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Entscheid

SK 2022 53

Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben

12. Oktober 2022Deutsch36 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 2. Dezember 2021 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren schuldig und verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: drei Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'450.00 (pag. 100 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 53

Bern, 13. Oktober 2022

Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.),

Oberrichter Gerber, Oberrichter Zuber

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigte/Berufungsführerin

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 2. Dezember 2021 (PEN 20 873)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 2. Dezember 2021 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren schuldig und verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: drei Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'450.00 (pag. 100 ff.).

2. Berufung

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 meldete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 104). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 26. Januar 2022 (pag. 111 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 131 f.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten, datiert auf den 16. Februar 2022, ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 140 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Schreiben vom 22. Februar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 149).

3. Schriftliches Verfahren

Mit Beschluss vom 13. April 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufungssache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden wird. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 150 ff.). Die Beschuldigte reichte – nach zweimalig gewährter Fristerstreckung – ihre schriftliche Berufungsbegründung vom 15. Juli 2022 zu den Akten (pag. 166 ff.).

4. Oberinstanzliche Beweisanträge / Beweisergänzungen

Die Beschuldigte stellte in ihrer Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 die Anträge, es sei der Unfalltechnische Dienst der Kantonspolizei zu beauftragen, anhand der Fotodokumentation zu klären, ob eine der beiden Sachverhaltsschilderungen der beiden Direktbeteiligten ausgeschlossen oder als weniger plausibel bezeichnet werden könne, eventualiter sei anhand der Fotodokumentation zu klären, ob der Lieferwagen im Kollisionszeitpunkt nach vorne gefahren sei oder nicht und es sei bei der Halterin des Fahrzeuges .________ das Vorhandensein eines Unfalldatenspeichers abzuklären sowie die entsprechenden Aufzeichnungen vom 19. Mai 2020 (11:30-12:00 Uhr) zu edieren (pag. 142 ff.). Die Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 13. April 2022 abgewiesen. Zur Begründung wird auf den besagten Beschluss verwiesen (pag. 150 ff.).

Im oberinstanzlichen Verfahren wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) über die Beschuldigte eingeholt (pag. 150 ff.). Die entsprechenden Anfragen haben ergeben, dass die Beschuldigte weder im Strafregister noch im IVZ verzeichnet ist (pag. 178 f.).

5. Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung

Die Beschuldigte stellte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 folgende Anträge (pag. 141):

Das Urteil PEN 20 873, Strafabteilung, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, vom 2. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

A.________, geb. .________, sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

Der Berufungsführerin sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'926.80 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

Der Berufungsführerin sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten.

Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge -

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertretung. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch die Beschuldigte erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

Erwägungen

II. Verletzung des rechtlichen Gehörs

7.

Vorbringen der Verteidigung

Die Beschuldigte lastet der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) an. Die

Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, sich im Rahmen ihrer Urteilsbegründung mit den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Argumenten der Verteidigung auseinanderzusetzen (pag. 170).

8.

Allgemeine Ausführungen und Erwägungen der Kammer

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt und diese widerlegt (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2 und 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.1 ff. je mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2). Die unter Art. 81 Abs. 3 Bst. a StPO festgehaltenen Anforderungen an die Begründungsdichte gehen nicht weiter als jene nach Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil des BGer 6B_1245/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2.2).

Zu der fraglichen Fotodokumentation der Kantonspolizei (pag. 42 ff.) hielt die

Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung unter anderem Folgendes fest (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 121 f.):

2.3

Konkrete Beweiswürdigung

[…]

Eingangs ist festzustellen, dass die erwähnte Fotodokumentation an und für sich nicht viel über den entstandenen Schaden und die Frage aussagt, welches Fahrzeug in das andere hineingefahren ist. Es ist denn auch bekannt, dass gerade bei so kleinen Schäden wie den vorliegenden betreffend Unfallhergang kaum Aussagen gemacht werden können. Aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft ergeben sich aus der Fotodokumentation, entgegen der Ansicht der Verteidigung, auch keine Hinweise darauf, dass die Version der Auskunftsperson betreffend den Unfallhergang objektiv nicht möglich sein soll (pag. 93).

[…]

Überprüft man nun die Versionen der Beschuldigten und des Geschädigten zum Unfallhergang im Lichte der Fotodokumentation der Kantonspolizei (pag. 42 ff.) auf ihre Plausibilität, so kann Folgendes festgehalten werden: Die auf den Fotos pag. 43, oben und unten, und pag. 44, unten, ersichtliche Position des Fahrzeuges der Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt stützt nach Ansicht des Gerichts die Aussage des Geschädigten, wonach er rückwärtsgefahren sei, so weit es ihm im regen Mittagsverkehr möglich war, um dann in der Unfallendposition anzuhalten, worauf die Beschuldigte bei Vornahme ihres Rückwärtsmanövers in ihn hineingefahren sei (pag. 88 Z 33 ff.). Auf den erwähnten Fotos ist nämlich ersichtlich, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Versuch, rückwärts in die Hauszufahrt einzubiegen und diese hochzufahren, extrem nahe zur rechtsgelegenen Mauer positioniert hat, wofür es, wäre die Einfahrt tatsächlich, wie von ihr behauptet (vgl. pag. 91 Z 44), frei gewesen, keinen Grund gegeben hätte. Denn insbesondere das Foto pag. 43, unten, zeigt klar, wie breit die Hauzufahrt tatsächlich ist, und macht deutlich, dass die Beschuldigte, wäre die Einfahrt wirklich frei gewesen, keineswegs gezwungen gewesen wäre, so nahe der Mauer entlang zu fahren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer freien Einfahrt die Hauzufahrt mittig befahren hätte, um allfällige Schäden durch Berührung ihres Fahrzeuges mit der Mauer zu vermeiden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte ausgesagt hat, sie habe nicht ausholen wollen, weil es Gegenverkehrt gehabt habe (pag. 34 f.), denn auf der Einfahrt selber gab es ja kein Gegenverkehr.

Nach dem Gesagten bestätigt die Fotodokumentation und insbesondere das Foto pag. 43, unten, die Version des Geschädigten, weshalb das Gericht diese als glaubhaft einstuft und auf seine Aussage abstellt, wonach sich sein Fahrzeug beim Abdrehen der Beschuldigten in die Hauszufahrt bereits in der Unfallendposition befunden habe. Demgegenüber erachtet das Gericht die Version der Beschuldigten, der Geschädigte sei nie rückwärts, sondern vorwärts in sie hineingefahren (pag. 91 Z 44, pag. 93), als wenig plausibel.

[…]

Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Urteilsbegründung nicht die gesamte Fotodokumentation bzw. alle Argumente der Verteidigung aufgegriffen. Sie legte jedoch ausführlich dar, weshalb sie gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson und die von ihr erwähnten Fotografien zum Schluss gelangte, dass die fragliche Kollision durch das Fahrmanöver der Beschuldigten verursacht worden sei. Ihre Überlegungen gehen aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervor, die Argumentation ist verständlich formuliert und lässt eine Überprüfung des Urteils ohne Weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Allein dadurch, dass sie nicht auf alle Behauptungen oder Vorbringen der Verteidigung näher einging, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschuldigten nicht. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig bzw. willkürfrei festgestellt hat, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu überprüfen sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Es wird vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

(S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 119). Diese Ausführungen sind in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren um Folgendes zu ergänzen:

Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der eingeschränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. Ziff. 6. hiervor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. Eugster, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar

oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG).

Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. beispielhaft Urteile des BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3 und 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 2.2). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des BGer 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1).

10.

Angeklagter Sachverhalt

Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 7. August 2020 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, am 19. Mai 2020 um ca. 11.45 Uhr am C.________ in D.________ beabsichtigt zu haben, mit ihrem Personenwagen rückwärts in die Hauseinfahrt C.________ zu fahren, wobei sie aufgrund des unvorsichtigen Rückwärtsfahrens mit ihrem linken Seitenspiegel gegen die Lieferwagenfront des Geschädigten, welcher hinter ihr gestanden habe, kollidiert sei (pag. 17).

11.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 123):

[…]

Aufgrund der gemachten Ausführungen stellt das Gericht primär auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten ab. Dessen Schilderung der Tatumstände stimmen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln überein bzw. werden von diesen gestützt. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen erscheinen zwar nicht als per se unglaubhaft, sondern in gewisser Weise sogar als nachvollziehbar. Sie lassen sich jedoch nicht mit den objektiven Beweismitteln und allgemein bekannten Wissen in Übereinstimmung bringen.

Insgesamt ist gestützt auf die Aussagen der Auskunftsperson und die objektiven Beweise der Sachverhalt gemäss Strafbefehl beweismässig erstellt, d.h. es ist erstellt, dass die Beschuldigten während dem Rückwärtsfahren mit ihrem linken Seitenspiegel gegen die Lieferwagenfront des hinter ihr stehenden Fahrzeugs des Geschädigten kollidierte.

[…]

12.

Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten

Die Verteidigung rügt vor oberer Instanz die Rechtsfehlerhaftigkeit und auf Rechtsverletzung beruhende sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» durch die Vorinstanz. Zur Begründung dieser Rügen wird kurz zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz gerade einmal drei der insgesamt zehn Fotos der Unfallstelle und der Unfallsituation im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt habe. Diese drei Fotos würden sich ausschliesslich auf die Position der Beschuldigten bzw. deren Fahrzeug beziehen. Weshalb die restlichen Fotos, welche insbesondere auch die Unfallspuren zeigen würden, unerheblich sein sollten, werde nicht mit einem Satz begründet. Die Vorinstanz habe sodann nur diejenigen Bilder berücksichtigt, welche die Sachverhaltsvariante der Auskunftsperson stützen würden. Bereits dieses Vorgehen sei mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar und stelle eine Rechtsverletzung dar. Die Verteidigung habe sich anlässlich der Hauptverhandlung mit sämtlichen Bildern der Fotodokumentation auseinandergesetzt und eingehend dargelegt, weshalb diese die Aussagen der Beschuldigten belegen würden. Auf diese Argumente sei die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung nicht eingegangen. Dieses Unterlassen könne nicht damit begründet werden, dass es unerheblich sei, welches Fahrzeug in welches Fahrzeug gefahren sei. Diese Frage sei von zentraler Bedeutung. Wenn sich die Aussagen der Beschuldigten bestätigen würden, so sei der angeklagte Sachverhalt nicht zutreffend und sie sei freizusprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschuldigte grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen sei. Wenn auf den Vortritt verzichtet worden sei, dürfe sich die Beschuldigte selbstredend auf das Vertrauensprinzip berufen und müsse nicht damit rechnen, dass der Lieferwagen seine Fahrt plötzlich wieder nach vorne fortsetze und damit den Unfall verursache.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden sich anhand der Fotodokumentation die Aussagen der Beschuldigten bestätigen und diejenigen der Auskunftsperson widerlegen lassen. Wenn Letztere beim Beginn des Rückwärtsfahrens noch einen Meter weiter vorne gestanden hätte, wäre schlichtweg zu wenig Platz zur Verfügung gestanden, damit die Beschuldigte überhaupt mit ihrem Fahrzeug zwischen Mauer und Fahrzeug hindurchgekommen wäre. Selbst wenn die Auskunftsperson zu Beginn des Manövers in der Unfallendposition gestanden sei, wäre das Manöver ausserordentlich schwierig gewesen. Es sei absolut lebensfremd, dass ein solches freiwillig und ohne Not gestartet werde. Ebenfalls gegen die Sachverhaltsschilderung der Auskunftsperson spreche, dass diese erst gehupt haben solle, als der Unfall bereits passiert sei. Die Aussagen der Auskunftsperson würden sich sodann auch durch die Fotodokumentation widerlegen lassen. So sei pag. 44 etwa zu entnehmen, dass die Vorräder des Fahrzeuges der Beschuldigten nicht eingeschlagen seien. Sie habe sich also im Kollisionszeitpunkt nicht in einer Lenkbewegung befunden, sondern sei gerade nach hinten gefahren. Betrachte man das Foto auf pag. 44 unten, so sei ersichtlich, dass die Beschuldigte vorher zwingend stark habe einschlagen müssen, um in diesem Zeitpunkt und an dieser Position gerade nach hinten fahren zu können. Sie habe daher vorher eine Kurve nach rechts hinten machen müssen. Hierbei sei der linke Hinterteil des Fahrzeuges (auf dem Foto hintere Ecke rechts) zwingend weiter aussen als der linke Seitenspiegel. Dies bedeute, dass die Beschuldigte, wenn die Auskunftsperson tatsächlich an der von ihr behaupteten Position gestanden haben solle, den Lieferwagen zwingend bereits mit der linken Hinterseite ihres Fahrzeuges berührt hätte und nicht erst mit der linken Vorderseite bzw. dem Seitenspiegel. Die Situation, wie sie die Auskunftsperson schildere, sei objektiv nicht möglich. Es sei ausgeschlossen, dass in dieser Situation bei einer Lenkbewegung entlang der Mauer der hintere Teil des Fahrzeuges der Beschuldigten am G.________-Fahrzeug vorbeikomme, der linke Vorderteil aber dann nicht. Dies umso weniger, als das G.________-Fahrzeug gemäss Behauptung der Auskunftsperson ja noch weiter vorne gewesen sein solle. Eine Kollision sei in diesen Verhältnissen nur möglich, wenn die Auskunftsperson ihr Fahrzeug wiederum gegen vorne in Bewegung gesetzt habe. Die Kollisionsspur befinde sich gemäss Bild auf pag. 45 über dem rechten Schweinwerfer des Lieferwagens. Es handle sich dabei nicht um den am weitest vorne liegenden Teil des Fahrzeugs. Wenn die Sachverhaltsschilderung der Auskunftsperson zutreffend wäre, hätte die Beschuldigte mit ihrem Aussenspiegel den Lieferwagen bereits weiter vorne touchieren müssen und nicht erst nach der Hälfte des rechten Schweinwerfers. Wenn die Kollisionsspuren von der Beschuldigten verursacht worden wären, so müssten diese zwingend von rechts nach links, also in der angeblichen Fahrtrichtung, verlaufen. Da sie aber von vorne (Schweinwerfer) nach hinten (Frontscheibe) verlaufen würden, sei erstellt, dass sich der Lieferwagen im Kollisionszeitpunkt in einer Vorwärtsbewegung befunden habe. Dass die Spuren vorne beim Scheinwerfer weniger stark seien als hinten, sei nachvollziehbar, da die Motorhaube des Lieferwagens hier leicht ansteige und sich somit die Reibungsfläche vergrössere. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig.

Gestützt auf die Fotodokumentation müssten schliesslich mindestens derart schwerwiegende Zweifel an den Ausführungen der Auskunftsperson und damit an der Schuld der Beschuldigten aufkommen, welche eine Verurteilung unmöglich machen würde. Diesem Umstand scheine sich, zumindest im Grundsatz, auch die Vorinstanz bewusst gewesen zu sein, wenn sie «primär» auf die Aussagen der Auskunftsperson abstelle, die Aussagen der Beschuldigten aber nicht per se als unglaubhaft erachte, sondern ausführe, dass sich diese nicht mit den objektiven Beweismitteln und allgemein bekannten Wissen in Übereinstimmung bringen liessen. Letzteres dürfe nicht dazu dienen, den Grundsatz «in dubio pro reo» zu umgehen (pag. 166 ff.).

13.

Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 19. Mai 2020 um ca. 11:45 Uhr von E.________ herkommend den C.________ in D.________ hinaufgefahren ist, anschliessend rückwärtsgefahren ist und es beim rückwärtigen Einbiegen in die Hauszufahrt zur Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten gekommen ist. Bestritten ist indessen der genaue Unfallhergang bzw. wer in wen hineingefahren ist (so insbesondere, ob der Geschädigte noch rückwärtsgefahren sei und ob sich der Lieferwagen im Kollisionszeitpunkt im Stillstand befunden habe oder dieser anlässlich des Fahrmanövers der Beschuldigten vorwärts und in sie hineingefahren sei).

14.

Beweismittel

Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 24. Juni 2020 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 1 ff.), die Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 19. Mai 2020 (pag. 42 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten (pag. 9, pag. 90 f.) und von F.________ (pag. 13, pag. 88 f.) vor.

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 115 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen.

15.

Beweiswürdigung der Kammer

Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich vorwiegend auf die Aussagen des Geschädigten und auf die vorliegende Fotodokumentation stützte, ist nicht zu beanstanden, erst recht nicht unter Willkür-Gesichtspunkten. Weder wurden erhebliche Beweise übersehen noch solche willkürlich ausser Acht gelassen.

Dispositiv

Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die vorliegende Fotodokumentation keine endgültigen Schlüsse betreffend die Frage zulässt, welches Fahrzeug in das andere hineingefahren ist. Gestützt auf die besagte Fotodokumentation ist davon auszugehen, dass die im Unfallprotokoll vermerkten Beschädigungen (Fahrzeug der Beschuldigten: Seitenspiegel und Radkasten links [pag. 7]; Fahrzeug des Geschädigten: Stossstange, Kotflügel und Motorhaube vorne rechts [11]) im Rahmen des Vorfalls vom 19. Mai 2020 verursacht wurden, was aber ohnehin unbestritten ist. Zur Klärung des vorgeworfenen Sachverhalts sind daher die subjektiven Beweismittel von wesentlicher Bedeutung (vgl. nachfolgend). Die besagte Fotodokumentation ist demnach insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Unfallbeteiligten zu würdigen.

Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Geschädigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 121 f.). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen ohne Weiteres anschliessen. Der Geschädigte machte am 19. Mai 2020 vor Ort gegenüber der Polizei erstmals Aussagen. Dem Unfallaufnahmeprotokoll ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Geschädigte hinter der Beschuldigten gefahren und es aufgrund eines Lastwagens zu einer Kolonne gekommen sei. Er habe angehalten, als die Beschuldigte vor ihm im Fahrzeug angehalten und er deren Blinker habe aufleuchten sehen. Dann habe die Rückfahrleuchte des Fahrzeugs vor ihm aufgeleuchtet und das Fahrzeug sei rückwärtsgefahren. Er sei daraufhin auch ungefähr einen Meter zurück. Da aber hinter ihm ein Volvo gestanden habe, habe er nicht weiter zurückfahren können. Das Fahrzeug vor ihm sei dann in die Hauseinfahrt abgebogen. Dabei habe er gesehen, wie der linke Seitenspiegel des Autos mit der Motorhaube seines Fahrzeugs kollidiert sei, worauf er gehupt habe. Er sei die ganze Zeit auf der Bremse gestanden (pag. 13). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieben seine Aussagen in den Kernpunkten konstant, stimmig, nicht übertrieben oder die Beschuldigte über Gebühr belastend. Der Geschädigte wiederholte, dass vor ihnen ein Lastwagen gefahren sei, welcher den gesamten Verkehr verlangsamt habe. Als sie auf der Höhe des Hauses gewesen seien, sei sie (gemeint ist die Beschuldigte) schon ein wenig vorbeigefahren. Er selber sei mit seinem Fahrzeug schon in der Hälfte der Einfahrt des Hauses gewesen. Danach habe er gesehen, dass sie rückwärtsfahre, da habe er verstanden, dass die Beschuldigte in die Einfahrt einbiegen wolle. Er betonte erneut, dass er aufgrund dessen auch etwas zurückgefahren sei, hinter ihm aber ein anderes Auto gestanden habe und er deshalb nicht noch weiter habe zurückfahren können (pag. 88, Z. 30 ff.). Zum nachfolgenden Manöver führte er erstmals konkret aus, dass die «Dame ihr Fahrzeug abgedreht und mit einem Teil ihres Autos bereits in die Einfahrt eingebogen» sei (pag. 88, Z. 37 ff.). In diesem Moment habe sie sein Auto berührt (pag. 88, Z. 39). Hierbei handelt es sich nicht um eine abweichende, sondern um eine detailliertere Schilderung des Fahrmanövers der Beschuldigten.

Der Geschädigte legte weiter offen, wenn er etwas nicht wusste. So war er sich in der Folge etwa nicht mehr sicher, ob die Beschuldigte den Blinker betätigt habe oder ob er dies evtl. einfach nicht gesehen habe. Er konnte auch nicht mehr genau sagen, wie viele Meter er selber zurückgefahren sei (pag. 88, Z. 32 f. und Z. 41). Es ist indes nachvollziehbar, dass sich der Geschädigte nicht an jedes Detail zu erinnern vermochte. Immerhin vergingen zwischen dem Vorfall und der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung gut eineinhalb Jahre. Nebst den Eingeständnissen zu den Erinnerungslücken stellte der Geschädigte weiter klar, dass er die eigentliche Beschädigung bzw. Kollision nicht gesehen, sondern nur akustisch wahrgenommen habe (pag. 89, Z. 39 ff.). Würde der Geschädigte die Beschuldigte zu Unrecht belasten wollen, wäre er kaum um diese Präzisierungen bemüht gewesen, hätte sich kaum Erinnerungslücken eingestanden und hätte weitaus konkretere Beschuldigungen erheben können. Dies alles spricht gegen eine erfundene Geschichte. Der Geschädigte war sich sicher, dass er während des Rückfahrmanövers der Beschuldigten nicht – wie von ihr behauptet – nach vorne gefahren sei («Aber ich bin nicht vorwärtsgefahren, ich konnte dies ja gar nicht, da sie am Rückwärtsfahren war. Da bin ich sicher», pag. 89, Z. 5 f.). Sein Fahrzeug sei im Kollisionszeitpunkt nicht in Bewegung gewesen (pag. 89, Z. 36), was insofern seinen Erstaussagen gegenüber der Polizei entspricht, wonach er die ganze Zeit auf der Bremse gewesen sei (pag. 13). Der Geschädigte schilderte auch gleichbleibend, dass er nach der Kollision gehupt habe. Die Verteidigung erkennt darin einen Hinweis für die Unglaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsschilderung. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Als Warnsignal wird die Hupe zwar häufig in kritischen Situationen vor einem eigentlichen Ereignis bzw. zur Verhinderung eines solchen eingesetzt. Es gibt aber grundsätzlich keine generellen Erkenntnisse darüber, wie sich Personen während oder nach einem negativen Ereignis, so etwa einem Unfall, verhalten bzw. zu verhalten haben. Dass der Geschädigte erst nach der eigentlichen Kollision gehupt hat, was überdies unbestritten geblieben ist, vermag seine Sachverhaltsschilderung demnach nicht per se in Frage zu stellen. Der Geschädigte erklärte hierzu, dass er die Kollision nicht gesehen, sondern nur akustisch wahrgenommen habe. Da sein Fahrzeug höher sei, sehe er nicht dorthin. Er habe gedacht, dass die Beschuldigte genug Platz habe um vorbei zu kommen (pag. 89, Z. 39 ff.). Insofern lässt sich auch nachvollziehbar erklären, weshalb der Geschädigte erst nach der Kollision die Hupe betätigt hat. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Aussagen des Geschädigten im Kerngeschehen gleichbleibend, nachvollziehbar, reflektiert und die Beschuldigte nicht über Gebühr belastend.

Die Beschuldigte machte ebenfalls noch am Unfallort erste Aussagen zum Unfallhergang. Sie führte aus, dass sie den Blinker nach rechts gesetzt und angehalten habe. Anschliessend sei sie rückwärts in die Hauseinfahrt gefahren. Vor dem Rückwärtsfahren habe sie geschaut, ob der Weg frei sei. Dabei habe sie das G.________-Fahrzeug gesehen, welches vor der Hauszufahrt gehalten habe. Hinter diesem Fahrzeug hätten noch andere Fahrzeuge gestanden. Sie sei davon ausgegangen, dass er (gemeint ist der Fahrer des G.________-Fahrzeugs bzw. der Geschädigte) stehen bleibe. Sie habe sich schliesslich auf die Einfahrt konzentrieren müssen, damit sie sauber hineinfahren könne. Dann sei es zur Kollision gekommen, worauf sie ausgestiegen und es sofort zum «Gstürm» gekommen sei. Der Mann habe ihr gesagt, dass er ihr Rücklicht und ihren Blinker nicht gesehen habe (pag. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sie ihre Aussagen gegenüber der Polizei als richtig und erklärte, dass er (gemeint ist der Geschädigte) nach vorne gefahren sei, als sie bereits am Hinauffahren gewesen sei. Sie habe im Rückspiegel geschaut, ob die Einfahrt frei sei und habe gesehen, dass er viel weiter hinten sei (pag. 90, Z. 32 ff.). Was der Geschädigte sage, stimme nicht (pag. 90, Z. 37 f.). Sie sei auch erschrocken, dass hier ein Auto gestanden sei, welches vorher nicht da gewesen sei. Die Einfahrt sei komplett frei gewesen (pag. 91, Z. 43 f.). Die Aussagen der Beschuldigten und des Geschädigten widersprechen sich zum eigentlichen Kerngeschehen diametral. Auffällig ist an den Aussagen der Beschuldigten, dass sie selber nie ausgesagt hat, sie habe das Fahrzeug des Geschädigten direkt vorwärtsfahren sehen oder die Kollision selber beobachtet. Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, nehmen Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren in aller Regel – sofern nicht auch eine Rückfahrkamera zur Verfügung steht – den Schulterblick rechts ein, und da die Beschuldigte dabei war, ihr Fahrzeug in die Hauseinfahrt abzudrehen, ist nicht davon auszugehen, dass sie dabei das Fahrzeug des Geschädigten im Blick hatte. Solches wird auch nicht behauptet. Die Beschuldigte gab zwar an, über eine Rückfahrtkamera zu verfügen, jedoch habe sie für das Rückwärtsmanöver in «alle Spiegel geschaut» (pag. 90. Z. 35). Sie gab ferner auch zu Protokoll, sich während des Rückwärtsfahrens auf die Einfahrt konzentriert zu haben (pag. 9). Davon, dass der Geschädigte bereits auf Höhe der Einfahrt gestanden habe, anschliessend noch rückwärtsgefahren sei und nach der Kollision gehupt habe, sagte sie nichts. Auch wenn die Aussagen der Beschuldigten nicht per se als unglaubhaft bezeichnet werden können, so erachtet die Kammer gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen den vorinstanzlichen Schluss, wonach die Beschuldigte die Kollision verursacht hat, als zutreffend.

Das dokumentierte Schadensbild lässt sich mit dem vom Geschädigten glaubhaft geschilderten Fahrmanöver der Beschuldigten vereinbaren. Es macht Sinn, dass bei einem derartigen Manöver, bei dem rückwärts in eine Einfahrt eingebogen werden soll, der linke vordere Teil eines fahrenden Fahrzeugs anlässlich des Fahrmanövers den rechten vorderen Teil eines stehenden Fahrzeugs touchiert. Auf den Fotos ist entsprechend ersichtlich, dass das Fahrzeug des Geschädigten rechtsseitig etwa an der Stossstange diverse Kratzspuren sowie einen länglich und gegen hinten breiter werdenden Kratzer auf der rechten Seite der Motorhaube aufweist (pag. 45), während dem das Fahrzeug der Beschuldigten am linken Radkasten und am linken Seitenspiegel beschädigt wurde (pag. 46 f.). Der linke Seitenspiegel des Fahrzeugs der Beschuldigten wurde anlässlich des Manövers denn auch nach vorne geklappt (vgl. etwa pag. 44), was den breiter werdenden Kratzer auf der Motorhaube des Fahrzeugs des Geschädigten erklärt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung verläuft dieser Kratzer nicht nur von vorne (Scheinwerfer) gegen hinten (Frontscheibe), sondern zu Beginn eben auch von rechts nach links. Sodann handelt es sich bei dieser Stelle zwar nicht um den am weitest vorne liegenden Teil des G.________-Fahrzeugs, allerdings wurde dieses nicht nur auf der Motorhaube, sondern auch an der weiter vorne liegenden Stossstange beschädigt. Hinsichtlich der konkreten Berührungspunkte kommt es jeweils darauf an, in welchem Winkel zwei Fahrzeuge aufeinandertreffen und ob das Manöver «in einem Zug» oder beispielsweise mit Lenkkorrekturen erfolgte, wie das in engen Verhältnissen nicht unüblich sein dürfte. Es ist sodann durchaus möglich, dass die linke hintere Seite eines manövrierenden Fahrzeugs noch ohne Kollision am stehenden Fahrzeug vorbeikommt, die linke Vorderseite jedoch nicht. Dass es je nach Winkel auch anders ausgehen kann, macht die vorinstanzlichen Feststellungen noch nicht offensichtlich unhaltbar. Insofern wird der vom Geschädigten geschilderte Ablauf der Geschehnisse durch die objektiven Beweismittel gestützt. Hingegen werfen die Aussagen der Beschuldigten mit Blick auf das dokumentierte Unfallbild Fragen auf. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist ersichtlich, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Versuch, rückwärts in die Hauszufahrt einzubiegen und diese hochzufahren, extrem nahe zur rechtsgelegenen Mauer positioniert hat (pag. 43 f.), wofür es keinen Grund gegeben hätte, wenn die Einfahrt, wie von ihr behauptet (pag. 91 Z. 44), tatsächlich frei gewesen wäre. Daran vermag auch die Erklärung der Beschuldigten nichts zu ändern, wonach es Gegenverkehr gebe und sie nicht das Risiko eingehe, auszuholen (pag. 91, Z. 34 f.). Um so nahe an der rechtsseitigen Mauer zu sein, musste beim Abbiegen stärker abgedreht werden als bei einem «mittigen» oder linksseitigen Hochfahren. Entsprechend kam das Fahrzeug der Beschuldigten tendenziell weiter in die Strasse hinaus. Auf der Einfahrt selber gab es sodann unbestrittenermassen keinen Gegenverkehr und ein Ausholen war auf der gefahrenen Strasse ohnehin nötig, damit rückwärts eingebogen werden konnte. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Beschuldigte von Beginn weg behauptete, der Geschädigte sei anlässlich ihres Rückwärtsfahrens nähergekommen. Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich weder im Rückspiegel noch in der Rückfahrtkamera die Distanzen gut respektive genau einschätzen lassen, da Objekte häufig weiter entfernt erscheinen können, als sie es tatsächlich sind. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug des Geschädigten nähergekommen ist, obwohl es in Wirklichkeit die ganze Zeit schon dort gestanden ist. Schliesslich befand sich ihr Fahrzeug anlässlich des Fahrmanövers in Bewegung und sie kam anlässlich des Rückwärtsfahrens dem Fahrzeug des Geschädigten fahrerseitig tatsächlich auch näher. Eine eigentliche Vorwärtsbewegung des Geschädigten konnte die Beschuldigte nicht selber beobachten. Sie war, wie bereits erwähnt, auf das Rückwärtsfahren konzentriert.

Insgesamt ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist weder eindeutig unzutreffend noch augenfällig unrichtig. Dass bei Abstellen auf die Version des Geschädigten das Fahrmanöver der Beschuldigten «absolut lebensfremd» gewesen wäre (so die Verteidigung, pag. 172), kann gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht gesagt werden. Selbst wenn aufgrund des dokumentierten Unfallbildes auch ein anderer Ablauf denkbar bzw. vertretbar wäre, so genügt dies für die Annahme von Willkür nicht. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann sodann nicht ausgemacht werden. Der Schluss der Vorinstanz, der Anklagesachverhalt sei erstellt, ist damit nicht zu beanstanden.

16. Fazit

Gestützt auf die obigen Ausführungen erachtet die Kammer den im Strafbefehl vom 7. August 2020 (pag. 17) umschriebenen Sachverhalt als erstellt (vgl. auch Ziff. 10. hiervor).

IV. Rechtliche Würdigung

17. Gesetzliche und theoretische Ausführungen

Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 124 f.). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt:

Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung resp. als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung qualifiziert werden. Kurzfristige Ablenkungen und Unaufmerksamkeiten werden in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung aufgefasst. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer bzw. die Fahrerin das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (Roth in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 54 ff. zu Art. 31 SVG mit Hinweis auf das Urteil des BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010). Art. 36 Abs. 4 SVG statuiert sodann, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben Vortritt.

Gemäss dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Wer sich jedoch selbst nicht verkehrsregelkonform verhält, kann sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (Urteil des BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3). Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweis; Urteile des BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2 und 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3).

Wo es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind auch fahrlässig begangene Widerhandlungen strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

18. Subsumtion

Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte am 19. Mai 2020 um ca. 11:45 Uhr mit ihrem Personenwagen rückwärts in die Hauszufahrt C.________ fuhr, dabei mit dem Lieferwagen des Geschädigten kollidierte und einen Sachschaden an beiden Fahrzeugen verursachte. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten, wie von der

Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 125 f.), gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstossen. Die Beschuldigte war aufgrund ihres Rückwärtsmanövers sodann vortrittsbelastet (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG). Aus dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein eigentlicher Verzicht auf das Vortrittsrecht möglich wäre. Abgesehen davon war der Lieferwagen des Geschädigten hinter dem Personenwagen der Beschuldigten nicht das einzige vortrittsberechtigte Fahrzeug. Gemäss den als glaubhaft erachteten Aussagen des Geschädigten befand sich sein Fahrzeug beim Abdrehen der Beschuldigten in die Hauszufahrt bereits in Unfallendposition. Es wäre daher an der Beschuldigten gewesen, das ihr unmittelbar nachfolgende Fahrzeug genau im Blick zu behalten und das beabsichtigte (und schliesslich auch durchgeführte) Manöver gegebenenfalls abzubrechen. Insgesamt hat die Beschuldigte bei Vornahme des besagten Manövers bzw. beim Rückwärtsfahren nicht die erforderliche Vorsicht und Sorgfalt angewendet, zumal sie ja selber eingeräumt hat, dass sie sich auf das Rückfahrtmanöver konzentriert hatte und nicht auf den übrigen, vortrittsberechtigten Verkehr. Die Beschuldigte hat sich damit selbst nicht verkehrsregelkonform verhalten und kann sich bereits aus diesem Grund nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen. Wer wie in casu aufgrund der speziellen Verkehrssituation wie im Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug rückwärts in eine Hauszufahrt lenken will und somit keine plausiblen Prognosen darüber anstellen kann, was andere Verkehrsteilnehmer tun möchten, kann auf gar nichts vertrauen und muss daher besonders vorsichtig sein. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist ebenfalls der Vorinstanz zu folgen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 125 f.). Das unvorsichtige Rückwärtsfahren ist unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten und es ist der Beschuldigten damit fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und die Beschuldigte ist der fahrlässig begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 4 SVG schuldig zu erklären.

V. Strafzumessung

19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 126).

20. Strafrahmen und Strafart

Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diese zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt.

21. Konkrete Strafzumessung

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_510/2019 vom

8. August 2019 E. 4.3.).

Die VBRS-Richtlinien sehen für eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Missachtung von Art. 36 Abs. 4 SVG bzw. Art. 31 Abs. 1 SVG eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 vor (S. 21 der VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.1. und 2.7.). Die Beschuldigte ist am 19. Mai 2020 rückwärts in eine Einfahrt eingebogen und hat hierbei das hinter ihr stehende Fahrzeug des Geschädigten touchiert. Der verursachte Schaden war gering. Die Beschuldigte ist nicht rücksichtlos gefahren. Sie handelte fahrlässig und hat schlicht und einfach zu wenig aufgepasst und die Distanzen falsch eingeschätzt. Es wäre indes möglich gewesen, das Manöver früher anzukündigen, aufgrund der dazumal gegebenen Verkehrslage nicht durchzuführen oder abzubrechen resp. an geeigneter Stelle zu wenden und anschliessend von oben herkommend und damit vorwärts in die besagte Einfahrt abzubiegen. Die Täterkomponenten betreffend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 127). Oberinstanzlich sind keine Ergänzungen angezeigt.

Insgesamt ist für die Übertretung eine Busse von CHF 300.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf drei Tage festgesetzt.

VI. Kosten und Entschädigungen

22. Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'450.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO e contrario).

23. Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge ihres Unterliegens der Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt

der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. Mai 2020 in D.________ am C.________ durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren

und in Anwendung der

Art 47, 106, 333 Abs. 1 StGB

Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 1 SVG

Art. 3 Abs. 1 VRV

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 1'450.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00.

II.

Weiter wird verfügt:

Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung administrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 13. Oktober 2022

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zbinden

Die Gerichtsschreiberin:

Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 53

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

1B_242/2020

1B_449/2017

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_1245/2019

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

6B_323/2021

6B_646/2017

1B_19/2019

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

6B_54/2010

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

6B_761/2019

BGE 143 IV 500ATF 143 IV 500DTF 143 IV 500

6B_656/2020

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Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

6B_510/2019

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF