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Entscheid

SK 2022 531

RG Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura, Kollegialgericht Dreierbesetzung

18. April 2023Deutsch15 min

Mit Urteil vom 19. Juli 2022 erklärte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 28. Februar 2022 und 10. März 2022 in B.________ durch Verursachen von vermeidbarem Lärm, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'529.00 (pag. 42 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 531

Bern, 16. März 2023

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber,

Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiberin Windler

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 19. Juli 2022 (PEN 22 172)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 19. Juli 2022 erklärte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 28. Februar 2022 und 10. März 2022 in B.________ durch Verursachen von vermeidbarem Lärm, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'529.00 (pag. 42 ff.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (pag. 48 ff.). Die Urteilsbegründung (pag. 54 ff.) wurde dem Beschuldigten am 14. September 2022 zugestellt (pag. 72 f.). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht und kurz begründet Berufung (pag. 82 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 109). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 110 f.). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, eine Berufungsbegründung einzureichen oder die anlässlich der Berufungserklärung vom 4. Oktober 2022 eingereichte Darstellung zu ergänzen (pag. 110 f.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 115 f.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Auszug aus dem Strafregister über den Beschuldigten eingeholt (pag. 113 f.).

4. Anträge des Beschuldigten

In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte sinngemäss den Antrag, er sei freizusprechen von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verursachen von vermeidbarem Lärm. Sinngemäss und soweit für die Kammer verständlich macht der Beschuldigte geltend, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, weil sie willkürlich sei.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).

Der Beschuldigte wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit Busse bestraft und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG. Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der eingeschränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. I. 5. hievor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen

oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares

Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Kammer auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

7.

Vorwurf gemäss Strafbefehl

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Februar 2022, um ca. 06:55 Uhr, und am 10. März 2022, um ca. 06:30 Uhr, als Personenwagenlenker unnötigen und vermeidbaren Lärm verursacht zu haben, indem er absichtlich beim Wegfahren aus seiner Garage den Motor im Leerlauf habe hochdrehen lassen und beim zweiten Mal zudem beim Wegfahren die Reifen habe quietschen lassen.

8.

Ausführungen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wiederholt in seiner Berufungserklärung im Wesentlichen die Einwände, welche er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Er habe keinen Lärm mit hoher Motordrehzahl im Leerlauf gemacht.

In Bezug auf den Vorfall vom 28. Februar 2022 gibt er an, die Strasse sei derart steil, dass er nicht ohne Gas hinauffahren könne. Betreffend Vorfall vom 10. März 2022 führt er aus, er könne die Pneus nicht quietschen lassen, wenn er abwärtsfahre.

Zudem habe er den Polizisten einmal in einer Bar gesehen, wo dieser versucht habe, ein Fräulein betrunken zu machen. Der Beschuldigte habe dem Polizisten einmal gesagt, dass dieses Verhalten pervers gewesen sei. Der Polizist wolle ihm die vorliegenden Vorwürfe deswegen anhängen.

9.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben; es wird darauf verwiesen (pag. 57 und pag. 58, Ziff. II.2.2 und Ziff. II.2.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10.

Beweismittel

Wie der Vorinstanz liegen auch der Kammer als Beweismittel die Anzeigerapporte vom 7. März 2022 (pag. 1 f.) sowie vom 13. März 2022 (pag. 3 f.), die Aussagen des Beschuldigten bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 24. Mai 2022 (pag. 14 ff.) sowie bei der Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juli 2022 (pag. 37 ff.) vor. Sodann liegt die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juli 2022 getätigte Zeugenaussage des Polizisten C.________, welcher die Anzeigerapporte verfasst hat, vor (pag. 33 ff.).

Der Beschuldigte legt seiner Berufungserklärung ein Foto bei (pag. 84). Dieses Foto kann in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 StPO im oberinstanzlichen Verfahren keine Beachtung finden.

Zudem wurde von Amtes wegen ein aktueller Auszug aus dem Strafregister über den Beschuldigten eingeholt (pag. 113 f.).

11.

Würdigung der Kammer

Grundsätzlich sind vorliegend zwei verschiedene Sachverhalte zu prüfen. Da die Rügen des Beschuldigten und die Beweismittel im Wesentlichen für beide Vorwürfe dieselben sind, erfolgt die Würdigung im Folgenden gemeinsam.

Dem Beschuldigten gelingt es auch mit seinen oberinstanzlichen Vorbringen nicht, Zweifel an seinem morgendlichen Fahrverhalten vom 28. Februar 2022 und vom 10. März 2022 aufkommen zu lassen. Es ist somit von den gleichen erstellten Sachverhalten wie in erster Instanz auszugehen.

An diesen Beweisergebnissen vermögen auch die oberinstanzlich vorgebrachten Einwände des Beschuldigten, insbesondere sein mehrfach wiederholter Verweis auf einen angeblichen Vorfall mit dem Polizisten C.________ an der D.________ vor mittlerweile 6-7 Jahren nichts zu ändern. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach es sich hierbei um Schutzbehauptungen handle, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass Polizist C.________ keinen Grund dafür gehabt hätte, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten.

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den verfügbaren Beweismitteln auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel ist gerade in Bezug auf den Vorfall vom 28. Februar 2022 ohne Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte beim Wegfahren aus seiner Garage den Motor im Leerlauf mehrfach hochdrehen liess und so absichtlich unnötig Lärm verursachte. Ob der Strassenverlauf an der fraglichen Stelle derart steil war und der Beschuldigte deswegen hat Gas geben müssen, ist im Ergebnis nicht massgebend. So hat die Vorinstanz seine Aussagen zutreffend gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass sich der Beschuldigte bei der Nachbarin auf diese Art und Weise hat rächen wollen. Dementsprechend ist unbeachtlich, ob die Strasse steil war, da der Beschuldigte den Motor ohnehin nicht deswegen aufheulen liess.

Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorfall vom 10. März 2022. Die Vorinstanz hat sich hier insbesondere eingehend damit auseinandergesetzt, wieso davon auszugehen ist, dass die Reifen des Personenwagens des Beschuldigten gequietscht haben. Gerade die Entlastung des Beschuldigten durch Polizisten C.________ macht dessen Aussagen betreffend Quietschen der Reifen besonders glaubhaft (vgl. zum Ganzen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 63 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die vorinstanzliche Feststellung der Sachverhalte ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden; sie erweist sich weder als offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung. Sie ist vielmehr in allen Punkten zutreffend. Es ist somit auch oberinstanzlich von den durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalten auszugehen (pag. 101 f.):

Beweisergebnis Vorfall vom 28.02.2022:

Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 28.02.2022 um ca. 06.35 Uhr als Lenker eines Personenwagens unnötigen und vermeidbaren Lärm verursachte, indem er beim Wegfahren aus seiner Garage den Motor im Leerlauf mehrfach hochdrehen liess. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschuldigte dies absichtlich getan hat. Dies, da der Beschuldigte angab, eine Nachbarin habe in der vorangehenden Nacht um 02.00 Uhr an seine Türe geklopft, was seine Hunde zum Bellen gebracht habe. Zudem lagen zu diesem Zeitpunkt gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen C.________ offenbar bereits mehrere Meldungen von Anwohnern vor, wonach der Beschuldigte morgens immer unnötigen Lärm beim Wegfahren verursache. Weiter war der Beschuldigte auch bereits polizeilich verwarnt worden. Schliesslich spricht für eine absichtliche Handlung die vor der Rechtsmittelbelehrung erfolgte und im Anzeigerapport wiedergegebene Spontanäusserung des Beschuldigten, wonach er dies gemacht habe, um sich an einer Anwohnerin namens E.________ zu rächen.

Beweisergebnis Vorfall vom 10.03.2022:

Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 10.03.2022 um ca. 06.30 Uhr als Lenker eines Personenwagens unnötigen und vermeidbaren Lärm verursachte, indem er beim Wegfahren aus seiner Garage den Motor im Leerlauf hochdrehen liess. Zudem quietschten die Reifen beim Wegfahren. Auch bei diesem Vorfall geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte das Hochdrehen des Motors im Leerlauf absichtlich getan hat. Dies, da der Beschuldigte angab, die Hauseigentümerin, F.________, habe in der vorangehenden Nacht um 03.00 Uhr an seine Türe geklopft, was seine Hunde zum Bellen gebracht habe. Zudem handelte es sich – wie oben ausgeführt – nicht um die erste Reklamation von Anwohnern des Beschuldigten und war der Beschuldigte diesbezüglich auch bereits polizeilich verwarnt worden. Schliesslich spricht für eine absichtliche Handlung die vor der Rechtsmittelbelehrung erfolgte und im Anzeigerapport wiedergegebene Spontanäusserung des Beschuldigten, wonach er dies gemacht habe, weil jemand um 04.45 Uhr bei ihm geklopft habe, um seine Hunde zum Bellen zu bringen. Was das Reifenquietschen anbelangt, geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einer absichtlichen Begehung aus. So gab der Zeuge C.________ anlässlich der Hauptverhandlung an, dass das Quietschen der Reifen auch unabsichtlich gewesen und nebenbei passiert sein könne.

III. Rechtliche Würdigung

12.

Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung

Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Für die hier relevanten Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Bst. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) kann auf die korrekte inhaltliche Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 69, Ziff. III.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

13.

Subsumtion

Die Vorinstanz hat die beiden erstellten Sachverhalte auch rechtlich zutreffend gewürdigt; es kann darauf verwiesen werden (pag. 69, Zff.III.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sowohl am 28. Februar 2022 als auch am 10. März 2022 durch Hochdrehen des Motors im Leerlauf beim Wegfahren aus seiner Garage vermeidbaren Lärm direkt vorsätzlich verursacht. In Bezug auf das Quietschen der Reifen handelte der Beschuldigte am 10. März 2022 fahrlässig.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Anwendung der Art. 33 Bst. b VRV und Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

Betreffend die Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 70 f., Ziff. IV. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Art. 106 Abs. 3 StGB).

14.

Einsatzstrafe für den Vorfall vom 28. Februar 2022

Die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird als Übertretung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen-Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

Wie die Vorinstanz orientiert sich auch die Kammer bei ihrer Beurteilung an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien). Die VBRS-Richtlinien sehen für die rücksichtslose Handhabung (Kavaliersstart u.Ä.) gemäss Art. 33 Bst. b VRV eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 12 der VBRS-Richtlinien).

Auch die Kammer erachtet eine Busse von CHF 300.00 dem Gesamtverschulden des Beschuldigten als angemessen.

15.

Asperation für den Vorfall vom 10. März 2022

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch der Vorfall vom 10. März 2022 dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien entspricht (S. 12 der VBRS-Richtlinien). Die Vorinstanz hat die für diesen Vorfall auszusprechende Busse unter Berücksichtigung des fahrlässig begangenen Reifenquietschens auf CHF 300.00 festgelegt.

In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erachtet die Kammer eine Anrechnung von zwei Dritteln der in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Busse, also CHF 200.00, als angemessen.

16.

Konkretes Strafmass

Die Vorinstanz liess die Täterkomponenten grundsätzlich unberücksichtigt. Es stellt sich die Frage, ob mit Blick auf die Vorstrafen, welche aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervorgehen (pag. 113 f.), eine weitere Erhöhung der Busse angezeigt gewesen wäre. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots erübrigt sich diese Prüfung indessen. Auch bezüglich die Höhe der Übertretungsbusse ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden.

Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse für beide Vorfälle von CHF 450.00 zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird von der Kammer ebenfalls auf 5 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

V. Kosten und Entschädigung

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Zufolge seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘529.00, als auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

VI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 28. Februar 2022 und am 10. März 2022 in B.________, durch Verursachen von vermeidbarem Lärm

und in Anwendung der Artikel

42.

Abs. 1, 90 Abs. 1, 100 Ziff. 1 SVG

33.

Bst. b VRV

47, 49 Abs. 1, 103, 106, 333 StGB

426.

Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

2.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'529.00.

3.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00.

II.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer

- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

Bern, 16. März 2023

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

Windler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

SK 22 531

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

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