ihm, er habe auch Angst gehabt, dass sein Vater hierhin [zur Einvernahme] kommen könnte (Zeitindex 15:18). Auf Frage, ob es noch irgendeinen Vorfall gegeben habe, welcher mit «würgen» zu tun gehabt habe, schilderte I.________ einen entsprechenden Vorfall, bei dem er vergessen habe, das Auto «zuzumachen» in der Garage und kurz ohnmächtig geworden sei (Zeitindex 15:20). Zusätzlich erzählte er in dieser zweiten Einvernahme, er könne sich an einen Vorfall erinnern, als sie noch in X.________ gewohnt hätten und er etwa 8-10 Jahre alt gewesen sei. Da habe ihn der Vater in der Dusche geschlagen (Zeitindex 14:29). Im vergangenen Jahr sei sein Vater wütend geworden, weil er zusammen mit seinen Geschwistern seinen Geburtstag gefeiert habe, statt mit dem Vater in die Moschee zu gehen. Er habe ihn zu Boden gedrückt und seinen Fuss auf seinen Kopf gedrückt. Anschliessend sei der Vater mit dem Fuss auf seinen Bauch getreten («chli gumpt»; Zeitindex 14:43). Sein Vater habe ihn auch einmal mit dem Ladekabel der Playstation gegen den Körper geschlagen (Zeitindex 15:21, 15:23). J.________ werde oft an den Haaren gerissen (Zeitindex 15:25). Neben den Beulen am Kopf und den blauen Flecken erwähnte I.________ ausserdem Beulen am Oberkörper und Streifen am Rücken, Bauch und einmal am Oberschenkel von den Schlägen mit dem Gurt. Einmal (noch in der Primarschule) habe er ein blaues Auge gehabt von seinem Vater und in der Schule erzählt, er habe einen Pfosten übersehen (Zeitindex 15:29). J.________ habe nach dem Vorfall mit dem Besen auf der Terrasse am Kopf (seitlich) geblutet. Sonst habe er nicht viel gesehen bei seinen Geschwistern (Zeitindex 15:32).
Auch diese zweiten Aussagen von I.________ sind stringent, in sich stimmig und widerspruchsfrei. Wie bereits in der ersten Einvernahme hat er detaillierte und mit eigenen Gedanken «kommentierte» Schilderungen gemacht, die in ihrer Einzigartigkeit kaum erfunden und Monate später erneut zu Protokoll gegeben werden können. Eindrücklich ist etwa die Schilderung, wie er den Haushalt seines Vaters verlassen hat und zu seiner Mutter zog, nachdem ihn sein Vater in der Öffentlichkeit angeschrien, ihm das Handy weggenommen und eine Ohrfeige gegeben habe. Dabei berichtete I.________ unaufgefordert von seinen Gefühlen, Gedanken und der inneren Zerrissenheit vor der Haustüre seiner Mutter: Die Ohrfeige seines Vaters sei peinlich gewesen, weil es draussen gewesen sei und Leute es gesehen hätten (Zeitindex 14:18). Am Anfang habe er es gar nicht so richtig ernst genommen und sei einfach zu seiner Mutter gegangen. Er habe den Zug genommen. Sobald der Zug abgefahren sei, habe er Angst bekommen. Es brauche viel Mut, einfach zu gehen. Er sei gegangen ohne nichts, sei «schwarz gefahren» (Zeitindex 14:19). Er habe dann bei der Mutter geklingelt und habe zuerst wieder nach Hause gehen wollen. Er habe dann realisiert, dass er zu spät nach Hause zurückkehren und dass dies wieder Schläge generieren würde. Das habe er nicht gewollt (Zeitindex 14:41). Diese Überlegungen und Gefühle stimmen nachvollziehbar mit den geschilderten Erlebnissen überein und sind ein starker Hinweis darauf, dass I.________ nicht eine erfundene Geschichte, sondern eigene Erlebnisse wiedergab.
Ähnlich selbsterlebt wirkt die in der zweiten Einvernahme noch etwas ausführlichere Schilderung des R.________ (Gebäck)-Verkaufs. So erwähnte er, dass J.________ von einem früheren Schulprojekt her eine undatierte Bestätigung gehabt habe, die sie genutzt hätten (Zeitindex 14:20). Das habe angefangen, als seine Schwester im letzten Schuljahr gewesen sei und jetzt sei diese mit der Lehre fertig, also würde er sagen, vor drei bis vier Jahren. Zwischendurch hätten sie eine lange Pause von vier Monaten oder so gemacht, weil jemand es der Polizei gemeldet habe (Zeitindex 14:21). Seine Schwester D.________ habe dann behaupten müssen, dass ihr Vater nichts gewusst habe davon. Der Vater habe gesagt, sie müsse das so sagen. Danach hätten sie wieder angefangen. Er könne nicht sagen, wann genau (Zeitindex 14:22). Es habe angefangen mit einem Schulprojekt seiner Schwester, die das ernsthaft gemacht habe. Dann habe der Vater gesehen, dass das Geld bringe. Zuerst sei seine grosse Schwester ein paar Monate alleine gegangen, dann sei D.________ weiterverkaufen gegangen und dann habe er und seine Zwillingsschwester auch angefangen zu verkaufen. Sie seien jeweils von der Schule heimgekommen, dann seien sie mit den R.________(Gebäck) und der Bestätigung nach draussen gegangen und hätten an den Türen geläutet, um diese zu verkaufen. Ihr Vater habe ihnen gesagt, sie müssten das machen. Es habe recht viel Geld gegeben. Sie hätten das Geld alles dem Vater gegeben, weil er sie geschickt habe, das Geld zu bringen (Zeitindex 14:23). Es sei jeden Tag so abgelaufen, nach der Schule und auch am Samstag hätten sie den ganzen Tag draussen verkauft. Sie hätten immer ein oder zwei «Päckli Budget-R.________ (Gebäck)» gekauft und dann sei es darauf angekommen, wie viel die Leute gekauft hätten. Manchmal hätten sie CHF 60.00-70.00 am Tag gemacht, einmal habe jemand CHF 120.00-130.00 gebracht. Am Samstag hätten sie recht viel gebracht, CHF 150.00 pro Person. Das Geld habe alles der Vater bekommen (Zeitindex 14:24). Er habe jeweils gewartet, bis sie heimkommen und ihm das ganze Geld geben würden. Als er einmal nicht so viel Geld gebracht habe, sei der Vater aggressiv geworden, habe angefangen, ihn zu beleidigen und habe ihm ein paar Ohrfeigen gegeben. Solche Vorfälle seien nicht nur einmal gewesen. Auch bei seinen Geschwistern (Zeitindex 14:25). Auch diese Schilderung weist mit der undatierten Bestätigung der Schule, der zeitlichen Verortung anhand des Ausbildungsstands der grossen Schwester, dem Zustandekommen der Idee, der zwischenzeitlichen Pause, dem konkreten Vorgehen, den präzisen Geldbeträgen und der Reaktion des Vaters zahlreiche Details auf, die darauf hinweisen, dass I.________ das Erzählte tatsächlich erlebt hat.
Sodann schilderte I.________ auch in der zweiten Einvernahme eindrücklich die von Angst geprägte Stimmung im Haus, wie er vor dem Betreten der Wohnung jeweils an der Türe lauschte, ob drinnen jemand schrie und wie er und seine Geschwister sich unter der Bettdecke vor den Schlägen des Vaters verstreckt hätten. Schliesslich bemerkte er, J.________ sei die Einzige gewesen, welche den Mut gehabt habe, ab und zu mal etwas zu sagen. Die jetzige Frau seines Vaters habe ihn auch immer abgehalten. Sie habe auch ein paar Mal geweint und habe Angst, dass die «Kleine» [T.________] auch «so eine Zukunft» haben werde. Sie seien jeweils in ihre Zimmer gegangen, wenn der Vater jemanden geschlagen habe. Er habe nicht den Mut gehabt einzuschreiten und habe abgewartet, bis die Schläge aufgehört hätten (Zeitindex 15:33). Er habe auch keinen Mut gehabt, zum Arzt zu gehen und zu sagen: «Ich wurde von meinem Vater geschlagen, können Sie das mal untersuchen» (Zeitindex 14:38). In Bezug auf J.________ erwähnte er zudem, diese sei sogar noch fester geschlagen worden als er selber. Sie tue ihm sehr leid, er sei nicht einmal ihr richtiger Vater (Zeitindex 14:49).
Hervorzuheben ist weiter, dass I.________ seine Erzählung regelmässig und eindrücklich mit Gesten und Mimik unterstrich, was im Video der zweiten Einvernahme gut zu sehen ist, aber bereits in der ersten Einvernahme protokolliert wurde, als er von den Beulen am Kopf sprach und sich dabei an die linke Kopfseite fasste (pag. 97). In der zweiten Einvernahme zeigte er detailliert und mit präzisen Gesten, wie sein Vater den Gurt in die Hand genommen, mit beiden Händen halbiert und danach mit einer Hand geschlagen habe (Zeitindex 14.27). Er zeigte mit Gesten, wohin ihn sein Vater jeweils getroffen habe (Zeitindex 14:28, 15:29), wie ihn dieser mit einem flachen Küchenmesser (Zeitindex 14:33, 14:36) und dem Kabel (Zeitindex 15:23) geschlagen habe. Auch seine Mimik unterstrich das Gesagte, etwa als ihm ein kleines Grinsen entwich bei der Schilderung, er sei ohne Habseligkeiten zu seiner Mutter gegangen und dabei «schwarz gefahren» (Zeitindex 14:19). Diese lebhafte Art zu erzählen und die Präzision, mit der er die Bewegungen des Vaters zeigte, deuten ebenfalls auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hin.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht auch, dass I.________ das Erlebte nicht linear erzählte, sondern sprunghaft. Er schilderte mal konkrete Episoden, mal allgemeine Erlebnisse (vgl. z.B. pag. 96 f.). Er konnte diese auf Frage zeitlich einordnen, schien aber jeweils zu erzählen, was ihm als erstes oder als nächstes in den Sinn kam. Diese Art des Erzählens spricht dafür, dass die Schilderungen erlebnisbasiert sind. Hätte I.________ fälschlicherweise eine erfundene Geschichte zu Protokoll geben wollen, wäre diese aufgrund der vorgängigen Vorbereitung anders ausgefallen. Damit übereinstimmend sagte er in seiner ersten Einvernahme auf Frage nach weiteren Schlägen durch seinen Vater: «Ich muss überlegen… Eigentlich habe ich es immer im Kopf, aber jetzt habe ich ein Blackout» (pag. 98).
Auffällig ist sodann, dass I.________ zwar viele negative Erlebnisse mit seinem Vater zu Protokoll gab, dabei aber dennoch differenzierte Angaben machte. So verteufelte er seinen Vater in den Aussagen nicht, sondern gab an, sein Vater habe ihn auch umarmt und auch «Sorry» gesagt. Aber das Schlagen sei viel mehr gewesen. Sein Vater habe wohl in den Momenten auch Mitleid gehabt mit «üs Chinder». Der Vater sei von seinem Vater «glaubs» selber auch geschlagen worden, das sei auch ein «Aggressiver» gewesen. Der Vater sei nach dem Entschuldigen nach zwei bis drei Tagen wieder aggressiv geworden und habe wieder zugeschlagen. So könne man die Entschuldigung auch nicht ernst nehmen (Zeitindex 15:01). Damit übereinstimmend hatte er bereits in der ersten Einvernahme angetönt, sein Vater meine, schlagen sei die Lösung (pag. 95). Er wünschte sich keineswegs einen kompletten Kontaktabbruch mit seinem Vater, sondern vielmehr eine «Umkehr» der früheren Situation, so dass er bei seiner Mutter leben und den Vater besuchen könne (pag. 96). Weiter verzichtete er darauf, Vorhalte von Vorfällen zu bestätigen, die er nicht mitbekommen habe (z.B. Einsatz einer Schere: Zeitindex 14:35, 15:16) oder für seine Geschwister zu sprechen (z.B. zur Frage, ob seine Geschwister Angst haben vor dem Vater: Zeitindex 15:19). Dies wäre in der Konstellation einer abgesprochenen Falschbeschuldigung nicht zu erwarten, da es ihm ein Leichtes gewesen wäre, solche Vorhalte einfach zu bestätigen. Stattdessen legte er eigene Erinnerungslücken und Unsicherheiten offen. Schliesslich differenzierte er auch, dass er die Schläge nicht immer als so schlimm empfunden und diese oft auch ganz schnell vergessen habe (pag. 99) und gab an, die Geschwister seien nicht alle und nicht alle gleich stark geschlagen worden (Zeitindex 14.27, 14.30).
Die Glaubhaftigkeit von I.________s Aussagen werden ferner durch die Tatsache untermauert, dass er mit dem Verlassen der Haushaltung seines Vaters seine Geschwister und seine Stiefmutter zurückliess, die er alle gern hatte (pag. 95) und zu seiner Mutter und deren Partner zog, die er zwar von Wochenendbesuchen her kannte, mit der er aber seit Jahren nicht zusammengelebt hatte. Auch vor diesem Hintergrund scheint es schwer vorstellbar, dass er sich ohne massiven Leidensdruck aufgrund des Verhaltens seines Vaters zu diesem Schritt und der anschliessenden Anzeigeerstattung entschieden hätte.
Der Vollständigkeit halber sei zuletzt erwähnt, dass I.________ übereinstimmend mit den Einvernahmen im Strafverfahren auch in der Anhörung betreffend die familienrechtlichen vorsorglichen Massnahmen am 11. Juni 2019 angab, er sei vom Vater geschlagen worden (pag. 1020).
Zusammenfassend sind die Aussagen von I.________ übereinstimmend, widerspruchsfrei, nachvollziehbar, detailreich, mit eigenen Überlegungen, Gefühlen und Gesten untermauert, differenziert und wirken in ihrer Originalität selbsterlebt. Die Aussagen sind damit in hohem Masse glaubhaft, so dass darauf abgestellt wird.
13.2 Aussagen von D.________
Auch bei D.________ trägt das Zustandekommen ihrer Aussagen massgeblich zu deren Glaubhaftigkeit bei: Nachdem sie am 21. Mai 2019 ein erstes Mal befragt worden und dabei die Vorwürfe gegenüber ihrem Vater dementiert hatte, liess sie am 15. Oktober 2019 über ihre damalige Anwältin verlauten, sie sei am 10. Oktober 2019 zu ihrer Mutter gegangen und habe sich entschieden, die Wahrheit über ihre Familie zu sagen. Sie sei bis anhin durch ihren Vater unter Druck gesetzt worden und habe jetzt wie I.________ den Mut aufgebracht, zu sprechen (pag. 28 f.). In der Folge wurde sie am 22. November 2019 im Rahmen einer Videoeinvernahme erneut befragt und führte zusammengefasst Folgendes aus (pag. 125 ff.):
An der ersten Einvernahme habe ihr Vater sie vorbereitet und ihr gesagt, was sie sagen solle. Er habe immer gesagt, wenn sie die Wahrheit sagen würden, würden sie im Kinderheim landen (Zeitindex 15:15). In der ersten Befragung sei sie gefragt worden, warum an verschiedenen Daten die Polizei gekommen sei. Es stimme, dass ihr Vater sie damals geschlagen habe. Als die Polizei gekommen sei, habe er gesagt, sie müssten lügen und sagen, sie hätten gespielt. Auch was I.________ wegen den R.________(Gebäck) gesagt habe, stimme. Der Vater habe gesagt, sie müssten lügen und sagen, das sei ein Projekt von J.________ gewesen. Diese habe zwar einmal ein Projekt gehabt, aber sie habe dort extra eine Bestätigung ausgedruckt ohne Datum. Die hätten sie drei, vier Jahre lang benutzt. Sie seien im ganzen Kanton Bern verkaufen gegangen (Zeitindex 15:17). Sie habe dem Vater pro Tag manchmal CHF 150.00-200.00 gebracht (Zeitindex 15:18). Sie sei am 10. Oktober 2019 zu ihrer Mutter gegangen, als ihr Vater in S.________ gewesen sei. Sie habe einen Streit mit ihrer Stiefmutter gehabt, bei dem diese ihr Handy kontrolliert und sie mit einem Kleiderbügel geschlagen habe. Sie habe sich am nächsten Tag aus dem Haus geschlichen und habe mit ihrer besten Kollegin versucht, I.________ zu erreichen. Er und ihre Mutter seien sie dann holen gekommen (Zeitindex 15:19). Sie werde von ihrem Vater geschlagen, seit sie neun, zehn Jahre alt sei. Nachdem I.________ gegangen sei, habe er zwei, drei Monate lang nicht geschlagen wegen der Anzeige. Danach habe er wieder angefangen (Zeitindex 15:53). I.________ und J.________ seien am meisten geschlagen worden. Sie, K.________ und L.________ seien etwas geschont worden, weil sie jünger gewesen seien. Jetzt seien sie und K.________ älter und würden auch geschlagen wie I.________, vor allem sie [D.________] (Zeitindex 15:38). Früher habe er sie weniger geschlagen, wohl, weil sie die Lieblingstochter ihres Vaters gewesen sei. Als I.________ gegangen sei, habe er begonnen, statt diesen sie zu schlagen und habe sie als «Bitch» und «Schlampe» bezeichnet (Zeitindex 15:27). Es sei sehr oft passiert, dass ihr Vater geschlagen habe. Einmal habe er sie und I.________ sehr fest mit dem Gürtel geschlagen, weil sie im Bus ohne Billett kontrolliert worden seien. Sie hätten oft blaue Flecken gehabt und dann Pullover getragen, damit man es nicht sehe. Einmal habe sie am Kopf einen Flecken gehabt, den sie dann mit Schminke abgedeckt habe (Zeitindex 15:22). Wenn die Polizei gekommen sei, hätten sie sich schlafend stellen oder sagen müssen, sie hätten gespielt. Immer wenn die Polizei gekommen sei, habe der Vater gelogen, auch als er L.________ einen «Chlapf» gegeben und dieser einen roten Flecken im Gesicht gehabt habe (Zeitindex 15:23). Am 4. Februar habe ihr Vater J.________ mit dem Stock geschlagen, weil sie bei den Katzen nicht schnell geputzt habe. J.________ habe auf der Seite am Kopf eine Verletzung gehabt und es sei Blut herausgekommen. Dann hätten sie gesagt, sie und ihre Brüder seien am Spielen gewesen (Zeitindex 15:23). Meistens seien sie mit dem Gurt geschlagen worden (Zeitindex 15:32). Sie sei damit überall – Rücken, Bauch, Beine, Kopf manchmal auch – geschlagen worden (Zeitindex 15:24). Er habe entweder mit dem Metallteil vorne geschlagen oder er «mache es durch zwei», damit es dicker sei (Zeitindex 15:25). Er habe auch mit «somene Holz», also Holzlöffel zum Kochen, geschlagen oder mit Kabel. Die Kabel habe er «durch zwei» gemacht (Zeitindex 15:32). Sie hätten dann immer die Decke über den Kopf gezogen oder versucht abzuhauen (Zeitindex 15:33). Sie sei ein paar Mal ohnmächtig geworden, weil er sie so stark an den Kopf geschlagen habe. Er komme auch manchmal mit den Füssen auf den Hals, bis das ganze Gesicht blau sei, dann stehe er wieder auf. Sie habe keine Luft mehr bekommen, wenn er mit dem Fuss auf den Hals gegangen sei. Es sei, als würde er einen erwürgen. Man habe das Gefühl, gleich zu ersticken und dann stehe er auf und man könne wieder Luft nehmen (Zeitindex 15:34). Beim auf den Hals stehen sei sie nie ohnmächtig geworden und habe auch keinen Urin verloren. Es sei aber öfter passiert, dass sie Male gehabt habe. Dann habe sie in der Schule einen Rollkragenpulli anziehen müssen. Sie habe jeweils blaue oder rote Flecken gehabt (Zeitindex 15:35). Ihr Vater sei einmal mit einer Schere auf I.________ losgegangen (Zeitindex 15:36). K.________ sei so still und könne keine Fehler machen. Aber er schlage sie auch «mega fest» (Zeitindex 15:38). Sie wolle zwar noch mit ihrem Vater sprechen, aber sie habe Angst vor ihm, weil sie wisse, dass er wütend auf sie sei und sie wisse, dass er zu allem fähig sei. Er habe ihr bereits gedroht, mit ihnen nach S.________ «abzuhauen» und sie dort umzubringen, z.B., wenn sie noch einmal mit ihrem besten Kollegen ein Wort rede. Er habe in S.________ eine grosse Waffe, weil er Vögel schiesse dort (Zeitindex 15:29). Sie traue ihm das zu. Er habe ja auch ihrer Mutter früher gedroht, er werde ihr die Kinder wegnehmen, weil sie sich scheiden lasse und das habe er ja wirklich gemacht. Er habe die Mutter immer schlecht gemacht bei ihnen und den Kontakt zu ihr verboten. So wie sie sie nun kennengelernt habe, stimme das gar nicht (Zeitindex 15:30). Das Verhältnis zur Mutter sei ganz anders als bei der ersten Einvernahme. Schon als ihre Mutter sie mit dem Auto abholen gekommen sei, habe diese Tränen in den Augen gehabt, weil sie so glücklich gewesen sei, dass sie D.________ endlich wieder gesehen habe. Da habe sie gewusst, dass alles, was der Vater über die Mutter gesagt habe, nicht stimme (Zeitindex 15:31). Auf Frage zum Vorfall vom 20. April 2019 in G.________ mit L.________ sagte sie, ihr Vater habe L.________ einen teuren Nintendo gekauft, damit dieser freiwillig zu ihnen zurückkomme. Er habe versucht, L.________ irgendwie wieder zu holen. Zum Glück habe ihre Mutter es dann bemerkt. Sie selber sei im Auto gewesen und habe alles gesehen. Ihr Vater habe ihr sein Handy gegeben und ihr gesagt, sie solle alles auf Video aufnehmen. Ihre Stiefmutter habe auf W.________(Sprache) zu ihr gesagt, sie solle ihre Mutter beleidigen (Zeitindex 15:48).
Diese zweite Einvernahme von D.________ ist – wie diejenige von I.________ – gespickt mit Realkennzeichen, insbesondere zahlreichen, teilweise fast überraschenden Details, der Wiedergabe von Gefühlen und eigenen Überlegungen, einer offensichtlich unvorbereiteten Erzählweise, und nachvollziehbaren, logischen Begründungen. Es ist schwer vorstellbar, dass die damals .________-jährige D.________ auf diese Weise eine erfundene Geschichte hätte wiedergeben können.
Bezeichnend ist bereits die Schilderung ihrer «Flucht» zur Mutter. Sie schilderte darin zahlreiche und teilweise unerwartete Details wie etwa den Streit mit der Stiefmutter wegen einem Telefon mit ihrem Kollegen, obwohl sie nur über «Töfflis» geredet hätten, die Schläge mit einem Kleiderbügel, die Aufforderung ihrer Stiefmutter, sie solle sich «verpissen», das Telefonat mit ihrem Vater, das frühmorgendliche Deponieren eines Pullis vor der Türe, die zahlreichen Versuche, I.________ zu kontaktieren oder das stundenlange Verstecken in Z.________, weil ihre Stiefmutter und J.________ sie suchten. Auffällig ist weiter die Erwähnung von irrelevanten Nebenschauplätzen (wie dem halbstündigen Aufenthalt im Keller und Besuch bei ihrer besten Freundin am Vorabend) und Komplikationen im Handlungsablauf. So beschrieb sie beispielsweise, wie sie sich frühmorgens aus dem Haus geschlichen habe und K.________ hinter ihr TV geschaut, aber nichts «gecheckt» habe, wie sie I.________ mithilfe ihrer besten Freundin schliesslich erst via Kollegen auf Instagram habe kontaktieren können, weil sie kein Handy gehabt habe und wie dieser im ersten Moment gedacht habe, sie «mache es wegen ihrem Vater» und erst nach einer Weile gesehen habe, dass sie wirklich gehen wolle (Zeitindex 15:19). Diese Art des Erzählens sowie die einzelnen Details könnten für eine erfundene Geschichte kaum reproduziert werden.
Auch in Bezug auf die Erlebnisse mit ihrem Vater nannte D.________ Details, die in ihrer Originalität kaum erfunden werden können und in einer Falschanschuldigung nicht zu erwarten wären. So etwa die Erwähnung, sie sei die Lieblingstochter ihres Vaters gewesen, weil sie ihrer Mutter ähnele (Zeitindex 15:27), das Schlagen mit einem Kochlöffel, wie ihr Vater jeweils den Gurt oder ein Kabel «durch zwei gemacht» habe, bevor er geschlagen habe, wie er jeweils ganz langsam die Treppe hochlaufe und sie dann immer die Decke über den Kopf gezogen oder versucht hätten abzuhauen (Zeitindex 15:25, 15:32) oder wie er ihr mit dem Fuss auf den Hals gestanden sei (Zeitindex 15:34). Ebenso die Schilderung, wie ihr Vater ihnen auf YouTube Videos von weinenden und eingesperrten Kindern gezeigt und behauptet habe, das seien Kinderheime und sie würden in solchen Heimen landen, wenn sie die Wahrheit sagen würden (Zeitindex 15:15, 15:33). Auch die Wiederbegegnung mit ihrer Mutter, bei der sie sofort gewusst habe, dass nichts von dem stimme, was der Vater über die Mutter gesagt habe, sowie die Erkenntnis, dass ihr diese sehr wohl zum Geburtstag gratulierte, der Vater die Nachrichten jedoch blockiert hatte, wirken selbsterlebt, zumal D.________ sich in ihrer ersten Einvernahme im Mai 2019 tatsächlich darüber beklagt hatte, dass ihre Mutter ihr nicht zum Geburtstag gratuliere (Zeitindex 15:29; pag. 121 Z. 297 f.). Singulär ist schliesslich auch der Vorfall mit dem Nintendo und insbesondere die Anweisung des Vaters, die ganze Episode zu filmen und die Aufforderung der Stiefmutter in W.________(Sprache), sie solle die Strafklägerin beleidigen (Zeitindex 14:48). Dies unter anderem auch, weil der Beschuldigte auch selber erwähnte, er habe von diesem Vorfall ein Video (pag. 195 Z. 460).
Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht sodann, dass D.________ an diversen Stellen ihre eigenen Gefühle und Überlegungen einfliessen liess. So gab sie beispielsweise an mehreren Stellen an, wie ihr ihre Geschwister in bestimmten Situationen leid getan hätten/weiterhin leid tun oder wie sie nicht verstehen könne, wie diese die Situation so lange ausgehalten hätten/weiterhin aushalten würden (I.________: Zeitindex 15:37; K.________: Zeitindex 15:39; J.________: Zeitindex 15:50). Weiter bemerkte sie, sie habe die Idee ihres Vaters nicht so schlau gefunden, wie dieser «schnell für über 500 Stutz» einen Nintendo gekauft habe. Sie habe gewusst, dass es Probleme geben würde (Zeitindex 15:48). Aussagekräftig ist sodann eine Bemerkung am Schluss der Einvernahme, als D.________ von sich aus angab, als sie so alt wie L.________ gewesen sei und die Geschwister geschlagen worden seien, habe sie diese ausgelacht. Das bereue sie nun. Sie könne sich nicht erklären, was sie damals lustig gefunden habe (Zeitindex 15:54). Insbesondere diese letzte Anmerkung ist für die geltend gemachten Vorwürfe nicht zentral, stellen die jüngere D.________ in ein unvorteilhaftes Licht und erfolgten ohne entsprechende Frage. Sie wäre deshalb in einer erfundenen Geschichte kaum zu erwarten.
Auch Wortwahl und Gestik sprechen dafür, dass D.________ nicht einen zuvor vorbereiteten, erfundenen Sachverhalt wiedergab, sondern spontan ihre eigenen Erinnerungen schilderte: Sie nutzte beispielsweise mehrfach zunächst umschreibende, behelfsmässige Begriffe, die sie teilweise kurz darauf präzisierte (z.B. «Bügeleisen zum Aufhängen, genau Kleiderbügel» [Zeitindex 15:19], «Metallteil» am Gurt [Zeitindex 15:25], «durch zwei machen» von Gurt und Kabel [Zeitindex 15:25, 15:32], «somene Holz, also Holzlöffel zum Kochen» [Zeitindex 15:32]) oder korrigierte sich selber spontan (z.B. ob Stiefmutter zur Arbeit oder zur Schule ging [Zeitindex 15:20], sie habe Kleider deponiert, also nur ein Pulli [Zeitindex 15:20], sie sei nicht Schnuppern gegangen «glaubs weil mich der Schulleiter nicht liess. Ja, weil mich der Schulleiter nicht gehen liess» [Zeitindex 15:24]). Sie korrigierte auch Vorhalte der Befragenden spontan und wie aus der Pistole geschossen (z.B. Zeitindex 15:32: Sie sei nicht nur einmal mit dem Gurt geschlagen worden) und unterstrich ihre Schilderungen mit einer lebhaften Gestik, die zum Geschilderten passte (Zeitindex 15:22: Fleck am Kopf; Zeitindex 15:24: J.________s Verletzung am Kopf; Zeitindex 15:33: Kabel halbiert und damit geschlagen; Zeitindex 15:34: Hals zugedrückt, nach Luft schnappen; Zeitindex 15:35: Pullover hochziehen). Diese Art des Erzählens zeugt von unvorbereiteten, erlebnisbasierten Aussagen.
Ihre Schilderungen sind sodann logisch, in sich stimmig und widerspruchsfrei. So begründete sie etwa nachvollziehbar, weshalb sie ihrem Vater zutraue, seine Drohung, sie in S.________ umzubringen, wahrzumachen: Schliesslich habe er ja auch ihrer Mutter gesagt, er werde ihr die Kinder wegnehmen, weil sie gegangen sei und das habe er ja auch geschafft (Zeitindex 15:29). Wie ihr Bruder machte auch D.________ differenzierte Aussagen und verzichtete darauf, ihren Vater bei sich bietenden Gelegenheiten übermässig zu belasten. So gab etwa auch sie an, sie wolle keinen Kontaktabbruch mit ihrem Vater, sie wolle noch mit ihm sprechen, habe aber Angst vor ihm (Zeitindex 15:29). Sie differenzierte, die jüngeren Kinder seien weniger stark geschlagen worden als die älteren und verneinte trotz entsprechender Nachfrage, in Ohnmacht gefallen zu sein, als ihr Vater ihr mit dem Fuss auf den Hals gestanden sei (Zeitindex 15:35). Ihr Bemühen, in der zweiten Einvernahme mit den Unwahrheiten aus der ersten Einvernahme aufzuräumen, wirkt auch deshalb authentisch, weil sie sich erstaunlich gut daran erinnerte, was sie ein halbes Jahr zuvor (falsch) gesagt hatte und ihre Aussagen von sich aus korrigierte. So insbesondere ihre Angaben zum Vorfall vom 4. Februar, bei dem sie nicht nur korrigierte, was geschehen war, sondern auch die – für die Strafuntersuchung nebensächliche – Aussage, wonach sie fälschlicherweise angegeben habe, an diesem Tag geschnuppert zu haben.
Hervorzuheben sind sodann ihre Aussagen über ihre Schwester K.________. So gab sie zunächst an, sie habe jetzt nichts mehr von K.________ gehört. Sie habe versucht, diese zu erreichen, aber diese habe sie blockiert. Als I.________ gegangen sei, habe ihr Vater ihnen gesagt, er werfe sie aus dem Haus, wenn sie mit I.________ reden würden. Deshalb habe er K.________ sicher jetzt auch gesagt, er dürfe keinen Kontakt mit ihr und I.________ haben (Zeitindex 15:26). Etwas später führte sie aus, jetzt, da sie älter seien, würden auch sie und K.________ geschlagen wie I.________. Sie habe es dann nicht mehr ausgehalten. K.________ sei so still und könne keine Fehler machen. Aber er schlage sie auch «mega fest», aber sie sage nichts. Sie sei still und weine für sich alleine. Sie sage nichts, weil sie Angst habe (Zeitindex 15:38) Sie [D.________] sei die Lieblingsschwester von K.________ gewesen, sie seien zusammen eine Person gewesen. Deshalb tue es ihr auch «huere leid», dass sie sie schon so lange nicht mehr gesehen habe und K.________ jetzt nicht komme. Sie könne sich gut vorstellen, dass es K.________ jetzt nicht gut gehe (Zeitindex 15:39). Beim Gedanken an den Verlust der zurückgelassenen K.________, versagte D.________ an einziger Stelle während der intensiven, fast stündigen Einvernahme die Stimme, sie brach in Tränen aus und brauchte mehrere Sekunden, um sich zu fassen (Zeitindex 15:39). Dieser Moment wirkt in der Videoaufnahme authentisch und innerhalb ihrer Erzählung stimmig. Der Aspekt ihrer besonderen Verbundenheit mit K.________ ist denn auch der einzige Punkt, in dem ihre Aussagen aus der zweiten Einvernahme mit jenen aus der Erstbefragung am 21. Mai 2019 übereinstimmen. Bereits damals sagte sie: «Mit K.________ habe ich die engste Beziehung. Mit J.________ auch. Wir sind auch beste Schwester» (pag. 116 Z. 40 f.). Im Gegensatz zu den Fragen zu den Vorwürfen gegen ihren Vater dürfte D.________ betreffend ihre Geschwister bereits in dieser ersten Einvernahme die Wahrheit gesagt haben: Zu diesem Thema hatte ihr Vater ihr keine inhaltlichen Vorgaben gemacht. Ihr Gefühlsausbruch während der zweiten Einvernahme ist aus diesen Gründen äusserst aussagekräftig. Es ist kaum denkbar, dass D.________ ihre Lieblingsschwester ohne unerträglichen Leidensdruck von Seiten ihres Vaters zurückgelassen hätte. Insbesondere beschrieb sie ihre Beziehung zu I.________ bis zu ihrem Auszug als nicht besonders eng (pag. 116 Z. 41 und pag. 123 Z. 401 f.) und ihre Mutter kannte sie kaum. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass D.________ alleine wegen dem Wunsch nach einem Wiedersehen mit I.________ und der Strafklägerin den Kontaktabbruch zur restlichen Familie, insbesondere K.________ in Kauf nahm.
Ihre Schilderungen, wonach ihr wegen ihrem Kontakt mit ihrem besten Freund gedroht worden sei, lassen sich denn auch mit der Gesinnung des Beschuldigten vereinbaren, der etwa ausführte, D.________ habe keinen Respekt mehr vor ihrem Vater und folge jetzt einem «westlichen Lebensstil». Das störe ihn. Sie mache damit zwar nicht sein Leben kaputt, aber für die Familie sei es schlimm (pag. 1822 Z. 22 ff.). Oder D.________ sei früher «gut, nett und sauber» gewesen, bevor sie geraucht und sich mit nicht gut erzogenen Kindern abgegeben habe (pag. 2200 Z 37 ff.). Auch aus den Nachrichten von J.________ an D.________ gehen die Regeln, die in der Haushaltung des Beschuldigten geherrscht haben, klar hervor: Es gehe in ihrem Alter einfach nicht, dass sie mit «Buebe» schreibe, leider drohe ihr eine Zukunft, in der sie nicht mehr Jungfrau sei (pag. 137 f.).
In Bezug auf diese ausführliche zweite Einvernahme ist schliesslich zu erwähnen, dass I.________ den Vorfall, bei dem er mit einer Schere traktiert worden sei, nicht bestätigte. Angesichts der zahlreichen Vorfälle, die sich im Haushalt A.________ ereignet haben müssen, vermag dies die Aussagen von D.________ jedoch nicht grundsätzlich in Frage zu stellen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung liess sich D.________ als nunmehr junge Erwachsene erneut einvernehmen. Ihre Aussagen stimmten dabei in wesentlichen Punkten mit den Schilderungen aus ihrer zweiten Einvernahme überein: Sie bestätigte den Wegzug zu ihrer Mutter am 10. Oktober 2019 (pag. 2183 f. Z. 44 ff.), den R.________ (Gebäck)-Verkauf (pag. 2184 Z. 29 ff.), den Vorfall mit dem Fuss auf ihrem Hals (pag. 2185 Z. 5 ff. und pag. 2186 Z. 38 ff.), die Wut und Schläge ihres Vaters wegen Kleinigkeiten (pag. 2185 Z. 18 ff.), die Schläge mit dem Gurt und der Hand (pag. 2187 Z. 2), die Drohungen mit dem Kinderheim (pag. 2188 Z. 29 ff.), das Anschreien (pag. 2188 Z. 39), die Drohung, sie in S.________ umzubringen sowie die Tatsache, dass ihr Vater dort ein Gewehr habe zum Jagen (pag. 2188 Z. 43 ff.), das Schlagen mit dem Kleiderbügel durch ihre Stiefmutter am Abend vor ihrem Wegzug (pag. 2189 Z. 2) sowie den Versuch ihres Vaters, L.________ mit einem Nintendo dazu zu bringen, zu ihm zurückzukehren (pag. 2190 Z. 44 f.). Auch in dieser Einvernahme löste zudem die Frage nach ihrer Schwester K.________, mit der sie noch immer keinen freien Kontakt habe, Tränen aus. Sie vermisse K.________ immer noch «mega oft» (pag. 2185 f. Z. 28 ff.). Zusätzlich schilderte sie, sie habe öfters auch sonst [abgesehen vom Fuss auf dem Hals] Würgereiz gehabt (pag. 2186 Z. 39). Wenn ihr Vater allgemein geschlagen habe mit dem Gurt, mit der Hand, mit der Faust, dann sei auch manchmal «so der Würg» gekommen und dann wieder weg. Dies unterstrich sie mit einer Geste, wonach ihr Vater sie mit der Hand am Hals gewürgt habe (pag. 2187 Z. 2 ff.). Ihr Vater habe immer gesagt, ihre Mutter sei abgehauen und wolle sie [die Kinder] nicht sehen. Mit der Zeit seien dann I.________ und L.________ ab und zu zu ihr am Wochenende. Die Mädchen hätten nicht gedurft, weil ihr Vater nicht gewollt habe, dass sie den Stiefvater sähen (pag. 2187 Z. 26 ff.). Ihr Vater habe ihnen vor jedem Termin wegen dem Besuchsrecht gesagt, sie sollten sagen, sie wollten nicht zu ihrer Mutter. Und sie hätten immer, egal bei welchem Besuch, den ganzen Termin mit dem Handy aufnehmen und die ganze Aufnahme dem Vater zeigen müssen (pag. 2189 Z. 18 ff.). Die Frage der Staatsanwältin, ob sie von ihrem Vater auch stundenlang ignoriert sei, verneinte sie. Ignoriert sei sie nicht geworden. Sie sei entweder geschlagen oder angeschrien worden. Es habe auch ab und zu normale Momente gegeben, aber daran habe sie leider fast keine Erinnerungen (pag. 2188 Z. 35 ff.).
Die Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen unterstreicht die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die einzelnen Abweichungen zu ihrer früheren Einvernahme sind dabei mit dem Zeitablauf von vier Jahren erklärbar: Sie schilderte einerseits, am Tag, an dem sie zu ihrer Mutter gezogen sei, habe sie mit dem Handy ihrer Kollegin direkt die Mutter angerufen (pag. 2183 f. Z. 44 ff.; frühere Version: Mehrere Versuche, I.________ via Instagram und Kollegen zu kontaktieren). Andererseits gab sie an, wegen dem Fuss auf ihren Hals ab und zu bewusstlos geworden zu sein (pag. 2185 Z. 8; frühere Version: Keine Luft mehr, aber keine Ohnmacht). Diese Abweichungen vermögen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen nicht in Frage stellen. Es wird jedoch in diesen Punkten auf die tatnähere Einvernahme vom 22. November 2019 abgestellt.
Trotz dem Zeitablauf finden sich jedoch auch in der Einvernahme in der Berufungsverhandlung einige bemerkenswerte Passagen, die der Erzählung einer erfundenen Geschichte entgegenstehen. Auf Frage, wie sie sich während dem R.________ (Gebäck)-Verkaufen gefühlt habe, sagte sie beispielsweise: «Ich bin ehrlich, ich war jung, 12, 13, ich sah nur das Gute darin, ‹es gibt Geld›. Aber wenn ich dann so darüber nachdachte, fand ich, ich gehe den ganzen Tag von Haus zu Haus und bekomme nicht einmal einen Franken für mich – so habe ich damals gedacht. Aber jetzt habe ich auch schon bei Hilfsprojekten mitgemacht und realisiert, dass wir Menschen angelogen haben, die anderen helfen wollten. Wir hatten genug Geld und haben trotzdem Geld von anderen angenommen, die vielleicht nicht so gut lebten. Da habe ich jetzt schon ein schlechtes Gewissen» (pag. 2187 Z. 16 ff.). Sie sprach somit mit einer grossen Offenheit über ihr unreflektiertes jüngeres Ich, was darauf hindeutet, dass sie sich bemühte, ihr Erleben erinnerungsgemäss wiederzugeben. Sie beschrieb auch eindrücklich den Druck, dem sie als Kind ausgesetzt war: «Und wirklich das Manipulative, ‹das stimmt nicht, was du siehst, du lügst, das stimmt nicht, was du gesagt hast›, so dass ich mich selber hinterfragt habe. Aber doch, es stimmt, ich weiss es ganz genau, kein Mensch würde so etwas erfinden» (pag. 2188 Z. 1 ff.). Damit übereinstimmend gab sie an, wenn sie K.________ heute sehe, merke sie, dass diese sie ausfrage und ihrem Vater Dinge weitersage (pag. 2185 Z. 29 ff.).
Schliesslich werden die Schilderungen von D.________ durch die Chatverläufe mit ihrem Vater unterstrichen, die sie sowohl erst- als auch oberinstanzlich zu den Akten reichte. Bezeichnend ist etwa folgender Austausch (pag. 1851 ff.; nicht redigiert):
Beschuldigter: «Aber in meiner Kopf du und I.________ keine mehr mein Kinder nur L.________ soll ich noch eibischen Zeit geben wege noch sehr kleine sonst wenn bleibt so wie euch für alle glich auch den und bei dem Gott Alle mir treffen».
D.________: «Ja wir treffen uns bei Allag und Allah wird sagen ‹Kinder schlagen, ausnützen und beleidigen ist harram und das wir kinder das richtige gemacht haben das wir unser Leben weiter leben können und einen anständigen leben haben›».
Beschuldigter: «Aber wer ist viel berue von viel,,? Das bist du! ZEIT zeigt dir das nicht mehr ich mein Tochter»
Dieser Austausch widerlegt einerseits die Vorbringen des Beschuldigten, wonach sein Erziehungsstil in seinem Kulturkreis üblich und akzeptiert sei («Allah wird sagen ‹Kinder schlagen, ausnützen und beleidigen ist harram [Anm. der Kammer: nach islamischem Glauben verboten] »). Andererseits ist bezeichnend, dass der Beschuldigte die Vorwürfe seiner Tochter, wonach er seine Kinder geschlagen, ausgenutzt und beleidigt habe, nicht bestreitet, was im Rahmen dieses Austauschs bei unzutreffenden Vorwürfen zu erwarten wäre, zumal der Beschuldigte seiner Tochter ansonsten viel zu schreiben hatte.
Die oberinstanzlich eingereichten Nachrichten zeigen sodann, dass der Beschuldigte seiner Tochter auch nach dem erstinstanzlichen Urteil drohte, sie werde eines Tages noch vieles bereuen resp. bei ihrem Gott bezahlen. Er warf ihr vor, ihn betrogen und «eine Beschwerde» gegen ihren Vater eingereicht zu haben und fragte sie, ob sie nicht die «Beschwerde» gegen ihn «wegmachen» wolle, ob sie ihn gerne im Gefängnis oder «weg von Schweiz» sehe. Er schrieb ihr, er hoffe, sie korrigiere, was sie «für ihren Vater» gemacht habe vor dem «Tags Gericht» am 7. November 2023. Sie sei «wirklich psychisch Dummheit». Ihre Lügen würden nichts bringen am Obergericht. Sie und I.________ würden kein anständiges Leben verdienen (pag. 2149 ff.). Sie müsse dann ohne ihren biologischen Vater weiterleben. Das sei sehr schlimm, da die «Wassermelone» [gemeint: Partner der Strafklägerin], Anwälte oder Richter ihr im restlichen Leben nicht helfen, sie nicht im Spital besuchen, nicht an ihre Hochzeit kommen würden. Sie solle nicht zu weit gehen in «dieser Dummheit» (pag. 2164 f.). Sie sei nicht mehr seine Tochter (pag. 2171). Nebst den zahlreichen Beleidigungen – darunter auch Bemerkungen zum Gewicht von D.________ – und unterschwelligen Drohungen ist an diesen Nachrichten insbesondere bemerkenswert, dass der Beschuldigte seine Tochter in zahlreichen Nachrichten auf das laufende, oberinstanzliche Verfahren und die anstehende Berufungsverhandlung ansprach und versuchte, sie diesbezüglich zu beeinflussen. Auch dieses Verhalten fügt sich stimmig in die Schilderungen von D.________ ein und verleiht diesen zusätzliche Glaubhaftigkeit.
Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen von D.________ somit als widerspruchsfrei, nachvollziehbar, detailliert und originell. Ihr Aussageverhalten in der zweiten und dritten Einvernahme stand im Einklang mit dem Inhalt ihrer Schilderungen. Diese werden zudem unterstützt durch das in den Chatverläufen dokumentierte Verhalten des Beschuldigten. Die Kammer hat deshalb keine Zweifel daran, dass D.________ in den Einvernahmen ihre eigenen Erlebnisse wiedergab und grundsätzlich glaubhafte Aussagen machte.
Bei diesem Beweisergebnis erübrigt es sich weitgehend, die Aussagen von D.________ in der ersten Einvernahme zu analysieren, in der sie gemäss ihren glaubhaften späteren Aussagen betreffend die Vorwürfe gegenüber ihrem Vater gelogen hat. Es ist indes hervorzuheben, dass die Ereignisse rund um diese Einvernahmen stimmig zu dem passen, was D.________ ab ihrer zweiten Einvernahme zu Protokoll gab: Sie schilderte glaubhaft, wie sie von ihrem Vater auf ihre erste Einvernahme, jedoch generell auf (behördliche) Termine vorbereitet und sogar angewiesen worden sei, diese mit dem Handy aufzunehmen. Ihre erste Einvernahme, in der sie ihren Vater in den höchsten Tönen lobte, ist ein stimmiges Zeugnis dieser Erlebnisse. Auffällig ist einzig, dass D.________ in dieser ersten Einvernahme trotz der Anweisung, zu den Vorwürfen zu lügen, einräumte, es könne sein, dass I.________ «hie und da einen Klaps kassiert» habe (pag. 123 Z. 381) – diese einzelne, belastende Aussage sticht angesichts des sonstigen Lobs für ihren Vater hervor und zeigte bereits damals, dass sich der Beschuldigte doch nicht so friedlich und gewaltlos verhielt, wie behauptet (vgl. auch Ziff. 13.4 unten).
13.3 Aussagen von L.________
Der jüngere Bruder von I.________ und D.________, L.________ wurde als damals .________-jähriger am 21. Mai 2019 mittels Videoeinvernahme befragt (pag. 164 ff.). Anfang April war er auf seinen eigenen Wunsch hin ebenfalls zu seiner Mutter gezogen.
Er gab an, er wolle bei seiner Mutter bleiben, weil er bei seinem Vater immer Schläge bekomme. Der Vater habe Kraft und schlage mit «richtig Stärke». Er habe ihn einmal die Treppe runter gestossen. Das sei gewesen, als er sicher noch .________ gewesen sei, nicht in diesem Jahr (Zeitindex 09:44). Das mit der Treppe sei im Haus drinnen gewesen, in H.________ am U.________weg (Zeitindex 09:45). Sein Bruder habe auch Angst vor dem Vater, der habe auch Schläge erhalten. Deshalb sei er auch zu ihrer Mutter gegangen (Zeitindex 09:46). Sein Vater habe ihn [L.________] gefragt, ob er zu seiner Mutter wolle und habe ihn gelassen, aber jetzt reagiere er immer «komm wieder zurück» (Zeitindex 09:47, 09:59). Er könne sich nicht erinnern, wann er zuletzt von seinem Vater geschlagen worden sei und wann das erste Mal. Er habe die anderen schon geschlagen, als er selber noch ein Baby gewesen sei (Zeitindex 09:47). Es gebe Tage ohne Probleme und dann gebe es Tage mit Schlägen (Zeitindex 09:48). Sein Vater habe ihn an den Kopf geschlagen und habe einen Gürtel, Finken oder ein Kabel benutzt, um zu schlagen. Er habe damit auf die Beine oder den Arm geschlagen (Zeitindex 09:51). Die Ohrfeigen seien immer an den Kopf gegangen. Der Vater schlage mit der rechten Hand (mit Geste untermauert; Zeitindex 09:52). Er sei dann immer rot gewesen. Und einmal habe er ihm den Kopf auf das WC geschlagen. Er habe dann am Mund geblutet (zeigt die Stelle; Zeitindex 09:52). Den Gurt habe er aus dem Schrank geholt, das Kabel vom Boden hochgenommen und die Finken habe er getragen (Zeitindex 09:53). Einmal sei sein Vater mit seinem Fuss auf seinen Bauch gestanden (Zeitindex 09:55). Er werde auf W.________(Sprache) beleidigt durch den Vater. Er wolle nicht sagen, wie («etwas mit ‹H›»; Zeitindex 09:56). Er sei fast jeden Tag geschlagen worden (Zeitindex 09:57). Er habe Angst vor dem Papi (Zeitindex 09:58). Wenn sein Vater ihn schlage, z.B. mit dem Gurt oder den Finken, schlage er mehrmals (Zeitindex 10:09). Auf die Frage, wie er sich dabei fühle und auf Nachfrage, was es für Gefühle gebe, antwortete er: «wütend, traurig, Angst». Das fühle er (Zeitindex 10:11). Wenn er wütend sei, auf wen? «Papi» (Antwort sofort mit einem kleinen Lachen; Zeitindex 10:11). Sein Vater blicke wütend, wenn er schlage (Zeitindex 10:12). Die Geschwister seien auch geschlagen worden und seien dabei gewesen, wenn er geschlagen worden sei. Die Stiefmutter werde auch geschlagen. Das habe er selber gesehen (Zeitindex 10:13). Auf Frage nach den R.________(Gebäck) gab er an, D.________, K.________ und I.________ hätten R.________(Gebäck) verkauft. Er sei noch zu klein gewesen (Zeitindex 10:14). Wenn ihn sein Vater schlage, sage er «Ich mache das nicht mehr, sorry». Wenn er ihn schlage, lache sein Vater ein bisschen und dann schlage er ihn (zeigt mit rechter Hand / rechtem Arm wie; Zeitindex 10:15). Auf einer Skala von 1-10 seien die Schläge «10 mal 10, wie 100» (Zeitindex 10:15). Ob er Kleider trage, wenn er geschlagen werde: «Ein paar Mal kurz, ein paar Mal lang». Ein paar Mal sei er beim Duschen auf die Beine geschlagen worden (Zeitindex 10:16). Zum Ende der Einvernahme sagte, er, er wolle nicht so viel reden, er kriege immer Bauchschmerzen, wenn er so viel rede. Vor der Einvernahme habe er mit seiner Mutter geredet (Zeitindex 10:18). Heute Morgen beim Hinfahren hätten sie «e chli» gesprochen, aber er wolle es nicht sagen. Auf Frage, ob sie ihm gesagt habe, was er sagen solle, machte er zunächst eine unbestimmte Geste. Auch Nachfrage «e chli scho, he?»: «Ja» (Zeitindex 10:19).
L.________ hatte während der Einvernahme sichtlich Mühe, sich zu konzentrieren und wirkte nervös, was damit in Einklang steht, dass er später mit Ritalin bzw. Concerta behandelt wurde (pag. 886 und pag. 1849). Mehrfach gab er an, eine Frage nicht beantworten zu wollen und bemerkte gegen Ende der Einvernahme auch, es mache im Bauchweh, so viel zu sprechen. Dennoch schien er die Fragen in der Einvernahme zu verstehen, gab inhaltsadäquate Antworten und fragte nach, wenn er etwas nicht verstand (z.B. die Bedeutung von «sich wehren»). Aufgrund seiner Antworten zum Schluss der Einvernahme, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er vorgängig mit seiner Mutter über das Thema der Einvernahme gesprochen hatte. Allerdings gab er gerade in Bezug auf die Schläge seines Vaters klare Antworten und zeigte die Schläge und die getroffene Stelle zusätzlich mit Gesten. Dies deutet darauf hin, dass er dabei Dinge erzählte, die er effektiv selber erlebt hatte und nicht etwa einen Inhalt wiedergab, den ihm seine Mutter vorgegeben hatte. Auch seine Angaben zur Stärke der Schläge («mit Kraft», «10 mal 10, wie 100») entsprechen der Sprache des damals .________-jährigen und wirken nicht abgesprochen. Die geschilderten Gefühle (Trauer, Wut, Angst), seine Versuche, den Vater mit Sätzen wie «Ich mache es nicht mehr, sorry» von weiteren Schlägen abzuhalten sowie seine Erfahrung, dass ihm das Reden über das Erlebte Bauchschmerzen verursacht, passen stimmig zum Inhalt des Gesagten. Schliesslich hat er im Rahmen der Anhörung betreffend die familienrechtlichen vorsorglichen Massnahmen am 11. Juni 2019 übereinstimmende Angaben gemacht (pag. 1021). Im Ergebnis wird auf seine Aussagen zu den Erlebnissen mit seinem Vater abgestellt.
13.4 Aussagen von K.________, J.________ und Q.________
Nachdem D.________ am 22. November 2019 glaubhaft ausgesagt und begründet hatte, dass sie und ihre Geschwister vom Beschuldigten auf die Einvernahmen im Mai 2019 vorbereitet worden seien und in der Folge gelogen hätten, erübrigen sich ausführliche Analysen der Einvernahmen mit K.________, J.________, Q.________ (und D.________; siehe Ziff. 13.2 oben) vom 21. Mai 2019. Sofern sie die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten abstritten und diesen lobten, kann auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden, zumal diese schon für sich genommen übertrieben und beschönigend wirken. Exemplarisch dafür steht beispielsweise die Aussage von K.________, wonach ihr Vater, wenn er «hässig» sei, einfach auf dem Sofa sitze und den Kopf auf seiner Faust abstütze (pag. 158 Z. 167). Weiter bestritten die Frauen auch Vorfälle, die mittlerweile sogar der Beschuldigte selber einräumte, und widersprachen sich teilweise untereinander (z.B. zum Verkauf der R.________(Gebäck) [pag. 80 Z. 239 ff., pag. 90 Z. 125, pag. 120 Z. 224 ff., pag. 159 Z. 228 ff.], oder zum Vorfall bei dem L.________ vom Vater gestossen resp. «über die Couch gestolpert» sei [pag. 79 Z. 181 ff., pag. 90 Z. 118 f. und Z. 143, pag. 120 Z. 211 ff., pag. 159 Z. 252 ff.]). Hervorzuheben sind entsprechend jene Passagen, in denen die Frauen vereinzelt doch Kritik am Beschuldigten äusserten oder gewisse Verhaltensweisen einräumten. Diese sind vor dem Hintergrund des innerfamiliären «Schweigegebots» umso glaubhafter.
So sagte etwa J.________, der Beschuldigte werde bei Konflikten schnell laut und beleidigend (pag. 77 Z. 82). Kurz darauf gab sie an, der Beschuldigte gehe seine Kinder nicht körperlich an, nur um eine Frage später einzuräumen, «Füdlitätsch» habe es schon mal gegeben (pag. 77 Z. 96 und Z. 102). Ebenfalls gab sie zunächst an, der Beschuldigte habe ihre Mutter früher beschimpft und geschubst, mit der Hand an die Schulter, ohne dass sie umgestossen worden sei. Beim Durchlesen des Protokolls nahm sie diese Aussage wieder zurück (pag. 78 Z. 131 ff.). Die Polizei sei zwei Mal gekommen, weil herumgeschrien worden sei. Einmal habe die Mutter die Polizei gerufen, weil L.________ eine Ohrfeige vom Vater erhalten habe. Das sei schon länger her. Der Beschuldigte habe L.________ geschubst und dieser habe sich an der Holztreppe im Wohnzimmer den Kopf gestossen. L.________ sei damals .________ oder .________ Jahre alt gewesen. Er habe nicht sehr fest geschubst. Sie selber habe es nicht gesehen, weil sie auf dem Zimmer gewesen sei. Es sei sicher nicht fest gewesen (pag. 79 Z. 181 ff.). Auf Vorhalt der Meldung vom 29. November 2018 der Strafklägerin, wonach L.________ vom Beschuldigten geschlagen worden sei, gab sie an, sie habe die Situation nicht gesehen, sie habe nur das «Drumherum» mitbekommen. Sie habe mitbekommen, das L.________ vom Vater geschubst worden sei und sich am Kopf geschlagen habe. Dann habe er dies der Mutter am Telefon gesagt und diese habe die Polizei angerufen. Das Auge sei nicht geschwollen gewesen, nur gerötet (pag. 80 Z. 248 ff.). Der Beschuldigte beschimpfe auf Deutsch und W.________(Sprache). «Fick dich» sei nicht in seinem Wortschatz, «Arschloch» könne gewesen sein (pag. 83 Z. 370 f.). Auf Vorhalt einer Sprachnachricht des Beschuldigten bestätigte sie, dass der Beschuldigte darin I.________ als Hund beleidige und sage, dass Gott ihn bestrafen werde im Leben und nach dem Tod. Das sei nicht normal, aber sie könne es auch verstehen, das sei seine Art (pag. 85 Z. 469 ff.). Sie wisse, dass ihr Vater schnell so Sprachnachrichten verschicke, wenn er wütend sei (pag. 85 Z. 486 f.).
K.________ gab an, der Beschuldigte schlage niemanden. Vielleicht sei ihm die Hand schon einmal ausgerutscht, ein «Chlapf», auf den Boden werfen, oder stossen, habe er noch nie. Vielleicht mal gestossen oder einen Klaps an den Körper (pag. 157 Z. 120 ff.).
Die Ehefrau des Beschuldigten, Q.________ sagte über den Beschuldigten immerhin aus: «Par contre, A.________ a un tempérament nerveux et il peut crier fort quand les choses ne vont pas et qu’il l’a déjà dit à plusieurs reprises» (pag. 89 Z. 71 f.). L.________ habe ihr mal erzählt, dass sein Vater ihn gestossen habe, weil er mit der PlayStation gespielt habe und er sich verletzt habe, aber sie wisse nicht wie (pag. 90 Z. 118 f. und Z. 143). Interessant ist ausserdem, dass Q.________ gemäss den Erkenntnissen aus der Berufungsverhandlung mittlerweile nicht mehr, zumindest nicht mehr dauerhaft, mit dem Beschuldigten zusammenlebt und die Ehe mit Problemen belastet ist. Q.________ will sich offenbar vom Beschuldigten scheiden lassen, eine definitive Entscheidung steht gemäss dem Beschuldigten allerdings noch aus (pag. 2150, pag. 2198 f. Z. 2 ff., pag. 2201 Z. 38 ff., pag. 2204 Z. 13 ff. und pag. 2209 Z. 3 ff.). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es bereits am 30. Mai 2018 zu einer Meldung an die Polizei kam wegen einem Streit zwischen den Eheleuten (pag. 42). Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass auch das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau mittlerweile deutlich getrübt ist (siehe Ziff. VI.35.3.2 unten).
Wes Geistes Kind die Äusserungen von J.________, K.________ und der damals noch zu Hause lebenden D.________ sind, zeigt sich auch in den Schreiben, welche diese zu Gunsten des Beschuldigten am 4. April 2019 an die KESB schickten und in denen sie – wie einen Monat später in den Einvernahmen – ihren Vater in hohen Tönen lobten, die Vorwürfe von I.________ dementierten und die Strafklägerin schlecht machten (pag. 344 ff.). Vor demselben Hintergrund sind auch die Nachrichten zu verstehen, welche J.________ nach deren Umzug an D.________ verschickte und diese als frech und als «AD.________» [Anm. der Kammer: Hündin] bezeichnet, ihr mitteilte, sie habe kein Hirn und es gehe in ihrem Alter einfach nicht, dass sie mit «Buebe» schreibe. Allah sei gross und sehe D.________ bei allem, was sie mache. Sie [J.________] habe immer gesagt, sie solle aufpassen. Leider sehe sie ihre [D.________s] Zukunft mit einem Kreuz, Piercings, nicht mehr Jungfrau und Tattoos. Weiter bestätigte J.________ in diesen Nachrichten, dass D.________ immer die Lieblingstochter des Vaters gewesen sei und es sei doch klar, dass K.________ nun nicht mehr Kontakt habe mit ihr (pag. 134 ff.). Diese Nachrichten entsprechen direkt der Haltung ihres Stiefvaters und es ist unter Berücksichtigung der bisherigen Erwägungen offensichtlich, dass J.________ als Sprachrohr des Beschuldigten fungiert.
13.5 Aussagen von A.________
Der Beschuldigte wurde bis und mit der Berufungsverhandlung fünf Mal befragt. In Bezug auf die ersten vier Einvernahmen kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1948 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Ausführungen des Beschuldigten stehen bezüglich Glaubhaftigkeit in einem starken Kontrast zu den äussert glaubhaften Aussagen von I.________ und D.________. So übte er sich während allen fünf Einvernahmen mehrheitlich in Gegenangriffen. Diese richteten sich hauptsächlich gegen die Strafklägerin. Diese habe bei L.________ eine Gehirnwäsche gemacht. Sie wolle seit der Scheidung im Jahr 2016 Rache, weil sie das Sorgerecht für die Kinder nicht erhalten habe. Sie sei psychisch krank. Sie sei wie der Teufel, habe seine Beziehung zu seinen Kindern vergiftet, ihre Töchter verlassen und die Söhne manipuliert. Es sei seit 10 Jahren immer wieder ihr Thema, dass er gegenüber den Kindern Gewalt anwende. Sie habe die Vorwürfe erfunden. Sie sei aggressiv, klaue, lüge viel und sei auch schon festgenommen worden und ins Gefängnis gekommen. Sie sei ein Jahr weg gewesen und die Kinder und er hätten nichts von ihr gehört während dieser Zeit. Sie wolle saufen und in die Disco. Er werde von ihr schikaniert und wünsche sich Schutz vor «dieser kranken Frau» (pag. 187 Z. 54 ff., pag. 188 Z. 129 ff., pag. 193 Z. 366 ff. und pag. 196 Z. 543 ff.; ähnlich: pag. 201 Z. 109 f., pag. 205 Z. 310 f., pag. 207 Z. 425 ff., pag. 224 Z. 96, pag. 225 Z. 128 ff., pag. 226 f. Z. 172 ff., pag. 231 Z. 376 f., pag. 1820 Z. 12 ff., pag. 2200 Z. 6, pag. 2201 Z. 16 ff., pag. 2202 Z. 11 ff.). Oberinstanzlich fokussierte sich der Beschuldigte zusätzlich auch auf D.________ und in Bezug auf die Eheprobleme mit Q.________ ist neu deren Mutter schuld an allem (vgl. 2198 Z. 13 ff. und pag. 2204 Z. 24 ff.).
Wie bereits erwähnt, räumte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens sodann einzelne Vorwürfe ein. So gestand er bereits in der ersten Einvernahme ein, laut mit den Kindern zu schimpfen. Er sei ein sehr strenger Vater, aber er gebe auch viel Liebe. Er sei ein lauter Mensch, das sei seine Persönlichkeit (pag. 188 Z. 105 ff., pag. 190 Z. 203 ff. und pag. 196 Z. 545 f.; ähnlich: pag. 227 Z. 197, pag. 2196 Z. 34 f., pag. 2200 Z. 16 ff.). Als I.________ innerhalb von fünf Monaten das sechste Mal sein Velo verloren habe, habe er ihn angeschrien (pag. 188 Z. 111 ff., pag. 1820 Z. 39 ff. und pag. 2201 Z. 3 ff.). Er schreie seine Kinder zur Bestrafung an (pag. 224 Z. 95 und pag. 1820 Z. 36). Sie seien schon schwierig. Man müsse sie anschreien, damit sie das machen würden, was er wolle (pag. 1824 Z. 22 f.). Das sei sicher nicht angenehm für die Kinder, für ihn sei es auch nicht angenehm (pag. 2200 Z. 29 f.). Er habe niemals einen Gurt benutzt oder die Kinder damit geschlagen. Es sei vielleicht ein oder zwei Mal vorgekommen, dass er zu J.________ und I.________ gesagt habe, dass er den Gurt aus dem Schrank hole. Dies jedoch nur, um sie einzuschüchtern, er hätte das nie angewendet. Innerhalb von drei, vier Jahren habe er vielleicht drei bis vier Mal gedroht, sie mit etwas zu schlagen, weil er «hässig» gewesen sei. Umsetzen würde er dies jedoch nie. Sein Vater habe das früher so gesagt, aber nicht gemacht und er mache es auch so (pag. 189 Z. 165 ff. und pag. 225 Z. 153 f.). Auch L.________ habe er mit dem Gurt gedroht (pag. 2202 Z. 7 f.). Er sei ein Mensch. Wenn er am Kochen sei und die Kinder oben streiten und Lärm machen würden – man solle sich das vorstellen. Er habe die Nerven verloren und gedroht (pag. 2204 Z. 37 ff.). An anderer Stelle gab der Beschuldigte an, es stimme, dass er I.________ Schläge angedroht habe. Er habe ihm gedroht, dass er ins Heim komme oder eine Ohrfeige bekomme. Gemacht habe er es nicht (pag. 225 Z. 140 ff.; ähnlich: pag. 227 Z. 197 f.). In Bezug auf I.________ gab der Beschuldigte ausserdem zu, diesen zur Bestrafung den ganzen Tag resp. zwei Tage lang ignoriert (pag. 192 Z. 347 ff. und pag. 193 Z. 361) und diesen beschimpft zu haben, beispielsweise mit den Worten, er sei kein Mann, er sei «scheisse» (pag. 1820 Z. 40). Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass dies I.________ nicht belaste. Dies sei in ihrer Kultur verankert und I.________ verstehe diese Art der Erziehung (pag. 204 Z. 244 ff.). Es sei vielleicht einmal vorgefallen, dass er die Kinder geschubst habe (pag. 191 Z. 274 ff.). Weiter sprach er davon, er habe vielleicht J.________ oder K.________ an den Ohren gezogen (pag. 191 Z. 295 ff.). I.________ habe er «ab und zu» resp. ein «einziges Mal» stark am Ohr gezogen (pag. 225 f. Z. 152 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von J.________, wonach es manchmal «Füdlitätsch» gegeben habe, gab er in der Berufungsverhandlung an: «Ja, das gab es manchmal, wenn die Kinder zwischen sich einen Streit hatten» (pag. 2201 Z. 23 ff.). Im Zusammenhang mit der Meldung an die Polizei vom 29. November 2018 durch die Strafklägerin sagte er, er selber habe der Strafklägerin am Telefon gesagt, er habe L.________ geschubst und er sei gegen die Treppe gestürzt (pag. 190 Z. 250 f.). Er habe ihn unten geschubst und er sei die ganze Zeit mit dem Handy am Spielen gewesen. So sei er gegen die Treppe geprallt. Er habe die Strafklägerin angerufen, damit er von ihr Unterstützung erhalte, damit L.________ schlafen gehe. Das habe diese ausgenutzt und den Vorfall der Polizei gemeldet (pag. 191 Z. 254 ff. und Z. 299 ff.). Auf Vorhalt des Journaleintrags der Polizei, wonach er gegenüber den ausgerückten Polizisten gesagt habe, ihm sei «die Hand ausgerutscht» (pag. 42 und pag. 54) räumte er in der Berufungsverhandlung gar ein: «Das ist einmal passiert, das stimmt» (pag. 2201 Z. 10 ff.). Auf diese selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten kann abgestellt werden. Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte einige dieser Teilgeständnisse erst auf Vorhalt anderer Aussagen machte.
Auch im Zusammenhang mit den Sprachnachrichten an I.________ und die Strafklägerin stritt er die Vorwürfe zunächst ab und räumte sie nach entsprechenden Vorhalten dann doch ein. So sagte er zunächst nur, er habe I.________ gesagt, er sei enttäuscht von ihm. Erst auf Vorhalt der Sprachnachrichten räumte er ein, ihn weitergehend beleidigt zu haben (pag. 195 f. Z. 478 ff.). Im Zusammenhang mit den Sprachnachrichten an die Strafklägerin war es ähnlich. So gab er zunächst an, er habe nicht gesagt «fick deine Mutter». Auf Vorhalt der Nachricht sodann: «Ich war gezwungen, dies zu sagen» (pag. 202 Z. 169 ff.). Auch hinsichtlich seiner Beziehung mit der aktuellen Ehefrau Q.________ gab der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung zunächst an, es sei alles gut, bevor er auf Vorhalt der Nachrichten an D.________ sowie der Wohnverhältnisse einräumte, dass die Ehe mit Problemen belastet sei. Diese Beispiele zeigen deutlich, dass der Beschuldigte nicht offen aussagte und die Karten auf den Tisch legte, sondern vielmehr versuchte, sich selber und die Verhältnisse in seinem Haushalt in ein möglichst gutes Licht zu rücken. Dazu passt auch, dass er immer wieder betonte, der «beste Vater von H.________» zu sein und der Meinung war, es gebe keinen Vater, der «so alles gemacht hat für seine eigenen Kinder, wie ich das gemacht habe», weil er sich um die Kinder gekümmert hat, als deren Mutter den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte, statt sie in ein Kinderheim zu geben (pag. 222 Z. 37 f., pag. 223 Z. 72 und pag. 2199 Z. 35).
Hinsichtlich der teilweisen Zugeständnissen des Beschuldigten fällt weiter auf, dass er im Verlauf des Verfahrens oftmals widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gab. Etwa indem er zwar – wie soeben dargelegt – diverse Gewalthandlungen an seinen Kindern zugab, gleichzeitig aber immer wieder beteuerte, seine Kinder nicht resp. niemals zu schlagen, dazu nicht fähig zu sein (pag. 188 Z. 105, pag. 189 Z. 157, pag. 190 Z. 211, pag. 192 Z. 347, pag. 196 Z. 546, pag. 224 Z. 95, pag. 1820 Z. 33 und pag. 2201 Z. 8). Während der Beschuldigte mehrfach angab, ein sehr strenger Vater zu sein (pag. 188 Z. 108, pag. 190 Z. 203, pag. 227 Z. 197), bestritt er dies an anderer Stelle vehement (pag. 223 Z. 80). Und während er in Bezug auf I.________ von sich aus angab, ihm damit gedroht zu haben, er komme ins Heim (pag. 225 Z. 141), hielt er dieselbe Drohung gegenüber D.________, K.________ und L.________ für «unmöglich» (pag. 1822 Z. 32). Auch in Bezug auf den Vorfall vom 29. November 2018 machte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben, indem er gegenüber der Polizei vor Ort sagte, ihm sei die Hand ausgerutscht (pag. 54), später Sprachschwierigkeiten vorgab und sagte, er habe L.________ lediglich geschubst (pag. 192 Z. 307 ff.), um dann in der Berufungsverhandlung doch einzuräumen, dass ihm die Hand ausgerutscht sei. Diese Widersprüche zeigen ebenfalls, dass es der Beschuldigte in den Einvernahmen mit der Wahrheit nicht genau nahm.
Aus den Aussagen des Beschuldigten geht schliesslich auch das von D.________ angesprochene, manipulative Verhalten hervor. So beschrieb er am 15. August 2019 beispielsweise offen, dass J.________ auf Instagram ein Fake-Profil benutze, um mit dem ahnungslosen I.________ zu kommunizieren. Auf diese Weise seien sie auf Videos gestossen, auf denen I.________ rauche und mit Zigaretten spiele (pag. 201 Z. 101 ff.). Ebenso bestätigte er die Erzählung der Strafklägerin, wonach J.________ bei einem Besuch bei ihr gefilmt habe. Er habe das Video auf seinem Handy (pag. 230 Z. 321 f.). Auf Vorhalt von Rechtsanwältin M.________, wonach er seine Töchter gebeten habe, den ersten Termin in ihrer Kanzlei aufzunehmen, bestritt er nicht, dass das Gespräch aufgenommen worden sei, gab jedoch an, D.________ habe dies selber gemacht. Er habe sie nicht darum gebeten (pag. 231 Z. 351 ff.). Auch der von D.________ und I.________ implizit beschriebene Machtanspruch des Beschuldigten geht aus seinen Aussagen hervor. Bezeichnend hierfür sind – neben den bereits erwähnten Äusserungen über und Nachrichten an D.________ – seine Aussagen über die Eheprobleme mit Q.________. So beklagte er sich an der Berufungsverhandlung, diese habe sich verändert. Jetzt arbeite sie und habe ihren Lohn. Sie mache alles, ohne vorher bei ihm Rat einzuholen oder nach seiner Meinung zu fragen, entscheide selber, mache, was sie wolle. Das störe ihn sehr (pag. 2198 f. Z. 4 ff., pag. 2201 Z. 38 ff. und pag. 2204 Z. 13 ff.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen gemacht, teilweise schlicht gelogen und stets versucht hat, sich selber und sein eigenes Verhalten in ein möglichst gutes Licht zu rücken, während er die Schuld an den aktuellen Familienverhältnissen anderen Personen – allen voran der Strafklägerin – zuschob. Entgegen seiner Beteuerung, nicht geschlagen oder sonst Gewalt angewandt zu haben, hat er seine Kinder nach eigenen Angaben geschubst, an den Ohren gezogen, ihnen «Füdlitätsch» gegeben und L.________ geohrfeigt. Ferner hat er seine Kinder angeschrien und beschimpft, ihnen mit Schlägen und I.________ mit dem Kinderheim gedroht sowie I.________ zur Bestrafung ignoriert. Angesichts dieses Aussageverhaltens sind seine Beteuerungen, die restlichen Vorwürfe würden nicht zutreffen, nicht glaubhaft. Im Gegenteil: Sein durchschaubar widersprüchliches Aussageverhalten, das Lügen, der in den Einvernahmen und während dem Verfahren demonstrierte Machtanspruch sowie die offen erzählten, manipulativen Verhaltensmuster des Beschuldigten und der ihm «loyalen» Familienmitglieder bestärken die Schilderungen von I.________, D.________ und L.________.
13.6 Aussagen der Strafklägerin
Die Strafklägerin wurde insgesamt viermal befragt, zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung. In Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil ihrer Kinder stehen ihre Aussagen als Beweismittel nicht im Vordergrund, da sie die betreffenden Vorfälle nicht miterlebt hat und der Umzug von I.________, D.________ und L.________ sowie die Übertragung der Obhutsberechtigung durchaus in ihrem Sinne waren. Es war daher zu erwarten, dass sie den Schilderungen ihrer Kinder Glauben schenkt und diese in den Einvernahmen wiedergibt (vgl. zum Beispiel pag. 180 Z. 176 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre Aussagen unglaubhaft wären. Wie die Vorinstanz in Bezug auf die ersten drei Einvernahmen zutreffend ausgeführt hat, kann auf ihre Aussagen grundsätzlich abgestellt werden (siehe pag. 1946 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Dies gilt auch für ihre Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, in der sie beispielsweise offen, nachvollziehbar und selbstreflektiert schilderte, es sei lange nicht alles perfekt bei ihnen, sie hätten auch gestritten, I.________, D.________ und sie (pag. 2194 Z. 7 ff.). Mit I.________ habe sie am Anfang viele Probleme gehabt, es sei auch zu Polizeieinsätzen gekommen. Er habe sie nicht als Autoritätsperson akzeptieren können. Aber das habe sich dann gelegt, mit Geduld (pag. 2195 Z. 22 ff.; vgl. Polizeiberichte Häusliche Gewalt der Kantonspolizei P.________: pag. 893 ff., pag. 919 ff. und pag. 1083 ff.). Es sei schwer für sie, mit K.________ und J.________ keinen Kontakt zu haben. Sie habe gelernt, zu akzeptieren, was sie nicht ändern könne. Sie vermisse beide. Sie habe normale mütterliche Gedanken, zum Beispiel, ob sie an J.________s Hochzeit sein werde oder nicht (pag. 2194 Z. 18 ff.). Bereits früher schilderte sie zudem, wie sich I.________, D.________ und L.________ nach dem Umzug zu ihr entwickelten (pag. 176 Z. 40: Schlafprobleme; pag. 181 f. Z. 237 ff.: Schwierigkeiten im Kontakt mit dem Vater; pag. 183 Z. 307 ff. und pag. 2192 f. Z. 28 ff.: Notwendigkeit von Therapie und Familienbegleitung; pag. 1830 Z. 23 ff.: Aufenthalt von D.________ in einem betreuten Wohnen). Diese Beobachtungen lassen sich mit den von den Kindern selber geltend gemachten Erlebnissen gut vereinbaren.
Die Schilderungen der Strafklägerin vom Zusammenleben mit dem Beschuldigten fügen sich zudem stimmig in den Gesamtkontext ein. So beschrieb sie den Beschuldigten etwa als herrisch. Er wolle immer die Kontrolle über alles. Nur seine Methode sei korrekt, alles andere sei dreckig, «haram» (pag. 1827 Z. 33 f.). Der Beschuldigte habe die Kinder schon geschlagen, als sie noch zusammengelebt hätten. Sie habe blaue Augen, geschwollene Lippen gesehen. Sie habe aus Angst keine Hilfe geholt. Der Kontakt zu ihrer Familie sei ihr nicht erlaubt gewesen, er habe sie abgeschottet und ebenfalls geschlagen. Er sei sehr gewalttätig gewesen und sie habe Glück, dass sie nicht gestorben sei. 2006 und 2009 sei sie mit den Kindern im Frauenhaus gewesen (pag.1828 Z. 1 ff.). Er habe sie bis zur Ohnmacht gewürgt, ihr die Nase gebrochen und sei ihr mit dem ganzen Gewicht auf den Hals gestanden (pag. 1829 Z. 6 ff.; vgl. auch pag. 2193 Z. 23 ff.). Sie habe den Beschuldigten beim dritten Anlauf verlassen können (pag. 1830 Z. 3). Auf Frage der Verteidigung bestätigte sie, einmal wegen falscher Anschuldigung verurteilt resp. angeschuldigt worden zu sein. Der Beschuldigte habe sie verschlagen und sie sei ins Frauenhaus geflüchtet. Sie sei wegen den Kindern wieder zurückgegangen. Sie habe dann unter Todesdrohungen bei der Polizei schriftlich sagen müssen, dass sie den Beschuldigten falsch angeschuldigt habe (pag. 2194 f. Z. 43 ff.). Sie habe ihre psychiatrische Behandlung nicht abgebrochen. Sie sei 10 Wochen lang stationär in Behandlung gewesen. Mittlerweile sei rausgekommen, dass sie nicht an einer Borderlinestörung leide, sondern an einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen der häuslichen Gewalt (pag. 2195 Z. 7 ff.). Auch ihre Bemerkungen, wonach der Beschuldigte auf den Wegzug seiner Kinder oder Entwicklungen, die ihm nicht passten, mit Drohungen, Beleidigungen und «Telefonterror» reagiere, stimmen mit den weiteren Aussagen und den eingereichten (Sprach-)nachrichten überein (pag. 170, pag. 172 f., pag. 176 Z. 44 f., pag. 179 Z. 128 ff. und pag. 1827 Z. 3 ff.). Ihre Schilderung des Vorfalls vom 20. April 2019 fiel ausführlich und detailliert aus und blieb im Verlauf des Verfahrens gleich. Sie schilderte darin nicht nur die äusseren Begebenheiten, sondern auch nachvollziehbare eigene Empfindungen (pag. 171 f., pag. 177 f. Z. 55 ff. und pag. 1828 Z. 23 ff.).
13.7 Gesamtwürdigung
Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selber sowie die Aussagen von J.________, Q.________, K.________ und die ersten Aussagen von D.________ ist vorab erstellt, dass der Beschuldigte seine Kinder geschubst, an den Ohren gezogen, ihnen «Füdlitätsch» sowie «hie und da einen Klaps» gegeben und L.________ einmal geohrfeigt hat. Ferner hat er sie laut angeschrien, beschimpft und beleidigt, ihnen mit (Gurt-)Schlägen und I.________ mit dem Kinderheim gedroht sowie I.________ zur Bestrafung ignoriert.
In Bezug auf die weiteren Vorwürfe ist zunächst aussagekräftig, dass die Polizei gemäss dem Anzeigerapport vom 29. August 2019 bereits mehrmals durch die Nachbarschaft wegen Streitereien in der Familie A.________ alarmiert worden war. Vor Ort hätten die Familienmitglieder jeweils angegeben, es habe sich um einen verbalen Streit gehandelt. Durch die ausgerückte Polizei hätten auch keine sichtbaren Verletzungen festgestellt werden können. Einzig am 29. November 2018 habe die Polizei auf Meldung der Strafklägerin hin festgestellt, dass L.________ eine rote Wange und leichte Schürfungen linksseitig aufwies. Der Beschuldigte habe angegeben, ihm sei die Hand ausgerutscht, und er habe zugestimmt, dass Ohrfeigen wohl nicht die geeignete Bestrafung sei. L.________ habe angegeben, er habe mit seinem Vater Streit wegen der Playstation gehabt und sei von diesem geschubst worden, so dass er umgefallen sei. L.________ habe einen aufgeweckten und nicht eingeschüchterten Eindruck gemacht, weshalb in Absprache mit der Strafklägerin auf eine Notfallplatzierung verzichtet worden sei (pag. 14 und pag. 53 f.). Gestützt auf den Rapport vom 23. April 2015 ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte den damals .________-jährigen L.________ einmal alleine liess, woraufhin dieser am Fenster so laut weinte, dass Passanten darauf aufmerksam wurden und eine Fusspatrouille schliesslich eingreifen musste (pag. 418). Auch in Zusammenhang mit dem Verkauf der R.________(Gebäck) existiert ein Bericht der Polizei zu Handen der KESB, weil K.________ und I.________ im August/September 2017 beim Verkauf von R.________(Gebäck) unter einem falschen Vorwand erwischt wurden (pag. 41 und pag. 45 ff.).
Es ist sodann hervorzuheben, dass die Aussagen von I.________ und D.________ bereits für sich genommen glaubhaft sind. Zusätzlich weisen sie auch untereinander sowie im Abgleich mit den Aussagen von L.________ inhaltlich eine hohe Übereinstimmung auf, ohne dabei wegen zu ähnlichen Erzählweisen auf eine Absprache hinzuweisen. Im Gegenteil: Die Kinder bewahrten eine eigene Art des Erzählens und fokussierten innerhalb der gleichen Geschichte oftmals auf etwas andere Details, was für die Unabhängigkeit ihrer jeweiligen Aussagen spricht. Alle drei Kinder schilderten insbesondere, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein und zwar mit der Hand, einem Gurt, einem Kabel oder Gegenständen, die gerade zur Hand waren (z.B. Finken, Besen, Küchenmesser). I.________ und J.________ seien am meisten geschlagen worden. Alle drei erzählten weiter, dass der Beschuldigte sie auf W.________(Sprache) beleidigt habe und wie er ihnen mit dem Fuss auf Körperteile (Kopf, Hals, Bauch) gestanden sei. Auch der Verkauf der R.________(Gebäck) wird von allen drei Kindern geschildert, wobei sowohl D.________ als auch I.________ das Detail mit der undatierten Bestätigung erwähnten. D.________ und I.________ zeigten eindrücklich, wie ihr Vater den Gurt jeweils halbiert habe, bevor er damit zugeschlagen habe. Angesichts der schieren Fülle von Vorfällen erscheint es unmöglich, dass die drei Kinder ihre Aussagen übereinstimmend erfinden, absprechen und im Rahmen ausführlicher, über mehrere Monate verteilter Befragungen erfolgreich hätten aufrechterhalten können. Hinzu kommt, dass beispielsweise betreffend den Einsatz einer Schere gegen I.________ auch gewisse, untergeordnete Ungereimtheiten vorhanden sind, welche die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen zwar nicht in Frage stellen, bei einer Absprache jedoch nicht zu erwarten wären.
Demgegenüber fallen die Aussagen des Beschuldigten sowie der ihm loyalen Familienmitglieder untereinander durch Widersprüche auf, beispielsweise in Bezug auf den Verkauf der R.________(Gebäck). So sagten etwa J.________, K.________ und D.________ in ihrer ersten Einvernahme, ihre Geschwister hätten dies bei einem Schulabschlussprojekt von J.________ abgeschaut und nachgemacht, um sich selber Sachen von dem Geld zu kaufen (pag. 80 Z. 239 ff. und pag. 120 Z. 224 ff.). Q.________ erzählte, J.________ habe als Schulprojekt Geld für Material und Spielsachen für ein Waisenhaus in S.________ sammeln wollen, K.________ und I.________ seien manchmal dabei gewesen (pag. 90 Z. 125 ff.). Derweil hielt der Beschuldigte dafür, K.________ und I.________ hätten dies von sich aus gemacht. J.________ habe Medikamente im Wert von CHF 8'000.00 gesammelt und gefragt, ob die Kinder helfen dürften (pag. 190 Z. 236 ff.; vgl. auch pag. 224 Z. 110 ff. und pag. 1821 f. Z. 46 ff.). Auch betreffend den Vorfall vom 4. Februar 2019 gehen die Aussagen auseinander: J.________ selber gab an, sie habe an diesem Tag mit ihrem Vater auf der Terrasse einen Streit gehabt. Sie hätten geschrien. Ihr Vater habe einen Gegenstand resp. einen kleinen Besen in der Hand gehabt, sie aber nicht geschlagen (pag. 81 Z. 287 ff. und pag. 84 Z. 412 ff.). Der Beschuldigte hingegen gab an, er habe mit J.________ gesprochen und ihr gesagt, was zu tun sei. Sie hätten «zusammengearbeitet», es sei kein Streit gewesen (pag. 192 Z. 320 ff. und pag. 194 Z. 412).
Die Aussagen von I.________ und D.________ erscheinen sodann auch unter Einbezug der zahlreichen polizeilichen und behördlichen Berichte stimmig, wobei I.________ und D.________ einige der polizeilich dokumentierten Einsätze gar präzise einordnen konnten. Dies gilt insbesondere für den soeben erwähnten Vorfall vom 4. Februar 2019, bei dem eine Nachbarin die Polizei verständigt hatte, weil der Vater seine Tochter mit einem Stock geschlagen habe. Dies wurde durch die anwesenden Familienmitglieder vor Ort verneint, es sei bloss ein verbaler Streit gewesen. Gemäss Journaleintrag der Polizei sei die Familie am Putzen gewesen. Es seien alle wohlauf gewesen und hätten keine Verletzungen aufgewiesen (pag. 14 und pag. 42). Sowohl I.________ als auch D.________ sprachen mehrfach über diesen Vorfall und berichteten, eine Nachbarin habe gesehen, wie ihr Vater J.________ mit dem Besen geschlagen habe, weil sie auf der Terrasse zu wenig schnell geputzt habe. Sie habe seitlich am Kopf geblutet. Als die Polizei gekommen sei, hätten alle gelogen und gesagt, es sei nichts gewesen. Dies ist insbesondere in Bezug auf die erste Einvernahme von I.________ eindrücklich, der damals keine Kenntnis davon haben konnte, dass dieser Vorfall den Behörden aufgrund des Journaleintrags bekannt war (pag. 95). Auch den Vorfall vom 29. November 2018 hatte D.________ noch in Erinnerung und gab an, ihr Vater habe gelogen, als die Polizei gekommen sei. Auch der Verkauf der R.________(Gebäck) korrespondiert mit dem Bericht der Polizei zu Handen der KESB, wonach K.________ und I.________ im August/September 2017 beim Verkauf von R.________(Gebäck) erwischt wurden (pag. 45 ff.). Insgesamt bestätigen diese Berichte somit die Eckpfeiler der Aussagen von I.________ und D.________. Weiter existiert bei der Polizei ein Journaleintrag vom 30. September 2016. Demnach habe die Strafklägerin bei L.________ eine leichte Beule an der Schläfe festgestellt. Die ausgerückte Patrouille habe mit Mühe eine ganz leichte Rötung sowie einige Kratzer festgestellt, die jedoch aufgrund der schwachen Ausprägung fotografisch nicht hätten festgehalten werden können. Aus Sicht der P.________ Polizei hätten sich keine Sofortmassnahmen aufgedrängt (pag. 41). Auch wenn die Polizei damals weder Handlungsbedarf noch ausgeprägte Spuren von Gewalt bei L.________ ausmachen konnte, ist dennoch hervorzuheben, dass eine leichte Rötung sowie einige Kratzer festgestellt wurden. Auch dieser Zwischenfall fügt sich stimmig ein in die Schilderungen von I.________, D.________ und L.________. Schliesslich wird im Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 2. Februar 2018 erwähnt, die Strafklägerin habe erklärt, der Beschuldigte lasse die Umsetzung des Besuchsrechts nicht zu. Seit sie mit ihrem Lebenspartner wohne, dürften die Mädchen nicht mehr auf Besuch kommen (pag. 319). Aufgrund der Entgegnung des Beschuldigten und der Mädchen, wonach diese von sich aus nicht zu ihrer Mutter gehen wollten, wurde darauf nicht weiter eingegangen. Dennoch fällt auf, dass dieses, in den Aussagen von D.________ nunmehr bestätigte Detail (pag. 2187 Z. 26 ff.), bereits damals vermerkt wurde.
Die Verteidigung brachte zwar zurecht vor, dass in diesen Berichten – abgesehen vom 29. November 2018 – keine Gewalthandlungen durch den Beschuldigten festgehalten wurden. Auch in den Rechenschaftsberichten der Beiständinnen gegenüber der KESB finden sich keine Hinweise auf mögliche Misshandlungen durch den Beschuldigten. Dennoch trifft es nicht zu, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten «aus dem nichts» kamen. Bereits in einem Polizeibericht vom 29. April 2015 ist eine Aussage der Strafklägerin vermerkt, wonach der Beschuldigte die Kinder schlage. Gleichzeitig hätten die Töchter erklärt, sie wollten nicht mehr zu ihrer Mutter, dort sei es langweilig und die Mutter habe sie auch schon geschlagen (pag. 415 f.). In der Stellungnahme vom 10. Juni 2015 der KESB wurde dazu festgehalten, der Vater negiere diese Vorwürfe und von den Kindern habe die Sozialarbeiterin keine solchen Äusserungen gehört und auch keine Anzeichen wahrgenommen. Ebenso wenig hätten sie sich geäussert, dass die Mutter sie schlage. Es sei aus den Fallakten zu entnehmen, dass Gewalt in der Familiengeschichte wiederholt ein Thema gewesen sei. Die Situation müsse weiter beobachtet werden (pag. 339). Im Rechenschaftsbericht vom 16. November 2015 wurde über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Besuchsrechts bei der Strafklägerin berichtet. Die Verhältnisse beim Vater wurden positiv beurteilt. Zwischen den Kindseltern würden grosse Konflikte bestehen. Beide würden äussern, der jeweils andere Elternteil würde die Kinder für seine Zwecke manipulieren (pag. 325 ff.). Im Rechenschaftsbericht vom 2. Februar 2018 wurde, wie bereits erwähnt, erneut von Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts der Mädchen geschrieben. Die Beiständin führte dazu aus, es sei schwer abzuschätzen inwiefern der Vater die Kinder aktiv dazu anhalte, den Kontakt abzubrechen, auch wenn davon auszugehen sei, dass er keine aktiven Bemühungen vornehme, um den Kontakt zur Kindesmutter aufrecht zu halten, vor den Kindern nicht positiv über die Mutter spreche und keine Notwendigkeit sehe, dass alle Kinder regelmässig Kontakt zu Mutter hätten. Es wurde ausserdem erneut erwähnt, die Beziehung zwischen den Eltern sei sehr konflikthaft und sie würden sich gegenseitig beschuldigen. Es sei zu bezweifeln, dass es ihnen gelinge, sich vor den Kindern dem andern Elternteil gegenüber loyal zu verhalten. Es scheine, als hätten sich die Töchter von der Mutter distanziert. Die Eltern würden ihren Konflikt nach wie vor mitunter über die Kinder austragen und würden sich gegenseitig die Schuld für das Verhalten der Kinder geben (pag. 317 ff.). Aus den Berichten geht somit hervor, dass gewisse (gegenseitige) Vorwürfe von Gewalt oder Instrumentalisierung der Kinder immer wieder im Raum standen, weder die KESB noch die Polizei aber konkrete Anhaltspunkte wahrnehmen konnten, um deren Berechtigung zu prüfen. I.________ und D.________ erklärten hingegen nachvollziehbar und übereinstimmend, weshalb weder die Polizei noch die KESB die Vorgänge im Haushalt des Beschuldigten erkannten: Der Beschuldigte habe die Kinder jeweils angewiesen, die Polizei anzulügen, Verletzungen zu verstecken oder sich schlafend zu stellen. Bei Gesprächen mit Behörden (z.B. wegen dem Besuchsrecht) hätten sie sagen müssen, sie wollten die Mutter nicht besuchen. Sie hätten zudem jeweils den ganzen Termin mit dem Handy aufnehmen und die Aufnahme dem Vater zeigen müssen. Diese Erklärungen erscheinen besonders glaubhaft, nachdem der Beschuldigte selbst bestätigte, dass J.________ einen Besuch bei der Strafklägerin und D.________ ein Gespräch bei ihrer Anwältin sowie das Gespräch mit L.________ im Auto in G.________ gefilmt hatte. Aufgrund dieser Anweisungen im Umgang mit Polizei und Behörden kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass niemand Gewalthandlungen feststellen konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zumal sowohl I.________ als auch D.________ eindrücklich erzählten, wie sie in der Schule Ausreden für Beulen erfanden oder diese mit Schminke oder langen Kleidern abdeckten. Hinzu kommt, dass die Schläge des Beschuldigten gemäss übereinstimmender Aussagen von I.________, D.________ und L.________ glücklicherweise keine gröberen Verletzungen hinterliessen, sondern oft «lediglich» Rötungen oder blaue Flecken – Verletzungen demnach, die mit den beschriebenen Massnamen (Ausreden, Abdecken mit Kleidern oder Schminke) erklärt oder kaschiert werden konnten. Es ist somit ohne weiteres denkbar, dass beispielsweise die Blutung am Kopf von J.________ am 4. Februar 2019 gestoppt und versteckt wurde, bevor die Polizei kam. Hinzu kommt, dass es aufgrund der zeitweise akuten psychischen Beeinträchtigung der Strafklägerin und der konfliktbehafteten Beziehung mit gegenseitigen Manipulationsvorwürfen zwischen den Eltern für die Beiständin äusserst schwierig gewesen sein dürfte, Gewalthandlungen und Beeinflussungen durch den Beschuldigten zu erkennen, solange alle Kinder angaben, sich bei ihm wohl zu fühlen.
Die Schilderung der drei Kinder erscheinen schliesslich auch mit Blick auf die äusseren Entwicklungen stimmig: I.________, der seine Mutter von den regelmässigen Wochenendbesuchen kannte, war der erste, der zu seiner Mutter ging, kurz darauf gefolgt von L.________, der die Mutter ebenfalls regelmässig gesehen hat. D.________, die kaum Kontakt hatte zu ihrer Mutter, stand derweil weiterhin unter dem Einfluss ihres Vaters, was ihren Brief und ihre ersten Aussagen erklärt. Nachdem sich der Fokus ihres Vaters nach dem Umzug von I.________ auf sie verschoben hatte, begab sie sich ein paar Monate später während eines Auslandaufenthalts ihres Vaters ebenfalls zu ihrer Mutter, was mit der Kehrtwende in ihren Aussagen übereinstimmt.
Die Umstände, unter denen sich die drei Kinder zu ihrer Mutter begaben, sprechen deutlich gegen die Argumentation des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin die drei Kinder zu falschen Beschuldigungen angestiftet habe, um das Sorgerecht [resp. die Obhut] über die Kinder zu erhalten: Wenn die Strafklägerin tatsächlich geplant hätte, die Kinder zu sich zu holen, hätte I.________ kaum Hals über Kopf ohne Gepäck und ohne Handy nach einem Streit mit seinem Vater den Zug genommen, um unangekündigt bei seiner Mutter aufzutauchen. Ebenfalls hätte D.________ nicht umständlich mit einer Freundin via Instagram mit ihrem Bruder Kontakt aufnehmen müssen, um zu ihrer Mutter zu gelangen. Insbesondere bei D.________ kommt hinzu, dass diese in den Jahren vor ihrer «Flucht» kaum Kontakt mit ihrer Mutter hatte und nach seinem Umzug auch keinen Kontakt zu ihrem Bruder pflegte. Es ist demnach keine Gelegenheit ersichtlich, bei der die Strafklägerin ihre Tochter hätte beeinflussen können. Die Vorinstanz hat demnach zurecht darauf hingewiesen, dass D.________ den Entschluss zu ihrem Wegzug gefällt hat, bevor sie mit ihrer Mutter nach langer Zeit wieder Kontakt aufnahm, was von einer echten Notlage zeugt. Umso mehr, da der Beschuldigte seinen Kindern über Jahre hinweg Schlechtes über ihre Mutter erzählt hatte und die Strafklägerin für D.________ daher nicht eine naheliegende Ansprechperson war. Die Hürde, ausgerechnet bei ihr Zuflucht zu suchen, muss für D.________ nach all den Jahren gross gewesen sein.
Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin eine psychisch instabile Person sei, die sich durch falsche Beschuldigungen am Beschuldigten rächen wolle, weil ihm bei der Scheidung die alleinige Obhut über die Kinder übertragen worden sei, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Es trifft zwar zu, dass das Obergericht des Kantons P.________ beim Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abänderungsverfahrens [Anm. der Kammer: betreffend Obhut von L.________] am 28. November 2019 aus dem Obhutsgutachten vom 21. Dezember 2013 zitierte, in dem die Erziehungsfähigkeit der Strafklägerin aufgrund ihrer «reduzierten Belastbarkeit, der emotionalen Instabilität und impulsiven Entscheidungen» als mittelgradig eingeschränkt beurteilt und eine alleinige Zuteilung der elterlichen Obhut an die Strafklägerin nicht empfohlen wurde (pag. 1024 f.), und in dem über die Strafklägerin festgehalten wurde, sie habe von wiederholten Gewaltanwendungen des Beklagten [Beschuldigten] ihr gegenüber berichtet, sei in diesem Zusammenhang in einem früheren Zeitpunkt wegen Falschanschuldigung verurteilt worden, habe diverse Ersatzfreiheitsstrafen infolge Uneinbringlichkeit von Geldstrafen verbüssen müssen, instrumentalisiere die Kinder und mache insgesamt in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben (pag. 1022 f.). Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen erwog das Obergericht des Kantons P.________, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gewaltvorwürfe von der Strafklägerin im Verfahrensinteresse konstruiert worden und I.________ zu einer Falschaussage angestiftet worden sei. Unter Verweis auf das in dieser Frage hängige Strafverfahren liess das Obergericht des Kantons P.________ die Frage nach den Gewaltvorwürfen allerdings offen und hielt fest, solange dieser Vorwurf im Raum stehe, erscheine das Kindeswohl von L.________ unter der Obhut des Beschuldigten als ernsthaft gefährdet (pag. 1023). In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Strafklägerin erwog das Obergericht des Kantons P.________, die Strafklägerin habe sich entgegen der expliziten Empfehlung ihrer Ärzte bzw. der Gutachterin nach dem stationären Aufenthalt nicht in eine ambulante psychotherapeutische Behandlung begeben. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre Erkrankung (emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ) nicht ausreichend behandelt habe. Es sei daher fraglich, ob sich ihre Erziehungsfähigkeit in der Zwischenzeit tatsächlich erheblich verbessert habe (pag. 1026). Trotz dieser Überlegungen erachtete das Obergericht des Kantons P.________ das Kindeswohl von L.________ bei der Strafklägerin für die Dauer des Verfahrens nicht als gefährdet und stellte dabei auf deren gefestigte berufliche und partnerschaftliche Situation sowie die positiven Einschätzungen von Seiten Schule, Beiständin und Fachrichterin ab. Die Strafklägerin erscheine genügend erziehungsfähig, um das Kindeswohl von L.________ zumindest kurz- und mittelfristig zu sichern (pag. 1027 f.). In Bezug auf diesen, von der Verteidigung stark in den Fokus gerückten Entscheid, ist hervorzuheben, dass das Obergericht des Kantons P.________ in Kenntnis all dieser Umstände die Obhut über L.________ schliesslich der Strafklägerin zuteilte und nicht dem Beschuldigten. Seine Erwägungen stützten sich im summarischen Verfahren sodann auf ein reduziertes Beweismass, worauf im Entscheid auch hingewiesen wurde (pag. 1028). Dies ist im vorliegenden Verfahren anders und es kann aufgrund der ausführlichen, eigenständigen Aussagen von I.________ und D.________, deren Übereinstimmung untereinander und mit den Aussagen ihres kleinen Bruders, sowie dem Hintergrund ihres Zustandekommens ausgeschlossen werden, dass die Strafklägerin ihre Kinder instrumentalisiert und zu einer Falschaussage angestiftet hat. Der blosse Umstand, dass die Strafklägerin in der Vergangenheit psychisch erkrankt war, vermag dieses Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Umso mehr als die Strafklägerin ihre Erkrankung weder im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons P.________ (pag. 1017) noch im vorliegenden Verfahren in Abrede stellte (pag. 2105 Z. 8 ff.) und ihre Krankheitsgeschichte angesichts der inzwischen zu Tage getretenen Erkenntnisse möglicherweise in einem anderen Licht beurteilt würden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es – anders als von der Verteidigung vorgebracht – keineswegs immer die Strafklägerin war, welche aus nichtigen Anlässen die Polizei avisiert haben soll. Beim Vorfall vom 4. Februar 2019 hatte, wie bereits erwähnt, eine Nachbarin die Polizei gerufen. Beim Vorfall, bei dem L.________ alleine zu Hause war, wurden Passanten auf das schreiende Kind aufmerksam. Der Verkauf der R.________(Gebäck) durch K.________ und I.________ wurde durch eine ehemalige Lehrerin der beiden gemeldet (pag. 41 und pag. 47). Die Gefährdungsmeldung vom 7. Mai 2013, welche die Begleitung der Familie durch die KESB auslöste, stammte ebenfalls von der Schule und erfolgte rund einen Monat, nachdem die Strafklägerin die Haushaltung des Beschuldigten verlassen hatte (pag. 603 ff.). Auch die Meldung des Streits zwischen Q.________ und dem Beschuldigten dürfte kaum auf die Strafklägerin zurückgehen (pag. 42). Schliesslich geht aus dem Nachtrag zum Anzeigerapport hervor, dass sogar die Schwester des Beschuldigten einmal die Polizei gerufen hatte wegen einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und ihrem Ehemann (pag. 43).
Zuletzt ist zu erwähnen, dass sich das Verhalten des Beschuldigten während dem laufenden Verfahren bestens mit den Vorwürfen vereinbaren lässt. So versuchte er nicht nur, D.________ im Hinblick auf die Berufungsverhandlung mit Chatnachrichten zu beeinflussen und dazu zu bewegen, ihre Vorwürfe zurückzuziehen, sondern zeigte auch während der Berufungsverhandlung seine geringschätzende Haltung ihr gegenüber (pag. 2204 Z. 26).
Zusammengefasst wird auf die Aussagen von I.________, D.________ und L.________ sowie – in Bezug auf die sie betreffenden Vorwürfe – der Strafklägerin abgestellt. Es ist in Betrachtung der gesamten Beweismittel und Umstände ausgeschlossen, dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen um koordinierte Falschbeschuldigungen im Interesse eines Obhutsverfahrens handelte. Es entsteht vielmehr der Eindruck, als habe der Beschuldigte die unbestrittene Tatsache, dass die damals psychisch beeinträchtigte Strafklägerin die gemeinsame Haushaltung im Jahr 2013 verlassen hatte, jahrelang ausgeschlachtet und die Strafklägerin gegenüber den Kindern und Behörden systematisch diskreditiert.
14. Einzelne Anklagepunkte
14.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der geänderten Anklageschrift (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht)
Gemäss den vorangegangenen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Kinder bei Ungehorsam, kleinstem Fehlverhalten, wenn sie seinen Ansprüchen nicht genügten oder ihnen übertragene Aufgaben nicht zu seiner Befriedigung erfüllten, durch Beleidigungen auf W.________(Sprache) verbal erniedrigte und sie laut anschrie. I.________ bestrafte er überdies, indem er ihn stundenlang ignorierte.
Der Beschuldigte entfremdete und isolierte die Kinder von ihrer Mutter, indem er ihnen erzählte, diese sei psychisch krank, lüge, interessiere sich nicht für ihre Kinder und habe diese im Stich gelassen. Er drohte seinen Kindern mit Schlägen und mit dem Kinderheim und züchtigte die Kinder mehrfach wöchentlich übermässig, so dass diese Rötungen und blaue Flecken davon trugen. Die Kinder mussten die Gewaltanwendungen gegenüber ihren Geschwistern miterleben. Mit diesem Verhalten schuf der Beschuldigte über Jahre hinweg ein Klima von Angst, Isolation und Gewalt. Damit verursachte er eine erhebliche Gefahr für die ungestörte Entwicklung der Kinder. Weiter liess der Beschuldigte I.________, D.________ und K.________ während Monaten regelmässig eingekaufte R.________(Gebäck) verkaufen unter dem Vorwand, mit dem Verkauf von Selbstgebackenem Geld für einen guten Zweck zu sammeln, während sie das Geld in Wirklichkeit zu Hause abliefern mussten. Damit lehrte er die Kinder zu lügen und die Barmherzigkeit und Hilfsbereitschaft anderer finanziell auszunützen. Weiter stritt er gegenüber der Polizei in Anwesenheit der Kinder die Anwendung körperlicher Gewalt ab und forderte die Kinder auf, die Polizei anzulügen und die Anwendung körperlicher Gewalt abzustreiten. Damit vermittelte er den Kindern Werte, die nicht mit unseren Gesellschaftswerten zu vereinbaren sind.
Im Ergebnis sind die in der Anklageschrift aufgeführten Vorwürfe mit folgenden, untergeordneten Ausnahmen erstellt: Ein stundenlanges Ignorieren als Bestrafung ist nur in Bezug auf I.________ aktenkundig. Ebenso ist nicht erstellt, dass die Schläge des Beschuldigten bei I.________ Narben hinterlassen haben. Für die in der Anklageschrift aufgeführte physische Gewalt wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen, wobei vorneweg genommen werden kann, dass diese grossmehrheitlich ebenfalls als erstellt erachtet wird (siehe Ziff. 14.2 ff. unten).
In Bezug auf die zeitliche Komponente ist pro Kind zu differenzieren: In Bezug auf J.________ endete der Tatzeitraum mit ihrem 18. Geburtstag am .________. I.________ und L.________ haben den Haushalt des Beschuldigten vor dem in der Anklageschrift aufgeführten Enddatum (18. Mai 2019) verlassen und wurden der Obhut ihrer Mutter unterstellt. D.________ und K.________ lebten über den 18. Mai 2019 hinaus beim Beschuldigten, weshalb für sie das in der Anklageschrift festgehaltene Datum als Endzeitpunkt gilt.
14.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1 der geänderten Anklageschrift (Versuchte schwere Körperverletzung)
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.________ ist erstellt, dass der Beschuldigte sie mehrfach geschlagen hat und dabei auch ihren Kopf traf. Aufgrund der starken Schläge an den Kopf wurde sie mindestens einmal ohnmächtig. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist hingegen nicht erstellt, dass der Beschuldigte dabei «unkontrolliert» zuschlug, wie resp. womit er D.________ schlug und welche, allenfalls bleibenden Verletzungen sie aufgrund der Schläge davongetragen hat (siehe pag. 1951, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.2 der geänderten Anklageschrift (Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens)
D.________ schilderte in der Videoeinvernahme vom 22. November 2019, ihr Vater komme manchmal mit den Füssen auf den Hals, bis das ganze Gesicht blau sei, dann stehe er wieder auf. Sie habe keine Luft mehr bekommen, wenn er mit dem Fuss auf den Hals gegangen sei. Es sei, als würde er einen erwürgen. Man habe das Gefühl, gleich zu ersticken und dann stehe er auf und man könne wieder Luft nehmen (Zeitindex 15:34). Beim auf den Hals stehen sei sie nie ohnmächtig geworden und habe auch keinen Urin verloren. Es sei aber öfter passiert, dass sie Male gehabt habe. Dann habe sie in der Schule einen Rollkragenpulli anziehen müssen. Sie habe jeweils blaue oder rote Flecken gehabt (Zeitindex 15:35). Sie untermalte ihre Schilderung mit Gestik und zeigte insbesondere, wie sie nach Luft schnappte, als ihr dies wieder möglich war. An der Berufungsverhandlung bestätigte sie auf Frage, wonach ihr Vater ihr Atemnot verursacht habe, es sei passiert, dass sie am Boden gelegen sei und er mit seinem kompletten Gewicht mit den Füssen auf ihren Hals gestanden sei. Da sei sie ab und zu kurz bewusstlos geworden, dann aber wieder erwacht (pag. 2185 Z. 1 ff.). Auf Frage, wie oft dies vorgekommen sei, antwortete sie: Sie habe es noch einmal, als es «wirklich mega schlimm» gewesen sei, ein bisschen in Erinnerung. Es sei halt nicht nur auf den Hals stehen gewesen, sie habe öfters auch sonst Würgereiz gehabt. Aber das auf den Hals stehen sei das Schlimmste. Das habe sie ein- oder zweimal in Erinnerung (pag. 2186 Z. 38 ff.).
Diese Schilderungen werden grundsätzlich als glaubhaft erachtet. Dabei stehen insbesondere der Detailreichtum, das Unterstreichen mit Gestik, die Ausgefallenheit der beschriebenen Handlung sowie die spätere Bestätigung ihrer Aussagen im Vordergrund. Unterstützt wird ihre Glaubhaftigkeit dadurch, dass sowohl I.________ und L.________ wie auch die Strafklägerin ähnliche Episoden schilderten, bei denen der Beschuldigte mit dem Fuss auf sie getreten sei (I.________: pag. 106, Zeitindex 14:43; L.________: pag. 166, Zeitindex 09:55; Strafklägerin: pag. 1829 Z. 11 ff.). Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte mindestens einmal mit dem Fuss auf den Hals der am Boden liegenden D.________ stand, wodurch diese kurzzeitig keine Luft mehr bekam. Daraufhin löste er den Druck mit dem Fuss wieder. D.________ erlitt dadurch blaue und rote Flecken am Hals, die sie mit einem Rollkragenpullover versteckte.
Wie bereits im Rahmen der Aussagewürdigung erwähnt, hat D.________ in der Berufungsverhandlung angegeben, sie sei dabei bewusstlos geworden, während sie dieselbe Frage in der Videoeinvernahme verneint hatte. Mit Blick auf den Zeitablauf sowie die Tatsache, dass D.________ auch in der Videoeinvernahme schon Sequenzen von Bewusstlosigkeit geschildert hatte, vermag diese Änderung in den Aussagen deren grundsätzliche Glaubhaftigkeit nicht zu untergraben. Es wird indessen auf die tatnähere Aussage abgestellt, wonach die Handlung des Beschuldigten bei ihr weder Bewusstlosigkeit noch Urinabgang verursachte. Dabei ist hervorzuheben, dass sie in ihrer ersten Schilderung darauf verzichtet hatte, die Frage nach der Bewusstlosigkeit zu bejahen, obwohl ihr dies ein Leichtes gewesen wäre.
Es ist allgemein bekannt, dass das Gewalteinwirkungen auf den Hals mit Unterbrechen der Luftzufuhr schwer zu kontrollieren und geeignet sind, schwere Schädigungen im Gehirn durch mangelnde Sauerstoffzufuhr oder gar den Tod herbeizuführen. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden. Indessen weist seine Reaktion, den Druck zu lockern, damit D.________ nach Luft schnappen konnte, darauf hin, dass er eine Verwirklichung der Todesgefahr nicht wollte.
14.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.3 der geänderten Anklageschrift (Gefährdung des Lebens, evtl. versuchte schwere Körperverletzung)
I.________ schilderte in beiden Einvernahmen eine Episode, bei der ihn der Vater gewürgt habe. Während seine Schilderungen auch in diesem Punkt grundsätzlich glaubhaft wirken, fällt im Abgleich mit dem in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt auf, dass die beiden geschilderten Episoden stark voneinander abweichen. In der ersten Einvernahme gab er an, sein Vater habe auch gewürgt, aber selten. Ihn selber habe er zweimal gewürgt, aber das sei schon lange resp. etwa ein Jahr her (pag. 100 f.). Er wisse nicht mehr, wie es so weit gekommen sei. Es sei zu Hause im Wohnzimmer gewesen. Für eine kurze Zeit habe er keine Luft gekriegt, aber dann habe der Vater wieder losgelassen. Er wisse noch, dass er selber am Boden gewesen sei und er [der Vater] über ihm, entweder auf oder neben ihm (pag. 101). In der zweiten Einvernahme schilderte er, er habe einmal vergessen, das Auto «zuzumachen» in der Garage. Er sei nach oben gekommen und habe den Schlüssel irgendwo «gelassen». Er sei dann kurz weg gewesen, es sei alles schwarz gewesen, dann sei er wieder aufgestanden. Sein Vater habe nur gefragt: «Wo ist der Schlüssel? ». Dann/damals sei er «glaubs» gewürgt geworden. Er wisse nicht, ob er kurz ohnmächtig geworden sei oder so. Er sei dann aufgestanden und habe nichts mehr gewusst. Sein Vater habe nur gefragt, wo er den Schlüssel gelassen habe, ob er das Auto offen gelassen habe. Er habe dann den Autoschlüssel gesucht und ihm schnell gegeben. Der Vater sei dann nach unten gegangen (pag. 108, Zeitindex 15:20). Das sei am U.________weg passiert. Er habe in der Garage das Auto zu machen sollen. Danach habe es eine Zeitspanne, die er nicht mehr wisse. Er habe noch im Kopf, dass er aufgestanden sei. Er wisse nicht, wo es passiert sei. Er glaube, er sei vorher «e chli» gewürgt worden oder so. Er sei dann aufgestanden und habe nicht gewusst, was passiert sei, er sei vielleicht kurz ohnmächtig gewesen oder so. Als er aufgestanden sei, habe er den Autoschlüssel geben müssen, dann wisse er nicht mehr (Zeitindex 15:21). Auf Frage, was vor dem Aufstehen passiert sei, gab er an, er wisse nur noch, wie er hochgekommen sei und vergessen habe, das Auto zu zumachen. Seine Schwestern hätten die Zeitspanne, in der er gewürgt worden sei, miterlebt und gesehen, aber er selber wisse nicht genau, was passiert sei. Er wisse einfach, dass er aufgestanden und kurz ohnmächtig gewesen sei. Es sei schon «es Zytli» her, ca. ein Jahr nachdem sie in diese Wohnung eingezogen seien, dass wäre demnach zwei, zweieinhalb Jahre her (Zeitindex 15:22).
Die Schilderungen weisen an und für sich etliche Realkennzeichen auf (wie etwa der Auslöser mit dem Auto in der Garage) und erscheinen im Abgleich mit den restlichen Aussagen von I.________ sowie jenen von D.________ stimmig, welche ebenfalls schilderte, ihr Vater habe manchmal gewürgt. Die Kammer zweifelt gestützt darauf weder daran, dass die Kinder ein Würgen/Luftabstellen durch ihren Vater erleben mussten, noch, dass es zwischen I.________ und dem Beschuldigen einen Zwischenfall im Zusammenhang mit dem nicht abgeschlossenen Auto gab. Mit Blick auf den in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt fällt jedoch auf, dass sich die Schilderungen aus den beiden Einvernahmen in wesentlichen Punkten unterscheiden: In der ersten Einvernahme schilderte I.________ ein Würgen, bei dem er im Wohnzimmer auf dem Boden gelegen habe und sein Vater über ihm gewesen sei. Einen Auslöser für diese Gewaltanwendung erwähnte er nicht, ebenso wenig eine dadurch entstandene Ohnmacht. In der zweiten Einvernahme konnte er sich genau an den Auslöser erinnern, jedoch nicht an den Ort des Geschehens oder die eigentliche Würgehandlung. So sagte er sogar selber, er sei «glaubs» gewürgt worden resp. er glaube, er sei vorher «e chli» gewürgt worden. Hingegen gab er an, er sei kurz ohnmächtig geworden. Weiter erwähnte I.________ in der ersten Einvernahme zwar von sich aus, sein Vater «habe auch gewürgt», berichtete jedoch erst auf Nachfrage von eigenen Würgeerfahrungen. In der zweiten Einvernahme kam er überhaupt erst aufgrund der Nachfrage der Staatsanwältin auf das Thema Würgen zu sprechen. Es scheint sich dabei demnach nicht um die Erlebnisse zu handeln, die ihm besonders präsent in Erinnerung waren. Sodann erwähnte er in der zweiten Einvernahme, seine Schwestern hätten den Vorfall beobachtet. Keine seiner Schwestern – wobei vor allem D.________ ins Gewicht fällt – schilderte jedoch einen solchen Vorfall. In der Gesamtschau erwecken diese Inkonsistenzen wesentliche Zweifel daran, ob I.________ in den beiden Einvernahmen vom gleichen Vorfall sprach und ob sich die Episode mit dem Würgen tatsächlich wie in der Anklageschrift umschrieben im Zusammenhang mit dem nicht abgeschlossenen Auto abspielte und eine Ohnmacht auslöste. Es kann gestützt auf seine Aussage nicht zweifelsfrei erstellt werden, wann, wo, in welchem Zusammenhang und mit welcher Intensität er vom Beschuldigten gewürgt wurde. In der Konsequenz kann der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der geänderten Anklageschrift nicht als erstellt gelten und der Beschuldigte ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.
14.5 Vorwurf gemäss Ziff. I.4 der geänderten Anklageschrift (Qualifizierte einfache Körperverletzung)
Die unter Ziff. I.4. der geänderten Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalte ergeben sich ohne weiteres aus der vorangestellten allgemeinen Beweiswürdigung.
Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte J.________ mehrfach mit Gegenständen, namentlich einem Gurt und Besen, schlug. Dabei ist insbesondere der Vorfall auf der Terrasse am 4. Februar 2019 hervorzuheben, bei der der Beschuldigte sie mit einem Stock resp. Besenstiel schlug und sie daraufhin am Kopf blutete. Dieser Vorfall wurde von einer Nachbarin beobachtet, welche die Polizei avisierte. Die anwesenden Familienmitglieder gaben auf Geheiss des Beschuldigten gegenüber der Polizei an, es sei nichts geschehen. Aus Angst vor drohenden Repressionen durch den Beschuldigten weigerte sich die Anzeigeerstatterin, weitere Aussagen zu machen oder sich namentlich bekannt zu geben (pag. 14).
In Bezug auf I.________ ist erstellt, dass ihn der Beschuldigte seit ca. seinem 9. Lebensjahr mehrfach mit Gegenständen, namentlich Gurt, Kabel, Finken, Kochlöffel oder Besen, schlug, was bei ihm Beulen an Kopf und Oberkörper, Streifen an Rücken und Bauch, blaue Flecken am ganzen Körper sowie einmal ein blaues Auge zur Folge hatte. Ca. am .________ drückte er mit dem Fuss auf den Kopf von I.________ und trat ihm mit dem Fuss in den Bauch. Im März 2019 schlug er ihn mit dem Gurt, weil er im Bus wegen Schwarzfahrens gebüsst worden war. Betreffend Tatzeitpunkt ist bei I.________ zu berücksichtigen, dass er die Haushaltung des Beschuldigten am 21. März 2019 verliess und danach keine Gewalttätigkeiten durch diesen mehr erfuhr.
Betreffend D.________ gilt folgender Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte schlug D.________ seit ihrem 9./10. Lebensjahr mehrfach mit Gegenständen, namentlich Gurt, Kabel, Finken, Kochlöffeln oder Besen, auf Rücken, Beine, Bauch oder Kopf. Dies führte zu Beulen am Kopf und Oberkörper sowie zu Streifen am Rücken und Bauch und zu blauen Flecken am ganzen Körper. Die Übergriffe wurden nach dem Auszug von I.________ Ende März 2019 intensiver.
Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte L.________ seit ca. dessen 6. Lebensjahr mehrfach mit Gegenständen, namentlich Gurt, Kabel, Finken oder Kochlöffel, auf die Beine oder Arme schlug, was zu Beulen am Kopf und Oberkörper sowie zu Streifen am Rücken und Bauch und zu blauen Flecken am ganzen Körper führte. Am 30. September 2016 schlug er L.________ ins Gesicht, sodass die ausgerückte Patrouille eine leichte Rötung und einige Kratzer in seinem Gesicht feststellen konnte. Am 29. November 2018 schlug er L.________ erneut ins Gesicht. Er erlitt ein geschwollenes Auge, eine rote linke Wange und eine leichte Schürfung. Weiter stiess der Beschuldigte L.________s Kopf einmal gegen die WC-Schüssel, so dass er blutete, stiess ihn einmal die Treppe hinunter und trat einmal mit dem Fuss auf seinen Bauch. Hinsichtlich Tatzeitpunkt ist auch bei L.________ zu berücksichtigen, dass dieser den Haushalt des Beschuldigten bereits Anfang April 2019 und somit vor dem in der geänderten Anklageschrift festgehaltenen Tatende verlassen hat.
14.6 Vorwurf gemäss Ziff. I.5 der geänderten Anklageschrift (Nötigung)
Auch die Vorwürfe gemäss Ziff. I.5. der geänderten Anklageschrift ergeben sich aus der allgemeinen Beweiswürdigung, insbesondere aus den glaubhaften Aussagen von D.________.
So ist erstellt, dass der Beschuldigte D.________ ein Bild einer Waffe zeigte, die er in S.________ besitze und ihr drohte, sie nach S.________ mitzunehmen und dort mit der Waffe zu erschiessen, falls sie noch einmal mit ihrem besten Freund spreche. Das entsprechende Foto ist aktenkundig (pag. 133). Darauf ist der Beschuldigte in Begleitung von L.________ mit einem grossen Gewehr in der Hand beim Jagen zu sehen. Aufgrund des Alters von L.________, der auf dem Foto mindestens fünf Jahre alt sein muss, lässt sich der Tatzeitraum auf die Zeit von 2016 bis 18. Mai 2019 eingrenzen.
Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte D.________ und K.________ damit drohte, sie aus dem Haus zu werfen, wenn sie nach dem Weggang von I.________ Ende März 2019 weiterhin mit diesem Kontakt pflegten. Dieser Tatzeitraum lässt sich aufgrund des Umzugs von I.________ auf die Zeit vom 21. März 2019 bis 18. Mai 2019 eingrenzen.
Schliesslich ist auch erstellt, dass der Beschuldigte D.________ und K.________ damit drohte, dass sie ins Kinderheim geschickt würden, wenn sie gegenüber den Behörden bei den Einvernahmen vom Mai 2019 über die erfolgten Gewaltanwendungen berichten würden. Da L.________ Anfang April 2019 die Haushaltung des Beschuldigten verliess und sich in der Zeit vor den Befragungen durch das Familiengericht und die Polizei bei der Strafklägerin befand, war er entgegen der geänderten Anklageschrift von diesen Drohungen nicht betroffen.
14.7 Vorwurf gemäss Ziff. I.6 der geänderten Anklageschrift (Drohung)
Betreffend die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Strafklägerin kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1957, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die in Bezug auf die Drohungen gemachten Aussagen von F.________ sind aufgrund ihrer Konstanz und Schlüssigkeit als glaubhaft einzustufen. Der von ihr angeführte Auslöser für die Drohungen – der Umzug von I.________ zu ihr (pag. 173, 179 Z. 145 ff.) – erachtet das Gericht ebenfalls als nachvollziehbar. Sie verwies mehrfach darauf, dass sie die Drohungen in Angst versetzt hätten (vgl. pag. 180 Z. 167 ff.), was ihr vor dem Hintergrund der gesamten familiären Situation und nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Schilderungen anlässlich der Hauptverhandlung geglaubt werden kann (pag. 1827 Z. 3 ff.).
Demgegenüber erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf die Drohungen als unglaubhaft. Er verwies exemplarisch darauf, die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft habe ihm ja nicht helfen wollen (pag. 228 Z. 260 ff.) bzw. alles sei eine «grosse Lüge» (pag. 1822 Z. 45). Auf diese ausweichenden, beschuldigenden Aussagen ist nicht abzustellen. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur den Kindern (vgl. Ziff. 9 hiervor), sondern auch seiner Exfrau gedroht hatte.
Zu ergänzen ist lediglich, dass sich die von der Strafklägerin geschilderten Drohungen angesichts der aktenkundigen und übersetzten Voice-Mitteilungen ohne weiteres ins Gesamtbild einfügen (pag. 69 ff.).
Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte der Strafklägerin gegenüber äusserte, er werde sie umbringen, ihr Leben zerstören und die Kinder nach S.________ mitnehmen und ihr ferner in Aussicht stellte, dass sie «dafür», dass sie aus seiner Sicht die Kinder weggenommen habe, bezahlen werde (pag. 170, pag. 172 und pag. 179 Z. 162 ff.). Die Strafklägerin wurde dadurch in Angst versetzt (pag. 180 Z. 167 ff.).
14.8 Vorwurf gemäss Ziff. I.8. der geänderten Anklageschrift (versuchtes Entziehen von Minderjährigen)
Die Begegnung von L.________ mit dem Beschuldigten am 20. April 2019 in G.________ ist grundsätzlich nicht bestritten: Der Beschuldigte gab selber an, in Begleitung von D.________, K.________, T.________, J.________ und Q.________ nach G.________ gefahren zu sein, um L.________ zu sehen. Dieser habe ca. 20-35 Minuten bei ihnen in und um das Auto resp. im Auto auf seinem Schoss verbracht mit «Spässeln» und Reden. Er habe L.________ sogar ein Geschenk gekauft. Sie hätten die Begegnung gefilmt. Sie seien gegangen, um mit L.________ zu reden, da sie seit ca. drei Monaten keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt hätten resp. ihn seit zwei Monaten nicht gesehen hätten (pag. 187 Z. 74 f., pag. 195 Z. 456 ff., pag. 200 Z. 44 ff., pag. 227 f. Z. 225 ff. und pag. 1822 f. Z. 46 ff.). Umstritten ist somit, mit welcher Absicht der Beschuldigte nach G.________ fuhr und für L.________ ein Geschenk kaufte.
Zentrales Beweismittel sind diesbezüglich die glaubhaften Aussagen von D.________, die an der Seite ihres Vaters dabei war und die Episode filmte. Sie führte klar aus, es sei darum gegangen, L.________ mit der Aussicht, in H.________ eine Nintendo Switch zu erhalten, dazu zu bringen, freiwillig mit ihnen zurückzukommen (pag. 127, Zeitindex 15:48, und pag. 2190 Z. 44 f.). Ihre Darstellung stimmt überein mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen der Strafklägerin, wonach sie den Beschuldigten aufgefordert habe, ihr ihren Sohn zurückzugeben, worauf dieser erwidert habe, das werde sie bereuen, L.________ wolle zu ihm und sie sei nicht fähig. L.________ habe den Beschuldigten daraufhin nach der Nintendo Switch gefragt. Dieser habe ihm geantwortet, dass er die erst erhalte, wenn er zu ihm nach Hause komme (pag. 171, pag. 177 Z. 66 ff. und pag. 178 Z. 104 ff.). Demgegenüber werfen die Aussagen des Beschuldigten zumindest Fragen auf. So ist etwa seine Behauptung, er habe seit zwei resp. drei Monaten keinen Kontakt mehr mit L.________ gehabt, deutlich übertrieben: L.________ verliess die Haushaltung des Beschuldigten erst Anfang April 2019 und hatte seinen Vater am 20. April 2019 somit maximal zwei bis drei Wochen nicht mehr gesehen. Die Nintendo Switch erscheint aus Sicht des Beschuldigten als ein wenig sinnvolles Geschenk, beklagte er doch mehrfach, L.________ sei bei seiner Mutter spielsüchtig geworden (pag. 187 Z. 58 und pag. 229 Z. 279 f.). Der Kauf einer Nintendo Switch macht daher nur dann Sinn, wenn es sich dabei um den von D.________ geschilderten Köder handelte (pag. 2190 Z. 45: «Er hat den Nintendo extra gekauft im Sinn, ‹dafür kommt er›»). Umso mehr, als L.________ die Nintendo Switch an besagtem Abend nicht erhielt, was mit der Beobachtung übereinstimmt, dass er damit nach H.________ habe gelockt werden sollen.
Das Argument, wonach der Beschuldigte längst mit L.________ hätte davon fahren können, wenn er ihn wirklich hätte mitnehmen wollen, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht: Ziel des Beschuldigten war, L.________ von einer freiwilligen Rückkehr zu überzeugen und nicht, ihn gegen seinen Willen mitzunehmen.
Die Obhutsberechtigung der Strafklägerin ergibt sich aus der superprovisorischen Verfügung vom 3. April 2019 (pag. 57).
Im Ergebnis ist der angeklagte Sachverhalt erstellt, wonach der Beschuldigte ohne Wissen der obhutsberechtigten Strafklägerin nach G.________ fuhr, L.________ im Garten der Strafklägerin antraf und mithilfe eines Geschenks (Nintendo Switch) dazu brachte, in sein Fahrzeug einzusteigen, um ihn ohne Einverständnis und Wissen der Strafklägerin mitzunehmen und ihn ihr zu entziehen.
IV. Rechtliche Würdigung
15. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Ziff. I.1 der geänderten Anklageschrift)
15.1 Tatbestand
Den Tatbestand gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB erfüllt, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet.
Für die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1959 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
15.2 Subsumtion
Die Subsumtion unter den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht ergibt sich ohne weiteres aus dem festgestellten Sachverhalt. Es kann deshalb zunächst die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1960, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Anmerkungen in eckigen Klammern):
Der Beschuldigte gehörte bei sämtlichen Kindern als Vater bzw. Stiefvater zum möglichen Täterkreis von Art. 219 StGB. J.________, I.________, K.________, D.________ und L.________ standen in der Periode von 2014 bis zum 18.05.2019 unter seiner Obhut [Anm.: I.________ nur bis am 21. März 2019, L.________ bis Anfangs April 2019]. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Kindern war damit genügend gefestigt, intensiv und dauerhaft. Da der Tatbestand von Art. 219 StGB nur auf minderjährige Opfer angewendet werden kann, ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft bei J.________ nur von einer Begehungsdauer von 2014 bis zu deren Volljährigkeit, d.h. bis zum .________, auszugehen.
Es besteht vorliegend eine Vielzahl von einzelnen Vorfällen über einen langen Zeitraum von rund fünf Jahren, die zusammengefasst ohne weiteres auf eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung schliessen lassen. Die Gefährdungen des Lebens, qualifizierten einfachen Körperverletzungen, Nötigungen (vgl. dazu unten ab Ziff. 2), Drohungen und Beschimpfungen wirkten sich in der Dauer und Intensität derart negativ auf die Kinder aus, dass klarerweise von einer Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung auszugehen ist. Schliesslich qualifizierte das Bundesgericht schon alleine die Bestrafung mit Fusstritten, Schlägen mit Holzlöffeln auf den Kopf und mit Ohrfeigen als tatbestandsmässig (BGer 6B_539/2010 vom 30.05.2011 Bst. A). Von unbedeutenden Überschreitungen des Züchtigungsrechts kann bei dieser grossen Anzahl und zum Teil hoher Intensität an körperlichen Übergriffen nicht die Rede sein. Darüber hinaus diskreditierte der Beschuldigte die Mutter gegenüber den Kindern, womit er bewirkte, dass die Kinder sich von der Mutter abwendeten. Weiter missbrauchte er die Kinder für eigene Zwecke, indem er sie R.________ (Gebäck) verkaufen liess, den Gewinn für sich selber einstrich und sie anhielt, wiederholt gegenüber der Polizei zu lügen. Dem zuhanden der Schulleitung verfassten Bericht einer Lehrerin vom 31.01.2013 (pag. 604 f., vgl. Ziff. III.1.3. hiervor) lässt sich denn auch entnehmen, dass K.________, I.________ und D.________ ein äusserst auffälliges Verhalten gezeigt hätten, so dass davon auszugehen ist, dass eine gewisse Entwicklungsbeeinträchtigung bei den erwähnten Kindern – über die erforderliche konkrete Gefährdung hinaus – auch bereits eingetreten ist.
Ergänzend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine Kinder aufgrund von kleinstem Fehlverhalten laut anschrie, verbal herabsetzte und beleidigte, ihnen mit Schlägen und mit dem Kinderheim drohte, sie anwies, gegenüber der Polizei und Behörden zu lügen und I.________ zur Bestrafung stundenlang ignorierte. Relevant ist weiter, dass die Kinder oft miterlebten, wenn ihre Geschwister beleidigt, angeschrien oder geschlagen wurden. In Kombination mit der physischen Gewalt schuf er auf diese Weise ein Klima der Angst und Isolation im Zuhause der Kinder – dem Ort, an dem sich diese am sichersten fühlen sollten. Er distanzierte seine Kinder systematisch von ihrer Mutter, nachdem diese die gemeinsame Haushaltung verlassen hatte. Damit beeinträchtige er eine für die gesunde Entwicklung der Kinder wichtige Beziehung, nachdem die Kinder durch die Trennung bereits eine verunsichernde Erfahrung machen mussten. Mit dieser überdauernden physischen und psychischen Gewaltanwendung hat er die körperliche oder seelische Entwicklung seiner Kinder ohne Zweifel gefährdet. Die von der Vorinstanz zitierten Schulberichte, aber auch die Entwicklung von I.________, D.________ und L.________, die dank ihrem Umzug zur Strafklägerin etwas näher bekannt ist, zeigen, dass der Beschuldigte die Entwicklung seiner Kinder nicht nur gefährdete, sondern ihnen grosses seelisches Leid zufügte, das sie lange in ihrer Entwicklung beeinflusst hat und auch noch künftig beeinflussen wird. Mit seinen Anweisungen, unter dem Vorwand eines guten Zwecks R.________(Gebäck) zu verkaufen und gegenüber Polizei und Behörden zu lügen, vermittelte er den Kindern darüber hinaus Werte, die ihnen ohne korrigierende Erziehungserfahrungen eine erfolgreiche Integration in der hiesigen Gesellschaft deutlich erschweren.
In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten bewusst, dass er gegenüber den Kindern eine besondere Verantwortung im Sinne einer Garantenstellung trug. So betonte er selber immer wieder, er habe die ganze Verantwortung für Kinder alleine tragen müssen. Weiter ist aber bekannt, dass er sich manchmal bei seinen Kindern entschuldigte und sich somit bewusst war, dass er als Erziehungsberechtigter und
-verpflichteter eine Grenze überschritten hatte. Auch die Tatsachen, dass er seine Kinder anwies, den innerfamiliären Umgang gegenüber der Polizei und den Behörden zu verschweigen sowie, dass er zwar gewisse Verhaltensweisen, wie das Anschreien, zugab, andere, insbesondere das Schlagen mit dem Gurt, hingegen konsequent abstritt, zeigen auf, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er mit seinem Verhalten seine fürsorgerischen und erzieherischen Pflichten als obhutsberechtigter (Stief-)vater verletzt hat. Dennoch hielt er an seinem Erziehungsstil fest und wiederholte dieselben Verhaltensweisen immer wieder. Damit handelte er mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich.
Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil von I.________, K.________, D.________ und L.________ sowie J.________ schuldig gemacht. Hinsichtlich dem Tatzeitraum sind neben der Volljährigkeit von J.________ auch die Umzüge zur Mutter von I.________ und L.________ am 21. März 2019 resp. Anfang April 2019 zu berücksichtigen.
16. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. qualifizierte einfache Körperverletzung (Ziff. I.2.1 der geänderten Anklageschrift)
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen (vgl. Würdigungsvorbehalt auf pag. 1812). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer somit verwehrt, den Sachverhalt unter dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen.
16.1 Tatbestand
Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 StGB umschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt. Gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn sie sich gegen eine Person richtet, die unter der Obhut des Täters steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind. Für die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1961 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
16.2 Subsumtion
Da sich die Kammer dem Beweisergebnis der Vorinstanz angeschlossen hat, kann vorbehaltlos auf deren Subsumtion verwiesen werden (pag. 1962, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Sachverhaltsmässig ist in Bezug auf Ziff. 2.1. AKS erstellt, dass bei D.________ aufgrund der Schläge gegen den Kopf eine Ohnmacht eingetreten ist. Diese stellt mehr als nur eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens dar, womit die Schwelle zur reinen Tätlichkeit überschritten ist. Weil der Beschuldigte die Tat an seiner minderjährigen Tochter begangen hat, greift zudem die Qualifikation nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Der objektive Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt.
Der Beschuldigte handelte dabei willentlich und wissentlich bzw. war sich seiner Funktion als Vater gegenüber D.________ bewusst, womit sich der Vorsatz auch auf das Qualifikationsmerkmal erstreckte. Er handelte demnach direktvorsätzlich, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. In Bezug auf Ziff. 2.1. AKS hat damit ein Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________, begangen in der Zeit von 2015 bis am 18.05.02019 am U.________weg .________ in H.________, zu erfolgen.
17. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Gefährdung des Lebens, evtl. qualifizierte einfache Körperverletzung (Ziff. I.2.2 der geänderten Anklageschrift)
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt wegen Gefährdung des Lebens. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer somit verwehrt, den Sachverhalt unter dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen. Methodisch ist zunächst die Gefährdung des Lebens und, falls diese nicht erfüllt ist, in einem zweiten Schritt die qualifizierte einfache Körperverletzung zu prüfen.
17.1 Tatbestand
Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Für die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1963 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Für den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 16.1 oben).
17.2 Subsumtion
Der Beschuldigte stand mit dem Fuss auf den Hals der am Boden liegenden D.________, wodurch diese kurzzeitig keine Luft mehr bekam. Daraufhin löste er den Druck mit dem Fuss wieder. D.________ erlitt dadurch blaue und rote Flecken am Hals, die sie mit einem Rollkragenpullover versteckte. Die Handlung des Beschuldigten lösten bei ihr weder Bewusstlosigkeit noch Urinabgang aus. Da sie keine Luft mehr bekam, fühlte es sich für sie jedoch an, als werde sie erwürgt und würde gleich ersticken.
Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer das Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 als nicht direkt einschlägig: In diesem Bundesgerichtsurteil ging es um Würgehandlungen. Vorliegend hat der Beschuldigte D.________ jedoch nicht gewürgt, sondern ist ihr mit dem Fuss auf den Hals gestanden, als sie auf dem Boden lag. Da ihr dabei die Luftzufuhr abgeschnitten wurde und sie danach Flecken am Hals aufwies, bestehen zwar gewisse Parallelen zum Würgen. Es liegen mit den Flecken jedoch keine Würgemale oder Strangulationsmerkmale im eigentlichen Sinn vor. Dies relativiert die durch den Beschuldigten verursachte Gefahr allerdings nicht: Der Beschuldigte stand mit dem Körpergewicht eines erwachsenen Mannes auf den Hals, mithin auf einen äusserst empfindlichen Körperteil, seiner am Boden liegenden, minderjährigen Tochter. Durch den Einsatz seiner Füsse, statt der Hände, in Kombination mit dem Grössenunterschied, dem involvierten Körpergewicht und der Position der am Boden liegenden D.________, war es dem Beschuldigten kaum möglich, den Druck, den er auf den Hals seiner Tochter ausübte, zu kontrollieren. Entsprechend war es ihm auch nicht möglich, zu kontrollieren, wie viel Schaden er dabei anrichten würde. Aufgrund der roten und blauen Flecken, die D.________ hinterher unter einem Pullover verstecken musste, ist denn auch von einer erheblichen Krafteinwirkung auf ihren Hals auszugehen. Dies wird verstärkt durch die Tatsache, dass sie zeitweise keine Luft mehr bekam und das Gefühl hatte, zu ersticken. Durch die Ausübung eines erheblichen, unkontrollierten Drucks mit dem Fuss auf den empfindlichen Hals und der Unterbrechung ihrer Atemzufuhr bestand für D.________ eine akute und grosse Gefahr von erheblichen, lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen.
Es ist allgemein bekannt, dass Gewalteinwirkungen auf den Hals mit Unterbrechen der Luftzufuhr schwer zu kontrollieren und geeignet sind, schwere Schädigungen im Gehirn durch mangelnde Sauerstoffzufuhr oder gar den Tod herbeizuführen. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden: Ihm war bewusst, dass bei einer unkontrollierten Druckausübung mit dem Fuss auf den Hals von D.________ eine akute Gefahr bestand, dass sie tödlich verletzt werden könnte. Er hat damit in Bezug auf die Schaffung einer Lebensgefahr vorsätzlich gehandelt. Da er den Druck löste, als D.________ keine Luft mehr bekam, ist indes davon auszugehen, dass er darauf vertraute, die Kontrolle über das Geschehen zu haben und eine tödliche Verletzung verhindern zu können. Indem der Beschuldigte als erwachsene Person seine volle Körpergewalt gegen ein Kind einsetzte und dieses damit in akute Lebensgefahr brachte, hat er eine besondere Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt. Sein Vorgehen ist damit ohne weiteres als skrupellos zu bezeichnen.
Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte hat sich demnach der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht.
Eine Prüfung der qualifizierten einfachen Körperverletzung erübrigt sich damit. Anzumerken ist lediglich, dass es durchaus denkbar gewesen wäre, das Verhalten des Beschuldigten nicht nur unter die Gefährdung des Lebens, sondern auch unter den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu subsumieren: Der Beschuldigte verursachte bei D.________ nicht nur eine Lebensgefahr durch den Unterbruch der Atemzufuhr. Durch den ausgeübten Druck auf den Hals hätte er ebenso schwerwiegende Verletzungen etwa an Genick, Halswirbelsäule oder Kehlkopf verursachen können.
18. Qualifizierte einfache Körperverletzung (Ziff. I.4 der geänderten Anklageschrift)
18.1 Tatbestand
Für den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 16.1 oben).
18.2 Subsumtion
Für die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts kann zunächst die Vorinstanz zitiert werden (pag. 1967, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Vorwürfe gemäss Ziff. 4 AKS liegen allesamt über der Schwelle zur Tätlichkeit. Die Schläge mit den Gegenständen (Gurt, Kabel, Kochlöffel, Finken, Besen) führten zu etlichen Verletzungen (u.a. Blut, Streifen und Flecken am Körper, Beulen, blaues Auge). Gleiches gilt für die Schläge mit der Hand, die Fusstritte und das (Herunter-)Stossen. Die Schwelle einer vorübergehenden harmlosen Störung des Wohlbefindens wird durch die vorliegenden Übergriffe überstiegen, zumal die Verletzungen Kindern zugefügt wurden, welche gemeinhin fragiler sind als erwachsene Personen. Bei sämtlichen Anklagepunkten gemäss Ziff. 4 AKS ist damit der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.
Es liegt direkter Vorsatz vor. Der Beschuldigte wusste, dass er seinen Kindern Schmerzen und Verletzungen zufügte. Die Verletzungen wurden zum Zwecke der Bestrafung und Züchtigung der Kinder vollzogen, womit sie das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten bildeten.
Die Delikte gemäss Ziff. 4.2., 4.3. und 4.4. AKS zum Nachteil von I.________, D.________ und L.________ wurden alle an den eigenen, minderjährigen Kindern begangen, die in der Obhut des Beschuldigten standen bzw. für die er zu sorgen hatte. Auch das Qualifikationsmerkmal ist vom Vorsatz des Beschuldigten gedeckt. Demnach ist die Qualifikation nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bei den erwähnten Anklagepunkten erfüllt.
Die Ausführungen der Vorinstanz sind insofern zu ergänzen, als der Tatzeitraum bei I.________ und L.________ mit ihrem Umzug zur Mutter am 21. März 2019 resp. Anfang April 2019 zu Ende ging. Betreffend D.________ wurde lediglich ein Zeitraum bis zum 18. Mai 2019 angeklagt. Die Übergriffe, die sie danach bis zu ihrem eigenen Umzug zur Mutter im Oktober 2019 erfuhr, sind demnach vom Anklagesachverhalt nicht erfasst, obwohl sie gemäss D.________ 1-2 Monate nach dem Auszug von I.________ schlimmer wurden.
In Bezug auf J.________ hat die Vorinstanz ausgeführt, dass diese im Deliktszeitpunkt vom 4. Februar 2019 bereits volljährig war und die einfache Körperverletzung gegen sie aus diesem Grund nicht gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt kann. Die Vorinstanz stellte sich sodann auf den Standpunkt, der eingesetzte Besen sei ein gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, weshalb das Delikt trotzdem von Amtes wegen zu verfolgen sei. Dem schliesst sich die Kammer nicht an: Da die Vorinstanz ihren Schuldspruch explizit auf den 4. Februar 2019 einschränkte, ist es der Kammer infolge des Verschlechterungsverbots verwehrt, Vorfälle in der Zeit davor resp. vor dem Erreichen der Volljährigkeit von J.________ zu berücksichtigen. Die Qualifikation von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB findet demnach effektiv keine Anwendung. Allerdings erfüllt der vom Beschuldigten eingesetzte Besen die Anforderungen an einen gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nicht – eine Verfolgung von Amtes wegen lässt sich damit nicht begründen. Mangels Strafantrags von J.________ ist das Verfahren in diesem Punkt einzustellen.
In Bezug auf I.________, D.________ und L.________ ist der Beschuldigte mangels rechtfertigender oder schuldausschliessender Umstände der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
19. Nötigung (Ziff. I.5 der geänderten Anklageschrift)
19.1 Tatbestand
Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Für die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1968 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
19.2 Subsumtion
Die Vorinstanz hat den festgestellten Sachverhalt zutreffend subsumiert (pag. 1969, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Korrektur in eckigen Klammern):
Die Drohungen des Beschuldigten, er werde seine Kinder umbringen (Ziff. 5.1. AKS), aus dem Haus werfen (Ziff. 5.2. AKS) oder in ein Kinderheim schicken (Ziff. 5.3. AKS), stellen allesamt eine Androhung ernstlicher Nachteile nach Art. 181 StGB dar. Diese Drohungen führten dazu, dass D.________, K.________ [und L.________] in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit (Freund oder I.________ zu kontaktieren, die Wahrheit gegenüber den Behörden zu sagen) derart eingeschränkt waren, dass ihr Handeln als fremdbestimmt zu gelten hatte. Sie wurden durch die Drohungen, die von ihrer nächsten Bezugsperson ausgesprochen wurden, in massgeblicher Weise eingeschüchtert und verängstigt, so dass sie es unterliessen, den Kontakt mit dem Freund oder mit I.________ aufrecht zu halten bzw. den Behörden die Wahrheit zu sagen. Der objektive Tatbestand in Bezug auf Ziff. 5.1.-5.3. AKS ist damit erfüllt.
Der Beschuldigte wollte wissentlich und willentlich mit den Drohungen auf seine Kinder Einfluss nehmen und ihr Verhalten seinen Vorstellungen entsprechend anpassen. Er handelte damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Die hier verwendeten schweren Drohungen sind als Mittel zur Nötigung nicht erlaubt, womit die Nötigung auch rechtswidrig ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben.
Da L.________ die Haushaltung des Beschuldigten Anfang April 2019 verlassen hat und sich in der Zeit vor den Befragungen durch das Familiengericht und die Polizei bei der Strafklägerin befand, war er von den aufgeführten Nötigungen nicht betroffen.
Im Übrigen sind die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Nötigung zum Nachteil von D.________ und K.________ mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe zu bestätigten. Die Tatzeiträume sind insofern einzugrenzen, als sich der Vorfall gemäss Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift in der Zeit von 2016 bis 18. Mai 2019 und jener gemäss Ziff. 5.2 der geänderten Anklageschrift vom 21. März 2019 bis 18. Mai 2019 ereignete.
20. Drohung (Ziff. I.6 der geänderten Anklageschrift)
20.1 Tatbestand
Den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Für die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1970, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
20.2 Subsumtion
Nachdem die Kammer die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bestätigt hat, kann deren Subsumtion zitiert werden, der sich die Kammer vorbehaltlos anschliesst (pag. 1970, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Todesdrohungen an die Adresse von F.________, die Drohung mit der Zerstörung ihres Lebens, der Mitnahme der Kinder nach S.________ sowie die Androhung, sie werde dafür bezahlen, dass sie ihm (aus seiner Sicht) die Kinder weggenommen habe, erfüllen die Voraussetzung einer schweren Drohung ohne weiteres. Durch die massiven, fortwährenden, wiederholten und äusserst schweren Nachteile, die der Beschuldigte seiner Exfrau in Aussicht gestellt hat, wurde diese in Schrecken und Angst versetzt. Sie sagte auch aus, dass sie dem Beschuldigten zutraue, die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umzusetzen. Sie nahm die Drohungen damit offensichtlich sehr ernst. Der erstellte Sachverhalt erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB.
Es liegt sodann in Bezug auf die hier zu beurteilenden Drohungen ein gültiger Strafantrag seitens der Strafklägerin vor (pag. 62).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 21.03.2019 bis zum 20.04.2019 in G.________, und H.________, zum Nachteil von F.________, schuldig zu sprechen (Ziff. 6 AKS).
21. Versuchtes Entziehen von Minderjährigen (Ziff. I.8. der geänderten Anklageschrift)
21.1 Tatbestand
Ein Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB begeht, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Die Vorinstanz hat die weiteren rechtlichen Voraussetzungen inkl. diejenigen der versuchten Tatbegehung gemäss Art. 22 StGB zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 1972, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
21.2 Subsumtion
Die Strafklägerin teilte im angeklagten Tatzeitpunkt das Sorgerecht über L.________ mit dem Beschuldigten (pag. 285). Mit Verfügung vom 3. April 2019 war ihr die alleinige elterliche Obhut über ihren Sohn zugeteilt worden (pag. 57). Sie durfte damit über den Aufenthaltsort von L.________ bestimmen und wird dementsprechend von Art. 220 StGB geschützt. Sie stellte am 26. April 2019 fristgerecht Strafantrag (pag. 62).
Der Beschuldigte hat den Aufenthaltsort von L.________ am 20. April 2019 nicht geändert. Entsprechend wurde die versuchte Begehung des Tatbestands angeklagt. Der Beschuldigte begab sich am 20. April 2019 in Begleitung seiner Ehefrau, Töchter und Stieftochter nach G.________ an den Wohnort der Strafklägerin. Dabei beabsichtigte er, L.________ mit einem Geschenk (Nintendo Switch) dazu zu bringen, freiwillig mit ihm nach H.________ zurückzukehren und wieder dort zu wohnen. Er wollte den Aufenthaltsort von L.________ demnach dauerhaft verändern. Er informierte die Strafklägerin weder über den Besuch noch über sein Ansinnen, L.________ mitzunehmen, obwohl eine Rückkehr in die Haushaltung des Beschuldigten erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge sowie den persönlichen Verkehr der obhutsberechtigten Strafklägerin gehabt und der Beschuldigte deshalb deren Zustimmung benötigt hätte (vgl. Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Ebenso wenig informierte er das Familiengericht oder die KESB über sein Vorhaben. Damit erfüllte er den subjektiven Tatbestand von Art. 220 StGB: Es war sein direktes Ziel, L.________ ohne das Wissen und das Einverständnis der Strafklägerin oder der Behörden mit nach H.________ zu nehmen, er handelte demnach vorsätzlich. Der Umstand, dass er L.________ nicht gegen dessen Willen mitnehmen, sondern ihn mittels eines Geschenks dazu bewegen wollte, freiwillig zu ihm zurückzukehren, ändert daran nichts. Für die Tatbestandsmässigkeit ist unerheblich, ob die minderjährige Person mit dem neuen Aufenthaltsort einverstanden ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2). Aus demselben Grund kann auch nicht auf fehlenden Vorsatz geschlossen werden, weil der Beschuldigte mit L.________ im Auto nicht sofort davon gefahren ist: Es war sein Ziel, seinen Sohn von einer freiwilligen Rückkehr zu überzeugen, nicht, ihn gegen seinen Willen nach H.________ zu bringen.
Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch überschritten. Er kaufte die als «Köder» verwendete Nintendo Switch, er begab sich in Begleitung der bei ihm lebenden Familienmitglieder nach G.________, rief L.________ zu ihnen zum Auto und verbrachte in der Folge rund eine halbe Stunde damit, im und um das Auto mit L.________ zu sprechen und ihn davon zu überzeugen, mit ihnen nach H.________ zurückzukehren. Er unternahm in anderen Worten alles, um seinen Plan in Tat umzusetzen. Dass es ihm nicht gelang, L.________ mitzunehmen, lag nicht daran, dass er sein Unterfangen vorzeitig abgebrochen hätte. Damit hat er die Voraussetzungen für die versuchte Tatbegehung erfüllt.
Da keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Umstände zu berücksichtigen sind, ist der Beschuldigte des versuchten Entziehens von Minderjährigen zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen.
22. Konkurrenzen
Betreffend die Konkurrenzfrage hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die einfachen Körperverletzungen und die Gefährdung des Lebens vorliegend in echter Konkurrenz stehen zur Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht: Einerseits erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht nicht ausschliesslich mit den Vorfällen körperlicher Gewalt, welche zu den Schuldsprüchen wegen einfacher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens führten. Zum anderen verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten nicht nur punktuell die physische Integrität seiner Kinder, sondern gefährdete durch die andauernden Misshandlungen auch deren körperliche und seelische Entwicklung. Damit verletzte er verschiedene Rechtsgüter, weshalb für sämtliche Delikte ein Schuldspruch zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2020, 6B_897/2020 vom 16. Februar 2021 E. 8.3).
V. Strafzumessung
23. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt, darauf wird verwiesen (pag. 1974 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
24. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3; weitere Ausführungen: pag. 1973 f., S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die vorliegend relevante Gesetzesänderung betrifft den Anwendungsbereich von Geld- und Freiheitsstrafe: Während nach dem alten Recht Strafen von bis zu 360 Strafeinheiten als Geldstrafe ausgesprochen werden konnten, sind seit der Revision nur noch Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen möglich. Auch die Voraussetzungen, unter der ein Gericht für eine Strafe von weniger als sechs Monaten statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wurden umformuliert (Art. 41 StGB resp. aStGB).
Die Nötigungen gemäss Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 der geänderten Anklageschrift, die Drohungen, Beschimpfungen sowie das versuchte Entziehen von Minderjährigen ereigneten sich nach dem 1. Januar 2018. Die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt sich in Bezug auf diese Delikte nicht, sie können von vornherein nur nach dem neuen Recht beurteilt werden. Die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil von I.________, K.________, D.________ und L.________ erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, der vor dem 1. Januar 2018 begann und danach endete. Die verschiedenen Misshandlungen im Rahmen des Tatbestands von Art. 219 StGB gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als tatbestandliche Handlungseinheit. Es ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts deshalb auf das Ende der Tätigkeit abzustellen und neues Recht anzuwenden (BGE 149 IV 240 E. 3). Ähnliches gilt für die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von I.________, D.________ und L.________: Diese Schuldsprüche gehen zurück auf die jahrelange, regelmässige Gewaltanwendung durch den Beschuldigten, die es verunmöglicht, die einzelnen Vorfälle vereinzelt zu benennen, anzuklagen und zu verurteilen (vgl. Ziff. II.7 oben). Entsprechend lassen sich die Schuldsprüche nicht sinnvoll in eine Zeit vor und nach der Gesetzesrevision aufteilen. Es ist demnach in Anlehnung an die eben erwähnte Rechtsprechung auf das Ende der jeweiligen Deliktszeit abzustellen und somit das neue Recht anzuwenden, wobei vorneweg darauf hingewiesen wird, dass sowohl nach neuem als auch nach altem Recht eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre (siehe Ziff. 27.1 unten). Für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil von J.________, welche sich lediglich unter der Geltung des alten Rechts ereignete, beurteilt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht anhand der konkreten Strafzumessung. Dasselbe gilt für die Gefährdung des Lebens und die Nötigung gemäss Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift, bei denen sachverhaltsmässig nicht festgestellt werden konnte, ob sie sich vor oder nach dem 1. Januar 2018 zutrugen. Wie sogleich aufgezeigt wird, ist für jedes einzelne dieser Delikte sowohl nach neuem als auch nach altem Recht eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
25. Vorgehen und Methodik
Der Beschuldigte hat mehrere Delikte begangen. Es ist deshalb in einem ersten Schritt nach der konkreten Methode für jede einzelne Tatbegehung eine Strafe zu bestimmen. Danach wird mit den Strafen der gleichen Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313).
Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB resp. Art. 41 aStGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB konnte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
26. Gefährdung des Lebens
26.1 Strafart
Gefährdung des Lebens wird gemäss Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie sogleich aufgezeigt, erlaubt die verschuldensangemessene Strafhöhe weder nach dem alten noch nach dem neuen Recht das Aussprechen einer Geldstrafe, weshalb der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu belegen ist.
26.2 Tatverschulden
26.2.1 Objektive Tatschwere
Der Umstand, dass der Beschuldigte D.________ in Lebensgefahr brachte, ist tatbestandsimmanent und führt nicht zu einer besonderen Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass sie zwar nicht bewusstlos wurde, der Beschuldigte ihr jedoch rote und blaue Flecken am Hals zufügte, die sie danach mit einem Pullover verstecken musste. Ins Gewicht fällt ausserdem, dass bei ihr bis heute psychische Folgen des Erlebten nachwirken (siehe Ziff. VII unten). Im Vergleich mit dem denkbaren Ausmass an tatbestandsmässigen Rechtsgutsverletzungen bewegt sich das Tatverschulden damit noch in einem leichten, nicht aber geringfügigen Bereich.
Verschuldenserhöhend wirkt sich sodann die Art und Weise der Tatbegehung aus. Zwar darf der Umstand, dass der Beschuldigte als erwachsene Person seine volle Körpergewalt gegen ein Kind einsetzte, nicht erneut berücksichtigt werden, da dieser bereits zur Annahme der Skrupellosigkeit geführt hat (siehe Ziff. IV.17.2 oben). Darüber hinaus ist jedoch von Bedeutung, dass der Beschuldigte das Leben seiner eigenen Tochter und Schutzbefohlenen gefährdete und zwar in ihrem Zuhause, das für sie einen sicheren Ort darstellen sollte. Hinzu kommt, dass er seinen Fuss gegen das am Boden liegende Kind einsetzte, das sich damit in einer besonders wehrlosen Position befand.
26.2.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was im Rahmen der Strafzumessung neutral bewertet wird. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch der Beweggrund des Beschuldigten aus, der seine Tochter bestrafen wollte und damit seine Machtposition ausnutzte und demonstrierte. Es liegt auf der Hand, dass dem Beschuldigten andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, um seine Tochter zu erziehen – seine Tat wäre somit vermeidbar gewesen.
26.2.3 Fazit
Mit Blick auf die genannten verschuldenserhöhenden Faktoren bewegt sich das Verschulden nur noch knapp in einem leichten Bereich. Bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Verschulden angemessen.
27. Qualifizierte einfache Körperverletzungen
27.1 Strafart
Eine einfache Körperverletzung wird gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte ist bei den einfachen Körperverletzungen zum Nachteil seiner Kinder stets ähnlich vorgegangen. Die Tatumstände und das Verschulden sind vergleichbar. Es rechtfertigt sich daher, die Wahl der Strafart für die einzelnen Delikte zusammengefasst zu begründen.
Der Beschuldigte hat I.________, D.________ und L.________ über Jahre hinweg regelmässig geschlagen. Er hat dazu Gegenstände verwendet und ihnen sichtbare, rote und blaue Flecken zugefügt, die diese in der Schule verstecken mussten. Er hat Gewalt gegen seine minderjährigen Kinder ausgeübt, für deren Wohlergehen er verantwortlich war und für die er eine Vertrauensperson darstellte. Dieses Verschulden kann nach Ansicht der Kammer lediglich mit einer Freiheitsstrafe abgegolten werden. Hinzu kommt, dass eine Freiheitsstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist: Der Beschuldigte ist zwar gemäss Strafregisterauszug vom 24. Oktober 2023 abgesehen vom vorliegenden Verfahren strafrechtlich nicht verzeichnet (pag. 2140 f.). Bereits die lange Deliktsdauer und die Häufung der Delikte zeigen jedoch, dass sich der Beschuldigte über Jahre hinweg wiederholt deliktisch verhielt. Mit den Anweisungen an seine Kinder, gegenüber Polizei und Behörden zu lügen, schaffte er es nicht nur, die Delikte jahrelang zu verheimlichen, sondern demonstrierte auch seine Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und staatlichen Institutionen. Im Strafverfahren war beim Beschuldigten keinerlei Einsicht oder Reue erkennbar. Stattdessen bezichtigte er bis zuletzt seine Ex-Frau einer Intrige und versuchte sogar während laufendem, oberinstanzlichen Verfahren seine Tochter D.________ im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zu beeinflussen. Damit zeigte er deutlich, dass er sich vom laufenden Strafverfahren nicht beeindrucken liess. Angesichts dieser Äusserungen, der demonstrierten Uneinsichtigkeit sowie dem jahrelangen deliktischen Verhalten erscheint eine Geldstrafe nicht ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Beim Beschuldigten ist ausserdem keine besondere Empfindlichkeit auszumachen, die gegen das Aussprechen einer Freiheitsstrafe sprechen würde. Sein soziales Umfeld würde durch eine Freiheitsstrafe wohl tangiert. Da der Beschuldigte jedoch mittlerweile eine eigene Wohnung in V.________ hat und zumindest nicht mehr dauerhaft mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt, ergeben sich aus den familiären Umständen keine Argumente gegen eine Freiheitsstrafe. Damit wäre selbst bei Anwendung des alten Rechts das Aussprechen einer Freiheitsstrafe begründet, wobei es sich, wie bereits erwähnt, nach Ansicht der Kammer rechtfertigt, aufgrund der langen Zeitspanne und der mit häuslicher Gewalt zusammenhängenden Schwierigkeit, einzelne Vorfälle zu individualisieren, in Anlehnung an die Rechtsprechung zur tatbestandlichen Handlungseinheit das neuere Recht anzuwenden (siehe Ziff. 24 oben). Die Anwendung von Art. 41 aStGB oder Art. 41 StGB erübrigt sich mit Blick auf die konkreten Strafhöhen.
27.2 Tatverschulden
27.2.1 Einfache Körperverletzung zum Nachteil von I.________
Der Beschuldigte schlug I.________ über einen Zeitraum von über fünf Jahren regelmässig mit Gegenständen wie einem Gurt, Finken, Kochlöffel oder Besen und drückte resp. trat ihm mit seinem Fuss auf den Kopf resp. Bauch. Auf diese Weise fügte er ihm blaue Flecken und einmal ein blaues Auge zu. Die erlittenen Verletzungen begründen innerhalb der denkbaren Rechtsgutsverletzungen kein schweres Verschulden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass I.________ über Jahre hinweg und in der Anfangsphase noch in einem sehr jungen Alter immer wieder in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wurde. Gemäss den Aussagen seiner selbst und seiner Schwester wurden er und J.________ am stärksten geschlagen. Er war es denn auch, der die Haushaltung des Beschuldigten schliesslich als erster und aus eigenen Stücken verliess, weil er der Meinung war, die Schläge müssten aufhören. Trotz den vergleichsweise geringfügigen Verletzungen bewegt sich die Rechtsgutsverletzung damit nur noch knapp in einem leichten Bereich.
Im Rahmen der Art und Weise der Tatbegehung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Vater von I.________ war und somit seinen minderjährigen Sohn schlug, für dessen Wohlergehen er verantwortlich war und für den er eine Vertrauensperson darstellte. Dies führt denn auch zur qualifizierten Tatbegehung. Da die Qualifikation keine Erweiterung des Strafrahmens, sondern lediglich die Verfolgung von Amtes wegen begründet, können diese Umstände verschuldenserhöhend berücksichtigt werden.
In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Vorgehen neutral zu gewichten. Wie bereits bei der Gefährdung des Lebens wirkt sich jedoch der Beweggrund des Beschuldigten verschuldenserhöhend aus, der seinen Sohn mit den Schlägen bestrafen wollte und damit seine Machtposition als Erziehungsberechtigter ausnutzte und demonstrierte. Ihm wären selbstverständlich andere Erziehungsmethoden zur Verfügung gestanden, seine Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden damit an der Grenze zum mittelschweren Verschulden. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
27.2.2 Einfache Körperverletzungen zum Nachteil von D.________ und L.________
Für die Strafzumessung betreffend D.________ und L.________ kann weitgehend auf die Erwägungen zu I.________ verwiesen werden. Im Vergleich zu ihrem älteren Bruder wurden die beiden Kinder weniger geschlagen. D.________ erlebte nach dem Umzug von I.________ eine Steigerung der Gewalt, die jedoch von der Anklageschrift nicht erfasst ist und vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Dennoch wurde D.________ insgesamt häufiger geschlagen als L.________, was beim deutlich jüngeren L.________ jedoch durch das besonders grosse Ungleichgewicht der Kräfte ausgeglichen wird. Sowohl D.________ als auch L.________ erlebten sodann einzelne, besonders einschneidende Erlebnisse, wie die Schläge gegen den Kopf von D.________, aufgrund der sie das Bewusstsein verlor, oder den Vorfall, bei dem der Beschuldigte L.________s Kopf gegen die WC-Schüssel schlug. Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf die beiden jüngeren Kinder jedoch geringer zu bewerten als bei I.________. Angemessen ist pro Kind eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
28. Nötigung
28.1 Strafart
Nötigung wird gemäss Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In Bezug auf Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 der geänderten Anklageschrift ist bei der Strafzumessung ausschliesslich neues Recht anwendbar. Betreffend Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift ist die Frage der Strafzumessung im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren Rechts zu beantworten. Dabei kann zunächst auf die Überlegungen bei der einfachen Körperverletzung verwiesen werden (siehe Ziff. 27.1 oben). Entsprechend erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, so dass der Beschuldigte in Anwendung des neuen Recht zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. 1 StGB). Vor dem beschriebenen Hintergrund und insbesondere seinem Verhalten gegenüber D.________ im laufenden Verfahren kann ihm auch keine positive Legalprognose gestellt werden. Ein bedingter Vollzug könnte dem Beschuldigten somit nicht gewährt werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte stark verschuldet ist: Er hat über die Jahre hinweg Sozialhilfe in der Höhe von CHF 409'874.10 bezogen und in seinem Betreibungsregisterauszug waren per 20. Oktober 2023 nicht getilgte Verlustscheine von CHF 26’691.30 verzeichnet (pag. 1798 und pag. 2138). Auch wenn der Beschuldigte gegenwärtig noch über ein Einkommen verfügt (pag. 2199 Z. 32 und pag. 2203 Z. 12 ff.), ist der erfolgreiche Vollzug einer Geldstrafe in Kombination mit der drohenden Freiheitsstrafe wegen der Gefährdung des Lebens sowie der Landesverweisung (siehe Ziff. VI unten) nicht zu erwarten. Der Beschuldigte ist somit auch in Anwendung von Art. 41 aStGB zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen.
28.2 Tatverschulden
28.2.1 Nötigung gemäss Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift
Der Beschuldigte zeigte seiner Tochter D.________ das Bild einer Schusswaffe, die er in S.________ besitze und drohte ihr, sie nach S.________ mitzunehmen und dort mit der Waffe zu erschiessen, falls sie noch einmal mit ihrem besten Freund spreche. Damit zwang der Beschuldigte D.________, etwas zu unterlassen und beeinträchtigte damit ihre Freiheit, gemäss ihrem eigenen Willen zu handeln. Auch wenn die Freiheit, sich uneingeschränkt mit Gleichaltrigen austauschen zu können für Kinder und Teenager wichtig ist, ist die Rechtsgutsverletzung mit Blick auf andere, ebenfalls vom Tatbestand erfasste Freiheitsbeschränkungen als vergleichsweise leicht zu beurteilen.
Erschwerend wirkt sich hingegen der Umstand aus, dass der Beschuldigte seiner Tochter damit drohte, sie zu töten und ihr hierzu sogar das Bild einer konkreten Waffe zeigte. Er stellte ihr damit einen konkreten und gravierenden Nachteil in Aussicht. Dieses Handeln zeugt von einer besonderen Verwerflichkeit.
In subjektiver Hinsicht wird das Verschulden durch das direktvorsätzliche Handeln nicht beeinflusst. Hingegen erhöht sich das Verschulden durch die Beweggründe des Beschuldigten, mit völlig unverhältnismässigen Mitteln die Sozialkontakte seiner Tochter zu kontrollieren. Er strebte damit an, durch Isolation seines Kindes die eigene Machtposition innerhalb der Familie zu erhalten. Schliesslich war sein Verhalten ohne weiteres vermeidbar.
In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden immer noch als leicht zu bewerten. Die von der Vorinstanz veranschlagten 90 Tage Freiheitsstrafe erscheinen dem Verschulden angemessen.
28.2.2 Nötigung gemäss Ziff. 5.2 der geänderten Anklageschrift
Der Beschuldigte drohte seinen Töchtern D.________ und K.________ damit, sie aus dem Haus zu werfen, wenn sie nach dem Weggang von I.________ Ende März 2019 weiterhin mit diesem Kontakt pflegten. Für das Tatverschulden kann weitgehend auf die Überlegungen zur Nötigung gemäss Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift verwiesen werden. Im Vergleich zur dieser Nötigung erscheint die Rechtsgutsverletzung jedoch weniger erheblich. Zwar fällt ins Gewicht, dass auch der Kontakt zum eigenen (Zwillings-)Bruder ein gewichtiger Aspekt des Soziallebens der beiden Mädchen war und die Isolierung von I.________ den zusätzlichen Aspekt hatte, dass D.________ und K.________ von der allfälligen Erkenntnis fern zu halten, dass es I.________ bei der gemeinsamen Mutter bessergehen könnte als beim Vater. Gleichzeitig pflegten zumindest D.________ und I.________ in diesem Zeitpunkt kein besonders enges Verhältnis und das angedrohte Übel wiegt deutlich leichter, so dass unter dem Strich für die Nötigung zum Nachteil von D.________ und K.________ je eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen, insgesamt 60 Tagen, angemessen erscheint.
28.2.3 Nötigung gemäss Ziff. 5.3 der geänderten Anklageschrift
Der Beschuldigte drohte D.________ und K.________ damit, dass sie ins Kinderheim geschickt würden, wenn sie gegenüber den Behörden bei den Einvernahmen vom Mai 2019 über die erfolgten Gewaltanwendungen berichten würden. Auch für die Beurteilung dieses Tatverschuldens werden die Überlegungen zu Ziff. 5.1 der geänderten Anklageschrift als Ausgangpunkt übernommen. Bei dieser Drohung des Beschuldigten stand ganz klar im Vordergrund, im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen, kindesschutzrechtlichen und familienrechtlichen Verfahren die wahren Verhältnisse zu verstecken und die noch bei ihm wohnenden Kinder von einem Leben ausserhalb des eigenen Haushalts zu isolieren. Aufgrund dieser weitreichenden Konsequenzen wiegt das Tatverschulden zwar weniger schwer, als die Drohung mit dem Tod, jedoch schwerer als das Kontaktverbot zu I.________. Angemessen ist für die Nötigung zum Nachteil von D.________ und K.________ je eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen, insgesamt 120 Tagen.
29. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
29.1 Strafart
Die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht wird gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Während die Pflichtverletzungen zum Nachteil von I.________, D.________ und L.________ ausschliesslich nach neuem Recht zu beurteilen sind, ist die Wahl der Strafart für die Strafe der Pflichtverletzung zum Nachteil von J.________ ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren Rechts zu beantworten. Es kann indessen vollumfänglich auf die bisherigen Überlegungen verwiesen werden, die auch vorliegend zutreffen (siehe Ziff. 27.1 und Ziff. 28.1 oben). Der Beschuldigte ist für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht mit einer Freiheitsstrafe zu belegen.
29.2 Tatverschulden
Einleitend ist daran zu erinnern, dass die konkreten Körperverletzungen sowie Nötigungen bereits durch die soeben festgesetzten Strafen abgegolten sind. Hingegen ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte mit den körperlichen Misshandlungen nicht nur die physische Integrität seiner Kinder verletzte, sondern durch die andauernde physische Gewalt auch deren körperliche und seelische Entwicklung gefährdete. Zu gewichten sind zudem das laute Anschreien, die Beleidigungen und verbalen Erniedrigungen sowie das stundenlange Ignorieren von I.________ als Bestrafung auf kleinstes Fehlverhalten, das Entfremden und Isolieren der Kinder von der Mutter, das Drohen mit Schlägen und Kinderheim, das Miterleben der Gewalt gegenüber den anderen Geschwistern sowie der Zwang zum Verkauf der R.________(Gebäck) und zum Lügen gegenüber Polizei und Behörden. I.________ und L.________ lebten aufgrund des Verhaltens ihres Vaters bis zu ihrer «Flucht» zur Mutter, J.________ bis zu ihrer Volljährigkeit und D.________ und K.________ während dem gesamten angeklagten Zeitraum in einem von Angst, Unberechenbarkeit und Gewalt geprägten Zuhause. Die allgegenwärtige Angst wurde insbesondere von I.________ eindrücklich beschrieben, der beim Nachhause kommen jeweils vor der Türe lauschte, wie die Stimmung in der Wohnung war, oder vor der Haustüre seiner Mutter zunächst eine Umkehr erwog, sich aus Angst vor weiteren Schlägen aber dagegen entschied. Der Schritt, die Haushaltung des Vaters zu verlassen, kostete I.________ und D.________ einen immensen Mut. Ihre Aussagen zu ihren Erlebnissen beim Beschuldigten zeugen von grossem Leid und einschneidenden seelischen Schäden. Der Tatzeitpunkt erstreckt sich bei J.________ über dreieinhalb Jahre, bei den anderen vier Kindern über mehr als fünf Jahre hinweg. Mit der langen Deliktsdauer, den insgesamt fünf betroffenen Kinder sowie dem umfassenden Klima der Angst, Isolation und Gewalt, unter dem die Kinder litten, wiegt das objektive Tatverschulden schwer.
Die subjektive Tatkomponente wird neutral bewertet. Insbesondere führt der Umstand, dass der Beschuldigte nach der Trennung von der Strafklägerin alleine für die fünf Kinder sorgen musste, weder unter dem Titel des Beweggrundes noch der Vermeidbarkeit zu einer Reduktion des Tatverschuldens. Nach Ansicht des Beschuldigten ist er der «beste Vater von H.________», weil er die Kinder nach dem Auszug ihrer Mutter nicht fremdplatzieren liess (pag. 223 Z. 72 und pag. 2199 Z. 34 ff.). Weiter führte er oberinstanzlich aus, er sei nur ein Mensch: Wenn er am Kochen sei und die Kinder gestritten und Lärm gemacht hätten, habe er die Nerven verloren und ihnen gedroht, sie sollten still sein, sonst schlage er (pag. 2204 Z. 37 ff.). Die Anstrengung, als alleinerziehendes Elternteil fünf Kinder zu versorgen und zu betreuen wird zwar anerkannt und soll nicht geschmälert werden. Der Beschuldigte hat allerdings gemeinsam mit der Strafklägerin vier Kinder gezeugt und freiwillig deren Tochter aus einer früheren Beziehung als Stieftochter aufgenommen. Das Risiko, aufgrund eines (beliebigen) Schicksalsschlags alleine für die eigenen Kinder sorgen zu müssen, ist einer Familiengründung inhärent. Der Verzicht auf eine Fremdplatzierung der Kinder nach der Trennung von der Strafklägerin zeichnet den Beschuldigten somit nicht als «besten Vater» aus, sondern entsprach der Verantwortung, die er als Vater resp. Stiefvater bei der Gründung seiner Familie auf sich genommen hatte. Zu seinen Pflichten als Vater resp. Stiefvater gehörte nicht nur, die Kinder zu ernähren, in die Schule zu bringen und ihnen ein Zuhause zu verschaffen, sondern auch, ihr psychisches und physischen Wohlergehen sicherzustellen, ihnen eine gesunde körperliche und seelische Entwicklung zu ermöglichen und sie auf eine Weise zu erziehen, die ihnen eine Integration in die Gesellschaft ermöglicht. Sodann mag die Überforderung als alleinerziehendes Elternteil vielleicht einzelne «Ausrutscher» nachvollziehbarer erscheinen lassen. Bei den vorliegend beurteilten Delikten handelte es sich jedoch nicht um vereinzelte Vorfälle, sondern um ein systematisches Klima der Angst, Einschüchterung und Gewalt. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte bisweilen bei seinen Kindern entschuldigte und sie gleichzeitig anwies, ihre Erlebnisse gegenüber der Polizei und Behörden zu verschweigen, zeigt denn auch, dass ihm grundsätzlich bewusst war, dass er damit Grenzen überschritt. Schliesslich endete das Verhalten des Beschuldigten auch nicht, als er am .________ 2016 Q.________ heiratete, welche als Stiefmutter in das Familiengefüge eintrat – ein Zusammenhang seines Verhaltens mit der Zeit als Alleinerziehender ist somit offenbar nicht gegeben. Schliesslich argumentiert der Beschuldigte damit, sein Erziehungsstil sei in seinem Kulturkreis üblich und akzeptiert, seine Kinder würden diese Art von Erziehung verstehen (pag. 204 Z. 244 ff. und pag. 876). Dies lässt sich bereits durch die Nachrichten von D.________ widerlegen, die schrieb «Allah wird sagen ‹Kinder schlagen, ausnützen und beleidigen ist harram und das wir kinder das richtige gemacht haben das wir unser Leben weiter leben können und einen anständigen leben haben›» (pag. 1851 ff.). Auch Q.________ gab an, es sei «bei ihnen» aus kulturellen und religiösen Gründen verboten, Kinder zu schlagen (pag. 89 Z. 70 f.).
Das Tatverschulden wird insgesamt als schwer beurteilt. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist dem hohen Verschulden eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen. Dies entspricht einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten pro Kind.
30. Drohung
30.1 Strafart
Drohung wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz fällte in Bezug auf alle Delikte zum Nachteil der Strafklägerin eine Geldstrafe aus, da eine Freiheitsstrafe nicht geboten erscheine, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten und davon auszugehen sei, dass die Geldstrafe vollzogen werden könne (siehe pag. 1976, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Wahl der Strafart für die Drohungen richtet sich ausschliesslich nach dem neuen Recht, massgeblich ist somit Art. 41 Abs. 1 StGB. Die bisherigen Überlegungen zur Wahl der Strafart treffen grundsätzlich auch auf die Delikte zum Nachteil der Strafklägerin zu. Auch wenn sie seit 2013 nicht mehr in der Haushaltung des Beschuldigten lebte, ereigneten sich die Delikte gegen sie im Gesamtkontext der häuslichen Gewalt durch den Beschuldigten. Die Delinquenz des Beschuldigten zum Nachteil seiner Familie zog sich über mehrere Jahre hin. Er entwickelte im Strafverfahren weder Einsicht noch Reue und zeigte mit seinen jüngsten Nachrichten an D.________, dass er noch immer nicht vor Beeinflussungsversuchen zurückschreckt und das Strafverfahren bei ihm keinen bleibenden Eindruck hinterlassen hat. Gerade aus seinen Aussagen betreffend die Strafklägerin geht seine Geringschätzung ihr gegenüber immer noch hervor. Es wird deutlich, dass er sich selber im Familiengefüge als durch die Strafklägerin benachteiligt erachtet und dieser die Schuld daran gibt, dass seine Kinder nicht mehr bei ihm wohnen wollen. Gerade in Bezug auf Delikte im Zusammenhang mit der Wohnsituation der Kinder kann dem Beschuldigten deshalb keine positive Legalprognose ausgestellt werden. Aufgrund der gezeigten Uneinsichtigkeit erscheint auch hinsichtlich der Drohungen zum Nachteil der Strafklägerin eine blosse Geldstrafe nicht geeignet, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Er ist somit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Hinzu kommt, dass die Kammer mit Blick auf die Verschuldung sowie den Vollzug der bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafen und der Landesverweisung keinen erfolgreichen Vollzug einer Geldstrafe erwartet.
30.2 Tatverschulden
Zu beurteilen sind zwei verschiedene Vorfälle, bei denen der Beschuldigte der Strafklägerin drohte.
Beim ersten Vorfall drohte er, er werde sie umbringen, ihr Leben zerstören und die Kinder nach S.________ mitnehmen. Vor dem Hintergrund der jahrelangen Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin sind diese Drohungen nicht unerheblich. Sie erfolgten zudem, als I.________ und L.________ den Haushalt des Beschuldigten verlassen hatten und I.________ bei der Polizei Anzeige erstattet hatte. Es handelte sich dabei um einen Zeitpunkt, in dem vieles ungewiss war, insbesondere, wie der Beschuldigte auf diese veränderte Situation reagieren würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits früher Drohungen wahrgemacht hatte und etwa den Kontakt der Strafklägerin mit ihren Kindern erschwert resp. verunmöglicht hat. Entsprechend schwer wogen die gleich mehrfachen Drohungen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten angemessen.
Der zweite Vorfall, bei dem der Beschuldigte der Strafklägerin drohte, sie werde «dafür», dass sie aus seiner Sicht die Kinder weggenommen habe, bezahlen, wiegt vergleichsweise weniger schwer. Eine Freiheitsstrafe von einem Monat ist dem Verschulden angemessen.
31. Versuchtes Entziehen von Minderjährigen
31.1 Strafart
Das Entziehen von Minderjährigen wird gestützt auf Art. 220 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Betreffend Wahl der Strafart kann auf die Überlegungen zu den Drohungen verwiesen werden, die auch vorliegend Gültigkeit haben (siehe Ziff. 30.1 oben).
31.2 Tatverschulden
Der Beschuldigte fuhr in Begleitung der bei ihm lebenden Familienmitglieder nach G.________, um L.________ mittels eines Geschenks davon zu überzeugen, ohne das Wissen seiner Mutter mit ihm nach H.________ zurückzukehren. Bei einem vollendeten Delikt wäre die Rechtsgutsverletzung damit nicht Wesentlich über die reine Erfüllung des Tatbestands hinaus gegangen. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein wohl überlegtes Vorgehen wählte und durchaus geschickt vorging, in dem er L.________, der offenbar damals viel Zeit mit «gamen» verbrachte, mit einer Nintendo Switch zu ködern versuchte und die ganze Familie mitnahm, die L.________ gerne hatte. Der Beschuldigte zeigte damit einiges an krimineller Energie. Für das vollendete Delikt wäre damit – angesichts des immer noch leichten Tatverschuldens – eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen. Da die Bemühungen des Beschuldigten jedoch nicht gefruchtet haben und er die Tat lediglich versucht begangen hat, ist die Strafe um die Hälfte zu reduzieren. Für das versuchte Entziehen von Minderjährigen ist der Beschuldigte somit mit drei Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
32. Beschimpfung
32.1 Strafart
Beschimpfung wird gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.
32.2 Tatverschulden
Der Beschuldigte bezeichnete die Strafklägerin in zwei Sprachnachrichten als «nicht rein, «uneheliches Kind» sowie «Du billige, du schmutzige, fick deine Mutter, du Illegale». Die Beschimpfungen betten sich ein in die bekannte Vorgeschichte mit dem Beschuldigten, der auch andere Personen in der Familie beleidigte und verbal herabsetzte. Das Verschulden ist innerhalb der möglichen Rechtsgutsverletzungen und Vorgehensweisen vergleichsweise leicht. Angemessen ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
33. Konkrete Strafe
33.1 Gesamtfreiheitsstrafe
33.1.1 Asperation
Die Gefährdung des Lebens ist aufgrund der Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren das schwerste Delikt. Die dafür ausgesprochenen 18 Monate Freiheitsstrafe sind somit die Einsatzstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Die weiteren Delikte, welche mit Freiheitsstrafe bestraft werden, werden wie folgt asperiert: Die Strafen für die einfachen Körperverletzungen und Nötigungen, die in Bezug auf die häusliche Gewalt durch den Beschuldigten die Erfolgsdelikte darstellen, werden mit zwei Dritteln asperiert, ausmachend insgesamt 26 Monate. Die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht hingegen wird aufgrund des teilweise engen Zusammenhangs mit den einfachen Körperverletzungen und den Nötigungen mit einem tieferen Asperationsfaktor von ½, ausmachend 15 Monate, asperiert. Die Delikte zum Nachteil der Strafklägerin werden wiederum mit zwei Dritteln asperiert, ausmachend je zwei Monate für die Drohungen und das versuchte Entziehen von Minderjährigen. Dies ergibt eine Gesamtfreiheitstrafe von 63 Monaten.
33.1.2 Täterkomponenten
Für die Täterkomponente kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Täterkomponenten zurecht als neutral bewertet hat (pag. 1981, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Überlegungen sind insofern zu aktualisieren, als der Beschuldigte aktuell wieder arbeitet, neu in V.________ eine Wohnung hat, aktuell nicht mit seiner Ehefrau Q.________ zusammenwohnt und die Zukunft dieser Ehe ungewiss ist (siehe Ziff. VI.35.3.2 unten; pag. 2198 Z. 41 ff., pag. 2199 Z. 29 ff. und pag. 2209 Z. 3 ff.). Ausserdem sind im Strafregister mittlerweile keine Vorstrafen mehr verzeichnet (pag. 2140 f.). Diese Änderungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Täterkomponenten. Hervorzuheben ist ausserdem, dass der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren weder Reue noch Einsicht zeigte und sich weiterhin als Opfer einer Intrige darstellte. Die Täterkomponenten werden auch oberinstanzlich neutral gewichtet.
33.2 Korrektur Strafhöhe
Dem Verschulden angemessen ist somit eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Da die Vorinstanz als Kollegialgericht mit lediglich zwei Laienrichtern geurteilt hat, darf die Strafe im vorliegenden Verfahren allerdings nicht über fünf Jahre Freiheitsstrafe hinausgehen (siehe Ziff. I.6 oben). In der Folge ist die Strafe auf dieses Höchstmass zu begrenzen: Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten resp. fünf Jahren verurteilt. Die Geldstrafe entfällt.
Überlegungen zum (teil-)bedingten Vollzug erübrigen sich aufgrund der Strafhöhe.
33.3 Anrechnung vorläufige Festnahme
Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
33.4 Fazit
Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
VI. Landesverweisung
34. Obligatorische Landesverweisung
Nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte ist s.________ und y.________ Staatsbürger (pag. 2085). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.
Allerdings bezieht sich der Deliktszeitraum der Gefährdung des Lebens auf die Jahre 2015 bis 18. Mai 2019, mithin teilweise auf eine Zeit vor dem Inkrafttreten der obligatorischen Landesverweisung am 1. Oktober 2016. Da sachverhaltsmässig nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass sich dieses Delikt nach dem 1. Oktober 2016 ereignete, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sowie Art. 2 Abs. 2 StGB davon auszugehen, dass das Katalogdelikt vorliegend in eine Zeit fiel, in der die obligatorische Landesverweisung gesetzlich noch nicht vorgesehen war. Die obligatorische Landesverweisung kann demnach nicht angewendet werden.
35. Nicht obligatorische Landesverweisung
35.1 Rechtliche Grundlagen
Das Gericht kann einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB).
Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zielt insbesondere auf Kriminaltouristen und Wiederholungstäter. Die gesetzgeberische Wertung, welche in Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landesverweisung zu verhängen ist, impliziert, dass bei den übrigen Verbrechen und Vergehen grundsätzlich eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (vgl. Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N 1 zu Art. 66abis StGB; vgl. auch amtl. Bulletin Ständerat 2014 S. 1237 und S. 1253).
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen, beispielsweise medizinischer Natur, Rechnung zu tragen. In die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3. und 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen).
35.2 Verurteilung zu einer Strafe wegen einem Vergehen oder Verbrechen
Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Nötigung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Drohungen sowie versuchter Entziehung von Minderjährigen, mithin wegen zahlreicher Vergehen, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden und vom Deliktskatalog von Art. 66a StGB nicht erfasst sind, mit einer Strafe belegt. Es kann in der Folge grundsätzlich eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ausgesprochen werden.
Der Beschuldigte wurde zu Beginn der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die Kammer neben der obligatorischen allenfalls auch die fakultative Landesverweisung prüfen werde (pag. 2181).
35.3 Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz
35.3.1 Aufenthaltsdauer und Integration
Der Beschuldigte reiste im Jahr .________ im Alter von 32 Jahren von S.________ aus in die Schweiz ein und verfügt seit dem Jahr 2012 über eine Niederlassungsbewilligung (pag. 1798 und pag. 2132). Er lebt somit seit rund 25 Jahren in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer spricht grundsätzlich für ein hohes Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dies ist allerdings zu relativieren, da der Beschuldigte seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in S.________ und nicht in der Schweiz verbrachte und hier weder die Schule noch die Ausbildung absolvierte. Vor seinem Zuzug in die Schweiz verbrachte er einen beträchtlichen Teil seines Lebens als Erwachsener in Y.________ und S.________, erwarb durch Ehe in Y.________ die y.________ Staatsbürgerschaft und war verschiedentlich erwerbstätig (pag. 231 Z. 268 ff. und pag. 1816 Z. 17). Er zeigte damit eine gewisse Anpassungsfähigkeit in seiner Lebensführung.
Weiter entspricht die Integration des Beschuldigten in der Schweiz nicht dem Integrationsgrad, der nach einer Aufenthaltsdauer von rund 25 Jahren erwartet werden darf. Der Beschuldigte spricht zwar «ein bisschen» Italienisch und Französisch (pag. 1816 Z. 33 und pag. 2197 Z. 21 ff.) und wechselte in der Berufungsverhandlung gelegentlich in die deutsche Sprache (pag. 2196 Z. 14 ff.), beherrscht aber keine Landessprache auf einem verhandlungssicheren Level.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er immer wieder als AA.________ erwerbstätig war (pag. 231 Z. 380 und pag. 1819 Z. 11 ff.). Im Zusammenhang mit der Trennung von der Strafklägerin und der Übernahme der Obhut der vier gemeinsamen Kinder sowie von J.________ wurde die Familie über mehrere Jahre hinweg von der Sozialhilfe unterstützt, da der Beschuldigte aufgrund der Betreuungsarbeit nicht erwerbstätig war (pag. 1798 und pag. 2206 Z. 38 ff.). Seit 2016 ist in den Akten wieder eine Arbeitstätigkeit vermerkt (pag. 1798), der Beschuldigte selber gab oberinstanzlich allerdings zu Protokoll, er habe seine Arbeit bis im Jahr 2018 aufgegeben (pag. 2206 Z. 38). In der Zeit danach war der Beschuldigte mehrheitlich erwerbstätig, wobei er zeitweise krankgeschrieben war. Zur Frage, in welchem Umfang er arbeitete und aus welchen Gründen er wie lange arbeitsunfähig war, machte der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen, so dass seine Angaben zu seiner Erwerbssituation wenig durchschaubar und teilweise widersprüchlich erschienen (pag. 231 f. Z. 380 ff., pag. 1817 Z. 27 ff., pag. 1818 Z. 6, pag. 2199 Z. 28 ff., pag. 2204 Z. 1 ff. und pag. 2205 Z. 27 ff.). Neben dem erwähnten Sozialhilfebezug in der Höhe von CHF 409'874.10 sind im Betreibungsregisterauszug nicht getilgte Verlustscheine von CHF 26’691.30 verzeichnet (pag. 1798 und pag. 2138). Die zwischenzeitliche Sozialhilfeabhängigkeit ist mit der familiären Situation des Beschuldigten zwar erklärbar. In der Gesamtschau kann seine wirtschaftliche Situation aber nicht als besonders gelungen hervorgehoben werden.
In sozialer Hinsicht bewegt sich der Beschuldigte überwiegend in seinem familiären Umfeld: Neben seiner Kernfamilie leben auch seine Eltern und mehrere Geschwister in der Region H.________ (pag. 1816 Z. 1 ff.). Seine Ferien verbringt er in S.________, wo er zwei- bis dreimal pro Jahr hinreist und sein Hobby – die Jagd – ausübt (pag. 1816 Z. 24 und pag. 2197 Z. 15 ff.).
Insgesamt ist seine Integration in der Schweiz trotz der langen Aufenthaltsdauer als mässig zu bezeichnen.
35.3.2 Familiäre Verhältnisse
Ein wesentliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat der Beschuldigte sodann aufgrund seiner familiären Verhältnisse. Er ist seit dem .________ 2016 mit seiner Landsfrau Q.________ verheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind hat (T.________, geb. .________). Zuvor war er knapp zwölf Jahre lang mit der Strafklägerin verheiratet. Mit ihr hat er vier Kinder, wovon nur L.________ (geb. .________) noch minderjährig ist (pag. 1798). Während vielen Jahren zählte zudem seine Stieftochter J.________ zu seiner Haushaltung, die jedoch ebenfalls volljährig ist. Darüber hinaus leben, wie bereits erwähnt, die Eltern sowie mehrere Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz.
Die Beziehung zu seiner aktuellen Ehefrau und den minderjährigen Kindern ist grundsätzlich vom Schutzbereich des in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfasst. In Bezug auf L.________ kann sich der Beschuldigte indes nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen: L.________ befand sich zwar bis zum Alter von .________ Jahren in der Obhut des Beschuldigten. Während dieser Zeit litt L.________ durch den Beschuldigten allerdings unter physischer Gewalt, verbalen Erniedrigungen und einem Klima von Angst und Isolation. In der Folge zog L.________ im April 2019 auf eigenen Wunsch hin zu seiner Mutter, die seither die alleinige Obhut über ihn innehat. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hatte er seinen Vater seit zwei, zweieinhalb Jahren nicht mehr gesehen (pag. 2202 Z. 23). Mit Blick auf diese Hintergründe kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung gesprochen werden.
Auch betreffend Q.________ und T.________ ist nach der Berufungsverhandlung fraglich, ob weiterhin eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Aus den Nachrichten des Beschuldigten an D.________ sowie seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung geht hervor, dass die Ehegatten die gemeinsame Haushaltung aufgelöst haben, der Beschuldigte bis Ende November (offenbar alleine) in der alten Wohnung in H.________ wohnte und neu in V.________ eine Wohnung hat, während Q.________, T.________ und K.________ in H.________ in eine neue Wohnung gezogen sind (pag. 2199 Z. 1 ff., pag. 2209 Z. 1 ff. und pag. 2236 ff.). Zwar gab der Beschuldigte an, er wohne teilweise ebenfalls in dieser Wohnung, er habe in V.________ lediglich wegen der Arbeit ein Zimmer gemietet. Er sei noch mit Q.________ zusammen (pag. 2197 Z. 36 ff.). An anderer Stelle räumte er ein, dass Q.________ die Scheidung wolle, der Entscheid sei jedoch noch nicht definitiv (pag. 2198 Z. 4 ff., pag. 2199 Z. 18 ff. und pag. 2209 Z. 40 f.). T.________ schlafe ein paar Mal in der Woche bei ihm und ein paar Mal bei ihrer Mutter (pag. 2199 Z. 6 f. und pag. 2209 Z. 31 f.). Ob der definitive Trennungsentscheid, wie vom Beschuldigten dargestellt, tatsächlich noch aussteht, ist aus Sicht der Kammer mit Blick auf die neuen Wohnverhältnisse mehr als fraglich, nachdem Q.________ mit T.________ und K.________ bereits in eine 3.5-Zimmerwohnung gezogen ist und unwahrscheinlich scheint, dass geplant ist, in dieser Wohnung dauerhaft zu viert zu wohnen (pag. 2209 Z. 13 ff.). Selbst wenn aufgrund eines noch ausstehenden Trennungsentscheids sowie der offenbar regelmässigen Betreuung von T.________ durch den Beschuldigten von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung ausgegangen wird, wäre das Recht auf Achtung des Familienlebens durch eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht berührt: Q.________ stammt ebenfalls aus S.________. Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor dort. Sie hat in der Schweiz keine Verwandten (pag. 1816 Z. 20 f.). Vor der Ehe mit dem Beschuldigten lebte sie in S.________, wo sie den Beschuldigte auch kennengelernt hat (pag. 88 Z. 24 ff.). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass sie nach wie vor regen Kontakt mit ihrer Familie pflegt und von diesen besucht wird sowie nach S.________ reist (pag. 2198 Z. 21 ff. und pag. 2204 Z. 18 f.). Sie und der Beschuldigte pflegen die kulturellen und religiösen Bräuche ihres Herkunftslandes auch in der Schweiz und insbesondere in der Erziehung der Kinder. Die Familiensprache ist W.________(Sprache) (pag. 89 Z. 70 f. und pag. 2204 Z. 30). Vor diesem Hintergrund scheint es Q.________ ohne weiteres zumutbar, mit dem Beschuldigten nach S.________ zurückzukehren, wenn es ihr Wunsch ist, künftig mit ihm als Familie zu leben. Dasselbe gilt für die gemeinsame Tochter T.________. Diese besucht zwar aktuell die .________ Klasse in H.________ (pag. 2199 Z. 26). Durch die erfolgte Einschulung dürfte ein Umzug nach S.________ für sie eine grosse Veränderung darstellen. Da sie sich aber grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, aufgrund ihrer Erziehung sowohl Sprache als auch Kultur kennt und in S.________ mit der Familie ihrer Mutter ein sozialer Empfangsraum bereitsteht, erscheinen die entsprechenden Veränderungen zumutbar. Auch aus dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) ergeben sich diesbezüglich keine weiteren Aspekte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Q.________ Französisch spricht (pag. 87 Z. 4), in der Schweiz berufstätig ist und gemäss Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung monatlich CHF 5'000.00-6'000.00 verdient (pag. 1817 Z. 41). Sie befindet sich damit keineswegs in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Beschuldigten. Sollte sie sich zu einem Verbleib in der Schweiz entscheiden, ist – die Erfüllung der ausländerrechtlichen Voraussetzung vorbehalten – zu erwarten, dass sie sich in der Schweiz selbständig eine Existenz aufbauen und für die minderjährige T.________ sorgen kann.
Diese Erwägungen halten auch ohne Einvernahme der betroffenen T.________ stand: Aufgrund ihres jungen Alters im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sowie der in diesem Verfahren zu Tage getretenen Gewohnheit des Beschuldigten, seine Kinder im Hinblick auf Aussagen gegenüber Behörden zu beeinflussen und zu instrumentalisieren, war eine freie Aussage von T.________ zum Sachverhalt oder zu ihren eigenen Zukunftswünschen nicht zu erwarten. In Bezug auf das familiäre Zusammenleben im Hinblick auf eine Landesverweisung des Beschuldigten sind die Interessen des Beschuldigten sodann gleichläufig, so dass die Anliegen von T.________ durch den Beschuldigten eingebracht werden konnten. Eine persönliche Anhörung von T.________ war damit auch unter der Anwendung von Art. 12 KRK nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2918 vom 20. September 2018 E. 3.5 mit Hinweisen). Schliesslich wurde eine entsprechende Einvernahme von der Verteidigung auch nicht beantragt, sondern lediglich deren Fehlen im oberinstanzlichen Parteivortrag gerügt.
Auch in Bezug auf seine volljährigen Kinder kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Beziehungen sind von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nur erfasst, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan wird, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht vorliegend nicht: I.________ und D.________ leben seit 2019 bei ihrer Mutter, das Verhältnis zum Vater ist erheblich getrübt. K.________ lebt mit Q.________ in ihrer neuen Wohnung, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist auch dort nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr für die Stieftochter J.________, die bereits länger nicht mehr in der Haushaltung des Beschuldigten lebt, bald heiratet und selber erwerbstätig ist (pag. 1817 Z. 44 und pag. 2194 Z. 28).
35.3.3 Gesundheitliche Situation
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation kann der Beschuldigte keine besonderen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. In den Verfahrensakten tauchen zwar immer wieder Hinweise auf diverse gesundheitliche Probleme auf (pag. 231 Z. 381, pag. 1817 Z. 2ff., pag. 2196 Z. 30 ff. und pag. 2205 Z. 32). Trotz der in der Berufungsverhandlung angegebenen aktuellen Beschwerden (psychische Problemen, Diabetes), ist der Beschuldigte aber weiterhin ab.________ (pag. 2235) und zu 100% arbeitstätig, mithin nicht wesentlich eingeschränkt. Er ist nicht auf die Gesundheitsversorgung der Schweiz angewiesen.
35.3.4 Wiedereingliederungsmöglichkeiten
Auch mit Blick auf die Zukunftsperspektiven des Beschuldigten ergeben sich keine besonderen Interessen am Verbleib in der Schweiz: Der Beschuldigte war in der Schweiz immer wieder als AA.________ erwerbstätig, so dass eine berufliche Wiedereingliederung im bisherigen Mass erwartet werden kann, AB.________ vorausgesetzt. In sprachlicher und sozialer Hinsicht ist keine über die aktuell mässige Integration zu erwarten, zumal sich die langjährigen Wohnverhältnisse des Beschuldigten gerade aufgelöst haben und die Zukunft seiner Ehe zumindest ungewiss ist. Gleichzeitig kann eine problemlose Wiedereingliederung in S.________ erwartet werden: Seine berufliche Tätigkeit kann der Beschuldigte in S.________ genauso ausüben, zumal er bereits früher dort erwerbstätig war. Seine Eltern und einige Geschwister wohnen zwar in der Schweiz, sein Vater besitzt aber nach wie vor ein Haus in S.________ (pag. 1818 Z. 11). Weiter verfügt der Beschuldigte in S.________ über diverse familiäre Bekanntschaften (pag. 1816 Z. 11: Tante, Cousins). Er reist jährlich zwei bis drei Mal nach S.________, wo er auch seinem Hobby nachgeht (pag. 1816 Z. 24 ff. und pag. 2197 Z. 15 ff.). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte sowohl sozial als auch kulturell nach wie vor stark in seinem Herkunftsstaat verwurzelt ist. In Kombination mit seinen beruflichen Möglichkeiten dürfte es ihm zweifellos gelingen, sich wieder in S.________ niederzulassen.
35.3.5 Persönlichkeitsentwicklung
Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus der seit der Tat durchgemachten Persönlichkeitsentwicklung keine besonderen Interessen am Verbleib in der Schweiz ableiten: Der Deliktszeitraum erstreckt sich über viele Jahre, bis ins Jahr 2019. Während des gesamten Strafverfahrens war beim Beschuldigten keinerlei Einsicht oder Reue erkennbar. Vielmehr stellte er sich als Opfer einer Intrige seiner Ex-Frau dar, berief sich in Bezug auf seine Erziehungsmethoden wenig glaubhaft auf kulturelle Unterschiede und bewies mit seinen Aussagen sowie den Nachrichten an seine Tochter D.________ eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit. Der Beschuldigte setzte sich bewusst über die schweizerische Rechtsordnung hinweg. Sein fehlender Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeigt sich insbesondere auch in den Anweisungen an seine Kinder, gegenüber der Polizei und Behörden zu lügen und Gespräche aufzunehmen. Es gibt keine Hinweise auf eine relevante, positive Persönlichkeitsentwicklung beim Beschuldigten. Entsprechend konnte ihm auch keine positive Legalprognose ausgestellt werden (siehe Ziff. V.27.1 und Ziff. V.30.1 oben).
35.3.6 Fazit
Im Ergebnis hat der Beschuldigte ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches sich vor allem auf die lange Anwesenheitsdauer sowie seine familiäre Situation stützt. Dieses Interesse relativiert sich allerdings durch die – angesichts der langen Aufenthaltsdauer – nur mässige Integration, die intakten Wiedereingliederungsaussichten bei einer Rückkehr nach S.________ sowie durch den Umstand, dass eine Landesverweisung seine familiären Beziehungen zwar tangieren, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht berührt würde.
35.4 Öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten
Während als Anlassdelikte für die Landesverweisung nur jene Delikte in Betracht fallen, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist in der Gesamtwürdigung das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil massgebend. Es sind mithin auch die Delikte vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung zu berücksichtigen (BGE 146 II 49 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen massiver häuslicher Gewalt im Zeitraum von 2014 bis 2019 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Neben den qualifizierten einfachen Körperverletzungen, den Nötigungen, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, den Drohungen, Beschimpfungen und dem versuchten Entzug Minderjähriger erfolgte insbesondere ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner Tochter D.________. Selbst bei ausschliesslicher Berücksichtigung der nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte verbleibt die Verurteilung zu einer mehrjährigen und damit erheblichen Freiheitsstrafe.
Die Delikte des Beschuldigten richteten sich mehrheitlich gegen seine eigenen Kinder, die unter seiner alleinigen Obhut standen und für deren Wohlergehen er verantwortlich war. Mit den genannten Delikten verletzte er deren psychische und physische Integrität sowie ihre ungestörte Entwicklung wiederholt und in schwerer Weise. Seine Straftaten betreffen hohe Rechtsgüter. Auch wenn das konkrete Tatverschulden für die einzelnen Delikte teilweise als leicht bis mittelschwer beurteilt wurde, resultiert in der Gesamtschau ein schweres Verschulden. Dabei ist nicht nur die Fülle an unterschiedlichen Straftaten, sondern auch der lange Deliktszeitraum, die wiederholten Gewalttätigkeiten sowie das junge Alter und die Schutzbedürftigkeit seiner Opfer von Bedeutung. Bereits aus der Schwere dieser Straftaten ergibt sich ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten. Dabei ist unerheblich, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten ausschliesslich gegen seine (erweiterte) Familie und nicht gegen Unbeteiligte richtete: Auch der Schutz vor häuslicher Gewalt liegt klar im öffentlichen Interesse, insbesondere unter dem Aspekt der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und des hiesigen Rechtssystems sowie des Schutzes der psychischen und physischen Integrität eines jeden Einzelnen sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Familie.
Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte seit der Anzeigeerstattung durch seinen Sohn als unbelehrbar erwies. Wie bereits ausgeführt, zeigte er im Verlauf des Strafverfahrens keinerlei Einsicht oder Reue, die auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung schliessen lassen würde. Er zeigte mit seinen Nachrichten an seine Tochter im laufenden Strafverfahren bis zuletzt seinen fehlenden Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung. In Kombination mit dem langen Deliktszeitraum und der wiederholten Deliktsbegehung kann dem Beschuldigten trotz Straffreiheit in der Vergangenheit keine gute Legalprognose gestellt werden. Es muss vielmehr befürchtet werden, dass er auch künftig ähnlich gelagerte Straftaten begehen könnte.
35.5 Interessenabwägung / Verhältnismässigkeit
Die Landesverweisung des Beschuldigten ist fraglos geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz vor dem Beschuldigten zu schützen. Es besteht denn auch keine mildere, gleich geeignete Massnahme. Betreffend die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind folgende Überlegungen ausschlaggebend: Wie ausgeführt, würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten unbestrittenermassen zu grossen Umstellungen führen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er seit rund 25 Jahren in der Schweiz lebt und sowohl seine Eltern und einige Geschwister als auch seine Kinder und seine Ehefrau in der Schweiz wohnen. Mit seiner eigenen Herkunftsfamilie, seiner erwachsenen Tochter K.________, seiner Stieftochter J.________, sowie – unter Vorbehalt der bereits geäusserten Konflikte – seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter T.________ pflegt der Beschuldigte alltäglichen Kontakt. Die Härte einer Landesverweisung relativiert sich insofern, als dass es der in S.________ verwurzelten Familie des Beschuldigten, insbesondere aber Q.________ mit T.________, ohne weiteres zumutbar ist, mit dem Beschuldigten nach S.________ zurückzukehren, sollten sie mit ihm – trotz der aufgezeigten Unsicherheiten – weiterhin ein aktives Familienleben teilen wollen. Wenn sich Q.________ für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden sollte, steht es ihr und T.________ weiterhin offen, den Beschuldigten in S.________ zu besuchen. Da die Familie von Q.________ in S.________ wohnt und sie mit dieser weiterhin Kontakt pflegt, dürften solche Reisen für sie bereits jetzt keine Seltenheit darstellen. Weiter bestehen mit (Video-)telefonie, Nachrichten etc. diverse Möglichkeiten, um den Kontakt von T.________ mit ihrem Vater auf Distanz aufrecht zu erhalten. Zuletzt steht es dem Beschuldigten aufgrund seiner Doppelbürgerschaft auch offen, nach Y.________ zu übersiedeln und auf diese Weise die Distanz zu seiner Familie so zu verkürzen, dass auch Wochenendbesuche ohne grösseren Aufwand möglich sind. Mit dem zweiten minderjährigen Kind, L.________, besteht – als Folge der vorliegend beurteilten Straftaten – seit mehreren Jahren keine tatsächlich gelebte Beziehung mehr. Sollte von Seiten L.________ der Wunsch entstehen, die Beziehung zu seinem Vater wieder zu aktivieren, so würden auch ihm die betreffend Q.________ und T.________ beschriebenen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Interessen des Beschuldigten am Verbleib der Schweiz relativieren sich zudem durch die intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in S.________. Unter Berücksichtigung all dieser Elemente ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen und nach S.________ zurückzukehren. Dies gilt umso mehr angesichts der erheblichen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat über Jahre hinweg wiederholt und in erheblichem Ausmass wichtige Rechtsgüter verletzt. Obwohl er strafrechtlich nicht vorbelastet ist, hat er damit ein anhaltend deliktisches Verhalten an den Tag gelegt und die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet. Aus der Art und Weise seiner Deliktsbegehung geht zudem ein fehlender Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung und staatlichen Institutionen hervor – so insbesondere aus seinen Anweisungen an die Kinder, gegenüber Polizei und Behörden zu lügen und Gespräche heimlich aufzuzeichnen. Die systematische Instrumentalisierung seiner Kinder führte denn auch dazu, dass die Straftaten des Beschuldigten über Jahre hinweg nicht erkannt wurden, obwohl die Familie von der KESB betreut wurde und es immer wieder zu Polizeieinsätzen kam. Das Verhalten des Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens hat sodann verdeutlicht, dass vom Beschuldigten weiterhin eine Gefahr für diese öffentlichen Rechtsgüter ausgeht. Es war bei ihm im Verfahren keinerlei Einsicht erkennbar. Im Gegenteil: Durch die Beeinflussungsversuche an die Adresse seiner Tochter sogar während dem oberinstanzlichen Verfahren zeigte er eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit, die auf eine fortwährende Rückfallgefahr für Delikte insbesondere im sozialen Nahbereich schliessen lässt. Im Ergebnis überwiegen somit die grossen öffentlichen Interessen einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Es ist eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB anzuordnen.
35.6 Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen
Nachdem soeben begründet wurde, dass nach dem Schweizer Recht vorliegend eine Landesverweisung anzuordnen ist, stellt sich die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet.
Der Beschuldigte verfügt neben der s.________ auch über die y.________ Staatsbürgerschaft. Als Staatsbürger der Europäischen Union wird dem Beschuldigten durch Art. 1 lit. a FZA unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gewährt. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte wird wegen Gefährdung des Lebens, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Nötigung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Drohung, Beschimpfung und versuchtem Entzug Minderjähriger zum Nachteil seiner damals minderjährigen und in seiner Obhut befindlichen Kindern resp. zum Nachteil seiner Ex-Frau zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, was bereits eine erhebliche Schwere der begangenen Straftaten impliziert. Er verletzte über Jahre hohe Rechtsgüter wie die psychische und physische Integrität von teilweise minderjährigen Personen. Wie bereits festgehalten, geht vom Beschuldigten weiterhin eine hohe Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus (siehe Ziff. 35.4 oben). Nachdem sich der Beschuldigte über Jahre hinweg wiederholt deliktisch verhielt, dabei eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und staatlichen Institutionen zeigte, im Strafverfahren eine klare Uneinsichtigkeit an den Tag legte und insbesondere weiterhin versuchte, seine Tochter in Bezug auf das Verfahren zu beeinflussen, ist von einer ernstzunehmenden Wiederholungsgefahr beim Beschuldigten auszugehen. Diese bezieht sich auf die genannten, hohen Rechtsgüter. In Übereinstimmung mit der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind damit keine hohen Anforderungen an das vorhandene Rückfallrisiko zu stellen. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung sowie deren Vereinbarkeit mit der EMRK ergibt sich aus dem bereits Gesagten (siehe Ziff. 35 oben). Im Ergebnis steht das FZA der Landesverweisung nicht entgegen.
35.7 Vollzugshindernisse
Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in S.________ und Y.________ Repressalien zu befürchten hätte oder sonstige potentielle Vollzugshindernisse vorhanden wären, die einer Landesverweisung entgegenstünden.
36. Dauer der Landesverweisung
Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren angesichts der oberinstanzlich noch höher ausgefallenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie der Schwere der begangenen Straftaten als angemessen.
VII. Zivilpunkt
37. Rechtliche Grundlagen der Genugtuung
Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht gestützt auf Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1).
38. Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin
Die Straf- und Zivilklägerin beantragte oberinstanzlich, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1’000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 19. Mai 2019 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten der Zivilklage seien gerichtlich festzusetzen und vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (pag. 2225 f.).
Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin mit der ausgeübten körperlichen Gewalt (Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens und qualifizierter einfacher Körperverletzung), der seelischen Gewalt mit den verbalen Erniedrigungen, dem Miterleben von Gewalt gegen ihre Geschwister, etc. (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht) sowie den Nötigungen in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine grosse seelische Unbill herbeigeführt. Die Art und Schwere der erlittenen Straftaten ist in ihrer Gesamtheit erheblich, auch wenn, gerade im Rahmen von Art. 47 OR, der auch Tötungen abdeckt, höhere Rechtsgutsverletzungen denkbar sind.
Hinsichtlich Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Straf- und Zivilklägerin ist einerseits die lange Deliktsdauer (2014 bis 2019) zu berücksichtigen. Die Straf- und Zivilklägerin lebte ab dem prägenden Alter von .________ Jahren in einem Klima der Angst, Isolation und Gewalt, war gezwungen, unter dem Vorwand eines guten Zwecks R.________(Gebäck) zu verkaufen, gegenüber der Polizei und Behörden zu lügen und wurde von ihrer leiblichen Mutter entfremdet. Im Alter von .________ Jahren «flüchtete» sie schliesslich während einer Auslandabwesenheit ihres Vaters und ohne vorgängige Rücksprache zu ihrer Mutter, um dem Einflussbereich ihres Vaters zu entkommen. Sie war als Folge zweimal in psychologischer Beratung. Die behandelnde Psychologin teilte am 27. Mai 2022 mit, die Straf- und Zivilklägerin habe aufgrund der verbalen und körperlichen Gewalt des Vaters eine Essstörung entwickelt und habe immer noch grosse Schwierigkeiten, sich selber zu akzeptieren. Sie leide auch sehr darunter, dass der Kontakt zu ihren Geschwistern durch den Vater verunmöglicht werde. Sie wisse nicht, ob die Straf- und Zivilklägerin aktuell in therapeutischer Behandlung sei, eine Therapie sei aber sicherlich empfehlenswert (pag. 1846).
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin aus, nach dem Umzug zu ihrer Mutter habe sie am Anfang in Angst vor ihrem Vater gelebt, das etwas passieren würde. Jetzt fühle sie sich wohl. Sie habe ab und zu per Nachrichten Kontakt mit ihrem Vater. Ab und zu sei es gut gegangen, dann habe sie bemerkt, dass sie das lieber doch nicht wolle, weil es ein paar «Drohungen und Sachen» gegeben habe. Sobald sie die Nachrichten bekommen, merke sie, dass es sie psychisch belaste, dass ihre Vergangenheit wieder hochkomme und ihre Essstörung zurückkomme. Allgemein könne sie von sich behaupten, psychisch stabil zu sein, aber die Vergangenheit habe Narben hinterlassen. Wenn jemand sie anschreie, sei sie sehr sensibel, weil sie als Kind oft angeschrien und geschlagen worden sei. Die Emotionen würden dann sehr schnell hochkommen und sie beginne zu weinen (pag. 2184 Z. 5 ff.). Der von der Psychologin angesprochene Leidensdruck aufgrund des fehlenden Kontakts mit den Geschwistern war in Bezug auf ihre Schwester K.________ auch an der Berufungsverhandlung noch deutlich spürbar (pag. 2185 Z. 29 ff.). Sie sei eine sehr misstrauische Person geworden. Sie hinterfrage alles, weil sie gesehen habe, wie manipulativ andere Menschen sein können. Sie habe allgemein Angst und könne sich erst öffnen, wenn ihr jemand nach einer Zeit ein sicheres Gefühl gebe. Sie habe eine Zeit lang einen Psychologen besucht. Aber sie habe nicht darüber sprechen können, weil sie als Kind so gezwungen worden sei, nichts zu erzählen. Sie sei dann zu einer Psychologin gegangen und habe eigentlich gut mit ihr reden können, sie habe ihr auch ein paar gute Ideen gegeben und seither sei es schon etwas besser geworden. Aber sie habe gemerkt, dass sie nicht mehr gehen wolle, weil sie dann jede Woche wieder über das Gleiche hätte reden müssen (pag. 2187 f. Z. 35 ff.).
Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin sowie die Ausführungen der Psychologin stehen im Einklang mit den erlittenen Straftaten. Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, wirkt sich in der Kindheit erlebte Gewalt erheblich auf den Identitätsfindungsprozess sowie die psychische Gesundheit der betroffenen Person aus und es ist davon auszugehen, dass diese Erlebnisse die Straf- und Zivilklägerin in gewisser Weise ein Leben lang prägen werden. Die von der Straf- und Zivilklägerin beantragte Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 19. Mai 2019 erscheint vor diesem Hintergrund vergleichsweise tief und ist ohne weiteres zu gewähren.
Aufgrund des geringfügigen Aufwands für die Beurteilung der Zivilklage wird auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer separaten Parteientschädigung verzichtet. Die auf die Zivilklage entfallenden Aufwände werden den involvierten Rechtsanwälten im Rahmen der amtlichen Entschädigung abgegolten.
39. Fazit
Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Mai 2019 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt.
VIII. Kosten und Entschädigung
40. Verfahrenskosten
40.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten, abgesehen von einer geringfügigen Verfahrenseinstellung wegen Beschimpfung, schuldig. Im Gegensatz dazu wurde der Beschuldigte oberinstanzlich von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von I.________ und damit einem gewichtigen Vorwurf freigesprochen. Zudem wurde das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von J.________ eingestellt. Es ist demnach nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'400.20 zur Bezahlung aufzuerlegen. Vielmehr ist davon ein Achtel, ausmachend CHF 2'300.00, auszuscheiden und vom Kanton Bern zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 16'100.20 gehen zu Lasten des Beschuldigten.
40.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden.
Der Beschuldigte beantragte, abgesehen vom Vorwurf der Beschimpfung, vollumfänglich Freisprüche, den Verzicht auf eine Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin. Mit diesen Anträgen unterlag er mehrheitlich. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von I.________ sowie der Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von J.________ ist allerdings auch oberinstanzlich die Ausscheidung von einem Achtel der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern angezeigt.
Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Davon entfallen CHF 7'000.00 auf den Beschuldigten und CHF 1'000.00 auf den Kanton Bern.
41. Parteientschädigungen
Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte privat vertreten durch Rechtsanwalt C.________. Ihm wird in Bezug auf den bereits erwähnten Freispruch und die Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Honorarnote vom 7. November 2023 eine Entschädigung von CHF 1'320.50 ausgerichtet (pag. 2230 ff.). Die Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO vollständig mit der Forderung aus den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet, so dass der Beschuldigte dafür noch CHF 5'679.50 zu bezahlen hat.
42. Amtliche Entschädigungen
42.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Höhe der erstinstanzlich ausgerichteten amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwältin M.________ und Rechtsanwalt N.________ wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Durch den bereits erwähnten Freispruch und die Verfahrenseinstellung hat sich allerdings in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen der Rechtsanwälte B.________ und N.________ der Umfang der Rück- und Nachzahlungspflicht geändert. Die Rückzahlungspflicht reduziert sich bei Rechtsanwalt B.________ um einen Achtel. Bei Rechtsanwalt N.________, der nicht nur den vom Freispruch betroffenen I.________, sondern auch L.________ vertrat, reduziert sich die Rück- und Nachzahlungspflicht um je einen Sechzehntel. Hinsichtlich der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin M.________, die die vom Freispruch und der Verfahrenseinstellung nicht betroffene Straf- und Zivilklägerin vertrat, besteht weiterhin eine vollumfängliche Rück- und Nachzahlungspflicht.
42.2 Oberinstanzliches Verfahren
42.2.1 Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwände als Verteidiger des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren gemäss seiner Honorarnote vom 19. Oktober 2023 amtlich entschädigt (pag. 2144). Zufolge des teilweisen Unterliegens hat der Beschuldigte die ausgerichtete Entschädigung lediglich im Umfang von 7/8 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlung des vollen Honorars wurde nicht geltend gemacht.
42.2.2 Rechtsanwalt E.________
Rechtsanwalt E.________ machte in seiner Kostennote vom 7. November 2023 einen Aufwand von 13.5 Stunden sowie Auslagen resp. Reisezugschläge von insgesamt CHF 298.10 geltend (pag. 2223). Der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie die Nachbearbeitung war darin noch nicht enthalten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wird Rechtsanwalt E.________ für einen Aufwand von 20 Stunden entschädigt. Da die Straf- und Zivilklägerin als Klientin des Beschuldigten vom Freispruch und der Verfahrenseinstellung nicht betroffen ist, ist der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 StPO).
42.2.3 Rechtsanwältin M.________
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin M.________ wurde mit Verfügung vom 25. August 2023 festgesetzt.
IX. Verfügungen
Für die Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
X. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 1. Mai 2019 bis 20. Mai 2019 in G.________ und H.________, z.N. von F.________ (Ziff. 7 Lemma 3-8 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
A.________ der Beschimpfung, mehrfach begangen am 6. April 2019 und am 7. April 2019 in G.________ und H.________ z.N. von F.________ (Ziff. 7 Lemma 1 und 2 AKS), schuldig erklärt wurde;
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:
Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin M.________ wie folgt bestimmt wurde:
Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und L.________ durch Rechtsanwalt N.________ wie folgt bestimmt wurde:
Festgestellt wurde, dass die Straf- und Zivilkläger I.________ und L.________ ihre Zivilklagen vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen haben und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen können (Art. 122 Abs. 4 StPO).
Die Widerrufsverfahren (PEN 21 795 und PEN 21 796) gegen A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurden (Art. 46 Abs. 5 StGB).
Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB):
- 1 Gurt braun
- 2 Gurte schwarz
II.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, angeblich begangen von 2014 bis 18. Mai 2019 in H.________ z.N. von J.________, wird eingestellt.
III.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen von 2014 bis 18. Mai 2019 in H.________ z.N. von I.________.
IV.
Die auf die Einstellung und den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'300.00 sowie oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern.
A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'320.50 ausgerichtet.
V.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Gefährdung des Lebens, begangen in H.________ in der Zeit von 2015 bis 18. Mai 2019 z.N. von D.________;
der qualifizierten einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in H.________
2.1. von 2014 bis 21. März 2019 z.N. von I.________;
2.2. von 2014 bis 18. Mai 2019 z.N. von D.________;
2.3. von 2017 bis Anfang April 2019 z.N. von L.________;
der Nötigung, mehrfach begangen in H.________
3.1. von 2016 bis 18. Mai 2019 z.N. von D.________;
3.2. von 21. März 2019 bis 18. Mai 2019 z.N. von K.________ und D.________;
3.3. von 26. März 2019 bis 21. Mai 2019 z.N. von K.________ und D.________;
der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, begangen in H.________, von 2014 bis
4.1. .________ z.N. von J.________;
4.2. 21. März 2019 z.N. von I.________;
4.3. 18. Mai 2019 z.N. von K.________;
4.4. 18. Mai 2019 z.N. von D.________;
4.5. Anfang April 2019 z.N. von L.________;
der Drohung, mehrfach begangen in G.________ und H.________ von 21. März 2019 bis 20. April 2019 z.N. von F.________;
der versuchten Entziehung von Minderjährigen, begangen am 20. April 2019 in G.________ z.N. von F.________;
und gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 hiervor sowie in Anwendung der Artikel
2 Abs. 2, 22, 40, 41, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66abis, 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2, 129, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 219 Abs. 1, 220 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren;
Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
zu einer Landesverweisung von 7 Jahren;
zur Bezahlung von 7/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'400.20, ausmachend CHF 16'100.20;
zur Bezahlung von 7/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'000.00, ausmachend CHF 7'000.00.
VI.
Die Entschädigung von CHF 1'320.50 gemäss Ziff. IV.2 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO vollständig mit der Forderung aus Verfahrenskosten gemäss Ziff. V.4 verrechnet, so dass A.________ für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten noch CHF 5'679.50 zu bezahlen hat.
VII.
Betreffend die Zivilklage wird in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:
A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2019 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ verurteilt.
Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VIII.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16'618.55 im Umfang von CHF 14'541.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'376.30 im Umfang von CHF 1'204.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IX.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin M.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'756.00 und Rechtsanwältin M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'221.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwalt E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4’629.05 und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
X.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt N.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'834.85 im Umfang von CHF 9'220.20 und Rechtsanwalt N.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 797.20 im Umfang von CHF 747.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
XI.
Weiter wird verfügt:
Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA-ProfilG).
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt E.________
- der Strafklägerin
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt E.________
- der Strafklägerin
- Rechtsanwalt B.________ (nur Dispositiv; auszugsweise Ziff. I.3 und Ziff. VIII.)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- Staatsanwaltschaft AC.________ (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H.________ (nur Dispositiv, sofort)
- dem O.________ (nur Dispositiv, sofort)
Bern, 9. November 2023
(Ausfertigung: 5. Juni 2024)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Hafner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
1
SK 22 527
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
6B_747/2016
6B_1452/2019
BGE 146 IV 358ATF 146 IV 358DTF 146 IV 358
6B_441/2013
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476
6B_1265/2021
6B_961/2016
BGE 148 I 295ATF 148 I 295DTF 148 I 295
6B_1367/2019
6B_529/2014
BGE 140 IV 196ATF 140 IV 196DTF 140 IV 196
Art. 154 StPOart. 154 CPPart. 154 CPP
Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP
Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP
Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP
6B_539/2010
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
6B_1258/2020
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
6B_248/2017
6B_892/2020
6B_897/2020
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP
BGE 149 IV 240ATF 149 IV 240DTF 149 IV 240
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
6B_355/2021
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1449/2021
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1449/2021
6B_1179/2021
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
6B_659/2918
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 146 II 49ATF 146 II 49DTF 146 II 49
6B_1044/2019
Art. 1 FZAart. 1 ALCPart. 1 ALC
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
6B_205/2023
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117
6B_784/2022
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP